Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 117 vom 06.04.2021 S. 1, ber. L 440 S. 13)


=> Zur nachfolgenden Fassung

Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009 5, (EU) Nr. 406/2010 6, (EU) Nr. 672/2010 7, (EU) Nr. 1003/2010 8, (EU) Nr. 1005/2010 9, (EU) Nr. 1008/2010 10, (EU) Nr. 1009/2010 11, (EU) Nr. 19/2011 12, (EU) Nr. 109/2011 13, (EU) Nr. 65/2012 14, (EU) Nr. 130/2012 15, (EU) Nr. 347/2012 16, (EU) Nr. 351/2012 17, (EU) Nr. 1230/2012 18 und (EU) 2015/166 der Kommission 19 werden mit Wirkung vom 6. Juli 2022 aufgehoben. Ihre Bestimmungen sollten übertragen und erforderlichenfalls geändert werden, um der derzeitigen Praxis und den technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(2) In dieser Verordnung sollten Bestimmungen über einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von bestimmten Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit festgelegt werden.

(3) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte mit dem der Verordnung (EU) 2019/2144, insbesondere gemäß deren Anhang II, in Einklang stehen.

(4) Die Bestimmungen über die Typgenehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates 20, insbesondere deren Kapitel III und IV, gelten für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die unter diese Verordnung fallen.

(5) Um ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf die Informationen zu ermöglichen, die im Beschreibungsbogen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 enthalten sein müssen, sollten die für jeden Typ eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit im Anwendungsbereich dieser Verordnung relevanten Informationen näher spezifiziert werden.

(6) Der EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858, der für jeden Typ eines Fahrzeugsystems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgestellt wird, sollte auf dem entsprechenden Muster in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission 21 beruhen. Das Beiblatt zu jeder Genehmigung sollte jedoch die spezifischen Angaben zu dem jeweiligen Fahrzeugsystem, Bauteil oder der jeweiligen selbstständigen technischen Einheit im Sinne dieser Verordnung enthalten.

(7) Es ist insbesondere erforderlich, besondere Bestimmungen für die Typgenehmigung gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich virtueller Prüfungen und gemäß Artikel 72 Absatz 1 hinsichtlich des internen technischen Dienstes eines Herstellers auf der Grundlage der Anforderungen der UN-Regelungen gemäß der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144, festzulegen.

(8) Es ist grundsätzlich nicht möglich, für eingebaute Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, für die lediglich eine gültige EU-Typgenehmigung vorliegt, eine Typgenehmigung gemäß UN-Regelungen zu erhalten. Dies sollte jedoch für die Zwecke der EU-Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2019/2144 auf der Grundlage der Anforderungen der UN-Regelungen gemäß der Liste in Anhang II der genannten Verordnung ermöglicht werden.

(9) UN-Regelungen enthalten besondere Bestimmungen über die Angaben, die zusammen mit einem Antrag auf Typgenehmigung eingereicht werden müssen. Im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren sollten diese Angaben auch in der Beschreibungsmappe enthalten sein. Um die Vorschriften über die Stelle für die Anbringung und Befestigung der amtlichen Kennzeichen weiter zu harmonisieren, sollten die Anforderungen für die Anbringungsstelle des hinteren amtlichen Kennzeichens erweitert und auf die Anbringungsstelle des vorderen Kennzeichens übertragen werden.

(10) Um Schreibfehler in der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) zu vermeiden, sollte die FIN eine Prüfziffer enthalten, und es sollte festgelegt werden, wie diese Prüfziffer zu berechnen ist.

(11) In Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/858 ist die Möglichkeit vorgesehen, EU-Typgenehmigungen für Fahrzeuge zu erteilen, die die harmonisierten Abmessungen überschreiten. Die Mitgliedstaaten können jedoch entscheiden, die Teilnahme am Straßenverkehr, das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge nicht zu gestatten. Daher ist es notwendig, die Abweichung von den in dieser Verordnung festgelegten zulässigen maximalen Abmessungen eindeutig im Typgenehmigungsbogen und in der Übereinstimmungsbescheinigung der betroffenen Fahrzeuge anzugeben.

(12) Die weltweite Harmonisierung von Sicherheitsanforderungen für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge ist ein wichtiger Schritt zur Förderung von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen. Die UN-Regelung Nr. 134 22 findet in der Union Anwendung, enthält jedoch keine Anforderungen an die Materialverträglichkeit und Wasserstoffversprödung von Wasserstoffsystemen und Bauteilen für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge. Solche Anforderungen sind erforderlich, um ein hohes Sicherheitsniveau in Bezug auf die Werkstoffauswahl in Wasserstoffsystemen zu gewährleisten.

(13) Besondere Bestimmungen für Flüssigwasserstoffspeichersysteme sowie für die Geometrie der Anschlussvorrichtungen für die Betankung sind ebenfalls noch nicht in die UN-Regelung Nr. 134 aufgenommen, obwohl sie aus der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 übernommen werden müssen, um die Kohärenz zu gewährleisten.

(14) Die Hersteller benötigen ausreichend Zeit, um sich an die neuen Anforderungen in Bezug auf die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und die Stelle für die Anbringung und Befestigung der vorderen amtlichen Kennzeichen anzupassen. Daher sind Übergangsbestimmungen erforderlich, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen zunächst für neue Fahrzeugtypen gelten.

(15) Soweit diese Verordnung die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht ändert, sollten Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die gemäß diesen Verordnungen erteilt wurden, weiterhin gültig und Erweiterungen solcher Genehmigungen gemäß den aufgehobenen Rechtsakten möglich bleiben.

(16) Die Befugnisübertragungen nach Artikel 4 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2144 zielen auf die Einführung harmonisierter Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich bestimmter allgemeiner Merkmale und ihres Baus und ihrer Sicherheit ab. Da diese Befugnisübertragungen thematisch eng verbunden sind, sollten sie in dieser Verordnung gebündelt werden.

(17) Da die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2144 ab dem 6. Juli 2022 gelten, sollte auch die Anwendung der vorliegenden Verordnung auf diesen Zeitpunkt verschoben werden.

(18) Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen für einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.

(2) Diese Verordnung sieht auch einheitliche Verfahren für die Typgenehmigung in einem oder mehreren der folgenden Fälle vor:

  1. im Falle von Fahrzeugsystemen, bei denen Bauteile oder selbstständige technische Einheiten verwendet werden, die ein EU-Typgenehmigungszeichen anstelle eines UN-Typgenehmigungszeichens tragen, im Zusammenhang mit den Anforderungen der UN-Regelungen gemäß der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144, und
  2. im Falle eines Herstellers, der gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates als technischer Dienst benannt wird, im Zusammenhang mit den Anforderungen der UN-Regelungen gemäß der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144, sowie
  3. bei der Durchführung virtueller Prüfungen gemäß Artikel 30 Absatz 7 und Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates, im Zusammenhang mit den Anforderungen der UN-Regelungen gemäß der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. " Fahrzeugtyp" bezeichnet eine Gruppe von Fahrzeugen gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2018/858.
  2. " Fahrzeugtyp hinsichtlich der vorgeschriebenen Kennzeichnungen" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den folgenden nicht unterscheiden:
    1. Zusammensetzung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
    2. Merkmale und Lage der vorgeschriebenen Kennzeichnungen.
  3. " Vorgeschriebenes Schild" bezeichnet ein vom Hersteller an einem Fahrzeug angebrachtes Schild oder Etikett, auf dem die wichtigsten technischen Merkmale angegeben sind, die zur Identifizierung des Fahrzeugs benötigt werden und den zuständigen Behörden die relevanten Angaben über die zulässigen Gesamtmassen in beladenem Zustand geben.
  4. " Fahrzeug-Identifizierungsnummer" oder "FIN" bezeichnet den alphanumerischen Code, den der Hersteller einem Fahrzeug zu dem Zweck zuweist, dass jedes Fahrzeug einwandfrei identifiziert werden kann.
  5. " Fahrzeugtyp in Bezug auf die Stelle für die Anbringung und Befestigung amtlicher Kennzeichen" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den folgenden nicht unterscheiden:
    1. Abmessungen der Stelle für die Anbringung und Befestigung des vorderen und des hinteren amtlichen Kennzeichens,
    2. Lage der Stelle für die Anbringung und Befestigung des vorderen und des hinteren amtlichen Kennzeichens,
    3. Form der Oberfläche der Stelle für die Anbringung und Befestigung des vorderen und des hinteren amtlichen Kennzeichens.
  6. " Fahrzeugtyp hinsichtlich der Windschutzscheiben-Wischanlage und der Windschutzscheiben-Waschanlage" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den folgenden nicht unterscheiden: Merkmale der Wisch- und der Waschanlage oder Form, Größe und Merkmale der Windschutzscheibe und ihrer Befestigung.
  7. " Typ einer Windschutzscheiben-Waschanlage" bezeichnet eine Gruppe von Windschutzscheiben-Waschanlagen, die sich in so wesentlichen Punkten wie Pumpleistung, verwendete Werkstoffe, Fassungsvermögen des Behälters, Anzahl der Spritzdüsen, Größen, Wandstärken oder Form der Waschanlage nicht unterscheiden.
  8. " Windschutzscheiben-Wischanlage" bezeichnet eine Anlage, die aus einer Vorrichtung zum Wischen der Außenseite der Windschutzscheibe sowie den Zubehörteilen und den zum Ein- und Ausschalten der Anlage erforderlichen Betätigungseinrichtungen besteht.
  9. " Windschutzscheiben-Waschanlage" bezeichnet eine Anlage, die aus Vorrichtungen zum Aufbewahren und Befördern von Flüssigkeit sowie zum Sprühen dieser Flüssigkeit auf die Außenseite der Windschutzscheibe besteht, sowie aus den zum Ein- und Ausschalten der Anlage erforderlichen Betätigungseinrichtungen.
  10. " Fahrzeugtyp hinsichtlich der Radabdeckungen" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den Merkmalen der Radabdeckungen oder den für die Montage geeigneten Mindest- und Höchstgrößen von Reifen und Rädern unter Berücksichtigung der zutreffenden Reifenhüllkurven, Felgengrößen und Einpresstiefen nicht unterscheiden.
  11. " Fahrzeugtyp hinsichtlich der Entfrostungs- und der Trocknungsanlage" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den folgenden nicht unterscheiden:
    1. den Merkmalen der Entfrostungs- und der Trocknungsanlage;
    2. den äußeren und inneren Formen und Anordnungen im Sichtfeld des Fahrzeugführers in einem Winkel von 180o nach vorn, die sich auf die Sicht auswirken können;
    3. der Form, Größe, Dicke und den Merkmalen der Windschutzscheibe und ihrer Befestigung;
    4. der Höchstzahl der Sitzplätze.
  12. " Entfrostungsanlage" bezeichnet die Anlage, die zum Abtauen von Reif oder Eis von der Außenseite der Windschutzscheibe dient.
  13. " Trocknungsanlage" bezeichnet die Anlage, die zur Entfernung des Feuchtigkeitsbeschlags auf der Innenseite der Windschutzscheibe dient.
  14. " Fahrzeugtyp hinsichtlich der Abschleppeinrichtungen" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den Eigenschaften der Abschleppeinrichtungen nicht unterscheiden.
  15. " Abschleppeinrichtung" bezeichnet eine Einrichtung in Form eines Hakens, einer Öse oder in anderer Form, an der ein Verbindungsteil, z.B. eine Abschleppstange oder ein Abschleppseil, befestigt werden kann.
  16. " Fahrzeugtyp hinsichtlich des Spritzschutzes" bezeichnet vollständige, unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge, die sich in Bezug auf die folgenden Merkmale nicht unterscheiden:
    1. Art der am Fahrzeug angebrachten Spritzschutzvorrichtung;
    2. Typenbezeichnung des Herstellers für das Spritzschutzsystem.
  17. " Typ einer Spritzschutzvorrichtung" bezeichnet Vorrichtungen, die sich in den folgenden Hauptmerkmalen nicht unterscheiden:
    1. physikalisches Prinzip, auf dem die Verringerung der Verspritzung beruht (Absorbierung der Wasserenergie, Luft-/Wasserseparation);
    2. Werkstoffe;
    3. Form;
    4. Abmessungen (insofern diese das Werkstoffverhalten beeinflussen können).
  18. " Spritzschutzsystem" bezeichnet ein System, das dazu bestimmt ist, die Zerstäubung von durch die sich drehenden Fahrzeugreifen hochgeschleudertem Wasser zu verringern, bestehend aus Radabdeckung, Schmutzfängern und Schürzen mit einer Spritzschutzvorrichtung.
  19. " Spritzschutzvorrichtung" bezeichnet einen Teil des Spritzschutzsystems, das einen Luft-Wasser-Separator und einen Wasserabsorber umfassen kann.
  20. " Fahrzeugtyp hinsichtlich des Gangwechselanzeigers" (GSI) bezeichnet eine Gruppe von Fahrzeugen, die sich in so wesentlichen Punkten wie den funktionalen Merkmalen des Gangwechselanzeigers und der Logik, nach der der Gangwechselanzeiger anzeigt, dass der Gang zu wechseln ist, nicht unterscheiden; dazu zählt:
    1. Hochschalten wird bei bestimmten Drehzahlen angezeigt;
    2. Hochschalten wird angezeigt, wenn sich aus speziellen Motorkennfeldern zum Kraftstoffverbrauch ergibt, dass im höheren Gang eine bestimmte Mindestverbesserung beim Kraftstoffverbrauch erreicht wird;
    3. Hochschalten wird angezeigt, wenn das nötige Drehmoment im höheren Gang erreicht werden kann.
  21. " Funktionale Merkmale des Gangwechselanzeigers" bezeichnet die Gesamtheit der Eingabeparameter, z.B. die Motordrehzahl, die Antriebsleistung und das Drehmoment sowie deren Veränderungen im Zeitverlauf, durch die die Anzeige des Gangwechselanzeigers bestimmt wird, und die funktionale Abhängigkeit der Anzeige des Gangwechselanzeigers von diesen Parametern.
  22. " Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den Eigenschaften von Einstiegsstufen, Haltegriffen und Trittbrettern nicht unterscheiden.
  23. " Fahrzeugtyp hinsichtlich des Rückwärtsfahrens" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den Eigenschaften der Einrichtung für Rückwärtsfahrt nicht unterscheiden.
  24. " Fahrzeugtyp hinsichtlich der Massen und Abmessungen" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in keinem der folgenden Punkte unterscheiden:
    1. Handelsname oder Marke des Herstellers;
    2. Einstufung;
    3. Hauptfunktion.
  25. " Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen" bezeichnet Einrichtungen oder Ausrüstungen außer verlängerten Führerhäusern, die dazu bestimmt sind, den Luftwiderstand von Straßenfahrzeugen zu verringern.
  26. " Typ des Wasserstoffspeichersystems" bezeichnet die Anordnung von Bauteilen, die sich in so wesentlichen Punkten wie dem Zustand des gespeicherten Wasserstoffbrennstoffs oder des verdichteten Gases, dem Nennbetriebsdruck, der Struktur, den Werkstoffen, dem Fassungsvermögen und den Abmessungen des Behälters sowie der Struktur, den Werkstoffen und den wesentlichen Merkmalen der Druckentlastungsvorrichtungen, der Prüfventile und der Absperrventile nicht unterscheiden.
  27. " Fahrzeugtyp hinsichtlich der Sicherheit von Wasserstoff" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie der Grundkonfiguration und den wichtigsten Merkmalen des Wasserstoffkraftstoffsystems des Fahrzeugs nicht unterscheiden.
  28. " Typ des Wasserstoff führenden Bauteils" bezeichnet eine Gruppe von Wasserstoff führenden Bauteilen, die sich in so wesentlichen Punkten wie dem Zustand des gespeicherten Wasserstoffkraftstoffs oder des verdichteten Gases, der Funktion des Bauteils und seiner Struktur, den Werkstoffen und den Abmessungen nicht unterscheiden.

Kapitel II
Typgenehmigung gemäß den wesentlichen Anforderungen auf der Grundlage von UN-Regelungen

Artikel 3 Antrag auf Typgenehmigung

(1) In einem oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fälle sind Anträge auf Genehmigung eines Typs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit im Einklang mit den Anforderungen der UN-Regelungen gemäß der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 von den Herstellern oder ihren Vertretern unter Verwendung des Muster-Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 bei der Typgenehmigungsbehörde einzureichen.

(2) Für Bauteile und selbstständige technische Einheiten mit EU- oder UN-Typgenehmigung, die in einem Fahrzeug eingebaut oder in ein zweites Bauteil oder eine zweite selbstständige Einheit integriert sind, brauchen in dem in Absatz 1 genannten Beschreibungsbogen nicht alle einzelnen Angaben aufgeführt zu werden, falls im Beschreibungsbogen die Nummer des Typgenehmigungsbogens und Zeichen aufgeführt sind und die entsprechenden Typgenehmigungsbogen mit den Anlagen dem technischen Dienst bereitgestellt werden.

(3) Bauteile und selbstständige technische Einheiten mit gültigem EU-Typgenehmigungszeichen sind selbst dann zuzulassen, wenn sie anstelle von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten verwendet werden, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/2144 und den im Zusammenhang mit der genannten Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, in denen Vorschriften in den Bereichen festgelegt werden, die von UN-Regelungen geregelt werden, ein UN-Typgenehmigungszeichen tragen müssen.

Artikel 4 Erteilung der Typgenehmigung

(1) Entspricht der zur Typgenehmigung vorgelegte Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen technischen Anforderungen der UN-Regelungen, so muss der von der Typgenehmigungsbehörde gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 ausgestellte EU-Typgenehmigungsbogen dem Muster in Anhang I Teil 2 und der ausgefüllte Mitteilungsbogen dem jeweiligen Muster in der angewandten UN-Regelung entsprechen, wobei das Feld für die UN-Typgenehmigungsnummer freizulassen ist.

(2) Jedes Bauteil oder jede selbstständige technische Einheit, die einem Typ entspricht, für den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2144 eine Typgenehmigung erteilt wurde, muss ein EU-Typgenehmigungszeichen für eine selbstständige technische Einheit gemäß Anhang V Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/683 tragen.

Kapitel III
EU-Fahrzeugtypgenehmigung hinsichtlich bestimmter Spezifischer Bau- und Sicherheitsanforderungen

Artikel 5 Antrag auf EU-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich bestimmter Fahrzeugsysteme

(1) Der Hersteller oder sein Vertreter stellen unter Verwendung des jeweiligen Muster-Beschreibungsbogens gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 bei der Typgenehmigungsbehörde einen gesonderten Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps in Bezug auf jeden der folgenden Punkte:

  1. Gestaltung und Lage des vorgeschriebenen Schilds sowie Zusammensetzung und Lage der Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang II Teil 1;
  2. Stelle für die Anbringung und Befestigung des vorderen und des hinteren amtlichen Kennzeichens nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang III Teil 1;
  3. Windschutzscheiben-Wischanlage und Windschutzscheiben-Waschanlage nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang IV Teil 1 Abschnitt A;
  4. Radabdeckungen nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang V Teil 1;
  5. Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang VI Teil 1;
  6. Abschleppeinrichtungen nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang VII Teil 1;
  7. Spritzschutzsystem nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang VIII Teil 1 Abschnitt A;
  8. Gangwechselanzeiger nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang IX Teil 1;
  9. Einstieg ins Fahrzeug nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang X Teil 1;
  10. Rückwärtsfahren nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang XI Teil 1;
  11. Fahrzeugmassen und -abmessungen nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang XIII Teil 1 Abschnitt A;
  12. bei wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen das Kraftstoffsystem des Fahrzeugs, das das Flüssigwasserstoffspeichersystem oder Druckwasserstoffspeichersystem umfasst, nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang XIV Teil 1 Abschnitt A.

(2) Der Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Gangwechselanzeigers nach Absatz 1 Buchstabe h ist zusammen mit einer Erklärung des Herstellers, dass das Fahrzeug die einschlägigen technischen Spezifikationen dieser Verordnung erfüllt, und einer Bescheinigung gemäß dem Muster in der Anlage zu Anhang IX Teil 1 einzureichen.

(3) Der Hersteller macht für Prüfzwecke auf Verlangen der Genehmigungsbehörde oder des technischen Dienstes diesen ein Fahrzeug zugänglich, das repräsentativ für den zu genehmigenden Typ ist.

Artikel 6 Erteilung der EU-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich bestimmter Fahrzeugsysteme

(1) Sind die technischen Spezifikationen von Teil 2 der Anhänge II bis XIII und von Anhang XIV Teil 2 Abschnitte D und E in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung und vergibt eine Nummer für den Typgenehmigungsbogen nach dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission beschriebenen Verfahren.

(2) Der in Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 genannte EU-Typgenehmigungsbogen besteht aus Folgendem:

  1. Anhang II Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a;
  2. Anhang III Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b;
  3. Anhang IV Teil 3 Abschnitt A für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c;
  4. Anhang V Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d;
  5. Anhang VI Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e;
  6. Anhang VII Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f;
  7. Anhang VIII Teil 3 Abschnitt A für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g;
  8. Anhang IX Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h;
  9. Anhang X Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i;
  10. Anhang XI Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j;
  11. Anhang XIII Teil 3 Abschnitt A für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k und
  12. Anhang XIV Teil 3 Abschnitt A für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l.

(3) Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 kann eine EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt werden, deren Abmessungen die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitte B, C und D Nummer 1.1 dieser Verordnung festgelegten zulässigen maximalen Abmessungen überschreiten; in diesem Fall ist auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung unter Nummer 52 die Anmerkung "Ausnahme für die zulässigen maximalen Abmessungen" einzufügen.

(4) Eine EU-Typgenehmigung kann für Fahrzeuge erteilt werden, die für die Beförderung unteilbarer Ladung bestimmt sind und deren Abmessungen die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitte B, C und D Nummer 1.1 dieser Verordnung festgelegten zulässigen maximalen Abmessungen überschreiten; in diesem Fall muss aus dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung eindeutig hervorgehen, dass das Fahrzeug nur für die Beförderung unteilbarer Ladung bestimmt ist.

Kapitel IV
EU-Typgenehmigung für selbstständige techinsche Einheiten und EU-Typgenehmigung für Bauteile hinsichtlich bestimmter Fahrzeugsysteme und Bauteile

Artikel 7 Antrag auf EU-Typgenehmigung für Systeme und Ausrüstungen als selbstständige technische Einheiten

Die Anträge auf EU-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten in Bezug auf die folgenden Systeme und Ausrüstungen sind nach dem jeweiligen Muster-Beschreibungsbogen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 zu erstellen:

  1. für die Windschutzscheiben-Waschanlage nach dem Muster in Anhang IV Teil 1 Abschnitt B;
  2. für das Spritzschutzsystem nach dem Muster in Anhang VIII Teil 1 Abschnitt B;
  3. für das Frontschutzsystem nach dem Muster in Anhang XII Teil 1;
  4. für die aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung nach dem Muster in Anhang XIII Teil 1 Abschnitt B;

Artikel 8 Erteilung der EU-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten

(1) Sind die technischen Vorschriften von Anhang IV Teil 2 dieser Verordnung in Bezug auf die Anforderungen für Windschutzscheiben-Waschanlagen, von Anhang VIII Teil 2 in Bezug auf Spritzschutzsysteme, von Anhang XII Teil 2 in Bezug auf Frontschutzsysteme und von Anhang XIII Teil 2 Abschnitt I in Bezug auf aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde in Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/858 für diese typen von Systemen und Ausrüstungen eine EU-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten und vergibt eine Nummer für den Typgenehmigungsbogen nach dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission beschriebenen Verfahren.

(2) Die EU-Typgenehmigungsbogen, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 für die in Artikel 5 genannten Systeme und Ausrüstungen ausgestellt werden, sind gemäß den Bestimmungen der folgenden Anhänge zu erstellen:

  1. Anhang IV Teil 3 Abschnitt B für das in Artikel 7 Buchstabe a genannte System;
  2. Anhang VIII Teil 3 Abschnitt B für das in Artikel 7 Buchstabe b genannte System;
  3. Anhang XII Teil 3 Abschnitt B für das in Artikel 7 Buchstabe c genannte System;
  4. Anhang XIII Teil 3 Abschnitt B für die in Artikel 7 Buchstabe d genannte Ausrüstung.

Artikel 9 Antrag auf EU-Bauteil-Typgenehmigung

Anträge auf Erteilung von EU-Bauteil-Typgenehmigungen für die folgenden Wasserstoff führenden Bauteile sind nach dem Muster des entsprechenden Beschreibungsbogens gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 zu erstellen und müssen die Angaben gemäß Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B enthalten:

  1. für Flüssigwasserstoffspeichersysteme, einschließlich ihrer Behälter, Druckentlastungs- und Absperrvorrichtungen: hinsichtlich ihrer Sicherheit und Werkstoffkompatibilität;
  2. für Druckwasserstoffspeichersysteme, einschließlich ihrer Behälter und Hauptabsperrvorrichtungen, thermischen Druckentlastungsvorrichtung, Prüfventile, automatischen Absperrventile: hinsichtlich ihrer Werkstoffkompatibilität;

Artikel 10 Erteilung der EU-Bauteil-Typgenehmigung

(1) Sind im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen für die in Artikel 9 Buchstabe a genannten Bauteile die technischen Vorschriften von Anhang XIV Teil 2 Abschnitte B, C und F und für in Artikel 9 Buchstabe b genannte Bauteile die technischen Vorschriften von Abschnitt F erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde in Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/858 eine EU-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ des Wasserstoff führenden Bauteils und vergibt eine Nummer für den Typgenehmigungsbogen nach dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission beschriebenen Verfahren.

(2) Der EU-Typgenehmigungsbogen für die in Artikel 9 genannten Bauteile ist gemäß Anhang XIV Teil 3 Abschnitt B zu erstellen.

Artikel 11 Typgenehmigungszeichen

(1) Das Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten für einen Typ eines Systems oder einer Ausrüstung gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ist wie folgt zusammenzusetzen und zu befestigen:

  1. gemäß Anhang IV Teil 3 Abschnitt C für das in Artikel 7 Buchstabe a genannte System;
  2. gemäß Anhang VIII Teil 3 Abschnitt C für das in Artikel 7 Buchstabe b genannte System;
  3. gemäß Anhang XII Teil 3 Abschnitt B für das in Artikel 7 Buchstabe c genannte System;
  4. gemäß Anhang XIII Teil 3 Abschnitt C für die in Artikel 7 Buchstabe d genannten Einrichtungen und Ausrüstungen.

(2) Das Bauteil-Typgenehmigungszeichen für einen in Artikel 9 genannten Typ eines Bauteils ist gemäß Anhang XIV Teil 3 Abschnitt C zusammenzusetzen und zu befestigen.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 12 Übergangsbestimmungen

(1) Ab dem 6. Juli 2022 versagen die Typgenehmigungsbehörden die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Prüfziffer der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für neue Fahrzeugtypen, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang II Teil 2 Abschnitt C entsprechen.

(2) Ab dem 7. Juli 2026 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich hinsichtlich der Prüfziffer der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ergeben, die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang II Teil 2 Abschnitt C entsprechen.

(3) Ab dem 6. Juli 2022 versagen die Typgenehmigungsbehörden die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Stelle für die Anbringung und Befestigung der vorderen amtlichen Kennzeichen für neue Fahrzeugtypen, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang III Teil 2 entsprechen.

(4) Ab dem 7. Juli 2026 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich hinsichtlich der Stelle für die Anbringung und Befestigung der vorderen amtlichen Kennzeichen ergeben, die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang III Teil 2 entsprechen.

(5) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2144 gestatten die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die vor dem 6. Juli 2022 typgenehmigt wurden, und gewähren weiterhin Erweiterungen von Genehmigungen für diese Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 und ihrer Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf den in den Anhängen II bis XIV der vorliegenden Verordnung behandelten Gegenstand.

Artikel 13 Bereitstellung von Informationen

Zur Bewertung der Notwendigkeit weiterer Entwicklungen stellen die Hersteller und Typgenehmigungsbehörden der Kommission auf Verlangen die in Anhang IX Teile 1, 2 und 3 genannten Informationen zur Verfügung. Diese Informationen sind von der Kommission und ihren Vertretern vertraulich zu behandeln.

Artikel 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 6. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2021

1) ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 04.02.2009 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 35 vom 04.02.2009 S. 32).

4) Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.07.2009 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 631/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen für Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 195 vom 25.07.2009 S. 1).

6) Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission vom 26. April 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen(ABl. L 122 vom 18.05.2010 S. 1).

7) Verordnung (EU) Nr. 672/2010 der Kommission vom 27. Juli 2010 über die Typgenehmigung von Entfrostungs- und Trocknungsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 196 vom 28.07.2010 S. 5).

8) Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit ABl. L 291 vom 09.11.2010 S. 22).

9) Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung von Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 09.11.2010 S. 36).

10) Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 292 vom 10.11.2010 S. 2).

11) Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Radabdeckungen an bestimmten Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 292 vom 10.11.2010 S. 21).

12) Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 8 vom 12.01.2011 S. 1).

13) Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 09.02.2011 S. 2).

14) Verordnung (EU) Nr. 65/2012 der Kommission vom 24. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Gangwechselanzeiger und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 28 vom 31.01.2012 S. 24).

15) Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 43 vom 16.02.2012 S. 6).

16) Verordnung (EU) Nr. 347/2012 der Kommission vom 16. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Notbremsassistenzsystemen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 109 vom 21.04.2012 S. 1).

17) Verordnung (EU) Nr. 351/2012 der Kommission vom 23. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Spurhaltewarnsystemen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 110 vom 24.04.2012 S. 18).

18) Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012 S. 31).

19) Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission vom 3. Februar 2015 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einbeziehung besonderer Verfahren, Bewertungsmethoden und technischer Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 109/2011 und (EU) Nr. 458/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 04.02.2015 S. 3).

20) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1).

21) Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.05.2020 S. 1).

22) UN-Regelung Nr. 134 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugbauteilen hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Eigenschaften von mit Wasserstoff und Brennstoffzellen betriebenen Fahrzeugen (HFCV) (ABl. L 129 vom 17.05.2019 S. 43).


.

Typgenehmigung in von UN-Regelungen abgedeckten Bereichen Anhang I

Teil 1
Beschreibungsbogen

Muster

Beschreibungsbogen Nr. ... zur EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf ein System/ein Bauteil/eineselbstständige technische Einheit 1 hinsichtlich der UN-Regelung Nr. ...,in der Fassung der Änderungsserie/der Ergänzung ... zur Änderungsserie ... 1 betreffend ... auf der Grundlage und mit der Formatierung des Nummerierungsschemas von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission 2

Die nachstehenden Angaben sind gegebenenfalls zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ:

0.2.1. Handelsnamen (sofern vorhanden):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbstständigen technischen Einheit 1 3 vorhanden:

0.3.1. Lage dieser Kennzeichnung:

0.4. Fahrzeugklasse 4:

0.5. Firmenname und Anschrift des Herstellers:

0.8. Namen und Anschriften der Fertigungsstätten:

0.9. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers (falls zutreffend):

1. Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.1. Fotos, Bilder und/oder Zeichnungen einesrepräsentativen Fahrzeugs/Bauteils/einer repräsentativen selbstständigen technischen Einheit 1:

Alle nachfolgenden Positionen und einschlägigen Informationen für das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit sind im Einvernehmen mit dem technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde, die für die Erteilung der EU-Typgenehmigung, für die der Antrag eingereicht wurde, verantwortlich sind, bereitzustellen. Als Grundlage dafür kann ein Muster für einen Beschreibungsbogen dienen, sofern ein solcher in der UN-Regelung Nr. ... enthalten ist; andernfalls ist als Grundlage soweit möglich das Nummerierungsschema von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission zu verwenden (d. h. das vollständige Verzeichnis der Angaben für die EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten) und es sind alle zusätzlichen für die Genehmigung im Rahmen der UN-Regelung Nr. ... erforderlichen Informationen oder Einzelheiten anzugeben.

Erläuterungen

Die Nummerierung des Beschreibungsbogens entspricht dem Muster in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/858.

1) Unzutreffendes streichen.
2) Wurde ein Teil (z.B. ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit) typgenehmigt, ist eine Beschreibung nicht nötig, wenn auf diese Genehmigung Bezug genommen wird. Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei Fahrzeugteilen, deren Bauweise aus den beigefügten Diagrammen oder Zeichnungen klar ersichtlich ist. Zu jedem Merkmal, für das Zeichnungen, Bilder oder Fotos beizufügen sind, sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben.
3) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (Beispiel ABC??123??).
4) Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang I Teil a der Verordnung (EU) 2018/858.

Teil 2

Muster

Format: A4 (210 mm × 297 mm)

Typgenehmigungsbogen

Identifizierung der Typgenehmigungs- behörde

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme 1 einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System/ein Bauteil/eine selbstständige technische Einheit 1, das/die den Anforderungen der UN-Regelung Nr. ... in der Fassung derÄnderungsserie .../Ergänzung ... zur Änderungsserie ... 1 in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/2144 in der durch die Verordnung (EU) .../... zuletzt geänderten Fassung entspricht

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme 1:

Abschnitt I

0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ:

0.2.1. Handelsnamen (sofern vorhanden):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an derselbstständigen technischen Einheit 1 vorhanden:

0.3.1. Lage dieser Kennzeichnung:

0.4. Fahrzeugklasse 2:

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.8. Namen und Anschriften der Fertigungsstätten:

0.9. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers (falls zutreffend):

1. Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

Abschnitt II

1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Beiblatt.

2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

3. Datum des Prüfberichts:

4. Nummer des Prüfberichts:

5. (Gegebenenfalls) Anmerkungen: siehe Beiblatt.

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

Anlagen:

Beiblatt
zum Typgenehmigungsbogen Nummer ...

1. Gemäß UN-Regelung unter Verwendung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten mit EU-Typgenehmigung:ja/nein 3

2. Genehmigungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/858 (virtuelle Prüfungen):ja/nein 3

3. Genehmigungsverfahren nach Artikel 72 Absatz 1 und Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/858 (interner technischer Dienst):ja/nein 3

4. Im Fall von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, Beispiel für das Typgenehmigungszeichen auf dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit:

5. Anmerkungen:

_______

1) Unzutreffendes streichen.

2) Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang I Teil a der Verordnung (EU) 2018/858.

3) Unzutreffendes streichen.

.

Vorgeschriebenes Schild und Fahrzeugidentifizierungsnummer Anhang II

Teil 1
Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern hinsichtlich des vorgeschriebenen Schilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)

Muster

Beschreibungsbogen Nr. ... zur EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des vorgeschriebenen Schilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer.

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

0.1.

0.2.

0.2.1.

0.3.

0.3.1.

0.4.

0.5.

0.6.

0.6.1.

0.6.2.

0.8.

0.9.

1.

1.1.

9.

9.17.

9.17.1.

9.17.2.

9.17.3.

9.17.4.

9.17.4.1.

9.17.4.2.

9.17.4.3.

Erläuterungen

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

Teil 2

Abschnitt A
Technische Spezifikationen

1. Vorgeschriebenes Fabrikschild

1.1. Allgemeine Bestimmungen:

1.1.1. Jedes Fahrzeug ist mit dem vorgeschriebenen Fabrikschild auszustatten, das in diesem Abschnitt beschrieben wird.

1.1.2. Das vorgeschriebene Fabrikschild ist vom Fahrzeughersteller oder vom Bevollmächtigten des Fahrzeugherstellers anzubringen.

1.1.3. Das vorgeschriebene Fabrikschild entspricht einer der folgenden Möglichkeiten:

(a) einer rechteckigen Metalltafel oder

(b) einem rechteckigen selbstklebenden Etikett.

1.1.4. Metallschilder sind zu vernieten oder in vergleichbarer Weise zu befestigen.

1.1.5. Etiketten müssen manipulations- und fälschungssicher sowie so beschaffen sein, dass sie nicht unbeschädigt entfernt werden können.

1.2. Angaben auf dem vorgeschriebenen Fabrikschild.

1.2.1. Auf dem vorgeschriebenen Fabrikschild sind folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge dauerhaft aufzuführen:

(a) der Firmenname des Herstellers;

(b) die vollständige Typgenehmigungsnummer des Fahrzeugs;

(c) bei Mehrstufenfahrzeugen die Vervollständigungsstufe gemäß Anhang IX Nummer 4.2 der Verordnung (EU) 2018/858;

(d) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

(e) die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand;

(f) die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination;

(g) die technisch zulässige Gesamtmasse je Achse, angegeben in der Reihenfolge von vorn nach hinten.

1.2.2. Die in Nummer 1.2.1 Buchstabe d genannten Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.

1.2.3. Die Zeichen der in Nummer 1.2.1 genannten Angaben mit Ausnahme der Fahrzeug-Identifizierungsnummer müssen eine Mindesthöhe von 2 mm aufweisen.

1.3. Besondere Bestimmungen

1.3.1. Anhänger

1.3.1.1. Bei Anhängern ist die technisch zulässige statische vertikale Gesamtmasse am Kupplungspunkt anzugeben.

1.3.1.2. Der Kupplungspunkt gilt als Achse. Diese Achse erhält die Nummer "0".

1.3.1.3. Die erste Achse erhält die Nummer "1", die zweite Achse die Nummer "2" und so weiter, getrennt durch einen Bindestrich.

1.3.1.4. Die Masse der Fahrzeugkombination nach Nummer 1.2.1 Buchstabe f wird nicht angegeben.

1.3.2. Schwere Nutzfahrzeuge

1.3.2.1. Bei Kraftfahrzeugen der Klasse N3, O3 oder O4 ist die technisch zulässige Gesamtmasse auf einer Achsgruppe ebenfalls anzugeben. Die Angabe für die "Achsgruppe" ist mit dem Buchstaben "T", gefolgt von einem Bindestrich, zu kennzeichnen.

1.3.2.2. Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3, N3, O3 oder O4 kann der Hersteller die für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand auf dem vorgeschriebenen Fabrikschild angeben.

1.3.2.2.1 Der Abschnitt des vorgeschriebenen Fabrikschilds, auf dem die Massen angegeben sind, ist in zwei Spalten zu unterteilen: Die für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene zulässige Gesamtmasse ist in der linken Spalte, die technisch zulässigen Gesamtmassen in beladenem Zustand in der rechten Spalte aufzuführen.

1.3.2.2.2 Der aus zwei Buchstaben bestehende Code des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen werden soll, ist in der Kopfzeile der linken Spalte anzugeben. Dieser Code muss der Norm ISO 3166-1:2006 entsprechen.

1.3.2.3. Die Anforderungen von Nummer 1.3.2.1 gelten nicht, wenn:

(a) die technisch zulässige Gesamtmasse auf einer Achsgruppe der Summe der technisch zulässigen Gesamtmassen auf den Achsen entspricht, die Teil dieser Achsgruppe sind;

(b) der Buchstabe "T" hinter der Angabe der Höchstmasse auf jeder Achse, die Teil dieser Achsgruppe ist, hinzugefügt ist und

(c) falls Nummer 1.3.2.2 zur Anwendung kommt, die für die Zulassung/den Betrieb zulässige Gesamtmasse auf der Achsgruppe der Summe der für die Zulassung/den Betrieb zulässigen Gesamtmassen auf den Achsen entspricht, die Teil dieser Achsgruppe sind.

1.4. Zusätzliche Angaben

1.4.1. Der Hersteller kann unter oder seitlich von den vorgeschriebenen Aufschriften zusätzliche Angaben machen, die außerhalb eines deutlich markierten Rechtecks liegen müssen, in dem sich ausschließlich die in den Nummern 1.2 und 1.3 genannten Angaben befinden.

1.5. Muster für vorgeschriebene Fabrikschilder

1.5.1. Beispiele für die möglichen Muster für vorgeschriebene Fabrikschilder sind in Abschnitt B enthalten.

1.5.2. Die auf den Mustern angegebenen Daten sind fiktiv.

1.6. Anforderungen an die Lage am Fahrzeug

1.6.1. Das vorgeschriebene Fabrikschild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle zu befestigen.

1.6.2. Es ist ein Teil zu wählen, das im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht.

2. Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)

2.1. Die FIN setzt sich aus den folgenden drei Abschnitten und einer Prüfziffer zusammen:

(a) Welt-Herstellernummer (WMI - world manufacturer identification);

(b) fahrzeugbeschreibender Teil (VDS - vehicle descriptor section);

(c) fahrzeugunterscheidender Teil (VIS - vehicle indicator section).

2.2. Die WMI besteht aus einem Code, der dem Fahrzeughersteller zu dessen Identifizierung zugeordnet wird.

2.2.1. Der Code besteht aus drei alphanumerischen Zeichen (lateinische Großbuchstaben oder arabische Ziffern), die dem Hersteller von der zuständigen Behörde des Landes zugeteilt werden, in dem er seinen Hauptgeschäftssitz hat.

2.2.2. Die zuständige Behörde richtet sich dabei nach dem internationalen System gemäß der ISO-Norm 3780:2009 über "Straßenfahrzeuge - Welt-Herstellernummer).

2.2.3. Wenn der Hersteller weltweit jährlich weniger als 500 Fahrzeuge herstellt, muss das dritte Zeichen immer eine "9" sein. Zur Identifizierung solcher Hersteller vergibt die zuständige Behörde nach Nummer 2.2 das 3., 4. und 5. Zeichen der VIS-Nummer.

2.3. Die VDS-Nummer besteht aus fünf alphanumerischen Zeichen (lateinische Großbuchstaben oder arabische Ziffern), die die allgemeinen Merkmale des Fahrzeugs angeben. Nutzt der Hersteller eines oder mehrere dieser fünf Zeichen nicht, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit alphanumerischen Zeichen aufzufüllen, damit die vorgeschriebenen fünf Zeichen erreicht werden.

2.4. An neunter Stelle der FIN befindet sich eine Prüfziffer, die nach der Formel in Abschnitt C mathematisch korrekt ist.

2.5. Die VIS-Nummer besteht aus acht alphanumerischen Zeichen (lateinische Großbuchstaben oder arabische Ziffern), von denen die letzten vier Ziffern sein müssen.

Die VIS-Nummer muss in Verbindung mit WMI und VDS eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist die Ziffer "0" einzusetzen, um die Gesamtzahl von acht Zeichen zu erreichen.

2.6. Die Mindesthöhe für die auf dem Fahrgestell angebrachten Zeichen der FIN beträgt 7 mm.

2.7. Zwischen den Zeichen dürfen keine Zwischenräume sein.

2.8. Die Verwendung der Buchstaben "I", "O" und "Q" ist nicht zulässig.

2.9. Der Anfang und das Ende der FIN wird jeweils durch ein vom Hersteller gewähltes Symbol begrenzt. Dieses Symbol darf weder ein lateinischer Großbuchstabe noch eine arabische Zahl sein.

2.9.1. Die Anforderung unter Nummer 2.9 kann aufgehoben werden, wenn die FIN aus einer einzigen Zeile besteht.

2.9.2. Wird die FIN über zwei Zeilen angegeben, gilt die Anforderung von Nummer 2.9 für jede der Zeilen.

2.10. Anforderungen bezüglich der Lage der FIN an einem Fahrzeug

2.10.1. Die FIN ist in einer einzigen Zeile anzugeben.

2.10.1.1. Kann die FIN aus technischen Gründen, etwa aus Platzmangel, nicht in einer einzigen Zeile angegeben werden, kann die nationale Behörde auf Antrag des Herstellers gestatten, dass die FIN in zwei Zeilen angegeben wird. In einem solchen Fall dürfen die in Nummer 2.1 genannten Abschnitte nicht geteilt werden.

2.10.2. Die FIN ist durch Einprägen oder maschinelles Einschlagen auf dem Fahrgestell, dem Rahmen oder einer ähnlichen Struktur anzubringen.

2.10.3. Es können andere Techniken verwendet werden, die nachgewiesenermaßen dasselbe Maß an Resistenz gegenüber Manipulation oder Fälschung bieten wie das maschinelle Einschlagen.

2.10.4. Die FIN muss an einem deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Ort so angebracht sein, dass die Kennzeichnung nicht verwischt oder verändert werden kann.

2.10.5. Die FIN ist auf der rechten Seite des Fahrzeugs anzubringen.

Abschnitt B
Muster eines vorgeschriebenen Schilds

1. Muster A

Für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1

JERMY CLARKFILS AUTOMOBILES S.A.

e2*2018/858*11460

VRZUA5FX29J276031

1.850 kg

3.290 kg

1 - 1.100 kg

2 - 880 kg

Beispiel eines vorgeschriebenen Fabrikschilds für ein Fahrzeug der Klasse M1, das in Frankreich typgenehmigt wurde.

2. Muster B

Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3

DEMURO VEICOLI COMMERCIALI S.P.A.

e3*2018/858*52288

ZCFC35A3405850414

(IT)

17.990 kg

40.000 kg

1 - 7.100 kg

2 - 11.500 kg T - kg

17.990 kg

44.000 kg

1 - 7.100 kg

2 - 11.500 kg

T - kg

Beispiel eines vorgeschriebenen Fabrikschilds für ein Fahrzeug der Klasse M3, das in Italien typgenehmigt wurde.

Hinweis: Die Verwendung der linken Spalte ist freigestellt.

3. Muster C

Für Fahrzeuge der Klassen O1 und O2

KAPITÅN SLØW

e5*2018/858*11460

YSXFB56VX71134031

1.500 kg

0 - 100 kg

1 - 1.100 kg

2 - 880 kg

Beispiel eines vorgeschriebenen Fabrikschilds für ein Fahrzeug der Klasse O2, das in Schweden typgenehmigt wurde.

4. Muster D

Für Fahrzeuge der Klassen O3 und O4

Jalo Pnik CO. TD

e8*2018/858*10036

2T0YX646XX7472266

(CZ)

34.000 kg

0 - 8.000 kg

1 - 9.000 kg

2 - 9.000 kg

3 - 9.000 kg

T - 27.000 kg

37.000 kg

0 - 8.000 kg

1 - 10.000 kg

2 - 10.000 kg

3 - 10.000 kg

T - 30.000 kg

Beispiel eines vorgeschriebenen Fabrikschilds für ein Fahrzeug der Klasse O4, das in Tschechien typgenehmigt wurde.

Hinweis: Die Verwendung der linken Spalte ist freigestellt.

5. Muster E

Zusätzliches Schild für Fahrzeuge, die in mehreren Stufen hergestellt werden (nach Anhang IX Nummer 4.2 der Verordnung (EU) 2018/858)

HaMsTeR conversions LLP

e49*2018/858*01912

Stufe 3

VRZUA5FX29J276031

1.900 kg kg

1 - 1.200 kg

2 - kg

Beispiel eines vorgeschriebenen Fabrikschilds für ein Mehrstufenfahrzeug der Klasse N1, das in Zypern typgenehmigt wurde. Auf diesem Schild ist die technisch zulässige Masse angegeben, was bedeutet, dass diese auf dieser Stufe der Genehmigung geändert wurde. Auf diesem Schild ist die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination nicht angegeben, was bedeutet, dass diese auf dieser Stufe der Genehmigung nicht geändert wurde. Zudem ist der Eintrag "0" nicht vorhanden, was bedeutet, dass das Fahrzeug für das Ziehen eines Anhängers zugelassen ist. Auf diesem Schild ist die technisch zulässige Gesamtmasse auf der ersten Achse angegeben, was bedeutet, dass diese auf dieser Stufe der Genehmigung geändert wurde. Auf diesem Schild ist die technisch zulässige Gesamtmasse auf der zweiten Achse nicht angegeben, was bedeutet, dass diese auf dieser Stufe der Genehmigung nicht geändert wurde.

Abschnitt C
Prüfziffer

1. Die Prüfziffer ist mithilfe der in den Nummern 1.1 bis 1.4 beschriebenen mathematischen Berechnung zu ermitteln.

1.1. Jeder Nummer in der FIN wird ihr tatsächlicher mathematischer Wert zugewiesen, und jedem Buchstaben jeweils folgender Wert:

a = 1 J = 1 S = 2
B = 2 K = 2 T = 3
C = 3 L = 3 U = 4
D = 4 M = 4 V = 5
E = 5 N = 5 W = 6
F = 6 P = 7 X = 7
G = 7 R = 9 Y = 8
H = 8 Z = 9

1.2. Der einem Zeichen der FIN zugeordnete Wert wird jeweils mit dem nachfolgenden Gewichtungsfaktor für die Position multipliziert:

1. Stelle = 8 10. Stelle = 9
2. Stelle = 7 11. Stelle = 8
3. Stelle = 6 12. Stelle = 7
4. Stelle = 5 13. Stelle = 6
5. Stelle = 4 14. Stelle = 5
6. Stelle = 3 15. Stelle = 4
7. Stelle = 2 16. Stelle = 3
8. Stelle = 10 17. Stelle = 2
9. Stelle = Prüfziffer

1.3. Die Produkte sind zu addieren und die Summe ist durch 11 zu teilen.

1.4. Die Prüfziffer (Zahl 0 bis 9 oder Buchstabe X) beruht entweder auf dem als Bruch oder entsprechend als Dezimalzahl (auf die nächsten Tausend gerundet) ausgedrückten Rest nach folgender Tabelle.

Prüfziffer Rest als Bruch Rest als entsprechende Dezimalzahl
0 0 0
1 1/11 0,091
2 2/11 0,182
3 3/11 0,273
4 4/11 0,364
5 5/11 0,455
6 6/11 0,545
7 7/11 0,634
8 8/11 0,727
9 9/11 0,818
X 10/11 0,909

Teil 3
EU-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeugsystem)

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme 1 einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des vorgeschriebenen Schilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme 1ñ:

Abschnitt I
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster B Abschnitt I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Abschnitt II
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster B Abschnitt II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Beiblatt
zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer ...

1. Zusätzliche Angaben:

1.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe:

2. Lage der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

3. Lage des vorgeschriebenen Schilds:

4. Vorgeschriebenes Schild für in mehreren Stufen hergestelltes Fahrzeug:ja/nein 1

5. Anmerkungen:

_______

1) Unzutreffendes streichen.

.

Stelle für die Anbringung und Befestigung des vorderen und des hinteren amtlichen Kennzeichens Anhang III

Teil 1
Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers in Bezug auf die Stelle für die Anbringung und Befestigung des vorderen und des hinteren amtlichen Kennzeichens

Muster

Beschreibungsbogen Nr. ... zur EU-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers in Bezug auf die Stelle für die Anbringung und Befestigung des vorderen und des hinteren amtlichen Kennzeichens.

