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Bekanntmachung zu Absatz 1.8.1.2.1 ADN - Kontrolllisten für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
Vom 2. März 2021
(VKBl. Nr. 5 vom 15.03.2021 Seite 204)
Der Verwaltungsausschuss des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) hat in seiner 24. Tagung am 31. Januar 2020 für die Kontrollen von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, neue Standardisierte Schiffskontrolllisten gemäß Absatz 1.8.1.2.1 ADN angenommen.
Diese Standardisierten Schiffskontrolllisten sind ab dem 1. Mai 2021 in deutscher Sprache von den nach § 16 Absatz 6 GGVSEB zuständigen Behörden des Bundes und der Länder bei ihren Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 ADN zu verwenden.
Die Möglichkeit, darüber hinaus spezifische oder detailliertere Kontrollen durchzuführen, wird nicht eingeschränkt (Absatz 1.8.1.2.1 ADN, letzter Satz).
Die Schiffskontrolllisten Trockengüterschiffe und Tankschiffe werden nachfolgend abgedruckt. Dokumentvorlagen im Word- und pdf-Format können im Internet unter der Adresse
http://www.unece.org/trans/danger/publi/adn/harmonized_model_checklists.html
abgerufen werden.
Standardisierte Kontrollliste gemäß 1.8.1.2.1 ADN für Trockengüterschiffe | |||
Kontrollierende Behörde |
|||
1. Name: | 2. Liste Nr.: | ||
3. Anschrift: | |||
4. Tel.Nr.: | 5. E-Mail: | ||
Ort und Zeit der Kontrolle |
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6. Datum: | 7. Uhrzeit: | ||
8. Wasserstraße:
km: |
9. Ortslage: | ||
[ ] während der Fahrt [ ] beim Stillliegen [ ] beim Laden/Löschen | |||
Schiffsdaten |
|||
10. Amtl. Schiffsnummer: | 11. Schiffsname: | ||
12. Schiffstyp
[ ] Motortrockengüterschiff [ ] Trockengüterschubleichter [ ] Schubschiff [ ] _________________________ [ ] Binnenschiff [ ] Seeschiff |
13. Nummer des ADN-Zulassungszeugnisses und ausstellende Behörde:
Ausstellungsdatum: __________________________ Gültigkeit (bis): _____________________________ |
||
14. Eintragungen im Zulassungszeugnis
[ ] 7.1.2.19.1 [ ] 7.2.2.19.3 [ ] Doppelhüllenschiff |
|||
15.
[ ] Einzelfahrer [ ] Verbandsführendes Fahrzeug [ ] Im Verband mitgeführtes Fahrzeug |
|||
16. auf der Fahrt von: | 17. nach: |
18. Beförderer: (Name, Anschrift) |
||||||
Schiffsführer:
(Name, Patentdaten, Bordtelefon) _______________________________________________________________ |
||||||
19. Beförderte gefährliche Güter (Menge, UN-/Stoffnr., Benennung und Beschreibung, Verpackungsgruppe): oder Kopie Beförderungspapier | ||||||
(a) | (b) | (c) | (d) | |||
Gegenstand der Kontrolle |
in
Ordnung |
nicht in Ordnung | nicht anwendbar | nicht geprüft | Anwendbare Vorschriften | |
Dokumente |
||||||
20. | Hauptverantwortlicher Schiffsführer besitzt eine gültige ADN-Sachkundebescheinigung | 1.6.8 7.1.3.15 8.1.2.2 (b) 8.2.1.2 8.6.2 |
||||
21. | Lichtbildausweis für jedes Mitglied der Besatzung (wenn zutreffend) | 1.10.1.4 8.1.2.1 (i) 8.2.2.8.2 |
||||
22. | Beförderungspapier(e) | 5.4.0 5.4.1 5.4.5 5.5.2.4 5.5.3.7 8.1.2.1 b) |
||||
23. | Gültiges Zulassungszeugnis (für alle Schiffe in einem Schubverband oder gekuppelte Schiffe) vorhanden | 1.16.1.1.1 7.1.2.19 8.1.2.1 (a) 8.1.2.6 8.1.2.7 8.6.1.1 |
(Stand: 21.06.2024)
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