Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen
(ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24A, ber. 2021 L 84 S. 27, L 137 S. 21;
VO (EU) 2020/1739 - ABl. L 392 vom 23.11.2020 S. 9InkrafttretenA;
VO (EU) 2021/254 - ABl. L 58 vom 19.02.2021 S. 17Inkrafttreten rückwirkende GültigkeitA;
VO (EU) 2021/760 - ABl. L 162 vom 10.05.2021 S. 25Inkrafttreten AnwendungA;
VO (EU) 2021/1401 - ABl. L 302 vom 26.08.2021 S. 1Inkrafttreten Anwendung Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 2021/1406 - ABl. L 303 vom 27.08.2021 S. 4Inkrafttreten AnwendungA;
VO (EU) 2022/64 - ABl. L 11 vom 18.01.2022 S. 6Inkrafttreten Anwendung ÜbergangsbestimmungenA;
VO (EU) 2022/663 - ABl. L 121 vom 22.04.2022 S. 9InkrafttretenA;
VO (EU) 2022/739 - ABl. L 137 vom 16.05.2022 S. 7Inkrafttreten Anwendung)
Ergänzende Informationen |
s. Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates 3, insbesondere auf Artikel 9 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und die besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren. Sie überträgt der Kommission zudem die Befugnis, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Verwaltung von Zollkontingenten im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten bestimmte Rechtsakte mit gemeinsamen Vorschriften oder sektorspezifischen Vorschriften, die auf gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") erlassenen Rechtsakten beruhen, ersetzen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission 4 aufgehoben werden.
(2) Die Union hat sich in internationalen Abkommen und in nach Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 AEUV erlassenen Rechtsakten zur Eröffnung von Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und in einigen Fällen zur Verwaltung dieser Kontingente verpflichtet. In einigen Fällen ist für Einfuhren von unter diese Zollkontingente fallenden Erzeugnissen eine Einfuhrlizenz erforderlich. Die Verordnungen der Kommission und die Durchführungsverordnungen der Kommission, mit denen diese Kontingente eröffnet wurden und die spezifische Vorschriften enthalten, werden mit der Delegierten Verordnung (EU) aufgehoben. Es ist angezeigt, diese Vorschriften in der vorliegenden Verordnung beizubehalten.
(3) Für alle Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sollte ein jährlicher Zollkontingentszeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten festgelegt werden. In einigen Fällen ist es angezeigt, innerhalb des jährlichen Zollkontingentszeitraums Zollkontingentsteilzeiträume vorzusehen, insbesondere wenn dies in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.
(4) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, sollten die im Rahmen von Zollkontingenten zu beantragenden Mindest- oder Höchstmengen festgelegt werden.
(5) Zur Vereinfachung und Verbesserung der Wirksamkeit und der Effizienz der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen sollten gemeinsame Bedingungen für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, für die Einfuhrlizenzen gelten, festgelegt werden. Diese Zollkontingente sollten so verwaltet werden, dass die Lizenzen proportional zu den beantragten Gesamtmengen (im Folgenden "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung") zugeteilt werden. Es sollten auch Vorschriften für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Lizenzen festgelegt werden, die zusätzlich zu den Vorschriften in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission 5 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission 6 gelten sollten.
(6) Einige internationale Abkommen sehen ein Verwaltungsverfahren auf der Grundlage von durch Drittländer ausgestellten Dokumenten vor. Dieses Verfahren setzt voraus, dass die Zuteilung der Lizenzen den Mengen entspricht, die in den von Drittländern ausgestellten Dokumenten angegeben sind. Es ist daher notwendig, für dieses Verwaltungsverfahren spezifische Vorschriften festzulegen. Die Dokumente sollten von einer von dem Drittland anerkannten Behörde ausgestellt werden und bestimmte Bedingungen erfüllen.
(7) Um bei der Verwaltung der Zollkontingente, für die Einfuhrlizenzen gelten, für Transparenz zu sorgen, sollten die zuständigen Behörden jedem Marktteilnehmer, der ein Interesse am Handel mit dem betreffenden Erzeugnis hat, auf Antrag sachdienliche Informationen übermitteln. Damit die Marktteilnehmer die im Rahmen eines Zollkontingents verfügbaren Mengen beantragen können, sollte die Kommission die Gesamtzollkontingentsmenge, für die Anträge gestellt werden können, sowie die Anfangs- und Enddaten für die Antragstellung veröffentlichen. Auch Ausnahmen von den Vorschriften oder Änderungen der Vorschriften für die Lizenzverfahren oder der Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhrlizenzen gelten, sollten entsprechend den Grundsätzen des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren der Welthandelsorganisation 7 und dem Ministerbeschluss von Bali 8 veröffentlicht werden.
(8) Es ist notwendig, eine angemessene Sicherheit für die im Rahmen von Zollkontingenten zu erteilenden Lizenzen festzulegen, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Lizenz in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder aus der Union ausgeführt werden.
(9) Um die Verwaltung bestimmter sensibler und stark in Anspruch genommener Zollkontingente sowie bestimmter Zollkontingente, bei denen die Vorschriften in der Vergangenheit umgangen wurden, zu erleichtern, wird mit der Delegierten Verordnung (EU) ein spezielles elektronisches System eingerichtet. Es sollten Vorschriften für die Verfahren und die Fristen für die Vorlage von Dokumenten und Erklärungen im Rahmen dieses elektronischen Systems festgelegt werden.
(10) Es sollten Vorschriften für die Erteilung von Lizenzen festgelegt werden. Insbesondere sollte die Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten vorgesehen werden, wenn die Mengen, auf die sich die Lizenzanträge beziehen, die für den betreffenden Einfuhrzollkontingentszeitraum verfügbaren Mengen überschreiten.
(11) Es ist notwendig, die Gültigkeitsdauer der im Rahmen der Zollkontingente erteilten Lizenzen festzulegen, um zu bestimmen, wann die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr erfüllt ist.
(12) Im Interesse bestehender Einführer von Knoblauch, die in der Regel große Mengen Knoblauch einführen, und um sicherzustellen, dass neue Einführer auf dem Markt Fuß fassen können, sollte zwischen traditionellen und neuen Knoblaucheinführern, die Knoblauch mit Ursprung in Argentinien einführen, unterschieden werden. Für diese beiden Kategorien von Einführern sollte eine Begriffsbestimmung vorgesehen werden, und es sollten bestimmte Kriterien für die Antragsteller und die Verwendung der Einfuhrlizenzen festgelegt werden. Um die Verwaltung der Einfuhrzollkontingente für Knoblauch zu vereinfachen, wurden unter anderem die laufenden Nummern der Einfuhrzollkontingente für Knoblauch mit Ursprung in China und anderen Drittländern (ausgenommen China und Argentinien) durch neue Nummern ersetzt. Die Änderung der laufenden Nummern sollte keine Auswirkungen auf die Kontinuität dieser Zollkontingente haben, was unter anderem gegebenenfalls die Berechnung der Referenzmenge, insbesondere für die Zwecke der Übergangsbestimmungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760, betrifft. Gleiches gilt für die Einfuhrzollkontingente für Pilze mit Ursprung in China und anderen Drittländern (ausgenommen China), denen neue laufende Nummern zugewiesen wurden.
(13) Die diesen beiden Kategorien von Einführern zuzuteilenden Mengen sollten anhand der tatsächlich eingeführten Mengen festgesetzt werden und nicht anhand der erteilten Einfuhrlizenzen. Die von beiden Kategorien von Einführern eingereichten Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch aus Argentinien sollten bestimmten Einschränkungen, beispielsweise einer Referenzmenge für traditionelle Einführer, unterliegen. Diese Einschränkungen sollen sicherstellen, dass der Wettbewerb zwischen den Einführern gewahrt wird, dass alle Einführer, die tatsächlich mit Obst und Gemüse handeln, die Möglichkeit haben, ihre legitime Marktstellung gegenüber anderen Einführern zu verteidigen, und dass kein einzelner Einführer den Markt beherrschen kann.
(14) Zur Verbesserung der Kontrollen und zur Vermeidung handelsrelevanter Fehler aufgrund unzutreffender Ursprungszeugnisse und anderer Unterlagen sollten das bestehende System von Ursprungszeugnissen für Knoblauch und die Anforderung, dass Knoblauch aus dem Ursprungsdrittland direkt in die Union befördert werden muss, beibehalten werden. Die Liste der Drittländer sollte anhand der zusätzlichen Informationen erweitert werden. Die Ursprungszeugnisse sollten von den zuständigen nationalen Behörden gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 9 ausgestellt werden.
(15) Um die Einhaltung der Bedingungen des Zollkontingents überprüfen zu können, sollte bei Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente für "Babybeef", für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch und für gefrorenes Rindersaumfleisch die Vorlage eines Echtheitszeugnisses vorgeschrieben werden, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des Landes sind, das das Zeugnis ausgestellt hat, und dass sie der Definition in dem jeweiligen Abkommen genau entsprechen. Es sollte ein Muster für die Echtheitszeugnisse eingeführt werden, und es sollten detaillierte Vorschriften für die Verwendung von auf der Grundlage dieses Musters ausgestellten Echtheitszeugnissen festgelegt werden.
(16) Die Union kann bestimmen, welche Einführer Käse mit Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen eines bestimmten Kontingents in die Vereinigten Staaten von Amerika einführen dürfen. Damit die Union den Wert des Kontingents maximieren kann, sollte ein Verfahren zur Benennung der Einführer auf der Grundlage der zugeteilten Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehen werden.
(17) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Zeitraums für die zollfreie Einfuhr von Mais für Spanien und Portugal sowie von Sorghum für Spanien sollten in Bezug auf den Zeitraum für die Beantragung der Lizenzen, die Einreichung der Lizenzanträge und die Lizenzen für Mais und Sorghum für die betreffenden Mitgliedstaaten besondere Bestimmungen festgelegt werden.
(18) Um einen reibungslosen Übergang zu den Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten, um der Verpflichtung nachzukommen, der Welthandelsorganisation die neuen Vorschriften vor ihrer Anwendung mitzuteilen, und um Marktteilnehmern ausreichend Zeit zu geben, sich auf die obligatorische Registrierung in einem speziellen elektronischen System einzurichten und über dieses elektronische System für bestimmte überzeichnete Zollkontingente eine Erklärung über die Unabhängigkeit zu übermitteln, ist es angezeigt, das Inkrafttreten dieser Verordnung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung der in Anhang I aufgeführten Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, insbesondere in Bezug auf:
Außerdem werden für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Ein- und Ausfuhrzollkontingente eröffnet und besondere Regeln für die Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt.
Artikel 2 Weitere anwendbare Vorschriften
Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission 11 und die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2447 und (EU) 2016/1239 finden Anwendung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Titel II
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 3 In Anhang I aufgeführte Zollkontingente
(1) Jedes Einfuhrzollkontingent wird mit einer laufenden Nummer gekennzeichnet.
(2) Die Ein- und Ausfuhrzollkontingente sowie die folgenden Angaben sind in Anhang I aufgeführt:
Artikel 4 Zollkontingentszeitraum
(1) Die Zollkontingente werden für einen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten eröffnet (im Folgenden "Zollkontingentszeitraum"). Die Zollkontingentszeiträume können in Teilzeiträume unterteilt werden.
(2) In den Anhängen II bis XIII sind für jedes Zollkontingent die Zollkontingentszeiträume und gegebenenfalls die Teilzeiträume sowie die für den Zollkontingentszeitraum verfügbaren Gesamtmengen aufgeführt.
Artikel 5 Höchstmengen, die beantragt werden können
(1) Die beantragte Menge darf die für den betreffenden Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum insgesamt verfügbare Menge nicht übersteigen.
(2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt als verfügbare Menge die gesamte nicht zugeteilte Menge für den verbleibenden Zollkontingentszeitraum oder Teilzeitraum.
(3) Die verfügbare Menge schließt auch die im vorangegangenen Zollkontingentsteilzeitraum nicht verwendete Menge ein.
Artikel 6 Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen
(1) Die Anträge auf Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Kalendertage des Monats, der dem Beginn des Zollkontingentszeitraums vorausgeht, und innerhalb der ersten sieben Kalendertage des jeweiligen Monats während des Zollkontingentszeitraums einzureichen; hiervon ausgenommen ist der Monat Dezember, in dem keine Anträge eingereicht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen, die ab dem 1. Januar gelten, zwischen dem 23. und dem 30. November des Vorjahres einzureichen.
(3) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, stellen die Marktteilnehmer, die eine Lizenz beantragen, nur einen zulässigen Antrag pro Monat und Zollkontingent. Im November können die Marktteilnehmer zwei Anträge je Zollkontingent stellen: einen Antrag auf Erteilung von Lizenzen, gültig ab Dezember, und einen Antrag auf Erteilung von Lizenzen, gültig ab Januar. Bei Einfuhrzollkontingenten, die mit in den Ausfuhrländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und bei Ausfuhrzollkontingenten, die von Drittländern verwaltet werden, gilt Artikel 71 bzw. Artikel 72.
(4) Reicht ein Antragsteller für ein Zollkontingent mehr Anträge als die in Absatz 3 genannte Höchstzahl ein, so ist keiner der für das Zollkontingent eingereichten Anträge zulässig und verfällt die geleistete Sicherheit.
(5) Abweichend von Absatz 3 können Marktteilnehmer in Fällen, in denen ein Zollkontingent verschiedene KN-Codes, verschiedene Ursprungsländer oder unterschiedliche Zollsätze betrifft, einmal pro Monat Anträge für die verschiedenen KN-Codes oder Ursprungsländer oder unterschiedlichen Zollsätze einreichen. Diese Anträge werden gleichzeitig eingereicht. Die Lizenz erteilenden Behörden betrachten sie als einen einzigen Antrag.
