umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (2)

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Teil 4
Einstellung und Schulung von Personal

Ziel: Das ACC3 hat für die Arbeiten im Bereich der Sicherung von Luftfracht oder Luftpost verantwortungsvolle und kompetente Mitarbeiter einzusetzen. Mitarbeiter mit Zugang zu gesicherter Luftfracht müssen über die erforderliche Kompetenz verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und angemessen ausgebildet sein.

Zu diesem Zweck muss das ACC3 ein Verfahren etabliert haben, das gewährleistet, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer usw.), die direkten und unbegleiteten Zugang zu Luftfracht oder Luftpost haben, die Sicherheitskontrollen unterzogen wird oder wurde,

Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Anmerkung:

4.1. Ist ein Verfahren etabliert, mit dem sichergestellt wird, dass alle Mitarbeiter mit direktem und unbegleiteten Zugang zu gesicherter Luftfracht oder Luftpost beschäftigungsbezogenen Überprüfungen unterzogen werden, bei denen der Hintergrund und die Kompetenz beurteilt werden?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch?
4.2. Umfasst das Verfahren:
  • die Zuverlässigkeitsüberprüfung
  • die beschäftigungsbezogene Überprüfung
  • Kontrolle der Strafregister
  • Befragungen
  • sonstige (bitte nähere Angaben)

Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens

4.3. Ist ein Verfahren etabliert, mit dem sichergestellt wird, dass die Person, die für die Anwendung und Beaufsichtigung von Sicherheitskontrollen in der Betriebsstätte verantwortlich ist, einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterliegt, bei der Hintergrund und Kompetenz beurteilt werden?
Ja oder NEIN
Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch?
4.4. Umfasst das Verfahren:
  • die Zuverlässigkeitsüberprüfung
  • die beschäftigungsbezogene Überprüfung
  • Kontrolle der Strafregister
  • Befragungen
  • sonstige (bitte nähere Angaben)

Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens

4.5. Erhält das Personal mit direktem und unbegleitetem Zugang zu gesicherter Luftfracht/Luftpost eine Sicherheitsschulung, bevor es Zugang zu gesicherter Luftfracht/Luftpost erhält?
Ja oder NEIN
Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung
4.6. Erhält das Personal, das Luftfracht oder Luftpost annimmt, kontrolliert oder schützt, eine aufgabenspezifische Schulung?
Ja oder NEIN
Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung
4.7. Erhält das unter den Nummern 4.5 und 4.6 genannte Personal Fortbildungen?
Ja oder NEIN
Falls JA, Angabe der Elemente und der Häufigkeit der Fortbildungen
4.8. Schlussfolgerung: Gewährleisten die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einstellung und Schulung von Personal, dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu gesicherter Luftfracht/Luftpost entsprechend zugewiesen und soweit geschult wurden, dass sie sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 5
Annahmeverfahren

Ziel: Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem der Sicherheitsstatus einer Sendung bei der Annahme in Bezug auf vorhergehende Kontrollen bewertet und überprüft wird.

Das Verfahren umfasst folgende Elemente:

  1. Bestätigung, dass die Stelle, welche die Sendung übergibt, in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette für den betreffenden Flughafen oder Betriebsstandort als aktiv aufgeführt ist,
  2. Überprüfung, ob in der Begleitdokumentation die eindeutige alphanumerische Kennung angegeben ist, die der Stelle, welche die Sendungen übergibt, in der Unionsdatenbank zugeteilt ist,
  3. bei von einem geschäftlichen Versender eingehenden Sendungen Überprüfung, ob die Stelle in der Datenbank des Luftfahrtunternehmens aufgeführt ist.

    Ist in der Begleitdokumentation keine eindeutige alphanumerische Kennung angegeben oder ist das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, welche die Sendungen übergibt, nicht als aktiv in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgeführt oder ist die Stelle im Fall geschäftlichen Versender nicht in der Datenbank des Luftfahrtunternehmens aufgeführt, ist zu unterstellen, dass zuvor keine Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, und sind die Sendungen vor dem Verladen in das Luftfahrtzeug durch das ACC3 oder einen anderen RA3 mit EU-Validierung der Luftsicherheit zu kontrollieren.

  4. Überprüfung, ob die Sendung von einer Person übergeben wird, die von einem reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit wie in seiner Datenbank aufgelistet oder von einem geschäftlichen Versender eines solchen reglementierten Beauftragten oder von einem von Luftfahrtunternehmen selbst benannten geschäftlichen Versender benannt ist.
  5. Die benannte Person muss dieselbe Person sein, die mit der Übergabe der Luftfracht oder Luftpost beim Luftfahrtunternehmen beauftragt ist. Die Person, die dem Luftfahrtunternehmen die Sendung übergibt, muss einen Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder sonstiges Dokument mit Lichtbild vorweisen, das von den nationalen Behörden ausgestellt oder anerkannt ist.
  6. Gegebenenfalls Überprüfung, ob mit der Sendung alle verlangten sicherheitsrelevanten Informationen vorgelegt werden (Luftfrachtbrief und Informationen zum Sicherheitsstatus in Papierform oder elektronisch, Beschreibung der Sendung und ihre eindeutige Kennung, Gründe für die Erteilung des Sicherheitsstatus, Kontrollmittel und -methoden oder Gründe für die Ausnahme von der Kontrolle), die den angelieferten Luftfracht- und Luftpostsendungen entsprechen;
  7. Überprüfung, ob die Sendung Anzeichen einer Manipulation aufweist, und
  8. Überprüfung, ob die Sendung als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln ist.

Bezug: Nummern 6.8.3.5, 6.8.3.6, 6.8.3.7 und 6.8.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

5.1. Prüft das Luftfahrtunternehmen bei direkter Annahme einer Sendung, ob die Sendung von einem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender kommt, der gemäß den für die Luftfracht geltenden EU-Rechtsvorschriften anerkannt und in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette und in der vom Luftfahrtunternehmen unterhaltenen Datenbank erfasst ist?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens
5.2. Prüft das Luftfahrtunternehmen die Angabe der UAI in der Begleitdokumentation von Sendungen, die von einem anderen ACC3, RA3 oder KC3 angenommen werden, und bestätigt den aktiven Status des ACC3, RA3 oder KC3 in der Datenbank zur Sicherheit der Lieferkette?
Ja oder NEIN, Erläuterung
5.3. Hat die Stelle ein Verfahren um sicherzustellen, dass die Sendung als Sendung unbekannter Herkunft behandelt wird, wenn in der Begleitdokumentation keine UAI angegeben ist oder der Status der Stelle, von der die Fracht angenommen wird, in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette nicht aktiv ist?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens
5.4. Benennt das Luftfahrtunternehmen Versender als AC3?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens und der Sicherheitsmaßnahmen, die das Luftfahrtunternehmen von dem Versender verlangt
5.5. Prüft das Luftfahrtunternehmen bei direkter Annahme einer Sendung, ob deren Bestimmungsort ein Flughafen in der EU oder im EWR ist?
Ja oder NEIN
5.6. Falls JA: Unterzieht das Luftfahrtunternehmen sämtliche Fracht oder Post denselben Sicherheitskontrollen, wenn der Bestimmungsort ein Flughafen in der EU oder im EWR ist?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens
5.7. Prüft das Luftfahrtunternehmen bei direkter Annahme einer Sendung, ob diese als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) einzustufen ist, einschließlich bei Sendungen, die auf anderem Wege als auf dem Luftweg befördert werden?
Ja oder NEIN
Wenn JA, wie?
Beschreibung des Verfahrens
5.8. Prüft das Luftfahrtunternehmen bei Annahme einer gesicherten Sendung, ob die Sendung vor unerlaubtem Zugriff und/oder Manipulation geschützt war?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung (Siegel, Schlösser usw).
5.9. Wenn das Luftfahrtunternehmen den Transit von Luftfracht oder Luftpost (Weiterbeförderung in demselben Luftfahrzeug) an diesem Ort akzeptiert, prüft es auf der Grundlage der vorliegenden Daten, ob weitere Sicherheitskontrollen anzuwenden sind oder nicht?
Ja oder NEIN
Falls JA, wie wird dies ermittelt?
Falls NEIN, welche Kontrollen werden zur Gewährleistung der Sicherheit der in die EU oder den EWR zu befördernden Fracht und Post angewendet?
5.10. Wenn das Luftfahrtunternehmen die Umladung von Luftfracht oder Luftpost (Weiterbeförderung in einem anderen Luftfahrzeug) an diesem Ort akzeptiert, prüft es auf der Grundlage der vorliegenden Daten, ob weitere Sicherheitskontrollen anzuwenden sind oder nicht?
Ja oder NEIN
Falls JA, wie wird dies ermittelt?
Falls NEIN, welche Kontrollen werden zur Gewährleistung der Sicherheit der in die EU oder den EWR zu befördernden Fracht und Post angewendet?
5.11. Muss die Person, die dem Luftfahrtunternehmen die gesicherte Luftfracht übergibt, ein amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild vorlegen?
Ja oder NEIN
5.12. Schlussfolgerung: Sind die Annahmeverfahren ausreichend, um festzustellen, ob die Luftfracht oder Luftpost aus einer sicheren Lieferkette kommt oder eine Kontrolle erforderlich ist?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 6
Datenbank

Ziel: Wenn das ACC3 nicht verpflichtet ist, die in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost zu 100 % zu kontrollieren, muss das ACC3 gewährleisten, dass die Fracht oder Post von einer Stelle mit EU-Validierung der Luftsicherheit, die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats als reglementierter Beauftragter in einem Drittland (RA3) oder als bekannter Versender in einem Drittland (KC3) benannt wurde, oder von einem von ihm selbst oder von einem reglementierten Beauftragten in einem Drittland benannten geschäftlichen Versender (AC3) kommt.

Für die Überwachung des sicherheitsrelevanten Auditpfads muss das ACC3 den aktiven Status des RA3 und des KC3 in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette überprüfen und eine Datenbank unterhalten, die die folgenden Angaben für jede Stelle oder Person enthält, von der es Fracht oder Post direkt annimmt:

Bei der Annahme von Luftfracht oder Luftpost von einem RA3 oder KC3 muss das ACC3 in der Unionsdatenbank prüfen, ob die Stelle als aktiv aufgeführt ist und ob der AC3 in der Datenbank des Luftfahrtunternehmens eingetragen ist. Wenn der Status des RA3 oder KC3 nicht aktiv ist oder der AC3 nicht in der Datenbank eingetragen ist, muss die von dieser Stelle übergebene Luftfracht oder Luftpost vor dem Verladen kontrolliert werden.

Bezug: Nummer 6.8.3.5 Buchstabe a und Nummer 6.8.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

6.1. Prüft das Luftfahrtunternehmen bei direkter Annahme einer Sendung, ob die Sendung von einem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender kommt, der gemäß den für die Luftfracht geltenden EU-Rechtsvorschriften anerkannt und in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette und in der vom Luftfahrtunternehmen unterhaltenen Datenbank erfasst ist?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens
6.2. Unterhält das Luftfahrtunternehmen eine Datenbank mit den oben genannten Angaben zu (soweit zutreffend)
  • als reglementierte Beauftragte in einem Drittland (RA3) benannten Stellen
  • als bekannte Versender in einem Drittland (KC3) benannten Stellen
  • von einem RA3 oder vom Luftfahrtunternehmen (AC3) als geschäftliche Versender benannten Stellen
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens
6.3. Hat das Personal, das Luftfracht und Luftpost annimmt, leicht Zugang zur Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette und zur Datenbank des Luftfahrtunternehmens?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens
6.4. Wird die Datenbank regelmäßig aktualisiert, sodass sie zuverlässige Daten für das Personal enthält, das Luftfracht und Luftpost annimmt?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Erläuterung
6.5. Schlussfolgerung: Unterhält das Luftfahrtunternehmen eine Datenbank, welche die volle Transparenz in ihren Beziehungen zu Stellen gewährleistet, von denen es direkt (kontrollierte oder sicherheitskontrollierte) Fracht oder Post zur Beförderung in die EU oder den EWR annimmt?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 7
Kontrolle

Ziel: Wenn das ACC3 Fracht und Post von einer Stelle annimmt, die keiner EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde, oder die Fracht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitskontrollen angewendet wurden, nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurde, muss das ACC3 gewährleisten, dass diese Luftfracht oder Luftpost kontrolliert wird, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen wird. Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass Luftfracht und Luftpost, die zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem Flughafen der Union in die EU oder den EWR befördert werden soll, mit den in Unionsrechtsvorschriften festgelegten Mitteln oder Methoden so kontrolliert wird, dass hinreichend gewährleistet ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthält.

Kontrolliert das ACC3 Luftfracht oder Luftpost nicht selbst, muss es sicherstellen, dass die entsprechende Kontrolle gemäß den Unionsanforderungen durchgeführt wird. Die Kontrollverfahren müssen gegebenenfalls die Behandlung von Fracht und Post im Transfer und Transit einbeziehen.

Wird die Kontrolle von Luftfracht oder Luftpost von oder im Namen der zuständigen Behörde im Drittland durchgeführt, muss das ACC3, dem diese Luftfracht oder Luftpost von der betreffenden Stelle übergeben wird, dies in seinem Sicherheitsprogramm deklarieren und angeben, auf welche Weise eine angemessene Kontrolle gewährleistet wird.

Bezug: Nummern 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

7.1. Wird die Kontrolle vom Luftfahrtunternehmen oder in seinem Namen von einer Stelle durchgeführt, die vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst wird?
Falls JA, Angabe von Einzelheiten.

Gegebenenfalls Angaben zu den vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfassten Stellen:

  • Bezeichnung
  • Anschrift am betreffenden Standort
  • ggf. AEO-Status
                                                                               
Falls NEIN: Welche Stellen, die nicht vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst sind, führen Kontrollen von Luftfracht oder Luftpost durch, die von diesem Luftfahrtunternehmen in die EU oder den EWR befördert wird?

Um welche Art von Stellen handelt es sich? (Bitte Einzelheiten angeben)

  • privates Abfertigungsunternehmen
  • behördlich reguliertes Unternehmen
  • behördliche Kontrollstelle
  • Sonstige
7.2. Ist die Stelle in der Lage, die geeigneten Sicherheitskontrollen anzufordern, wenn die Kontrollen durch eine der oben genannten Stellen durchgeführt werden?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Angabe von Einzelheiten
7.3. Durch welche Instrumente und Anweisungen (z.B. Beaufsichtigung, Überwachung und Qualitätskontrolle) stellt die Stelle sicher, dass diese Dienstleister die Sicherheitskontrollen in der erforderlichen Weise durchführen?
7.4. Welche Kontrollmethoden werden für Luftfracht und Luftpost angewendet?
Einzelheiten, einschließlich zur Ausrüstung für die Kontrolle von Luftfracht und Luftpost (Hersteller, Typ, Softwareversion, Standard, Seriennummer usw.) für alle angewandten Methoden
7.5. Sind die verwendete Ausrüstung oder die verwendeten Methoden (z.B. Sprengstoffspürhunde) in der neuesten Liste mit Vorgaben der EU, ECAC (European Civil Aviation Conference) oder TSa (Transportation Security Administration der USA) enthalten?
Ja oder NEIN
Falls JA, Angabe von Einzelheiten
Falls NEIN: Einzelheiten zur Zulassung von Ausrüstung und Zulassungsdatum sowie Angaben bezüglich der Einhaltung der EU-Ausrüstungsstandards
7.6. Wird die Ausrüstung gemäß dem Betriebskonzept des Herstellers (CONOPS) verwendet und wird sie regelmäßig getestet und gewartet?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens
7.7. Wenn Sprengstoffspürhunde eingesetzt werden, haben sie ein Erst- und Folgetraining erhalten und wurden sie einem Genehmigungs- und Qualitätskontrollverfahren nach einem Standard unterzogen, der den EU- oder TSA-Anforderungen gleichwertig ist?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des gesamten Verfahrens und der diesbezüglichen Dokumentation zur Bewertung
7.8. Wenn Sprengstoffspürhunde eingesetzt werden, ist das Kontrollverfahren nach der Einsatzmethode den EU- oder TSA-Standards gleichwertig?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des gesamten Verfahrens und der diesbezüglichen Dokumentation zur Bewertung
7.9. Wird die Art der Sendung bei der Kontrolle berücksichtigt?
Ja oder NEIN
Falls JA: Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass die gewählte Kontrollmethode hinreichend gewährleistet, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung verborgen sind
7.10. Gibt es ein Verfahren für die Klärung von Alarmen, die von der Kontrollausrüstung ausgelöst werden?
Ja oder NEIN
Falls JA: Beschreibung des Verfahrens zur Klärung von Alarmen, mit dem nach vernünftigem Ermessen sichergestellt wird, dass keine verbotenen Gegenstände vorhanden sind
Falls NEIN: Was geschieht mit der Sendung?
7.11. Sind Sendungen von Kontrollen befreit?
Ja oder NEIN
7.12. Gibt es Ausnahmen, die nicht der EU-Liste entsprechen?
Ja oder NEIN
Falls JA, Darlegung
7.13. Wird der Zugang zum Kontrollbereich überwacht, um sicherzustellen, dass nur zugelassenes und ausgebildetes Personal Zugang hat?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
7.14. Ist ein Qualitätskontroll- oder Testverfahren etabliert?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
7.15. Schlussfolgerung: Wird Luftfracht oder Luftpost mit einem der Mittel oder einer der Methoden nach Nummer 6.2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nach einem Standard kontrolliert, durch den hinreichend sichergestellt ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthält?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 8
Fracht und Post mit hohem Risiko

Ziel: Sendungen, deren Ursprung die EU als Ursprung mit hohem Risiko eingestuft hat oder die an einem so eingestuften Ort umgeladen wurden oder die Anzeichen einer erheblichen Manipulation aufweisen, sind als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln. Diese Sendungen müssen im Einklang mit besonderen Anweisungen kontrolliert werden. Ursprungsorte mit hohem Risiko und Anweisungen für die Kontrolle werden von der zuständigen Behörde in der EU/im EWR mitgeteilt, die das ACC3 benannt hat. Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass HRCM-Sendungen, die in die EU oder den EWR befördert werden sollen, identifiziert und geeigneten Kontrollen gemäß den EU-Rechtsvorschriften unterzogen werden.

Das ACC3 hat Verbindung mit der für die EU/EWR-Flughäfen, zu denen es Fracht befördert, zuständigen Behörde zu halten, damit es über die aktuellsten Informationen über Ursprungsorte mit hohem Risiko verfügt.

Das ACC3 hat dieselben Maßnahmen anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich um Fracht und Post mit hohem Risiko handelt, die ihm von einem anderen Luftfahrtunternehmen oder auf anderem Beförderungsweg als auf dem Luftweg übergeben wird.

Bezug: Nummern 6.7 und 6.8.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Anmerkung: HRCM-Sendungen, die für die Beförderung in die EU oder den EWR freigegeben wurden, erhalten den Sicherheitsstatus "SHR" (Secure for high risk requirements), was bedeutet, dass sie für die Beförderung in Passagierflugzeugen, Nurfrachtflugzeugen und Nurpostflugzeugen gemäß den Anforderungen bezüglicher hoher Risiken sicher sind.

8.1. Ist dem für die Sicherheitskontrollen verantwortlichen Personal des Luftfahrtunternehmens bekannt, welche Luftfracht und Luftpost als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln ist?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA, Beschreibung
8.2. Hat das Luftfahrtunternehmen Verfahren für die Identifizierung von Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) etabliert?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
8.3. Wird Fracht und Post mit hohem Risiko HRCM-Kontrollverfahren gemäß den EU-Rechtsvorschriften unterzogen?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Angabe der angewendeten Verfahren
8.4. Deklariert das Luftfahrtunternehmen nach Vornahme der Kontrolle den Sicherheitsstatus für SHR in den Begleitpapieren der Sendung?
Ja oder NEIN
Falls JA: Beschreibung, wie der Sicherheitsstatus erteilt wird und in welchem Dokument
8.5. Schlussfolgerung: Ist das vom Luftfahrtunternehmen eingerichtete Verfahren relevant und ausreichend, um zu gewährleisten, dass sämtliche Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) vor dem Verladen sachgemäß behandelt wurde?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 9
Schutz

Ziel: Das ACC3 muss Verfahren etabliert haben, die gewährleisten, dass in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost vor einem unbefugten Eingriff geschützt ist von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Kontrolle oder andere Sicherheitskontrollen angewendet wurden oder von dem Zeitpunkt an, zu dem sie einer Kontrolle oder Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, bis zum Zeitpunkt des Verladens.

Der Schutz kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden, z.B. mit physischen Mitteln (Barrieren, abgeschlossene Räume usw.), personellen Mitteln (Streifengänge, geschultes Personal usw.) und technischen Mitteln (Videoüberwachung, Einbruch-Alarmanlagen usw.).

In die EU oder den EWR zu befördernde gesicherte Luftfracht oder Luftpost sollte von nicht gesicherter Luftfracht oder Luftpost getrennt werden.

Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

9.1. Wird der Schutz gesicherter Luftfracht und Luftpost von dem Luftfahrtunternehmen oder von einer in seinem Namen tätigen Stelle, die vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst ist, gewährleistet?
Falls JA, Angabe von Einzelheiten                                                                                
Falls NEIN: Welche Stellen, die nicht vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst sind, führen Schutzmaßnahmen für gesicherte Luftfracht oder Luftpost durch, die von diesem Luftfahrtunternehmen in die EU oder den EWR befördert wird?

