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Multilaterales Abkommen ADN/M 023 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über das Entgasen von Ladetanks und Lade- und Löschleitungen an Annahmestellen
Vom 26 April 2018
(Quelle www.unece.org)
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2018 S. 493)
1. Abweichend von Unter abschnitt 7.2.3.7 der Anlage zum ADN ist das Entgasen von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen an Annahmestellen unter folgenden Bedingungen zulässig.
2. Entgasen ist ein Vorgang zur Senkung der Konzentration gefährlicher Gase und Dampfe in entladenen oder leeren Ladetanks durch Abgabe an Annahmestellen.
3. Eine Annahmestelle ist eine stationäre oder mobile Einrichtung zur Annahme von Gasen und Dampfen wahrend des Entgasens von leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen.
4. Leere oder entladene Ladetanks dürfen nur von einem Sachkundigen gemäß Unter abschnitt 8.2.1.2 ADN entgast werden. Wenn es nach internationalem oder nationalem Recht vorgeschrieben ist, darf dies nur an den von der zuständigen Behörde genehmigten Stellen geschehen. Das Entgasen an einer mobilen Annahmestelle wahrend der Fahrt des Schiffes ist verboten. Das Entgasen an einer mobilen Annahmestelle, wahrend ein anderes Schiff an derselben Stelle entgast wird, ist verboten. Das Entgasen an einer bordeigenen mobilen Annahmestelle ist verboten.
5. Vor Beginn des Entgasungsvorgangs muss das zu entgasende Schiff geerdet werden.
6. Der Schiffsführer des zu entgasenden Schiffes oder ein von ihm beauftragter Sachkundiger nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN und der Betreiber der Annahmestelle müssen eine Prüfliste nach dem untenstehenden Muster ausgefüllt und unterzeichnet haben.
Die Prüfliste ist mindestens in einer für den Schiffsführer oder Sachkundigen und einer für den Betreiber der Annahmestelle verständlichen Sprache zu drucken. Können nicht alle zutreffenden Fragen mit "JA" beantwortet werden, ist das Entgasen an einer Annahmestelle nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet.
7. Das Entgasen an Annahmestellen kann durch die Lade- und Löschleitung oder die Gasabfuhrleitung erfolgen, um die Gase und Dampfe aus den Ladetanks zu entfernen, wobei die jeweils andere Leitung dazu dient, eine Überschreitung des höchstzulässigen Über- oder Unterdrucks der Ladetanks zu verhindern.
8. Die Leitungen müssen Teil eines geschlossenen Systems sein oder, wenn sie dazu dienen, eine Überschreitung des höchstzulässigen Unterdrucks in den Ladetanks zu verhindern, mit einem fest eingebauten oder beweglichen, federbelasteten Niederdruckventil, mit Flammendurchschlagsicherung (Explosionsgruppe / -untergruppe nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (16)) versehen sein, falls Explosionsschutz erforderlich ist (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte
(17)). Das Niederdruckventil muss so eingebaut sein, dass das Unterdruckventil unter normalen Betriebsbedingungen nicht betätigt wird. Ein fest eingebautes Ventil oder die Öffnung, an die ein bewegliches Ventil angeschlossen ist, muss mit einem Blindflansch geschlossen bleiben, wenn das Schiff nicht gerade an einer Annahmestelle entgast wird.
9. Alle zwischen dem zu entgasenden Schiff und der Annahmestelle angeschlossenen Leitungen müssen mit einer geeigneten Flammendurchschlagsicherung (Anforderungen an die Leitungen an Bord: Explosionsgruppe / -untergruppe nach Unter abschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (16)) versehen sein, falls Explosionsschutz erforderlich ist (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C, Spalte (17)).
10. Der Entgasungsvorgang muss durch Schalter, die an zwei Stellen auf dem Schiff (vorn und hinten) und an zwei Stellen an der Annahmestelle (direkt am Zugang zum Schiff und an der Stelle, von der aus die Annahmestelle betrieben wird) unterbrochen werden können. Die Unterbrechung des Entgasungsvorgangs muss durch ein Schnellschlussventil erfolgen, das sich direkt in der Verbindungsleitung zwischen dem zu entgasenden Schiff und der Annahmestelle befindet. Das Unterbrechungssystem muss im Ruhestromprinzip arbeiten und kann in die Notabschalteinrichtung der in Absatz 9.3.1.21.5, 9.3.2.21.5 und 9.3.3.21.5 vorgeschriebenen Ladepumpen und Überfüllsicherungen integriert werden.
11. Wahrend eines Gewitters muss der Entgasungsvorgang unterbrochen werden.
12. Wenn nach dem Entgasen der Ladetanks mit Hilfe der in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (18) genannten Gerate festgestellt wird, dass in keinem Ladetank die Konzentration an brennbaren Gasen über 20 % der UEG liegt noch eine Konzentration an giftigen Gasen und Dampfen feststellbar ist, welche die national anerkannten Expositionsgrenzwerte überschreitet, darf die Bezeichnung nach 7.2.5.0.1 auf Anordnung des Schiffsführers weggenommen werden. Die Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
13. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Prüfliste Entgasen an Annahmestellen
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Prüfliste nach Multilateralem Abkommen ADN/M023 Über die Beachtung von Sicherheitsvorschriften, die Umsetzung von notwendigen Maßnahmen für das Entgasen an Annahmestellen
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(Stand: 09.02.2021)
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