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II. Teil
Sondervorschriften, welche die Vorschriften des I. Teils ergänzen oder ändern
ADR Anlage B, Anhang B.1b
Vorschriften für Tankcontainer
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Klasse 2
Gase
Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tankcontainern), Begriffsbestimmungen
Verwendung
Die in der Tabelle der Rn. 212.251 aufgeführten Gase der Rn. 2201 dürfen in Tankcontainern befördert werden.
Abschnitt 2
Bau
(1)Tanks für Stoffe der Ziffern 1, 2 und 4 müssen aus Stahl hergestellt sein. Bei nahtlosen Tanks darf in Abweichung von Rn. 212.125 ( 2) die Mindestbruchdehnung 14 % betragen und die Spannung σ (Sigma) darf die nachstehend im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten:
s≤ 0,5 Rm.
(2) Gefäße nach Rn. 2211 (1), (2) und (3) sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln nach Rn. 2211(5), die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen sind, müssen gemäß Rn. 2212 gebaut sein.
Die Vorschriften des Anhangs B.1d gelten für die Werkstoffe und den Bau geschweißter Tanks.
Tanks für 1017 Chlor und 1076 Phosgen der Ziffer 2 TC müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 212.127 (2)] von mindestens 2,2 MPa (22 bar) (Überdruck) bemessen sein.
Abschnitt 3
Ausrüstung
Die Auslaufrohre der Tanks müssen durch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen verschlossen werden können. Diese Blindflansche oder gleich wirksamen Einrichtungen dürfen bei Tanks für Gase der Ziffer 3 mit Entlastungsbohrungen von höchstens 1,5 mm Durchmesser versehen sein.
Tanks für verflüssigte Gase dürfen außer mit Öffnungen nach Rn. 212.131 und 212.132 gegebenenfalls mit Öffnungen für Flüssigkeitsstandanzeiger, Thermometer, Manometer und Entlüftungsbohrungen, die für den Betrieb und die Sicherheit notwendig sind, versehen sein.
Die Sicherungseinrichtungen müssen den folgenden Bestimmungen entsprechen:
(1) Die Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks für verflüssigte entzündbare und/oder giftige Gase müssen mit einer innenliegenden schnellschließenden Absperreinrichtung versehen sein, die sich bei einer ungewollten Verschiebung des Tankcontainers automatisch schließt. Das Schließen dieser Einrichtung muß auch aus sicherer Entfernung ausgelöst werden können.
( 2) Mit Ausnahme der Öffnungen für die Sicherheitsventile und verschlossenen Entlüftungsbohrungen müssen alle anderen Öffnungen der Tanks für verflüssigte entzündbare und/oder giftige Gase mit einem Nenndurchmesser von mehr als 1,5 mm mit einer inneren Absperreinrichtung versehen sein.
( 3) Abweichend von den Vorschriften der Absätze (1) und (2) dürfen Tanks für tiefgekühlt verflüssigte entzündbare und/oder giftige Gase mit äußeren anstatt innenliegenden Absperreinrichtungen versehen sein, wenn diese durch einen Schutz, der mindestens dieselbe Sicherheit wie die Tankwand bietet, gesichert ist.
( 4) Sind die Tanks mit Flüssigkeitsstandanzeigern ausgerüstet, die mit dem beförderten Gut direkt in Berührung stehen, so dürfen diese nicht aus durchsichtigen Werkstoffen bestehen. Sind Thermometer vorhanden, so dürfen diese nicht unmittelbar durch die Tankwand in das Gas oder die Flüssigkeit eingeführt werden.
( 5) Tanks für 1053 Schwefelwasserstoff und 1064 Methylmercaptan der Ziffer 2 TF sowie für 1017 Chlor, 1076 Phosgen und 1079 Schwefeldioxid der Ziffer 2 TC dürfen keine Öffnungen haben, die unter dem Flüssigkeitsspiegel liegen. Ferner sind die in Rn. 212.132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen (Handloch) nicht zugelassen.
( 6) Die obenliegenden Öffnungen für das Füllen und Entleeren der Tanks müssen zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes (1) mit einer zweiten äußeren Absperreinrichtung versehen sein. Diese muß durch einen Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung verschlossen werden können.
( 7) Abweichend von den Vorschriften der Absätze ( 1), ( 2) und ( 6) dürfen bei Gefäßen nach Rn. 2211(1), (2), (3) und (5), die einen Tankcontainer mit mehreren Elementen bilden, die geforderten Absperreinrichtungen auch innerhalb des Sammelrohrsystems eingebaut sein.
