VO (EU) 2019/773
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1. Einleitung
1.1. Technischer Anwendungsbereich1.2. Geografischer Anwendungsbereich
1.3. Inhalt dieser Verordnung
2. Beschreibung des Anwendungsbereichs
2.1. Personal und Züge2.2. Grundsätze
2.3. Anwendbarkeit bei bestehenden nicht TSI-konformen Fahrzeugen und Infrastrukturen
3. Grundlegende Anforderungen
3.1. Erfüllung der grundlegenden Anforderungen3.2. Grundlegende Anforderungen - Übersicht
4. Merkmale des Teilsystems
4.1. Einleitung4.2. Funktionale und technische Spezifikationen des Teilsystems
4.3. Funktionale und technische Spezifikationen zu den Schnittstellen
4.4. Betriebsvorschriften
4.5. Instandhaltungsvorschriften
4.6. Berufliche Qualifikationen
4.7. Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz
4.8. Zusätzliche Informationen über Infrastruktur und Fahrzeuge
5. Interoperabilitätskomponenten
5.1. Definition5.2. Komponentenliste
6. Bewertung der Konformität und/oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten und Prüfung des Teilsystems
6.1. Interoperabilitätskomponenten
6.2. Teilsystem "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung"
7. Umsetzung
7.1. Grundsätze
7.2. Sonderfälle
Anlage A ERTMS-Betriebsvorschriften und -grundsätze
Anlage B Gemeinsame betriebliche Grundsätze und Vorschriften
B1. Wesentliche betriebliche Grundsätze
B2. Gemeinsame Betriebsvorschriften
1. Sandstreuanlage2. Abfahrt des Zuges
3. Keine Zulassung der Zugfahrt zur vorgesehenen Zeit
4. Vollständiger Ausfall der Frontscheinwerfer
4.1. Bei guten Sichtverhältnissen
4.2. Bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen
5. Vollständiger Ausfall des Zugschlusssignals
6. Ausfall des akustischen Warnsignals
7. Defekte Bahnübergänge
7.1. Verhinderung des Befahrens defekter Bahnübergänge
7.2. Befahren defekter Bahnübergänge (falls zulässig)
8. Ausfall der Sprechfunkkommunikation
8.1. Ausfall des Zugfunks bei der Zugvorbereitung
8.2. Ausfall des Zugfunks im Betrieb
9. Fahren auf Sicht
10. Bergung defekter Züge
11. Erlaubnis zur Vorbeifahrt an einem halt zeigenden Signal
12. Unregelmässigkeiten der streckenseitigen Signalgebung
13. Notruf
14. Sofortmassnahmen zum Schutz von Zügen
15. Ausfall fahrzeugseitiger Ausrüstung
16. Überfahren eines Endes der Fahrerlaubnis (EOA) ohne Genehmigung
17. Ausfall streckenseitiger Ausrüstung einschliesslich Fahrleitung
Anlage C Sicherheitsrelevante Kommunikationsmethodik
C1. Mündliche Kommunikation
1. Anwendungsbereich und Zweck2. Sicherheitsrelevante Kommunikation
2.1. Kommunikationsstruktur
2.2. Kommunikationsmethodik
2.3. Kommunikationsinhalte
3. Kommunikationsregeln
3.1. Internationales Phonetisches Alphabet
3.2. Zahlen
C2. Befehle
1. Einleitung2. Inhalt
3. Übermittlung des Befehls
4. Kenntnisnahme von dem Befehl
5. Überwachung der Befolgung der Befehle
6. Europäische Befehle
7. Mitteilung eines Befehls oder einer betrieblichen Anweisung
8. Formularheft
9. Glossar bahntechnischer Begriffe
Anlage D Streckenkompatibilität und Streckenbuch
D1 Parameter für die Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Zug und der zu befahrenen Strecke
D2 Vom Infrastrukturbetreiber dem Eisenbahnverkehrsunternehmen bereitzustellende Elemente für das Streckenbuch
Anlage E Sprach- und Kommunikationsniveau
Anlage F Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation von Zugbegleitern
1. Allgemeine Anforderungen2. Fachkenntnisse
2.1. Allgemeine Kenntnisse
2.2. Kenntnis der für die Aufgaben relevanten betrieblichen Verfahren und Sicherheitssysteme
2.3. Kenntnis der Fahrzeuge
2.4. Streckenkenntnis
2.5. Kenntnisse über die Sicherheit der Reisenden
3. Fähigkeit, die Kenntnisse in der Praxis anzuwenden
Anlage G Mindestanforderungen an die berufliche Qualifikation von Zugvorbereitern
1. Allgemeine Anforderungen2. Fachkenntnisse
2.1. Allgemeine Kenntnisse
2.2. Kenntnis der für die Aufgaben relevanten betrieblichen Verfahren und Sicherheitssysteme
2.3. Kenntnis der Zugausrüstung
3. Fähigkeit, die Kenntnisse in der Praxis anzuwenden
Anlage H Europäische Fahrzeugnummer und entsprechende Kennbuchstaben
1. Allgemeine Bestimmungen zur europäischen Fahrzeugnummer2. Allgemeine Bestimmungen zu Außenanschriften
3. Güterwagen
4. Reisezugwagen ohne Eigenantrieb
5. Lokomotiven, Triebfahrzeuge und Sonderfahrzeuge
6. Alphabetische Kennzeichnung der Interoperabilitätseignung
Anlage I Liste der Bereiche, in denen gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 weiterhin nationale Vorschriften angewendet werden können
1. Bereiche für nationale Vorschriften2. Liste der offenen Punkte