umwelt-online:ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (13)
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2.2.8 Klasse 8: Ätzende Stoffe[ 2016]{ 2016}
2.2.8.1 Kriterien
2.2.8.1.1 Der Begriff der Klasse 8 umfasst Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse, die durch chemische Einwirkung die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, angreifen oder die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können. Unter den Begriff dieser Klasse fallen auch Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit natürlicher Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden.
2.2.8.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 sind wie folgt unterteilt:
C1 - C11 | Ätzende Stoffe ohne Nebengefahren und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten | |
C1 - C4 | Stoffe sauren Charakters | |
C1 anorganische flüssige Stoffe | ||
C2 anorganische feste Stoffe | ||
C3 organische flüssige Stoffe | ||
C4 organische feste Stoffe | ||
C5 - C8 | Stoffe basischen Charakters | |
C5 anorganische flüssige Stoffe | ||
C6 anorganische feste Stoffe | ||
C7 organische flüssige Stoffe | ||
C8 organische feste Stoffe | ||
C9 - C10 | Sonstige ätzende Stoffe | |
C9 flüssige Stoffe | ||
C10 feste Stoffe | ||
C11 | Gegenstände | |
CF | Ätzende entzündbare Stoffe | |
CF1 | flüssige Stoffe | |
CF2 | feste Stoffe | |
CS | Ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe | |
CS1 | flüssige Stoffe | |
CS2 | feste Stoffe | |
CW | Ätzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | |
CW1 | flüssige Stoffe | |
CW2 | feste Stoffe | |
CO | Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe | |
CO1 | flüssige Stoffe | |
CO2 | feste Stoffe | |
CT | Ätzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten | |
CT1 | flüssige Stoffe | |
CT2 | feste Stoffe | |
CT3 | Gegenstände | |
CFT | Ätzende entzündbare giftige flüssige Stoffe | |
COT | Ätzende entzündend (oxidierend) wirkende giftige Stoffe |
Klassifizierung und Zuordnung zu Verpackungsgruppen
2.2.8.1.3 Die Stoffe der Klasse 8 sind auf Grund ihres Gefahrengrades, den sie bei der Beförderung darstellen, einer der folgenden Verpackungsgruppen zuzuordnen:
Verpackungsgruppe I: | stark ätzende Stoffe; |
Verpackungsgruppe II: | ätzende Stoffe; |
Verpackungsgruppe III: | schwach ätzende Stoffe. |
2.2.8.1.4 Die der Klasse 8 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der Stoffe zu den Verpackungsgruppen I, II und III wurde auf Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren, wie Gefahr des Einatmens (siehe Absatz 2.2.8.1.5) und Reaktionsfähigkeit mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte) durchgeführt.
2.2.8.1.5 Ein Stoff oder ein Präparat, der/das die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel (LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I, aber eine Giftigkeit bei Einnahme oder Absorption durch die Haut entsprechend Verpackungsgruppe III oder eine geringere Giftigkeit aufweist, ist der Klasse 8 zuzuordnen.
2.2.8.1.6 RSEB Die Zuordnung von Stoffen, einschließlich Gemischen, die in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind, zur entsprechenden Eintragung in Unterabschnitt 2.2.8.3 und zur entsprechenden Verpackungsgruppe in Übereinstimmung mit den Kriterien der Absätze a) bis c) kann auf Grund der Länge der Kontaktzeit erfolgen, die nötig ist, um die Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke zu erreichen.
Bei flüssigen Stoffen und festen Stoffen, die sich während der Beförderung verflüssigen können, von denen angenommen wird, dass sie keine Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke hervorrufen, ist noch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächen zu berücksichtigen. Bei der Zuordnung der Verpackungsgruppen sind die bei unbeabsichtigter Gefährdung gemachten Erfahrungen in Bezug auf den Menschen zu berücksichtigen. Fehlen solche Erfahrungen, ist die Zuordnung auf der Grundlage der Ergebnisse von Versuchen gemäß OECD Test Guideline 404[ 9]{ 8} oder 435[ 10]{ 9} vorzunehmen. Ein Stoff, der in Übereinstimmung mit der OECD Test Guideline 430[ 11
(Stand: 08.01.2019)
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