umwelt-online: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2)

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Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs

Anmerkung

1. In diesem Abschnitt gelten als "Pellets" Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Kapitel 6
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkungen

1. Zu diesem Kapitel gehören, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7.

2. Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 0603 oder 0604 eingereiht. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben außer Betracht. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 9701.


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)
0601 10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend
0601 10 10 - - Hyazinthen 5,1 p/st
0601 10 20 - - Narzissen 5,1 p/st
0601 10 30 - - Tulpen 5,1 p/st
0601 10 40 - - Gladiolen 5,1 p/st
0601 10 90 - - andere 5,1 p/st
0601 20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln
0601 20 10 - - Zichorienpflanzen und -wurzeln frei -
0601 20 30 - - Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen 9,6 -
0601 20 90 - - andere 6,4 -
0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel
0602 10 - Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser
0602 10 10 - - von Reben frei -
0602 10 90 - - andere 4 -
0602 20 - Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt
0602 20 10 - - Reben, bewurzelt, auch gepfropft frei -
- - andere
0602 20 20 - - - wurzelnackt 8,3 p/st
- - - andere
0602 20 30 - - - - Zitruspflanzen 8,3 p/st
0602 20 80 - - - - andere 8,3 p/st
0602 30 00 - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt 8,3 p/st
0602 40 00 - Rosen, auch veredelt 8,3 p/st
0602 90 - andere
0602 90 10 - - Pilzmycel 8,3 -
0602 90 20 - - Ananaspflänzlinge frei -
0602 90 30 - - Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen 8,3 -
- - andere
- - - Freilandpflanzen
- - - - Bäume und Sträucher
0602 90 41 - - - - - Forstgehölze 8,3 p/st
- - - - - andere
0602 90 45 - - - - - - bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen 6,5 p/st
- - - - - - andere
0602 90 46 - - - - - - - wurzelnackt 8,3 p/st
- - - - - - - andere
0602 90 47 - - - - - - - - Nadelgehölze und immergrüne Pflanzen 8,3 p/st
0602 90 48 - - - - - - - - andere 8,3 p/st
0602 90 50 - - - - andere Freilandpflanzen 8,3 -
- - - Zimmerpflanzen
0602 90 70 - - - - bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen) 6,5 p/st
- - - - andere
0602 90 91 - - - - - Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen) 6,5 p/st
0602 90 99 - - - - - andere 6,5 p/st
0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

- frisch
0603 11 00 - - Rosen 31 p/st
0603 12 00 - - Nelken 31 p/st
0603 13 00 - - Orchideen 31 p/st
0603 14 00 - - Chrysanthemen 31 p/st
0603 15 00 - - Lilien (Lilium spp.) 31 p/st
0603 19 - - andere
0603 19 10 - - - Gladiolen 31 p/st
0603 19 20 - - - Hahnenfußgewächse 31 p/st
0603 19 70 - - - andere 31 p/st
0603 90 00 - andere 10 -
0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet
0604 20 - frisch
- - Moose und Flechten
0604 20 11 - - - Rentierflechte frei -
0604 20 19 - - - andere 5 -
0604 20 20 - - Weihnachtsbäume 2,5 p/st
0604 20 40 - - Zweige von Nadelgehölzen 2,5 -
0604 20 90 - - andere 2 -
0604 90 - andere
- - Moose und Flechten
0604 90 11 - - - Rentierflechte frei -
0604 90 19 - - - andere 5 -
- - andere
0604 90 91 - - - nur getrocknet frei -
0604 90 99 - - - andere 10,9 -
Kapitel 7
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.

2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff "Gemüse" auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var.saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).

3. Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen:

  1. getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte ( Position 0713);
  2. Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104;
  3. Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln ( Position 1105);
  4. Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 ( Position 1106).

4. Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta ( Position 0904).

5. Zu Position 0711 gehört Gemüse, das lediglich zum Zwecke der vorläufigen Haltbarmachung während der Beförderung oder der Lagerung vor der Verwendung behandelt wurde (beispielsweise durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel oder anderen konservierenden Stoffen), sofern es in diesem Zustand nach wie vor nicht für den unmittelbaren Genuss geeignet ist.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt
0701 10 00 - Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln 29 4,5 -
0701 90 - andere
0701 90 10 - - zum Herstellen von Stärke 12 5,8 -
- - andere
0701 90 50 - - - Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni 36 -
0701 90 90 - - - andere 11,5 -
0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt 33 -
0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt
0703 10 - Speisezwiebeln und Schalotten
- - Speisezwiebeln
0703 10 11 - - - für Saatzwecke (Steckzwiebeln) 9,6 -
0703 10 19 - - - andere 9,6 -
0703 10 90 - - Schalotten 9,6 -
0703 20 00 - Knoblauch 9,6 + 120 Euro/100 kg/net 10 -
0703 90 00 - Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp. 10,4 -
0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt
0704 10 - Blumenkohl/Karfiol und Brokkoli -
0704 10 10 - Blumenkohl/Karfiol 37
0704 10 90 - - anderer 12
0704 20 00 - Rosenkohl/Kohlsprossen 12 -
0704 90 - anderer
0704 90 10 - - Weißkohl und Rotkohl 12 MIN 0,4 Euro/100 kg/net -
0704 90 90 - - anderer 12 -
0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

- Salate
0705 11 00 - - Kopfsalat 38 -
0705 19 00 - - andere 10,4 -

- Chicorée
0705 21 00 - - Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var.foliosum) 10,4 -
0705 29 00 - - andere 10,4 -
0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
0706 10 00 - Karotten und Speisemöhren, Speiserüben 13,6 10 -
0706 90 - andere
0706 90 10 - - Knollensellerie 39 -
0706 90 30 - - Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia) 12 -
0706 90 90 - - andere 13,6 -
0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
0707 00 05 - Gurken 33 -
0707 00 90 - Cornichons 12,8 -
0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
0708 10 00 - Erbsen (Pisum sativum) 40 -
0708 20 00 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) 41 -
0708 90 00 - andere Hülsenfrüchte 11,2 -
0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
0709 20 00 - Spargel 10,2 -
0709 30 00 - Auberginen 12,8 -
0709 40 00 - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie 12,8 -

- Pilze und Trüffeln
0709 51 00 - - Pilze der Gattung Agaricus 12,8 -
0709 52 00 - - Pilze der GattungBoletus 5,6
0709 53 00 - - Pilze der GattungCantharellus 3,2
0709 54 00 - - Shiitake (Lentinus edodes) 6,4
0709 55 00 - - Matsutake (Tricholoma matsutake, Tricholoma magnivelare, Tricholoma anatolicum, Tricholoma dulciolens, Tricholoma caligatum) 6,4
0709 56 00 - - Trüffeln (Tuber spp.) 6,4
0709 59 00 - - andere 6,4
0709 60 - Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta
0709 60 10 - - Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 7,2 10 -
- - andere
0709 60 91 - - - der Gattung Capsicum, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen 12 frei -
0709 60 95 - - - zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden 12 frei -
0709 60 99 - - - andere 6,4 -
0709 70 00 - Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde 10,4 -

- andere
0709 91 00 - - Artischocken 33 -
0709 92 - - Oliven
0709 92 10 - - - zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt 12 4,5 -
0709 92 90 - - - andere 13,1 Euro/100 kg/net -
0709 93 - - Kürbisse (Cucurbita spp.)
0709 93 10 - - - Zucchini (Courgettes) 33 -
0709 93 90 - - - andere 12,8 -
0709 99 - - andere
0709 99 10 - - - Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.)) 10,4 -
0709 99 20 - - - Mangold und Karde 10,4 -
0709 99 40 - - - Kapern 5,6 -
0709 99 50 - - - Fenchel 8 -
0709 99 60 - - - Zuckermais 9,4 Euro/100 kg/net -
0709 99 90 - - - anderes 12,8 -
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0710 10 00 - Kartoffeln 14,4 -

- Hülsengemüse, auch ausgelöst
0710 21 00 - - Erbsen (Pisum sativum) 14,4 -
0710 22 00 - - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) 14,4 -
0710 29 00 - - anderes 14,4 -
0710 30 00 - Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde 14,4 -
0710 40 00 - Zuckermais 5,1 + 9,4 Euro/100 kg/net 35 -
0710 80 - anderes Gemüse
0710 80 10 - - Oliven 15,2 -
- - Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta
0710 80 51 - - - Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 14,4 -
0710 80 59 - - - andere 6,4 -
- - Pilze
0710 80 61 - - - der Gattung Agaricus 14,4 -
0710 80 69 - - - andere 14,4 -
0710 80 70 - - Tomaten 14,4 -
0710 80 80 - - Artischocken 14,4 -
0710 80 85 - - Spargel 14,4 -
0710 80 95 - - andere 14,4 -
0710 90 00 - Mischungen von Gemüsen 14,4 -
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
0711 20 - Oliven
0711 20 10 - - zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt 12 6,4 -
0711 20 90 - - andere 13,1 Euro/100 kg/net -
0711 40 00 - Gurken und Cornichons 12 -

- Pilze und Trüffeln
0711 51 00 - - Pilze der Gattung Agaricus 9,6 + 191 Euro/100 kg/net eda 10 kg/net eda
0711 59 00 - - andere 9,6 -
0711 90 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen
- - Gemüse
0711 90 10 - - - Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 6,4 -
0711 90 30 - - - Zuckermais 5,1 + 9,4 Euro/100 kg/net 35 -
0711 90 50 - - - Speisezwiebeln 7,2 -
0711 90 70 - - - Kapern 4,8 -
0711 90 80 - - - anderes 9,6 -
0711 90 90 - - Mischungen von Gemüsen 12 -
0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
0712 20 00 - Speisezwiebeln 12,8 10 -

- Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln
0712 31 00 - - Pilze der Gattung Agaricus 12,8 -
0712 32 00 - - Judasohrpilze (Auricularia spp.) 12,8 -
0712 33 00 - - Zitterpilze (Tremella spp.) 12,8 -
0712 34 00 - - Shiitake (Lentinus edodes) 12,8 -
0712 39 00 - - andere 12,8 -
0712 90 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen
0712 90 05 - - Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet 10,2 -
- - Zuckermais (Zea mays var.saccharata)
0712 90 11 - - - Hybriden zur Aussaat 29 frei -
0712 90 19 - - - andere 9,4 Euro/100 kg/net -
0712 90 30 - - Tomaten 12,8 -
0712 90 50 - - Karotten und Speisemöhren 12,8 -
0712 90 90 - - andere 12,8 -
0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert
0713 10 - Erbsen (Pisum sativum)
0713 10 10 - - zur Aussaat frei -
0713 10 90 - - andere frei -
0713 20 00 - Kichererbsen frei -

- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
0713 31 00 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek frei -
0713 32 00 - - Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis) frei -
0713 33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)
0713 33 10 - - - zur Aussaat frei -
0713 33 90 - - - andere frei -
0713 34 00 - - Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea) frei -
0713 35 00 - - Kuhbohnen (Vigna unguiculata) frei -
0713 39 00 - - andere frei -
0713 40 00 - Linsen frei -
0713 50 00 - Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var.major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var.equina und Vicia faba var.minor) 3,2 -
0713 60 00 - Straucherbsen (Cajanus cajan) 3,2 -
0713 90 00 - andere 3,2 -
0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes
0714 10 00 - Maniok 9,5 Euro/100 kg/net 10 -
0714 20 - Süßkartoffeln
0714 20 10 - - frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr 42 3,8 32 -
0714 20 90 - - andere 6,4 Euro/100 kg/net 10 -
0714 30 00 - Yamswurzeln (Dioscorea spp.) 9,5 Euro/100 kg/net 10 -
0714 40 00 - Taro (Colocasia spp.) 9,5 Euro/100 kg/net 10 -
0714 50 00 - Yautia (Xanthosoma spp.) 9,5 Euro/100 kg/net 10 -
0714 90 - andere
0714 90 20 - - Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt 9,5 Euro/100 kg/net 10 -
0714 90 90 - - andere 3,8 32 -

Kapitel 8
Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Anmerkungen

1. Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.

2. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.

3. Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein:

  1. um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z.B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),
  2. um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z.B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup),

vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.

4. Die Position 0812 gilt für Früchte und Nüsse, die lediglich zum Zwecke der vorläufigen Haltbarmachung während der Beförderung oder der Lagerung vor der Verwendung behandelt wurden (beispielsweise durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel oder anderen konservierenden Stoffen), sofern sie in diesem Zustand nach wie vor nicht für den unmittelbaren Genuss geeignet sind.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose ("Zuckergehalt"), der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch - nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 50 der Kommission vorgesehenen Methode - ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.

2. Als "tropische Früchte" im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31 und 0811 90 85 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

3. Als "tropische Nüsse" im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31, 0811 90 85, 0812 90 70 und 0813 50 31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

- Kokosnüsse
0801 11 00 - - getrocknet frei -
0801 12 00 - - mit innerer Fruchthaut (Endokarp) frei -
0801 19 00 - - andere frei -

- Paranüsse
0801 21 00 - - in der Schale frei -
0801 22 00 - - ohne Schale frei -

- Kaschu-Nüsse
0801 31 00 - - in der Schale frei -
0801 32 00 - - ohne Schale frei -
0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

- Mandeln
0802 11 - - in der Schale
0802 11 10 - - - bittere Mandeln frei -
0802 11 90 - - - andere 5,6 10 -
0802 12 - - ohne Schale
0802 12 10 - - - bittere Mandeln frei -
0802 12 90 - - - andere 3,5 10 -

- Haselnüsse (Corylus spp.)
0802 21 00 - - in der Schale 3,2 -
0802 22 00 - - ohne Schale 3,2 -

- Walnüsse
0802 31 00 - - in der Schale 4 -
0802 32 00 - - ohne Schale 5,1 -

- Esskastanien (Castanea spp.)
0802 41 00 - - in der Schale 5,6 -
0802 42 00 - - ohne Schale 5,6 -

- Pistazien
0802 51 00 - - in der Schale 1,6 -
0802 52 00 - - ohne Schale 1,6 -

- Macadamia-Nüsse
0802 61 00 - - in der Schale 2 -
0802 62 00 - - ohne Schale 2 -
0802 70 00 - Kolanüsse (Cola spp.) frei -
0802 80 00 - Areka-(Betel-)Nüsse frei -
- andere
0802 91 00 - - Pinienkerne, in der Schale 3,2 49 -
0802 92 00 - - Pinienkerne, geschält 3,2 49 -
0802 99 - - andere
0802 99 10 - - - Pekan-(Hickory-)Nüsse frei -
0802 99 90 - - - andere 3,2 49 -.
0803 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
0803 10 - Mehlbananen
0803 10 10 - - frisch 16 -
0803 10 90 - - getrocknet 16 -
0803 90 - andere
0803 90 10 - - frisch 114 Euro/1 000 kg/net -
0803 90 90 - - getrocknet 16 -
0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet
0804 10 00 - Datteln 7,7 -
0804 20 - Feigen
0804 20 10 - - frisch 5,6 -
0804 20 90 - - getrocknet 8 -
0804 30 00 - Ananas 5,8 -
0804 40 00 - Avocadofrüchte 43 -
0804 50 00 - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte frei -
0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0805 10 - Orangen
- - Süßorangen, frisch
0805 10 22 - - - Navel Orangen 33 -
0805 10 24 - - - Blondorangen 33 -
0805 10 28 - - - andere 33 -
0805 10 80 - - andere 44 -

- Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten
0805 21 - - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas)
0805 21 10 - - - Satsumas 33 -
0805 21 90 - - - andere 33 -
0805 22 00 - - Clementinen 33 -
0805 29 00 - - andere 33 -
0805 40 00 - Pampelmusen und Grapefruits 45 -
0805 50 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)
0805 50 10 - - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) 33 -
0805 50 90 - - Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia) 12,8 -
0805 90 00 - andere 12,8 -
0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet
0806 10 - frisch
0806 10 10 - - Tafeltrauben 33 -
0806 10 90 - - andere 46 -
0806 20 - getrocknet
0806 20 10 - - Korinthen 2,4 -
0806 20 30 - - Sultaninen 2,4 -
0806 20 90 - - andere 2,4 -
0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

- Melonen (einschließlich Wassermelonen)
0807 11 00 - - Wassermelonen 8,8 -
0807 19 00 - - andere 8,8 -
0807 20 00 - Papaya-Früchte frei -
0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0808 10 - Äpfel
0808 10 10 - - Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember 7,2 MIN 0,36 Euro/100 kg/net -
0808 10 80 - - andere 33 -
0808 30 - Birnen
0808 30 10 - - Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember 7,2 MIN 0,36 Euro/100 kg/net -
0808 30 90 - - andere 33 -
0808 40 00 - Quitten 7,2 -
0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch
0809 10 00 - Aprikosen/Marillen 33 -

- Kirschen
0809 21 00 - - Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) 33 -
0809 29 00 - - andere 33 -
0809 30 - Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen
0809 30 10 - - Brugnolen und Nektarinen 33 -
0809 30 90 - - andere 33 -
0809 40 - Pflaumen und Schlehen
0809 40 05 - - Pflaumen 33 -
0809 40 90 - - Schlehen 12 -
0810 Andere Früchte, frisch
0810 10 00 - Erdbeeren 47 -
0810 20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren
0810 20 10 - - Himbeeren 8,8 -
0810 20 90 - - andere 9,6 -
0810 30 - schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren
0810 30 10 - - schwarze Johannisbeeren 8,8 -
0810 30 30 - - rote Johannisbeeren 8,8 -
0810 30 90 - - andere 9,6 -
0810 40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium
0810 40 10 - - Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea frei -
0810 40 30 - - Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus 3,2 -
0810 40 50 - - Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum 3,2 -
0810 40 90 - - andere 9,6 -
0810 50 00 - Kiwifrüchte 48 -
0810 60 00 - Durian 8,8 -
0810 70 00 - Kaki 8,8 -
0810 90 - andere
0810 90 20 - - Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas frei -
0810 90 75 - - andere 8,8 -
0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0811 10 - Erdbeeren
- - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0811 10 11 - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT 20,8 + 8,4 Euro/100 kg/net -
0811 10 19 - - - andere 20,8 -
0811 10 90 - - andere 14,4 -
0811 20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren
- - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0811 20 11 - - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT 20,8 + 8,4 Euro/100 kg/net -
0811 20 19 - - - andere 20,8 -
- - andere
0811 20 31 - - - Himbeeren 14,4 -
0811 20 39 - - - schwarze Johannisbeeren 14,4 -
0811 20 51 - - - rote Johannisbeeren 12 -
0811 20 59 - - - Brombeeren und Maulbeeren 12 -
0811 20 90 - - - andere 14,4 -
0811 90 - andere
- - mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
- - - mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT
0811 90 11 - - - - tropische Früchte und tropische Nüsse 13 + 5,3 Euro/100 kg/net -
0811 90 19 - - - - andere 20,8 + 8,4 Euro/100 kg/net -
- - - andere
0811 90 31 - - - - tropische Früchte und tropische Nüsse 13 -
0811 90 39 - - - - andere 20,8 -
- - andere
0811 90 50 - - - Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus 12 -
0811 90 70 - - - Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium 3,2 -
- - - Kirschen
0811 90 75 - - - - Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) 14,4 -
0811 90 80 - - - - andere 14,4 -
0811 90 85 - - - tropische Früchte und tropische Nüsse 9 -
0811 90 95 - - - andere 14,4 -
0812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
0812 10 00 - Kirschen 8,8 -
0812 90 - andere
0812 90 25 - - Aprikosen/Marillen; Orangen 12,8 -
0812 90 30 - - Papaya-Früchte 2,3 -
0812 90 40 - - Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus 6,4 -
0812 90 70 - - Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse 5,5 -
0812 90 98 - - andere 8,8 -
0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels
0813 10 00 - Aprikosen/Marillen 5,6 -
0813 20 00 - Pflaumen 9,6 -
0813 30 00 - Äpfel 3,2 -
0813 40 - andere Früchte
0813 40 10 - - Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen 5,6 -
0813 40 30 - - Birnen 6,4 -
0813 40 50 - - Papaya-Früchte 2 -
0813 40 65 - - Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas frei -
0813 40 95 - - andere 2,4 -
0813 50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels
- - Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806
- - - ohne Pflaumen
0813 50 12 - - - - von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas 4 -
0813 50 15 - - - - andere 6,4 -
0813 50 19 - - - mit Pflaumen 9,6 -
- - Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802
0813 50 31 - - - von tropischen Nüssen 4 -
0813 50 39 - - - andere 6,4 -
- - andere Mischungen
0813 50 91 - - - ohne Pflaumen oder Feigen 8 -
0813 50 99 - - - andere 9,6 -
0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt 1,6 -

Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Anmerkungen

1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht:

  1. miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position;
  2. miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910.

Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.

2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211.

