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Regelwerk
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Teil 4
Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen, Tanks und CTU für die Beförderung in loser Schüttung

Kapitel 4.1
Allgemeine Vorschriften
16a

4.1.1 Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Regelung unter Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen entsprechen und zwar:

4.1.2 Die anwendbaren Vorschriften sind:

4.1.3 Für die Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung in Fahrzeugen, Wagen, Schüttgut-Containern oder Containern gelten folgende Vorschriften der internationalen Regelungen:

4.1.4 Es dürfen nur Verpackungen und Tanks verwendet werden, die den Vorschriften des Teils 6 des ADR oder RID entsprechen.

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