VO (EU) 2019/1241
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Ziele
Artikel 4 Vorgaben
Artikel 5 Definition von Fischereizonen
Artikel 6 Begriffsbestimmungen
Kapitel II
Gemeinsame Technische Maßnahmen
Abschnitt 1
Verbotene Fanggeräte und Weiterverwendungen
Artikel 7 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
Abschnitt 2
Allgemeine Beschränkungen für Fanggeräte und Bedingungen für ihren Einsatz
Artikel 8 Allgemeine Beschränkungen für den Einsatz gezogener Fanggeräte
Artikel 9 Allgemeine Beschränkung des Einsatzes von Stellnetzen und Treibnetzen
Abschnitt 3
Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume
Artikel 10 Fangverbote für Fisch- und Schalentierarten
Artikel 11 Fänge von Meeressäugetieren, Seevögeln und Meeresreptilien
Artikel 12 Schutz empfindlicher Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresökosysteme
Abschnitt 4
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Artikel 13 Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Abschnitt 5
Maßnahmen zur Einschränkung von Rückwürfen
Artikel 14 Pilotprojekte für die Vermeidung unerwünschter Fänge
Kapitel III
Regionalisierung
Artikel 15 Technische Maßnahmen auf regionaler Ebene
Artikel 16 Arten- und Größenselektivität von Fanggeräten
Artikel 17 Sperrgebiete oder Gebiete mit Fangbeschränkungen zum Schutz von Jungfischen und Ansammlungen von Laichfischen
Artikel 18 Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Artikel 19 Adhoc-Schließungen und Verlagerungen von Fischereitätigkeiten
Artikel 20 Innovative Fanggeräte
Artikel 21 Naturschutzmaßnahmen
Artikel 22 Regionale Maßnahmen im Rahmen von befristeten Rückwurfplänen
Artikel 23 Pilotprojekte zur vollständigen Dokumentation der Fänge und Rückwürfe
Artikel 24 Durchführungsrechtsakte
Kapitel IV
Wissenschaftliche Forschung, direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung
Artikel 25 Wissenschaftliche Forschung
Artikel 26 Direkte Bestandsaufstockung und Bestandsumsetzung
Kapitel V
Bedingungen in Bezug auf die Merkmale von Maschenöffnungen
Artikel 27 Bedingungen in Bezug auf die Merkmale von Maschenöffnungen
Kapitel VI
Technische Maßnahmen im NEAFC-Regelungsgebiet
Artikel 28 Technische Maßnahmen im NEAFC-Regelungsgebiet
Kapitel VII
Verfahrensbestimmungen
Artikel 29 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 30 Ausschussverfahren
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 31 Überprüfung und Berichterstattung
Artikel 32 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006
Artikel 33 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Artikel 34 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013
Artikel 35 Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139
Artikel 36 Änderung der Verordnung (EU) 2018/973
Artikel 37 Änderung der Verordnung (EU) 2019/472
Artikel 38 Änderung der Verordnung (EU) 2019/1022
Artikel 39 Aufhebungen
Artikel 40 Inkrafttreten
Anhang I Verbotene Arten
Anhang II Sperrgebiete zum Schutz empfindlicher Lebensräume
Teil A
Nordwestliche Gewässer
Teil B
Südwestliche Gewässer
1. El Cachucho
2. Madeira und Kanarische Inseln
3. Azoren
Anhang III Liste der Arten, die nicht mit Treibnetzen gefangen werden dürfen
Anhang IV Bestimmung der Größe von Meerestieren
Anhang V Nordsee
Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Teil B
Maschenöffnungen
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
1.2. Unbeschadet der Anlandeverpflichtung und abweichend von Nummer 1.1 können Schiffe kleinere Maschenöffnungen als die in der folgenden Tabelle für Nordsee, Skagerrak und Kattegat angegebenen Maschenöffnungen verwenden, sofern
2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze
Teil C
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen
1. Sperrung eines Gebiets zum Schutz des Sandaals in den ICES-Divisionen 4a und 4b
2. Sperrung eines Gebiets zum Schutz von Jungschollen im ICES-Untergebiet 4
3. Einschränkungen für die Verwendung von Baumkurren innerhalb von 12 Seemeilen von der Küste des Vereinigten Königreichs
4. Begrenzung des Sprottenfangs zum Schutz der Heringsbestände in der ICES-Division 4b
5. Besondere Bestimmungen für das Skagerrak und das Kattegat in der ICES-Division 3a
Teil D
Verwendung von Pulsbaumkurren in den ICES-Divisionen 4b und 4c
Anhang VI Nordwestliche Gewässer
Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Teil B
Maschenöffnungen
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze
Teil C
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen
1. Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in der ICES-Division 6a
2. Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in den ICES-Divisionen 7f und 7g
3. Sperrgebiet zur Erhaltung des Kabeljaubestands in der ICES-Division 7a
5. Sperrgebiet zur Erhaltung des Kaisergranatbestands in den ICES-Divisionen 7c und 7k
6. Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng in der ICES-Division 6a
7. Fangbeschränkungen für Makrele in den ICES-Divisionen 7e, 7f, 7g und 7h
8. Einschränkungen für die Verwendung von Baumkurren innerhalb von 12 Seemeilen von der Küste des Vereinigten Königreichs und Irlands
Anhang VII Südwestliche Gewässer
Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Teil B
Maschenöffnungen
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze und Treibnetze
Teil C
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen
1. Sperrgebiet zur Erhaltung des Seehechtbestands in der ICES-Division 9a
2. Sperrgebiete zur Erhaltung des Kaisergranatbestands in der ICES-Division 9a
3. Beschränkungen für die gezielte Fischerei auf Sardellen in der ICES-Division 8c
Anhang VIII Ostsee
Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Teil B
Maschenöffnungen
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze
Teil C
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen
1. Beschränkungen für die Fischerei mit gezogenem Gerät
2. Beschränkungen des Lachs- und Meerforellenfangs
3. Sondervorschriften für den Golf von Riga
4. Räumliche Fangbeschränkungen
5. Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs
6. Beschränkungen des Aalfangs
Anhang IX Mittelmeer
Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Teil B
Maschenöffnungen
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
2. Mindestmaschenöffnungen für Umschließungsnetze
3. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze
Teil C
Beschränkungen des Einsatzes von Fanggeräten
1. Einschränkung des Einsatzes von Dredgen
2. Einschränkung des Einsatzes von Ringwaden
3. Einschränkung des Einsatzes von Stellnetzen
4. Einschränkung des Einsatzes von Langleinen
5. Einschränkung des Einsatzes von Reusen
6. Beschränkungen der gezielten Fischerei auf Rote Fleckbrasse
7. Beschränkungen für die Fischerei mit Harpunengewehren
Anhang X Schwarzes Meer
Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Teil B
Maschenöffnungen
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät für Grundfischbestände
2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze
3. Einschränkung des Einsatzes von Schleppnetzen und Dredgen
Anhang XI Unionsgewässer im Indischen Ozean und im Westatlantik
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
2. Mindestmaschenöffnungen für Umschließungsnetze
Teil B
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen
Anhang XII NEAFC-Regelungsgebiet
Teil A
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Teil B
Maschenöffnungen
1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze
Teil C
Sperrgebiete bzw. Gebiete mit Fangbeschränkungen
1. Maßnahmen für den Rotbarschfang in der Irminger See und angrenzenden Gewässern
2. Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng
3. Maßnahmen für den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2
4. Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Untergebiet 6
Teil D
Sperrgebiete zum Schutz empfindlicher Lebensräume
Anhang XIII Maßnahmen zur Reduzierung von unbeabsichtigten Fängen empfindlicher Arten
Teil A
Wale
Teil B
Seevögel
Teil C
Meeresschildkröten