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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung

Vom 9. Mai 2011

(BGBl. Nr. 21 vom 09.05.2011 S. 0810)



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 Buchstabe d, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBI. I S. 2497) und Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) sowie Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1
Die Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden jeweils für drei Jahre berufen. Wiederberufungen sind zulässig.

(3) Die Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes sein.

(4) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde wahr.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Er wählt insbesondere die Aufgaben für Prüfungsarbeiten aus, bestimmt seinen Stellvertreter und die Prüfer für die Prüfungskommission nach § 4 Abs. 1 sowie deren Vertreter und unterschreibt das Zeugnis über das Bestehen der Prüfung. Eine Übertragung von Aufgaben des Vorsitzenden auf Mitglieder des Prüfungsausschusses ist zulässig.

" § 2

Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt seine Mitglieder sowie aus deren Kreis den Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss sein:

1. Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

2. Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

3. Diplomjurist im höheren Dienst oder

4. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.

Die Mitglieder werden jeweils für ein oder mehrere Prüfungsfächer berufen. Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt darüber hinaus einen ersten und weitere Stellvertreter des Vorsitzenden. Der erste Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Ein weiterer Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn der erste Stellvertreter in der Vertretung verhindert ist. Sind sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter verhindert, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Durchführung der Prüfungen einen weiteren Stellvertreter.

(4) Die Mitglieder werden jeweils für drei Jahre berufen. Wiederberufungen sind zulässig.

(5) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Absatz 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde wahr.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben auf den Prüfungsleiter nach § 14 Absatz 2 übertragen."

2. § 4 wird aufgehoben.

Alt: § 4 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

( 1) Die Prüfungskommission für eine Prüfung setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, einem Stellvertreter sowie vier weiteren Mitgliedern.

(2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter drei Mitglieder mitwirken, von denen ein Mitglied

  1. Beamter oder Angestellter des technischen Verwaltungsdienstes,
  2. Beamter oder Angestellter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder ein Diplomjurist im höheren Dienst und
  3. bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter sein soll.

(3) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Verschwiegenheit

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