Artikel 7 Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind
(1) Die folgenden Felder der Antragsformulare für Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sind wie folgt auszufüllen:
(2) Mitgliedstaaten, die über ein elektronisches Antrags- und Registriersystem verfügen, registrieren die in Absatz 1 genannten Angaben in diesem System.
Artikel 8 Unzulässigkeit von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen
(1) Lizenzanträge, die unvollständig sind oder die Kriterien der vorliegenden Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 nicht erfüllen, werden für unzulässig erklärt.
(2) Erklärt die Lizenz erteilende Behörde den Lizenzantrag für unzulässig, teilt sie dem Marktteilnehmer ihre Entscheidung bezüglich der Unzulässigkeit des Antrags sowie die Gründe für die Entscheidung schriftlich mit. In dieser Mitteilung wird der Marktteilnehmer über die Rechtsmittel gegen die Unzulässigkeitsentscheidung, das geltende Verfahren und die Einspruchsfristen unterrichtet.
(3) Bei geringfügigen Formfehlern, die nichts an den wesentlichen Angaben des Antrags ändern, wird ein Lizenzantrag nicht für unzulässig erklärt.
(4) Zollagenten oder Zollvertreter des Antragstellers sind nicht berechtigt, Lizenzen im Rahmen von Zollkontingenten zu beantragen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Sie dürfen nicht Inhaber von Lizenzen sein, die nach dieser Verordnung erteilt wurden.
Artikel 9 Bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zu leistende Sicherheit
Hängt die Erteilung einer Lizenz von der Leistung einer Sicherheit gemäß der Delegierten Verordnung (EU) ab, so leistet der Antragsteller die Sicherheit bei der Lizenz erteilenden Behörde vor Ablauf des Antragszeitraums in Höhe des für jedes Zollkontingent in den Anhängen II bis XIII dieser Verordnung festgelegten Betrags.
Artikel 10 Zuteilungskoeffizient und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen
(1) Mit Ausnahme der Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und mit Ausnahme der Ausfuhrzollkontingente, die von Drittländern verwaltet werden, berechnet die Kommission für jedes Zollkontingent einen Zuteilungskoeffizienten. Die Mitgliedstaaten wenden den Koeffizienten auf die Mengen an, für die bei der Kommission jeweils ein Lizenzantrag gemeldet wurde. Der Zuteilungskoeffizient wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben und nach dem in Absatz 3 beschriebenen Verfahren berechnet.
(2) Spätestens am 22. Tag des Monats, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen bei der Kommission gemeldet haben, veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten für jedes Zollkontingent. Wurde der Antrag zwischen dem 23. und dem 30. November gestellt, so wird der Zuteilungskoeffizient spätestens am 14. Dezember veröffentlicht.
(3) Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Zuteilungskoeffizient für Lizenzen höchstens 100 % und wird wie folgt berechnet: [(verfügbare Menge/beantragte Menge) × 100] % Der Zuteilungskoeffizient ist auf sechs Stellen zu runden. Die Kommission passt den Zuteilungskoeffizienten an, um sicherzustellen, dass die für die Ein- oder Ausfuhrzollkontingente im Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum verfügbaren Mengen nicht überschritten werden.
(4) Ist die Kontingentsmenge für einen Teilzeitraum oder im Rahmen des Verfahrens der monatlichen Antragstellung ausgeschöpft, so setzt die Kommission die Einreichung weiterer Anträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums oder des Kontingentsteilzeitraums aus. Die Aussetzung wird aufgehoben, sobald Mengen im selben Kontingentszeitraum nach Meldung nicht in Anspruch genommener Mengen verfügbar werden. Die Kommission unterrichtet die Lizenz erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten über die Aussetzung, die Aufhebung der Aussetzung und die verfügbare Menge im Rahmen eines Zollkontingents durch entsprechende Veröffentlichung im Internet.
(5) Die Ein- und Ausfuhrlizenzen werden für die Mengen erteilt, die sich durch Multiplikation der Mengen in den Anträgen auf Erteilung der Ein- oder der Ausfuhrlizenzen mit dem Zuteilungskoeffizienten ergeben. Der Menge, die sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten ergibt, wird auf die nächstniedrigere Einheit abgerundet.
(6) Die Mengen, die in einem Teilzeitraum nicht zugeteilt oder nicht verwendet werden, werden auf der Grundlage der der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen bestimmt. Diese Mengen werden zu den Mengen hinzugerechnet, die für die Umverteilung innerhalb desselben Ein- oder Ausfuhrkontingentszeitraums zur Verfügung stehen.
(7) Vor Berechnung des Zuteilungskoeffizienten für Zollkontingente, für die eine vorherige obligatorische Registrierung von Marktteilnehmern gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 erforderlich ist, kann die Kommission die Lizenz erteilende Behörde ersuchen, die LORI-Einträge der Antragsteller zu überprüfen. Eine solche Anfrage ist bis zum 15. Tag (13.00 Uhr Brüsseler Zeit) des Monats zu stellen, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen gemeldet haben. Bei Mengen, die bis zum 6. Dezember gemeldet werden, ist diese Anfrage jedoch bis zum 8. Dezember (13.00 Uhr Brüsseler Zeit) zu stellen. Die Lizenz erteilenden Behörden teilen der Kommission eine E-Mail-Adresse mit, an die die Anfragen gerichtet werden sollten.
(8) Die Lizenz erteilenden Behörden beantworten die in Absatz 7 genannten Anfragen der Kommission vor dem 21. Tag, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit, innerhalb des auf die Anfrage folgenden Monats.
(9) In Bezug auf Anfragen bis zum 8. Dezember antwortet die Lizenz erteilende Behörde vor dem 7. Januar, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit.
(10) Antwortet die Lizenz erteilende Behörde der Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 8 und 9 genannten Fristen, so nimmt die Lizenz erteilende Behörde keinen weiteren Lizenzantrag des betreffenden Marktteilnehmers an.
Artikel 11 Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen
(1) Dieser Artikel gilt nicht für Lizenzen, die für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente erteilt wurden.
(2) Die Lizenzen werden nur für Anträge erteilt, die der Kommission gemeldet wurden.
(3) Die Lizenzen werden nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission und vor dem Monatsende erteilt.
Veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraum, so werden die Lizenzen spätestens am siebten Kalendertag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission den Zuteilungskoeffizienten veröffentlicht hat.
(4) Lizenzen, die ab dem 1. Januar gültig sind, werden zwischen dem 15. und dem 31. Dezember des Vorjahres erteilt.
Veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraum, so werden die Lizenzen spätestens am 14. Kalendertag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission den Zuteilungskoeffizienten veröffentlicht hat. Werden die Lizenzen nach dem 1. Januar erteilt, so sind sie ab dem Tag ihrer Erteilung ohne Änderung des letzten Gültigkeitstages gültig.
Artikel 12 Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind
(1) Die folgenden Felder der Formblätter für die Ein- oder Ausfuhrlizenzen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sind wie folgt auszufüllen:
(2) Mitgliedstaaten, die über ein elektronisches Antrags- und Registriersystem verfügen, registrieren diese Angaben in dem System.
Artikel 13 Gültigkeitsdauer von Ein- und Ausfuhrlizenzen
(1) Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 14 gilt nicht für die Festlegung der Gültigkeitsdauer der Ein- und Ausfuhrlizenzen für Ein- und Ausfuhrzollkontingente.
(2) Die für Ein- und Ausfuhrzollkontingente erteilten Lizenzen, die nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet werden und die in Anhang I aufgeführt sind, sind gültig:
(3) Sofern in Titel III oder Anhang I nichts anderes bestimmt ist und für den Fall, dass der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume unterteilt ist, läuft die Gültigkeitsdauer der für einen Teilzeitraum erteilten Lizenzen am letzten Kalendertag des Monats, der auf das Ende dieses Teilzeitraums folgt, ab, jedoch spätestens am Ende des Zollkontingentszeitraums.
(4) Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, sind Lizenzen für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, ab dem Tag ihrer Erteilung bis um 23.59 Uhr (Brüsseler Zeit) des 30. Kalendertages nach dem letzten Tag der Gültigkeit der Bescheinigungen IMa 1 oder Echtheitszeugnisse, für die sie ausgestellt wurden, gültig. Die Gültigkeitsdauer darf das Ende des Zollkontingentszeitraums nicht überschreiten.
(5) Lizenzen für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente sind vom Tag ihrer Erteilung bis zum 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung gültig, mit Ausnahme von zwischen dem 20. Dezember und dem 31. Dezember erteilten Lizenzen, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Folgejahres gültig sind.
(6) Wird die Gültigkeitsdauer einer Ein- oder Ausfuhrlizenz für ein Zollkontingent aufgrund höherer Gewalt gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 verlängert, so darf die Verlängerung den Kontingentszeitraum nicht überschreiten.
Artikel 14 Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Ausfuhr
(1) Die nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht ausgeführten Mengen gelten als nicht in Anspruch genommene Mengen.
(2) Der Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie der Nachweis der Ausfuhr und des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union werden gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erbracht.
Artikel 15 Ursprungsnachweis
(1) Sofern gemäß den Anhängen II bis XIII erforderlich, wird den Zollbehörden der Union zusammen mit einer Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr ein gültiger Ursprungsnachweis vorgelegt. Die für den Ursprungsnachweis erforderlichen Unterlagen sind für jedes Zollkontingent in diesen Anhängen aufgelistet.
(2) In besonderen, in den Anhängen II bis XIII festgelegten Fällen wird der Ursprungsnachweis bei der Beantragung einer Einfuhrlizenz vorgelegt.
(3) Erforderlichenfalls können die Zollbehörden gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom Anmelder oder vom Einführer zusätzlich verlangen, den Ursprung der Erzeugnisse nachzuweisen.
Artikel 16 Meldungen von Mengen an die Kommission21 22
(1) Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Gesamtmengen mit, für die je Zollkontingent Ein- oder Ausfuhrlizenzen beantragt werden:
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, für die sie je Zollkontingent Ein- und Ausfuhrlizenzen erteilt haben:
Unter den in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Umständen erfolgt die Meldung innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission. Unter den in Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Umständen erfolgt die Meldung innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen der Kommission die nicht in Anspruch genommenen Mengen mit, für die Ein- und Ausfuhrlizenzen erteilt wurden. Die nicht in Anspruch genommenen Mengen entsprechen der Differenz zwischen den Mengen, die auf der Rückseite der Ein- oder Ausfuhrlizenzen eingetragen wurden, und den Mengen, für die diese Lizenzen erteilt wurden.
(5) Die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die Gegenstand von Ein- oder Ausfuhrlizenzen sind, werden der Kommission innerhalb von vier Monaten bzw. 210 Kalendertagen nach Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Lizenzen gemeldet.
(6) Ist der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume aufgeteilt, so werden die nicht in Anspruch genommenen Mengen zusammen mit der Meldung gemäß Absatz 2 Buchstabe a für den letzten Teilzeitraum gemeldet.
(7) Die Mengen werden in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufender Nummer und Ursprung aufgeschlüsselt.
(8) Für die in dieser Verordnung genannten Meldungen an die Kommission, die mit Zollkontingenten für Rindfleisch mit den laufenden Nummern 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454, 09.4002, 09.4003, 09.4455, 09.4001 und 09.4004 in Zusammenhang stehen, werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Ursprungsland und Erzeugniskategorie gemäß Anhang XV Teil B dieser Verordnung ausgedrückt. Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4003 muss das Ursprungsland jedoch nicht gemeldet werden.
(9) Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt für die in diesem Artikel genannten Zeiträume und Fristen.
Artikel 17 Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen und den Bescheinigung IMa 1 an die Kommission21
(1) Zwischen dem 8. und dem 16. Tag des Monats, der auf das Ende des Zollkontingentszeitraums folgt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Namen und die Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nummer) sowie die Anschrift der Inhaber von Einfuhrlizenzen für Zollkontingente, die eine obligatorische Registrierung der Marktteilnehmer und gegebenenfalls des Übernehmers erfordern, mit.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Validierung, Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Registrierung im elektronischen System LORI mit.
(3) Bei Meldung der Validierung eines Antrags auf Registrierung im elektronischen System LORI übermitteln die Mitgliedstaaten die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 erforderlichen Daten.
(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jedwede Änderung, die die Marktteilnehmer an ihren LORI-Einträgen vornehmen.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission für jeden im elektronischen System LORI registrierten Marktteilnehmer über jeden Einfuhrlizenzantrag mit Angabe des betreffenden Zollkontingents, der KN-Codes, der beantragten Mengen und des Datums der Antragstellung:
(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission für jedes Echtheitszeugnis oder jede Bescheinigung IMa 1, das/die ein Marktteilnehmer im Zusammenhang mit Zollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, vorlegt, die Nummer der entsprechenden von ihnen erteilten Lizenz und die Menge, für die die Lizenz erteilt wurde. Die Meldung erfolgt, bevor die ausgestellte Lizenz dem Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt wird.
(7) Sind in vorliegendem Artikel Fristen und Termine festgelegt, so enden diese Fristen und Termine abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages, unabhängig davon, ob dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag gemäß der genannten Verordnung ist.
(8) Die Meldungen an die Kommission im Sinne der vorliegenden Verordnung erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission 15 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 16.
Titel III
Sektorspezifische Vorschriften
Kapitel 1
Getreide
Abschnitt 1
Andere Getreide als Mais und Sorghum gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 18 Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates 17 genehmigt wurden, und dem mit dem Beschluss 2006/333/EG 18 genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, werden für Einfuhren von Mais in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates genehmigt wurde, und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT, das mit dem Beschluss 2007/444/EG des Rates 19 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Weichweizen anderer als hoher Qualität aus Drittländern in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.
Artikel 19 Qualitätskriterien
Die Qualitätskriterien und Toleranzen für Weichweizen anderer als hoher Qualität des KN-Codes 1001 99 00 sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission 20 festgelegt. Es gelten die Analysemethoden gemäß Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission 21.
Artikel 20 Besondere Vorschriften für Zollkontingente im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens mit Kanada
Die Überlassung von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage einer Ursprungserklärung gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits 22 festgelegt.
Abschnitt 2
Mais und Sorghum gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Artikel 21 Zeitraum für die Beantragung der Lizenzen
Ab dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 genannten Zeitpunkt der Anwendung eines Einfuhrzollsatzes von Null werden Einfuhrlizenzanträge für die Zollkontingente für Mais und Sorghum gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei den zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden zwischen dem 7. und dem 11. eines jeden Monats, bis spätestens 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit), eingereicht.
Artikel 22 Angaben im Antrag und in der Lizenz21
Die Einfuhrlizenzanträge und die Lizenzen müssen in allen Fällen in Feld 24 eine der in Anhang XIV aufgeführten Angaben enthalten.
Artikel 23 Meldungen an die Kommission
Ab dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 genannten Zeitpunkt der Anwendung eines Einfuhrzollsatzes von Null teilen die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes mit:
Artikel 24 Zuteilungskoeffizient
Die Kommission teilt den Lizenz erteilenden Behörden spätestens am 22. Tag des Monats, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen gemäß Artikel 23 gemeldet haben, den Zuteilungskoeffizienten mit.
Artikel 25 Erteilung der Einfuhrlizenz
Die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden erteilen die Einfuhrlizenzen zwischen dem 23. Tag und dem letzten Tag eines jeden Monats.
Artikel 26 Gültigkeit der Lizenz
Abweichend von Artikel 13 gelten die Lizenzen vom Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des zweiten Monats, der auf diesen Tag folgt.
Kapitel 2
Reis
Artikel 27 Zollkontingente und Zuteilung der Mengen21 22
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates 23 genehmigt wurden, und gemäß den Ergebnissen der Konsultationen mit Thailand, die mit dem Beschluss 96/317/EG des Rates 24 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Reis, geschältem Reis und Bruchreis in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang III dieser Verordnung festgelegt.
Die verfügbaren Mengen werden je Teilzeitraum gemäß Anhang III dieser Verordnung festgesetzt.
Abweichend von Artikel 13 gelten die im letzten Teilzeitraum für Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128 und 09.4130 erteilten Lizenzen bis zum Ende des Kontingentszeitraums.
Nicht in Anspruch genommene Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4127, 09.4128, 09.4130, 09.4148, 09.4166, 09.4168, 09.4729, 09.4730 und 09.4731 in einem Teilzeitraum werden auf die folgenden Teilzeiträume gemäß Anhang III übertragen. Auf den nächsten Zollkontingentszeitraum werden keine Mengen übertragen.
Die Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128 und 09.4130, die in den vorangegangenen Teilzeiträumen nicht in Anspruch genommen oder zugeteilt wurden, werden am 1. Oktober jedes Jahres auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 übertragen. Dies gilt auch für die Mengen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4129, die vor dem 1. September nicht zugeteilt oder vor dem 1. Oktober nicht in Anspruch genommen wurden.
Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4729, 09.4730 und 09.4731 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 16 die Mengen in Erzeugnisgewicht mit, und die Kommission rechnet diese Mengen in das in Anhang III genannte Gewichtsäquivalent um.
Artikel 28 Ausfuhrpapier
Einfuhrlizenzanträgen für Reis und Bruchreis im Rahmen der Zollkontingente 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4149 ist das Original der Ausfuhrbescheinigung, deren Muster in Anhang XIV.2. wiedergegeben ist, beizufügen. Die Ausfuhrbescheinigungen werden von der dort genannten zuständigen Behörde der Drittländer ausgestellt. Die im Einfuhrlizenzantrag angegebene Menge darf die in den Ausfuhrlizenzen ausgewiesene Menge nicht übersteigen.
Artikel 29 Angaben in der Lizenz21
In der Einfuhrlizenz für alle in Anhang III aufgeführten laufenden Nummern, mit Ausnahme der laufenden Nummern 09.4138, 09.4148, 09.4166, 09.4168, 09.4119, 09.4130 und 09.4154, ist das Ursprungsland in Feld 8 anzugeben und "Ja" in diesem Feld anzukreuzen.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 beziehen sich die Einfuhrlizenzanträge für die Zollkontingente 09.4729, 09.4730 und 09.4731 auf eine einzige laufende Nummer und einen einzigen KN-Code. Die Warenbezeichnung und ihr KN-Code sind in den Feldern 15 bzw. 16 des Lizenzantrags anzugeben.
Artikel 29a Echtheitszeugnis21
(1) Das von einer in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörde in Vietnam erteilte Echtheitszeugnis, mit dem bestätigt wird, dass der Reis zu einer der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4731 aufgeführten Duftreissorten gehört, wird in einem Formblatt nach dem Muster in Anhang XIV.2 REIS - Teil D Ursprung Vietnam ausgefüllt. Die Formblätter werden in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.
(2) Jedes Echtheitszeugnis trägt im rechten oberen Feld eine individuelle, von der erteilenden Behörde vergebene laufende Nummer. Die Kopien tragen dieselbe Nummer wie das Original.
(3) Das Echtheitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von 120 Tagen ab seiner Erteilung. Es ist nur gültig, wenn seine Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und es unterzeichnet ist. Das Echtheitszeugnis gilt als ordnungsgemäß unterzeichnet, wenn es den Ort und das Datum der Erteilung enthält und den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.
(4) Das Echtheitszeugnis wird den Zollbehörden vorgelegt, damit diese sich vergewissern können, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4731 gegeben sind. Die in Anhang III aufgeführte zuständige Behörde Vietnams übermittelt der Kommission alle sachdienlichen Angaben, die bei der Überprüfung der Angaben in den Echtheitszeugnissen hilfreich sein können, insbesondere Muster der von ihr verwendeten Stempel.
Kapitel 3
Zucker
Artikel 30 Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission 25 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss 2009/330/EG des Rates 26 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, das mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission 27 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, genehmigt durch den Beschluss (EU) 2017/75 des Rates 28, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Die Zollkontingente für Zucker und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang IV dieser Verordnung festgelegt.
Artikel 31 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
Artikel 32 Gültigkeit von Lizenzen
Abweichend von Artikel 13 ist die Einfuhrlizenz bis zum Ende des dritten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt, gültig. Sie läuft in jedem Fall spätestens am 30. September aus.
Artikel 33 Meldungen
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor dem 1. Mai eines jeden Jahres die Gesamtmenge des tatsächlich eingeführten Zuckers, aufgeschlüsselt nach laufender Nummer, Ursprungsland, achtstelligem KN-Code und ausgedrückt in Kilogramm Gewicht tel quel.
Artikel 34 Verpflichtungen im Zusammenhang mit den WTO-Zollkontingenten für Zucker
(1) Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4329 und 09.4330 gelten folgende Anforderungen:
(2) Für die Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4329 und 09.4330 ist in Feld 20 des Antragsformulars und der Lizenz eine der in Anhang XIV.3 Teil A aufgeführten Angaben einzutragen.
Artikel 35 Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327
Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327 gelten die folgenden Anforderungen:
Kapitel 4
Olivenöl
Artikel 36 Zollkontingente
Gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, das mit dem Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission 30 genehmigt wurde, werden unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente für die Einfuhr von nativem Olivenöl in die Union eröffnet.
Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt.
Kapitel 5
Obst und Gemüse
Abschnitt 1
Knoblauch
Artikel 37 Zollkontingente
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch, das mit dem Beschluss 2001/404/EG des Rates 31 genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/398/EG des Rates 32 genehmigt wurde, und gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates 33 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem oder gekühltem Knoblauch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang VI dieser Verordnung festgelegt.
Artikel 38 - gestrichen -21
Artikel 39 Besondere Vorschriften für aus bestimmten Ländern eingeführten Knoblauch
(1) Knoblauch mit Ursprung in Iran, Libanon, Malaysia, Taiwan, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Vietnam darf nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt ein Erzeugnis dann als direkt in die Union befördert, wenn
(3) Den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ist ein Nachweis vorzulegen, dass die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind. Er umfasst
Artikel 40 - gestrichen -21
Abschnitt 2
Pilze
Artikel 41 Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, sind für Einfuhren von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang VII dieser Verordnung festgelegt.
Kapitel 6
Rindfleisch
Artikel 42 Zollkontingente und -mengen
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren von gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von gefrorenem Rindersaumfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch und gefrorenem Büffelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission 35 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von entbeintem, getrocknetem Rindfleisch und lebenden Rindern in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG genehmigt wurde, gemäß dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, das mit dem Beschluss 2008/474/EG des Rates 36 genehmigt wurde, gemäß dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits, das mit dem Beschluss 2010/36/EU des Rates 37 genehmigt wurde, gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits, das mit dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission 38 genehmigt wurde, sowie gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo 39 andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates 40 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Babybeef in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, das mit dem Beschluss 2005/269/EG des Rates 41 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates 42 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2017/38 des Rates 43 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Rind- und Schweinefleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates 44 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem und gefrorenem Rind- und Schweinefleisch, Eiern, Eierzeugnissen und Albuminen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Zollkontingente für Rindfleisch und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang VIII festgelegt.
Artikel 43 Besondere Vorschriften für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für das Zollkontingent 09.400222
(1) Dieser Artikel gilt für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002.
(2) Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zollkontingente eingeführt werden, legt der Einführer der Zollbehörde eine Einfuhrlizenz und ein Echtheitszeugnis oder eine Kopie davon vor.
(3) Die Echtheitszeugnisse sind nach dem Muster in Anhang XIV zu erstellen.
(4) Die Echtheitszeugnisse werden in einer der Amtssprachen der Union oder des Ausfuhrlandes ausgefüllt.
(5) Die Echtheitszeugnisse werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von den ausstellenden Behörden zugeteilt wird.
(6) Die Echtheitszeugnisse sind nur gültig, wenn sie von der im Anhang für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde des Ursprungsdrittlandes ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind.
(7) Die Echtheitszeugnisse sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.
(8) Die auf einer Einfuhrlizenz angegebenen Mengen sind nach KN-Codes aufzuschlüsseln.
(9) Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 erteilte Einfuhrlizenzen sind drei Monate ab dem Tag ihrer Erteilung gültig. Vor Beginn des Zollkontingentszeitraums erteilte Lizenzen sind ab dem 1. Juli drei Monate lang gültig.
(10) Anträge für das Zollkontingent 09.4002 können für dieselbe laufende Nummer des Kontingents eines oder mehrere der Erzeugnisse umfassen, die unter die in Anhang XV Teil A für dieses Zollkontingent aufgelisteten KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes fallen. Wenn sich Anträge auf mehrere KN-Codes beziehen, ist die jeweilige Menge anzugeben, die je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wird. Alle KN-Codes sind in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz zu vermerken und ihre Beschreibung ist in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.
Artikel 44 Anträge auf und Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden
(1) Feld 8 der Einfuhrlizenzanträge und der Einfuhrlizenz muss die für das betreffende Zollkontingent im Feld "Besondere Vermerke auf der Lizenz" in Anhang VIII aufgeführten Informationen enthalten.
(2) Bei der Beantragung der Einfuhrlizenz legen die Antragsteller der Lizenz erteilenden Behörde das Echtheitszeugnis und eine Kopie davon vor. Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis den Angaben in den Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen.
Wenn nur eine Kopie des Echtheitszeugnisses vorgelegt wurde oder das Original des Echtheitszeugnisses vorgelegt wurde, aber die Angaben in diesem Zeugnis nicht den Angaben der Kommission entsprechen, fordern die zuständigen Behörden den Antragsteller auf, eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 45 zu leisten.
Artikel 45 Zusätzliche Sicherheiten für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden
(1) Unter den in Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Umständen leisten die Antragsteller eine zusätzliche Sicherheit in Höhe des Betrags, der dem am Tag der Beantragung der Einfuhrlizenz geltenden Meistbegünstigungszollsatz gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif für die betreffenden Erzeugnisse entspricht.
Eine solche zusätzliche Sicherheit ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde des Ausfuhrlandes über das in Artikel 72 Absatz 8 genannte Informationssystem eine Kopie des Echtheitszeugnisses übermittelt hat.
(2) Die Mitgliedstaaten geben die zusätzliche Sicherheit frei, sobald sie das Original des Echtheitszeugnisses erhalten und sich davon überzeugt haben, dass deren Inhalt den von der Kommission übermittelten Informationen entspricht.
(3) Der Betrag der zusätzlichen Sicherheit, die nicht freigegeben wurde, verfällt und wird als Zoll einbehalten.
Artikel 46 Zollkontingente für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in Kanada
(1)Die Überlassung von frischem und gefrorenem Rindfleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage eines Ursprungsnachweises gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegt.
(2) Die in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4280 und 09.4281 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.
(3) Zur Berechnung des Nachweises für den Handel und gegebenenfalls der Referenzmenge wird das Gewicht anhand der in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren korrigiert.
(4) Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des zweiten Monats vor Beginn jedes Teilzeitraums gemäß Anhang VIII einzureichen.
(5) Sind nach Ablauf des ersten Antragszeitraums innerhalb eines bestimmten Teilzeitraums noch Mengen nicht ausgeschöpft, können die zugelassenen Antragsteller in den beiden darauffolgenden Antragszeiträumen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung neue Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen stellen. In diesen Fällen können Lebensmittelunternehmer mit Betrieben, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 zugelassen sind, ohne Vorlage eines Nachweises für den Handel einen Antrag stellen.
(6) Einfuhrlizenzen werden ab dem 23. Tag bis zum Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.
(7) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt fünf Monate ab dem Datum ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 oder ab dem Tag des Beginns des Teilzeitraums, für den die Einfuhrlizenz erteilt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz endet jedoch spätestens am 31. Dezember.
(8) Lizenzinhaber können nicht ausgeschöpfte Lizenzmengen vor dem Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz und spätestens vier Monate vor Ende des Zollkontingentszeitraums zurückgeben. Jeder Lizenzinhaber kann bis zu 30 % seiner jeweiligen Lizenzmenge zurückgeben.
(9) Wenn ein Teil der Lizenzmenge gemäß Absatz 8 zurückgegeben wird, werden 60 % der entsprechenden Sicherheit freigegeben.
Artikel 47 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Echtheitszeugnisse gelten für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag ihrer Ausstellung und höchstens bis zum letzten Tag des Zollkontingentszeitraums.
(2) Die gemeldeten Mengen werden in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und gegebenenfalls in das Gewichtsäquivalent des entbeinten Erzeugnisses umgerechnet.
(3) Im Sinne dieses Kapitels ist "gefrorenes Fleisch" solches Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union eine Kerntemperatur von höchstens -12 °C aufweist.
Kapitel 7
Milch und Milcherzeugnisse
Abschnitt 1
Einfuhrkontingente
Artikel 48 Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, gemäß dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse 46, gemäß dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit der Republik Südafrika, dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 1999/753/EG 47 genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, das mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates 48 genehmigt wurde, sowie gemäß dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten, das mit dem Beschluss 2008/805/EG 49 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1247 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates 50 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Zollkontingente für Milch und Milcherzeugnisse und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang IX festgelegt.
Artikel 49 Zollkontingente für Käse aus Neuseeland
(1) Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4514 und 09.4515.
(2) Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMa 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein.
(3) Die Bescheinigungen IMa 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV auszustellen.
Artikel 50 Zollkontingente für Butter aus Neuseeland
(1) Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182.
(2) Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMa 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein.
(3) Die in der Beschreibung der Zollkontingente für neuseeländische Butter aufgeführte Angabe "mindestens sechs Wochen alt" bedeutet mindestens sechs Wochen alt an dem Tag, an dem den Zollbehörden eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union vorgelegt wird.
(4) Auf allen Vermarktungsstufen von Butter mit Ursprung in Neuseeland, die in die Union eingeführt wird, wird der neuseeländische Ursprung auf der Verpackung und auf der entsprechenden Rechnung angegeben. Wird neuseeländische Butter mit Unionsbutter zum Direktverbrauch gemischt und in Stücken von bis zu 500 g vermarktet, so ist der neuseeländische Ursprung der gemischten Butter nur auf der entsprechenden Rechnung anzugeben.
(5) Die Bescheinigungen IMa 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV auszustellen.
(6) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent für neuseeländische Butter mit der laufenden Nummer 09.4195 je Antragsteller nicht mehr als 125 % der Mengen abdecken, die der Antragsteller in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Zollkontingentszeitraum vorausgeht, unter Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen hat.
(7) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent für neuseeländische Butter mit der laufenden Nummer 09.4182 je Antragsteller nicht weniger als 20 Tonnen und nicht mehr als 10 % der für den Zollkontingentsteilzeitraum verfügbaren Menge abdecken.
(8) Die der Kommission durch die zuständigen Behörden gemeldeten Mengen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182 sind nach KN-Codes aufzuschlüsseln.
Artikel 51 Kontrolle des Gewichts und des Fettgehalts von Butter mit Ursprung in Neuseeland
(1) Die Vorschriften für die Kontrolle des Gewichts und des Fettgehalts sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind in Anhang XIV.5 Teil A.3 festgelegt. Die Kontrolle der Anmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union umfasst die in Anhang XIV vorgesehenen Überprüfungen. Entspricht die Zusammensetzung der Butter nicht den Anforderungen, so wird die Zollpräferenz für die gesamte unter die betreffende Zollanmeldung fallende Menge abgelehnt. Sobald die Nichtkonformität festgestellt und die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen ist, erheben die Zollbehörden den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 51 festgesetzten Einfuhrzoll. Der Marktteilnehmer kann die Lizenz für die nicht konforme Menge zurückgeben; in diesem Fall meldet die Lizenz erteilende Behörde diese Menge als nicht ausgeschöpft und die entsprechende Sicherheit wird freigegeben.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der in jedem Quartal gemäß Anhang XIV.5 Teil A.3 durchgeführten Kontrolle bis zum 10. Tag des ersten Monats des folgenden Quartals mit. Diese Meldung muss folgende Angaben enthalten:
Artikel 52 Zollkontingente für Milcherzeugnisse, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden
(1) Die Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, sind in Anhang I aufgeführt.
(2) Die Einfuhrlizenzen für diese Zollkontingente decken die auf der Bescheinigung IMa 1 angegebene Nettogesamtmenge ab.
Artikel 53 Bescheinigung IMa 1 für Milcherzeugnisse21
(1) Die Bescheinigungen IMa 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV auszustellen. Allerdings sind Feld 3 zum Käufer und Feld 6 zum Bestimmungsland nicht auszufüllen.
Jede Bescheinigung IMa 1 wird mit einer laufenden Nummer der erteilenden Stelle gekennzeichnet. Für jede Art von Erzeugnis gemäß Anhang IX ist eine gesonderte Bescheinigungen IMa 1 auszustellen.
(2) Die Bescheinigung muss die Gesamtmenge der Erzeugnisse abdecken, die dazu bestimmt sind, das Hoheitsgebiet des Ausstellungslandes zu verlassen.
(3) Bescheinigungen IMa 1 sind ab Ausstellungsdatum bis zum Ende des achten auf ihre Ausstellung folgenden Monats gültig. Sie verlieren jedoch nach dem 31. Dezember des Ausstellungsjahres ihre Gültigkeit.
(4) Abweichend von Absatz 3 können ab dem 1. Januar gültige Bescheinigungen IMa 1 ab dem 1. November des Vorjahres ausgestellt werden. Die entsprechenden Einfuhrlizenzanträge können jedoch erst ab dem ersten Tag des Zollkontingentszeitraums gestellt werden.
(5) Die Umstände, unter denen Bescheinigungen IMa 1 annulliert, geändert, ersetzt oder berichtigt werden können, sind in Anhang XIV aufgeführt.
(6) Bei Vorlage der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats zeitgleich eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Bescheinigung IMa 1 mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, vorzulegen.
Artikel 54 Bescheinigungen IMa 1 erteilende Stellen
(1) Bescheinigungen IMa 1 sind nur gültig, wenn sie von einer in Anhang XIV aufgeführten erteilenden Stelle ordnungsgemäß ausgefüllt und mit einem Sichtvermerk versehen wurden. Bescheinigungen IMa 1 sind ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung, den Stempel der erteilenden Stelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person tragen.
(2) Eine erteilende Stelle wird nur in Anhang XIV aufgeführt, wenn sie
(3) Erfüllt eine erteilende Stelle die in diesem Artikel genannten Anforderungen nicht mehr, wird sie aus Anhang XIV gestrichen.
Abschnitt 2
Ausfuhrkontingente
Artikel 55 Von der Dominikanischen Republik eröffnetes Ausfuhrkontingent für Milchpulver
(1) Gemäß dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird für Ausfuhren von Milchpulver mit Ursprung in der EU in die Dominikanische Republik unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.
(2) Ein Ausfuhrkontingent von 22.400 Tonnen für alle Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10, 0402 21 und 0402 29 wird den Ausführern der Union zugeteilt.
(3) Der Kontingentszeitraum dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
(4) Die Ausführer der Union sind Marktteilnehmer, deren Name und EORI-Nummer in der entsprechenden Ausfuhranmeldung vermerkt sind. Sie legen den zuständigen Behörden der Dominikanischen Republik für jede Sendung eine bescheinigte Abschrift der Ausfuhrlizenz und eine ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Abschrift der Ausfuhranmeldung vor.
(5) Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen können für alle Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10, 0402 21 und 0402 29 gestellt werden, die ausschließlich innerhalb der Union aus ausschließlich in der Union erzeugter Milch hergestellt wurden. Die Antragsteller erklären schriftlich, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Sie verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Die zuständigen Behörden können die vorgelegten Nachweise im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüfen.
Artikel 56 Zusätzliche Vorschriften für Ausfuhrlizenzen für Milchpulver im Rahmen des von der Dominikanischen Republik eröffneten Kontingents22
(1) Lizenzen, die im Rahmen des von der Dominikanischen Republik eröffneten Kontingents erteilt wurden, verpflichten zur Ausfuhr in die Dominikanische Republik.
(2) Die Sicherheit für eine Lizenz wird nach Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sowie nach Vorlage folgender Unterlagen freigegeben:
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:
'Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Zollkontingent für den 1. Juli 20... bis zum 30. Juni 20... für Milchpulver gemäß Anhang III Anlage 2 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen Unterzeichnung und vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2008/805/EG des Rates genehmigt wurde.
Die Ausfuhrlizenz gilt für alle Erzeugnisse der in Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 genannten KN-Codes.'
Artikel 57 Zuteilungskoeffizient für das von der Dominikanischen Republik eröffnete Ausfuhrkontingent für Milchpulver
(1) Werden Lizenzanträge für Mengen eingereicht, die die verfügbaren Mengen übersteigen, so berechnet die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten. Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten ergibt, wird auf das nächste Kilogramm abgerundet.
(2) Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die Menge je Antragsteller niedriger als 20 Tonnen ist, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In derartigen Fällen benachrichtigen sie die Lizenz erteilende Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission. Die Sicherheit wird unmittelbar nach Erhalt einer derartigen Meldung freigegeben.
(3) Die Lizenz erteilende Behörde teilt der Kommission innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code der Erzeugnisse aufgeschlüsselten Mengen mit, für die die Lizenzanträge zurückgezogen wurden.
Artikel 58 Von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen werden für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der EU in die Vereinigten Staaten von Amerika unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Der Umfang jedes Zollkontingents und der Ausfuhrzollkontingentszeitraum sind in Anhang XIII dieser Verordnung festgelegt.
Artikel 59 Im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse erteilte Ausfuhrlizenzen21
(1) Für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 gemäß Anhang XIII ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen, wenn diese Erzeugnisse in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden und zwar im Rahmen
(2) Abweichend von Artikel 6 sind die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen bei den zuständigen Behörden zwischen dem 1. und dem 10. September des Jahres zu stellen, das dem Kontingentsjahr vorausgeht, für das Ausfuhrlizenzen erteilt werden. Alle Anträge sind gleichzeitig bei der Lizenz erteilenden Behörde eines Mitgliedstaats einzureichen.
(3) In Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz ist der achtstellige KN-Code einzutragen. Die Lizenzen gelten jedoch auch für alle anderen Unterpositionen des KN-Codes 0406.
(4) Die Antragsteller müssen nachweisen, dass der von ihnen benannte Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist.
(5) Die Antragsteller müssen in dem Ausfuhrlizenzantrag Folgendes angeben:
(6) Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:
(7) Jeder Antragsteller kann für jedes in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 angegebene Kontingent einen Lizenzantrag oder mehrere Lizenzanträge stellen, sofern die je Kontingent beantragte Gesamtmenge die in den folgenden Unterabsätzen festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.
Zu diesem Zweck sind in den Fällen, in denen sich die Menge in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 4, die für eine in Spalte 2 genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf ein Kontingent aus der Uruguay-Runde und ein Kontingent aus der Tokio-Runde aufteilt, beide Kontingente als getrennte Kontingente anzusehen.
Bei den in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 als 22-Tokio, 22-Uruguay, 25-Tokio und 25-Uruguay bezeichneten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen, doch dürfen sie die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten.
Bei den anderen in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen und dürfen 40 % der gemäß Spalte 4 desselben Anhangs im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge nicht überschreiten.
(8) Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen muss eine Erklärung des benannten Einführers in den Vereinigten Staaten beigefügt sein, dass dieser das Recht zur Einfuhr gemäß den in Kapitel 7 Unterkapitel a Teil 6 des Code of Federal Regulations festgelegten US-amerikanischen Bestimmungen über Einfuhrlizenzen für Zollkontingente für Milcherzeugnisse hat. Im Falle eines elektronischen Antrags kann eine elektronische Kopie dieser Erklärung übermittelt werden.
(9) Informationen über die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Kontingente werden zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und entsprechend dem Muster in Anhang XIV vorgelegt.
(10) Abweichend von Artikel 11 dieser Verordnung werden Ausfuhrlizenzen bis zum 15. Dezember des Jahres erteilt, das dem Kontingentsjahr für die Mengen vorausgeht, für die die Lizenzen erteilt werden.
Artikel 60 Freigabe von Sicherheiten im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse
Die Sicherheit für eine Lizenz wird nach Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sowie nach Vorlage folgender Unterlagen freigegeben:
Artikel 61 Meldungen über von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse21
(1) Bis zum 18. September jedes Jahres melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Anträge für alle Kontingente für Käse, die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet wurden. Wenn keine Anträge gestellt wurden, ist dies ebenfalls mitzuteilen.