Sicherheitsventile müssen den folgenden Bestimmungen entsprechen:
(1) Tanks für Gase der Ziffern 1, 2 und 4 dürfen mit höchstens zwei Sicherheitsventilen versehen sein, deren freie Durchgangsquerschnitte am Ventilsitz oder an den Ventilsitzen mindestens 20 cm2für je 30 m3oder Teile von 30 m3 Fassungsraum betragen müssen. Diese Ventile müssen sich bei einem Druck, der das 0,9fache bis 1,0fache des Prüfdrucks des Tanks beträgt, automatisch öffnen. Sie müssen ferner so gebaut sein, daß sie der dynamischen Beanspruchung, einschließlich dem Anprall der Flüssigkeit, standhalten. Die Verwendung von massebelasteten Ventilen ist untersagt.
Tanks für Gase der Ziffern 1 bis 4, die in Rn. 2201 mit dem Buchstaben T bezeichnet sind, dürfen keine Sicherheitsventile haben, es sei denn, vor diesen ist eine Berstscheibe angebracht. In diesem Fall muß die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.
Die Vorschriften dieses Absatzes verbieten nicht das Anbringen von Sicherheitsventilen an Tankcontainern, die für die Seebeförderung bestimmt sind und den für diese Beförderungsart geltenden Vorschriften entsprechen).
( 2) Tanks für Gase der Ziffer 3 müssen mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheitsventilen versehen sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß die im normalen Betrieb durch Verdampfung entstehenden Gase austreten können, ohne daß der Druck den auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck um mehr als 10 % übersteigt. Eines der beiden Sicherheitsventile darf durch eine Berstscheibe ersetzt werden, die beim Prüfdruck aufreißen muß. Sicherheitsventil und Berstscheibe müssen beim Zusammenbruch des Vakuums bei Doppelmanteltanks oder bei einer Beschädigung von 20 % der Isolierung von einwandigen Tanks einen Ausströmungsquerschnitt freigeben, der eine Drucksteigerung im Tank über den Prüfdruck hinaus verhindert.
( 3) Die Sicherheitsventile der Tanks für Gase der Ziffer 3 müssen sich bei dem auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck öffnen. Sie müssen so gebaut sein, daß sie auch bei ihrer tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeiten. Die sichere Arbeitsweise bei dieser Temperatur ist durch die Prüfung des einzelnen Ventils oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen und nachzuweisen.
Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen
(1) Wenn Tanks für Gase der Ziffer 2 eine wärmeisolierende Schutzeinrichtung haben, so muß diese
(2) Tanks für Gase der Ziffer 3 müssen wärmeisoliert sein. Diese wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß durch eine vollständige Umhüllung gesichert sein. Ist der Raum zwischen Tank und Umhüllung luftleer (Vakuum-Isolierung), so muß rechnerisch nachgewiesen werden, daß die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von mindestens 100 kPa (1 bar) (Überdruck) ohne Verformung standhält. Abweichend von Rn. 212.102 (2) a) dürfen bei dieser Berechnung äußere und innere Verstärkungen berücksichtigt werden. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt, muß durch eine Einrichtung verhindert werden, daß in der Isolierschicht bei undichten Tanks oder Ausrüstungsteilen ein gefährlicher Druck entsteht. Diese Einrichtung muß das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierschicht verhindern.
(3) Bei Tanks für verflüssigte Gase mit einer Siedetemperatur unter -182 °C bei Atmosphärendruck dürfen weder die wärmeisolierende Schutzeinrichtung noch die Einrichtungen zur Befestigung brennbare Stoffe enthalten.
Die Befestigungselemente der Tanks mit Vakuumisolierung dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde zwischen Tank und Umhüllung Kunststoffe enthalten.
(1) Ein Tankcontainer mit mehreren Elementen besteht aus Elementen, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind und die dauerhaft im Rahmen eines Tankcontainers mit mehreren Elementen montiert sind. Als Elemente eines
Tankcontainers mit mehreren Elementen gelten:
Bem. Flaschenbündel nach Rn. 2211 (5), die nicht Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen sind, unterliegen den Vorschriften der Rn. 2204 bis 2224.
(2) Für Tankcontainer mit mehreren Elementen sind folgende Bestimmungen zu beachten:
*) Die betreffenden Vorschriften finden sich im Abschnitt 13 der Allgemeinen Einleitung des International Maritime Code für die Beförderung gefährlicher Güter (IMDG-Code).
Abweichend von Rn. 212.131 müssen Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase nicht mit einer Besichtigungsöffnung versehen sein.
Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters
(Keine besonderen Vorschriften)
Abschnitt 5
Prüfungen
(1) Gefäße nach Rn. 2211 (1), (2) und (3) sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln nach Rn. 2211 (5), die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen sind, müssen gemäß Rn. 2219 geprüft werden.
(2) Die Werkstoffe jedes geschweißten Tanks, mit Ausnahme der in Absatz (1) genannten, müssen nach dem Prüfverfahren des Anhangs B.1d geprüft werden.
(1) Für Tanks für Gase der Ziffer 1 mit einer kritischen Temperatur unter -50 °C muß der Prüfdruck mindestens das 1,5fache des Füllungsdrucks bei 15 °C betragen.
( 2) Für Tanks für
muß der Prüfdruck so bemessen sein, daß beim Befüllen des Tanks bis zur Höchstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum der Druck des Stoffes bei 55 °C für Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung bzw. bei 65 °C für Tanks ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung den Prüfdruck nicht übersteigt.
( 3) Für Tanks für Gase der Ziffer 2 mit einer kritischen Temperatur von 70 °C oder darüber, ist der Prüfdruck:
Die für den Füllungsgrad vorgeschriebene höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum in kg/l wird wie folgt berechnet: höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum = 0,95 x Dichte der flüssigen Phase bei 50 °C (in kg/l); außerdem darf die Dampfphase nicht unter 60 °C verschwinden.
Beträgt der Durchmesser der Tanks höchstens 1,5 Meter, so gelten für den Prüfdruck und die höchstzulässige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum die Werte nach Rn. 2219 d).
( 4) Für Tanks für Gase der Ziffer 3 muß der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des auf dem Tank angegebenen höchstzulässigen Betriebsdrucks, mindestens aber 300 kPa (3 bar) (Überdruck) betragen; für Tanks mit Vakuumisolierung muß der Prüfdruck mindestens das 1,3fache des um 100 kPa (1 bar) erhöhten höchstzulässigen Betriebsdrucks betragen.
( 5) Bei Gasen und Gasgemischen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, sind die Werte für den Prüfdruck und die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen festzulegen.
Wenn Tanks für Gase der Ziffern 1 und 2 mit einer kritischen Temperatur zwischen -50 °C und weniger als 70 °C einem niedrigeren Prüfdruck als dem im Verzeichnis angegebenen ausgesetzt werden und die Tanks mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung versehen sind, darf durch den von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen eine niedrigere maximale Masse festgelegt werden, vorausgesetzt, der Druck des Stoffes im Tank bei 55 °C übersteigt nicht den auf dem Tank eingeprägten Prüfdruck.
Giftige Gase und Gasgemische, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind und einen LC50-Wert unter 200 ppm aufweisen, sind zur Beförderung in Tankcontainern nicht zugelassen.
Bem. 1076 Phosgen der Zitter 2 TC, 1067 Distickstofftetroxid (Stickstoffdioxid) der Ziffer 2 TOC und 1001 Acetylen, gelöst, der Ziffer 4 F sind nur zur Beförderung in Batterie-Fahrzeugen zugelassen.
Die erste Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen der wärmeisolierenden Schutzeinrichtung durchzuführen.
Der Fassungsraum jedes Tanks für Gase der Ziffer 1, die nach Masse gefüllt werden, und Gase der Ziffern 2 und 4 muß unter Aufsicht eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen durch Wiegen oder durch Auslitern mit Wasser bestimmt werden; der Meßfehler, bezogen auf den Fassungsraum der Tanks, muß weniger als 1 % betragen. Eine rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen des Tanks ist nicht zulässig. Die höchstzulässigen Massen der Füllungen nach Rn. 2219 und Rn. 212.251 (2) sind durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen festzulegen.
Die Schweißnähte sind entsprechend einem Schweißnahtfaktor λ (Lambda) 1,0 nach Rn. 212.127 (6) zu prüfen.
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 212.151 sind die wiederkehrenden Prüfungen durchzuführen:
(1) alle zweieinhalb Jahre an Tanks für 1008 Bortrifluorid der Ziffer 1 TC, 1053 Schwefelwasserstoff der Ziffer 2 TF, für 1017 Chlor, 1048 Bromwasserstoff, wasserfrei, 1050 Chlorwasserstoff, wasserfrei, 1076 Phosgen und 1079 Schwefeldioxid der Ziffer 2 TC sowie für 1067 Distickstofftetroxid (Stickstoffdioxid) der Ziffer 2 TOC;
(2) acht Jahre nach der Inbetriebnahme und danach alle zwölf Jahre an Tanks für Gase der Ziffer 3. Zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen kann die zuständige Behörde eine Dichtheitsprüfung verlangen;
(3) Gefäße nach Rn. 2211.(1), (2) und (3) sowie Flaschen als Teil von Flaschenbündeln nach Rn. 2211(5), die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen sind, müssen gemäß Rn. 2217 wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden.
Bei Tanks mit Vakuumisolierung können die Wasserdruckprüfung und die Feststellung des inneren Zustandes im Einvernehmen mit dem behördlich anerkannten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung und eine Vakuummessung ersetzt werden.
Wenn bei wiederkehrenden Besichtigungen Öffnungen in die Tanks für Gase der Ziffer 3 geschnitten werden, ist vor Wiederinbetriebnahme das zum dichten Verschließen des Tanks angewandte Verfahren, welches die einwandfreie Beschaffenheit des Tanks gewährleisten muß, von einem behördlich anerkannten Sachverständigen zu genehmigen.
Dichtheitsprüfungen an Tanks für Gase der Ziffern 1, 2 und 4 sind bei einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar), jedoch höchstens 0,8 MPa (8 bar) (Überdruck) durchzuführen.
Abschnitt 6
Kennzeichnung
Auf dem in Rn. vorgesehenen Schild müssen nachstehende Angaben zusätzlich eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein oder diese Angaben dürfen unmittelbar auf den Tankwänden angebracht sein, wenn diese so verstärkt sind, daß die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:
(1) An Tanks für einen einzigen Stoff:
Diese Angabe ist bei Tanks für Gase der Ziffer 1, die nach Druck gefüllt werden, durch den für den Tank höchstzulässigen Fülldruck bei 15 °C und bei Tanks für Gase der Ziffer 1, die nach Masse gefüllt werden, sowie bei Tanks für Gase der Ziffern 2, 3 und 4 durch die höchstzulässige Masse der Füllung in kg und durch die Füllungstemperatur, wenn diese niedriger als -20 °C ist, zu ergänzen;
*) Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.
Anstelle der Benennung der n.a.g.-Eintragung, ergänzt durch die technische Benennung, ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:
Die in der Bem. 1 zu Rn. 2201 Ziffer 2 F aufgeführten Handelsnamen dürfen nur zusätzlich verwendet werden.
(2) an Tanks für wechselweise Verwendung:
Diese Angabe ist durch die höchstzulässige Masse der Füllung für jedes Gas in kg zu ergänzen;
(3) an Tanks für Gase der Ziffer 3:
(4) an Tanks mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung:
(1) Auf einer in der Nähe der Einfüllstelle befindlichen Tafel am Rahmen von Tankcontainern mit mehreren Elementen müssen angegeben sein:
sowie für verflüssigte Gase:
(2) Gefäße nach Rn. 2211.(1), (2), (3) und (5), die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen sind, müssen mit den Aufschriften nach Rn. 2223 versehen sein. Diese Gefäße müssen nicht einzeln mit Gefahrzetteln nach Rn. 2224 bezettelt sein.
Tankcontainer mit mehreren Elementen müssen nach Rn. 10.500 gekennzeichnet und bezettelt sein.
Zusätzlich zu den in Rn. 212.161 vorgesehenen Angaben muß auf dem Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel angegeben sein:
*) Die angegebene technische Benennung muß üblicherweise in Handbüchern, regelmäßig erscheinenden Publikationen und wissenschaftlichen und technischen Texten verwendet werden. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden.
Anstelle der technischen Benennung ist die Verwendung einer der folgenden Benennungen zugelassen:
Die in der Bem. 1 zu Rn. 2201 Ziffer 2 F aufgeführten Handelsnamen dürfen nur zusätzlich verwendet werden.
**) Nach den Zahlenwerten sind jeweils die Maßeinheiten hinzuzufügen.
Abschnitt 7
Betrieb
Wenn die Tanks für verschiedene Gase zugelassen sind, bedingt die wechselweise Verwendung Entleerungs-, Reinigungs-, und Entgasungsmaßnahmen in einem für die Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs erforderlichen Umfang.
Bei der Übergabe zur Beförderung der gefüllten oder ungereinigten leeren Tanks dürfen nur die für das tatsächlich eingefüllte oder - wenn entleert - für das zuletzt eingefüllte Gas geltenden Angaben nach Rn. 212.262 sichtbar sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein.
Die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Elementen dürfen nur ein und dasselbe Gas enthalten.
Bei Tanks für Gase der Ziffer 3 F muß der Füllungsgrad so bemessen sein, daß bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Öffnungsdruck der Sicherheitsventile entspricht, das Volumen der Flüssigkeit 95 % des Fassungsraumes des Tanks bei dieser Temperatur nicht überschreitet.
Tanks für Gase der Ziffern 3 a und 3 O dürfen bei der Füllungstemperatur und beim Fülldruck zu 98 % gefüllt werden.
Das zum Abdichten von Verbindungsstellen oder zur Wartung der Verschlußeinrichtungen von Tanks für Gase der Ziffer 3 O verwendete Material muß mit dem Inhalt verträglich sein.
Die Vorschrift der Rn. 212.175 gilt nicht für Gase der Ziffer 3.
Abschnitt 8
Übergangsvorschriften
Vor dem 1. Januar 1997 gebaute Tankcontainer für Stoffe der Klasse 2 dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach den Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Anhangs gekennzeichnet sein.
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(Stand: 29.08.2023)
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