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ADR Anlage B, Anhang B.1a
Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge
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Klasse 8
Ätzende Stoffe
Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks), Begriffsbestimmungen
Verwendung
Die folgenden Stoffe der Rn. 2801 dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:
Bem. Wegen Beförderung in loser Schüttung von Bleisulfat der Ziffer 1b), von Stoffen der Ziffer 13b) und 3244 Fester Stoff mit ätzendem flüssigem Stoff der Ziffer 65 b) sowie von festen Stoffen, einschließlich Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, siehe Rn. 81111.
Abschnitt 2
Bau
Tanks für die namentlich in den Ziffern 6 und 14 aufgeführten Stoffe müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 (2)] von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Tanks für Stoffe der Ziffer 14 müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein. Die Vorschriften des Anhangs B.1d gelten für die Werkstoffe und den Bau von geschweißten Tanks für Stoffe der Ziffer 6.
Tanks für die Stoffe nach Rn. 211.810 b) und c) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 (2)] von mindestens 1,0 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.
Wenn die Verwendung von Aluminium für Tanks für die Beförderung von Salpetersäure der Ziffer 2a) erforderlich ist, müssen diese Tanks aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sein; in diesem Fall braucht, abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes, die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen.
Tanks für Stoffe nach Rn. 211.810 d) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.
Abweichend von den Bestimmungen des ersten Unterabsatzes braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, wenn die Tanks aus Reinaluminium hergestellt sind.
Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe nach Rn. 211.810e) müssen nach den Vorschriften des 1. Teils dieses Anhangs bemessen sein.
Abschnitt 3
Ausrüstung
Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe der Ziffern 6, 7 und 14 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht22 verschlossen und die Verschlüsse durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Außerdem sind die in Rn. 211.132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen nicht zulässig.
Tanks für Stoffe nach Rn. 211.810b), c), d) und e) - ausgenommen Stoffe der Ziffer 7 - dürfen auch Untenentleerung haben.
Wenn Tanks für Stoffe nach Rn. 211.810 b) mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß vor dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.
Tanks für Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Ziffer 1a) müssen wärmeisoliert und mit einer außen angebrachten Heizeinrichtung versehen sein.
Tanks für Hypochloritlösungen der Ziffer 61 sowie ihre Bedienungsausrüstung müssen so beschaffen sein, daß keine fremden Stoffe in den Tank gelangen können, kein Ladegut austreten und sich im Tank kein gefährlicher Überdruck infolge Zersetzung der beförderten Stoffe bilden kann.
Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters
Keine besonderen Vorschriften.
Abschnitt 5
Prüfungen
Tanks für Stoffe der Ziffer 6 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 1,0 MPa (10 bar) (Überdruck) und Tanks für Stoffe der Ziffer 7 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.
Die Werkstoffe jedes geschweißten Tanks für Stoffe der Ziffer 6 müssen nach den, im Anhang B.1d beschriebenen Verfahren geprüft werden.
Tanks für Stoffe der Ziffer 14 oder für Stoffe nach Rn. 211.810 b), c) und d) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Wasserdruckprüfung an Tanks für Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Ziffer 1a) ist alle drei Jahre zu wiederholen.
Tanks aus Reinaluminium für Salpetersäure der Ziffer 2a) sind bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck) zu prüfen.
Der Zustand der Auskleidung der Tanks für Stoffe der Ziffer 14 ist von einem behördlich anerkannten Sachverständigen jährlich durch eine innere Untersuchung des Tanks zu prüfen.
Tanks für Stoffe nach Rn. 211.810 e) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 211.123 festgelegt ist.
Abschnitt 6
Kennzeichnung
An den Tanks für Stoffe der Ziffern 6 und 14 sind außer den in Rn. 211.160 vorgesehenen Angaben das Datum (Monat, Jahr) der letzten Untersuchung des inneren Zustands des Tanks anzubringen.
An den Tanks für Schwefeltrioxid, stabilisiert, der Ziffer 1 a) und für Stoffe der Ziffern 6 und 14 muß auf dem in Rn. 211.160 vorgesehenen Schild zusätzlich die höchstzulässige Masse der Füllung des Tanks in kg angebracht sein.
Abschnitt 7
Betrieb
Tanks für Schwefeltrioxid, stabilisiert, der Ziffer 1 a) dürfen nur bis zu 88 %, Tanks für Stoffe der Ziffer 14 müssen mindestens bis zu 88 % und dürfen höchstens bis zu 92 % ihres Fassungsraums oder bis zu 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden. Bei der Beförderung von 1829 Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, ohne Inhibitor, ist eine Mindesttemperatur des Stoffes von 32,5 °C einzuhalten.
Tanks für Stoffe der Ziffer 6 dürfen nur bis zu 0,84 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.
Tanks für Stoffe der Ziffern 6, 7 und 14 müssen während der Beförderung luftdicht * [siehe Rn. 211.127 (2)] verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.
Abschnitt 8
Übergangsvorschriften
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffern 3,12, 33, 40 und 54, die vor dem 1. Januar 1995 gemäß den bis zu diesem Datum geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2000 weiterverwendet werden.
Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks) und Aufsetztanks zur Beförderung von 2686 2-Diethylaminoethanol der Ziffer 54b), die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden.
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von 2401 Pipiridin der Ziffer 54 a), die vor dem Januar 1999 gemäß den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften dieses Anhangs zur Beförderung dieses
Stoffes gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2004 weiter verwendet werden.
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(Stand: 29.08.2023)
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