umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (2)
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Besondere Anforderungen an Anbieter von Flugverkehrsdiensten (Teil-ATS) |
Anhang IV20 |
Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Flugverkehrsdiensten (ATS.OR)20
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
ATS.OR.100 Eigentumsverhältnisse
ATS.OR.105 Offene und transparente Erbringung von Diensten
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.A.075 darf der Anbieter von Flugverkehrsdiensten durch sein Verhalten weder eine Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken noch nach geltendem nationalen Recht und Unionsrecht eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen.
ATS.OR.110 Koordinierung zwischen Flugplatzbetreibern und Anbietern von Flugverkehrsdiensten20
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat gemeinsam mit dem Betreiber des Flugplatzes, an dem er Flugverkehrsdienste erbringt, die Modalitäten für eine angemessene Koordinierung der erbrachten Tätigkeiten und Dienstleistungen sowie den Austausch einschlägiger Daten und Informationen festzulegen.
ATS.OR.115 Koordinierung zwischen militärischen Stellen und Anbietern von Flugverkehrsdiensten20
Unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 hat ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen, dass seine Flugverkehrsdienststellen im Einklang mit vor Ort vereinbarten Verfahren routinemäßig oder auf Verlangen den jeweiligen militärischen Stellen einschlägige Flugplandaten und sonstige Daten über Flüge von Zivilluftfahrzeugen zur Verfügung stellen, um deren Identifizierung zu erleichtern.
ATS.OR.120 Koordinierung zwischen Anbietern von Wetterdiensten und Anbietern von Flugverkehrsdiensten20
(1) über die von den Instrumenten angezeigten Wetterelemente hinaus und abhängig von etwaigen Vereinbarungen die von ihm beobachteten oder von Luftfahrzeugen mitgeteilten Wetterelemente meldet,
(2) so bald wie möglich die von ihm beobachteten oder von Luftfahrzeugen mitgeteilten Wettererscheinungen von flugbetrieblicher Bedeutung, die nicht in die Flugplatz-Wettermeldung aufgenommen wurden, meldet,
(3) so bald wie möglich sachdienliche Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken meldet. Darüber hinaus haben die Bezirkskontrollstellen und Fluginformationszentren die Informationen den jeweiligen Flugwetterüberwachungsstellen sowie den Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC) zu melden.
ATS.OR.125 Koordinierung zwischen Anbietern von Flugberatungsdiensten und Flugverkehrsdiensten20
(1) Informationen über Flugplatzbedingungen,
(2) Betriebszustand der zugehörigen Einrichtungen, Dienste und Flugnavigationshilfen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
(3) das Auftreten von Vulkanaktivität, die von Mitarbeitern des Flugverkehrsdienstes beobachtet oder von Luftfahrzeugen gemeldet wird,
(4) sonstige Informationen, denen flugbetriebliche Bedeutung beigemessen wird.
(1) eine enge Abstimmung mit den betreffenden Anbietern von Flugberatungsdiensten gewährleisten,
(2) die Zeit gebührend berücksichtigen, die der Anbieter von Flugberatungsdiensten für die Vorbereitung, Herstellung und Ausgabe relevanten Materials für die Bekanntmachung benötigt,
(3) dem betroffenen Anbieter von Flugberatungsdiensten rechtzeitig die Informationen zur Verfügung stellen.
ATS.OR.130 Uhrzeitangaben bei Flugverkehrsdiensten20
ATS.OR.135 Vorkehrungen für den Notfall20
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss in enger Koordinierung mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten, die für die Erbringung von Diensten in angrenzenden Luftraumabschnitten zuständig sind, sowie gegebenenfalls mit den betroffenen Luftraumnutzern Notfallpläne nach Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.A.070 ausarbeiten.
ATS.OR.140 Ausfälle und Unregelmäßigkeiten bei Systemen und Ausrüstungen20
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss für Flugverkehrsdienststellen geeignete Modalitäten festlegen, damit Ausfälle oder Unregelmäßigkeiten bei Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssystemen oder anderen sicherheitsrelevanten Systemen oder Ausrüstungen, die die Sicherheit oder Effizienz des Flugbetriebs und/oder die Erbringung von Flugverkehrsdiensten beeinträchtigen könnten, unverzüglich gemeldet werden.
ATS.OR.145 Betrieb des Flugverkehrskontrolldienstes20
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Informationen über Luftfahrzeugbewegungen sowie eine Aufzeichnung der diesen Luftfahrzeugen erteilten Flugverkehrskontrollfreigaben so angezeigt werden, dass sie sofort ausgewertet werden können und so ein effizienter Verkehrsfluss des Luftverkehrs mit einer angemessenen Staffelung zwischen Luftfahrzeugen gewahrt werden kann.
ATS.OR.150 Übergabe der Zuständigkeit für die Kontrolle und Übergabe der Kommunikation20
Der Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss - gegebenenfalls in Form von schriftlichen Vereinbarungen und Betriebsanleitungen - Koordinierungsverfahren festlegen, die für die Übergabe der Zuständigkeit für die Kontrolle von Flügen, auch für die Übergabe der Kommunikation und die Kontrollübergabepunkte gelten.
Abschnitt 2 - Sicherheit der Dienste
ATS.OR.200 Sicherheitsmanagementsystem
Die Erbringer von Flugverkehrsdiensten haben ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten, das als integraler Bestandteil ihres nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005 vorgeschriebenen Managementsystems eingerichtet werden kann, das folgende Komponenten umfasst:
1.Sicherheitspolitik und -ziele
2.Management von Sicherheitsrisiken
3.Gewährleistung der Sicherheit
4.Förderung der Sicherheit
(i) ein Ausbildungsprogramm, das gewährleistet, dass das Personal für die Ausübung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagementsystem ausgebildet und befähigt ist;(ii) eine Sicherheitskommunikation, die gewährleistet, dass das Personal mit der Umsetzung des Sicherheitsmanagementsystems vertraut ist.
ATS.OR.205 Sicherheitsbeurteilung und Sicherheitsgewährleistung von Änderungen des funktionalen Systems
ATS.OR.210 Sicherheitskriterien
ATS.OR.215 Erteilung von Lizenzen und Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen
Anbieter von Flugverkehrsdiensten haben dafür zu sorgen, dass Fluglotsen über gültige Lizenzen und Tauglichkeitszeugnisse nach der Verordnung (EU) 2015/340 verfügen.
Abschnitt 3 - Bestimmte Anforderungen an die Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hinsichtlich menschlicher Faktoren
ATS.OR.300 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt enthält die Anforderungen, die von einem Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hinsichtlich der menschlichen Leistungsfähigkeit zu erfüllen sind, um
ATS.OR.305 Verantwortung der Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hinsichtlich des problematischen Konsums psychoaktiver Substanzen durch Fluglotsen
ATS.OR.310 Stress
Nach Punkt ATS.OR.200 hat ein Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten
ATS.OR.315 Ermüdung
Nach Punkt ATS.OR.200 hat ein Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten
ATS.OR.320 Dienstplansystem(e) für Fluglotsen
Abschnitt 4
Kommunikationsanforderungen20
ATS.OR.400 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Allgemeines20
ATS.OR.405 Nutzung und Verfügbarkeit der UKW-Notfrequenz20
(1) Bereitstellung eines freien Kanals zwischen Luftfahrzeugen, die sich in einer Notsituation befinden, und einer Bodenstelle, wenn die regulären Kanäle für andere Luftfahrzeuge genutzt werden,
(2) Bereitstellung eines in der Regel nicht im internationalen Luftverkehr genutzten UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugen und Flugplätzen im Fall einer Notsituation,
(3) Bereitstellung eines gemeinsamen UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen - zivilen oder militärischen - Luftfahrzeugen sowie zwischen solchen Luftfahrzeugen und bodengestützten Diensten, die an gemeinsamen Such- und Rettungseinsätzen beteiligt sind, bevor erforderlichenfalls auf die geeignete Frequenz gewechselt wird,
(4) Herstellung von Bord/Boden-Kommunikation mit Luftfahrzeugen, wenn der Ausfall der Bordausrüstung die Verwendung der üblichen Kanäle unmöglich macht,
(5) Bereitstellung eines Kanals für den Betrieb von Notsendern (Emergency Locator Transmitter, ELT) und für die Kommunikation zwischen Rettungsfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die Such- und Rettungseinsätze durchführen,
(6) im Fall der Ansteuerung eines Zivilluftfahrzeugs die Bereitstellung eines gemeinsamen UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen dem Zivilluftfahrzeug und dem ansteuernden Luftfahrzeug bzw. den die Ansteuerung leitenden Kontrollstellen sowie zwischen dem Zivilluftfahrzeug bzw. dem ansteuernden Luftfahrzeug und den Flugverkehrsdienststellen.
(1) an allen Bezirkskontrollstellen und Fluginformationszentralen,
(2) an Flugplatzkontrollstellen und Anflugkontrollstellen für internationale Flugplätze und internationale Ausweichflugplätze,
(3) an jedem von der zuständigen Behörde benannten zusätzlichen Ort, an dem die Bereitstellung dieser Frequenz als notwendig erachtet wird, um die sofortige Entgegennahme von Notrufen sicherzustellen oder den in Punkt a genannten Zwecken zu dienen.
ATS.OR.410 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Fluginformationsdienst20
ATS.OR.415 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Bezirkskontrolldienst20
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss sicherstellen, dass die Einrichtungen für die Bord/Bodenkommunikation eine Zweiwege-Kommunikation zwischen einer Bezirkskontrolldienststelle und angemessen ausgerüsteten Luftfahrzeugen ermöglichen, die sich an einem beliebigen Ort innerhalb der Bezirkskontrollgebiete aufhalten.
ATS.OR.420 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Anflugkontrolldienst20
ATS.OR.425 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Flugplatzkontrolldienst20
ATS.OR.430 Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation) - Allgemeines20
ATS.OR.435 Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation) - Kommunikation mit einem Fluginformationsgebiet20
a) Kommunikation zwischen Flugverkehrsdienststellen
(1) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Fluginformationszentrale über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügt, die Dienste in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen:
- der Bezirkskontrollstelle,
- den Anflugkontrollstellen,
- den Flugplatzkontrollstellen,
- den AFIS-Stellen.
(2) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Bezirkskontrollstelle zusätzlich zur Anbindung an die Fluginformationszentrale nach Punkt (1) über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügt, die Dienste in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen:
- den Anflugkontrollstellen,
- den Flugplatzkontrollstellen,
- den AFIS-Stellen,
- den Meldestellen für Flugverkehrsdienste, sofern getrennt eingerichtet.
(3) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Anflugkontrollstelle zusätzlich zur Anbindung an die Fluginformationszentrale und die Bezirkskontrollstelle nach den Punkten (1) und (2) über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügt:
- den zugehörigen Flugplatzkontrollstellen,
- den relevanten AFIS-Stellen,
- den jeweiligen Meldestellen für Flugverkehrsdienste, sofern getrennt eingerichtet.
(4) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Flugplatzkontrollstelle oder eine AFIS-Stelle zusätzlich zur Anbindung an die Fluginformationszentrale, die Bezirkskontrollstelle und die Anflugkontrollstelle nach den Punkten (1), (2) und (3) über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit den jeweiligen Meldestellen für Flugverkehrsdienste verfügt, sofern getrennt eingerichtet.
b) Fernmeldeverkehr zwischen Flugverkehrsdienststellen und sonstigen Stellen
(1) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Fluginformationszentrale und die Bezirkskontrollstelle über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügen, die Dienste in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen:
- den jeweiligen militärischen Stellen,
- den Anbietern von Wetterdiensten für die Zentrale,
- der Flugfernmeldestelle, die die Zentrale bedient,
- den jeweiligen Büros der Luftfahrzeugbetreiber,
- der Rettungsleitstelle oder, falls diese nicht vorhanden ist, einem anderen geeigneten Notdienst,
- dem internationalen NOTAM-Office, das die Zentrale bedient.
(2) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Anflugkontrollstelle, eine Flugplatzkontrollstelle und ein AFIS über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügen, die Dienste in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erbringen:
- den jeweiligen militärischen Stellen,
- den Rettungs- und Notfalldiensten (einschließlich Rettungswagen, Feuerwehr usw.),
- den Anbietern von Wetterdiensten für die betreffende Zentrale,
- der Flugfernmeldestelle, die die betreffende Stelle bedient,
- der Vorfeldkontrollstelle, sofern getrennt eingerichtet.
(3) Die nach den Punkten (b)(1)(i) und (b)(2)(i) erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen müssen u. a. so ausgelegt sein, dass sie eine schnelle und zuverlässige Kommunikation zwischen der betreffenden Flugverkehrsdienststelle und den militärischen Stellen, die für die Kontrolle von Ansteuerungsvorgängen im Bereich der Flugverkehrsdienststelle zuständig sind, ermöglichen, damit die in Abschnitt 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.
c) Beschreibung der Fernmeldeeinrichtungen
(1) Die nach Punkt (a), Punkt (b)(1)(i) sowie Punkt (b)(2)(i), Punkt (b)(2)(ii) und Punkt (b)(2)(iii) erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen müssen folgende Möglichkeiten umfassen:
(2) In allen Fällen, die nicht unter Punkt (c)(1) fallen, umfassen die Fernmeldeeinrichtungen Möglichkeiten für
(3) In allen Fällen, in denen eine automatische Datenübertragung auf oder von Computern der Flugverkehrsdienste oder in beide Richtungen erforderlich ist, sind geeignete Einrichtungen für eine automatische Aufzeichnung vorzusehen.
(4) Die unter den Punkten (b)(2)(i), (ii) und (iii) geforderten Fernmeldeeinrichtungen müssen Möglichkeiten für die direkte Sprachkommunikation mit Konferenzschaltung enthalten, wobei die Kommunikation in der Regel innerhalb von 15 Sekunden hergestellt wird.
(5) Alle Einrichtungen für die Kommunikation in direkter Sprache oder mit DataLink-Verbindung zwischen Flugverkehrsdienststellen und zwischen Flugverkehrsdienststellen und anderen Stellen, die unter den Punkten (b)(1) und (b)(2) beschrieben werden, sind mit automatischer Aufzeichnung zu versehen.
ATS.OR.440 Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation) - Kommunikation zwischen Fluginformationsgebieten20
(1) Möglichkeiten für die direkte Kommunikation allein durch Sprache oder in Kombination mit einer DataLink-Verbindung enthalten,
(2) die Herstellung des Fernmeldeverkehrs in der Regel innerhalb von 15 Sekunden ermöglichen,
(3) mit einer automatischen Aufzeichnung versehen sind.
ATS.OR.445 Kommunikation zwecks Kontrolle oder Management von Fahrzeugen, bei denen es sich nicht um Luftfahrzeuge handelt, auf dem Rollfeld von Flugplätzen20
(1) Flugplatzkontrolldienst für die Kontrolle von Fahrzeugen auf dem Rollfeld,
(2) AFIS für das Management von Fahrzeugen auf dem Rollfeld in den Fällen, in denen dieser Dienst nach Punkt ATS.TR.305(f) erbracht wird.
ATS.OR.450 Automatische Aufzeichnung von Überwachungsdaten20
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Überwachungsdaten von Primär- und Sekundärradaranlagen oder anderen Systemen (z.B. ADS-B, ADS-C), die zur Unterstützung von Flugverkehrsdiensten verwendet werden, automatisch aufgezeichnet werden, damit sie für die Untersuchung von Unfällen und Störungen sowie für die Evaluierung von Such- und Rettungsdiensten, Flugverkehrsdiensten und Überwachungssystemen sowie für Ausbildungszwecke verwendet werden können.
ATS.OR.455 Aufbewahrung von aufgezeichneten Informationen und Daten20
(1) Aufzeichnungen von Kommunikationskanälen nach den Punkten ATS.OR.400(b) und (c),
(2) Aufzeichnungen von Daten und Kommunikation nach den Punkten ATS.OR.435(c)(3) und (5),
(3) automatische Aufzeichnungen nach Punkt ATS.OR.440,
(4) Aufzeichnungen von Kommunikation nach Punkt ATS.OR.445,
(5) Aufzeichnungen von Daten nach Punkt ATS.OR.450,
(6) Kontrollstreifen, elektronische Daten über den Flugverlauf und Koordinierungsdaten.
ATS.OR.460 Aufzeichnung der Hintergrundkommunikation und der Hintergrundgeräusche20
Abschnitt 5
Informationsanforderungen20
ATS.OR.500 Meteorologische Informationen - Allgemeines20
ATS.OR.505 Meteorologische Informationen für Fluginformationszentralen und Bezirkskontrollstellen20
ATS.OR.510 Meteorologische Informationen für Stellen, die den Anflugkontrolldienst bereitstellen20
ATS.OR.515 Meteorologische Informationen für Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen20
ATS.OR.520 Informationen über Flugplatzbedingungen und den Betriebszustand der zugehörigen Einrichtungen20
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen, AFIS-Stellen und Anflugkontrolldienststellen ständig über die vom Flugplatzbetreiber gemeldeten flugbetrieblich relevanten Bedingungen der Bewegungsfläche, auch über zeitweilige Gefahren, sowie über den Betriebszustand etwaiger zugehöriger Einrichtungen des sie betreffenden Flugplatzes informiert werden.
ATS.OR.525 Informationen über den Betriebszustand von Navigationsdiensten20
ATS.OR.530 Weitergabe von Informationen in Bezug auf die Bremswirkung20
Erhält ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten per Sprachkommunikation eine Sonderflugmeldung in Bezug auf eine der Meldung nicht entsprechende Bremswirkung unterrichtet er unverzüglich den betreffenden Flugplatzbetreiber.
Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Flugverkehrsdiensten (ATS.TR)20
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
ATS.TR.100 Aufgaben der Flugverkehrsdienste (ATS)20
Die Aufgaben der Flugverkehrsdienste sind:
ATS.TR.105 Aufteilung der Flugverkehrsdienste20
Die Flugverkehrsdienste umfassen folgende Dienste:
(1) den Bezirkskontrolldienst: seine Aufgabe ist es, Flugverkehrskontrolldienste für kontrollierte Flüge zu leisten - mit Ausnahme der unter den Punkten2 und3 beschriebenen Teile solcher Flüge - und die Leistungen nach den Punkten ATS.TR.100(a) und (c) zu erbringen,
(2) den Anflugkontrolldienst: seine Aufgabe ist es, Flugverkehrskontrolldienste für die im Zusammenhang mit Ankunft oder Abflug stehenden Teile der kontrollierten Flüge zu leisten und die Leistungen nach den Punkten ATS.TR.100(a) und (c) zu erbringen, und
(3) den Flugplatzkontrolldienst: seine Aufgabe ist es, Flugverkehrskontrolldienste für den Flugplatzverkehr zu leisten - mit Ausnahme der unter Punkt (2) beschriebenen Teile solcher Flüge - und die Leistungen nach den Punkten ATS.TR.100(a), (b) und (c) zu erbringen.
ATS.TR.110 Festlegung der für die Erbringung der Flugverkehrsdienste zuständigen Stellen20
(1) Für die Erbringung von Fluginformationsdiensten und Flugalarmdiensten innerhalb eines Fluginformationsgebiets müssen Fluginformationszentralen festgelegt werden, sofern die Zuständigkeit für die Erbringung dieser Dienste innerhalb eines Fluginformationsgebiets nicht einer Flugverkehrskontrollstelle übertragen wird, die über geeignete Einrichtungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügt.
(2) Für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten, Fluginformationsdiensten und Flugalarmdiensten innerhalb von Kontrollbezirken, Kontrollzonen und an kontrollierten Flugplätzen müssen Flugverkehrskontrollstellen festgelegt werden.
(3) Für die Erbringung von Fluginformationsdiensten und Flugalarmdiensten an AFIS-Flugplätzen und innerhalb des mit solchen Flugplätzen in Verbindung stehenden Luftraums müssen AFIS-Stellen festgelegt werden.
ATS.TR.115 Identifizierung von Flugverkehrsdienststellen20
(1) Eine Bezirkskontrollstelle oder eine Fluginformationszentrale trägt in der Regel den Namen einer nahegelegenen Stadt, eines geografischen Merkmals oder Gebiets als Kennung. Eine Bezirkskontrollstelle oder eine Fluginformationszentrale trägt in der Regel den Namen einer nahegelegenen Stadt, eines geografischen Merkmals oder Gebiets als Kennung.
(2) Eine Flugplatzkontrollstelle oder Anflugkontrollstelle trägt in der Regel den Namen des Flugplatzes, an dem sie ihre Dienste erbringt, oder den Namen einer nahegelegenen Stadt, eines geografischen Merkmals oder Gebiets als Kennung.
(3) Eine AFIS-Stelle trägt in der Regel den Namen des Flugplatzes, an dem sie ihre Dienste erbringt, oder den Namen einer nahegelegenen Stadt, eines geografischen Merkmals oder Gebiets als Kennung.
(1) Bezirkskontrollstelle - CONTROL,
(2) Anflugkontrollstelle - APPROACH,
(3) Anflugkontrollradar Ankunft - ARRIVAL,
(4) Anflugkontrollradar Abflug - DEPARTURE,
(5) Flugverkehrskontrollstelle (allgemein) bei der Erbringung von ATS-Überwachungsdiensten - RADAR,
(6) Flugplatzkontrollstelle - TOWER,
(7) Kontrolle der Bewegungen am Boden - GROUND,
(8) Übermittlung von Freigaben - DELIVERY,
(9) Fluginformationszentrale - INFORMATION,
(10) AFIS-Stelle - INFORMATION.
ATS.TR.120 Sprache für die Kommunikation zwischen Flugverkehrsdienststellen20
Sofern nicht der Fernmeldeverkehr zwischen Flugverkehrsdienststellen in einer einvernehmlich vereinbarten Sprache erfolgt, ist für diese Kommunikation die englische Sprache zu verwenden.
ATS.TR.125 Angabe der vertikalen Position eines Luftfahrzeugs20
(1) für Instrumentenlandebahnen, wenn die Schwelle 2 m (7 ft) oder mehr unterhalb der Flugplatzbezugshöhe liegt,
(2) für Präzisionsanflug-Landebahnen.
ATS.TR.130 Bestimmung der Übergangsfläche20
ATS.TR.135 Mindestreiseflughöhe bei IFR-Flügen20
(1) für die Gesamtheit oder Teile des Kontrollbezirks, für den sie verantwortlich sind, die niedrigste(n) nutzbare(n) Flugfläche(n) bestimmen,
(2) Flugflächen auf oder über diesen Flächen zuweisen,
(3) den Piloten auf Anfrage die niedrigsten nutzbaren Flugflächen mitteilen.
ATS.TR.140 Bereitstellung von Informationen über die Höhenmessereinstellung20
(1) die Sinkflugfreigabe, wenn die erste Freigabe für eine Höhe über NN unterhalb der Übergangsfläche erteilt wird,
(2) die Anflugfreigabe oder Freigabe für den Einflug in die Platzrunde,
(3) Rollfreigabe für abfliegende Luftfahrzeuge.
ATS.TR.145 Aussetzung des Flugbetriebs nach Sichtflugregeln an einem Flugplatz und in dessen Umgebung20
(1) der Anflugkontrollstelle oder der jeweiligen Bezirkskontrollstelle,
(2) der Flugplatzkontrollstelle,
(3) der zuständigen Behörde.
(1) Warteanweisung für alle Abflüge nach Sichtflugregeln,
(2) Rückruf aller lokalen Flüge nach Sichtflugbetrieb oder Einholung einer Genehmigung für Sonderflüge nach Sichtflugregeln,
(3) Unterrichtung der Anflugkontrollstelle bzw. der Bezirkskontrollstelle über die getroffenen Maßnahmen,
(4) bei Bedarf oder auf Anfrage Unterrichtung aller Betreiber oder deren benannten Vertreter über den Grund für diese Maßnahme.
ATS.TR.150 Luftfahrtbodenfeuer20
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss Verfahren für den Betrieb des Luftfahrtbodenfeuers festlegen, unabhängig davon, ob es sich in der Umgebung eines Flugplatzes befinden oder nicht.
ATS.TR.155 ATS-Überwachungsdienste20
(1) sicherstellen, dass die eingesetzten ATS-Überwachungssysteme eine fortlaufend aktualisierte Darstellung der Überwachungsdaten, einschließlich der Positionsangaben, bieten,
(2) bei der Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten
(1) Identifizierung von Luftfahrzeugen,
(2) Bereitstellung von Positionsinformationen für Luftfahrzeuge,
(3) Radarführung von Flugzeugen,
(4) Bereitstellung von Navigationshilfen für Luftfahrzeuge,
(5) gegebenenfalls Bereitstellung von Informationen über widrige Witterungsverhältnisse,
(6) Übergabe der Kontrolle von Luftfahrzeugen,
(7) Ausfall des ATS-Überwachungssystems oder der ATS-Überwachungssysteme,
(8) Ausfall des SSR-Transponders nach Abschnitt 13 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
(9) Sicherheitswarnungen und Warnungen auf der Grundlage der ATS-Überwachung, wenn umgesetzt,
(10) Unterbrechung oder Beendigung des ATS-Überwachungsdienstes.
(1) über das unbekannte Luftfahrzeug informiert werden, und, sofern er dies anfordert oder es die Situation nach Auffassung des Fluglotsen erfordert, Ausweichmaßnahmen empfohlen bekommen und
(2) benachrichtigt werden, wenn der Konflikt nicht mehr besteht.
(1) die Beibehaltung einer Flughöhe,
(2) das Verlassen einer Flughöhe,
(3) das Durchfliegen einer Flughöhe im Steig- oder Sinkflug,
(4) das Erreichen einer Flughöhe.
ATS.TR.160 Erbringung von Flugverkehrsdiensten für Testflüge20
Die zuständige Behörde kann zusätzliche oder alternative Bedingungen und Verfahren zu den in diesem Teilabschnitt B genannten für Flugverkehrsdienststellen festlegen, die Flugverkehrsdienste für Testflüge erbringen.
Abschnitt 2
Flugverkehrskontrolldienst20
ATS.TR.200 Anwendung20
Der Flugverkehrskontrolldienst muss erbracht werden für:
ATS.TR.205 Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten20
Die unter Punkt ATS.TR.105(a) beschriebenen Teile des Flugverkehrskontrolldienstes müssen von den verschiedenen Stellen wie folgt bereitgestellt werden:
(1) eine Bezirkskontrollstelle,
(2) die Stelle, die Anflugkontrolldienste in einer Kontrollzone oder in einem Kontrollbezirk von begrenztem Umfang erbringt und die in erster Linie für die Erbringung von Anflugkontrolldiensten und für den Fall benannt wurde, dass keine Bezirkskontrollstelle festgelegt ist,
(1) eine Anflugkontrollstelle, wenn die Festlegung einer separaten Stelle erforderlich oder wünschenswert ist,
(2) eine Flugplatzkontrollstelle oder eine Bezirkskontrollstelle, wenn es erforderlich oder wünschenswert ist, die Funktionen des Anflugkontrolldienstes mit denen des Flugplatzkontrolldienstes oder des Bezirkskontrolldienstes unter der Verantwortung einer Stelle zu kombinieren,
ATS.TR.210 Betrieb des Flugverkehrskontrolldienstes20
(1) Informationen über die beabsichtigte Bewegung eines jeden Luftfahrzeugs oder Abweichungen davon sowie aktuelle Informationen über den tatsächlichen Flugverlauf jedes Luftfahrzeugs erhalten,
(2) anhand der empfangenen Informationen die relativen Positionen der bekannten Luftfahrzeuge zueinander bestimmen,
(3) Freigaben, Anweisungen und/oder Informationen erteilen, um Kollisionen zwischen Luftfahrzeugen unter ihrer Kontrolle zu vermeiden und einen raschen und geordneten Verkehrsfluss gewährleisten,
(4) bei Bedarf Freigaben mit anderen Stellen koordinieren:
(1) zwischen allen Flügen in Lufträumen der Klassen a und B,
(2) zwischen IFR-Flügen in Lufträumen der Klassen C, D und E,
(3) zwischen IFR-Flügen und VFR-Flügen in Lufträumen der Klasse C,
(4) zwischen IFR-Flügen und Sonderflügen nach Sichtflugregeln,
(5) zwischen Sonderflügen nach Sichtflugregeln, sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgeschrieben ist.
Auf Anforderung des Piloten eines Luftfahrzeugs und mit Zustimmung des Piloten des anderen Luftfahrzeugs und vorbehaltlich dementsprechender Vorschriften der zuständigen Behörde für die in Absatz 1 Punkt (2) aufgeführten Fälle für die Lufträume der Klassen D und E kann eine Freigabe für einen Flug erteilt werden, sofern bei diesem eine Eigenstaffelung für einen bestimmten Teil des Flugs unter 3.050 m (10.000 ft) während des Steig- oder Sinkflugs am Tag unter Sichtwetterbedingungen beibehalten wird.
(1) Höhenstaffelung durch die Zuweisung unterschiedlicher Flughöhen aus der Tabelle der Reiseflughöhen in Anlage 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012; abweichend davon gilt die dort festgelegte Zuordnung von Flughöhen und Kursen über Grund nicht, wenn dies im Luftfahrthandbuch oder in entsprechenden Flugverkehrskontrollfreigaben anders festgelegt ist. Die Mindesthöhenstaffelung beträgt nominell 300 m (1.000 ft) bis einschließlich Flugfläche 410 und nominell 600 m (2.000 ft) oberhalb dieser Flugfläche. Geometrische Höhenangaben dürfen nicht zur Festlegung der Höhenstaffelung verwendet werden,
(2) Horizontalstaffelung, die durch eine der folgenden Staffelungen erreicht wird:
ATS.TR.215 Festlegung und Mitteilung der Mindeststaffelung für die Anwendung von Punkt ATS.TR.210(c)20
(1) den betreffenden Flugverkehrsdienststellen,
(2) den Piloten und Luftfahrzeugbetreibern mittels Veröffentlichungen im Luftfahrthandbuch (AIP), wenn die Staffelung auf der Nutzung bestimmter Navigationshilfen oder bestimmter Navigationstechniken durch die Luftfahrzeuge beruht.
ATS.TR.220 Anwendung der Wirbelschleppenstaffelung20
(1) ein Luftfahrzeug fliegt unmittelbar hinter einem anderen Luftfahrzeug in gleicher Höhe oder weniger als 300 m (1.000 ft) unter diesem oder
(2) beide Luftfahrzeuge nutzen dieselbe Piste oder parallele Pisten mit einem Abstand von weniger als 760 m (2.500 ft) oder
(3) ein Luftfahrzeug kreuzt hinter einem anderen Luftfahrzeug in gleicher Höhe oder weniger als 300 m (1.000 ft) unter diesem.
ATS.TR.225 Verantwortung für die Kontrolle20
ATS.TR.230 Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle20
a) Ort oder Zeitpunkt der Übergabe
Die Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs wird wie folgt von einer Flugverkehrskontrollstelle auf eine andere übergeben:
(1) Zwischen zwei Stellen, die Bezirkskontrolldienste erbringenDie Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs wird von einer Stelle, die Bezirkskontrolldienste in einem Kontrollbezirk erbringt, zu dem Zeitpunkt an eine Stelle übergeben, die Bezirkskontrolldienste in einem angrenzenden Kontrollbezirk erbringt, zu/in dem die gemeinsame Grenze zwischen beiden Kontrollbezirken nach Schätzungen der Bezirkskontrollstelle voraussichtlich überflogen wird, die das Luftfahrzeug kontrolliert, oder an dem von beiden Stellen vereinbarten Ort oder Zeitpunkt.
(2) Zwischen einer Stelle, die Bezirkskontrolldienste erbringt, und einer Stelle, die Anflugkontrolldienste erbringt oder zwischen zwei Stellen, die Anflugkontrolldienste erbringen.
Die Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs erfolgt in beide Richtungen zwischen beiden Stellen an dem von beiden Stellen vereinbarten Ort oder Zeitpunkt.
(3) Zwischen einer Anflugkontrolldienststelle und einer Flugplatzkontrollstelle
- Ankommendes Luftfahrzeug - Die Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle eines ankommenden Luftfahrzeugs durch die Anflugkontrolldienststelle an die Flugplatzkontrollstelle muss - je nach Sachlage - und entsprechend den Festlegungen in den Vereinbarungen und Betriebshandbüchern zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sich das Luftfahrzeug in einer der folgenden Situationen befindet:
- Es befindet sich in der Umgebung des Flugplatzes und
- es wird davon ausgegangen, dass der Anflug und die Landung in Erdsicht durchgeführt werden oder
- es hat ununterbrochene Sichtwetterbedingungen (VMC) erreicht.
- Es befindet sich an einem vorgeschriebenen Punkt oder in einer vorgeschriebenen Flughöhe.
- Es ist gelandet.
- Abfliegendes Luftfahrzeug - Die Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle eines abfliegenden Luftfahrzeugs durch die Flugplatzkontrollstelle an die Anflugkontrolldienststelle muss - je nach Sachlage - und entsprechend den Festlegungen in den Vereinbarungen und Betriebshandbüchern wie folgt erfolgen:
- Bei vorherrschenden Sichtwetterbedingungen (VMC) in der Umgebung des Flugplatzes:
- vor dem Zeitpunkt, in/zu dem das Luftfahrzeug die Umgebung des Flugplatzes verlässt, oder
- vor dem Eintritt des Luftfahrzeugs in Instrumentenwetterbedingungen (IMC) oder
- es befindet sich an einem vorgeschriebenen Punkt oder in einer vorgeschriebenen Flughöhe.
- Bei vorherrschenden Instrumentenwetterbedingungen (IMC) am Flugplatz:
- unmittelbar nachdem sich das Luftfahrzeug in der Luft oder
- an einem vorgeschriebenen Punkt oder in einer vorgeschriebenen Flughöhe befindet.
(4) Zwischen den Kontrollabschnitten oder Positionen innerhalb derselben Flugverkehrskontrollstelle
Die Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs von einem Kontrollabschnitt oder einer Position an einen anderen Kontrollabschnitt oder eine Position innerhalb derselben Flugverkehrskontrollstelle muss an dem in den Anweisungen der Flugverkehrsdienststelle festgelegten Punkt oder Zeitpunkt oder in der dort festgelegten Flughöhe erfolgen.
b) Koordinierung der Übergabe
(1) Die Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs von einer Flugverkehrskontrollstelle an eine andere darf nicht ohne die Zustimmung der übernehmenden Kontrollstelle übergeben werden, die nach den Punkten (2), (3), (4) und (5) eingeholt werden muss.
(2) Die übergebende Kontrollstelle übermittelt der übernehmenden Kontrollstelle die entsprechenden Teile des aktuellen Flugplans sowie alle für die beantragte Übergabe relevanten Informationen.
(3) Erfolgt die Übergabe der Kontrolle über ATS-Überwachungssysteme, müssen die für die Übergabe relevanten Kontrollinformationen Angaben über die Position und, falls erforderlich, den Kurs und die Geschwindigkeit des Luftfahrzeugs, wie sie von den ATS-Überwachungssystemen unmittelbar vor der Übergabe beobachtet wurden, enthalten.
(4) Erfolgt die Übergabe der Kontrolle unter Verwendung der ADS-C-Daten, müssen die für die Übergabe relevanten Kontrollinformationen die vierdimensionale Position und, falls erforderlich, weitere Informationen enthalten.
(5) Die übernehmende Kontrollstelle muss
(6) Sofern in einer Vereinbarung zwischen den beiden betroffenen Kontrollstellen nichts anderes festgelegt ist, benachrichtigt die übernehmende Kontrollstelle die übertragende Kontrollstelle nicht, wenn sie eine Zweiwege-Sprach- und/oder DataLink-Verbindungskommunikation mit dem betreffenden Luftfahrzeug festgelegt und die Kontrolle des Luftfahrzeugs übernommen hat.
(7) Bei der Koordinierung zwischen Flugverkehrsdienststellen und/oder -sektoren sind standardisierte Sprechgruppen zu verwenden. Nur wenn standardisierte Sprechgruppen einer beabsichtigten Übermittlung nicht dienlich sind, ist normale Ausdrucksweise zu verwenden.
ATS.TR.235 ATC-Freigaben20
a) ATC-Freigaben dürfen sich nur auf die Anforderungen für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten stützen.
(1) Freigaben dürfen nur für die rasche Abwicklung und Staffelung des Flugverkehrs erteilt werden und müssen sich auf bekannte Verkehrsbedingungen stützen, die Einfluss auf die Sicherheit des Flugbetriebs haben. Diese Verkehrsbedingungen umfassen nicht nur in der Luft und auf dem Rollfeld befindliche Luftfahrzeuge, über die die Kontrolle ausgeübt wird, sondern auch jeglichen Fahrzeugverkehr oder sonstige nicht permanente Hindernisse auf dem genutzten Rollfeld.(2) Flugverkehrskontrollstellen müssen solche Flugverkehrskontrollfreigaben erteilen, die zur Vermeidung von Kollisionen und zur raschen Abwicklung und Aufrechterhaltung eines geordneten Flugverkehrsflusses erforderlich sind.
(3) ATC-Freigaben sind so früh zu erteilen, dass eine rechtzeitige Übermittlung an das Luftfahrzeug gewährleistet ist, sodass dieses die Freigaben einhalten kann.
(4) Teilt der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs einer Flugverkehrskontrollstelle mit, dass eine ATC-Freigabe nicht zufriedenstellend ist, erteilt die Flugverkehrskontrollstelle eine geänderte Freigabe, soweit dies durchführbar ist.
(5) Im Falle von Radarführung oder der Zuweisung einer nicht im Flugplan enthaltenen direkten Streckenführung, bei der ein IFR-Flug von der veröffentlichten ATS-Strecke oder vom Instrumentenflugverfahren abweicht, muss der für die ATS-Überwachung zuständige Fluglotse die Freigaben so erteilen, dass zu jedem Zeitpunkt die vorgeschriebene Hindernisfreiheit gegeben ist, bis das Luftfahrzeug den Punkt erreicht, an dem der Pilot sich wieder auf der im Flugplan festgelegten Strecke, auf einer veröffentlichten ATS-Strecke oder im Instrumentenflugverfahren befindet.
b) Inhalt von Freigaben
Eine ATC-Freigabe enthält folgende Angaben:(1) Identifizierung des Luftfahrzeugs gemäß Flugplan,
(2) Freigabegrenze,
(3) Streckenführung:
- die Streckenführung muss in jeder Freigabe angegeben werden, wenn dies für notwendig erachtet wird,
- der Ausdruck 'cleared flight planned route' ('Freigabe für die Strecke gemäß Flugplan') darf nicht verwendet werden, wenn eine Freigabeänderung erteilt wird,
(4) Flughöhe(n) für die gesamte Flugstrecke oder einen Teil davon und Änderungen der Flughöhe, falls erforderlich,
(5) alle erforderlichen Anweisungen oder Informationen zu anderen Punkten, wie z.B. ATFM-Startzeitnische, falls zutreffend, An- oder Abflugverfahren, Kommunikation und zeitliche Begrenzung der Gültigkeit der Freigabe.
c) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss im Hinblick auf die leichtere Erfüllung der in Punkt (b) genannten Vorgaben die Notwendigkeit der Festlegung von Standardab- und Anflugstrecken und der damit verbundenen Verfahren bewerten, damit
(1) ein sicherer, geordneter und rascher Flugverkehrsfluss leichter realisiert und(2) die Beschreibung der Strecke und Verfahren der ATC-Freigaben vereinfacht werden.
d) Freigaben für Transschallflüge
(1) Die ATC-Freigabe für die Transschall-Beschleunigungsphase eines Flugs mit Überschallgeschwindigkeit muss sich mindestens bis zum Ende dieser Phase erstrecken.(2) Die ATC-Freigabe für die Geschwindigkeitsverringerung und den Sinkflug eines Luftfahrzeugs vom Reiseflug mit Überschallgeschwindigkeit zum Flug mit Unterschallgeschwindigkeit muss nach Möglichkeit einen ununterbrochenen Sinkflug mindestens während der Transschallphase gewährleisten.
e) Änderungen der Freigabe bezüglich Streckenführung oder Flughöhe
(1) Bei der Erteilung einer Freigabe, die eine angeforderte Änderung der Streckenführung oder der Flughöhe umfasst, ist die Art der Änderung in der Freigabe genau anzugeben.(2) Erlauben die Verkehrsbedingungen keine Freigabe einer angeforderten Änderung, ist das Wort 'UNABLE' zu verwenden. Wenn es die Umstände erfordern, ist eine alternative Streckenführung oder Flughöhe anzubieten.
f) Konditionelle Freigaben
Konditionelle Redewendungen, wie 'behind landing aircraft' ('hinter landendem Luftfahrzeug') oder 'after departing aircraft' ('nach startendem Luftfahrzeug') dürfen nicht für Bewegungen verwendet werden, die die aktive(n) Piste(n) betreffen, außer wenn der jeweilige Lotse und der Pilot die betreffenden Luftfahrzeuge oder Bodenfahrzeuge sehen. Das Luftfahrzeug oder das Bodenfahrzeug, das Ursache für die Angabe einer Bedingung in der erteilten Freigabe ist, muss das erste Luftfahrzeug oder Bodenfahrzeug sein, das sich vor dem anderen betroffenen Luftfahrzeug vorbeibewegt. In allen Fällen ist eine konditionelle Freigabe in der nachstehenden Reihenfolge zu erteilen und muss Folgendes umfassen:(1) das Rufzeichen,
(2) die Bedingung,
(3) die Freigabe,
(4) eine kurze Wiederholung der Bedingung.
g) Wiederholung von Freigaben, Anweisungen und sicherheitsrelevanten Informationen
(1) Der Fluglotse muss sich durch Anhören der Wiederholung von sicherheitsrelevanten Teilen der ATC-Freigaben und Anweisungen nach den Punkten SERA.8015(e)(1) und (2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vergewissern, dass die Freigabe und/oder Anweisung von der Flugbesatzung korrekt bestätigt wurde, und unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um bei der Wiederholung gegebenenfalls festgestellte Unstimmigkeiten zu berichtigen.(2) Die Wiederholung von CPDLC-Mitteilungen im Sprechfunkverkehr ist nicht vorgeschrieben, sofern dies nicht vom Anbieter der Flugverkehrsdienste anders festgelegt wurde.
h) Koordinierung von Freigaben
(11) Eine ATC-Freigabe muss zwischen den Flugverkehrskontrollstellen so koordiniert werden, dass die gesamte Strecke eines Luftfahrzeugs oder ein bestimmter Teil davon wie folgt abgedeckt ist.(1) Einem Luftfahrzeug muss eine Freigabe für die gesamte Strecke bis zum ersten Zielflugplatz unter einer der folgenden Bedingungen erteilt werden:
- wenn es vor dem Abflug möglich war, die Freigabe zwischen allen Stellen zu koordinieren, unter deren Kontrolle sich das Luftfahrzeug befinden wird,
- wenn mit ausreichender Sicherheit feststeht, dass eine vorherige Koordinierung zwischen den Stellen erfolgt, unter deren Kontrolle sich das Luftfahrzeug im Anschluss befinden wird.
(2) Ist die Koordinierung nach Punkt (1) nicht erfolgt oder vorgesehen, ist dem Luftfahrzeug eine Freigabe nur bis zu dem Punkt zu erteilen, bis zu dem eine Koordinierung mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist. Vor dem Erreichen eines solchen Punkts oder an einem solchen Punkt ist dem Luftfahrzeug eine weitere Freigabe zu erteilen, wobei gegebenenfalls Warteanweisungen erteilt werden.
(3) Sofern von der Flugverkehrsdienststelle vorgeschrieben, muss das Luftfahrzeug Verbindung zu einer nachfolgenden Flugverkehrskontrollstelle aufnehmen, um eine nachgelagerte Freigabe vor Erreichen des Kontrollübergabepunkts einzuholen.
- Das Luftfahrzeug muss die erforderliche Zweiwege-Kommunikation mit der aktuellen Flugverkehrskontrollstelle aufrechterhalten, während eine nachgelagerte Freigabe eingeholt wird.
- Eine Freigabe, die als nachgelagerte Freigabe erteilt wird, muss als solche für den Piloten eindeutig erkennbar sein.
- Sofern nachgelagerte Freigaben nicht koordiniert sind, dürfen sie sich nur in dem Luftraum auf das ursprüngliche Flugprofil eines Luftfahrzeugs auswirken, in dem die für die Erteilung der nachgelagerten Freigabe verantwortliche Flugverkehrskontrollstelle zuständig ist.
(4) Beabsichtigt ein Luftfahrzeug, von einem Flugplatz innerhalb eines Kontrollbezirks zu starten und innerhalb von 30 Minuten oder innerhalb einer anderen, zwischen den betreffenden Kontrollbezirken vereinbarten Zeitspanne in einen anderen Kontrollbezirk einzufliegen, hat eine Koordinierung mit der nachfolgenden Bezirkskontrollstelle zu erfolgen, bevor die Startfreigabe erteilt wird.
(5) Beabsichtigt ein Luftfahrzeug, einen Kontrollbezirk für einen Flug außerhalb des kontrollierten Luftraums zu verlassen und anschließend in denselben oder einen anderen Kontrollbezirk einzufliegen, kann eine Freigabe vom Abflugort bis zum ersten Zielflugplatz erteilt werden. Solche Freigaben oder Änderungen daran gelten nur für diejenigen Teile des Flugs, die innerhalb des kontrollierten Luftraums durchgeführt werden.
ATS.TR.240 Kontrolle von Personen und Fahrzeugen an kontrollierten Flugplätzen20
(1) Die auf dem Rollfeld eines Flugplatzes befindlichen Personen und Fahrzeuge sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken, wobei den Anforderungen, die Schutzzonen und erweiterten Schutzzonen von Funknavigationshilfen zu schützen, besondere Beachtung gilt.
(2) Vorbehaltlich Punkt (c) muss das vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten vorgegebene und von der zuständigen Behörde genehmigte Verfahren zur Trennung von Fahrzeugen und rollenden Luftfahrzeugen unter Berücksichtigung der verfügbaren Hilfen eingehalten werden.
(3) Werden kontinuierlich Präzisionsinstrumentenlandungen auf derselben Piste sowohl als ILS- als auch MLS-Landungen nach CAT II oder CAT III durchgeführt, sind die jeweils strengeren Vorgaben für ILS/MLS-Schutzzonen (Critical Areas) und erweiterte ILS/MLS-Schutzzonen (Sensitive Areas) anzuwenden.
(1) landende, startende oder rollende Luftfahrzeuge haben Vorfahrt vor Fahrzeugen, einschließlich Fahrzeugen, die Luftfahrzeuge schleppen,
(2) Fahrzeuge, die Luftfahrzeuge schleppen, haben Vorfahrt vor anderen Fahrzeugen,
(3) Fahrzeuge müssen anderen Fahrzeugen gemäß den Anweisungen der Flugverkehrskontrollstelle Vorfahrt gewähren,
(4) unbeschadet der Punkte (1), (2) und (3) müssen Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeuge, die Luftfahrzeuge schleppen, die Anweisungen der Flugplatzkontrollstelle befolgen.
ATS.TR.245 Einsatz von Ausrüstung für die Überwachung der Bewegungen am Boden auf Flugplätzen20
Die Flugverkehrsdienststelle muss erweitere Bodenverkehrsleit- und Kontrollsysteme (A-SMGCS) oder sonstige geeignete Überwachungsausrüstung einsetzen, wenn sie dies für eine vollständige oder teilweise visuelle Beobachtung des Rollfelds oder zur Ergänzung der visuellen Beobachtung für notwendig erachtet,
ATS.TR.250 Informationen für den zu beachtenden Verkehr und den zu beachtenden örtlichen Verkehr20
ATS.TR.255 Betrieb auf parallelen oder nahezu parallelen Pisten20
Bei einem vom Instrumentenanflug oder -abflug unabhängigen oder abhängigen Flugbetrieb auf parallelen oder nahezu parallelen Pisten, muss der Anbieter der Flugverkehrsdienste entsprechende Verfahren festlegen und von der zuständigen Behörde genehmigen lassen.
ATS.TR.260 Wahl der Betriebspiste20
Die Flugplatzkontrollstelle wählt unter Berücksichtigung der Bodenwindgeschwindigkeit und -richtung sowie sonstiger örtlich relevanter Faktoren, wie beispielsweise nachstehende, die Betriebspiste für Start und Landungen von Luftfahrzeugen aus:
ATS.TR.265 Kontrolle des Flugplatzverkehrs am Boden bei geringer Sicht20
(1) Abhängig von den geltenden Konstruktionsspezifikationen muss das sich auf einer Rollbahn befindliche Luftfahrzeug oder Fahrzeug vor einer Rollbahnkreuzung spätestens am Ende der Rollhaltemarkierung, die durch Zwischenrollhaltemarkierungen, Haltebalken oder Kreuzungsmarkierungen definiert ist, zum Halten kommen.
(2) Die Längsstaffelung auf den Rollbahnen muss dem vom Anbieter der Flugverkehrsdienste für jeden einzelnen Flugplatz festgelegten Verfahren entsprechen, von der zuständigen Behörde genehmigt sein und den Merkmalen der für die Überwachung und Kontrolle des Bodenverkehrs verfügbaren Hilfen, der Komplexität der Flughafenanlage und den Merkmalen der Luftfahrzeuge, die diesen Flughafen anfliegen, Rechnung tragen.
ATS.TR.270 Genehmigung von Sonder-Sichtflugregeln20
(1) Solche Sonderflüge nach Sichtflugregeln dürfen nur während des Tages durchgeführt werden, sofern nicht anderweitig von der zuständigen Behörde genehmigt.
(2) für den Piloten:
(3) Eine Flugverkehrskontrollstelle darf einem Luftfahrzeug keine Freigabe nach Sonder-Sichtflugregeln für den Start oder die Landung von oder auf einem in einer Kontrollzone gelegenen Flugplatz oder für den Einflug in die Flugplatzverkehrszone oder die Platzrunde erteilen, wenn die gemeldeten Wetterbedingungen an diesem Flugplatz unterhalb der folgenden Mindestwerte liegen:
Abschnitt 3
Fluginformationsdienst20
ATS.TR.300 Anwendung20
(1) für sie wird ein Flugverkehrskontrolldienst erbracht,
(2) sie sind den zuständigen Flugverkehrsdienststellen auf andere Weise bekannt.
(1) Aufzeichnung und Übermittlung von Informationen über den Flugverlauf,
(2) Koordinierung und Übergabe der Zuständigkeit für die Bereitstellung des Fluginformationsdienstes.
ATS.TR.305 Umfang des Fluginformationsdienstes20
(1) SIGMET- und AIRMET-Informationen,
(2) Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken,
(3) Informationen über die Freisetzung radioaktiver Stoffe oder giftiger Chemikalien in die Atmosphäre,
(4) Informationen über Änderungen der Verfügbarkeit von Funknavigationsdiensten,
(5) Informationen über Änderungen des Zustands von Flugplätzen und zugehörigen Einrichtungen, einschließlich Informationen über den Zustand der Bewegungsflächen von Flugplätzen, wenn diese durch Schnee, Eis oder eine signifikante Schicht Wasser beeinträchtigt werden,
(6) Informationen zu unbemannten Freiballonen,
(7) Informationen über anormale Luftfahrzeugkonfigurationen und zustände,
(8) sonstige Informationen zu Sachverhalten, die sich auf die Sicherheit auswirken können.
(1) gemeldete oder vorhergesagte Wetterbedingungen an Start-, Ziel- und Ausweichflugplätzen,
(2) Kollisionsgefahren für Luftfahrzeuge, die in Lufträumen der Klassen C, D, E, F und G betrieben werden,
(3) für Flüge über Wasser, soweit möglich und von einem Piloten angefordert, alle verfügbaren Informationen, wie Funkrufzeichen, Position, rechtweisender Kurs über Grund, Geschwindigkeit usw., zu Wasserfahrzeugen in dem betreffenden Gebiet,
(4) Meldungen, auch Freigaben, die von anderen Flugverkehrsdienststellen zur Weiterleitung an Luftfahrzeuge empfangen werden.
(1) Gefahr der Kollision mit Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und Personen, die sich auf dem Rollfeld befinden,
(2) die Betriebspiste.
(1) andere betroffene Luftfahrzeuge,
(2) die zugehörige Flugwetterüberwachungsstelle nach Anlage 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
(3) andere betroffene Flugverkehrsdienststellen.
Die Übermittlung an Luftfahrzeuge muss so häufig und über einen Zeitraum wiederholt werden, wie von der betreffenden Flugverkehrsdienststelle festgelegt.
ATS.TR.310 Automatische Rundsendung von Lande- und Startinformationen mittels Sprache (Voice-ATIS)20
(1) eine Rundsendung für ankommende Luftfahrzeuge,
(2) eine Rundsendung für abfliegende Luftfahrzeuge,
(3) eine Rundsendung für sowohl ankommende als auch abfliegende Luftfahrzeuge,
(4) zwei Rundsendungen für ankommende bzw. abfliegende Luftfahrzeuge an den Flugplätzen, bei denen die Länge einer Rundsendung für sowohl ankommende als auch abfliegende Luftfahrzeuge übermäßig lang wäre.
ATS.TR.315 Automatische Rundsendung von Lande- und Startinformationen mittels DataLink-Verbindung (D-ATIS)20
ATS.TR.320 Automatische Rundsendung von Lande- und Startinformationen (mittels Sprache und/oder DataLink-Verbindung)20
(1) muss sich die mitgeteilte Information auf ein und denselben Flugplatz beziehen,
(2) muss die mitgeteilte Information unverzüglich aktualisiert werden, wenn eine signifikante Änderung eintritt,
(3) liegt die Erstellung und Verbreitung der ATIS-Meldung in der Verantwortung des Anbieters des Flugverkehrsdienstes,
(4) müssen einzelne ATIS-Meldungen mit einem Buchstaben des Buchstabenalphabetes nach Punkt SERA.14020 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 gekennzeichnet werden. Die aufeinanderfolgenden ATIS-Meldungen zugewiesenen Benennungen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
(5) Die Luftfahrzeuge bestätigen den Empfang der Informationen bei der Kontaktaufnahme mit der Flugverkehrsdienststelle, die den Anflugkontrolldienst bereithält, oder der Flugplatzkontrollstelle bzw. AFIS-Stelle.
(6) Die jeweilige Flugverkehrsdienststelle muss bei der Antwort auf die Meldung nach Punkt (5) oder im Fall ankommender Luftfahrzeuge zu einem anderen, von der zuständigen Behörde gegebenenfalls vorgeschriebenen Zeitpunkt dem Luftfahrzeug die aktuelle Höhenmessereinstellung mitteilen.
(7) Die meteorologischen Informationen sind der lokalen Routinemeldung oder der lokalen Sondermeldung zu entnehmen.
(1) sie teilt dem Luftfahrzeug alle Informationen mit, die aktualisiert werden müssen,
(2) sie weist das Luftfahrzeug an, die aktuellen ATIS-Informationen einzuholen.
ATS.TR.325 VOLMET und D-VOLMET-Rundsendungen20
Sofern die zuständige Behörde dies vorschreibt, werden KW- oder UKW-VOLMET-Rundsendungen und/oder der D-VOLMET-Dienst, unter Verwendung der Standard-Sprechfunkgruppen zur Verfügung gestellt.
Abschnitt 4
Flugalarmdienst20
ATS.TR.400 Anwendung20
(1) für alle Luftfahrzeuge, für die ein Flugverkehrskontrolldienst erbracht wird,
(2) soweit möglich für alle anderen Luftfahrzeuge, die einen Flugplan eingereicht haben oder den Flugverkehrsdiensten auf andere Weise bekannt sind,
(3) für alle Luftfahrzeuge, von denen bekannt ist oder angenommen wird, dass sie einem widerrechtlichen Eingriff ausgesetzt sind.
(1) es ist ein Flugunfall auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung eingetreten,
(2) es liegen Informationen darüber vor, dass die Sicherheit eines Luftfahrzeugs, das unter die Zuständigkeit der Flugplatzkontrollstelle oder der AFIS-Stelle fällt oder fallen wird, beeinträchtigt sein kann oder beeinträchtigt wurde,
(3) eine Anforderung der Flugbesatzung,
(4) wenn anderweitig für notwendig oder wünschenswert erachtet oder wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit erforderlich ist.
ATS.TR.405 Meldung an die Rettungsleitstellen20
(1) Ungewissheitsstufe - eine der folgenden Situationen trifft zu:
Die Ungewissheitsstufe gilt nicht, wenn kein Zweifel an der Sicherheit des Luftfahrzeugs und seiner Insassen besteht.
(2) Bereitschaftsstufe - eine der folgenden Situationen trifft zu:
Die Punkte (i) bis (iv) gelten nicht, wenn sich Befürchtungen hinsichtlich der Sicherheit des Luftfahrzeugs und seiner Insassen nicht bestätigen.
(3) Notstufe - eine der folgenden Situationen trifft zu:
Eine Notstufe gilt nicht, wenn es hinreichende Gewissheit darüber gibt, dass das Luftfahrzeug und seine Insassen nicht durch schwerwiegende und unmittelbare Gefahren bedroht sind und keine sofortige Hilfe benötigen.
(1) INCERFA, ALERFa oder DETRESFA, je nachdem, welche Stufe der Notsituation zutrifft,
(2) anrufende Stelle und Person,
(3) Art des Notfalls,
(4) wesentliche Informationen aus dem Flugplan,
(5) Stelle, die den letzten Kontakte hatte - zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Mitteln,
(6) letzte Positionsmeldung und Art und Weise der Positionsbestimmung,
(7) Farbe und besondere Kennzeichen des Luftfahrzeugs,
(8) gefährliche Güter, die als Fracht befördert werden,
(9) jede von der meldenden Stelle ergriffene Maßnahme,
(10) sonstige sachdienliche Hinweise.
(1) alle zweckdienlichen zusätzlichen Informationen, insbesondere über die Entwicklung der Notlage in den einzelnen Stufen oder
(2) die Information, dass die Notlage nicht mehr besteht.
ATS.TR.410 Einsatz von Fernmeldeeinrichtungen20
Die Flugverkehrsdienststellen müssen, soweit erforderlich, alle verfügbaren Fernmeldeinrichtungen in dem Bemühen nutzen, die Kommunikation mit einem Luftfahrzeug in einer Notlage herzustellen und aufrechtzuerhalten und um neue Informationen über das Luftfahrzeug in Erfahrung zu bringen.
ATS.TR.415 Darstellung des sich in einer Notlage befindlichen Luftfahrzeugs20
Wird davon ausgegangen, dass ein Notfall vorliegt, müssen die Flugverkehrsdienststellen, denen die Notlage bekannt ist, den Flug des betreffenden Luftfahrzeugs in einer Karte oder einem anderen geeigneten Werkzeug aufzeichnen, um die wahrscheinliche künftige Position des Luftfahrzeugs und seine maximale Reichweite von seiner letzten bekannten Position aus bestimmen zu können.
ATS.TR.420 Unterrichtung des Luftfahrzeugbetreibers20
ATS.TR.425 Informationen an Luftfahrzeuge in der Nähe eines in Not befindlichen Luftfahrzeugs20
Besondere Anforderungen an Anbieter von Wetterdiensten (Teil-MET) |
Anhang V20 21 |
Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Wetterdiensten (MET.OR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
MET.OR.100 Meteorologische Daten und Informationen
MET.OR.105 Speicherung meteorologischer Informationen
MET.OR.110 Anforderungen an den Austausch meteorologischer Informationen
Ein Anbieter von Wetterdiensten hat dafür zu sorgen, dass er über Systeme und Prozesse verfügt und Zugang zu geeigneten Telekommunikationseinrichtungen hat, mit denen er
MET.OR.115 Meteorologische Bulletins21
Der Anbieter von Wetterdiensten, der für das betreffende Gebiet zuständig ist, muss den entsprechenden Nutzern meteorologische Bulletins zur Verfügung zu stellen.
MET.OR.120 Notifizierung von Abweichungen gegenüber den Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)20 21
Der Anbieter von Wetterdiensten, der WAFS-SIGWX-Vorhersagen verwendet, muss der betreffenden WAFC unverzüglich festgestellte oder gemeldete signifikante Abweichungen in Bezug auf WAFS-SIGWX-Vorhersagen zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um Folgendes handelt:
Abschnitt 2 - Besondere Anforderungen
Kapitel 1 - Anforderungen an Flugwetterstationen
MET.OR.200 Wettermeldungen und sonstige Informationen21
MET.OR.205 Meldung von Wetterelementen20
Eine Flugwetterstation hat folgende Meldungen herauszugeben:
An Flugplätzen, die keinen internationalen Linienflugbetrieb bedienen, ist es, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt ist, zulässig, dass eine Flugwetterstation nur den Teil der Wetterelemente meldet, der für die Art der Flüge an diesem Flugplatz relevant ist. Diese Daten sind im Luftfahrthandbuch zu veröffentlichen.
MET.OR.210 Beobachtung von Wetterelementen20
Eine Flugwetterstation hat folgende Werte zu beobachten und/oder zu messen:
An Flugplätzen, die keinen internationalen Linienflugbetrieb bedienen, ist es, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt ist, zulässig, dass eine Flugwetterstation nur den Teil der Wetterelemente beobachtet und/oder misst, der für die Art der Flüge an diesem Flugplatz relevant ist. Diese Daten sind im Luftfahrthandbuch zu veröffentlichen.
Kapitel 2 - Anforderungen an Flugplatz-Wetterwarten
MET.OR.215 Vorhersagen und sonstige Informationen
Flugplatz-Wetterwarten haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
MET.OR.220 Flugplatzwettervorhersagen
MET.OR.225 Wettervorhersagen für die Landung
MET.OR.230 Wettervorhersagen für den Start
Flugplatz-Wetterwarten haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
MET.OR.235 Warnungen für den Flugplatz sowie Windscherungswarnungen und -alarme
Flugplatz-Wetterwarten haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
MET.OR.240 Informationen für den Luftfahrzeugbetreiber oder die Flugbesatzung20 21
Eine Flugplatz-Wetterwarte muss den Luftfahrzeugbetreibern und der Flugbesatzung Folgendes in der aktuellsten Ausgabe zur Verfügung stellen:
MET.OR.242 Den Flugverkehrsdienststellen zur Verfügung zu stellende Informationen20 21
Kapitel 3 - Anforderungen an Flugwetterüberwachungsstellen
MET.OR.245 Wetterüberwachung und sonstige Informationen20 21
In ihrem Zuständigkeitsbereich hat die Flugwetterüberwachungsstelle
MET.OR.250 SIGMET20 21
Eine Flugwetterüberwachungsstelle muss
MET.OR.255 AIRMET20 21
Eine Flugwetterüberwachungsstelle muss
MET.OR.260 Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen20 21
Eine Flugwetterüberwachungsstelle muss dafür sorgen, dass
Kapitel 4 - Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC)21
MET.OR.265 Zuständigkeiten der Beratungszentren für Vulkanasche20 21
In seinem Zuständigkeitsbereich hat das Beratungszentrum für Vulkanasche (VAAC)
Kapitel 5 - Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC)21
MET.OR.270 Zuständigkeiten der Beratungszentren für tropische Wirbelstürme20 21
In seinem Zuständigkeitsbereich muss das TCAC Folgendes herausgeben:
Kapitel 6 - Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)21
MET.OR.275 Zuständigkeiten der Weltgebietsvorhersagezentralen21
Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Wetterdiensten (MET.TR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
MET.TR.115 Meteorologische Bulletins21
Abschnitt 2 - Besondere Anforderungen
Kapitel 1 - Technische Anforderungen an Flugwetterstationen
MET.TR.200 Wettermeldungen und sonstige Informationen20 21
MET.TR.205 Meldung von Wetterelementen20 21
a) Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit
b) Sicht
c) Pistensichtweite (RVR)
d) Aktuelle Wettererscheinungen
e) Bewölkung
f) Lufttemperatur und Taupunkttemperatur
g) Luftdruck
(i) ist der QNH-Wert aufzunehmen;
(ii) ist der QFE-Wert auf Verlangen der Nutzer oder regelmäßig aufzunehmen, wenn dies lokal zwischen dem Anbieter der Wetterdienste, der ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrzeugbetreibern so vereinbart wurde;
(iii) sind die Maßeinheiten für die QNH- und QFE-Werte aufzunehmen;
(iv) sind für den Fall, dass die QFE-Werte für mehrere Pisten benötigt werden, die geforderten QFE-Werte für jede Piste anzugeben und die Pisten, auf die sich die Werte beziehen, jeweils zu nennen.
MET.TR.210 Beobachtung von Wetterelementen20 21
Folgende Wetterelemente sind mit festgelegter Genauigkeit zu beobachten und/oder zu messen und mittels automatischer oder halbautomatischer Wetterbeobachtungssysteme weiterzugeben.
a) Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit
Die mittlere Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit sind ebenso zu messen wie signifikante Schwankungen der Windrichtung und -geschwindigkeit (Spitzen) und in Grad rechtweisend bzw. in Knoten anzugeben.
Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur Messung der Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.
Die den einzelnen Sensoren zugeordneten Anzeigen der Bodenwinddaten sind in der Flugwetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welche Piste und welcher Pistenabschnitt von den einzelnen Sensoren erfasst wird.
Für die Mittelwertbildung der Bodenwindbeobachtungen sind folgende Zeitintervalle zugrundezulegen:
b) Sicht
Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur Messung der Sicht sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.
Wird die Sicht mit Instrumenten gemessen, sind die den einzelnen Sensoren zugeordneten Anzeigen der Sicht in der Flugwetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welcher Bereich von welchem Sensor erfasst wird.
Bei einer METAR-Meldung beträgt das Zeitintervall für die Mittelwertbildung 10 Minuten, es sei denn, während des unmittelbar vor der Beobachtung liegenden 10-minütigen Zeitintervalls ist ein deutlicher Sprung der Sichtweitenwerte zu verzeichnen, so dass nur die nach dem Sprung gemessenen Werte für die Mittelwertbildung verwendet werden dürfen.
c) Pistensichtweite (RVR)
Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur RVR-Messung sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.
Zur Berechnung der RVR auf Pisten, die für den Instrumentenanflug- und -landebetrieb nach den Kategorien II und III ausgelegt sind, sind Transmissometer und Vorwärtsstreumessanlagen einzusetzen, für den Instrumentenanflug- und Landebetrieb auf Pisten der Kategorie I gelten die Vorgaben der zuständigen Behörde.
Wird die RVR instrumentell bestimmt, sind die Anzeigen (eine oder bei Bedarf mehrere) in der Flugwetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den ATS-Stellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welche Piste und welcher Pistenabschnitt von den einzelnen Sensoren erfasst wird."
d) Aktuelle Wettererscheinungen
Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur Messung des aktuellen Wetters am Flugplatz und in seiner Umgebung sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.
e) Bewölkung
Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur Messung des Bedeckungsgrads und der Höhe sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.
Wird die Höhe der Wolkenuntergrenze automatisch gemessen, ist mindestens eine Anzeige in der Flugwetterstation anzubringen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welcher Bereich von welchem Sensor erfasst wird.
f) Lufttemperatur und Taupunkttemperatur
g) Luftdruck
Für die Berechnung des QFE-Werts ist ein Referenzwert zu verwenden.
Kapitel 2 - Technische Anforderungen an Flugplatz-Wetterwarten
MET.TR.215 Vorhersagen und sonstige Informationen20 21
MET.TR.220 Flugplatzwettervorhersage20 21
A) gefrierender Niederschlag;
B) Eisnebel;
C) mäßiger oder starker Niederschlag (einschließlich Schauern);
D) Staub-, Sand- oder Schneefegen;
E) Staub-, Sand- oder Schneetreiben;
F) Staubsturm;
G) Sandsturm;
H) Gewitter (mit oder ohne Niederschlag);
I) Böen;
J) Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose);
K) andere Wettererscheinungen, wie von der Flugplatz-Wetterwarte mit den betroffenen ATS-Stellen und Betreibern vereinbart.
A) die unterste Schicht oder Masse unabhängig von der Menge ist als FEW, SCT, BKN oder OVC vorherzusagen;
B) die nächste Schicht oder Masse, die mehr als 2/8 des Himmels bedeckt, ist als SCT, BKN oder OVC vorherzusagen;
C) die nächsthöhere Schicht oder Masse, die mehr als 4/8 des Himmels bedeckt, ist als BKN oder OVC vorherzusagen;
D) Cumulonimbuswolken und/oder aufgetürmte Cumuluswolken, wenn sie vorhergesagt und nicht bereits unter den Buchstaben a bis C aufgeführt sind.
Dies ist in der TAF unter Verwendung der Abkürzung "PROB", gefolgt von der Wahrscheinlichkeit in Schritten von zehn Prozent und, in dem unter Absatz 1 genannten Fall, dem Zeitraum, während dessen die Werte gelten sollen, bzw. in dem unter Absatz 2 genannten Fall unter Verwendung der Abkürzung "PROB", gefolgt von der Wahrscheinlichkeit in Schritten von zehn Prozent dem Änderungsindikator "TEMPO" und der damit verbundenen Uhrzeitgruppe anzugeben.
MET.TR.225 Wettervorhersagen für die Landung21
In der TREND-Vorhersage sind Änderungen des Bodenwinds anzugeben, die Folgendes beinhalten:
A) gefrierender Niederschlag;
B) mäßiger oder starker Niederschlag, einschließlich Schauern;
C) Gewitter (mit Niederschlag);
D) Staubsturm;
E) Sandsturm;
F) andere Wettererscheinungen, wie von der Flugplatz-Wetterwarte mit dem betroffenen ATS-Stellen und Betreibern vereinbart.
A) Eisnebel;
B) Staub-, Sand- oder Schneefegen;
C) Staub-, Sand- oder Schneetreiben;
D) Gewitter (ohne Niederschlag);
E) Böen;
F) Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose).
Wenn der Himmel voraussichtlich bedeckt bleibt oder bedeckt werden wird, Beobachtungen zur Vertikalsicht auf dem Flugplatz verfügbar sind und die Vertikalsicht sich voraussichtlich verbessern und einen oder mehrere der folgenden Werte erreichen oder überschreiten wird, bzw. wenn die Vertikalsicht sich voraussichtlich verschlechtern und einen oder mehrere der folgenden Werte unterschreiten wird: 100, 200, 500 oder 1.000 ft (30, 60, 150 oder 300 m), so ist die Änderung in der TREND-Vorhersage anzugeben.
Die Flugplatz-Wetterwarte und die Nutzer können die Verwendung zusätzlicher Kriterien auf der Grundlage lokaler Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen vereinbaren.
Der Indikator "PROB" darf in TREND-Vorhersagen nicht verwendet werden.
MET.TR.230 Wettervorhersagen für den Start
MET.TR.235 Warnungen für den Flugplatz sowie Windscherungswarnungen und -alarme21
Kapitel 3 - Technische Anforderungen an Flugwetterüberwachungsstellen
MET.TR.250 SIGMET20 21
MET.TR.255 AIRMET20 21
MET.TR.260 Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen20 21
Kapitel 4 - Technische Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC)21
MET.TR.265 Zuständigkeiten der Beratungszentren für Vulkanasche20 21
Die beratenden Informationen zu Vulkanasche sind nach dem Muster in Anlage 6 herauszugeben. Gibt es keine Abkürzungen, ist der auf ein Mindestmaß beschränkte englische Klartext zu verwenden.
Kapitel 5 - Technische Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC)21
MET.TR.270 Zuständigkeiten der Beratungszentren für tropische Wirbelstürme20 21
Die beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen sind nach dem Muster in Anlage 7 herauszugeben, wenn das Maximum des 10-Minuten-Mittels der Bodenwindgeschwindigkeit im Beratungszeitraum voraussichtlich 34 kt erreichen oder überschreiten wird.
Kapitel 6 - Technische Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (World Area Forecast Centres, WAFC)
MET.TR.275 Zuständigkeiten der Weltgebietsvorhersagezentralen20 21
und zwar viermal täglich, wobei sie für eine feste Gültigkeitsdauer von 6, 9, 12, 15, 18, 21, 24, 27, 30, 33 und 36 Stunden nach der Uhrzeit (00.00, 06.00, 12.00 und 18.00 Uhr UTC) gültig sein müssen, zu der die synoptischen Daten erfasst wurden, auf denen die Vorhersagen beruhten
A) in einem Gebiet, wobei die größte räumliche Abdeckung mindestens 50 % des betreffenden Gebiets ausmacht;
B) entlang einer Linie mit geringem oder keinem Zwischenraum zwischen einzelnen Wolken; oder
C) eingelagert in Wolkenschichten oder verborgen durch trockenen Dunst;
Anlage 120 21 |
Muster für METAR-Meldungen
Legende: M = Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung C = Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode O = Aufnahme fakultativ. Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR und SPECI sind nachstehend in einer gesonderten Tabelle aufgeführt. Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 "Procedures for Air Navigation Services - Anmerkung 3: Die laufenden Nummern in der Spalte "Ref." werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil von METAR und SPECI. |
|||||||
Ref. | Element | Genauer Inhalt | Muster | ||||
1 | Kennzeichnung der Art der Meldung (M) | Art der Meldung (M) | METAR, METAR COR, SPECIoder SPECI COR | ||||
2 | Ortskennung (M) | ICAO-Ortskennung (M) | nnnn | ||||
3 | Zeitpunkt der Beobachtung (M) | Tag und Uhrzeit der Beobachtung in UTC (M) | nnnnnnZ | ||||
4 | Kennzeichnung einer automatisiertenoder fehlenden Meldung (C) | Identifikator einer automatisiertenoder fehlenden Meldung (C) | AUTOoder NIL | ||||
5 | ENDE DER METAR, WENN DIE MELDUNG FEHLT. | ||||||
6 | Bodenwind (M) | Windrichtung (M) | nnnoder/// | VRB | |||
Windgeschwindigkeit (M) | [P]nn[n]oder// 1 | ||||||
Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C) | G[P]nn[n] | ||||||
Maßeinheiten (M) | KT | ||||||
Signifikante Änderungen der Richtung (C) | nnnVnnn | - | |||||
7 | Sicht (M) | Vorherrschendeoder Mindestsicht (M) | nnnnoder//// 1 | C A V O K |
|||
Mindestsicht und Richtung der Mindestsicht (C) | nnnn[N]oder nnnn[NE]oder nnnn[E]oder nnnn[SE]oder nnnn[S]oder nnnn[SW]oder nnnn[W]oder nnnn[NW] | ||||||
8 | Pistensichtweite (C)2 | Name des Elements (M) | R | ||||
Piste (M) | nn[L]/oder nn[C]/oder nn[R]/ | ||||||
Pistensichtweite (M) | [Poder M]nnnnoder//// 1 | ||||||
Tendenz der Pistensichtweite in der Vergangenheit (C) | U, Doder N | ||||||
9 | Aktuelle Wetterbedingungen (C) | Intensitätoder Nähe der aktuellen Wetterbedingungen (C) | -oder + | - | VC | ||
Merkmale und Art der aktuellen Wetterbedingungen (M) | DZoder Raoder SNoder SGoder PLoder DSoder SSoder FZDZ oder FZRaoder FZUP 4 oder FC 3oder SHGRoder SHGSoder SHRaoder SHSNoder SHUP 4 oder TSGRoder TSGSoder TSRaoder TSSNoder TSUP 4oder UP 4 |
FGoder BRoder Saoder DUoder HZoder FUoder Vaoder SQoder POoder TSoder BCFGoder BLDUoder BLSaoder BLSNoder DRDUoder DRSaoder DRSNoder FZFGoder MIFGoder PRFGoder // 1 |
FGoder POoder FCoder DSoder SSoder TSoder SHoder BLSNoder BLSaoder BLDUoder VA |
||||
10 | Bewölkung (M) | Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenzeoder Vertikalsicht (M) | FEWnnnoder SCTnnnoder BKNnnnoder OVCnnnoder FEW/// 1oder SCT/// 1oder BKN/// 1oder OVC/// 1oder ///nnn 1oder ////// 1 |
VVnnnoder VV/// 1 |
NSC oder NCD 4 |
||
Wolkenart (C) | CB oder TCU oder/// 1, 5 |
- | |||||
11 | Luft- und Taupunkttemperatur (M) | Luft- und Taupunkttemperatur (M) | [M]nn/[M]nn oder///[M]nn 1 oder [M]nn/// 1 oder///// 1 | ||||
12 | Druckwerte (M) | Name des Elements (M) | Q | ||||
QNH (M) | nnnnoder//// 1 | ||||||
13 | Zusätzliche Angaben (C) | Jüngste Wetterbedingungen (C) | RERASNoder REFZDZoder REFZRaoder REDZoder RE[SH]Raoder RE[SH]SNoder RESGoder RESHGRoder RESHGSoder REBLSNoder RESSoder REDSoder RETSRaoder RETSSNoder RETSGRoder RETSGSoder RETSoder REFCoder REVaoder REPLoder REUP 4oder REFZUP 4oder RETSUP 4oder RESHUP 4oder RE// 1 | ||||
Windscherung (C) | WS Rnn[L]oder WS Rnn[C]oder WS Rnn[R]oder WS ALL RWY | ||||||
Meeresoberflächentemperatur und Seegangoder signifikante Wellenhöhe (C) | W[M]nn/Snoder W///Sn 1oder W[M]nn/S/ 1oder W[M]nn/Hn[n][n]oder W///Hn[n][n] 1oder W[M]nn/H/// 1 | ||||||
14 | TREND-Vorhersage (O) | Änderungsindikator (M) | NOSIG | BECMGoder TEMPO | |||
Zeitraum der Änderung (C) | FMnnnnund/oder TLnnnn oder ATnnnn |
||||||
Wind (C) | nnn[P]nn[G[P]nn]KT | ||||||
Vorherrschende Sicht (C) | nnnn | C A V O K |
|||||
Wettererscheinung: Intensität (C) |
-oder + | - | N S W |
||||
Wettererscheinung: Merkmale und Art (C): |
DZoder RA oder SNoder SGoder PL oder DSoder SSoder FZDZoder FZRaoder SHGRoder SHGSoder SHRaoder SHSNoder TSGRoder TSGSoder TSRaoder TSSN |
FGoder BR oder Saoder DUoder HZ oder FUoder Vaoder SQ oder POoder FCoder TS oder BCFG oder BLDU oder BLSA oder BLSN oder DRDU oder DRSA oder DRSN oder FZFG oder MIFG oder PRFG |
|||||
Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenzeoder Vertikalsicht (C) |
FEWnnnoder SCTnnn oder BKNnnn oder OVCnnn |
VVnnnoder VV/// |
N S C |
||||
Wolkenart (C) | CBoder TCU | - | |||||
1) Fehlt ein meteorologisches Element vorübergehendoder wird sein Wert vorübergehend als falsch betrachtet, wird es für jede Ziffer der Abkürzung der Textmeldung durch einen Schrägstrich "/" ersetzt und als fehlend angegeben, um eine zuverlässige Übersetzung in andere Codierungsformen zu gewährleisten.
2) Aufzunehmen, wenn Sichtoder Pistensichtweite < 1.500 m, für maximal vier Pisten. 3) "Stark" als Hinweis auf Tornadosoder Wasserhosen; "mäßig" (ohne Qualifikator) als Hinweis auf Trichterwolken, die nicht den Boden berühren. 4) Nur für automatisierte Meldungen. 5) Bei automatisierten Meldungen können Schrägstriche ("///") je nach Eignung des automatischen Beobachtungssystems die entsprechende Wolkenart ersetzen. Darüber hinaus können Schrägstriche den Bedeckungsgrad und/oder die Höhe der gemeldeten CBoder TCU-Schicht ersetzen. |
Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR | ||||
Ref. |
Element |
Bereich | Auflösung | |
1 | Piste: | (keine Einheiten) | 01-36 | 1 |
2 | Windrichtung: | Grad rechtweisend | 000-360 | 10 |
3 |
Windgeschwindigkeit: |
KT |
00-99 | 1 |
P99 | n. z. (100 oder größer) | |||
4 |
Sicht: |
M |
0000-0750 | 50 |
M |
0800-4900 | 100 | ||
M |
5000-9000 | 1000 | ||
M |
10000 oder größer | 0 (fester Wert: 9999) | ||
5 |
Pistensichtweite: |
M |
0000-0375 | 25 |
M |
0400-0750 | 50 | ||
M |
0800-2000 | 100 | ||
6 | Vertikalsicht: | 100 ft | 000-020 | 1 |
7 |
Bewölkung: Wolkenuntergrenze: |
100 ft |
000-099 | 1 |
100-200 | 10 | |||
8 | Lufttemperatur; Taupunkttemperatur: |
°C | -80 - + 60 | 1 |
9 | QNH: |
hPa |
0850-1100 | 1 |
10 | Meeresoberflächentemperatur: |
°C |
-10 - + 40 | 1 |
11 | Seegang: |
(keine Einheiten) |
0-9 | 1 |
12 | Signifikante Wellenhöhe |
M |
0-999 | 0,1 |
Festgelegte Bereiche, die von WAFS-Vorhersagen in Kartenform abgedeckt werden | Anlage 2 |
Mercator-Projektion
Polarstereografische Projektion (nördliche Hemisphäre)
Polarstereografische Projektion (südliche Hemisphäre)
Anlage 320 21 |
Muster für TAF-Meldung
Legende: M = Aufnahme obligatorisch C = Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode; O = Aufnahme fakultativ. Anmerkung 1: die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in TAF sind nachstehend in einer gesonderten Tabelle aufgeführt. Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 "Procedures for Air Navigation Services -Abbreviations and Codes (PANS-ABC)" (Verfahren für Flugsicherungsdienste - Abkürzungen und Anmerkung 2: Die laufenden Nummern in der Spalte "Ref" werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil von TAF. |
||||||
Ref. | Element | Genauer Inhalt | Muster | |||
1 | Kennzeichnung der Art der Vorhersage (M) | Art der Vorhersage (M) | TAFoder TAF AMDoder TAF COR | |||
2 | Ortskennung (M) | ICAO-Ortskennung (M) | nnnn | |||
3 | Uhrzeit der Herausgabe der Vorhersage (M) | Tag und Uhrzeit der Herausgabe der Vorhersage in UTC (M) | nnnnnnZ | |||
4 | Kennzeichnung einer fehlenden Vorhersage (C) | Identifikator für fehlende Vorhersage (C) | NIL | |||
5 | ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE FEHLT. | |||||
6 | Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage (M) | Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage in UTC (M) | nnnn/nnnn | |||
7 | Kennzeichnung einer aufgehobenen Vorhersage (C) | Identifikator für aufgehobene Vorhersage (C) | CNL | |||
8 | ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE AUFGEHOBEN IST. | |||||
9 | Bodenwind (M) | Windrichtung (M) | nnnoder VRB | |||
Windgeschwindigkeit (M) | [P]nn[n] | |||||
Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C) | G[P]nn[n] | |||||
Maßeinheiten (M) | KT | |||||
10 | Sicht (M) | Vorherrschende Sicht (M) | nnnn | C A V O K |
||
11 | Wetter (C) | Intensität der Wettererscheinungen (C) 1 | -oder + | - | ||
Merkmale und Art der Wettererscheinungen (C) | DZ oder Raoder SN oder SGoder PL oder DSoder SS oder FZDZoder FZRa oder SHGRoder SHGS oder SHRaoder SHSN oder TSGRoder TSGS oder TSRaoder TSSN |
FGoder BRoder Saoder DUoder HZoder FUoder Vaoder SQoder POoder FCoder TSoder BCFG oder BLDUoder BLSaoder BLSNoder DRDU oder DRSaoder DRSN oder FZFGoder MIFGoder PRFG |
||||
12 | Bewölkung (M) 2 | Bedeckungsgrad und Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (M) | FEWnnn oder SCTnnn oder BKNnnn oder OVCnnn |
VVnnn oder VV/// |
N S C |
|
Wolkenart (C) | CBoder TCU | - | ||||
13 | Temperatur (O) 3 | Name des Elements (M) | TX | |||
Höchsttemperatur (M) | [M]nn/ | |||||
Tag und Uhrzeit des Auftretens der Höchsttemperatur (M) | nnnnZ | |||||
Name des Elements (M) | TN | |||||
Tiefsttemperatur (M) | [M]nn/ | |||||
Tag und Uhrzeit des Auftretens der Tiefsttemperatur (M) | nnnnZ | |||||
14 | Erwartete signifikante Änderungen in Bezug auf eines oder mehrere der vorstehend genannten Elemente während der Gültigkeitsdauer (C) | Indikator für Änderungoder Wahrscheinlichkeit (M) | PROB30 [TEMPO] oder PROB40 [TEMPO] oder BECMG oder TEMPO oder FM | |||
Dauer des Auftretensoder der Änderung (M) | nnnn/nnnnoder nnnnnn | |||||
Wind (C) | nnn[P]nn[G[P]nn]KT oder VRBnnKT |
|||||
Vorherrschende Sicht (C) | nnnn | C A V O K |
||||
Wettererscheinung: Intensität (C) | - oder + | - | N S W |
|||
Wettererscheinung: Merkmale und Art (C) | DZoder Raoder SNoder SGoder PLoder DSoder SSoder FZDZoder FZRaoder SHGRoder SHGSoder SHRaoder SHSNoder TSGRoder TSGSoder TSRaoder TSSN |
FGoder BRoder Saoder DUoder HZoder FUoder Vaoder SQoder POoder FCoder TSoder BCFGoder BLDU oder BLSaoder BLSNoder DRDU oder DRSaoder DRSNoder FZFGoder MIFGoder PRFG |
||||
15 | Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenzeoder Vertikalsicht (C | FEWnnnoder SCTnnnoder BKNnnnoder OVCnnn | VVnnn oder VV/// |
N S C |
||
Wolkenart (C) | CBoder TCU | - | ||||
1) Aufzunehmen soweit anwendbar. Kein Qualifikator für mäßige Intensität.
2) Bis zu vier Wolkenschichten. 3) Bestehend aus bis zu vier Temperaturen (zwei Höchsttemperaturen und zwei Tiefsttemperaturen). |
Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR | |||||
Ref. | Element | Bereich | Auflösung | ||
1 | Windrichtung: |
Grad rechtweisend |
000-360 | 10 | |
2 | Windgeschwindigkeit: |
KT |
00-99 | 1 | |
3 |
Sicht: |
M |
0000-0750 | 50 | |
M |
0800-4900 | 100 | |||
M |
5000-9000 | 1000 | |||
M |
10000 oder größer | 0 (fester Wert: 9999) | |||
4 | Vertikalsicht: |
100 ft |
000-020 | 1 | |
5 | Bewölkung: Höhe der Wolkenuntergrenze: |
100 ft |
000-099 100-200 |
1 10 |
|
6 | Lufttemperatur (Höchst- und Tiefstwert): | °C | -80 -+60 | 1 |
Anlage 420 21 |
Muster für Windscherungswarnungen
Legende: M = Aufnahme obligatorisch C = Aufnahme konditional, soweit anwendbar. Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in Windscherungswarnungen sind in Anlage 8 aufgeführt. Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 "Procedures for Air Navigation Services - Abbreviations and Codes (PANS-ABC)" (Verfahren für Flugsicherungsdienste - Abkürzungen und -Codes). Anmerkung 3: Die laufenden Nummern in der Spalte "Ref." werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil der Windscherungswarnungen. |
|||
Ref. | Element | Genauer Inhalt | Muster |
1 | Ortskennung des Flugplatzes (M) | Ortskennung des Flugplatzes | nnnn |
2 | Kennzeichnung der Art der Meldung (M) | Art der Meldung und laufende Nummer | WS WRNG [n]n |
3 | Herausgabezeit und Gültigkeitsdauer (M) | Tag und Uhrzeit der Herausgabe und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer in UTC | nnnnnn [VALID TL nnnnnn]oder [VALID nnnnnn/nnnnnn] |
4 | ZUR AUFHEBUNG VON WINDSCHERUNGSWARNUNGEN SIEHE ANGABEN AMENDE DES MUSTERS. | ||
5 | Wettererscheinung (M) | Kennzeichnung der Wettererscheinung und des Ortes ihres Auftretens | [MOD]oder [SEV] WS IN APCHoder [MOD]oder [SEV] WS [APCH] RWYnnnoder [MOD]oder [SEV] WS IN CLIMB-OUToder [MOD]oder [SEV] WS CLIMB-OUT WYnnnoder MBST IN APCHoder MBST [APCH] RWYnnnoder MBST IN CLIMB-OUToder MBST CLIMB-OUT RWYnnn |
6 | Beobachtete, gemeldete oder vorhergesagte Wettererscheinung (M) | Kennzeichnung, ob die Wettererscheinung beobachtet oder gemeldet und ob sie voraussichtlich andauern oder vorhergesagt wird (M) | REP AT nnnn nnnnnnnnoder OBS [AT nnnn]oder FCST |
7 | Einzelheiten der Wettererscheinung (C) | Beschreibung der Wettererscheinung, aufgrund deren die Windscherungswarnung herausgegeben wird | SFC WIND: nnn/nnKT nnnFT - WIND: nnn/nnKToder nnKT LOSS nnNM (oder nnKM) FNa RWYnnoder nnKT LOSS nnNM (oder nnKM) FNa RWYnnoder |
ODER |
|||
8 | Aufhebung der Windscherungswarnung | Aufhebung der Windscherungswarnung unter Verweis auf ihre Bezeichnung | CNL WS WRNG [n]n nnnnnn/nnnnnn |
Anlage 520 21 |
Muster für SIGMET und AIRMET
Legende: M = Aufnahme obligatorisch C = Aufnahme konditional, soweit anwendbar und Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in SIGMEToder AIRMET sind in Anlage 8 aufgeführt. Anmerkung 2: Starkeoder mäßige Vereisung (SEV ICE, MOD ICE) und starkeoder mäßige Turbulenzen (SEV TURB, MOD TURB) in Verbindung mit Gewittern, Cumulonimbusbewölkungoder tropischen Anmerkung 3: Die laufenden Nummern in der Spalte "Ref." werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil von SIGMET und AIRMET. |
||||
Ref. |
Element |
Genauer Inhalt |
SIGMET Muster |
AIRMET Muster |
1 | Ortskennung des FIR/CTa (M) | ICAO-Ortskennung der ATS-Stelle, die das FIR oder CTa bedient, auf das sich SIGMET bzw. AIRMET bezieht | nnnn | |
2 | Kennzeichnung (M) | Kennzeichnung und laufende Nummer von SIGMET oder AIRMET | SIGMET nnn | AIRMET [n][n]n |
3 | Gültigkeitsdauer (M) | Tag-Uhrzeit-Gruppen mit Angabe der Gültigkeitsdauer in UTC | VALID nnnnnn/nnnnnn | |
4 | Ortskennung der MWO (M) | Ortskennung der MWO, die SIGMEToder AIRMET aufgegeben hat, durch Bindestrich getrennt | nnnn- | |
5 | Neue Zeile | |||
6 | Name des FIR/CTa (M) | Ortskennung und Name des FIR oder CTA, für das/den die SIGMET/AIRMET herausgegeben wird | nnnn nnnnnnnnnn FIR oder UIR oder FIR/UIR oder nnnn nnnnnnnnnn CTA |
nnnn nnnnnnnnnn FIR[/n] |
7 | ZUR AUFHEBUNG VON SIGMET ODER AIRMET SIEHE ANGABEN AMENDE des MUSTERS. | |||
8 | Statusindikator (C) 1 | Test- oder Übungsindikator | TEST oder EXER | TEST oder EXER |
9 | Neue Zeile | |||
10 | Wettererscheinung (M) | Beschreibung der Wettererscheinung, die die Herausgabe einer SIGMET/AIRMET ausgelöst hat | OBSC TS[GR] EMBD TS[GR] FRQ TS[GR] SQL TS[GR] TC nnnnnnnnnn PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn [nn] CB oder TC NN 2 PSN Nnn[nn] oder Snn [nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] CB SEV TURB SEV ICE SEV ICE (FZRA) SEV MTW HVY DS HVY SS [Va ERUPTION] [MT nnnnnnnnnn] [PSN Nnn[nn]oder Snn[nn] Ennn [nn]oder Wnnn[nn]] Va CLD RDOACT CLD |
SFC WIND nnn/nn[n]KT SFC VIS [n][n]nnM (nn) ISOL TS[GR] OCNL TS[GR] MT OBSC BKN CLD BKN CLD [n]nnn/[ABV][n] nnnnFT oder BKN CLD SFC/[ABV][n] nnnnFT oder OVC CLD [n]nnn/[ABV][n] nnnnFT oder OVC CLD SFC/[ABV][n] nnnnFT ISOL CB OCNL CB FRQ CB ISOL TCU OCNL TCU FRQ TCU MOD TURB MOD ICE MOD MTW |
11 | Beobachteteoder vorhergesagte Wettererscheinung (M) 3, 4 | Angabe, ob die Wettererscheinung beobachtet und voraussichtlich andauern wirdoder vorhergesagt wird | OBS [AT nnnnZ]oder FCST [AT nnnnZ] |
|
12 | Ort (C) 3, 4, 5 | Ort (geografische Breite und Länge (in Grad und Minuten)) | Nnn[nn] Wnnn[nn]oder Nnn[nn] Ennn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Snn[nn] Ennn[nn] oder N OF Nnn[nn]oder S OF Nnn[nn]oder N OF Snn[nn]oder S OF Snn[nn]oder [UND] W OF Wnnn[nn]oder E OF Wnnn[nn]oder W OF Ennn[nn]oder E OF Ennn[nn] oder N OF Nnn[nn]oder N OF Snn[nn] AND S OF Nnn[nn]oder S OF Snn[nn] oder W OF Wnnn[nn]oder W OF Ennn[nn] AND E OF Wnnn[nn]oder E OF Ennn[nn] oder N OF LINEoder NE OF LINEoder E OF LINEoder SE OF LINEoder S OF LINEoder SW OF LINEoder W OF LINEoder NW OF LINE Nnn [nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn [nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] [- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn [nn]oder Ennn[nn]] [- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn [nn]] [AND N OF LINEoder NE OF LINEoder E OF LINEoder SE OF LINEoder S OF LINEoder SW OF LINEoder W OF LINEoder NW OF LINE Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] [- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]] [- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]] oder WI Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - [Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn [nn] 6 oder ENTIRE UIR oder ENTIRE FIR oder ENTIRE FIR/UIR oder ENTIRE CTA oder WI nnnKM (oder nnnNM) OF TC CENTRE 7 oder WI nnKM (oder nnNM) OF Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] 8 |
|
13 | Flugfläche (C) | Flugflächeoder -höhe über NN | [SFC/]FLnnnoder [SFC/][n]nnnnFT (oder [SFC/]nnnnM) FLnnn/nnnoder top FLnnn oder [top] ABV FLnnnoder (oder [top] ABV [n]nnnnFT) [[n]nnnn/] [n]nnnnFT)oder [n]nnnnFT/]FLnnn oder top [ABVoder BLW] FLnnn 7 |
|
14 | Bewegung oder erwartete Bewegung (C) 3, 9, 10 | Bewegungoder erwartete Bewegung (Richtung und Geschwindigkeit) unter Angabe einer der 16 Kompassrichtungen,oder stationär | MOV N [nnKMH]oder MOV NNE [nnKMH]oder MOV NE [nnKMH]oder MOV ENE [nnKMH]oder MOV E [nnKMH]oder MOV ESE [nnKMH]oder MOV SE [nnKMH]oder MOV SSE [nnKMH]oder MOV S [nnKMH]oder MOV SSW [nnKMH]oder MOV SW [nnKMH]oder MOV WSW [nnKMH]oder MOV W [nnKMH]oder MOV WNW [nnKMH]oder MOV NW [nnKMH]oder MOV NNW [nnKMH] (oder MOV N [nnKT]oder MOV NNE [nnKT]oder MOV NE [nnKT]oder MOV ENE [nnKT]oder MOV E [nnKT]oder MOV ESE [nnKT]oder MOV SE [nnKT]oder MOV SSE [nnKT]oder MOV S [nnKT]oder MOV SSW [nnKT]oder MOV SW [nnKT]oder MOV WSW [nnKT]oder MOV W [nnKT]oder MOV WNW [nnKT]oder MOV NW [nnKT]oder MOV NNW [nnKT]) oder STNR |
|
15 | Veränderungen der Intensität (C) 3 | Erwartete Veränderungen der Intensität | INTSFoder WKNoder NC |
|
16 | Vorhersagezeit (C) 3, 4, 9 | Angabe der Vorhersagezeit der Wettererscheinung | FCST AT nnnnZ | - |
17 | TC vorhergesagte Position (C) 7 |
Vorhergesagte Position des TC-Zentrums | TC CENTRE PSN Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn [nn] oder TC CENTRE PSN Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn [nn] CB 11 |
- |
18 | Vorhergesagte Position (C) 3, 4, 5, 9 | Vorhergesagte Position des Phänomens am Ende der Gültigkeitsdauer von SIGMET 12 | Nnn[nn] Wnnn[nn]oder Nnn[nn] Ennn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Snn[nn] Ennn[nn] oder N OF Nnn[nn]oder S OF Nnn[nn]oder N OF Snn[nn]oder S OF Snn[nn] [UND] W OF Wnnn[nn]oder E OF Wnnn[nn]oder W OF Ennn[nn]oder E OF Ennn[nn] oder N OF Nnn[nn]oder N OF Snn[nn] AND S OF Nnn[nn]oder S OF Snn [nn] oder W OF Wnnn[nn]oder W OF Ennn [nn] AND E OF Wnnn[nn]oder E OF Ennn[nn] oder N OF LINEoder NE OF LINEoder E OF LINEoder SE OF LINEoder S OF LINEoder SW OF LINEoder W OF LINEoder NW OF LINE Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn [nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] [- Nnn [nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]] [AND N OF LINEoder NE OF LINEoder E OF LINEoder SE OF LINEoder S OF LINEoder SW OF LINEoder W OF LINEoder NW OF LINE Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn [nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] [- Nnn[nn]oder Snn [nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]] oder WI Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn [nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn [nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn [nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] 6 oder ENTIRE FIR oder ENTIRE UIR oder ENTIRE FIR/UIR oder ENTIRE CTA oder NO Va EXP 13 oder WI nnKM (oder nnNM) OF Nnn [nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] 8 oder WI nnnKM (nnnNM) OF TC CENTRE 7 |
- |
19 | Wiederholung von Elementen (C) 14 | Wiederholung der in einer SIGMET für eine Vulkanaschewolke oder einen tropischen Wirbelsturm genannten Elemente | [UND] 14 | - |
20 | Neue Zeile bei Wiederholung von Elementen | |||
ODER |
||||
21 | Aufhebung von SIGMET/ AIRMET (C) | Aufhebung von SIGMET/AIRMET unter Angabe ihrer Kennzeichnung | CNL SIGMET nnn nnnnnn/nnnnnn oder CNL SIGMET nnn nnnnnn/nnnnnn [Va MOV TO nnnn FIR] 13 |
CNL AIRMET [n][n]n nnnnnn/nnnnnn |
1) Wird nur verwendet, wenn SIGMET/AIRMET herausgegeben wird, um anzuzeigen, dass ein Test oder eine Übung stattfindet. Wird das Wort "TEST" oder die Abkürzung "EXER" verwendet, kann die Meldung Informationen enthalten, die nicht betrieblich verwendet werden sollten oder auf andere Weise unmittelbar nach dem Wort "TEST" enden.
2) Verwendung für unbenannte tropische Wirbelstürme. 3) Bei Vulkanaschewolken, die mehr als ein Gebiet innerhalb des FIR abdecken, können diese Elemente erforderlichenfalls wiederholt werden. Jedem Ort und jeder vorhergesagten Position muss eine Beobachtungs-oder Vorhersagezeit vorausgehen. 4) Bei Cumulonimbusbewölkung in Verbindung mit einem tropischen Wirbelsturm, die mehr als ein Gebiet innerhalb des FIR abdecken, können diese Elemente erforderlichenfalls wiederholt werden. Jedem Ort und jeder vorhergesagten Position muss eine Beobachtungs- oder Vorhersagezeit vorausgehen. 5) Bei SIGMET für radioaktive Wolken ist für die Elemente "Ort" und "vorgesagte Position" nur WITHIN (WI) zu verwenden. 6) Die Anzahl der Koordinaten muss auf ein Mindestmaß begrenzt sein und sollte in der Regel nicht mehr als sieben betragen. 7) Nur bei SIGMET für tropische Wirbelstürme. 8) Nur bei SIGMET für radioaktive Wolke. Vom Ursprung und senkrecht über dem Boden (vertical extent from surface, SFC) bis zur oberen Begrenzung des Fluginformationsgebiets/oberen Fluginformationsgebiets (FIR/UIR) oder des Kontrollbezirks (CTA) muss ein Radius von bis zu 30 km (oder 16 Seemeilen) angewandt werden. 9) Die Elemente "Vorhersagezeit" und "Vorhersageposition" sind nicht in Verbindung mit dem Element "Bewegung oder erwartete Bewegung" zu verwenden. 10) Bei SIGMET für radioaktive Wolken ist für das Element "Bewegung oder erwartete Bewegung" nur STATIONARY (STNR) zu verwenden. 11) Die Abkürzung "CB" ist zu verwenden, wenn die Vorhersageposition für die Cumulonimbusbewölkung eingeschlossen ist. 12) Die Vorhersageposition der Cumulonimbusbewölkung im Zusammenhang mit tropischen Wirbelstürmen bezieht sich auf die Vorhersagezeit der Position des Zentrums des tropischen Wirbelsturms und nicht auf das Ende der Gültigkeitsdauer von SIGMET. 13) Nur bei SIGMET für Vulkanasche. 14) Zu verwenden bei mehreren Vulkanaschewolken oder Cumulonimbusbewölkung in Verbindung mit einem tropischen Wirbelsturm, der gleichzeitig auf das betreffende FIR trifft. |
- gestrichen - | Anlage 5a20 21 |
- gestrichen - | Anlage 5B20 21 |
Anlage 620 21 |
Muster für die Beratung zu Vulkanasche
Legende: M = Aufnahme obligatorisch O = Aufnahme fakultativ C = Aufnahme konditional, wann immer anwendbar Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in der Beratung zu Vulkanasche sind in Anlage 8 aufgeführt. Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 "Procedures for Air Navigation Services - Abbreviations and Codes (PANS-ABC)"(Verfahren für Flugsicherungsdienste - Abkürzungen und -Codes). Anmerkung 3: Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt (:) zu setzen. Anmerkung 4: Die laufenden Nummern in der Spalte "Ref." werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil der Beratung zu Vulkanasche. |
||||
Ref. | Element | Genauer Inhalt | Muster | |
1 | Kennzeichnung der Art der Meldung (M) | Art der Meldung | Va ADVISORY | |
2 | Neue Zeile | |||
3 | Statusindikator (C) 1 | Test- oder Übungsindikator | STATUS: | TESToder EXER |
4 | Neue Zeile | |||
5 | Herausgabezeit (M) | Jahr, Monat, Tag, Uhrzeit in UTC | DTG: | nnnnnnnn/nnnnZ |
6 | Neue Zeile | |||
7 | Name des VAAC (M) | Name des VAAC | VAAC: | nnnnnnnnnnnn |
8 | Neue Zeile | |||
9 | Name des Vulkans (M) | Name und IAVCEI-Nummer des Vulkans (Internationale Vereinigung für Vulkanologie und Chemie des Erdinneren, IAVCEI) | VOLCANO: | nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn [nnnnnn] oder UNKNOWN oder UNNAMED |
10 | Neue Zeile | |||
11 | Ort des Vulkans (M) | Ort des Vulkans in Grad und Minuten | PSN: | Nnnnnoder Snnnn Wnnnnnoder Ennnnn oder UNKNOWN |
12 | Neue Zeile | |||
13 | Staat oder Region (M) | Staatoder Region, wenn die Asche nicht über einem Staat gemeldet wird | AREA: | nnnnnnnnnnnnnnnnoder UNKNOWN |
14 | Neue Zeile | |||
15 | Gipfelhöhe (M) | Gipfelhöhe in m (oder ft) | SUMMIT ELEV: | nnnnM (oder nnnnnFT) oder SFC oder UNKNOWN |
16 | Neue Zeile | |||
17 | Beratungsnummer (M) | Beratungsnummer: Jahr vierstellig und Nummer der Meldung (gesonderte Sequenz für jeden Vulkan) | ADVISORY NR: | nnnn/nnnn |
18 | Neue Zeile | |||
19 | Informationsquelle (M) | Informationsquelle in Freitext | INFO SOURCE: | Freitext von bis zu 32 Zeichen |
20 | Neue Zeile | |||
21 | Farbcode (O) | Luftfahrt-Farbcode | AVIATION COLOUR CODE: | REDoder ORANGEoder YELLOWoder GREENoder UNKNOWNoder NOT GIVENoder NIL |
22 | Neue Zeile | |||
23 | Einzelheiten zum Vulkanausbruch (M) 2 | Einzelheiten zum Vulkanausbruch (einschließlich Datum/Uhrzeit des Ausbruchs) | ERUPTION DETAILS: | Freitext von bis zu 64 Zeichen oder UNKNOWN |
24 | Neue Zeile | |||
25 | Zeitpunkt der Beobachtung (oder geschätzter Zeitpunkt) der Vulkanaschewolken (M) | Tag und Uhrzeit (in UTC) der Beobachtung der Aschewolken (oder Schätzung) | OBS (oder EST) Va DTG: | nn/nnnnZ |
26 | Neue Zeile | |||
27 | Beobachtete oder geschätzte Vulkanaschewolken (M) | Horizontale (in Grad und Minuten) und vertikale Ausdehnung zum Zeitpunkt der Beobachtungoder geschätzte Vulkanaschewolkenoder, falls die Untergrenze bekannt ist, Obergrenze der beobachtetenoder geschätzten Vulkanaschewolken; Bewegung der beobachtetenoder geschätzten Vulkanaschewolken |
OBS VA CLDoder EST Va CLD: |
top FLnnnoder SFC/FLnnnoder FLnnn/nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)] Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn][- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]] MOV N nnKMH (oder KT)oder MOV NE nnKMH (oder KT)oder MOV E nnKMH (oder KT)oder MOV SE nnKMH (oder KT)oder MOV S nnKMH (oder KT)oder MOV SW nnKMH (oder KT)oder MOV W nnKMH (oder KT)oder MOV NW nnKMH (oder KT) oder Va NOT IDENTIFIABLE FM SATELLITE DATA WIND FLnnn/nnn nnn/nn[n]KT 3oder WIND FLnnn/nnn VRBnnKToder WIND SFC/FLnnn nnn/nn[n]KToder WIND SFC/FLnnn VRBnnKT |
28 | Neue Zeile | |||
29 | Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken (+ 6 HR) (M) | Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach dem "Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken" unter Punkt 12) Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer |
FCST Va CLD +6 HR: |
nn/nnnnZ SFC oder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn [nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn][- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]] 4, 5 oder NO Va EXP oder NOT AVBL oder NOT PROVIDED |
30 | Neue Zeile | |||
31 | Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken (+ 12 Std.) (M) | Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach dem "Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken" unter Punkt 12) Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer |
FCST VA CLD +12 HR: |
nn/nnnnZ SFCoder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn][- Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn]] 4, 5 oder NO Va EXP oder NOT AVBL oder NOT PROVIDED |
32 | Neue Zeile | |||
33 | Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken (+ 18 HR) (M) |
Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach dem "Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken" unter Punkt 12) Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer |
FCST Va CLD +18 HR: |
nn/nnnnZ SFCoder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn][-Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] 4, 5 oder NO Va EXP oder NOT AVBL oder NOT PROVIDED |
34 | Neue Zeile | |||
35 | Anmerkungen (M) 2 | Gegebenenfalls Anmerkungen | RMK: | Freitext von bis zu 256 Zeichen oder NIL |
36 | Neue Zeile | |||
37 | Nächste Beratung (M) | Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit in UTC | NXT ADVISORY: | nnnnnnnn/nnnnZ oder NO LATER THAN nnnnnnnn/nnnnZ oder NO FURTHER ADVISORIES oder WILL BE ISSUED BY nnnnnnnn/nnnnZ |
1) Wird nur verwendet, wenn die Meldung herausgegeben wird, um anzuzeigen, dass ein Test oder eine Übung stattfindet. Wird das Wort "TEST" oder die Abkürzung "EXER" verwendet, kann die Meldung Informationen enthalten, die nicht betrieblich verwendet werden sollten oder auf andere Weise unmittelbar nach dem Wort "TEST"enden.
2) Der Begriff "resuspended" (wiederaufgewirbelt) für Vulkanascheablagerungen, die durch den Wind wiederaufgewirbelt werden. 3) Wenn eine Vulkanaschewolke gemeldet wird (z.B. AIREP), aber nicht anhand von Satellitendaten überprüfbar ist. 4) Eine gerade Linie zwischen zwei Punkten, die auf einer Karte der Mercator-Projektion gezogen wird, oder eine gerade Linie zwischen zwei Punkten, die bei gleichbleibendem Winkel Längengrade durchquert. 5) Bis zu vier ausgewählte Schichten |
Anlage 720 21 |
Muster für Beratung zu tropischen Wirbelstürmen
Legende: M = Aufnahme obligatorisch O = Aufnahme konditional, wann immer anwendbar C = Aufnahme fakultativ = = eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile stehen sollte. Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in der Beratung zu tropischen Wirbelstürmen sind in Anlage 8 aufgeführt. Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 "Procedures for Air Navigation Services - Abbreviations and Codes (PANS-ABC)" (Verfahren für Flugsicherungsdienste - Abkürzungen und -Codes). Anmerkung 3: Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt (:) zu setzen. Anmerkung 4: Die laufenden Nummern in der Spalte "Ref." werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil der Beratung zu tropischen Wirbelstürmen. |
||||
Ref. | Element | Genauer Inhalt |
Muster |
|
1 | Kennzeichnung der Art der Meldung (M) | Art der Meldung | TC ADVISORY | |
2 | Neue Zeile | |||
3 | Statusindikator (C) 1 | Test- oder Übungsindikator | STATUS: | TESToder EXER |
4 | Neue Zeile | |||
5 | Herausgabezeit (M) | Jahr, Monat, Tag, Uhrzeit in UTC | DTG: | nnnnnnnn/nnnnZ |
6 | Neue Zeile | |||
7 | Name des TCAC (M) | Name des TCAC (Ortskennungoder vollständiger Name) |
TCAC: | nnnnoder nnnnnnnnnn |
8 | Neue Zeile | |||
9 | Name des tropischen Wirbelsturms (M) | Name des tropischen Wirbelsturmsoder "NN" für unbenannte tropische Wirbelstürme | TC: | nnnnnnnnnnnnoder NN |
10 | Neue Zeile | |||
11 | Beratungsnummer (M) | Beratung: Jahr vierstellig und Nummer der Meldung (gesonderte Sequenz für jeden tropischen Wirbelsturm) | ADVISORY NR: | nnnn/[n][n][n]n |
12 | Neue Zeile | |||
13 | Beobachtete Position des Zentrums (M) | Tag und Uhrzeit (in UTC) und Position des Zentrums des tropischen Wirbelsturms (in Grad und Minuten) | OBS PSN: | nn/nnnnZ Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] |
14 | Neue Zeile | |||
15 | Beobachtete CB-Bewölkung (O) 2 | Ort der CB-Bewölkung (bezogen auf Breite und Länge (in Grad und Minuten)) und Vertikalausdehnung (Flugfläche) | CB: | WI nnnKM (oder nnnNM) OF TC CENTRE oder WI 3 Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] - Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder nnn [nn] - Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn [nn] - [Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn [nn] - Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn [nn]] top [ABV oder BLW] FLnnn NIL |
16 | Neue Zeile | |||
17 | Richtung und Geschwindigkeit der Bewegung (M) | Richtung und Geschwindigkeit in den 16 Kompassrichtungen und in km/h (oder kt) oder stationär (< 2 km/h (1 kt)) | MOV: | N nnKMH (oder KT)oder NNE nnKMH (oder KT)oder NE nnKMH (oder KT)oder ENE nnKMH (oder KT)oder E nnKMH (oder KT)oder ESE nnKMH (oder KT)oder SE nnKMH (oder KT)oder SSE nnKMH (oder KT)oder S nnKMH (oder KT)oder SSW nnKMH (oder KT)oder SW nnKMH (oder KT)oder WSW nnKMH (oder KT)oder W nnKMH (oder KT)oder WNW nnKMH (oder KT)oder NW nnKMH (oder KT)oder NNW nnKMH (oder KT)oder STNR |
18 | Neue Zeile | |||
19 | Änderungen der Intensität (M) | Änderungen der maximalen Bodenwindgeschwindigkeit zum Beobachtungszeitpunkt | INTST CHANGE: | INTSFoder WKN oder NC |
20 | Neue Zeile | |||
21 | Kerndruck (M) | Kerndruck (in hPa) | C: | nnnHPA |
22 | Neue Zeile | |||
23 | Maximaler Bodenwind (M) | Maximaler Bodenwind in der Nähe des Zentrums (10-Minuten-Mittel des Bodenwinds, in kt) | MAX WIND: | nn[n]KT |
24 | Neue Zeile | |||
25 | Vorhergesagte Position des Zentrums (+ 6 HR) (M) |
Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 5); Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms |
FCST PSN +6 HR: | nn/nnnnZ Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] |
26 | Neue Zeile | |||
27 | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 6 HR) (M) | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (6 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 5) | FCST MAX WIND +6 HR: |
nn[n]KT |
28 | Neue Zeile | |||
29 | Vorhergesagte Position des Zentrums (+ 12 HR) (M) |
Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 5); Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms |
FCST PSN +12 HR: |
nn/nnnnZ Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] |
30 | Neue Zeile | |||
31 | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 12 HR) (M) | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (12 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 5) | FCST MAX WIND +12 HR: |
nn[n]KT |
32 | Neue Zeile | |||
33 | Vorhergesagte Position des Zentrums (+ 18 HR) (M) |
Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 5); Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms |
FCST PSN +18 HR: |
nn/nnnnZ Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] |
34 | Neue Zeile | |||
35 | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 18 HR) (M) | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (18 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 5) | FCST MAX WIND +18 HR: |
nn[n]KT |
36 | Neue Zeile | |||
37 | Vorhergesagte Position des Zentrums (+ 24 HR) (M) |
Tag und Uhrzeit (in UTC) (24 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 5); Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms |
FCST PSN +24 HR: |
nn/nnnnZ Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] |
38 | Neue Zeile | |||
39 | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 24 HR) (M) | Vorhergesagter maximaler Bodenwind (24 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 5) | FCST MAX WIND +24 HR: |
nn[n]KT |
40 | Neue Zeile | |||
41 | Anmerkungen (M) | Gegebenenfalls Anmerkungen | RMK: | Freitext von bis zu 256 Zeichen oder NIL |
42 | Neue Zeile | |||
43 | Voraussichtliche Zeit der Herausgabe der nächsten Beratung (M) | Voraussichtlicher Zeitpunkt (Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit (in UTC)) der nächsten Beratung | NXT MSG: | [BFR] nnnnnnnn/nnnnZ oder NO MSG EXP |
1) Wird nur verwendet, wenn die Meldung herausgegeben wird, um anzuzeigen, dass ein Test oder eine Übung stattfindet. Wird das Wort "TEST" oder die Abkürzung "EXER" verwendet, kann die Meldung Informationen enthalten, die nicht betrieblich verwendet werden sollten oder auf andere Weise unmittelbar nach dem Wort "TEST" enden.
2) Bei CB-Bewölkung in Verbindung mit einem tropischen Wirbelsturm, die mehr als ein Gebiet innerhalb des Zuständigkeitsgebiets abdecken, können diese Elemente erforderlichenfalls wiederholt werden. 3) Die Anzahl der Koordinaten sollte auf ein Mindestmaß begrenzt werden und in der Regel nicht mehr als sieben betragen. |
Anlage 820 21 |
Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den Beratungen zu Vulkanasche, Beratungen zu tropischen Wirbelstürmen, SIGMET, AIRMET, Flugplatz- und Windscherungswarnungen Anmerkung: Die laufenden Nummern in der Spalte "Ref." werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil des Musters. |
||||
Ref. | Elemente | Bereich | Auflösung | |
1 | Gipfelhöhe: | FT | 000-27 000 | 1 |
M | 000-8 100 | 1 | ||
2 | Beratungsnummer: | für Va (index) * | 000-2 000 | 1 |
für TC (index)* | 00-99 | 1 | ||
3 | Maximaler Bodenwind: | KT | 00-99 | 1 |
4 | Kerndruck: | hPa | 850-1 050 | 1 |
5 | Bodenwindgeschwindigkeit: | KT | 30-99 | 1 |
6 | Bodensicht: | M | 0000-0750 | 50 |
M | 0800-5 000 | 100 | ||
7 | Bewölkung: Untergrenze: | FT | 000-1 000 | 100 |
8 | Bewölkung: Obergrenze: | FT | 000-9 900 | 100 |
FT | 10 00- 00-60 000 |
1 000 | ||
9 | Geografische Breite: | ° (Grad) | 00-90 | 1 |
(Minuten) | 00-60 | 1 | ||
10 | Geografische Länge: | ° (Grad) | 000-180 | 1 |
(Minuten) | 00-60 | 1 | ||
11 | Flugflächen: | 000-650 | 10 | |
12 | Bewegung: | KMH | 0-300 | 10 |
KT | 0-150 | 5 | ||
*) Dimensionslos". |
Besondere Anforderungen an Anbieter von Flugberatungsdiensten (Teil-AIS) |
Anhang VI20 |
Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Flugberatungsdiensten (AIS.OR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
AIS.OR.100 Luftfahrtinformationsmanagement
Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS) müssen dafür sorgen, dass geeignete Ressourcen und Verfahren für das Informationsmanagement vorhanden sind, damit qualitätsgesicherte Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen innerhalb des ATM-Systems rechtzeitig erhoben, verarbeitet, gespeichert, integriert, ausgetauscht und bereitgestellt werden.
AIS.OR.105 Zuständigkeiten der Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS)
AIS-Anbieter müssen dafür sorgen, dass die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zur Verfügung stehen, die für die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Effizienz der Flugsicherung erforderlich sind.
AIS-Anbieter haben Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zum gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie zu den Gebieten auf hoher See, in denen der Mitgliedstaat für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten verantwortlich ist, entgegenzunehmen, zusammenzustellen oder zusammenführen, zu editieren, zu formatieren, zu veröffentlichen, zu speichern und zu verbreiten.
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen verfügbar sind für
(1) das am Flugbetrieb beteiligte Personal, einschließlich Flugbesatzungen, Flugplanung und Flugsimulatoren,
(2) Anbieter von Flugverkehrsdiensten (ATS), die für den Fluginformationsdienst zuständig sind, und
(3) Dienste, die für die Informationen zur Flugvorbereitung zuständig sind.
AIS-Anbieter müssen für die Erstellung und Herausgabe von NOTAM in ihrem Zuständigkeitsbereich und von Informationen zur Flugvorbereitung, die für die Streckenabschnitte erforderlich sind, die von dem in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Flugplatz/Hubschrauberflugplatz ausgehen, 24-Stunden-Dienste erbringen.
AIS-Anbieter müssen anderen AIS-Anbietern die von diesen benötigten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zur Verfügung stellen.
AIS-Anbieter müssen dafür sorgen, dass Verfahren bestehen, mit denen auf Daten- und Informationsfehler zurückgehende Sicherheitsrisiken bewertet und abgemildert werden können.
AIS-Anbieter müssen eindeutig angeben, dass die für und im Namen eines Mitgliedstaats bereitgestellten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats bereitgestellt werden, unabhängig vom Format ihrer Bereitstellung.
Abschnitt 2 - Datenqualitätsmanagement
AIS.OR.200 Allgemeines
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass
AIS.OR.205 Förmliche Vereinbarungen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass förmliche Vereinbarungen getroffen werden mit
AIS.OR.210 Austausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass
AIS.OR.215 Werkzeuge und Software
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Werkzeuge und Software zur Unterstützung oder Automatisierung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen ihre Funktionen erfüllen, ohne dass die Qualität von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen beeinträchtigt wird.
AIS.OR.220 Validierung und Verifizierung
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Verifizierungs- und Validierungsverfahren angewandt werden, sodass die Luftfahrtdaten die in Punkt AIS.TR.200 festgelegten Anforderungen an die Datenqualität erfüllen.
AIS.OR.225 Metadaten
AIS-Anbieter haben Metadaten zu erfassen und zu sichern.
AIS.OR.230 Datenfehlerdetektion und -authentifizierung
AIS-Anbieter haben sicherstellen, dass
AIS.OR.235 Fehlermeldung, Fehlermessung und Korrekturmaßnahmen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Verfahren zur Fehlermeldung, Fehlermessung und Fehlerkorrektur eingerichtet und aufrechterhalten werden.
AIS.OR.240 Datenbeschränkungen
AIS-Anbieter haben in den Luftfahrtinformationsprodukten - mit Ausnahme von NOTAM - die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zu kennzeichnen, die die Anforderungen an die Datenqualität nicht erfüllen.
AIS.OR.250 Konsistenz
Werden Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen im AIP von mehr als einem Mitgliedstaat veröffentlicht, sorgen die für diese AIP zuständigen AIS-Anbieter für die Einrichtung geeigneter Verfahren zur Gewährleistung der Konsistenz dieser Informationen.
Abschnitt 3 - Luftfahrtinformationsprodukte
AIS.OR.300 Allgemeines - Luftfahrtinformationsprodukte
Bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in mehreren Formaten haben die AIS-Anbieter sicherzustellen, dass Prozesse geschaffen werden, die die Konsistenz von Daten und Informationen zwischen diesen Formaten gewährleisten.
Kapitel 1
Luftfahrtinformationen in einer standardisierten Darstellung
AIS.OR.305 Luftfahrthandbuch (AIP)
AIS-Anbieter haben ein Luftfahrthandbuch herauszugeben.
AIS.OR.310 AIP-Berichtigungen
AIS-Anbieter müssen
AIS.OR.315 Ergänzungen des Luftfahrthandbuchs
AIS-Anbieter müssen,
AIS.OR.320 Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC)
AIS-Anbieter müssen für jeden der folgenden Fälle ein Luftfahrtinformationsrundschreiben herausgeben:
AIS-Anbieter müssen mindestens einmal jährlich die Gültigkeit des geltenden AIC überprüfen.
AIS.OR.325 Luftfahrtkarten
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass folgende Luftfahrtkarten, sofern verfügbar,
(1) Flugplatzhinderniskarte - Typ A,
(2) Flugplatz-/Hubschrauberflugplatzkarte,
(3) Flugplatzrollkarte.
(4) Karte der Luftfahrzeug-Parkpositionen,
(5) Bodenprofilkarte für Präzisionsanflug,
(6) ATC-Karte zur Überwachung der Mindestflughöhe;
(7) Bereichskarte,
(8) Standard-Instrumentenanflugkarte (STAR),
(9) Standard-Instrumentenabflugkarte (SID),
(10) Instrumentenanflugkarte;
(11) Sichtanflugkarte und
(12) Streckenkarte, und
(1) Flugplatzhinderniskarte - Typ B;
(2) Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart) 1:1.000 000,
(3) Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart) 1:500.000,
(4) Luftfahrtnavigationskarte (Aeronautical-Navigation Chart) - kleiner Maßstab, und
(5) Arbeitskarte (Plotting Chart).
AIS.OR.330 NOTAM
AIS-Anbieter müssen
Die Einhaltung von Punkt AIS.OR.200 darf nicht dazu führen, dass zur Gewährleistung der Flugsicherheit dringend notwendige Luftfahrtinformationen nicht verbreitet werden.
Kapitel 2
Digitale Datensätze
AIS.OR.335 Allgemeines - Digitale Datensätze
Falls verfügbar, müssen die AIS-Anbieter sicherstellen, dass digitale Daten in Form folgender Datensätze vorliegen:
(1) AIP-Datensatz;
(2) Bodenprofildatensatz,
(3) Hindernisdatensätze;
(4) Flugplatzkartierungsdatensätze, und
(5) Instrumentenflugverfahrensdatensätze.
Bei der Bereitstellung sind Geländedaten in Form von Geländedatensätzen bereitzustellen.
Eine Prüfliste der gültigen Datensätze ist regelmäßig vorzulegen.
AIS.OR.340 Anforderungen in Bezug auf Metadaten
Jeder Datensatz muss einen Mindestsatz von Metadaten für den nächsten Nutzer umfassen.
AIS.OR.345 AIP-Datensatz
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass der AIP-Datensatz, sofern verfügbar, die digitale Darstellung von Luftfahrtinformationen von längerer Gültigkeitsdauer enthält, einschließlich dauerhafter Informationen und vorübergehender Änderungen mit langer Laufzeit.
AIS.OR.350 Gelände- und Hindernisdaten - Allgemeine Anforderungen
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Gelände- und Hindernisdaten, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.350 zur Verfügung stehen.
AIS.OR.355 Geländedatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Geländedatensätze, soweit verfügbar, bereitgestellt werden
(1) Bereich 2a oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(b)(1);
(2) Bereiche 2b, 2c und 2d oder Teile derselben gemäß Punkte AIS.TR.350(b)(2), (3) und (4), für Gelände:
(3) den Bereich der Startflugbahn oder Teile desselben,
(4) ein durch die seitliche Ausdehnung der Hindernisbegrenzungsflächen des Flugplatzes begrenzter Bereich oder Teile desselben,
(5) Bereich 3 oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(c) für Gelände, das sich 0,5 m über der Horizontalebene erstreckt und durch den nächstgelegenen Punkt auf der Flugplatzbewegungsfläche verläuft, und
(6) Bereich 4 oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(d) für alle Pisten, für die Präzisionsanflüge der Kategorien II oder III festgelegt wurden und die Betreiber detaillierte Angaben zum Gelände benötigen, damit sie beurteilen können, wie sich das Gelände auf die Bestimmung der Entscheidungshöhe mit Funkhöhenmessern auswirkt.
AIS.OR.360 Hindernisdatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Hindernisdaten, soweit verfügbar, bereitgestellt werden
(1) Bereich 2a oder Teile desselben in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffende Hindernisdatenerfassungsfläche hineinragen;
(2) Gegenstände im Bereich der Startflugbahn oder in Teilen derselben, die über eine ebene Fläche hinausragen, die ein Gefälle von 1,2 % und einen gemeinsamen Ursprung mit dem Bereich der Startflugbahn hat
(3) Objekte, die in die Hindernisbegrenzungsflächen des Flugplatzes oder Teile derselben hineinragen;
(4) Bereiche 2b, 2c und 2d in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffenden Hindernisdatenerfassungsflächen hineinragen;
(5) Bereich 3 oder Teile desselben in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffende Hindernisdatenerfassungsfläche hineinragen; und
(6) Bereich 4 oder Teile desselben für alle Pisten, für die Präzisionsanflüge der Kategorie II oder III festgelegt wurden.
AIS.OR.365 Flugplatzkartierungsdatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Flugplatzkartierungsdatensätze, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.365 zur Verfügung stehen.
AIS.OR.370 Instrumentenflugverfahrensdatensätze
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Instrumentenflugverfahrensdatensätze, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.370 zur Verfügung stehen.
Abschnitt 4 - Verbreitungsdienste und Informationsdienste zur Flugvorbereitung
AIS.OR.400 Verbreitungsdienste
AIS-Anbieter müssen
AIS.OR.405 Informationsdienste zur Flugvorbereitung
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass
Abschnitt 5 - Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten
AIS.OR.500 Allgemeines - Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen geändert oder neu herausgegeben werden, damit sie stets auf dem aktuellen Stand sind.
AIS.OR.505 Regelung der Verbreitung von Luftfahrtinformationen (Aeronautical information regulation and control, AIRAC)
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass im Rahmen des AIRAC-Systems Informationen über die unter Punkt AIS.TR.505(a) aufgeführten Gegebenheiten verbreitet werden.
AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass
(1) die im Rahmen des AIRAC-Systems notifizierten Informationen mindestens weitere 28 Tage nach dem AIRAC-Geltungsbeginn nicht mehr geändert werden, es sei denn, die notifizierten Gegebenheiten sind vorübergehender Art und dauern nicht den gesamten Zeitraum an;
(2) die im Rahmen des AIRAC-Systems bereitgestellten Informationen werden so verbreitet/zur Verfügung gestellt, dass sie die Empfänger mindestens 28 Tage vor dem AIRAC-Geltungsbeginn erreichen, und
(3) andere Umsetzungsdaten als der AIRAC-Geltungsbeginn werden nicht für im Voraus geplante Änderungen von flugbetrieblicher Bedeutung, die kartografische Arbeiten und/oder die Aktualisierung von Navigationsdatenbanken erfordern, verwendet.
AIS.OR.510 NOTAM
AIS-Anbieter müssen
AIS.OR.515 Aktualisierung von Datensätzen
AIS-Anbieter müssen
Abschnitt 6 - Anforderungen an das Personal
AIS.OR.600 Allgemeine Anforderungen
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) haben AIS-Anbieter sicherzustellen, dass das für die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zuständige Personal
(1) die Anforderungen an die Bereitstellung von Luftfahrtinformationsprodukten und -diensten gemäß den Abschnitten 2 bis 5;
(2) die geltenden Aktualisierungszyklen für die Herausgabe von AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen, die für die Bereiche gelten, für die sie Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen bereitstellen;
Teilabschnitt B - Zusätzliche technische Anforderungen an Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS.TR)
Abschnitt 2 - Datenqualitätsmanagement
AIS.TR.200 Allgemeines
(1) bei Routinedaten eine Verfälschung während der gesamten Datenverarbeitung vermieden wird;
(2) es bei wesentlichen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt, und es wird, falls erforderlich, durch zusätzliche Verfahren den potenziellen Risiken in der gesamten Systemarchitektur Rechnung getragen, damit die Datenintegrität auf dieser Ebene weiter gewährleistet ist;
(3) es bei kritischen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und es werden zusätzliche Verfahren zur Gewährleistung der Integrität aufgenommen, um die Auswirkungen von Fehlern, die bei einer eingehenden Analyse der gesamten Systemarchitektur als potenzielle Risiken für die Datenintegrität identifiziert wurden, vollständig zu mindern.
AIS.TR.210 Austausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen
Außer für Geländedaten muss das Format für den Austausch von Luftfahrtdaten
AIS.TR.220 Verifizierung
(1) die Luftfahrtdaten ohne Verfälschung empfangen wurden;
(2) es bei der Verarbeitung der Luftfahrtdaten zu keiner Verfälschung kommt.
AIS.TR.225 Metadaten
Mindestens folgende Metadaten müssen erfasst werden:
AIS.TR.235 Fehlermeldung, Fehlermessung und Korrekturmaßnahmen
Die Verfahren zur Meldung, Messung und Korrektur von Fehlern müssen gewährleisten, dass
AIS.TR.240 Datenbeschränkungen
Daten, die die Anforderungen an die Datenqualität nicht erfüllen, müssen mit einer Anmerkung gekennzeichnet werden oder der Qualitätswert ist ausdrücklich anzugeben.
Abschnitt 3 - Luftfahrtinformationsprodukte
AIS.TR.300 Allgemeines - Luftfahrtinformationsprodukte
Kapitel 1
Luftfahrtinformationen in einer standardisierten Darstellung
AIS.TR.305 Luftfahrthandbuch (AIP)
(1) eine Erklärung der Behörde, die für die vom AIP erfassten Flugsicherungseinrichtungen, -dienste oder -verfahren zuständig ist;
(2) die allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Dienste oder Einrichtungen;
(3) eine Liste wesentlicher Unterschiede zwischen den Vorschriften und Verfahrensweisen des Mitgliedstaats und den diesbezüglichen ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SAPR) und -Verfahren;
(4) die Entscheidung eines Mitgliedstaats in jedem signifikanten Fall, für den in den ICAO-SARP und -verfahren eine alternative Vorgehensweise vorgesehen ist.
(1) die Identität des AIP;
(2) das erfasste Gebiet und seine Untereinheiten, falls erforderlich;
(3) der Mitgliedstaat, der das AIP herausgibt, und die Organisation (Behörde), die es erstellt; und
(4) Seitenzahlen/Bezeichnung der Karten.
AIS.TR.310 AIP-Berichtigungen
(1) eine Prüfliste mit den aktuellen Daten und Seitenzahlen jeder einzelnen Loseblattseite im AIP enthalten und
(2) einen Überblick über alle noch ausstehenden manuellen Berichtigungen geben.
AIS.TR.315 AIP-Ergänzungen
AIS.TR.320 Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC)
(1) Vorankündigungen wichtiger Änderungen von Flugsicherungsverfahren, -diensten und -einrichtungen;
(2) Vorankündigungen der Anwendung neuer Navigationssysteme;
(3) wesentlichen, aus der Untersuchung von Unfällen/Störungen im Luftverkehr stammenden Informationen mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit;
(4) Informationen zu Vorschriften im Zusammenhang mit dem Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden;
(5) Beratung zu medizinischen Fragen von besonderem Interesse für Piloten;
(6) Warnungen für Piloten in Bezug auf die Vermeidung von physikalischen Gefahren;
(7) Informationen über die Auswirkungen bestimmter Wettererscheinungen auf den Betrieb von Luftfahrzeugen;
(8) Informationen über neue Gefahren für die Abfertigungstechniken von Luftfahrzeugen;
(9) Informationen über Vorschriften für die Beförderung von nicht allgemein zugelassenen Gegenständen auf dem Luftweg;
(10) Verweisen auf die Anforderungen in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften und die Veröffentlichung von Änderungen in diesen Rechtsvorschriften;
(11) Informationen über die Regelungen für die Lizenzierung von Besatzungen;
(12) Informationen über die Ausbildung des Luftfahrtpersonals;
(13) Informationen über die Umsetzung oder Befreiung von Anforderungen der nationalen und EU-Rechtsvorschriften;
(14) Beratung in Bezug auf die Nutzung und Instandhaltung bestimmter Arten von Ausrüstung;
(15) der tatsächlichen oder geplanten Verfügbarkeit neuer oder überarbeiteter Ausgaben von Luftfahrtkarten;
(16) Informationen über das Mitführen von Kommunikationsgeräten;
(17) Erläuterungen zur Lärmminderung;
(18) ausgewählten Lufttüchtigkeitsanweisungen;
(19) Informationen über Änderungen der NOTAM-Serien oder -Verbreitung, neue AIP-Ausgaben oder wesentliche Änderungen ihres Inhalts, Geltungsbereichs oder Formats;
(20) Vorabinformationen über den Schneeplan; und
(21) anderen vergleichbaren Informationen.
AIS.TR.330 NOTAM
(1) Aufnahme, Beendigung oder wesentliche Änderung des Betriebs von Flugplätzen oder Hubschrauberflugplätzen oder Start- und Landebahnen;
(2) Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Betriebs von Luftfahrtdiensten;
(3) Herstellung, Beendigung und wesentliche Änderung der Betriebsfähigkeit der Funknavigationsdienste und der Bord/Boden-Kommunikationsdienste;
(4) Nichtverfügbarkeit von Backup-Systemen und Sekundärsystemen mit direkten betrieblichen Auswirkungen;
(5) Errichtung, Einstellung oder wesentliche Änderung visueller Hilfsmittel;
(6) Unterbrechung oder Wiederinbetriebnahme wichtiger Komponenten von Flugplatzbefeuerungssystemen;
(7) Festlegung, Aufhebung oder wesentliche Änderung der Verfahren für Flugsicherungsdienste;
(8) Auftreten oder Behebung größerer Mängel oder Hindernisse auf dem Rollfeld;
(9) Änderungen und Einschränkungen der Verfügbarkeit von Kraftstoff, Öl und Sauerstoff;
(10) größere Änderungen bei den verfügbaren Such- und Rettungseinrichtungen und -diensten;
(11) Errichtung, Außerbetriebsetzung oder Wiederinbetriebnahme von Gefahrenfeuern, die Luftfahrthindernisse kennzeichnen;
(12) Änderungen der in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) geltenden Rechtsvorschriften, die aus betrieblicher Sicht ein sofortiges Handeln erfordern;
(13) betriebliche Anweisungen, die sofortiges Handeln erfordern, oder deren Änderungen;
(14) Auftreten von Gefahren, die sich auf die Luftfahrt auswirken;
(15) geplante Laserlichtemissionen, Laserdisplays und Suchscheinwerfer, wenn dadurch die Nachtsichtfähigkeit des Piloten beeinträchtigt sein dürfte;
(16) Errichtung oder Beseitigung oder Änderung von Luftfahrthindernissen in den Start/Steigflug-, Fehlanflug- und Anflugbereichen sowie auf dem Pistenstreifen;
(17) Einrichtung oder Aufhebung, einschließlich Aktivierung oder Deaktivierung, soweit anwendbar, oder Änderung des Status von Luftsperrgebieten, Flugbeschränkungsgebieten oder Gefahrengebieten;
(18) Einrichtung oder Aufhebung von Bereichen oder Strecken oder Teilen davon mit Ansteuerungsmöglichkeit, die zudem die Aufrechterhaltung der Ultrakurzwellen(UKW)-Notfrequenz 121,500 MHz erfordern;
(19) Zuweisung, Löschung oder Änderung von Ortskennungen;
(20) Änderungen der Rettungs- und Brandschutzkategorien des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes;
(21) Vorhandensein, Entfernung oder wesentliche Änderung gefährlicher Bedingungen aufgrund von Schnee, Schneematsch, Eis, radioaktiven Stoffen, toxischen Chemikalien, Vulkanascheablagerungen oder Wasser auf der Bewegungsfläche;
(22) Ausbrüche von Epidemien, die Änderungen der mitgeteilten Anforderungen für Impf- und Quarantänemaßnahmen erforderlich machen;
(23) Vorhersagen von solarer kosmischer Strahlung, sofern verfügbar;
(24) eine in für den Betrieb wesentliche Veränderung der Vulkanaktivität, von Ort, Datum und Uhrzeit von Vulkanausbrüchen und/oder der horizontalen und vertikalen Ausdehnung einer Vulkanaschewolke, einschließlich Bewegungsrichtung, Flugflächen und Strecken oder Teilen von Strecken, die betroffen sein könnten;
(25) Freisetzung von radioaktiven Stoffen oder toxischen Chemikalien in die Atmosphäre infolge eines nuklearen oder chemischen Ereignisses, Ort, Datum und Uhrzeit des Ereignisses, Flugflächen und Strecken oder Teile davon, die betroffen sein könnten, sowie die Bewegungsrichtung;
(26) Durchführung von humanitären Hilfseinsätzen in Verbindung mit Verfahren und/oder Beschränkungen, die sich auf die Luftfahrt auswirken;
(27) Durchführung von kurzfristigen Notfallmaßnahmen im Falle einer Unterbrechung oder teilweisen Unterbrechung von Flugverkehrsdiensten und damit zusammenhängenden unterstützenden Diensten;
(28) spezifischer Integritätsverlust satellitengestützter Navigationssysteme.
(29) Nichtverfügbarkeit einer Piste aufgrund von Pistenmarkierungsarbeiten oder, falls die für diese Arbeiten benutzte Ausrüstung entfernt werden kann, die für die Bereitstellung der Piste benötigte Zeitspanne.
(1) routinemäßige Instandhaltungsarbeiten an Vorfeldern und Rollbahnen, die keinen Einfluss auf die sichere Bewegung von Luftfahrzeugen haben;
(2) vorübergehende Hindernisse in der Umgebung von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen, die keinen Einfluss auf den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen haben;
(3) teilweiser Ausfall von Flugplatz/Hubschrauberflugplatz-Befeuerungsanlagen, wenn ein solcher Ausfall den Betrieb von Luftfahrzeugen nicht unmittelbar beeinträchtigt;
(4) vorübergehender teilweiser Ausfall der Bord/Boden-Kommunikation, wenn geeignete Alternativfrequenzen zur Verfügung stehen und betriebsbereit sind;
(5) das Fehlen von Einwinkerdiensten auf dem Vorfeld, Straßensperrungen, Beschränkungen und Kontrollen;
(6) Funktionsuntüchtigkeit der Standort-, Ziel- oder sonstiger Verbots- und Gebotszeichen auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes;
(7) Fallschirmspringer im unkontrollierten Luftraum nach Sichtflugregeln (VFR) oder im kontrollierten Luftraum an bekannt gegebenen Orten bzw. in Gefahrengebieten oder Luftsperrgebieten;
(8) von Bodenstellen durchgeführte Ausbildungsmaßnahmen;
(9) Nichtverfügbarkeit von Backup-Systemen und Sekundärsystemen, wenn diese keine direkten betrieblichen Auswirkungen haben;
(10) Beschränkungen für Flughafeneinrichtungen oder allgemeine Dienste ohne betriebliche Auswirkungen;
(11) nationale Vorschriften, die keine Auswirkungen auf die allgemeine Luftfahrt haben;
(12) Ankündigungen von oder Warnungen vor möglichen/potenziellen Beschränkungen ohne betriebliche Auswirkungen;
(13) allgemeine Hinweise auf bereits veröffentlichte Informationen;
(14) Verfügbarkeit von Ausrüstung für Bodenstellen, ohne Informationen über die betrieblichen Auswirkungen für Nutzer des Luftraums und von Einrichtungen;
(15) Informationen über Laserlichtemissionen ohne betriebliche Auswirkungen und über Feuerwerke unterhalb der Mindestflughöhe;
(16) Schließung von Teilen der Bewegungsfläche im Zusammenhang mit lokal koordinierten, geplanten Arbeiten mit einer Dauer von weniger als einer Stunde;
(17) Schließung, Änderungen, Nichtverfügbarkeit des Betriebs von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes; und
(18) sonstige nichtbetriebsbezogene, vorübergehend geltende Informationen.
(1) Serie und Nummer/Jahr der vorherigen NOTAM sind anzugeben;
(2) Serie, Ortskennung und Gegenstand beider NOTAM müssen identisch sein.
Kapitel 2
Digitale Datensätze
AIS.TR.335 Allgemeines - Digitale Datensätze
AIS.TR.340 Anforderungen in Bezug auf Metadaten
Für jeden Datensatz sind mindestens folgende Metadaten bereitzustellen:
AIS.TR.345 AIP-Datensatz
Datensubjekte | Mindestangaben zu den Eigenschaften |
ATS-Luftraum | Art, Name, seitliche Begrenzungen, vertikale Begrenzungen, Luftraumklasse |
Luftraum für besondere Aktivitäten | Art, Name, seitliche Begrenzungen, vertikale Begrenzungen, Beschränkung, Aktivierung |
Strecke | Präfix des Streckenidentifikators, Flugregeln, Bezeichnung |
Streckensegment | Navigationsspezifikation, Startpunkt, Endpunkt, Kurs über Grund, Entfernung, obere Begrenzung, untere Begrenzung, Mindestreiseflughöhe (MEA), Mindesthindernisabstandshöhe (MOCA), die Reiseflughöhe bestimmende Richtung, Reiseflughöhe für die entgegengesetzte Richtung, erforderliche Navigationsleistung |
Wegpunkt - Strecke | Meldepflicht, Identifizierung, Ort, Formation |
Flugplatz/Hubschrauberflugplatz | Ortskennung, Name, IATA-Code, bediente Stadt, Datum der Zertifizierung, Ablauf der Zertifizierung (falls zutreffend), Art der Kontrolle, Geländeerhebung, Referenztemperatur, Ortsmissweisung, Flugplatzbezugspunkt |
Piste | Bezeichnung, nominale Länge, nominale Breite, Oberflächenart, Festigkeit |
Pistenrichtung | Bezeichnung, rechtweisende Peilung, Schwelle, verfügbare Startlaufstrecke (TORA), verfügbare Startstrecke (TODA), verfügbare Startabbruchstrecke (ASDA), verfügbare Landestrecke (LDA), verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH) (für Hubschrauber) |
Endanflug- und Startfläche (FATO) | Bezeichnung, Länge, Breite, Schwelle |
Aufsetz- und Abhebfläche (TLOF) | Bezeichnung, Mittelpunkt, Länge, Breite, Oberflächenart |
Funknavigationshilfe | Identifizierung der Art, Name, bedienter Flugplatz, Betriebsstunden, Ortsmissweisung, Frequenz/Kanal, Position, Ortshöhe über NN, missweisende Peilung, rechtweisende Peilung, Nullrichtung (Peilung) |
AIS.TR.350 Gelände- und Hindernisdaten - Allgemeine Anforderungen
Die von Gelände- und Hindernisdatensätzen abgedeckten Bereiche sind wie folgt zu spezifizieren:
(1) Bereich 2a: ein rechtwinkliger Bereich rund um eine Piste, der den Pistenstreifen sowie jede vorhandene Freifläche umfasst;
(2) Bereich 2b: ein Bereich, der sich von den Enden des Bereichs 2a in Abflugrichtung über eine Länge von 10 km mit einer Spreizung von jeweils 15 % an jeder Seite erstreckt;
(3) Bereich 2c: ein Bereich, der sich außerhalb der Bereiche 2a und 2b in einer Entfernung von höchstens 10 km von der Grenze des Bereichs 2a erstreckt; und
(4) Bereich 2d: ein Bereich außerhalb der Bereiche 2a, 2b und 2c bis zu einer Entfernung von 45 km vom Flugplatzbezugspunkt oder bis zur bestehenden Grenze eines Nahverkehrsbereichs (TMA) erstreckt, je nachdem, was näher gelegen ist;
AIS.TR.355 Geländedatensätze
Werden Geländedatensätze gemäß Punkt AIS.OR.355 bereitgestellt,
(1) abgedecktes Gebiet;
(2) Identifizierung des Datengenerierers;
(3) Kennung der Datenquelle;
(4) Erfassungsmethode;
(5) Stützstellenabstand;
(6) horizontales Referenzsystem;
(7) horizontale Auflösung;
(8) horizontale Genauigkeit;
(9) horizontales Konfidenzniveau;
(10) horizontale Position;
(11) Geländeerhebung;
(12) Höhenreferenz;
(13) vertikales Referenzsystem;
(14) vertikale Auflösung;
(15) vertikale Genauigkeit;
(16) vertikales Konfidenzniveau;
(17) erfasste Fläche;
(18) Integrität;
(19) Datums- und Zeitstempel; und
(20) verwendete Maßeinheit.
Geländedatenerfassungsflächen - Bereich 1 und Bereich 2
AIS.TR.360 Hindernisdatensätze
Werden Geländedatensätze gemäß Punkt AIS.OR.360 bereitgestellt,
(1) abgedeckter Bereich;
(2) Identifizierung des Datengenerierers;
(3) Kennung der Datenquelle;
(4) Kennung des Hindernisses;
(5) horizontale Genauigkeit;
(6) horizontales Konfidenzniveau;
(7) horizontale Position;
(8) horizontale Auflösung;
(9) horizontale Ausdehnung;
(10) horizontales Referenzsystem;
(11) Geländeerhebung;
(12) vertikale Genauigkeit;
(13) vertikales Konfidenzniveau;
(14) vertikale Auflösung;
(15) vertikales Referenzsystem;
(16) Hindernisart;
(17) Geometrietyp;
(18) Integrität;
(19) Datums- und Zeitstempel;
(20) verwendete Maßeinheit;
(21) Beleuchtung; und
(22) Markierung;
(1) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2a hat eine Höhe von 3 m über der am nächsten gelegenen Erhebung der Piste, gemessen entlang der Pistenmittellinie und bei Abschnitten im Zusammenhang mit einer Freifläche (sofern vorhanden) gilt als Bezugshöhe die Höhe des nächstgelegenen Pistenendes;
(2) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2b erstreckt sich mit einem Gefälle von 1,2 % von den Enden des Bereichs 2a an der Erhöhung des Pistenendes in Startrichtung über eine Länge von 10 km und mit einer Spreizung von 15 % an jeder Seite; Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 3 m über dem Boden müssen nicht erfasst werden;
(3) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2c erstreckt sich mit einem Gefälle von 1,2 % außerhalb der Bereiche 2a und 2b in einer Entfernung von höchstens 10 km von der Begrenzung des Bereichs 2a; die erste Erhebung des Bereichs 2c muss die Erhebung des Punktes in Bereich 2a sein, an dem dieser Bereich beginnt; Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 15 m über dem Boden müssen nicht erfasst werden;
(4) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2d hat eine Höhe von 100 m über dem Boden; und
(5) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 3 erstreckt sich 0,5 m über der Horizontalebene und verläuft durch den nächstgelegenen Punkt auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes;
(1) die Bereiche 2a, 2b, 2c und 2d;
(2) das Gebiet der Startflugbahn; und
(3) die Hindernisbegrenzungsflächen;
Hindernisdatenerfassungsflächen - Bereich 1 und Bereich 2
AIS.TR.365 Flugplatzkartierungsdatensätze
AIS.TR.370 Datensätze für das Instrumentenflugverfahren
(1) Verfahren;
(2) Verfahrenssegment;
(3) Endanflugsegment;
(4) Verfahren-Fixpunkt;
(5) Warte-Verfahren;
(6) Besonderheiten des Verfahrens bei Hubschraubern.
Abschnitt 4 - Verbreitungsdienste und Informationsdienste zur Flugvorbereitung
AIS.TR.400 Verbreitungsdienste
AIS.TR.405 Informationsdienste zur Flugvorbereitung
(1) die kontinuierliche und zeitnahe Aktualisierung der Systemdatenbank und die Überwachung der Gültigkeit und Qualität der gespeicherten Luftfahrtdaten vorsehen;
(2) den Zugang zum System durch Betriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungsmitglieder, betroffenes Luftfahrtpersonal und andere Luftfahrtnutzer durch geeignete Telekommunikationsmittel erlauben;
(3) sicherstellen, dass die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in Papierform bei Bedarf gewährleistet ist;
(4) Zugangs- und Abfrageverfahren verwenden, die auf abgekürztem Klartext und gegebenenfalls den im ICAO-Dok. 7910 festgelegten Ortskennungen oder auf einer menugesteuerten Nutzerschnittstelle oder einem anderen geeigneten Mechanismus beruhen;
(5) Informationsersuchen der Nutzer zeitnah beantworten.
Abschnitt 5 - Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten
AIS.TR.500 Allgemeines - Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten
Auf die AIP-Berichtigungen, die AIP-Ergänzungen, den AIP-Datensatz und die Datensätze für Instrumentenflugverfahren ist dieselbe Aktualisierung des AIRAC-Zyklus anzuwenden, um die Konsistenz der Dateneinheiten zu gewährleisten, die in mehreren Luftfahrtinformationsprodukten enthalten sind.
AIS.TR.505 AIRAC
(1) horizontale und vertikale Begrenzungen, Vorschriften und Verfahren für:
(2) Positionen, Frequenzen, Rufzeichen, Kennungen, bekannte Unregelmäßigkeiten und Wartungsintervalle von Funknavigationshilfen sowie Kommunikations- und Überwachungseinrichtungen;
(3) Warte- und Anflugverfahren, Ankunfts- und Startverfahren, Lärmminderungsverfahren und sonstige einschlägige ATS-Verfahren;
(4) Übergangsflächen, Übergangshöhen und Sektormindesthöhen;
(5) Wettereinrichtungen (einschließlich Rundsendungen) und Verfahren;
(6) Pisten und Stoppbahnen,
(7) Rollbahnen und Vorfelder;
(8) Flugplatz-Bodenbetriebsverfahren (einschließlich Verfahren bei geringer Sicht);
(9) Anflug- und Pistenbefeuerung; und
(10) Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen, falls von einem Mitgliedstaat veröffentlicht.
AIS.TR.510 NOTAM
AIS.TR.515 Aktualisierung von Datensätzen
Inhalt des Luftfahrthandbuchs (AIP) | Anlage 120 |
Teil 1 - Allgemeines (GEN)
Wird ein aus einem Band bestehendes Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) erstellt, erscheinen das Vorwort, das Berichtigungsverzeichnis zum AIP, das Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, die Prüfliste der AIP-Seiten und die Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen nur in Teil 1 - GEN, und der Vermerk "entfällt" ist in den betreffenden Unterabschnitten der Teile 2 und 3 einzutragen.
Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten.
GEN 0.1 Vorwort
Kurze Beschreibung des AIP mit folgenden Angaben:
GEN 0.2 Berichtigungsverzeichnis zum AIP
Ein Verzeichnis mit Berichtigungen zum AIP und AIRAC-AIP-Berichtigungen (veröffentlicht im Einklang mit dem AIRAC-System), das folgende Angaben enthält:
GEN 0.3 Verzeichnis der AIP-Ergänzungen
Ein Verzeichnis der veröffentlichten AIP-Ergänzungen enthält folgende Angaben:
GEN 0.4 Prüfliste der AIP-Seiten
Eine Prüfliste der AIP-Seiten enthält folgende Angaben:
GEN 0.5 Liste von handschriftlichen Korrekturen im AIP
Eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen im AIP enthält folgende Angaben:
GEN 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 1
Eine Liste der in Teil 1 - Allgemeines (GEN) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.
GEN 1. Nationale Regelungen und Anforderungen
GEN 1.1 Zuständige Behörden und Organisationen
Die Anschriften der zuständigen Behörden und Organisationen, die in verschiedenen Bereichen (Zivilluftfahrt, Meteorologie, Zoll, Einwanderung, Gesundheit, Strecken-, Flugplatz- und Hubschrauberflugplatzgebühren, landwirtschaftliche Quarantäne und Flugunfalluntersuchung) mit der Unterstützung der internationalen Flugsicherung befasst sind, enthalten für jede Behörde bzw. Organisation die folgenden Angaben:
GEN 1.2 Einflug, Überflug und Ausflug von Luftfahrzeugen
Vorschriften und Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis des Einflugs, Überflugs und Ausflugs von Luftfahrzeugen auf internationalen Flügen.
GEN 1.3 Einflug, Überflug und Ausflug von Fluggästen und Flugbesatzung
Vorschriften (einschließlich Zoll-, Einwanderungs- und Quarantänebestimmungen, Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis) für den Einflug, Überflug und Ausflug von einheimischen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern.
GEN 1.4 Einflug, Überflug und Ausflug von Fracht
Vorschriften (einschließlich Zollbestimmungen und Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis) für den Einflug, Überflug und Ausflug von Fracht.
GEN 1.5 Luftfahrzeuginstrumente, Ausrüstung und Flugunterlagen
Kurze Beschreibung der Luftfahrzeuginstrumente, der Ausrüstung und der Flugunterlagen mit folgenden Angaben:
GEN 1.6 Zusammenfassung nationaler Regelungen und internationaler Abkommen/Übereinkommen
Eine Liste mit Titeln und Verweisen und gegebenenfalls Zusammenfassungen nationaler Regelungen, die sich auf die Flugsicherung auswirken, sowie eine Liste der von den Mitgliedstaaten ratifizierten internationalen Abkommen/Übereinkommen.
GEN 1.7 Abweichungen von den ICAO-Richtlinien, -Empfehlungen und -Verfahren
Eine Liste wesentlicher Abweichungen zwischen den nationalen Regelungen und Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten und den diesbezüglichen ICAO-Bestimmungen, einschließlich der Angabe
Alle wesentlichen Abweichungen sind in diesem Unterabschnitt aufzuführen. Alle Anhänge werden in numerischer Reihenfolge aufgeführt, selbst wenn es keine Abweichungen zu einem ICAO-Anhang gibt; in diesem Fall ist der Vermerk "NIL" anzugeben. Nationale Abweichungen oder der Grad der Nichtanwendung der regionalen Ergänzungsverfahren (SUPP) sind unmittelbar nach dem Anhang anzugeben, auf den sich das Ergänzungsverfahren bezieht.
GEN 2. Tabellen und Abkürzungen
GEN 2.1 Maßeinheiten, Luftfahrzeugkennzeichnung, Feiertage
GEN 2.1.1 Maßeinheiten
Beschreibung der verwendeten Maßeinheiten, einschließlich einer Tabelle der Maßeinheiten.
GEN 2.1.2 Zeitliches Bezugssystem
Beschreibung des zeitlichen Bezugssystems (Kalender und Zeitsystem), zusammen mit der Angabe, ob eine Umstellung zwischen Winter- und Sommerzeit vorgenommen wird und wie das zeitliche Bezugssystem im gesamten AIP dargestellt wird.
GEN 2.1.3 Horizontales Bezugssystem
Kurze Beschreibung des verwendeten horizontalen (geodätischen) Bezugssystems mit folgenden Angaben:
GEN 2.1.4 Vertikales Bezugssystem
Kurze Beschreibung des verwendeten vertikalen Bezugssystems mit folgenden Angaben:
GEN 2.1.5 Flugzeug-Staatszugehörigkeits- und Eintragungskennzeichen
Angabe des vom Mitgliedstaat angenommenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungskennzeichen.
GEN 2.1.6 Feiertage
Eine Liste der Feiertage mit Angabe der betroffenen Dienste.
GEN. 2.2 In AIS-Veröffentlichungen benutzte Abkürzungen
Eine alphabetisch geordnete Liste der Abkürzungen und ihrer jeweiligen Bedeutungen, die von dem Mitgliedstaat in seinem AIP sowie bei der Verbreitung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen verwendet werden, wobei nationale Abkürzungen, die sich von den Abkürzungen im ICAO-Dokument 8400 "Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und -Codes (PANS-ABC)" unterscheiden, mit entsprechenden Anmerkungen zu versehen sind.
GEN 2.3 Kartenzeichen
Ein Verzeichnis der Kartenzeichen, die entsprechend den Kartenserien, in denen sie verwendet werden, angeordnet sind.
GEN 2.4 Ortskennungen
Eine alphabetisch geordnete Liste der ICAO-Ortskennungen, die den Orten zugewiesen sind, an denen sich feste Flugfernmeldestellen befinden, die zur Verschlüsselung und Entschlüsselung verwendet werden. Flugfernmeldestellen, die nicht an das feste Flugfernmeldenetz (AFS) angeschlossen sind, sind mit einer Anmerkung zu versehen.
GEN 2.5 Verzeichnis der Kennungen der Funknavigationshilfen
Eine alphabetisch geordnete Liste der Funknavigationshilfen enthält folgende Angaben:
GEN 2.6 Umrechnung von Maßeinheiten
Umrechnungstabellen oder alternativ Formeln für die Umrechnung von
GEN 2.7 Sonnenauf- und Sonnenuntergang
Informationen zum Zeitpunkt des Sonnenaufgangs und des Sonnenuntergangs, einschließlich einer kurzen Beschreibung der für die Festlegung der angegebenen Zeiten verwendeten Kriterien und entweder eine einfache Formel oder eine Tabelle, auf deren Grundlage für jeden Ort in seinem Hoheitsgebiet/Zuständigkeitsbereich diese Zeiten berechnet werden können, oder eine alphabetische Liste der Orte, für die die Zeiten in einer Tabelle angegeben sind, mit einem Verweis auf die entsprechenden Seiten, auf denen sich diese Tabelle und die Tabellen mit den Sonnenaufgangs-/Sonnenuntergangszeiten für die ausgewählten Stationen/Orte befinden, einschließlich:
GEN 3. Dienste
GEN 3.1 Flugberatungsdienste
GEN 3.1.1 Zuständiger Dienst
Beschreibung des bereitgestellten Flugberatungsdienstes (Aeronautical Information Service, AIS) und seiner wichtigsten Komponenten mit folgenden Angaben:
GEN 3.1.2 Zuständigkeitsbereich
Der Zuständigkeitsbereich für das AIS.
GEN 3.1.3 Luftfahrtrelevante Veröffentlichungen
Beschreibung der Elemente der Luftfahrtinformationsprodukte mit folgenden Angaben:
Wird ein AIC verwendet, um Preise von Veröffentlichungen zu verbreiten, ist dies in diesem Abschnitt des AIP anzugeben.
GEN 3.1.4 AIRAC-System
Kurze Beschreibung des bereitgestellten AIRAC-Systems, einschließlich einer Tabelle mit aktuellen AIRAC-Daten und AIRAC-Daten in naher Zukunft.
GEN 3.1.5 Informationsdienst zur Flugvorbereitung an Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen
Eine Liste der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze, an denen routinemäßig Informationen zur Flugvorbereitung zur Verfügung stehen, einschließlich folgender wichtiger Angaben:
GEN 3.1.6 Digitale Datensätze
GEN 3.2 Luftfahrtkarten
GEN 3.2.1 Zuständige Dienste
Beschreibung der für die Erstellung von Luftfahrtkarten zuständigen Dienste mit folgenden Angaben:
GEN 3.2.2 Aktualisierung der Karten
Kurze Beschreibung, wie die Luftfahrtkarten überarbeitet und geändert werden.
GEN 3.2.3 Regelungen für den Erwerb von Luftfahrtkarten
Einzelheiten zum Erhalt von Karten, einschließlich:
GEN 3.2.4 Verfügbare Luftfahrtkartenserien
Eine Liste der verfügbaren Luftfahrtkartenserien gefolgt von einer allgemeinen Beschreibung jeder Serie und einer Angabe des Verwendungszwecks.
GEN 3.2.5 Liste der verfügbaren Luftfahrtkarten
Eine Liste der verfügbaren Luftfahrtkarten mit folgenden Angaben:
GEN 3.2.6 Index der Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart, WAC) - ICAO-Karte 1:1.000.000
Eine von einem Mitgliedstaat erstellte Indexkarte, aus der die Abdeckung und das Seitenlayout für die WAC 1:1.000 000 hervorgeht. Wird anstelle einer WAC 1:1.000.000 eine ICAO-Luftfahrtkarte 1:500.000 erstellt, sind Indexkarten zu verwenden, um die Abdeckung und das Layout für die ICAO-Luftfahrtkarte 1:500.000 anzugeben.
GEN 3.2.7 topografische Karten
Einzelheiten zum Erhalt topografischer Karten, einschließlich:
GEN 3.2.8 Korrekturen von nicht im AIP enthaltenen Karten
Eine Liste mit Berichtigungen von Luftfahrtkarten, die nicht im AIP enthalten sind, oder eine Angabe, wo diese Informationen erhältlich sind.
GEN. 3.3 Flugverkehrsdienste (ATS)
GEN 3.3.1 Zuständiger Dienst
Beschreibung des Flugverkehrsdienstes und seiner wichtigsten Komponenten mit folgenden Angaben:
GEN 3.3.2 Zuständigkeitsbereich
Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem ATS bereitgestellt werden.
GEN 3.3.3 Arten der Dienste
Kurze Beschreibung der wichtigsten Arten von bereitgestellten Flugverkehrsdiensten.
GEN. 3.3.4 Koordinierung zwischen Luftfahrzeugbetreiber und ATS
Allgemeine Bedingungen, die Einfluss auf die Koordinierung zwischen dem Betreiber und den Flugverkehrsdiensten haben.
GEN 3.3.5 Mindestflughöhe
Die Kriterien für die Festlegung der Mindestflughöhen.
GEN 3.3.6 Adressliste der ATS-Stellen
Eine Liste der ATS-Stellen und ihrer Adressen in alphabetischer Reihenfolgen mit folgenden Angaben:
GEN 3.4 Kommunikations- und Navigationsdienste
GEN 3.4.1 Zuständiger Dienst
Beschreibung des für die Bereitstellung von Telekommunikations- und Navigationseinrichtungen zuständigen Dienstes mit folgenden Angaben:
GEN 3.4.2 Zuständigkeitsbereich
Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem Telekommunikationsdienste bereitgestellt werden.
GEN 3.4.3 Arten der Dienste
Kurze Beschreibung der wichtigsten Dienste und Einrichtungen, die bereitgestellt werden, mit folgenden Angaben:
GEN 3.4.4 Anforderungen und Bedingungen
Kurze Beschreibung der Anforderungen und Bedingungen, unter denen der Kommunikationsdienst verfügbar ist.
GEN 3.4.5 Verschiedenes
Zusätzliche Informationen (z.B. ausgewählte Rundsendestationen, Telekommunikationsdiagramm).
GEN 3.5 Wetterdienste
GEN 3.5.1 Zuständiger Dienst
Kurze Beschreibung des für die Bereitstellung von meteorologischen Informationen zuständigen Dienstes mit folgenden Angaben:
GEN 3.5.2 Zuständigkeitsbereich
Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs und/oder der Flugstrecken, für die Wetterdienste bereitgestellt werden.
GEN 3.5.3 Wetterbeobachtungen und -meldungen
Ausführliche Beschreibung der für die internationale Flugsicherung bereitgestellten Wetterbeobachtungen und -meldungen mit folgenden Angaben:
GEN 3.5.4 Arten der Dienste
Kurze Beschreibung der wichtigsten Dienste, die bereitgestellt werden, einschließlich Angaben zu Flugberatung, Konsultation, Anzeige meteorologischer Informationen, Flugwetterdokumentation für Betreiber und Flugbesatzungen, und der für die Bereitstellung der meteorologischen Informationen angewandten Methoden und Mittel.
GEN 3.5.5 Erforderliche Meldungen von Betreibern
Vom Anbieter des Wetterdienstes geforderter Mindestumfang an Vorabmeldungen der Betreiber in Bezug auf Flugberatung, Konsultation und Flugwetterdokumentation und sonstige meteorologische Informationen, die sie anfordern oder ändern.
GEN 3.5.6 Wettermeldungen von Luftfahrzeugen
Gegebenenfalls Anforderungen des Anbieters von Wetterdiensten an die Erstellung und Übermittlung von Wettermeldungen von Luftfahrzeugen.
GEN 3.5.7 VOLMET-Dienst
Beschreibung des VOLMET- und/oder D-VOLMET-Dienstes mit folgenden Angaben:
GEN 3.5.8 SIGMET- und AIRMET-Dienste
Beschreibung der bereitgestellten Flugwetterüberwachung innerhalb von Fluginformationsgebieten oder Kontrollbezirken, für die Flugverkehrsdienste erbracht werden, einschließlich einer Liste von Flugwetterüberwachungsstellen mit folgenden Angaben:
GEN 3.5.9 Sonstige automatisierte Wetterdienste
Beschreibung der verfügbaren automatisierten Dienste für die Bereitstellung von meteorologischen Informationen (z.B. über Telefon und/oder Computermodem zugänglicher automatisierter Informationsdienst zur Flugvorbereitung) mit folgenden Angaben:
GEN 3.6 Such- und Rettungsdienste (SAR)
GEN 3.6.1 Zuständige Dienste
Kurze Beschreibung der für die Bereitstellung von Such- und Rettungsdiensten (SAR) zuständigen Dienste mit folgenden Angaben:
GEN 3.6.2 Zuständigkeitsbereich
Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem SAR-Dienste bereitgestellt werden.
GEN 3.6.3 Arten der Dienste
Kurze Beschreibung und gegebenenfalls geografische Darstellung der Art der bereitgestellten Dienste und Einrichtungen, einschließlich Angaben darüber, in welchen Fällen SAR-Einsätze aus der Luft einen signifikanten Einsatz von Luftfahrzeugen erfordern würden.
GEN 3.6.4 SAR-Übereinkommen
Kurze Beschreibung der geltenden SAR-Übereinkommen, einschließlich der Bestimmungen zur Erleichterung des Ein- und Ausflugs von Luftfahrzeugen anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Suche, Rettung, Bergung, Reparatur oder aber der Bergung im Zusammenhang mit einem verschollenen oder beschädigten Luftfahrzeug entweder im Anschluss an lediglich eine bordseitige Meldung oder nach einer Meldung im Rahmen des Flugplans.
GEN 3.6.5 Bedingungen für die Verfügbarkeit
Kurze Beschreibung der SAR-Bestimmungen, einschließlich der allgemeinen Bedingungen, unter denen die Dienste und Einrichtungen für die internationale Verwendung zur Verfügung stehen, einschließlich der Angabe, ob eine SAR-Einrichtung auf SAR-Techniken und -Funktionen spezialisiert ist oder speziell für andere Zwecke verwendet wird, aber aufgrund besonders ausgebildeten Personals und entsprechender Ausrüstung für SAR-Zwecke geeignet ist oder ob die Einrichtung nur gelegentlich zur Verfügung steht und keine besondere Ausbildung oder Vorbereitung auf SAR-Tätigkeiten stattgefunden hat.
GEN 3.6.6 Verfahren und Signale
Kurze Beschreibung der Verfahren und Signale, die von Rettungsflugzeugen verwendet werden, und eine Tabelle, aus der die von Überlebenden zu verwendenden Signale hervorgehen.
GEN 4 Gebühren für Flugplätze/Hubschrauberfluglätze und Flugsicherungsdienste (ANS)
Sofern nicht bereits in diesem Kapitel aufgeführt, kann darauf verwiesen werden, wo Einzelheiten zu den aktuellen Gebühren zu finden sind.
GEN 4.1 Entgelte für Flugplätze und Hubschrauberflugplätze
Kurze Beschreibung der Art der Gebühren, die auf international genutzten Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen anfallen können, einschließlich der Gebühren für:
GEN. 4.2 Flugsicherungsgebühren
Kurze Beschreibung der Gebühren, die für international bereitgestellte Flugsicherungsdienste anfallen können, einschließlich:
Teil 2 - Strecke (ENR)
Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten. Wird ein AIP als ein Band veröffentlicht, so ist der Vermerk "entfällt" in jedem der oben genannten Unterabschnitte einzutragen.
ENR 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 2
Eine Liste der in Teil 2 - Strecke (ENR) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.
ENR 1 Allgemeine Regeln und Verfahren
ENR 1.1 Allgemeine Regeln
Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren allgemeinen Regeln sind zu veröffentlichen.
ENR 1.2 Sichtflugregeln
Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Sichtflugregeln sind zu veröffentlichen.
ENR 1.3 Instrumentenflugregeln
Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Instrumentenflugregeln sind zu veröffentlichen.
ENR 1.3.1 Regeln für alle IFR-Flüge
ENR 1.3.2 Regeln für IFR-Flüge im kontrollierten Luftraum
ENR 1.3.3 Regeln für IFR-Flüge außerhalb des kontrollierten Luftraums
ENR 1.3.4 Allgemeine Verfahren im Luftraum mit freier Streckenführung (FRA) Verfahren in Bezug auf den Luftraum mit freier Streckenführung, einschließlich Erläuterungen und Definitionen der relevanten Punkte des FRA. Im Falle einer grenzübergreifenden Umsetzung des FRa sind die beteiligten FIR/UIR oder CTA/UTa in Punkt 1.3 anzugeben.
ENR 1.4 ATS-Luftraumklassifizierung und -beschreibung
ENR 1.4.1 ATS-Luftraumklassifizierung
Beschreibung der ATS-Luftraumklassen in Form der Tabelle zur ATS-Luftraumklassifizierung in Anlage 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 mit entsprechenden Anmerkungen zur Angabe der vom Mitgliedstaat nicht genutzten Luftraumklassen.
ENR 1.4.2 ATS-Luftraumbeschreibung
Gegebenenfalls weitere ATS-Beschreibungen, einschließlich allgemeiner Textbeschreibungen.
ENR 1.5 Warte-, Anflug- und Abflugverfahren
ENR 1.5.1 Allgemeines
Die Anforderung bezieht sich auf eine Erklärung zu den Kriterien für die Festlegung von Warte-, Anflug- und Abflugverfahren.
ENR 1.5.2 Ankommende Flüge
Es sind Verfahren (konventionelle und/oder auf Flächennavigation beruhende Verfahren) für ankommende Flüge vorzulegen, die für Flüge in oder innerhalb derselben Luftraumart üblich sind. Finden innerhalb eines Luftraums im Nahbereich unterschiedliche Verfahren Anwendung, ist ein diesbezüglicher Vermerk mit einem Verweis auf die Stelle anzugeben, an der die spezifischen Verfahren aufgeführt sind.
ENR 1.5.3 Abgehende Flüge
Es sind Verfahren (konventionelle und/oder auf Flächennavigation beruhende Verfahren) für abgehende Flüge vorzulegen, die für abgehende Flüge von jedem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz üblich sind.
ENR 1.5.4 Sonstige relevante Informationen und Verfahren
Kurze Beschreibung zusätzlicher Informationen, z.B. Verfahren für Einflug, Ausrichtung des Endanflugs, Warteverfahren und Warterunden.
ENR 1.6 ATS-Überwachungsdienste und -verfahren
ENR 1.6.1 Primärradar
Beschreibung der Primärradardienste und -verfahren, einschließlich:
ENR 1.6.2 Rundsicht-Sekundärradar (SSR)
Beschreibung der Betriebsverfahren für Rundsicht-Sekundärradare (SSR) mit folgenden Angaben:
ENR 1.6.3 Automatische bordabhängige Flugüberwachung - Rundsendebetrieb (ADS-B)
Beschreibung der Betriebsverfahren für die automatische bordabhängige Flugüberwachung - Rundsendebetrieb (ADS-B) mit folgenden Angaben:
ENR 1.6.4 Sonstige relevante Informationen und Verfahren
Kurze Beschreibung zusätzlicher Informationen und Verfahren, z.B. Verfahren bei Radarausfall und Ausfall des Transponders.
ENR 1.7 Verfahren zur Höhenmessereinstellung
Zu den angewandten Verfahren zur Höhenmessereinstellung ist eine Erklärung mit folgendem Inhalt zu veröffentlichen:
ENR 1.8 Regionale Ergänzungsverfahren der ICAO
Vorstellung der regionalen Ergänzungsverfahren (SUPP), die sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich auswirken.
ENR 1.9 Verkehrsflussregelung (ATFM) und Luftraummanagement
Kurze Beschreibung des ATFM-Systems und des Luftraummanagements mit folgenden Angaben:
ENR 1.10 Flugplanung
Alle Einschränkungen, Begrenzungen oder beratenden Informationen im Zusammenhang mit der Flugplanungsphase, die dem Nutzer bei der Flugplanbeschreibung des beabsichtigten Flugbetriebs helfen können, sind anzugeben, einschließlich:
ENR 1.11 Adressierung von Flugplanmeldungen
Die den Flugplänen zugewiesenen Adressen sind mit folgenden Angaben in tabellarischer Form anzuführen:
ENR 1.12 Ansteuerung von Zivilluftfahrzeugen
Eine umfassende Erklärung der anzuwendenden Ansteuerungsverfahren und optischen Signale ist mit einem klaren Hinweis darauf anzugeben, ob ICAO-Bestimmungen angewandt werden und, falls dies nicht der Fall ist, sind die bestehenden Unterschiede anzuführen.
ENR 1.13 Widerrechtlicher Eingriff
Im Falle widerrechtlicher Eingriffe sind geeignete Verfahren vorzusehen.
ENR. 1.14 Störungen im Flugverkehr
Beschreibung des Meldesystems für Störungen im Flugverkehr, einschließlich:
ENR 2 ATS-Luftraum
ENR 2.1 FIR, UIR, TMa und CTA
Ausführliche Beschreibung der Fluginformationsgebiete (FIR), der oberen Fluginformationsgebiete (UIR) und der Kontrollbezirke (CTA) (einschließlich spezifischer CTa wie TMA), einschließlich:
In diesem Unterabschnitt sind Kontrollzonen um Militärflugplätze aufzuführen, die im AIP nicht anderweitig beschrieben sind. Finden die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in Bezug auf Flugpläne, Zweiwegkommunikation und Positionsmeldung auf alle Flüge Anwendung, um Ansteuerungen zu vermeiden oder zu verringern und/oder besteht die Möglichkeit der Ansteuerung, wobei ein Sicherheitsband auf der UKW-Notfrequenz 121,500 MHz aufrechterhalten werden muss, ist eine entsprechende Erklärung für die betreffenden Bereiche oder Teilbereiche aufzunehmen.
Es ist eine Beschreibung der festgelegten Bereiche vorzusehen, über denen das Mitführen eines Notsenders (ELT) vorgeschrieben und Luftfahrzeuge ein Sicherheitsband auf der UKW-Notfrequenz 121,500 MHz dauerhaft aufrechthalten müssen, außer in den Zeiträumen, in denen die Luftfahrzeuge über andere UKW-Kanäle kommunizieren oder wenn Beschränkungen der bordseitigen Ausrüstung oder Aufgaben im Cockpit die gleichzeitige Aufrechterhaltung eines Sicherheitsabstands auf zwei Kanälen nicht erlauben.
ENR 2.2 Anderer geregelter Luftraum
Ausführliche Beschreibung der Gebiete mit Funkkommunikationspflicht (Radio Mandatory Zones, RMZ) und der Gebiete mit Transponderpflicht (Transponder Mandatory Zones, TMZ) mit folgenden Angaben:
Sofern festgelegt, eine detaillierte Beschreibung anderer Arten des regulierten Luftraums und der Luftraumklassifizierung.
ENR 3 ATS-Strecken
ENR 3.1 ATS-Strecken im unteren Luftraum
Ausführliche Beschreibung der ATS-Strecken im unteren Luftraum mit folgenden Angaben:
ENR 3.2 ATS-Strecken im oberen Luftraum
Ausführliche Beschreibung der ATS-Strecken im oberen Luftraum mit folgenden Angaben:
ENR 3.3 Flächennavigationsstrecken
Ausführliche Beschreibung der Strecken mit leistungsbasierter Navigation (RNAV und RNP) mit folgenden Angaben:
ENR 3.4 Hubschrauberstrecken
Ausführliche Beschreibung der Hubschrauberstrecken mit folgenden Angaben:
ENR 3.5 Andere Strecken
Es sind andere spezifisch bezeichnete Strecken, die in bestimmten Bereichen obligatorisch sind, zu beschreiben.
Beschreibung des Luftraums mit freier Streckenführung (FRA) als festgelegter Luftraum, in dem die Nutzer Direktverbindungen zwischen einem festgelegten Zugangspunkt und einem festgelegten Abgangspunkt frei planen können, einschließlich der Informationen über die direkte Streckenführung, der Einschränkungen für die Nutzung von Wegpunkten für direkte Streckenführungen und der Angabe im Flugplan (Punkt 15). Die Voraussetzungen für die Erteilung von ATC-Freigaben sind zu beschreiben.
ENR 3.6 Warteverfahren auf Strecke
Eine ausführliche Beschreibung der Warteverfahren auf der Strecke ist vorzunehmen, die folgende Angaben enthält:
ENR 4 Funknavigationshilfen/Systeme
ENR 4.1 Funknavigationshilfen - Strecke
Alphabetisch geordnete Liste der Stationen, die Funknavigationsdienste für die Streckennavigation bereitstellen, mit folgenden Angaben:
Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.
ENR 4.2 Sondernavigationssysteme
Beschreibung der mit speziellen Navigationssystemen ausgerüsteten Stationen mit folgenden Angaben:
Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.
ENR. 4.3 Globales Navigationssatellitensystem (GNSS)
Alphabetisch geordnete Liste und Beschreibung der Elemente des globalen Navigationssatellitensystems (GNSS), die Navigationsdienste auf der Strecke bereitstellen, mit folgenden Angaben:
Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben.
ENR 4.4 Namenscode-Kennzeichnungen für signifikante geografische Punkte
Eine alphabetisch geordnete Liste mit Name-Code-Kennzeichnungen (fünf Buchstaben umfassender aussprechbarer "Namenscode") für signifikante geografische Punkte an Positionen, die nicht durch den Standort einer Funknavigationshilfe gekennzeichnet sind, einschließlich:
ENR 4.5 Luftfahrtbodenfeuer - Strecke
Eine Liste der Luftfahrtbodenfeuer und anderer Leuchtfeuer zur Kennzeichnung geografischer Positionen, die von dem Mitgliedstaat als signifikant erachtet werden, einschließlich:
ENR 5 Flugwarnungen
ENR 5.1 Sperr-, Beschränkungs- und Gefahrengebiete
Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte Beschreibung von Luftsperr-, Flugbeschränkungs- und Gefahrengebieten zusammen mit Informationen über ihre Einrichtung und Aktivierung, einschließlich:
Die Art der Beschränkung oder die Art der Gefahr und das Risiko des Ansteuerns im Falle eines Durchflugs sind in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.
ENR 5.2 Militärische Übungsgebiete und Luftraumüberwachungszone (ADIZ)
Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte Beschreibung von festgelegten Gebieten für militärische Übungen, die in regelmäßigen Abständen stattfinden, und Beschreibung der Luftraumüberwachungszone (ADIZ) mit folgenden Angaben:
ENR 5.3 Sonstige gefährliche Aktivitäten und sonstige potenzielle Gefahren
ENR 5.3.1 Andere gefährliche Aktivitäten
Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung von Aktivitäten, die eine besondere oder offensichtliche Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen darstellen und Auswirkungen auf den Flugbetrieb haben könnten, einschließlich:
ENR 5.3.2 Sonstige potenzielle Gefahren
Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung sonstiger potenzieller Gefahren, die Auswirkungen auf Flüge haben könnten (z.B. aktive Vulkane, Kernkraftwerke usw.), einschließlich:
ENR 5.4 Luftfahrthindernisse
Liste der Hindernisse im Gebiet 1 (gesamtes Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats), die Auswirkungen auf die Flugsicherung haben, einschließlich:
ENR 5.5 Luftsport- und -Freizeitaktivitäten
Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte kurze Beschreibung umfassender Luftsport- und Freizeitaktivitäten zusammen mit den Bedingungen, unter denen sie durchgeführt werden, einschließlich:
ENR 5.6 Vogelzug und Gebiete mit empfindlicher Fauna
Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung der saisonal bedingten Vogelzugbewegungen, einschließlich der Vogelzugstrecken und ständigen Rastplätze sowie der Gebiete mit empfindlicher Fauna.
ENR 6 Streckenkarten
In diesem Abschnitt sind die ICAO-Streckenkarten und Indexkarten aufzuführen.
Teil 3 - Flufplätze (AD)
Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten. Wird ein AIP als ein Band veröffentlicht, so ist der Vermerk "entfällt" in jedem der oben genannten Unterabschnitte einzutragen.
AD 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 3
Eine Liste der in Teil 3 - Flugplätze (AD) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.
AD 1 Flugplätze/hubschrauberflugplätze - Einführung
AD 1.1 Verfügbarkeit und Nutzungsbedingungen von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen
AD 1.1.1 Allgemeine Bedingungen
Kurze Beschreibung der für Flugplätze und Hubschrauberflugplätze zuständigen Behörde mit folgenden Angaben:
AD 1.1.2 Zivile Mitbenutzung von Militärflugplätzen
Gegebenenfalls Vorschriften und Verfahren für die zivile Mitbenutzung von Militärflugplätzen.
AD 1.1.3 Verfahren bei geringer Sicht (Low Visibility Procedures, LVP) Es sind die allgemeinen Bedingungen anzugeben, die für LVP bei CAT-II/III-Betrieb auf Flugplätzen gegebenenfalls anwendbar sind.
AD 1.1.4 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen
Einzelheiten zu den vom Mitgliedstaat angewandten Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen.
AD 1.1.5 Sonstige Informationen
Hier sind gegebenenfalls sonstige Informationen vergleichbarer Art anzugeben.
AD 1.2 Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienst (RFFS) und Schneeplan
AD 1.2.1 Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienste
Kurze Beschreibung der Regelungen für die Einrichtung von RFFS auf Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen, die für die öffentliche Nutzung verfügbar sind, mit Angabe der vom Mitgliedstaat festgelegten Rettungs- und Feuerbekämpfungskategorien.
AD 1.2.2 Schneeplan
Kurze Beschreibung der allgemeinen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Schneeplan für Flugplätze/Hubschrauberflugplätze, die für die öffentliche Nutzung verfügbar sind und auf denen normalerweise eine Schneefallwahrscheinlichkeit besteht, einschließlich:
AD 1.3 Verzeichnis der Flugplätze und Hubschrauberflugplätze
Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänztes Verzeichnis der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze in einem Mitgliedstaat mit folgenden Angaben:
AD 1.4 Gruppierung der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze
Kurze Beschreibung der vom Mitgliedstaat angewandten Kriterien für die Gruppierung von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen für die Zwecke der Erstellung/Verbreitung/Bereitstellung von Informationen.
AD 1.5 Status der Zertifizierung von Flugplätzen
Eine Liste der Flugplätze in dem Mitgliedstaat mit Angabe des Status der Zertifizierung, einschließlich:
AD 2 Flugplätze
Anmerkung: - **** ist durch die entsprechende ICAO-Ortskennung zu ersetzen. |
**** AD 2.1 Ortskennung und Name des Flugplatzes
Die dem Flugplatz und dem Namen des Flugplatzes zugewiesene ICAO-Ortskennung ist anzugeben. Die ICAO-Ortskennung ist ein integraler Bestandteil des Bezugssystems, das in allen Unterabschnitten des Abschnitts AD 2. Anwendung findet.
**** AD 2.2 Daten zur Lage und Verwaltung des Flugplatzes
Daten zur Lage und Verwaltung des Flugplatzes sind zu veröffentlichen und enthalten:
**** AD 2.3 Betriebszeiten
Ausführliche Beschreibung der Betriebszeiten, in denen Dienste auf dem Flugplatz bereitgestellt werden, mit Angaben zu Folgendem:
**** AD 2.4 Abfertigungsdienste und Einrichtungen
Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz bereitgestellten Abfertigungsdienste und Einrichtungen, einschließlich:
**** AD 2.5 Fluggasteinrichtungen
Kurze Beschreibung der auf dem Flugplatz verfügbaren Fluggasteinrichtungen oder ein Verweis auf andere Informationsquellen wie z.B. eine Website, einschließlich:
**** AD 2.6 Rettungs- und Feuerbekämpfungseinrichtungen (RFFS)
Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz verfügbaren RFFS und Ausrüstungen, einschließlich:
**** AD 2.7 Jahreszeitlich bedingte Verfügbarkeit - Räumung
Ausführliche Beschreibung der für die Räumung der Bewegungsflächen verfügbaren Ausrüstung sowie vorrangige Räumungsbereiche mit folgenden Angaben:
**** AD 2.8 Vorfeld, Rollbahnen und Höhenmesserkontrollpositionen
Einzelheiten zu den physischen Merkmalen der Vorfeldflächen, der Rollbahnen und der Orte/Positionen der benannten Höhenmesserkontrollstellen, einschließlich:
Werden die Orte/Positionen auf einer Flugplatzkarte angegeben, so ist in diesem Unterabschnitt ein entsprechender Hinweis darauf zu vermerken.
**** AD 2.9 Rollhilfen, Kontrollsysteme und Markierungen für Bodenbewegungen
Kurze Beschreibung der Rollhilfen und Kontrollsysteme sowie der Pisten- und Rollbahnmarkierungen, einschließlich:
**** AD 2.10 Flugplatzhindernisse
Ausführliche Beschreibung der Hindernisse, einschließlich:
**** AD 2.11 Verfügbare meteorologische Informationen
Ausführliche Beschreibung der auf dem Flugplatz bereitgestellten meteorologische Informationen und Angaben darüber, welche Wetterwarte für den genannten Dienst zuständig ist, einschließlich:
**** AD 2.12 Äußere Pistenmerkmale
Ausführliche Beschreibung der äußeren Merkmale für jede Piste, einschließlich:
**** AD 2.13 Festgesetzte Strecken
Ausführliche Beschreibung der festgesetzten Strecken für jede Richtung jeder Piste, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, einschließlich:
Kann eine Pistenrichtung nicht für Start und/oder Landung genutzt werden, weil dies aus betrieblichen Gründen untersagt ist, ist dies mit den Worten "not usable" oder mit der Abkürzung "NU" anzugeben.
**** AD 2.14 Anflug- und Pistenbefeuerung
Ausführliche Beschreibung der Anflug- und Pistenbefeuerung, einschließlich:
**** AD 2.15 Sonstige Befeuerung, Notstromversorgung
Beschreibung der sonstigen Befeuerung und der Notstromversorgung, einschließlich:
****AD 2.16 Hubschrauberlandefläche
Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz bereitgestellten Hubschrauberlandefläche, einschließlich:
**** AD 2.17 ATS-Luftraum
Ausführliche Beschreibung des am Flugplatz geregelten ATS-Luftraums, einschließlich:
**** AD 2.18 ATS-Fernmeldeeinrichtungen
Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz vorhandenen ATS-Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich:
**** AD 2.19 Funknavigations- und Landehilfen
Ausführliche Beschreibung der mit dem Instrumentenanflug und den An- und Abflugverfahren am Flugplatz verbundenen Funknavigations- und Landehilfen, einschließlich:
Wird dieselbe Hilfe sowohl für Strecken- als auch für Flugplatzzwecke verwendet, ist in Abschnitt ENR 4. ebenfalls eine Beschreibung zu geben. Wird das bodengestützte Ergänzungssystem (GBAS) von mehr als einem Flugplatz genutzt, ist für jeden Flugplatz eine Beschreibung der Hilfe vorzulegen. Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.
**** AD 2.20 Lokale Flugplatzregelungen
Ausführliche Beschreibung der Regelungen, die für die Nutzung des Flugplatzes gelten, einschließlich der Akzeptanz von Schulungsflügen, Luftfahrzeugen ohne Funkausrüstung, Ultraleichtflugzeugen und ähnlichen Luftfahrzeugen sowie der Regelungen, die für Bodenmanöver und Parken gelten; Flugverfahren sind davon jedoch ausgenommen.
**** AD 2.21 Verfahren zur Lärmminderung
Ausführliche Beschreibung der für den Flugplatz geltenden Verfahren zur Lärmminderung.
**** AD 2.22 Flugverfahren
Ausführliche Beschreibung der Bedingungen und Flugverfahren, einschließlich Radar- und/oder ADS-B-Verfahren, die auf der Grundlage der Luftraumorganisation auf dem Flugplatz festgelegt werden. Sofern solche Verfahren festgelegt sind, ist eine ausführliche Beschreibung der am Flugplatz angewandten Verfahren bei geringer Sicht zu geben, einschließlich:
**** AD 2.23 Zusätzliche Informationen
Zusätzliche Informationen am Flugplatz, z.B. Angaben über die Vogelkonzentrationen am Flugplatz zusammen mit einem Hinweis auf bedeutende tägliche Bewegungen zwischen Rast- und Futterflächen, soweit dies praktikabel ist.
Besondere zusätzliche Informationen über ATS-Flugplatzfernkontrolle:
**** AD 2.24 Luftfahrtkarten für einen Flugplatz
Luftfahrtkarten, die sich auf einen bestimmten Flugplatz beziehen, sind in folgender Reihenfolge aufzunehmen:
Werden einige dieser Luftfahrtkarten nicht erstellt, ist eine entsprechende Erklärung in Abschnitt GEN 3.2 "Luftfahrtkarten" abzugeben.
AD 3 Hubschrauberflugplatz
Wird auf einem Flugplatz ein Hubschrauberlandebereich bereitgestellt, sind die zugehörigen Daten ausschließlich unter Punkt **** AD 2.16 aufzuführen.
Anmerkung: - **** ist durch die entsprechende ICAO-Ortskennung zu ersetzen. |
**** AD 3.1 Ortskennung und Name des Hubschrauberflugplatzes
Die dem Hubschrauberflugplatz und den Namen des Hubschrauberflugplatzes zugewiesene ICAO-Ortskennung ist im AIP anzugeben. Die ICAO-Ortskennung ist ein integraler Bestandteil des Bezugssystems, das in allen Unterabschnitten des Abschnitts AD 3. Anwendung findet.
**** AD 3.2 Daten zur Lage und Verwaltung des Hubschrauberflugplatzes
Diese Anforderung gilt für die Daten zur Lage und Verwaltung des Hubschrauberflugplatzes, einschließlich:
**** AD 3.3 Betriebszeiten
Ausführliche Beschreibung der Betriebszeiten, in denen Dienste auf dem Hubschrauberflugplatz bereitgestellt werden, mit Angaben zu Folgendem:
**** AD 3.4 Abfertigungsdienste und Einrichtungen
Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz bereitgestellten Abfertigungsdienste und Einrichtungen, einschließlich:
**** AD 3.5 Fluggasteinrichtungen
Kurze Beschreibung der auf dem Hubschrauberflugplatz verfügbaren Fluggasteinrichtungen oder ein Verweis auf andere Informationsquellen wie z.B. eine Website, einschließlich:
**** AD 3.6 Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienste (RFFS)
Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz verfügbaren RFFS und Ausrüstungen, einschließlich:
**** AD 3.7 Jahreszeitlich bedingte Verfügbarkeit - Räumung
Ausführliche Beschreibung der für die Räumung der Bewegungsflächen verfügbaren Ausrüstung sowie vorrangige Räumungsbereiche mit folgenden Angaben:
**** AD 3.8 Vorfeld, Rollbahnen und Höhenmesserkontrollpositionen
Einzelheiten zu den physischen Merkmalen der Vorfeldflächen, der Rollbahnen und der Orte/Positionen der benannten Höhenmesserkontrollstellen, einschließlich:
Werden die Orte/Positionen auf einer Hubschrauberflugplatzkarte angegeben, so ist in diesem Unterabschnitt ein entsprechender Hinweis darauf zu vermerken.
**** AD 3.9 Markierungen und Markierungszeichen
Kurze Beschreibung der Endanflug- und Startfläche sowie der Rollbahnmarkierungen und Markierungszeichen, einschließlich:
**** AD 3.10 Hubschrauberflugplatzhindernisse
Ausführliche Beschreibung der Hindernisse, einschließlich:
**** AD 3.11 Verfügbare Wetterinformationen
Ausführliche Beschreibung der auf dem Hubschrauberflugplatz bereitgestellten Wetterinformationen und Angaben darüber, welche Wetterwarte für den genannten Dienst zuständig ist, einschließlich:
**** AD 3.12 Hubschrauberflugplatzdaten
Ausführliche Beschreibung der Abmessungen des Hubschrauberflugplatzes und zugehörige Informationen, einschließlich:
**** AD 3.13 Festgesetzte Strecken
Ausführliche Beschreibung der für einen Hubschrauberflugplatz relevanten festgesetzten Strecken, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, einschließlich:
**** AD 3.14 Anflug- und FATO-Befeuerung
Ausführliche Beschreibung der Anflug- und FATO-Befeuerung, einschließlich:
**** AD 3.15 Sonstige Befeuerung, Notstromversorgung
Beschreibung der sonstigen Befeuerung und der Notstromversorgung, einschließlich:
**** AD 3.16 ATS-Luftraum
Ausführliche Beschreibung des am Hubschrauberflugplatz geregelten ATS-Luftraums, einschließlich:
**** AD 3.17 ATS-Fernmeldeeinrichtungen
Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz verfügbaren Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich:
**** AD 3.18 Funknavigations- und Landehilfen
Ausführliche Beschreibung der mit dem Instrumentenanflug und den An- und Abflugverfahren am Hubschrauberflugplatz verbundenen Funknavigations- und Landehilfen, einschließlich:
Wird dieselbe Hilfe sowohl für Strecken- als auch für Hubschrauberflugplatzzwecke verwendet, ist in Abschnitt ENR 4. ebenfalls eine Beschreibung zu geben. Wird das bodengestützte Ergänzungssystem (GBAS) von mehr als einen Hubschrauberflugplatz genutzt, ist für jeden Hubschrauberflugplatz eine Beschreibung der Hilfe vorzulegen. Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.
**** AD 3.19 Lokale Hubschrauberflugplatzregelungen
Ausführliche Beschreibung der Regelungen, die für die Nutzung des Hubschrauberflugplatzes gelten, einschließlich der Akzeptanz von Schulungsflügen, Luftfahrzeugen ohne Funkausrüstung, Ultraleichtflugzeugen und ähnlichen Luftfahrzeugen sowie der Regelungen, die für Bodenmanöver und Parken gelten; Flugverfahren sind davon jedoch ausgenommen.
**** AD 3.20 Verfahren zur Lärmminderung
Ausführliche Beschreibung der für den Hubschrauberflugplatz geltenden Verfahren zur Lärmminderung.
**** AD 3.21 Flugverfahren
Ausführliche Beschreibung der Bedingungen und Flugverfahren, einschließlich Radar- und/oder ADS-B-Verfahren, die auf der Grundlage der Luftraumorganisation auf dem Hubschrauberflugplatz festgelegt werden. Sofern solche Verfahren festgelegt sind, ist eine ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz angewandten Verfahren bei geringer Sicht zu geben, einschließlich:
**** AD 3.22 Zusätzliche Informationen
Zusätzliche Informationen am Hubschrauberflugplatz, z.B. Angaben über die Vogelkonzentrationen am Hubschrauberflugplatz zusammen mit einem Hinweis auf bedeutende tägliche Bewegungen zwischen Rast- und Futterflächen, soweit dies praktikabel ist.
**** AD 3.23 Luftfahrtkarten für einen Hubschrauberflugplatz
Luftfahrtkarten, die sich auf einen bestimmten Hubschrauberflugplatz beziehen, sind in der folgenden Reihenfolge aufzunehmen:
Werden einige dieser Luftfahrtkarten nicht erstellt, ist eine entsprechende Erklärung in Abschnitt GEN 3.2 "Luftfahrtkarten" abzugeben.
NOTAM-Format | Anlage 220 |
Hinweise zum Ausfüllen des NOTAM-Formats
1. Allgemeines
Die Angaben in der Zeile für die Qualifikatoren ( Element Q) und in den Feldern für die Identifikatoren (Elemente a bis G), die jeweils, wie im Format angegeben, eine schließende Klammer aufweisen, sind zu übermitteln, es sei denn, es kann für einen bestimmten Identifikator kein Eintrag vorgenommen werden.
2. NOTAM-Nummerierung
Jeder NOTAM wird eine Serienkennung zugewiesen, die sich aus einem Buchstaben und einer vierstelligen Nummer, gefolgt von einem Schrägstrich und einer zweistelligen Zahl für das Jahr (z.B. A0023/03) zusammensetzt. Jede Serie beginnt jeweils am 1. Januar mit der Nummer 0001.
3. Qualifikatoren (Element Q)
Das Elemente Q ist in acht Felder unterteilt, die jeweils durch einen Schrägstrich voneinander getrennt werden. In jedem Feld ist eine Eintragung vorzunehmen. Beispiele dafür, wie Felder auszufüllen sind, sind im Handbuch der Flugberatungsdienste (Aeronautical Information Services Manual, ICAO-Dokument 8126) zu finden. Die Felder sind für folgende Angaben bestimmt:
1. FIR
2. NOTAM-Code
Alle NOTAM-Codegruppen enthalten insgesamt fünf Buchstaben, von denen der erste immer der Buchstabe "Q" ist. Der zweite und dritte Buchstabe stehen für den Gegenstand und der vierte und fünfte Buchstabe beschreiben den Status oder den Zustand des gemeldeten Gegenstandes. Die aus zwei Buchstaben bestehenden Codes für Gegenstände und Zustände sind im ICAO-Dokument 8400 "Procedures for Air Navigation Services - ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC)" (Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und Codes (PANS-ABC) enthalten. Die möglichen Kombinationen von zweiten und dritten sowie vierten und fünften Buchstaben können den "NOTAM Selection Criteria" (NOTAM-Auswahlkriterien) im ICAO-Dokument 8126 entnommen werden oder es kann gegebenenfalls eine der folgenden Kombinationen eingetragen werden:
AK = | WIEDERAUFNAHME DES NORMALEN BETRIEBS |
AL = | BETRIEBSBEREIT (ODER WIEDER BETRIEBSBEREIT) VORBEHALTLICH ZUVOR VERÖFFENTLICHTER BESCHRÄNKUNGEN/BEDINGUNGEN |
AO = | FUNKTIONSFÄHIG |
CC = | ABGESCHLOSSEN |
CN = | GESTRICHEN |
HV = | ARBEITEN ANNULLIERT |
XX = | KLARTEXT |
Da "Q - - AO = Betriebsbereit" für NOTAM-Aufhebungen verwendet wird, sind bei NOTAM, mit denen neue Ausrüstungen oder Dienste bekannt geben werden, an vierter und fünfter Stelle des Codes folgende Buchstaben zu verwenden "Q - - CS = Installiert".
"Q - - CN = GESTRICHEN" ist zur Streichung geplanter Tätigkeiten, z.B. Navigationswarnungen, zu verwenden; "Q - - HV = ARBEITEN ANNULLIERT" ist zu verwenden, um laufende Arbeiten zu annullieren. |
3. Flugregeln
I = IFR |
V = VFR |
K = NOTAM besteht aus einer Prüfliste |
Je nach Gegenstand und Inhalt der NOTAM kann das Feld FLUGREGELN kombinierte Qualifikatoren enthalten.
4. Zweck
N = NOTAM, die die unmittelbare Aufmerksamkeit der Flugbesatzungsmitglieder erfordern |
B = NOTAM von flugbetrieblicher Bedeutung, die für einen Eintrag in das NOTAM-Briefing bestimmt ist |
O = NOTAM für den Flugbetrieb |
M = verschiedene NOTAM; nicht Gegenstand eines Briefings, aber auf Anfrage erhältlich |
K = NOTAM besteht aus einer Prüfliste |
Je nach Gegenstand und Inhalt der NOTAM kann das Feld ZWECK die kombinierten Qualifikatoren BO oder NBO enthalten. |
5. Geltungsbereich
a = Flugplatz |
E = Strecke |
W = Navigationswarnung |
K = NOTAM besteht aus einer Prüfliste |
Je nach Gegenstand und Inhalt der NOTAM kann das Feld GELTUNGSBEREICH kombinierte Qualifikatoren enthalten. |
6. und 7. Untere/obere Begrenzungen
Die UNTEREN und OBEREN BEGRENZUNGEN werden nur als Flugflächen (FL) angeben und zeigen die tatsächlichen vertikalen Begrenzungen des Einflussbereichs ohne die Hinzufügung von Puffern auf. Bei Navigationswarnungen und Luftraumbeschränkungen müssen die eingegebenen Werte mit den in den Elementen F und G übereinstimmen.
Kann zu dem Gegenstand keine spezifische Höhenangabe gemacht werden, sind als Standardwerte "000" für die UNTERE BEGRENZUNG und "999" für die OBERE BEGRENZUNG einzutragen.
8. Koordinaten, Radius
Hier ist der Längen- und Breitengrad auf eine Minute genau sowie der dreistellige Entfernungswert in NM, der den Einflussradius angibt, einzutragen (z.B. 4700N01140E043). Die Koordinaten geben den ungefähren Mittelpunkt des Kreises wieder, dessen Radius den gesamten Einflussbereich abdeckt; betrifft die NOTAM das gesamte FIR/UIR oder mehr als ein FIR/UIR, ist als Standardwert für den Radius "999" anzugeben.
4. Element A
Hier ist die im ICAO-Dokument 7910 enthaltene ICAO-Ortskennung des Flugplatzes oder des FIR anzugeben, auf bzw. in dem sich die Einrichtung oder der betreffende Luftraum befindet bzw. auf den sich die gemeldete Bedingung bezieht. Gegebenenfalls kann mehr als ein FIR/UIR angegeben werden. Ist keine ICAO-Ortskennung vorhanden, ist der ICAO-Staatszugehörigkeitskennbuchstaben gemäß Teil 2 des ICAO-Dokuments 7910 gefolgt von den Buchstaben "XX" sowie eine Angabe des Namens in Klartext unter Element E einzutragen.
Betrifft die Information das GNSS, ist die entsprechende ICAO-Ortskennung, die dem GNSS-Element zugewiesen wurde oder die allgemeine Ortskennung, die allen GNSS-Elementen (außer GBAS) zugewiesen wurde, anzugeben.
Im Falle von GNSS kann die Ortskennung verwendet werden, um den Ausfall eines GNSS-Elements zu ermitteln, ähnlich wie KNMH bei Ausfall einen GPS-Satelliten.
5. Element B
Für die Datum-Zeit-Gruppe ist ein 10-stelliger Code zu verwenden, mit dem Jahr, Monat, Tag, Stunden und Minuten in koordinierter Weltzeit (UTC) angeben werden. Mit diesem Eintrag werden Datum und Uhrzeit des Inkrafttretens des NOTAMN beschrieben. Bei NOTAMR und NOTAMC bezeichnet die Datum-Zeit-Gruppe das tatsächliche Datum und die Uhrzeit der NOTAM-Generierung. Der Beginn eines Tages wird mit "0000" angegeben.
6. Element C
Mit Ausnahme von NOTAMC ist eine Datum-Zeit-Gruppe (zehnstelliger Code mit Angabe von Jahr, Monat, Tag, Stunden und Minuten in UTC) zu verwenden, die die Gültigkeitsdauer der Information angibt, es sei denn, es handelt sich um eine dauerhafte Information; in diesem Fall wird stattdessen die Abkürzung "PERM" eingetragen. Das Ende eines Tages wird mit "2359" angegeben; "2400" darf nicht verwendet werden. Kann keine genaue Angabe zum Zeitplan gemacht werden, ist die ungefähre Dauer unter Verwendung einer Datum-Zeit-Gruppe gefolgt von der Abkürzung "EST" einzutragen. Jede NOTAM, die den Vermerk "EST" enthält, muss vor der unter Element C angegebenen Frist aufgehoben oder ersetzt werden.
7. Element D
Besteht die Gefahr, die Betriebsbereitschaft oder der Zustand der Einrichtungen, auf die sich die Meldung bezieht, zwischen den in den Elementen B und C angegebenen Terminen für einen bestimmten Zeitraum und nach einem bestimmten Zeitplan, ist dies unter Element D anzugeben. Übersteigt die Angabe unter Element D 200 Zeichen, ist zu prüfen, ob diese Informationen in einer gesonderten, nachfolgenden NOTAM bereitgestellt werden sollten.
8. Element E
Hier sind decodierte NOTAM-Codes zu verwenden, die gegebenenfalls durch ICAO-Abkürzungen, -Indikatoren, -Kennungen, -Bezeichnungen, Rufzeichen, Frequenzen, Zahlen und Angaben in Klartext ergänzt werden können. Ist eine NOTAM für die internationale Verbreitung bestimmt, ist für die in Klartext ausgedrückten Teile die englische Sprache zu verwenden. Diese Angaben müssen klar und präzise sein, um einen geeigneten Eintrag in das NOTAM-Briefing zu gewährleisten. Im Fall von NOTAMC ist eine Bezugs- und Statusmeldung aufzunehmen, um eine genaue Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen.
9. Elemente F und G
Diese Elemente betreffen in der Regel Navigationswarnungen oder Luftraumbeschränkungen und sind üblicherweise Teil des Eintrags in das NOTAM-Briefing. Hier sind die unteren und oberen Begrenzungen der Aktivitäten oder Beschränkungen einzutragen, wobei nur ein Referenzdatum und eine Maßeinheit anzugeben sind. Die Abkürzungen "GND" (Ground) oder "SFC" (Surface) sind in Element F zu verwenden, um zu bestimmen, ob es sich um "Boden" oder "Fläche" handelt. In Element G ist die Abkürzung "UNL" für "unbegrenzt" (unlimited) zu verwenden.
SNOWTAM-Format | Anlage 320 21 |
Hinweise zum Ausfüllen des SNOWTAM-Formats
1. Allgemeines
TT | = | Datenkennung der SNOWTAM = SW, |
AA | = | geografische Kennung des Mitgliedstaats, z.B. LF = Frankreich, |
iiii | = | aus vier Ziffern bestehende laufende SNOWTAM-Nummer, |
CCCC | = | aus vier Buchstaben bestehende Ortskennung des Flugplatzes, auf den sich die SNOWTAM bezieht, |
MMYYGGgg | = | Datum/Uhrzeit der Beobachtung/Messung, wobei: |
MM | = | Monat, z. 8. Januar = 01, Dezember = 12, |
YY | = | Tag des Monats, |
GGgg | = | Zeit in Stunden (GG) und Minuten (gg) UTC, |
(BBB) | = | fakultative Gruppe für: |
Korrektur eines Fehlers in einer zuvor mit derselben laufenden Nummer herausgegebenen SNOWTAM = COR. Die Klammern (BBB) werden verwendet, um deutlich zu machen, dass es sich um eine fakultative Gruppe handelt. Betrifft die Meldung mehr als eine Piste und werden die einzelnen Daten/Uhrzeiten der Beobachtung/Bewertung durch wiederholtes Ausfüllen des Elements B angegeben, ist im abgekürzten Titel (MMYGgg) das Datum/die Uhrzeit der letzten Beobachtung/Bewertung einzutragen.
1) | ORTSKENNUNG DES FLUGPLATZES, |
2) | DATUM UND UHRZEIT DER BEWERTUNG, |
3) | NIEDRIGERE PISTENKENNNUMMER, |
4) | CODE FÜR DEN PISTENZUSTAND FÜR JEDES DRITTEL DER PISTE, und |
5) | ZUSTANDSBESCHREIBUNG FÜR JEDES DRITTEL DER PISTE (wenn Code 1-5 für den Pistenzustand (RWYCC) gemeldet wurde) |
2. Leistungsberechnung des Flugzeugs
Element A | - | Ortskennung des Flugplatzes (vier Buchstaben). |
Element B | - | Datum und Uhrzeit der Bewertung (achtstellige Datum-Zeit-Gruppe zur Angabe des Zeitpunkts der Beobachtung, bestehend aus Monat, Tag, Stunde und Minuten in UTC). |
Element C | - | Niedrigere Pistenkennnummer (nn[L] oder nn[C] oder nn[R]). Für jede Piste ist nur eine Kennnummer und zwar immer die niedrigere einzutragen. |
Element D | - | Code für den Pistenzustand für jedes Drittel der Piste. Für jedes Drittel der Piste wird nur eine Ziffer (0, 1, 2, 3, 4, 5 oder 6) durch einen Schrägstrich getrennt eingetragen. |
Element E | - | Bedeckungsgrad für jedes Drittel der Piste in %. Wird hierzu eine Angabe gemacht, ist für jedes Drittel der Piste entweder 25, 50, 75 oder 100 anzugeben, getrennt durch einen Schrägstrich ([n]nn/[n]nn/[n]nn).
Diese Angabe ist nur zu machen, wenn für den Pistenzustand für jedes Drittel der Piste (Element D) ein anderer Wert als 6 angegeben wurde und für jedes Pistendrittel eine andere Zustandsbeschreibung (Element G) als "DRY" (TROCKEN) vorliegt. Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung "NR" (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen. |
Element F | - | Schichtdicke der lockeren Kontaminierung für jedes Drittel der Piste. Wird hierzu eine Angabe gemacht, ist für jedes Drittel der Piste die Schichtdicke der Kontaminierung in Millimeter anzugeben.
Diese Angaben sind nur für folgende Kontaminierungsarten zu machen:
Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung "NR" (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen. |
Element G | - | Zustandsbeschreibung für jedes Drittel der Piste. Die folgenden Zustandsbeschreibungen sind getrennt durch einen Schrägstrich für jedes Pistendrittel einzufügen.
COMPACTED SNOW (KOMPRIMIERTER SCHNEE) DRY SNOW (TROCKENER SCHNEE) DRY SNOW ON top OF COMPACTED SNOW (TROCKENER SCHNEE AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE) DRY SNOW ON top OF ICE (TROCKENER SCHNEE AUF EIS) FROST (REIF) ICE (EIS) SLIPPERY WET (GLATT UND NASS) SLUSH (SCHNEEMATSCH) SPECIALLY PREPARED WINTER RUNWAY (SPEZIELL FÜR DEN WINTER PRÄPARIERTE PISTE) STANDING WATER (STEHENDES WASSER) WATER ON top OF COMPACTED SNOW (WASSER AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE) WET (NASS) WET ICE (NASSES EIS) WET SNOW (NASSER SCHNEE) WET SNOW ON top OF COMPACTED SNOW (NASSER SCHNEE AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE) WET SNOW ON top OF ICE (NASSER SCHNEE AUF EIS) DRY (nur zu melden, wenn keine Kontaminierung vorliegt) Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung "NR" (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen. |
Element H | - | Breite der Piste, für die die Pistenzustandscodes gelten. Hier ist die Breite der Piste in Metern anzugeben, falls diese geringer ist, als die veröffentlichten Angaben zur Pistenbreite. |
3. Abschnitt Lageerfassung
Die im Abschnitt Lageerfassung anzugebenden Elemente sind am Ende mit einem Punkt zu versehen.
Elemente im Abschnitt Lageerfassung, für die keine Informationen vorliegen oder bei denen die Bedingungen für die Veröffentlichung nicht erfüllt sind, werden gänzlich ausgelassen.
Element I | - | Verkürzte Pistenlänge. Hier sind die anwendbare Pistenkennung und die verfügbare Länge in Metern einzutragen (z.B. RWY nn [L]oder nn [C]oder nn [R] REDUCED TO [n]nnn). Diese Angabe hängt davon ab, ob eine NOTAM mit einem neuen Satz festgesetzter Strecken herausgegeben wurde. |
Element J | - | Schneetreiben auf der Piste. Bei Meldung wird "DRIFTING SNOW" mit einem Leerzeichen "DRIFTING SNOW" (RWY nnoder RWY nn [L]oder nn [C]oder nn [R] DRIFTING SNOW) eingefügt. |
Element K | - | Sand auf der Piste. Soll Sand auf der Piste gemeldet werden, sind die niedrigere Pistenkennnummer und nach einem Leerzeichen die Angabe "LOOSE SAND" einzutragen (RWY nn RWYRWY nn[L]oder nn[C]oder nn[R] LOOSE SAND). |
Element L | - | Chemische Behandlung auf der Piste. Soll eine chemische Behandlung auf der Piste gemeldet werden, sind die niedrigere Pistenkennnummer und nach einem Leerzeichen die Angabe "CHEMICALLY TREATED" einzutragen (RWY nnoder RWY nn[L]oder nn[C]oder nn[R] CHEMICALLY TREATED). |
Element M | - | Schneeverwehungen auf der Piste. Sollen Schneeverwehungen auf der Piste gemeldet werden, sind jeweils getrennt durch ein Leerzeichen die niedrigere Pistenkennnummer, die Angabe "SNOWBANK", die nähere Ortsbeschreibung "L" für links, "R" für rechts oder "LR" für beide Seiten und die Angabe "FM CL" für die Entfernung von der Mittellinie in Metern einzutragen (RWY nnoder RWY nn[L]oder nn[C]oder nn[R] SNOWBANK Lnnoder Rnnoder LRnn FM CL). |
Element N | - | Schneeverwehungen auf einer Rollbahn. Sollen Schneeverwehungen auf einer Rollbahn gemeldet werden, sind jeweils getrennt durch ein Leerzeichen die Rollbahnkennung und die Angabe "SNOWBANK" einzutragen (TWY [nn]noder TWYS [nn]n/[nn]n/[nn]n...oder ALL TWYS SNOWBANKS). |
Element O | - | An die Piste angrenzende Schneeverwehungen. Sollen Schneeverwehungen gemeldet werden, die in das Höhenprofil des Flugplatzschneeplans hineinragen, sind die niedrigere Pistenkennnummer und die Angabe "ADJ SNOWBANKS" einzutragen (RWY nnoder RWY nn[L]oder nn[C]oder nn[R] ADJ SNOWBANKS). |
Element P | - | Zustand der Rollbahnen. Soll der Zustand von Rollbahnen als rutschig oder schlecht gemeldet werden, sind die Rollbahnkennung und nach einem Leerzeichen die Angabe "POOR" einzutragen (TWY [noder nn] POORoder TWYS [noder nn]/[noder nn]/[noder nn] POOR...oder ALL TWYS POOR). |
Element R | - | Zustand des Vorfelds. Soll der Zustand des Vorfelds als rutschig oder schlecht gemeldet werden, sind die Vorfeldkennung und nach einem Leerzeichen die Angabe "POOR" einzutragen (APRON [nnnn] POORoder APRONS [nnnn]/[nnnn]/[nnnn] POORoder ALL APRONS POOR) |
Element S | - | Nicht gemeldet (NR, not reported). |
Element T | - | Anmerkungen in Klartext. |
ASHTAM-Format | Anlage 420 |
Hinweise zum Ausfüllen des ASHTAM-Formats
1. Allgemeines
1.1 Die ASHTAM liefert Informationen über den Status der Aktivität eines Vulkans, sobald eine Änderung seiner Aktivität von flugbetrieblicher Bedeutung ist oder voraussichtlich von flugbetrieblicher Bedeutung sein wird. Diese Information wird unter Verwendung des im folgenden Abschnitt 3.5 angegebenen Warnfarbcodes bereitgestellt.
1.2 Im Falle eines Vulkanausbruchs, der mit einer Vulkanaschewolke von flugbetrieblicher Bedeutung verbunden ist, stellt die ASHTAM auch Informationen über Lage, Ausdehnung und Zugrichtung der Aschewolke sowie über die betroffenen Flugstrecken und Flugflächen zur Verfügung.
1.3 Die Herausgabe einer ASHTAM mit Informationen über einen Vulkanausbruch gemäß nachfolgendem Abschnitt 3 darf nicht verzögert werden bis alle Informationen von a bis K vorliegen, sondern ist unmittelbar nach Eingang der Meldung über den Ausbruch oder den bevorstehenden Ausbruch, der Meldung über die Änderung oder bevorstehende Änderung der vulkanischen Aktivität oder der Meldung einer Aschewolke herauszugeben. Wird mit dem Ausbruch eines Vulkans gerechnet und ist somit zu diesem Zeitpunkt noch keine Aschewolke erkennbar, sind die Elemente a bis E auszufüllen und in den Elementen F bis I "not applicable" (nicht zutreffend) zu vermerken. Ebenso ist eine ASHTAM herauszugeben, wenn eine Vulkanaschewolke gemeldet wird, z.B. durch eine Sonderflugmeldung, der verursachende Vulkan zu diesem Zeitpunkt jedoch noch unbekannt ist. In diesem Fall wird zunächst in den Elementen a bis E die Angabe "unknown" (unbekannt) vermerkt und in den Elementen F bis K werden auf der Grundlage der in der Sonderflugmeldung gegebenen Informationen alle erforderlichen Angaben bis zum Eingang weiterer Informationen bereitgestellt. Wenn unter anderen Umständen Informationen für ein bestimmtes Feld a bis K nicht verfügbar sind, ist der Vermerk "NIL" einzutragen.
1.4 Eine ASHTAM ist höchstens 24 Stunden pro Tag gültig. Sobald sich eine Änderung der Warnstufe ergibt, ist eine neue ASHTAM herauszugeben.
2. Abgekürzter Titel
2.1 Angelehnt an den im festen Flugfernmeldenetz (AFTN) üblichen Titel ist der verkürzte Titel "TT AAiiii CCCC MMYYGGgg (BBB)" einzutragen, um die automatische Verarbeitung der ASHTAM in Computerdatenbanken zu erleichtern. Erklärung der Symbole:
TT = | Datenkennung der ASHTAM = VA, |
Aa = | geografische Kennung für Staaten, z.B. NZ = Neuseeland, |
iiii = | laufende ASHTAM-Nummer, bestehend aus vier Ziffern, |
CCCC = | aus vier Buchstaben bestehende Ortskennung des betroffenen Fluginformationsgebiets, |
MMYYGGgg = | Datum/Uhrzeit der Meldung, wobei: |
MM = | Monat, z. 8. Januar = 01, Dezember = 12, |
YY = | Tag des Monats, |
GGgg = | Zeit in Stunden (GG) und Minuten (gg) UTC, |
(BBB) = | fakultative Gruppe zur Berichtigung einer zuvor mit derselben laufenden Nummer herausgegebenen ASHTAM = COR. |
Die Klammern (BBB) werden verwendet, um deutlich zu machen, dass es sich um eine fakultative Gruppe handelt.
3. Inhalt des ASHTAM
3.1 Element a - betroffenes Fluginformationsgebiet, im abgekürzten Titel enthaltene Ortskennung in Klartext, z.B."Auckland Oceanic FIR".
3.2 Element B - Datum und Uhrzeit (UTC) des ersten Ausbruchs.
3.3 Element C - Name des Vulkans und Nummer des Vulkans wie in Anlage H des ICAO-Dokuments 9691 Manual on Volcanic Ash, Radioactive Material and Toxic Chemical Clouds und auf der World Map of Volcanoes and Principal Aeronautical Features (Weltkarte der Vulkane und der grundlegenden Luftfahrtmerkmale) aufgeführt.
3.4 Element D - Breiten-/Längengrad des Vulkans in ganzen Graden oder Radialkoordinate des Vulkans und Entfernung von der Navigationshilfe wie in Anlage H des ICAO-Dokuments 9691 Manual on Volcanic Ash, Radioactive Material and Toxic Chemical Clouds und auf der World Map of Volcanoes and Principal Aeronautical Features (Weltkarte der Vulkane und der grundlegenden Luftfahrtmerkmale) aufgeführt.
3.5 Element E - Farbcode für die Warnstufe der vulkanischen Aktivität, einschließlich früherer Warnfarbcodes:
Farbcode für Warnstufe | Aktivitätsniveau des Vulkans |
GREEN ALERT (Warnstufe GRÜN) |
Der Vulkan ist in seinem normalen, nicht eruptiven Zustand. oder nach einem Wechsel von einer höheren Warnstufe: Die vulkanische Aktivität wird als beendet betrachtet und der Vulkan ist in seinen normalen, nicht eruptiven Zustand zurückgekehrt. |
YELLOW ALERT (Warnstufe GELB) |
Der Vulkan zeigt Anzeichen erhöhter Unruhe, die über den bekannten Hintergrundwerten liegen. oder nach einem Wechsel von einer höheren Warnstufe: Die vulkanische Aktivität hat erheblich abgenommen, wird aber weiterhin sorgfältig auf einen möglichen erneuten Anstieg hin überwacht. |
ORANGE ALERT (Warnstufe ORANGE) |
Der Vulkan zeigt zunehmende Unruhe mit erhöhter Wahrscheinlichkeit eines Ausbruchs. oder Der Vulkanausbruch ist ohne oder mit geringer Ascheemission im Gange [wenn möglich Höhe der Aschewolke angeben]. |
RED ALERT (Warnstufe ROT) |
Es wird davon ausgegangen, dass ein Ausbruch unmittelbar bevorsteht, der mit einer signifikanten Emission von Asche in die Atmosphäre verbunden sein dürfte. oder Der Vulkanausbruch ist im Gange und mit einer signifikanten Emission von Asche in die Atmosphäre verbunden [wenn möglich Höhe der Aschewolke angeben]. |
Der Farbwarncode, mit dem das Aktivitätsniveau des Vulkans und jede Änderung gegenüber einem früheren Aktivitätsniveau angegeben wird, wird von der zuständigen Behörde für Vulkanologie des betreffenden Mitgliedstaats an die Bezirkskontrollstelle übermittelt, z.B."RED ALERT FOLLOWING YELLOW"(Warnstufe Rot nach Warnstufe Gelb) oder "GREEN ALERT FOLLOWING ORANGE" (Warnstufe Grün nach Warnstufe Orange). |
3.6 Element F - Bei der Meldung von Vulkanaschewolken von flugbetrieblicher Bedeutung ist die horizontale Ausdehnung und die Position der Unter- und Oberseite der Aschewolke unter Angabe des Breiten-/Längengrades (in ganzen Graden) und der Höhe in 1000 Metern (Fuß) und/oder der Radialkoordinate und Entfernung zum verursachenden Vulkan zu übermitteln. Die Angaben können zunächst nur auf einer Sonderflugmeldung beruhen, sollten aber nachfolgend auf der Grundlage von Informationen der zuständigen Flugwetterüberwachungsstelle und/oder des Beratungszentrums für Vulkanasche detaillierter ausgeführt werden.
3.7 Element G - Hier sind Vorhersagen der Zugrichtung der Aschewolke in ausgewählten Höhen auf der Grundlage von Informationen der zuständigen Flugwetterüberwachungsstelle und/oder des Beratungszentrums für Vulkanasche anzugeben.
3.8 Element H - Hier sind Flugstrecken und Teile von Flugstrecken sowie betroffene oder voraussichtlich zukünftig betroffene Flugflächen anzugeben.
3.9 Element I - Hier sind Sperrungen des Luftraums, von Flugstrecken oder Teilen davon sowie die Verfügbarkeit von Ausweichstrecken anzugeben.
3.10 Element J - Informationsquelle, z.B."Sonderflugmeldung" oder "Behörde für Vulkanologie" usw. Die Informationsquelle ist stets anzugeben, unabhängig davon, ob ein Ausbruch tatsächlich stattgefunden hat oder eine Aschewolke gemeldet wurde oder nicht.
3.11 Element K - Hier sind alle Informationen von flugbetrieblicher Bedeutung, die die vorstehenden Angaben ergänzen, in Klartext anzugeben.
Anhang VII |
Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Datendiensten (DAT.OR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
DAT.OR.100 Luftfahrtdaten und -informationen
DAT.OR.105 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung
DAT.OR.110 Managementsystem
Zusätzlich zu Punkt ATM/ANS.OR.B.005 hat der Datendiensteanbieter je nach Art der Datenbereitstellung ein Managementsystem zu errichten und zu pflegen, das Kontrollverfahren umfasst für:
DAT.OR.115 Führen von Aufzeichnungen
Zusätzlich zu ATM/ANS.OR.B.030 muss das Aufzeichnungssystem des Datendiensteanbieters die in DAT.OR.110 aufgeführten Elemente umfassen.
Abschnitt 2 - Besondere Anforderungen
DAT.OR.200 Meldepflichten
Dieses interne Meldesystem kann bei Bedarf in das Managementsystem nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005 integriert werden.
Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Datendiensten (DAT.TR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
DAT.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren
Der Datendiensteanbieter muss
DAT.TR.105 Erforderliche Schnittstellen
Der Datendiensteanbieter hat folgende erforderliche formale Schnittstellen zu gewährleisten:
Besondere Anforderungen an Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten (Teil-CNS) |
Anhang VIII |
Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten (CNS.OR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
CNS.OR.100 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung
Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten (CNS.TR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
CNS.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten
Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Richtlinien entsprechen, die in Anhang 10 des Abkommens von Chicago über den Flugfernmeldedienst in den folgenden Fassungen festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:
Besondere Anforderungen an Verkehrsflussregelungsanbieter (Teil-ATFM) |
Anhang IX |
Technische Anforderungen an Verkehrsflussregelungsanbieter (ATFM.TR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
ATFM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Verkehrsflussregelungsanbieter
Ein Verkehrsflussregelungsanbieter muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 255/2010 1 und (EU) Nr. 677/2011 festgelegt sind.
Besondere Anforderungen an Anbieter von Luftraummanagement (Teil-ASM) |
Anhang X |
Technische Anforderungen an Anbieter von Luftraummanagement (ASM.TR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
ASM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Luftraummanagement
Ein Anbieter von Luftraummanagement muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 2150/2005 1 und (EU) Nr. 677/2011 festgelegt sind.
Besondere Anforderungen an Flugverfahrensplanungsanbieter (Teil-FPD) |
Anhang XI20 |
Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Flugverfahrensplanungsanbietern (FPD.OR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
FDP.OR.100 Flugverfahrensplanungsdienste (FPD-Dienste)
Hierbei müssen die vom FPD-Anbieter verwendeten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen den im Luftfahrtdatenkatalog nach Anhang III Anlage 1 (Teil ATM/ANS.OR) festgelegten Anforderungen an Genauigkeit, Auflösung und Integrität genügen.
FDP.OR.105 Managementsystem
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005 hat der FPD-Anbieter ein Managementsystem einzurichten und zu pflegen, das Kontrollverfahren umfasst für:
FDP.OR.110 Führen von Aufzeichnungen
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.030 müssen FPD-Anbieter die in diesem Anhang in Punkt FPD.OR.105 genannten Elemente in ihr System zum Führen von Aufzeichnungen aufnehmen.
FDP.OR.115 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung
(1) erfolgreich einen Ausbildungslehrgang abgeschlossen haben, der Fähigkeiten im Bereich der Flugverfahrensplanung vermittelt,
(2) über die erforderliche Erfahrung verfügen, um die Theoriekenntnisse erfolgreich anwenden zu können, und
(3) erfolgreich ein Kompetenzerhaltungstraining abgeschlossen haben.
(1) dem betreffenden Flugverfahrensplaner und
(2) im Einvernehmen mit dem Flugverfahrensplaner dem neuen Arbeitgeber, sofern der Flugverfahrensplaner von einer neuen Stelle beschäftigt wird.
FPD.OR.120 Erforderliche Schnittstellen
(1) Luftfahrtdatenquellen,
(2) sonstigen Diensteanbietern,
(3) Flugplatzbetreibern und
(4) Luftfahrzeugbetreibern.
Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Flugverfahrensplanungsanbieter (FPD.TR)
Abschnitt 1- Allgemeine Anforderungen
FPD.TR.100 Anforderungen an die Flugverfahrensplanung
Die Flugverfahren werden von den Anbietern von Flugverfahrensplanungsdiensten entsprechend den Anforderungen von Anlage 1 und den von der zuständigen Behörde festgelegten Planungskriterien geplant, um so einen sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten. Die Planungskriterien müssen erforderlichenfalls die Festlegung einer geeigneten Hindernisfreiheit für Flugverfahren ermöglichen.
FPD.105 Koordinaten und Luftfahrtdaten
Anforderungen an Luftraumstrukturen und darin enthaltene Flugverfahren | Anlage 1 |
Abschnitt I
Spezifikationen für Fluginformationsgebiete, Kontrollbezirke, Kontrollzonen und Fluginformationszonen
a) Fluginformationsgebiete
Fluginformationsgebiete im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 müssen
(1) die gesamte, von diesen Gebieten zu versorgende Flugstreckenstruktur abdecken und
(2) den gesamten Luftraum innerhalb seiner horizontalen Begrenzungen umfassen, sofern sie nicht durch ein Fluginformationsgebiet für den oberen Luftraum begrenzt werden.
Die Mitgliedstaaten behalten ihre Verantwortung gegenüber der ICAO innerhalb der geografischen Grenzen der Fluginformationsgebiete, die ihnen von der ICAO am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen werden.
b) Kontrollbezirke
(1) Die Kontrollbezirke sind unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der normalerweise in diesem Bereich eingesetzten Navigationshilfen so abzugrenzen, dass sie genügend Luftraum für die Flugwege solcher Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) oder Teilen davon umfassen, für die die anwendbaren Teile der ATC-Dienste bereitgestellt werden.
(2) In einer Höhe von mindestens 200 m (700 ft) über Grund oder Wasser muss eine niedrigere Kontrollbezirksgrenze festgelegt werden, sofern nicht anderweitig von der zuständigen Behörde vorgegeben.
(3) Eine obere Grenze eines Kontrollbezirks ist festzulegen, wenn entweder
c) Kontrollzonen
(1) Die horizontalen Grenzen einer Kontrollzone umfassen zumindest die sich nicht in Kontrollbezirken befindlichen Teile des Luftraums, die die Flugwege von IFR-Flügen umfassen, die an Flugplätzen ankommen oder starten, die unter Instrumentenwetterbedingungen (IMC) zu nutzen sind.
(2) Liegt die Kontrollzone innerhalb der horizontalen Grenzen eines Kontrollbezirks, muss sich die Kontrollzone von der Erdoberfläche aus bis mindestens zur Untergrenze des Kontrollbezirks erstrecken.
d) Fluginformationszonen
(1) Die horizontalen Grenzen einer Fluginformationszone umfassen zumindest die Teile des Luftraums, die sich weder in Kontrollbezirken noch in Kontrollzonen befinden, die die Flugwege von an Flugplätzen ankommenden oder startenden IFR und/oder VFR-Flügen umfassen.
(2) Liegt die Fluginformationszone innerhalb der horizontalen Grenzen eines Kontrollbezirks, muss sich die Fluginformationszone von der Erdoberfläche aus bis mindestens zur Untergrenze des Kontrollbezirks erstrecken.
Abschnitt II
Festlegung von ATS-Strecken, bei denen es sich nicht um Standardabflug- und Standardeinflugstrecken handelt
(1) die Identifizierung jeder ATS-Strecke auf einfache und eindeutige Weise ermöglicht,
(2) Redundanz vermeidet,
(3) von Automatisierungssystemen sowohl am Boden als auch an Bord genutzt werden kann,
(4) im Flugbetrieb eine größtmögliche Zeitersparnis erlaubt und
(5) eine ausreichende Möglichkeit für eine Erweiterung vorsieht, um künftigen Anforderungen gerecht zu werden, ohne dass grundlegende Änderungen erforderlich sind.
(1) Die gleiche Basis-Kennung wird einer Hauptstrecke über deren gesamte Länge zugewiesen, unabhängig von den durchflogenen Nahverkehrsbereichen, Staaten oder Regionen,
(2) verfügen zwei oder mehr Hauptstrecken über ein gemeinsames Segment, werden dem betreffenden Segment die jeweiligen Kennungen der betreffenden Strecken zugewiesen, sofern dies nicht zu Schwierigkeiten bei der Erbringung der Flugverkehrsdienste (ATS) führt - in diesem Fall wird im gegenseitigen Einvernehmen eine einzige Kennung zugewiesen, und
(3) eine einer Strecke zugewiesene Basis-Kennung darf keiner anderen Strecke zugewiesen werden.
Abschnitt III
Identifizierung der Standardabflug- und der Standardeinflugstrecken sowie der damit verbundenen Verfahren
(1) das System der Kennungen muss die Identifizierung jeder Strecke auf einfache und eindeutige Weise ermöglichen,
(2) jede Strecke muss durch eine Kennung in Klartext sowie mit der entsprechenden codierten Kennung identifiziert werden und
(3) in der Sprachkommunikation muss leicht erkennbar sein, dass die Kennungen sich auf eine Standardabflug- oder eine Standardeinflugstrecke beziehen, wobei die Kennungen für die Piloten und das ATS-Personal keine Probleme mit der Aussprache darstellen dürfen.
(1) eine Kennung in Klartext,
(2) eine Basiskennung,
(3) eine Gültigkeitskennung (eine Zahl von 1 bis 9),
(4) eine Streckenkennung (ein Buchstabe des Alphabets), die Buchstaben "I" und "O" dürfen nicht verwendet werden, und
(5) eine codierte Kennung der Standardabflug- und der Standardeinflugstrecke, unabhängig davon, ob es sich um Strecken für den Instrumenten- oder Sichtflug handelt.
(1) Jeder Strecke wird eine eigene Kennung zugewiesen.
(2) Zur Unterscheidung von mehreren Strecken, die sich auf denselben signifikanten geografischen Punkt beziehen (und denen daher dieselbe Basiskennung zugewiesen wird), wird jeder Strecke eine gesonderte Streckenkennung nach Punkt (b)(4) zugewiesen.
(1) Jeder Strecke wird eine Gültigkeitskennung zugewiesen, um die jeweils geltende Strecke kenntlich zu machen.
(2) Die erste zugewiesene Gültigkeitskennung trägt die Zahl "1".
(3) Wird eine Strecke geändert, wird als neue Gültigkeitskennung die nächsthöhere Zahl zugewiesen. Der Zahl "9" folgt die Zahl "1".
Abschnitt IV
Festlegung und Identifizierung signifikanter geografischer Punkte
Abschnitt V
Mindestflughöhen
Für jede ATS-Strecke und jeden Kontrollbezirk müssen Mindestflughöhen festgelegt und zur Bekanntgabe bereitgestellt werden. Diese Mindestflughöhen müssen in den betreffenden Kontrollbezirken eine Mindesthindernisfreiheit aufweisen.
Abschnitt VI
Identifizierung und Abgrenzung von Luftsperrgebieten, Flugbeschränkungsgebieten und Gefahrengebieten
Bei ihrer erstmaligen Festlegung müssen Luftsperrgebiete, Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete eine Identifizierung erhalten, deren vollständige Einzelheiten zur Bekanntgabe bereitgestellt werden müssen.
Besondere Anforderungen an den Netzmanager (Teil-NM) |
Anhang XII |
Technische Anforderungen an den Netzmanager (NM.TR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
NM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für den Netzmanager
Der Netzmanager muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere den Verordnungen (EU) Nr. 255/2010 und (EU) Nr. 677/2011 festgelegt sind.
Anforderungen an Diensteanbieter für die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung des Personals (Teil-PERS) |
Anhang XIII |
Teilabschnitt A - Flugsicherungstechnisches Personal
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
ATSEP.OR.100 Anwendungsbereich
ATSEP.OR.105 Ausbildungs- und Kompetenzbeurteilungsprogramm
Im Einklang mit Punkt ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) hat der Diensteanbieter, der das flugsicherungstechnische Personal beschäftigt, ein Ausbildungs- und Kompetenzbeurteilungsprogramm auszuarbeiten, das die Pflichten und Verantwortlichkeiten des flugsicherungstechnischen Personals umfasst.
Wird das flugsicherungstechnische Personal von einer vertraglich beauftragten Organisation beschäftigt, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass dieses flugsicherungstechnische Personal die in diesem Teilabschnitt vorgesehene Ausbildung erhalten hat bzw. über die darin vorgesehenen Kompetenzen verfügt.
ATSEP.OR.110 Führen von Aufzeichnungen
Zusätzlich zu Punkt ATM/ANS.OR.B.030 hat der Diensteanbieter, der das flugsicherungstechnische Personal beschäftigt, Aufzeichnungen über alle vom flugsicherungstechnischen Personal absolvierten Ausbildungsmaßnahmen sowie die Kompetenzbeurteilungen des flugsicherungstechnischen Personals zu führen und diese Aufzeichnungen verfügbar zu machen:
ATSEP.OR.115 Sprachkenntnisse
Der Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche(n) Sprache(n) beherrscht.
Abschnitt 2 - Anforderungen an die Ausbildung
ATSEP.OR.200 Anforderungen an die Ausbildung - Allgemeines
Ein Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal
ATSEP.OR.205 Grundausbildung
ATSEP.OR.210 Spezialausbildung
Die Spezialausbildung des flugsicherungstechnischen Personals hat Folgendes zu umfassen:
ATSEP.OR.215 Erlaubnisausbildung für Systeme und Ausrüstung
ATSEP.OR.220 Kompetenzerhaltungstraining
Das Kompetenzerhaltungstraining des flugsicherungstechnischen Personals hat Auffrischungstraining, Nachrüstung und Änderungen von Ausrüstungen/Systemen und/oder Notfalltraining zu umfassen.
Abschnitt 3 - Anforderungen an die Kompetenzbeurteilung
ATSEP.OR.300 Kompetenzbeurteilung - Allgemeines
Ein Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal
ATSEP.OR.305 Erstbeurteilung und laufende Beurteilung der Kompetenz
Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss
Abschnitt 4 - Anforderungen an Ausbilder und Beurteiler
ATSEP.OR.400 ATSEP-Ausbilder
Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss sicherstellen, dass
ATSEP.OR.405 Beurteiler der technischen Fähigkeiten
Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss sicherstellen, dass Beurteiler der technischen Fähigkeiten einen Beurteilerlehrgang erfolgreich absolviert haben und über die notwendige Erfahrung zur Beurteilung der Kriterien nach Punkt ATSEP.OR.305(b) verfügen.
Übergreifende Grundausbildung (Basic training - Shared) | Anlage 1 |
Sachgebiet 1: Einführung
THEMa 1 BASIND - Einführung |
Unterthema 1.1 - Überblick über die Ausbildung und Beurteilung
Unterthema 1.2 - Nationale Organisation
Unterthema 1.3 - Arbeitsplatz
Unterthema 1.4 - Rolle des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP)
Unterthema 1.5 - Europäische/internationale Dimension
Unterthema 1.6 - Internationale Richtlinien und Empfehlungen
Unterthema 1.7 - Datensicherheit
Unterthema 1.8 - Qualitätsmanagement
Unterthema 1.9 - Sicherheitsmanagementsystem
Unterthema 1.10 - Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Sachgebiet 2: Einweisung in den Flugverkehr
THEMa 1 BASATF - Einweisung in den Flugverkehr |
Unterthema 1.1 - Flugverkehrsmanagement
Unterthema 1.2 - Flugverkehrskontrolle
Unterthema 1.3 - Bodenseitige Sicherheitsnetze
Unterthema 1.4 - Instrumente der Flugverkehrskontrolle und Überwachungshilfen
Unterthema 1.5 - Einweisung
Vertiefende Grundausbildung (Basic training - Streams) | Anlage 2 |
Sachgebiet 3: Flugberatungsdienste
Sachgebiet 4: Meteorologie
Sachgebiet 5: Kommunikation
Sachgebiet 6: Navigation
Sachgebiet 7: Überwachung
Sachgebiet 8: Datenverarbeitung
Sachgebiet 9: Systemüberwachung und systemsteuerung
Sachgebiet 10: Instandhaltungsverfahren
Übergreifende Spezialausbildung (Qualification training - Shared) | Anlage 3 |
Sachgebiet 1: Sicherheit |
THEMa 1 - Sicherheitsmanagement |
Unterthema 1.1 - Strategie und Grundsätze Unterthema 1.2 - Risikokonzept und Grundsätze der Risikobeurteilung Unterthema 1.3 - Verfahren für die Sicherheitsbeurteilung Unterthema 1.4 - Risikoklassifizierungssystem des Flugsicherungssystems Unterthema 1.5 - Sicherheitsvorschriften Sachgebiet 2: Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
THEMa 1 - Gefahrenbewusstsein und rechtliche Regelungen |
Unterthema 1.1 - Gefahrenbewusstsein Unterthema 1.2 - Vorschriften und Verfahren Unterthema 1.3 - Umgang mit Gefahrstoffen Sachgebiet 3: MENSCHLICHE FAKTOREN |
THEMa 1 - Einführung in die menschlichen Faktoren |
Unterthema 1.1 - Einführung |
THEMa 2 - Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten |
Unterthema 2.1 - Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP) |
THEMa 3 - Psychologische Faktoren |
Unterthema 3.1 - Kognition |
THEMa 4 - Medizinische Faktoren |
Unterthema 4.1 - Ermüdung Unterthema 4.2 - Leistungsfähigkeit Unterthema 4.3 - Arbeitsumfeld |
THEMa 5 - Organisatorische und soziale Faktoren |
Unterthema 5.1 - Grundbedürfnisse von Menschen am Arbeitsplatz Unterthema 5.2 - Team Resource Management Unterthema 5.3 - Teamarbeit und Teamrollen |
THEMa 6 - Kommunikation |
Unterthema 6.1 - Schriftlicher Bericht Unterthema 6.2 - Verbale und nonverbale Kommunikation |
THEMa 7 - Stress |
Unterthema 7.1 - Stress Unterthema 7.2 - Stressmanagement |
THEMa 8 - Menschliches Versagen |
Unterthema 8.1 - Menschliches Versag en |
Vertiefende Spezialausbildung (Qualification training - Streams) | Anlage 4 |
1. Kommunikation - Sprache
Sachgebiet 1: Sprache |
THEMa 1 - Bord-Boden |
Unterthema 1.1 - Übertragung/Empfang Unterthema 1.2 - Funkantennensysteme Unterthema 1.3 - Sprachvermittlung Unterthema 1.4 - Lotsenarbeitsplatz Unterthema 1.5 - Funkschnittstellen |
THEMa 2 - COMVCE - Boden-Boden |
Unterthema 2.1 - Schnittstellen Unterthema 2.2 - Protokolle Unterthema 2.3 - Sprachvermittlung Unterthema 2.4 - Kommunikationskette Unterthema 2.5 - Lotsenarbeitsplatz Sachgebiet 2: Übertragungsweg |
THEMa 1 - Leitungen |
Unterthema 1.1 - Leitungstheorie Unterthema 1.2 - Digitale Übertragungen Unterthema 1.3 - Leitungsarten |
THEMa 2 - Besondere Verbindungen |
Unterthema 2.1 - Mikrowellenverbindung Unterthema 2.2 - Satellit Sachgebiet 3: Aufzeichnungsgeräte |
THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte |
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften Unterthema 1.2 - Grundsätze Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit |
THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit |
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit |
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit |
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit |
2. Kommunikation - Daten
Sachgebiet 1: Daten |
THEMa 1 - Einführung in die Netze |
Unterthema 1.1 - Arten Unterthema 1.2 - Netze Unterthema 1.3 - Externe Netzdienste Unterthema 1.4 - Messinstrumente Unterthema 1.5 - Problembehebung |
THEMa 2 - Protokolle |
Unterthema 2.1 - Grundlegende Theorie Unterthema 2.2 - Allgemeine Protokolle Unterthema 2.3 - Besondere Protokolle |
THEMa 3 - Nationale Netze |
Unterthema 3.1 - Nationale Netze |
THEMa 4 - Europäische Netze |
Unterthema 4.1 - Netztechnologien |
THEMa 5 - Globale Netze |
Unterthema 5.1 - Netze und Standards Unterthema 5.2 - Beschreibung Unterthema 5.3 - Globale Architektur Unterthema 5.4 - Bord/Boden-Teilnetze Unterthema 5.5 - Boden/Boden-Teilnetze Unterpunkt 5.6 - Netze an Bord des Luftfahrzeugs Unterthema 5.7 - Bord/Boden-Anwendungen Sachgebiet 2: Übertragungsweg |
THEMa 1 - Leitungen |
Unterthema 1.1 - Leitungstheorie Unterthema 1.2 - Digitale Übertragung Unterthema 1.3 - Leitungsarten |
THEMa 2 - Besondere Verbindungen |
Unterthema 2.1 - Mikrowellenverbindung Unterthema 2.2 - Satellit Sachgebiet 3: Aufzeichnungsgeräte |
THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte |
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften Unterthema 1.2 - Grundsätze Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit |
THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit |
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit |
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit |
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit |
3. Navigation - Ungerichtetes Funkfeuer (NDB)
Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation |
THEMa 1 - Navigationskonzepte |
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV) Unterthema 1.4 - NOTAM Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - NDB |
THEMa 1 - NDB/Locator |
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems Unterthema 1.2 - Architektur der Bodenstation Unterthema 1.3 - Senderteilsystem Unterthema 1.4 - Antennenteilsystem Unterthema 1.5 - Überwachungs- und Kontrollteilsysteme Unterthema 1.6 - Bordseitige Ausrüstung Unterthema 1.7 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem |
THEMa 1 - GNSS |
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung |
THEMa 1 - Bordseitige Systeme |
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme |
THEMa 2 - Autonome Navigation |
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation |
THEMa 3 - Vertikale Navigation |
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation
Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit |
THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit |
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit |
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit |
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit |
4. Navigation - Funkpeilung (DF)
Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation |
THEMa 1 - Navigationskonzepte |
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV) Unterthema 1.4 - NOTAM Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - DF |
THEMa 1 - DF |
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems Unterthema 1.2 - Architektur der VDF/DDF-Ausrüstung Unterthema 1.3 - Empfängerteilsystem Unterthema 1.4 - Antennenteilsystem Unterthema 1.5 - Überwachungs- und Kontrollteilsysteme Unterthema 1.6 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem |
THEMa 1 - GNSS |
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung |
THEMa 1 - Bordseitige Systeme |
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme |
THEMa 2 - Autonome Navigation |
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation |
THEMa 3 - Vertikale Navigation |
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation
Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit |
THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit |
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit |
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit |
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit |
5. Navigation - UKW-Drehfunkfeuer (VOR)
Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation |
THEMa 1 - Navigationskonzepte |
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV) Unterthema 1.4 - NOTAM Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - VOR |
THEMa 1 - VOR |
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems Unterthema 1.2 - Grundlagen von CVOR und/oder DVOR Unterthema 1.3 - Architektur der Bodenstation Unterthema 1.4 - Senderteilsystem Unterthema 1.5 - Antennenteilsystem Unterthema 1.6 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem Unterthema 1.7 - Bordseitige Ausrüstung Unterthema 1.8 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem |
THEMa 1 - GNSS |
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung |
THEMa 1 - Bordseitige Systeme |
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme |
THEMa 2 - Autonome Navigation |
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation |
THEMa 3 - Vertikale Navigation |
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation
Sachgebiet 5: - Funktionale Sicherheit |
THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit |
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit |
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit |
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit |
6. Navigation - Entfernungsmessgerät (DME)
Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation |
THEMa 1 - Navigationskonzepte |
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV) Unterthema 1.4 - NOTAM Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme- DME |
THEMa 1 - DME |
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems Unterthema 1.2 - Grundlagen der DME Unterthema 1.3 - Architektur der Bodenstation Unterthema 1.4 - Empfängerteilsystem Unterthema 1.5 - Signalverarbeitung Unterthema 1.6 - Senderteilsystem Unterthema 1.7 - Antennenteilsystem Unterthema 1.8 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem Unterthema 1.9 - Bordseitige Ausrüstung Unterthema 1.10 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem |
THEMa 1 - GNSS |
Unterthema 1.1 - Allgemeines |
Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung |
THEMa 1 - Bordseitige Systeme |
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme |
THEMa 2 - Autonome Navigation |
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation |
THEMa 3 - Vertikale Navigation |
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation
Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit |
THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit |
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit |
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit |
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit |
7. Navigation - Instrumentenlandesystem (ILS)
Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation |
THEMa 1 - Navigationskonzepte |
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV) Unterthema 1.4 - NOTAM Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - ILS |
THEMa 1 - ILS |
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems Unterthema 1.2 - Grundlagen der ILS Unterthema 1.3 - 2F-Systeme Unterthema 1.4 - Architektur der Bodenstation Unterthema 1.5 - Senderteilsystem Unterthema 1.6 - Antennenteilsystem Unterthema 1.7 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem Unterthema 1.8 - Bordseitige Ausrüstung Unterthema 1.9 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem |
THEMa 1 - GNSS |
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung |
THEMa 1 - Bordseitige Systeme |
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme |
THEMa 2 - Autonome Navigation |
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation |
THEMa 3 - Vertikale Navigation |
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation
Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit |
THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit |
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit |
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit |
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit |
8. Navigation - Mikrowellenlandesystem (MLS)
Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation |
THEMa 1 - Navigationskonzepte |
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV) Unterthema 1.4 - NOTAM Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - MLS |
THEMa 1 - MLS |
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems Unterthema 1.2 - Grundlagen der MLS Unterthema 1.3 - Architektur der Bodenstation Unterthema 1.4 - Senderteilsystem Unterthema 1.5 - Antennenteilsystem Unterthema 1.6 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem Unterthema 1.7 - Bordseitige Ausrüstung Unterthema 1.8 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem |
THEMa 1 - GNSS |
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung |
THEMa 1 - Bordseitige Systeme |
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme |
THEMa 2 - Autonome Navigation |
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation |
THEMa 3 - Vertikale Navigation |
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation |
Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit |
THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit |
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit |
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit |
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit |
9. Überwachung - Primär-Rundsichtradar (PSR)
Sachgebiet 1: Primär-Rundsichtradar |
THEMa 1 - ATC-Überwachung |
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste Unterthema 1.2 - Antenne (PSR) Unterthema 1.3 - Sender Unterthema 1.4 - Merkmale von Primärzielen Unterthema 1.5 - Empfänger Unterthema 1.6 - Signalverarbeitung und Plot-Extraktion Unterthema 1.7 - Plot-Kombination Unterthema 1.8 - Merkmale des Primärradars |
THEMa 2 - SURPSR - Bodenbewegungsradar |
Unterthema 2.1 - Nutzung von SMR für Flugverkehrsdienste Unterpunkt 2.2 - Radarsensor |
THEMa 3 - SURPSR - Prüfung und Messung |
Unterthema 3.1 - Prüfung und Messung
Sachgebiet 2: Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI) |
THEMa 1 - SURPSR - HMI |
Unterthema 1.1 - HMI ATCO Unterthema 1.2 - HMI ATSEP Unterthema 1.3 - HMI Pilot Unterthema 1.4 - Anzeigen Sachgebiet 3: Übermittlung der Überwachungsdaten (SDT) |
THEMa 1 - SDT |
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle Unterthema 1.2 - Verifikationsmethoden Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit |
THEMa 1 - SURPSR - Einstellung zur Sicherheit |
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit |
THEMa 2 - SURPSR - Funktionale Sicherheit |
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit
Sachgebiet 5: Datenverarbeitungssysteme |
THEMa 1 - Systemkomponenten |
Unterthema 1.1 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten |
10. Überwachung - Sekundär-Rundsichtradar
Sachgebiet 1: Sekundär-Rundsichtradar (SSR) |
THEMa 1 - SSR und Monopuls SSR |
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste Unterthema 1.2 - Antenne (SSR) Unterthema 1.3 - Bodensender Unterthema 1.4 - Transponder Unterthema 1.5 - Empfänger Unterthema 1.6 - Signalverarbeitung und Plot-Extraktion Unterthema 1.7 - Plot-Kombination Unterthema 1.8 - Prüfung und Messung |
THEMa 2 - Mode S |
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode S Unterthema 2.2 - Mode-S-System |
THEMa 3 - Multilateration |
Unterthema 3.1 - MLAT in Betrieb Unterthema 3.2 - MLAT-Grundsätze |
THEMa 4 - SURSSR - Umgebung |
Unterthema 4.1 - SSR-Umgebung
Sachgebiet 2: Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI) |
THEMa 1 - HMI |
Unterthema 1.1 - HMI ATCO Unterthema 1.2 - HMI ATSEP Unterthema 1.3 - HMI Pilot Unterthema 1.4 - Anzeigen Sachgebiet 3: Übermittlung der Überwachungsdaten (SDT) |
THEMa 1 - SDT |
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle Unterthema 1.2 - Verifikationsmethoden Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit |
THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit |
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherhe it |
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit |
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit |
Sachgebiet 5: Datenverarbeitungssysteme |
THEMa 1 - Systemkomponenten |
Unterthema 1.1 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten |
11. Überwachung - Automatische bordabhängige Überwachung
Sachgebiet 1: Automatische bordabhängige Überwachung (ADS) |
THEMa 1 - Allgemeiner Überblick über ADS |
Unterthema 1.1 - Begriffsbestimmung von ADS |
THEMa 2 - SURADS - ADS-B |
Unterthema 2.1 - Einführung in ADS-B Unterthema 2.2 - Techniken der ADS-B Unterthema 2.3 - VDL Mode 4 (STDMA) Unterthema 2.4 - Mode S Extended Squitter Unterthema 2.5 - UAT Unterthema 2.6 - ASTERIX |
THEMa 3 - ADS-C |
Unterthema 3.1 - Einführung in ADS-C Unterthema 3.2 - Techniken der ADS-C Sachgebiet 2: Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI) |
THEMa 1 - HMI |
Unterthema 1.1 - HMI ATCO Unterthema 1.2 - HMI ATSEP Unterthema 1.3 - HMI Pilot Unterthema 1.4 - Anzeigen Sachgebiet 3: Übermittlung der Überwachungsdaten (SDT) |
THEMa 1 - SDT |
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle Unterthema 1.2 - Verifikationsmethoden Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit |
THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit |
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit |
THEMa 2 - SURADS - Funktionale Sicherheit |
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit
Sachgebiet 5: Datenverarbeitungssysteme |
THEMa 1 - Systemkomponenten |
Unterthema 1.1 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten |
12. Daten- Datenverarbeitung
Sachgebiet 1: Funktionale Sicherheit |
THEMa 1 - Funktionale Sicherheit |
Unterthema 1.1 - Funktionale Sicherheit Unterthema 1.2 - Softwareintegrität und -sicherheit |
THEMa 2 - Einstellung zur Sicherheit |
Unterthema 2.1 - Einstellung zur Sicherheit
Sachgebiet 2: Datenverarbeitungssysteme |
THEMa 1 - Nutzeranforderungen |
Unterthema 1.1 -Fluglotsenanforderungen Unterthema 1.2 - Flugwege, Vorhersage und Berechnung Unterthema 1.3 - Bodengestützte Sicherheitsnetze Unterthema 1.4 - Unterstützung von Entscheidungen |
THEMa 2 - Daten der Systemkomponenten |
Unterthema 2.1 - Datenverarbeitungssysteme Unterthema 2.2 - Flugdatenverarbeitungssysteme Unterthema 2.3 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten Sachgebiet 3: Datenprozess |
THEMa 1 - Softwareprozesse |
Unterthema 1.1 - middleware Unterthema 1.2 - Betriebssysteme Unterthema 1.3 - Konfigurationskontrolle Unterthema 1.4 - Softwareentwicklungsprozess |
THEMa 2 - Hardware-Plattform |
Unterthema 2.1 - Nachrüstung der Ausrüstung Unterthema 2.2 - COTS Unterthema 2.3 - Interdependenz Unterthema 2.4 - Wartungsfähigkeit |
THEMa 3 - Tests |
Unterthema 3.1 - Tests
Sachgebiet 4: Daten |
THEMa 1 - Wesentliche Merkmale der Daten |
Unterthema 1.1 - Signifikanz der Daten Unterthema 1.2 - Datenkonfigurationskontrolle Unterthema 1.3 - Datenstandards |
THEMa 2 - ATM Daten - Detaillierte Struktur |
Unterthema 2.1 - Systembereich Unterthema 2.2 - Charakteristische Punkte Unterthema 2.3 - Luftfahrzeugleistung Unterthema 2.4 - Screen Manager Unterthema 2.5 - Autokoordinationsmeldungen Unterthema 2.6 - Daten der Konfigurationskontrolle Unterthema 2.7 - Daten der physischen Konfiguration Unterthema 2.8 - Relevante Wetterdaten Unterthema 2.9 - Warn- und Fehlermeldungen an ATSEP Unterthema 2.10 - Warn- und Fehlermeldungen an ATCO Sachgebiet 5: Kommunikation - Daten |
THEMa 1 - Einführung in die Netze |
Unterthema 1.1 - Arten Unterthema 1.2 - Netze Unterthema 1.3 - Externe Netzdienste Unterthema 1.4 - Messinstrumente Unterthema 1.5 - Problembehebung |
THEMa 2 - Protokolle |
Unterthema 2.1 - Grundlegende Theorie Unterthema 2.2 - Allgemeine Protokolle Unterthema 2.3 - Besondere Protokolle |
THEMa 3 - DATDP - Nationale Netze |
Unterthema 3.1 - Nationale Netze
Sachgebiet 6: Überwachung- Primär |
THEMa 1 - ATC-Überwachung |
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste
Sachgebiet 7: ÜÜberwachung - Sekundär |
THEMa 1 - SSR und MSSR |
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste |
THEMa 2 - Mode S |
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode S |
THEMa 3 - Multilateration |
Unterthema 3.1 - MLAT-Grundsätze
Sachgebiet 8: Überwachung - HMI |
THEMa 1 - HMI |
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Sachgebiet 9: Übermittlung der Überwachungsdaten (SDT) |
THEMa 1 - Übermittlung der Überwachungsdaten |
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle |
13. Systemüberwachung und -Steuerung - Kommunikation
Sachgebiet 1: ANS-Struktur |
THEMa 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP) |
Unterthema 1.1 - SMCCOM - Aufbau und Betrieb von ANSP |
THEMa 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP |
Unterthema 2.1 - Strategie |
THEMa 3 - ATM-Kontext |
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext |
THEMa 4 - Verwaltungspraxis der ANSP |
Unterthema 4.1 - Verwaltung
Sachgebiet 2: ANS-System/-Ausrüstung |
THEMa 1 - Betriebliche Auswirkungen |
Unterthema 1.1 - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten |
THEMa 2 - SMCCOM - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers |
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition Sachgebiet 3: Instrumente, Prozesse und Verfahren |
THEMa 1 - Anforderungen |
Unterthema 1.1 - SMS Unterthema 1.2 - QMS Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld |
THEMa 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen |
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen |
THEMa 3 - Allgemeine Verfahren der SMC |
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten |
THEMa 4 - Instandhaltungsmanagementsysteme |
Unterthema 4.1 - Meldungen
Sachgebiet 4: Technologie |
THEMa 1 - Technologien und Grundsätze |
Unterthema 1.1 - Allgemeines Unterthema 1.2 - Kommunikation Unterthema 1.3 - Anlagen Sachgebiet 5: Kommunikation - Sprache |
THEMa 1 - Bord-Boden |
Unterthema 1.1 - Lotsenarbeitsplatz |
THEMa 2 - Boden-Boden |
Unterthema 2.1 - Schnittstellen Unterthema 2.2 - Sprachvermittlung Unterthema 2.3 - Lotsenarbeitsplatz Sachgebiet 6: Kommunikation - Daten |
THEMa 1 - Europäische Netze |
Unterthema 1.1 - Netztechnologien |
THEMa 2 - Globale Netze |
Unterthema 2.1 - Netze und Standards Unterthema 2.2 - Beschreibung Unterthema 2.3 - Globale Architektur Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen Sachgebiet 7: Kommunikation - Aufzeichnungsgeräte |
THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte |
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften Unterthema 1.2 - Grundsätze Sachgebiet 8: Navigation - PBN |
THEMa 1 - NAV-Konzepte |
Unterthema 1.1 - NOTAM |
14. Systemüberwachung und -Steuerung - Navigation
Sachgebiet 1: ANS-Struktur |
THEMa 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP) |
Unterthema 1.1 - Aufbau und Betrieb der ANSP |
THEMa 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP |
Unterthema 2.1 - Strategie |
THEMa 3 - ATM-Kontext |
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext |
THEMa 4 - Verwaltungspraxis der ANSP |
Unterthema 4.1 - Verwaltung
Sachgebiet 2: ANS-System/-Ausrüstung |
THEMa 1 - Betriebliche Auswirkungen |
Unterthema 1.1 - SMCNAV - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten |
THEMa 2 - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers |
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition Sachgebiet 3: Instrumente, Prozesse und Verfahren |
THEMa 1 - SMCNAV - Anforderungen |
Unterthema 1.1 - SMS Unterthema 1.2 - QMS Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld |
THEMa 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen |
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen |
THEMa 3 - Allgemeine Verfahren der SMC |
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten |
THEMa 4 - SMCNAV - Instandhaltungsmanagementsysteme |
Unterthema 4.1 - Meldungen
Sachgebiet 4: Technologie |
THEMa 1 - SMCNAV - Technologien und Grundsätze |
Unterthema 1.1 - Allgemeines Unterthema 1.2 - Kommunikation Unterthema 1.3 - Anlagen Sachgebiet 5: Kommunikation - Daten |
THEMa 1 - SMCNAV - Europäische Netze |
Unterthema 1.1 - Netztechnologien |
THEMa 2 - Globale Netze |
Unterthema 2.1 - Netze und Standards Unterthema 2.2 - Beschreibung Unterthema 2.3 - Globale Architektur Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen Sachgebiet 6: Kommunikation - Aufzeichnungsgeräte |
THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte |
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften Unterthema 1.2 - Grundsätze Sachgebiet 7: Navigation - PBN |
THEMa 1 - NAV-Konzepte |
Unterthema 1.1 - NOTAM
Sachgebiet 8: Navigation - Bodengestützte Systeme - NDB |
THEMa 1 - NDB/Locator |
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Sachgebiet 9: Navigation - Bodengestützte Systeme - DFI |
THEMa 1 - SMCNAV - DF |
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Sachgebiet 10: Navigation - Bodengestützte Systeme - VOR |
THEMa 1 - VOR |
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Sachgebiet 11: Navigation - Bodengestützte Systeme - DME |
THEMa 1 - DME |
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Sachgebiet 12: Navigation - Bodengestützte Systeme - ILS |
THEMa 1 - ILS |
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems |
15. Systemüberwachung und -Steuerung - Flugüberwachung
Sachgebiet 1: ANS-Struktur |
THEMa 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP) |
Unterthema 1.1 - Aufbau und Betrieb der ANSP |
THEMa 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP |
Unterthema 2.1 - Strategie |
THEMa 3 - ATM-Kontext |
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext |
THEMa 4 - Verwaltungspraxis der ANSP |
Unterthema 4.1 - Verwaltung
Sachgebiet 2: ANS-System/-Ausrüstung |
THEMa 1 - Betriebliche Auswirkungen |
Unterthema 1.1 - SMCSUR - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten |
THEMa 2 - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers |
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition Sachgebiet 3: Instrumente, Prozesse und Verfahren |
THEMa 1 - Anforderungen |
Unterthema 1.1 - SMS Unterthema 1.2 - QMS Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld |
THEMa 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen |
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen |
THEMa 3 - Allgemeine Verfahren der SMC |
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten |
THEMa 4 - Instandhaltungsmanagementsysteme |
Unterthema 4.1 - Meldungen
Sachgebiet 4: Technologie |
THEMa 1 - Technologien und Grundsätze |
Unterthema 1.1 - Allgemeines Unterthema 1.2 - Kommunikation Unterthema 1.3 - Anlagen Sachgebiet 5: Kommunikation - Daten |
THEMa 1 - Europäische Netze |
Unterthema 1.1 - Netztechnologien |
THEMa 2 - Globale Netze |
Unterthema 2.1 - Netze und Standards Unterthema 2.2 - Beschreibung Unterthema 2.3 - Globale Architektur Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen Sachgebiet 6: Kommunikation - Aufzeichnungsgeräte |
THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte |
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften Unterthema 1.2 - Grundsätze Sachgebiet 7: Navigation - PBN |
THEMa 1 - NAV-Konzepte |
Unterthema 1.1 - NOTAM
Sachgebiet 8: Überwachung - Primär |
THEMa 1 - ATC-Überwachung |
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste
Sachgebiet 9: Überwachung - Sekundär |
THEMa 1 - SSR und MSSR |
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste |
THEMa 2 - Mode S |
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode S |
THEMa 3 - Multilateration |
Unterthema 3.1 - MLAT-Grundsätze
Sachgebiet 10: Überwachung - HMI |
THEMa 1 - HMI |
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Sachgebiet 11: Überwachung - Datenübermittlung |
THEMa 1 - Überwachung - Datenübermittlung |
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle |
16. Systemüberwachung und -Steuerung - Daten
Sachgebiet 1: ANS-Struktur |
THEMa 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP) |
Unterthema 1.1 - Aufbau und Betrieb der ANSP |
THEMa 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP |
Unterthema 2.1 - Strategie |
THEMa 3 - ATM-Kontext |
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext |
THEMa 4 - VERWALTUNGSPRAXIS DER ANSP |
Unterthema 4.1 - Verwaltung
Sachgebiet 2: ANS-System/-Ausrüstung |
THEMa 1 - Betriebliche Auswirkungen |
Unterthema 1.1 - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten |
THEMa 2 - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers |
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition Sachgebiet 3: Instrumente, Prozesse und Verfahren |
THEMa 1 - SMCDAT - Anforderungen |
Unterthema 1.1 - SMS Unterthema 1.2 - QMS Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld |
THEMa 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen |
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen |
THEMa 3 - Allgemeine Verfahren der SMC |
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten |
THEMa 4 - Instandhaltungsmanagementsysteme |
Unterthema 4.1 - Meldungen
Sachgebiet 4: Technologie |
THEMa 1 - Technologien und Grundsätze |
Unterthema 1.1 - Allgemeines Unterthema 1.2 - Kommunikation Unterthema 1.3 - Anlagen Sachgebiet 5: Kommunikation - Daten |
THEMa 1 - Europäische Netze |
Unterthema 1.1 - Netztechnologien |
THEMa 2 - Globale Netze |
Unterthema 2.1 - Netze und Standards Unterthema 2.2 - Beschreibung Unterthema 2.3 - Globale Architektur Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen Sachgebiet 6: Kommunikation - Aufzeichnungsgeräte |
THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte |
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften Unterthema 1.2 - Grundsätze Sachgebiet 7: Navigation - PBN |
THEMa 1 - SMCDAT - NAV-Konzepte |
Unterthema 1.1 - NOTAM
Sachgebiet 8: Überwachung - Primär |
THEMa 1 - ATC-Überwachung |
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste
Sachgebiet 9: Überwachung - Sekundär |
THEMa 1 - SSR und MSSR |
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste |
THEMa 2 - Mode S |
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode S |
THEMa 3 - Multilateration |
Unterthema 3.1 - MLAT-Grundsätze |
Sachgebiet 10: Überwachung - HMI |
THEMa 1 - HMI |
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Sachgebiet 11: Überwachung - Datenübermittlung |
THEMa 1 - Überwachung - Datenübermittlung |
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle
Sachgebiet 12: ÜÜberwachung - Datenverarbeitungssysteme |
THEMa 1 - Nutzeranforderungen |
Unterthema 1.1 - Fluglotsenanforderungen Unterthema 1.2 - Flugwege, Vorhersage und Berechnung Unterthema 1.3 - Bodengestützte Sicherheitsnetze Unterthema 1.4 - Unterstützung von Entscheidungen Sachgebiet 13: Überwachung - Datenprozess |
THEMa 1 - Hardware-Plattform |
Unterthema 1.1 - Nachrüstung der Ausrüstung Unterthema 1.2 - COTS Unterthema 1.3 - Interdependenz Sachgebiet 14: Überwachung - Daten |
THEMa 1 - Wesentliche Merkmale der Daten |
Unterthema 1.1 - Signifikanz der Daten Unterthema 1.2 - Datenkonfigurationskontrolle Unterthema 1.2 - Datenstandards |
ENDE | |
(Stand: 11.08.2022)
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