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1.6.7.2.2.3 Übergangsvorschriften betreffend die Anwendung der Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle C für die Beförderung in Tankschiffen

1.6.7.2.2.3.1 (gestrichen)

1.6.7.2.2.3.2 (gestrichen)

1.6.7.2.2.3.3 (gestrichen)

1.6.7.2.2.4 (gestrichen)

1.6.7.2.2.5 Bei Schiffen oder Schubleichtern, die vor dem 1. Juli 2017 auf Kiel gelegt worden sind und nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 9.3.x.1 betreffend die Schiffsakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten Erneuerung des Zulassungszeugnisses mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Schiffsakte begonnen werden.

1.6.7.3 Zusätzliche Übergangsvorschriften, die auf besonderen Binnenwasserstraßen gelten

In Betrieb befindliche Schiffe, für die die Übergangsvorschriften dieses Unterabschnitts in Anspruch genommen werden, müssen:

entsprechen.

Bau und Ausrüstung der in Betrieb befindlichen Schiffe müssen mindestens auf dem bisherigen Sicherheitstand gehalten werden.

Tabelle der zusätzlichen Übergangsvorschriften
Absatz Inhalt Frist und Bemerkungen
9.1.0.11.1 b) Laderäume, gemeinsame Schotte mit Brennstofftanks N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Laderäume dürfen gemeinsame Schotte mit Brennstofftanks haben, vorausgesetzt, die beförderten Güter oder ihre Verpackung reagieren nicht chemisch mit dem Brennstoff.

9.1.0.92 Notausgang N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden: Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene im Leckfall liegt.

9.1.0.95.1 c) Höhe der Öffnungen über der Schwimmebene im Endzustand der Flutung N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegen.

9.3.3.8.1 Klassifikation der Schiffe N.E.U.
für Schiffe des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung und des Typs N offen

Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2044

9.1.0.95.2
9.3.2.15.2
Umfang der Stabilitätskuve (nach der Flutung) N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

In der Endschwimmlage darf die Neigung des Schiffes folgende Werte nicht überschreiten:

  • 20° bevor Ergreifen von Maßnahmen zur Aufrichtung

  • 12° nach Ergreifen von Maßnahmen zur Aufrichtung.

9.3.1.11.1 a)
9.3.2.11.1 a) 9.3.3.11.1 a)
Höchstzulässiger Inhalt des Ladetanks N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Der höchstzulässige Inhalt eines Ladetanks darf 760 m3 betragen.

9.3.2.11.1 d) Länge der Ladetanks N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Länge eines Ladetanks darf 10,00 m und 0,20 L überschreiten.

9.3.1.12.3
9.3.2.12.3
9.3.3.12.3
Lage der Zuluftöffnungen N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Zuluftöffnungen müssen mindestens 5 m von Austrittsöffnungen der Sicherheitsventile entfernt angebracht sein.

9.3.2.15.1 c) Höhe der Öffnungen über der Schwimmebene im Endzustand der Flutung N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegen.

9.3.2.20.2
9.3.3.20.2
Füllen der Kofferdämme N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Die Kofferdämme müssen mit einem System ausgerüstet sein, mit dem sie mit Wasser oder Inertgas gefüllt werden können

9.3.1.92
9.3.2.92
Notausgang N.E.U.

An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen folgende Vorschriften eingehalten werden:

Räume, deren Zu- oder Ausgänge im Leckfall teilweise oder ganz eintauchen, müssen mit einem Notausgang versehen sein, der mindestens 0,075 m über der Schwimmebene liegt.

1.6.7.4 Übergangsvorschriften für die Beförderung von umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen

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