zurück |
Allgemeine Begriffsbestimmungen, Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen, den Fahrzeugtypen und Arten des Aufbaus | Anhang I22 |
Einleitung
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
1. Begriffsbestimmungen
1.1. "Sitzplatz": jeder Platz, der für eine sitzende Person geeignet ist, die mindestens so groß ist wie
1.2. "Sitz": eine vollständige Konstruktion einschließlich Polsterung, die zum Fahrzeugaufbau gehören kann und einer Person einen Sitzplatz bietet.
Bei diesem kann es sich um einen Einzelsitz, eine Sitzbank, Klappsitze und abnehmbare Sitze handeln.
1.3. "Güter": in erster Linie bewegliche Sachen.
Der Begriff umfasst unverpackte Erzeugnisse, Verarbeitungserzeugnisse, Flüssigkeiten, lebende Tiere, pflanzliche Agrarerzeugnisse, unteilbare Ladungen.
1.4. "Gesamtmasse": die "technisch zulässige Gesamtmasse".
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. Anzahl der Sitzplätze
2.1.1. Die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Sitzplätze gelten nur für Sitze, die für die Verwendung während der Fahrt bestimmt sind.
2.1.2. Sie gelten nicht für Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt und für die Benutzer deutlich entweder durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text gekennzeichnet sind.
2.1.3. Die folgenden Anforderungen gelten für die Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze:
Unbeschadet dieser Bedingung kann der Hersteller auch die in Nummer 1.1 genannten allgemeinen Vorschriften anwenden.
Jedoch zählt eine Fläche gemäß Buchstabe b nicht als ein Sitzplatz, wenn
2.1.4. In Bezug auf Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der UN-Regelungen Nr. 66 und 107 fallen, ist je nach Fahrzeugklasse die in Nummer 2.1.3 Buchstabe b genannte Abmessung an den für eine Person mindestens erforderlichen Raum anzugleichen.
2.1.5. Sind in einem Fahrzeug Sitzverankerungen für einen abnehmbaren Sitz vorhanden, so ist dieser bei der Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze mitzuzählen.
2.1.6. Ein für einen besetzten Rollstuhl bestimmter Bereich ist als ein Sitzplatz zu zählen.
2.1.6.1. Diese Bestimmung berührt nicht die Anforderungen der Absätze 3.6.1 und 3.7 des Anhangs 8 der UN-Regelung Nr. 107.
2.2. Gesamtmasse
2.2.1. Bei einer Sattelzugmaschine umfasst die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs zu berücksichtigende Gesamtmasse auch die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers.
2.2.2. Bei einem Kraftfahrzeug, das dazu geeignet ist, einen Zentralachsanhänger oder einen Starrdeichselanhänger zu ziehen, muss die für die Klasseneinteilung des Kraftfahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Kupplung auf das Zugfahrzeug übertragene Gesamtmasse einschließen.
2.2.3. Bei einem Sattelanhänger, einem Zentralachsanhänger und einem Starrdeichselanhänger muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last entsprechen, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.
2.2.4. Bei einem Dolly muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers einschließen.
2.3. Besondere Ausrüstung
2.3.1. Fahrzeuge, die vorwiegend mit fest angebrachter Ausrüstung ausgestattet sind, wie Maschinen oder Geräte, fallen in die Klassen N oder O.
2.4. Einheiten
2.4.1. Sofern nicht anders angegeben muss jede Maßeinheit und jedes dazugehörige Symbol der Richtlinie 80/181/EWG des Rates 1 entsprechen.
3. Einteilung in Fahrzeugklassen
3.1. Der Hersteller ist für die Einteilung eines Fahrzeugtyps in eine bestimmte Klasse verantwortlich.
Dazu müssen alle diesbezüglichen, in diesem Anhang beschriebenen Kriterien erfüllt sein.
3.2. Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller geeignete Zusatzinformationen anfordern, zum Nachweis darüber, dass ein Fahrzeugtyp als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Sondergruppe ("SG-Code") zuzuteilen ist.
Teil A
Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen
1. Fahrzeugklassen
Für die Zwecke der EU-Typgenehmigung und der jeweiligen nationalen Typgenehmigung sowie der EU-Einzelgenehmigung und der nationalen Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs sind Fahrzeuge gemäß der Klasseneinteilung in Artikel 4 zu klassifizieren:
Eine Genehmigung kann nur für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Klassen gewährt werden.
2. Fahrzeugunterklassen
2.1. Geländefahrzeuge
"Geländefahrzeug": Fahrzeug, das der Klasse M oder N angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, die seine Verwendung im Gelände ermöglichen.
Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe "G" dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.
Die Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge werden in Abschnitt 4 dieses Teils aufgeführt.
2.2. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
2.2.1. Für unvollständige Fahrzeuge, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, ist der Buchstabe "S" dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.
Die verschiedenen typen von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung sind in Nummer 5 aufgeführt und definiert.
2.3. Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung
2.3.1. "Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung": Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten spezifischen technischen Merkmale aufweist.
Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe "G" dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.
Ferner ist bei unvollständigen Fahrzeugen, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, zusätzlich der Buchstabe "S" hinzuzufügen.
3. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N
3.1. Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zur Klasse N erfolgt auf der Grundlage der technischen Merkmale des Fahrzeugs gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6.
3.2. Der (die) Bereich(e), in dem (denen) sich die Sitzplätze befinden, ist (sind) grundsätzlich vollständig vom Ladebereich zu trennen.
3.3. Abweichend von den Anforderungen der Nummer 3.2 können Personen und Güter in demselben Bereich befördert werden, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung während der Fahrt, bei starken Bremsvorgängen und Kurvenfahrten zu schützen.
3.4. Sicherungseinrichtungen - Verzurrvorrichtungen - zur Sicherung der Ladung wie in Nummer 3.3 vorgeschrieben sowie Trennvorrichtungen, die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bestimmt sind, müssen den Vorschriften der internationalen Norm ISO 27956:2009 "Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) - Anforderungen und Prüfmethoden", Abschnitte 3 und 4 entsprechen.
3.4.1. Die in Nummer 3.4 aufgeführten Anforderungen können durch eine vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungserklärung nachgewiesen werden.
3.4.2. Alternativ zu den Anforderungen der Nummer 3.4 kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde den zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die angebrachten Sicherungseinrichtungen ein dem in der erwähnten Norm vorgeschriebenen Sicherheitsniveau gleichwertiges Niveau erreichen.
3.5. Die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz darf nicht mehr betragen als:
3.6. Die Fahrzeuge müssen eine in "kg" ausgedrückte Gütertransportkapazität aufweisen, die mindestens der Personentransportkapazität entspricht.
3.6.1. Für diese Zwecke müssen die folgenden Gleichungen in sämtlichen Konfigurationen erfüllt sein, insbesondere, wenn alle Sitzplätze besetzt sind:
3.6.2. Die Masse der am Fahrzeug angebrachten Ausstattung zur Unterbringung (z.B. Tank, Aufbau usw.), zum Umschlag (z.B. Kran, Hebevorrichtung usw.) und zur Sicherung (z.B. Sicherungseinrichtungen für die Ladung) von Gütern muss in M enthalten sein.
3.6.3. Die Masse der Ausstattung, die nicht für die in Nummer 3.6.2 genannten Zwecke verwendet wird (z.B. ein Kompressor, eine Winde, ein Stromerzeuger, Rundfunkausrüstung usw.), ist nicht in M zur Verwendung in den in Nummer 3.6.1 genannten Formeln zu berücksichtigen.
3.7. Die in den Nummern 3.2 bis 3.6 enthaltenen Anforderungen müssen von allen Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps eingehalten werden.
3.8. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N1
3.8.1. Ein Fahrzeug wird der Klasse N1 zugeordnet, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind.
Bei einem oder mehreren nicht erfüllten Kriterien ist das Fahrzeug der Klasse M1 zuzuordnen.
3.8.2. Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in der vorliegenden Nummer genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, in einem einzigen Bauteil befindet (z.B. Aufbau "BB").
3.8.2.1. Ist eine Wand oder eine Trennvorrichtung, vollständig oder teilweise, zwischen einer Sitzreihe und dem Ladebereich angebracht, müssen die erforderlichen Kriterien trotzdem erfüllt sein.
3.8.2.2. Es gelten die folgenden Kriterien:
"Ladebereich" ist der Teil des Fahrzeugs, der sich hinter der/den Sitzreihe(n) befindet (bzw. hinter dem Fahrersitz, wenn das Fahrzeug nur mit einem Fahrersitz ausgerüstet ist).
Können die Sitze der letzten Sitzreihe ohne den Einsatz von Werkzeug einfach aus dem Fahrzeug entfernt werden, so müssen die Anforderungen hinsichtlich der Länge des Ladebereichs erfüllt sein, wenn alle Sitze im Fahrzeug montiert sind.
3.8.2.3. Besondere Bedingungen für die Messungen
3.8.2.3.1 Begriffsbestimmungen
3.8.2.3.2 Sitzverstellungen
3.8.2.3.3 Fahrzeugzustand
3.8.2.3.4 Die Anforderungen der Nummer 3.8.2.3.2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einer Wand oder einer Trenneinrichtung ausgerüstet ist.
3.8.2.3.5 Messung der Länge des Ladebereichs
3.8.3. Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in der vorliegenden Nummer genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, nicht in einem einzigen Bauteil befindet (z.B. Aufbau "BB").
3.8.3.1. Ist das Fahrzeug mit einem gehäuseähnlichen Aufbau ausgestattet, so gilt Folgendes:
3.8.3.2. Ist das Fahrzeug mit einem offenen Ladebereich ausgestattet, so gelten nur die in der Nummer 3.8.3.1 Buchstaben a und c enthaltenen Vorschriften.
3.8.3.3. Für die Anwendung der in Nummer 3.8.3 enthaltenen Vorschriften gelten die Begriffsbestimmungen der Nummer 3.8.2.3.1.
3.8.3.4. Jedoch müssen die Anforderungen in Bezug auf die Länge des Ladebereichs auf der Höhe der Ladefläche entlang einer horizontalen Linie erfüllt sein, die sich in der durch die Fahrzeugmittellinie verlaufenden Längsebene befindet.
4. Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge
4.1. Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie gleichzeitig alle der folgenden Bedingungen erfüllen:
4.2. Fahrzeuge der Klassen M2, N2 oder M3 mit einer Gesamtmasse von höchstens 12 Tonnen werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie entweder die Bedingung von Buchstabe a oder die Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen.
4.3. Fahrzeuge der Klassen M3 oder N3 mit einer Gesamtmasse von über 12 Tonnen werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie entweder die Bedingung von Buchstabe a oder die Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen:
4.4. Das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung mit den in diesem Teil genannten geometrischen Vorschriften wird in Anlage 1 beschrieben.
4.5. Die Anforderungen der Nummer 4.1 Buchstabe a, der Nummer 4.2 Buchstaben a und b sowie der Nummer 4.3 Buchstaben a und b an gleichzeitig angetriebene Achsen gelten als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Wenn die Achsen entsprechend den Anforderungen der Nummer 4.1 Buchstabe a, der Nummer 4.2 Buchstaben a und b sowie der Nummer 4.3 Buchstaben a und b an gleichzeitig angetriebene Achsen nicht nur mit mechanischen Mitteln angetrieben werden, muss der Antrieb der einzelnen Räder für den Betrieb in unwegsamem Gelände konstruiert sein. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass mindestens 75 % der gesamten Antriebskraft auf das betreffende Rad übertragen werden können, wenn die Antriebsbedingungen unter den anderen Rädern keine angemessene Übertragung der Antriebskraft über diese Räder gestatten.
Das Hilfsantriebssystem gemäß Buchstabe b darf nicht zulassen, dass die Antriebskraft automatisch ausgesetzt wird, bevor das Fahrzeug 75 % der bauartbedingten Fahrzeughöchstgeschwindigkeit oder eine Geschwindigkeit von 65 km/h erreicht.
5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
Bezeichnung | Code | Begriffsbestimmung | |
5.1. | Wohnmobil | SA | Fahrzeug der Klasse M mit Platz für die Unterbringung von Personen, das mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen. |
5.2. | Beschussgeschütztes Fahrzeug | SB | Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter, das kugelsicher gepanzert ist. |
5.3. | Krankenwagen | SC | Fahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung Kranker oder Verletzter bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist. |
5.4. | Leichenwagen | SD | Fahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung von Leichen bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist. |
5.5. | Rollstuhlgerechtes Fahrzeug | SH | Ein Fahrzeug der Klasse M1, das speziell konstruiert oder umgerüstet wurde, um eine oder mehrere Personen im Rollstuhl sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können. |
5.6. | Wohnanhänger | SE | Ein Fahrzeug der Klasse O entsprechend Begriff 3.2.1.3. der internationalen Norm ISO 3833:1977. |
5.7. | Mobilkran | SF | Fahrzeug der Klasse N3, das nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet ist. |
5.8. | Sondergruppe | SG | Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung, das unter keine der Begriffsbestimmungen dieses Teils fällt. |
5.9. | Dolly | SJ | Fahrzeug der Klasse O, das mit einer Sattelkupplung ausgerüstet ist, um einen Sattelanhänger so zu stützen, dass aus diesem ein Anhänger wird. |
5.10. | Anhänger für Schwerlasttransporte | SK | Fahrzeug der Klasse O4 für die Beförderung von unteilbaren Ladungen, das aufgrund seiner Abmessungen Geschwindigkeits- und Verkehrsbeschränkungen unterliegt. Unter diese Bezeichnung fallen auch hydraulische modulare Anhänger, unabhängig von der Anzahl der Module. |
5.11. | Kraftfahrzeug für Schwerlasttransporte | SL | Eine Straßenzugmaschine oder Sattelzugmaschine der Klasse N3, die folgende Bedingungen erfüllt:
|
5.12. | Geräteträger | SM | Geländefahrzeug der Klasse N (entsprechend der Begriffsbestimmung in Nummer 2.3), das dafür ausgelegt und gebaut sein muss, bestimmte auswechselbare Ausrüstungen zu ziehen, anzuschieben, zu befördern und anzutreiben,
Wenn das Fahrzeug mit einer zusätzlichen Ladeplattform ausgerüstet ist, darf die Höchstlänge folgende Maße nicht übersteigen:
|
6. Bemerkungen
6.1. Es wird keine Typgenehmigung erteilt
6.2. Nummer 6.1 berührt nicht Artikel 42 über die nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge.
Teil B
Kriterien für Fahrzeugtypen, -varianten und -versionen
1. Klasse M1
1.1. Fahrzeugtyp
1.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
1.1.2. Abweichend von den Anforderungen von Nummer 1.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils der Aufbaustruktur, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z.B. Limousine und Coupé) verwendet. Darüber ist vom Hersteller ein Nachweis vorzulegen.
1.1.3. Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
1.2. Variante
1.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
1.3. Version
1.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
Als Alternative zu den Kriterien unter den Buchstaben h, i und j sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 2 zu unterziehen.
2. Klassen M2 und M3
2.1. Fahrzeugtyp
2.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
die Klasse;
die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung:
die Anzahl der Decks (ein oder zwei Decks);
die Anzahl der Fahrzeugteile (starre Bauweise/Gelenkbauweise);
die Anzahl der Achsen;
die Art der Energieversorgung (fahrzeugintern oder -extern).
2.1.2. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
2.2. Variante
2.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
2.3. Version
2.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle folgenden Merkmale gemeinsam haben:
3. Klasse N1
3.1. Fahrzeugtyp
3.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
3.1.2. Abweichend von den Anforderungen der Nummer 3.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils des Aufbaus, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z.B. geschlossener Lkw und Fahrgestell mit Führerhaus, unterschiedliche Radstände und Dachhöhen) verwendet. Darüber ist vom Hersteller ein Nachweis vorzulegen.
3.1.3. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
3.2. Variante
3.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
3.3. Version
3.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
Als Alternative zu den Kriterien unter den Buchstaben h, i und j sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 zu unterziehen.
4. Klassen N2 und N3
4.1. Fahrzeugtyp
4.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
4.1.2. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
4.2. Variante
4.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
4.3. Version
4.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
5. Klassen 01 und 02
5.1. Fahrzeugtyp
5.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
5.1.2. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
5.2. Variante
5.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
5.3. Version
5.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
6. Klassen 03 und 04
6.1. Fahrzeugtyp
6.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
6.1.2. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
6.2. Varianten
6.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Bau- und Konstruktionsmerkmale gemeinsam haben:
6.3. Versionen
6.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
7. Gemeinsame Anforderungen an alle Fahrzeugklassen
7.1. Wenn ein Fahrzeug aufgrund seiner Gesamtmasse oder der Anzahl der Sitzplätze oder beidem verschiedenen Klassen zugeteilt werden kann, kann der Hersteller für die Bestimmung von Varianten und Versionen zwischen den beiden Fahrzeugklassen wählen.
7.1.1. Beispiele:
7.2. Ein Fahrzeug der Klasse N kann je nach Fall nach den Vorschriften für die Klasse M1 oder M2 typgenehmigt werden, wenn es dazu bestimmt ist, in der nächsten Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens in diese Klasse eingestuft zu werden.
7.2.1. Diese Möglichkeit wird nur bei unvollständigen Fahrzeugen eingeräumt.
Solche Fahrzeuge sind vom Hersteller des Basisfahrzeugs mit einem besonderen Variantencode zu kennzeichnen.
7.3. typen-, Varianten- und Versionsbezeichnungen
7.3.1. Der Hersteller teilt jedem Typ, jeder Variante und jeder Version eines Fahrzeugs einen alphanumerischen Code zu, bestehend aus lateinischen Buchstaben und/oder arabischen Ziffern.
Klammern und Bindestriche dürfen verwendet werden, wenn sie keinen Buchstaben und keine Ziffer ersetzen.
7.3.2. Der Gesamtcode muss wie folgt zusammengesetzt sein: Typ-Variante-Version oder "TVV".
7.3.3. Durch den TVV-Code muss es möglich sein, eine einmalige Kombination technischer Merkmale im Sinne der im vorliegenden Teil festgelegten Kriterien klar und eindeutig zu kennzeichnen.
7.3.4. Ein Hersteller darf denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp zu bestimmen, wenn dieser in zwei oder mehr Klassen fällt.
7.3.5. Ein Hersteller darf nicht denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp für mehr als eine Typgenehmigung in derselben Fahrzeugklasse zu kennzeichnen.
7.4. Anzahl der Zeichen für den TVV-Code
7.4.1. Die Anzahl der Zeichen darf nicht mehr betragen als
7.4.2. Der vollständige alphanumerische TVV-Code darf aus höchstens 75 Zeichen bestehen.
7.4.3. Wird der TVV-Code als Ganzes verwendet, so ist zwischen der Bezeichnung des Typs, der Variante und der Version jeweils eine Leerstelle zu lassen.
Beispiel eines solchen TVV-Codes: 159AF[...Leerstelle]0054[...Leerstelle]977K(BE).
Teil C
Bestimmung der Art des Aufbaus
1. Allgemeines
1.1. Die Art des Aufbaus sowie der Code des Aufbaus müssen mittels Codes angegeben werden.
Die Liste der Codes gilt in erster Linie für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge.
1.2. Bei Fahrzeugen der Klasse M wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Nummern 2 und 3 gekennzeichnet.
1.3. Bei Fahrzeugen der Klassen N und O wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Nummern 4 und 5 gekennzeichnet.
1.4. Falls erforderlich (besonders bei den in den Nummern 4.1 und 4.6 sowie 5.1 bis 5.4 genannten Arten des Aufbaus), werden sie durch zwei Zahlen ergänzt.
1.4.1. Das Verzeichnis der Zahlen ist in Anlage 2 enthalten.
1.5. Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung richtet sich die Art des zu verwendenden Aufbaus nach der Klasse des Fahrzeugs.
2. Fahrzeuge der Klasse M1
Ref. | Code | Bezeichnung | Begriffsbestimmung |
2.1. | AA | Limousine | Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.1 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird, mit mindestens vier Seitenfenstern. |
2.2. | AB | Schräghecklimousine | Limousine gemäß 2.1, jedoch mit Schrägheck. |
2.3. | AC | Kombilimousine | Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird. |
2.4. | AD | Coupé | Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.5 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird. |
2.5. | AE | Cabrio-Limousine | Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.6 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird.
Eine Cabrio-Limousine muss jedoch keine Tür aufweisen. |
2.6. | AF | Mehrzweckfahrzeug | Anderes Fahrzeug als die unter Aa bis AE sowie unter AG genannten zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder zur gelegentlichen Beförderung von Gütern in einem einzigen Innenraum. |
2.7. | AG | Pkw-Pick-up | Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4.1 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird.
Der Gepäckraum muss jedoch vollständig vom Fahrgastraum getrennt sein. Ferner muss sich der Bezugspunkt des Sitzplatzes des Fahrers nicht mindestens 750 mm über der das Fahrzeug tragenden Fläche befinden. |
3. Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3
Ref. | Code | Bezeichnung | Begriffsbestimmung |
3.1. | CA | Eindeckfahrzeug | Fahrzeug, in dem der Fahrgastraum auf nur einer Ebene angeordnet ist oder so, dass er keine zwei übereinander liegenden Decks bildet. |
3.2. | CB | Doppeldeckfahrzeug | Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.6 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.3. | CC | Eindeck-Gelenkfahrzeug | Fahrzeug mit Einzeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.4. | CD | Doppeldeck-Gelenkfahrzeug | Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.3,1 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.5. | CE | Eindeck-Niederflurfahrzeug | Fahrzeug mit Einzeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.4 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.6. | CF | Doppeldeck-Niederflurfahrzeug | Fahrzeug mit Doppeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.4 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.7. | CG | Eindeck-Niederflur-Gelenkbus | Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Nummern 3.3 und 3.5 dieser Tabelle miteinander verbindet. |
3.8. | CH | Doppeldeck-Niederflur-Gelenkbus | Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Nummern 3.4 und 3.6 dieser Tabelle miteinander verbindet. |
3.9. | CI | Offenes Eindeckfahrzeug | Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach |
3.10. | CJ | Offenes Doppeldeckfahrzeug | Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach auf dem Oberdeck |
3.11. | CX | Busfahrgestell | Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Rahmenlängsträgern oder Rohrkonstruktion, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist. |
4. Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 oder N3
Ref. | Code | Bezeichnung | Begriffsbestimmung |
4.1. | BA | Lastkraftwagen | Fahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Befördern von Gütern ausgelegt und gebaut ist.
Es kann auch einen Anhänger ziehen. |
4.2. | BB | Van | Lastkraftwagen, bei dem sich das Führerhaus und der Ladebereich in derselben Einheit befinden. |
4.3. | BC | Sattelzugmaschine | Zugfahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Ziehen von Sattelanhängern ausgelegt und gebaut ist. |
4.4. | BD | Straßenzugmaschine | Zugfahrzeug, das ausschließlich für das Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern ausgelegt und konstruiert ist. |
4.5. | BE | Pick-up | Fahrzeug mit einer Höchstmasse bis 3.500 kg, in dem sich die Sitzplätze und der Ladebereich nicht in einem gemeinsamen Innenraum befinden. |
4.6. | BX | Fahrgestell mit Führerhaus | Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Führerhaus (vollständig oder unvollständig), Fahrgestell-Längsträgern, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist. |
5. Fahrzeuge der Klasse O22
Ref. | Code | Bezeichnung | Begriffsbestimmung |
5.1. | DA | Sattelanhänger | Anhänger, der ausgelegt und gebaut ist, um an eine Zugmaschine oder einen Dolly so angekuppelt zu werden, dass auf das Zugfahrzeug oder den Dolly eine beträchtliche Stützlast einwirkt.
Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung muss aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen. |
5.2. | DB | Deichselanhänger | Anhänger mit mindestens zwei Achsen, darunter mindestens eine gelenkte Achse:
|
5.3. | DC | Zentralachsanhänger | Anhänger, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige Stützlast, die 10 % der größten Masse des Anhängers bzw. eine Last von 1.000 daN nicht übersteigt (es gilt der jeweils niedrigere Wert), auf das Zugfahrzeug übertragen wird. |
5.4. | DE | Starrdeichselanhänger | Anhänger mit einer Achse (Achsgruppe), der mit einer Deichsel ausgestattet ist, die konstruktionsbedingt eine ruhende Last von höchstens 4.000 daN auf das Zugfahrzeug überträgt und der nicht unter die Begriffsbestimmung für einen Zentralachsanhänger fällt.
Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung darf nicht aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen. |
5.5. | DF | Sattelanhänger mit Kupplung | Ein Sattelanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers. |
5.6. | DG | Deichselanhänger mit Kupplung | Ein Deichselanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers. |
2) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2011 S. 1).
Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann | Anlage 1 |
1. Allgemeines
1.1. Für die Zwecke der Einstufung eines Fahrzeugs als Geländefahrzeug gilt das in dieser Anlage beschriebene Verfahren.
2. Prüfbedingungen für geometrische Messungen
2.1. Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 müssen in unbeladenem Zustand sein, eine Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes muss sich auf dem Fahrersitz befinden, und das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schiermitteln, Werkzeug und Ersatzrad (falls als Originalausrüstung angebracht) versehen sein.
Statt der Prüfpuppe kann eine ähnliche Vorrichtung mit der gleichen Masse verwendet werden.
2.2. Andere als die in Nummer 2.1 genannten Fahrzeuge müssen bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse beladen werden.
Die Masse muss so auf die Achsen verteilt werden, dass sie dem ungünstigsten Fall im Hinblick auf die Einhaltung der jeweiligen Kriterien entspricht.
2.3. Dem technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das repräsentativ für den Typ ist und auf das die Bedingungen von Nummer 2.1 bzw. 2.2 zutreffen. Das Fahrzeug muss sich in stehendem Zustand und die Räder müssen sich in Geradeausstellung befinden.
Die Fläche, auf der die Messungen durchgeführt werden, muss möglichst eben und waagerecht sein (höchstens 0,5 % Neigung).
3. Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels
3.1. Der vordere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.10 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen.
3.2. Der hintere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.11 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen.
3.3. Der Rampenwinkel ist gemäß Absatz 6.9 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen.
3.4. Bei der Messung des hinteren Überhangwinkels dürfen höhenverstellbare hintere Unterfahrschutzeinrichtungen in die obere Stellung gebracht werden.
3.5. Die Vorschrift von Nummer 3.4 ist nicht so zu verstehen, dass das Basisfahrzeug mit einem hinteren Unterfahrschutz als Teil der Originalausrüstung ausgestattet sein muss. Der Hersteller des Basisfahrzeugs muss jedoch den Hersteller der nächsten Fertigungsstufe darüber informieren, dass das Fahrzeug den Vorschriften über den hinteren Überhangwinkel entsprechen muss, wenn ein hinterer Unterfahrschutz angebracht wird.
