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Teil II: Fahrzeuge der Klasse N119

Nr. Nummer des Rechtsakts Alternative Anforderungen
2A Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und Euro 6)/Zugang zu Informationen

Auspuffemissionen
  1. Es ist eine Prüfung Typ 1 gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der genannten Verordnung durchzuführen. Es gelten die Emissionsgrenzwerte des Anhangs I Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  2. Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UN-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3.000 km zurückgelegt haben.
  3. Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
  4. Der Prüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs 4 Absatz 3.2 der UN-Regelung Nr. 83 einzustellen.
  5. Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Code Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

  1. Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
  2. Der Wert des korrigierten Absorptionskoeffizienten ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
  2. Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UN-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3.000 km zurückgelegt haben.
  3. Entspricht das Fahrzeug den California Code Regulations, auf die in Anhang I Nummer 2.1.1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, so müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungenb undc angegeben ist.

Zugang zu Informationen

Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.

Messung der Leistung

  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.
  2. Alternativ dazu kann der Antragsteller eine Motorleistungskurve mit denselben Informationen vorlegen.
3A UN-Regelung Nr. 34

(Kraftstoffbehälter - hinterer Unterfahrschutz)

Kraftstoffbehälter
  1. Kraftstoffbehälter müssen dem Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 34 entsprechen mit Ausnahme der Absätze 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Absätzen 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.
  2. Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN-Regelung Nr. 110a typgenehmigt sein.

Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs dessen FIN anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:

  • FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder
  • Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 34.

Hinterer Unterfahrschutz

  1. Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß den Absätzen 8 und 9 der UN-Regelung Nr. 34 konstruiert sein.
4A Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

(Anbringung hinteres Kennzeichen)

Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 entsprechen.
5A UN-Regelung Nr. 79

(Lenkanlagen)

Mechanische Systeme
  1. Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß den Absätzen 6.1.2 und 6.2.1 der UN-Regelung Nr. 79 durchzuführen.
  2. Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (Drive-by-Wire)

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN-Regelung Nr. 79 entsprechen.

6A UN-Regelung Nr. 11

(Türverriegelungen und -scharniere)

Einhaltung des Absatzes 6.1.5.4 der UN-Regelung Nr. 11
7A UN-Regelung Nr. 28

(Schallzeichen)

Bauteile

Die akustischen Warneinrichtungen müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 28 typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Absatz 6.1.1 der UN-Regelung Nr. 28 vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.

Einbau in das Fahrzeug

  1. Es ist eine Prüfung gemäß Absatz 6.2 der UN-Regelung Nr. 28 durchzuführen.
  2. Der höchste Schalldruck muss Absatz 6.2.7 entsprechen.
8A UN-Regelung Nr. 46

(Einrichtungen für indirekte Sicht)

Bauteile
  1. Das Fahrzeug muss mit den in Absatz 15.2 der UN-Regelung Nr. 46 vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein.
  2. Sie müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 46 typgenehmigt sein.
  3. Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anlage 1 Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 46 beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Absatz 6.1.2.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 aufgeführten Werte nicht unterschreiten.

Einbau in das Fahrzeug

Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld Absatz 15.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 entspricht.

9B UN-Regelung Nr. 13-H

(Bremsen)

Allgemeine Bestimmungen
  1. Die Bremsanlage muss gemäß Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 13-H konstruiert sein.
  2. Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.
  3. Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang III der UN-Regelung Nr. 13-H entsprechen.
  4. Zu diesem Zweck sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen.

Nur die unter den Einträgen "Betriebsbremse" und "Feststellbremse" genannten Prüfungen sind durchzuführen. In beiden Fällen muss das Fahrzeug in voll beladenem Zustand sein.

Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht.

Betriebsbremse

  1. Es ist eine Prüfung des Typs 0 gemäß den Absätzen 1.4.2 und 1.4.3 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.
  2. Es ist zusätzlich eine Prüfung des Typs I gemäß dem Absatz 1.5 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.

Feststellbremse

Die Prüfung ist gemäß Anhang 3 Absatz 2.3 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.

10A UN-Regelung Nr. 10

(Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit))

Bauteile
  1. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 10 typgenehmigt sein.
  2. Nachträglich eingebaute elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen der UN-Regelung Nr. 10 entsprechen.

Elektromagnetische Störaussendungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der UN-Regelung Nr. 10 oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:

  • breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2,
  • schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41.

Störfestigkeitsprüfungen

Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden.

13B UN-Regelung Nr. 116

(Diebstahlsicherung)

  1. Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 5.1.2 der UN-Regelung Nr. 116 ausgerüstet sein.
  2. Falls eine Diebstahlsicherung eingebaut ist, gelten die technischen Anforderungen von Absatz 8.1.1 der UN-Regelung Nr. 116.
14A UN-Regelung Nr. 12

(Lenkanlage bei Unfallstößen)

  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:
    • UN-Regelung Nr. 12,
    • FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement),
    • Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
  2. Auf Antrag des Antragstellers kann an einem Serienfahrzeug eine Prüfung nach Anhang 3 der UN-Regelung Nr. 12 durchgeführt werden. Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben.
15A UN-Regelung Nr. 17

(Sitzfestigkeit - Kopfstützen)

Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen

Sitze und ihre verstellbaren Elemente müssen Absatz 5.3 der UN-Regelung Nr. 17 entsprechen.

Kopfstützen

  1. Kopfstützen müssen den Anforderungen des Abschnitts 5 der UN-Regelung Nr. 17 und des Anhangs 4 der UN-Regelung Nr. 17 entsprechen.
  2. Nur die in den Absätzen 5.12, 6.5, 6.6 und 6.7 der UN Regelung Nr. 17 beschriebenen Prüfungen sind durchzuführen.
17A UN-Regelung Nr. 39

(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang)

Geschwindigkeitsmessgerät
  1. Die Skala muss den Absätzen 5.1 bis 5.1.4 der UN-Regelung Nr. 39 entsprechen.
  2. Hat der technische Dienst Grund zu der Annahme, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend präzise kalibriert ist, so kann er die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 5.2 der UN-Regelung Nr. 39 verlangen.

Rückwärtsgang

Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen.

18A Verordnung (EU) Nr. 19/2011

(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  1. Das Fahrzeug ist mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu versehen, die aus mindestens 8 und höchstens 17 Ziffern und Buchstaben besteht. Eine 17-stellige Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss die Anforderungen der internationalen Normen ISO 3779:1983 und 3780:1983 erfüllen.
  2. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss an einer deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle so angebracht sein, dass sie nicht verwischt oder verändert werden kann.
  3. Ist keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer in das Fahrgestell oder den Aufbau eingestanzt, kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass dieser nachträglich eine FIN gemäß seinen nationalen Vorschriften anbringt. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats diesen Vorgang überwachen.

Gesetzlich vorgeschriebenes Schild

Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein.

Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild verlangt.

19A UN-Regelung Nr. 14

(Gurtverankerungen)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit:
  • UN-Regelung Nr. 14,
  • FMVSS Nr. 210 (Seat belt assembly anchorages),
  • Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
20A UN-Regelung Nr. 48

(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

  1. Die Beleuchtungseinrichtung muss den wesentlichen Anforderungen der UN-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6 der UN-Regelung Nr. 48.
  2. Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Nummern 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig.
  3. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die nachträglich einzubauen sind, um die Anforderungen von Buchstabe a zu erfüllen, müssen ein EU-Typgenehmigungszeichen tragen.
  4. Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und - sofern erforderlich - einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig.
  5. Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist.
21A UN-Reglung Nr. 3

(Rückstrahler)

Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN-Regelung Nr. 48 entsprechen.
22A UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91

(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten)

Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
23A UN-Regelung Nr. 6

(Fahrtrichtungsanzeiger)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 6 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
24A UN-Regelung Nr. 4

(Hintere Kennzeichenbeleuchtung)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 4 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
25C 25E 25F UN-Regelungen Nr. 98, Nr. 112 und Nr. 123

(Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen))

  1. Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden.
  2. Dieselben Anforderungen gelten für das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer, die von den UN-Regelungen Nr. 98 oder Nr. 123 erfasst werden.
26A UN-Regelung Nr. 19

(Nebelscheinwerfer)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 19 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
27A Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

(Abschleppeinrichtungen)

Die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 müssen nicht angewendet werden.
28A UN-Regelung Nr. 38

(Nebelscheinwerfer)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 38 müssen nicht angewendet werden. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
29A UN-Regelung Nr. 23

(Rückfahrscheinwerfer)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 23 müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
30A UN-Regelung Nr. 77

(Parkleuchten)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 77 müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
31A UN-Regelung Nr. 16

(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen)

Bauteile
  1. Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
  2. Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen.
  3. Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19).

Einbauvorschriften

  1. Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XVI der UN-Regelung Nr. 16 entsprechen.
  2. Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, so müssen sie nach der UN-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
33A UN-Regelung Nr. 121

(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)

  1. Die Zeichen, die gemäß UN-Regelung Nr. 121 vorhanden sein müssen, sowie die Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, müssen der genannten UN-Regelung entsprechen.
  2. Ist dies nicht der Fall, so muss sich der technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben.
34A Verordnung (EU) Nr. 672/2010

(Entfrostung/Trocknung)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.
35A Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

(Scheibenwischer/-wascher)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.
36A UN-Regelung Nr. 122

(Heizanlagen)

  1. Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein.
  2. Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs 8 der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen.
  3. Zusätzliche Heizanlagen, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen.
41A Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge - OBD

Auspuffemissionen
  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission 3 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen.
  2. Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
  3. Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.

CO2-Emissionen

Die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.

OBD

  1. Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
  2. Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können.

Vorschriften zur Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung der NOx-Emissionen

Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 gewährleistet.

Messung der Leistung

  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.
  2. Alternativ dazu kann der Antragsteller eine Motorleistungskurve mit denselben Informationen vorlegen.
45A UN-Regelung Nr. 43 Bauteile
  1. Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen.
  2. Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig.
  3. Scheiben müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 43 genehmigt werden.

Einbau

  1. Für den Einbau gelten die Anforderungen des Anhangs 21 der UN-Regelung Nr. 43.
  2. Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe oder an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden.
46A Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission

(Montage von Reifen)

Einbau
  1. Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission entsprechen.
  2. Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.
  3. Diese Anforderung gilt unbeschadet einer vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung.
  4. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ist vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Verwendung der Werte Motorhöchstleistung und Höchstdrehzahl pro Minute sowie der Angaben über die kinematische Kette beurteilen.
46B UN-Regelung Nr. 30

(Reifen der Klasse C1)

Bauteile

Reifen müssen ein Typgenehmigungszeichen tragen.

46D UN-Regelung Nr. 117

(Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand)

Bauteile

Reifen müssen ein Typgenehmigungszeichen tragen.

46E Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 64

(Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem, Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nasser Oberfläche und Rollwiderstand)

Bauteile

Reifen müssen ein Typgenehmigungszeichen tragen.

Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich.

48A Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

(Massen und Abmessungen)

  1. Die Anforderungen des Anhangs I Teil a der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 müssen erfüllt sein.

    Jedoch sind die in Nummer 5 Teil a von Anhang I genannten Anforderungen nicht zu erfüllen.

  2. Für die Zwecke von Buchstabe a sind die folgenden Massen zu berücksichtigen:
    • die vom technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und
    • die Gesamtmassen im beladenen Zustand, entweder wie vom Hersteller angegeben oder wie auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen.
  3. Vom Antragsteller vorgenommene technische Änderungen zum Zweck der Verringerung der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs auf 3,5 Tonnen oder weniger, um so eine Einzelgenehmigung für das Fahrzeug zu erhalten, sind nicht zulässig.
  4. Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig.
49A UN-Regelung Nr. 61

(Führerhaus-Außenkanten)

  1. Die Anforderungen von Abschnitt 5 der UN-Regelung Nr. 17 müssen erfüllt werden.
  2. Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 der UN-Regelung Nr. 17 zu überprüfen.
50A UN-Regelung Nr. 55

(Verbindungseinrichtungen)

Selbstständige technische Einheiten
  1. Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1.500 kg müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 55 typgenehmigt sein.
  2. Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben ist, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt.
  3. Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist.
  4. Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der UN-Regelung Nr. 55 typgenehmigt werden.

Einbau in das Fahrzeug

Der technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 55 genügt.

54 UN-Regelung Nr. 95

(Seitenaufprall)

  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit
    • UN-Regelung Nr. 95,
    • FMVSS Nr. 214 (Side impact protection),
    • Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
  2. Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Abschnitt 5 der UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.
  3. Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben.
56A UN-Regelung Nr. 105

Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter

Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter müssen mit der UN-Regelung Nr. 105 übereinstimmen.
58 UN-Regelung Nr. 127

Verordnung (EU) 2019/2144
(Fußgängerschutz)

Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.
Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127.
Ein Frontschutzsystem ist entweder ein Teil des Fahrzeugaufbaus und entspricht somit den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127 oder eine selbständige technische Einheit, für die eine Typgenehmigung erhalten wurde.
59 Richtlinie 2005/64/EG

(Recyclingfähigkeit)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.
61 Richtlinie 2006/40/EG

(Klimaanlagen)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten.
62 UN-Regelung Nr. 134

Verordnung (EU) 2019/2144
(Wasserstoffsystem)

Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 134.
Alternativ ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug folgenden Bestimmungen genügt:
  • Grundsätzliche Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 in der am 5. Juli 2022 geltenden Fassung;
  • Attachment 100 - Technical Standard For Fuel Systems Of Motor Vehicle Fueled By Compressed Hydrogen Gas (Japan);
  • GB/T 24549-2009 Fuel cell electric vehicles - safety requirements (China);
  • Norm ISO 23273:2013 Teil 1: Fahrzeuggebundene Funktionssicherheit und Teil 2: Schutz gegen durch Wasserstoff verursachte Gefahren für Fahrzeuge, die mit komprimiertem Wasserstoff befüllt werden, oder
  • SAE J2578 - General Fuel Cell Vehicle Safety
72 Verordnung (EU) 2015/758

(eCall-System)

Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht.

Erläuterungen zu Anlage 2

1. In dieser Anlage verwendete Abkürzungen:

"OEM": vom Hersteller bereitgestellte Originalausrüstung

"FMVSS": Federal Motor Vehicle Safety Standard (Kfz-Sicherheitsnormen des US-Verkehrsministeriums)

"JSRRV": Japan Safety Regulations for Road Vehicles (Japanische Sicherheitsvorschriften für Straßenfahrzeuge)

"SAE": Society of Automotive Engineers (Verband der Automobilingenieure)

"CISPR": Comité international spécial des perturbations radioélectriques (Internationaler Sonderausschuss für Funkstörungen)

2. Anmerkungen:

  1. Die vollständige Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage muss auf der Grundlage der UN-Regelungen Nr. 67 oder Nr. 110 oder Nr. 115 geprüft werden.
  2. Für die Veranschlagung der CO2-Emissionen ist folgende Formel zu verwenden:

    Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:

    CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621

    Benzinmotor und automatisches Getriebe:

    CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481

    Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:

    CO2 = 0,116 m - 57,147

    Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:

    CO2 = 0,108 m - 11,371

    Dieselmotor und automatisches Getriebe:

    CO2 = 0,116 m - 6,432

    Dabei gilt: "CO2" ist die kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km, "m" ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand und "p" ist die Motorhöchstleistung in kW.

    Die kombinierte CO2-Masse ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und wie folgt auf die nächste ganze Zahl zu runden:

    1. Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle unter 5, wird abgerundet;
    2. ist der Wert der ersten Dezimalstelle größer oder gleich 5, wird aufgerundet;
  3. Für die Veranschlagung des Kraftstoffverbrauchs ist folgende Formel zu verwenden:

    CFC = CO2 × k-1

    Dabei gilt: "CFC" ist der kombinierte Kraftstoffverbraucht in l/100 km, "CO2" ist die kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km nach der Rundung gemäß der Regel in Anmerkung 2 Buchstabe b, "k" ist ein Koeffizient mit folgendem Wert:

    23,81 für Benzinmotoren,

    26,49 für Dieselmotoren.

    Der kombinierte Kraftstoffverbrauch ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen: Gerundet wird wie folgt:

    1. Liegt der Wert nach der ersten Dezimalstelle unter 5, wird abgerundet;
    2. ist der Wert nach der ersten Dezimalstelle größer oder gleich 5, wird aufgerundet.

_____

1) Liegen keine Zulassungsdokumente vor, so kann sich die zuständige Behörde auf verfügbare Belege über das Herstellungsdatum oder das Datum des ersten Verkaufs beziehen.

2) Richtlinie 70/157/EG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 42 vom 23.02.1970 S. 16).

3) Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 167 vom 25.06.2011 S. 1).

Teil II
Liste der UN-Regelungen, die als Alternativen für die in Teil I genannten Richtlinien oder Verordnungen anerkannt werden
19 21 22

Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird Folgendes als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EU-Typgenehmigung anerkannt: eine nach den folgenden UN-Regelungen erteilte Typgenehmigung oder eine nach der UN-Regelung Nr. 0 * ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug, die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst, denen die Union als Vertragspartei des "Geänderten Übereinkommens von 1958" der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates ** bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist.

Alle weiteren Änderungen an den in der folgenden Tabelle aufgeführten UN-Regelungen 1 gelten als einer EU-Typgenehmigung gleichwertig, vorbehaltlich des in Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG genannten Beschlusses.

Die in einer Richtlinie oder Verordnung in der Tabelle von Teil I festgelegten Einbauvorschriften gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den in der folgenden Tabelle aufgeführten UN-Regelungen genehmigt wurden.

Nr. Gegenstand UN-Regelung Änderungsserie
B14 Akustisches Fahrzeug-Warnsystem 138 01
G1 Geräuschpegel 51
59
03
01
G13 Recyclingfähigkeit * 133 00
*) Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.

1) Nachfolgende Änderungen siehe UNECE TRANS/WP.29/343.

*) ABl. L 135 vom 31.05.2018 S. 1.

**) ABl. L 346 vom 17.12.1997 S. 78.

Teil III
Aufstellung der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung
21 22

ERLÄUTERUNGEN

zu den Tabellen in den Anlagen 1 bis 6

X : Die Einhaltung des Rechtsakts ist je nach Fahrzeugklasse, für die eine Typgenehmigung beantragt wird, erforderlich. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.
G : Im Fall von Mehrstufen-Typgenehmigungen wird die Einhaltung des Rechtsakts akzeptiert, nach dem das Basisfahrzeug (z.B. das Fahrgestell, auf das das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung aufgebaut wurde) typgenehmigt wurde. In diesem Fall können alle Systeme des Fahrzeugs sowie alle Merkmale, Teile, Ausrüstungsgegenstände, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die vom Hersteller geändert oder hinzugefügt wurden, anhand der Anforderungen für das Basisfahrzeug bewertet werden. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.
A : Die Genehmigungsbehörde kann einer vollständigen oder teilweisen Ausnahme zustimmen, wenn der Hersteller zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung den Anforderungen nicht vollständig entsprechen kann. Der Hersteller muss sich jedoch bemühen, die Anforderungen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu erfüllen. Diese Ausnahmen sind in Teil 2 des EU-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug sowie unter "Bemerkungen" in der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.

.

Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen Anlage 119 22


Nr. Gegenstand Rechtsakt M1< 2.500 kg M1 > 2.500 kg M2 M3
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 G

Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt. Sie gelten nicht für den Patientenraum von Krankenwagen.
Zusätzliche Anforderungen für neue typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 "Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung - Krankenkraftwagen" genügen, außer deren Abschnitt 6.5 "Ausrüstungs-Tabellen". Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.

G

Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt. Sie gelten nicht für den Patientenraum von Krankenwagen.
Zusätzliche Anforderungen für neue typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 "Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung - Krankenkraftwagen" genügen, außer deren Abschnitt 6.5 "Ausrüstungs-Tabellen". Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.

k. A. für den Fahrgast- bzw. Patientenraum
Zusätzliche Anforderungen für neue typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 "Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung - Krankenkraftwagen" genügen, außer deren Abschnitt 6.5 "Ausrüstungs-Tabellen". Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.
k. A. für den Fahrgast- bzw. Patientenraum
Zusätzliche Anforderungen für neue typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 "Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung - Krankenkraftwagen" genügen, außer deren Abschnitt 6.5 "Ausrüstungs-Tabellen". Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144 G
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

Die Anforderungen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt.
Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 (Absatz 1 Buchstabe c und Anhang 9) finden keine Anwendung.

G
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

Die Anforderungen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt.
Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 (Absatz 1 Buchstabe c und Anhang 9) finden keine Anwendung.

X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
G
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben.
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
G
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben.
G
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben.
G
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben.
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
Keine Vorschrift für Rücksitze
X
Keine Vorschrift für Rücksitze
X
Keine Vorschrift für Rücksitze
X
Keine Vorschrift für Rücksitze
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 G
ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich.
G
ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich.
IF IF
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.
X
Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.
X
Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.
X
Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X G G X
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X G G X
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X G G X
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X G X X
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X G
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.
Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigenAufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Frontalaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht.
Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 G G
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.
Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigen Aufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Frontalaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht.
Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X G
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde.
Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigen Aufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Seitenaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht.
Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X G
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 G G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 X G
Änderungen an der Innenausstattung direkt hinter der Windschutzscheibe müssen nicht berücksichtigt werden.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs noch keine Anforderungen noch keine Anforderungen
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144 X
Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.
X
Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.
X
Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.
X
Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.
B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 G G X
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 G G X
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X G G G
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X G G G
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A.
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X G
Kann ein C2-Spurhaltewarnsystem sein, falls dies für das Basisfahrzeug zutreffend war.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 G G G G
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 X G
Bei Modifikationen des Fahrdynamik-Regelsystems, die im Rahmen einer Typgenehmigung für eine vorhergehende Stufe vorgenommen wurden und bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie sich auf die Funktion des Fahrdynamik-Regelsystems des Basisfahrzeugs auswirken werden, muss der Hersteller nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann anhand von Prüfungen erfolgen, bei denen beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das Fahrdynamik-Regelsystem eingreift. Diese Eingriffe müssen kontrolliert sein und die Stabilität des Fahrzeugs unter diesen Fahrbedingungen im Vergleich zur Stabilität des Fahrzeugs bei deaktiviertem Fahrdynamik-Regelsystem verbessern. Alle Prüfungen unterliegen der Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst.
k. A. k. A.
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A.
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X G G G
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X G G G
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X G IF G IF G
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144 A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A + G für das Führerhaus
A für den übrigen Teil
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A + G für das Führerhaus
A für den übrigen Teil
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A + G für das Führerhaus
A für den übrigen Teil
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind
X
Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF IF IF
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 G G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 X G noch keine Anforderung noch keine Anforderung
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF noch keine Anforderung noch keine Anforderung
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF noch keine Anforderung noch keine Anforderung
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung
 
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.
G
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.
Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von den allgemeinen Anforderungen und den Leistungsanforderungen ausgenommen.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 G für das Führerhaus
A für den übrigen Teil
Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich.
G für das Führerhaus
A für den übrigen Teil
Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite
X
Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite
X
Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite
X
Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 G G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X IF G IF G IF G
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A A
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A A
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs G für das Führerhaus
X für den übrigen Teil
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
G
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
G
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
G
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 G
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.
Wohnmobile und Leichenwagen:
Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2.840 kg überschreiten.
G
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.
Wohnmobile und Leichenwagen:
Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2.840 kg überschreiten.
G
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.
Wohnmobile und Leichenwagen:
Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2.840 kg überschreiten.
außerhalb des Geltungsbereichs
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 G

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert - Vehicle High) zu verwenden.

G

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert - Vehicle High) zu verwenden.

G

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert - Vehicle High) zu verwenden.

Außerhalb des Geltungsbereichs
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs G
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
G
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
G
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
G
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.
Wohnmobile und Leichenwagen:
Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2.840 kg überschreiten.
G
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.
Wohnmobile und Leichenwagen:
Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2.840 kg überschreiten.
G G
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
G G G G
G6 Kurbelgehäuseemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
G G G G
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 G G G außerhalb des Geltungsbereichs
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 G G G außerhalb des Geltungsbereichs
G9 On-Board-Diagnosesysteme Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
G G G G
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
G G G G
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
G G G G
G12 Vorrichtung gegen Manipulation Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
G G G G
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG k. A.
Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.
k. A.
Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG G G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X X X
H2 Softwareaktualisierung Verordnung (EU) 2018/858
UN-Regelung Nr. 156
X X X X

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Beschussgeschützte Fahrzeuge Anlage 219 22


Nr. Gegenstand Rechtsakt M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144 X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 A IF IF IF IF IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X A A X X X X
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
außerhalb des Geltungsbereichs A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
außerhalb des Geltungsbereichs A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 G
Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 % und der "A"-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10°.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs G
Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 % und der "A"-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10°.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs noch keine Anforderungen noch keine Anforderungen außerhalb des Geltungsbereichs noch keine Anforderungen noch keine Anforderungen außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 A X
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 A X
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 G G G G G G X X X X
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 X k. A. k. A. X k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A A A A A
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A.
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A A A A A
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 A
Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig
A
Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig
A
Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig
A
Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig
A
Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig
A
Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X IF G IF G X IF G IF G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144 A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144 X X
Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind
X
Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind
X X
Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind
X
Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF IF IF IF IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 A noch keine Anforderung noch keine Anforderung A noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X X X X X
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X IF X IF X IF X IF X IF X X X X X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X X X X X
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X
Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg gelten.
Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.
X
Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg gelten.
Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.
außerhalb des Geltungsbereichs X
Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg gelten.
Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.
X
Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg gelten.
Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X
Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg gelten.
Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.
X
Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg gelten.
Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.
außerhalb des Geltungsbereichs X
Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg gelten.
Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.
X
Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg gelten.
Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G6 Kurbelgehäuseemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G9 On-Board-Diagnosesysteme Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G12 Vorrichtung gegen Manipulation Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG k. A.
Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A.
Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X X X X X X X X X
H2 Softwareaktualisierung Verordnung (EU) 2018/858
UN-Regelung Nr. 156
X X X X X X X X

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Rollstuhlgerechte Fahrzeuge Anlage 319 22


Nr. Gegenstand Rechtsakt M1
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 G

Erläuterung G kann auf die Innenausstattung des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen ist. Jede hinzugefügte oder geänderte Innenausstattung muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Vorschriften entsprechen.

Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt.

A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144 G

Erläuterung G kann auf Sitze und Kopfstützen des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen sind. Jede hinzugefügte oder geänderte Ausstattung in Bezug auf Sitze und Kopfstützen muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Anforderungen entsprechen.

Die Anforderungen für Sitze und Kopfstützen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt.
Die Längsebene der vorgesehenen Rollstuhl-Fahrtstellung muss parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufen.
Dem Fahrzeugeigner sind Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorgeht, dass ein Rollstuhl mit einer Struktur empfohlen wird, die den Anforderungen im einschlägigen Teil der Norm ISO 7176-19:2008/Amd 1:2015 (oder späteren Überarbeitungen) entspricht, damit er den Kräften widersteht, die bei unterschiedlichen Fahrbedingungen durch den Befestigungsmechanismus einwirken.
Die Fahrzeugsitze können ohne weitere Prüfungen verändert werden, sofern zur Zufriedenheit des technischen Dienstes bewiesen werden kann, dass ihre Verankerungen, Mechanismen und Kopfstützen ein angemessenes Leistungsniveau bieten.
Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 (Absatz 1 Buchstabe c und Anhang 9) finden keine Anwendung.

A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem (wheelchair tie-down and occupant restraint system, WTORS) befestigt wird, das die nachstehenden zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme erfüllt.

1. Begriffsbestimmungen

1.1. "Ersatzrollstuhl" bezeichnet einen starren, wiederverwendbaren Prüf-Rollstuhl gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012.

1.2. "Punkt P" bezeichnet eine Darstellung der Lage der Hüfte des im Ersatzrollstuhl sitzenden Rollstuhlinsassen gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. Auf Antrag des Herstellers kann ein schwererer Ersatzrollstuhl verwendet werden, sofern er die gleichen Abmessungen und die gleiche Schwerpunktlage wie die vorgeschriebene Version aufweist. Die Luftreifen können durch Vollgummi- oder Schaumstoffreifen in der gleichen Größe ersetzt werden.

1.3. "WTORS" bezeichnet ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem.

2. Allgemeine Anforderungen

2.1. Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein WTORS befestigt werden kann.

2.2. Die unteren Gurtverankerungen des Rollstuhlinsassen müssen gemäß Absatz 5.4.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 im Verhältnis zu Punkt P des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegeben Fahrtstellung angebracht sein. Die oberen tatsächlichen Gurtverankerungen müssen sich mindestens 1.100 mm über der horizontalen Ebene befinden, die durch die Kontaktpunkte zwischen den Hinterrädern des Ersatzrollstuhls und dem Fahrzeugboden verläuft. Diese Bedingung muss nach Durchführung der Prüfung gemäß den folgenden Nummern 3 oder 4 noch immer erfüllt sein.

Es gilt entweder Nummer 3 oder Nummer 4.

3. Statische Prüfung im Fahrzeug

3.1. Rollstuhlinsassen-Rückhalteverankerungen

3.1.1. Die Rückhalteverankerungen für den Rollstuhlinsassen müssen den statischen Kräften standhalten, die für Verankerungen von Insassenrückhaltesystemen in der UN-Regelung Nr. 14 vorgeschrieben sind, gleichzeitig mit den statistischen Kräften, die auf die Rollstuhlverankerungen gemäß Nummer 3.2 aufgebracht werden.

3.2. Rollstuhlverankerungen
Die Rollstuhlverankerungen müssen folgenden Kräften mindestens 0,2 Sekunden standhalten, die über den Ersatzrollstuhl (oder einen geeigneten anderen Ersatzrollstuhl, der über Befestigungspunkte an den Rädern, auf Sitzhöhe und zum Festmachen am Fahrzeug verfügt, die den Anforderungen für den Ersatzrollstuhl entsprechen) auf einer Höhe von 300 ± 100 mm gemessen von der Oberfläche, auf der der Ersatzrollstuhl steht, aufgebracht werden.

3.2.1. Bei einem nach vorne gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 24,5 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht wird, und

3.2.2. es findet eine zweite Prüfung statt, bei der eine statische Kraft von 8,2 kN in Richtung des Fahrzeughecks aufgebracht wird.

3.2.3. Bei einem nach hinten gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 8,2 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht wird, und

3.2.4. es findet eine zweite Prüfung statt, bei der eine statische Kraft von 24,5 kN in Richtung der Fahrzeugfront aufgebracht wird.

4. Dynamische Prüfung im Fahrzeug

4.1. Das vollständige Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem muss einer dynamischen Prüfung im Fahrzeug gemäß den Nummern 5.2.2 und 5.2.3 sowie Anhang a der Norm ISO 10542-1:2012 unterzogen werden; dabei müssen alle Bauteile/Verankerungen mithilfe einer Rohkarosserie oder einer repräsentativen Struktur gleichzeitig geprüft werden.

A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X
Jeder Rollstuhlplatz muss über einen Insassenrückhaltegurt verfügen, der die nachstehenden zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme erfüllt.
Müssen die Verankerungspunkte der Sicherheitsgurte aufgrund der Umrüstung außerhalb der in Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 vorgesehenen Toleranz versetzt werden, so muss der technische Dienst überprüfen, ob die Veränderung den ungünstigsten Fall darstellt oder nicht. Ist das der Fall, so ist die in Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 vorgesehene Prüfung durchzuführen. Die Prüfung kann mithilfe von Bauteilen durchgeführt werden, die nicht der in der UN-Regelung Nr. 16 vorgeschriebenen Konditionierungsprüfung unterzogen wurden.

1. Begriffsbestimmungen

1.1. "Ersatzrollstuhl" bezeichnet einen starren, wiederverwendbaren Prüf-Rollstuhl gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012.

1.2. "Punkt P" bezeichnet eine Darstellung der Lage der Hüfte des im Ersatzrollstuhl sitzenden Rollstuhlinsassen gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. Auf Antrag des Herstellers kann ein schwererer Ersatzrollstuhl verwendet werden, sofern er die gleichen Abmessungen und die gleiche Schwerpunktlage wie die vorgeschriebene Version aufweist. Die Luftreifen können durch Vollgummi- oder Schaumstoffreifen in der gleichen Größe ersetzt werden.

1.3. "WTORS" bezeichnet ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem.

2. Allgemeine Anforderungen

2.1. Der Insassengurt des WTORS muss evaluiert werden, um die Einhaltung der Absätze 8.2.2 bis 8.2.2.4 und 8.3.1 bis 8.3.4 der UN-Regelung Nr. 16 sicherzustellen.

Es gilt entweder Nummer 3 oder Nummer 4.

3. Statische Prüfung im Fahrzeug

3.1. Bauteile des Systems

3.1.1. Wurden die Verankerungen des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems statisch im Fahrzeug geprüft, so müssen alle Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems den einschlägigen Anforderungen der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Die in Anhang a sowie in den Nummern 5.2.2 und 5.2.3 der Norm ISO 10542-1:2012 angegebene dynamische Prüfung muss jedoch am kompletten Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem vorgenommen werden und dabei muss die Geometrie der Fahrzeugverankerung herangezogen werden anstelle der Prüfgeometrie gemäß Anhang a der Norm ISO 10542-1:2012. Dies kann innerhalb der Fahrzeugstruktur ausgeführt werden oder aber an einer Ersatzstruktur, die der Verankerungsgeometrie des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems entspricht. Die Lage der einzelnen für die Prüfung verwendeten Verankerungen muss innerhalb der Toleranzen gemäß Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 für ihre tatsächliche Lage im Verhältnis zum Punkt P liegen.

3.1.2. Wenn das Insassenrückhaltesystem des WTORS gemäß der UN-Regelung Nr. 16 genehmigt wird, muss es der dynamischen Prüfung des kompletten WTORS gemäß Nummer 3.1.1 unterzogen werden, wobei die Anforderungen der Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 der internationalen Norm ISO 10542-1:2012 jedoch als erfüllt gelten.

4 Dynamische Prüfung im Fahrzeug

4.1. Wurden die Verankerungen des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems dynamisch im Fahrzeug geprüft, so müssen die Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems den einschlägigen Anforderungen der Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt in Bezug auf das Insassenrückhaltesystem, wenn es gemäß der UN-Regelung Nr. 16 genehmigt wurde.

