VO (EU) 2019/1793
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Probenahmen und Analysen

Artikel 4 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Abschnitt 2
Vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen in Bezug auf bestimmte Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern

Artikel 5 Liste der Lebens- und der Futtermittel nicht tierischen Ursprungs

Artikel 6 Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

Abschnitt 3
Besondere Bedingungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union sowie Aussetzung des Eingangs dieser Waren in die Union

Artikel 7 Eingang in die Union

Artikel 8 Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

Artikel 9 Identifikationscode

Artikel 10 Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen, die die zuständigen Behörden des Drittlandes durchführen

Artikel 11 Amtliche Bescheinigung

Artikel 11a Aussetzung des Eingangs in die Union

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

Artikel 12 Aktualisierungen der Anhänge

Artikel 13 Aufhebung

Artikel 14 Übergangszeitraum

Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Anhang I Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Anhang II Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt

1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

2. Zusammengesetzte Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Anhang IIa Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, die einer Aussetzung des Eingangs in die Union gemäß Artikel 11a unterliegen

Anhang III (1) Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Artikel 3 Buchstabe e

1. Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden zur Kontrolle von Lebensmitteln auf Salmonellen

Anhang IV Muster der amtlichen Bescheinigung gemäss Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission für den Eingang bestimmter Lebens- oder Futtermittel in die Union

Teil I: Beschreibung der Sendung

Teil II