umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (2)

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Besondere Anforderungen an Anbieter von Flugverkehrsdiensten
(Teil-ATS)
Anhang IV20

Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Flugverkehrsdiensten (ATS.OR)20

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

ATS.OR.100 Eigentumsverhältnisse

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat der zuständigen Behörde Folgendes zu melden:
    1. seinen rechtlichen Status, seine Eigentumsstruktur und alle Vorkehrungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Kontrolle seiner Vermögenswerte haben;
    2. etwaige Verbindungen zu Organisationen, die nicht an der Erbringung von Flugsicherungsdiensten beteiligt sind, einschließlich kommerzielle Tätigkeiten, an denen er unmittelbar oder über verbundene Unternehmen beteiligt ist, auf die mehr als 1 % seines erwarteten Umsatzes entfallen; des Weiteren hat er jede Änderung des Eigentums bei Einzelbeteiligungen zu melden, die 10 % oder mehr seines gesamten Beteiligungskapitals ausmachen.
  2. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu verhindern, die die unparteiische und objektive Erbringung seiner Dienste beeinträchtigen könnten.

ATS.OR.105 Offene und transparente Erbringung von Diensten

Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.A.075 darf der Anbieter von Flugverkehrsdiensten durch sein Verhalten weder eine Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken noch nach geltendem nationalen Recht und Unionsrecht eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen.

ATS.OR.110 Koordinierung zwischen Flugplatzbetreibern und Anbietern von Flugverkehrsdiensten20

Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat gemeinsam mit dem Betreiber des Flugplatzes, an dem er Flugverkehrsdienste erbringt, die Modalitäten für eine angemessene Koordinierung der erbrachten Tätigkeiten und Dienstleistungen sowie den Austausch einschlägiger Daten und Informationen festzulegen.

ATS.OR.115 Koordinierung zwischen militärischen Stellen und Anbietern von Flugverkehrsdiensten20

Unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 hat ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen, dass seine Flugverkehrsdienststellen im Einklang mit vor Ort vereinbarten Verfahren routinemäßig oder auf Verlangen den jeweiligen militärischen Stellen einschlägige Flugplandaten und sonstige Daten über Flüge von Zivilluftfahrzeugen zur Verfügung stellen, um deren Identifizierung zu erleichtern.

ATS.OR.120 Koordinierung zwischen Anbietern von Wetterdiensten und Anbietern von Flugverkehrsdiensten20

  1. Um sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge die aktuellsten meteorologischen Informationen für den Flugbetrieb erhalten, hat ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten gemeinsam mit dem jeweiligen Anbieter von Wetterdiensten die Modalitäten festzulegen, auf deren Grundlage das ATS-Personal

    (1) über die von den Instrumenten angezeigten Wetterelemente hinaus und abhängig von etwaigen Vereinbarungen die von ihm beobachteten oder von Luftfahrzeugen mitgeteilten Wetterelemente meldet,

    (2) so bald wie möglich die von ihm beobachteten oder von Luftfahrzeugen mitgeteilten Wettererscheinungen von flugbetrieblicher Bedeutung, die nicht in die Flugplatz-Wettermeldung aufgenommen wurden, meldet,

    (3) so bald wie möglich sachdienliche Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken meldet. Darüber hinaus haben die Bezirkskontrollstellen und Fluginformationszentren die Informationen den jeweiligen Flugwetterüberwachungsstellen sowie den Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC) zu melden.

  2. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass zwischen den Bezirkskontrollstellen, den Flugberatungsstellen und den jeweiligen Flugwetterüberwachungsstellen stets eine enge Koordinierung besteht, sodass die NOTAM- und SIGMET-Informationen über Vulkanasche konsistent sind.

ATS.OR.125 Koordinierung zwischen Anbietern von Flugberatungsdiensten und Flugverkehrsdiensten20

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat dem jeweiligen Anbieter von Flugberatungsdiensten die Luftfahrtinformationen zur Verfügung zu stellen, deren Veröffentlichung für die Nutzung dieser Flugverkehrsdienste erforderlich ist.
  2. Damit die Anbieter von Flugberatungsdiensten über die Informationen verfügen, die es ihnen ermöglichen, aktuelle Informationen vor dem Flug bereitzustellen und den Informationsbedarf während des Flugs zu decken, haben die Anbieter von Flugverkehrsdiensten und Flugberatungsdiensten gemeinsam die Modalitäten festzulegen, wie dem zuständigen Anbieter von Flugberatungsdiensten die folgenden Informationen mit möglichst geringer Verzögerung gemeldet werden:

    (1) Informationen über Flugplatzbedingungen,

    (2) Betriebszustand der zugehörigen Einrichtungen, Dienste und Flugnavigationshilfen in ihrem Zuständigkeitsbereich,

    (3) das Auftreten von Vulkanaktivität, die von Mitarbeitern des Flugverkehrsdienstes beobachtet oder von Luftfahrzeugen gemeldet wird,

    (4) sonstige Informationen, denen flugbetriebliche Bedeutung beigemessen wird.

  3. Bevor er Änderungen an seiner Verantwortung unterliegenden Flugnavigationssystemen vornimmt, muss der Anbieter von Flugverkehrsdiensten

    (1) eine enge Abstimmung mit den betreffenden Anbietern von Flugberatungsdiensten gewährleisten,

    (2) die Zeit gebührend berücksichtigen, die der Anbieter von Flugberatungsdiensten für die Vorbereitung, Herstellung und Ausgabe relevanten Materials für die Bekanntmachung benötigt,

    (3) dem betroffenen Anbieter von Flugberatungsdiensten rechtzeitig die Informationen zur Verfügung stellen.

  4. Bei der Weitergabe der Rohinformationen und/oder Rohdaten an den Anbieter von Flugberatungsdiensten muss ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten die international festgelegten AIRAC-Termine für das Inkrafttreten entsprechend dem AIRAC-Zyklus beachten sowie 14 Tage für die Übermittlung einrechnen.

ATS.OR.130 Uhrzeitangaben bei Flugverkehrsdiensten20

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass die Flugverkehrsdienststellen mit Uhren ausgestattet sind, die die Zeit in Stunden, Minuten und Sekunden angeben und in der betreffenden Dienststelle von jedem Arbeitsplatz aus deutlich zu sehen sind.
  2. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass die Uhren und sonstigen Zeiterfassungsgeräte von Flugverkehrsdienststellen im notwendigen Umfang überprüft werden, damit gewährleistet ist, dass die korrekte Uhrzeit auf ±30 Sekunden UTC genau angezeigt wird. Unabhängig davon, wo die DataLink-Kommunikation von einer Flugverkehrsdienststelle verwendet wird, müssen die Uhren und sonstigen Zeiterfassungsgeräte im notwendigen Umfang überprüft werden, damit gewährleistet ist, dass die korrekte Uhrzeit auf 1 Sekunde UTC genau angezeigt wird.
  3. Die korrekte Uhrzeit muss von einem Normalzeitinstitut oder, wenn dies nicht möglich ist, von einer anderen Stelle bezogen werden, die die korrekte Zeit von einem solchen Institut erhalten hat.

ATS.OR.135 Vorkehrungen für den Notfall20

Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss in enger Koordinierung mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten, die für die Erbringung von Diensten in angrenzenden Luftraumabschnitten zuständig sind, sowie gegebenenfalls mit den betroffenen Luftraumnutzern Notfallpläne nach Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.A.070 ausarbeiten.

ATS.OR.140 Ausfälle und Unregelmäßigkeiten bei Systemen und Ausrüstungen20

Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss für Flugverkehrsdienststellen geeignete Modalitäten festlegen, damit Ausfälle oder Unregelmäßigkeiten bei Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssystemen oder anderen sicherheitsrelevanten Systemen oder Ausrüstungen, die die Sicherheit oder Effizienz des Flugbetriebs und/oder die Erbringung von Flugverkehrsdiensten beeinträchtigen könnten, unverzüglich gemeldet werden.

ATS.OR.145 Betrieb des Flugverkehrskontrolldienstes20

Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Informationen über Luftfahrzeugbewegungen sowie eine Aufzeichnung der diesen Luftfahrzeugen erteilten Flugverkehrskontrollfreigaben so angezeigt werden, dass sie sofort ausgewertet werden können und so ein effizienter Verkehrsfluss des Luftverkehrs mit einer angemessenen Staffelung zwischen Luftfahrzeugen gewahrt werden kann.

ATS.OR.150 Übergabe der Zuständigkeit für die Kontrolle und Übergabe der Kommunikation20

Der Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss - gegebenenfalls in Form von schriftlichen Vereinbarungen und Betriebsanleitungen - Koordinierungsverfahren festlegen, die für die Übergabe der Zuständigkeit für die Kontrolle von Flügen, auch für die Übergabe der Kommunikation und die Kontrollübergabepunkte gelten.

Abschnitt 2 - Sicherheit der Dienste

ATS.OR.200 Sicherheitsmanagementsystem

Die Erbringer von Flugverkehrsdiensten haben ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten, das als integraler Bestandteil ihres nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005 vorgeschriebenen Managementsystems eingerichtet werden kann, das folgende Komponenten umfasst:

1.Sicherheitspolitik und -ziele

  1. Die in die Sicherheitspolitik aufzunehmenden Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Managements im Hinblick auf die Sicherheit;
  2. die Sicherheitsverantwortung in Bezug auf die Umsetzung und Aufrechterhaltung des Sicherheitsmanagementsystems und die Befugnis, Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit zu treffen;
  3. die Ernennung eines Sicherheitsmanagers, der für die Umsetzung und Aufrechterhaltung eines wirksamen Sicherheitsmanagementsystems zuständig ist;
  4. die Koordinierung der Notfallplanung mit anderen Diensteanbietern und Luftfahrtakteuren, deren Dienste Schnittstellen mit den Diensten des ATS-Anbieters haben;
  5. die Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems, in der alle Elemente dieses Systems, dessen Prozesse und Ergebnisse erläutert sind.

2.Management von Sicherheitsrisiken

  1. einen Prozess, der die mit der Erbringung der Dienste verbundenen Gefahren identifiziert und sich auf eine Kombination reaktiver, proaktiver und vorausschauender Verfahren zur Erhebung von Sicherheitsdaten stützt;
  2. ii) einen Prozess, der die Analyse, Beurteilung und Kontrolle der Sicherheitsrisiken, die mit den identifizierten Gefahren verbundenen sind, gewährleistet;
  3. einen Prozess, der gewährleistet, dass sein Beitrag zum Risiko von Flugunfällen so weit wie praktisch möglich gesenkt wird.

3.Gewährleistung der Sicherheit

  1. die Überwachung und Messung der Leistungsfähigkeit der Organisation im Hinblick auf die Sicherheit sowie die Validierung der Wirksamkeit der Kontrollmechanismen für die Sicherheitsrisiken;
  2. einen Prozess zur Ermittlung der Änderungen, die sich auf das Niveau der Sicherheitsrisiken des Dienstes auswirken können, und zur Ermittlung und Steuerung der Sicherheitsrisiken, die sich aus solchen Änderungen ergeben können;
  3. einen Prozess zur Überwachung und Beurteilung der Wirksamkeit des Sicherheitsmanagementsystems, um dessen Gesamtleistung fortlaufend verbessern zu können.

4.Förderung der Sicherheit

(i) ein Ausbildungsprogramm, das gewährleistet, dass das Personal für die Ausübung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagementsystem ausgebildet und befähigt ist;

(ii) eine Sicherheitskommunikation, die gewährleistet, dass das Personal mit der Umsetzung des Sicherheitsmanagementsystems vertraut ist.

ATS.OR.205 Sicherheitsbeurteilung und Sicherheitsgewährleistung von Änderungen des funktionalen Systems

  1. Bei jeder nach Punkt ATM/ANS.OR.A.045(a)(1) notifizierten Änderung hat der Anbieter von Flugverkehrsdiensten
    1. dafür zu sorgen, dass eine Sicherheitsbeurteilung des gesamten Umfangs der Änderung durchgeführt wird, die Folgendes beinhaltet:
      1. Änderungen von Elementen bezüglich Ausrüstung, Verfahren und menschlicher Faktoren;
      2. Schnittstellen und Interaktionen zwischen den geänderten Elementen und dem restlichen funktionalen System;
      3. Schnittstellen und Interaktionen zwischen den geänderten Elementen und dem Kontext, in dem die Änderung greifen soll;
      4. Lebenszyklus der Änderung von der Festlegung bis zum Betrieb einschließlich der Indienststellung;
      5. geplanter eingeschränkter Betrieb des funktionalen Systems; und
    2. mit hinreichender Zuverlässigkeit und anhand eines vollständigen, dokumentierten und gültigen Arguments zu gewährleisten, dass die mit Hilfe von Punkt ATS.OR.210 ermittelten Sicherheitskriterien gültig sind und weiterhin erfüllt werden.
  2. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat dafür zu sorgen, dass die in Buchstabe a genannte Sicherheitsbeurteilung Folgendes umfasst:
    1. Gefahrenermittlung;
    2. Festlegung und Begründung der für die Änderung nach Punkt ATS.OR.210 geltenden Sicherheitskriterien;
    3. Risikoanalysen der änderungsbedingten Auswirkungen;
    4. Risikobewertung und erforderlichenfalls Risikominderung im Hinblick auf die Änderung, so dass die geltenden Sicherheitskriterien eingehalten werden können;
    5. die Überprüfung, dass
      1. die Beurteilung dem in Buchstabe a Absatz 1 genannten Umfang der Änderung entspricht;
      2. die Änderung die Sicherheitskriterien erfüllt;
    6. die Spezifikation der Überwachungskriterien, die für den Nachweis notwendig sind, dass der von dem geänderten funktionalen System erbrachte Dienst auch in Zukunft die Sicherheitskriterien erfüllen wird.

ATS.OR.210 Sicherheitskriterien

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat anhand einer Analyse der Risiken, die sich aus der Einführung der Änderung ergeben, und gegebenenfalls differenziert nach Betriebsarten und Beteiligtenkategorien, die Sicherheitsakzeptanz dieser Änderung zu bestimmen.
  2. Die Sicherheitsakzeptanz einer Änderung ist anhand bestimmter und überprüfbarer Sicherheitskriterien zu beurteilen, wobei jedes Kriterium in Form eines expliziten, quantitativen Niveaus eines Sicherheitsrisikos oder einer anderen Form, bei der eine Relation zu Sicherheitsrisiken hergestellt werden kann, auszudrücken ist.
  3. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat dafür zu sorgen, dass
    1. die Sicherheitskriterien für die konkrete Änderung unter Berücksichtigung der Art der Änderung gerechtfertigt sind;
    2. bei Einhaltung der Sicherheitskriterien davon auszugehen ist, dass das funktionale System nach der Änderung genauso sicher sein wird wie vor der Änderung oder der Anbieter von Flugverkehrsdiensten ein Argument mit der Begründung vorlegt, dass
      1. die vorübergehende Verringerung der Sicherheit durch künftige Verbesserungen ausgeglichen wird, oder
      2. eine dauerhafte Verringerung der Sicherheit andere Vorteile mit sich bringt;
    3. alle Sicherheitskriterien zusammengenommen gewährleisten, dass die Änderung zu keinem inakzeptablen Sicherheitsrisiko für den Dienst führt;
    4. die Sicherheitskriterien die Sicherheit so weit wie praktisch möglich verbessern.

ATS.OR.215 Erteilung von Lizenzen und Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen

Anbieter von Flugverkehrsdiensten haben dafür zu sorgen, dass Fluglotsen über gültige Lizenzen und Tauglichkeitszeugnisse nach der Verordnung (EU) 2015/340 verfügen.

Abschnitt 3 - Bestimmte Anforderungen an die Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hinsichtlich menschlicher Faktoren

ATS.OR.300 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt enthält die Anforderungen, die von einem Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hinsichtlich der menschlichen Leistungsfähigkeit zu erfüllen sind, um

  1. das Risiko zu vermeiden und zu mindern, dass Flugverkehrskontrolldienste von Fluglotsen mit problematischem Konsum psychoaktiver Substanzen erbracht werden;
  2. die negativen Auswirkungen von Stress für Fluglotsen zu vermeiden und zu mindern und so die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten;
  3. die negativen Auswirkungen von Ermüdung für Fluglotsen zu vermeiden und zu mindern und so die Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten.

ATS.OR.305 Verantwortung der Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hinsichtlich des problematischen Konsums psychoaktiver Substanzen durch Fluglotsen

  1. Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten müssen eine Strategie und dazugehörige Verfahren entwickeln und umsetzen, mit denen sie gewährleisten, dass die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten nicht durch den problematischen Konsum psychoaktiver Substanzen beeinträchtigt wird.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und des einschlägigen einzelstaatlichen Rechts über die Untersuchung von Personen hat der Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten ein objektives, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren für das Erkennen von Fällen problematischen Konsums psychoaktiver Substanzen durch Fluglotsen zu entwickeln und umzusetzen. Bei diesem Verfahren sind die Bestimmungen von Punkt ATCO.A.015 der Verordnung (EU) 2015/340 zu berücksichtigen.
  3. Das Verfahren nach Buchstabe b ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

ATS.OR.310 Stress

Nach Punkt ATS.OR.200 hat ein Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten

  1. eine Strategie für den Umgang mit dem Stress, dem die Fluglotsen ausgesetzt sind, zu entwickeln und pflegen, die auch ein Programm zum Umgang mit Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses beinhaltet;
  2. als Ergänzung der Ausbildung hinsichtlich menschlicher Faktoren, wie sie in der Verordnung (EU) 2015/340 in Anhang I Teilabschnitt D Abschnitte 3 und 4 festgelegt ist, den Fluglotsen Ausbildungs- und Informationsprogramme über die Vermeidung von Stress zur Verfügung zu stellen, die sich auch mit Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses befassen.

ATS.OR.315 Ermüdung

Nach Punkt ATS.OR.200 hat ein Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten

  1. eine Strategie für den Umgang mit der Ermüdung von Fluglotsen zu entwickeln und zu pflegen;
  2. als Ergänzung der Ausbildung hinsichtlich menschlicher Faktoren, wie sie in der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission in Anhang I Teilabschnitt D Abschnitte 3 und 4 festgelegt ist, den Fluglotsen Informationsprogramme über die Vermeidung von Ermüdung zur Verfügung zu stellen.

ATS.OR.320 Dienstplansystem(e) für Fluglotsen

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hat zur Vermeidung des Risikos der Ermüdung von Fluglotsen im Dienst ein Dienstplansystem zu entwickeln, umzusetzen und zu überwachen, bei dem sich Dienst- und Ruhezeiten so abwechseln, dass die Sicherheit gewahrt bleibt. In dem Dienstplansystem selbst hat der Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten Folgendes festzulegen:
    1. die Höchstzahl der aufeinanderfolgenden Diensttage;
    2. die Höchstzahl der Stunden je Dienstzeit;
    3. die Höchstdauer der Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten ohne Pause;
    4. das Verhältnis zwischen Dienstzeiten und Pausen bei der Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten;
    5. die Mindestruhezeiten;
    6. die Höchstzahl der aufeinanderfolgenden Dienstzeiten, die in die Nacht hineinreichen, sofern die Betriebsstunden der betreffenden Flugverkehrskontrollstelle dies erfordern;
    7. die Mindestdauer der Ruhezeit nach einer Dienstzeit, die in die Nacht hineinreicht;
    8. die Mindestanzahl von Ruhezeiten innerhalb eines Dienstplanzyklus.
  2. Ein Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hat sich während der Entwicklung des Dienstplansystems und dessen Anwendung mit den Fluglotsen, auf die dieses System angewandt wird, oder gegebenenfalls mit deren Vertretern ins Benehmen zu setzen, um Risiken der Ermüdung, die auf das Dienstplansystem selbst zurückzuführen sein könnten, zu erkennen und abzumildern.

Abschnitt 4
Kommunikationsanforderungen
20

ATS.OR.400 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Allgemeines20

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss für die Zwecke von Flugverkehrsdiensten bei der Bord/Boden-Kommunikation Sprach- und/oder DataLink-Verbindungen verwenden.
  2. Wird für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten eine direkte Zweiwege-Sprach- oder -DataLink-Verbindung zwischen dem Piloten und dem Fluglotsen verwendet, muss der Anbieter von Flugverkehrsdiensten auf allen derartigen Bord/Boden-Kommunikationskanälen Aufzeichnungseinrichtungen bereitstellen.
  3. Wird für die Erbringung von Fluginformationsdiensten, einschließlich AFIS, eine direkte Zweiwege-Sprach- oder -DataLink-Verbindung verwendet, müssen die Aufzeichnungseinrichtungen für alle derartigen Bord/Boden-Kommunikationskanäle von den Anbietern der Flugverkehrsdienste bereitgestellt werden, sofern die zuständige Behörde nichts anderes vorschreibt.

ATS.OR.405 Nutzung und Verfügbarkeit der UKW-Notfrequenz20

  1. Nach Artikel 4a dient die UKW-Notfrequenz (121,500 MHz) unter anderem folgenden Zwecken in echten Notsituationen:

    (1) Bereitstellung eines freien Kanals zwischen Luftfahrzeugen, die sich in einer Notsituation befinden, und einer Bodenstelle, wenn die regulären Kanäle für andere Luftfahrzeuge genutzt werden,

    (2) Bereitstellung eines in der Regel nicht im internationalen Luftverkehr genutzten UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugen und Flugplätzen im Fall einer Notsituation,

    (3) Bereitstellung eines gemeinsamen UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen - zivilen oder militärischen - Luftfahrzeugen sowie zwischen solchen Luftfahrzeugen und bodengestützten Diensten, die an gemeinsamen Such- und Rettungseinsätzen beteiligt sind, bevor erforderlichenfalls auf die geeignete Frequenz gewechselt wird,

    (4) Herstellung von Bord/Boden-Kommunikation mit Luftfahrzeugen, wenn der Ausfall der Bordausrüstung die Verwendung der üblichen Kanäle unmöglich macht,

    (5) Bereitstellung eines Kanals für den Betrieb von Notsendern (Emergency Locator Transmitter, ELT) und für die Kommunikation zwischen Rettungsfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die Such- und Rettungseinsätze durchführen,

    (6) im Fall der Ansteuerung eines Zivilluftfahrzeugs die Bereitstellung eines gemeinsamen UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen dem Zivilluftfahrzeug und dem ansteuernden Luftfahrzeug bzw. den die Ansteuerung leitenden Kontrollstellen sowie zwischen dem Zivilluftfahrzeug bzw. dem ansteuernden Luftfahrzeug und den Flugverkehrsdienststellen.

  2. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss die Frequenz 121,500 MHz wie folgt bereitstellen:

    (1) an allen Bezirkskontrollstellen und Fluginformationszentralen,

    (2) an Flugplatzkontrollstellen und Anflugkontrollstellen für internationale Flugplätze und internationale Ausweichflugplätze,

    (3) an jedem von der zuständigen Behörde benannten zusätzlichen Ort, an dem die Bereitstellung dieser Frequenz als notwendig erachtet wird, um die sofortige Entgegennahme von Notrufen sicherzustellen oder den in Punkt a genannten Zwecken zu dienen.

ATS.OR.410 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Fluginformationsdienst20

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss, soweit wie praktisch möglich und wie von der zuständigen Behörde genehmigt, sicherstellen, dass die Einrichtungen für die Bord/Bodenkommunikation eine Zweiwege-Kommunikation zwischen einer Fluginformationszentrale und angemessen ausgerüsteten Luftfahrzeugen ermöglichen, die sich an einem beliebigen Ort innerhalb des Fluginformationsgebiets aufhalten.
  2. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass die Einrichtungen für die Bord/Bodenkommunikation eine direkte, schnelle und ununterbrochene störungsfreie Zweiwege-Kommunikation zwischen einer AFIS-Stelle und entsprechend ausgerüsteten Luftfahrzeugen ermöglichen, die sich in dem unter Punkt ATS.TR.110(a)(3) genannten Luftraum aufhalten.

ATS.OR.415 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Bezirkskontrolldienst20

Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss sicherstellen, dass die Einrichtungen für die Bord/Bodenkommunikation eine Zweiwege-Kommunikation zwischen einer Bezirkskontrolldienststelle und angemessen ausgerüsteten Luftfahrzeugen ermöglichen, die sich an einem beliebigen Ort innerhalb der Bezirkskontrollgebiete aufhalten.

ATS.OR.420 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Anflugkontrolldienst20

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass die Einrichtungen für die Bord/Bodenkommunikation eine direkte, schnelle, ununterbrochene und störungsfreie Zweiwege-Kommunikation zwischen der Anflugkontrolldienststelle und entsprechend ausgerüsteten Luftfahrzeugen ermöglichen, die ihrer Kontrolle unterliegen.
  2. Fungiert die Anflugkontrolldienststelle als selbstständige Stelle, muss die Bord/Boden-Kommunikation über die zu ihrer ausschließlichen Nutzung bereitgestellten Kommunikationskanäle abgewickelt werden.

ATS.OR.425 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Flugplatzkontrolldienst20

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass die Einrichtungen für die Bord/Bodenkommunikation eine direkte, schnelle, ununterbrochene und störungsfreie Zweiwege-Kommunikation zwischen einer Flugplatzkontrollstelle und entsprechend ausgerüsteten Luftfahrzeugen ermöglichen, die sich innerhalb eines Bereichs von bis zu 45 km (25 NM) rund um den betreffenden Flugplatz befinden.
  2. Sofern die Bedingungen dies erfordern, stellt ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten gesonderte Kommunikationskanäle für die Kontrolle des Verkehrs auf dem Rollfeld zur Verfügung.

ATS.OR.430 Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation) - Allgemeines20

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass in der Boden-Boden-Kommunikation für die Zwecke der Flugverkehrsdienste direkte Sprach- und/oder DataLink-Verbindungen verwendet werden.
  2. Wird die Kommunikation für die Koordinierung der Flugverkehrskontrolle durch Automatisierung unterstützt, hat ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen, dass der Ausfall einer solchen automatischen Koordinierung den für die Koordinierung von Flügen an einer übergebenden Stelle verantwortlichen Fluglotsen klar zum Ausdruck gebracht wird.

ATS.OR.435 Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation) - Kommunikation mit einem Fluginformationsgebiet20

a) Kommunikation zwischen Flugverkehrsdienststellen

(1) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Fluginformationszentrale über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügt, die Dienste in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen:
  1. der Bezirkskontrollstelle,
  2. den Anflugkontrollstellen,
  3. den Flugplatzkontrollstellen,
  4. den AFIS-Stellen.

(2) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Bezirkskontrollstelle zusätzlich zur Anbindung an die Fluginformationszentrale nach Punkt (1) über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügt, die Dienste in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen:

  1. den Anflugkontrollstellen,
  2. den Flugplatzkontrollstellen,
  3. den AFIS-Stellen,
  4. den Meldestellen für Flugverkehrsdienste, sofern getrennt eingerichtet.

(3) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Anflugkontrollstelle zusätzlich zur Anbindung an die Fluginformationszentrale und die Bezirkskontrollstelle nach den Punkten (1) und (2) über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügt:

  1. den zugehörigen Flugplatzkontrollstellen,
  2. den relevanten AFIS-Stellen,
  3. den jeweiligen Meldestellen für Flugverkehrsdienste, sofern getrennt eingerichtet.

(4) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Flugplatzkontrollstelle oder eine AFIS-Stelle zusätzlich zur Anbindung an die Fluginformationszentrale, die Bezirkskontrollstelle und die Anflugkontrollstelle nach den Punkten (1), (2) und (3) über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit den jeweiligen Meldestellen für Flugverkehrsdienste verfügt, sofern getrennt eingerichtet.

b) Fernmeldeverkehr zwischen Flugverkehrsdienststellen und sonstigen Stellen

(1) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Fluginformationszentrale und die Bezirkskontrollstelle über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügen, die Dienste in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen:
  1. den jeweiligen militärischen Stellen,
  2. den Anbietern von Wetterdiensten für die Zentrale,
  3. der Flugfernmeldestelle, die die Zentrale bedient,
  4. den jeweiligen Büros der Luftfahrzeugbetreiber,
  5. der Rettungsleitstelle oder, falls diese nicht vorhanden ist, einem anderen geeigneten Notdienst,
  6. dem internationalen NOTAM-Office, das die Zentrale bedient.

(2) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Anflugkontrollstelle, eine Flugplatzkontrollstelle und ein AFIS über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügen, die Dienste in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erbringen:

  1. den jeweiligen militärischen Stellen,
  2. den Rettungs- und Notfalldiensten (einschließlich Rettungswagen, Feuerwehr usw.),
  3. den Anbietern von Wetterdiensten für die betreffende Zentrale,
  4. der Flugfernmeldestelle, die die betreffende Stelle bedient,
  5. der Vorfeldkontrollstelle, sofern getrennt eingerichtet.

(3) Die nach den Punkten (b)(1)(i) und (b)(2)(i) erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen müssen u. a. so ausgelegt sein, dass sie eine schnelle und zuverlässige Kommunikation zwischen der betreffenden Flugverkehrsdienststelle und den militärischen Stellen, die für die Kontrolle von Ansteuerungsvorgängen im Bereich der Flugverkehrsdienststelle zuständig sind, ermöglichen, damit die in Abschnitt 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.

c) Beschreibung der Fernmeldeeinrichtungen

(1) Die nach Punkt (a), Punkt (b)(1)(i) sowie Punkt (b)(2)(i), Punkt (b)(2)(ii) und Punkt (b)(2)(iii) erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen müssen folgende Möglichkeiten umfassen:

  1. direkter Fernmeldeverkehr allein durch Sprache oder in Kombination mit einer DataLink-Verbindung, wobei für die Zwecke der Kontrollübergabe mit Radar oder ADS-B die Kommunikation unmittelbar und für andere Zwecke in der Regel innerhalb von 15 Sekunden hergestellt wird,
  2. Fernmeldeverbindungen mit gedrucktem Beleg, wenn eine schriftliche Aufzeichnung erforderlich ist, die Übertragungszeit für eine solche Kommunikation beträgt nicht mehr als 5 Minuten.

(2) In allen Fällen, die nicht unter Punkt (c)(1) fallen, umfassen die Fernmeldeeinrichtungen Möglichkeiten für

  1. direkte Kommunikation allein durch Sprache oder in Kombination mit einer DataLink-Verbindung, wobei die Kommunikation in der Regel innerhalb von 15 Sekunden hergestellt wird,
  2. Fernmeldeverbindungen mit gedrucktem Beleg, wenn eine schriftliche Aufzeichnung erforderlich ist, die Übertragungszeit für eine solche Kommunikation beträgt nicht mehr als 5 Minuten.

(3) In allen Fällen, in denen eine automatische Datenübertragung auf oder von Computern der Flugverkehrsdienste oder in beide Richtungen erforderlich ist, sind geeignete Einrichtungen für eine automatische Aufzeichnung vorzusehen.

(4) Die unter den Punkten (b)(2)(i), (ii) und (iii) geforderten Fernmeldeeinrichtungen müssen Möglichkeiten für die direkte Sprachkommunikation mit Konferenzschaltung enthalten, wobei die Kommunikation in der Regel innerhalb von 15 Sekunden hergestellt wird.

(5) Alle Einrichtungen für die Kommunikation in direkter Sprache oder mit DataLink-Verbindung zwischen Flugverkehrsdienststellen und zwischen Flugverkehrsdienststellen und anderen Stellen, die unter den Punkten (b)(1) und (b)(2) beschrieben werden, sind mit automatischer Aufzeichnung zu versehen.

ATS.OR.440 Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation) - Kommunikation zwischen Fluginformationsgebieten20

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass die Fluginformationszentralen und die Bezirkskontrollstellen über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit allen angrenzenden Fluginformationszentralen und Bezirkskontrollstellen verfügen. Diese Fernmeldeeinrichtungen müssen in allen Fällen Möglichkeiten vorsehen, Meldungen in einer für die dauerhafte Aufbewahrung geeigneten Form zu speichern und innerhalb der in den regionalen ICAO-Luftverkehrsabkommen festgelegten Übergabefristen zu übermitteln.
  2. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass die Fernmeldeeinrichtungen zwischen den Bezirkskontrollstellen, die zusammenhängende Kontrollbereiche bedienen, zusätzlich Möglichkeiten für die direkte Sprachkommunikation und gegebenenfalls DataLink-Verbindungen mit automatischer Aufzeichnung vorsehen, wobei für die Zwecke der Übergabe der Kontrolle mittels ATS-Überwachungsdaten die Kommunikation unmittelbar und für andere Zwecke innerhalb von 15 Sekunden hergestellt wird.
  3. Um die Notwendigkeit einer Ansteuerung im Falle von Abweichungen vom zugewiesenen Kurs zu vermeiden oder zu verringern, muss ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten, sofern die betreffenden Staaten dies so in einem Abkommen vereinbart haben, dafür sorgen, dass die Fernmeldeeinrichtungen zwischen benachbarten Fluginformationszentralen oder Bezirkskontrollstellen mit Ausnahme derjenigen, die unter Punkt (b) genannt sind,

    (1) Möglichkeiten für die direkte Kommunikation allein durch Sprache oder in Kombination mit einer DataLink-Verbindung enthalten,

    (2) die Herstellung des Fernmeldeverkehrs in der Regel innerhalb von 15 Sekunden ermöglichen,

    (3) mit einer automatischen Aufzeichnung versehen sind.

  4. Der betreffende Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass in allen Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, benachbarte Flugverkehrsdienste miteinander verbunden sind.
  5. Machen es die lokalen Bedingungen notwendig, Luftfahrzeugen vor dem Abflug die Freigabe für einen kontrollierten Luftraum zu erteilen, stellen die betreffenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten sicher, dass die Flugverkehrsdienststellen, die die Freigabe für das Luftfahrzeug erteilen, mit der Flugverkehrskontrollstelle, die den benachbarten kontrollierten Luftraum bedient, verbunden sind.
  6. Die Fernmeldeeinrichtungen für die Verbindungen nach den Punkten (d) und (e) müssen Möglichkeiten für die direkte Kommunikation allein durch Sprache oder in Kombination mit einer DataLink-Verbindung mit einer automatischen Aufzeichnung vorsehen, wobei für die Zwecke der Übergabe der Kontrolle mittels ATS-Überwachung die Kommunikation unmittelbar und für andere Zwecke in der Regel innerhalb von 15 Sekunden hergestellt wird.
  7. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass geeignete Einrichtungen für die automatische Aufzeichnung in allen Fällen vorhanden sind, in denen ein automatischer Datenaustausch zwischen den Computern von Flugverkehrsdiensten erforderlich ist.

ATS.OR.445 Kommunikation zwecks Kontrolle oder Management von Fahrzeugen, bei denen es sich nicht um Luftfahrzeuge handelt, auf dem Rollfeld von Flugplätzen20

  1. Sofern nicht ein System von optischen Signalen für die Kommunikation als angemessen erachtet wird, muss ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten dafür sorgen, dass Zweiwege-Sprechfunk-Fernmeldeeinrichtungen für einen der folgenden Dienste zur Verfügung stehen:

    (1) Flugplatzkontrolldienst für die Kontrolle von Fahrzeugen auf dem Rollfeld,

    (2) AFIS für das Management von Fahrzeugen auf dem Rollfeld in den Fällen, in denen dieser Dienst nach Punkt ATS.TR.305(f) erbracht wird.

  2. Der Bedarf an separaten Kommunikationskanälen für die Kontrolle oder das Management der Fahrzeuge auf dem Rollfeld muss anhand einer Sicherheitsbewertung festgestellt werden.
  3. Für alle in Punkt (b) genannten Kanäle müssen automatische Aufzeichnungseinrichtungen zur Verfügung stehen.

ATS.OR.450 Automatische Aufzeichnung von Überwachungsdaten20

Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Überwachungsdaten von Primär- und Sekundärradaranlagen oder anderen Systemen (z.B. ADS-B, ADS-C), die zur Unterstützung von Flugverkehrsdiensten verwendet werden, automatisch aufgezeichnet werden, damit sie für die Untersuchung von Unfällen und Störungen sowie für die Evaluierung von Such- und Rettungsdiensten, Flugverkehrsdiensten und Überwachungssystemen sowie für Ausbildungszwecke verwendet werden können.

ATS.OR.455 Aufbewahrung von aufgezeichneten Informationen und Daten20

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen Folgendes aufbewahren:

    (1) Aufzeichnungen von Kommunikationskanälen nach den Punkten ATS.OR.400(b) und (c),

    (2) Aufzeichnungen von Daten und Kommunikation nach den Punkten ATS.OR.435(c)(3) und (5),

    (3) automatische Aufzeichnungen nach Punkt ATS.OR.440,

    (4) Aufzeichnungen von Kommunikation nach Punkt ATS.OR.445,

    (5) Aufzeichnungen von Daten nach Punkt ATS.OR.450,

    (6) Kontrollstreifen, elektronische Daten über den Flugverlauf und Koordinierungsdaten.

  2. Sind die unter Punkt (a) genannten Aufzeichnungen und Protokolle für die Untersuchung von Unfällen und Störungen relevant, werden sie über einen längeren Zeitraum aufbewahrt, bis offensichtlich ist, dass sie nicht mehr benötigt werden.

ATS.OR.460 Aufzeichnung der Hintergrundkommunikation und der Hintergrundgeräusche20

  1. Sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen die Flugverkehrsdienststellen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die die Hintergrundkommunikation und die Hintergrundgeräusche an den Arbeitsplätzen der Fluglotsen, der Fluginformationsbediensteten oder ggfs. der AFIS-Bediensteten aufzeichnen können, und die in der Lage sind, die während mindestens der letzten 24 Betriebsstunden gespeicherten Daten aufzubewahren.
  2. Diese Aufzeichnungen dürfen nur für die Untersuchung von Unfällen und Störungen verwendet werden, die einer Meldepflicht unterliegen.

Abschnitt 5
Informationsanforderungen
20

ATS.OR.500 Meteorologische Informationen - Allgemeines20

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass den jeweiligen Flugverkehrsdienststellen aktuelle Informationen über bereits bestehende und vorhergesagte Wetterbedingungen in dem Umfang zur Verfügung gestellt werden, wie diese sie für die Ausführung ihrer jeweiligen Funktionen benötigen.
  2. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass den jeweiligen Flugverkehrsdienststellen detaillierte Informationen über den Ort, die vertikale Ausdehnung, die Richtung und die Bewegungsgeschwindigkeit von für den Flugbetrieb möglicherweise gefährlichen Wettererscheinungen in der Umgebung des Flugplatzes und insbesondere in den Steigflug- und Anflugzonen bereitgestellt werden.
  3. Die Informationen unter den Punkten (a) und (b) erfolgen in einer Form, die möglichst wenig Interpretation seitens des Personals der Flugverkehrsdienste erfordert und in einer Häufigkeit, die den Anforderungen der betreffenden Flugverkehrsdienststellen genügt.

ATS.OR.505 Meteorologische Informationen für Fluginformationszentralen und Bezirkskontrollstellen20

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Fluginformationszentralen und Bezirkskontrollstellen mit den in Anhang V Punkt MET.OR.245 (f) genannten meteorologischen Informationen versorgt werden, wobei die besondere Aufmerksamkeit dem Auftreten oder dem erwarteten Auftreten einer Verschlechterung eines Wetterelements gilt, sobald dies festgestellt werden kann. Diese Berichte und Prognosen erstrecken sich auf das Fluginformationsgebiet oder den Kontrollbezirk sowie auf sonstige, von der zuständigen Behörde vorgeschriebene Bereiche.
  2. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Fluginformationszentralen und Bezirkskontrollstellen in geeigneten Abständen für die von den betreffenden Fluginformationszentralen oder Bezirkskontrollstellen genannten Orte die aktuellen Luftdruckdaten für die Einstellung der Höhenmesser erhalten.

ATS.OR.510 Meteorologische Informationen für Stellen, die den Anflugkontrolldienst bereitstellen20

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Stellen, die den Anflugkontrolldienst bereitstellen, die meteorologischen Informationen nach Anhang V Punkt MET.OR.242(b) für die für sie relevanten Lufträume und Flugplätze erhalten.
  2. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass für den Fall, dass mehrere Anemometer verwendet werden, die diesen zugeordneten Anzeigen eindeutig gekennzeichnet sind, damit die von jedem Anemometer überwachten Pisten und Pistenabschnitte identifiziert werden können.
  3. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Stellen, die Anflugkontrolldienste erbringen, über aktuelle Luftdruckdaten für die Einstellung der Höhenmesser für die Orte verfügen, die von der für den Anflugkontrolldienst zuständigen Stelle angegeben wurden.
  4. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Stellen, die Anflugkontrolldienste für Endanflug, Landung und Start erbringen, mit Bodenwindanzeigen ausgerüstet sind. Die Anzeigen müssen denselben Beobachtungsorten zugeordnet sein und von denselben Sensoren gespeist werden, wie die entsprechenden Anzeigen in der Flugplatzkontrollstelle und/oder AFIS-Stelle oder in der Flugwetterstation, soweit vorhanden.
  5. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Stellen, die Anflugkontrolldienste für Endanflug, Landung und Start an Flugplätzen erbringen, bei denen die Pistensichtweiten instrumentell gemessen werden, mit Anzeigen ausgerüstet sind, die ein Auslesen der aktuellen Pistensichtweiten ermöglichen. Die Anzeigen müssen denselben Beobachtungsorten zugeordnet sein und von denselben Sensoren gespeist werden, wie die entsprechenden Anzeigen in der Flugplatzkontrollstelle und/oder AFIS-Stelle oder in der Flugwetterstation, soweit vorhanden.
  6. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Stellen, die Anflugkontrolldienste für Endanflug, Landung und Start an Flugplätzen erbringen, bei denen die Höhe der Wolkenuntergrenze instrumentell gemessen wird, mit Anzeigen ausgerüstet sind, die ein Auslesen der aktuellen Werte der Wolkenuntergrenze ermöglichen. Die Anzeigen müssen denselben Beobachtungsorten zugeordnet sein und von denselben Sensoren gespeist werden, wie die entsprechenden Anzeigen in der Flugplatzkontrollstelle und/oder AFIS-Stelle oder in der Flugwetterstation, soweit vorhanden.
  7. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Stellen, die Anflugkontrolldienste für Endanflug, Landung und Start erbringen, vorliegende Informationen über Windscherungen erhalten, die Luftfahrzeuge im Anflug oder während des Startwegs oder während des Anflugs zu einer versetzten Piste beeinträchtigen können.

ATS.OR.515 Meteorologische Informationen für Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen20

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen und, soweit von der zuständigen Behörde nicht anders angegeben, AFIS-Stellen meteorologische Informationen nach Anhang V Punkt MET.OR.242(a) für den für sie relevanten Flugplatz erhalten.
  2. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen über aktuelle Luftdruckdaten für die Einstellung der Höhenmesser für den betreffenden Flugplatz verfügen.
  3. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen mit Bodenwindanzeigen ausgerüstet sind. Die Anzeigen müssen denselben Beobachtungsorten zugeordnet sein und von denselben Sensoren gespeist werden wie die entsprechenden Anzeigen in der Flugwetterstation, soweit vorhanden. Werden mehrere Sensoren verwendet, müssen die diesen zugeordneten Anzeigen eindeutig gekennzeichnet sein, damit die von jedem Sensor überwachten Pisten und Pistenabschnitte identifiziert werden können.
  4. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen an Flugplätzen, bei denen die Pistensichtweiten instrumentell gemessen werden, mit Anzeigen ausgerüstet sind, die ein Auslesen der aktuellen Pistensichtweiten ermöglichen. Die Anzeigen müssen denselben Beobachtungsorten zugeordnet sein und von denselben Sensoren gespeist werden wie die entsprechenden Anzeigen in der Flugwetterstation, soweit vorhanden.
  5. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen an Flugplätzen, bei denen die Höhe der Wolkenuntergrenze instrumentell gemessen wird, mit Anzeigen ausgerüstet sind, die ein Auslesen der aktuellen Werte der Wolkenuntergrenze ermöglichen. Die Anzeigen müssen denselben Beobachtungsorten zugeordnet sein und von denselben Sensoren gespeist werden wie die entsprechenden Anzeigen in der Flugplatzkontrollstelle und/oder AFIS-Stelle oder in der Flugwetterstation, soweit vorhanden.
  6. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen vorliegende Informationen über Windscherungen erhalten, die Luftfahrzeuge im Anflug oder während des Startwegs oder während des Anflugs zu einer versetzten Piste sowie Luftfahrzeuge auf der Rollbahn während des Lande- oder Startlaufs beeinträchtigen können.
  7. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen und/oder sonstige geeignete Stellen Flugplatz-Wetterwarnungen nach Anhang V Punkt MET.OR.215(b) erhalten.

ATS.OR.520 Informationen über Flugplatzbedingungen und den Betriebszustand der zugehörigen Einrichtungen20

Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen, AFIS-Stellen und Anflugkontrolldienststellen ständig über die vom Flugplatzbetreiber gemeldeten flugbetrieblich relevanten Bedingungen der Bewegungsfläche, auch über zeitweilige Gefahren, sowie über den Betriebszustand etwaiger zugehöriger Einrichtungen des sie betreffenden Flugplatzes informiert werden.

ATS.OR.525 Informationen über den Betriebszustand von Navigationsdiensten20

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugverkehrsdienststellen aktuell und zeitnah über den Betriebszustand der für die Start-, Abflug-, Anflug- und Landeverfahren in ihrem Zuständigkeitsbereich wesentlichen Funknavigationsdienste und optischen Hilfsmittel sowie über die für die Bewegungen am Boden wesentlichen Funknavigationsdienste und optischen Hilfsmittel informiert werden.
  2. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss geeignete Modalitäten nach Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005(f) festlegen, damit gewährleistet ist, dass die unter Punkt (a) genannten Informationen in Bezug auf die GNSS-Dienste bereitgestellt werden.

ATS.OR.530 Weitergabe von Informationen in Bezug auf die Bremswirkung20

Erhält ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten per Sprachkommunikation eine Sonderflugmeldung in Bezug auf eine der Meldung nicht entsprechende Bremswirkung unterrichtet er unverzüglich den betreffenden Flugplatzbetreiber.

Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Flugverkehrsdiensten (ATS.TR)20

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

ATS.TR.100 Aufgaben der Flugverkehrsdienste (ATS)20

Die Aufgaben der Flugverkehrsdienste sind:

  1. Vermeidung von Kollisionen zwischen Luftfahrzeugen,
  2. Vermeidung von Kollisionen zwischen Luftfahrzeugen auf dem Rollfeld und mit Hindernissen in diesem Bereich,
  3. Organisation und Aufrechterhaltung eines geordneten Verkehrsflusses,
  4. Erteilung von Hinweisen und Informationen, die für die sichere und effiziente Durchführung von Flügen zweckdienlich sind,
  5. Benachrichtigung der zuständigen Stellen über Luftfahrzeuge, die Such- und Rettungsdienste benötigen, und, wenn nötig, Unterstützung dieser Stellen.

ATS.TR.105 Aufteilung der Flugverkehrsdienste20

Die Flugverkehrsdienste umfassen folgende Dienste:

  1. den Flugverkehrskontrolldienst, dessen Aufgabe es ist, die Leistungen nach den Punkten ATS.TR.100(a), (b) und (c) zu erbringen, wobei sich dieser Dienst wie folgt in drei Bereiche gliedert:

    (1) den Bezirkskontrolldienst: seine Aufgabe ist es, Flugverkehrskontrolldienste für kontrollierte Flüge zu leisten - mit Ausnahme der unter den Punkten2 und3 beschriebenen Teile solcher Flüge - und die Leistungen nach den Punkten ATS.TR.100(a) und (c) zu erbringen,

    (2) den Anflugkontrolldienst: seine Aufgabe ist es, Flugverkehrskontrolldienste für die im Zusammenhang mit Ankunft oder Abflug stehenden Teile der kontrollierten Flüge zu leisten und die Leistungen nach den Punkten ATS.TR.100(a) und (c) zu erbringen, und

    (3) den Flugplatzkontrolldienst: seine Aufgabe ist es, Flugverkehrskontrolldienste für den Flugplatzverkehr zu leisten - mit Ausnahme der unter Punkt (2) beschriebenen Teile solcher Flüge - und die Leistungen nach den Punkten ATS.TR.100(a), (b) und (c) zu erbringen.

  2. den Fluginformationsdienst und/oder den Flugverkehrsberatungsdienst, deren Aufgabe es ist, die Leistungen nach Punkt ATS.TR.100 zu erbringen,
  3. den Flugalarmdienst, dessen Aufgabe es ist, die Leistungen nach Punkt ATS.TR.100(e) zu erbringen.

ATS.TR.110 Festlegung der für die Erbringung der Flugverkehrsdienste zuständigen Stellen20

  1. Die Flugverkehrsdienste müssen von Stellen erbracht werden, die wie folgt festgelegt werden:

    (1) Für die Erbringung von Fluginformationsdiensten und Flugalarmdiensten innerhalb eines Fluginformationsgebiets müssen Fluginformationszentralen festgelegt werden, sofern die Zuständigkeit für die Erbringung dieser Dienste innerhalb eines Fluginformationsgebiets nicht einer Flugverkehrskontrollstelle übertragen wird, die über geeignete Einrichtungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügt.

    (2) Für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten, Fluginformationsdiensten und Flugalarmdiensten innerhalb von Kontrollbezirken, Kontrollzonen und an kontrollierten Flugplätzen müssen Flugverkehrskontrollstellen festgelegt werden.

    (3) Für die Erbringung von Fluginformationsdiensten und Flugalarmdiensten an AFIS-Flugplätzen und innerhalb des mit solchen Flugplätzen in Verbindung stehenden Luftraums müssen AFIS-Stellen festgelegt werden.

  2. Für die Entgegennahme von Meldungen über Flugverkehrsdienste und von vor dem Abflug eingereichten Flugplänen müssen Meldestellen für Flugverkehrsdienste oder sonstige Modalitäten festgelegt werden.

ATS.TR.115 Identifizierung von Flugverkehrsdienststellen20

  1. Flugverkehrsdienststellen müssen eine eindeutige Kennung wie folgt tragen:

    (1) Eine Bezirkskontrollstelle oder eine Fluginformationszentrale trägt in der Regel den Namen einer nahegelegenen Stadt, eines geografischen Merkmals oder Gebiets als Kennung. Eine Bezirkskontrollstelle oder eine Fluginformationszentrale trägt in der Regel den Namen einer nahegelegenen Stadt, eines geografischen Merkmals oder Gebiets als Kennung.

    (2) Eine Flugplatzkontrollstelle oder Anflugkontrollstelle trägt in der Regel den Namen des Flugplatzes, an dem sie ihre Dienste erbringt, oder den Namen einer nahegelegenen Stadt, eines geografischen Merkmals oder Gebiets als Kennung.

    (3) Eine AFIS-Stelle trägt in der Regel den Namen des Flugplatzes, an dem sie ihre Dienste erbringt, oder den Namen einer nahegelegenen Stadt, eines geografischen Merkmals oder Gebiets als Kennung.

  2. Die Kennung der Flugverkehrsdienststellen enthält - je nach Sachlage - eine der folgenden Ergänzungen:

    (1) Bezirkskontrollstelle - CONTROL,

    (2) Anflugkontrollstelle - APPROACH,

    (3) Anflugkontrollradar Ankunft - ARRIVAL,

    (4) Anflugkontrollradar Abflug - DEPARTURE,

    (5) Flugverkehrskontrollstelle (allgemein) bei der Erbringung von ATS-Überwachungsdiensten - RADAR,

    (6) Flugplatzkontrollstelle - TOWER,

    (7) Kontrolle der Bewegungen am Boden - GROUND,

    (8) Übermittlung von Freigaben - DELIVERY,

    (9) Fluginformationszentrale - INFORMATION,

    (10) AFIS-Stelle - INFORMATION.

ATS.TR.120 Sprache für die Kommunikation zwischen Flugverkehrsdienststellen20

Sofern nicht der Fernmeldeverkehr zwischen Flugverkehrsdienststellen in einer einvernehmlich vereinbarten Sprache erfolgt, ist für diese Kommunikation die englische Sprache zu verwenden.

ATS.TR.125 Angabe der vertikalen Position eines Luftfahrzeugs20

  1. Für Flüge in Gebieten, in denen eine Übergangshöhe festgelegt ist, ist die vertikale Position des Luftfahrzeugs, ausgenommen nach Punkt (b), in oder unterhalb der Übergangshöhe als Höhe über NN und in oder oberhalb der Übergangsfläche als Flugfläche anzugeben. Beim Durchfliegen der Übergangsschicht ist die vertikale Position im Steigflug als Flugfläche und im Sinkflug als Höhe über NN anzugeben.
  2. Wurde einem Luftfahrzeug die Landefreigabe erteilt oder schließt ein Luftfahrzeug, dem mitgeteilt wurde, dass an einem AFIS-Flugplatz die Piste bereit für die Landung ist, seinen Anflug ab und nimmt dabei Bezug auf den Luftdruck auf Flugplatzhöhe (QFE), muss die vertikale Position des Luftfahrzeugs als Höhe über der Flugplatzbezugshöhe für den Teil seines Flugs, für den QFE verwendet werden darf, angegeben werden, es sei denn, die vertikale Position ist als Höhe über Pistenschwellenhöhe anzugeben:

    (1) für Instrumentenlandebahnen, wenn die Schwelle 2 m (7 ft) oder mehr unterhalb der Flugplatzbezugshöhe liegt,

    (2) für Präzisionsanflug-Landebahnen.

ATS.TR.130 Bestimmung der Übergangsfläche20

  1. Die zuständige Flugverkehrsdienststelle legt die Übergangsfläche für Gebiete fest, in denen eine Übergangshöhe gilt, und zwar bei Bedarf für den jeweiligen Zeitraum unter Bezug auf QNH-Meldungen und Prognosen über den durchschnittlichen Druck auf Meereshöhe (Höhenmessereinstellung zur Feststellung der Ortshöhe über NN am Boden).
  2. Die Übergangsfläche muss über der Übergangshöhe liegen, damit mindestens eine vertikale Mindeststaffelung von nominal 300 m (1.000 ft) zwischen Luftfahrzeugen, die gleichzeitig auf einer Übergangshöhe und Übergangsfläche fliegen, gewährleistet ist.

ATS.TR.135 Mindestreiseflughöhe bei IFR-Flügen20

  1. Flugverkehrskontrollstellen dürfen Reiseflughöhen nicht unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindestflughöhen zuweisen, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine ausdrückliche Genehmigung erteilt.
  2. Flugverkehrskontrollstellen müssen

    (1) für die Gesamtheit oder Teile des Kontrollbezirks, für den sie verantwortlich sind, die niedrigste(n) nutzbare(n) Flugfläche(n) bestimmen,

    (2) Flugflächen auf oder über diesen Flächen zuweisen,

    (3) den Piloten auf Anfrage die niedrigsten nutzbaren Flugflächen mitteilen.

ATS.TR.140 Bereitstellung von Informationen über die Höhenmessereinstellung20

  1. Die jeweiligen Flugverkehrsdienststellen müssen den Luftfahrzeugen im Flug jederzeit auf Anfrage die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die niedrigste Flugfläche zu bestimmen, die eine angemessene Bodenfreiheit auf Strecken oder Streckenabschnitten, für die diese Informationen benötigt werden, gewährleistet.
  2. Fluginformationszentralen und Bezirkskontrollstellen müssen Luftfahrzeugen auf Anfrage eine angemessene Anzahl von QNH-Meldungen oder Prognosen für die Luftdrücke für die ihrer Zuständigkeit unterliegenden sowie die angrenzenden Fluginformationsgebiete und Kontrollbezirke übermitteln können.
  3. Der Flugbesatzung ist die Übergangsfläche rechtzeitig vor deren Erreichen im Sinkflug mitzuteilen.
  4. Außer wenn bekannt ist, dass das Luftfahrzeug die Informationen bereits in einer gerichteten Übermittlung erhalten hat, ist eine QNH-Höhenmessereinstellung aufzunehmen in:

    (1) die Sinkflugfreigabe, wenn die erste Freigabe für eine Höhe über NN unterhalb der Übergangsfläche erteilt wird,

    (2) die Anflugfreigabe oder Freigabe für den Einflug in die Platzrunde,

    (3) Rollfreigabe für abfliegende Luftfahrzeuge.

  5. Abhängig von den lokalen Modalitäten muss die QFE-Höhenmessereinstellung nach Punkt ATS.TR.125(b) dem Luftfahrzeug auf Anfrage oder regelmäßig zur Verfügung gestellt werden.
  6. Die jeweiligen Flugverkehrsdienststellen müssen die Angaben, die sie den Luftfahrzeugen für die Höhenmessereinstellung zur Verfügung stellen, auf den nächstliegenden vollständigen Hektopascal-Wert abrunden.

ATS.TR.145 Aussetzung des Flugbetriebs nach Sichtflugregeln an einem Flugplatz und in dessen Umgebung20

  1. Der Flugbetrieb nach Sichtflugregeln an einem Flugplatz und in dessen Umgebung kann insgesamt oder in Teilen ausgesetzt werden, wenn die Sicherheit eine solche von einer der folgenden Stellen, Personen oder Behörden angeordnete Maßnahme erfordert:

    (1) der Anflugkontrollstelle oder der jeweiligen Bezirkskontrollstelle,

    (2) der Flugplatzkontrollstelle,

    (3) der zuständigen Behörde.

  2. Wird der Flugbetrieb nach Sichtflugregeln an einem Flugplatz und in dessen Umgebung insgesamt oder in Teilen ausgesetzt, muss die Flugplatzkontrollstelle die folgenden Verfahren einhalten:

    (1) Warteanweisung für alle Abflüge nach Sichtflugregeln,

    (2) Rückruf aller lokalen Flüge nach Sichtflugbetrieb oder Einholung einer Genehmigung für Sonderflüge nach Sichtflugregeln,

    (3) Unterrichtung der Anflugkontrollstelle bzw. der Bezirkskontrollstelle über die getroffenen Maßnahmen,

    (4) bei Bedarf oder auf Anfrage Unterrichtung aller Betreiber oder deren benannten Vertreter über den Grund für diese Maßnahme.

ATS.TR.150 Luftfahrtbodenfeuer20

Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss Verfahren für den Betrieb des Luftfahrtbodenfeuers festlegen, unabhängig davon, ob es sich in der Umgebung eines Flugplatzes befinden oder nicht.

ATS.TR.155 ATS-Überwachungsdienste20

  1. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten kann bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten ATS-Überwachungssysteme nutzen. In diesem Fall muss der Anbieter von Flugverkehrsdiensten die Funktionen angeben, für die die ATS-Überwachungsdaten verwendet werden.
  2. Bei der Erbringung von ATS-Überwachungsdiensten muss ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten

    (1) sicherstellen, dass die eingesetzten ATS-Überwachungssysteme eine fortlaufend aktualisierte Darstellung der Überwachungsdaten, einschließlich der Positionsangaben, bieten,

    (2) bei der Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten

    1. die Anzahl der Luftfahrzeuge angeben, die gleichzeitig mit den ATS-Überwachungsdiensten versorgt und unter den gegebenen Umständen sicher gehandhabt werden können,
    2. den Fluglotsen jederzeit umfassende und aktuelle Informationen über Folgendes zur Verfügung stellen:
      1. festgelegte Mindestflughöhen im Verantwortungsbereich,
      2. die niedrigste nach Punkt ATS.TR.130 und Punkt ATS.TR.135 ermittelte nutzbare Flugfläche,
      3. festgelegte Mindesthöhen für Verfahren auf der Grundlage der taktischen Radarführung und der direkten Streckenführung, einschließlich der erforderlichen Temperaturkorrektur oder Verfahren, um die Auswirkungen niedriger Temperaturen auf Mindestflughöhen zu korrigieren.
  3. Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss abhängig von den Funktionen, für die die ATS-Überwachungsdaten bei der Erbringung von Flugverkehrsdiensten verwendet werden, Verfahren für Folgendes festlegen:

    (1) Identifizierung von Luftfahrzeugen,

    (2) Bereitstellung von Positionsinformationen für Luftfahrzeuge,

    (3) Radarführung von Flugzeugen,

    (4) Bereitstellung von Navigationshilfen für Luftfahrzeuge,

    (5) gegebenenfalls Bereitstellung von Informationen über widrige Witterungsverhältnisse,

    (6) Übergabe der Kontrolle von Luftfahrzeugen,

    (7) Ausfall des ATS-Überwachungssystems oder der ATS-Überwachungssysteme,

    (8) Ausfall des SSR-Transponders nach Abschnitt 13 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,

    (9) Sicherheitswarnungen und Warnungen auf der Grundlage der ATS-Überwachung, wenn umgesetzt,

    (10) Unterbrechung oder Beendigung des ATS-Überwachungsdienstes.

  4. Vor der Bereitstellung eines ATS-Überwachungsdienstes für ein Luftfahrzeug müssen eine Identifizierung vorgenommen und der Pilot informiert werden. Danach wird die Identifizierung bis zur Beendigung des ATS-Überwachungsdienstes aufrechterhalten. Geht danach die Identifizierung verloren, muss der Pilot entsprechend unterrichtet werden und gegebenenfalls geeignete Anweisungen erhalten.
  5. Wird beobachtet, dass sich ein identifizierter kontrollierter Flug auf einem Flugweg befindet, bei dem er mit einem unbekannten Luftfahrzeug in Konflikt geraten kann, wodurch die Gefahr einer Kollision besteht, muss der Pilot des kontrollierten Fluges, soweit möglich,

    (1) über das unbekannte Luftfahrzeug informiert werden, und, sofern er dies anfordert oder es die Situation nach Auffassung des Fluglotsen erfordert, Ausweichmaßnahmen empfohlen bekommen und

    (2) benachrichtigt werden, wenn der Konflikt nicht mehr besteht.

  6. Sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgeschrieben ist, muss die von der Druckhöhe abgeleitete Flughöheninformation mindestens einmal von jeder entsprechend ausgerüsteten Flugverkehrskontrollstelle beim Erstkontakt mit dem betreffenden Luftfahrzeug oder, falls dies nicht möglich ist, so bald wie möglich danach überprüft werden.
  7. Nur überprüfte von der Druckhöhe abgeleitete Flughöheninformationen dürfen für die Feststellung verwendet werden, dass das Luftfahrzeug eine der folgenden Maßnahmen durchgeführt hat:

    (1) die Beibehaltung einer Flughöhe,

    (2) das Verlassen einer Flughöhe,

    (3) das Durchfliegen einer Flughöhe im Steig- oder Sinkflug,

    (4) das Erreichen einer Flughöhe.

ATS.TR.160 Erbringung von Flugverkehrsdiensten für Testflüge20

Die zuständige Behörde kann zusätzliche oder alternative Bedingungen und Verfahren zu den in diesem Teilabschnitt B genannten für Flugverkehrsdienststellen festlegen, die Flugverkehrsdienste für Testflüge erbringen.

Abschnitt 2
Flugverkehrskontrolldienst
20

ATS.TR.200 Anwendung20

Der Flugverkehrskontrolldienst muss erbracht werden für:

  1. alle IFR-Flüge in Lufträumen der Klassen A, B, C, D und E,
  2. alle IFR-Flüge in Lufträumen der Klassen B, C und D,
  3. alle Sonderflüge nach Sichtflugregeln,
  4. den gesamten Flugplatzverkehr auf kontrollierten Flugplätzen.

ATS.TR.205 Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten20

Die unter Punkt ATS.TR.105(a) beschriebenen Teile des Flugverkehrskontrolldienstes müssen von den verschiedenen Stellen wie folgt bereitgestellt werden:

  1. Bezirkskontrolldienst durch eine der folgenden Stellen:

    (1) eine Bezirkskontrollstelle,

    (2) die Stelle, die Anflugkontrolldienste in einer Kontrollzone oder in einem Kontrollbezirk von begrenztem Umfang erbringt und die in erster Linie für die Erbringung von Anflugkontrolldiensten und für den Fall benannt wurde, dass keine Bezirkskontrollstelle festgelegt ist,

  2. Anflugkontrolldienst durch eine der folgenden Stellen:

    (1) eine Anflugkontrollstelle, wenn die Festlegung einer separaten Stelle erforderlich oder wünschenswert ist,

    (2) eine Flugplatzkontrollstelle oder eine Bezirkskontrollstelle, wenn es erforderlich oder wünschenswert ist, die Funktionen des Anflugkontrolldienstes mit denen des Flugplatzkontrolldienstes oder des Bezirkskontrolldienstes unter der Verantwortung einer Stelle zu kombinieren,

  3. den Flugplatzkontrolldienst: durch eine Flugplatzkontrollstelle.

ATS.TR.210 Betrieb des Flugverkehrskontrolldienstes20

  1. Für die Erbringung des Flugverkehrskontrolldienstes muss eine Flugverkehrskontrollstelle

    (1) Informationen über die beabsichtigte Bewegung eines jeden Luftfahrzeugs oder Abweichungen davon sowie aktuelle Informationen über den tatsächlichen Flugverlauf jedes Luftfahrzeugs erhalten,

    (2) anhand der empfangenen Informationen die relativen Positionen der bekannten Luftfahrzeuge zueinander bestimmen,

    (3) Freigaben, Anweisungen und/oder Informationen erteilen, um Kollisionen zwischen Luftfahrzeugen unter ihrer Kontrolle zu vermeiden und einen raschen und geordneten Verkehrsfluss gewährleisten,

    (4) bei Bedarf Freigaben mit anderen Stellen koordinieren:

    1. falls ein Luftfahrzeug ansonsten mit Verkehr in Konflikt geraten könnte, der unter der Kontrolle dieser anderen Flugverkehrskontrollstellen durchgeführt wird,
    2. bevor die Kontrolle eines Luftfahrzeugs an solche anderen Stellen übergeben wird.
  2. Die von Flugverkehrskontrollstellen erteilten Freigaben müssen eine Staffelung gewährleisten:

    (1) zwischen allen Flügen in Lufträumen der Klassen a und B,

    (2) zwischen IFR-Flügen in Lufträumen der Klassen C, D und E,

    (3) zwischen IFR-Flügen und VFR-Flügen in Lufträumen der Klasse C,

    (4) zwischen IFR-Flügen und Sonderflügen nach Sichtflugregeln,

    (5) zwischen Sonderflügen nach Sichtflugregeln, sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgeschrieben ist.

    Auf Anforderung des Piloten eines Luftfahrzeugs und mit Zustimmung des Piloten des anderen Luftfahrzeugs und vorbehaltlich dementsprechender Vorschriften der zuständigen Behörde für die in Absatz 1 Punkt (2) aufgeführten Fälle für die Lufträume der Klassen D und E kann eine Freigabe für einen Flug erteilt werden, sofern bei diesem eine Eigenstaffelung für einen bestimmten Teil des Flugs unter 3.050 m (10.000 ft) während des Steig- oder Sinkflugs am Tag unter Sichtwetterbedingungen beibehalten wird.

  3. Außer in Fällen, in denen der Flugbetrieb auf parallelen oder nahezu parallelen Pisten nach Punkt ATS.TR.255 stattfindet oder in denen in der Umgebung von Flugplätzen eine geringere Mindeststaffelung angewandt werden kann, muss die Flugverkehrskontrollstelle die Staffelung durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen erreichen:

    (1) Höhenstaffelung durch die Zuweisung unterschiedlicher Flughöhen aus der Tabelle der Reiseflughöhen in Anlage 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012; abweichend davon gilt die dort festgelegte Zuordnung von Flughöhen und Kursen über Grund nicht, wenn dies im Luftfahrthandbuch oder in entsprechenden Flugverkehrskontrollfreigaben anders festgelegt ist. Die Mindesthöhenstaffelung beträgt nominell 300 m (1.000 ft) bis einschließlich Flugfläche 410 und nominell 600 m (2.000 ft) oberhalb dieser Flugfläche. Geometrische Höhenangaben dürfen nicht zur Festlegung der Höhenstaffelung verwendet werden,

    (2) Horizontalstaffelung, die durch eine der folgenden Staffelungen erreicht wird:

    1. Längsstaffelung durch Aufrechterhaltung eines zeitlichen oder räumlichen Abstands zwischen Luftfahrzeugen, die auf demselben Kurs über Grund, aufeinander zulaufenden Kursen über Grund oder entgegengesetztem Kurs über Grund fliegen,
    2. Seitenstaffelung durch Einhaltung verschiedener Flugwege oder Betrieb der Luftfahrzeuge in verschiedenen geografischen Bereichen.
  4. Stellt der Fluglotse fest, dass die Art der Staffelung oder der Mindestabstand zur Staffelung von zwei Luftfahrzeugen nicht aufrechterhalten werden kann, legt er eine andere Art der Staffelung oder einen anderen Mindestabstand fest, bevor der Zeitpunkt eintritt, zu/in dem die bestehende Mindeststaffelung verletzt würde.

ATS.TR.215 Festlegung und Mitteilung der Mindeststaffelung für die Anwendung von Punkt ATS.TR.210(c)20

  1. Die Festlegung der für einen bestimmten Teil des Luftraums geltenden Mindeststaffelung muss von dem für die Erbringung der Flugverkehrsdienste verantwortlichen Anbieter von Flugverkehrsdiensten getroffen und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
  2. Für Verkehr, der von einem benachbarten Luftraum in einen anderen wechseln wird, und für Flugstrecken, die näher an der gemeinsamen Grenze benachbarter Lufträume verlaufen als die unter diesen Umständen geltende Mindeststaffelung dies zulässt, muss die Festlegung der Mindeststaffelung in Abstimmung zwischen den für die Erbringung der Flugverkehrsdienste in benachbarten Lufträumen verantwortlichen Anbietern von Flugverkehrsdiensten erfolgen.
  3. Einzelheiten der festgelegten Mindeststaffelung und ihrer Anwendungsbereiche werden mitgeteilt:

    (1) den betreffenden Flugverkehrsdienststellen,

    (2) den Piloten und Luftfahrzeugbetreibern mittels Veröffentlichungen im Luftfahrthandbuch (AIP), wenn die Staffelung auf der Nutzung bestimmter Navigationshilfen oder bestimmter Navigationstechniken durch die Luftfahrzeuge beruht.

ATS.TR.220 Anwendung der Wirbelschleppenstaffelung20

  1. Die Flugverkehrskontrollstellen müssen für Luftfahrzeuge in den An- und Abflugphasen unter folgenden Umständen Mindestwerte für die Wirbelschleppenstaffelung anwenden:

    (1) ein Luftfahrzeug fliegt unmittelbar hinter einem anderen Luftfahrzeug in gleicher Höhe oder weniger als 300 m (1.000 ft) unter diesem oder

    (2) beide Luftfahrzeuge nutzen dieselbe Piste oder parallele Pisten mit einem Abstand von weniger als 760 m (2.500 ft) oder

    (3) ein Luftfahrzeug kreuzt hinter einem anderen Luftfahrzeug in gleicher Höhe oder weniger als 300 m (1.000 ft) unter diesem.

  2. Punkt (a) gilt nicht für ankommende VFR-Flüge und für ankommende IFR-Flüge im Sichtflug, wenn das Luftfahrzeug das vorausfliegende Luftfahrzeug in Sichtweite gemeldet hat und angewiesen wurde, diesem Luftfahrzeug zu folgen und eine Eigenstaffelung zu jenem Luftfahrzeug beizubehalten. In diesen Fällen muss die Flugverkehrskontrollstelle eine Warnung vor Wirbelschleppen herausgeben.

ATS.TR.225 Verantwortung für die Kontrolle20

  1. Ein kontrollierter Flug darf jederzeit nur einer einzigen Flugverkehrskontrollstelle unterstellt sein.
  2. Die Verantwortung für die Kontrolle aller Luftfahrzeuge innerhalb eines bestimmten Luftraumblocks liegt bei einer einzigen Flugverkehrskontrollstelle. Die Kontrolle über ein Luftfahrzeug oder Luftfahrzeuggruppen kann jedoch an andere Flugverkehrskontrollstellen delegiert werden, sofern die Koordinierung zwischen allen betroffenen Flugverkehrskontrollstellen gewährleistet ist.

ATS.TR.230 Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle20

a) Ort oder Zeitpunkt der Übergabe

Die Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs wird wie folgt von einer Flugverkehrskontrollstelle auf eine andere übergeben:

(1) Zwischen zwei Stellen, die Bezirkskontrolldienste erbringen

Die Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs wird von einer Stelle, die Bezirkskontrolldienste in einem Kontrollbezirk erbringt, zu dem Zeitpunkt an eine Stelle übergeben, die Bezirkskontrolldienste in einem angrenzenden Kontrollbezirk erbringt, zu/in dem die gemeinsame Grenze zwischen beiden Kontrollbezirken nach Schätzungen der Bezirkskontrollstelle voraussichtlich überflogen wird, die das Luftfahrzeug kontrolliert, oder an dem von beiden Stellen vereinbarten Ort oder Zeitpunkt.

(2) Zwischen einer Stelle, die Bezirkskontrolldienste erbringt, und einer Stelle, die Anflugkontrolldienste erbringt oder zwischen zwei Stellen, die Anflugkontrolldienste erbringen.

Die Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs erfolgt in beide Richtungen zwischen beiden Stellen an dem von beiden Stellen vereinbarten Ort oder Zeitpunkt.

(3) Zwischen einer Anflugkontrolldienststelle und einer Flugplatzkontrollstelle

  1. Ankommendes Luftfahrzeug - Die Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle eines ankommenden Luftfahrzeugs durch die Anflugkontrolldienststelle an die Flugplatzkontrollstelle muss - je nach Sachlage - und entsprechend den Festlegungen in den Vereinbarungen und Betriebshandbüchern zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sich das Luftfahrzeug in einer der folgenden Situationen befindet:
    1. Es befindet sich in der Umgebung des Flugplatzes und
      1. es wird davon ausgegangen, dass der Anflug und die Landung in Erdsicht durchgeführt werden oder
      2. es hat ununterbrochene Sichtwetterbedingungen (VMC) erreicht.
    2. Es befindet sich an einem vorgeschriebenen Punkt oder in einer vorgeschriebenen Flughöhe.
    3. Es ist gelandet.
  2. Abfliegendes Luftfahrzeug - Die Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle eines abfliegenden Luftfahrzeugs durch die Flugplatzkontrollstelle an die Anflugkontrolldienststelle muss - je nach Sachlage - und entsprechend den Festlegungen in den Vereinbarungen und Betriebshandbüchern wie folgt erfolgen:
    1. Bei vorherrschenden Sichtwetterbedingungen (VMC) in der Umgebung des Flugplatzes:
      1. vor dem Zeitpunkt, in/zu dem das Luftfahrzeug die Umgebung des Flugplatzes verlässt, oder
      2. vor dem Eintritt des Luftfahrzeugs in Instrumentenwetterbedingungen (IMC) oder
      3. es befindet sich an einem vorgeschriebenen Punkt oder in einer vorgeschriebenen Flughöhe.
    2. Bei vorherrschenden Instrumentenwetterbedingungen (IMC) am Flugplatz:
      1. unmittelbar nachdem sich das Luftfahrzeug in der Luft oder
      2. an einem vorgeschriebenen Punkt oder in einer vorgeschriebenen Flughöhe befindet.

(4) Zwischen den Kontrollabschnitten oder Positionen innerhalb derselben Flugverkehrskontrollstelle

Die Übergabe der Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs von einem Kontrollabschnitt oder einer Position an einen anderen Kontrollabschnitt oder eine Position innerhalb derselben Flugverkehrskontrollstelle muss an dem in den Anweisungen der Flugverkehrsdienststelle festgelegten Punkt oder Zeitpunkt oder in der dort festgelegten Flughöhe erfolgen.

b) Koordinierung der Übergabe

(1) Die Verantwortung für die Kontrolle eines Luftfahrzeugs von einer Flugverkehrskontrollstelle an eine andere darf nicht ohne die Zustimmung der übernehmenden Kontrollstelle übergeben werden, die nach den Punkten (2), (3), (4) und (5) eingeholt werden muss.

(2) Die übergebende Kontrollstelle übermittelt der übernehmenden Kontrollstelle die entsprechenden Teile des aktuellen Flugplans sowie alle für die beantragte Übergabe relevanten Informationen.

(3) Erfolgt die Übergabe der Kontrolle über ATS-Überwachungssysteme, müssen die für die Übergabe relevanten Kontrollinformationen Angaben über die Position und, falls erforderlich, den Kurs und die Geschwindigkeit des Luftfahrzeugs, wie sie von den ATS-Überwachungssystemen unmittelbar vor der Übergabe beobachtet wurden, enthalten.

(4) Erfolgt die Übergabe der Kontrolle unter Verwendung der ADS-C-Daten, müssen die für die Übergabe relevanten Kontrollinformationen die vierdimensionale Position und, falls erforderlich, weitere Informationen enthalten.

(5) Die übernehmende Kontrollstelle muss

  1. angeben, dass sie in der Lage ist, die Kontrolle des Luftfahrzeugs unter den von der übergebenden Stelle angegebenen Bedingungen zu übernehmen, sofern nicht in einer vorherigen Vereinbarung zwischen den beiden betroffenen Stellen festgelegt wurde, dass das Fehlen einer solchen Angabe die Annahme der angegebenen Bedingungen bedeutet, oder etwaige notwendige Änderungen daran angeben,
  2. angeben, welche sonstigen Informationen oder Freigaben für einen späteren Flugabschnitt sie von dem Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe benötigt.

(6) Sofern in einer Vereinbarung zwischen den beiden betroffenen Kontrollstellen nichts anderes festgelegt ist, benachrichtigt die übernehmende Kontrollstelle die übertragende Kontrollstelle nicht, wenn sie eine Zweiwege-Sprach- und/oder DataLink-Verbindungskommunikation mit dem betreffenden Luftfahrzeug festgelegt und die Kontrolle des Luftfahrzeugs übernommen hat.

(7) Bei der Koordinierung zwischen Flugverkehrsdienststellen und/oder -sektoren sind standardisierte Sprechgruppen zu verwenden. Nur wenn standardisierte Sprechgruppen einer beabsichtigten Übermittlung nicht dienlich sind, ist normale Ausdrucksweise zu verwenden.

ATS.TR.235 ATC-Freigaben20

a) ATC-Freigaben dürfen sich nur auf die Anforderungen für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten stützen.

(1) Freigaben dürfen nur für die rasche Abwicklung und Staffelung des Flugverkehrs erteilt werden und müssen sich auf bekannte Verkehrsbedingungen stützen, die Einfluss auf die Sicherheit des Flugbetriebs haben. Diese Verkehrsbedingungen umfassen nicht nur in der Luft und auf dem Rollfeld befindliche Luftfahrzeuge, über die die Kontrolle ausgeübt wird, sondern auch jeglichen Fahrzeugverkehr oder sonstige nicht permanente Hindernisse auf dem genutzten Rollfeld.

(2) Flugverkehrskontrollstellen müssen solche Flugverkehrskontrollfreigaben erteilen, die zur Vermeidung von Kollisionen und zur raschen Abwicklung und Aufrechterhaltung eines geordneten Flugverkehrsflusses erforderlich sind.

(3) ATC-Freigaben sind so früh zu erteilen, dass eine rechtzeitige Übermittlung an das Luftfahrzeug gewährleistet ist, sodass dieses die Freigaben einhalten kann.

(4) Teilt der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeugs einer Flugverkehrskontrollstelle mit, dass eine ATC-Freigabe nicht zufriedenstellend ist, erteilt die Flugverkehrskontrollstelle eine geänderte Freigabe, soweit dies durchführbar ist.

(5) Im Falle von Radarführung oder der Zuweisung einer nicht im Flugplan enthaltenen direkten Streckenführung, bei der ein IFR-Flug von der veröffentlichten ATS-Strecke oder vom Instrumentenflugverfahren abweicht, muss der für die ATS-Überwachung zuständige Fluglotse die Freigaben so erteilen, dass zu jedem Zeitpunkt die vorgeschriebene Hindernisfreiheit gegeben ist, bis das Luftfahrzeug den Punkt erreicht, an dem der Pilot sich wieder auf der im Flugplan festgelegten Strecke, auf einer veröffentlichten ATS-Strecke oder im Instrumentenflugverfahren befindet.

b) Inhalt von Freigaben

Eine ATC-Freigabe enthält folgende Angaben:

(1) Identifizierung des Luftfahrzeugs gemäß Flugplan,

(2) Freigabegrenze,

(3) Streckenführung:

  1. die Streckenführung muss in jeder Freigabe angegeben werden, wenn dies für notwendig erachtet wird,
  2. der Ausdruck 'cleared flight planned route' ('Freigabe für die Strecke gemäß Flugplan') darf nicht verwendet werden, wenn eine Freigabeänderung erteilt wird,

(4) Flughöhe(n) für die gesamte Flugstrecke oder einen Teil davon und Änderungen der Flughöhe, falls erforderlich,

(5) alle erforderlichen Anweisungen oder Informationen zu anderen Punkten, wie z.B. ATFM-Startzeitnische, falls zutreffend, An- oder Abflugverfahren, Kommunikation und zeitliche Begrenzung der Gültigkeit der Freigabe.

c) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss im Hinblick auf die leichtere Erfüllung der in Punkt (b) genannten Vorgaben die Notwendigkeit der Festlegung von Standardab- und Anflugstrecken und der damit verbundenen Verfahren bewerten, damit

(1) ein sicherer, geordneter und rascher Flugverkehrsfluss leichter realisiert und

(2) die Beschreibung der Strecke und Verfahren der ATC-Freigaben vereinfacht werden.

d) Freigaben für Transschallflüge

(1) Die ATC-Freigabe für die Transschall-Beschleunigungsphase eines Flugs mit Überschallgeschwindigkeit muss sich mindestens bis zum Ende dieser Phase erstrecken.

(2) Die ATC-Freigabe für die Geschwindigkeitsverringerung und den Sinkflug eines Luftfahrzeugs vom Reiseflug mit Überschallgeschwindigkeit zum Flug mit Unterschallgeschwindigkeit muss nach Möglichkeit einen ununterbrochenen Sinkflug mindestens während der Transschallphase gewährleisten.

e) Änderungen der Freigabe bezüglich Streckenführung oder Flughöhe

(1) Bei der Erteilung einer Freigabe, die eine angeforderte Änderung der Streckenführung oder der Flughöhe umfasst, ist die Art der Änderung in der Freigabe genau anzugeben.

(2) Erlauben die Verkehrsbedingungen keine Freigabe einer angeforderten Änderung, ist das Wort 'UNABLE' zu verwenden. Wenn es die Umstände erfordern, ist eine alternative Streckenführung oder Flughöhe anzubieten.

f) Konditionelle Freigaben

Konditionelle Redewendungen, wie 'behind landing aircraft' ('hinter landendem Luftfahrzeug') oder 'after departing aircraft' ('nach startendem Luftfahrzeug') dürfen nicht für Bewegungen verwendet werden, die die aktive(n) Piste(n) betreffen, außer wenn der jeweilige Lotse und der Pilot die betreffenden Luftfahrzeuge oder Bodenfahrzeuge sehen. Das Luftfahrzeug oder das Bodenfahrzeug, das Ursache für die Angabe einer Bedingung in der erteilten Freigabe ist, muss das erste Luftfahrzeug oder Bodenfahrzeug sein, das sich vor dem anderen betroffenen Luftfahrzeug vorbeibewegt. In allen Fällen ist eine konditionelle Freigabe in der nachstehenden Reihenfolge zu erteilen und muss Folgendes umfassen:

(1) das Rufzeichen,

(2) die Bedingung,

(3) die Freigabe,

(4) eine kurze Wiederholung der Bedingung.

g) Wiederholung von Freigaben, Anweisungen und sicherheitsrelevanten Informationen

(1) Der Fluglotse muss sich durch Anhören der Wiederholung von sicherheitsrelevanten Teilen der ATC-Freigaben und Anweisungen nach den Punkten SERA.8015(e)(1) und (2) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vergewissern, dass die Freigabe und/oder Anweisung von der Flugbesatzung korrekt bestätigt wurde, und unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um bei der Wiederholung gegebenenfalls festgestellte Unstimmigkeiten zu berichtigen.

(2) Die Wiederholung von CPDLC-Mitteilungen im Sprechfunkverkehr ist nicht vorgeschrieben, sofern dies nicht vom Anbieter der Flugverkehrsdienste anders festgelegt wurde.

h) Koordinierung von Freigaben

(11) Eine ATC-Freigabe muss zwischen den Flugverkehrskontrollstellen so koordiniert werden, dass die gesamte Strecke eines Luftfahrzeugs oder ein bestimmter Teil davon wie folgt abgedeckt ist.

(1) Einem Luftfahrzeug muss eine Freigabe für die gesamte Strecke bis zum ersten Zielflugplatz unter einer der folgenden Bedingungen erteilt werden:

  1. wenn es vor dem Abflug möglich war, die Freigabe zwischen allen Stellen zu koordinieren, unter deren Kontrolle sich das Luftfahrzeug befinden wird,
  2. wenn mit ausreichender Sicherheit feststeht, dass eine vorherige Koordinierung zwischen den Stellen erfolgt, unter deren Kontrolle sich das Luftfahrzeug im Anschluss befinden wird.

(2) Ist die Koordinierung nach Punkt (1) nicht erfolgt oder vorgesehen, ist dem Luftfahrzeug eine Freigabe nur bis zu dem Punkt zu erteilen, bis zu dem eine Koordinierung mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist. Vor dem Erreichen eines solchen Punkts oder an einem solchen Punkt ist dem Luftfahrzeug eine weitere Freigabe zu erteilen, wobei gegebenenfalls Warteanweisungen erteilt werden.

(3) Sofern von der Flugverkehrsdienststelle vorgeschrieben, muss das Luftfahrzeug Verbindung zu einer nachfolgenden Flugverkehrskontrollstelle aufnehmen, um eine nachgelagerte Freigabe vor Erreichen des Kontrollübergabepunkts einzuholen.

  1. Das Luftfahrzeug muss die erforderliche Zweiwege-Kommunikation mit der aktuellen Flugverkehrskontrollstelle aufrechterhalten, während eine nachgelagerte Freigabe eingeholt wird.
  1. Eine Freigabe, die als nachgelagerte Freigabe erteilt wird, muss als solche für den Piloten eindeutig erkennbar sein.
  2. Sofern nachgelagerte Freigaben nicht koordiniert sind, dürfen sie sich nur in dem Luftraum auf das ursprüngliche Flugprofil eines Luftfahrzeugs auswirken, in dem die für die Erteilung der nachgelagerten Freigabe verantwortliche Flugverkehrskontrollstelle zuständig ist.

(4) Beabsichtigt ein Luftfahrzeug, von einem Flugplatz innerhalb eines Kontrollbezirks zu starten und innerhalb von 30 Minuten oder innerhalb einer anderen, zwischen den betreffenden Kontrollbezirken vereinbarten Zeitspanne in einen anderen Kontrollbezirk einzufliegen, hat eine Koordinierung mit der nachfolgenden Bezirkskontrollstelle zu erfolgen, bevor die Startfreigabe erteilt wird.

(5) Beabsichtigt ein Luftfahrzeug, einen Kontrollbezirk für einen Flug außerhalb des kontrollierten Luftraums zu verlassen und anschließend in denselben oder einen anderen Kontrollbezirk einzufliegen, kann eine Freigabe vom Abflugort bis zum ersten Zielflugplatz erteilt werden. Solche Freigaben oder Änderungen daran gelten nur für diejenigen Teile des Flugs, die innerhalb des kontrollierten Luftraums durchgeführt werden.

ATS.TR.240 Kontrolle von Personen und Fahrzeugen an kontrollierten Flugplätzen20

  1. Bewegungen von Personen oder Fahrzeugen, einschließlich geschleppter Luftfahrzeuge, auf dem Rollfeld eines Flugplatzes müssen durch die Flugplatzkontrollstelle im erforderlichen Umfang kontrolliert werden, um eine Eigengefährdung oder eine Gefährdung landender, rollender oder startender Luftfahrzeuge zu vermeiden.
  2. Für Bedingungen, unter denen Verfahren bei geringer Sicht in Betrieb sind, gilt:

    (1) Die auf dem Rollfeld eines Flugplatzes befindlichen Personen und Fahrzeuge sind auf das erforderliche Minimum zu beschränken, wobei den Anforderungen, die Schutzzonen und erweiterten Schutzzonen von Funknavigationshilfen zu schützen, besondere Beachtung gilt.

    (2) Vorbehaltlich Punkt (c) muss das vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten vorgegebene und von der zuständigen Behörde genehmigte Verfahren zur Trennung von Fahrzeugen und rollenden Luftfahrzeugen unter Berücksichtigung der verfügbaren Hilfen eingehalten werden.

    (3) Werden kontinuierlich Präzisionsinstrumentenlandungen auf derselben Piste sowohl als ILS- als auch MLS-Landungen nach CAT II oder CAT III durchgeführt, sind die jeweils strengeren Vorgaben für ILS/MLS-Schutzzonen (Critical Areas) und erweiterte ILS/MLS-Schutzzonen (Sensitive Areas) anzuwenden.

  3. Einsatzfahrzeuge, die einem Luftfahrzeug in Not zu Hilfe eilen, haben Vorrang vor jedem anderen Bodenverkehr.
  4. Vorbehaltlich Punkt (c) müssen Fahrzeuge auf dem Rollfeld die folgenden Vorschriften beachten:

    (1) landende, startende oder rollende Luftfahrzeuge haben Vorfahrt vor Fahrzeugen, einschließlich Fahrzeugen, die Luftfahrzeuge schleppen,

    (2) Fahrzeuge, die Luftfahrzeuge schleppen, haben Vorfahrt vor anderen Fahrzeugen,

    (3) Fahrzeuge müssen anderen Fahrzeugen gemäß den Anweisungen der Flugverkehrskontrollstelle Vorfahrt gewähren,

    (4) unbeschadet der Punkte (1), (2) und (3) müssen Fahrzeuge, einschließlich Fahrzeuge, die Luftfahrzeuge schleppen, die Anweisungen der Flugplatzkontrollstelle befolgen.

ATS.TR.245 Einsatz von Ausrüstung für die Überwachung der Bewegungen am Boden auf Flugplätzen20

Die Flugverkehrsdienststelle muss erweitere Bodenverkehrsleit- und Kontrollsysteme (A-SMGCS) oder sonstige geeignete Überwachungsausrüstung einsetzen, wenn sie dies für eine vollständige oder teilweise visuelle Beobachtung des Rollfelds oder zur Ergänzung der visuellen Beobachtung für notwendig erachtet,

  1. um Bewegungen von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen auf dem Rollfeld zu überwachen,
  2. um Piloten und Fahrern nach Bedarf Richtungsinformationen zu geben,
  3. um Beratung und Unterstützung hinsichtlich einer sicheren und effizienten Bewegung von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen auf dem Rollfeld zu leisten.

ATS.TR.250 Informationen für den zu beachtenden Verkehr und den zu beachtenden örtlichen Verkehr20

  1. Immer dann, wenn kontrollierte Flüge untereinander einen zu beachtenden Verkehr darstellen, müssen die betreffenden kontrollierten Flüge Informationen über den zu beachtenden Verkehr erhalten.
  2. Die dem Fluglotsen bekannten Informationen über zu beachtenden örtlichen Verkehr müssen den betreffenden abfliegenden und ankommenden Luftfahrzeugen unverzüglich mitgeteilt werden.

ATS.TR.255 Betrieb auf parallelen oder nahezu parallelen Pisten20

Bei einem vom Instrumentenanflug oder -abflug unabhängigen oder abhängigen Flugbetrieb auf parallelen oder nahezu parallelen Pisten, muss der Anbieter der Flugverkehrsdienste entsprechende Verfahren festlegen und von der zuständigen Behörde genehmigen lassen.

ATS.TR.260 Wahl der Betriebspiste20

Die Flugplatzkontrollstelle wählt unter Berücksichtigung der Bodenwindgeschwindigkeit und -richtung sowie sonstiger örtlich relevanter Faktoren, wie beispielsweise nachstehende, die Betriebspiste für Start und Landungen von Luftfahrzeugen aus:

  1. Pistenkonfiguration,
  2. Wetterbedingungen,
  3. Instrumentenanflugverfahren,
  4. verfügbare Anflug- und Landehilfen,
  5. Platzrunden und Flugverkehrsbedingungen,
  6. Länge der Piste(n),
  7. sonstige in den örtlichen Anweisungen angegebene Faktoren.

ATS.TR.265 Kontrolle des Flugplatzverkehrs am Boden bei geringer Sicht20

  1. Findet der Verkehr auf dem Rollfeld unter Sichtbedingungen statt, die es der Flugplatzkontrollstelle unmöglich machen, eine visuelle Trennung zwischen Luftfahrzeugen und zwischen Luftfahrzeugen und Fahrzeugen vorzunehmen, gilt Folgendes:

    (1) Abhängig von den geltenden Konstruktionsspezifikationen muss das sich auf einer Rollbahn befindliche Luftfahrzeug oder Fahrzeug vor einer Rollbahnkreuzung spätestens am Ende der Rollhaltemarkierung, die durch Zwischenrollhaltemarkierungen, Haltebalken oder Kreuzungsmarkierungen definiert ist, zum Halten kommen.

    (2) Die Längsstaffelung auf den Rollbahnen muss dem vom Anbieter der Flugverkehrsdienste für jeden einzelnen Flugplatz festgelegten Verfahren entsprechen, von der zuständigen Behörde genehmigt sein und den Merkmalen der für die Überwachung und Kontrolle des Bodenverkehrs verfügbaren Hilfen, der Komplexität der Flughafenanlage und den Merkmalen der Luftfahrzeuge, die diesen Flughafen anfliegen, Rechnung tragen.

  2. Die für den Start und die Fortsetzung des Flugbetriebs mit geringer Sicht geltenden Verfahren müssen nach Punkt ATS.OR.110 festgelegt und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

ATS.TR.270 Genehmigung von Sonder-Sichtflugregeln20

  1. Sonderflüge nach Sichtflugregeln können innerhalb einer Kontrollzone vorbehaltlich einer ATC-Freigabe genehmigt werden. Abgesehen von der von der zuständigen Behörde erteilten Sondergenehmigung für Hubschrauber - etwa für Polizeieinsätze, Ambulanzflüge, Such- und Rettungseinsätze und Löschflüge, gelten die folgenden zusätzlichen Bedingungen:

    (1) Solche Sonderflüge nach Sichtflugregeln dürfen nur während des Tages durchgeführt werden, sofern nicht anderweitig von der zuständigen Behörde genehmigt.

    (2) für den Piloten:

    1. frei von Wolken und mit Erdsicht,
    2. Flugsicht von nicht weniger als 1.500 m oder, für Hubschrauber, von nicht weniger als 800 m,
    3. Geschwindigkeit von 140 kt IAS oder weniger, sodass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden können, um Kollisionen zu vermeiden.

    (3) Eine Flugverkehrskontrollstelle darf einem Luftfahrzeug keine Freigabe nach Sonder-Sichtflugregeln für den Start oder die Landung von oder auf einem in einer Kontrollzone gelegenen Flugplatz oder für den Einflug in die Flugplatzverkehrszone oder die Platzrunde erteilen, wenn die gemeldeten Wetterbedingungen an diesem Flugplatz unterhalb der folgenden Mindestwerte liegen:

    1. Bodensicht von weniger als 1.500 m oder, für Hubschrauber, weniger als 800 m,
    2. Hauptwolkenuntergrenze unter 180 m (600 ft).
  2. Eine Flugverkehrskontrollstelle muss die Anträge auf eine solche Genehmigung individuell bearbeiten.

Abschnitt 3
Fluginformationsdienst
20

ATS.TR.300 Anwendung20

  1. Die jeweiligen Flugverkehrskontrollstellen müssen Fluginformationsdienste für all jene Luftfahrzeuge bereitstellen, die wahrscheinlich von den Informationen betroffen sein werden und sich in einer der folgenden Situationen befinden:

    (1) für sie wird ein Flugverkehrskontrolldienst erbracht,

    (2) sie sind den zuständigen Flugverkehrsdienststellen auf andere Weise bekannt.

  2. Erbringen Flugverkehrsdienststellen sowohl Fluginformationsdienste als auch Flugverkehrskontrolldienste, hat die Erbringung der Flugverkehrskontrolldienste Vorrang vor der Erbringung der Fluginformationsdienste, wenn es die Erbringung der Flugverkehrskontrolldienste erfordert.
  3. Ein Anbieter von Fluginformationsdiensten muss die Modalitäten für Folgendes festlegen:

    (1) Aufzeichnung und Übermittlung von Informationen über den Flugverlauf,

    (2) Koordinierung und Übergabe der Zuständigkeit für die Bereitstellung des Fluginformationsdienstes.

ATS.TR.305 Umfang des Fluginformationsdienstes20

  1. Der Fluginformationsdienst umfasst die Bereitstellung folgender relevanter Informationen:

    (1) SIGMET- und AIRMET-Informationen,

    (2) Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken,

    (3) Informationen über die Freisetzung radioaktiver Stoffe oder giftiger Chemikalien in die Atmosphäre,

    (4) Informationen über Änderungen der Verfügbarkeit von Funknavigationsdiensten,

    (5) Informationen über Änderungen des Zustands von Flugplätzen und zugehörigen Einrichtungen, einschließlich Informationen über den Zustand der Bewegungsflächen von Flugplätzen, wenn diese durch Schnee, Eis oder eine signifikante Schicht Wasser beeinträchtigt werden,

    (6) Informationen zu unbemannten Freiballonen,

    (7) Informationen über anormale Luftfahrzeugkonfigurationen und zustände,

    (8) sonstige Informationen zu Sachverhalten, die sich auf die Sicherheit auswirken können.

  2. Der für Flüge erbrachte Fluginformationsdienst muss zusätzlich zu den in Punkt (a) genannten Informationen die Bereitstellung von Informationen über Folgendes umfassen:

    (1) gemeldete oder vorhergesagte Wetterbedingungen an Start-, Ziel- und Ausweichflugplätzen,

    (2) Kollisionsgefahren für Luftfahrzeuge, die in Lufträumen der Klassen C, D, E, F und G betrieben werden,

    (3) für Flüge über Wasser, soweit möglich und von einem Piloten angefordert, alle verfügbaren Informationen, wie Funkrufzeichen, Position, rechtweisender Kurs über Grund, Geschwindigkeit usw., zu Wasserfahrzeugen in dem betreffenden Gebiet,

    (4) Meldungen, auch Freigaben, die von anderen Flugverkehrsdienststellen zur Weiterleitung an Luftfahrzeuge empfangen werden.

  3. Der für Flüge erbrachte AFIS muss zusätzlich zu den in den Punkten (a) und (b) genannten Informationen die Bereitstellung folgender Informationen umfassen:

    (1) Gefahr der Kollision mit Luftfahrzeugen, Fahrzeugen und Personen, die sich auf dem Rollfeld befinden,

    (2) die Betriebspiste.

  4. Die Flugverkehrsdienststellen müssen, sobald dies möglich ist, Sonderflugmeldungen und außerplanmäßige Flugmeldungen übermitteln an:

    (1) andere betroffene Luftfahrzeuge,

    (2) die zugehörige Flugwetterüberwachungsstelle nach Anlage 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,

    (3) andere betroffene Flugverkehrsdienststellen.

    Die Übermittlung an Luftfahrzeuge muss so häufig und über einen Zeitraum wiederholt werden, wie von der betreffenden Flugverkehrsdienststelle festgelegt.

  5. Der für VFR-Flüge erbrachte Fluginformationsdienst muss zusätzlich zu den in Punkt (a) genannten Informationen die Bereitstellung verfügbarer Informationen zu den Verkehrs- und Wetterbedingungen entlang der Flugstrecke enthalten, die die Durchführung des Flugs nach Sichtflugregeln unmöglich machen können.
  6. Sofern von der zuständigen Behörde so vorgegeben, verwaltet die AFIS-Stelle die Bewegungen von Fahrzeugen und Personen auf dem Rollfeld nach Punkt ATS.TR.240.

ATS.TR.310 Automatische Rundsendung von Lande- und Startinformationen mittels Sprache (Voice-ATIS)20

  1. Die Sprach-ATIS-Rundsendung muss an den Flugplätzen angeboten werden, an denen die Kommunikationsbelastung für die UKW-Bord/Bodenkommunikation der Flugverkehrsdienste verringert werden muss. Wenn sie angeboten wird, muss sie Folgendes umfassen:

    (1) eine Rundsendung für ankommende Luftfahrzeuge,

    (2) eine Rundsendung für abfliegende Luftfahrzeuge,

    (3) eine Rundsendung für sowohl ankommende als auch abfliegende Luftfahrzeuge,

    (4) zwei Rundsendungen für ankommende bzw. abfliegende Luftfahrzeuge an den Flugplätzen, bei denen die Länge einer Rundsendung für sowohl ankommende als auch abfliegende Luftfahrzeuge übermäßig lang wäre.

  2. Für Sprach-ATIS-Rundsendungen muss, soweit wie praktisch möglich, eine eigene UKW-Frequenz genutzt werden. Ist keine eigene Frequenz verfügbar, kann die Übertragung auf dem Sprachkanal oder den Kanälen der am besten geeigneten Terminal-Navigationshilfen, vorzugsweise mittels VOR, erfolgen, sofern Reichweite und Verständlichkeit angemessen sind und die Identifizierung der Navigationshilfe mit der Rundsendung so aufeinander abgestimmt wird, dass diese nicht gelöscht wird.
  3. Sprach-ATIS-Rundsendungen werden nicht auf dem Sprachkanal eines ILS übertragen.
  4. Wird Sprach-ATIS bereitgestellt, muss die Rundsendung kontinuierlich und repetitiv sein.
  5. Die in der aktuellen Rundsendung enthaltenen Informationen werden unverzüglich den Flugverkehrsdienststellen mitgeteilt, die damit befasst sind, Luftfahrzeugen Informationen über Anflug, Landung und Start zu übermitteln, sofern die Meldung nicht von jenen Stellen vorbereitet wurde.
  6. Sprach-ATIS-Rundsendungen, die auf festgelegten Flugplätzen für den internationalen Luftverkehr bereitgestellt werden, müssen mindestens in englischer Sprache verfügbar sein.

ATS.TR.315 Automatische Rundsendung von Lande- und Startinformationen mittels DataLink-Verbindung (D-ATIS)20

  1. Ergänzt eine D-ATIS-Meldung die bestehende Verfügbarkeit von Sprach-ATIS, so müssen die Informationen in Inhalt und Format identisch mit der geltenden Sprach-ATIS-Rundsendung sein. Sind meteorologische Informationen in Echtzeit enthalten und bleiben die Daten nach wie vor im Rahmen der Parameter der Kriterien für signifikante Änderungen nach Anhang V Punkte MET.TR.200(e) und (f), gilt der Inhalt für die Zwecke der Beibehaltung derselben Kennung als identisch.
  2. Ergänzt ein D-ATIS die bestehende Verfügbarkeit von Sprach-ATIS und muss das ATIS-System aktualisiert werden, muss die Aktualisierung von Sprach-ATIS und D-ATIS gleichzeitig erfolgen.

ATS.TR.320 Automatische Rundsendung von Lande- und Startinformationen (mittels Sprache und/oder DataLink-Verbindung)20

  1. Werden Sprach-ATIS und/oder D-ATIS angeboten:

    (1) muss sich die mitgeteilte Information auf ein und denselben Flugplatz beziehen,

    (2) muss die mitgeteilte Information unverzüglich aktualisiert werden, wenn eine signifikante Änderung eintritt,

    (3) liegt die Erstellung und Verbreitung der ATIS-Meldung in der Verantwortung des Anbieters des Flugverkehrsdienstes,

    (4) müssen einzelne ATIS-Meldungen mit einem Buchstaben des Buchstabenalphabetes nach Punkt SERA.14020 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 gekennzeichnet werden. Die aufeinanderfolgenden ATIS-Meldungen zugewiesenen Benennungen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

    (5) Die Luftfahrzeuge bestätigen den Empfang der Informationen bei der Kontaktaufnahme mit der Flugverkehrsdienststelle, die den Anflugkontrolldienst bereithält, oder der Flugplatzkontrollstelle bzw. AFIS-Stelle.

    (6) Die jeweilige Flugverkehrsdienststelle muss bei der Antwort auf die Meldung nach Punkt (5) oder im Fall ankommender Luftfahrzeuge zu einem anderen, von der zuständigen Behörde gegebenenfalls vorgeschriebenen Zeitpunkt dem Luftfahrzeug die aktuelle Höhenmessereinstellung mitteilen.

    (7) Die meteorologischen Informationen sind der lokalen Routinemeldung oder der lokalen Sondermeldung zu entnehmen.

  2. Sollte es bei sich schnell ändernden Wetterbedingungen nicht ratsam sein, die meteorologischen Informationen nach Punkt (a)(7) in die ATIS-Meldung aufzunehmen, muss die ATIS-Meldung den Hinweis enthalten, dass die relevanten meteorologischen Informationen bei der erstmaligen Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Flugverkehrsdienststelle gegeben werden.
  3. Informationen, die in einer aktuellen ATIS-Meldung enthalten sind, deren Empfang von dem betreffenden Luftfahrzeug bestätigt wurde, brauchen in einer gerichteten Übermittlung an das Luftfahrzeug nicht mehr genannt zu werden, ausgenommen die Höhenmessereinstellung, die nach Punkt (2) bereitgestellt werden muss.
  4. Bestätigt ein Luftfahrzeug den Empfang einer ATIS-Meldung, die nicht mehr aktuell ist, ergreift die Flugverkehrsdienststelle unverzüglich eine der folgenden Maßnahmen:

    (1) sie teilt dem Luftfahrzeug alle Informationen mit, die aktualisiert werden müssen,

    (2) sie weist das Luftfahrzeug an, die aktuellen ATIS-Informationen einzuholen.

ATS.TR.325 VOLMET und D-VOLMET-Rundsendungen20

Sofern die zuständige Behörde dies vorschreibt, werden KW- oder UKW-VOLMET-Rundsendungen und/oder der D-VOLMET-Dienst, unter Verwendung der Standard-Sprechfunkgruppen zur Verfügung gestellt.

Abschnitt 4
Flugalarmdienst
20

ATS.TR.400 Anwendung20

  1. Der Flugalarmdienst muss von den Flugverkehrsdienststellen erbracht werden:

    (1) für alle Luftfahrzeuge, für die ein Flugverkehrskontrolldienst erbracht wird,

    (2) soweit möglich für alle anderen Luftfahrzeuge, die einen Flugplan eingereicht haben oder den Flugverkehrsdiensten auf andere Weise bekannt sind,

    (3) für alle Luftfahrzeuge, von denen bekannt ist oder angenommen wird, dass sie einem widerrechtlichen Eingriff ausgesetzt sind.

  2. Die Fluginformationszentralen oder Bezirkskontrollstellen dienen als zentrale Anlaufstelle für die Sammlung aller Informationen, die angesichts der Notsituation eines Luftfahrzeugs, das sich im Fluginformationsgebiet oder im betreffenden Kontrollbezirk befindet, relevant sind, sowie für die Weiterleitung dieser Informationen an die geeignete Rettungsleitstelle.
  3. Gerät ein Luftfahrzeug in eine Notsituation, während es der Kontrolle einer Flugplatzkontrollstelle oder Anflugkontrollstelle untersteht oder in Kontakt mit einer AFIS-Stelle steht, muss diese Stelle die zuständige Fluginformationszentrale oder Bezirkskontrollstelle unverzüglich hiervon unterrichten, die ihrerseits die Rettungsleitstelle unterrichtet, sofern diese Mitteilung an die Bezirkskontrollstelle, die Fluginformationszentrale oder die Rettungsleitstelle nicht erforderlich ist, weil die Art des Notfalls die Benachrichtigung überflüssig macht.
  4. Die jeweilige Flugplatzkontrollstelle oder Anflugkontrollstelle oder die entsprechende AFIS-Stelle löst jedoch zunächst den Alarm aus und unternimmt sonstige notwendige Schritte, um alle geeigneten lokalen Rettungs- und Nothilfeorganisationen in Bewegung zu setzen, die gemäß den örtlichen Anweisungen die erforderliche sofortige Hilfe leisten können, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:

    (1) es ist ein Flugunfall auf dem Flugplatz oder in dessen Umgebung eingetreten,

    (2) es liegen Informationen darüber vor, dass die Sicherheit eines Luftfahrzeugs, das unter die Zuständigkeit der Flugplatzkontrollstelle oder der AFIS-Stelle fällt oder fallen wird, beeinträchtigt sein kann oder beeinträchtigt wurde,

    (3) eine Anforderung der Flugbesatzung,

    (4) wenn anderweitig für notwendig oder wünschenswert erachtet oder wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit erforderlich ist.

ATS.TR.405 Meldung an die Rettungsleitstellen20

  1. Unbeschadet sonstiger Umstände, die eine solche Meldung ratsam erscheinen lassen, müssen die Flugverkehrsdienststellen, sofern nicht in Punkt ATS.TR.420(a) anders angegeben, den Rettungsleitstellen unverzüglich nach folgendem Schema Meldung erstatten, wenn davon auszugehen ist, dass sich ein Luftfahrzeug in einer Notlage befindet:

    (1) Ungewissheitsstufe - eine der folgenden Situationen trifft zu:

    1. Es ging keine Meldung des Luftfahrzeugs innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten ein, gemessen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Meldung hätte eingehen müssen, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem mit dem betreffenden Luftfahrzeug erstmals erfolglos Kontakt aufgenommen wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
    2. Ein Luftfahrzeug kommt innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, die den Flugverkehrsdienststellen zuletzt gemeldet oder von diesen geschätzt wurde, nicht an, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

    Die Ungewissheitsstufe gilt nicht, wenn kein Zweifel an der Sicherheit des Luftfahrzeugs und seiner Insassen besteht.

    (2) Bereitschaftsstufe - eine der folgenden Situationen trifft zu:

    1. Nach der Ungewissheitsstufe blieben weitere Versuche, mit dem Luftfahrzeug zu kommunizieren oder andere relevante Quellen heranzuziehen, um neue Informationen über das Luftfahrzeug in Erfahrung zu bringen, erfolglos.
    2. Einem Luftfahrzeug, das die Landeerlaubnis erteilt wurde, landet nicht innerhalb von 5 Minuten nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Landung und die Kommunikation mit dem Luftfahrzeug konnte nicht wieder hergestellt werden.
    3. An AFIS-Flugplätzen, unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Umständen.
    4. Informationen sind eingegangen, die darauf schließen lassen, dass die Betriebstüchtigkeit des Luftfahrzeugs zwar beeinträchtigt ist, aber nicht in dem Umfang, dass von einer Notlandung auszugehen ist.
    5. Von einem Luftfahrzeug ist bekannt oder wird angenommen, dass es einem widerrechtlichen Eingriff ausgesetzt ist.

    Die Punkte (i) bis (iv) gelten nicht, wenn sich Befürchtungen hinsichtlich der Sicherheit des Luftfahrzeugs und seiner Insassen nicht bestätigen.

    (3) Notstufe - eine der folgenden Situationen trifft zu:

    1. Nach der Bereitschaftsstufe lassen weitere erfolglose Versuche, eine Kommunikation mit dem Luftfahrzeug herzustellen, und weitergehende erfolglose Recherchen darauf schließen, dass sich das Luftfahrzeug in einer Notlage befindet.
    2. Der Kraftstoff an Bord gilt als ausgeschöpft oder als für einen sicheren Zustand des Luftfahrzeugs unzureichend.
    3. Es sind Informationen eingegangen, die darauf schließen lassen, dass die Betriebstüchtigkeit des Luftfahrzeugs in einem Umfang beeinträchtigt ist, der eine Notlandung wahrscheinlich macht.
    4. Es sind Informationen eingegangen oder es gilt nach vernünftigem Ermessen als sicher, dass das Luftfahrzeug im Begriff ist, eine Notlandung durchzuführen oder durchgeführt hat.

    Eine Notstufe gilt nicht, wenn es hinreichende Gewissheit darüber gibt, dass das Luftfahrzeug und seine Insassen nicht durch schwerwiegende und unmittelbare Gefahren bedroht sind und keine sofortige Hilfe benötigen.

  2. Die Meldung muss, sofern verfügbar, folgende Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

    (1) INCERFA, ALERFa oder DETRESFA, je nachdem, welche Stufe der Notsituation zutrifft,

    (2) anrufende Stelle und Person,

    (3) Art des Notfalls,

    (4) wesentliche Informationen aus dem Flugplan,

    (5) Stelle, die den letzten Kontakte hatte - zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Mitteln,

    (6) letzte Positionsmeldung und Art und Weise der Positionsbestimmung,

    (7) Farbe und besondere Kennzeichen des Luftfahrzeugs,

    (8) gefährliche Güter, die als Fracht befördert werden,

    (9) jede von der meldenden Stelle ergriffene Maßnahme,

    (10) sonstige sachdienliche Hinweise.

  3. Liegen einige der in Punkt (b) genannten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung an die Rettungsleitstelle nicht vor, muss die Flugverkehrsdienststelle - sofern die Zeit dies erlaubt und nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Notstufe eintritt - alles daran setzen, diese Informationen vor der Ausrufung der Notstufe einzuholen.
  4. Im Zusammenhang mit der Meldung nach Punkt (a) übermitteln die Flugverkehrsdienststellen der Rettungsleitstelle unverzüglich Folgendes:

    (1) alle zweckdienlichen zusätzlichen Informationen, insbesondere über die Entwicklung der Notlage in den einzelnen Stufen oder

    (2) die Information, dass die Notlage nicht mehr besteht.

ATS.TR.410 Einsatz von Fernmeldeeinrichtungen20

Die Flugverkehrsdienststellen müssen, soweit erforderlich, alle verfügbaren Fernmeldeinrichtungen in dem Bemühen nutzen, die Kommunikation mit einem Luftfahrzeug in einer Notlage herzustellen und aufrechtzuerhalten und um neue Informationen über das Luftfahrzeug in Erfahrung zu bringen.

ATS.TR.415 Darstellung des sich in einer Notlage befindlichen Luftfahrzeugs20

Wird davon ausgegangen, dass ein Notfall vorliegt, müssen die Flugverkehrsdienststellen, denen die Notlage bekannt ist, den Flug des betreffenden Luftfahrzeugs in einer Karte oder einem anderen geeigneten Werkzeug aufzeichnen, um die wahrscheinliche künftige Position des Luftfahrzeugs und seine maximale Reichweite von seiner letzten bekannten Position aus bestimmen zu können.

ATS.TR.420 Unterrichtung des Luftfahrzeugbetreibers20

  1. Entscheidet eine Bezirkskontrollstelle oder eine Fluginformationszentrale, dass für ein Luftfahrzeug die Ungewissheits- oder Bereitschaftsstufe gilt, unterrichtet sie den Luftfahrzeugbetreiber, soweit dies praktisch möglich ist, vor der Meldung an die Rettungsleitstelle.
  2. Soweit praktisch möglich, übermittelt eine Bezirkskontrollstelle oder eine Fluginformationszentrale unverzüglich dem Luftfahrzeugbetreiber alle der Rettungsleitstelle gemeldeten Informationen.

ATS.TR.425 Informationen an Luftfahrzeuge in der Nähe eines in Not befindlichen Luftfahrzeugs20

  1. Hat eine Flugverkehrsdienststelle festgestellt, dass sich ein Luftfahrzeug in Not befindet, sind andere Luftfahrzeuge, die sich bekanntermaßen in der Nähe des betreffenden Luftfahrzeugs befinden, außer in den unter Punkt (b) genannten Fällen, so bald wie praktisch möglich von der Art der Notlage zu unterrichten.
  2. Ist einer Flugverkehrsdienststelle bekannt oder vermutet sie, dass ein Luftfahrzeug einem widerrechtlichen Eingriff ausgesetzt ist, darf in der Bord/Boden-Kommunikation des Flugverkehrsdienstes die Art der Notlage nicht genannt werden, sofern sie nicht zuerst in Kommunikationen des betreffenden Luftfahrzeugs genannt wurde und sichergestellt ist, dass die Nennung nicht zu einer Verschärfung der Lage führt.
1) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31

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Besondere Anforderungen an Anbieter von Wetterdiensten
(Teil-MET)
Anhang V20 21

Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Wetterdiensten (MET.OR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

MET.OR.100 Meteorologische Daten und Informationen

  1. Ein Anbieter von Wetterdiensten hat entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde Luftfahrzeugbetreibern, Flugbesatzungen, Flugverkehrsdienststellen, Rettungsdiensten, Flugplatzbetreibern, Stellen zur Untersuchung von Unfällen und Störungen sowie sonstigen Diensteanbietern und Luftfahrtstellen meteorologische Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
  2. Ein Anbieter von Wetterdiensten hat die betrieblich wünschenswerte Genauigkeit der für den Betrieb verbreiteten Informationen zu bestätigen, einschließlich der Quelle solcher Informationen, und dabei zu gewährleisten, dass diese Informationen zeitnah verbreitet und erforderlichenfalls aktualisiert werden.

MET.OR.105 Speicherung meteorologischer Informationen

  1. Ein Anbieter von Wetterdiensten hat die herausgegebenen meteorologischen Informationen für eine Dauer von mindestens 30 Tagen ab dem Tag der Herausgabe zu speichern.
  2. Diese meteorologischen Informationen sind auf Anfrage für Ermittlungen oder Untersuchungen zur Verfügung zu stellen und für diese Zwecke zu speichern, bis die Ermittlung oder Untersuchung abgeschlossen ist.

MET.OR.110 Anforderungen an den Austausch meteorologischer Informationen

Ein Anbieter von Wetterdiensten hat dafür zu sorgen, dass er über Systeme und Prozesse verfügt und Zugang zu geeigneten Telekommunikationseinrichtungen hat, mit denen er

  1. operationelle meteorologische Informationen mit anderen Anbietern von Wetterdiensten austauschen kann;
  2. den Nutzern zeitnah die geforderten meteorologischen Informationen zur Verfügung stellen kann.

MET.OR.115 Meteorologische Bulletins21

Der Anbieter von Wetterdiensten, der für das betreffende Gebiet zuständig ist, muss den entsprechenden Nutzern meteorologische Bulletins zur Verfügung zu stellen.

MET.OR.120 Notifizierung von Abweichungen gegenüber den Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)20 21

Der Anbieter von Wetterdiensten, der WAFS-SIGWX-Vorhersagen verwendet, muss der betreffenden WAFC unverzüglich festgestellte oder gemeldete signifikante Abweichungen in Bezug auf WAFS-SIGWX-Vorhersagen zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um Folgendes handelt:

  1. Vereisung, Turbulenz, Cumulonimbuswolken, die verborgen, häufig oder eingelagert sind oder sich in einer Böenlinie befinden, Staub- oder Sandstürme;
  2. Vulkanausbrüche oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die flugbetrieblich von Bedeutung sind.

Abschnitt 2 - Besondere Anforderungen

Kapitel 1 - Anforderungen an Flugwetterstationen

MET.OR.200 Wettermeldungen und sonstige Informationen21

  1. Eine Flugwetterstation muss folgende Meldungen herausgeben:
    1. in festen Abständen lokale Routinemeldungen, die nur für den Flugplatz bestimmt sind, an dem sie herausgegeben wurden;
    2. lokale Sondermeldungen, die nur für den Flugplatz bestimmt sind, an dem sie herausgegeben wurden;
    3. im halbstündlichen Abstand METAR an Flugplätzen, die internationalen gewerblichen Luftverkehr im Linienflugbetrieb bedienen, zur Verbreitung über den Flugplatz hinaus, an dem sie herausgegeben werden.
  2. Unbeschadet Buchstabe a Nummer 3 kann die Flugwetterstation, abhängig von den Vorgaben der zuständigen Behörde, für Flugplätze, die keinen internationalen gewerblichen Luftverkehr im Linienflug bedienen, stündlich METAR und SPECI zur Verbreitung über den Flugplatz hinaus herausgeben, an dem sie ursprünglich herausgegeben wurden.
  3. Eine Flugwetterstation muss die Flugverkehrsdienststellen und den Flugberatungsdienst eines Flugplatzes über Änderungen der Betriebsfähigkeit der automatischen Ausrüstung für die Beurteilung der Pistensichtweite unterrichten.
  4. Eine Flugwetterstation muss der ihr zugeordneten Flugverkehrsdienststelle, der Flugberatungsdienststelle und der Flugwetterüberwachungsstelle Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken melden.
  5. Eine Flugwetterstation muss eine Liste von Kriterien für die Herausgabe lokaler Sondermeldungen in Rücksprache mit den betreffenden ATS-Stellen, Luftfahrzeugbetreibern und sonstigen Betroffenen erstellen.

MET.OR.205 Meldung von Wetterelementen20

Eine Flugwetterstation hat folgende Meldungen herauszugeben:

  1. Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit;
  2. Sicht;
  3. Pistensichtweite (falls zutreffend);
  4. aktuelle Wetterbedingungen am Flugplatz und in seiner Umgebung;
  5. Bewölkung;
  6. Lufttemperatur und Taupunkttemperatur;
  7. Luftdruck;
  8. gegebenenfalls weitere Angaben.

An Flugplätzen, die keinen internationalen Linienflugbetrieb bedienen, ist es, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt ist, zulässig, dass eine Flugwetterstation nur den Teil der Wetterelemente meldet, der für die Art der Flüge an diesem Flugplatz relevant ist. Diese Daten sind im Luftfahrthandbuch zu veröffentlichen.

MET.OR.210 Beobachtung von Wetterelementen20

Eine Flugwetterstation hat folgende Werte zu beobachten und/oder zu messen:

  1. Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit;
  2. Sicht;
  3. Pistensichtweite (falls zutreffend);
  4. aktuelle Wetterbedingungen am Flugplatz und in seiner Umgebung;
  5. Bewölkung;
  6. Lufttemperatur und Taupunkttemperatur;
  7. Luftdruck;
  8. gegebenenfalls weitere Angaben.

An Flugplätzen, die keinen internationalen Linienflugbetrieb bedienen, ist es, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt ist, zulässig, dass eine Flugwetterstation nur den Teil der Wetterelemente beobachtet und/oder misst, der für die Art der Flüge an diesem Flugplatz relevant ist. Diese Daten sind im Luftfahrthandbuch zu veröffentlichen.

Kapitel 2 - Anforderungen an Flugplatz-Wetterwarten

MET.OR.215 Vorhersagen und sonstige Informationen

Flugplatz-Wetterwarten haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde die Erstellung und/oder die Einholung von Wettervorhersagen und sonstiger meteorologischer Informationen, die für die Ausübung ihrer jeweiligen Funktionen relevant und notwendig sind und sich auf die Flüge in ihrem Zuständigkeitsbereich beziehen;
  2. Herausgabe von Vorhersagen und/oder Warnungen in Bezug auf die lokalen Wetterbedingungen an den Flugplätzen in ihrem Zuständigkeitsbereich;
  3. fortlaufende Überprüfung und erforderlichenfalls sofortige Herausgabe von Änderungen der Vorhersagen und Warnungen sowie die Aufhebung von Vorhersagen der gleichen Art für denselben Ort und denselben Gültigkeitszeitraum oder von Teilen dieser Vorhersagen;
  4. Bereitstellung von Briefings, Beratung und Flugwetterdokumentationen für Flugbesatzungen und/oder sonstiges Flugbetriebspersonal;
  5. Bereitstellung von Klimainformationen;
  6. Weitergabe von Informationen an die ihr zugeordnete Flugverkehrsdienststelle, die Flugberatungsdienststelle und die Flugwetterüberwachungsstelle über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken;
  7. gegebenenfalls Bereitstellung meteorologischer Informationen für Such- und Rettungsdienste und Aufrechterhaltung der Verbindung mit den Such- und Rettungsdiensten über die Dauer des gesamten Einsatzes hinweg;
  8. bei Bedarf Bereitstellung meteorologischer Informationen für die entsprechenden Flugberatungsdienststellen, damit diese ihre Funktionen wahrnehmen können;
  9. Erstellung und/oder Einholung von Wettervorhersagen und sonstiger meteorologischer Informationen, die für die ATS-Stellen relevant und erforderlich sind, damit diese ihre Funktionen nach Punkt MET.OR.242 ausüben können;
  10. Weitergabe von Informationen an die ihr zugeordnete Flugverkehrsdienststelle, die Flugberatungsdienststelle und Flugwetterüberwachungsstellen über die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre.

MET.OR.220 Flugplatzwettervorhersagen

  1. Eine Flugplatz-Wetterwarte hat die Flugplatzwettervorhersagen zu einem bestimmten Zeitpunkt als TAF herauszugeben.
  2. Bei der Herausgabe der TAF hat die Flugplatz-Wetterwarte darauf zu achten, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt nur eine TAF gilt.

MET.OR.225 Wettervorhersagen für die Landung

  1. Eine Flugplatz-Wetterwarte hat entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde Wettervorhersagen für die Landung zu erstellen.
  2. Diese Wettervorhersage für die Landung ist in Form einer TREND-Vorhersage herauszugeben.
  3. Eine TREND-Vorhersage ist ab dem Zeitpunkt der Meldung, die Teil der Wettervorhersage für die Landung ist, zwei Stunden gültig.

MET.OR.230 Wettervorhersagen für den Start

Flugplatz-Wetterwarten haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Erstellung der Wettervorhersagen für den Start entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde;
  2. Erstellung von Wettervorhersagen für den Start für die Luftfahrzeugbetreiber und Flugbesatzung auf Anfrage in den drei Stunden vor der voraussichtlichen Startzeit.

MET.OR.235 Warnungen für den Flugplatz sowie Windscherungswarnungen und -alarme

Flugplatz-Wetterwarten haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Herausgabe von Informationen für Flugplatz-Warnungen;
  2. Erstellung von Windscherungswarnungen für Flugplätze, an denen mit Windscherungen zu rechnen ist, entsprechend den lokalen Vereinbarungen mit der zuständigen ATS-Stelle und den jeweiligen Luftfahrzeugbetreibern;
  3. Herausgabe der Windscherungsalarme an Flugplätzen, die mit einem bodengestützten System zur automatischen Fernerkundung oder Sensordetektion von Windscherungen ausgestattet sind;
  4. Aufhebung der Warnung, wenn an dem Flugplatz die Bedingungen nicht mehr gegeben sind und/oder voraussichtlich nicht länger auftreten.

MET.OR.240 Informationen für den Luftfahrzeugbetreiber oder die Flugbesatzung20 21

Eine Flugplatz-Wetterwarte muss den Luftfahrzeugbetreibern und der Flugbesatzung Folgendes in der aktuellsten Ausgabe zur Verfügung stellen:

  1. Die vom WAFS stammenden Vorhersagen der in Punkt MET.OR.275(a)(1) und (2) aufgelisteten Wetterelemente;
  2. METAR oder SPECI, einschließlich TREND, TAF oder geänderte TAF für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken- und Zielausweichflugplätze;
  3. Flugplatzwettervorhersagen für den Start;
  4. SIGMET- und Sonderflugmeldungen für die gesamte Strecke;
  5. Beratung in Bezug auf Vulkanasche, tropische Wirbelstürme und Weltraumwetter für die gesamte Strecke;
  6. Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen in Verbindung mit AIRMET sowie AIRMET für die gesamte Strecke;
  7. Flugplatzwarnungen für den lokalen Flugplatz;
  8. Bilder von Wettersatelliten;
  9. Informationen bodengestützter Wetterradare.

MET.OR.242 Den Flugverkehrsdienststellen zur Verfügung zu stellende Informationen20 21

  1. Eine Flugplatz-Wetterwarte hat erforderlichenfalls der ihr zugeordneten Flugplatzkontrollstelle und AFIS-Stelle folgende Informationen vorzulegen:
    1. lokale Routinemeldung, lokale Sondermeldung, METAR, SPECI, TAF und TREND sowie deren Änderungen;
    2. SIGMET, AIRMET, Windscherungswarnungen und -alarme sowie Flugplatzwarnungen;
    3. zusätzliche, lokal vereinbarte meteorologische Informationen, wie Vorhersagen des Bodenwinds, um über eine etwaige Pistenänderung entscheiden zu können;
    4. eingegangene Informationen über Vulkanaschewolken, für die noch keine SIGMET herausgegeben wurde, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Flugplatzkontrollstelle oder AFIS-Stelle;
    5. eingegangene Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch und/oder einen Vulkanausbruch, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Flugplatzkontrollstelle oder AFIS-Stelle.
  2. Eine Flugplatz-Wetterwarte hat der ihr zugeordneten Anflugkontrollstelle folgende Informationen vorzulegen:
    1. lokale Routinemeldung, lokale Sondermeldung, METAR, SPECI, TAF und TREND sowie deren Änderungen;
    2. SIGMET, AIRMET, Windscherungswarnungen und -alarme, angemessene Sonderflugmeldungen sowie Flugplatzwarnungen;
    3. etwaige zusätzliche, lokal vereinbarte meteorologische Informationen;
    4. eingegangene Informationen über Vulkanaschewolken, für die noch keine SIGMET-Meldung herausgegeben wurde, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Anflugkontrollstelle;
    5. eingegangene Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch und/oder einen Vulkanausbruch, je nach Absprache zwischen der Flugplatz-Wetterwarte und der betreffenden Anflugkontrollstelle.

Kapitel 3 - Anforderungen an Flugwetterüberwachungsstellen

MET.OR.245 Wetterüberwachung und sonstige Informationen20 21

In ihrem Zuständigkeitsbereich hat die Flugwetterüberwachungsstelle

  1. die Wetterbedingungen, die sich auf den Flugbetrieb auswirken, ständig zu überwachen;
  2. sich mit der für die Herausgabe der NOTAM und/oder ASHTAM zuständigen Stelle zu koordinieren, um sicherzustellen, dass die in den SIGMET, NOTAM und/oder ASHTAM enthaltenen meteorologischen Informationen über Vulkanasche schlüssig sind;ASHTAM-Meldungen enthaltenen meteorologischen Informationen über Vulkanasche schlüssig sind;
  3. sich mit ausgewählten Vulkanbeobachtungsstellen zu koordinieren, um sicherzustellen, dass Informationen über Vulkanaktivitäten effizient und zeitnah eingehen;
  4. an das ihr zugeordnete VAAC die Informationen weiterzuleiten, die über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, einen Vulkanausbruch und eine Vulkanaschewolke eingegangen sind und für die noch keine SIGMET-Meldung herausgegeben wurde;
  5. ihren Flugberatungsdienststellen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die über die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre in dem Bezirk oder angrenzenden Bezirken eingegangen sind, für die sie das Wetter überwacht und für die noch keine SIGMET-Meldung herausgegeben wurde;
  6. an ihre zugeordneten Bezirkskontrollstelle und Fluginformationszentrale (ACC/FIC) erforderlichenfalls folgende Informationen weiterzugeben, sofern sie relevant sind:
    1. METAR und SPECI, einschließlich aktueller Luftdruckdaten für Flugplätze und sonstige Orte, TAF, TREND und deren Änderungen;
    2. Vorhersagen für Höhenwinde, Lufttemperatur in der Höhe und signifikante Streckenwettererscheinungen sowie deren Änderungen, SIGMET und AIRMET sowie Sonderflugmeldungen;
    3. sonstige meteorologische Informationen, die von den ACC/FIC zur Beantwortung von Anfragen von Luftfahrzeugen in der Luft angefordert werden;
    4. eingegangene Informationen über Vulkanaschewolken, für die noch keine SIGMET-Meldung herausgegeben wurde, je nach Absprache zwischen der Flugwetterüberwachungsstelle und den ACC/FIC;
    5. eingegangene Informationen über die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, je nach Absprache zwischen der Flugwetterüberwachungsstelle und den ACC/FIC;
    6. die von einem TCAC in seinem Zuständigkeitsbereich herausgegebene Beratung zu tropischen Wirbelstürmen;
    7. die von einem VAAC in seinem Zuständigkeitsbereich herausgegebene Beratung zu Vulkanasche;
    8. eingegangene Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch und/oder einen Vulkanausbruch, je nach Absprache zwischen der Flugwetterüberwachungsstelle und den ACC/FIC.
  7. sofern verfügbar, den zuständigen Flugverkehrsdienststellen im Einklang mit den örtlichen Vereinbarungen Informationen über die Freisetzung toxischer Chemikalien in die Atmosphäre zur Verfügung zu stellen, die sich auf den Luftraum auswirken könnten, der von Flügen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs genutzt wird.

MET.OR.250 SIGMET20 21

Eine Flugwetterüberwachungsstelle muss

  1. SIGMET herausgeben;
  2. dafür sorgen, dass SIGMET aufgehoben werden, wenn die Wettererscheinung in dem von SIGMET erfassten Gebiet nicht mehr auftritt oder voraussichtlich nicht länger auftreten wird;
  3. dafür sorgen, dass die Gültigkeitsdauer der SIGMET vier Stunden nicht überschreitet und für den besonderen Fall von SIGMET über eine Vulkanaschewolke und tropische Wirbelstürme bis zu einer Dauer von sechs Stunden verlängert wird;
  4. dafür sorgen, dass SIGMET höchstens vier Stunden vor Beginn ihrer Gültigkeit herausgegeben werden. Für den besonderen Fall von SIGMET über eine Vulkanaschewolke und tropische Wirbelstürme muss SIGMET sobald dies praktisch möglich ist, jedoch nicht früher als zwölf Stunden vor Beginn ihrer Gültigkeit herausgegeben werden, wobei sie mindestens alle sechs Stunden zu aktualisieren sind.

MET.OR.255 AIRMET20 21

Eine Flugwetterüberwachungsstelle muss

  1. AIRMET herausgeben, wenn die zuständige Behörde entscheidet, dass aufgrund der Dichte des Flugverkehrs unterhalb von Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zu Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher die Herausgabe von AIRMET in Verbindung mit Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedriger Höhe angezeigt erscheint;
  2. die AIRMET aufheben, wenn die Wettererscheinung in dem Gebiet nicht mehr auftritt oder voraussichtlich nicht länger auftreten wird;
  3. dafür sorgen, dass die Gültigkeitsdauer der AIRMET vier Stunden nicht überschreitet.

MET.OR.260 Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen20 21

Eine Flugwetterüberwachungsstelle muss dafür sorgen, dass

  1. für den Fall, dass AIRMET in Kombination mit Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedriger Höhe nach Punkt MET.OR.255(a) herausgegeben werden, Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedriger Höhe alle sechs Stunden für eine Gültigkeitsdauer von sechs Stunden herausgegeben und spätestens eine Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeitsdauer an die betreffenden Flugwetterüberwachungsstellen übermittelt werden;
  2. für den Fall, dass die zuständige Behörde festlegt, dass die Dichte des Flugverkehrs unter Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zu Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher die routinemäßige Herausgabe von Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedriger Höhe ohne AIRMET rechtfertigt, die Häufigkeit der Herausgabe, die Form und der Zeitpunkt bzw. die Gültigkeitsdauer der Gebietswettervorhersage für Flüge in geringer Höhe sowie die Kriterien für deren Änderung von der zuständigen Behörde festgelegt werden.

Kapitel 4 - Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC)21

MET.OR.265 Zuständigkeiten der Beratungszentren für Vulkanasche20 21

In seinem Zuständigkeitsbereich hat das Beratungszentrum für Vulkanasche (VAAC)

  1. bei einem tatsächlichen oder erwarteten Vulkanausbruch oder bei Vulkanaschemeldungen beratende Informationen über das Ausmaß und die voraussichtliche Bewegung der Vulkanaschewolke herauszugeben.
    1. der europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen;
    2. den Flugwetterüberwachungsstellen, die möglicherweise betroffene Fluginformationsgebiete in seinem Zuständigkeitsbereich bedienen;
    3. Luftfahrzeugbetreiber, Bezirkskontrollstellen und Fluginformationszentralen, die möglicherweise betroffene Fluginformationsgebiete in seinem Zuständigkeitsbereich bedienen;
    4. WAFC, internationale OPMET-Datenbanken, internationale NOTAM-Offices und Zentren, die in regionalen Flugsicherungsvereinbarungen für den Betrieb von internetbasierten, festen Flugfernmeldediensten benannt wurden;
    5. anderen VAAC, deren Zuständigkeitsbereich betroffen sein kann.
  2. sich mit ausgewählten Vulkanbeobachtungsstellen zu koordinieren, um sicherzustellen, dass Informationen über Vulkanaktivitäten effizient und zeitnah eingehen;
  3. die in Buchstabe a genannten beratenden meteorologischen Informationen mindestens alle sechs Stunden zur Verfügung zu stellen, bis die Vulkanaschewolke in den Satellitendaten nicht mehr erkennbar ist, keine Wettermeldungen zu Vulkanasche aus dem Gebiet mehr eingehen und kein weiteren Vulkanausbrüche gemeldet werden; und
  4. eine Überwachung rund um die Uhr aufrechtzuerhalten.

Kapitel 5 - Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC)21

MET.OR.270 Zuständigkeiten der Beratungszentren für tropische Wirbelstürme20 21

In seinem Zuständigkeitsbereich muss das TCAC Folgendes herausgeben:

  1. beratende Information hinsichtlich der Lage des Wirbelsturmzentrums, einer Änderung seiner Intensität zum Zeitpunkt der Beobachtung, seiner Richtung und der Geschwindigkeit seiner Eigenbewegung, des Kerndrucks und der höchsten Windstärke am Boden nahe des Zentrums;
    1. Flugwetterüberwachungsstellen in seinem Zuständigkeitsbereich;
    2. anderen TCAC, deren Zuständigkeitsbereiche möglicherweise betroffen sein können;
    3. WAFC, internationale OPMET-Datenbanken und Zentren, die für den Betrieb von internetbasierten festen Flugfernmeldediensten zuständig sind;
  1. Aktualisierungen der beratenden Informationen im Abstand von höchstens sechs Stunden für Flugwetterüberwachungsstellen hinsichtlich jedes tropischen Wirbelsturms.

Kapitel 6 - Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (WAFC)21

MET.OR.275 Zuständigkeiten der Weltgebietsvorhersagezentralen21

  1. Die WAFC geben Folgendes heraus:
    1. globale Gitterpunktvorhersagen folgender Werte:
      1. Höhenwind,
      2. Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit in der Höhe,
      3. Geopotenzialhöhe von Flugflächen,
      4. Flugfläche und Temperatur der Tropopause,
      5. Richtung, Geschwindigkeit und Flugfläche des maximalen Winds,
      6. Cumulonimbusbewölkung,
      7. Vereisung,
      8. Turbulenz,
    2. globale Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen (SIGWX), einschließlich Vulkanaktivitäten und Freisetzung radioaktiver Stoffe.
  2. Die WAFC haben dafür zu sorgen, dass die Produkte des Weltgebietsvorhersagesystems in digitaler Form mit auf binäre Daten gestützten Kommunikationstechniken übertragen werden.

Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Wetterdiensten (MET.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

MET.TR.115 Meteorologische Bulletins21

  1. Meteorologische Bulletins müssen unter Verwendung spezifizierter Datentypen und Codierungsformen, die für die bereitgestellten Informationen geeignet sind, verbreitet werden.
  2. Meteorologische Bulletins mit Wetterinformationen für den Flugbetrieb müssen über Kommunikationssysteme verbreitet werden, die im Hinblick auf die bereitgestellten Informationen und die Nutzer, für die sie bestimmt sind, geeignet sind.

Abschnitt 2 - Besondere Anforderungen

Kapitel 1 - Technische Anforderungen an Flugwetterstationen

MET.TR.200 Wettermeldungen und sonstige Informationen20 21

  1. Lokale Routinemeldungen, lokale Sondermeldungen, METAR und SPECI müssen die folgenden Elemente in der angegebenen Reihenfolge enthalten:
    1. Kennzeichnung der Art der Meldung,
    2. Ortskennung,
    3. Zeitpunkt der Beobachtung,
    4. Kennzeichnung einer automatisierten oder fehlenden Meldung (falls zutreffend),
    5. Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit,
    6. Sicht,
    7. Pistensichtweite bei Einhaltung der Meldekriterien,
    8. aktuelle Wetterbedingungen,
    9. Bedeckungsgrad und Wolkengattung nur für Cumulonimbusbewölkung und hochreichende Cumulus-Congestus-Bewölkung sowie Höhe der Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht bei Messung,
    10. Lufttemperatur und Taupunkttemperatur,
    11. QNH und gegebenenfalls QFE in lokalen Routine- und Sondermeldungen;
    12. gegebenenfalls weitere Angaben.
  2. Für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen gilt:
    1. Wird der Bodenwind an mehr als einem Punkt entlang der Piste gemessen, sind die Punkte, für die diese Werte repräsentativ sind, anzugeben.
    2. Ist mehr als eine Piste in Betrieb und wird der Bodenwind für diese Pisten gemessen, sind die Bodenwindwerte für jede der Pisten jeweils anzugeben und die Pisten, auf die sich die Werte beziehen, sind zu melden;
    3. Werden Abweichungen von der mittleren Windrichtung nach Punkt MET.TR.205(a)(3)(ii)(B) gemeldet, sind die beiden Extremwerte, zwischen denen der Bodenwind geschwankt hat, zu melden.
    4. Werden Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen) nach Punkt MET.TR.205(a)(3)(iii) gemeldet, sind sie als Höchst- und Tiefstwerte der erreichten Windgeschwindigkeit anzugeben.
  3. METAR und SPECI
    1. METAR UND SPECI sind nach dem Muster in Anlage 1 herauszugeben.
    2. METAR-Meldungen sind spätestens 5 Minuten nach dem Zeitpunkt der Beobachtung zur Übermittlung bereitzustellen.
  4. Informationen über die Sicht, Pistensichtweite, aktuelles Wetter und Bedeckungsgrad, Wolkengattung und Höhe der Wolkenuntergrenze sind in allen Wettermeldungen durch den Ausdruck "CAVOK" zu ersetzen, wenn folgende Bedingungen zum Zeitpunkt der Beobachtung gleichzeitig herrschen:
    1. Sicht 10 km oder mehr und keine gemeldete Sichteinschränkung,
    2. keine Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung,
    3. keine Wetterbedingungen von Bedeutung für die Luftfahrt.
  5. In die Liste der Kriterien für die Herausgabe lokaler Sondermeldungen ist Folgendes aufzunehmen:
    1. Die Werte, die den betrieblichen Mindestwerten der Betreiber, die den Flugplatz nutzen, am nächsten kommen;
    2. die Werte, die andere lokale Anforderungen der Flugverkehrsdienste (ATS-Stellen) und der Luftfahrzeugbetreiber erfüllen;
    3. ein Anstieg der Lufttemperatur von mindestens 2 °C gegenüber der in der letzten lokalen Meldung angegeben Temperatur oder um einen alternativen Schwellenwert, der zwischen dem Anbieter der Wetterdienste, der jeweiligen ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrtunternehmen vereinbart wurde;
    4. die verfügbaren zusätzlichen Informationen über das Auftreten signifikanter Wetterbedingungen in den Anflug- und Startsteigflugbereichen;
    5. die Anwendung von Lärmschutzverfahren und eine Änderung der Abweichung der durchschnittlichen Bodenwindgeschwindigkeit um mindestens 5 kt von dem Wert, der zum Zeitpunkt der letzten lokalen Meldung gemessen wurde, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung mindestens 15 kt beträgt;
    6. eine Änderung der mittleren Bodenwindrichtung um mindestens 60° gegenüber dem in der letzten Meldung angegebenen Wert, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung mindestens 10 kt beträgt;
    7. eine Änderung der mittleren Bodenwindgeschwindigkeit um mindestens 10 kt gegenüber dem in der letzten lokalen Meldung angegebenen Wert;
    8. eine Änderung der Abweichung der mittleren Bodenwindgeschwindigkeit (Spitzen) um mindestens 10 kt von dem Wert, der zum Zeitpunkt der letzten lokalen Meldung gemessen wurde, wobei die mittlere Windgeschwindigkeit vor und/oder nach der Veränderung mindestens 15 kt beträgt;
    9. eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein, hört auf oder ändert ihre Intensität:
      1. überfrierende Nässe,
      2. mäßiger oder starker Niederschlag, einschließlich Schauern und
      3. Gewitter mit Niederschlag;
    10. eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein oder hört auf:
      1. Eisnebel,
      2. Gewitter ohne Niederschlag;
    11. eine Änderung des Bedeckungsgrads unter 1.500 ft (450 m):
      1. von höchstens aufgelockert bewölkt (scattered, SCT) zur durchbrochenen Wolkendecke (broken, BKN) oder geschlossenen Wolkendecke (overcast, OVC), oder
      2. von BKN oder OVC zu höchstens SCT.
  6. Sofern zwischen dem Anbieter von Wetterdiensten und der zuständigen Behörde so vereinbart, sind lokale Sondermeldungen und gegebenenfalls SPECI immer dann herauszugeben, wenn folgende Änderungen eintreten:
    1. Windänderungen mit Werten von flugbetrieblicher Bedeutung. Die Schwellenwerte sind vom Anbieter der Wetterdienste in Absprache mit der zuständigen ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrzeugbetreibern unter Berücksichtigung von Windänderungen festzulegen, die
      1. eine andere Pistennutzung erforderlich machen;
      2. darauf schließen lassen, dass sich die Pistenrückenwind- und -seitenwindkomponenten geändert haben und die Werte für die wichtigsten Betriebsgrenzen für den typischen Luftfahrzeugbetrieb auf dem Flugplatz überschritten haben.
    2. Die Sicht verbessert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder überschreitet diese oder die Sicht verschlechtert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese:
      1. 800, 1.500 oder 3.000 m,
      2. 5.000 m, sofern eine erhebliche Anzahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt wird.
    3. Die Pistensichtweite verbessert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder überschreitet diese oder die Pistensichtweite verschlechtert sich und erreicht einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese: 50, 175, 300, 550 oder 800 m.
    4. Eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein, hört auf oder ändert ihre Intensität:
      1. Staubsturm,
      2. Sandsturm,
      3. Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose).
    5. Eine der folgenden Wettererscheinungen setzt ein oder hört auf:
      1. Staub-, Sand- oder Schneefegen;
      2. Staub-, Sand- oder Schneetreiben;
      3. Böen.
    6. Die Untergrenze der als BKN oder OVC gekennzeichneten niedrigsten Wolkenschicht steigt an und erreicht oder überschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte oder die Untergrenze einer als BKN oder OVC gekennzeichneten niedrigsten Wolkenschicht sinkt und fällt auf einen oder mehrere der folgenden Werte oder unterschreitet diese:
      1. 100, 200, 500 oder 1.000 ft,
      2. 1.500 ft, sofern eine erhebliche Anzahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt wird.
    7. Der Himmel ist bedeckt und die Vertikalsicht verbessert sich und erreicht oder überschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte, oder die Vertikalsicht verschlechtert sich und unterschreitet einen oder mehrere der folgenden Werte: 100, 200, 500 oder 1.000 ft,
    8. Sonstige Kriterien, die auf der Grundlage der für einen Flugplatzbetrieb lokal geltenden Mindestwerte von den Anbietern der Wetterdienste und den Luftfahrzeugbetreibern gemeinsam festgelegt wurden.

MET.TR.205 Meldung von Wetterelementen20 21

a) Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit

  1. In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI ist die Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit in Schritten von 10 Grad rechtweisend bzw. 1 kt anzugeben.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf die am nächsten gelegene Stufe in der Skala zu runden.
  3. In lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI
    1. sind die Maßeinheiten für die Erfassung der Windgeschwindigkeit anzugeben;
    2. sind Abweichungen von der mittleren Windrichtung in den vorangegangenen 10 Minuten alternativ wie folgt zu melden, sofern die Abweichung insgesamt mindestens 60° beträgt:
      1. bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 60° und höchstens 180° und einer Windgeschwindigkeit von mindestens 3 kt sind die beiden Extremwerte dieser Richtungsschwankungen, zwischen denen der Bodenwind die Richtung gewechselt hat, zu melden;
      2. bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 60° und weniger als 180° und einer Windgeschwindigkeit von unter 3 kt ist die Windrichtung als variabel ohne mittlere Windrichtung zu melden;
      3. bei einer Abweichung von insgesamt mindestens 180° ist die Windrichtung als variabel ohne mittlere Windrichtung zu melden;
    3. sind Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit: (Spitzen) in den vorangegangenen 10 Minuten entweder
      1. bei einer Überschreitung der mittleren Geschwindigkeit um mindestens 5 kt in den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen zu melden, sofern Lärmschutzverfahren Anwendung finden,
      2. bei einer Überschreitung der mittleren Geschwindigkeit um mindestens 10 kt auf andere Art zu melden;
    4. ist eine Windgeschwindigkeit von weniger als 1 kt als windstill zu melden;
    5. ist eine Windgeschwindigkeit von mindestens 100 kt als Windgeschwindigkeit von über 99 kt zu melden;
    6. ist bei Abweichungen von der mittleren Windgeschwindigkeit (Spitzen), die nach Punkt MET.TR.205(a) gemeldet werden, der Höchstwert der erreichten Windgeschwindigkeit zu melden;
    7. sind für den Fall, dass in einem Zeitintervall von 10 Minuten ein deutlicher Sprung der Werte für die Windrichtung und/oder -geschwindigkeit zu verzeichnen ist, nur solche Abweichungen vom Mittel der Windrichtung und der Windgeschwindigkeit zu melden, die nach diesem Sprung zu verzeichnen waren.

b) Sicht

  1. In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen; METAR und SPECI ist die Sicht wie folgt zu melden: in Schritten von 50 m bei einer Sicht von unter 800 m; in Schritten von 100 m bei einer Sicht von mindestens 800 m, jedoch weniger als 5 km; in Schritten von einem Kilometer bei einer Sicht von mindestens 5 km, jedoch weniger als 10 km, und als 10 km bei einer Sicht von mindestens 10 km, es sei denn, es gelten CAVOK-Bedingungen.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf die nächstniedrigere Stufe in der Skala abzurunden.
  3. In den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen ist die Sicht entlang der Piste oder der Pisten zusammen mit den Maßeinheiten für die Angabe der Sicht zu melden.

c) Pistensichtweite (RVR)

  1. In lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI ist die RVR wie folgt zu melden:
    1. durchweg für die Zeiträume, in denen entweder die Sicht oder die Pistensichtweite weniger als 1.500 m beträgt;
    2. in Schritten von 25 m bei einer RVR von unter 400 m; in Schritten von 50 m bei einer RVR zwischen 400 m und 800 m und in Schritten von 100 m bei einer RVR von über 800 m;
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf die nächstniedrigere Stufe in der Skala abzurunden.
  3. Für lokale Routinemeldungen, lokale Sondermeldungen, METAR und SPECI gilt:
    1. Bei einer RVR über dem von dem verwendeten System messbaren Höchstwert ist diese in den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen mit der Abkürzung "ABV" anzugeben und mit der Abkürzung "P" in der METAR und SPECI, gefolgt von dem mit dem System messbaren Höchstwert.
    2. Bei einer RVR unter dem mit dem verwendeten System messbaren Mindestwert ist diese in den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen mit der Abkürzung "BLW" anzugeben und mit der Abkürzung "M" in der METAR und SPECI, gefolgt von dem mit dem System messbaren Mindestwert.
  4. In den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen
    1. sind die verwendeten Maßeinheiten anzugeben;
    2. ist die RVR ohne Angabe der Messstelle anzugeben, wenn sie von nur einer Messstelle entlang der Piste, etwa der Aufsetzzone, gemessen wurde;
    3. ist für den Fall, dass die RVR an mehreren Messstellen entlang der Piste gemessen wurde, zuerst der für die Aufsetzzone repräsentative Wert anzugeben, gefolgt von den für den Mittelteil und das Stoppende repräsentativen Werten und den Messstellen, für die diese Werte repräsentativ sind;
    4. sind für den Fall, dass mehrere Pisten in Betrieb sind, die verfügbaren RVR-Werte für jede Piste anzugeben und die Pisten, auf die sich die Werte beziehen, jeweils zu nennen.

d) Aktuelle Wettererscheinungen

  1. In den lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen sind die aktuell beobachteten Wettererscheinungen unter Hinweis auf deren Art und Merkmale sowie gegebenenfalls deren Intensität anzugeben.
  2. IIn METAR und SPECI sind die aktuell beobachteten Wettererscheinungen unter Hinweis auf deren Art und Merkmale sowie gegebenenfalls deren Intensität und Nähe zum Flugplatz anzugeben.
  3. In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI sind die folgenden Merkmale der aktuell beobachteten Wettererscheinungen je nach Bedarf mit ihren jeweiligen Abkürzungen und gegebenenfalls den relevanten Kriterien anzugeben.
    1. Gewitter ("Thunderstorm", TS)
      Bezeichnet ein Gewitter mit Niederschlag. Werden an einem Flugplatz während einer Zeitspanne von 10 Minuten vor der Beobachtung Blitz und Donner wahrgenommen, ohne dass auf dem Flugplatz ein Niederschlag festgestellt wird, ist die Abkürzung "TS" ohne Qualifikator zu verwenden.
    2. Gefrierend ("Freezing", FZ)
      Unterkühlte Wassertropfen oder unterkühlter Niederschlag, zusammen verwendet mit Gattungen aktueller Wettererscheinungen gemäß Anlage 1.
  4. Für lokale Routinemeldungen, lokale Sondermeldungen, METAR und SPECI gilt:
    1. Eine bis höchstens drei Wetterabkürzungen sind je nach Bedarf zu verwenden und gegebenenfalls zusammen mit den Merkmalen, der Intensität oder der Nähe zum Flugplatz anzugeben, um eine vollständige Beschreibung des aktuellen flugbetrieblich relevanten Wetters zu geben.
    2. In einer Meldung sind gegebenenfalls zunächst die Indikatoren für Intensität oder Nähe anzugeben, gefolgt von den Merkmalen bzw. der Gattung der Wettererscheinung.
    3. Werden zwei verschiedene Wettergattungen beobachtet, sind sie in zwei getrennten Gruppen zu melden, wobei sich die Indikatoren für Intensität oder Nähe auf die Wettererscheinung beziehen, die nach dem Indikator angegeben sind. Die zum Zeitpunkt der Beobachtung aufgetretenen unterschiedlichen Niederschlagsgattungen sind jedoch als eine einzige Gruppe zu melden, wobei der vorherrschende Niederschlag zuerst anzugeben ist, gefolgt von nur einem Qualifikator für die Intensität, der sich auf die Intensität des Niederschlags insgesamt bezieht.

e) Bewölkung

  1. In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI ist die Höhe der Wolkenuntergrenze bis zu 10.000 ft in Schritten von 100 ft und über 10.000 ft in Schritten von 1.000 ft anzugeben.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf die nächstniedrigere Stufe in der Skala abzurunden.
  3. Für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen gilt:
    1. Die Maßeinheiten für die Erfassung der Wolkenuntergrenze und der Vertikalsicht sind anzugeben.
    2. Ist mehr als eine Piste in Betrieb und werden die Höhen der Wolkenuntergrenzen instrumentell gemessen, sind die verfügbaren Höhen der Wolkenuntergrenzen für jede Piste anzugeben und die Pisten, auf die sich die Werte beziehen, jeweils zu nennen.

f) Lufttemperatur und Taupunkttemperatur

  1. In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI sind die Lufttemperatur und die Taupunkttemperatur in Schritten von jeweils einem vollständigen Grad Celsius anzugeben.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf das nächstliegende Grad Celsius in der Skala zu runden, wobei beobachtete Werte von 0,5 °C auf das nächsthöhere Grad Celsius aufgerundet werden.
  3. In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI ist eine Temperatur von unter 0 °C zu kennzeichnen.

g) Luftdruck

  1. In den lokalen Routinemeldungen, lokalen Sondermeldungen, METAR und SPECI sind die QNH- und QFE-Werte als Zehntel Hektopascal zu bestimmen und in Schritten von ganzzahligen Hektopascal-Werten mit vier Ziffern anzugeben.
  2. Jeder beobachtete Wert, der nicht in die verwendete Meldeskala passt, ist auf den nächstniedrigeren ganzzahligen Hektopascal-Wert in der Skala abzurunden.
  3. In die lokalen Routinemeldungen und lokalen Sondermeldungen

    (i) ist der QNH-Wert aufzunehmen;

    (ii) ist der QFE-Wert auf Verlangen der Nutzer oder regelmäßig aufzunehmen, wenn dies lokal zwischen dem Anbieter der Wetterdienste, der ATS-Stelle und den betreffenden Luftfahrzeugbetreibern so vereinbart wurde;

    (iii) sind die Maßeinheiten für die QNH- und QFE-Werte aufzunehmen;

    (iv) sind für den Fall, dass die QFE-Werte für mehrere Pisten benötigt werden, die geforderten QFE-Werte für jede Piste anzugeben und die Pisten, auf die sich die Werte beziehen, jeweils zu nennen.

  4. In METAR und SPECI sind nur die QNH-Werte aufzunehmen.

MET.TR.210 Beobachtung von Wetterelementen20 21

Folgende Wetterelemente sind mit festgelegter Genauigkeit zu beobachten und/oder zu messen und mittels automatischer oder halbautomatischer Wetterbeobachtungssysteme weiterzugeben.

a) Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit

Die mittlere Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit sind ebenso zu messen wie signifikante Schwankungen der Windrichtung und -geschwindigkeit (Spitzen) und in Grad rechtweisend bzw. in Knoten anzugeben.

  1. Wahl der Messstellen

    Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur Messung der Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

  2. Datenanzeige

    Die den einzelnen Sensoren zugeordneten Anzeigen der Bodenwinddaten sind in der Flugwetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welche Piste und welcher Pistenabschnitt von den einzelnen Sensoren erfasst wird.

  3. Mittelwertbildung

    Für die Mittelwertbildung der Bodenwindbeobachtungen sind folgende Zeitintervalle zugrundezulegen:

    1. 2 Minuten für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen sowie für Windanzeigen in ATS-Stellen;
    2. 10 Minuten für METAR und SPECI, es sei denn, in dem 10-Minuten-Zeitintervall ist ein deutlicher Sprung der Werte der Windrichtung und/oder der Windgeschwindigkeit zu verzeichnen; für die Mittelwertbildung dürfen nur die nach dem Sprung gemessenen Werte verwendet werden; daher ist unter diesen Umständen das Zeitintervall entsprechend zu verkürzen.

b) Sicht

  1. Die Sicht ist zu messen oder zu beobachten und in Metern oder Kilometern zu melden.
  2. Wahl der Messstellen

    Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur Messung der Sicht sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

  3. Datenanzeige

    Wird die Sicht mit Instrumenten gemessen, sind die den einzelnen Sensoren zugeordneten Anzeigen der Sicht in der Flugwetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welcher Bereich von welchem Sensor erfasst wird.

  4. Mittelwertbildung

    Bei einer METAR-Meldung beträgt das Zeitintervall für die Mittelwertbildung 10 Minuten, es sei denn, während des unmittelbar vor der Beobachtung liegenden 10-minütigen Zeitintervalls ist ein deutlicher Sprung der Sichtweitenwerte zu verzeichnen, so dass nur die nach dem Sprung gemessenen Werte für die Mittelwertbildung verwendet werden dürfen.

c) Pistensichtweite (RVR)

  1. Die Pistensichtweite ist in Metern zu melden.
  2. Wahl der Messstellen

    Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur RVR-Messung sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

  3. Instrumentensysteme

    Zur Berechnung der RVR auf Pisten, die für den Instrumentenanflug- und -landebetrieb nach den Kategorien II und III ausgelegt sind, sind Transmissometer und Vorwärtsstreumessanlagen einzusetzen, für den Instrumentenanflug- und Landebetrieb auf Pisten der Kategorie I gelten die Vorgaben der zuständigen Behörde.

  4. Datenanzeige

    Wird die RVR instrumentell bestimmt, sind die Anzeigen (eine oder bei Bedarf mehrere) in der Flugwetterstation aufzustellen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den ATS-Stellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welche Piste und welcher Pistenabschnitt von den einzelnen Sensoren erfasst wird."

  5. Mittelwertbildung
    1. Wird die RVR instrumentell berechnet, müssen die Ergebnisse dieser Instrumentensysteme mindestens alle 60 Sekunden aktualisiert werden, damit aktuelle und repräsentative Werte bereitgestellt werden können.
    2. Für die Mittelwertbildung der RVR sind folgende Zeitintervalle zugrundezulegen:
      1. Eine Minute für lokale Routinemeldungen und lokale Sondermeldungen sowie für RVR-Anzeigen in ATS-Stellen;
      2. 10 Minuten für METAR und SPECI, es sei denn, während des unmittelbar vor der Beobachtung liegenden 10-minütigen Zeitintervalls ist ein deutlicher Sprung der RVR-Werte zu verzeichnen; für die Mittelwertbildung dürfen nur die nach dem Sprung gemessenen Werte verwendet werden.

d) Aktuelle Wettererscheinungen

  1. Mindestens die folgenden aktuellen Wettererscheinungen sind zu melden: Regen, Sprühregen, Schnee und überfrierende Nässe, einschließlich deren Intensität, trockener Dunst, feuchter Dunst, Nebel, gefrierender Nebel und Gewitter, einschließlich Gewitter in der Nähe.
  2. Wahl der Messstellen

    Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur Messung des aktuellen Wetters am Flugplatz und in seiner Umgebung sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

e) Bewölkung

  1. Bedeckungsgrad, Wolkengattung und Wolkenuntergrenze sind zu beobachten und zur Beschreibung einer flugbetrieblich bedeutenden Bewölkung bei Bedarf zu melden. Ist der Himmel bedeckt, ist die Vertikalsicht zu beobachten und zu melden oder stattdessen die Messung von Bedeckungsgrad, Wolkengattung und Wolkenuntergrenze. Die Wolkenuntergrenze und die Vertikalsicht sind in Fuß anzugeben.
  2. Wahl der Messstellen

    Die Messstellen der meteorologischen Instrumente zur Messung des Bedeckungsgrads und der Höhe sind so zu wählen, dass die gelieferten Daten für den Bereich, für den die Messungen benötigt werden, repräsentativ sind.

  3. Datenanzeige

    Wird die Höhe der Wolkenuntergrenze automatisch gemessen, ist mindestens eine Anzeige in der Flugwetterstation anzubringen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein; sollten getrennte Sensoren benötigt werden, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, welcher Bereich von welchem Sensor erfasst wird.

  4. Referenzwert
    1. Die Wolkenuntergrenze ist bezogen auf die Flugplatzhöhe zu melden.
    2. Befindet sich bei einer Präzisionsanflug-Landebahn die Schwelle in einer Höhe von mindestens 50 ft (15 m) unter der Flugplatzhöhe, sind lokale Vorkehrungen zu treffen, damit den im Anflug befindlichen Luftfahrzeugen die Wolkenuntergrenze in Bezug zur Höhe der Schwelle gemeldet wird.
    3. Bei Meldungen von Offshore-Strukturen ist die Wolkenuntergrenze in Bezug zum mittleren Meeresspiegel anzugeben.

f) Lufttemperatur und Taupunkttemperatur

  1. Lufttemperatur und Taupunkttemperatur sind in Grad Celsius zu messen, anzuzeigen und zu melden.
  2. Werden Lufttemperatur und Taupunkttemperatur automatisch gemessen, sind die Anzeigen in der Flugwetterstation anzubringen. Die Anzeigen in der Flugwetterstation und in den Flugverkehrsdienststellen müssen denselben Sensoren zugeordnet sein.

g) Luftdruck

  1. Der Luftdruck ist zu messen, wobei die QNH- und QFE-Werte in Hektopascal zu berechnen und zu melden sind.
  2. Datenanzeige
    1. Wird der Luftdruck automatisch gemessen, sind die dem Barometer zugeordneten Anzeigen für den QNH-Wert und, falls nach Punkt MET.TR.205(g)(3)(ii) gefordert, für den QFE-Wert in der Flugwetterstation und entsprechende Anzeigen in den jeweiligen Flugverkehrsdienststellen anzubringen.
    2. Werden die QFE-Werte für mehrere Pisten angezeigt, sind die Anzeigen klar zu kennzeichnen, damit deutlich erkennbar ist, auf welche Piste sich die Anzeige des QFE-Werts bezieht.
  3. Referenzwert

    Für die Berechnung des QFE-Werts ist ein Referenzwert zu verwenden.

Kapitel 2 - Technische Anforderungen an Flugplatz-Wetterwarten

MET.TR.215 Vorhersagen und sonstige Informationen20 21

  1. Die meteorologischen Informationen für die Luftfahrzeugbetreiber und die Flugbesatzung müssen
    1. sich auf Zeit, Höhe und geografische Ausdehnung eines Flugs beziehen;
    2. sich auf die jeweiligen Zeitpunkte und Zeitspannen beziehen;
    3. sich auf den Zielflugplatz, auf die erwarteten Wetterbedingungen zwischen dem Zielflugplatz und den vom Luftfahrzeugbetreiber vorgegebenen Zielausweichflugplatz beziehen;
    4. aktuell sein.
  2. Die meteorologischen Informationen für SAR-Leitstellen müssen Aussagen zu den Wetterbedingungen an der letzten bekannten Position eines vermissten Luftfahrzeugs und zu den Wetterbedingungen entlang der geplanten Strecke dieses Luftfahrzeugs enthalten, wobei insbesondere auf die Elemente hinzuweisen ist, die nicht routinemäßig verbreitet werden.
  3. Die meteorologischen Informationen für Flugberatungsdienststellen müssen
    1. Informationen für den Wetterdienst enthalten, die in die betreffenden Luftfahrthandbücher aufgenommen werden sollen,
    2. die für die Vorbereitung von NOTAM oder ASHTAM erforderlichen Informationen enthalten;
    3. die für die Erstellung von Luftfahrtinformationsrundschreiben erforderlichen Informationen enthalten.
  4. Die meteorologischen Informationen für die Flugwetterdokumentation sind wie folgt aufzubereiten:
    1. Winde sind auf Karten mit einem ausreichend dichten Koordinatengitter durch Windpfeile mit Fiedern und Wimpeldreiecke zu kennzeichnen;
    2. Temperaturen sind in einem ausreichend dichten Gitter in Zahlen anzugeben;
    3. die aus den Datensätzen der Weltgebietsvorhersagezentralen ausgewählten Wind- und Temperaturdaten sind in einem ausreichend dichten Gitter von Längen- und Breitengraden einzutragen;
    4. Windpfeile haben Vorrang vor Temperaturen und dem Kartenhintergrund;
    5. Höhenangaben zu Streckenwetterbedingungen sind für die jeweilige Situation in geeigneter Weise anzugeben, beispielsweise in Flugflächen, Luftdruck, Flughöhe oder Höhe über NN, während alle Angaben zu Wetterbedingungen am Flugplatz in Bezug auf die Höhe über der Flugplatzhöhe anzugeben sind.
  5. Die Flugwetterdokumentation muss Folgendes enthalten:
    1. Vorhersagen für Höhenwinde und die Lufttemperatur in der Höhe;
    2. SIGWX-Wettererscheinungen;
    3. METAR- oder gegebenenfalls SPECI-Meldungen für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken und Zielausweichflugplätze;
    4. TAF- oder geänderte TAF für Start- und Zielflugplätze sowie für Start-, Strecken- und Zielausweichflugplätze;
    5. SIGMET und gegebenenfalls AIRMET und für die gesamte Strecke relevante Sonderflugmeldungen;
    6. Beratung in Bezug auf Vulkanasche, tropische Wirbelstürme und Weltraumwetter für die gesamte Strecke.
  6. Mit Hilfe von digitalen Vorhersagen erstellte Karten sind auf Anfrage der Luftfahrzeugbetreiber für festgelegte Gebiete gemäß Anlage 2 zur Verfügung zu stellen.
  7. Werden Vorhersagen für Höhenwinde und die Lufttemperatur in der Höhe nach Punkt MET.OR.275(a)(1) in Kartenform zur Verfügung gestellt, sind sie als Grafiken zur Darstellung der Prognosen zu einem bestimmten Zeitpunkt für bestimmte Flugflächen nach Punkt MET.TR.275(b)(3) herauszugeben. Werden Vorhersagen für SIGWX-Wettererscheinungen nach Punkt MET.OR.275(a)(2) in Kartenform zur Verfügung gestellt, sind sie als Grafiken zur Darstellung der Prognosen zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Atmosphärenschicht herauszugeben, die durch Flugflächen nach den Punkten MET.TR.275(c) und MET.TR.275(d) begrenzt wird.
  8. Die Vorhersagen für Höhenwinde und die Lufttemperatur in der Höhe sowie SIGWX-Wettererscheinungen oberhalb von Flugfläche 100 sind weiterzugeben, sobald sie verfügbar sind, jedoch spätestens drei Stunden vor Abflug.
  9. Luftfahrtklimainformationen sind in Form von Klimatabellen und Klimazusammenfassungen für den Flugplatz aufzubereiten.

MET.TR.220 Flugplatzwettervorhersage20 21

  1. Wettervorhersagen für den Flugplatz und deren Änderungen sind als TAF herauszugeben und müssen in der angegebenen Reihenfolge Folgendes enthalten:
    1. Kennzeichnung der Art der Wettervorhersage;
    2. Ortskennung;
    3. Uhrzeit der Herausgabe der Wettervorhersage;
    4. Kennzeichnung einer fehlenden Wettervorhersage, falls zutreffend;
    5. Datum und Gültigkeitsdauer der Wettervorhersage;
    6. Kennzeichnung einer aufgehobenen Wettervorhersage, falls zutreffend;
    7. Bodenwind;
    8. Sicht;
    9. Wetter;
    10. Bewölkung;
    11. erwartete signifikante Änderungen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Elemente während der Gültigkeitsdauer.
  2. TAF sind nach dem Muster in Anlage 3 herauszugeben.
  3. Die Gültigkeitsdauer einer Standard-TAF muss 9, 24 oder 30 Stunden betragen, sofern von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Verkehrsanforderungen für Flugplätze mit weniger als 9 Betriebsstunden nichts anderes vorgeschrieben wird.
  4. Die TAF ist nicht früher als eine Stunde vor Beginn ihrer Gültigkeitsdauer zur Übermittlung bereitzustellen.
  5. Die TAF muss folgende Wetterelemente umfassen:
    1. Bodenwind
      1. Bei der Vorhersage von Bodenwind ist die erwartete vorherrschende Windrichtung anzugeben.
      2. Ist es aufgrund der zu erwartenden Schwankungen nicht möglich, eine vorherrschende Bodenwindrichtung vorherzusagen, ist die vorhergesagte Windrichtung unter Verwendung von "VRB" als variabel anzugeben.
      3. Wird Wind von weniger als 1 kt vorhergesagt, ist die vorhergesagte Windgeschwindigkeit als Windstille anzugeben.
      4. Überschreitet die vorhergesagte Höchstgeschwindigkeit die vorhergesagte mittlere Windgeschwindigkeit um 10 kt oder mehr, ist die vorhergesagte maximale Windgeschwindigkeit anzugeben.
      5. Wird eine Windgeschwindigkeit von 100 kt oder mehr vorhergesagt, ist eine Windgeschwindigkeit von über 99 kt anzugeben.
    2. Sicht
      1. Wird eine Sicht von weniger als 800 m vorhergesagt; so ist sie in Schritten von 50 m auszudrücken; ist eine Sicht von 800 m oder mehr, jedoch weniger als 5 km vorhergesagt, in Schritten von 100 m; ist eine Sicht von 5 km oder mehr, jedoch weniger als 10 km vorhergesagt, in Kilometer-Schritten; ist eine Sicht von 10 km oder mehr vorhergesagt, ist sie als 10 km auszudrücken, es sei denn, es werden CAVOK-Bedingungen vorhergesagt. Die vorherrschende Sicht ist vorherzusagen.
      2. Wird unterschiedliche Sicht für einzelne Richtungen vorhergesagt und kann die vorherrschende Sicht nicht vorhergesagt werden, so ist die geringste vorhergesagte Sicht anzugeben.
    3. Wettererscheinungen
      1. Ein oder mehrere bis zu maximal drei der folgenden Wettererscheinungen oder Kombinationen davon sowie ihre Merkmale und gegebenenfalls Intensität sind vorherzusagen, wenn sie voraussichtlich auf dem Flugplatz auftreten werden:

        A) gefrierender Niederschlag;

        B) Eisnebel;

        C) mäßiger oder starker Niederschlag (einschließlich Schauern);

        D) Staub-, Sand- oder Schneefegen;

        E) Staub-, Sand- oder Schneetreiben;

        F) Staubsturm;

        G) Sandsturm;

        H) Gewitter (mit oder ohne Niederschlag);

        I) Böen;

        J) Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose);

        K) andere Wettererscheinungen, wie von der Flugplatz-Wetterwarte mit den betroffenen ATS-Stellen und Betreibern vereinbart.

      2. Das voraussichtliche Ende des Auftretens dieser Wettererscheinungen ist mit der Abkürzung "NSW" anzugeben.
    4. Bewölkung
      1. Der Bedeckungsgrad ist je nach Bedarf unter Verwendung der Abkürzungen "FEW", "SCT", "BKN" oder "OVC" anzugeben. Wenn der Himmel voraussichtlich bedeckt bleibt oder bedeckt werden wird, Wolken nicht vorhergesagt werden können und Informationen zur Vertikalsicht am Flugplatz verfügbar sind, ist die Vertikalsicht in der Form "VV", gefolgt vom vorhergesagten Wert der Vertikalsicht vorherzusagen.
      2. Werden mehrere Wolkenschichten oder -massen vorhergesagt, sind ihr Bedeckungsgrad und ihre Untergrenzen in nachstehender Reihenfolge anzugeben:

        A) die unterste Schicht oder Masse unabhängig von der Menge ist als FEW, SCT, BKN oder OVC vorherzusagen;

        B) die nächste Schicht oder Masse, die mehr als 2/8 des Himmels bedeckt, ist als SCT, BKN oder OVC vorherzusagen;

        C) die nächsthöhere Schicht oder Masse, die mehr als 4/8 des Himmels bedeckt, ist als BKN oder OVC vorherzusagen;

        D) Cumulonimbuswolken und/oder aufgetürmte Cumuluswolken, wenn sie vorhergesagt und nicht bereits unter den Buchstaben a bis C aufgeführt sind.

      3. Die Angaben haben sich auf Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung zu beschränken; wird keine Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung vorhergesagt und ist "CAVOK" nicht geeignet, so ist die Abkürzung "NSC" zu verwenden.
  6. Verwendung von Änderungsgruppen
    1. Die Kriterien für die Aufnahme von Änderungsgruppen in TAF oder für die Änderung von TAF hat auf folgenden Wettererscheinungen oder Kombinationen davon zu beruhen, deren Beginn, Ende oder Intensitätsänderung vorhergesagt wird:
      1. Eisnebel;
      2. gefrierender Niederschlag;
      3. mäßiger oder starker Niederschlag (einschließlich Schauern);
      4. Gewitter;
      5. Staubsturm;
      6. Sandsturm.
    2. Muss eine Änderung eines der unter Buchstabe a genannten Elemente angegeben werden, sind die Änderungsindikatoren "BECMG" oder "TEMPO" zu verwenden, gefolgt von dem Zeitraum, innerhalb dessen die Änderung zu erwarten ist. Für die Angabe des Zeitraums sind Beginn und Ende des Zeitraums in ganzen Stunden (UTC) anzugeben. Nur die Elemente, die sich voraussichtlich signifikant ändern werden, sind im Anschluss an einen Änderungsindikator anzugeben. Im Falle signifikanter Änderungen der Bewölkung sind jedoch alle Wolkengruppen, einschließlich der Schichten oder Massen, die sich voraussichtlich nicht ändern werden, anzugeben.
    3. Der Änderungsindikator "BECMG" und die damit verbundene Uhrzeitgruppe sind zur Beschreibung der Änderungen zu verwenden, wenn die Wetterbedingungen voraussichtlich mit gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Geschwindigkeit und zu einer nicht näher bekannten Uhrzeit während des Zeitraums bestimmte Schwellenwerte erreichen oder über- bzw. unterschreiten werden. Der Zeitraum darf vier Stunden nicht überschreiten.
    4. Der Änderungsindikator "TEMPO" und die damit verbundene Uhrzeitgruppe sind zur Beschreibung voraussichtlicher häufiger oder zeitweiser Fluktuationen der Wetterbedingungen zu verwenden, die bestimmte Schwellenwerte erreichen oder über- bzw. unterschreiten und jeweils weniger als eine Stunde und insgesamt weniger als die Hälfte des Vorhersagezeitraums, während dessen die voraussichtlich Fluktuationen auftreten, andauern. Wenn die zeitweise Fluktuation voraussichtlich eine Stunde oder länger andauern wird, ist die Änderungsgruppe "BECMG" nach Absatz 3 zu verwenden oder sollte die Gültigkeitsdauer nach Absatz 5 weiter unterteilt werden.
    5. Wird sich eine Reihe von vorherrschenden Wetterbedingungen voraussichtlich signifikant mehr oder weniger vollständig ändern, so dass andere Wetterbedingungen vorherrschen werden, so ist die Gültigkeitsdauer in eigenständige Zeiträume zu unterteilen, unter Verwendung der Abkürzung "FM", unmittelbar gefolgt von einer sechsstelligen Uhrzeitgruppe, die die Uhrzeit, zu der diese Änderung voraussichtlich eintreten wird, in Tagen, Stunden und Minuten UTC angibt. Der auf die Abkürzung "FM" folgende weiter unterteilte Zeitraum muss klar abgegrenzt sein und alle vor der Abkürzung angegebenen vorhergesagten Wetterbedingungen werden ersetzt durch jene nach der Abkürzung.
  7. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines alternativen Wertes für eines oder mehrere Vorhersageelemente ist einzubeziehen, wenn:
    1. eine 30 %-ige oder 40 %-ige Wahrscheinlichkeit alternativer Wetterbedingungen innerhalb eines bestimmten Vorhersagezeitraums besteht; oder
    2. eine 30 %-ige oder 40 %-ige Wahrscheinlichkeit zeitweiser Fluktuationen der Wetterbedingungen innerhalb eines bestimmten Vorhersagezeitraums besteht.

      Dies ist in der TAF unter Verwendung der Abkürzung "PROB", gefolgt von der Wahrscheinlichkeit in Schritten von zehn Prozent und, in dem unter Absatz 1 genannten Fall, dem Zeitraum, während dessen die Werte gelten sollen, bzw. in dem unter Absatz 2 genannten Fall unter Verwendung der Abkürzung "PROB", gefolgt von der Wahrscheinlichkeit in Schritten von zehn Prozent dem Änderungsindikator "TEMPO" und der damit verbundenen Uhrzeitgruppe anzugeben.

MET.TR.225 Wettervorhersagen für die Landung21

  1. TREND-Vorhersagen sind gemäß Anlage 1 herauszugeben.
  2. Bei der TREND-Vorhersage sind dieselben Einheiten und Skalen zu verwenden wie in der Meldung, der sie als Anlage beigefügt ist.
  3. In der TREND-Vorhersage sind signifikante Änderungen in Bezug auf eines oder mehrere der folgenden Elemente anzugeben: Bodenwind, Sicht, Wettererscheinungen und Bewölkung. Anzugeben sind nur die Elemente, die sich voraussichtlich signifikant ändern werden. Im Falle signifikanter Änderungen der Bewölkung sind jedoch alle Wolkengruppen, einschließlich der Schichten oder Massen, die sich voraussichtlich nicht ändern werden, anzugeben. Im Falle einer signifikanten Änderung der Sicht ist auch die Wettererscheinung anzugeben, die die Verminderung der Sicht verursacht. Wird es voraussichtlich keine Änderungen geben, so ist der Begriff "NOSIG" zu verwenden.
    1. Bodenwind

      In der TREND-Vorhersage sind Änderungen des Bodenwinds anzugeben, die Folgendes beinhalten:

      1. eine Änderung der mittleren Windrichtung um 60° oder mehr, wobei die mittlere Geschwindigkeit vor und/oder nach der Änderung 10 kt oder mehr beträgt;
      2. eine Änderung der mittleren Windgeschwindigkeit von 10 kt oder mehr;
      3. Windänderungen mit Werten von flugbetrieblicher Bedeutung.
    2. Sicht
      1. Wird sich die Sicht voraussichtlich verbessern und einen oder mehrere der folgenden Werte erreichen oder überschreiten, oder wird sich die Sicht voraussichtlich verschlechtern und einen oder mehrere der folgenden Werte unterschreiten: 150, 350, 600, 800, 1.500 oder 3.000 m - so ist in der TREND-Vorhersage die Änderung anzugeben.
      2. Wird eine signifikante Zahl von Flügen nach Sichtflugregeln durchgeführt, so ist in der Vorhersage zusätzlich anzugeben, dass die Sicht sich ändert oder 5.000 m über- bzw. unterschreitet.
      3. In METAR und SPECI beigefügten TREND-Vorhersagen bezieht sich Sicht auf die vorhergesagte vorherrschende Sicht.
    3. Wettererscheinungen
      1. In der TREND-Vorhersage ist für jede der folgenden Wettererscheinungen oder Kombinationen davon anzugeben, wann sie voraussichtlich beginnen, enden oder ihre Intensität sich ändern wird:

        A) gefrierender Niederschlag;

        B) mäßiger oder starker Niederschlag, einschließlich Schauern;

        C) Gewitter (mit Niederschlag);

        D) Staubsturm;

        E) Sandsturm;

        F) andere Wettererscheinungen, wie von der Flugplatz-Wetterwarte mit dem betroffenen ATS-Stellen und Betreibern vereinbart.

      2. In der TREND-Vorhersage ist für jede der folgenden Wettererscheinungen oder Kombinationen davon anzugeben, wann sie voraussichtlich beginnen oder enden:

        A) Eisnebel;

        B) Staub-, Sand- oder Schneefegen;

        C) Staub-, Sand- oder Schneetreiben;

        D) Gewitter (ohne Niederschlag);

        E) Böen;

        F) Trichterwolke (Tornado oder Wasserhose).

      3. Die Gesamtzahl der gemeldeten Wettererscheinungen unter den Ziffern i) und ii) darf drei nicht übersteigen.
      4. Das voraussichtliche Ende des Auftretens der Wettererscheinungen ist mit der Abkürzung "NSW" anzugeben.
    4. Bewölkung
      1. Wird die Untergrenze einer als BKN oder OVC bezeichneten Wolkenschicht voraussichtlich ansteigen und einen oder mehrere der folgenden Werte erreichen oder überschreiten, oder wird die Untergrenze einer als BKN oder OVC bezeichneten Wolkenschicht voraussichtlich absinken und einen oder mehrere der folgenden Werte unterschreiten: 100, 200, 500, 1.000 oder 1.500 ft (30, 60, 150.300 oder 450 m), so ist die Änderung in der TREND-Vorhersage anzugeben.
      2. Liegt die Untergrenze einer Wolkenschicht unter 1.500 ft (450 m) oder wird sie voraussichtlich unter diesen Wert fallen oder über diesen Wert ansteigen, so sind in der TREND-Vorhersage auch die Änderungen des Bedeckungsgrads von FEW oder SCT zunehmend auf BKN oder OVC bzw. von BKN oder OVC abnehmend auf FEW oder SCT anzugeben.
      3. Wird keine Bewölkung von flugbetrieblicher Bedeutung vorhergesagt und ist "CAVOK" nicht geeignet, so ist die Abkürzung "NSC" zu verwenden.
    5. Vertikalsicht

      Wenn der Himmel voraussichtlich bedeckt bleibt oder bedeckt werden wird, Beobachtungen zur Vertikalsicht auf dem Flugplatz verfügbar sind und die Vertikalsicht sich voraussichtlich verbessern und einen oder mehrere der folgenden Werte erreichen oder überschreiten wird, bzw. wenn die Vertikalsicht sich voraussichtlich verschlechtern und einen oder mehrere der folgenden Werte unterschreiten wird: 100, 200, 500 oder 1.000 ft (30, 60, 150 oder 300 m), so ist die Änderung in der TREND-Vorhersage anzugeben.

    6. Zusätzliche Kriterien

      Die Flugplatz-Wetterwarte und die Nutzer können die Verwendung zusätzlicher Kriterien auf der Grundlage lokaler Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen vereinbaren.

    7. Verwendung von Änderungsgruppen
      1. Wird voraussichtlich eine Änderung erfolgen, hat die TREND-Vorhersage mit einem der Änderungsindikatoren "BECMG" oder "TEMPO" zu beginnen.
      2. Der Änderungsindikator "BECMG" ist zur Beschreibung der Änderungen der Vorhersage zu verwenden, wenn die Wetterbedingungen voraussichtlich regelmäßig oder unregelmäßig bestimmte Schwellenwerte erreichen oder über- bzw. unterschreiten werden. Der Zeitraum, innerhalb dessen oder die Uhrzeit, zu der die Änderung voraussichtlich eintreten wird, ist unter Verwendung der Abkürzungen "FM", "TL" oder "AT", jeweils gefolgt von einer Uhrzeitgruppe in Stunden und Minuten, anzugeben.
      3. Der Änderungsindikator "TEMPO" ist zur Beschreibung vorhergesagter zeitweiser Fluktuationen der Wetterbedingungen zu verwenden, die bestimmte Werte erreichen oder über- bzw. unterschreiten und jeweils weniger als eine Stunde und insgesamt weniger als die Hälfte des Zeitraums, für den die Fluktuationen vorhergesagt werden, andauern. Der Zeitraum, innerhalb dessen die zeitweisen Fluktuationen voraussichtlich auftreten werden, ist unter Verwendung der Abkürzungen "FM", und/oder "TL", jeweils gefolgt von einer Uhrzeitgruppe in Stunden und Minuten, anzugeben.
    8. Verwendung des Wahrscheinlichkeitsindikators

      Der Indikator "PROB" darf in TREND-Vorhersagen nicht verwendet werden.

MET.TR.230 Wettervorhersagen für den Start

  1. Eine Wettervorhersage für den Start hat sich auf eine bestimmte Zeitspanne zu beziehen und Informationen zu den voraussichtlichen Wetterbedingungen über dem gesamten Start-/Landebahnsystem im Hinblick auf Bodenwindrichtung und -geschwindigkeit, deren Schwankungen, die Temperatur, den Luftdruck und alle sonstigen Elemente, wie von der Flugplatz-Wetterwarte mit den Betreibern vereinbart, zu enthalten.
  2. Die Reihenfolge der Elemente und die Terminologie, Einheiten und Skalen, die in den Wettervorhersagen für den Start verwendet werden, sind dieselben wie in den Meldungen für denselben Flugplatz.

MET.TR.235 Warnungen für den Flugplatz sowie Windscherungswarnungen und -alarme21

  1. Windscherungswarnungen sind nach dem Muster in Anlage 4 herauszugeben.
  2. Die im Muster in Anlage 4 genannte laufende Nummer hat der Anzahl der seit 00.01 UTC an dem betreffenden Tag für den Flugplatz herausgegebenen Windscherungswarnungen zu entsprechen.
  3. Windscherungswarnungen haben präzise, aktuelle Informationen zum beobachteten Auftreten von Windscherungen in Verbindung mit einer Änderung des Gegenwinds/Rückenwinds um 15 kt oder mehr zu enthalten, durch die Luftfahrzeuge im Endanflug oder nach dem Start sowie Luftfahrzeuge, die sich während des Landelaufs oder Startlaufs auf der Piste befinden, beeinträchtigt werden könnten.
  4. Windscherungswarnungen haben sich, sofern möglich, auf bestimmte Abschnitte der Start- und Landebahn und Entfernungen entlang der Anflug- oder Startflugbahn zu beziehen, die von der Flugplatz-Wetterwarte, den entsprechenden ATS-Stellen und den betroffenen Betreibern vereinbart werden.

Kapitel 3 - Technische Anforderungen an Flugwetterüberwachungsstellen

MET.TR.250 SIGMET20 21

  1. SIGMET sind nach dem Muster in Anlage 5 herauszugeben.
  2. Es gibt drei Arten von SIGMET:
    1. SIGMET für andere Streckenwettererscheinungen als Vulkanasche oder tropische Wirbelstürme;
    2. SIGMET für Vulkanasche;
    3. SIGMET für tropische Wirbelstürme.
  3. Die laufende Nummer der SIGMET besteht aus drei Zeichen - einem Buchstaben und zwei Ziffern.
  4. Nur eine der in Anlage 5 aufgeführten Wettererscheinungen ist in einer SIGMET zu nennen; dabei sind die entsprechenden Abkürzungen und folgender Schwellenwert für die Bodenwindgeschwindigkeit von 34 kt oder mehr für tropische Wirbelstürme zu verwenden.
  5. SIGMET zu Gewittern oder einem tropischen Wirbelsturm dürfen keine Hinweise auf damit verbundene Turbulenzen und Vereisung umfassen.

MET.TR.255 AIRMET20 21

  1. AIRMET sind nach dem Muster in Anlage 5 herauszugeben.
  2. Die im Muster in Anlage 5 genannte laufende Nummer hat der Anzahl der seit 00.01 UTC an dem betreffenden Tag für den Flugplatz herausgegebenen AIRMET zu entsprechen.
  3. Nur eine der in Anlage 5 aufgeführten Wettererscheinungen ist in AIRMET zu nennen; dabei sind die entsprechenden Abkürzungen und folgende Schwellenwerte zu verwenden, wenn die Wettererscheinung sich unterhalb von Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten unterhalb von Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher befindet:
    1. weitverbreitet Bodenwindgeschwindigkeit über 30 kt mit entsprechender Richtung und entsprechenden Einheiten;
    2. weite Gebiete mit Verminderung der Sicht auf unter 5.000 m, einschließlich der Wettererscheinung, die die Verminderung der Sicht verursacht;
    3. weite Gebiete mit durchbrochener oder geschlossener Wolkendecke mit einer Untergrenze von weniger als 1.000 ft über Grund.
  4. AIRMET zu Gewittern oder Cumulonimbuswolken dürfen keine Hinweise auf damit verbundene Turbulenzen und Vereisung umfassen.

MET.TR.260 Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen20 21

  1. Werden für Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen Karten verwendet, ist die Vorhersage des Höhenwinds sowie der Lufttemperatur in der Höhe für Punkte im Abstand von nicht mehr als 300 NM und für mindestens folgende Höhen herauszugeben: 2.000, 5.000 und 10.000 ft (600, 1.500 und 3.000 m) sowie 15.000 ft (4.500 m) in gebirgigen Gebieten. Für die Herausgabe von Vorhersagen des Höhenwinds sowie der Lufttemperatur in einer Höhe von 2.000 ft (600 m) können von der zuständigen Behörde festgelegte örtliche orografische Erwägungen gelten.
  2. Werden für Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen Karten verwendet, ist die Vorhersage von SIGWX-Wettererscheinungen als SIGWX-Vorhersage für niedrige Höhen bis Flugfläche 100 oder in gebirgigen Gebieten Flugfläche 150 oder ggf. höher herauszugeben. SIGWX-Vorhersagen für niedrige Höhen umfassen
    1. folgende Wettererscheinungen, die Anlass zur Herausgabe einer SIGMET geben: starke Vereisung, starke Turbulenz, Cumulonimbuswolken und Gewitter, die verborgen, häufig oder eingelagert sind oder sich in einer Böenlinie befinden, Staub-/Sandstürme und Vulkanausbrüche oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die voraussichtlich Flüge in geringer Höhe beeinträchtigen werden;
    2. folgende Elemente in Gebietswettervorhersagen für Flüge in niedrigen Höhen: Bodenwind, Bodensicht, signifikante Wettererscheinungen, Berge nicht erkennbar, Bewölkung, Vereisung, Turbulenzen, Leewelle und Höhe der Null-Grad-Isotherme.
  3. Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass die Dichte des Verkehrs unterhalb von Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten unterhalb von Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher die Herausgabe einer AIRMET rechtfertigt, sind die Gebietswettervorhersagen für die Schicht zwischen dem Boden und der Flugfläche 100 bzw. in gebirgigen Gebieten bis zur Flugfläche 150 oder erforderlichenfalls höher herauszugeben und müssen diese Gebietswettervorhersagen Angaben zu den Streckenwettererscheinungen enthalten, die Flüge in niedriger Höhe gefährden können.

Kapitel 4 - Technische Anforderungen an Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC)21

MET.TR.265 Zuständigkeiten der Beratungszentren für Vulkanasche20 21

Die beratenden Informationen zu Vulkanasche sind nach dem Muster in Anlage 6 herauszugeben. Gibt es keine Abkürzungen, ist der auf ein Mindestmaß beschränkte englische Klartext zu verwenden.

Kapitel 5 - Technische Anforderungen an Beratungszentren für tropische Wirbelstürme (TCAC)21

MET.TR.270 Zuständigkeiten der Beratungszentren für tropische Wirbelstürme20 21

Die beratenden Informationen zu tropischen Wirbelstürmen sind nach dem Muster in Anlage 7 herauszugeben, wenn das Maximum des 10-Minuten-Mittels der Bodenwindgeschwindigkeit im Beratungszeitraum voraussichtlich 34 kt erreichen oder überschreiten wird.

Kapitel 6 - Technische Anforderungen an die Weltgebietsvorhersagezentralen (World Area Forecast Centres, WAFC)

MET.TR.275 Zuständigkeiten der Weltgebietsvorhersagezentralen20 21

  1. Die WAFC müssen für globale Gitterpunktvorhersagen und für Vorhersagen signifikanter Wettererscheinungen verarbeitete meteorologische Daten in Form von Gitterpunktwerten verwenden.
  2. Für die globalen Gitterpunktvorhersagen haben die WAFC
    1. Vorhersagen zu erstellen für:
      1. Höhenwind;
      2. Lufttemperatur in der Höhe;
      3. Feuchtigkeit;
      4. Richtung, Geschwindigkeit und Flugfläche des maximalen Winds;
      5. Flugfläche und Temperatur der Tropopause;
      6. Gebiet der Cumulonimbuswolken;
      7. Vereisung;
      8. Turbulenz;
      9. Geopotenzialhöhe von Flugflächen;

        und zwar viermal täglich, wobei sie für eine feste Gültigkeitsdauer von 6, 9, 12, 15, 18, 21, 24, 27, 30, 33 und 36 Stunden nach der Uhrzeit (00.00, 06.00, 12.00 und 18.00 Uhr UTC) gültig sein müssen, zu der die synoptischen Daten erfasst wurden, auf denen die Vorhersagen beruhten

    2. in der unter Nummer 1 genannten Reihenfolge Vorhersagen herauszugeben und ihre Verbreitung abzuschließen, sobald dies technisch möglich ist, spätestens aber fünf Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung;
    3. Gitterpunktvorhersagen in einem regelmäßigen Gitter zu erstellen, die Folgendes umfassen:
      1. Winddaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 1,25° Breite und Länge;
      2. Winddaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 1,25° Breite und Länge;
      3. Feuchtigkeitsdaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa) und 180 (500 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 1,25° Breite und Länge;
      4. Geopotenzialhöhendaten für die Flugflächen 50 (850 hPa), 80 (750 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 210 (450 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 320 (275 hPa), 340 (250 hPa), 360 (225 hPa), 390 (200 hPa), 410 (175 hPa), 450 (150 hPa), 480 (125 hPa) und 530 (100 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 1,25° Breite und Länge;
      5. Richtung, Geschwindigkeit und Flugfläche des maximalen Windes mit einer horizontalen Auflösung von 1,25° Breite und Länge;
      6. Flugfläche und Temperatur der Tropopause mit einer horizontalen Auflösung von 1,25° Breite und Länge;
      7. Vereisung für Schichten mit Zentrum bei Flugflächen 60 (800 hPa), 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa) und 300 (300 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 0,25° Breite und Länge;
      8. Turbulenzen für Schichten mit Zentrum bei Flugflächen 100 (700 hPa), 140 (600 hPa), 180 (500 hPa), 240 (400 hPa), 270 (350 hPa), 300 (300 hPa), 340 (250 hPa), 390 (200 hPa) und 450 (150 hPa) mit einer horizontalen Auflösung von 0,25° Breite und Länge;
      9. horizontale Ausdehnung und Flugflächen von Unter- und Obergrenze von Cumulonimbuswolken mit einer horizontalen Auflösung von 0,25° Breite und Länge;
  3. Für globale Vorhersagen signifikanter Streckenwettererscheinungen haben die WAFC
    1. viermal täglich SIGWX-Vorhersagen zu erstellen, die für eine festgelegte Gültigkeitsdauer von 24 Stunden nach der Uhrzeit (00.00, 06.00, 12.00 und 18.00 Uhr UTC) gültig sein müssen, zu der die synoptischen Daten erfasst wurden, auf denen die Vorhersagen beruhten. Die Verbreitung jeder Vorhersage ist abzuschließen, sobald dies technisch möglich ist, spätestens jedoch sieben Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung im Normalbetrieb und spätestens neun Stunden nach der Standardzeit der Beobachtung während des Backup-Betriebs;
    2. SIGWX-Vorhersagen in Form von SIGWX-Vorhersagen für Flüge in großer Höhe (highlevel SIGWX forecasts) für die Flugflächen zwischen 250 und 630 herauszugeben;
    3. in SIGWX-Vorhersagen folgende Elemente einzubeziehen:
      1. tropische Wirbelstürme, sofern das Maximum des 10-Minuten-Mittels der Bodenwindgeschwindigkeit voraussichtlich 34 kt erreichen oder überschreiten wird;
      2. starke Böenlinien;
      3. mäßige oder starke Turbulenzen (in Wolken oder in wolkenfreier Luft);
      4. mäßige oder starke Vereisung;
      5. ausgedehnter Sandsturm/Staubsturm;
      6. Cumulonimbuswolken in Verbindung mit Gewittern und mit den Ziffern i) bis v);
      7. Gebiete mit nicht konvektiven Wolken in Verbindung mit mäßiger oder starker Turbulenz in Wolken und/oder mäßiger oder starker Vereisung;
      8. Flugfläche der Tropopause;
      9. Jet Streams;
      10. Angaben zum Ort von Vulkanausbrüchen, die flugbetrieblich relevante Vulkanaschewolken erzeugen, die Folgendes umfassen: Symbol "Vulkanausbruch" am Ort des Vulkans und in einem separaten Textfeld auf der Karte das Symbol "Vulkanausbruch", der Name des Vulkans, falls bekannt, sowie die geografische Breite/Länge des Ausbruchs. Darüber hinaus sollte in der Legende der SIGWX-Karten Folgendes aufgeführt sein: "CHECK SIGMET, ADVISORIES FOR TC AND VA, AND ASHTAM AND NOTAM FOR VA";
      11. Angaben zum Ort der flugbetrieblich relevanten Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre, die Folgendes umfassen: das Symbol "radioaktive Stoffe in der Atmosphäre" am Ort der Freisetzung und in einem separaten Textfeld auf der Karte das Symbol "radioaktive Stoffe in der Atmosphäre", die geografische Breite/Länge des Ortes der Freisetzung und, sofern bekannt, der Name des Standorts der Strahlenquelle. Darüber hinaus sollte in der Legende der SIGWX-Karten, auf denen eine Freisetzung von Strahlung angezeigt wird, Folgendes aufgeführt sein: "CHECK SIGMET AND NOTAM FOR RDOACT CLD".
    4. Folgende Kriterien haben bei SIGWX-Vorhersagen zu gelten:
      1. die Ziffern i) bis vi) von Absatz 3 sind nur aufzunehmen, wenn sie voraussichtlich zwischen dem unteren und oberen Höhenbereich der SIGWX-Vorhersage auftreten werden;
      2. die Abkürzung "CB" ist nur aufzunehmen, wenn sie sich auf das Auftreten oder voraussichtliche Auftreten bestimmter Cumulonimbuswolken bezieht:

        A) in einem Gebiet, wobei die größte räumliche Abdeckung mindestens 50 % des betreffenden Gebiets ausmacht;

        B) entlang einer Linie mit geringem oder keinem Zwischenraum zwischen einzelnen Wolken; oder

        C) eingelagert in Wolkenschichten oder verborgen durch trockenen Dunst;

      3. die Aufnahme von "CB" ist so zu verstehen, dass sie alle Wettererscheinungen umfasst, die für gewöhnlich mit Cumulonimbuswolken verbunden sind, d. h. Gewitter, mäßige oder starke Vereisung, mäßige oder starke Turbulenz und Hagel;
      4. gibt ein Vulkanausbruch oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Atmosphäre Anlass für die Aufnahme des Symbols "Vulkanausbruch" oder des Symbols "Radioaktivität" in SIGWX-Vorhersagen, so sind die Symbole unabhängig von der Höhe, die die Aschesäule oder das radioaktive Material erreicht oder voraussichtlich erreichen wird, aufzunehmen;
      5. falls die Ziffern i), x) und xi) von Absatz 3 zusammenfallen oder sich teilweise überlappen, ist Ziffer x) die höchste Priorität beizumessen, gefolgt von den Ziffern xi) und i). Die Ziffer mit der höchsten Priorität ist am Ort des Ereignisses anzubringen und die Orte der anderen Ziffer sind mit Hilfe eines Pfeils mit den entsprechenden Symbolen oder Textfeldern zu verbinden.
  4. Für mittlere Flugflächen zwischen 100 und 450 für begrenzte geografische Gebiete sind SIGWX-Vorhersagen herauszugeben.

.

Anlage 120 21


Muster für METAR-Meldungen

Legende:

M = Aufnahme obligatorisch, Teil jeder Meldung

C = Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode

O = Aufnahme fakultativ.

Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR und SPECI sind nachstehend in einer gesonderten Tabelle aufgeführt.

Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 "Procedures for Air Navigation Services -
Abbreviations and Codes (PANS-ABC)
"(Verfahren für Flugsicherungsdienste - Abkürzungen und -Codes).

Anmerkung 3: Die laufenden Nummern in der Spalte "Ref." werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil von METAR und SPECI.

Ref. Element Genauer Inhalt Muster
1 Kennzeichnung der Art der Meldung (M) Art der Meldung (M) METAR, METAR COR, SPECIoder SPECI COR
2 Ortskennung (M) ICAO-Ortskennung (M) nnnn
3 Zeitpunkt der Beobachtung (M) Tag und Uhrzeit der Beobachtung in UTC (M) nnnnnnZ
4 Kennzeichnung einer automatisiertenoder fehlenden Meldung (C) Identifikator einer automatisiertenoder fehlenden Meldung (C) AUTOoder NIL
5 ENDE DER METAR, WENN DIE MELDUNG FEHLT.
6 Bodenwind (M) Windrichtung (M) nnnoder/// VRB
Windgeschwindigkeit (M) [P]nn[n]oder// 1
Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C) G[P]nn[n]
Maßeinheiten (M) KT
Signifikante Änderungen der Richtung (C) nnnVnnn  -
7 Sicht (M) Vorherrschendeoder Mindestsicht (M) nnnnoder//// 1 C
A
V
O
K
Mindestsicht und Richtung der Mindestsicht (C) nnnn[N]oder nnnn[NE]oder nnnn[E]oder nnnn[SE]oder nnnn[S]oder nnnn[SW]oder nnnn[W]oder nnnn[NW]
8 Pistensichtweite (C)2 Name des Elements (M) R
Piste (M) nn[L]/oder nn[C]/oder nn[R]/
Pistensichtweite (M) [Poder M]nnnnoder//// 1
Tendenz der Pistensichtweite in der Vergangenheit (C) U, Doder N
9 Aktuelle Wetterbedingungen (C) Intensitätoder Nähe der aktuellen Wetterbedingungen (C) -oder +  - VC
Merkmale und Art der aktuellen Wetterbedingungen (M) DZoder
Raoder
SNoder
SGoder
PLoder
DSoder
SSoder
FZDZ oder
FZRaoder
FZUP  4 oder
FC 3oder
SHGRoder
SHGSoder
SHRaoder
SHSNoder
SHUP  4 oder
TSGRoder
TSGSoder
TSRaoder
TSSNoder
TSUP 4oder
UP 4
FGoder
BRoder
Saoder
DUoder
HZoder
FUoder
Vaoder
SQoder
POoder
TSoder
BCFGoder
BLDUoder
BLSaoder
BLSNoder
DRDUoder
DRSaoder
DRSNoder
FZFGoder
MIFGoder
PRFGoder
// 1
FGoder
POoder
FCoder
DSoder
SSoder
TSoder
SHoder
BLSNoder
BLSaoder
BLDUoder
VA
10 Bewölkung (M) Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenzeoder Vertikalsicht (M) FEWnnnoder
SCTnnnoder
BKNnnnoder
OVCnnnoder
FEW/// 1oder
SCT/// 1oder
BKN/// 1oder
OVC/// 1oder
///nnn 1oder
////// 1
VVnnnoder
VV/// 1
NSC
oder NCD 4
Wolkenart (C) CB oder
TCU
oder/// 1, 5
-
11 Luft- und Taupunkttemperatur (M) Luft- und Taupunkttemperatur (M) [M]nn/[M]nn oder///[M]nn 1 oder [M]nn/// 1 oder///// 1
12 Druckwerte (M) Name des Elements (M) Q
QNH (M) nnnnoder//// 1
13 Zusätzliche Angaben (C) Jüngste Wetterbedingungen (C) RERASNoder REFZDZoder REFZRaoder REDZoder RE[SH]Raoder RE[SH]SNoder RESGoder RESHGRoder RESHGSoder REBLSNoder RESSoder REDSoder RETSRaoder RETSSNoder RETSGRoder RETSGSoder RETSoder REFCoder REVaoder REPLoder REUP 4oder REFZUP 4oder RETSUP 4oder RESHUP 4oder RE// 1
Windscherung (C) WS Rnn[L]oder WS Rnn[C]oder WS Rnn[R]oder WS ALL RWY
Meeresoberflächentemperatur und Seegangoder signifikante Wellenhöhe (C) W[M]nn/Snoder W///Sn 1oder W[M]nn/S/ 1oder W[M]nn/Hn[n][n]oder W///Hn[n][n] 1oder W[M]nn/H/// 1
14 TREND-Vorhersage (O) Änderungsindikator (M) NOSIG BECMGoder TEMPO
Zeitraum der Änderung (C) FMnnnnund/oder
TLnnnn
oder
ATnnnn
Wind (C) nnn[P]nn[G[P]nn]KT
Vorherrschende Sicht (C) nnnn C
A
V
O
K
Wettererscheinung:
Intensität (C)
-oder +  - N
S
W
Wettererscheinung:
Merkmale und
Art (C):
DZoder RA
oder SNoder
SGoder PL
oder DSoder
SSoder
FZDZoder
FZRaoder
SHGRoder
SHGSoder
SHRaoder
SHSNoder
TSGRoder
TSGSoder
TSRaoder
TSSN
FGoder BR
oder Saoder
DUoder HZ
oder FUoder
Vaoder SQ
oder POoder
FCoder TS
oder BCFG
oder BLDU
oder BLSA
oder BLSN
oder DRDU
oder DRSA
oder DRSN
oder FZFG
oder MIFG
oder PRFG
Bedeckungsgrad und Höhe
der Wolkenuntergrenzeoder
Vertikalsicht (C)
FEWnnnoder
SCTnnn
oder
BKNnnn
oder
OVCnnn
VVnnnoder
VV///
N
S
C
Wolkenart (C) CBoder TCU  -
1) Fehlt ein meteorologisches Element vorübergehendoder wird sein Wert vorübergehend als falsch betrachtet, wird es für jede Ziffer der Abkürzung der Textmeldung durch einen Schrägstrich "/" ersetzt und als fehlend angegeben, um eine zuverlässige Übersetzung in andere Codierungsformen zu gewährleisten.

2) Aufzunehmen, wenn Sichtoder Pistensichtweite < 1.500 m, für maximal vier Pisten.

3) "Stark" als Hinweis auf Tornadosoder Wasserhosen; "mäßig" (ohne Qualifikator) als Hinweis auf Trichterwolken, die nicht den Boden berühren.

4) Nur für automatisierte Meldungen.

5) Bei automatisierten Meldungen können Schrägstriche ("///") je nach Eignung des automatischen Beobachtungssystems die entsprechende Wolkenart ersetzen. Darüber hinaus können Schrägstriche den Bedeckungsgrad und/oder die Höhe der gemeldeten CBoder TCU-Schicht ersetzen.


Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR
Ref.

Element

Bereich Auflösung
1 Piste: (keine Einheiten) 01-36 1
2 Windrichtung: Grad rechtweisend 000-360 10

3

Windgeschwindigkeit:

KT

00-99 1
P99 n. z. (100 oder größer)

4

Sicht:

M

0000-0750 50

M

0800-4900 100

M

5000-9000 1000

M

10000 oder größer 0 (fester Wert: 9999)

5

Pistensichtweite:

M

0000-0375 25

M

0400-0750 50

M

0800-2000 100
6 Vertikalsicht: 100 ft 000-020 1

7

Bewölkung: Wolkenuntergrenze:

100 ft

000-099 1
100-200 10
8 Lufttemperatur;
Taupunkttemperatur:
°C -80 - + 60 1
9 QNH:

hPa

0850-1100 1
10 Meeresoberflächentemperatur:

°C

-10 - + 40 1
11 Seegang:

(keine Einheiten)

0-9 1
12 Signifikante Wellenhöhe

M

0-999 0,1

.

Festgelegte Bereiche, die von WAFS-Vorhersagen in Kartenform abgedeckt werden Anlage 2

Mercator-Projektion

Polarstereografische Projektion (nördliche Hemisphäre)

Polarstereografische Projektion (südliche Hemisphäre)

.

Anlage 320 21


Muster für TAF-Meldung

Legende:

M = Aufnahme obligatorisch

C = Aufnahme konditional, abhängig von den Wetterbedingungen und der Beobachtungsmethode;

O = Aufnahme fakultativ.

Anmerkung 1: die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in TAF sind nachstehend in einer gesonderten Tabelle aufgeführt.

Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 "Procedures for Air Navigation Services -Abbreviations and Codes (PANS-ABC)" (Verfahren für Flugsicherungsdienste - Abkürzungen und

Anmerkung 2: Die laufenden Nummern in der Spalte "Ref" werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil von TAF.

Ref. Element Genauer Inhalt Muster
1 Kennzeichnung der Art der Vorhersage (M) Art der Vorhersage (M) TAFoder TAF AMDoder TAF COR
2 Ortskennung (M) ICAO-Ortskennung (M) nnnn
3 Uhrzeit der Herausgabe der Vorhersage (M) Tag und Uhrzeit der Herausgabe der Vorhersage in UTC (M) nnnnnnZ
4 Kennzeichnung einer fehlenden Vorhersage (C) Identifikator für fehlende Vorhersage (C) NIL
5 ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE FEHLT.
6 Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage (M) Daten und Gültigkeitsdauer der Vorhersage in UTC (M) nnnn/nnnn
7 Kennzeichnung einer aufgehobenen Vorhersage (C) Identifikator für aufgehobene Vorhersage (C) CNL
8 ENDE DER TAF, WENN DIE VORHERSAGE AUFGEHOBEN IST.
9 Bodenwind (M) Windrichtung (M) nnnoder VRB
Windgeschwindigkeit (M) [P]nn[n]
Signifikante Änderungen der Geschwindigkeit (C) G[P]nn[n]
Maßeinheiten (M) KT
10 Sicht (M) Vorherrschende Sicht (M) nnnn C
A
V
O
K
11 Wetter (C) Intensität der Wettererscheinungen (C) 1 -oder + -
Merkmale und Art der Wettererscheinungen (C) DZ oder Raoder
SN oder SGoder
PL oder DSoder
SS oder FZDZoder
FZRa oder SHGRoder
SHGS oder SHRaoder
SHSN oder TSGRoder
TSGS oder TSRaoder
TSSN
FGoder
BRoder
Saoder
DUoder
HZoder
FUoder
Vaoder
SQoder
POoder
FCoder
TSoder
BCFG oder
BLDUoder
BLSaoder
BLSNoder
DRDU oder
DRSaoder
DRSN oder
FZFGoder
MIFGoder
PRFG
12 Bewölkung (M) 2 Bedeckungsgrad und Wolkenuntergrenze oder Vertikalsicht (M) FEWnnn
oder
SCTnnn
oder
BKNnnn
oder
OVCnnn
VVnnn
oder
VV///
N
S
C
Wolkenart (C) CBoder TCU -
13 Temperatur (O) 3 Name des Elements (M) TX
Höchsttemperatur (M) [M]nn/
Tag und Uhrzeit des Auftretens der Höchsttemperatur (M) nnnnZ
Name des Elements (M) TN
Tiefsttemperatur (M) [M]nn/
Tag und Uhrzeit des Auftretens der Tiefsttemperatur (M) nnnnZ
14 Erwartete signifikante Änderungen in Bezug auf eines oder mehrere der vorstehend genannten Elemente während der Gültigkeitsdauer (C) Indikator für Änderungoder Wahrscheinlichkeit (M) PROB30 [TEMPO] oder PROB40 [TEMPO] oder BECMG oder TEMPO oder FM
Dauer des Auftretensoder der Änderung (M) nnnn/nnnnoder nnnnnn
Wind (C) nnn[P]nn[G[P]nn]KT
oder
VRBnnKT
Vorherrschende Sicht (C) nnnn C
A
V
O
K
Wettererscheinung: Intensität (C) - oder +  - N
S
W
Wettererscheinung: Merkmale und Art (C) DZoder
Raoder
SNoder
SGoder
PLoder
DSoder
SSoder
FZDZoder
FZRaoder
SHGRoder
SHGSoder
SHRaoder
SHSNoder
TSGRoder
TSGSoder
TSRaoder
TSSN
FGoder
BRoder
Saoder
DUoder
HZoder
FUoder
Vaoder
SQoder
POoder
FCoder
TSoder
BCFGoder
BLDU oder
BLSaoder
BLSNoder
DRDU oder
DRSaoder
DRSNoder
FZFGoder
MIFGoder
PRFG
15 Bedeckungsgrad und Höhe der Wolkenuntergrenzeoder Vertikalsicht (C FEWnnnoder SCTnnnoder BKNnnnoder OVCnnn VVnnn
oder
VV///
N
S
C
Wolkenart (C) CBoder TCU -
1) Aufzunehmen soweit anwendbar. Kein Qualifikator für mäßige Intensität.

2) Bis zu vier Wolkenschichten.

3) Bestehend aus bis zu vier Temperaturen (zwei Höchsttemperaturen und zwei Tiefsttemperaturen).


Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in METAR
Ref. Element Bereich Auflösung
1 Windrichtung:

Grad rechtweisend

000-360 10
2 Windgeschwindigkeit:

KT

00-99 1

3

Sicht:

M

0000-0750 50

M

0800-4900 100

M

5000-9000 1000

M

10000 oder größer 0 (fester Wert: 9999)
4 Vertikalsicht:

100 ft

000-020 1
5 Bewölkung: Höhe der Wolkenuntergrenze:

100 ft

000-099
100-200
1
10
6 Lufttemperatur (Höchst- und Tiefstwert): °C -80 -+60 1

.

Anlage 420 21


Muster für Windscherungswarnungen

Legende:

M = Aufnahme obligatorisch

C = Aufnahme konditional, soweit anwendbar.

Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in Windscherungswarnungen sind in Anlage 8 aufgeführt.

Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 "Procedures for Air Navigation Services - Abbreviations and Codes (PANS-ABC)" (Verfahren für Flugsicherungsdienste - Abkürzungen und -Codes).

Anmerkung 3: Die laufenden Nummern in der Spalte "Ref." werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil der Windscherungswarnungen.

Ref. Element Genauer Inhalt Muster
1 Ortskennung des Flugplatzes (M) Ortskennung des Flugplatzes nnnn
2 Kennzeichnung der Art der Meldung (M) Art der Meldung und laufende Nummer WS WRNG [n]n
3 Herausgabezeit und Gültigkeitsdauer (M) Tag und Uhrzeit der Herausgabe und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer in UTC nnnnnn [VALID TL nnnnnn]oder
[VALID nnnnnn/nnnnnn]
4 ZUR AUFHEBUNG VON WINDSCHERUNGSWARNUNGEN SIEHE ANGABEN AMENDE DES MUSTERS.
5 Wettererscheinung (M) Kennzeichnung der Wettererscheinung und des Ortes ihres Auftretens [MOD]oder [SEV] WS IN APCHoder
[MOD]oder [SEV] WS [APCH] RWYnnnoder
[MOD]oder [SEV] WS IN CLIMB-OUToder
[MOD]oder [SEV] WS CLIMB-OUT WYnnnoder
MBST IN APCHoder
MBST [APCH] RWYnnnoder
MBST IN CLIMB-OUToder
MBST CLIMB-OUT RWYnnn
6 Beobachtete, gemeldete oder vorhergesagte Wettererscheinung (M) Kennzeichnung, ob die Wettererscheinung beobachtet oder gemeldet und ob sie voraussichtlich andauern oder vorhergesagt wird (M) REP AT nnnn nnnnnnnnoder
OBS [AT nnnn]oder
FCST
7 Einzelheiten der Wettererscheinung (C) Beschreibung der Wettererscheinung, aufgrund deren die Windscherungswarnung herausgegeben wird SFC WIND: nnn/nnKT nnnFT -
WIND: nnn/nnKToder
nnKT LOSS nnNM (oder nnKM) FNa RWYnnoder
nnKT LOSS nnNM (oder nnKM) FNa RWYnnoder
ODER
8 Aufhebung der Windscherungswarnung Aufhebung der Windscherungswarnung unter Verweis auf ihre Bezeichnung CNL WS WRNG [n]n nnnnnn/nnnnnn

.

Anlage 520 21


Muster für SIGMET und AIRMET

Legende:

M = Aufnahme obligatorisch

C = Aufnahme konditional, soweit anwendbar und

Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in SIGMEToder AIRMET sind in Anlage 8 aufgeführt.

Anmerkung 2: Starkeoder mäßige Vereisung (SEV ICE, MOD ICE) und starkeoder mäßige Turbulenzen (SEV TURB, MOD TURB) in Verbindung mit Gewittern, Cumulonimbusbewölkungoder tropischen
Wirbelstürmen sollten nicht einbezogen werden.

Anmerkung 3: Die laufenden Nummern in der Spalte "Ref." werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil von SIGMET und AIRMET.

Ref.

Element

Genauer Inhalt

SIGMET Muster

AIRMET Muster

1 Ortskennung des FIR/CTa (M) ICAO-Ortskennung der ATS-Stelle, die das FIR oder CTa bedient, auf das sich SIGMET bzw. AIRMET bezieht nnnn
2 Kennzeichnung (M) Kennzeichnung und laufende Nummer von SIGMET oder AIRMET SIGMET nnn AIRMET [n][n]n
3 Gültigkeitsdauer (M) Tag-Uhrzeit-Gruppen mit Angabe der Gültigkeitsdauer in UTC VALID nnnnnn/nnnnnn
4 Ortskennung der MWO (M) Ortskennung der MWO, die SIGMEToder AIRMET aufgegeben hat, durch Bindestrich getrennt nnnn-
5 Neue Zeile
6 Name des FIR/CTa (M) Ortskennung und Name des FIR oder CTA, für das/den die SIGMET/AIRMET herausgegeben wird nnnn nnnnnnnnnn FIR
oder
UIR
oder
FIR/UIR
oder nnnn nnnnnnnnnn CTA
nnnn nnnnnnnnnn FIR[/n]
7 ZUR AUFHEBUNG VON SIGMET ODER AIRMET SIEHE ANGABEN AMENDE des MUSTERS.
8 Statusindikator (C) 1 Test- oder Übungsindikator TEST oder EXER TEST oder EXER
9 Neue Zeile
10 Wettererscheinung (M) Beschreibung der Wettererscheinung, die die Herausgabe einer SIGMET/AIRMET ausgelöst hat OBSC TS[GR]
EMBD TS[GR]
FRQ TS[GR]
SQL TS[GR]
TC nnnnnnnnnn PSN Nnn[nn]
oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn
[nn] CB
oder
TC NN 2 PSN Nnn[nn] oder Snn
[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
CB
SEV TURB
SEV ICE
SEV ICE (FZRA) SEV MTW
HVY DS
HVY SS
[Va ERUPTION] [MT
nnnnnnnnnn]
[PSN Nnn[nn]oder Snn[nn] Ennn
[nn]oder Wnnn[nn]]
Va CLD
RDOACT CLD
SFC WIND nnn/nn[n]KT
SFC VIS [n][n]nnM (nn)
ISOL TS[GR]
OCNL TS[GR]
MT OBSC
BKN CLD
BKN CLD [n]nnn/[ABV][n]
nnnnFT
oder
BKN CLD SFC/[ABV][n]
nnnnFT
oder
OVC CLD [n]nnn/[ABV][n]
nnnnFT
oder
OVC CLD SFC/[ABV][n]
nnnnFT
ISOL CB
OCNL CB
FRQ CB
ISOL TCU
OCNL TCU
FRQ TCU
MOD TURB
MOD ICE
MOD MTW
11 Beobachteteoder vorhergesagte Wettererscheinung (M) 3, 4 Angabe, ob die Wettererscheinung beobachtet und voraussichtlich andauern wirdoder vorhergesagt wird OBS [AT nnnnZ]oder
FCST [AT nnnnZ]
12 Ort (C) 3, 4, 5 Ort (geografische Breite und Länge (in Grad und Minuten)) Nnn[nn] Wnnn[nn]oder
Nnn[nn] Ennn[nn]oder
Snn[nn] Wnnn[nn]oder
Snn[nn] Ennn[nn]
oder
N OF Nnn[nn]oder
S OF Nnn[nn]oder
N OF Snn[nn]oder
S OF Snn[nn]oder
[UND]
W OF Wnnn[nn]oder
E OF Wnnn[nn]oder
W OF Ennn[nn]oder
E OF Ennn[nn]
oder
N OF Nnn[nn]oder N OF Snn[nn] AND S OF Nnn[nn]oder S OF
Snn[nn]
oder
W OF Wnnn[nn]oder W OF Ennn[nn] AND E OF Wnnn[nn]oder E
OF Ennn[nn]
oder
N OF LINEoder NE OF LINEoder E OF LINEoder SE OF LINEoder S OF LINEoder SW OF LINEoder W OF LINEoder NW OF LINE Nnn [nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn [nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] [- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn [nn]oder Ennn[nn]] [- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn [nn]] [AND N OF LINEoder NE OF LINEoder E OF LINEoder SE OF LINEoder S OF LINEoder SW OF LINEoder W OF LINEoder NW OF LINE Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] [- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]] [- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]]
oder
WI Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - [Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn [nn] 6
oder ENTIRE UIR
oder ENTIRE FIR
oder ENTIRE FIR/UIR
oder ENTIRE CTA
oder WI nnnKM (oder nnnNM) OF TC CENTRE 7
oder WI nnKM (oder nnNM) OF Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] 8
13 Flugfläche (C) Flugflächeoder -höhe über NN [SFC/]FLnnnoder
[SFC/][n]nnnnFT (oder [SFC/]nnnnM)
FLnnn/nnnoder
top FLnnn oder
[top] ABV FLnnnoder (oder [top] ABV [n]nnnnFT) [[n]nnnn/]
[n]nnnnFT)oder [n]nnnnFT/]FLnnn
oder top [ABVoder BLW] FLnnn 7
14 Bewegung oder erwartete Bewegung (C) 3, 9, 10 Bewegungoder erwartete Bewegung (Richtung und Geschwindigkeit) unter Angabe einer der 16 Kompassrichtungen,oder stationär MOV N [nnKMH]oder MOV NNE [nnKMH]oder
MOV NE [nnKMH]oder MOV ENE [nnKMH]oder
MOV E [nnKMH]oder MOV ESE [nnKMH]oder
MOV SE [nnKMH]oder MOV SSE [nnKMH]oder
MOV S [nnKMH]oder MOV SSW [nnKMH]oder
MOV SW [nnKMH]oder MOV WSW [nnKMH]oder
MOV W [nnKMH]oder MOV WNW [nnKMH]oder
MOV NW [nnKMH]oder MOV NNW [nnKMH]
(oder MOV N [nnKT]oder MOV NNE [nnKT]oder
MOV NE [nnKT]oder MOV ENE [nnKT]oder
MOV E [nnKT]oder MOV ESE [nnKT]oder
MOV SE [nnKT]oder MOV SSE [nnKT]oder
MOV S [nnKT]oder MOV SSW [nnKT]oder
MOV SW [nnKT]oder MOV WSW [nnKT]oder
MOV W [nnKT]oder MOV WNW [nnKT]oder
MOV NW [nnKT]oder MOV NNW [nnKT])
oder
STNR
15 Veränderungen der Intensität (C) 3 Erwartete Veränderungen der Intensität INTSFoder
WKNoder
NC
16 Vorhersagezeit (C) 3, 4, 9 Angabe der Vorhersagezeit der Wettererscheinung FCST AT nnnnZ  - 
17 TC
vorhergesagte Position (C) 7
Vorhergesagte Position des TC-Zentrums TC CENTRE PSN Nnn[nn]oder
Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn
[nn]
oder
TC CENTRE PSN Nnn[nn] oder
Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn
[nn] CB 11
 -
18 Vorhergesagte Position (C) 3, 4, 5, 9 Vorhergesagte Position des Phänomens am Ende der Gültigkeitsdauer von SIGMET 12 Nnn[nn] Wnnn[nn]oder
Nnn[nn] Ennn[nn]oder
Snn[nn] Wnnn[nn]oder
Snn[nn] Ennn[nn]
oder
N OF Nnn[nn]oder
S OF Nnn[nn]oder
N OF Snn[nn]oder
S OF Snn[nn]
[UND]
W OF Wnnn[nn]oder
E OF Wnnn[nn]oder
W OF Ennn[nn]oder
E OF Ennn[nn]
oder
N OF Nnn[nn]oder N OF Snn[nn]
AND S OF Nnn[nn]oder S OF Snn
[nn]
oder
W OF Wnnn[nn]oder W OF Ennn
[nn] AND E OF Wnnn[nn]oder E
OF Ennn[nn]
oder
N OF LINEoder NE OF LINEoder E
OF LINEoder SE OF LINEoder S OF
LINEoder SW OF LINEoder W OF
LINEoder NW OF LINE Nnn[nn]
oder
Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn
[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder Ennn[nn] [- Nnn
[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder
Ennn[nn]] [AND N OF LINEoder
NE OF LINEoder E OF LINEoder SE
OF LINEoder S OF LINEoder SW
OF LINEoder W OF LINEoder NW
OF LINE Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn
[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder
Ennn[nn] [- Nnn[nn]oder Snn
[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]]
oder
WI Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn
[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]
oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn
[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn
[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder
Ennn[nn] 6
oder ENTIRE FIR
oder ENTIRE UIR
oder ENTIRE FIR/UIR
oder ENTIRE CTA
oder NO Va EXP 13
oder
WI nnKM (oder nnNM) OF Nnn
[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]
oder Ennn[nn] 8
oder
WI nnnKM (nnnNM) OF TC
CENTRE 7
 -
19 Wiederholung von Elementen (C) 14 Wiederholung der in einer SIGMET für eine Vulkanaschewolke oder einen tropischen Wirbelsturm genannten Elemente [UND] 14   -
20 Neue Zeile bei Wiederholung von Elementen
ODER
21 Aufhebung von SIGMET/ AIRMET (C) Aufhebung von SIGMET/AIRMET unter Angabe ihrer Kennzeichnung CNL SIGMET nnn
nnnnnn/nnnnnn
oder
CNL SIGMET nnn nnnnnn/nnnnnn [Va MOV TO nnnn FIR] 13
CNL AIRMET [n][n]n nnnnnn/nnnnnn
1) Wird nur verwendet, wenn SIGMET/AIRMET herausgegeben wird, um anzuzeigen, dass ein Test oder eine Übung stattfindet. Wird das Wort "TEST" oder die Abkürzung "EXER" verwendet, kann die Meldung Informationen enthalten, die nicht betrieblich verwendet werden sollten oder auf andere Weise unmittelbar nach dem Wort "TEST" enden.

2) Verwendung für unbenannte tropische Wirbelstürme.

3) Bei Vulkanaschewolken, die mehr als ein Gebiet innerhalb des FIR abdecken, können diese Elemente erforderlichenfalls wiederholt werden. Jedem Ort und jeder vorhergesagten Position muss eine Beobachtungs-oder Vorhersagezeit vorausgehen.

4) Bei Cumulonimbusbewölkung in Verbindung mit einem tropischen Wirbelsturm, die mehr als ein Gebiet innerhalb des FIR abdecken, können diese Elemente erforderlichenfalls wiederholt werden. Jedem Ort und jeder vorhergesagten Position muss eine Beobachtungs- oder Vorhersagezeit vorausgehen.

5) Bei SIGMET für radioaktive Wolken ist für die Elemente "Ort" und "vorgesagte Position" nur WITHIN (WI) zu verwenden.

6) Die Anzahl der Koordinaten muss auf ein Mindestmaß begrenzt sein und sollte in der Regel nicht mehr als sieben betragen.

7) Nur bei SIGMET für tropische Wirbelstürme.

8) Nur bei SIGMET für radioaktive Wolke. Vom Ursprung und senkrecht über dem Boden (vertical extent from surface, SFC) bis zur oberen Begrenzung des Fluginformationsgebiets/oberen Fluginformationsgebiets (FIR/UIR) oder des Kontrollbezirks (CTA) muss ein Radius von bis zu 30 km (oder 16 Seemeilen) angewandt werden.

9) Die Elemente "Vorhersagezeit" und "Vorhersageposition" sind nicht in Verbindung mit dem Element "Bewegung oder erwartete Bewegung" zu verwenden.

10) Bei SIGMET für radioaktive Wolken ist für das Element "Bewegung oder erwartete Bewegung" nur STATIONARY (STNR) zu verwenden.

11) Die Abkürzung "CB" ist zu verwenden, wenn die Vorhersageposition für die Cumulonimbusbewölkung eingeschlossen ist.

12) Die Vorhersageposition der Cumulonimbusbewölkung im Zusammenhang mit tropischen Wirbelstürmen bezieht sich auf die Vorhersagezeit der Position des Zentrums des tropischen Wirbelsturms und nicht auf das Ende der Gültigkeitsdauer von SIGMET.

13) Nur bei SIGMET für Vulkanasche.

14) Zu verwenden bei mehreren Vulkanaschewolken oder Cumulonimbusbewölkung in Verbindung mit einem tropischen Wirbelsturm, der gleichzeitig auf das betreffende FIR trifft.

.

- gestrichen - Anlage 5a20 21

.

- gestrichen - Anlage 5B20 21

.

Anlage 620 21


Muster für die Beratung zu Vulkanasche

Legende:

M = Aufnahme obligatorisch

O = Aufnahme fakultativ

C = Aufnahme konditional, wann immer anwendbar

Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in der Beratung zu Vulkanasche sind in Anlage 8 aufgeführt.

Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 "Procedures for Air Navigation Services - Abbreviations and Codes (PANS-ABC)"(Verfahren für Flugsicherungsdienste - Abkürzungen und -Codes).

Anmerkung 3: Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt (:) zu setzen.

Anmerkung 4: Die laufenden Nummern in der Spalte "Ref." werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil der Beratung zu Vulkanasche.

Ref. Element Genauer Inhalt Muster
1 Kennzeichnung der Art der Meldung (M) Art der Meldung Va ADVISORY
2 Neue Zeile
3 Statusindikator (C) 1 Test- oder Übungsindikator STATUS: TESToder EXER
4 Neue Zeile
5 Herausgabezeit (M) Jahr, Monat, Tag, Uhrzeit in UTC DTG: nnnnnnnn/nnnnZ
6 Neue Zeile
7 Name des VAAC (M) Name des VAAC VAAC: nnnnnnnnnnnn
8 Neue Zeile
9 Name des Vulkans (M) Name und IAVCEI-Nummer des Vulkans (Internationale Vereinigung für Vulkanologie und Chemie des Erdinneren, IAVCEI) VOLCANO: nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn [nnnnnn]
oder UNKNOWN
oder UNNAMED
10 Neue Zeile
11 Ort des Vulkans (M) Ort des Vulkans in Grad und Minuten PSN: Nnnnnoder Snnnn Wnnnnnoder Ennnnn
oder UNKNOWN
12 Neue Zeile
13 Staat oder Region (M) Staatoder Region, wenn die Asche nicht über einem Staat gemeldet wird AREA: nnnnnnnnnnnnnnnnoder UNKNOWN
14 Neue Zeile
15 Gipfelhöhe (M) Gipfelhöhe in m (oder ft) SUMMIT ELEV: nnnnM (oder nnnnnFT)
oder SFC
oder UNKNOWN
16 Neue Zeile
17 Beratungsnummer (M) Beratungsnummer: Jahr vierstellig und Nummer der Meldung (gesonderte Sequenz für jeden Vulkan) ADVISORY NR: nnnn/nnnn
18 Neue Zeile
19 Informationsquelle (M) Informationsquelle in Freitext INFO SOURCE: Freitext von bis zu 32 Zeichen
20 Neue Zeile
21 Farbcode (O) Luftfahrt-Farbcode AVIATION COLOUR CODE: REDoder ORANGEoder YELLOWoder GREENoder UNKNOWNoder NOT GIVENoder NIL
22 Neue Zeile
23 Einzelheiten zum Vulkanausbruch (M) 2 Einzelheiten zum Vulkanausbruch (einschließlich Datum/Uhrzeit des Ausbruchs) ERUPTION DETAILS: Freitext von bis zu 64 Zeichen
oder UNKNOWN
24 Neue Zeile
25 Zeitpunkt der Beobachtung (oder geschätzter Zeitpunkt) der Vulkanaschewolken (M) Tag und Uhrzeit (in UTC) der Beobachtung der Aschewolken (oder Schätzung) OBS (oder EST) Va DTG: nn/nnnnZ
26 Neue Zeile
27 Beobachtete oder geschätzte Vulkanaschewolken (M) Horizontale (in Grad und Minuten) und vertikale Ausdehnung zum Zeitpunkt der Beobachtungoder geschätzte Vulkanaschewolkenoder, falls die Untergrenze bekannt ist, Obergrenze der beobachtetenoder geschätzten Vulkanaschewolken;
Bewegung der beobachtetenoder geschätzten Vulkanaschewolken
OBS VA
CLDoder
EST Va CLD:
top FLnnnoder SFC/FLnnnoder FLnnn/nnn
[nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE
BTN)] Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder
Ennn[nn] - Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn]
oder
Ennn[nn][- Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]
oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]
MOV N nnKMH (oder KT)oder
MOV NE nnKMH (oder KT)oder
MOV E nnKMH (oder KT)oder
MOV SE nnKMH (oder KT)oder
MOV S nnKMH (oder KT)oder
MOV SW nnKMH (oder KT)oder
MOV W nnKMH (oder KT)oder
MOV NW nnKMH (oder KT)
oder
Va NOT IDENTIFIABLE FM SATELLITE DATA
WIND FLnnn/nnn nnn/nn[n]KT 3oder WIND
FLnnn/nnn VRBnnKToder WIND SFC/FLnnn nnn/nn[n]KToder WIND SFC/FLnnn VRBnnKT
28 Neue Zeile
29 Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken (+ 6 HR) (M) Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach dem "Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken" unter Punkt 12)
Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer
FCST Va
CLD +6 HR:
nn/nnnnZ
SFC oder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN
(nnNM WID LINE BTN)]Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn
[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn][- Nnn[nn]oder
Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]
oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]
oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]]
4, 5
oder NO Va EXP
oder NOT AVBL
oder NOT PROVIDED
30 Neue Zeile
31 Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken (+ 12 Std.) (M) Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach dem "Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken" unter Punkt 12)
Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer
FCST VA
CLD +12
HR:
nn/nnnnZ
SFCoder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE BTN (nnNM WID LINE BTN)]Nnn[nn]oder
Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]
oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn][- Nnn[nn]
oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder
Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]
oder Ennn[nn]]
4, 5
oder NO Va EXP
oder NOT AVBL
oder NOT PROVIDED
32 Neue Zeile
33 Vorhergesagte Höhe und Position der Vulkanaschewolken
(+ 18 HR) (M)
Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach dem "Zeitpunkt der Beobachtung (oder Schätzung) der Vulkanaschewolken" unter Punkt 12)
Vorhergesagte Höhe und Position (in Grad und Minuten) für jede Vulkanaschewolkenmasse für diese festgelegte Gültigkeitsdauer
FCST Va
CLD +18
HR:
nn/nnnnZ
SFCoder FLnnn/[FL]nnn [nnKM WID LINE
BTN (nnNM WID LINE BTN)]Nnn[nn]oder
Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]
oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn][-Nnn[nn]
oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] -
Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn] - Nnn[nn]oder Snn[nn] Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
4, 5
oder NO Va EXP
oder NOT AVBL
oder NOT PROVIDED
34 Neue Zeile
35 Anmerkungen (M) 2 Gegebenenfalls Anmerkungen RMK: Freitext von bis zu 256 Zeichen
oder NIL
36 Neue Zeile
37 Nächste Beratung (M) Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit in UTC NXT ADVISORY: nnnnnnnn/nnnnZ
oder NO LATER THAN nnnnnnnn/nnnnZ
oder NO FURTHER ADVISORIES
oder WILL BE ISSUED BY nnnnnnnn/nnnnZ
1) Wird nur verwendet, wenn die Meldung herausgegeben wird, um anzuzeigen, dass ein Test oder eine Übung stattfindet. Wird das Wort "TEST" oder die Abkürzung "EXER" verwendet, kann die Meldung Informationen enthalten, die nicht betrieblich verwendet werden sollten oder auf andere Weise unmittelbar nach dem Wort "TEST"enden.

2) Der Begriff "resuspended" (wiederaufgewirbelt) für Vulkanascheablagerungen, die durch den Wind wiederaufgewirbelt werden.

3) Wenn eine Vulkanaschewolke gemeldet wird (z.B. AIREP), aber nicht anhand von Satellitendaten überprüfbar ist.

4) Eine gerade Linie zwischen zwei Punkten, die auf einer Karte der Mercator-Projektion gezogen wird, oder eine gerade Linie zwischen zwei Punkten, die bei gleichbleibendem Winkel Längengrade durchquert.

5) Bis zu vier ausgewählte Schichten

.

Anlage 720 21


Muster für Beratung zu tropischen Wirbelstürmen

Legende:

M = Aufnahme obligatorisch

O = Aufnahme konditional, wann immer anwendbar

C = Aufnahme fakultativ

= = eine Doppellinie weist darauf hin, dass der nachfolgende Wortlaut in der nächsten Zeile stehen sollte.

Anmerkung 1: Die Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in der Beratung zu tropischen Wirbelstürmen sind in Anlage 8 aufgeführt.

Anmerkung 2: Die Abkürzungen sind erläutert im ICAO-Dokument 8400 "Procedures for Air Navigation Services - Abbreviations and Codes (PANS-ABC)" (Verfahren für Flugsicherungsdienste - Abkürzungen und -Codes).

Anmerkung 3: Nach jeder Überschrift eines Elements ist obligatorisch ein Doppelpunkt (:) zu setzen.

Anmerkung 4: Die laufenden Nummern in der Spalte "Ref." werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil der Beratung zu tropischen Wirbelstürmen.

Ref. Element Genauer Inhalt

Muster

1 Kennzeichnung der Art der Meldung (M) Art der Meldung TC ADVISORY
2 Neue Zeile
3 Statusindikator (C) 1 Test- oder Übungsindikator STATUS: TESToder EXER
4 Neue Zeile
5 Herausgabezeit (M) Jahr, Monat, Tag, Uhrzeit in UTC DTG: nnnnnnnn/nnnnZ
6 Neue Zeile
7 Name des TCAC (M) Name des TCAC
(Ortskennungoder vollständiger Name)
TCAC: nnnnoder nnnnnnnnnn
8 Neue Zeile
9 Name des tropischen Wirbelsturms (M) Name des tropischen Wirbelsturmsoder "NN" für unbenannte tropische Wirbelstürme TC: nnnnnnnnnnnnoder NN
10 Neue Zeile
11 Beratungsnummer (M) Beratung: Jahr vierstellig und Nummer der Meldung (gesonderte Sequenz für jeden tropischen Wirbelsturm) ADVISORY NR: nnnn/[n][n][n]n
12 Neue Zeile
13 Beobachtete Position des Zentrums (M) Tag und Uhrzeit (in UTC) und Position des Zentrums des tropischen Wirbelsturms (in Grad und Minuten) OBS PSN: nn/nnnnZ Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
14 Neue Zeile
15 Beobachtete CB-Bewölkung (O) 2 Ort der CB-Bewölkung (bezogen auf Breite und Länge (in Grad und Minuten)) und Vertikalausdehnung (Flugfläche) CB: WI nnnKM (oder nnnNM) OF TC CENTRE
oder
WI 3 Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn[nn] -
Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder nnn
[nn] -
Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn
[nn] -
[Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn
[nn] -
Nnn[nn] oder Snn[nn] Wnnn[nn] oder Ennn
[nn]]
top [ABV oder BLW] FLnnn
NIL
16 Neue Zeile
17 Richtung und Geschwindigkeit der Bewegung (M) Richtung und Geschwindigkeit in den 16 Kompassrichtungen und in km/h (oder kt) oder stationär (< 2 km/h (1 kt)) MOV: N nnKMH (oder KT)oder
NNE nnKMH (oder KT)oder
NE nnKMH (oder KT)oder
ENE nnKMH (oder KT)oder
E nnKMH (oder KT)oder
ESE nnKMH (oder KT)oder
SE nnKMH (oder KT)oder
SSE nnKMH (oder KT)oder
S nnKMH (oder KT)oder
SSW nnKMH (oder KT)oder
SW nnKMH (oder KT)oder
WSW nnKMH (oder KT)oder
W nnKMH (oder KT)oder
WNW nnKMH (oder KT)oder
NW nnKMH (oder KT)oder
NNW nnKMH (oder KT)oder
STNR
18 Neue Zeile
19 Änderungen der Intensität (M) Änderungen der maximalen Bodenwindgeschwindigkeit zum Beobachtungszeitpunkt INTST CHANGE: INTSFoder WKN oder NC
20 Neue Zeile
21 Kerndruck (M) Kerndruck (in hPa) C: nnnHPA
22 Neue Zeile
23 Maximaler Bodenwind (M) Maximaler Bodenwind in der Nähe des Zentrums (10-Minuten-Mittel des Bodenwinds, in kt) MAX WIND: nn[n]KT
24 Neue Zeile
25 Vorhergesagte Position des Zentrums
(+ 6 HR) (M)
Tag und Uhrzeit (in UTC) (6 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 5);
Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms
FCST PSN +6 HR: nn/nnnnZ Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
26 Neue Zeile
27 Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 6 HR) (M) Vorhergesagter maximaler Bodenwind (6 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 5) FCST MAX
WIND +6 HR:
nn[n]KT
28 Neue Zeile
29 Vorhergesagte Position des Zentrums
(+ 12 HR) (M)
Tag und Uhrzeit (in UTC) (12 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 5);
Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms
FCST PSN
+12 HR:
nn/nnnnZ Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
30 Neue Zeile
31 Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 12 HR) (M) Vorhergesagter maximaler Bodenwind (12 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 5) FCST MAX
WIND +12
HR:
nn[n]KT
32 Neue Zeile
33 Vorhergesagte Position des Zentrums
(+ 18 HR) (M)
Tag und Uhrzeit (in UTC) (18 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 5);
Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms
FCST PSN
+18 HR:
nn/nnnnZ Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
34 Neue Zeile
35 Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 18 HR) (M) Vorhergesagter maximaler Bodenwind (18 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 5) FCST MAX
WIND +18
HR:
nn[n]KT
36 Neue Zeile
37 Vorhergesagte Position des Zentrums
(+ 24 HR) (M)
Tag und Uhrzeit (in UTC) (24 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 5);
Vorhergesagte Position (in Grad und Minuten) des Zentrums des tropischen Wirbelsturms
FCST PSN
+24 HR:
nn/nnnnZ Nnn[nn]oder Snn[nn]
Wnnn[nn]oder Ennn[nn]
38 Neue Zeile
39 Vorhergesagter maximaler Bodenwind (+ 24 HR) (M) Vorhergesagter maximaler Bodenwind (24 Stunden nach der "DTG" unter Nummer 5) FCST MAX
WIND +24
HR:
nn[n]KT
40 Neue Zeile
41 Anmerkungen (M) Gegebenenfalls Anmerkungen RMK: Freitext von bis zu 256 Zeichen
oder NIL
42 Neue Zeile
43 Voraussichtliche Zeit der Herausgabe der nächsten Beratung (M) Voraussichtlicher Zeitpunkt (Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit (in UTC)) der nächsten Beratung NXT MSG: [BFR] nnnnnnnn/nnnnZ
oder NO MSG EXP
1) Wird nur verwendet, wenn die Meldung herausgegeben wird, um anzuzeigen, dass ein Test oder eine Übung stattfindet. Wird das Wort "TEST" oder die Abkürzung "EXER" verwendet, kann die Meldung Informationen enthalten, die nicht betrieblich verwendet werden sollten oder auf andere Weise unmittelbar nach dem Wort "TEST" enden.

2) Bei CB-Bewölkung in Verbindung mit einem tropischen Wirbelsturm, die mehr als ein Gebiet innerhalb des Zuständigkeitsgebiets abdecken, können diese Elemente erforderlichenfalls wiederholt werden.

3) Die Anzahl der Koordinaten sollte auf ein Mindestmaß begrenzt werden und in der Regel nicht mehr als sieben betragen.

.

Anlage 820 21


Bereiche und Auflösungen für die numerischen Elemente in den Beratungen zu Vulkanasche, Beratungen zu tropischen Wirbelstürmen, SIGMET, AIRMET, Flugplatz- und Windscherungswarnungen

Anmerkung: Die laufenden Nummern in der Spalte "Ref." werden nur aus Gründen der Klarheit und für die leichtere Bezugnahme aufgenommen und sind nicht Teil des Musters.

Ref. Elemente Bereich Auflösung
1 Gipfelhöhe: FT 000-27 000 1
M 000-8 100 1
2 Beratungsnummer: für Va (index) * 000-2 000 1
für TC (index)* 00-99 1
3 Maximaler Bodenwind: KT 00-99 1
4 Kerndruck: hPa 850-1 050 1
5 Bodenwindgeschwindigkeit: KT 30-99 1
6 Bodensicht: M 0000-0750 50
M 0800-5 000 100
7 Bewölkung: Untergrenze: FT 000-1 000 100
8 Bewölkung: Obergrenze: FT 000-9 900 100
FT 10 00-
00-60 000
1 000
9 Geografische Breite: ° (Grad) 00-90 1
(Minuten) 00-60 1
10 Geografische Länge: ° (Grad) 000-180 1
(Minuten) 00-60 1
11 Flugflächen: 000-650 10
12 Bewegung: KMH 0-300 10
KT 0-150 5
*) Dimensionslos".

.

Besondere Anforderungen an Anbieter von Flugberatungsdiensten
(Teil-AIS)
Anhang VI20

Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Flugberatungsdiensten (AIS.OR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

AIS.OR.100 Luftfahrtinformationsmanagement

Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS) müssen dafür sorgen, dass geeignete Ressourcen und Verfahren für das Informationsmanagement vorhanden sind, damit qualitätsgesicherte Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen innerhalb des ATM-Systems rechtzeitig erhoben, verarbeitet, gespeichert, integriert, ausgetauscht und bereitgestellt werden.

AIS.OR.105 Zuständigkeiten der Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS)

AIS-Anbieter müssen dafür sorgen, dass die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zur Verfügung stehen, die für die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Effizienz der Flugsicherung erforderlich sind.

AIS-Anbieter haben Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zum gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie zu den Gebieten auf hoher See, in denen der Mitgliedstaat für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten verantwortlich ist, entgegenzunehmen, zusammenzustellen oder zusammenführen, zu editieren, zu formatieren, zu veröffentlichen, zu speichern und zu verbreiten.

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen verfügbar sind für

(1) das am Flugbetrieb beteiligte Personal, einschließlich Flugbesatzungen, Flugplanung und Flugsimulatoren,

(2) Anbieter von Flugverkehrsdiensten (ATS), die für den Fluginformationsdienst zuständig sind, und

(3) Dienste, die für die Informationen zur Flugvorbereitung zuständig sind.

AIS-Anbieter müssen für die Erstellung und Herausgabe von NOTAM in ihrem Zuständigkeitsbereich und von Informationen zur Flugvorbereitung, die für die Streckenabschnitte erforderlich sind, die von dem in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Flugplatz/Hubschrauberflugplatz ausgehen, 24-Stunden-Dienste erbringen.

AIS-Anbieter müssen anderen AIS-Anbietern die von diesen benötigten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zur Verfügung stellen.

AIS-Anbieter müssen dafür sorgen, dass Verfahren bestehen, mit denen auf Daten- und Informationsfehler zurückgehende Sicherheitsrisiken bewertet und abgemildert werden können.

AIS-Anbieter müssen eindeutig angeben, dass die für und im Namen eines Mitgliedstaats bereitgestellten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats bereitgestellt werden, unabhängig vom Format ihrer Bereitstellung.

Abschnitt 2 - Datenqualitätsmanagement

AIS.OR.200 Allgemeines

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass

  1. Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen gemäß den Spezifikationen des in Anhang III Anlage 1 (Teil-ATM/ANS.OR) genannten Luftfahrtdatenkatalogs bereitgestellt werden,
  2. die Datenqualität aufrechterhalten wird und
  3. Automatisierung angewandt wird, um die Verarbeitung und den Austausch digitaler Luftfahrtdaten zu ermöglichen.

AIS.OR.205 Förmliche Vereinbarungen

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass förmliche Vereinbarungen getroffen werden mit

  1. allen Parteien, die Daten an sie übermitteln, und
  2. anderen AIS-Anbietern, wenn sie Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen mit ihnen austauschen.

AIS.OR.210 Austausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass

  1. das Format der Luftfahrtdaten auf einem Muster für den Austausch von Luftfahrtdaten basiert, das als weltweit interoperabel konzipiert ist, und
  2. Luftfahrtdaten elektronisch ausgetauscht werden.

AIS.OR.215 Werkzeuge und Software

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Werkzeuge und Software zur Unterstützung oder Automatisierung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen ihre Funktionen erfüllen, ohne dass die Qualität von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen beeinträchtigt wird.

AIS.OR.220 Validierung und Verifizierung

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Verifizierungs- und Validierungsverfahren angewandt werden, sodass die Luftfahrtdaten die in Punkt AIS.TR.200 festgelegten Anforderungen an die Datenqualität erfüllen.

AIS.OR.225 Metadaten

AIS-Anbieter haben Metadaten zu erfassen und zu sichern.

AIS.OR.230 Datenfehlerdetektion und -authentifizierung

AIS-Anbieter haben sicherstellen, dass

  1. bei der Übermittlung und/oder Speicherung von Luftfahrtdaten digitale Datenfehlerdetektionstechniken eingesetzt werden, um die in Punkt AIS.TR.200(c) genannten Grade von Datenintegrität zu unterstützen und
  2. die Übertragung von Luftfahrtdaten einem geeigneten Authentifizierungsverfahren unterliegt, mit dem die Empfänger bestätigen können, dass die Daten oder Informationen durch eine zugelassene Quelle übermittelt wurden.

AIS.OR.235 Fehlermeldung, Fehlermessung und Korrekturmaßnahmen

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Verfahren zur Fehlermeldung, Fehlermessung und Fehlerkorrektur eingerichtet und aufrechterhalten werden.

AIS.OR.240 Datenbeschränkungen

AIS-Anbieter haben in den Luftfahrtinformationsprodukten - mit Ausnahme von NOTAM - die Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zu kennzeichnen, die die Anforderungen an die Datenqualität nicht erfüllen.

AIS.OR.250 Konsistenz

Werden Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen im AIP von mehr als einem Mitgliedstaat veröffentlicht, sorgen die für diese AIP zuständigen AIS-Anbieter für die Einrichtung geeigneter Verfahren zur Gewährleistung der Konsistenz dieser Informationen.

Abschnitt 3 - Luftfahrtinformationsprodukte

AIS.OR.300 Allgemeines - Luftfahrtinformationsprodukte

Bei der Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in mehreren Formaten haben die AIS-Anbieter sicherzustellen, dass Prozesse geschaffen werden, die die Konsistenz von Daten und Informationen zwischen diesen Formaten gewährleisten.

Kapitel 1
Luftfahrtinformationen in einer standardisierten Darstellung

AIS.OR.305 Luftfahrthandbuch (AIP)

AIS-Anbieter haben ein Luftfahrthandbuch herauszugeben.

AIS.OR.310 AIP-Berichtigungen

AIS-Anbieter müssen

  1. dauerhafte Änderungen des AIP als AIP-Berichtigungen herausgeben und
  2. sicherstellen, dass das AIP in so regelmäßigen Abständen geändert oder neu herausgegeben wird, wie dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Informationen vollständig und aktuell sind.

AIS.OR.315 Ergänzungen des Luftfahrthandbuchs

AIS-Anbieter müssen,

  1. als AIP-Ergänzungen, vorübergehende Änderungen von längerer Dauer - drei Monate oder länger - und Informationen von kurzer Dauer, die umfangreiche Texte und/oder Grafiken enthalten, herausgeben,
  2. regelmäßig eine Prüfliste der gültigen AIP-Ergänzungen vorlegen und
  3. eine neue AIP-Ergänzung als Ersatz veröffentlichen, wenn ein Fehler in einer AIP-Ergänzung auftritt oder die Gültigkeitsdauer einer AIP-Ergänzung geändert wird.

AIS.OR.320 Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC)

AIS-Anbieter müssen für jeden der folgenden Fälle ein Luftfahrtinformationsrundschreiben herausgeben:

  1. eine langfristige Vorankündigung jeder wesentlichen Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren oder Anlagen,
  2. Informationen rein erläuternder oder beratender Art, die sich auf die Flugsicherheit auswirken,
  3. Informationen oder Mitteilungen erläuternder oder beratender Art in Bezug auf technische, legislative oder rein administrative Fragen.

AIS-Anbieter müssen mindestens einmal jährlich die Gültigkeit des geltenden AIC überprüfen.

AIS.OR.325 Luftfahrtkarten

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass folgende Luftfahrtkarten, sofern verfügbar,

  1. Bestandteil des AIP sind oder den AIP-Empfängern gesondert zur Verfügung gestellt werden:

    (1) Flugplatzhinderniskarte - Typ A,

    (2) Flugplatz-/Hubschrauberflugplatzkarte,

    (3) Flugplatzrollkarte.

    (4) Karte der Luftfahrzeug-Parkpositionen,

    (5) Bodenprofilkarte für Präzisionsanflug,

    (6) ATC-Karte zur Überwachung der Mindestflughöhe;

    (7) Bereichskarte,

    (8) Standard-Instrumentenanflugkarte (STAR),

    (9) Standard-Instrumentenabflugkarte (SID),

    (10) Instrumentenanflugkarte;

    (11) Sichtanflugkarte und

    (12) Streckenkarte, und

  2. als Teil der Luftfahrtinformationsprodukte bereitgestellt werden:

    (1) Flugplatzhinderniskarte - Typ B;

    (2) Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart) 1:1.000 000,

    (3) Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart) 1:500.000,

    (4) Luftfahrtnavigationskarte (Aeronautical-Navigation Chart) - kleiner Maßstab, und

    (5) Arbeitskarte (Plotting Chart).

AIS.OR.330 NOTAM

AIS-Anbieter müssen

  1. umgehend eine NOTAM herausgeben, wenn die zu verbreitende Information vorübergehender Art und von kurzer Dauer ist oder wenn für den Betrieb wesentliche dauerhafte Änderungen bzw. vorübergehende Änderungen von langer Dauer kurzfristig vorgenommen werden, mit Ausnahme von umfangreichen Texten und/oder Grafiken, und
  2. Informationen über Errichtung, Zustand oder Änderung jeglicher Luftfahrtanlagen, Dienste, Verfahren oder Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das betroffene Luftfahrtpersonal wesentlich ist, als NOTAM herausgeben.

Die Einhaltung von Punkt AIS.OR.200 darf nicht dazu führen, dass zur Gewährleistung der Flugsicherheit dringend notwendige Luftfahrtinformationen nicht verbreitet werden.

Kapitel 2
Digitale Datensätze

AIS.OR.335 Allgemeines - Digitale Datensätze

Falls verfügbar, müssen die AIS-Anbieter sicherstellen, dass digitale Daten in Form folgender Datensätze vorliegen:

(1) AIP-Datensatz;

(2) Bodenprofildatensatz,

(3) Hindernisdatensätze;

(4) Flugplatzkartierungsdatensätze, und

(5) Instrumentenflugverfahrensdatensätze.

Bei der Bereitstellung sind Geländedaten in Form von Geländedatensätzen bereitzustellen.

Eine Prüfliste der gültigen Datensätze ist regelmäßig vorzulegen.

AIS.OR.340 Anforderungen in Bezug auf Metadaten

Jeder Datensatz muss einen Mindestsatz von Metadaten für den nächsten Nutzer umfassen.

AIS.OR.345 AIP-Datensatz

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass der AIP-Datensatz, sofern verfügbar, die digitale Darstellung von Luftfahrtinformationen von längerer Gültigkeitsdauer enthält, einschließlich dauerhafter Informationen und vorübergehender Änderungen mit langer Laufzeit.

AIS.OR.350 Gelände- und Hindernisdaten - Allgemeine Anforderungen

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Gelände- und Hindernisdaten, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.350 zur Verfügung stehen.

AIS.OR.355 Geländedatensätze

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Geländedatensätze, soweit verfügbar, bereitgestellt werden

  1. für Bereich 1 gemäß Punkt AIS.TR.350, und
  2. für Flugplätze, um Folgendes abzudecken:

    (1) Bereich 2a oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(b)(1);

    (2) Bereiche 2b, 2c und 2d oder Teile derselben gemäß Punkte AIS.TR.350(b)(2), (3) und (4), für Gelände:

    1. in bis zu 10 km Entfernung vom Flugplatzbezugspunkt (Aerodrome Reference Point, ARP); und
    2. in über 10 km Entfernung vom ARP, wenn das Gelände 120 m über die Horizontalebene der niedrigsten Erhebung der Piste hinausragt;

    (3) den Bereich der Startflugbahn oder Teile desselben,

    (4) ein durch die seitliche Ausdehnung der Hindernisbegrenzungsflächen des Flugplatzes begrenzter Bereich oder Teile desselben,

    (5) Bereich 3 oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(c) für Gelände, das sich 0,5 m über der Horizontalebene erstreckt und durch den nächstgelegenen Punkt auf der Flugplatzbewegungsfläche verläuft, und

    (6) Bereich 4 oder Teile desselben gemäß Punkt AIS.TR.350(d) für alle Pisten, für die Präzisionsanflüge der Kategorien II oder III festgelegt wurden und die Betreiber detaillierte Angaben zum Gelände benötigen, damit sie beurteilen können, wie sich das Gelände auf die Bestimmung der Entscheidungshöhe mit Funkhöhenmessern auswirkt.

AIS.OR.360 Hindernisdatensätze

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Hindernisdaten, soweit verfügbar, bereitgestellt werden

  1. für Hindernisse in Bereich 1 mit einer Höhe von mindestens 100 m über Grund;
  2. für Flugplätze: für alle Hindernisse innerhalb des Bereichs 2, die als Gefahr für die Flugsicherung eingestuft werden; und
  3. für Flugplätze, um Folgendes abzudecken:

    (1) Bereich 2a oder Teile desselben in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffende Hindernisdatenerfassungsfläche hineinragen;

    (2) Gegenstände im Bereich der Startflugbahn oder in Teilen derselben, die über eine ebene Fläche hinausragen, die ein Gefälle von 1,2 % und einen gemeinsamen Ursprung mit dem Bereich der Startflugbahn hat

    (3) Objekte, die in die Hindernisbegrenzungsflächen des Flugplatzes oder Teile derselben hineinragen;

    (4) Bereiche 2b, 2c und 2d in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffenden Hindernisdatenerfassungsflächen hineinragen;

    (5) Bereich 3 oder Teile desselben in Bezug auf Hindernisse, die in die betreffende Hindernisdatenerfassungsfläche hineinragen; und

    (6) Bereich 4 oder Teile desselben für alle Pisten, für die Präzisionsanflüge der Kategorie II oder III festgelegt wurden.

AIS.OR.365 Flugplatzkartierungsdatensätze

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Flugplatzkartierungsdatensätze, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.365 zur Verfügung stehen.

AIS.OR.370 Instrumentenflugverfahrensdatensätze

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Instrumentenflugverfahrensdatensätze, soweit verfügbar, gemäß Punkt AIS.TR.370 zur Verfügung stehen.

Abschnitt 4 - Verbreitungsdienste und Informationsdienste zur Flugvorbereitung

AIS.OR.400 Verbreitungsdienste

AIS-Anbieter müssen

  1. die verfügbaren Luftfahrtinformationsprodukte an die Nutzer, die sie anfordern, weitergeben;
  2. das AIP, AIP-Berichtigungen, AIP-Ergänzungen, NOTAM und AIC schnellstmöglich bereitstellen;
  3. sicherstellen, dass NOTAM, soweit möglich, über den festen Flugfernmeldedienst (AFS) verbreitet werden;
  4. sicherstellen, dass der internationale Austausch von NOTAM nur wie zwischen den betreffenden internationalen NOTAM-Offices und den betreffenden multinationalen NOTAM-Verarbeitungsstellen vereinbart erfolgt und
  5. erforderlichenfalls für die Herausgabe und den Empfang von NOTAM sorgen, die über Telekommunikation verbreitet werden, um die betrieblichen Anforderungen zu erfüllen.

AIS.OR.405 Informationsdienste zur Flugvorbereitung

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass

  1. für jeden Flugplatz/Hubschrauberflugplatz dem Flugbetriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungen und für die Flugvorbereitung zuständigen Diensten, Luftfahrtinformationen zu den von dem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz ausgehenden Streckenabschnitten zur Verfügung gestellt werden; und
  2. die für die Flugvorbereitung zur Verfügung gestellten Luftfahrtinformationen auch Informationen flugbetrieblicher Bedeutung enthalten, die den Luftfahrtinformationsprodukten entnommen wurden.

Abschnitt 5 - Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten

AIS.OR.500 Allgemeines - Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen geändert oder neu herausgegeben werden, damit sie stets auf dem aktuellen Stand sind.

AIS.OR.505 Regelung der Verbreitung von Luftfahrtinformationen (Aeronautical information regulation and control, AIRAC)

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass im Rahmen des AIRAC-Systems Informationen über die unter Punkt AIS.TR.505(a) aufgeführten Gegebenheiten verbreitet werden.

AIS-Anbieter haben sicherzustellen, dass

(1) die im Rahmen des AIRAC-Systems notifizierten Informationen mindestens weitere 28 Tage nach dem AIRAC-Geltungsbeginn nicht mehr geändert werden, es sei denn, die notifizierten Gegebenheiten sind vorübergehender Art und dauern nicht den gesamten Zeitraum an;

(2) die im Rahmen des AIRAC-Systems bereitgestellten Informationen werden so verbreitet/zur Verfügung gestellt, dass sie die Empfänger mindestens 28 Tage vor dem AIRAC-Geltungsbeginn erreichen, und

(3) andere Umsetzungsdaten als der AIRAC-Geltungsbeginn werden nicht für im Voraus geplante Änderungen von flugbetrieblicher Bedeutung, die kartografische Arbeiten und/oder die Aktualisierung von Navigationsdatenbanken erfordern, verwendet.

AIS.OR.510 NOTAM

AIS-Anbieter müssen

  1. dafür sorgen, dass NOTAM gemäß Punkt AIS.TR.510 bereitgestellt werden, und
  2. eine "Trigger-NOTAM" gemäß Punkt AIS.TR.510(f) herausgeben, wenn gemäß den AIRAC-Verfahren eine AIP-Berichtigung oder -Ergänzung veröffentlicht wird.

AIS.OR.515 Aktualisierung von Datensätzen

AIS-Anbieter müssen

  1. Datensätze in so regelmäßigen Abständen ändern oder neu herausgeben, wie es erforderlich ist, um sie stets auf dem aktuellen Stand zu halten, und
  2. dauerhafte Änderungen und vorübergehende Änderungen von längerer Dauer - drei Monate oder länger - als digitale Daten in Form eines vollständigen Datensatzes und/oder eines Teildatensatzes, der nur die Unterschiede zu dem zuvor vorgelegten vollständigen Datensatz umfasst, herausgeben.

Abschnitt 6 - Anforderungen an das Personal

AIS.OR.600 Allgemeine Anforderungen

Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) haben AIS-Anbieter sicherzustellen, dass das für die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zuständige Personal

  1. Folgendes zur Kenntnis genommen hat und anwendet:

    (1) die Anforderungen an die Bereitstellung von Luftfahrtinformationsprodukten und -diensten gemäß den Abschnitten 2 bis 5;

    (2) die geltenden Aktualisierungszyklen für die Herausgabe von AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen, die für die Bereiche gelten, für die sie Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen bereitstellen;

  2. für die auszuführende Tätigkeit angemessen geschult, kompetent und berechtigt sind.

Teilabschnitt B - Zusätzliche technische Anforderungen an Anbieter von Flugberatungsdiensten (AIS.TR)

Abschnitt 2 - Datenqualitätsmanagement

AIS.TR.200 Allgemeines

  1. Die Genauigkeit von Luftfahrtdaten muss dem in Anhang III Anlage 1 (Teil-ATM/ANS.OR) genannten Luftfahrtdatenkatalog ("Datenkatalog") entsprechen.
  2. Die Auflösung von Luftfahrtdaten muss der tatsächlichen Datengenauigkeit entsprechen.
  3. Die Integrität von Luftfahrtdaten muss gewahrt bleiben. Auf der Grundlage der im Datenkatalog festgelegten Integritätsklassifizierung müssen Verfahren eingeführt werden, damit

    (1) bei Routinedaten eine Verfälschung während der gesamten Datenverarbeitung vermieden wird;

    (2) es bei wesentlichen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt, und es wird, falls erforderlich, durch zusätzliche Verfahren den potenziellen Risiken in der gesamten Systemarchitektur Rechnung getragen, damit die Datenintegrität auf dieser Ebene weiter gewährleistet ist;

    (3) es bei kritischen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und es werden zusätzliche Verfahren zur Gewährleistung der Integrität aufgenommen, um die Auswirkungen von Fehlern, die bei einer eingehenden Analyse der gesamten Systemarchitektur als potenzielle Risiken für die Datenintegrität identifiziert wurden, vollständig zu mindern.

  4. Die Rückverfolgbarkeit von Luftfahrtdaten muss gewährleistet sein.
  5. Die Zeitnähe der Luftfahrtdaten, einschließlich etwaiger Einschränkungen der Gültigkeitsdauer der Daten, muss gewährleistet sein.
  6. Die Vollständigkeit von Luftfahrtdaten muss gewahrt bleiben.
  7. Das Format der gelieferten Daten muss gewährleisten, dass die Daten in einer Weise ausgewertet werden, die dem Verwendungszweck entspricht.

AIS.TR.210 Austausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen

Außer für Geländedaten muss das Format für den Austausch von Luftfahrtdaten

  1. den Austausch von Daten sowohl in Bezug auf einzelne Features als auch auf Feature-Gruppen ermöglichen;
  2. den Austausch grundlegender Informationen nach dauerhaften Änderungen ermöglichen;
  3. in Übereinstimmung mit den Gegenständen und Eigenschaften des Luftfahrtdatenkatalogs aufgebaut sein und durch einen Abgleich zwischen dem Austauschformat und dem Luftfahrtdatenkatalog dokumentiert werden.

AIS.TR.220 Verifizierung

  1. Die Verifizierung muss sicherstellen, dass

    (1) die Luftfahrtdaten ohne Verfälschung empfangen wurden;

    (2) es bei der Verarbeitung der Luftfahrtdaten zu keiner Verfälschung kommt.

  2. Manuell eingegebene Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen müssen einer unabhängigen Verifizierung unterzogen werden, um etwaige bei diesem Verfahren entstandene Fehler zu erkennen.

AIS.TR.225 Metadaten

Mindestens folgende Metadaten müssen erfasst werden:

  1. die Bezeichnung der Organisationen oder Einrichtungen, die eine Handlung zur Generierung, Übermittlung oder Bearbeitung der Luftfahrtdaten vornehmen;
  2. die vorgenommene Handlung;
  3. Datum und Uhrzeit der Vornahme der Handlung.

AIS.TR.235 Fehlermeldung, Fehlermessung und Korrekturmaßnahmen

Die Verfahren zur Meldung, Messung und Korrektur von Fehlern müssen gewährleisten, dass

  1. Probleme, die bei Generierung, Erstellung, Speicherung, Handhabung und Verarbeitung von Daten festgestellt oder von den Nutzern nach der Veröffentlichung gemeldet werden, aufgezeichnet werden;
  2. alle in Bezug auf Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen gemeldeten Probleme von den AIS-Anbietern analysiert und die erforderlichen Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden;
  3. der Behebung aller bei kritischen und wesentlichen Luftfahrtdaten festgestellten Fehler, Unstimmigkeiten und Anomalien Vorrang eingeräumt wird;
  4. die betroffenen Nutzer unter Berücksichtigung des Integritätsgrads der Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen auf die effektivste Weise auf Fehler hingewiesen werden;
  5. Fehlerrückmeldungen erleichtert und gefördert werden.

AIS.TR.240 Datenbeschränkungen

Daten, die die Anforderungen an die Datenqualität nicht erfüllen, müssen mit einer Anmerkung gekennzeichnet werden oder der Qualitätswert ist ausdrücklich anzugeben.

Abschnitt 3 - Luftfahrtinformationsprodukte

AIS.TR.300 Allgemeines - Luftfahrtinformationsprodukte

  1. Die zur Verbreitung bestimmten Luftfahrtinformationsprodukte müssen die in Klartext verfassten Teile auch im englischen Wortlaut enthalten, mit Ausnahme der Produkte, die ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats verbreitet werden sollen.
  2. Ortsnamen sind gemäß den ortsüblichen Gepflogenheiten zu buchstabieren und, falls erforderlich, in das lateinische Grundalphabet der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zu transliterieren.
  3. Die Abkürzungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) sind in den Luftfahrtinformationsprodukten immer dann zu verwenden, wenn sie geeignet sind.

Kapitel 1
Luftfahrtinformationen in einer standardisierten Darstellung

AIS.TR.305 Luftfahrthandbuch (AIP)

  1. AIP, AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen sind als "elektronisches AIP" (eAIP) bereitzustellen. Das eAIP muss auf einem Computerbildschirm angezeigt und auf Papier ausgedruckt werden können. Zusätzlich können AIP, AIP-Berichtigungen und AIP-Ergänzungen auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
  2. Das AIP muss Folgendes umfassen:

    (1) eine Erklärung der Behörde, die für die vom AIP erfassten Flugsicherungseinrichtungen, -dienste oder -verfahren zuständig ist;

    (2) die allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Dienste oder Einrichtungen;

    (3) eine Liste wesentlicher Unterschiede zwischen den Vorschriften und Verfahrensweisen des Mitgliedstaats und den diesbezüglichen ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SAPR) und -Verfahren;

    (4) die Entscheidung eines Mitgliedstaats in jedem signifikanten Fall, für den in den ICAO-SARP und -verfahren eine alternative Vorgehensweise vorgesehen ist.

  3. Das AIP muss Informationen enthalten, die sich auf die in Anlage 1 aufgeführten Überschriften beziehen.
  4. Der herausgebende Mitgliedstaat und der AIS-Anbieter sind eindeutig anzugeben.
  5. Stellen zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam ein AIP bereit, so sind sie eindeutig anzugeben.
  6. Jedes AIP muss eigenständig sein und ein Inhaltsverzeichnis enthalten.
  7. Ein AIP ist in drei Teile (GEN, ENR und AD) sowie in Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern, es sei denn, das AIP oder ein Band des AIP soll dazu dienen, die Nutzung während des Flugbetriebs zu erleichtern; in diesem Fall kann das genaue Format und die genaue Gestaltung dem Ermessen des Mitgliedstaats überlassen werden, sofern ein angemessenes Inhaltsverzeichnis aufgenommen wird.
  8. Jedes AIP ist zu datieren.
  9. Als Datum, bestehend aus Tag, Monat (Name) und Jahr, ist das Datum der Veröffentlichung und/oder der Geltungsbeginn (AIRAC) der Informationen anzugeben.
  10. Bei der Beschreibung der Aktivierungs-, Verfügbarkeits- oder Betriebszeiten sind die geltenden Tage und Uhrzeiten anzugeben.
  11. Jedem als gedruckter Band herausgegebene AIP und jeder Seite eines als Loseblattsammlung herausgegebenen AIP ist ein Vermerk beizufügen, in dem Folgendes eindeutig angegeben ist:

    (1) die Identität des AIP;

    (2) das erfasste Gebiet und seine Untereinheiten, falls erforderlich;

    (3) der Mitgliedstaat, der das AIP herausgibt, und die Organisation (Behörde), die es erstellt; und

    (4) Seitenzahlen/Bezeichnung der Karten.

  12. Jede Änderung des gedruckten Bandes des AIP erfolgt mittels Ersatzblättern.

AIS.TR.310 AIP-Berichtigungen

  1. Alle AIP-Änderungen von flugbetrieblicher Bedeutung gemäß Punkt AIS.OR.505 sind im Rahmen der AIRAC herauszugeben und als solche eindeutig zu kennzeichnen.
  2. Jeder AIP-Berichtigung wird eine fortlaufende Seriennummer zugeteilt.
  3. Wird eine AIP-Berichtigung herausgegeben, so muss sie Verweise auf die Seriennummer der NOTAM enthalten, die in die Berichtigung aufgenommen worden sind.
  4. Die jüngsten Aktualisierungszyklen für AIP-Berichtigungen müssen veröffentlicht werden.
  5. Der Rückgriff auf manuelle Berichtigungen/Vermerke ist auf ein Mindestmaß zu beschränken; Berichtigungen haben normalerweise durch Neuherausgabe oder durch Ersetzung von Seiten zu erfolgen.
  6. Jede AIP-Berichtigung muss

    (1) eine Prüfliste mit den aktuellen Daten und Seitenzahlen jeder einzelnen Loseblattseite im AIP enthalten und

    (2) einen Überblick über alle noch ausstehenden manuellen Berichtigungen geben.

  7. Neue oder überarbeitete Informationen sind mit einem Vermerk in der Randspalte zu kennzeichnen.
  8. Auf jeder AIP-Berichtigungsseite, einschließlich des Deckblatts, muss ein Veröffentlichungsdatum und gegebenenfalls ein Geltungsbeginn angegeben sein.
  9. Die regelmäßigen Intervalle zwischen den AIP-Berichtigungen werden in Teil 1 - Allgemeines (GEN) des AIP festgelegt.

AIS.TR.315 AIP-Ergänzungen

  1. Bei in gedruckter Form herausgegebenen AIP-Ergänzungen sind entsprechende Seiten anzufügen.
  2. Die jüngsten Aktualisierungszyklen für AIP-Ergänzungen müssen veröffentlicht werden.
  3. Jeder AIP-Ergänzung wird eine fortlaufende Seriennummer zugeteilt, die auf dem Kalenderjahr basiert.
  4. Wird eine AIP-Ergänzung als Ersatz für eine NOTAM herausgegeben, ist ein Verweis auf die NOTAM-Serie und -Nummer aufzunehmen.
  5. Eine Prüfliste mit den gültigen AIP-Ergänzungen ist in Abständen von höchstens einem Monat als Teil der NOTAM-Prüfliste herauszugeben und auch wie die AIP-Ergänzungen zu verbreiten.
  6. Für jede AIP-Ergänzung muss ein Veröffentlichungsdatum angegeben werden. Auf jeder AIRAC-AIP-Ergänzungsseite muss sowohl ein Veröffentlichungsdatum als auch der Geltungsbeginn angegeben sein.

AIS.TR.320 Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC)

  1. Das AIC wird als elektronisches Dokument bereitgestellt.
  2. Das AIC ist immer dann bereitzustellen, wenn dies wünschenswert ist zur Verbreitung von

    (1) Vorankündigungen wichtiger Änderungen von Flugsicherungsverfahren, -diensten und -einrichtungen;

    (2) Vorankündigungen der Anwendung neuer Navigationssysteme;

    (3) wesentlichen, aus der Untersuchung von Unfällen/Störungen im Luftverkehr stammenden Informationen mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit;

    (4) Informationen zu Vorschriften im Zusammenhang mit dem Schutz der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden;

    (5) Beratung zu medizinischen Fragen von besonderem Interesse für Piloten;

    (6) Warnungen für Piloten in Bezug auf die Vermeidung von physikalischen Gefahren;

    (7) Informationen über die Auswirkungen bestimmter Wettererscheinungen auf den Betrieb von Luftfahrzeugen;

    (8) Informationen über neue Gefahren für die Abfertigungstechniken von Luftfahrzeugen;

    (9) Informationen über Vorschriften für die Beförderung von nicht allgemein zugelassenen Gegenständen auf dem Luftweg;

    (10) Verweisen auf die Anforderungen in den nationalen und EU-Rechtsvorschriften und die Veröffentlichung von Änderungen in diesen Rechtsvorschriften;

    (11) Informationen über die Regelungen für die Lizenzierung von Besatzungen;

    (12) Informationen über die Ausbildung des Luftfahrtpersonals;

    (13) Informationen über die Umsetzung oder Befreiung von Anforderungen der nationalen und EU-Rechtsvorschriften;

    (14) Beratung in Bezug auf die Nutzung und Instandhaltung bestimmter Arten von Ausrüstung;

    (15) der tatsächlichen oder geplanten Verfügbarkeit neuer oder überarbeiteter Ausgaben von Luftfahrtkarten;

    (16) Informationen über das Mitführen von Kommunikationsgeräten;

    (17) Erläuterungen zur Lärmminderung;

    (18) ausgewählten Lufttüchtigkeitsanweisungen;

    (19) Informationen über Änderungen der NOTAM-Serien oder -Verbreitung, neue AIP-Ausgaben oder wesentliche Änderungen ihres Inhalts, Geltungsbereichs oder Formats;

    (20) Vorabinformationen über den Schneeplan; und

    (21) anderen vergleichbaren Informationen.

  3. Das AIC darf nicht für Informationen verwendet werden, die für eine Aufnahme in AIP oder NOTAM infrage kommen.
  4. Der gemäß Punkt AD 1.2.2 des AIP herausgegebene Schneeplan ist durch jahreszeitbezogene Informationen zu ergänzen, die als AIC rechtzeitig vor Beginn eines jeden Winters herausgegeben werden müssen - mindestens einen Monat vor dem normalen Beginn der winterlichen Bedingungen.
  5. Wird das AIC von dem Mitgliedstaat, der es bekannt gibt, zur Verbreitung außerhalb seines Hoheitsgebiets ausgewählt, so muss es wie das AIP verbreitet werden.
  6. Jedem AIC wird eine fortlaufende Seriennummer zugeteilt, die auf dem Kalenderjahr basiert.
  7. Wird ein AIC in mehr als einer Serie bereitgestellt wird, ist jede Serie mit einem Buchstaben zu kennzeichnen.
  8. Eine Prüfliste der derzeit in Kraft befindlichen AIC ist mindestens einmal jährlich herauszugeben und wie das AIC zu verbreiten.
  9. In die NOTAM-Prüfliste ist eine Prüfliste aufzunehmen, die über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinausgeht.

AIS.TR.330 NOTAM

  1. Eine NOTAM ist herauszugeben, wenn folgende Informationen bereitgestellt werden müssen:

    (1) Aufnahme, Beendigung oder wesentliche Änderung des Betriebs von Flugplätzen oder Hubschrauberflugplätzen oder Start- und Landebahnen;

    (2) Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Betriebs von Luftfahrtdiensten;

    (3) Herstellung, Beendigung und wesentliche Änderung der Betriebsfähigkeit der Funknavigationsdienste und der Bord/Boden-Kommunikationsdienste;

    (4) Nichtverfügbarkeit von Backup-Systemen und Sekundärsystemen mit direkten betrieblichen Auswirkungen;

    (5) Errichtung, Einstellung oder wesentliche Änderung visueller Hilfsmittel;

    (6) Unterbrechung oder Wiederinbetriebnahme wichtiger Komponenten von Flugplatzbefeuerungssystemen;

    (7) Festlegung, Aufhebung oder wesentliche Änderung der Verfahren für Flugsicherungsdienste;

    (8) Auftreten oder Behebung größerer Mängel oder Hindernisse auf dem Rollfeld;

    (9) Änderungen und Einschränkungen der Verfügbarkeit von Kraftstoff, Öl und Sauerstoff;

    (10) größere Änderungen bei den verfügbaren Such- und Rettungseinrichtungen und -diensten;

    (11) Errichtung, Außerbetriebsetzung oder Wiederinbetriebnahme von Gefahrenfeuern, die Luftfahrthindernisse kennzeichnen;

    (12) Änderungen der in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) geltenden Rechtsvorschriften, die aus betrieblicher Sicht ein sofortiges Handeln erfordern;

    (13) betriebliche Anweisungen, die sofortiges Handeln erfordern, oder deren Änderungen;

    (14) Auftreten von Gefahren, die sich auf die Luftfahrt auswirken;

    (15) geplante Laserlichtemissionen, Laserdisplays und Suchscheinwerfer, wenn dadurch die Nachtsichtfähigkeit des Piloten beeinträchtigt sein dürfte;

    (16) Errichtung oder Beseitigung oder Änderung von Luftfahrthindernissen in den Start/Steigflug-, Fehlanflug- und Anflugbereichen sowie auf dem Pistenstreifen;

    (17) Einrichtung oder Aufhebung, einschließlich Aktivierung oder Deaktivierung, soweit anwendbar, oder Änderung des Status von Luftsperrgebieten, Flugbeschränkungsgebieten oder Gefahrengebieten;

    (18) Einrichtung oder Aufhebung von Bereichen oder Strecken oder Teilen davon mit Ansteuerungsmöglichkeit, die zudem die Aufrechterhaltung der Ultrakurzwellen(UKW)-Notfrequenz 121,500 MHz erfordern;

    (19) Zuweisung, Löschung oder Änderung von Ortskennungen;

    (20) Änderungen der Rettungs- und Brandschutzkategorien des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes;

    (21) Vorhandensein, Entfernung oder wesentliche Änderung gefährlicher Bedingungen aufgrund von Schnee, Schneematsch, Eis, radioaktiven Stoffen, toxischen Chemikalien, Vulkanascheablagerungen oder Wasser auf der Bewegungsfläche;

    (22) Ausbrüche von Epidemien, die Änderungen der mitgeteilten Anforderungen für Impf- und Quarantänemaßnahmen erforderlich machen;

    (23) Vorhersagen von solarer kosmischer Strahlung, sofern verfügbar;

    (24) eine in für den Betrieb wesentliche Veränderung der Vulkanaktivität, von Ort, Datum und Uhrzeit von Vulkanausbrüchen und/oder der horizontalen und vertikalen Ausdehnung einer Vulkanaschewolke, einschließlich Bewegungsrichtung, Flugflächen und Strecken oder Teilen von Strecken, die betroffen sein könnten;

    (25) Freisetzung von radioaktiven Stoffen oder toxischen Chemikalien in die Atmosphäre infolge eines nuklearen oder chemischen Ereignisses, Ort, Datum und Uhrzeit des Ereignisses, Flugflächen und Strecken oder Teile davon, die betroffen sein könnten, sowie die Bewegungsrichtung;

    (26) Durchführung von humanitären Hilfseinsätzen in Verbindung mit Verfahren und/oder Beschränkungen, die sich auf die Luftfahrt auswirken;

    (27) Durchführung von kurzfristigen Notfallmaßnahmen im Falle einer Unterbrechung oder teilweisen Unterbrechung von Flugverkehrsdiensten und damit zusammenhängenden unterstützenden Diensten;

    (28) spezifischer Integritätsverlust satellitengestützter Navigationssysteme.

    (29) Nichtverfügbarkeit einer Piste aufgrund von Pistenmarkierungsarbeiten oder, falls die für diese Arbeiten benutzte Ausrüstung entfernt werden kann, die für die Bereitstellung der Piste benötigte Zeitspanne.

  2. Eine NOTAM darf nicht herausgegeben werden, um folgende Informationen bereitzustellen:

    (1) routinemäßige Instandhaltungsarbeiten an Vorfeldern und Rollbahnen, die keinen Einfluss auf die sichere Bewegung von Luftfahrzeugen haben;

    (2) vorübergehende Hindernisse in der Umgebung von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen, die keinen Einfluss auf den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen haben;

    (3) teilweiser Ausfall von Flugplatz/Hubschrauberflugplatz-Befeuerungsanlagen, wenn ein solcher Ausfall den Betrieb von Luftfahrzeugen nicht unmittelbar beeinträchtigt;

    (4) vorübergehender teilweiser Ausfall der Bord/Boden-Kommunikation, wenn geeignete Alternativfrequenzen zur Verfügung stehen und betriebsbereit sind;

    (5) das Fehlen von Einwinkerdiensten auf dem Vorfeld, Straßensperrungen, Beschränkungen und Kontrollen;

    (6) Funktionsuntüchtigkeit der Standort-, Ziel- oder sonstiger Verbots- und Gebotszeichen auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes;

    (7) Fallschirmspringer im unkontrollierten Luftraum nach Sichtflugregeln (VFR) oder im kontrollierten Luftraum an bekannt gegebenen Orten bzw. in Gefahrengebieten oder Luftsperrgebieten;

    (8) von Bodenstellen durchgeführte Ausbildungsmaßnahmen;

    (9) Nichtverfügbarkeit von Backup-Systemen und Sekundärsystemen, wenn diese keine direkten betrieblichen Auswirkungen haben;

    (10) Beschränkungen für Flughafeneinrichtungen oder allgemeine Dienste ohne betriebliche Auswirkungen;

    (11) nationale Vorschriften, die keine Auswirkungen auf die allgemeine Luftfahrt haben;

    (12) Ankündigungen von oder Warnungen vor möglichen/potenziellen Beschränkungen ohne betriebliche Auswirkungen;

    (13) allgemeine Hinweise auf bereits veröffentlichte Informationen;

    (14) Verfügbarkeit von Ausrüstung für Bodenstellen, ohne Informationen über die betrieblichen Auswirkungen für Nutzer des Luftraums und von Einrichtungen;

    (15) Informationen über Laserlichtemissionen ohne betriebliche Auswirkungen und über Feuerwerke unterhalb der Mindestflughöhe;

    (16) Schließung von Teilen der Bewegungsfläche im Zusammenhang mit lokal koordinierten, geplanten Arbeiten mit einer Dauer von weniger als einer Stunde;

    (17) Schließung, Änderungen, Nichtverfügbarkeit des Betriebs von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen außerhalb der Betriebszeiten des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes; und

    (18) sonstige nichtbetriebsbezogene, vorübergehend geltende Informationen.

  3. Mit Ausnahme der Informationen nach Punkt AIS.TR.330(f) und Punkt AIS.TR.330(g) hat jede NOTAM die Informationen in der im NOTAM-Format in Anlage 2 angegebenen Reihenfolge zu enthalten.
  4. Der NOTAM-Text setzt sich zusammen aus den Bedeutungen/einheitlichen Abkürzungen, die dem NOTAM-Code der ICAO zugewiesen sind, ergänzt durch ICAO-Abkürzungen, -Indikatoren, -Kennungen, -Bezeichnungen, Rufzeichen, Frequenzen, Zahlen und Klartext.
  5. Alle NOTAM sind in englischer Sprache abzufassen. Falls dies für inländische Nutzer erforderlich ist, können NOTAM zusätzlich in Landessprache herausgegeben werden.
  6. Informationen zu Schnee, Schneematsch, Eis, Frost, stehendem Wasser oder Wasser im Zusammenhang mit Schnee, Schneematsch, Eis oder Frost auf der Bewegungsfläche müssen über SNOWTAM verbreitet werden und die Angaben in der Reihenfolge des SNOWTAM-Formats in Anlage 3a enthalten.
  7. Informationen zu einer für den Betrieb wesentlichen Veränderung der Vulkanaktivität, einem Vulkanausbruch und/oder einer Vulkanaschewolke müssen, sofern sie über ein ASHTAM gemeldet werden, die Angaben in der Reihenfolge des ASHTAM-Formats in Anlage 4 enthalten.
  8. Treten in einer NOTAM Fehler auf, muss eine NOTAM mit einer neuen Nummer herausgegeben werden, das die fehlerhafte NOTAM ersetzt, oder die fehlerhafte NOTAM muss aufgehoben und eine neue NOTAM herausgegeben werden.
  9. Wird eine NOTAM herausgegeben, die eine frühere NOTAM aufhebt oder ersetzt, gilt Folgendes:

    (1) Serie und Nummer/Jahr der vorherigen NOTAM sind anzugeben;

    (2) Serie, Ortskennung und Gegenstand beider NOTAM müssen identisch sein.

  10. Nur eine NOTAM darf durch eine NOTAM aufgehoben oder ersetzt werden.
  11. Jede NOTAM darf nur einen Gegenstand und einen Zustand behandeln.
  12. Jede NOTAM muss so kurz wie möglich und so erstellt sein, dass ihre Bedeutung klar ist, ohne dass ein anderes Dokument herangezogen werden muss.
  13. Eine NOTAM, die dauerhafte oder vorübergehende Informationen von längerer Dauer enthält, muss geeignete Verweise auf das AIP oder die AIP-Ergänzung enthalten.
  14. Bei den im NOTAM-Text genannten Ortskennungen muss es sich um die im ICAO-Dok. 7910 aufgeführten Ortskennungen handeln. Eine verkürzte Form dieser Kennungen darf nicht verwendet werden. Ist dem Ort keine ICAO-Ortskennung zugeordnet, ist der Ortsname in Klartext anzugeben.
  15. Jedem NOTAM wird eine Seriennummer zugewiesen, die sich aus einem Buchstaben und einer vierstelligen Nummer, gefolgt von einem Schrägstrich und einer zweistelligen Zahl für das Jahr zusammensetzt. Die vierstellige fortlaufende Nummer steht für das Kalenderjahr.
  16. Alle NOTAM werden je nach dem Bedarf der Endnutzer in Serien nach Gegenstand, Verkehr oder Ort oder einer Kombination daraus unterteilt. NOTAM für Flugplätze mit internationalem Flugverkehr sind in internationalen NOTAM-Serien herauszugeben.
  17. Werden NOTAM sowohl in englischer als auch in Landessprache herausgegeben, muss die NOTAM-Serie so gestaltet sein, dass die Serie in Landessprache hinsichtlich Inhalt und Nummerierung der englischen Fassung entspricht.
  18. Inhalt und geografische Reichweite jeder NOTAM-Serie sind im AIP unter Punkt GEN 3 im Einzelnen anzugeben.
  19. Eine Prüfliste der gültigen NOTAM ist regelmäßig vorzulegen.
  20. Für jede NOTAM-Serie ist eine Prüfliste herauszugeben.
  21. In einer NOTAM-Prüfliste ist auch auf die jüngsten AIP-Berichtigungen, AIP-Ergänzungen, Datensätze und mindestens die verbreiteten AIC zu verweisen.
  22. Eine NOTAM-Prüfliste muss dieselbe Verbreitung haben wie die tatsächliche Meldungsserie, auf die sie sich bezieht, und ist eindeutig als Prüfliste zu kennzeichnen.
  23. Die Zuweisung der Serie ist zu überwachen und, falls erforderlich, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Serie die maximal mögliche Anzahl herausgegebener NOTAM vor Ende eines Kalenderjahres erreicht.

Kapitel 2
Digitale Datensätze

AIS.TR.335 Allgemeines - Digitale Datensätze

  1. Für geografische Angaben ist als Norm ein Referenzrahmen zu verwenden.
  2. Eine Beschreibung jedes verfügbaren Datensatzes ist in Form einer Datenproduktspezifikation bereitzustellen.
  3. Eine Prüfliste der verfügbaren Datensätze, einschließlich ihres Geltungsbeginns und ihrer Veröffentlichungsdaten, muss zur Verfügung gestellt werden, um sicherzustellen, dass die aktuellen Daten verwendet werden.
  4. Die Prüfliste der Datensätze ist über denselben Verbreitungsmechanismus bereitzustellen wie die Datensätze.

AIS.TR.340 Anforderungen in Bezug auf Metadaten

Für jeden Datensatz sind mindestens folgende Metadaten bereitzustellen:

  1. Name der Organisationen oder Einrichtungen, die den Datensatz bereitstellen;
  2. Datum und Uhrzeit der Bereitstellung des Datensatzes;
  3. Gültigkeit des Datensatzes; und
  4. etwaige Beschränkungen der Nutzung des Datensatzes.

AIS.TR.345 AIP-Datensatz

  1. Der AIP-Datensatz muss Daten zu folgenden Datensubjekten, einschließlich gegebenenfalls der angegebenen Eigenschaften, umfassen:
    Datensubjekte Mindestangaben zu den Eigenschaften
    ATS-Luftraum Art, Name, seitliche Begrenzungen, vertikale Begrenzungen, Luftraumklasse
    Luftraum für besondere Aktivitäten Art, Name, seitliche Begrenzungen, vertikale Begrenzungen, Beschränkung, Aktivierung
    Strecke Präfix des Streckenidentifikators, Flugregeln, Bezeichnung
    Streckensegment Navigationsspezifikation, Startpunkt, Endpunkt, Kurs über Grund, Entfernung, obere Begrenzung, untere Begrenzung, Mindestreiseflughöhe (MEA), Mindesthindernisabstandshöhe (MOCA), die Reiseflughöhe bestimmende Richtung, Reiseflughöhe für die entgegengesetzte Richtung, erforderliche Navigationsleistung
    Wegpunkt - Strecke Meldepflicht, Identifizierung, Ort, Formation
    Flugplatz/Hubschrauberflugplatz Ortskennung, Name, IATA-Code, bediente Stadt, Datum der Zertifizierung, Ablauf der Zertifizierung (falls zutreffend), Art der Kontrolle, Geländeerhebung, Referenztemperatur, Ortsmissweisung, Flugplatzbezugspunkt
    Piste Bezeichnung, nominale Länge, nominale Breite, Oberflächenart, Festigkeit
    Pistenrichtung Bezeichnung, rechtweisende Peilung, Schwelle, verfügbare Startlaufstrecke (TORA), verfügbare Startstrecke (TODA), verfügbare Startabbruchstrecke (ASDA), verfügbare Landestrecke (LDA), verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH) (für Hubschrauber)
    Endanflug- und Startfläche (FATO) Bezeichnung, Länge, Breite, Schwelle
    Aufsetz- und Abhebfläche (TLOF) Bezeichnung, Mittelpunkt, Länge, Breite, Oberflächenart
    Funknavigationshilfe Identifizierung der Art, Name, bedienter Flugplatz, Betriebsstunden, Ortsmissweisung, Frequenz/Kanal, Position, Ortshöhe über NN, missweisende Peilung, rechtweisende Peilung, Nullrichtung (Peilung)
  2. Ist für ein bestimmtes Ereignis der unter Punkt (a) aufgeführten Datensubjekte keine Eigenschaft definiert, muss der AIP-Datenteilsatz die ausdrückliche Angabe "Entfällt" enthalten.

AIS.TR.350 Gelände- und Hindernisdaten - Allgemeine Anforderungen

Die von Gelände- und Hindernisdatensätzen abgedeckten Bereiche sind wie folgt zu spezifizieren:

  1. Bereich 1: das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
  2. Bereich 2: in der Flugplatzumgebung, untergliedert wie folgt:

    (1) Bereich 2a: ein rechtwinkliger Bereich rund um eine Piste, der den Pistenstreifen sowie jede vorhandene Freifläche umfasst;

    (2) Bereich 2b: ein Bereich, der sich von den Enden des Bereichs 2a in Abflugrichtung über eine Länge von 10 km mit einer Spreizung von jeweils 15 % an jeder Seite erstreckt;

    (3) Bereich 2c: ein Bereich, der sich außerhalb der Bereiche 2a und 2b in einer Entfernung von höchstens 10 km von der Grenze des Bereichs 2a erstreckt; und

    (4) Bereich 2d: ein Bereich außerhalb der Bereiche 2a, 2b und 2c bis zu einer Entfernung von 45 km vom Flugplatzbezugspunkt oder bis zur bestehenden Grenze eines Nahverkehrsbereichs (TMA) erstreckt, je nachdem, was näher gelegen ist;

  3. Bereich 3: der an die Bewegungsfläche eines Flugplatzes angrenzende Bereich, der sich horizontal vom Pistenrand bis auf 90 m Entfernung von der Pistenmittellinie und auf 50 m Entfernung vom Rand aller sonstigen Bestandteile der Bewegungsfläche des Flugplatzes erstreckt; und
  4. Bereich 4: der Bereich, der sich 900 m vor der Pistenschwelle und 60 m auf jeder Seite der verlängerten Pistenmittellinie in Anflugrichtung auf einer Präzisionsanflug-Landebahn der Kategorie II oder III erstreckt.

AIS.TR.355 Geländedatensätze

Werden Geländedatensätze gemäß Punkt AIS.OR.355 bereitgestellt,

  1. müssen die Geländedatensätze die digitale Darstellung der Geländeoberfläche in Form kontinuierlicher Werte für die Geländeerhebung an allen Schnittpunkten eines bestimmten Gitters, die einem gemeinsamen Bezugswert zugeordnet werden können, enthalten;
  2. muss ein Geländegitter eckig oder linear und von regelmäßiger oder unregelmäßiger Form sein;
  3. müssen die Geländedatensätze räumliche (Position und Höhe), thematische und zeitliche Aspekte der Erdoberfläche umfassen und natürlich vorkommende Features enthalten, mit Ausnahme von Hindernissen;
  4. ist nur eine Feature-Art, d. h. Gelände, anzugeben;
  5. die folgenden Attribute für Gelände-Features sind in dem Geländedatensatz zu erfassen:

    (1) abgedecktes Gebiet;

    (2) Identifizierung des Datengenerierers;

    (3) Kennung der Datenquelle;

    (4) Erfassungsmethode;

    (5) Stützstellenabstand;

    (6) horizontales Referenzsystem;

    (7) horizontale Auflösung;

    (8) horizontale Genauigkeit;

    (9) horizontales Konfidenzniveau;

    (10) horizontale Position;

    (11) Geländeerhebung;

    (12) Höhenreferenz;

    (13) vertikales Referenzsystem;

    (14) vertikale Auflösung;

    (15) vertikale Genauigkeit;

    (16) vertikales Konfidenzniveau;

    (17) erfasste Fläche;

    (18) Integrität;

    (19) Datums- und Zeitstempel; und

    (20) verwendete Maßeinheit.

  6. Innerhalb eines Bereichs mit einem Radius von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt(ARP) müssen die Geländedaten mit den numerischen Anforderungen für den Bereich 2 übereinstimmen;
  7. in dem Bereich zwischen 10 km und der TMA-Grenze oder einem 45-km-Radius (je nachdem, welcher Bereich kleiner ist) müssen die Daten über Gelände, das 120 m über die Horizontalebene der niedrigsten Erhebung der Piste hinausragt, mit den numerischen Anforderungen für den Bereich 2 übereinstimmen;
  8. in dem Bereich zwischen 10 km und der TMA-Grenze oder einem 45-km-Radius (je nachdem, welcher Bereich kleiner ist) müssen die Daten über Gelände, das weniger als 120 m über die Horizontalebene der niedrigsten Erhebung der Piste hinausragt, mit den numerischen Anforderungen für den Bereich 1 übereinstimmen; und
  9. in den Abschnitten von Bereich 2, in denen der Flugbetrieb aufgrund sehr hohen Geländes oder sonstiger lokaler Einschränkungen bzw. Vorschriften untersagt ist, müssen die Geländedaten mit den numerischen Anforderungen des Bereichs 1 übereinstimmen.

Geländedatenerfassungsflächen - Bereich 1 und Bereich 2

AIS.TR.360 Hindernisdatensätze

Werden Geländedatensätze gemäß Punkt AIS.OR.360 bereitgestellt,

  1. sind Hindernisdateneinheiten Features, die in den Datensätzen durch Punkte, Linien oder Polygone darzustellen sind;
  2. sind alle festgelegten Arten von Hindernis-Features bereitzustellen, wobei jede anhand folgender Attribute zu beschreiben ist:

    (1) abgedeckter Bereich;

    (2) Identifizierung des Datengenerierers;

    (3) Kennung der Datenquelle;

    (4) Kennung des Hindernisses;

    (5) horizontale Genauigkeit;

    (6) horizontales Konfidenzniveau;

    (7) horizontale Position;

    (8) horizontale Auflösung;

    (9) horizontale Ausdehnung;

    (10) horizontales Referenzsystem;

    (11) Geländeerhebung;

    (12) vertikale Genauigkeit;

    (13) vertikales Konfidenzniveau;

    (14) vertikale Auflösung;

    (15) vertikales Referenzsystem;

    (16) Hindernisart;

    (17) Geometrietyp;

    (18) Integrität;

    (19) Datums- und Zeitstempel;

    (20) verwendete Maßeinheit;

    (21) Beleuchtung; und

    (22) Markierung;

  3. Hindernisdaten für die Bereiche 2 und 3 sind gemäß den folgenden Hinderniserfassungsflächen zu erfassen:

    (1) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2a hat eine Höhe von 3 m über der am nächsten gelegenen Erhebung der Piste, gemessen entlang der Pistenmittellinie und bei Abschnitten im Zusammenhang mit einer Freifläche (sofern vorhanden) gilt als Bezugshöhe die Höhe des nächstgelegenen Pistenendes;

    (2) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2b erstreckt sich mit einem Gefälle von 1,2 % von den Enden des Bereichs 2a an der Erhöhung des Pistenendes in Startrichtung über eine Länge von 10 km und mit einer Spreizung von 15 % an jeder Seite; Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 3 m über dem Boden müssen nicht erfasst werden;

    (3) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2c erstreckt sich mit einem Gefälle von 1,2 % außerhalb der Bereiche 2a und 2b in einer Entfernung von höchstens 10 km von der Begrenzung des Bereichs 2a; die erste Erhebung des Bereichs 2c muss die Erhebung des Punktes in Bereich 2a sein, an dem dieser Bereich beginnt; Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 15 m über dem Boden müssen nicht erfasst werden;

    (4) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 2d hat eine Höhe von 100 m über dem Boden; und

    (5) die Hinderniserfassungsfläche in Bereich 3 erstreckt sich 0,5 m über der Horizontalebene und verläuft durch den nächstgelegenen Punkt auf der Bewegungsfläche des Flugplatzes;

  4. in den Abschnitten des Bereichs 2, in denen der Flugbetrieb aufgrund sehr hohen Geländes oder sonstiger lokaler Einschränkungen bzw. Vorschriften untersagt ist, müssen die Hindernisdaten gemäß den numerischen Anforderungen des Bereichs 1 erfasst und aufgezeichnet werden;
  5. die Spezifikation des Hindernisdatenprodukts muss, gestützt auf die geografischen Koordinaten jedes im Datensatz enthaltenen Flugplatzes, Erläuterungen zu folgenden Bereichen enthalten:

    (1) die Bereiche 2a, 2b, 2c und 2d;

    (2) das Gebiet der Startflugbahn; und

    (3) die Hindernisbegrenzungsflächen;

  6. die Hindernisdatensätze müssen die digitale Darstellung der vertikalen und horizontalen Ausdehnung der Hindernisse enthalten; und
  7. Hindernisse dürfen nicht in Geländedatensätze aufgenommen werden.

Hindernisdatenerfassungsflächen - Bereich 1 und Bereich 2

AIS.TR.365 Flugplatzkartierungsdatensätze

  1. Die Flugplatzkartierungsdatensätze müssen die digitale Darstellung der Flugplatz-Features enthalten.
  2. Als Referenzrahmen sind ISO-Normen für geografische Angaben zu verwenden.
  3. Die Datenprodukte der Flugplatzkartierung sind gemäß der entsprechenden Norm der Datenproduktspezifikation zu beschreiben.
  4. Inhalt und Struktur der Flugplatzkartierungsdatensätze sind anhand eines Anwendungsschemas und eines Feature-Katalogs zu definieren.

AIS.TR.370 Datensätze für das Instrumentenflugverfahren

  1. Die Datensätze für Instrumentenflugverfahren müssen die digitale Darstellung von Instrumentenflugverfahren enthalten.
  2. Die Datensätze für Instrumentenflugverfahren müssen Daten zu folgenden Gegenständen, auch zu all ihren Eigenschaften, umfassen:

    (1) Verfahren;

    (2) Verfahrenssegment;

    (3) Endanflugsegment;

    (4) Verfahren-Fixpunkt;

    (5) Warte-Verfahren;

    (6) Besonderheiten des Verfahrens bei Hubschraubern.

Abschnitt 4 - Verbreitungsdienste und Informationsdienste zur Flugvorbereitung

AIS.TR.400 Verbreitungsdienste

  1. Nach Möglichkeit ist für über AFS übermittelte NOTAM ein im Voraus festgelegtes Verbreitungssystem zu verwenden.
  2. Die Verbreitung von NOTAM-Serien, die nicht auf internationaler Ebene verbreitet werden, ist auf Antrag zu gestatten.
  3. NOTAM sind gemäß den in ICAO-Anhang 10, Band II festgelegten ICAO-Kommunikationsverfahren zu erstellen.
  4. Jede NOTAM ist als eine einzige Telekommunikationsnachricht zu übermitteln.
  5. Der Austausch von ASHTAM über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinaus und von NOTAM, wenn Mitgliedstaaten NOTAM für die Verbreitung von Informationen über Vulkanaktivitäten verwenden, muss Beratungszentren für Vulkanasche und die Weltgebietsvorhersagezentralen umfassen und den Erfordernissen des Langstreckenflugbetriebs Rechnung tragen.

AIS.TR.405 Informationsdienste zur Flugvorbereitung

  1. Automatisierte Informationssysteme zur Flugvorbereitung müssen verwendet werden, um dem Betriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungsmitgliedern, Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für die Selbsteinweisung, Flugplanung und Fluginformationsdienste zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Mensch-Maschine-Schnittstelle der Einrichtungen für die Informationsdienste zur Flugvorbereitung muss einen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Informationen/Daten in einer geführten Weise gewährleisten.
  3. Selbsteinweisungseinrichtungen eines automatisierten Informationssystems zur Flugvorbereitung müssen erforderlichenfalls per Telefon oder durch andere geeignete Telekommunikationsmittel Zugang zum Flugberatungsdienst bieten.
  4. Automatisierte Informationssysteme zur Flugvorbereitung für die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für die Selbsteinweisung, Flugplanung und Fluginformationsdienste müssen

    (1) die kontinuierliche und zeitnahe Aktualisierung der Systemdatenbank und die Überwachung der Gültigkeit und Qualität der gespeicherten Luftfahrtdaten vorsehen;

    (2) den Zugang zum System durch Betriebspersonal, einschließlich Flugbesatzungsmitglieder, betroffenes Luftfahrtpersonal und andere Luftfahrtnutzer durch geeignete Telekommunikationsmittel erlauben;

    (3) sicherstellen, dass die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen in Papierform bei Bedarf gewährleistet ist;

    (4) Zugangs- und Abfrageverfahren verwenden, die auf abgekürztem Klartext und gegebenenfalls den im ICAO-Dok. 7910 festgelegten Ortskennungen oder auf einer menugesteuerten Nutzerschnittstelle oder einem anderen geeigneten Mechanismus beruhen;

    (5) Informationsersuchen der Nutzer zeitnah beantworten.

  5. Alle NOTAM müssen standardmäßig für die Einweisung zur Verfügung gestellt werden und die Verringerung der Inhalte muss im Ermessen des Nutzers liegen.

Abschnitt 5 - Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten

AIS.TR.500 Allgemeines - Aktualisierungen von Luftfahrtinformationsprodukten

Auf die AIP-Berichtigungen, die AIP-Ergänzungen, den AIP-Datensatz und die Datensätze für Instrumentenflugverfahren ist dieselbe Aktualisierung des AIRAC-Zyklus anzuwenden, um die Konsistenz der Dateneinheiten zu gewährleisten, die in mehreren Luftfahrtinformationsprodukten enthalten sind.

AIS.TR.505 AIRAC

  1. Im Rahmen des AIRAC-Systems müssen Informationen über folgende Gegebenheiten verbreitet werden:

    (1) horizontale und vertikale Begrenzungen, Vorschriften und Verfahren für:

    1. Fluginformationsgebiete (FIR);
    2. Kontrollbezirke (CTA);
    3. Kontrollzonen;
    4. Beratungsbezirke;
    5. Flugverkehrsstrecken;
    6. dauerhafte Gefahr, Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete (einschließlich Art und Aktivierungszeiten, soweit bekannt) und Flugüberwachungszonen (ADIZ);
    7. dauerhafte Bereiche oder Strecken oder Teile davon, in/auf denen die Möglichkeit der Ansteuerung besteht;
    8. RMZ und/oder TMZ;

    (2) Positionen, Frequenzen, Rufzeichen, Kennungen, bekannte Unregelmäßigkeiten und Wartungsintervalle von Funknavigationshilfen sowie Kommunikations- und Überwachungseinrichtungen;

    (3) Warte- und Anflugverfahren, Ankunfts- und Startverfahren, Lärmminderungsverfahren und sonstige einschlägige ATS-Verfahren;

    (4) Übergangsflächen, Übergangshöhen und Sektormindesthöhen;

    (5) Wettereinrichtungen (einschließlich Rundsendungen) und Verfahren;

    (6) Pisten und Stoppbahnen,

    (7) Rollbahnen und Vorfelder;

    (8) Flugplatz-Bodenbetriebsverfahren (einschließlich Verfahren bei geringer Sicht);

    (9) Anflug- und Pistenbefeuerung; und

    (10) Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen, falls von einem Mitgliedstaat veröffentlicht.

  2. Wenn wesentliche Änderungen geplant sind und eine Vorankündigung wünschenswert und durchführbar ist, sind besondere Vorkehrungen zu treffen.
  3. Wurden die Informationen nicht bis zum AIRAC-Datum übermittelt, ist eine NIL-Mitteilung durch eine NOTAM oder andere geeignete Mittel zu verbreiten, spätestens einen Zyklus vor dem betreffenden AIRAC-Geltungsbeginn.

AIS.TR.510 NOTAM

  1. NOTAM sind mit einer ausreichenden Vorlaufzeit zu veröffentlichen, damit die betroffenen Parteien die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, es sei denn, es handelt sich um Funktionsuntüchtigkeit, Vulkanaktivität, Freisetzung radioaktiver Stoffe, giftige Chemikalien und andere nicht vorhersehbare Ereignisse.
  2. NOTAM, die die Funktionsuntüchtigkeit von Flugnavigationshilfen, Einrichtungen oder Kommunikationsdiensten melden, müssen eine Schätzung des Zeitraums der Funktionsuntüchtigkeit oder des Zeitpunkts, zu dem die Wiederherstellung des Dienstes erwartet wird, enthalten.
  3. Innerhalb von drei Monaten nach Herausgabe einer dauerhaften NOTAM sind die in der NOTAM enthaltenen Informationen in die betroffenen Luftfahrtinformationsprodukte aufzunehmen.
  4. Innerhalb von drei Monaten nach Herausgabe einer vorübergehenden NOTAM von längerer Dauer sind die in der NOTAM enthaltenen Informationen in eine AIP-Ergänzung aufzunehmen.
  5. Überschreitet eine NOTAM mit einem geschätzten Ablauf der Gültigkeitsdauer unerwartet den Dreimonatszeitraum, so ist eine Ersatz-NOTAM herauszugeben, es sei denn, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Zustand für einen weiteren Zeitraum von mehr als drei Monaten anhalten wird. In diesem Fall ist eine AIP-Ergänzung herauszugeben.
  6. In einer "Trigger-NOTAM" sind kurz der Inhalt, Tag und Uhrzeit des Geltungsbeginns sowie die Referenznummer der Berichtigung oder Ergänzung anzugeben.
  7. Geltungsbeginn einer "Trigger-NOTAM" muss am selben Tag und zur selben Uhrzeit wie der Geltungsbeginn der AIP-Berichtigung oder -Ergänzung sein.
  8. Im Falle einer AIP-Berichtigung muss eine "Trigger-NOTAM" für einen Zeitraum von 14 Tagen gültig bleiben.
  9. Handelt es sich um eine AIP-Ergänzung, die weniger als 14 Tage gültig ist, muss die "Trigger-NOTAM" für die gesamte Gültigkeitsdauer der AIP-Ergänzung gültig bleiben.
  10. Im Falle einer AIP-Ergänzung, die 14 Tage oder länger gültig ist, muss die "Trigger-NOTAM" mindestens 14 Tage lang gültig bleiben.

AIS.TR.515 Aktualisierung von Datensätzen

  1. Das Aktualisierungsintervall für den AIP-Datensatz und die Datensätze für Instrumentenflugverfahren ist in der Datenproduktspezifikation anzugeben.
  2. Datensätze, die gemäß AIRAC-Zyklus im Voraus bereitgestellt wurden, sind mit den nicht die AIRAC betreffenden Berichtigungen zu aktualisieren, die zwischen der Veröffentlichung und dem Geltungsbeginn erfolgt sind.

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Inhalt des Luftfahrthandbuchs (AIP) Anlage 120

Teil 1 - Allgemeines (GEN)

Wird ein aus einem Band bestehendes Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) erstellt, erscheinen das Vorwort, das Berichtigungsverzeichnis zum AIP, das Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, die Prüfliste der AIP-Seiten und die Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen nur in Teil 1 - GEN, und der Vermerk "entfällt" ist in den betreffenden Unterabschnitten der Teile 2 und 3 einzutragen.

Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten.

GEN 0.1 Vorwort

Kurze Beschreibung des AIP mit folgenden Angaben:

  1. Name der veröffentlichenden Organisation,
  2. einschlägige ICAO-Dokumente,
  3. Veröffentlichungsmedien (d. h. Print-, Online- oder sonstige elektronische Medien),
  4. AIP-Struktur und festgelegter regelmäßiger Berichtigungsintervall,
  5. Urheberrechtsreglungen (falls zutreffend),
  6. bei Feststellung von Fehlern oder Auslassungen im AIP zu kontaktierende Stelle.

GEN 0.2 Berichtigungsverzeichnis zum AIP

Ein Verzeichnis mit Berichtigungen zum AIP und AIRAC-AIP-Berichtigungen (veröffentlicht im Einklang mit dem AIRAC-System), das folgende Angaben enthält:

  1. Nummer der Berichtigung,
  2. Veröffentlichungsdatum,
  3. Datum der Berichtigung (bei AIRAC-AIP-Berichtigungen das Datum des Inkrafttretens),
  4. Initialen des Bediensteten, der die Berichtigung vorgenommen hat.

GEN 0.3 Verzeichnis der AIP-Ergänzungen

Ein Verzeichnis der veröffentlichten AIP-Ergänzungen enthält folgende Angaben:

  1. Nummer der Ergänzung,
  2. Gegenstand der Ergänzung,
  3. betroffener AIP-Teil,
  4. Dauer der Gültigkeit,
  5. Streichungsverzeichnis.

GEN 0.4 Prüfliste der AIP-Seiten

Eine Prüfliste der AIP-Seiten enthält folgende Angaben:

  1. Seitenzahl/Titel der Karte,
  2. Datum der Veröffentlichung oder des Inkrafttretens (Tag, Monat (ausgeschriebener Monatsname) und Jahr) der Luftfahrtinformationen.

GEN 0.5 Liste von handschriftlichen Korrekturen im AIP

Eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen im AIP enthält folgende Angaben:

  1. betroffene Seite(n) des AIP,
  2. Text der Korrektur, und
  3. AIP-Berichtigungsnummer, unter der eine handschriftliche Korrektur vorgenommen wurde.

GEN 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 1

Eine Liste der in Teil 1 - Allgemeines (GEN) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.

GEN 1. Nationale Regelungen und Anforderungen

GEN 1.1 Zuständige Behörden und Organisationen

Die Anschriften der zuständigen Behörden und Organisationen, die in verschiedenen Bereichen (Zivilluftfahrt, Meteorologie, Zoll, Einwanderung, Gesundheit, Strecken-, Flugplatz- und Hubschrauberflugplatzgebühren, landwirtschaftliche Quarantäne und Flugunfalluntersuchung) mit der Unterstützung der internationalen Flugsicherung befasst sind, enthalten für jede Behörde bzw. Organisation die folgenden Angaben:

  1. zuständige Behörde oder Organisation,
  2. Bezeichnung der Behörde oder Organisation,
  3. Postanschrift,
  4. Telefonnummer,
  5. Faxnummer,
  6. E-Mail-Adresse,
  7. Anschrift des festen Flugfernmeldedienstes (Aeronautical Fixed Service, AFS), und
  8. Internetadresse, sofern vorhanden.

GEN 1.2 Einflug, Überflug und Ausflug von Luftfahrzeugen

Vorschriften und Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis des Einflugs, Überflugs und Ausflugs von Luftfahrzeugen auf internationalen Flügen.

GEN 1.3 Einflug, Überflug und Ausflug von Fluggästen und Flugbesatzung

Vorschriften (einschließlich Zoll-, Einwanderungs- und Quarantänebestimmungen, Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis) für den Einflug, Überflug und Ausflug von einheimischen Fluggästen und Besatzungsmitgliedern.

GEN 1.4 Einflug, Überflug und Ausflug von Fracht

Vorschriften (einschließlich Zollbestimmungen und Anforderungen für Vorankündigungen und Anträge auf Erlaubnis) für den Einflug, Überflug und Ausflug von Fracht.

GEN 1.5 Luftfahrzeuginstrumente, Ausrüstung und Flugunterlagen

Kurze Beschreibung der Luftfahrzeuginstrumente, der Ausrüstung und der Flugunterlagen mit folgenden Angaben:

  1. Instrumente, Ausrüstung (einschließlich Bordkommunikations-, Navigations- und Überwachungsausrüstung) und Flugunterlagen, die an Bord von Luftfahrzeugen mitzuführen sind, einschließlich besonderer Anforderungen zusätzlich zu den Bestimmungen in Anhang IV Teilabschnitt D (Teil-CAT) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, und
  2. Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT), Signalmittel und Überlebensausrüstung gemäß Anhang IV (Teil-CAT) Punkt CAT.IDE.A.280 und Anhang VI (Teil-NCC) Punkt NCC.IDE.A.215 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, sofern dies in regionalen Flugsicherungssitzungen für Flüge über ausgewiesene Landflächen so festgelegt wurde.

GEN 1.6 Zusammenfassung nationaler Regelungen und internationaler Abkommen/Übereinkommen

Eine Liste mit Titeln und Verweisen und gegebenenfalls Zusammenfassungen nationaler Regelungen, die sich auf die Flugsicherung auswirken, sowie eine Liste der von den Mitgliedstaaten ratifizierten internationalen Abkommen/Übereinkommen.

GEN 1.7 Abweichungen von den ICAO-Richtlinien, -Empfehlungen und -Verfahren

Eine Liste wesentlicher Abweichungen zwischen den nationalen Regelungen und Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten und den diesbezüglichen ICAO-Bestimmungen, einschließlich der Angabe

  1. der betroffenen Bestimmung (Anhang, Nummer der Ausgabe, Absatz), und
  2. der Abweichung in Volltext.

Alle wesentlichen Abweichungen sind in diesem Unterabschnitt aufzuführen. Alle Anhänge werden in numerischer Reihenfolge aufgeführt, selbst wenn es keine Abweichungen zu einem ICAO-Anhang gibt; in diesem Fall ist der Vermerk "NIL" anzugeben. Nationale Abweichungen oder der Grad der Nichtanwendung der regionalen Ergänzungsverfahren (SUPP) sind unmittelbar nach dem Anhang anzugeben, auf den sich das Ergänzungsverfahren bezieht.

GEN 2. Tabellen und Abkürzungen

GEN 2.1 Maßeinheiten, Luftfahrzeugkennzeichnung, Feiertage

GEN 2.1.1 Maßeinheiten

Beschreibung der verwendeten Maßeinheiten, einschließlich einer Tabelle der Maßeinheiten.

GEN 2.1.2 Zeitliches Bezugssystem

Beschreibung des zeitlichen Bezugssystems (Kalender und Zeitsystem), zusammen mit der Angabe, ob eine Umstellung zwischen Winter- und Sommerzeit vorgenommen wird und wie das zeitliche Bezugssystem im gesamten AIP dargestellt wird.

GEN 2.1.3 Horizontales Bezugssystem

Kurze Beschreibung des verwendeten horizontalen (geodätischen) Bezugssystems mit folgenden Angaben:

  1. Name/Bezeichnung des Bezugssystems,
  2. Angabe der Projektion und ihrer Parameter,
  3. Angabe des verwendeten Ellipsoids,
  4. Angabe des verwendeten Bezugswerts,
  5. Anwendungsgebiet(e), und
  6. gegebenenfalls eine Erläuterung der mit einem Sternchen gekennzeichneten Koordinaten, die nicht den Genauigkeitsanforderungen der ICAO-Anhänge 11 und 14 entsprechen.

GEN 2.1.4 Vertikales Bezugssystem

Kurze Beschreibung des verwendeten vertikalen Bezugssystems mit folgenden Angaben:

  1. Name/Bezeichnung des Bezugssystems,
  2. Beschreibung des verwendeten Geoidmodells, einschließlich der Parameter, die für die Transformation der Höhe zwischen dem verwendeten Modell und dem Erdgravitationsmodell 96 (EGM-96) erforderlich sind,
  3. gegebenenfalls eine Erläuterung der mit einem Sternchen gekennzeichneten Ortshöhen über NN/Geoidundulationen, die nicht den Genauigkeitsanforderungen des ICAO-Anhangs 14 entsprechen.

GEN 2.1.5 Flugzeug-Staatszugehörigkeits- und Eintragungskennzeichen

Angabe des vom Mitgliedstaat angenommenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungskennzeichen.

GEN 2.1.6 Feiertage

Eine Liste der Feiertage mit Angabe der betroffenen Dienste.

GEN. 2.2 In AIS-Veröffentlichungen benutzte Abkürzungen

Eine alphabetisch geordnete Liste der Abkürzungen und ihrer jeweiligen Bedeutungen, die von dem Mitgliedstaat in seinem AIP sowie bei der Verbreitung von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen verwendet werden, wobei nationale Abkürzungen, die sich von den Abkürzungen im ICAO-Dokument 8400 "Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und -Codes (PANS-ABC)" unterscheiden, mit entsprechenden Anmerkungen zu versehen sind.

GEN 2.3 Kartenzeichen

Ein Verzeichnis der Kartenzeichen, die entsprechend den Kartenserien, in denen sie verwendet werden, angeordnet sind.

GEN 2.4 Ortskennungen

Eine alphabetisch geordnete Liste der ICAO-Ortskennungen, die den Orten zugewiesen sind, an denen sich feste Flugfernmeldestellen befinden, die zur Verschlüsselung und Entschlüsselung verwendet werden. Flugfernmeldestellen, die nicht an das feste Flugfernmeldenetz (AFS) angeschlossen sind, sind mit einer Anmerkung zu versehen.

GEN 2.5 Verzeichnis der Kennungen der Funknavigationshilfen

Eine alphabetisch geordnete Liste der Funknavigationshilfen enthält folgende Angaben:

  1. Kennung,
  2. Name der Funkstelle,
  3. Art der Funkeinrichtung/Funkanlage,
  4. Angabe, zu welchem Zweck (Strecke (E), Flugplatz (A) oder beides (AE)) die Anlage dient.

GEN 2.6 Umrechnung von Maßeinheiten

Umrechnungstabellen oder alternativ Formeln für die Umrechnung von

  1. Seemeilen in Kilometer und umgekehrt,
  2. Fuß in Meter und umgekehrt,
  3. Dezimalminuten eines Bogens in Bogensekunden und umgekehrt,
  4. gegebenenfalls weitere Umrechnungen.

GEN 2.7 Sonnenauf- und Sonnenuntergang

Informationen zum Zeitpunkt des Sonnenaufgangs und des Sonnenuntergangs, einschließlich einer kurzen Beschreibung der für die Festlegung der angegebenen Zeiten verwendeten Kriterien und entweder eine einfache Formel oder eine Tabelle, auf deren Grundlage für jeden Ort in seinem Hoheitsgebiet/Zuständigkeitsbereich diese Zeiten berechnet werden können, oder eine alphabetische Liste der Orte, für die die Zeiten in einer Tabelle angegeben sind, mit einem Verweis auf die entsprechenden Seiten, auf denen sich diese Tabelle und die Tabellen mit den Sonnenaufgangs-/Sonnenuntergangszeiten für die ausgewählten Stationen/Orte befinden, einschließlich:

  1. Name der Station,
  2. ICAO-Ortskennung,
  3. geografische Koordinaten in Grad und Minuten,
  4. Datum (Daten), für die Zeiten angegeben sind,
  5. Zeitpunkt des Beginns der bürgerlichen Morgendämmerung,
  6. Zeitpunkt des Sonnenaufgangs,
  7. Zeitpunkt des Sonnenuntergangs, und
  8. Zeitpunkt des Endes der bürgerlichen Abenddämmerung.

GEN 3. Dienste

GEN 3.1 Flugberatungsdienste

GEN 3.1.1 Zuständiger Dienst

Beschreibung des bereitgestellten Flugberatungsdienstes (Aeronautical Information Service, AIS) und seiner wichtigsten Komponenten mit folgenden Angaben:

  1. Name des Dienstes/der Dienststelle,
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden,
  8. eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Abweichungen aufgeführt sind.

GEN 3.1.2 Zuständigkeitsbereich

Der Zuständigkeitsbereich für das AIS.

GEN 3.1.3 Luftfahrtrelevante Veröffentlichungen

Beschreibung der Elemente der Luftfahrtinformationsprodukte mit folgenden Angaben:

  1. AIP und entsprechender Berichtigungsdienst,
  2. AIP-Ergänzungen,
  3. Luftfahrtinformationsrundschreiben (Aeronautical Information Circular, AIC),
  4. NOTAM und NOTAM-Briefing (Preflight Information Bulletin, PIB),
  5. Prüflisten und Listen gültiger NOTAM,
  6. auf welche Weise diese Dokumente erhältlich sind.

Wird ein AIC verwendet, um Preise von Veröffentlichungen zu verbreiten, ist dies in diesem Abschnitt des AIP anzugeben.

GEN 3.1.4 AIRAC-System

Kurze Beschreibung des bereitgestellten AIRAC-Systems, einschließlich einer Tabelle mit aktuellen AIRAC-Daten und AIRAC-Daten in naher Zukunft.

GEN 3.1.5 Informationsdienst zur Flugvorbereitung an Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen

Eine Liste der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze, an denen routinemäßig Informationen zur Flugvorbereitung zur Verfügung stehen, einschließlich folgender wichtiger Angaben:

  1. Elemente der verfügbaren Luftfahrtinformationsprodukte,
  2. verfügbare Karten und Grafiken,
  3. allgemeiner Abdeckungsbereich für diese Daten.

GEN 3.1.6 Digitale Datensätze

  1. Beschreibung der verfügbaren Datensätze mit folgenden Angaben:
    1. Titel des Datensatzes,
    2. kurze Beschreibung,
    3. betroffene Datensubjekte,
    4. geografischer Anwendungsbereich,
    5. gegebenenfalls Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung dieser Informationen.
  2. Kontaktdaten zum Erhalt von Datensätzen enthalten folgende Angaben:
    1. Name der zuständigen Person, Dienststelle oder Organisation,
    2. Anschrift und E-Mail-Adresse der zuständigen Person, Dienststelle oder Organisation,
    3. Faxnummer der zuständigen Person, Dienststelle oder Organisation,
    4. Telefonnummer der zuständigen Person, Dienststelle oder Organisation,
    5. Dienstzeiten (Zeitraum, einschließlich Zeitzone, in dem ein Kontakt hergestellt werden kann),
    6. Online-Informationen, die zur Kontaktaufnahme mit der Person, Dienststelle oder Organisation verwendet werden können, und
    7. gegebenenfalls zusätzliche Informationen darüber, wie und wann Kontakt zu der Person, Dienststelle oder Organisation aufgenommen werden kann.

GEN 3.2 Luftfahrtkarten

GEN 3.2.1 Zuständige Dienste

Beschreibung der für die Erstellung von Luftfahrtkarten zuständigen Dienste mit folgenden Angaben:

  1. Name des Dienstes,
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden, und
  8. eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Abweichungen zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind.

GEN 3.2.2 Aktualisierung der Karten

Kurze Beschreibung, wie die Luftfahrtkarten überarbeitet und geändert werden.

GEN 3.2.3 Regelungen für den Erwerb von Luftfahrtkarten

Einzelheiten zum Erhalt von Karten, einschließlich:

  1. Dienstleistungs-/Verkaufsagentur(en),
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden.

GEN 3.2.4 Verfügbare Luftfahrtkartenserien

Eine Liste der verfügbaren Luftfahrtkartenserien gefolgt von einer allgemeinen Beschreibung jeder Serie und einer Angabe des Verwendungszwecks.

GEN 3.2.5 Liste der verfügbaren Luftfahrtkarten

Eine Liste der verfügbaren Luftfahrtkarten mit folgenden Angaben:

  1. Titel der Kartenserie,
  2. Maßstab der Kartenserie,
  3. Name und/oder Nummer der jeweiligen Karte oder jedes Blattes einer Serie,
  4. Preis je Blatt,
  5. Datum der letzten Überarbeitung.

GEN 3.2.6 Index der Luftfahrtweltkarte (World Aeronautical Chart, WAC) - ICAO-Karte 1:1.000.000

Eine von einem Mitgliedstaat erstellte Indexkarte, aus der die Abdeckung und das Seitenlayout für die WAC 1:1.000 000 hervorgeht. Wird anstelle einer WAC 1:1.000.000 eine ICAO-Luftfahrtkarte 1:500.000 erstellt, sind Indexkarten zu verwenden, um die Abdeckung und das Layout für die ICAO-Luftfahrtkarte 1:500.000 anzugeben.

GEN 3.2.7 topografische Karten

Einzelheiten zum Erhalt topografischer Karten, einschließlich:

  1. Name der Dienste/Agenturen,
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden.

GEN 3.2.8 Korrekturen von nicht im AIP enthaltenen Karten

Eine Liste mit Berichtigungen von Luftfahrtkarten, die nicht im AIP enthalten sind, oder eine Angabe, wo diese Informationen erhältlich sind.

GEN. 3.3 Flugverkehrsdienste (ATS)

GEN 3.3.1 Zuständiger Dienst

Beschreibung des Flugverkehrsdienstes und seiner wichtigsten Komponenten mit folgenden Angaben:

  1. Bezeichnung des Dienstes;
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden,
  8. eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Unterschiede zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind,
  9. sollte der Dienst nicht rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche verfügbar sein, ist dies anzugeben.

GEN 3.3.2 Zuständigkeitsbereich

Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem ATS bereitgestellt werden.

GEN 3.3.3 Arten der Dienste

Kurze Beschreibung der wichtigsten Arten von bereitgestellten Flugverkehrsdiensten.

GEN. 3.3.4 Koordinierung zwischen Luftfahrzeugbetreiber und ATS

Allgemeine Bedingungen, die Einfluss auf die Koordinierung zwischen dem Betreiber und den Flugverkehrsdiensten haben.

GEN 3.3.5 Mindestflughöhe

Die Kriterien für die Festlegung der Mindestflughöhen.

GEN 3.3.6 Adressliste der ATS-Stellen

Eine Liste der ATS-Stellen und ihrer Adressen in alphabetischer Reihenfolgen mit folgenden Angaben:

  1. Name der ATS-Stelle,
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden.

GEN 3.4 Kommunikations- und Navigationsdienste

GEN 3.4.1 Zuständiger Dienst

Beschreibung des für die Bereitstellung von Telekommunikations- und Navigationseinrichtungen zuständigen Dienstes mit folgenden Angaben:

  1. Name des Dienstes,
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden,
  8. eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Unterschiede zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind,
  9. sollte der Dienst nicht rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche verfügbar sein, ist dies anzugeben.

GEN 3.4.2 Zuständigkeitsbereich

Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem Telekommunikationsdienste bereitgestellt werden.

GEN 3.4.3 Arten der Dienste

Kurze Beschreibung der wichtigsten Dienste und Einrichtungen, die bereitgestellt werden, mit folgenden Angaben:

  1. Funknavigationsdienste,
  2. Sprechfunk- und/oder DataLink-Dienste,
  3. Rundsendedienst,
  4. verwendete Sprachen, und
  5. Angabe, wo detaillierte Informationen erhältlich sind.

GEN 3.4.4 Anforderungen und Bedingungen

Kurze Beschreibung der Anforderungen und Bedingungen, unter denen der Kommunikationsdienst verfügbar ist.

GEN 3.4.5 Verschiedenes

Zusätzliche Informationen (z.B. ausgewählte Rundsendestationen, Telekommunikationsdiagramm).

GEN 3.5 Wetterdienste

GEN 3.5.1 Zuständiger Dienst

Kurze Beschreibung des für die Bereitstellung von meteorologischen Informationen zuständigen Dienstes mit folgenden Angaben:

  1. Name des Dienstes,
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden,
  8. eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Unterschiede aufgeführt sind,
  9. sollte der Dienst nicht rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche verfügbar sein, ist dies anzugeben.

GEN 3.5.2 Zuständigkeitsbereich

Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs und/oder der Flugstrecken, für die Wetterdienste bereitgestellt werden.

GEN 3.5.3 Wetterbeobachtungen und -meldungen

Ausführliche Beschreibung der für die internationale Flugsicherung bereitgestellten Wetterbeobachtungen und -meldungen mit folgenden Angaben:

  1. Name der Station und ICAO-Ortskennung,
  2. Art und Häufigkeit der Beobachtung, einschließlich der Angabe automatischer Beobachtungssysteme,
  3. Arten von Wettermeldungen und Verfügbarkeit einer TREND-Vorhersage,
  4. besondere Arten von Beobachtungssystemen und Anzahl der Beobachtungsstandorte, die zur Beobachtung und Meldung von Bodenwind, Sichtverhältnissen, Pistensichtweite, Wolkenuntergrenze, Temperatur und gegebenenfalls Windscherung verwendet werden (z.B. am Schnittpunkt von Pisten platzierter Anemometer, Transmissometer neben der Aufsetzzone usw.),
  5. Betriebszeiten,
  6. Angabe der verfügbaren flugklimatologischen Informationen.

GEN 3.5.4 Arten der Dienste

Kurze Beschreibung der wichtigsten Dienste, die bereitgestellt werden, einschließlich Angaben zu Flugberatung, Konsultation, Anzeige meteorologischer Informationen, Flugwetterdokumentation für Betreiber und Flugbesatzungen, und der für die Bereitstellung der meteorologischen Informationen angewandten Methoden und Mittel.

GEN 3.5.5 Erforderliche Meldungen von Betreibern

Vom Anbieter des Wetterdienstes geforderter Mindestumfang an Vorabmeldungen der Betreiber in Bezug auf Flugberatung, Konsultation und Flugwetterdokumentation und sonstige meteorologische Informationen, die sie anfordern oder ändern.

GEN 3.5.6 Wettermeldungen von Luftfahrzeugen

Gegebenenfalls Anforderungen des Anbieters von Wetterdiensten an die Erstellung und Übermittlung von Wettermeldungen von Luftfahrzeugen.

GEN 3.5.7 VOLMET-Dienst

Beschreibung des VOLMET- und/oder D-VOLMET-Dienstes mit folgenden Angaben:

  1. Name der Sendestation,
  2. Rufzeichen oder Kennung sowie Abkürzung für die Funkausstrahlung,
  3. für die Rundsendung genutzte Frequenz oder Frequenzen,
  4. Rundsendezeitraum,
  5. Dienstzeiten,
  6. Liste der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze, für die Meldungen und/oder Vorhersagen erstellt werden, und
  7. enthaltene Meldungen, Vorhersagen und SIGMET-Informationen sowie Anmerkungen.

GEN 3.5.8 SIGMET- und AIRMET-Dienste

Beschreibung der bereitgestellten Flugwetterüberwachung innerhalb von Fluginformationsgebieten oder Kontrollbezirken, für die Flugverkehrsdienste erbracht werden, einschließlich einer Liste von Flugwetterüberwachungsstellen mit folgenden Angaben:

  1. Name der Flugwetterüberwachungsstelle, ICAO-Ortskennung,
  2. Dienstzeiten,
  3. Fluginformationsgebiete oder Kontrollbezirke,
  4. Gültigkeitsdauer einer SIGMET,
  5. spezifische Verfahren für SIGMET-Informationen (z.B. bei Vulkanasche oder tropischen Wirbelstürmen),
  6. Verfahren für AIRMET-Informationen (im Einklang mit den einschlägigen regionalen Flugsicherungsvereinbarungen),
  7. ATS-Stellen, denen SIGMET- und AIRMET-Informationen zur Verfügung gestellt werden,
  8. zusätzliche Informationen, z.B. Einschränkung des Dienstes usw.

GEN 3.5.9 Sonstige automatisierte Wetterdienste

Beschreibung der verfügbaren automatisierten Dienste für die Bereitstellung von meteorologischen Informationen (z.B. über Telefon und/oder Computermodem zugänglicher automatisierter Informationsdienst zur Flugvorbereitung) mit folgenden Angaben:

  1. Name des Dienstes,
  2. verfügbare Informationen;
  3. abgedeckte Gebiete, Flugstrecken und Flugplätze,
  4. Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Internetadresse.

GEN 3.6 Such- und Rettungsdienste (SAR)

GEN 3.6.1 Zuständige Dienste

Kurze Beschreibung der für die Bereitstellung von Such- und Rettungsdiensten (SAR) zuständigen Dienste mit folgenden Angaben:

  1. Name des Dienstes/der Dienststelle,
  2. Postanschrift,
  3. Telefonnummer,
  4. Faxnummer,
  5. E-Mail-Adresse,
  6. AFS-Adresse,
  7. Internetadresse, sofern vorhanden, und
  8. eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich der Dienst stützt, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Unterschiede zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind.

GEN 3.6.2 Zuständigkeitsbereich

Kurze Beschreibung des Zuständigkeitsbereichs, in dem SAR-Dienste bereitgestellt werden.

GEN 3.6.3 Arten der Dienste

Kurze Beschreibung und gegebenenfalls geografische Darstellung der Art der bereitgestellten Dienste und Einrichtungen, einschließlich Angaben darüber, in welchen Fällen SAR-Einsätze aus der Luft einen signifikanten Einsatz von Luftfahrzeugen erfordern würden.

GEN 3.6.4 SAR-Übereinkommen

Kurze Beschreibung der geltenden SAR-Übereinkommen, einschließlich der Bestimmungen zur Erleichterung des Ein- und Ausflugs von Luftfahrzeugen anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Suche, Rettung, Bergung, Reparatur oder aber der Bergung im Zusammenhang mit einem verschollenen oder beschädigten Luftfahrzeug entweder im Anschluss an lediglich eine bordseitige Meldung oder nach einer Meldung im Rahmen des Flugplans.

GEN 3.6.5 Bedingungen für die Verfügbarkeit

Kurze Beschreibung der SAR-Bestimmungen, einschließlich der allgemeinen Bedingungen, unter denen die Dienste und Einrichtungen für die internationale Verwendung zur Verfügung stehen, einschließlich der Angabe, ob eine SAR-Einrichtung auf SAR-Techniken und -Funktionen spezialisiert ist oder speziell für andere Zwecke verwendet wird, aber aufgrund besonders ausgebildeten Personals und entsprechender Ausrüstung für SAR-Zwecke geeignet ist oder ob die Einrichtung nur gelegentlich zur Verfügung steht und keine besondere Ausbildung oder Vorbereitung auf SAR-Tätigkeiten stattgefunden hat.

GEN 3.6.6 Verfahren und Signale

Kurze Beschreibung der Verfahren und Signale, die von Rettungsflugzeugen verwendet werden, und eine Tabelle, aus der die von Überlebenden zu verwendenden Signale hervorgehen.

GEN 4 Gebühren für Flugplätze/Hubschrauberfluglätze und Flugsicherungsdienste (ANS)

Sofern nicht bereits in diesem Kapitel aufgeführt, kann darauf verwiesen werden, wo Einzelheiten zu den aktuellen Gebühren zu finden sind.

GEN 4.1 Entgelte für Flugplätze und Hubschrauberflugplätze

Kurze Beschreibung der Art der Gebühren, die auf international genutzten Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen anfallen können, einschließlich der Gebühren für:

  1. Landung von Luftfahrzeugen,
  2. Parken von Luftfahrzeugen, Abstellen von Luftfahrzeugen im Hangar, langfristige Lagerung von Luftfahrzeugen,
  3. Fahrgastdienste,
  4. Sicherheit,
  5. Lärmbelastung,
  6. Sonstiges (Zoll, Gesundheit, Einwanderung usw.),
  7. Befreiungen/Ermäßigungen, und
  8. Zahlungsart.

GEN. 4.2 Flugsicherungsgebühren

Kurze Beschreibung der Gebühren, die für international bereitgestellte Flugsicherungsdienste anfallen können, einschließlich:

  1. Anflugkontrolle,
  2. ANS-Strecken,
  3. Kostengrundlage für ANS und Befreiungen/Ermäßigungen,
  4. Zahlungsart.

Teil 2 - Strecke (ENR)

Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten. Wird ein AIP als ein Band veröffentlicht, so ist der Vermerk "entfällt" in jedem der oben genannten Unterabschnitte einzutragen.

ENR 0.6 Inhaltsverzeichnis Teil 2

Eine Liste der in Teil 2 - Strecke (ENR) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.

ENR 1 Allgemeine Regeln und Verfahren

ENR 1.1 Allgemeine Regeln

Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren allgemeinen Regeln sind zu veröffentlichen.

ENR 1.2 Sichtflugregeln

Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Sichtflugregeln sind zu veröffentlichen.

ENR 1.3 Instrumentenflugregeln

Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Instrumentenflugregeln sind zu veröffentlichen.

ENR 1.3.1 Regeln für alle IFR-Flüge

ENR 1.3.2 Regeln für IFR-Flüge im kontrollierten Luftraum

ENR 1.3.3 Regeln für IFR-Flüge außerhalb des kontrollierten Luftraums

ENR 1.3.4 Allgemeine Verfahren im Luftraum mit freier Streckenführung (FRA) Verfahren in Bezug auf den Luftraum mit freier Streckenführung, einschließlich Erläuterungen und Definitionen der relevanten Punkte des FRA. Im Falle einer grenzübergreifenden Umsetzung des FRa sind die beteiligten FIR/UIR oder CTA/UTa in Punkt 1.3 anzugeben.

ENR 1.4 ATS-Luftraumklassifizierung und -beschreibung

ENR 1.4.1 ATS-Luftraumklassifizierung

Beschreibung der ATS-Luftraumklassen in Form der Tabelle zur ATS-Luftraumklassifizierung in Anlage 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 mit entsprechenden Anmerkungen zur Angabe der vom Mitgliedstaat nicht genutzten Luftraumklassen.

ENR 1.4.2 ATS-Luftraumbeschreibung

Gegebenenfalls weitere ATS-Beschreibungen, einschließlich allgemeiner Textbeschreibungen.

ENR 1.5 Warte-, Anflug- und Abflugverfahren

ENR 1.5.1 Allgemeines

Die Anforderung bezieht sich auf eine Erklärung zu den Kriterien für die Festlegung von Warte-, Anflug- und Abflugverfahren.

ENR 1.5.2 Ankommende Flüge

Es sind Verfahren (konventionelle und/oder auf Flächennavigation beruhende Verfahren) für ankommende Flüge vorzulegen, die für Flüge in oder innerhalb derselben Luftraumart üblich sind. Finden innerhalb eines Luftraums im Nahbereich unterschiedliche Verfahren Anwendung, ist ein diesbezüglicher Vermerk mit einem Verweis auf die Stelle anzugeben, an der die spezifischen Verfahren aufgeführt sind.

ENR 1.5.3 Abgehende Flüge

Es sind Verfahren (konventionelle und/oder auf Flächennavigation beruhende Verfahren) für abgehende Flüge vorzulegen, die für abgehende Flüge von jedem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz üblich sind.

ENR 1.5.4 Sonstige relevante Informationen und Verfahren

Kurze Beschreibung zusätzlicher Informationen, z.B. Verfahren für Einflug, Ausrichtung des Endanflugs, Warteverfahren und Warterunden.

ENR 1.6 ATS-Überwachungsdienste und -verfahren

ENR 1.6.1 Primärradar

Beschreibung der Primärradardienste und -verfahren, einschließlich:

  1. Zusatzdienste,
  2. Anwendung von Radarkontrolldiensten,
  3. Verfahren bei Ausfall von Radar- und Bord/Boden-Kommunikation,
  4. Positionsmeldepflichten bei Sprechfunk- und Lotse-Pilot-DataLink-Kommunikation (CPDLC), und
  5. grafische Darstellung des Bereichs mit Radarabdeckung.

ENR 1.6.2 Rundsicht-Sekundärradar (SSR)

Beschreibung der Betriebsverfahren für Rundsicht-Sekundärradare (SSR) mit folgenden Angaben:

  1. Notverfahren,
  2. Verfahren bei Ausfall der Bord/Boden-Kommunikation und widerrechtlichen Eingriffen,
  3. System der SSR-Code-Zuweisung,
  4. Positionsmeldepflichten bei Sprechfunk- und Lotse-Pilot-Datalink-Kommunikation (CPDLC), und
  5. grafische Darstellung des Bereichs mit SSR-Abdeckung.

ENR 1.6.3 Automatische bordabhängige Flugüberwachung - Rundsendebetrieb (ADS-B)

Beschreibung der Betriebsverfahren für die automatische bordabhängige Flugüberwachung - Rundsendebetrieb (ADS-B) mit folgenden Angaben:

  1. Notverfahren,
  2. Verfahren bei Ausfall der Bord/Boden-Kommunikation und widerrechtlichen Eingriffen,
  3. Anforderungen an die Luftfahrzeugkennung,
  4. Positionsmeldepflichten bei Sprechfunk- und Lotse-Pilot-Datalinkkommunikation (CPDLC), und
  5. grafische Darstellung des Bereichs mit ADS-B-Abdeckung.

ENR 1.6.4 Sonstige relevante Informationen und Verfahren

Kurze Beschreibung zusätzlicher Informationen und Verfahren, z.B. Verfahren bei Radarausfall und Ausfall des Transponders.

ENR 1.7 Verfahren zur Höhenmessereinstellung

Zu den angewandten Verfahren zur Höhenmessereinstellung ist eine Erklärung mit folgendem Inhalt zu veröffentlichen:

  1. kurze Einleitung mit einer Erklärung bezüglich der ICAO-Dokumente, auf die sich die Verfahren stützen, zusammen mit einer Angabe der eventuellen Unterschiede zu ICAO-Bestimmungen,
  2. grundlegende Verfahren zur Höhenmessereinstellung,
  3. Beschreibung der Regionen für die Höhenmessereinstellung,
  4. Verfahren für Betreiber (einschließlich Piloten), und
  5. Tabelle der Reiseflughöhen.

ENR 1.8 Regionale Ergänzungsverfahren der ICAO

Vorstellung der regionalen Ergänzungsverfahren (SUPP), die sich auf den gesamten Zuständigkeitsbereich auswirken.

ENR 1.9 Verkehrsflussregelung (ATFM) und Luftraummanagement

Kurze Beschreibung des ATFM-Systems und des Luftraummanagements mit folgenden Angaben:

  1. ATFM-Struktur, Abdeckungsgebiet, bereitgestellte Dienste, Orte der Dienststellen und Betriebszeiten,
  2. Arten von Verkehrsflussmeldungen und Beschreibungen der Formate, und
  3. Verfahren für abgehende Flüge, einschließlich:
    1. Angabe der für die Bereitstellung von Informationen über angewandte ATFM-Maßnahmen zuständigen Stelle,
    2. Anforderungen an Flugpläne, und
    3. Zuweisung von Zeitnischen.
  4. Informationen über die Gesamtverantwortung für das Luftraummanagement innerhalb des jeweiligen Fluginformationsgebiets (FIR), Einzelheiten der Luftraumzuweisung für zivile/militärische Zwecke und der Koordinierung des Luftraummanagements, der Struktur des dem Luftraummanagement unterliegenden Luftraums (Zuweisung und Änderungen der Zuweisung) und der allgemeinen Betriebsverfahren.

ENR 1.10 Flugplanung

Alle Einschränkungen, Begrenzungen oder beratenden Informationen im Zusammenhang mit der Flugplanungsphase, die dem Nutzer bei der Flugplanbeschreibung des beabsichtigten Flugbetriebs helfen können, sind anzugeben, einschließlich:

  1. Verfahren für die Vorlage eines Flugplans,
  2. Dauerflugplansystem, und
  3. Änderungen des vorgelegten Flugplans.

ENR 1.11 Adressierung von Flugplanmeldungen

Die den Flugplänen zugewiesenen Adressen sind mit folgenden Angaben in tabellarischer Form anzuführen:

  1. Flugkategorie (IFR und/oder VFR),
  2. Streckenflug (in oder über eine FIR und/oder TMA), und
  3. Adresse für die Meldung.

ENR 1.12 Ansteuerung von Zivilluftfahrzeugen

Eine umfassende Erklärung der anzuwendenden Ansteuerungsverfahren und optischen Signale ist mit einem klaren Hinweis darauf anzugeben, ob ICAO-Bestimmungen angewandt werden und, falls dies nicht der Fall ist, sind die bestehenden Unterschiede anzuführen.

ENR 1.13 Widerrechtlicher Eingriff

Im Falle widerrechtlicher Eingriffe sind geeignete Verfahren vorzusehen.

ENR. 1.14 Störungen im Flugverkehr

Beschreibung des Meldesystems für Störungen im Flugverkehr, einschließlich:

  1. Definition von Störungen im Flugverkehr,
  2. Verwendung des Formblatts für die Meldung von Störungen im Flugverkehr,
  3. Meldeverfahren (einschließlich Verfahren während des Flugs), und
  4. Zweck der Meldung und Bearbeitung des Formblatts.

ENR 2 ATS-Luftraum

ENR 2.1 FIR, UIR, TMa und CTA

Ausführliche Beschreibung der Fluginformationsgebiete (FIR), der oberen Fluginformationsgebiete (UIR) und der Kontrollbezirke (CTA) (einschließlich spezifischer CTa wie TMA), einschließlich:

  1. Name, geografische Koordinaten in Grad und Minuten für die seitlichen Begrenzungen des FIR/UIR und in Grad, Minuten und Sekunden für die seitlichen Begrenzungen, vertikale Begrenzungen und die Luftraumklasse des CTA,
  2. Angabe der Dienststelle, die den Dienst erbringt,
  3. Rufzeichen der Bodenfunkstelle, die von der Dienststelle genutzt wird und verwendete Sprache(n) unter Angabe des Gebiets und der Bedingungen, wann und wo diese gegebenenfalls anzuwenden ist/sind,
  4. Frequenzen und gegebenenfalls SATVOICE-Nummer, ergänzt durch Hinweise auf bestimmte Zwecke, und
  5. Anmerkungen.

In diesem Unterabschnitt sind Kontrollzonen um Militärflugplätze aufzuführen, die im AIP nicht anderweitig beschrieben sind. Finden die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in Bezug auf Flugpläne, Zweiwegkommunikation und Positionsmeldung auf alle Flüge Anwendung, um Ansteuerungen zu vermeiden oder zu verringern und/oder besteht die Möglichkeit der Ansteuerung, wobei ein Sicherheitsband auf der UKW-Notfrequenz 121,500 MHz aufrechterhalten werden muss, ist eine entsprechende Erklärung für die betreffenden Bereiche oder Teilbereiche aufzunehmen.

Es ist eine Beschreibung der festgelegten Bereiche vorzusehen, über denen das Mitführen eines Notsenders (ELT) vorgeschrieben und Luftfahrzeuge ein Sicherheitsband auf der UKW-Notfrequenz 121,500 MHz dauerhaft aufrechthalten müssen, außer in den Zeiträumen, in denen die Luftfahrzeuge über andere UKW-Kanäle kommunizieren oder wenn Beschränkungen der bordseitigen Ausrüstung oder Aufgaben im Cockpit die gleichzeitige Aufrechterhaltung eines Sicherheitsabstands auf zwei Kanälen nicht erlauben.

ENR 2.2 Anderer geregelter Luftraum

Ausführliche Beschreibung der Gebiete mit Funkkommunikationspflicht (Radio Mandatory Zones, RMZ) und der Gebiete mit Transponderpflicht (Transponder Mandatory Zones, TMZ) mit folgenden Angaben:

  1. Bezeichnung, geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen der RMZ/TMZ in Grad und Minuten,
  2. vertikale Begrenzungen der Flugflächen, oder Angabe in Fuß,
  3. zeitliche Wirksamkeit, und
  4. Anmerkungen.

Sofern festgelegt, eine detaillierte Beschreibung anderer Arten des regulierten Luftraums und der Luftraumklassifizierung.

ENR 3 ATS-Strecken

ENR 3.1 ATS-Strecken im unteren Luftraum

Ausführliche Beschreibung der ATS-Strecken im unteren Luftraum mit folgenden Angaben:

  1. Streckenkennung, Benennung der Spezifikationen der erforderlichen Kommunikationsleistung (Required Communication Performance, RCP), der Navigationsspezifikationen und/oder Spezifikation der erforderlichen Überwachungsleistung (Required Surveillance Performance, RSP), die für bestimmte Segmente, Bezeichnungen, codierte Kennungen oder Namenscodes gelten sowie die geografischen Koordinaten aller signifikanten Punkte, die die Strecke definieren, in Grad, Minuten und Sekunden, einschließlich "obligatorischer" oder "angeforderter" Meldepunkte,
  2. Kurs über Grund oder Radial des Drehfunkfeuers (VHF Onmidirectional Radio Range, VOR) zum nächstliegenden Grad, geodätische Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile zwischen jedem einzelnen benannten signifikanten geografischen Punkt und, im Fall von VOR-Radialen, den Wechselpunkten,
  3. obere und untere Begrenzungen oder Mindeststreckenflughöhen (gerundet auf die nächsten 50 m oder 100 ft) und Luftraumklassifizierung,
  4. seitliche Begrenzungen und Mindesthindernisfreihöhen über NN,
  5. Reiseflughöhe bestimmende Richtung,
  6. die Anforderung an die Navigationsgenauigkeit für jeden Streckenabschnitt (RNAV oder RNP) mit leistungsbasierter Navigation (PBN), und
  7. Anmerkungen, einschließlich einer Angabe der Kontrollstelle, ihres Betriebskanals und gegebenenfalls ihrer Login-Adresse, SATVOICE-Nummer und etwaiger Beschränkungen der Navigations-, RCP- und RSP-Spezifikationen.

ENR 3.2 ATS-Strecken im oberen Luftraum

Ausführliche Beschreibung der ATS-Strecken im oberen Luftraum mit folgenden Angaben:

  1. Streckenkennung, Benennung der Spezifikationen der erforderlichen Kommunikationsleistung (Required Communication Performance, RCP), der Navigationsspezifikationen und/oder Spezifikation der erforderlichen Überwachungsleistung (Required Surveillance Performance, RSP), die für bestimmte Segmente, Bezeichnungen, codierte Kennungen oder Namenscodes gelten sowie die geografischen Koordinaten aller signifikanten geografischen Punkte, die die Strecke definieren, in Grad, Minuten und Sekunden, einschließlich "obligatorischer" oder "angeforderter" Meldepunkte,
  2. Kurs über Grund oder VOR-Radial zum nächstliegenden Grad, geodätische Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile zwischen jedem einzelnen benannten signifikanten geografischen Punkt und, im Fall von VOR-Radialen, den Wechselpunkten,
  3. obere und untere Begrenzungen und Luftraumklassifizierung,
  4. seitliche Begrenzungen,
  5. Reiseflughöhe bestimmende Richtung,
  6. die Anforderung an die Navigationsgenauigkeit für jeden Streckenabschnitt (RNAV oder RNP) mit leistungsbasierter Navigation (PBN), und
  7. Anmerkungen, einschließlich einer Angabe der Kontrollstelle, ihres Betriebskanals und gegebenenfalls ihrer Login-Adresse, SATVOICE-Nummer und etwaiger Beschränkungen der Navigations-, RCP- und RSP-Spezifikationen.

ENR 3.3 Flächennavigationsstrecken

Ausführliche Beschreibung der Strecken mit leistungsbasierter Navigation (RNAV und RNP) mit folgenden Angaben:

  1. Streckenkennung, Benennung der Spezifikationen der erforderlichen Kommunikationsleistung (Required Communication Performance, RCP), der Navigationsspezifikationen und/oder Spezifikation der erforderlichen Überwachungsleistung (Required Surveillance Performance, RSP), die für bestimmte Segmente, Bezeichnungen, codierte Kennungen oder Namenscodes gelten sowie die geografischen Koordinaten aller signifikanten geografischen Punkte, die die Strecke definieren, in Grad, Minuten und Sekunden, einschließlich "obligatorischer" oder "angeforderter" Meldepunkte,
  2. in Bezug auf Wegpunkte zur Festlegung einer Flächennavigationsstrecke gegebenenfalls folgende zusätzliche Angaben:
    1. Stationskennung des VOR/DME, auf das Bezug genommen wird,
    2. Peilung zum nächstliegenden Grad und die Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile vom VOR/DME, auf das Bezug genommen wird, sofern es sich nicht um eine kombinierte Aufstellung des Wegpunkts mit diesem Punkt handelt und
    3. Ortshöhe über NN der Sendeantenne des DME bis auf 30 m (100 ft) genau,
  3. missweisende Peilung zum nächstliegenden Grad, geodätische Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile zwischen definierten Endpunkten und Entfernung zwischen jedem einzelnen benannten signifikanten geografischen Punkt,
  4. obere und untere Begrenzungen und Luftraumklassifizierung,
  5. Reiseflughöhe bestimmende Richtung,
  6. die Anforderung an die Navigationsgenauigkeit für jeden Streckenabschnitt (RNAV oder RNP) mit leistungsbasierter Navigation (PBN), und
  7. Anmerkungen, einschließlich einer Angabe der Kontrollstelle, ihres Betriebskanals und gegebenenfalls ihrer Login-Adresse, SATVOICE-Nummer und etwaiger Beschränkungen der Navigations-, RCP- und RSP-Spezifikationen.

ENR 3.4 Hubschrauberstrecken

Ausführliche Beschreibung der Hubschrauberstrecken mit folgenden Angaben:

  1. Streckenkennung, Benennung der Spezifikationen der erforderlichen Kommunikationsleistung (Required Communication Performance, RCP), der Navigationsspezifikationen und/oder Spezifikation der erforderlichen Überwachungsleistung (Required Surveillance Performance, RSP), die für bestimmte Segmente, Bezeichnungen, codierte Kennungen oder Namenscodes gelten sowie die geografischen Koordinaten aller signifikanten Punkte, die die Strecke definieren, in Grad, Minuten und Sekunden, einschließlich "obligatorischer" oder "angeforderter" Meldepunkte,
  2. Kurs über Grund oder VOR-Radial zum nächstliegenden Grad, geodätische Entfernung bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder Zehntel einer Seemeile zwischen jedem einzelnen benannten signifikanten geografischen Punkt und, im Fall von VOR-Radialen, den Wechselpunkten,
  3. obere und untere Begrenzungen und Luftraumklassifizierung,
  4. Mindestflughöhen bis auf 50 m (100 ft) genau,
  5. die Anforderung an die Navigationsgenauigkeit für jeden Streckenabschnitt (RNAV oder RNP) mit leistungsbasierter Navigation (PBN), und
  6. Anmerkungen, einschließlich einer Angabe der Kontrollstelle, ihres Kommunikationskanals und gegebenenfalls ihrer Login-Adresse, SATVOICE-Nummer und etwaiger Beschränkungen der Navigations-, RCP- und RSP-Spezifikationen.

ENR 3.5 Andere Strecken

Es sind andere spezifisch bezeichnete Strecken, die in bestimmten Bereichen obligatorisch sind, zu beschreiben.

Beschreibung des Luftraums mit freier Streckenführung (FRA) als festgelegter Luftraum, in dem die Nutzer Direktverbindungen zwischen einem festgelegten Zugangspunkt und einem festgelegten Abgangspunkt frei planen können, einschließlich der Informationen über die direkte Streckenführung, der Einschränkungen für die Nutzung von Wegpunkten für direkte Streckenführungen und der Angabe im Flugplan (Punkt 15). Die Voraussetzungen für die Erteilung von ATC-Freigaben sind zu beschreiben.

ENR 3.6 Warteverfahren auf Strecke

Eine ausführliche Beschreibung der Warteverfahren auf der Strecke ist vorzunehmen, die folgende Angaben enthält:

  1. Identifizierung des Warteverfahrens (sofern zutreffend) und Wartepunkt (Navigationshilfe) oder Wegpunkt mit geografischen Koordinaten in Grad, Minuten und Sekunden,
  2. Anflugkurs,
  3. Richtung der Verfahrenskurve,
  4. maximal zulässige Fluggeschwindigkeit,
  5. Mindest- und Höchstwartehöhe,
  6. Dauer/Strecke des Abflugteils der Warteschleife, und
  7. Angabe der Kontrollstelle und ihrer Betriebsfrequenz.

ENR 4 Funknavigationshilfen/Systeme

ENR 4.1 Funknavigationshilfen - Strecke

Alphabetisch geordnete Liste der Stationen, die Funknavigationsdienste für die Streckennavigation bereitstellen, mit folgenden Angaben:

  1. Name der Station und Missweisung zum nächsten Grad und für VOR, Deklination der Station zum nächsten Grad zum Zwecke der technischen Justierung der Navigationshilfe,
  2. Identifizierung (ID),
  3. Frequenz/Kanal für jedes Element,
  4. Betriebszeiten,
  5. geografische Koordinaten der Position der Sendeantenne in Grad, Minuten und Sekunden,
  6. Ortshöhe über NN der Sendeantenne des DME bis auf 30 m (100 ft) genau, und
  7. Anmerkungen.

Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.

ENR 4.2 Sondernavigationssysteme

Beschreibung der mit speziellen Navigationssystemen ausgerüsteten Stationen mit folgenden Angaben:

  1. Name der Station oder Kette,
  2. Art des bereitgestellten Dienstes (Mastersignal, Slavesignal, Farbe)
  3. Frequenz (Kanalnummer, Basistaktrate, Wiederholungsrate, soweit zutreffend),
  4. Betriebszeiten,
  5. geografische Koordinaten der Position der Sendestation in Grad, Minuten und Sekunden, und
  6. Anmerkungen.

Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.

ENR. 4.3 Globales Navigationssatellitensystem (GNSS)

Alphabetisch geordnete Liste und Beschreibung der Elemente des globalen Navigationssatellitensystems (GNSS), die Navigationsdienste auf der Strecke bereitstellen, mit folgenden Angaben:

  1. Bezeichnung des GNSS-Elements (GPS, GLONASS, EGNOS, MSAS, WAAS usw.),
  2. gegebenenfalls Frequenzen,
  3. geografische Koordinaten des nominellen Dienstbereichs und Abdeckungsbereichs in Grad, Minuten und Sekunden, und
  4. Anmerkungen.

Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben.

ENR 4.4 Namenscode-Kennzeichnungen für signifikante geografische Punkte

Eine alphabetisch geordnete Liste mit Name-Code-Kennzeichnungen (fünf Buchstaben umfassender aussprechbarer "Namenscode") für signifikante geografische Punkte an Positionen, die nicht durch den Standort einer Funknavigationshilfe gekennzeichnet sind, einschließlich:

  1. Name-Code-Kennzeichnung,
  2. geografische Koordinaten der Position in Grad, Minuten und Sekunden,
  3. Bezugnahme auf ATS oder andere Strecken, auf denen sich der Punkt befindet, und
  4. Anmerkungen, einschließlich einer zusätzlichen Definition der Positionen, sofern erforderlich.

ENR 4.5 Luftfahrtbodenfeuer - Strecke

Eine Liste der Luftfahrtbodenfeuer und anderer Leuchtfeuer zur Kennzeichnung geografischer Positionen, die von dem Mitgliedstaat als signifikant erachtet werden, einschließlich:

  1. Name der Stadt oder Gemeinde oder sonstige Angaben zum Ort des Leuchtfeuers,
  2. Art des Leuchtfeuers und Lichtstärke, ausgedrückt in tausend Candela,
  3. Merkmale des Signals,
  4. Betriebsstunden, und
  5. Anmerkungen.

ENR 5 Flugwarnungen

ENR 5.1 Sperr-, Beschränkungs- und Gefahrengebiete

Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte Beschreibung von Luftsperr-, Flugbeschränkungs- und Gefahrengebieten zusammen mit Informationen über ihre Einrichtung und Aktivierung, einschließlich:

  1. Identifizierung, Name und geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden, wenn innerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone und in Grad und Minuten, wenn außerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone,
  2. obere und untere Begrenzungen, und
  3. Anmerkungen, einschließlich zeitliche Wirksamkeit.

Die Art der Beschränkung oder die Art der Gefahr und das Risiko des Ansteuerns im Falle eines Durchflugs sind in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.

ENR 5.2 Militärische Übungsgebiete und Luftraumüberwachungszone (ADIZ)

Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte Beschreibung von festgelegten Gebieten für militärische Übungen, die in regelmäßigen Abständen stattfinden, und Beschreibung der Luftraumüberwachungszone (ADIZ) mit folgenden Angaben:

  1. geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden, wenn innerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone und in Grad und Minuten, wenn außerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone,
  2. obere und untere Begrenzungen sowie das System und die Mittel zur Bekanntmachung der Aktivierung zusammen mit Informationen für Zivilflüge und zu anwendbaren ADIZ-Verfahren, und
  3. Anmerkungen, einschließlich der zeitlichen Wirksamkeit und des Risikos des Ansteuerns im Falle des Eindringens in die ADIZ.

ENR 5.3 Sonstige gefährliche Aktivitäten und sonstige potenzielle Gefahren

ENR 5.3.1 Andere gefährliche Aktivitäten

Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung von Aktivitäten, die eine besondere oder offensichtliche Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen darstellen und Auswirkungen auf den Flugbetrieb haben könnten, einschließlich:

  1. geografische Koordinaten des Mittelpunkts des Gebiets und des Einflussbereichs in Grad und Minuten,
  2. vertikale Begrenzungen,
  3. Beratungsmaßnahmen,
  4. für die Bereitstellung von Informationen zuständige Behörde, und
  5. Anmerkungen, einschließlich zeitliche Wirksamkeit.

ENR 5.3.2 Sonstige potenzielle Gefahren

Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung sonstiger potenzieller Gefahren, die Auswirkungen auf Flüge haben könnten (z.B. aktive Vulkane, Kernkraftwerke usw.), einschließlich:

  1. geografische Koordinaten des Ortes der potenziellen Gefahr in Grad und Minuten,
  2. vertikale Begrenzungen,
  3. Beratungsmaßnahmen,
  4. für die Bereitstellung von Informationen zuständige Behörde, und
  5. Anmerkungen.

ENR 5.4 Luftfahrthindernisse

Liste der Hindernisse im Gebiet 1 (gesamtes Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats), die Auswirkungen auf die Flugsicherung haben, einschließlich:

  1. Identifizierung oder Benennung des Hindernisses,
  2. Art des Hindernisses,
  3. Position des Hindernisses durch Angabe der geografischen Koordinaten in Grad, Minuten und Sekunden,
  4. Ortshöhe über NN des Hindernisses und Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  5. Art und Farbe der Hindernisbefeuerung (falls vorhanden), und
  6. gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Liste der Hindernisse in elektronischer Form vorliegt, und einen Verweis auf Punkt GEN 3.1.6.

ENR 5.5 Luftsport- und -Freizeitaktivitäten

Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänzte kurze Beschreibung umfassender Luftsport- und Freizeitaktivitäten zusammen mit den Bedingungen, unter denen sie durchgeführt werden, einschließlich:

  1. Bezeichnung und geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden, wenn innerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone und in Grad und Minuten, wenn außerhalb der Grenzen des Kontrollbezirks/der Kontrollzone,
  2. vertikale Begrenzungen,
  3. Telefonnummer des Betreibers/Nutzers, und
  4. Anmerkungen, einschließlich zeitliche Wirksamkeit.

ENR 5.6 Vogelzug und Gebiete mit empfindlicher Fauna

Gegebenenfalls durch Karten ergänzte Beschreibung der saisonal bedingten Vogelzugbewegungen, einschließlich der Vogelzugstrecken und ständigen Rastplätze sowie der Gebiete mit empfindlicher Fauna.

ENR 6 Streckenkarten

In diesem Abschnitt sind die ICAO-Streckenkarten und Indexkarten aufzuführen.

Teil 3 - Flufplätze (AD)

Wird ein AIP erstellt und veröffentlicht, das aus mehreren Bänden besteht, an denen separat Berichtigungen und Ergänzungen vorgenommen werden, muss jeder Band ein gesondertes Vorwort, ein Berichtigungsverzeichnis zum AIP, ein Verzeichnis der AIP-Ergänzungen, eine Prüfliste der AIP-Seiten und eine Liste der aktuellen handschriftlichen Korrekturen enthalten. Wird ein AIP als ein Band veröffentlicht, so ist der Vermerk "entfällt" in jedem der oben genannten Unterabschnitte einzutragen.

Inhaltsverzeichnis Teil 3

Eine Liste der in Teil 3 - Flugplätze (AD) enthaltenen Abschnitte und Unterabschnitte.

Flugplätze/hubschrauberflugplätze - Einführung

Verfügbarkeit und Nutzungsbedingungen von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen

Allgemeine Bedingungen

Kurze Beschreibung der für Flugplätze und Hubschrauberflugplätze zuständigen Behörde mit folgenden Angaben:

  1. allgemeine Bedingungen, unter denen die Flugplätze/Hubschrauberflugplätze und die zugehörigen Einrichtungen zur Verfügung stehen, und
  2. eine Erklärung zu den Bestimmungen, auf die sich die Dienste stützen, und einen Verweis auf die Stelle im AIP, an der eventuelle Abweichungen zu den ICAO-Bestimmungen aufgeführt sind.

Zivile Mitbenutzung von Militärflugplätzen

Gegebenenfalls Vorschriften und Verfahren für die zivile Mitbenutzung von Militärflugplätzen.

Verfahren bei geringer Sicht (Low Visibility Procedures, LVP) Es sind die allgemeinen Bedingungen anzugeben, die für LVP bei CAT-II/III-Betrieb auf Flugplätzen gegebenenfalls anwendbar sind.

Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen

Einzelheiten zu den vom Mitgliedstaat angewandten Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen.

Sonstige Informationen

Hier sind gegebenenfalls sonstige Informationen vergleichbarer Art anzugeben.

Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienst (RFFS) und Schneeplan

Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienste

Kurze Beschreibung der Regelungen für die Einrichtung von RFFS auf Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen, die für die öffentliche Nutzung verfügbar sind, mit Angabe der vom Mitgliedstaat festgelegten Rettungs- und Feuerbekämpfungskategorien.

Schneeplan

Kurze Beschreibung der allgemeinen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Schneeplan für Flugplätze/Hubschrauberflugplätze, die für die öffentliche Nutzung verfügbar sind und auf denen normalerweise eine Schneefallwahrscheinlichkeit besteht, einschließlich:

  1. Organisation des Winterdienstes,
  2. Überwachung der Bewegungsflächen,
  3. Messmethoden und vorgenommene Messungen,
  4. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit von Bewegungsflächen,
  5. Meldesystem und Mittel zur Erstattung von Meldungen,
  6. Fälle für die Schließung von Pisten, und
  7. Verbreitung von Informationen über die Schneebedingungen.

Verzeichnis der Flugplätze und Hubschrauberflugplätze

Gegebenenfalls durch eine grafische Darstellung ergänztes Verzeichnis der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze in einem Mitgliedstaat mit folgenden Angaben:

  1. Bezeichnung und ICAO-Ortskennung des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes,
  2. Verkehrsarten, die zur Nutzung des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes berechtigt sind (internationale/nationale Flüge, IFR/VFR, Linienflugverkehr/Nichtlinienflugverkehr, allgemeine Luftfahrt, Militär und sonstige), und
  3. Verweis auf den Unterabschnitt in Teil 3 des AIP, in dem die Einzelheiten über den Flugplatz/Hubschrauberflugplatz aufgeführt sind.

Gruppierung der Flugplätze/Hubschrauberflugplätze

Kurze Beschreibung der vom Mitgliedstaat angewandten Kriterien für die Gruppierung von Flugplätzen/Hubschrauberflugplätzen für die Zwecke der Erstellung/Verbreitung/Bereitstellung von Informationen.

Status der Zertifizierung von Flugplätzen

Eine Liste der Flugplätze in dem Mitgliedstaat mit Angabe des Status der Zertifizierung, einschließlich:

  1. Bezeichnung und ICAO-Ortskennung des Flugplatzes,
  2. Datum und gegebenenfalls Gültigkeitsdauer der Zertifizierung, und
  3. gegebenenfalls Anmerkungen.

Flugplätze

Anmerkung: - **** ist durch die entsprechende ICAO-Ortskennung zu ersetzen.

Ortskennung und Name des Flugplatzes

Die dem Flugplatz und dem Namen des Flugplatzes zugewiesene ICAO-Ortskennung ist anzugeben. Die ICAO-Ortskennung ist ein integraler Bestandteil des Bezugssystems, das in allen Unterabschnitten des Abschnitts AD 2. Anwendung findet.

Daten zur Lage und Verwaltung des Flugplatzes

Daten zur Lage und Verwaltung des Flugplatzes sind zu veröffentlichen und enthalten:

  1. Flugplatzbezugspunkt (geografische Koordinaten in Grad, Minuten und Sekunden) und dessen Lage,
  2. Richtung und Entfernung des Flugplatzbezugspunkts vom Zentrum der von diesem bedienten Stadt oder Gemeinde,
  3. Flugplatzbezugshöhe, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und Bezugstemperatur,
  4. gegebenenfalls Geoidundulation an der Position der Flugplatzbezugshöhe, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  5. Ortsmissweisung zum nächsten Grad, Datum der Information und jährliche Änderung,
  6. Name des Flugplatzbetreibers, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse, AFS-Adresse und gegebenenfalls Internetseite,
  7. Genehmigter Flugverkehr auf diesem Flugplatz (IFR/VFR), und
  8. Anmerkungen.

Betriebszeiten

Ausführliche Beschreibung der Betriebszeiten, in denen Dienste auf dem Flugplatz bereitgestellt werden, mit Angaben zu Folgendem:

  1. Flugplatzbetreiber,
  2. Zoll- und Einwanderungsbehörde,
  3. Gesundheit und Sanitäranlagen,
  4. Flugberatungsstelle,
  5. Meldestelle für Flugverkehrsdienste (ATS reporting office, ARO),
  6. Wetterberatungsstelle,
  7. Flugverkehrsdienst (ATS),
  8. Betankung,
  9. Abfertigung,
  10. Sicherheit,
  11. Enteisung, und
  12. Anmerkungen.

Abfertigungsdienste und Einrichtungen

Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz bereitgestellten Abfertigungsdienste und Einrichtungen, einschließlich:

  1. Frachtverladegeräte,
  2. Treibstoff- und Ölsorten,
  3. Betankungseinrichtungen und -kapazität,
  4. Enteisungsanlagen,
  5. verfügbare Hallenräume für flugplatzfremde Luftfahrzeugen,
  6. Reparatureinrichtungen für flugplatzfremde Luftfahrzeuge,
  7. Anmerkungen.

Fluggasteinrichtungen

Kurze Beschreibung der auf dem Flugplatz verfügbaren Fluggasteinrichtungen oder ein Verweis auf andere Informationsquellen wie z.B. eine Website, einschließlich:

  1. Hotels auf dem Gelände des Flugplatzes oder in seiner Umgebung,
  2. Restaurants auf dem Gelände des Flugplatzes oder in seiner Umgebung,
  3. Beförderungsmöglichkeiten,
  4. medizinische Einrichtungen,
  5. Bank und Postamt auf dem Flugplatzgelände oder in seiner Umgebung,
  6. Touristeninformation,
  7. Anmerkungen.

Rettungs- und Feuerbekämpfungseinrichtungen (RFFS)

Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz verfügbaren RFFS und Ausrüstungen, einschließlich:

  1. Verfügbare Brandschutzkategorie,
  2. Rettungsausrüstung,
  3. Möglichkeit zum Entfernen manövrierunfähiger Luftfahrzeuge, und
  4. Anmerkungen.

Jahreszeitlich bedingte Verfügbarkeit - Räumung

Ausführliche Beschreibung der für die Räumung der Bewegungsflächen verfügbaren Ausrüstung sowie vorrangige Räumungsbereiche mit folgenden Angaben:

  1. Räumungsausrüstung,
  2. vorrangige Räumungen,
  3. Anmerkungen.

Vorfeld, Rollbahnen und Höhenmesserkontrollpositionen

Einzelheiten zu den physischen Merkmalen der Vorfeldflächen, der Rollbahnen und der Orte/Positionen der benannten Höhenmesserkontrollstellen, einschließlich:

  1. Bezeichnung, Oberfläche und Tragfähigkeit der Vorfeldflächen,
  2. Bezeichnung, Breite, Oberfläche und Tragfähigkeit der Rollbahnen,
  3. Ort und Ortshöhe über NN der Höhenmesserkontrolle, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  4. Ort der VOR-Kontrollpunkte;
  5. Position der INS-Kontrollstellen in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden,
  6. Anmerkungen.

Werden die Orte/Positionen auf einer Flugplatzkarte angegeben, so ist in diesem Unterabschnitt ein entsprechender Hinweis darauf zu vermerken.

Rollhilfen, Kontrollsysteme und Markierungen für Bodenbewegungen

Kurze Beschreibung der Rollhilfen und Kontrollsysteme sowie der Pisten- und Rollbahnmarkierungen, einschließlich:

  1. Verwendung von Luftfahrzeug-Standplatzkennzeichen, Rollleitlinien und optischen Andock-/Parkführungssystemen für Luftfahrzeugstandplätze,
  2. Markierungen und Befeuerung von Pisten und Rollbahnen
  3. Haltebalken,
  4. Anmerkungen.

Flugplatzhindernisse

Ausführliche Beschreibung der Hindernisse, einschließlich:

  1. Hindernisse in Bereich 2:
    1. Identifizierung oder Benennung des Hindernisses,
    2. Art des Hindernisses,
    3. Position des Hindernisses durch Angabe der geografischen Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
    4. Ortshöhe über NN des Hindernisses und Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
    5. Markierung des Hindernisses, Art und Farbe der Hindernisbefeuerung (falls vorhanden),
    6. gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Liste der Hindernisse in elektronischer Form vorliegt, und einen Verweis auf Punkt GEN 3.1.6, und
    7. falls zutreffend der Vermerk "NIL".
  2. Ist kein Datensatz für den Bereich 2 des Flugplatzes vorhanden, muss dies klar angegeben und folgende Hindernisdaten bereitgestellt werden:
    1. Hindernisse, die in die Hindernisbegrenzungsflächen hineinragen,
    2. Hindernisse, die in die Hindernisidentifikationsfläche der Startflugbahn hineinragen. und
    3. andere Hindernisse, die als Gefahr für die Luftfahrt bewertet werden.
  3. Angabe, ob Informationen über Hindernisse in Bereich 3 bereitgestellt werden. Wenn ja, mit folgenden Angaben:
    1. Identifizierung oder Benennung des Hindernisses,
    2. Art des Hindernisses,
    3. Position des Hindernisses durch Angabe der geografischen Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
    4. Ortshöhe über NN des Hindernisses und Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten Dezimeter oder Zehntelfuß,
    5. Markierung des Hindernisses, Art und Farbe der Hindernisbefeuerung (falls vorhanden),
    6. gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Liste der Hindernisse in elektronischer Form vorliegt, und einen Verweis auf Punkt GEN 3.1.6, und
    7. falls zutreffend der Vermerk "NIL".

Verfügbare meteorologische Informationen

Ausführliche Beschreibung der auf dem Flugplatz bereitgestellten meteorologische Informationen und Angaben darüber, welche Wetterwarte für den genannten Dienst zuständig ist, einschließlich:

  1. Name der zugehörigen Wetterwarte,
  2. Dienstzeiten und gegebenenfalls die Bezeichnung der außerhalb dieser Zeiten zuständigen Wetterwarte,
  3. für die Erstellung von Flugplatzwettervorhersagen (TAF) zuständige Stelle, Gültigkeitsdauer und Zeitabstände für die Erstellung der Vorhersagen,
  4. Verfügbarkeit von TREND-Vorhersagen für den Flugplatz und Zeitabstände für die Herausgabe,
  5. Informationen über die Bereitstellung von Flugberatung und/oder Konsultationen,
  6. Arten der verfügbaren Flugdokumentation und darin verwendete Sprache(n),
  7. Karten und sonstige Informationen, die angezeigt werden oder für Beratungs- und Konsultationszwecke zur Verfügung stehen,
  8. zusätzliche Ausrüstung für die Bereitstellung von Informationen über Wetterbedingungen, wie Wetterradar und Empfänger für Satellitenbilder,
  9. ATS-Stellen, denen meteorologische Informationen zur Verfügung gestellt werden, 10)zusätzliche Informationen, z.B. Einschränkung des Dienstes usw.

Äußere Pistenmerkmale

Ausführliche Beschreibung der äußeren Merkmale für jede Piste, einschließlich:

  1. Pistenbezeichnung,
  2. rechtweisende Peilung auf ein Hundertstel Grad genau,
  3. Abmessungen der Pisten, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  4. Tragfähigkeit des Belags (Tragfähigkeitsklassifikationszahl (PCN) und dazugehörige Daten) und Oberfläche jeder Piste und der dazugehörigen Stoppbahnen,
  5. geografische Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden für jedes Schwellen- und Pistenende sowie gegebenenfalls Geoidundulation der:
  6. Ortshöhe über NN der:
  7. Neigung jeder Piste und der dazugehörigen Stoppbahnen,
  8. Abmessungen der Stoppbahn (falls vorhanden), gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  9. Abmessungen der Freifläche (falls vorhanden), gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  10. Abmessungen des Sicherheitsstreifens,
  11. Abmessungen des Sicherheitsbereichs am Pistenende,
  12. Ort (welches Pistenende) und Beschreibung des Notbremssystems (falls vorhanden),
  13. Vorhandensein einer hindernisfreien Zone, und
  14. Anmerkungen.

Festgesetzte Strecken

Ausführliche Beschreibung der festgesetzten Strecken für jede Richtung jeder Piste, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, einschließlich:

  1. Pistenbezeichnung,
  2. verfügbare Startrollstrecke,
  3. verfügbare Startstrecke und gegebenenfalls verkürzte festgesetzte Alternativstrecken,
  4. verfügbare Startabbruchstrecke,
  5. verfügbare Landestrecke, und
  6. Anmerkungen, einschließlich Start- und Landebahnpunkt, wenn verkürzte festgesetzte Alternativstrecken angegeben wurden.

Kann eine Pistenrichtung nicht für Start und/oder Landung genutzt werden, weil dies aus betrieblichen Gründen untersagt ist, ist dies mit den Worten "not usable" oder mit der Abkürzung "NU" anzugeben.

Anflug- und Pistenbefeuerung

Ausführliche Beschreibung der Anflug- und Pistenbefeuerung, einschließlich:

  1. Pistenbezeichnung,
  2. Art, Länge und Lichtstärke des Anflugbefeuerungssystems,
  3. Befeuerung der Pistenschwelle, Farbe und Außenbalken,
  4. Art des Gleitwinkelbefeuerungssystems;
  5. Länge der Pistenaufsetzzonenbefeuerung,
  6. Länge, Abstand, Farbe und Lichtstärke der Pistenmittellinienbefeuerung,
  7. Länge, Abstand, Farbe und Lichtstärke der Pistenrandbefeuerung,
  8. Farbe der Pistenendbefeuerung und Außenbalken,
  9. Länge und Farbe der Stoppbahnbefeuerung, und
  10. Anmerkungen.

Sonstige Befeuerung, Notstromversorgung

Beschreibung der sonstigen Befeuerung und der Notstromversorgung, einschließlich:

  1. Ort, Merkmale und Betriebszeiten des Flugplatzleuchtfeuers/Identifizierungsleuchtfeuers (falls vorhanden),
  2. Ort und Befeuerung (falls vorhanden) des Anemometers/Landerichtungsanzeigers,
  3. Rollbahnrand- und Rollbahnmittellinienfeuer,
  4. Notstromversorgung einschließlich der für die Umstellung erforderlichen Dauer, und
  5. Anmerkungen.

Hubschrauberlandefläche

Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz bereitgestellten Hubschrauberlandefläche, einschließlich:

  1. geografische Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden sowie gegebenenfalls Geoidundulation des geometrischen Mittelpunkts der Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) oder für jede Schwelle der Endanflug- und Startfläche (FATO):
  2. Ortshöhe über NN der TLOF und/oder der FATO:
  3. Flächengröße der TLOF und der FATO, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, Art der Oberfläche, Tragfähigkeit und Markierung,
  4. rechtweisende Peilung der FATO auf ein Hundertstel Grad genau,
  5. festgesetzte Strecken, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  6. Anflug- und FATO-Befeuerung, und
  7. Anmerkungen.

ATS-Luftraum

Ausführliche Beschreibung des am Flugplatz geregelten ATS-Luftraums, einschließlich:

  1. Bezeichnung des Luftraums und geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden,
  2. vertikale Begrenzungen,
  3. Luftraumklassifizierung,
  4. Rufzeichen und Sprache(n) der ATS-Stelle, die den Dienst erbringt,
  5. Übergangshöhe,
  6. Betriebszeiten, und
  7. Anmerkungen.

ATS-Fernmeldeeinrichtungen

Ausführliche Beschreibung der am Flugplatz vorhandenen ATS-Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich:

  1. Bezeichnung des Dienstes,
  2. Rufzeichen,
  3. Kanäle,
  4. SATVOICE-Nummern, falls vorhanden,
  5. Login-Adresse, falls vorhanden,
  6. Betriebszeiten, und
  7. Anmerkungen.

Funknavigations- und Landehilfen

Ausführliche Beschreibung der mit dem Instrumentenanflug und den An- und Abflugverfahren am Flugplatz verbundenen Funknavigations- und Landehilfen, einschließlich:

  1. Art der Hilfen, gegebenenfalls Ortsmissweisung bis zum nächsten Grad, Art des unterstützten Betriebs für Instrumentenlandesystem (ILS)/Mikrowellenlandesystem (MLS), Basis-GNSS, satellitengestütztes Ergänzungssystem (SBAS) und bodengestütztes Ergänzungssystem (GBAS) sowie für VOR/ILS/MLS ebenfalls Deklination der Station auf den Grad genau zum Zwecke der technischen Justierung der Anlage,
  2. Identifizierung, falls erforderlich,
  3. Frequenzen, Kanalnummern, Diensteanbieter und Kennungen des Referenzpfades (Reference Path Identifier, RPI),
  4. gegebenenfalls Betriebszeiten,
  5. gegebenenfalls geografische Koordinaten der Position der Sendeantenne in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
  6. Ortshöhe über NN der DME-Sendeantenne auf 30 m (100 ft) genau und des Präzisions-DME (DME/P) auf 3 m (10 ft) genau, Ortshöhe über NN des GBAS-Bezugspunkts (auf den Meter oder Fuß genau) und die Ellipsoid-Höhe dieses Punktes (auf den Meter oder Fuß genau); bei SBAS die Ellipsoid-Höhe des Landeschwellenpunkts (LTP) oder des fiktiven Schwellenpunkt (FTP), gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  7. Nutzungsradius für Dienste vom GBAS-Bezugspunkt auf den Kilometer oder die Seemeile genau, und
  8. Anmerkungen.

Wird dieselbe Hilfe sowohl für Strecken- als auch für Flugplatzzwecke verwendet, ist in Abschnitt ENR 4. ebenfalls eine Beschreibung zu geben. Wird das bodengestützte Ergänzungssystem (GBAS) von mehr als einem Flugplatz genutzt, ist für jeden Flugplatz eine Beschreibung der Hilfe vorzulegen. Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.

Lokale Flugplatzregelungen

Ausführliche Beschreibung der Regelungen, die für die Nutzung des Flugplatzes gelten, einschließlich der Akzeptanz von Schulungsflügen, Luftfahrzeugen ohne Funkausrüstung, Ultraleichtflugzeugen und ähnlichen Luftfahrzeugen sowie der Regelungen, die für Bodenmanöver und Parken gelten; Flugverfahren sind davon jedoch ausgenommen.

Verfahren zur Lärmminderung

Ausführliche Beschreibung der für den Flugplatz geltenden Verfahren zur Lärmminderung.

Flugverfahren

Ausführliche Beschreibung der Bedingungen und Flugverfahren, einschließlich Radar- und/oder ADS-B-Verfahren, die auf der Grundlage der Luftraumorganisation auf dem Flugplatz festgelegt werden. Sofern solche Verfahren festgelegt sind, ist eine ausführliche Beschreibung der am Flugplatz angewandten Verfahren bei geringer Sicht zu geben, einschließlich:

  1. Pisten und dazugehörige Ausrüstungen, die zur Verwendung im Rahmen von Verfahren mit geringer Sicht zugelassen sind,
  2. bestimmte Wetterbedingungen, unter denen die Einleitung, Anwendung und Beendigung von Verfahren bei geringer Sicht möglich sind,
  3. Beschreibung der Bodenmarkierung/Befeuerung zur Verwendung bei Verfahren bei geringer Sicht, und
  4. Anmerkungen.

Zusätzliche Informationen

Zusätzliche Informationen am Flugplatz, z.B. Angaben über die Vogelkonzentrationen am Flugplatz zusammen mit einem Hinweis auf bedeutende tägliche Bewegungen zwischen Rast- und Futterflächen, soweit dies praktikabel ist.

Besondere zusätzliche Informationen über ATS-Flugplatzfernkontrolle:

  1. Angabe, dass eine ATS-Flugplatzfernkontrolle verfügbar ist,
  2. Angabe des Ortes der Signalleuchte, z.B. durch den Satz "Signalleuchte positioniert am [geografischen Fix]", sowie klare Angabe des Signalleuchtenorts auf der Flugplatzkarte für jeden relevanten Flugplatz,
  3. Beschreibung aller spezifischen Kommunikationsmethoden, die im Fall einer Vielzahl von Betriebsarten als notwendig erachtet werden, wie z.B. die Aufnahme von Flugplatznamen/Rufzeichen von ATS-Stellen für alle Übermittlungen (d. h. nicht nur für den ersten Kontakt) zwischen Piloten und ATCO/Flugplatz-Fluginformationsdienststellen (AFISO),
  4. Beschreibung aller relevanten Maßnahmen, die die Luftraumnutzer im Anschluss an einen Notfall/eine anormale Situation ergreifen müssen, und gegebenenfalls der Notfallmaßnahmen des ATS-Anbieters im Falle von Unterbrechungen (siehe Punkt AD 2.22 "Flugverfahren"), und
  5. Beschreibung der Wechselbeziehungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von Diensten oder gegebenenfalls Angabe von Flugplätzen, die nicht für eine Umleitung geeignet sind (Luftraumnutzer sollten als Ausweichflugplatz keinen Flugplatz in Betracht ziehen, der von derselben Fernkontrollstelle bedient wird).

Luftfahrtkarten für einen Flugplatz

Luftfahrtkarten, die sich auf einen bestimmten Flugplatz beziehen, sind in folgender Reihenfolge aufzunehmen:

  1. Flugplatz-/Hubschrauberflugplatzkarte - ICAO,
  2. Karte der Park- und Andockpositionen der Luftfahrzeuge - ICAO,
  3. Flugplatzrollkarte - ICAO,
  4. Flugplatzhinderniskarte - ICAO Typ a (für jede Piste),
  5. Flugplatzgelände- und Hinderniskarte - ICAO (elektronisch);
  6. Bodenprofilkarte für Präzisionsanflug - ICAO (Pisten für Präzisionsanflüge nach den Kategorien II und III),
  7. Bereichskarte - ICAO (Abflug- und Überflugstrecken),
  8. Standard-Instrumentenabflugkarte - ICAO,
  9. Bereichskarte - ICAO (Anflug- und Überflugstrecken),
  10. Standard-Instrumentenanflugkarte - ICAO,
  11. ATC-Karte zur Überwachung der Mindestflughöhen - ICAO,
  12. Instrumentenanflugkarte - ICAO (für jede Piste und Verfahrensart),
  13. Sichtanflugkarte - ICAO, und
  14. Vogelkonzentrationen in der Umgebung des Flugplatzes.

Werden einige dieser Luftfahrtkarten nicht erstellt, ist eine entsprechende Erklärung in Abschnitt GEN 3.2 "Luftfahrtkarten" abzugeben.

Hubschrauberflugplatz

Wird auf einem Flugplatz ein Hubschrauberlandebereich bereitgestellt, sind die zugehörigen Daten ausschließlich unter Punkt **** AD 2.16 aufzuführen.

Anmerkung: - **** ist durch die entsprechende ICAO-Ortskennung zu ersetzen.

Ortskennung und Name des Hubschrauberflugplatzes

Die dem Hubschrauberflugplatz und den Namen des Hubschrauberflugplatzes zugewiesene ICAO-Ortskennung ist im AIP anzugeben. Die ICAO-Ortskennung ist ein integraler Bestandteil des Bezugssystems, das in allen Unterabschnitten des Abschnitts AD 3. Anwendung findet.

Daten zur Lage und Verwaltung des Hubschrauberflugplatzes

Diese Anforderung gilt für die Daten zur Lage und Verwaltung des Hubschrauberflugplatzes, einschließlich:

  1. Hubschrauberflugplatzbezugspunkt (geografische Koordinaten in Grad, Minuten und Sekunden) und dessen Lage,
  2. Richtung und Entfernung des Hubschrauberflugplatzbezugspunkts vom Zentrum der von diesem bedienten Stadt oder Gemeinde,
  3. Hubschrauberflugplatzhöhe über NN, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und Bezugstemperatur,
  4. gegebenenfalls Geoidundulation an der Position der Hubschrauberflugplatzhöhe über NN, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  5. Ortsmissweisung zum nächsten Grad, Datum der Information und jährliche Änderung,
  6. Name des Hubschrauberflugplatzbetreibers, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse, AFS-Adresse und gegebenenfalls Internetseite,
  7. genehmigter Flugverkehr auf diesem Hubschrauberflugplatz (IFR/VFR), und
  8. Anmerkungen.

Betriebszeiten

Ausführliche Beschreibung der Betriebszeiten, in denen Dienste auf dem Hubschrauberflugplatz bereitgestellt werden, mit Angaben zu Folgendem:

  1. Betreiber des Hubschrauberflugplatzes,
  2. Zoll- und Einwanderungsbehörde,
  3. Gesundheit und Sanitäranlagen,
  4. Flugberatungsstelle,
  5. Meldestelle für Flugverkehrsdienste (ATS reporting office, ARO),
  6. Wetterberatungsstelle,
  7. Flugverkehrsdienststelle (ATS),
  8. Betankung,
  9. Abfertigung,
  10. Sicherheit,
  11. Enteisung, und
  12. Anmerkungen.

Abfertigungsdienste und Einrichtungen

Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz bereitgestellten Abfertigungsdienste und Einrichtungen, einschließlich:

  1. Frachtverladegeräte,
  2. Treibstoff- und Ölsorten,
  3. Betankungseinrichtungen und -kapazität,
  4. Enteisungsanlagen,
  5. verfügbare Hallenräume für flugplatzfremde Hubschrauber,
  6. Reparatureinrichtungen für flugplatzfremde Hubschrauber, und
  7. Anmerkungen.

Fluggasteinrichtungen

Kurze Beschreibung der auf dem Hubschrauberflugplatz verfügbaren Fluggasteinrichtungen oder ein Verweis auf andere Informationsquellen wie z.B. eine Website, einschließlich:

  1. Hotels auf dem Gelände des Hubschrauberflugplatzes oder in seiner Umgebung,
  2. Restaurants auf dem Gelände des Hubschrauberflugplatzes oder in seiner Umgebung,
  3. Beförderungsmöglichkeiten,
  4. medizinische Einrichtungen,
  5. Bank und Postamt auf dem Gelände des Hubschrauberflugplatzes oder in seiner Umgebung,
  6. Touristeninformation, und
  7. Anmerkungen.

Rettungs- und Feuerbekämpfungsdienste (RFFS)

Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz verfügbaren RFFS und Ausrüstungen, einschließlich:

  1. verfügbare Brandschutzkategorie,
  2. Rettungsausrüstung,
  3. Möglichkeit zum Entfernen manövrierunfähiger Hubschrauber, und
  4. Anmerkungen.

Jahreszeitlich bedingte Verfügbarkeit - Räumung

Ausführliche Beschreibung der für die Räumung der Bewegungsflächen verfügbaren Ausrüstung sowie vorrangige Räumungsbereiche mit folgenden Angaben:

  1. Räumungsausrüstung,
  2. vorrangige Räumungen, und
  3. Anmerkungen.

Vorfeld, Rollbahnen und Höhenmesserkontrollpositionen

Einzelheiten zu den physischen Merkmalen der Vorfeldflächen, der Rollbahnen und der Orte/Positionen der benannten Höhenmesserkontrollstellen, einschließlich:

  1. Bezeichnung, Oberfläche und Tragfähigkeit der Vorfeldflächen und Hubschrauberstandplätze,
  2. Bezeichnung, Breite und Art der Oberfläche der Hubschrauberrollbahnen,
  3. Breite und Bezeichnung der Schwebeflugbahn und Durchflugstrecke von Hubschraubern,
  4. Ort und Ortshöhe über NN der Höhenmesserkontrolle, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  5. Ort der VOR-Kontrollstellen,
  6. Position der INS-Kontrollstellen in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden, und
  7. Anmerkungen.

Werden die Orte/Positionen auf einer Hubschrauberflugplatzkarte angegeben, so ist in diesem Unterabschnitt ein entsprechender Hinweis darauf zu vermerken.

Markierungen und Markierungszeichen

Kurze Beschreibung der Endanflug- und Startfläche sowie der Rollbahnmarkierungen und Markierungszeichen, einschließlich:

  1. Endanflug- und Startmarkierungen,
  2. Rollbahnmarkierungen' Schwebeflugwegmarkierungszeichen und Versetzwegmarkierungszeichen und
  3. Anmerkungen.

Hubschrauberflugplatzhindernisse

Ausführliche Beschreibung der Hindernisse, einschließlich:

  1. Identifizierung oder Benennung des Hindernisses,
  2. Art des Hindernisses,
  3. Position des Hindernisses durch Angabe der geografischen Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
  4. Ortshöhe über NN des Hindernisses und Höhe über Grund, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  5. Markierung des Hindernisses, Art und Farbe der Hindernisbefeuerung (falls vorhanden),
  6. gegebenenfalls einen Hinweis darauf, dass die Liste der Hindernisse in elektronischer Form vorliegt, und einen Verweis auf Punkt GEN 3.1.6, und
  7. falls zutreffend der Vermerk "NIL".

Verfügbare Wetterinformationen

Ausführliche Beschreibung der auf dem Hubschrauberflugplatz bereitgestellten Wetterinformationen und Angaben darüber, welche Wetterwarte für den genannten Dienst zuständig ist, einschließlich:

  1. Name der zugehörigen Wetterwarte,
  2. Dienstzeiten und gegebenenfalls die Bezeichnung der außerhalb dieser Zeiten zuständigen Wetterwarte,
  3. für die Erstellung von Flugplatzwettervorhersagen (TAF) zuständige Stelle und Gültigkeitsdauer der Vorhersagen,
  4. Verfügbarkeit von TREND-Vorhersagen für den Hubschrauberflugplatz und Zeitabstände für die Ausstellung,
  5. Informationen über die Bereitstellung von Flugberatung und/oder Konsultationen,
  6. Art der verfügbaren Flugdokumentation und darin verwendete Sprache(n),
  7. Karten und sonstige Informationen, die zu Beratungs- oder Konsultationszwecken ausgestellt werden oder zur Verfügung stehen,
  8. zusätzliche Ausrüstung für die Bereitstellung von Informationen über Wetterbedingungen, wie Wetterradar und Empfänger für Satellitenbilder,
  9. ATS-Stellen, denen Wetterinformationen zur Verfügung gestellt werden, und
  10. zusätzliche Informationen, z.B. Einschränkung des Dienstes usw.

Hubschrauberflugplatzdaten

Ausführliche Beschreibung der Abmessungen des Hubschrauberflugplatzes und zugehörige Informationen, einschließlich:

  1. Art des Hubschrauberflugplatzes (ebenerdig, erhöht oder Hubschrauberlandedeck);
  2. Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF), gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  3. rechtweisende Peilung der Endanflug- und Startfläche (FATO) auf ein Hundertstel Grad genau,
  4. Abmessungen der FATO, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, und Art der Oberfläche,
  5. Oberfläche und Tragfähigkeit der TLOF in Tonnen (1.000 kg),
  6. geografische Koordinaten in Grad, Minuten, Sekunden und Hundertstelsekunden sowie gegebenenfalls Geoidundulation des geometrischen Mittelpunkts der TLOF oder für jede FATO-Schwelle:
  7. Neigung und Ortshöhe über NN der TLOF und/oder der FATO:
  8. Abmessungen der Sicherheitsfläche,
  9. Abmessungen der Hubschrauberfreifläche, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß,
  10. Vorhandensein einer hindernisfreien Zone, und
  11. Anmerkungen.

Festgesetzte Strecken

Ausführliche Beschreibung der für einen Hubschrauberflugplatz relevanten festgesetzten Strecken, gerundet auf den nächsten vollen Meter oder Fuß, einschließlich:

  1. verfügbare Startstrecke und gegebenenfalls verkürzte festgesetzte Alternativstrecke,
  2. verfügbare Startabbruchstrecke,
  3. verfügbare Landestrecke, und
  4. Anmerkungen, einschließlich Start- und Landepunkt, wenn verkürzte festgesetzte Alternativstrecken angegeben wurden.

Anflug- und FATO-Befeuerung

Ausführliche Beschreibung der Anflug- und FATO-Befeuerung, einschließlich:

  1. Art, Länge und Lichtstärke des Anflugbefeuerungssystems,
  2. Art des Gleitwinkelbefeuerungssystems;
  3. Merkmale und Ort der FATO-Feuer,
  4. Merkmale und Ort der Zielpunktfeuer,
  5. Merkmale und Ort des TLOF-Befeuerungssystems, und
  6. Anmerkungen.

Sonstige Befeuerung, Notstromversorgung

Beschreibung der sonstigen Befeuerung und der Notstromversorgung, einschließlich:

  1. Ort, Merkmale und Betriebszeiten des Hubschrauberflugplatz-Leuchtfeuers,
  2. Ort und Beleuchtung des Windrichtungsanzeigers (WDI),
  3. Rollbahnrand- und Rollbahnmittellinienfeuer,
  4. Notstromversorgung einschließlich der für die Umstellung erforderlichen Dauer, und
  5. Anmerkungen.

ATS-Luftraum

Ausführliche Beschreibung des am Hubschrauberflugplatz geregelten ATS-Luftraums, einschließlich:

  1. Bezeichnung des Luftraums und geografische Koordinaten der seitlichen Begrenzungen in Grad, Minuten und Sekunden,
  2. vertikale Begrenzungen,
  3. Luftraumklassifizierung,
  4. Rufzeichen und Sprache(n) der ATS-Stelle, die den Dienst erbringt,
  5. Übergangshöhe,
  6. Betriebszeiten, und
  7. Anmerkungen.

ATS-Fernmeldeeinrichtungen

Ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz verfügbaren Fernmeldeeinrichtungen, einschließlich:

  1. Bezeichnung des Dienstes,
  2. Rufzeichen,
  3. Frequenzen,
  4. Betriebszeiten, und
  5. Anmerkungen.

Funknavigations- und Landehilfen

Ausführliche Beschreibung der mit dem Instrumentenanflug und den An- und Abflugverfahren am Hubschrauberflugplatz verbundenen Funknavigations- und Landehilfen, einschließlich:

  1. Art der Hilfen, Ortsmissweisung (für VOR, Deklination der Station zum Zwecke der technischen Justierung der Hilfe) bis zum nächsten Grad und Art des Betriebs für ILS, MLS, Basis-GNSS, SBAS und GBAS,
  2. Identifizierung, falls erforderlich,
  3. gegebenenfalls Frequenzen,
  4. gegebenenfalls Betriebszeiten,
  5. gegebenenfalls geografische Koordinaten der Position der Sendeantenne in Grad, Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden,
  6. Ortshöhe über NN der DME-Sendeantenne auf 30 m (100 ft) genau und des Präzisions-DME (DME/P) auf 3 m (10 ft) genau, und
  7. Anmerkungen.

Wird dieselbe Hilfe sowohl für Strecken- als auch für Hubschrauberflugplatzzwecke verwendet, ist in Abschnitt ENR 4. ebenfalls eine Beschreibung zu geben. Wird das bodengestützte Ergänzungssystem (GBAS) von mehr als einen Hubschrauberflugplatz genutzt, ist für jeden Hubschrauberflugplatz eine Beschreibung der Hilfe vorzulegen. Ist der Betreiber der Anlagenicht mit der zuständigen Behörde identisch, so ist in der Spalte "Anmerkungen" der Name des Betreibers anzugeben. Der von der Anlage abgedeckte Bereich ist in der Spalte "Anmerkungen" anzugeben.

Lokale Hubschrauberflugplatzregelungen

Ausführliche Beschreibung der Regelungen, die für die Nutzung des Hubschrauberflugplatzes gelten, einschließlich der Akzeptanz von Schulungsflügen, Luftfahrzeugen ohne Funkausrüstung, Ultraleichtflugzeugen und ähnlichen Luftfahrzeugen sowie der Regelungen, die für Bodenmanöver und Parken gelten; Flugverfahren sind davon jedoch ausgenommen.

Verfahren zur Lärmminderung

Ausführliche Beschreibung der für den Hubschrauberflugplatz geltenden Verfahren zur Lärmminderung.

Flugverfahren

Ausführliche Beschreibung der Bedingungen und Flugverfahren, einschließlich Radar- und/oder ADS-B-Verfahren, die auf der Grundlage der Luftraumorganisation auf dem Hubschrauberflugplatz festgelegt werden. Sofern solche Verfahren festgelegt sind, ist eine ausführliche Beschreibung der am Hubschrauberflugplatz angewandten Verfahren bei geringer Sicht zu geben, einschließlich:

  1. Aufsetz- und Abhebefläche(n) (TLOF) und dazugehörige Ausrüstungen, die zur Verwendung im Rahmen von Verfahren mit geringer Sicht zugelassen sind,
  2. bestimmte Wetterbedingungen, unter denen die Einleitung, Anwendung und Beendigung von Verfahren bei geringer Sicht möglich sind,
  3. Beschreibung der Bodenmarkierung/Befeuerung zur Verwendung bei Verfahren bei geringer Sicht, und
  4. Anmerkungen.

Zusätzliche Informationen

Zusätzliche Informationen am Hubschrauberflugplatz, z.B. Angaben über die Vogelkonzentrationen am Hubschrauberflugplatz zusammen mit einem Hinweis auf bedeutende tägliche Bewegungen zwischen Rast- und Futterflächen, soweit dies praktikabel ist.

Luftfahrtkarten für einen Hubschrauberflugplatz

Luftfahrtkarten, die sich auf einen bestimmten Hubschrauberflugplatz beziehen, sind in der folgenden Reihenfolge aufzunehmen:

  1. Flugplatz-/Hubschrauberflugplatzkarte - ICAO,
  2. Bereichskarte - ICAO (Abflug- und Überflugstrecken),
  3. Standard-Instrumentenabflugkarte - ICAO,
  4. Bereichskarte - ICAO (Anflug- und Überflugstrecken),
  5. Standard-Instrumentenanflugkarte - ICAO,
  6. ATC-Karte zur Überwachung der Mindestflughöhen - ICAO,
  7. Instrumentenanflugkarte - ICAO (für jede Verfahrensart),
  8. Sichtanflugkarte - ICAO, und
  9. Vogelkonzentrationen in der Umgebung des Hubschrauberflugplatzes.

Werden einige dieser Luftfahrtkarten nicht erstellt, ist eine entsprechende Erklärung in Abschnitt GEN 3.2 "Luftfahrtkarten" abzugeben.

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NOTAM-Format Anlage 220

Hinweise zum Ausfüllen des NOTAM-Formats

1. Allgemeines

Die Angaben in der Zeile für die Qualifikatoren ( Element Q) und in den Feldern für die Identifikatoren (Elemente a bis G), die jeweils, wie im Format angegeben, eine schließende Klammer aufweisen, sind zu übermitteln, es sei denn, es kann für einen bestimmten Identifikator kein Eintrag vorgenommen werden.

2. NOTAM-Nummerierung

Jeder NOTAM wird eine Serienkennung zugewiesen, die sich aus einem Buchstaben und einer vierstelligen Nummer, gefolgt von einem Schrägstrich und einer zweistelligen Zahl für das Jahr (z.B. A0023/03) zusammensetzt. Jede Serie beginnt jeweils am 1. Januar mit der Nummer 0001.

3. Qualifikatoren (Element Q)

Das Elemente Q ist in acht Felder unterteilt, die jeweils durch einen Schrägstrich voneinander getrennt werden. In jedem Feld ist eine Eintragung vorzunehmen. Beispiele dafür, wie Felder auszufüllen sind, sind im Handbuch der Flugberatungsdienste (Aeronautical Information Services Manual, ICAO-Dokument 8126) zu finden. Die Felder sind für folgende Angaben bestimmt:

1. FIR

  1. Liegt der Gegenstand der Informationen geografisch in einem FIR, so ist die ICAO-Ortskennung mit der des betreffenden FIR identisch. Befindet sich ein Flugplatz in einem Bereich mit einem darüber liegenden FIR eines anderen Mitgliedstaats, muss das erste Feld unter Element Q den Code für dieses darüber liegende FIR (z.B. Q) LFRR/... A) EGJJ) enthalten.
  2. oder
  3. liegt der Gegenstand der Informationen geografisch in mehr als einem FIR, so setzt sich die Angabe im Feld FIR aus den ICAO-Staatszugehörigkeitskennbuchstaben des Mitgliedstaats, von dem die NOTAM stammt, gefolgt von "XX" zusammen. Die Ortskennung des darüber liegenden UIR darf nicht verwendet werden. Die ICAO-Ortskennungen der betreffenden FIR oder die Kennung des Mitgliedstaats oder der beauftragten Stelle, die für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in mehr als einem Mitgliedstaat zuständig ist, sind dann unter Element a anzuführen.
  4. Gibt ein Mitgliedstaat eine NOTAM heraus, die Auswirkungen auf die FIR mehrerer Mitgliedstaaten hat, so sind die ersten beiden Buchstaben der ICAO-Ortskennung des herausgebenden Mitgliedstaats gefolgt von "XX" anzugeben. Die ICAO-Ortskennungen der betreffenden FIR oder die Kennung des Mitgliedstaats oder der beauftragten Stelle, die für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in mehr als einem Mitgliedstaat zuständig ist, sind dann unter Punkt a anzuführen.

2. NOTAM-Code

Alle NOTAM-Codegruppen enthalten insgesamt fünf Buchstaben, von denen der erste immer der Buchstabe "Q" ist. Der zweite und dritte Buchstabe stehen für den Gegenstand und der vierte und fünfte Buchstabe beschreiben den Status oder den Zustand des gemeldeten Gegenstandes. Die aus zwei Buchstaben bestehenden Codes für Gegenstände und Zustände sind im ICAO-Dokument 8400 "Procedures for Air Navigation Services - ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC)" (Verfahren für Flugsicherungsdienste - ICAO-Abkürzungen und Codes (PANS-ABC) enthalten. Die möglichen Kombinationen von zweiten und dritten sowie vierten und fünften Buchstaben können den "NOTAM Selection Criteria" (NOTAM-Auswahlkriterien) im ICAO-Dokument 8126 entnommen werden oder es kann gegebenenfalls eine der folgenden Kombinationen eingetragen werden:

  1. ist der Gegenstand nicht im NOTAM-Code (ICAO-Dok. 8400) oder in den NOTAM-Auswahlkriterien (ICAO-Dok. 8126) aufgeführt, ist für den zweiten und dritten Buchstaben "XX" (z.B. QXXAK) einzutragen, wurde für den Gegenstand "XX" eingetragen, ist auch für den Zustand "XX" zu verwenden (z.B. QXXXX),
  2. ist der Zustand des Gegenstands nicht im NOTAM-Code (ICAO-Dok. 8400) oder in den NOTAM-Auswahlkriterien (ICAO-Dok. 8126) aufgeführt, ist für den vierten und fünften Buchstaben "XX" (z.B. QFAXX) einzutragen,
  3. wird eine NOTAM mit Informationen von flugbetrieblicher Bedeutung herausgegeben und dazu verwendet, das Vorhandensein von AIRAC-AIP-Berichtigungen oder -Ergänzungen bekannt zu machen, ist für den vierten und fünften Buchstaben des NOTAM-Codes "TT" einzutragen,
  4. wird eine NOTAM herausgegeben, die eine Prüfliste mit gültigen NOTAM enthält, ist für den zweiten, dritten, vierten und fünften Buchstaben "KKKK" einzutragen, und
  5. Bei NOTAM-Aufhebungen sind die folgenden Buchstaben an vierter und fünfter Stelle des NOTAM-Codes zu verwenden:
AK = WIEDERAUFNAHME DES NORMALEN BETRIEBS
AL = BETRIEBSBEREIT (ODER WIEDER BETRIEBSBEREIT) VORBEHALTLICH ZUVOR VERÖFFENTLICHTER BESCHRÄNKUNGEN/BEDINGUNGEN
AO = FUNKTIONSFÄHIG
CC = ABGESCHLOSSEN
CN = GESTRICHEN
HV = ARBEITEN ANNULLIERT
XX = KLARTEXT
Da "Q - - AO = Betriebsbereit" für NOTAM-Aufhebungen verwendet wird, sind bei NOTAM, mit denen neue Ausrüstungen oder Dienste bekannt geben werden, an vierter und fünfter Stelle des Codes folgende Buchstaben zu verwenden "Q - - CS = Installiert".

"Q - - CN = GESTRICHEN" ist zur Streichung geplanter Tätigkeiten, z.B. Navigationswarnungen, zu verwenden; "Q - - HV = ARBEITEN ANNULLIERT" ist zu verwenden, um laufende Arbeiten zu annullieren.

3. Flugregeln

I = IFR
V = VFR
K = NOTAM besteht aus einer Prüfliste

Je nach Gegenstand und Inhalt der NOTAM kann das Feld FLUGREGELN kombinierte Qualifikatoren enthalten.

4. Zweck

N = NOTAM, die die unmittelbare Aufmerksamkeit der Flugbesatzungsmitglieder erfordern
B = NOTAM von flugbetrieblicher Bedeutung, die für einen Eintrag in das NOTAM-Briefing bestimmt ist
O = NOTAM für den Flugbetrieb
M = verschiedene NOTAM; nicht Gegenstand eines Briefings, aber auf Anfrage erhältlich
K = NOTAM besteht aus einer Prüfliste
Je nach Gegenstand und Inhalt der NOTAM kann das Feld ZWECK die kombinierten Qualifikatoren BO oder NBO enthalten.

5. Geltungsbereich

a = Flugplatz
E = Strecke
W = Navigationswarnung
K = NOTAM besteht aus einer Prüfliste
Je nach Gegenstand und Inhalt der NOTAM kann das Feld GELTUNGSBEREICH kombinierte Qualifikatoren enthalten.

6. und 7. Untere/obere Begrenzungen

Die UNTEREN und OBEREN BEGRENZUNGEN werden nur als Flugflächen (FL) angeben und zeigen die tatsächlichen vertikalen Begrenzungen des Einflussbereichs ohne die Hinzufügung von Puffern auf. Bei Navigationswarnungen und Luftraumbeschränkungen müssen die eingegebenen Werte mit den in den Elementen F und G übereinstimmen.

Kann zu dem Gegenstand keine spezifische Höhenangabe gemacht werden, sind als Standardwerte "000" für die UNTERE BEGRENZUNG und "999" für die OBERE BEGRENZUNG einzutragen.

8. Koordinaten, Radius

Hier ist der Längen- und Breitengrad auf eine Minute genau sowie der dreistellige Entfernungswert in NM, der den Einflussradius angibt, einzutragen (z.B. 4700N01140E043). Die Koordinaten geben den ungefähren Mittelpunkt des Kreises wieder, dessen Radius den gesamten Einflussbereich abdeckt; betrifft die NOTAM das gesamte FIR/UIR oder mehr als ein FIR/UIR, ist als Standardwert für den Radius "999" anzugeben.

4. Element A

Hier ist die im ICAO-Dokument 7910 enthaltene ICAO-Ortskennung des Flugplatzes oder des FIR anzugeben, auf bzw. in dem sich die Einrichtung oder der betreffende Luftraum befindet bzw. auf den sich die gemeldete Bedingung bezieht. Gegebenenfalls kann mehr als ein FIR/UIR angegeben werden. Ist keine ICAO-Ortskennung vorhanden, ist der ICAO-Staatszugehörigkeitskennbuchstaben gemäß Teil 2 des ICAO-Dokuments 7910 gefolgt von den Buchstaben "XX" sowie eine Angabe des Namens in Klartext unter Element E einzutragen.

Betrifft die Information das GNSS, ist die entsprechende ICAO-Ortskennung, die dem GNSS-Element zugewiesen wurde oder die allgemeine Ortskennung, die allen GNSS-Elementen (außer GBAS) zugewiesen wurde, anzugeben.

Im Falle von GNSS kann die Ortskennung verwendet werden, um den Ausfall eines GNSS-Elements zu ermitteln, ähnlich wie KNMH bei Ausfall einen GPS-Satelliten.

5. Element B

Für die Datum-Zeit-Gruppe ist ein 10-stelliger Code zu verwenden, mit dem Jahr, Monat, Tag, Stunden und Minuten in koordinierter Weltzeit (UTC) angeben werden. Mit diesem Eintrag werden Datum und Uhrzeit des Inkrafttretens des NOTAMN beschrieben. Bei NOTAMR und NOTAMC bezeichnet die Datum-Zeit-Gruppe das tatsächliche Datum und die Uhrzeit der NOTAM-Generierung. Der Beginn eines Tages wird mit "0000" angegeben.

6. Element C

Mit Ausnahme von NOTAMC ist eine Datum-Zeit-Gruppe (zehnstelliger Code mit Angabe von Jahr, Monat, Tag, Stunden und Minuten in UTC) zu verwenden, die die Gültigkeitsdauer der Information angibt, es sei denn, es handelt sich um eine dauerhafte Information; in diesem Fall wird stattdessen die Abkürzung "PERM" eingetragen. Das Ende eines Tages wird mit "2359" angegeben; "2400" darf nicht verwendet werden. Kann keine genaue Angabe zum Zeitplan gemacht werden, ist die ungefähre Dauer unter Verwendung einer Datum-Zeit-Gruppe gefolgt von der Abkürzung "EST" einzutragen. Jede NOTAM, die den Vermerk "EST" enthält, muss vor der unter Element C angegebenen Frist aufgehoben oder ersetzt werden.

7. Element D

Besteht die Gefahr, die Betriebsbereitschaft oder der Zustand der Einrichtungen, auf die sich die Meldung bezieht, zwischen den in den Elementen B und C angegebenen Terminen für einen bestimmten Zeitraum und nach einem bestimmten Zeitplan, ist dies unter Element D anzugeben. Übersteigt die Angabe unter Element D 200 Zeichen, ist zu prüfen, ob diese Informationen in einer gesonderten, nachfolgenden NOTAM bereitgestellt werden sollten.

8. Element E

Hier sind decodierte NOTAM-Codes zu verwenden, die gegebenenfalls durch ICAO-Abkürzungen, -Indikatoren, -Kennungen, -Bezeichnungen, Rufzeichen, Frequenzen, Zahlen und Angaben in Klartext ergänzt werden können. Ist eine NOTAM für die internationale Verbreitung bestimmt, ist für die in Klartext ausgedrückten Teile die englische Sprache zu verwenden. Diese Angaben müssen klar und präzise sein, um einen geeigneten Eintrag in das NOTAM-Briefing zu gewährleisten. Im Fall von NOTAMC ist eine Bezugs- und Statusmeldung aufzunehmen, um eine genaue Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen.

9. Elemente F und G

Diese Elemente betreffen in der Regel Navigationswarnungen oder Luftraumbeschränkungen und sind üblicherweise Teil des Eintrags in das NOTAM-Briefing. Hier sind die unteren und oberen Begrenzungen der Aktivitäten oder Beschränkungen einzutragen, wobei nur ein Referenzdatum und eine Maßeinheit anzugeben sind. Die Abkürzungen "GND" (Ground) oder "SFC" (Surface) sind in Element F zu verwenden, um zu bestimmen, ob es sich um "Boden" oder "Fläche" handelt. In Element G ist die Abkürzung "UNL" für "unbegrenzt" (unlimited) zu verwenden.

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SNOWTAM-Format Anlage 320 21

Hinweise zum Ausfüllen des SNOWTAM-Formats

1. Allgemeines

  1. Bezieht sich die Meldung auf mehr als eine Piste, sind die Elemente B bis H (Leistungsberechnung des Flugzeugs) zu wiederholen.
  2. Die zur Bezeichnung von Elementen und Abschnitten verwendeten Buchstaben werden nur für Referenzzwecke verwendet und werden nicht in die Meldungen aufgenommen. Die Buchstaben M (mandatory - obligatorisch), C (conditional - bedingt) und O (optional - fakultativ) bezeichnen die Verwendung und die Art der Information und sind wie untenstehend erläutert einzutragen.
  3. Es sind metrische Einheiten zu verwenden. Die Maßeinheit selbst wird nicht angegeben.
  4. Eine SNOWTAM ist höchstens acht Stunden gültig. Sobald eine neue Meldung des Pistenzustands vorliegt, ist eine neue SNOWTAM herauszugeben.
  5. Mit Herausgabe einer neuen SNOWTAM wird die vorherige SNOWTAM ungültig.
  6. Der abgekürzte Titel "TTAAiiii CCCC MMYYGGgg (BBB)" wird eingetragen, um die automatische Verarbeitung der SNOWTAM in Computerdatenbanken zu erleichtern. Erklärung der Symbole:
    TT = Datenkennung der SNOWTAM = SW,
    AA = geografische Kennung des Mitgliedstaats, z.B. LF = Frankreich,
    iiii = aus vier Ziffern bestehende laufende SNOWTAM-Nummer,
    CCCC = aus vier Buchstaben bestehende Ortskennung des Flugplatzes, auf den sich die SNOWTAM bezieht,
    MMYYGGgg = Datum/Uhrzeit der Beobachtung/Messung, wobei:
    MM = Monat, z. 8. Januar = 01, Dezember = 12,
    YY = Tag des Monats,
    GGgg = Zeit in Stunden (GG) und Minuten (gg) UTC,
    (BBB) = fakultative Gruppe für:

    Korrektur eines Fehlers in einer zuvor mit derselben laufenden Nummer herausgegebenen SNOWTAM = COR. Die Klammern (BBB) werden verwendet, um deutlich zu machen, dass es sich um eine fakultative Gruppe handelt. Betrifft die Meldung mehr als eine Piste und werden die einzelnen Daten/Uhrzeiten der Beobachtung/Bewertung durch wiederholtes Ausfüllen des Elements B angegeben, ist im abgekürzten Titel (MMYGgg) das Datum/die Uhrzeit der letzten Beobachtung/Bewertung einzutragen.

  7. Der Text "SNOWTAM" im SNOWTAM-Format und die vierstellige laufende SNOWTAM-Nummer sind durch ein Leerzeichen voneinander zu trennen, z.B. SNOWTAM 0124.
  8. Zur besseren Lesbarkeit der SNOWTAM ist nach dem Element a hinter der laufenden SNOWTAM-Nummer und nach dem Abschnitt zur Leistungsberechnung des Flugzeugs ein Zeilenvorschub einzufügen.
  9. Betrifft die Meldung mehr als eine Piste, sind die Angaben im Abschnitt Leistungsberechnung des Flugzeugs ab der Zeile Datum/Uhrzeit der Bewertung bis zum Beginn des nächsten Abschnitts (Lageerfassung) für jede Piste zu wiederholen.
  10. Obligatorische Angaben:
    1) ORTSKENNUNG DES FLUGPLATZES,
    2) DATUM UND UHRZEIT DER BEWERTUNG,
    3) NIEDRIGERE PISTENKENNNUMMER,
    4) CODE FÜR DEN PISTENZUSTAND FÜR JEDES DRITTEL DER PISTE, und
    5) ZUSTANDSBESCHREIBUNG FÜR JEDES DRITTEL DER PISTE (wenn Code 1-5 für den Pistenzustand (RWYCC) gemeldet wurde)

2. Leistungsberechnung des Flugzeugs

Element A - Ortskennung des Flugplatzes (vier Buchstaben).
Element B - Datum und Uhrzeit der Bewertung (achtstellige Datum-Zeit-Gruppe zur Angabe des Zeitpunkts der Beobachtung, bestehend aus Monat, Tag, Stunde und Minuten in UTC).
Element C - Niedrigere Pistenkennnummer (nn[L] oder nn[C] oder nn[R]).
Für jede Piste ist nur eine Kennnummer und zwar immer die niedrigere einzutragen.
Element D - Code für den Pistenzustand für jedes Drittel der Piste. Für jedes Drittel der Piste wird nur eine Ziffer (0, 1, 2, 3, 4, 5 oder 6) durch einen Schrägstrich getrennt eingetragen.
Element E - Bedeckungsgrad für jedes Drittel der Piste in %. Wird hierzu eine Angabe gemacht, ist für jedes Drittel der Piste entweder 25, 50, 75 oder 100 anzugeben, getrennt durch einen Schrägstrich ([n]nn/[n]nn/[n]nn).

Diese Angabe ist nur zu machen, wenn für den Pistenzustand für jedes Drittel der Piste (Element D) ein anderer Wert als 6 angegeben wurde und für jedes Pistendrittel eine andere Zustandsbeschreibung (Element G) als "DRY" (TROCKEN) vorliegt.

Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung "NR" (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen.

Element F - Schichtdicke der lockeren Kontaminierung für jedes Drittel der Piste. Wird hierzu eine Angabe gemacht, ist für jedes Drittel der Piste die Schichtdicke der Kontaminierung in Millimeter anzugeben.

Diese Angaben sind nur für folgende Kontaminierungsarten zu machen:

  • stehendes Wasser, zu meldende Werte 04, dann Bewertungswert. Signifikante Änderungen: 3 mm;
  • Schneematsch, zu meldende Werte 03, dann Bewertungswert. Signifikante Änderungen: 3 mm;
  • nasser Schnee, zu meldende Werte 03, dann Bewertungswert. Signifikante Änderungen: 5 mm; und
  • trockener Schnee, zu meldende Werte 03, dann Bewertungswert. Signifikante Änderungen: 20 mm.

Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung "NR" (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen.

Element G - Zustandsbeschreibung für jedes Drittel der Piste. Die folgenden Zustandsbeschreibungen sind getrennt durch einen Schrägstrich für jedes Pistendrittel einzufügen.

COMPACTED SNOW (KOMPRIMIERTER SCHNEE)

DRY SNOW (TROCKENER SCHNEE)

DRY SNOW ON top OF COMPACTED SNOW (TROCKENER SCHNEE AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE)

DRY SNOW ON top OF ICE (TROCKENER SCHNEE AUF EIS)

FROST (REIF)

ICE (EIS)

SLIPPERY WET (GLATT UND NASS)

SLUSH (SCHNEEMATSCH)

SPECIALLY PREPARED WINTER RUNWAY (SPEZIELL FÜR DEN WINTER PRÄPARIERTE PISTE)

STANDING WATER (STEHENDES WASSER)

WATER ON top OF COMPACTED SNOW (WASSER AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE)

WET (NASS)

WET ICE (NASSES EIS)

WET SNOW (NASSER SCHNEE)

WET SNOW ON top OF COMPACTED SNOW (NASSER SCHNEE AUF KOMPRIMIERTEM SCHNEE)

WET SNOW ON top OF ICE (NASSER SCHNEE AUF EIS)

DRY (nur zu melden, wenn keine Kontaminierung vorliegt)

Werden keine Angaben zum Pistenzustand gemeldet, ist dies durch Einfügen der Abkürzung "NR" (not reported) für das/die entsprechende(n) Pistendrittel zu kennzeichnen.

Element H - Breite der Piste, für die die Pistenzustandscodes gelten. Hier ist die Breite der Piste in Metern anzugeben, falls diese geringer ist, als die veröffentlichten Angaben zur Pistenbreite.

3. Abschnitt Lageerfassung

Die im Abschnitt Lageerfassung anzugebenden Elemente sind am Ende mit einem Punkt zu versehen.

Elemente im Abschnitt Lageerfassung, für die keine Informationen vorliegen oder bei denen die Bedingungen für die Veröffentlichung nicht erfüllt sind, werden gänzlich ausgelassen.

Element I - Verkürzte Pistenlänge. Hier sind die anwendbare Pistenkennung und die verfügbare Länge in Metern einzutragen (z.B. RWY nn [L]oder nn [C]oder nn [R] REDUCED TO [n]nnn).
Diese Angabe hängt davon ab, ob eine NOTAM mit einem neuen Satz festgesetzter Strecken herausgegeben wurde.
Element J - Schneetreiben auf der Piste. Bei Meldung wird "DRIFTING SNOW" mit einem Leerzeichen "DRIFTING SNOW" (RWY nnoder RWY nn [L]oder nn [C]oder nn [R] DRIFTING SNOW) eingefügt.
Element K - Sand auf der Piste. Soll Sand auf der Piste gemeldet werden, sind die niedrigere Pistenkennnummer und nach einem Leerzeichen die Angabe "LOOSE SAND" einzutragen (RWY nn RWYRWY nn[L]oder nn[C]oder nn[R] LOOSE SAND).
Element L - Chemische Behandlung auf der Piste. Soll eine chemische Behandlung auf der Piste gemeldet werden, sind die niedrigere Pistenkennnummer und nach einem Leerzeichen die Angabe "CHEMICALLY TREATED" einzutragen (RWY nnoder RWY nn[L]oder nn[C]oder nn[R] CHEMICALLY TREATED).
Element M - Schneeverwehungen auf der Piste. Sollen Schneeverwehungen auf der Piste gemeldet werden, sind jeweils getrennt durch ein Leerzeichen die niedrigere Pistenkennnummer, die Angabe "SNOWBANK", die nähere Ortsbeschreibung "L" für links, "R" für rechts oder "LR" für beide Seiten und die Angabe "FM CL" für die Entfernung von der Mittellinie in Metern einzutragen (RWY nnoder RWY nn[L]oder nn[C]oder nn[R] SNOWBANK Lnnoder Rnnoder LRnn FM CL).
Element N - Schneeverwehungen auf einer Rollbahn. Sollen Schneeverwehungen auf einer Rollbahn gemeldet werden, sind jeweils getrennt durch ein Leerzeichen die Rollbahnkennung und die Angabe "SNOWBANK" einzutragen (TWY [nn]noder TWYS [nn]n/[nn]n/[nn]n...oder ALL TWYS SNOWBANKS).
Element O - An die Piste angrenzende Schneeverwehungen. Sollen Schneeverwehungen gemeldet werden, die in das Höhenprofil des Flugplatzschneeplans hineinragen, sind die niedrigere Pistenkennnummer und die Angabe "ADJ SNOWBANKS" einzutragen (RWY nnoder RWY nn[L]oder nn[C]oder nn[R] ADJ SNOWBANKS).
Element P - Zustand der Rollbahnen. Soll der Zustand von Rollbahnen als rutschig oder schlecht gemeldet werden, sind die Rollbahnkennung und nach einem Leerzeichen die Angabe "POOR" einzutragen (TWY [noder nn] POORoder TWYS [noder nn]/[noder nn]/[noder nn] POOR...oder ALL TWYS POOR).
Element R - Zustand des Vorfelds. Soll der Zustand des Vorfelds als rutschig oder schlecht gemeldet werden, sind die Vorfeldkennung und nach einem Leerzeichen die Angabe "POOR" einzutragen (APRON [nnnn] POORoder APRONS [nnnn]/[nnnn]/[nnnn] POORoder ALL APRONS POOR)
Element S - Nicht gemeldet (NR, not reported).
Element T - Anmerkungen in Klartext.


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ASHTAM-Format Anlage 420

Hinweise zum Ausfüllen des ASHTAM-Formats

1. Allgemeines

1.1 Die ASHTAM liefert Informationen über den Status der Aktivität eines Vulkans, sobald eine Änderung seiner Aktivität von flugbetrieblicher Bedeutung ist oder voraussichtlich von flugbetrieblicher Bedeutung sein wird. Diese Information wird unter Verwendung des im folgenden Abschnitt 3.5 angegebenen Warnfarbcodes bereitgestellt.

1.2 Im Falle eines Vulkanausbruchs, der mit einer Vulkanaschewolke von flugbetrieblicher Bedeutung verbunden ist, stellt die ASHTAM auch Informationen über Lage, Ausdehnung und Zugrichtung der Aschewolke sowie über die betroffenen Flugstrecken und Flugflächen zur Verfügung.

1.3 Die Herausgabe einer ASHTAM mit Informationen über einen Vulkanausbruch gemäß nachfolgendem Abschnitt 3 darf nicht verzögert werden bis alle Informationen von a bis K vorliegen, sondern ist unmittelbar nach Eingang der Meldung über den Ausbruch oder den bevorstehenden Ausbruch, der Meldung über die Änderung oder bevorstehende Änderung der vulkanischen Aktivität oder der Meldung einer Aschewolke herauszugeben. Wird mit dem Ausbruch eines Vulkans gerechnet und ist somit zu diesem Zeitpunkt noch keine Aschewolke erkennbar, sind die Elemente a bis E auszufüllen und in den Elementen F bis I "not applicable" (nicht zutreffend) zu vermerken. Ebenso ist eine ASHTAM herauszugeben, wenn eine Vulkanaschewolke gemeldet wird, z.B. durch eine Sonderflugmeldung, der verursachende Vulkan zu diesem Zeitpunkt jedoch noch unbekannt ist. In diesem Fall wird zunächst in den Elementen a bis E die Angabe "unknown" (unbekannt) vermerkt und in den Elementen F bis K werden auf der Grundlage der in der Sonderflugmeldung gegebenen Informationen alle erforderlichen Angaben bis zum Eingang weiterer Informationen bereitgestellt. Wenn unter anderen Umständen Informationen für ein bestimmtes Feld a bis K nicht verfügbar sind, ist der Vermerk "NIL" einzutragen.

1.4 Eine ASHTAM ist höchstens 24 Stunden pro Tag gültig. Sobald sich eine Änderung der Warnstufe ergibt, ist eine neue ASHTAM herauszugeben.

2. Abgekürzter Titel

2.1 Angelehnt an den im festen Flugfernmeldenetz (AFTN) üblichen Titel ist der verkürzte Titel "TT AAiiii CCCC MMYYGGgg (BBB)" einzutragen, um die automatische Verarbeitung der ASHTAM in Computerdatenbanken zu erleichtern. Erklärung der Symbole:

TT = Datenkennung der ASHTAM = VA,
Aa = geografische Kennung für Staaten, z.B. NZ = Neuseeland,
iiii = laufende ASHTAM-Nummer, bestehend aus vier Ziffern,
CCCC = aus vier Buchstaben bestehende Ortskennung des betroffenen Fluginformationsgebiets,
MMYYGGgg = Datum/Uhrzeit der Meldung, wobei:
MM = Monat, z. 8. Januar = 01, Dezember = 12,
YY = Tag des Monats,
GGgg = Zeit in Stunden (GG) und Minuten (gg) UTC,
(BBB) = fakultative Gruppe zur Berichtigung einer zuvor mit derselben laufenden Nummer herausgegebenen ASHTAM = COR.

Die Klammern (BBB) werden verwendet, um deutlich zu machen, dass es sich um eine fakultative Gruppe handelt.

3. Inhalt des ASHTAM

3.1 Element a - betroffenes Fluginformationsgebiet, im abgekürzten Titel enthaltene Ortskennung in Klartext, z.B."Auckland Oceanic FIR".

3.2 Element B - Datum und Uhrzeit (UTC) des ersten Ausbruchs.

3.3 Element C - Name des Vulkans und Nummer des Vulkans wie in Anlage H des ICAO-Dokuments 9691 Manual on Volcanic Ash, Radioactive Material and Toxic Chemical Clouds und auf der World Map of Volcanoes and Principal Aeronautical Features (Weltkarte der Vulkane und der grundlegenden Luftfahrtmerkmale) aufgeführt.

3.4 Element D - Breiten-/Längengrad des Vulkans in ganzen Graden oder Radialkoordinate des Vulkans und Entfernung von der Navigationshilfe wie in Anlage H des ICAO-Dokuments 9691 Manual on Volcanic Ash, Radioactive Material and Toxic Chemical Clouds und auf der World Map of Volcanoes and Principal Aeronautical Features (Weltkarte der Vulkane und der grundlegenden Luftfahrtmerkmale) aufgeführt.

3.5 Element E - Farbcode für die Warnstufe der vulkanischen Aktivität, einschließlich früherer Warnfarbcodes:

Farbcode für Warnstufe Aktivitätsniveau des Vulkans
GREEN
ALERT (Warnstufe GRÜN)
Der Vulkan ist in seinem normalen, nicht eruptiven Zustand.
oder nach einem Wechsel von einer höheren Warnstufe:
Die vulkanische Aktivität wird als beendet betrachtet und der Vulkan ist in seinen normalen, nicht eruptiven Zustand zurückgekehrt.
YELLOW
ALERT (Warnstufe GELB)
Der Vulkan zeigt Anzeichen erhöhter Unruhe, die über den bekannten Hintergrundwerten liegen.
oder nach einem Wechsel von einer höheren Warnstufe:
Die vulkanische Aktivität hat erheblich abgenommen, wird aber weiterhin sorgfältig auf einen möglichen erneuten Anstieg hin überwacht.
ORANGE
ALERT (Warnstufe ORANGE)
Der Vulkan zeigt zunehmende Unruhe mit erhöhter Wahrscheinlichkeit eines Ausbruchs.
oder
Der Vulkanausbruch ist ohne oder mit geringer Ascheemission im Gange [wenn möglich Höhe der Aschewolke angeben].
RED
ALERT (Warnstufe ROT)
Es wird davon ausgegangen, dass ein Ausbruch unmittelbar bevorsteht, der mit einer signifikanten Emission von Asche in die Atmosphäre verbunden sein dürfte.
oder
Der Vulkanausbruch ist im Gange und mit einer signifikanten Emission von Asche in die Atmosphäre verbunden [wenn möglich Höhe der Aschewolke angeben].
Der Farbwarncode, mit dem das Aktivitätsniveau des Vulkans und jede Änderung gegenüber einem früheren Aktivitätsniveau angegeben wird, wird von der zuständigen Behörde für Vulkanologie des betreffenden Mitgliedstaats an die Bezirkskontrollstelle übermittelt, z.B."RED ALERT FOLLOWING YELLOW"(Warnstufe Rot nach Warnstufe Gelb) oder "GREEN ALERT FOLLOWING ORANGE" (Warnstufe Grün nach Warnstufe Orange).

3.6 Element F - Bei der Meldung von Vulkanaschewolken von flugbetrieblicher Bedeutung ist die horizontale Ausdehnung und die Position der Unter- und Oberseite der Aschewolke unter Angabe des Breiten-/Längengrades (in ganzen Graden) und der Höhe in 1000 Metern (Fuß) und/oder der Radialkoordinate und Entfernung zum verursachenden Vulkan zu übermitteln. Die Angaben können zunächst nur auf einer Sonderflugmeldung beruhen, sollten aber nachfolgend auf der Grundlage von Informationen der zuständigen Flugwetterüberwachungsstelle und/oder des Beratungszentrums für Vulkanasche detaillierter ausgeführt werden.

3.7 Element G - Hier sind Vorhersagen der Zugrichtung der Aschewolke in ausgewählten Höhen auf der Grundlage von Informationen der zuständigen Flugwetterüberwachungsstelle und/oder des Beratungszentrums für Vulkanasche anzugeben.

3.8 Element H - Hier sind Flugstrecken und Teile von Flugstrecken sowie betroffene oder voraussichtlich zukünftig betroffene Flugflächen anzugeben.

3.9 Element I - Hier sind Sperrungen des Luftraums, von Flugstrecken oder Teilen davon sowie die Verfügbarkeit von Ausweichstrecken anzugeben.

3.10 Element J - Informationsquelle, z.B."Sonderflugmeldung" oder "Behörde für Vulkanologie" usw. Die Informationsquelle ist stets anzugeben, unabhängig davon, ob ein Ausbruch tatsächlich stattgefunden hat oder eine Aschewolke gemeldet wurde oder nicht.

3.11 Element K - Hier sind alle Informationen von flugbetrieblicher Bedeutung, die die vorstehenden Angaben ergänzen, in Klartext anzugeben.

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Anhang VII

Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Datendiensten (DAT.OR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

DAT.OR.100 Luftfahrtdaten und -informationen

  1. Der Datendiensteanbieter muss Luftfahrtdaten und -informationen, die von einer verlässlichen Quelle für die Nutzung in Luftfahrtdatenbanken in zertifizierter Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen bereitgestellt werden, entgegennehmen, zusammenstellen, übersetzen, auswählen, formatieren, verbreiten und/oder integrieren.
  2. In besonderen Fällen können Luftfahrtdaten, wenn sie nicht aus dem Luftfahrthandbuch (AIP) oder einer verlässlichen Quelle stammen oder nicht den geltenden Anforderungen an die Datenqualität (DQR) entsprechen, vom Datendiensteanbieter selbst und/oder von anderen Datendiensteanbietern bereitgestellt werden. Hierbei sind diese Luftfahrtdaten vom Datendiensteanbieter, der sie bereitgestellt hat, zu validieren.
  3. Auf Wunsch seiner Kunden kann der Datendiensteanbieter maßgeschneiderte Daten verarbeiten, die vom Luftfahrzeugbetreiber oder von anderen Datendiensteanbietern für die Nutzung durch diesen Luftfahrzeugbetreiber bereitgestellt werden. Die Verantwortung für diese Daten und ihre spätere Aktualisierung verbleibt bei dem Luftfahrzeugbetreiber.

DAT.OR.105 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

  1. Zusätzlich zu ATM/ANS.OR.B.001 muss der Datendienstanbieter
    1. die Luftfahrtdaten und -informationen, die von Anbietern von Luftfahrtdatenquellen gemäß den geltenden Anforderungen in Datenbanken in zertifizierter Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen eingestellt werden, entgegennehmen, zusammenstellen, übersetzen, auswählen, formatieren, verbreiten und/oder integrieren. Der Anbieter von Typ 2-DAT-Datendiensten hat sicherzustellen, dass die DQR mit der geplanten Nutzung der zertifizierten Anwendung/Ausrüstung in Luftfahrzeugen vereinbar sind, indem eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion geschlossen wird;
    2. eine Konformitätserklärung abgeben, nach der die von ihm erstellten Luftfahrtdatenbanken mit dieser Verordnung und den geltenden Industrienormen konform sind;
    3. den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung bei der Durchführung aller mit den erstellten Luftfahrtdatenbanken verbundenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unterstützen.
  2. Zur Freigabe von Datenbanken hat der verantwortliche Betriebsleiter die bescheinigungsbefugten Mitarbeiter nach Punkt DAT.TR.100(b), die durch die Konformitätserklärung bescheinigen, dass die Daten den DQR genügen und die Verfahren eingehalten werden, zu benennen und ihre Zuständigkeiten in unabhängiger Weise aufzuteilen. Die endgültige Verantwortung für die von den bescheinigungsbefugten Mitarbeitern unterzeichneten Erklärungen über die Datenbankfreigabe verbleibt beim verantwortlichen Betriebsleiter des Datendiensteanbieters.

DAT.OR.110 Managementsystem

Zusätzlich zu Punkt ATM/ANS.OR.B.005 hat der Datendiensteanbieter je nach Art der Datenbereitstellung ein Managementsystem zu errichten und zu pflegen, das Kontrollverfahren umfasst für:

  1. Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten;
  2. Änderungen der DQR;
  3. Überprüfung, dass die eingehenden Daten nach den geltenden Standards erstellt wurden;
  4. zeitnahe Aktualisierung der verwendeten Daten;
  5. Identifikation und Rückverfolgbarkeit,
  6. Verfahren für die Entgegennahme, Zusammenstellung, Übersetzung, Auswahl, Formatierung, Verbreitung und/oder Integration von Daten in eine allgemeine Datenbank oder eine mit der spezifischen Anwendung/Ausrüstung für Luftfahrzeuge kompatible Datenbank;
  7. Techniken für die Überprüfung und Validierung von Daten;
  8. Festlegung von Instrumenten, einschließlich des Konfigurationsmanagements und der Qualifizierung der Instrumente, soweit dies erforderlich ist;
  9. Behebung von Fehlern/Mängeln;
  10. Koordinierung mit den Anbietern von Luftfahrtdatenquellen und/oder Datendiensteanbietern sowie mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion, wenn Typ 2-Datendienste erbracht werden;
  11. Ausstellung der Konformitätserklärung;
  12. kontrollierte Verbreitung von Datenbanken an die Nutzer.

DAT.OR.115 Führen von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu ATM/ANS.OR.B.030 muss das Aufzeichnungssystem des Datendiensteanbieters die in DAT.OR.110 aufgeführten Elemente umfassen.

Abschnitt 2 - Besondere Anforderungen

DAT.OR.200 Meldepflichten

  1. Der Datendiensteanbieter hat
    1. den Kunden und gegebenenfalls dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung alle Fälle zu melden, in denen Luftfahrtdatenbanken vom Datendiensteanbieter freigegeben und anschließend Mängel und/oder Fehler festgestellt wurden, so dass sie nicht den geltenden Datenanforderungen entsprechen;
    2. der zuständigen Behörde festgestellte Mängel und/oder Fehler nach Absatz 1 zu melden, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten. Diese Meldungen haben in einer von der zuständigen Behörde akzeptierten Form und Weise zu erfolgen;
    3. wenn der zertifizierte Datendiensteanbieter als Lieferant für einen anderen Datendiensteanbieter handelt, auch dieser anderen Organisation alle Fälle zu melden, in denen er Luftfahrtdatenbanken für diese Organisation freigegeben hat und anschließend Fehler festgestellt wurden;
    4. dem Anbieter der Luftfahrtdatenquelle Fälle fehlerhafter, widersprüchlicher oder fehlender Daten in der Quelle zu melden.
  2. Im Interesse der Sicherheit hat der Datendiensteanbieter ein internes Meldesystem zur Erfassung und Beurteilung von Meldungen einzuführen und zu pflegen, um Tendenzen einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Ereignisse und Maßnahmen ermitteln zu können.

    Dieses interne Meldesystem kann bei Bedarf in das Managementsystem nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005 integriert werden.

Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Datendiensten (DAT.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

DAT.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren

Der Datendiensteanbieter muss

  1. in Bezug auf alle erforderlichen Luftfahrtdaten:
    1. im Einvernehmen mit dem anderen Datendiensteanbieter bzw. falls es sich um einen Typ 2-DAT-Anbieter handelt im Einvernehmen mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung der spezifischen Ausrüstung oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion Anforderungen an die Datenqualität (DQR) festlegen, um zu prüfen, ob diese DQR mit der beabsichtigten Nutzung vereinbar sind;
    2. Daten aus verlässlichen Quellen und, falls erforderlich, andere vom Datendiensteanbieter selbst und/oder von anderen Datendiensteanbietern überprüfte und validierte Luftfahrtdaten nutzen;
    3. ein Verfahren festlegen, um zu gewährleisten, dass die Daten korrekt verarbeitet werden;
    4. Verfahren einrichten und anwenden, die gewährleisten, dass die von einem Luftfahrzeugbetreiber oder einem anderen Datendiensteanbieter bereitgestellten oder beantragten maßgeschneiderten Daten nur dem Antragsteller selbst übermittelt werden; und
  2. in Bezug auf die bescheinigungsbefugten Mitarbeiter, die die Konformitätserklärungen nach DAT.OR.105(b) unterzeichnen, sicherstellen, dass
    1. diese bescheinigungsbefugten Mitarbeiter über ausreichende Kenntnisse, den nötigen Hintergrund (auch in anderen Funktionen innerhalb des Betriebs) und Erfahrung verfügen, so dass sie die ihnen übertragenen Pflichten wahrnehmen können;
    2. er über alle bescheinigungsbefugten Mitarbeiter Aufzeichnungen mit Angaben zum Umfang ihrer Befugnis führt;
    3. bescheinigungsbefugte Mitarbeiter Unterlagen über den Umfang ihrer Befugnis erhalten haben.

DAT.TR.105 Erforderliche Schnittstellen

Der Datendiensteanbieter hat folgende erforderliche formale Schnittstellen zu gewährleisten:

  1. mit Luftfahrtdatenquellen und/oder anderen Datendiensteanbietern;
  2. mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung für die Erbringung von Typ 2-Datendiensten oder einem Antragsteller für eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion;
  3. mit den Luftfahrzeugbetreibern, soweit erforderlich.


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Besondere Anforderungen an Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten
(Teil-CNS)
Anhang VIII

Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten (CNS.OR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

CNS.OR.100 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

  1. Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat die Verfügbarkeit, Kontinuität, Genauigkeit und Integrität seiner Dienste sicherzustellen.
  2. Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten hat das Qualitätsniveau der von ihm erbrachten Dienste zu bestätigen und zu belegen, dass seine Ausrüstung regelmäßig instandgehalten und, soweit erforderlich, kalibriert wird.

Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten (CNS.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

CNS.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten

Ein Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Richtlinien entsprechen, die in Anhang 10 des Abkommens von Chicago über den Flugfernmeldedienst in den folgenden Fassungen festgelegt sind, soweit diese für die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten im betroffenen Luftraum relevant sind:

  1. Band I "Radio Navigation Aids" (6. Ausgabe, Juli 2006, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
  2. Band II "Communication Procedures including those with PANS Status" (6. Ausgabe, Oktober 2001, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
  3. Band III "Communication Systems" (2. Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
  4. Band IV "Surveillance Radar and Collision Avoidance Systems" (4. Ausgabe, Juli 2007, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89);
  5. Band V "Aeronautical Radio Frequency Spectrum Utilisation" (3. Ausgabe, Juli 2013, einschließlich aller Änderungen bis einschließlich Nr. 89).

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Besondere Anforderungen an Verkehrsflussregelungsanbieter
(Teil-ATFM)
Anhang IX

Technische Anforderungen an Verkehrsflussregelungsanbieter (ATFM.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

ATFM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Verkehrsflussregelungsanbieter

Ein Verkehrsflussregelungsanbieter muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 255/2010 1 und (EU) Nr. 677/2011 festgelegt sind.

1) Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2010 S. 10).

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Besondere Anforderungen an Anbieter von Luftraummanagement
(Teil-ASM)
Anhang X

Technische Anforderungen an Anbieter von Luftraummanagement (ASM.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

ASM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Luftraummanagement

Ein Anbieter von Luftraummanagement muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 2150/2005 1 und (EU) Nr. 677/2011 festgelegt sind.

1) Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (ABl. Nr. L 342 vom 24.12.2005 S. 20).

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Besondere Anforderungen an Flugverfahrensplanungsanbieter
(Teil-FPD)
Anhang XI20

Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Flugverfahrensplanungsanbietern (FPD.OR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

FDP.OR.100 Flugverfahrensplanungsdienste (FPD-Dienste)

  1. Einem Flugverfahrensplanungsanbieter obliegt die Planung, Dokumentation und Validierung von Flugverfahren, sofern die zuständige Behörde diese, soweit erforderlich, vor deren Einrichtung und Verwendung genehmigt.

    Hierbei müssen die vom FPD-Anbieter verwendeten Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen den im Luftfahrtdatenkatalog nach Anhang III Anlage 1 (Teil ATM/ANS.OR) festgelegten Anforderungen an Genauigkeit, Auflösung und Integrität genügen.

  2. Werden die Luftfahrtdaten für die Flugverfahrensplanung nicht von einer verlässlichen maßgeblichen Quelle bereitgestellt oder genügen den geltenden Datenqualitätsanforderungen nicht, kann der FPD-Anbieter diese Luftfahrtdaten von anderen Quellen einholen. Hierbei müssen diese Luftfahrtdaten von dem FPD-Anbieter, der sie zu nutzen beabsichtigt, validiert werden.

FDP.OR.105 Managementsystem

Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005 hat der FPD-Anbieter ein Managementsystem einzurichten und zu pflegen, das Kontrollverfahren umfasst für:

  1. Datenerfassung,
  2. Flugverfahrensplanung nach den in Punkt FPD.TR.100 festgelegten Planungskriterien,
  3. Dokumentation der Flugverfahrensplanung,
  4. Konsultation der Interessenträger,
  5. Validierung von Flugverfahren am Boden und gegebenenfalls in der Luft,
  6. Festlegung von Werkzeugen, einschließlich des Konfigurationsmanagements und der Qualifizierung der Werkzeuge, soweit dies erforderlich ist, und
  7. Aufrechterhaltung sowie gegebenenfalls regelmäßige Überprüfung der Flugverfahren.

FDP.OR.110 Führen von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.030 müssen FPD-Anbieter die in diesem Anhang in Punkt FPD.OR.105 genannten Elemente in ihr System zum Führen von Aufzeichnungen aufnehmen.

FDP.OR.115 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung

  1. Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) muss der FPD-Anbieter dafür sorgen, dass seine Flugverfahrensplaner

    (1) erfolgreich einen Ausbildungslehrgang abgeschlossen haben, der Fähigkeiten im Bereich der Flugverfahrensplanung vermittelt,

    (2) über die erforderliche Erfahrung verfügen, um die Theoriekenntnisse erfolgreich anwenden zu können, und

    (3) erfolgreich ein Kompetenzerhaltungstraining abgeschlossen haben.

  2. Wird eine Flugvalidierung für notwendig erachtet, muss der FPD-Anbieter dafür sorgen, dass diese von einem kompetenten Piloten durchgeführt wird.
  3. Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.B.030 muss der FPD-Anbieter Aufzeichnungen über alle Schulungen sowie Planungstätigkeiten führen, die die von ihm beschäftigten Flugverfahrensplaner abgeschlossen haben, und diese Aufzeichnungen auf Verlangen wie folgt zur Verfügung stellen:

    (1) dem betreffenden Flugverfahrensplaner und

    (2) im Einvernehmen mit dem Flugverfahrensplaner dem neuen Arbeitgeber, sofern der Flugverfahrensplaner von einer neuen Stelle beschäftigt wird.

FPD.OR.120 Erforderliche Schnittstellen

  1. Für den Erhalt von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen nach Punkt FPD.OR.100 muss der FPD-Anbieter dafür sorgen, dass mit folgenden Stellen je nach Bedarf die erforderlichen förmlichen Modalitäten festgelegt werden:

    (1) Luftfahrtdatenquellen,

    (2) sonstigen Diensteanbietern,

    (3) Flugplatzbetreibern und

    (4) Luftfahrzeugbetreibern.

  2. Der FPD-Anbieter hat mit dem nächsten geplanten Nutzer die notwendigen förmlichen Modalitäten festzulegen, damit sichergestellt ist, dass die beauftragten Flugverfahrensplanungen klar festgelegt und überprüft werden.

Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Flugverfahrensplanungsanbieter (FPD.TR)

Abschnitt 1- Allgemeine Anforderungen

FPD.TR.100 Anforderungen an die Flugverfahrensplanung

Die Flugverfahren werden von den Anbietern von Flugverfahrensplanungsdiensten entsprechend den Anforderungen von Anlage 1 und den von der zuständigen Behörde festgelegten Planungskriterien geplant, um so einen sicheren Flugbetrieb zu gewährleisten. Die Planungskriterien müssen erforderlichenfalls die Festlegung einer geeigneten Hindernisfreiheit für Flugverfahren ermöglichen.

FPD.105 Koordinaten und Luftfahrtdaten

  1. Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.A.090 müssen geografische Koordinaten in Form von Längen- und Breitengraden bestimmt und dem Flugberatungsdiensteanbieter (AIS-Anbieter) unter Bezug auf den Referenzwert des World Geodetic System - 1984 (WGS-84) oder einen gleichwertigen Wert gemeldet werden.
  2. Die Genauigkeit der praktischen Arbeiten sowie die daraus abgeleiteten Bestimmungen und Berechnungen müssen so beschaffen sein, dass die daraus hervorgehenden betrieblichen Navigationsdaten für die Flugphasen innerhalb der maximalen Abweichungen mit Blick auf einen geeigneten Bezugsrahmen nach Anhang III Anlage 1 (Teil-ATM/ANS.OR) liegen.

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Anforderungen an Luftraumstrukturen und darin enthaltene Flugverfahren Anlage 1

Abschnitt I
Spezifikationen für Fluginformationsgebiete, Kontrollbezirke, Kontrollzonen und Fluginformationszonen

a) Fluginformationsgebiete

Fluginformationsgebiete im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 müssen

(1) die gesamte, von diesen Gebieten zu versorgende Flugstreckenstruktur abdecken und

(2) den gesamten Luftraum innerhalb seiner horizontalen Begrenzungen umfassen, sofern sie nicht durch ein Fluginformationsgebiet für den oberen Luftraum begrenzt werden.

Die Mitgliedstaaten behalten ihre Verantwortung gegenüber der ICAO innerhalb der geografischen Grenzen der Fluginformationsgebiete, die ihnen von der ICAO am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen werden.

b) Kontrollbezirke

(1) Die Kontrollbezirke sind unter Berücksichtigung der Fähigkeiten der normalerweise in diesem Bereich eingesetzten Navigationshilfen so abzugrenzen, dass sie genügend Luftraum für die Flugwege solcher Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) oder Teilen davon umfassen, für die die anwendbaren Teile der ATC-Dienste bereitgestellt werden.

(2) In einer Höhe von mindestens 200 m (700 ft) über Grund oder Wasser muss eine niedrigere Kontrollbezirksgrenze festgelegt werden, sofern nicht anderweitig von der zuständigen Behörde vorgegeben.

(3) Eine obere Grenze eines Kontrollbezirks ist festzulegen, wenn entweder

  1. kein ATC-Dienst über diese Obergrenze hinaus erbracht wird oder
  2. der Kontrollbezirk unterhalb eines oberen Kontrollbezirks liegt, sodass die obere Grenze mit der unteren Grenze des oberen Kontrollbezirks zusammenfällt.

c) Kontrollzonen

(1) Die horizontalen Grenzen einer Kontrollzone umfassen zumindest die sich nicht in Kontrollbezirken befindlichen Teile des Luftraums, die die Flugwege von IFR-Flügen umfassen, die an Flugplätzen ankommen oder starten, die unter Instrumentenwetterbedingungen (IMC) zu nutzen sind.

(2) Liegt die Kontrollzone innerhalb der horizontalen Grenzen eines Kontrollbezirks, muss sich die Kontrollzone von der Erdoberfläche aus bis mindestens zur Untergrenze des Kontrollbezirks erstrecken.

d) Fluginformationszonen

(1) Die horizontalen Grenzen einer Fluginformationszone umfassen zumindest die Teile des Luftraums, die sich weder in Kontrollbezirken noch in Kontrollzonen befinden, die die Flugwege von an Flugplätzen ankommenden oder startenden IFR und/oder VFR-Flügen umfassen.

(2) Liegt die Fluginformationszone innerhalb der horizontalen Grenzen eines Kontrollbezirks, muss sich die Fluginformationszone von der Erdoberfläche aus bis mindestens zur Untergrenze des Kontrollbezirks erstrecken.

Abschnitt II
Festlegung von ATS-Strecken, bei denen es sich nicht um Standardabflug- und Standardeinflugstrecken handelt

  1. Bei der Festlegung von ATS-Strecken müssen entlang jeder ATS-Strecke ein geschützter Luftraum und ein sicherer Abstand zwischen benachbarten ATS-Strecken vorgesehen werden.
  2. Die ATS-Strecken müssen zur Identifizierung eine Kennung tragen.
  3. Für die Identifizierung von ATS-Strecken, bei denen es sich nicht um Standardabflug- und Standardeinflugstrecken handelt, muss für die Kennung ein System gewählt werden, das

    (1) die Identifizierung jeder ATS-Strecke auf einfache und eindeutige Weise ermöglicht,

    (2) Redundanz vermeidet,

    (3) von Automatisierungssystemen sowohl am Boden als auch an Bord genutzt werden kann,

    (4) im Flugbetrieb eine größtmögliche Zeitersparnis erlaubt und

    (5) eine ausreichende Möglichkeit für eine Erweiterung vorsieht, um künftigen Anforderungen gerecht zu werden, ohne dass grundlegende Änderungen erforderlich sind.

  4. Die Basis-Kennungen werden den ATS-Strecken nach folgenden Grundsätzen zugewiesen:

    (1) Die gleiche Basis-Kennung wird einer Hauptstrecke über deren gesamte Länge zugewiesen, unabhängig von den durchflogenen Nahverkehrsbereichen, Staaten oder Regionen,

    (2) verfügen zwei oder mehr Hauptstrecken über ein gemeinsames Segment, werden dem betreffenden Segment die jeweiligen Kennungen der betreffenden Strecken zugewiesen, sofern dies nicht zu Schwierigkeiten bei der Erbringung der Flugverkehrsdienste (ATS) führt - in diesem Fall wird im gegenseitigen Einvernehmen eine einzige Kennung zugewiesen, und

    (3) eine einer Strecke zugewiesene Basis-Kennung darf keiner anderen Strecke zugewiesen werden.

Abschnitt III
Identifizierung der Standardabflug- und der Standardeinflugstrecken sowie der damit verbundenen Verfahren

  1. Bei der Identifizierung von Standardabflug- und Standeinflugstrecken sowie der zugehörigen Verfahren muss Folgendes gewährleistet sein:

    (1) das System der Kennungen muss die Identifizierung jeder Strecke auf einfache und eindeutige Weise ermöglichen,

    (2) jede Strecke muss durch eine Kennung in Klartext sowie mit der entsprechenden codierten Kennung identifiziert werden und

    (3) in der Sprachkommunikation muss leicht erkennbar sein, dass die Kennungen sich auf eine Standardabflug- oder eine Standardeinflugstrecke beziehen, wobei die Kennungen für die Piloten und das ATS-Personal keine Probleme mit der Aussprache darstellen dürfen.

  2. Die Kennungen von Standardabflug- und Standardeinflugstrecken sowie der zugehörigen Verfahren müssen wie folgt zusammengesetzt sein:

    (1) eine Kennung in Klartext,

    (2) eine Basiskennung,

    (3) eine Gültigkeitskennung (eine Zahl von 1 bis 9),

    (4) eine Streckenkennung (ein Buchstabe des Alphabets), die Buchstaben "I" und "O" dürfen nicht verwendet werden, und

    (5) eine codierte Kennung der Standardabflug- und der Standardeinflugstrecke, unabhängig davon, ob es sich um Strecken für den Instrumenten- oder Sichtflug handelt.

  3. Zuweisung von Kennungen

    (1) Jeder Strecke wird eine eigene Kennung zugewiesen.

    (2) Zur Unterscheidung von mehreren Strecken, die sich auf denselben signifikanten geografischen Punkt beziehen (und denen daher dieselbe Basiskennung zugewiesen wird), wird jeder Strecke eine gesonderte Streckenkennung nach Punkt (b)(4) zugewiesen.

  4. Zuweisung von Gültigkeitskennungen

    (1) Jeder Strecke wird eine Gültigkeitskennung zugewiesen, um die jeweils geltende Strecke kenntlich zu machen.

    (2) Die erste zugewiesene Gültigkeitskennung trägt die Zahl "1".

    (3) Wird eine Strecke geändert, wird als neue Gültigkeitskennung die nächsthöhere Zahl zugewiesen. Der Zahl "9" folgt die Zahl "1".

Abschnitt IV
Festlegung und Identifizierung signifikanter geografischer Punkte

  1. Für die Zwecke der Festlegung einer ATS-Strecke oder eines ATS-Flugverfahrens und/oder in Bezug auf den ATS-Informationsbedarf zum Flugverlauf eines Luftfahrzeugs müssen signifikante geografische Punkte festgelegt werden.
  2. Die Identifizierung signifikanter geografischer Punkte erfolgt durch Kennungen.

Abschnitt V
Mindestflughöhen

Für jede ATS-Strecke und jeden Kontrollbezirk müssen Mindestflughöhen festgelegt und zur Bekanntgabe bereitgestellt werden. Diese Mindestflughöhen müssen in den betreffenden Kontrollbezirken eine Mindesthindernisfreiheit aufweisen.

Abschnitt VI
Identifizierung und Abgrenzung von Luftsperrgebieten, Flugbeschränkungsgebieten und Gefahrengebieten

Bei ihrer erstmaligen Festlegung müssen Luftsperrgebiete, Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete eine Identifizierung erhalten, deren vollständige Einzelheiten zur Bekanntgabe bereitgestellt werden müssen.

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Besondere Anforderungen an den Netzmanager
(Teil-NM)
Anhang XII

Technische Anforderungen an den Netzmanager (NM.TR)

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

NM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für den Netzmanager

Der Netzmanager muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere den Verordnungen (EU) Nr. 255/2010 und (EU) Nr. 677/2011 festgelegt sind.

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Anforderungen an Diensteanbieter für die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung des Personals
(Teil-PERS)
Anhang XIII

Teilabschnitt A - Flugsicherungstechnisches Personal

Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen

ATSEP.OR.100 Anwendungsbereich

  1. In diesem Teilabschnitt werden die Anforderungen festgelegt, die der Diensteanbieter in Bezug auf die Ausbildung und Kompetenzbeurteilung des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP) erfüllen muss.
  2. Für die Diensteanbieter, die ein beschränktes Zeugnis nach Punkt ATM/ANS.OR.A.010 Buchstaben a und b beantragen und/oder eine Erklärung über ihre Tätigkeiten nach Punkt ATM/ANS.OR.A.015 abgeben, können die einzuhaltenden Mindestanforderungen in Bezug auf die Ausbildung und Kompetenzbeurteilung des flugsicherungstechnischen Personals von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Diese Mindestanforderungen müssen auf der Grundlage von Qualifikation, Erfahrung und Erfahrung aus jüngster Zeit festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass spezifische Ausrüstungen oder bestimmte Arten von Ausrüstung instandgehalten werden und ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.

ATSEP.OR.105 Ausbildungs- und Kompetenzbeurteilungsprogramm

Im Einklang mit Punkt ATM/ANS.OR.B.005(a)(6) hat der Diensteanbieter, der das flugsicherungstechnische Personal beschäftigt, ein Ausbildungs- und Kompetenzbeurteilungsprogramm auszuarbeiten, das die Pflichten und Verantwortlichkeiten des flugsicherungstechnischen Personals umfasst.

Wird das flugsicherungstechnische Personal von einer vertraglich beauftragten Organisation beschäftigt, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass dieses flugsicherungstechnische Personal die in diesem Teilabschnitt vorgesehene Ausbildung erhalten hat bzw. über die darin vorgesehenen Kompetenzen verfügt.

ATSEP.OR.110 Führen von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu Punkt ATM/ANS.OR.B.030 hat der Diensteanbieter, der das flugsicherungstechnische Personal beschäftigt, Aufzeichnungen über alle vom flugsicherungstechnischen Personal absolvierten Ausbildungsmaßnahmen sowie die Kompetenzbeurteilungen des flugsicherungstechnischen Personals zu führen und diese Aufzeichnungen verfügbar zu machen:

  1. auf Antrag dem betreffenden flugsicherungstechnischen Personal;
  2. auf Antrag und mit Zustimmung des flugsicherungstechnischen Personals dem neuen Arbeitgeber, wenn das flugsicherungstechnische Personal von einem neuen Unternehmen beschäftigt wird.

ATSEP.OR.115 Sprachkenntnisse

Der Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche(n) Sprache(n) beherrscht.

Abschnitt 2 - Anforderungen an die Ausbildung

ATSEP.OR.200 Anforderungen an die Ausbildung - Allgemeines

Ein Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal

  1. Folgendes erfolgreich abgeschlossen hat:
    1. die Grundausbildung nach Punkt ATSEP.OR.205;
    2. die Spezialausbildung nach Punkt ATSEP.OR.210;
    3. die Erlaubnisausbildung für Systeme und Ausrüstung nach Punkt ATSEP.OR.215;
  2. das Kompetenzerhaltungstraining nach Punkt ATSEP.OR.220.

ATSEP.OR.205 Grundausbildung

  1. Die Grundausbildung des flugsicherungstechnischen Personals hat Folgendes zu umfassen:
    1. die Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anlage 1 (Übergreifende Grundausbildung);
    2. je nach Tätigkeit des Diensteanbieters die Sachgebiete in Anlage 2 (Vertiefende Grundausbildung).
  2. Der Diensteanbieter kann die am besten geeigneten Ausbildungsanforderungen für sein angehendes flugsicherungstechnisches Personal festlegen und daher Anzahl und/oder Niveau der Sachgebiete, Themen und Unterthemen nach Buchstabe a erforderlichenfalls anpassen.

ATSEP.OR.210 Spezialausbildung

Die Spezialausbildung des flugsicherungstechnischen Personals hat Folgendes zu umfassen:

  1. die Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anlage 3 (Übergreifende Spezialausbildung);
  2. je nach Tätigkeit mindestens einen der Qualifikationsbereiche in Anlage 4 (Vertiefende Spezialausbildung).

ATSEP.OR.215 Erlaubnisausbildung für Systeme und Ausrüstung

  1. Die Erlaubnisausbildung für Systeme und Ausrüstung des flugsicherungstechnischen Personals muss für die wahrzunehmenden Aufgaben gelten und einen oder mehrere der folgenden Bestandteile umfassen:
    1. theoretischer Unterricht;
    2. praktischer Unterricht;
    3. Ausbildung am Arbeitsplatz.
  2. Die Erlaubnisausbildung für Systeme und Ausrüstung muss gewährleisten, dass das angehende flugsicherungstechnische Personal Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen erwirbt:
    1. Funktionen des Systems und der Ausrüstung;
    2. tatsächliche und mögliche Auswirkungen der Maßnahmen des flugsicherungstechnischen Personals auf das System und die Ausrüstung;
    3. die Auswirkungen des Systems und der Ausrüstung auf das betriebliche Umfeld.

ATSEP.OR.220 Kompetenzerhaltungstraining

Das Kompetenzerhaltungstraining des flugsicherungstechnischen Personals hat Auffrischungstraining, Nachrüstung und Änderungen von Ausrüstungen/Systemen und/oder Notfalltraining zu umfassen.

Abschnitt 3 - Anforderungen an die Kompetenzbeurteilung

ATSEP.OR.300 Kompetenzbeurteilung - Allgemeines

Ein Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass das flugsicherungstechnische Personal

  1. vor der Durchführung seiner Aufgaben einer Kompetenzbeurteilung unterzogen wurde;
  2. der laufenden Kompetenzbeurteilung nach Punkt ATSEP.OR.305 unterliegt.

ATSEP.OR.305 Erstbeurteilung und laufende Beurteilung der Kompetenz

Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss

  1. Verfahren festlegen, durchführen und dokumentieren für:
    1. die Beurteilung der anfänglichen und der kontinuierlichen Kompetenz des flugsicherungstechnischen Personals,
    2. den Umgang mit fehlenden oder beeinträchtigten Kompetenzen des flugsicherungstechnischen Personals, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens;
    3. die Gewährleistung der Beaufsichtigung des als nicht kompetent beurteilten Personals;
  2. folgende Kriterien festlegen, anhand derer die anfänglichen und die kontinuierlichen Kompetenzen beurteilt werden:
    1. technische Fähigkeiten;
    2. verhaltensbezogene Fähigkeiten;
    3. Kenntnisse.

Abschnitt 4 - Anforderungen an Ausbilder und Beurteiler

ATSEP.OR.400 ATSEP-Ausbilder

Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss sicherstellen, dass

  1. die ATSEP-Ausbilder über die nötige Erfahrung im jeweiligen Ausbildungsgebiet verfügen;
  2. die Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz einen Lehrgang zur Erteilung der Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich absolviert haben und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um in Fällen einzugreifen, in denen während der Ausbildung möglicherweise die Sicherheit gefährdet ist.

ATSEP.OR.405 Beurteiler der technischen Fähigkeiten

Ein Diensteanbieter, der flugsicherungstechnisches Personal beschäftigt, muss sicherstellen, dass Beurteiler der technischen Fähigkeiten einen Beurteilerlehrgang erfolgreich absolviert haben und über die notwendige Erfahrung zur Beurteilung der Kriterien nach Punkt ATSEP.OR.305(b) verfügen.

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Übergreifende Grundausbildung (Basic training - Shared) Anlage 1

Sachgebiet 1: Einführung

THEMa 1 BASIND - Einführung

Unterthema 1.1 - Überblick über die Ausbildung und Beurteilung

Unterthema 1.2 - Nationale Organisation

Unterthema 1.3 - Arbeitsplatz

Unterthema 1.4 - Rolle des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP)

Unterthema 1.5 - Europäische/internationale Dimension

Unterthema 1.6 - Internationale Richtlinien und Empfehlungen

Unterthema 1.7 - Datensicherheit

Unterthema 1.8 - Qualitätsmanagement

Unterthema 1.9 - Sicherheitsmanagementsystem

Unterthema 1.10 - Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Sachgebiet 2: Einweisung in den Flugverkehr

THEMa 1 BASATF - Einweisung in den Flugverkehr

Unterthema 1.1 - Flugverkehrsmanagement

Unterthema 1.2 - Flugverkehrskontrolle

Unterthema 1.3 - Bodenseitige Sicherheitsnetze

Unterthema 1.4 - Instrumente der Flugverkehrskontrolle und Überwachungshilfen

Unterthema 1.5 - Einweisung

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Vertiefende Grundausbildung (Basic training - Streams) Anlage 2

Sachgebiet 3: Flugberatungsdienste

Sachgebiet 4: Meteorologie

Sachgebiet 5: Kommunikation

Sachgebiet 6: Navigation

Sachgebiet 7: Überwachung

Sachgebiet 8: Datenverarbeitung

Sachgebiet 9: Systemüberwachung und systemsteuerung

Sachgebiet 10: Instandhaltungsverfahren

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Übergreifende Spezialausbildung (Qualification training - Shared) Anlage 3


Sachgebiet 1: Sicherheit
THEMa 1 - Sicherheitsmanagement
Unterthema 1.1 - Strategie und Grundsätze
Unterthema 1.2 - Risikokonzept und Grundsätze der Risikobeurteilung
Unterthema 1.3 - Verfahren für die Sicherheitsbeurteilung
Unterthema 1.4 - Risikoklassifizierungssystem des Flugsicherungssystems
Unterthema 1.5 - Sicherheitsvorschriften

Sachgebiet 2: Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

THEMa 1 - Gefahrenbewusstsein und rechtliche Regelungen
Unterthema 1.1 - Gefahrenbewusstsein
Unterthema 1.2 - Vorschriften und Verfahren
Unterthema 1.3 - Umgang mit Gefahrstoffen
Sachgebiet 3: MENSCHLICHE FAKTOREN
THEMa 1 - Einführung in die menschlichen Faktoren
Unterthema 1.1 - Einführung
THEMa 2 - Praktische Kenntnisse und Fertigkeiten
Unterthema 2.1 - Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des flugsicherungstechnischen Personals (ATSEP)
THEMa 3 - Psychologische Faktoren
Unterthema 3.1 - Kognition
THEMa 4 - Medizinische Faktoren
Unterthema 4.1 - Ermüdung
Unterthema 4.2 - Leistungsfähigkeit
Unterthema 4.3 - Arbeitsumfeld
THEMa 5 - Organisatorische und soziale Faktoren
Unterthema 5.1 - Grundbedürfnisse von Menschen am Arbeitsplatz
Unterthema 5.2 - Team Resource Management
Unterthema 5.3 - Teamarbeit und Teamrollen
THEMa 6 - Kommunikation
Unterthema 6.1 - Schriftlicher Bericht
Unterthema 6.2 - Verbale und nonverbale Kommunikation
THEMa 7 - Stress
Unterthema 7.1 - Stress
Unterthema 7.2 - Stressmanagement
THEMa 8 - Menschliches Versagen
Unterthema 8.1 - Menschliches Versag en

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Vertiefende Spezialausbildung (Qualification training - Streams) Anlage 4

1. Kommunikation - Sprache

Sachgebiet 1: Sprache
THEMa 1 - Bord-Boden
Unterthema 1.1 - Übertragung/Empfang
Unterthema 1.2 - Funkantennensysteme
Unterthema 1.3 - Sprachvermittlung
Unterthema 1.4 - Lotsenarbeitsplatz
Unterthema 1.5 - Funkschnittstellen
THEMa 2 - COMVCE - Boden-Boden
Unterthema 2.1 - Schnittstellen
Unterthema 2.2 - Protokolle
Unterthema 2.3 - Sprachvermittlung
Unterthema 2.4 - Kommunikationskette
Unterthema 2.5 - Lotsenarbeitsplatz

Sachgebiet 2: Übertragungsweg

THEMa 1 - Leitungen
Unterthema 1.1 - Leitungstheorie
Unterthema 1.2 - Digitale Übertragungen
Unterthema 1.3 - Leitungsarten
THEMa 2 - Besondere Verbindungen
Unterthema 2.1 - Mikrowellenverbindung
Unterthema 2.2 - Satellit

Sachgebiet 3: Aufzeichnungsgeräte

THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

2. Kommunikation - Daten

Sachgebiet 1: Daten
THEMa 1 - Einführung in die Netze
Unterthema 1.1 - Arten
Unterthema 1.2 - Netze
Unterthema 1.3 - Externe Netzdienste
Unterthema 1.4 - Messinstrumente
Unterthema 1.5 - Problembehebung
THEMa 2 - Protokolle
Unterthema 2.1 - Grundlegende Theorie
Unterthema 2.2 - Allgemeine Protokolle
Unterthema 2.3 - Besondere Protokolle
THEMa 3 - Nationale Netze
Unterthema 3.1 - Nationale Netze
THEMa 4 - Europäische Netze
Unterthema 4.1 - Netztechnologien
THEMa 5 - Globale Netze
Unterthema 5.1 - Netze und Standards
Unterthema 5.2 - Beschreibung
Unterthema 5.3 - Globale Architektur
Unterthema 5.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 5.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterpunkt 5.6 - Netze an Bord des Luftfahrzeugs
Unterthema 5.7 - Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 2: Übertragungsweg

THEMa 1 - Leitungen
Unterthema 1.1 - Leitungstheorie
Unterthema 1.2 - Digitale Übertragung
Unterthema 1.3 - Leitungsarten
THEMa 2 - Besondere Verbindungen
Unterthema 2.1 - Mikrowellenverbindung
Unterthema 2.2 - Satellit

Sachgebiet 3: Aufzeichnungsgeräte

THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

3. Navigation - Ungerichtetes Funkfeuer (NDB)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - NDB

THEMa 1 - NDB/Locator
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.3 - Senderteilsystem
Unterthema 1.4 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.5 - Überwachungs- und Kontrollteilsysteme
Unterthema 1.6 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.7 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines

Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung

THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation

Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

4. Navigation - Funkpeilung (DF)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - DF

THEMa 1 - DF
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Architektur der VDF/DDF-Ausrüstung
Unterthema 1.3 - Empfängerteilsystem
Unterthema 1.4 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.5 - Überwachungs- und Kontrollteilsysteme
Unterthema 1.6 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines

Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung

THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation

Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

5. Navigation - UKW-Drehfunkfeuer (VOR)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - VOR

THEMa 1 - VOR
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Grundlagen von CVOR und/oder DVOR
Unterthema 1.3 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.4 - Senderteilsystem
Unterthema 1.5 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.6 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem
Unterthema 1.7 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.8 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines

Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung

THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation

Sachgebiet 5: - Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

6. Navigation - Entfernungsmessgerät (DME)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme- DME

THEMa 1 - DME
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Grundlagen der DME
Unterthema 1.3 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.4 - Empfängerteilsystem
Unterthema 1.5 - Signalverarbeitung
Unterthema 1.6 - Senderteilsystem
Unterthema 1.7 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.8 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem
Unterthema 1.9 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.10 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung
THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation

Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

7. Navigation - Instrumentenlandesystem (ILS)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - ILS

THEMa 1 - ILS
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Grundlagen der ILS
Unterthema 1.3 - 2F-Systeme
Unterthema 1.4 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.5 - Senderteilsystem
Unterthema 1.6 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.7 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem
Unterthema 1.8 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.9 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines

Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung

THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation

Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

8. Navigation - Mikrowellenlandesystem (MLS)

Sachgebiet 1: Leistungsbasierte Navigation
THEMa 1 - Navigationskonzepte
Unterthema 1.1 - Betriebliche Anforderungen
Unterthema 1.2 - Leistungsbasierte Navigation
Unterthema 1.3 - Flächennavigationskonzept (RNAV)
Unterthema 1.4 - NOTAM

Sachgebiet 2: Bodengestützte Systeme - MLS

THEMa 1 - MLS
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems
Unterthema 1.2 - Grundlagen der MLS
Unterthema 1.3 - Architektur der Bodenstation
Unterthema 1.4 - Senderteilsystem
Unterthema 1.5 - Antennenteilsystem
Unterthema 1.6 - Überwachungs- und Kontrollteilsystem
Unterthema 1.7 - Bordseitige Ausrüstung
Unterthema 1.8 - Überprüfung und Instandhaltung der Systeme

Sachgebiet 3: Globales Satellitennavigationssystem

THEMa 1 - GNSS
Unterthema 1.1 - Allgemeines

Sachgebiet 4: Bordseitige Ausrüstung

THEMa 1 - Bordseitige Systeme
Unterthema 1.1 - Bordseitige Systeme
THEMa 2 - Autonome Navigation
Unterthema 2.1 - Trägheitsnavigation
THEMa 3 - Vertikale Navigation
Unterthema 3.1 - Vertikale Navigation
Sachgebiet 5: Funktionale Sicherheit
THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

9. Überwachung - Primär-Rundsichtradar (PSR)

Sachgebiet 1: Primär-Rundsichtradar
THEMa 1 - ATC-Überwachung
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste
Unterthema 1.2 - Antenne (PSR)
Unterthema 1.3 - Sender
Unterthema 1.4 - Merkmale von Primärzielen
Unterthema 1.5 - Empfänger
Unterthema 1.6 - Signalverarbeitung und Plot-Extraktion
Unterthema 1.7 - Plot-Kombination
Unterthema 1.8 - Merkmale des Primärradars
THEMa 2 - SURPSR - Bodenbewegungsradar
Unterthema 2.1 - Nutzung von SMR für Flugverkehrsdienste
Unterpunkt 2.2 - Radarsensor
THEMa 3 - SURPSR - Prüfung und Messung
Unterthema 3.1 - Prüfung und Messung

Sachgebiet 2: Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI)

THEMa 1 - SURPSR - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Unterthema 1.2 - HMI ATSEP
Unterthema 1.3 - HMI Pilot
Unterthema 1.4 - Anzeigen

Sachgebiet 3: Übermittlung der Überwachungsdaten (SDT)

THEMa 1 - SDT
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle
Unterthema 1.2 - Verifikationsmethoden

Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - SURPSR - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - SURPSR - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

Sachgebiet 5: Datenverarbeitungssysteme

THEMa 1 - Systemkomponenten
Unterthema 1.1 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten

10. Überwachung - Sekundär-Rundsichtradar

Sachgebiet 1: Sekundär-Rundsichtradar (SSR)
THEMa 1 - SSR und Monopuls SSR
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste
Unterthema 1.2 - Antenne (SSR)
Unterthema 1.3 - Bodensender
Unterthema 1.4 - Transponder
Unterthema 1.5 - Empfänger
Unterthema 1.6 - Signalverarbeitung und Plot-Extraktion
Unterthema 1.7 - Plot-Kombination
Unterthema 1.8 - Prüfung und Messung
THEMa 2 - Mode S
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode S
Unterthema 2.2 - Mode-S-System
THEMa 3 - Multilateration
Unterthema 3.1 - MLAT in Betrieb
Unterthema 3.2 - MLAT-Grundsätze
THEMa 4 - SURSSR - Umgebung
Unterthema 4.1 - SSR-Umgebung

Sachgebiet 2: Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI)

THEMa 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Unterthema 1.2 - HMI ATSEP
Unterthema 1.3 - HMI Pilot
Unterthema 1.4 - Anzeigen

Sachgebiet 3: Übermittlung der Überwachungsdaten (SDT)

THEMa 1 - SDT
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle
Unterthema 1.2 - Verifikationsmethoden

Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherhe it
THEMa 2 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit
Sachgebiet 5: Datenverarbeitungssysteme
THEMa 1 - Systemkomponenten
Unterthema 1.1 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten

11. Überwachung - Automatische bordabhängige Überwachung

Sachgebiet 1: Automatische bordabhängige Überwachung (ADS)
THEMa 1 - Allgemeiner Überblick über ADS
Unterthema 1.1 - Begriffsbestimmung von ADS
THEMa 2 - SURADS - ADS-B
Unterthema 2.1 - Einführung in ADS-B
Unterthema 2.2 - Techniken der ADS-B
Unterthema 2.3 - VDL Mode 4 (STDMA)
Unterthema 2.4 - Mode S Extended Squitter
Unterthema 2.5 - UAT
Unterthema 2.6 - ASTERIX
THEMa 3 - ADS-C
Unterthema 3.1 - Einführung in ADS-C
Unterthema 3.2 - Techniken der ADS-C

Sachgebiet 2: Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI)

THEMa 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO
Unterthema 1.2 - HMI ATSEP
Unterthema 1.3 - HMI Pilot
Unterthema 1.4 - Anzeigen

Sachgebiet 3: Übermittlung der Überwachungsdaten (SDT)

THEMa 1 - SDT
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle
Unterthema 1.2 - Verifikationsmethoden

Sachgebiet 4: Funktionale Sicherheit

THEMa 1 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 1.1 - Einstellung zur Sicherheit
THEMa 2 - SURADS - Funktionale Sicherheit
Unterthema 2.1 - Funktionale Sicherheit

Sachgebiet 5: Datenverarbeitungssysteme

THEMa 1 - Systemkomponenten
Unterthema 1.1 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten

12. Daten- Datenverarbeitung

Sachgebiet 1: Funktionale Sicherheit
THEMa 1 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 1.1 - Funktionale Sicherheit
Unterthema 1.2 - Softwareintegrität und -sicherheit
THEMa 2 - Einstellung zur Sicherheit
Unterthema 2.1 - Einstellung zur Sicherheit

Sachgebiet 2: Datenverarbeitungssysteme

THEMa 1 - Nutzeranforderungen
Unterthema 1.1 -Fluglotsenanforderungen
Unterthema 1.2 - Flugwege, Vorhersage und Berechnung
Unterthema 1.3 - Bodengestützte Sicherheitsnetze
Unterthema 1.4 - Unterstützung von Entscheidungen
THEMa 2 - Daten der Systemkomponenten
Unterthema 2.1 - Datenverarbeitungssysteme
Unterthema 2.2 - Flugdatenverarbeitungssysteme
Unterthema 2.3 - Systeme für die Verarbeitung der Überwachungsdaten

Sachgebiet 3: Datenprozess

THEMa 1 - Softwareprozesse
Unterthema 1.1 - middleware
Unterthema 1.2 - Betriebssysteme
Unterthema 1.3 - Konfigurationskontrolle
Unterthema 1.4 - Softwareentwicklungsprozess
THEMa 2 - Hardware-Plattform
Unterthema 2.1 - Nachrüstung der Ausrüstung
Unterthema 2.2 - COTS
Unterthema 2.3 - Interdependenz
Unterthema 2.4 - Wartungsfähigkeit
THEMa 3 - Tests
Unterthema 3.1 - Tests

Sachgebiet 4: Daten

THEMa 1 - Wesentliche Merkmale der Daten
Unterthema 1.1 - Signifikanz der Daten
Unterthema 1.2 - Datenkonfigurationskontrolle
Unterthema 1.3 - Datenstandards
THEMa 2 - ATM Daten - Detaillierte Struktur
Unterthema 2.1 - Systembereich
Unterthema 2.2 - Charakteristische Punkte
Unterthema 2.3 - Luftfahrzeugleistung
Unterthema 2.4 - Screen Manager
Unterthema 2.5 - Autokoordinationsmeldungen
Unterthema 2.6 - Daten der Konfigurationskontrolle
Unterthema 2.7 - Daten der physischen Konfiguration
Unterthema 2.8 - Relevante Wetterdaten
Unterthema 2.9 - Warn- und Fehlermeldungen an ATSEP
Unterthema 2.10 - Warn- und Fehlermeldungen an ATCO

Sachgebiet 5: Kommunikation - Daten

THEMa 1 - Einführung in die Netze
Unterthema 1.1 - Arten
Unterthema 1.2 - Netze
Unterthema 1.3 - Externe Netzdienste
Unterthema 1.4 - Messinstrumente
Unterthema 1.5 - Problembehebung
THEMa 2 - Protokolle
Unterthema 2.1 - Grundlegende Theorie
Unterthema 2.2 - Allgemeine Protokolle
Unterthema 2.3 - Besondere Protokolle
THEMa 3 - DATDP - Nationale Netze
Unterthema 3.1 - Nationale Netze

Sachgebiet 6: Überwachung- Primär

THEMa 1 - ATC-Überwachung
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste

Sachgebiet 7: ÜÜberwachung - Sekundär

THEMa 1 - SSR und MSSR
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste
THEMa 2 - Mode S
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode S
THEMa 3 - Multilateration
Unterthema 3.1 - MLAT-Grundsätze

Sachgebiet 8: Überwachung - HMI

THEMa 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO

Sachgebiet 9: Übermittlung der Überwachungsdaten (SDT)

THEMa 1 - Übermittlung der Überwachungsdaten
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle

13. Systemüberwachung und -Steuerung - Kommunikation

Sachgebiet 1: ANS-Struktur
THEMa 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)
Unterthema 1.1 - SMCCOM - Aufbau und Betrieb von ANSP
THEMa 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP
Unterthema 2.1 - Strategie
THEMa 3 - ATM-Kontext
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext
THEMa 4 - Verwaltungspraxis der ANSP
Unterthema 4.1 - Verwaltung

Sachgebiet 2: ANS-System/-Ausrüstung

THEMa 1 - Betriebliche Auswirkungen
Unterthema 1.1 - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten
THEMa 2 - SMCCOM - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition

Sachgebiet 3: Instrumente, Prozesse und Verfahren

THEMa 1 - Anforderungen
Unterthema 1.1 - SMS
Unterthema 1.2 - QMS
Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld
THEMa 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen
THEMa 3 - Allgemeine Verfahren der SMC
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten
THEMa 4 - Instandhaltungsmanagementsysteme
Unterthema 4.1 - Meldungen

Sachgebiet 4: Technologie

THEMa 1 - Technologien und Grundsätze
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Unterthema 1.2 - Kommunikation
Unterthema 1.3 - Anlagen

Sachgebiet 5: Kommunikation - Sprache

THEMa 1 - Bord-Boden
Unterthema 1.1 - Lotsenarbeitsplatz
THEMa 2 - Boden-Boden
Unterthema 2.1 - Schnittstellen
Unterthema 2.2 - Sprachvermittlung
Unterthema 2.3 - Lotsenarbeitsplatz

Sachgebiet 6: Kommunikation - Daten

THEMa 1 - Europäische Netze
Unterthema 1.1 - Netztechnologien
THEMa 2 - Globale Netze
Unterthema 2.1 - Netze und Standards
Unterthema 2.2 - Beschreibung
Unterthema 2.3 - Globale Architektur
Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 7: Kommunikation - Aufzeichnungsgeräte

THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 8: Navigation - PBN

THEMa 1 - NAV-Konzepte
Unterthema 1.1 - NOTAM

14. Systemüberwachung und -Steuerung - Navigation

Sachgebiet 1: ANS-Struktur
THEMa 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)
Unterthema 1.1 - Aufbau und Betrieb der ANSP
THEMa 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP
Unterthema 2.1 - Strategie
THEMa 3 - ATM-Kontext
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext
THEMa 4 - Verwaltungspraxis der ANSP
Unterthema 4.1 - Verwaltung

Sachgebiet 2: ANS-System/-Ausrüstung

THEMa 1 - Betriebliche Auswirkungen
Unterthema 1.1 - SMCNAV - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten
THEMa 2 - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition

Sachgebiet 3: Instrumente, Prozesse und Verfahren

THEMa 1 - SMCNAV - Anforderungen
Unterthema 1.1 - SMS
Unterthema 1.2 - QMS
Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld
THEMa 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen
THEMa 3 - Allgemeine Verfahren der SMC
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten
THEMa 4 - SMCNAV - Instandhaltungsmanagementsysteme
Unterthema 4.1 - Meldungen

Sachgebiet 4: Technologie

THEMa 1 - SMCNAV - Technologien und Grundsätze
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Unterthema 1.2 - Kommunikation
Unterthema 1.3 - Anlagen

Sachgebiet 5: Kommunikation - Daten

THEMa 1 - SMCNAV - Europäische Netze
Unterthema 1.1 - Netztechnologien
THEMa 2 - Globale Netze
Unterthema 2.1 - Netze und Standards
Unterthema 2.2 - Beschreibung
Unterthema 2.3 - Globale Architektur
Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 6: Kommunikation - Aufzeichnungsgeräte

THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 7: Navigation - PBN

THEMa 1 - NAV-Konzepte
Unterthema 1.1 - NOTAM

Sachgebiet 8: Navigation - Bodengestützte Systeme - NDB

THEMa 1 - NDB/Locator
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems

Sachgebiet 9: Navigation - Bodengestützte Systeme - DFI

THEMa 1 - SMCNAV - DF
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems

Sachgebiet 10: Navigation - Bodengestützte Systeme - VOR

THEMa 1 - VOR
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems

Sachgebiet 11: Navigation - Bodengestützte Systeme - DME

THEMa 1 - DME
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems

Sachgebiet 12: Navigation - Bodengestützte Systeme - ILS

THEMa 1 - ILS
Unterthema 1.1 - Nutzung des Systems

15. Systemüberwachung und -Steuerung - Flugüberwachung

Sachgebiet 1: ANS-Struktur
THEMa 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)
Unterthema 1.1 - Aufbau und Betrieb der ANSP
THEMa 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP
Unterthema 2.1 - Strategie
THEMa 3 - ATM-Kontext
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext
THEMa 4 - Verwaltungspraxis der ANSP
Unterthema 4.1 - Verwaltung

Sachgebiet 2: ANS-System/-Ausrüstung

THEMa 1 - Betriebliche Auswirkungen
Unterthema 1.1 - SMCSUR - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten
THEMa 2 - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition

Sachgebiet 3: Instrumente, Prozesse und Verfahren

THEMa 1 - Anforderungen
Unterthema 1.1 - SMS
Unterthema 1.2 - QMS
Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld
THEMa 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen
THEMa 3 - Allgemeine Verfahren der SMC
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten
THEMa 4 - Instandhaltungsmanagementsysteme
Unterthema 4.1 - Meldungen

Sachgebiet 4: Technologie

THEMa 1 - Technologien und Grundsätze
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Unterthema 1.2 - Kommunikation
Unterthema 1.3 - Anlagen

Sachgebiet 5: Kommunikation - Daten

THEMa 1 - Europäische Netze
Unterthema 1.1 - Netztechnologien
THEMa 2 - Globale Netze
Unterthema 2.1 - Netze und Standards
Unterthema 2.2 - Beschreibung
Unterthema 2.3 - Globale Architektur
Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 6: Kommunikation - Aufzeichnungsgeräte

THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 7: Navigation - PBN

THEMa 1 - NAV-Konzepte
Unterthema 1.1 - NOTAM

Sachgebiet 8: Überwachung - Primär

THEMa 1 - ATC-Überwachung
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste

Sachgebiet 9: Überwachung - Sekundär

THEMa 1 - SSR und MSSR
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste
THEMa 2 - Mode S
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode S
THEMa 3 - Multilateration
Unterthema 3.1 - MLAT-Grundsätze

Sachgebiet 10: Überwachung - HMI

THEMa 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO

Sachgebiet 11: Überwachung - Datenübermittlung

THEMa 1 - Überwachung - Datenübermittlung
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle

16. Systemüberwachung und -Steuerung - Daten

Sachgebiet 1: ANS-Struktur
THEMa 1 - Aufbau und Betrieb von Flugsicherungsorganisationen (ANSP)
Unterthema 1.1 - Aufbau und Betrieb der ANSP
THEMa 2 - Instandhaltungsprogramm der ANSP
Unterthema 2.1 - Strategie
THEMa 3 - ATM-Kontext
Unterthema 3.1 - ATM-Kontext
THEMa 4 - VERWALTUNGSPRAXIS DER ANSP
Unterthema 4.1 - Verwaltung

Sachgebiet 2: ANS-System/-Ausrüstung

THEMa 1 - Betriebliche Auswirkungen
Unterthema 1.1 - Beeinträchtigung oder Verlust von System-/Ausrüstungsdiensten
THEMa 2 - Funktionalität und Bedienung der Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.1 - Arbeitsposition des Nutzers
Unterthema 2.2 - SMC-Arbeitsposition

Sachgebiet 3: Instrumente, Prozesse und Verfahren

THEMa 1 - SMCDAT - Anforderungen
Unterthema 1.1 - SMS
Unterthema 1.2 - QMS
Unterthema 1.3 - SMS-Anwendung im Arbeitsumfeld
THEMa 2 - Instandhaltungsvereinbarungen mit externen Agenturen
Unterthema 2.1 - Grundsätze der Vereinbarungen
THEMa 3 - Allgemeine Verfahren der SMC
Unterthema 3.1 - Rollen und Zuständigkeiten
THEMa 4 - Instandhaltungsmanagementsysteme
Unterthema 4.1 - Meldungen

Sachgebiet 4: Technologie

THEMa 1 - Technologien und Grundsätze
Unterthema 1.1 - Allgemeines
Unterthema 1.2 - Kommunikation
Unterthema 1.3 - Anlagen

Sachgebiet 5: Kommunikation - Daten

THEMa 1 - Europäische Netze
Unterthema 1.1 - Netztechnologien
THEMa 2 - Globale Netze
Unterthema 2.1 - Netze und Standards
Unterthema 2.2 - Beschreibung
Unterthema 2.3 - Globale Architektur
Unterthema 2.4 - Bord/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.5 - Boden/Boden-Teilnetze
Unterthema 2.6 - Bord/Boden-Anwendungen

Sachgebiet 6: Kommunikation - Aufzeichnungsgeräte

THEMa 1 - Rechtlich vorgeschriebene Aufzeichnungsgeräte
Unterthema 1.1 - Rechtsvorschriften
Unterthema 1.2 - Grundsätze

Sachgebiet 7: Navigation - PBN

THEMa 1 - SMCDAT - NAV-Konzepte
Unterthema 1.1 - NOTAM

Sachgebiet 8: Überwachung - Primär

THEMa 1 - ATC-Überwachung
Unterthema 1.1 - Nutzung von PSR für Flugverkehrsdienste

Sachgebiet 9: Überwachung - Sekundär

THEMa 1 - SSR und MSSR
Unterthema 1.1 - Nutzung von SSR für Flugverkehrsdienste
THEMa 2 - Mode S
Unterthema 2.1 - Einführung in Mode S
THEMa 3 - Multilateration
Unterthema 3.1 - MLAT-Grundsätze
Sachgebiet 10: Überwachung - HMI
THEMa 1 - HMI
Unterthema 1.1 - HMI ATCO

Sachgebiet 11: Überwachung - Datenübermittlung

THEMa 1 - Überwachung - Datenübermittlung
Unterthema 1.1 - Technologie und Protokolle

Sachgebiet 12: ÜÜberwachung - Datenverarbeitungssysteme

THEMa 1 - Nutzeranforderungen
Unterthema 1.1 - Fluglotsenanforderungen
Unterthema 1.2 - Flugwege, Vorhersage und Berechnung
Unterthema 1.3 - Bodengestützte Sicherheitsnetze
Unterthema 1.4 - Unterstützung von Entscheidungen

Sachgebiet 13: Überwachung - Datenprozess

THEMa 1 - Hardware-Plattform
Unterthema 1.1 - Nachrüstung der Ausrüstung
Unterthema 1.2 - COTS
Unterthema 1.3 - Interdependenz

Sachgebiet 14: Überwachung - Daten

THEMa 1 - Wesentliche Merkmale der Daten
Unterthema 1.1 - Signifikanz der Daten
Unterthema 1.2 - Datenkonfigurationskontrolle
Unterthema 1.2 - Datenstandards


ENDE

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