A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 IF
Die Mindestzahl von ISOFIX-Gurtverankerungen für Kindersitze muss nicht bereitgestellt werden. Im Fall eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens, bei dem ein ISOFIX-Verankerungssystem vom Umbau betroffen ist, müssen entweder das System erneut geprüft oder die Verankerungen unbrauchbar gemacht werden. Im letzten Fall müssen die ISOFIX-Aufkleber entfernt werden und in der Betriebsanleitung des vervollständigten Fahrzeugs sind entsprechende Informationen anzugeben.
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der Kraftstoffleitungen und der Kraftstoffdampfleitungen sowie eine Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters und der Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen, wie vom Hersteller des Basisfahrzeugs vorgesehen, sind ohne weitere Prüfung zulässig, sofern die Einbauvorschriften der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.7, 5.8 und 5.11 der UN-Regelung Nr. 34 erfüllt sind und sich der technische Dienst durch eine Sichtprüfung vergewissert hat, dass die grundlegenden Anforderungen des Absatzes 5.10 der genannten Regelung eingehalten werden. Bei einer Neuanordnung des ursprünglichen Kunststoff-Kraftstoffbehälters sind keine weiteren Prüfungen gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 34 erforderlich.
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 G
Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist.
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 G
Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist.
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 G
k. A. für modifizierte Lenkanlagen für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 G
Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist.
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 G
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 G
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 G
Änderungen an der Innenausstattung direkt hinter der Windschutzscheibe müssen nicht berücksichtigt werden.
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 G
k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 G
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144 G
B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 G
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 G
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 G
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 G
k. A. für modifizierte Lenkanlagen für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen oder für modifizierte Bremssysteme, wenn der Notfall-Spurhalteassistent des Basisfahrzeugs stattdessen auf das Bremssystem wirkt.
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 G
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 G
k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 G
Bei Modifikationen des Fahrdynamik-Regelsystems, die im Rahmen einer Typgenehmigung für eine vorhergehende Stufe vorgenommen wurden und bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie sich auf die Funktion des Fahrdynamik-Regelsystems des Basisfahrzeugs auswirken werden, muss der Hersteller nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann anhand von Prüfungen erfolgen, bei denen beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das Fahrdynamik-Regelsystem eingreift. Diese Eingriffe müssen kontrolliert sein und die Stabilität des Fahrzeugs unter diesen Fahrbedingungen im Vergleich zur Stabilität des Fahrzeugs bei deaktiviertem Fahrdynamik-Regelsystem nach Möglichkeit verbessern. Alle Prüfungen unterliegen der Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst.
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 G
k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 G
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144 X
D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144 X
Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 G
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 A
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 X
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 G
Etwaige Einstiegshilfen werden nur in verstauter Position berücksichtigt.
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 G
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls einschließlich des Benutzers 160 kg angenommen. Die Masse ist am P-Punkt des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegebenen Fahrtstellung konzentriert.
Es ist zulässig, die Gesamtfahrgastkapazität vorübergehend zu beschränken und die Nutzung der normalen Sitzplätze infolge der Beförderung von Rollstühlen mit ihren Benutzern einzuschränken. In diesem Fall sind die betreffenden gebräuchlichen Sitzplätze für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. Dies ist in Teil 2 des EU-Typgenehmigungsbogens sowie unter "Bemerkungen" in der Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken, damit diese Angaben in die Fahrzeugpapiere aufgenommen werden können. Darüber hinaus ist im Benutzerhandbuch des vervollständigten Fahrzeugs Folgendes anzugeben: die Bedeutung der Piktogramme, die zur Kennzeichnung der betroffenen Sitzplätze verwendet werden, sowie erforderlichenfalls eine genauere Beschreibung der spezifischen Einschränkungen.
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 G
Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck gleich bleibt.
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 G
Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind.
Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. In einem solchen Fall ist es akzeptabel, wenn die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs 2.840 kg überschreitet.
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 G

Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind.

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert - Vehicle High) zu verwenden.

G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X

Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen, der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden.

G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
G
Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. In einem solchen Fall ist es akzeptabel, wenn die Bezugsmasse des umgebauten Fahrzeugs 2.840 kg übersteigt.
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
G
G6 Kurbelgehäuseemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
G
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 G
Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden.
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 G
G9 On-Board-Diagnosesysteme Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
G
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
G
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
G
G12 Vorrichtung gegen Manipulation Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
G
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG k. A.
Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG G
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X
H2 Softwareaktualisierung Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV
UN-Regelung Nr. 156
X

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Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Anlage 419 22

(einschließlich besonderer Gruppen, Geräteträger und Wohnanhänger)

Nr. Gegenstand Rechtsakt M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144 X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF IF IF IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X X A A A X X X X
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.
X
Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.
X
Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.
X
Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.
X
Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.
X X X X
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G X G G X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G X G G X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G X G G X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G X G G X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs G
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs G
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A + G
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.
A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs G
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A + G
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A + G
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderungen noch keine Anforderungen außerhalb des Geltungsbereichs noch keine Anforderungen noch keine Anforderungen außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144 X
Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.
X
Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.
X
Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.
X
Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.
X
Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.
X
Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.
X
Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.
X
Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.
X
Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.
B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 X
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 X
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
X
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 G G G G
Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben.
G
Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben.
X X X X
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIELICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 IF G IF G X IF G IF G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
A
Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144 A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
A
Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144 X
Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind
X
Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind
X
Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind
X
Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind
X
Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF IF IF IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung A noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X
Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X X B B B außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X X X X X
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X IF X IF X IF X IF X X X X X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X X X X X
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 G
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
G
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
G
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
G
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
G
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
außerhalb des Geltungsbereichs X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.
X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.
X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.
X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.
X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.
X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
X
Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G6 Kurbelgehäuseemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G9 On-Board-Diagnosesysteme Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G12 Vorrichtung gegen Manipulation Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A.
Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.
außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X X X X X X X X
H2 Softwareaktualisierung Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV
UN-Regelung Nr. 156
X X X X X X X


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