umwelt-online:ADR/RID 2017 Teil 2 Klassifizierung (6)
2.2.42 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
2.2.42.1 Kriterien
2.2.42.1.1 Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst:
2.2.42.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:
S | Selbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr | |
S1 | organische flüssige Stoffe | |
S2 | organische feste Stoffe | |
S3 | anorganische flüssige Stoffe | |
S4 | anorganische feste Stoffe | |
S5 | metallorganische Stoffe | |
SW | Selbstentzündliche Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | |
SO | Selbstentzündliche oxidierende Stoffe | |
ST | Selbstentzündliche giftige Stoffe | |
ST1 | organische giftige flüssige Stoffe | |
ST2 | organische giftige feste Stoffe | |
ST3 | anorganische giftige flüssige Stoffe | |
ST4 | anorganische giftige feste Stoffe | |
SC | Selbstentzündliche ätzende Stoffe | |
SC1 | organische ätzende flüssige Stoffe | |
SC2 | organische ätzende feste Stoffe | |
SC3 | anorganische ätzende flüssige Stoffe | |
SC4 | anorganische ätzende feste Stoffe |
Eigenschaften
2.2.42.1.3 Die Selbsterhitzung eines Stoffes ist ein Prozess, bei dem die fortschreitende Reaktion dieses Stoffes mit Sauerstoff (der Luft) Wärme erzeugt. Wenn die Menge der entstandenen Wärme größer ist als die Menge der abgeführten Wärme, führt dies zu einem Anstieg der Temperatur des Stoffes, was nach einer Induktionszeit zur Selbstentzündung und Verbrennung führen kann.
Zuordnung
2.2.42.1.4 Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden spezifischen n.a.g.-Eintragungen des Unterabschnitts 2.2.42.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 erfolgen. Die Zuordnung zu den allgemeinen n.a.g.-Eintragungen der Klasse 4.2 hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.
2.2.42.1.5 Wenn nicht namentlich genannte Stoffe oder Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 einer der in Unterabschnitt 2.2.42.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:
Bem.
(Stand: 08.01.2019)
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