Um welche Art von Stellen handelt es sich? Angabe der Einzelheiten:

  • privates Abfertigungsunternehmen
  • behördlich reguliertes Unternehmen
  • behördliche Kontrollstelle
  • Sonstige
9.2. Sind Sicherheitskontrollen und Schutzmaßnahmen eingerichtet, mit denen Manipulationen während der Kontrolle verhindert werden?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
9.3. Sind Verfahren etabliert, mit denen gewährleistet wird, dass in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost, die Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, von dem Zeitpunkt an, zu dem sie gesichert wurde, bis zum Zeitpunkt der Verladung vor unbefugten Eingriffen geschützt ist?
Ja oder NEIN
Falls JA: Beschreibung, wie der Schutz erfolgt
Falls NEIN, Begründung
9.4. Schlussfolgerung: Ist der Schutz von Sendungen ausreichend robust, um unrechtmäßige Eingriffe zu verhindern?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 10
Begleitdokumentation

Ziel: Das ACC3 stellt sicher, dass die Begleitdokumentation einer Sendung, bei der das ACC3 Sicherheitskontrollen angewandt hat (zum Beispiel Kontrolle, Schutz), mindestens Folgendes enthält:

  1. die von der benennenden zuständigen Behörde vergebene eindeutige alphanumerische Kennung und
  2. die eindeutige Kennung der Sendung, z.B. Nummer des Luftfrachtbriefs (HAWB oder MAWB), falls zutreffend, und
  3. den Inhalt der Sendung und
  4. den wie folgt angegebenen Sicherheitsstatus:

In Ermangelung eines reglementierten Beauftragten in einem Drittland kann das ACC3 oder ein Luftfahrtunternehmen, das von einem von der ACC3-Regelung ausgenommenen Drittland ankommt, die Sicherheitsstatuserklärung abgeben.

Wenn der Sicherheitsstatus vom ACC3 erteilt wird, gibt das Luftfahrtunternehmen zusätzlich die Gründe für die Erteilung an, z.B. die angewandten Kontrollmittel oder -methoden oder die Gründe für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle, in Anwendung der Standards gemäß der Regelung für die Erklärung zur Sicherheit der Sendung.

Erfolgte die Feststellung des Sicherheitsstatus und die Erstellung der Begleitdokumentation durch einen vorgelagerten RA3 oder ein anderes ACC3, so überprüft das ACC3 während des Annahmeverfahrens, dass die Begleitdokumentation die oben genannten Angaben enthält.

Die Begleitdokumentation der Sendung kann entweder in Form eines Luftfrachtbriefs, gleichwertiger postalischer Unterlagen oder in einer gesonderten Erklärung entweder in elektronischem Format oder schriftlich vorliegen.

Bezug: Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d, Nummern 6.8.3.4, 6.8.3.5, 6.8.3.6 und 6.8.3.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

10.1. Stellt das Luftfahrtunternehmen sicher, dass eine geeignete Begleitdokumentation erstellt wird und gibt es die gemäß Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d sowie den Nummern 6.8.3.4, 6.8.3.5 und 6.8.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erforderlichen Informationen an?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA: Beschreibung des Inhalts der Dokumentation
Falls NEIN: Erläuterung, warum und wie das Luftfahrtunternehmen die Luftfracht oder Luftpost beim Verladen in das Luftfahrzeug als "sicher" behandelt.
10.2. Enthält die Dokumentation die eindeutige alphanumerische ACC3-Kennung des Luftfahrtunternehmens?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
10.3. Enthält die Dokumentation Angaben zum Sicherheitsstatus der Fracht und dazu, wie dieser Status erreicht wurde?
Ja oder NEIN
Beschreibung, wie dies angegeben wird
10.4. Schlussfolgerung: Ist das Dokumentationsverfahren ausreichend, um zu gewährleisten, dass Fracht oder Post mit einer ordnungsgemäßen Begleitdokumentation versehen ist, in welcher der Sicherheitsstatus und alle erforderlichen Angaben korrekt angegeben sind?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 11
Einhaltung der Bestimmungen

Ziel: Nach Bewertung der vorstehenden zehn Teile dieser Prüfliste hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die Schlussfolgerung zu ziehen, ob seine Überprüfung vor Ort dem Inhalt des Teils des Sicherheitsprogramms des Luftfahrtunternehmens entspricht, in dem die Maßnahmen für in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost beschrieben sind, und ob die in dieser Prüfliste genannten Ziele durch die Sicherheitskontrollen in ausreichendem Maße erreicht werden.

Die Schlussfolgerungen können einen der folgenden vier Fälle umfassen:

  1. Das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens entspricht der Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und die Prüfung vor Ort bestätigt die Einhaltung des Ziels der Prüfliste oder
  2. das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens entspricht der Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, aber die Prüfung vor Ort bestätigt die Einhaltung des Ziels der Prüfliste nicht oder
  3. das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens entspricht nicht der Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, aber die Prüfung vor Ort bestätigt die Einhaltung des Ziels der Prüfliste oder
  4. das Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens entspricht nicht der Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und die Prüfung vor Ort bestätigt die Einhaltung des Ziels der Prüfliste nicht.
11.1. Allgemeine Schlussfolgerung: Angabe des Falls, der am ehesten der validierten Situation entspricht
1, 2, 3 oder 4                                                                                
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens

Name des Validierungsprüfers:

Datum:

Unterschrift:

.

Liste der besuchten und befragten Personen und Stellen Anhang

Bitte geben Sie den Namen der Stelle, den Namen und die Position der Kontaktperson und das Datum des Besuchs oder der Befragung an.

Name der Stelle Name der Kontaktperson Position der Kontaktperson Datum des Besuchs oder der Befragung
 
 
 
 
 
 
.
Validierungsprüfliste für bekannte Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland Anlage 6-C417

Stellen in Drittländern haben die Möglichkeit, Teil der sicheren Lieferkette eines ACC3 (Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert) zu werden, indem sie die Benennung als bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (KC3) beantragen. Ein KC3 ist eine Fracht abfertigende Stelle in einem Drittland, die auf der Grundlage einer EU-Validierung der Luftsicherheit validiert und als solche zugelassen wurde.

Ein KC3 stellt sicher, dass die Sicherheitskontrollen für Sendungen in die Union 6 durchgeführt wurden und die Sendungen ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Sicherheitskontrollen bis zur Übergabe an ein ACC3 oder einen reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (RA3) vor unbefugtem Eingriff geschützt wurden.

Die Voraussetzungen für die Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die Union (EU) oder nach Island, Norwegen und in die Schweiz sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegt.

Die Prüfliste ist das vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu verwendende Instrument für die Bewertung des Niveaus der Sicherheitsmaßnahmen, die auf Luftfracht oder Luftpost in die EU oder in den EWR 7 von der Stelle, die die Benennung als KC3 beantragt, oder unter deren Verantwortung angewendet werden. Die Prüfliste ist nur in den unter Nummer 6.8.5.1 Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Fällen zu verwenden. In den unter Nummer 6.8.5.1 Buchstabe a des genannten Anhangs aufgeführten Fällen hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die ACC3-Prüfliste zu verwenden.

Der benennenden zuständigen Behörde und der validierten Stelle ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ein Validierungsbericht zu übermitteln. Der Validierungsbericht muss mindestens Folgendes umfassen:

Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphierung auf jeder Seite durch den Validierungsprüfer und die validierte Stelle weisen die Integrität des Validierungsberichts nach.

Der KC3 darf den Bericht in seinen geschäftlichen Beziehungen zu jedem ACC3 und RA3 verwenden.

Der Validierungsbericht ist standardmäßig in englischer Sprache zu verfassen.

Für die Teile, die nicht anhand der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet werden können, werden als grundlegende Normen die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) von Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und das Anleitungsmaterial aus dem ICAO-Handbuch für die Luftsicherheit (Doc 8973-Restricted) verwendet.

Ausfüllhinweise:

  1. Alle geltenden und relevanten Teile der Prüfliste sind entsprechend dem Geschäftsmodell und der Tätigkeit der zu validierenden Stelle auszufüllen. Sind keine Informationen verfügbar, ist dies zu erläutern.
  2. Nach jedem Teil hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit den Schluss zu ziehen, ob und inwieweit die Ziele dieses Teils erfüllt sind.

Teil 1
Organisation und Zuständigkeiten

1.1. Datum/Daten der Validierung
vollständiges Datumsformat, z.B. 01.10.2012 bis 02.10.2012
TT/MM/JJJJ                                                                                
1.2. Ggf. Datum der vorhergehenden Validierung
TT/MM/JJJJ
Frühere KC3-Registriernummer, falls vorhanden
AEO-Zertifikat/C-TPAT-Status/andere Bescheinigungen, falls vorhanden
1.3. Angaben zum Validierungsprüfer für die Luftsicherheit
Bezeichnung
Unternehmen/Einrichtung/Behörde
Eindeutige alphanumerische Kennung (UAI)
E-Mail
Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl)
1.4. Name der Stelle
Bezeichnung
Unternehmensnummer (z.B. Handelsregisternummer, falls zutreffend)
Nummer/Einheit/Gebäude
Straße
Stadt
Postleitzahl
Bundesstaat/Bundesland (falls relevant)
Land
Postfachanschrift, falls vorhanden
1.5. Hauptadresse der Stelle (falls abweichend von der zu validierenden Betriebsstätte)
Nummer/Einheit/Gebäude
Straße
Stadt
Postleitzahl
Bundesstaat/Bundesland (falls relevant)
Land
Postfachanschrift, falls vorhanden
1.6. Art der Geschäftstätigkeit - Art der abgefertigten Fracht
Welche Geschäftstätigkeiten werden ausgeübt und welche Art von Fracht wird in den Räumlichkeiten des Antragstellers bearbeitet?
1.7. Ist der Antragsteller verantwortlich für ... ?
a) Produktion

b) Verpackung

c) Lagerung

d) Versand

e) Sonstige (Einzelheiten angeben)

1.8. Ungefähre Zahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte
Zahl
1.9. Name und Funktion der für die Sicherheit von Drittland-Luftfracht oder -Luftpost verantwortlichen Person
Bezeichnung
Funktion
E-Mail
Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl)

Teil 2
Organisation und Zuständigkeiten des bekannten Versenders mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland

Ziel: Es darf keine Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR befördert werden, ohne Sicherheitskontrollen unterzogen worden zu sein. Fracht und Post, die ein KC3 einem ACC3 oder RA3 übergibt, darf nur dann als sichere Fracht oder Post akzeptiert werden, wenn solche Sicherheitskontrollen vom KC3 durchgeführt werden. Einzelheiten dieser Kontrollen sind in den folgenden Teilen dieser Prüfliste angegeben.

Der KC3 muss über Verfahren verfügen, um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen für alle Luftfracht und Luftpost in die EU oder den EWR durchgeführt werden, und dass sichere Fracht oder Post geschützt wird, bis sie einem ACC3 oder RA3 übergeben wird. Sicherheitskontrollen stellen hinreichend sicher, dass in der Sendung keine verbotenen Gegenstände verborgen sind.

Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

2.1. Verfügt die Stelle über ein Sicherheitsprogramm?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls NEIN, weiter mit Nummer 2.5
2.2. Informationen zum Sicherheitsprogramm der Stelle
Datum (vollständiges Format TT/MM/JJJJ)
Version
Wurde das Sicherheitsprogramm der zuständigen Behörde des Staats, in dem sich die Stelle befindet, vorgelegt oder von dieser genehmigt? Falls JA, Beschreibung des Verfahrens
2.3. Deckt das Sicherheitsprogramm die in der Prüfliste (Teile 4 bis 11) aufgeführten Elemente in ausreichendem Maße ab?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Angabe der Gründe
2.4. Ist das Sicherheitsprogramm schlüssig, robust und vollständig?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
2.5. Verfügt die Stelle über einen Prozess, um zu gewährleisten, dass die in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost angemessenen Sicherheitskontrollen unterzogen wird, bevor sie einem ACC3 oder einem RA3 übergeben wird?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens
2.6. Verfügt die Stelle über ein Managementsystem (z.B. Instrumente, Anweisungen), um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt werden?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des Managementsystems und Erläuterung, ob es von der zuständigen Behörde oder einer anderen Stelle genehmigt, geprüft oder bereitgestellt wird.
Falls NEIN, Erläuterung, wie die Stelle gewährleistet, dass Sicherheitskontrollen in der erforderlichen Weise durchgeführt werden.
2.7. Schlussfolgerungen und allgemeine Bemerkungen zu der Zuverlässigkeit, Schlüssigkeit und Robustheit des Prozesses
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 3
Identifizierbare Luftfracht oder Luftpost

Ziel: Ermittlung des Zeitpunkts oder des Orts, ab dem Fracht oder Post als Luftfracht oder Luftpost identifizierbar ist.

3.1. Durch eine Inspektion von Produktion, Verpackung, Lagerung, Auswahl, Versand und allen anderen relevanten Bereichen ist zu ermitteln, wo und wie eine in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht- oder Luftpost-Sendung als solche identifizierbar wird.
Beschreibung                                                                                
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Detaillierte Angaben über den Schutz identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation sollten in Teil 6 bis 9 gemacht werden.

Teil 4
Einstellung und Schulung von Personal

Ziel: Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt werden, setzt der KC3 verantwortungsvolle und kompetente Mitarbeiter für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sicherung von Luftfracht oder Luftpost ein. Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht müssen über alle Kompetenzen verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und angemessen ausgebildet sein.

Zu diesem Zweck muss der KC3 über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer usw.), die direkten und unbegleiteten Zugang zu Luftfracht oder Luftpost haben, die Sicherheitskontrollen unterzogen wird oder wurde,

  1. erstmaligen und wiederkehrenden beschäftigungsbezogenen Überprüfungen oder Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterzogen wurden, die mindestens die Anforderungen der örtlichen Behörden des validierten KC3-Betriebs erfüllen, und
  2. eine erstmalige Sicherheitsschulung und Sicherheitsfortbildungen gemäß den Anforderungen der örtlichen Behörden des validierten KC3-Betriebs absolviert haben, sodass sie sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind.

Anmerkung:

Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

4.1. Besteht ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterliegen, bei der Hintergrund und Kompetenz beurteilt werden?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch?
4.2. Umfasst das Verfahren:
[ ] die Zuverlässigkeitsüberprüfung

[ ] die beschäftigungsbezogene Überprüfung

[ ] Kontrolle der Strafregister

[ ] Befragungen

[ ] sonstige (bitte nähere Angaben)

Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens

4.3. Ist ein Verfahren etabliert, mit dem sichergestellt wird, dass die Person, die für die Anwendung und Beaufsichtigung von Sicherheitskontrollen in der Betriebsstätte verantwortlich ist, einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterliegt, bei der Hintergrund und Kompetenz beurteilt werden?
Ja oder NEIN
Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch?
4.4. Umfasst das Verfahren:
[ ] die Zuverlässigkeitsüberprüfung

[ ] die beschäftigungsbezogene Überprüfung

[ ] Kontrolle der Strafregister

[ ] Befragungen

[ ] sonstige (bitte nähere Angaben)

Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens

4.5. Wird Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost geschult, bevor es Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost erhält?
Ja oder NEIN
Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung
4.6. Erhält das unter Nummer 4.5 genannte Personal Fortbildungen?
Ja oder NEIN
Falls JA, Angabe der Elemente und der Häufigkeit der Fortbildungen
4.7. Schlussfolgerung: Gewährleisten die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einstellung und Schulung von Personal, dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu in die EU oder den EWR zu befördernder Luftfracht oder Luftpost entsprechend rekrutiert und soweit geschult wurden, dass sie sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 5
Physische Sicherheit

Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, kann sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.

Die Stelle hat zu belegen, wie ihre Betriebsstätte oder Räumlichkeiten geschützt werden und dass einschlägige Verfahren für die Zugangskontrolle eingerichtet sind. Wesentlich ist, dass der Zugang zu dem Bereich, in dem identifizierbare Luftfracht oder Luftpost bearbeitet oder gelagert wird, kontrolliert wird. Alle Türen, Fenster und sonstigen Zugänge zu in die EU oder den EWR zu befördernder sicherer Luftfracht oder Luftpost müssen gesichert sein oder einer Zugangskontrolle unterliegen.

Physische Sicherheit kann unter anderem mit folgenden Mitteln gewährleistet werden:

Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

5.1. Unterliegen alle Zugänge zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost einer Zugangskontrolle und ist der Zugang auf befugte Personen beschränkt?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA: Wie wird der Zugang kontrolliert? Erläuterung und Beschreibung. Mehrere Antworten sind möglich.

[ ] durch Sicherheitspersonal

[ ] durch anderes Personal

[ ] manuelle Überprüfung, falls Personen der Zugang zu dem Bereich gestattet wird

[ ] elektronische Zugangskontrollsysteme

[ ] Sonstiges (bitte angeben)

Falls JA: Wie wird gewährleistet, dass eine Person zugangsberechtigt ist? Erläuterung und Beschreibung. Mehrere Antworten sind möglich.
  • Verwendung eines Firmenausweises
  • Verwendung eines Ausweises anderer Art, z.B. Personalausweis oder Führerschein
  • vom (Sicherheits-)Personal verwendete Liste befugter Personen
  • elektronische Zugangsbefugnis, z.B. durch Verwendung eines Mikrochips
  • Aushändigung von Schlüsseln oder Zugangscodes ausschließlich an befugtes Personal
  • Sonstiges (bitte angeben)
5.2. Sind alle Zugangspunkte zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost gesichert? Dazu gehören auch Zugangspunkte, die nicht ständig in Gebrauch sind, sowie Zugangspunkte, die in der Regel nicht als solche genutzt werden, z.B. Fenster.
Ja oder NEIN
Falls JA: Wie werden diese Zugangspunkte gesichert? Erläuterung und Beschreibung. Mehrere Antworten sind möglich.
  • Anwesenheit von Sicherheitspersonal
  • elektronische Zugangskontrollsysteme, die nur jeweils einer Person Zugang gewähren
  • Barrieren, z.B. Fensterläden oder Schlösser
  • Videoüberwachung
  • Einbruchalarmanlage
5.3. Werden zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Räumlichkeiten im Allgemeinen ergriffen?
Ja oder NEIN
Falls JA: Erläuterung und Beschreibung der Maßnahmen

[ ] Zäune oder Barrieren

[ ] Videoüberwachung

[ ] Einbruchalarmanlage

[ ] Überwachung und Streifengänge

[ ] Sonstiges (bitte angeben)

5.4. Ist das Gebäude solide gebaut?
Ja oder NEIN
5.5. Schlussfolgerung: Reichen die von der Stelle getroffenen Maßnahmen aus, um den unbefugten Zugang zu denjenigen Teilen der Betriebsstätte und Räumlichkeiten zu verhindern, in denen in die EU oder den EWR zu befördernde identifizierbare Luftfracht oder Luftpost bearbeitet oder gelagert wird?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 6
Produktion

Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Produktionsprozesses vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, kann sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.

Die Stelle muss nachweisen, dass der Zugang zum Produktionsbereich kontrolliert und der Produktionsprozess beaufsichtigt wird. Wenn das Produkt im Laufe des Produktionsprozesses als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifizierbar wird, hat die Stelle nachzuweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Luftfracht oder Luftpost ab dieser Phase vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen.

Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Produktionsprozesses als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost identifiziert werden kann.

6.1. Wird der Zugang zum Produktionsbereich kontrolliert und ist er auf befugte Personen beschränkt?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA: Erläuterung, wie die Zugangskontrolle und Beschränkung auf befugte Personen erfolgt
6.2. Wird der Produktionsprozess beaufsichtigt?
Ja oder NEIN
Falls JA: Erklärung, wie die Beaufsichtigung erfolgt
6.3. Sind Kontrollen eingerichtet, mit denen eine Manipulation während der Produktionsphase verhindert werden kann?
Ja oder NEIN
Falls JA: Beschreibung
6.4. Schlussfolgerung: Reichen die von der Stelle getroffenen Maßnahmen aus, um identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während der Produktion vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen?
Ja oder NEIN
Falls NEIN: Begründung
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 7
Verpackung

Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Verpackungsprozesses vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, kann sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.

Die Stelle muss nachweisen, dass der Zugang zum Verpackungsbereich kontrolliert und der Verpackungsprozess beaufsichtigt wird. Wenn das Produkt während des Verpackens als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifizierbar wird, hat die Stelle nachzuweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Luftfracht/Luftpost ab dieser Phase vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen. Alle fertigen Güter sind vor dem Verpacken zu kontrollieren.

Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Verpackungsprozesses als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost identifiziert werden kann.

7.1. Wird der Zugang zum Verpackungsbereich kontrolliert und ist er auf befugte Personen beschränkt?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA: Erläuterung, wie die Zugangskontrolle und Beschränkung auf befugte Personen erfolgt
7.2. Wird der Verpackungsprozess beaufsichtigt?
Ja oder NEIN
Falls JA: Erklärung, wie die Beaufsichtigung erfolgt
7.3. Sind Kontrollen eingerichtet, mit denen eine Manipulation während der Verpackungsphase verhindert werden kann?
Ja oder NEIN
Falls JA: Beschreibung
7.4. Beschreibung der fertigen Außenverpackung:

a) Ist die fertige Außenverpackung robust?

Ja oder NEIN
Beschreibung
b) Ist die fertige Außenverpackung manipulationssicher?
Ja oder NEIN
Falls JA: Beschreibung, mit welchem Verfahren die Verpackung manipulationssicher gemacht wird, z.B. durch Verwendung nummerierter Siegel, besonderer Stempel oder Sicherheitsbänder usw.
Falls NEIN: Beschreibung der zur Gewährleistung der Integrität der Sendungen getroffenen Schutzmaßnahmen
7.5. Schlussfolgerung: Reichen die von der Stelle getroffenen Maßnahmen aus, um identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Verpackens vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen?
Ja oder NEIN
Falls NEIN: Begründung
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 8
Lagerung

Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während der Lagerung vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, kann sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.

Die Stelle muss nachweisen, dass der Zugang zum Lagerbereich kontrolliert wird. Wenn das Produkt während der Lagerung als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifizierbar wird, hat die Stelle nachzuweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Luftfracht oder Luftpost ab dieser Phase vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen.

Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe der Lagerung als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost identifiziert werden kann.

8.1. Wird der Zugang zum Lagerbereich kontrolliert und ist er auf befugte Personen beschränkt?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA: Erläuterung, wie die Zugangskontrolle und Beschränkung auf befugte Personen erfolgt
8.2. Wird die fertige und verpackte Luftfracht oder Luftpost sicher gelagert und auf Manipulation kontrolliert?
Ja oder NEIN
Falls JA: Beschreibung
Falls NEIN: Erläuterung, wie die Stelle gewährleistet, dass die fertige und verpackte in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht und Luftpost vor unbefugtem Eingriff und Manipulation geschützt wird
8.3. Schlussfolgerung: Reichen die von der Stelle getroffenen Maßnahmen aus, um identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während der Lagerung vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen?
Ja oder NEIN
Falls NEIN: Begründung
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 9
Versand

Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Versandprozesses vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, darf sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.

Die Stelle muss nachweisen, dass der Zugang zum Versandbereich kontrolliert wird. Wenn das Produkt während des Versands als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifizierbar wird, hat die Stelle nachzuweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Luftfracht oder Luftpost ab dieser Phase vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen.

Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Versandprozesses als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifiziert werden kann.

9.1. Wird der Zugang zum Versandbereich kontrolliert und ist er auf befugte Personen beschränkt?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA: Erläuterung, wie die Zugangskontrolle und Beschränkung auf befugte Personen erfolgt
9.2. Wer hat Zugang zum Versandbereich? Mehrere Antworten sind möglich.
[ ] Mitarbeiter der Stelle

[ ] Fahrer

[ ] Besucher

[ ] Auftragnehmer

[ ] Sonstige (Einzelangaben)

9.3. Wird der Versandprozess beaufsichtigt?
Ja oder NEIN
Falls JA: Erklärung, wie die Beaufsichtigung erfolgt
9.4. Sind Kontrollen eingerichtet, um Manipulationen im Versandbereich zu verhindern?
Ja oder NEIN
Falls JA: Beschreibung
9.5. Schlussfolgerung: Reichen die von der Stelle getroffenen Maßnahmen aus, um identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Versandprozesses vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen?
Ja oder NEIN
Falls NEIN: Begründung
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 10
Sendungen anderen Ursprungs

Ziel: Der KC3 verfügt über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass Fracht oder Post, deren Ursprung er nicht selbst ist, einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden.

Ein KC3 kann Sendungen, deren Ursprung er nicht selbst ist, einem RA3 oder ACC3 übergeben, sofern

  1. diese Sendungen von Sendungen getrennt werden, deren Ursprung er selbst ist, und
  2. der Ursprung eindeutig auf der Sendung oder in Begleitdokumenten angegeben ist.

Alle derartigen Sendungen müssen von einem RA3 oder ACC3 kontrolliert werden, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen werden.

10.1. Nimmt die Stelle Fracht- oder Postsendungen, die auf dem Luftweg befördert werden sollen, von einer anderen Stelle entgegen?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA: Wie werden diese Sendungen von der eigenen Fracht oder Post des Unternehmens getrennt gehalten und wie werden sie für den reglementierten Beauftragten oder Transporteur gekennzeichnet?
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 11
Dokumentation

Ziel: Der KC3 stellt sicher, dass die Begleitdokumentation einer Sendung, bei der der KC3 Sicherheitskontrollen angewandt hat (zum Beispiel Schutz), mindestens Folgendes enthält:

  1. die von der benennenden zuständigen Behörde vergebene eindeutige alphanumerische Kennung und
  2. den Inhalt der Sendung.

Die Begleitdokumentation der Sendung kann entweder in elektronischer Form oder schriftlich vorliegen.

Bezug: Nummer 6.8.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

11.1. Stellt die Stelle sicher, dass eine geeignete Begleitdokumentation erstellt wird, welche die von der benennenden zuständigen Behörde vergebene eindeutige alphanumerische Kennung und eine Beschreibung der Sendung enthalten?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls NEIN, Erläuterung
11.2. Schlussfolgerung: Ist das Dokumentationsverfahren ausreichend, um zu gewährleisten, dass Fracht oder Post mit der ordnungsgemäßen Begleitdokumentation versehen ist?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 12
Transport

Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Transports vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, darf ein ACC3 oder RA3 sie nicht als sichere Fracht oder Post übernehmen.

Während des Transports ist der KC3 für den Schutz der sicheren Sendungen verantwortlich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport von einer anderen Stelle, beispielsweise einem Spediteur, in seinem Namen durchgeführt wird. Es gilt nicht für den Fall, dass die Sendungen unter der Verantwortung eines ACC3 oder RA3 transportiert werden.

Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt während des Transports als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifiziert werden kann.

12.1. Wie wird die Luftfracht oder Luftpost zum ACC3/RA3 transportiert?
a) Eigener Transport der validierten Stelle?
Ja oder NEIN
b) Transport durch ACC3 oder RA3?
Ja oder NEIN
12.2. Ist die Luftfracht oder Luftpost manipulationssicher verpackt?
Ja oder NEIN
Falls JA, wie?
12.3. Wird das Fahrzeug vor dem Transport versiegelt oder abgeschlossen?
Ja oder NEIN
Falls JA, wie?
12.4. Falls nummerierte Siegel verwendet werden: Wird der Zugang zu den Siegeln kontrolliert und werden die Nummern aufgezeichnet?
Ja oder NEIN
Falls JA, wie?
12.5. Unterzeichnet der jeweilige Transporteur ggf. die Transporteurserklärung?
Ja oder NEIN
12.6. Hat die Person, die die Fracht transportiert, besondere Sicherheitskontrollen und eine Schulung des Sicherheitsbewusstseins absolviert, bevor sie zum Transport gesicherter Luftfracht und/oder Luftpost befugt wird?
Ja oder NEIN
Falls JA: Beschreibung der Art der Sicherheitskontrollen (beschäftigungsbezogene Überprüfung, Zuverlässigkeitsüberprüfung usw.) und der Art der Schulung (Schulung des Sicherheitsbewusstseins usw).
12.7. Schlussfolgerung: Reichen die Maßnahmen aus, um Luftfracht oder Luftpost vor unbefugtem Zugriff während des Transports zu schützen?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung                                                  
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 13
Einhaltung der Bestimmungen

Ziel: Nach Prüfung der zwölf vorangehenden Teile dieser Prüfliste hat der EU-Validierer für die Luftsicherheit die Schlussfolgerung zu ziehen, ob seine Prüfung vor Ort ergeben hat, dass die Sicherheitskontrollen in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Prüfliste für in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost durchgeführt werden.

Zwei unterschiedliche Szenarios sind möglich. Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit gelangt zu dem Schluss, dass die Stelle

  1. die in dieser Prüfliste aufgeführten Ziele einhält. Der benennenden zuständigen Behörde und der validierten Stelle ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ein Validierungsbericht zu übermitteln;
  2. die in dieser Prüfliste aufgeführten Ziele nicht einhält. In diesem Fall ist die Stelle nicht befugt, Luftfracht oder Luftpost zur Beförderung in die EU oder den EWR einem ACC3 oder RA3 zu übergeben, ohne dass diese von einem befugten Beteiligten kontrolliert wird. Sie erhält eine Kopie der ausgefüllten Prüfliste mit Angabe der Mängel.

Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit hat zu beachten, dass die Bewertung anhand einer Methodik erfolgt, die auf eine globale, an den Zielen ausgerichtete Einhaltung der Vorschriften abstellt.

12.1. Allgemeine Schlussfolgerung: Angabe des Szenarios, das am ehesten der validierten Situation entspricht
1 oder 2                                                                                
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit
Bemerkungen der Stelle

Name des Validierungsprüfers:

Datum:

Unterschrift:

.

Liste der besuchten und befragten Personen und Stellen Anhang

Bitte geben Sie den Namen der Stelle, den Namen und die Position der Kontaktperson und das Datum des Besuchs oder der Befragung an.

Name der Stelle Name der Kontaktperson Position der Kontaktperson Datum des Besuchs oder der Befragung"
 
  
 
 
 
 
 
 
 

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Luftsicherheitsanweisungen für geschäftliche Versender Anlage 6-D

Diese Anweisungen sind von Ihnen zu verwenden und an Ihr Personal weiterzugeben, das mit der Vorbereitung und Kontrolle von Luftfracht-/Luftpostsendungen betraut ist. Sie erhalten diese Anweisungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und ihrer Durchführungsbestimmungen.

Räumlichkeiten

Der Zugang zu Bereichen, in denen identifizierbare Luftfracht-/Luftpostsendungen vorbereitet, verpackt und/oder gelagert werden, ist zu kontrollieren, um den Zugang unbefugter Personen zu den Sendungen zu verhindern.

In Bereichen, in denen identifizierbare Luftfracht-/Luftpostsendungen vorbereitet, verpackt und/oder gelagert werden, sind Besucher stets zu begleiten, oder sie erhalten dazu keinen Zutritt.

Personal

Die Integrität aller Mitarbeiter, die eingestellt werden und Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost erhalten sollen, wird geprüft. Diese Prüfung umfasst zumindest eine Überprüfung der Identität (möglichst anhand eines Personalausweises, Führerscheins oder Reisepasses mit Lichtbild) sowie eine Überprüfung des Lebenslaufs und/oder der vorgelegten Referenzen.

Für alle Mitarbeiter, die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost erhalten, ist zu gewährleisten, dass diese sich ihrer Sicherheitsverantwortung im Sinne dieser Anweisungen bewusst sind.

Zuständiger Beauftragter

Es ist mindestens eine Person zu benennen, die für die Anwendung dieser Anweisungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung zuständig ist (zuständiger Beauftragter).

Unversehrtheit der Sendungen

Luftfracht-/Luftpostsendungen dürfen keine verbotenen Gegenstände enthalten, es sei denn, sie wurden ordnungsgemäß angemeldet und entsprechend den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften behandelt.

Luftfracht-/Luftpostsendungen sind vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

Luftfracht-/Luftpostsendungen sind angemessen zu verpacken und nach Möglichkeit manipulationssicher zu verschließen.

Bei der Beförderung von Luftfracht-/Luftpostsendungen müssen die Begleitunterlagen eine vollständige Beschreibung sowie eine korrekte Anschrift enthalten.

Beförderung

Ist der geschäftliche Versender für die Beförderung von Luftfracht-/Luftpostsendungen zuständig, sind die Sendungen vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

Beauftragt der geschäftliche Versender einen Auftragnehmer, so

  1. sind die Sendungen vor der Beförderung zu versiegeln und
  2. muss der Transporteur, der die Beförderung für den geschäftlichen Versender durchführt, der Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E zustimmen.

Die unterzeichnete Erklärung oder eine Kopie des entsprechenden Dokuments der zuständigen Behörde ist vom geschäftlichen Versender aufzubewahren.

Unregelmäßigkeiten

Offensichtliche oder vermutete Unregelmäßigkeiten in Bezug auf diese Anweisungen sind dem zuständigen Beauftragten zu melden. Der zuständige Beauftragte ergreift entsprechende Maßnahmen.

Sendungen anderen Ursprungs

Ein geschäftlicher Versender kann Sendungen, die ursprünglich nicht von diesem selbst stammen, an einen reglementierten Beauftragten übergeben, sofern

  1. diese Sendungen von Sendungen getrennt werden, deren Ursprung er selbst ist, und
  2. der Ursprung eindeutig auf der Sendung oder in den Begleitdokumenten angegeben ist.

Alle derartigen Sendungen müssen kontrolliert werden, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen werden.

Unangekündigte Inspektionen

Luftsicherheitsinspektoren der zuständigen Behörde können unangekündigte Inspektionen durchführen, um die Einhaltung dieser Anweisungen zu überprüfen. Die Inspektoren tragen stets einen Dienstausweis bei sich, der auf Anfrage vorzuzeigen ist, wenn eine Inspektion auf Ihrem Betriebsgelände durchgeführt wird. Der Ausweis muss Name und Lichtbild des Inspektors enthalten.

Verbotene Gegenstände

Montierte Spreng- und Brandsätze können in Frachtsendungen nur befördert werden, wenn die Anforderungen aller Sicherheitsbestimmungen vollständig erfüllt werden.

Verpflichtungserklärung

Die "Verpflichtungserklärung - Geschäftlicher Versender" muss nicht unterzeichnet und dem reglementierten Beauftragten vorgelegt werden, wenn Ihr Unternehmen über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission 3 verfügt.

Der reglementierte Beauftragte ist jedoch unverzüglich zu unterrichten, wenn Ihr Unternehmen nicht mehr über ein AEO-Zertifikat verfügt. In diesem Falle wird der reglementierte Beauftragte Ihnen mitteilen, wie der Status als geschäftlicher Versender gewährleistet werden kann.

Verpflichtungserklärung - Geschäftlicher Versender

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und ihren Durchführungsbestimmungen

erkläre ich hiermit:

Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.

Name:

Stellung im Unternehmen:

Datum:

Unterschrift:

.
Transporteurserklärung Anlage 6-E

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und ihren Durchführungsbestimmungen

bestätige ich, dass bei Abholung, Beförderung, Lagerung und Zustellung der Luftfracht/Luftpost, die im Namen von[Name des reglementierten Beauftragten/Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführenden Luftfahrtunternehmens/bekannten Versenders/geschäftlichen Versenders] Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, folgende Sicherheitsverfahren eingehalten werden:

Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.

Name:

Stellung im Unternehmen:

Name und Anschrift des Unternehmens:

Datum:

Unterschrift:

.

Fracht und Post Anlage 6-F15 19

(gültig bis... s. Art. 3 der VO (EU) 2019/413
6-Fi

Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermassen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

In Bezug auf Fracht und Post werden in folgenden Drittländern anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:

Montenegro

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.

6-Fii

Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, für die keine ACC3-Benennung erforderlich ist, sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission aufgeführt.

6-Fiii

Validierungstätigkeiten von Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die der EU-Validierung der Luftsicherheit als gleichwertig anerkannt sind

Noch keine Bestimmungen erlassen.)

(gültig ab... s. Art. 3 der VO (EU) 2019/413
6-Fi

Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

In den folgenden Drittstaaten werden in Bezug auf Fracht und Post Sicherheitsstandards angewandt, die als den gemeinsamen Grundstandards gleichwertig anerkannt wurden:

Montenegro

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.

6-Fii

Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, für die keine ACC3-Benennung erforderlich ist, sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission aufgeführt.

6-Fiii

Validierungstätigkeiten von Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die der EU-Validierung der Luftsicherheit als gleichwertig anerkannt sind.

Noch keine Bestimmungen angenommen.)

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Bestimmungen im Hinblick auf Fracht und Post aus Drittstaaten Anlage 6-G

Das Sicherheitsprogramm des ACC3 muss entweder für jeden Drittstaaten-Flughafen separat oder als allgemeines Dokument mit etwaigen Besonderheiten für die namentlich zu nennenden Drittstaaten-Flughäfen folgende Angaben enthalten:

  1. Beschreibung der Maßnahmen für Luftfracht und -post
  2. Annahmeverfahren
  3. Rahmen und Kriterien für reglementierte Beauftragte
  4. Rahmen und Kriterien für bekannte Versender
  5. Rahmen und Kriterien für geschäftliche Versender
  6. Kontrollstandard
  7. Ort der Kontrollen
  8. Einzelheiten zur Kontrollausrüstung
  9. Einzelheiten zum Betreiber oder Dienstleister
  10. Liste der Ausnahmen von den Sicherheitskontrollen
  11. Behandlung von Fracht und Post mit hohem Risiko.

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Verpflichtungserklärung - ACC3 mit EU-Validierung der Luftsicherheit Anlage 6-H117

Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] nehme ich Folgendes zur Kenntnis:

In diesem Bericht wird das auf den Luftfrachtverkehr in die EU oder den EWR angewendete Sicherheitsniveau hinsichtlich der in der Prüfliste aufgeführten oder dort in Bezug genommenen Sicherheitsstandards festgestellt.

[Name des Luftfahrtunternehmens] kann erst als "Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert" (ACC3) benannt werden, nachdem der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Islands, Norwegens oder der Schweiz zu diesem Zweck ein Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit vorgelegt und von der zuständigen Behörde akzeptiert wurde und die Angaben zum ACC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen wurden.

Stellt die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder die Europäische Kommission fest, dass die Sicherheitsmaßnahmen, auf die sich der Bericht bezieht, nicht eingehalten wurden, kann dies zum Entzug der Benennung von [Name des Luftfahrtunternehmens] als ACC3 führen, die für diesen Flughafen bereits erteilt wurde, was eine Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR durch [Name des Luftfahrtunternehmens] von diesem Flughafen ausschließt.

Der Bericht ist fünf Jahre gültig und läuft spätestens am ... ab.

Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] erkläre ich hiermit:

(1) [Name des Luftfahrtunternehmens] wird geeignete Folgemaßnahmen zur Überwachung der im Bericht bestätigten Standards akzeptieren.

(2) Ich werde der benennenden zuständigen Behörde die relevanten Angaben zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen mitteilen, falls

  1. das Sicherheitsprogramm von [Name des Luftfahrtunternehmens] geändert wird,
  2. die Gesamtverantwortung für die Sicherheit einer anderen als der unter Nummer 1.7 der Anlage 6-C3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Person übertragen wird,
  3. es sonstige Änderungen in der Betriebsstätte oder bei den Verfahren gibt, die wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit haben können,
  4. das Luftfahrtunternehmen seine Tätigkeit einstellt, keine zur Beförderung in die Union bestimmte Luftfracht oder Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.

(3) [Name des Luftfahrtunternehmens] wird das Sicherheitsniveau, das in diesem Bericht als konform mit den in der Prüfliste dargelegten Zielen bestätigt wurde, bis zur nachfolgenden Validierung der Tätigkeiten von [Name des Luftfahrtunternehmens] aufrechterhalten und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen einführen und anwenden, die für die Benennung als ACC3 erforderlich sind, falls Sicherheitsstandards als unzureichend erkannt wurden.

(4) [Name des Luftfahrtunternehmens] unterrichtet die benennende zuständige Behörde, falls [Name des Luftfahrtunternehmens] nicht in der Lage ist, die Durchführung geeigneter Sicherheitskontrollen der Fracht oder Post, die [Name des Luftfahrtunternehmens] zur Beförderung in das Gebiet der EU oder des EWR annimmt, zu verlangen, herbeizuführen oder zu gewährleisten oder falls [Name des Luftfahrtunternehmens] seine Lieferkette nicht wirksam überwachen kann.

Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] übernehme ich die volle Verantwortung für diese Erklärung.

Name:

Stellung im Unternehmen:

Datum:

Unterschrift:

.

Verpflichtungserklärung - Reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (RA3) Anlage 6-H217

Im Namen von [Name der Stelle] nehme ich Folgendes zur Kenntnis:

In diesem Bericht wird das auf den Luftfrachtverkehr in die EU oder den EWR angewendete Sicherheitsniveau hinsichtlich der in der Prüfliste aufgeführten oder dort in Bezug genommenen Sicherheitsstandards festgestellt.

[Name der Stelle] kann erst als "reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland" (RA3) benannt werden, nachdem der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Islands, Norwegens oder der Schweiz zu diesem Zweck ein Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit vorgelegt und von der zuständigen Behörde akzeptiert wurde und die Angaben zum RA3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen wurden.

Stellt die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder die Europäische Kommission fest, dass die Sicherheitsmaßnahmen, auf die sich der Bericht bezieht, nicht eingehalten wurden, kann dies zum Entzug der Benennung von [Name der Stelle] als RA3 führen, die für diese Betriebsstätte bereits erteilt wurde, sodass [Name der Stelle] einem ACC3 oder einem anderen RA3 keine gesicherte in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost übergeben kann.

Der Bericht ist drei Jahre gültig und läuft spätestens am ... ab.

Im Namen von [Name der Stelle] erkläre ich hiermit:

(1) [Name des Stelle] wird geeignete Folgemaßnahmen zur Überwachung der im Bericht bestätigten Standards akzeptieren.

(2) Ich werde der benennenden zuständigen Behörde die relevanten Angaben zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen mitteilen, falls

  1. das Sicherheitsprogramm von [Name der Stelle] geändert wird,
  2. die Gesamtverantwortung für die Sicherheit einer anderen als der unter Nummer 1.9 der Anlage 6-C2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Person übertragen wird,
  3. es sonstige Änderungen in der Betriebsstätte oder bei den Verfahren gibt, die wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit haben können,
  4. das Unternehmen seine Tätigkeit einstellt, keine zur Beförderung in die Europäische Union bestimmte Luftfracht oder Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.

