umwelt-online: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (6)

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Kapitel 48
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Anmerkungen

1. Im Sinne dieses Kapitels schließt vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen die Bezugnahme auf "Papier" die Bezugnahme auf "Pappe" (ohne Rücksicht auf die Dicke oder das Quadratmetergewicht) ein.

2. Zu Kapitel 48 gehören nicht:

a) Waren des Kapitels 30;

b) Prägefolien der Position 3212;

c) parfümierte Papiere und Papiere, die mit Kosmetika getränkt oder überzogen sind ( Kapitel 33);

d) Papier und Zellstoffwatte, getränkt, gestrichen oder überzogen mit Seife oder Reinigungsmitteln ( Position 3401) oder mit Schuhcreme, Möbel- oder Bohnerwachs, Poliermitteln oder ähnlichen Zubereitungen ( Position 3405);

e) lichtempfindliche Papiere und Pappen der Positionen 3701 bis 3704;

f) Papier, mit Diagnostik- oder Laborreagenzien getränkt (Position 3822);

g) Papier oder Pappe enthaltende Schichtpressstoffe aus Kunststoff oder Erzeugnisse aus einer Lage Papier oder Pappe, gestrichen oder überzogen mit einer Lage Kunststoff, wenn die Dicke dieser Lage mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht, und Waren aus diesen Stoffen, ausgenommen Wandverkleidungen der Position 4814 ( Kapitel 39);

h) Waren der Position 4202 (z.B. Reiseartikel);

ij) Waren des Kapitels 46 (Flechtwaren und Korbmacherwaren);

k) Papiergarne und Spinnstoffwaren aus Papiergarnen ( Abschnitt XI);

l) Waren des Kapitels 64 oder 65;

m) Schleifmittel, auf Papier oder Pappe aufgebracht ( Position 6805), und Glimmer, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6814); mit Glimmerstaub überzogene Papiere und Pappen gehören jedoch zu diesem Kapitel;

n) Folien und dünne Bänder aus Metall, auf Papier- oder Pappunterlage (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV);

o) Waren der Position 9209;

p) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); oder

q) Waren des Kapitels 96 (z.B. Knöpfe, hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen).

3. Zu den Positionen 4801 bis 4805 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 7, auch Papiere und Pappen, durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen oder einer Oberflächenleimung versehen, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die darüber hinaus bearbeitet sind, soweit die Position 4803 nicht etwas anderes vorschreibt.

4. Als "Zeitungsdruckpapier" im Sinne dieses Kapitels gilt Papier, weder gestrichen noch überzogen, von der zum Druck von Zeitungen verwenden Art, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Holzfasern von mindestens 50 GHT, nicht oder sehr schwach geleimt, mit einer Oberflächenrauigkeit nach Parker Print Surf (1 MPa) auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometer (Mikron) und mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g bis 65 g und dies gilt nur für Papier: a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 28 cm, oder b) in rechteckigen (einschließlich quadratischen) Bögen, auf einer Seite mehr als 28 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm in ungefaltetem Zustand.

5. Im Sinne der Position 4802 bezeichnen die Ausdrücke "Papier und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden" und "Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert", Papiere und Pappen, die hauptsächlich aus gebleichtem Halbstoff hergestellt wurden oder aus Halbstoff, der in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

Zu Position 4802 gehören jedoch nicht Filterpapiere und -pappen (einschließlich Papiere für Teebeutel), Filzpapiere und -pappen.

6. Als "Kraftpapier und Kraftpappe" im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr.

7. Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position.

8. Zu den Positionen 4803 bis 4809 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern:

  1. in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder
  2. in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen.

9. Als "Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen" im Sinne der Position 4814 gelten nur:

  1. Papiere in Rollen, mit einer Breite von 45 bis 160 cm, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet:
    1. genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise oberflächenverziert (z.B. mit Scherstaub), auch mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen;
    2. mit einer Oberfläche, die durch eingebettete Holz- oder Strohpartikel usw. gekörnt ist;
    3. auf der Schauseite mit einer Kunststoffschicht gestrichen oder überzogen, die genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert ist oder
    4. auf der Schauseite mit Flechtstoffen, auch in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, überzogen;
  2. Borten und Friese aus Papier, wie oben beschrieben bearbeitet, auch in Rollen, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet;
  3. Wandverkleidungen, aus Papier aus mehreren Bahnen bestehend, in Rollen oder Bogen, derart bedruckt, dass beim Anbringen auf der Wand eine Landschaft, ein Bild oder ein sonstiges Motiv entsteht.

Erzeugnisse mit Papier- oder Pappunterlage, die sich sowohl als Fußbodenbelag als auch als Wandverkleidung eignen, gehören zu Position 4823.

10. Zu Position 4820 gehören nicht lose Bogen oder Karten, zugeschnitten, auch bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert.

11. Zu Position 4823 gehören insbesondere Papiere und Pappen, perforiert, für Jacquardvorrichtungen oder dergleichen sowie Spitzenpapier.

12. Mit Ausnahme der Waren der Positionen 4814 oder 4821 gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern, die im Hinblick auf ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht nur untergeordneter Art sind, zu Kapitel 49.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Als "Kraftliner" im Sinne der Unterpositionen 4804 11 und 4804 19 gelten maschinenglatte oder einseitig glatte Papiere und Pappen, in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Holz von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer Berstfestigkeit nach Mullen, die den Werten in der nachstehenden Tabelle gleich ist oder die für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation oder Extrapolation errechneten Werten entspricht.

Quadratmetergewicht
(g/m2)
Mindestwert der Berstfestigkeit nach Mullen
(kPa)
115 393
125 417
200 637
300 824
400 961

2. Als "Kraftsackpapier" im Sinne der Unterpositionen 4804 21 und 4804 29 gelten maschinenglatte Papiere in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von 60 g bis 115 g, die einer der beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen entsprechen:

  1. der Berstdruckindex nach Mullen muss 3,7 kPa·m2/g und der Dehnungsfaktor mehr als 4,5 % in der Querrichtung und mehr als 2 % in Maschinenrichtung betragen;
  2. die Mindestwerte des Durchreißwiderstands und der Bruchdehnung müssen den Werten der nachstehenden Tabelle gleich sein oder für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation ermittelten Werten entsprechen:
    Quadratmetergewicht (g/m2) Mindestwert des Durchreißwiderstands
    (mN)
    Mindestwert der Bruchdehnung
    (kN/m)
    Maschinenrichtung Maschinenrichtung plus Querrichtung Querrichtung Maschinenrichtung plus Querrichtung
    60 700 1.510 1,9 6,0
    70 830 1.790 2,3 7,2
    80 965 2.070 2,8 8,3
    100 1.230 2.635 3,7 10,6
    115 1.425 3.060 4,4 12,3

3. Als "Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe" im Sinne der Unterposition 4805 11 gilt Papier in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an aus einer Kombination mechanischem und chemischem ungebleicht aufbereitetem Zellstoff aus Laubhölzern von 65 GHT oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,8 N/g/m2, bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.

4. Zu Unterposition 4805 12 gehört Papier in Rollen, hauptsächlich hergestellt aus Halbstoff aus Stroh, der aus einer Kombination mechanischer und chemischer Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, mit einem Quadratmetergewicht von 130 g oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,4 N/g/m2 bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.

5. Zu den Unterpositionen 4805 24 und 4805 25 gehören Papiere und Pappen, die ausschließlich oder hauptsächlich aus Halbstoff aus wiederaufbereitetem Papier oder wiederaufbereiteter Pappe (Abfälle und Ausschuss) gewonnen wurden. Testliner kann auch eine Außenlage aus gefärbtem Papier aus gebleichtem nicht wiederaufbereitetem Halbstoff aufweisen. Die Erzeugnisse haben einen Berstdruck nach Mullen von 2 kPa·m2/g oder mehr.

6. Als "Sulfitpackpapier" im Sinne der Unterposition 4805 30 gilt einseitig glattes Papier, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfitzellstoff aus Holz von mehr als 40 GHT, mit einem Aschegehalt von 8 GHT oder weniger und einem Berstdruckindex nach Mullen von 1,47 kPa·m2/g oder mehr.

7. Als "leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. LWC-Papier" im Sinne der Unterposition 4810 22 gilt beidseitig gestrichenes Papier, mit einem Quadratmetergewicht von 72 g oder weniger, mit einem Gewicht der Beschichtung je Seite von 15 g/m2 oder weniger, auf einer Unterlage, die zu 50 GHT oder mehr (bezogen auf die Gesamtfasermenge) aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
4801 00 00 Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen frei -
4802 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)
4802 10 00 - Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) frei -
4802 20 00 - Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen frei -
4802 40 - Tapetenrohpapier
4802 40 10 - - ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge frei -
4802 40 90 - - andere frei -
- andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge
4802 54 00 - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g frei -
4802 55 - - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen
4802 55 15 - - - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr, jedoch weniger als 60 g frei -
4802 55 25 - - - mit einem Quadratmetergewicht von 60 g oder mehr, jedoch weniger als 75 g frei -
4802 55 30 - - - mit einem Quadratmetergewicht von 75 g oder mehr, jedoch weniger als 80 g frei -
4802 55 90 - - - mit einem Quadratmetergewicht von 80 g oder mehr frei -
4802 56 - - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen
4802 56 20 - - - auf einer Seite 297 mm und auf der anderen Seite 210 mm messend (A4-Format) frei -
4802 56 80 - - - andere frei -
4802 57 00 - - andere, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g frei -
4802 58 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
4802 58 10 - - - in Rollen frei -
4802 58 90 - - - andere frei -
- andere Papiere und Pappen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge
4802 61 - - in Rollen
4802 61 15 - - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 72 g und mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge frei -
4802 61 80 - - - andere frei -
4802 62 00 - - in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen frei -
4802 69 00 - - andere frei -
4803 00 Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen
4803 00 10 - Zellstoffwatte frei -
- gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue), mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von
4803 00 31 - - 25 g oder weniger frei -
4803 00 39 - - mehr als 25 g frei -
4803 00 90 - andere frei -
4804 Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803
- Kraftliner
4804 11 - - ungebleicht
- - - mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge
4804 11 11 - - - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 150 g frei -
4804 11 15 - - - - mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder mehr, jedoch weniger als 175 g frei -
4804 11 19 - - - - mit einem Quadratmetergewicht von 175 g oder mehr frei -
4804 11 90 - - - andere frei -
4804 19 - - anderer
- - - mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge
- - - - aus einer oder mehreren ungebleichten Lagen und einer äußeren gebleichten, halbgebleichten oder gefärbten Lage, mit einem Quadratmetergewicht von
4804 19 12 - - - - - weniger als 175 g frei -
4804 19 19 - - - - - 175 g oder mehr frei -
4804 19 30 - - - - andere frei -
4804 19 90 - - - andere frei -
- Kraftsackpapier
4804 21 - - ungebleicht
4804 21 10 - - - mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge frei -
4804 21 90 - - - anderes frei -
4804 29 - - anderes
4804 29 10 - - - mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge frei -
4804 29 90 - - - anderes frei -
- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger
4804 31 - - ungebleicht
- - - mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge
4804 31 51 - - - - Isolierkraftpapier für elektrotechnische Zwecke frei -
4804 31 58 - - - - andere frei -
4804 31 80 - - - andere frei -
4804 39 - - andere
- - - mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge
4804 39 51 - - - - in der Masse einheitlich gebleicht frei -
4804 39 58 - - - - andere frei -
4804 39 80 - - - andere frei -
- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g
4804 41 - - ungebleicht
4804 41 91 - - - sog. "saturating kraft" frei -
4804 41 98 - - - andere frei -
4804 42 00 - - in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge frei -
4804 49 00 - - andere frei -
- andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr
4804 51 00 - - ungebleicht frei -
4804 52 00 - - in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge frei -
4804 59 - - andere
4804 59 10 - - - mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge frei -
4804 59 90 - - - andere frei -
4805 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben
- Wellenpapier
4805 11 00 - - Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. "fluting") frei -
4805 12 00 - - Strohpapier für die Welle der Wellpappe frei -
4805 19 - - anderes
4805 19 10 - - - Wellenstoff frei -
4805 19 90 - - - anderes frei -
- Testliner (wiederaufbereiteter Liner)
4805 24 00 - - mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger frei -
4805 25 00 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g frei -
4805 30 00 - Sulfitpackpapier frei -
4805 40 00 - Filterpapier und Filterpappe frei -
4805 50 00 - Filzpapier und Filzpappe frei -
- andere
4805 91 00 - - mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger frei -
4805 92 00 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g frei -
4805 93 - - mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr
4805 93 20 - - - aus wiederaufbereitetem Papier frei -
4805 93 80 - - - andere frei -
4806 Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen
4806 10 00 - Pergamentpapier und -pappe frei -
4806 20 00 - Pergamentersatzpapier frei -
4806 30 00 - Naturpauspapier frei -
4806 40 - Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere
4806 40 10 - - Pergaminpapier frei -
4806 40 90 - - andere frei -
4807 00 Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen
4807 00 30 - aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen frei -
4807 00 80 - andere frei -
4808 Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art
4808 10 00 - Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert frei -
4808 40 00 - Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert frei -
4808 90 00 - andere frei -
4809 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen
4809 20 00 - präpariertes Durchschreibepapier frei -
4809 90 00 - anderes frei -
4810 Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

- Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge
4810 13 00 - - in Rollen frei -
4810 14 00 - - in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen frei -
4810 19 00 - - andere frei -
- Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge
4810 22 00 - - leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. "LWC-Papier" frei -
4810 29 - - andere
4810 29 30 - - - in Rollen frei -
4810 29 80 - - - andere frei -
- Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden
4810 31 00 - - in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger frei -
4810 32 - - in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
4810 32 10 - - - mit Kaolin gestrichen oder überzogen frei -
4810 32 90 - - - andere frei -
4810 39 00 - - andere frei -
- andere Papiere und Pappen
4810 92 - - Multiplex
4810 92 10 - - - jede Lage gebleicht frei -
4810 92 30 - - - mit nur einer gebleichten Außenlage frei -
4810 92 90 - - - andere frei -
4810 99 - - andere
4810 99 10 - - - Papier und Pappe, gebleicht, mit Kaolin gestrichen oder überzogen frei -
4810 99 80 - - - andere frei -
4811 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art
4811 10 00 - Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert frei -
- Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen
4811 41 - - selbstklebend
4811 41 20 - - - mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk gestrichen frei -
4811 41 90 - - - andere frei -
4811 49 00 - - andere frei -
- mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen
4811 51 00 - - gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g frei -
4811 59 00 - - andere frei -
4811 60 00 - Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt frei -
4811 90 00 - andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern frei -
4812 00 00 Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff frei -
4813 Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen
4813 10 00 - in Form von Heftchen oder Hülsen frei -
4813 20 00 - in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger frei -
4813 90 - anderes
4813 90 10 - - in Rollen mit einer Breite von mehr als 5 cm bis 15 cm frei -
4813 90 90 - - anderes frei -
4814 Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier
4814 20 00 - Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde frei -
4814 90 - andere
4814 90 10 - - Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder mit anderer Oberflächenverzierung, mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen frei -
4814 90 70 - - andere frei -
[ 4815 ]
4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons
4816 20 00 - präpariertes Durchschreibepapier frei -
4816 90 00 - andere frei -
4817 Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe
4817 10 00 - Briefumschläge frei -
4817 20 00 - Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten frei -
4817 30 00 - Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe frei -
4818 Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
4818 10 - Toilettenpapier
4818 10 10 - - mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von 25 g oder weniger frei -
4818 10 90 - - mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von mehr als 25 g frei -
4818 20 - Taschentücher, Abschminktücher und Handtücher
4818 20 10 - - Taschentücher und Abschminktücher frei -
- - Handtücher
4818 20 91 - - - in Rollen frei -
4818 20 99 - - - andere frei -
4818 30 00 - Tischtücher und Servietten frei -
4818 50 00 - Kleidung und Bekleidungszubehör frei -
4818 90 - andere
4818 90 10 - - Waren für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf frei -
4818 90 90 - - andere frei -
4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art
4819 10 00 - Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe frei -
4819 20 00 - Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe frei -
4819 30 00 - Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr frei -
4819 40 00 - andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen frei -
4819 50 00 - andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen

Hinweis: s. VO (EU) 2020/958

frei -
4819 60 00 - Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art frei -
4820 Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe
4820 10 - Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen
4820 10 10 - - Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Auftragsbücher und Quittungsbücher frei -
4820 10 30 - - Briefpapierblöcke und Notizblöcke; Merkbücher und Notizbücher, ohne Kalendarium

Hinweis: s. VO (EU) 2017/209

frei -
4820 10 50 - - Merkbücher, Notizbücher und Tagebücher, mit Kalendarium frei -
4820 10 90 - - andere frei -
4820 20 00 - Hefte frei -
4820 30 00 - Ordner, Schnellhefter, Einbände (andere als Buchhüllen) und Aktendeckel frei -
4820 40 00 - Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier frei -
4820 50 00 - Alben für Muster oder für Sammlungen frei -
4820 90 00 - andere frei -
4821 Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt
4821 10 - bedruckt
4821 10 10 - - selbstklebend frei -
4821 10 90 - - andere frei -
4821 90 - andere
4821 90 10 - - selbstklebend frei -
4821 90 90 - - andere frei -
4822 Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet
4822 10 00 - zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen frei -
4822 90 00 - andere frei -
4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
4823 20 00 - Filterpapier und Filterpappe frei -
4823 40 00 - Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben frei -
- tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe
4823 61 00 - - aus Bambus frei -
4823 69 - - andere
4823 69 10 - - - tabletts, Schüsseln und Teller frei -
4823 69 90 - - - andere frei -
4823 70 - formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff
4823 70 10 - - Höckerpappe und Kleinverpackungen für Eier frei -
4823 70 90 - - andere frei -
4823 90 - andere
4823 90 40 - - Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken frei -
4823 90 85 - - andere frei -

Kapitel 49
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; Hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 49 gehören nicht:

  1. fotografische Negative und Positive auf durchsichtigem Träger ( Kapitel 37);
  2. Reliefkarten, -pläne und -globen, auch bedruckt (Position 9023);
  3. Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95;
  4. Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702), Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen der Position 9704 sowie Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, und andere Waren des Kapitels 97.

2. Als "gedruckt" im Sinne des Kapitels 49 gelten auch Erzeugnisse, die mit einem Vervielfältigungsapparat, in einem computergesteuerten Verfahren, maschinenschriftlich oder durch Gaufrieren, Fotografieren, Fotokopieren oder Thermokopieren hergestellt worden sind.

3. Zeitungen und andere periodische Druckschriften, kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag, gehören zu Position 4901, auch wenn sie Werbung enthalten.

4. Zu Position 4901 gehören auch:

  1. Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die ein vollständiges Werk mit nummerierten Seiten sind, sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen Begleittext enthalten, der sich auf diese Darstellungen oder ihre Schöpfer bezieht;
  2. Illustrationsbeilagen für Bücher, die mit den Büchern gestellt werden;
  3. Bücher in Form von Teilheften oder in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, die ein vollständiges Werk oder einen Teil davon bilden und zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt sind.

Jedoch gehören Bilddrucke und Illustrationen, ohne Text, in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, zu Position 4911.

5. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 49 gehören zu Position 4901 nicht Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen (z.B. Broschüren, Prospekte, Faltblätter, Handelskataloge, von Handelsgesellschaften veröffentlichte Jahrbücher, Reisewerbung). Diese Veröffentlichungen gehören zu Position 4911.

6. "Bilderalben und Bilderbücher für Kinder" im Sinne der Position 4903 sind Kinderalben und -bücher, deren Hauptmerkmal Bilder sind, während dem Text nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
4901 Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern
4901 10 00 - in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt frei -
- andere
4901 91 00 - - Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Form von Teilheften frei -
4901 99 00 - - andere frei -
4902 Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend
4902 10 00 - mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend frei -
4902 90 00 - andere frei -
4903 00 00 Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder frei -
4904 00 00 Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden frei -
4905 Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Atlanten, Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt
4905 20 00 - in Form von Büchern oder Broschüren frei -
4905 90 00 - - andere frei -
4906 00 00 Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke frei -
4907 00 Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere
4907 00 10 - Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen frei -
4907 00 30 - Banknoten frei -
4907 00 90 - andere frei -
4908 Abziehbilder aller Art
4908 10 00 - Abziehbilder, verglasbar frei -
4908 90 00 - andere frei -
4909 00 00 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art frei -
4910 00 00 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern frei -
4911 Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien
4911 10 - Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen
4911 10 10 - - Verkaufskataloge frei -
4911 10 90 - - andere frei -
- andere
4911 91 00 - - Bilder, Bilddrucke und Fotografien frei -
4911 99 00 - - andere frei -

Abschnitt XI
Spinnstoffe und Waren daraus

Anmerkungen

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht:

a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln ( Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle ( Position 0511);

b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911);

c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14;

d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813;

e) Waren der Position 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306;

f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704;

g) Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen ( Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus ( Kapitel 46);

h) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 39;

ij) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 40;

k) nicht enthaarte Häute und Felle ( Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Position 4303 oder 4304;

l) Waren aus Spinnstoffen der Position 4201 oder 4202;

m) Erzeugnisse und Waren des Kapitels 48 (z.B. Zellstoffwatte);

n) Schuhe und Teile davon, Gamaschen und ähnliche Waren des Kapitels 64;

o) Haarnetze und andere Kopfbedeckungen und Teile davon, des Kapitels 65;

p) Waren des Kapitels 67;

q) Spinnstoffwaren, mit Schleifmitteln überzogen ( Position 6805), sowie Kohlenstofffasern und Waren daraus der Position 6815;

r) Glasfasern und Waren daraus, Ätzstickereien sowie Stickereien ohne sichtbaren Grund, deren Stickfäden aus Glasfasern bestehen ( Kapitel 70);

s) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Bettausstattungen, Leuchten und Beleuchtungskörper);

t) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Netze zur Sportausübung);

u) Waren des Kapitels 96 (z.B. Bürsten, Reisezusammenstellungen von Waren zum Nähen, Reißverschlüsse, Farbbänder für Schreibmaschinen, hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen); oder

v) Waren des Kapitels 97.

2.

  1. Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht.

    Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört.

  2. Für die Anwendung dieser Regel gilt:
    1. umsponnene Garne aus Rosshaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen;
    2. die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, dass zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, außer Betracht bleiben;
    3. wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln;
    4. wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt.
  3. Die Bestimmungen der Absätze a und B sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Garne anzuwenden.

3.

  1. Als "Bindfäden, Seile und Taue" gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt):
    1. aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20.000 dtex;
    2. aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10.000 dtex;
    3. aus Hanf oder Flachs:
      1. poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1.429 dtex oder mehr;
      2. weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20.000 dtex;
    4. aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig;
    5. aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20.000 dtex;
    6. mit Metalldraht verstärkt.
  2. Als "Bindfäden, Seile und Taue" gelten nicht:
    1. Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind;
    2. Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54;
    3. Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54;
    4. Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz a Buchstabe f eingereiht;
    5. Chenillegarne, Gimpen und "Maschengarne" der Position 5606.

4.

  1. Als "Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf" gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind:
    1. auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als:
      1. 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten;
      2. 125 g bei anderen Garnen;
    2. in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als:
      1. 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3.000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide;
      2. 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2.000 dtex;
      3. 500 g bei anderen Garnen;
    3. im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als:
      1. 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten;
      2. 125 g bei anderen Garnen.
  2. Als "Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf" gelten nicht:
    1. ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen:
      1. ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren;
      2. ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5.000 dtex;
    2. gezwirnte Garne, roh:
      1. aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller Art;
      2. aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle und feine Tierhaare), im Strang;
    3. gezwirnte Garne, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von 133 dtex oder weniger;
    4. Garne aus Spinnstoffen aller Art, ungezwirnt oder gezwirnt, die aufgemacht sind:
      1. im Strang mit Kreuzhaspelung;
      2. auf Unterlagen oder in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie anzeigen (z.B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten (Kopsen), konischen Spulen oder Konen oder in Wickel für Stickmaschinen).

5. Als "Nähgarne" im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen:

  1. auf Unterlagen (z.B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1.000 g;
  2. appretiert für die Verwendung als Nähgarn und
  3. mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.

6. Als "hochfeste Garne" im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet:

  • ungezwirnte Garne aus Nylon oder  anderen Polyamiden oder aus Polyestern:
60 cN/tex,
  • gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern:
53 cN/tex,
  • ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose:
27 cN/tex.

7. Als "konfektioniert" im Sinne des Abschnitts XI gelten:

  1. Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten;
  2. Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z.B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken);
  3. zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind;
  4. Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert;
  5. Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit;
  6. Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen bestehen, auch mit Zwischenlagen aus einem Polsterfüllstoff;
  7. Waren, abgepasst gewirkt oder abgepasst gestrickt, als Einzelstücke oder als Meterware, die mehrere Einzelstücke umfasst.

8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt:

  1. konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59;
  2. zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.

9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.

10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.

11. Im Abschnitt XI gilt als "getränkt" auch "getaucht" ("gedippt").

12. Im Abschnitt XI gelten als "Polyamide" auch "Aramide".

13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als "Elastomergarne" Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen

14. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als "Kleidungsstücke aus Spinnstoff" im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.

15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als:

a) rohe Garne:
  1. Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder
  2. Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind ("Grau-Garne").

Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z.B. Titandioxid) behandelt sein;

b) gebleichte Garne:

  1. Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder
  2. Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder
  3. Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen;

c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt):

  1. Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder
  2. Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder
  3. Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder
  4. Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen bestehen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Monofile, Streifen und dergleichen des Kapitels 54;

d) rohe Gewebe:

Gewebe, die aus rohen Garnen hergestellt und weder gebleicht noch gefärbt noch bedruckt sind. Diese Gewebe können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt sein;

e) gebleichte Gewebe:

  1. Gewebe, die im Stück gebleicht oder, wenn nichts anderes bestimmt ist, weiß gefärbt oder weiß appretiert sind, oder
  2. Gewebe, die aus gebleichten Garnen bestehen, oder
  3. Gewebe, die aus rohen Garnen und gebleichten Garnen bestehen;

f) gefärbte Gewebe:

  1. Gewebe, die im Stück in einer einzigen einheitlichen Farbe, anders als weiß (wenn nichts anderes bestimmt ist), gefärbt sind oder farbig appretiert sind, anders als weiß (wenn nichts anderes bestimmt ist), oder
  2. Gewebe, die aus farbigen Garnen mit einer einzigen einheitlichen Farbe bestehen;

g) buntgewebte Gewebe:

Gewebe (andere als bedruckte Gewebe):

  1. die aus verschiedenfarbigen Garnen oder aus Garnen mit verschiedenen Schattierungen der gleichen Farbe (einer anderen als der natürlichen Farbe der verwendeten Fasern) bestehen oder
  2. die aus rohen oder gebleichten Garnen und farbigen Garnen bestehen oder
  3. die aus Jaspé-Garnen oder melierten Garnen bestehen.

(Garne, die die Webkante bilden oder aus denen die Stückenden bestehen, bleiben außer Betracht);

h) bedruckte Gewebe:

Gewebe, die im Stück bedruckt sind, auch wenn sie aus verschiedenfarbigen Garnen bestehen.

(Den bedruckten Geweben werden Gewebe gleichgestellt, die Muster aufweisen, die z.B. mit Pinsel, Bürste, Spritzpistole, Transferpapier, durch Beflocken oder in einem Batikverfahren hergestellt sind.)

Bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen bleibt das Mercerisieren ohne Einfluss auf die Einreihung der Garne und Gewebe.

Die vorstehenden Bestimmungen der Buchstaben d bis h gelten sinngemäß auch für Gewirke oder Gestricke;

ij) Leinwandbindung:

eine Gewebebindung, in der jeder Schussfaden abwechselnd oberhalb und unterhalb der aufeinander folgenden Kettfäden und jeder Kettfaden abwechselnd oberhalb und unterhalb der aufeinander folgenden Schussfäden verläuft.

2.

  1. Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI ermittelt werden müsste bei der Einreihung einer aus den gleichen Spinnstoffen bestehenden Ware der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809.
  2. Hierbei ist zu beachten:
    1. es ist gegebenenfalls nur der Teil zu berücksichtigen, der im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Nomenklatur maßgebend ist;
    2. bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund außer Betracht;
    3. bei Stickereien der Position 5810 und Waren daraus wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren daraus richtet sich die Einreihung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.

Kapitel 50
Seide

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
5001 00 00 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet frei -
5002 00 00 Grège, weder gedreht noch gezwirnt frei -
5003 00 00 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff) frei -
5004 00 Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5004 00 10 - roh, abgekocht oder gebleicht 4 -
5004 00 90 - andere 4 -
5005 00 Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5005 00 10 - roh, abgekocht oder gebleicht 2,9 -
5005 00 90 - andere 2,9 -
5006 00 Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar
5006 00 10 - Seidengarne 5 -
5006 00 90 - Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne; Messinahaar 2,9 -
5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
5007 10 00 - Gewebe aus Bourretteseide 3 m2
5007 20 - andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr
- - Kreppgewebe
5007 20 11 - - - roh, abgekocht oder gebleicht 6,9 m2
5007 20 19 - - - andere 6,9 m2
- - Pongée-, Habutai-, Honan-, Shantung- oder Corahgewebe und ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Seide (nicht mit Schappeseide, Bourretteseide oder anderen Spinnstoffen gemischt)
5007 20 21 - - - taftbindig, roh oder nur abgekocht 5,3 m2
- - - andere
5007 20 31 - - - - taftbindig 7,5 m2
5007 20 39 - - - - andere 7,5 m2
- - andere
5007 20 41 - - - undichte Gewebe 7,2 m2
- - - andere
5007 20 51 - - - - roh, abgekocht oder gebleicht 7,2 m2
5007 20 59 - - - - gefärbt 7,2 m2
- - - - buntgewebt
5007 20 61 - - - - - mit einer Breite von mehr als 57 cm bis 75 cm 7,2 m2
5007 20 69 - - - - - andere 7,2 m2
5007 20 71 - - - - bedruckt 7,2 m2
5007 90 - andere Gewebe
5007 90 10 - - roh, abgekocht oder gebleicht 6,9 m2
5007 90 30 - - gefärbt 6,9 m2
5007 90 50 - - buntgewebt 6,9 m2
5007 90 90 - - bedruckt 6,9 m2

Kapitel 51
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkung

1. In der Nomenklatur gelten als:

  1. "Wolle" die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen;
  2. "feine Tierhaare" die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel (einschließlich Dromedaren), Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten;
  3. "grobe Tierhaare" die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln ( Position 0502) und Rosshaar ( Position 0511).
KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
5101 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

- Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken gewaschene Wolle
5101 11 00 - - Schurwolle frei -
5101 19 00 - - andere frei -
- entschweißt, nicht carbonisiert
5101 21 00 - - Schurwolle frei -
5101 29 00 - - andere frei -
5101 30 00 - carbonisiert frei -
5102 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt
- feine Tierhaare
5102 11 00 - - Kaschmirziegenhaare (cashmere) frei -
5102 19 - - andere
5102 19 10 - - - Angorakaninchenhaare frei -
5102 19 30 - - - Alpaka-, Lama- und Vikunjahaare frei -
5102 19 40 - - - Kamel- (einschließlich Dromedar) und Jakhaare; Angora-, Tibetziegenhaare und ähnliche Ziegenhaare frei -
5102 19 90 - - - Kaninchenhaare (ausgenommen Angorakaninchenhaare), Hasenhaare, Biber-, Nutria- und Bisamrattenhaare frei -
5102 20 00 - grobe Tierhaare frei -
5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff
5103 10 - Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
5103 10 10 - - nicht carbonisiert frei -
5103 10 90 - - carbonisiert frei -
5103 20 00 - andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren frei -
5103 30 00 - Abfälle von groben Tierhaaren frei -
5104 00 00 Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren frei -
5105 Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)
5105 10 00 - gekrempelte Wolle 2 -
- gekämmte Wolle
5105 21 00 - - gekämmte Wolle in loser Form ("open tops") 2 -
5105 29 00 - - andere 2 -
- feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
5105 31 00 - - Kaschmirziegenhaare (cashmere) 2 -
5105 39 00 - - andere 2 -
5105 40 00 - grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt 2 -
5106 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5106 10 - mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr
5106 10 10 - - roh 3,8 -
5106 10 90 - - andere 3,8 -
5106 20 - mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT
5106 20 10 - - mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr 4 76 -
- - andere
5106 20 91 - - - roh 4 -
5106 20 99 - - - andere 4 -
5107 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5107 10 - mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr
5107 10 10 - - roh 3,8 -
5107 10 90 - - andere 3,8 -
5107 20 - mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT
- - mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr
5107 20 10 - - - roh 4 -
5107 20 30 - - - andere 4 -
- - andere
- - - hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen Spinnfasern gemischt
5107 20 51 - - - - roh 4 -
5107 20 59 - - - - andere 4 -
- - - anders gemischt
5107 20 91 - - - - roh 4 -
5107 20 99 - - - - andere 4 -
5108 Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5108 10 - Streichgarne
5108 10 10 - - roh 3,2 -
5108 10 90 - - andere 3,2 -
5108 20 - Kammgarne
5108 20 10 - - roh 3,2 -
5108 20 90 - - andere 3,2 -
5109 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5109 10 - mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr
5109 10 10 - - in Kugeln, Knäueln oder im Strang, mit einem Gewicht von mehr als 125 g bis 500 g 3,8 -
5109 10 90 - - andere 5 -
5109 90 00 - andere 5 -
5110 00 00 Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3,5 -
5111 Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr
5111 11 00 - - mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger 8 m2
5111 19 00 - - andere 8 m2
5111 20 00 - andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt 8 m2
5111 30 - andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt
5111 30 10 - - mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger 8 m2
5111 30 80 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g 8 m2
5111 90 - andere
5111 90 10 - - mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10 GHT 7,2 m2
- - andere
5111 90 91 - - - mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger 8 m2
5111 90 98 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g 8 m2
5112 Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

- mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr
5112 11 00 - - mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger 8 m2
5112 19 00 - - andere 8 m2
5112 20 00 - andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt 8 m2
5112 30 - andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt
5112 30 10 - - mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger 8 m2
5112 30 80 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g 8 m2
5112 90 - andere
5112 90 10 - - mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10 GHT 7,2 m2
- - andere
5112 90 91 - - - mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger 8 m2
5112 90 98 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g 8 m2
5113 00 00 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar 5,3 m2

Kapitel 52
Baumwolle

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "Denim" im Sinne der Unterpositionen 5209 42 und 5211 42 gelten buntgewebte Gewebe aus 3- oder 4-bindigem Kettköper, einschließlich Kreuzkettköper, deren Kettfäden von ein und derselben Farbe und deren Schussfäden roh, gebleicht, grau gefärbt oder in einem helleren Farbton als die Kettfäden gefärbt sind.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
5201 00 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt
5201 00 10 - hydrophil oder gebleicht frei -
5201 00 90 - andere frei -
5202 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5202 10 00 - Garnabfälle frei -
- andere
5202 91 00 - - Reißspinnstoff frei -
5202 99 00 - - andere frei -
5203 00 00 Baumwolle, kardiert oder gekämmt frei -
5204 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

- nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5204 11 00 - - mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr 4 -
5204 19 00 - - andere 4 -
5204 20 00 - in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5 -
5205 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

- ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern
5205 11 00 - - mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger) 4 -
5205 12 00 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43) 4 -
5205 13 00 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52) 4 -
5205 14 00 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80) 4 -
5205 15 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)
5205 15 10 - - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 120) 4,4 -
5205 15 90 - - - mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120) 4 -

- ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern
5205 21 00 - - mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger) 4 -
5205 22 00 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43) 4 -
5205 23 00 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52) 4 -
5205 24 00 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80) 4 -
5205 26 00 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94) 4 -
5205 27 00 - - mit einem Titer von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120) 4 -
5205 28 00 - - mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120) 4 -
- gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern
5205 31 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne) 4 -
5205 32 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) 4 -
5205 33 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne) 4 -
5205 34 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne) 4 -
5205 35 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne) 4 -
- gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern
5205 41 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne) 4 -
5205 42 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) 4 -
5205 43 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne) 4 -
5205 44 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne) 4 -
5205 46 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94 der einfachen Garne) 4 -
5205 47 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120 der einfachen Garne) 4 -
5205 48 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120 der einfachen Garne) 4 -
5206 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

- ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern
5206 11 00 - - mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger) 4 -
5206 12 00 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43) 4 -
5206 13 00 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52) 4 -
5206 14 00 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80) 4 -
5206 15 00 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80) 4 -
- ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern
5206 21 00 - - mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger) 4 -
5206 22 00 - - mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43) 4 -
5206 23 00 - - mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52) 4 -
5206 24 00 - - mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80) 4 -
5206 25 00 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80) 4 -
- gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern
5206 31 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne) 4 -
5206 32 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) 4 -
5206 33 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne) 4 -
5206 34 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne) 4 -
5206 35 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne) 4 -
- gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern
5206 41 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne) 4 -
5206 42 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) 4 -
5206 43 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne) 4 -
5206 44 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne) 4 -
5206 45 00 - - mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne) 4 -
5207 Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5207 10 00 - mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr 5 -
5207 90 00 - andere 5 -
5208 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger
- roh
5208 11 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger
5208 11 10 - - - Gewebe für die Herstellung von Binden, Verbandzeug und Mull 8 m2
5208 11 90 - - - andere 8 m2
5208 12 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g
- - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von
5208 12 16 - - - - 165 cm oder weniger 8 m2
5208 12 19 - - - - mehr als 165 cm 8 m2
- - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von
5208 12 96 - - - - 165 cm oder weniger 8 m2
5208 12 99 - - - - mehr als 165 cm 8 m2
5208 13 00 - - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5208 19 00 - - andere Gewebe 8 m2
- gebleicht
5208 21 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger
5208 21 10 - - - Gewebe für die Herstellung von Binden, Verbandzeug und Mull 8 m2
5208 21 90 - - - andere 8 m2
5208 22 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g
- - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von
5208 22 16 - - - - 165 cm oder weniger 8 m2
5208 22 19 - - - - mehr als 165 cm 8 m2
- - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von
5208 22 96 - - - - 165 cm oder weniger 8 m2
5208 22 99 - - - - mehr als 165 cm 8 m2
5208 23 00 - - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5208 29 00 - - andere Gewebe 8 m2
- gefärbt
5208 31 00 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger 8 m2
5208 32 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g
- - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von
5208 32 16 - - - - 165 cm oder weniger 8 m2
5208 32 19 - - - - mehr als 165 cm 8 m2
- - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von
5208 32 96 - - - - 165 cm oder weniger 8 m2
5208 32 99 - - - - mehr als 165 cm 8 m2
5208 33 00 - - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5208 39 00 - - andere Gewebe 8 m2
- buntgewebt
5208 41 00 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger 8 m2
5208 42 00 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g 8 m2
5208 43 00 - - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5208 49 00 - - andere Gewebe 8 m2
- bedruckt
5208 51 00 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger 8 m2
5208 52 00 - - in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g 8 m2
5208 59 - - andere Gewebe
5208 59 10 - - - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5208 59 90 - - - andere 8 m2
5209 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g
- roh
5209 11 00 - - in Leinwandbindung 8 m2
5209 12 00 - - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5209 19 00 - - andere Gewebe 8 m2
- gebleicht
5209 21 00 - - in Leinwandbindung 8 m2
5209 22 00 - - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5209 29 00 - - andere Gewebe 8 m2
- gefärbt
5209 31 00 - - in Leinwandbindung 8 m2
5209 32 00 - - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5209 39 00 - - andere Gewebe 8 m2
- buntgewebt
5209 41 00 - - in Leinwandbindung 8 m2
5209 42 00 - - Denim 8 m2
5209 43 00 - - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5209 49 00 - - andere Gewebe 8 m2
- bedruckt
5209 51 00 - - in Leinwandbindung 8 m2
5209 52 00 - - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5209 59 00 - - andere Gewebe 8 m2
5210 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger
- roh
5210 11 00 - - in Leinwandbindung 8 m2
5210 19 00 - - andere Gewebe 8 m2
- gebleicht
5210 21 00 - - in Leinwandbindung 8 m2
5210 29 00 - - andere Gewebe 8 m2
- gefärbt
5210 31 00 - - in Leinwandbindung 8 m2
5210 32 00 - - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5210 39 00 - - andere Gewebe 8 m2
- buntgewebt
5210 41 00 - - in Leinwandbindung 8 m2
5210 49 00 - - andere Gewebe 8 m2
- bedruckt
5210 51 00 - - in Leinwandbindung 8 m2
5210 59 00 - - andere Gewebe 8 m2
5211 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g
- roh
5211 11 00 - - in Leinwandbindung 8 m2
5211 12 00 - - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5211 19 00 - - andere Gewebe 8 m2
5211 20 00 - gebleicht 8 m2
- gefärbt
5211 31 00 - - in Leinwandbindung 8 m2
5211 32 00 - - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5211 39 00 - - andere Gewebe 8 m2
- buntgewebt
5211 41 00 - - in Leinwandbindung 8 m2
5211 42 00 - - Denim 8 m2
5211 43 00 - - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5211 49 - - andere Gewebe
5211 49 10 - - - Jacquard-Gewebe 8 m2
5211 49 90 - - - andere 8 m2
- bedruckt
5211 51 00 - - in Leinwandbindung 8 m2
5211 52 00 - - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5211 59 00 - - andere Gewebe 8 m2
5212 Andere Gewebe aus Baumwolle

- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger
5212 11 - - roh
5212 11 10 - - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt 8 m2
5212 11 90 - - - anders gemischt 8 m2
5212 12 - - gebleicht
5212 12 10 - - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt 8 m2
5212 12 90 - - - anders gemischt 8 m2
5212 13 - - gefärbt
5212 13 10 - - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt 8 m2
5212 13 90 - - - anders gemischt 8 m2
5212 14 - - buntgewebt
5212 14 10 - - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt 8 m2
5212 14 90 - - - anders gemischt 8 m2
5212 15 - - bedruckt
5212 15 10 - - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt 8 m2
5212 15 90 - - - anders gemischt 8 m2
- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g
5212 21 - - roh
5212 21 10 - - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt 8 m2
5212 21 90 - - - anders gemischt 8 m2
5212 22 - - gebleicht
5212 22 10 - - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt 8 m2
5212 22 90 - - - anders gemischt 8 m2
5212 23 - - gefärbt
5212 23 10 - - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt 8 m2
5212 23 90 - - - anders gemischt 8 m2
5212 24 - - buntgewebt
5212 24 10 - - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt 8 m2
5212 24 90 - - - anders gemischt 8 m2
5212 25 - - bedruckt
5212 25 10 - - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt 8 m2
5212 25 90 - - - anders gemischt 8 m2

Kapitel 53
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

Zusätzliche Anmerkung

1.

  1. Als "Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf" gelten in den Unterpositionen 5306 10 90, 5306 20 90 und 5308 20 90, vorbehaltlich der im nachstehenden Buchstaben B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind:
    1. auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr als 200 g beträgt;
    2. im Strang mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g;
    3. im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt.
  2. Als "Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf" gelten nicht:
    1. gezwirnte Garne, roh, im Strang;
    2. gezwirnte Garne, die aufgemacht sind:
      1. im Strang mit Kreuzhaspelung;
      2. auf Unterlagen oder in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie anzeigen (z.B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten (Kopsen), konischen Spulen oder Konen oder in Wickeln für Stickmaschinen).
KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
5301 Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5301 10 00 - Flachs (Leinen), roh oder geröstet frei -
- Flachs (Leinen), gebrochen, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen
5301 21 00 - - gebrochen oder geschwungen frei -
5301 29 00 - - anderer frei -
5301 30 00 - Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) frei -
5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5302 10 00 - Hanf, roh oder geröstet frei -
5302 90 00 - andere frei -
5303 Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5303 10 00 - Jute und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet frei -
5303 90 00 - andere frei -
[ 5304]
5305 00 00 Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) frei -
5306 Garne aus Flachs (Leinengarne)
5306 10 - ungezwirnt
- - nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5306 10 10 - - - mit einem Titer von 833,3 dtex oder mehr (Nm 12 oder weniger) 4 10 -
5306 10 30 - - - mit einem Titer von weniger als 833,3 dtex, jedoch nicht weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 12 bis Nm 36) 4 10 -
5306 10 50 - - - mit einem Titer von weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 36) 3,8 -
5306 10 90 - - in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5 -
5306 20 - gezwirnt
5306 20 10 - - nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 4 -
5306 20 90 - - in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5 -
5307 Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303
5307 10 00 - ungezwirnt frei -
5307 20 00 - gezwirnt frei -
5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
5308 10 00 - Kokosgarne frei -
5308 20 - Hanfgarne
5308 20 10 - - nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3 -
5308 20 90 - - in Aufmachungen für den Einzelverkauf 4,9 -
5308 90 - andere
- - Ramiegarne
5308 90 12 - - - mit einem Titer von 277,8 dtex oder mehr (Nm 36 oder weniger) 4 -
5308 90 19 - - - mit einem Titer von weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 36) 3,8 -
5308 90 50 - - Papiergarne 4 -
5308 90 90 - - andere 3,8 -
5309 Gewebe aus Flachs (Leinengewebe)

- mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr
5309 11 - - roh oder gebleicht
5309 11 10 - - - roh 8 m2
5309 11 90 - - - gebleicht 8 m2
5309 19 00 - - andere 8 m2
- mit einem Anteil an Flachs von weniger als 85 GHT
5309 21 00 - - roh oder gebleicht 8 m2
5309 29 00 - - andere 8 m2
5310 Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303
5310 10 - roh
5310 10 10 - - mit einer Breite von 150 cm oder weniger 4 m2
5310 10 90 - - mit einer Breite von mehr als 150 cm 4 m2
5310 90 00 - andere 4 m2
5311 00 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen
5311 00 10 - Gewebe aus Ramie 8 m2
5311 00 90 - andere 5,8 m2

Kapitel 54
Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und Dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

Anmerkungen

1. Als "Chemiefasern" gelten in allen Teilen der Nomenklatur Spinnfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind:

  1. durch Polymerisation von organischen Monomeren, um Polymere wie Polyamide, Polyester, Polyolefine oder Polyurethane zu erhalten, oder durch chemische Modifikation von Polymeren von aus diesem Prozess hervorgegangenen Polymeren (z.B. Poly(vinylalkohol) hergestellt aus der Hydrolyse von Poly(vinylacetat));
  2. durch Auflösung oder durch chemische Behandlung von natürlichen organischen Polymeren (z.B. Cellulose), um Polymere wie Kupferseide (Cupra) oder Viskose zu erhalten oder durch chemische Modifikation von natürlichen organischen Polymeren (z.B. Cellulose, Kasein und andere Proteine, Alginsäure), um Polymere wie Acetat-Cellulose oder Alginate zu erhalten.

Als "synthetisch" gelten die unter a) und als "künstlich" die unter b) definierten Fasern. Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 gelten nicht als synthetische oder künstliche Fasern.

Die Begriffe "synthetisch" und "künstlich" gelten bei Anwendung auf die Begriffe "Spinnstoffe" und "Spinnmasse" sinngemäß.

2. Zu den Positionen 5402 und 5403 gehören nicht die Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten des Kapitels 55.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
5401 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5401 10 - aus synthetischen Filamenten
- - nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
- - - Umspinnungsgarn (sog. "Core Yarn")
5401 10 12 - - - - Polyester-Filamente mit Baumwollfasern umsponnen 4 -
5401 10 14 - - - - andere 4 -
- - - andere
5401 10 16 - - - - texturierte Garne 4 -
5401 10 18 - - - - andere 4 -
5401 10 90 - - in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5 -
5401 20 - aus künstlichen Filamenten
5401 20 10 - - nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 4 -
5401 20 90 - - in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5 -
5402 Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex

- hochfeste Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden, auch texturiert
5402 11 00 - - aus Aramid 4 -
5402 19 00 - - andere 4 -
5402 20 00 - hochfeste Garne aus Polyester, auch texturiert 4 -
- texturierte Garne
5402 31 00 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger 4 -
5402 32 00 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 50 tex 4 -
5402 33 00 - - aus Polyestern 4 -
5402 34 00 - - aus Polypropylen 4 -
5402 39 00 - - andere 4 -
- andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit 50 Drehungen oder weniger je Meter
5402 44 00 - - aus Elastomeren 4 -
5402 45 00 - - andere, aus Nylon oder anderen Polyamiden 4 -
5402 46 00 - - andere, aus Polyestern, teilverstreckt 4 -
5402 47 00 - - andere, aus Polyestern 4 -
5402 48 00 - - andere, aus Polypropylen 4 -
5402 49 00 - - andere 4 -
- andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als 50 Drehungen je Meter
5402 51 00 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden 4 -
5402 52 00 - - aus Polyestern 4 -
5402 53 00 - - aus Polypropylen 4 -
5402 59 00 - - andere 4 -
- andere Garne, gezwirnt
5402 61 00 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden 4 -
5402 62 00 - - aus Polyestern 4 -
5402 63 00 - - aus Polypropylen 4 -
5402 69 00 - - andere 4 -
5403 Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich künstliche Monofile von weniger als 67 dtex
5403 10 00 - hochfeste Garne aus Viskose 4 -
- andere Garne, ungezwirnt
5403 31 00 - - aus Viskose, ungedreht oder mit 120 Drehungen oder weniger je Meter 4 -
5403 32 00 - - aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je Meter 4 -
5403 33 00 - - aus Celluloseacetat 4 -
5403 39 00 - - andere 4 -
- andere Garne, gezwirnt
5403 41 00 - - aus Viskose 4 -
5403 42 00 - - aus Celluloseacetat 4 -
5403 49 00 - - andere 4 -
5404 Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger
- Monofile
5404 11 00 - - aus Elastomeren 4 -
5404 12 00 - - andere, aus Polypropylen 4 -
5404 19 00 - - andere 4 -
5404 90 - andere
5404 90 10 - - aus Polypropylen 4 -
5404 90 90 - - andere 4 -
5405 00 00 Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger 3,8 -
5406 00 00 Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5 -
5407 Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404
5407 10 00 - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester 8 m2
5407 20 - Gewebe aus Streifen oder dergleichen
- - aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von
5407 20 11 - - - weniger als 3 m 8 m2
5407 20 19 - - - 3 m oder mehr 8 m2
5407 20 90 - - andere 8 m2
5407 30 00 - Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI 8 m2
- andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr
5407 41 00 - - roh oder gebleicht 8 m2
5407 42 00 - - gefärbt 8 m2
5407 43 00 - - buntgewebt 8 m2
5407 44 00 - - bedruckt 8 m2
- andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr
5407 51 00 - - roh oder gebleicht 8 m2
5407 52 00 - - gefärbt 8 m2
5407 53 00 - - buntgewebt 8 m2
5407 54 00 - - bedruckt 8 m2
- andere Gewebe, mit einem Anteil an Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr
5407 61 - - mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr
5407 61 10 - - - roh oder gebleicht 8 m2
5407 61 30 - - - gefärbt 8 m2
5407 61 50 - - - buntgewebt 8 m2
5407 61 90 - - - bedruckt 8 m2
5407 69 - - andere
5407 69 10 - - - roh oder gebleicht 8 m2
5407 69 90 - - - andere 8 m2

- andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr
5407 71 00 - - roh oder gebleicht 8 m2
5407 72 00 - - gefärbt 8 m2
5407 73 00 - - buntgewebt 8 m2
5407 74 00 - - bedruckt 8 m2
- andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
5407 81 00 - - roh oder gebleicht 8 m2
5407 82 00 - - gefärbt 8 m2
5407 83 00 - - buntgewebt 8 m2
5407 84 00 - - bedruckt 8 m2
- andere Gewebe
5407 91 00 - - roh oder gebleicht 8 m2
5407 92 00 - - gefärbt 8 m2
5407 93 00 - - buntgewebt 8 m2
5407 94 00 - - bedruckt 8 m2
5408 Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405
5408 10 00 - Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen 8 m2
- andere Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr
5408 21 00 - - roh oder gebleicht 8 m2
5408 22 - - gefärbt
5408 22 10 - - - mit einer Breite von mehr als 135 cm bis 155 cm, in Leinwand-, Köper- oder Satinbindung 8 m2
5408 22 90 - - - andere 8 m2
5408 23 00 - - buntgewebt 8 m2
5408 24 00 - - bedruckt 8 m2
- andere Gewebe
5408 31 00 - - roh oder gebleicht 8 m2
5408 32 00 - - gefärbt 8 m2
5408 33 00 - - buntgewebt 8 m2
5408 34 00 - - bedruckt 8 m2

Kapitel 55
Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Anmerkung

1. Als "Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. Länge des Kabels mehr als 2 m;
  2. Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter;
  3. Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex;
  4. Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein;
  5. Gesamttiter des Kabels mehr als 20.000 dtex.

Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
5501 Kabel aus synthetischen Filamenten
- aus Nylon oder anderen Polyamiden
5501 11 00 - - aus Aramid 4 -
5501 19 00 - - andere 4 -
5501 20 00 - aus Polyestern 4 -
5501 30 00 - aus Polyacryl oder Modacryl 4 -
5501 40 00 - aus Polypropylen 4 -
5501 90 00 - andere 4 -
5502 Kabel aus künstlichen Filamenten
5502 10 00 - aus Zelluloseacetat 4 -
5502 90 00 - andere 4 -
5503 Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
- aus Nylon oder anderen Polyamiden
5503 11 00 - - aus Aramid 4 -
5503 19 00 - - andere 4 -
5503 20 00 - aus Polyestern 4 -
5503 30 00 - aus Polyacryl oder Modacryl 4 -
5503 40 00 - aus Polypropylen 4 -
5503 90 00 - andere 4 -
5504 Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
5504 10 00 - aus Viskose 4 -
5504 90 00 - andere 4 -
5505 Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5505 10 - aus synthetischen Chemiefasern
5505 10 10 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden 4 -
5505 10 30 - - aus Polyestern 4 -
5505 10 50 - - aus Polyacryl oder Modacryl 4 -
5505 10 70 - - aus Polypropylen 4 -
5505 10 90 - - andere 4 -
5505 20 00 - aus künstlichen Chemiefasern 4 -
5506 Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5506 10 00 - aus Nylon oder anderen Polyamiden 4 -
5506 20 00 - aus Polyestern 4 -
5506 30 00 - aus Polyacryl oder Modacryl 4 -
5506 40 00 - aus Polypropylen 4 -
5506 90 00 - andere 4 -
5507 00 00 Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet 4 -
5508 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5508 10 - aus synthetischen Spinnfasern
5508 10 10 - - nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 4 -
5508 10 90 - - in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5 -
5508 20 - aus künstlichen Spinnfasern
5508 20 10 - - nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf 4 -
5508 20 90 - - in Aufmachungen für den Einzelverkauf 5 -
5509 Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

- mit einem Anteil an Nylon- oder anderen Polyamid-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
5509 11 00 - - ungezwirnt 4 -
5509 12 00 - - gezwirnt 4 -
- mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
5509 21 00 - - ungezwirnt 4 -
5509 22 00 - - gezwirnt 4 -
- mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
5509 31 00 - - ungezwirnt 4 -
5509 32 00 - - gezwirnt 4 -
- andere Garne, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
5509 41 00 - - ungezwirnt 4 -
5509 42 00 - - gezwirnt 4 -
- andere Garne, aus Polyester-Spinnfasern
5509 51 00 - - hauptsächlich oder ausschließlich mit künstlichen Spinnfasern gemischt 4 -
5509 52 00 - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt 4 -
5509 53 00 - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt 4 -
5509 59 00 - - andere 4 -
- andere Garne, aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern
5509 61 00 - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt 4 -
5509 62 00 - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt 4 -
5509 69 00 - - andere 4 -
- andere Garne
5509 91 00 - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt 4 -
5509 92 00 - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt 4 -
5509 99 00 - - andere 4 -
5510 Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

- mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
5510 11 00 - - ungezwirnt 4 -
5510 12 00 - - gezwirnt 4 -
5510 20 00 - andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt 4 -
5510 30 00 - andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt 4 -
5510 90 00 - andere Garne 4 -
5511 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5511 10 00 - aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr 5 -
5511 20 00 - aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT 5 -
5511 30 00 - aus künstlichen Spinnfasern 5 -
5512 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

- mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
5512 11 00 - - roh oder gebleicht 8 m2
5512 19 - - andere
5512 19 10 - - - bedruckt 8 m2
5512 19 90 - - - andere 8 m2
- mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
5512 21 00 - - roh oder gebleicht 8 m2
5512 29 - - andere
5512 29 10 - - - bedruckt 8 m2
5512 29 90 - - - andere 8 m2
- andere
5512 91 00 - - roh oder gebleicht 8 m2
5512 99 - - andere
5512 99 10 - - - bedruckt 8 m2
5512 99 90 - - - andere 8 m2
5513 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger
- roh oder gebleicht
5513 11 - - aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung
5513 11 20 - - - mit einer Breite von 165 cm oder weniger 8 m2
5513 11 90 - - - mit einer Breite von mehr als 165 cm 8 m2
5513 12 00 - - aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5513 13 00 - - andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern 8 m2
5513 19 00 - - andere Gewebe 8 m2
- gefärbt
5513 21 00 - - aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung 8 m2
5513 23 - - andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern
5513 23 10 - - - in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5513 23 90 - - - andere 8 m2
5513 29 00 - - andere Gewebe 8 m2
- buntgewebt
5513 31 00 - - aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung 8 m2
5513 39 00 - - andere Gewebe 8 m2
- bedruckt
5513 41 00 - - aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung 8 m2
5513 49 00 - - andere Gewebe 8 m2
5514 Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g
- roh oder gebleicht
5514 11 00 - - aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung 8 m2
5514 12 00 - - aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5514 19 - - andere Gewebe
5514 19 10 - - - aus Polyester-Spinnfasern 8 m2
5514 19 90 - - - andere 8 m2
- gefärbt
5514 21 00 - - aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung 8 m2
5514 22 00 - - aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5514 23 00 - - andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern 8 m2
5514 29 00 - - andere Gewebe 8 m2
5514 30 - buntgewebt
5514 30 10 - - aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung 8 m2
5514 30 30 - - aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5514 30 50 - - andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern 8 m2
5514 30 90 - - andere Gewebe 8 m2
- bedruckt
5514 41 00 - - aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung 8 m2
5514 42 00 - - aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper 8 m2
5514 43 00 - - andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern 8 m2
5514 49 00 - - andere Gewebe 8 m2
5515 Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern
- aus Polyester-Spinnfasern
5515 11 - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt
5515 11 10 - - - roh oder gebleicht 8 m2
5515 11 30 - - - bedruckt 8 m2
5515 11 90 - - - andere 8 m2
5515 12 - - hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt
5515 12 10 - - - roh oder gebleicht 8 m2
5515 12 30 - - - bedruckt 8 m2
5515 12 90 - - - andere 8 m2
5515 13 - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt
- - - hauptsächlich oder ausschließlich mit gestrichener Wolle oder mit gestrichenen feinen Tierhaaren gemischt
5515 13 11 - - - - roh oder gebleicht 8 m2
5515 13 19 - - - - andere 8 m2
- - - hauptsächlich oder ausschließlich mit gekämmter Wolle oder mit gekämmten feinen Tierhaaren gemischt
5515 13 91 - - - - roh oder gebleicht 8 m2
5515 13 99 - - - - andere 8 m2
5515 19 - - andere
5515 19 10 - - - roh oder gebleicht 8 m2
5515 19 30 - - - bedruckt 8 m2
5515 19 90 - - - andere 8 m2
- aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern
5515 21 - - hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt
5515 21 10 - - - roh oder gebleicht 8 m2
5515 21 30 - - - bedruckt 8 m2
5515 21 90 - - - andere 8 m2
5515 22 - - hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt
- - - hauptsächlich oder ausschließlich mit gestrichener Wolle oder mit gestrichenen feinen Tierhaaren gemischt
5515 22 11 - - - - roh oder gebleicht 8 m2
5515 22 19 - - - - andere 8 m2
- - - hauptsächlich oder ausschließlich mit gekämmter Wolle oder mit gekämmten feinen Tierhaaren gemischt
5515 22 91 - - - - roh oder gebleicht 8 m2
5515 22 99 - - - - andere 8 m2
5515 29 00 - - andere 8 m2
- andere Gewebe
5515 91 - - hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt
5515 91 10 - - - roh oder gebleicht 8 m2
5515 91 30 - - - bedruckt 8 m2
5515 91 90 - - - andere 8 m2
5515 99 - - andere
5515 99 20 - - - roh oder gebleicht 8 m2
5515 99 40 - - - bedruckt 8 m2
5515 99 80 - - - andere 8 m2
5516 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

- mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr
5516 11 00 - - roh oder gebleicht 8 m2
5516 12 00 - - gefärbt 8 m2
5516 13 00 - - buntgewebt 8 m2
5516 14 00 - - bedruckt 8 m2
- mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt
5516 21 00 - - roh oder gebleicht 8 m2
5516 22 00 - - gefärbt 8 m2
5516 23 - - buntgewebt
5516 23 10 - - - Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle) 8 m2
5516 23 90 - - - andere 8 m2
5516 24 00 - - bedruckt 8 m2
- mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt
5516 31 00 - - roh oder gebleicht 8 m2
5516 32 00 - - gefärbt 8 m2
5516 33 00 - - buntgewebt 8 m2
5516 34 00 - - bedruckt 8 m2
- mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt
5516 41 00 - - roh oder gebleicht 8 m2
5516 42 00 - - gefärbt 8 m2
5516 43 00 - - buntgewebt 8 m2
5516 44 00 - - bedruckt 8 m2
- andere
5516 91 00 - - roh oder gebleicht 8 m2
5516 92 00 - - gefärbt 8 m2
5516 93 00 - - buntgewebt 8 m2
5516 94 00 - - bedruckt 8 m2

Kapitel 56
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 56 gehören nicht:

  1. Watte, Filze oder Vliesstoffe, mit Stoffen oder Zubereitungen (z.B. Riechmittel oder Kosmetika des Kapitels 33, Seifen oder Reinigungsmittel der Position 3401, Poliermittel, Schuhcreme oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405, Weichmacher der Position 3809 für Spinnstofferzeugnisse) getränkt, bestrichen oder überzogen, sofern die Spinnstoffe lediglich als Unterlage dienen;
  2. Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;
  3. natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, aufgebracht auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6805);
  4. agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen ( Position 6814);
  5. Metallfolien auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV); oder
  6. hygienische Binden (Einlagen) und Tampons, Windeln und Windeleinlagen und ähnliche Waren der Position 9619.

2. Als "Filze" gelten sowohl Nadelfilze als auch Flächenerzeugnisse, die aus einer Faserlage aus Spinnstoffen bestehen, deren Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren mittels Fasern aus der Faserlage selbst verstärkt worden ist.

3. Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören auch Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe (fest oder zellförmig).

Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten.

Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht:

  1. Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder laminiert, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet ( Kapitel 39 oder 40);
  2. Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht ( Kapitel 39 oder 40);
  3. Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff nur der Verstärkung dient ( Kapitel 39 oder 40).

4. Zu Position 5604 gehören nicht Garne aus Spinnstoffen und nicht Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
5601 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen

- Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus
5601 21 - - aus Baumwolle
5601 21 10 - - - hydrophil 3,8 -
5601 21 90 - - - andere 3,8 -
5601 22 - - aus Chemiefasern
5601 22 10 - - - Watterollen mit einem Durchmesser von 8 mm oder weniger 3,8 -
5601 22 90 - - - andere 4 -
5601 29 00 - - andere 3,8 -
5601 30 00 - Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen 3,2 -
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert
5602 10 - Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse
- - weder getränkt, bestrichen, überzogen noch laminiert
- - - Nadelfilze
5602 10 11 - - - - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 6,7 -
5602 10 19 - - - - aus anderen Spinnstoffen 6,7 -
- - - nähgewirkte Flächenerzeugnisse
5602 10 31 - - - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 6,7 -
5602 10 38 - - - - aus anderen Spinnstoffen 6,7 -
5602 10 90 - - getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert 6,7 -
- andere Filze, weder getränkt, bestrichen, überzogen noch laminiert
5602 21 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 6,7 -
5602 29 00 - - aus anderen Spinnstoffen 6,7 -
5602 90 00 - andere 6,7 -
5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert
- aus synthetischen oder künstlichen Filamenten
5603 11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger
5603 11 10 - - - bestrichen oder überzogen 4,3 -
5603 11 90 - - - andere 4,3 -
5603 12 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g
5603 12 10 - - - bestrichen oder überzogen 4,3 -
5603 12 90 - - - andere 4,3 -
5603 13 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g
5603 13 10 - - - bestrichen oder überzogen 4,3 -
5603 13 90 - - - andere 4,3 -
5603 14 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
5603 14 10 - - - bestrichen oder überzogen 4,3 -
5603 14 90 - - - andere 4,3 -
- andere
5603 91 - - mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger
5603 91 10 - - - bestrichen oder überzogen 4,3 -
5603 91 90 - - - andere 4,3 -
5603 92 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g
5603 92 10 - - - bestrichen oder überzogen 4,3 -
5603 92 90 - - - andere 4,3 -
5603 93 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g
5603 93 10 - - - bestrichen oder überzogen 4,3 -
5603 93 90 - - - andere 4,3 -
5603 94 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
5603 94 10 - - - bestrichen oder überzogen 4,3 -
5603 94 90 - - - andere 4,3 -
5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt
5604 10 00 - Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen 4 -
5604 90 - andere
5604 90 10 - - hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Viskose, getränkt oder bestrichen 4 -
5604 90 90 - - andere 4 -
5605 00 00 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen 4 -
5606 00 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne"
5606 00 10 - "Maschengarne" 8 -
- andere
5606 00 91 - - Gimpen 5,3 -
5606 00 99 - - andere 5,3 -
5607 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

- aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern
5607 21 00 - - Bindegarne oder Pressengarne 12 -
5607 29 00 - - andere 12 -
- aus Polyethylen oder Polypropylen
5607 41 00 - - Bindegarne oder Pressengarne 8 -
5607 49 - - andere
- - - mit einem Titer von mehr als 50.000 dtex (5 g je m)
5607 49 11 - - - - geflochten 8 -
5607 49 19 - - - - andere 8 -
5607 49 90 - - - mit einem Titer von 50.000 dtex (5 g je m) oder weniger 8 -
5607 50 - aus anderen synthetischen Chemiefasern
- - aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern
- - - mit einem Titer von mehr als 50.000 dtex (5 g je m)
5607 50 11 - - - - geflochten 8 -
5607 50 19 - - - - andere 8 -
5607 50 30 - - - mit einem Titer von 50.000 dtex (5 g je m) oder weniger 8 -
5607 50 90 - - aus anderen synthetischen Chemiefasern 8 -
5607 90 - andere
5607 90 20 - - aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder aus anderen harten Blattfasern; aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 6 -
5607 90 90 - - andere 8 -
5608 Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen

- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
5608 11 - - konfektionierte Fischernetze
5608 11 20 - - - aus Bindfäden, Seilen oder Tauen 8 -
5608 11 80 - - - andere 8 -
5608 19 - - andere
- - - konfektionierte Netze
- - - - aus Nylon oder anderen Polyamiden
5608 19 11 - - - - - aus Bindfäden, Seilen oder Tauen 8 -
5608 19 19 - - - - - andere 8 -
5608 19 30 - - - - andere 8 -
5608 19 90 - - - andere 8 -
5608 90 00 - andere 8 -
5609 00 00 Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Hinweis: s. VO (EU) 2020/724

5,8 -

Kapitel 57
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

Anmerkungen

1. Als "Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen" im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind.

2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen.

Zusätzliche Anmerkung

1. Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
5701 Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
5701 10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
5701 10 10 - - mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von mehr als 10 GHT 8 m2
5701 10 90 - - andere 8 MAX 2,8 Euro/m2 m2
5701 90 - aus anderen Spinnstoffen
5701 90 10 - - aus Seide, Schappeseide, synthetischen Chemiefasern oder metallisierten Garnen der Position 5605 oder aus Spinnstoffen und Metallfäden 8 m2
5701 90 90 - - aus anderen Spinnstoffen 3,5 m2
5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
5702 10 00 - Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche 3 m2
5702 20 00 - Fußbodenbeläge aus Kokosfasern 4 m2
- andere, mit Flor, nicht konfektioniert
5702 31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
5702 31 10 - - - Axminster-Teppiche 8 m2
5702 31 80 - - - andere 8 m2
5702 32 00 - - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 8 m2
5702 39 00 - - aus anderen Spinnstoffen 8 m2
- andere, mit Flor, konfektioniert
5702 41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
5702 41 10 - - - Axminster-Teppiche 8 m2
5702 41 90 - - - andere 8 m2
5702 42 00 - - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 8 m2
5702 49 00 - - aus anderen Spinnstoffen 8 m2
5702 50 - andere, ohne Flor, nicht konfektioniert
5702 50 10 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 8 m2
- - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
5702 50 31 - - - aus Polypropylen 8 m2
5702 50 39 - - - andere 8 m2
5702 50 90 - - aus anderen Spinnstoffen 8 m2
- andere, ohne Flor, konfektioniert
5702 91 00 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 8 m2
5702 92 - - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
5702 92 10 - - - aus Polypropylen 8 m2
5702 92 90 - - - andere 8 m2
5702 99 00 - - aus anderen Spinnstoffen 8 m2
5703 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen (einschließlich Kunstrasen), getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert
5703 10 00 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 8 m2
- aus Nylon oder anderen Polyamiden
5703 21 00 - - Kunstrasen 8 m2
5703 29 - - andere
- - - bedruckt
5703 29 10 - - - - Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger 8 m2
5703 29 19 - - - - andere 8 m2
- - - andere
5703 29 91 - - - - Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger 8 m2
5703 29 99 - - - - andere 8 m2
- aus anderen synthetischen Spinnstoffen oder aus künstlichen Spinnstoffen
5703 31 00 - - Kunstrasen 8 m2
5703 39 - - andere
- - - aus Polypropylen
5703 39 10 - - - - Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger 8 m2
5703 39 19 - - - - andere 8 m2
- - - andere
5703 39 91 - - - - Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger 8 m2
5703 39 99 - - - - andere 8 m2
5703 90 - aus anderen Spinnstoffen
5703 90 20 - - Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger 8 m2
5703 90 80 - - andere 8 m2
5704 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert
5704 10 00 - Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger 6,7 m2
5704 20 00 - Fliesen mit einer Oberfläche von mehr als 0,3 m2 bis 1,0 m2 6,7 m2
5704 90 00 - andere 6,7 m2
5705 00 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
5705 00 30 - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen 8 m2
5705 00 80 - aus anderen Spinnstoffen 8 m2

Kapitel 58
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59.

2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche.

3. Als "Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen.

4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608.

5. Als Bänder im Sinne der Position 5806 gelten:

  1. Schmalgewebe mit Kette und Schuss (einschließlich Samt), mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit echten Webkanten, und Streifen, aus Geweben mit Kette und Schuss geschnitten, mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit unechten (gewebten, geklebten oder in anderer Weise hergestellten) Webkanten;
  2. Schlauchgewebe mit Kette und Schuss, in flach gedrücktem Zustand mit einer Breite von 30 cm oder weniger;
  3. Schrägbänder mit gefalzten Rändern, in ungefalztem Zustand mit einer Breite von 30 cm oder weniger.

Bänder mit angewebten Fransen gehören zu Position 5808.

6. Als "Stickereien" der Position 5810 gelten auch Applikationen (Aufnäh- oder Aufstickarbeiten) von Flittern, Perlen oder verzierenden Motiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen sowie mit Metallfäden oder Glasfäden ausgeführte Stickarbeiten. Zu Position 5810 gehören nicht Tapisserien als Nadelarbeit (Position 5805).

7. Neben den Erzeugnissen der Position 5809 gehören zu diesem Kapitel auch Waren aus Metallfäden, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
5801 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806
5801 10 00 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 8 m2
- aus Baumwolle
5801 21 00 - - Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten 8 m2
5801 22 00 - - Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten 8 m2
5801 23 00 - - anderer Schusssamt und Schussplüsch 8 m2
5801 26 00 - - Chenillegewebe 8 m2
5801 27 00 - - Kettsamt und Kettplüsch 8 m2
- aus Chemiefasern
5801 31 00 - - Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten 8 m2
5801 32 00 - - Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten 8 m2
5801 33 00 - - anderer Schusssamt und Schussplüsch 8 m2
5801 36 00 - - Chenillegewebe 8 m2
5801 37 00 - - Kettsamt und Kettplüsch 8 m2
5801 90 - aus anderen Spinnstoffen
5801 90 10 - - aus Flachs 8 m2
5801 90 90 - - andere 8 m2
5802 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703
5802 10 00
- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle 8 m2
5802 20 00 - Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen 8 m2
5802 30 00 - getuftete Spinnstofferzeugnisse 8 m2
5803 00 Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806
5803 00 10 - aus Baumwolle 5,8 m2
5803 00 30 - aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide 7,2 m2
5803 00 90 - andere 8 m2
5804 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006
5804 10 - Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe
5804 10 10 - - ungemustert 6,5 -
5804 10 90 - - andere 8 -
- maschinengefertigte Spitzen
5804 21 00 - - aus Chemiefasern 8 -
5804 29 00 - - aus anderen Spinnstoffen 8 -
5804 30 00 - handgefertigte Spitzen 8 -
5805 00 00 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert 5,6 -
5806 Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)
5806 10 00 - Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe 6,3 -
5806 20 00 - andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr 7,5 -
- andere Bänder
5806 31 00 - - aus Baumwolle 7,5 -
5806 32 - - aus Chemiefasern
5806 32 10 - - - mit echten Webkanten 7,5 -
5806 32 90 - - - andere 7,5 -
5806 39 00 - - aus anderen Spinnstoffen 7,5 -
5806 40 00 - schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) 6,2 -
5807 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt
5807 10 - gewebt
5807 10 10 - - mit eingewebten Inschriften oder Motiven 6,2 -
5807 10 90 - - andere 6,2 -
5807 90 - andere
5807 90 10 - - aus Filz oder aus Vliesstoffen 6,3 -
5807 90 90 - - andere 8 -
5808 Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren
5808 10 00 - Geflechte als Meterware 5 -
5808 90 00 - andere 5,3 -
5809 00 00 Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen 5,6 -
5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive
5810 10 - Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund
5810 10 10 - - mit einem Wert von mehr als 35 Euro je kg Eigengewicht 5,8 -
5810 10 90 - - andere 8 -
- andere Stickereien
5810 91 - - aus Baumwolle
5810 91 10 - - - mit einem Wert von mehr als 17,50 Euro je kg Eigengewicht 5,8 -
5810 91 90 - - - andere 7,2 -
5810 92 - - aus Chemiefasern
5810 92 10 - - - mit einem Wert von mehr als 17,50 Euro je kg Eigengewicht 5,8 -
5810 92 90 - - - andere 7,2 -
5810 99 - - aus anderen Spinnstoffen
5810 99 10 - - - mit einem Wert von mehr als 17,50 Euro je kg Eigengewicht 5,8 -
5810 99 90 - - - andere 7,2 -
5811 00 00 Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810 8 m2

Kapitel 59
Getränkte, Bestrichene, Überzogene oder laminierte Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

Anmerkungen

1. Als "Gewebe" im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Positionen 6002 bis 6006.

2. Zu Position 5903 gehören:

  1. Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen:
    1. Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;
    2. Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im Allgemeinen Kapitel 39);
    3. Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet ist oder auf beiden Seiten vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen ist, vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht ( Kapitel 39);
    4. Gewebe, die mit Kunststoff teilweise bestrichen oder überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60);
    5. Platten, Folien oder Streifen aus Zellkunststoff, in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen ( Kapitel 39);
    6. Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;
  2. Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604.

3. Als "laminierte Gewebe" im Sinne der Position 5903 gelten Waren, die durch Zusammenfügen einer oder mehrerer Lagen aus Gewebe und einer oder mehrerer Folien oder eines oder mehrerer Filme aus Kunststoff durch ein beliebiges Verfahren, das die Lagen miteinander verbindet, hergestellt werden, unabhängig davon, ob die Kunststofffolien oder -filme im Querschnitt mit bloßem Auge zu erkennen sind.

4. Als "Wandverkleidungen aus Spinnstoffen" im Sinne der Position 5905 gelten zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen, mit einer Breite von 45 cm oder mehr, mit einer Oberfläche aus Spinnstoffen, die entweder auf eine Unterlage aufgebracht oder - bei fehlender Unterlage - auf der Rückseite behandelt sind (getränkt oder bestrichen, um ein Ankleben zu ermöglichen).

Zu dieser Position gehören jedoch nicht Wandverkleidungen, bei denen Scherstaub unmittelbar aufgebracht worden ist auf eine Papierunterlage (Position 4814) oder auf eine Spinnstoffunterlage (im Allgemeinen Position 5907).

5. Als "kautschutierte Gewebe" im Sinne der Position 5906 gelten:

  1. mit Kautschuk getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe,
  2. Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604;
  3. Flächenerzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkautschuk in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen ( Kapitel 40), und Spinnstofferzeugnisse der Position 5811.

6. Zu Position 5907 gehören nicht:

  1. Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;
  2. bemalte Gewebe (andere als bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen);
  3. Gewebe, die mit Scherstaub, Korkmehl oder dergleichen teilweise überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen; jedoch bleiben Nachahmungen von Samt in dieser Position;
  4. Gewebe, mit den üblichen Schlussappreturen auf der Grundlage von stärkehaltigen oder ähnlichen Stoffen ausgerüstet;
  5. Furnierblätter auf einer Unterlage aus Gewebe ( Position 4408);
  6. natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Gewebe ( Position 6805);
  7. agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6814);
  8. dünne Bänder und Folien, aus Metall, auf einer Unterlage aus Gewebe (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV).

7. Zu Position 5910 gehören nicht:

  1. Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, als Meterware oder in Längen geschnitten;
  2. Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit Kautschuk getränkten, bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Spinnstoffgarnen oder -bindfäden ( Position 4010).

8. Zu Position 5911, und nicht zu anderen Positionen des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren:

  1. Die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse aus Spinnstoffen, als Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910):
  2. Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910) (z.B. Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), Polierscheiben, Dichtungen, Unterlegscheiben und andere Teile von Maschinen oder Apparaten).
KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art
5901 10 00 - Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art 6,5 m2
5901 90 00 - andere 6,5 m2
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose
5902 10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden
5902 10 10 - - mit Kautschuk getränkt 5,6 m2
5902 10 90 - - andere 8 m2
5902 20 - aus Polyestern
5902 20 10 - - mit Kautschuk getränkt 5,6 m2
5902 20 90 - - andere 8 m2
5902 90 - andere
5902 90 10 - - mit Kautschuk getränkt 5,6 m2
5902 90 90 - - andere 8 m2
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, andere als solche der Position 5902
5903 10 - mit Poly(vinylchlorid)
5903 10 10 - - getränkt 8 m2
5903 10 90 - - bestrichen, überzogen oder laminiert 8 m2
5903 20 - mit Polyurethan
5903 20 10 - - getränkt 8 m2
5903 20 90 - - bestrichen, überzogen oder laminiert 8 m2
5903 90 - andere
5903 90 10 - - getränkt 8 m2
- - bestrichen, überzogen oder laminiert
5903 90 91 - - - mit Cellulosederivaten oder anderem Kunststoff, mit Schauseite aus Spinnstoffen 8 m2
5903 90 99 - - - andere 8 m2
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten
5904 10 00 - Linoleum 5,3 m2
5904 90 00 - andere 5,3 m2
5905 00 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
5905 00 10 - aus parallel auf eine Unterlage aufgebrachten Garnen bestehend 5,8 -
- andere
5905 00 30 - - aus Flachs 8 -
5905 00 50 - - aus Jute 4 -
5905 00 70 - - aus Chemiefasern 8 -
5905 00 90 - - andere 6 -
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902
5906 10 00 - Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

Hinweis: s. VO (EU) 2021/1369

4,6 -
- andere
5906 91 00 - - aus Gewirken oder Gestricken 6,5 -
5906 99 - - andere
5906 99 10 - - - gewebeähnliche Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 5 c) zu diesem Kapitel 8 -
5906 99 90 - - - andere 5,6 -
5907 00 00 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen 4,9 m2
5908 00 00 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt 5,6 -
5909 00 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen
5909 00 10 - aus synthetischen Chemiefasern 6,5 -
5909 00 90 - aus anderen Spinnstoffen 6,5 -
5910 00 00 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt 5,1 -
5911 Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel
5911 10 00 - Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen bestrichen, überzogen oder laminiert, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen 5,3 -
5911 20 00 - Müllergaze, auch konfektioniert 77 4,6 -
- Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement)
5911 31 - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g
- - - aus Seide oder Chemiefasern
5911 31 11 - - - - Gewebe von der auf Papiermaschinen verwendeten Art (z.B. Formiersiebe) 5,8 m2
5911 31 19 - - - - andere 5,8 -
5911 31 90 - - - aus anderen Spinnstoffen 4,4 -
5911 32 - - mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr
- - - aus Seide oder Chemiefasern
5911 32 11 - - - - Gewebe mit einer mittels Vernadelung aufgebrachten Faserauflage, von der auf Papiermaschinen verwendeten Art (z.B. Pressfilze) 5,8 m2
5911 32 19 - - - - andere 5,8 m2
5911 32 90 - - - aus anderen Spinnstoffen 4,4 -
5911 40 00 - Filter- oder Presstücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren 6 -
5911 90 - andere
5911 90 10 - - aus Filz 6 -
- - andere
5911 90 91 - - - selbstklebende, runde Polierscheiben von der für die Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) verwendeten Art frei -
5911 90 99 - - - andere 6 -

Kapitel 60
Gewirke und Gestricke

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 60 gehören nicht:

  1. Häkelspitzen der Position 5804;
  2. Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807;
  3. Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, zu Position 6001.

2. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art.

3. Als "Gewirke" im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden.

Unterpositions-Anmerkung

1. Zu Unterposition 6005 35 gehören Gewirke aus Polyethylenmonofilamenten oder aus Polyestermultifilamenten mit einem Gewicht von nicht weniger als 30 g/m2 und nicht mehr als 55 g/m2, mit einer Maschengröße von nicht weniger als 20 Maschen/cm2 und nicht mehr als 100 Maschen/cm2 und die mit Alpha-Cypermethrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Lambdacyhalothrin (ISO), Permethrin (ISO) oder Pirimiphosmethyl (ISO) getränkt oder überzogen sind.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
6001 Samt, Plüsch (einschließlich "Hochflorerzeugnisse"), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke
6001 10 00 - "Hochflorerzeugnisse" 8 -
- Schlingengewirke und Schlingengestricke
6001 21 00 - - aus Baumwolle 8 -
6001 22 00 - - aus Chemiefasern 8 -
6001 29 00 - - aus anderen Spinnstoffen 8 -
- andere
6001 91 00 - - aus Baumwolle 8 -
6001 92 00 - - aus Chemiefasern 8 -
6001 99 00 - - aus anderen Spinnstoffen 8 -
6002 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001
6002 40 00 - mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend 8 -
6002 90 00 - andere 6,5 -
6003 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002
6003 10 00 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 8 -
6003 20 00 - aus Baumwolle 8 -
6003 30 - aus synthetischen Chemiefasern
6003 30 10 - - Raschelspitzen 8 -
6003 30 90 - - andere 8 -
6003 40 00 - aus künstlichen Chemiefasern 8 -
6003 90 00 - andere 8 -
6004 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001
6004 10 00 - mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend 8 -
6004 90 00 - andere 6,5 -
6005 Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004
- aus Baumwolle
6005 21 00 - - roh oder gebleicht 8 -
6005 22 00 - - gefärbt 8 -
6005 23 00 - - buntgewirkt 8 -
6005 24 00 - - bedruckt 8 -
- aus synthetischen Chemiefasern
6005 35 00 - - Gewirke im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel 8 -
6005 36 00 - - andere, roh oder gebleicht 8 -
6005 37 00 - - andere, gefärbt 8 -
6005 38 00 - - andere, aus verschiedenenfarbigen Garnen 8 -
6005 39 00 - - andere, bedruckt 8 -
- aus künstlichen Chemiefasern
6005 41 00 - - roh oder gebleicht 8 -
6005 42 00 - - gefärbt 8 -
6005 43 00 - - buntgewirkt 8 -
6005 44 00 - - bedruckt 8 -
6005 90 - andere
6005 90 10 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 8 -
6005 90 90 - - andere 8 -
6006 Andere Gewirke und Gestricke
6006 10 00 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren 8 -
- aus Baumwolle
6006 21 00 - - roh oder gebleicht 8 -
6006 22 00 - - gefärbt 8 -
6006 23 00 - - buntgewirkt 8 -
6006 24 00 - - bedruckt 8 -
- aus synthetischen Chemiefasern
6006 31 00 - - roh oder gebleicht 8 -
6006 32 00 - - gefärbt 8 -
6006 33 00 - - buntgewirkt 8 -
6006 34 00 - - bedruckt 8 -
- aus künstlichen Chemiefasern
6006 41 00 - - roh oder gebleicht 8 -
6006 42 00 - - gefärbt 8 -
6006 43 00 - - buntgewirkt 8 -
6006 44 00 - - bedruckt 8 -
6006 90 00 - andere 8 -


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