umwelt-online: Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (2)

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Allgemeine Begriffsbestimmungen, Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen, den Fahrzeugtypen und Arten des Aufbaus Anhang I

Einleitung
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

1. Begriffsbestimmungen

1.1. "Sitzplatz": jeder Platz, der für eine sitzende Person geeignet ist, die mindestens so groß ist wie

  1. die Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes im Fall des Fahrers;
  2. die Prüfpuppe einer erwachsenen 5-Perzentil-Frau in allen anderen Fällen.

1.2. "Sitz": eine vollständige Konstruktion einschließlich Polsterung, die zum Fahrzeugaufbau gehören kann und einer Person einen Sitzplatz bietet.

Bei diesem kann es sich um einen Einzelsitz, eine Sitzbank, Klappsitze und abnehmbare Sitze handeln.

1.3. "Güter": in erster Linie bewegliche Sachen.

Der Begriff umfasst unverpackte Erzeugnisse, Verarbeitungserzeugnisse, Flüssigkeiten, lebende Tiere, pflanzliche Agrarerzeugnisse, unteilbare Ladungen.

1.4. "Gesamtmasse": die "technisch zulässige Gesamtmasse".

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Anzahl der Sitzplätze

2.1.1. Die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Sitzplätze gelten nur für Sitze, die für die Verwendung während der Fahrt bestimmt sind.

2.1.2. Sie gelten nicht für Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt und für die Benutzer deutlich entweder durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text gekennzeichnet sind.

2.1.3. Die folgenden Anforderungen gelten für die Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze:

  1. Jeder Einzelsitz zählt als ein Sitzplatz.
  2. Bei einer Sitzbank zählt jede Fläche mit einer auf der Höhe des Sitzpolsters gemessenen Breite von mindestens 400 mm als ein Sitzplatz.

    Unbeschadet dieser Bedingung kann der Hersteller auch die in Nummer 1.1 genannten allgemeinen Vorschriften anwenden.

  3. Jedoch zählt eine Fläche gemäß Buchstabe b nicht als ein Sitzplatz, wenn
    1. die Sitzbank Merkmale aufweist, die verhindern, dass die Prüfpuppe mit ihrem Gesäßteil eine natürliche Sitzhaltung einnimmt, z.B. bei Beeinträchtigung der Nenn-Sitzfläche durch eine befestigte Konsole, einen ungepolsterten Bereich oder ein Innenpolster;
    2. es die Konstruktion der unmittelbar vor einem vorgesehenen Sitzplatz befindlichen Bodengruppe (z.B. durch einen Kardantunnel) verhindert, dass die Prüfpuppe mit ihren Füßen eine natürliche Sitzhaltung einnimmt.

2.1.4. In Bezug auf Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der UN-Regelungen Nr. 66 und 107 fallen, ist je nach Fahrzeugklasse die in Nummer 2.1.3 Buchstabe b genannte Abmessung an den für eine Person mindestens erforderlichen Raum anzugleichen.

2.1.5. Sind in einem Fahrzeug Sitzverankerungen für einen abnehmbaren Sitz vorhanden, so ist dieser bei der Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze mitzuzählen.

2.1.6. Ein für einen besetzten Rollstuhl bestimmter Bereich ist als ein Sitzplatz zu zählen.

2.1.6.1. Diese Bestimmung berührt nicht die Anforderungen der Absätze 3.6.1 und 3.7 des Anhangs 8 der UN-Regelung Nr. 107.

2.2. Gesamtmasse

2.2.1. Bei einer Sattelzugmaschine umfasst die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs zu berücksichtigende Gesamtmasse auch die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers.

2.2.2. Bei einem Kraftfahrzeug, das dazu geeignet ist, einen Zentralachsanhänger oder einen Starrdeichselanhänger zu ziehen, muss die für die Klasseneinteilung des Kraftfahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Kupplung auf das Zugfahrzeug übertragene Gesamtmasse einschließen.

2.2.3. Bei einem Sattelanhänger, einem Zentralachsanhänger und einem Starrdeichselanhänger muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last entsprechen, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.

2.2.4. Bei einem Dolly muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers einschließen.

2.3. Besondere Ausrüstung

2.3.1. Fahrzeuge, die vorwiegend mit fest angebrachter Ausrüstung ausgestattet sind, wie Maschinen oder Geräte, fallen in die Klassen N oder O.

2.4. Einheiten

2.4.1. Sofern nicht anders angegeben muss jede Maßeinheit und jedes dazugehörige Symbol der Richtlinie 80/181/EWG des Rates 1 entsprechen.

3. Einteilung in Fahrzeugklassen

3.1. Der Hersteller ist für die Einteilung eines Fahrzeugtyps in eine bestimmte Klasse verantwortlich.

Dazu müssen alle diesbezüglichen, in diesem Anhang beschriebenen Kriterien erfüllt sein.

3.2. Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller geeignete Zusatzinformationen anfordern, zum Nachweis darüber, dass ein Fahrzeugtyp als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Sondergruppe ("SG-Code") zuzuteilen ist.

Teil A
Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen

1. Fahrzeugklassen

Für die Zwecke der EU-Typgenehmigung und der jeweiligen nationalen Typgenehmigung sowie der EU-Einzelgenehmigung und der nationalen Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs sind Fahrzeuge gemäß der Klasseneinteilung in Artikel 4 zu klassifizieren:

Eine Genehmigung kann nur für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Klassen gewährt werden.

2. Fahrzeugunterklassen

2.1. Geländefahrzeuge

"Geländefahrzeug": Fahrzeug, das der Klasse M oder N angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, die seine Verwendung im Gelände ermöglichen.

Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe "G" dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.

Die Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge werden in Abschnitt 4 dieses Teils aufgeführt.

2.2. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

2.2.1. Für unvollständige Fahrzeuge, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, ist der Buchstabe "S" dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.

Die verschiedenen typen von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung sind in Nummer 5 aufgeführt und definiert.

2.3. Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung

2.3.1. "Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung": Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten spezifischen technischen Merkmale aufweist.

Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe "G" dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.

Ferner ist bei unvollständigen Fahrzeugen, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, zusätzlich der Buchstabe "S" hinzuzufügen.

3. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N

3.1. Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zur Klasse N erfolgt auf der Grundlage der technischen Merkmale des Fahrzeugs gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6.

3.2. Der (die) Bereich(e), in dem (denen) sich die Sitzplätze befinden, ist (sind) grundsätzlich vollständig vom Ladebereich zu trennen.

3.3. Abweichend von den Anforderungen der Nummer 3.2 können Personen und Güter in demselben Bereich befördert werden, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung während der Fahrt, bei starken Bremsvorgängen und Kurvenfahrten zu schützen.

3.4. Sicherungseinrichtungen - Verzurrvorrichtungen - zur Sicherung der Ladung wie in Nummer 3.3 vorgeschrieben sowie Trennvorrichtungen, die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bestimmt sind, müssen den Vorschriften der internationalen Norm ISO 27956:2009 "Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) - Anforderungen und Prüfmethoden", Abschnitte 3 und 4 entsprechen.

3.4.1. Die in Nummer 3.4 aufgeführten Anforderungen können durch eine vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungserklärung nachgewiesen werden.

3.4.2. Alternativ zu den Anforderungen der Nummer 3.4 kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde den zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die angebrachten Sicherungseinrichtungen ein dem in der erwähnten Norm vorgeschriebenen Sicherheitsniveau gleichwertiges Niveau erreichen.

3.5. Die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz darf nicht mehr betragen als:

  1. 6 bei Fahrzeugen der Klasse N1;
  2. 8 bei Fahrzeugen der Klassen N2 oder N3.

3.6. Die Fahrzeuge müssen eine in "kg" ausgedrückte Gütertransportkapazität aufweisen, die mindestens der Personentransportkapazität entspricht.

3.6.1. Für diese Zwecke müssen die folgenden Gleichungen in sämtlichen Konfigurationen erfüllt sein, insbesondere, wenn alle Sitzplätze besetzt sind:

  1. wenn N = 0:
    P - M> 100 kg
  2. wenn 0 < N< 2:
    P - (M + N × 68)> 150 kg
  3. wenn N > 2:
    P - (M + N × 68)> N × 68
    Es gilt Folgendes:
    "P" ist die technisch zulässige Gesamtmasse;
    "M" ist die Masse in fahrbereitem Zustand;
    "N" ist die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz.

3.6.2. Die Masse der am Fahrzeug angebrachten Ausstattung zur Unterbringung (z.B. Tank, Aufbau usw.), zum Umschlag (z.B. Kran, Hebevorrichtung usw.) und zur Sicherung (z.B. Sicherungseinrichtungen für die Ladung) von Gütern muss in M enthalten sein.

3.6.3. Die Masse der Ausstattung, die nicht für die in Nummer 3.6.2 genannten Zwecke verwendet wird (z.B. ein Kompressor, eine Winde, ein Stromerzeuger, Rundfunkausrüstung usw.), ist nicht in M zur Verwendung in den in Nummer 3.6.1 genannten Formeln zu berücksichtigen.

3.7. Die in den Nummern 3.2 bis 3.6 enthaltenen Anforderungen müssen von allen Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps eingehalten werden.

3.8. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N1

3.8.1. Ein Fahrzeug wird der Klasse N1 zugeordnet, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind.

Bei einem oder mehreren nicht erfüllten Kriterien ist das Fahrzeug der Klasse M1 zuzuordnen.

3.8.2. Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in der vorliegenden Nummer genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, in einem einzigen Bauteil befindet (z.B. Aufbau "BB").

3.8.2.1. Ist eine Wand oder eine Trennvorrichtung, vollständig oder teilweise, zwischen einer Sitzreihe und dem Ladebereich angebracht, müssen die erforderlichen Kriterien trotzdem erfüllt sein.

3.8.2.2. Es gelten die folgenden Kriterien:

  1. Das Beladen mit Gütern muss über eine für diesen Zweck ausgelegte und gebaute rückwärtige Tür, eine Heckklappe oder eine Seitentür möglich sein.
  2. Bei einer rückwärtigen Tür oder einer Heckklappe muss die Ladeöffnung folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Bei Fahrzeugen, die nur mit einer Sitzreihe oder nur mit dem Fahrersitz ausgerüstet sind, muss die Mindesthöhe der Ladeöffnung 600 mm oder mehr betragen.
    2. Bei Fahrzeugen, die mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgerüstet ist, muss die Höhe der Ladeöffnung mindestens 800 mm und die Fläche mindestens 12.800 cm2 betragen.
  3. Für den Ladebereich gelten die folgenden Anforderungen:

    "Ladebereich" ist der Teil des Fahrzeugs, der sich hinter der/den Sitzreihe(n) befindet (bzw. hinter dem Fahrersitz, wenn das Fahrzeug nur mit einem Fahrersitz ausgerüstet ist).

    1. Die Ladefläche des Ladebereichs muss im Allgemeinen eben sein.
    2. Ist das Fahrzeug nur mit einer Sitzreihe oder einem Sitz ausgerüstet, muss die Länge des Ladebereichs mindestens 40 % des Werts des Radstandes betragen.
    3. Ist das Fahrzeug mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgerüstet, muss die Länge des Ladebereichs mindestens 30 % des Werts des Radstandes betragen.

      Können die Sitze der letzten Sitzreihe ohne den Einsatz von Werkzeug einfach aus dem Fahrzeug entfernt werden, so müssen die Anforderungen hinsichtlich der Länge des Ladebereichs erfüllt sein, wenn alle Sitze im Fahrzeug montiert sind.

    4. Die Anforderungen hinsichtlich der Länge der Ladebereichs müssen erfüllt sein, wenn sich die Sitze der ersten oder der letzten Reihe, je nach Fall, in ihrer senkrechten üblichen Stellung für den Gebrauch durch die Fahrzeuginsassen befinden.

3.8.2.3. Besondere Bedingungen für die Messungen

3.8.2.3.1 Begriffsbestimmungen

  1. "Höhe der Ladeöffnung": der senkrechte Abstand zwischen zwei horizontalen Ebenen, die sich tangential an den höchsten Punkt des unteren Teils des Türrahmens und dem tiefsten Punkt des oberen Teils des Türrahmens anschließen.
  2. "Fläche der Ladeöffnung": die größte Fläche der Orthogonalprojektion der maximalen Öffnung bei vollständig geöffneter (geöffneten) rückwärtiger (rückwärtigen) Tür(en) oder Heckklappe(n) auf eine vertikale, senkrecht zur Mittellinie des Fahrzeugs verlaufende Ebene.
  3. "Radstand": Für die Anwendung der Formeln in den Nummern 3.8.2.2 und 3.8.3.1 bezeichnet "Radstand"
    1. bei Fahrzeugen mit zwei Achsen den Abstand zwischen der Mittellinie der Vorderachse und der Mittellinie der zweiten Achse oder
    2. bei Fahrzeugen mit drei Achsen den Abstand zwischen der Mittellinie der Vorderachse und der Mittellinie einer gedachten Achse, die von der zweiten und dritten Achse gleich weit entfernt ist.

3.8.2.3.2 Sitzverstellungen

  1. Die Sitze sind in ihre äußersten hinteren Stellungen zu bringen.
  2. Die Rückenlehne, sofern verstellbar, ist so einzustellen, dass die dreidimensionale H-Punkt-Maschine mit einem Rumpfwinkel von 25 Grad platziert werden kann.
  3. Die Rückenlehne, sofern nicht verstellbar, ist in die vom Hersteller vorgesehene Stellung zu bringen.
  4. Ist der Sitz höhenverstellbar, so ist die tiefste Stellung zu wählen.

3.8.2.3.3 Fahrzeugzustand

  1. Das Fahrzeug muss sich in Beladungszuständen bis zu seiner Gesamtmasse befinden.
  2. Die Räder des Fahrzeugs müssen sich in Geradeausstellung befinden.

3.8.2.3.4 Die Anforderungen der Nummer 3.8.2.3.2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einer Wand oder einer Trenneinrichtung ausgerüstet ist.

3.8.2.3.5 Messung der Länge des Ladebereichs

  1. Ist das Fahrzeug nicht mit einer Trenneinrichtung oder einer Wand ausgerüstet, so wird die Länge entlang einer vertikalen Ebene gemessen, die tangential vom hinteren äußersten Punkt der Oberseite der Rückenlehne bis zur hinteren Innenverkleidung oder bis zur geschlossenen rückwärtigen Tür oder Heckklappe verläuft.
  2. Ist das Fahrzeug mit einer Trenneinrichtung oder einer Wand ausgerüstet, so wird die Länge entlang einer vertikalen Ebene gemessen, die tangential vom hinteren äußersten Punkt der Trenneinrichtung oder der Wand bis zur - je nach Konstruktionsart - hinteren Innenverkleidung oder bis zur geschlossenen rückwärtigen Tür oder Heckklappe verläuft.
  3. Die Anforderungen in Bezug auf die Länge müssen mindestens auf der Höhe der Ladefläche entlang einer horizontalen Linie erfüllt sein, die in der senkrechten, durch die Fahrzeugmittellinie verlaufenden Längsebene enthalten ist.

3.8.3. Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in der vorliegenden Nummer genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, nicht in einem einzigen Bauteil befindet (z.B. Aufbau "BB").

3.8.3.1. Ist das Fahrzeug mit einem gehäuseähnlichen Aufbau ausgestattet, so gilt Folgendes:

  1. Das Beladen mit Gütern muss über eine rückwärtige Tür, eine Heckklappe, eine Lukenöffnung oder anderweitig möglich sein.
  2. Die Ladeöffnung muss eine Höhe von mindestens 800 mm und eine Fläche von mindestens 12.800 cm2 aufweisen.
  3. Die Länge des Ladebereichs muss mindestens 40 % des Radstandes betragen.

3.8.3.2. Ist das Fahrzeug mit einem offenen Ladebereich ausgestattet, so gelten nur die in der Nummer 3.8.3.1 Buchstaben a und c enthaltenen Vorschriften.

3.8.3.3. Für die Anwendung der in Nummer 3.8.3 enthaltenen Vorschriften gelten die Begriffsbestimmungen der Nummer 3.8.2.3.1.

3.8.3.4. Jedoch müssen die Anforderungen in Bezug auf die Länge des Ladebereichs auf der Höhe der Ladefläche entlang einer horizontalen Linie erfüllt sein, die sich in der durch die Fahrzeugmittellinie verlaufenden Längsebene befindet.

4. Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge

4.1. Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie gleichzeitig alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann.
  2. Es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet.
  3. Sie müssen als Einzelfahrzeug mindestens eine Steigung von 25 % überwinden können.
  4. Sie erfüllen mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen:
    1. Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
    2. Der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen.
    3. Der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen.
    4. Die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen.
    5. Die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen.
    6. Die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.

4.2. Fahrzeuge der Klassen M2, N2 oder M3 mit einer Gesamtmasse von höchstens 12 Tonnen werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie entweder die Bedingung von Buchstabe a oder die Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen.

  1. Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können.
    1. Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann.
    2. Es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die dieselbe Wirkung gewährleistet.
    3. Sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können.
  2. Sie erfüllen mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen, wenn ihre Gesamtmasse höchstens 7,5 Tonnen beträgt, und mindestens vier dieser Anforderungen, wenn ihre Gesamtmasse über 7,5 Tonnen beträgt:
    1. Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
    2. Der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
    3. Der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
    4. Die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen.
    5. Die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen.
    6. Die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

4.3. Fahrzeuge der Klassen M3 oder N3 mit einer Gesamtmasse von über 12 Tonnen werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie entweder die Bedingung von Buchstabe a oder die Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen:

  1. Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können.
    1. Mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und drei Achsen bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann.
    2. Es gibt mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet.
    3. Sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können.
  2. Sie erfüllen mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen:
    1. Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
    2. Der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
    3. Der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
    4. Die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen.
    5. Die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen.
    6. Die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

4.4. Das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung mit den in diesem Teil genannten geometrischen Vorschriften wird in Anlage 1 beschrieben.

4.5. Die Anforderungen der Nummer 4.1 Buchstabe a, der Nummer 4.2 Buchstaben a und b sowie der Nummer 4.3 Buchstaben a und b an gleichzeitig angetriebene Achsen gelten als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die Zugkraftübertragung auf alle Achsen wird ausschließlich mit mechanischen Mitteln geleistet, die in unwegsamem Gelände eine Antriebswirkung entfalten; oder
  2. jedes der Räder der betreffenden Achse wird von einem eigenen hydraulischen oder elektrischen Antrieb angetrieben.

Wenn die Achsen entsprechend den Anforderungen der Nummer 4.1 Buchstabe a, der Nummer 4.2 Buchstaben a und b sowie der Nummer 4.3 Buchstaben a und b an gleichzeitig angetriebene Achsen nicht nur mit mechanischen Mitteln angetrieben werden, muss der Antrieb der einzelnen Räder für den Betrieb in unwegsamem Gelände konstruiert sein. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass mindestens 75 % der gesamten Antriebskraft auf das betreffende Rad übertragen werden können, wenn die Antriebsbedingungen unter den anderen Rädern keine angemessene Übertragung der Antriebskraft über diese Räder gestatten.

Das Hilfsantriebssystem gemäß Buchstabe b darf nicht zulassen, dass die Antriebskraft automatisch ausgesetzt wird, bevor das Fahrzeug 75 % der bauartbedingten Fahrzeughöchstgeschwindigkeit oder eine Geschwindigkeit von 65 km/h erreicht.

5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

Bezeichnung Code Begriffsbestimmung
5.1. Wohnmobil SA Fahrzeug der Klasse M mit Platz für die Unterbringung von Personen, das mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
  1. Sitze und Tisch,
  2. Sitze, die zu Schlafgelegenheiten geändert werden können,
  3. Kochmöglichkeit,
  4. Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen.
Jedoch kann der Tisch so gebaut sein, dass er leicht zu entfernen ist.

5.2. Beschussgeschütztes Fahrzeug SB Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter, das kugelsicher gepanzert ist.
5.3. Krankenwagen SC Fahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung Kranker oder Verletzter bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist.
5.4. Leichenwagen SD Fahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung von Leichen bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist.
5.5. Rollstuhlgerechtes Fahrzeug SH Ein Fahrzeug der Klasse M1, das speziell konstruiert oder umgerüstet wurde, um eine oder mehrere Personen im Rollstuhl sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können.
5.6. Wohnanhänger SE Ein Fahrzeug der Klasse O entsprechend Begriff 3.2.1.3. der internationalen Norm ISO 3833:1977.
5.7. Mobilkran SF Fahrzeug der Klasse N3, das nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet ist.
5.8. Sondergruppe SG Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung, das unter keine der Begriffsbestimmungen dieses Teils fällt.
5.9. Dolly SJ Fahrzeug der Klasse O, das mit einer Sattelkupplung ausgerüstet ist, um einen Sattelanhänger so zu stützen, dass aus diesem ein Anhänger wird.
5.10. Anhänger für Schwerlasttransporte SK Fahrzeug der Klasse O4 für die Beförderung von unteilbaren Ladungen, das aufgrund seiner Abmessungen Geschwindigkeits- und Verkehrsbeschränkungen unterliegt.
Unter diese Bezeichnung fallen auch hydraulische modulare Anhänger, unabhängig von der Anzahl der Module.
5.11. Kraftfahrzeug für Schwerlasttransporte SL Eine Straßenzugmaschine oder Sattelzugmaschine der Klasse N3, die folgende Bedingungen erfüllt:
  1. Sie hat mehr als zwei Achsen und mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und drei von fünf Achsen bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann;
  2. sie ist dafür ausgelegt, einen Anhänger für Schwerlasttransporte der Klasse O4 zu ziehen oder zu schieben;
  3. sie muss eine Mindestmotorleistung von 350 kW haben, und
  4. sie muss mit einer zusätzlichen vorderen Anhängevorrichtung für schwere Anhängemassen ausgerüstet werden können.
5.12. Geräteträger SM Geländefahrzeug der Klasse N (entsprechend der Begriffsbestimmung in Nummer 2.3), das dafür ausgelegt und gebaut sein muss, bestimmte auswechselbare Ausrüstungen zu ziehen, anzuschieben, zu befördern und anzutreiben,
  1. mit mindestens zwei Einbaubereichen für diese Ausrüstungen,
  2. mit genormten mechanischen, hydraulischen und/oder elektrischen Schnittstellen (z.B. Nebenabtrieb) für den Antrieb der auswechselbaren Ausrüstungen und
  3. das der Definition der internationalen Norm ISO 3833:1977, Absatz 3.1.4 entspricht (Sonderfahrzeug).

Wenn das Fahrzeug mit einer zusätzlichen Ladeplattform ausgerüstet ist, darf die Höchstlänge folgende Maße nicht übersteigen:

  1. 1,4-mal die vordere oder hintere Spurweite des Fahrzeugs, je nachdem, welche der beiden Achsen bei zweiachsigen Fahrzeugen breiter ist, oder
  2. 2,0-mal die vordere oder hintere Spurweite des Fahrzeugs, je nachdem, welche der Achsen bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen breiter ist.

6. Bemerkungen

6.1. Es wird keine Typgenehmigung erteilt

  1. für einen Dolly gemäß Nummer 5.9 dieses Teils;
  2. für Starrdeichselanhänger gemäß Nummer 5.4 dieses Teils;
  3. für Anhänger, in denen Personen auf der Straße befördert werden können.

6.2. Nummer 6.1 berührt nicht Artikel 42 über die nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge.

Teil B
Kriterien für Fahrzeugtypen, -varianten und -versionen

1. Klasse M1

1.1. Fahrzeugtyp

1.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. den Firmennamen des Herstellers.
    Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
  2. Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt.
    Dies gilt auch für Fahrzeuge, deren Aufbau an einem gesonderten Rahmen festgeschraubt oder mit diesem verschweißt ist.

1.1.2. Abweichend von den Anforderungen von Nummer 1.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils der Aufbaustruktur, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z.B. Limousine und Coupé) verwendet. Darüber ist vom Hersteller ein Nachweis vorzulegen.

1.1.3. Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

1.2. Variante

1.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

  1. die Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Nummer 2, wenn der Hersteller auf das Kriterium von Nummer 1.1.2 zurückgreift;
  2. die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
    1. Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges),
    2. Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges),
    3. Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L4, V6 oder sonstige);
  3. die Anzahl der Achsen;
  4. die Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;
  5. die Anzahl der gelenkten Achsen;
  6. die Fertigungsstufe (z.B. vollständig/unvollständig);
  7. bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

1.3. Version

1.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. die technisch zulässige Gesamtmasse;
  2. das Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;
  3. die Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);
  4. die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges):
  5. die Höchstzahl der Sitzplätze;
  6. das Fahrgeräusch;
  7. die Abgasnorm (z.B. Euro 5, Euro 6 oder andere);
  8. die kombinierten oder gewichteten kombinierten CO2-Emissionen;
  9. den Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert);
  10. den kombinierten oder gewichteten kombinierten Kraftstoffverbrauch.

Als Alternative zu den Kriterien unter den Buchstaben h, i und j sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 2 zu unterziehen.

2. Klassen M2 und M3

2.1. Fahrzeugtyp

2.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. den Firmennamen des Herstellers.

    Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;

  2. die Klasse;
  3. die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung:
    1. Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells,
    2. Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;
  4. die Anzahl der Decks (ein oder zwei Decks);
  5. die Anzahl der Fahrzeugteile (starre Bauweise/Gelenkbauweise);
  6. die Anzahl der Achsen;
  7. die Art der Energieversorgung (fahrzeugintern oder -extern).

2.1.2. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

2.2. Variante

2.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

  1. die Art des Aufbaus gemäß Teil C Nummer 3;
  2. die Klasse oder Kombination von Klassen von Fahrzeugen gemäß Absatz 2.1.1 der UN-Regelung Nr. 107 (nur bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);
  3. die Fertigungsstufe (z.B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
  4. die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
    1. Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges),
    2. Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges),
    3. bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige);
  5. bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

2.3. Version

2.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. die technisch zulässige Gesamtmasse;
  2. die Eignung oder Nichteignung des Fahrzeugs zum Ziehen eines Anhängers;
  3. das Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;
  4. die Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);
  5. die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges);
  6. das Fahrgeräusch;
  7. die Abgasnorm (z.B. Euro IV, Euro V oder andere).

3. Klasse N1

3.1. Fahrzeugtyp

3.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. den Firmennamen des Herstellers.
    Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
  2. Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;
  3. Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, falls es sich um einen nicht selbsttragenden Aufbau handelt.

3.1.2. Abweichend von den Anforderungen der Nummer 3.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils des Aufbaus, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z.B. geschlossener Lkw und Fahrgestell mit Führerhaus, unterschiedliche Radstände und Dachhöhen) verwendet. Darüber ist vom Hersteller ein Nachweis vorzulegen.

3.1.3. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

3.2. Variante

3.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

  1. die Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Nummer 4 (bei vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugen), wenn der Hersteller auf das Kriterium von Nummer 3.1.2 zurückgreift;
  2. die Fertigungsstufe (z.B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
  3. die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
    1. Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges),
    2. Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges),
    3. bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige);
  4. die Anzahl der Achsen;
  5. die Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;
  6. die Anzahl der gelenkten Achsen;
  7. bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

3.3. Version

3.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. die technisch zulässige Gesamtmasse;
  2. das Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;
  3. die Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);
  4. die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges);
  5. die Höchstzahl der Sitzplätze;
  6. das Fahrgeräusch;
  7. die Abgasnorm (z.B. Euro 5, Euro 6 oder andere);
  8. die kombinierten oder gewichteten kombinierten CO2-Emissionen;
  9. den Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert);
  10. den kombinierten oder gewichteten kombinierten Kraftstoffverbrauch;
  11. das Vorhandensein einer einzigen Kombination innovativer Technologien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3.

Als Alternative zu den Kriterien unter den Buchstaben h, i und j sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 zu unterziehen.

4. Klassen N2 und N3

4.1. Fahrzeugtyp

4.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. den Firmennamen des Herstellers.
    Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
  2. die Klasse;
  3. die Ausführung und den Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, die einer Produktlinie gemeinsam sind;
  4. die Anzahl der Achsen.

4.1.2. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

4.2. Variante

4.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

  1. das Aufbaukonzept oder die Art des Aufbaus wie in Teil C Nummer 4 und in Anlage 2 (nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge) festgelegt;
  2. die Fertigungsstufe (z.B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
  3. die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
    1. Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges),
    2. Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges),
    3. bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige);
  4. die Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;
  5. die Anzahl der gelenkten Achsen;
  6. bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

4.3. Version

4.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. die technisch zulässige Gesamtmasse;
  2. die Eignung oder Nichteignung zum Ziehen eines der folgenden Anhänger:
    1. ungebremster Anhänger,
    2. Anhänger mit einer Auflaufbremsanlage gemäß Absatz 2.12 der UN-Regelung Nr. 13,
    3. Anhänger mit einer durchgehenden oder halb durchgehenden Bremsanlage gemäß den Absätzen 2.9 und 2.10 der UN-Regelung Nr. 13,
    4. Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von höchstens 44 Tonnen führt,
    5. Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von über 44 Tonnen führt;
  3. das Hubvolumen;
  4. die Motorhöchstleistung;
  5. die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges);
  6. das Fahrgeräusch;
  7. die Abgasnorm (z.B. Euro IV, Euro V oder andere).

5. Klassen 01 und 02

5.1. Fahrzeugtyp

5.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. den Firmennamen des Herstellers.
    Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
  2. die Klasse;
  3. das Konzept gemäß Teil C Nummer 5;
  4. die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung:
    1. Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells,
    2. Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;
  5. die Anzahl der Achsen.

5.1.2. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

5.2. Variante

5.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:

  1. die Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);
  2. die Fertigungsstufe (z.B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
  3. die Art des Bremssystems (z.B. ungebremst/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse);
  4. bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

5.3. Version

5.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. die technisch zulässige Gesamtmasse;
  2. die Konzeption der Federung (Luft-, Stahl- oder Gummifederung, Torsionsstab oder Sonstiges);
  3. die Konzeption der Deichsel (Dreieck, Rohr oder Sonstiges).

6. Klassen 03 und 04

6.1. Fahrzeugtyp

6.1.1. Ein "Fahrzeugtyp" setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. den Firmennamen des Herstellers.
    Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
  2. die Klasse;
  3. die Konzeption des Anhängers im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen in Teil C Nummer 5;
  4. die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung:
    1. Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells,
    2. Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um Anhänger mit einem selbsttragenden Aufbau handelt;
  5. die Anzahl der Achsen.

6.1.2. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

6.2. Varianten

6.2.1. Eine "Variante" innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Bau- und Konstruktionsmerkmale gemeinsam haben:

  1. die Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);
  2. die Fertigungsstufe (z.B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
  3. die Konzeption der Federung (Stahl-, Luft- oder Hydraulikfederung);
  4. die folgenden technischen Merkmale:
    1. Eignung oder Nichteignung des Fahrgestells zum Ausfahren,
    2. Höhe des Decks (normal, Tieflader, Semi-Tieflader usw.);
  5. bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.

6.3. Versionen

6.3.1. Eine "Version" innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:

  1. die technisch zulässige Gesamtmasse;
  2. die in Anhang I Nummern 3.2 und 3.3 der Richtlinie 96/53/EG genannten Unterteilungen und Kombinationen von Unterteilungen für den Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden, zu derselben Gruppe gehörenden Achsen;
  3. die Beschreibung der Achsen im Hinblick auf folgende Merkmale:
    1. Hubachsen (Anzahl und Lage),
    2. belastbare Achsen (Anzahl und Lage),
    3. gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

7. Gemeinsame Anforderungen an alle Fahrzeugklassen

7.1. Wenn ein Fahrzeug aufgrund seiner Gesamtmasse oder der Anzahl der Sitzplätze oder beidem verschiedenen Klassen zugeteilt werden kann, kann der Hersteller für die Bestimmung von Varianten und Versionen zwischen den beiden Fahrzeugklassen wählen.

7.1.1. Beispiele:

  1. Fahrzeug "A" kann bezüglich der Gesamtmasse als Fahrzeug der Klasse N1 (3,5 Tonnen) und als Fahrzeug der Klasse N2 (4,2 Tonnen) typgenehmigt werden. In diesem Fall dürfen die Kennwerte für die Klasse N1 auch auf das in die Klasse N2 eingestufte Fahrzeug angewendet werden (oder umgekehrt).
  2. Fahrzeug "B" kann bezüglich der Anzahl der Sitzplätze (7 + 1 bzw. 10 + 1) als Fahrzeug der Klasse M1 und als Fahrzeug der Klasse M2 typgenehmigt werden; die Kennwerte für die Klasse M1 dürfen auch auf das in die Klasse M2 eingestufte Fahrzeug angewendet werden (oder umgekehrt).

7.2. Ein Fahrzeug der Klasse N kann je nach Fall nach den Vorschriften für die Klasse M1 oder M2 typgenehmigt werden, wenn es dazu bestimmt ist, in der nächsten Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens in diese Klasse eingestuft zu werden.

7.2.1. Diese Möglichkeit wird nur bei unvollständigen Fahrzeugen eingeräumt.

Solche Fahrzeuge sind vom Hersteller des Basisfahrzeugs mit einem besonderen Variantencode zu kennzeichnen.

7.3. typen-, Varianten- und Versionsbezeichnungen

7.3.1. Der Hersteller teilt jedem Typ, jeder Variante und jeder Version eines Fahrzeugs einen alphanumerischen Code zu, bestehend aus lateinischen Buchstaben und/oder arabischen Ziffern.

Klammern und Bindestriche dürfen verwendet werden, wenn sie keinen Buchstaben und keine Ziffer ersetzen.

7.3.2. Der Gesamtcode muss wie folgt zusammengesetzt sein: Typ-Variante-Version oder "TVV".

7.3.3. Durch den TVV-Code muss es möglich sein, eine einmalige Kombination technischer Merkmale im Sinne der im vorliegenden Teil festgelegten Kriterien klar und eindeutig zu kennzeichnen.

7.3.4. Ein Hersteller darf denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp zu bestimmen, wenn dieser in zwei oder mehr Klassen fällt.

7.3.5. Ein Hersteller darf nicht denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp für mehr als eine Typgenehmigung in derselben Fahrzeugklasse zu kennzeichnen.

7.4. Anzahl der Zeichen für den TVV-Code

7.4.1. Die Anzahl der Zeichen darf nicht mehr betragen als

  1. 15 für den Code des Fahrzeugtyps,
  2. 25 für den Code einer Variante,
  3. 35 für den Code einer Version.

7.4.2. Der vollständige alphanumerische TVV-Code darf aus höchstens 75 Zeichen bestehen.

7.4.3. Wird der TVV-Code als Ganzes verwendet, so ist zwischen der Bezeichnung des Typs, der Variante und der Version jeweils eine Leerstelle zu lassen.

Beispiel eines solchen TVV-Codes: 159AF[...Leerstelle]0054[...Leerstelle]977K(BE).

Teil C
Bestimmung der Art des Aufbaus

1. Allgemeines

1.1. Die Art des Aufbaus sowie der Code des Aufbaus müssen mittels Codes angegeben werden.

Die Liste der Codes gilt in erster Linie für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge.

1.2. Bei Fahrzeugen der Klasse M wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Nummern 2 und 3 gekennzeichnet.

1.3. Bei Fahrzeugen der Klassen N und O wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Nummern 4 und 5 gekennzeichnet.

1.4. Falls erforderlich (besonders bei den in den Nummern 4.1 und 4.6 sowie 5.1 bis 5.4 genannten Arten des Aufbaus), werden sie durch zwei Zahlen ergänzt.

1.4.1. Das Verzeichnis der Zahlen ist in Anlage 2 enthalten.

1.5. Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung richtet sich die Art des zu verwendenden Aufbaus nach der Klasse des Fahrzeugs.

2. Fahrzeuge der Klasse M1

Ref. Code Bezeichnung Begriffsbestimmung
2.1. AA Limousine Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.1 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird, mit mindestens vier Seitenfenstern.
2.2. AB Schräghecklimousine Limousine gemäß 2.1, jedoch mit Schrägheck.
2.3. AC Kombilimousine Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird.
2.4. AD Coupé Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.5 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird.
2.5. AE Cabrio-Limousine Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.6 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird.

Eine Cabrio-Limousine muss jedoch keine Tür aufweisen.

2.6. AF Mehrzweckfahrzeug Anderes Fahrzeug als die unter Aa bis AE sowie unter AG genannten zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder zur gelegentlichen Beförderung von Gütern in einem einzigen Innenraum.
2.7. AG Pkw-Pick-up Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4.1 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird.

Der Gepäckraum muss jedoch vollständig vom Fahrgastraum getrennt sein.

Ferner muss sich der Bezugspunkt des Sitzplatzes des Fahrers nicht mindestens 750 mm über der das Fahrzeug tragenden Fläche befinden.

3. Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3

Ref. Code Bezeichnung Begriffsbestimmung
3.1. CA Eindeckfahrzeug Fahrzeug, in dem der Fahrgastraum auf nur einer Ebene angeordnet ist oder so, dass er keine zwei übereinander liegenden Decks bildet.
3.2. CB Doppeldeckfahrzeug Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.6 der UN-Regelung Nr. 107.
3.3. CC Eindeck-Gelenkfahrzeug Fahrzeug mit Einzeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107.
3.4. CD Doppeldeck-Gelenkfahrzeug Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.3,1 der UN-Regelung Nr. 107.
3.5. CE Eindeck-Niederflurfahrzeug Fahrzeug mit Einzeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.4 der UN-Regelung Nr. 107.
3.6. CF Doppeldeck-Niederflurfahrzeug Fahrzeug mit Doppeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.4 der UN-Regelung Nr. 107.
3.7. CG Eindeck-Niederflur-Gelenkbus Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Nummern 3.3 und 3.5 dieser Tabelle miteinander verbindet.
3.8. CH Doppeldeck-Niederflur-Gelenkbus Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Nummern 3.4 und 3.6 dieser Tabelle miteinander verbindet.
3.9. CI Offenes Eindeckfahrzeug Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach
3.10. CJ Offenes Doppeldeckfahrzeug Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach auf dem Oberdeck
3.11. CX Busfahrgestell Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Rahmenlängsträgern oder Rohrkonstruktion, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist.

4. Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 oder N3

Ref. Code Bezeichnung Begriffsbestimmung
4.1. BA Lastkraftwagen Fahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Befördern von Gütern ausgelegt und gebaut ist.

Es kann auch einen Anhänger ziehen.

4.2. BB Van Lastkraftwagen, bei dem sich das Führerhaus und der Ladebereich in derselben Einheit befinden.
4.3. BC Sattelzugmaschine Zugfahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Ziehen von Sattelanhängern ausgelegt und gebaut ist.
4.4. BD Straßenzugmaschine Zugfahrzeug, das ausschließlich für das Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern ausgelegt und konstruiert ist.
4.5. BE Pick-up Fahrzeug mit einer Höchstmasse bis 3.500 kg, in dem sich die Sitzplätze und der Ladebereich nicht in einem gemeinsamen Innenraum befinden.
4.6. BX Fahrgestell mit Führerhaus Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Führerhaus (vollständig oder unvollständig), Fahrgestell-Längsträgern, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist.

5. Fahrzeuge der Klasse O

Ref. Code Bezeichnung Begriffsbestimmung
5.1. DA Sattelanhänger Anhänger, der ausgelegt und gebaut ist, um an eine Zugmaschine oder einen Dolly so angekuppelt zu werden, dass auf das Zugfahrzeug oder den Dolly eine beträchtliche Stützlast einwirkt.

Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung muss aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.

5.2. DB Deichselanhänger Anhänger mit mindestens zwei Achsen, darunter mindestens eine gelenkte Achse:
  1. ausgestattet mit einer (relativ zum Anhänger) senkrecht beweglichen Zugeinrichtung und
  2. der weniger als 100 daN Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt.
5.3. DC Zentralachsanhänger Anhänger, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige Stützlast, die 10 % der größten Masse des Anhängers bzw. eine Last von 1.000 daN nicht übersteigt (es gilt der jeweils niedrigere Wert), auf das Zugfahrzeug übertragen wird.
5.4. DE Starrdeichselanhänger Anhänger mit einer Achse (Achsgruppe), der mit einer Deichsel ausgestattet ist, die konstruktionsbedingt eine ruhende Last von höchstens 4.000 daN auf das Zugfahrzeug überträgt und der nicht unter die Begriffsbestimmung für einen Zentralachsanhänger fällt.

Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung darf nicht aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.

1) Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. Nr. L 39 vom 15.02.1980 S. 40).

2) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2011 S. 1).

.

Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann Anlage 1

1. Allgemeines

1.1. Für die Zwecke der Einstufung eines Fahrzeugs als Geländefahrzeug gilt das in dieser Anlage beschriebene Verfahren.

2. Prüfbedingungen für geometrische Messungen

2.1. Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 müssen in unbeladenem Zustand sein, eine Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes muss sich auf dem Fahrersitz befinden, und das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schiermitteln, Werkzeug und Ersatzrad (falls als Originalausrüstung angebracht) versehen sein.

Statt der Prüfpuppe kann eine ähnliche Vorrichtung mit der gleichen Masse verwendet werden.

2.2. Andere als die in Nummer 2.1 genannten Fahrzeuge müssen bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse beladen werden.

Die Masse muss so auf die Achsen verteilt werden, dass sie dem ungünstigsten Fall im Hinblick auf die Einhaltung der jeweiligen Kriterien entspricht.

2.3. Dem technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das repräsentativ für den Typ ist und auf das die Bedingungen von Nummer 2.1 bzw. 2.2 zutreffen. Das Fahrzeug muss sich in stehendem Zustand und die Räder müssen sich in Geradeausstellung befinden.

Die Fläche, auf der die Messungen durchgeführt werden, muss möglichst eben und waagerecht sein (höchstens 0,5 % Neigung).

3. Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels

3.1. Der vordere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.10 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen.

3.2. Der hintere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.11 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen.

3.3. Der Rampenwinkel ist gemäß Absatz 6.9 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen.

3.4. Bei der Messung des hinteren Überhangwinkels dürfen höhenverstellbare hintere Unterfahrschutzeinrichtungen in die obere Stellung gebracht werden.

3.5. Die Vorschrift von Nummer 3.4 ist nicht so zu verstehen, dass das Basisfahrzeug mit einem hinteren Unterfahrschutz als Teil der Originalausrüstung ausgestattet sein muss. Der Hersteller des Basisfahrzeugs muss jedoch den Hersteller der nächsten Fertigungsstufe darüber informieren, dass das Fahrzeug den Vorschriften über den hinteren Überhangwinkel entsprechen muss, wenn ein hinterer Unterfahrschutz angebracht wird.

4. Messung der Bodenfreiheit

4.1. Bodenfreiheit zwischen den Achsen

4.1.1. Die "Bodenfreiheit zwischen den Achsen" ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs.

Bei der Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist die letzte Achse einer vorderen Achsgruppe und die erste Achse einer hinteren Achsgruppe zugrunde zu legen.

4.1.2. Kein starrer Teil des Fahrzeugs darf in den schraffierten Abschnitt der Abbildung hineinragen.

4.2. Bodenfreiheit unter einer Achse

4.2.1. Die "Bodenfreiheit unter einer Achse" ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.

4.2.2. Gegebenenfalls ist die Messung der Bodenfreiheit an jeder Achse einer Achsgruppe vorzunehmen.

5. Steigfähigkeit

5.1. Die "Steigfähigkeit" bezeichnet das Vermögen des Fahrzeugs, eine Steigung zu bewältigen.

5.2. Die Steigfähigkeit von unvollständigen und vollständigen Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist anhand einer Prüfung zu ermitteln.

5.3. Der technische Dienst führt die Prüfung an einem Fahrzeug durch, das repräsentativ für den zu prüfenden Typ ist.

5.4. Auf Antrag des Herstellers und unter den in Anhang VIII genannten Bedingungen kann die Steigfähigkeit eines Fahrzeugtyps durch virtuelle Prüfungen nachgewiesen werden.

6. Prüfbedingungen und Kriterium für das Bestehen

6.1. Es gelten die Bedingungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission 1.

6.2. Das Fahrzeug muss die Steigung bei konstanter Geschwindigkeit ohne Durchdrehen oder seitliches Abrutschen der Räder hinauffahren.

1) Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 353 vom 21.12.2012 S. 31).

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Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten Anlage 2


01. Plattform
02. Offener Kasten
03. Geschlossener Kasten
04. Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur
05. Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur
06. Seitenplanen (Curtainsider)
07. Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau)
08. Containerträger
09. Fahrzeuge mit Hakenlift
10. Kipper
11. Tank
12. Tank zur Beförderung gefährlicher Güter
13. Tiertransporter
14. Fahrzeugtransporter
15. Betonmischer
16. Betonpumpwagen
17. Langholz
18. Abfallsammelfahrzeug
19. Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung
20. Kompressor
21. Bootsträger
22. Träger für Segelflugzeuge
23. Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke
24. Abschleppwagen
25. Leiterfahrzeug
26. Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Teil a Nummer 5.7)
27. Hubarbeitsbühne
28. Bohrfahrzeug
29. Niederfluranhänger
30. Glastransporter
31. Feuerwehrfahrzeug
99. Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten.

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Anforderungen für die EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten Anhang II

Teil I
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen

Nr. Gegenstand Nummer des Rechtsakts Anwendbarkeit STE oder Bauteil
M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
1A Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 X X X X X X X
2A Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und Euro 6)/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X 1 X 1 X 1 X 1 X
3A Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 34

X X X X X X X X X X
3B Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 58

X X X X X X X X X X X
4A Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission 2

X X X X X X X X X X
5A Lenkanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 79

X X X X X X X X X X
6A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission 3

X X X X
6B Türverschlüsse und Türaufhängungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 11

X X
7A Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 28

X X X X X X X
8A Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 46

X X X X X X X
9A Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 13

X 3 X 3 X 3 X 3 X 3 X 3 X 3 X 3 X 3
9B Bremsen (Pkw) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 13-H

X 4 X 4
10A Elektromagnetische Verträglichkeit Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 10

X X X X X X X X X X X
12A Innenausstattung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 21

X
13A Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 18

X 4A X 4A X 4A X 4A X
13B Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 116

X X X
14A Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 12

X X
15A Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 17

X X 4B X 4B X X X
15B Sitze für Kraftomnibusse Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 80

X X
16A Vorstehende Außenkanten Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 26

X X
17A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X X X X X X
17B Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 39

X X X X X X
18A Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und FIN Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

X X X X X X X X X X
19A Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 14

X X X X X X
20A Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 48

X X X X X X X X X X
21A Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 3

X X X X X X X X X X X
22A Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 7

X X X X X X X X X X X
22B Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 87

X X X X X X X
22C Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 91

X X X X X X X X X X X
23A Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 6

X X X X X X X X X X X
24A Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 4

X X X X X X X X X X X
25A Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 31

X X X X X X X
25B Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 37

X X X X X X X X X X X
25C Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 98

X X X X X X X
25D Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 99

X X X X X X X
25E Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 112

X X X X X X X
25F Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 123

X X X X X X X
26A Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 19

X X X X X X X
27A Abschleppeinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 der Kommission 4

X X X X X X
28A Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 38

X X X X X X X X X X X
29A Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 23

X X X X X X X X X X X
30A Parkleuchten für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 77

X X X X X X
31A Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 16

X X X X X X X
32A Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 125

X
33A Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 121

X X X X X X
34A Entfrostungs- und Trocknungsanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010 der Kommission 5

X 5 5 5 5 5
35A Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission 6

X 6 6 6 6 6 X
36A Heizanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 122

X X X X X X X X X X X
37A Radabdeckungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der Kommission 7

X
38A In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 25

X
41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X 9 X 9 X X 9 X 9 X X
42A Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 73

X X X X X
43A Spritzschutzsysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission 8

X X X X X X X X
44A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

X
45A Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 43

X X X X X X X X X X X
46A Montage von Reifen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission 9

X X X X X X X X X X
46B Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 30

X X X X X
46C Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 54

X X X X X X X X
46D Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 117

X X X X X X X X X X X
46E Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 64

X 9A X 9A X
47A Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 89

X X X X X
48A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

X X X X X X X X X
49A Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 61

X X X
50A Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 55

X 10 X 10 X 10 X 10 X 10 X 10 X X X X X
50B Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 102

X 10 X 10 X 10 X 10 X
51A Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 118

X
52A Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 107

X X
52B Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 66

X X
53A Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 94

X 11
54A Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 95

X 12 X 12
56A Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 105

X 13 X 13 X 13 X 13 X 13 X 13 X 13
57A Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 93

X X X
58 Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 X X X
59 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 X X
61 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 X X 14
62 Wasserstoffsystem Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 X X X X X X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009 X 15 X 15 X 15 X 15 X 15 X 15 X 15 X 15 X 15 X 15
64 Gangwechselanzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 65/2012 der Kommission 14

X
65 Notbrems-Assistenzsystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 347/2012 der Kommission 15

X X X X
66 Spurhaltewarnsystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 351/2012 der Kommission 16

X X X X
67 Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 67

X X X X X X X
68 Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 97

X X X
69 Elektrische Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 100

X X X X X X
70 Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 110

X X X X X X X
71 Festigkeit des Fahrerhauses Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 29

X X X
72 eCall-System Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 X X
1) Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 131).

2) Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 291 vom 09.11.2010 S. 22).

3) Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 43 vom 16.02.2012 S. 6).

4) Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung von Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 291 vom 09.11.2010 S. 36).

5) Verordnung (EU) Nr. 672/2010 der Kommission vom 27. Juli 2010 über die Typgenehmigung von Entfrostungs- und Trocknungsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2010 S. 5).

6) Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2010 S. 2).

7) Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Radabdeckungen an bestimmten Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2010 S. 21).

8) Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. Nr. L 34 vom 09.02.2011 S. 2).

9) Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern hinsichtlich der Montage von Reifen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. Nr. L 124 vom 13.05.2011 S. 11).

10) Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. Nr. L 35 vom 04.02.2009 S. 1).

11) Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2005 S. 10).

12) Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 12).

13) Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. Nr. L 35 vom 04.02.2009 S. 32).

14) Verordnung (EU) Nr. 65/2012 der Kommission vom 24. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Gangwechselanzeiger und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 28 vom 31.01.2012 S. 24).

15) Verordnung (EU) Nr. 347/2012 der Kommission vom 16. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Notbremsassistenzsystemen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. Nr. L 109 vom 21.04.2012 S. 1).

16) Verordnung (EU) Nr. 351/2012 der Kommission vom 23. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Spurhaltewarnsystemen in Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 110 vom 24.04.2012 S. 18).

17) Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 77).

Erläuterungen

X Einschlägiger Rechtsakt.

(1) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.610 kg. Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von bis zu 2.840 kg gelten.

(2) Für Fahrzeuge, die mit einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage ausgestattet sind, ist eine Typgenehmigung gemäß der UN-Regelung Nr. 67 bzw. der UN-Regelung Nr. 110 erforderlich.

(3) Gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich.

(4) Gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist der Einbau eines elektronischen Fahrdynamik-Regelsystems erforderlich.

(4A) Sofern eingebaut, muss die Schutzeinrichtung die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 18 erfüllen.

(4B) Diese Verordnung gilt für Sitze, die nicht in den Geltungsbereich der UN-Regelung Nr. 80 fallen.

(5) Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung auszurüsten.

(6) Fahrzeuge dieser Klasse sind mit einem geeigneten Scheibenwischer und -wascher auszurüsten.

(9) Für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 2.610 kg, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt sind (auf Antrag des Herstellers und sofern die Bezugsmasse 2.840 kg nicht übersteigt).

(9A) Gilt nur für Fahrzeuge, die mit Ausrüstung gemäß UN-Regelung Nr. 64 ausgestattet sind. Für Fahrzeuge der Klasse M1 ist die Ausstattung mit einem Reifendrucküberwachungssystem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 obligatorisch.

(10) Gilt nur für Fahrzeuge mit einer Verbindungseinrichtung.

(11) Gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2,5 Tonnen.

(12) Gilt nur für Fahrzeuge mit einem "Sitzplatzbezugspunkt" ("R-Punkt") des niedrigsten Sitzes, der höchstens 700 mm über dem Boden liegt.

(13) Gilt nur, wenn der Hersteller die Typgenehmigung für Fahrzeuge beantragt, die für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind.

(14) Gilt nur für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

(15) Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist verbindlich, jedoch wird keine Typgenehmigung nach den Bestimmungen dieser Position erteilt, da die Position die Kombination der folgenden Einzelpositionen abdeckt: 3A, 3B, 4A, 5A, 6A, 6B, 7A, 8A, 9A, 9B, 10A, 12A, 13A, 13B, 14A, 15A, 15B, 16A, 17A, 17B, 18A, 19A, 20A, 21A, 22A, 22B, 22C, 23A, 24A, 25A, 25B, 25C, 25D, 25E, 25F, 26A, 27A, 28A, 29A, 30A, 31A, 32A, 33A, 34A, 35A, 36A, 37A, 38A, 42A, 43A, 44A, 45A, 46A, 46B, 46C, 46D, 46E, 47A, 48A, 49A, 50A, 50B, 51A, 52A, 52B, 53A, 54A, 56A, 57a und 64 bis 71. Die verbindlich geltenden Änderungsserien der UN-Regelungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführt. Später angenommene Änderungsserien werden als Alternative akzeptiert.

.

Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen nach Artikel 41 Anlage 1

Tabelle 1 Fahrzeuge der Klasse M1

Nr. Gegenstand Nummer des Rechtsakts Spezifische Themen Anwendung und spezifische Anforderungen
1A Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 A
2A Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und Euro 6)/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A
a) On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

b) Übereinstimmung im Betrieb k. A.
c) Zugang zu Informationen Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt.
d) Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Antriebsstrang sind zu berücksichtigen.

3A Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 34

a) Behälter für flüssigen Kraftstoff B
b) Einbau in das Fahrzeug B
3B Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 58

B
4A Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

B
5A Lenkanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 79

C
a) Mechanische Systeme Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 79.

Alle in Absatz 6.2 der UN-Regelung Nr. 79 vorgeschriebenen Prüfungen sind durchzuführen und es gelten die Anforderungen nach Absatz 6.1 der UN-Regelung Nr. 79.

b) Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme Es gelten alle Anforderungen des Anhangs 6 der UN-Regelung Nr. 79.

Die Einhaltung dieser Anforderungen darf nur durch einen technischen Dienst überprüft werden.

6B Türverschlüsse und Türaufhängungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 11

C
a) Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.
b) Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.
7A Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 28

a) Bauteile X
b) Einbau in das Fahrzeug B
8A Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 46

a) Bauteile X
b) Einbau in das Fahrzeug B
9B Bremsen (Pkw) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 13-H

a) Konstruktions- und Prüfungsanforderungen A
b) Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) und Bremsassistenzsysteme (BAS) Der Einbau von BAS und ESC ist nicht erforderlich. Falls eingebaut, gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 13-H.
10A Elektromagnetische Verträglichkeit Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 10

B
12A Innenausstattung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 21

C
a) Innenausstattung
i) Radien und Bestimmungen über das Herausragen von Schaltern, Knöpfen u. Ä., Bedienelemente und allgemeine Teile der Innenausstattung Von den Anforderungen der Absätze 5.1 bis 5.6 der UN-Regelung Nr. 21 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.

Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 21 mit Ausnahme der Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4 der Regelung.

ii) Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett werden nur dann durchgeführt, wenn das Fahrzeug nicht mit mindestens zwei Frontairbags oder zwei statischen Vierpunktgurten ausgestattet ist.
iii) Energieaufnahmeprüfung an der Rückseite der Sitze k. A.
b) Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme Es gelten alle Anforderungen des Absatzes 5.8 der UN-Regelung Nr. 21.
13B Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 116

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

14A Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 12

C
Prüfungen sind erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht im Rahmen der UN-Regelung Nr. 94 geprüft wurde (siehe Nr. 53A).
15A Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 17

C
a) Allgemeine Anforderungen

i) Spezifikationen

Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.2.3 der genannten Regelung.
ii) Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und der Kopfstützen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6.2 der UN-Regelung Nr. 17.
iii) Prüfung der Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen Es ist eine Prüfung gemäß den Anforderungen des Anhangs 7 der UN-Regelung Nr. 17 durchzuführen.
b) Kopfstützen

i) Spezifikationen

Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.10, 5.11 und 5.12 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.5.2 der Regelung.
ii) Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kopfstützen Die Prüfung nach Absatz 6.4 der UN-Regelung Nr. 17 ist durchzuführen.
c) Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken Von den Anforderungen des Anhangs 9 der UN-Regelung Nr. 26 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.
16A Vorstehende Außenkanten Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 26

C
a) Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26.
b) Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26.
17A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

(Rückwärtsgang)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

D
17B Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 39

B
18A Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und FIN Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

B
19A Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 14

B
20A Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 48

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

21A Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 3

X
22A Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 7

X
22B Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 87

X
22C Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 91

X
23A Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 6

X
24A Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 4

X
25A Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 31

X
25B Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 37

X
25C Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 98

X
25D Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 99

X
25E Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 112

X
25F Adaptive Frontbeleuchtungssysteme AFS für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 123

X
26A Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 19

X
27A Abschleppeinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

B
28A Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 38

X
29A Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 23

X
30A Parkleuchten für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 77

X
31A Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 16

a) Bauteile X
b) Einbauvorschriften B
32A Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 125

A
33A Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 121

A
34A Entfrostungs- und Trocknungsanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

C
a) Entfrostung der Windschutzscheibe Es gilt nur Anhang II Absatz 1.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, sofern die Warmluft über die gesamte Oberfläche der Windschutzscheibe geleitet wird oder diese über ihre gesamte Oberfläche elektrisch beheizt wird.
b) Trocknung der Windschutzscheibe Es gilt nur Anhang II Absatz 1.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010, sofern die Warmluft über die gesamte Oberfläche der Windschutzscheibe geleitet wird oder diese über ihre gesamte Oberfläche elektrisch beheizt wird.
35A Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

C
a) Windschutzscheiben- Wischanlage Es gelten die Absätze 1.1 bis 1.1.10 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010.

Nur die in Anhang III Absatz 2.1.10 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 beschriebene Prüfung wird durchgeführt.

b) Windschutzscheiben- Waschanlage Es gilt Anhang III Absatz 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 mit Ausnahme der Absätze 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.5.
36A Heizanlage Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 122

C

Der Einbau einer Heizanlage ist nicht erforderlich.

a) alle Heizanlagen Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.3 und 6 der UN-Regelung Nr. 122.
b) Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) Es gelten die Anforderungen des Anhangs 8 der UN-Regelung Nr. 122.
37A Radabdeckungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

B
38A Kopfrückhaltesysteme (Kopfstützen), in den Fahrzeugsitz integriert oder nicht Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 25

X
41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A

Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.

Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Antriebsstrang sind zu berücksichtigen.

44A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

B

Die in Anhang I Teil a Absatz 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 beschriebene Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann auf Antrag des Herstellers entfallen.

45A Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 43

a) Bauteile X
b) Einbau B
46A Montage von Reifen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

B

Die Termine für die schrittweise Anwendung entsprechen denjenigen in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009.

46B Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 30

Bauteile X
46D Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 117

Bauteile X
46E Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 64

Bauteile X
Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems B

Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich.

50A Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 55

a) Bauteile X
b) Einbau B
53A Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 94

C

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 94 gelten für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Fahrzeuge, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, müssen den Anforderungen von Nr. 14A dieser Tabelle entsprechen.

54A Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 95

C
Kopfform-Prüfung Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn ein solcher Aufprall nachweislich stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.

58 Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 a) Technische Anforderungen an das Fahrzeug k. A.
b) Frontschutzsysteme X
59 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG k. A. - Nur Artikel 7 über die Wiederverwendung von Bauteilen gilt.
61 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG A
62 Wasserstoffsystem Verordnung (EG) Nr. 79/2009 X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Siehe Erläuterung ( 15) der Tabelle in diesem Teil mit Rechtsakten für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden.
64 Gangwechselanzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 65/2012

k. A.
67 Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase (LPG) verwendet werden, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 67

a) Bauteile X
b) Einbau A
68 Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 97

a) Bauteile X
b) Einbau B
69 Elektrische Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 100

B
70 Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 110

a) Bauteile X
b) Einbau A
72 eCall-System Verordnung (EU) 2015/758 k. A.

Erläuterungen

X Vollständige Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

  1. Ein Typgenehmigungsbogen ist auszustellen.
  2. Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
  3. Ein Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
  4. Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

A Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

  1. Alle Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, sofern nichts anderes angegeben ist.
  2. Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
  3. Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
  4. Ein Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
  5. Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

B Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

Wie bei Buchstabe A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt.

C Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

  1. Nur die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, unabhängig von etwaigen Übergangsbestimmungen.
  2. Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
  3. Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder dem Hersteller durchzuführen (siehe Buchstabe B).
  4. Ein Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
  5. Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

D Wie Buchstaben B und C, mit der Ausnahme, dass eine vom Hersteller vorgelegte Übereinstimmungserklärung ausreicht. Ein Prüfbericht ist nicht erforderlich.

Die Genehmigungsbehörde oder der technische Dienst kann gegebenenfalls zusätzliche Informationen zu weiteren Nachweisen verlangen.

k. A. Der Rechtsakt ist nicht anwendbar. Die Übereinstimmung mit einem oder mehreren spezifischen Aspekten des Rechtsakts kann jedoch verbindlich gemacht werden

Die Änderungsserien der heranzuziehenden UN-Regelungen sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgeführt. Später angenommene Änderungsserien werden als Alternative akzeptiert.

Tabelle 2 Fahrzeuge der Klasse N1 1

Nr. Gegenstand Rechtsakt Spezifische Themen Anwendung und spezifische Anforderungen
1A Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 A
2A Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und Euro 6)/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A
a) OBD Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

b) Übereinstimmung im Betrieb k. A.
c) Zugang zu Informationen Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gewährt.
d) Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Antriebsstrang sind zu berücksichtigen.

3A Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 34

a) Behälter für flüssigen Kraftstoff B
b) Einbau in das Fahrzeug B
3B Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 58

B
4A Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

B
5A Lenkanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 79

C
a) Mechanische Systeme Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 79.01.

Alle in Absatz 6.2 der UN-Regelung Nr. 79 vorgeschriebenen Prüfungen sind durchzuführen und es gelten die Anforderungen des Absatzes 6.1 der UN-Regelung Nr. 79.

b) Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme Es gelten alle Anforderungen des Anhangs 6 der UN-Regelung Nr. 79.

Die Einhaltung dieser Anforderungen darf nur durch einen technischen Dienst überprüft werden.

6B Türverschlüsse und Türaufhängungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 11

C
a) Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.
b) Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.
7A Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 28

a) Bauteile X
b) Einbau in das Fahrzeug B
8A Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 46

a) Bauteile X
b) Einbau in das Fahrzeug B
9A Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 13

a) Konstruktions- und Prüfungsanforderungen A
b) Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) Der Einbau eines ESC ist nicht erforderlich. Falls eingebaut, gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 13.
9B Bremsen (Pkw) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 13-H

a) Konstruktions- und Prüfungsanforderungen A
b) ESC und Bremsassistenzsysteme (BAS) Der Einbau von BAS und ESC ist nicht erforderlich. Falls eingebaut, gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 13-H.
10A Elektromagnetische Verträglichkeit Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 10

B
13B Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 116

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

14A Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 12

C
a) Prüfung bei Frontalaufprall gegen eine Barriere Eine Prüfung ist erforderlich.
b) Prüfkörper-Test Nicht erforderlich, wenn das Lenkrad mit einem Airbag ausgerüstet ist.
c) Kopfform-Prüfung Nicht erforderlich, wenn das Lenkrad mit einem Airbag ausgerüstet ist.
15A Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 17

B
17A Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

(Rückwärtsgang)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

D
17B Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 39

B
18A Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und FIN Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

B
19A Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 14

B
20A Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 48

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

21A Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 3

X
22A Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 7

X
22B Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 8

X
22C Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 91

X
23A Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 6

X
24A Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 4

X
25A Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 31

X
25B Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 37

X
25C Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 98

X
25D Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 99

X
25E Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 112

X
25F Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS für Kraftfahrzeuge) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 123

X
26A Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 19

X
27A Abschleppeinrichtung Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

B
28A Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 38

X
29A Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 23

X
30A Parkleuchten für Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 77

X
31A Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinderrückhaltesysteme und ISOFIX-Kinderrückhaltesysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 16

a) Bauteile X
b) Einbauvorschriften B
33A Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 121

A
34A Entfrostungs- und Trocknungsanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

k. A.

Das Fahrzeug ist mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe auszurüsten.

35A Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

k. A.

Das Fahrzeug ist mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wischanlage und Windschutzscheiben-Waschanlage auszurüsten.

36A Heizanlage Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 122

C

Der Einbau einer Heizanlage ist nicht erforderlich.

a) alle Heizanlagen Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.3 und 6 der UN-Regelung Nr. 122.
b) Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) Es gelten die Anforderungen des Anhangs 8 der UN-Regelung Nr. 122.
41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A

Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.

Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden. Die Leistungsverluste im Antriebsstrang sind zu berücksichtigen.

43A Spritzschutzsysteme Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 109/2011

B
45A Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 43

a) Bauteile X
b) Einbau B
46A Montage von Reifen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

B

Die Termine für die schrittweise Anwendung entsprechen denjenigen in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009.

46B Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 30

Bauteile X
46C Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 54

Bauteile X
46D Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 117

Bauteile X
46E Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 64

Bauteile X
Einbau eines Reifendrucküberwachungs- systems B

Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich.

48A Massen und Abmessungen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

B
Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination Die in Anhang I Teil a Nummer 5.1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 beschriebene Anfahrprüfung an Steigungen bei maximaler Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kann auf Antrag des Herstellers entfallen.
49A Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 61

C
a) Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61.
b) Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61.
50A Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 55

a) Bauteile X
b) Einbau B
54A Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 95

C C
Kopfform-Prüfung Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.

56A Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 105

A
58 Fußgängerschutz Verordnung (EG) Nr. 78/2009 a) Technische Anforderungen an ein Fahrzeug k. A.
b) Frontschutzsysteme X
59 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG k. A.

Nur Artikel 7 über die Wiederverwendung von Bauteilen gilt.

61 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG B
62 Wasserstoffsystem Verordnung (EG) Nr. 79/2009 X
63 Allgemeine Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Siehe Erläuterung ( 15) der Tabelle in diesem Teil mit Rechtsakten für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden.
67 Spezielle Ausrüstung für Kraftfahrzeuge, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase (LPG) verwendet werden, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 67

a) Bauteile X
b) Einbau A
68 Fahrzeug-Alarmsysteme (FAS) Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 97

a) Bauteile X
b) Einbau B
69 Elektrische Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 100

B
70 Spezielle Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird, und deren Einbau Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 110

a) Bauteile X
b) Einbau A
71 Festigkeit des Fahrerhauses Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UN-Regelung Nr. 29

C
72 eCall-System Verordnung (EU) 2015/758 k. A.
1) Die Erläuterungen zur Tabelle "Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen" in diesem Teil I gelten auch für die vorliegende Tabelle. Die Buchstaben in der vorliegenden Tabelle haben dieselbe Bedeutung wie in Tabelle 1 dieser Anlage.

.

Anforderungen für die EU-Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs nach Artikel 44 Anlage 2

1. Anwendung

Für die Zwecke der Anwendung dieser Anlage gilt ein Fahrzeug als neu, wenn

  1. es zuvor noch nicht zugelassen war oder
  2. es zum Zeitpunkt der Beantragung einer EU-Einzelfahrzeugsgenehmigung weniger als sechs Monate zugelassen war.

Ein Fahrzeug gilt als zugelassen, wenn eine unbefristete, befristete oder kurzfristige behördliche Genehmigung für seine Inbetriebnahme im Straßenverkehr erteilt wurde, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasste 1.

2. Verwaltungsvorschriften

2.1. Einstufung des Fahrzeugs

Fahrzeuge sind gemäß den in Anhang I genannten Kriterien wie folgt einzustufen:

  1. Die tatsächliche Zahl der Sitzplätze ist zu berücksichtigen, und
  2. die technisch zulässige Gesamtmasse muss der Gesamtmasse entsprechen, die der Hersteller im Herkunftsland angegeben und in seinen offiziellen Unterlagen verzeichnet hat.

Lässt sich die Fahrzeugklasse aufgrund der Form des Aufbaus nicht ohne weiteres feststellen, so gelten die Bedingungen gemäß Anhang I.

2.2. Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs

  1. Der Antragsteller muss der Genehmigungsbehörde einen Antrag vorlegen, dem alle einschlägigen Unterlagen beiliegen, die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.

    Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, verfälscht oder gefälscht, so ist der Genehmigungsantrag abzulehnen.

  2. Für ein bestimmtes Fahrzeug darf nur ein einziger Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann vom Antragsteller fordern, sich schriftlich dazu zu verpflichten, dass nur ein Antrag im Mitgliedstaat der Genehmigungsbehörde gestellt wird.

    Der Ausdruck "bestimmtes Fahrzeug" bezeichnet ein physisch vorhandenes Fahrzeug, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer eindeutig angegeben ist.

    Jedoch kann jeder Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung für ein bestimmtes anderes Fahrzeug, das gleiche oder ähnliche technische Merkmale wie das Fahrzeug besitzt, für das bereits eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt wurde, beantragen.

  3. Die Genehmigungsbehörde legt das Muster des Antragsformulars und das Layout fest.

    Die zum Fahrzeug zu machenden Angaben dürfen lediglich aus einer zweckdienlichen Auswahl von in Anhang I aufgeführten Informationen bestehen.

  4. Es sind die technischen Anforderungen der Nummer 4 einzuhalten.

    Es gelten die technischen Anforderungen, die auf solche neuen Fahrzeuge angewendet werden, die zu einem Fahrzeugtyp gehören, dessen Produktion zum Zeitpunkt der Antragstellung andauert.

  5. Bezüglich der Prüfungen, deren Durchführung in den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten vorgeschrieben ist, hat der Antragsteller eine Übereinstimmungserklärung beizubringen, in der die Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Normen oder Regelungen bescheinigt wird. Diese Erklärung darf ausschließlich vom Fahrzeughersteller ausgestellt werden.

    Der Ausdruck "Übereinstimmungserklärung" bezeichnet eine Erklärung, die von der Stelle im Unternehmen des Herstellers ausgestellt wird, die von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß dazu ermächtigt ist, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs zu übernehmen.

    In Nummer 4 sind die Rechtsakte aufgeführt, für die eine solche Erklärung beizubringen ist.

    Ist eine Übereinstimmungserklärung unklar, so kann der Antragsteller aufgefordert werden, vom Hersteller einen Nachweis, einschließlich eines Prüfberichts, zu verlangen, der dessen Erklärung bestätigt.

2.3. Für Fahrzeug-Einzelgenehmigungen zuständige technische Dienste

  1. Für Einzelgenehmigungen eines Fahrzeugs zuständige technische Dienste müssen der Kategorie a gemäß Artikel 68 Absatz 1 angehören.
  2. Abweichend von der Anforderung, die Übereinstimmung mit den in Anhang III Anlage 1 aufgeführten Normen nachzuweisen, müssen technische Dienste die Anforderungen der folgenden Normen erfüllen:
    1. EN ISO/IEC 17025:2005, wenn sie Prüfungen selbst durchführen;
    2. EN ISO/IEC 17020:2012, wenn sie die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Anforderungen dieser Anlage prüfen.
  3. Sind auf Ersuchen des Antragstellers spezifische Prüfungen, für die spezifische Fähigkeiten erforderlich sind, durchzuführen, so müssen diese von den der Kommission nach Wahl des Antragstellers notifizierten technischen Diensten durchgeführt werden.

2.4. Prüfberichte

  1. Prüfberichte sind gemäß Absatz 5.10.2 der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 zu erstellen.
  2. Prüfberichte sind in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Sprache der Union zu verfassen.

    Wurde in Anwendung von Nummer 2.3 Buchstabe c ein Prüfbericht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ausgegeben, der mit der Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs befasst ist, so kann die Genehmigungsbehörde verlangen, dass der Antragsteller eine authentische Übersetzung des Prüfberichts beibringt.

  3. Prüfberichte müssen eine Beschreibung des geprüften Fahrzeugs einschließlich seiner Identifizierung umfassen. Für die Teile, die hinsichtlich der Prüfergebnisse relevant sind, ist eine Beschreibung sowie deren Identifizierungsnummer aufzunehmen.
  4. Auf Antrag eines Antragstellers darf ein Prüfbericht, der für ein System in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeug erstellt wurde, mehrmals entweder von demselben oder von einem anderen Antragsteller für die Zwecke der Einzelgenehmigung eines anderen Fahrzeugs vorgelegt werden.

    In einem solchen Fall muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass die technischen Merkmale des Fahrzeugs sorgfältig mit dem Prüfbericht abgeglichen werden.

    Durch die Prüfung des Fahrzeugs und der Begleitunterlagen zum Prüfbericht muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung beantragt wird, dieselben Merkmale aufweist wie das in dem Bericht beschriebene Fahrzeug.

  5. Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.
  6. Prüfberichte nach Buchstabe d umfassen nicht die Berichte, die zur Erteilung der Einzelgenehmigung für das Fahrzeug erstellt wurden.

2.5. Im Verfahren zur Erteilung einer Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs ist jedes bestimmte Fahrzeug physisch vom technischen Dienst zu prüfen.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind unzulässig.

2.6. Gelangt die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Anlage entspricht und mit der im Antrag enthaltenen Beschreibung übereinstimmt, erteilt sie eine Genehmigung nach Artikel 44.

2.7. Der Genehmigungsbogen ist gemäß Artikel 44 zu erstellen.

2.8. Die Genehmigungsbehörde muss alle nach Artikel 44 erteilten Genehmigungen erfassen.

3. Prüfung der technischen Anforderungen

Das Verzeichnis der technischen Anforderungen in Nummer 4 ist regelmäßig zu überprüfen, um die Ergebnisse der Harmonisierungsarbeiten auf Ebene des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) in Genf sowie die rechtlichen Entwicklungen in Drittländern zu berücksichtigen.

4. Technische Anforderungen

Teil I Fahrzeuge der Klasse M1

Nr. Nummer des Rechtsakts Alternative Anforderungen
1 Richtlinie 70/157/EWG des Rates 2

(Zulässiger Geräuschpegel)

Vorbeifahrtmessung
  1. Es ist eine Prüfung gemäß dem "Messverfahren A" nach Anhang 3 der UN-Regelung Nr. 51 durchzuführen.

    Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Nummer 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig.

  2. Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden.
  3. Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 51 konditioniert werden.

Prüfung im Stillstand

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Absatz 3.2 der UN-Regelung Nr. 51 durchzuführen.

2A Verordnung (EG) Nr. 715/2007

(Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und Euro 6/Zugang zu Informationen)

Auspuffemissionen
  1. Es ist eine Prüfung des Typs I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  2. Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UN-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3.000 km zurückgelegt haben.
  3. Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
  4. Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UN-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2 einzustellen.
  5. Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Code Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Nummer 2.1.1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

  1. Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
  2. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

  1. Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
  2. Der Wert des korrigierten Absorptionskoeffizienten ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch

  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
  2. Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UN-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3.000 km zurückgelegt haben.
  3. Entspricht das Fahrzeug den California Code Regulations, auf die in Anhang I Nummer 2.1.1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, so müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.

Zugang zu Informationen

Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.

Messung der Leistung

  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt.
  2. Alternativ dazu kann der Antragsteller eine Motorleistungskurve mit denselben Informationen vorlegen.
3A UN-Regelung Nr. 34

(Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz)

Kraftstoffbehälter
  1. Kraftstoffbehälter müssen dem Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 34 entsprechen mit Ausnahme der Absätze 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Absätzen 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.
  2. Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN-Regelung Nr. 110a typgenehmigt sein.

Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs, dessen FIN) anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit:

  • FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder
  • Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 34.

Hinterer Unterfahrschutz

Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß den Absätzen 8 und 9 der UN-Regelung Nr. 34 konstruiert sein.

3B UN-Regelung Nr. 58

(Hinterer Unterfahrschutz)

Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 58 konstruiert sein. Es ist ausreichend, wenn die Anforderungen des Absatzes 2.3 erfüllt sind.
4A Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

(Anbringung hinteres Kennzeichen)

Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 entsprechen.
5A UN-Regelung Nr. 79

(Lenkanlagen)

Mechanische Systeme
  1. Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß den Absätzen 6.1.2 und 6.2.1 der UN-Regelung Nr. 79 durchzuführen.
  2. Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (Drive-by-Wire)

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN-Regelung Nr. 79 entsprechen.

6A UN-Regelung Nr. 11

(Türverriegelungen und -scharniere)

Einhaltung des Absatzes 6.1.5.4 der UN-Regelung Nr. 11.
7A UN-Regelung Nr. 28

(Schallzeichen)

Bauteile

Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 28 typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Absatz 6.1.1 der UN-Regelung Nr. 28 vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.

Einbau in das Fahrzeug

  1. Es ist eine Prüfung gemäß Absatz 6.2 der UN-Regelung Nr. 28 durchzuführen.
  2. Der höchste Schalldruck muss Absatz 6.2.7 entsprechen.
8A UN-Regelung Nr. 46

(Einrichtungen für indirekte Sicht)

Bauteile
  1. Das Fahrzeug muss mit den in Absatz 15.2 der UN-Regelung Nr. 46 vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein.
  2. Sie müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 46 typgenehmigt sein.
  3. Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 46 beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Absatz 6.1.2.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 aufgeführten Werte nicht unterschreiten.

Einbau in das Fahrzeug

Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld Absatz 15.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 entspricht.

9B UN-Regelung Nr. 13-H

(Bremsen)

Allgemeine Bestimmungen
  1. Die Bremsanlage muss gemäß Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 13-H konstruiert sein.
  2. Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.
  3. Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang III der UN-Regelung Nr. 13-H entsprechen.
  4. Zu diesem Zweck sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen.

Nur die unter den Einträgen "Betriebsbremse" und "Feststellbremse" genannten Prüfungen sind durchzuführen. In beiden Fällen muss das Fahrzeug in voll beladenem Zustand sein.

  1. Die Fahrprüfung nach Buchstabe d braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht.

Betriebsbremse

  1. Es ist eine Prüfung des Typs 0 gemäß den Absätzen 1.4.2 und 1.4.3 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.
  2. Es ist zusätzlich eine Prüfung des Typs I gemäß dem Absatz 1.5 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.

Feststellbremse

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Absatz 2.3 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen.

10A UN-Regelung Nr. 10

(Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit)

Bauteile
  1. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 10 typgenehmigt sein.
  2. Nachträglich eingebaute elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen der UN-Regelung Nr. 10 entsprechen.

Elektromagnetische Störaussendungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der UN-Regelung Nr. 10 oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:

  • breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2 oder
  • schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41.

Störfestigkeitsprüfungen

Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden.

12A UN-Regelung Nr. 21

(Innenausstattung)

Innenausstattung
  1. Bezüglich der Anforderungen an die Energieaufnahme wird angenommen, dass das Fahrzeug der UN-Regelung Nr. 21 entspricht, wenn es vorne mit mindestens zwei Airbags ausgestattet ist - einem im Lenkrad und einem weiteren im Armaturenbrett.
  2. Hat das Fahrzeug vorne lediglich einen Airbag im Lenkrad, so muss das Armaturenbrett aus energieaufnehmendem Material bestehen.
  3. Der technische Dienst muss prüfen, dass sich in den Bereichen, die in den Absätzen 5.1 bis 5.7 der UN-Regelung Nr. 21 beschrieben sind, keine scharfen Kanten befinden.

Elektrische Betätigungseinrichtungen

  1. Fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben müssen gemäß Absatz 5.8 der UN-Regelung Nr. 21 geprüft werden.

    Automatisch arbeitende Reversiereinrichtungen, auf die in Absatz 5.8.3 Bezug genommen wird, dürfen von den Anforderungen in Absatz 5.8.3.1.1 der UN-Regelung Nr. 21 abweichen.

  2. Elektrisch betriebene Fenster, die sich bei abgeschalteter Zündung nicht mehr schließen lassen, sind von den Anforderungen bezüglich automatisch arbeitender Reversiereinrichtungen ausgenommen.
13A UN-Regelung Nr. 18

(Sicherung gegen unbefugte Benutzung)

  1. Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug ausgerüstet sein
    • mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 2.3 der UN-Regelung Nr. 18 und
    • mit einer Wegfahrsperre, die den technischen Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 18 entspricht.
  2. Wird gemäß Buchstabe a nachträglich eine Wegfahrsperre eingebaut, so muss sie einem gemäß den UN-Regelungen Nr. 18, Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigten Typ entsprechen.
14A UN-Regelung Nr. 12

(Lenkanlage bei Unfallstößen)

  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:
    • UN-Regelung Nr. 12,
    • FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement),
    • Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
  2. Auf Antrag des Antragstellers kann an einem Serienfahrzeug eine Prüfung nach Anhang 3 der UN-Regelung Nr. 12 durchgeführt werden.

    Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben.

15A UN-Regelung Nr. 17

(Sitzfestigkeit - Kopfstützen)

Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:

  • UN-Regelung Nr. 17 oder
  • FMVSS Nr. 207 (Seating systems).

Kopfstützen

  1. Beruht die Erklärung auf FMVSS Nr. 207, so müssen die Kopfstützen zusätzlich die Anforderungen des Absatzes 5 und des Anhangs 4 der UN-Regelung Nr. 17 erfüllen.
  2. Nur die in den Absätzen 5.12, 6.5, 6.6 und 6.7 der UN-Regelung Nr. 17 beschriebenen Prüfungen sind durchzuführen.
  3. Anderenfalls muss der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das fragliche Fahrzeug, dessen FIN anzugeben ist, mit der FMVSS Nr. 202a (head restraints) übereinstimmt.
16A UN-Regelung Nr. 17

(Außenkanten)

  1. Die äußere Oberfläche des Aufbaus muss den allgemeinen Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 17 entsprechen.
  2. Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Absätzen 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 der UN-Regelung Nr. 17 zu überprüfen.
17a 17B UN-Regelung Nr. 39

(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang)

Geschwindigkeitsmessgerät
  1. Die Skala muss den Absätzen 5.1 bis 5.1.4 der UN-Regelung Nr. 39 entsprechen.
  2. Prüft der technische Dienst einen Geschwindigkeitsmesser um festzustellen, ob dieser mit ausreichender Genauigkeit funktioniert, so kann dies die Prüfungen nach Absatz 5.2 der UN-Regelung Nr. 39 erfordern.

Rückwärtsgang

Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen.

18A Verordnung (EU) Nr. 19/2011

(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)

Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  1. Das Fahrzeug ist mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu versehen, die aus mindestens 8 und höchstens 17 Ziffern und Buchstaben besteht. Eine 17-stellige Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss die Anforderungen der internationalen Normen ISO 3779:1983 und ISO 3780:1983 erfüllen.
  2. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss an einer deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle so angebracht sein, dass sie nicht verwischt oder verändert werden kann.
  3. Ist keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer in das Fahrgestell oder den Aufbau eingestanzt, kann ein Mitgliedstaat vom Antragsteller verlangen, dass dieser nachträglich eine FIN gemäß seinen nationalen Vorschriften anbringt. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Vorgang überwachen.

Gesetzlich vorgeschriebenes Schild

Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein.

Nach Erteilung der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde wird kein zusätzliches Schild verlangt.

19A UN-Regelung Nr. 14

(Gurtverankerungen)

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt:
  • UN-Regelung Nr. 14,
  • FMVSS Nr. 210 (Gurtverankerungen) oder
  • Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
20A UN-Regelung Nr. 48

(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

  1. Die Beleuchtungseinrichtung muss den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6 der Regelung.
  2. Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Nummern 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig.
  3. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die nachträglich einzubauen sind, um die Anforderungen von Buchstabe a zu erfüllen, müssen ein EU-Typgenehmigungszeichen tragen.
  4. Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und - sofern erforderlich - einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig.
  5. Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist.
21A UN-Regelung Nr. 3

(Rückstrahler)

Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EU-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN-Regelung Nr. 48 entsprechen.
22A UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91

(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungs-leuchten)

Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
23A UN-Regelung Nr. 6

(Fahrtrichtungsanzeiger)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 6 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
24A UN-Regelung Nr. 4

(Hintere Kennzeichenbeleuchtung)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 4 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
25C 25E 25F UN-Regelungen Nr. 98, Nr. 112 und Nr. 123

(Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen))

  1. Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden.
  2. Dieselben Anforderungen sind vom Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer zu erfüllen, die von den UN-Regelungen Nr. 98 oder Nr. 123 erfasst werden.
26A UN-Regelung Nr. 19

(Nebelscheinwerfer)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 19 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
27A Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

(Abschleppeinrichtung)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 1005/2010 gelten nicht.
28A UN-Regelung Nr. 38

(Nebelscheinwerfer)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 38 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
29A UN-Regelung Nr. 23

(Rückfahrscheinwerfer)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 23 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
30A UN-Regelung Nr. 77

(Parkleuchten)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 77 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
31A UN-Regelung Nr. 16

(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen)

Bauteile
  1. Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
  2. Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen.
  3. Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19).

Einbauvorschriften

  1. Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XVI der UN-Regelung Nr. 16 entsprechen.
  2. Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, so müssen sie nach der UN-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
32A UN-Regelung Nr. 125

(Sichtfeld nach vorn)

  1. Verdeckungen innerhalb des Sichtfelds des Fahrers von 180 Grad nach vorne im Sinne von Absatz 5.1.3 der UN-Regelung Nr. 125 sind nicht zulässig.
  2. Abweichend von Buchstabe a gelten A-Säulen und die in Absatz 5.1.3 der UN-Regelung Nr. 125 aufgeführte Ausrüstung nicht als Verdeckung.
  3. Es darf nicht mehr als zwei A-Säulen geben.
33A UN-Regelung Nr. 121

(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)

  1. Die Zeichen, die gemäß UN-Regelung Nr. 121 vorhanden sein müssen, sowie die Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, müssen der genannten UN-Regelung entsprechen.
  2. Ist dies nicht der Fall, so muss sich der technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben.
34A Verordnung (EU) Nr. 672/2010

(Entfrostung/Trocknung)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.

Als "geeignet" gelten alle Entfrostungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 erfüllen.

Als "geeignet" gelten alle Trocknungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 erfüllen.

35A Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

(Scheibenwischer/-wascher)

Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.

Als "geeignet" gelten alle Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlagen, die mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nummer 1.1.5 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 erfüllen.

36A UN-Regelung Nr. 122

(Heizanlagen)

  1. Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein.
  2. Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs 8 der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen.
  3. Zusätzliche Heizanlagen, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen.
37A Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

(Radabdeckungen)

  1. Das Fahrzeug muss so konstruiert sein, dass andere Verkehrsteilnehmer vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser geschützt sind und dass Gefahren vermindert werden, die sich durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben.
  2. Der technische Dienst kann die Einhaltung der technischen Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 überprüfen.
  3. Anhang I Abschnitt 3 der genannten Verordnung gilt nicht.
38A UN-Regelung Nr. 25

(Kopfstützen)

Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 25 gelten nicht.
44A Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

(Massen und Abmessungen)

  1. Es gelten die Anforderungen des Anhangs I Teil a Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012.
  2. Für die Zwecke des Buchstabens a sind die folgenden Massen zu berücksichtigen:
    • die vom technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und
    • die Massen im beladenen Zustand, entweder wie vom Hersteller erklärt oder wie auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen.
  3. Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig.
45A UN-Regelung Nr. 43

(Sicherheitsverglasung)

Bauteile
  1. Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen.
  2. Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig.
  3. Scheiben müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 43 genehmigt werden.

Einbau

  1. Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UN-Regelung Nr. 43.
  2. Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe oder an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden.
46 Richtlinie 92/23/EWG

(Reifen)

Bauteile

Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols "s" (für Geräusch) tragen.

Einbau

  1. Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen.
  2. Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.

    Diese Anforderung gilt unbeschadet einer vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung.

  3. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ist vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Verwendung der Werte Motorhöchstleistung und Höchstdrehzahl pro Minute sowie der Angaben über die kinematische Kette beurteilen.
50A UN-Regelung Nr. 55

(Verbindungseinrichtungen)

Selbstständige technische Einheiten
  1. Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1.500 kg müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 55 typgenehmigt sein.

    Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben ist, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt.

    Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist.

  2. Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der UN-Regelung Nr. 55 typgenehmigt werden.

Einbau in das Fahrzeug

Der technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Anhängevorrichtungen Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 55 genügt.

53A UN-Regelung Nr. 94

(Frontalaufprall) (e)

  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit
    • UN-Regelung Nr. 94,
    • FMVSS Nr. 208 (Occupant crash protection) oder
    • Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
  2. Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 94 durchgeführt werden.

Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben.

54A UN-Regelung Nr. 95

(Seitenaufprall)

  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit
    • UN-Regelung Nr. 95,
    • FMVSS Nr. 214 (Side impact protection),
    • Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
  2. Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Abschnitt 5 der UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.

    Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben.

58 Verordnung (EG) Nr. 78/2009

(Fußgängerschutz)

Bremsassistent

Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.

Fußgängerschutz

Es gelten die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 78/2009.

Frontschutzsysteme

Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt sein und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Nummer 6 der genannten Verordnung entsprechen.

59 Richtlinie 2005/64/EG

(Recyclingfähigkeit)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.
61 Richtlinie 2006/40/EG

(Klimaanlagen)

Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten.
72 Verordnung (EU) 2015/758

(eCall-System)

Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht.


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