8.1.2.1 Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Dokumenten müssen die folgenden Dokumente an Bord mitgeführt werden:
das in Unterabschnitt 1.16.1.1 vorgeschriebene Zulassungszeugnis des Schiffes oder das in Unterabschnitt 1.16.1.3 vorgeschriebene vorläufige Zulassungszeugnis des Schiffes und die in Unterabschnitt 1.16.1.4 genannte Anlage;
die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere und gegebenenfalls das das Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat (siehe Abschnitt 5.4.2);
die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen;
ein Abdruck des ADN mit der beigefügten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, der auch eine auf elektronischem Wege jeder Zeit lesbare Textfassung sein darf;
die in Abschnitt 8.1.7 vorgeschriebene Bescheinigung der Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen;
die in Unterabschnitt 8.1.6.1 vorgeschriebene Bescheinigung der Prüfung der Feuerlöschschläuche;
ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Messergebnisse festgehalten werden;
eine Kopie des wesentlichen Textes der Sonderregelung(en) gemäß Kapitel 1.5, wenn die Beförderung auf Grund dieser Sonderregelung(en) erfolgt;
den in Unterabschnitt 1.10.1.4 vorgeschriebenen Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Besatzung;
(gestrichen)
8.1.2.2 Außer den nach Unterabschnitt 8.1.2.1 erforderlichen Dokumenten müssen an Bord von Trockengüterschiffen folgende Dokumente zusätzlich an Bord mitgeführt werden:
der in Unterabschnitt 7.1.4.11 vorgeschriebene Stauplan;
die in Unterabschnitt 8.2.1.2 vorgeschriebene Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN;
bei Schiffen, die den zusätzlichen Bauvorschriften für Doppelhüllenschiffe entsprechen, müssen
ein Lecksicherheitsplan;
die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form;
die Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (siehe Unterabschnitt 9.1.0.88 oder 9.2.0.88).
die Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen gemäß 9.1.0.40.2.9.
8.1.2.3 Außer den nach Unterabschnitt 8.1.2.1 erforderlichen Dokumenten müssen an Bord von Tankschiffen folgende Dokumente zusätzlich an Bord mitgeführt werden:
der in Unterabschnitt 7.2.4.11.2 vorgeschriebene Stauplan;
die in Unterabschnitt 7.2.3.15 vorgeschriebene Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN;
bei Schiffen, die den Bedingungen für die Lecksicherheit (siehe Unterabschnitt 9.3.1.15, 9.3.2.15 oder 9.3.3.15) entsprechen müssen,
ein Lecksicherheitsplan;
das Stabilitätshandbuch und der Beleg, dass der Ladungsrechner durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft genehmigt wurde;
die in Unterabschnitt 9.3.1.50, 9.3.2.50 oder 9.3.3.50 vorgeschriebenen Unterlagen für die elektrischen Anlagen;
das in Absatz 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 vorgeschriebene und von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft erteilte Klassifikationszeugnis;
die in Absatz 1.16.1.2.5 vorgeschriebene Schiffsstoffliste;
die in Unterabschnitt 8.1.6.2 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung der Schlauchleitungen für das Laden und Löschen;
die in Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 vorgeschriebene Instruktion für die Lade- und Löschraten;
(gestrichen)
die Heizinstruktion bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt> 0 °C;
die in Unterabschnitt 8.1.6.5 vorgeschriebene Bescheinigung über die Prüfung der Über- und Unterdruckventile, ausgenommen Tankschiffe des Typs N offen und des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung;