Beschl. (EU) 2016/715
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Definitionen
Kapitel II
Massnahmen zu spezifizierten Früchten, ausgenommen Früchte, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind
Artikel 3 Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind
Artikel 4 - gestrichen -
Artikel 5 Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Südafrika und Uruguay
Artikel 5a Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien und Brasilien
Artikel 6 Anforderungen an Kontrollen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay innerhalb der Union
Artikel 7 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
Kapitel III
Massnahmen zu spezifizierten Früchten, die ausschliesslich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind
Artikel 8 Einfuhr in die Union und Verbringung innerhalb der Union von spezifizierten Früchten, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung zu Saft vorgesehen sind
Artikel 9 Pflanzengesundheitszeugnisse
Artikel 10 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb des Ursprungsdrittlandes
Artikel 11 Eingangsorte der spezifizierten Früchte
Artikel 12 Kontrollen an den Eingangsorten der spezifizierten Früchte
Artikel 13 Anforderungen an Einführer
Artikel 14 Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb der Union
Artikel 15 Anforderungen an die Verarbeitung der spezifizierten Früchte
Artikel 16 Anforderungen an die Lagerung der spezifizierten Früchte
Artikel 17 Behälter, Verpackungen und Etikettierung
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 18 Berichterstattungspflichten
Artikel 19 Mitteilungen
Artikel 20 Aufhebungen
Artikel 21 Geltungsbeginn
Artikel 22 Ablauf der Geltungsdauer