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

0.

0.1.

0.2.

0.2.1.

0.3.

0.3.1.

0.4.

0.5.

0.8.

0.9.

1.

1.1.

2.

2.4.

2.4.2.

2.4.2.3.

2.6.

9.

9.14.

9.14.1.

9.14.2.

9.14.3.

9.14.4.

9.14.5.

9.14.5.1.

9.14.5.2.

9.14.5.3.

9.14.5.4.

9.14.6.

9.14.7.

Erläuterungen

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

Teil 2
Technische Spezifikationen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1. "Nahezu flache Oberfläche" bezeichnet eine Oberfläche aus festem Werkstoff, die auch aus einer Netz- oder Gitterstruktur bestehen kann, mit einem Abrundungsradius von mindestens 3.000 mm.

1.2. "Netzstruktur-Oberfläche" bezeichnet eine Oberfläche, die aus einem gleichmäßig verteilten Muster aus kreisförmigen, ovalen, rautenförmigen, rechteckigen oder quadratischen Öffnungen mit gleichmäßigen Abständen von höchstens 15 mm besteht.

1.3. "Gitterstruktur-Oberfläche" bezeichnet eine Oberfläche, die aus parallel und in gleichmäßigen Abständen angeordneten Stäben besteht, wobei die Zwischenräume höchstens 15 mm betragen dürfen.

1.4. "Nominale Oberfläche" bezeichnet die gedachte, geometrisch ideale Oberfläche ohne Berücksichtigung von Unregelmäßigkeiten wie Erhebungen oder Einkerbungen.

1.5. "Längsmittelebene des Fahrzeugs" bezeichnet die Symmetrieebene des Fahrzeugs oder, falls das Fahrzeug nicht symmetrisch ist, die senkrechte Längsebene, die durch die Mitte der Fahrzeugachsen verläuft.

1.6. "Neigung" bezeichnet den Grad der Winkelabweichung gegenüber der Senkrechten.

2. Technische Anforderungen

2.1. Die Fahrzeuge verfügen über eine Stelle für die Anbringung und Befestigung der hinteren amtlichen Kennzeichen.

2.1.1. Kraftfahrzeuge der Klassen M und N verfügen darüber hinaus über eine Stelle für die Anbringung und Befestigung der vorderen amtlichen Kennzeichen.

2.1.2. Fahrzeuge der Klassen O2, O3 und O4 verfügen über zwei getrennte Stellen zur Anbringung und Befestigung der hinteren amtlichen Kennzeichen (sodass, wenn von einer nationalen Behörde vorgeschrieben, das Zugfahrzeug gegebenenfalls identifiziert werden kann).

2.2. Form und Abmessungen der Stelle für die Anbringung eines amtlichen Kennzeichens

2.2.1. Die vorgesehene Stelle für die Anbringung ist eine rechteckige Fläche mit folgenden Mindestabmessungen:

entweder (breites Kennzeichenschild)

Breite: 520 mm

Höhe: 120 mm

oder (hohes Kennzeichenschild)

Breite: 340 mm

Höhe: 240 mm.

2.3. Anbringung und Befestigung des hinteren und des vorderen amtlichen Kennzeichens

2.3.1. Die Stelle für die Anbringung eines vorderen oder hinteren amtlichen Kennzeichens muss eine flache oder nahezu flache rechteckige Oberfläche bilden.

2.3.1.1. Ein Kennzeichenhalter oder eine Klammer kann als Grundlage für die Stelle für die Anbringung eines amtlichen Kennzeichens dienen, wenn er zur Standardausrüstung gehört. Der Halter oder die Klammer kann so beschaffen sein, dass sie nur in Kombination mit einem amtlichen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht wird.

2.3.1.2. Der Fahrzeughersteller kann am Fahrzeug optionale oder alternative Stellen für die Anbringung amtlicher Kennzeichen zur Verfügung stellen, sofern diese auch den Vorschriften entsprechen.

2.3.2. Die Oberfläche, auf der das vordere oder das hintere amtliche Kennzeichen angebracht wird, darf Öffnungen oder Zwischenräume aufweisen; diese Löcher oder Zwischenräume dürfen jedoch ungeachtet ihrer Breite höchstens 75 mm hoch sein.

2.3.3. Die Oberfläche, auf der das vordere oder das hintere amtliche Kennzeichen angebracht wird, darf Erhebungen von höchstens 5,0 mm über der nominalen Oberfläche aufweisen. Schichten aus weichen Stoffen wie Schaumstoff oder Filz gegen die Vibration des amtlichen Kennzeichens bleiben unberücksichtigt.

2.3.4. Die Stelle für die Anbringung eines vorderen oder hinteren amtlichen Kennzeichens muss so beschaffen sein, dass nach Befestigung eines Prüfkennzeichens nach Nummer 3.4 nach den Anweisungen des Herstellers Folgendes zutrifft:

2.3.4.1. Lage der Stelle für die Anbringung eines vorderen oder hinteren amtlichen Kennzeichens:

2.3.4.1.1 Die Stelle für die Anbringung eines amtlichen Kennzeichens an der Fahrzeugfront muss so beschaffen sein, dass das Kennzeichen vollständig zwischen zwei parallelen vertikalen Längsebenen angebracht werden kann, die die äußeren Ränder des Fahrzeugs schneiden, wobei eventuell vorhandene Einrichtungen für indirekte Sicht nicht berücksichtigt werden. Die vorgesehene Stelle selbst darf nicht den äußersten Punkt des Fahrzeugs bilden.

2.3.4.1.2 Die Stelle für die Anbringung des amtlichen Kennzeichens am Fahrzeugheck muss so beschaffen sein, dass das Kennzeichen vollständig zwischen zwei parallelen vertikalen Längsebenen angebracht werden kann, die die äußeren Ränder des Fahrzeugs schneiden, wobei eventuell vorhandene Einrichtungen für indirekte Sicht nicht berücksichtigt werden. Die vorgesehene Stelle selbst darf nicht den äußersten Punkt des Fahrzeugs bilden.

2.3.4.1.3 Das vordere und das hintere amtliche Kennzeichen sollten bei einer Messung in der Mitte des Kennzeichens senkrecht (± 5°) zur Längsmittelebene des Fahrzeugs sein.

2.3.4.2. Lage des vorderen und des hinteren Kennzeichens zur senkrechten Querebene:

2.3.4.2.1 Das Kennzeichen hat eine vertikale Neigung von mindestens - 5° und höchstens 30° aufzuweisen, sofern die Höhe der Oberkante des Kennzeichens über der Fahrbahnoberfläche nicht mehr als 1.500 mm beträgt;

2.3.4.2.2 Das Kennzeichen hat eine vertikale Neigung von mindestens - 15° und höchstens 5° aufzuweisen, sofern die Höhe der Oberkante des Kennzeichens über der Fahrbahnoberfläche mehr als 1.500 mm beträgt.

2.3.4.3. Höhe des vorderen und des hinteren Kennzeichens über der Fahrbahnoberfläche:

2.3.4.3.1 Die Unterkante des vorderen Kennzeichens befindet sich mindestens 100 mm über der Fahrbahnoberfläche.

2.3.4.3.2 Die Unterkante des hinteren Kennzeichens befindet sich mindestens 200 mm über der Fahrbahnoberfläche.

2.3.4.3.3 Die Höhe der Oberkante des vorderen und des hinteren Kennzeichens über der Fahrbahnoberfläche beträgt höchstens 1.500 mm.

2.3.4.3.3.1 Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, bei denen aufgrund der Bauart des Fahrzeugs die Bestimmungen bezüglich der Höhe der Stelle für das vordere oder das hintere amtliche Kennzeichen nicht eingehalten werden können, darf die maximale Höhe abweichend von Nummer 2.3.4.3.3 mehr als 1.500 mm betragen, vorausgesetzt er liegt so nahe an dieser Grenze, wie es die bauartbedingten Merkmale des Fahrzeugs gestatten.

2.3.4.4. Geometrische Sichtbarkeit:

2.3.4.4.1 Die vorderen und hinteren Kennzeichen müssen im gesamten Raum zwischen den folgenden vier Ebenen sichtbar sein:

(a) den zwei senkrechten Ebenen durch die beiden Seitenkanten des Kennzeichens, die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs links und rechts jeweils einen Winkel von 30° nach außen bilden;

(b) der Ebene durch die Oberkante des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;

(c) der waagerechten Ebene durch die Unterkante des Kennzeichens, wenn die Höhe der Oberkante des Kennzeichens über der Fahrbahnoberfläche höchstens 1.500 mm beträgt;

(d) der Ebene, die die Unterkante des Kennzeichens so berührt, dass sie nach unten einen Winkel von 15° zur Waagerechten bildet, wenn die Höhe der Oberkante des Kennzeichens über der Fahrbahnoberfläche mehr als 1.500 mm beträgt.

Das vordere Kennzeichen muss von der Fahrzeugfront, das hintere Kennzeichen vom Fahrzeugheck aus sichtbar sein.

2.3.4.4.2 Innerhalb der oben beschriebenen Fläche darf kein Strukturelement positioniert werden, auch wenn es völlig durchsichtig ist.

2.3.4.5. Der Zwischenraum zwischen den Kanten eines angebrachten und befestigten amtlichen Kennzeichens und der eigentlichen Oberfläche der Stelle für das Kennzeichen darf entlang des gesamten Umrisses des Kennzeichens höchstens 5,0 mm betragen.

2.3.4.5.1 Der Zwischenraum darf größer sein, wenn er an einer Öffnung oder einem Zwischenraum in einer Netzstruktur-Oberfläche bzw. zwischen den parallelen Elementen einer Gitterstruktur-Oberfläche gemessen wird.

2.3.5. Die tatsächliche Lage und die Form des wie beschrieben angebrachten und befestigten Prüfkennzeichens, insbesondere der sich ergebende Abrundungsradius, sind hinsichtlich der Anforderungen an die hintere Kennzeichenbeleuchtung zu berücksichtigen.

2.4. Sonstige Anforderungen

2.4.1. Das vorhandene amtliche Kennzeichen darf nicht als Grundlage oder Bestandteil einer Grundlage für die Befestigung, Anbringung oder das Anstecken anderer Fahrzeugbestandteile, -bauteile oder Geräte verwendet werden (z.B. dürfen Befestigungen für Beleuchtungen nicht an dem amtlichen Kennzeichen befestigt werden).

2.4.2. Bei der Entfernung eines amtlichen Kennzeichens dürfen sich keine Teile, Kennzeichenhalterungen, Bauteile oder Vorrichtungen des Fahrzeugs lockern oder lösen.

2.4.3. Die Sichtbarkeit eines befestigten amtlichen Kennzeichens darf unter normalen Gebrauchsbedingungen nicht beeinträchtigt werden, dies gilt insbesondere für Vibration und dynamische Kräfte, beispielsweise des Fahrtwinds.

2.4.4. Es ist nicht zulässig, dass die vorgesehene Lage für das amtliche Kennzeichen unter normalen Betriebsbedingungen (d. h. bei geschlossenen Türen oder Zugangsklappen) leicht die unter den Nummern 2.3.4.2.1 und 2.3.4.2.2 festgelegten Neigungswinkel überschreiten kann.

2.4.5. Soweit ein Kraftfahrzeug vom Fahrzeughersteller als zum Ziehen von Lasten geeignet erklärt worden ist ( Nummer 2.11.5 des Beschreibungsbogens, auf den in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 verwiesen wird) und irgendein Teil einer geeigneten mechanischen Verbindungseinrichtung, egal ob diese am Kraftfahrzeugtyp befestigt ist oder nicht, den Montage- und Befestigungsbereich des hinteren amtlichen Kennzeichens (teilweise) verdecken könnte, so ist folgendermaßen zu verfahren:

(a) In der Anleitung für den Fahrzeugbenutzer (z.B. Fahrzeughandbuch) muss klar dargelegt werden, dass der Anbau einer mechanischen Verbindungseinrichtung, die nicht leicht entfernt oder umpositioniert werden kann, verboten ist;

(b) zudem ist in den Anweisungen klar darzulegen, dass eine angebaute mechanische Verbindungseinrichtung, soweit sie nicht benutzt wird, immer entfernt oder umpositioniert werden muss und

(c) dass im Falle einer System-Typgenehmigung für ein Fahrzeug nach der UN-Regelung Nr. 55 1 sichergestellt werden muss, dass hinsichtlich eines Beleuchtungselements und/oder der Stelle für die Anbringung und Befestigung des hinteren amtlichen Kennzeichnens die Möglichkeit zur Entfernung, Umpositionierung oder von Alternativstellen besteht.

3. Prüfverfahren

3.1. Bestimmung der vertikalen Neigung und der Höhe des Prüfkennzeichens über der Fahrbahnoberfläche

3.1.1. Das Fahrzeug wird auf einer glatten horizontalen Oberfläche abgestellt. Bevor die Messung durchgeführt wird, werden die gelenkten Räder in die Geradeausstellung gebracht und die Masse des Fahrzeugs wird auf die Masse in fahrbereitem Zustand ohne Fahrer eingestellt.

3.1.2. Ist das Fahrzeug mit einer hydropneumatischen, hydraulischen oder pneumatischen Federung oder einer anderen Einrichtung zur lastabhängigen Niveauregulierung ausgestattet, so muss sich diese Federung oder diese Einrichtung bei der Prüfung im vom Hersteller angegebenen normalen Fahrzustand befinden.

3.1.3. Ist die primäre und sichtbare Seite des Prüfkennzeichens nach unten gerichtet, so wird die Messung der Neigung als negativer Neigungswert ausgedrückt.

3.2. Projektionsmessungen müssen senkrecht zur und unmittelbar in Bezug auf die nominale Oberfläche erfolgen, auf der das amtliche Kennzeichen angebracht wird.

3.3. Die Messung des Zwischenraums zwischen der Kante des angebrachten und befestigten Prüfkennzeichens und der Oberfläche muss senkrecht zur und unmittelbar in Bezug auf die tatsächliche Oberfläche erfolgen, auf der das amtliche Kennzeichen angebracht wird.

3.4. Das amtliche Kennzeichen, das zur Prüfung der Übereinstimmung dient, muss eine der beiden in Nummer 2.2.1 angegebenen Größen aufweisen und darf nicht dicker als 4,0 mm sein. Die Ecken müssen einen Radios von 10 mm aufweisen.

Teil 3
EU-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeugsystem)

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme 2 einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Stellen für die Anbringung der amtlichen Kennzeichen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme 2:

Abschnitt I
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster B Abschnitt I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Abschnitt II
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster B Abschnitt II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Beiblatt
zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer ...

1. Zusätzliche Angaben:

1.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe:

1.2. Beschreibung der Stellen für die Anbringung der amtlichen Kennzeichen (vorne und hinten):

2. Die Stelle für die Anbringung des amtlichen Kennzeichens ist für die Befestigung eines amtlichen Kennzeichens mit folgender maximaler Größe geeignet:

2.1. Vorne:520 × 120/340 × 240 2

2.2. Hinten:520 × 120/340 × 240 2

2.3. Zweites hinteres amtliches Kennzeichen bei Fahrzeugen der Klassen O2, O3 und O4:520 × 120/340 × 240 2

4. Stelle für die Anbringung des hinteren amtlichen Kennzeichens wird bei Anbringen einer mechanischen Verbindungseinrichtung verdeckt:ja/nein 2

5. Anmerkungen:

_______

1) Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Bauteilen mechanischer Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen (ABl. L 153 vom 15.06.2018 S. 179).

2) Unzutreffendes streichen.

.

Windschutzscheibenwischanlagen und Windschutzscheibenwaschanlagen Anhang IV

Teil 1

Abschnitt A
Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen

Muster

Beschreibungsbogen Nr. ... zur EU-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich seiner Windschutzscheiben-Wischanlage und Windschutzscheiben-Waschanlage

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

0.

0.1.

0.2.

0.2.1.

0.3.

0.3.1.

0.4.

0.5.

0.8.

0.9.

1.

1.1.

3.

3.2.

3.2.1.8.

3.2.5.

3.2.5.1.

3.2.5.2.

3.2.5.2.1.

3.2.5.2.2.

3.3.

3.3.1.1.

3.3.1.2.

3.3.2.

3.3.2.3.

3.4.

3.4.1.

3.4.2.

3.4.4.

3.4.4.5.

3.4.4.6.

4.

4.7.

9.

9.2.

9.4.

9.4.1.

9.5.

9.5.1.

9.5.1.1.

9.5.1.2.

9.5.1.3.

9.5.1.4.

9.5.1.5.

9.6.

9.6.1.

9.7.

9.7.1.

9.8.

9.8.2.

9.10.

9.10.3.

9.10.3.5.

9.10.3.5.1.

9.10.3.6.

9.10.3.6.1.

Erläuterungen

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

Abschnitt B
Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Waschanlagen als selbstständige technische Einheiten

Muster

Beschreibungsbogen Nr. ... für die EU-Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Waschanlagen als selbstständige technische Einheiten.

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.

0.1.

0.2.

0.3.

0.3.1.

0.4.

0.5.

0.7.

0.8.

0.9.

9.7.

9.7.1.

Erläuterungen

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

Teil 2
Technische Spezifikationen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1. "Wischerfeld" bezeichnet die Bereiche auf der Windschutzscheibe, die von den Wischerblättern gewischt werden, wenn die Wischanlage ordnungsgemäß arbeitet.

1.2. "Intervallbetrieb der Wischanlage" bezeichnet einen automatischen diskontinuierlichen Betriebszustand der Wischanlage, in dem auf jeden vollständigen Zyklus ein Zeitraum folgt, während dessen die Wischer in einer bestimmten vorgesehenen Haltestellung stehen bleiben.

1.3. "Betätigungseinrichtung der Waschanlage" bezeichnet die Vorrichtung zur manuellen Aktivierung und Deaktivierung der Waschanlage.

1.4. "Pumpe der Waschanlage" bezeichnet eine Vorrichtung zur Beförderung von Flüssigkeit aus dem Vorratsbehälter der Waschanlage zur Außenseite der Windschutzscheibe.

1.5. "Spritzdüse" bezeichnet eine Vorrichtung, die dazu dient, Flüssigkeit auf die Windschutzscheibe zu lenken.

1.6. "Vollständig konditionierte Anlage" bezeichnet eine Anlage, die seit einer gewissen Zeit in ordnungsgemäßem Betrieb ist und in der bereits Flüssigkeit durch die Pumpe und die Leitungen sowie die Spritzdüsen hindurch befördert worden ist.

1.7. "Gesäuberter Bereich" bezeichnet den zuvor verschmutzten Bereich, auf dem nach seinem vollständigen Abtrocknen keine Tropfen- oder Schmutzspuren mehr zurückbleiben.

1.8. "Sichtbereich A" bezeichnet den Sichtbereich a nach Anhang 21 Nummer 2.2 der UN-Regelung Nr. 43 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge 1.

1.9. "Sichtbereich B" bezeichnet den reduzierten Sichtbereich B nach Anhang 21 Nummer 2.4 der UN-Regelung Nr. 43, abgesehen von der Ausnahme des in Nummer 2.4.1 definierten Bereichs (d. h. einschließlich Sichtbereich A).

1.10. "Dreidimensionales Bezugssystem" bezeichnet ein Bezugsgitter nach Anhang 1 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3).

1.11. "Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs" bezeichnet die Einrichtung, mit deren Hilfe die fahrzeugeigene Elektronikanlage vom ausgeschalteten Zustand (z.B. bei geparktem Fahrzeug in Abwesenheit des Fahrzeugführers) in den normalen Betriebszustand gebracht wird.

2. Technische Anforderungen

2.1. Windschutzscheiben-Wischanlage

2.1.1. Jedes Fahrzeug mit Windschutzscheibe ist mit einer Windschutzscheiben-Wischanlage auszustatten, die funktioniert, wenn der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet wurde; es muss genügen, dass der Fahrzeugführer den Betriebsschalter für das Ein- und Ausschalten der Windschutzscheiben-Wischanlage in die "Ein"-Stellung bringt.

2.1.1.1. Die Windschutzscheiben-Wischanlage besteht aus einem oder mehreren Wischerarmen, die mit leicht austauschbaren Wischerblättern versehen sind.

2.1.2. Das Scheibenwischerfeld deckt mindestens 98 % des Sichtbereichs a ab.

2.1.3. Das Scheibenwischerfeld deckt mindestens 80 % des Sichtbereichs B ab.

2.1.4. Das Scheibenwischerfeld muss den Anforderungen der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 entsprechen, wenn die Anlage mit einer Wischfrequenz betrieben wird, die der in Nummer 2.1.5.1 angegebenen entspricht und wird gemäß den Bedingungen in den Nummern 3.1.10 bis 3.1.10.3 dieses Anhangs geprüft.

2.1.5. Die Windschutzscheiben-Wischanlage muss über mindestens zwei Wischfrequenzen verfügen:

2.1.5.1. eine Wischfrequenz von mindestens 10 und höchstens 55 Zyklen pro Minute;

2.1.5.2. eine Wischfrequenz von mindestens 45 vollständigen Zyklen pro Minute.

2.1.5.3. Die Differenz zwischen der höchsten und einer niedrigeren Wischfrequenz muss mindestens 15 Zyklen pro Minute betragen.

2.1.5.4. Ein Intervallbetrieb der Windschutzscheiben-Wischanlage ist zulässig, sofern er den Anforderungen der Nummern 2.1.5.1 bis 2.1.5.3 dieses Anhangs entspricht.

2.1.6. Die in den Nummern 2.1.5 bis 2.1.5.3 genannten Wischfrequenzen sind gemäß den Bedingungen in den Absätzen 3.1.1 bis 3.1.6 und 3.1.8 zu prüfen.

2.1.7. Wird die Windschutzscheiben-Wischanlage durch Schalten des Betriebsschalters in die "Aus"-Stellung deaktiviert, müssen die Wischerarme und die Wischerblätter in ihre Ruhestellung zurückkehren.

2.1.8. Die Windschutzscheiben-Wischanlage muss mindestens 15 Sekunden lang - ohne dabei Schaden zu nehmen - blockiert werden können. Die Verwendung automatischer Sicherungen ist zulässig, vorausgesetzt, es sind keine anderen Betätigungseinrichtungen als die der Windschutzscheiben-Wischanlage zu betätigen, um das System wieder in Gang zu setzen.

2.1.9. Die in Nummer 2.1.8 genannte Fähigkeit der Windschutzscheiben-Wischanlage, einer Blockierung standzuhalten, ist nach den Bedingungen in Nummer 3.1.7 zu prüfen.

2.1.10. Befindet sich die Ruhestellung der Wischerarme oder der Wischerblätter nicht außerhalb des Sichtbereichs B, muss es möglich sein, die Wischerarme von Hand so zu bewegen, dass die Wischerblätter von der Windschutzscheibe abgehoben werden können, um eine manuelle Reinigung der Windschutzscheibe zu ermöglichen.

2.1.11. Die Windschutzscheiben-Wischanlage muss für den Betrieb bei einer Umgebungstemperatur von - 18 °C mit trockener Windschutzscheibe während einer Dauer von 120 Sekunden ohne Funktionsbeeinträchtigung geeignet sein.

2.1.12. Die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Wischanlage bei einer Umgebungstemperatur von - 18 °C ist nach den Bedingungen in Nummer 3.1.11 zu prüfen.

2.1.13. Wird die Windschutzscheiben-Wischanlage einer relativen Windgeschwindigkeit ausgesetzt, die 80 % der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, jedoch nicht mehr als 160 km/h entspricht, muss die mit seiner höchsten Wischfrequenz betriebene Wischanlage weiter mit dem gleichen Wirkungsgrad und unter den gleichen Bedingungen wie in Nummer 2.1.2 beschrieben funktionieren. Der Sichtbereich a der Windschutzscheibe ist gemäß den Nummern 3.1.8 und 3.1.9 vorzubereiten. Die aerodynamischen Effekte im Zusammenhang mit Größe und Form von Windschutzscheibe, Wischerarmen und Wischerblättern sind unter diesen Bedingungen und unter Berücksichtigung von Nummer 3.1.9.1 zu prüfen. Während der Prüfung müssen die Wischerblätter mit der Windschutzscheibe in Kontakt bleiben; ein vollständiges Abheben ist unzulässig. Die Wischerblätter müssen während jedes vollständigen Wischzyklus in dem gemäß Nummer 2.1.2 bestimmten Bereich mit der Windschutzscheibe in vollständigem Kontakt bleiben; jegliches teilweises Abheben während der Auf- und Abwärtsbewegung ist unzulässig.

2.2. Windschutzscheiben-Waschanlage

2.2.1. Jedes Fahrzeug mit Windschutzscheibe muss mit einer Windschutzscheiben-Waschanlage ausgestattet sein, die funktioniert, wenn der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet wurde und die den Belastungen und Drücken standhält, die entstehen, wenn die Spritzdüsen verstopft sind und die Anlage gemäß dem in den Nummern 3.2.1.1 bis 3.2.1.1.2 beschriebenen Verfahren betätigt wird.

2.2.2. Die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage darf durch die in den Nummern 3.2.1 bis 3.2.5 festgelegten Temperaturzyklen nicht beeinträchtigt werden.

2.2.3. Die Windschutzscheiben-Waschanlage muss bei normalen Bedingungen und einer Umgebungstemperatur zwischen - 18 °C und 80 °C in der Lage sein, Flüssigkeit auf den Zielbereich der Windschutzscheibe zu sprühen, ohne dass Undichtigkeiten entstehen, Schlauch- oder Rohrleitungen sich lösen und Fehlfunktionen der Spritzdüsen auftreten. Auch bei verstopften Spritzdüsen dürfen weder Undichtigkeiten entstehen noch dürfen sich Schlauch- oder Rohrleitungen lösen.

2.2.4. Die Windschutzscheiben-Waschanlage muss genügend Flüssigkeit abgeben, um unter den Bedingungen nach Nummer 3.2.6 bis 3.2.6.4 die Säuberung von mindestens 60 % des Sichtbereichs a zu ermöglichen.

2.2.5. Die Windschutzscheiben-Waschanlage muss von Hand durch das Betätigen der Betätigungseinrichtung der Waschanlage aktiviert werden können. Das Ein- und Ausschalten der Anlage kann mit anderen Fahrzeugsystemen koordiniert und kombiniert werden.

2.2.6. Der Flüssigkeitsbehälter hat eine Kapazität von ≥ 1,0 Liter.

3. Prüfverfahren

3.1. Prüfbedingungen für die Windschutzscheiben-Wischanlage

3.1.1. Die im Folgenden beschriebenen Prüfungen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, gemäß den in den Nummern 3.1.2 bis 3.1.5 beschriebenen Bedingungen durchzuführen.

3.1.2. Die Umgebungstemperatur liegt zwischen 5 °C und 40 °C.

3.1.3. Die Windschutzscheibe ist ständig zu benetzen.

3.1.4. Bei der Prüfung elektrischer Windschutzscheiben-Wischanlagen müssen folgende zusätzlichen Bedingungen erfüllt sein:

3.1.4.1. Bei Beginn der Prüfung sind alle Batterien vollständig geladen.

3.1.4.2. Der Motor (sofern vorhanden) läuft bei einer Drehzahl, die höchstens 30 % der Drehzahl entspricht, bei der der Motor seine Höchstleistung erreicht. Ist dies jedoch aufgrund spezifischer Motorsteuerstrategien erwiesenermaßen nicht möglich, z.B. bei Hybridelektrofahrzeugen, ist ein realistisches Szenario festzulegen; bei diesem Szenario werden die Motordrehzahlen berücksichtigt und es ist ferner davon auszugehen, dass bei normalen Fahrbedingungen der Motor nicht ständig oder gar nicht läuft. Falls die Windschutzscheiben-Wischanlage die Anforderungen auch ohne einen laufenden Motor erfüllen kann, braucht der Motor nicht betrieben zu werden.

3.1.4.3. Die Abblendscheinwerfer sind einzuschalten.

3.1.4.4. Die Heizungs-, Lüftungs-, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen sind (unabhängig von ihrer Lage im Fahrzeug) auf maximalen Stromverbrauch einzustellen.

3.1.5. Mit Druck- oder Saugluft betriebene Windschutzscheiben-Wischanlagen müssen unabhängig von Motordrehzahl und -leistung sowie unabhängig von den vom Hersteller für den normalen Betrieb vorgeschriebenen Mindest- und Höchstladezuständen der Batterie kontinuierlich mit den vorgeschriebenen Wischfrequenzen funktionieren können.

3.1.6. Die Wischfrequenzen der Windschutzscheiben-Wischanlage müssen den Anforderungen der Nummern 2.1.5 bis 2.1.5.3 entsprechen, nachdem die Wischanlage 20 Minuten lang auf benetzter Windschutzscheibe betrieben worden ist.

3.1.7. Die Vorschriften nach Nummer 2.1.8 gelten als erfüllt, wenn die Wischerarme in einer Position, die einem halben Wischzyklus entspricht, 15 Sekunden lang blockiert sind und sich die Betätigungseinrichtung der Windschutzscheiben-Wischanlage dabei in der Stellung für die größte Wischfrequenz befindet.

3.1.8. Die Außenfläche der Windschutzscheibe wird mit denaturiertem Alkohol oder einem gleichwertigen Entfettungsmittel gründlich entfettet. Nach dem Trocknen ist eine Ammoniaklösung von mindestens 3 % und höchstens 10 % aufzutragen. Die so behandelte Fläche ist trocknen zu lassen und anschließend mit einem trockenen Baumwolllappen abzuwischen.

3.1.9. Auf der Außenfläche der Windschutzscheibe ist eine gleichmäßige Schicht Prüfflüssigkeit nach den Spezifikationen von Nummer 4 aufzutragen und trocknen zu lassen.

3.1.9.1. Wurde die Außenfläche der Windschutzscheibe gemäß den Nummern 3.1.8 und 3.1.9 vorbereitet, kann bei den geltenden Prüfungen die Windschutzscheiben-Waschanlage benutzt werden.

3.1.10. Das Wischerfeld der Windschutzscheiben-Wischanlage nach Nummer 2.1.4 wird folgendermaßen bestimmt:

3.1.10.1. Die Außenfläche der Windschutzscheibe ist gemäß den Nummern 3.1.8 und 3.1.9 zu behandeln.

3.1.10.2. Zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 ist die Windschutzscheiben-Wischanlage unter Berücksichtigung von Nummer 3.1.9.1 einzuschalten und eine vom Wischerfeld angefertigte Abbildung ist mit einer Abbildung der Sichtbereiche a und B zu vergleichen.

3.1.10.3. Der technische Dienst kann einem alternativen Prüfverfahren zustimmen (z.B. virtuelle Prüfung), um zu überprüfen, ob die Vorschriften der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 eingehalten sind.

3.1.11. Die Anforderungen von Nummer 2.1.11 müssen bei einer Umgebungstemperatur von - 18 °C ± 3 °C, bei der das Fahrzeug für mindestens vier Stunden abgestellt war, erfüllt sein. Das Fahrzeug ist für den Betrieb unter den Bedingungen gemäß Nummer 3.1.4 und 3.1.5 vorzubereiten. Während der Prüfung muss die Windschutzscheiben-Wischanlage normal, jedoch mit der maximalen Wischfrequenz betrieben werden. Eine Beobachtung des Wischerfelds ist nicht erforderlich.

3.2. Prüfbedingungen für die Windschutzscheiben-Waschanlage

3.2.1. Prüfung 1: Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird bis zum Anschlag mit Wasser gefüllt und die Anlage während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 2 °C ausgesetzt. Das Wasser ist bei dieser Temperatur zu stabilisieren.

3.2.1.1. Alle Spritzdüsen werden an der Austrittsstelle der Flüssigkeit aus den Spritzdüsen verstopft und die Betätigungseinrichtung der Waschanlage wird sechsmal in einer Minute jeweils mindestens drei Sekunden lang betätigt.

3.2.1.1.1 Wird die Windschutzscheiben-Waschanlage durch Muskelkraft des Fahrzeugführers betätigt, so ist im Fall einer Handpumpe eine Kraft von 11,0 bis 13,5 daN anzuwenden. Im Fall einer Fußpumpe ist eine Kraft von 40,0 bis 44,5 daN anzuwenden.

3.2.1.1.2 Bei elektrischen Pumpen muss die Prüfspannung mindestens der Nennspannung entsprechen, darf diese aber nicht um mehr als 2 Volt überschreiten.

3.2.1.2. Die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage muss nach erfolgter Prüfung den Anforderungen von Nummer 2.2.3 genügen.

3.2.2. Prüfung 2: Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird mit Wasser gefüllt, vollständig konditioniert und während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von - 18 °C ± 3 °C ausgesetzt. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden.

3.2.2.1. Die Betätigungseinrichtung der Windschutzscheiben-Waschanlage wird sechsmal in einer Minute jeweils mindestens drei Sekunden lang mit der in den Nummern 3.2.1.1.1 und 3.2.1.1.2 angegebenen Kraft betätigt. Anschließend wird die Windschutzscheiben-Waschanlage einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 2 °C ausgesetzt, bis das Eis vollständig geschmolzen ist. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage ist unter Einhaltung der Betätigungsvorschriften nach den Nummern 3.2.1.1 bis 3.2.1.2 zu prüfen.

3.2.3. Prüfung 3: Prüfzyklus bei niedrigen Temperaturen

3.2.3.1. Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird mit Wasser gefüllt, vollständig konditioniert und anschließend während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von - 18 °C ± 3 °C ausgesetzt, bis das Wasser in der Waschanlage vollständig gefroren ist. Anschließend wird die Windschutzscheiben-Waschanlage einer Umgebungstemperatur von 20o ± 2 °C ausgesetzt, bis das Eis vollständig geschmolzen ist, jedoch in keinem Fall länger als vier Stunden. Dieser Zyklus des Einfrierens und Schmelzens ist sechsmal zu wiederholen. Nachdem die Windschutzscheiben-Waschanlage einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 2 °C ausgesetzt worden und das Wasser vollständig geschmolzen ist, obwohl das Wasser nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden muss, wird die Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage überprüft, wobei das System nach den Nummern 3.2.1.1 und 3.2.1.2 aktiviert wird.

3.2.3.2. Die Windschutzscheiben-Waschanlage wird mit einer Scheibenwaschflüssigkeit für niedrige Temperaturen, die aus einer 50 %igen Methanol- oder Isopropylalkohollösung in Wasser mit einer Härte von höchstens 205 mg/l (Ca) besteht, gefüllt und vollständig konditioniert. Die Windschutzscheiben-Waschanlage ist während einer Mindestdauer von vier Stunden einer Umgebungstemperatur von - 18 °C ± 3 °C auszusetzen. Die Flüssigkeit muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage ist unter Einhaltung der Betätigungsvorschriften nach den Nummern 3.2.1.1 bis 3.2.1.2 zu prüfen.

3.2.4. Prüfung 4: Prüfzyklus bei hohen Temperaturen

3.2.4.1. Ist ein Teil der Windschutzscheiben-Waschanlage im Motorraum untergebracht, so ist die Anlage mit Wasser zu füllen, vollständig zu konditionieren und anschließend mindestens acht Stunden lang einer Umgebungstemperatur von 80 °C ± 3 °C auszusetzen. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage ist unter Einhaltung der Betätigungsvorschriften nach den Nummern 3.2.1.1 bis 3.2.1.2 zu prüfen.

3.2.4.2. Ist kein Teil der Windschutzscheiben-Waschanlage im Motorraum untergebracht, so ist die Anlage mit Wasser zu füllen, vollständig zu konditionieren und anschließend mindestens acht Stunden lang einer Umgebungstemperatur von 80 °C ± 3 °C auszusetzen. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Anschließend ist die Anlage einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 2 °C auszusetzen. Nachdem sich die Wassertemperatur stabilisiert hat, ist die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage unter Einhaltung der Betätigungsvorschriften nach den Nummern 3.2.1.1 bis 3.2.1.2 zu prüfen. Anschließend wird die Anlage mit Wasser gefüllt, vollständig konditioniert und während einer Mindestdauer von acht Stunden einer Umgebungstemperatur von 60 °C ± 3 °C ausgesetzt. Das Wasser muss nicht bei dieser Temperatur stabilisiert werden. Die Leistung der Windschutzscheiben-Waschanlage ist unter Einhaltung der Betätigungsvorschriften nach den Nummern 3.2.1.1 bis 3.2.1.2 zu prüfen. Wahlweise kann der Hersteller auch beantragen, dass die Windschutzscheiben-Waschanlage unter den in Nummer 3.2.4.1 genannten Bedingungen geprüft wird.

3.2.5. Alle Prüfungen der Windschutzscheiben-Waschanlage nach den Nummern 3.2.1 bis 3.2.4.2 werden aufeinanderfolgend an ein und derselben Windschutzscheiben-Waschanlage durchgeführt. Die Anlage kann entweder in eingebautem Zustand an einem Fahrzeug des Fahrzeugtyps, für den die EU-Typgenehmigung erteilt werden soll, geprüft werden, oder getrennt. Wird die EU-Typgenehmigung für eine selbstständige technische Einheit beantragt, so ist die Anlage getrennt zu prüfen.

3.2.6. Prüfung 5: Prüfung der Funktionsfähigkeit der Windschutzscheiben-Waschanlage

3.2.6.1. die Windschutzscheiben-Waschanlage wird mit Wasser gefüllt und vollständig konditioniert. Die Spritzdüsen werden bei stehendem Fahrzeug und ohne größere Windeinwirkung auf den Zielbereich auf der Außenseite der Windschutzscheibe ausgerichtet.

3.2.6.2. Die Außenfläche der Windschutzscheibe wird wie in den Nummern 3.1.8 und 3.1.9 beschrieben behandelt.

3.2.6.3. Anschließend wird die Windschutzscheiben-Waschanlage, wie vom Hersteller angegeben und unter Berücksichtigung der Nummern 3.2.1.1.1 und 3.2.1.1.2, betätigt. Die Gesamtdauer der Prüfung darf zehn vollständige Funktionszyklen der Windschutzscheiben-Wischanlage im automatischen Betrieb bei größter Wischfrequenz nicht überschreiten.

3.2.6.4. Zur Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen unter Nummer 2.2.4 ist von dem gesäuberten Bereich eine Abbildung zu fertigen und mit einer Abbildung des Sichtbereichs a zu vergleichen. Ist es offensichtlich, dass die Anforderungen erfüllt sind, kann auf die Anfertigung der Abbildungen verzichtet werden.

3.2.7. Die Prüfung gemäß den Nummern 3.2.6 bis 3.2.6.4 ist stets an demselben Fahrzeugtyp, für den die EU-Typgenehmigung erteilt werden soll, durchzuführen, auch wenn eine genehmigte selbstständige technische Einheit im Fahrzeug eingebaut ist.

4. Spezifikation der Flüssigkeit für die Prüfung der Windschutzscheiben-Wischanlage und der Windschutzscheiben-Waschanlage

4.1. Die in Nummer 3.1.9 genannte Prüfflüssigkeit besteht aus Folgendem:

4.1.1. Wasser mit einer Härte von weniger als 205 mg/l (Ca): 92,5 Vol.-%.

4.1.2. Gesättigte Salzlösung (Natriumchlorid in Wasser): 5,0 Vol.-%.

4.1.3. Staub in der in den Nummern 4.1.3.1 bis 4.1.3.2.6 festgelegten Zusammensetzung: 2,5 Vol.-%.

4.1.3.1. Spezifikationen des Staubs für die Prüfung

4.1.3.1.1 SiO2: 68 ± 1 % Massenanteil

4.1.3.1.2.. Fe2O3: 4 ± 1 % Massenanteil

4.1.3.1.3.. Al2O3: 16 ± 1 % Massenanteil

4.1.3.1.4.. CaO: 3 ± 1 % Massenanteil

4.1.3.1.5.. MgO: 1,0 ± 0,5 % Massenanteil

4.1.3.1.6.. Alkali: 4 ± 1 % Massenanteil

4.1.3.1.7.. Verlust durch Verbrennen: 2,5 ± 0,5 % Massenanteil

4.1.3.2. Spezifikationen hinsichtlich der Verteilung des groben Staubes nach Partikelgröße

4.1.3.2.1.. 12 ± 2 %: 0 bis 5 μm Partikelgröße

4.1.3.2.2.. 12 ± 3 %: 5 bis 10 μm Partikelgröße

4.1.3.2.3.. 14 ± 3 %: 10 bis 20 μm Partikelgröße

4.1.3.2.4.. 23 ± 3 %: 20 bis 40 μm Partikelgröße

4.1.3.2.5.. 30 ± 3 %: 40 bis 80 μm Partikelgröße

4.1.3.2.6.. 9 ± 3 %: 80 bis 200 μm Partikelgröße

Teil 3

Abschnitt A
EU-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeugsystem)

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme 2 einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme 2:

Abschnitt I
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster B Abschnitt I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Abschnitt II
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster B Abschnitt II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Beiblatt
zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer ...

1. Zusätzliche Angaben:

1.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe:

1.2. Beschreibung der Funktionsweise der Windschutzscheiben-Wischanlage und der Windschutzscheiben-Waschanlage:

1.3. Ausführliche Beschreibung der Wischanlage (d. h. Anzahl und Länge der Wischerblätter, Abmessungen der Wischerarme usw.):

1.4. Ausführliche Beschreibung der Waschanlage (d. h. Anzahl der Spritzdüsen, Anzahl der Auslassöffnungen pro Spritzdüse, Pumpe der Waschanlage, Flüssigkeitsbehälter, Schläuche der Waschanlage und deren Anschlüsse an die Pumpe und Spritdüsen usw.):

1.5. Fassungsvermögen des Flüssigkeitsbehälters (Liter):

1.6. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h):

2. Linkslenker/Rechtslenker 2

3. Anlagen für Linkssteuerung bzw. spiegelverkehrte Anlagen für Rechtssteuerung: ja/nein 2

4. Aerodynamischer Spoiler auf dem Wischerarm/Wischerblatt 2auf der Fahrerseite/in der Mitte/auf der Beifahrerseite/... 2 befestigt

5. Anmerkungen:

Abschnitt B
EU-Typgenehmigungsbogen (Selbstständige technische Einheit)

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme 3 einer Typgenehmigung einer selbstständigen technischen Einheit hinsichtlich eines Typs einer Windschutzscheiben-Waschanlage gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme 3:

Abschnitt I
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster C Abschnitt I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Abschnitt II
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster C Abschnitt II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Beiblatt
zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer ...

1. Zusätzliche Angaben:

1.1. Kurzbeschreibung des Typs der selbstständigen technischen Einheit:

1.2. Ausführliche Beschreibung der Waschanlage:

1.2.1. Anzahl der Spritzdüsen:

1.2.2. Anzahl der Auslassöffnungen pro Spritzdüse:

1.2.3. Beschreibung der Schläuche der Waschanlage und von deren Anschlüssen an die Pumpe und die Spritzdüsen:

1.2.4. Beschreibung der Pumpe der Waschanlage:

1.2.5. Fassungsvermögen des Flüssigkeitsbehälters (Liter):

2. Geeignet für: Links-/Rechtslenker 3

3. Ein beliebiger Teil der Anlage kann sich im Motorraum befinden: ja/nein 3

4. Selbstständige technische Einheit: universell/fahrzeugspezifisch 3

5. Anmerkungen:

6. Liste der Fahrzeugtypen, für die die selbstständige technische Einheit genehmigt wurde (sofern zutreffend):

Abschnitt C
EU-Typgenehmigungszeichen einer Selbstständigen technischen Einheit

1. Das in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 genannte EU-Typgenehmigungszeichen selbstständiger technischer Einheiten besteht aus Folgendem:

1.1. einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben "e" umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erteilt hat, gemäß folgender Tabelle:

1 für Deutschland 19 für Rumänien
2 für Frankreich 20 für Polen
3 für Italien 21 für Portugal
4 für die Niederlande 23 für Griechenland
5 für Schweden 24 für Irland
6 für Belgien 25 für Kroatien
7 für Ungarn 26 für Slowenien
8 für die Tschechische Republik 27 für die Slowakei
9 für Spanien 29 für Estland
32 für Lettland
13 für Luxemburg 34 für Bulgarien
12 für Österreich 36 für Litauen
17 für Finnland 49 für Zypern
18 für Dänemark 50 für Malta

1.2. zwei Ziffern in der Nähe des Rechtecks zur Angabe der Änderungsserie, in der die Anforderungen festgelegt sind, denen diese selbstständige technische Einheit entspricht - derzeit "00" -, gefolgt von einem Leerzeichen und der in Anhang IV Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten fünfstelligen Nummer.

2. Das EU-Typgenehmigungszeichen der selbstständigen technischen Einheiten hat dauerhaft und deutlich lesbar zu sein.

3. Ein Beispiel eines EU-Typgenehmigungszeichens für eine selbstständige technische Einheit ist in Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1: Beispiel eines EU-Typgenehmigungszeichens für eine selbstständige technische Einheit

Erläuterung:

Legende Das EU-Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten wurde von den Niederlanden unter der Nummer 00406 erteilt. Die ersten beiden Ziffern "00" geben an, dass die selbstständige technische Einheit nach der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.

_______

1) Regelung Nr. 43 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge (ABl. L 42 vom 12.02.2014 S. 1).

2) Unzutreffendes streichen.

3) Unzutreffendes streichen.


.

Radabdeckungen Anhang V

Teil 1
Beschreibungsbogen für EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Radabdeckungen

Muster

Beschreibungsbogen Nr. ... zur EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

0.

0.1.

0.2.

0.2.1.

0.3.

0.3.1.

0.4.

0.5.

0.8.

0.9.

1.

1.1.

1.3.

1.3.2.

1.3.3.

2.

2.3.

2.3.1.

2.3.2.

2.3.3.

2.3.4.

2.4.

2.4.1.

2.4.1.2.

2.4.1.3.

2.4.2.

2.4.2.2.

2.4.2.3.

2.6.

6.

6.2.1.

6.6.

6.6.1.

6.6.1.1.

6.6.1.1.1.

6.6.1.1.2.

usw.

6.6.4.

9.

9.16.

9.16.1.

9.16.2.

Erläuterungen

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

Teil 2
Technische Spezifikationen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1. "Reifenhüllkurve" bezeichnet die größte Querschnittsbreite und den größten Außendurchmesser eines Reifens einschließlich der Toleranzen gemäß der ihn betreffenden Bauteilgenehmigung.

1.2. "Schneetraktionshilfe" bezeichnet eine Schneekette oder eine gleichwertige Vorrichtung, die auf Schnee Antrieb ermöglicht, auf die Reifen/Radkombination des Fahrzeugs montiert werden kann und selbst weder ein M+S-Reifen, Winterreifen, Ganzjahresreifen noch ein sonstiger Reifen ist.

2. Technische Anforderungen

2.1. Allgemeine Bestimmungen

2.1.1. Das Fahrzeug muss mit einer Radabdeckung für jedes Rad ausgestattet sein.

2.1.2. Die Radabdeckungen können aus Teilen des Aufbaus oder selbstständigen Schutzblechen bestehen und müssen so ausgelegt sein, dass sie andere Verkehrsteilnehmer möglichst vor hochgeschleuderten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser schützen sowie die Gefahren vermindern, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben.

2.2. Besondere Anforderungen

2.2.1. Bei fahrbereitem Fahrzeug, wobei die Fahrzeugmasse an die vom Hersteller angegebene Masse in fahrbereitem Zustand anzupassen ist, gegebenenfalls mit einem Beifahrer in der ersten Sitzreihe und bei Geradeausstellung der gelenkten Räder, müssen die Radabdeckungen die Anforderungen der Nummern 2.2.1.1 bis 2.2.1.4 erfüllen.

2.2.1.1. In dem Teil, der durch die Radialebenen 30° vor und 50° hinter der Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muss die Gesamtbreite (q) der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Breite (b) des Reifens unter Berücksichtigung der Reifenhüllkurve und der extremen Bedingungen der Reifen/Radkombinationen, wie sie vom Hersteller angegeben sind, abzudecken. Im Falle von Zwillingsrädern sind die Reifenhüllkurven und die Gesamtbreite (t) der beiden Räder zu berücksichtigen.

2.2.1.1.1 Zur Ermittlung der in Nummer 2.2.1.1 genannten Breiten werden die Kennzeichnungen (Aufschrift), Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen auf den Reifenflanken nicht berücksichtigt.

2.2.1.2. Die hinteren Kanten der Radabdeckungen dürfen nicht oberhalb einer horizontalen Ebene enden, die 150 mm über der Radmitte liegt; außerdem gilt Folgendes:

2.2.1.2.1 Im Fall von Einzelrädern muss der Schnittpunkt der hinteren Kante der Radabdeckung mit der horizontalen Ebene nach Nummer 2.2.1.2 (siehe Abbildung 1 Punkt A) außerhalb der Längsmittelebene des Reifens liegen.

2.2.1.2.2 Im Fall von Zwillingsrädern muss der Schnittpunkt der hinteren Kante der Radabdeckung mit der horizontalen Ebene nach Nummer 2.2.1.2 (siehe Abbildung 1 Punkt A) am äußeren Rad außerhalb der Längsmittelebene des äußeren Reifens liegen.

2.2.1.3. Umriss und Lage der Radabdeckungen müssen so sein, dass sie möglichst nahe am Reifen liegen. Vor allem innerhalb des Teils, der durch die in Nummer 2.2.1.1 genannten Radialebenen gebildet wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

2.2.1.3.1 Die Einbuchtung (p) in der vertikalen Axialebene des Reifens, die von den Außen- und Innenkanten der Radabdeckung an der durch die Reifenmitte in der Radabdeckung verlaufenden vertikalen Längsebene gemessen wird, muss mindestens 30 mm tief sein. Diese Einbuchtung (p) darf bis zu den Radialebenen nach Nummer 2.2.1.1 allmählich auf null verringert werden.

2.2.1.3.2 Der Abstand (c) zwischen den Unterkanten der Radabdeckung und der durch die Drehpunkte der Räder verlaufenden Achse darf 2 × r nicht übersteigen, wobei (r) der statische Radius des Reifens ist.

2.2.1.4. Bei Fahrzeugen mit höhenverstellbarer Aufhängung müssen die Anforderungen der Nummern 2.2.1.3.1 und 2.2.1.3.2 in der vom Hersteller vorgesehenen normalen Fahrstellung erfüllt sein.

2.2.2. Die Radabdeckungen dürfen aus mehreren Bauteilen bestehen, sofern zwischen den fertig montierten Einzelteilen oder innerhalb dieser Teile keine Zwischenräume sind.

2.2.3. Die Radabdeckungen müssen dauerhaft befestigt sein. Sie dürfen jedoch insgesamt oder in Teilen abnehmbar sein.

2.3. Verwendung von Schneetraktionshilfen

2.3.1. Bei Fahrzeugen mit nur zwei angetriebenen Rädern muss der Hersteller bestätigen, dass das Fahrzeug derart beschaffen ist, dass mindestens ein Typ einer Schneetraktionshilfe auf mindestens einer der für die Antriebsachse des Fahrzeugs genehmigten Reifen/Radkombinationen verwendet werden kann. Die für den Fahrzeugtyp geeignete Schneetraktionshilfe sowie die geeigneten Reifen/Radkombinationen sind vom Hersteller anzugeben und im Beschreibungsbogen unter Punkt 6.6.4 aufzuführen.

2.3.2. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb, einschließlich Fahrzeugen, bei denen manuell oder automatisch eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann, muss der Hersteller bescheinigen, dass das Fahrzeug so ausgelegt ist, dass mindestens ein Typ einer Schneetraktionshilfe auf mindestens einer der für die permanent angetriebene Achse des Fahrzeugs genehmigten Reifen/Radkombinationen verwendet werden kann. Die für den Fahrzeugtyp geeignete Schneetraktionshilfe sowie die geeigneten Reifen/Radkombinationen sind vom Hersteller anzugeben und im Beschreibungsbogen unter Punkt 6.6.4 aufzuführen.

2.3.3. Der Fahrzeughersteller nimmt die einschlägigen Anweisungen für die ordnungsgemäße Verwendung der spezifizierten Schneetraktionshilfen in die Anleitung für den Fahrzeugbenutzer (z.B. Fahrzeughandbuch) auf.

Abbildung 1: Darstellung einer Radabdeckung

Erläuterung:

1) Die Reifenbreite (b) wird oben am Reifen ermittelt (Querschnittsbreite des Reifens zwischen den in Nummer 2.2.1.1 genannten Radialebenen).

Teil 3
EU-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeugsystem)

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme 1 einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Radabdeckungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme 1:

Abschnitt I
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster B Abschnitt I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Abschnitt II
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster B Abschnitt II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Beiblatt
zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer ...

1. Zusätzliche Angaben:

1.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe:

1.2. Beschreibung der Radabdeckungen:

1.3. Reifen/Radkombinationen (einschließlich Angaben über Reifen- und Felgengröße sowie Einpresstiefe):

1.4. Beschreibung des Typs von Schneetraktionshilfen, der verwendet werden kann:

1.5. Reifen/Radkombinationen (einschließlich Angaben über Reifen- und Felgengröße sowie Einpresstiefe), die mit den Schneetraktionshilfen verwendet werden:

2. Ständig angetriebene Achsen: Achse 1/Achse 2/... 1

3. Fahrwerk mit Niveauregulierung: ja/nein 1

4. Radabdeckungenabnehmbar/nicht abnehmbar 1insgesamt/in Teilen 1

5. Anmerkungen:

_______

1) Unzutreffendes streichen.

.

Entfrostungs- und trocknungsanlagen für die windschutzscheibe Anhang VI

Teil 1
Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die Windschutzscheibe

Muster

Beschreibungsbogen Nr. ... zur EU-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die Windschutzscheibe

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

0.

0.1.

0.2.

0.2.1.

0.3.

0.3.1

0.4.

0.5.

0.8.

0.9.

1.

1.1.

1.6.

1.8.

3.

3.1.

3.1.1.

3.2.

3.2.1.

3.2.1.1.

3.2.1.2.

3.2.1.3.

3.2.1.6.

3.2.1.8.

3.2.2.

3.2.2.1.

3.2.5.

3.2.5.1.

3.2.5.2.

3.2.5.2.1.

3.2.5.2.2.

3.2.7.

3.2.7.1.

3.2.7.2.

3.2.7.2.1.

3.2.7.2.2.

3.2.7.2.3.

3.2.7.2.3.1.

3.2.7.2.3.2.

3.2.7.2.4.

3.2.7.2.5.

3.2.7.3.

3.2.7.3.1.

3.2.7.3.2.

3.2.7.3.2.1.

3.2.7.3.2.2.

3.3.

3.3.1.

3.3.1.1.1.

3.3.1.2.

3.3.2.

3.3.2.1.

3.3.2.2.

3.3.2.3.

3.3.2.4.

3.4.

3.4.1.

3.4.2.

3.4.3.

3.4.3.1.

3.4.3.1.1.

3.4.3.1.2.

3.4.3.1.3.

3.4.4.

3.4.4.1.

3.4.4.2.

3.4.4.3.

3.4.4.4.

3.4.4.5.

3.4.4.6.

3.6.

3.6.1.

3.6.1.1.

3.6.1.2.

3.6.1.2.1.

3.6.1.2.2.

3.6.2.

3.6.3.

9.

9.1.

9.2.

9.3.

9.3.1.

9.4.

9.4.1.

9.4.2.

9.5.

9.5.1.

9.5.1.1.

9.5.1.2.

9.5.1.3.

9.5.1.4.

9.5.1.5.

9.6.

9.6.1.

9.7.

9.7.1.

9.8.

9.8.1.

9.8.2.

9.10.

9.10.1.

9.10.1.1.

9.10.1.3.

9.10.3.

9.10.3.1.

9.10.3.1.1.

9.10.3.5.

9.10.3.5.1.

9.10.3.6.

9.10.3.6.1.

Erläuterungen

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

Teil 2
Technische Spezifikationen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1. "Entfrosteter Bereich" bezeichnet den Bereich der Außenseite der Windschutzscheibe, der trocken ist oder der von ganz oder teilweise geschmolzenem (feuchtem) Reif bedeckt ist, der durch die Windschutzscheiben-Wischanlage des Fahrzeugs entfernt werden kann.

1.2. "Feuchtigkeitsbeschlag" bezeichnet die Kondensatschicht auf der Innenseite der Windschutzscheibe.

1.3. "Entfeuchteter Bereich" bezeichnet den Bereich der Innenseite der Windschutzscheibe, der trocken ist und keine Wassertropfen oder -spuren mehr aufweist, nachdem er von Feuchtigkeitsbeschlag befreit worden ist.

1.4. "Sichtbereich A" bezeichnet den Sichtbereich a nach Anhang 21 Nummer 2.2 der UN-Regelung Nr. 43.

1.5. "Sichtbereich B" bezeichnet den reduzierten Sichtbereich B nach Anhang 21 Nummer 2.4 der UN-Regelung Nr. 43, abgesehen von der Ausnahme des in Nummer 2.4.1 definierten Bereichs (d. h. einschließlich Sichtbereich A).

1.6. "Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs" bezeichnet die Einrichtung, mit deren Hilfe die fahrzeugeigene Elektronikanlage vom ausgeschalteten Zustand (z.B. bei geparktem Fahrzeug in Abwesenheit des Fahrzeugführers) in den normalen Betriebszustand gebracht wird.

2. Technische Anforderungen

2.1. Entfrostung der Windschutzscheibe

2.1.1. Jedes Fahrzeug mit Windschutzscheibe muss mit einer Anlage zur Entfernung von Reif und Eis von der Außenseite der Windschutzscheibe ausgestattet sein. Die Entfrostungsanlage für die Windschutzscheibe muss hinreichend wirksam sein, um bei kaltem Wetter eine ausreichende Sicht durch die Windschutzscheibe sicherzustellen.

2.1.2. Die Wirksamkeit der Anlage wird geprüft, indem in regelmäßigen Abständen der entfrostete Bereich der Windschutzscheibe nach dem Anlassen bestimmt wird, nachdem das Fahrzeug einen gewissen Zeitraum in einem Kühlraum belassen worden ist.

2.1.3. Die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 wird anhand des Verfahrens nach Nummer 3.1 überprüft.

2.1.4. Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

2.1.4.1. 20 Minuten nach Versuchsbeginn ist Sichtbereich a zu 80 % entfrostet;

2.1.4.2. 25 Minuten nach Versuchsbeginn ist der entfrostete Windschutzscheibenbereich auf der Beifahrerseite mit dem in Nummer 2.1.4.1 genannten Bereich auf der Fahrerseite vergleichbar;

2.1.4.3. 40 Minuten nach Versuchsbeginn ist der Sichtbereich B zu 95 % entfrostet.

2.2. Trocknung der Windschutzscheibe

2.2.1. Jedes Fahrzeug mit Windschutzscheibe muss mit einer Anlage zur Entfernung von Feuchtigkeitsbeschlag von der Innenseite der Windschutzscheibe ausgestattet sein.

2.2.2. Die Trocknungsanlage muss hinreichend wirksam sein, um die Sicht durch die Windschutzscheibe wiederherzustellen, wenn diese mit Feuchtigkeit beschlagen ist. Die Wirksamkeit wird anhand des in Nummer 3.2 beschriebenen Verfahrens überprüft.

2.2.3. Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:

2.2.3.1. Sichtbereich a ist innerhalb von 10 Minuten zu 90 % entfeuchtet;

2.2.3.2. Sichtbereich B ist innerhalb von 10 Minuten zu 80 % entfeuchtet.

3. Prüfverfahren

3.1. Entfrostung der Windschutzscheibe

3.1.1. Die Prüfung ist- je nach Wahl des Herstellers- bei einer Temperatur von - 8 ± 2 °C oder von - 18 ± 3 °C durchzuführen.

3.1.1.1. Die Prüfung erfolgt in einem Kühlraum, in dem das vollstängie Fahrzeug untergebracht werden kann und die Temperatur während der gesamten Dauer der Prüfung auf einer der in Nummer 3.1.1 genannten Prüftemperaturen gehalten sowie ein Kaltluftzug erzeugt werden kann. Der Kühlraum ist mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug der Kälte ausgesetzt wird, auf die vorgeschriebene oder eine tiefere Temperatur abzukühlen.

3.1.2. Vor der Prüfung werden die Innen- und Außenfläche der Windschutzscheibe mit denaturiertem Alkohol oder einem gleichwertigen Entfettungsmittel gründlich entfettet. Nach dem Trocknen ist eine Ammoniaklösung von mindestens 3 % und höchstens 10 % aufzutragen. Die so behandelte Fläche ist trocknen zu lassen und anschließend mit einem trockenen Baumwolllappen abzuwischen.

3.1.3. Das Fahrzeug ist vor Beginn der Prüfung mindestens zehn Stunden lang mit abgestelltem Motor der Prüftemperatur auszusetzen.

3.1.3.1. Der in Nummer 3.1.3 genannte Zeitraum kann verkürzt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich die Temperaturen des Motorkühlmittels und des Schmiermittels auf der Prüftemperatur stabilisiert haben.

3.1.4. Nach Ablauf des in Nummer 3.1.3 festgelegten Zeitraums ist auf der gesamten Außenseite der Windschutzscheibe mithilfe einer Wasserpistole bei einem Betriebsdruck von 3,5 ± 0,2 bar eine gleichmäßige Eisschicht von 0,044 g/cm2 zu erzeugen.

3.1.4.1. Dazu ist die Pistolendüse so einzustellen, dass sich ein möglichst breiter und möglichst starker Strahl ergibt. Sie ist in einem Abstand von 200 bis 250 mm senkrecht zur Windschutzscheibe zu halten, wobei der Strahl so zu richten ist, dass sich auf der ganzen Windschutzscheibe eine gleichmäßige Eisschicht bildet.

3.1.4.1.1 Zur Einhaltung der Anforderungen von Absatz 3.1.5 kann eine Wasserpistole mit einer Düse von 1,7 mm Durchmesser und einem Durchsatz von 0,395 l/min verwendet werden, mit der aus 200 mm Entfernung ein Strahl erzeugt werden kann, dessen Durchmesser auf der Windschutzscheibe 300 mm beträgt. Jedes andere Gerät, das diese Anforderungen erfüllt, kann ebenfalls verwendet werden.

3.1.5. Nach Erzeugung einer Eisschicht auf der Windschutzscheibe wird das Fahrzeug noch für einen zusätzlichen Zeitraum von mindestens 30 und höchstens 40 Minuten im Kühlraum belassen.

3.1.6. Nach Ablauf des in Nummer 3.1.5 genannten Zeitraums nehmen ein oder zwei Beobachter im Fahrzeug Platz; anschließend können der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs auf den Einschaltzustand gestellt und ein Fahrzeugmotor, soweit erforderlich durch äußere Mittel, in Gang gesetzt werden. Die Prüfung beginnt, sobald der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet worden ist.

3.1.6.1. Verfügt das Fahrzeug über einen Motor, kann dieser während der ersten fünf Minuten der Prüfzeit so weit hochgedreht werden, wie es vom Hersteller für die Erwärmung des Motors bei kaltem Wetter empfohlen wird.

3.1.6.2. Während der letzten 35 Minuten der Prüfung (oder während der gesamten Prüfung, wenn keine Warmlaufzeit von fünf Minuten vorgesehen wird), gilt Folgendes:

3.1.6.2.1 Der Motor (sofern vorhanden) läuft bei einer Drehzahl, die höchstens 50 % der Drehzahl entspricht, bei der der Motor seine Höchstleistung erreicht. Ist dies jedoch aufgrund spezifischer Motorsteuerstrategien erwiesenermaßen nicht möglich, z.B. bei Hybridelektrofahrzeugen, ist ein realistisches Worst-Case-Szenario festzulegen. Bei diesem Szenario sind die Motordrehzahlen sowie ein regelmäßiges oder dauerhaftes Abstellen des Motors bei normalen Fahrbedingungen bei einer Umgebungstemperatur von - 8 °C oder - 18 °C (je nachdem, welche Temperatur der Hersteller als Prüftemperatur vorgesehen hat) zu berücksichtigen. Falls die Anlage die Anforderungen an die Entfrostung auch ohne einen laufenden Motor erfüllen kann, so braucht der Motor überhaupt nicht betrieben zu werden.

3.1.6.3. Bei Beginn der Prüfung sind alle Batterien vollständig geladen. Hochspannungsbatterien von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb sind jedoch zu > 60 % zu laden.

3.1.6.4. Während der Prüfung darf die Spannung an den Klemmen der Entfrostungsanlage die Nennspannung der Anlage um höchstens 20 % überschreiten.

3.1.6.5. Die Temperatur des Prüfraums ist auf halber Höhe der Windschutzscheibe an einer Stelle zu messen, die durch die vom geprüften Fahrzeug abgegebene Wärme nicht nennenswert beeinflusst wird.

3.1.6.6. Die Geschwindigkeit des zur Raumkühlung dienenden waagerechten Luftstroms muss bei der Windschutzscheibe - gemessen unmittelbar vor der Prüfung und an einem Punkt auf der Mittelebene des Fahrzeugs 300 mm vor der Windschutzscheibe auf mittlerer Höhe derselben - möglichst gering sein, auf jeden Fall aber weniger als 8 km/h betragen.

3.1.6.7. Falls vorhanden, sind die Motorhaube, das Dach, alle Türen, Fenster und Lüftungsöffnungen mit Ausnahme der Einlass- und Absaugöffnung der Heiz- und Lüftungsanlage zu schließen; ein oder zwei Fenster können auf Wunsch des Fahrzeugherstellers um insgesamt höchstens 25 mm nach unten geöffnet werden.

3.1.7.8. Die Regeleinrichtungen der Entfrostungsanlage des Fahrzeugs sind entsprechend den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers für die Prüftemperatur einzustellen.

3.1.6.9. Die Windschutzscheiben-Wischer können während der Prüfung benutzt werden, allerdings nur ohne manuelle Unterstützung, abgesehen von der Bedienung von Regelelementen im Inneren des Fahrzeugs.

3.1.7. Der oder die Beobachter markieren ab Beginn der Prüfung jeweils in Abständen von fünf Minuten die entfrosteten Bereiche auf der Innenseite der Windschutzscheibe.

3.1.8. Nach Beendigung der Prüfung wird der nach Nummer 3.1.7 markierte entfrostete Bereich der Innenseite der Windschutzscheibe notiert und gekennzeichnet, um die Sichtbereiche a und B der Windschutzscheibe zu ermitteln.

3.2. Trocknung der Windschutzscheibe

3.2.1. Vor der Prüfung werden die Innen- und Außenfläche der Windschutzscheibe mit denaturiertem Alkohol oder einem gleichwertigen Entfettungsmittel gründlich entfettet. Nach dem Trocknen ist eine Ammoniaklösung von mindestens 3 % und höchstens 10 % aufzutragen. Die so behandelte Fläche ist trocknen zu lassen und anschließend mit einem trockenen Baumwolllappen abzuwischen.

3.2.2. Die Prüfung erfolgt in einer Klimakammer, in der das vollständige Fahrzeug untergebracht und die Temperatur während der gesamten Dauer der Prüfung auf einer Prüftemperatur von - 3 ± 1 °C gehalten werden kann.

3.2.2.1. Die Temperatur des Prüfraums ist auf halber Höhe der Windschutzscheibe an einer Stelle zu messen, die durch die vom geprüften Fahrzeug abgegebene Wärme nicht nennenswert beeinflusst wird.

3.2.2.2. Die Geschwindigkeit des zur Raumkühlung dienenden waagerechten Luftstroms muss bei der Windschutzscheibe - gemessen unmittelbar vor der Prüfung und an einem Punkt auf der Mittelebene des Fahrzeugs 300 mm vor der Windschutzscheibe auf mittlerer Höhe derselben - möglichst gering sein, auf jeden Fall aber weniger als 8 km/h betragen.

3.2.2.3. Falls vorhanden, sind die Motorhaube, das Dach, alle Türen, Fenster und Lüftungsöffnungen mit Ausnahme der Einlass- und Absaugöffnung der Heiz- und Lüftungsanlage zu schließen; ein oder zwei Fenster können auf Wunsch des Fahrzeugherstellers zu Beginn der Trocknungsprüfung um insgesamt höchstens 25 mm nach unten geöffnet werden.

3.2.3. Der Feuchtigkeitsbeschlag wird mithilfe des in Nummer 4 beschriebenen Dampferzeugers erzeugt. Der Dampferzeuger ist mit einer Wassermenge zu versehen, die ausreicht, um bei einer Raumtemperatur von - 3 °C mindestens 70 ± 5 g/h Dampf für jeden vom Hersteller angegebenen Sitzplatz zu erzeugen.

3.2.4. Die Innenseite der Windschutzscheibe ist nach Nummer 3.2.1 zu reinigen, nachdem das Fahrzeug in den Kühlraum gebracht worden ist. Anschließend wird die Umgebungslufttemperatur gesenkt, bis sie sich bei - 3 ± 1 °C stabilisiert hat. Das Fahrzeug ist vor Beginn der Prüfung mindestens zehn Stunden lang mit abgestelltem Motor der Prüftemperatur auszusetzen. Dieser Zeitraum kann verkürzt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich die Temperaturen des Motorkühlmittels und des Schmiermittels auf der Prüftemperatur stabilisiert haben.

3.2.5. Der Dampferzeuger wird so angebracht, dass sich seine Austrittsöffnungen 580 ± 80 mm über dem R-Punkt oder Sitzbezugspunkt des Fahrersitzes (d. h. der konstruktiv festgelegte Punkt, der vom Fahrzeughersteller unter Bezug auf das in Anhang IV Teil 2 Nummer 1.10 definierte dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde) auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs befinden. Er ist grundsätzlich unmittelbar hinter der Rückenlehne des Vordersitzes aufzustellen; ist diese Anordnung aufgrund der Fahrzeugbauart nicht möglich, kann der Dampferzeuger in einer vorwärts gewandten Stellung anzubringen, die der beschriebenen am nächsten kommt.

3.2.6. Nach fünf Minuten Betrieb des Dampferzeugers im Inneren des Fahrzeugs nehmen ein oder zwei Beobachter rasch auf dem oder den vorderen Sitzen Platz, wobei die Zugangstüren höchstens 8 Sekunden lang geöffnet bleiben dürfen. Der Ausstoß des Dampferzeugers ist anschließend um 70 ± 5 g/h je Beobachter zu verringern.

3.2.7. Eine Minute, nachdem die Beobachter im Fahrzeug Platz genommen haben, können der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs auf den Einschaltzustand gestellt und jeder Fahrzeugmotor, soweit erforderlich durch äußere Mittel, in Gang gesetzt werden. Die Prüfung beginnt, sobald der Hauptkontrollschalter des Fahrzeugs eingeschaltet worden ist.

3.2.7.1. Wenn das Fahrzeug über einen Motor verfügt, läuft dieser bei einer Drehzahl, die höchstens 50 % der Drehzahl entspricht, bei der der Motor seine Höchstleistung erreicht. Ist dies jedoch aufgrund spezifischer Motorsteuerstrategien erwiesenermaßen nicht möglich, z.B. bei Hybridelektrofahrzeugen, ist ein realistisches Worst-Case-Szenario festzulegen. Ferner ist davon auszugehen, dass bei normalen Fahrbedingungen bei einer Umgebungstemperatur von - 1 °C der Motor gar nicht oder nicht ständig läuft. Falls die Anlage die Anforderungen an die Trocknung auch ohne einen laufenden Motor erfüllen kann, braucht der Motor überhaupt nicht betrieben zu werden.

3.2.7.2. Die Regeleinrichtungen der Trocknungsanlage des Fahrzeugs sind entsprechend den Empfehlungen des Herstellers auf die Prüftemperatur einzustellen.

3.2.7.3. Bei Beginn der Prüfung sind alle Batterien vollständig geladen. Hochspannungsbatterien von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb sind jedoch zu > 60 % zu laden.

3.2.7.4. Die Spannung an den Klemmen der Trocknungsanlage darf die Nennspannung der Anlage um höchstens 20 % überschreiten.

3.2.8. Nach Beendigung der Prüfung werden die Umrisse des entfeuchteten Bereichs aufgezeichnet, notiert und markiert, um die Sichtbereiche a und B der Windschutzscheibe zu ermitteln.

4. Merkmale des Dampferzeugers

4.1. Der für die Prüfung verwendete Dampferzeuger muss die folgenden allgemeinen Merkmale aufweisen:

4.1.1. Der Wasserbehälter hat ein Fassungsvermögen von mindestens 2,25 Litern.

4.1.2. Der Wärmeverlust am Siedepunkt beträgt bei einer Umgebungstemperatur von - 3 ± 1 °C höchstens 75 W.

4.1.3. Die Kapazität des Ventilators bei einem statischen Druck von 0,5 mbar liegt zwischen 0,07 und 0,10 m3/min.

4.1.4. An der Oberseite des Dampferzeugers sind in gleichmäßigem Abstand (siehe Abbildung 1) sechs Auslassöffnungen für Dampf anzubringen.

4.1.5. Der Dampferzeuger ist bei - 3 ± 1 °C zu kalibrieren, sodass ein Ablesewert pro 70 ± 5 g/h bis zu einem Maximum vonn-Mal diesem Wert erzeugt wird, wobein die vom Hersteller angegebene Höchstzahl der Sitzplätze ist.

Abbildung 1: Darstellung des Dampferzeugers

4.2. Die genannten Teile weisen die folgenden Abmessungen und Werkstoffeigenschaften auf:

4.2.1. Spritzdüse

4.2.1.1. Abmessungen:

4.2.1.1.1 Länge: 100 mm.

4.2.1.1.2 Innendurchmesser: 15 mm.

4.2.1.2. Werkstoff:

4.2.1.2.1 Messing.

4.2.2. Dispersionskammer

4.2.2.1. Abmessungen:

4.2.2.1.1 Außendurchmesser: 75 mm.

4.2.2.1.2 Wandstärke: 0,38 mm.

4.2.2.1.3 Länge: 115 mm.

4.2.2.1.4 Sechs Löcher mit einem Durchmesser von 6,3 mm in gleichmäßigen Abständen, 25 mm über dem Boden der Dispersionskammer.

4.2.2.2. Werkstoff:

4.2.2.2.1 Messing.

Teil 3
EU-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeugsystem)

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme 1 einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die Windschutzscheibe gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme 1:

Abschnitt I
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster B Abschnitt I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Abschnitt II
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster B Abschnitt II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Beiblatt
zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer ...

1. Zusätzliche Angaben:

1.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe:

1.2. Beschreibung der Entfrostungs- und der Trocknungsanlage:

1.3. Beschreibung der Vorrichtungen oder Beschläge im Innenraum, die einen Einfluss auf die Prüfungen haben könnten:

1.4. Höchstzahl der Sitzplätze:

1.5. Merkmale der Windschutzscheibe:

Dicke der Bauteile (in mm):

1.6. Nennspannung der elektrischen Anlagen (in V):

2. Linkslenker/Rechtslenker 1

3. Antriebsmaschine: Fremdzündung/Selbstzündung/elektrisch/hybridelektrisch 1

4. Prüftemperatur für die Entfrostung: -8 °C/-18 °C 1

5. Anmerkungen:

_______

1) Unzutreffendes streichen.


.

Abschleppeinrichtungen Anhang VII

Teil 1
Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich Abschleppeinrichtungen

Muster

Beschreibungsbogen Nr. ... zur EU-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich Abschleppeinrichtungen

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

0.

0.1.

0.2.

0.2.1.

0.3.

0.3.1.

0.4.

0.5.

0.8.

0.9.

1.

1.1.

2.

2.8.

2.11.5.

12.

12.3.

12.3.1.

12.3.2.

12.3.3.

Erläuterungen

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

Teil 2
Technische Spezifikationen

1. Technische Anforderungen

1.1. Mindestanzahl der Einrichtungen.

1.1.1. Alle Kraftfahrzeuge sind vorne mit einer Abschleppeinrichtung versehen.

1.1.2. Fahrzeuge der Klasse M1 nach Anhang I Abschnitt a der Verordnung (EU) 2018/858 müssen auch hinten mit einer Abschleppeinrichtung versehen sein; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht für Zuglasten geeignet sind.

1.1.3. Als hintere Abschleppeinrichtung kann eine mechanische Verbindungseinrichtung nach der UN-Regelung Nr. 55 angebracht werden, wobei die Anforderungen von Nummer 1.2.1 erfüllt sein müssen.

1.2. Last und Festigkeit

1.2.1. Die am Fahrzeug befestigten Abschleppeinrichtungen müssen einer statischen Kraft auf Zug und Druck standhalten, die der Schwerkraft entspricht, die mindestens auf die Hälfte der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand wirkt.

2. Prüfverfahren

2.1. Auf jede einzelne am Fahrzeug befestigte Abschleppeinrichtung sind sowohl Zug- als auch Druckprüfkräfte aufzubringen.

2.2. Die Prüfkräfte sind horizontal in Längsrichtung zum Fahrzeug aufzubringen.

Teil 3
EU-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeugsystem)

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme 1 einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Abschleppeinrichtungen gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme 1:

Abschnitt I
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster B Abschnitt I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Abschnitt II
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster B Abschnitt II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Beiblatt
zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer ... .

1. Zusätzliche Angaben:

1.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe:

1.2. Gesamtzahl und Lage der Abschleppeinrichtungen:

1.3. Anbringungsart am Fahrzeug:

1.4. Technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand (kg):

2. Abschleppeinrichtungen vorne:abnehmbar/nicht abnehmbar 1Haken/Öse/sonstige 1

3. Abschleppeinrichtungen hinten:abnehmbar/nicht abnehmbar 1Haken/Öse/sonstige /keine 1

4. Fahrzeugist/ist nicht 1für Zuglasten geeignet

5. Anmerkungen:

_______

1) Unzutreffendes streichen.


.

Spritzschutzsysteme Anhang VIII

Teil 1

Abschnitt A
Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich Spritzschutzsystemen

Muster

Beschreibungsbogen Nr. ... zur EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Spritzschutzsysteme

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

0.

0.1

0.2.

0.2.1.

0.3.

0.3.1.

0.4.

0.5.

0.8.

0.9.

1.

1.1.

1.3.

1.3.1.

1.3.2.

2.

2.1.

2.6.

2.6.1.

2.8.

9.

9.20.

9.20.0.

9.20.1.

9.20.2.

9.20.3.

Erläuterungen

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

Abschnitt B
Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs einer selbstständigen technischen Einheit hinsichtlich der Spritzschutzsysteme

Muster

Beschreibungsbogen Nr. ...zur EU-Typgenehmigung eines Spritzschutzsystems als selbstständige technische Einheit

Die nachstehenden Angaben sind zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.

0.1.

0.2.

0.5.

0.7.

0.8.

0.9.

1.

1.1.

1.2.

1.3.

Erläuterungen

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

Teil 2
Technische Spezifikationen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1. "Schutzblech" bezeichnet ein starres oder halbstarres Bauteil, das von den sich drehenden Reifen hochgeschleudertes Wasser abfangen und auf den Boden ableiten soll und das ganz oder teilweise fester Bestandteil der Karosserie oder anderer Teile des Fahrzeugs, wie etwa des unteren Teils der Ladefläche, sein kann.

1.2. "Schmutzfänger" bezeichnet ein senkrecht hinter dem Rad am unteren Teil des Fahrgestells oder der Ladefläche oder am Schutzblech angebrachtes flexibles Bauteil, das auch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch von den Reifen aufgeschleuderte kleine Gegenstände, insbesondere Split, verringern muss.

1.3. "Luft-Wasser-Separator" bezeichnet ein Bauteil, das Teil der Schürze und/oder des Schmutzfängers ist und die Luft unter Zurückhaltung eines Teils des hochgespritzten Wassers (Sprühwassers) hindurchtreten lässt.

1.4. "Wasserabsorber" bezeichnet ein Bauteil, das Teil des Schutzblechs und/oder der Schürze und/oder des Schmutzfängers ist und die Energie des hochgespritzten Wassers aufnimmt und so die Verspritzung des Wassernebels verringert.

1.5. "Schürze" bezeichnet ein Bauteil, das sich annähernd in einer senkrechten Ebene parallel zur Längsebene des Fahrzeugs befindet und das fester Bestandteil des Schutzblechs oder der Fahrzeugkarosserie sein kann.

1.6. "Gelenkte Räder" bezeichnet Räder, die durch das Lenksystem des Fahrzeugs gesteuert werden.

1.7. "Schwenkachse" bezeichnet eine derart um einen Mittelpunkt schwenkbare Achse, dass sie einen horizontalen Kreisbogen beschreiben kann.

1.8. "Selbstlenkende Räder" bezeichnet nicht über die Lenkvorrichtung des Fahrzeugs betätigte Räder, die entsprechend dem Reibungswiderstand des Bodens um bis zu 20° schwenken können.

1.9. "Anhebbare Achse" bezeichnet eine Achse wie in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt a Nummer 1.9 definiert.

1.10. "Unbeladenes Fahrzeug" bezeichnet ein Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nach Anhang XIII Teil 2 Abschnitt a Nummer 1.3.

1.11. "Lauffläche" bezeichnet den in Nummer 2.8 der UN-Regelung Nr. 30 1 bzw. der UN-Regelung Nr. 54 2 definierten Teil des Reifens.

2. Spritzschutzvorrichtungen

2.1. Allgemeine Bestimmung

Spritzschutzvorrichtungen müssen so gebaut sein, dass sie im Normalbetrieb auf nassen Straßen ordnungsgemäß funktionieren. Diese Vorrichtungen dürfen ferner keine Konstruktionsfehler oder Fertigungsmängel aufweisen, die ihre ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigen.

2.2. Durchzuführende Prüfungen

Entsprechend ihrem physikalischen Funktionsprinzip werden die Spritzschutzvorrichtungen den betreffenden Prüfungen unterzogen, die in den Nummern 3.1 und 3.2 beschrieben sind und deren Ergebnisse den Anforderungen von Nummer 3.1.5 und 3.2.5 entsprechen müssen.

2.3. Dem technischen Dienst, der die Typgenehmigungsprüfungen durchführt, ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:

Drei der für die Prüfung verwendeten Muster, das vierte Muster ist vom Prüflabor für etwaige spätere Nachprüfungen aufzubewahren. Das Prüflabor kann weitere Muster anfordern.

2.4. Kennzeichnungen

Jedes Muster muss deutlich und dauerhaft eine Aufschrift mit der Fabrik- oder Handelsmarke und der typenbezeichnung tragen; für das EU-Typgenehmigungszeichen des Bauteils ist ein hinreichend großer Platz vorzusehen.

2.5. Der Buchstabe "A" für Vorrichtungen vom Typ Wasserabsorber oder "S" für den Typ Luft-Wasser-Separator ist nach Teil 3 Abschnitt C ebenfalls auf dem Genehmigungszeichen anzubringen.

3. Prüfverfahren

Entsprechend ihrem physikalischen Funktionsprinzip werden die Spritzschutzvorrichtungen den Prüfungen unterzogen, die in den Nummern 3.1 und 3.2 beschrieben sind, wobei die dort ( Nummer 3.1.5 und 3.2.5) angegebenen Ergebnisse zu erzielen sind.

3.1. Prüfung von Spritzschutzvorrichtungen des Typs Wasserabsorber

3.1.1. Prinzip

Mit dieser Prüfung soll mengenmäßig festgestellt werden, ob eine Vorrichtung geeignet ist, Wasser zurückzuhalten, das aus einer Reihe von Spritzdüsen direkt aufgespritzt wurde. Die Prüfanordnung muss die Bedingungen wiedergeben, denen eine solche an einem Fahrzeug angebaute Vorrichtung hinsichtlich der Menge und der Geschwindigkeit des durch die Lauffläche des Reifens aufgewirbelten Wassers ausgesetzt wäre.

3.1.2. Ausrüstung

Die Prüfanordnung ist in Abbildung 8 der Anlage dargestellt.

3.1.3. Prüfbedingungen

3.1.3.1. Die Prüfungen sind in einem geschlossenen Raum und einer zugfreien Umgebung durchzuführen.

3.1.3.2. Die Raumtemperatur und die Temperatur der Prüfstücke haben 21 (± 3) °C zu betragen.

3.1.3.3. Es ist entionisiertes Wasser zu verwenden.

3.1.3.4. Die Prüfstücke sind vor jeder Prüfung durch Nässen zu konditionieren.

3.1.4. Verfahren

3.1.4.1. Ein Prüfstück von 500 (+ 0/- 5) mm Breite und 750 mm Höhe wird an der senkrechten Platte der Prüfausrüstung befestigt, wobei darauf zu achten ist, dass das Prüfstück sich richtig innerhalb der Begrenzungen des Sammelbehälters über diesem befindet und dass das Wasser weder vor noch nach seinem Auftreffen durch ein Hindernis abgelenkt werden kann.

3.1.4.2. Bei einem Durchsatz von 0,675 (± 0,01) l/s werden mindestens 90 l und höchstens 120 l Wasser aus einer waagerechten Entfernung von 500 (± 2) mm auf das Prüfstück gespritzt (Anlage Abbildung 8).

3.1.4.3. Das Wasser darf vom Prüfstück in den Sammelbehälter laufen. Es ist der Prozentsatz aufgefangenen Wassers im Verhältnis zur Menge aufgespritzten Wassers zu berechnen.

3.1.4.4. Die Prüfung wird mit dem Muster fünfmal nach den Nummern 3.1.4.2 und 3.1.4.3 durchgeführt. Der durchschnittliche Prozentsatz aus der Reihe von fünf Prüfungen ist zu berechnen.

3.1.5. Ergebnisse

3.1.5.1. Der in Nummer 3.1.4.4 errechnete durchschnittliche Prozentsatz muss bei mindestens 70 % liegen.

3.1.5.2. Weichen in einer Versuchsreihe von fünf Prüfungen die größte und die kleinste Menge des aufgefangenen Wassers um mehr als 5 % vom durchschnittlichen Prozentsatz ab, ist die gesamte Versuchsreihe zu wiederholen.

Weichen in der zweiten Versuchsreihe der höchste und der niedrigste Prozentsatz des aufgefangenen Wassers wiederum um mehr als 5 % vom durchschnittlichen Prozentsatz ab und erfüllt der niedrigere Wert nicht die Bedingungen von Nummer 3.1.5.1, wird die Typgenehmigung versagt.

3.1.5.3. Es ist zu überprüfen, ob die senkrechte Position der Vorrichtung die Ergebnisse beeinflusst. Wenn das der Fall ist, ist das in den Nummern 3.1.4.1 bis 3.1.4.4 beschriebene Verfahren in den Positionen zu wiederholen, in denen die größte und die kleinste Menge Wasser gesammelt wurde; es gelten die Anforderungen von Nummer 3.1.5.2.

Der Durchschnitt der Einzelergebnisse gilt dann als durchschnittlicher Prozentsatz. Dieser durchschnittliche Prozentsatz muss bei mindestens 70 % liegen.

3.2. Prüfung von Spritzschutzvorrichtungen des Typs Luft-Wasser-Separator

3.2.1. Prinzip

Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, in welchem Maße ein poröses Material geeignet ist, Wasser zurückzuhalten, mit dem es aus einem Luft-Wasser-Druckzerstäuber bespritzt wurde.

Die Versuchsausrüstung muss die Bedingungen wiedergeben, denen das Material im Hinblick auf Menge und Geschwindigkeit des von den Reifen aufgewirbelten Wassers an einem Fahrzeug ausgesetzt wäre.

3.2.2. Ausrüstung

Die Prüfanordnung ist in Abbildung 9 der Anlage dargestellt.

3.2.3. Prüfbedingungen

3.2.3.1. Die Prüfungen sind in einem geschlossenen Raum und einer zugfreien Umgebung durchzuführen.

3.2.3.2. Die Raumtemperatur und die Temperatur der Prüfstücke haben 21 (± 3) °C zu betragen.

3.2.3.3. Es ist entionisiertes Wasser zu verwenden.

3.2.3.4. Die Prüfstücke sind vor jeder Prüfung durch Nässen zu konditionieren.

3.2.4. Verfahren

3.2.4.1. Ein Prüfstück von 305 mm × 100 mm ist senkrecht an der Prüfanordnung zu befestigen. Dabei ist darauf zu achten, dass sich zwischen dem Prüfstück und der oberen Befestigungsplatte kein Zwischenraum befindet und dass der Sammelbehälter richtig aufgestellt ist. Der Tank des Zerstäubers wird mit 1 ± 0,005 Liter Wasser gefüllt und der Zerstäuber entsprechend der Darstellung platziert.

3.2.4.2. Der Zerstäuber ist wie folgt einzustellen:

(a) Druck (am Zerstäuber): 5 bar + 10 %/- 0 %

(b) Durchsatz: 1 Liter/Minute ± 5 Sekunden

(c) Zerstäubung: kreisförmig, 50 ± 5 mm Durchmesser, Abstand vom Prüfstück 200 ± 5 mm, Durchmesser der Spritzdüse 5 ± 0,1 mm

3.2.4.3. Das Wasser ist so lange zu zerstäuben, bis kein Wassernebel mehr austritt und der Zeitpunkt ist zu notieren. Das Wasser wird etwa 60 Sekunden lang vom Prüfstück in den Sammelbehälter ablaufen gelassen, dann ist die aufgefangene Menge zu messen. Es ist die eventuell im Tank des Zerstäubers zurückgebliebene Menge Wasser zu messen. Der Prozentsatz der aufgefangenen Wassermenge ist im Verhältnis zur Menge des aufgespritzten Wassers zu berechnen.

3.2.4.4. Die Prüfung ist fünfmal durchzuführen und der durchschnittliche Prozentsatz der gesammelten Menge zu berechnen. Vor jeder Prüfung ist zu kontrollieren, ob Auffangbehälter, Tank des Zerstäubers und Messbehälter trocken sind.

3.2.5. Ergebnisse

3.2.5.1. Der nach Nummer 3.2.4.4 errechnete durchschnittliche Prozentsatz muss bei mindestens 85 % liegen.

3.2.5.2. Weichen in einer Versuchsreihe von fünf Prüfungen die größte und die kleinste Menge des aufgefangenen Wassers um mehr als 5 % vom durchschnittlichen Prozentsatz ab, ist die gesamte Versuchsreihe zu wiederholen. Weichen in der zweiten Versuchsreihe der höchste und der niedrigste Prozentsatz des aufgefangenen Wassers wiederum um mehr als 5 % vom durchschnittlichen Prozentsatz ab und erfüllt der niedrigere Wert nicht die Bedingungen von Nummer 3.2.5.1, wird die Typgenehmigung versagt.

3.2.5.3. Wenn die senkrechte Position der Vorrichtung die Ergebnisse beeinflusst, ist das in den Nummern 3.2.4.1 bis 3.2.4.4 beschriebene Verfahren in den Positionen zu wiederholen, in denen die kleinste und die größte Menge Wasser gesammelt wurde; es gelten die Anforderungen von Nummer 3.2.5.2.

Die Anforderung von Nummer 3.2.5.1 gilt weiterhin für die Angabe der Ergebnisse jeder Prüfung.

4. Anforderungen an die Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Spritzschutzsysteme

4.1. Fahrzeuge der Klassen N und O, ausgenommen Geländefahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/858, müssen so gebaut und/oder mit Spritzschutzsystemen ausgestattet werden, dass sie den Bestimmungen in diesem Anhang entsprechen. Bei Fahrzeugen mit Fahrgestell und Führerhaus ist es möglich, diese Anforderungen nur auf die vom Führerhaus abgedeckten Reifen anzuwenden.

Auf Wunsch des Herstellers können für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von höchstens 7,5 Tonnen, O1 und O2 anstelle der Anforderungen dieses Anhangs die Anforderungen von Anhang V Teil 2 für die Fahrzeugklasse M1 angewendet werden. In diesem Fall muss der Beschreibungsbogen sämtliche einschlägigen Angaben zu Radabdeckungen nach Anhang V Teil 1 enthalten.

4.2. Die Anforderungen dieses Anhangs in Bezug auf Spritzschutzvorrichtungen nach der Definition in Artikel 2 Absatz 19 sind für Fahrzeuge der Klassen N, O1 und O2 mit einer zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand von höchstens 7,5 Tonnen, Fahrzeuge mit Fahrgestell und Führerhaus, Fahrzeuge ohne Aufbau oder Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein von Spritzschutzvorrichtungen mit ihrem Verwendungszweck unvereinbar wäre, nicht verpflichtend. Sind jedoch Spritzschutzvorrichtungen an solchen Fahrzeugen angebracht, müssen sie die Anforderungen in dieser Verordnung erfüllen.

4.3. Dem für die Durchführung der Prüfungen für die Genehmigung zuständigen technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das dem zu genehmigenden Typ entspricht und mit seinem Spritzschutzsystem ausgerüstet ist.

Allgemeine Anforderungen

4.4. Achsen

4.4.1. Anhebbare Achsen

Ist ein Fahrzeug mit einer oder mehreren anhebbaren Achsen ausgerüstet, so muss das Spritzschutzsystem bei abgesenkter Achse alle Räder und bei angehobener Achse die auf der Fahrbahn laufenden Räder abdecken.

4.4.2. Schwenkachsen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt eine als "Drehschemellenkung" ausgebildete Schwenkachse als Achse mit gelenkten Rädern und wird entsprechend behandelt.

Ist ein Fahrzeug mit einer Schwenkachse ausgerüstet, so muss das Spritzschutzsystem die für die Achsen mit ungelenkten Rädern geltenden Bedingungen erfüllen, wenn es an dem schwenkbaren Teil angebracht ist. Ist es nicht an diesem Teil angebracht, so muss es die Vorschriften erfüllen, die für Achsen mit gelenkten Rädern gelten.

4.5. Anordnung der Schürze

Der Abstand "c" zwischen der tangentialen Längsebene der äußeren Reifenwand ohne Berücksichtigung der Ausbauchung des Reifens über der Aufstandsfläche und der Innenkante der Schürze darf nicht mehr als 100 mm betragen ( Abbildungen 1a und 1b in der Anlage).

4.6. Zustand des Fahrzeugs

Bei der Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Verordnung muss das Fahrzeug unbeladen sein, die Räder müssen sich in Geradeausstellung befinden und die Reifen müssen ihren normalen Betriebsdruck aufweisen.

Bei Sattelanhängern müssen die Ladeflächen waagrecht sein und die Reifen müssen ihren normalen Betriebsdruck aufweisen.

4.7. Spritzschutzsysteme

4.7.1. Das Spritzschutzsystem muss den Vorschriften von Nummer 4.8 oder 4.10 entsprechen.

4.7.2. Spritzschutzsysteme an ungelenkten oder selbstlenkenden Rädern, die vom Boden des Aufbaus oder vom unteren Teil der Ladefläche überdeckt sind, müssen entweder den Vorschriften der Nummer 4.8 oder 4.10 oder den Vorschriften von Nummer 4.9 entsprechen.

Besondere Anforderungen

4.8. Besondere Vorschriften für Wasserabsorber-Spritzschutzsysteme an Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder ungelenkten Rädern

4.8.1. Schutzbleche

4.8.1.1. Die Schutzbleche müssen den unmittelbar über, vor und hinter den Reifen liegenden Raum wie folgt abdecken:

(a) Bei Einfach- oder Mehrfachachsen muss sich die vordere Kante (C) soweit nach vorn erstrecken, dass sie eine Linie O-Z erreicht, auf der der Winkel Theta (θ) höchstens 45° zur Horizontalen beträgt.
Die hintere Kante ( Abbildung 2 in der Anlage) muss sich so nach unten erstrecken, dass sie sich nicht mehr als 100 mm über einer durch den Mittelpunkt des Rads verlaufenden horizontalen Linie befindet.

(b) Bei Mehrfachachsen bezieht sich der Winkel θ nur auf die vorderste Achse, die Anforderungen hinsichtlich Höhe der hinteren Kante betreffen lediglich die hinterste Achse.

(c) Das Schutzblech muss eine Gesamtbreite "q" ( Abbildung 1a in der Anlage) aufweisen, die zumindest ausreicht, um die ganze Breite des Reifens "b" oder im Fall von Zwillingsreifen die ganze Breite der beiden Reifen "t" zu überdecken, wobei die vom Hersteller angegebenen extremen Reifen/Radabmessungen zu berücksichtigen sind. Die Abmessungen "b" und "t" sind auf Nabenhöhe ohne Berücksichtigung von Markierungen, Rippen, Schutzringen usw. an den Reifenwänden zu ermitteln.

4.8.1.2. Die Vorderseite des hinteren Teils des Schutzblechs muss mit einer Spritzschutzvorrichtung versehen sein, die den Vorschriften in Nummer 3.1 entspricht. Auf der Innenseite muss das Schutzblech bis zu einer Höhe, die durch eine vom Radmittelpunkt ausgehende und mit der Horizontalen einen Winkel von mindestens 30° bildende Linie bestimmt ist, mit diesem Material ausgekleidet sein ( Abbildung 3 in der Anlage).

4.8.1.3. Bei mehrteiligen Schutzblechen darf nach deren Einbau keine Öffnung mehr bestehen, die bei der Fahrt Verspritzungen durchlassen könnte. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn bei beladenem oder unbeladenem Fahrzeug alle von der Mitte des Rads über die gesamte Breite der Lauffläche des Reifens nach außen verlaufenden radialen Verspritzungen im Erfassungsbereich des Schutzblechs immer auf einen Bestandteil des Spritzschutzsystems treffen.

4.8.2. Schürzen

4.8.2.1. Bei Einfachachsen darf die Unterkante der Schürzen nicht über den folgenden, vom Radmittelpunkt aus gemessenen Abständen und Radien liegen, ausgenommen an den Unterkanten, die abgerundet sein können ( Abbildung 2 in der Anlage).

Luftfederung:

  1. Achsen mit gelenkten oder selbstlenkenden Rädern: Von der Vorderkante (zur Fahrzeugfront hin gelegen) (Kante C)
    • bis zur Hinterkante (nach dem Fahrzeugheck hin gelegen) (Kante A)
  2. Achsen mit ungelenkten Rädern:
    • Von der Vorderkante (Kante C)
    • bis zur Hinterkante (Kante A)
Rv ≤ 1,5 R
Rv ≤ 1,25 R

Mechanische Federung:

  1. allgemeiner Fall } Rv ≤ 1,8 R
  2. ungelenkte Räder bei Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Masse in beladenem Zustand von mehr als 7,5 t } Rv ≤ 1,5 R.

Dabei ist R der Radius des auf dem Fahrzeug montierten Reifens und Rv der Radialabstand, in dem sich die Unterkante der Schürze befindet.

4.8.2.2. Bei Mehrfachachsen gelten die Anforderungen unter Nummer 4.8.2.1 nicht für die vertikalen Transversalebenen, die durch den Mittelpunkt der ersten und letzten Achse verlaufen; hier kann die Schürze gerade sein, um die Kontinuität des Spritzschutzsystems sicherzustellen. ( Abbildung 4 in der Anlage)

4.8.2.3. Der Abstand zwischen dem obersten und dem untersten Punkt des Spritzschutzsystems (Schutzblech und Schürze), gemessen an einem beliebigen Querschnitt senkrecht zum Schutzblech (siehe Abbildungen 1b und 2 in der Anlage), muss an allen Punkten nach einer vertikalen Linie, die durch die Mitte des Rads oder - bei Mehrfachachsen - des ersten Rads verläuft, mindestens 45 mm betragen. Dieser Abstand darf vor dieser senkrechten Linie stufenweise abnehmen.

4.8.2.4. In den Schürzen oder zwischen diesen und anderen Teilen der Schutzbleche dürfen keine Öffnungen vorhanden sein, durch die während der Fahrt Verspritzungen austreten können.

4.8.2.5. Die Anforderungen der Nummern 4.8.2.3 und 4.8.2.4 müssen lokal nicht eingehalten werden, wenn die Schürze aus verschiedenen Elementen mit Relativbewegung besteht.

4.8.2.6. Sattelzugmaschinen mit einem niedrigen Fahrgestell (definiert in Nummer 6.20 der ISO-Norm 612:1978), bei denen die Höhe der Kupplungsstirnfläche 1.100 mm oder weniger beträgt, können so gebaut werden, dass sie von den Anforderungen von Nummer 4.8.1.1 Buchstabe a, 4.8.1.3 und 4.8.2.4 ausgenommen sind. Hierbei müssen Schutzbleche und Schürzen den Bereich unmittelbar über den Rädern der hinteren Achsen nicht abdecken, wenn diese Sattelzugmaschinen mit einem Sattelanhänger verbunden sind, um zu verhindern, dass das Spritzschutzsystem zerstört wird. In Sektoren, die sich in einem Winkel von mehr als 60o zu der vor und hinter diesen Reifen durch den Mittelpunkt des Rads verlaufenden Vertikallinie befinden, müssen die Schutzbleche und Schürzen dieser Fahrzeuge jedoch die Anforderungen von Nummer 4.8.1.1 Buchstabe a, 4.8.1.3 und 4.8.2.4 erfüllen.

Die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge sind daher so zu bauen, dass sie den Bestimmungen im ersten Absatz entsprechen, wenn sie ohne Sattelanhänger betrieben werden.

Um die Anforderungen von Absatz 1 zu erfüllen können Schutzbleche und Schürzen einen abnehmbaren Teil haben.

4.8.3. Schmutzfänger

4.8.3.1. Für die Breite des Schmutzfängers gelten die Anforderungen für "q" unter Nummer 4.8.1.1 Buchstabe c, außer für Teile der Fänger, die in den Schutzblechen integriert sind. In solchen Fällen muss dieser Teil mindestens so breit wie die Lauffläche des Reifens sein.

Die Breite des Teils der Schmutzfänger, der sich unter dem Schutzblech befindet, muss der in Absatz 1 genannten Bedingung mit einer Toleranz von ± 10 mm auf jeder Seite entsprechen.

4.8.3.2. Die Grundstellung des Schmutzfängers ist annähernd senkrecht.

4.8.3.3. Die Höhe der Unterkante über dem Boden darf höchstens 200 mm ( Abbildung 3 in der Anlage) betragen.

Dieser Abstand wird bei der hintersten Achse auf 300 mm erhöht, wenn der Radialabstand der Unterkante der Schürze (Rv) nicht größer als der Radius der an dieser Fahrzeugachse montierten Reifen ist.

Die Höhe der Unterkante der Schmutzfänger über dem Boden kann auf 300 mm erhöht werden, wenn der Hersteller es im Hinblick auf die Merkmale der Radaufhängung für technisch angemessen hält.

4.8.3.4. Der Schmutzfänger darf, horizontal gemessen, nicht weiter als 300 mm von der hintersten Kante des Reifens entfernt sein.

4.8.3.5. Bei Mehrfachachsen, bei denen der Abstand "d" zwischen den Reifen auf nebeneinanderliegenden Achsen geringer als 250 mm ist, müssen nur die hinteren Räder mit Schmutzfängern ausgerüstet sein. Beträgt der Abstand "d" zwischen den Reifen nebeneinanderliegender Achsen mindestens 250 mm, so muss sich ein Schmutzfänger hinter jedem Rad befinden ( Abbildung 4 in der Anlage).

4.8.3.6. Schmutzfänger dürfen durch eine im Abstand von 50 mm oberhalb ihrer Unterkante aufgebrachte Kraft von 3 N je 100 mm Breite um nicht mehr als 100 mm nach hinten abgelenkt werden.

4.8.3.7. Die gesamte Fläche vor dem Teil des Schmutzfängers, der den erforderlichen Mindestabmessungen entspricht, muss mit einer Spritzschutzvorrichtung nach den Vorschriften von Nummer 3.1 ausgestattet sein.

4.8.3.8. Zwischen der hinteren Unterkante des Schutzblechs und den Schmutzfängern darf keine Öffnung vorhanden sein, durch die Verspritzungen austreten können.

4.8.3.9. Entspricht die Spritzschutzvorrichtung den Vorschriften für Schmutzfänger ( Nummer 4.8.3), so ist ein zusätzlicher Schmutzfänger nicht erforderlich.

4.9. Anforderungen an Spritzschutzsysteme des Typs Wasserabsorber-Spritzschutzvorrichtung an bestimmten Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder ungelenkten Rädern (siehe Nummer 5.2)

4.9.1. Schutzbleche

4.9.1.1. Die Schutzbleche decken den Bereich unmittelbar über den Reifen ab. Die vorderen und hinteren Kanten müssen mindestens bis auf die Horizontalebene reichen, welche die obere Kante der Reifen berührt ( Abbildung 5 in der Anlage). Die Rückseite kann jedoch durch den Schmutzfänger ersetzt werden, wobei dieser bis zum oberen Teil des Schutzblechs (oder des entsprechenden Bauteils) reichen muss.

4.9.1.2. Die gesamte Innenfläche des hinteren Teils des Schutzblechs muss mit einer Spritzschutzvorrichtung entsprechend den Anforderungen von Nummer 3.1 ausgerüstet sein.

4.9.2. Schürzen

4.9.2.1. Bei Einfach- oder Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den benachbarten Reifen 250 mm oder mehr beträgt, muss die Schürze die Fläche bedecken, die vom unteren Bereich des oberen Teils des Schutzblechs bis zu einer Geraden reicht, die einerseits von der Tangente am oberen Rand der Reifen und der senkrechten Tangente an der Vorderkante des Reifens und andererseits vom Schutzblech oder dem Schmutzfänger hinter dem Rad oder den Rädern gebildet wird ( Abbildung 5b in der Anlage).

Bei Mehrfachachsen muss sich bei jedem Rad eine Schürze befinden.

4.9.2.2. Zwischen der Schürze und dem unteren Teil des Schutzblechs darf keine Öffnung vorhanden sein, durch die Verspritzungen austreten können.

4.9.2.3. Sind nicht hinter jedem Rad (siehe Nummer 4.8.3.5) Schmutzfänger angebracht, so muss die Schürze durchgehend von der Außenkante des Schmutzfängers bis zu der senkrechten Ebene, die durch den vordersten Punkt des Reifens der ersten Achse verläuft, reichen ( Abbildung 5a in der Anlage).

4.9.2.4. Die gesamte Innenfläche der Schürze, die nicht niedriger als 100 mm sein darf, muss mit einer Wasserabsorber-Spritzschutzvorrichtung nach den Anforderungen von Nummer 3.1 versehen sein.

4.9.3. Die Schmutzfänger müssen bis zum unteren Teil des Schutzblechs reichen und den Anforderungen in den Nummern 4.8.3.1 bis 4.8.3.9 entsprechen.

4.10 Anforderungen an Spritzschutzsysteme mit Spritzschutzvorrichtungen vom Typ Luft-Wasser-Separator an Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder ungelenkten Rädern

4.10.1. Schutzbleche

4.10.1.1. Die Schutzbleche müssen die Anforderungen von Nummer 4.8.1.1 Buchstabe c erfüllen.

4.10.1.2. Schutzbleche für Einfach- oder Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen auf zwei nebeneinanderliegenden Achsen größer als 300 mm ist, müssen zusätzlich Nummer 4.8.1.1 Buchstabe a entsprechen.

4.10.1.3. Bei Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen auf zwei nebeneinanderliegenden Achsen 300 mm nicht übersteigt, müssen die Schutzbleche auch dem Muster in Abbildung 7 entsprechen.

4.10.2. Schürzen

4.10.2.1. Die Unterkanten der Schürzen müssen mit Spritzschutzvorrichtungen vom Typ Luft-Wasser-Separator versehen sein, die die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen.

4.10.2.2. Bei Einfach- oder Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen zweier benachbarter Achsen 300 mm übersteigt, gelten für die Unterkante der an der Schürze befindlichen Spritzschutzvorrichtung, vom Mittelpunkt des Rads aus gemessen, nachstehende Höchstabmessungen und Höchstradien ( Abbildungen 6 und 7 in der Anlage):

  1. Achsen mit gelenkten oder selbstlenkenden Rädern: Von
    der Vorderkante (zur Fahrzeugfront hin gelegen) (Kante C
    bei 30°) bis zur Hinterkante (zum Fahrzeugheck hin gelegen) (Kante a bei 100 mm)

  2. Achsen mit ungelenkten Rädern: Von der Vorderkante (Kante C
    bei 20°) zur Hinterkante (Kante a bei 100 mm)
Rv ≤ 1,05 R
Rv ≤ 1,00 R

Dabei gilt:

R = Radius des am Fahrzeug montierten Reifens,

Rv = Radialabstand von der Unterkante der Schürze zum Radmittelpunkt.

4.10.2.3. Bei Mehrfachachsen, bei denen der Abstand zwischen den Reifen auf zwei nebeneinanderliegenden Achsen nicht größer als 300 mm ist, müssen die sich in dem Zwischenraum zwischen beiden Achsen befindlichen Schürzen den Verlauf nach Nummer 4.10.1.3 nehmen und sich so nach unten ausdehnen, dass sie nicht weiter als 100 mm über einer geraden waagerechten Linie entfernt sind, die durch die Radmittelpunkte verläuft ( Abbildung 7 in der Anlage).

4.10.2.4. Die Schürze muss an allen Punkten hinter einer senkrechten Linie, die durch den Radmittelpunkt verläuft, mindestens 45 mm tief sein. Vor dieser senkrechten Linie darf die Tiefe stufenweise geringer werden.

4.10.2.5. In den Schürzen oder zwischen diesen und den Schutzblechen dürfen keine Öffnungen vorhanden sein, durch die Verspritzungen austreten können.

4.10.3. Schmutzfänger

4.10.3.1. Schmutzfänger müssen einer der beiden Folgenden Reihen von Anforderungen entsprechen:

(a) Nummer 4.8.3 ( Abbildung 3 in der Anlage);

(b) Nummern 4.8.3.1, 4.8.3.2, 4.8.3.5, 4.8.3.8 und 4.10.3.2 (Abbildung 6 in der Anlage).

4.10.3.2. Die den Spezifikationen in Nummer 4 der Anlage entsprechenden Spritzschutzausrüstungen sind an den in Nummer 4.10.3.1 Buchstabe b genannten Schmutzfängern zumindest entlang der ganzen Seite anzubringen.

4.10.3.2.1 Die Unterkante der Spritzschutzvorrichtung darf nicht mehr als 200 mm vom Boden entfernt sein. Die Höhe der Unterkante der Schmutzfänger über dem Boden kann auf 300 mm erhöht werden, wenn der Hersteller es im Hinblick auf die Merkmale der Radaufhängung für technisch angemessen hält.

4.10.3.2.2 Die Spritzschutzvorrichtung muss mindestens 100 mm tief sein.

4.10.3.2.3 Abgesehen vom unteren Teil einschließlich der Spritzschutzvorrichtung darf der Schmutzfänger gemäß Nummer 4.10.3.1 Buchstabe b eine an der Übergangsstelle zwischen dem Schmutzfänger und der Spritzschutzvorrichtung in ihrer Betriebsposition gemessene und in einem Abstand von 50 mm von der Unterkante des Schmutzfängers aufgebrachte Kraft von 3 N pro 100 mm Breite des Schmutzfängers um höchstens 100 mm nach hinten abgelenkt werden.

4.10.3.3. Der Schmutzfänger darf, horizontal gemessen, nicht weiter als 200 mm von der hintersten Kante des Reifens entfernt sein.

4.11. Bei Mehrfachachsen muss das Spritzschutzsystem einer der Achsen, nicht jedoch der am weitesten hinten liegenden Achse, unter Umständen nicht die gesamte Breite der Lauffläche des Reifens abdecken, wenn lokal die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung des Spritzschutzsystems und der Struktur der Achsen oder der Federung oder des Fahrgestells besteht.

_______

1) Regelung Nr. 30 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 307 vom 23.11.2011 S. 1).

2) Regelung Nr. 54 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (ABl. L 183 vom 11.07.2008 S. 41).


.

Abbildungen Anlage

Abbildung 1a Breite (q) des Schutzblechs (a) und Position der Schürze (j)

Hinweis: Die Abbildungen beziehen sich auf die entsprechende Nummer 4.8.1.1 Buchstabe c in Teil 2 dieses Anhangs.

Abbildung 1b Beispiel für die Messung der Schürze

Abbildung 2: Abmessungen des Schutzblechs und der Schürze

Hinweis:

1. Diese Abbildungen beziehen sich auf die Nummern 4.8.2, 4.8.2.3, 4.8.1.1 und 4.8.1.1 Buchstabe a in Teil 2 dieses Anhangs.
2. T: Ausdehnung des Schutzblechs

Abbildung 3: Position des Schutzblechs und des Schmutzfängers

Hinweis: Diese Abbildungen beziehen sich auf die Nummern 4.8.1.2, 4.8.3 und 4.8.3.3 in Teil 2 dieses Anhangs.

Abbildung 4: Darstellung eines Spritzschutzsystems (Schutzblech, Schmutzfänger, Schürze) mit Spritzschutzvorrichtungen (Wasserabsorber) für Mehrfachachsen

Abbildung 5: Darstellung eines Spritzschutzsystems mit Spritzschutzvorrichtungen (Wasserabsorber) für Achsen mit ungelenkten oder selbstlenkenden Rädern

( Nummer 4.7.2 und 4.9 in Teil 2 dieses Anhangs)

a) Mehrfachachsen mit einem Abstand zwischen den Reifen von weniger als 250 mm

b) Einfachachsen oder Mehrfachachsen mit einem Abstand zwischen den Reifen von mindestens 250 mm

Abbildung 6: Darstellung eines Spritzschutzsystems mit Spritzschutzvorrichtungen mit Luft-Wasser-Separatoren für Achsen mit gelenkten, selbstlenkenden oder ungelenkten Rädern

Hinweis:

1. Die Abbildungen beziehen sich auf die entsprechenden Nummern in Teil 2 dieses Anhangs.
2. T: Ausdehnung des Schutzblechs

Abbildung 7: Darstellung eines Spritzschutzsystems mit Spritzschutzvorrichtungen (Schutzblech, Schmutzfänger, Schürze) für Mehrfachachsen mit einem Abstand zwischen den Reifen von höchstens 300 mm

Hinweis:

1. Die Abbildungen beziehen sich auf die entsprechenden Nummern in Teil 2 dieses Anhangs.
2. T: Ausdehnung des Schutzblechs

Abbildung 8: Prüfanordnung für Spritzschutzvorrichtungen vom Typ Wasserabsorber

( Nummer 3.1.2 in Teil 2 dieses Anhangs)

Hinweis:

A = Wasserversorgung (Pumpe)
B = Zufluss zum Sammelbehälter
C = Sammelbehälter, Innenmaße 500 (+ 5/- 0) mm Länge und 75 (+ 2/- 0) mm Breite
D = Edelstahlrohr, äußerer Durchmesser 54 mm, Wanddicke 1,2 (± 0,12) mm, innere und äußere Oberflächenrauigkeit Ra zwischen 0,4 und 0,8 μm
E = 12 zylindrische, radial gebohrte Löcher mit entgrateten viereckigen Kanten. Ihr Durchmesser, gemessen auf der Innen- und der Außenseite des Rohrs, beträgt 1,68 (+ 0,010/- 0) mm.
F = 500 (+ 0/- 5) mm breites Muster zur Prüfung
G = feste flache Platte

Alle Längenabmessungen sind in Millimeter angegeben.

Abbildung 9: Prüfanordnung für Spritzschutzvorrichtungen vom Typ Luft-Wasser-Separator

( Nummer 3.2.2 in Teil 2 dieses Anhangs)

Teil 3

Abschnitt A
EU-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeugsystem)

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme 1 einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Spritzschutzsystems gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme 1:

Abschnitt I
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster B Abschnitt I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Abschnitt II
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster B Abschnitt II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Beiblatt
zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer ...

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Merkmale der Spritzschutzvorrichtungen (Typ, Kurzbeschreibung, Handelsmarke oder Handelsbezeichnung und Typgenehmigungsnummern der Bauteile):

5. (Gegebenenfalls) Anmerkungen:

Abschnitt B
EU-Typgenehmigungsbogen (Selbstständige technische Einheit)

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme 2 einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich Spritzschutzsystemen als selbstständige technische Einheit gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme 2:

Abschnitt I
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster C Abschnitt I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Abschnitt II
(Auszufüllen gemäß Anhang III Muster C Abschnitt II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission)

Beiblatt
zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer...

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Funktionsprinzip der Vorrichtung: Wasserabsorber/Luft-Wasser-Separator 2:

1.2. Merkmale der Spritzschutzvorrichtungen (Kurzbeschreibung, Handelsmarke oder Handelsbezeichnung, Nummern):

5. (Gegebenenfalls) Anmerkungen:

Abschnitt C
EU-Typgenehmigungszeichen für Spritzschutzsysteme als Selbstständige technische Einheit

1. Das in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 genannte EU-Typgenehmigungszeichen selbstständiger technischer Einheiten besteht aus Folgendem:

1.1. einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben "e" umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erteilt hat, gemäß folgender Tabelle:

1 für Deutschland 19 für Rumänien
2 für Frankreich 20 für Polen
3 für Italien 21 für Portugal
4 für die Niederlande 23 für Griechenland
5 für Schweden 24 für Irland
6 für Belgien 25 für Kroatien
7 für Ungarn 26 für Slowenien
8 für die Tschechische Republik 27 für die Slowakei
9 für Spanien 29 für Estland
32 für Lettland
12 für Österreich 34 für Bulgarien
13 für Luxemburg 36 für Litauen
17 für Finnland 49 für Zypern
18 für Dänemark 50 für Malta

1.2. zwei Ziffern in der Nähe des Rechtecks zur Angabe der Änderungsserie, in der die Anforderungen festgelegt sind, denen diese selbstständige technische Einheit entspricht - derzeit "00" -, gefolgt von einem Leerzeichen und der in Anhang IV Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten fünfstelligen Nummer.

2. Das EU-Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten ist so auf der Spritzschutzvorrichtung anzubringen, dass es auch nach dem Anbau am Fahrzeug dauerhaft und deutlich lesbar ist.

3. Ein Beispiel eines EU-Typgenehmigungszeichens für eine selbstständige technische Einheit ist in Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung 1: Beispiel eines EU-Typgenehmigungszeichens für eine selbstständige technische Einheit

Erläuterung:

Legende Das EU-Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten wurde von den Niederlanden unter der Nummer 00406 erteilt. Die ersten beiden Ziffern "00" geben an, dass die selbstständige technische Einheit nach der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde. Der Buchstabe "A" bedeutet, dass es sich um eine Vorrichtung zur Absorbierung von Wasserenergie handelt.

_______

1) Unzutreffendes streichen

2) Unzutreffendes streichen

.

Gangwechselanzeiger Anhang IX

Teil 1
Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Gangwechselanzeiger

Muster

Beschreibungsbogen Nr. ... zur EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Gangwechselanzeiger

Die nachstehenden Angaben sind gegebenenfalls zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Die Angaben sind in Anhang I Anlage 3 Nummern 0, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission aufgeführt. 1

0.

0.1.

0.2.

0.2.1.

0.3.

0.3.1.

0.4.

0.5.

0.8.

0.9.

4.

4.11.

4.11.1.

4.11.2.

4.11.3.

4.11.4.

4.11.5.

4.11.6.

Erläuterung:

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

_______

1) ABl. L 175 vom 07.07.2017 S. 1.


.

Muster Anlage
Bescheinigung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den Anforderungen an den Gangwechselanzeiger

(Hersteller):

(Anschrift des Herstellers):

bescheinigt, dass

die im Anhang der vorliegenden Bescheinigung aufgeführten Fahrzeugtypen mit den Vorschriften von [...] [dieser Verordnung] hinsichtlich der Gangwechselanzeiger übereinstimmen.

Ort: [Ort]

Datum: [Datum]

[Unterschrift] [Funktion]

Anhänge:

  • Verzeichnis der Fahrzeugtypen, für die diese Bescheinigung gilt

Teil 2
Technische Spezifikationen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1. "Manuelles Getriebe" bezeichnet ein Getriebe, in dem, unabhängig von der physischen Durchführung, ein Wechsel zwischen allen oder einigen Gängen stets unmittelbar durch eine Handlung des Fahrzeugführers bewirkt werden kann. Diese Definition erstreckt sich nicht auf Systeme, bei denen der Fahrzeugführer lediglich eine bestimmte Gangwechselstrategie vorwählen oder die Anzahl der zum Fahren verfügbaren Gänge begrenzen kann, und bei denen die eigentlichen Gangwechsel unabhängig vom Fahrzeugführer anhand bestimmter Fahrmuster eingeleitet werden.

1.2. "Betriebsmodus des Fahrzeugs" bezeichnet einen Zustand des Fahrzeugs, in dem zwischen mindestens zwei Vorwärtsgängen gewechselt werden kann.

1.3. "Manueller Modus" bezeichnet einen Betriebsmodus des Fahrzeugs, in dem ein Wechsel zwischen allen oder einigen Gängen stets unmittelbar durch eine Handlung des Fahrzeugführers bewirkt wird.

1.4. "Auspuffemissionen" bezeichnet Auspuffemissionen nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Die Anforderungen dieses Teils gelten für Kraftfahrzeuge der Kategorie M1, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

(a) Die Fahrzeuge sind mit einem manuellen Getriebe ausgerüstet;
(b) sie verfügen über eine Bezugsmasse von bis zu 2610 kg oder ihre Typgenehmigung wird nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erweitert.

2.2. Die in Nummer 2.1 genannten Anforderungen gelten nicht für "Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse" nach Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

2.3. Mit dem Antrag auf eine EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit Gangwechselanzeiger muss der Hersteller entweder:

(a) der Typgenehmigungsbehörde die (gemäß dem letzten Absatz in Nummer 7.1.) analytisch ermittelten Gangwechselanzeiger-Schaltpunkte übermitteln oder
(b) dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ein dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entsprechendes Fahrzeug für die Zwecke der unter Nummer 7 beschriebenen Prüfung zur Verfügung stellen.

3. Prüfung des Getriebes

Jedes Getriebe mit mindestens einem manuellen Modus gilt als manuelles Getriebe, wenn im jeweiligen Modus keine automatischen Gangwechsel - außer unter extremen Bedingungen zum Schutz des Antriebsstrangs bei hoher Motordrehzahl oder zum Verhindern eines Abwürgens des Motors - stattfinden und wenn diese Wechsel nicht der Optimierung des Betriebs des Fahrzeugs dienen.

4. Äußere Merkmale des Gangwechselanzeigers

4.1. Der empfohlene Gang wird deutlich optisch signalisiert, z.B. durch eine klare Anzeige, die dazu auffordert, hochzuschalten bzw. hoch- oder herunterzuschalten, oder durch ein Symbol, das den Gang anzeigt, in den der Fahrzeugführer schalten sollte. Die optische Anzeige kann durch akustische oder andere Signale ergänzt werden, sofern diese Signale nicht die Sicherheit beeinträchtigen.

4.2. Der Gangwechselanzeiger darf die Sichtbarkeit der Kennzeichnung von Warnleuchten, Betätigungseinrichtungen oder Anzeigern, die vorgeschrieben sind oder dem sicheren Betrieb des Fahrzeugs dienen, nicht beeinträchtigen. Unbeschadet der Nummer 4.3 ist die Anzeige so zu gestalten, dass sie nicht die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers ablenkt und auch nicht den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigt.

4.3. Der Gangwechselanzeiger ist gemäß Nummer 5.1.2 der UN-Regelung Nr. 121 1 anzubringen. Der Gangwechselanzeiger muss so ausgelegt sein, dass er nicht mit anderen Kontrollleuchten, Betätigungseinrichtungen oder Anzeigern des Fahrzeugs verwechselt werden kann.

4.4. Hinweise des Gangwechselanzeigers können mithilfe einer Multifunktionsanzeige angezeigt werden, sofern sie sich ausreichend von anderen Anzeigen unterscheiden und für den Fahrzeugführer deutlich sicht- und wahrnehmbar sind.

4.5. In außergewöhnlichen Situationen kann die Anzeige des Gangwechselanzeigers kurzzeitig automatisch unterdrückt oder deaktiviert werden. Eine solche außergewöhnliche Situation besteht beispielsweise, wenn der sichere Betrieb oder die Unversehrtheit des Fahrzeugs gefährdet ist, etwa bei der Aktivierung von Traktions- und Stabilitätskontrollsystemen, kurzzeitigen Anzeigen von Fahrerassistenzsystemen und Ereignissen im Zusammenhang mit einer Fehlfunktion des Fahrzeugs. Wenn eine solche außergewöhnliche Situation nicht mehr besteht, muss der Gangwechselanzeiger innerhalb von 10 Sekunden wieder normal funktionieren; aus besonderen technischen oder verhaltensbezogenen Gründen kann dies auch länger als 10 Sekunden dauern.

5. Funktionale Anforderungen für Gangwechselanzeiger (gelten für alle manuellen Modi)

5.1. Durch den Gangwechselanzeiger ist ein Gangwechsel vorzuschlagen, wenn der Kraftstoffverbrauch mit dem vorgeschlagenen Gang geschätzt niedriger ist als mit dem derzeit gewählten, wobei die Anforderungen unter den Nummern 5.2 und 5.3 zu berücksichtigen sind.

