umwelt-online: Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (4)

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Mobilkräne Anlage 5


Nr. Gegenstand Rechtsakt N3
1A Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 T + Z1
3A Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 34

X
3B Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 58

A
4A Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

X
5A Lenkanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 79

X

Hundeganglenkung zulässig

6A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

A
7A Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 28

X
8A Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 46

X
9A Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 13

U 3
10A Elektromagnetische Verträglichkeit Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 10

X
13A Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 18

X 4A
15A Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 17

X
17A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X
17B Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 39

X
18A Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und FIN Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

X
19A Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 14

X
20A Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 48

A+ Y
21A Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 3

X
22A Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 7

X
22B Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 87

X
22C Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 91

X
23A Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 6

X
24A Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 4

X
25A Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 31

X
25B Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 37

X
25C Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 98

X
25D Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 99

X
25E Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 112

X
25F Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 123

X
26A Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 19

X
27A Abschleppeinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

A
28A Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 38

X
29A Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 23

X
30A Parkleuchten für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 77

X
31A Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 16

X
33A Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 121

X
34A Entfrostungs- und Trocknungsanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

5
35A Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

6
36A Heizanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 122

X
41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 V
42A Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 73

A
43A Spritzschutzsysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 109/2011

Z1
45A Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 43

J
46 Reifen Richtlinie 92/23/EWG X
46A Montage von Reifen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

X
46C Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 54

X
46D Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 117

X
47A Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 89

X
48A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

A
49A Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 61

A
50A Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 55

X 10
50B Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 102

X 10
57A Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 93

X
62 Wasserstoffsystem Verordnung (EG) Nr. 79/2009 X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009 X 15
65 Notbrems-Assistenzsystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 347/2012

k. A. 16
66 Spurhaltewarnsystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 351/2012

k. A. 17
67 Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase LPG verwendet werden, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 67

X
69 Elektrische Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 100

X
70 Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 110

X

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Anhänger für Schwerlastfahrzeuge Anlage 6


Nr. Gegenstand Rechtsakt N3 O4
1 Zulässiger Geräuschpegel Richtlinie 70/157/EWG T
3A Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 34

X X
3B Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 58

A A
4A Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

X A+ R
5A Lenkanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 79

X

Hundeganglenkung zulässig

X
6A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X
7A Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 28

X
8A Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 46

X
9A Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 13

U 3 X 15
10A Elektromagnetische Verträglichkeit Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 10

X X
13A Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 18

X 4A
15A Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 17

X
17A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X
17B Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 39

X
18A Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und FIN Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

X X
19A Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 14

X
20A Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 48

X A+ N
21A Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 3

X X
22A Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 7

X X
22B Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 87

X
22C Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 91

X X
23A Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 6

X X
24A Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 4

X X
25A Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 31

X
25B Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 37

X X
25C Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 98

X
25D Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 99

X
25E Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 112

X
25F Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 123

X
26A Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 19

X
27A Abschleppeinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

A
28A Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 38

X X
29A Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 23

X X
30A Parkleuchten für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 77

X
31A Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 16

X
33A Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 121

X
34A Entfrostungs- und Trocknungsanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

5
35A Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

6
36A Heizanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 122

X
41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X 9
42A Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 73

X A
43A Spritzschutzsysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 109/2011

X A
45 Sicherheitsglas Richtlinie 92/22/EWG X
45A Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 43

X
46A Montage von Reifen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

X I
46C Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 54

X I
46D Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 117

X I
47A Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 89

X
48A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

A A
49A Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 61

A
50A Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 55

X 10 X
50B Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 102

X 10 X 10
56A Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 105

X 13 X 13
57A Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 93

A
62 Wasserstoffsystem Verordnung (EG) Nr. 79/2009 X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009 X 15 X 15
65 Notbrems-Assistenzsystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 347/2012

k. A. 16
66 Spurhaltewarnsystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 351/2012

k. A. 17
67 Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase (LPG) verwendet werden, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 67

X
69 Elektrische Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 100

X
70 Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 110

X

Erläuterungen zur Anwendung der Anforderungen des vorliegenden Teils

X Die im jeweiligen Rechtsakt enthaltenen Anforderungen sind anzuwenden. Die verbindlich geltenden Änderungsserien der UN-Regelungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführt. Später angenommene Änderungsserien werden als Alternative akzeptiert. Die Mitgliedstaaten können bestehende Typgenehmigungen, die gemäß den Richtlinien erteilt wurden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben wurden" nach den in Artikel 13 Absatz 14 der besagten Verordnung aufgeführten Bedingungen erweitern.
k. A. Dieser Rechtsakt gilt nicht für Fahrzeuge dieser Klasse (keine Anforderungen).
(1) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.610 kg. Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.840 kg gelten.

Was den Zugang zu Informationen über andere Bauteile als das Basisfahrzeug angeht (z.B. Wohnbereich), so reicht es aus, dass der Hersteller den einfachen und schnellen Zugriff auf Informationen über Reparatur und Wartung des Fahrzeugs ermöglicht.

(2) Für Fahrzeuge, die mit einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung gemäß der UN-Regelung Nr. 67 bzw. UN-Regelung Nr. 110 erforderlich.
(3) Gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines ESC erforderlich. Jedoch ist gemäß der UN-Regelung Nr. 13 der Einbau eines ESC in Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen M2, M3, N2 und N3 und für Fahrzeuge für Schwerlasttransporte sowie Anhänger mit Stehplätzen nicht erforderlich. Fahrzeuge der Klasse N1 können gemäß den UN-Regelungen Nr. 13 oder Nr. 13-H genehmigt werden.
(4) Gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines ESC erforderlich. Daher müssen die Anforderungen des Anhangs 9 Teil a der UN-Regelung Nr. 13-H erfüllt werden. Fahrzeuge der Klasse N1 können gemäß den UN-Regelungen Nr. 13 oder Nr. 13-H genehmigt werden.
(4A) Sofern eingebaut, muss die Schutzeinrichtung die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 18 erfüllen.
(4B) Diese Verordnung gilt für Sitze, die nicht in den Geltungsbereich der UN-Regelung Nr. 80 fallen. Andere Optionen: Siehe Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
(5) Fahrzeuge außer solche der Klasse M1 müssen der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 nicht vollständig entsprechen, sie müssen jedoch mit einer Anlage zur Entfrostung und Trocknung der Windschutzscheibe ausgerüstet sein.
(6) Fahrzeuge außer solche der Klasse M1 müssen der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 nicht vollständig entsprechen, sie müssen jedoch mit einer Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgerüstet sein.
(8) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2.610 kg, für die nicht von der unter Erläuterung 1 beschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
(9) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2.610 kg, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt sind (auf Antrag des Herstellers und sofern die Bezugsmasse unterhalb 2.840 kg liegt). Was andere Bauteile als das Basisfahrzeug angeht, so reicht es aus, dass der Hersteller den einfachen und schnellen Zugriff auf Informationen über Reparatur und Wartung von Fahrzeugen ermöglicht.
(9A) Gilt nur für Fahrzeuge, die mit Ausrüstung gemäß UN-Regelung Nr. 64 ausgestattet sind. Für Fahrzeuge der Klasse M1 ist die Ausstattung mit einem Reifendrucküberwachungssystem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 obligatorisch.
(10) Gilt nur für Fahrzeuge mit einer Verbindungseinrichtung.
(11) Gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 Tonnen.
(12) Gilt nur für Fahrzeuge mit einem "Sitzplatzbezugspunkt" ("R-Punkt") des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt.
(13) Gilt nur, wenn der Hersteller die Typgenehmigung für Fahrzeuge beantragt, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind.
(14) Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppe I (Bezugsmasse< 1.305 kg).
(15) Auf Ersuchen des Herstellers kann die Typgenehmigung alternativ zur Erteilung von Typgenehmigungen nach den einzelnen, in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführten Nummern nach dieser Nummer erteilt werden.
(16) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 ist der Einbau eines Notbremsassistenzsystems für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nicht erforderlich.
(17) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 351/2012 ist der Einbau eines Spurhaltewarnsystems für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nicht erforderlich.
A Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben (Anmerkung - Nr. 52 der Übereinstimmungsbescheinigung).
A1 Der Einbau eines ESC ist nicht verpflichtend. Wenn es im Fall von Mehrstufen-Typgenehmigungen wahrscheinlich ist, dass sich die auf einer bestimmten Stufe vorgenommenen Änderungen auf die Funktion des ESC des Basisfahrzeugs auswirken werden, kann der Hersteller entweder das System außer Kraft setzen oder nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann erfolgen, indem beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das ESC eingreift. Diese Eingriffe des ESC müssen kontrolliert sein und sollten die Stabilität des Fahrzeugs verbessern. Der technische Dienst hat das Recht, weitere Prüfungen zu verlangen, falls er dies für erforderlich hält.
B Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.
C Die Vorschriften gelten nur für denjenigen Teil des Fahrzeugs, der sich vor dem hintersten zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmten Sitz befindet, sowie für den Kopfaufschlagbereich gemäß dem jeweiligen Rechtsakt.
D Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 gelten nicht.
E Nur vorn.
F Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig.
G Im Fall von Mehrstufen-Typgenehmigungen können auch Anforderungen herangezogen werden, die der Klasse des Basisfahrzeugs/unvollständigen Fahrzeugs entsprechen (z.B. wenn auf dessen Fahrgestell das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung aufgebaut wurde).
H Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.
I Reifen müssen gemäß den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 54 typgenehmigt sein, selbst wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 80 km/h beträgt. Die Tragfähigkeitskennzahl kann im Einverständnis mit dem Reifenhersteller entsprechend der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Anhängers angepasst werden.
J Für die gesamte Fensterverglasung mit Ausnahme des Führerhauses (Windschutzscheibe und Seitenscheiben) kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.
K Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig.
L Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich.
M Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An allen Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben. Sitze, die nicht zu benutzen sind, während das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße fährt, sind für die Benutzer deutlich zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich.
N Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
Q Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.
R Vorausgesetzt, die Kennzeichenschilder aller Mitgliedstaaten können montiert werden und bleiben sichtbar.
S Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 %, und der "A"-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10 Grad.
T Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der Richtlinie 70/157/EWG geprüft werden. In Bezug auf Anhang I Nummer 5.2.2.1 der Richtlinie 70/157/EWG gelten die folgenden Grenzwerte:
  1. 81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW;
  2. 83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW;
  3. 84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 150 kW.
U Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu vier Achsen müssen alle in den jeweiligen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen erfüllen. Ausnahmen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als vier Achsen, wenn
  1. diese aufgrund der besonderen Bauweise zulässig sind;
  2. alle im Rechtsakt festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Bremswirkungen der Feststell-, der Betriebs- und der Hilfsbremsanlage erfüllt werden.
U1 ABS ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht erforderlich.
V Wahlweise kann auch die Richtlinie 97/68/EG angewandt werden.
V1 Wahlweise kann auch die Richtlinie 97/68/EG für Fahrzeuge hydrostatischem Antrieb angewandt werden.
W0 Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck vergleichbar ist. Wenn eine erneute Prüfung erforderlich ist, sind weitere 2 dB(A) über dem geltenden Grenzwert zulässig.
W1 Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen, der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des Basisfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden.
Eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung bleibt ungeachtet einer Änderung der Bezugsmasse gültig.
W2 Die Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der Kraftstoffleitungen und der Kraftstoffdampfleitungen ist ohne weitere Prüfung zulässig. Eine Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters ist zulässig, sofern alle Anforderungen erfüllt werden. Jedoch werden keine weiteren Prüfungen gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 34 erforderlich.
W3 Die Längsebene der vorgesehenen Rollstuhl-Fahrtstellung muss parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufen.

Dem Fahrzeugeigner sind Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorgeht, dass ein Rollstuhl mit einer Struktur empfohlen wird, die den Anforderungen im einschlägigen Teil der Norm ISO 7176-19:2008 entspricht, damit er den Kräften widersteht, die bei unterschiedlichen Fahrbedingungen durch den Befestigungsmechanismus einwirken.

Die Fahrzeugsitze können ohne weitere Prüfungen verändert werden, sofern dem technischen Dienst bewiesen werden kann, dass ihre Verankerungen, Mechanismen und Kopfstützen dasselbe Leistungsniveau bieten.

Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 gelten nicht.

W4 Die Einstiegshilfen müssen in Ruheposition die Anforderungen der jeweiligen Rechtsakte erfüllen.
W5 Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem befestigt wird, das die zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme gemäß Anlage 3 erfüllt.
W6 Jeder Rollstuhlplatz muss über einen Insassenrückhaltegurt verfügen, der die zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme gemäß Anlage 3 erfüllt.

Müssen die Verankerungspunkte der Sicherheitsgurte aufgrund der Umrüstung außerhalb der in Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16-06 vorgesehenen Toleranz versetzt werden, so muss der technische Dienst überprüfen, ob die Veränderung den ungünstigsten Fall darstellt oder nicht. Ist das der Fall, so ist die in Absatz 7.7.1. der UN-Regelung Nr. 16-06 vorgesehene Prüfung durchzuführen. Es braucht keine Erweiterung der EU-Typgenehmigung erteilt zu werden. Die Prüfung kann mithilfe von Bauteilen durchgeführt werden, die nicht der in der UN-Regelung Nr. 16-06 vorgeschriebenen Konditionierungsprüfung unterzogen wurden.

W8 Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls einschließlich des Benutzers 160 kg angenommen. Die Masse ist am P-Punkt des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegebenen Fahrtstellung zu konzentrieren.

Eine Beschränkung der Personenbeförderungskapazität infolge der Verwendung eines oder mehrerer Rollstühle ist in der Betriebsanleitung sowie auf Seite 2 des EU-Typgenehmigungsbogens zu vermerken und in die Übereinstimmungsbescheinigung aufzunehmen.

W9 Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck gleich bleibt.
Y Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind.
Z Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich.
Z1 Mobilkräne mit mehr als sechs Achsen gelten als Geländefahrzeuge (Klasse N3G), wenn mindestens drei Achsen angetrieben werden und sofern sie den Vorschriften des Anhangs I Teil a Nummer 4.3 Buchstabe b Ziffern ii und iii sowie Nummer 4.3 Buchstabe c entsprechen.
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Verfahren für die EU-Typgenehmigung Anhang III

1. Ziele und Anwendungsbereich

1.1. In diesem Anhang werden die Verfahren für die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrzeug-Typgenehmigung gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 festgelegt.

1.2. Er enthält ebenfalls

  1. die Liste der internationalen Normen, die für die Benennung der technischen Dienste gemäß den Artikeln 68 und 70 von Bedeutung sind;
  2. die Beschreibung des Verfahrens für die Bewertung der Fähigkeiten von technischen Diensten gemäß Artikel 73;
  3. die allgemeinen Anforderungen für das Verfassen von Prüfberichten durch die technischen Dienste.

2. Typgenehmigungsverfahren

Nach Eingang eines Antrags auf Fahrzeug-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde

  1. festzustellen, dass alle EU-Typgenehmigungen, die gemäß den für die Fahrzeug-Typgenehmigung geltenden Rechtsakten nach Anhang II erteilt wurden, sich auf den betreffenden Fahrzeugtyp erstrecken und den Vorschriften entsprechen;
  2. sich zu vergewissern, dass die in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EU-Typgenehmigungsbogen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind;
  3. falls ein in Teil I des Beschreibungsbogens aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen nach den jeweiligen Rechtsakten nicht angegeben ist - zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;
  4. an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeuge mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den jeweiligen EU-Typgenehmigungsbogen festzustellen;
  5. erforderlichenfalls Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
  6. zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Anhang II Teil I Erläuterungen 1 und 2 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
  7. zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen des Anhangs II Teil I Erläuterung 5 erfüllt sind.

3. Kombination von technischen Spezifikationen

Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:

Technische Spezifikationen Fahrzeugklasse
M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
Motor X X X X X X - - - -
Getriebe X X X X X X - - - -
Anzahl der Achsen - X X X X X X X X X
Antriebsachsen (Anzahl, Lage und gegenseitige Verbindung) X X X X X X - - - -
Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage) X X X X X X X X X X
Art des Aufbaus X X X X X X X X X X
Anzahl der Türen X X X X X X X X X X
Links- oder Rechtslenker X X X X X X - - - -
Anzahl der Sitze X X X X X X - - - -
Ausstattungsvarianten X X X X X X - - - -

4. Besondere Bestimmungen

Ist kein Typgenehmigungsbogen gemäß den einschlägigen Rechtsakten vorhanden, so hat die Typgenehmigungsbehörde

  1. die Versuche und Prüfungen zu veranlassen, die nach jedem der einschlägigen Rechtsakte erforderlich sind;
  2. zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jedes der einschlägigen Rechtsakte erfüllt;
  3. erforderlichenfalls Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
  4. zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in Anhang II Teil I Erläuterungen 1 und 2 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
  5. zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen des Anhangs II Teil I Erläuterung 5 erfüllt sind.

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Normen für die in Artikel 68 genannten technischen Dienste Anlage 1

1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Typgenehmigungsprüfungen gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten:

1.1. Kategorie a (Prüfungen in eigenen Einrichtungen):

Norm EN ISO/IEC 17025:2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien.

Ein für die Kategorie a benannter technischer Dienst darf auch die in den Rechtsakten vorgesehenen Prüfungen, für die er benannte wurde, in den Einrichtungen eines Herstellers oder eines Dritten durchführen. In jedem Fall müssen die Personalangehörigen, die für den Gebrauch des fachlichen Ermessens zur Bestimmung der Einhaltung der Rechtsakte, für die der technische Dienst benannt wurde, verantwortlich sind, die Bestimmungen der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 einhalten.

1.2. Kategorie B (Beaufsichtigung von Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten):

Norm EN ISO/IEC 17020:2012 - Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.

Vor der Durchführung oder Beaufsichtigung von Prüfungen in den Einrichtungen eines Herstellers oder eines Dritten hat der technische Dienst zu überprüfen, dass die Prüfeinrichtungen und Messgeräte den einschlägigen Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 entsprechen.

2. Tätigkeiten hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion

2.1. Kategorie C (Verfahren hinsichtlich Erstbewertung und Überwachungsaudit des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers):

Norm EN ISO/IEC 17021:2011, Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren.

2.2. Kategorie D (Inspektion oder Prüfung von Stichproben der Produktion oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten):

Norm EN ISO/IEC 17020:2012, Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener typen von Stellen, die Inspektionen durchführen.

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Verfahren zur Bewertung der technischen Dienste Anlage 2

1. Ziel und Geltungsbereich

1.1. In der vorliegenden Anlage werden die Bedingungen festgelegt, nach denen die in Artikel 73 genannte zuständige Behörde ("zuständige Behörde") die Bewertung der technischen Dienste vorzunehmen hat.

1.2. Diese Anforderungen gelten ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus (selbstständige Organisation, Hersteller oder als technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde) für alle technischen Dienste.

2. Bewertungen

Die Durchführung einer Bewertung unterliegt

  1. dem Grundsatz der Unabhängigkeit als Grundlage für Unparteilichkeit und Objektivität der Schlussfolgerungen und
  2. evidenzbasiertem Vorgehen als Garant für zuverlässige und reproduzierbare Schlussfolgerungen.

Die Bewerter müssen Vertrauen und Integrität unter Beweis stellen. Sie müssen Vertraulichkeit und Diskretion wahren.

Sie müssen die Ergebnisse und Schlussfolgerungen wahrheitsgemäß und genau schriftlich festhalten.

3. Geforderte Fähigkeiten der Bewerter

3.1. Die Bewertungen dürfen nur von Bewertern durchgeführt werden, die über die hierfür erforderlichen fachlichen und administrativen Kenntnisse verfügen.

3.2. Die Bewerter müssen für die Bewertungstätigkeiten speziell geschult worden sein. Darüber hinaus müssen sie über das spezielle Wissen des Fachbereichs verfügen, in dem der technische Dienst seiner Tätigkeit nachgehen wird.

3.3. Unbeschadet der Nummern 3.1 und 3.2 ist die in Artikel 73 genannte Bewertung von Bewertern durchzuführen, die unabhängig in Bezug auf die zu bewertenden Tätigkeiten sind.

4. Antrag auf Benennung

4.1. Ein ordnungsgemäß bestellter Bevollmächtigter des betreffenden technischen Dienstes stellt bei der zuständigen Behörde einen förmlichen Antrag, der Folgendes umfasst:

  1. allgemeine Angaben zum technischen Dienst, einschließlich Firmenbezeichnung, Name, Anschriften, Rechtsstatus und technische Ausstattung;
  2. eine ausführliche Beschreibung der Qualifikationen der mit den Prüfungen befassten Mitarbeiter und des Managementpersonals einschließlich deren Lebensläufen sowie Studiennachweisen und Bescheinigungen über berufliche Befähigungen;
  3. technische Dienste, die virtuelle Prüfmethoden anwenden, müssen nachweisen, dass sie über die Fähigkeit verfügen, in einer computergestützten Umgebung zu arbeiten;
  4. allgemeine Angaben zum technischen Dienst, wie z.B. Tätigkeitsbereich, gegebenenfalls Eingliederung in eine größere Firmenstruktur und Anschriften aller Niederlassungen, auf die sich die Benennung erstrecken soll;
  5. eine Erklärung über die Einhaltung der Benennungsanforderungen und der anderen nach den jeweiligen Rechtsakten geltenden Pflichten, für die der technische Dienst benannt ist;
  6. eine Beschreibung der Leistungen für die Konformitätsbewertungen, die der technische Dienst im Rahmen der jeweiligen Rechtsakte erbringt, und ein Verzeichnis der Rechtsvorschriften, für die der technische Dienst eine Benennung beantragt, einschließlich etwaiger Einschränkungen des Prüfumfangs;
  7. eine Kopie des Qualitätssicherungshandbuchs des technischen Dienstes.

4.2. Die zuständige Behörde prüft die vom technischen Dienst vorgelegten Informationen auf Angemessenheit.

4.3. Der technische Dienst meldet der zuständigen Behörde jede Änderung der unter Nummer 4.1 aufgeführten Informationen.

5. Ressourcenüberprüfung

Die zuständige Behörde überprüft ihre eigene Fähigkeit zur Bewertung des technischen Dienstes anhand ihrer eigenen Leitlinien, ihrer Sachkunde und der Verfügbarkeit geeigneter Bewerter und Experten.

6. Unterauftragsvergabe der Bewertung

6.1. Die zuständige Behörde kann Teile der Bewertung bei einer anderen zuständigen Behörde als Unterauftrag vergeben oder um Unterstützung durch technische Experten anderer zuständiger Behörden ersuchen. Die Unterauftragnehmer und Experten müssen vom antragstellenden technischen Dienst akzeptiert werden.

6.2. Die zuständige Behörde hat Akkreditierungsbescheinigungen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen, um auf diese Weise ihre Gesamtbewertung des technischen Dienstes zu vervollständigen.

7. Vorbereitung der Bewertung

7.1. Die zuständige Behörde bestellt förmlich ein gemeinsames Bewerterteam. Dabei achtet die zuständige Behörde bei jeder Bestellung eines gemeinsamen Bewerterteams auf angemessene Fachkompetenz. Insbesondere muss das gemeinsame Bewerterteam als Ganzes

  1. über angemessene Kenntnisse des speziellen Aufgabenbereichs verfügen, für den die Benennung angestrebt wird, und
  2. über ausreichende Sachkunde verfügen, um eine zuverlässige Bewertung der Kompetenz des technischen Dienstes für die Aufgabenerfüllung im Rahmen seiner Benennung abgeben zu können.

7.2. Die zuständige Behörde legt den Arbeitsauftrag für das gemeinsame Bewerterteam eindeutig fest. Die Aufgabe des gemeinsamen Bewerterteams besteht darin, die vom antragstellenden technischen Dienst erhaltenen Unterlagen zu überprüfen und eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen.

7.3. Die zuständige Behörde legt zusammen mit dem technischen Dienst und dem beauftragten Bewerterteam einen Zeitpunkt und einen Zeitplan für die Bewertung fest. Es verbleibt jedoch in der Verantwortung der zuständigen Behörde, auf einen Termin abzustellen, der mit dem Überwachungs- und Wiederbewertungsplan im Einklang steht.

7.4. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass dem gemeinsamen Bewerterteam die jeweiligen Kriteriendokumente und früheren Bewertungsaufzeichnungen sowie die einschlägigen Unterlagen und Aufzeichnungen des technischen Dienstes zur Verfügung gestellt werden.

8. Vor-Ort-Bewertung

Das gemeinsame Bewerterteam hat die Bewertung des technischen Dienstes in den Räumlichkeiten des technischen Dienstes, von denen aus eine oder mehrere Kerntätigkeiten erfolgen, durchzuführen und gegebenenfalls an anderen ausgewählten Orten, an denen der technische Dienst tätig ist, Begutachtungen durch Inaugenscheinnahme vorzunehmen.

9. Analyse der Ergebnisse und Bewertungsbericht

9.1. Das gemeinsame Bewerterteam hat alle relevanten Informationen und Nachweise, die während der Durchsicht der Dokumente und Aufzeichnungen und während der Bewertung an Ort und Stelle zusammengetragen wurden, zu analysieren. Diese Analyse muss ausreichend dafür sein, dass das Team den Grad der Kompetenz des technischen Dienstes ermitteln und feststellen kann, inwieweit die Benennungsanforderungen erfüllt werden.

9.2. Die Berichterstattungsverfahren der zuständigen Behörde müssen die Einhaltung der nachstehenden Anforderungen gewährleisten.

9.2.1. Noch an Ort und Stelle muss eine gemeinsame Besprechung zwischen dem gemeinsamen Bewerterteam und dem technischen Dienst stattfinden. In dieser Besprechung muss das gemeinsame Bewerterteam einen schriftlichen und/oder mündlichen Bericht über die Ergebnisse der Analyse vorlegen bzw. abgeben. Der technische Dienst muss die Möglichkeit erhalten, Fragen zu den Ergebnissen und zu ihrer Grundlage einschließlich gegebenenfalls vorhandener Konformitätsmängel zu stellen.

9.2.2. Dem technischen Dienst ist umgehend ein schriftlicher Bericht über die Ergebnisse der Bewertung vorzulegen. Dieser Bewertungsbericht muss Angaben zur Kompetenz und zur Einhaltung der Anforderungen sowie Hinweise auf etwaige Mängel enthalten, die behoben werden müssen, damit alle Benennungsanforderungen erfüllt werden.

9.2.3. Der technische Dienst muss aufgefordert werden, zu dem Bewertungsbericht Stellung zu nehmen und die speziellen Maßnahmen zu beschreiben, die ergriffen wurden oder innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen sind, um alle festgestellten Mängel zu beheben.

9.3. Die zuständige Behörde muss gewährleisten, dass die Antworten des technischen Dienstes ausreichend und effektiv sind, damit die Konformitätsmängel behoben werden können. Werden die Abhilfemaßnahmen als unzureichend betrachtet, so müssen weitere Informationen angefordert werden. Zusätzlich können Nachweise über die tatsächliche Durchführung von Maßnahmen verlangt werden, oder es kann eine Folgebewertung durchgeführt werden, um die tatsächliche Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu überprüfen.

9.4. Der Bewertungsbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. eindeutige Bezeichnung des technischen Dienstes,
  2. Zeitpunkt(e) der Vor-Ort-Bewertung,
  3. Name(n) des (der) mit der Bewertung beauftragten Bewerter(s) und/oder Experten,
  4. eindeutige Bezeichnung aller in die Bewertung einbezogenen Betriebsstätten,
  5. beantragter Umfang der Benennung, für den die Bewertung vorgenommen wurde,
  6. Erklärung darüber, dass die interne Organisation und die internen Verfahren, die der technische Dienst festgelegt hat, um seine Kompetenz zu begründen, angemessen sind, nachdem festgestellt wurde, dass der technische Dienst die Benennungsanforderungen erfüllt,
  7. die Information, dass alle Konformitätsmängel behoben wurden,
  8. Empfehlung, ob der Antragsteller als technischer Dienst benannt bzw. seine Benennung bestätigt werden sollte, und gegebenenfalls Umfang der Benennung.

10. Benennung, Bestätigung oder Verlängerung einer Benennung

10.1. Die zuständige Behörde hat ohne unangemessene Verzögerung darüber zu entscheiden, ob die Benennung aufgrund der Bewertungsberichte und aller sonstigen sachdienlichen Informationen vorgenommen, bestätigt oder erweitert wird.

10.2. Die zuständige Behörde muss dem technischen Dienst eine Bescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigung muss Folgendes enthalten:

  1. Name und Logo der zuständigen Behörde,
  2. eindeutige Bezeichnung des benannten technischen Dienstes,
  3. den Tag der Benennung und deren Gültigkeitsdauer,
  4. eine Kurzbeschreibung des Benennungsumfangs oder die Angabe der Fundstellen (anwendbare Rechtsakte oder Teile davon),
  5. eine Konformitätserklärung und den Verweis auf die vorliegende Verordnung.

11. Wiederbewertung und Überwachung

11.1. Die Wiederbewertung gleicht einer Anfangsbewertung mit der Ausnahme, dass die Erkenntnisse aus vorangegangenen Bewertungen berücksichtigt werden müssen. Vor-Ort-Bewertungen zu Überwachungszwecken sind weniger umfangreich als Wiederbewertungen.

11.2. Die zuständige Behörde muss ihren Plan für die Wiederbewertung und Überwachung eines jeden benannten technischen Dienstes so gestalten, dass repräsentative Teile des Benennungsumfangs in regelmäßigen Abständen einer Bewertung unterzogen werden.

In welchen zeitlichen Abständen Vor-Ort-Bewertungen - sowohl Wiederbewertungen als auch Überwachungen - durchgeführt werden, hängt von der nachgewiesenen Stabilität ab, die der technische Dienst erreicht hat.

11.3. Werden bei einer Überwachung oder einer Wiederbewertung Mängel festgestellt, so muss die zuständige Behörde strenge Fristen für die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen festlegen.

11.4. Wenn die Abhilfe- oder Verbesserungsmaßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt sind oder als unzureichend betrachtet werden, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine weitere Bewertung vornimmt oder die Benennung für eine oder mehrere Tätigkeit(en), für die der betreffende technische Dienst benannt wurde, aussetzt oder widerruft.

11.5. Wenn die zuständige Behörde beschließt, die Benennung eines technischen Dienstes auszusetzen oder zu widerrufen, hat sie den technischen Dienst per Einschreiben davon zu unterrichten. In jedem Fall muss die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität der Tätigkeiten zu gewährleisten, die von dem technischen Dienst bereits durchgeführt werden.

12. Aufzeichnungen über benannte technische Dienste

12.1. Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen über technische Dienste zu führen, die belegen, dass die Benennungsanforderungen, einschließlich der geforderten Kompetenz, tatsächlich erfüllt wurden.

12.2. Die zuständige Behörde hat die Aufzeichnungen über technische Dienste sicher aufzubewahren, damit die erforderliche Vertraulichkeit gewährleistet ist.

12.3. Aufzeichnungen über technische Dienste müssen mindestens Folgendes umfassen:

  1. die einschlägige Korrespondenz,
  2. Bewertungsunterlagen und -berichte,
  3. Kopien der Benennungsbescheinigungen.

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Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion Anhang IV

1. Ziele

1.1. Die Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion sollen gewährleisten, dass hergestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile oder Ausrüstungsgegenstände dem jeweils genehmigten Typ entsprechen.

1.2. Das Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion muss stets die unter Nummer 2 genannte "Anfangsbewertung" in Form der Bewertung von Qualitätssicherungssystemen und die Nachprüfung des Typgenehmigungsgegenstands und die - unter Nummer 3 "Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte" genannten - produktbezogenen Kontrollen beinhalten.

2. Anfangsbewertung

2.1. Vor Erteilung der Typgenehmigung überprüft die Genehmigungsbehörde das Vorhandensein angemessener Vorkehrungen und Verfahren, die der Hersteller getroffen bzw. geschaffen hat, um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, damit Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten oder Teile und Ausrüstungsgegenstände während der Produktion mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

2.2. Leitlinien für diese Bewertungen finden sich in der Norm EN ISO 19011:2011 - Leitfaden für Audits von Managementsystemen.

2.3. Die Anforderungen der Nummer 2.1 müssen zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde wie folgt überprüft werden.

Die Genehmigungsbehörde gibt sich mit der Anfangsbewertung und den Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte gemäß Nummer 3 zufrieden, wobei sie erforderlichenfalls eine der Vorkehrungen nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.3 oder gegebenenfalls eine Kombination dieser Vorkehrungen ganz oder teilweise berücksichtigt.

2.3.1. Die eigentliche Anfangsbewertung und/oder Überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts ist von der Genehmigungsbehörde oder einer von der Genehmigungsbehörde dafür benannten Stelle durchzuführen.

2.3.1.1. Für die Festlegung des Umfangs der durchzuführenden Anfangsbewertung kann von der Genehmigungsbehörde Folgendes berücksichtigt werden:

  1. ob der Hersteller Inhaber einer Bescheinigung ist, die der unter Nummer 2.3.3 ähnlich ist, die aber unter dieser Nummer noch nicht qualifiziert oder anerkannt worden ist;
  2. im Fall der Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten: Angabe der vom Hersteller des Fahrzeugs in seinem Betrieb durchgeführten Qualitätssystembewertungen des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß einer oder mehreren branchenspezifischen Spezifikationen, die die Anforderungen der Normen EN ISO 9001:2015 oder ISO/TS16949:2009 erfüllen;
  3. ob in einem der Mitgliedstaaten eine oder mehrere der Typgenehmigungen des Herstellers wegen nicht zufriedenstellender Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion widerrufen wurden. In diesem Fall darf sich die Genehmigungsbehörde in ihrer Anfangsbewertung nicht darauf beschränken, die Bescheinigung über das Qualitätsmanagementsystem des Herstellers zu akzeptieren, sondern sie muss nachprüfen, ob alle notwendigen Verbesserungen für die Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle umgesetzt wurden, damit Fahrzeuge, Bauteile, Systeme oder selbstständige technische Einheiten in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt werden.

2.3.2. Die Anfangsbewertung und Nachprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts kann von der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder der von der Genehmigungsbehörde dafür benannten Stelle durchgeführt werden.

2.3.2.1. In diesem Fall erstellt die Genehmigungsbehörde des anderen Mitgliedstaats eine Übereinstimmungserklärung, in der die Bereiche und Produktionsanlagen angegeben sind, die nach der Genehmigungsbehörde für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) von Bedeutung sind, sowie die Rechtsvorschriften, nach denen diese Produkte genehmigt werden sollen.

2.3.2.2. Auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, die die Typgenehmigung erteilt, übermittelt die Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich diese Übereinstimmungserklärung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Erklärung zu liefern.

2.3.2.3. In der Übereinstimmungserklärung sollten mindestens aufgeführt werden:

a) Unternehmensgruppe oder Unternehmen (z.B. XYZ Automobile)
b) Besondere Organisation (z.B. Regionalabteilung)
c) Betriebe/Standorte (z.B. Motorenwerk 1 (im Land A) - Fahrzeugwerk 2 (im Land B))
d) Fahrzeug-/Bauteilbereich (z.B. alle Modelle der Klasse M1)
e) Bewertete Bereiche (z.B. Motorenfertigung, Karosseriepresse und -montage, Fahrzeugfertigung)
f) Geprüfte Unterlagen (z.B. Qualitätshandbuch und -verfahren des Unternehmens und des betreffenden Werks)
g) Datum der Bewertung (z.B. Durchführung des Audits von TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ)
h) Geplanter Kontrollbesuch (z.B. MM.JJJJ)

2.3.3. Eine Genehmigungsbehörde kann ferner die Zertifizierung des Herstellers gemäß der Norm EN ISO 9001:2015 oder ISO/TS16949:2009 (in diesem Fall muss die Zertifizierung die zu genehmigenden Produkte abdecken) oder gemäß einer gleichwertigen Zertifizierungsnorm als Erfüllung der Anforderungen an die Anfangsbewertung in Nummer 2.3 akzeptieren, sofern die Übereinstimmung der Produktion tatsächlich vom Qualitätsmanagementsystem abgedeckt ist und die Typgenehmigung des Herstellers nach Nummer 2.3.1.1 Buchstabe c nicht widerrufen wurde. Der Hersteller legt detaillierte Angaben über die Zertifizierung vor und sorgt dafür, dass die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs unterrichtet wird.

2.4. Für die Zwecke der Fahrzeug-Typgenehmigung brauchen die zur Erteilung der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und technische Einheiten des Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, sie müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich auf die Standorte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fertigung des vollständigen Fahrzeugs bezieht, welche von den ursprünglichen Bewertungen nicht erfasst wurden.

3. Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte

3.1. Alle Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten, Teile oder Ausrüstungsgegenstände, die nach einer UN-Regelung im Anhang des Geänderten Übereinkommens von 1958 und nach dieser Verordnung genehmigt wurden, sind so herzustellen, dass sie mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, indem sie die Anforderungen dieses Anhangs, der jeweiligen UN-Regelung und dieser Verordnung erfüllen.

3.2. Bevor die Genehmigungsbehörde eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und gemäß einer dem Geänderten Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügten UN-Regelung erteilt, überprüft sie, ob geeignete Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Produktkonformität getroffen wurden und schriftlich fixierte Prüfverfahren vorhanden sind, die für jede Genehmigung mit dem Hersteller abzustimmen sind und nach denen in festgelegten Abständen die Prüfungen oder entsprechenden Überprüfungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um eine kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten, und die gegebenenfalls in dieser Verordnung und der jeweiligen UN-Regelung festgelegt sind.

3.3. Der Inhaber der Typgenehmigung muss insbesondere

3.3.1. sicherstellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten, Teile oder Ausrüstungsgegenstände mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden;

3.3.2. Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;

3.3.3. sicherstellen, dass die Daten der Prüf- oder Kontrollergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen während eines mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraums von bis zu zehn Jahren eingesehen werden können;

3.3.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfung oder Kontrolle auswerten, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuung nachweisen und gewährleisten zu können;

3.3.5. sicherstellen, dass für jeden Produkttyp zumindest die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakten vorgesehen sind;

3.3.6. sicherstellen, dass jedes Mal, wenn ein Satz von Mustern oder Prüfstücken bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung liefert, eine erneute Musterentnahme und Prüfung durchgeführt werden. Es sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um das Produktionsverfahren dergestalt wiederherzustellen, dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ gesichert ist.

3.4. Bei Mehrphasen-, gemischten oder Mehrstufen-Typgenehmigungen kann die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilende Genehmigungsbehörde bestimmte Einzelinformationen hinsichtlich der Einhaltung der Übereinstimmung mit den in diesem Anhang aufgeführten Anforderungen an die Produktion von jeder Genehmigungsbehörde anfordern, die die Typgenehmigung für jedes relevante System, Bauteil oder jede relevante selbstständige technische Einheit erteilt hat.

3.5. Erscheinen der Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, die in Nummer 3.4 genannten gemeldeten Angaben als nicht zufriedenstellend und hat sie dies dem jeweiligen Hersteller und der Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung für das System, das Bauteil oder die unabhängige technische Einheit erteilt hat, mitgeteilt, so verlangt die Genehmigungsbehörde die Durchführung zusätzlicher Audits oder Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion im Betrieb des Herstellers jener Systeme, Bauteile oder unabhängigen technischen Einheiten. Die Ergebnisse dieser zusätzlichen Audits oder Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion sind der betroffenen Genehmigungsbehörde unverzüglich bereitzustellen.

3.6. Falls die Nummern 3.4 und 3.5 zutreffen und weitere Audit- oder Kontrollergebnisse von der Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, nicht als zufriedenstellend angesehen werden, stellt der Hersteller die Wiederherstellung der Übereinstimmung der Produktion schnellstmöglich durch Abhilfemaßnahmen wieder her, die die Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, ebenso zufriedenstellen wie die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung für das System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erteilt.

4. Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung

4.1. Die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der überprüfen. Hierzu gestattet der Hersteller dieser Behörde den Zugang zu den Stätten der Herstellung, Begutachtung, Prüfung, Lagerung sowie des Vertriebs und stellt alle erforderlichen Informationen über die Unterlagen und Aufzeichnungen des Qualitätsmanagementsystems bereit.

4.1.1. Die normalen Vorkehrungen für solche regelmäßigen Audits bestehen darin, dass die fortdauernde Wirksamkeit der unter den Nummern 2 und 3 (Anfangsbewertung und Vorkehrungen für die Übereinstimmung des Produkts) beschriebenen Verfahren überwacht wird.

4.1.1.1. Von einer Zertifizierungsstelle (die nach Nummer 2.3.3 qualifiziert oder anerkannt ist) durchgeführte Überwachungstätigkeiten müssen als Erfüllung der Anforderung nach Abschnitt 4.1.1 bezüglich der bei der Anfangsbewertung eingeführten Verfahren akzeptiert werden.

4.1.1.2. Bei der Häufigkeit der (nicht in Abschnitt 4.1.1.1 aufgeführten) Überprüfungen durch die Genehmigungsbehörde ist sicherzustellen, dass die entsprechenden gemäß den Nummern 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen in Zeiträumen wiederholt werden, die sich auf eine Risikobewertungsmethode stützen, die der internationalen Norm ISO 31000:2018 - Risikomanagement - Grundsätze und Leitlinien - entsprechen und diese Überprüfungen mindestens in einem Dreijahresrhythmus durchgeführt werden. Diese Methode muss insbesondere jede Nichtübereinstimmung berücksichtigen, die von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 54 Absatz 1 festgestellt wird

4.2. Bei jeder Überprüfung sind dem Prüfer die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Kontrollen und über die Produktion zur Verfügung zu stellen, insbesondere Aufzeichnungen über die diejenigen dokumentierten Prüfungen und Kontrollen, die nach Nummer 2.2 vorgeschrieben sind.

4.3. Der Prüfer kann nach dem Zufallsprinzip Muster zur Prüfung im Labor des Herstellers oder in den Anlagen des technischen Dienstes auswählen. In diesem Fall werden nur praktische Prüfungen durchgeführt. Die Mindestzahl der Muster kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Nachprüfungen des Herstellers festgelegt werden.

4.4. Ist ein Prüfer der Ansicht, dass das Niveau der Überprüfung unzureichend ist, oder erachtet er es für notwendig, die Gültigkeit der nach Nummer 4.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so muss er Proben auswählen, die dem technischen Dienst zugesandt werden, der dann physische Prüfungen gemäß den Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion, die in den in Anhang II genannten Rechtsakten enthalten sind, durchführt.

4.5. Führen die Ergebnisse einer Inspektion oder einer Überprüfung zu Beanstandungen, so ergreift die Genehmigungsbehörde alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederherstellt.

4.6. Ist gemäß dieser Verordnung die Einhaltung von UN-Regelungen erforderlich, so kann sich der Hersteller dafür entscheiden, diesen Anhang als gleichwertige Alternative zu den Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion in den jeweiligen UN-Regelungen anzuwenden. Jedoch sind, wenn die Nummern 4.4 oder 4.5 gelten, alle einzelnen Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion in den UN-Regelungen zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde einzuhalten, bis diese entscheidet, dass die Übereinstimmung der Produktion wiederhergestellt worden ist.

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Höchstzulässige Stückzahlen für Kleinserien und auslaufende Serien Anhang V

A. Höchstzulässige Stückzahlen pro Jahr für Kleinserien

1. Die Anzahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die jährlich in der Union zugelassen, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden können, darf gemäß Artikel 41 nicht die in der folgenden Tabelle für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen höchstzulässigen Stückzahlen pro Jahr überschreiten:

Klasse Einheiten
M1 1.500
M2, M3 0
N1 1.500
N2, N3 0 bis zum Tag des Beginns der Anwendung der delegierten Rechtsakte nach Artikel 41 Absatz 5;

1.500 nach diesem Tag

O1, O2 0
O3, O4 0

2. Die Anzahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die jährlich in einem Mitgliedstaat zugelassen, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden können, ist von diesem Mitgliedstaat festzulegen, darf aber gemäß Artikel 42 nicht die in der folgenden Tabelle für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen höchstzulässigen Stückzahlen pro Jahr überschreiten:

Klasse Einheiten
M1 250
M2, M3 250
N1 250
N2, N3 250
O1, O2 500
O3, O4 250

B. Höchstzulässige Stückzahlen für auslaufende Serien

Die Höchstzahl vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge, die jeweils in einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren für auslaufende Serien in Betrieb genommen werden, wird von dem Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen festgelegt:

1. Die Höchstzahl der Fahrzeuge eines oder mehrerer typen darf im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 nicht mehr als 10 % und im Fall von Fahrzeugen anderer Klassen nicht mehr als 30 % der Fahrzeuge aller betreffenden typen, die im Vorjahr in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen wurden, betragen. Handelt es sich bei 10 % bzw. 30 % um weniger als 100 Fahrzeuge, darf der Mitgliedstaat die Inbetriebnahme von maximal 100 Fahrzeugen erlauben.

2. Die Zahl der Fahrzeuge jedes einzelnen Typs wird beschränkt auf diejenigen, für die an oder nach dem Herstellungstag eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, die nach ihrem Ausstellungsdatum mindestens drei Monate gültig blieb, anschließend jedoch aufgrund des Inkrafttretens eines Rechtsakts ungültig wurde.

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Aufstellung der Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, sowie der Leistungsanforderungen für solche Teile und Ausrüstungen, geeigneten Prüfverfahren und Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften Anhang VI

I. Teile und Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Fahrzeugsicherheit haben

Nr. Beschreibung Leistungsanforderung Prüfverfahren Kennzeichnungsvorschrift Verpackungsvorschriften
1 (...)
2
3

II. Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben

Nr. Beschreibung Leistungsanforderung Prüfverfahren Kennzeichnungsvorschrift Verpackungsvorschriften
1 (...)
2
3

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Rechtsvorschriften, für die ein interner technischer Dienst eines Herstellers als technischer Dienst benannt werden kann Anhang VII

1. Ziele und Anwendungsbereich

1.1. In diesem Anhang sind die Rechtsvorschriften aufgeführt, für die ein interner technischer Dienst eines Herstellers als technischer Dienst im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 benannt werden kann.

1.2. Er umfasst auch geeignete Bestimmungen über die Benennung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst im Rahmen der Typgenehmigung von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, für die Anhang II Teil I gilt.

1.3. Dieser Anhang gilt jedoch nicht für Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gemäß Artikel 41 beantragen.

2. Benennung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst

2.1. Ein als technischer Dienst benannter interner technischer Dienst eines Herstellers ist ein Hersteller, der von der Typgenehmigungsbehörde als Prüflabor benannt wurde, um in ihrem Namen die Genehmigungsprüfungen durchzuführen.

Die Prüfungsdurchführung umfasst nicht nur die Leistungsmessung, sondern auch das Aufzeichnen der Prüfungsergebnisse und die Vorlage eines Berichts mit den einschlägigen Schlussfolgerungen an die Typgenehmigungsbehörde.

In ihrem Rahmen ist auch zu kontrollieren, ob die Bestimmungen erfüllt sind, die nicht notwendigerweise Messungen erfordern. Dies ist relevant für die Bewertungsentscheidung, ob die Konstruktion die rechtlichen Anforderungen erfüllt.

3. Aufstellung der Rechtsakte und Beschränkungen

Gegenstand Nummer des Rechtsakts
4A Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

7A Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 28

10A Elektromagnetische Verträglichkeit Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 10

18A Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und FIN Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

20A Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 48

27A Abschleppeinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

33A Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 121

34A Entfrostungs- und Trocknungsanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

35A Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

36A Heizanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 122

Mit Ausnahme der Bestimmungen von Anhang 8 in Bezug auf Verbrennungsheizgeräte für Flüssiggas (LPG) und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG)

37A Radabdeckungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

44A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

45A Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 43

Beschränkt auf die Bestimmungen in Anhang 21

46 Reifen Richtlinie 92/23/EWG
46A Montage von Reifen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

48A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

49A Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 61

50A Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 55

Beschränkt auf die Bestimmungen von Anhang 5 (bis einschließlich Absatz 8) und Anhang 7

61 Klimaanlage. Richtlinie 2006/40/EG

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Benennung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst und Vergabe von Unteraufträgen Anlage

1. Allgemeines

1.1. Die Benennung und Meldung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst erfolgt gemäß den Artikeln 68 bis 81 und die Vergabe von Unteraufträgen erfolgt gemäß dieser Anlage.

2. Vergabe von Unteraufträgen

2.1. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 71 Absatz 1 kann ein technischer Dienst einen Unterauftragnehmer mit der Durchführung von Prüfungen in seinem Namen betrauen.