(3) [Name der Stelle] wird das Sicherheitsniveau, das in diesem Bericht als konform mit den in der Prüfliste dargelegten Zielen bestätigt wurde, bis zur nachfolgenden Validierung der Tätigkeiten von [Name der Stelle] aufrechterhalten und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen einführen und anwenden, die für die Benennung als RA3 erforderlich sind, falls Sicherheitsstandards als unzureichend erkannt wurden.

(4) [Name der Stelle] unterrichtet die ACC3 und RA3, denen sie gesicherte Luftfracht und/oder Luftpost übergibt, wenn [Name der Stelle] ihre Tätigkeit einstellt, keine Luftfracht/Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen nicht mehr erfüllen kann.

Im Namen von [Name der Stelle] übernehme ich die volle Verantwortung für diese Erklärung.

Name:

Stellung im Unternehmen:

Datum:

Unterschrift:

.

Verpflichtungserklärung - Bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (KC3) Anlage 6-H317

Im Namen von [Name der Stelle] nehme ich Folgendes zur Kenntnis:

In diesem Bericht wird das auf den Luftfrachtverkehr in die EU oder den EWR angewendete Sicherheitsniveau hinsichtlich der in der Prüfliste aufgeführten oder dort in Bezug genommenen Sicherheitsstandards festgestellt.

[Name der Stelle] kann erst als "bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland" (KC3) benannt werden, nachdem der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Islands, Norwegens oder der Schweiz zu diesem Zweck ein Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit vorgelegt und von der zuständigen Behörde akzeptiert wurde und die Angaben zum KC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen wurden.

Stellt die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder die Europäische Kommission fest, dass die Sicherheitsmaßnahmen, auf die sich der Bericht bezieht, nicht eingehalten wurden, kann dies zum Entzug der Benennung von [Name der Stelle] als KC3 führen, die für diese Betriebsstätte bereits erteilt wurde, sodass [Name der Stelle] einem ACC3 oder einem RA3 keine gesicherte in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost übergeben kann.

Der Bericht ist drei Jahre gültig und läuft spätestens am ... ab.

Im Namen von [Name der Stelle] erkläre ich hiermit:

(1) [Name des Stelle] wird geeignete Folgemaßnahmen zur Überwachung der im Bericht bestätigten Standards akzeptieren.

(2) Ich werde der benennenden zuständigen Behörde die relevanten Angaben zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen mitteilen, falls

  1. das Sicherheitsprogramm von [Name der Stelle] geändert wird,
  2. die Gesamtverantwortung für die Sicherheit einer anderen als der unter Nummer 1.9 der Anlage 6-C4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Person übertragen wird,
  3. es sonstige Änderungen in der Betriebsstätte oder bei den Verfahren gibt, die wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit haben können,
  4. das Unternehmen seine Tätigkeit einstellt, keine zur Beförderung in die Europäische Union bestimmte Luftfracht/Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsvorschriften nicht mehr erfüllen kann.

(3) [Name der Stelle] wird das Sicherheitsniveau, das in diesem Bericht als konform mit den in der Prüfliste dargelegten Zielen bestätigt wurde, bis zur nachfolgenden Validierung der Tätigkeiten von [Name der Stelle] aufrechterhalten und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen einführen und anwenden, die für die Benennung als KC3 erforderlich sind, falls Sicherheitsstandards als unzureichend erkannt wurden.

(4) [Name der Stelle] unterrichtet die ACC3 und RA3, denen sie gesicherte Luftfracht und/oder Luftpost übergibt, wenn [Name der Stelle] ihre Tätigkeit einstellt, keine Luftfracht/Luftpost mehr bearbeitet oder die in diesem Bericht validierten Anforderungen nicht mehr erfüllen kann.

Im Namen von [Name der Stelle] übernehme ich die volle Verantwortung für diese Erklärung.

Name:

Stellung im Unternehmen:

Datum:

Unterschrift:

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Anlage 6-I

Bestimmungen bezüglich Fracht mit hohem Risiko sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

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Anlage 6-J

Bestimmungen bezüglich der Verwendung von Kontrollausrüstungen sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

7. Post und Material von Luftfahrtunternehmen

7.0. Allgemeine Bestimmungen

Wenn nicht anderweitig bestimmt oder wenn die Sicherheitskontrollen gemäß den Kapiteln 4, 5 und 6 nicht durch eine Behörde, einen Flughafenbetreiber, eine Firma oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, gewährleistet ein Luftfahrtunternehmen die Durchführung der in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen im Hinblick auf seine eigene Post und sein Material.

7.1. Post und Material von Luftfahrtunternehmen zur Verladung in Luftfahrzeuge

7.1.1. Vor ihrer Verladung in den Frachtraum des Luftfahrzeugs sind Post und Material von Luftfahrtunternehmen entweder gemäß Kapitel 5 zu kontrollieren und zu schützen oder gemäß Kapitel 6 Sicherheitskontrollen zu unterziehen und zu schützen.

7.1.2. Vor der Verladung in einen anderen Teil des Luftfahrzeugs als den Frachtraum sind Post und Material von Luftfahrtunternehmen gemäß den Bestimmungen über Handgepäck in Kapitel 4 zu kontrollieren und zu schützen.

7.1.3. Daneben unterliegen Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die in ein Luftfahrzeug verladen werden sollen, den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

7.2. Material von Luftfahrtunternehmen für die Fluggast- und Gepäckabfertigung

7.2.1. Material von Luftfahrtunternehmen, das für die Abfertigung von Fluggästen und Gepäck vorgesehen ist und zur Gefährdung der Luftsicherheit missbraucht werden könnte, ist zu schützen oder zu überwachen, um es vor unbefugtem Zugriff zu bewahren.

Die Selbstabfertigung und entsprechende Möglichkeiten des Internets, die von Fluggästen genutzt werden können, gelten als befugte Verwendung dieses Materials.

7.2.2. Nicht mehr zu verwendendes Material, das dazu dienen könnte, unbefugten Zugang zu erleichtern oder Gepäck in Sicherheitsbereiche oder in Luftfahrzeuge zu verbringen, ist zu vernichten oder ungültig zu machen.

7.2.3. Die Abflugkontroll- und Abfertigungssysteme sind so zu verwalten, dass ein unbefugter Zugang verhindert wird.

Die Selbstabfertigung, die von Fluggästen genutzt werden kann, gilt als befugter Zugang zu den betreffenden Systemen.

8. Bordvorräte

8.0. Allgemeine Bestimmungen

8.0.1. Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher.

8.0.2. Im Sinne dieses Kapitels gelten als "Bordvorräte" alle Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an Bord eines Luftfahrzeugs während des Fluges verwendet, verbraucht oder von Fluggästen oder der Besatzung erworben zu werden, ausgenommen:

  1. Handgepäck und
  2. von anderen Personen als Fluggästen mitgeführte Gegenstände und
  3. Post und Material von Luftfahrtunternehmen,

Im Sinne dieses Kapitels ist ein "reglementierter Lieferant von Bordvorräten" ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte unmittelbar zu einem Luftfahrzeug zu liefern.

Im Sinne dieses Kapitels ist ein "bekannter Lieferant von Bordvorräten" ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten, nicht jedoch unmittelbar zu einem Luftfahrzeug, zu liefern.

8.0.3. Lieferungen gelten als Bordvorräte, sobald erkennbar ist, dass sie dazu bestimmt sind, an Bord eines Luftfahrzeugs verwendet, verbraucht oder von Fluggästen oder der Besatzung während des Flugs erworben zu werden.

8.0.4. Die Liste der in Bordvorräten verbotenen Gegenstände ist identisch mit der Liste in Anlage 1-A. Verbotene Gegenstände sind gemäß Nummer 1.6 zu handhaben.

8.1. Sicherheitskontrollen

8.1.1. Sicherheitskontrollen - allgemeine Bestimmungen

8.1.1.1. Bordvorräte sind zu kontrollieren, bevor sie in einen Sicherheitsbereich verbracht werden, es sei denn,

  1. die erforderlichen Sicherheitskontrollen für die Bordvorräte wurden von einem Luftfahrtunternehmen, das damit sein eigenes Luftfahrzeug beliefert, durchgeführt und die Bordvorräte wurden anschließend bis zur Lieferung in das Luftfahrzeug vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder
  2. die erforderlichen Sicherheitskontrollen für die Bordvorräte wurden von einem reglementierten Lieferanten durchgeführt und die Bordvorräte wurden anschließend bis zur Verbringung in den Sicherheitsbereich oder ggf. bis zur Lieferung an das Luftfahrtunternehmen oder einen anderen reglementierten Lieferanten vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder
  3. die erforderlichen Sicherheitskontrollen für die Bordvorräte wurden von einem bekannten Lieferanten durchgeführt und die Bordvorräte wurden anschließend bis zur Anlieferung beim Luftfahrtunternehmen oder einem reglementierten Lieferanten vor unbefugten Eingriffen geschützt.

8.1.1.2 Besteht Grund zu der Annahme, dass Bordvorräte, bei denen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, manipuliert wurden oder nach Durchführung der Kontrollen nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden, sind die Bordvorräte erneut zu kontrollieren, bevor sie in Sicherheitsbereiche verbracht werden dürfen.

8.1.1.3 Daneben unterliegt Sicherheitskontrollen von Bordvorräten den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

8.1.2. Kontrolle

8.1.2.1. Bei der Kontrolle von Bordvorräten muss das angewandte Mittel oder Verfahren der Art dieser Vorräte Rechnung tragen und hinreichend gewährleisten, dass in den Bordvorräten keine verbotenen Gegenstände versteckt sind.

8.1.2.2 Daneben unterliegt die Kontrolle von Bordvorräten den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

8.1.2.3. Folgende Kontrollmittel oder -verfahren sind einzeln oder in Verbindung miteinander anzuwenden:

  1. Sichtkontrolle,
  2. Durchsuchung von Hand,
  3. Röntgengeräte,
  4. EDS-Geräte,
  5. ETD-Geräte in Verbindung mit Buchstabe a,
  6. Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob die Lieferung verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist diese zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.

8.1.3. Zulassung von reglementierten Lieferanten

8.1.3.1. Reglementierte Lieferanten werden durch die zuständige Behörde zugelassen.

Die Zulassung als reglementierter Lieferant gilt nur für den jeweiligen Betriebsstandort.

Unternehmen, die für die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen Sorge tragen und Bordvorräte unmittelbar zu Luftfahrzeugen liefern, werden als reglementierte Lieferanten zugelassen. Dies gilt nicht für Luftfahrtunternehmen, die diese Sicherheitskontrollen selbst durchführen und Bordvorräte nur zu ihren eigenen Luftfahrzeugen liefern.

8.1.3.2. Für die Zulassung reglementierter Lieferanten gilt folgendes Verfahren:

  1. Der Status des reglementierten Lieferanten wird von dem Unternehmen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragt, in dem sein Betriebsstandort liegt.
    Der Antragsteller legt der jeweiligen zuständigen Behörde ein Sicherheitsprogramm vor. In dem Programm werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die der Lieferant einzuhalten hat, um den Vorgaben gemäß Nummer 8.1.5 zu entsprechen. In dem Programm ist auch zu beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren vom Lieferanten selbst zu überwachen ist.
    Der Antragsteller muss ferner die "Verpflichtungserklärung - Reglementierter Lieferant von Bordvorräten" gemäß Anlage 8-A vorlegen. Diese Erklärung ist von dem Bevollmächtigten oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person zu unterzeichnen.
    Die unterzeichnete Erklärung wird von der jeweiligen zuständigen Behörde aufbewahrt.
  2. Die zuständige Behörde oder ein in ihrem Namen handelnder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit prüft das Sicherheitsprogramm und kontrolliert dann die angegebenen Betriebsstandorte, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 erfüllt.
  3. Erachtet die zuständige Behörde die gemäß den Buchstaben a und b vorgelegten Informationen als hinreichend, sorgt sie dafür, dass die erforderlichen Angaben zum reglementierten Lieferanten spätestens am folgenden Arbeitstag in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingegeben werden. Bei Erfassung in der Datenbank vergibt die zuständige Behörde für jeden zugelassenen Betriebsstandort eine eindeutige alphanumerische Kennung im Standardformat. Hat die zuständige Behörde Zweifel, werden der Stelle, welche die Zulassung als reglementierter Lieferant beantragt hat, zeitnah die Gründe dafür mitgeteilt.
  4. Ein reglementierter Lieferant gilt erst als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgeführt sind.

8.1.3.3. Die Validierung reglementierter Lieferanten wird in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren wiederholt. Hierbei wird auch eine Überprüfung am Betriebsstandort durchgeführt, um festzustellen, ob der reglementierte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 noch erfüllt.

Eine Inspektion auf dem Betriebsgelände des reglementierten Lieferanten durch die zuständige Behörde gemäß dem nationalen Qualitätskontrollprogramm kann als Überprüfung am Betriebsstandort angesehen werden, wenn sie alle Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 abdeckt.

8.1.3.4. Hat die zuständige Behörde Zweifel daran, dass der reglementierte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 noch erfüllt, entzieht sie dem Betreffenden den Status als reglementierter Lieferant.

8.1.3.5 Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 strengere Maßnahmen anzuwenden, ist ein gemäß Nummer 8.1.3 zugelassener reglementierter Lieferant in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen.

8.1.4. Benennung bekannter Lieferanten

8.1.4.1. Ein Unternehmen ("Lieferant"), das für die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen zuständig ist und Bordvorräte liefert, allerdings nicht unmittelbar zu Luftfahrzeuge, wird von dem Betreiber oder der Stelle, den/die es beliefert ("benennende Stelle"), als bekannter Lieferant benannt. Dies gilt nicht für reglementierte Lieferanten.

8.1.4.2 Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss der Lieferant der benennenden Stelle Folgendes vorlegen:

  1. die "Verpflichtungserklärung - Bekannter Lieferant von Bordvorräten" gemäß Anlage 8-B. Diese Erklärung ist von dem Bevollmächtigten zu unterzeichnen; und
  2. das Sicherheitsprogramm, das die in Nummer 8.1.5 genannten Sicherheitskontrollen abdeckt.

8.1.4.3. Alle bekannten Lieferanten sind auf der Grundlage folgender Validierungen zu benennen:

  1. Relevanz und Vollständigkeit des Sicherheitsprogramms gemäß Nummer 8.1.5; und
  2. Umsetzung des Sicherheitsprogramms ohne Mängel.

Hat die zuständige Behörde oder die benennende Stelle Zweifel daran, dass der bekannte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 8.1.5 noch erfüllt, entzieht die benennende Stelle ihm unverzüglich den Status als bekannter Lieferant.

8.1.4.4. Die zuständige Behörde legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, ob die Validierung des Sicherheitsprogramms und seiner Durchführung von einem nationalen Prüfer, einem EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit oder einer Person, die im Namen der benennenden Stelle für diesen Zweck ernannt und geschult ist, vorzunehmen ist.

Validierungen sind aufzuzeichnen und, sofern in diesen Rechtsvorschriften nicht anders geregelt, vor der Benennung vorzunehmen und alle zwei Jahre zu wiederholen.

Erfolgt die Validierung nicht im Namen der benennenden Stelle, sind ihr diesbezügliche Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.

8.1.4.5. Die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms, mit der die Mängelfreiheit bestätigt wird, muss Folgendes umfassen:

  1. entweder eine Besichtigung der Betriebsstätte des Lieferanten alle zwei Jahre oder
  2. ab dem Zeitpunkt der Benennung regelmäßige Überprüfungen bei Annahme der von dem betreffenden bekannten Lieferanten gelieferten Bordvorräte, die Folgendes umfassen:

Diese Kontrollen müssen in unvorhersehbarer Weise stattfinden und entweder mindestens einmal alle drei Monate oder bei mindestens 20 % der Lieferungen des bekannten Lieferanten an die benennende Stelle erfolgen.

Option b) darf nur angewendet werden, wenn die zuständige Behörde in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festgelegt hat, dass die Validierung durch eine Person vorzunehmen ist, die im Namen der benennenden Stelle handelt.

8.1.4.6. Die während und nach der Benennung anzuwendenden Methoden und Verfahren sind im Sicherheitsprogramm der benennenden Stelle festzulegen.

8.1.4.7 Die benennende Stelle hat folgende Unterlagen aufzubewahren:

  1. eine Liste aller bekannten Lieferanten, die sie benannt hat, mit Angabe des Ablaufdatums ihrer Benennung und
  2. die unterzeichnete Erklärung, eine Kopie des Sicherheitsprogramms und alle Berichte zu dessen Umsetzung für jeden bekannten Lieferanten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten nach Ablauf der Benennung.

Auf Anfrage sind diese Unterlagen der zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung zu stellen.

8.1.5. Sicherheitskontrollen, die von Luftfahrtunternehmen, reglementierten Lieferanten und bekannten Lieferanten durchzuführen sind

8.1.5.1. Luftfahrtunternehmen, reglementierte Lieferanten und bekannte Lieferanten von Bordvorräten

  1. benennen jeweils eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist, und
  2. gewährleisten, dass Personen mit Zugang zu Bordvorräten eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Bordvorräten erhalten, und
  3. verhindern unbefugten Zugang zu ihrem Betriebsgelände sowie den Bordvorräten, und
  4. gewährleisten nach vernünftigem Ermessen, dass in den Bordvorräten keine verbotenen Gegenstände versteckt sind, und
  5. bringen manipulationssichere Siegel an allen Fahrzeugen und/oder Behältern an, in denen Bordvorräte befördert werden, oder schützen diese physisch.
    Buchstabe e gilt nicht für Beförderungen auf der Luftseite.

8.1.5.2 Nutzt ein bekannter Lieferant ein anderes Unternehmen, das kein bekannter Lieferant des Luftfahrtunternehmens oder reglementierter Lieferant für die Beförderung von Bordvorräten ist, so stellt der bekannte Lieferant sicher, dass alle in Nummer 8.1.5.1 genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden.

8.1.5.3 Daneben unterliegen die von Luftfahrtunternehmen und reglementierten Lieferanten durchzuführenden Sicherheitskontrollen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

8.2. Schutz von Bordvorräten

Detaillierte Bestimmungen zum Schutz von Bordvorräten sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

8.3. Zusätzliche Sicherheitsbestimmungen für zur Verwendung an Bord bestimmte Lieferungen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen und manipulationssicheren Beuteln

8.3.1. Zur Verwendung an Bord bestimmte Lieferungen von manipulationssicheren Beuteln sind in manipulationssicherer Verpackung in einen luftseitigen Bereich oder einen Sicherheitsbereich zu liefern.

8.3.2. Nach der ersten Abnahme auf der Luftseite oder in einem Sicherheitsbereich sind die Flüssigkeiten, Aerosole und Gele sowie die manipulationssicheren Beutel bis zu ihrem endgültigen Verkauf an Bord des Luftfahrzeugs vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

8.3.3. Detaillierte Bestimmungen zu den zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen für zur Verwendung an Bord bestimmte Lieferungen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen sowie manipulationssicheren Beuteln sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

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Verpflichtungserklärung Anlage 8-A

Reglementierter Lieferant von Bordvorräten

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und ihren Durchführungsbestimmungen

erkläre ich hiermit:

Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.

Name:

Stellung im Unternehmen:

Datum:

Unterschrift:

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Verpflichtungserklärung Anlage 8-B

Bekannter Lieferant von Bordvorräten

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und ihren Durchführungsbestimmungen

erkläre ich hiermit:

Bei Nutzung eines anderen Unternehmens, das kein bekannter Lieferant des Luftfahrtunternehmens oder reglementierter Lieferant für die Beförderung von Bordvorräten ist, stellt [Name des Unternehmens] sicher, dass alle oben genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden;

Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.

Bevollmächtigter:

Name:

Datum:

Unterschrift:

9. Flughafenlieferungen

9.0. Allgemeine Bestimmungen

9.0.1. Wenn nicht anderweitig bestimmt oder wenn die Durchführung der Kontrolle nicht von einer Behörde oder sonstigen Stelle sichergestellt wird, gewährleistet der Flughafenbetreiber die Durchführung der in diesem Kapitel beschriebenen Maßnahmen.

9.0.2. Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Flughafenlieferungen": alle Gegenstände, die zum Verkauf, zur Verwendung oder zur Bereitstellung für bestimmte Zwecke oder Tätigkeiten in den Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind, im Unterschied zu "Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden";
  2. "bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen": Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standards entsprechen, die ausreichen, um die Lieferung von Flughafenlieferungen in Sicherheitsbereiche zu gestatten.

9.0.3. Lieferungen gelten als Flughafenlieferungen, sobald erkennbar ist, dass sie zum Verkauf, zur Verwendung oder zur Bereitstellung in Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind.

9.0.4. Die Liste der in Flughafenlieferungen verbotenen Gegenstände ist identisch mit der Liste in Anlage 1-A. Verbotene Gegenstände sind gemäß Nummer 1.6 zu handhaben.

9.1. Sicherheitskontrollen

9.1.1. Sicherheitskontrollen - allgemeine Bestimmungen

9.1.1.1. Flughafenlieferungen sind vor ihrer Verbringung in Sicherheitsbereiche zu kontrollieren, es sei denn,

  1. die erforderlichen Sicherheitskontrollen für die Lieferungen wurden von einem Flughafenbetreiber, der damit seinen eigenen Flughafen beliefert, durchgeführt und die Lieferungen wurden anschließend bis zur Anlieferung im Sicherheitsbereich vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder
  2. die erforderlichen Sicherheitskontrollen für die Lieferungen wurden von einem bekannten Lieferanten oder einem reglementierten Lieferanten durchgeführt und die Lieferungen wurden anschließend bis zur Anlieferung im Sicherheitsbereich vor unbefugten Eingriffen geschützt.

