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Teil II: Fahrzeuge der Klasse N119
Nr. | Nummer des Rechtsakts | Alternative Anforderungen |
2A | Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und Euro 6)/Zugang zu Informationen |
Auspuffemissionen
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein. Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können. Abgastrübung
CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch
Zugang zu Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht. Messung der Leistung
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3A | UN-Regelung Nr. 34
(Kraftstoffbehälter - hinterer Unterfahrschutz) |
Kraftstoffbehälter
Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs dessen FIN anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:
Hinterer Unterfahrschutz
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4A | Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
(Anbringung hinteres Kennzeichen) |
Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 entsprechen. |
5A | UN-Regelung Nr. 79
(Lenkanlagen) |
Mechanische Systeme
Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (Drive-by-Wire) Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN-Regelung Nr. 79 entsprechen. |
6A | UN-Regelung Nr. 11
(Türverriegelungen und -scharniere) |
Einhaltung des Absatzes 6.1.5.4 der UN-Regelung Nr. 11 |
7A | UN-Regelung Nr. 28
(Schallzeichen) |
Bauteile
Die akustischen Warneinrichtungen müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 28 typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Absatz 6.1.1 der UN-Regelung Nr. 28 vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen. Einbau in das Fahrzeug
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8A | UN-Regelung Nr. 46
(Einrichtungen für indirekte Sicht) |
Bauteile
Einbau in das Fahrzeug Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld Absatz 15.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 entspricht. |
9B | UN-Regelung Nr. 13-H
(Bremsen) |
Allgemeine Bestimmungen
Nur die unter den Einträgen "Betriebsbremse" und "Feststellbremse" genannten Prüfungen sind durchzuführen. In beiden Fällen muss das Fahrzeug in voll beladenem Zustand sein. Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht. Betriebsbremse
Feststellbremse Die Prüfung ist gemäß Anhang 3 Absatz 2.3 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen. |
10A | UN-Regelung Nr. 10
(Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)) |
Bauteile
Elektromagnetische Störaussendungen Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der UN-Regelung Nr. 10 oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:
Störfestigkeitsprüfungen Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden. |
13B | UN-Regelung Nr. 116
(Diebstahlsicherung) |
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14A | UN-Regelung Nr. 12
(Lenkanlage bei Unfallstößen) |
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15A | UN-Regelung Nr. 17
(Sitzfestigkeit - Kopfstützen) |
Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen
Sitze und ihre verstellbaren Elemente müssen Absatz 5.3 der UN-Regelung Nr. 17 entsprechen. Kopfstützen
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17A | UN-Regelung Nr. 39
(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang) |
Geschwindigkeitsmessgerät
Rückwärtsgang Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen. |
18A | Verordnung (EU) Nr. 19/2011
(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder) |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Gesetzlich vorgeschriebenes Schild Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein. Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild verlangt. |
19A | UN-Regelung Nr. 14
(Gurtverankerungen) |
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit:
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20A | UN-Regelung Nr. 48
(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) |
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21A | UN-Reglung Nr. 3
(Rückstrahler) |
Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN-Regelung Nr. 48 entsprechen. |
22A | UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91
(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten) |
Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
23A | UN-Regelung Nr. 6
(Fahrtrichtungsanzeiger) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 6 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
24A | UN-Regelung Nr. 4
(Hintere Kennzeichenbeleuchtung) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 4 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
25C 25E 25F | UN-Regelungen Nr. 98, Nr. 112 und Nr. 123
(Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)) |
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26A | UN-Regelung Nr. 19
(Nebelscheinwerfer) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 19 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
27A | Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
(Abschleppeinrichtungen) |
Die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 müssen nicht angewendet werden. |
28A | UN-Regelung Nr. 38
(Nebelscheinwerfer) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 38 müssen nicht angewendet werden. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
29A | UN-Regelung Nr. 23
(Rückfahrscheinwerfer) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 23 müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
30A | UN-Regelung Nr. 77
(Parkleuchten) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 77 müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
31A | UN-Regelung Nr. 16
(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen) |
Bauteile
Einbauvorschriften
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33A | UN-Regelung Nr. 121
(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) |
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34A | Verordnung (EU) Nr. 672/2010
(Entfrostung/Trocknung) |
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein. |
35A | Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
(Scheibenwischer/-wascher) |
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein. |
36A | UN-Regelung Nr. 122
(Heizanlagen) |
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41A | Verordnung (EG) Nr. 595/2009
Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge - OBD |
Auspuffemissionen
CO2-Emissionen Die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen. OBD
Vorschriften zur Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung der NOx-Emissionen Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 gewährleistet. Messung der Leistung
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45A | UN-Regelung Nr. 43 | Bauteile
Einbau
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46A | Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission
(Montage von Reifen) |
Einbau
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46B | UN-Regelung Nr. 30
(Reifen der Klasse C1) |
Bauteile
Reifen müssen ein Typgenehmigungszeichen tragen. |
46D | UN-Regelung Nr. 117
(Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand) |
Bauteile
Reifen müssen ein Typgenehmigungszeichen tragen. |
46E | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 64 (Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem, Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nasser Oberfläche und Rollwiderstand) |
Bauteile
Reifen müssen ein Typgenehmigungszeichen tragen. Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich. |
48A | Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
(Massen und Abmessungen) |
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49A | UN-Regelung Nr. 61
(Führerhaus-Außenkanten) |
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50A | UN-Regelung Nr. 55
(Verbindungseinrichtungen) |
Selbstständige technische Einheiten
Einbau in das Fahrzeug Der technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 55 genügt. |
54 | UN-Regelung Nr. 95
(Seitenaufprall) |
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56A | UN-Regelung Nr. 105
Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter |
Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter müssen mit der UN-Regelung Nr. 105 übereinstimmen. |
58 | UN-Regelung Nr. 127
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt. Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127. Ein Frontschutzsystem ist entweder ein Teil des Fahrzeugaufbaus und entspricht somit den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127 oder eine selbständige technische Einheit, für die eine Typgenehmigung erhalten wurde. |
59 | Richtlinie 2005/64/EG
(Recyclingfähigkeit) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. |
61 | Richtlinie 2006/40/EG
(Klimaanlagen) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten. |
62 | UN-Regelung Nr. 134
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 134. Alternativ ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug folgenden Bestimmungen genügt:
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72 | Verordnung (EU) 2015/758
(eCall-System) |
Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht. |
Erläuterungen zu Anlage 2
1. In dieser Anlage verwendete Abkürzungen:
"OEM": vom Hersteller bereitgestellte Originalausrüstung
"FMVSS": Federal Motor Vehicle Safety Standard (Kfz-Sicherheitsnormen des US-Verkehrsministeriums)
"JSRRV": Japan Safety Regulations for Road Vehicles (Japanische Sicherheitsvorschriften für Straßenfahrzeuge)
"SAE": Society of Automotive Engineers (Verband der Automobilingenieure)
"CISPR": Comité international spécial des perturbations radioélectriques (Internationaler Sonderausschuss für Funkstörungen)
2. Anmerkungen:
Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621
Benzinmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481
Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,116 m - 57,147
Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,108 m - 11,371
Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,116 m - 6,432
Dabei gilt: "CO2" ist die kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km, "m" ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand und "p" ist die Motorhöchstleistung in kW.
Die kombinierte CO2-Masse ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und wie folgt auf die nächste ganze Zahl zu runden:
CFC = CO2 × k-1
Dabei gilt: "CFC" ist der kombinierte Kraftstoffverbraucht in l/100 km, "CO2" ist die kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km nach der Rundung gemäß der Regel in Anmerkung 2 Buchstabe b, "k" ist ein Koeffizient mit folgendem Wert:
23,81 für Benzinmotoren,
26,49 für Dieselmotoren.
Der kombinierte Kraftstoffverbrauch ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen: Gerundet wird wie folgt:
_____
1) Liegen keine Zulassungsdokumente vor, so kann sich die zuständige Behörde auf verfügbare Belege über das Herstellungsdatum oder das Datum des ersten Verkaufs beziehen.
2) Richtlinie 70/157/EG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 42 vom 23.02.1970 S. 16).
3) Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 167 vom 25.06.2011 S. 1).
Teil II
Liste der UN-Regelungen, die als Alternativen für die in Teil I genannten Richtlinien oder Verordnungen anerkannt werden19 21 22
Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird Folgendes als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EU-Typgenehmigung anerkannt: eine nach den folgenden UN-Regelungen erteilte Typgenehmigung oder eine nach der UN-Regelung Nr. 0 * ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug, die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst, denen die Union als Vertragspartei des "Geänderten Übereinkommens von 1958" der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates ** bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist.
Alle weiteren Änderungen an den in der folgenden Tabelle aufgeführten UN-Regelungen 1 gelten als einer EU-Typgenehmigung gleichwertig, vorbehaltlich des in Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG genannten Beschlusses.
Die in einer Richtlinie oder Verordnung in der Tabelle von Teil I festgelegten Einbauvorschriften gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den in der folgenden Tabelle aufgeführten UN-Regelungen genehmigt wurden.
Nr. | Gegenstand | UN-Regelung | Änderungsserie |
B14 | Akustisches Fahrzeug-Warnsystem | 138 | 01 |
G1 | Geräuschpegel | 51 59 |
03 01 |
G13 | Recyclingfähigkeit * | 133 | 00 |
*) Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen. |
1) Nachfolgende Änderungen siehe UNECE TRANS/WP.29/343.
*) ABl. L 135 vom 31.05.2018 S. 1.
**) ABl. L 346 vom 17.12.1997 S. 78.
Teil III
Aufstellung der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung21 22
ERLÄUTERUNGEN
zu den Tabellen in den Anlagen 1 bis 6
X | : | Die Einhaltung des Rechtsakts ist je nach Fahrzeugklasse, für die eine Typgenehmigung beantragt wird, erforderlich. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen. |
G | : | Im Fall von Mehrstufen-Typgenehmigungen wird die Einhaltung des Rechtsakts akzeptiert, nach dem das Basisfahrzeug (z.B. das Fahrgestell, auf das das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung aufgebaut wurde) typgenehmigt wurde. In diesem Fall können alle Systeme des Fahrzeugs sowie alle Merkmale, Teile, Ausrüstungsgegenstände, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die vom Hersteller geändert oder hinzugefügt wurden, anhand der Anforderungen für das Basisfahrzeug bewertet werden. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen. |
A | : | Die Genehmigungsbehörde kann einer vollständigen oder teilweisen Ausnahme zustimmen, wenn der Hersteller zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung den Anforderungen nicht vollständig entsprechen kann. Der Hersteller muss sich jedoch bemühen, die Anforderungen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu erfüllen. Diese Ausnahmen sind in Teil 2 des EU-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug sowie unter "Bemerkungen" in der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen. |
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen | Anlage 119 22 |
Nr. | Gegenstand | Rechtsakt | M1< 2.500 kg | M1 > 2.500 kg | M2 | M3 |
A | RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG | |||||
A1 | Innenausstattung | Verordnung (EU) 2019/2144 | G
Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt. Sie gelten nicht für den Patientenraum von Krankenwagen. |
G
Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt. Sie gelten nicht für den Patientenraum von Krankenwagen. |
k. A. für den Fahrgast- bzw. Patientenraum Zusätzliche Anforderungen für neue typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 "Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung - Krankenkraftwagen" genügen, außer deren Abschnitt 6.5 "Ausrüstungs-Tabellen". Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden. |
k. A. für den Fahrgast- bzw. Patientenraum Zusätzliche Anforderungen für neue typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 "Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung - Krankenkraftwagen" genügen, außer deren Abschnitt 6.5 "Ausrüstungs-Tabellen". Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden. |
A2 | Sitze und Kopfstützen | Verordnung (EU) 2019/2144 | G Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. Die Anforderungen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt. |
G Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. Die Anforderungen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
A3 | Bussitze | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
A4 | Sicherheitsgurtverankerungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
G Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben. |
A5 | Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
G Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben. |
G Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben. |
G Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben. |
A6 | Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Keine Vorschrift für Rücksitze |
X Keine Vorschrift für Rücksitze |
X Keine Vorschrift für Rücksitze |
X Keine Vorschrift für Rücksitze |
A7 | Trennvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A8 | Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen | Verordnung (EU) 2019/2144 | G ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich. |
G ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich. |
IF | IF |
A9 | Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A10 | Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A11 | Vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A12 | Hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
A13 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A14 | Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
A15 | Sicherheit von Flüssiggas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | G | X |
A16 | Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | G | X |
A17 | Sicherheit von Wasserstoff (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | G | X |
A18 | Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
A19 | Elektrische Betriebssicherheit (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | X | X |
A20 | Seitlich versetzter Frontalaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigenAufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Frontalaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht. Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A21 | Frontalaufprall über volle Breite | Verordnung (EU) 2019/2144 | G | G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigen Aufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Frontalaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht. Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A22 | Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A23 | Austausch-Airbagsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A24 | Aufprall an Fahrerhaus | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A25 | Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde. Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigen Aufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Seitenaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht. Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A26 | Pfahl-Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A27 | Heckaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A28 | Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme | Verordnung (EU) 2015/758 | G | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B | UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT | |||||
B1 | Bein- und Kopfschutz von Fußgängern | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B2 | Erweiterter Kopfaufschlagsbereich | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G Änderungen an der Innenausstattung direkt hinter der Windschutzscheibe müssen nicht berücksichtigt werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B3 | Frontschutzsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
B4 | Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B5 | Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X |
B6 | Totwinkel-Assistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X |
B7 | Erkennung beim Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
B8 | Sichtfeld nach vorn | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B9 | Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | noch keine Anforderungen | noch keine Anforderungen |
B10 | Sicherheitsglas | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
B11 | Entfrostung/Trocknung | Verordnung (EU) 2019/2144 | G | G | X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B12 | Scheibenwischer/-wascher | Verordnung (EU) 2019/2144 | G | G | X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B13 | Einrichtungen für indirekte Sicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | G | G |
B14 | Akustische Fahrzeug-Warnsysteme | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X | X | X | X |
C | FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG | |||||
C1 | Lenkanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | G | G |
C2 | Spurhaltewarnung | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | k. A. |
C3 | Notfall-Spurhalteassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G Kann ein C2-Spurhaltewarnsystem sein, falls dies für das Basisfahrzeug zutreffend war. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C4 | Bremssystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | G | G | G | G |
C5 | Ersatzteile für Bremsen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
C6 | Bremsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C7 | Fahrdynamik-Regelsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G Bei Modifikationen des Fahrdynamik-Regelsystems, die im Rahmen einer Typgenehmigung für eine vorhergehende Stufe vorgenommen wurden und bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie sich auf die Funktion des Fahrdynamik-Regelsystems des Basisfahrzeugs auswirken werden, muss der Hersteller nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann anhand von Prüfungen erfolgen, bei denen beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das Fahrdynamik-Regelsystem eingreift. Diese Eingriffe müssen kontrolliert sein und die Stabilität des Fahrzeugs unter diesen Fahrbedingungen im Vergleich zur Stabilität des Fahrzeugs bei deaktiviertem Fahrdynamik-Regelsystem verbessern. Alle Prüfungen unterliegen der Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst. |
k. A. | k. A. |
C8 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | k. A. |
C9 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C10 | Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | G | G |
C11 | Noträder und Notlaufsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C12 | Luftreifen, runderneuert | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
C13 | Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C14 | Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X |
C15 | Montage der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | G | G |
C16 | Nachrüsträder | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
D | MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN | |||||
D1 | Schallzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D2 | Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D3 | Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | IF G | IF G |
D4 | Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D5 | Geschwindigkeitsmesser | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D6 | Kilometerzähler | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D7 | Geschwindigkeitsbegrenzer | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X |
D8 | Intelligenter Geschwindigkeitsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D9 | Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D10 | Heizanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D11 | Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D12 | Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D13 | Retroreflektierende Einrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D14 | Lichtquellen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D15 | Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A + G für das Führerhaus A für den übrigen Teil Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A + G für das Führerhaus A für den übrigen Teil Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A + G für das Führerhaus A für den übrigen Teil Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
D16 | Notbremslicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
D17 | Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF | IF | IF | IF |
D18 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | G | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E | VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM | |||||
E1 | Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
E2 | Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung |
E4 | System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF | IF | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E5 | Ereignisdatenspeicher | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | G | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung |
E6 | Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF | IF | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung |
E7 | Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF | IF | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung |
E8 | Elektronische Deichseln (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung |
E9 | Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung |
F | ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS | |||||
F1 | Anbringungsstelle für das Kennzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
F2 | Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
F3 | Türverriegelungen und -scharniere | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist. |
G Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist. Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von den allgemeinen Anforderungen und den Leistungsanforderungen ausgenommen. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F4 | Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F5 | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EU) 2019/2144 | G für das Führerhaus A für den übrigen Teil Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich. |
G für das Führerhaus A für den übrigen Teil Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F6 | Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F7 | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
F8 | Abschleppeinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite |
X Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite |
X Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite |
X Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite |
F9 | Radabdeckungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | G | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F10 | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F11 | Massen und Abmessungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
F12 | Mechanische Verbindungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF X | IF G | IF G | IF G |
F13 | Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F14 | Allgemeine Konstruktion von Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | A | A |
F15 | Stärke der Aufbaustruktur des Busses | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | A | A |
F16 | Schutz gegen Brandgefahr in Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | G für das Führerhaus X für den übrigen Teil |
G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN | |||||
G1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig. Wohnmobile und Leichenwagen: Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2.840 kg überschreiten. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig. Wohnmobile und Leichenwagen: Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2.840 kg überschreiten. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig. Wohnmobile und Leichenwagen: Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2.840 kg überschreiten. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | G
Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert - Vehicle High) zu verwenden. |
G
Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert - Vehicle High) zu verwenden. |
G
Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert - Vehicle High) zu verwenden. |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
G3 | Auspuffemissionen des Motors im Labor | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | außerhalb des Geltungsbereichs | G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G3a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs |
G3b | Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig. Wohnmobile und Leichenwagen: Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2.840 kg überschreiten. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig. Wohnmobile und Leichenwagen: Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2.840 kg überschreiten. |
G | G |
G5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G | G | G | G |
G6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G | G | G | G |
G7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | G | G | G | außerhalb des Geltungsbereichs |
G8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | G | G | G | außerhalb des Geltungsbereichs |
G9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G | G | G | G |
G10 | Fehlen einer Abschalteinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G | G | G | G |
G11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G | G | G | G |
G12 | Vorrichtung gegen Manipulation | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G | G | G | G |
G13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | G | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
H | ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN | |||||
H1 | Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen | Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X | X | X | X | X |
H2 | Softwareaktualisierung | Verordnung (EU) 2018/858 UN-Regelung Nr. 156 |
X | X | X | X |
Beschussgeschützte Fahrzeuge | Anlage 219 22 |
Nr. | Gegenstand | Rechtsakt | M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 |
A | RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG | |||||||||||
A1 | Innenausstattung | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A2 | Sitze und Kopfstützen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A3 | Bussitze | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A4 | Sicherheitsgurtverankerungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A | A | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A5 | Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A | A | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A6 | Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A | A | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A7 | Trennvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A8 | Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | IF | IF | IF | IF | IF | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A9 | Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A10 | Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A11 | Vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A12 | Hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | A | A | X | X | X | X |
A13 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X |
A14 | Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
A15 | Sicherheit von Flüssiggas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A | A | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A16 | Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A | A | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A17 | Sicherheit von Wasserstoff (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A | A | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A18 | Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A19 | Elektrische Betriebssicherheit (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A20 | Seitlich versetzter Frontalaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A21 | Frontalaufprall über volle Breite | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A22 | Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A23 | Austausch-Airbagsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A24 | Aufprall an Fahrerhaus | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | k. A. | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A25 | Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A26 | Pfahl-Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A27 | Heckaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A28 | Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme | Verordnung (EU) 2015/758 | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B | UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT | |||||||||||
B1 | Bein- und Kopfschutz von Fußgängern | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B2 | Erweiterter Kopfaufschlagsbereich | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B3 | Frontschutzsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
B4 | Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B5 | Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B6 | Totwinkel-Assistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B7 | Erkennung beim Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B8 | Sichtfeld nach vorn | Verordnung (EU) 2019/2144 | G Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 % und der "A"-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10°. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | G Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 % und der "A"-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10°. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B9 | Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | noch keine Anforderungen | noch keine Anforderungen | außerhalb des Geltungsbereichs | noch keine Anforderungen | noch keine Anforderungen | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B10 | Sicherheitsglas | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | k. A. | k. A. | k. A. | k. A. | k. A. | k. A. | k. A. | k. A. |
B11 | Entfrostung/Trocknung | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B12 | Scheibenwischer/-wascher | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B13 | Einrichtungen für indirekte Sicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A | A | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B14 | Akustische Fahrzeug-Warnsysteme | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C | FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG | |||||||||||
C1 | Lenkanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
C2 | Spurhaltewarnung | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C3 | Notfall-Spurhalteassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C4 | Bremssystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | G | G | G | G | G | G | X | X | X | X |
C5 | Ersatzteile für Bremsen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
C6 | Bremsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C7 | Fahrdynamik-Regelsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | k. A. | k. A. | X | k. A. | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X |
C8 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C9 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C10 | Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A |
C11 | Noträder und Notlaufsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C12 | Luftreifen, runderneuert | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
C13 | Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C14 | Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | k. A. |
C15 | Montage der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A | A | A | A | A | A | A |
C16 | Nachrüsträder | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
D | MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN | |||||||||||
D1 | Schallzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig |
A Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig |
A Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig |
A Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig |
A Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig |
A Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D2 | Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
D3 | Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | IF G | IF G | X | IF G | IF G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D4 | Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D5 | Geschwindigkeitsmesser | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D6 | Kilometerzähler | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D7 | Geschwindigkeitsbegrenzer | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D8 | Intelligenter Geschwindigkeitsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | k. A. | k. A. | k. A. | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D9 | Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D10 | Heizanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
D11 | Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
D12 | Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
D13 | Retroreflektierende Einrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
D14 | Lichtquellen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
D15 | Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
D16 | Notbremslicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
X | X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D17 | Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF | IF | IF | IF | IF | IF | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D18 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E | VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM | |||||||||||
E1 | Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A | A | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E2 | Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A | A | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E4 | System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | IF | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E5 | Ereignisdatenspeicher | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | A | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E6 | Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E7 | Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E8 | Elektronische Deichseln (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E9 | Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F | ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS | |||||||||||
F1 | Anbringungsstelle für das Kennzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
F2 | Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F3 | Türverriegelungen und -scharniere | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F4 | Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F5 | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F6 | Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | A | A | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F7 | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
F8 | Abschleppeinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A | A | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F9 | Radabdeckungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F10 | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | X | X | X | X | X |
F11 | Massen und Abmessungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
F12 | Mechanische Verbindungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF X | IF X | IF X | IF X | IF X | IF X | X | X | X | X |
F13 | Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | X | X | X | X | X |
F14 | Allgemeine Konstruktion von Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | A | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F15 | Stärke der Aufbaustruktur des Busses | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | A | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F16 | Schutz gegen Brandgefahr in Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN | |||||||||||
G1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg gelten. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. |
X Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg gelten. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. |
außerhalb des Geltungsbereichs | X Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg gelten. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. |
X Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg gelten. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg gelten. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. |
X Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg gelten. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. |
außerhalb des Geltungsbereichs | X Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg gelten. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. |
X Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2.840 kg gelten. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G3 | Auspuffemissionen des Motors im Labor | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G3a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G3b | Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G10 | Fehlen einer Abschalteinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G12 | Vorrichtung gegen Manipulation | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
H | ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN | |||||||||||
H1 | Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen | Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
H2 | Softwareaktualisierung | Verordnung (EU) 2018/858 UN-Regelung Nr. 156 |
X | X | X | X | X | X | X | X |
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge | Anlage 319 22 |
Nr. | Gegenstand | Rechtsakt | M1 |
A | RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG | ||
A1 | Innenausstattung | Verordnung (EU) 2019/2144 | G
Erläuterung G kann auf die Innenausstattung des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen ist. Jede hinzugefügte oder geänderte Innenausstattung muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Vorschriften entsprechen. Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt. |
A2 | Sitze und Kopfstützen | Verordnung (EU) 2019/2144 | G
Erläuterung G kann auf Sitze und Kopfstützen des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen sind. Jede hinzugefügte oder geänderte Ausstattung in Bezug auf Sitze und Kopfstützen muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Anforderungen entsprechen. Die Anforderungen für Sitze und Kopfstützen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt. |
A3 | Bussitze | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
A4 | Sicherheitsgurtverankerungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem (wheelchair tie-down and occupant restraint system, WTORS) befestigt wird, das die nachstehenden zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme erfüllt. 1. Begriffsbestimmungen 1.1. "Ersatzrollstuhl" bezeichnet einen starren, wiederverwendbaren Prüf-Rollstuhl gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. 1.2. "Punkt P" bezeichnet eine Darstellung der Lage der Hüfte des im Ersatzrollstuhl sitzenden Rollstuhlinsassen gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. Auf Antrag des Herstellers kann ein schwererer Ersatzrollstuhl verwendet werden, sofern er die gleichen Abmessungen und die gleiche Schwerpunktlage wie die vorgeschriebene Version aufweist. Die Luftreifen können durch Vollgummi- oder Schaumstoffreifen in der gleichen Größe ersetzt werden. 1.3. "WTORS" bezeichnet ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem. 2. Allgemeine Anforderungen 2.1. Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein WTORS befestigt werden kann. 2.2. Die unteren Gurtverankerungen des Rollstuhlinsassen müssen gemäß Absatz 5.4.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 im Verhältnis zu Punkt P des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegeben Fahrtstellung angebracht sein. Die oberen tatsächlichen Gurtverankerungen müssen sich mindestens 1.100 mm über der horizontalen Ebene befinden, die durch die Kontaktpunkte zwischen den Hinterrädern des Ersatzrollstuhls und dem Fahrzeugboden verläuft. Diese Bedingung muss nach Durchführung der Prüfung gemäß den folgenden Nummern 3 oder 4 noch immer erfüllt sein. Es gilt entweder Nummer 3 oder Nummer 4. 3. Statische Prüfung im Fahrzeug 3.1. Rollstuhlinsassen-Rückhalteverankerungen 3.1.1. Die Rückhalteverankerungen für den Rollstuhlinsassen müssen den statischen Kräften standhalten, die für Verankerungen von Insassenrückhaltesystemen in der UN-Regelung Nr. 14 vorgeschrieben sind, gleichzeitig mit den statistischen Kräften, die auf die Rollstuhlverankerungen gemäß Nummer 3.2 aufgebracht werden. 3.2. Rollstuhlverankerungen 3.2.1. Bei einem nach vorne gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 24,5 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht wird, und 3.2.2. es findet eine zweite Prüfung statt, bei der eine statische Kraft von 8,2 kN in Richtung des Fahrzeughecks aufgebracht wird. 3.2.3. Bei einem nach hinten gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 8,2 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht wird, und 3.2.4. es findet eine zweite Prüfung statt, bei der eine statische Kraft von 24,5 kN in Richtung der Fahrzeugfront aufgebracht wird. 4. Dynamische Prüfung im Fahrzeug 4.1. Das vollständige Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem muss einer dynamischen Prüfung im Fahrzeug gemäß den Nummern 5.2.2 und 5.2.3 sowie Anhang a der Norm ISO 10542-1:2012 unterzogen werden; dabei müssen alle Bauteile/Verankerungen mithilfe einer Rohkarosserie oder einer repräsentativen Struktur gleichzeitig geprüft werden. |
A5 | Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Jeder Rollstuhlplatz muss über einen Insassenrückhaltegurt verfügen, der die nachstehenden zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme erfüllt. Müssen die Verankerungspunkte der Sicherheitsgurte aufgrund der Umrüstung außerhalb der in Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 vorgesehenen Toleranz versetzt werden, so muss der technische Dienst überprüfen, ob die Veränderung den ungünstigsten Fall darstellt oder nicht. Ist das der Fall, so ist die in Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 vorgesehene Prüfung durchzuführen. Die Prüfung kann mithilfe von Bauteilen durchgeführt werden, die nicht der in der UN-Regelung Nr. 16 vorgeschriebenen Konditionierungsprüfung unterzogen wurden. 1. Begriffsbestimmungen 1.1. "Ersatzrollstuhl" bezeichnet einen starren, wiederverwendbaren Prüf-Rollstuhl gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. 1.2. "Punkt P" bezeichnet eine Darstellung der Lage der Hüfte des im Ersatzrollstuhl sitzenden Rollstuhlinsassen gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. Auf Antrag des Herstellers kann ein schwererer Ersatzrollstuhl verwendet werden, sofern er die gleichen Abmessungen und die gleiche Schwerpunktlage wie die vorgeschriebene Version aufweist. Die Luftreifen können durch Vollgummi- oder Schaumstoffreifen in der gleichen Größe ersetzt werden. 1.3. "WTORS" bezeichnet ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem. 2. Allgemeine Anforderungen 2.1. Der Insassengurt des WTORS muss evaluiert werden, um die Einhaltung der Absätze 8.2.2 bis 8.2.2.4 und 8.3.1 bis 8.3.4 der UN-Regelung Nr. 16 sicherzustellen. Es gilt entweder Nummer 3 oder Nummer 4. 3. Statische Prüfung im Fahrzeug 3.1. Bauteile des Systems 3.1.1. Wurden die Verankerungen des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems statisch im Fahrzeug geprüft, so müssen alle Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems den einschlägigen Anforderungen der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Die in Anhang a sowie in den Nummern 5.2.2 und 5.2.3 der Norm ISO 10542-1:2012 angegebene dynamische Prüfung muss jedoch am kompletten Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem vorgenommen werden und dabei muss die Geometrie der Fahrzeugverankerung herangezogen werden anstelle der Prüfgeometrie gemäß Anhang a der Norm ISO 10542-1:2012. Dies kann innerhalb der Fahrzeugstruktur ausgeführt werden oder aber an einer Ersatzstruktur, die der Verankerungsgeometrie des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems entspricht. Die Lage der einzelnen für die Prüfung verwendeten Verankerungen muss innerhalb der Toleranzen gemäß Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 für ihre tatsächliche Lage im Verhältnis zum Punkt P liegen. 3.1.2. Wenn das Insassenrückhaltesystem des WTORS gemäß der UN-Regelung Nr. 16 genehmigt wird, muss es der dynamischen Prüfung des kompletten WTORS gemäß Nummer 3.1.1 unterzogen werden, wobei die Anforderungen der Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 der internationalen Norm ISO 10542-1:2012 jedoch als erfüllt gelten. 4 Dynamische Prüfung im Fahrzeug 4.1. Wurden die Verankerungen des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems dynamisch im Fahrzeug geprüft, so müssen die Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems den einschlägigen Anforderungen der Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt in Bezug auf das Insassenrückhaltesystem, wenn es gemäß der UN-Regelung Nr. 16 genehmigt wurde. |
A6 | Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. |
A7 | Trennvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung |
A8 | Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF Die Mindestzahl von ISOFIX-Gurtverankerungen für Kindersitze muss nicht bereitgestellt werden. Im Fall eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens, bei dem ein ISOFIX-Verankerungssystem vom Umbau betroffen ist, müssen entweder das System erneut geprüft oder die Verankerungen unbrauchbar gemacht werden. Im letzten Fall müssen die ISOFIX-Aufkleber entfernt werden und in der Betriebsanleitung des vervollständigten Fahrzeugs sind entsprechende Informationen anzugeben. |
A9 | Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung |
A10 | Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung |
A11 | Vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
A12 | Hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
A13 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
A14 | Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der Kraftstoffleitungen und der Kraftstoffdampfleitungen sowie eine Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters und der Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen, wie vom Hersteller des Basisfahrzeugs vorgesehen, sind ohne weitere Prüfung zulässig, sofern die Einbauvorschriften der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.7, 5.8 und 5.11 der UN-Regelung Nr. 34 erfüllt sind und sich der technische Dienst durch eine Sichtprüfung vergewissert hat, dass die grundlegenden Anforderungen des Absatzes 5.10 der genannten Regelung eingehalten werden. Bei einer Neuanordnung des ursprünglichen Kunststoff-Kraftstoffbehälters sind keine weiteren Prüfungen gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 34 erforderlich. |
A15 | Sicherheit von Flüssiggas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | G |
A16 | Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | G |
A17 | Sicherheit von Wasserstoff (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | G |
A18 | Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
A19 | Elektrische Betriebssicherheit (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | G |
A20 | Seitlich versetzter Frontalaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | G Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist. |
A21 | Frontalaufprall über volle Breite | Verordnung (EU) 2019/2144 | G Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist. |
A22 | Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EU) 2019/2144 | G k. A. für modifizierte Lenkanlagen für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen |
A23 | Austausch-Airbagsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung |
A24 | Aufprall an Fahrerhaus | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
A25 | Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | G Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist. |
A26 | Pfahl-Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. |
A27 | Heckaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. |
A28 | Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme | Verordnung (EU) 2015/758 | G |
B | UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT | ||
B1 | Bein- und Kopfschutz von Fußgängern | Verordnung (EU) 2019/2144 | G |
B2 | Erweiterter Kopfaufschlagsbereich | Verordnung (EU) 2019/2144 | G Änderungen an der Innenausstattung direkt hinter der Windschutzscheibe müssen nicht berücksichtigt werden. |
B3 | Frontschutzsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung |
B4 | Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern | Verordnung (EU) 2019/2144 | G k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen |
B5 | Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
B6 | Totwinkel-Assistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
B7 | Erkennung beim Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
B8 | Sichtfeld nach vorn | Verordnung (EU) 2019/2144 | G |
B9 | Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
B10 | Sicherheitsglas | Verordnung (EU) 2019/2144 | G |
B11 | Entfrostung/Trocknung | Verordnung (EU) 2019/2144 | G |
B12 | Scheibenwischer/-wascher | Verordnung (EU) 2019/2144 | G |
B13 | Einrichtungen für indirekte Sicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
B14 | Akustische Fahrzeug-Warnsysteme | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X |
C | FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG | ||
C1 | Lenkanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | G |
C2 | Spurhaltewarnung | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
C3 | Notfall-Spurhalteassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | G k. A. für modifizierte Lenkanlagen für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen oder für modifizierte Bremssysteme, wenn der Notfall-Spurhalteassistent des Basisfahrzeugs stattdessen auf das Bremssystem wirkt. |
C4 | Bremssystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | G |
C5 | Ersatzteile für Bremsen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung |
C6 | Bremsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | G k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen |
C7 | Fahrdynamik-Regelsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | G Bei Modifikationen des Fahrdynamik-Regelsystems, die im Rahmen einer Typgenehmigung für eine vorhergehende Stufe vorgenommen wurden und bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie sich auf die Funktion des Fahrdynamik-Regelsystems des Basisfahrzeugs auswirken werden, muss der Hersteller nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann anhand von Prüfungen erfolgen, bei denen beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das Fahrdynamik-Regelsystem eingreift. Diese Eingriffe müssen kontrolliert sein und die Stabilität des Fahrzeugs unter diesen Fahrbedingungen im Vergleich zur Stabilität des Fahrzeugs bei deaktiviertem Fahrdynamik-Regelsystem nach Möglichkeit verbessern. Alle Prüfungen unterliegen der Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst. |
C8 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
C9 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | G k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen |
C10 | Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
C11 | Noträder und Notlaufsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
C12 | Luftreifen, runderneuert | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung |
C13 | Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | G |
C14 | Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
C15 | Montage der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
C16 | Nachrüsträder | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung |
D | MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN | ||
D1 | Schallzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
D2 | Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
D3 | Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
D4 | Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
D5 | Geschwindigkeitsmesser | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
D6 | Kilometerzähler | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
D7 | Geschwindigkeitsbegrenzer | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
D8 | Intelligenter Geschwindigkeitsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
D9 | Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
D10 | Heizanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
D11 | Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
D12 | Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
D13 | Retroreflektierende Einrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
D14 | Lichtquellen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
D15 | Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
D16 | Notbremslicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
D17 | Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF |
D18 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | G |
E | VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM | ||
E1 | Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre | Verordnung (EU) 2019/2144 | A |
E2 | Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung |
E4 | System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF |
E5 | Ereignisdatenspeicher | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
E6 | Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF |
E7 | Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF |
E8 | Elektronische Deichseln (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung |
E9 | Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung |
F | ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS | ||
F1 | Anbringungsstelle für das Kennzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
F2 | Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
F3 | Türverriegelungen und -scharniere | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
F4 | Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
F5 | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EU) 2019/2144 | G Etwaige Einstiegshilfen werden nur in verstauter Position berücksichtigt. |
F6 | Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
F7 | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EU) 2019/2144 | X |
F8 | Abschleppeinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite |
F9 | Radabdeckungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | G |
F10 | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
F11 | Massen und Abmessungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls einschließlich des Benutzers 160 kg angenommen. Die Masse ist am P-Punkt des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegebenen Fahrtstellung konzentriert. Es ist zulässig, die Gesamtfahrgastkapazität vorübergehend zu beschränken und die Nutzung der normalen Sitzplätze infolge der Beförderung von Rollstühlen mit ihren Benutzern einzuschränken. In diesem Fall sind die betreffenden gebräuchlichen Sitzplätze für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. Dies ist in Teil 2 des EU-Typgenehmigungsbogens sowie unter "Bemerkungen" in der Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken, damit diese Angaben in die Fahrzeugpapiere aufgenommen werden können. Darüber hinaus ist im Benutzerhandbuch des vervollständigten Fahrzeugs Folgendes anzugeben: die Bedeutung der Piktogramme, die zur Kennzeichnung der betroffenen Sitzplätze verwendet werden, sowie erforderlichenfalls eine genauere Beschreibung der spezifischen Einschränkungen. |
F12 | Mechanische Verbindungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF X |
F13 | Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
F14 | Allgemeine Konstruktion von Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
F15 | Stärke der Aufbaustruktur des Busses | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
F16 | Schutz gegen Brandgefahr in Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs |
G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN | ||
G1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | G Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck gleich bleibt. |
G2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | G Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. In einem solchen Fall ist es akzeptabel, wenn die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs 2.840 kg überschreitet. |
G2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | G
Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert - Vehicle High) zu verwenden. |
G3 | Auspuffemissionen des Motors im Labor | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X
Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen, der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden. |
G3a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | Außerhalb des Geltungsbereichs |
G3b | Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | Außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z.B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. In einem solchen Fall ist es akzeptabel, wenn die Bezugsmasse des umgebauten Fahrzeugs 2.840 kg übersteigt. |
G5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | G Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden. |
G8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | G |
G9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G10 | Fehlen einer Abschalteinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G12 | Vorrichtung gegen Manipulation | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
G14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | G |
H | ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN | ||
H1 | Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen | Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X | X |
H2 | Softwareaktualisierung | Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV UN-Regelung Nr. 156 |
X |
Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung | Anlage 419 22 |
(einschließlich besonderer Gruppen, Geräteträger und Wohnanhänger)
Nr. | Gegenstand | Rechtsakt | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 |
A | RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG | ||||||||||
A1 | Innenausstattung | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A2 | Sitze und Kopfstützen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A3 | Bussitze | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A4 | Sicherheitsgurtverankerungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A5 | Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A6 | Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A7 | Trennvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A8 | Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF | IF | IF | IF | IF | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A9 | Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A10 | Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A11 | Vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A12 | Hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | A | A | A | X | X | X | X |
A13 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X |
A14 | Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
X | X | X | X |
A15 | Sicherheit von Flüssiggas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | G | X | G | G | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A16 | Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | G | X | G | G | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A17 | Sicherheit von Wasserstoff (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | G | X | G | G | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A18 | Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A19 | Elektrische Betriebssicherheit (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | G | X | G | G | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A20 | Seitlich versetzter Frontalaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A21 | Frontalaufprall über volle Breite | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A22 | Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A23 | Austausch-Airbagsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A24 | Aufprall an Fahrerhaus | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | A + G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
A | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A25 | Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A26 | Pfahl-Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | A + G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A27 | Heckaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | A + G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A28 | Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme | Verordnung (EU) 2015/758 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B | UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT | ||||||||||
B1 | Bein- und Kopfschutz von Fußgängern | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B2 | Erweiterter Kopfaufschlagsbereich | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B3 | Frontschutzsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
B4 | Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B5 | Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B6 | Totwinkel-Assistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B7 | Erkennung beim Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B8 | Sichtfeld nach vorn | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B9 | Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | noch keine Anforderungen | noch keine Anforderungen | außerhalb des Geltungsbereichs | noch keine Anforderungen | noch keine Anforderungen | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B10 | Sicherheitsglas | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
B11 | Entfrostung/Trocknung | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B12 | Scheibenwischer/-wascher | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B13 | Einrichtungen für indirekte Sicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B14 | Akustische Fahrzeug-Warnsysteme | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C | FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG | ||||||||||
C1 | Lenkanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
C2 | Spurhaltewarnung | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C3 | Notfall-Spurhalteassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C4 | Bremssystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | G | G | G | G Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben. |
G Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben. |
X | X | X | X |
C5 | Ersatzteile für Bremsen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
C6 | Bremsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C7 | Fahrdynamik-Regelsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | k. A. | k. A. | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X |
C8 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C9 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C10 | Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
C11 | Noträder und Notlaufsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C12 | Luftreifen, runderneuert | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
C13 | Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C14 | Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X |
C15 | Montage der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
C16 | Nachrüsträder | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
D | MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIELICH CYBERANGRIFFEN | ||||||||||
D1 | Schallzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D2 | Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
D3 | Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF G | IF G | X | IF G | IF G | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D4 | Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D5 | Geschwindigkeitsmesser | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D6 | Kilometerzähler | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D7 | Geschwindigkeitsbegrenzer | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D8 | Intelligenter Geschwindigkeitsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D9 | Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D10 | Heizanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
D11 | Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
D12 | Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
D13 | Retroreflektierende Einrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
D14 | Lichtquellen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
D15 | Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
D16 | Notbremslicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D17 | Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF | IF | IF | IF | IF | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D18 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E | VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM | ||||||||||
E1 | Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E2 | Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E4 | System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | IF | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E5 | Ereignisdatenspeicher | Verordnung (EU) 2019/2144 | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | A | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E6 | Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E7 | Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E8 | Elektronische Deichseln (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
E9 | Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | noch keine Anforderung | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F | ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS | ||||||||||
F1 | Anbringungsstelle für das Kennzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
F2 | Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F3 | Türverriegelungen und -scharniere | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F4 | Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | B | B | B | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F5 | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F6 | Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F7 | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
F8 | Abschleppeinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A | A | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F9 | Radabdeckungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F10 | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | X | X | X | X | X |
F11 | Massen und Abmessungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
F12 | Mechanische Verbindungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF X | IF X | IF X | IF X | IF X | X | X | X | X |
F13 | Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | X | X | X | X | X |
F14 | Allgemeine Konstruktion von Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F15 | Stärke der Aufbaustruktur des Busses | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F16 | Schutz gegen Brandgefahr in Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN | ||||||||||
G1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
außerhalb des Geltungsbereichs | X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs |
G3 | Auspuffemissionen des Motors im Labor | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G3a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs |
G3b | Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G10 | Fehlen einer Abschalteinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G12 | Vorrichtung gegen Manipulation | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | X | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
H | ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN | ||||||||||
H1 | Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen | Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
H2 | Softwareaktualisierung | Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV UN-Regelung Nr. 156 |
X | X | X | X | X | X | X |
weiter . |
(Stand: 12.06.2024)
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