umwelt-online: Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (2)
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Allgemeine Begriffsbestimmungen, Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen, den Fahrzeugtypen und Arten des Aufbaus | Anhang I |
Einleitung
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
1. Begriffsbestimmungen
1.1. "Sitzplatz": jeder Platz, der für eine sitzende Person geeignet ist, die mindestens so groß ist wie
1.2. "Sitz": eine vollständige Konstruktion einschließlich Polsterung, die zum Fahrzeugaufbau gehören kann und einer Person einen Sitzplatz bietet.
Bei diesem kann es sich um einen Einzelsitz, eine Sitzbank, Klappsitze und abnehmbare Sitze handeln.
1.3. "Güter": in erster Linie bewegliche Sachen.
Der Begriff umfasst unverpackte Erzeugnisse, Verarbeitungserzeugnisse, Flüssigkeiten, lebende Tiere, pflanzliche Agrarerzeugnisse, unteilbare Ladungen.
1.4. "Gesamtmasse": die "technisch zulässige Gesamtmasse".
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. Anzahl der Sitzplätze
2.1.1. Die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Sitzplätze gelten nur für Sitze, die für die Verwendung während der Fahrt bestimmt sind.
2.1.2. Sie gelten nicht für Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt und für die Benutzer deutlich entweder durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text gekennzeichnet sind.
2.1.3. Die folgenden Anforderungen gelten für die Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze:
Unbeschadet dieser Bedingung kann der Hersteller auch die in Nummer 1.1 genannten allgemeinen Vorschriften anwenden.
Jedoch zählt eine Fläche gemäß Buchstabe b nicht als ein Sitzplatz, wenn
2.1.4. In Bezug auf Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der UN-Regelungen Nr. 66 und 107 fallen, ist je nach Fahrzeugklasse die in Nummer 2.1.3 Buchstabe b genannte Abmessung an den für eine Person mindestens erforderlichen Raum anzugleichen.
2.1.5. Sind in einem Fahrzeug Sitzverankerungen für einen abnehmbaren Sitz vorhanden, so ist dieser bei der Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze mitzuzählen.
2.1.6. Ein für einen besetzten Rollstuhl bestimmter Bereich ist als ein Sitzplatz zu zählen.
2.1.6.1. Diese Bestimmung berührt nicht die Anforderungen der Absätze 3.6.1 und 3.7 des Anhangs 8 der UN-Regelung Nr. 107.
2.2. Gesamtmasse
2.2.1. Bei einer Sattelzugmaschine umfasst die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs zu berücksichtigende Gesamtmasse auch die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers.
2.2.2. Bei einem Kraftfahrzeug, das dazu geeignet ist, einen Zentralachsanhänger oder einen Starrdeichselanhänger zu ziehen, muss die für die Klasseneinteilung des Kraftfahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Kupplung auf das Zugfahrzeug übertragene Gesamtmasse einschließen.
2.2.3. Bei einem Sattelanhänger, einem Zentralachsanhänger und einem Starrdeichselanhänger muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last entsprechen, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.
2.2.4. Bei einem Dolly muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers einschließen.
2.3. Besondere Ausrüstung
2.3.1. Fahrzeuge, die vorwiegend mit fest angebrachter Ausrüstung ausgestattet sind, wie Maschinen oder Geräte, fallen in die Klassen N oder O.
2.4. Einheiten
2.4.1. Sofern nicht anders angegeben muss jede Maßeinheit und jedes dazugehörige Symbol der Richtlinie 80/181/EWG des Rates 1 entsprechen.
3. Einteilung in Fahrzeugklassen
3.1. Der Hersteller ist für die Einteilung eines Fahrzeugtyps in eine bestimmte Klasse verantwortlich.
Dazu müssen alle diesbezüglichen, in diesem Anhang beschriebenen Kriterien erfüllt sein.
3.2. Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller geeignete Zusatzinformationen anfordern, zum Nachweis darüber, dass ein Fahrzeugtyp als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Sondergruppe ("SG-Code") zuzuteilen ist.
Teil A
Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen
1. Fahrzeugklassen
Für die Zwecke der EU-Typgenehmigung und der jeweiligen nationalen Typgenehmigung sowie der EU-Einzelgenehmigung und der nationalen Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs sind Fahrzeuge gemäß der Klasseneinteilung in Artikel 4 zu klassifizieren:
Eine Genehmigung kann nur für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Klassen gewährt werden.
2. Fahrzeugunterklassen
2.1. Geländefahrzeuge
"Geländefahrzeug": Fahrzeug, das der Klasse M oder N angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, die seine Verwendung im Gelände ermöglichen.
Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe "G" dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.
Die Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge werden in Abschnitt 4 dieses Teils aufgeführt.
2.2. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
2.2.1. Für unvollständige Fahrzeuge, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, ist der Buchstabe "S" dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.
Die verschiedenen typen von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung sind in Nummer 5 aufgeführt und definiert.
2.3. Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung
2.3.1. "Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung": Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten spezifischen technischen Merkmale aufweist.
Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe "G" dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.
Ferner ist bei unvollständigen Fahrzeugen, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, zusätzlich der Buchstabe "S" hinzuzufügen.
3. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N
3.1. Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zur Klasse N erfolgt auf der Grundlage der technischen Merkmale des Fahrzeugs gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6.
3.2. Der (die) Bereich(e), in dem (denen) sich die Sitzplätze befinden, ist (sind) grundsätzlich vollständig vom Ladebereich zu trennen.
3.3. Abweichend von den Anforderungen der Nummer 3.2 können Personen und Güter in demselben Bereich befördert werden, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung während der Fahrt, bei starken Bremsvorgängen und Kurvenfahrten zu schützen.
3.4. Sicherungseinrichtungen - Verzurrvorrichtungen - zur Sicherung der Ladung wie in Nummer 3.3 vorgeschrieben sowie Trennvorrichtungen, die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bestimmt sind, müssen den Vorschriften der internationalen Norm ISO 27956:2009 "Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) - Anforderungen und Prüfmethoden", Abschnitte 3 und 4 entsprechen.
3.4.1. Die in Nummer 3.4 aufgeführten Anforderungen können durch eine vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungserklärung nachgewiesen werden.
3.4.2. Alternativ zu den Anforderungen der Nummer 3.4 kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde den zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die angebrachten Sicherungseinrichtungen ein dem in der erwähnten Norm vorgeschriebenen Sicherheitsniveau gleichwertiges Niveau erreichen.
3.5. Die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz darf nicht mehr betragen als:
3.6. Die Fahrzeuge müssen eine in "kg" ausgedrückte Gütertransportkapazität aufweisen, die mindestens der Personentransportkapazität entspricht.
3.6.1. Für diese Zwecke müssen die folgenden Gleichungen in sämtlichen Konfigurationen erfüllt sein, insbesondere, wenn alle Sitzplätze besetzt sind:
3.6.2. Die Masse der am Fahrzeug angebrachten Ausstattung zur Unterbringung (z.B. Tank, Aufbau usw.), zum Umschlag (z.B. Kran, Hebevorrichtung usw.) und zur Sicherung (z.B. Sicherungseinrichtungen für die Ladung) von Gütern muss in M enthalten sein.
3.6.3. Die Masse der Ausstattung, die nicht für die in Nummer 3.6.2 genannten Zwecke verwendet wird (z.B. ein Kompressor, eine Winde, ein Stromerzeuger, Rundfunkausrüstung usw.), ist nicht in M zur Verwendung in den in Nummer 3.6.1 genannten Formeln zu berücksichtigen.
3.7. Die in den Nummern 3.2 bis 3.6 enthaltenen Anforderungen müssen von allen Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps eingehalten werden.
3.8. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N1
3.8.1. Ein Fahrzeug wird der Klasse N1 zugeordnet, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind.
Bei einem oder mehreren nicht erfüllten Kriterien ist das Fahrzeug der Klasse M1 zuzuordnen.
3.8.2. Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in der vorliegenden Nummer genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, in einem einzigen Bauteil befindet (z.B. Aufbau "BB").
3.8.2.1. Ist eine Wand oder eine Trennvorrichtung, vollständig oder teilweise, zwischen einer Sitzreihe und dem Ladebereich angebracht, müssen die erforderlichen Kriterien trotzdem erfüllt sein.
3.8.2.2. Es gelten die folgenden Kriterien:
"Ladebereich" ist der Teil des Fahrzeugs, der sich hinter der/den Sitzreihe(n) befindet (bzw. hinter dem Fahrersitz, wenn das Fahrzeug nur mit einem Fahrersitz ausgerüstet ist).
Können die Sitze der letzten Sitzreihe ohne den Einsatz von Werkzeug einfach aus dem Fahrzeug entfernt werden, so müssen die Anforderungen hinsichtlich der Länge des Ladebereichs erfüllt sein, wenn alle Sitze im Fahrzeug montiert sind.
3.8.2.3. Besondere Bedingungen für die Messungen
3.8.2.3.1 Begriffsbestimmungen
3.8.2.3.2 Sitzverstellungen
3.8.2.3.3 Fahrzeugzustand
3.8.2.3.4 Die Anforderungen der Nummer 3.8.2.3.2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einer Wand oder einer Trenneinrichtung ausgerüstet ist.
3.8.2.3.5 Messung der Länge des Ladebereichs
3.8.3. Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in der vorliegenden Nummer genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, nicht in einem einzigen Bauteil befindet (z.B. Aufbau "BB").
3.8.3.1. Ist das Fahrzeug mit einem gehäuseähnlichen Aufbau ausgestattet, so gilt Folgendes:
3.8.3.2. Ist das Fahrzeug mit einem offenen Ladebereich ausgestattet, so gelten nur die in der Nummer 3.8.3.1 Buchstaben a und c enthaltenen Vorschriften.
3.8.3.3. Für die Anwendung der in Nummer 3.8.3 enthaltenen Vorschriften gelten die Begriffsbestimmungen der Nummer 3.8.2.3.1.
3.8.3.4. Jedoch müssen die Anforderungen in Bezug auf die Länge des Ladebereichs auf der Höhe der Ladefläche entlang einer horizontalen Linie erfüllt sein, die sich in der durch die Fahrzeugmittellinie verlaufenden Längsebene befindet.
4. Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge
4.1. Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie gleichzeitig alle der folgenden Bedingungen erfüllen:
4.2. Fahrzeuge der Klassen M2, N2 oder M3 mit einer Gesamtmasse von höchstens 12 Tonnen werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie entweder die Bedingung von Buchstabe a oder die Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen.
4.3. Fahrzeuge der Klassen M3 oder N3 mit einer Gesamtmasse von über 12 Tonnen werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie entweder die Bedingung von Buchstabe a oder die Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen:
4.4. Das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung mit den in diesem Teil genannten geometrischen Vorschriften wird in Anlage 1 beschrieben.
4.5. Die Anforderungen der Nummer 4.1 Buchstabe a, der Nummer 4.2 Buchstaben a und b sowie der Nummer 4.3 Buchstaben a und b an gleichzeitig angetriebene Achsen gelten als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Wenn die Achsen entsprechend den Anforderungen der Nummer 4.1 Buchstabe a, der Nummer 4.2 Buchstaben a und b sowie der Nummer 4.3 Buchstaben a und b an gleichzeitig angetriebene Achsen nicht nur mit mechanischen Mitteln angetrieben werden, muss der Antrieb der einzelnen Räder für den Betrieb in unwegsamem Gelände konstruiert sein. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass mindestens 75 % der gesamten Antriebskraft auf das betreffende Rad übertragen werden können, wenn die Antriebsbedingungen unter den anderen Rädern keine angemessene Übertragung der Antriebskraft über diese Räder gestatten.
Das Hilfsantriebssystem gemäß Buchstabe b darf nicht zulassen, dass die Antriebskraft automatisch ausgesetzt wird, bevor das Fahrzeug 75 % der bauartbedingten Fahrzeughöchstgeschwindigkeit oder eine Geschwindigkeit von 65 km/h erreicht.
5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
Bezeichnung | Code | Begriffsbestimmung | |
5.1. | Wohnmobil | SA | Fahrzeug der Klasse M mit Platz für die Unterbringung von Personen, das mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen. |
5.2. | Beschussgeschütztes Fahrzeug | SB | Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter, das kugelsicher gepanzert ist. |
5.3. | Krankenwagen | SC | Fahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung Kranker oder Verletzter bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist. |
5.4. | Leichenwagen | SD | Fahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung von Leichen bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist. |
5.5. | Rollstuhlgerechtes Fahrzeug | SH | Ein Fahrzeug der Klasse M1, das speziell konstruiert oder umgerüstet wurde, um eine oder mehrere Personen im Rollstuhl sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können. |
5.6. | Wohnanhänger | SE | Ein Fahrzeug der Klasse O entsprechend Begriff 3.2.1.3. der internationalen Norm ISO 3833:1977. |
5.7. | Mobilkran | SF | Fahrzeug der Klasse N3, das nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet ist. |
5.8. | Sondergruppe | SG | Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung, das unter keine der Begriffsbestimmungen dieses Teils fällt. |
5.9. | Dolly | SJ | Fahrzeug der Klasse O, das mit einer Sattelkupplung ausgerüstet ist, um einen Sattelanhänger so zu stützen, dass aus diesem ein Anhänger wird. |
5.10. | Anhänger für Schwerlasttransporte | SK | Fahrzeug der Klasse O4 für die Beförderung von unteilbaren Ladungen, das aufgrund seiner Abmessungen Geschwindigkeits- und Verkehrsbeschränkungen unterliegt. Unter diese Bezeichnung fallen auch hydraulische modulare Anhänger, unabhängig von der Anzahl der Module. |
5.11. | Kraftfahrzeug für Schwerlasttransporte | SL | Eine Straßenzugmaschine oder Sattelzugmaschine der Klasse N3, die folgende Bedingungen erfüllt:
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5.12. | Geräteträger | SM | Geländefahrzeug der Klasse N (entsprechend der Begriffsbestimmung in Nummer 2.3), das dafür ausgelegt und gebaut sein muss, bestimmte auswechselbare Ausrüstungen zu ziehen, anzuschieben, zu befördern und anzutreiben,
Wenn das Fahrzeug mit einer zusätzlichen Ladeplattform ausgerüstet ist, darf die Höchstlänge folgende Maße nicht übersteigen:
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6. Bemerkungen
6.1. Es wird keine Typgenehmigung erteilt
6.2. Nummer 6.1 berührt nicht Artikel 42 über die nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge.
Teil B
Kriterien für Fahrzeugtypen, -varianten und -versionen
1. Klasse M1
1.1. Fahrzeugtyp
1.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
1.1.2. Abweichend von den Anforderungen von Nummer 1.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils der Aufbaustruktur, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z.B. Limousine und Coupé) verwendet. Darüber ist vom Hersteller ein Nachweis vorzulegen.
1.1.3. Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
1.2. Variante
1.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
1.3. Version
1.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
Als Alternative zu den Kriterien unter den Buchstaben h, i und j sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 2 zu unterziehen.
2. Klassen M2 und M3
2.1. Fahrzeugtyp
2.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
die Klasse;
die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung:
die Anzahl der Decks (ein oder zwei Decks);
die Anzahl der Fahrzeugteile (starre Bauweise/Gelenkbauweise);
die Anzahl der Achsen;
die Art der Energieversorgung (fahrzeugintern oder -extern).
2.1.2. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
2.2. Variante
2.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
2.3. Version
2.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle folgenden Merkmale gemeinsam haben:
3. Klasse N1
3.1. Fahrzeugtyp
3.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
3.1.2. Abweichend von den Anforderungen der Nummer 3.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils des Aufbaus, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z.B. geschlossener Lkw und Fahrgestell mit Führerhaus, unterschiedliche Radstände und Dachhöhen) verwendet. Darüber ist vom Hersteller ein Nachweis vorzulegen.
3.1.3. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
3.2. Variante
3.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
3.3. Version
3.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
Als Alternative zu den Kriterien unter den Buchstaben h, i und j sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 zu unterziehen.
4. Klassen N2 und N3
4.1. Fahrzeugtyp
4.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
4.1.2. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
4.2. Variante
4.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
4.3. Version
4.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
5. Klassen 01 und 02
5.1. Fahrzeugtyp
5.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
5.1.2. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
5.2. Variante
5.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
5.3. Version
5.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
6. Klassen 03 und 04
6.1. Fahrzeugtyp
6.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
6.1.2. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.
6.2. Varianten
6.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Bau- und Konstruktionsmerkmale gemeinsam haben:
6.3. Versionen
6.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
7. Gemeinsame Anforderungen an alle Fahrzeugklassen
7.1. Wenn ein Fahrzeug aufgrund seiner Gesamtmasse oder der Anzahl der Sitzplätze oder beidem verschiedenen Klassen zugeteilt werden kann, kann der Hersteller für die Bestimmung von Varianten und Versionen zwischen den beiden Fahrzeugklassen wählen.
7.1.1. Beispiele:
7.2. Ein Fahrzeug der Klasse N kann je nach Fall nach den Vorschriften für die Klasse M1 oder M2 typgenehmigt werden, wenn es dazu bestimmt ist, in der nächsten Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens in diese Klasse eingestuft zu werden.
7.2.1. Diese Möglichkeit wird nur bei unvollständigen Fahrzeugen eingeräumt.
Solche Fahrzeuge sind vom Hersteller des Basisfahrzeugs mit einem besonderen Variantencode zu kennzeichnen.
7.3. typen-, Varianten- und Versionsbezeichnungen
7.3.1. Der Hersteller teilt jedem Typ, jeder Variante und jeder Version eines Fahrzeugs einen alphanumerischen Code zu, bestehend aus lateinischen Buchstaben und/oder arabischen Ziffern.
Klammern und Bindestriche dürfen verwendet werden, wenn sie keinen Buchstaben und keine Ziffer ersetzen.
7.3.2. Der Gesamtcode muss wie folgt zusammengesetzt sein: Typ-Variante-Version oder "TVV".
7.3.3. Durch den TVV-Code muss es möglich sein, eine einmalige Kombination technischer Merkmale im Sinne der im vorliegenden Teil festgelegten Kriterien klar und eindeutig zu kennzeichnen.
7.3.4. Ein Hersteller darf denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp zu bestimmen, wenn dieser in zwei oder mehr Klassen fällt.
7.3.5. Ein Hersteller darf nicht denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp für mehr als eine Typgenehmigung in derselben Fahrzeugklasse zu kennzeichnen.
7.4. Anzahl der Zeichen für den TVV-Code
7.4.1. Die Anzahl der Zeichen darf nicht mehr betragen als
7.4.2. Der vollständige alphanumerische TVV-Code darf aus höchstens 75 Zeichen bestehen.
7.4.3. Wird der TVV-Code als Ganzes verwendet, so ist zwischen der Bezeichnung des Typs, der Variante und der Version jeweils eine Leerstelle zu lassen.
Beispiel eines solchen TVV-Codes: 159AF[...Leerstelle]0054[...Leerstelle]977K(BE).
Teil C
Bestimmung der Art des Aufbaus
1. Allgemeines
1.1. Die Art des Aufbaus sowie der Code des Aufbaus müssen mittels Codes angegeben werden.
Die Liste der Codes gilt in erster Linie für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge.
1.2. Bei Fahrzeugen der Klasse M wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Nummern 2 und 3 gekennzeichnet.
1.3. Bei Fahrzeugen der Klassen N und O wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Nummern 4 und 5 gekennzeichnet.
1.4. Falls erforderlich (besonders bei den in den Nummern 4.1 und 4.6 sowie 5.1 bis 5.4 genannten Arten des Aufbaus), werden sie durch zwei Zahlen ergänzt.
1.4.1. Das Verzeichnis der Zahlen ist in Anlage 2 enthalten.
1.5. Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung richtet sich die Art des zu verwendenden Aufbaus nach der Klasse des Fahrzeugs.
2. Fahrzeuge der Klasse M1
Ref. | Code | Bezeichnung | Begriffsbestimmung |
2.1. | AA | Limousine | Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.1 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird, mit mindestens vier Seitenfenstern. |
2.2. | AB | Schräghecklimousine | Limousine gemäß 2.1, jedoch mit Schrägheck. |
2.3. | AC | Kombilimousine | Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird. |
2.4. | AD | Coupé | Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.5 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird. |
2.5. | AE | Cabrio-Limousine | Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.6 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird.
Eine Cabrio-Limousine muss jedoch keine Tür aufweisen. |
2.6. | AF | Mehrzweckfahrzeug | Anderes Fahrzeug als die unter Aa bis AE sowie unter AG genannten zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder zur gelegentlichen Beförderung von Gütern in einem einzigen Innenraum. |
2.7. | AG | Pkw-Pick-up | Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4.1 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird.
Der Gepäckraum muss jedoch vollständig vom Fahrgastraum getrennt sein. Ferner muss sich der Bezugspunkt des Sitzplatzes des Fahrers nicht mindestens 750 mm über der das Fahrzeug tragenden Fläche befinden. |
3. Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3
Ref. | Code | Bezeichnung | Begriffsbestimmung |
3.1. | CA | Eindeckfahrzeug | Fahrzeug, in dem der Fahrgastraum auf nur einer Ebene angeordnet ist oder so, dass er keine zwei übereinander liegenden Decks bildet. |
3.2. | CB | Doppeldeckfahrzeug | Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.6 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.3. | CC | Eindeck-Gelenkfahrzeug | Fahrzeug mit Einzeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.4. | CD | Doppeldeck-Gelenkfahrzeug | Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.3,1 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.5. | CE | Eindeck-Niederflurfahrzeug | Fahrzeug mit Einzeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.4 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.6. | CF | Doppeldeck-Niederflurfahrzeug | Fahrzeug mit Doppeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.4 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.7. | CG | Eindeck-Niederflur-Gelenkbus | Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Nummern 3.3 und 3.5 dieser Tabelle miteinander verbindet. |
3.8. | CH | Doppeldeck-Niederflur-Gelenkbus | Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Nummern 3.4 und 3.6 dieser Tabelle miteinander verbindet. |
3.9. | CI | Offenes Eindeckfahrzeug | Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach |
3.10. | CJ | Offenes Doppeldeckfahrzeug | Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach auf dem Oberdeck |
3.11. | CX | Busfahrgestell | Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Rahmenlängsträgern oder Rohrkonstruktion, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist. |
4. Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 oder N3
Ref. | Code | Bezeichnung | Begriffsbestimmung |
4.1. | BA | Lastkraftwagen | Fahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Befördern von Gütern ausgelegt und gebaut ist.
Es kann auch einen Anhänger ziehen. |
4.2. | BB | Van | Lastkraftwagen, bei dem sich das Führerhaus und der Ladebereich in derselben Einheit befinden. |
4.3. | BC | Sattelzugmaschine | Zugfahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Ziehen von Sattelanhängern ausgelegt und gebaut ist. |
4.4. | BD | Straßenzugmaschine | Zugfahrzeug, das ausschließlich für das Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern ausgelegt und konstruiert ist. |
4.5. | BE | Pick-up | Fahrzeug mit einer Höchstmasse bis 3.500 kg, in dem sich die Sitzplätze und der Ladebereich nicht in einem gemeinsamen Innenraum befinden. |
4.6. | BX | Fahrgestell mit Führerhaus | Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Führerhaus (vollständig oder unvollständig), Fahrgestell-Längsträgern, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist. |
5. Fahrzeuge der Klasse O
Ref. | Code | Bezeichnung | Begriffsbestimmung |
5.1. | DA | Sattelanhänger | Anhänger, der ausgelegt und gebaut ist, um an eine Zugmaschine oder einen Dolly so angekuppelt zu werden, dass auf das Zugfahrzeug oder den Dolly eine beträchtliche Stützlast einwirkt.
Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung muss aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen. |
5.2. | DB | Deichselanhänger | Anhänger mit mindestens zwei Achsen, darunter mindestens eine gelenkte Achse:
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5.3. | DC | Zentralachsanhänger | Anhänger, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige Stützlast, die 10 % der größten Masse des Anhängers bzw. eine Last von 1.000 daN nicht übersteigt (es gilt der jeweils niedrigere Wert), auf das Zugfahrzeug übertragen wird. |
5.4. | DE | Starrdeichselanhänger | Anhänger mit einer Achse (Achsgruppe), der mit einer Deichsel ausgestattet ist, die konstruktionsbedingt eine ruhende Last von höchstens 4.000 daN auf das Zugfahrzeug überträgt und der nicht unter die Begriffsbestimmung für einen Zentralachsanhänger fällt.
Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung darf nicht aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen. |
2) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2011 S. 1).
Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann | Anlage 1 |
1. Allgemeines
1.1. Für die Zwecke der Einstufung eines Fahrzeugs als Geländefahrzeug gilt das in dieser Anlage beschriebene Verfahren.
2. Prüfbedingungen für geometrische Messungen
2.1. Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 müssen in unbeladenem Zustand sein, eine Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes muss sich auf dem Fahrersitz befinden, und das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schiermitteln, Werkzeug und Ersatzrad (falls als Originalausrüstung angebracht) versehen sein.
Statt der Prüfpuppe kann eine ähnliche Vorrichtung mit der gleichen Masse verwendet werden.
2.2. Andere als die in Nummer 2.1 genannten Fahrzeuge müssen bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse beladen werden.
Die Masse muss so auf die Achsen verteilt werden, dass sie dem ungünstigsten Fall im Hinblick auf die Einhaltung der jeweiligen Kriterien entspricht.
2.3. Dem technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das repräsentativ für den Typ ist und auf das die Bedingungen von Nummer 2.1 bzw. 2.2 zutreffen. Das Fahrzeug muss sich in stehendem Zustand und die Räder müssen sich in Geradeausstellung befinden.
Die Fläche, auf der die Messungen durchgeführt werden, muss möglichst eben und waagerecht sein (höchstens 0,5 % Neigung).
3. Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels
3.1. Der vordere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.10 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen.
3.2. Der hintere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.11 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen.
3.3. Der Rampenwinkel ist gemäß Absatz 6.9 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen.
3.4. Bei der Messung des hinteren Überhangwinkels dürfen höhenverstellbare hintere Unterfahrschutzeinrichtungen in die obere Stellung gebracht werden.
3.5. Die Vorschrift von Nummer 3.4 ist nicht so zu verstehen, dass das Basisfahrzeug mit einem hinteren Unterfahrschutz als Teil der Originalausrüstung ausgestattet sein muss. Der Hersteller des Basisfahrzeugs muss jedoch den Hersteller der nächsten Fertigungsstufe darüber informieren, dass das Fahrzeug den Vorschriften über den hinteren Überhangwinkel entsprechen muss, wenn ein hinterer Unterfahrschutz angebracht wird.
4. Messung der Bodenfreiheit
4.1. Bodenfreiheit zwischen den Achsen
4.1.1. Die "Bodenfreiheit zwischen den Achsen" ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs.
Bei der Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist die letzte Achse einer vorderen Achsgruppe und die erste Achse einer hinteren Achsgruppe zugrunde zu legen.
4.1.2. Kein starrer Teil des Fahrzeugs darf in den schraffierten Abschnitt der Abbildung hineinragen.
4.2. Bodenfreiheit unter einer Achse
4.2.1. Die "Bodenfreiheit unter einer Achse" ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.
4.2.2. Gegebenenfalls ist die Messung der Bodenfreiheit an jeder Achse einer Achsgruppe vorzunehmen.
5. Steigfähigkeit
5.1. Die "Steigfähigkeit" bezeichnet das Vermögen des Fahrzeugs, eine Steigung zu bewältigen.
5.2. Die Steigfähigkeit von unvollständigen und vollständigen Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist anhand einer Prüfung zu ermitteln.
5.3. Der technische Dienst führt die Prüfung an einem Fahrzeug durch, das repräsentativ für den zu prüfenden Typ ist.
5.4. Auf Antrag des Herstellers und unter den in Anhang VIII genannten Bedingungen kann die Steigfähigkeit eines Fahrzeugtyps durch virtuelle Prüfungen nachgewiesen werden.
6. Prüfbedingungen und Kriterium für das Bestehen
6.1. Es gelten die Bedingungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission 1.
6.2. Das Fahrzeug muss die Steigung bei konstanter Geschwindigkeit ohne Durchdrehen oder seitliches Abrutschen der Räder hinauffahren.
Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten | Anlage 2 |
01. | Plattform |
02. | Offener Kasten |
03. | Geschlossener Kasten |
04. | Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur |
05. | Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur |
06. | Seitenplanen (Curtainsider) |
07. | Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau) |
08. | Containerträger |
09. | Fahrzeuge mit Hakenlift |
10. | Kipper |
11. | Tank |
12. | Tank zur Beförderung gefährlicher Güter |
13. | Tiertransporter |
14. | Fahrzeugtransporter |
15. | Betonmischer |
16. | Betonpumpwagen |
17. | Langholz |
18. | Abfallsammelfahrzeug |
19. | Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung |
20. | Kompressor |
21. | Bootsträger |
22. | Träger für Segelflugzeuge |
23. | Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke |
24. | Abschleppwagen |
25. | Leiterfahrzeug |
26. | Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Teil a Nummer 5.7) |
27. | Hubarbeitsbühne |
28. | Bohrfahrzeug |
29. | Niederfluranhänger |
30. | Glastransporter |
31. | Feuerwehrfahrzeug |
99. | Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten. |
Anforderungen für die EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten | Anhang II19 21 |
jegliche folgende Bezugnahme auf die "Verordnung (EG) Nr. 661/2009" im gesamten Anhang II wird durch eine Bezugnahme auf die "Verordnung (EU) 2019/2144" ersetzt
Teil I
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen19 19a 21
Nr. | Gegenstand | Nummer des Rechtsakts | Anwendbarkeit | STE oder Bauteil | |||||||||
M1 | M2 | M3 | N1 | N2 | N3 | O1 | O2 | O3 | O4 | ||||
1 | Zulässiger Geräuschpegel
Stand: VO (EU) 2021/1445 |
Richtlinie 70/157/EWG | X | X | X | X | X | X | X | ||||
1A | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 | X | X | X | X | X | X | X | ||||
2A | Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und Euro 6)/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X 1 | X 1 | X 1 | X 1 | X | ||||||
3A | Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 58 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
4A | Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission 2 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
5A | Lenkanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 79 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
6A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission 3 |
X | X | X | X | |||||||
6B | Türverschlüsse und Türaufhängungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 11 |
X | X | |||||||||
7A | Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 28 |
X | X | X | X | X | X | X | ||||
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 46 |
X | X | X | X | X | X | X | ||||
9A | Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 13 |
X 3 | X 3 | X 3 | X 3 | X 3 | X 3 | X 3 | X 3 | X 3 | ||
9B | Bremsen (Pkw) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 13-H |
X 4 | X 4 | |||||||||
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 10 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
12A | Innenausstattung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 21 |
X | ||||||||||
13A | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 18 |
X 4A | X 4A | X 4A | X 4A | X | ||||||
13B | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 116 |
X | X | X | ||||||||
14A | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 12 |
X | X | |||||||||
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 17 |
X | X 4B | X 4B | X | X | X | |||||
15B | Sitze für Kraftomnibusse | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 80 |
X | X | |||||||||
16A | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 26 |
X | X | |||||||||
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012 |
X | X | X | X | X | X | |||||
17B | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 39 |
X | X | X | X | X | X | |||||
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und FIN | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 14 |
X | X | X | X | X | X | |||||
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 48 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 3 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
22A | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 7 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 87 |
X | X | X | X | X | X | X | ||||
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 91 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 6 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 4 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 31 |
X | X | X | X | X | X | X | ||||
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 37 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
25C | Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 98 |
X | X | X | X | X | X | X | ||||
25D | Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 99 |
X | X | X | X | X | X | X | ||||
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 112 |
X | X | X | X | X | X | X | ||||
25F | Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 123 |
X | X | X | X | X | X | X | ||||
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 19 |
X | X | X | X | X | X | X | ||||
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 der Kommission 4 |
X | X | X | X | X | X | |||||
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 38 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 23 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 77 |
X | X | X | X | X | X | |||||
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 16 |
X | X | X | X | X | X | X | ||||
32A | Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 125 |
X | ||||||||||
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 121 |
X | X | X | X | X | X | |||||
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010 der Kommission 5 |
X | 5 | 5 | 5 | 5 | 5 | |||||
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission 6 |
X | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | X | ||||
36A | Heizanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 122 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
37A | Radabdeckungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der Kommission 7 |
X | ||||||||||
38A | In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 25 |
X | ||||||||||
41A | Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge
Stand: VO (EU) 2021/1445 |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Verordnung (EU) Nr. 582/2011 |
X 9 | X 9 | X | X 9 | X 9 | X | X | ||||
41B | Lizenz des CO2-Simulationsinstruments (schwere Nutzfahrzeuge)
Stand: VO (EU) 2021/1445 |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Verordnung (EU) 2017/2400 |
X 16 | X | |||||||||
42A | Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 73 |
X | X | X | X | X | ||||||
43A | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission 8 |
X | X | X | X | X | X | X | X | |||
44A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
X | ||||||||||
45A | Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 43 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission 9 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
46B | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 30 |
X | X | X | X | X | ||||||
46C | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 54 |
X | X | X | X | X | X | X | X | |||
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 117 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X |
46E | Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 64 |
X 9A | X 9A | X | ||||||||
47A | Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 89 |
X | X | X | X | X | ||||||
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 61 |
X | X | X | ||||||||
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 55 |
X 10 | X 10 | X 10 | X 10 | X 10 | X 10 | X | X | X | X | X |
50B | Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 102 |
X 10 | X 10 | X 10 | X 10 | X | ||||||
51A | Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 118 |
X | ||||||||||
52A | Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 107 |
X | X | |||||||||
52B | Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 66 |
X | X | |||||||||
53A | Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 94 |
X 11 | ||||||||||
54A | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 95 |
X 12 | X 12 | |||||||||
55A | Pfahl-Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144
UN-Regelung Nr. 135 |
X | X | |||||||||
56A | Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 105 |
X 13 | X 13 | X 13 | X 13 | X 13 | X 13 | X 13 | ||||
57A | Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 93 |
X | X | X | ||||||||
58 | Fußgängerschutz | Verordnung (EU) 2019/2144
UN-Regelung Nr. 127 |
X | X | X | ||||||||
59 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 | X | X | |||||||||
61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 | X | X 14 | |||||||||
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EU) 2019/2144
UN-Regelung Nr. 134 |
X | X | X | X | X | X | X | ||||
63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EU) 2019/2144 | X 15 | X 15 | X 15 | X 15 | X 15 | X 15 | X 15 | X 15 | X 15 | X 15 | X 15 |
64 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 65/2012 der Kommission 14 |
X | ||||||||||
65 | Hochentwickeltes Notbrems-Assistenzsystem | Verordnung (EU) 2019/2144
UN-Regelung Nr. 131 |
X | X | X | X | |||||||
66 | Spurhaltewarnsystem | Verordnung (EU) 2019/2144
UN-Regelung Nr. 130 |
X | X | X | X | |||||||
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 67 |
X | X | X | X | X | X | X | ||||
68 | Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 97 |
X | X | X | ||||||||
69 | Elektrische Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 100 |
X | X | X | X | X | X | |||||
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 110 |
X | X | X | X | X | X | X | ||||
71 | Festigkeit des Fahrerhauses | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 29 |
X | X | X | ||||||||
72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 | X | X | |||||||||
1) Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 131).
2) Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 291 vom 09.11.2010 S. 22). 3) Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2012 S. 6). 4) Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung von Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 291 vom 09.11.2010 S. 36). 5) Verordnung (EU) Nr. 672/2010 der Kommission vom 27. Juli 2010 über die Typgenehmigung von Entfrostungs- und Trocknungsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2010 S. 5). 6) Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2010 S. 2). 7) Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Radabdeckungen an bestimmten Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2010 S. 21). 8) Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. Nr. L 34 vom 09.02.2011 S. 2). 9) Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern hinsichtlich der Montage von Reifen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 124 vom 13.05.2011 S. 11). 10) Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. Nr. L 35 vom 04.02.2009 S. 1). 11) Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2005 S. 10). 12) Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 12). 13) Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. Nr. L 35 vom 04.02.2009 S. 32). 14) Verordnung (EU) Nr. 65/2012 der Kommission vom 24. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Gangwechselanzeiger und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 28 vom 31.01.2012 S. 24). 15) Verordnung (EU) Nr. 347/2012 der Kommission vom 16. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Notbremsassistenzsystemen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. Nr. L 109 vom 21.04.2012 S. 1). 16) Verordnung (EU) Nr. 351/2012 der Kommission vom 23. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Spurhaltewarnsystemen in Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 110 vom 24.04.2012 S. 18). 17) Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 77). 18) Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 für die Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit und des Schutzes von Fahrzeuginsassen und schwächeren Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. 325 vom 16.12.2019, S 1) |
Erläuterungen
X Einschlägiger Rechtsakt.
(1) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.610 kg. Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.840 kg gelten.
(2) Für Fahrzeuge, die mit einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung gemäß der UN-Regelung Nr. 67 bzw. der UN-Regelung Nr. 110 erforderlich.
(3) Die Ausrüstung mit einer Fahrzeugstabilisierungsfunktion ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2144 erforderlich.
(4) Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2144 erforderlich.
(4A) Sofern eingebaut, muss die Schutzeinrichtung die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 18 erfüllen.
(4B) Diese Verordnung gilt für Sitze, die nicht in den Geltungsbereich der UN-Regelung Nr. 80 fallen.
(5) Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung auszurüsten.
(6) Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einem geeigneten Scheibenwischer und -wascher auszurüsten.
(9) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2.610 kg, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt sind (auf Antrag des Herstellers und sofern die Bezugsmasse 2.840 kg nicht übersteigt).
(9A) Die Ausrüstung mit einem Reifendrucküberwachungssystem ist im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2144 erforderlich.
(10) Gilt nur für Fahrzeuge mit einer Verbindungseinrichtung.
(11) Gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 Tonnen.
(12) Gilt nur für Fahrzeuge mit einem "Sitzplatzbezugspunkt" ("R-Punkt") des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt.
(13) Gilt nur, wenn der Hersteller die Typgenehmigung für Fahrzeuge beantragt, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind.
(14) Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
(15) Die Verordnung (EU) 2019/2144 muss eingehalten werden. Jedoch ist unter dieser speziellen Position keine EU-Typgenehmigung vorgesehen, da sie nur einer Zusammenstellung einzelner, sich auf die Verordnung (EU) 2019/2144 beziehender Positionen an anderen Stellen der Tabelle entspricht.
(16) Für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von mehr als 7.500 kg.
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen nach Artikel 41 | Anlage 1 |
Tabelle 1 Fahrzeuge der Klasse M119 21
Nr. | Gegenstand | Nummer des Rechtsakts | Spezifische Themen | Anwendung und spezifische Anforderungen |
1 | Zulässiger Geräuschpegel
Stand: VO (EU) 2021/1445 |
Richtlinie 70/157/EWG | A | |
1A |
Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | A | |
2A | Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und Euro 6)/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | |
a) On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) | Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. |
|||
b) Übereinstimmung im Betrieb | k. A. | |||
c) Zugang zu Informationen | Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt. | |||
d) Messung der Leistung | (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Antriebsstrang sind zu berücksichtigen. |
|||
3A | Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 34 |
a) Behälter für flüssigen Kraftstoff | B |
b) Einbau in das Fahrzeug | B | |||
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 58 |
B | |
4A | Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 |
B | |
5A | Lenkanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 79 |
C | |
a) Mechanische Systeme | Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 79.
Alle in Absatz 6.2 der UN-Regelung Nr. 79 vorgeschriebenen Prüfungen sind durchzuführen und es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.1 der UN-Regelung Nr. 79. |
|||
b) Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme | Es gelten alle Anforderungen des Anhangs 6 der UN-Regelung Nr. 79.
Die Einhaltung dieser Anforderungen darf nur durch einen technischen Dienst überprüft werden. |
|||
6B | Türverschlüsse und Türaufhängungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 11 |
C | |
a) Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) | Alle Anforderungen gelten. | |||
b) Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) | Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11. | |||
7A | Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 28 |
a) Bauteile | X |
b) Einbau in das Fahrzeug | B | |||
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 46 |
a) Bauteile | X |
b) Einbau in das Fahrzeug | B | |||
9B | Bremsen (Pkw) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 13-H |
a) Konstruktions- und Prüfungsanforderungen | A |
b) Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) und Bremsassistenzsysteme (BAS) | Der Einbau von BAS und ESC ist nicht erforderlich. Falls eingebaut, gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 13-H. | |||
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 10 |
B | |
12A | Innenausstattung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 21 |
C | |
a) Innenausstattung | ||||
i) Radien und Bestimmungen über das Herausragen von Schaltern, Knöpfen u. Ä., Bedienelemente und allgemeine Teile der Innenausstattung | Von den Anforderungen der Absätze 5.1 bis 5.6 der UN-Regelung Nr. 21 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.
Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 21 mit Ausnahme der Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4 der Regelung. |
|||
ii) Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett | Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett werden nur dann durchgeführt, wenn das Fahrzeug nicht mit mindestens zwei Frontairbags oder zwei statischen Vierpunktgurten ausgestattet ist. | |||
iii) Energieaufnahmeprüfung an der Rückseite der Sitze | k. A. | |||
b) Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme | Es gelten alle Anforderungen des Absatzes 5.8 der UN-Regelung Nr. 21. | |||
13B | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 116 |
A
Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. |
|
14A | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 12 |
C | |
Prüfungen sind erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht im Rahmen der UN-Regelung Nr. 94 geprüft wurde (siehe Nr. 53A). | ||||
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 17 |
C | |
a) Allgemeine Anforderungen
i) Spezifikationen |
Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.2.3 der genannten Regelung. | |||
ii) Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und der Kopfstützen | Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6.2 der UN-Regelung Nr. 17. | |||
iii) Prüfung der Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen | Es ist eine Prüfung gemäß den Anforderungen des Anhangs 7 der UN-Regelung Nr. 17 durchzuführen. | |||
b) Kopfstützen
i) Spezifikationen |
Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.10, 5.11 und 5.12 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.5.2 der Regelung. | |||
ii) Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kopfstützen | Die Prüfung nach Absatz 6.4 der UN-Regelung Nr. 17 ist durchzuführen. | |||
c) Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken | Von den Anforderungen des Anhangs 9 der UN-Regelung Nr. 26 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden. | |||
16A | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 26 |
C | |
a) Allgemeine Vorschriften | Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26. | |||
b) Besondere Vorschriften | Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26. | |||
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
(Rückwärtsgang) |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012 |
D | |
17B | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 39 |
B | |
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und FIN | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011 |
B | |
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 14 |
B | |
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 48 |
B
Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. |
|
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 3 |
X | |
22A | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 7 |
X | |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 87 |
X | |
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 91 |
X | |
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 6 |
X | |
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 4 |
X | |
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 31 |
X | |
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 37 |
X | |
25C | Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 98 |
X | |
25D | Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 99 |
X | |
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 112 |
X | |
25F | Adaptive Frontbeleuchtungssysteme AFS für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 123 |
X | |
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 19 |
X | |
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
B | |
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 38 |
X | |
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 23 |
X | |
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 77 |
X | |
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 16 |
a) Bauteile | X |
b) Einbauvorschriften | B | |||
32A | Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 125 |
A | |
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 121 |
A | |
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010 |
C | |
a) Entfrostung der Windschutzscheibe | Es gilt nur Anhang II Absatz 1.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, sofern die Warmluft über die gesamte Oberfläche der Windschutzscheibe geleitet wird oder diese über ihre gesamte Oberfläche elektrisch beheizt wird. | |||
b) Trocknung der Windschutzscheibe | Es gilt nur Anhang II Absatz 1.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, sofern die Warmluft über die gesamte Oberfläche der Windschutzscheibe geleitet wird oder diese über ihre gesamte Oberfläche elektrisch beheizt wird. | |||
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
C | |
a) Windschutzscheiben- Wischanlage | Es gelten die Absätze 1.1 bis 1.1.10 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010.
Nur die in Anhang III Absatz 2.1.10 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 beschriebene Prüfung wird durchgeführt. |
|||
b) Windschutzscheiben- Waschanlage | Es gilt Anhang III Absatz 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 mit Ausnahme der Absätze 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.5. | |||
36A | Heizanlage | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 122 |
C
Der Einbau einer Heizanlage ist nicht erforderlich. |
|
a) alle Heizanlagen | Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.3 und 6 der UN-Regelung Nr. 122. | |||
b) Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) | Es gelten die Anforderungen des Anhangs 8 der UN-Regelung Nr. 122. | |||
37A | Radabdeckungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 |
B | |
38A | Kopfrückhaltesysteme (Kopfstützen), in den Fahrzeugsitz integriert oder nicht | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 25 |
X | |
41A | Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A
Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen. |
|
Messung der Leistung | (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Antriebsstrang sind zu berücksichtigen. |
|||
44A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
B
Die in Anhang I Teil a Absatz 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 beschriebene Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann auf Antrag des Herstellers entfallen. |
|
45A | Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 43 |
a) Bauteile | X |
b) Einbau | B | |||
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144
UN-Regelung Nr. 142 |
B | |
46B | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 30 |
Bauteile | X |
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 117 |
Bauteile | X |
46E | Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 64 |
Bauteile | X |
Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems | B
Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich. |
|||
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 55 |
a) Bauteile | X |
b) Einbau | B | |||
53A | Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 94 |
C
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 94 gelten für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Fahrzeuge, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, müssen den Anforderungen von Nr. 14A dieser Tabelle entsprechen. |
|
54A | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 95 |
C | |
Kopfform-Prüfung | Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.
Wenn ein solcher Aufprall nachweislich stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen. In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden. |
|||
58 | Fußgängerschutz | Verordnung (EU) 2019/2144
UN-Regelung Nr. 127 |
C Datum der Verweigerung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
|
59 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | k. A. - Nur Artikel 7 über die Wiederverwendung von Bauteilen gilt. | |
61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | A | |
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EU) 2019/2144
UN-Regelung Nr. 134 |
X | |
63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EU) 2019/2144 | Die Verordnung (EU) 2019/2144 muss eingehalten werden. Jedoch ist unter dieser speziellen Position keine EU-Typgenehmigung vorgesehen, da sie nur einer Zusammenstellung einzelner, sich auf die Verordnung (EU) 2019/2144 beziehender Positionen an anderen Stellen der Tabelle entspricht. | |
64 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 65/2012 |
k. A. | |
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase (LPG) verwendet werden, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 67 |
a) Bauteile | X |
b) Einbau | A | |||
68 | Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 97 |
a) Bauteile | X |
b) Einbau | B | |||
69 | Elektrische Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 100 |
B | |
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 110 |
a) Bauteile | X |
b) Einbau | A | |||
72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | k. A. |
Erläuterungen
X Vollständige Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
A Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
B Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
Wie bei Buchstabe A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt.
C Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
D Wie Buchstaben B und C, mit der Ausnahme, dass eine vom Hersteller vorgelegte Übereinstimmungserklärung ausreicht. Ein Prüfbericht ist nicht erforderlich.
Die Genehmigungsbehörde oder der technische Dienst kann gegebenenfalls zusätzliche Informationen zu weiteren Nachweisen verlangen.
k. A. Der Rechtsakt ist nicht anwendbar. Die Übereinstimmung mit einem oder mehreren spezifischen Aspekten des Rechtsakts kann jedoch verbindlich gemacht werden
N/A
Der Rechtsakt ist nicht anwendbar. Die Übereinstimmung mit einem oder mehreren spezifischen Aspekten des Rechtsakts kann jedoch verbindlich gemacht werden.
Tabelle 2 Fahrzeuge der Klasse N1 119 21
Nr. | Gegenstand | Rechtsakt | Spezifische Themen | Anwendung und spezifische Anforderungen |
1A | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | A | |
1 | Zulässiger Geräuschpegel
Stand: VO (EU) 2021/1445 |
Richtlinie 70/157/EWG | A | |
2A | Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und Euro 6)/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | |
a) OBD | Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. |
|||
b) Übereinstimmung im Betrieb | k. A. | |||
c) Zugang zu Informationen | Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gewährt. | |||
d) Messung der Leistung | (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Antriebsstrang sind zu berücksichtigen. |
|||
3A | Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 34 |
a) Behälter für flüssigen Kraftstoff | B |
b) Einbau in das Fahrzeug | B | |||
3B | Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 58 |
B | |
4A | Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 |
B | |
5A | Lenkanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 79 |
C | |
a) Mechanische Systeme | Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 79.01.
Alle in Absatz 6.2 der UN-Regelung Nr. 79 vorgeschriebenen Prüfungen sind durchzuführen und es gelten die Anforderungen des Absatzes 6.1 der UN-Regelung Nr. 79. |
|||
b) Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme | Es gelten alle Anforderungen des Anhangs 6 der UN-Regelung Nr. 79.
Die Einhaltung dieser Anforderungen darf nur durch einen technischen Dienst überprüft werden. |
|||
6B | Türverschlüsse und Türaufhängungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 11 |
C | |
a) Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) | Alle Anforderungen gelten. | |||
b) Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) | Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11. | |||
7A | Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 28 |
a) Bauteile | X |
b) Einbau in das Fahrzeug | B | |||
8A | Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 46 |
a) Bauteile | X |
b) Einbau in das Fahrzeug | B | |||
9A | Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 13 |
a) Konstruktions- und Prüfungsanforderungen | A |
b) Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) | Der Einbau eines ESC ist nicht erforderlich. Falls eingebaut, gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 13. | |||
9B | Bremsen (Pkw) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 13-H |
a) Konstruktions- und Prüfungsanforderungen | A |
b) ESC und Bremsassistenzsysteme (BAS) | Der Einbau von BAS und ESC ist nicht erforderlich. Falls eingebaut, gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 13-H. | |||
10A | Elektromagnetische Verträglichkeit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 10 |
B | |
13B | Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 116 |
A
Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. |
|
14A | Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 12 |
C | |
a) Prüfung bei Frontalaufprall gegen eine Barriere | Eine Prüfung ist erforderlich. | |||
b) Prüfkörper-Test | Nicht erforderlich, wenn das Lenkrad mit einem Airbag ausgerüstet ist. | |||
c) Kopfform-Prüfung | Nicht erforderlich, wenn das Lenkrad mit einem Airbag ausgerüstet ist. | |||
15A | Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 17 |
B | |
17A | Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften
(Rückwärtsgang) |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 130/2012 |
D | |
17B | Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 39 |
B | |
18A | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und FIN | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 19/2011 |
B | |
19A | Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 14 |
B | |
20A | Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 48 |
B
Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. |
|
21A | Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 3 |
X | |
22A | Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 7 |
X | |
22B | Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 8 |
X | |
22C | Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 91 |
X | |
23A | Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 6 |
X | |
24A | Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 4 |
X | |
25A | Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 31 |
X | |
25B | Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 37 |
X | |
25C | Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 98 |
X | |
25D | Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 99 |
X | |
25E | Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 112 |
X | |
25F | Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS für Kraftfahrzeuge) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 123 |
X | |
26A | Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 19 |
X | |
27A | Abschleppeinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
B | |
28A | Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 38 |
X | |
29A | Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 23 |
X | |
30A | Parkleuchten für Kraftfahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 77 |
X | |
31A | Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 16 |
a) Bauteile | X |
b) Einbauvorschriften | B | |||
33A | Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 121 |
A | |
34A | Entfrostungs- und Trocknungsanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 672/2010 |
k. A.
Das Fahrzeug ist mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
|
35A | Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
k. A.
Das Fahrzeug ist mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wischanlage und Windschutzscheiben-Waschanlage auszurüsten. |
|
36A | Heizanlage | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 122 |
C
Der Einbau einer Heizanlage ist nicht erforderlich. |
|
a) alle Heizanlagen | Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.3 und 6 der UN-Regelung Nr. 122. | |||
b) Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) | Es gelten die Anforderungen des Anhangs 8 der UN-Regelung Nr. 122. | |||
41A | Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A
Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen. |
|
Messung der Leistung | (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Antriebsstrang sind zu berücksichtigen. |
|||
43A | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 109/2011 |
B | |
45A | Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 43 |
a) Bauteile | X |
b) Einbau | B | |||
46A | Montage von Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144
UN-Regelung Nr. 142 |
B | |
46B | Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 30 |
Bauteile | X |
46C | Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 54 |
Bauteile | X |
46D | Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 117 |
Bauteile | X |
46E | Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 64 |
Bauteile | X |
Einbau eines Reifendrucküberwachungs- systems | B
Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich. |
|||
48A | Massen und Abmessungen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
B | |
Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination | Die in Anhang I Teil a Nummer 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 beschriebene Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann auf Antrag des Herstellers entfallen. | |||
49A | Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 61 |
C | |
a) Allgemeine Vorschriften | Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61. | |||
b) Besondere Vorschriften | Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61. | |||
50A | Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 55 |
a) Bauteile | X |
b) Einbau | B | |||
54A | Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 95 |
C | C |
Kopfform-Prüfung | Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.
Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen. In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden. |
|||
56A | Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 105 |
A | |
58 | Fußgängerschutz | Verordnung (EU) 2019/2144
UN-Regelung Nr. 127 |
C
Datum der Verweigerung der EU-Typgenehmigung: |
|
59 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | k. A.
Nur Artikel 7 über die Wiederverwendung von Bauteilen gilt. |
|
61 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | B | |
62 | Wasserstoffsystem | Verordnung (EU) 2019/2144
UN-Regelung Nr. 134 |
X | |
63 | Allgemeine Sicherheit | Verordnung (EU) 2019/2144 | Die Verordnung (EU) 2019/2144 muss eingehalten werden. Jedoch ist unter dieser speziellen Position keine EU-Typgenehmigung vorgesehen, da sie nur einer Zusammenstellung einzelner, sich auf die Verordnung (EU) 2019/2144 beziehender Positionen an anderen Stellen der Tabelle entspricht. | |
67 | Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase (LPG) verwendet werden, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 67 |
a) Bauteile | X |
b) Einbau | A | |||
68 | Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 97 |
a) Bauteile | X |
b) Einbau | B | |||
69 | Elektrische Sicherheit | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 100 |
B | |
70 | Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 110 |
a) Bauteile | X |
b) Einbau | A | |||
71 | Festigkeit des Fahrerhauses | Verordnung (EG) Nr. 661/2009
UN-Regelung Nr. 29 |
C | |
72 | eCall-System | Verordnung (EU) 2015/758 | k. A. | |
1) Die Erläuterungen zur Tabelle "Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen" in diesem Teil I gelten auch für die vorliegende Tabelle. Die Buchstaben in der vorliegenden Tabelle haben dieselbe Bedeutung wie in Tabelle 1 dieser Anlage. |
Anforderungen für die EU-Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs nach Artikel 44 | Anlage 2 |
1. Anwendung
Für die Zwecke der Anwendung dieser Anlage gilt ein Fahrzeug als neu, wenn
Ein Fahrzeug gilt als zugelassen, wenn eine unbefristete, befristete oder kurzfristige behördliche Genehmigung für seine Inbetriebnahme im Straßenverkehr erteilt wurde, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasste 1.
2. Verwaltungsvorschriften
2.1. Einstufung des Fahrzeugs
Fahrzeuge sind gemäß den in Anhang I genannten Kriterien wie folgt einzustufen:
Lässt sich die Fahrzeugklasse aufgrund der Form des Aufbaus nicht ohne weiteres feststellen, so gelten die Bedingungen gemäß Anhang I.
2.2. Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs
Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, verfälscht oder gefälscht, so ist der Genehmigungsantrag abzulehnen.
Für ein bestimmtes Fahrzeug darf nur ein einziger Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann vom Antragsteller fordern, sich schriftlich dazu zu verpflichten, dass nur ein Antrag im Mitgliedstaat der Genehmigungsbehörde gestellt wird.
Der Ausdruck "bestimmtes Fahrzeug" bezeichnet ein physisch vorhandenes Fahrzeug, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer eindeutig angegeben ist.
Jedoch kann jeder Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung für ein bestimmtes anderes Fahrzeug, das gleiche oder ähnliche technische Merkmale wie das Fahrzeug besitzt, für das bereits eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt wurde, beantragen.
Die Genehmigungsbehörde legt das Muster des Antragsformulars und das Layout fest.
Die zum Fahrzeug zu machenden Angaben dürfen lediglich aus einer zweckdienlichen Auswahl von in Anhang I aufgeführten Informationen bestehen.
Es sind die technischen Anforderungen der Nummer 4 einzuhalten.
Es gelten die technischen Anforderungen, die auf solche neuen Fahrzeuge angewendet werden, die zu einem Fahrzeugtyp gehören, dessen Produktion zum Zeitpunkt der Antragstellung andauert.
Bezüglich der Prüfungen, deren Durchführung in den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten vorgeschrieben ist, hat der Antragsteller eine Übereinstimmungserklärung beizubringen, in der die Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Normen oder Regelungen bescheinigt wird. Diese Erklärung darf ausschließlich vom Fahrzeughersteller ausgestellt werden.
Der Ausdruck "Übereinstimmungserklärung" bezeichnet eine Erklärung, die von der Stelle im Unternehmen des Herstellers ausgestellt wird, die von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß dazu ermächtigt ist, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs zu übernehmen.
In Nummer 4 sind die Rechtsakte aufgeführt, für die eine solche Erklärung beizubringen ist.
Ist eine Übereinstimmungserklärung unklar, so kann der Antragsteller aufgefordert werden, vom Hersteller einen Nachweis, einschließlich eines Prüfberichts, zu verlangen, der dessen Erklärung bestätigt.
2.3. Für Fahrzeug-Einzelgenehmigungen zuständige technische Dienste
2.4. Prüfberichte
Wurde in Anwendung von Nummer 2.3 Buchstabe c ein Prüfbericht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ausgegeben, der mit der Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs befasst ist, so kann die Genehmigungsbehörde verlangen, dass der Antragsteller eine authentische Übersetzung des Prüfberichts beibringt.
Prüfberichte müssen eine Beschreibung des geprüften Fahrzeugs einschließlich seiner Identifizierung umfassen. Für die Teile, die hinsichtlich der Prüfergebnisse relevant sind, ist eine Beschreibung sowie deren Identifizierungsnummer aufzunehmen.
Auf Antrag eines Antragstellers darf ein Prüfbericht, der für ein System in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeug erstellt wurde, mehrmals entweder von demselben oder von einem anderen Antragsteller für die Zwecke der Einzelgenehmigung eines anderen Fahrzeugs vorgelegt werden.
In einem solchen Fall muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass die technischen Merkmale des Fahrzeugs sorgfältig mit dem Prüfbericht abgeglichen werden.
Durch die Prüfung des Fahrzeugs und der Begleitunterlagen zum Prüfbericht muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung beantragt wird, dieselben Merkmale aufweist wie das in dem Bericht beschriebene Fahrzeug.
Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.
Prüfberichte nach Buchstabe d umfassen nicht die Berichte, die zur Erteilung der Einzelgenehmigung für das Fahrzeug erstellt wurden.
2.5. Im Verfahren zur Erteilung einer Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs ist jedes bestimmte Fahrzeug physisch vom technischen Dienst zu prüfen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind unzulässig.
2.6. Gelangt die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Anlage entspricht und mit der im Antrag enthaltenen Beschreibung übereinstimmt, erteilt sie eine Genehmigung nach Artikel 44.
2.7. Der Genehmigungsbogen ist gemäß Artikel 44 zu erstellen.
2.8. Die Genehmigungsbehörde muss alle nach Artikel 44 erteilten Genehmigungen erfassen.
3. Prüfung der technischen Anforderungen
Das Verzeichnis der technischen Anforderungen in Nummer 4 ist regelmäßig zu überprüfen, um die Ergebnisse der Harmonisierungsarbeiten auf Ebene des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) in Genf sowie die rechtlichen Entwicklungen in Drittländern zu berücksichtigen.
4. Technische Anforderungen
Teil I: Fahrzeuge der Klasse M119 21
Nr. | Nummer des Rechtsakts | Alternative Anforderungen |
1 | Richtlinie 70/157/EWG des Rates 2
(Zulässiger Geräuschpegel) |
Vorbeifahrtmessung
Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Nummer 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig. Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden. Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 51 konditioniert werden. Prüfung im Stillstand Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Absatz 3.2 der UN-Regelung Nr. 51 durchzuführen. |
2A | Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und Euro 6/Zugang zu Informationen) |
Auspuffemissionen
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein. Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD
Abgastrübung
CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch
Zugang zu Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht. Messung der Leistung
|
3A | UN-Regelung Nr. 34
(Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz) |
Kraftstoffbehälter
Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs, dessen FIN) anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit:
Hinterer Unterfahrschutz Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß den Absätzen 8 und 9 der UN-Regelung Nr. 34 konstruiert sein. |
3B | UN-Regelung Nr. 58
(Hinterer Unterfahrschutz) |
Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 58 konstruiert sein. Es ist ausreichend, wenn die Anforderungen des Absatzes 2.3 erfüllt sind. |
4A | Verordnung (EU) Nr. 1003/2010
(Anbringung hinteres Kennzeichen) |
Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 entsprechen. |
5A | UN-Regelung Nr. 79
(Lenkanlagen) |
Mechanische Systeme
Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (Drive-by-Wire) Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN-Regelung Nr. 79 entsprechen. |
6A | UN-Regelung Nr. 11
(Türverriegelungen und -scharniere) |
Einhaltung des Absatzes 6.1.5.4 der UN-Regelung Nr. 11. |
7A | UN-Regelung Nr. 28
(Schallzeichen) |
Bauteile
Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 28 typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Absatz 6.1.1 der UN-Regelung Nr. 28 vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen. Einbau in das Fahrzeug
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8A | UN-Regelung Nr. 46
(Einrichtungen für indirekte Sicht) |
Bauteile
Einbau in das Fahrzeug Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld Absatz 15.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 entspricht. |
9B | UN-Regelung Nr. 13-H
(Bremsen) |
Allgemeine Bestimmungen
Nur die unter den Einträgen "Betriebsbremse" und "Feststellbremse" genannten Prüfungen sind durchzuführen. In beiden Fällen muss das Fahrzeug in voll beladenem Zustand sein.
Betriebsbremse
Feststellbremse Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Absatz 2.3 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen. |
10A | UN-Regelung Nr. 10
(Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit) |
Bauteile
Elektromagnetische Störaussendungen Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der UN-Regelung Nr. 10 oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:
Störfestigkeitsprüfungen Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden. |
12A | UN-Regelung Nr. 21
(Innenausstattung) |
Innenausstattung
Elektrische Betätigungseinrichtungen
Automatisch arbeitende Reversiereinrichtungen, auf die in Absatz 5.8.3 Bezug genommen wird, dürfen von den Anforderungen in Absatz 5.8.3.1.1 der UN-Regelung Nr. 21 abweichen. Elektrisch betriebene Fenster, die sich bei abgeschalteter Zündung nicht mehr schließen lassen, sind von den Anforderungen bezüglich automatisch arbeitender Reversiereinrichtungen ausgenommen. |
13A | UN-Regelung Nr. 18
(Sicherung gegen unbefugte Benutzung) |
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14A | UN-Regelung Nr. 12
(Lenkanlage bei Unfallstößen) |
Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben. |
15A | UN-Regelung Nr. 17
(Sitzfestigkeit - Kopfstützen) |
Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:
Kopfstützen
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16A | UN-Regelung Nr. 26
(Außenkanten) Stand: VO (EU) 2021/1445 |
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17a 17B | UN-Regelung Nr. 39
(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang) |
Geschwindigkeitsmessgerät
Rückwärtsgang Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen. |
18A | Verordnung (EU) Nr. 19/2011
(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder) |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Gesetzlich vorgeschriebenes Schild Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein. Nach Erteilung der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde wird kein zusätzliches Schild verlangt. |
19A | UN-Regelung Nr. 14
(Gurtverankerungen) |
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:
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20A | UN-Regelung Nr. 48
(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) |
|
21A | UN-Regelung Nr. 3
(Rückstrahler) |
Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EU-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN-Regelung Nr. 48 entsprechen. |
22A | UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91
(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungs-leuchten) |
Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
23A | UN-Regelung Nr. 6
(Fahrtrichtungsanzeiger) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 6 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
24A | UN-Regelung Nr. 4
(Hintere Kennzeichenbeleuchtung) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 4 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
25C 25E 25F | UN-Regelungen Nr. 98, Nr. 112 und Nr. 123
(Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)) |
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26A | UN-Regelung Nr. 19
(Nebelscheinwerfer) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 19 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
27A | Verordnung (EU) Nr. 1005/2010
(Abschleppeinrichtung) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 1005/2010 gelten nicht. |
28A | UN-Regelung Nr. 38
(Nebelscheinwerfer) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 38 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
29A | UN-Regelung Nr. 23
(Rückfahrscheinwerfer) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 23 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
30A | UN-Regelung Nr. 77
(Parkleuchten) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 77 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
31A | UN-Regelung Nr. 16
(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen) |
Bauteile
Einbauvorschriften
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32A | UN-Regelung Nr. 125
(Sichtfeld nach vorn) |
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33A | UN-Regelung Nr. 121
(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) |
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34A | Verordnung (EU) Nr. 672/2010
(Entfrostung/Trocknung) |
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.
Als "geeignet" gelten alle Entfrostungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 erfüllen. Als "geeignet" gelten alle Trocknungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 erfüllen. |
35A | Verordnung (EU) Nr. 1008/2010
(Scheibenwischer/-wascher) |
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.
Als "geeignet" gelten alle Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlagen, die mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nummer 1.1.5 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 erfüllen. |
36A | UN-Regelung Nr. 122
(Heizanlagen) |
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37A | Verordnung (EU) Nr. 1009/2010
(Radabdeckungen) |
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38A | UN-Regelung Nr. 25
(Kopfstützen) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 25 gelten nicht. |
44A | Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
(Massen und Abmessungen) |
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45A | UN-Regelung Nr. 43
(Sicherheitsverglasung) |
Bauteile
Einbau
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46 | Richtlinie 92/23/EWG
(Reifen) |
Bauteile
Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols "s" (für Geräusch) tragen. Einbau
Diese Anforderung gilt unbeschadet einer vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ist vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Verwendung der Werte Motorhöchstleistung und Höchstdrehzahl pro Minute sowie der Angaben über die kinematische Kette beurteilen. |
50A | UN-Regelung Nr. 55
(Verbindungseinrichtungen) |
Selbstständige technische Einheiten
Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben ist, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt. Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist. Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der UN-Regelung Nr. 55 typgenehmigt werden. Einbau in das Fahrzeug Der technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Anhängevorrichtungen Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 55 genügt. |
53A | UN-Regelung Nr. 94
(Frontalaufprall) (e) |
Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben. |
54A | UN-Regelung Nr. 95
(Seitenaufprall) |
Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben. |
58 | UN-Regelung Nr. 127
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt. Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127. Ein Frontschutzsystem ist entweder ein Teil des Fahrzeugaufbaus und entspricht somit den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127 oder eine selbständige technische Einheit, für die eine Typgenehmigung erhalten wurde. |
59 | Richtlinie 2005/64/EG
(Recyclingfähigkeit) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. |
61 | Richtlinie 2006/40/EG
(Klimaanlagen) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten. |
62 | UN-Regelung Nr. 134 Verordnung (EU) 2019/2144 (Wasserstoffsystem) |
Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 134. Alternativ ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug folgenden Bestimmungen genügt:
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72 | Verordnung (EU) 2015/758
(eCall-System) |
Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht. |
weiter . |
(Stand: 21.11.2022)
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