VO (EU) 2020/687
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Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Klinische Untersuchungen, Probenahmeverfahren und Diagnosemethoden
Artikel 4 Notfallpläne
Teil II
Landtiere
Kapitel I
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie a bei gehaltenen Landtieren
Abschnitt 1
Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren
Artikel 5 Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb
Artikel 6 Durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb durchgeführte Untersuchung
Artikel 7 Vorläufige Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb
Artikel 8 Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb
Artikel 9 Vorläufige Sperrzonen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb
Artikel 10 Maßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
Abschnitt 2
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren
Artikel 11 Amtliche Bestätigung einer Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Landtieren
Artikel 12 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb
Artikel 13 Spezifische Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 14 Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Landtieren in einem Betrieb
Artikel 15 Vorläufige Reinigung und Desinfektion sowie Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb
Artikel 16 Ausnahmen und besondere Vorschriften für die vorläufige Reinigung und Desinfektion sowie die Bekämpfung von Vektoren
Artikel 17 Ermittlung epidemiologisch zusammenhängender Betriebe und sonstiger relevanter Orte, einschließlich Transportmitteln
Artikel 18 Maßnahmen zur Anwendung in epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
Artikel 19 Maßnahmen zur Anwendung auf bei der Rückverfolgung ermittelte Erzeugnisse
Artikel 20 Maßnahmen zur Anwendung im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
Kapitel II
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie a bei gehaltenen Landtieren in den Sperrzonen
Abschnitt 1
Allgemeine Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone
Artikel 21 Einrichtung einer Sperrzone
Artikel 22 Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone
Artikel 23 Ausnahmen von Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone
Artikel 24 Anforderungen an die Transportmittel für gehaltene Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon
Abschnitt 2
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone
Artikel 25 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden
Artikel 26 Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone
Artikel 27 Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone
Artikel 28 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in der Schutzzone
Artikel 29 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen in der Schutzzone gehaltener Tiere gelisteter Arten zur Schlachtung
Artikel 30 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben
Artikel 31 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in der Schutzzone
Artikel 32 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Schutzzone
Artikel 33 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurde
Artikel 34 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben
Artikel 35 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen zur Deponierung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben
Artikel 36 Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Schutzzone
Artikel 37 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage
Artikel 38 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln
Artikel 39 Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone
Abschnitt 3
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone
Artikel 40 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone
Artikel 41 Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Überwachungszone
Artikel 42 Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone
Artikel 43 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den in Artikel 42 vorgesehenen Verboten
Artikel 44 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen zur Schlachtung gehaltener Tiere gelisteter Arten innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone
Artikel 45 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen gehaltener Huftiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Überwachungszone
Artikel 46 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben
Artikel 47 Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in Betriebe bzw. aus Betrieben in der Überwachungszone
Artikel 48 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Überwachungszone
Artikel 49 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben gewonnen wurde
Artikel 50 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone
Artikel 51 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone
Artikel 52 Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Überwachungszone heraus
Artikel 53 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine zugelassene Anlage
Artikel 54 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln
Artikel 55 Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone
Abschnitt 4
Ausnahmen für die Sperrzone im Falle weiterer Seuchenausbrüche
Artikel 56 Ausnahmen von Verbringungsverboten für Tiere innerhalb von Sperrzonen bei Aufrechterhaltung der beschränkenden Maßnahmen
Kapitel III
Wiederbelegung von Betrieben in Sperrzonen mit Landtieren
Artikel 57 Bedingungen für die Genehmigung der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs
Artikel 58 Ausnahme von der Anforderung in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 59 Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten
Artikel 60 Zusätzliche Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs
Artikel 61 Abschluss der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs und Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
Kapitel IV
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten
Artikel 62 Maßnahmen bei Verdacht auf Ausbruch einer Seuche der Kategorie a bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten
Artikel 63 Maßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten
Artikel 64 Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone
Artikel 65 Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone
Artikel 66 Operationelle Expertengruppe
Artikel 67 Dauer der Maßnahmen in der infizierten Zone
Kapitel V
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie B oder C bei Landtieren
Artikel 68 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C in Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status "seuchenfrei" erhalten haben
Artikel 69 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C
Teil III
Wassertiere
Kapitel I
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie a bei Aquakulturtieren
Abschnitt 1
Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei Aquakulturtieren
Artikel 70 Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei Aquakulturtieren in Betrieben
Artikel 71 Untersuchung des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie a bei Aquakulturtieren in einem Betrieb durch die zuständige Behörde
Artikel 72 Vorläufige Beschränkungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei Aquakulturtieren
Artikel 73 Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei Aquakulturtieren
Artikel 74 Ausweitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf andere Betriebe bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A
Artikel 75 Vorläufige Sperrzonen um den Betrieb
Artikel 76 Maßnahmen zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
Abschnitt 2
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie a bei Aquakulturtieren
Artikel 77 Amtliche Bestätigung einer Seuche der Kategorie a bei Aquakulturtieren
Artikel 78 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a in einem Betrieb
Artikel 79 Spezifische Ausnahmen von Bekämpfungsmaßnahmen in Betrieben, in denen gelistete Arten zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten gehalten werden
Artikel 80 Reinigung und Desinfektion
Artikel 81 Stilllegung des betroffenen Betriebs
Artikel 82 Ausweitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A
Artikel 83 Inverkehrbringen von von Aquakulturtieren gelisteter Arten stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in infizierten Betrieben gewonnen wurden
Artikel 84 Maßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie a in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
Kapitel II
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie a bei Aquakulturtieren in der Sperrzone
Abschnitt 1
Allgemeine Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone
Artikel 85 Einrichtung einer Sperrzone
Artikel 86 Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone
Abschnitt 2
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone
Artikel 87 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Schutzzone, in denen Aquakulturtiere gehalten werden
Artikel 88 Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone
Artikel 89 Verbote in Bezug auf Verbringungen von Aquakulturtieren, von von Aquakulturtieren gewonnenen Erzeugnissen sowie von sonstigen Stoffen und Materialien innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone
Artikel 90 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten, Wassertiere und Erzeugnisse davon in der Schutzzone zu verbringen und zu transportieren
Artikel 91 Besondere Bedingungen für die Schlachtung von Aquakulturtieren gelisteter Arten sowie für ihre Verbringungen zur Schlachtung oder Verarbeitung aus Betrieben in der Schutzzone
Artikel 92 Besondere Bedingungen für das Inverkehrbringen von von Aquakulturtieren gelisteter Arten stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in nicht infizierten Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurden
Artikel 93 Besondere Bedingungen für die Genehmigung des Transports unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben
Artikel 94 Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wassertieren innerhalb der Schutzzone
Artikel 95 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln
Artikel 96 Entfernung von Aquakulturtieren aus betroffenen Betrieben und anschließende Risikominderungsmaßnahmen
Artikel 97 Dauer von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone, Wiederbelegung von von der Schutzzone erfassten Betrieben
Abschnitt 3
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone
Artikel 98 Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone
Artikel 99 Maßnahmen in Bezug auf die Verbringung und den Transport von Aquakulturtieren innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone
Artikel 100 Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln
Artikel 101 Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone
Kapitel III
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei wild lebenden Wassertieren
Artikel 102 Maßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten
Artikel 103 Maßnahmen bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie a bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten
Artikel 104 Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone
Artikel 105 Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone
Artikel 106 Ausdehnung von Maßnahmen
Artikel 107 Operationelle Expertengruppe
Artikel 108 Maßnahmen in den Betrieben innerhalb der infizierten Zone
Artikel 109 Dauer der Maßnahmen in der infizierten Zone
Kapitel IV
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorie B und C
Artikel 110 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C vonseiten der zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die den Status "seuchenfrei" erhalten haben
Artikel 111 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C
Teil IV
Schlussbestimmungen
Artikel 112 Aufhebungen
Artikel 113 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Anhang I Klinische Untersuchungen, Probenahmeverfahren und Diagnosemethoden bei Seuchen der Kategorie a sowie Transport der Proben (gemäß Artikel 3 dieser Verordnung)
A. ProbenahmeverfahrenA.1 Probenahme bei Tieren für klinische UntersuchungenA.2 Probenahme bei Tieren für Laboruntersuchungen
A.3 Probenahmen in zu besuchenden Betrieben
B. Diagnosemethoden
C. Transport von Proben
Anhang II
Überwachungszeitraum
(gemäß den Artikel 8, 17, 27, 32, 48, 57 und 59 dieser Verordnung)
Anhang III
Bedingungen für bestimmte Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a bei Equiden
(gemäß Artikel 13 Absatz 4)
Anhang IV
Verfahren zur Reinigung, Desinfektion und gegebenenfalls Bekämpfung von Insekten und Nagetieren
(gemäß den Artikeln 12, 15, 16, 39, 45 und 57 dieser Verordnung)
A. Allgemeine VorschriftenB. Vorläufige Reinigung und Desinfektion
C. Endgültige Reinigung und Desinfektion
Anhang V
Mindestradius der Schutz- und der Überwachungszone (gemäß Artikel 21 dieser Verordnung)
Tabelle Verbote von Tätigkeiten in Bezug auf Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren
Anhang VI
Verbote in der Sperrzone
(gemäß Artikel 27 dieser Verordnung)
Anhang VII
Risikomindernde Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus der Sperrzone
(gemäß den Artikel 27, 33 und 49 dieser Verordnung)
Anhang VIII
Risikomindernde Behandlungen von Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs aus der Schutzzone
(gemäß den Artikeln 36 und 52 dieser Verordnung)
Anhang IX
Kennzeichnung von frischem Fleisch aus der Schutzzone
(gemäß den Artikeln 33 und 49 dieser Verordnung)
Anhang X
Dauer der Maßnahmen in der Schutzzone
(gemäß Artikel 39 dieser Verordnung)
Anhang XI
Dauer der Maßnahmen in der Überwachungszone (gemäß den Artikeln 55 und 56 dieser Verordnung)
Anhang XII
Probenahmeverfahren und Diagnosemethoden in Bezug auf Seuchen der Kategorie a bei Wassertieren
Anhang XIII
Mindestzeiträume der Stilllegung von Betroffenen Aquakulturbetrieben
Anhang XIV
Kriterien für die Einrichtung von Sperrzonen in Bezug auf Seuchen der Kategorie a bei Wassertieren
Anhang XV
Überwachungsregelung und Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone bei Seuchen der Kategorie a bei Aquakulturtieren
(gemäß den Artikeln 98 und 101 dieser Verordnung)
1. ÜberwachungsregelungTabelle 1 Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuche und Probenahmen, in Betrieben und Gruppen von Betrieben auf Seuchen der Kategorie a bei Wassertieren, ausgenommen die Epizootische Hämatopoetische NekroseTabelle 2 Spezifische Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuche und Probenahmen, in Betrieben auf die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN) bei Wassertieren 1
2. Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone