umwelt-online: Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (4)
zurück |
Mobilkräne | Anlage 519 |
Nr. | Gegenstand | Rechtsakt | N3 |
1A | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | T + Z1 |
3A | Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 34 |
X |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 58 |
A |
4A | Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 |
X |
5A | Lenkanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 79 |
X
Hundeganglenkung zulässig |
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012 |
A |
7A | Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 28 |
X |
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 46 |
X |
9A | Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 13 |
U 3 |
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 10 |
X |
13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 18 |
X 4A |
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 17 |
X |
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012 |
X |
17B | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 39 |
X |
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und FIN | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011 |
X |
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 14 |
X |
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 48 |
A+ Y |
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 3 |
X |
22A | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 7 |
X |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 87 |
X |
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 91 |
X |
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 6 |
X |
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 4 |
X |
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 31 |
X |
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 37 |
X |
25C | Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 98 |
X |
25D | Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 99 |
X |
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 112 |
X |
25F | Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 123 |
X |
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 19 |
X |
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
A |
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 38 |
X |
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 23 |
X |
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 77 |
X |
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 16 |
X |
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 121 |
X |
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010 |
5 |
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
6 |
36A | Heizanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 122 |
X |
41A | Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | V |
42A | Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 73 |
A |
43A | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 109/2011 |
Z1 |
45A | Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 43 |
J |
46 | Reifen | Richtlinie 92/23/EWG | X |
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011 |
X |
46C | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 54 |
X |
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 117 |
X |
47A | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 89 |
X |
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
A |
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 61 |
A |
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 55 |
X 10 |
50B | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 102 |
X 10 |
57A | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 93 |
X |
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 UN-Regelung Nr. 134 |
X |
63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EU) 2019/2144 | X 15 |
65 | hochentwickeltes Notbrems-Assistenzsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 UN-Regelung Nr. 131 |
N/A |
66 | Spurhaltewarnsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 UN-Regelung Nr. 130 |
N/A |
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase LPG verwendet werden, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 67 |
X |
69 | Elektrische Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 100 |
X |
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 110 |
X |
Anhänger für Schwerlastfahrzeuge | Anlage 619 |
Nr. | Gegenstand | Rechtsakt | N3 | O4 |
1 | Zulässiger Geräuschpegel | Richtlinie 70/157/EWG | T | |
3A | Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 34 |
X | X |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 58 |
A | A |
4A | Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 |
X | A+ R |
5A | Lenkanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 79 |
X
Hundeganglenkung zulässig |
X |
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012 |
X | |
7A | Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 28 |
X | |
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 46 |
X | |
9A | Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 13 |
U 3 | X 15 |
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 10 |
X | X |
13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 18 |
X 4A | |
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 17 |
X | |
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012 |
X | |
17B | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 39 |
X | |
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und FIN | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011 |
X | X |
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 14 |
X | |
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 48 |
X | A+ N |
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 3 |
X | X |
22A | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 7 |
X | X |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 87 |
X | |
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 91 |
X | X |
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 6 |
X | X |
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 4 |
X | X |
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 31 |
X | |
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 37 |
X | X |
25C | Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 98 |
X | |
25D | Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 99 |
X | |
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 112 |
X | |
25F | Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 123 |
X | |
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 19 |
X | |
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
A | |
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 38 |
X | X |
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 23 |
X | X |
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 77 |
X | |
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 16 |
X | |
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 121 |
X | |
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010 |
5 | |
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
6 | |
36A | Heizanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 122 |
X | |
41A | Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X 9 | |
42A | Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 73 |
X | A |
43A | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 109/2011 |
X | A |
45 | Sicherheitsglas | Richtlinie 92/22/EWG | X | |
45A | Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 43 |
X | |
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011 |
X | I |
46C | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 54 |
X | I |
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 117 |
X | I |
47A | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 89 |
X | |
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
A | A |
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 61 |
A | |
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 55 |
X 10 | X |
50B | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 102 |
X 10 | X 10 |
56A | Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 105 |
X 13 | X 13 |
57A | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 93 |
A | |
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 UN-Regelung Nr. 134 |
X | |
63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EU) 2019/2144 | X 15 | X 15 |
65 | hochentwickeltes Notbrems-Assistenzsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 UN-Regelung Nr. 131 |
N/A | |
66 | Spurhaltewarnsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 UN-Regelung Nr. 130 |
N/A | |
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase (LPG) verwendet werden, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 67 |
X | |
69 | Elektrische Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 100 |
X | |
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 110 |
X |
Erläuterungen zur Anwendung der Anforderungen des vorliegenden Teils
X | Die in der einschlägigen Rechtsakte festgelegten Anforderungen kommen zur Anwendung. |
k. A. | Dieser Rechtsakt gilt nicht für Fahrzeuge dieser Klasse (keine Anforderungen). |
(1) | Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.610 kg. Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.840 kg gelten oder, wenn es sich um ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung mit dem Code SB für beschussgeschützte Fahrzeuge handelt, auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2.840 kg. Was den Zugang zu Informationen über andere Bauteile als das Basisfahrzeug angeht (z.B. Wohnbereich), so reicht es aus, dass der Hersteller den einfachen und schnellen Zugriff auf Informationen über Reparatur und Wartung des Fahrzeugs ermöglicht. |
(2) | Für Fahrzeuge, die mit einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung gemäß der UN-Regelung Nr. 67 bzw. UN-Regelung Nr. 110 erforderlich. |
(3) | Die Ausrüstung mit einer Fahrzeugstabilisierungsfunktion ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2144 erforderlich |
(4) | Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2144 erforderlich |
(4A) | Sofern eingebaut, muss die Schutzeinrichtung die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 18 erfüllen. |
(4B) | Diese Verordnung gilt für Sitze, die nicht in den Geltungsbereich der UN-Regelung Nr. 80 fallen. Andere Optionen: Siehe Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. |
(5) | Fahrzeuge außer solche der Klasse M1 müssen der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 nicht vollständig entsprechen, sie müssen jedoch mit einer Anlage zur Entfrostung und Trocknung der Windschutzscheibe ausgerüstet sein. |
(6) | Fahrzeuge außer solche der Klasse M1 müssen der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 nicht vollständig entsprechen, sie müssen jedoch mit einer Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgerüstet sein. |
(8) | Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2.610 kg, für die nicht von der unter Erläuterung 1 beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. |
(9) | Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2.610 kg, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt sind (auf Antrag des Herstellers und sofern die Bezugsmasse unterhalb 2.840 kg liegt). Was andere Bauteile als das Basisfahrzeug angeht, so reicht es aus, dass der Hersteller den einfachen und schnellen Zugriff auf Informationen über Reparatur und Wartung von Fahrzeugen ermöglicht. |
(9A) | Kommt nur zur Anwendung, wenn die Fahrzeuge über die unter die UN-Regelung Nr. 64 fallende Ausrüstung verfügen. Die Ausrüstung mit einem Reifendrucküberwachungssystem ist jedoch im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2144 erforderlich. |
(10) | Gilt nur für Fahrzeuge mit einer Verbindungseinrichtung. |
(11) | Gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 Tonnen. |
(12) | Gilt nur für Fahrzeuge mit einem "Sitzplatzbezugspunkt" ("R-Punkt") des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt. |
(13) | Gilt nur, wenn der Hersteller die Typgenehmigung für Fahrzeuge beantragt, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind. |
(14) | Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppe I (Bezugsmasse< 1.305 kg). |
(15) | Die Verordnung (EU) 2019/2144 muss eingehalten werden. Jedoch ist unter dieser speziellen Position keine EU-Typgenehmigung vorgesehen, da sie nur einer Zusammenstellung einzelner, an anderen Stellen der Tabelle zusammengestellter Positionen entspricht. |
(16) | - gestrichen - |
(17) | - gestrichen - |
(18) | Erläuterung G kann auf die Innenausstattung des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen ist. Jede hinzugefügte oder geänderte Innenausstattung muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Vorschriften entsprechen. |
A | Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben (Anmerkung - Nr. 52 der Übereinstimmungsbescheinigung). |
A1 | Der Einbau eines ESC ist nicht verpflichtend. Wenn es im Fall von Mehrstufen-Typgenehmigungen wahrscheinlich ist, dass sich die auf einer bestimmten Stufe vorgenommenen Änderungen auf die Funktion des ESC des Basisfahrzeugs auswirken werden, kann der Hersteller entweder das System außer Kraft setzen oder nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann erfolgen, indem beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das ESC eingreift. Diese Eingriffe des ESC müssen kontrolliert sein und sollten die Stabilität des Fahrzeugs verbessern. Der technische Dienst hat das Recht, weitere Prüfungen zu verlangen, falls er dies für erforderlich hält. |
B | Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist. |
C | Die Vorschriften gelten nur für denjenigen Teil des Fahrzeugs, der sich vor dem hintersten zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmten Sitz befindet, sowie für den Kopfaufschlagbereich gemäß dem jeweiligen Rechtsakt. |
D | Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 gelten nicht. |
E | Nur vorn. |
F | Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig. |
G | Im Fall von Mehrstufen-Typgenehmigungen können auch Anforderungen herangezogen werden, die der Klasse des Basisfahrzeugs/unvollständigen Fahrzeugs entsprechen (z.B. wenn auf dessen Fahrgestell das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung aufgebaut wurde). |
H | Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
I | Reifen müssen gemäß den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 54 typgenehmigt sein, selbst wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 80 km/h beträgt. Die Tragfähigkeitskennzahl kann im Einverständnis mit dem Reifenhersteller entsprechend der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Anhängers angepasst werden. |
J | Für die gesamte Fensterverglasung mit Ausnahme des Führerhauses (Windschutzscheibe und Seitenscheiben) kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
K | Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig. |
L | Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich. |
M | Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An allen Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich. |
N | Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
Q | Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig. |
R | Vorausgesetzt, die Kennzeichenschilder aller Mitgliedstaaten können montiert werden und bleiben sichtbar. |
S | Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 %, und der "A"-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10 Grad. |
T | Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der Richtlinie 70/157/EWG geprüft werden. In Bezug auf Anhang I Nummer 5.2.2.1 der Richtlinie 70/157/EWG gelten die folgenden Grenzwerte:
|
U | Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu vier Achsen müssen alle in den jeweiligen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen erfüllen. Ausnahmen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als vier Achsen, wenn
|
U1 | ABS ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht erforderlich. |
V | Wahlweise kann auch die Richtlinie 97/68/EG angewandt werden. |
V1 | Wahlweise kann auch die Richtlinie 97/68/EG für Fahrzeuge hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
W0 | Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck vergleichbar ist. Wenn eine erneute Prüfung erforderlich ist, sind weitere 2 dB(A) über dem geltenden Grenzwert zulässig. |
W1 | Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen, der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des Basisfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden. Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung der Bezugsmasse gültig. |
W2 | Die Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der Kraftstoffleitungen und der Kraftstoffdampfleitungen ist ohne weitere Prüfung zulässig. Eine Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters ist zulässig, sofern alle Anforderungen erfüllt werden. Jedoch werden keine weiteren Prüfungen gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 34 erforderlich. |
W3 | Die Längsebene der vorgesehenen Rollstuhl-Fahrtstellung muss parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufen.
Dem Fahrzeugeigner sind Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorgeht, dass ein Rollstuhl mit einer Struktur empfohlen wird, die den Anforderungen im einschlägigen Teil der Norm ISO 7176-19:2008 entspricht, damit er den Kräften widersteht, die bei unterschiedlichen Fahrbedingungen durch den Befestigungsmechanismus einwirken. Die Fahrzeugsitze können ohne weitere Prüfungen verändert werden, sofern dem technischen Dienst bewiesen werden kann, dass ihre Verankerungen, Mechanismen und Kopfstützen dasselbe Leistungsniveau bieten. Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 gelten nicht. |
W4 | Die Einstiegshilfen müssen in Ruheposition die Anforderungen der jeweiligen Rechtsakte erfüllen. |
W5 | Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem befestigt wird, das die zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme gemäß Anlage 3 erfüllt. |
W6 | Jeder Rollstuhlplatz muss über einen Insassenrückhaltegurt verfügen, der die zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme gemäß Anlage 3 erfüllt.
Müssen die Verankerungspunkte der Sicherheitsgurte aufgrund der Umrüstung außerhalb der in Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16-06 vorgesehenen Toleranz versetzt werden, so muss der technische Dienst überprüfen, ob die Veränderung den ungünstigsten Fall darstellt oder nicht. Ist das der Fall, so ist die in Absatz 7.7.1. der UN-Regelung Nr. 16-06 vorgesehene Prüfung durchzuführen. Es braucht keine Erweiterung der EU-Typgenehmigung erteilt zu werden. Die Prüfung kann mithilfe von Bauteilen durchgeführt werden, die nicht der in der UN-Regelung Nr. 16-06 vorgeschriebenen Konditionierungsprüfung unterzogen wurden. |
W8 | Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls einschließlich des Benutzers 160 kg angenommen. Die Masse ist am P-Punkt des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegebenen Fahrtstellung zu konzentrieren.
Eine Beschränkung der Personenbeförderungskapazität infolge der Verwendung eines oder mehrerer Rollstühle ist in der Betriebsanleitung sowie auf Seite 2 des EU-Typgenehmigungsbogens zu vermerken und in die Übereinstimmungsbescheinigung aufzunehmen. |
W9 | Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck gleich bleibt. |
Y | Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind. |
Z | Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich. |
Z1 | Mobilkräne mit mehr als sechs Achsen gelten als Geländefahrzeuge (Klasse N3G), wenn mindestens drei Achsen angetrieben werden und sofern sie den Vorschriften des Anhangs I Teil a Nummer 4.3 Buchstabe b Ziffern ii und iii sowie Nummer 4.3 Buchstabe c entsprechen. |
Verfahren für die EU-Typgenehmigung | Anhang III |
1. Ziele und Anwendungsbereich
1.1. In diesem Anhang werden die Verfahren für die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrzeug-Typgenehmigung gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 festgelegt.
1.2. Er enthält ebenfalls
2. Typgenehmigungsverfahren
Nach Eingang eines Antrags auf Fahrzeug-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde
3. Kombination von technischen Spezifikationen
Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:
Technische Spezifikationen | Fahrzeugklasse | |||||||||
M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 | |
Motor | X | X | X | X | X | X | - | - | - | - |
Getriebe | X | X | X | X | X | X | - | - | - | - |
Anzahl der Achsen | - | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Antriebsachsen (Anzahl, Lage und gegenseitige Verbindung) | X | X | X | X | X | X | - | - | - | - |
Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Art des Aufbaus | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Anzahl der Türen | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
Links- oder Rechtslenker | X | X | X | X | X | X | - | - | - | - |
Anzahl der Sitze | X | X | X | X | X | X | - | - | - | - |
Ausstattungsvarianten | X | X | X | X | X | X | - | - | - | - |
4. Besondere Bestimmungen
Ist kein Typgenehmigungsbogen gemäß den einschlägigen Rechtsakten vorhanden, so hat die Typgenehmigungsbehörde
Normen für die in Artikel 68 genannten technischen Dienste | Anlage 1 |
1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Typgenehmigungsprüfungen gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten:
1.1. Kategorie a (Prüfungen in eigenen Einrichtungen):
Norm EN ISO/IEC 17025:2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien.
Ein für die Kategorie a benannter technischer Dienst darf auch die in den Rechtsakten vorgesehenen Prüfungen, für die er benannte wurde, in den Einrichtungen eines Herstellers oder eines Dritten durchführen. In jedem Fall müssen die Personalangehörigen, die für den Gebrauch des fachlichen Ermessens zur Bestimmung der Einhaltung der Rechtsakte, für die der technische Dienst benannt wurde, verantwortlich sind, die Bestimmungen der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 einhalten.
1.2. Kategorie B (Beaufsichtigung von Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten):
Norm EN ISO/IEC 17020:2012 - Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.
Vor der Durchführung oder Beaufsichtigung von Prüfungen in den Einrichtungen eines Herstellers oder eines Dritten hat der technische Dienst zu überprüfen, dass die Prüfeinrichtungen und Messgeräte den einschlägigen Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 entsprechen.
2. Tätigkeiten hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion
2.1. Kategorie C (Verfahren hinsichtlich Erstbewertung und Überwachungsaudit des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers):
Norm EN ISO/IEC 17021:2011, Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren.
2.2. Kategorie D (Inspektion oder Prüfung von Stichproben der Produktion oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten):
Norm EN ISO/IEC 17020:2012, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.
Verfahren zur Bewertung der technischen Dienste | Anlage 2 |
1. Ziel und Geltungsbereich
1.1. In der vorliegenden Anlage werden die Bedingungen festgelegt, nach denen die in Artikel 73 genannte zuständige Behörde ("zuständige Behörde") die Bewertung der technischen Dienste vorzunehmen hat.
1.2. Diese Anforderungen gelten ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus (selbstständige Organisation, Hersteller oder als technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde) für alle technischen Dienste.
2. Bewertungen
Die Durchführung einer Bewertung unterliegt
Die Bewerter müssen Vertrauen und Integrität unter Beweis stellen. Sie müssen Vertraulichkeit und Diskretion wahren.
Sie müssen die Ergebnisse und Schlussfolgerungen wahrheitsgemäß und genau schriftlich festhalten.
3. Geforderte Fähigkeiten der Bewerter
3.1. Die Bewertungen dürfen nur von Bewertern durchgeführt werden, die über die hierfür erforderlichen fachlichen und administrativen Kenntnisse verfügen.
3.2. Die Bewerter müssen für die Bewertungstätigkeiten speziell geschult worden sein. Darüber hinaus müssen sie über das spezielle Wissen des Fachbereichs verfügen, in dem der technische Dienst seiner Tätigkeit nachgehen wird.
3.3. Unbeschadet der Nummern 3.1 und 3.2 ist die in Artikel 73 genannte Bewertung von Bewertern durchzuführen, die unabhängig in Bezug auf die zu bewertenden Tätigkeiten sind.
4. Antrag auf Benennung
4.1. Ein ordnungsgemäß bestellter Bevollmächtigter des betreffenden technischen Dienstes stellt bei der zuständigen Behörde einen förmlichen Antrag, der Folgendes umfasst:
4.2. Die zuständige Behörde prüft die vom technischen Dienst vorgelegten Informationen auf Angemessenheit.
4.3. Der technische Dienst meldet der zuständigen Behörde jede Änderung der unter Nummer 4.1 aufgeführten Informationen.
5. Ressourcenüberprüfung
Die zuständige Behörde überprüft ihre eigene Fähigkeit zur Bewertung des technischen Dienstes anhand ihrer eigenen Leitlinien, ihrer Sachkunde und der Verfügbarkeit geeigneter Bewerter und Experten.
6. Unterauftragsvergabe der Bewertung
6.1. Die zuständige Behörde kann Teile der Bewertung bei einer anderen zuständigen Behörde als Unterauftrag vergeben oder um Unterstützung durch technische Experten anderer zuständiger Behörden ersuchen. Die Unterauftragnehmer und Experten müssen vom antragstellenden technischen Dienst akzeptiert werden.
6.2. Die zuständige Behörde hat Akkreditierungsbescheinigungen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen, um auf diese Weise ihre Gesamtbewertung des technischen Dienstes zu vervollständigen.
7. Vorbereitung der Bewertung
7.1. Die zuständige Behörde bestellt förmlich ein gemeinsames Bewerterteam. Dabei achtet die zuständige Behörde bei jeder Bestellung eines gemeinsamen Bewerterteams auf angemessene Fachkompetenz. Insbesondere muss das gemeinsame Bewerterteam als Ganzes
7.2. Die zuständige Behörde legt den Arbeitsauftrag für das gemeinsame Bewerterteam eindeutig fest. Die Aufgabe des gemeinsamen Bewerterteams besteht darin, die vom antragstellenden technischen Dienst erhaltenen Unterlagen zu überprüfen und eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen.
7.3. Die zuständige Behörde legt zusammen mit dem technischen Dienst und dem beauftragten Bewerterteam einen Zeitpunkt und einen Zeitplan für die Bewertung fest. Es verbleibt jedoch in der Verantwortung der zuständigen Behörde, auf einen Termin abzustellen, der mit dem Überwachungs- und Wiederbewertungsplan im Einklang steht.
7.4. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass dem gemeinsamen Bewerterteam die jeweiligen Kriteriendokumente und früheren Bewertungsaufzeichnungen sowie die einschlägigen Unterlagen und Aufzeichnungen des technischen Dienstes zur Verfügung gestellt werden.
8. Vor-Ort-Bewertung
Das gemeinsame Bewerterteam hat die Bewertung des technischen Dienstes in den Räumlichkeiten des technischen Dienstes, von denen aus eine oder mehrere Kerntätigkeiten erfolgen, durchzuführen und gegebenenfalls an anderen ausgewählten Orten, an denen der technische Dienst tätig ist, Begutachtungen durch Inaugenscheinnahme vorzunehmen.
9. Analyse der Ergebnisse und Bewertungsbericht
9.1. Das gemeinsame Bewerterteam hat alle relevanten Informationen und Nachweise, die während der Durchsicht der Dokumente und Aufzeichnungen und während der Bewertung an Ort und Stelle zusammengetragen wurden, zu analysieren. Diese Analyse muss ausreichend dafür sein, dass das Team den Grad der Kompetenz des technischen Dienstes ermitteln und feststellen kann, inwieweit die Benennungsanforderungen erfüllt werden.
9.2. Die Berichterstattungsverfahren der zuständigen Behörde müssen die Einhaltung der nachstehenden Anforderungen gewährleisten.
9.2.1. Noch an Ort und Stelle muss eine gemeinsame Besprechung zwischen dem gemeinsamen Bewerterteam und dem technischen Dienst stattfinden. In dieser Besprechung muss das gemeinsame Bewerterteam einen schriftlichen und/oder mündlichen Bericht über die Ergebnisse der Analyse vorlegen bzw. abgeben. Der technische Dienst muss die Möglichkeit erhalten, Fragen zu den Ergebnissen und zu ihrer Grundlage einschließlich gegebenenfalls vorhandener Konformitätsmängel zu stellen.
9.2.2. Dem technischen Dienst ist umgehend ein schriftlicher Bericht über die Ergebnisse der Bewertung vorzulegen. Dieser Bewertungsbericht muss Angaben zur Kompetenz und zur Einhaltung der Anforderungen sowie Hinweise auf etwaige Mängel enthalten, die behoben werden müssen, damit alle Benennungsanforderungen erfüllt werden.
9.2.3. Der technische Dienst muss aufgefordert werden, zu dem Bewertungsbericht Stellung zu nehmen und die speziellen Maßnahmen zu beschreiben, die ergriffen wurden oder innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen sind, um alle festgestellten Mängel zu beheben.
9.3. Die zuständige Behörde muss gewährleisten, dass die Antworten des technischen Dienstes ausreichend und effektiv sind, damit die Konformitätsmängel behoben werden können. Werden die Abhilfemaßnahmen als unzureichend betrachtet, so müssen weitere Informationen angefordert werden. Zusätzlich können Nachweise über die tatsächliche Durchführung von Maßnahmen verlangt werden, oder es kann eine Folgebewertung durchgeführt werden, um die tatsächliche Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu überprüfen.
9.4. Der Bewertungsbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
10. Benennung, Bestätigung oder Verlängerung einer Benennung
10.1. Die zuständige Behörde hat ohne unangemessene Verzögerung darüber zu entscheiden, ob die Benennung aufgrund der Bewertungsberichte und aller sonstigen sachdienlichen Informationen vorgenommen, bestätigt oder erweitert wird.
10.2. Die zuständige Behörde muss dem technischen Dienst eine Bescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigung muss Folgendes enthalten:
11. Wiederbewertung und Überwachung
11.1. Die Wiederbewertung gleicht einer Anfangsbewertung mit der Ausnahme, dass die Erkenntnisse aus vorangegangenen Bewertungen berücksichtigt werden müssen. Vor-Ort-Bewertungen zu Überwachungszwecken sind weniger umfangreich als Wiederbewertungen.
11.2. Die zuständige Behörde muss ihren Plan für die Wiederbewertung und Überwachung eines jeden benannten technischen Dienstes so gestalten, dass repräsentative Teile des Benennungsumfangs in regelmäßigen Abständen einer Bewertung unterzogen werden.
In welchen zeitlichen Abständen Vor-Ort-Bewertungen - sowohl Wiederbewertungen als auch Überwachungen - durchgeführt werden, hängt von der nachgewiesenen Stabilität ab, die der technische Dienst erreicht hat.
11.3. Werden bei einer Überwachung oder einer Wiederbewertung Mängel festgestellt, so muss die zuständige Behörde strenge Fristen für die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen festlegen.
11.4. Wenn die Abhilfe- oder Verbesserungsmaßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt sind oder als unzureichend betrachtet werden, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine weitere Bewertung vornimmt oder die Benennung für eine oder mehrere Tätigkeit(en), für die der betreffende technische Dienst benannt wurde, aussetzt oder widerruft.
11.5. Wenn die zuständige Behörde beschließt, die Benennung eines technischen Dienstes auszusetzen oder zu widerrufen, hat sie den technischen Dienst per Einschreiben davon zu unterrichten. In jedem Fall muss die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität der Tätigkeiten zu gewährleisten, die von dem technischen Dienst bereits durchgeführt werden.
12. Aufzeichnungen über benannte technische Dienste
12.1. Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen über technische Dienste zu führen, die belegen, dass die Benennungsanforderungen, einschließlich der geforderten Kompetenz, tatsächlich erfüllt wurden.
12.2. Die zuständige Behörde hat die Aufzeichnungen über technische Dienste sicher aufzubewahren, damit die erforderliche Vertraulichkeit gewährleistet ist.
12.3. Aufzeichnungen über technische Dienste müssen mindestens Folgendes umfassen:
Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion | Anhang IV |
1. Ziele
1.1. Die Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion sollen gewährleisten, dass hergestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile oder Ausrüstungsgegenstände dem jeweils genehmigten Typ entsprechen.
1.2. Das Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion muss stets die unter Nummer 2 genannte "Anfangsbewertung" in Form der Bewertung von Qualitätssicherungssystemen und die Nachprüfung des Typgenehmigungsgegenstands und die - unter Nummer 3 "Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte" genannten - produktbezogenen Kontrollen beinhalten.
2. Anfangsbewertung
2.1. Vor Erteilung der Typgenehmigung überprüft die Genehmigungsbehörde das Vorhandensein angemessener Vorkehrungen und Verfahren, die der Hersteller getroffen bzw. geschaffen hat, um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, damit Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten oder Teile und Ausrüstungsgegenstände während der Produktion mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
2.2. Leitlinien für diese Bewertungen finden sich in der Norm EN ISO 19011:2011 - Leitfaden für Audits von Managementsystemen.
2.3. Die Anforderungen der Nummer 2.1 müssen zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde wie folgt überprüft werden.
Die Genehmigungsbehörde gibt sich mit der Anfangsbewertung und den Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte gemäß Nummer 3 zufrieden, wobei sie erforderlichenfalls eine der Vorkehrungen nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.3 oder gegebenenfalls eine Kombination dieser Vorkehrungen ganz oder teilweise berücksichtigt.
2.3.1. Die eigentliche Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts ist von der Genehmigungsbehörde oder einer von der Genehmigungsbehörde dafür benannten Stelle durchzuführen.
2.3.1.1. Für die Festlegung des Umfangs der durchzuführenden Anfangsbewertung kann von der Genehmigungsbehörde Folgendes berücksichtigt werden:
2.3.2. Die Anfangsbewertung und Nachprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts kann von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder der von der Genehmigungsbehörde dafür benannten Stelle durchgeführt werden.
2.3.2.1. In diesem Fall erstellt die Genehmigungsbehörde des anderen Mitgliedstaats eine Übereinstimmungserklärung, in der die Bereiche und Produktionsanlagen angegeben sind, die nach der Genehmigungsbehörde für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind, sowie die Rechtsvorschriften, nach denen diese Produkte genehmigt werden sollen.
2.3.2.2. Auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, die die Typgenehmigung erteilt, übermittelt die Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich diese Übereinstimmungserklärung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Erklärung zu liefern.
2.3.2.3. In der Übereinstimmungserklärung sollten mindestens aufgeführt werden:
a) | Unternehmensgruppe oder Unternehmen | (z.B. XYZ Automobile) |
b) | Besondere Organisation | (z.B. Regionalabteilung) |
c) | Betriebe/Standorte | (z.B. Motorenwerk 1 (im Land A) - Fahrzeugwerk 2 (im Land B)) |
d) | Fahrzeug-/Bauteilbereich | (z.B. alle Modelle der Klasse M1) |
e) | Bewertete Bereiche | (z.B. Motorenfertigung, Karosseriepresse und -montage, Fahrzeugfertigung) |
f) | Geprüfte Unterlagen | (z.B. Qualitätshandbuch und -verfahren des Unternehmens und des betreffenden Werks) |
g) | Datum der Bewertung | (z.B. Durchführung des Audits von TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ) |
h) | Geplanter Kontrollbesuch | (z.B. MM.JJJJ) |
2.3.3. Eine Genehmigungsbehörde kann ferner die Zertifizierung des Herstellers gemäß der Norm EN ISO 9001:2015 oder ISO/TS16949:2009 (in diesem Fall muss die Zertifizierung die zu genehmigenden Produkte abdecken) oder gemäß einer gleichwertigen Zertifizierungsnorm als Erfüllung der Anforderungen an die Anfangsbewertung in Nummer 2.3 akzeptieren, sofern die Übereinstimmung der Produktion tatsächlich vom Qualitätsmanagementsystem abgedeckt ist und die Typgenehmigung des Herstellers nach Nummer 2.3.1.1 Buchstabe c nicht widerrufen wurde. Der Hersteller legt detaillierte Angaben über die Zertifizierung vor und sorgt dafür, dass die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs unterrichtet wird.
2.4. Für die Zwecke der Fahrzeug-Typgenehmigung brauchen die zur Erteilung der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und technische Einheiten des Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, sie müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich auf die Standorte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fertigung des vollständigen Fahrzeugs bezieht, welche von den ursprünglichen Bewertungen nicht erfasst wurden.
3. Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte
3.1. Alle Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten, Teile oder Ausrüstungsgegenstände, die nach einer UN-Regelung im Anhang des Geänderten Übereinkommens von 1958 und nach dieser Verordnung genehmigt wurden, sind so herzustellen, dass sie mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, indem sie die Anforderungen dieses Anhangs, der jeweiligen UN-Regelung und dieser Verordnung erfüllen.
3.2. Bevor die Genehmigungsbehörde eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und gemäß einer dem Geänderten Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügten UN-Regelung erteilt, überprüft sie, ob geeignete Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Produktkonformität getroffen wurden und schriftlich fixierte Prüfverfahren vorhanden sind, die für jede Genehmigung mit dem Hersteller abzustimmen sind und nach denen in festgelegten Abständen die Prüfungen oder entsprechenden Überprüfungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um eine kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten, und die gegebenenfalls in dieser Verordnung und der jeweiligen UN-Regelung festgelegt sind.
3.3. Der Inhaber der Typgenehmigung muss insbesondere
3.3.1. sicherstellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten, Teile oder Ausrüstungsgegenstände mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden;
3.3.2. Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;
3.3.3. sicherstellen, dass die Daten der Prüf- oder Kontrollergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen während eines mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraums von bis zu zehn Jahren eingesehen werden können;
3.3.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfung oder Kontrolle auswerten, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuung nachweisen und gewährleisten zu können;
3.3.5. sicherstellen, dass für jeden Produkttyp zumindest die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakten vorgesehen sind;
3.3.6. sicherstellen, dass jedes Mal, wenn ein Satz von Mustern oder Prüfstücken bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung liefert, eine erneute Musterentnahme und Prüfung durchgeführt werden. Es sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um das Produktionsverfahren dergestalt wiederherzustellen, dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ gesichert ist.
3.4. Bei Mehrphasen-, gemischten oder Mehrstufen-Typgenehmigungen kann die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilende Genehmigungsbehörde bestimmte Einzelinformationen hinsichtlich der Einhaltung der Übereinstimmung mit den in diesem Anhang aufgeführten Anforderungen an die Produktion von jeder Genehmigungsbehörde anfordern, die die Typgenehmigung für jedes relevante System, Bauteil oder jede relevante selbstständige technische Einheit erteilt hat.
3.5. Erscheinen der Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, die in Nummer 3.4 genannten gemeldeten Angaben als nicht zufriedenstellend und hat sie dies dem jeweiligen Hersteller und der Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung für das System, das Bauteil oder die unabhängige technische Einheit erteilt hat, mitgeteilt, so verlangt die Genehmigungsbehörde die Durchführung zusätzlicher Audits oder Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion im Betrieb des Herstellers jener Systeme, Bauteile oder unabhängigen technischen Einheiten. Die Ergebnisse dieser zusätzlichen Audits oder Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion sind der betroffenen Genehmigungsbehörde unverzüglich bereitzustellen.
3.6. Falls die Nummern 3.4 und 3.5 zutreffen und weitere Audit- oder Kontrollergebnisse von der Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, nicht als zufriedenstellend angesehen werden, stellt der Hersteller die Wiederherstellung der Übereinstimmung der Produktion schnellstmöglich durch Abhilfemaßnahmen wieder her, die die Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, ebenso zufriedenstellen wie die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung für das System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erteilt.
4. Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung
4.1. Die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der überprüfen. Hierzu gestattet der Hersteller dieser Behörde den Zugang zu den Stätten der Herstellung, Begutachtung, Prüfung, Lagerung sowie des Vertriebs und stellt alle erforderlichen Informationen über die Unterlagen und Aufzeichnungen des Qualitätsmanagementsystems bereit.
4.1.1. Die normalen Vorkehrungen für solche regelmäßigen Audits bestehen darin, dass die fortdauernde Wirksamkeit der unter den Nummern 2 und 3 (Anfangsbewertung und Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts) beschriebenen Verfahren überwacht wird.
4.1.1.1. Von einer Zertifizierungsstelle (die nach Nummer 2.3.3 qualifiziert oder anerkannt ist) durchgeführte Überwachungstätigkeiten müssen als Erfüllung der Anforderung nach Abschnitt 4.1.1 bezüglich der bei der Anfangsbewertung eingeführten Verfahren akzeptiert werden.
4.1.1.2. Bei der Häufigkeit der (nicht in Abschnitt 4.1.1.1 aufgeführten) Überprüfungen durch die Genehmigungsbehörde ist sicherzustellen, dass die entsprechenden gemäß den Nummern 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen in Zeiträumen wiederholt werden, die sich auf eine Risikobewertungsmethode stützen, die der internationalen Norm ISO 31000:2018 - Risikomanagement - Grundsätze und Leitlinien - entsprechen und diese Überprüfungen mindestens in einem Dreijahresrhythmus durchgeführt werden. Diese Methode muss insbesondere jede Nichtübereinstimmung berücksichtigen, die von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 54 Absatz 1 festgestellt wird
4.2. Bei jeder Überprüfung sind dem Prüfer die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Kontrollen und über die Produktion zur Verfügung zu stellen, insbesondere Aufzeichnungen über die diejenigen dokumentierten Prüfungen und Kontrollen, die nach Nummer 2.2 vorgeschrieben sind.
4.3. Der Prüfer kann nach dem Zufallsprinzip Muster zur Prüfung im Labor des Herstellers oder in den Anlagen des technischen Dienstes auswählen. In diesem Fall werden nur praktische Prüfungen durchgeführt. Die Mindestzahl der Muster kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Nachprüfungen des Herstellers festgelegt werden.
4.4. Ist ein Prüfer der Ansicht, dass das Niveau der Überprüfung unzureichend ist, oder erachtet er es für notwendig, die Gültigkeit der nach Nummer 4.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so muss er Proben auswählen, die dem technischen Dienst zugesandt werden, der dann physische Prüfungen gemäß den Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion, die in den in Anhang II genannten Rechtsakten enthalten sind, durchführt.
4.5. Führen die Ergebnisse einer Inspektion oder einer Überprüfung zu Beanstandungen, so ergreift die Genehmigungsbehörde alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederherstellt.
4.6. Ist gemäß dieser Verordnung die Einhaltung von UN-Regelungen erforderlich, so kann sich der Hersteller dafür entscheiden, diesen Anhang als gleichwertige Alternative zu den Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion in den jeweiligen UN-Regelungen anzuwenden. Jedoch sind, wenn die Nummern 4.4 oder 4.5 gelten, alle einzelnen Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion in den UN-Regelungen zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde einzuhalten, bis diese entscheidet, dass die Übereinstimmung der Produktion wiederhergestellt worden ist.
Höchstzulässige Stückzahlen für Kleinserien und auslaufende Serien | Anhang V |
A. Höchstzulässige Stückzahlen pro Jahr für Kleinserien
1. Die Anzahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die jährlich in der Union zugelassen, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden können, darf gemäß Artikel 41 nicht die in der folgenden Tabelle für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen höchstzulässigen Stückzahlen pro Jahr überschreiten:
Klasse | Einheiten |
M1 | 1.500 |
M2, M3 | 0 |
N1 | 1.500 |
N2, N3 | 0 bis zum Tag des Beginns der Anwendung der delegierten Rechtsakte nach Artikel 41 Absatz 5;
1.500 nach diesem Tag |
O1, O2 | 0 |
O3, O4 | 0 |
2. Die Anzahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die jährlich in einem Mitgliedstaat zugelassen, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden können, ist von diesem Mitgliedstaat festzulegen, darf aber gemäß Artikel 42 nicht die in der folgenden Tabelle für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen höchstzulässigen Stückzahlen pro Jahr überschreiten:
Klasse | Einheiten |
M1 | 250 |
M2, M3 | 250 |
N1 | 250 |
N2, N3 | 250 |
O1, O2 | 500 |
O3, O4 | 250 |
B. Höchstzulässige Stückzahlen für auslaufende Serien
Die Höchstzahl vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge, die jeweils in einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren für auslaufende Serien in Betrieb genommen werden, wird von dem Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen festgelegt:
1. Die Höchstzahl der Fahrzeuge eines oder mehrerer typen darf im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 nicht mehr als 10 % und im Fall von Fahrzeugen anderer Klassen nicht mehr als 30 % der Fahrzeuge aller betreffenden typen, die im Vorjahr in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen wurden, betragen. Handelt es sich bei 10 % bzw. 30 % um weniger als 100 Fahrzeuge, darf der Mitgliedstaat die Inbetriebnahme von maximal 100 Fahrzeugen erlauben.
2. Die Zahl der Fahrzeuge jedes einzelnen Typs wird beschränkt auf diejenigen, für die an oder nach dem Herstellungstag eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, die nach ihrem Ausstellungsdatum mindestens drei Monate gültig blieb, anschließend jedoch aufgrund des Inkrafttretens eines Rechtsakts ungültig wurde.
Aufstellung der Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, sowie der Leistungsanforderungen für solche Teile und Ausrüstungen, geeigneten Prüfverfahren und Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften | Anhang VI |
I. Teile und Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Fahrzeugsicherheit haben
Nr. | Beschreibung | Leistungsanforderung | Prüfverfahren | Kennzeichnungsvorschrift | Verpackungsvorschriften |
1 | (...) | ||||
2 | |||||
3 |
II. Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben
Nr. | Beschreibung | Leistungsanforderung | Prüfverfahren | Kennzeichnungsvorschrift | Verpackungsvorschriften |
1 | (...) | ||||
2 | |||||
3 |
Rechtsvorschriften, für die ein interner technischer Dienst eines Herstellers als technischer Dienst benannt werden kann | Anhang VII |
1. Ziele und Anwendungsbereich
1.1. In diesem Anhang sind die Rechtsvorschriften aufgeführt, für die ein interner technischer Dienst eines Herstellers als technischer Dienst im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 benannt werden kann.
1.2. Er umfasst auch geeignete Bestimmungen über die Benennung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst im Rahmen der Typgenehmigung von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, für die Anhang II Teil I gilt.
1.3. Dieser Anhang gilt jedoch nicht für Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gemäß Artikel 41 beantragen.
2. Benennung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst
2.1. Ein als technischer Dienst benannter interner technischer Dienst eines Herstellers ist ein Hersteller, der von der Typgenehmigungsbehörde als Prüflabor benannt wurde, um in ihrem Namen die Genehmigungsprüfungen durchzuführen.
Die Prüfungsdurchführung umfasst nicht nur die Leistungsmessung, sondern auch das Aufzeichnen der Prüfungsergebnisse und die Vorlage eines Berichts mit den einschlägigen Schlussfolgerungen an die Typgenehmigungsbehörde.
In ihrem Rahmen ist auch zu kontrollieren, ob die Bestimmungen erfüllt sind, die nicht notwendigerweise Messungen erfordern. Dies ist relevant für die Bewertungsentscheidung, ob die Konstruktion die rechtlichen Anforderungen erfüllt.
3. Aufstellung der Rechtsakte und Beschränkungen21
Gegenstand | Nummer des Rechtsakts | |
4A | Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 |
7A | Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 28 |
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 10 |
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und FIN | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011 |
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 48 |
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 121 |
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010 |
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
36A | Heizanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 122 Mit Ausnahme der Bestimmungen von Anhang 8 in Bezug auf Verbrennungsheizgeräte für Flüssiggas (LPG) und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) |
37A | Radabdeckungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 |
44A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
45A | Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 43 Beschränkt auf die Bestimmungen in Anhang 21 |
46 | Reifen | Richtlinie 92/23/EWG |
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011 |
46B | Bestimmung des Rollwiderstands
Stand: VO (EU) 2021/1445 |
Verordnung (EU) 2017/2400, Anhang X |
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 61 |
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 55 Beschränkt auf die Bestimmungen von Anhang 5 (bis einschließlich Absatz 8) und Anhang 7 |
61 | Klimaanlage. | Richtlinie 2006/40/EG |
Benennung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst und Vergabe von Unteraufträgen | Anlage |
1. Allgemeines
1.1. Die Benennung und Meldung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst erfolgt gemäß den Artikeln 68 bis 81 und die Vergabe von Unteraufträgen erfolgt gemäß dieser Anlage.
2. Vergabe von Unteraufträgen
2.1. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 71 Absatz 1 kann ein technischer Dienst einen Unterauftragnehmer mit der Durchführung von Prüfungen in seinem Namen betrauen.
2.2. Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck "Unterauftragnehmer" entweder ein Zweigunternehmen des technischen Dienstes, das von diesem technischen Dienst mit Prüftätigkeiten innerhalb seiner eigenen Organisation betraut wurde, oder einen Dritten, der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit diesem technischen Dienst Prüftätigkeiten durchführt.
2.3. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Unterauftragnehmers entbindet den technischen Dienst nicht von seiner Verpflichtung, die Artikel 69, 70, 80 und 81 einzuhalten sowie insbesondere die Bestimmungen zu den Fähigkeiten des technischen Dienstes und der Einhaltung der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 zu erfüllen.
2.4. Anhang VII Nummer 2 findet auf den Unterauftragnehmer Anwendung.
3. Prüfbericht
Der Prüfbericht ist gemäß den in Artikel 30 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakten abzufassen.
Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden durch einen Hersteller oder technischen Dienst | Anhang VIII |
1. Ziele und Anwendungsbereich
In diesem Anhang werden die Bestimmungen zur virtuellen Prüfung gemäß Artikel 30 Absatz 7 festgelegt.
2. Aufstellung der Rechtsakte
Gegenstand | Nummer des Rechtsakts | |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 58 |
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012 |
6B | Türverschlüsse und Türaufhängungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 11 |
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 46 |
12A | Innenausstattung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 21 |
16A | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 26 |
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 48 |
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
32A | Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 125 |
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
37A | Radabdeckungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 |
42A | Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 73 |
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 61 |
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 55 |
50B | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 102 |
52A | Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 107 |
52B | Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 66 |
57A | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 93 |
Allgemeine Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden | Anlage 1 |
1. Prüfschema für virtuelle Prüfungen
Folgendes Schema muss als Grundstruktur für die Beschreibung und Durchführung virtueller Prüfungen verwendet werden:
2. Grundlagen der Computersimulation und -berechnung
2.1. Mathematisches Modell
Das mathematische Modell ist vom Hersteller zu liefern. In Bezug auf das zu prüfende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit soll darin die Komplexität des Aufbaus in Beziehung zu den Anforderungen des einschlägigen Rechtsakts und dessen Randbedingungen zum Ausdruck kommen.
Dieselben Vorschriften gelten sinngemäß für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die unabhängig vom Fahrzeug geprüft werden.
2.2. Validierungsverfahren für das mathematische Modell
Das mathematische Modell muss durch Vergleich mit den tatsächlichen Prüfbedingungen validiert werden.
Dazu ist eine physische Prüfung durchzuführen, damit die mit dem mathematischen Modell erzielten Ergebnisse mit den Ergebnissen einer physischen Prüfung verglichen werden können. Die Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse ist zu belegen. Der Hersteller oder der technische Dienst erstellt einen Entwurf für einen Validierungsbericht und legen ihn der Genehmigungsbehörde vor.
Jede Änderung am mathematischen Modell oder an der Software, die wahrscheinlich zur Ungültigkeit des Validierungsberichts führt, ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Durchführung eines erneuten Validierungsverfahrens verlangen kann.
Anlage 3 enthält ein Flussdiagramm des Validierungsverfahrens.
2.3. Unterlagen
Der Hersteller legt dem technischen Dienst die für die Simulation und Berechnung verwendeten Daten und Hilfsmittel offen und macht sie diesem zugänglich.
3. Werkzeuge und Unterstützung
Der Hersteller stellt dem technischen Dienst auf dessen Ersuchen die zur Durchführung der virtuellen Prüfung notwendigen Werkzeuge einschließlich einer geeigneten Software zur Verfügung oder ermöglicht diesem technischen Dienst den Zugang zu diesen Werkzeugen.
Ferner unterstützt der Hersteller den technischen Dienst in angemessener Weise.
Die Bereitstellung von Zugang und Unterstützung für einen technischen Dienst durch den Hersteller entbindet diesen technischen Dienst von keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Fähigkeiten seines Personals, der Zahlung von Lizenzgebühren und der Wahrung der Geheimhaltung.
Besondere Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden | Anlage 2 |
1. Aufstellung der Rechtsakte
Nummer des Rechtsakts | Anhang und Absätze | Besondere Bedingungen | |
3B | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 58 |
Absätze 2.3, 7.3 und 25.6 der UN-Regelung Nr. 58 | Abmessungen und Widerstandsfähigkeit |
6A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012 |
Anhang II Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 130/2012 | Abmessungen der Stufen, Trittbretter und Haltegriffe |
6B | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 11 |
Anhang 3 der UN-Regelung Nr. 11
Anhang 4 Absatz 2.1 der UN-Regelung Nr. 11 Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 11 |
Prüfungen der Zugfestigkeit und des Widerstands von Schlössern gegen Beschleunigung |
8A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 46 |
Absatz 15.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 | Vorgeschriebenes Sichtfeld von Rückspiegeln |
12A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 21 |
a) Absätze 5 bis 5.7 der UN-Regelung Nr. 21 | a) Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern |
b) Absatz 2.3 der UN-Regelung Nr. 21 | b) Bestimmung des Kopfaufschlagbereichs | ||
16A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 26 |
Absatz 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 26
Alle Vorschriften der Absätze 5 (Allgemeine Anforderungen) und 6 (Besondere Anforderungen) der UN-Regelung Nr. 26 |
Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern |
20A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 48 |
Absatz 6 Absatz 6 (Besondere Vorschriften) und Anhänge 4, 5 und 6 der UN-Regelung Nr. 48 | Die in Absatz 6.22.9.2.2 vorgesehene Prüfungsfahrt ist mit einem realen Fahrzeug durchzuführen. |
27A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
Anhang II Nummer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 | Statische Kraft auf Zug und Druck |
32A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 125 |
Absatz 5 (Vorschriften) der UN-Regelung Nr. 125 | Sichtfeld und Sichtbehinderungen |
35A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
Anhang III Nummern 1.1.2 und 1.1.3 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 | Nur Bestimmung des Scheibenwischerfeldes |
37A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 |
Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 | Überprüfung der vorgeschriebenen Abmessungen |
42A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 73 |
Absatz 12.10 der UN-Regelung Nr. 73 | Prüfung des Widerstandes gegen eine horizontale Kraft und Messung der Verschiebung |
48A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
a) Anhang I Teil B Nummern 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | a) Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Manövrierfähigkeit einschließlich bei Fahrzeugen, die mit Hub- oder Lastverlagerungsachsen ausgerüstet sind |
b) Anhang I Teil C Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 | b) Messung des größten Ausschwenkens des Fahrzeughecks | ||
49A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 61 |
Absätze 5 und 6 der UN-Regelung Nr. 61 | Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern |
50A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 55 |
a) Anhang 5 "Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen" der UN-Regelung Nr. 55 | a) Sämtliche Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 8 |
b) Anhang 6 Absatz 1.1 der UN-Regelung Nr. 55 | b) Festigkeitsprüfungen an mechanischen Verbindungseinrichtungen einfacher Bauart können durch virtuelle Prüfungen ersetzt werden | ||
c) Anhang 6 Absatz 3 der UN-Regelung Nr. 55 | c) Nur Absätze 3.6.1 (Festigkeitsprüfung), 3.6.2 (Knicksicherheit) und 3.6.3 (Biegefestigkeit) | ||
52A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 107 |
Anhang 3 der UN-Regelung Nr. 107 | Absatz 7.4.5 (Berechnungsmethode) |
52B | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 66 |
Anhang 9 der UN-Regelung Nr. 66 | Computersimulation der Überschlagprüfung an einem vollständigen Fahrzeug als gleichwertiges Verfahren für die Genehmigung |
57A | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 93 |
Anhang 5 Absatz 3 der UN-Regelung Nr. 93 | Prüfung des Widerstandes gegen eine horizontale Kraft und Messung der Verschiebung |
Validierungsverfahren | Anlage 3 |
Bei der Mehrstufen-Typgenehmigung anzuwendende Verfahren | Anhang IX |
1. Pflichten der Hersteller
1.1. Zu einem reibungslosen Ablauf der Mehrstufen-Typgenehmigung ist eine gemeinsame Vorgehensweise aller beteiligten Hersteller erforderlich. Zu diesem Zweck stellen die Genehmigungsbehörden vor der Erteilung der Typgenehmigung für die erste oder eine nachfolgende Stufe sicher, dass die beteiligten Hersteller geeignete Vereinbarungen hinsichtlich der Weitergabe und des gegenseitigen Austauschs von Unterlagen und Informationen getroffen haben, damit der vervollständigte Fahrzeugtyp die technischen Anforderungen aller einschlägigen Rechtsakte nach Anhang II erfüllt. Die genannten Informationen umfassen Einzelheiten über einschlägige Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie über Fahrzeugteile, die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs sind, jedoch noch nicht typgenehmigt wurden.
1.2. Jeder Hersteller in einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren trägt die Verantwortung für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion aller von diesem Hersteller hergestellten oder zu einer früheren Fertigungsstufe hinzugefügten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten. Der Hersteller der nachfolgenden Stufe trägt keine Verantwortung für in einer früheren Stufe bereits genehmigte Gegenstände, außer wenn wesentliche Teile durch diesen Hersteller so verändert werden, dass die zuvor erteilte Typgenehmigung ungültig wird.
2. Pflichten der Genehmigungsbehörden
2.1. Die Genehmigungsbehörde
2.2. Die Anzahl der gemäß Nummer 2.1 Buchstabe d zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen Kombinationen, für die eine EU-Typgenehmigung erteilt werden soll, hinsichtlich des jeweiligen Fertigungsstands und der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:
3. Geltende Anforderungen
3.1. Mehrstufen-Typgenehmigungen sind auf der Grundlage der Fertigungsstufe des Fahrzeugtyps zu erteilen und müssen alle erteilten Typgenehmigungen früherer Fertigungsstufen beinhalten.
3.2. Für die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung gilt diese Verordnung (insbesondere die Anforderungen von Anhang I und die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte) so, als ob die Genehmigung (oder deren Erweiterung) dem Hersteller des Basisfahrzeugs erteilt wurde.
3.2.1. Wurde ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nicht verändert, so behält die für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in der vorangehenden Fertigungsstufe erteilte Typgenehmigung ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum der Erstzulassung gemäß dem jeweiligen Rechtsakt.
3.2.2. Wurde der Typ eines Systems in der darauf folgenden Fertigungsstufe des Fahrzeugs soweit verändert, dass das System für die Zwecke der Typgenehmigung wieder geprüft werden muss, so muss diese erneute Prüfung auf jene Teile des Systems beschränkt sein, die verändert oder durch die Veränderungen beeinflusst wurden.
3.2.3. Wurde der Typ eines Fahrzeugs oder eines Systems in der darauf folgenden Fertigungsstufe des Fahrzeugs von einem anderen Hersteller soweit verändert, dass das Fahrzeug oder das System, abgesehen vom Herstellernamen, weiterhin als derselbe Typ gelten kann, so können die für bestehende typen geltenden Anforderungen so lange weiterhin angewendet werden, als das in dem jeweiligen Rechtsakt enthaltene Datum der Erstzulassung noch nicht erreicht wurde.
3.2.4. Ändert sich die Fahrzeugklasse, so sind die einschlägigen Anforderungen der neuen Fahrzeugklasse anzuwenden. Die EU-Typgenehmigungsbögen der früheren Klasse sind zulässig, vorausgesetzt, das Fahrzeug entspricht denselben Vorschriften wie jenen, die für die neue Klasse gelten, oder strengeren.
3.3. Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde muss eine dem Hersteller der nachfolgenden Fertigungsstufe des Fahrzeugs erteilte Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung nicht erweitert oder revidiert werden, wenn eine für ein Fahrzeug einer vorhergehenden Stufe genehmigte Erweiterung nicht die nachfolgende Stufe oder die technischen Daten des Fahrzeugs beeinflussen. Jedoch ist die Typgenehmigungsnummer einschließlich der Erweiterung für ein Fahrzeug der vorhergehenden Stufe(n) in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs der nachfolgenden Stufe einzutragen.
3.4. Wird der Ladebereich eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen N oder O von einem anderen Hersteller zum Zweck des Einbaus entfernbarer Ausstattungsteile, mit denen die Ladung verstaut und gesichert wird (z.B. Verkleidung des Ladebereichs, Verstauregale und Dachgepäckträger), geändert, so gelten diese als Teil der Nutzlast, und eine Typgenehmigung ist nicht erforderlich, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
4. Identifizierung des Fahrzeugs
4.1. Die durch die Verordnung (EU) Nr. 19/2011 vorgeschriebene FIN muss während aller nachfolgenden Stufen der Typgenehmigung beibehalten werden, um die Rückverfolgbarkeit des Verfahrens zu gewährleisten.
4.2. Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in der Anlage zu diesem Anhang gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Es muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge enthalten:
Soweit unter den Nummern 4.1 und der vorliegenden Nummer nichts anderes bestimmt ist, muss das zusätzliche Schild den Anforderungen der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 genügen.
Muster des zusätzlichen Herstellerschildes | Anlage |
Das nachstehende Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung.
NAME DES HERSTELLERS (Stufe 3) |
e2*201X/XX*2609 |
Stufe 3 |
WD9VD58D98D234560 |
1.500 kg |
2.500 kg |
1-700 kg |
2-810 kg |
Zugang zu OBD- sowie Fahrzeugreparatur- und -Wartungsinformationen | Anhang X21 |
1. Einführung
Dieser Anhang enthält die technischen Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen.
2. Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen
(Gültig bis 29.07.2023 gem. VO (EU) 2021/1244
2.1. Der Hersteller trifft die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 61, um sicherzustellen, dass die Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen unter Verwendung eines standardisierten Formats über das Internet leicht und unverzüglich zugänglich sind, und dass dies im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgt.)
(Gültig ab 30.07.2023 gem. VO (EU) 2021/1244
2.1. Der Hersteller trifft die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1, um sicherzustellen, dass die Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen über das Internet zugänglich sind. Die Einhaltung der Verpflichtung des Herstellers, Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen auf seiner Webseite in einem standardisierten Format zur Verfügung zu stellen, wird durch Einhaltung der entsprechenden Teile der folgenden Normen vermutet: Teil 1 "Allgemeine Informationen und Beschreibung der Anwendungsfälle", Teil 2 "Technische Anforderungen", Teil 3 "Anforderungen an die funktionale Nutzerschnittstelle" der Norm EN ISO 18541-2014, Teil 4 "Konformitätsprüfung" der Norm EN ISO 18541-2015 und Teil 5 "Spezifische Anforderungen an den Schwerlastverkehr""Straßenfahrzeuge - Standardisierter Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI)" der Norm EN ISO 18541-2018. Die Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen müssen leicht und unverzüglich zugänglich sein.)
2.2. Die Genehmigungsbehörde erteilt erst dann eine Typgenehmigung, wenn der Hersteller ihr eine Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt hat.
2.3. Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gilt als Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 64.
2.4. Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen wird in Übereinstimmung mit dem Muster in Anlage 1 erstellt.
2.5. Die Informationen über OBD-Systeme sowie die Reparatur- und Wartungsinformationen müssen folgende Angaben enthalten:
2.5.1. eine der Verantwortung des Herstellers obliegende eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit;
(Gültig bis 29.07.2023 gem. VO (EU) 2021/1244
2.5.2. Servicehandbücher mit Kundendienst- und Wartungsaufzeichnungen;)
(Gültig ab 30.07.2023 gem. VO (EU) 2021/1244
2.5.2. Wartungshandbücher mit Kundendienst- und Wartungsaufzeichnungen sowie technische Spezifikationen für Flüssigkeiten, einschließlich Schmiermittel, Bremsflüssigkeiten und Kühlflüssigkeiten;)
2.5.3. technische Anleitungen;
2.5.4. Informationen über Bauteile und Diagnose (z.B. untere und obere Grenzwerte für Messungen);
2.5.5. Schaltpläne;
2.5.6. die Fehlercodes des Diagnosesystems einschließlich herstellerspezifischer Codes;
2.5.7. die für den Fahrzeugtyp geltende Kennnummer der Softwarekalibrierung;
2.5.8. Informationen über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Informationen;
2.5.9. Informationen über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten;
2.5.10. Standard-Arbeitseinheiten oder Fristen für Reparatur- und Wartungsaufgaben, falls sie autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben des Herstellers entweder unmittelbar oder durch einen Dritten zur Verfügung gestellt werden;
2.5.11. bei Mehrstufen-Typgenehmigungen die nach Abschnitt 3 erforderlichen Angaben sowie alle sonstigen Informationen, die zur Einhaltung der Anforderungen des Artikels 61 notwendig sind.
2.6. Der Hersteller stellt interessierten Kreisen die folgenden Informationen zur Verfügung:
2.6.1. einschlägige Informationen, auf deren Grundlage Ersatzteile entwickelt werden können, die für das einwandfreie Funktionieren des OBD-Systems erforderlich sind;
2.6.2. Informationen, auf deren Grundlage generische Diagnosegeräte entwickelt werden können.
2.7. Für die Zwecke der Nummer 2.6.1 darf die Entwicklung von Ersatzteilen nicht durch die nachfolgend aufgeführten Aspekte behindert werden:
2.7.1. das Zurückhalten einschlägiger Informationen;
2.7.2. technische Anforderungen an die Strategien zur Meldung von Funktionsstörungen, wenn die OBD-Grenzwerte überschritten werden oder wenn das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden OBD-Überwachungsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
2.7.3. spezielle Änderungen bei der Behandlung von OBD-Daten im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Benzin- und Gasbetrieb des Fahrzeugs;
2.7.4. die Typgenehmigung gasbetriebener Fahrzeuge mit leichten Mängeln in begrenzter Zahl.
2.8. Für die Zwecke von Nummer 2.6.2, falls die Hersteller in ihren Vertragswerkstätten Diagnose- und Prüfgeräte gemäß ISO 22900 "Modular Vehicle Communication Interface (MVCI)" und ISO 22901 "Open Diagnostic Data Exchange (ODX)" verwenden, müssen die ODX-Dateien unabhängigen Marktteilnehmern über die Internetseite des Herstellers zur Verfügung gestellt werden.
(Gültig bis 29.07.2023 gem. VO (EU) 2021/1244
2.9. Für die Zwecke der Fahrzeug-OBD sowie der Fahrzeugdiagnose, -reparatur und -wartung ist der direkte Fahrzeugdatenstrom über einen seriellen genormten Datenübertragungsanschluss gemäß der UN-Regelung Nr. 83 Anhang 11 Anlage 1 Nummer 6.5.1.4 und der UN-Regelung Nr. 49 Anhang 9B Nummer 4.7.3 bereitzustellen.)
(Gültig ab 30.07.2023 gem. VO (EU) 2021/1244
2.9. Für die Zwecke von Fahrzeug-OBD-Diagnose-, Reparatur-, Wartungs-, Überwachungs- und Inspektionszwecken ist der unmittelbare Datenstrom des Fahrzeugs einschließlich Fehlercodes und Diagnosefunktionen über die serielle Schnittstelle auf dem Standard-Datenübertragungsanschluss gemäß Absatz 6.5.1.4 sowie den Spezifikationen in Anhang 11 Anlage 1 Abschnitt 6.5.3 der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) 1 und gemäß Anhang 9B Absatz 4.7.3 sowie den in Anhang 9B Anlage 6 genannten Bezugsnormentexten der Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) 2 zur Verfügung zu stellen.)
Befindet sich das Fahrzeug in Bewegung, so darf auf die Daten nur im Lesemodus zugegriffen werden.
3. Mehrstufen-Typgenehmigung
3.1. Bei Mehrstufen-Typgenehmigungen obliegt es dem Endhersteller, in Bezug auf seine eigene(n) Fertigungsstufe(n) und die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n), den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen zu gewährleisten.
3.2. Darüber hinaus stellt der Endhersteller auf seiner Internetseite unabhängigen Marktteilnehmern die folgenden Informationen zur Verfügung:
3.2.1. die Adresse der Internetseite der für die vorhergehenden Stufen verantwortlichen Hersteller;
3.2.2. den Name und die Adresse aller für die vorhergehenden Stufen verantwortlichen Hersteller;
3.2.3. die Typgenehmigungsnummer(n) der vorhergehenden Stufe(n);
3.2.4. die Motornummer.
3.3. Es obliegt jedem Hersteller, der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortlich ist, auf seiner Internetseite den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen in Bezug auf die Stufe(n) der Typgenehmigung, für die er verantwortlich ist, sowie die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n) zu gewährleisten.
3.4. Der Hersteller, der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortlich ist, stellt dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller folgende Informationen zur Verfügung:
3.4.1. die Übereinstimmungsbescheinigung in Bezug auf die Stufe(n), für die er verantwortlich ist;
3.4.2. die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen einschließlich der dazugehörenden Anlagen;
3.4.3. die Typgenehmigungsnummer in Bezug auf die Stufe(n), für die er verantwortlich ist;
3.4.4. die unter den Nummern 3.4.1, 3.4.2. und 3.4.3. genannten und von dem/den an der vorhergehenden Stufe(n) beteiligten Hersteller(n) zur Verfügung gestellten Unterlagen.
3.5. Jeder Hersteller ist verpflichtet, dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller zu gestatten, die Unterlagen an die für folgende Stufen oder für die abschließende Stufe verantwortlichen Hersteller weiterzureichen.
3.6. Ferner muss der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortliche Hersteller auf vertraglicher Grundlage
3.6.1. dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Schnittstelleninformationen für die jeweilige(n) unter seine Verantwortung fallende(n) Stufe(n) zur Verfügung stellen;
3.6.2. dem für eine folgende Stufe der Typgenehmigung verantwortlichen Hersteller auf dessen Wunsch den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Schnittstelleninformationen für die jeweilige(n) unter seine Verantwortung fallende(n) Stufe(n) zur Verfügung stellen.
3.7. Ein Hersteller, einschließlich eines Endherstellers, darf Gebühren nur hinsichtlich der jeweiligen Stufe(n) erheben, für die er gemäß Artikel 63 verantwortlich ist.
Ein Hersteller, einschließlich eines Endherstellers, darf keine Gebühren für Informationen erheben, die sich auf die Adresse der Internetseite bzw. auf die Kontaktdaten eines anderen Herstellers beziehen.
4. Kundenspezifische Anpassungen
4.1. Beträgt die Anzahl der weltweit hergestellten und von einer kundenspezifischen Anpassung betroffenen Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weniger als 250 Einheiten, so sind, abweichend von Nummer 2, Reparatur- und Wartungsinformationen in Bezug auf die kundenspezifische Anpassung leicht und unverzüglich zur Verfügung zu stellen; dies muss im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgen.
Für die Wartung und Umprogrammierung der elektronischen Steuergeräte bei kundenspezifischen Anpassungen muss der Hersteller den unabhängigen Marktteilnehmern die jeweiligen herstellerspezifischen Werkzeuge sowie Diagnose- und Prüfgeräte zu den gleichen Bedingungen wie den autorisierten Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen.
Die kundenspezifischen Anpassungen sind in die Internetseite zu den Reparatur- und Wartungsinformationen des Herstellers aufzunehmen und bei der Typgenehmigung in der Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen anzugeben.
4.2. Die Hersteller stellen den unabhängigen Marktteilnehmern die jeweiligen herstellerspezifischen Werkzeuge sowie Diagnose- und Prüfgeräte, die zur Wartung der an den Kundenwunsch angepassten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten erforderlich sind, durch Verkauf oder Vermietung zur Verfügung.
4.3. Der Hersteller gibt bei der Typgenehmigung in der Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen jene kundenspezifischen Anpassungen an, die von der Verpflichtung nach Nummer 2, Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen unter Verwendung eines standardisierten Formats zur Verfügung zu stellen, ausgenommen sind, sowie jedes damit in Verbindung stehende elektronische Steuergerät.
Diese kundenspezifischen Anpassungen und jedes damit in Verbindung stehende elektronische Steuergerät sind ebenfalls auf der Hersteller-Internetseite in die Reparatur- und Wartungsinformationen aufzunehmen.
5. Kleinserienhersteller
5.1. Beträgt die Anzahl der jährlich weltweit von einem Hersteller hergestellten und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden typen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten im Fall der Fahrzeugklassen M1 und N1 weniger als 1.000 Fahrzeuge oder im Fall der Fahrzeugklassen M2, M3, N2, N3 und O weniger als 250 Einheiten, so sind, abweichend von Nummer 2, Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen leicht und unverzüglich durch den Hersteller zur Verfügung zu stellen; dies muss im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgen.
5.2. Das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit, für die Nummer 5.1 zur Anwendung kommt, ist auf der Hersteller-Internetseite in die Reparatur- und Wartungsinformationen aufzunehmen.
5.3. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission über jede Typgenehmigung, die Kleinserienherstellern erteilt wurde.
6. Anforderungen
(Gültig bis 29.07.2023 gem. VO (EU) 2021/1244
6.1. Aus dem Internet abrufbare Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen müssen der in Artikel 61 genannten einschlägigen Norm entsprechen.)
(Gültig ab 30.07.2023 gem. VO (EU) 2021/1244
6.1. Die Einhaltung der Verpflichtung des Herstellers, Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen auf seiner Webseite in einem standardisierten Format zur Verfügung zu stellen, wird durch Einhaltung der in Nummer 2.1 genannten Teile der Norm EN ISO 18541 vermutet.)
Über Genehmigungen für eine Reproduktion oder Republikation der Informationen ist unmittelbar mit dem betreffenden Hersteller zu verhandeln. Auch Informationen über Ausbildungsmaterialien müssen verfügbar sein, können aber auf anderem Weg als über Internetseiten bereitgestellt werden.
Informationen über alle Fahrzeugteile, mit denen das durch die FIN und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist, und die durch Ersatzteile - vom Fahrzeughersteller seinen Vertragshändlern und -werkstätten oder Dritten zur Verfügung gestellt - anhand der Originalteil-Nummer ausgetauscht werden können, sind in Form maschinenlesbarer und elektronisch verarbeitbarer Datensätze in einer unabhängigen, Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen.
Diese Datenbank enthält die FIN, die Originalteil-Nummern, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von - bis), Einbaumerkmale und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale.
Die in der Datenbank enthaltenen Angaben sind regelmäßig zu aktualisieren. Die Aktualisierungen müssen alle an Einzelfahrzeugen nach ihrer Herstellung vorgenommenen Veränderungen enthalten, sofern diese Angaben den Vertragshändlern zur Verfügung stehen.
(Gültig bis 29.07.2023 gem. VO (EU) 2021/1244
6.2. Der von Vertragshändlern und -reparaturbetrieben verwendete Zugang zu Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge muss auch unabhängigen Marktteilnehmern offen stehen, wobei für den Schutz durch Sicherheitstechnik nach folgenden Anforderungen zu sorgen ist:)
(Gültig ab 30.07.2023 gem. VO (EU) 2021/1244
6.2. Der Zugang zu Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge muss auch unabhängigen Wirtschaftsakteuren offenstehen, wobei für den Schutz durch Sicherheitstechnik nach folgenden Anforderungen zu sorgen ist:)
6.2.1. für den Datenaustausch müssen Vertraulichkeit, Datenintegrität und Schutz vor Wiedereinspielen gewährleistet sein;
6.2.2. die Norm https//ssl-tls (RFC4346) ist zu verwenden;
6.2.3. Sicherheitszertifikate nach ISO 20828 sind für die gegenseitige Authentisierung von unabhängigen Marktteilnehmern und Herstellern zu verwenden;
6.2.4. der private Schlüssel eines unabhängigen Marktteilnehmers ist durch eine sichere Hardware zu schützen.
(Gültig bis 29.07.2023 gem. VO (EU) 2021/1244
6.3. Das in Artikel 66 genannte Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen legt die Parameter zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 6.2 in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik fest. Der unabhängige Marktteilnehmer muss zu diesem Zweck über eine Genehmigung verfügen und sich autorisieren lassen, wozu er anhand von Dokumenten nachweisen muss, dass er einer legalen Geschäftstätigkeit nachgeht und nicht wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt worden ist.)
(Gültig ab 30.07.2023 gem. VO (EU) 2021/1244
6.3. Das Verfahren für die Erteilung der Zulassung und Autorisierung des unabhängigen Wirtschaftsakteurs für den Zugang zu den Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge nach Nummer 6.2 ist in Anlage 3 beschrieben. Rolle und Zuständigkeiten der Stellen, die an der Akkreditierung, Zulassung und Autorisierung der unabhängigen Wirtschaftsakteure beteiligt sind, werden anhand funktionaler Anforderungen - Beispiele und Anwendungsfälle - in der Bekanntmachung der Kommission genauer erläutert. Der unabhängige Marktteilnehmer muss zu diesem Zweck über eine Genehmigung verfügen und sich autorisieren lassen, wozu er anhand von Dokumenten nachweisen muss, dass er einer legalen Geschäftstätigkeit nachgeht und nicht wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt worden ist.
Für die Zwecke dieses Verfahrens wird davon ausgegangen, dass Wirtschaftsakteure keiner legitimen Geschäftstätigkeit nachgehen, bei der sie Reparatur- oder Wartungsarbeiten bewerben oder anbieten, die sich negativ auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirken würden. Dies schließt Folgendes ein:
6.4. Die Reprogrammierung von Steuergeräten muss entweder nach ISO 22900-2 oder SAE J2534 oder TMC RP1210B unter Verwendung nicht-herstellereigener Hardware erfolgen.
Für die Validierung der Kompatibilität der herstellerseitigen Anwendung und der Schnittstellen für die Fahrzeugkommunikation (VCI = vehicle communication interface) gemäß ISO 22900-2, SAE J2534 oder TMC RP1210B muss der Hersteller entweder eine Validierung von unabhängig entwickelten VCIs oder die Informationen und die Ausleihe etwaiger besonderer Hardware anbieten, die ein VCI-Hersteller benötigt, um eine solche Validierung selbst durchzuführen.
Hinsichtlich der für eine solche Validierung oder die Informationen und Hardware anfallenden Gebühren gelten die Bedingungen von Artikel 63 Absatz 1.
6.5. Die Anforderungen von Nummer 6.4 gelten nicht im Fall der Reprogrammierung von Geschwindigkeitsbegrenzern und Kontrollgeräten.
6.6. Alle emissionsbezogenen Diagnose-Fehlercodes müssen mit Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und mit Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 übereinstimmen.
6.7. Für den Zugang eines unabhängigen Marktteilnehmers zu Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen, die nicht mit gesicherten Fahrzeugbereichen zusammenhängen, dürfen zur Registrierung für die Benutzung der Internetseite des Herstellers nur solche Angaben verlangt werden, die für die Abwicklung der Zahlung für diese Informationen erforderlich sind. Um Informationen über den Zugang zu gesicherten Fahrzeugbereichen zu erhalten, muss der unabhängige Marktteilnehmer ein Zertifikat nach ISO 20828 vorweisen und sich und die Organisation, der er angehört, damit identifizieren; daraufhin muss der Hersteller sein eigenes Zertifikat nach ISO 20828 vorweisen und dem unabhängigen Marktteilnehmer damit bestätigen, dass dieser eine rechtmäßige Internetseite des gewünschten Herstellers aufruft. Beide Parteien müssen über alle derartigen Transaktionen Aufzeichnungen führen, die Aufschluss über die Fahrzeuge und die daran nach dieser Vorschrift vorgenommenen Veränderungen geben.
6.8. Die Hersteller müssen auf ihren Internetseiten mit Reparaturinformationen die Typgenehmigungsnummer für jedes Modell angeben.
6.9. Falls die Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie die Reparatur- und Wartungsinformationen auf einer Internetseite des Herstellers keine konkreten einschlägigen Angaben enthalten, die eine ordnungsgemäße Konstruktion und Herstellung von Nachrüstanlagen für alternative Kraftstoffe erlauben, kann jeder betroffene Hersteller von Nachrüstanlagen für alternative Kraftstoffe Zugang zu den anzugebenden Informationen erhalten, indem er dies direkt beim Hersteller beantragt. Der Hersteller muss zu diesem Zweck auf seiner Internetseite deutlich die Kontaktdaten angeben und die verlangten Informationen binnen 30 Tagen bereitstellen. Derartige Informationen brauchen nur für Nachrüstsysteme für alternative Kraftstoffe bzw. deren Bauteile, die der UN-Regelung Nr. 115 unterliegen, bereitgestellt zu werden, wenn aus dem entsprechenden Antrag die genaue Spezifikation des Fahrzeugmodells klar hervorgeht, für welches die Informationen benötigt werden, und darin ausdrücklich bestätigt wird, dass die Informationen dazu dienen, Nachrüstsysteme für alternative Kraftstoffe bzw. deren Bauteile zu entwickeln, die der UN-Regelung Nr. 115 unterliegen.
7. Anforderungen für die Typgenehmigung
7.1. Um eine Typgenehmigung zu erhalten, muss der Hersteller die ausgefüllte Bescheinigung, deren Muster in Anlage 1 enthalten ist, vorlegen.
7.2. Sind Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen nicht verfügbar, oder genügen diese nicht den Anforderungen dieses Anhangs, so muss der Hersteller diese Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Typgenehmigung vorlegen.
7.3. Die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen innerhalb des in Nummer 7.2 genannten Zeitraums besteht nur dann, wenn das Fahrzeug nach der Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird.
Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Typgenehmigung in Verkehr gebracht, werden die Informationen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereitgestellt.
7.4. Die Genehmigungsbehörde kann aufgrund einer vollständigen Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen davon ausgehen, dass der Hersteller in Bezug auf den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen angemessene Vorkehrungen und Verfahren getroffen bzw. geschaffen hat, solange keine Beschwerden vorgelegt wurden und die Bescheinigung vom Hersteller innerhalb der unter der Nummer 7.2 festgelegten Frist vorgelegt wurde.
2) Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung, der mit Erdgas betriebenen und der mit Flüssiggas betriebenen Motoren mit Fremdzündung sowie der mit einem Motor mit Selbstzündung, einem mit Erdgas betriebenen oder einem mit Flüssiggas betriebenen Motor mit Fremdzündung ausgestatteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor (ABl. L 180 vom 08.07.2011 S. 53).
3) Im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
4) Im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen | Anlage 1 |
Adressen der Internetseiten, auf die in dieser Bescheinigung verwiesen wird | Anhang A |
_______
Kontaktdaten des Bevollmächtigten des Herstellers, auf den in dieser Bescheinigung verwiesen wird | Anhang B |
_______
Typen eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit | Anhang C |
_______
Fahrzeug-OBD-Informationen | Anlage 2 |
1. Der Fahrzeughersteller muss die folgenden, in dieser Anlage geforderten Informationen bereitstellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird.
2. Die folgenden Informationen sind allen interessierten Herstellern von Bauteilen oder Diagnose- und Prüfgeräten auf Anfrage zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen:
2.1. eine Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs;
2.2. eine Beschreibung des bei der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs für das von dem OBD-System überwachte Bauteil verwendeten OBD-Testzyklus;
2.3. umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Erkennung von Fehlfunktionen und zur Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird, sowie eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung jedes Codes und Formats) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn die Überwachung des Bauteils die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 "Road vehicles - Diagnostics on Controller Area Network (CAN) - Part 4: Requirements for emissions-related systems" müssen die Daten in Modus $ 05 Test ID $21 bis FF und die Daten in Modus $ 06 sowie die Daten in Modus $ 06 Test ID $ 00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich erläutert werden.
Werden andere Normen für Kommunikationsprotokolle verwendet, so sind gleichwertige ausführliche Erläuterungen vorzulegen.
Diese Angaben können in einer Tabelle mit den folgenden Bezeichnungen der Reihen und Spalten gemacht werden:
Bauteil Fehlercode; Überwachungsstrategie; Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen; Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige; Sekundärparameter; Vorkonditionierung; Nachweisprüfung.
Katalysator P0420 Sauerstoffsensor; Signale 1 und 2; Unterschied zwischen Signalen von Sensor 1 und 2; 3. Zyklus Motordrehzahl; Motorlast; A/F-Modus; Katalysatortemperatur; zwei Typ-1-Zyklen Typ 1.
3. Für die Herstellung von Diagnosegeräten erforderliche Informationen
Um die Bereitstellung universeller Diagnosegeräte für Mehrmarken-Reparaturbetriebe zu vereinfachen, müssen Fahrzeughersteller die Informationen gemäß den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 auf ihren Reparaturinformations-Internetseiten zugänglich machen. Diese Informationen müssen alle Diagnosefunktionen sowie alle Links zu Reparaturinformationen und Anweisungen zur Störungsbehebung umfassen. Für den Zugang zu diesen Informationen kann eine angemessene Gebühr erhoben werden.
3.1. Informationen über das Kommunikationsprotokoll
Folgende Informationen sind erforderlich und werden anhand Fahrzeugmarke, -modell und -variante oder einer anderen praktikablen Definition wie FIN oder Fahrzeug- und Systemkennnummern indexiert:
3.1.1. alle zusätzlichen Protokollinformationssysteme, die für eine vollständige Diagnose über die in der UN-Regelung Nr. 49 Anhang 9B Absatz 4.7.3 und in der UN-Regelung Nr. 83 Anhang 11 Absatz 6.5.1.4 beschriebenen Normen hinaus erforderlich sind, einschließlich zusätzlicher Hardware- oder Software-Protokollinformationen, Parameteridentifizierung, Übertragungsfunktionen, Keep-alive-Anforderungen oder Fehlerzuständen;
3.1.2. ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Fehlercodes, die nicht den in der UN-Regelung Nr. 49 Anhang 9B Absatz 4.7.3 und in der UN-Regelung Nr. 83 Anhang 11 Absatz 6.5.1.4 beschriebenen Normen entsprechen, ausgelesen und ausgewertet werden;
3.1.3. ein Verzeichnis aller verfügbaren Echtzeit-Datenparameter, einschließlich Skalierungs- und Zugangsinformationen;
3.1.4. ein Verzeichnis aller verfügbaren funktionellen Prüfungen, einschließlich Aktivierung oder Steuerung des Geräts und deren Durchführung;
3.1.5. ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Informationen über Bauteile und Zustand, Zeitstempel, vorläufige Fehlercodes und Freezeframe-Bereich abgerufen werden können;
3.1.6. Rückstellen von adaptiven Lernparametern, Variantencodierung und Ersatzteil-Setup sowie Kundenpräferenzen;
3.1.7. Identifizierung elektronischer Steuereinheiten und Variantencodierung;
3.1.8. ausführliche Angaben zum Rückstellen der Serviceleuchten;
3.1.9. Position der Diagnosesteckverbindung und genaue Angaben zur Steckverbindung;
3.1.10. Motoridentifizierung durch Baumusterbezeichnung.
3.2. Prüfung und Diagnose bei vom OBD-System überwachten Bauteilen
Folgende Angaben sind erforderlich:
3.2.1. eine Beschreibung der Prüfungen zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit am Bauteil oder am Kabelbaum;
3.2.2. Angaben über das Prüfverfahren, einschließlich Prüfkennwerte und Bauteildaten;
3.2.3. Verbindungsdetails, einschließlich minimale und maximale Eingangs- und Ausgangswerte sowie Fahr- und Lastwerte;
3.2.4. unter bestimmten Betriebsbedingungen, einschließlich Leerlauf, zu erwartende Werte;
3.2.5. elektronische Werte des Bauteils in statischem und dynamischem Zustand;
3.2.6. Werte des fehlerhaften Betriebszustands für jedes der Szenarien;
3.2.7. Diagnosesequenzen des fehlerhaften Betriebszustands, einschließlich Fehlerbäumen und gelenkte Diagnosebeseitigung.
3.3. Für die Reparatur erforderliche Daten
Folgende Angaben sind erforderlich:
3.3.1. Initialisierung der elektronischen Steuereinheit und des Bauteils (beim Einbau von Ersatzteilen);
3.3.2. Initialisierung neuer elektronischer Steuereinheiten oder von elektronischen Steuereinheiten für den Austausch, gegebenenfalls durch Pass-Through-Reprogrammierungstechniken.
. (Gültig ab 30.07.2023 gem. VO (EU) 2021/1244
Verfahren für die Zulassung und Autorisierung des Zugangs unabhängiger Wirtschaftsakteure zu den Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge 1 | Anlage 321 |
1. Geltungsbereich
Diese Anlage enthält die Anforderungen für die Zulassung und Autorisierung unabhängiger Wirtschaftsakteure, die Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI) benötigen.
In ihr werden die zuständigen Stellen bzw. erforderlichen Verfahren für die Zulassung und Autorisierung unabhängiger Wirtschaftsakteure festgelegt, damit diesen Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge gewährt werden kann.
2. Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
2.1. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Anlage gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
2.1.1. "Akkreditierung"
"Akkreditierung" bezeichnet die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
2.1.2. "IO-Mitarbeiter"
"IO-Mitarbeiter" bezeichnet den Mitarbeiter eines zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsakteurs ("independent operator" - IO), der mit Autorisierung der zuständigen Konformitätsbewertungsstelle (KBS) Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI hat.
2.1.3. "Sicherheitsrelevante Reparatur- und Wartungsinformationen" oder "sicherheitsrelevante RMI"
"Sicherheitsrelevante Reparatur- und Wartungsinformationen" oder "sicherheitsrelevante RMI" bezeichnet die Informationen, Software, Funktionen und Dienstleistungen, die für die Reparatur und Wartung der vom Hersteller in einem Fahrzeug eingebauten Funktionen erforderlich sind, um zu verhindern, dass das Fahrzeug gestohlen oder weggefahren wird bzw. um zu ermöglichen, dass das Fahrzeug zurückverfolgt und wieder in Besitz genommen werden kann.
2.1.4. Prüfbescheinigung über die Zulassung
"Prüfbescheinigung über die Zulassung" bezeichnet die Bescheinigung, die die Konformitätsbewertungsstelle den unabhängigen Wirtschaftsakteuren ausstellt, die die Kriterien für die Zulassung gemäß dieser Anlage erfüllen; durch sie wird bestätigt, dass diese unabhängigen Wirtschaftsakteure zugelassen sind und dass IO-Mitarbeiter die Autorisierung für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI beantragen können.
2.1.5. Prüfbescheinigung über die Autorisierung
"Prüfbescheinigung über die Autorisierung" bezeichnet die Bescheinigung, die die Konformitätsbewertungsstelle den IO-Mitarbeitern ausstellt, die die Kriterien für die Autorisierung gemäß dieser Anlage erfüllen; durch sie wird bestätigt, dass diese IO-Mitarbeiter autorisiert sind, den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI auf der Webseite eines Fahrzeugherstellers zu beantragen.
2.1.6. "Trustcenter" oder "TC"
"Trustcenter" oder "TC" bezeichnet die vom SERMI benannte und von der Kommission zugelassene Stelle, die für Folgendes zuständig ist:
2.1.7. "Sicherheitstoken"
"Sicherheitstoken" bezeichnet ein Gerät, das eine sichere Authentifizierung eines unabhängigen Wirtschaftsakteurs ermöglicht.
2.1.8. "Elektronisches Zertifikat"
"Elektronisches Zertifikat" bezeichnet ein elektronisches Zertifikat, das eine digitale Signatur des ausstellenden Trustcenters erfordert, um einen öffentlichen Schlüssel gemäß der Norm ISO 9594 mit der Identität des IO-Mitarbeiters zu verbinden.
2.1.9. "Datenbank für die Autorisierungen"
"Datenbank für die Autorisierungen" bezeichnet eine vom Trustcenter geführte Datenbank, in der die Autorisierungsdaten der anonymisierten autorisierten IO-Mitarbeiter und die Registrierung der zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsakteure gespeichert sind.
2.1.10. "Datenbank mit den Zertifizierungen"
"Datenbank mit den Zertifizierungen" bezeichnet eine vom Trustcenter geführte Datenbank zur Verwaltung der Gültigkeit der elektronischen Zertifikate und der Kennungen der autorisierten IO-Mitarbeiter.
2.1.11. "Europäische Kooperation für Akkreditierung" oder "EA"
"Europäische Kooperation für Akkreditierung" oder "EA" bezeichnet die von der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle, die für die Entwicklung, Aufrechterhaltung und Umsetzung der Akkreditierung in der Union zuständig ist.
2.1.12. "Forum für den Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen" oder "SERMI"
Das "Forum für den Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen" oder "SERMI" bezeichnet die Stelle, die für die Koordinierung und die Beratung der Kommission in Bezug auf die Umsetzung der Akkreditierungs-, Zulassungs- und Autorisierungsverfahren für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI zuständig ist.
2.1.13. "Zuständige Behörden"
"Zuständige Behörden" bezeichnet die Behörden, die rechtlich befugt sind, im Bereich des Schutzes vor sowie der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Bereich der Fahrzeugsicherheit tätig zu werden.
3. Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, Zulassung von unabhängigen Wirtschaftsakteuren und Autorisierung von IO-Mitarbeitern
Nur Konformitätsbewertungsstellen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle (NAS) gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, akkreditiert sind, stellen Prüfbescheinigungen über die Zulassung aus, in denen bescheinigt wird, dass ein unabhängiger Wirtschaftsakteur zugelassen ist, und Prüfbescheinigungen über die Autorisierung, in denen bescheinigt wird, dass ein IO-Mitarbeiter Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI hat.
Die Zulassung der unabhängigen Wirtschaftsakteure und die Autorisierung der IO-Mitarbeiter werden für einen Zeitraum von 60 Monaten ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Prüfbescheinigungen erteilt.
Unabhängige Wirtschaftsakteure, die Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI erhalten möchten, beantragen bei einer Konformitätsbewertungsstelle, die von der nationalen Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der unabhängige Wirtschaftsakteur niedergelassen ist, akkreditiert ist, eine Prüfbescheinigung über die Zulassung.
IO-Mitarbeiter, die Zugriff auf sicherheitsrelevante RMI erhalten sollen, beantragen bei einer Konformitätsbewertungsstelle, die durch die nationale Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der unabhängige Wirtschaftsakteur niedergelassen ist, akkreditiert ist, eine Prüfbescheinigung über die Autorisierung.
Die Konformitätsbewertungsstellen unterrichten die Trustcenter über alle ausgestellten Prüfbescheinigungen über die Zulassung bzw. über die Autorisierung, woraufhin die Trustcenter einen Autorisierungseintrag erstellen und einen Sicherheitstoken sowie ein elektronisches Zertifikat ausgeben, anhand derer die IO-Mitarbeiter auf der RMI-Webseite des Fahrzeugherstellers eindeutig identifiziert werden können. Die Konformitätsbewertungsstellen stellen den jeweiligen IO-Mitarbeitern einen Sicherheitstoken und das elektronische Zertifikat zur Verfügung.
Fahrzeughersteller können eine Gebühr für die Registrierung von IO-Mitarbeitern auf der RMI-Webseite des jeweiligen Fahrzeugherstellers und für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI verlangen. Diese Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Registrierung und die Bereitstellung des Zugangs stehen. Die zu entrichtenden Gebühren sind auf den RMI-Webseiten des Fahrzeugherstellers anzugeben. Jegliche Übermittlung von digitalen Daten zwischen unabhängigen Wirtschaftsakteuren, Trustcentern und Konformitätsbewertungsstellen erfolgt zeitnah als Businessto-Business-Transaktion (B2B) unter Verwendung sicherer Protokolle.
Abbildung 1
Stellen, die an der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, der Zulassung von unabhängigen Wirtschaftsakteuren und der Autorisierung von IO-Mitarbeitern beteiligt sind; ihr Verhältnis zueinander
Eine Erklärung zur Bescheinigung, dass der unabhängige Wirtschaftsakteur einer legitimen Geschäftstätigkeit im Sinne von Nummer 6.3 dieses Anhangs nachgeht, ist von dem unabhängigen Wirtschaftsakteur zu unterzeichnen, der die Autorisierung durch die Konformitätsbewertungsstelle beantragt. Ein unabhängiger Wirtschaftsakteur wird erst nach Prüfung durch die Konformitätsbewertungsstelle zugelassen; dabei wird überprüft, ob die Erklärung unterzeichnet wurde und ob der unabhängige Wirtschaftsakteur sowie die jeweiligen IO-Mitarbeiter die Anforderungen dieser Anlage erfüllen.
Die jeweiligen IO-Mitarbeiter dürfen erst nach Prüfung durch eine Konformitätsbewertungsstelle autorisiert werden. Die Konformitätsbewertungsstellen prüfen die vorgelegten Unterlagen und überprüfen, ob der betreffende IO-Mitarbeiter einen früheren Antrag auf Autorisierung gestellt hat, der von der betreffenden oder einer anderen Konformitätsbewertungsstelle auf Unionsebene abgelehnt wurde.
Die Konformitätsbewertungsstellen übermitteln dem Trustcenter alle Daten, die das Trustcenter benötigt, um das elektronische Zertifikat und den Sicherheitstoken zu erstellen; beides übermittelt die Konformitätsbewertungsstelle an die IO-Mitarbeiter.
IO-Mitarbeiter, die autorisiert wurden, erhalten von den jeweiligen Konformitätsbewertungsstellen die mit dem elektronischen Zertifikat verknüpfte PIN.
Abbildung 2
Verfahren zur Zulassung von unabhängigen Wirtschaftsakteuren und zur Autorisierung von IO-Mitarbeitern
3.1. Überblick über den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI
Die Fahrzeughersteller gewähren über ihre RMI-Webseite Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI, sofern die IO-Mitarbeiter autorisiert sind und ihre Prüfbescheinigung über die Autorisierung vorlegen können und sofern der unabhängige Wirtschaftsakteur, für den die IO-Mitarbeiter tätig sind, über eine Prüfbescheinigung über die Zulassung verfügt.
Die Hersteller können autorisierten IO-Mitarbeitern, die für zugelassene unabhängige Wirtschaftsakteure tätig sind, mittels einer speziellen Anwendung, die mit der RMI-Webseite verknüpft ist, den Zugang zu einer Online-Bestellmöglichkeit für sicherheitsrelevante Teile anbieten.
Geht ein Antrag auf Zugang zu einer RMI-Webseite ein, erfordern die Webseiten des Fahrzeugherstellers die Identifizierung anhand der eindeutigen Kennung des IO-Mitarbeiters und fordern die Authentifizierungsdaten an. Die Authentifizierung von IO-Mitarbeitern erfolgt ausschließlich unter Verwendung elektronischer Zertifikate. Nach Erhalt eines elektronischen Zertifikats überprüft die RMI-Webseite des Fahrzeugherstellers durch Kommunikation mit dem im elektronischen Zertifikat angegebenen Trustcenter die eindeutige Kennung des IO-Mitarbeiters sowie den aktuellen Status des elektronischen Zertifikats und der Autorisierung.
Jegliche Übermittlung von digitalen Daten zwischen unabhängigen Wirtschaftsakteuren, Fahrzeugherstellern, Trustcentern und Konformitätsbewertungsstellen erfolgt zeitnah als Businessto-Business-Transaktion (B2B) unter Verwendung sicherer Protokolle. Sobald die eindeutige Kennung und der Autorisierungsstatus des IO-Mitarbeiters überprüft worden sind, stellt der Fahrzeughersteller auf seiner Webseite den Zugang zu den erforderlichen sicherheitsrelevanten RMI bereit.
Abbildung 3
Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI
4. Detaillierte Vorschriften für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI
4.1. Die Rolle des SERMI
4.1.1. Zuständigkeiten und Verpflichtungen
Das SERMI überwacht die Umsetzung des Akkreditierungsverfahrens in allen Mitgliedstaaten und unterrichtet die Kommission entsprechend. Das SERMI berät die Kommission über Anträge auf Änderung des Akkreditierungsverfahrens.
4.1.2. Auswahl der Trustcenter
Das Trustcenter wird vom SERMI ausgewählt und der Kommission zur Genehmigung mitgeteilt.
Die ausgewählten Trustcenter müssen der Norm ETSI TS 319.411-3 entsprechen und die Anforderungen an elektronische Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sowie die Anforderungen unter Nummer 4.6 dieser Anlage erfüllen.
Darüber hinaus müssen die Trustcenter:
4.2. Die Rolle der nationalen Akkreditierungsstellen
Die nationale Akkreditierungsstelle ist für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen zum Zwecke der Zulassung von unabhängigen Wirtschaftsakteuren und der Autorisierung von IO-Mitarbeitern für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI zuständig.
4.2.1. Zuständigkeiten und Anforderungen
Die Zuständigkeiten und Anforderungen der nationalen Akkreditierungsstellen sind in den Artikeln 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt.
4.2.2. Kriterien für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle
Konformitätsbewertungsstellen müssen als Prüfstellen des Typs a gemäß ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein. Konformitätsbewertungsstellen müssen die Anforderungen in Bezug auf das höchste Maß an Unabhängigkeit erfüllen.
Darüber hinaus bewerten die nationalen Akkreditierungsstellen die Fähigkeiten der Konformitätsbewertungsstellen zur Einhaltung der Anforderungen der Nummern 4.3.1 bis 4.3.4.
Das für die Prüfung unabhängiger Wirtschaftsakteure zuständige Personal muss über für die von ihm wahrgenommenen Aufgaben angemessene Kenntnisse im Bereich des Reparatur- und Wartungsgeschäfts für Kraftfahrzeuge und der Besonderheiten des Kfz-Anschlussmarktes (Aftermarket) verfügen.
4.3. Die Rolle der Konformitätsbewertungsstellen
Die Konformitätsbewertungsstelle ist für die Prüfung der unabhängigen Wirtschaftsakteure und ihrer jeweiligen IO-Mitarbeiter sowie für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen über die Zulassung bzw. über die Autorisierung gemäß dieser Anlage und für die Rücknahme dieser Bescheinigungen zuständig.
4.3.1. Zuständigkeiten und Anforderungen
4.3.2. Erneuerung der Zulassung
Die Konformitätsbewertungsstellen führen auf Antrag eines unabhängigen Wirtschaftsakteurs oder sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eine Vor-Ort-Prüfung durch und erneuern im Falle eines positiven Prüfergebnisses die Zulassung.
Die Konformitätsbewertungsstellen stellen einem unabhängigen Wirtschaftsakteur, der die Zulassungskriterien erfüllt, eine neue Prüfbescheinigung über die Zulassung aus.
Die Konformitätsbewertungsstellen bewerten die Anträge auf Erneuerung der Autorisierungen und stellen den IO-Mitarbeitern, die die Autorisierungskriterien erfüllen, eine Prüfbescheinigung über die Autorisierung aus.
4.3.3. Kriterien über die Zulassung der unabhängigen Wirtschaftsakteure durch die Konformitätsbewertungsstelle
Vor der Zulassung eines unabhängigen Wirtschaftsakteurs und bei einer Vor-Ort-Prüfung während der Gültigkeitsdauer der Zulassung prüfen die Konformitätsbewertungsstellen Folgendes:
4.3.4. Kriterien für die Autorisierung der IO-Mitarbeiter durch die Konformitätsbewertungsstelle
Vor der Autorisierung eines Mitarbeiters als IO-Mitarbeiter und bei einer Vor-Ort-Prüfung während der Gültigkeitsdauer der Zulassung stellen die Konformitätsbewertungsstellen sicher, dass:
4.4. Rolle der unabhängigen Wirtschaftsakteure
4.4.1. Zuständigkeiten und Anforderungen
4.5. Rolle der IO-Mitarbeiter
4.5.1. Zuständigkeiten und Anforderungen
4.6. Rolle des Trustcenters
Die Trustcenter erstellen und versenden die elektronischen Zertifikate über die jeweiligen Konformitätsbewertungsstellen an die unabhängigen Wirtschaftsakteure und die IO-Mitarbeiter. Die Trustcenter führen eine Datenbank über die Prüfbescheinigungen über die Autorisierung, die ausgestellt worden sind. Die Trustcenter stellen den Fahrzeugherstellern eine Schnittstelle zur Verfügung, durch die der Status der elektronischen Zertifikate und der Prüfbescheinigungen über die Autorisierung überprüft werden kann.
Die Trustcenter müssen die Informationen über IO-Mitarbeiter für einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens 60 Monaten in der Datenbank für die Autorisierungen aufbewahren. Dieser Zeitraum darf nicht länger sein als die verbleibende Gültigkeitsdauer der Zulassung des unabhängigen Wirtschaftsakteurs, für den der IO-Mitarbeiter tätig ist.
4.6.1. Zuständigkeiten und Anforderungen
4.7. Rolle der Fahrzeughersteller
Die Fahrzeughersteller gewähren allen zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsakteuren und allen autorisierten IO-Mitarbeitern Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen. Die Fahrzeughersteller kommunizieren mit den Trustcentern, um den Autorisierungs- und Authentifizierungsstatus der IO-Mitarbeiter, die den Zugang zu diesen Informationen anfordern, zu überprüfen.
4.7.1. Zuständigkeiten und Anforderungen
4.7.2. Verfahrensvorschriften für Fahrzeughersteller
Fahrzeughersteller gewähren nur dann Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI, wenn alle folgenden Verfahrensvorschriften erfüllt sind:
(1) Verfahrensvorschriften bei gestohlenen Fahrzeugen
Die Fahrzeughersteller führen Aufzeichnungen über alle Fahrzeuge ihrer Marke, die von den Behörden als gestohlen gemeldet wurden.
Die Fahrzeughersteller richten ein Verfahren ein, durch das eine eindeutige Rückverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht ermöglicht wird und durch das es den zuständigen Behörden möglich ist, die vom Fahrzeughersteller an den IO-Mitarbeiter, der Zugang zu den Informationen über das gestohlene Fahrzeug erhalten hat, übermittelten Daten zurückzuverfolgen.
(2) Verfahrensvorschriften für die Speicherung von Informationen
Die Fahrzeughersteller müssen für jeden Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen, der gewährt wurde, folgende Informationen speichern:
Die Fahrzeughersteller müssen diese Daten für einen Zeitraum von 5 Jahren speichern.
2) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73). )
Entsprechungstabelle | Anhang XI |
1. Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 86 Absatz 1 Nummer 2 |
Artikel 3 Nummern 14 und 15 | Artikel 3 Nummern 48 und 45 |
Artikel 6 | Artikel 61 |
Artikel 7 | Artikel 63 |
Artikel 8 | - |
Artikel 9 | - |
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e | Artikel 86 Absatz 1 Nummer 5 |
2. Verordnung (EG) Nr. 595/2009
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 87 Absatz 1 Nummer 2 |
Artikel 3 Nummern 11 und 13 | Artikel 3 Nummern 48 und 45 |
Artikel 6 | Artikel 61 |
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e | Artikel 84 Absatz 3 Buchstabe a |
3. Richtlinie 2007/46/EG
Richtlinie 2007/46/EG | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 Absatz 1 |
- | Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 Nummer 1 | - |
Artikel 3 Nummer 2 | - |
Artikel 3 Nummer 3 | Artikel 3 Nummer 1 |
Artikel 3 Nummer 4 | Artikel 3 Nummer 3 |
Artikel 3 Nummer 5 | Artikel 3 Nummer 2 |
Artikel 3 Nummer 6 | Artikel 3 Nummer 6 |
Artikel 3 Nummer 7 | Artikel 3 Nummer 8 |
Artikel 3 Nummer 8 | Artikel 3 Nummer 9 |
Artikel 3 Nummer 9 | Artikel 3 Nummer 10 |
Artikel 3 Nummer 10 | Artikel 3 Nummer 11 |
Artikel 3 Nummer 11 | Artikel 3 Nummer 16 |
Artikel 3 Nummer 12 | Artikel 3 Nummer 17 |
Artikel 3 Nummer 13 | Artikel 3 Nummer 15 |
Artikel 3 Nummer 14 | - |
Artikel 3 Nummer 15 | - |
Artikel 3 Nummer 16 | - |
Artikel 3 Nummer 17 | Artikel 3 Nummer 32 |
Artikel 3 Nummer 18 | Artikel 3 Nummer 24 |
Artikel 3 Nummer 19 | Artikel 3 Nummer 25 |
Artikel 3 Nummer 20 | Artikel 3 Nummer 26 |
Artikel 3 Nummer 21 | Artikel 3 Nummer 27 |
Artikel 3 Nummer 22 | Artikel 3 Nummer 28 |
Artikel 3 Nummer 23 | Artikel 3 Nummer 18 |
Artikel 3 Nummer 24 | Artikel 3 Nummer 19 |
Artikel 3 Nummer 25 | Artikel 3 Nummer 20 |
Artikel 3 Nummer 26 | - |
Artikel 3 Nummer 27 | Artikel 3 Nummer 40 |
Artikel 3 Nummer 28 | Artikel 3 Nummer 41 |
Artikel 3 Nummer 29 | Artikel 3 Nummer 36 |
Artikel 3 Nummer 30 | - |
Artikel 3 Nummer 31 | Artikel 3 Nummer 38 |
Artikel 3 Nummer 32 | Artikel 3 Nummer 54 |
Artikel 3 Nummer 33 | Artikel 3 Nummer 4 |
Artikel 3 Nummer 34 | - |
Artikel 3 Nummer 35 | - |
Artikel 3 Nummer 36 | Artikel 3 Nummer 5 |
Artikel 3 Nummern 37 bis 40 | - |
- | Artikel 3 Nummer 7 |
- | Artikel 3 Nummern 12, 13 und 14 |
- | Artikel 3 Nummern 21, 22 und 23 |
- | Artikel 3 Nummern 29, 30, 31, 33, 34 und 35 |
- | Artikel 3 Nummer 37 |
- | Artikel 3 Nummer 39 |
- | Artikel 3 Nummern 42 bis 53 |
- | Artikel 3 Nummern 55 bis 58 |
- | Artikel 5 Absätze 2 und 3 |
- | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 |
- | Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 4 Absatz 1 | - |
Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 |
- | Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Absätze 6 bis 10 |
- | Artikel 8 |
- | Artikel 9 |
- | Artikel 10 |
- | Artikel 11 |
- | Artikel 12 |
Artikel 5 Absatz 1 | Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 |
- | Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 und Absätze 5 bis 10 |
- | Artikel 14 |
- | Artikel 15 |
- | Artikel 16 |
- | Artikel 17 |
- | Artikel 18 |
- | Artikel 19 |
- | Artikel 20 |
- | Artikel 21 |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 22 Absatz 1 |
- | Artikel 22 Absätze 2 und 4 |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 25 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 3 | - |
Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 25 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 5 | Artikel 22 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 25 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 23 |
Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 25 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 8 und Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 30 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 24 |
Artikel 8 Absätze 1 und 2 | Artikel 26 Absätze 1 und 3 |
- | Artikel 26 Absätze 2 und 4 |
Artikel 8 Absatz 3 | Artikel 26 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 4 | Artikel 28 Absatz 2 |
Artikel 8 Absätze 5 bis 8 | Artikel 27 Absätze 1 und 2 |
- | Artikel 27 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 22 Absatz 3 |
- | Artikel 28 Absätze 1 und 3 |
Artikel 9 Absatz 3 | Artikel 28 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 4 | Artikel 28 Absatz 5 |
Artikel 9 Absatz 5 | - |
Artikel 9 Absätze 6 und 7 | Artikel 28 Absätze 6 und 7 |
Artikel 10 Absätze 1 und 2 | Artikel 29 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 29 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 4 | Artikel 29 Absatz 3 |
Artikel 11 | Artikel 30 Absätze 1, 2 und 5 bis 8 |
Artikel 12 Absatz 1 | Artikel 31 Absatz 1 |
- | Artikel 31 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 31 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 31 Absatz 4 |
- | Artikel 31 Absätze 5, 6 und 8 |
Artikel 12 Absatz 3 | Artikel 31 Absatz 7 |
- | Artikel 32 |
Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 33 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 2 | Artikel 33 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 3 | Artikel 33 Absätze 3 und 4 |
- | Artikel 33 Absatz 5 |
Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 34 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 34 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 | Artikel 34 Absatz 3 |
Artikel 14 Absatz 4 | Artikel 34 Absatz 4 |
Artikel 16 Absätze 1 und 2 | Artikel 27 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 3 | Artikel 27 Absatz 2 |
Artikel 17 Absätze 1 bis 4 | Artikel 35 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 18 Absätze 1 und 3 | Artikel 36 Absätze 1 und 4 |
- | Artikel 36 Absatz 2 |
Artikel 18 Absatz 2 | Artikel 36 Absatz 5 |
- | Artikel 36 Absätze 6 und 7 |
Artikel 18 Absatz 4 | Artikel 36 Absätze 8 und 9 |
Artikel 18 Absätze 5 und 6 | Artikel 36 Absatz 4 |
Artikel 18 Absatz 7 | Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 18 Absatz 8 | Artikel 36 Absatz 3 |
- | Artikel 37 Absätze 1 und 3 bis 9 |
- | Artikel 38 Absatz 1 |
Artikel 19 Absätze 1 und 2 | Artikel 38 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 3 | Artikel 38 Absatz 3 |
Artikel 20 Absatz 1 | Artikel 39 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 2 einleitender Teil | Artikel 39 Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b und c | Artikel 39 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 3 | Artikel 39 Absatz 5 |
Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 | Artikel 39 Absatz 3 |
Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 | Artikel 39 Absatz 6 |
Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 3 | Artikel 39 Absatz 7 |
Artikel 20 Absatz 5 | - |
Artikel 21 | Artikel 40 |
Artikel 22 | Artikel 41 |
Artikel 23 Absatz 1 | Artikel 42 Absatz 1 |
Artikel 23 Absätze 2 und 3 | Artikel 42 Absatz 2 |
Artikel 23 Absatz 4 | Artikel 42 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 5 | Artikel 42 Absatz 4 |
- | Artikel 42 Absatz 5 |
Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 1 | Artikel 43 Absätze 1 und 2 |
Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 | Artikel 43 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 3 | Artikel 43 Absatz 4 |
Artikel 23 Absatz 7 | Artikel 43 Absatz 5 |
- | Artikel 44 |
Artikel 24 | Artikel 45 und 46 |
Artikel 25 | Artikel 47 |
Artikel 26 Absatz 1 | Artikel 48 Absatz 1 |
Artikel 26 Absatz 2 | - |
Artikel 26 Absatz 3 | Artikel 48 Absatz 2 |
Artikel 27 | Artikel 49 |
Artikel 28 | Artikel 50 |
- | Artikel 51 |
Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 51 Absätze 1 und 3 |
- | Artikel 52 Absatz 2 |
- | Artikel 52 Absatz 4 |
Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 53 Absätze 1 und 2 |
- | Artikel 53 Absätze 3 und 4 |
Artikel 29 Absatz 2 | Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
- | Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2 sowie Absätze 6 und 8 |
Artikel 29 Absatz 3 | Artikel 53 Absatz 7 |
Artikel 29 Absatz 4 | - |
Artikel 30 Absatz 1 | Artikel 53 Absatz 1 |
Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 53 Absatz 2 |
Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 | - |
Artikel 30 Absatz 3 | Artikel 54 Absatz 1 |
Artikel 30 Absatz 4 | Artikel 54 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 30 Absatz 5 | Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 30 Absatz 6 | Artikel 54 Absatz 5 |
Artikel 31 Absätze 1 bis 4 | Artikel 55 |
Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1 | Artikel 56 Absatz 1 |
Artikel 31 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 | Artikel 56 Absatz 2 |
Artikel 31 Absätze 6 und 7 | - |
Artikel 31 Absatz 8 | Artikel 56 Absatz 3 |
Artikel 31 Absatz 9 | Artikel 56 Absatz 4 |
- | Artikel 56 Absatz 5 |
Artikel 31 Absatz 10 | Artikel 56 Absatz 6 |
Artikel 31 Absatz 11 | - |
Artikel 31 Absatz 12 Unterabsatz 1 | Artikel 56 Absatz 7 |
Artikel 31 Absatz 12 Unterabsatz 2 | - |
Artikel 31 Absatz 13 | - |
Artikel 32 Absatz 1 | Artikel 53 |
Artikel 33 | - |
Artikel 34 Absatz 1 | Artikel 57 Absatz 1 |
Artikel 34 Absatz 2 | Artikel 57 Absatz 2 |
Artikel 34 Absätze 3 und 4 | - |
Artikel 35 | Artikel 58 |
Artikel 36 | - |
Artikel 37 | Artikel 59 |
Artikel 38 | Artikel 60 |
- | Artikel 62 |
- | Artikel 64 |
- | Artikel 65 |
- | Artikel 66 |
- | Artikel 67 |
Artikel 39 | Artikel 82 |
Artikel 40 | Artikel 83 |
Artikel 41 Absätze 1 und 3 | Artikel 68 Absatz 1 |
Artikel 41 Absatz 2 | Artikel 80 Absatz 1 |
Artikel 41 Absatz 4 | Artikel 70 |
Artikel 41 Absatz 5 | Artikel 68 Absatz 2 |
- | Artikel 69 Absätze 3 und 4 |
Artikel 41 Absatz 6 | Artikel 72 Absatz 1 |
Artikel 41 Absatz 7 | Artikel 72 Absätze 2 und 3 |
Artikel 41 Absatz 8 | Artikel 68 Absatz 5 |
- | Artikel 69 |
- | Artikel 71 |
Artikel 42 | Artikel 73 |
Artikel 43 Absätze 1 und 3 | Artikel 74 Absatz 1 |
Artikel 43 Absatz 2 | Artikel 74 Absatz 2 |
Artikel 43 Absatz 4 | Artikel 75 |
Artikel 43 Absatz 5 | Artikel 74 Absatz 3 |
- | Artikel 76 |
- | Artikel 77 |
- | Artikel 78 |
- | Artikel 79 |
- | Artikel 80 Absätze 2 und 3 |
- | Artikel 81 |
Artikel 44 | Artikel 89 |
Artikel 45 | Artikel 91 |
Artikel 46 | Artikel 84 |
- | Artikel 85 |
Artikel 47 | Artikel 90 |
Artikel 48 | - |
Artikel 49 | Artikel 88 |
- | Artikel 86 |
- | Artikel 87 |
Artikel 50 | Artikel 91 |
Artikel 51 | - |
Anhänge I und III | Artikel 24 Absatz 4 |
Anhang II Teil a Nummern 1 bis 1.3.4. | Artikel 4 |
Anhang II Teil a Nummern 2 bis 6.2, Teil B, Teil C Anlagen 1 und 2 | Anhang I |
Anhang IV | Anhang II Teile I und II |
Anhang V Anlagen 1 und 2 | Anhang III |
Anhang V Anlage 3 | Artikel 30 Absatz 3 |
Anhänge VI, VII und VIII | Artikel 28 Absatz 3 |
Anhang IX | Artikel 36 Absatz 3 |
Anhang X | Anhang IV |
Anhang XI | Anhang IV, Teil III |
Anhang XII | Anhang V |
Anhang XIII | Anhang VI |
Anhang XIV | - |
Anhang XV | Anhang VII |
Anhang XVI | Anhang VIII |
Anhang XVII | Anhang IX |
- | Anhang X |
Anhang XIX | - |
Anhang XX | - |
Anhang XXI | Anhang XI |
ENDE |
(Stand: 21.11.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion