Beschl. (EU) 2019/570
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Artikel 1 Gegenstand
Artikel 1a Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Anfängliche Zusammensetzung von rescEU
Artikel 3 Finanzielle Regelung für die in Artikel 35 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vorgesehenen rescEU-Kapazitäten
Artikel 3a Förderfähige Kosten für rescEU-Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung per Lufttransport, Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam vom Typ 3, medizinische Bevorratung, CBRN-Dekontamination und Bevorratungskapazitäten für CBRN-Schutz
Artikel 3b - gestrichen -
Artikel 3c - gestrichen -
Artikel 3d Kategorien von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen
Artikel 3e Zur Bewältigung von Risiken mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit, aber schwerwiegenden Auswirkungen eingerichtete rescEU-Kapazitäten
Artikel 3f - gestrichen -
Artikel 4 Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/762/EU
Artikel 5 Adressaten
Anhang
Qualitätsanforderungen für rescEU-Kapazitäten
1. Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Löschflugzeugen2. Kapazitäten zur Waldbrandbekämpfung mit Hubschraubern
3. Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Patienten mit hochansteckenden Krankheiten per Lufttransport
4. Kapazitäten zur medizinischen Evakuierung von Katastrophenopfern per Lufttransport
5. Kapazitäten für ein medizinisches Notfallteam des Typs 3 (EMT 3) für die stationäre Versorgung überwiesener Patienten
6. Bevorratung von medizinischen Gegenmaßnahmen und/oder persönlichen Schutzausrüstungen für die Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren
7. Chemische, biologische, radiologische und nukleare Dekontamination
8. Bevorratung für Schutzmaßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahrstoffe und/oder persönliche Schutzausrüstung zur Unterstützung im CBRN-Bereich