2.2. Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck "Unterauftragnehmer" entweder ein Zweigunternehmen des technischen Dienstes, das von diesem technischen Dienst mit Prüftätigkeiten innerhalb seiner eigenen Organisation betraut wurde, oder einen Dritten, der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit diesem technischen Dienst Prüftätigkeiten durchführt.

2.3. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Unterauftragnehmers entbindet den technischen Dienst nicht von seiner Verpflichtung, die Artikel 69, 70, 80 und 81 einzuhalten sowie insbesondere die Bestimmungen zu den Fähigkeiten des technischen Dienstes und der Einhaltung der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 zu erfüllen.

2.4. Anhang VII Nummer 2 findet auf den Unterauftragnehmer Anwendung.

3. Prüfbericht

Der Prüfbericht ist gemäß den in Artikel 30 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakten abzufassen.

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Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden durch einen Hersteller oder technischen Dienst Anhang VIII

1. Ziele und Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die Bestimmungen zur virtuellen Prüfung gemäß Artikel 30 Absatz 7 festgelegt.

2. Aufstellung der Rechtsakte

Gegenstand Nummer des Rechtsakts
3B Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 58

6A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

6B Türverschlüsse und Türaufhängungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 11

8A Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 46

12A Innenausstattung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 21

16A Vorstehende Außenkanten Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 26

20A Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 48

27A Abschleppeinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

32A Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 125

35A Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

37A Radabdeckungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

42A Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 73

48A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

49A Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 61

50A Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 55

50B Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 102

52A Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 107

52B Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 66

57A Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 93

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Allgemeine Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden Anlage 1

1. Prüfschema für virtuelle Prüfungen

Folgendes Schema muss als Grundstruktur für die Beschreibung und Durchführung virtueller Prüfungen verwendet werden:

  1. Zweck,
  2. Strukturmodell,
  3. Randbedingungen,
  4. Lastannahmen,
  5. Berechnung,
  6. Bewertung,
  7. Dokumentation.

2. Grundlagen der Computersimulation und -berechnung

2.1. Mathematisches Modell

Das mathematische Modell ist vom Hersteller zu liefern. In Bezug auf das zu prüfende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit soll darin die Komplexität des Aufbaus in Beziehung zu den Anforderungen des einschlägigen Rechtsakts und dessen Randbedingungen zum Ausdruck kommen.

Dieselben Vorschriften gelten sinngemäß für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die unabhängig vom Fahrzeug geprüft werden.

2.2. Validierungsverfahren für das mathematische Modell

Das mathematische Modell muss durch Vergleich mit den tatsächlichen Prüfbedingungen validiert werden.

Dazu ist eine physische Prüfung durchzuführen, damit die mit dem mathematischen Modell erzielten Ergebnisse mit den Ergebnissen einer physischen Prüfung verglichen werden können. Die Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse ist zu belegen. Der Hersteller oder der technische Dienst erstellt einen Entwurf für einen Validierungsbericht und legen ihn der Genehmigungsbehörde vor.

Jede Änderung am mathematischen Modell oder an der Software, die wahrscheinlich zur Ungültigkeit des Validierungsberichts führt, ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Durchführung eines erneuten Validierungsverfahrens verlangen kann.

Anlage 3 enthält ein Flussdiagramm des Validierungsverfahrens.

2.3. Unterlagen

Der Hersteller legt dem technischen Dienst die für die Simulation und Berechnung verwendeten Daten und Hilfsmittel offen und macht sie diesem zugänglich.

3. Werkzeuge und Unterstützung

Der Hersteller stellt dem technischen Dienst auf dessen Ersuchen die zur Durchführung der virtuellen Prüfung notwendigen Werkzeuge einschließlich einer geeigneten Software zur Verfügung oder ermöglicht diesem technischen Dienst den Zugang zu diesen Werkzeugen.

Ferner unterstützt der Hersteller den technischen Dienst in angemessener Weise.

Die Bereitstellung von Zugang und Unterstützung für einen technischen Dienst durch den Hersteller entbindet diesen technischen Dienst von keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Fähigkeiten seines Personals, der Zahlung von Lizenzgebühren und der Wahrung der Geheimhaltung.

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Besondere Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden Anlage 2

1. Aufstellung der Rechtsakte

Nummer des Rechtsakts Anhang und Absätze Besondere Bedingungen
3B Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 58

Absätze 2.3, 7.3 und 25.6 der UN-Regelung Nr. 58 Abmessungen und Widerstandsfähigkeit
6A Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

Anhang II Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 130/2012 Abmessungen der Stufen, Trittbretter und Haltegriffe
6B Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 11

Anhang 3 der UN-Regelung Nr. 11

Anhang 4 Absatz 2.1 der UN-Regelung Nr. 11

Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 11

Prüfungen der Zugfestigkeit und des Widerstands von Schlössern gegen Beschleunigung
8A Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 46

Absatz 15.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 Vorgeschriebenes Sichtfeld von Rückspiegeln
12A Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 21

a) Absätze 5 bis 5.7 der UN-Regelung Nr. 21 a) Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern
b) Absatz 2.3 der UN-Regelung Nr. 21 b) Bestimmung des Kopfaufschlagbereichs
16A Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 26

Absatz 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 26

Alle Vorschriften der Absätze 5 (Allgemeine Anforderungen) und 6 (Besondere Anforderungen) der UN-Regelung Nr. 26

Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern
20A Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 48

Absatz 6 Absatz 6 (Besondere Vorschriften) und Anhänge 4, 5 und 6 der UN-Regelung Nr. 48 Die in Absatz 6.22.9.2.2 vorgesehene Prüfungsfahrt ist mit einem realen Fahrzeug durchzuführen.
27A Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

Anhang II Nummer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 Statische Kraft auf Zug und Druck
32A Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 125

Absatz 5 (Vorschriften) der UN-Regelung Nr. 125 Sichtfeld und Sichtbehinderungen
35A Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

Anhang III Nummern 1.1.2 und 1.1.3 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 Nur Bestimmung des Scheibenwischerfeldes
37A Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 Überprüfung der vorgeschriebenen Abmessungen
42A Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 73

Absatz 12.10 der UN-Regelung Nr. 73 Prüfung des Widerstandes gegen eine horizontale Kraft und Messung der Verschiebung
48A Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

a) Anhang I Teil B Nummern 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 a) Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Manövrierfähigkeit einschließlich bei Fahrzeugen, die mit Hub- oder Lastverlagerungsachsen ausgerüstet sind
b) Anhang I Teil C Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 b) Messung des größten Ausschwenkens des Fahrzeughecks
49A Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 61

Absätze 5 und 6 der UN-Regelung Nr. 61 Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern
50A Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 55

a) Anhang 5 "Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen" der UN-Regelung Nr. 55 a) Sämtliche Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 8
b) Anhang 6 Absatz 1.1 der UN-Regelung Nr. 55 b) Festigkeitsprüfungen an mechanischen Verbindungseinrichtungen einfacher Bauart können durch virtuelle Prüfungen ersetzt werden
c) Anhang 6 Absatz 3 der UN-Regelung Nr. 55 c) Nur Absätze 3.6.1 (Festigkeitsprüfung), 3.6.2 (Knicksicherheit) und 3.6.3 (Biegefestigkeit)
52A Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 107

Anhang 3 der UN-Regelung Nr. 107 Absatz 7.4.5 (Berechnungsmethode)
52B Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 66

Anhang 9 der UN-Regelung Nr. 66 Computersimulation der Überschlagprüfung an einem vollständigen Fahrzeug als gleichwertiges Verfahren für die Genehmigung
57A Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 93

Anhang 5 Absatz 3 der UN-Regelung Nr. 93 Prüfung des Widerstandes gegen eine horizontale Kraft und Messung der Verschiebung

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Validierungsverfahren Anlage 3

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Bei der Mehrstufen-Typgenehmigung anzuwendende Verfahren Anhang IX

1. Pflichten der Hersteller

1.1. Zu einem reibungslosen Ablauf der Mehrstufen-Typgenehmigung ist eine gemeinsame Vorgehensweise aller beteiligten Hersteller erforderlich. Zu diesem Zweck stellen die Genehmigungsbehörden vor der Erteilung der Typgenehmigung für die erste oder eine nachfolgende Stufe sicher, dass die beteiligten Hersteller geeignete Vereinbarungen hinsichtlich der Weitergabe und des gegenseitigen Austauschs von Unterlagen und Informationen getroffen haben, damit der vervollständigte Fahrzeugtyp die technischen Anforderungen aller einschlägigen Rechtsakte nach Anhang II erfüllt. Die genannten Informationen umfassen Einzelheiten über einschlägige Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie über Fahrzeugteile, die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs sind, jedoch noch nicht typgenehmigt wurden.

1.2. Jeder Hersteller in einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren trägt die Verantwortung für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion aller von diesem Hersteller hergestellten oder zu einer früheren Fertigungsstufe hinzugefügten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten. Der Hersteller der nachfolgenden Stufe trägt keine Verantwortung für in einer früheren Stufe bereits genehmigte Gegenstände, außer wenn wesentliche Teile durch diesen Hersteller so verändert werden, dass die zuvor erteilte Typgenehmigung ungültig wird.

2. Pflichten der Genehmigungsbehörden

2.1. Die Genehmigungsbehörde

  1. stellt fest, dass alle EU-Typgenehmigungsbögen gemäß den für die Typgenehmigung von Fahrzeugen geltenden Rechtsakten den Fahrzeugtyp in seinem Fertigungsstand erfassen und den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen;
  2. vergewissert sich, dass alle dem Fertigungsstand des Fahrzeugs entsprechenden Angaben in der Beschreibungsmappe enthalten sind;
  3. vergewissert sich durch Bezugnahme auf die Unterlagen, dass die in dem Fahrzeug-Beschreibungsbogen aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EU-Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind; falls bei einem vervollständigten Fahrzeug ein in der Beschreibungsmappe aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen der Rechtsakte nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;
  4. führt an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durch oder lässt diese durchführen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den maßgeblichen Beschreibungsunterlagen nach Maßgabe aller Rechtsakte festzustellen, und
  5. führt, falls erforderlich, Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durch oder lässt diese durchführen.

2.2. Die Anzahl der gemäß Nummer 2.1 Buchstabe d zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen Kombinationen, für die eine EU-Typgenehmigung erteilt werden soll, hinsichtlich des jeweiligen Fertigungsstands und der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:

3. Geltende Anforderungen

3.1. Mehrstufen-Typgenehmigungen sind auf der Grundlage der Fertigungsstufe des Fahrzeugtyps zu erteilen und müssen alle erteilten Typgenehmigungen früherer Fertigungsstufen beinhalten.

3.2. Für die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung gilt diese Verordnung (insbesondere die Anforderungen von Anhang I und die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte) so, als ob die Genehmigung (oder deren Erweiterung) dem Hersteller des Basisfahrzeugs erteilt wurde.

3.2.1. Wurde ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nicht verändert, so behält die für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit in der vorangehenden Fertigungsstufe erteilte Typgenehmigung ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum der Erstzulassung gemäß dem jeweiligen Rechtsakt.

3.2.2. Wurde der Typ eines Systems in der darauf folgenden Fertigungsstufe des Fahrzeugs soweit verändert, dass das System für die Zwecke der Typgenehmigung wieder geprüft werden muss, so muss diese erneute Prüfung auf jene Teile des Systems beschränkt sein, die verändert oder durch die Veränderungen beeinflusst wurden.

3.2.3. Wurde der Typ eines Fahrzeugs oder eines Systems in der darauf folgenden Fertigungsstufe des Fahrzeugs von einem anderen Hersteller soweit verändert, dass das Fahrzeug oder das System, abgesehen vom Herstellernamen, weiterhin als derselbe Typ gelten kann, so können die für bestehende typen geltenden Anforderungen so lange weiterhin angewendet werden, als das in dem jeweiligen Rechtsakt enthaltene Datum der Erstzulassung noch nicht erreicht wurde.

3.2.4. Ändert sich die Fahrzeugklasse, so sind die einschlägigen Anforderungen der neuen Fahrzeugklasse anzuwenden. Die EU-Typgenehmigungsbögen der früheren Klasse sind zulässig, vorausgesetzt, das Fahrzeug entspricht denselben Vorschriften wie jenen, die für die neue Klasse gelten, oder strengeren.

3.3. Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde muss eine dem Hersteller der nachfolgenden Fertigungsstufe des Fahrzeugs erteilte Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung nicht erweitert oder revidiert werden, wenn eine für ein Fahrzeug einer vorhergehenden Stufe genehmigte Erweiterung nicht die nachfolgende Stufe oder die technischen Daten des Fahrzeugs beeinflussen. Jedoch ist die Typgenehmigungsnummer einschließlich der Erweiterung für ein Fahrzeug der vorhergehenden Stufe(n) in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs der nachfolgenden Stufe einzutragen.

3.4. Wird der Ladebereich eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen N oder O von einem anderen Hersteller zum Zweck des Einbaus entfernbarer Ausstattungsteile, mit denen die Ladung verstaut und gesichert wird (z.B. Verkleidung des Ladebereichs, Verstauregale und Dachgepäckträger), geändert, so gelten diese als Teil der Nutzlast, und eine Typgenehmigung ist nicht erforderlich, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Änderungen berühren die Typgenehmigung des Fahrzeugs nur insofern, als sich die tatsächliche Masse des Fahrzeugs erhöht;
  2. die zusätzlichen Ausstattungsteile können ohne Spezialwerkzeug entfernt werden.

4. Identifizierung des Fahrzeugs

4.1. Die durch die Verordnung (EU) Nr. 19/2011 vorgeschriebene FIN muss während aller nachfolgenden Stufen der Typgenehmigung beibehalten werden, um die Rückverfolgbarkeit des Verfahrens zu gewährleisten.

4.2. Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in der Anlage zu diesem Anhang gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Es muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge enthalten:

Soweit unter den Nummern 4.1 und der vorliegenden Nummer nichts anderes bestimmt ist, muss das zusätzliche Schild den Anforderungen der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 genügen.

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Muster des zusätzlichen Herstellerschildes Anlage

Das nachstehende Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung.

NAME DES HERSTELLERS (Stufe 3)
e2*201X/XX*2609
Stufe 3
WD9VD58D98D234560
1.500 kg
2.500 kg
1-700 kg
2-810 kg

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Zugang zu OBD- sowie Fahrzeugreparatur- und -Wartungsinformationen Anhang X

1. Einführung

Dieser Anhang enthält die technischen Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen.

2. Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

2.1. Der Hersteller trifft die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 61, um sicherzustellen, dass die Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen unter Verwendung eines standardisierten Formats über das Internet leicht und unverzüglich zugänglich sind, und dass dies im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgt.

2.2. Die Genehmigungsbehörde erteilt erst dann eine Typgenehmigung, wenn der Hersteller ihr eine Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt hat.

2.3. Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gilt als Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 64.

2.4. Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen wird in Übereinstimmung mit dem Muster in Anlage 1 erstellt.

2.5. Die Informationen über OBD-Systeme sowie die Reparatur- und Wartungsinformationen müssen folgende Angaben enthalten:

2.5.1. eine der Verantwortung des Herstellers obliegende eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit;

2.5.2. Servicehandbücher mit Kundendienst- und Wartungsaufzeichnungen;

2.5.3. technische Anleitungen;

2.5.4. Informationen über Bauteile und Diagnose (z.B. untere und obere Grenzwerte für Messungen);

2.5.5. Schaltpläne;

2.5.6. die Fehlercodes des Diagnosesystems einschließlich herstellerspezifischer Codes;

2.5.7. die für den Fahrzeugtyp geltende Kennnummer der Softwarekalibrierung;

2.5.8. Informationen über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Informationen;

2.5.9. Informationen über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten;

2.5.10. Standard-Arbeitseinheiten oder Fristen für Reparatur- und Wartungsaufgaben, falls sie autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben des Herstellers entweder unmittelbar oder durch einen Dritten zur Verfügung gestellt werden;

2.5.11. bei Mehrstufen-Typgenehmigungen die nach Abschnitt 3 erforderlichen Angaben sowie alle sonstigen Informationen, die zur Einhaltung der Anforderungen des Artikels 61 notwendig sind.

2.6. Der Hersteller stellt interessierten Kreisen die folgenden Informationen zur Verfügung:

2.6.1. einschlägige Informationen, auf deren Grundlage Ersatzteile entwickelt werden können, die für das einwandfreie Funktionieren des OBD-Systems erforderlich sind;

2.6.2. Informationen, auf deren Grundlage generische Diagnosegeräte entwickelt werden können.

2.7. Für die Zwecke der Nummer 2.6.1 darf die Entwicklung von Ersatzteilen nicht durch die nachfolgend aufgeführten Aspekte behindert werden:

2.7.1. das Zurückhalten einschlägiger Informationen;

2.7.2. technische Anforderungen an die Strategien zur Meldung von Funktionsstörungen, wenn die OBD-Grenzwerte überschritten werden oder wenn das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden OBD-Überwachungsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;

2.7.3. spezielle Änderungen bei der Behandlung von OBD-Daten im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Benzin- und Gasbetrieb des Fahrzeugs;

2.7.4. die Typgenehmigung gasbetriebener Fahrzeuge mit leichten Mängeln in begrenzter Zahl.

2.8. Für die Zwecke von Nummer 2.6.2, falls die Hersteller in ihren Vertragswerkstätten Diagnose- und Prüfgeräte gemäß ISO 22900 "Modular Vehicle Communication Interface (MVCI)" und ISO 22901 "Open Diagnostic Data Exchange (ODX)" verwenden, müssen die ODX-Dateien unabhängigen Marktteilnehmern über die Internetseite des Herstellers zur Verfügung gestellt werden.

2.9. Für die Zwecke der Fahrzeug-OBD sowie der Fahrzeugdiagnose, -reparatur und -wartung ist der direkte Fahrzeugdatenstrom über einen seriellen genormten Datenübertragungsanschluss gemäß der UN-Regelung Nr. 83 Anhang 11 Anlage 1 Nummer 6.5.1.4 und der UN-Regelung Nr. 49 Anhang 9B Nummer 4.7.3 bereitzustellen.

Befindet sich das Fahrzeug in Bewegung, so darf auf die Daten nur im Lesemodus zugegriffen werden.

3. Mehrstufen-Typgenehmigung

3.1. Bei Mehrstufen-Typgenehmigungen obliegt es dem Endhersteller, in Bezug auf seine eigene(n) Fertigungsstufe(n) und die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n), den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen zu gewährleisten.

3.2. Darüber hinaus stellt der Endhersteller auf seiner Internetseite unabhängigen Marktteilnehmern die folgenden Informationen zur Verfügung:

3.2.1. die Adresse der Internetseite der für die vorhergehenden Stufen verantwortlichen Hersteller;

3.2.2. den Name und die Adresse aller für die vorhergehenden Stufen verantwortlichen Hersteller;

3.2.3. die Typgenehmigungsnummer(n) der vorhergehenden Stufe(n);

3.2.4. die Motornummer.

3.3. Es obliegt jedem Hersteller, der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortlich ist, auf seiner Internetseite den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen in Bezug auf die Stufe(n) der Typgenehmigung, für die er verantwortlich ist, sowie die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n) zu gewährleisten.

3.4. Der Hersteller, der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortlich ist, stellt dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller folgende Informationen zur Verfügung:

3.4.1. die Übereinstimmungsbescheinigung in Bezug auf die Stufe(n), für die er verantwortlich ist;

3.4.2. die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen einschließlich der dazugehörenden Anlagen;

3.4.3. die Typgenehmigungsnummer in Bezug auf die Stufe(n), für die er verantwortlich ist;

3.4.4. die unter den Nummern 3.4.1, 3.4.2. und 3.4.3. genannten und von dem/den an der vorhergehenden Stufe(n) beteiligten Hersteller(n) zur Verfügung gestellten Unterlagen.

3.5. Jeder Hersteller ist verpflichtet, dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller zu gestatten, die Unterlagen an die für folgende Stufen oder für die abschließende Stufe verantwortlichen Hersteller weiterzureichen.

3.6. Ferner muss der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortliche Hersteller auf vertraglicher Grundlage

3.6.1. dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Schnittstelleninformationen für die jeweilige(n) unter seine Verantwortung fallende(n) Stufe(n) zur Verfügung stellen;

3.6.2. dem für eine folgende Stufe der Typgenehmigung verantwortlichen Hersteller auf dessen Wunsch den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Schnittstelleninformationen für die jeweilige(n) unter seine Verantwortung fallende(n) Stufe(n) zur Verfügung stellen.

3.7. Ein Hersteller, einschließlich eines Endherstellers, darf Gebühren nur hinsichtlich der jeweiligen Stufe(n) erheben, für die er gemäß Artikel 63 verantwortlich ist.

Ein Hersteller, einschließlich eines Endherstellers, darf keine Gebühren für Informationen erheben, die sich auf die Adresse der Internetseite bzw. auf die Kontaktdaten eines anderen Herstellers beziehen.

4. Kundenspezifische Anpassungen

4.1. Beträgt die Anzahl der weltweit hergestellten und von einer kundenspezifischen Anpassung betroffenen Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weniger als 250 Einheiten, so sind, abweichend von Nummer 2, Reparatur- und Wartungsinformationen in Bezug auf die kundenspezifische Anpassung leicht und unverzüglich zur Verfügung zu stellen; dies muss im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgen.

Für die Wartung und Umprogrammierung der elektronischen Steuergeräte bei kundenspezifischen Anpassungen muss der Hersteller den unabhängigen Marktteilnehmern die jeweiligen herstellerspezifischen Werkzeuge sowie Diagnose- und Prüfgeräte zu den gleichen Bedingungen wie den autorisierten Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen.

Die kundenspezifischen Anpassungen sind in die Internetseite zu den Reparatur- und Wartungsinformationen des Herstellers aufzunehmen und bei der Typgenehmigung in der Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen anzugeben.

4.2. Die Hersteller stellen den unabhängigen Marktteilnehmern die jeweiligen herstellerspezifischen Werkzeuge sowie Diagnose- und Prüfgeräte, die zur Wartung der an den Kundenwunsch angepassten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten erforderlich sind, durch Verkauf oder Vermietung zur Verfügung.

4.3. Der Hersteller gibt bei der Typgenehmigung in der Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen jene kundenspezifischen Anpassungen an, die von der Verpflichtung nach Nummer 2, Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen unter Verwendung eines standardisierten Formats zur Verfügung zu stellen, ausgenommen sind, sowie jedes damit in Verbindung stehende elektronische Steuergerät.

Diese kundenspezifischen Anpassungen und jedes damit in Verbindung stehende elektronische Steuergerät sind ebenfalls auf der Hersteller-Internetseite in die Reparatur- und Wartungsinformationen aufzunehmen.

5. Kleinserienhersteller

5.1. Beträgt die Anzahl der jährlich weltweit von einem Hersteller hergestellten und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden typen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten im Fall der Fahrzeugklassen M1 und N1 weniger als 1.000 Fahrzeuge oder im Fall der Fahrzeugklassen M2, M3, N2, N3 und O weniger als 250 Einheiten, so sind, abweichend von Nummer 2, Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen leicht und unverzüglich durch den Hersteller zur Verfügung zu stellen; dies muss im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgen.

5.2. Das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit, für die Nummer 5.1 zur Anwendung kommt, ist auf der Hersteller-Internetseite in die Reparatur- und Wartungsinformationen aufzunehmen.

5.3. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission über jede Typgenehmigung, die Kleinserienherstellern erteilt wurde.

6. Anforderungen

6.1. Aus dem Internet abrufbare Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen müssen der in Artikel 61 genannten einschlägigen Norm entsprechen.

Über Genehmigungen für eine Reproduktion oder Republikation der Informationen ist unmittelbar mit dem betreffenden Hersteller zu verhandeln. Auch Informationen über Ausbildungsmaterialien müssen verfügbar sein, können aber auf anderem Weg als über Internetseiten bereitgestellt werden.

Informationen über alle Fahrzeugteile, mit denen das durch die FIN und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist, und die durch Ersatzteile - vom Fahrzeughersteller seinen Vertragshändlern und -werkstätten oder Dritten zur Verfügung gestellt - anhand der Originalteil-Nummer ausgetauscht werden können, sind in Form maschinenlesbarer und elektronisch verarbeitbarer Datensätze in einer unabhängigen, Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen.

Diese Datenbank enthält die FIN, die Originalteil-Nummern, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von - bis), Einbaumerkmale und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale.

Die in der Datenbank enthaltenen Angaben sind regelmäßig zu aktualisieren. Die Aktualisierungen müssen alle an Einzelfahrzeugen nach ihrer Herstellung vorgenommenen Veränderungen enthalten, sofern diese Angaben den Vertragshändlern zur Verfügung stehen.

6.2. Der von Vertragshändlern und -reparaturbetrieben verwendete Zugang zu Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge muss auch unabhängigen Marktteilnehmern offen stehen, wobei für den Schutz durch Sicherheitstechnik nach folgenden Anforderungen zu sorgen ist:

6.2.1. für den Datenaustausch müssen Vertraulichkeit, Datenintegrität und Schutz vor Wiedereinspielen gewährleistet sein;

6.2.2. die Norm https//ssl-tls (RFC4346) ist zu verwenden;

6.2.3. Sicherheitszertifikate nach ISO 20828 sind für die gegenseitige Authentisierung von unabhängigen Marktteilnehmern und Herstellern zu verwenden;

6.2.4. der private Schlüssel eines unabhängigen Marktteilnehmers ist durch eine sichere Hardware zu schützen.

6.3. Das in Artikel 66 genannte Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen legt die Parameter zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 6.2 in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik fest. Der unabhängige Marktteilnehmer muss zu diesem Zweck über eine Genehmigung verfügen und sich autorisieren lassen, wozu er anhand von Dokumenten nachweisen muss, dass er einer legalen Geschäftstätigkeit nachgeht und nicht wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt worden ist.

6.4. Die Reprogrammierung von Steuergeräten muss entweder nach ISO 22900-2 oder SAE J2534 oder TMC RP1210B unter Verwendung nicht-herstellereigener Hardware erfolgen.

Für die Validierung der Kompatibilität der herstellerseitigen Anwendung und der Schnittstellen für die Fahrzeugkommunikation (VCI = vehicle communication interface) gemäß ISO 22900-2, SAE J2534 oder TMC RP1210B muss der Hersteller entweder eine Validierung von unabhängig entwickelten VCIs oder die Informationen und die Ausleihe etwaiger besonderer Hardware anbieten, die ein VCI-Hersteller benötigt, um eine solche Validierung selbst durchzuführen.

Hinsichtlich der für eine solche Validierung oder die Informationen und Hardware anfallenden Gebühren gelten die Bedingungen von Artikel 63 Absatz 1.

6.5. Die Anforderungen von Nummer 6.4 gelten nicht im Fall der Reprogrammierung von Geschwindigkeitsbegrenzern und Kontrollgeräten.

6.6. Alle emissionsbezogenen Diagnose-Fehlercodes müssen mit Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und mit Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 übereinstimmen.

6.7. Für den Zugang eines unabhängigen Marktteilnehmers zu Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen, die nicht mit gesicherten Fahrzeugbereichen zusammenhängen, dürfen zur Registrierung für die Benutzung der Internetseite des Herstellers nur solche Angaben verlangt werden, die für die Abwicklung der Zahlung für diese Informationen erforderlich sind. Um Informationen über den Zugang zu gesicherten Fahrzeugbereichen zu erhalten, muss der unabhängige Marktteilnehmer ein Zertifikat nach ISO 20828 vorweisen und sich und die Organisation, der er angehört, damit identifizieren; daraufhin muss der Hersteller sein eigenes Zertifikat nach ISO 20828 vorweisen und dem unabhängigen Marktteilnehmer damit bestätigen, dass dieser eine rechtmäßige Internetseite des gewünschten Herstellers aufruft. Beide Parteien müssen über alle derartigen Transaktionen Aufzeichnungen führen, die Aufschluss über die Fahrzeuge und die daran nach dieser Vorschrift vorgenommenen Veränderungen geben.

6.8. Die Hersteller müssen auf ihren Internetseiten mit Reparaturinformationen die Typgenehmigungsnummer für jedes Modell angeben.

6.9. Falls die Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie die Reparatur- und Wartungsinformationen auf einer Internetseite des Herstellers keine konkreten einschlägigen Angaben enthalten, die eine ordnungsgemäße Konstruktion und Herstellung von Nachrüstanlagen für alternative Kraftstoffe erlauben, kann jeder betroffene Hersteller von Nachrüstanlagen für alternative Kraftstoffe Zugang zu den anzugebenden Informationen erhalten, indem er dies direkt beim Hersteller beantragt. Der Hersteller muss zu diesem Zweck auf seiner Internetseite deutlich die Kontaktdaten angeben und die verlangten Informationen binnen 30 Tagen bereitstellen. Derartige Informationen brauchen nur für Nachrüstsysteme für alternative Kraftstoffe bzw. deren Bauteile, die der UN-Regelung Nr. 115 unterliegen, bereitgestellt zu werden, wenn aus dem entsprechenden Antrag die genaue Spezifikation des Fahrzeugmodells klar hervorgeht, für welches die Informationen benötigt werden, und darin ausdrücklich bestätigt wird, dass die Informationen dazu dienen, Nachrüstsysteme für alternative Kraftstoffe bzw. deren Bauteile zu entwickeln, die der UN-Regelung Nr. 115 unterliegen.

7. Anforderungen für die Typgenehmigung

7.1. Um eine Typgenehmigung zu erhalten, muss der Hersteller die ausgefüllte Bescheinigung, deren Muster in Anlage 1 enthalten ist, vorlegen.

7.2. Sind Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen nicht verfügbar, oder genügen diese nicht den Anforderungen dieses Anhangs, so muss der Hersteller diese Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Typgenehmigung vorlegen.

7.3. Die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen innerhalb des in Nummer 7.2 genannten Zeitraums besteht nur dann, wenn das Fahrzeug nach der Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird.

Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Typgenehmigung in Verkehr gebracht, werden die Informationen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereitgestellt.

7.4. Die Genehmigungsbehörde kann aufgrund einer vollständigen Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen davon ausgehen, dass der Hersteller in Bezug auf den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen angemessene Vorkehrungen und Verfahren getroffen bzw. geschaffen hat, solange keine Beschwerden vorgelegt wurden und die Bescheinigung vom Hersteller innerhalb der unter der Nummer 7.2 festgelegten Frist vorgelegt wurde.

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Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen Anlage 1


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Adressen der Internetseiten, auf die in dieser Bescheinigung verwiesen wird Anhang A

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Kontaktdaten des Bevollmächtigten des Herstellers, auf den in dieser Bescheinigung verwiesen wird Anhang B

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Typen eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit Anhang C

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Fahrzeug-OBD-Informationen Anlage 2

1. Der Fahrzeughersteller muss die folgenden, in dieser Anlage geforderten Informationen bereitstellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird.

2. Die folgenden Informationen sind allen interessierten Herstellern von Bauteilen oder Diagnose- und Prüfgeräten auf Anfrage zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen:

2.1. eine Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs;

2.2. eine Beschreibung des bei der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs für das von dem OBD-System überwachte Bauteil verwendeten OBD-Testzyklus;

2.3. umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Erkennung von Fehlfunktionen und zur Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird, sowie eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung jedes Codes und Formats) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn die Überwachung des Bauteils die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 "Road vehicles - Diagnostics on Controller Area Network (CAN) - Part 4: Requirements for emissions-related systems" müssen die Daten in Modus $ 05 Test ID $21 bis FF und die Daten in Modus $ 06 sowie die Daten in Modus $ 06 Test ID $ 00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich erläutert werden.

Werden andere Normen für Kommunikationsprotokolle verwendet, so sind gleichwertige ausführliche Erläuterungen vorzulegen.

Diese Angaben können in einer Tabelle mit den folgenden Bezeichnungen der Reihen und Spalten gemacht werden:

Bauteil Fehlercode; Überwachungsstrategie; Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen; Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige; Sekundärparameter; Vorkonditionierung; Nachweisprüfung.

Katalysator P0420 Sauerstoffsensor; Signale 1 und 2; Unterschied zwischen Signalen von Sensor 1 und 2; 3. Zyklus Motordrehzahl; Motorlast; A/F-Modus; Katalysatortemperatur; zwei Typ-1-Zyklen Typ 1.

3. Für die Herstellung von Diagnosegeräten erforderliche Informationen

Um die Bereitstellung universeller Diagnosegeräte für Mehrmarken-Reparaturbetriebe zu vereinfachen, müssen Fahrzeughersteller die Informationen gemäß den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 auf ihren Reparaturinformations-Internetseiten zugänglich machen. Diese Informationen müssen alle Diagnosefunktionen sowie alle Links zu Reparaturinformationen und Anweisungen zur Störungsbehebung umfassen. Für den Zugang zu diesen Informationen kann eine angemessene Gebühr erhoben werden.

3.1. Informationen über das Kommunikationsprotokoll

Folgende Informationen sind erforderlich und werden anhand Fahrzeugmarke, -modell und -variante oder einer anderen praktikablen Definition wie FIN oder Fahrzeug- und Systemkennnummern indexiert:

3.1.1. alle zusätzlichen Protokollinformationssysteme, die für eine vollständige Diagnose über die in der UN-Regelung Nr. 49 Anhang 9B Absatz 4.7.3 und in der UN-Regelung Nr. 83 Anhang 11 Absatz 6.5.1.4 beschriebenen Normen hinaus erforderlich sind, einschließlich zusätzlicher Hardware- oder Software-Protokollinformationen, Parameteridentifizierung, Übertragungsfunktionen, Keep-alive-Anforderungen oder Fehlerzuständen;

3.1.2. ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Fehlercodes, die nicht den in der UN-Regelung Nr. 49 Anhang 9B Absatz 4.7.3 und in der UN-Regelung Nr. 83 Anhang 11 Absatz 6.5.1.4 beschriebenen Normen entsprechen, ausgelesen und ausgewertet werden;

3.1.3. ein Verzeichnis aller verfügbaren Echtzeit-Datenparameter, einschließlich Skalierungs- und Zugangsinformationen;

3.1.4. ein Verzeichnis aller verfügbaren funktionellen Prüfungen, einschließlich Aktivierung oder Steuerung des Geräts und deren Durchführung;

3.1.5. ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Informationen über Bauteile und Zustand, Zeitstempel, vorläufige Fehlercodes und Freezeframe-Bereich abgerufen werden können;

3.1.6. Rückstellen von adaptiven Lernparametern, Variantencodierung und Ersatzteil-Setup sowie Kundenpräferenzen;

3.1.7. Identifizierung elektronischer Steuereinheiten und Variantencodierung;

3.1.8. ausführliche Angaben zum Rückstellen der Serviceleuchten;

3.1.9. Position der Diagnosesteckverbindung und genaue Angaben zur Steckverbindung;

3.1.10. Motoridentifizierung durch Baumusterbezeichnung.

3.2. Prüfung und Diagnose bei vom OBD-System überwachten Bauteilen

Folgende Angaben sind erforderlich:

3.2.1. eine Beschreibung der Prüfungen zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit am Bauteil oder am Kabelbaum;

3.2.2. Angaben über das Prüfverfahren, einschließlich Prüfkennwerte und Bauteildaten;

3.2.3. Verbindungsdetails, einschließlich minimale und maximale Eingangs- und Ausgangswerte sowie Fahr- und Lastwerte;

3.2.4. unter bestimmten Betriebsbedingungen, einschließlich Leerlauf, zu erwartende Werte;

3.2.5. elektronische Werte des Bauteils in statischem und dynamischem Zustand;

3.2.6. Werte des fehlerhaften Betriebszustands für jedes der Szenarien;

3.2.7. Diagnosesequenzen des fehlerhaften Betriebszustands, einschließlich Fehlerbäumen und gelenkte Diagnosebeseitigung.

3.3. Für die Reparatur erforderliche Daten

Folgende Angaben sind erforderlich:

3.3.1. Initialisierung der elektronischen Steuereinheit und des Bauteils (beim Einbau von Ersatzteilen);

3.3.2. Initialisierung neuer elektronischer Steuereinheiten oder von elektronischen Steuereinheiten für den Austausch, gegebenenfalls durch Pass-Through-Reprogrammierungstechniken.

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Entsprechungstabelle Anhang XI

1. Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 2 Artikel 86 Absatz 1 Nummer 2
Artikel 3 Nummern 14 und 15 Artikel 3 Nummern 48 und 45
Artikel 6 Artikel 61
Artikel 7 Artikel 63
Artikel 8 -
Artikel 9 -
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 86 Absatz 1 Nummer 5

2. Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 2 Artikel 87 Absatz 1 Nummer 2
Artikel 3 Nummern 11 und 13 Artikel 3 Nummern 48 und 45
Artikel 6 Artikel 61
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e Artikel 84 Absatz 3 Buchstabe a

3. Richtlinie 2007/46/EG

Richtlinie 2007/46/EG Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1
- Artikel 1 Absatz 2
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Nummer 1 -
Artikel 3 Nummer 2 -
Artikel 3 Nummer 3 Artikel 3 Nummer 1
Artikel 3 Nummer 4 Artikel 3 Nummer 3
Artikel 3 Nummer 5 Artikel 3 Nummer 2
Artikel 3 Nummer 6 Artikel 3 Nummer 6
Artikel 3 Nummer 7 Artikel 3 Nummer 8
Artikel 3 Nummer 8 Artikel 3 Nummer 9
Artikel 3 Nummer 9 Artikel 3 Nummer 10
Artikel 3 Nummer 10 Artikel 3 Nummer 11
Artikel 3 Nummer 11 Artikel 3 Nummer 16
Artikel 3 Nummer 12 Artikel 3 Nummer 17
Artikel 3 Nummer 13 Artikel 3 Nummer 15
Artikel 3 Nummer 14 -
Artikel 3 Nummer 15 -
Artikel 3 Nummer 16 -
Artikel 3 Nummer 17 Artikel 3 Nummer 32
Artikel 3 Nummer 18 Artikel 3 Nummer 24
Artikel 3 Nummer 19 Artikel 3 Nummer 25
Artikel 3 Nummer 20 Artikel 3 Nummer 26
Artikel 3 Nummer 21 Artikel 3 Nummer 27
Artikel 3 Nummer 22 Artikel 3 Nummer 28
Artikel 3 Nummer 23 Artikel 3 Nummer 18
Artikel 3 Nummer 24 Artikel 3 Nummer 19
Artikel 3 Nummer 25 Artikel 3 Nummer 20
Artikel 3 Nummer 26 -
Artikel 3 Nummer 27 Artikel 3 Nummer 40
Artikel 3 Nummer 28 Artikel 3 Nummer 41
Artikel 3 Nummer 29 Artikel 3 Nummer 36
Artikel 3 Nummer 30 -
Artikel 3 Nummer 31 Artikel 3 Nummer 38
Artikel 3 Nummer 32 Artikel 3 Nummer 54
Artikel 3 Nummer 33 Artikel 3 Nummer 4
Artikel 3 Nummer 34 -
Artikel 3 Nummer 35 -
Artikel 3 Nummer 36 Artikel 3 Nummer 5
Artikel 3 Nummern 37 bis 40 -
- Artikel 3 Nummer 7
- Artikel 3 Nummern 12, 13 und 14
- Artikel 3 Nummern 21, 22 und 23
- Artikel 3 Nummern 29, 30, 31, 33, 34 und 35
- Artikel 3 Nummer 37
- Artikel 3 Nummer 39
- Artikel 3 Nummern 42 bis 53
- Artikel 3 Nummern 55 bis 58
- Artikel 5 Absätze 2 und 3
- Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 und Absatz 3
- Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4
Artikel 4 Absatz 1 -
Artikel 4 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 6 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1
Artikel 4 Absatz 4 Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2
- Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Absätze 6 bis 10
- Artikel 8
- Artikel 9
- Artikel 10
- Artikel 11
- Artikel 12
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 3 Artikel 13 Absatz 4 Satz 1
- Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 und Absätze 5 bis 10
- Artikel 14
- Artikel 15
- Artikel 16
- Artikel 17
- Artikel 18
- Artikel 19
- Artikel 20
- Artikel 21
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 22 Absatz 1
- Artikel 22 Absätze 2 und 4
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 25 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 3 -
Artikel 6 Absatz 4 Artikel 25 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 5 Artikel 22 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 25 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 1 Artikel 23
Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 3 Artikel 25 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 8 und Artikel 7 Absatz 4 Artikel 30 Absatz 4
Artikel 7 Absatz 2 Artikel 24
Artikel 8 Absätze 1 und 2 Artikel 26 Absätze 1 und 3
- Artikel 26 Absätze 2 und 4
Artikel 8 Absatz 3 Artikel 26 Absatz 5
Artikel 8 Absatz 4 Artikel 28 Absatz 2
Artikel 8 Absätze 5 bis 8 Artikel 27 Absätze 1 und 2
- Artikel 27 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2 Artikel 22 Absatz 3
- Artikel 28 Absätze 1 und 3
Artikel 9 Absatz 3 Artikel 28 Absatz 4
Artikel 9 Absatz 4 Artikel 28 Absatz 5
Artikel 9 Absatz 5 -
Artikel 9 Absätze 6 und 7 Artikel 28 Absätze 6 und 7
Artikel 10 Absätze 1 und 2 Artikel 29 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 3 Artikel 29 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 4 Artikel 29 Absatz 3
Artikel 11 Artikel 30 Absätze 1, 2 und 5 bis 8
Artikel 12 Absatz 1 Artikel 31 Absatz 1
- Artikel 31 Absatz 2
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 31 Absatz 3
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 31 Absatz 4
- Artikel 31 Absätze 5, 6 und 8
Artikel 12 Absatz 3 Artikel 31 Absatz 7
- Artikel 32
Artikel 13 Absatz 1 Artikel 33 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 2 Artikel 33 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 3 Artikel 33 Absätze 3 und 4
- Artikel 33 Absatz 5
Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 Artikel 34 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 Artikel 34 Absatz 2
Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 Artikel 34 Absatz 3
Artikel 14 Absatz 4 Artikel 34 Absatz 4
Artikel 16 Absätze 1 und 2 Artikel 27 Absatz 1
Artikel 16 Absatz 3 Artikel 27 Absatz 2
Artikel 17 Absätze 1 bis 4 Artikel 35 Absätze 2 bis 5
Artikel 18 Absätze 1 und 3 Artikel 36 Absätze 1 und 4
- Artikel 36 Absatz 2
Artikel 18 Absatz 2 Artikel 36 Absatz 5
- Artikel 36 Absätze 6 und 7
Artikel 18 Absatz 4 Artikel 36 Absätze 8 und 9
Artikel 18 Absätze 5 und 6 Artikel 36 Absatz 4
Artikel 18 Absatz 7 Artikel 37 Absatz 2
Artikel 18 Absatz 8 Artikel 36 Absatz 3
- Artikel 37 Absätze 1 und 3 bis 9
- Artikel 38 Absatz 1
Artikel 19 Absätze 1 und 2 Artikel 38 Absatz 2
Artikel 19 Absatz 3 Artikel 38 Absatz 3
Artikel 20 Absatz 1 Artikel 39 Absatz 1
Artikel 20 Absatz 2 einleitender Teil Artikel 39 Absatz 4
Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b und c Artikel 39 Absatz 2
Artikel 20 Absatz 3 Artikel 39 Absatz 5
Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 Artikel 39 Absatz 3
Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 Artikel 39 Absatz 6
Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 3 Artikel 39 Absatz 7
Artikel 20 Absatz 5 -
Artikel 21 Artikel 40
Artikel 22 Artikel 41
Artikel 23 Absatz 1 Artikel 42 Absatz 1
Artikel 23 Absätze 2 und 3 Artikel 42 Absatz 2
Artikel 23 Absatz 4 Artikel 42 Absatz 3
Artikel 23 Absatz 5 Artikel 42 Absatz 4
- Artikel 42 Absatz 5
Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 1 Artikel 43 Absätze 1 und 2
Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 Artikel 43 Absatz 3
Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 3 Artikel 43 Absatz 4
Artikel 23 Absatz 7 Artikel 43 Absatz 5
- Artikel 44
Artikel 24 Artikel 45 und 46
Artikel 25 Artikel 47
Artikel 26 Absatz 1 Artikel 48 Absatz 1
Artikel 26 Absatz 2 -
Artikel 26 Absatz 3 Artikel 48 Absatz 2
Artikel 27 Artikel 49
Artikel 28 Artikel 50
- Artikel 51
Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 51 Absätze 1 und 3
- Artikel 52 Absatz 2
- Artikel 52 Absatz 4
Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 53 Absätze 1 und 2
- Artikel 53 Absätze 3 und 4
Artikel 29 Absatz 2 Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 1
- Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2 sowie Absätze 6 und 8
Artikel 29 Absatz 3 Artikel 53 Absatz 7
Artikel 29 Absatz 4 -
Artikel 30 Absatz 1 Artikel 53 Absatz 1
Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 53 Absatz 2
Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 -
Artikel 30 Absatz 3 Artikel 54 Absatz 1
Artikel 30 Absatz 4 Artikel 54 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 Unterabsatz 1
Artikel 30 Absatz 5 Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 2
Artikel 30 Absatz 6 Artikel 54 Absatz 5
Artikel 31 Absätze 1 bis 4 Artikel 55
Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1 Artikel 56 Absatz 1
Artikel 31 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 Artikel 56 Absatz 2
Artikel 31 Absätze 6 und 7 -
Artikel 31 Absatz 8 Artikel 56 Absatz 3
Artikel 31 Absatz 9 Artikel 56 Absatz 4
- Artikel 56 Absatz 5
Artikel 31 Absatz 10 Artikel 56 Absatz 6
Artikel 31 Absatz 11 -
Artikel 31 Absatz 12 Unterabsatz 1 Artikel 56 Absatz 7
Artikel 31 Absatz 12 Unterabsatz 2 -
Artikel 31 Absatz 13 -
Artikel 32 Absatz 1 Artikel 53
Artikel 33 -
Artikel 34 Absatz 1 Artikel 57 Absatz 1
Artikel 34 Absatz 2 Artikel 57 Absatz 2
Artikel 34 Absätze 3 und 4 -
Artikel 35 Artikel 58
Artikel 36 -
Artikel 37 Artikel 59
Artikel 38 Artikel 60
- Artikel 62
- Artikel 64
- Artikel 65
- Artikel 66
- Artikel 67
Artikel 39 Artikel 82
Artikel 40 Artikel 83
Artikel 41 Absätze 1 und 3 Artikel 68 Absatz 1
Artikel 41 Absatz 2 Artikel 80 Absatz 1
Artikel 41 Absatz 4 Artikel 70
Artikel 41 Absatz 5 Artikel 68 Absatz 2
- Artikel 69 Absätze 3 und 4
Artikel 41 Absatz 6 Artikel 72 Absatz 1
Artikel 41 Absatz 7 Artikel 72 Absätze 2 und 3
Artikel 41 Absatz 8 Artikel 68 Absatz 5
- Artikel 69
- Artikel 71
Artikel 42 Artikel 73
Artikel 43 Absätze 1 und 3 Artikel 74 Absatz 1
Artikel 43 Absatz 2 Artikel 74 Absatz 2
Artikel 43 Absatz 4 Artikel 75
Artikel 43 Absatz 5 Artikel 74 Absatz 3
- Artikel 76
- Artikel 77
- Artikel 78
- Artikel 79
- Artikel 80 Absätze 2 und 3
- Artikel 81
Artikel 44 Artikel 89
Artikel 45 Artikel 91
Artikel 46 Artikel 84
- Artikel 85
Artikel 47 Artikel 90
Artikel 48 -
Artikel 49 Artikel 88
- Artikel 86
- Artikel 87
Artikel 50 Artikel 91
Artikel 51 -
Anhänge I und III Artikel 24 Absatz 4
Anhang II Teil a Nummern 1 bis 1.3.4. Artikel 4
Anhang II Teil a Nummern 2 bis 6.2, Teil B, Teil C Anlagen 1 und 2 Anhang I
Anhang IV Anhang II Teile I und II
Anhang V Anlagen 1 und 2 Anhang III
Anhang V Anlage 3 Artikel 30 Absatz 3
Anhänge VI, VII und VIII Artikel 28 Absatz 3
Anhang IX Artikel 36 Absatz 3
Anhang X Anhang IV
Anhang XI Anhang IV, Teil III
Anhang XII Anhang V
Anhang XIII Anhang VI
Anhang XIV -
Anhang XV Anhang VII
Anhang XVI Anhang VIII
Anhang XVII Anhang IX
- Anhang X
Anhang XIX -
Anhang XX -
Anhang XXI Anhang XI


ENDE

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