umwelt-online:ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (13)

2.2.8 Klasse 8: Ätzende Stoffe[ 2016]{ 2016}


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2.2.8.1 Kriterien

2.2.8.1.1 Der Begriff der Klasse 8 umfasst Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse, die durch chemische Einwirkung die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen oder die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.

2.2.8.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:

C1 - C11 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahren und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
C1 - C4 Stoffe sauren Charakters
C1 anorganische flüssige Stoffe
C2 anorganische feste Stoffe
C3 organische flüssige Stoffe
C4 organische feste Stoffe
C5 - C8 Stoffe basischen Charakters
C5 anorganische flüssige Stoffe
C6 anorganische feste Stoffe
C7 organische flüssige Stoffe
C8 organische feste Stoffe
C9 - C10 Sonstige ätzende Stoffe
C9 flüssige Stoffe
C10 feste Stoffe
C11 Gegenstände
CF Ätzende entzündbare Stoffe
CF1 flüssige Stoffe
CF2 feste Stoffe
CS Ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe
CS1 flüssige Stoffe
CS2 feste Stoffe
CW Ätzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
CW1 flüssige Stoffe
CW2 feste Stoffe
CO Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
CO1 flüssige Stoffe
CO2 feste Stoffe
CT Ätzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
CT1 flüssige Stoffe
CT2 feste Stoffe
CT3 Gegenstände
CFT Ätzende entzündbare giftige flüssige Stoffe
COT Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe

Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.8.1.3 Die Stoffe der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen:

Verpackungsgruppe I: stark ätzende Stoffe;
Verpackungsgruppe II: ätzende Stoffe;
Verpackungsgruppe III: schwach ätzende Stoffe.

2.2.8.1.4 Die der Klasse 8 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der Stoffe zu den Verpackungsgruppen I, II und III wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Gefahr des Einatmens (siehe Absatz 2.2.8.1.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte) durchgeführt.

2.2.8.1.5 Ein Stoff oder ein Präparat, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder Absorption durch die Haut entsprechend Verpackungsgruppe III oder eine geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen.

2.2.8.1.6  RSEB Die Zuordnung von Stoffen, einschließlich Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung in Unterabschnitt 2.2.8.3 und zur entsprechenden Verpackungsgruppe in Übereinstimmung mit den Kriterien der Absätze a) bis c) kann auf Grund der Länge der Kontaktzeit erfolgen, die nötig ist, um die Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke zu erreichen.

Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von denen angenommen wird, dass sie keine Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke hervorrufen, ist noch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen zu berücksichtigen. Bei der Zuordnung der Verpackungsgruppen sind die bei unbeabsichtigter Gefährdung gemachten Erfahrungen in Bezug auf den Menschen zu berücksichtigen. Fehlen solche Erfahrungen, ist die Zuordnung auf der Grundlage der Ergebnisse von Versuchen gemäß OECD Test Guideline 404[ 9]{ 8} oder 435[ 10]{ 9} vorzunehmen. Ein Stoff, der in Übereinstimmung mit der OECD Test Guideline 430[ 11

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