9.1.1.2 Flughafenlieferungen, die aus dem Sicherheitsbereich stammen, können von diesen Sicherheitskontrollen ausgenommen werden.

9.1.1.3 Besteht Grund zu der Annahme, dass Flughafenlieferungen, bei denen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, manipuliert wurden oder nach Durchführung der Kontrollen nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden, sind die Flughafenlieferungen erneut zu kontrollieren, bevor sie in Sicherheitsbereiche verbracht werden dürfen.

9.1.2. Kontrolle

9.1.2.1. Bei der Kontrolle von Flughafenlieferungen muss das angewandte Mittel oder Verfahren der Art der Lieferung Rechnung tragen und hinreichend gewährleisten, dass die Lieferungen keine verbotenen Gegenstände enthalten.

9.1.2.2 Daneben unterliegt die Kontrolle von Flughafenlieferungen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

9.1.2.3. Folgende Kontrollmittel oder -verfahren sind einzeln oder in Verbindung miteinander anzuwenden:

  1. Sichtkontrolle,
  2. Durchsuchung von Hand,
  3. Röntgengeräte,
  4. EDS-Geräte,
  5. ETD-Geräte in Verbindung mit Buchstabe a,
  6. Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob die Lieferung verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist diese zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.

9.1.3. Benennung bekannter Lieferanten

9.1.3.1. Der Flughafenbetreiber benennt als bekannte Lieferanten Stellen ("Lieferanten"), die Flughafenlieferungen durchführen und für die in Nummer 9.1.4 genannten Sicherheitskontrollen zuständig sind.

9.1.3.2 Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss der Lieferant dem Flughafenbetreiber Folgendes vorlegen:

  1. die "Verpflichtungserklärung - Bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen" gemäß Anlage 9-A. Diese Erklärung ist von dem Bevollmächtigten zu unterzeichnen; und
  2. das Sicherheitsprogramm, das die in Nummer 9.1.4 genannten Sicherheitskontrollen abdeckt.

9.1.3.3. Alle bekannten Lieferanten sind auf der Grundlage folgender Validierungen zu benennen:

  1. Relevanz und Vollständigkeit des Sicherheitsprogramms gemäß Nummer 9.1.4; und
  2. Umsetzung des Sicherheitsprogramms ohne Mängel.

Hat die zuständige Behörde oder der Flughafenbetreiber Zweifel daran, dass der bekannte Lieferant die Anforderungen gemäß Nummer 9.1.4 noch erfüllt, entzieht der Flughafenbetreiber ihm unverzüglich den Status als bekannter Lieferant.

9.1.3.4. Die zuständige Behörde legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, ob die Validierung des Sicherheitsprogramms und seiner Durchführung von einem nationalen Prüfer, einem EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit oder einer Person, die im Namen des Flughafenbetreibers für diesen Zweck ernannt und geschult ist, vorzunehmen ist.

Validierungen sind aufzuzeichnen und, sofern in diesen Rechtsvorschriften nicht anders geregelt, vor der Benennung vorzunehmen und alle zwei Jahre zu wiederholen.

Erfolgt die Validierung nicht im Namen des Flughafenbetreibers, sind ihm diesbezügliche Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.

9.1.3.5. Die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms, mit der die Mängelfreiheit bestätigt wird, muss Folgendes umfassen:

  1. entweder eine Besichtigung der Betriebsstätte des Lieferanten alle zwei Jahre oder
  2. ab dem Zeitpunkt der Benennung regelmäßige Überprüfungen bei Verbringung von Lieferungen des betreffenden bekannten Lieferanten in den Sicherheitsbereich, die Folgendes umfassen:
    • Überprüfung, dass die Person, die Flughafenlieferungen im Namen des bekannten Lieferanten liefert, ordnungsgemäß geschult wurde; und
    • Überprüfung, dass die Flughafenlieferungen ordnungsgemäß gesichert sind; und
    • Kontrolle der Flughafenlieferungen in gleicher Weise wie Flughafenlieferungen, die von einem nicht bekannten Lieferanten stammen.

Diese Kontrollen müssen in unvorhersehbarer Weise stattfinden und entweder mindestens einmal alle drei Monate oder bei mindestens 20 % der Lieferungen des bekannten Lieferanten an den Flughafenbetreiber erfolgen.

Option b) darf nur angewendet werden, wenn die zuständige Behörde in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festgelegt hat, dass die Validierung durch eine Person vorzunehmen ist, die im Namen des Flughafenbetreibers handelt.

9.1.3.6. Die während und nach der Benennung anzuwendenden Methoden und Verfahren sind im Sicherheitsprogramm des Flughafenbetreibers festzulegen.

9.1.3.7 Der Flughafenbetreiber hat folgende Unterlagen aufzubewahren:

  1. eine Liste aller bekannten Lieferanten, die er benannt hat, mit Angabe des Ablaufdatums ihrer Benennung und
  2. die unterzeichnete Erklärung, eine Kopie des Sicherheitsprogramms und alle Berichte zu dessen Umsetzung für jeden bekannten Lieferanten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten nach Ablauf der Benennung.

Auf Anfrage sind diese Unterlagen der zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung zu stellen.

9.1.4. Sicherheitskontrollen, die von bekannten Lieferanten oder Flughafenbetreibern durchzuführen sind

9.1.4.1. Der bekannte Lieferant von Flughafenlieferungen oder der Flughafenlieferungen in den Sicherheitsbereich verbringende Flughafenbetreiber

  1. benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist, und
  2. gewährleistet, dass Personen mit Zugang zu Flughafenlieferungen eine allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 erhalten, bevor sie Zugang zu diesen Flughafenlieferungen erhalten, und
  3. verhindert unbefugten Zugang zu seinem Betriebsgelände sowie den Flughafenlieferungen, und
  4. gewährleistet nach vernünftigem Ermessen, dass in den Flughafenlieferungen keine verbotenen Gegenstände versteckt sind, und
  5. bringt manipulationssichere Siegel an allen Fahrzeugen und/oder Behältern an, in denen Flughafenlieferungen befördert werden, oder schützt diese physisch.

Buchstabe e gilt nicht für Beförderungen auf der Luftseite.

9.1.4.2 Nutzt ein bekannter Lieferant ein anderes Unternehmen, das kein bekannter Lieferant des Flughafenbetreibers für die Beförderung von Flughafenlieferungen ist, so stellt der bekannte Lieferant sicher, dass alle unter dieser Nummer genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden.

9.2. Schutz von Flughafenlieferungen

Detaillierte Bestimmungen zum Schutz von Flughafenlieferungen sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

9.3. Zusätzliche Sicherheitsbestimmungen für Lieferungen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen und manipulationssicheren Beuteln

9.3.1. Lieferungen von manipulationssicheren Beuteln sind in manipulationssicherer Verpackung in einen luftseitigen Bereich jenseits der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, oder in einen Sicherheitsbereich zu liefern.

9.3.2. Nach der ersten Abnahme auf der Luftseite oder in einem Sicherheitsbereich und bis zu ihrem endgültigen Verkauf durch die Verkaufsstelle sind die Flüssigkeiten, Aerosole und Gele sowie die manipulationssicheren Beutel vor unbefugten Eingriffen zu schützen.

9.3.3. Detaillierte Bestimmungen zu den zusätzlichen Sicherheitsbestimmungen für Lieferungen von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen sowie manipulationssicheren Beuteln sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

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Verpflichtungserklärung Anlage 9-A

Bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und ihren Durchführungsbestimmungen

erkläre ich hiermit:

Bei Nutzung eines anderen Unternehmens, das kein bekannter Lieferant des Flughafenbetreibers für die Beförderung von Lieferungen ist, stellt [Name des Unternehmens] sicher, dass alle oben genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden;

Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.

Bevollmächtigter:

Name:

Datum:

Unterschrift:

10. Sicherheitsmaßnahmen während des Flugs

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

11. Einstellung und Schulung von Personal

11.0. Allgemeine Bestimmungen

11.0.1. Die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder sonstige Firma, die Personen einsetzt, die Maßnahmen durchführen oder für deren Durchführung verantwortlich sind, welche aufgrund des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in ihrer Zuständigkeit liegen, stellt sicher, dass diese Personen die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.

11.0.2. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet "Zertifizierung" eine förmliche Bewertung und Bestätigung durch eine zuständige Behörde oder in ihrem Namen, durch die nachgewiesen wird, dass die betreffende Person die einschlägige Ausbildung abgeschlossen hat und über die nötige Qualifikation verfügt, um die ihr zugewiesenen Aufgaben in angemessener Weise durchzuführen.

11.0.3. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet "Staat des Wohnsitzes" jedes Land, in dem die Person 6 Monate oder länger ununterbrochen wohnhaft war, und "Lücke" in Ausbildungs- oder Beschäftigungszeiten bedeutet jede Unterbrechung von mehr als 28 Tagen.

11.0.4. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet "Kompetenz", in der Lage zu sein, geeignete Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.

11.0.5. Die von Personen vor ihrer Einstellung erworbenen Kompetenzen können bei der Bewertung des Schulungsbedarfs im Rahmen dieses Kapitels berücksichtigt werden.

11.0.6. Wurden nach dieser Verordnung erforderliche einschlägige Kompetenzen, die nicht spezifisch für den Bereich der Luftsicherheit von Belang sind, in Schulungen erworben, die nicht von einem Lehrberechtigten in Einklang mit Nummer 11.5 dieser Verordnung erteilt wurden, und/oder in Kursen erworben, die nicht von der zuständigen Behörde vorgegeben oder genehmigt sind, kann dies bei der Bewertung des Schulungsbedarfs im Rahmen dieses Kapitels berücksichtigt werden.

11.0.7. Hat eine Person an Schulungen teilgenommen und Kompetenzen erworben, die in Nummer 11.2 aufgeführt sind, muss die Schulung für eine andere Funktion nicht wiederholt werden, ausgenommen für die Zwecke der Fortbildung.

(Gültig ab 31.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
11.0.8. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck , Radikalisierung" das Phänomen extremistischer Sozialisierung von Menschen, die Standpunkte, Anschauungen und Ideen vertreten, die zu Terrorismus führen könnten.

11.0.9. Für die Zwecke dieses Kapitels und unbeschadet der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Feststellung der Zuverlässigkeit einer Person, die dem in den Nummern 11.1.3 und 11.1.4 beschriebenen Verfahren unterzogen wird, mindestens

  1. die strafbaren Handlungen gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates 12
  2. und
  3. die terroristischen Straftatbestände gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates 13.

Die Straftatbestände nach Buchstabe b gelten als disqualifizierende Straftaten.)

(Gültig bis 30.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
11.1. Einstellung19

11.1.1. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben.

11.1.2. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung erfolgreich absolviert haben. Wenn in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften, ob eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung durchzuführen ist. Beschäftigungsbezogene Überprüfungen werden bis zum 31. Juli 2019 eingestellt. Personen, die eine beschäftigungsbezogene Überprüfung absolviert haben, müssen sich bis spätestens 30. Juni 2020 einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen.

11.1.3. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest:

  1. die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere und
  2. die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre und
  3. die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre

11.1.4. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine beschäftigungsbezogene Überprüfung zumindest:

  1. die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere und
  2. die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten fünf Jahre und
  3. die Aufforderung der betreffenden Person zur Unterzeichnung einer Erklärung, in der sämtliche Straffälligkeiten in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre aufgeführt sind.

11.1.5. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung oder die beschäftigungsbezogene Überprüfung sind durchzuführen, bevor die betreffende Person an Sicherheitsschulungen teilnimmt, die den Zugang zu öffentlich nicht zugänglichen Informationen umfassen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen.

11.1.6. Das Einstellungsverfahren für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, umfasst zumindest eine schriftliche Bewerbung und ein Einstellungsgespräch zur Erstbewertung von Fähigkeiten und Eignungen.

11.1.7. Personen, die zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingestellt werden, müssen über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen und sind bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen.

Diese Fähigkeiten und Eignungen sind im Einstellungsverfahren sowie ggf. vor Ende der Probezeit zu bewerten.

11.1.8. Die Einstellungsunterlagen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Bewertungstests, sind für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, mindestens für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufzubewahren.)

(Gültig ab 31.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
11.1. Einstellung

11.1.1. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in Sicherheitsbereichen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, müssen eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben.

11.1.2. Personen, die eingestellt werden, um Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen durchzuführen, oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen übernehmen sollen, oder die unbegleiteten Zugang zu Luftfracht und Luftpost, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen haben, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, müssen eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgreich absolviert haben. Wenn in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, entscheidet die zuständige Behörde nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften, ob eine erweiterte oder eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen ist.

11.1.3. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest:

  1. die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere;
  2. die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre;
  3. die Prüfung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre;
  4. Erkenntnisse und sonstige einschlägige Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen und nach deren Einschätzung für die Eignung einer Person zur Ausübung einer Funktion, die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung erfordert, von Belang sein können.

11.1.4. Nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts umfasst eine normale Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest:

  1. die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere;
  2. die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre;
  3. die Prüfung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.

11.1.5. Die normale Zuverlässigkeitsüberprüfung oder Buchstaben a bis c einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung sind durchzuführen, bevor die betreffende Person an einer erstmaligen Sicherheitsschulung teilnimmt, die den Zugang zu Informationen umfasst, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Sicherheit nicht öffentlich zugänglich sind. Buchstabe d einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung ist gegebenenfalls durchzuführen, bevor einer Person erlaubt wird, Kontrollen und Zugangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchzuführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen zu übernehmen.

11.1.6. Erweiterte oder normale Zuverlässigkeitsüberprüfungen gelten als nicht bestanden, wenn nicht alle unter den Nummern 11.1.3 bzw. 11.1.4 genannten Elemente erfolgreich abgeschlossen wurden oder wenn diese Elemente nicht jederzeit hinreichende Gewähr für die Zuverlässigkeit der betreffenden Person bieten.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich um die Schaffung geeigneter und wirksamer Mechanismen, um den Informationsaustausch auf nationaler Ebene und mit anderen Staaten zum Zwecke der Erstellung und Bewertung von Informationen, die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung relevant sind, zu gewährleisten.

11.1.7. Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterliegen den folgenden Vorgaben:

  1. einem Mechanismus zur laufenden Überprüfung der unter den Nummern 11.1.3 und 11.1.4 genannten Elemente, bei dem die zuständige Behörde, der Betreiber oder die ausstellende Stelle über jedes Ereignis, das die Zuverlässigkeit der betreffenden Person beeinträchtigen könnte, unverzüglich unterrichtet wird. Die Modalitäten der Unterrichtung, des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden, Betreibern und Stellen sowie der Informationsinhalt werden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt und überwacht; oder
  2. einer Wiederholung in regelmäßigen Abständen, die bei erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfungen zwölf Monate und bei normalen Zuverlässigkeitsüberprüfungen drei Jahre nicht überschreiten dürfen.

11.1.8. Das Einstellungsverfahren für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, umfasst zumindest eine schriftliche Bewerbung und ein Einstellungsgespräch zur Erstbewertung von Fähigkeiten und Eignungen.

11.1.9. Personen, die zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingestellt werden, müssen über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen und sind bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen.

Diese Fähigkeiten und Eignungen sind im Einstellungsverfahren sowie gegebenenfalls vor Ende der Probezeit zu bewerten.

11.1.10. Die Einstellungsunterlagen, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Bewertungstests, sind für alle Personen, die gemäß den Nummern 11.1.1 und 11.1.2 eingestellt werden, mindestens für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufzubewahren.

11.1.11. Zur Bekämpfung der Bedrohung durch Insider muss das Sicherheitsprogramm der in den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Betreiber und Stellen unbeschadet der einschlägigen Schulungsinhalte und Kompetenzen des Personals gemäß Nummer 11.2 geeignete interne Bestimmungen und damit zusammenhängende Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter und zur Förderung der Sicherheitskultur umfassen.

11.1.12. Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2020 erfolgreich absolviert werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder spätestens bis zum 30. Juni 2023 gültig.)

11.2. Schulung

11.2.1. Allgemeine Schulungsauflagen

11.2.1.1. Das Personal muss die einschlägige Schulung erfolgreich abgeschlossen haben, bevor es Sicherheitskontrollen unbeaufsichtigt durchführen darf.

11.2.1.2 Die Schulung von Personen, die die in Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 und Nummer 11.2.4 genannten Aufgaben durchführen, umfasst theoretische, praktische und einsatzspezifische Elemente.

11.2.1.3. Die Schulungsinhalte müssen von der zuständigen Behörde festgelegt oder genehmigt werden, bevor:

  1. ein Ausbilder Schulungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen durchführt, oder
  2. computergestützte Schulungen stattfinden, um die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erfüllen.
    Computergestützte Schulungen können mit oder ohne Unterstützung durch einen Ausbilder durchgeführt werden.

11.2.1.4. Die Schulungsnachweise aller geschulten Personen werden zumindest für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufbewahrt.

11.2.2. Basisschulung19

Die Basisschulung von Personen, die die in Nummer 11.2.3.1, 11.2.3.4 und 11.2.3.5 sowie 11.2.4, 11.2.5 und 11.5 aufgeführten Aufgaben durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

  1. Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
  2. Kenntnis der Rechtsvorschriften für die Luftsicherheit,
  3. Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,
  4. Kenntnis der Verfahren für Zugangskontrollen,
  5. Kenntnis der verwendeten Ausweissysteme,
  6. Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten,
  7. Kenntnis der Meldeverfahren,
  8. Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,
  9. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle,
  10. Kenntnis der möglichen Einflüsse von menschlichem Verhalten und menschlichen Reaktionen auf das Niveau der Sicherheit,
  11. (Gültig bis 30.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Fähigkeit, klar und selbstsicher zu kommunizieren.)
    (Gültig ab 31.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Fähigkeit, klar und selbstsicher zu kommunizieren, und
  12. Kenntnis von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen.)

11.2.3. Tätigkeitsspezifische Schulung von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen

11.2.3.1. Die tätigkeitsspezifische Schulung von Personen, die für die Kontrolle von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck zuständig sind, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

  1. Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und der Kontrollverfahren,
  2. Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
  3. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
  4. Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren,
  5. Kenntnis der Sofortmaßnahmen.

Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben dies erfordern:

  1. zwischenmenschliche Kompetenzen, insbesondere bezüglich des Umgangs mit kulturellen Unterschieden und mit potenziell gefährlichen Fluggästen,
  2. Kenntnis der Techniken für Durchsuchungen von Hand,
  3. Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten,
  4. Kenntnis der Ausnahmen von Kontrollen und besonderer Sicherheitsverfahren,
  5. Fähigkeit zur Bedienung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung,
  6. Fähigkeit zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder,
  7. Kenntnis der Schutzanforderungen für aufgegebenes Gepäck.

11.2.3.2. Die Schulung von Personen, die Fracht und Post kontrollieren, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

  1. Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
  2. (Gültig bis 30.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften,)
    (Gültig ab 31.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,)
  3. Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren,
  4. Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,
  5. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
  6. Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren,
  7. Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
  8. Kenntnis der Sofortmaßnahmen,
  9. Kenntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post.

Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben dies erfordern:

  1. Kenntnis der Anforderungen für die Kontrolle von Fracht und Post, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren,
  2. Kenntnis der jeweiligen Kontrollmethoden für die verschiedenen Arten von Fracht und Post,
  3. Kenntnis der Techniken für Durchsuchungen von Hand,
  4. Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten,
  5. Fähigkeit zur Bedienung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung,
  6. Fähigkeit zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder,
  7. Kenntnis der Beförderungsanforderungen.

11.2.3.3. Die Schulung von Personen, die Kontrollen bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

  1. Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
  2. (Gültig bis 30.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften,)
    (Gültig ab 31.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,)
  3. Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren,
  4. Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,
  5. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
  6. Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
  7. Kenntnis der Sofortmaßnahmen,
  8. Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren.

Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben dies erfordern:

  1. Kenntnis der Techniken für Durchsuchungen von Hand,
  2. Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten,
  3. Fähigkeit zur Bedienung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung,
  4. Fähigkeit zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder,
  5. Kenntnis der Beförderungsanforderungen.

11.2.3.4. Die spezifische Schulung von Personen, die Fahrzeugkontrollen durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

  1. Kenntnis der rechtlichen Anforderungen für die Fahrzeugkontrolle, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren,
  2. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
  3. Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
  4. Kenntnis der Sofortmaßnahmen,
  5. Kenntnis der Techniken für Fahrzeugkontrollen,
  6. Fähigkeit zur Durchführung von Fahrzeugkontrollen mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten.

11.2.3.5. Die spezifische Schulung von Personen, die Zugangskontrollen an einem Flughafen sowie Überwachungen und Streifengänge durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

  1. Kenntnis der rechtlichen Anforderungen für Zugangskontrollen, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren,
  2. Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Zugangskontrollsysteme,
  3. Kenntnis der Genehmigungen, einschließlich Flughafenausweise und Fahrzeugausweise, die zum Zugang zu den Bereichen der Luftseite berechtigen, sowie Fähigkeit, diese Zulassungen zu erkennen,
  4. Kenntnis der Verfahren für Streifengänge, das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten,
  5. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
  6. Kenntnis der Sofortmaßnahmen,
  7. zwischenmenschliche Kompetenzen, insbesondere Fähigkeit im Umgang mit kulturellen Unterschieden und mit potenziell gefährlichen Fluggästen.

11.2.3.6. Die Schulung von Personen, die Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

  1. (Gültig bis 30.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der Rechtsvorschriften für Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen,)
    (Gültig ab 31.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der Rechtsvorschriften für Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,)
  2. Kenntnis der Konfiguration des/der Luftfahrzeugtyp(en), an dem/denen die Person die Luftfahrzeug- Sicherheitsdurchsuchungen durchzuführen hat,
  3. Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,
  4. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
  5. Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
  6. Fähigkeit zur Durchführung von Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten.

Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:

  1. Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
  2. Kenntnis der Rechtsvorschriften für die Luftsicherheit,
  3. Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,
  4. Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und der Kontrollverfahren,
  5. Kenntnisse über die Zugangskontrolle und die einschlägigen Kontrollverfahren,
  6. Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Flughafenausweise.

11.2.3.7. Die Schulung von Personen, die mit der Sicherung von Luftfahrzeugen betraut sind, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

  1. (Gültig bis 30.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103)
    Kenntnis der Verfahren für die Sicherung der Luftfahrzeuge und die Verhinderung des unbefugten Zugangs zu ihnen,
    (Gültig ab 31.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der Verfahren für die Sicherung der Luftfahrzeuge und die Verhinderung des unbefugten Zugangs zu ihnen sowie von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,)
  2. Kenntnis der Verfahren zum Versiegeln von Luftfahrzeugen, wenn auf die zu schulende Person anwendbar,
  3. Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Ausweise,
  4. Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten, und
  5. Kenntnis der Sofortmaßnahmen.

Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:

  1. Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
  2. Kenntnis der Rechtsvorschriften für die Luftsicherheit,
  3. Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,
  4. Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und der Kontrollverfahren,
  5. Kenntnisse über die Zugangskontrolle und die einschlägigen Kontrollverfahren.

11.2.3.8. Die Schulung von Personen, die mit der Zuordnung von aufgegebenem Gepäck betraut sind, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

  1. Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
  2. (Gültig bis 30.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften,)
    (Gültig ab 31.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,)
  3. Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,
  4. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
  5. Kenntnis der Sofortmaßnahmen,
  6. Kenntnis der Anforderungen und Techniken für die Zuordnung von Fluggästen und Gepäck,
  7. Kenntnis der Schutzanforderungen für Material von Luftfahrtunternehmen, das für die Abfertigung von Fluggästen und Gepäck verwendet wird.

    Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:

  8. Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und des Kontrollverfahrens,
  9. Kenntnisse über die Zugangskontrolle und die einschlägigen Kontrollverfahren,
  10. Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Flughafenausweise,
  11. Kenntnis der Meldeverfahren,
  12. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle.

11.2.3.9. Die Schulung von Personen, die bei Fracht und Post Sicherheitskontrollen außer Kontrollen durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

  1. Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
  2. (Gültig bis 30.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften,)
    (Gültig ab 31.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,)
  3. Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren,
  4. Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten,
  5. Kenntnis der Meldeverfahren,
  6. Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,
  7. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
  8. Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
  9. Kenntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post,
  10. Kenntnis der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar.

    Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:

  11. Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und des Kontrollverfahrens,
  12. Kenntnisse über die Zugangskontrolle und die einschlägigen Kontrollverfahren,
  13. Kenntnis der verwendeten Ausweise,
  14. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle.

11.2.3.10. Die Schulung von Personen, die bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen Sicherheitskontrollen außer Kontrollen durchführen, muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

  1. Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
  2. (Gültig bis 30.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften,)
    (Gültig ab 31.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,)
  3. Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,
  4. Kenntnis der Verfahren für das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten,
  5. Kenntnis der Meldeverfahren,
  6. Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,
  7. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
  8. Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
  9. Kenntnis der jeweils geltenden Schutzanforderungen für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräte und Flughafenlieferungen,
  10. Kenntnis der Beförderungsanforderungen, wenn anwendbar.

    Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:

  11. Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und des Kontrollverfahrens,
  12. Kenntnisse über die Zugangskontrolle und die einschlägigen Kontrollverfahren,
  13. Kenntnis der verwendeten Ausweise,
  14. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle.

11.2.4. Spezifische Schulung von Personen, die mit der unmittelbaren Aufsicht über Personen betraut sind, die Sicherheitskontrollen durchführen (Aufsichtspersonal)

Die spezifische Schulung von Aufsichtspersonal muss zusätzlich zu Kompetenzen der beaufsichtigten Personen alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

  1. Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Verfahren für ihre Einhaltung,
  2. Kenntnis der Aufsichtsaufgaben,
  3. Kenntnis der internen Qualitätskontrolle,
  4. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
  5. Kenntnis der Sofortmaßnahmen,
  6. Fähigkeit zur Betreuung und Schulung am Arbeitsplatz und zur Motivation anderer.

Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung aller folgenden Kompetenzen führen, wenn die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben dies erfordern:

  1. Kenntnisse in Techniken der Konfliktbewältigung,
  2. Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren.

11.2.5. Spezifische Schulung von Personen, die auf nationaler oder lokaler Ebene allgemeine Verantwortung dafür tragen, dass ein Sicherheitsprogramm und seine Durchführung allen Rechtsvorschriften entspricht (Sicherheitsbeauftragte)

Die spezifische Schulung von Sicherheitsbeauftragten muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

  1. Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Verfahren für ihre Einhaltung,
  2. Kenntnisse der internen, nationalen, unionsweiten und internationalen Qualitätskontrolle,
  3. Fähigkeit zur Motivation anderer,
  4. Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren.

11.2.6. Schulung von anderen Personen als Fluggästen, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen

11.2.6.1. Andere Personen als Fluggäste, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen, und nicht unter die Nummern 11.2.3 bis 11.2.5 und 11.5 fallen, erhalten eine Schulung des Sicherheitsbewusstseins, bevor sie eine Genehmigung erhalten, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen verschafft.

Die zuständige Behörde kann aus objektiven Gründen Personen von dieser Schulungsanforderung ausnehmen, wenn ihr Zugang auf die für Fluggäste zugänglichen Bereiche des Abfertigungsgebäudes begrenzt ist.

11.2.6.2. Die Schulung des Sicherheitsbewusstseins muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

  1. Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
  2. (Gültig bis 30.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften,)
    (Gültig ab 31.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,)
  3. Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,
  4. Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und der Kontrollverfahren,
  5. Kenntnisse über die Zugangskontrolle und die einschlägigen Kontrollverfahren,
  6. Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Flughafenausweise,
  7. Kenntnis der Meldeverfahren,
  8. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle.

11.2.6.3. Jede Person, die an einer Schulung des Sicherheitsbewusstseins teilnimmt, muss ihre Kenntnis aller in Nummer 11.2.6.2 aufgeführten Themen nachweisen, bevor sie eine Genehmigung erhält, die ihr unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen verschafft.

11.2.7. Schulung von Personen bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins19

Die Schulung des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins muss alle folgenden Kompetenzen gewährleisten:

  1. Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in die Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,
  2. (Gültig bis 30.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften,)
    (Gültig ab 31.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und von Elementen, die zum Aufbau einer robusten und belastbaren Sicherheitskultur am Arbeitsplatz und im Luftfahrtsektor beitragen, zu denen unter anderem auch Bedrohungen durch Insider und Radikalisierung zählen,)
  3. Kenntnis der Ziele und Struktur der Luftsicherheit im jeweiligen Arbeitsumfeld, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen,
  4. Kenntnis der Meldeverfahren,
  5. Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf sicherheitsrelevante Zwischenfälle.

Jede Person, die an einer allgemeinen Schulung des Sicherheitsbewusstseins teilnimmt, muss vor Dienstantritt ihre Kenntnis aller unter dieser Nummer aufgeführten Themen nachweisen.

Diese Schulung gilt nicht für Ausbilder, die unter Nummer 11.5 fallen.

11.3. Zertifizierung oder Zulassung

11.3.1. Für Personen, die die in Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 aufgeführten Aufgaben durchführen, gilt:

  1. sie benötigen eine Erstzertifizierung oder -zulassung und
  2. bei Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, ist eine erneute Zertifizierung zumindest alle 3 Jahre erforderlich, und
  3. bei allen sonstigen Personen ist mindestens alle 5 Jahre eine erneute Zertifizierung oder Zulassung erforderlich.

Personen, die die in Nummer 11.2.3.3 aufgeführten Aufgaben durchführen, können von diesen Anforderungen ausgenommen werden, wenn sie nur befugt sind, visuelle Kontrollen und/oder Durchsuchungen von Hand vorzunehmen.

11.3.2. Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, müssen im Rahmen der Erstzertifizierung oder -zulassung einen standardisierten Bildauswertungstest bestehen.

11.3.3. Das Verfahren der erneuten Zertifizierung oder Zulassung für Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, umfasst sowohl den standardisierten Bildauswertungstest als auch eine Bewertung der betrieblichen Leistung.

11.3.4. Wird das Verfahren der erneuten Zertifizierung oder Zulassung nicht vollständig innerhalb einer angemessenen Frist (die in der Regel drei Monate nicht überschreitet) abgeschlossen, werden die diesbezüglichen Sicherheitszulassungen entzogen.

11.3.5. Die Zertifizierungs- oder Zulassungsnachweise aller Personen, die eine Zertifizierung oder Zulassung absolviert haben, werden zumindest für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufbewahrt.

11.4. Fortbildung

11.4.1. Personen, die Röntgen- oder EDS-Geräte bedienen, müssen sich Fortbildungen unterziehen, die Bilderkennungsschulungen und Tests umfassen. Mögliche Formen sind:

  1. Unterricht in Schulungsräumen und/oder computergestützte Schulung oder
  2. TIP-Fortbildung am Arbeitsplatz, sofern eine TIP-Bibliothek mit mindestens 6.000 Bildern, wie unten angegeben, mit den eingesetzten Röntgen- oder EDS-Geräten verwendet wird und die betreffende Person mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit mit diesen Geräten arbeitet.

Die Fortbildung der betreffenden Personen in Schulungsräumen oder als computergestützte Fortbildung muss Bilderkennungsschulungen und Tests im Umfang von mindestens 6 Stunden pro Halbjahr umfassen, wobei eines der Folgenden zum Einsatz kommt:

Bei der TIP-Fortbildung am Arbeitsplatz muss die TIP-Bibliothek mindestens 6.000 Bilder von mindestens 1.500 verschiedenen gefährlichen Gegenständen, einschließlich Bildern von Komponenten gefährlicher Gegenstände, umfassen, wobei jeder Gegenstand aus verschiedenen Winkeln zu präsentieren ist.

11.4.2. Die Leistung der einzelnen Kontrollpersonen wird nach Ablauf von jeweils 6 Monaten einer Bewertung unterzogen. Die Ergebnisse dieser Bewertung

  1. werden der Person vorgelegt und archiviert,
  2. werden zur Ermittlung von Schwachstellen verwendet und fließen in künftige Schulungen und Prüfungen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Schwachstellen ein, und
  3. können bei der erneuten Zertifizierung oder Zulassung berücksichtigt werden.

11.4.3. Personen, die die in Nummer 11.2 aufgeführten Aufgaben durchführen, jedoch andere als die in Nummer 11.4.1 und 11.4.2 genannten, müssen sich Fortbildungen in geeigneten Intervallen unterziehen, die eine Aufrechterhaltung der Kompetenzen und eine Aneignung neuer Kompetenzen entsprechend den Sicherheitsentwicklungen gewährleisten.

Fortbildungen sind durchzuführen

  1. bezüglich Kompetenzen, die bei der ersten Grundausbildung, der spezifischen Schulung und der Schulung des Sicherheitsbewusstseins erworben wurden, und erfolgen mindestens einmal alle fünf Jahre, oder - wenn die Kompetenzen über 6 Monate nicht angewandt wurden - vor der Wiederaufnahme der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten, und
  2. bezüglich neuer oder erweiterter Kompetenzen, die erforderlich sind, um Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen oder für ihre Durchführung verantwortlich sind, zeitnah für neue Bedrohungen zu sensibilisieren und sie mit neuen Rechtsvorschriften rechtzeitig zum Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit vertraut zu machen.

Die unter a genannten Anforderungen gelten nicht für Kompetenzen, die bei spezifischen Schulungen erworben wurden und für die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

11.4.4. Die Fortbildungsnachweise sind für alle Personen, die sich solchen Schulungen unterzogen haben, zumindest für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufzubewahren.

11.5. Qualifikation von Ausbildern

11.5.1. Ausbilder müssen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. (Gültig bis 30.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    erfolgreicher Abschluss einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummern 11.1.3 und 11.1.5;)
    (Gültig ab 31.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    erfolgreicher Abschluss einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3;)
  2. Kompetenz in Schulungstechniken;
  3. Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit;
  4. Kompetenz bezüglich der zu vermittelnden Elemente der Sicherheit.

Zu zertifizieren sind zumindest die Ausbilder mit der Genehmigung zur Erteilung von Schulungen gemäß den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 sowie 11.2.4 (außer Schulungen von Aufsichtspersonen, die ausschließlich in den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.10 genannte Personen beaufsichtigen) und 11.2.5.

Ausbilder sind mindestens alle fünf Jahre erneut zu zertifizieren.

11.5.2. Ausbilder müssen regelmäßig Schulungen oder Informationen zu Entwicklungen in den relevanten Bereichen erhalten.

11.5.3. Die zuständige Behörde führt Listen der Ausbilder, die in dem Mitgliedstaat tätig sind, oder muss Zugang zu solchen Listen haben.

11.5.4. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Schulung durch einen Ausbilder nicht mehr zu den einschlägigen Kompetenzen führt, oder hat der Ausbilder die Zuverlässigkeitsprüfung nicht bestanden, entzieht sie entweder die Genehmigung für die Schulung oder stellt je nach Sachlage sicher, dass der betreffende Ausbilder suspendiert oder aus der Liste der Ausbilder gestrichen wird. Wird eine solche Maßnahme getroffen, hat die zuständige Behörde auch anzugeben, wie der betreffende Ausbilder die Aufhebung der Suspendierung, die Wiederaufnahme in die Liste der Ausbilder oder die Wiedererteilung der Genehmigung für die Schulung beantragen kann.

11.5.5. Kompetenzen, die ein Ausbilder in einem Mitgliedstaat erworben hat, um die Anforderungen dieses Kapitels zu erfüllen, werden in anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

11.6. EU-Validierung der Luftsicherheit

11.6.1. Die EU-Validierung der Luftsicherheit ist ein standardisiertes, dokumentiertes, unparteiisches und objektives Verfahren zur Erlangung und Bewertung von Nachweisen, mit denen ermittelt wird, bis zu welchem Grad die validierte Stelle die Anforderungen erfüllt, die durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen vorgegeben sind.

11.6.2. EU-Validierung der Luftsicherheit

Die EU-Validierung der Luftsicherheit

  1. kann erforderlich sein, um einen rechtlichen Status nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen zu erlangen oder aufrechtzuerhalten;
  2. kann im Einklang mit diesem Kapitel von einer zuständigen Behörde oder einem als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zugelassenen Validierungsprüfer oder einem als gleichwertig anerkannten Validierungsprüfer durchgeführt werden;
  3. beurteilt Sicherheitsmaßnahmen, die unter der Verantwortung der validierten Stelle angewendet werden, oder Teile davon, für die die Stelle die Validierung anstrebt. Sie umfasst mindestens
    1. eine Bewertung der sicherheitsrelevanten Dokumentation, einschließlich des Sicherheitsprogramms der validierten Stelle oder dessen Äquivalent, und
    2. eine Überprüfung der Umsetzung der Luftsicherheitsmaßnahmen bezüglich des relevanten Betriebs der validierten Stelle, was eine Überprüfung vor Ort einschließt, sofern nichts anderes angegeben ist.
  4. wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt.

11.6.3. Zulassungsanforderungen für EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit

11.6.3.1. Die Mitgliedstaaten lassen EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit auf der Grundlage der Konformitätsbewertungskapazität zu, die Folgendes umfasst:

  1. Unabhängigkeit von der geprüften Branche, sofern nichts anderes angegeben ist; und
  2. entsprechende Kompetenz des Personals im zu validierenden Bereich der Sicherheit sowie Methoden zur Aufrechterhaltung dieser Kompetenz auf dem in Nummer 11.6.3.5 genannten Niveau; und
  3. Funktionalität und Eignung von Validierungsverfahren.

11.6.3.2. Gegebenenfalls werden bei der Zulassung Akkreditierungszertifikate bezüglich der relevanten harmonisierten Normen berücksichtigt, namentlich EN-ISO/IEC 17020, statt dass eine Neubewertung der Kapazität zur Konformitätsbewertung vorgenommen wird.

11.6.3.3 EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit kann eine natürliche oder juristische Person sein.

11.6.3.4. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingerichtete nationale Akkreditierungsstelle kann befugt werden, die Kapazität zur Konformitätsbewertung juristischer Personen hinsichtlich der Durchführung der EU-Validierung der Luftsicherheit zu akkreditieren, Verwaltungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang zu erlassen und Tätigkeiten zur EU-Validierung der Luftsicherheit zu überwachen.

11.6.3.5 Jede natürliche Person, die die EU-Validierung der Luftsicherheit durchführt, muss über eine angemessene Kompetenz und einen geeigneten Hintergrund verfügen und alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. (Gültig bis 30.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    sie muss einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3 unterzogen worden sein, die mindestens alle fünf Jahre wiederholt wird;)
    (Gültig ab 31.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
    sie muss einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3 unterzogen worden sein;)
  2. sie muss die EU-Validierung der Luftsicherheit unparteiisch und objektiv durchführen, sich der Bedeutung der Unabhängigkeit im Klaren sein und Methoden zur Vermeidung von Interessenkonflikten in Bezug auf die validierte Stelle anwenden;
  3. sie muss über ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung im Bereich der Qualitätskontrolle sowie die jeweiligen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften zur Sammlung, Aufzeichnung und Bewertung der Feststellungen auf der Grundlage einer Prüfliste verfügen, insbesondere bezüglich folgender Bereiche:
    1. Grundsätze, Verfahren und Techniken für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften,
    2. Faktoren, die sich auf die menschliche Leistungsfähigkeit und Aufsicht auswirken,
    3. Rolle und Befugnisse des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit, auch hinsichtlich der Behandlung von Interessenkonflikten;
  4. sie muss entsprechende Kompetenz aufgrund der Schulung und/oder einer Mindestberufserfahrung bezüglich folgender Bereiche nachweisen:
    1. allgemeine Grundsätze der Luftsicherheit der Union und der ICAO-Richtlinien zur Luftsicherheit;
    2. spezifische Standards im Zusammenhang mit der validierten Tätigkeit und wie sie auf den Betrieb anzuwenden sind;
    3. für den Validierungsprozess relevante Sicherheitstechnologien und -verfahren;
  5. sie muss Fortbildungen absolvieren, deren Häufigkeit gewährleistet, dass vorhandene Kompetenzen aufrechterhalten und neue Kompetenzen erworben werden, um Entwicklungen auf dem Gebiet der Luftsicherheit Rechnung zu tragen.

11.6.3.6. Die zuständige Behörde übernimmt entweder selbst die Schulung von EU-Validierungsprüfern für die Luftsicherheit oder genehmigt und führt eine Liste geeigneter Sicherheitsschulungskurse.

11.6.3.7 Die Mitgliedstaaten können die Zulassung eines EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit auf Validierungstätigkeiten beschränken, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Namen der zuständigen nationalen Behörde durchgeführt werden. In solchen Fällen finden die Anforderungen von Nummer 11.6.4.2 keine Anwendung.

11.6.3.8. Die Zulassung eines EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit ist für höchstens fünf Jahre gültig.

(gültig ab... s. Art. 3 der VO (EU) 2019/413
11.6.3.9 Ab dem Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach Artikel 50 EUV gelten die folgenden Bestimmungen für die EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit, die von diesem Mitgliedstaat für die Validierung der Luftfahrtunternehmen, Betreiber und sonstigen Rechtspersonen zugelassen wurden, die eine Benennung als ACC3, RA3 bzw. KC3 beantragt hatten:

  1. sie werden in der Union nicht mehr anerkannt;
  2. die vor dem Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union durchgeführten EU-Validierungen der Luftsicherheit, auch die vor diesem Zeitpunkt erstellten EU-Validierungsberichte, bleiben zum Zweck der Benennung der von ihnen validierten Luftfahrtunternehmen, Betreiber und sonstigen Rechtspersonen gültig.

11.6.3.10 Die in vorstehender Nummer genannten natürlichen und juristischen Personen können bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Zulassung als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit beantragen. Der die Zulassung erteilende Mitgliedstaat

  1. erhält von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs die erforderlichen Unterlagen, auf deren Grundlage die natürliche oder juristische Person als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zugelassen wurde;
  2. überprüft, ob der Antragsteller die in diesem Kapitel festgelegten Unionsanforderungen erfüllt. Stellt die zuständige Behörde zu ihrer Zufriedenheit fest, dass dies der Fall ist, kann sie der natürlichen oder juristischen Person die Zulassung als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit für einen Zeitraum erteilen, der nicht länger sein darf, als der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs bewilligte Zeitraum;
  3. setzt die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die dafür sorgen wird, dass der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit in die Unionsdatenbank für die Sicherheit der Lieferkette aufgenommen wird.)

11.6.4. Anerkennung und Entzug der Anerkennung von EU-Validierungsprüfern für die Luftsicherheit

11.6.4.1. Ein EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit gilt erst als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette" aufgeführt sind. Dem EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit ist ein Nachweis seines Status durch die zuständige Behörde oder in ihrem Namen auszustellen. Für den Zeitraum, in dem die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette keine Daten über EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit aufnehmen kann, übermittelt die betreffende zuständige Behörde die erforderlichen Angaben zu dem EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit der Kommission, die sie ihrerseits allen Mitgliedstaaten zugänglich macht.

11.6.4.2 Zugelassene EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit werden von allen Mitgliedstaaten anerkannt.

11.6.4.3. Hat ein Mitgliedstaat Zweifel daran, dass ein EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die unter den Nummern 11.6.3.1 oder 11.6.3.5 genannten Anforderungen erfüllt, entzieht er die Zulassung und streicht den Validierungsprüfer aus der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette oder unterrichtet die zuständige Behörde, die ihn zugelassen hat, unter Angabe der Gründe für seine Bedenken.

11.6.4.4 Branchenverbände und unter ihrer Verantwortung stehende Stellen, die Qualitätssicherungsprogramme durchführen, können als EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zugelassen werden, sofern gleichwertige Maßnahmen dieser Programme eine unparteiische und objektive Validierung gewährleisten. Die Anerkennung erfolgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten.

11.6.4.5. Die Kommission kann Validierungstätigkeiten von Behörden oder Validierungsprüfern für die Luftsicherheit anerkennen, die der Rechtshoheit eines Drittlands oder einer internationalen Organisation unterliegen und von diesem Drittland oder dieser Organisation anerkannt sind, wenn das Drittland oder die Organisation deren Gleichwertigkeit mit der EU-Validierung der Luftsicherheit bestätigen kann. Anlage 6-Fiii enthält ein entsprechendes Verzeichnis.

11.6.5. Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit ("Validierungsbericht")

11.6.5.1. Im Validierungsbericht ist die EU-Validierung der Luftsicherheit zu dokumentieren; er muss mindestens Folgendes enthalten:

  1. eine ausgefüllte, vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit unterzeichnete Prüfliste, ggf. einschließlich Bemerkungen der validierten Stelle mit den nötigen Einzelheiten, und
  2. eine von der geprüften Stelle unterzeichnete Verpflichtungserklärung und
  3. eine von der Person, die die EU-Validierung der Luftsicherheit vornimmt, unterzeichnete Erklärung der Unabhängigkeit in Bezug auf die validierte Stelle.

11.6.5.2. Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit stellt das Niveau der Erreichung der in der Prüfliste enthaltenen Ziele fest und dokumentiert die Feststellungen in dem entsprechenden Teil der Prüfliste.

11.6.5.3 In einer Verpflichtungserklärung hat sich die validierte Stelle zu verpflichten, die Tätigkeiten unter Anwendung der erfolgreich validierten betrieblichen Standards fortzusetzen.

11.6.5.4. Die validierte Stelle kann ihre Zustimmung oder Ablehnung des im Validierungsbericht festgestellten Niveaus der Zielerreichung erklären. Eine solche Erklärung wird Bestandteil des Validierungsberichts.

11.6.5.5 Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphen des Validierungsprüfers und der validierten Stelle auf jeder Seite weisen die Integrität des Validierungsberichts dar. Die manuelle Paraphierung auf jeder Seite kann durch eine elektronische Signatur des gesamten Dokuments ersetzt werden.

11.6.5.6. Standardmäßig ist der Bericht in englischer Sprache abzufassen und innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ggf. der zuständigen Behörde sowie der validierten Stelle zu übermitteln.

11.7. Gegenseitige Anerkennung der Schulung

11.7.1. Kompetenzen, die eine Person in einem Mitgliedstaat erworben hat, um die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erfüllen, werden in anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

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Erklärung der Unabhängigkeit - EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit Anlage 11-A17


  1. Ich bestätige, dass ich das Niveau der Einhaltung der Vorschriften durch die validierte Stelle in unparteiischer und objektiver Weise ermittelt habe.
  2. Ich bestätige, dass ich derzeit und in den beiden vorangegangenen Jahren kein Beschäftigter der validierten Stelle bin bzw. war.
  3. Ich bestätige, dass ich kein wirtschaftliches oder sonstiges unmittelbares oder mittelbares Interesse am Ergebnis der Validierungstätigkeit, an der validierten Stelle oder an mit ihr verbundenen Unternehmen/Stellen habe.
  4. Ich bestätige, dass ich derzeit und in den vorangegangenen 12 Monaten keine Geschäftsbeziehungen mit der validierten Stelle in Bereichen, die mit der Luftsicherheit in Zusammenhang stehen, wie Schulung und Beratung, über die Validierung hinaus habe bzw. hatte.
  5. Ich bestätige, dass der Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit auf einer gründlichen, auf ermittelten Tatsachen gegründeten Bewertung der einschlägigen Sicherheitsdokumentation beruht, die Folgendes umfasst:
  6. Ich bestätige, dass der Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit auf einer Bewertung aller sicherheitsrelevanten Bereiche beruht, zu denen der Validierungsprüfer auf der Grundlage der einschlägigen EU-Prüfliste Stellung zu nehmen hat.
  7. Ich bestätige, dass ich bei der Validierung mehrerer Stellen in einer gemeinsamen Aktion eine Methodik angewandt habe, die die Erstellung getrennter Berichte über die EU-Validierung der Luftsicherheit für jede validierte Stelle ermöglicht und die Objektivität und Unparteilichkeit der Tatsachenermittlung und Bewertung gewährleistet.
  8. Ich bestätige, dass ich keinerlei finanzielle oder sonstige Vorteile angenommen habe, ausgenommen ein angemessenes Entgelt für die Validierung und eine Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten.

Ich übernehme die volle Verantwortung für den Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit.

Name der validierten Stelle:

Name des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit:

Datum:

Unterschrift:

12. Sicherheitsausrüstung

12.0. Allgemeine Bestimmungen

12.0.1. Die Behörde, der Betreiber oder die Stelle, die Ausrüstungen für die Durchführung der Maßnahmen einsetzt, für die sie/er aufgrund des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständig ist, stellt durch vertretbare Maßnahmen sicher, dass die Ausrüstungen den Anforderungen dieses Kapitels entsprechen.

Informationen, die gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 als Verschlusssache eingestuft sind, erhalten die Hersteller von der zuständigen Behörde nur in dem Umfang, in dem die betreffenden Informationen benötigt werden.

12.0.2. Alle Teile der Sicherheitsausrüstungen sind routinemäßig zu überprüfen.

12.0.3. Die Hersteller von Ausrüstungen haben eine Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen und die Ausrüstungen sind im Einklang mit dieser einzusetzen.

12.0.4. Werden mehrere Arten von Sicherheitsausrüstungen kombiniert, so müssen sie sowohl einzeln als auch zusammen den festgelegten Spezifikationen entsprechen und die in diesem Kapitel genannten Standards erfüllen.

12.0.5. Die Ausrüstungen sind gemäß den Vorgaben der Ausrüstungshersteller aufzustellen, zu installieren und zu warten.

12.1. Metalldetektorschleusen (WTMD)

12.1.1. Allgemeine Grundsätze

12.1.1.1. Metalldetektorschleusen (WTMD) müssen in der Lage sein, zumindest spezifische Metallgegenstände einzeln oder zusammen mit anderen Objekten per Alarm aufzuspüren.

12.1.1.2 Die Aufspürung durch die WTMD muss ungeachtet der Lage und Ausrichtung des Metallgegenstandes erfolgen.

12.1.1.3. Die WTMD ist fest auf einer soliden Unterlage zu installieren.

12.1.1.4 Die WTMD muss eine visuelle Anzeige haben, die erkennbar macht, dass die Ausrüstung in Betrieb ist.

12.1.1.5. Die Vorrichtungen zur Justierung der Detektionseinstellungen der WTMD müssen geschützt und nur für befugte Personen zugänglich sein.

12.1.1.6 Die WTMD muss bei Entdeckung der in Nummer 12.1.1.1 genannten Metallgegenstände sowohl einen optischen als auch einen akustischen Alarm auslösen. Beide Arten von Alarm müssen bis auf eine Entfernung von zwei Metern wahrnehmbar sein.

12.1.1.7. Der optische Alarm muss einen Hinweis auf die Intensität des von der WTMD empfangenen Signals geben.

12.1.1.8. - gestrichen -

12.1.2. Standards für WTMD

12.1.2.1. Für WTMD gelten zwei Standards. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

12.1.2.2 Alle ausschließlich für die Kontrolle von Personen, die keine Fluggäste sind, eingesetzten WTMD müssen mindestens dem Standard 1 entsprechen.

12.1.2.3. Alle für die Kontrolle von Fluggästen eingesetzten WTMD müssen dem Standard 2 entsprechen.

12.1.3. Zusätzliche Anforderungen für WTMD

Alle WTMD, für die ein Installierungsvertrag seit dem 5. Januar 2007 geschlossen wurde, müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

  1. Abgabe eines akustischen und/oder optischen Signals bei einem Prozentsatz von Personen, die durch die WTMD gehen und keinen Alarm im Sinne von Nummer 12.1.1.1 ausgelöst haben. Es muss möglich sein, den Prozentsatz einzustellen; und
  2. Erfassung der Anzahl der kontrollierten Personen, ausgenommen Personen, die die WTMD in Gegenrichtung durchqueren, und
  3. Erfassung der Anzahl der ausgelösten Alarme, und
  4. Berechnung der Anzahl der ausgelösten Alarme im Verhältnis zur Zahl der kontrollierten Personen in Prozent.

12.1.4. Zusätzliche Anforderungen für WTMD in Verbindung mit Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräten)

12.1.4.1. Alle WTMD, die in Verbindung mit Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräten) eingesetzt werden, müssen zumindest spezifische Metallgegenstände einzeln oder in Kombination erkennen und mit einer visuellen Anzeige melden können, wobei die Anzeige der Höhe entsprechen muss, in der sich die Gegenstände an der Person befinden, die die WTMD durchschreitet. Dies muss ungeachtet der Art und Zahl der Gegenstände und ihrer Ausrichtung erfolgen.

12.1.4.2 Alle WTMD, die in Verbindung mit SMD-Geräten eingesetzt werden, müssen Metallgegenstände an einer Person in mindestens zwei Zonen erkennen und mit Alarm melden können. Die erste Zone entspricht dem Unterschenkel einer Person und muss vom Boden bis zu einer Höhe von höchstens 35 cm über dem Boden reichen. Alle anderen Zonen müssen oberhalb der ersten Zone liegen.

12.2. Metalldetektor-Handgeräte (HHMD)

12.2.1. Die Metalldetektor-Handgeräte (HHMD) müssen sowohl Eisen- als auch Nichteisenmetalle erkennen können.

Die Erkennung und die Ermittlung der Position des Metalls sind durch einen Alarm anzuzeigen.

12.2.2. Die Vorrichtungen zur Justierung der Empfindlichkeitseinstellungen der HHMD müssen geschützt und nur für befugte Personen zugänglich sein.

12.2.3. HHMD müssen einen akustischen Alarm abgeben, wenn sie Metallgegenstände erkennen. Der Alarm muss bis auf eine Entfernung von einem Meter wahrnehmbar sein.

12.2.4. Die Funktionsweise der HHMD darf nicht durch Störquellen beeinträchtigt werden.

12.2.5. Die HHMD müssen eine visuelle Anzeige haben, die erkennen lässt, dass die Ausrüstung in Betrieb ist.

12.3. Röntgengeräte

Röntgengeräte müssen den im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegten spezifischen Anforderungen entsprechen.

12.4. Sprengstoffdetektoren (EDS-GERÄTE)

12.4.1. Allgemeine Grundsätze

12.4.1.1. Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte) müssen in der Lage sein, Sprengstoff ab einer bestimmten Menge und in darüber hinausgehenden Einzelmengen in Gepäckstücken oder sonstigen Versandstücken aufzuspüren und durch Alarm zu melden.

12.4.1.2 Die Entdeckung muss unabhängig von Form, Anordnung oder Ausrichtung des Sprengstoffs erfolgen.

12.4.1.3. EDS müssen in jedem der folgenden Fälle einen Alarm erzeugen:

12.4.2. Standards für EDS-Geräte

12.4.2.1. Alle vor dem 1. September 2014 installierten EDS-Geräte müssen mindestens dem Standard 2 entsprechen.

12.4.2.2. Die Gültigkeit von Standard 2 erlischt am 1. September 2020.

12.4.2.3 Die zuständige Behörde kann für EDS-Geräte nach Standard 2, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 1. September 2014 installiert wurden, den weiteren Betrieb längstens bis 1. September 2022 genehmigen.

12.4.2.4. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission, wenn sie die Genehmigung für den weiteren Betrieb von EDS nach Standard 2 über den 1. September 2020 hinaus erteilt.

12.4.2.5 Alle ab dem 1. September 2014 installierten EDS-Geräte müssen dem Standard 3 entsprechen.

12.4.2.6. Alle EDS-Geräte müssen dem Standard 3 spätestens ab dem 1. September 2020 entsprechen, sofern nicht Nummer 12.4.2.3 Anwendung findet.

12.4.2.7 Alle EDS-Geräte, die für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind, müssen mindestens dem Standard C1 entsprechen.

12.4.2.8. Alle EDS-Geräte, die für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind, das tragbare Computer oder andere größere elektrisch betriebene Gegenstände enthält, müssen mindestens dem Standard C2 entsprechen.

12.4.2.9 Alle EDS-Geräte, die für die Kontrolle von Handgepäck ausgelegt sind, das tragbare Computer oder andere größere elektrisch betriebene Gegenstände oder Flüssigkeiten, Aerosole oder Gele enthält, müssen mindestens dem Standard C3 entsprechen.

12.4.3. Anforderungen an die Bildqualität von EDS-Geräten

Die Bildqualität von EDS-Geräten muss den im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegten detaillierten Anforderungen entsprechen.

12.5. Bildprojektion gefährlicher Gegenstände (Threat Image Projection - TIP)

12.5.1. Allgemeine Grundsätze

12.5.1.1. Mit der Bildprojektion gefährlicher Gegenstände (Threat Image Projection - TIP) muss es möglich sein, kombinierte Bilder gefährlicher Gegenstände (CTI-Bilder) oder fiktive Bilder gefährlicher Gegenstände (FTI-Bilder) zu projizieren.

CTI-Bilder sind Röntgenbilder von Gepäckstücken oder sonstigen Versandstücken, die gefährliche Gegenstände enthalten.

FTI-Bilder sind Röntgenbilder gefährlicher Gegenstände, die in Röntgenbilder durchleuchteter Gepäckstücke oder sonstiger Versandstücke hineinprojiziert werden.

Die gefährlichen Gegenstände müssen in den Röntgenbildern von Gepäckstücken und anderen Versandstücken gleichmäßig verteilt und nicht in unveränderlicher Position erscheinen.

Es muss möglich sein, den Prozentsatz der zu projizierenden CTI- und FTI-Bilder einzustellen. Bei Verwendung von CTI-Bildern

  1. muss durch das Betriebskonzept gewährleistet sein, dass die Kontrollperson die Gepäckstücke oder sonstigen Versandstücke, die in das Röntgengerät oder EDS-Gerät eingeführt werden, nicht sehen kann und nicht feststellen kann, ob ihr ein CTI-Bild angezeigt wird oder angezeigt werden könnte; und
  2. muss durch das TIP-System und die Bibliotheksgröße nach vernünftigem Ermessen gewährleistet sein, dass einer Kontrollperson dasselbe CTI-Bild innerhalb von 12 Monaten nicht noch einmal angezeigt wird.

Wird die Bildprojektion gefährlicher Gegenstände mit CTI-Bildern bei EDS-Geräten verwendet, die ausschließlich für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck eingesetzt werden, gilt die Anforderung nach Buchstabe b erst ab dem 1. September 2020.

12.5.1.2. Die Bildprojektion gefährlicher Gegenstände darf Leistung und normale Funktionsweise von Röntgengeräten oder EDS-Geräten nicht beeinträchtigen.

Die Kontrollperson darf keinen Hinweis darauf erhalten, dass die Projektion eines CTI- oder FTI-Bildes bevorsteht oder erfolgt ist, bevor eine Meldung gemäß Nummer 12.5.2.2 erscheint.

12.5.1.3. Die Funktionen für die Verwaltung der Bildprojektion gefährlicher Gegenstände müssen geschützt werden und dürfen nur befugten Personen zugänglich sein.

12.5.1.4 Es ist ein TIP-Beauftragter einzusetzen, der für das Konfigurationsmanagement des TIP-Systems zuständig ist.

12.5.1.5. Die zuständige Behörde hat die korrekte Anwendung der TIP-Systeme regelmäßig zu überwachen und sicherzustellen, dass die Systeme ordnungsgemäß konfiguriert sind, einschließlich der realistischen und relevanten Projektion von CTI- und FTI-Bildern, sofern diese verwendet werden, und die Systeme den Anforderungen entsprechen und über aktualisierte Bibliotheken verfügen.

12.5.2. Struktur des Systems zur Bildprojektion gefährlicher Gegenstände (TIP)

12.5.2.1. Das System zur Bildprojektion gefährlicher Gegenstände beinhaltet zumindest Folgendes:

  1. eine Bibliothek von CTI- oder FTI-Bildern und
  2. Funktionen für die Anzeige und das Löschen von Meldungen und
  3. eine Funktion für die Aufzeichnung und Darstellung der Reaktionen der einzelnen Kontrollpersonen.

12.5.2.2. TIP zeigt eine Meldung für die Kontrollperson an,

  1. wenn die Kontrollperson reagiert hat und ein CTI- oder FTI-Bild projiziert wurde,
  2. wenn die Kontrollperson nicht reagiert hat und ein CTI- oder FTI-Bild projiziert wurde,
  3. wenn die Kontrollperson reagiert hat und kein CTI- oder FTI-Bild projiziert wurde,
  4. wenn der Versuch der Projektion eines CTI- oder FTI-Bildes scheiterte und für die Kontrollperson erkennbar war.

Die Meldung muss so angezeigt werden, dass sie das Bild des betreffenden Gepäck- bzw. Versandstücks nicht verdeckt.

Die Anzeige der Meldung muss bestehen bleiben, bis die Kontrollperson sie löscht. In den Fällen der Buchstaben a und b muss die Meldung zusammen mit dem CTI- oder FTI-Bild erscheinen.

12.5.2.3. Der Zugang zu Geräten, bei denen die Bildprojektion gefährlicher Gegenstände installiert ist und eingesetzt wird, muss an die Eingabe einer eindeutigen Kennung durch die Kontrollperson gebunden sein.

12.5.2.4 Die Bildprojektion gefährlicher Gegenstände muss so ausgelegt sein, dass sie die Reaktionen der einzelnen Kontrollpersonen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten und in einem für Berichte verwendbaren Format speichern kann.

12.5.2.5. Die Struktur von Systemen zur Bildprojektion gefährlicher Gegenstände unterliegt den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

12.6. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte)

12.6.1. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) müssen in der Lage sein, Spuren von Partikeln oder Gasen von kontaminierten Oberflächen oder aus dem Inhalt von Gepäck- oder Versandstücken aufzunehmen und zu analysieren und durch Alarm das Vorhandensein von Sprengstoff zu melden. Für die Zwecke der Kontrolle müssen ETD-Geräte alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Verbrauchsmaterial darf nicht über die Empfehlungen des Verbrauchsmaterialherstellers hinaus verwendet werden oder falls die Leistung des Verbrauchsmaterials dem Anschein nach durch Verwendung nachgelassen hat.
  2. ETD-Geräte dürfen nur in einer Umgebung verwendet werden, für die die Geräte zugelassen wurden.

Es müssen Standards für ETD-Geräte für die Probenahme von Partikeln und Gasen zugrunde gelegt werden. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

12.6.2. Der Standard für ETD-Geräte, die Proben von Partikeln nehmen, gilt für ETD-Geräte, die ab dem 1. September 2014 eingesetzt werden.

12.6.3. Die zuständige Behörde kann den Betrieb von ETD-Geräten ohne Zertifizierung, die vor dem 1. Juli 2014 eingesetzt wurden, nach den Anforderungen der Anlage 12-L zur Probenahme von Partikeln längstens bis 1. Juli 2020 genehmigen.

12.7. Ausrüstungen für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG)

12.7.1. Allgemeine Grundsätze

12.7.1.1. LEDS-Geräte müssen in der Lage sein, festgelegte und darüber hinaus gehende Mengen an gefährlichen Substanzen in LAG zu erkennen und durch einen Alarm auf diese hinzuweisen.

12.7.1.2 Die Ausrüstung ist so zu verwenden, dass die Position und Ausrichtung des Behälters eine optimale Nutzung der Detektionskapazitäten gewährleisten.

12.7.1.3. Die Ausrüstung muss in jedem der folgenden Fälle einen Alarm erzeugen:

  1. bei Entdeckung gefährlicher Substanzen,
  2. bei Entdeckung eines Gegenstands, der die Detektion gefährlicher Substanzen verhindert,
  3. falls nicht ermittelt werden kann, ob die LAG ungefährlich sind oder nicht,
  4. bei einer für die Analyse zu großen Dichte des Inhalts des kontrollierten Gepäckstücks.

12.7.1.4 - gestrichen -

12.7.2. Standards für Flüssigsprengstoff-Detektoren (LEDS-Geräte)

12.7.2.1. Für LEDS-Geräte gelten drei Standards. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

12.7.2.2 Alle LEDS-Geräte müssen dem Standard 2 entsprechen.

12.7.2.3. - gestrichen -

12.7.3. Zulassung von Geräten zur Kontrolle von LAG

Geräte, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder in ihrem Namen als den im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegtem Standards entsprechend zugelassen wurden, werden auch von anderen Mitgliedstaaten als diesen Standards entsprechend anerkannt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen und auf Anfrage weitere relevante Einzelheiten zu den für die Zulassung von Geräten benannten Stellen. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über diese Stellen.

12.8. Kontrollverfahren mit Einsatz neuer Technologien

12.8.1. Ein Mitgliedstaat kann unter folgenden Bedingungen ein Kontrollverfahren zulassen, bei dem neue Technologien eingesetzt werden, die nicht in dieser Verordnung erfasst sind:

  1. es wird eingesetzt, um ein neues Kontrollverfahren zu bewerten, und
  2. es hat keine negativen Auswirkungen auf das erreichte Gesamtniveau der Sicherheit, und
  3. die Betroffenen, einschließlich der Fluggäste, werden angemessen darüber unterrichtet, dass ein Versuch stattfindet.

12.8.2. Vor der geplanten Einführung unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten schriftlich über das neue Kontrollverfahren, das er zuzulassen gedenkt, und fügt eine Bewertung bei, aus der hervorgeht, wie garantiert werden soll, dass bei Anwendung des neuen Verfahrens die Anforderung von Nummer 12.8.1 Buchstabe b erfüllt wird. Diese Mitteilung muss auch ausführliche Angaben zu dem/den Betriebsstandort(en), wo das Verfahren angewandt werden soll, sowie zur vorgesehenen Dauer der Bewertung enthalten.

12.8.3. Erhält der Mitgliedstaat von der Kommission eine positive Antwort oder aber keine Antwort binnen drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Mitteilung, kann er die Einführung des Kontrollverfahrens, bei dem neue Technologien eingesetzt werden, gestatten.

Hat die Kommission Zweifel daran, dass das neue Kontrollverfahren die Einhaltung des Gesamtniveaus der Luftsicherheit in der Union ausreichend gewährleistet, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Nummer 12.8.2 genannten Mitteilung unter Angabe ihrer Vorbehalte mit. In diesem Fall kann der betreffende Mitgliedstaat das Kontrollverfahren erst dann einführen, wenn die Bedenken der Kommission ausgeräumt sind.

12.8.4. Die Höchstdauer für die Bewertung eines Kontrollverfahrens, bei dem neue Technologien eingesetzt werden, beträgt achtzehn Monate. Dieser Zeitraum kann von der Kommission um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierfür eine angemessene Begründung liefert.

12.8.5. Während der Bewertungszeit legt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Kommission in Abständen von höchstens sechs Monaten Fortschrittsberichte über die Bewertung vor. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über den Inhalt dieser Berichte. Bleiben die Fortschrittsberichte aus, kann die Kommission die Aussetzung der Erprobung verlangen.

12.8.6. Kommt die Kommission aufgrund eines Berichts zu dem Schluss, dass das erprobte Kontrollverfahren keine ausreichende Gewähr für die Einhaltung des Gesamtniveaus der Luftsicherheit in der Union bietet, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass die Erprobung bis zum Vorliegen einer solchen Gewähr ausgesetzt ist.

12.8.7. Der Bewertungszeitraum darf keinesfalls länger sein als dreißig Monate.

12.9. Sprengstoffspürhunde

12.9.1. Allgemeine Grundsätze

12.9.1.1. Ein Sprengstoffspürhund muss in der Lage sein, die festgelegten und höhere Einzelmengen Sprengstoff zu entdecken und anzuzeigen.

12.9.1.2 Die Entdeckung muss unabhängig von Form, Anordnung oder Ausrichtung des Sprengstoffs erfolgen.

12.9.1.3. Der Sprengstoffspürhund muss Alarm in Form einer Passivreaktion geben, wenn er Sprengstoffe nach Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission entdeckt.

12.9.1.4 Ein Sprengstoffspürhund und sein Hundeführer können für Kontrollen eingesetzt werden, wenn sie sowohl jeder für sich als auch beide zusammen als Team zugelassen wurden.

12.9.1.5. Ein Sprengstoffspürhund und sein Hundeführer müssen einer Erst- und Wiederholungsschulung unterliegen, mit der sichergestellt wird, dass die erforderlichen Kompetenzen erlernt und aufrechterhalten und gegebenenfalls neue Kompetenzen erlernt werden.

12.9.1.6 Voraussetzung für die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams, das aus einem Sprengstoffspürhund und einem oder mehreren Hundeführern besteht, ist der erfolgreiche Abschluss eines Schulungskurses.

12.9.1.7. Ein Sprengstoffspürhunde-Team wird von oder im Namen der zuständigen Behörde gemäß Anlage 12-E und 12-F des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission zugelassen.

12.9.1.8 Nach Zulassung durch die zuständige Behörde kann ein Sprengstoffspürhunde-Team für Sicherheitskontrollen mit frei laufendem Spürhund oder mit Sprengstoffgeruchsspurenerkennung an abgesetztem Ort eingesetzt werden.

12.9.2. Standards für Sprengstoffspürhunde

12.9.2.1. Die Leistungsanforderungen an einen Sprengstoffspürhund sind in Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

12.9.2.2 Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das für die Kontrolle von Personen, Handgepäck, von anderen Personen als Fluggästen mitgeführten Gegenständen, Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen sowie für die Kontrolle von Sicherheitsbereichen eines Flughafens eingesetzt wird, muss für die Detektion den Standard 1 erfüllen.

12.9.2.3. Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Fracht und Post eingesetzt wird, muss für die Detektion den Standard 2 erfüllen.

12.9.2.4 Ein Sprengstoffspürhunde-Team, das die Zulassung für die Sprengstofferkennung durch Sprengstoffgeruchsspurenerkennung an abgesetztem Ort erhalten hat, darf nur für die Kontrolle von Fracht eingesetzt werden, nicht jedoch in anderen Bereichen, die der Standard 2 mit einschließt.

12.9.2.5. Ein Sprengstoffspürhund, der zur Sprengstofferkennung eingesetzt wird, ist mit geeigneten Mitteln zu versehen, die eine eindeutige Identifizierung des Spürhundes ermöglichen.

12.9.2.6 Bei der Durchführung von Sprengstofferkennungstätigkeiten muss der Sprengstoffspürhund stets durch den Hundeführer begleitet werden, der über eine Zulassung zur Arbeit mit dem Sprengstoffspürhund verfügt.

12.9.2.7. Ein Sprengstoffspürhund, der frei laufend für die Sprengstofferkennung zugelassen ist, darf nur einen Hundeführer haben. Ein Hundeführer kann für die Führung von höchstens zwei Sprengstoffspürhunden zugelassen sein.

12.9.2.8 Ein Sprengstoffspürhund, der für die Sprengstoffspurenerkennung an abgesetztem Ort zugelassen ist, darf von höchstens zwei Hundeführern geführt werden.

12.9.3. Schulungsanforderungen

Allgemeine Schulungsauflagen

12.9.3.1. Die Schulung eines Sprengstoffspürhunde-Teams umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie die Schulung am Arbeitsplatz.

12.9.3.2 Der Inhalt der Schulungskurse muss von der zuständigen Behörde festgelegt oder genehmigt werden.

12.9.3.3. Die Schulung ist von oder im Namen der zuständigen Behörde durch Ausbilder vorzunehmen, die gemäß Nummer 11.5 qualifiziert sind.

12.9.3.4 Hunde, die zur Sprengstofferkennung ausgebildet werden, müssen Einzweckhunde sein.

12.9.3.5. Bei der Schulung sind Schulungshilfen, die Sprengstoffe repräsentieren, zu verwenden.

12.9.3.6. Personen, die die Schulungshilfen handhaben, sind im Hinblick auf die Vermeidung von Kontamination zu schulen.

Erstschulung von Sprengstoffspürhunde-Teams

12.9.3.7. Ein Sprengstoffspürhunde-Team ist einer Erstschulung gemäß Nummer 12.9.3 des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission zu unterziehen.

12.9.3.8 Die Erstschulung eines Sprengstoffspürhunde-Teams muss eine praktische Schulung in der vorgesehenen Arbeitsumgebung einschließen.

Wiederholungsschulung von Sprengstoffspürhunde-Teams

12.9.3.9. Ein Sprengstoffspürhund und der Hundeführer müssen Anforderungen bezüglich der Wiederholungsschulung unterliegen, sowohl einzeln als auch gemeinsam als Team.

12.9.3.10 Bei der Wiederholungsschulung sind die vorhandenen Kompetenzen, die bei der Erstschulung verlangt werden, sowie die im Hinblick auf Sicherheitsentwicklungen erworbenen Kompetenzen aufrechtzuerhalten.

12.9.3.11. Wiederholungsschulungen für ein Sprengstoffspürhunde-Team sind mindestens alle sechs Wochen durchzuführen. Die Mindestdauer der Wiederholungsschulung muss mindestens vier Stunden innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen betragen.

12.9.3.12 Nummer 11 gilt nicht für den Fall, dass ein Sprengstoffspürhund mindestens wöchentlich einem Erkennungstraining aller in Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission aufgeführten Materialien unterliegt.

Aufzeichnungen zu Schulungen von Sprengstoffspürhunde-Teams

12.9.3.13. Die Aufzeichnungen sowohl zu Erstschulungen als auch Wiederholungsschulungen sind sowohl für den Sprengstoffspürhund als auch den Hundeführer mindestens für die Dauer des Arbeitsvertrags aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Betriebliche Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams

12.9.3.14. Wird ein Sprengstoffspürhund für Kontrolltätigkeiten eingesetzt, muss er einer betrieblichen Schulung unterliegen, um zu gewährleisten, dass er die Leistungsanforderungen gemäß Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission erfüllt.

12.9.3.15 Die betriebliche Schulung muss im Rahmen fortlaufender Stichproben während des Einsatzes erfolgen und die Detektionsleistung des Sprengstoffspürhundes anhand zugelassener Schulungshilfen messen.

12.9.4. Zulassungsverfahren

12.9.4.1. Das Zulassungsverfahren muss gewährleisten, dass alle folgenden Kompetenzen gemessen werden:

  1. Fähigkeit des Sprengstoffspürhundes, die Detektionsleistung gemäß Anlage 12-D des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission zu erbringen;
  2. Fähigkeit des Sprengstoffspürhundes, das Vorhandensein von Sprengstoff durch eine Passivreaktion anzuzeigen;
  3. Fähigkeit des Sprengstoffspürhundes und seines Hundeführers/seiner Hundeführer, effektiv als Team zu arbeiten,
  4. Fähigkeit des Hundeführers, den Sprengstoffspürhund ordnungsgemäß zu führen und die Reaktionen des Spürhundes auf das Vorhandensein von Sprengstoff korrekt zu interpretieren und angemessen darauf zu reagieren.

12.9.4.2. Beim Zulassungsverfahren sind alle Arbeitsbereiche zu simulieren, in denen das Sprengstoffspürhunde-Team eingesetzt werden soll.

12.9.4.3 Das Sprengstoffspürhunde-Team muss die Schulung in jedem Bereich, für das die Zulassung beantragt wird, erfolgreich abgeschlossen haben.

12.9.4.4. Das Zulassungsverfahren ist gemäß den Anlagen 12-E und 12-F des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission durchzuführen.

12.9.4.5 Die Geltungsdauer der Zulassung darf 12 Monate nicht überschreiten.

12.9.5. Qualitätskontrolle

12.9.5.1. Das Sprengstoffspürhunde-Team muss Qualitätskontrollmaßnahmen gemäß Anlage 12-G des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission unterliegen.

12.9.6. Kontrollmethodik

Weitere detaillierte Anforderungen sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

12.10. Metalldetektoren (MDE)

Detaillierte Bestimmungen bezüglich der Verwendung von Metalldetektoren (MDE) sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

12.11. Sicherheitsscanner

12.11.1. Allgemeine Grundsätze

Ein Sicherheitsscanner ist ein System zur Kontrolle von Personen, das metallische und nichtmetallische Gegenstände am Körper oder in der Kleidung erkennen kann, bei denen es sich nicht um menschliche Haut handelt.

Bei einem Sicherheitsscanner mit einem menschlichen Überprüfer kann es sich um ein Detektionssystem handeln, das ein Bild des Körpers einer Person generiert, das von einem menschlichen Überprüfer ausgewertet wird, um sicherzustellen, dass sich am Körper der kontrollierten Person keine metallischen oder nichtmetallischen Gegenstände befinden, bei denen es sich nicht um menschliche Haut handelt. Erkennt der menschliche Überprüfer einen solchen Gegenstand, wird die Lage dieses Gegenstandes der Kontrollperson für eine weitere Kontrolle mitgeteilt. In diesem Fall ist der menschliche Überprüfer als integraler Bestandteil des Detektionssystems anzusehen.

Bei einem Sicherheitsscanner mit automatisierter Bedrohungserkennung kann es sich um ein Detektionssystem handeln, das automatisch metallische und nichtmetallische Gegenstände am Körper der kontrollierten Person erkennen kann, bei denen es sich nicht um menschliche Haut handelt. Erkennt das System einen solchen Gegenstand, wird seine Lage der Kontrollperson an einer Strichfigur angezeigt.

Ein Sicherheitsscanner zur Kontrolle von Fluggästen muss allen folgenden Standards entsprechen:

  1. Sicherheitsscanner erkennen und melden durch Alarm mindestens festgelegte metallische und nichtmetallische Gegenstande einschließlich Sprengstoffen sowohl einzeln als auch in Kombination,
  2. die Detektion erfolgt unabhängig von der Lage und Ausrichtung des Gegenstandes,
  3. das System ist mit einer visuellen Anzeige ausgestattet, die anzeigt, dass die Ausrüstung in Betrieb ist,
  4. Sicherheitsscanner sind so aufzustellen, dass ihr Betrieb nicht durch Interferenzen beeinträchtigt wird,
  5. das korrekte Funktionieren der Sicherheitsscanner ist täglich zu überprüfen,
  6. Sicherheitsscanner sind gemäß der Betriebskonzeption des Herstellers einzusetzen.

Sicherheitsscanner für die Kontrolle von Fluggästen sind in Übereinstimmung mit der Empfehlung 1999/519/EG des Rates 9 und der Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 10 einzuführen und einzusetzen.

12.11.2. Standards für Sicherheitsscanner

Die Leistungsanforderungen für Sicherheitsscanner sind in Anlage 12-K festgelegt, die als "CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL" eingestuft und im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 behandelt wird.

Alle Sicherheitsscanner haben den in Anlage 12-K festgelegten Standard ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu erfüllen.

12.11.2.1. Alle Sicherheitsscanner müssen dem Standard 1 entsprechen.

Die Gültigkeit von Standard 1 erlischt am 1. Januar 2022.

12.11.2.2. Standard 2 gilt für Sicherheitsscanner, die ab dem 1. Januar 2019 installiert werden.

12.11.2.3. Standard 2.1 gilt für Sicherheitsscanner, die ab dem 1. Januar 2021 installiert werden.

12.12. Schuh-Scanner19

12.12.1. Allgemeine Grundsätze

12.12.1.1. Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräte) müssen zumindest spezifische Metallgegenstände einzeln oder zusammen mit anderen Objekten erkennen und mit Alarm melden können.

12.12.1.2 Schuh-Sprengstoffdetektoren (SED-Geräte) müssen zumindest spezifische Sprengstoffe erkennen und mit Alarm melden können.

12.12.1.3. Die Erkennung durch das SMD- und das SED-Gerät muss ungeachtet der Position und Ausrichtung des Metallgegenstandes oder Sprengstoffs erfolgen.

12.12.1.4 SMD- und SED-Geräte sind fest auf einer soliden Unterlage zu installieren.

12.12.1.5. SMD- und SED-Geräte müssen eine visuelle Anzeige haben, die erkennen lässt, dass das Gerät in Betrieb ist.

12.12.1.6 Die Vorrichtungen zur Justierung der Detektionseinstellungen von SMD- und SED-Geräten müssen geschützt und nur für befugte Personen zugänglich sein.

12.12.1.7. Das SMD-Gerät muss bei Erkennung der in Nummer 12.12.1.1 genannten Metallgegenstände zumindest einen optischen und einen akustischen Alarm auslösen. Beide Arten von Alarm müssen bis auf eine Entfernung von einem Meter wahrnehmbar sein.

12.12.1.8. Das SED-Gerät muss bei Erkennung der in Nummer 12.12.1.2 genannten Sprengstoffe zumindest einen optischen und einen akustischen Alarm auslösen. Beide Arten von Alarm müssen bis auf eine Entfernung von einem Meter wahrnehmbar sein.

12.12.2. Standards für SMD-Geräte

12.12.2.1. Für SMD-Geräte gelten zwei Standards. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

12.12.2.2Alle ausschließlich für die Kontrolle von Personen, die keine Fluggäste sind, eingesetzten SMD-Geräte müssen mindestens dem Standard 1 entsprechen.

12.12.2.3. Alle für die Kontrolle von Fluggästen eingesetzten SMD-Geräte müssen dem Standard 2 entsprechen.

12.12.2.4 Zur Klärung eines an einer Metalldetektorschleuse (WTMD) ausgelösten Alarms müssen alle SMD-Geräte in einem Bereich arbeiten, der von der den Schuh tragenden Oberfläche bis zu einer Höhe von mindestens 35 cm reicht.

12.12.3. Standards für SED-Geräte

12.12.3.1. Die einzelnen Anforderungen dieses Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

12.13. Auto-Clear-Software (ACS)

12.13.1. Allgemeine Grundsätze

12.13.1.1. Auto-Clear-Software (ACS) muss alle von Röntgen- oder EDS-Geräten erzeugten Durchleuchtungsbilder dahingehend bewerten können, ob darauf gefährliche Gegenstände abgebildet sind, und sollte bei einfachen Bildern ohne gefährliche Gegenstände eine unmittelbare Freigabe erteilen können.

12.13.1.2 ACS muss einer Kontrollperson diejenigen Bilder anzeigen, auf denen möglicherweise gefährliche Gegenstände abgebildet sind oder die für die Analyse durch die Software zu komplex sind.

12.13.1.3. ACS darf Leistung und normale Funktionsweise von Röntgengeräten und EDS-Geräten nicht beeinträchtigen.

12.13.1.4. Beim Betrieb der ACS muss der Kontrollperson ein visueller Hinweis angezeigt werden.

12.13.1.5 Bei Verwendung mit EDS-Geräten darf ACS eine Alarmausgabe nicht verhindern.

12.13.1.6. ACS darf CTI-Bilder und die Durchleuchtungsbilder von Röntgengeräten und EDS-Geräten, die mit der Bildprojektion gefährlicher Gegenstände projizierte FTI-Bilder enthalten, nicht freigeben.

12.13.1.7 Die Funktionen für die ACS-Verwaltung müssen geschützt werden und dürfen nur befugten Personen zugänglich sein.

12.13.2. Leistungsanforderungen

12.13.2.1. Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an ACS sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

12.14. Detektoren für explosionsfähige DÄMPFE (EVD-Geräte)

12.14.1. Standards für EVD-Geräte

12.14.1.1. Alle für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck oder Fracht eingesetzten EVD-Geräte müssen mindestens dem Standard 1 entsprechen.

12.14.1.2. Alle für die Kontrolle von Personen oder Handgepäck eingesetzten EVD-Geräte müssen mindestens dem Standard 3 entsprechen.

12.14.1.3. Die einzelnen Anforderungen dieser Standards sind in dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-A

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an WTMD und SMD-Geräte sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-B

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an EDS-Geräte sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-C

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Ausrüstungen für die Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-D

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sprengstoffspürhunde sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-E

Detaillierte Bestimmungen zu den Genehmigungsverfahren für Sprengstoffspürhunde sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-F

Detaillierte Bestimmungen zu den Testbereichen und Testbedingungen für die Genehmigung von Sprengstoffspürhunden sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-G

Detaillierte Bestimmungen zu den Anforderungen an die Qualitätskontrolle von Sprengstoffspürhunden sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-H

Detaillierte Bestimmungen zum Bereich "Frei laufende Sprengstoffspürhunde - Standards für die Einsatzmethode" sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

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Anlage 12-I

Detaillierte Bestimmungen zum Bereich "Sprengstoffspürhunde für die Sprengstoffgeruchsspurenerkennung an abgesetztem Ort (Remote Explosive Scent Tracing) - Standards für die Einsatzmethode" sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-J

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Metalldetektoren (MDE) sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

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Anlage 12-K

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sicherheitsscanner sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

.

Anlage 12-L

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

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Anlage 12-M

Detaillierte Bestimmungen zu den Leistungsanforderungen an ACS sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

__________
1) Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 7).

2) Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 final der Kommission zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und zur Aufhebung des Beschlusses K(2010) 774 vom 13. April 2010.

3) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2 320/2002 (ABl. Nr. L 9 7 vom 09.04.2008 S. 72).

6) Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

7) Luftfracht oder Luftpost oder Luftfahrzeuge in die EU oder den EWR in dieser Prüfliste entspricht Luftfracht oder Luftpost oder Luftfahrzeugen mit Ziel in der EU, Island, Norwegen und der Schweiz.

8) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).

9) Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz) (ABl. Nr. L 199 vom 30.07.1999 S. 59).

10) Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG (ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1).

11) Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009 S. 17).

12) Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 132).

13) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.03.2017 S. 6).


ENDE

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