(2) Die Meldung umfasst für jedes Kontingent folgende Angaben:
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Januar jedes Jahres die nach KN-Code aufgeschlüsselten Mengen mit, für die sie Lizenzen erteilt haben.
Artikel 62 Zuteilungskoeffizient für die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse
(1) Wenn die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen für ein Kontingent die für das betreffende Jahr verfügbare Menge übersteigen, berechnet und veröffentlicht die Kommission abweichend von Artikel 10 bis zum 31. Oktober einen Zuteilungskoeffizienten. Gegebenenfalls kann ein Zuteilungskoeffizient von über 100 % angewandt werden.
(2) Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die zugeteilte Menge je Antragsteller niedriger als 10 Tonnen je Kontingent wäre, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In derartigen Fällen benachrichtigt der Antragsteller die Lizenz erteilende Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission.
(3) Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code aufgeschlüsselten Mengen mit, für die die Lizenzanträge zurückgezogen wurden.
(4) Wird durch die beantragten Ausfuhrlizenzen die für das betreffende Jahr verfügbare Menge nicht überschritten, so teilt die Kommission den Antragstellern die Restmenge durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten im Verhältnis zu den beantragten Mengen zu. Die sich aus der Anwendung des Koeffizienten ergebende Menge wird auf das nächste Kilogramm abgerundet. In diesem Fall teilen die Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten mit, welche zusätzliche Menge sie akzeptieren. Die zu leistende Sicherheit wird entsprechend erhöht.
(5) Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code aufgeschlüsselten zusätzlichen Mengen mit, die von den Marktteilnehmern akzeptiert wurden.
Artikel 63 Benannte Einführer für von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse
(1) Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika die Namen der benannten Einführer und die zugeteilten Mengen mit.
(2) Wird einem benannten Einführer für die betreffenden Mengen keine Einfuhrlizenz erteilt, ohne dass der gute Glaube des Marktteilnehmers in Frage steht, der die Förderwürdigkeitsbescheinigung gemäß den in Kapitel 7 Unterkapitel a Teil 6 des Code of Federal Regulations festgelegten Regeln des US-Landwirtschaftsministerium (USDA) über Einfuhrlizenzen für Zollkontingente für Milcherzeugnisse einreicht, so kann der Marktteilnehmer durch die Lizenz erteilende Behörde ermächtigt werden, einen anderen auf der USDA-Liste der zugelassenen Einführer aufgeführten Einführer zu benennen und dies gemäß Absatz 1 mitzuteilen.
(3) Die Lizenz erteilende Behörde teilt der Kommission umgehend die Änderung des benannten Einführers mit, und die Kommission teilt die Änderung ihrerseits den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika mit.
Artikel 64 Ausfuhren im Rahmen der von Kanada eröffneten Kontingente für Käse
(1) Gemäß der Vereinbarung über den Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada nach Artikel XXIV Absatz 6 sowie einem Briefwechsel dazu, die mit dem Beschluss 95/591/EG des Rates 52 genehmigt wurden, wird für Ausfuhren von Käse nach Kanada unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.
Die Erzeugnismenge und der Zollkontingentszeitraum für dieses Kontingent sind in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Für Ausfuhren von Käse nach Kanada im Rahmen dieses Kontingents ist gemäß Anhang XIII eine Ausfuhrlizenz erforderlich.
(3) Lizenzanträge sind nur zulässig, wenn die Antragsteller schriftlich erklären, dass die gesamten unter Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur fallenden und für die Herstellung der unter ihren Antrag fallenden Erzeugnisse verwendeten Ausgangsstoffe ausschließlich in der Union aus ausschließlich in der Union erzeugter Milch hergestellt wurden. Die Antragsteller verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Die zuständigen Behörden können diese Nachweise im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüfen.
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:
(5) Bei der Beantragung einer Einfuhrlizenz legt der Inhaber einer Ausfuhrlizenz der zuständigen kanadischen Behörde das Original der Ausfuhrlizenz oder eine beglaubigte Kopie der Ausfuhrlizenz vor.
Kapitel 8
Schweinefleisch
Artikel 65 Zollkontingente
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Schweinefleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang X dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 66 Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada
(1) Die Überlassung von Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage einer Ursprungserklärung gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegt.
(2) Die in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4282 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.
(3) Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des zweiten Monats vor jedem Teilzeitraum gemäß Anhang X dieser Verordnung einzureichen.
(4) Sind nach Ablauf des ersten Antragszeitraums innerhalb eines bestimmten Teilzeitraums noch Mengen nicht ausgeschöpft, können die zugelassenen Antragsteller in den beiden darauffolgenden Antragszeiträumen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung neue Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen stellen. In diesen Fällen können Lebensmittelunternehmer mit Betrieben, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, ohne Vorlage eines Nachweises für den Handel einen Antrag stellen.
(5) Einfuhrlizenzen werden ab dem 23. Tag bis zum Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.
(6) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt fünf Monate ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 oder dem Tag des Beginns des Teilzeitraums, für den die Einfuhrlizenz erteilt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz endet jedoch spätestens am 31. Dezember.
(7) Lizenzinhaber können nicht ausgeschöpfte Lizenzmengen vor dem Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz und spätestens vier Monate vor Ende des Zollkontingentszeitraums zurückgeben. Jeder Lizenzinhaber kann bis zu 30 % seiner jeweiligen Lizenzmenge zurückgeben.
(8) Wenn ein Teil der Lizenzmenge gemäß Absatz 7 zurückgegeben wird, werden 60 % der entsprechenden Sicherheit freigegeben.
Kapitel 9
Eier
Artikel 67 Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren im Sektor Ei und Eialbumin in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang XI dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 68 Umrechnung des Gewichts
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Gewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI Teil a dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen. Die pauschalen Ausbeutesätze gelten nur für Einfuhrerzeugnisse von guter, unverfälschter und handelsüblicher Qualität, die den im Unionsrecht ggf. festgelegten Qualitätsnormen entsprechen, vorausgesetzt, dass die Veredelungserzeugnisse keinen besonderen Veredelungsabläufen unterworfen wurden, um bestimmte Qualitätsanforderungen zu erfüllen.
(2) Die Referenzmenge wird anhand der in Anhang XVI Teil A dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren korrigiert.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Milchalbumingewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI Teil A dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen von 7,00 für getrocknetes Milchalbumin (KN-Code 3502 20 91) und von 53,00 für sonstige Milchalbumine (KN-Code 3502 20 99).
(4) Für die Zwecke von Lizenzanträgen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4275, 09.4401 und 09.4402 wird die Gesamtmenge in Schalenei-Äquivalent umgerechnet.
(5) Die im Rahmen dieser Verordnung der Kommission gemeldeten Mengen werden wie folgt ausgedrückt:
Kapitel 10
Geflügelfleisch
Artikel 69 Zollkontingente
Gemäß den Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits, die mit dem Beschluss 94/87/EG des Rates 53 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel, das mit dem Beschluss 2003/917/EG des Rates 54 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß den Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch, die mit dem Beschluss 2007/360/EG des Rates 55 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle, die mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates 56 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.
Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang XII dieser Verordnung aufgeführt.
Kapitel 11
Hunde- und Katzenfutter
Artikel 70 Ausfuhrlizenzen für Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes 2309 10 90, für das bei der Einfuhr in die Schweiz eine Sonderregelung gilt
(1) Gemäß den im Rahmen der Uruguay-Runde der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen 57, wird für Ausfuhren von Hunde- und Katzenfutter mit Ursprung in der EU in die Schweiz unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.
Die Erzeugnismenge und der Ausfuhrzollkontingentszeitraum für dieses Zollkontingent sind in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführt.
(2) Lizenzanträge sind nur zulässig, wenn die Antragsteller schriftlich erklären, dass die gesamten für die Herstellung der unter ihren Antrag fallenden Erzeugnisse verwendeten Ausgangsstoffe ausschließlich in der Union hergestellt wurden. Die Antragsteller verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und gegebenenfalls Kontrollen der Konten und der Herstellungsbedingungen der betreffenden Erzeugnisse durch diese Behörden zu akzeptieren. Wenn es sich bei dem Antragsteller nicht um den Hersteller der Erzeugnisse handelt, legt er eine entsprechende Erklärung und Verpflichtungserklärung des Herstellers zur Untermauerung seines Antrags vor.
(3) Abweichend von Artikel 71 Absatz 1 kann die Ausfuhrlizenz AGREX durch eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier ersetzt werden, in dem das Ursprungserzeugnis so detailliert beschrieben ist, dass seine Identifizierung möglich ist.
Kapitel 12
Gemeinsame Vorschriften für bestimmte in den Kapiteln 6, 7 und 11 aufgeführte Zollkontingente
Artikel 71 Vorschriften für Ausfuhrzollkontingente, die von Drittländern verwaltet werden und bestimmten EU-Vorschriften unterliegen21
(1) Die Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente fallen, ist an die Vorlage einer Ausfuhrlizenz AGREX gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gebunden.
(2) Lizenzanträge für diese Zollkontingente sind nur dann zulässig, wenn die in Artikel 64 Absatz 3 und die in Artikel 70 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Abweichend von Artikel 6 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden.
(4) Die Lizenzen werden so schnell wie möglich nach Eingang zulässiger Anträge erteilt.
(5) Der Beteiligte erhält auf Antrag eine beglaubigte Abschrift der abgezeichneten Lizenz.
(6) Ausfuhrlizenzen dürfen nur für eine Ausfuhranmeldung verwendet werden. Sobald die Ausfuhranmeldung akzeptiert wird, ist die Lizenz erschöpft.
(7) Artikel 16 gilt nicht für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente.
Artikel 72 Besondere Vorschriften für Einfuhrzollkontingente, die mit von den Ausfuhrländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden21 22
(1) Wenn ein Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 187 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet wird, muss es sich bei dem von einem Ausfuhrland ausgestellten Dokument um Folgendes handeln:
(2) Abweichend von Artikel 6 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden.
(3) Mit Ausnahme der Zollkontingente gemäß den Artikel 49 und 50 legen die Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde des Einfuhrmitgliedstaats das Original des Echtheitszeugnisses oder der Bescheinigung IMa 1 sowie ihren Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz vor. Die Marktteilnehmer legen ebenfalls eine Kopie des Echtheitszeugnisses oder der Bescheinigung IMa 1 vor, wenn dies von der Lizenz erteilenden Behörde verlangt wird. Der Antrag ist innerhalb der Gültigkeitsdauer des Echtheitszeugnisses oder der Bescheinigung IMa 1 und spätestens am letzten Tag des betreffenden Zollkontingentszeitraums vorzulegen.
(4) Die Lizenz erteilende Behörde überprüft, ob die Angaben auf dem Echtheitszeugnis und der Bescheinigung IMa 1 mit den von der Kommission erhaltenen Angaben übereinstimmen. Wenn dies der Fall ist und keine gegenteiligen Anweisungen der Kommission vorliegen, erteilt die Lizenz erteilende Behörde unverzüglich die entsprechenden Einfuhrlizenzen, spätestens jedoch sechs Kalendertage nach Eingang des Antrags, dem ein Echtheitszeugnis oder eine Bescheinigung IMa 1 beigefügt ist.
(5) Je Echtheitszeugnis oder Bescheinigung IMa 1 kann nur eine Einfuhrlizenz erteilt werden.
(6) Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt auf dem Echtheitszeugnis bzw. auf der Bescheinigung IMa 1 sowie auf deren Kopie die Ausstellungsnummer der Lizenz und die Menge, für die das Dokument gilt. Die Menge ist in ganzen, nach den Regeln in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 auf das nächste Kilogramm gerundeten Einheiten anzugeben. Das Echtheitszeugnis oder die Bescheinigung IMa 1 wird von der Lizenz erteilenden Behörde aufbewahrt. Die Kopie wird dem Antragsteller zur Verwendung für das Zollverfahren zurückgesandt, sofern dies in Titel III dieser Verordnung vorgesehen ist.
(7) Die Kommission kann ein Drittland ersuchen, Vertreter der Kommission zu ermächtigen, soweit erforderlich Vor-Ort-Kontrollen in diesem Drittland durchzuführen. Diese Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands vorgenommen.
(8) Sobald das Ausfuhrland ein oder mehrere Echtheitszeugnisse oder eine oder mehrere Bescheinigungen IMa 1 ausgestellt hat, informiert es die Kommission unverzüglich über die Ausstellung dieser Dokumente. Der Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen der Kommission und einem Ausfuhrland erfolgt über ein Informationssystem, das von der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 eingerichtet wurde. Wenn dies von einem Drittland verlangt wird, kann der Austausch von Dokumenten auch künftig auf herkömmliche Weise erfolgen; in diesem Fall wird die Einfuhrlizenz dem Lizenzinhaber erst dann zur Verfügung gestellt, wenn das Original des vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments vorliegt.
(9) Die Kommission stellt den Lizenz erteilenden Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Muster der zur Ausstellung der Echtheitszeugnisse verwendeten Stempel der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland zur Verfügung. Die Namen und Unterschriften der Personen, die die Echtheitszeugnisse unterzeichnen dürfen, die der Kommission von den Behörden der Ausfuhrländer übermittelt wurden, werden den Lizenz erteilenden Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ebenfalls zur Verfügung gestellt. Der Zugang zur Datenbank des Managementsystems für Muster (Specimen Management System, SMS), die diese Informationen enthält, ist auf befugte Personen zu beschränken und wird den Mitgliedstaaten über ein gemäß den Artikeln 57 und 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eingerichtetes Informationssystem ermöglicht.
Titel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 73 Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt für die Zollkontingentszeiträume, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2019
2) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.
3) ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 1.
4) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (siehe Seite1 dieses Amtsblatts).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 (EG) Nr. 507/2008 er Kommission (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 1).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 44).
7) Die multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) - Anhang 1 - Anhang 1a - Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren (WTO-GATT 1994) (ABl. L 336 vom 23.12.1994 S. 151).
8) Ministerbeschluss von Bali über die Verwaltung der Zollkontingente WT/MIN (13)/39 - WT/L/914 vom 11. Dezember 2013.
9) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).
10) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
11) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.08.2014 S. 59).
12) Bild einfügen
13) Bild einfügen
14) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 08.06.1971 S. 1).
15) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 100).
16) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 113).
17) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994 S. 1).
18) Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 124 vom 11.05.2006 S. 13).
19) Beschluss 2007/444/EG des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (ABl. L 169 vom 29.06.2007 S. 53).
20) Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.07.2010 S. 5).
21) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.07.2016 S. 71).
22) ABl. L 11 vom 14.01.2017 S. 23.
23) Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (ABl. L 146 vom 20.06.1996 S. 1).
24) Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (ABl. L 122 vom 22.05.1996 S. 15).
25) Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.03.2004 S. 1).
26) Beschluss 2009/330/EG des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. L 107 vom 28.04.2009 S. 1).
27) Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013 S. 14).
28) Beschluss (EU) 2017/75 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten - und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 12 vom 17.01.2017 S. 1).
29) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).
30) Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97 vom 30.03.1998 S. 1).
31) Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch (ABl. L 142 vom 29.05.2001 S. 7).
32) Beschluss 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 154 vom 08.06.2006 S. 22).
33) Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 291 vom 26.10.2016 S. 7).
34) - gestrichen -
35) Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 1).
36) Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 169 vom 30.06.2008 S. 10).
37) Beschluss 2010/36/EU des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 28 vom 30.01.2010 S. 1).
38) Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 108 vom 29.04.2010 S. 1).
39) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
40) Beschluss (EU) 2016/342 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Union (ABl. L 71 vom 16.03.2016 S. 1).
41) Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 84 vom 02.04.2005 S. 19).
42) Beschluss 2006/106/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 47 vom 17.02.2006 S. 52).
43) Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.01.2017 S. 1080).
44) Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind (ABl. L 181 vom 12.07.2017 S. 1).
45) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).
46) Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse - Protokoll 1 über die Präferenzregelung der Gemeinschaft bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei - Protokoll 2 über die Präferenzregelung der Türkei bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft - Protokoll 3 über Ursprungsregeln - Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino - Gemeinsame Erklärung (ABl. L 86 vom 20.03.1998 S. 1).
47) Beschluss 1999/753/EG des Rates vom 29. Juli 1999 über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (ABl. L 311 vom 04.12.1999 S. 1).
48) Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde (ABl. L 327 vom 09.12.2011 S. 1).
49) Beschluss 2008/805/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 289 vom 30.10.2008 S. 1).
50) Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017 S. 57).
51) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
52) Beschluss 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluss der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen (Vereinigte Staaten und Kanada) (ABl. L 334 vom 30.12.1995 S. 25).
53) Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits (ABl. L 47 vom 18.02.1994 S. 1).
54) Beschluss 2003/917/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (ABl. L 346 vom 31.12.2003 S. 65).
55) Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (ABl. L 138 vom 30.05.2007 S. 10).
56) Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.09.2014 S. 1).
57) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994 S. 1).
Anhang I21 21a |
Liste der eröffneten Zollkontingente und zu erfüllende Anforderungen | |||||||
Nummer/Beschreibung des Zollkontingents | Sektor | Art des Kontingents | Verwaltungsmethode | Referenzmenge gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 vorgeschrieben? | Nachweis für den Handel gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 vorgeschrieben? | Ablaufdatum der Lizenz | Vorherige obligatorische Registrierung der Markteilnehmer im elektronischen System gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
09.4123 | Getreide | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4124 | Getreide | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4125 | Getreide | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4131 | Getreide | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4133 | Getreide | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4306 | Getreide | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4307 | Getreide | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4308 | Getreide | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4120 | Getreide | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung | Nein |
09.4121 | Getreide | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung | Nein |
09.4122 | Getreide | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung | Nein |
09.4112 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4116 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4117 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4118 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4119 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4127 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4128 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4129 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4130 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4138 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4148 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4149 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4150 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4153 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4154 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4166 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4168 | Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4729
Stand: VO (EU) 2021/760 |
Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4730
Stand: VO (EU) 2021/760 |
Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4731
Stand: VO (EU) 2021/760 |
Reis | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein; | |
09.4317 | Zucker | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4318 | Zucker | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4319 | Zucker | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4320 | Zucker | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4321 | Zucker | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4324 | Zucker | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4325 | Zucker | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4326 | Zucker | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4327 | Zucker | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4329 | Zucker | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4330 | Zucker | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4032 | Olivenöl | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4099 - gestrichen -s. Übergangsbestimmungen
Stand: VO (EU) 2021/1401 |
|||||||
09.4104 - gestrichen -s. Übergangsbestimmungen
Stand: VO (EU) 2021/1401 |
|||||||
09.4285 | Obst und Gemüse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4287 | Obst und Gemüse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4284 | Obst und Gemüse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Nein |
09.4286 | Obst und Gemüse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Nein |
09.4288
Stand: VO (EU) 2021/1401 |
Obst und Gemüse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4001 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4202 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4003 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Nein |
09.4004 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4181 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4198 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4199 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4200 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4002 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4270 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Nein |
09.4280 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4281 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4450 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4451 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4452 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4453 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4454 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4455 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4504 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4505 | Rindfleisch | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4155 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4179 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4182 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4195 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4225 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4226 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4227 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4228 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4229 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4514 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4515 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4521 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4522 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente | Nein | Nein | Nein | |
09.4595 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4600 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4601 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4602 | Milch und Milcherzeugnisse | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
Von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnetes Kontingent für Käse | Milch und Milcherzeugnisse | Ausfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
Von der Dominikanischen Republik eröffnetes Kontingent für Milchpulver | Milch und Milcherzeugnisse | Ausfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
Von Kanada eröffnetes Kontingent für Käse | Milch und Milcherzeugnisse | Ausfuhr | Drittland | Nein | Nein | 31. Dezember | Nein |
09.4038 | Schweinefleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4170 | Schweinefleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4271 | Schweinefleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Nein |
09.4272 | Schweinefleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Nein |
09.4282 | Schweinefleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4275 | Eier | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4276 | Eier | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4401 | Eier | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4402 | Eier | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4067 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4068 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4069 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4070 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4092 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4169 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4211 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4212 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4213 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4214 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4215 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4216 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4217 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4218 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4251 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4252 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4253 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4254 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4255 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4256 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Nein |
09.4257 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Nein |
09.4258 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Nein |
09.4259 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Nein |
09.4260 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4263 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4264 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4265 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4266 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4267 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Nein | Nein | |
09.4268 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4269 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4273 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4274 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Nein |
09.4283 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein | |
09.4289
Stand: VO (EU) 2021/1401 |
Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4290
Stand: VO (EU) 2021/1401 |
Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4410 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4411 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4412 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4420 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
09.4422 | Geflügelfleisch | Einfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Ja | Nur wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet | Ende des Zollkontingentszeitraums | Ja |
Hunde- und Katzenfutter für die Schweiz | Hunde- und Katzenfutter | Ausfuhr | Drittland | Nein | Nein | 31. Dezember | Nein |
Zollkontingente im Getreidesektor | Anhang II20 21 21a 21b |
Laufende Nummer | 09.4123
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 |
Ursprung | Vereinigte Staaten von Amerika |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 571.943.000 kg |
KN-Codes | Ex10019900 |
Kontingentszollsatz | 12 EUR je 1.000 kg |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 30 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4124 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2017/38 des Rates vorläufig in der EU angewendet wird |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember Zollkontingent von 2017 bis 2023 eröffnet |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 |
Ursprung | Kanada |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Im Einklang mit Artikel 20 dieser Verordnung |
Menge in kg | Von 2017 bis 2023: 100.000.000 kg |
KN-Codes | Ex10019900 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 30 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4125
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigte Staaten von Amerika, Kanada und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 |
Menge in kg | 2.285.665.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum |
KN-Codes | Ex10019900 |
Kontingentszollsatz | 12 EUR je 1.000 kg |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 30 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und im Vereinigten Königreich'. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4131
Stand: VO'en (EU) 2021/1401; 2021/760; 2021/254; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Mais |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 276.440.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum |
KN-Codes | 1005 10 90 und 1005 90 00 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 30 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4133
Stand: VO 'en (EU) 2021/760; 2021/254 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 129.577.000 kg |
KN-Codes | Ex10019900 |
Kontingentszollsatz | 12 EUR je 1.000 kg |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 30 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4306 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Dinkel, Weichweizen und Mengkorn, andere als zur Aussaat Mehl von Weichweizen und Dinkel, Mehl von Mengkorn Mehl von anderem Getreide als Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais, Gerste, Hafer, Reis Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen und Dinkel Pellets von Weizen |
Ursprung | Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Menge in kg | Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 980.000.000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 990.000.000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 1.000.000.000 kg |
KN-Codes | 1001 99 (00), 1101 00 (15-90), 1102 90 (90), 1103 11 (90), 1103 20 (60) |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 30 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4307 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Gerste, andere als zur Aussaat Mehl von Gerste Pellets von Gerste |
Ursprung | Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Menge in kg | Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 310.000.000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 330.000.000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 350.000.000 kg |
KN-Codes | 1003 90 (00), 1102 90 (10), ex 1103 20 (25) |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 30 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4308 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Mais, anderer als zur Aussaat Mehl von Mais Grobgrieß und Feingrieß von Mais Pellets von Mais Körner von Mais, bearbeitet |
Ursprung | Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Menge in kg | Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 550.000.000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 600.000.000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 650.000.000 kg |
KN-Codes | 1005 90 (00), 1102 20 (10-90), 1103 13 (10-90), 1103 20 (40), 1104 23 (40-98) |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 30 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4120
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Mais nach Spanien |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 2.000.000.000 kg |
KN-Codes | 1005 90 00 |
Kontingentszollsatz | Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 20 EUR je 1.000 kg |
Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz | Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'. In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Nein |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4121
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Mais nach Portugal |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 500.000.000 kg |
KN-Codes | 1005 90 00 |
Kontingentszollsatz | Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 20 EUR je 1.000 kg |
Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz | Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'. In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Nein |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4122
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Hirse nach Spanien |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 300.000.000 kg |
KN-Codes | 1007 90 00 |
Kontingentszollsatz | Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 20 EUR je 1.000 kg |
Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz | Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'. In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Nein |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Zollkontingente im Reissektor | Anhang III20 21 21a 21b 22 |
Laufende Nummer | 09.4112
Stand: VO 'en (EU) 2021/760; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (für Thailand) |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung | Thailand |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 4.682.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 4.682.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember |
KN-Codes | 1006 30 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 46 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4116
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung | Vereinigte Staaten von Amerika |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 990.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 990.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember |
KN-Codes | 1006 30 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 46 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4117
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung | Indien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 1.458.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 1.458.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember |
KN-Codes | 1006 30 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 46 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4118
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung | Pakistan |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 1.370.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 1.370.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember |
KN-Codes | 1006 30 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 46 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4119
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Indien, Pakistan, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 3.041.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 3.041.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember |
KN-Codes | 1006 30 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 46 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Indien, Pakistan, Thailand, den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich'. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4127
Stand: VO (EU) 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 30. September |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung | Vereinigte Staaten von Amerika |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 17.251.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 4.313.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 8.626.000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 4.312.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September |
KN-Codes | 1006 30 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 46 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4128
Stand: VO (EU) 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (für Thailand) |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 30. September |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung | Thailand |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 17.728.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 8.864.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 4.432.000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 4.432.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September |
KN-Codes | 1006 30 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 46 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4129
Stand: VO'en (EU) 2022/64; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeitraum | 1. Januar bis 30. September |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung | Australien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ausfuhrlizenz nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 240.000 kg |
KN-Codes | 1006 30 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 46 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4130
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 30. September |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Australien, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 1.532.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 0 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 1.532.000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September |
KN-Codes | 1006 30 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 46 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Australien, Thailand, den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich'. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4138
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | Verbleibende Menge aus den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130, die in vorangegangenen Teilzeiträumen nicht zugeteilt wurden |
KN-Codes | 1006 30 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 46 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4148
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Geschälter Reis |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 1.416.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 1.416.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes | 1006 20 |
Kontingentszollsatz | Wertzollsatz von 15 % |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 30 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4149
Stand: VO (EU) 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (für Thailand) |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Bruchreis |
Ursprung | Thailand |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 48.729.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 34.110.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 14.619.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember |
KN-Codes | 1006 40-0 |
Kontingentszollsatz | Zollermäßigung von 30,77 % |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 5 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4150
Stand: VO (EU) 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Bruchreis |
Ursprung | Australien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 14.993.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum" |
KN-Codes | 1006 40 00 |
Kontingentszollsatz | Zollermäßigung von 30,77 % |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 5 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4153
Stand: VO (EU) 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Bruchreis |
Ursprung | Vereinigte Staaten von Amerika |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 8.434.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum |
KN-Codes | 1006 40 00 |
Kontingentszollsatz | Zollermäßigung von 30,77 % |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 5 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4154
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Bruchreis |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Australien, Guyana, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 11.245.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 50 % für jeden Teilzeitraum |
KN-Codes | 1006 40 00 |
Kontingentszollsatz | Zollermäßigung von 30,77 % |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 5 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Australien, Guyana, Thailand, den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich'. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4166
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 30. Juni 1. Juli bis 31. August 1. September bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 22.442.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 7.480.000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 14.962.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August Übertrag auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember |
KN-Codes | 1006 30 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 46 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4168
Stand: VO'en (EU) 2022/64; 2021/1401; 2021/760; 2021/254; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. September bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Bruchreis |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 28.360.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 28.360.000 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. September Übertrag aus dem vorangegangenen Teilzeitraum auf den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes | 1006 40 00 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 5 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4729
Stand: VO (EU) 2021/760 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss (EU) 2020/753 des Rates vom 30. März 2020 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 186 vom 12.06.2020 S. 1) |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 29 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Geschälter Reis [ausgedrückt in Äquivalent geschälter Reis] |
Ursprung | Vietnam |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein Ursprungsnachweis im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam vorzulegen. |
Menge in kg | 20.000 000 kg [ausgedrückt in Äquivalent geschälter Reis], folgendermaßen aufgeteilt: 10.000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 5.000 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 5.000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 0 kg für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes | 1006 10 30 1006 10 50 1006 10 71 1006 10 79 1006 20 11 1006 20 13 1006 20 15 1006 20 17 1006 20 92 1006 20 94 1006 20 96 1006 20 98 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 30 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist der Name 'Viet Nam' oder 'Viet-Nam' oder 'Vietnam' anzugeben, und das Feld 'Ja' ist anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission aufgeführten Sätze für die Umrechnung zwischen Paddy-Reis, geschältem Reis, halbgeschliffenem Reis und geschliffenem Reis sind anwendbar. |
Laufende Nummer | 09.4730
Stand: VO (EU) 2021/760 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss (EU) 2020/753 des Rates vom 30. März 2020 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 186 vom 12.06.2020 S. 1) |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 29 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Geschliffener Reis [ausgedrückt in Äquivalent geschliffener Reis] |
Ursprung | Vietnam |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein Ursprungsnachweis im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam vorzulegen. |
Menge in kg | 30.000 000 kg [ausgedrückt in Äquivalent geschliffener Reis], folgendermaßen aufgeteilt: 15.000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 7.500 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 7.500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 0 kg für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes | 1006 30 21 1006 30 23 1006 30 25 1006 30 27 1006 30 42 1006 30 44 1006 30 46 1006 30 48 1006 30 61 1006 30 63 1006 30 65 1006 30 67 1006 30 92 1006 30 94 1006 30 96 1006 30 98 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 30 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist der Name 'Viet Nam' oder 'Viet-Nam' oder 'Vietnam' anzugeben, und das Feld 'Ja' ist anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission aufgeführten Sätze für die Umrechnung zwischen Paddy-Reis, geschältem Reis, halbgeschliffenem Reis und geschliffenem Reis sind anwendbar. |
Laufende Nummer | 09.4731
Stand: VO (EU) 2021/760 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss (EU) 2020/753 des Rates vom 30. März 2020 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 186 vom 12.06.2020 S. 1) |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 29 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Geschliffener Reis [ausgedrückt in Äquivalent geschliffener Reis] folgende Sorten von Duftreis: Jasmin 85 ST 5 ST 20 Nang Hoa 9 (NàngHoa 9) VD 20 RVT OM 4900 OM 5451 Tai nguyen Cho Dao (Tàinguyên Cho Dào) |
Ursprung | Vietnam |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein Ursprungsnachweis im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam vorzulegen. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV.2 REIS Teil D Ursprung: Vietnam, Echtheitszeugnis dieser Verordnung. Erteilende Behörde: Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Vietnams |
Menge in kg | 30.000 000 kg [ausgedrückt in Äquivalent geschliffener Reis], folgendermaßen aufgeteilt: 15.000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 7.500 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 7.500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 0 kg für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes | 1006 10 30 1006 10 50 1006 10 71 1006 10 79 1006 20 11 1006 20 13 1006 20 15 1006 20 17 1006 20 92 1006 20 94 1006 20 96 1006 20 98 1006 30 21 1006 30 23 1006 30 25 1006 30 27 1006 30 42 1006 30 44 1006 30 46 1006 30 48 1006 30 61 1006 30 63 1006 30 65 1006 30 67 1006 30 92 1006 30 94 1006 30 96 1006 30 98 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 30 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist der Name 'Viet Nam' oder 'Viet-Nam' oder 'Vietnam' anzugeben, und das Feld 'Ja' ist anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission aufgeführten Sätze für die Umrechnung zwischen Paddy-Reis, geschältem Reis, halbgeschliffenem Reis und geschliffenem Reis sind anwendbar. |
Zollkontingente im Zuckersektor | Anhang IV20 21 21a 22 |
Laufende Nummer | 09.4317 - WTO-Zuckerkontingente
Stand: VO'en (EU) 2022/64; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Beschluss 2006/106/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum | 1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
Ursprung | Australien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg | 9.925.000 kg |
KN-Codes | 1701 13 10 und 1701 14 10 |
Kontingentszollsatz | 98 EUR je 1.000 kg Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1.000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung). |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 20 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. Feld 20 enthält die Angabe "Zucker, zur Raffination bestimmt" sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung |
Laufende Nummer | 09.4318 - WTO-Zuckerkontingente
Stand: VO (EU) 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Verordnung (EG) Nr. 1894/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Verordnung (EG) Nr. 880/2009 des Rates vom 7. September 2009 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum | 1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
Ursprung | Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg | Zollkontingentszeiträume bis 2023/2024: 308.518.000 kg Zollkontingentszeiträume ab 2024/2025: 380.555.000 kg |
KN-Codes | 1701 13 10 und 1701 14 10 |
Kontingentszollsatz | 98 EUR je 1.000 kg Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1.000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung). |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 20 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. Feld 20 enthält die Angabe "Zucker, zur Raffination bestimmt" sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung |
Laufende Nummer | 09.4319 - WTO-Zuckerkontingente |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Entscheidung 2008/870/EG des Rates vom 13. Oktober 2008 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum | 1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
Ursprung | Kuba |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg | 68.969.000 kg |
KN-Codes | 1701 13 10 und 1701 14 10 |
Kontingentszollsatz | 98 EUR je 1.000 kg Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1.000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung). |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 20 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. Feld 20 enthält die Angabe "Zucker, zur Raffination bestimmt" sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung |
Laufende Nummer | 09.4320 - WTO-Zuckerkontingente
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Beschluss 2009/718/EG des Rates vom 7. September 2009 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum | 1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 260.390.000 kg |
KN-Codes | 1701 13 10 und 1701 14 10 |
Kontingentszollsatz | 98 EUR je 1.000 kg Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1.000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung). |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 20 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Feld 20 enthält die Angabe 'Zucker, zur Raffination bestimmt' sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung. Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung |
Laufende Nummer | 09.4321 - WTO-Zuckerkontingente
Stand: VO (EU) 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Beschluss 75/456/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker |
Zollkontingentszeitraum | 1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest |
Ursprung | Indien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg | 5.841.000 kg |
KN-Codes | 1701 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 20 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4324 - Balkan-Zucker |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2009/330/EG des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits |
Zollkontingentszeitraum | 1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert |
Ursprung | Albanien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 1.000.000 kg |
KN-Codes | 1701 und 1702 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 20 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4325 - Balkan-Zucker |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss (EU) 2017/75 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten - und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union Artikel 27 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits |
Zollkontingentszeitraum | 1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert |
Ursprung | Bosnien und Herzegowina |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 13.210.000 kg |
KN-Codes | 1701 und 1702 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 20 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4326 - Balkan-Zucker |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits Artikel 26 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits |
Zollkontingentszeitraum | 1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert |
Ursprung | Serbien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 181.000.000 kg |
KN-Codes | 1701 und 1702 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 20 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4327 - Balkan-Zucker |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits |
Zollkontingentszeitraum | 1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert |
Ursprung | Republik Nordmazedonien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 7.000.000 kg |
KN-Codes | 1701 und 1702 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 20 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4329 - WTO-Zuckerkontingente
Stand: VO (EU) 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum | 1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
Ursprung | Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg | Zollkontingentszeiträume bis 2021/2022: 72.037.000 kg Zollkontingentszeitraum 2022/2023: 54.028.000 kg |
KN-Codes | 1701 13 10 und 1701 14 10 |
Kontingentszollsatz | 11 EUR je 1.000 kg Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 11 EUR je 1.000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung). |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 20 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. Feld 20 enthält die Angabe "Zucker, zur Raffination bestimmt" sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung |
Laufende Nummer | 09.4330 - WTO-Zuckerkontingente
Stand: VO (EU) 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum | 1. Oktober bis 30. September |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
Ursprung | Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Menge in kg | Zollkontingentszeitraum 2022/2023: 18.009.000 kg Zollkontingentszeitraum 2023/2024: 54.028.000 kg |
KN-Codes | 1701 13 10 und 1701 14 10 |
Kontingentszollsatz | 54 EUR je 1.000 kg Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 54 EUR je 1.000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung). |
Nachweis für den Handel | Ja, 25 Tonnen. |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 20 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. Feld 20 enthält die Angabe "Zucker, zur Raffination bestimmt" sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung) |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung |
Zollkontingente im Olivenölsektor | Anhang V |
Laufende Nummer | 09.4032 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Natives Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10, 1509 10 20 und 1509 10 80, vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Union befördert |
Ursprung | Vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Union befördert |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 |
Menge in kg | 56.700.000 kg |
KN-Codes | 1509 10 10, 1509 10 20, 1509 10 80 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 20 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In den Feldern 7 und 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz sind das Ausfuhrland bzw. das Ursprungsland anzugeben; in diesen Feldern ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Zollkontingente im Knoblauchsektor | Anhang VI20 21 21a 21b |
Laufende Nummer | 09.4099 - gestrichen -s. Übergangsbestimmungen
Stand: VO (EU) 2021/1401 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juni bis 31. Mai |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Juni bis 31. August 1. September bis 30. November 1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar 1. März bis 31. Mai |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 38 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 |
Ursprung | Argentinien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 5.744.000 kg, aufgeteilt wie folgt: 4.110.000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar 1.634.000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai |
KN-Codes | 0703 20 00 |
Kontingentszollsatz | 9,6 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Ja. Gemäß Artikel 38 dieser Verordnung |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 60 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz/TD> | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist die Angabe "Neuer Einführer" einzutragen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4104 - gestrichen -s. Übergangsbestimmungen
Stand: VO (EU) 2021/1401 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juni bis 31. Mai |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Juni bis 31. August 1. September bis 30. November 1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar 1. März bis 31. Mai |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 38 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 |
Ursprung | Argentinien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 13.403.000 kg, aufgeteilt wie folgt: 9.590.000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar 3.813.000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai |
KN-Codes | 0703 20 00 |
Kontingentszollsatz | 9,6 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Ja. Gemäß Artikel 38 dieser Verordnung |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 60 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist die Angabe "Traditioneller Einführer" einzutragen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Ja. Gemäß Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4285
Stand: VO (EU) 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch Beschluss 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juni bis 31. Mai |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Juni bis 31. August 1. September bis 30. November 1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar 1. März bis 31. Mai |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 |
Ursprung | China |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 40.556.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 10.423.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juni bis 31. August 10.423.000 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. November 9.044.000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar 10.666.000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai |
KN-Codes | 0703 20 00 |
Kontingentszollsatz | 9,6 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 60 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Ja |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4287
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juni bis 31. Mai |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Juni bis 31. August 1. September bis 30. November 1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar 1. März bis 31. Mai |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen China, Argentinien und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde |
Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Ursprungszeugnis für Iran, Libanon, Malaysia, Taiwan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam, von den zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 ausgestellt |
Menge in kg | 3.711.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 822.000 kg für den Teilzeitraum 1. Juni bis 31. August 1.726.000 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. November 822.000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar 341.000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai |
KN-Codes | 0703 20 00 |
Kontingentszollsatz | 9,6 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 60 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China, Argentinien und im Vereinigten Königreich' |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4288
Stand: VO (EU) 2021/1401 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss (EU) 2021/1213 des Rates über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juni bis 31. Mai |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Juni bis 31. August 1. September bis 30. November 1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar 1. März bis 31. Mai |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 |
Ursprung | Argentinien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 19.147.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 0 kg für den Teilzeitraum 1. Juni bis 31. August 0 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. November 11.700.000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar 7.447.000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai |
KN-Codes | 0703 20 00 |
Kontingentszollsatz | 9,6 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 60 EUR je 1.000 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Zollkontingente im Pilzsektor | Anhang VII21 21a |
Laufende Nummer | 09.4286
Stand: VO 'en (EU) 2021/760; 2021/254 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Haltbar gemachte Pilze der Gattung Agaricus |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen China und Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 5.030.000 kg (Abtropfgewicht) |
KN-Codes | 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 |
Kontingentszollsatz | Für den KN-Code 0711 51 00: 12 % Wertzollsatz Für die KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30: 23 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 40 EUR je 1.000 kg (Abtropfgewicht) |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China und im Vereinigten Königreich'. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung. |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4284 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche Beschluss 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Haltbar gemachte Pilze der Gattung Agaricus |
Ursprung | China |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 30.400.000 kg (Abtropfgewicht) |
KN-Codes | 0711 51 00, 2003 10 20 und 2003 10 30 |
Kontingentszollsatz | Für den KN-Code 0711 51 00: 12 % Wertzollsatz Für die KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30: 23 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 40 EUR je 1.000 kg (Abtropfgewicht) |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung. |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Ja |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Zollkontingente im Rindfleischsektor | Anhang VIII20 21 21a 22 22a |
Laufende Nummer | 09.4001
Stand: VO (EU) 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Gefrorenes entbeintes Büffelfleisch |
Ursprung | Australien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry - Australien |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung. |
Menge in kg | 1.405.000 kg, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen |
KN-Codes | Ex02023090 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4002
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | 12 Teilzeiträume von jeweils einem Monat |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:, Schlachtkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Fleisch mit der Bezeichnung 'choice' oder 'prime' nach den Normen des 'United States Department of Agriculture' (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in 'Canada A', 'Canada AA', 'Canada AAA', 'Canada Choice' und 'Canada Prime', 'A1', 'A2', 'A3' und 'A4' eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung. |
Ursprung | Vereinigte Staaten von Amerika und Kanada |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Die Beschreibung des Erzeugnisses für das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch ist auf der Rückseite des Echtheitszeugnisses anzugeben. Ausstellungsbehörden: Dienststelle für Lebensmittelsicherheit und -überwachung (Food Safety and Inspection Services, FSIS) des United States Department of Agriculture (USDA) für aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammendes Fleisch Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung (Canadian Food Inspection Agency - Government of Canada/Agence Canadienne d'Inspection des Aliments - Gouvernement du Canada) für aus Kanada stammendes Fleisch |
Menge in kg | 11.481.000 kg Erzeugnisgewicht, folgendermaßen aufgeteilt: Die für jeden Teilzeitraum zur Verfügung stehende Menge entspricht einem Zwoelftel der Gesamtmenge |
KN-Codes | Ex 0201, ex 0202, ex 0206 10 95, ex 0206 29 91 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz. Für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada beträgt der Zollsatz jedoch 0 EUR. |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "hochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden. |
Laufende Nummer | 09.4003
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2021/254; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Gefrorenes Rindfleisch |
Ursprung | Alle Drittländer (ausgenommen Vereinigtes Königreich) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Nein |
Menge in kg | 43.732.000 kg Eigengewicht ohne Knochen |
KN-Codes | 0202 und 0206 29 91 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Anwendung findet. 25 Tonnen, gemäß Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe 'Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich'. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Ja. Gemäß Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. 100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen. |
Laufende Nummer | 09.4004 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Entbeintes Büffelfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren |
Ursprung | Argentinien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Ministerio de Producción y Trabajo - Argentinien |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 200.000 kg |
KN-Codes | Ex02013000, ex 0202 30 90 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. |
Laufende Nummer | 09.4280 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates genehmigt wurde |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, frisch oder gekühlt |
Ursprung | Kanada |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Menge in kg | Die Menge wird in kg (Schlachtkörperäquivalent) ausgedrückt. Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 19.580.000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 24.720.000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2021: 29.860.000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2022: 35.000.000 kg Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes | Ex02 01 10 00 Ex02 01 20 20 Ex02 01 20 30 Ex02 01 20 50 Ex02 01 20 90 Ex02 01 30 00 Ex02 06 10 95 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen, gemäß Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 9,50 EUR je 100 kg (Schlachtkörperäquivalent) |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Nein |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den betreffenden Erzeugnissen das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen. |
Laufende Nummer | 09.4281 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates genehmigt wurde |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, frisch oder gekühlt |
Ursprung | Kanada |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Menge in kg | Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 7.500.000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 10.000.000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2021: 12.500.000 kg Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2022: 15.000.000 kg Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt: 25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes | Ex02 02 10 00 Ex02 02 20 10 Ex02 02 20 30 Ex02 02 20 50 Ex02 02 20 90 Ex02 02 30 10 Ex02 02 30 50 Ex02 02 30 90 Ex02 06 29 91 Ex02 10 20 10 Ex02 10 20 90 Ex02 10 99 51 Ex02 10 99 59 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Ja. 25 Tonnen, gemäß Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 9,50 EUR je 100 kg (Schlachtkörperäquivalent) |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Nein |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den betreffenden Erzeugnissen das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen. |
Laufende Nummer | 09.4270 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
Ursprung | Ukraine |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits |
Menge in kg | 12.000.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März 25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember |
KN-Codes | 0201 10 00 0201 20 20 0201 20 30 0201 20 50 0201 20 90 0201 30 00 0202 10 00 0202 20 10 0202 20 30 0202 20 50 0202 20 90 0202 30 10 0202 30 50 0202 30 90 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Anwendung findet. 25 Tonnen, gemäß Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg Eigengewicht |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Ja. Gemäß Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. |
Laufende Nummer | 09.4181 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren |
Ursprung | Chile |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Asociación Gremial de Plantas Faenadoras Frigoríficas de Carnes de Chile Teatinos 20 - Oficina 55, Santiago, Chile |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 1.650.000 kg (Eigengewicht des Erzeugnisses) Jährliche Erhöhung ab dem 1. Juli 2010: 100.000 kg |
KN-Codes | 0201 20, 0201 30 00, 0202 20, 0202 30 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. |
Laufende Nummer | 09.4198 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2010/36/EU des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ("Babybeef") gemäß Anhang II des Interimsabkommens mit Serbien |
Ursprung | Serbien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Serbien: Institute for Meat Hygiene and Technology, Kacanskog 13, Belgrad, Serbien (siehe Anhang II des mit dem Beschluss 2010/36/EU des Rates genehmigten Interimsabkommens mit Serbien) |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 8.700.000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht |
KN-Codes | Ex01022951, ex 0102 29 59, ex 0102 29 91, ex 0102 29 99, ex 0201 10 00, ex 0201 20 20, ex 0201 20 30, ex 0201 20 50 |
Kontingentszollsatz | 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht. |
Laufende Nummer | 09.4199 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ("Babybeef") gemäß Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Montenegro |
Ursprung | Montenegro |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Montenegro: Veterinärdirektion, Bulevar Svetog Petra Cetinjskog br.9, 81000 Podgorica, Montenegro (siehe Anhang II des mit dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission genehmigten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Montenegro) |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 800.000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht |
KN-Codes | Ex 01022951, ex 0102 29 59, ex 0102 29 91, ex 0102 29 99, ex 0201 10 00, ex 0201 20 20, ex 0201 20 30, ex 0201 20 50 |
Kontingentszollsatz | 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht. |
Laufende Nummer | 09.4200 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ("Babybeef") |
Ursprung | Zollgebiet Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.) |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.) |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 475.000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht |
KN-Codes | Ex01022951, ex 0102 29 59, ex 0102 29 91, ex 0102 29 99, ex 0201 10 00, ex 0201 20 20, ex 0201 20 30, ex 0201 20 50 |
Kontingentszollsatz | 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht. |
Laufende Nummer | 09.4202 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Entbeintes, getrocknetes Fleisch: Teilstücke von Keulen von mindestens 18 Monate alten Rindern, ohne sichtbares Muskelfett (3 bis 7 %), pH-Wert zwischen 5,4 und 6,0, gesalzen, gewürzt, gepresst, ausschließlich an der Luft getrocknet, mit leichtem Edelschimmel (mikroskopische Pilzflora). Die Trockenmasse im Enderzeugnis beträgt zwischen 41 % und 53 % des Ausgangserzeugnisses vor dem Salzen. |
Ursprung | Schweiz |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Office fédéral de l'agriculture/Bundesamt für Landwirtschaft/Ufficio federale dell'agricoltura |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 1.200.000 kg |
KN-Codes | Ex02102090 |
Kontingentszollsatz | 0 EUR |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Nein |
Laufende Nummer | 09.4450
Stand: VO'en (EU) 2021/760; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:, Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen und schweren Jungochsen werden als 'A', 'B' oder 'C' eingestuft. Die Schlachtkörper von leichten Jungochsen und von Färsen werden nach dem von der zuständigen Behörde der Argentinischen Republik festgelegten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungssystem als 'A' oder 'B' eingestuft.' |
Ursprung | Argentinien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Ministerio de Agricultura, Ganadería y Pesca. |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 29.389.000 kg entbeintes Fleisch |
KN-Codes | Ex02013000, ex 0206 10 95 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "hochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden. |
Laufende Nummer | 09.4451
Stand: VO'en (EU) 2022/64; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: "Ausgewählte Teilstücke von Ochsen- oder Färsenschlachtkörpern, die in eine der folgenden amtlichen Kategorien eingestuft wurden: 'Y', 'YS', 'YG', 'YGS', 'YP' und 'YPS' entsprechend den Definitionen von AUS-MEAT Australien. Die Farbe des Rindfleischs muss den AUS-MEAT-Fleischfarbenreferenznormen 1 B bis 4 entsprechen, die Farbe des Fetts den AUS-MEAT-Fettfarbenreferenznormen 0 bis 4 und die (an der P8-Stelle gemessene) Fettdicke den AUS-MEAT-Fettklassen 2 bis 5." |
Ursprung | Australien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry - Australien |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 3.389.000 kg Erzeugnisgewicht |
KN-Codes | Ex02012090, ex 0201 30 00, ex 0202 20 90, ex 0202 30, ex 0206 10 95 und ex 0206 29 91 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "hochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden. |
Laufende Nummer | 09.4452
Stand: VO (EU) 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: "Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen ('novillo') oder Färsen ('vaquillona') nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes - INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Rindfleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als 'I', 'N' oder 'A', Fettgewebeklasse '1', '2' oder '3' gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft." |
Ursprung | Uruguay |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Instituto Nacional de Carnes (INAC) für Fleisch aus Uruguay, das der Begriffsbestimmung für die laufende Nummer 09.4452 entspricht |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 5.606.000 kg entbeintes Fleisch |
KN-Codes | Ex02013000, ex 0206 10 95 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "hochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden. |
Laufende Nummer | 09.4453
Stand: VO (EU) 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: "Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als 'B', Fettgewebeklasse '2' oder '3' gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft." |
Ursprung | Brasilien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Departamento Nacional de Inspecção de Produtos de Origem Animal (DIPOA) für Fleisch aus Brasilien, das der Begriffsbestimmung für die laufende Nummer 09.4453 entspricht |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 8.951.000 kg entbeintes Fleisch |
KN-Codes | Ex02013000, ex 0202 30 90, ex 0206 10 95, ex 0206 29 91 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "hochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden. |
Laufende Nummer | 09.4454
Stand: VO (EU) 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: "Ausgewählte Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren (Ochsen oder Färsen), deren Schlachtkörper 370 kg nicht überschreiten. Die Schlachtkörper werden nach dem vom New Zealand Meat Board verwalteten Klassifizierungssystem für Schlachtkörper als 'A', 'L', 'P', 'T' oder 'F' eingestuft, so zugeschnitten, dass sie eine Fettdicke von höchstens 'P' aufweisen, und erreichen bei der Muskelfülle eine Klassifikation von 1 oder 2." |
Ursprung | Neuseeland |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: New Zealand Meat Board |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 846.000 kg Erzeugnisgewicht |
KN-Codes | Ex02012090, ex 0201 30 00, ex 0202 20 90, ex 0202 30, ex 0206 10 95, ex 0206 29 91 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "hochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden. |
Laufende Nummer | 09.4455
Stand: VO'en (EU) 2022/663; 2020/1739 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: "Filet/Lungenbraten (lomito), Roastbeef/Beiried und/oder Hochrippe/Rostbraten (lomo), Hüfte/Hüferl (rabadilla), Oberschale (carnaza negra) ausgewählter Ochsen oder Färsen von Kreuzungsbeständen mit weniger als 50 % Zebu-Rassen, die ausschließlich mit Weidegras oder Heu gefüttert wurden und unter die Kategorie V des Vacuno-Handelsklassenschemas mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 260 kg fallen." |
Ursprung | Paraguay |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Servicio Nacional de Calidad y Salud Animal, Dirección General de Calidad e Inocuidad de Productos de Origen Animal - Paraguay |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 1.000.000 kg entbeintes Fleisch |
KN-Codes | Ex02013000 und ex 0202 30 90 |
Kontingentszollsatz | 20 % Wertzollsatz |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | "Gefrorenes Fleisch" ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist. Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz "hochwertiges Rindfleisch" ergänzt werden. |
Laufende Nummer | 09.4504 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ("Babybeef") |
Ursprung | Bosnien und Herzegowina |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilt durch: Bosnien und Herzegowina |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung |
Menge in kg | 1.500.000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht |
KN-Codes | Ex01022951, ex 0102 29 59, ex 0102 29 91, ex 0102 29 99, ex 0201 10 00, ex 0201 20 20, ex 0201 20 30, ex 0201 20 50 |
Kontingentszollsatz | 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht. |
Laufende Nummer | 09.4505 |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits |
Zollkontingentszeitraum | 1. Januar bis 31. Dezember |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten ("Babybeef") |
Ursprung | Republik Nordmazedonien |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Republik Nordmazedonien: Univerzitet Sv. Kiril I Metodij, Institut za hrana, Fakultet za veterinarna medicina, "Lazar Pop-Trajkov 5-7", 1000 Skopje (siehe Anhang III des mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission genehmigten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien) |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIVdieser Verordnung |
Menge in kg | 1.650.000 kg "Babybeef", ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht |
KN-Codes | Ex 01022951, ex 0102 29 59, ex 0102 29 91, ex 0102 29 99, ex 0201 10 00, ex 0201 20 20, ex 0201 20 30, ex 0201 20 50 |
Kontingentszollsatz | 20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind |
Nachweis für den Handel | Nein |
Sicherheit für die Einfuhrlizenz | 12 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist "Ja" anzukreuzen. |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Ja |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht. |
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(Stand: 13.02.2023)
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