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Regelwerk

Änderungstext

6. ADNÄndV - 6. ADN-Änderungsverordnung
Sechte Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen

Vom 25. November 2016
(Anlageband zum BGBl. II Nr 33 vom 05.12.2016 S. 1298)



(Die Änderungen werden an dieser Stelle nur zur Information und ohne Verlinkung eingestellt)

Bekanntmachung

Aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN) BGBl.2007 II S. 1906) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

Die in Genf am 29. Januar 2016 und 26. August 2016 beschlossenen Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt durch die Beschlüsse des ADN-Verwaltungsausschusses vom 31. Januar 2014 und 29. August 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344; 2015 II S. 1033; 2016 II S. 1219, 1220) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der dem Europäischen Übereimkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft

.

  Anlage

(Übersetzung)

Kapitel 1.1

1.1.3.3 Einen neuen zweiten Spiegelstrich einfügen:

"- für die Wartung der Schiffe,".

1.1.3.10 b) In der Bem. nach Unterabsatz (i) "Norm ISO 9001:2008" ändern in: "Norm ISO 9001".

1.1.4.2.1 a) "Kennzeichnung" ändern in: "Kennzeichen".

1.1.4.2.1 c) [Die Änderung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]

Kapitel 1.2

1.2.1 In der Begriffsbestimmung für "Bergungsdruckgefäß" "von höchstens 1.000 Litern" ändern in: "von höchstens 3.000 Litern".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Bergungsgroßverpackung" "oder undichte" ändern in: " , undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "CGA" erhält die Adresse in Klammern folgenden Wortlaut: "(CGA, 14501 George Carter Way, Suite 103, Chantilly Va 20151, Vereinigte Staaten von Amerika)".

1.2.1 Die Begriffsbestimmung von "Druckgaspackung (Aerosol)" erhält am Anfang folgenden Wortlaut: "Ein Gegenstand, der aus einem nicht nachfüllbaren Gefäß besteht, das den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 des ADR ...".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung für "Genehmigung/Zulassung" unter "Unilaterale Zulassung für die Beförderung radioaktiver Stoffe" "durch die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des ADN, die von der Sendung berührt wird" ändern in: "durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADN".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "GHS" "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.5 veröffentlichte fünfte überarbeitete Ausgabe" ändern in: "mit Dokument ST/SG/AC.10/30/Rev.6 veröffentlichte sechste überarbeitete Ausgabe".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Großflasche" "Nahtloses ortsbewegliches Druckgefäß" ändern in: "Ortsbewegliches Druckgefäß einer nahtlosen Bauweise oder einer Bauweise aus Verbundwerkstoff ".

["Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase gestiegen ist.

Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1 des ADR.".]

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien" "Fuenfte" ändern in: "Sechste".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Handbuch Prüfungen und Kriterien""(ST/SG/AC.10/11/Rev.5 in der durch die Dokumente ST/SG/AC.10/11/Rev.5/Amend.1 und ST/SG/AC.10/11/Rev.5/Amend.2 geänderten Fassung)" ändern in: "(ST/SG/AC.10/11/Rev.6)".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Saug-Druck-Tank für Abfälle" "die Be- und Entladung" ändern in: "das Einfüllen und Entleeren".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "UN-Modellvorschriften" "achtzehnten" ändern in: "neunzehnten" und "(ST/SG/AC.10/1/Rev.18)" ändern in: "(ST/SG/AC.10/1/Rev.19)".

1.2.1 Die Begriffsbestimmung für Flüssigerdgas (LNG) erhält folgenden Wortlaut:

"Verflüssigtes Erdgas (LNG): Ein tiefgekühlt verflüssigtes Gas, das aus Erdgas mit einem hohen Methangehalt besteht und der UN-Nummer 1972 zugeordnet ist.".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung für "Zündschutzarten" "IEC 60079-7:2006" ändern in: "IEC 60079-7:2015".

1.2.1 Folgende neue Begriffsbestimmungen in alphabetischer Reihenfolge einfügen:

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