5.2. Der Gangwechselanzeiger ist derart zu gestalten, dass unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Fahrbedingungen ein möglichst kraftstoffsparender Fahrstil gefördert wird. Der Hauptzweck des Gangwechselanzeigers besteht darin, den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs zu minimieren, wenn der Fahrzeugführer sich nach den Anzeigen richtet. Die geregelten Auspuffemissionen dürfen jedoch nicht im Vergleich zum Ausgangszustand unverhältnismäßig zunehmen, wenn die Anzeige des Gangwechselanzeigers befolgt wird. Das Fahren nach der Strategie des Gangwechselanzeigers sollte darüber hinaus das rechtzeitige Funktionieren von emissionsmindernden Einrichtungen, beispielsweise Katalysatoren, nach einem Kaltstart unterstützen und die Aufwärmzeit minimieren. Zu diesem Zweck haben die Fahrzeughersteller der Typgenehmigungsbehörde technische Dokumentation vorlegen, in der die Auswirkungen der Strategie des Gangwechselanzeigers auf die geregelten Auspuffemissionen des Fahrzeugs, zumindest bei gleichbleibender Geschwindigkeit des Fahrzeugs, wie auch die Verkürzung der Aufwärmzeit des Abgasnachbehandlungssystems nach einem Kaltstart beschrieben werden.

5.3. Das Befolgen der Anzeige des Gangwechselanzeigers darf nicht den sicheren Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigen; zu verhindern ist beispielsweise, dass der Motor abgewürgt wird, die Wirkung der Motorbremse nicht ausreicht oder bei hohem Leistungsbedarf das Drehmoment zu schwach ist.

6. Erforderliche Angaben

6.1. Der Hersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde die Angaben wie folgt in zwei Teilen bereit:

(a) die "förmliche Dokumentation", die interessierten Stellen auf Antrag zugänglich gemacht werden kann;
(b) die "erweiterte Dokumentation", die streng vertraulich behandelt wird.

6.1.1. Die förmliche Dokumentation muss folgende Informationen enthalten:

(a) eine Beschreibung sämtlicher äußeren Merkmale der Gangwechselanzeiger, mit denen Fahrzeuge ausgerüstet werden, die dem entsprechenden Fahrzeugtyp hinsichtlich des Gangwechselanzeigers angehören, und Belege dafür, dass sie den Anforderungen unter Nummer 5 entsprechen;
(b) Belege in Form von Daten oder technischen Beurteilungen (z.B. Modellierungsdaten, Emissions- oder Kraftstoffverbrauchskennfelder oder Emissionsprüfungen), die in angemessener Weise zeigen, dass der Gangwechselanzeiger wirksam ist und dass er dem Fahrzeugführer rechtzeitig sinnvolle Empfehlungen zum Gangwechsel anzeigt, sodass die Anforderungen unter Nummer 5 erfüllt werden;
(c) eine Erläuterung des Zwecks, der Anwendung und der Funktionen des Gangwechselanzeigers in einem Abschnitt "Gangwechselanzeiger" in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs.

6.1.2. Die erweiterte Dokumentation umfasst die Konzeptionsstrategie für den Gangwechselanzeiger, insbesondere die funktionalen Merkmale.

6.1.3. Ungeachtet des Artikels 13 dieser Verordnung ist die erweiterte Dokumentation von der Typgenehmigungsbehörde und dem Hersteller streng vertraulich zu behandeln. Sie kann von der Typgenehmigungsbehörde oder mit deren Einverständnis auch vom Hersteller aufbewahrt werden. Bewahrt der Hersteller die erweiterte Dokumentation auf, ist diese von der Typgenehmigungsbehörde zu kennzeichnen und zu datieren, sobald sie überprüft und genehmigt wurde. Sie ist der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung und jederzeit während der Gültigkeit der Genehmigung zugänglich zu machen.

7. Die Kraftstoffeinsparung durch die vom Gangwechselanzeiger empfohlenen Schaltpunkte ist gemäß dem Verfahren unter den Nummern 7.1 bis 7.5 zu ermitteln.

7.1. Bestimmung der Geschwindigkeiten, bei denen der Gangwechselanzeiger empfiehlt, hochzuschalten

Die Prüfung zur Bestimmung der Fahrzeuggeschwindigkeiten, bei denen der Gangwechselanzeiger empfiehlt, hochzuschalten, ist mit einem warm gelaufenen Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand gemäß dem Geschwindigkeitsprofil unter Nummer 8 durchzuführen Die Anweisungen des Gangwechselanzeigers für das Hochschalten sind zu befolgen und die Fahrzeuggeschwindigkeiten, bei denen der Gangwechselanzeiger empfiehlt, hochzuschalten, sind festzuhalten. Die Prüfung ist dreimal zu wiederholen.

VnGSI bezeichnet die Durchschnittsgeschwindigkeit, bei der der Gangwechselanzeiger empfiehlt, aus Gang n (n = 1, 2, ..., #g) in Gang n + 1 hochzuschalten; diese ergibt sich aus den drei Prüfungen, wobei #g für die Anzahl der Vorwärtsgänge des Fahrzeugs steht. Hierfür sind nur Schaltanweisungen des Gangwechselanzeigers in der Phase vor Erreichen der Höchstgeschwindigkeit zu berücksichtigen, sämtliche Anzeigen während der Verzögerung dagegen nicht.

Für die Zwecke der folgenden Berechnungen wird für V0GSI 0 km/h festgelegt und für V#gGSI 140 km/h oder die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist. Wenn ein Fahrzeug die Geschwindigkeit von 140 km/h nicht erreichen kann, wird es solange mit seiner Höchstgeschwindigkeit gefahren, bis diese wieder mit dem Geschwindigkeitsprofil in Abbildung I.1 zusammentrifft.

Alternativ können die empfohlenen Geschwindigkeiten für die Schaltpunkte des Gangwechselanzeigers vom Hersteller anhand des Gangwechselanzeiger-Algorithmus, der in der gemäß Nummer 6.1 übermittelten erweiterten Dokumentation enthalten ist, analytisch ermittelt werden.

7.2. Standardschaltpunkte.

Vnstd bezeichnet die Geschwindigkeit, bei der Fahrzeugführer ohne Empfehlung des Gangwechselanzeigers normalerweise von Gang n in Gang n + 1 hochschalten. Anhand der in der Emissionsprüfung Typ 1 2 bestimmten Schaltpunkte werden die Geschwindigkeiten für die Standardschaltpunkte wie folgt festgelegt:

V0std = 0 km/h;

V 1std = 15 km/h;

V2std = 35 km/h;

V3std = 50 km/h;

V4std = 70 km/h;

V5std = 90 km/h;

V6std = 110 km/h;

V7std = 130 km/h;

V8std = V#gGSI;

Vnmin bezeichnet die niedrigste Fahrzeuggeschwindigkeit, mit der das Fahrzeug im Gang n gefahren werden kann, ohne dass der Motor abgewürgt wird, und Vnmax die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit, mit der das Fahrzeug im Gang n gefahren werden kann, ohne dass der Motor beschädigt wird.

Wenn Vnstd gemäß dieser Liste kleiner ist als Vn + 1min, wird für Vnstd der Wert Vn + 1min festgelegt. Wenn Vnstd gemäß dieser Liste größer ist als Vnmax, wird für Vnstd der Wert Vnmax festgelegt (n = 1, 2, ..., #g - 1).

Wenn die durch dieses Verfahren ermittelte Geschwindigkeit V#gstd kleiner ist als V#gGSI, wird für V#gstd der Wert V#gGSI festgelegt.

7.3. Kraftstoffverbrauch / Geschwindigkeits-Kurven.

Der Hersteller informiert die Typgenehmigungsbehörde über die funktionale Abhängigkeit des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs von der gleichbleibenden Fahrzeuggeschwindigkeit, wenn es gemäß den folgenden Regeln im Gang n gefahren wird.

FCni bezeichnet den Kraftstoffverbrauch in kg/h (Kilogramm pro Stunde), wenn das Fahrzeug mit der konstanten Fahrzeuggeschwindigkeit vi = i × 5 km/h - 2,5 km/h (wobei i eine positive ganze Zahl ist) im Gang n gefahren wird. Diese Daten sind vom Hersteller für jeden Gang n (n = 1, 2, ..., #g) und vnmin ≤ vi ≤ vnmax anzugeben. Diese Kraftstoffverbrauchswerte werden unter identischen, einer realistischen Fahrsituation entsprechenden Umgebungsbedingungen ermittelt, die vom Fahrzeughersteller entweder durch eine physische Prüfung oder durch ein von Hersteller und Typgenehmigungsbehörde vereinbartes geeignetes Berechnungsmodell festgelegt werden können.

7.4. Verteilung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs.

Folgende Verteilung ist für die Wahrscheinlichkeit Pi zu verwenden, mit der das Fahrzeug mit der Geschwindigkeit v gefahren wird, wobei vi - 2,5 km/h < v ≤ vi + 2,5 km/h (i = 1, ..., 28):

i Pi
1 4,610535879
2 5,083909299
3 4,86818148
4 5,128313511
5 5,233189418
6 5,548597362
7 5,768706442
8 5,881761847
9 6,105763476
10 6,098904359
11 5,533164348
12 4,761325003
13 4,077325232
14 3,533825909
15 2,968643201
16 2,61326375
17 2,275220718
18 2,014651418
19 1,873070659
20 1,838715054
21 1,982122053
22 2,124757402
23 2,226658166
24 2,137249569
25 1,76902642
26 1,665033625
27 1,671035353
28 0,607049046

Wenn die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs der Stufe i entspricht und i < 28 ist, werden die Werte von Pi + 1 bis P28 zu Pi hinzugefügt.

7.5. Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs entsprechend dem Modell

FCGSI bezeichnet den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs unter der Annahme, dass der Fahrzeugführer sich nach den Anweisungen des Gangwechselanzeigers richtet:

FCGSIi = FCni, wobei Vn - 1GSI ≤ vi < VnGSI (für n = 1, ..., #g), und FCGSIi = 0, wenn vi ≥ V#gGSI

FCstd bezeichnet den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs bei Verwendung der Standardschaltpunkte:

FCstdi = FCni, wobei Vn - 1std ≤ vi < Vnstd (für n = 1, ..., #g) und FCstdi = 0 wenn vi ≥ V#gGSI

Die relative Kraftstoffersparnis beim Befolgen der Anweisungen des Gangwechselanzeigers des Modells wird wie folgt berechnet:

FCrel. Save = (1 - FCGSI / FCstd) * 100 %

7.6. Datenerfassung

Folgende Angaben sind festzuhalten:

(a) die gemäß Nummer 7.1 ermittelten Werte für VnGSI,
(b) die vom Hersteller gemäß Nummer 7.3 mitgeteilten Werte der Kraftstoffverbrauch / Geschwindigkeits-Kurve für FCnis,
(c) die gemäß Nummer 7.5 ermittelten Werte FCGSI, FCstd und FCrel. save.

8. Beschreibung des Profils der Fahrzeuggeschwindigkeit entsprechend Nummer 7.1

Nr. des Betriebsdurchgang Beschleunigung Geschwindigkeit Kumulierte Zeit
Betriebsdurchgang (m/s2) (km/h) (s)
1 Leerlauf 0 0 20
2

Beschleunigung

1,1 0 - 31,68 28
3 0,7 31,68 - 49,32 35
4 0,64 49,32 - 79,27 48
5 0,49 79,27 - 109,26 65
6 0,3 109,26 - 128,70 83
7 0,19 128,70 - 140,33 100
8 Konstante Geschwindigkeit 0 140,33 105
9

Verzögerung

- 0,69 140,33 - 80,71 129
10 - 1,04 80,71 - 50,76 137
11 - 1,39 50,76 - 0 147
12 Leerlauf 0 0 150

Die Toleranzen für Abweichungen von diesem Geschwindigkeitsprofil sind in Anhang 4a Nummer 6.1.3.4 der UN-Regelung Nr. 83 3 festgelegt.

Abbildung I.1 Grafische Darstellung des Geschwindigkeitsprofils entsprechend Nummer 7.1; durchgezogene Linie: Geschwindigkeitsprofil gestrichelte Linien: Toleranzen für Abweichungen von diesem Geschwindigkeitsprofil.

Folgende Tabelle zeigt das Geschwindigkeitsprofil in Sekundenabständen. Wenn ein Fahrzeug die Geschwindigkeit von 140 km/h nicht erreichen kann, wird es solange mit seiner Höchstgeschwindigkeit gefahren, bis diese wieder mit dem dargestellten Geschwindigkeitsprofil zusammentrifft.

Zeit (s) Geschwindigkeit (km/h) Zeit (s) Geschwindigkeit (km/h)
0 0,00
1 0,00
2 0,00
3 0,00
4 0,00
5 0,00
6 0,00
7 0,00
8 0,00
9 0,00
10 0,00
11 0,00
12 0,00
13 0,00
14 0,00
15 0,00
16 0,00
17 0,00
18 0,00
19 0,00
20 0,00
21 3,96
22 7,92
23 11,88
24 15,84
25 19,80
26 23,76
27 27,72
28 31,68
29 34,20
30 36,72
31 39,24
32 41,76
33 44,28
34 46,80
35 49,32
36 51,62
37 53,93
38 56,23
39 58,54
40 60,84
41 63,14
42 65,45
43 67,75
44 70,06
45 72,36
46 74,66
47 76,97
48 79,27
49 81,04
50 82,80
51 84,56
52 86,33
53 88,09
54 89,86
55 91,62
56 93,38
57 95,15
58 96,91
59 98,68
60 100,44
61 102,20
62 103,97
63 105,73
64 107,50
65 109,26
66 110,34
67 111,42
68 112,50
69 113,58
70 114,66
71 115,74
72 116,82
73 117,90
74 118,98
75 120,06
76 121,14
77 122,22
78 123,30
79 124,38
80 125,46
81 126,54
82 127,62
83 128,70
84 129,38
85 130,07
86 130,75
87 131,44
88 132,12
89 132,80
90 133,49
91 134,17
92 134,86
93 135,54
94 136,22
95 136,91
96 137,59
97 138,28
98 138,96
99 139,64
100 140,33
101 140,33
102 140,33
103 140,33
104 140,33
105 140,33
106 137,84
107 135,36
108 132,88
109 130,39
110 127,91
111 125,42
112 122,94
113 120,46
114 117,97
115 115,49
116 113,00
117 110,52
118 108,04
119 105,55
120 103,07
121 100,58
122 98,10
123 95,62
124 93,13
125 90,65
126 88,16
127 85,68
128 83,20
129 80,71
130 76,97
131 73,22
132 69,48
133 65,74
134 61,99
135 58,25
136 54,50
137 50,76
138 45,76
139 40,75
140 35,75
141 30,74
142 25,74
143 20,74
144 15,73
145 10,73
146 5,72
147 0,72
148 0,00
149 0,00
150 0,00

Teil 3
EU-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeugsystem)

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme 4 einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Gangwechselanzeigers gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme 4:

Abschnitt I
(Gemäß Abschnitt I des Musters B in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission auszufüllen)

Abschnitt II
(Gemäß Abschnitt II des Musters B in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission auszufüllen)

Beiblatt
zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer ...

1. Zusätzliche Angaben

1.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe:

2. Fahrzeug ist mit einem konventionellen manuellen Getriebe ausgerüstet:ja/nein 4

3. Fahrzeug ist mit einem automatisierten konventionellen Getriebe mit manuellem Modus ausgerüstet:ja/nein 4

4. Fahrzeug ist mit einem automatischen Getriebe mit manuellem Modus ausgerüstet:ja/nein 4

5. (Gegebenenfalls) Anmerkungen:

_______

1) UN-Regelung Nr. 121 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger (ABl. L 5 vom 08.01.2016 S. 9).

2) Gemäß der Definition in Anhang 4a der UN-Regelung Nr. 83.

3) UN-Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors [2015/1038] (ABl. L 172 vom 03.07.2015 S. 1).

4) Unzutreffendes streichen.


.

Einstieg ins Fahrzeug Anhang X

Teil 1
Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug

Muster

Beschreibungsbogen Nr. ... zur EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug

Die nachstehenden Angaben sind gegebenenfalls zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen oder Bilder bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

0.

0.1.

0.2.

0.2.1.

0.3.

0.3.1.

0.4.

0.5.

0.8.

0.9.

1.

1.1.

2.

2.6.

9.

9.3.

9.3.1.

9.3.4.

Erläuterung:

Dieser Beschreibungsbogen stützt sich auf das Muster in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission und ist dem genannten Muster entsprechend um die zu den jeweiligen Nummern gehörenden Informationen zu ergänzen.

Teil 2
Technische Spezifikationen

1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.1. "Einstieg" bezeichnet den niedrigsten Punkt der Türöffnung oder eines anderen Bauteils - je nachdem welcher von beiden höher ist -, der zu überwinden ist, um in den Fahrgastraum zu gelangen.

2. Allgemeine Bestimmung

2.1. Die Auslegung des Fahrzeugs muss ein sicheres Ein- und Aussteigen ermöglichen; die Eingänge zum Fahrgastraum müssen so konstruiert sein, dass sie mühe- und gefahrlos zu benutzen sind.

3. Trittbretter und Trittstufen

3.1. Radnabe, Felgen und andere Teile des Rades gelten nicht als Trittbretter oder Einstiegsstufen im Sinne dieser Verordnung, es sei denn, der Einbau von Trittbrettern oder Trittstufen an einer andern Stelle des Fahrzeugs ist aus bau- oder betriebstechnischen Gründen nicht möglich.

3.2. Die Höhe des Einstiegs wird entweder direkt als der Abstand zum Boden oder als der Abstand zur horizontalen Ebene, die in Richtung der Längsachse durch die unmittelbar darunter liegende Stufe verläuft.

4. Anforderungen betreffend den Ein- und Ausstieg durch die Türen des Fahrgastraums von Fahrzeugen der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von über 7,5 Tonnen sowie von Fahrzeugen der Klasse N3

4.1. Trittstufen zum Fahrgastraum ( Abbildung 1).

4.1.1. Der Abstand (A) der Trittfläche der untersten Stufe zum Boden darf, gemessen an einem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand auf einer waagerechten, flachen Oberfläche, höchstens 600 mm betragen.

4.1.1.1. Bei Geländefahrzeugen kann der Abstand (A) jedoch auf bis zu 700 mm erhöht werden.

4.1.2. Der Abstand (B) zwischen den Trittflächen der Stufen darf höchstens 400 mm betragen. Der senkrechte Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Stufen darf um nicht mehr als 50 mm variieren. Die Anforderung an den senkrechten Abstand gilt jedoch nicht für den Abstand zwischen der obersten Stufe und dem Einstieg des Fahrgastraums.

4.1.2.1. Bei Geländefahrzeugen darf die zulässige Abweichung des senkrechten Abstands gemäß Nummer 4.1.2 auf bis zu 100 mm erhöht werden.

4.1.3. Darüber hinaus müssen mindestens die folgenden geometrischen Vorgaben eingehalten werden:

(a) Stufentiefe (D): 80 mm;

(b) Stufenvorsprung (E) (einschließlich Stufentiefe): 150 mm;

(c) Stufenbreite (F): 300 mm;

(d) Breite der untersten Stufe (G): 200 mm;

(e) Stufenhöhe (S): 120 mm;

(f) Verjüngung in der Breite zwischen den Stufen (H): 0 mm;

(g) Überlappung in der Länge (J) zwischen zwei aufeinanderfolgenden Stufen desselben Treppenlaufs oder zwischen der obersten Stufe und dem Boden des Führerhauses: 200 mm;

4.1.3.1. Bei Geländefahrzeugen darf der unter Nummer 4.1.3 Buchstabe c genannte Wert (F) bis auf 200 mm verringert werden.

4.1.4. Bei Geländefahrzeugen kann die unterste Stufe als Sprosse konzipiert sein, wenn dies aus bau- oder nutzungstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall beträgt die Sprossentiefe (R) mindestens 20 mm.

4.1.4.1. Sprossen mit rundem Querschnitt sind nicht zulässig.

4.1.5. Beim Ausstieg aus dem Fahrgastraum muss die oberste Stufe so angeordnet sein, dass sie leicht erkennbar ist.

4.1.6. Sämtliche Trittstufen müssen so beschaffen sein, dass einer Gefahr des Abrutschens vorgebeugt wird. Ferner müssen Trittstufen, die während der Fahrt Niederschlägen und Schmutz ausgesetzt sind, über einen geeigneten Ablauf oder eine wasserdurchlässige Oberfläche verfügen.

4.2. Erreichbarkeit der Haltegriffe am Fahrgastraum (siehe Abbildung 1).

4.2.1. Am Einstieg zum Fahrgastraum müssen ein oder mehrere geeignete Handläufe oder Haltegriffe oder andere gleichwertige Haltevorrichtungen angebracht sein.

4.2.1.1. Alle Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertigen Haltevorrichtungen müssen so angeordnet sein, dass man sich an ihnen leicht festhalten kann und sie den Einstieg in den Fahrgastraum nicht versperren.

4.2.1.2. Die Griffbereiche der Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertigen Haltevorrichtungen dürfen höchstens 100 mm auseinanderliegen.

4.2.1.3. Bei einem Einstieg zum Fahrgastraum mit mehr als zwei Stufen müssen die Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertigen Haltevorrichtungen so angeordnet sein, dass eine Person sich mit zwei Händen und einem Fuß oder mit zwei Füßen und einer Hand gleichzeitig halten kann.

4.2.1.4. Außer bei einem Treppenaufgang müssen die Handläufe, Haltegriffe und gleichwertigen Haltevorrichtungen so beschaffen sein, dass die Benutzer veranlasst werden, mit Blick auf den Fahrgastraum auszusteigen.

4.2.1.5. Das Lenkrad kann als Haltegriff gelten.

4.2.2. Bei mindestens einem Haltegriff, Handlauf oder einer gleichwertigen Haltevorrichtung darf die Höhe (N) des unteren Rands - gemessen vom Boden und bei einem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand auf einer waagerechten, flachen Oberfläche - nicht mehr als 1.850 mm betragen.

4.2.2.1. Bei Geländefahrzeugen darf der unter Nummer 4.2.2 genannte Wert für die Höhe (N) bis auf 1.950 mm erhöht werden.

4.2.2.2. Ist die Höhe des Einstiegs des Fahrgastraums vom Boden gemessen größer als "N", gilt diese Höhe als "N".

4.2.2.3. Ferner muss der Mindestabstand (P) des oberen Rands der Handläufe oder Haltegriffe oder gleichwertiger Haltevorrichtungen zur Höhe des Einstiegs zum Fahrgastraum folgenden Wert haben:

(a) Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertige Haltevorrichtungen (U): 650 mm;

(b) Handläufe, Haltegriffe oder gleichwertige Haltevorrichtungen (V): 550 mm.

4.2.3. Die folgenden geometrischen Vorgaben müssen eingehalten werden:

(a) Griffgröße (K): mindestens 16 mm, höchstens 38 mm;

(b) Länge (M): mindestens 150 mm;

(c) Abstand zu Fahrzeugteilen (L): 40 mm bei geöffneter Tür.

Abbildung 1: Trittstufen und Haltegriffe am Einstieg zum Fahrgastraum

5. Anforderungen betreffend den Ein- und Ausstieg durch die Türen des Fahrgastraums aller Fahrzeuge außer Fahrzeugen der Klasse N 2 mit einer Höchstmasse von über 7,5 Tonnen und Fahrzeugen der Klasse N3

5.1. Trittbretter und Trittstufen

5.1.1. Befindet sich in Fahrzeugen der Klassen M1, N1 und N2 mit einer Höchstmasse von bis zu 7,5 Tonnen der Einstieg mehr als 600 mm über dem Boden - gemessen an einem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand auf einer waagerechten, flachen Oberfläche -, so muss das Fahrzeug ein Trittbrett oder eine Trittstufe bzw. mehrere Trittbretter oder Trittstufen haben.

5.1.1.1. Bei Geländefahrzeugen darf die unter Nummer 5.1.1 genannte Höhe des Fahrgastraums bis auf 700 mm erhöht werden.

5.1.1.2. Sämtliche Trittbretter und Trittstufen müssen so beschaffen sein, dass einer Gefahr des Abrutschens vorgebeugt wird. Ferner müssen Trittbretter und Trittstufen, die während der Fahrt Niederschlägen und Schmutz ausgesetzt sind, über einen geeigneten Ablauf oder eine wasserdurchlässige Oberfläche verfügen.

Teil 3
EU-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeugsystem)

Mitteilung über die Erteilung/Erweiterung/Versagung/Rücknahme 1 einer Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug gemäß Anhang X der Verordnung (EU) 2021/535 [Bitte Verweis auf diese Verordnung einfügen], zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) .../...

Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens:

Grund für die Erweiterung/Versagung/Rücknahme 1:

Abschnitt I
(Gemäß Abschnitt I des Musters B in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission auszufüllen)

Abschnitt II
(Gemäß Abschnitt II des Musters B in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission auszufüllen)

Beiblatt
zum EU-Typgenehmigungsbogen Nummer ...

1. Zusätzliche Angaben:

1.1. Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe

1.2. Fahrzeugtyp der Klasse M1/N1/N2 mit einer Höchstmasse von bis zu 7,5 Tonnen 1ist/ist nicht 1 mit Trittbrettern oder Trittstufen ausgerüstet.

1.3. Geländefahrzeugja/nein 1

5. Anmerkungen

_______

1) Unzutreffendes streichen.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion