VO (EU) 2020/1770
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Artikel 1 typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die nicht von der Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen ausgenommen sind
Artikel 2 Aufhebung der Richtlinie 92/105/EWG
Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn