Beschl. (EU) 2016/715
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Definitionen

Kapitel II
Massnahmen zu spezifizierten Früchten, ausgenommen Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind

Artikel 3 Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind

Artikel 4 - gestrichen -

Artikel 5 Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Südafrika und Uruguay

Artikel 5a Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien und Brasilien

Artikel 6 Anforderungen an Kontrollen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay innerhalb der Union

Artikel 7 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

Kapitel III
Massnahmen zu spezifizierten Früchten, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind

Artikel 8 Einfuhr in die Union und Verbringung innerhalb der Union von spezifizierten Früchten, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind

Artikel 9 Pflanzengesundheitszeugnisse

Artikel 10 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb des Ursprungsdrittlandes

Artikel 11 Eingangsorte der spezifizierten Früchte

Artikel 12 Kontrollen an den Eingangsorten der spezifizierten Früchte

Artikel 13 Anforderungen an Einführer

Artikel 14 Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb der Union

Artikel 15 Anforderungen an die Verarbeitung der spezifizierten Früchte

Artikel 16 Anforderungen an die Lagerung der spezifizierten Früchte

Artikel 17 Behälter, Verpackungen und Etikettierung

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 18 Berichterstattungspflichten

Artikel 19 Mitteilungen

Artikel 20 Aufhebungen

Artikel 21 Geltungsbeginn

Artikel 22 Ablauf der Geltungsdauer

Artikel 23