4. Messung der Bodenfreiheit
4.1. Bodenfreiheit zwischen den Achsen
4.1.1. Die "Bodenfreiheit zwischen den Achsen" ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs.
Bei der Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist die letzte Achse einer vorderen Achsgruppe und die erste Achse einer hinteren Achsgruppe zugrunde zu legen.
4.1.2. Kein starrer Teil des Fahrzeugs darf in den schraffierten Abschnitt der Abbildung hineinragen.
4.2. Bodenfreiheit unter einer Achse
4.2.1. Die "Bodenfreiheit unter einer Achse" ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.
4.2.2. Gegebenenfalls ist die Messung der Bodenfreiheit an jeder Achse einer Achsgruppe vorzunehmen.
5. Steigfähigkeit
5.1. Die "Steigfähigkeit" bezeichnet das Vermögen des Fahrzeugs, eine Steigung zu bewältigen.
5.2. Die Steigfähigkeit von unvollständigen und vollständigen Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist anhand einer Prüfung zu ermitteln.
5.3. Der technische Dienst führt die Prüfung an einem Fahrzeug durch, das repräsentativ für den zu prüfenden Typ ist.
5.4. Auf Antrag des Herstellers und unter den in Anhang VIII genannten Bedingungen kann die Steigfähigkeit eines Fahrzeugtyps durch virtuelle Prüfungen nachgewiesen werden.
6. Prüfbedingungen und Kriterium für das Bestehen
6.1. Es gelten die Bedingungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission 1.
6.2. Das Fahrzeug muss die Steigung bei konstanter Geschwindigkeit ohne Durchdrehen oder seitliches Abrutschen der Räder hinauffahren.
Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten | Anlage 222 |
01. | Plattform |
02. | Offener Kasten |
03. | Geschlossener Kasten |
04. | Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur |
05. | Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur |
06. | Seitenplanen (Curtainsider) |
07. | Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau) |
08. | Containerträger |
09. | Fahrzeuge mit Hakenlift |
10. | Kipper |
11. | Tank |
12. | Tank zur Beförderung gefährlicher Güter |
13. | Tiertransporter |
14. | Fahrzeugtransporter |
15. | Betonmischer |
16. | Betonpumpwagen |
17. | Langholz |
18. | Abfallsammelfahrzeug |
19. | Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung |
20. | Kompressor |
21. | Bootsträger |
22. | Träger für Segelflugzeuge |
23. | Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke |
24. | Abschleppwagen |
25. | Leiterfahrzeug |
26. | Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Teil a Nummer 5.7) |
27. | Hubarbeitsbühne |
28. | Bohrfahrzeug |
29. | Niederfluranhänger |
30. | Glastransporter |
31. | Feuerwehrfahrzeug |
32. | Bewegliche Plane; |
99. | Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten. |
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen | Anhang II19 21 22 |
jegliche folgende Bezugnahme auf die "Verordnung (EG) Nr. 661/2009" im gesamten Anhang II wird durch eine Bezugnahme auf die "Verordnung (EU) 2019/2144" ersetzt
Teil I
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen19 19a 21 22
ERLÄUTERUNGEN
zur Tabelle für in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge
X | : | Gilt für die Fahrzeugklasse, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil gemäß dem angegebenen Rechtsakt |
IF | : | Gilt nur, wenn das System, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil in das Fahrzeug der jeweiligen Fahrzeugklasse eingebaut ist |
Nr. | Gegenstand | Rechtsakt | M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 | STE | Bauteil |
A | RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG | |||||||||||||
A1 | Innenausstattung | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
A2 | Sitze und Kopfstützen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
A3 | Bussitze | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |||||||||
A4 | Sicherheitsgurtverankerungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
A5 | Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
A6 | Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
A7 | Trennvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
A8 | Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | IF X | IF X | IF X | IF X | IF X | ||||||
A9 | Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
A10 | Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
A11 | Vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | ||||||||
A12 | Hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
A13 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | ||||||||
A14 | Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
A15 | Sicherheit von Flüssiggas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
A16 | Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
A17 | Sicherheit von Wasserstoff (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
A18 | Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
A19 | Elektrische Betriebssicherheit (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
A20 | Seitlich versetzter Frontalaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
A21 | Frontalaufprall über volle Breite | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
A22 | Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |||||||||
A23 | Austausch-Airbagsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
A24 | Aufprall an Fahrerhaus | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |||||||||
A25 | Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
A26 | Pfahl-Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
A27 | Heckaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
A28 | Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme | Verordnung (EU) 2015/758 | X | X | X | X | ||||||||
B | UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT | |||||||||||||
B1 | Bein- und Kopfschutz von Fußgängern | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
B2 | Erweiterter Kopfaufschlagsbereich | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
B3 | Frontschutzsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |||||||||
B4 | Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
B5 | Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | |||||||
B6 | Totwinkel-Assistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | |||||||
B7 | Erkennung beim Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
B8 | Sichtfeld nach vorn | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
B9 | Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | ||||||||
B10 | Sicherheitsglas | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
B11 | Entfrostung/Trocknung | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
B12 | Scheibenwischer/-wascher | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
B13 | Einrichtungen für indirekte Sicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
B14 | Akustische Fahrzeug-Warnsysteme | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X | X | X | X | X | X | ||||||
C | FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG | |||||||||||||
C1 | Lenkanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
C2 | Spurhaltewarnung | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | ||||||||
C3 | Notfall-Spurhalteassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
C4 | Bremssystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
C5 | Ersatzteile für Bremsen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
C6 | Bremsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
C7 | Fahrdynamik-Regelsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
C8 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | ||||||||
C9 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
C10 | Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
C11 | Noträder und Notlaufsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
C12 | Luftreifen, runderneuert | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
C13 | Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
C14 | Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
C15 | Montage der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
C16 | Nachrüsträder | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
D | MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN | |||||||||||||
D1 | Schallzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
D2 | Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
D3 | Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | IF X | IF X | X | IF X | IF X | X | X | ||||
D4 | Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
D5 | Geschwindigkeitsmesser | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
D6 | Kilometerzähler | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
D7 | Geschwindigkeitsbegrenzer | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | |||||||
D8 | Intelligenter Geschwindigkeitsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
D9 | Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
D10 | Heizanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
D11 | Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
D12 | Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
D13 | Retroreflektierende Einrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
D14 | Lichtquellen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
D15 | Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
D16 | Notbremslicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
D17 | Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
D18 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
E | VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM | |||||||||||||
E1 | Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
E2 | Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
E4 | System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
E5 | Ereignisdatenspeicher | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
E6 | Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
E7 | Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
E8 | Elektronische Deichseln (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | ||||||||
E9 | Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
F | ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS | |||||||||||||
F1 | Anbringungsstelle für das Kennzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
F2 | Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
F3 | Türverriegelungen und -scharniere | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
F4 | Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | ||||||||
F5 | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
F6 | Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |||||||||
F7 | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
F8 | Abschleppeinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | ||||||
F9 | Radabdeckungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | |||||||||||
F10 | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
F11 | Massen und Abmessungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
F12 | Mechanische Verbindungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF X | IF X | IF X | IF X | IF X | IF X | X | X | X | X | X | X |
F13 | Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
F14 | Allgemeine Konstruktion von Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
F15 | Stärke der Aufbaustruktur des Busses | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
F16 | Schutz gegen Brandgefahr in Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | ||||||||||
G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN | |||||||||||||
G1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
G2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | X | X | X | X | |||||||
G2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | X | X | X | X | |||||||
G3 | Auspuffemissionen des Motors im Labor | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | X | X | X | X | |||||
G3a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | |||||||||
G3b | Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | ||||||||||
G4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | X | X | |||||
G5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | X | X | |||||
G6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | X | X | |||||
G7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | X | X | X | ||||||||
G8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | X | X | X | ||||||||
G9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | X | X | |||||
G10 | Fehlen einer Abschalteinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | X | X | |||||
G11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | X | X | |||||
G12 | Vorrichtung gegen Manipulation | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | X | X | X | ||||||
G13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | X | X | ||||||||||
G14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | X | X | X | |||||||||
H | ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN | |||||||||||||
H1 | Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen | Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
H2 | Softwareaktualisierung | Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV UN-Regelung Nr. 156 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Die Einträge in der obigen Tabelle unter "Nr." und "Gegenstand" gelten für die Zwecke der Informationen, die gemäß Anhang II Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission ab dem 6. Dezember 2022 für neue Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen und ab dem 6. Dezember 2024 für bestehende Genehmigungen zu übermitteln sind.
Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/2144 ist verbindlich, jedoch wird keine separate Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt, da die Verordnung die Kombination von Einzelpositionen abdeckt.
Die Übereinstimmung mit den Punkten G2 bis G12 ist verbindlich, jedoch wird je nach Anwendungsbereich nur eine Typgenehmigung, entweder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, erteilt.
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen nach Artikel 41 | Anlage 122 |
ERLÄUTERUNGEN
zu den Tabellen für in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge
Die Anforderungen in Tabelle 1 für "Kleinserienregelung I" gelten, sofern
In allen anderen Fällen gelten die Anforderungen in Tabelle 1 für "Kleinserienregelung II" und in Tabelle 2.
X | : | Vollständige Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
|
A | : | Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
|
B | : | Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
Wie bei Erläuterung A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt. |
C | : | Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
|
IF | : | Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile müssen den Anforderungen entsprechen, wenn sie in das Fahrzeug eingebaut sind. |
k. A. | : | keine Angabe |
Die besonderen Bestimmungen in Tabelle 1 und Tabelle 2 dürfen nicht gemischt oder kombiniert werden.
Tabelle 1 Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen mit manuellem Antrieb nach Artikel 4119 21 22
Kleinserienregelung I | Kleinserienregelung II | |||||
Nr. | Gegenstand | Rechtsakt | M1 | N1 | M1 | N1 |
A | RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG | |||||
A1 | Innenausstattung | Verordnung (EU) 2019/2144 | B
|
außerhalb des Geltungsbereichs | B | außerhalb des Geltungsbereichs |
A2 | Sitze und Kopfstützen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B
|
B | B | B |
A3 | Bussitze | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A4 | Sicherheitsgurtverankerungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
A5 | Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | ||||
A6 | Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
A7 | Trennvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A8 | Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | IF B | B | IF B |
A9 | Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
A10 | Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
A11 | Vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A12 | Hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
A13 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A14 | Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | B
|
B
|
B
|
B
|
A15 | Sicherheit von Flüssiggas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | ||||
A16 | Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | ||||
A17 | Sicherheit von Wasserstoff (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
A18 | Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | ||||
A19 | Elektrische Betriebssicherheit (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
A20 | Seitlich versetzter Frontalaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit "A21 Frontalaufprall über volle Breite" möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit "A22 Lenkanlage bei Unfallstößen" gegeben sein. |
B Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit "A21 Frontalaufprall über volle Breite" möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit "A22 Lenkanlage bei Unfallstößen" gegeben sein. Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
B | B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
A21 | Frontalaufprall über volle Breite | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Auf freiwilliger Basis |
B Auf freiwilliger Basis Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
B | B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
A22 | Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit "A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall" und "A21 Frontalaufprall über volle Breite" stehen. |
B Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit "A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall" und "A21 Frontalaufprall über volle Breite" stehen. |
B | B |
A23 | Austausch-Airbagsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A24 | Aufprall an Fahrerhaus | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | B Prüfung a ist für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 1.500 kg oder mehr vorgeschrieben, wenn die Übereinstimmung mit "A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall", "A21 Frontalaufprall über volle Breite" oder "A22 Lenkanlage bei Unfallstößen" nicht nachgewiesen wurde. Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben. Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
außerhalb des Geltungsbereichs | B Prüfung a gilt als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit "A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall", "A21 Frontalaufprall über volle Breite" oder "A22 Lenkanlage bei Unfallstößen" gegeben ist. Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben. Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
A25 | Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Kopfform-Prüfung Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung. Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen. In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden. Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden. |
B Kopfform-Prüfung Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung. Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen. In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden. Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden. Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
B | B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
A26 | Pfahl-Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
A27 | Heckaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
A28 | Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme | Verordnung (EU) 2015/758 | k. A. | k. A. | k. A. | k. A. |
B | UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT | |||||
B1 | Bein- und Kopfschutz von Fußgängern | Verordnung (EU) 2019/2144 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
B2 | Erweiterter Kopfaufschlagsbereich | Verordnung (EU) 2019/2144 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
B3 | Frontschutzsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
B4 | Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 |
IF B Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 |
B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 |
B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 |
B5 | Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B6 | Totwinkel-Assistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B7 | Erkennung beim Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B |
B8 | Sichtfeld nach vorn | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 |
B | B Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 |
B9 | Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B10 | Sicherheitsglas | Verordnung (EU) 2019/2144 | ||||
B11 | Entfrostung/Trocknung | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B12 | Scheibenwischer/-wascher | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B13 | Einrichtungen für indirekte Sicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | ||||
B14 | Akustische Fahrzeug-Warnsysteme | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | A | A | A | A |
C | FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG | |||||
C1 | Lenkanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
C2 | Spurhaltewarnung | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C3 | Notfall-Spurhalteassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
C4 | Bremssystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A |
C5 | Ersatzteile für Bremsen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
C6 | Bremsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | B | B |
C7 | Fahrdynamik-Regelsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | B | B |
C8 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C9 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
C10 | Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
C11 | Noträder und Notlaufsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
C12 | Luftreifen, runderneuert | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
C13 | Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B |
C14 | Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C15 | Montage der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
C16 | Nachrüsträder | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
D | MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN | |||||
D1 | Schallzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | ||||
D2 | Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
D3 | Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. FAS: |
A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. FAS: |
A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. FAS: |
A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. FAS: |
D4 | Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind |
B Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind |
B | B |
D5 | Geschwindigkeitsmesser | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
D6 | Kilometerzähler | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
D7 | Geschwindigkeitsbegrenzer | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D8 | Intelligenter Geschwindigkeitsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
D9 | Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A |
D10 | Heizanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
D11 | Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D12 | Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D13 | Retroreflektierende Einrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D14 | Lichtquellen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D15 | Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. |
B Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. |
B Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. |
B Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. |
D16 | Notbremslicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
B Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
B | B |
D17 | Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | IF B | IF B |
D18 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs |
E | VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM | |||||
E1 | Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A |
E2 | Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B |
E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung |
E4 | System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | IF B | IF B |
E5 | Ereignisdatenspeicher | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B |
E6 | Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | Noch keine Anforderung | IF B | Noch keine Anforderung |
E7 | Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | Noch keine Anforderung | IF B | Noch keine Anforderung |
E8 | Elektronische Deichseln (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung |
E9 | Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung |
F | ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS | |||||
F1 | Anbringungsstelle für das Kennzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
F2 | Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Übereinstimmungserklärung |
B Übereinstimmungserklärung |
B Übereinstimmungserklärung |
B Übereinstimmungserklärung |
F3 | Türverriegelungen und -scharniere | Verordnung (EU) 2019/2144 | B
|
B
|
B | B |
F4 | Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
F5 | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EU) 2019/2144 | B
|
außerhalb des Geltungsbereichs | B
|
außerhalb des Geltungsbereichs |
F6 | Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | B
|
außerhalb des Geltungsbereichs | B
|
F7 | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
F8 | Abschleppeinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
F9 | Radabdeckungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | außerhalb des Geltungsbereichs | B | außerhalb des Geltungsbereichs |
F10 | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | B | außerhalb des Geltungsbereichs | B |
F11 | Massen und Abmessungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen. |
B Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen. |
B | B |
F12 | Mechanische Verbindungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF | IF | IF | IF |
F13 | Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | A | außerhalb des Geltungsbereichs | A |
F14 | Allgemeine Konstruktion von Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F15 | Stärke der Aufbaustruktur des Busses | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F16 | Schutz gegen Brandgefahr in Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN | |||||
G1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | A | A | A | A |
G2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden. |
A Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden. |
A | A |
G2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | A | A |
G3 | Auspuffemissionen des Motors im Labor | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden. |
A Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden. |
A | A |
G3a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | A | A |
G3b | Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A | A | A | A |
G5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A | A | A | A |
G6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A | A | A | A |
G7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | A | A |
G8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | A | A |
G9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. |
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. |
A | A |
G10 | Fehlen einer Abschalteinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A | A | A | A |
G11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A | A | A | A |
G12 | Vorrichtung gegen Manipulation | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A | A | A | A |
G13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
G14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | A | A | A | A |
H | ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN | |||||
H1 | Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen | Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X | X | X | X | X |
H2 | Softwareaktualisierung | Verordnung (EU) 2018/858 UN-Regelung Nr. 156 |
X | X | X | X |
Tabelle 2 Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung nach Artikel 41 von vollautomatisierten Fahrzeugen (gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2144), die in kleiner Serie hergestellt werden19 21 22
Nr. | Gegenstand | Rechtsakt (der Geltungsbereich des Rechtsakts bleibt unverändert) | Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 ohne Fahrersitz und ohne Insassen | Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2, N3, M1, M2, M3 ohne Fahrersitz, mit Insassen | Fahrzeuge mit dualem Fahrbetrieb: Fahrzeuge mit Fahrersitz, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie im "manuellen Fahrbetrieb" vom Fahrer und im "vollautomatisierten Fahrbetrieb" vom automatisierten Fahrsystem (automated driving system, ADS) ohne Überwachung durch den Fahrer gefahren werden können | Besondere Bestimmungen, die anzuwenden sind, wenn Buchstabe a verwendet wird (d. h., die Genehmigung ist nach dem Rechtsakt nicht möglich, da sie noch keine spezifischen Anforderungen für vollautomatisierte Fahrzeuge enthält) Bei Fahrzeugklassen außerhalb des Geltungsbereichs des Basisrechtsakts gilt keine Bestimmung. |
A | RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG | |||||
A1 | Innenausstattung | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | A | X für manuellen Fahrbetrieb. A für vollautomatisierten Fahrbetrieb |
Alle Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben zur Nutzung durch die Insassen müssen mit einer automatischen Reversiereinrichtung ausgerüstet sein, damit es keines Schalters mehr bedarf, der vom Fahrer betätigt werden muss. Bidirektionale Fahrzeuge (d. h. Fahrzeuge, bei denen nicht zwischen Front und Heck unterschieden wird und die in beide Richtungen gefahren werden können) müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A2 | Sitze und Kopfstützen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A3 | Bussitze | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X a (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A4 | Sicherheitsgurtverankerungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X | Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. Die Absätze 5.1.6.2.1 und 5.1.6.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 finden keine Anwendung. |
A5 | Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X | Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. |
A6 | Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X | Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. Das Sicherheitsgurt-Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission 1 übermittelt werden. |
A7 | Trennvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | |
A8 | Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X | X | |
A9 | Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X | X | |
A10 | Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X | X | |
A11 | Vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A12 | Hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A13 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A14 | Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
A15 | Sicherheit von Flüssiggas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Die vorgeschriebene Störungs- oder Fehleranzeige muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird. |
A16 | Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
A17 | Sicherheit von Wasserstoff (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
A18 | Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
A19 | Elektrische Betriebssicherheit (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Die Anforderungen für den Fahrgastraum gelten nicht für Fahrzeuge der Klasse N ohne Fahrgäste. Die Hinweise, die dem Fahrer normalerweise angezeigt werden, müssen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. |
A20 | Seitlich versetzter Frontalaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | keine Angabe | A k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h |
X | Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts. Verfügt das Fahrzeug nicht über ein Lenkrad oder eine Pedaleinheit, so wird die Position des Lenkrads und der Pedaleinheit nicht berücksichtigt. Verfügt das Fahrzeug nicht über einen Fahrer- und/oder Beifahrersitz, sollten diese Positionen nicht geprüft werden. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A21 | Frontalaufprall über volle Breite | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h |
X | Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A22 | Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X | |
A23 | Austausch-Airbagsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | Ausrüstung | Ausrüstung | |
A24 | Aufprall an Fahrerhaus | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A25 | Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h |
X | Die Aufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n). Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A26 | Pfahl-Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h |
X | Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgastsitzes. Die dynamische Pfahl-Seitenaufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n). Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A27 | Heckaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A28 | Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme | Verordnung (EU) 2015/758 | k. A. | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Im vollautomatisierten Fahrbetrieb wird die Funktion vom ADS übernommen. |
B | UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT | |||||
B1 | Bein- und Kopfschutz von Fußgängern | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
B2 | Erweiterter Kopfaufschlagsbereich | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
B3 | Frontschutzsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | |
B4 | Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) |
k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion vom ADS zu übernehmen) |
|
B5 | Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) |
k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion vom ADS zu übernehmen) |
|
B6 | Totwinkel-Assistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) |
|
B7 | Erkennung beim Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion vom ADS zu übernehmen) |
|
B8 | Sichtfeld nach vorn | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) |
|
B9 | Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
|
B10 | Sicherheitsglas | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X | Nummer 4.1.3 von Anhang 24 ist nicht anwendbar (kein R-Punkt für den Einbau der Windschutzscheibe verfügbar). Jegliche äußere, nach vorn gerichtete Verglasung ist als Windschutzscheibe zu betrachten. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
B11 | Entfrostung/Trocknung | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) |
|
B12 | Scheibenwischer/-wascher | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
|
B13 | Einrichtungen für indirekte Sicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
|
B14 | Akustische Fahrzeug-Warnsysteme | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X | X | X | |
C | FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG | |||||
C1 | Lenkanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Es gelten jedoch die grundlegenden (mechanischen) Anforderungen in Bezug auf die Lenkung:
Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers und der Fahrerassistenz-Lenkanlage. |
C2 | Spurhaltewarnung | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) |
|
C3 | Notfall-Spurhalteassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
|
C4 | Bremssystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Aktivierung der Bremsen durch das ADS anstatt durch den Fahrer bzw. das Fahrerassistenzsystem. Jedes Fahrzeug muss gegebenenfalls mit Folgendem ausgerüstet sein:
Alle Anhänge der UN-Regelung Nr. 13 mit Ausnahme von Anhang 5 (Zusätzliche Vorschriften für bestimmte im ADR genannte Fahrzeuge) bleiben gültig. |
C5 | Ersatzteile für Bremsen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | |
C6 | Bremsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) |
|
C7 | Fahrdynamik-Regelsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) |
|
C8 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) |
|
C9 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X für manuellen Fahrbetrieb Keine Angabe für vollautomatisierten Fahrbetrieb (Funktion übernommen vom ADS) |
|
C10 | Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
C11 | Noträder und Notlaufsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) a (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Bei Fahrzeugen, die mit einem Notlaufwarnsystem ausgerüstet sind, müssen das Warnsignal und das Signal für eine Notlaufstörung durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übertragen werden. |
C12 | Luftreifen, runderneuert | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | |
C13 | Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) a (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. |
C14 | Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) a (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. |
C15 | Montage der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X | Der Warnhinweis für die Höchstgeschwindigkeit (im Fahrzeug) ist nicht erforderlich. Das ADS darf die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit der Reifen nicht überschreiten. |
C16 | Nachrüsträder | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | |
D | MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN | |||||
D1 | Schallzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D2 | Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Prüfmodus erforderlich. Zusätzlich zu den in den Anhängen 4 bis 22 der UN-Regelung Nr. 10 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die EMV-Prüfungen ist vor und während der ersten EMV-Prüfungen das folgende Verfahren einzuhalten:
Daher können die ersten Prüfungen niemals für eine weitere Überarbeitung oder Erweiterung für weitere Fahrzeuge oder das Hinzufügen/Ändern von EUB des Fahrzeugs/Prüflings herangezogen werden. |
D3 | Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D4 | Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D5 | Geschwindigkeitsmesser | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Mit Ausnahme, dass das Geschwindigkeitssignal an das ADS übermittelt werden muss, gelten keine Anforderungen. |
D6 | Kilometerzähler | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Das Kilometerzählersignal muss an das ADS übermittelt werden. |
D7 | Geschwindigkeitsbegrenzer | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Prüfmodus erforderlich. Das Geschwindigkeitsmanagement und die Geschwindigkeitsbegrenzung müssen durch das ADS sichergestellt werden. |
D8 | Intelligenter Geschwindigkeitsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A.(für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) |
|
D9 | Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
|
D10 | Heizanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Bei einem Teil oder mehreren Teilen der Heizungsanlage im Fahrgastraum und bei Überhitzung darf die Temperatur der Teile 110 °C (70 °C bei Fahrzeugen der Klasse M2 und 80 °C bei Fahrzeugen der Klasse M3) nicht überschreiten. Die Aktivierung und Einstellung der Heizungsanlage kann vom ADS und/oder von den Fahrgästen oder gegebenenfalls vom Bediener der Fernsteuerungsanlage gesteuert werden. |
D11 | Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D12 | Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D13 | Retroreflektierende Einrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D14 | Lichtquellen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D15 | Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Die Anforderungen müssen unverändert bleiben, aber im Falle einer Störung sind die Informationen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage zu übermitteln. Die Aktivierung der Leuchten wird vom ADS gesteuert. Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar. |
D16 | Notbremslicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D17 | Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Die Betätigung der Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung wird vom ADS gesteuert. |
D18 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E | VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM | |||||
E1 | Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
|
E2 | Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
|
E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | |
E4 | System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X | |
E5 | Ereignisdatenspeicher | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A für vollautomatisierten Fahrbetrieb X für manuellen Fahrbetrieb |
Spezifische ADS-Datenelemente sind Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426. |
E6 | Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 |
E7 | Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 |
E8 | Elektronische Deichseln (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung |
E9 | Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 |
F | ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS | |||||
F1 | Anbringungsstelle für das Kennzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar. |
F2 | Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Das ADS ist auch im Hinblick auf die Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) zu prüfen. Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers (z.B. Einlegen des Rückwärtsgangs). |
F3 | Türverriegelungen und -scharniere | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Das optische Signal des Türschließwarnsystems muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird. Die Ausrüstung von Seitentüren mit Verriegelungseinrichtungen unterliegt dem Ermessen des Herstellers. Die Bedienelemente der Haupttüren, die normalerweise für den Fahrer zugänglich sind, müssen entweder von einem Hauptsitz aus (falls zutreffend) oder neben jeder Tür zugänglich sein. Über das ADS muss sichergestellt werden, dass sich das Fahrzeug nur bei geschlossenen Türen bewegen kann. |
F4 | Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | X | X | Die Anforderungen in Bezug auf den Einstieg ins Fahrzeug gelten nicht, wenn kein Führerhaus vorhanden ist. |
F5 | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | A | A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen. Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
F6 | Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen. Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
F7 | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A für bidirektionale Fahrzeuge |
X A für bidirektionale Fahrzeuge |
X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
F8 | Abschleppeinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
F9 | Radabdeckungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Außerhalb des Geltungsbereichs | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Vollständig anwendbar. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
F10 | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
F11 | Massen und Abmessungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A. | A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) X (für manuellen Fahrbetrieb) |
Von der Masse in fahrbereitem Zustand ist die Masse des Fahrers ausgeschlossen, wenn keine Bedienperson an Bord ist. Die ADS-Sensoren über 2 Metern sind gemäß den Bestimmungen in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 nicht in den maximalen Abmessungen enthalten. |
F12 | Mechanische Verbindungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Die Angabe für den Fahrer, dass die mechanische Kupplung verriegelt/entriegelt ist, muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage (falls zutreffend) gerichtet sein. |
F13 | Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Vollautomatisierte Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter können nicht genehmigt werden. |
F14 | Allgemeine Konstruktion von Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Außerhalb des Geltungsbereichs | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Busse ohne Dach und Oberleitungsbusse stehen außerhalb des Geltungsbereichs. Im Allgemeinen müssen die Aufgaben, die im Normalfall vom Fahrer gemäß der UN-Regelung Nr. 107 erwartet werden, durch das ADS-Sicherheitskonzept abgedeckt sein. Die Vorschriften nach Anhang 3 Absätze 7.2.2.1.1, 7.2.2.1.2 und 7.2.2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107 finden keine Anwendung. Alle erforderlichen Informationen, die dem Fahrzeugführer normalerweise angezeigt oder zur Kenntnis gebracht werden, oder Notfall-Informationen für die Fahrgäste müssen an das ADS, den Betreiber, der sich an Bord befindet, und den Bediener der Fernsteuerungsanlage (z.B. Feuerlöschsystem) übertragen werden. Die Bedienung kraftbetriebener Türen muss vom ADS übernommen werden. Das Brandverhalten obliegt im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts dem ADS (z.B. Notfallmanöver und Überführung in den sicheren Zustand), wobei die Türen automatisch entriegelt werden, wenn dies gefahrlos möglich ist. Im Notfall muss das ADS im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts die Notbeleuchtung übernehmen. Einmal aktiviert, muss die Notbeleuchtung mindestens 30 Minuten lang eingeschaltet bleiben. Zudem muss dem Bediener der Fernsteuerungsanlage angezeigt werden, wenn die Notbeleuchtung aktiviert wird. Dieser kann die Notbeleuchtung wieder deaktivieren. Das Absenksystem muss im ADS-Betrieb automatisch betätigt werden, um die erforderliche Tritthöhe zu erreichen. Zum ADS-Sicherheitskonzept muss auch ein Schutzsystem gehören, das verhindert, dass die Füße/Beine der einsteigenden Fahrgäste beim Absenken unter dem Fahrzeug eingeklemmt werden. |
F15 | Stärke der Aufbaustruktur des Busses | Verordnung (EU) 2019/2144 | Außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | |
F16 | Schutz gegen Brandgefahr in Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | |
G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN | |||||
G1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Prüfmodus erforderlich. Der Hersteller muss in Absprache mit dem technischen Dienst festlegen, wie die Prüfung gemäß der technischen Begründung durchzuführen ist. Für die Typgenehmigung ist der höchste Wert, der im manuellen oder/und im autonomen Fahrbetrieb gemessen wird, zu berücksichtigen. Fahrzeuge, deren Gesamtschallpegel den Vorschriften in Absatz 6.2.8 der UN-Regelung Nr. 138(1) mit einer Marge von + 3 dB(A) entsprechen, brauchen nicht mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem ausgerüstet zu sein. Die Vorschriften in Absatz 6.2.8 der genannten Regelung für Terzbänder und die Vorschriften in Absatz 6.2.3 der genannten Regelung für die Frequenzverschiebung nach Absatz 2.4 der genannten Regelung (im Folgenden "Frequenzverschiebung") gelten nicht für diese Fahrzeuge, um festzustellen, ob ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem erforderlich ist, unabhängig davon, ob sich die Fahrzeuge während der Prüfung im manuellen oder autonomen Fahrbetrieb befinden. Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der niedrigste R-Punkt der Fahrgastsitze in der ersten Sitzreihe. Das angewandte Prüfverfahren bzw. spezielle Vorkehrungen ist bzw. sind im Prüfbericht zu vermerken. |
G2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird. |
G2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. |
G3 | Auspuffemissionen des Motors im Labor | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) |
Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird. |
G3a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) |
Der Hersteller muss einen Prüfmodus für die Durchführung des Prüfverfahrens festlegen, und den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. |
G3b | Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) |
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird. |
G5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) | Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. |
G6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | |
G7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | X | X | |
G8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) |
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird. |
G9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) |
Die vorgeschriebene Störungswarnleuchte muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird. |
G10 | Fehlen einer Abschalteinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | |
G11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | |
G12 | Vorrichtung gegen Manipulation | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X | X | X | |
G13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | X | X | X | |
G14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | k. A. | X | X | |
H | ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN | |||||
H1 | Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen | Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X | X | X | X | |
H2 | Softwareaktualisierung | Verordnung (EU) 2018/858 UN-Regelung Nr. 156 |
X | X | X | |
1) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge (ABl. L 221 vom 26.08.2022 S. 1). |
Anforderungen für die EU-Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs nach Artikel 44 | Anlage 2 |
1. Anwendung
Für die Zwecke der Anwendung dieser Anlage gilt ein Fahrzeug als neu, wenn
Ein Fahrzeug gilt als zugelassen, wenn eine unbefristete, befristete oder kurzfristige behördliche Genehmigung für seine Inbetriebnahme im Straßenverkehr erteilt wurde, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasste1.
2. Verwaltungsvorschriften
2.1. Einstufung des Fahrzeugs
Fahrzeuge sind gemäß den in Anhang I genannten Kriterien wie folgt einzustufen:
Lässt sich die Fahrzeugklasse aufgrund der Form des Aufbaus nicht ohne weiteres feststellen, so gelten die Bedingungen gemäß Anhang I.
2.2. Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs
Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, verfälscht oder gefälscht, so ist der Genehmigungsantrag abzulehnen.
Für ein bestimmtes Fahrzeug darf nur ein einziger Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann vom Antragsteller fordern, sich schriftlich dazu zu verpflichten, dass nur ein Antrag im Mitgliedstaat der Genehmigungsbehörde gestellt wird.
Der Ausdruck "bestimmtes Fahrzeug" bezeichnet ein physisch vorhandenes Fahrzeug, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer eindeutig angegeben ist.
Jedoch kann jeder Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung für ein bestimmtes anderes Fahrzeug, das gleiche oder ähnliche technische Merkmale wie das Fahrzeug besitzt, für das bereits eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt wurde, beantragen.
Die Genehmigungsbehörde legt das Muster des Antragsformulars und das Layout fest.
Die zum Fahrzeug zu machenden Angaben dürfen lediglich aus einer zweckdienlichen Auswahl von in Anhang I aufgeführten Informationen bestehen.
Es sind die technischen Anforderungen der Nummer 4 einzuhalten.
Es gelten die technischen Anforderungen, die auf solche neuen Fahrzeuge angewendet werden, die zu einem Fahrzeugtyp gehören, dessen Produktion zum Zeitpunkt der Antragstellung andauert.
Bezüglich der Prüfungen, deren Durchführung in den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten vorgeschrieben ist, hat der Antragsteller eine Übereinstimmungserklärung beizubringen, in der die Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Normen oder Regelungen bescheinigt wird. Diese Erklärung darf ausschließlich vom Fahrzeughersteller ausgestellt werden.
Der Ausdruck "Übereinstimmungserklärung" bezeichnet eine Erklärung, die von der Stelle im Unternehmen des Herstellers ausgestellt wird, die von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß dazu ermächtigt ist, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs zu übernehmen.
In Nummer 4 sind die Rechtsakte aufgeführt, für die eine solche Erklärung beizubringen ist.
Ist eine Übereinstimmungserklärung unklar, so kann der Antragsteller aufgefordert werden, vom Hersteller einen Nachweis, einschließlich eines Prüfberichts, zu verlangen, der dessen Erklärung bestätigt.
2.3. Für Fahrzeug-Einzelgenehmigungen zuständige technische Dienste
2.4. Prüfberichte
Wurde in Anwendung von Nummer 2.3 Buchstabe c ein Prüfbericht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ausgegeben, der mit der Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs befasst ist, so kann die Genehmigungsbehörde verlangen, dass der Antragsteller eine authentische Übersetzung des Prüfberichts beibringt.
Prüfberichte müssen eine Beschreibung des geprüften Fahrzeugs einschließlich seiner Identifizierung umfassen. Für die Teile, die hinsichtlich der Prüfergebnisse relevant sind, ist eine Beschreibung sowie deren Identifizierungsnummer aufzunehmen.
Auf Antrag eines Antragstellers darf ein Prüfbericht, der für ein System in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeug erstellt wurde, mehrmals entweder von demselben oder von einem anderen Antragsteller für die Zwecke der Einzelgenehmigung eines anderen Fahrzeugs vorgelegt werden.
In einem solchen Fall muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass die technischen Merkmale des Fahrzeugs sorgfältig mit dem Prüfbericht abgeglichen werden.
Durch die Prüfung des Fahrzeugs und der Begleitunterlagen zum Prüfbericht muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung beantragt wird, dieselben Merkmale aufweist wie das in dem Bericht beschriebene Fahrzeug.
Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.
Prüfberichte nach Buchstabe d umfassen nicht die Berichte, die zur Erteilung der Einzelgenehmigung für das Fahrzeug erstellt wurden.
2.5. Im Verfahren zur Erteilung einer Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs ist jedes bestimmte Fahrzeug physisch vom technischen Dienst zu prüfen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind unzulässig.
2.6. Gelangt die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Anlage entspricht und mit der im Antrag enthaltenen Beschreibung übereinstimmt, erteilt sie eine Genehmigung nach Artikel 44.
2.7. Der Genehmigungsbogen ist gemäß Artikel 44 zu erstellen.
2.8. Die Genehmigungsbehörde muss alle nach Artikel 44 erteilten Genehmigungen erfassen.
3. Prüfung der technischen Anforderungen
Das Verzeichnis der technischen Anforderungen in Nummer 4 ist regelmäßig zu überprüfen, um die Ergebnisse der Harmonisierungsarbeiten auf Ebene des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) in Genf sowie die rechtlichen Entwicklungen in Drittländern zu berücksichtigen.
4. Technische Anforderungen
Teil I: Fahrzeuge der Klasse M119 21
Nr. | Nummer des Rechtsakts | Alternative Anforderungen |
1 | Richtlinie 70/157/EWG des Rates2
(Zulässiger Geräuschpegel) |
Vorbeifahrtmessung
Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Nummer 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig. Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden. Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 51 konditioniert werden. Prüfung im Stillstand Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Absatz 3.2 der UN-Regelung Nr. 51 durchzuführen. |
2A | Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und Euro 6/Zugang zu Informationen) |
Auspuffemissionen
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein. Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD
Abgastrübung
CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch
Zugang zu Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht. Messung der Leistung
|
3A | UN-Regelung Nr. 34
(Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz) |
Kraftstoffbehälter
Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs, dessen FIN) anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit:
Hinterer Unterfahrschutz Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß den Absätzen 8 und 9 der UN-Regelung Nr. 34 konstruiert sein. |
3B | UN-Regelung Nr. 58
(Hinterer Unterfahrschutz) |
Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 58 konstruiert sein. Es ist ausreichend, wenn die Anforderungen des Absatzes 2.3 erfüllt sind. |
4A | Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
(Anbringung hinteres Kennzeichen) |
Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 entsprechen. |
5A | UN-Regelung Nr. 79
(Lenkanlagen) |
Mechanische Systeme
Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (Drive-by-Wire) Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN-Regelung Nr. 79 entsprechen. |
6A | UN-Regelung Nr. 11
(Türverriegelungen und -scharniere) |
Einhaltung des Absatzes 6.1.5.4 der UN-Regelung Nr. 11. |
7A | UN-Regelung Nr. 28
(Schallzeichen) |
Bauteile
Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 28 typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Absatz 6.1.1 der UN-Regelung Nr. 28 vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen. Einbau in das Fahrzeug
|
8A | UN-Regelung Nr. 46
(Einrichtungen für indirekte Sicht) |
Bauteile
Einbau in das Fahrzeug Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld Absatz 15.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 entspricht. |
9B | UN-Regelung Nr. 13-H
(Bremsen) |
Allgemeine Bestimmungen
Nur die unter den Einträgen "Betriebsbremse" und "Feststellbremse" genannten Prüfungen sind durchzuführen. In beiden Fällen muss das Fahrzeug in voll beladenem Zustand sein.
Betriebsbremse
Feststellbremse Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Absatz 2.3 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen. |
10A | UN-Regelung Nr. 10
(Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit) |
Bauteile
Elektromagnetische Störaussendungen Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der UN-Regelung Nr. 10 oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:
Störfestigkeitsprüfungen Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden. |
12A | UN-Regelung Nr. 21
(Innenausstattung) |
Innenausstattung
Elektrische Betätigungseinrichtungen
Automatisch arbeitende Reversiereinrichtungen, auf die in Absatz 5.8.3 Bezug genommen wird, dürfen von den Anforderungen in Absatz 5.8.3.1.1 der UN-Regelung Nr. 21 abweichen. Elektrisch betriebene Fenster, die sich bei abgeschalteter Zündung nicht mehr schließen lassen, sind von den Anforderungen bezüglich automatisch arbeitender Reversiereinrichtungen ausgenommen. |
13A | UN-Regelung Nr. 18
(Sicherung gegen unbefugte Benutzung) |
|
14A | UN-Regelung Nr. 12
(Lenkanlage bei Unfallstößen) |
Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben. |
15A | UN-Regelung Nr. 17
(Sitzfestigkeit - Kopfstützen) |
Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:
Kopfstützen
|
16A | UN-Regelung Nr. 26
(Außenkanten) Stand: VO (EU) 2021/1445 |
|
17a 17B | UN-Regelung Nr. 39
(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang) |
Geschwindigkeitsmessgerät
Rückwärtsgang Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen. |
18A | Verordnung (EU) Nr. 19/2011
(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder) |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Gesetzlich vorgeschriebenes Schild Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein. Nach Erteilung der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde wird kein zusätzliches Schild verlangt. |
19A | UN-Regelung Nr. 14
(Gurtverankerungen) |
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:
|
20A | UN-Regelung Nr. 48
(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) |
|
21A | UN-Regelung Nr. 3
(Rückstrahler) |
Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EU-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN-Regelung Nr. 48 entsprechen. |
22A | UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91
(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungs-leuchten) |
Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
23A | UN-Regelung Nr. 6
(Fahrtrichtungsanzeiger) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 6 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
24A | UN-Regelung Nr. 4
(Hintere Kennzeichenbeleuchtung) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 4 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
25C 25E 25F | UN-Regelungen Nr. 98, Nr. 112 und Nr. 123
(Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)) |
|
26A | UN-Regelung Nr. 19
(Nebelscheinwerfer) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 19 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
27A | Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
(Abschleppeinrichtung) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 1005/2010 gelten nicht. |
28A | UN-Regelung Nr. 38
(Nebelscheinwerfer) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 38 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
29A | UN-Regelung Nr. 23
(Rückfahrscheinwerfer) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 23 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
30A | UN-Regelung Nr. 77
(Parkleuchten) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 77 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
31A | UN-Regelung Nr. 16
(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen) |
Bauteile
Einbauvorschriften
|
32A | UN-Regelung Nr. 125
(Sichtfeld nach vorn) |
|
33A | UN-Regelung Nr. 121
(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) |
|
34A | Verordnung (EU) Nr. 672/2010
(Entfrostung/Trocknung) |
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.
Als "geeignet" gelten alle Entfrostungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 erfüllen. Als "geeignet" gelten alle Trocknungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 erfüllen. |
35A | Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
(Scheibenwischer/-wascher) |
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.
Als "geeignet" gelten alle Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlagen, die mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nummer 1.1.5 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 erfüllen. |
36A | UN-Regelung Nr. 122
(Heizanlagen) |
|
37A | Verordnung (EU) Nr. 1009/2010
(Radabdeckungen) |
|
38A | UN-Regelung Nr. 25
(Kopfstützen) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 25 gelten nicht. |
44A | Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
(Massen und Abmessungen) |
|
45A | UN-Regelung Nr. 43
(Sicherheitsverglasung) |
Bauteile
Einbau
|
46 | Richtlinie 92/23/EWG
(Reifen) |
Bauteile
Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols "s" (für Geräusch) tragen. Einbau
Diese Anforderung gilt unbeschadet einer vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ist vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Verwendung der Werte Motorhöchstleistung und Höchstdrehzahl pro Minute sowie der Angaben über die kinematische Kette beurteilen. |
50A | UN-Regelung Nr. 55
(Verbindungseinrichtungen) |
Selbstständige technische Einheiten
Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben ist, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt. Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist. Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der UN-Regelung Nr. 55 typgenehmigt werden. Einbau in das Fahrzeug Der technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Anhängevorrichtungen Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 55 genügt. |
53A | UN-Regelung Nr. 94
(Frontalaufprall) (e) |
Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben. |
54A | UN-Regelung Nr. 95
(Seitenaufprall) |
Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben. |
58 | UN-Regelung Nr. 127
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt. Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127. Ein Frontschutzsystem ist entweder ein Teil des Fahrzeugaufbaus und entspricht somit den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127 oder eine selbständige technische Einheit, für die eine Typgenehmigung erhalten wurde. |
59 | Richtlinie 2005/64/EG
(Recyclingfähigkeit) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. |
61 | Richtlinie 2006/40/EG
(Klimaanlagen) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten. |
62 | UN-Regelung Nr. 134 Verordnung (EU) 2019/2144 (Wasserstoffsystem) |
Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 134. Alternativ ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug folgenden Bestimmungen genügt:
|
72 | Verordnung (EU) 2015/758
(eCall-System) |
Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht. |
weiter . |
(Stand: 12.06.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion