VO (EU) 2021/620
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Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

Artikel 3 Infektion mit dem Mycobacteriumtuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC)

Artikel 4 Infektion mit dem Tollwut-Virus (RABV)

Artikel 5 Enzootische Leukose der Rinder (EBL)

Artikel 6 Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV)

Artikel 7 Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV)

Artikel 8 Bovine Virus Diarrhoe (BVD)

Artikel 9 Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV)

Artikel 10 Befall mit Varroa spp.

Artikel 11 Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

Artikel 12 Infektion mit der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI)

Artikel 13 Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)

Artikel 14 Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)

Artikel 15 Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletiertes ISAV)

Artikel 16 Infektion mit Marteilia refringens

Artikel 17 Infektion mit Bonamia exitiosa

Artikel 18 Infektion mit Bonamia ostreae

Artikel 19 Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV)

Artikel 20 Aufhebung

Artikel 21 Inkrafttreten und Anwendung

Anhang I Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

Teil I
Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

Kapitel 1
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen

Kapitel 2
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen

Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Brucella abortus, B. melitensis und B. suis

Kapitel 1
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen

Kapitel 2
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen

Anhang II Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC)

Teil I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit MTBC

Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit MTBC

Anhang III
Infektion mit dem Tollwut-Virus (RABV)

Teil I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit RABV

Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit RABV

Anhang IV Enzootische Leukose der Rinder (EBL)

Teil I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf EBL

Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für EBL

Anhang V Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV)

Teil I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf IBR/IPV

Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für IBR/IPV

Anhang VI Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV)

Teil I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit ADV

Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit ADV

Anhang VII Bovine Virus Diarrhoe (BVD)

Teil I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf BVD

Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für BVD

Anhang VIII Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (BTV)

Teil I
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit BTV

Teil II
Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV

Anhang IX Befall mit Varroa spp.

Anhang X Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

Anhang XI Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) Kompartimente, die frei von HPAI sind

Anhang XII Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)

Teil I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf VHS besitzt, Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf VHS besitzen, und Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Teil II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt, Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt, und Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Anhang XIII Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)

Teil I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf IHN besitzt, Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf IHN besitzen, und Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Teil II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt, Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt, und Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Anhang XIV Infektion mit dem Deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletierter ISAV)

Teil I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV besitzt, Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV besitzen, und Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Teil II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt, Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt, und Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Anhang XV Infektion mit Marteilia refringens

Teil I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzt, Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV besitzen, und Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Teil II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt, Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt, und Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Anhang XVI Infektion mit Bonamia exitiosa

Teil I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzt, Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Teil II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, und Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Anhang XVII Infektion mit Bonamia ostreae

Teil I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzt, Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzen, und Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Teil II
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae gibt, Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, und Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Anhang XVIII Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit (WSSV)

Teil I
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit WSSV besitzt, Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit WSSV besitzen, und Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird

Teil II