Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 62 vom 08.03.2017 S. 1, ber. 2020 L 15 S. 9A;
VO (EU) 2020/469 - ABl. L 104 vom 03.04.2020 S. 1, ber. L 106 S. 15, ber. 2022 L 108 S. 69;
VO (EU) 2021/665 - ABl. L 139 vom 23.04.2021 S. 184Inkrafttreten Gültig**A;
VO (EU) 2021/1338 - ABl. L 289 vom 12.08.2021 S. 12Inkrafttreten Gültig)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2016/1377
Hebt VO'en (EG) 482/2008, 1034/2011, 1035/2011 auf.
Änd. noch nicht eingearbeitet, gültig ab 26.01.2023.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 8b Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum 2, insbesondere auf Artikel 4 und 6,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum 3, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 4 und (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission 5 sind Anforderungen an die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste bzw. gemeinsame Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten festgelegt. Letztere Anforderungen müssen von den jeweiligen Diensteanbietern erfüllt werden, damit ihnen die Zeugnisse entsprechend Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und Artikel 8b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilt werden können. In den beiden genannten Verordnungen sind zudem die Anforderungen an die zuständigen Behörden festgelegt, die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, Artikel 2 und Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und den Artikeln 10 und 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 für die Erteilung dieser Zeugnisse sowie die Wahrnehmung von Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben zuständig sind.
(2) Die Bestimmungen der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 dienen, in einer ersten Phase, vor allem der Realisierung der in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten wesentlichen Anforderungen an das Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management, ATM) und die Erbringung der Flugsicherungsdienste (Air Navigation Services, ANS), damit insbesondere gewährleistet ist, dass die Artikel 8b und 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und deren Anhang Vb eingehalten werden und mit den Inspektionen zur Kontrolle der Normung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 begonnen werden kann.
(3) Angesichts des technischen Fortschritts sollten diese in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 festgelegten Anforderungen nunmehr ergänzt und aktualisiert werden. Zudem sollte klargestellt werden, dass Diensteanbieter, die auf der Grundlage dieser Verordnung ein Zeugnis erteilt bekommen oder behalten können oder eine Erklärung abgeben, diese Anforderungen sowie die wesentlichen Anforderungen in Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllen bzw. weiterhin erfüllen müssen. Darüber hinaus sollte gewährleistet sein, dass diese Anforderungen mit den Anforderungen in den Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 7, (EU) Nr. 1178/2011 8, (EU) Nr. 139/2014 9 und (EU) 2015/340 der Kommission 10 in Einklang stehen und sich in das Gesamtsystemkonzept fügen, mit dem ein die verschiedenen Bereiche abdeckendes, logisches und technologisch stimmiges Konzept angestrebt wird. Daher sollten die in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 festgelegten Anforderungen nunmehr in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 aufgehoben werden.
(4) Gemeinsame Vorschriften für die Zertifizierung der betreffenden Diensteanbieter und die Aufsicht über diese sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Systeme der jeweils anderen Mitgliedstaaten zu stärken. Aus diesem Grund und um ein größtmögliches Maß an Sicherheit zu gewährleisten, sollten verstärkt einheitliche Anforderungen an die Erbringung von Diensten und die Aufsicht hierüber festgelegt werden. Damit dürften eine sichere und hochwertige Erbringung von Diensten für die Zwecke der Flugsicherung sowie die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen unionsweit sichergestellt sein, was sich positiv auf die Freizügigkeit auswirken und die Verfügbarkeit dieser Dienste verbessern wird.
(5) Die Maßnahmen, die für die Sicherheit der Systeme sowie die verwendeten Komponenten und Daten ergriffen werden müssen, sollten im Sinne eines harmonisierten Zertifizierungs- und Aufsichtskonzepts zwischen den Mitgliedstaaten, den funktionalen Luftraumblöcken und dem Netz koordiniert werden, das die von den Dienstanbietern, dem Netzmanager sowie den Flugplätzen und sonstigen Personen, die eine für den Flugbetrieb notwendige Infrastruktur bereitstellen, angebotenen Dienste, Funktionen und Produkte bilden.
(6) Das Sicherheitsmanagement gewährleistet die Identifizierung, Bewertung und Minimierung von Sicherheitsrisiken und sicherheitsrelevanter Schwachstellen, die sich auf die Flugsicherheit auswirken. Daher ist es notwendig, die Anforderungen an die Sicherheitsbeurteilung von Änderungen des funktionalen Systems durch eine zugelassene Organisation im Einzelnen festzulegen. Bei der Anpassung dieser Anforderungen sollten die für Änderungen des gemeinsamen Regelungsrahmens für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt geltenden Vorschriften sowie die Erfahrungen der Interessenträger und der für die Sicherheitsaufsicht zuständigen Behörden berücksichtigt werden.
(7) Die Diensteanbieter sollten in ihre Managementsysteme den Aspekt der Sicherheitskultur aufnehmen und dabei das Verständnis für solche Systeme und die Verbesserung dieser Systeme fördern, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden sollte, dass die Managementsysteme, vor allem durch die Einbeziehung einer zuverlässigen Ereignismeldung, weiter gestärkt werden müssen.
(8) In Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Diensteanbieter sollte entsprechend dem Kriterium in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und den Aufgaben der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") nach Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie unbeschadet des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 festgelegt werden, welche Behörden für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zuständig sind. Für die Anbieter von Datendiensten und für den Netzmanager sollte angesichts der Art und des Umfangs der angebotenen Dienste die Agentur als zuständige Behörde benannt werden. Zur Erfüllung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, insbesondere des in ihrem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Ziels, sowie des Ziels in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sollten zudem die Anforderungen an die zuständigen Behörden an den Fortschritt bei den Konzepten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für das Sicherheitsmanagement angepasst werden, das vor allem die Einführung eines Managementsystems in den Behörden und die Umsetzung eines staatlichen Flugsicherheitsprogramms ("State Safety Programme") sowie die Koordinierung zwischen den betreffenden Behörden umfasst.
(9) Im Hinblick auf die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben, die den zuständigen Behörden auf der Grundlage dieser Verordnung übertragen werden, sollte klargestellt werden, dass die Unabhängigkeit dieser Behörden von jedwedem Diensteanbieter gewährleistet wird, indem zumindest auf Funktionsebene eine angemessene Trennung dieser Behörden von den Dienstanbietern sichergestellt ist und etwaige Interessenkonflikte vermieden werden. Damit soll die Objektivität und Unparteilichkeit dieser Behörden gewährleistet und dafür gesorgt werden, dass sie bei der Wahrnehmung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben hohen Ansprüchen gerecht werden.
(10) Die Agentur sollte eine Datenbank mit den einschlägigen Informationen über die zuständigen Behörden einrichten, um die Inspektionen zur Kontrolle der Normung bei den zuständigen Behörden und die Koordinierung mit diesen Behörden zu erleichtern und die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(11) Damit gewährleistet ist, dass die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Diensteanbieter jederzeit eingehalten werden und die zuständigen Behörden ihre mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einklang mit Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 wirksam erfüllen können, sollten diesen Behörden bestimmte Untersuchungsbefugnisse übertragen werden, die ihre bereits in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und in Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten Möglichkeiten zur Durchführung von Inspektionen und Erhebungen ergänzen. Selbstverständlich sollten diese Befugnisse entsprechend den geltenden, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgeübt werden und dabei den Aspekten gebührend Rechnung tragen, mit denen im Einzelfall in strittigen Fragen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen allen Rechten und Interessen gewährleistet wird.
(12) Das Ausbildungs- und das Kompetenzbeurteilungssystem für das von einem Diensteanbieter oder dem Netzmanager beschäftigte flugsicherungstechnische Personal sollten harmonisiert werden. Der Diensteanbieter oder Netzmanager sollte dafür sorgen, dass das Personal der vertraglich beauftragten Organisationen angemessen qualifiziert ist. Daher sollten in dieser Verordnung die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung dieses Personals im Einzelnen geregelt werden.
(13) Damit ein hohes Maß an Sicherheit in der Zivilluftfahrt der Union gewährleistet ist, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen dem Stand der Technik in der Flugsicherheit Rechnung tragen, worunter auch bewährte Verfahren sowie der wissenschaftliche und technische Fortschritt im Bereich der Flugwetterdienste fallen. Daher sollte sich diese Verordnung auf die geltenden ICAO-Richtlinien und Empfehlungen stützen, insbesondere auf Anhang 3 "Meteorological Service for International Air Navigation" zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde (im Folgenden "Abkommen von Chicago"), und dabei auf die unions- und weltweit vorhandenen Erfahrungen mit der Erbringung von Flugwetterdiensten zurückgreifen, wobei die Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des Umfangs, der Art und der Komplexität des Flugwetterdienstanbieters gewahrt bleiben sollte.
(14) Für die Zertifizierung der Anbieter von Datendiensten und die Aufsicht über diese Anbieter sollten gemeinsame Anforderungen festgelegt werden, damit gewährleistet ist, dass die für die Verwendung an Bord vorgesehenen Luftfahrtdaten von den Anbietern in einer angemessenen Weise verarbeitet werden, die den Anforderungen der Endnutzer im Luftraum genügt und eine sichere leistungsbasierte Navigation ermöglicht.
(15) Der Luftfahrtbranche und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte genügend Zeit eingeräumt werden, um sich an den neuen, mit dieser Verordnung geschaffenen Rechtsrahmen anzupassen und Zeugnisse zu ersetzen, die bereits vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung ausgestellt wurden.
(16) Um die Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zu gewährleisten, sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für Anbieter von Datendiensten allerdings bereits zu einem früheren Zeitpunkt Anwendung finden. Zudem sollte es diesen Anbietern von Datendiensten gestattet werden, bereits unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung freiwillig die entsprechenden Zeugnisse zu beantragen und zu erhalten, damit sie als nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 fallende Stellen, die jedoch freiwillig eine Anerkennungserklärung ("Letter of Acceptance") bei der Agentur beantragen können, von der frühzeitigen Anwendung dieser Verordnung und der gegenseitigen Anerkennung dieser Zeugnisse profitieren können. Eine derart frühzeitige Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf Anbieter von Datendiensten würde auch die Luftfahrzeugbetreiber von ihren Aufsichtspflichten bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an diese Anbieter entlasten, sofern dieser Anbieter für Luftfahrtdatenbanken zertifiziert ist. Nutzt ein solcher Anbieter diese Möglichkeit, sollte er für die Erteilung eines Zeugnisses an die anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung gebunden sein und auch in der Folge an diese Anforderungen gebunden bleiben. Im Hinblick auf diese Möglichkeit für Anbieter von Datendiensten sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung, die sich darauf beziehen, welche Behörde für diese Anbieter zuständig ist (in diesem Fall nur die Agentur), ebenfalls bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.
(17) Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 11 sollten um Aspekte der Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten ergänzt werden, damit bei der Erbringung von Diensten die Kohärenz mit Maßnahmen der Flugbesatzung und des Flugverkehrsdienstpersonals und den Anforderungen dieser Verordnung an sie gewahrt bleibt.
(18) Inwieweit etwaige, vom Diensteanbieter vorgeschlagene Änderungen als sicher akzeptiert werden können, sollte anhand einer Analyse der Risiken beurteilt werden, die sich aus der Einführung dieser Änderung im funktionalen System des Diensteanbieters ergeben und die nach quantitativen oder qualitativen, objektiven Beurteilungskriterien oder einer Kombination aus beidem auf lokaler Ebene zu bewerten sind.
(19) Aus Gründen der Kohärenz und der praktischen Anwendung sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission 12 in diese Verordnung aufgenommen und die Verordnung (EG) Nr. 482/2008 aufgehoben werden.
(20) Die Anforderungen der Artikel 12 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission 13 sowie deren Anhang VI sollten in diese Verordnung aufgenommen werden, damit für alle Diensteanbieter ein einheitliches Konzept gewährleistet ist. Daher sollten die jeweiligen Bestimmungen gestrichen werden.
(21) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1377 der Kommission 14, die noch nicht anwendbar ist, enthält zahlreiche Fehler. Um diese Fehler zu korrigieren und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die nötige Rechtsklarheit gewahrt bleibt, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1377 vollständig aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden.
(22) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.
(23) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand20
Diese Verordnung legt gemeinsame Anforderungen fest für
Artikel 2 Begriffsbestimmungen20
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang I aufgeführten sowie die nachstehenden Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Bereitstellung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste sowie Auslegung der Luftraumstrukturen20
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unter Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen, verkehrstechnischen Anforderungen und Umweltauswirkungen der allgemeine Flugverkehr erleichtert wird, indem ein geeignetes Flugverkehrsmanagement und geeignete Flugsicherungsdienste bereitgestellt und Luftraumstrukturen so ausgelegt werden, wie es dieser Verordnung entspricht.
(2) Verabschieden Mitgliedstaaten zusätzliche Bestimmungen, um diese Verordnung in Angelegenheiten zu ergänzen, die gemäß dieser Verordnung den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, müssen diese Bestimmungen den Richtlinien und Empfehlungen nach dem Abkommen von Chicago genügen. Greifen die Mitgliedstaaten dabei auf Artikel 38 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt zurück, unterrichten sie nicht nur die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation hierüber, sondern spätestens zwei Monate nach der Verabschiedung der zusätzlichen Bestimmungen auch die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") und fügen eine angemessene Begründung bei.
(3) Gemäß dem Abkommen von Chicago geben die Mitgliedstaaten diese zusätzlichen Bestimmungen in ihren Luftfahrthandbüchern (AIP) bekannt.
(4) Entscheidet ein Mitgliedstaat, die Erbringung bestimmter Flugverkehrsdienste in einem wettbewerblichen Umfeld zu organisieren, ergreift dieser Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anbieter dieser Flugverkehrsdienste durch ihr Verhalten weder eine Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken noch nach geltendem nationalen Recht und Unionsrecht eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Sind Luftfahrtdaten oder Luftfahrtinformationen für die Zwecke von Flügen nach Instrumentenflugregeln oder von Sonderflügen nach Sichtflugregeln vorgesehen, so gelten die Anforderungen in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b für alle Stellen, die solche Daten und Informationen generieren.
(6) Wenn bestimmt wird, dass Flugverkehrsdienste in bestimmten Luftraumabschnitten oder auf bestimmten Flugplätzen zu erbringen sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Luftraumabschnitte oder Flugplätze in Bezug zu die zu erbringenden Flugverkehrsdienste spezifiziert sind.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zwischen den betreffenden ATM/ANS-Anbietern und Luftfahrzeugbetreibern geeignete Modalitäten für eine angemessene Koordinierung der erbrachten Tätigkeiten und Dienste sowie für den Austausch relevanter Daten und Informationen festgelegt werden.
(8) Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Auslegung der Luftraumstrukturen verantwortlichen Personen oder Organisationen und stellen sicher, dass diese Personen oder Organisationen die Anforderungen in Anhang XI (Teil-FPD) Anlage 1 anwenden.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Flugverfahren für die Flugplätze und den Luftraum in ihrem Zuständigkeitsbereich aufrechterhalten und regelmäßig überprüft werden. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten die für diese Aufgaben verantwortlichen Personen oder Organisationen und stellen sicher, dass diese Personen oder Organisationen die Anforderungen in Artikel 6 Buchstaben a und k erfüllen.
Artikel 3a Feststellung der Notwendigkeit der Erbringung von Flugverkehrsdiensten20
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Notwendigkeit der Erbringung von Flugverkehrsdiensten anhand folgender Faktoren fest:
(2) Bei der Feststellung, ob die Erbringung von Flugverkehrsdiensten notwendig ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten nicht das Mitführen bordseitiger Kollisionswarnsysteme im Luftfahrzeug.
Artikel 3b Koordinierung zwischen militärischen Stellen und Anbietern von Flugverkehrsdiensten20
Unbeschadet Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 legen die Mitgliedstaaten besondere Verfahren fest, damit
Artikel 3c Koordinierung von für die Zivilluftfahrt potenziell gefährlichem Flugbetrieb20
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flugbetrieb, der für Zivilluftfahrzeuge über ihrem Hoheitsgebiet potenziell gefährlich ist, koordiniert wird, auch über hoher See, sofern die zuständige Behörde aufgrund eines regionalen ICAO-Flugsicherungsübereinkommens die Verantwortung für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten in dem betreffenden Luftraum übernommen hat. Die Koordinierung erfolgt früh genug, damit Informationen über solchen Flugbetrieb rechtzeitig verbreitet werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten für die Verbreitung von Informationen über den in Absatz 1 genannten Flugbetrieb fest.
Artikel 3d UKW-Notfrequenz20
(1) Unbeschadet Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die UKW-Notfrequenz (121,500 MHz) nur für tatsächliche Notfälle gemäß Anhang IV Punkt ATS.OR.405(a) verwendet wird.
(2) In Ausnahmefällen und um die Auswirkungen auf Luftfahrzeuge in einer Notlage sowie auf den Betrieb von Flugverkehrsdienststellen gering zu halten, können die Mitgliedstaaten die Verwendung der UKW-Notfrequenz gemäß Absatz 1 für andere als die in Anhang IV Punkt ATS.OR.405(a) genannten Zwecke gestatten, sofern diese auf das zur Erreichung ihres Ziels notwendige Maß beschränkt sind.
Artikel 4 Für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung zuständige Behörde
(1) Sofern nicht die Agentur nach Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die zuständige Behörde ist, ist für die Zertifizierung der Diensteanbieter und gegebenenfalls die Bestätigung des Eingangs von Erklärungen der Anbieter von Fluginformationsdiensten nach Artikel 7 sowie für die Aufsicht und die Durchsetzung im Zusammenhang mit Diensteanbietern die nationale Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Mitgliedstaats zuständig, in dem die juristische oder natürliche Person, die ein Zeugnis beantragt oder eine Erklärung abgibt, ihre Hauptbetriebsstätte oder gegebenenfalls ihren Geschäftssitz hat.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Anbieter von Datendiensten und die Netzmanager als Anbieter von europaweiten Diensten, für die nach Artikel 22a Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Agentur die zuständige Behörde ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden müssen den Anforderungen in Anhang II genügen.
(3) Handelt es sich bei dem betreffenden Diensteanbieter um eine Organisation, für die die Agentur die zuständige Behörde ist, stimmen sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mit der Agentur ab, damit sichergestellt ist, dass die Anforderungen in Anhang II Punkt ATM/ANS.AR.A.005(b) (1), (2) und (3) erfüllt sind, sofern
(4) Hat ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder Artikel 2 Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 benannt oder eingerichtet, die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben auf der Grundlage dieser Verordnung wahrnehmen sollen, trägt er dafür Sorge, dass insbesondere genau festgelegt wird, welche Verantwortungsbereiche sie haben und für welches geografische Gebiet und welchen Luftraum sie zuständig sind. In diesem Fall legen diese Behörden die Modalitäten ihrer Koordinierung schriftlich fest, damit für alle Diensteanbieter im Hinblick auf deren Zertifizierung oder gegebenenfalls deren Erklärungen eine wirksame Aufsicht und Durchsetzung gewährleistet ist.
(5) Bei der Wahrnehmung der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben sind die zuständigen Behörden von jedwedem Diensteanbieter unabhängig. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende, mindestens auf funktionaler Ebene gegebene Trennung zwischen den zuständigen Behörden und den Diensteanbietern sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.
(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission, sofern die Agentur die zuständige Behörde ist, gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden es ihrem Personal nicht gestatten, an den dieser Behörde auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben mitzuwirken, wenn es Hinweise darauf gibt, dass eine solche Mitwirkung unmittelbar oder mittelbar zu Interessenkonflikten, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen führen könnte.
(7) Die Agentur richtet eine Datenbank mit den Kontaktangaben der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden ein. Hierzu teilen die Mitgliedstaaten der Agentur die Bezeichnungen und Anschriften ihrer zuständigen Behörden sowie etwaige Änderungen dieser Angaben mit.
(8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission, sofern die Agentur die zuständige Behörde ist, legen fest, welche Ressourcen und Kapazitäten die zuständigen Behörden benötigen, um im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, und berücksichtigen dabei alle Faktoren, darunter auch eine von den jeweiligen Behörden durchgeführte Beurteilung zur Bestimmung der Ressourcen, die sie für die Wahrnehmung der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigen.
Artikel 5 Befugnisse der in Artikel 4 genannten zuständigen Behörde
(1) Sofern dies für die Wahrnehmung der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben erforderlich ist, haben die zuständigen Behörden folgende Befugnisse:
(2) Sofern dies für die Wahrnehmung der ihnen auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben erforderlich ist, sind die zuständigen Behörden zudem berechtigt, die in Absatz 1 genannten Befugnisse in Bezug auf die in Anhang III unter Punkt ATM/ANS.OR.B.015 genannten Organisationen auszuüben, die vertraglich beauftragt wurden und der Aufsicht des Diensteanbieters unterliegen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse sind im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats auszuüben, in dem die betreffenden Maßnahmen ergriffen werden, wobei der Notwendigkeit einer wirksamen Ausübung dieser Befugnisse sowie den Rechten und legitimen Interessen sowohl des Diensteanbieters als auch etwaiger Dritter und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist. Ist für das unter Absatz 1 Buchstabe c aufgeführte Betreten von Räumlichkeiten, Grundstücken und Verkehrsmitteln nach geltendem einzelstaatlichen Recht eine vorherige richterliche Genehmigung erforderlich, dürfen entsprechende Befugnisse erst nach vorheriger Einholung einer solchen Genehmigung ausgeübt werden.
Bei der Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 hat die zuständige Behörde darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiter und gegebenenfalls sonstige an den betreffenden Maßnahmen beteiligte Sachverständige über die notwendige Autorisierung verfügen.
(4) Die zuständigen Behörden ergreifen oder veranlassen alle geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen, mit denen gewährleistet werden kann, dass die Diensteanbieter, denen sie ein Zeugnis ausgestellt haben, oder gegebenenfalls die Diensteanbieter, die ihnen gegenüber eine Erklärung abgegeben haben, auch weiterhin den Anforderungen dieser Verordnung genügen.
Artikel 6 Diensteanbieter20
Die Diensteanbieter erhalten ein Zeugnis und sind damit berechtigt, die im Rahmen dieses Zeugnisses gewährten Rechte auszuüben, sofern sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 folgenden Anforderungen genügen und diese Anforderungen auch weiterhin erfüllen:
Artikel 7 Erklärung der Anbieter von Fluginformationsdiensten
Gestatten Mitgliedstaaten Anbietern von Fluginformationsdiensten, auf der Grundlage von Artikel 8b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu erklären, dass sie über die Befähigung und Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit der Erbringung der Dienste verbunden sind, müssen diese Anbieter neben den Anforderungen in Artikel 8b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 auch die Anforderungen von Punkt ATM/ANS.OR.A.015 in Anhang III dieser Verordnung erfüllen.
Artikel 8 Vorhandene Zeugnisse
(1) Die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 erteilten Zeugnisse gelten als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt.
(2) Die Mitgliedstaaten ersetzen die in Absatz 1 genannten Zeugnisse bis spätestens 1. Januar 2021 durch Zeugnisse nach dem in Anhang II Anlage 1 festgelegten Muster.
Artikel 9 Aufhebungen und Änderungen
( 1) Die Verordnung (EG) Nr. 482/2008 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 werden aufgehoben.
( 2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1377 wird aufgehoben.
( 3) Die Artikel 12 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 und deren Anhang VI werden gestrichen.
Artikel 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. Januar 2020.
Davon abweichend
1. gilt Artikel 9 Absatz 2 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;
2. gelten in Bezug auf die Agentur Artikel 4 Absätze 1, 2, 5, 6 und 8 sowie Artikel 5 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;
3. gilt in Bezug auf Anbieter von Datendiensten Artikel 6 in jedem Fall ab dem 1. Januar 2019 bzw. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, wenn ein solcher Anbieter ein Zeugnis nach Artikel 6 beantragt oder dieses erteilt bekommt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. März 2017
2) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 10.
3) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 20.
4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 S. 15).
5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010 (ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 S. 23).
6) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 1).
7) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).
8) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).
9) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 44 vom 14.02.2014 S. 1).(10) Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1).
10) Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 06.03.2015 S. 1).
11) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1).
12) Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 (ABl. Nr. L 141 vom 31.05.2008 S. 5).
13) Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. Nr. L 185 vom 15.07.2011 S. 1).
14) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1377 der Kommission vom 4. August 2016 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Diensteanbieter und die Aufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011 und (EU) Nr. 1035/2011 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. Nr. L 226 vom 19.08.2016 S. 1).
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis XIII | Anhang I21 20 |
(Teil-Begriffsbestimmungen)
Für die Zwecke der Anhänge II bis XIII gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Anforderungen an die zuständigen Behörden- Aufsicht über Dienste und sonstige ATM-Netzfunktionen (Teil-ATM/ANS.AR) |
Anhang II21 |
Teilabschnitt A - Allgemeine Anforderungen
ATM/ANS.AR.A.001 Anwendungsbereich
In diesem Anhang werden die Anforderungen an die Verwaltungs- und Managementsysteme der zuständigen Behörden festgelegt, die für die Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung der Anwendung der in den Anhängen III bis XIII und nach Artikel 6 festgelegten Anforderungen durch die Diensteanbieter verantwortlich sind.
ATM/ANS.AR.A.005 Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben
Die betreffenden zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig die Vereinbarung über die Beaufsichtigung der Anbieter der Flugsicherungsdienste in den funktionalen Luftraumblöcken (FAB), die sich nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 auf einen unter die Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten fallenden Luftraum erstrecken, und für den Fall der grenzübergreifenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 die Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtstätigkeiten sowie die praktische Umsetzung dieser Vereinbarungen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheitsleistung, die die ihrer Aufsicht unterstehenden Diensteanbieter erreicht haben.
ATM/ANS.AR.A.010 Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsunterlagen
Die zuständige Behörde hat ihren Mitarbeitern die relevanten Rechtsakte, Normen, Vorschriften, technischen Veröffentlichungen und zugehörigen Dokumente zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.
ATM/ANS.AR.A.015 Nachweisverfahren
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren ausreichen, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu gewährleisten, hat sie unverzüglich:
Die zuständige Behörde hat der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, dass die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.
ATM/ANS.AR.A.020 Mitteilungen an die Agentur21
ATM/ANS.AR.A.025 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
ATM/ANS.AR.A.030 Sicherheitsanweisungen
Teilabschnitt B - Management (ATM/ANS.AR.B)
ATM/ANS.AR.B.001 Managementsystem21
ATM/ANS.B.005 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen
ATM/ANS.AR.B.010 Änderungen am Managementsystem21
ATM/ANS.AR.B.015 Führen von Aufzeichnungen
Teilabschnitt C - Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung (ATM/ANS.AR.C)
ATM/ANS.AR.C.001 Überwachung der Sicherheitsleistung
ATM/ANS.AR.C.005 Zertifizierung, Erklärung und Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen durch den Diensteanbieter
ATM/ANS.AR.C.010 Aufsicht
ATM/ANS.AR.C.015 Aufsichtsprogramm
Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung des Diensteanbieters nachgelassen hat.
Für einen der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstehenden Diensteanbieter kann der Aufsichtsplanungszyklus auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass
Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn der Diensteanbieter zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames System eingerichtet hat, mit dem er der zuständigen Behörde fortlaufend seine Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen meldet, und das die zuständige Behörde genehmigt hat.
ATM/ANS.AR.C.020 Erteilung von Zeugnissen
ATM/ANS.AR.C.025 Änderungen
ATM/ANS.AR.C.030 Genehmigung der Verfahren für funktionale Systeme zur Verwaltung von Änderungen
ATM/ANS.AR.C.035 Beschluss zur Überprüfung einer notifizierten Änderung des funktionalen Systems
ATM/ANS.AR.C.040 Überprüfung einer notifizierten Änderung des funktionalen Systems
ATM/ANS.AR.C.045 Erklärungen von Anbietern von Fluginformationsdiensten
ATM/ANS.AR.C.050 Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen
Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem
2) - gestrichen -
Zeugnis für Diensteanbieter | Anlage 120 |
EUROPÄISCHE UNION
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
ZEUGNIS FÜR DIENSTEANBIETER
[ZEUGNIS Nr./AUSGABE Nr.]
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zertifiziert [zuständige Behörde] hiermit
[NAME DES DIENSTEANBIETERS]
[ANSCHRIFT DES DIENSTEANBIETERS]
als mit den in den beigefügten Bedingungen für die Leistungserbringung angegebenen Rechten ausgestatteter Diensteanbieter.
BEDINGUNGEN:
Die Erteilung dieses Zeugnisses unterliegt den Bedingungen und dem Umfang der Dienste und Funktionen, die in den beigefügten Bedingungen für die Leistungserbringung aufgeführt sind.
Dieses Zeugnis ist solange gültig, wie der Diensteanbieter die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 sowie die sonstigen einschlägigen Verordnungen und die Verfahren, die gegebenenfalls in den Unterlagen des Diensteanbieters festgelegt sind, einhält.
Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen bleibt dieses Zeugnis gültig, solange es nicht zurückgegeben, eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird.
Ausstellungsdatum:
Unterschrift:
[Zuständige Behörde]
EASA-Formblatt 157 Ausgabe 1 - Seite 1/4
DIENSTEANBIETER
ZEUGNIS
BEDINGUNGEN FÜR DIE LEISTUNGSERBRINGUNG
Anhang zum Zeugnis des Diensteanbieters:
[ZEUGNIS Nr./AUSGABE Nr.]
[NAME DES DIENSTEANBIETERS]
hat das Recht, den folgenden Diensteumfang bzw. Funktionsumfang zu erbringen:
(Unzutreffendes streichen)
Dienste/Funktionen | Art der Dienste/Funktionen | Umfang der Dienste/Funktionen | Einschränkungen * |
Flugverkehrsdienste (ATS) **** | Flugverkehrskontrolle (ATC) | Bezirkskontrolldienst | |
Anflugkontrolldienst | |||
Flugplatzkontrolldienst | |||
Fluginformationsdienst (FIS) | Flugplatz-Fluginformationsdienst (AFIS) | ||
Strecken-Fluginformationsdienst (En-route FIS) | |||
Beratungsdienst | n. z. | ||
Verkehrsflussregelung (ATFM): | ATFM | Lokales ATFM | |
Luftraummanagement (ASM) | ASM | Lokale ASM-Dienste (taktisch/ASM Stufe 3) | |
Bedingungen ** | |||
Dienste/Funktionen | Art der Dienste/Funktionen | Umfang der Dienste/Funktionen | Einschränkungen * |
Flugverkehrsdienste (ATS) für Testflüge *** **** | Flugverkehrskontrolle (ATC) | Bezirkskontrolldienst | |
Anflugkontrolldienst | |||
Flugplatzkontrolldienst | |||
Fluginformationsdienst (FIS) | Flugplatz-Fluginformationsdienst (AFIS) | ||
Strecken-Fluginformationsdienst (En-route FIS) | |||
Beratungsdienst | n. z. | ||
Bedingungen ** |
Dienste/Funktionen | Art der Dienste/Funktionen | Umfang der Dienste/Funktionen | Einschränkungen * |
Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdienste (CNS) | Kommunikation (C) | Mobiler Flugfunk (Bord-Boden-Kommunikation) | |
Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation) | |||
Mobiler Luftfahrt-Satellitendienst (AMSS) | |||
Navigation (N) | Bereitstellung des NDB-Signals im Raum | ||
Bereitstellung des VOR-Signals im Raum | |||
Bereitstellung des DME-Signals im Raum | |||
Bereitstellung des ILS-Signals im Raum | |||
Bereitstellung des MLS-Signals im Raum | |||
Bereitstellung des GNSS-Signals im Raum | |||
Überwachung (Surveillance, S) | Bereitstellung von Daten aus der Primärüberwachung (PS) | ||
Bereitstellung von Daten aus der Sekundärüberwachung (SS) | |||
Bereitstellung von Daten aus der automatischen bordabhängigen Überwachung (Automatic Dependent Surveillance, ADS) | |||
Bedingungen ** |
Dienste/Funktionen | Art der Dienste/Funktionen | Umfang der Dienste/Funktionen | Einschränkungen * |
Flugberatungsdienste (AIS) | Luftfahrtinformationsprodukte (einschließlich Verbreitungsdiensten) | Luftfahrthandbuch (AIP) | |
Luftfahrtinformationsrundschreiben (AIC) | |||
NOTAM | |||
AIP-Datensatz | |||
Hindernis-Datensätze | |||
Flugplatzgelände-Datensätze | |||
Instrumentenflugverfahren-Datensätze | |||
Vorfluginformationsdienste | n. z. | ||
Bedingungen ** |
Dienste/Funktionen | Art der Dienste/Funktionen | Umfang der Dienste/Funktionen | Einschränkungen * |
Datendienste (DAT) | Typ 1 | Die Bereitstellung von Datendiensten des Typs 1 berechtigt zur Bereitstellung von Luftfahrtdatenbanken in den folgenden Formaten:
[Liste der generischen Datenformate] Die Bereitstellung von Datendiensten des Typs 1 berechtigt nicht dazu, Endnutzern/Luftfahrzeugbetreibern Luftfahrtdatenbanken direkt zur Verfügung zu stellen. |
|
Typ 2 | Die Bereitstellung von Datendiensten des Typs 2 berechtigt dazu, Endnutzern/ Luftfahrzeugbetreibern Luftfahrtdatenbanken für die folgende bordseitige Anwendung/Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, deren Kompatibilität nachgewiesen wurde:
[Hersteller]zertifiziertes Anwendungs-/Ausrüstungsmuster [XXX], Teil Nr. [YYY] |
||
Bedingungen ** |
Dienste/Funktionen | Art der Dienste/Funktionen | Umfang der Dienste/Funktionen | Einschränkungen * |
Wetterdienste (MET) | MET | Flugwetterüberwachungsstelle | |
Flugplatz-Wetterwarte | |||
Flugwetterstationen | |||
VAAC | |||
WAFC | |||
TCAC | |||
Bedingungen ** |
Dienste/Funktionen | Art der Dienste/Funktionen | Umfang der Dienste/Funktionen | Einschränkungen * |
Flugverfahrensplanung (FPD) | Planung, Dokumentation und Validierung von Flugverfahren *** | n. z. | |
Bedingungen ** |
Dienste/Funktionen | Art der Dienste/Funktionen | Umfang der Dienste/Funktionen | Einschränkungen * |
ATM-Netzfunktionen | ERN-Konzept | n. z. | |
Knappe Ressourcen | Funkfrequenz | ||
Transpondercode | |||
ATFM | Zentrales ATFM | ||
Bedingungen ** |
Ausstellungsdatum:
Unterschrift: [Zuständige Behörde]
Für den Mitgliedstaat/EASA
EASA-Formblatt 157 Ausgabe 1 - Seite 4/4
**) Im Bedarfsfall.
***) Sofern es die zuständige Behörde für notwendig erachtet, zusätzliche Anforderungen festzulegen.
****) ATS beinhaltet Alarmdienste.
Gemeinsame Anforderungen an ATM/ANS-Anbieter (Teil-ATM/ANS.OR) |
Anhang III20 21 |
Teilabschnitt A - Allgemeine Anforderungen (ATM/ANS.OR.A)
ATM/ANS.OR.A.001 Anwendungsbereich
Im Einklang mit Artikel 6 sind in diesem Anhang die Anforderungen festgelegt, die von den Diensteanbietern zu erfüllen sind.
ATM/ANS.OR.A.005 Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses für Diensteanbieter
ATM/ANS.OR.A.010 Antrag auf Erteilung eines eingeschränkten Zeugnisses
ATM/ANS.OR.A.015 Erklärung von Anbietern von Fluginformationsdiensten
ATM/ANS.OR.A.020 Nachweisverfahren
Ein Diensteanbieter kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der nach Punkt ATM/ANS.AR.A.015(d) vorgeschriebenen Benachrichtigung umsetzen.
ATM/ANS.OR.A.025 Fortdauernde Gültigkeit eines Zeugnisses
ATM/ANS.OR.A.030 Fortdauernde Gültigkeit einer Erklärung eines Anbieters von Fluginformationsdiensten
Die Erklärung eines Anbieters von Fluginformationsdiensten nach Punkt ATM/ANS.OR.A.015 bleibt gültig, sofern:
ATM/ANS.OR.A.035 Nachweis der Einhaltung
Ein Diensteanbieter hat der zuständigen Behörde auf Anfrage alle einschlägigen Nachweise der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung vorzulegen.
ATM/ANS.OR.A.040 Änderungen - Allgemein
ATM/ANS.OR.A.045 Änderungen des funktionalen Systems
ATM/ANS.OR.A.050 Erleichterung und Zusammenarbeit
Ein Diensteanbieter hat Inspektionen und Audits durch die zuständige Behörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte Stelle zu erleichtern und im erforderlichen Umfang zu kooperieren, damit die zuständigen Behörden die ihnen nach Artikel 5 übertragenen Befugnisse effizient und wirksam ausüben können.
ATM/ANS.OR.A.055 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen
Nach Erhalt der Benachrichtigung der zuständigen Behörde über Beanstandungen hat der Diensteanbieter
ATM/ANS.OR.A.060 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
Ein Diensteanbieter hat alle von der zuständigen Behörde nach Punkt ATM/ANS.AR.A.025(c) angeordneten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Sicherheitsanweisungen umzusetzen.
ATM/ANS.OR.A.065 Meldung von Ereignissen21
ATM/ANS.OR.A.070 Notfallpläne
Ein Diensteanbieter hat für alle von ihm erbrachten Dienste Notfallpläne für den Fall von Ereignissen festzulegen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung oder Unterbrechung seines Betriebs führen.
ATM/ANS.OR.A.075 Offene und transparente Erbringung von Diensten
ATM/ANS.OR.A.080 Bereitstellung von Luftfahrtdaten20
(1) die Daten zu überwachen;(2) dem AIS-Anbieter alle Änderungen mitzuteilen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sicherzustellen;
(3) den AIS-Anbieter zu benachrichtigen, wenn die Daten falsch oder ungeeignet sind.
ATM/ANS.OR.A.085 Luftfahrtdatenqualitätsmanagement20
Bei der Erhebung, Verarbeitung oder der Übermittlung von Daten an den AIS-Anbieter hat der Diensteanbieter
(1) die Genauigkeit der Luftfahrtdaten entspricht den Anforderungen des Luftfahrtdatenkatalogs;(2) die Integrität der Luftfahrtdaten bleibt erhalten;
(3) auf der Grundlage der im Luftfahrtdatenkatalog festgelegten Integritätsklassifizierung werden Verfahren eingeführt, damit
- bei Routinedaten eine Verfälschung während der gesamten Datenverarbeitung vermieden wird;
- es bei grundlegenden Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und gegebenenfalls zusätzliche Verfahren aufgenommen werden, um potenziellen Risiken in der gesamten Systemarchitektur Rechnung zu tragen und die Datenintegrität auf dieser Ebene weiter zu gewährleisten;
- es bei kritischen Daten in keinem Stadium des gesamten Prozesses zu einer Verfälschung kommt und gegebenenfalls zusätzliche Verfahren zur Gewährleistung der Integrität aufgenommen werden, um die Auswirkungen von Fehlern, die bei einer eingehenden Analyse der gesamten Systemarchitektur als potenzielle Risiken für die Datenintegrität identifiziert wurden, vollständig abzufangen;
(4) die Auflösung der Luftfahrtdaten steht in angemessenem Verhältnis zur tatsächlichen Datengenauigkeit;
(5) die Luftfahrtdaten können rückverfolgt werden;
(6) die Zeitnähe der Luftfahrtdaten, einschließlich etwaiger Einschränkungen der Gültigkeitsdauer der Daten, ist gewährleistet;
(7) die Vollständigkeit der Luftfahrtdaten ist gewährleistet;
(8) das Format der gelieferten Daten entspricht den festgelegten Anforderungen;
(1) eine eindeutige Beschreibung der Luftfahrtdaten, die zu generieren, zu ändern oder zu löschen sind;
(2) die Stelle, der die Luftfahrtdaten zur Verfügung zu stellen sind;
(3) Datum und Uhrzeit, zu denen die Luftfahrtdaten bereitzustellen sind;
(4) das für den Datengenerierungsbericht zu verwendende Format;
(5) das Format der zu übermittelnden Luftfahrtdaten;
(6) die Anforderung, etwaige Beschränkungen der Datenverwendung anzugeben;
(1) ist durch die Überprüfung sicherzustellen, dass die Luftfahrtdaten unverfälscht empfangen und in keinem Stadium des gesamten Luftfahrtdaten-Prozesses verfälscht werden;
(2) sind manuell eingegebene Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen, um etwaige bei diesem Verfahren entstandene Fehler zu erkennen;
(3) sind bei der Verwendung von Luftfahrtdaten für die Ableitung oder Berechnung neuer Luftfahrtdaten die jeweiligen Ausgangsdaten zu prüfen und zu validieren, sofern sie nicht aus einer verlässlichen Quelle stammen;
(1) allen Parteien, die Daten an sie übermitteln;
(2) anderen Diensteanbietern oder Flugplatzbetreibern, wenn Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen ausgetauscht werden;
(1) die Bezeichnung der Organisationen oder Einrichtungen, die eine Handlung zur Generierung, Übermittlung oder Bearbeitung der Luftfahrtdaten vornehmen;
(2) die vorgenommene Handlung;
(3) Datum und Uhrzeit der Vornahme der Handlung;
ATM/ANS.OR.A.090 Gemeinsame Bezugssysteme für die Flugsicherung20
Für die Zwecke der Flugsicherung verwenden Diensteanbieter:
Teilabschnitt B - Management (ATM/ANS.OR.B)
ATM/ANS.OR.B.001 Technische und betriebliche Fähigkeiten und Eignung
Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass er, bezogen auf das vorhergesehene Gesamtnachfrageniveau in einem bestimmten Luftraum, seine Dienste sicher, effizient, kontinuierlich und nachhaltig erbringen kann. Dazu hat er eine angemessene technische und betriebliche Kapazität zu unterhalten und über entsprechendes Fachwissen zu verfügen.
ATM/ANS.OR.B.005 Managementsystem
ATM/ANS.OR.B.010 Verfahren für die Verwaltung von Änderungen
ATM/ANS.OR.B.015 Extern vergebene Tätigkeiten
ATM/ANS.OR.B.020 Personalanforderungen
ATM/ANS.OR.B.025 Anforderungen an Einrichtungen
Ein Diensteanbieter hat sicherzustellen, dass geeignete und zweckdienliche Einrichtungen vorhanden sind, damit alle Aufgaben und Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Anforderungen durchgeführt und verwaltet werden können.
ATM/ANS.OR.B.030 Führen von Aufzeichnungen
ATM/ANS.OR.B.035 Betriebshandbücher
Teilabschnitt C - Besondere Anforderungen an die Organisation von Diensteanbietern, die keine Flugverkehrsdienste (ATS) erbringen (ATM/ANS.OR.C)
ATM/ANS.OR.C.001 Anwendungsbereich
Dieser Teilabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Diensteanbieter, der keine Flugverkehrsdienste erbringt, zusätzlich zu den in den Teilabschnitten a und B festgelegten Anforderungen zu erfüllen hat.
ATM/ANS.OR.C.005 Unterstützende Sicherheitsbeurteilung und Sicherheitsgewährleistung von Änderungen des funktionalen Systems
Teilabschnitt D - Besondere Anforderungen an die Organisation von ANS- und ATFM-Anbietern sowie von Netzmanagern (ATM/ANS.OR.D)
ATM/ANS.OR.D.001 Anwendungsbereich
In diesem Teilabschnitt sind die Anforderungen festgelegt, die von einem Anbieter von Flugsicherungsdiensten (ANS) und einem Verkehrsflussregelungsanbieter (ATFM) sowie vom Netzmanager zusätzlich zu den Anforderungen in den Teilabschnitten A, B und C zu erfüllen sind.
ATM/ANS.OR.D.005 Geschäfts-, Jahres- und Leistungspläne
a)Geschäftsplan
b)Jahresplan
c)Leistungsbezogener Teil der Pläne
Gemäß den von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen stellen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter den Inhalt des leistungsbezogenen Teils ihrer Geschäftspläne und ihrer Jahrespläne der Kommission auf Antrag zur Verfügung.
ATM/ANS.OR.D.010 Gefahrenabwehrmanagement
ATM/ANS.OR.D.015 Finanzkraft - wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten und Verkehrsflussregelungsanbieter müssen in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und beispielsweise die fixen und variablen Betriebskosten sowie die Investitionskosten zu tragen. Sie müssen ein angemessenes Kostenrechnungssystem verwenden. Sie haben ihre Fähigkeit anhand des Jahresplans (siehe Punkt ATM/ANS.OR.D.005(b)) und, soweit aufgrund ihres Rechtsstatus praktikabel, anhand von Bilanzen und Geschäftsberichten zu belegen sowie sich regelmäßig einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen.
ATM/ANS.OR.D.020 Haftung und Versicherungsschutz
ATM/ANS.OR.D.025 Berichtspflichten
____
1) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35).
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. Nr. L 128 vom 09.05.2013 S. 1).
Luftfahrtdatenkatalog | Anlage 120 |
Einleitung
(1) Flugplatzdaten;
(2) Luftraumdaten;
(3) ATS- und anderen Streckendaten;
(4) Daten zu Instrumentenflugverfahren;
(5) Funknavigationshilfe-/Systemdaten;
(6) Hindernisdaten;
(7) geografischen Positionsdaten.
(1) Thema, zu dem Daten erhoben werden können;
(2) Eigenschaft: identifizierbares Merkmal eines Themas, das unter Zuordnung von Untereigenschaften weiter untergliedert werden kann;
(3) wie Spalte 2;
(4) Art: die Daten werden in verschiedene Arten eingestuft;
(5) Beschreibung: eine Beschreibung des Datenelements;
(6) Anmerkungen: zusätzliche Informationen oder Bedingungen für die Bereitstellung der Daten;
(7) Genauigkeit: die Luftfahrtdaten müssen ein Konfidenzniveau von 95 % aufweisen;
(8) Integritätsklassifizierung;
(9) Art der Generierung: Daten werden als gemessen, berechnet oder festgesetzt eingestuft;
(10) Publikationsauflösung;
(11) Kartenauflösung.
Anmerkung zu Buchstabe b Nummern 2 und 3: Die Klassifizierung eines Katalogelements als Thema, Eigenschaft oder Untereigenschaft ist nicht an die Verwendung eines bestimmten Datenmodells gebunden.
Anmerkung zu Buchstabe b Nummer 7: Für Fixpunkte sowie Punkte, die einem doppelten Zweck dienen - z.B. als Haltepunkt und Fehlanflugpunkt - gilt die höhere Genauigkeit. Die Genauigkeitsanforderungen an Hindernis- und Geländedaten basieren auf einem Konfidenzniveau von 90 %.
Anmerkung zu Buchstabe b Nummer 10: Die Publikationsauflösungen geografischer Positionsdaten (geografische Breite und Länge) gelten für Koordinaten, die in Grad, Minuten und Sekunden angegeben werden. Bei Verwendung eines anderen Formats (z.B. Dezimalgradangaben für digitale Datensätze) oder bei Orten, die sich sehr weit im Norden/Süden befinden, muss die Publikationsauflösung den Genauigkeitsanforderungen entsprechen.
1. Flugplatzdaten
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Flugplatz/Hubschrauberflugplatz | Eine festgelegte Fläche an Land oder auf dem Wasser (einschließlich Gebäuden, Anlagen und Ausrüstung), der dafür ausgelegt ist, ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen genutzt zu werden. | |||||||||
Kennung | Kennung des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes | |||||||||
ICAO-Ortskennung | Text | Der aus vier Buchstaben bestehende ICAO-Code des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes gemäß ICAO-Dokument 7910 "Location Indicators" | Falls zutreffend | |||||||
IATA-Code | Text | Die einem Standort gemäß den IATA-Regeln zugeordnete Kennung (Entschließung 767) | Falls zutreffend | |||||||
Sonstige | Text | Lokale Flughafenkennung, falls abweichend von der ICAO-Ortskennung | ||||||||
Bezeichnung | Text | Die amtliche Hauptbezeichnung eines Flugplatzes laut zuständiger Behörde | ||||||||
Bediente Stadt | Text | Vollständiger Name (freier Text) der von dem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz bedienten Stadt oder Gemeinde | ||||||||
Genehmigter Flugverkehr | ||||||||||
International/National | Codeliste | Angabe, ob internationale und/oder nationale Flüge am Flugplatz/Hubschrauberflugplatz genehmigt sind | ||||||||
Instrumentenflugregeln (IFR)/
Sichtflugregeln (VFR) |
Codeliste | Angabe, ob IFR- und/oder VFR-Flüge am Flugplatz/Hubschrauberflugplatz genehmigt sind | ||||||||
Linien-/Nichtlinienflugverkehr | Codeliste | Angabe, ob Linien- und/oder Nichtlinienflüge am Flugplatz/Hubschrauberflugplatz genehmigt sind | ||||||||
Zivil/Militärisch | Codeliste | Angabe, ob gewerbliche Zivilluftfahrt und/oder allgemeine Luftfahrt und/oder Militärflüge am Flugplatz/Hubschrauberflugplatz genehmigt sind | ||||||||
Nutzungsbeschränkung | Text | Angabe, ob ein Flugplatz oder Hubschrauberflugplatz der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist (ausschließlich Nutzung durch die Eigentümer) | ||||||||
Art des Hubschrauberflugplatzes | Text | Art des Hubschrauberflugplatzes (ebenerdig, erhöht, auf Schiffen oder Hubschrauberlandedeck) | ||||||||
Art der Kontrolle | Text | Angabe, ob ein Flugplatz unter ziviler, militärischer oder gemeinsamer Kontrolle steht | ||||||||
Zertifiziert | Text | Angabe, ob ein Flugplatz gemäß den ICAO-Vorschriften oder der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 zertifiziert/nicht zertifiziert ist | ||||||||
Datum der Zertifizierung | Datum | Datum der Flughafenzertifizierung durch die zuständige Behörde | ||||||||
Ablauf der Zertifizierung | Datum | Datum, an dem die Flugplatzzertifizierung ungültig wird | ||||||||
Geländehöhe | ||||||||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Vertikaler Abstand zwischen dem mittleren Meeresspiegel (MSL) und dem höchsten Punkt des Landebereichs | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | |||
Geoidundulation | Höhe über Grund | Geoidundulation an der Ortshöhe über NN des Flugplatzes/Hubschrauberflugplatzes | Falls zutreffend | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | ||
Referenztemperatur | Wert | Mittlere Tageshöchsttemperatur an einem Flugplatz bezogen auf den wärmsten Monat des Jahres; diese Temperatur ist über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu mitteln. | ||||||||
Mittlere Tiefsttemperatur | Wert | Mittlere Tiefsttemperatur des kältesten Monats eines Jahres für die letzten fünf Messjahre an der Flugplatzbezugshöhe | 5 Grad | |||||||
Ortsmissweisung | Winkeldifferenz zwischen rechtweisend Nord und missweisend Nord | |||||||||
Winkel | Winkel | Winkelbetrag der Ortsmissweisung | 1 Grad | Grundlegend | Gemessen | 1 Grad | 1 Grad | |||
Datum | Datum | Datum, an dem die Ortsmissweisung den entsprechenden Wert aufwies | ||||||||
Veränderung im Jahresverlauf | Wert | Jährliche Änderungsrate der Ortsmissweisung | ||||||||
Bezugspunkt | Angegebener geografischer Ort eines Flugplatzes | |||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des Flugplatzbezugspunkts | 30 m | Routine | Gemessen/Berechnet | 1 Sek. | 1 Sek. | |||
Lage | Text | Ort des Flugplatzbezugspunkts | ||||||||
Richtung | Text | Richtung des Flugplatzbezugspunkts zum Zentrum der Stadt oder Gemeinde, die der Flugplatz bedient | ||||||||
Strecke | Strecke | Entfernung des Flugplatzbezugspunkts zum Zentrum der Stadt oder Gemeinde, die der Flugplatz bedient | ||||||||
Landerichtungsanzeiger | Eine Vorrichtung zur visuellen Anzeige der für Start und Landung aktuell vorgesehenen Richtung | |||||||||
Ort | Text | Ort des Landerichtungsanzeigers | ||||||||
Befeuerung | Text | Befeuerung des Landerichtungsanzeigers | Falls zutreffend | |||||||
Notstromversorgung | ||||||||||
Eigenschaften | Text | Beschreibung der Notstromversorgung | ||||||||
Umschaltdauer | Wert | Dauer der Umstellung auf Notstromversorgung | ||||||||
Anemometer | Gerät zur Messung der Windgeschwindigkeit | |||||||||
Ort | Text | Ort des Anemometers | ||||||||
Befeuerung | Text | Befeuerung des Anemometers | Falls zutreffend | |||||||
Flugplatzleuchtfeuer (ABN)/Flugplatzkennfeuer (IBN) | Flugplatzleuchtfeuer/-kennfeuer zur Kenntlichmachung eines Flugplatzes von der Luft aus | |||||||||
Ort | Text | Ort der Flugplatzleuchtfeuer/Kennfeuer | Falls zutreffend | |||||||
Eigenschaften | Text | Beschreibung der Flugplatzleuchtfeuer/Kennfeuer | ||||||||
Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten der Flugplatzleuchtfeuer/Kennfeuer | ||||||||
Windrichtungsanzeiger | ||||||||||
Ort | Text | Ort des Windrichtungsanzeigers | ||||||||
Befeuerung | Text | Befeuerung des Windrichtungsanzeigers | ||||||||
Beobachtungsstandort für Pistensichtweite (RVR) | Beobachtungsstandort für die RVR | |||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der RVR-Beobachtungsstandorte | ||||||||
Frequenzfläche | Ausgewiesener Teil einer Bodenverkehrsfläche, auf dem die Flugverkehrskontrollstelle oder die Bodenkontrolle eine bestimmte Frequenz vorschreibt | |||||||||
Station | Text | Name der den Dienst erbringenden Station | ||||||||
Frequenz | Wert | Frequenz der den Dienst erbringenden Station | ||||||||
Grenze | Polygon | Frequenzflächenbegrenzung | ||||||||
Hotspot | Ort auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes mit einer Historie oder einem potenziellen Risiko von Kollisionen oder eines Eindringens von Objekten in den Pistenbereich, der eine erhöhte Aufmerksamkeit von Piloten/Fahrern verlangt | |||||||||
Kennung | Text | Hotspot-Kennung | ||||||||
Anmerkung | Text | Zusätzliche Hotspot-Angaben | ||||||||
Geometrie | Polygon | Geografische Fläche des Hotspot |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Piste (RWY) | Eine festgelegte rechteckige Fläche auf einem landgestützten Flugplatz, die für Landung und Start von Luftfahrzeugen hergerichtet ist | |||||||||
Kennung | Text | Volltextbezeichnung der Piste, die zu ihrer eindeutigen Identifizierung an einem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz verwendet wird (z.B. 09/27, 02R/20L, RWY 1) | ||||||||
Nennlänge | Strecke | Festgesetzte Längsausdehnung der Piste für flugbetriebliche (Leistungs-)Berechnungen | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Nennbreite | Strecke | Festgesetzte Querausdehnung der Piste für flugbetriebliche (Leistungs-)Berechnungen | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Geometrie | Polygon | Geometrien von Pistenelement, versetzter Fläche und Kreuzungen | ||||||||
Mittellinienpunkte | ||||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der Pistenmittellinie am Anfang und Ende der Piste, an der Stoppfläche und am Anfang jedes Startflugbahnbereichs sowie an jeder signifikanten Änderung der Neigung der Piste/Stoppfläche | Definition gemäß Anhang 4 Nummer 3.8.4.2 | 1 m | Kritisch | Gemessen | ||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des entsprechenden Mittellinienpunkts Bei Nicht-Präzisionsanflügen sind signifikant hohe und niedrige Zwischenpunkte entlang der Piste auf einen halben Meter oder Fuß genau zu messen | 0,25 m | Kritisch | Gemessen | |||||
Geoidundulation | Höhe über Grund | Geoidundulation am entsprechenden Mittellinienpunkt | ||||||||
Pistenabgangslinie | ||||||||||
Abgangswegweiser | Linie | Geografischer Ort der Pistenabgangslinie | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
Farbe | Text | Farbe der Pistenabgangslinie | ||||||||
Art | Text | Art der Pistenabgangslinie | ||||||||
Fahrtrichtung | Codeliste | Richtung der Pistenabgangslinie (uni- oder bidirektional) | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Art der Pistenoberfläche | ||||||||
Tragfähigkeit | ||||||||||
Tragfähigkeitsklassifikationszahl (PCN) | Text | PCN | ||||||||
Art des Belags | Text | Art des Belags zur Bestimmung der Lastwirkungsklassifikationszahl des Luftfahrzeugs/Tragfähigkeitsklassifikationszahl (ACN-PCN) | ||||||||
Kategorie des Unterbaus | Text | Tragfähigkeitsklasse des Pistenunterbaus | ||||||||
Zulässiger Druck | Text | Maximal zulässige Reifendruckklasse oder maximal zulässiger Reifendruck | ||||||||
Evaluationsmethode | Text | Verwendete Evaluationsmethode | ||||||||
Sicherheitsstreifen | Eine festgelegte Fläche, die die Piste und, falls vorhanden, die Stoppfläche umgibt und dazu bestimmt ist:
|
|||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung des Pistensicherheitsstreifens | ||||||||
Breite | Strecke | Querausdehnung des Pistensicherheitsstreifens | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart des Pistensicherheitsstreifens | ||||||||
Schulter | Eine bis an den Rand eines Belags angrenzende Fläche, die so hergerichtet ist, dass sie einen Übergang zwischen dem Belag und der angrenzenden Oberfläche herstellt | |||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Pistenschultern | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Pistenschulter | ||||||||
Breite | Strecke | Breite der Pistenschulter | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
Strahlfläche | Eigens hergerichtete Oberfläche am Pistenende, die dazu bestimmt ist, die Erosionswirkung der starken Windkräfte zu Beginn des Startlaufs von Luftfahrzeugen zu kompensieren | |||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Strahlfläche | ||||||||
Hindernisfreie Zone | Text | Hindernisfreie Zone für Präzisionsanflugpiste der Kategorie I | Falls zutreffend | |||||||
Pistenmarkierung | ||||||||||
Art | Text | Art der Pistenmarkierung | ||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Pistenmarkierung | ||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Pistenmarkierung | ||||||||
Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||
Abstand | Strecke | Abstand der Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||
Farbe | Text | Farbe der Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||
Stärke | Text | Stärke der Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Pistenmittellinienbefeuerung | ||||||||
Pistenrandbefeuerung | ||||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der Pistenrandbefeuerung | ||||||||
Abstand | Strecke | Abstand der Pistenrandbefeuerung | ||||||||
Farbe | Text | Farbe der Pistenrandbefeuerung | ||||||||
Stärke | Text | Stärke der Pistenrandbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Pistenrandbefeuerung | ||||||||
Flugplatzbezugscode | Der Bezugscode bietet ein einfaches Verfahren für die Verknüpfung der Vielzahl von Spezifikationen im Zusammenhang mit den Flugplatzeigenschaften, sodass sich daraus eine Reihe von Flugplatzeinrichtungen ergibt, die für die für den Flugplatz bestimmten Flugzeuge geeignet sind. | |||||||||
Zahl | Codeliste | Eine Zahl auf der Grundlage der Bezugsflugfeldlänge | ||||||||
Buchstabe | Codeliste | Buchstabe zur Kennzeichnung von Spannweite und äußerer Spurweite des Hauptfahrwerks des Luftfahrzeugs | ||||||||
Beschränkung | Text | Beschreibung der für die Piste geltenden Beschränkungen | ||||||||
Pistenrichtung | ||||||||||
Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung der Start- und Landerichtung - Beispiele: 27, 35L, 01R | ||||||||
Rechtweisende Peilung | Peilung | Rechtweisende Peilung der Piste | 1/100 Grad | Routine | Gemessen | 1/100 Grad | 1 Grad | |||
Art | Text | Pistenart: Präzisions- (CAT I, II, III)/Nichtpräzisions-/Nicht-Instrumentenbetrieb | ||||||||
Schwelle | Anfang des für die Landung benutzbaren Teils der Piste | |||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der Pistenschwelle | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Pistenschwelle | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
Geoidundulation | Höhe über Grund | WGS-84-Geoidundulation an der Pistenschwelle | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
Art | Text | Angabe, ob die Schwelle versetzt oder nicht versetzt ist; eine versetzte Schwelle befindet sich nicht am Anfang der Piste | ||||||||
Versetzung | Strecke | Abstand der versetzten Schwelle | Bei versetzter Schwelle | 1 m | Routine | Gemessen | ||||
Pistenende | Pistenende (Flugweg-Ausrichtungspunkt) | |||||||||
Position | Punkt | Ort des Pistenendes in Abflugrichtung | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des Pistenendes | Siehe Pistenmittellinien | |||||||
Ende der Piste (Departure end of Runway, DER) | Ende der für den Start für geeignet erklärten Fläche (d. h. das Ende der Piste oder, falls vorhanden, einer Freifläche) | Beginn des Abflugverfahrens | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des DER | ||||||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Die Ortshöhe des DER ist die Ortshöhe über NN des Endes der Piste oder der Freifläche, je nachdem, welcher Wert der höhere ist. | ||||||||
Aufsetzzone | Der Teil einer Piste jenseits der Schwelle, der für die erste Berührung landender Luftfahrzeuge mit der Piste bestimmt ist | |||||||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Höchste Erhebung der Aufsetzzone einer Präzisionsanflugpiste | Präzisionsanflugpiste | 0,25 m oder 0,25 ft | ||||||
Neigung | Wert | Neigung der Pistenaufsetzzone | ||||||||
Neigung | Wert | Pistenneigung | ||||||||
Kurzlandeverfahren (Land-and-hold-short, LAHSO) | LAHSO | |||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort des LAHSO | ||||||||
Geschütztes Element | Text | Bezeichnung der geschützten Piste oder Rollbahn | ||||||||
Versetzte Fläche | Der zwischen Pistenanfang und versetzter Schwelle gelegene Teil einer Piste | |||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der versetzten Fläche | ||||||||
PCN | Text | PCN der versetzten Fläche | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der versetzten Fläche | ||||||||
Beschränkungen für Luftfahrzeuge | Text | Nutzungsbeschränkungen für bestimmte Luftfahrzeugmuster | ||||||||
Stoppfläche (SWY) | Eine festgelegte rechteckige Fläche auf dem Boden am Ende der verfügbaren Startlaufstrecke, die so hergerichtet ist, dass darauf ein Luftfahrzeug im Falle eines abgebrochenen Starts zum Halten gebracht werden kann | |||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der SWY | Falls zutreffend | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | ||
Breite | Strecke | Breite der SWY | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der SWY | ||||||||
Neigung | Wert | Neigung der SWY | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der SWY | ||||||||
Freifläche | Eine festgelegte rechteckige Fläche am Boden oder auf dem Wasser unter der Kontrolle einer zuständigen Behörde, die als geeignete Fläche ausgewählt bzw. hergerichtet wurde, über der ein Flugzeug einen Teil des anfänglichen Steigflugs bis zu einer angegebenen Höhe zurücklegen kann. | |||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der Freifläche | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
Breite | Strecke | Querausdehnung der Freifläche | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
Bodenprofil | Vertikales Profil (oder Neigung) der Freifläche | Falls zutreffend | ||||||||
Pistenendsicherheitsfläche (RESA) | Eine symmetrisch zur verlängerten Pistenmittellinie liegende und an das Ende des Sicherheitsstreifens angrenzende Fläche, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, die Gefahr der Beschädigung eines Luftfahrzeugs herabzusetzen, das zu früh aufsetzt oder die Piste überrollt | |||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der RESA | ||||||||
Breite | Strecke | Querausdehnung der RESA | ||||||||
Längsneigung | Wert | Längsneigung der RESA | ||||||||
Querneigung | Wert | Längsneigung der RESA | ||||||||
Festgesetzte Strecken | ||||||||||
Verfügbare Startlaufstrecke (TORA) | Strecke | Länge der Piste, die als verfügbar und geeignet für den Startlauf eines startenden Luftfahrzeugs erklärt wurde | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Verfügbare Startstrecke (TODA) | Strecke | Länge der verfügbaren Startlaufstrecke zuzüglich der Länge der Freifläche, falls vorhanden | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Verfügbare Startabbruchstrecke (ASDA) | Strecke | Länge der verfügbaren Startlaufstrecke zuzüglich der Länge der Stoppfläche, falls vorhanden | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Verfügbare Landestrecke (LDA) | Strecke | Länge der Piste, die als verfügbar und geeignet für den Landelauf eines landenden Luftfahrzeuges erklärt wurde | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Anmerkungen | Text | Anmerkungen, einschließlich Pisteneinmündungs- oder -anfangspunkt, wenn verkürzte Alternativstrecken festgesetzt wurden | ||||||||
Pistenendbefeuerung | ||||||||||
Farbe | Text | Farbe der Pistenendbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Pistenendbefeuerung | ||||||||
Stoppflächenbefeuerung | ||||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der Stoppflächenbefeuerung | ||||||||
Farbe | Text | Farbe der Stoppflächenbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Stoppflächenbefeuerung | ||||||||
Anflugbefeuerung | ||||||||||
Art | Text | Klassifikation des Anflugbefeuerungssystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und CS-ADR, insbesondere CS ADR-DSN.M.625 und CS ADR-DSN.M.626 | ||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung des Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
Stärke | Text | Code zur Angabe der relativen Stärke des Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter des Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
Befeuerung der Pistenschwelle | ||||||||||
Farbe | Text | Farbe der Pistenschwellenbefeuerung | ||||||||
Farbe der Außenbalken | Text | Farbe der Außenbalken der Pistenschwelle | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Pistenschwellen- und Außenbalken-Befeuerung | ||||||||
Befeuerung der Aufsetzzone | ||||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der Aufsetzzonenbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Aufsetzzonenbefeuerung | ||||||||
Gleitwinkelbefeuerungssystem | ||||||||||
Mindestaugenhöhe über der Schwelle (MEHT) | Höhe | MEHT | ||||||||
Ort | Punkt | Geografischer Ort des Gleitwinkelbefeuerungssystems | ||||||||
Winkel | Winkel | Sollgleitwinkel | ||||||||
Art | Text | Art der optischen Gleitweganzeige (VGSI): Gleitwinkelbefeuerung (VASI), Präzisionsanflug-Gleitwinkelbefeuerung (PAPI) usw. | ||||||||
Abweichungswinkel | Winkel | Liegt die Achse des Systems nicht parallel zur Pistenmittellinie, wird der Abweichungswinkel und die Richtung der Abweichung, d. h. links oder rechts, angegeben | ||||||||
Abweichungsrichtung | Text | Liegt die Achse des Systems nicht parallel zur Pistenmittellinie, wird der Abweichungswinkel und die Richtung der Abweichung, d. h. links oder rechts, angegeben | ||||||||
Auffangvorrichtung | Linie | Geografischer Ort des quer über der Piste liegenden Fangseils | ||||||||
Notbremssystem (Arresting System) | Hochenergieabsorbierendes Material am Ende einer Piste oder Stoppfläche, das so beschaffen ist, dass es unter dem Gewicht eines Luftfahrzeugs zertrümmert wird und dadurch Verzögerungskräfte auf das Fahrwerk des Luftfahrzeugs ausübt. | |||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des Notbremssystems | ||||||||
Abstand (Setback) | Strecke | Abstand des Notbremssystems vom Pistenende | ||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung des Notbremssystems | ||||||||
Breite | Strecke | Querausdehnung des Notbremssystems | ||||||||
Funkhöhenmesserbereich | ||||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung des Funkhöhenmesserbereichs | ||||||||
Breite | Strecke | Querausdehnung des Funkhöhenmesserbereichs | ||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des Funkhöhenmesserbereichs | ||||||||
Anmerkung 1 | Schwellenhöhe für Nicht-Präzisionsanflugpisten | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | ||||
Schwellenhöhe für Präzisionsanflugpisten | 0,25 m | Kritisch | Gemessen | 0,1 m oder 0,1 ft | 0,5 m oder 1 ft | |||||
Anmerkung 2 | WGS-84-Geoidundulation an der Pistenschwelle für Nicht-Präzisionsanflüge | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | ||||
WGS-84-Geoidundulation an der Pistenschwelle für Präzisionsanflüge | 0,25 m | Kritisch | Gemessen | 0,1 m oder 0,1 ft | 0,5 m oder 1 ft |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Endanflug- und Startfläche (FATO) | Eine festgelegte Fläche, über der die Endphase des Landeanflugs vor dem Schwebeflug oder der Landung abgeschlossen wird und von der aus der Start eingeleitet wird; wird die FATO von Hubschraubern der Flugleistungsklasse 1 verwendet, umfasst die festgelegte Fläche die verfügbare Startabbruchfläche. | |||||||||
Schwelle | Beginn des Teils der FATO, der zum Landen genutzt wird | |||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der FATO-Schwelle | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der FATO-Schwelle | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
Geoidundulation | Höhe | WGS-84-Geoidundulation an der FATO-Schwelle | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
Ende der Piste (Departure end of Runway, DER) | Das Ende der für den Start für geeignet erklärten Fläche (d. h. das Ende der Piste oder, falls eine Freifläche vorhanden ist, das Ende der Freifläche oder das Ende der FATO) | |||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des DER | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Die jeweils höhere der beiden Ortshöhen über NN am Anfang und am Ende der Piste/der FATO | ||||||||
Art | Text | Art der FATO | ||||||||
Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung des Start- und Landebereichs | ||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der FATO | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Breite | Strecke | Querausdehnung der FATO | ||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des FATO-Elements | ||||||||
Neigung | Wert | Neigung der FATO | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der FATO | ||||||||
Rechtweisende Peilung | Peilung | Rechtweisende Peilung der Piste | 1/100 Grad | Routine | Gemessen | 1/100 Grad | ||||
Festgesetzte Strecken | ||||||||||
Verfügbare Startstrecke (TODA) | Länge | Länge der FATO zuzüglich der Länge der Hubschrauberfreifläche (falls vorhanden) | Und ggf. festgesetzte verkürzte Alternativstrecken | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | |||
Verfügbare Startabbruchstrecke (RTODAH) | Länge | Die Länge der FATO, die für Hubschrauber der Flugleistungsklasse 1 für die Durchführung eines Startabbruchs als verfügbar und geeignet erklärt wurde. | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
Verfügbare Landestrecke (LDAH) | Länge | Die Länge der FATO zuzüglich aller weiteren Flächen, die für Hubschrauber für die Durchführung der Landung aus einer bestimmten Höhe als verfügbar und geeignet erklärt wurde. | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
Anmerkungen | Text | Anmerkungen, einschließlich Pisteneinmündungs- oder -anfangspunkt, wenn verkürzte Alternativstrecken festgesetzt wurden | ||||||||
FATO-Markierung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der FATO-Markierungen | ||||||||
Anflugbefeuerung | ||||||||||
Art | Text | Klassifikation des Anflugbefeuerungssystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und CS-ADR, insbesondere CS ADR-DSN.M.625 und CS ADR-DSN.M.626 | ||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
Stärke | Text | Code zur Angabe der relativen Stärke des Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter des Anflugbefeuerungssystems | ||||||||
Flächenbefeuerung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Flächenbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Flächenbefeuerung | ||||||||
Zielpunktbefeuerung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Zielpunktbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Zielpunktbefeuerung | ||||||||
Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) | Eine Fläche, von der aus Hubschrauber starten oder auf der sie landen können | |||||||||
Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung der TLOF | ||||||||
Mittelpunkt | ||||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der TLOF-Schwelle | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der TLOF-Schwelle | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
Geoidundulation | Höhe über Grund | WGS-84-Geoidundulation am TLOF-Mittelpunkt | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der TLOF | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Breite | Strecke | Querausdehnung der TLOF | 1 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m | |||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des TLOF-Elements | ||||||||
Neigung | Wert | Neigung der TLOF | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der TLOF | ||||||||
Tragfähigkeit | Wert | Tragfähigkeit der TLOF | 1 t | |||||||
Art des Gleitwinkelbefeuerungssystems | Text | Art des Gleitwinkelbefeuerungssystems | ||||||||
Markierung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der TLOF-Markierungen | ||||||||
Sicherheitsfläche | Eine auf einem Hubschrauberflugplatz ausgewiesene Fläche, die die FATO umgibt und frei von Hindernissen ist, außer solchen, die für die Navigation erforderlich sind, und die dazu bestimmt ist, die Gefahr einer Beschädigung von Hubschraubern herabzusetzen, die unbeabsichtigt von der FATO abkommen | |||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der Sicherheitsfläche | ||||||||
Breite | Strecke | Querausdehnung der Sicherheitsfläche | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Sicherheitsfläche | ||||||||
Hubschrauberfreifläche | Eine festgelegte Fläche am Boden oder auf dem Wasser, die als geeignete Fläche ausgewählt und/oder hergerichtet wurde, über der ein Hubschrauber der Flugleistungsklasse 1 beschleunigen und eine bestimmte Höhe erreichen kann | |||||||||
Länge | Strecke | Längsausdehnung der Hubschrauberfreifläche | ||||||||
Bodenprofil | Wert | Vertikales Profil (oder Neigung) der Hubschrauberfreifläche | ||||||||
Anmerkung 1 | FATO-Schwelle für Hubschrauberflugplätze mit oder ohne PinS-Anflug | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | |||||
FATO-Schwelle der für den Betrieb vorgesehenen Hubschrauberflugplätze | 0,25 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft (Nicht-Präzisionsbetrieb)
0,1 m oder 0,1 ft (Präzisionsbetrieb) |
||||||
Anmerkung 2 | WGS-84-Geoidundulation am geometrischen Mittelpunkt der FATO- und der TLOF-Schwelle für Hubschrauberflugplätze mit oder ohne PinS-Anflug | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | |||||
WGS-84-Geoidundulation am geometrischen Mittelpunkt der FATO- und der TLOF-Schwelle von für den Betrieb vorgesehenen Hubschrauberflugplätzen | 0,25 m | Kritisch | Gemessen | 1 m oder 1 ft (Nicht-Präzisionsbetrieb) 0,1 m oder 0,1 ft (Präzisionsbetrieb) |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Vorfeld | Eine festgelegte Fläche auf einem Landflugplatz, die für die Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Ein- und Aussteigen von Passagieren, Ein- oder Ausladen von Post oder Fracht, Betanken, Abstellen oder zur Wartung bestimmt ist. | |||||||||
Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung oder Kennung, die zur Identifizierung eines Vorfelds auf einem Flugplatz/Hubschrauberflugplatz verwendet wird | ||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des Vorfeld-Elements | 1 m | Routine | Gemessen | 1/10 Sek. | 1 Sek. | |||
Art | Text | Klassifizierung der hauptsächlichen Nutzung des Vorfelds | ||||||||
Beschränkungen für Luftfahrzeuge | Text | Nutzungsbeschränkungen (Verbote) für bestimmte Luftfahrzeugmuster | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart des Vorfelds | ||||||||
Tragfähigkeit | ||||||||||
PCN | Text | PCN des Vorfelds | ||||||||
Art des Belags | Text | Bestimmung der ACN-PCN | ||||||||
Kategorie des Unterbaus | Text | Tragfähigkeitsklasse des Vorfelds | ||||||||
Zulässiger Druck | Text | Maximal zulässige Reifendruckklasse oder maximal zulässiger Reifendruck | ||||||||
Evaluationsmethode | Text | Methode zur Bestimmung der Tragfähigkeit des Vorfelds | ||||||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des Vorfelds | ||||||||
Rollbahn (TWY) | Ein festgelegter Weg auf einem Landflugplatz für das Rollen von Luftfahrzeugen, der dazu bestimmt ist, eine Verbindung zwischen einem Teil des Flugplatzes und einem anderen herzustellen. | |||||||||
Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung der Rollbahn | ||||||||
Breite | Länge | Querausdehnung der Rollbahn | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des TWY-Elements | ||||||||
Brücke | Text | Art der Brücke (keine, Überführung, Unterführung) | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Rollbahn | ||||||||
Tragfähigkeit | ||||||||||
PCN | Text | PCN der Rollbahn | ||||||||
Art des Belags | Text | Bestimmung der ACN-PCN | ||||||||
Kategorie des Unterbaus | Text | Tragfähigkeitsklasse des Rollbahnunterbaus | ||||||||
Zulässiger Druck | Text | Maximal zulässige Reifendruckklasse oder maximal zulässiger Reifendruck | ||||||||
Evaluationsmethode | Text | Methode zur Bestimmung der Tragfähigkeit der Rollbahn | ||||||||
Beschränkungen für Luftfahrzeuge | Text | Nutzungsbeschränkungen (Verbote) für bestimmte Luftfahrzeugmuster | ||||||||
Flugplatz-Bezugscodebuchstabe | Codeliste | Buchstabe zur Kennzeichnung von Spannweite und äußerer Spurweite des Hauptfahrwerks des Luftfahrzeugs | ||||||||
Mittellinienpunkte | ||||||||||
Position | Punkt | Geografische Koordinaten der TWY-Mittellinienpunkte | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1/100 Sek. | |||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Rollbahn-Mittellinienpunkte | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
Schulter | Eine bis an den Rand eines Belags angrenzende Fläche, die so hergerichtet ist, dass sie einen Übergang zwischen dem Belag und der angrenzenden Oberfläche herstellt. | |||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Rollbahnschulter | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Rollbahnschulter | ||||||||
Breite | Strecke | Breite der Rollbahnschulter | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | ||||
Rollleitlinien | ||||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort der Rollleitlinien | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1/100 Sek. | |||
Farbe | Text | Farbe der Rollleitlinien | ||||||||
Art | Text | Art der Rollleitlinien | ||||||||
Spannweite | Wert | Spannweite | ||||||||
Höchstgeschwindigkeit | Wert | Höchstgeschwindigkeit | ||||||||
Richtung | Text | Richtung | ||||||||
Zwischenrollhalt-Markierungslinie | Linie | Zwischenrollhalt-Markierungslinie | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
TWY-Markierung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der TWY-Markierung | ||||||||
Rollbahnrandbefeuerung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Rollbahnrandbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Rollbahnrandbefeuerung | ||||||||
Rollbahn-Mittellinienbefeuerung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Rollbahn-Mittellinienbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Rollbahn-Mittellinienbefeuerung | ||||||||
Haltebalken | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Haltebalken | Falls vorhanden | |||||||
Ort | Linie | Ort der Haltebalken | ||||||||
Pistenschutzbefeuerung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Pistenschutzbefeuerung und anderer Pistenschutzmaßnahmen | Falls zutreffend | |||||||
Ort | Punkt | Ort des Haltebalkens | Konfiguration A | |||||||
Ort | Linie | Ort des Haltebalkens | Konfiguration B | |||||||
Rollhalt | Ein bezeichneter Ort zum Schutz einer Piste, einer Hindernisbegrenzungsfläche oder einer Instrumentenlandesystem-(ILS-)/Mikrowellenlandesystem-(MLS-)Schutzzone (Critical Area) bzw. erweiterten ILS/MLS-Schutzzone (Sensitive Area), an dem rollende Luftfahrzeuge und Fahrzeuge anhalten und warten müssen, es sei denn, sie haben von der Flugplatzkontrollstelle eine andere Genehmigung erhalten. | |||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort des Rollhalts | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
Geschützte Piste | Text | Kennung der geschützten Piste | ||||||||
CAT-Stopp | Codeliste | Kategorie (CAT) der Piste (0, I, II, III) | ||||||||
Text "RWY ahead" (Piste geradeaus) | Text | Klartext wie in der Markierung; z.B."RWY Ahead" oder "RUNWAY Ahead" | ||||||||
Zwischenrollhalt | Geometrie | Linie | Geografischer Ort des Zwischenrollhalts - ein für die Zwecke der Flugverkehrskontrolle bezeichneter Ort, an dem rollende Luftfahrzeuge und andere Fahrzeuge anhalten und warten müssen, bis die Weiterfahrt durch die Flugplatzkontrollstelle freigegeben wird. | |||||||
Hubschrauberrollbahn | Eine Rollbahn am Boden, der für die Bodenbewegung von Hubschraubern mit Radfahrwerk bestimmt ist. | |||||||||
Bezeichnung | Text | Volltextbezeichnung der Hubschrauberrollbahn | ||||||||
Mittellinienpunkte | Punkt | Geografischer Ort der Mittellinienpunkte der Hubschrauberrollbahn | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | |||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Hubschrauberrollbahn | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
Breite | Strecke | Querausdehnung der Hubschrauberrollbahn | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Hubschrauberrollbahn | ||||||||
Kreuzungsmarkierungslinie | Linie | Hubschrauberrollbahnkreuzungsmarkierungslinie | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | 1 Sek. | |||
Befeuerung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Hubschrauberrollbahnbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Hubschrauberrollbahnbefeuerung | ||||||||
Markierung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Hubschrauberrollbahnmarkierung | ||||||||
Hubschrauber-Schwebeflugbahn | Ein festgelegter Weg auf der Oberfläche, der für den Schwebeflug von Hubschraubern eingerichtet wurde | |||||||||
Bezeichnung | Volltextbezeichnung der Hubschrauber-Schwebeflugbahn | |||||||||
Mittellinienpunkte | Punkt | Geografischer Ort der Mittellinienpunkte der Hubschrauber-Schwebeflugbahn | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | |||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Hubschrauber-Schwebeflugbahn | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
Breite | Strecke | Querausdehnung der Hubschrauber-Schwebeflugbahn | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Hubschrauber-Schwebeflugbahn | ||||||||
Befeuerung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Hubschrauber-Schwebeflugbahnbefeuerung | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der einzelnen Lichter der Hubschrauber-Schwebeflugbahnbefeuerung | ||||||||
Markierung | ||||||||||
Beschreibung | Text | Beschreibung der Hubschrauber-Schwebeflugbahnmarkierung | ||||||||
Hubschrauber-Durchflugstrecke | Ein festgelegter Weg, der für die Bewegung von Hubschraubern von einem Teil des Hubschrauberflugplatzes zu einem anderen eingerichtet wurde; eine Rollstrecke umfasst eine Hubschrauber-Schwebeflugbahn oder Hubschrauberrollbahn in der Mitte der Rollstrecke. | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung der Hubschrauber-Durchflugstrecke | ||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort der Hubschrauber-Durchflugstrecke | ||||||||
Breite | Strecke | Querausdehnung der Hubschrauber-Durchflugstrecke | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
INS-Kontrollpunkt | ||||||||||
Ort | Punkt | Geografischer Ort des INS-Kontrollpunkts | Falls vorhanden | 0,5 m | Routine | Gemessen | 1/100 Sek. | 1/100 Sek. | ||
Kontrollpunkt für UKW-Drehfunkfeuer (VHF Omnidirectional Range, VOR) | ||||||||||
Ort | Punkt | Geografischer Ort des VOR-Kontrollpunkts | Falls vorhanden | |||||||
Frequenz | Wert | Frequenz des VOR-Kontrollpunkts | ||||||||
Höhenmesserkontrolle | ||||||||||
Ort | Punkt | Geografischer Ort der Höhenmesserkontrolle | ||||||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Höhenmesserkontrolle | ||||||||
Luftfahrzeugstandplatz | Eine festgelegte Fläche auf einem Vorfeld, die zum Abstellen eines Luftfahrzeugs bestimmt ist. | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung des Luftfahrzeugstandplatzes | ||||||||
Luftfahrzeugstandplätze | Ort | Punkt | Geografischer Ort des Luftfahrzeugstandplatzes | 0,5 m | Routine | Gemessen | 1/100 Sek. | 1/100 Sek. | ||
Luftfahrzeugmuster | Codeliste | Luftfahrzeugmuster | ||||||||
Kennzeichen | Text | Beschreibung des Luftfahrzeugstandplatz-Kennzeichens | ||||||||
Optisches Andock-/Parkführungssystem | Text | Beschreibung des optischen Andock-/Parkführungssystems am Luftfahrzeugstandplatz | ||||||||
Abstellfläche | Polygon | Geografische Lage der Abstellfläche | ||||||||
Fluggastbrücke | Codeliste | Am Luftfahrzeugstandplatz verfügbare Fluggastbrücke | ||||||||
Kraftstoff | Codeliste | Am Luftfahrzeugstandplatz verfügbarer Kraftstoff | ||||||||
Außenbordversorgung | Codeliste | Am Luftfahrzeugstandplatz verfügbare Außenbordversorgung | ||||||||
Schleppen | Codeliste | Am Luftfahrzeugstandplatz verfügbares Schleppen | ||||||||
Terminal | Text | Referenz des Terminal-Gebäudes | ||||||||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart des Luftfahrzeugstandplatzes | ||||||||
Beschränkungen für Luftfahrzeuge | Text | Nutzungsbeschränkungen (Verbote) für bestimmte Luftfahrzeugmuster | ||||||||
PCN | Text | PCN des Luftfahrzeugstandplatzes | ||||||||
Standplatz-Leitlinie | ||||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort der Standplatz-Leitlinie | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | ||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN der Standplatz-Leitlinienpunkte | 1 m | Grundlegend | Gemessen | |||||
Richtung | Text | Richtung der Standplatz-Leitlinie | ||||||||
Spannweite | Wert | Spannweite | ||||||||
Farbe | Codeliste | Farbe der Standplatz-Leitlinie | ||||||||
Art | Codeliste | Art der Standplatz-Leitlinie | ||||||||
Hubschrauberstandplatz | Ein Luftfahrzeugstandplatz, der für das Abstellen und bei beabsichtigtem Schwebeflugbetrieb für das Aufsetzen und Abheben eines Hubschraubers vorgesehen ist. | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung des Hubschrauberstandplatzes | ||||||||
Ort | Punkt | Geografischer Ort des Hubschrauberstandplatzes/der INS-Kontrollstellen | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Sek. | ||||
Enteisungsfläche | Eine Anlage, mit deren Hilfe das Flugzeug von Reif, Eis oder Schnee befreit wird (Enteisung), um saubere Oberflächen zu erhalten, und/oder mit deren Hilfe die sauberen Oberflächen eines Flugzeugs für gewisse Zeit gegen die Bildung von Reif oder Eis oder die Ansammlung von Schnee oder Schneematsch geschützt werden. | |||||||||
Kennung | Text | Kennung der Enteisungsfläche | ||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Enteisungsfläche | 1 m | Routine | Gemessen | 1/10 Sek. | 1 Sek. | |||
Art der Oberfläche | Text | Oberflächenart der Enteisungsfläche | ||||||||
Basis-ID | Text | Name des zugehörigen Rollbahn-, Abstellflächen- oder Vorfeldelements | ||||||||
Beschränkungen für Luftfahrzeuge | Text | Nutzungsbeschränkungen (Verbote) für bestimmte Luftfahrzeugmuster |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Kommunikationseinrichtung | ||||||||||
Bezeichnung des Dienstes | Text | Bezeichnung des erbrachten Dienstes | ||||||||
Rufzeichen | Text | Rufzeichen der Kommunikationseinrichtung | ||||||||
Kanal | Text | Kanal/Frequenz der Kommunikationseinrichtung | ||||||||
Login-Adresse | Text | Login-Adresse der Einrichtung | Falls zutreffend | |||||||
Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten der Station, die von der Dienststelle genutzt wird |
2. Luftraumdaten
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
ATS-Luftraum | Alphabetisch bezeichneter Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem bestimmte Arten von Flügen verkehren können und für den Flugverkehrsdienste (ATS) und Flugverkehrsbetriebsvorschriften festgelegt sind. | |||||||||
Art | Text | Art des ATS-Luftraums nach Anlage 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA) | ||||||||
Bezeichnung | Text | Die dem Luftraum von der zuständigen Behörde zugewiesene Bezeichnung | ||||||||
Seitliche Begrenzungen | Polygon | Die Fläche, die die horizontale Gestalt des Luftraums festlegt | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
Vertikale Begrenzungen | ||||||||||
Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Luftraums | ||||||||
Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Luftraums | 50 m | Routine | Berechnet | 50 m oder 100 ft | 50 m oder 100 ft | |||
Luftraumklasse | Codeliste | Eine Klassifizierung des Luftraums, nach der sich die Betriebsvorschriften, die Anforderungen an Flüge und die erbrachten Dienste richten. | ||||||||
Übergangshöhe | Höhe über NN | Die Höhe über NN, in oder unterhalb der die Flughöhe eines Luftfahrzeugs nach Höhen über NN bestimmt wird. | ||||||||
Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten des Luftraums | ||||||||
ATS-Stelle | Die den Dienst erbringende Stelle | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung der den Dienst erbringenden Stelle | ||||||||
Rufzeichen | Text | Rufzeichen der Bodenfunkstelle, die von der Dienststelle genutzt wird | ||||||||
Sprache | Codeliste | Angaben zu der/den verwendeten Sprache(n) unter Angabe des Gebiets und der Bedingungen, gegebenenfalls auch wann und wo sie zu verwenden ist/sind | ||||||||
Geltung | Text | Angaben zu dem Gebiet und den Bedingungen, wenn sie zu verwenden ist | ||||||||
Dienstzeiten | Zeitschema | Betriebsstunden der Bodenfunkstelle, die von der Dienststelle genutzt wird | ||||||||
Frequenz | ||||||||||
Wert | Wert | Frequenz des ATS-Luftraums | ||||||||
Zweck | Text | Hinweise zum spezifischen Zweck der Frequenz | ||||||||
Anmerkung 1 | FIR, UIR | 2 km | Routine | Festgesetzt | 1 Min. | Gemäß Darstellung | ||||
TMA, CTA | 100 m | Grundlegend | Berechnet | 1 Sek. | Gemäß Darstellung | |||||
Kontrollzone (CTR) | 100 m | Grundlegend | Berechnet | 1 Sek. | Gemäß Darstellung |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Luftraum für besondere Aktivitäten | ||||||||||
Art | Codeliste | Art des Luftraums für besondere Aktivitäten (siehe Anmerkung 1) | ||||||||
Identifizierung | Text | Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung des Luftraums | ||||||||
Bezeichnung | Text | Die dem Luftraum von einer durch den Mitgliedstaat benannten Behörde zugewiesene Bezeichnung | ||||||||
Seitliche Begrenzungen | Polygon | Die Fläche, die die horizontale Gestalt des Luftraums festlegt | Siehe Anmerkung 2, nur für die Gebiete P, R und D | |||||||
Vertikale Begrenzungen | ||||||||||
Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Luftraums | ||||||||
Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Luftraums | ||||||||
Beschränkung | Text | Art der Beschränkung oder der Art von Gefahr | ||||||||
Aktivierung | Text | Informationen über das System und die Mittel zur Bekanntmachung der Aktivierung zusammen mit Informationen für Zivilflüge und zu anwendbaren Verfahren für Flugüberwachungszonen (ADIZ) | ||||||||
Dauer der Aktivitäten | Zeitschema | Zeitraum, in dem die besonderen Aktivitäten stattfinden | ||||||||
Risiko eines Ansteuerns | Text | Das Risiko eines Ansteuerns bei einem Durchflug | ||||||||
Anmerkung 1, Art: | Sperrgebiet (Prohibited area) | Anmerkung 2 | 100 m | Grundlegend | Berechnet | 1 Sek. | Gemäß Darstellung | |||
Flugbeschränkungsgebiet (Restricted area) | 2 km | Routine | Festgesetzt | 1 Min. | Gemäß Darstellung | |||||
Gefahrengebiet (Danger area) | ||||||||||
Militärisches Übungsgebiet | ||||||||||
Militärisches Ausbildungsgebiet | ||||||||||
Flugüberwachungszone (ADIZ) | ||||||||||
Sonstige |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Andere regulierte Lufträume | ||||||||||
Art | Text | Luftraumart (verringerte Höhenstaffelung (RVSM), Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT) usw.) | ||||||||
Identifizierung | Text | Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung des Luftraums | ||||||||
Bezeichnung | Text | Die dem Luftraum von einer durch den Mitgliedstaat benannten Behörde zugewiesene Bezeichnung | ||||||||
Seitliche Begrenzungen | Polygon | Die Fläche, die die horizontale Gestalt des Luftraums festlegt | ||||||||
Vertikale Begrenzungen | ||||||||||
Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Luftraums | ||||||||
Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Luftraums | ||||||||
Beschränkung | Text | Art der Beschränkung (falls zutreffend) | ||||||||
Aktivierung | Text | Informationen über das System und die Mittel zur Bekanntmachung der Aktivierung zusammen mit Informationen für Zivilflüge und zu anwendbaren ADIZ-Verfahren | ||||||||
Dauer der Aktivitäten | Zeitschema | Zeitraum, in dem die besonderen Aktivitäten stattfinden |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Flugverkehrskontrollsektor (ATC-Sektor) | ||||||||||
Identifizierung | Text | Die dem Sektor zugewiesene Identifizierung | ||||||||
Seitliche Begrenzungen | Polygon | Die Fläche, die die horizontale Gestalt des ATC-Sektors festlegt | ||||||||
Vertikale Begrenzungen | ||||||||||
Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Sektors | ||||||||
Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Sektors |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Kommunikationseinrichtung | ||||||||||
Bezeichnung des Dienstes | Text | Bezeichnung des erbrachten Dienstes | ||||||||
Rufzeichen | Text | Rufzeichen der Kommunikationseinrichtung | ||||||||
Kanal | Text | Kanal/Frequenz der Kommunikationseinrichtung | ||||||||
Login-Adresse | Text | Login-Adresse der Einrichtung | Falls zutreffend | |||||||
Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten der Station, die von der Dienststelle genutzt wird |
2. Luftraumdaten
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
ATS-Luftraum | Alphabetisch bezeichneter Luftraum von festgelegten Ausmaßen, in dem bestimmte Arten von Flügen verkehren können und für den Flugverkehrsdienste (ATS) und Flugverkehrsbetriebsvorschriften festgelegt sind. | |||||||||
Art | Text | Art des ATS-Luftraums nach Anlage 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA) | ||||||||
Bezeichnung | Text | Die dem Luftraum von der zuständigen Behörde zugewiesene Bezeichnung | ||||||||
Seitliche Begrenzungen | Polygon | Die Fläche, die die horizontale Gestalt des Luftraums festlegt | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
Vertikale Begrenzungen | ||||||||||
Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Luftraums | ||||||||
Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Luftraums | 50 m | Routine | Berechnet | 50 m oder 100 ft | 50 m oder 100 ft | |||
Luftraumklasse | Codeliste | Eine Klassifizierung des Luftraums, nach der sich die Betriebsvorschriften, die Anforderungen an Flüge und die erbrachten Dienste richten. | ||||||||
Übergangshöhe | Höhe über NN | Die Höhe über NN, in oder unterhalb der die Flughöhe eines Luftfahrzeugs nach Höhen über NN bestimmt wird. | ||||||||
Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten des Luftraums | ||||||||
ATS-Stelle | Die den Dienst erbringende Stelle | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung der den Dienst erbringenden Stelle | ||||||||
Rufzeichen | Text | Rufzeichen der Bodenfunkstelle, die von der Dienststelle genutzt wird | ||||||||
Sprache | Codeliste | Angaben zu der/den verwendeten Sprache(n) unter Angabe des Gebiets und der Bedingungen, gegebenenfalls auch wann und wo sie zu verwenden ist/sind | ||||||||
Geltung | Text | Angaben zu dem Gebiet und den Bedingungen, wenn sie zu verwenden ist | ||||||||
Dienstzeiten | Zeitschema | Betriebsstunden der Bodenfunkstelle, die von der Dienststelle genutzt wird | ||||||||
Frequenz | ||||||||||
Wert | Wert | Frequenz des ATS-Luftraums | ||||||||
Zweck | Text | Hinweise zum spezifischen Zweck der Frequenz | ||||||||
Anmerkung 1 | FIR, UIR | 2 km | Routine | Festgesetzt | 1 Min. | Gemäß Darstellung | ||||
TMA, CTA | 100 m | Grundlegend | Berechnet | 1 Sek. | Gemäß Darstellung | |||||
Kontrollzone (CTR) | 100 m | Grundlegend | Berechnet | 1 Sek. | Gemäß Darstellung |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Luftraum für besondere Aktivitäten | ||||||||||
Art | Codeliste | Art des Luftraums für besondere Aktivitäten (siehe Anmerkung 1) | ||||||||
Identifizierung | Text | Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung des Luftraums | ||||||||
Bezeichnung | Text | Die dem Luftraum von einer durch den Mitgliedstaat benannten Behörde zugewiesene Bezeichnung | ||||||||
Seitliche Begrenzungen | Polygon | Die Fläche, die die horizontale Gestalt des Luftraums festlegt | Siehe Anmerkung 2, nur für die Gebiete P, R und D | |||||||
Vertikale Begrenzungen | ||||||||||
Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Luftraums | ||||||||
Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Luftraums | ||||||||
Beschränkung | Text | Art der Beschränkung oder der Art von Gefahr | ||||||||
Aktivierung | Text | Informationen über das System und die Mittel zur Bekanntmachung der Aktivierung zusammen mit Informationen für Zivilflüge und zu anwendbaren Verfahren für Flugüberwachungszonen (ADIZ) | ||||||||
Dauer der Aktivitäten | Zeitschema | Zeitraum, in dem die besonderen Aktivitäten stattfinden | ||||||||
Risiko eines Ansteuerns | Text | Das Risiko eines Ansteuerns bei einem Durchflug | ||||||||
Anmerkung 1, Art: | Sperrgebiet (Prohibited area) | Anmerkung 2 | 100 m | Grundlegend | Berechnet | 1 Sek. | Gemäß Darstellung | |||
Flugbeschränkungsgebiet (Restricted area) | 2 km | Routine | Festgesetzt | 1 Min. | Gemäß Darstellung | |||||
Gefahrengebiet (Danger area) | ||||||||||
Militärisches Übungsgebiet | ||||||||||
Militärisches Ausbildungsgebiet | ||||||||||
Flugüberwachungszone (ADIZ) | ||||||||||
Sonstige |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Andere regulierte Lufträume | ||||||||||
Art | Text | Luftraumart (verringerte Höhenstaffelung (RVSM), Notsender (Emergency Locator Transmitter, ELT) usw.) | ||||||||
Identifizierung | Text | Bezeichnung zur eindeutigen Identifizierung des Luftraums | ||||||||
Bezeichnung | Text | Die dem Luftraum von einer durch den Mitgliedstaat benannten Behörde zugewiesene Bezeichnung | ||||||||
Seitliche Begrenzungen | Polygon | Die Fläche, die die horizontale Gestalt des Luftraums festlegt | ||||||||
Vertikale Begrenzungen | ||||||||||
Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Luftraums | ||||||||
Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Luftraums | ||||||||
Beschränkung | Text | Art der Beschränkung (falls zutreffend) | ||||||||
Aktivierung | Text | Informationen über das System und die Mittel zur Bekanntmachung der Aktivierung zusammen mit Informationen für Zivilflüge und zu anwendbaren ADIZ-Verfahren | ||||||||
Dauer der Aktivitäten | Zeitschema | Zeitraum, in dem die besonderen Aktivitäten stattfinden |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Flugverkehrskontrollsektor (ATC-Sektor) | ||||||||||
Identifizierung | Text | Die dem Sektor zugewiesene Identifizierung | ||||||||
Seitliche Begrenzungen | Polygon | Die Fläche, die die horizontale Gestalt des ATC-Sektors festlegt | ||||||||
Vertikale Begrenzungen | ||||||||||
Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Sektors | ||||||||
Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Sektors |
3. ATS- und andere Streckendaten
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
ATS-Strecke | Eine festgelegte Strecke, die für die Lenkung des Verkehrsflusses nach den Erfordernissen der Flugverkehrsdienste bestimmt ist | |||||||||
Kennung | Text | Kennungen für ATS-Strecken gemäß Anhang XI (Teil-FPD) dieser Verordnung | ||||||||
Präfix der Kennung | Text | Präfix der Streckenkennung gemäß Anmerkung 1 | ||||||||
Andere Strecke | Eine festgelegte Strecke, die für die Lenkung des Verkehrsflusses nach den Erfordernissen ohne ATS bestimmt ist | |||||||||
Kennung | Text | Streckenkennung | ||||||||
Art | Text | Streckenart (z.B. unkontrollierte VFR-Strecken) | ||||||||
Flugregeln | Codeliste | Informationen über die für die Strecke geltenden Flugregeln (IFR/VFR) | ||||||||
Streckensegment | ||||||||||
Navigationsspezifikation | Text | Benennung der für ein bestimmtes Segment oder bestimmte Segmente geltenden Navigationsspezifikation(en); es gibt zwei Arten von Navigationsspezifikationen:
|
||||||||
von Punkt | Verweis auf den ersten Punkt eines Streckenabschnitts | |||||||||
Bezeichnung | Text | Die codierten Kennungen oder codierten Bezeichnungen eines signifikanten Punkts | ||||||||
Meldung | Codeliste | ATS/MET-Meldepflicht mit dem Vermerk "obligatorisch" oder "auf Anforderung" | ||||||||
nach Punkt | Verweis auf den zweiten Punkt eines Streckenabschnitts | |||||||||
Bezeichnung | Text | Die codierten Kennungen oder codierten Bezeichnungen eines signifikanten Punkts | ||||||||
Meldung | Codeliste | ATS/MET-Meldepflicht mit dem Vermerk "obligatorisch" oder "auf Anforderung" | ||||||||
Kurs über Grund | Peilung | Kurs über Grund, VOR-Leitstrahl oder missweisende Peilung eines Streckenabschnitts | 1/10 Grad (Terminal Ankunft Abflug) | Routine (Terminal Ankunft Abflug) | Berechnet (Terminal Ankunft Abflug) | 1 Grad (Terminal Ankunft Abflug) | 1 Grad (Terminal Ankunft Abflug) | |||
Wechselpunkt | Punkt | Der Punkt, an dem ein Luftfahrzeug, das entlang eines durch UKW-Drehfunkfeuer definierten ATS-Streckenabschnitts fliegt, voraussichtlich den Bezug auf die Navigationseinrichtung hinter dem Luftfahrzeug als primäre Navigationshilfe durch den Bezug auf die nächstgelegene Einrichtung vor dem Luftfahrzeug ersetzen wird. | Für VOR-Radial | |||||||
Länge | Strecke | Die geodätische Entfernung zwischen "von Punkt" und "nach Punkt" | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
Obere Begrenzung | Höhe über NN | Obere Grenze des Streckenabschnitts | ||||||||
Untere Begrenzung | Höhe über NN | Untere Grenze des Streckenabschnitts | ||||||||
Mindestreiseflughöhe (MEA) | Höhe über NN | Die Höhe über NN eines Streckenabschnitts, die einen angemessenen Empfang der relevanten Navigationseinrichtungen und des ATS-Fernmeldeverkehrs gewährleistet, mit der Luftraumstruktur im Einklang steht und die erforderliche Hindernisfreiheit bietet. | Niedrigere ATS-Strecken | 50 m | Routine | Berechnet | 50 m oder 100 ft | 50 m oder 100 ft | ||
Hindernisfreihöhe über NN | Höhe über NN | Die Mindesthöhe über NN eines festgelegten Abschnitts, in der die erforderliche Hindernisfreiheit gewährleistet ist. | 50 m | Routine | Berechnet | 50 m oder 100 ft | 50 m oder 100 ft | |||
Mindestflughöhe | Höhe über NN | Mindestflughöhe | Hubschrauberstrecke | 50 m | Routine | Berechnet | 50 m oder 100 ft | 50 m oder 100 ft | ||
Seitliche Begrenzungen | Strecke | Seitliche Begrenzungen der Strecke | ||||||||
Bereichsmindesthöhe (AMA) | Höhe über NN | Die unter Instrumentenwetterbedingungen (IMC) zu verwendende Mindestflughöhe, die innerhalb eines bestimmten Gebiets, das in der Regel durch Breitenkreise und Meridiane definier+t ist, eine Mindesthindernisfreiheit gewährleistet. | ||||||||
Mindestführungshöhe (MVA) | Höhe über NN | MVA | ||||||||
Beschränkungen | Text | Angaben zu etwaigen Geschwindigkeits- und Flugflächen-/Höhenbeschränkungen für das Gebiet, falls zutreffend | ||||||||
Reiseflughöhe bestimmende Richtung | Angabe der Richtung der Reiseflughöhen (gerade, ungerade, keine (NIL)) | |||||||||
Vorwärts | Codeliste | Angabe der die Reiseflughöhe bestimmenden Richtung (gerade, ungerade, keine) vom ersten zum zweiten Punkt des Streckenabschnitts | ||||||||
Rückwärts | Codeliste | Angabe der die Reiseflughöhe bestimmenden Richtung (gerade, ungerade, keine) vom zweiten zum ersten Punkt des Streckenabschnitts | ||||||||
Verfügbarkeit | Text | Informationen zur Verfügbarkeit der Strecke | ||||||||
Luftraumklasse | Text | Eine Klassifizierung des Luftraums, nach der sich die Betriebsvorschriften, die Anforderungen an Flüge und die erbrachten Dienste richten. | ||||||||
Anforderungen an die leistungsbasierte Navigation (PBN) | Flächennavigation auf der Grundlage von PBN-Anforderungen an Luftfahrzeuge, die auf einer ATS-Strecke, nach einem Instrumentenanflugverfahren oder in einem festgelegten Luftraum betrieben werden. | Nur PBN | ||||||||
Anforderungen an die Navigationsleistung | Text | Anforderung an die Navigationsgenauigkeit für jeden PBN-Streckenabschnitt (RNAV oder RNP) | ||||||||
Sensoranforderungen | Text | Angabe der Sensoranforderungen einschließlich etwaiger Navigationsspezifikationsbeschränkungen | ||||||||
Kontrollstelle | ||||||||||
Bezeichnung | Text | Name der den Dienst erbringenden Stelle | ||||||||
Kanal | Text | Betriebskanal/-frequenz der Kontrollstelle | ||||||||
Login-Adresse | Text | Festgelegter Login-Code für die DataLink-Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle | Falls zutreffend | |||||||
Anmerkung 1 | U = upper | Anmerkung 2 | 1/10 km | Routine | Berechnet | 1/10 km oder 1/10 nm | 1 km oder 1 nm | |||
H = Hubschrauber | 1/100 km | Grundlegend | Berechnet | 1/100 km oder 1/100 nm | 1 km oder 1 nm | |||||
S = Überschall (supersonic) | ||||||||||
T = TACAN | ||||||||||
Sonstige |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Wegpunkt | ||||||||||
Identifizierung | Text | Dem signifikanten geografischen Punkt zugewiesene Bezeichnungen, codierte Kennungen oder codierte Bezeichnungen | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des Wegpunkts | 100 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | 1 Sek. | 1 Sek. | |||
Formation | ||||||||||
Navigationshilfe (Navaid) | Text | Identifizierung der Station des VOR/DME, auf das Bezug genommen wird | ||||||||
Peilung | Peilung | Peilung zum VOR/DME, auf das Bezug genommen wird, sofern der Wegpunkt nicht damit verbunden ist | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
Strecke | Strecke | Entfernung vom VOR/DME, auf das Bezug genommen wird, sofern der Wegpunkt nicht damit verbunden ist | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
Anmerkung 1 | 1/10 Grad | Routine | Berechnet | 1/10 Grad | 1/10 Grad | |||||
1/100 Grad | Grundlegend | Berechnet | 1/100 Grad | 1/10 Grad | ||||||
Berechnet | ||||||||||
Anmerkung 2 | 1/10 km | Routine | Berechnet | 1/10 km oder 1/10 nm | 2/10 km (1/10 nm) | |||||
1/100 km | Grundlegend | Berechnet | 1/100 km oder 1/100 nm | 2/10 km (1/10 nm) |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Warteverfahren auf der Strecke | Ein vorbestimmtes Manöver, das ein Luftfahrzeug innerhalb eines bestimmten Luftraums hält, bis eine weitere Freigabe möglich ist. | |||||||||
Identifizierung | Text | Identifizierung des Warteverfahrens | ||||||||
Fixpunkt | Text | Identifizierung des Warteverfahren-Fixpunkts | 100 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | 1 Sek. | 1 Sek. | |||
Wegpunkt | Punkt | Geografischer Ort des Warte-Wegpunkts | ||||||||
Anflugkurs | Peilung | Der Anflugkurs des Warteverfahrens | ||||||||
Kurvenrichtung | Text | Richtung der Verfahrenskurve | ||||||||
Geschwindigkeit | Wert | Maximal zulässige Fluggeschwindigkeit | ||||||||
Flughöhe | ||||||||||
Mindestwartehöhe | Höhe über NN | Mindestwartehöhe für das Warteverfahren | ||||||||
Maximale Wartehöhe | Höhe über NN | Maximale Wartehöhe für das Warteverfahren | ||||||||
Dauer/Strecke des Abflugteils des Warteverfahrens | Wert | Angabe der Dauer/Strecke des Warteverfahrens | ||||||||
Kontrollstelle | ||||||||||
Bezeichnung | Text | Angabe der Kontrollstelle | ||||||||
Frequenz | Wert | Betriebsfrequenz/-kanal der Kontrollstelle | ||||||||
Besonderes Einflugverfahren (Holding Entry) | Text | Textbeschreibung des besonderen VOR/DME-Einflugverfahrens | Sofern für eine VOR/DME-Warteschleife ein Einflug-Radial zu einem Sekundärfix am Ende des Abflugteils festgelegt wurde |
4. Daten zum Instrumentenflugverfahren
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Verfahren | ||||||||||
Identifizierung | ||||||||||
Führung für das Endanflugsegment (FAS) | Codeliste | Bezeichnung der für die laterale Endanflugführung verwendeten Funknavigationshilfe, z.B. ILS, VOR, RNAV usw. | APCH | |||||||
RWY | Text | Pistenkennung der Lande- und Startrichtung, z.B. 27, 35L, 01R | ||||||||
Platzrundenanflug | Codeliste | Angabe, ob es sich um ein Platzrunden-Anflugverfahren handelt oder nicht | APCH | |||||||
Mehrfachcode | Text | Können zwei oder mehr Verfahren zu derselben Piste nicht allein durch die Art der Funknavigationshilfe unterschieden werden (z.B. VOR y RWY 20 oder VOR z RWY 20), ist nach der Art der Funknavigationshilfe ein Einzelbuchstabensuffix, beginnend mit dem Buchstaben "z" zu verwenden. | APCH | |||||||
NS-Begrenzer | Text | Sensorspezifische Informationen bei beschränkter Verwendung | Nur PBN | |||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung des Instrumentenflugverfahrens | ||||||||
Benennung in Klartext | ||||||||||
Basiskennung | Text | Als Basiskennung ist die Bezeichnung oder codierte Bezeichnung des signifikanten geografischen Punktes zu verwenden, an dem die Standardabflugstrecke endet. | SID, STAR | |||||||
Gültigkeitskennung | Text | Gültigkeitskennung (eine Zahl von 1 bis 9) | SID, STAR | |||||||
Streckenkennung | Text | Eine Streckenkennung besteht aus einem Buchstaben des Alphabets. Die Buchstaben "I" und "O" dürfen nicht verwendet werden, | SID, STAR | |||||||
Visuelle Anzeige | Text | Anzeige, ob die Strecke für Luftfahrzeuge im VFR-Betrieb festgelegt wurde. | Nur VFR | |||||||
Codierte Bezeichnung | ||||||||||
Signifikanter geografischer Punkt | Text | Die codierten Kennungen oder codierten Bezeichnungen eines signifikanten geografischen Punkts | SID, STAR | |||||||
Gültigkeitskennung | Text | Die Gültigkeitskennung des Verfahrens | SID, STAR | |||||||
Streckenkennung | Text | Die Streckenkennung des Verfahrens | SID, STAR | |||||||
Art des Verfahrens | Codeliste | Angabe der Art des Verfahrens (Abflug, Ankunft, Anflug, Sonstiges) | ||||||||
PBN oder konventionell | Codeliste | Angabe, ob es sich um das PBN- oder ein konventionelles Verfahren handelt | nur IFR | |||||||
Art der Präzision | Text | Art des Instrumentenverfahrens Instrumentenanflugverfahren werden wie folgt klassifiziert:
|
APCH | |||||||
Luftfahrzeugkategorie | Codeliste | Angabe der Luftfahrzeugkategorien, für die das Verfahren vorgesehen ist | ||||||||
Ortsmissweisung | Wert | Die für die Verfahrensplanung in Betracht gezogene Ortsmissweisung | ||||||||
Hindernisfreiheit Höhe über NN/Höhe über Grund (OCA/H) | OCA/H | APCH | ||||||||
Luftfahrzeugkategorie | Codeliste | Luftfahrzeugkategorie | APCH | |||||||
Anflugart | Codeliste | Anflugart (z.B. Geradeausanflug, CAT I, CAT II, LLZ, Platzrundenanflug) oder spezifische Navigationshilfen (z.B. Sinkflug auf definierte Höhenstufen (Step-down Fixes)) oder eine spezifische Navigationsspezifikation | APCH | |||||||
Höhe über NN | Höhe über NN | Die niedrigste Höhe über NN dient der Feststellung der Einhaltung der jeweiligen Kriterien für die Hindernisfreiheit | APCH | Grundlegend | ||||||
Höhe über Grund | Höhe über Grund | Der niedrigste Höhe über Grund der Erhebung der betreffenden Pistenschwelle bzw. der Flugplatzerhebung dient der Feststellung der Einhaltung der jeweiligen Kriterien für die Hindernisfreiheit | APCH | Grundlegend | ||||||
Entscheidungshöhe über NN/über Grund (DA/H) | DA/H | APCH | ||||||||
Luftfahrzeugkategorie | Codeliste | Luftfahrzeugkategorie | APCH | |||||||
Anflugart | Codeliste | Anflugart (z.B. Geradeausanflug, Platzrundenanflug) oder spezifische Navigationshilfen z.B. Sinkflug auf definierte Höhenstufen (Step-down Fixes)) oder eine spezifische Navigationsspezifikation | APCH | |||||||
Höhe über NN | Höhe über NN | Eine festgelegte Höhe über NN bei einem 3D-Instrumentenanflug, bei der ein Fehlanflug eingeleitet werden muss, falls die erforderlichen Sichtmerkmale zur Fortsetzung des Anflugs nicht vorliegen | APCH | |||||||
Höhe über Grund | Höhe über Grund | Eine festgelegte Höhe über Grund bei einem 3D-Instrumentenanflug, bei der ein Fehlanflug eingeleitet werden muss, falls die erforderlichen Sichtmerkmale zur Fortsetzung des Anflugs nicht vorliegen | APCH | |||||||
Mindestsinkflughöhe über NN/über Grund (MDA/H) | MDA/H | APCH | ||||||||
Luftfahrzeugkategorie | Codeliste | Luftfahrzeugkategorie | APCH | |||||||
Anflugart | Codeliste | Anflugart (z.B. Geradeausanflug, Platzrundenanflug) oder spezifische Navigationshilfen z.B. Sinkflug auf definierte Höhenstufen (Step-down Fixes)) oder eine spezifische Navigationsspezifikation | APCH | |||||||
Höhe über NN | Höhe über NN | Eine festgelegte Höhe über NN bei einem 2D-Instrumentenanflug oder Platzrundenanflug, bei deren Unterschreitung der Sinkflug nicht eingeleitet werden darf, ohne dass die erforderlichen Sichtmerkmale vorliegen | APCH | |||||||
Höhe über Grund | Höhe über Grund | Eine festgelegte Höhe über Grund bei einem 2D-Instrumentenanflug oder Platzrundenanflug, bei deren Unterschreitung der Sinkflug nicht eingeleitet werden darf, ohne dass die erforderlichen Sichtmerkmale vorliegen | APCH | |||||||
Sektormindesthöhe (MSA) | Die geringste Höhe über NN, die noch benutzt werden kann und die einen Mindestabstand von 300 m (1.000 ft) über allen Objekten im Bereich eines Kreissektors mit einem Radius von 46 km (25 NM) um eine Funknavigationshilfe gewährleistet | nur IFR | ||||||||
Winkel am Sektoranfang | Winkel | Anfangswinkel eines Sektors | ||||||||
Winkel am Sektorende | Winkel | Endwinkel eines Sektors | ||||||||
auf Fix-Basis | Text | Mittelpunkt der MSA | ||||||||
Höhe über NN | Höhe über NN | Mindesthöhe über NN für jeden Sektor | ||||||||
Beschränkungen | Text | MSA: die geringste Höhe über NN, die noch benutzt werden kann und die einen Mindestabstand von 300 m (1.000 ft) über allen Objekten im Bereich eines Kreissektors mit einem Radius von 46 km (25 NM) um eine Funknavigationshilfe gewährleistet | ||||||||
Radius | Wert | Radius jedes Sektors | ||||||||
Höhe über NN bei Ankunft (TAA) | Die geringste Höhe über NN, die einen Mindestabstand von 300 m (1.000 ft) über allen Objekten innerhalb eines Kreissektors gewährleistet, der einen Radius von 46 km (25 NM) um einen Anfangsanflugpunkt (IAF) oder, mangels IAF, um den Zwischenanflugpunkt (IF) aufweist und durch Geraden begrenzt wird, die den IF mit den beiden Enden des Kreisbogens verbinden; die mit dem Anflugverfahren assoziierten kombinierten TAA-Werte gelten für eine Fläche von 360 Grad rund um den IF. | APCH oder nur PBN | ||||||||
Bezugspunkt | Text | TAA-Bezugspunkt (IAF oder IF) | ||||||||
IAF | Text | TAa IAF-Bezugspunkt | ||||||||
IF | Text | TAa IF-Bezugspunkt | ||||||||
Distanz zum IAF | Distanz | Distanz der TAA-Flächenbegrenzung vom IAF | ||||||||
Höhe über NN | Höhe über NN | Höhe über NN bei Ankunft | ||||||||
Winkel am Sektoranfang | Winkel | Anfangswinkel eines Sektors (Peilung zum TAA-Bezugspunkt) | ||||||||
Winkel am Sektorende | Winkel | Endwinkel eines Sektors (Peilung zum TAA-Bezugspunkt) | ||||||||
Step-Down-Bogen | Distanz | Radius des Innenbereichs in niedrigerer Höhe über NN. | ||||||||
Bezeichnung der Navigationsspezifikation | Text | Erforderliche Anforderungen an Luftfahrzeuge und Flugbesatzung zur Unterstützung des PBN-Betriebs in einem bestimmten Luftraum; es gibt zwei Arten von Navigationsspezifikationen:
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Nur PBN | |||||||
Betriebsminima | Text | Flugplatz-Betriebsminima: Nutzungsgrenzen eines Flugplatzes für
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APCH, DEP | |||||||
Temperatur | ||||||||||
Mindesttemperatur | Wert | Referenzmindesttemperatur | APCH oder nur PBN | |||||||
Höchsttemperatur | Wert | Referenzhöchsttemperatur | APCH oder nur PBN | |||||||
Fernmessung der Höhe über NN | Text | Warnhinweis mit Angaben zur Quelle der Höhenmessung | APCH | |||||||
Verfahrensbezugswert | Text | Flugplatz- oder Landeschwelle | APCH | |||||||
PBN-Anforderungen | Spezifische Anforderungen an PBN-Verfahren | PBN | ||||||||
Codeliste | Kennung der Navigationsspezifikation (RNAV 5, RNP 0.3 usw.) | |||||||||
Navigationsspezifikation | Text | Etwaige Einschränkungen des Sensors für die Navigation (globales Satellitennavigationssystem (GNSS) erforderlich) | ||||||||
Funktionsanforderungen | Text | Erforderliche Funktionen, die als Optionen in der Navigationsspezifikation beschrieben werden, aber nicht in der eigentlichen Navigationsspezifikation angegeben sind (Funkfrequenz (RF) erforderlich) | ||||||||
Verfahrenssegment | SID, STAR, APCH | |||||||||
Start | Text | Identifizierung des Startpunkts des Segments | ||||||||
Ende | Text | Identifizierung des Endpunkts oder Beschreibung des Endes des Segments | ||||||||
End-Fix-Funktion | Codeliste | Angabe, ob es sich bei dem Endpunkt (end fix) um einen seitlich zu passierenden Punkt (fly-by point) (ein Wegpunkt, bei dem eine Kurve geflogen werden muss, damit das nächste Segment einer Strecke oder eines Verfahrens seitlich passiert werden kann) oder um einen zu überfliegenden Punkt (fly-over point) (ein Wegpunkt, an dem eine Kurve eingeleitet wird, um das nächste Segment einer Strecke oder eines Verfahrens zu erreichen) handelt | PBN | |||||||
Endpunkt-Funktion | Codeliste | Angabe der Funktion des End-Fehlanflugpunkts (MAPt), IF, IAF, Endanflugpunkt (FAF), Fehlanflug-Wartepunkt (MAHF) usw. | ||||||||
Eine bestimmte Höhe über NN/Höhe über Grund, die über der Mindesthöhe über NN/Mindesthöhe über Grund geflogen wird und so festgelegt ist, dass sie einen stabilen Sinkflug im vorgegebenen Sinkflugwinkel im Zwischen-/Endanflugsegment gewährleistet. | Nur bestimmte Segmente von SID, STAR, APCH | Grundlegend | ||||||||
Mindesthindernisfreihöhe über NN | Höhe über NN | Die Mindesthöhe über NN eines festgelegten Abschnitts, in der die erforderliche Hindernisfreiheit gewährleistet ist. | SID, STAR | |||||||
Distanz | Distanz | Geodätische Distanz bis zum nächsten Zehntel eines Kilometers oder einer Seemeile zwischen den einzelnen aufeinanderfolgenden benannten signifikanten geografischen Punkten | 1/100 km | Grundlegend | Berechnet | 1/100 km oder 1/100 nm | 1 km oder 1 nm | |||
Rechtweisende Peilung | Peilung | Rechtweisender Kurs bis zum nächsten Zehntel eines Grads zwischen den aufeinanderfolgenden signifikanten geografischen Punkten | SID, STAR, APCH | 1/10 Grad | Routine | Berechnet | 1/10 Grad | |||
Ortsmissweisung | Peilung | Missweisender Kurs bis zum nächsten Zehntel eines Grads zwischen den aufeinanderfolgenden signifikanten geografischen Punkten | SID, STAR, APCH | 1/10 Grad | Routine | Berechnet | 1 Grad | 1 Grad | ||
Gradient | Wert | APCH, DEP | ||||||||
Geschwindigkeit | Wert | Geschwindigkeitsbegrenzung an einem signifikanten geografischen Punkt, ausgedrückt in Einheiten von 10 kt, falls zutreffend | ||||||||
Hinderniskontrolle | APCH, DEP | |||||||||
Art | Text | Angabe, ob das Hindernis beleuchtet/nicht beleuchtet ist, Art des Hindernisses (Kirche/Windrad usw.) | ||||||||
Position | Punkt | Koordinaten der Hinderniskontrolle | Siehe Abschnitt 6 "Hindernisdaten". | |||||||
Ortshöhe über NN: | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des obersten Punktes der Hinderniskontrolle | Siehe Abschnitt 6 "Hindernisdaten". | |||||||
Endanflugsegment | Segment eines Instrumentenanflugverfahrens, bei dem Ausrichtung und Sinkflug zur Landung abgeschlossen sind | SBAS APCH, GBAS APCH | ||||||||
Betriebsart | Text | Eine Nummer, die die Art des Endanflugsegments angibt (z.B. wird "0" für ein Geradeausanflugverfahren einschließlich der Verfahren für versetzten Kurs codiert). | ||||||||
Bezeichnung der Anflugleistung | Text | Eine Zahl zur Identifizierung der Art des Anflugs ("0" wird für die Identifizierung eines Landeanflugverfahrens mit vertikaler Führung (LPV) und eine "1" zur Identifizierung eines Anflugverfahrens der Kategorie I verwendet) | ||||||||
SBAS-Anbieter | Text | Kennung eines Dienstleisters eines bestimmten satellitengestützten Anflugsystems | Nur SBAS | |||||||
Referenzweg-Datenselektor (RPDS) | Text | Eine auf einer Frequenz im Rundsendegebiet eindeutige Kennung, die für die Wahl des FAS-Datenblocks verwendet wird. | Nur GBAS | |||||||
Referenzweg-Kennung (RPI) | Text | Eine vierstellige Kennung zur Bestätigung der Auswahl des richtigen Anflugverfahrens | ||||||||
Landeschwellenpunkt (LTP) oder fiktiver Schwellenpunkt (FTP) | LTP/FTP | |||||||||
Position | Punkt | Breitengrad und Längengrad von LTP/FTP | 0,3 m (1 ft) | Kritisch | 0,0005" (0.01") | |||||
Ellipsoidhöhe | Ortshöhe über NN | Höhe über Grund von LTP/FTP über dem WGS-84 Ellipsoid | 0,25 m | Kritisch | 0,1 m | |||||
Orthometrische Höhe | Ortshöhe über NN | Höhe über Grund von LTP/FTP in Bezug auf das Geoid und dargestellt als MSL-Ortshöhe über NN | ||||||||
Flugwegausrichtungspunkt (FPAP) | FPAP | |||||||||
Position | Punkt | Breiten- und Längengrad des FPAP | 0,3 m (1 ft) | Kritisch | 0,0005" (0.01") | |||||
Orthometrische Höhe | Ortshöhe über NN | Höhe über Grund von FPAP in Bezug auf das Geoid und dargestellt als MSL-Ortshöhe über NN | ||||||||
Anflugschwelle Überflughöhe (TCH) | Höhe über Grund | Angegebener Winkel der Überflughöhe des Flugwegs über dem LTP (oder FTP) | 0,5 m | Kritisch | Berechnet | 0,05 m | ||||
Gleitpfadwinkel (GPA) | Wert | Der Winkel der Anflugbahn (Gleitpfad) in Bezug auf die Horizontalebene nach WGS-84 beim LTP/FTP | 0,01°m | n. z. | 0,01°m | |||||
Kurs mit einer Schwelle | Wert | Die halbe Breite der seitlichen Kursbreite am LTP/FTP, mit der der seitlich versetzte Kurs festgelegt wird, an dem der Empfänger eine vollständige Deflexion erreicht. | n. z. | Kritisch | 0,25 m | |||||
Delta-Längenausgleich | Distanz | Die Distanz vom Stoppende der Piste zum FPAP; sie definiert den Ort, an dem die laterale Sensibilität zur Fehlanflug-Sensibilität wechselt. | n. z. | n. z. | 8 m | |||||
Horizontale Alarmgrenze (HAL) | Wert | HAL | Nur SBAS | |||||||
Vertikale Alarmgrenze (VAL) | Wert | VAL | Nur SBAS | |||||||
FAS-Datenblock | Text | Eine binäre Zeichenkette zur Beschreibung des FAS-Datenblocks, der mit einem geeigneten Softwarewerkzeug erzeugt wurde; bei dem FAS-Datenblock handelt es sich um eine Reihe von Parametern zur Identifizierung eines einzigen Präzisionsanflugs oder eines APV und des damit verbundenen Anflugs. | ||||||||
CRC-Rest | Text | Eine Hexadezimal-Darstellung aus 8 Zeichen der berechneten Restbits, die zur Bestimmung der Integrität des FAS-Datenblocks bei Übertragung und Speicherung verwendet wird. |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Verfahrens-Fix | ||||||||||
Identifizierung | Text | Bezeichnungen, codierte Kennungen oder codierte Bezeichnungen des wesentlichen Punkts | ||||||||
ATC-Meldepflichten | Text | ATS/MET-Meldepflicht mit dem Vermerk "obligatorisch", "auf Anforderung" oder "NIL" (keine Angabe) | ||||||||
VFR-Meldepunkt | Text | Name der Brücke oder der Kirche | VFR | |||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des Fixpunkts | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
Art | Text | Angabe der Art des Fix, z.B. Navigationshilfe, Int, Wegpunkt | ||||||||
Formationen | ||||||||||
Navigationshilfe | Text | Identifizierung der Station des VOR/DME, auf das Bezug genommen wird | ||||||||
Peilung | Peilung | Peilung zum VOR/DME, auf das Bezug genommen wird, sofern der Wegpunkt nicht damit verbunden ist | Anmerkung 2 | |||||||
Distanz | Distanz | Distanz vom VOR/DME, auf das Bezug genommen wird, sofern der Wegpunkt nicht damit verbunden ist | 1/100 km | Grundlegend | Berechnet | 1/100 km oder 1/100 nm | 2/10 km (1/10 nm) | |||
Anmerkung 1 | 100 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | 1 Sek. | 1 Sek. | |||||
3 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | 1/10 Sek. | 1 Sek. | ||||||
Anmerkung 2 | 1/10 Grad | Routine | Berechnet | 1/10 Grad | 1/10 Grad | |||||
1/10 Grad | Grundlegend | Berechnet | 1/10 Grad | 1/10 Grad |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Warteverfahren | Ein vorbestimmtes Manöver, das ein Luftfahrzeug innerhalb eines bestimmten Luftraums hält, bis eine weitere Freigabe möglich ist | |||||||||
Identifizierung | Text | Identifizierung des Warteverfahrens | ||||||||
Fixpunkt | Punkt | Geografischer Ort, der als Referenz für ein Warteverfahren dient | Wie für Verfahrensfix | |||||||
Anflugkurs | Kurs | Rechtweisender Anflugkurs | 1/10 Grad | |||||||
Abflugkurs | Kurs | Rechtweisender Abflugkurs | 1/10 Grad | |||||||
Distanz des Streckenteils | Distanz | Distanz des Abflugstreckenteils | 1/10 km oder 1/10 nm | |||||||
Streckenteildauer | Wert | Dauer des Abflugstreckenteils | ||||||||
Begrenzungsradial | Winkel | Begrenzungsradial von VOR/DME, auf dem die Warteschleife beruht | ||||||||
Kurvenrichtung | Wert | Richtung der Verfahrenskurve | ||||||||
Mindesthöhe über NN | Höhe über NN | Mindesthöhe der Warteschleife unter Angabe des nächsthöheren 50-m- oder 100-ft-Wertes/Flugfläche | 50 m | Routine | Berechnet | 50 m oder 100 ft/Flugfläche | ||||
Maximale Höhe über NN | Höhe über NN | Maximale Höhe der Warteschleife unter Angabe des nächsthöheren 50-m- oder 100-ft-Wertes/Flugfläche | 50 m oder 100 ft/Flugfläche | |||||||
Geschwindigkeit | Wert | Maximal zulässige Fluggeschwindigkeit | 10 kt | |||||||
Ortsmissweisung | ||||||||||
Winkel | Winkel | Ortsmissweisung der Funknavigationshilfe für das Verfahren | ||||||||
Datum | Datum | Datum, an dem die Ortsmissweisung den entsprechenden Wert aufwies | ||||||||
Bezeichnung der Navigationsspezifikation | Text | Bezeichnung der Navigationsspezifikation - erforderliche Anforderungen an Luftfahrzeuge und Flugbesatzung zur Unterstützung einer Navigationsanwendung in einem bestimmten Luftraumkonzept | RNAV/RNP |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Besonderheiten des Verfahrens bei Hubschraubern | ||||||||||
Titel des Verfahrens bei Hubschraubern (RNAV 263) | Text | Identifizierung des Verfahrens bei Hubschraubern | ||||||||
Hubschrauberflugplatz-Überflughöhe (HCH) | Höhe über Grund | Hubschrauberflugplatz-Überflughöhe | Grundlegend | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | |||||
Anfangsabflugpunkt (IDF) | Punkt | Anfangsabflugpunkt | DEP | |||||||
Fehlanflugpunkt (MAPt) | Punkt | MAPt | APCH | |||||||
Direktes Sichtsegment | Für PinS-APP: der Flugabschnitt, der die Points in Space (PinS) direkt mit der Landestelle verbindet; für PinS-DEP: der Flugabschnitt, der die Landestelle mit dem IDF verbindet | |||||||||
Kurs über Grund | Linie | |||||||||
Distanz | Distanz | |||||||||
Peilung | Winkel | |||||||||
Überflughöhe | Höhe über Grund | |||||||||
Sichtsegment beim Manövrieren (VS) | Für folgende Manöver geschützte VS-PinS:
|
APCHDEP | ||||||||
Mittellinie | Winkel | Mittellinie der Steigflugebene | DEP | |||||||
Manövrierbereich | Polygon | Bereich, in dem der Pilot auf Sicht manövrieren soll | APCH DEP | |||||||
Kein Manövrierbereich | Polygon | Bereich, in dem Manövrieren untersagt ist | APCH DEP | |||||||
Einflugwege | Linie | Für folgende Manöver geschützte VS-PinS:
|
APCH DEP | |||||||
HAS | Höhe über Oberflächendiagramm | APCH | ||||||||
Radius | Distanz | |||||||||
Höhe über Oberfläche | Höhe über Grund | |||||||||
"Proceed visually"-Text | Text | Angabe, dass für das Verfahren die "Proceed visually"-Anweisung gilt | ||||||||
"Proceed VFR"-Text | Text | Angabe, dass für das Verfahren die "Proceed VFR"-Anweisung gilt | ||||||||
Sinkflugwinkel des Sichtsegments (VSDA) | Wert | VSDA | ||||||||
Einflugwege | ||||||||||
Länge | Distanz | |||||||||
Breite | Distanz | |||||||||
Peilung | Winkel |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
AITF | Anmerkungen zu Diagrammen (Luftfahrtinformationen in Textform) | |||||||||
Unabgestimmt zwischen Instrumentenflug- und Gleitfluganzeigen | Text | |||||||||
Fehlanflugbeschreibung | Text | Fehlanflugbeschreibung für das Verfahren | ||||||||
SID/STAR-Streckenbeschreibung | Text | Beschreibung des SID- oder des STAR-Verfahrens in Textform | ||||||||
Fehlanflug-Steiggradient | Wert | Wert des Fehlanflug-Steiggradienten für das Anflugverfahren | ||||||||
Anmerkung CAT H | Text | |||||||||
CAT D groß | Text | |||||||||
Sondergenehmigung benötigt (AR) | Text | Angabe RNP AR | ||||||||
Maßeinheiten | Text | |||||||||
GNSS anstelle von | ||||||||||
Kommunikationsfehler | Text | Beschreibung des Kommunikationsfehlers | ||||||||
Luftraumüberwachung/Radar erforderlich | ||||||||||
Nahe stehende Hindernisse (close-in obstacles) bei SID | Text | Hinweis auf Hindernisse, die bei der Festlegung des Steiggradienten der veröffentlichten Flugroute (Procedure Design Gradient, PDG) nicht berücksichtigt wurden | ||||||||
Abweichungsausgleich | ||||||||||
PDG (Procedure Design Gradient) größer als 3 % |
5. Funknavigationshilfe-/Systemdaten
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Funknavigationshilfe | ||||||||||
Art | Text | Art der Funknavigationshilfe | ||||||||
Identifizierung | Text | Code zur eindeutigen Identifizierung der Navigationshilfe | ||||||||
Bezeichnung | Text | Zugewiesene Bezeichnung der Navigationshilfe | ||||||||
Einsatzgebiet | Text | Angabe, welchem Zweck (Strecke (E), Flugplatz (A) oder beides (AE)) die Navigationshilfe dient | ||||||||
bedienter Flugplatz | Text | ICAO-Ortskennung oder Name der bedienten Flugplätze | ||||||||
bediente Piste | Text | Kennung der bedienten Piste | ||||||||
Betreiber | Text | Bezeichnung des Betreibers der Einrichtung | ||||||||
Art des unterstützten Flugbetriebs | Codeliste | Angabe der Art des unterstützten Flugbetriebs für ILS/MLS, Basis-GNSS, satellitengestütztes Ergänzungssystem (SBAS) und bodengestütztes Ergänzungssystem (GBAS) | ||||||||
Kombinierte Aufstellung | Text | Information, dass Navigationshilfen miteinander kombiniert werden | ||||||||
Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten der Funknavigationshilfe | ||||||||
Ortsmissweisung | Winkeldifferenz zwischen rechtweisend Nord und missweisend Nord | |||||||||
Winkel | Winkel | Ortsmissweisung der Funknavigationshilfe | ILS/NDB | Siehe Anmerkung 1 | ||||||
Datum | Datum | Datum, an dem die Ortsmissweisung den entsprechenden Wert aufwies | ||||||||
Deklination der Station | Winkel | Ausrichtung der Abweichung der Navigationshilfe zwischen Null-Grad-Leitstrahl und rechtweisend Nord, bestimmt zum Zeitpunkt der Kalibrierung der Station | VOR/ILS/MLS | |||||||
Nullrichtung (Peilung) | Text | Richtung der "Null-Peilung", die von der Station zur Verfügung gestellt wird, z.B. missweisend Nord, rechtweisend Nord usw. | VOR | |||||||
Frequenz | Wert | Frequenz oder Einstellungsfrequenz der Funknavigationshilfe | ||||||||
Kanal | Text | Nummer des Kanals der Funknavigationshilfe | DME oder GBAS | |||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort der Funknavigationshilfe | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Die Ortshöhe über NN der Sendeantenne des DME oder die Ortshöhe über NN des GBAS-Referenzpunkts | DME oder GBAS | Siehe Anmerkung 3 | ||||||
Ellipsoidhöhe | Höhe über Grund | Die Ellipsoidhöhe des GBAS-Referenzpunkts | GBAS | |||||||
Ausrichtung des Landekurses | ||||||||||
Peilung | Peilung | Landekurs | ILS-Landekurs | 1/100 Grad | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Grad (falls rechtweisend) | 1 Grad | ||
Art | Text | Art der Ausrichtung des Landekurssenders - rechtweisend oder missweisend | ILS-Landekurs | |||||||
Null-Azimut-Ausrichtung | Peilung | MLS Null-Azimut-Ausrichtung | MLS | 1/100 Grad | Grundlegend | Gemessen | 1/100 Grad (falls rechtweisend) | 1 Grad | ||
Winkel | Winkel | Winkel des Gleitpfads eines ILS oder normaler Gleitpfadwinkel einer MLS-Anlage | ILS GP/MLS | |||||||
RDH | Wert | Wert der ILS-Bezugshöhe (ILS RDH) | ILS GP | 0,5 m | Kritisch | Berechnet | ||||
Distanz Landekurssendeantenne zum Pistenende | Distanz | Distanz ILS-Landekurssender - Pistenende/FATO | ILS-Landekurs | 3 m | Routine | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
Distanz ILS-Gleitpfad-Antenne zu TRSH | Distanz | Distanz ILS-Gleitpfadantenne - Schwelle entlang der Mittellinie | ILS GP | 3 m | Routine | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
Distanz ILS-Markierung zu TRSH | Distanz | Distanz ILS-Markierung - Schwelle | ILS | 3 m | Grundlegend | Berechnet | 1 m oder 1 ft | 2/10 km (1/10 nm) | ||
Distanz ILS-DME-Antenne zu TRSH | Distanz | Distanz ILS-DME-Antenne - Schwelle entlang der Mittellinie | ILS | 3 m | Grundlegend | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
Distanz MLS-Azimut-Antenne zum Pistenende | Distanz | Distanz MLS-Azimut-Antenne - Pistenende/FATO | MLS | 3 m | Routine | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
Distanz MLS-Ortshöhe über NN-Antenne zu TRSH | Distanz | Distanz MLS-Ortshöhe über NN-Antenne - Schwelle entlang der Mittellinie | MLS | 3 m | Routine | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
Distanz MLS-DME-Antenne zu TRSH | Distanz | Distanz MLS-DME/P-Antenne - Schwelle entlang der Mittellinie | MLS | 3 m | Grundlegend | Berechnet | 1 m oder 1 ft | Gemäß Darstellung | ||
Signal-Polarisierung | Codeliste | GBAS-Signalpolarisierung (GBAS/H oder GBAS/E) | GBAS | |||||||
Ausgewiesener Betriebsbereich (DOC) | Text | DOC oder Standarddienstleistungsvolumen (SSV) als Reichweite oder Umfang der Leistung bezogen auf den Referenzpunkt, Höhe und Sektoren der Navigationshilfe/des GBAS, falls erforderlich | ||||||||
Anmerkung 1 | ILS-Landekurs | 1 Grad | Grundlegend | Gemessen | 1 Grad | |||||
NDB | 1 Grad | Routine | Gemessen | 1 Grad | ||||||
Gemessen | ||||||||||
Anmerkung 2 | Flugplatz-Navigationshilfe | 3 m | Grundlegend | Gemessen | 1/10 Sek. | Gemäß Darstellung | ||||
GBAS-Bezugspunkt | 1 m | Gemessen | ||||||||
Strecke | 100 m | Grundlegend | Gemessen | 1 Sek. | ||||||
Gemessen | ||||||||||
Anmerkung 3: | DME | 30 m (100 ft) | Grundlegend | Gemessen | 30 m (100 ft) | 30 m (100 ft) | ||||
DME/P | 3 m | Grundlegend | Gemessen | 3 m (10 ft) | ||||||
GBAS-Bezugspunkt | 0,25 m | Grundlegend | 1 m oder 1 ft |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
GNSS | Globales Positionsbestimmungs- und Zeitgebungssystem, das aus einem oder mehreren Satellitenkonstellationen, Luftfahrzeug-Empfängern und einer Systemintegritätsüberwachung besteht und erforderlichenfalls Erweiterungen umfasst, um die für den vorgesehenen Betrieb erforderliche Navigationsleistung zu unterstützen | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung des GNSS-Elements (GPS, GBAS, GLONASS, EGNOS, MSAS, WAAS usw.) | ||||||||
Frequenz | Wert | GNSS-Frequenz | Falls zutreffend | |||||||
Abdeckungsgebiet | Polygon | Geografischer Ort des GNSS-Abdeckungsgebiets | ||||||||
Abdeckungsgebiet | Polygon | Geografischer Ort des GNSS-Abdeckungsgebiets | ||||||||
Für den Betrieb zuständige Behörde | Text | Bezeichnung der für den Betrieb der Einrichtung zuständigen Behörde | ||||||||
Luftfahrtbodenfeuer | Bodenfeuer und andere Leuchtfeuer zur Kennzeichnung geografischer Positionen, die vom Mitgliedstaat für bedeutsam erachtet werden | |||||||||
Art | Text | Art des Leuchtfeuers | ||||||||
Kennung | Text | Code zur eindeutigen Identifizierung des Leuchtfeuers | ||||||||
Bezeichnung | Text | Name der Stadt oder Gemeinde oder sonstige Identifizierung des Leuchtfeuers | ||||||||
Stärke | Wert | Leuchtkraft des Leuchtfeuers | 1000 cd | |||||||
Merkmale | Text | Angaben zu den Merkmalen des Leuchtfeuers | ||||||||
Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten des Leuchtfeuers | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des Leuchtfeuers | ||||||||
Maritime Leuchtfeuer | ||||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des Leuchtfeuers | ||||||||
Sichtweite | Distanz | Sichtweite des Leuchtfeuers | ||||||||
Merkmale | Text | Angaben zu den Merkmalen des Leuchtfeuers |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Spezielles Navigationssystem | Mit speziellen Navigationssystemen assoziierte Stationen (DECCA. LORAN usw.) | |||||||||
Art | Text | Art des bereitgestellten Dienstes (Mastersignal, Slave-Signal, Farbe) | ||||||||
Kennung | Text | Code zur eindeutigen Identifizierung des speziellen Navigationssystems | ||||||||
Bezeichnung | Text | Zugewiesener Name des speziellen Navigationssystems | ||||||||
Frequenz | Wert | Frequenz (Kanalnummer, Basistaktrate, Wiederholungsrate, soweit zutreffend) des speziellen Navigationssystems | ||||||||
Betriebszeiten | Zeitschema | Betriebszeiten des speziellen Navigationssystems | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des speziellen Navigationssystems | 100 m | Grundlegend | Gemessen/Berechnet | |||||
Betreiber | Text | Bezeichnung des Betreibers der Einrichtung | ||||||||
Abdeckungsgebiet der Einrichtung | Text | Beschreibung des Abdeckungsgebiets der speziellen Navigationssystemeinrichtung |
6. Hindernisdaten
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenaufl. |
Hindernis | Alle (vorübergehend oder dauerhaft) festen und mobilen Hindernisse oder Teile davon | |||||||||
Hinderniskennung | Text | Eindeutige Kennung des Hindernisses | ||||||||
Betreiber/Eigentümer | Text | Name und Kontaktangaben des Betreibers oder Eigentümers des Hindernisses | ||||||||
Art der Geometrie | Codeliste | Angabe, ob das Hindernis ein Punkt, eine Linie oder ein Polygon ist | ||||||||
Horizontale Position | Punkt, Linie oder Polygon | Horizontale Position des Hindernisses | Siehe Anmerkung 1 | |||||||
Horizontale Ausdehnung | Distanz | Horizontale Ausdehnung des Hindernisses | ||||||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des höchsten Punkts des Hindernisses | Siehe Anmerkung 2 | |||||||
Höhe über Grund | Höhe über Grund | Höhe des Hindernisses über Grund | ||||||||
Art | Text | Art des Hindernisses | ||||||||
Datum und Zeitstempel | Datum | Datum und Zeit der Entstehung des Hindernisses | ||||||||
Betrieb | Text | "Feature-Operations" der mobilen Hindernisse | ||||||||
Wirksamkeit | Text | Wirksamkeit der vorübergehenden Arten von Hindernissen | ||||||||
Befeuerung | ||||||||||
Art | Text | Art der Befeuerung | ||||||||
Farbe | Text | Farbe der Hindernisbefeuerung | ||||||||
Markierung | Text | Art der Markierung des Hindernisses | ||||||||
Material | Text | Hauptbestandteil der Hindernisoberfläche | ||||||||
Anmerkung 1 | Hindernisse in Bereich 1 | 50 m | Routine | Gemessen | 1 Sek. | Gemäß Darstellung | ||||
Hindernisse in Bereich 2 (einschließlich 2a, 2b, 2c, 2d, Startflugbahnbereich und Hindernisbegrenzungsflächen) | 5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/10 Sek. | 1/10 Sek. | |||||
Hindernisse in Bereich 3 | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 1/10 Sek. | 1/10 Sek. | |||||
Hindernisse in Bereich 4 | 2,5 m | Grundlegend | Gemessen | |||||||
Anmerkung 2 | Hindernisse in Bereich 1 | 30 m | Routine | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 3 m (10 ft) | ||||
Hindernisse in Bereich 2 (einschließlich 2a, 2b, 2c, 2d, Startflugbahnbereich und Hindernisbegrenzungsflächen) | 3 m | Grundlegend | Gemessen | 1 m oder 1 ft | 1 m oder 1 ft | |||||
Hindernisse in Bereich 3 | 0,5 m | Grundlegend | Gemessen | 0,1 m oder 0,1 ft oder 0,01 m | 1 m oder 1 ft | |||||
Hindernisse in Bereich 4 | 1 m | Grundlegend | Gemessen | 0,1 m |
7. Geografische Daten
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenauflösung |
Bebauung | Gebäude (von flugbetrieblicher Bedeutung) und andere hervorstehende/markante (Flugplatz-)Features | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung des Gebäudes | ||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des Gebäudes | ||||||||
Bebaute Flächen | Mit Städten, Gemeinden und Dörfern überbaute Flächen | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung der bebauten Fläche | ||||||||
Geometrie | Punkt/Polygon | Geografischer Ort der bebauten Fläche | ||||||||
Schienenwege | Alle Eisenbahnstrecken von topografischer Bedeutung | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung der Eisenbahnstrecke | ||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort der Eisenbahnstrecken | ||||||||
Autobahnen und Straßen | Alle Autobahnen und Straßen von topografischer Bedeutung | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung der Autobahnen und Straßen | ||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort von Autobahnen und Straßen | ||||||||
Landmarken | Natürliche und kulturelle topografische Objekte wie Brücken, markante Übertragungsleitungen, dauerhaft installierte Seilbahnen, Windräder, Grubenbaue, Burgen, Ruinen, Dämme, Rohrleitungen, Steilküsten, Klippen, Sanddünen, freistehende Leuchttürme und Feuerschiffe, soweit sie für den Sichtflug von Bedeutung sind | |||||||||
Merkmale | Text | Beschreibung der Landmarke | ||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort der Eisenbahnstrecken | ||||||||
Politische Grenzen | Internationale politische Grenzen | |||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort der internationalen politischen Grenzen | ||||||||
Hydrografie | Alle Wasser-Features wie Küstenlinien, Seen, Bäche und Flüsse (einschließlich solcher, die nicht ganzjährig Wasser führen), Salzseen, Gletscher und Eiskappen | |||||||||
Bezeichnung | Text | Bezeichnung des Wasser-Features | ||||||||
Geometrie | Linie/Polygon | Geografischer Ort des Wasser-Features | ||||||||
Forstflächen | Forstflächen | |||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Forstfläche |
Thema | Eigenschaft | Untereigenschaft | Art | Beschreibung | Anmerkung | Genauigkeit | Integrität | Generierung | Publ. Aufl. | Kartenauflösung |
Versorgungswege | Teil der Flugplatzfläche, die von Dienstfahrzeugen genutzt wird | |||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort der Versorgungswege | ||||||||
Feature-Basis | Text | Identifizierung der betroffenen Feature-Art | ||||||||
Identifier-Basis | Text | Name der jeweiligen Rollbahn, Abstellfläche oder des Vorfelds | ||||||||
Baugelände | Teil des im Bau befindlichen Flugplatzgeländes | |||||||||
Geometrie | Polygon | Geografischer Ort des Baugeländes | ||||||||
Für Luftfahrzeugbewegungen ungeeignete Fläche | Für Luftfahrzeugbewegungen ungeeignete Flächen | |||||||||
Geometrie | Polygon | Darstellung der Bewegungsfläche, die für Luftfahrzeuge dauerhaft ungeeignet und eindeutig als solche gekennzeichnet ist | ||||||||
Kontrollpunkt | Ein baulich hervorstechender Kontrollpunkt | |||||||||
Kennnummer | Text | Besondere eindeutige Kennung, die vom Datenanbieter einer Feature-Instanz dauerhaft zugewiesen wird | ||||||||
Ort | Punkt | Geografischer Ort des Kontrollpunkts | ||||||||
Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN | Ortshöhe über NN des Kontrollpunkts | ||||||||
ASRN-Knoten (Aerodrome Surface Routing Network) | Scheitelpunkt eines Graphen zur Definition der ASRN | |||||||||
Kennnetz | Text | Logische Bezeichnung, bestehend aus einer begrenzten Liste von Bezeichnungen für ein oder mehrere Features im Zusammenhang mit dem ASRN-Feature | ||||||||
Identifier-Schwelle | Text | Bezeichnung der Features-Instanz | ||||||||
Kennnummer | Text | Besondere eindeutige Kennung, die vom Datenanbieter einer Feature-Instanz dauerhaft zugewiesen wird | ||||||||
Begriff Ref. | Text | Terminalgebäude in Verbindung mit der Feature-Instanz | ||||||||
Art des Knotens | Text | Art des Knotens | ||||||||
CAT-Stopp | Text | Betriebskategorie der Halteposition bei geringer Sicht | ||||||||
Position | Punkt | Geografischer Ort des ASRN-Knotens | ||||||||
ASRN-Rand | Eine Verbindung zwischen den Knoten in einem Graphen, der den ASRN definiert | |||||||||
Kennnetz | Text | Logische Bezeichnung, bestehend aus einer begrenzten Liste von Bezeichnungen für ein oder mehrere Features im Zusammenhang mit dem ASRN-Feature | ||||||||
Richtung | Text | Einbahn- oder Zweiwegerichtung der entsprechenden Feature-Instanz | ||||||||
Knoten 1 Ref. | Text | Kenn-Nummer des ASRN Knotenpunkts, der dem Anfangspunkt der Randgeometrie entspricht | ||||||||
Knoten 2 Ref. | Text | Kenn-Nummer des ASRN Knotenpunkts, die dem Ende der Randgeometrie entspricht | ||||||||
Art des Rands | Text | Art des Rands | ||||||||
Ableitung Rand | Text | Ableitung der Randgeometrie | ||||||||
Geometrie | Linie | Geografischer Ort des ASRN-Rands |
Datenarten gemäß Spalte 4 "Art"
Art | Beschreibung | Datenelemente |
Punkt | Ein Koordinatenpaar (geografische Länge und Breite), das unter Bezug auf das mathematische Ellipsoid die Position eines Punktes auf der Erdoberfläche definiert | Geografische Breite
Geografische Länge Horizontales Bezugssystem Maßeinheiten Erreichte horizontale Genauigkeit |
Linie | Folge von Punkten, die ein lineares Objekt definieren | Folge von Punkten |
Polygon | Folge von Punkten, die einen geschlossenen Streckenzug bilden; der erste und der letzte Punkt sind identisch | Geschlossene Folge von Punkten |
Höhe über Grund | Die vertikale Distanz einer Fläche, eines Punktes bzw. eines als Punkt betrachteten Objekts von einem bestimmten Bezugswert | Numerischer Wert
Vertikales Bezugssystem Maßeinheiten Erreichte vertikale Genauigkeit |
Höhe über NN | Die vertikale Distanz einer Fläche, eines Punktes bzw. eines als Punkt betrachteten Objekts vom mittleren Meeresspiegel | Numerischer Wert
Vertikales Bezugssystem Maßeinheiten Erreichte vertikale Genauigkeit |
Ortshöhe über NN | Die vom mittleren Meeresspiegel gemessene vertikale Distanz eines Punktes oder einer Fläche, die sich auf der Erdoberfläche befindet oder mit ihr verbunden ist | Numerischer Wert
Vertikales Bezugssystem Maßeinheiten Erreichte vertikale Genauigkeit |
Distanz | Ein linearer Wert | Numerischer Wert
Maßeinheiten Erreichte Genauigkeit |
Winkel/Peilung | Ein Winkelbetrag | Numerischer Wert
Maßeinheiten Erreichte Genauigkeit |
Wert | Alle gemessenen, festgesetzten oder abgeleiteten Werte, die oben nicht aufgeführt sind | Numerischer Wert
Maßeinheiten Erreichte Genauigkeit |
Datum | Ein Kalenderdatum, das einen bestimmten Tag oder Monat bezeichnet | Text |
Zeitschema | Eine sich wiederholende Zeitspanne, bestehend aus einem oder mehreren Zeitabschnitten oder besonderen wiederkehrenden Daten (z.B. Feiertage) | Text |
Codeliste | Eine Reihe vordefinierter Buchstabenfolgen oder Werte | Text |
Text | Freier Text | Zeichenfolge ohne Beschränkungen |
Besondere Anforderungen an Anbieter von Flugverkehrsdiensten (Teil-ATS) |
Anhang IV20 |
Teilabschnitt A - Zusätzliche Anforderungen an die Organisation von Anbietern von Flugverkehrsdiensten (ATS.OR)20
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
ATS.OR.100 Eigentumsverhältnisse
ATS.OR.105 Offene und transparente Erbringung von Diensten
Zusätzlich zu Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.A.075 darf der Anbieter von Flugverkehrsdiensten durch sein Verhalten weder eine Verhinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken noch nach geltendem nationalen Recht und Unionsrecht eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen.
ATS.OR.110 Koordinierung zwischen Flugplatzbetreibern und Anbietern von Flugverkehrsdiensten20
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten hat gemeinsam mit dem Betreiber des Flugplatzes, an dem er Flugverkehrsdienste erbringt, die Modalitäten für eine angemessene Koordinierung der erbrachten Tätigkeiten und Dienstleistungen sowie den Austausch einschlägiger Daten und Informationen festzulegen.
ATS.OR.115 Koordinierung zwischen militärischen Stellen und Anbietern von Flugverkehrsdiensten20
Unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 hat ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten sicherzustellen, dass seine Flugverkehrsdienststellen im Einklang mit vor Ort vereinbarten Verfahren routinemäßig oder auf Verlangen den jeweiligen militärischen Stellen einschlägige Flugplandaten und sonstige Daten über Flüge von Zivilluftfahrzeugen zur Verfügung stellen, um deren Identifizierung zu erleichtern.
ATS.OR.120 Koordinierung zwischen Anbietern von Wetterdiensten und Anbietern von Flugverkehrsdiensten20
(1) über die von den Instrumenten angezeigten Wetterelemente hinaus und abhängig von etwaigen Vereinbarungen die von ihm beobachteten oder von Luftfahrzeugen mitgeteilten Wetterelemente meldet,
(2) so bald wie möglich die von ihm beobachteten oder von Luftfahrzeugen mitgeteilten Wettererscheinungen von flugbetrieblicher Bedeutung, die nicht in die Flugplatz-Wettermeldung aufgenommen wurden, meldet,
(3) so bald wie möglich sachdienliche Informationen über Vulkanaktivitäten vor einem Ausbruch, Vulkanausbrüche und Vulkanaschewolken meldet. Darüber hinaus haben die Bezirkskontrollstellen und Fluginformationszentren die Informationen den jeweiligen Flugwetterüberwachungsstellen sowie den Beratungszentren für Vulkanasche (VAAC) zu melden.
ATS.OR.125 Koordinierung zwischen Anbietern von Flugberatungsdiensten und Flugverkehrsdiensten20
(1) Informationen über Flugplatzbedingungen,
(2) Betriebszustand der zugehörigen Einrichtungen, Dienste und Flugnavigationshilfen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
(3) das Auftreten von Vulkanaktivität, die von Mitarbeitern des Flugverkehrsdienstes beobachtet oder von Luftfahrzeugen gemeldet wird,
(4) sonstige Informationen, denen flugbetriebliche Bedeutung beigemessen wird.
(1) eine enge Abstimmung mit den betreffenden Anbietern von Flugberatungsdiensten gewährleisten,
(2) die Zeit gebührend berücksichtigen, die der Anbieter von Flugberatungsdiensten für die Vorbereitung, Herstellung und Ausgabe relevanten Materials für die Bekanntmachung benötigt,
(3) dem betroffenen Anbieter von Flugberatungsdiensten rechtzeitig die Informationen zur Verfügung stellen.
ATS.OR.130 Uhrzeitangaben bei Flugverkehrsdiensten20
ATS.OR.135 Vorkehrungen für den Notfall20
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss in enger Koordinierung mit den Anbietern von Flugverkehrsdiensten, die für die Erbringung von Diensten in angrenzenden Luftraumabschnitten zuständig sind, sowie gegebenenfalls mit den betroffenen Luftraumnutzern Notfallpläne nach Anhang III Punkt ATM/ANS.OR.A.070 ausarbeiten.
ATS.OR.140 Ausfälle und Unregelmäßigkeiten bei Systemen und Ausrüstungen20
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss für Flugverkehrsdienststellen geeignete Modalitäten festlegen, damit Ausfälle oder Unregelmäßigkeiten bei Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssystemen oder anderen sicherheitsrelevanten Systemen oder Ausrüstungen, die die Sicherheit oder Effizienz des Flugbetriebs und/oder die Erbringung von Flugverkehrsdiensten beeinträchtigen könnten, unverzüglich gemeldet werden.
ATS.OR.145 Betrieb des Flugverkehrskontrolldienstes20
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Informationen über Luftfahrzeugbewegungen sowie eine Aufzeichnung der diesen Luftfahrzeugen erteilten Flugverkehrskontrollfreigaben so angezeigt werden, dass sie sofort ausgewertet werden können und so ein effizienter Verkehrsfluss des Luftverkehrs mit einer angemessenen Staffelung zwischen Luftfahrzeugen gewahrt werden kann.
ATS.OR.150 Übergabe der Zuständigkeit für die Kontrolle und Übergabe der Kommunikation20
Der Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss - gegebenenfalls in Form von schriftlichen Vereinbarungen und Betriebsanleitungen - Koordinierungsverfahren festlegen, die für die Übergabe der Zuständigkeit für die Kontrolle von Flügen, auch für die Übergabe der Kommunikation und die Kontrollübergabepunkte gelten.
Abschnitt 2 - Sicherheit der Dienste
ATS.OR.200 Sicherheitsmanagementsystem
Die Erbringer von Flugverkehrsdiensten haben ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten, das als integraler Bestandteil ihres nach Punkt ATM/ANS.OR.B.005 vorgeschriebenen Managementsystems eingerichtet werden kann, das folgende Komponenten umfasst:
1.Sicherheitspolitik und -ziele
2.Management von Sicherheitsrisiken
3.Gewährleistung der Sicherheit
4.Förderung der Sicherheit
(i) ein Ausbildungsprogramm, das gewährleistet, dass das Personal für die Ausübung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagementsystem ausgebildet und befähigt ist;(ii) eine Sicherheitskommunikation, die gewährleistet, dass das Personal mit der Umsetzung des Sicherheitsmanagementsystems vertraut ist.
ATS.OR.205 Sicherheitsbeurteilung und Sicherheitsgewährleistung von Änderungen des funktionalen Systems
ATS.OR.210 Sicherheitskriterien
ATS.OR.215 Erteilung von Lizenzen und Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen
Anbieter von Flugverkehrsdiensten haben dafür zu sorgen, dass Fluglotsen über gültige Lizenzen und Tauglichkeitszeugnisse nach der Verordnung (EU) 2015/340 verfügen.
Abschnitt 3 - Bestimmte Anforderungen an die Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hinsichtlich menschlicher Faktoren
ATS.OR.300 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt enthält die Anforderungen, die von einem Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hinsichtlich der menschlichen Leistungsfähigkeit zu erfüllen sind, um
ATS.OR.305 Verantwortung der Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten hinsichtlich des problematischen Konsums psychoaktiver Substanzen durch Fluglotsen
ATS.OR.310 Stress
Nach Punkt ATS.OR.200 hat ein Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten
ATS.OR.315 Ermüdung
Nach Punkt ATS.OR.200 hat ein Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten
ATS.OR.320 Dienstplansystem(e) für Fluglotsen
Abschnitt 4
Kommunikationsanforderungen20
ATS.OR.400 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Allgemeines
ATS.OR.405 Nutzung und Verfügbarkeit der UKW-Notfrequenz
(1) Bereitstellung eines freien Kanals zwischen Luftfahrzeugen, die sich in einer Notsituation befinden, und einer Bodenstelle, wenn die regulären Kanäle für andere Luftfahrzeuge genutzt werden,
(2) Bereitstellung eines in der Regel nicht im internationalen Luftverkehr genutzten UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen Luftfahrzeugen und Flugplätzen im Fall einer Notsituation,
(3) Bereitstellung eines gemeinsamen UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen - zivilen oder militärischen - Luftfahrzeugen sowie zwischen solchen Luftfahrzeugen und bodengestützten Diensten, die an gemeinsamen Such- und Rettungseinsätzen beteiligt sind, bevor erforderlichenfalls auf die geeignete Frequenz gewechselt wird,
(4) Herstellung von Bord/Boden-Kommunikation mit Luftfahrzeugen, wenn der Ausfall der Bordausrüstung die Verwendung der üblichen Kanäle unmöglich macht,
(5) Bereitstellung eines Kanals für den Betrieb von Notsendern (Emergency Locator Transmitter, ELT) und für die Kommunikation zwischen Rettungsfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die Such- und Rettungseinsätze durchführen,
(6) im Fall der Ansteuerung eines Zivilluftfahrzeugs die Bereitstellung eines gemeinsamen UKW-Kanals für die Kommunikation zwischen dem Zivilluftfahrzeug und dem ansteuernden Luftfahrzeug bzw. den die Ansteuerung leitenden Kontrollstellen sowie zwischen dem Zivilluftfahrzeug bzw. dem ansteuernden Luftfahrzeug und den Flugverkehrsdienststellen.
(1) an allen Bezirkskontrollstellen und Fluginformationszentralen,
(2) an Flugplatzkontrollstellen und Anflugkontrollstellen für internationale Flugplätze und internationale Ausweichflugplätze,
(3) an jedem von der zuständigen Behörde benannten zusätzlichen Ort, an dem die Bereitstellung dieser Frequenz als notwendig erachtet wird, um die sofortige Entgegennahme von Notrufen sicherzustellen oder den in Punkt a genannten Zwecken zu dienen.
ATS.OR.410 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Fluginformationsdienst
ATS.OR.415 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Bezirkskontrolldienst
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss sicherstellen, dass die Einrichtungen für die Bord/Bodenkommunikation eine Zweiwege-Kommunikation zwischen einer Bezirkskontrolldienststelle und angemessen ausgerüsteten Luftfahrzeugen ermöglichen, die sich an einem beliebigen Ort innerhalb der Bezirkskontrollgebiete aufhalten.
ATS.OR.420 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Anflugkontrolldienst
ATS.OR.425 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) - Flugplatzkontrolldienst
ATS.OR.430 Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation) - Allgemeines
ATS.OR.435 Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation) - Kommunikation mit einem Fluginformationsgebiet
a) Kommunikation zwischen Flugverkehrsdienststellen
(1) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Fluginformationszentrale über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügt, die Dienste in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen:
- der Bezirkskontrollstelle,
- den Anflugkontrollstellen,
- den Flugplatzkontrollstellen,
- den AFIS-Stellen.
(2) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Bezirkskontrollstelle zusätzlich zur Anbindung an die Fluginformationszentrale nach Punkt (1) über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügt, die Dienste in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen:
- den Anflugkontrollstellen,
- den Flugplatzkontrollstellen,
- den AFIS-Stellen,
- den Meldestellen für Flugverkehrsdienste, sofern getrennt eingerichtet.
(3) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Anflugkontrollstelle zusätzlich zur Anbindung an die Fluginformationszentrale und die Bezirkskontrollstelle nach den Punkten (1) und (2) über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügt:
- den zugehörigen Flugplatzkontrollstellen,
- den relevanten AFIS-Stellen,
- den jeweiligen Meldestellen für Flugverkehrsdienste, sofern getrennt eingerichtet.
(4) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Flugplatzkontrollstelle oder eine AFIS-Stelle zusätzlich zur Anbindung an die Fluginformationszentrale, die Bezirkskontrollstelle und die Anflugkontrollstelle nach den Punkten (1), (2) und (3) über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit den jeweiligen Meldestellen für Flugverkehrsdienste verfügt, sofern getrennt eingerichtet.
b) Fernmeldeverkehr zwischen Flugverkehrsdienststellen und sonstigen Stellen
(1) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Fluginformationszentrale und die Bezirkskontrollstelle über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügen, die Dienste in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringen:
- den jeweiligen militärischen Stellen,
- den Anbietern von Wetterdiensten für die Zentrale,
- der Flugfernmeldestelle, die die Zentrale bedient,
- den jeweiligen Büros der Luftfahrzeugbetreiber,
- der Rettungsleitstelle oder, falls diese nicht vorhanden ist, einem anderen geeigneten Notdienst,
- dem internationalen NOTAM-Office, das die Zentrale bedient.
(2) Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass eine Anflugkontrollstelle, eine Flugplatzkontrollstelle und ein AFIS über Einrichtungen für den Fernmeldeverkehr mit folgenden Stellen verfügen, die Dienste in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erbringen:
- den jeweiligen militärischen Stellen,
- den Rettungs- und Notfalldiensten (einschließlich Rettungswagen, Feuerwehr usw.),
- den Anbietern von Wetterdiensten für die betreffende Zentrale,
- der Flugfernmeldestelle, die die betreffende Stelle bedient,
- der Vorfeldkontrollstelle, sofern getrennt eingerichtet.
(3) Die nach den Punkten (b)(1)(i) und (b)(2)(i) erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen müssen u. a. so ausgelegt sein, dass sie eine schnelle und zuverlässige Kommunikation zwischen der betreffenden Flugverkehrsdienststelle und den militärischen Stellen, die für die Kontrolle von Ansteuerungsvorgängen im Bereich der Flugverkehrsdienststelle zuständig sind, ermöglichen, damit die in Abschnitt 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.
c) Beschreibung der Fernmeldeeinrichtungen
(1) Die nach Punkt (a), Punkt (b)(1)(i) sowie Punkt (b)(2)(i), Punkt (b)(2)(ii) und Punkt (b)(2)(iii) erforderlichen Fernmeldeeinrichtungen müssen folgende Möglichkeiten umfassen:
(2) In allen Fällen, die nicht unter Punkt (c)(1) fallen, umfassen die Fernmeldeeinrichtungen Möglichkeiten für
(3) In allen Fällen, in denen eine automatische Datenübertragung auf oder von Computern der Flugverkehrsdienste oder in beide Richtungen erforderlich ist, sind geeignete Einrichtungen für eine automatische Aufzeichnung vorzusehen.
(4) Die unter den Punkten (b)(2)(i), (ii) und (iii) geforderten Fernmeldeeinrichtungen müssen Möglichkeiten für die direkte Sprachkommunikation mit Konferenzschaltung enthalten, wobei die Kommunikation in der Regel innerhalb von 15 Sekunden hergestellt wird.
(5) Alle Einrichtungen für die Kommunikation in direkter Sprache oder mit DataLink-Verbindung zwischen Flugverkehrsdienststellen und zwischen Flugverkehrsdienststellen und anderen Stellen, die unter den Punkten (b)(1) und (b)(2) beschrieben werden, sind mit automatischer Aufzeichnung zu versehen.
ATS.OR.440 Fester Flugfernmeldedienst (Boden-Boden-Kommunikation) - Kommunikation zwischen Fluginformationsgebieten
(1) Möglichkeiten für die direkte Kommunikation allein durch Sprache oder in Kombination mit einer DataLink-Verbindung enthalten,
(2) die Herstellung des Fernmeldeverkehrs in der Regel innerhalb von 15 Sekunden ermöglichen,
(3) mit einer automatischen Aufzeichnung versehen sind.
ATS.OR.445 Kommunikation zwecks Kontrolle oder Management von Fahrzeugen, bei denen es sich nicht um Luftfahrzeuge handelt, auf dem Rollfeld von Flugplätzen
(1) Flugplatzkontrolldienst für die Kontrolle von Fahrzeugen auf dem Rollfeld,
(2) AFIS für das Management von Fahrzeugen auf dem Rollfeld in den Fällen, in denen dieser Dienst nach Punkt ATS.TR.305(f) erbracht wird.
ATS.OR.450 Automatische Aufzeichnung von Überwachungsdaten
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Überwachungsdaten von Primär- und Sekundärradaranlagen oder anderen Systemen (z.B. ADS-B, ADS-C), die zur Unterstützung von Flugverkehrsdiensten verwendet werden, automatisch aufgezeichnet werden, damit sie für die Untersuchung von Unfällen und Störungen sowie für die Evaluierung von Such- und Rettungsdiensten, Flugverkehrsdiensten und Überwachungssystemen sowie für Ausbildungszwecke verwendet werden können.
ATS.OR.455 Aufbewahrung von aufgezeichneten Informationen und Daten
(1) Aufzeichnungen von Kommunikationskanälen nach den Punkten ATS.OR.400(b) und (c),
(2) Aufzeichnungen von Daten und Kommunikation nach den Punkten ATS.OR.435(c)(3) und (5),
(3) automatische Aufzeichnungen nach Punkt ATS.OR.440,
(4) Aufzeichnungen von Kommunikation nach Punkt ATS.OR.445,
(5) Aufzeichnungen von Daten nach Punkt ATS.OR.450,
(6) Kontrollstreifen, elektronische Daten über den Flugverlauf und Koordinierungsdaten.
ATS.OR.460 Aufzeichnung der Hintergrundkommunikation und der Hintergrundgeräusche
Abschnitt 5
Informationsanforderungen
ATS.OR.500 Meteorologische Informationen - Allgemeines
ATS.OR.505 Meteorologische Informationen für Fluginformationszentralen und Bezirkskontrollstellen
ATS.OR.510 Meteorologische Informationen für Stellen, die den Anflugkontrolldienst bereitstellen
ATS.OR.515 Meteorologische Informationen für Flugplatzkontrollstellen und AFIS-Stellen
ATS.OR.520 Informationen über Flugplatzbedingungen und den Betriebszustand der zugehörigen Einrichtungen
Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass Flugplatzkontrollstellen, AFIS-Stellen und Anflugkontrolldienststellen ständig über die vom Flugplatzbetreiber gemeldeten flugbetrieblich relevanten Bedingungen der Bewegungsfläche, auch über zeitweilige Gefahren, sowie über den Betriebszustand etwaiger zugehöriger Einrichtungen des sie betreffenden Flugplatzes informiert werden.
ATS.OR.525 Informationen über den Betriebszustand von Navigationsdiensten
ATS.OR.530 Weitergabe von Informationen in Bezug auf die Bremswirkung
Erhält ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten per Sprachkommunikation eine Sonderflugmeldung in Bezug auf eine der Meldung nicht entsprechende Bremswirkung unterrichtet er unverzüglich den betreffenden Flugplatzbetreiber.
Teilabschnitt B - Technische Anforderungen an Anbieter von Flugverkehrsdiensten (ATS.TR)
Abschnitt 1 - Allgemeine Anforderungen
ATS.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Flugverkehrsdiensten
weiter . |
(Stand: 11.08.2022)
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