VO (EU) 2019/1793
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Probenahmen und Analysen
Artikel 4 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Abschnitt 2
Vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen in Bezug auf bestimmte Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern
Artikel 5 Liste der Lebens- und der Futtermittel nicht tierischen Ursprungs
Artikel 6 Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen
Abschnitt 3
Besondere Bedingungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union
Artikel 7 Eingang in die Union
Artikel 8 Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen
Artikel 9 Identifikationscode
Artikel 10 Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen, die die zuständigen Behörden des Drittlandes durchführen
Artikel 11 Amtliche Bescheinigung
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
Artikel 12 Aktualisierungen der Anhänge
Artikel 13 Aufhebung
Artikel 14 Übergangszeitraum
Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Anhang I Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen
Anhang II Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination besonderen Bedingungen unterliegt
1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i
2. Zusammengesetzte Lebensmittel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
Anhang III (1) Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Artikel 3 Buchstabe e
1. Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden zur Kontrolle von Lebensmitteln auf Salmonellen
Anhang IV Muster der amtlichen Bescheinigung gemäss Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission für den Eingang bestimmter Lebens- oder Futtermittel in die Union
Teil I: Angaben zur Sendung