Beförderung gefährlicher Güter;
Bekanntmachung der Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 11 Nr. 2 SÜFV

Vom 10. August 2004
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2004 S. 459)



Nachstehend gebe ich die Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotential bekannt, auf die in § 11 Nr. 2 der Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung-SÜFV) vom 30.07.2003 (BGBl. I S. 1553) verwiesen wird. Die aufgeführten gefährlichen Güter sind, sofern sie in Mengen befördert werden, welche die in der Tabelle angegebenen Mengen überschreiten, gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential.

Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotential

Klasse Unter-
klasse
Stoff oder Gegenstand Menge
Tank
( Liter)
lose Schüttung
(kg)
Versandstück
1 1.1 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff a a 0
1.2 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff a a 0
1.3 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe C a a 0
1.5 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 0 a 0
2   entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten) 3000 a b
giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF,
TC, TO, TFC oder TOC enthalten) mit Ausnahme von Druckgaspackungen
0 a 0
3   entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II 3000 a b
desensibilisierte explosive flüssige Stoffe a a 0
4.1   desensibilisierte explosive Stoffe a a 0
4.2   Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 a b
4.3   Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 a b
5.1   entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 a b
Perchlorate, Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Düngemittel 3000 3000 b
6.1   giftige Stoffe der Verpackungsgruppe I 0 a 0
6.2   ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A a a 0
7   radioaktive Stoffe 3000 A1 (in besonderer Form) bzw. 3000
A2 in Typ B oder Typ C- Versandstücken
8   ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 a b

a) gegenstandslos

b) Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 ADR und RID nicht.

Diese Liste ist inhaltlich identisch mit Abschnitt 1.10.5 ADR und RID in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung.

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