umwelt-online: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (2)
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Titel IV
Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
Kapitel 1
Summarische Eingangsanmeldung
Artikel 104 Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung16
(Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
(1) Für Folgendes ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht erforderlich:
(2) Die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung ist bis zum 31. Dezember 2020 nicht erforderlich für Waren in Postsendungen, deren Gewicht 250 Gramm nicht übersteigt.
Wurden Waren in Postsendungen, deren Gewicht 250 Gramm übersteigt, in das Zollgebiet der Union verbracht, ohne dass eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, werden keine Sanktionen verhängt. Bei Gestellung der Waren wird eine Risikoanalyse vorgenommen, soweit verfügbar anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung.
Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2020 die Situation von Waren in Postsendungen nach diesem Absatz, um jene Anpassungen vorzunehmen, die sich als notwendig erweisen, um die Nutzung elektronischer Mittel bei der Beförderung von Waren durch Postbetreiber zu berücksichtigen.
(3) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 keine Anwendung und ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren in Postsendungen nicht erforderlich.
(4) Bis zum Zeitpunkt der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist die Abgabe einer summarischen Eingangsmeldung für Waren in einer Sendung, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, nicht erforderlich, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten eine Risikoanalyse durchzuführen.
Artikel 105 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Seeweg19
(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)
Werden Waren auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben:
Artikel 106 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Luftweg16
(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)
(1) Werden Waren auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung so früh wie möglich abzugeben.
Der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung ist spätestens vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, in dem sie in das Zollgebiet der Union gebracht werden sollen, einzureichen.
(2) Wurde innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist nur der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht, sind die sonstigen Angaben innerhalb der folgenden Fristen einzureichen:
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die summarische Eingangsmeldung bis zum Zeitpunkt der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU innerhalb folgender Fristen abgegeben:
Artikel 107 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Schienenweg
(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)
Werden Waren auf dem Schienenweg in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben:
Artikel 108 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf der Straße
(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)
Werden Waren auf der Straße in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzugeben.
Artikel 109 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf Binnenwasserstraßen
(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)
Werden Waren auf Binnenwasserstraßen in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzugeben.
Artikel 110 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung im kombinierten Verkehr
(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)
Werden Waren mit einem Beförderungsmittel in das Zollgebiet der Union verbracht, das selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird, entspricht die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung der für das aktive Beförderungsmittel geltenden Frist.
Artikel 111 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung im Falle höherer Gewalt
(Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)
Die in den Artikeln 105 bis 109 genannten Fristen gelten nicht im Falle höherer Gewalt.
Artikel 112 Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen16
(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)
(1) Wurden im Falle der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge geschlossen, die durch ein oder mehrere Konnossemente verbrieft sind, und stellt die das Konnossement ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner zur Verfügung, der ihr ein Konnossement ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie einen Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.
Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, so legt der Empfänger diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor.
(2) Jede Person, die Angaben nach Artikel 127 Absatz 5 des Zollkodex vorlegt, ist nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich.
(3) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
Artikel 113 Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen in spezifischen Fällen der Beförderung auf dem Luftweg16
(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)
(1) Wurden im Falle der Beförderung auf dem Luftweg von einer oder mehreren anderen Personen als dem Beförderer ein oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge geschlossen, die durch einen oder mehrere Luftfrachtbriefe verbrieft sind, und stellt die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner zur Verfügung, der ihr einen Luftfrachtbrief ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie einen Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.
(2) Werden Waren auf dem Luftweg nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins befördert und stellt der Postbetreiber dem Beförderer nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, so sind diese Angaben nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex vom Postbetreiber der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.
(3) Jede Person, die Angaben nach Artikel 127 Absatz 5 des Zollkodex vorlegt, ist nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich.
(4) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung.
Kapitel 2
Ankunft der Waren
Artikel 114 Handel mit steuerlichen Sondergebieten18
(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Die Mitgliedstaaten wenden die Artikel 115 bis 118 dieser Verordnung und die Artikel 133 bis 152 des Zollkodex auf Unionswaren an, die aus einem steuerlichen Sondergebiet oder in ein steuerliches Sondergebiet in einen oder aus einem anderen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden, das kein steuerliches Sondergebiet ist und nicht in demselben Mitgliedstaat liegt.
(2) Werden Unionswaren aus einem steuerlichen Sondergebiet in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union versandt, das kein steuerliches Sondergebiet ist, sich aber in demselben Mitgliedstaat befindet, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem anderen Teil des Zollgebiets der Union unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor ihrer Verbringung aus dem steuerlichen Sondergebiet bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden.
Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in den anderen Teil des Zollgebiets verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in jenen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden.
(3) Werden Unionswaren aus einem Teil des Zollgebiets der Union, das keine steuerliches Sondergebiet ist, in ein steuerliches Sondergebiet in demselben Mitgliedstaat versandt, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem steuerlichen Sondergebiet unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor Verlassen des Ortes der Versendung bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden.
Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbracht werden.
(4) Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unionswaren gelten nur die Zollvorschriften nach Artikel 134 dieser Verordnung.
Artikel 115 Zulassung eines Ortes für die Gestellung der Waren und vorübergehende Verwahrung18
(Artikel 139 Absatz 1 und Artikel 147 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Für die Gestellung der Waren kann ein anderer Ort als die zuständige Zollstelle zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Wurde der betreffende Ort bereits für den Betrieb eines Verwahrungslagers zugelassen, ist eine solche Zulassung nicht erforderlich.
(2) Für die vorübergehende Verwahrung der Waren kann ein anderer Ort als ein Verwahrungslager zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 116 Aufzeichnungen
(Artikel 148 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 148 Absatz 4 des Zollkodex enthalten die folgenden Informationen und Angaben:
Sind die Aufzeichnungen nicht Teil der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke, enthalten die Aufzeichnungen eine Bezugnahme auf die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke.
(2) Die Zollbehörden können auf einige der Informationen nach Absatz 1 verzichten, wenn sich dies nicht nachteilig auf die zollamtliche Überwachung und die Kontrollen der Waren auswirkt. Diese Befreiung gilt jedoch nicht, wenn Waren zwischen Verwahrungslagern befördert werden.
Artikel 117 Einzelverkauf
(Artikel 148 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern nach Artikel 148 des Zollkodex wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
Artikel 118 Andere Fälle der Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren
(Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex)
Nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex können die Zollbehörden die Beförderung der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren von einem Verwahrungslager in ein anderes bewilligen, auch wenn diese Gegenstand unterschiedlicher Bewilligungen für den Betrieb von Verwahrungslagern sind, sofern die Bewilligungsinhaber über die AEOC-Bewilligung verfügen.
Titel V
Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
Kapitel 1
Zollrechtlicher Status von Waren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 119 Vermutung des zollrechtlichen Status
(Artikel 153 Absatz 1 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Die Vermutung des zollrechtlichen Status von Unionswaren gilt nicht für folgende Waren:
(2) In folgenden Fällen können Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen:
(3) Sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionsware nachgewiesen ist, können in folgenden Fällen Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen:
Abschnitt 2
Linienverkehr für Zollzwecke
Artikel 120 Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs
(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Eine Bewilligung für die Zwecke des Linienverkehrs kann einer Schifffahrtsgesellschaft von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilt werden; sie befugt die Schifffahrtsgesellschaft, Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets zu befördern.
(2) Eine Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn die Schifffahrtsgesellschaft
(3) Schifffahrtsgesellschaften, denen eine Bewilligung gemäß diesem Artikel erteilt wurde, stellen den darin genannten Linienverkehr bereit.
Im Linienverkehr werden gemäß Artikel 121 für diese Zwecke registrierte Schiffe eingesetzt
Artikel 121 Registrierung von Schiffen und Häfen
(Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b erteilt wurde, registriert die Schiffe und die Häfen, die sie für die Zwecke des Linienverkehrs einzusetzen bzw. anzulaufen gedenkt, indem sie der entscheidungsbefugten Zollbehörde die folgenden Informationen übermittelt:
(2) Die in Absatz 1 genannte Registrierung wird am ersten Arbeitstag nach der Registrierung durch die entscheidungsbefugte Zollbehörde wirksam.
(3) Die Schifffahrtsgesellschaft, der eine Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b erteilt wurde, unterrichtet die entscheidungsbefugte Zollbehörde über jede Änderung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Informationen sowie über Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens einer solchen Änderung.
Artikel 122 Unvorhersehbare Ereignisse während der Beförderung im Linienverkehr
(Artikel 153 Absatz 1 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)
Wenn ein für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b für einen Linienverkehr registriertes Schiff infolge unvorhersehbarer Ereignisse Waren auf See umlädt, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union, einen Hafen, der nicht in den Linienverkehr einbezogen ist, oder eine Freizone eines Hafens der Union anläuft oder dort Waren lädt oder entlädt, bleibt der zollrechtliche Status dieser Waren unverändert, es sei denn, sie wurden an diesen Orten geladen oder entladen.
Bestehen nach Auffassung der Zollbehörden Zweifel, ob die Waren diese Voraussetzungen erfüllen, ist ihr zollrechtlicher Status nachzuweisen.
Artikel 122a Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr16
(Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU setzen die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr ein, um die folgenden Informationen zu speichern und abzurufen:
(2) Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, benachrichtigen die Zollbehörden der anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mittels des in Absatz 1 genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr.
(3) Lehnen die benachrichtigten Zollbehörden den Antrag ab, so wird dies über das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 mitgeteilt.
(4) Das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr gemäß Absatz 1 wird verwendet, um die Bewilligung zu speichern und die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten davon zu benachrichtigen, dass die Bewilligung erteilt wurde.
(5) Wird eine Bewilligung von der Zollbehörde, bei der sie beantragt wurde, oder auf Ersuchen der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so benachrichtigt diese Zollbehörde die Zollbehörden der von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems für den Linienverkehr gemäß Absatz 1.
Abschnitt 3
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 123 Geltungsdauer eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests
(Artikel 22 Absatz 5 des Zollkodex)
Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests gilt 90 Tage ab dem Datum der Registrierung oder in Fällen, in denen gemäß Artikel 128 keine Pflicht zur Registrierung des Warenmanifests besteht, ab dem Datum seiner Erstellung. Auf Antrag der betreffenden Person kann die Zollstelle in begründeten Fällen eine längere Geltungsdauer des Nachweises festlegen.
Artikel 124 Mittel der Übermittlung der MRN eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests16
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Die MRN eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests kann mit jedem der folgenden Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, übermittelt werden:
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung.
Artikel 124a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Versandpapiers 'T2L' oder 'T2LF'16 18
(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwendung eines Versandpapiers 'T2L' oder 'T2LF' gilt Folgendes:
Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.
Unterabschnitt 2
Nachweise, die mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden
Artikel 125 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Ein Reisender, der kein Wirtschaftsbeteiligter ist, kann einen Antrag auf Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren auf Papier stellen.
Artikel 126 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers16
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15.000 EUR nicht übersteigt, kann mit jedem der folgenden Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, übermittelt werden:
(2) Die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Absatz 1 müssen mindestens den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Versenders oder, wenn es keinen Versender gibt, der betreffenden Person, die zuständige Zollstelle, die Anzahl und die Art der Packstücke, Zeichen und Bezugsnummern der Packstücke, eine Beschreibung der Waren, das Bruttogewicht der Waren (in kg), den Wert der Waren und gegebenenfalls die Containernummern enthalten.
Der Versender oder, wenn es keinen Versender gibt, die betreffende Person kennzeichnet den zollrechtlichen Status der Unionswaren, indem er auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier den Code 'T2L' oder 'T2LF' angibt und diese Angabe unterschreibt.
(3) Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält dieser bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist.
Artikel 126a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft16 18
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft mindestens folgende Angaben:
(2) Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält das Manifest der Schifffahrtsgesellschaft die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und das Datum des Sichtvermerks.
Artikel 127 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR oder ATa oder Formular 302
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Werden Waren gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul oder dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert, kann der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.
Unterabschnitt 3
Von einem zugelassenen Aussteller ausgestellter Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Artikel 128 Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller16
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Jeder Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist und die Kriterien des Artikels 39 Buchstaben a und b des Zollkodex erfüllt, kann die Bewilligung erteilt werden,
(2) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats jedem im Zollgebiet der Union ansässigen Beteiligten, der beantragt, für die Feststellung des zollrechtlichen Status von Unionswaren mittels einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15.000 EUR übersteigt, oder mittels eines Versandpapiers T2L oder T2LF oder eines Manifests einer Schifffahrtsgesellschaft zugelassen zu werden, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Zollstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.
(3) Die Bewilligungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden auf Antrag des betreffenden Beteiligten von der zuständigen Zollstelle erteilt.
(4) Die Bewilligung gemäß Absatz 2 wird nur erteilt, wenn
(5) Wurde dem betreffenden Beteiligten der Status eines AEO gemäß Artikel 38 des Zollkodex zuerkannt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels als erfüllt.
Unterabschnitt 4
Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnene oder hergestellte Waren
Artikel 129 Zollrechtlicher Status von Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Zum Nachweis des zollrechtlichen Status der in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e aufgeführten Erzeugnisse und Waren als Unionswaren muss nachgewiesen werden, dass die Waren auf eine der folgenden Weisen unmittelbar in das Zollgebiet der Union befördert wurden:
Artikel 129a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers 'T2L' oder 'T2LF', einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller16 18
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Versandpapiers 'T2L' oder 'T2LF' an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.
(2) Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben:
Artikel 129b Erleichterungen für einen zugelassenen Aussteller16
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann dem zugelassenen Aussteller bewilligt werden, das Versandpapier 'T2L' oder 'T2LF' oder Handelspapiere, die den Sonderstempel gemäß Artikel 129a Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii tragen und von einem elektronischen oder automatischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Aussteller sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere 'T2L' oder 'T2LF' oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.
(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere 'T2L' oder 'T2LF' oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Ausstellers einen der folgenden Vermerke tragen:
Artikel 129c Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes16
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bewilligen, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft gemäß Artikel 199 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.
Artikel 129d Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes16 18
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die Bewilligung, das zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren dienende Manifest der Schifffahrtsgesellschaft spätestens am Tag der Abfahrt des Schiffes und auf jeden Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen, nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:
(2) Die Bewilligungen gemäß Absatz 1 werden nur erteilt, wenn
(3) Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.
(4) Nach Eingang des Antrags benachrichtigen die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, die anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden, von dem Antrag.
Gehen innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an gerechnet, keine Einwände ein, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Artikel 129c genannte vereinfachte Verfahren.
Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.
(5) Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:
(6) Es sind folgende Mitteilungen zu machen:
Artikel 130 Nachweis des zollrechtlichen Status von Erzeugnissen der Seefischerei und aus solchen Erzeugnissen gewonnenen oder hergestellten Waren
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Zum Nachweis des zollrechtlichen Status gemäß Artikel 129 enthalten das Fischereilogbuch, die Anlandeerklärung, die Umladeerklärung oder die Daten des Schiffsüberwachungssystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 15 folgende Angaben:
(2) Bei der Umladung von Erzeugnissen und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e in ein Fischereifahrzeug der Union oder ein Fabrikschiff der Union (übernehmendes Schiff) muss das Fischereilogbuch oder die Umladeerklärung des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union, von dem die Waren und Erzeugnisse umgeladen werden, neben den in Absatz 1 genannten Angaben auch den Namen des Schiffes, den Flaggenstaat, die Registriernummer und den vollständigen Namen des Kapitäns des übernehmenden Schiffes, in das die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, enthalten.
Das Fischereilogbuch oder die Umladeerklärung des übernehmenden Schiffes muss neben den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Angaben auch den Namen des Schiffes, den Flaggenstaat, die Registriernummer und den vollständigen Namen des Kapitäns des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union, von dem die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, enthalten.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 akzeptieren die Zollbehörden von Schiffen mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr und höchstens 15 m ein Fischereilogbuch, eine Anlande- oder eine Umladeerklärung in Papierform.
Artikel 131 Umladungen18
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
1. Bei der Umladung von Erzeugnissen und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e in Schiffe, die keine Fischereifahrzeuge oder Fabrikschiffe der Union sind, wird der zollrechtliche Status von Unionswaren durch einen Ausdruck der Umladeerklärung des übernehmenden Schiffes sowie einen Ausdruck des Fischereilogbuchs, der Umladeerklärung oder der VMS-Daten des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffes der Union, von dem die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, nachgewiesen.
2. Bei mehreren Umladungen ist auch ein Ausdruck aller Umladeerklärungen vorzulegen.
Artikel 132 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden, kann durch einen Ausdruck des Fischereilogbuchs nachgewiesen werden.
Artikel 133 Erzeugnisse und Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört18
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Erzeugnisse und Waren umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist zusätzlich zu den in Artikel 130 Absatz 1 genannten Angaben für die Zwecke eines Nachweises des zollrechtlichen Status gemäß Artikel 129 ein Ausdruck des Fischereilogbuchs des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union und gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung vorzulegen, der
Für die Zwecke der Vorlage bei der Zollbehörde eines nicht dem Zollgebiet der Union angehörenden Landes oder Gebiets muss der Ausdruck des in Unterabsatz 1 genannten Fischereilogbuchs keine Angaben über den Ort enthalten, an dem die Erzeugnisse der Seefischerei gemäß Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a gefangen wurden.
(2) Werden für die Zwecke des Absatzes 1 andere Formblätter oder andere Dokumente als das Fischereilogbuch verwendet, so enthalten diese Formblätter oder Dokumente zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 auch einen Hinweis auf das Fischereilogbuch, das die Identifizierung der jeweiligen Fangreise ermöglicht.
Kapitel 2
Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 134 Zollanmeldungen im Handel mit steuerlichen Sondergebieten18
(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gelten sinngemäß die folgenden Vorschriften:
(2) Im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex in ein und demselben Mitgliedstaat können die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats zulassen, dass ein einziges Dokument zur Anmeldung des Versands ("Versandanmeldung") und der Verbringung ("Verbringungsanmeldung") der Waren in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) verwendet wird.
(3) Bis zu den Verbesserungen der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten nationalen Einfuhrsysteme kann die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex, der in ein und demselben Mitgliedstaat stattfindet, die Verwendung einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers anstelle der Versand- oder der Verbringungsanmeldung zulassen.
Artikel 135 Mündliche Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:
(2) Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können für die in Artikel 136 Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden, sofern die Waren als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind.
Artikel 136 Mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr18
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:
(2) Die Anmeldung zur Wiederausfuhr kann bei der Erledigung eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung für die in Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden.
Artikel 137 Mündliche Ausfuhranmeldung
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:
(2) Zollanmeldungen zur Ausfuhr können für die in Artikel 136 Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden, wenn die Waren wiedereingeführt werden sollen.
Artikel 138 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten16
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet:
Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt jedoch Folgendes:
(1) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstaben h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.
(2) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Buchstabe h und i genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.
Artikel 140 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet gelten
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Die folgenden Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden:
(2) Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet.
Artikel 141 Als Zollanmeldung geltende Handlungen16
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung:
(2) Briefsendungen gelten bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.
Briefsendungen gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldet.
(3) Waren in Postsendungen, die gemäß den Artikeln 23 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von Einfuhrabgaben befreit sind, gelten durch ihre Gestellung beim Zoll gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.
(4) Waren in Postsendungen mit einem Wert von bis zu 1.000 EUR, die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind, gelten beim Ausgang aus dem Zollgebiet der Union als zur Ausfuhr angemeldet.
(5) Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.
Artikel 142 Waren, die nicht mündlich oder gemäß Artikel 141 angemeldet werden können
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Die Artikel 135 bis 140 gelten nicht für
Artikel 143 Papiergestützte Zollanmeldungen
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Reisende können für mitgeführte Waren eine papiergestützte Zollanmeldung abgeben.
Artikel 144 Zollanmeldung für Waren in Postsendungen16
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)
Für die Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr kann ein Postbetreiber eine Zollanmeldung mit reduzierten Datensatz gemäß Anhang B abgeben, sofern die Waren jede der folgenden Bedingungen erfüllen:
Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der für die Vorlage von Gestellungsmitteilungen erforderlichen betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gelten die Zollanmeldungen zur Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 durch ihre Vorlage beim Zoll als abgegeben und angenommen, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 und/oder eine Zollinhaltserklärung CN23 beigefügt ist.
In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Artikel 141 Absatz 3 genannten Fällen gilt der Empfänger als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. In den in Artikel 141 Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Artikel 141 Absatz 4 genannten Fällen gilt der Versender als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. Die Zollbehörden können vorsehen, dass die Postbetreiber als Anmelder und gegebenenfalls auch als Zollschuldner gelten.
Abschnitt 2
Vereinfachte Zollanmeldungen
Artikel 145 Bedingungen für die Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen
(Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Die Bewilligung zur regelmäßigen Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Anmeldung gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex wird gewährt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Bei einem AEOC wird davon ausgegangen, dass er die in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Bedingungen erfüllt, wenn seine Aufzeichnungen für die Zwecke der Überführung von Waren in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung geeignet sind.
Artikel 146 Ergänzende Zollanmeldung16
(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Bei der buchmäßigen Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die Zollbehörden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex muss die in Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex genannte ergänzende Zollanmeldung innerhalb von 10 Tagen nach der Überlassung der Waren abgegeben werden.
(2) Bei einer buchmäßigen Erfassung nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex und einer ergänzenden Zollanmeldung globaler, periodischer oder zusammenfassender Art beträgt der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, höchstens einen Kalendermonat.
(3) Die Zollbehörden legen fest, innerhalb welcher Frist die ergänzende Zollanmeldung nach Absatz 2 abzugeben ist. Diese Frist beträgt höchstens 10 Tage ab dem Ende des Zeitraums, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht.
(4) Die Zollbehörden können bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des AES bzw. der Anpassung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen vorsehen.
Artikel 147 Frist, in der der Anmelder im Falle von ergänzenden Anmeldungen im Besitz der Unterlagen sein muss
(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Erforderliche Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung nicht vorhanden waren, müssen innerhalb der Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 146 Absatz 1 oder 3 im Besitz des Anmelders sein.
(2) Die Zollbehörden können in hinreichend begründeten Fällen für die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen eine längere Frist als in Absatz 1 vorgesehen einräumen. Diese Frist darf 120 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten.
(3) Betreffen die erforderlichen Unterlagen den Zollwert, so können die Zollbehörden in hinreichend begründeten Fällen unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist nach Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex eine längere Frist als in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen einräumen.
Abschnitt 3
Vorschriften für alle Zollanmeldungen
Artikel 148 Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren
(Artikel 174 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Wird nachgewiesen, dass Waren irrtümlich zu einem Zollverfahren, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt, statt zu einem anderen Zollverfahren angemeldet wurden, so wird die Zollanmeldung nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Wird nachgewiesen, dass Waren irrtümlich anstelle anderer Waren zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt, so wird die Zollanmeldung nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Bei Waren, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrags gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 16 verkauft, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zurückgegeben werden, wird die Zollanmeldung auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(4) Neben den Fällen gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden Zollanmeldungen nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders in jedem der folgenden Fälle für ungültig erklärt:
(5) Eine Zollanmeldung für Waren, die Ausfuhrabgaben unterliegen, Gegenstand eines Antrags auf die Erstattung von Einfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder sonstiger Beträge bei der Ausfuhr oder anderer besonderer Maßnahmen bei der Ausfuhr sind, kann gemäß Absatz 4 Buchstabe a nur dann für ungültig erklärt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Abschnitt 4
Sonstige Vereinfachungen
Artikel 149 Voraussetzungen für die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung
(Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex kann für jedes der folgenden Verfahren beantragt werden:
(2) Erfolgt die Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, kann die zentrale Zollabwicklung unter den Bedingungen des Artikels 150 bewilligt werden.
Artikel 150 Bedingungen für die Erteilung von Bewilligungen für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
(Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Eine Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wird erteilt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie die in Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex wird in Bezug auf jedes der folgenden Verfahren bewilligt:
(3) Betrifft der Bewilligungsantrag die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, so wird die Bewilligung nicht erteilt bei
(4) Betrifft der Bewilligungsantrag die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, so wird eine Bewilligung nur dann erteilt, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(5) Betrifft der Bewilligungsantrag die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, ist die Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht zulässig, es sei denn, es gilt Artikel 30 der Richtlinie 2008/118/EG.
(6) Eine Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wird nicht erteilt, wenn der Antrag ein Verfahren betrifft, das einen Standardinformationsaustausch zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 181 vorsieht, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des elektronischen Austauschs von Informationen.
Artikel 151 Bedingungen für die Bewilligung der Eigenkontrolle
(Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex)
Ist ein Antragsteller nach Artikel 185 Absatz 2 des Zollkodex Inhaber einer Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, so ist die Eigenkontrolle zulässig, sofern sich der Antrag auf Eigenkontrolle auf die Zollverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 oder auf die Wiederausfuhr bezieht.
Artikel 152 Zollförmlichkeiten und -kontrollen bei Eigenkontrolle
(Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex)
Inhaber von Bewilligungen für die Eigenkontrolle dürfen unter zollamtlicher Überwachung die Einhaltung von in der Bewilligung festgelegten Verboten und Beschränkungen kontrollieren.
Kapitel 3
Überlassung von Waren
Artikel 153 Überlassung von Waren unabhängig von einer Sicherheitsleistung
(Artikel 195 Absatz 2 des Zollkodex)
Gilt das betreffende Zollkontingent vor der Überlassung von Waren, die Gegenstand eines Antrags auf die Gewährung eines Zollkontingents sind, nicht als kritisch, so hängt die Überlassung der Waren nicht von einer Sicherheitsleistung für diese Waren ab.
Artikel 154 Mitteilung der Überlassung der Waren
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Wird die Anmeldung zu einem Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben, können die Zollbehörden ebenfalls andere Mittel als die elektronische Datenverarbeitung verwenden, um dem Anmelder die Überlassung der Waren mittzuteilen.
(2) Befanden sich die Waren vor ihrer Überlassung in vorübergehender Verwahrung, und haben die Zollbehörden den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers über die Überlassung der Waren zu unterrichten, so kann diese Unterrichtung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.
Titel VI
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben
Kapitel 1
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Artikel 155 Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen
(Artikel 163 Absatz 3 des Zollkodex)
Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung für die Erstellung von Unterlagen für Standard-Zollanmeldungen, in denen das Wiegen einfuhrabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 0803 90 10 ("Wiegenachweise für Bananen"), bescheinigt wird, wenn die Person, die eine solche Bewilligung beantragt, alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt:
Artikel 156 Frist
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)
Eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 155 wird unverzüglich erlassen, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Annahme des Antrags.
Artikel 157 Übermittlung des Wiegenachweises
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Die Wiegenachweise für Bananen können unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und eingereicht werden.
Kapitel 2
Befreiung von den Einfuhrabgaben
Abschnitt 1
Rückwaren
Artikel 158 Waren, die bei der Wiedereinfuhr als im denselben Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten
(Artikel 203 Absatz 5 des Zollkodex)
(1) Waren gelten bei der Wiedereinfuhr als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn sie nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union lediglich Behandlungen oder Handhabungen unterzogen wurden, die der Änderung ihres Aussehens dienen oder erforderlich sind, um sie auszubessern, instandzusetzen oder ihren Zustand zu erhalten.
(2) Waren gelten bei der Wiedereinfuhr als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn sie nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union anderen Behandlungen oder Handhabungen als solchen unterzogen wurden, die der Änderung ihres Aussehens dienen, oder die erforderlich sind, um sie auszubessern, instandzusetzen oder ihren Zustand zu erhalten, wenn sich nach dem Beginn einer solchen Behandlung oder Handhabung herausgestellt hat, dass sie für die vorgesehene Verwendung der Waren ungeeignet ist.
(3) Rückwaren nach Absatz 1 oder 2, die einer Behandlung oder Handhabung unterzogen wurden, die eine Einfuhrabgabenpflicht begründet hätte, wenn die Waren in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden wären, gelten bei der Wiedereinfuhr nur dann als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn die Behandlung oder Handhabung, einschließlich des Einbaus von Ersatzteilen, nicht über das Maß hinausgeht, das unbedingt erforderlich ist, um die Waren in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union zu verwenden.
Artikel 159 Waren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind
(Artikel 204 des Zollkodex)
(1) Rückwaren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind, werden von den Einfuhrabgaben befreit, sofern alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii bezeichneten Umstände betreffen:
Artikel 160 Kommunikationsmittel für das Auskunftsblatt INF 3
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Eine Bescheinigung, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt worden sind ("Auskunftsblatt INF 3"), kann unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.
Titel VII
Besondere Verfahren
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
Antrag auf Bewilligung
Artikel 161 Antragsteller ist nicht im Zollgebiet der Union ansässig
(Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Abweichend von Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die Zollbehörden in einzelnen Fällen, sofern sie dies für gerechtfertigt halten, Personen, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, eine Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung erteilen.
Artikel 162 Ort der Abgabe eines Antrags, wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist
(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Ist der Antragsteller, der eine Bewilligung der Endverwendung beantragt, nicht im Zollgebiet der Union ansässig, ist die zuständige Zollbehörde abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Waren zum ersten Mal verwendet werden sollen.
(2) Ist der Antragsteller, der eine Bewilligung der aktiven Veredelung beantragt, nicht im Zollgebiet der Union ansässig, ist die zuständige Zollbehörde abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Waren zum ersten Mal veredelt werden sollen.
Artikel 163 Bewilligungsantrag auf der Grundlage einer Zollanmeldung
(Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Unter der Voraussetzung, dass zusätzliche Datenelemente gemäß Anhang a beigefügt werden, gilt eine Zollanmeldung in jedem der nachstehenden Fälle als ein Antrag auf eine Bewilligung:
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen:
(3) Sind die Zollbehörden der Ansicht, dass die Überführung von Beförderungsmitteln oder Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel in die vorübergehende Verwendung ein ernsthaftes Risiko der Nichterfüllung der in den Zollvorschriften festgelegten Verpflichtungen darstellt, erfolgt die Zollanmeldung gemäß Absatz 1 nicht mündlich oder im Einklang mit Artikel 141. In diesem Fall unterrichten die Zollbehörden den Anmelder hiervon unverzüglich nach der Gestellung der Waren.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1, zusätzliche Datenelemente zu liefern, gilt nicht für Fälle, die eine der folgenden Arten von Zollanmeldungen betreffen:
(5) Carnets ATa und Carnets CPD gelten als Anträge auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Artikel 164 Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Die Zollbehörden können zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung einer Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex schriftlich eingereicht wird.
Artikel 165 Erforderliche Unterlage für eine mündliche Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung
(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)
Gilt eine mündliche Zollanmeldung als Antrag auf Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 163, legt der Anmelder die Unterlage gemäß Anhang 71-01 vor.
Abschnitt 2
Entscheidung über den Antrag
Artikel 166 Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen
(Artikel 211 Absätze 3 und 4 des Zollkodex)
(1) Die Voraussetzung gemäß Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex gilt nur in einem der folgenden Fälle für Bewilligungen der aktiven Veredelung:
(2) Die Voraussetzung gemäß Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex gilt nicht für Bewilligungen der passiven Veredelung, es sei denn, es liegen Nachweise vor, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union, die Waren des Anhangs 71-02 herstellen, möglicherweise beeinträchtigt werden und dass die Waren nicht ausgebessert werden sollen.
Artikel 167 Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung als erfüllt gelten
(Artikel 211 Absatz 5 des Zollkodex)
(1) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung gelten als erfüllt, wenn der Antrag einen der folgenden Vorgänge betrifft:
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i genannte Nichtverfügbarkeit gilt in folgenden Fällen:
Artikel 168 Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags in bestimmten Fällen der aktiven Veredelung18
(Artikel 86 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) Ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erforderlich und wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen in den Fällen gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m, p oder s als erfüllt gelten.
(2) - gestrichen -
Artikel 169 Bewilligung der Verwendung von Ersatzwaren
(Artikel 223 Absätze 1 und 2 und Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)
(1) Für die Zwecke der Erteilung einer Bewilligung gemäß Artikel 223 Absatz 2 des Zollkodex ist es nicht von Bedeutung, ob die Ersatzwaren systematisch oder nicht verwendet werden.
(2) Die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex wird nicht bewilligt, wenn die in das besondere Verfahren übergeführten Waren einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.
(3) Die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex wird nicht bewilligt, wenn die in das besondere Verfahren übergeführten Waren einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einem Schutzzoll oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterlägen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.
(4) Die Verwendung von Ersatzwaren in einem Zolllager wird nicht bewilligt, wenn es sich bei den Nicht-Unionswaren im Zolllagerverfahren um Waren gemäß Anhang 71-02 handelt.
(5) Die Verwendung von Ersatzwaren wird nicht bewilligt für Waren oder Erzeugnisse, die genetisch verändert wurden oder Elemente enthalten, die einer genetischen Veränderung unterzogen wurden.
(6) Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex gelten folgende Waren als Ersatzwaren für die aktive Veredelung:
(7) Abweichend von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex gelten für Waren gemäß Anhang 71-04 die in jenem Anhang enthaltenen besonderen Vorschriften.
(8) Im Fall der vorübergehenden Verwendung können Ersatzwaren nur dann verwendet werden, wenn die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß den Artikeln 208 bis 211 erteilt wird.
Artikel 170 Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren IM/EX
(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX spezifiziert auf Antrag des Antragstellers, dass Veredelungserzeugnisse oder in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführte Waren (IM/EX-Verfahren), die bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Erzeugnisse oder Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen.
Artikel 171 Frist für den Erlass einer Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex
(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Ist an einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex nur ein Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung über den Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Antrags erlassen.
Ist an einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex nur ein Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung über den Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex unverzüglich und spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Antrags erlassen.
(2) Müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex geprüft werden, wird die Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Vorgang der Kommission übermittelt wurde, verlängert.
Die Zollbehörden unterrichten den Antragsteller oder den Inhaber der Bewilligung von der Notwendigkeit einer Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen und, sofern die Bewilligung noch nicht erteilt wurde, von der Verlängerung der Frist gemäß Unterabsatz 1.
Artikel 172 Rückwirkende Bewilligung
(Artikel 22 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) Erteilen die Zollbehörden gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex eine Bewilligung rückwirkend, wird die Bewilligung frühestens ab dem Datum der Annahme des Antrags wirksam.
(2) Unter außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden zulassen, dass eine Bewilligung gemäß Absatz 1 frühestens ein Jahr, im Fall von Waren, die unter Anhang 71-02 fallen, frühestens drei Monate vor dem Datum der Annahme des Antrags wirksam wird.
(3) Wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so kann eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, erteilt werden.
Ist gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit einer Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung erforderlich, wird eine Bewilligung mit Rückwirkung frühestens ab dem Datum wirksam, an dem das Ergebnis der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegt.
Artikel 173 Geltungsdauer einer Bewilligung
(Artikel 22 Absatz 5 des Zollkodex)
(1) Wird eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erteilt, beträgt die Geltungsdauer nicht mehr als fünf Jahre ab dem Datum, an dem die Bewilligung wirksam wird.
(2) Die Geltungsdauer gemäß Absatz 1 beträgt nicht mehr als drei Jahre, wenn die Bewilligung Waren gemäß Anhang 71-02 betrifft.
Artikel 174 Frist für die Erledigung eines besonderen Verfahrens
(Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) Auf Antrag des Inhabers eines Verfahrens können die Zollbehörden die Frist für die Erledigung, die in einer Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex eingeräumt wurde, verlängern, auch wenn die ursprünglich gesetzte Frist abgelaufen ist.
(2) Läuft die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren an einem bestimmten Zeitpunkt ab, können die Zollbehörden in der Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex festlegen, dass die Frist für die Erledigung für alle zu dem Zeitpunkt noch in dem Verfahren befindlichen Waren automatisch verlängert wird. Die Zollbehörden können beschließen, die automatische Verlängerung der Frist in Bezug auf alle oder einige der in das Verfahren übergeführten Waren zu beenden.
Artikel 175 Abrechnung
(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) In Bewilligungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX, der aktiven Veredelung EX/IM ohne Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 176 oder der Endverwendung wird angegeben, dass der Inhaber der Bewilligung der Überwachungszollstelle die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens vorlegen muss.
Die Überwachungszollstelle kann jedoch von der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung absehen, wenn sie diese für nicht erforderlich hält.
(2) Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung können die Zollbehörden den Zeitraum gemäß Absatz 1 auf 60 Tage ausdehnen. In außergewöhnlichen Fällen können die Zollbehörden die Frist auch nach deren Ablauf verlängern.
(3) Die Abrechnung enthält die Einzelheiten gemäß Anhang 71-06, sofern die Überwachungszollstelle nichts anderes vorschreibt.
(4) Gelten Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung übergeführte Waren gemäß Artikel 170 Absatz 1 als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so ist diese Tatsache in der Abrechnung aufzuführen.
(5) Ist in der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX festgehalten, dass Veredelungserzeugnisse oder in das Verfahren übergeführte Waren bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, legt der Inhaber der Bewilligung der Überwachungszollstelle die Abrechnung gemäß Absatz 1 vor.
(6) Die Zollbehörden können zulassen, dass die Abrechnung mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung vorgelegt wird.
Artikel 176 Standardinformationsaustausch und Verpflichtungen des Inhabers einer Bewilligung für die Inanspruchnahme einer Veredelung
(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung EX/IM oder einer passiven Veredelung EX/IM, an denen ein oder mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, und Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung IM/EX oder einer passiven Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sehen die folgenden Verpflichtungen vor:
(2) Bewilligungen für die Inanspruchnahme einer aktiven Veredelung IM/EX, an denen nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist, sehen vor, dass der Inhaber auf Anforderung der Überwachungszollstelle der Zollstelle ausreichende Informationen über die in die aktive Veredelung übergeführten Waren vorlegt, sodass die Überwachungszollstelle den Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnen kann.
Artikel 177 Lagerung von Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einer Lagerstätte
(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)
Werden Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gelagert und ist es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart zu sichern, so sehen die Bewilligungen gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex eine buchmäßige Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und gegebenenfalls Warenursprung vor.
Artikel 177a Gemischlagerung von unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren im Rahmen der Endverwendung18
(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)
In der Bewilligung für die Endverwendung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex werden die Mittel und Methoden für die Nämlichkeitsicherung und die zollamtliche Überwachung der Gemischlagerung von unter die zollamtliche Überwachung fallenden Waren der Kapitel 27 und 29 der Kombinierten Nomenklatur oder solcher Waren mit rohen Erdölen des KN-Codes 2709 00 festgelegt.
Gehören die in Absatz 1 genannten Waren nicht zu demselben achtstelligen KN-Code oder weisen nicht die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen und physikalischen Merkmale auf, kann die Gemischlagerung nur dann bewilligt werden, wenn das gesamte Gemisch einer Behandlung unterzogen wird, die in der Zusätzlichen Anmerkung Nummer 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur genannt ist.
Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen
Artikel 178 Aufzeichnungen
(Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex enthalten Folgendes:
(2) Im Fall von Freizonen enthalten die Aufzeichnungen zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Folgendes:
(3) Die Zollbehörden können auf einige Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 verzichten, wenn sich dies nicht nachteilig auf die zollamtliche Überwachung und die Kontrollen der Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens auswirkt.
(4) Im Fall der vorübergehenden Verwendung werden Aufzeichnungen nur dann geführt, wenn die Zollbehörden dies verlangen.
Artikel 179 Beförderung von Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union
(Artikel 219 des Zollkodex)
(1) Waren, die in eine aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung oder Endverwendung übergeführt wurden, können zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union ohne Zollförmlichkeiten, andere als die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe e genannten, befördert werden.
(2) In die passive Veredelung übergeführte Waren können innerhalb des Zollgebiets der Union von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zur Ausgangszollstelle befördert werden.
(3) In ein Zolllager übergeführte Waren können innerhalb des Zollgebiets der Union ohne andere Zollförmlichkeiten, als die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe e genannten, wie folgt befördert werden:
Beförderungen von in ein Zolllager übergeführten Waren werden innerhalb von 30 Tagen nach Entnahme der Waren aus dem Zolllager beendet.
Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens können die Zollbehörden die Frist von 30 Tagen verlängern.
(4) Werden in ein Zolllager übergeführte Waren von der Lagerstätte zur Ausgangszollstelle befördert, enthalten die Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex Informationen über den Ausgang der Waren innerhalb von 100 Tagen nach Entnahme der Waren aus dem Zolllager.
Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens können die Zollbehörden die Frist von 100 Tagen verlängern.
Artikel 180 Übliche Behandlungen
(Artikel 220 des Zollkodex)
Die üblichen Behandlungen gemäß Artikel 220 des Zollkodex sind in Anhang 71-03 beschrieben.
Artikel 181 Standardinformationsaustausch16
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Die Überwachungszollstelle stellt die relevanten Datenelemente des Anhangs 71-05 Abschnitt A in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke eines Standardinformationsaustausch (INF) bereit, und zwar für:
(2) Hat die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex einen nur einen Mitgliedstaat betreffenden Standardinformationsaustausch zwischen Zollbehörden in Bezug auf Waren, die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführt wurden, verlangt, stellt die Überwachungszollstelle die relevanten Daten des Anhangs 71-05 Abschnitt B in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke des INF bereit.
(3) Wird in einer Zollanmeldung oder in einer Wiederausfuhranmeldung oder in einer Wiederausfuhrmitteilung auf eine INF Bezug genommen, stellen die zuständigen Zollbehörden die spezifischen Datenelemente des Anhangs 71-05 Abschnitt A in dem elektronischen System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex für die Zwecke des IMF bereit.
(4) Die Zollbehörden teilen dem Inhaber der Bewilligung auf Antrag aktualisierte Angaben zum INF mit.
(5) Bis zu den Zeitpunkten der Einführung der UZK Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können abweichend von Absatz 1 andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung verwendet.
Artikel 182 Zollrechtlicher Status von Tieren, die von in ein besonderes Verfahren übergeführten Tieren geboren werden
(Artikel 153 Absatz 3 des Zollkodex)
Übersteigt der Gesamtwert von Tieren, die im Zollgebiet der Union von Tieren geboren werden, die Gegenstand einer Zollanmeldung sind und in die Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung übergeführt wurden, 100 EUR, so gelten diese Tiere als Nicht-Unionswaren und werden in dasselbe Verfahren übergeführt wie die Tiere, von denen sie geboren wurden.
Artikel 183 Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung
(Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
Bei Waren, für die ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens erledigt wurde, indem sie in ein anschließendes besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens übergeführt wurden, wird unter den folgenden Bedingungen auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet:
Kapitel 2
Versand
Abschnitt 1
Externes und internes Versandverfahren
Artikel 184 Übermittlung der MRN eines Versandverfahrens und der MRN eines TIR-Verfahrens an die Zollbehörden16
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Die MRN einer Versandanmeldung oder eines TIR-Verfahrens kann den Zollbehörden außer durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung in einer der folgenden Formen vorgelegt werden:
Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.
Artikel 185 Versandbegleitdokument und Versandbegleitdokument-Sicherheit
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)
Die gemeinsamen Datenanforderungen für das Versandbegleitdokument und erforderlichenfalls für die Liste der Warenpositionen sowie für das Versandbegleitdokument-Sicherheit und die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit sind in Anhang B-02 dargelegt.
Artikel 186 Beantragung des Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren
(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)
Der Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Zwecke gemäß Artikel 230 des Zollkodex wird bei der Zollbehörde beantragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die die TIR-Verfahren des Antragstellers beendet werden sollen, für diese Entscheidung zuständig ist.
Artikel 187 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Zwecke
(Artikel 230 des Zollkodex)
(1) Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 230 des Zollkodex wird Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie die TIR-Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führt.
(3) Die Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers gilt für TIR-Verfahren, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Bewilligung gewährt wurde, an den in der Bewilligung genannten Orten in demselben Mitgliedstaat beendet werden sollen.
Abschnitt 2
Externes und internes Unionsversandverfahren
Artikel 188 Steuerliche Sondergebiete
(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Werden Unionswaren von einem steuerlichen Sondergebiet aus in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union befördert, der kein steuerliches Sondergebiet ist, und endet diese Beförderung an einem Ort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Waren in diesen Teil des Zollgebiets der Union verbracht wurden, so werden diese Unionswaren im internen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 des Zollkodex befördert.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen, kann das interne Unionsversandverfahren für Unionswaren angewandt werden, die zwischen einem steuerlichen Sondergebiet und einem anderen Teil des Zollgebiets der Union befördert werden.
Artikel 189 Anwendung des externen Versandverfahrens in bestimmten Fällen18
(Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Unionswaren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, und Unionswaren, die ausgeführt werden und dabei in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens berühren, werden in den folgenden Fällen in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt:
(2) Unionswaren, die gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben in Betracht kommen, können in das externe Versandverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 und Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.
(3) Werden Unionswaren in ein Drittland ausgeführt und im TIR-Verfahren oder im Versandverfahren gemäß dem ATA-Übereinkommen oder dem Istanbul-Übereinkommen im Zollgebiet der Union befördert' so werden die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt.
(4) Werden Waren gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgeführt, so können diese Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.
Artikel 190 Von der Bestimmungszollstelle mit Sichtvermerk versehene Empfangsbescheinigung
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Eine Empfangsbescheinigung, die von der Bestimmungszollstelle auf Antrag derjenigen Person mit Sichtvermerk versehen wird, welche die Waren gestellt und die von der Zollstelle benötigten Angaben vorlegt, enthält die in Anhang 72-03 genannten Daten.
Artikel 191 Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen
(Artikel 233 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 des Zollkodex werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie das Unionsversandverfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führt.
Artikel 192 Beantragung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren
(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)
Der Status eines zugelassenen Versenders gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex für die Zwecke der Überführung von Unionswaren in das Unionsversandverfahren wird bei der Zollbehörde beantragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Unionsversandverfahren des Antragstellers beginnen sollen, für diese Entscheidung zuständig ist.
Artikel 193 Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren18
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)
Der Status eines zugelassenen Versenders gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex wird nur Antragstellern gewährt, die gemäß Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex für die Leistung einer Gesamtsicherheit zugelassen sind oder denen es gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex gestattet ist, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden.
Artikel 194 Beantragung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren
(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)
Der Status eines zugelassenen Empfängers für die Zwecke des Empfangs von im Unionsversandverfahren beförderten Waren gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex wird bei der Zollbehörde beantragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Unionsversandverfahren des Antragstellers enden sollen, für diese Entscheidung zuständig ist.
Artikel 195 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren18
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)
Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex wird nur Antragstellern gewährt, die erklären, dass sie regelmäßig Waren empfangen, die in ein Unionsversandverfahren übergeführt wurden.
Artikel 196 Vom zugelassenen Empfänger ausgestellte Empfangsbescheinigung
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Eine Empfangsbescheinigung, die der zugelassene Empfänger dem Beförderer bei Lieferung der Waren und der erforderlichen Angaben ausstellt, enthält die in Anhang 72-03 genannten Daten.
Artikel 197 Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse18
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)
(1) Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex zur Verwendung besonderer Verschlüsse an im Unionsversandverfahren verwendeten Beförderungsmitteln, Behältern oder Packstücken werden gewährt, wenn die im Bewilligungsantrag genannten Verschlüsse von den Zollbehörden zugelassen wurden.
(2) Die Zollbehörde akzeptiert im Rahmen der Bewilligung die besonderen Verschlüsse, die von den Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen wurden, sofern ihr keine Informationen darüber vorliegen, dass der betreffende Verschluss für Zollzwecke ungeeignet ist.
Artikel 197a Anträge auf die Verwendung besonderer Verschlüsse18
(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)
Beantragt ein zugelassener Versender oder ein Wirtschaftsbeteiligter, der gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex den Status eines zugelassenen Versenders beantragt, eine Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex, kann der Antrag bei der Zollbehörde eingereicht werden, die für die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorgänge des Unionsversands des zugelassenen Versenders beginnen sollen, zuständig ist.
Artikel 198 Bewilligung zur Verwendung einer Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex)
Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex zur Verwendung einer Zollanmeldung mit verringerten Datenanforderungen für die Überführung von Waren in den Unionsversand werden gewährt für
Artikel 199 Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luftverkehr
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex)
Für die Zwecke des Luftverkehrs werden Bewilligungen zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung zur Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Artikel 200 Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Seeverkehr
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex)
Für die Zwecke des Seeverkehrs werden Bewilligungen zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung zur Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex nur gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Kapitel 3
Zolllager
Artikel 201 Einzelverkauf
(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
Bewilligungen für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren werden unter der Voraussetzung erteilt, dass die Lagerstätten nicht für den Einzelverkauf genutzt werden, es sei denn, der Verkauf von Waren erfolgt
Artikel 202 Speziell ausgestattete Lagerstätten
(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
Wenn Waren eine Gefahr darstellen, andere Waren schädigen können oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, kann in der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren festgelegt werden, dass die Waren nur in speziell für sie ausgestatteten Lagerstätten gelagert werden dürfen.
Artikel 203 Art der Lagerstätten
(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
In der Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren ist anzugeben, für welche der folgenden Arten von Zolllagern die Bewilligung gilt:
Kapitel 4
Verwendung
Abschnitt 1
Vorübergehende Verwendung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 204 Allgemeine Vorschriften
(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen werden Bewilligungen für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter der Voraussetzung erteilt, dass der Zustand der in das Verfahren übergeführten Waren unverändert bleibt.
Zulässig sind jedoch Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der Waren oder solche, die die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen für die vorübergehende Verwendung der Waren sicherstellen sollen.
Artikel 205 Ort der Beantragung
(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex muss ein Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung bei der zuständigen Zollbehörde an dem Ort eingereicht werden, an dem die Waren zum ersten Mal verwendet werden sollen.
(2) Erfolgt ein Antrag auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung mittels einer mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 136, einer Handlung gemäß Artikel 139 oder eines ATA- oder CPD-Carnets gemäß Artikel 163, muss der Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex an dem Ort eingereicht werden, an dem die Waren gestellt und zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden.
Artikel 206 Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben
(Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
(1) Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren erteilt, die nicht alle Anforderungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß den Artikeln 209 bis 216 und den Artikeln 219 bis 236 erfüllen.
(2) Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für Verbrauchsgüter erteilt.
(3) Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der nach Artikel 252 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex geschuldete Einfuhrabgabenbetrag gezahlt wird, sobald das Verfahren erledigt worden ist.
Unterabschnitt 2
Beförderungsmittel, Paletten und Container einschließlich Zubehör und Ausrüstung
Artikel 207 Allgemeine Vorschriften18
(Artikel 211 Absatz 3 des Zollkodex)
Für die in den Artikeln 208 bis 211 und Artikel 213 genannten Waren kann die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben auch gewährt werden, wenn der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sind.
Wird in diesem Unterabschnitt auf eine gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels verwiesen, so bezeichnet dies die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die Verwendung eines Beförderungsmittels zur gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Eine Verwendung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch bezeichnet die Verwendung eines Beförderungsmittels für andere als gewerbliche Zwecke.
Artikel 208 Paletten
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für Paletten wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt.
Artikel 209 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Paletten wiederausgeführt zu werden.
Artikel 210 Container
(Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
(1) Für Container wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle dauerhaft mit folgenden Angaben versehen sind:
Bei Frachtcontainern, die für die Verwendung im Seeverkehr in Betracht kommen, oder bei jedem anderen Container mit einem ISO-Standard-Präfix (bestehend aus vier Großbuchstaben, die auf ein "U" enden) entsprechen die Bezeichnung des Eigentümers oder hauptsächlichen Betreibers sowie die Seriennummer und Prüfziffer des Containers dem Internationalen ISO 6346-Standard und seinen Anhängen.
(2) Wird die Bewilligung nach Artikel 163 Absatz 1 beantragt, so müssen die Container von einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person oder von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen, aber im Zollgebiet der Union vertretenen Person überwacht werden.
Diese Person muss den Zollbehörden auf Anfrage ausführliche Informationen über die Bewegungen jedes zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Containers übermitteln, darunter Angaben zu Zeitpunkt und Ort der Überführung in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens.
Artikel 211 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Containern wiederausgeführt zu werden.
Artikel 212 Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
(1) Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff "Beförderungsmittel" normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel ein.
(2) Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.
(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Werden diese Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wurde.
Artikel 213 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel aus Nicht-Unionsländern
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Beförderungsmitteln wiederausgeführt zu werden.
Artikel 214 Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben an im Zollgebiet der Union ansässige Personen
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Im Zollgebiet der Union ansässige Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch nehmen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Artikel 215 Die Verwendung von Beförderungsmitteln durch natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
(1) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet.
(2) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines schriftliches Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden, um
(2a) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Straßenbeförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines mit einem professionellen Autovermietungsunternehmen geschlossenen schriftlichen Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden.
(3) Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwenden, sofern sie beim Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt sind und der Arbeitgeber außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist.
Der eigene Gebrauch des Beförderungsmittels ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen beruflichen Aufgabe.
Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel verwendet, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen.
(4) - gestrichen -
Artikel 216 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in anderen Fällen
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird gewährt, wenn Beförderungsmittel im Zollgebiet der Union befristet und im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr unter Erteilung eines zeitlich begrenzten Kennzeichens auf den Namen einer der folgenden Personen zugelassen werden sollen:
(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben kann in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn Beförderungsmittel von in der Union ansässigen Personen für eine begrenzte Dauer gewerblich verwendet werden.
Artikel 217 Fristen für die Erledigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln und Containern
(Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)
Die Erledigung der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln und Containern muss innerhalb der folgenden Fristen ab dem Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren erfolgen:
Artikel 218 Fristen für die Wiederausfuhr im Fall professioneller Vermietungsunternehmen18
(Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) Wurde ein Beförderungsmittel gemäß Artikel 212 unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben vorübergehend in die Union eingeführt und an ein im Zollgebiet der Union ansässiges professionelles Vermietungsunternehmen zurückgegeben, muss die Wiederausfuhr zur Erledigung der vorübergehenden Verwendung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beförderungsmittels im Zollgebiet der Union erfolgen.
Wird das Beförderungsmittel durch das professionelle Vermietungsunternehmen an außerhalb dieses Gebiets ansässige Personen oder an natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, neu vermietet, muss die Wiederausfuhr zur Erledigung der vorübergehenden Verwendung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beförderungsmittels im Zollgebiet der Union und innerhalb von drei Wochen nach Abschluss des Vertrags über die Neuvermietung erfolgen.
Als Zeitpunkt der Ankunft im Zollgebiet der Union gilt das Datum des Abschlusses des Mietvertrags, in dessen Rahmen das Beförderungsmittel bei seiner Ankunft in diesem Gebiet verwendet wurde, es sei denn, der tatsächliche Ankunftszeitpunkt wurde nachgewiesen.
(2) Die Erteilung einer Bewilligung für die vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels im Sinne von Absatz 1 erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsmittel nicht für andere Zwecke als die Wiederausfuhr verwendet wird.
(3) In den Fällen nach Artikel 215 Absatz 2 muss das Beförderungsmittel innerhalb von drei Wochen nach Abschluss des Vertrags zur Vermietung oder Neuvermietung an das im Zollgebiet der Union ansässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden, wenn das Beförderungsmittel von der natürlichen Person verwendet wird, um an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren, oder wiederausgeführt werden, wenn das Beförderungsmittel von der Person verwendet wird, um das Zollgebiet der Union zu verlassen.
(4) In dem in Artikel 215 Absatz 2a genannten Fall wird das Straßenbeförderungsmittel innerhalb von 8 Tagen nach seiner Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt.
Unterabschnitt 3
Andere Waren als Beförderungsmittel, Paletten und Container
Artikel 219 Persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren, die von Reisenden eingeführt werden
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für Waren, die von Reisenden mit Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführt werden, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Artikel 220 Betreuungsgut für Seeleute18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für Betreuungsgut für Seeleute wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in folgenden Fällen bewilligt:
Auch der Antragsteller, der eine Bewilligung der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung beantragt, und der Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, der im Zollgebiet der Union ansässig ist, erhalten eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Betreuungsgut für Seeleute.
Artikel 221 Material für Katastropheneinsätze
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für Material für Katastropheneinsätze wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die Waren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen verwendet werden.
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens müssen im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Artikel 222 Medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung gewährt, die für Diagnose- und Therapiezwecke verwendet werden soll und leihweise auf Anfrage eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung, das/die diese Ausrüstung dringend benötigt, zur Verfügung gestellt wird, um Unzulänglichkeiten der eigenen Ausrüstung auszugleichen. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens müssen im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Artikel 223 Tiere18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für Tiere, die einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person gehören, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt.
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Artikel 224 In Grenzzonen verwendete Waren
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für die folgenden zur Verwendung in Grenzzonen bestimmten Waren gewährt:
Artikel 225 Ton-, Bild- oder Datenträger und Werbematerial
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:
Artikel 226 Berufsausrüstung
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
(1) Für Berufsausrüstung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für tragbare Musikinstrumente gewährt, die von Reisenden zur Verwendung als Berufsausrüstung vorübergehend eingeführt werden. Die Reisenden können ihren Wohnsitz innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union haben.
(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für Berufsausrüstung gewährt, die zu einem der folgenden Zwecke verwendet werden soll:
Artikel 227 Pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 228 Umschließungen18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für die folgenden Waren wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt:
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Artikel 229 Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 230 Spezialwerkzeuge und -instrumente
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für Spezialwerkzeuge und -instrumente wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 231 Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren in einer der folgenden Situationen gewährt:
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Artikel 232 Muster18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Muster gewährt, die ausschließlich zu Vorführ- und Ausstellungszwecken im Zollgebiet der Union verwendet werden, sofern die Menge der Muster für diesen Verwendungszweck angemessen ist.
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Artikel 233 Austauschproduktionsmittel18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Austauschproduktionsmittel gewährt, die einem Kunden vom Lieferanten oder Ausbesserer bis zur Lieferung oder Reparatur gleichartiger Waren vorübergehend zur Verfügung gestellt werden.
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Artikel 234 Waren für Veranstaltungen oder für den Verkauf in bestimmen Situationen18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
(1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung, die nicht ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Veräußerung der Waren dient, ausgestellt oder verwendet werden sollen oder auf einer solchen Veranstaltung aus in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gewonnen werden.
In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Waren gewähren, die auf anderen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen oder auf solchen anderen Veranstaltungen aus in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gewonnen werden.
(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren gewährt, die einer Person in der Union vom Eigentümer der Waren zur Ansicht geliefert werden, wobei diese Person das Recht hat, die Waren nach Ansicht zu erwerben.
(3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Folgendes gewährt:
(4) Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Artikel 235 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen gewährt, die für die Reparatur und Wartung, einschließlich Instandsetzungen, Einstellarbeiten und Maßnahmen zum Erhalt von in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren verwendet werden.
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Artikel 236 Andere Waren18
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für andere als die in den Artikeln 208 bis 216 und 219 bis 235 aufgezählten Waren oder Waren, die die Voraussetzungen dieser Artikel nicht erfüllen, kann die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben in den folgenden Situationen gewährt werden:
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können in den Situationen gemäß Buchstabe b im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Artikel 237 Besondere Fristen für die Erledigung des Verfahrens
(Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) Für die in den Artikeln 231 Buchstabe c, 233 und 234 Absatz 2 aufgeführten Waren beträgt die Frist für die Erledigung des Verfahrens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung.
(2) Für die in Artikel 223 genannten Tiere darf die Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht kürzer sein als zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Überführung der Tiere in die vorübergehende Verwendung.
Unterabschnitt 4
Ablauf des Verfahrens
Artikel 238 In die Zollanmeldung aufzunehmende Angaben
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die vorübergehende Verwendung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe "TA" und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer enthalten.
(2) Werden die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wiederausgeführt, muss die Wiederausfuhranmeldung, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten.
Abschnitt 2
Endverwendung
Artikel 239 Verpflichtung des Inhabers der Bewilligung für die Endverwendung
(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
Eine Bewilligung für die Endverwendung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der Inhaber der Bewilligung zusagt, einer der folgenden Verpflichtungen nachzukommen:
Kapitel 5
Veredelung
Artikel 240 Bewilligung
(Artikel 211 des Zollkodex)
(1) In der Bewilligung einer Veredelung werden die Maßnahmen angegeben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass
(2) Die Bewilligung einer aktiven Veredelung kann für Produktionshilfsmittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 37 Buchstabe e des Zollkodex erteilt werden, mit Ausnahme der folgenden:
(3) Die Bewilligung einer aktiven Veredelung wird nur erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex bestimmt wird.
Artikel 241 In die Zollanmeldung zur aktiven Veredelung aufzunehmende Angaben
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Werden die in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder die hergestellten Veredelungserzeugnisse anschließend in ein Zollverfahren übergeführt, mit dem die aktive Veredelung gemäß Artikel 215 Absatz 1 des Zollkodex erledigt werden kann, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren, wenn sie nicht mit ATA-/CPD-Carnet erfolgt, die Angabe "AV" und gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer oder INF-Nummer enthalten.
Unterliegen die in die aktive Veredelung übergeführten Waren besonderen handelspolitischen Maßnahmen, die auch noch zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Waren als Veredelungserzeugnisse oder in anderer Form in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, muss die Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren die im ersten Unterabsatz genannten Angaben sowie die Angabe "HPM" enthalten.
(2) Werden die in die aktive Veredelung übergeführten Waren gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wiederausgeführt, muss die Wiederausfuhranmeldung die in Absatz 1 genannten Angaben enthalten.
Artikel 242 Passive Veredelung IM/EX
(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) In der Bewilligung für die passive Veredelung IM/EX wird die Frist festgelegt, innerhalb derer die Unionswaren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in die passive Veredelung zu überführen sind. Diese Frist darf sechs Monate nicht überschreiten.
Auf Antrag des Bewilligungsinhabers kann die Frist noch nach ihrem Ablauf verlängert werden, vorausgesetzt die Gesamtfrist beträgt nicht mehr als ein Jahr.
(2) Bei vorzeitiger Einfuhr von Veredelungserzeugnissen ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die ersetzten Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 in die passive Veredelung übergeführt würden.
Artikel 243 Reparatur im Rahmen der passiven Veredelung
(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)
Wird die passive Veredelung für Reparaturzwecke beantragt, müssen die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zur Reparatur geeignet sein und darf das Verfahren nicht in Anspruch genommen werden, um die Leistungsfähigkeit der Waren zu verbessern.
Titel VIII
Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
Kapitel 1
Förmlichkeiten vor dem Ausgang von Waren
Artikel 244 Frist für die Abgabe von Vorabanmeldungen19
(Artikel 263 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 des Zollkodex ist bei der zuständigen Zollstelle innerhalb der folgenden Fristen abzugeben:
(2) Betrifft die Vorabanmeldung Waren, für die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission 19 eine Erstattung beantragt wurde, ist die Vorabanmeldung unbeschadet des Absatzes 1 spätestens zum Zeitpunkt des Verladens der Waren gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.
(3) In den folgenden Fällen entspricht die Frist für die Abgabe der Vorabanmeldung der Frist, die für das beim Verlassen des Zollgebiets der Union genutzte aktive Beförderungsmittel gilt:
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fristen gelten nicht im Fall höherer Gewalt.
Artikel 245 Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung
(Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
(1) Unbeschadet der Verpflichtung zur Abgabe einer Zollanmeldung gemäß Artikel 158 Absatz 1 des Zollkodex oder einer Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 270 Absatz 1 des Zollkodex wird von der Abgabe einer Vorabanmeldung für die folgenden Waren abgesehen:
(2) Bei Waren in den folgenden Situationen wird von der Abgabe einer Vorabanmeldung abgesehen:
Kapitel 2
Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren
Artikel 246 Mittel zum Austausch von Informationen bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Bei der Gestellung von Waren bei der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex können für den Austausch von Informationen andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung für folgende Zwecke verwendet werden:
Artikel 247 Mittel für den Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Zur Bestätigung des Ausgangs der Waren kann der Ausfuhrzollstelle mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung der Nachweis erbracht werden, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
Kapitel 3
Ausfuhr und Wiederausfuhr
Artikel 248 Ungültigerklärung der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung
(Artikel 174 des Zollkodex)
(1) Weicht die Warenbeschaffenheit der zur Ausfuhr, zur Wiederausfuhr oder zur passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Warenbeschaffenheit der bei der Ausgangszollstelle gestellten Waren ab, erklärt die Ausfuhrzollstelle die betreffende Anmeldung für ungültig.
(2) Hat die Ausfuhrzollstelle nach einer Frist von 150 Tagen ab dem Datum der Überlassung der Waren zur Ausfuhr, zur passiven Veredelung oder zur Wiederausfuhr weder eine Nachricht über den Ausgang der Waren noch einen Nachweis dafür erhalten, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, kann diese Zollstelle die betreffende Anmeldung für ungültig erklären.
Artikel 249 Mittel für die rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Wurden Waren ohne eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, obwohl eine solche Anmeldung erforderlich gewesen wäre, können andere Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung genutzt werden, um diese Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung rückwirkend abzugeben.
Titel IX
Schlussbestimmungen
Artikel 250 Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
(1) Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden neu bewertet.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die folgenden Bewilligungen nicht neu bewertet:
Artikel 251 Geltungsdauer von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
(1) Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden und die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:
(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben die in Artikel 250 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bewilligungen solange gültig bis sie von den Zollbehörden, die sie erteilt haben, widerrufen werden.
Artikel 252 Geltungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind, bleiben für den in ihnen genannten Zeitraum gültig. Eine solche Entscheidung ist ab dem 1. Mai 2016 sowohl für die Zollbehörden als auch für den Inhaber der Entscheidung bindend.
Artikel 253 Geltungsdauer von Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
Gemäß Artikel 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 getroffene Entscheidungen zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs, die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:
Artikel 254 Anwendung von Bewilligungen und Entscheidungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
Bleiben Entscheidungen oder Bewilligungen nach Maßgabe der Artikel 251, 252 und 253 nach dem 1. Mai 2016 gültig, so werden sie ab dem 1. Mai 2016 unter den Bedingungen angewendet, die in den entsprechenden Bestimmungen des Zollkodex, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union 20 und der vorliegenden Verordnung gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang 90 festgelegt sind.
Artikel 255 Übergangsbestimmungen zur Verwendung von Verschlüssen
Zollverschlüsse und besondere Verschlüsse, die Anhang 46a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 entsprechen, können weiter verwendet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2008 S. 21).
3) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1).
4) Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 S. 1).
5) Ratsdokument 16271/1/10 Rev. 1.
6) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).
7) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).
8) ABl. Nr. L 130 vom 27.05.1993 S. 1.
9) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 91).
10) ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2.
10a) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).
11) ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2.
11a) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).
12) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
13) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.2012 S. 1).
14) ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23.
15) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1).
16) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64).
17) Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 1).
18) Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. Nr. L 25 vom 30.01.2003 S. 1).
19) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 186 vom 17.07.2009 S. 1).
20) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (siehe Seite 558 dieses Amtsblatts).
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(Stand: 09.12.2019)
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