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ADR Anlage B, Anhang B.1a
Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge
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Klasse 8
Ätzende Stoffe



211.800-
211.809

Abschnitt 1
Allgemeines, Anwendungsbereich (Verwendung von Tanks), Begriffsbestimmungen

Verwendung

211.810

Die folgenden Stoffe der Rn. 2801 dürfen in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden:

  1. Die namentlich aufgeführten Stoffe der Ziffern 6 und 14;
  2. Stoffe, die unter a) der Ziffern 1, 2, 3, 7, 8, 12, 17, 32, 33, 39, 40, 46, 47, 52 bis 56, 64 bis 68, 70 und 72 bis 76 fallen und in flüssigem Zustand oder in geschmolzenem Zustand befördert werden;
  3. die pulverförmigen oder körnigen Stoffe, die unter a) der Ziffern 16, 39, 46, 52, 55, 65, 67, 69, 71, 73 und 75 fallen;
  4. Phosphoroxybromid der Ziffer 15, sowie Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 1 bis 5, 7, 8, 10, 12, 17, 31 bis 40, 42 bis 47, 51 bis 56 und 61 bis 76 fallen und in flüssigem Zustand oder in geschmolzenem Zustand befördert werden;
  5. die pulverförmigen oder körnigen Stoffe, die unter b) oder c) der Ziffern 9, 11, 13, 16, 31, 34, 35, 39, 41, 45, 46, 52, 55, 62, 65, 67, 69, 71, 73 und 75 fallen.

Bem. Wegen Beförderung in loser Schüttung von Bleisulfat der Ziffer 1b), von Stoffen der Ziffer 13b) und 3244 Fester Stoff mit ätzendem flüssigem Stoff der Ziffer 65 b) sowie von festen Stoffen, einschließlich Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, siehe Rn. 81111.

211.811-
211.819

Abschnitt 2
Bau

211.820

Tanks für die namentlich in den Ziffern 6 und 14 aufgeführten Stoffe müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 (2)] von mindestens 2,1 MPa (21 bar) (Überdruck) bemessen sein. Tanks für Stoffe der Ziffer 14 müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke oder einer gleichwertigen Auskleidung versehen sein. Die Vorschriften des Anhangs B.1d gelten für die Werkstoffe und den Bau von geschweißten Tanks für Stoffe der Ziffer 6.

211.821

Tanks für die Stoffe nach Rn. 211.810 b) und c) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 (2)] von mindestens 1,0 MPa (10 bar) (Überdruck) bemessen sein.

Wenn die Verwendung von Aluminium für Tanks für die Beförderung von Salpetersäure der Ziffer 2a) erforderlich ist, müssen diese Tanks aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 % hergestellt sein; in diesem Fall braucht, abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes, die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen.

211.822

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.810 d) müssen nach einem Berechnungsdruck [siehe Rn. 211.127 (2)] von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sein.

Abweichend von den Bestimmungen des ersten Unterabsatzes braucht die Wanddicke nicht mehr als 15 mm zu betragen, wenn die Tanks aus Reinaluminium hergestellt sind.

211.823

Tanks für pulverförmige oder körnige Stoffe nach Rn. 211.810e) müssen nach den Vorschriften des 1. Teils dieses Anhangs bemessen sein.

211.824-
211.829

Abschnitt 3
Ausrüstung

211.830

Alle Öffnungen der Tanks für Stoffe der Ziffern 6, 7 und 14 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Tanks müssen luftdicht22 verschlossen und die Verschlüsse durch eine verriegelbare Kappe geschützt werden können. Außerdem sind die in Rn. 211.132 vorgesehenen Reinigungsöffnungen nicht zulässig.

211.831

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.810b), c), d) und e) - ausgenommen Stoffe der Ziffer 7 - dürfen auch Untenentleerung haben.

211.832

Wenn Tanks für Stoffe nach Rn. 211.810 b) mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, muß vor dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe angebracht sein. Die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils muß den Anforderungen der zuständigen Behörde entsprechen.

211.833

Tanks für Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Ziffer 1a) müssen wärmeisoliert und mit einer außen angebrachten Heizeinrichtung versehen sein.

211.834

Tanks für Hypochloritlösungen der Ziffer 61 sowie ihre Bedienungsausrüstung müssen so beschaffen sein, daß keine fremden Stoffe in den Tank gelangen können, kein Ladegut austreten und sich im Tank kein gefährlicher Überdruck infolge Zersetzung der beförderten Stoffe bilden kann.

211.835-
211.839

Abschnitt 4
Zulassung des Baumusters

Keine besonderen Vorschriften.

211.840-
211.849

Abschnitt 5
Prüfungen

211.850

Tanks für Stoffe der Ziffer 6 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 1,0 MPa (10 bar) (Überdruck) und Tanks für Stoffe der Ziffer 7 müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden.

Die Werkstoffe jedes geschweißten Tanks für Stoffe der Ziffer 6 müssen nach den, im Anhang B.1d beschriebenen Verfahren geprüft werden.

211.851

Tanks für Stoffe der Ziffer 14 oder für Stoffe nach Rn. 211.810 b), c) und d) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) geprüft werden. Die Wasserdruckprüfung an Tanks für Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxid) der Ziffer 1a) ist alle drei Jahre zu wiederholen.

Tanks aus Reinaluminium für Salpetersäure der Ziffer 2a) sind bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit einem Druck von 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck) zu prüfen.

Der Zustand der Auskleidung der Tanks für Stoffe der Ziffer 14 ist von einem behördlich anerkannten Sachverständigen jährlich durch eine innere Untersuchung des Tanks zu prüfen.

211.852

Tanks für Stoffe nach Rn. 211.810 e) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend mit dem Druck geprüft werden, der für die Bemessung der Tanks in Rn. 211.123 festgelegt ist.

211.853-
211.859

Abschnitt 6
Kennzeichnung

211.860

An den Tanks für Stoffe der Ziffern 6 und 14 sind außer den in Rn. 211.160 vorgesehenen Angaben das Datum (Monat, Jahr) der letzten Untersuchung des inneren Zustands des Tanks anzubringen.

211.861

An den Tanks für Schwefeltrioxid, stabilisiert, der Ziffer 1 a) und für Stoffe der Ziffern 6 und 14 muß auf dem in Rn. 211.160 vorgesehenen Schild zusätzlich die höchstzulässige Masse der Füllung des Tanks in kg angebracht sein.

211.862-
211.869

Abschnitt 7
Betrieb

211.870

Tanks für Schwefeltrioxid, stabilisiert, der Ziffer 1 a) dürfen nur bis zu 88 %, Tanks für Stoffe der Ziffer 14 müssen mindestens bis zu 88 % und dürfen höchstens bis zu 92 % ihres Fassungsraums oder bis zu 2,86 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden. Bei der Beförderung von 1829 Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, ohne Inhibitor, ist eine Mindesttemperatur des Stoffes von 32,5 °C einzuhalten.

Tanks für Stoffe der Ziffer 6 dürfen nur bis zu 0,84 kg je Liter Fassungsraum gefüllt werden.

211.871

Tanks für Stoffe der Ziffern 6, 7 und 14 müssen während der Beförderung luftdicht * [siehe Rn. 211.127 (2)] verschlossen und die Verschlüsse müssen durch eine verriegelte Kappe geschützt sein.

211.872-
211.879

Abschnitt 8
Übergangsvorschriften

211.880

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von Stoffen der Rn. 2801 Ziffern 3,12, 33, 40 und 54, die vor dem 1. Januar 1995 gemäß den bis zu diesem Datum geltenden Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2000 weiterverwendet werden.

211.881

Tankfahrzeuge (festverbundene Tanks) und Aufsetztanks zur Beförderung von 2686 2-Diethylaminoethanol der Ziffer 54b), die vor dem 1. Januar 1997 gemäß den bis zum 31. Dezember 1996 Vorschriften dieses Anhangs gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiterverwendet werden.

211.882

Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung von 2401 Pipiridin der Ziffer 54 a), die vor dem Januar 1999 gemäß den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften dieses Anhangs zur Beförderung dieses

Stoffes gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2004 weiter verwendet werden.

211.883-
211.899

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