Zusätzliche Anmerkung

1. Für die in Anmerkung 1 a) zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat.


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

- Kaffee, nicht geröstet
0901 11 00 - - nicht entkoffeiniert frei -
0901 12 00 - - entkoffeiniert 8,3 -

- Kaffee, geröstet
0901 21 00 - - nicht entkoffeiniert 7,5 -
0901 22 00 - - entkoffeiniert 9 -
0901 90 - andere
0901 90 10 - - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen frei -
0901 90 90 - - Kaffeemittel mit Kaffeegehalt 11,5 -
0902 Tee, auch aromatisiert
0902 10 00 - grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger 3,2 -
0902 20 00 - anderer grüner Tee (nicht fermentiert) frei -
0902 30 00 - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger frei -
0902 40 00 - anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee frei -
0903 00 00 Mate frei -
0904 Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

- Pfeffer
0904 11 00 - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert frei -
0904 12 00 - - gemahlen oder sonst zerkleinert 4 -

- Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta
0904 21 - - getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
0904 21 10 - - - Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum) 9,6 -
0904 21 90 - - - andere frei -
0904 22 00 - - gemahlen oder sonst zerkleinert 5 -
0905 Vanille
0905 10 00 - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 6 -
0905 20 00 - gemahlen oder sonst zerkleinert 6 -
0906 Zimt und Zimtblüten

- weder gemahlen noch sonst zerkleinert
0906 11 00 - - Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume) frei -
0906 19 00 - - andere frei -
0906 20 00 - gemahlen oder sonst zerkleinert frei -
0907 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele
0907 10 00 - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 8 -
0907 20 00 - gemahlen oder sonst zerkleinert 8 -
0908 Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

- Muskatnüsse
0908 11 00 - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert frei -
0908 12 00 - - gemahlen oder sonst zerkleinert frei -

- Muskatblüte
0908 21 00 - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert frei -
0908 22 00 - - gemahlen oder sonst zerkleinert frei -

- Amomen und Kardamomen
0908 31 00 - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert frei -
0908 32 00 - - gemahlen oder sonst zerkleinert frei -
0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

- Korianderfrüchte
0909 21 00 - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert frei -
0909 22 00 - - gemahlen oder sonst zerkleinert frei -

- Kreuzkümmelfrüchte
0909 31 00 - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert frei -
0909 32 00 - - gemahlen oder sonst zerkleinert frei -

- Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren
0909 61 00 - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert frei -
0909 62 00 - - gemahlen oder sonst zerkleinert frei -
0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

- Ingwer
0910 11 00 - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert frei -
0910 12 00 - - gemahlen oder sonst zerkleinert frei -
0910 20 - Safran
0910 20 10 - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert frei -
0910 20 90 - - gemahlen oder sonst zerkleinert 8,5 -
0910 30 00 - Kurkuma frei -

- andere Gewürze
0910 91 - - Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel
0910 91 05 - - - Curry frei -
- - - andere
0910 91 10 - - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert frei -
0910 91 90 - - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 12,5 -
0910 99 - - andere
0910 99 10 - - - Samen von Bockshornklee frei -
- - - Thymian
- - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert
0910 99 31 - - - - - Feldthymian oder Sand-Thymian (Thymus serpyllum L.) frei -
0910 99 33 - - - - - anderer 7 -
0910 99 39 - - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 8,5 -
0910 99 50 - - - Lorbeerblätter 7 -
- - - andere
0910 99 91 - - - - weder gemahlen noch sonst zerkleinert frei -
0910 99 99 - - - - gemahlen oder sonst zerkleinert 12,5 -

Kapitel 10
Getreide

Anmerkungen

1.

  1. Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden.
  2. Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006. Auch Quinoa, bei dem das Perikarp ganz oder teilweise entfernt wurde, um die Saponine abzutrennen, das aber nicht weiter bearbeitet wurde, bleibt in Position 1008.

2. Zu Position 1005 gehört nicht Zuckermais ( Kapitel 7).

Unterpositions-Anmerkung

1. Hartweizen sind Weizen der Art Triticum durum und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des Triticum durum, welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Es gelten als:

  1. "rundkörniger Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 10 30, 1006 20 11, 1006 20 92, 1006 30 21, 1006 30 42, 1006 30 61 und 1006 30 92: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;
  2. "mittelkörniger Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 10 50, 1006 20 13, 1006 20 94, 1006 30 23, 1006 30 44, 1006 30 63 und 1006 30 94: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;
  3. "langkörniger Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 10 71, 1006 10 79, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 96, 1006 20 98, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 46, 1006 30 48, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben;
  4. "Rohreis (Paddy-Reis)" im Sinne der Unterpositionen 1006 10 30, 1006 10 50, 1006 10 71 und 1006 10 79: Reis in der Strohhülse, gedroschen;
  5. "geschälter Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 20 11, 1006 20 13, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 92, 1006 20 94, 1006 20 96 und 1006 20 98: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato" bekannt ist;
  6. "halbgeschliffener Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 30 21, 1006 30 23, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 42, 1006 30 44, 1006 30 46 und 1006 30 48: Reis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind;
  7. "vollständig geschliffener Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 30 61, 1006 30 63, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 92, 1006 30 94, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind, bei dem jedoch bis zu 10 GHT der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;
  8. "Bruchreis" im Sinne der Unterposition 1006 40 gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

2. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

  1. auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;
  2. auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
1001 Weizen und Mengkorn

- Hartweizen
1001 11 00 - - zur Aussaat 148 Euro/t 51 -
1001 19 00 - - andere 148 Euro/t 51 10 -

- andere
1001 91 - - zur Aussaat
1001 91 10 - - - Spelz 29 12,8 -
1001 91 20 - - - Weichweizen und Mengkorn 95 Euro/t 51 -
1001 91 90 - - - andere 95 Euro/t -
1001 99 00 - - andere 95 Euro/t 51 10 -
1002 Roggen
1002 10 00 - zur Aussaat 93 Euro/t 51 -
1002 90 00 - andere 93 Euro/t 51 -
1003 Gerste
1003 10 00 - zur Aussaat 93 Euro/t 10 -
1003 90 00 - andere 93 Euro/t 10 -
1004 Hafer
1004 10 00 - zur Aussaat 89 Euro/t -
1004 90 00 - andere 89 Euro/t -
1005 Mais
1005 10 - zur Aussaat
- - Hybridmais 29
1005 10 13 - - - Dreiweghybriden frei -
1005 10 15 - - - Einfachhybriden frei -
1005 10 18 - - - andere frei -
1005 10 90 - - anderer 94 Euro/t 51 10 -
1005 90 00 - anderer 94 Euro/t 51 10 -
1006 Reis
1006 10 - Rohreis (Paddy-Reis)
1006 10 10 - - zur Aussaat 29 7,7 -
- - anderer
1006 10 30 - - - rundkörniger 211 Euro/t 10 -
1006 10 50 - - - mittelkörniger 211 Euro/t 10 -
- - - langkörniger
1006 10 71 211 Euro/t 10 -
1006 10 79 - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 211 Euro/t 10 -
1006 20 - geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis")
- - parboiled
1006 20 11 - - - rundkörniger 65 Euro/t 10 52 -
1006 20 13 - - - mittelkörniger 65 Euro/t 10 52 -
- - - langkörniger
1006 20 15 - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 65 Euro/t 10 52 -
1006 20 17 - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 34 65 Euro/t 10 52 -
- - anderer
1006 20 92 - - - rundkörniger 65 Euro/t 10 52 -
1006 20 94 - - - mittelkörniger 65 Euro/t 10 52 -
- - - langkörniger
1006 20 96 - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 65 Euro/t 10 52 -
1006 20 98 - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 34 65 Euro/t 10 52 -
1006 30 - halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert
- - halbgeschliffener Reis
- - - parboiled
1006 30 21 - - - - rundkörniger 175 Euro/t 10 52 -
1006 30 23 - - - - mittelkörniger 175 Euro/t 52 10 -
- - - - langkörniger
1006 30 25 175 Euro/t 52 10 -
1006 30 27 - - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 34 175 Euro/t 52 10 -
- - - anderer
1006 30 42 - - - - rundkörniger 175 Euro/t 52 10 -
1006 30 44 - - - - mittelkörniger 175 Euro/t 52 10 -
- - - - langkörniger
1006 30 46 175 Euro/t 52 10 -
1006 30 48 - - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 34 175 Euro/t 52 10 -
- - vollständig geschliffener Reis
- - - parboiled
1006 30 61 - - - - rundkörniger 175 Euro/t 52 10 -
1006 30 63 - - - - mittelkörniger 175 Euro/t 52 10 -
- - - - langkörniger
1006 30 65 - - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 175 Euro/t 52 10 -
1006 30 67 - - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 34 175 Euro/t 52 10 -
- - - anderer
1006 30 92 - - - - rundkörniger 175 Euro/t 52 10 -
1006 30 94 - - - - mittelkörniger 175 Euro/t 52 10 -
- - - - langkörniger
1006 30 96 - - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3 175 Euro/t 52 10 -
1006 30 98 - - - - - mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr 34 175 Euro/t 52 10 -
1006 40 00 - Bruchreis 128 Euro/t 10 -
1007 Körner-Sorghum
1007 10 - zur Aussaat
1007 10 10 - - Hybrid-Körner-Sorghum 29 6,4 -
1007 10 90 - - andere 94 Euro/t 10 51 -
1007 90 00 - andere 94 Euro/t 10 51 -
1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide
1008 10 00 - Buchweizen 37 Euro/t -

- Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)
1008 21 00 - - zur Aussaat 56 Euro/t 10 -
1008 29 00 - - andere 56 Euro/t 10 -
1008 30 00 - Kanariensaat frei -
1008 40 00 - Fonio (Digitaria spp.) 37 Euro/t -
1008 50 00 - Quinoa (Chenopodium quinoa) 37 Euro/t -
1008 60 00 - Triticale 93 Euro/t -
1008 90 00 - anderes Getreide 37 Euro/t -

Kapitel 11
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 11 gehören nicht:

  1. geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Positionen 0901 und 2101);
  2. zubereitetes Mehl, zubereiteter Grobgrieß, zubereiteter Feingrieß und zubereitete Stärke der Position 1901;
  3. Cornflakes und andere Waren der Position 1904;
  4. zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, 2004 oder 2005;
  5. pharmazeutische Erzeugnisse ( Kapitel 30);
  6. Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel ( Kapitel 33).

2.

  1. Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen:
    1. einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert;
    2. einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert.

    Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104.

  2. Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert.

Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen.


Art des Getreides Stärkegehalt Aschegehalt Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von
315 Mikrometern 500 Mikrometern
(1) (2) (3) (4) (5)
Weizen und Roggen 45 % 2,5 % 80 % -
Gerste 45 % 3 % 80 % -
Hafer 45 % 5 % 80 % -
Mais und Körner-Sorghum 45 % 2 % - 90 %
Reis 45 % 1,6 % 80 % -
Buchweizen 45 % 4 % 80 % -
Andere Getreidearten 45 % 2 % 50 % -

3. Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Position 1103 gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;
  2. Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, wird folgender Zollsatz angewendet:

  1. auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;
  2. auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

2. Als "Mehl", "Grieß" und "Pulver" im Sinne der Position 1106 gelten Erzeugnisse aus dem Vermahlen oder aus jedem anderen Zerkleinerungsverfahren von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8, mit Ausnahme von geraspelten und getrockneten Kokosnüssen, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:

  1. getrocknete Hülsenfrüchte, Sagomark, Wurzeln, Knollen und die Erzeugnisse des Kapitels 8 (mit Ausnahme der Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802) müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;
  2. Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802 müssen mit einem Anteil von 50 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2,5 mm hindurchgehen.
KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
1101 00 Mehl von Weizen oder Mengkorn
- von Weizen
1101 00 11 - - von Hartweizen 172 Euro/t -
1101 00 15 - - von Weichweizen und Spelz 172 Euro/t -
1101 00 90 - von Mengkorn 172 Euro/t -
1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn
1102 20 - von Mais
1102 20 10 - - mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger 173 Euro/t -
1102 20 90 - - anderes 98 Euro/t -
1102 90 - anderes
1102 90 10 - - von Gerste 171 Euro/t -
1102 90 30 - - von Hafer 164 Euro/t -
1102 90 50 - - von Reis 138 Euro/t -
1102 90 70 - - von Roggen 168 Euro/t -
1102 90 90 - - anderes 98 Euro/t -
1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

- Grobgrieß und Feingrieß
1103 11 - - von Weizen
1103 11 10 - - - von Hartweizen 267 Euro/t -
1103 11 90 - - - von Weichweizen und Spelz 186 Euro/t -
1103 13 - - von Mais
1103 13 10 - - - mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger 173 Euro/t -
1103 13 90 - - - anderer 98 Euro/t -
1103 19 - - von anderem Getreide
1103 19 20 - - - von Roggen oder Gerste 171 Euro/t -
1103 19 40 - - - von Hafer 164 Euro/t -
1103 19 50 - - - von Reis 138 Euro/t -
1103 19 90 - - - anderer 98 Euro/t -
1103 20 - Pellets
1103 20 25 - - von Roggen oder Gerste 171 Euro/t -
1103 20 30 - - von Hafer 164 Euro/t -
1103 20 40 - - von Mais 173 Euro/t -
1103 20 50 - - von Reis 138 Euro/t -
1103 20 60 - - von Weizen 175 Euro/t -
1103 20 90 - - andere 98 Euro/t -
1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

- Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken
1104 12 - - von Hafer
1104 12 10 - - - gequetscht 93 Euro/t -
1104 12 90 - - - als Flocken 182 Euro/t -
1104 19 - - von anderem Getreide
1104 19 10 - - - von Weizen 175 Euro/t -
1104 19 30 - - - von Roggen 171 Euro/t -
1104 19 50 - - - von Mais 173 Euro/t -
- - - von Gerste
1104 19 61 - - - - gequetscht 97 Euro/t -
1104 19 69 - - - - als Flocken 189 Euro/t -
- - - andere
1104 19 91 - - - - Reisflocken 234 Euro/t -
1104 19 99 - - - - andere 173 Euro/t -

- Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet)
1104 22 - - von Hafer
1104 22 40 - - - geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze) 162 Euro/t -
1104 22 50 - - - perlförmig geschliffen 145 Euro/t -
1104 22 95 - - - andere 93 Euro/t 10 -
1104 23 - - von Mais
1104 23 40 - - - geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen 152 Euro/t -
1104 23 98 - - - andere 98 Euro/t -
1104 29 - - von anderem Getreide
- - - von Gerste
1104 29 04 - - - - geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze) 150 Euro/t -
1104 29 05 - - - - perlförmig geschliffen 236 Euro/t -
1104 29 08 - - - - andere 97 Euro/t -
- - - andere
1104 29 17 - - - - geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet 129 Euro/t -
1104 29 30 - - - - perlförmig geschliffen 154 Euro/t -
- - - - nur geschrotet
1104 29 51 - - - - - von Weizen 99 Euro/t -
1104 29 55 - - - - - von Roggen 97 Euro/t -
1104 29 59 - - - - - andere 98 Euro/t -
- - - - andere
1104 29 81 - - - - - von Weizen 99 Euro/t -
1104 29 85 - - - - - von Roggen 97 Euro/t -
1104 29 89 - - - - - andere 98 Euro/t -
1104 30 - Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen
1104 30 10 - - von Weizen 76 Euro/t -
1104 30 90 - - andere 75 Euro/t -
1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln
1105 10 00 - Mehl, Grieß und Pulver 12,2 -
1105 20 00 - Flocken, Granulat und Pellets 12,2 -
1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8
1106 10 00 - von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 7,7 -
1106 20 - von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714
1106 20 10 - - für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht 29 95 Euro/t -
1106 20 90 - - andere 166 Euro/t -
1106 30 - von Erzeugnissen des Kapitels 8
1106 30 10 - - von Bananen 10,9 -
1106 30 90 - - andere 8,3 -
1107 Malz, auch geröstet
1107 10 - nicht geröstet
- - von Weizen
1107 10 11 - - - in Form von Mehl 177 Euro/t -
1107 10 19 - - - anderes 134 Euro/t -
- - anderes
1107 10 91 - - - in Form von Mehl 173 Euro/t -
1107 10 99 - - - anderes 131 Euro/t -
1107 20 00 - geröstet 152 Euro/t -
1108 Stärke; Inulin

- Stärke
1108 11 00 - - von Weizen 224 Euro/t -
1108 12 00 - - von Mais 166 Euro/t -
1108 13 00 - - von Kartoffeln 166 Euro/t -
1108 14 00 - - von Maniok 166 Euro/t 10 -
1108 19 - - andere Stärke
1108 19 10 - - - von Reis 216 Euro/t -
1108 19 90 - - - andere 166 Euro/t -
1108 20 00 - Inulin 19,2 -
1109 00 00 Kleber von Weizen, auch getrocknet 512 Euro/t -

Kapitel 12
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Anmerkungen

1. Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven ( Kapitel 7 oder Kapitel 20).

2. Zu Position 1208 gehören sowohl nichtentfettete als auch teilweise entfettete Mehle sowie Mehle, die entfettet, sodann vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind. Ausgenommen sind jedoch Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.

3. Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen:

  1. Hülsenfrüchte und Zuckermais ( Kapitel 7);
  2. Gewürze und andere Waren des Kapitels 9;
  3. Getreide ( Kapitel 10);
  4. Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.

4. Zu Position 1211 gehören insbesondere folgende Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng, Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht:

  1. pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;
  2. zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33;
  3. Insektizide, Fungizide, Herbizide, Desinfektionsmittel und ähnliche Waren der Position 3808.

5. Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht:

  1. Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102;
  2. Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002;
  3. Düngemittel der Position 3101 oder 3105.

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen" im Sinne der Unterposition 1205 10 gelten Raps- oder Rübsensamen, deren fettes Öl einen Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT aufweist und deren feste Bestandteile einen Gehalt an Glucosinolaten von weniger als 30 Micromol je Gramm aufweisen.


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
1201 Sojabohnen, auch geschrotet
1201 10 00 - zur Aussaat 29 frei -

1201 90 00
- andere frei -
1202 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet
1202 30 00 - zur Aussaat 29 frei -
- andere
1202 41 00 - - ungeschält frei -
1202 42 00 - - geschält, auch geschrotet frei -
1203 00 00 Kopra frei -
1204 00 Leinsamen, auch geschrotet
1204 00 10 - zur Aussaat 29 frei -
1204 00 90 - andere frei -
1205 Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet
1205 10 - erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen
1205 10 10 - - zur Aussaat 29 frei -
1205 10 90 - - andere frei -
1205 90 00 - andere frei -
1206 00 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet
1206 00 10 - zur Aussaat 29 frei -
- andere
1206 00 91 - - geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift frei -
1206 00 99 - - andere frei -
1207 Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet
1207 10 00 - Palmnüsse und Palmkerne frei -
- Baumwollsamen
1207 21 00 - - zur Aussaat 29 frei -
1207 29 00 - - andere frei -
1207 30 00 - Rizinussamen frei -
1207 40 - Sesamsamen
1207 40 10 - - zur Aussaat 29 frei -
1207 40 90 - - andere frei -
1207 50 - Senfsamen
1207 50 10 - - zur Aussaat 29 frei -
1207 50 90 - - andere frei -
1207 60 00 - Saflorsamen (Carthamus tinctorius) frei -
1207 70 00 - Melonenkerne frei -
- andere
1207 91 - - Mohnsamen
1207 91 10 - - - zur Aussaat 29 frei -
1207 91 90 - - - andere frei -
1207 99 - - andere
1207 99 20 - - - zur Aussaat 29 frei -
- - - andere
1207 99 91 - - - - Hanfsamen frei -
1207 99 96 - - - - andere frei -
1208 Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl
1208 10 00 - von Sojabohnen 4,5 -
1208 90 00 - anderes frei -
1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat
1209 10 00 - Samen von Zuckerrüben 8,3 -
- Samen von Futterpflanzen
1209 21 00 - - Samen von Luzernen 2,5 -
1209 22 - - Samen von Klee (Trifolium spp.)
1209 22 10 - - - Samen von Rotklee (Trifolium pratense L.) frei -
1209 22 80 - - - andere frei -
1209 23 - - Samen von Schwingel
1209 23 11 - - - Samen von Wiesenschwingel (Festuca pratensis Huds.) frei -
1209 23 15 - - - Samen von Rotschwingel (Festuca rubra L.) frei -
1209 23 80 - - - andere 2,5 -
1209 24 00 - - Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.) frei -
1209 25 - - Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)
1209 25 10 - - - Samen von Einjährigem und Welschem Weidelgras (Lolium multiflorum Lam.) frei -
1209 25 90 - - - Samen von Deutschem Weidelgras (Lolium perenne L.) frei -
1209 29 - - andere
1209 29 45 - - - Samen von Wiesenlieschgras; Samen von Wicken; Samen von Rispengras der Arten Poa palustris L. und Poa trivialis L.; Samen von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata L.); Samen von Straußgras (Agrostis spp.) frei -
1209 29 50 - - - Samen von Lupinen 2,5 -
1209 29 60 - - - Samen von Futterrüben (Beta vulgaris varalba) 8,3 -
1209 29 80 - - - andere 2,5 -
1209 30 00 - Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden 3 -
- andere
1209 91 - - Samen von Gemüsen
1209 91 30 - - - Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var.conditiva) 8,3 -
1209 91 80 - - - andere 3 -
1209 99 - - andere
1209 99 10 - - - Forstsamen frei -
- - - andere
1209 99 91 - - - - Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30 3 -
1209 99 99 - - - - andere 4 -
1210 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin
1210 10 00 - Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets 5,8 -
1210 20 - Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin
1210 20 10 - - Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin 5,8 -
1210 20 90 - - andere 5,8 -
1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert
1211 20 00 - Ginsengwurzeln frei -
1211 30 00 - Cocablätter frei -
1211 40 00 - Mohnstroh frei -
1211 50 00 - Ephedra frei -
1211 60 00 - Rinde vom Afrikanischen Pflaumenbaum (Prunus africana) frei -
1211 90 - andere
1211 90 30 - - Tonkabohnen 3 -
1211 90 86 - - andere frei -
1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- Algen und Tange
1212 21 00 - - genießbar frei -
1212 29 00 - - andere frei -
- andere
1212 91 - - Zuckerrüben
1212 91 20 - - - getrocknet, auch gemahlen 23 Euro/100 kg/net -
1212 91 80 - - - andere 6,7 Euro/100 kg/net -
1212 92 00 - - Johannisbrot (Carob) 5,1 -
1212 93 00 - - Zuckerrohr 4,6 Euro/100 kg/net -
1212 94 00 - - Zichorienwurzeln frei -
1212 99 - - andere
- - - Johannisbrotkerne
1212 99 41 - - - - ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert frei -
1212 99 49 - - - - andere 5,8 -
1212 99 95 - - - andere frei -
1213 00 00 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets frei -
1214 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets
1214 10 00 - Mehl und Pellets von Luzerne frei -
1214 90 - andere
1214 90 10 - - Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken 5,8 -
1214 90 90 - - andere frei -

Kapitel 13
Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

Anmerkung

1. Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium.

Zu dieser Position gehören dagegen nicht:

a) Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht ( Position 1704);

b) Malzextrakt ( Position 1901);

c) Kaffee-, Tee- und Mate-Auszüge ( Position 2101);

d) Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholhaltige Getränke sind ( Kapitel 22);

e) natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren der Positionen 2914 und 2938;

f) Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr ( Position 2939);

g) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3822);

h) Gerbstoffauszüge und Farbstoffauszüge ( Position 3201 oder 3203);

ij) ätherische Öle, einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle, Resinoide, extrahierte Oleoresine, destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art ( Kapitel 33);

k) Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle gum und ähnliche natürliche Kautschukarten ( Position 4001).

Zusätzliche Anmerkung

1. Mischungen aus Pektinstoffen und Zucker mit einem Zuckergehalt von mehr als 90 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, sind von der Einreihung in die Unterposition 1302 20 ausgeschlossen und werden grundsätzlich in Kapitel 17 eingereiht, da der Charakter der Ware als vom Zucker verliehen gilt.


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame)
1301 20 00 - Gummi arabicum frei -
1301 90 00 - andere frei -
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
1302 11 00 - - Opium frei -
1302 12 00 - - von Süßholzwurzeln 3,2 -
1302 13 00 - - von Hopfen 3,2 -
1302 14 00 - - von Ephedra frei -
1302 19 - - andere
1302 19 05 - - - Vanille-Oleoresin 3 -
1302 19 70 - - - andere frei -
1302 20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
1302 20 10 - - trocken 19,2 -
1302 20 90 - - andere 11,2 -
- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
1302 31 00 - - Agar-Agar frei -
1302 32 - - Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert
1302 32 10 - - - aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen frei -
1302 32 90 - - - aus Guarsamen frei -
1302 39 00 - - andere frei -

Kapitel 14
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 14 gehören nicht pflanzliche Stoffe und Fasern von der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind ( Abschnitt XI).

2. Zu Position 1401 gehören insbesondere Bambus (auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt, auf bestimmte Längen zugeschnitten, mit abgerundeten Enden, gebleicht, feuerwiderstandsfähig gemacht, poliert oder gefärbt), Korbweiden/Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlrohr. Zu Position 1401 gehört nicht Holzspan aller Art ( Position 4404).

3. Zu Position 1404 gehören nicht Holzwolle (Position 4405) und Pinselköpfe ( Position 9603).

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z.B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)
1401 10 00 - Bambus frei -
1401 20 00 - Peddig und Stuhlrohr frei -
1401 90 00 - andere frei -
[ 1402 ]
[ 1403 ]
1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1404 20 00 - Baumwoll-Linters frei -
1404 90 00 - andere frei -

Abschnitt III
Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; geniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Kapitel 15
Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; geniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 15 gehören nicht:

  1. Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;
  2. Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);
  3. Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);
  4. Grieben ( Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306;
  5. Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI;
  6. Faktis für von Ölen abgeleiteten Kautschuk ( Position 4002).

2. Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen worden ist (Position 1510).

3. Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.

4. Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.

Unterpositions-Anmerkung

1. Für die Zwecke der Unterposition 1509 30 hat natives Olivenöl einen in Ölsäure berechneten Gehalt an freien Säuren von nicht mehr als 2,0 g/100 g und kann anhand der im gemäß der Codex-Alimentarius-Norm 33-1981 angegebenen Merkmale von den anderen Kategorien nativen Olivenöls unterschieden werden.

2. Als "erucasäurearmes Raps- oder Rübsenöl" im Sinne der Unterpositionen 1514 11 und 1514 19 gelten fette Öle mit einem Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507 10, 1508 10, 1510 10 00, 1511 10, 1512 11, 1512 21, 1513 11, 1513 21, 1514 11, 1514 91, 1515 11, 1515 21, 1515 50 11, 1515 50 19, 1515 90 21, 1515 90 29, 1515 90 40 bis 1515 90 59 und 1518 00 31 gilt Folgendes:

  1. Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als "roh", wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als
  2. Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als "roh", wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet.
  3. Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als "rohe" Öle.

2.

  1. Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören nur Öle, die ausschließlich durch Verarbeitung von Oliven gewonnen wurden und die in Bezug auf den Gehalt an Fettsäuren und Sterinen die Merkmale gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission 158 aufweisen. Ihr Vorhandensein kann mit den Verfahren der Anhänge X und XIX der genannten Verordnung bestimmt werden.

    Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Olivenöle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Das Vorhandensein von wiederverestertem Olivenöl wird mit dem Verfahren des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 nachgewiesen.

  2. Zu den Unterpositionen 1509 20 00, 1509 30 00 und 1509 40 00 gehören nur die unter den nachstehenden Nummern 1, 2 und 3 definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene Olivenöle sowie alle Mischungen mit Ölen anderer Art sind von diesen Unterpositionen ausgeschlossen.
    1. Als "natives Olivenöl extra" im Sinne der Unterposition 1509 20 00 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 1 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweist.
    2. Zur Unterposition 1509 30 00 gehören native Olivenöle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 2 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweisen.
    3. Als "andere native Olivenöle" im Sinne der Unterposition 1509 40 00 gelten Olivenöle, die die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 3gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweisen.
  3. Zur Unterposition 1509 90 00 gehören Olivenöle, die durch das Behandeln von Olivenölen der Unterpositionen 1509 20 00, 1509 30 00 und 1509 40 00 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, und die die Merkmale von Olivenölen der Kategorien 4 und 5 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweisen.
  4. Als "rohes Oliventresteröl" im Sinne der Unterposition 1510 10 00 gilt Olivenöl, das die Merkmale von Olivenölen der Kategorie 6 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweist.
  5. Als Öle der Unterposition 1510 90 00 gelten Öle, die durch das Behandeln von Ölen der Unterposition 1510 10 00 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl extra oder nativem Olivenöl, sowie Öle, die nicht die Merkmale der in den Abschnitten B, C und D dieser Zusätzlichen Anmerkung genannten Öle aufweisen.

    Die Öle dieser Unterposition müssen die Merkmale der Olivenöle der Kategorien 7 und 8 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 aufweisen.

3. Nicht zu den Unterpositionen 1522 00 31 und 1522 00 39 gehören:

  1. Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren des Anhangs XVI der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, kleiner als 70 oder größer als 100 ist;
  2. Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die gemäß Anhang XIX der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des Beta-Sitosterins 53 entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.

4. Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden. Dabei müssen auch die Fußnoten in Anhang I der Verordnung berücksichtigt werden.

5. Zu diesem Kapitel gehören nicht Lebensmittelzubereitungen aus Erzeugnissen des Kapitels 15, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Inhaltsstoffe bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503
1501 10 - Schweineschmalz
1501 10 10 - - zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 frei -
1501 10 90 - - anderes 17,2 Euro/100 kg/net -
1501 20 - anderes Schweinefett
1501 20 10 - - zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 frei -
1501 20 90 - - anderes 17,2 Euro/100 kg/net -
1501 90 00 - anderes 11,5 -
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503
1502 10 - Talg
1502 10 10 - - zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 frei -
1502 10 90 - - anderes 3,2 -
1502 90 - anderes
1502 90 10 - - zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 frei -
1502 90 90 - - anderes 3,2 -
1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet
- Schmalzstearin und Oleostearin
1503 00 11 - - zu industriellen Zwecken 12 frei -
1503 00 19 - - andere 5,1 -
1503 00 30 - Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 frei -
1503 00 90 - andere 6,4 -
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1504 10 - Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen
1504 10 10 - - mit einem Gehalt an Vitamin a von 2.500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger 3,8 -
- - andere
1504 10 91 - - - von Heilbutten frei -
1504 10 99 - - - andere 3,8 18 -
1504 20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle
1504 20 10 - - feste Fraktionen 10,9 -
1504 20 90 - - andere frei -
1504 30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren
1504 30 10 - - feste Fraktionen 10,9 -
1504 30 90 - - andere frei -
1505 00 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin
1505 00 10 - Wollfett, roh 3,2 -
1505 00 90 - andere frei -
1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert frei -
1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1507 10 - rohes Öl, auch entschleimt
1507 10 10 - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 3,2 -
1507 10 90 - - anderes 6,4 -
1507 90 - andere
1507 90 10 - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 5,1 -
1507 90 90 - - andere 9,6 -
1508 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1508 10 - rohes Öl
1508 10 10 - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 frei -
1508 10 90 - - anderes 6,4 -
1508 90 - andere
1508 90 10 - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 5,1 -
1508 90 90 - - andere 9,6 -
1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1509 20 00 - Natives Olivenöl extra 34 124,5 Euro/100 kg/net -
1509 30 00 - - Natives Olivenöl 34 124,5 Euro/100 kg/net -
1509 40 00 - - andere native Olivenöle 122,6 Euro/100 kg/net -
1509 90 00 - anderes 34 134,6 Euro/100 kg/net -
1510 Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509
1510 10 00 - rohes Oliventresteröl 110,2 Euro/100 kg/net -
1510 90 00 - andere 160,3 Euro/100 kg/net -
1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1511 10 - rohes Öl
1511 10 10 - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 frei -
1511 10 90 - - anderes 3,8 -
1511 90 - andere
- - feste Fraktionen
1511 90 11 - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 12,8 -
1511 90 19 - - - in anderer Aufmachung 10,9 -
- - andere
1511 90 91 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 5,1 -
1511 90 99 - - - andere 9 -
1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen
1512 11 - - rohe Öle
1512 11 10 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 3,2 -
- - - andere
1512 11 91 - - - - Sonnenblumenöl 6,4 -
1512 11 99 - - - - Safloröl 6,4 -
1512 19 - - andere
1512 19 10 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 5,1 -
1512 19 90 - - - andere 9,6 -
- Baumwollsamenöl und seine Fraktionen
1512 21 - - rohes Öl, auch von Gossypol befreit
1512 21 10 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 3,2 -
1512 21 90 - - - anderes 6,4 -
1512 29 - - andere
1512 29 10 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 5,1 -
1512 29 90 - - - andere 9,6 -
1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen
1513 11 - - rohes Öl
1513 11 10 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 2,5 -
- - - anderes
1513 11 91 - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 12,8 -
1513 11 99 - - - - in anderer Aufmachung 6,4 -
1513 19 - - andere
- - - feste Fraktionen
1513 19 11 - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 12,8 -
1513 19 19 - - - - in anderer Aufmachung 10,9 -
- - - andere
1513 19 30 - - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 5,1 -
- - - - andere
1513 19 91 - - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 12,8 -
1513 19 99 - - - - - in anderer Aufmachung 9,6 -
- Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen
1513 21 - - rohe Öle
1513 21 10 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 3,2 -
- - - andere
1513 21 30 - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 12,8 -
1513 21 90 - - - - in anderer Aufmachung 6,4 -
1513 29 - - andere
- - - feste Fraktionen
1513 29 11 - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 12,8 -
1513 29 19 - - - - in anderer Aufmachung 10,9 -
- - - andere
1513 29 30 - - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 5,1 -
- - - - andere
1513 29 50 - - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 12,8 -
1513 29 90 - - - - - in anderer Aufmachung 9,6 -
1514 Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen
1514 11 - - rohe Öle
1514 11 10 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 3,2 -
1514 11 90 - - - andere 6,4 -
1514 19 - - andere
1514 19 10 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 5,1 -
1514 19 90 - - - andere 9,6 -
- andere
1514 91 - - rohe Öle
1514 91 10 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 3,2 -
1514 91 90 - - - andere 6,4 -
1514 99 - - andere
1514 99 10 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 5,1 -
1514 99 90 - - - andere 9,6 -
1515 Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- Leinöl und seine Fraktionen
1515 11 00 - - rohes Öl 3,2 -
1515 19 - - andere
1515 19 10 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 5,1 -
1515 19 90 - - - andere 9,6 -
- Maisöl und seine Fraktionen
1515 21 - - rohes Öl
1515 21 10 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 3,2 -
1515 21 90 - - - anderes 6,4 -
1515 29 - - andere
1515 29 10 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 5,1 -
1515 29 90 - - - andere 9,6 -
1515 30 - Rizinusöl und seine Fraktionen
1515 30 10 - - zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen 12 frei -
1515 30 90 - - andere 5,1 -
1515 50 - Sesamöl und seine Fraktionen
- - rohes Öl
1515 50 11 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 3,2 -
1515 50 19 - - - anderes 6,4 -
- - andere
1515 50 91 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 5,1 -
1515 50 99 - - - andere 9,6 -
1515 60 - mikrobielle Fette und Öle und ihre Fraktionen
- - rohes Öl
1515 60 11 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 3,2 -
- - - andere
1515 60 51 - - - - fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 12,8
1515 60 59 - - - - fest, in anderen Aufmachungen; flüssig 6,4
- - andere
1515 60 60 - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 5,1
- - - andere
1515 60 91 - - - - fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 12,8
1515 60 99 - - - - fest, in anderen Aufmachungen; flüssig 9,6
1515 90 - andere
1515 90 11 - - Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen frei -
- - Tabaksamenöl und seine Fraktionen
- - - rohes Öl
1515 90 21 - - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 frei -
1515 90 29 - - - - anderes 6,4 -
- - - andere
1515 90 31 - - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 frei -
1515 90 39 - - - - andere 9,6 -
- - andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen
- - - rohe Fette und Öle
1515 90 40 - - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 3,2 -
- - - - andere
1515 90 51 - - - - - fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 12,8 -
1515 90 59 - - - - - fest, in anderen Aufmachungen; flüssig 6,4 -
- - - andere
1515 90 60 - - - - zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 5,1 -
- - - - andere
1515 90 91 - - - - - fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 12,8 -
1515 90 99 - - - - - fest, in anderen Aufmachungen; flüssig 9,6 -
1516 Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet
1516 10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen
1516 10 10 - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 12,8 -
1516 10 90 - - in anderer Aufmachung 10,9 -
1516 20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen
1516 20 10 - - hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 3,4 -
- - andere
1516 20 91 - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 12,8 -
- - - in anderer Aufmachung
1516 20 95 - - - - Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12 5,1 -
- - - - andere
1516 20 96 - - - - - Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl 9,6 -
1516 20 98 - - - - - andere 10,9 -
1516 30 - mikrobielle Fette und Öle und ihre Fraktionen
1516 30 91 - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 12,8 -
1516 30 98 - - andere 10,9 -
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516
1517 10 - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine
1517 10 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 8,3 + 28,4 Euro/100 kg/net -
1517 10 90 - - andere 16 -
1517 90 - andere
1517 90 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 8,3 + 28,4 Euro/100 kg/net -
- - andere
1517 90 91 - - - Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen 9,6 -
1517 90 93 - - - genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art 2,9 -
1517 90 99 - - - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2021/1816

16 -
1518 00 Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
1518 00 10 - Linoxyn 7,7 -
- Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 12
1518 00 31 - - roh 3,2 -
1518 00 39 - - andere 5,1 -
- andere
1518 00 91 - - tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 7,7 -
- - andere
1518 00 95 - - - ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen 2 -
1518 00 99 - - - andere 7,7 -
[ 1519]
1520 00 00 Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen frei -
1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt
1521 10 00 - Pflanzenwachse frei -
1521 90 - andere
1521 90 10 - - Walrat, auch raffiniert oder gefärbt frei -
- - Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt
1521 90 91 - - - roh frei -
1521 90 99 - - - andere 2,5 -
1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
1522 00 10 - Degras 3,8 -
- Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
- - Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist
1522 00 31 - - - Soapstock 29,9 Euro/100 kg/net -
1522 00 39 - - - andere 47,8 Euro/100 kg/net -
- - andere
1522 00 91 - - - Öldrass und Soapstock 3,2 -
1522 00 99 - - - andere frei -

Abschnitt IV
Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind

Anmerkung

1. In diesem Abschnitt gelten als "Pellets" Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Kapitel 16
Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sowie Insekten, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3, der Anmerkung 6 zu Kapitel 4 und der Position 0504 aufgeführt sind.

2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104.

Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Als "homogenisierte Zubereitungen" im Sinne der Unterposition 1602 10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Insekten enthalten. Die Unterposition 1602 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602.

2. Die in den Unterpositionen der Positionen 1604 und 1605 lediglich mit ihren allgemeinen Bezeichnungen aufgeführten Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere gehören zu den gleichen in Kapitel 3 unter diesen Bezeichnungen aufgeführten Arten.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Als "nicht gegart" im Sinne der Unterpositionen 1602 31 11, 1602 32 11, 1602 39 21, 1602 50 10 und 1602 90 61 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 1602 50 10 und 1602 90 61 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.

2. Der Begriff "Teile" im Sinne der Unterpositionen 1602 41 10, 1602 42 10 und 1602 49 11 bis 1602 49 15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse
1601 00 10 - aus Lebern 15,4 -
- andere 55
1601 00 91 - - Rohwürste, getrocknet oder streichfähig 149,4 Euro/100 kg/net 10 -
1601 00 99 - - andere 100,5 Euro/100 kg/net 10 -
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemacht
1602 10 00 - homogenisierte Zubereitungen 16,6 -
1602 20 - aus Lebern aller Tierarten
1602 20 10 - - von Gänsen oder Enten 10,2 -
1602 20 90 - - andere 16 -
- von Geflügel der Position 0105
1602 31 - - von Truthühnern
- - - mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr 54
1602 31 11 - - - - ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend 102,4 Euro/100 kg/net 10 -
1602 31 19 - - - - andere 102,4 Euro/100 kg/net 10 -
1602 31 80 - - - andere 102,4 Euro/100 kg/net 10 -
1602 32 - - von Hühnern
- - - mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr 54
1602 32 11 - - - - nicht gegart 276,5 Euro/100 kg/net 10 -
1602 32 19 - - - - andere 102,4 Euro/100 kg/net 10 -
1602 32 30 - - - mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT 54 276,5 Euro/100 kg/net 10 -
1602 32 90 - - - andere 276,5 Euro/100 kg/net 10 -
1602 39 - - andere
- - - mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr 54
1602 39 21 - - - - nicht gegart 276,5 Euro/100 kg/net 10 -
1602 39 29 - - - - andere 276,5 Euro/100 kg/net 10 -
1602 39 85 - - - andere 276,5 Euro/100 kg/net 10 -
- von Schweinen
1602 41 - - Schinken und Teile davon
1602 41 10 - - - von Hausschweinen 156,8 Euro/100 kg/net 10 -
1602 41 90 - - - andere 10,9 -
1602 42 - - Schultern und Teile davon
1602 42 10 - - - von Hausschweinen 129,3 Euro/100 kg/net 10 -
1602 42 90 - - - andere 10,9 -
1602 49 - - andere, einschließlich Mischungen
- - - von Hausschweinen
- - - - mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr
1602 49 11 - - - - - Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken 156,8 Euro/100 kg/net 10 -
1602 49 13 - - - - - Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern 129,3 Euro/100 kg/net 10 -
1602 49 15 - - - - - andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend 129,3 Euro/100 kg/net 10 -
1602 49 19 - - - - - andere 85,7 Euro/100 kg/net 10 -
1602 49 30 - - - - mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 75 Euro/100 kg/net 10 -
1602 49 50 - - - - mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT 54,3 Euro/100 kg/net 10 -
1602 49 90 - - - andere 10,9 -
1602 50 - von Rindern
1602 50 10 - - nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen 303,4 Euro/100 kg/net -
- - andere
1602 50 31 - - - Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen 16,6 -
1602 50 95 - - - andere 16,6 -
1602 90 - andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten
1602 90 10 - - Zubereitungen aus Blut aller Tierarten 16,6 -
- - andere
1602 90 31 - - - von Wild oder Kaninchen 10,9 -
- - - andere
1602 90 51 - - - - Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend 85,7 Euro/100 kg/net -
- - - - andere
- - - - - Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend
1602 90 61 - - - - - - nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen 303,4 Euro/100 kg/net -
1602 90 69 - - - - - - andere 16,6 -
- - - - - andere
1602 90 91 - - - - - - von Schafen 12,8 -
1602 90 95 - - - - - - von Ziegen 16,6 -
1602 90 99 - - - - - - andere 16,6 -
1603 00 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren
1603 00 10 - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 12,8 -
1603 00 80 - andere frei -
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen
- Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert
1604 11 00 - - Lachse 5,5 -
1604 12 - - Heringe
1604 12 10 - - - Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren 15 -
- - - andere
1604 12 91 - - - - in luftdicht verschlossenen Behältnissen 20 -
1604 12 99 - - - - andere 20 -
1604 13 - - Sardinen, Sardinellen und Sprotten
- - - Sardinen
1604 13 11 - - - - in Olivenöl 12,5 -
1604 13 19 - - - - andere 12,5 -
1604 13 90 - - - andere 12,5 -
1604 14 - - Thunfische, Echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.)

Hinweis: s. VO (EU) 2021/775

- - - Thunfische und Echter Bonito
- - - - Echter Bonito
1604 14 21 - - - - - in Pflanzenöl 24 -
- - - - - andere
1604 14 26 - - - - - - Filets genannt "Loins" 24 -
1604 14 28 - - - - - - andere 24 -
- - - - Gelbflossenthun (Thunnus albacares)
1604 14 31 - - - - - in Pflanzenöl 24 -
- - - - - andere
1604 14 36 - - - - - - Filets genannt "Loins" 24 -
1604 14 38 - - - - - - andere 24 -
- - - - andere
1604 14 41 - - - - - in Pflanzenöl 24 -
- - - - - andere
1604 14 46 - - - - - - Filets genannt "Loins" 24 -
1604 14 48 - - - - - - andere 24 -
1604 14 90 - - - Pelamide (Sarda spp.) 25 -
1604 15 - - Makrelen
- - - der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus
1604 15 11 - - - - Filets 25 -
1604 15 19 - - - - andere 25 -
1604 15 90 - - - der Art Scomber australasicus 20 -
1604 16 00 - - Sardellen 25 -
1604 17 00 - - Aale 20 -
1604 18 00 - - Haifischflossen 20 -
1604 19 - - andere
1604 19 10 - - - Salmoniden, ausgenommen Lachse 7 -
- - - Fische der Gattung Euthynnus, andere als Echter Bonito (Katsuwonus pelamis)
1604 19 31 - - - - Filets genannt "Loins" 24 -
1604 19 39 - - - - andere 24 -
1604 19 50 - - - Fische der Art Orcynopsis unicolor 12,5 -
- - - andere
1604 19 91 - - - - Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren 7,5 -
- - - - andere
1604 19 92 - - - - - Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) 20 -
1604 19 93 - - - - - Köhler (Pollachius virens) 20 -
1604 19 94 - - - - - Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.) 20 -
1604 19 95 - - - - - Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius) 20 -
1604 19 97 - - - - - andere 20 -
1604 20 - Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
1604 20 05 - - Surimizubereitungen 20 -
- - andere
1604 20 10 - - - Lachse 5,5 -
1604 20 30 - - - Salmoniden, ausgenommen Lachse 7 -
1604 20 40 - - - Sardellen 25 -
1604 20 50 - - - Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor 25 10 -
1604 20 70 - - - Thunfische, Echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus

Hinweis: s. VO (EU) 2021/775

24 10 -
1604 20 90 - - - andere 14 -
- Kaviar und Kaviarersatz
1604 31 00 - - Kaviar 20 -
1604 32 00 - - Kaviarersatz 20 -
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
1605 10 00 - Krabben 8 -
- Garnelen
1605 21 - - nicht in luftdichten Behältnissen
1605 21 10 - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger 20 10 -
1605 21 90 - - - andere 20 10 -
1605 29 00 - - andere 20 10 -
1605 30 - Hummer
1605 30 10 - - Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen 12 frei -
1605 30 90 - - andere 20 -
1605 40 00 - andere Krebstiere 20 10 -
- Weichtiere
1605 51 00 - - Austern 20 -
1605 52 00 - - Jakobs- oder Kammmuscheln 20 -
1605 53 - - Miesmuscheln
1605 53 10 - - - in luftdicht verschlossenen Behältnissen 20 -
1605 53 90 - - - andere 20 -
1605 54 00 - - Tintenfische und Kalmare 20 -
1605 55 00 - - Kraken 20 -
1605 56 00 - - Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln 20 -
1605 57 00 - - Seeohren 20 -
1605 58 00 - - Schnecken, andere als Meeresschnecken 20 -
1605 59 00 - - andere 20 -
- andere wirbellose Wassertiere
1605 61 00 - - Seegurken 26 -
1605 62 00 - - Seeigel 26 -
1605 63 00 - - Quallen 26 -
1605 69 00 - - andere 26 -

Kapitel 17
Zucker und Zuckerwaren

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkung

1. Zu Kapitel 17 gehören nicht:

  1. kakaohaltige Zuckerwaren ( Position 1806);
  2. chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940;
  3. Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Als "Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht.

2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. Das Produkt enthält nur natürliche xenomorphe Mikrokristalle, von unregelmäßiger Form, die mit bloßem Auge nicht erkennbar und von Melasserückständen und anderen Bestandteilen des Zuckerrohrs umgeben sind.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Als "Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12 10, 1701 12 90, 1701 13 10, 1701 13 90, 1701 14 10 und 1701 14 90 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen) mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99,5 GHT.

2. Der für Rohzucker der Unterpositionen 1701 12 10, 1701 13 10 und 1701 14 10 geltende Zollsatz, bei dem der gemäß Anhang III Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht, wird wie folgt berechnet:

Der angegebene Zollsatz wird mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der sich aus der Division des gemäß der oben genannten Bestimmung ermittelten Rendementwertes durch 92 ergibt.

3. Als "Weißzucker" im Sinne der Unterposition 1701 99 10 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 99,5° oder mehr entspricht.

4. Für Waren der Unterpositionen 1702 20 10, 1702 60 95 und 1702 90 71 wird der Zuckergehalt (Saccharose, Fructose, Glucose und Maltose, wobei Fructose und Glucose in Saccharoseäquivalent ausgedrückt werden) mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie ("HPLC-Methode") nach folgender Formel bestimmt:

S + 0,95 × (F + G) + M

Dabei sind:

'S' der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,

'F' der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware,

'G' der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware,

'M' der mittels HPLC-Methode bestimmte Maltosegehalt der Ware.

Für Waren der Unterpositionen 1702 60 80, 1702 90 80 und 1702 90 95 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission 50 . Für Waren der Unterpositionen 1702 60 80 und 1702 90 80 werden die Ergebnisse durch Multiplikation der Brix-Werte mit dem Koeffizienten 0,95 in Saccharoseäquivalent umgerechnet.

5. Im Sinne der Unterpositionen 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 bezeichnet der Begriff ,Isoglucose' das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

Für Waren dieser Unterpositionen wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014).

6. Als "Inulinsirup" gelten:

  1. im Sinne der Unterposition 1702 60 80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose;
  2. im Sinne der Unterposition 1702 90 80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 bis 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose.

Die Menge an ,Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose' wird bezogen auf die Trockenmasse mit der Formel F + 0,5 S/0,95 berechnet, wobei ,F' der Fructosegehalt und ,S' der Saccharosegehalt ist, die mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie bestimmt wurden.

7. Waren der Unterposition 1704 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

8. In der Nomenklatur werden Mischungen aus Zucker und geringen Mengen anderer Stoffe in Kapitel 17 eingereiht, es sei denn, sie haben den Charakter einer anderweitig eingereihten Zubereitung.


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
- Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
1701 12 - - Rübenzucker
1701 12 10 - - - zur Raffination bestimmt 12 33,9 Euro/100 kg/net 56 10 -
1701 12 90 - - - anderer 41,9 Euro/100 kg/net 10 -
1701 13 - - Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel
1701 13 10 - - - zur Raffination bestimmt 12 33,9 Euro/100 kg/net 56 10 -
1701 13 90 - - - anderer 41,9 Euro/100 kg/net 10 -
1701 14 - - anderer Rohrzucker
1701 14 10 - - - zur Raffination bestimmt 12 33,9 Euro/100 kg/net 56 10 -
1701 14 90 - - - anderer 41,9 Euro/100 kg/net 10 -
- andere
1701 91 00 - - mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen 41,9 Euro/100 kg/net 10 -
1701 99 - - andere
1701 99 10 - - - Weißzucker 41,9 Euro/100 kg/net 10 -
1701 99 90 - - - andere 41,9 Euro/100 kg/net 10 -
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
- Lactose und Lactosesirup
1702 11 00 - - mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr 14 Euro/100 kg/net -
1702 19 00 - - andere 14 Euro/100 kg/net -
1702 20 - Ahornzucker und Ahornsirup
1702 20 10 - - fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen 0,4 Euro/100 kg/net 57 -
1702 20 90 - - anderer 8 -
1702 30 - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT
1702 30 10 - - Isoglucose 50,7 Euro/100 kg/net mas -
- - andere
1702 30 50 - - - Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert 26,8 Euro/100 kg/net -
1702 30 90 - - - andere 20 Euro/100 kg/net -
1702 40 - Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker
1702 40 10 - - Isoglucose 50,7 Euro/100 kg/net mas -
1702 40 90 - - andere 20 Euro/100 kg/net -
1702 50 00 - chemisch reine Fructose 16 + 50,7 Euro/100 kg/net mas 10 -
1702 60 - andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker
1702 60 10 - - Isoglucose 50,7 Euro/100 kg/net mas -
1702 60 80 - - Inulinsirup 0,4 Euro/100 kg/net 57 -
1702 60 95 - - andere 0,4 Euro/100 kg/net 57 -
1702 90 - andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT
1702 90 10 - - chemisch reine Maltose 12,8 -
1702 90 30 - - Isoglucose 50,7 Euro/100 kg/net mas -
1702 90 50 - - Maltodextrin und Maltodextrinsirup 20 Euro/100 kg/net -
- - Zucker und Melassen, karamellisiert
1702 90 71 - - - mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr 0,4 Euro/100 kg/net 57 -
- - - andere
1702 90 75 - - - - als Pulver, auch agglomeriert 27,7 Euro/100 kg/net -
1702 90 79 - - - - andere 19,2 Euro/100 kg/net -
1702 90 80 - - Inulinsirup 0,4 Euro/100 kg/net 57 -
1702 90 95 - - andere 0,4 Euro/100 kg/net 57 -
1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
1703 10 00 - Rohrzuckermelasse 0,35 Euro/100 kg/net -
1703 90 00 - andere 0,35 Euro/100 kg/net -
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
1704 10 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen
1704 10 10 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT 6,2 + 27,1 Euro/100 kg/net MAX 17,9 10 -
1704 10 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 6,3 + 30,9 Euro/100 kg/net MAX 18,2 10 -
1704 90 - andere
1704 90 10 - - Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe 13,4 10 -
1704 90 30 - - weiße Schokolade 9,1 + 45,1 Euro/100 kg/net MAX 18,9 + 16,5 Euro/100 kg/net 10 -
- - andere
1704 90 51 - - - Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr (9 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -
1704 90 55 - - - Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen (9 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -
1704 90 61 - - - Dragees (9 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -
- - - andere
1704 90 65 - - - - Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren (9 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -
1704 90 71 - - - - Hartkaramellen, auch gefüllt (9 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -
1704 90 75 - - - - Weichkaramellen (9 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -
- - - - andere
1704 90 81 - - - - - Komprimate (9 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -
1704 90 99 - - - - - andere (9 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -

Kapitel 18
Kakao und Zubereitungen aus Kakao

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 18 gehören nicht:

  1. Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT ( Kapitel 16);
  2. Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1902, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 oder 3004.

2. Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und - vorbehaltlich der Anmerkung 1 - andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Waren der Unterpositionen 1806 20, 1806 31, 1806 32 und 1806 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

2. Nicht zu den Unterpositionen 1806 90 11 und 1806 90 19 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
1801 00 00 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet frei -
1802 00 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall frei -
1803 Kakaomasse, auch entfettet
1803 10 00 - nicht entfettet 9,6 -
1803 20 00 - ganz oder teilweise entfettet 9,6 -
1804 00 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 7,7 -
1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 8 -
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
1806 10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
1806 10 15 - - keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT 8 10 -
1806 10 20 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT 8 + 25,2 Euro/100 kg/net 10 -
1806 10 30 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 8 + 31,4 Euro/100 kg/net 10 -
1806 10 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr 8 + 41,9 Euro/100 kg/net 10 -
1806 20 - andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg
1806 20 10 - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr (8,3 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 23 10 -
1806 20 30 - - mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT (8,3 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 23 10 -
- - andere
1806 20 50 - - - mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr (8,3 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 23 10 -
1806 20 70 - - - "chocolate-milk-crumb" genannte Zubereitungen 15,4 + Ea 23 10 -
1806 20 80 - - - Kakaoglasur (8,3 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 23 10 -
1806 20 95 - - - andere (8,3 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 23 10 -
- andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln
1806 31 00 - - gefüllt (8,3 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 23 10 -
1806 32 - - nicht gefüllt
1806 32 10 - - - mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen (8,3 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z 10 23 -
1806 32 90 - - - andere (8,3 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -
1806 90 - andere
- - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse
- - - Pralinen, auch gefüllt
1806 90 11 - - - - alkoholhaltig (8,3 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -
1806 90 19 - - - - andere (8,3 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -
- - - andere
1806 90 31 - - - - gefüllt (8,3 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -
1806 90 39 - - - - nicht gefüllt (8,3 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -
1806 90 50 - - kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen (8,3 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -
1806 90 60 - - kakaohaltige Brotaufstriche (8,3 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -
1806 90 70 - - kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken (8,3 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -
1806 90 90 - - andere (8,3 + EA) MAX (18,7 + AD S/Z) 10 23 -

Kapitel 19
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

(Red. Anm.: s. VO (EU) 2021/632)

Anmerkungen

1. Zu Kapitel 19 gehören nicht:

  1. Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT ( Kapitel 16);
  2. Erzeugnisse aus Mehl oder Stärke (z.B. Kekse), die zur Tierfütterung besonders zubereitet sind ( Position 2309);
  3. Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

2. Im Sinne der Position 1901:

  1. gilt als "Grobgrieß": Grobgrieß von Getreide des Kapitels 11;
  2. gelten als "Mehl" und "Feingrieß":
    1. Mehl und Feingrieß von Getreide des Kapitels 11;
    2. Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jeden Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß oder Pulver von getrocknetem Gemüse ( Position 0712), von Kartoffeln ( Position 1105) oder von getrockneten Hülsenfrüchten ( Position 1106).

3. Zu Position 1904 gehören nicht Zubereitungen, die mehr als 6 GHT Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit Schokolade oder anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen der Position 1806 vollständig überzogen sind ( Position 1806).

4. Der Begriff "in anderer Weise zubereitet" im Sinne der Position 1904 bedeutet, dass das Getreide eine weitergehende Behandlung erfahren hat, als in den Positionen oder Anmerkungen zu den Kapiteln 10 und 11 vorgesehen ist.

Zusätzliche Anmerkungen

1. Waren der Unterpositionen 1905 31, 1905 32, 1905 40 und 1905 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

2. Als Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, im Sinne der Unterposition 1905 31 gelten nur Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von 12 GHT oder weniger und einem Fettgehalt von 35 GHT oder weniger (Füllungen und Überzüge bleiben bei der Bestimmung dieser Gehalte außer Betracht).

3. Unter die Unterposition 1905 90 20 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse.

4. Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt der Position 1901 sowie solche aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, tabletten, Pastillen und Pillen, zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel, sind von der Einreihung in Position 1901 ausgeschlossen. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Zutaten bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1901 10 00 - Zubereitungen zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern, in Aufmachung für den Einzelverkauf 7,6 + Ea 23 -
1901 20 00 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 7,6 + Ea 23 -
1901 90 - andere
- - Malzextrakt
1901 90 11 - - - mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr 5,1 + 18 Euro/100 kg/net -
1901 90 19 - - - anderer 5,1 + 14,7 Euro/100 kg/net -
- - andere
1901 90 91 - - - kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 12,8 -
1901 90 95 - - - Lebensmittelzubereitungen in Pulverform, bestehend aus einem Gemisch aus entrahmter Milch und/oder Molke und pflanzlichen Fetten/Ölen mit einem Gehalt an Fetten/Ölen von 30 GHT oder weniger 7,6 + Ea 10 23 -
1901 90 99 - - - andere 7,6 + Ea 10 23 -
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet
1902 11 00 - - Eier enthaltend 7,7 + 24,6 Euro/100 kg/net 10 -
1902 19 - - andere
1902 19 10 - - - weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend 7,7 + 24,6 Euro/100 kg/net 10 -
1902 19 90 - - - andere 7,7 + 21,1 Euro/100 kg/net 10 -
1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)
1902 20 10 - - mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend 8,5 -
1902 20 30 - - mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend 54,3 Euro/100 kg/net -
- - andere
1902 20 91 - - - gekocht 8,3 + 6,1 Euro/100 kg/net 10 -
1902 20 99 - - - andere 8,3 + 17,1 Euro/100 kg/net 10 -
1902 30 - andere Teigwaren
1902 30 10 - - getrocknet 6,4 + 24,6 Euro/100 kg/net 10 -
1902 30 90 - - andere 6,4 + 9,7 Euro/100 kg/net 10 -
1902 40 - Couscous
1902 40 10 - - nicht zubereitet 7,7 + 24,6 Euro/100 kg/net 10 -
1902 40 90 - - anderer 6,4 + 9,7 Euro/100 kg/net 10 -
1903 00 00 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 6,4 + 15,1 Euro/100 kg/net 10 -
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1904 10 - Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt
1904 10 10 - - auf der Grundlage von Mais 3,8 + 20 Euro/100 kg/net -
1904 10 30 - - auf der Grundlage von Reis 5,1 + 46 Euro/100 kg/net -
1904 10 90 - - andere 5,1 + 33,6 Euro/100 kg/net -
1904 20 - Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide
1904 20 10 - - Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken 9 + Ea 23 -
- - andere
1904 20 91 - - - auf der Grundlage von Mais 3,8 + 20 Euro/100 kg/net -
1904 20 95 - - - auf der Grundlage von Reis 5,1 + 46 Euro/100 kg/net -
1904 20 99 - - - andere 5,1 + 33,6 Euro/100 kg/net -
1904 30 00 - Bulgur-Weizen 8,3 + 25,7 Euro/100 kg/net 10 -
1904 90 - andere
1904 90 10 - - auf der Grundlage von Reis 8,3 + 46 Euro/100 kg/net -
1904 90 80 - - andere 8,3 + 25,7 Euro/100 kg/net 10 -
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
1905 10 00 - Knäckebrot 5,8 + 13 Euro/100 kg/net -
1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren
1905 20 10 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT 9,4 + 18,3 Euro/100 kg/net -
1905 20 30 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 9,8 + 24,6 Euro/100 kg/net -
1905 20 90 - - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr 10,1 + 31,4 Euro/100 kg/net -
- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln
1905 31 - - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt
- - - ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt
1905 31 11 - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) 23 -
1905 31 19 - - - - andere (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) 23 -
- - - andere
1905 31 30 - - - - mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) 23 -
- - - - andere
1905 31 91 - - - - - Doppelkekse mit Füllung (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) 23 -
1905 31 99 - - - - - andere (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) 23 -
1905 32 - - Waffeln
1905 32 05 - - - mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT (9 + EA) MAX (20,7 + AD F/M) 23 -
- - - andere
- - - - ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt
1905 32 11 - - - - - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) 23 -
1905 32 19 - - - - - andere (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) 23 -
- - - - andere
1905 32 91 - - - - - gesalzen, auch gefüllt (9 + EA) MAX (20,7 + AD F/M) 23 -
1905 32 99 - - - - - andere (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) 23 -
1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren
1905 40 10 - - Zwieback 9,7 + Ea 23 -
1905 40 90 - - andere 9,7 + Ea 23 -
1905 90 - andere
1905 90 10 - - ungesäuertes Brot (Matzen) 3,8 + 15,9 Euro/100 kg/net 10 -
1905 90 20 - - Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 4,5 + 60,5 Euro/100 kg/net 10 -
- - andere
1905 90 30 - - - Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger 9,7 + Ea 23 10 -
1905 90 45 - - - Kekse und ähnliches Kleingebäck (9 + EA) MAX (20,7 + AD F/M) 23 10 -
1905 90 55 - - - extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert (9 + EA) MAX (20,7 + AD F/M) 23 10 -
- - - andere
1905 90 70 - - - - mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr (9 + EA) MAX (24,2 + AD S/Z) 23 10 -
1905 90 80 - - - - andere (9 + EA) MAX (20,7 + AD F/M) 23 10 -


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