Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1, ber. 2016 L 165 S. 23, ber. 2017 L 49 S. 52;
VO (EU) 2015/2426 - ABl. Nr. L 334 vom 22.12.2015 S. 5Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2017/815 - ABl. Nr. L 122 vom 13.05.2017 S. 1Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2018/55 - ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2018 S. 5Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/103 - ABl. L 21 vom 24.01.2019 S. 13Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/413 - ABl. L 73 vom 15.03.2019 S. 98Inkrafttreten Gültig)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt VO (EU) 185/2010

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 legt die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards nach Artikel 4 Absatz 1 sowie der allgemeinen Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung fest.

(2) Sofern sie sensible Sicherheitsinformationen enthalten, sollten diese Maßnahmen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission 2 behandelt werden, wie dies Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 vorsieht. Diese Maßnahmen sollten daher mittels eines an die Mitgliedstaaten gerichteten Durchführungsbeschlusses der Kommission, der nicht veröffentlicht wird, getrennt erlassen werden.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission 3 zur Festlegung der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten Maßnahmen wurde seit ihrem Inkrafttreten zwanzigmal geändert. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte sie daher aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt ersetzt werden, der den ursprünglichen Rechtsakt und alle seine Änderungen konsolidiert. Dieser neue Rechtsakt sollte ebenfalls im Lichte der praktischen Erfahrungen und der einschlägigen technologischen Entwicklungen präzisiert und aktualisiert werden, wo dies nötig ist.

(4) Diese Maßnahmen sollten regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie der Entwicklung der Bedrohung angemessen sind.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, und die in Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten allgemeinen Maßnahmen zur Ergänzung dieser gemeinsamen Grundstandards sind in der Anlage wiedergegeben.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Februar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2015 S. 53).

3) Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1).

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Anhang17 19 19a

1. Flughafensicherheit

1.0. Allgemeine Bestimmungen

1.0.1. Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher.

1.0.2. Im Sinne dieses Kapitels gelten Luftfahrzeuge, Busse, Gepäckwagen und andere Transportmittel sowie Laufstege und Fluggastbrücken als Teile eines Flughafens.

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "gesichertes Gepäck" kontrolliertes aufgegebenes Gepäck, das physisch derart geschützt ist, dass keinerlei Gegenstände darin eingebracht werden können.

1.0.3. Die jeweils zuständige Behörde kann unbeschadet der in Teil K des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission 1 festgelegten Kriterien für Abweichungen an Tagen, an denen sich jederzeit jeweils nur ein Luftfahrzeug zum Be- oder Entladen sowie Ein- und Aussteigen im sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs oder auf einem nicht in den Geltungsbereich der Nummer 1.1.3 fallenden Flughafen befindet, besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen für den Schutz und die Sicherheit luftseitiger Bereiche von Flughäfen erlauben.

1.0.4. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "von anderen Personen als Fluggästen mitgeführte Gegenstände" Gegenstände, die zur persönlichen Verwendung der Person bestimmt sind, die sie mitführt.

1.0.5. Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel und gegebenenfalls im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 final der Kommission 2 umfassen auch andere Länder und Gebiete, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil dieses Vertrags keine Anwendung findet.

1.1. Anforderungen an die Flughafenplanung

1.1.1. Abgrenzungen

1.1.1.1. Abgrenzungen zwischen Landseite, Luftseite, Sicherheitsbereichen, sensiblen Teilen und ggf. abgegrenzten Bereichen müssen auf jedem Flughafen deutlich erkennbar sein, damit in jedem dieser Bereiche die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden können.

1.1.1.2 Landseite und Luftseite müssen durch eine physische Barriere abgegrenzt sein, die für die Allgemeinheit deutlich sichtbar ist und unbefugten Zugang unterbindet.

1.1.2. Sicherheitsbereiche

1.1.2.1. Sicherheitsbereiche sind zumindest folgende Bereiche:

  1. den kontrollierten abfliegenden Fluggästen zugängliche Teile eines Flughafens und
  2. Teile eines Flughafens, die kontrolliertes aufgegebenes Gepäck durchlaufen kann oder in denen es aufbewahrt werden kann, sofern es sich nicht um gesichertes Gepäck handelt, und
  3. Bereiche eines Flughafens, die zum Abstellen von Luftfahrzeugen dienen, um an diesen einen Einsteige- bzw. Beladevorgang vorzunehmen.

1.1.2.2. Ein Teil eines Flughafens gilt zumindest während der in Nummer 1.1.2.1 genannten Abläufe als Sicherheitsbereich.

Bei Einrichtung eines Sicherheitsbereichs wird unmittelbar zuvor eine Sicherheitsdurchsuchung der Bereiche vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass der betreffende Bereich keine verbotenen Gegenstände enthält. Bei Luftfahrzeugen, die einer Luftfahrzeug- Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, gilt diese Vorschrift als erfüllt.

1.1.2.3. Jedes Mal, wenn Unbefugte Zugang zu einem Sicherheitsbereich hatten, wird so bald wie möglich eine Sicherheitsdurchsuchung der Bereiche vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass der betreffende Bereich keine verbotenen Gegenstände enthält. Bei Luftfahrzeugen, die einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, gilt diese Vorschrift als erfüllt.

1.1.3. Sensible Teile der Sicherheitsbereiche

1.1.3.1. Sensible Teile sind auf Flughäfen einzurichten, auf denen mehr als 60 Personen über Flughafenausweise verfügen, mit denen Zutritt zu Sicherheitsbereichen gewährt wird.

1.1.3.2 Sensible Teile sind zumindest folgende Bereiche:

  1. sämtliche den kontrollierten abfliegenden Fluggästen zugängliche Teile eines Flughafens und
  2. sämtliche Teile eines Flughafens, die kontrolliertes aufgegebenes Gepäck durchlaufen kann oder in denen es aufbewahrt werden kann, sofern es sich nicht um gesichertes Gepäck handelt.

Ein Teil eines Flughafens gilt zumindest während der unter den Buchstaben a und b genannten Abläufe als sensibler Teil.

1.1.3.3. Bei Einrichtung eines sensiblen Teils wird unmittelbar zuvor eine Sicherheitsdurchsuchung der Teile vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass sich in diesen keine verbotenen Gegenstände befinden. Bei Luftfahrzeugen, die einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, gilt diese Vorschrift als erfüllt.

1.1.3.4 Hatten nachfolgend aufgeführte Personen, Fluggäste oder Besatzungsmitglieder Zugang zu sensiblen Teilen, wird so bald wie möglich eine Sicherheitsdurchsuchung der Teile vorgenommen, deren Sicherheit möglicherweise beeinträchtigt wurde, um hinreichend sicherzustellen, dass sich in diesen keine verbotenen Gegenstände befinden:

  1. nicht kontrollierte Personen;
  2. Fluggäste und Besatzungsmitglieder, die aus anderen als den in Anlage 4-B aufgeführten Drittländern eintreffen;
  3. Fluggäste und Besatzungsmitglieder, die von Flughäfen in der Union eintreffen, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission 11 von den gemeinsamen Grundstandards abweicht; dies gilt nicht, wenn die betreffenden Fluggäste und Besatzungsmitglieder bei ihrer Ankunft abgeholt und gemäß Nummer 1.2.7.3 aus diesen Bereichen hinausbegleitet werden.

Diese Nummer gilt für Luftfahrzeuge, die einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, als erfüllt und findet keine Anwendung, wenn Personen, die unter die Nummern 1.3.2 und 4.1.1.7 fallen, Zugang zu sensiblen Teilen hatten.

In Bezug auf die Buchstaben b und c gilt diese Bestimmung nur für die sensiblen Teile, die für kontrolliertes aufgegebenes Gepäck und/oder kontrollierte abfliegende Fluggäste, die nicht mit demselben Luftfahrzeug wie diese Fluggäste und Besatzungsmitglieder abfliegen, benutzt werden.

1.2. Zugangskontrolle

1.2.1. Zugang zur Luftseite

1.2.1.1. Der Zugang zur Luftseite darf Personen und Fahrzeugen nur gestattet werden, wenn legitime Gründe dies erfordern. Bei Flughafenführungen, die von befugten Personen begleitet werden, gelten die legitimen Gründe als gegeben.

1.2.1.2 Für den Zugang zur Luftseite haben Personen eine Genehmigung mitzuführen.

1.2.1.3. Für die Zufahrt zur Luftseite müssen Fahrzeuge sichtbar mit einem gültigen Fahrzeugausweis versehen sein.

1.2.1.4 Personen, die sich auf der Luftseite befinden, müssen auf Verlangen zu Kontrollzwecken ihre Genehmigung vorlegen.

1.2.2. Zugang zu Sicherheitsbereichen

1.2.2.1. Der Zugang zu Sicherheitsbereichen darf Personen und Fahrzeugen nur gestattet werden, wenn legitime Gründe dies erfordern. Bei Flughafenführungen, die von befugten Personen begleitet werden, gelten die legitimen Gründe als gegeben.

1.2.2.2 Für den Zugang zu Sicherheitsbereichen haben Personen eine der nachfolgend genannten Genehmigungen vorzulegen:

  1. eine gültige Bordkarte oder ein gleichwertiges Äquivalent oder
  2. einen gültigen Flugbesatzungsausweis oder
  3. einen gültigen Flughafenausweis oder
  4. einen gültigen Ausweis der nationalen zuständigen Behörde oder
  5. einen gültigen, von der nationalen zuständigen Behörde anerkannten Ausweis der Fachaufsichtsbehörde.

Alternativ kann der Zugang auch nach einer positiven Identifizierung anhand der biometrischen Daten gewährt werden.

1.2.2.3. Für die Zufahrt zu Sicherheitsbereichen müssen Fahrzeuge sichtbar mit einem gültigen Fahrzeugausweis versehen sein.

1.2.2.4 Die Bordkarte oder das Äquivalent gemäß Nummer 1.2.2.2 Buchstabe a ist zu überprüfen, bevor einer Person Zugang zu einem Sicherheitsbereich gewährt wird, um deren bzw. dessen Gültigkeit hinreichend sicherzustellen.

Die in Nummer 1.2.2.2 Buchstaben b bis e genannten Ausweise sind zu überprüfen, bevor einer Person Zugang zu einem Sicherheitsbereich gewährt wird, um hinreichend sicherzustellen, dass diese gültig sind und auf den Inhaber ausgestellt wurden.

Bei biometrischer Identifizierung ist bei der Überprüfung zu gewährleisten, dass die den Zugang zu Sicherheitsbereichen begehrende Person über eine der in Nummer 1.2.2.2 genannten Genehmigungen verfügt und diese Genehmigung gültig ist und nicht gesperrt wurde.

1.2.2.5. Um unbefugten Zugang zu Sicherheitsbereichen zu verhindern, sind an den Zugangspunkten folgende Vorkehrungen vorzusehen:

  1. ein elektronisches System, das den Zugang auf jeweils eine Person beschränkt, oder
  2. Zugangskontrollen durch entsprechend befugte Personen.

Die zuständige Behörde kann in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festlegen, dass die Beschränkung auf jeweils eine Person nach Buchstabe a nicht für Zugangspunkte gilt, die ausschließlich von Personen benutzt werden, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen.

1.2.2.6. Der Fahrzeugausweis ist zu überprüfen, bevor einem Fahrzeug die Zufahrt zu einem Sicherheitsbereich gewährt wird, um hinreichend sicherzustellen, dass dieser gültig ist und auf das betreffende Fahrzeug ausgestellt wurde.

1.2.2.7 Daneben unterliegt der Zugang zu Sicherheitsbereichen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

(Gültig bis 30.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
1.2.3. Vorschriften für Flugbesatzungsausweise der Union und Flughafenausweise19

1.2.3.1. Ein Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen der Union beschäftigtes Besatzungsmitglied und ein Flughafenausweis dürfen nur einer Person ausgestellt werden, die diesen aus betrieblichen Gründen benötigt und eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3 erfolgreich absolviert hat.

1.2.3.2 Flugbesatzungsausweise und Flughafenausweise werden für einen Gültigkeitszeitraum von höchstens fünf Jahren ausgestellt.

1.2.3.3. Ausweise von Personen, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestehen, sind unverzüglich einzuziehen.

1.2.3.4 Zumindest bei Aufenthalten in einem Sicherheitsbereich muss der Inhaber den Ausweis jederzeit sichtbar tragen.

Personen, die in Sicherheitsbereichen, in denen keine Fluggäste anwesend sind, ihren Ausweis nicht sichtbar tragen, werden von den für die Durchführung der Bestimmungen in Nummer 1.5.1 Buchstabe c zuständigen Personen angehalten und gegebenenfalls gemeldet.

1.2.3.5. Der Ausweis wird in folgenden Fällen unverzüglich der ausstellenden Stelle zurückgegeben:

  1. auf Ersuchen der ausstellenden Stelle oder
  2. bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder
  3. bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder
  4. bei Änderungen in Bezug auf die Notwendigkeit des Zugangs zur Bereichen, für die eine Zugangsberechtigung erteilt wurde, oder
  5. bei Ablauf der Gültigkeit des Ausweises oder
  6. bei Entzug des Ausweises.

1.2.3.6. Verlust, Diebstahl oder unterlassene Rückgabe eines Ausweises sind der ausstellenden Stelle unverzüglich zu melden.

1.2.3.7 Ein elektronischer Ausweis ist nach Rückgabe, Ablauf, Entzug sowie nach erfolgter Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der unterlassenen Rückgabe unverzüglich zu sperren.

1.2.3.8. Daneben unterliegen Flugbesatzungsausweise und Flughafenausweise der Union den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.)

(Gültig ab 31.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
1.2.3. Vorschriften für Flugbesatzungsausweise der Union und Flughafenausweise

1.2.3.1. Ein Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen der Union beschäftigtes Besatzungsmitglied und ein Flughafenausweis dürfen nur einer Person ausgestellt werden, die diesen aus betrieblichen Gründen benötigt und eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3 erfolgreich absolviert hat.

1.2.3.2. Flugbesatzungsausweise und Flughafenausweise werden für einen Gültigkeitszeitraum von höchstens fünf Jahren ausgestellt.

1.2.3.3. Ausweise von Personen, die eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestehen, sind unverzüglich zu sperren bzw. einzuziehen und der zuständigen Behörde, dem Betreiber oder der ausstellenden Stelle zurückzugeben.

1.2.3.4. Zumindest bei Aufenthalten in einem Sicherheitsbereich muss der Inhaber den Ausweis jederzeit sichtbar tragen.

Personen, die in Sicherheitsbereichen, in denen keine Fluggäste anwesend sind, ihren Ausweis nicht sichtbar tragen, werden von den für die Durchführung der Bestimmungen in Nummer 1.5.1 Buchstabe c zuständigen Personen angehalten und gegebenenfalls gemeldet.

1.2.3.5. Der Ausweis wird in folgenden Fällen unverzüglich zurückgegeben:

  1. auf Ersuchen der zuständigen Behörde, des Betreibers oder der ausstellenden Stelle;
  2. bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses;
  3. bei einem Wechsel des Arbeitgebers;
  4. bei Änderungen in Bezug auf die Notwendigkeit des Zugangs zu Bereichen, für die eine Zugangsberechtigung erteilt wurde;
  5. bei Ablauf der Gültigkeit des Ausweises;
  6. bei Entzug des Ausweises.

1.2.3.6. Verlust, Diebstahl oder unterlassene Rückgabe eines Ausweises sind der ausstellenden Stelle unverzüglich zu melden.

1.2.3.7. Ein elektronischer Ausweis ist nach Rückgabe, Ablauf, Entzug sowie nach erfolgter Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der unterlassenen Rückgabe unverzüglich zu sperren.)

1.2.4. Ergänzende Vorschriften für Flugbesatzungsausweise der Union

1.2.4.1. Ein Flugbesatzungsausweis eines von einem Luftfahrtunternehmen der Union beschäftigten Besatzungsmitglieds muss Folgendes enthalten:

  1. Name und Lichtbild des Inhabers und
  2. Name des Luftfahrtunternehmens und
  3. das Wort "Crew" in englischer Sprache und
  4. das Ablaufdatum.

1.2.5. Ergänzende Vorschriften für Flughafenausweise

1.2.5.1. Ein Flughafenausweis muss Folgendes enthalten:

  1. Name und Lichtbild des Inhabers und
  2. Name des Arbeitgebers des Inhabers, sofern nicht elektronisch programmiert, und
  3. den Namen entweder der ausstellenden Stelle oder des Flughafens und
  4. die Bereiche, zu denen der Inhaber zugangsberechtigt ist, und
  5. das Ablaufdatum, sofern nicht elektronisch programmiert.

Die Namen und Zugangsbereiche können durch eine gleichwertige Identifizierung ersetzt werden.

1.2.5.2. Um die missbräuchliche Verwendung von Flughafenausweisen zu verhindern, muss ein System bestehen, das hinreichend sicherstellt, dass die versuchte Verwendung von verlorenen, gestohlenen oder nicht zurückgegebenen Ausweisen entdeckt wird. Werden derartige Versuche entdeckt, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.

1.2.6. Vorschriften für Fahrzeugausweise

1.2.6.1. Ein Fahrzeugausweis darf nur ausgestellt werden, wenn das Bestehen einer betrieblichen Notwendigkeit hierfür festgestellt wurde.

1.2.6.2 Der Fahrzeugausweis muss fahrzeugbezogen und mit folgenden Angaben versehen sein:

  1. die Bereiche, zu denen das Fahrzeug zufahrtsberechtigt ist, und
  2. das Ablaufdatum.

1.2.6.3. Ein elektronischer Fahrzeugausweis muss entweder

  1. derart am Fahrzeug befestigt sein, dass seine Nichtübertragbarkeit gewährleistet ist, oder
  2. über eine sichere Fahrzeugregisterdatenbank an das Unternehmen oder den einzelnen registrierten Fahrzeugnutzer gebunden sein.

    Auf elektronischen Fahrzeugausweisen müssen weder die Bereiche, zu denen das Fahrzeug zufahrtsberechtigt ist, noch das Ablaufdatum angegeben werden, sofern diese Informationen elektronisch lesbar sind und überprüft werden, bevor die Zufahrt zu Sicherheitsbereichen gewährt wird. Elektronische Fahrzeugausweise müssen auf der Luftseite auch elektronisch lesbar sein.

1.2.6.4 Bei Aufenthalten auf der Luftseite muss der Fahrzeugausweis sichtbar am Fahrzeug angebracht sein.

1.2.6.5. Der Fahrzeugausweis wird in folgenden Fällen unverzüglich der ausstellenden Stelle zurückgegeben:

  1. auf Ersuchen der ausstellenden Stelle oder
  2. wenn das Fahrzeug nicht mehr für die Zufahrt zur Luftseite verwendet werden soll oder
  3. bei Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, sofern dieser nicht automatisch ungültig gemacht wird.

1.2.6.6. Verlust, Diebstahl oder unterlassene Rückgabe eines Fahrzeugausweises sind der ausstellenden Stelle unverzüglich zu melden.

1.2.6.7 Ein elektronischer Fahrzeugausweis ist nach Rückgabe, Ablauf sowie nach erfolgter Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der unterlassenen Rückgabe unverzüglich zu sperren.

1.2.6.8. Um die missbräuchliche Verwendung von Fahrzeugausweisen zu verhindern, muss ein System bestehen, das hinreichend sicherstellt, dass die versuchte Verwendung von verlorenen, gestohlenen oder nicht zurückgegebenen Fahrzeugausweisen entdeckt wird. Werden derartige Versuche entdeckt, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.

1.2.6.9 Ausschließlich auf der Luftseite verwendete Fahrzeuge, die nicht für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, können von den Bestimmungen der Nummern 1.2.6.2 bis 1.2.6.8 ausgenommen werden, sofern sie äußerlich eindeutig als Betriebsfahrzeuge des betreffenden Flughafens gekennzeichnet sind.

1.2.7. Begleiteter Zugang

1.2.7.1. Besatzungsmitglieder ohne gültigen Flughafenausweis sind bei Aufenthalten in Sicherheitsbereichen stets zu begleiten, wobei jedoch folgende Bereiche ausgenommen sind:

  1. Bereiche, in denen Fluggäste anwesend sein können, und
  2. Bereiche in unmittelbarer Nähe des Luftfahrzeugs, mit dem sie angekommen sind oder abfliegen werden, und
  3. für Besatzungen bestimmte Bereiche und
  4. Strecken zwischen dem Abfertigungsgebäude oder dem Zugangspunkt und dem Luftfahrzeug, mit dem sie angekommen sind oder abfliegen werden.

1.2.7.2. Eine Person kann ausnahmsweise von den Bestimmungen in Nummer 1.2.5.1 und den Verpflichtungen in Bezug auf die Zuverlässigkeitsüberprüfungen ausgenommen werden, wenn sie beim Aufenthalt in Sicherheitsbereichen ständig begleitet ist. Eine Person kann von der Anforderung, begleitet zu sein, ausgenommen werden, wenn diese Person über eine Genehmigung verfügt und Inhaber eines gültigen Flughafenausweises ist.

1.2.7.3 Begleitpersonal muss

  1. einen gültigen Ausweis gemäß Nummer 1.2.2.2 Buchstaben c, d oder e innehaben und
  2. zur Begleitung in Sicherheitsbereichen ermächtigt sein und
  3. die begleitete(n) Person(en) stets unmittelbar im Blick haben und
  4. Sicherheitsverstöße durch die begleitete(n) Person(en) hinreichend ausschließen.

1.2.7.4. Ein Fahrzeug kann ausnahmsweise von den Bestimmungen in Nummer 1.2.6 ausgenommen werden, wenn es auf der Luftseite ständig begleitet ist.

1.2.7.5 Wenn ein Fluggast nicht aufgrund eines Beförderungsvertrags reist, der zur Ausstellung einer Bordkarte oder eines Äquivalents führt, kann ein Besatzungsmitglied, das diesen Fluggast begleitet, von den Anforderungen in Nummer 1.2.7.3 Buchstabe a ausgenommen werden.

1.2.8. Weitere Ausnahmen

Weitere Ausnahmen unterliegen den Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

1.3. Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen

1.3.1. Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen

1.3.1.1. Personen, die keine Fluggäste sind, werden nach einem der folgenden Verfahren kontrolliert:

  1. Durchsuchung von Hand,
  2. Metalldetektorschleusen (WTMD),
  3. Sprengstoffspürhunde,
  4. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte).
  5. Sicherheitsscanner, die nicht mit ionisierender Strahlung arbeiten,
  6. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) in Verbindung mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten),
  7. Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräte),
  8. Schuh-Sprengstoffdetektoren (SED-Geräte).

SMD- und SED-Geräte dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle eingesetzt werden.

1.3.1.2. Für die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1.1.3 bis 4.1.1.6 und 4.1.1.10 bis 4.1.1.11.

1.3.1.3 Sprengstoffspürhunde, ETD-Geräte und ETD-Geräte in Verbindung mit SED-Geräten dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen oder in unvorhersehbarem Wechsel mit der Durchsuchung von Hand, mit der Durchsuchung von Hand in Verbindung mit SMD-Geräten, mit der Kontrolle durch Metalldetektorschleusen oder mit der Kontrolle durch Sicherheitsscanner eingesetzt werden.

1.3.1.4. Von Personen, die keine Fluggäste sind, mitgeführte Gegenstände werden nach einem der folgenden Verfahren kontrolliert:

  1. Durchsuchung von Hand,
  2. Röntgengeräte,
  3. Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),
  4. Sprengstoffspürhunde,
  5. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte).

1.3.1.5. Für die Kontrolle von Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1.2.4 bis 4.1.2.7 und 4.1.2.11.

1.3.1.6 Sprengstoffspürhunde und ETD-Geräte dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle von Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden, oder in unvorhersehbarem Wechsel mit der Durchsuchung von Hand, mit der Kontrolle durch Röntgengeräte oder EDS-Geräte eingesetzt werden.

1.3.1.7. Wenn andere Personen als Fluggäste sowie mitgeführte Gegenstände fortlaufenden Stichprobenkontrollen unterzogen werden müssen, wird die Häufigkeit der Stichproben von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung festgesetzt.

1.3.1.8 Für betriebliche Zwecke eingesetzte Tiere, die von einer Person mit gültigem Flughafenausweis geführt werden, sind einer Sichtkontrolle zu unterziehen, bevor ihnen Zugang zu Sicherheitsbereichen gewährt wird.

1.3.1.9. Daneben unterliegt die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen sowie von mitgeführten Gegenständen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

1.3.2. Ausnahmen und besondere Kontrollverfahren

1.3.2.1. Die zuständige Behörde kann aus objektiven Gründen erlauben, dass andere Personen als Fluggäste von Kontrollen ausgenommen oder besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden, sofern diese von einer gemäß Nummer 1.2.7.3 zur Begleitung ermächtigten Person begleitet werden.

1.3.2.2 Andere Personen als Fluggäste, die kontrolliert wurden und sensible Teile von Sicherheitsbereichen zeitweise verlassen, können bei ihrer Rückkehr von der Kontrolle ausgenommen werden, sofern sie unter ständiger Beobachtung durch ermächtigte Personen standen und somit hinreichend sichergestellt ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände in diese sensiblen Teile von Sicherheitsbereichen einbringen.

1.3.2.3. Daneben unterliegen Ausnahmen und besondere Kontrollverfahren den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

1.4. Überprüfung von Fahrzeugen

1.4.1. In sensible Teile von Sicherheitsbereichen einfahrende Fahrzeuge

1.4.1.1. Alle Fahrzeuge sind vor der Einfahrt in sensible Teile von Sicherheitsbereichen zu überprüfen. In der Zeit zwischen der Überprüfung und der Einfahrt in sensible Teile sind die Fahrzeuge vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen.

1.4.1.2 Der Fahrer sowie sonstige Fahrzeuginsassen dürfen sich während der Überprüfung nicht im Fahrzeug befinden. Sie sind aufzufordern, ihre mitgeführten persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug zu entfernen und zur Kontrolle mitzunehmen.

1.4.1.3. Es sind Methoden festzulegen, die den Zufallscharakter der Auswahl der zu überprüfenden Bereiche sicherstellen.

1.4.1.4 Daneben unterliegen in sensible Teile von Sicherheitsbereichen einfahrende Fahrzeuge den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

1.4.2. In nicht sensible Teile von Sicherheitsbereichen einfahrende Fahrzeuge

1.4.2.1. Der Fahrer sowie sonstige Fahrzeuginsassen dürfen sich während der Überprüfung nicht im Fahrzeug befinden. Sie sind aufzufordern, ihre mitgeführten persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug zu entfernen und zur Kontrolle mitzunehmen.

1.4.2.2 Es sind Methoden festzulegen, die den Zufallscharakter der Auswahl sowohl der zu überprüfenden Fahrzeuge als auch der zu überprüfenden Bereiche sicherstellen.

1.4.2.3. Daneben unterliegen in nicht sensible Teile von Sicherheitsbereichen einfahrende Fahrzeuge den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

1.4.3. Überprüfungsmethoden

1.4.3.1. Eine Durchsuchung von Hand umfasst eine gründliche manuelle Kontrolle der ausgewählten Bereiche einschließlich ihres Inhalts, um hinreichend sicherzustellen, dass sich dort keine verbotenen Gegenstände befinden.

1.4.3.2 Die folgenden Methoden dürfen nur ergänzend zur Überprüfung eingesetzt werden:

  1. Sprengstoffspürhunde und
  2. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte).

1.4.3.3. Daneben unterliegen die Überprüfungsmethoden den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

1.4.4. Ausnahmen und besondere Überprüfungsverfahren

1.4.4.1. Die zuständige Behörde kann aus objektiven Gründen erlauben, dass Fahrzeuge von Überprüfungen ausgenommen oder besonderen Überprüfungsverfahren unterzogen werden, sofern diese von einer gemäß Nummer 1.2.7.3 zur Begleitung ermächtigten Person begleitet werden.

1.4.4.2 Daneben unterliegen Ausnahmen und besondere Überprüfungsverfahren den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

1.5. Überwachung, Bestreifung und andere physische Kontrollen

1.5.1. Überwachung bzw. Streifengänge erfolgen zu dem Zweck der Beaufsichtigung

  1. der Abgrenzungen zwischen Landseite, Luftseite, Sicherheitsbereichen, sensiblen Teilen und ggf. abgegrenzten Bereichen und
  2. von Abfertigungsgebäuden und in der Nähe befindlichen Bereichen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, einschließlich Parkplätzen und Zufahrten, und
  3. des sichtbaren Tragens und der Gültigkeit von Ausweisen in Sicherheitsbereichen, in denen keine Fluggäste anwesend sind, und
  4. des sichtbaren Anbringens und der Gültigkeit von Fahrzeugausweisen auf der Luftseite und
  5. von aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post Bordvorräten sowie Post und Material von Luftfahrtunternehmen, die bis zur Verladung in sensiblen Teilen von Sicherheitsbereichen aufbewahrt werden.

1.5.2. Die Häufigkeit sowie die Methode der Überwachung und Bestreifung werden auf der Grundlage einer Risikobewertung festgesetzt und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Dabei wird folgenden Aspekten Rechnung getragen:

  1. Größe des Flughafens unter besonderer Berücksichtigung von Art und Umfang des Verkehrsaufkommens und
  2. Aufbau des Flughafens, insbesondere die Wechselbeziehungen zwischen den Flughafenbereichen, und
  3. Möglichkeiten und Beschränkungen von Methoden zur Überwachung und Bestreifung.

Die Teile der Risikobewertung, die sich auf die Häufigkeit der Überwachungsmaßnahmen und Bestreifung und die dabei einzusetzenden Mittel beziehen, werden auf Wunsch zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften schriftlich zur Verfügung gestellt.

1.5.3. Überwachungsmaßnahmen und Streifengänge dürfen keinem berechenbaren Muster folgen. Die Gültigkeit von Ausweisen ist stichprobenartig zu prüfen.

1.5.4. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die zum einen Personen vom Durchbrechen von Sicherheitskontrollpunkten abschrecken und zum anderen gewährleisten, falls ein Durchbruch erfolgt ist, dass dieser und seine Folgen schnellstmöglich abgestellt bzw. bereinigt werden.

1.6. Verbotene Gegenstände

1.6.1. Andere Personen als Fluggäste dürfen die in Anlage 1-A aufgeführten Gegenstände nicht in Sicherheitsbereiche mitnehmen.

1.6.2. Eine Ausnahme von Nummer 1.6.1 kann unter der Bedingung eingeräumt werden, dass die Person zum Mitführen verbotener Gegenstände in Sicherheitsbereichen berechtigt ist, um für den Betrieb von Flughäfen oder zum Führen eines Luftfahrzeugs unabdingbare Aufgaben bzw. weitere Aufgaben als ein Mitglied der Besatzung während des Fluges wahrzunehmen.

1.6.3. Für die Überprüfung, ob eine Person zum Mitführen eines oder mehrerer der in Anlage 1-A aufgeführten Gegenstände berechtigt ist,

  1. muss die betreffende Person über eine Berechtigung verfügen und diese mit sich führen. Die Berechtigung ist entweder auf dem Ausweis, der Zugang zu Sicherheitsbereichen gewährt, oder in einer getrennten schriftlichen Erklärung anzugeben. In der Berechtigung sind die Gegenstände, die mitgeführt werden dürfen, entweder als Kategorie oder als bestimmte Gegenstände anzugeben. Ist die Berechtigung auf dem Ausweis angegeben, muss sie nach dem Grundsatz der Inkenntnissetzung nur bei Notwendigkeit erkennbar sein, oder
  2. muss ein System am Sicherheitskontrollpunkt eingerichtet sein, das angibt, welche Personen zur Mitführung welcher Gegenstände, entweder als Kategorie oder als bestimmte Gegenstände, berechtigt sind.

1.6.4. Die Überprüfung hat zu erfolgen, bevor der Person die Mitnahme der betreffenden Gegenstände in Sicherheitsbereiche erlaubt wird, und bei Aufforderung durch Personen, die Überwachungsaufgaben oder Streifengänge nach Nummer 1.5.1 Buchstabe c durchführen.

1.6.5. Die in Anlage 1-A aufgeführten Gegenstände können in Sicherheitsbereichen gelagert werden, sofern sie unter sicheren Bedingungen verwahrt werden. Die in Anlage 4-C Buchstaben c, d und e aufgeführten Gegenstände können in Sicherheitsbereichen gelagert werden, sofern sie für Fluggäste unzugänglich sind.

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Andere Personen als Fluggäste Anlage 1-A

Liste der verbotenen Gegenstände

  1. Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind - Geräte, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen herbeizuführen, einschließlich:
  2. Betäubungsgeräte - Geräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:
  3. Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze - Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen herbeizuführen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
  4. jeder andere Gegenstand, der benutzt werden kann, um schwere Verletzungen herbeizuführen, und der üblicherweise nicht in Sicherheitsbereichen benutzt wird, z.B. Kampfsportgeräte, Schwerter, Säbel usw.

2. Abgegrenzte Bereiche von Flughäfen

Keine Bestimmungen in dieser Verordnung.

3. Sicherheit von Luftfahrzeugen

3.0. Allgemeine Bestimmungen

3.0.1. Sofern nicht anders angegeben, gewährleisten die Luftfahrtunternehmen, dass die in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen in Bezug auf ihre Luftfahrzeuge getroffen werden.

3.0.2. Drittstaaten, in denen Sicherheitsstandards angewandt werden, die als den gemeinsamen Grundstandards in Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen gleichwertig anerkannt wurden, sind in Anlage 3-B genannt.

3.0.3. Luftfahrzeuge müssen keiner Luftfahrzeug-Sicherheitskontrolle unterzogen werden. Sie sind einer Luftfahrzeug- Sicherheitsdurchsuchung gemäß Nummer 3.1 zu unterziehen.

3.0.4. Ein Luftfahrtunternehmen ist auf Verlangen vom Flughafenbetreiber darüber zu unterrichten, ob sein Luftfahrzeug sich im sensiblen Teil eines Sicherheitsbereichs befindet. Falls hierüber keine Klarheit besteht, wird angenommen, dass das Luftfahrzeug sich nicht in einem sensiblen Teil eines Sicherheitsbereiches befindet.

3.0.5. Gilt ein Bereich infolge einer Änderung des Sicherheitsstatus nicht mehr als sensibler Teil eines Sicherheitsbereichs, so sind die betroffenen Luftfahrtunternehmen von der Flughafenverwaltung zu unterrichten.

3.0.6. Die Liste der verbotenen Gegenstände bei Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen des Innenraums des Luftfahrzeugs ist identisch mit der Liste in Anlage 1-A. Montierte Spreng- und Brandsätze gelten bei Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen der Außenbereiche des Luftfahrzeugs als verbotene Gegenstände.

3.0.7 Im Sinne dieses Kapitels gelten als "Servicepanels und Serviceklappen des Luftfahrzeugs" von außen zu öffnende Zugangspunkte und Serviceabteile, die von außen zu bedienende Griffe oder von außen zu öffnende Abdeckungen (Clip-down Panels) aufweisen und die regelmäßig für die Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs verwendet werden.

3.0.8 Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel und im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission umfassen auch andere Länder und Gebiete, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil dieses Vertrags keine Anwendung findet.

3.1. Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung

3.1.1. Fälle, in denen eine Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung vorzunehmen ist

3.1.1.1. Luftfahrzeuge sind in allen Fällen, in denen Grund zu der Annahme besteht, dass Unbefugte Zugang zum Luftfahrzeug gehabt haben könnten, einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung zu unterziehen.

3.1.1.2 Eine Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung umfasst eine Überprüfung bestimmter Bereiche eines Flugzeugs, die im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt sind.

3.1.1.3. Ein Luftfahrzeug, das aus einem nicht in Anlage 3-B aufgeführten Drittstaat in einem sensiblen Teil ankommt, wird zu einem Zeitpunkt nach dem Aussteigen der Fluggäste aus dem zu durchsuchenden Bereich und/oder dem Entladen des Frachtraums einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterzogen.

3.1.1.4 Ein aus einem Mitgliedstaat ankommendes Luftfahrzeug, das sich dort im Transit befand, nachdem es zuvor aus einem nicht in Anlage 3-B aufgeführten Drittstaat ankam, gilt als aus einem Drittstaat ankommendes Luftfahrzeug.

3.1.1.5. Daneben unterliegt die Frage, in welchen Fällen eine Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung vorzunehmen ist, den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

3.1.2. Durchführung einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung

Die Art und Weise der Durchführung einer Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung unterliegt den Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

3.1.3. Informationen zur Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung19

Die nachfolgenden Informationen zur Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung bei einem abgehenden Flug werden aufgezeichnet und für die Dauer des Flugs, mindestens jedoch 24 Stunden, an einem Ort außerhalb des Flugzeugs aufbewahrt:

  1. Flugnummer und
  2. Ursprung des vorherigen Flugs.

Wurde eine Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung durchgeführt, so ist ferner Folgendes anzugeben:

  1. Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung und
  2. Name und Unterschrift der für die Durchführung der Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung verantwortlichen Person.

Die oben genannten Informationen können in elektronischer Form aufgezeichnet werden.

3.2. Sicherung der Luftfahrzeuge

3.2.1. Sicherung der Luftfahrzeuge - Allgemeines

3.2.1.1. Bei Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, wo sie auf einem Flughafen abgestellt sind, alle ihre Außentüren durch folgende Maßnahmen gegen unbefugten Zugang zu sichern:

  1. Es ist zu gewährleisten, dass Personen, die sich unbefugten Zugang zu verschaffen suchen, unverzüglich angehalten werden, oder
  2. die Außentüren sind geschlossen zu halten. Befindet sich das Luftfahrzeug in einem sensiblen Teil eines Sicherheitsbereichs, so gelten die vom Boden aus für eine Person nicht zugänglichen Außentüren als geschlossen, sofern die Zugangshilfen entfernt und in hinreichendem Abstand vom Luftfahrzeug abgestellt wurden, um nach vernünftigen Ermessen den Zugang für eine Person zu verhindern, oder
  3. es sind elektronische Mittel einzusetzen, die unbefugten Zugang sofort entdecken, oder
  4. es ist ein elektronisches Flughafenausweis-Zugangssystem an allen Türen einzusetzen, die unmittelbar zu den Fluggastbrücken an einer offenen Luftfahrzeugtür führen, und das nur Personen Zugang gewährt, die gemäß Nummer 11.2.3.7 geschult sind. Diese Personen haben zu gewährleisten, dass ein unbefugter Zugang verhindert wird, wenn sie die Tür benutzen.

3.2.1.2. Nummer 3.2.1.1 gilt nicht für Luftfahrzeuge, die in einem abgeschlossenen oder anderweitig vor unbefugtem Zugang geschützten Hangar abgestellt sind.

3.2.2. Zusätzliche Sicherung von Luftfahrzeugen mit geschlossenen Außentüren in nicht sensiblen Teilen von Sicherheitsbereichen

3.2.2.1. Sind Außentüren geschlossen und befindet sich das Luftfahrzeug nicht in einem sensiblen Teil, so gilt für alle Außentüren:

  1. die Zugangshilfen müssen entfernt sein oder
  2. die Außentüren müssen versiegelt sein oder
  3. die Außentüren müssen verriegelt sein oder
  4. die Außentüren müssen überwacht werden.

Buchstabe a gilt nicht für eine vom Boden aus für eine Person zugängliche Tür.

3.2.2.2. Wurden die Zugangshilfen von den vom Boden aus für eine Person nicht zugänglichen Außentüren entfernt, so sind sie in ausreichendem Abstand vom Luftfahrzeug abzustellen, um hinreichend den Zugang zu verhindern.

3.2.2.3 Sind Außentüren verschlossen, so dürfen sie nur von Personen, die hierzu aus betrieblichen Gründen in der Lage sein müssen, aufgeschlossen werden können.

3.2.2.4. Werden Außentüren überwacht, so muss die Überwachung gewährleisten, dass unbefugter Zugang zum Luftfahrzeug sofort entdeckt wird.

3.2.2.5 Daneben unterliegt die Sicherung von Luftfahrzeugen mit geschlossenen Außentüren in nicht sensiblen Teilen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

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Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung Anlage 3-A

Detaillierte Bestimmungen zur Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

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Sicherheit von Luftfahrzeugen Anlage 3-B15 18 19

(gültig bis ... s. Art. 3 der VO (EU) 2019/413
Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermassen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

In Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:

Kanada

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

Guernsey

Insel Man

Jersey

Montenegro

Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.)

(gültig ab ... s. Art. 3 der VO (EU) 2019/413
Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermassen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

In Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:

Kanada

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

Guernsey

Insel Man

Jersey

Montenegro

Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.)

4. Fluggäste und Handgepäck

4.0. Allgemeine Bestimmungen

4.0.1. Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher.

4.0.2. Drittstaaten, in denen Sicherheitsstandards angewandt werden, die als den gemeinsamen Grundstandards in Bezug auf Fluggäste und Handgepäck gleichwertig anerkannt wurden, sind in Anlage 4-B genannt.

4.0.3. Fluggäste und ihr Handgepäck, die aus einem Mitgliedstaat ankommen, in dem sich das Luftfahrzeug im Transit befand, nachdem es zuvor aus einem nicht in Anlage 4-B aufgeführten Drittstaat oder von einem Flughafen in der Union, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 von den gemeinsamen Grundstandards abweicht, angekommen war, gelten als aus einem Drittstaat ankommende Fluggäste und Handgepäck, sofern keine Bestätigung darüber vorliegt, dass diese Fluggäste und ihr Handgepäck gemäß den Anforderungen dieses Kapitels kontrolliert wurden.

4.0.4. Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Flüssigkeiten, Aerosole und Gele" (LAG) schließen Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie den Inhalt von Druckbehältern, wie z.B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz, ein;
  2. "manipulationssicherer Beutel" (STEB) ist ein Beutel, der den empfohlenen Leitlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für Sicherheitskontrollen entspricht;
  3. "Flüssigsprengstoff-Detektoren" (LEDS-Geräte) sind Geräte, mit denen gefährliche Substanzen erkannt werden können und die den Bestimmungen von Nummer 12.7 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission entsprechen.

4.0.5. Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel und gegebenenfalls im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission umfassen auch andere Länder und Gebiete, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil dieses Vertrags keine Anwendung findet.

4.0.6. Fluggäste und ihr Handgepäck, die von einem Flughafen in der Union ankommen, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 von den gemeinsamen Grundstandards abweicht, gelten als aus einem Drittstaat ankommende Fluggäste und Handgepäck, sofern keine Bestätigung darüber vorliegt, dass diese Fluggäste und ihr Handgepäck gemäß den Anforderungen dieses Kapitels kontrolliert wurden.

4.1. Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck

4.1.1. Kontrolle von Fluggästen

4.1.1.1. Mäntel und Jacken sind vor der Kontrolle abzulegen und als Handgepäck zu kontrollieren. Die Kontrollperson kann den Fluggast bei Bedarf auffordern, weitere Kleidungsstücke abzulegen.

4.1.1.2 Die Kontrolle der Fluggäste erfolgt durch mindestens eines der folgenden Kontrollmittel oder -verfahren:

  1. Durchsuchung von Hand,
  2. Metalldetektorschleusen (WTMD),
  3. Sprengstoffspürhunde,
  4. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte).
  5. Sicherheitsscanner, die nicht mit ionisierender Strahlung arbeiten,
  6. ETD-Geräte in Verbindung mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD),
  7. Schuh-Metalldetektoren (SMD-Geräte),
  8. Schuh-Sprengstoffdetektoren (SED-Geräte).

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob der Fluggast verbotene Gegenstände mit sich führt oder nicht, so ist dem Fluggast der Zugang zu Sicherheitsbereichen zu verwehren oder er ist bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.

4.1.1.3. Wird eine Durchsuchung von Hand vorgenommen, so ist diese derart durchzuführen, dass hinreichend sichergestellt wird, dass die betreffende Person keine verbotenen Gegenstände mitführt.

4.1.1.4 Wird an Metalldetektorschleusen (WTMD) ein Alarm ausgelöst, ist die Ursache des Alarms zu klären.

4.1.1.5. Metalldetektor-Handgeräte (HHMD) dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle eingesetzt werden. Sie dürfen nicht als Ersatz für eine Durchsuchung von Hand dienen.

4.1.1.6 Falls das Mitführen eines lebenden Tieres in der Kabine eines Luftfahrzeugs gestattet wird, ist dieses entweder wie ein Fluggast oder wie Handgepäck zu kontrollieren.

4.1.1.7. Die zuständige Behörde kann Kategorien von Fluggästen festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können. Die Kommission ist über die eingerichteten Kategorien zu unterrichten.

4.1.1.8 Daneben unterliegt die Kontrolle von Fluggästen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

4.1.1.9. Sprengstoffspürhunde, ETD-Geräte, SMD-Geräte und SED-Geräte dürfen nur als zusätzliches Mittel der Kontrolle eingesetzt werden.

4.1.1.10 Wird ein Sicherheitsscanner mit einem menschlichen Überprüfer gemäß Nummer 12.11.1 zweiter Absatz für die Kontrolle von Fluggästen eingesetzt, sind alle folgenden Mindestbedingungen zu erfüllen:

  1. Sicherheitsscanner dürfen nicht dazu dienen, Bilder zu speichern, zurückzuhalten, zu kopieren, auszudrucken oder abzurufen. Jedes bei der Kontrolle erzeugte Bild kann jedoch so lange aufbewahrt werden, wie der menschliche Überprüfer für seine Auswertung benötigt, und es ist zu löschen, sobald der Fluggast die Kontrolle ohne Beanstandung passiert hat. Jeder unbefugte Zugang zum Bild sowie seine unbefugte Verwendung ist untersagt und zu verhindern.
  2. Der menschliche Überprüfer, der das Bild auswertet, muss sich an einem Ort befinden, von dem aus er den kontrollierten Fluggast nicht sehen kann.
  3. Es dürfen sich keinerlei technische Mittel zum Speichern, Kopieren, Fotografieren oder anderweitigen Aufzeichnen von Bildern an dem Ort befinden, an dem das Bild ausgewertet wird.
  4. Das Bild darf nicht mit Daten verknüpft werden, die die kontrollierte Person betreffen, und die Identität dieser Person muss anonym bleiben.
  5. Ein Fluggast kann verlangen, dass das Bild seines Körpers von einem menschlichen Überprüfer des Geschlechts seiner Wahl ausgewertet wird.
  6. Das Bild ist so unscharf zu machen oder abzudecken, dass eine Identifizierung des Gesichts des Fluggastes nicht möglich ist.

Die Buchstaben a und d gelten auch für Sicherheitsscanner mit automatisierter Bedrohungserkennung.

Fluggäste haben das Recht, die Kontrolle mit einem Sicherheitsscanner zu verweigern. In diesem Fall ist der Fluggast durch eine alternative Methode zu kontrollieren, die mindestens eine Durchsuchung von Hand gemäß Anlage 4-a des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission umfasst. Wird am Sicherheitsscanner ein Alarm ausgelöst, ist die Ursache des Alarms zu klären.

Vor der Kontrolle mit einem Sicherheitsscanner ist der Fluggast über die eingesetzte Technologie, die mit ihrem Einsatz verbundenen Bedingungen und die Möglichkeit der Verweigerung einer Kontrolle mit dem Sicherheitsscanner zu unterrichten.

4.1.1.11. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) in Kombination mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten) dürfen nur dann verwendet werden, wenn nach Ansicht des Kontrollpersonals die Durchsuchung eines Körperteils der betreffenden Person von Hand ineffizient und/oder nicht geboten ist.

4.1.2. Kontrolle des Handgepäcks

4.1.2.1. Tragbare Computer und andere größere elektrisch betriebene Gegenstände sind vor der Kontrolle aus dem Handgepäck zu entfernen und einer gesonderten Kontrolle zu unterziehen, sofern das Handgepäck nicht mit Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte), die mindestens dem Standard C2 entsprechen, zu kontrollieren ist.

4.1.2.2 Die zuständige Stelle muss auf allen Flughäfen bei Zugang zu einem Sicherheitsbereich mindestens Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAG), die an einem Flughafen oder an Bord eines Luftfahrzeugs erworben wurden und in einem manipulationssicheren Beutel (STEB) versiegelt sind, der innen einen hinreichenden Nachweis des Kaufs auf der Luftseite eines Flughafens oder an Bord eines Luftfahrzeugs sichtbar enthält, sowie LAG, die während der Reise zu medizinischen Zwecken oder wegen besonderer diätetischer Anforderungen gebraucht werden, einschließlich Babynahrung, kontrollieren.

LAG sind vor der Kontrolle dem Handgepäck zu entnehmen und sind einer gesonderten Kontrolle zu unterziehen, sofern das zur Kontrolle des Handgepäcks eingesetzte Gerät nicht auch mehrere verschlossene LAG-Behälter in Gepäckstücken durchleuchten kann.

Wurden LAG aus dem Handgepäck entnommen, so hat der Fluggast Folgendes vorzulegen:

  1. sämtliche LAG in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder gleichwertigem Volumen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter, wobei der Beutelinhalt bequem in den vollständig geschlossenen Plastikbeutel passen muss, und
  2. alle anderen LAG, einschließlich STEB, die LAG enthalten.

Die betreffenden Behörden, Luftfahrtunternehmen und Flughäfen müssen dafür sorgen, dass die Fluggäste in Bezug auf die Kontrolle von LAG auf ihren Flughäfen angemessen informiert werden.

4.1.2.3. Die Durchsuchung des Handgepäcks erfolgt durch mindestens eines der folgenden Kontrollmittel oder -verfahren:

  1. Durchsuchung von Hand,
  2. Röntgengeräte,
  3. Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),
  4. Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a,
  5. ETD-Geräte.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob das Handgepäck verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist dieses zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufrieden stellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.

4.1.2.4. Eine Durchsuchung von Hand des Handgepäcks umfasst eine gründliche manuelle Kontrolle des Gepäcks einschließlich seines Inhalts, um hinreichend sicherzustellen, dass es keine verbotenen Gegenstände enthält.

4.1.2.5 Werden Röntgengeräte oder EDS-Geräte verwendet, so ist jedes Bild von der Kontrollperson zu betrachten oder durch Auto-Clear-Software (ACS) zu analysieren.

4.1.2.6. Werden Röntgengeräte oder EDS-Geräte verwendet, so ist jeder Alarm zur Zufriedenheit der Kontrollperson abzuklären, um hinreichend sicherzustellen, dass keine verbotenen Gegenstände in den Sicherheitsbereich oder an Bord eines Luftfahrzeugs gelangen.

4.1.2.7 Werden Röntgengeräte oder EDS-Geräte verwendet, so sind sämtliche Gegenstände aus dem Gepäckstück zu entnehmen, deren Dichte das Vermögen der Kontrollperson beeinträchtigt, den Inhalt des Handgepäckstücks zu prüfen. Daraufhin ist das Gepäckstück erneut zu kontrollieren und der betreffende Gegenstand gesondert als Handgepäck zu kontrollieren.

4.1.2.8. Jedes Gepäckstück, bei dem festgestellt wird, dass es einen größeren elektrisch betriebenen Gegenstand enthält, ist erneut ohne diesen Gegenstand zu kontrollieren, und der betreffende elektrisch betriebene Gegenstand ist gesondert zu kontrollieren, sofern das Handgepäck nicht mit EDS-Geräten, die mindestens dem Standard C2 entsprechen, kontrolliert wurde.

4.1.2.9 Sprengstoffspürhunde und Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) können als zusätzliches Mittel der Kontrolle eingesetzt werden.

4.1.2.10. Die zuständige Behörde kann Kategorien von Handgepäck festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können. Die Kommission ist über die eingerichteten Kategorien zu unterrichten.

4.1.2.11 Personen, die Handgepäck mit Röntgengeräten oder EDS-Geräten kontrollieren, dürfen in der Regel nicht länger als 20 Minuten ununterbrochen Bilder prüfen. Nach jedem dieser Zeiträume muss die Kontrollperson für mindestens 10 Minuten mit dem Prüfen von Bildern aussetzen. Diese Anforderung gilt nur, wenn eine ununterbrochene Abfolge von Bildern zu prüfen ist.

Es ist eine Aufsichtsperson für die Personen zu bestimmen, die Handgepäck kontrollieren, um eine optimale Zusammensetzung des Teams, Arbeitsqualität, Schulung und Sachverhaltsbeurteilung zu gewährleisten.

4.1.2.12. Daneben unterliegt die Kontrolle von Handgepäck den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

4.1.3. Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen (LAG)

4.1.3.1. Von Fluggästen mitgeführte Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAG) können von der Kontrolle mit LEDS-Geräten beim Betreten eines Sicherheitsbereichs ausgenommen werden, wenn die LAG sich in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder gleichwertigem Volumen in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befinden, wobei der Beutelinhalt bequem in den vollständig geschlossenen Plastikbeutel passen muss.

4.1.3.2 - gestrichen -

4.1.3.3. Die zuständige Behörde kann Kategorien von LAG festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können. Die Kommission ist über die eingerichteten Kategorien zu unterrichten.

4.1.3.4. Daneben unterliegt die Kontrolle von LAG den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses der Kommission C(2015) 8005.

4.2. Schutz von Fluggästen und Handgepäck

Der Schutz der Fluggäste und des Handgepäcks unterliegt den im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission enthaltenen Bestimmungen.

4.3. Potenziell gefährliche Fluggäste

4.3.1. Ein Luftfahrtunternehmen ist von der zuständigen Behörde im Voraus schriftlich über das Vorhaben, einen potenziell gefährlichen Fluggast an Bord seines Luftfahrzeugs zu befördern, zu unterrichten.

4.3.2. Die Unterrichtung muss folgende Angaben umfassen:

  1. Identität und Geschlecht der Person und
  2. Grund der Beförderung und
  3. Name und Amtsbezeichnung der Begleitpersonen, falls bekannt, und
  4. Risikobewertung der zuständigen Behörde (einschließlich Gründen für die Begleitung oder Nichtbegleitung) und
  5. vorherige Sitzzuweisung, falls erforderlich, und
  6. Art der verfügbaren Reisedokumente.

Das Luftfahrtunternehmen stellt diese Informationen dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer zur Verfügung, bevor Fluggäste an Bord gehen.

4.3.3. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Personen in Strafhaft stets begleitet werden.

4.4. Verbotene Gegenstände

4.4.1. Die in Anlage 4-C aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden.

4.4.2. Eine Ausnahme von Nummer 4.4.1. kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

  1. Die zuständige Behörde hat ihre Zustimmung zum Mitführen des betreffenden Gegenstands erteilt und
  2. das Luftfahrtunternehmen wurde über den betreffenden Fluggast und den von ihm mitgeführten Gegenstand unterrichtet, bevor Fluggäste an Bord des Luftfahrzeugs gehen, und
  3. die geltenden Sicherheitsvorschriften werden eingehalten. Die betreffenden Gegenstände werden daraufhin an Bord des Luftfahrzeugs sicher verwahrt.

4.4.3. Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die Fluggäste vor Abschluss der Abfertigung über das Verbot des Mitführens der in Anlage 4-C aufgeführten Gegenstände unterrichtet werden.

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Anforderungen an Durchsuchungen von Hand Anlage 4-A

Detaillierte Bestimmungen zur Durchsuchung von Hand sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

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Fluggäste und Handgepäck Anlage 4-B15 18 19

(gültig bis ... s. Art. 3 der VO (EU) 2019/413
Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermassen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

In Bezug auf Fluggäste und Handgepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:

Kanada

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

Guernsey

Insel Man

Jersey

Montenegro

Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.)

(gültig ab ... s. Art. 3 der VO (EU) 2019/413
Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

In Bezug auf Fluggäste und Handgepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:

Kanada

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

Guernsey

Insel Man

Jersey

Montenegro

Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.)

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Fluggäste und Handgepäck Anlage 4-C

Liste der verbotenen Gegenstände

Unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften dürfen folgende Gegenstände von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden:

  1. Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind - Geräte, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen eines Projektils schwere Verletzungen herbeizuführen, einschließlich:
  2. Betäubungsgeräte - Geräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken, einschließlich:
  3. spitze oder scharfe Gegenstände - spitze oder scharfe Gegenstände, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich:
  4. Werkzeuge - Werkzeuge, mit denen schwere Verletzungen herbeigeführt werden können oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährdet werden kann, einschließlich:
  5. stumpfe Gegenstände - Gegenstände, mit denen, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen herbeigeführt werden können, einschließlich
  6. Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze - Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen herbeizuführen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

5. Aufgegebenes Gepäck

5.0. Allgemeine Bestimmungen

5.0.1. Soweit nicht anders angegeben, stellt die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder die für das nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zuständige Stelle die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen sicher.

5.0.2. Drittstaaten, in denen Sicherheitsstandards angewandt werden, die als den gemeinsamen Grundstandards in Bezug auf aufgegebenes Gepäck gleichwertig anerkannt wurden, sind in Anlage 5-A aufgeführt.

5.0.3. Aufgegebenes Gepäck, das aus einem Mitgliedstaat ankommt, in dem sich das Luftfahrzeug im Transit befand, nachdem es zuvor aus einem nicht in Anlage 5-A aufgeführten Drittstaat oder von einem Flughafen in der Union, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 von den gemeinsamen Grundstandards abweicht, angekommen war, gilt als aus einem Drittstaat ankommendes aufgegebenes Gepäck, sofern keine Bestätigung darüber vorliegt, dass das aufgegebene Gepäck gemäß den Anforderungen dieses Kapitels kontrolliert wurde.

5.0.4. Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Begriff "gesichertes Gepäck" kontrolliertes aufgegebenes Gepäck, das physisch derart geschützt ist, dass keinerlei Gegenstände darin eingebracht werden können.

5.0.5. Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel und gegebenenfalls im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission umfassen auch andere Länder und Gebiete, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil dieses Vertrags keine Anwendung findet.

5.0.6. Aufgegebenes Gepäck, das von einem Flughafen in der Union ankommt, wenn der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 von den gemeinsamen Grundstandards abweicht, gilt als aus einem Drittstaat ankommendes aufgegebenes Gepäck, sofern keine Bestätigung darüber vorliegt, dass das aufgegebene Gepäck gemäß den Anforderungen dieses Kapitels kontrolliert wurde.

5.1. Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks

5.1.1. Folgende Kontrollmethoden sind einzeln oder in Verbindung miteinander zur Kontrolle von aufgegebenem Gepäck anzuwenden:

  1. Durchsuchung von Hand oder
  2. Röntgengeräte oder
  3. Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte) oder
  4. Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) oder
  5. Sprengstoffspürhunde.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob das aufgegebene Gepäck verbotene Gegenstände enthält oder nicht, so ist dieses zurückzuweisen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufriedenstellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.

5.1.2. Eine Durchsuchung von Hand von aufgegebenem Gepäck umfasst eine gründliche manuelle Kontrolle des Gepäcks einschließlich seines Inhalts, um hinreichend sicherzustellen, dass es keine verbotenen Gegenstände enthält.

5.1.3. Werden Röntgengeräte oder EDS-Geräte verwendet, so ist beim Vorhandensein eines Gegenstandes, dessen Dichte die Fähigkeit der Kontrollperson beeinträchtigt, den Inhalt des aufgegebenen Gepäckstücks zu prüfen, ein anderes Mittel der Kontrolle anzuwenden.

5.1.4. Die Kontrolle mit Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräten) umfasst die Analyse von Proben, die sowohl von der Innenseite als auch der Außenseite des Gepäcks sowie von ihrem Inhalt genommen werden. Der Inhalt kann auch einer Durchsuchung von Hand unterzogen werden.

5.1.5. Die zuständige Behörde kann Kategorien von aufgegebenem Gepäck festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können. Die Kommission ist über die eingerichteten Kategorien zu unterrichten.

5.1.6. Daneben unterliegt die Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

5.1.7. Personen, die aufgegebenes Gepäck mit Röntgengeräten oder EDS-Geräten kontrollieren, dürfen in der Regel nicht länger als 20 Minuten ununterbrochen Bilder prüfen. Nach jedem dieser Zeiträume muss die Kontrollperson für mindestens 10 Minuten mit dem Prüfen von Bildern aussetzen. Diese Anforderung gilt nur, wenn eine ununterbrochene Abfolge von Bildern zu prüfen ist.

Es ist eine Aufsichtsperson für die Personen zu bestimmen, die aufgegebenes Gepäck kontrollieren, um eine optimale Zusammensetzung des Teams, Arbeitsqualität, Schulung und Sachverhaltsbeurteilung zu gewährleisten.

5.2. Schutz des aufgegebenen Gepäcks

5.2.1. Fluggästen darf kein Zugang zu kontrolliertem aufgegebenem Gepäck gewährt werden, es sei denn, es handelt sich um ihr eigenes Gepäck und durch ihre stetige überwachung wird sichergestellt, dass

  1. keine der in Anlage 5-B aufgeführten verbotenen Gegenstände in das aufgegebene Gepäck eingeführt werden, oder
  2. keine der in Anlage 4-C aufgeführten verbotenen Gegenstände aus dem aufgegebenen Gepäck entnommen und in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden.

5.2.2. Aufgegebenes Gepäck, das nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurde, ist erneut zu kontrollieren.

5.2.3. Daneben unterliegt der Schutz des aufgegebenen Gepäcks den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

5.3. Zuordnung von aufgegebenem Gepäck

5.3.1. Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks

5.3.1.1. Luftfahrtunternehmen müssen beim Einsteigen sicherstellen, dass Fluggäste eine gültige Bordkarte oder ein Äquivalent vorweisen, das dem aufgegebenen Gepäck zugeordnet ist.

5.3.1.2 Luftfahrtunternehmen müssen die Identifizierung des Gepäcks von Fluggästen, die nicht an Bord gegangen sind oder das Luftfahrzeug vor dem Abflug verlassen haben, durch ein Verfahren sicherstellen.

5.3.1.3. Ist der betreffende Fluggast nicht an Bord des Luftfahrzeugs, so gilt das aufgegebene Gepäck, das seiner Bordkarte oder dem Äquivalent zugeordnet ist, als unbegleitet.

5.3.1.4 Luftfahrtunternehmen stellen sicher, dass jedes unbegleitete aufgegebene Gepäckstück deutlich erkennbar zur Beförderung auf dem Luftweg zugelassen ist.

5.3.2. Faktoren außerhalb des Einflusses der Fluggäste

5.3.2.1. Der Grund für die Einstufung von Gepäck als unbegleitet muss vor dem Verladen desselben in ein Luftfahrzeug aufgezeichnet werden, sofern nicht die in Nummer 5.3.3 genannten Sicherheitskontrollen vorgenommen werden.

5.3.2.2 Weitere detaillierte Bestimmungen zu den Faktoren außerhalb des Einflusses der Fluggäste sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

5.3.3. Angemessene Sicherheitskontrollen für unbegleitetes aufgegebenes Gepäck

5.3.3.1. Unbegleitetes aufgegebenes Gepäck, das nicht unter Nummer 5.3.2 fällt, ist mittels einer der in Nummer 5.1.1 genannten Methoden und gegebenenfalls unter Anwendung im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission enthaltener zusätzlicher Anforderungen zu kontrollieren.

5.3.3.2 Aufgegebenes Gepäck, das aus anderen als den in Nummer 5.3.2.2 genannten Gründen zu unbegleitetem Gepäck wird, ist aus dem Luftfahrzeug auszuladen und vor dem erneuten Verladen erneut zu kontrollieren.

5.3.3.3. Weitere detaillierte Bestimmungen zu den angemessenen Sicherheitskontrollen für unbegleitetes Gepäck sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

5.4. Verbotene Gegenstände

5.4.1. Die in Anlage 5-B aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.

5.4.2. Eine Ausnahme von Nummer 5.4.1. kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

  1. Die zuständige Behörde hat nationale Vorschriften, wonach das Mitführen des betreffenden Gegenstands zulässig ist, und
  2. die Sicherheitsvorschriften werden eingehalten.

5.4.3. Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die Fluggäste zu irgendeinem Zeitpunkt vor Abschluss der Abfertigung über das Verbot des Mitführens der in Anlage 5-B aufgeführten Gegenstände unterrichtet werden.

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Aufgegebenes Gepäck Anlage 5-A15 18 19 19a

(gültig bis ... s. Art. 3 der VO (EU) 2019/413
Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

In Bezug auf aufgegebenes Gepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:

Kanada

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

Guernsey

Insel Man

Jersey

Montenegro

Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi

Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.)

(gültig ab... s. Art. 3 der VO (EU) 2019/413
Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

In Bezug auf aufgegebenes Gepäck werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:

Kanada

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

Guernsey

Insel Man

Jersey

Montenegro

Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi

Staat Israel in Bezug auf den internationalen Flughafen Ben Gurion

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist.)

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Aufgegebenes Gepäck Anlage 5-B

Liste der verbotenen Gegenstände

Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden:

Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze - Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen herbeizuführen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

6. Fracht und Post

6.0. Allgemeine Bestimmungen

6.0.1. Die in diesem Kapitel genannten Behörden, Flughafenbetreiber, Luftfahrtunternehmen oder Stellen gewährleisten die Durchführung der in diesem Kapitel aufgeführten Maßnahmen.

6.0.2. Montierte Spreng- und Brandsätze, die nicht entsprechend den geltenden Sicherheitsvorschriften befördert werden, gelten als in Fracht- und Postsendungen verbotene Gegenstände.

6.0.3. Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel und gegebenenfalls im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission umfassen auch andere Länder und Gebiete, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil dieses Vertrags keine Anwendung findet.

6.1. Sicherheitskontrollen - Allgemeine Bestimmungen

6.1.1. Alle Fracht- und Postsendungen sind vor ihrer Verladung in ein Luftfahrzeug von einem reglementierten Beauftragten zu kontrollieren, es sei denn,

  1. die Sendungen wurden von einem reglementierten Beauftragten den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder
  2. die Sendungen wurden von einem bekannten Versender den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder
  3. die Sendungen wurden von einem geschäftlichen Versender den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt und werden nicht an Bord eines Passagierflugzeugs befördert, oder
  4. die Sendungen sind von der Kontrolle ausgenommen und wurden von dem Zeitpunkt, an dem sie zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost wurden, bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt.

6.1.2. Besteht Grund zu der Annahme, dass eine Sendung, bei der Sicherheitskontrollen stattgefunden haben, manipuliert wurde oder nach Abschluss der Kontrollen nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurde, ist die Sendung von einem reglementierten Beauftragten erneut zu kontrollieren, bevor sie ins Luftfahrzeug verladen wird. Sendungen, die Anzeichen erheblicher Manipulation aufweisen oder anderweitig verdächtig sind, werden in Übereinstimmung mit Nummer 6.7 als Fracht und Post mit hohem Risiko behandelt.

(Gültig bis 30.12.2020 gem. VO (EU) 2019/103
6.1.3. Personen mit unbegleitetem Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, müssen entweder eine Zuverlässigkeitsüberprüfung oder eine beschäftigungsbezogene Überprüfung gemäß Nummer 11.1 erfolgreich absolviert haben.)

6.2. Kontrollen

6.2.1. Kontrolle

6.2.1.1. Bei der Kontrolle von Fracht oder Postsendungen

  1. sind die je nach Art der Sendung zum Aufspüren verbotener Gegenstände am besten geeigneten Mittel oder Verfahren anzuwenden und
  2. müssen die verwendeten Mittel oder Verfahren einem Standard entsprechen, durch den hinreichend sichergestellt ist, dass in der Fracht keine verbotenen Gegenstände versteckt sind.

6.2.1.2 Kann die Kontrollperson nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, dass die Sendung keine verbotenen Gegenstände enthält, ist die Sendung zurückzuweisen oder bis zu einem zufriedenstellenden Ergebnis erneut zu kontrollieren.

6.2.1.3 Daneben unterliegt die Kontrolle von Fracht und Postsendungen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

6.2.1.4. Personen, die Fracht mit Röntgengeräten oder EDS-Geräten kontrollieren, dürfen in der Regel nicht länger als 20 Minuten ununterbrochen Bilder prüfen. Nach jedem dieser Zeiträume muss die Kontrollperson für mindestens 10 Minuten mit dem Prüfen von Bildern aussetzen. Diese Anforderung gilt nur, wenn eine ununterbrochene Abfolge von Bildern zu prüfen ist.

6.2.1.5 Fracht und Post werden mindestens durch eines der folgenden Kontrollmittel oder -verfahren gemäß Anlage 6-J kontrolliert:

  1. Durchsuchung von Hand,
  2. Röntgengeräte,
  3. EDS-Geräte,
  4. Sprengstoffspürhunde,
  5. ETD-Geräte,
  6. Sichtkontrolle,
  7. Metalldetektoren.

6.2.1.6. Andere geeignete Sicherheitskontrollen dürfen, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt ist und der Kommission mitgeteilt wird, nur verwendet werden, wenn es aufgrund der Art der Sendung nicht möglich ist, andere Mittel oder Methoden nach Nummer 6.2.1.5 zu verwenden.

6.2.2. Ausnahmen von der Kontrolle

Bestimmungen zu Ausnahmen von der Kontrolle sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

6.3. Reglementierte Beauftragte

6.3.1. Zulassung von reglementierten Beauftragten

6.3.1.1. Reglementierte Beauftragte werden durch die zuständige Behörde zugelassen.

Die Zulassung zum reglementierten Beauftragten gilt nur für den jeweiligen Betriebsstandort.

Als reglementierter Beauftragter zugelassen wird jede Stelle, die die in Nummer 6.3.2 genannten Sicherheitskontrollen durchführt. Dazu gehören auch externe Logistikanbieter, die verantwortlich sind für integrierte Lager- und Transportdienstleistungen, Luftfahrtunternehmen und Abfertigungsagenten.

Reglementierte Beauftragte können Unteraufträge für eines oder mehrere der folgenden Elemente vergeben:

  1. jede der in Nummer 6.3.2 genannten Sicherheitskontrollen an einen anderen reglementierten Beauftragten,
  2. jede der in Nummer 6.3.2 genannten Sicherheitskontrollen an eine andere Stelle, wenn die Kontrollen auf dem Betriebsgelände des reglementierten Beauftragten oder an einem Flughafen stattfinden und durch das Sicherheitsprogramm des reglementierten Beauftragten oder des Flughafens abgedeckt sind,
  3. jede der in Nummer 6.3.2 genannten Sicherheitskontrollen an eine andere Stelle, wenn die Kontrollen an einem anderen Ort als dem Betriebsgelände des reglementierten Beauftragten oder einem Flughafen stattfinden und die betreffende Stelle für die Erbringung dieser Dienstleistungen von der zuständigen Behörde zertifiziert oder zugelassen und für die Bereitstellung dieser Dienstleistungen verzeichnet wurde,
  4. den Schutz und die Beförderung von Sendungen zu einem Transporteur, der die Anforderungen gemäß Nummer 6.6 erfüllt.

6.3.1.2. Für die Zulassung reglementierter Beauftragter gilt folgendes Verfahren:

  1. Der Antragsteller beantragt die Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die im Antrag genannten Betriebsstandorte befinden.
    Der Antragsteller legt der jeweiligen zuständigen Behörde ein Sicherheitsprogramm vor. In dem Programm werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die der Beauftragte einzuhalten hat, um den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu entsprechen. In dem Programm ist auch darzulegen, wie der Beauftragte selbst die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren zu überwachen hat. Das Sicherheitsprogramm eines Luftfahrtunternehmens, in dem Methoden und Verfahren beschrieben sind, die das betreffende Luftfahrtunternehmen einzuhalten hat, um den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu entsprechen, gilt als Erfüllung der Anforderung für reglementierte Beauftragte, ein Sicherheitsprogramm vorzulegen.
    Der Antragsteller muss ferner die "Verpflichtungserklärung - Reglementierter Beauftragter" gemäß Anlage 6-A vorlegen. Diese Erklärung wird von dem Bevollmächtigten oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person unterzeichnet.
    Die unterzeichnete Erklärung wird von der jeweiligen zuständigen Behörde aufbewahrt.
  2. Die zuständige Behörde oder ein in ihrem Namen handelnder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit prüft das Sicherheitsprogramm und dann die angegebenen Betriebsstandorte, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt.
    Ausgenommen bezüglich der Anforderungen gemäß Nummer 6.2 ist eine Prüfung des Betriebsstandorts des Antragstellers durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission 3 als Überprüfung des Betriebsstandortes anzusehen, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung als reglementierter Beauftragter nicht länger als drei Jahre zurück liegt. Das AEO-Zertifikat und die entsprechenden Bewertungen der Zollbehörden sind vom Antragsteller zur weiteren Prüfung zur Verfügung zu stellen.
  3. Erachtet die zuständige Behörde die unter den Buchstaben a und b vorgelegten Informationen als hinreichend, sorgt sie dafür, dass die erforderlichen Angaben zum Beauftragten spätestens am folgenden Arbeitstag in die "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette" eingegeben werden. Bei Erfassung in der Datenbank vergibt die zuständige Behörde für jeden zugelassenen Betriebsstandort eine eindeutige alphanumerische Kennung im Standardformat.
    Erachtet die zuständige Behörde die unter den Buchstaben a und b vorgelegten Informationen nicht als hinreichend, werden der Stelle, die die Zulassung als reglementierter Beauftragter beantragt hat, zeitnah die Gründe dafür mitgeteilt.
  4. Ein reglementierter Beauftragter gilt erst als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette" aufgeführt sind.

6.3.1.3. Ein reglementierter Beauftragter benennt für jeden Betriebsstandort mindestens eine Person, die für die Durchführung des vorgelegten Sicherheitsprogramms verantwortlich ist. Diese Person muss eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1 erfolgreich absolviert haben.

6.3.1.4 Die Validierung reglementierter Beauftragter wird in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren wiederholt. Hierbei ist eine Überprüfung am Betriebsstandort durchzuführen, um festzustellen, ob der reglementierte Beauftragte die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt.

Eine Inspektion auf dem Betriebsgelände des reglementierten Beauftragten durch die zuständige Behörde gemäß dem nationalen Qualitätskontrollprogramm kann als Überprüfung des Betriebsstandortes angesehen werden, wenn sie alle für eine Zulassung erforderlichen Anforderungen abdeckt.

Ausgenommen bezüglich der Anforderungen gemäß Nummer 6.2 ist eine Prüfung des Betriebsstandorts des reglementierten Beauftragten durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission als Überprüfung des Betriebsstandortes anzusehen.

6.3.1.5. Hat die zuständige Behörde Zweifel, ob der reglementierte Beauftragte die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt, entzieht sie dem Betreffenden den Status als reglementierter Beauftragter für den/die jeweiligen Betriebsstandort/e.

Verfügt die Stelle nicht mehr über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder wird das AEO-Zertifikat ausgesetzt wegen Nichteinhaltung von Artikel 14k der genannten Verordnung, trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um sich davon zu überzeugen, dass der reglementierte Beauftragte die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erfüllt.

Die Stelle hat der zuständigen Behörde jede Änderung in Bezug auf ihr AEO-Zertifikat nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitzuteilen.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass diese Änderung des Status des vormaligen reglementierten Beauftragen unmittelbar nach dem Entzug, auf jeden Fall binnen 24 Stunden, in der "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette" vermerkt wird.

6.3.1.6. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 strengere Maßnahmen anzuwenden, ist ein gemäß Nummer 6.3 dieses Anhangs zugelassener reglementierter Beauftragter in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen.

6.3.1.7 Die Anforderungen gemäß Nummer 6.3.1, ausgenommen 6.3.1.2 Buchstabe d, gelten nicht, wenn die zuständige Behörde selbst als reglementierter Beauftragter zugelassen werden soll.

6.3.1.8. Die zuständige Behörde übermittelt der Zollbehörde alle Informationen im Zusammenhang mit dem Status eines reglementierten Beauftragten, die bezüglich des Besitzes eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 von Belang sein könnten. Dazu gehören auch Informationen im Zusammenhang mit Neuzulassungen von reglementierten Beauftragten, die Aberkennung des Status eines reglementierten Beauftragten, Verlängerung und Inspektionen, Überprüfungszeitpläne und Ergebnisse der Bewertungen.

Es sind Modalitäten für den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den nationalen Zollbehörden festzulegen.

6.3.2. Sicherheitskontrollen, die von reglementierten Beauftragten durchzuführen sind

6.3.2.1. Bei der Annahme von Sendungen prüft der reglementierte Beauftragte, ob die Stelle, von der er die Sendung erhält, ein reglementierter Beauftragter, ein bekannter Versender, ein geschäftlicher Versender oder keines davon ist.

6.3.2.2 Der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen fordert die Person, die Sendungen übergibt, auf, einen Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder ein sonstiges Dokument mit Lichtbild vorzuweisen, der/das von den nationalen Behörden ausgestellt oder anerkannt ist. Der Ausweis oder das betreffende Dokument dient zur Feststellung der Identität der Person, die die Sendungen übergibt.

6.3.2.3. Der reglementierte Beauftragte hat sicherzustellen, dass Sendungen, bei denen zuvor nicht alle erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden:

  1. gemäß Nummer 6.2 kontrolliert werden; oder
  2. unter der alleinigen Verantwortung des reglementierten Beauftragten zur Lagerung angenommen werden, vor der Auswahl nicht als Sendung zur Beförderung in einem Luftfahrzeug identifizierbar sind und autonom ohne Eingreifen des Versenders oder einer anderen Person oder Stelle als den von dem reglementierten Beauftragten dafür ernannten und ausgebildeten Personen ausgewählt werden.

Buchstabe b darf nur in Anspruch genommen werden, wenn es für den Versender unvorhersehbar ist, dass die Sendung in einem Luftfahrzeug befördert wird.

6.3.2.4. Nach Durchführung der Sicherheitskontrollen gemäß den Nummern 6.3.2.1, 6.3.2.2 und 6.3.2.3 dieses Anhangs sowie gemäß Nummer 6.3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission sorgt der reglementierte Beauftragte für den Schutz von Fracht und Postsendungen gemäß Nummer 6.6.

6.3.2.5 Nach Durchführung der Sicherheitskontrollen gemäß Nummer 6.3.2.1 bis 6.3.2.4 sorgt der reglementierte Beauftragte dafür, dass Sendungen, die einem Luftfahrtunternehmen oder einem anderen reglementierten Beauftragten übergeben werden, mit entsprechenden Begleitdokumenten, entweder in Form eines Luftfrachtbriefs oder in einer separaten Erklärung - in elektronischem Format oder als Schriftstück - versehen werden.

6.3.2.6 Die Begleitdokumente nach Nummer 6.3.2.5 sind zur Inspektion durch die zuständige Behörde zu jedem Zeitpunkt vor dem Verladen der Sendung in das Luftfahrzeug und danach für die Dauer des Fluges, mindestens jedoch 24 Stunden lang jederzeit zur Verfügung zu halten und müssen folgende Angaben enthalten:

  1. die von der zuständigen Behörde vergebene eindeutige alphanumerische Kennung des reglementierten Beauftragten;
  2. eindeutige Kennung der Sendung, z.B. Nummer des Luftfrachtbriefs (HAWB oder MAWB);
  3. Inhalt der Sendung, außer bei den Sendungen gemäß Nummer 6.2.1 Buchstaben d und e des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission;
  4. Sicherheitsstatus der Sendung, unter Angabe von:
  5. Grund für die Erteilung des Sicherheitsstatus, unter Angabe von
    1. "KC", d. h. erhalten von bekanntem Versender, oder
    2. "AC", d. h. erhalten von geschäftlichem Versender, oder
    3. "RA", d. h. ausgewählt von einem reglementierten Beauftragten, oder
    4. verwendetes Mittel oder Verfahren der Kontrolle, wie folgt:
      • Durchsuchung von Hand (PHS),
      • Röntgengeräte (XRY),
      • EDS-Geräte (EDS),
      • Sprengstoffspürhunde (EDD),
      • ETD-Geräte (ETD),
      • Sichtkontrolle (VCK),
      • Metalldetektoren (CMD),
      • jede andere Methode (AOM) in Übereinstimmung mit Nummer 6.2.1.6 unter Angabe der angewandten Methode; oder
    5. Gründe für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle;
  6. Name der Person, die den Sicherheitsstatus erteilt hat, oder eine gleichwertige Identifizierung, sowie Datum und Uhrzeit der Erteilung;
  7. von der zuständigen Behörde vergebene eindeutige Kennung jedes reglementierten Beauftragten, der den von einem anderen reglementierten Beauftragten erteilten Sicherheitsstatus für eine Sendung akzeptiert hat.

Ein reglementierter Beauftragter, der Sendungen an einen anderen reglementierten Beauftragten oder an ein Luftfahrtunternehmen übergibt, kann auch entscheiden, nur die aufgrund der Buchstaben a bis e und g erforderlichen Informationen weiterzugeben und die unter Buchstabe f erforderlichen Informationen für die Dauer des Flugs (der Flüge), mindestens jedoch 24 Stunden lang, zurückzuhalten.

6.3.2.7. Bei konsolidierten Sendungen gelten die Anforderungen gemäß Nummern 6.3.2.5 und 6.3.2.6 als erfüllt, wenn

  1. der reglementierte Beauftragte, der die konsolidierte Sendung zusammengestellt hat, die gemäß Nummer 6.3.2.6 Buchstaben a bis g geforderten Angaben für jede Einzelsendung für die Dauer des Fluges/der Flüge, mindestens jedoch 24 Stunden lang aufbewahrt, und
  2. in den Begleitunterlagen der konsolidierten Sendung die alphanumerische Kennung des reglementierten Beauftragten, der die Sendung zusammengestellt hat, sowie die eindeutige Kennung der Sendung und ihr Sicherheitsstatus angegeben sind.

Konsolidierte Sendungen, die in jedem Fall kontrolliert werden oder gemäß Nummer 6.2.1 Buchstaben d und e des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission von Kontrollen ausgenommen sind, unterliegen nicht den Bestimmungen von Buchstabe a, sofern der reglementierte Beauftragte der Sendung eine eindeutige Kennung gibt und den Sicherheitsstatus sowie einen Grund für dessen Erteilung angibt.

6.3.2.8. Bei Annahme von Sendungen, die zuvor nicht allen erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, kann der reglementierte Beauftragte auch entscheiden, dass die in Nummer 6.3.2 genannten Sicherheitskontrollen nicht durchgeführt werden, sondern dass die Sendungen einem anderen reglementierten Beauftragten übergeben werden, der die Durchführung dieser Kontrollen gewährleistet.

6.3.2.9 Ein reglementierter Beauftragter stellt sicher, dass alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und geschult werden, und dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und in Bezug auf das Sicherheitsbewusstsein geschult sind.

Daneben unterliegen die von einem reglementierten Beauftragten durchzuführenden Sicherheitskontrollen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.

6.4. Bekannte Versender

6.4.1. Zulassung bekannter Versender

6.4.1.1. Bekannte Versender werden durch die zuständige Behörde zugelassen.

Die Zulassung zum bekannten Versender gilt nur für den jeweiligen Betriebsstandort.

6.4.1.2. Für die Zulassung bekannter Versender gilt folgendes Verfahren:

  1. Der Antragsteller beantragt die Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sein Betriebsstandort liegt.

    Der Antragsteller legt der jeweiligen zuständigen Behörde ein Sicherheitsprogramm vor. In dem Programm werden die Methoden und Verfahren beschrieben, die der Versender einzuhalten hat, um den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu entsprechen. In dem Programm ist auch zu beschreiben, wie die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren vom Versender selbst zu überwachen ist.

    Der Antragsteller erhält die "Leitlinien für bekannte Versender" gemäß Anlage 6-B und die "Validierungsprüfliste für bekannte Versender" gemäß Anlage 6-C.

  2. Die zuständige Behörde oder ein in ihrem Namen handelnder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit prüft das Sicherheitsprogramm und kontrolliert dann die angegebenen Betriebsstandorte, um zu bewerten, ob der Antragsteller die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt.

    Um festzustellen, ob der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt, verwendet die zuständige Behörde oder der in ihrem Namen handelnde EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die "Validierungsprüfliste für bekannte Versender" gemäß Anlage 6-C. In dieser Liste ist auch eine Verpflichtungserklärung enthalten, die vom Bevollmächtigten des Antragstellers oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person des betreffenden Betriebsstandortes zu unterzeichnen ist.

    Nach dem Ausfüllen der Validierungsprüfliste wird diese mit den darin enthaltenen Informationen als Verschlusssache behandelt.

    Die unterzeichnete Erklärung wird von der jeweiligen zuständigen Behörde oder vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit aufbewahrt und der betreffenden zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

  3. Eine Prüfung des Betriebsstandorts des Antragstellers durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ist als Überprüfung des Betriebsstandortes anzusehen, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung als bekannter Versender nicht länger als drei Jahre zurück liegt. In diesen Fällen hat der Antragsteller die erforderlichen Informationen in Teil I der "Validierungsprüfliste für bekannte Versender" gemäß Anlage 6-C anzugeben und sie der zuständigen Behörde zusammen mit der Verpflichtungserklärung zu senden, die von dem Bevollmächtigten des Antragstellers oder der für die Sicherheit an dem Standort verantwortlichen Person zu unterzeichnen ist.
    Das AEO-Zertifikat und die entsprechenden Bewertungen der Zollbehörden sind vom Antragsteller zur weiteren Prüfung zur Verfügung zu stellen.
    Die unterzeichnete Erklärung wird von der jeweiligen zuständigen Behörde oder aber vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit aufbewahrt und der betreffenden zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
  4. Erachtet die zuständige Behörde die unter den Buchstaben a und b bzw. a und c vorgelegten Informationen als hinreichend, sorgt sie dafür, dass die erforderlichen Angaben zum Versender spätestens am folgenden Arbeitstag in die "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette" eingegeben werden. Bei Erfassung in der Datenbank vergibt die zuständige Behörde für jeden zugelassenen Betriebsstandort eine unikale alphanumerische Kennung im Standardformat.
    Erachtet die zuständige Behörde die unter Buchstaben a und b bzw. a und c vorgelegten Informationen nicht als hinreichend, werden der Stelle, die die Zulassung als bekannter Versender beantragt hat, zeitnah die Gründe dafür mitgeteilt.
  5. Ein bekannter Versender gilt erst als zugelassen, wenn die ihn betreffenden Angaben in der "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette" aufgeführt sind.

6.4.1.3. Ein bekannter Versender benennt für jeden Betriebsstandort mindestens eine Person, die für die Durchführung der Sicherheitskontrollen und die Überwachung ihrer Einhaltung verantwortlich ist. Diese Person muss eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1 erfolgreich absolviert haben.

6.4.1.4 Die Validierung bekannter Versender wird in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren wiederholt. Hierbei wird auch eine Überprüfung am Betriebsstandort durchgeführt, um festzustellen, ob der bekannte Versender die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt.

Eine Inspektion auf dem Betriebsgelände des bekannten Versenders durch die zuständige Behörde gemäß dem nationalen Qualitätskontrollprogramm kann als Überprüfung des Betriebsstandortes angesehen werden, wenn sie alle Anforderungen der Prüfliste gemäß Anlage 6-C abdeckt.

Eine Prüfung des Betriebsstandorts des bekannten Versenders durch die zuständigen Zollbehörden gemäß Artikel 14n der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ist als Überprüfung des Betriebsstandortes anzusehen.

6.4.1.5. Hat die zuständige Behörde Zweifel, ob der bekannte Versender die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen noch erfüllt, entzieht sie dem Betreffenden den Status als bekannter Versender für den/die jeweiligen Betriebsstandort/e.

Verfügt die Stelle nicht mehr über ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder wird das AEO-Zertifikat ausgesetzt wegen Nichteinhaltung von Artikel 14k der genannten Verordnung, trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um sich davon zu überzeugen, dass der bekannte Versender die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erfüllt.

Die Stelle hat der zuständigen Behörde jede Änderung in Bezug auf ihr AEO-Zertifikat nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitzuteilen.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass diese Änderung des Status des Versenders unmittelbar nach dem Entzug, auf jeden Fall binnen 24 Stunden, in der "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette" vermerkt wird.

6.4.1.6. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 strengere Maßnahmen anzuwenden, ist ein gemäß Nummer 6.4 dieses Anhangs zugelassener bekannter Versender in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen.

6.4.1.7. Die zuständige Behörde übermittelt der Zollbehörde alle Informationen im Zusammenhang mit dem Status eines bekannten Versenders, die bezüglich des Besitzes eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 von Belang sein könnten. Dazu gehören auch Information im Zusammenhang mit Neuzulassungen von bekannten Versendern, die Aberkennung des Status eines bekannten Versenders, Verlängerung und Inspektionen, Überprüfungszeitpläne und Ergebnisse der Bewertungen.

Es sind Modalitäten für den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den nationalen Zollbehörden festzulegen.

6.4.2. Sicherheitskontrollen, die von bekannten Versendern durchzuführen sind

6.4.2.1. Der bekannte Versender gewährleistet Folgendes:

  1. das Niveau der Sicherheit an dem Betriebsstandort oder auf dem Betriebsgelände ist ausreichend, um identifizierbare Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Eingriff zu schützen, und
  2. alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, werden gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und geschult, und alle Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, sind gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und in Bezug auf das Sicherheitsbewusstsein geschult, und
  3. identifizierbare Luftfracht/Luftpost wird bei Produktion, Verpackung, Lagerung, Versand und/oder Transport vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt.

Wurden aus irgendwelchen Gründen diese Sicherheitskontrollen bei einer Sendung nicht durchgeführt, oder hat die Sendung ihren Ursprung nicht bei dem bekannten Versender, weist der bekannte Versender den reglementierten Beauftragten unmissverständlich auf diesen Umstand hin, damit Nummer 6.3.2.3 Anwendung finden kann.

6.4.2.2. Der bekannte Versender akzeptiert, dass Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen nicht unterzogen wurden, gemäß Nummer 6.2.1 kontrolliert werden.

6.5. Geschäftliche Versender

6.5.1. Der reglementierte Beauftragte verwaltet die folgenden Angaben über geschäftliche Versender, die er vor dem 1. Juni 2017 benannt hat, in einer Datenbank:

6.5.2. Werden auf dem Kundenkonto des geschäftlichen Versenders über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Bewegungen im Zusammenhang mit Luftfracht oder Luftpost verzeichnet, so erlischt der Status als geschäftlicher Versender.

6.5.3. Hat die zuständige Behörde oder der reglementierte Beauftragte Zweifel daran, ob der geschäftliche Versender die Sicherheitsanweisungen gemäß Anlage 6-D noch beachtet, entzieht ihm der reglementierte Beauftragte unverzüglich den Status als geschäftlicher Versender. Der Status jedes von einem reglementierten Beauftragten benannten geschäftlichen Versenders läuft am 30. Juni 2021 ab.

6.5.4. Wurden aus irgendwelchen Gründen die Sicherheitskontrollen gemäß den "Luftsicherheitsanweisungen für geschäftliche Versender" bei einer Sendung nicht durchgeführt, oder hat die Sendung ihren Ursprung nicht bei dem geschäftlichen Versender, weist der geschäftliche Versender den reglementierten Beauftragten unmissverständlich auf diesen Umstand hin, damit Nummer 6.3.2.3 Anwendung finden kann.

6.5.5. - gestrichen -

6.5.6. - gestrichen -

6.6. Schutz der Fracht und der Postsendungen

6.6.1. Schutz der Fracht und der Postsendungen bei der Beförderung

6.6.1.1. Um sicherzustellen, dass Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, bei der Beförderung vor unbefugtem Eingriff geschützt sind,

  1. werden die Sendungen vom reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender so verpackt oder versiegelt, dass etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind; ist dies nicht möglich, sind alternative Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Sendung zu ergreifen, und
  2. ist der Frachtraum des Fahrzeugs, in dem die Sendungen befördert werden sollen, zu verschließen oder zu versiegeln, Fahrzeuge mit Planenabdeckung sind durch TIR-Seile zu sichern, damit etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind, die Ladeflächen von Pritschenfahrzeugen sind zu überwachen, und
  3. ist die Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E von dem Transporteur, der die Beförderungsvereinbarung mit dem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender geschlossen hat, abzugeben, wenn der Transporteur nicht selbst als reglementierter Beauftragter zugelassen ist.
    Die unterzeichnete Erklärung ist von dem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender aufzubewahren, in dessen Namen die Beförderung durchgeführt wird. Eine Kopie der unterzeichneten Erklärung erhält auf Anfrage auch der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen, der bzw. das die Sendung erhält, oder die jeweilige zuständige Behörde.

Als Alternative zu Buchstabe c kann der Transporteur dem reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender, für den er die Beförderung durchführt, den Nachweis erbringen, dass er von einer zuständigen Behörde zertifiziert oder zugelassen wurde.

Dieser Nachweis umfasst auch die Anforderungen gemäß Anlage 6-E, Kopien werden vom betreffenden reglementierten Beauftragten, bekannten Versender oder geschäftlichen Versender aufbewahrt. Eine Kopie erhält auf Anfrage auch der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen, der bzw. das die Sendung erhält, oder eine andere zuständige Behörde.

6.6.1.2. Nummer 6.6.1.1 Buchstaben b und c gelten nicht für Beförderungen auf der Luftseite.

6.6.2. Schutz der Fracht und der Postsendungen bei Abfertigung, Lagerung und Verladung in ein Luftfahrzeug

6.6.2.1. Fracht und Postsendungen, die sich in einem sensiblen Teil befinden, gelten als vor unbefugtem Eingriff geschützt.

6.6.2.2 Fracht- und Postsendungen, die sich in einem anderen als einem sensiblen Teil eines Sicherheitsbereichs befinden, sind bis zu ihrer Übergabe an einen anderen reglementierten Beauftragten oder ein Luftfahrtunternehmen vor unbefugten Eingriffen zu schützen. Die Sendungen sind in Bereichen des Betriebsgeländes des reglementierten Beauftragten mit kontrolliertem Zugang unterzubringen, oder gelten, wenn sie sich außerhalb solcher Bereiche befinden, als vor unbefugtem Eingriff geschützt, sofern

  1. sie physisch derart geschützt sind, dass keinerlei Gegenstände darin eingebracht werden können, oder
  2. sie nicht unbeaufsichtigt gelassen werden und der Zugang auf Personen beschränkt wird, die mit dem Schutz und der Verladung von Fracht und Postsendungen in Luftfahrzeuge betraut sind.

6.7. Fracht und Post mit hohem Risiko

Bestimmungen bezüglich Fracht und Post mit hohem Risiko sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

6.8. Sicherheitsverfahren für aus Drittstaaten in die Union beförderte Fracht und Post

6.8.1. Benennung von Luftfahrtunternehmen

6.8.1.1. Jedes Luftfahrtunternehmen, das Fracht oder Post von einem Flughafen in einem nicht in den Anlagen 6-Fi oder 6-Fii aufgeführten Drittstaat zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fallenden Flughafen befördert, wird als ACC3 benannt (Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaatsflughafen in die Union befördert)

  1. von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Luftfahrtunternehmens ausgestellt hat;
  2. von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission 4 aufgeführt ist, für Luftfahrtunternehmen, die nicht über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen, das von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde;
  3. von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrtunternehmen seine Hauptbetriebsbasis innerhalb der Union hat, oder von einer anderen zuständigen Behörde der Union, mit der eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, wenn die Luftfahrtunternehmen nicht über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines Mitgliedstaats verfügen und nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 aufgeführt sind.

6.8.1.2 Die Benennung eines Luftfahrtunternehmens als ACC3 bezüglich seines Luftfracht- und Luftpostbetriebs ab einem Flughafen, für den eine ACC3-Benennung erforderlich ist (nachstehend die "relevante Luftfrachtabfertigung"), erfolgt auf der Grundlage

  1. der Benennung einer Person, die im Namen des Luftfahrtunternehmens für die Umsetzung der Luftfracht-/ Luftpost-Sicherheitsbestimmungen bezüglich der relevanten Luftfrachtabfertigung gesamtverantwortlich ist; und
  2. eines EU-Validierungsberichts zur Luftsicherheit mit einer Bestätigung der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen.

6.8.1.3 Die zuständige Behörde weist dem benannten ACC3 eine dem Standardformat entsprechende eindeutige alphanumerische Kennung zu, die das Luftfahrtunternehmen und den Drittlandsflughafen angibt, für den das Luftfahrtunternehmen zur Beförderung von Luftfracht/Luftpost in die Union benannt wurde.

6.8.1.4 Die Benennung ist für längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Eingabe der ACC3-Angaben in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette durch die zuständige Behörde gültig.

6.8.1.5. Wurde ein ACC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, wird es in allen Mitgliedstaaten für alle Beförderungen von dem betreffenden Drittstaatsflughafen in die Union anerkannt.

(gültig ab... s. Art. 3 der VO (EU) 2019/413
6.8.1.6 Nachdem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seine Absicht bekannt gab, nach Artikel 50 EUV aus der Europäischen Union auszutreten, unterliegen die von diesem Mitgliedstaat erteilten ACC3-Benennungen folgenden Bestimmungen:

  1. Die Zuständigkeit für die aktuellen Benennungen wird auf die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übertragen, der im Anhang der im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union geänderten Verordnung (EG) Nr. 748/2009 aufgeführt ist.
  2. Die Zuständigkeit für die ACC3-Benennung von Luftfahrtunternehmen, die nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 in ihrer geänderten Fassung aufgeführt sind, wird auf die in Nummer 6.8.1.1 Buchstabe c genannte zuständige Behörde übertragen.
  3. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach den Buchstaben a und b kann im Einvernehmen mit ihrem Pendant eines anderen Mitgliedstaats festlegen, dass Letzterer die Zuständigkeit für die Benennung eines bestimmten ACC3-Luftfahrtunternehmens übernimmt. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Kommission hierüber unverzüglich.
  4. Die Kommission wird der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs mitteilen, welche Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die ACC3-Benennungen übernehmen.
  5. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Benennung übernimmt, ein Exemplar der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, auf deren Grundlage sie das Luftfahrtunternehmen benannt hatte, das entsprechend Buchstabe a als ACC3 aufgeführt ist. Diese Unterlagen müssen mindestens den vollständigen Validierungsbericht, das Sicherheitsprogramm und gegebenenfalls den mit dem betreffenden Luftfahrtunternehmen vereinbarten Fahrplan enthalten.
  6. Sofern die in Buchstabe e genannten Pflichten erfüllt sind, erfolgt die Übertragung der Zuständigkeit für ACC3-Benennungen am Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.
  7. Die Benennung von ACC3-Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich das Vereinigte Königreich anfliegen, wird eingestellt.
  8. Die übertragenen ACC3-Benennungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, wobei dem Mitgliedstaat, der die Benennung übernommen hat, die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten und Pflichten obliegen.
  9. Die Kommission wird verwaltungstechnisch die Übertragung erleichtern, auch im Hinblick auf die Eintragung der ACC3-Angaben in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette.)

6.8.2. EU-Validierung der Luftsicherheit für ACC3

6.8.2.1. Die EU-Validierung der Luftsicherheit bezüglich der relevanten Luftfrachtabfertigung eines Luftfahrtunternehmens umfasst

  1. eine Prüfung des Sicherheitsprogramms des Luftfahrtunternehmens zur Gewährleistung seiner Relevanz und Vollständigkeit in Bezug auf alle in Anlage 6-G aufgeführten Punkte und
  2. die Überprüfung der Durchführung von Luftsicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die relevante Luftfrachtabfertigung anhand der Prüfliste gemäß Anlage 6-C3.

6.8.2.2 Im Rahmen der EU-Validierung der Luftsicherheit wird die Umsetzung vor Ort in folgendem Ausmaß überprüft:

  1. Auf dem Flughafen, an dem das Luftfahrtunternehmen eine relevante Luftfrachtabfertigung durchführt, bevor eine ACC3-Benennung für diesen Flughafen erteilt werden kann.
    Falls die EU-Validierung der Luftsicherheit daraufhin ergibt, dass eines oder mehrere der Ziele in der Prüfliste gemäß Anlage 6-C3 nicht erreicht wurden, benennt die zuständige Behörde das Luftfahrtunternehmen nur dann als ACC3 für die relevante Luftfrachtabfertigung, wenn Nachweise für die Umsetzung von Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens zur Behebung festgestellter Mängel vorgelegt werden.
  2. Auf einer repräsentativen Anzahl von Flughäfen mit relevanter Luftfrachtabfertigung eines Luftfahrtunternehmens, bevor die ACC3-Benennung für alle Flughäfen mit relevanter Luftfrachtabfertigung dieses Luftfahrtunternehmens erteilt wird. Hierfür gelten folgende Bedingungen:
    1. Es liegt der Antrag eines Luftfahrtunternehmens vor, das mehrere relevante Luftfrachtabfertigungen durchführt; und
    2. die zuständige Behörde hat sich vergewissert, dass das Luftfahrtunternehmen ein internes Qualitätssicherungsprogramm für die Luftsicherheit anwendet, das der EU-Validierung der Luftsicherheit gleichwertig ist; und
    3. die repräsentative Anzahl umfasst drei Flughäfen, mindestens jedoch 5 % der Flughäfen, sowie alle Flughäfen in Staaten mit hohem Risiko; und
    4. die zuständige Behörde hat einem Plan zugestimmt, der EU-Validierungen der Luftsicherheit für jedes Jahr der Benennung auf zusätzlichen Flughäfen, für die eine ACC3-Benennung erteilt wird, oder bis zur Validierung aller Flughäfen gewährleistet. Diese Validierungen haben jährlich mindestens den gleichen Umfang wie gemäß Buchstabe c. In dem Plan werden die Gründe für die Wahl zusätzlicher Flughäfen angegeben; und
    5. alle ACC3-Benennungen enden an demselben Tag; und
    6. falls bei einer der gemäß Plan vereinbarten EU-Validierungen der Luftsicherheit festgestellt wird, dass eines oder mehrere der Ziele in der Prüfliste gemäß in Anlage 6-C3 nicht erreicht wurden, verlangt die benennende zuständige Behörde einen Nachweis für die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel an diesem Flughafen und je nach der Schwere der Mängel
      • eine EU-Validierung der Luftsicherheit gemäß Nummer 6.8.2.2.1 auf allen Flughäfen, für die eine ACC3-Benennung erforderlich ist, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, oder
      • eine doppelt so hohe Zahl der gemäß Buchstabe d bestimmten EU-Validierungen der Luftsicherheit in jedem der verbleibenden Jahre, für die die ACC3-Benennungen gelten.

6.8.2.3. Die zuständige Behörde kann den EU-Validierungsbericht zur Luftsicherheit der Stelle eines Drittlands oder eines anderen ACC3 für die Benennung als ACC3 akzeptieren, wenn diese Stelle oder das ACC3 die gesamte Behandlung der Fracht, einschließlich des Verladens in den Frachtraum des Luftfahrzeugs, im Namen des ACC3 durchführt, und wenn der EU-Validierungsbericht zur Luftsicherheit sich auf alle diese Tätigkeiten erstreckt.

6.8.2.4 Über die EU-Validierung der Luftsicherheit wird ein Validierungsbericht erstellt, der mindestens die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 6-H1, die Prüfliste gemäß Anlage 6-C3 und eine Erklärung des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit gemäß Anlage 11-A umfasst. Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit legt den Validierungsbericht der zuständigen Behörde vor und übermittelt dem validierten Luftfahrtunternehmen eine Kopie.

6.8.2.5. - gestrichen -

6.8.3. Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post, die aus einem Drittstaat ankommen

6.8.3.1. Das ACC3 gewährleistet die Kontrolle aller Fracht- und Postsendungen, die zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem Flughafen der Union ankommen, es sei denn,

  1. die Sendungen wurden von einem reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit (RA3) den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder
  2. die Sendungen wurden von einem bekannten Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit (KC3) den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt, oder
  3. die Sendungen wurden von einem geschäftlichen Versender (AC3) unter der Verantwortung des ACC3 oder eines reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit (RA3) den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen und anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt und sie werden nicht an Bord eines Passagierflugzeugs befördert, oder
  4. die Sendungen sind gemäß Nummer 6.1.1 Buchstabe d von der Kontrolle ausgenommen und wurden von dem Zeitpunkt, an dem sie zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost wurden, bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt.

    Buchstabe c gilt bis zum 30. Juni 2021.

6.8.3.2 In die Union beförderte Luftfracht und Luftpost wird mit einem der Mittel oder Methoden gemäß Nummer 6.2.1 kontrolliert, die einem Standard entsprechen, durch den hinreichend sichergestellt ist, dass die Luftfracht/Luftpost keine verbotenen Gegenstände enthält.

6.8.3.3 Das ACC3 hat sicherzustellen, dass

  1. in Bezug auf Transfer und Transit von Fracht oder Post die Kontrolle gemäß Nummer 6.8.3.2 oder Sicherheitskontrollen am Ausgangsort oder an anderer Stelle in der Lieferkette von ihm selbst oder einer Stelle mit EU-Validierung der Luftsicherheit vorgenommen wurden und die Sendungen anschließend bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden, und
  2. in Bezug auf Fracht und Post mit hohem Risiko eine Kontrolle gemäß Nummer 6.7 durch das Unternehmen selbst oder durch eine Stelle mit EU-Validierung der Luftsicherheit am Ausgangsort oder an anderer Stelle in der Lieferkette vorgenommen wurde, dass diese Sendungen mit "SHR" gekennzeichnet und im Anschluss an die Sicherheitskontrollen bis zum Verladen vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden.

6.8.3.4. Bei der Übergabe von Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, an ein anderes ACC3 oder einen anderen RA3 gibt das ACC3, der RA3 oder der KC3 in den Begleitdokumenten die von der benennenden zuständigen Behörde erhaltene eindeutige alphanumerische Kennung an.

6.8.3.5 Bei der Annahme von Sendungen prüft das ACC3 oder der RA3 wie folgt, ob das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, von dem/der er/sie die Sendungen erhält, ein anderes ACC3 oder ein anderer RA3 oder ein KC3 ist, durch

  1. Überprüfung, ob die eindeutige alphanumerische Kennung der Stelle, die die Sendungen übergibt, in den Begleitdokumenten angegeben ist; und
  2. Bestätigung, dass das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, das bzw. die die Sendung übergibt, in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette für den betreffenden Flughafen oder Betriebsstandort als aktiv aufgeführt ist.

Ist in der Begleitdokumentation keine eindeutige alphanumerische Kennung angegeben oder ist das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, welche die Sendungen übergibt, nicht als aktiv in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgeführt, ist zu unterstellen, dass zuvor keine Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, und sind die Sendungen vor dem Verladen in das Luftfahrzeug durch das ACC3 oder einen anderen RA3 mit EU-Validierung der Luftsicherheit zu kontrollieren.

6.8.3.6 Nach Durchführung der Sicherheitskontrollen gemäß den Nummern 6.8.3.1 bis 6.8.3.5 sorgen das ACC3 oder der in seinem Namen handelnde reglementierte Beauftragte mit EU-Validierung der Luftsicherheit (RA3) dafür, dass die Begleitdokumentation entweder in Form eines Luftfrachtbriefs, gleichwertiger postalischer Unterlagen oder in einer gesonderten Erklärung und entweder in elektronischer Form oder schriftlich mindestens folgende Angaben enthält:

  1. die eindeutige alphanumerische Kennung des ACC3 und
  2. den von einem reglementierten Beauftragten (RA3) mit EU-Validierung der Luftsicherheit festgelegten Sicherheitsstatus der Sendung gemäß Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d und
  3. die eindeutige Kennung der Sendung, z.B. Nummer des Luftfrachtbriefs (HAWB oder MAWB), falls zutreffend, und
  4. den Inhalt der Sendung oder die Kennung der konsolidierten Sendung, falls zutreffend, und
  5. die Gründe für die Festlegung des Sicherheitsstatus, einschließlich der angewandten Kontrollmittel oder -methoden oder die Gründe für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle, in Anwendung der Standards gemäß der Regelung für die Erklärung zur Sicherheit der Sendung.

Bei konsolidierten Sendungen bewahrt das ACC3 oder der reglementierte Beauftragte mit EU-Validierung der Luftsicherheit (RA3), der die Sendung zusammengestellt hat, die oben geforderten Angaben für jede Einzelsendung bis zur voraussichtlichen Ankunft der Sendungen am ersten Flughafen in der Europäischen Union, mindestens jedoch 24 Stunden lang auf.

6.8.3.7 In Ermangelung eines reglementierten Beauftragten in einem Drittland gemäß Nummer 6.8.3.6 Buchstabe b kann das ACC3 oder ein Luftfahrtunternehmen, das von einem in den Anlagen 6-Fi oder 6-F-ii aufgeführten Drittland ankommt, die Sicherheitstatuserklärung abgeben.

6.8.3.8. Sendungen im Transfer und Transit, die aus einem in Anlage 6-I aufgeführten Drittland ankommen und deren Begleitdokumente nicht den Anforderungen von Nummer 6.8.3.6 entsprechen, werden vor dem nachfolgenden Flug gemäß Kapitel 6.7 behandelt.

6.8.3.9. Sendungen im Transfer und Transit, die aus einem nicht in Anlage 6-I aufgeführten Drittland ankommen und deren Begleitdokumente nicht den Anforderungen von Nummer 6.8.3.6 entsprechen, werden vor dem nachfolgenden Flug gemäß Kapitel 6.2 behandelt. Begleitdokumente von Sendungen, die aus einem in Anlage 6-F aufgeführten Drittland ankommen, müssen mindestens der ICAO-Regelung für die Erklärung zur Sicherheit der Sendung entsprechen.

6.8.4. Benennung reglementierter Beauftragter und bekannter Versender

6.8.4.1. Stellen in Drittländern, die Teil der Lieferkette eines Luftfahrtunternehmens mit dem Status ACC3 sind oder werden wollen, können als "reglementierter Beauftragter in einem Drittland" (RA3) oder als "bekannter Versender in einem Drittland" (KC3) benannt werden.

6.8.4.2. Die Stelle beantragt die Benennung

  1. bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der für die ACC3-Benennung eines Luftfahrtunternehmens an dem Drittlandsflughafen zuständig ist, an dem die beantragende Stelle für die EU bestimmte Fracht abfertigt, oder
  2. wenn es in dem Land kein Luftfahrtunternehmen mit ACC3-Benennung gibt, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der für die Zulassung des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit zuständig ist, der die Validierung vornimmt oder vorgenommen hat.

Die zuständige Behörde, bei welcher der Antrag eingeht, leitet das Benennungsverfahren ein oder vereinbart mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats seine Delegierung unter Berücksichtigung der politischen Zusammenarbeit und/oder der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrt.

6.8.4.3 Vor der Benennung ist zu bestätigen, ob die Stelle in Übereinstimmung mit Nummer 6.8.4.1 berechtigt ist, den Status eines RA3 oder KC3 zu erhalten.

6.8.4.4. Die Benennung einer Stelle als RA3 oder KC3 bezüglich ihres Luftfracht- und Luftpostbetriebs ("relevanter Frachtbetrieb") erfolgt auf der Grundlage

  1. der Benennung einer Person, die im Namen der Stelle für die Umsetzung der Luftfracht-/Luftpost-Sicherheitsbestimmungen bezüglich des relevanten Frachtbetriebs gesamtverantwortlich ist, und
  2. eines EU-Validierungsberichts zur Luftsicherheit mit einer Bestätigung der Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen.

6.8.4.5. Die zuständige Behörde weist dem benannten RA3 oder KC3 eine dem Standardformat entsprechende eindeutige alphanumerische Kennung zu, welche die Stelle und das Drittland angibt, für das sie zur Umsetzung der Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf für die Union bestimmte Fracht oder Post benannt wurde.

6.8.4.6 Die Benennung ist ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Angaben zu der Stelle in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingegeben hat, für eine Höchstdauer von drei Jahren gültig.

6.8.4.7. Wurde eine Stelle als RA3 oder KC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, wird sie in allen Mitgliedstaaten für Beförderungen von Fracht oder Post von dem betreffenden Drittlandsflughafen in die Union durch ein ACC3 anerkannt.

6.8.4.8 Benennungen als RA3 und KC3, die vor dem 1. Juni 2017 ausgesprochen wurden, erlöschen fünf Jahre nach der Benennung oder spätestens am 31. März 2020.

6.8.4.9. Zwecks Erstellung einer konsolidierten Liste der von EU-Validierungsprüfern für die Luftsicherheit benannten Stellen übermitteln die EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit auf Aufforderung ihrer zuständigen Zulassungsbehörde die Angaben in Teil 1 der Prüfliste in Anlage 6-C2 bzw. 6-C4 für jede Stelle, die sie benannt haben.

(gültig ab... s. Art. 3 der VO (EU) 2019/413
6.8.4.10 Nachdem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seine Absicht bekannt gab, nach Artikel 50 EUV aus der Europäischen Union auszutreten, unterliegen die von diesem Mitgliedstaat erteilten RA3- und KC3-Benennungen folgenden Bestimmungen:

  1. Die Zuständigkeit für die RA3- bzw. KC3-Benennung einer Rechtsperson, bei der es sich um ein Zweigunternehmen oder eine Tochtergesellschaft eines Luftfahrtunternehmens oder um das Luftfahrtunternehmen selbst handelt, wird einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach Nummer 6.8.1.1 dieser Verordnung übertragen.
  2. Die Zuständigkeit für eine RA3- bzw. KC3-Benennung einer Rechtsperson, die in keinem direkten Verhältnis zu einem Luftfahrtunternehmen steht, wird einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach Nummer 6.8.1.1 dieser Verordnung übertragen, die für das nationale oder größte Luftfahrtunternehmen des Drittlands zuständig ist, in dem der RA3 bzw. KC3 tätig ist.
  3. Die Zuständigkeit für eine RA3- bzw. KC3-Benennung einer nicht unter die Buchstaben a oder b fallenden Rechtsperson wird einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach Nummer 6.8.1.1 dieser Verordnung übertragen, die für eines der Luftfahrtunternehmen der Union zuständig ist, das von dem Flughafen Flüge durchführt, an dem der RA3- bzw. KC3 tätig ist, oder von dem Flughafen, der dem Standort dieser Rechtsperson am nächsten ist.
  4. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach den Buchstaben a bis c kann im Einvernehmen mit ihrem Pendant eines anderen Mitgliedstaats festlegen, dass Letzterer die Zuständigkeit für die Benennung einer bestimmten Rechtsperson oder eines bestimmten Luftfahrtunternehmens als RA3 bzw. KC3 übernimmt. Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Kommission hierüber unverzüglich.
  5. Die Kommission wird der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs mitteilen, welche Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die RA3- bzw. KC3-Benennungen übernehmen.
  6. Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs stellt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Benennung übernimmt, ein Exemplar der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die als Grundlage für die Benennung der Rechtsperson oder des Luftfahrtunternehmens als RA3 bzw. KC3 dienten. Diese Unterlagen müssen mindestens den vollständigen Validierungsbericht und das Sicherheitsprogramm der betreffenden Rechtsperson oder des betreffenden Luftfahrtunternehmens enthalten.
  7. Sofern die in Buchstabe f genannten Pflichten erfüllt sind, erfolgt die Übertragung der Zuständigkeit für RA3- bzw. KC3-Benennungen am Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union.
  8. Die übertragenen RA3- bzw. KC3-Benennungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, wobei dem Mitgliedstaat, der die Benennung übernommen hat, die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten und Pflichten obliegen.
  9. Die Kommission wird verwaltungstechnisch die Übertragung erleichtern, auch im Hinblick auf die Eintragung der RA3- bzw. KC3-Angaben in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette.)

6.8.5. Validierung reglementierter Beauftragter und bekannter Versender

6.8.5.1.Um als reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit benannt zu werden, müssen Stellen in Drittländern anhand einer der beiden folgenden Optionen validiert werden:

  1. Das Sicherheitsprogramm des ACC3 muss Einzelheiten der Sicherheitskontrollen angeben, die in seinem Namen von Drittlandsstellen durchgeführt werden, von denen es Fracht oder Post direkt zur Beförderung in die Union annimmt. Mit der EU-Validierung der Luftsicherheit des ACC3 sind die von diesen Stellen durchgeführten Sicherheitskontrollen zu validieren; oder
  2. die Drittlandsstellen unterziehen die relevanten Luftfrachtabfertigungstätigkeiten in Abständen von höchstens drei Jahren einer EU-Validierung der Luftsicherheit. Die EU-Validierung der Luftsicherheit umfasst Folgendes:
    1. eine Prüfung des Sicherheitsprogramms der Stelle zur Gewährleistung seiner Relevanz und Vollständigkeit in Bezug auf die durchgeführten Abfertigungen und
    2. die Überprüfung vor Ort der Durchführung von Luftsicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die relevanten Luftfrachtabfertigungen.
    3. Der Validierungsbericht umfasst für reglementierte Beauftragte in Drittländern die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 6-H2 und die Prüfliste gemäß Anlage 6-C2 und für bekannte Versender in Drittländern die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 6-H3 und die Prüfliste gemäß Anlage 6-C4. Der Validierungsbericht muss ferner eine Erklärung des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit gemäß Anlage 11-A enthalten.

6.8.5.2 Sobald die EU-Validierung der Luftsicherheit gemäß Nummer 6.8.5.1 Buchstabe b abgeschlossen ist, legt der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit der zuständigen Behörde den Validierungsbericht vor und übermittelt der validierten Stelle eine Kopie.

6.8.5.3 Eine Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder von der Kommission durchgeführt wird, kann als EU-Validierung der Luftsicherheit gelten, wenn sie alle in der Prüfliste in Anlage 6-C2 bzw. 6-C4 angegebenen Bereiche abdeckt.

6.8.5.4. Das ACC3 hat eine Datenbank zu unterhalten, in der mindestens die folgenden Angaben für jeden reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender enthalten sind, der gemäß Nummer 6.8.5.1 der EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde und von dem es direkt Fracht oder Post zur Beförderung in die Union annimmt:

  1. Angaben zum Unternehmen, einschließlich einer Geschäftsadresse, und
  2. Art der Geschäftstätigkeit, ausgenommen sensible Geschäftsinformationen, und
  3. Kontaktangaben, auch in Bezug auf die für die Sicherheit verantwortliche(n) Person(en), und
  4. Nummer der Eintragung in das gesetzlich vorgesehene Register, falls zutreffend, und
  5. ggf. Validierungsbericht, und
  6. die eindeutige alphanumerische Kennung in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette.

Die Datenbank enthält die oben genannten Angaben gegebenenfalls für jeden geschäftlichen Versender unter seiner Verantwortung gemäß Nummer 6.8.3.1 Buchstabe c, von dem das ACC3 Fracht oder Post zur Beförderung in die Union direkt annimmt.

Die Datenbank muss für die Inspektion des ACC3 verfügbar sein.

Andere Stellen mit EU-Validierung der Luftsicherheit können eine solche Datenbank unterhalten.

6.8.5.5. Eine Luftfracht oder Luftpost abfertigende Stelle, die ein Netz verschiedener Standorte in Drittländern betreibt, kann eine einzige, für alle Standorte des Netzes gültige Benennung als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit erhalten, sofern

  1. die relevanten Luftsicherheitstätigkeiten des Netzes, einschließlich der Beförderungen zwischen Standorten, von einem einzigen Sicherheitsprogramm oder von standardisierten Sicherheitsprogrammen abgedeckt werden und
  2. die Umsetzung der Sicherheitsprogramme Gegenstand eines einzigen internen Sicherheitsqualitätssicherungsprogramms sind, das der EU-Validierung der Luftsicherheit gleichwertig ist, und
  3. vor der Benennung des Netzes als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit die folgenden Standorte der Stelle einer EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurden:
    1. die Standorte, von denen Fracht oder Post unmittelbar an ein ACC3 übergeben wird, und
    2. zwei Standorte, mindestens jedoch 20 % aller Standorte des Netzes, aus denen Fracht oder Post zu den unter Ziffer i genannten Standorten befördert wird, und
    3. alle Standorte in Drittländern, die in Anlage 6-I des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission aufgeführt sind.
    4. Um die Benennung als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit für alle nicht validierten Standorte des Netzes bis spätestens 30. Juni 2018 zu behalten, sind in jedem Jahr nach dem Jahr der Benennung mindestens zwei weitere Standorte, mindestens jedoch 20 % aller Standorte, von denen Fracht oder Post an die unter Ziffer i genannten Standorte befördert wird, einer EU-Validierung der Luftsicherheit zu unterziehen, bis alle Standorte validiert wurden.
    5. Ein EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit hat den Fahrplan mit der Reihenfolge der jährlich nach dem Zufallsprinzip ausgewählten zu validierenden Standorte festzulegen. Der Fahrplan ist unabhängig von der Stelle, die das Netz betreibt, festzulegen und darf von dieser nicht geändert werden. Der Fahrplan ist integraler Bestandteil des Validierungsberichts, auf dessen Grundlage das Netz als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung in einem Drittland benannt wird.
    6. Ein Standort des Netzes gilt nach der EU-Validierung der Luftsicherheit als reglementierter Beauftragter in einem Drittland gemäß Nummer 6.8.4.2.

6.8.5.6. Ergibt die EU-Validierung der Luftsicherheit eines unter Nummer 6.8.5.5 Buchstabe c Ziffer ii genannten Standorts des Netzes, dass der Standort die Ziele der Prüfliste in Anlage 6-C2 nicht einhält, ist Fracht und Post von diesem Standort an einem als reglementierter Beauftragter in einem Drittland gemäß Nummer 6.8.4.2 benannten Standort zu kontrollieren, bis eine EU-Validierung der Luftsicherheit die Einhaltung der Ziele der Prüfliste bestätigt.

6.8.5.7 Die Nummern 6.8.5.5 und 6.8.5.6 treten am 30. Juni 2018 außer Kraft.

6.8.6 Nichteinhaltung der Vorschriften und Entzug der ACC3-, RA3- und KC3-Benennung

6.8.6.1. Nichteinhaltung

  1. Stellt die Kommission oder eine zuständige Behörde beim Betrieb eines ACC3, eines RA3 oder eines KC3 einen ernsthaften Mangel fest, der schwerwiegende Auswirkungen auf das Gesamtniveau der Luftsicherheit in der Union haben könnte,
    1. unterrichtet sie das betreffende Luftfahrtunternehmen oder die betreffende Stelle umgehend und fordert es bzw. sie auf, sich zu äußern und geeignete Maßnahmen zur Behebung des ernsthaften Mangels zu ergreifen, und
    2. unterrichtet sie unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
  2. Hat das ACC3, der RA3 oder der KC3 den ernsthaften Mangel nicht innerhalb einer bestimmten Frist behoben oder reagiert das ACC3, der RA3 oder der KC3 nicht auf die Aufforderung gemäß Nummer 6.8.6.1 Buchstabe a wird die Behörde oder die Kommission
    1. den Status des Betreibers oder der Stelle als ACC3, RA3 oder KC3 in der Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette deaktivieren oder
    2. die zuständige Behörde, die für die Benennung verantwortlich ist, auffordern, den Status des Betreibers oder der Stelle als ACC3, RA3 oder KC3 in der Datenbank der Union zur Sicherheit der Lieferkette zu deaktivieren.

    In dem in Absatz 1 genannten Fall unterrichtet die Behörde oder die Kommission unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

  3. Luftfahrtunternehmen oder Stellen, deren Status als ACC3 bzw. als RA3 oder KC3 gemäß Nummer 6.8.6.1.2 deaktiviert wurde, können diesen erst wiedererlangen oder erst wieder in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen werden, wenn eine erneute EU-Luftsicherheitsbenennung gemäß Nummer 6.8.1 oder 6.8.4 erfolgt ist.
  4. Ist ein Luftfahrtunternehmen oder eine Stelle nicht mehr Inhaber des ACC3-, RA3- oder KC3-Status, treffen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass andere ACC3, RA3 und KC3 unter ihrer Verantwortung, die in derselben Lieferkette tätig sind wie das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, das bzw. die den Status verloren hat, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 weiterhin erfüllen.

6.8.6.2. Entzug

  1. Die zuständige Behörde, die das ACC3, den RA3 oder den KC3 benannt hat, ist für die Löschung der Angaben des Luftfahrtunternehmens bzw. der Stelle aus der "Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette" zuständig
    1. auf Antrag oder in Übereinkunft mit dem Luftfahrtunternehmen oder der Stelle oder
    2. wenn das ACC3, der RA3 oder der KC3 keine relevante Luftfrachtabfertigung mehr durchführt und nicht auf Aufforderungen zur Stellungnahme reagiert oder die Bewertung von Risiken für die Luftfahrt in sonstiger Weise behindert.
  2. Ist ein Luftfahrtunternehmen oder eine Stelle nicht mehr Inhaber des ACC3-, RA3- oder KC3-Status, treffen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass andere ACC3, RA3 und KC3 unter ihrer Verantwortung, die in derselben Lieferkette tätig sind wie das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, der bzw. dem der Status entzogen wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 weiterhin erfüllen.

.

Verpflichtungserklärung - Reglementierter Beauftragter Anlage 6-A

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und ihrer Durchführungsbestimmungen

erkläre ich hiermit:

Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.

Name:

Stellung im Unternehmen:

Datum:

Unterschrift:

.

Leitlinien für bekannte Versender Anlage 6-B

Diese Leitlinien sollen es Ihnen erleichtern, Ihre bestehenden Sicherheitsvorkehrungen anhand der Kriterien für bekannte Versender gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und deren Durchführungsvorschriften zu bewerten. Dies soll es Ihnen ermöglichen, sicherzustellen, dass Sie die Anforderungen erfüllen, bevor Sie eine offizielle Validierungsprüfung vor Ort vereinbaren.

Der Validierungsprüfer muss die Möglichkeit haben, während der Validierungsprüfung die richtigen Personen zu sprechen (z.B. die für die Sicherheit und für die Personaleinstellung zuständigen Mitarbeiter). Die Bewertungen des Validierungsprüfers werden anhand einer EU-Prüfliste aufgezeichnet. Nach der Validierungsprüfung anhand der Prüfliste wird diese mit den darin enthaltenen Informationen als Verschlusssache behandelt.

Die Fragen auf der EU-Prüfliste sind von zweierlei Art: 1) Fragen, bei denen eine negative Antwort automatisch bedeutet, dass Sie nicht als bekannter Versender akzeptiert werden können, und 2) Fragen, die dazu dienen, ein allgemeines Bild Ihrer Sicherheitsvorkehrungen zu gewinnen, so dass der Validierungsprüfer zu einer Gesamteinschätzung kommen kann. Auf die Bereiche, bei denen sich automatisch ein "Nichtbestanden" ergibt, wird im Folgenden durch Fettdruck der genannten Anforderungen hingewiesen. Bei einem "Nichtbestanden" hinsichtlich der fettgedruckten Anforderungen werden Ihnen die Gründe sowie Empfehlungen für Änderungen, die zum Bestehen notwendig sind, mitgeteilt.

Wenn Sie Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission 3 (so genannte AEOF- und AEOS-Zertifikate) sind und die erfolgreiche zollbehördliche Überprüfung der Betriebsstätte, für die Sie den Status eines bekannten Versenders beantragen, zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung als bekannter Versender nicht mehr als drei Jahre zurückliegt, müssen Sie Teil 1 bezüglich der Organisation und Zuständigkeiten sowie die Verpflichtungserklärung der "Validierungsprüfliste für bekannte Versender" gemäß Anlage 6-C ausfüllen und von einem Bevollmächtigten Ihres Unternehmens unterzeichnen lassen.

Einführung

Die Fracht muss ihren Ursprung in Ihrem Unternehmen in der zu inspizierenden Betriebsstätte haben. Dies umfasst die Herstellung in dem Betrieb sowie die Konfektionierung und Verpackung, wenn die Einzelartikel nicht als Luftfracht identifizierbar sind, bis sie zum Erfüllen einer Bestellung ausgewählt werden. (Siehe auch Hinweis.)

Sie müssen feststellen, wo eine Fracht-/Postsendung als Luftfracht/Luftpost identifizierbar wird, und darlegen, dass Sie entsprechende Maßnahmen getroffen haben, um sie vor einem unbefugten Eingriff oder Manipulation zu schützen. Dazu gehören Einzelangaben hinsichtlich Produktion, Verpackung, Lagerung und/oder Versand.

Organisation und Zuständigkeiten

Sie müssen Einzelheiten zu Ihrem Unternehmen (Name, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer / Handelskammernummer / Handelsregisternummer, falls zutreffend, Nummer des AEO-Zertifikats und Datum der letzten Überprüfung dieser Betriebsstätte durch die Zollbehörden), die Adresse der zu validierenden Betriebsstätte und die Adresse des Hauptsitzes Ihres Unternehmens (falls von der zu validierenden Betriebsstätte abweichend) angeben. Das Datum der vorhergehenden Validierungsprüfung und die letzte eindeutige alphanumerische Kennung (falls zutreffend) sind anzugeben, ebenso Informationen zur Art des Betriebs, die ungefähre Zahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte sowie Name und Funktion der für die Sicherheit der Luftfracht/Luftpost verantwortlichen Person einschließlich Kontaktangaben.

Verfahren zur Personaleinstellung

Sie müssen Einzelheiten zu Ihren Verfahren zur Einstellung von Personal aller Kategorien (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost angeben. Das Einstellungsverfahren muss eine beschäftigungsbezogene Überprüfung oder eine Zuverlässigkeitsprüfung gemäß Nummer 11.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 beinhalten. Bei der Validierungsprüfung der Betriebsstätte vor Ort wird ein Gespräch mit der Person geführt, die für die Personaleinstellung zuständig ist. Sie hat Nachweise (z.B. Formularvordrucke) vorzulegen, mit denen die Verfahren des Unternehmens belegt werden. Dieses Einstellungsverfahren gilt für nach dem 29. April 2010 eingestellte Mitarbeiter.

Verfahren der Sicherheitsschulung des Personals

Sie müssen nachweisen, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) mit Zugang zu Luftfracht/Luftpost in Fragen des Sicherheitsbewusstseins entsprechend geschult wurden. Die Schulung muss gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erfolgen. Individuelle Schulungsnachweise sind zu den Unterlagen zu nehmen. Darüber hinaus müssen Sie nachweisen, dass das gesamte relevante Personal, das Sicherheitskontrollen durchführt, an Schulungen oder Fortbildungen gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 teilgenommen hat.

Physische Sicherheit

Sie müssen darlegen, wie Ihre Betriebsstätte geschützt wird (z.B. durch einen Zaun oder eine Barriere), und dass einschlägige Verfahren für die Zugangskontrolle bestehen. Gegebenenfalls müssen Sie Einzelheiten zu etwaigen Alarmanlagen und/oder Überwachungskamerasystemen angeben. Wesentlich ist, dass der Zugang zu dem Bereich, in dem Luftfracht/Luftpost abgefertigt oder gelagert wird, gesichert wird. Alle Türen, Fenster und sonstigen Zugänge zur Luftfracht/Luftpost müssen gesichert sein oder einer Zugangskontrolle unterliegen.

Produktion (falls zutreffend)

Sie müssen nachweisen, dass der Zugang zum Produktionsbereich gesichert und der Produktionsprozess beaufsichtigt wird. Kann das Produkt im Laufe der Produktion als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden, so müssen Sie nachweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, mit denen die Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Eingriff oder Manipulation in dieser Phase geschützt wird.

Verpackung (falls zutreffend)

Sie müssen nachweisen, dass der Zugang zum Verpackungsbereich gesichert und der Verpackungsprozess beaufsichtigt wird. Kann das Produkt im Laufe des Verpackens als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden, so müssen Sie nachweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, mit denen die Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Zugriff oder Manipulation in dieser Phase geschützt wird.

Sie müssen Einzelheiten zu Ihrem Verpackungsprozess darlegen und nachweisen, dass alle fertigen Güter vor dem Verpacken gesichert werden.

Sie müssen die fertige Außenverpackung beschreiben und belegen, dass sie robust ist. Sie müssen ebenfalls darlegen, wie die fertige Außenverpackung manipulationssicher gemacht wird, z.B. durch Verwendung von nummerierten Siegeln, Sicherheitsbändern, besonderen Stempeln oder von durch Klebeband verschlossene Kartons. Ferner müssen Sie nachweisen, dass Sie diese sicher aufbewahren, wenn sie nicht in Gebrauch sind, und dass ihre Ausgabe gesichert wird.

Lagerung (falls zutreffend)

Sie müssen nachweisen, dass der Zugang zum Lagerbereich gesichert wird. Kann das gelagerte Produkt als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden, so müssen Sie nachweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, mit denen die Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Zugriff oder Manipulation in dieser Phase geschützt wird.

Schließlich müssen Sie nachweisen, dass die fertige und verpackte Luftfracht/Luftpost vor dem Versand gesichert wird.

Versand (falls zutreffend)

Sie müssen nachweisen, dass der Zugang zum Versandbereich gesichert wird. Kann das Produkt im Laufe des Versandvorgangs als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden, so müssen Sie nachweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, mit denen die Luftfracht/Luftpost vor einem unbefugten Zugriff oder Manipulation in dieser Phase geschützt wird.

Transport

Sie müssen im Einzelnen angeben, wie die Fracht/Post zum reglementierten Beauftragten transportiert wird.

Falls Sie eigene Transportmittel einsetzen, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Fahrer eine Schulung des erforderlichen Niveaus erhalten haben. Falls Ihr Unternehmen einen Auftragnehmer einsetzt, müssen Sie gewährleisten, dass a) die Luftfracht/Luftpost von Ihnen versiegelt oder verpackt wird, damit etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind, und b) die Transporteurserklärung gemäß Anlage 6-E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 von dem Transporteur unterschrieben wurde.

Wenn Sie für den Transport der Luftfracht/Luftpost verantwortlich sind, müssen Sie nachweisen, dass die Transportmittel gesichert werden können, entweder durch Verwendung von Siegeln, falls dies praktikabel ist, oder auf anderem Wege. Werden nummerierte Siegel verwendet, müssen Sie nachweisen, dass der Zugang zu den Siegeln gesichert wird und die Nummern aufgezeichnet werden. Werden andere Methoden verwendet, müssen Sie nachweisen, wie die Fracht/Post manipulationssicher gemacht und/oder gesichert wird. Darüber hinaus müssen Sie Maßnahmen nachweisen, mit denen die Identität der Fahrer überprüft wird, die Ihre Luftfracht/Luftpost abholen. Daneben müssen Sie nachweisen, dass Sie sicherstellen, dass die Fracht/Post gesichert ist, wenn sie die Betriebsstätte verlässt. Sie müssen nachweisen, dass die Luftfracht/Luftpost während des Transports vor einem unbefugten Zugriff geschützt ist.

Sie brauchen keine Nachweise für Fahrerschulungen und keine Ausfertigung der Transporteurserklärung vorzulegen, wenn ein reglementierter Beauftragter die Abholung von Luftfracht/Luftpost von Ihrer Betriebsstätte arrangiert hat.

Verantwortlichkeiten des Versenders

Sie müssen erklären, dass Sie unangekündigte Inspektionen durch Inspektoren der zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung dieser Standards akzeptieren.

Sie müssen ebenfalls erklären, [Name der zuständigen Behörde] relevante Einzelheiten zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, falls

  1. die Gesamtverantwortung für die Sicherheit einer anderen als der angegebenen Person übertragen wird,
  2. es sonstige Änderungen in der Betriebsstätte oder bei den Verfahren gibt, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben,
  3. Ihr Unternehmen die Tätigkeit einstellt, keine Luftfracht/Luftpost mehr abfertigt oder die Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften nicht mehr erfüllt.

Abschließend müssen Sie erklären, die Sicherheitsstandards bis zur nachfolgenden Validierungsprüfung und/oder Inspektion der Betriebsstätte vor Ort aufrechtzuerhalten.

Sie müssen dann die vollständige Verantwortung für die Erklärung übernehmen und das Validierungsdokument unterschreiben.

Anmerkungen:

Spreng- und Brandvorrichtungen

Montierte Spreng- und Brandvorrichtungen können in Frachtsendungen befördert werden, sofern die Anforderungen aller Sicherheitsbestimmungen vollständig erfüllt werden.

Sendungen anderen Ursprungs

Ein bekannter Versender kann Sendungen, deren Ursprung er nicht selbst ist, an einen reglementierten Beauftragten übergeben, sofern

  1. diese Sendungen von Sendungen getrennt werden, deren Ursprung er selbst ist, und
  2. der Ursprung eindeutig auf der Sendung oder in den Begleitdokumenten angegeben ist. Alle derartigen Sendungen müssen kontrolliert werden, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen werden.

.

Validierungprüfliste für bekannte Versender Anlage 6-C

Ausfüllhinweise:

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise für das Ausfüllen des Formulars:

Teil 1
Organisation und Zuständigkeiten

1.1. Datum der Validierung *
TT/MM/JJJJ                                                                                                           
1.2. Datum der vorhergehenden Validierung und eindeutige Kennung (UNI), falls zutreffend.
TT/MM/JJJJ
UNI
1.3. Name der zu validierenden Organisation *
Bezeichnung

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/Handelskammernummer/Handelsregisternummer (falls zutreffend)

1.4. Informationen zum AEOF- oder AEOS-Zertifikat, falls zutreffend
Nummer des AEO-Zertifikats
Datum der letzten zollbehördlichen Überprüfung dieser Betriebsstätte
1.5. Adresse der zu validierenden Betriebsstätte *
Nummer/Einheit/Gebäude
Straße
Stadt
Postleitzahl
Land
1.6. Hauptadresse des Unternehmens (falls abweichend von der zu validierenden Betriebsstätte, sofern in demselben Land gelegen)
Nummer/Einheit/Gebäude
Straße
Stadt
Postleitzahl
Land
1.7. Art des Unternehmens - Arten von Fracht, die abgefertigt werden
1.8. Ist der Antragsteller verantwortlich für ... ?
a) Produktion

b) Verpackung

c) Lagerung

d) Versand

e) Sonstiges (bitte angeben)

1.9. Ungefähre Zahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte
1.10. Name und Funktion der für die Sicherheit von Luftfracht/Luftpost verantwortlichen Person
Name
Funktion
1.11. Telefonnummer
Telefonnr.
1.12. E-Mail-Adresse *
E-Mail-Adresse

Teil 2
Identifizierbare Luftfracht/Luftpost

Zweck: Ermittlung des Punktes (oder Orts), an dem Fracht/Post als Luftfracht/Luftpost identifizierbar wird.

2.1. Durch Inspektion von Produktion, Verpackung. Lagerung, Auswahl, Versand und allen anderen relevanten Bereichen ist zu ermitteln, wo und wie eine Luftfracht-/Luftpost-Sendung als solche identifizierbar wird.
Darlegung:

Anmerkung: Detaillierte Angaben über den Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation sollten in Teil 5 bis 8 gemacht werden.

Teil 3
Einstellung und Schulung von Personal

Zweck: Es soll sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer) mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost einer angemessenen beschäftigungsbezogenen Überprüfung und/oder Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen und gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult wurden.. Ferner soll sichergestellt werden, dass alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen in Bezug auf Lieferungen durchführen, gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult werden.

Ob Fragen unter 3.1 und 3.2 in Fettdruck sind (und ob somit ein NEIN als Antwort zur Bewertung "nicht bestanden" führt), hängt von den geltenden nationalen Vorschriften des Staats ab, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Mindestens eine der beiden Fragen muss jedoch in Fettdruck erscheinen, wobei es auch erlaubt werden sollte, dass bei vorgenommener Zuverlässigkeitsprüfung keine beschäftigungsbezogene Überprüfung mehr erforderlich ist. Die für die Durchführung von Sicherheitskontrollen verantwortliche Person muss stets einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen worden sein.

3.1. Gibt es ein Einstellungsverfahren für alle Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost, das eine beschäftigungsbezogene Überprüfung gemäß Nummer 11.1.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst? Dieses Einstellungsverfahren gilt für Mitarbeiter, die nach dem 29. April 2010 eingestellt wurden.
Ja oder NEIN                                                                                
Wenn JA, welcher Art?
3.2. Umfasst dieses Einstellungsverfahren auch eine Zuverlässigkeitsprüfung, einschließlich einer Prüfung auf Vorstrafen (z.B. Führungszeugnis) gemäß Nummer 11.1.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998?

Dieses Einstellungsverfahren gilt für Mitarbeiter, die nach dem 29. April 2010 eingestellt wurden.

Ja oder NEIN
Wenn JA, welcher Art?
3.3. Umfasst der Ernennungsprozess für die Person, die als verantwortlich für die Anwendung und Beaufsichtigung der Durchführung von Sicherheitskontrollen in der Betriebsstätte benannt wurde, das Erfordernis einer Zuverlässigkeitsprüfung, einschließlich einer Prüfung auf Vorstrafen (z.B. Führungszeugnis), gemäß Nummer 11.1.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
3.4. Erhält das Personal mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost eine Schulung des Sicherheitsbewusstseins gemäß Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, bevor es Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost erhält? Erhalten Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen in Bezug auf Lieferungen durchführen, eine Schulung gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
3.5. Erhält das (oben genannte) Personal Wiederholungsschulungen gemäß der für diese Schulungen festgelegten Häufigkeit?
Ja oder NEIN
3.6. Bewertung - Sind die Maßnahmen ausreichend, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost und Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, ordnungsgemäß eingestellt und gemäß Kapitel 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 geschult wurden?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung

Teil 4
Physische Sicherheit

Zweck: Es soll festgestellt werden, ob das Niveau der (physischen) Sicherheit der Betriebsstätte ausreicht, um identifizierbare Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Eingriff zu schützen.

4.1. Ist die Betriebsstätte durch einen Zaun oder eine Barriere geschützt?
Ja oder NEIN                                                                                
4.2. Gibt es für alle Zugänge zu der Betriebsstätte eine Zugangskontrolle?
Ja oder NEIN
4.3. Wenn JA, sind die Zugänge ... ?
mit Personal besetzt
manuell
automatisch
Elektronisch
Sonstiges (bitte angeben)
4.4. Ist das Gebäude von solider Bauweise?
Ja oder NEIN
4.5. Verfügt das Gebäude über eine wirksame Alarmanlage?
Ja oder NEIN
4.6. Verfügt das Gebäude über ein wirksames Überwachungskamerasystem?
Ja oder NEIN
4.7. Wenn ja, werden die Bilder der Überwachungskamera(s) aufgezeichnet?
Ja oder NEIN
4.8. Sind alle Türen, Fenster und sonstigen Zugänge zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost gesichert oder unterliegen sie einer Zugangskontrolle?
Ja oder NEIN
4.9. Wenn nein, Begründung:
4.10. Bewertung- Reichen die von dem Unternehmen getroffenen Maßnahmen aus, um den unbefugten Zugang zu denjenigen Teilen der Betriebsstätte zu verhindern, in denen identifizierbare Luftfracht/Luftpost abgefertigt oder gelagert wird?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung

Teil 5
Produktion

Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation.

Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Produktionsprozesses als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden könnte.

5.1. Wird der Zugang zum Produktionsbereich kontrolliert?
Ja oder NEIN                                                                                
5.2. Wenn JA, wie?
5.3. Wird der Produktionsprozess beaufsichtigt?
Ja oder NEIN
5.4. Wenn JA, wie?
5.5. Sind Kontrollen eingerichtet, mit denen eine Manipulation während der Produktionsphase verhindert werden kann?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
5.6. Bewertung- Reichen die von dem Unternehmen getroffenen Maßnahmen aus, um identifizierbare Luftfracht/Luftpost während der Produktion vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation zu schützen?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung

Teil 6
Verpackung

Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation.

Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Verpackungsprozesses als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden könnte.

6.1. Wird der Verpackungsprozess beaufsichtigt?
Ja oder NEIN                                                                                
6.2. Wenn JA, wie?
6.3. Beschreibung der fertigen Außenverpackung:
a) Ist die fertige Außenverpackung robust?
Ja oder NEIN Darlegung:
b) Ist die fertige Außenverpackung manipulationssicher?
Ja oder NEIN
Darlegung:
6.4. a) Werden nummerierte Siegel, Sicherheitsbänder, besondere Stempel oder durch Klebeband verschlossene Kartons verwendet, um die Luftfracht/Luftpost manipulationssicher zu machen?
Ja oder NEIN
Wenn JA:
6.4. b) Werden die Siegel, Sicherheitsbänder oder besonderen Stempel unter sicheren Bedingungen aufbewahrt, wenn sie nicht in Gebrauch sind?
Ja oder NEIN
Darlegung:
6.4. c) Wird die Ausgabe von nummerierten Siegeln, Sicherheitsbändern und/oder Stempeln kontrolliert?
Ja oder NEIN
Darlegung:
6.5. Bei Antwort Ja auf Frage 6.4 a): Wie wird dies kontrolliert?
6.6. Bewertung: Reichen die Verpackungsverfahren aus, um identifizierbare Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff und/oder Manipulation zu schützen?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung

Teil 7
Lagerung

Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation.

Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe der Lagerung als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden könnte.

7.1. Wird die fertige und verpackte Luftfracht/Luftpost sicher gelagert und auf Manipulation kontrolliert?
Ja oder NEIN                                                                                
7.2. Bewertung: Reichen die Lagerverfahren aus, um identifizierbare Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff und/oder Manipulation zu schützen?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung

Teil 8
Versand

Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation.

Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Versandprozesses als Luftfracht/Luftpost identifiziert werden könnte.

8.1. Wird der Zugang zum Versandbereich kontrolliert?
Ja oder NEIN                                                                                
8.2. Wenn JA, wie?
8.3. Wer hat Zugang zum Versandbereich?
Beschäftigte?
Ja oder NEIN
Fahrer?
Ja oder NEIN
Besucher?
Ja oder NEIN
Auftragnehmer?
Ja oder NEIN
8.4. Bewertung- Reicht der Schutz aus, um die Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff und/oder Manipulation im Versandbereich zu schützen?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung

Teil 8A
Sendungen anderen Ursprungs

Zweck: Ermittlung der Verfahren für die Abfertigung unsicherer Sendungen.

Diese Fragen sind nur zu beantworten, wenn Sendungen zur Beförderung auf dem Luftweg von anderen Unternehmen angenommen werden.

8A.1. Nimmt das Unternehmen von anderen Unternehmen Frachtsendungen an, die zur Beförderung auf dem Luftweg vorgesehen sind?
Ja oder NEIN                                                                                
8A.2. Falls JA, wie werden diese Sendungen von der eigenen Fracht des Unternehmens getrennt gehalten und wie werden sie für den reglementierten Beauftragten/Transporteur gekennzeichnet?

Teil 9
Transport

Zweck: Schutz identifizierbarer Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation.

9.1. Wie wird die Luftfracht/Luftpost zum reglementierten Beauftragten befördert?
a) Durch den reglementierten Beauftragten oder in seinem Namen?
Ja oder NEIN                                                                                
b) Eigenes Transportmittel des Versenders?
Ja oder NEIN
c) Vom Versender eingesetzter Auftragnehmer?
Ja oder NEIN
9.2. Wenn der Versender einen Auftragnehmer einsetzt:
  • Wird die Luftfracht/Luftpost vor dem Transport versiegelt oder verpackt, damit etwaige Manipulationen unmittelbar zu erkennen sind? und
  • Hat der Transporteur die Transporteurserklärung unterschrieben?
Ja oder NEIN
Die folgenden Fragen sind nur zu beantworten, falls 9.1 b) oder 9.1 c) zutrifft.

9.3. Kann das Frachtabteil des Transportfahrzeugs gesichert werden?

Ja oder NEIN
Falls JA, wie?
9.4. a) Falls das Frachtabteil des Transportfahrzeugs gesichert werden kann, werden nummerierte Siegel verwendet?
Ja oder NEIN
b) Falls nummerierte Siegel verwendet werden, wird der Zugang zu den Siegeln kontrolliert und werden die Nummern bei der Ausgabe aufgezeichnet?
Ja oder NEIN
Falls JA, wie?
9.5. Falls das Frachtabteil des Transportfahrzeugs nicht gesichert werden kann, ist die Luftfracht/Luftpost manipulationssicher?
Ja oder NEIN
9.6. Falls JA, beschreiben Sie die verwendete Manipulationssicherung.
9.7. Falls NEIN, wie wird sie gesichert?
9.8. Bewertung~ Reichen die Maßnahmen aus, um Luftfracht/Luftpost vor unbefugtem Zugriff während des Transports zu schützen?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung

Verpflichtungserklärung

Ich erkläre hiermit:

Unterschrift
Stellung im Unternehmen                                                                                

Bewertung (und Mitteilung)

Bestanden/Nicht bestanden                                                                                
Lautet die Gesamtbewertung "nicht bestanden", sind nachfolgend die Bereiche aufzuführen, in denen der Versender den erforderlichen Sicherheitsstandard nicht erreicht hat oder eine spezifische Schwachstelle aufweist. Ebenso anzugeben sind Hinweise zu Anpassungen, die notwendig sind, um den erforderlichen Standard zu erreichen und somit die Bewertung zu bestehen.
Unterschrift
(Name des Validierungsprüfers)

.

Validierungsprüfliste für die EU-Validierung der Luftsicherheit reglementierter Beauftragter in einem Drittland Anlage 6-C217

Stellen in Drittländern haben die Möglichkeit, Teil der sicheren Lieferkette eines ACC3 (Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert) zu werden, indem sie die Benennung als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (RA3) beantragen. Ein RA3 ist eine Fracht abfertigende Stelle in einem Drittland, die auf der Grundlage einer EU-Validierung der Luftsicherheit validiert und als solche zugelassen wurde.

Ein RA3 hat sicherzustellen, dass die Sicherheitskontrollen, gegebenenfalls einschließlich der als Durchsuchung/Durchleuchtung durchgeführten Kontrollen, auf Sendungen in die Union angewendet wurden und dass die Sendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitskontrollen angewendet wurden, bis zum Zeitpunkt der Verladung in das Luftfahrzeug oder der anderweitigen Übergabe an einen ACC3 oder einen anderen RA3 vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden.

Die Voraussetzungen für die Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die Union 6 oder nach Island, Norwegen und in die Schweiz sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegt.

Die Prüfliste ist das vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu verwendende Instrument für die Bewertung des Niveaus der Sicherheitsmaßnahmen, die auf Luftfracht oder Luftpost in die EU oder in den EWR 7 von der Stelle, die die Benennung als RA3 beantragt, oder unter deren Verantwortung angewendet werden. Die Prüfliste ist nur in den unter Nummer 6.8.5.1 Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Fällen zu verwenden. In den unter Nummer 6.8.5.1 Buchstabe a des genannten Anhangs aufgeführten Fällen hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die ACC3-Prüfliste zu verwenden.

Der benennenden zuständigen Behörde und der validierten Stelle ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ein Validierungsbericht zu übermitteln. Der Validierungsbericht muss mindestens Folgendes umfassen:

Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphierung auf jeder Seite durch den Validierungsprüfer und die validierte Stelle weisen die Integrität des Validierungsberichts nach.

Der RA3 darf den Bericht in seinen geschäftlichen Beziehungen zu jedem ACC3 und ggf. zu jedem RA3 verwenden.

Der Validierungsbericht ist standardmäßig in englischer Sprache zu verfassen.

Teil 5 - Kontrolle und Teil 6 - Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) werden anhand der Anforderungen der Kapitel 6.7 und 6.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet. Für die Teile, die nicht anhand der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet werden können, werden als grundlegende Normen die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) von Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und das Anleitungsmaterial aus dem ICAO-Handbuch für die Luftsicherheit (Doc 8973-Restricted) verwendet.

Ausfüllhinweise:

Teil 1
Angabe der validierten Stelle und des Validierungsprüfers

1.1. Datum/Daten der Validierung
vollständiges Datumsformat, z.B. 01.10.2012 bis 02.10.2012
TT/MM/JJJJ                                                                                
1.2. Ggf. Datum der vorhergehenden Validierung
TT/MM/JJJJ
Frühere RA3-Registriernummer, falls vorhanden
AEO-Zertifikat/C-TPAT-Status/andere Bescheinigungen, falls vorhanden
1.3. Angaben zum Validierungsprüfer für die Luftsicherheit
Bezeichnung
Unternehmen/Einrichtung/Behörde
Eindeutige alphanumerische Kennung (UAI) E-Mail
Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl)
1.4. Name der Stelle
Bezeichnung
Unternehmensnummer (z.B. Handelsregisternummer, falls zutreffend)
Nummer/Einheit/Gebäude
Straße
Stadt
Postleitzahl
Bundesstaat/Bundesland (falls relevant)
Land
Postfachanschrift, falls vorhanden
1.5. Hauptadresse der Stelle (falls abweichend von der zu validierenden Betriebsstätte)
Nummer/Einheit/Gebäude
Straße
Stadt
Postleitzahl
Bundesstaat/Bundesland (falls relevant)
Land
Postfachanschrift, falls vorhanden
1.6. Art der Geschäftstätigkeit - ggf. sind Geschäftstätigkeiten verschiedener Art zu berücksichtigen
(a) nur Luftfracht

(b) Luftverkehr und andere Transportarten

(c) Spediteur mit Frachtlager

(d) Spediteur ohne Frachtlager

(e) Abfertiger

(f) andere

1.7. Der Antragsteller ...
a) empfängt Fracht von einem anderen reglementierten Beauftragten in einem Drittland
b) empfängt Fracht von bekannten Versendern in einem Drittland
c) empfängt Fracht von geschäftlichen Versendern in einem Drittland
d) empfängt freigestellte Fracht
e) kontrolliert Fracht
f) lagert Fracht
g) Sonstiges - bitte angeben
1.8. Ungefähre Zahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte
Zahl
1.9. Name und Funktion der für die Sicherheit von Drittland-Luftfracht/-Luftpost verantwortlichen Person
Bezeichnung
Funktion
E-Mail
Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl)

Teil 2
Organisation und Zuständigkeiten des reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland

Ziel: Es darf keine Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR befördert werden, ohne Sicherheitskontrollen unterzogen worden zu sein. Fracht und Post, die ein RA3 einem ACC3 oder einem anderen RA3 übergibt, darf nur dann als sichere Fracht oder Post akzeptiert werden, wenn solche Sicherheitskontrollen vom RA3 durchgeführt werden. Einzelheiten dieser Kontrollen sind in den folgenden Teilen dieser Prüfliste angegeben.

Der RA3 muss über Verfahren verfügen, um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen für alle Luftfracht und Luftpost in die EU oder den EWR durchgeführt werden, und dass sichere Fracht oder Post geschützt wird, bis sie einem ACC3 oder einem anderen RA3 übergeben wird. Die Sicherheitskontrollen bestehen aus einem der folgenden Verfahren:

  1. physische Kontrolle entsprechend einem Standard, der hinreichend gewährleistet, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung verborgen sind,
  2. anderen Sicherheitskontrollen, die Teil eines Prozesses der sicheren Lieferkette sind, mit denen hinreichend sichergestellt wird, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung verborgen sind, und die von einem anderen RA3, KC3 oder AC3, die vom RA3 benannt sind, durchgeführt wurden.

Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

2.1. Verfügt die Stelle über ein Sicherheitsprogramm?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls NEIN, weiter mit Nummer 2.5.
2.2. Sicherheitsprogramm der Stelle
Datum (vollständiges Format TT/MM/JJJJ)
Version (Version)
Wurde das Sicherheitsprogramm der zuständigen Behörde des Staates der Stelle vorgelegt und/oder von dieser genehmigt? Falls JA, Beschreibung des Verfahrens
2.3. Deckt das Sicherheitsprogramm die in der Prüfliste (Teile 3 bis 9) aufgeführten Elemente in ausreichendem Maße ab?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Angabe der Gründe
2.4. Ist das Sicherheitsprogramm schlüssig, robust und vollständig?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
2.5. Verfügt die Stelle über einen Prozess, um zu gewährleisten, dass die Luftfracht oder Luftpost angemessenen Sicherheitskontrollen unterzogen wird, bevor sie einem ACC3 oder einem anderen RA3 übergeben wird?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens
2.6. Verfügt die Stelle über ein Managementsystem (z.B. Instrumente, Anweisungen), um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt werden?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des Managementsystems und Erläuterung, ob es von der zuständigen Behörde oder einer anderen Stelle genehmigt, geprüft oder bereitgestellt wird.
Falls NEIN, Erläuterung, wie die Stelle gewährleistet, dass Sicherheitskontrollen in der erforderlichen Weise durchgeführt werden.
2.7. Schlussfolgerungen und allgemeine Bemerkungen zu der Zuverlässigkeit, Schlüssigkeit und Robustheit des Prozesses
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 3
Einstellung und Schulung von Personal

Ziel: Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt werden, setzt der RA3 verantwortungsvolle und kompetente Mitarbeiter für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sicherung von Luftfracht oder Luftpost ein. Mitarbeiter mit Zugang zu gesicherter Luftfracht müssen über alle Kompetenzen verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und angemessen ausgebildet sein.

Zu diesem Zweck muss der RA3 über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer usw.), die direkten und unbegleiteten Zugang zu Luftfracht oder Luftpost haben, die Sicherheitskontrollen unterzogen wird oder wurde,

  1. erstmaligen und wiederkehrenden beschäftigungsbezogenen Überprüfungen oder Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterzogen wurden, die mindestens die Anforderungen der örtlichen Behörden des validierten RA3-Betriebs erfüllen, und
  2. eine erstmalige Sicherheitsschulung und Sicherheitsfortbildungen gemäß den Anforderungen der örtlichen Behörden des validierten RA3-Betriebs absolviert haben, sodass sie sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind.

Anmerkung:

Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

3.1. Besteht ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass alle Mitarbeiter mit direktem und unbegleitetem Zugang zu gesicherter Luftfracht/Luftpost einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterzogen werden, bei der Hintergrund und Kompetenz beurteilt werden?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch?
3.2. Umfasst das Verfahren:
[ ] die Zuverlässigkeitsüberprüfung

[ ] die beschäftigungsbezogene Überprüfung

[ ] Kontrolle der Strafregister

[ ] Befragungen

[ ] sonstige (bitte nähere Angaben)

Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens

3.3. Ist ein Verfahren etabliert, mit dem sichergestellt wird, dass die Person, die für die Anwendung und Beaufsichtigung von Sicherheitskontrollen in der Betriebsstätte verantwortlich ist, einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung unterliegt, bei der Hintergrund und Kompetenz beurteilt werden?
Ja oder NEIN
Falls JA: Wie viele zurückliegende Jahre werden bei der beschäftigungsbezogenen Überprüfung berücksichtigt und welche Stelle führt die Überprüfung durch?
3.4. Umfasst das Verfahren:
[ ] die Zuverlässigkeitsüberprüfung

[ ] die beschäftigungsbezogene Überprüfung

[ ] Kontrolle der Strafregister

[ ] Befragungen

[ ] sonstige (bitte nähere Angaben)

Erläuterung der Elemente, Angabe der durchführenden Stelle und, sofern zutreffend, des berücksichtigten zurückliegenden Zeitrahmens

3.5. Erhält das Personal mit direktem und unbegleitetem Zugang zu gesicherter Luftfracht/Luftpost eine Sicherheitsschulung, bevor es Zugang zu gesicherter Luftfracht/Luftpost erhält?
Ja oder NEIN
Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung
3.6. Erhält das Personal, das Luftfracht/Luftpost annimmt, kontrolliert und/oder schützt, eine aufgabenspezifische Schulung?
Ja oder NEIN
Falls JA, Angabe der Elemente und der Dauer der Schulung
3.7. Erhält das in Nummer 3.5 und 3.6 genannte Personal Fortbildungen?
Ja oder NEIN
Falls JA, Angabe der Elemente und der Häufigkeit der Fortbildungen
3.8. Schlussfolgerung: Gewährleisten die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einstellung und Schulung von Personal, dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu gesicherter Luftfracht oder Luftpost entsprechend rekrutiert und soweit geschult wurden, dass sie sich ihrer Sicherheitsverantwortung bewusst sind?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 4
Annahmeverfahren

Ziel: Der RA3 übernimmt gegebenenfalls Fracht oder Post von einem anderen RA3, einem KC3 oder einem AC3 oder von einem unbekannten Versender. Der RA3 muss über geeignete Annahmeverfahren für Fracht und Post verfügen, um feststellen zu können, ob eine Sendung aus einer sicheren Lieferkette kommt oder nicht, und welche Sicherheitsmaßnahmen auf die Sendung anzuwenden sind.

Bei der Annahme von Sendungen stellt der RA3 den Status der Stelle fest, von der er die Sendungen erhält, und prüft, ob die eindeutige alphanumerische Kennung (UAI) der Stelle, die die Sendungen übergibt, in der Begleitdokumentation angegeben ist, und bestätigt, dass das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, das bzw. die die Sendung übergibt, in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette für den betreffenden Flughafen oder Betriebsstandort als aktiv aufgeführt ist.

Ist in der Begleitdokumentation keine eindeutige alphanumerische Kennung angegeben oder ist der Status des Luftfahrtunternehmens oder der Stelle in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette nicht aktiv, so behandelt der RA3 die Sendungen wie Sendungen unbekannter Herkunft.

Darüber hinaus unterhält der RA3 eine Datenbank, in der mindestens die folgenden Angaben für jeden reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender enthalten sind, der gemäß Nummer 6.8.5.1 der EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde und von dem er direkt Fracht oder Post zur Übergabe an ein ACC3 für die Beförderung in die Union annimmt:

  1. Angaben zum Unternehmen, einschließlich einer Geschäftsadresse,
  2. Art der Geschäftstätigkeit, ausgenommen sensible Geschäftsinformationen,
  3. Kontaktangaben, auch in Bezug auf die für die Sicherheit verantwortliche(n) Person(en),
  4. Nummer der Eintragung in das gesetzlich vorgesehene Register, falls zutreffend,
  5. ggf. Validierungsbericht,
  6. die eindeutige alphanumerische Kennung in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette.

Bezug: Nummern 6.8.3.1, 6.8.3.5 und 6.8.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

Anmerkung: Ein RA3 darf Fracht von einem AC3 nur dann als sichere Fracht annehmen, wenn er diesen Versender selbst gemäß Nummer 6.8.3.1 Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 als AC3 benannt hat und für die von diesem Versender übergebene Fracht verantwortlich ist.

4.1. Ermittelt die Stelle bei der Annahme einer Sendung, ob diese von einem anderen RA3, einem KC3, einem AC3 oder einem unbekannten Versender stammt?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA, wie?
4.2. Prüft die Stelle die Angabe der UAI in der Begleitdokumentation von Sendungen, die von einem anderen ACC3, RA3 oder KC3 angenommen werden, und bestätigt sie den aktiven Status des ACC3, RA3 oder KC3 in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette?
Ja oder NEIN
4.3. Hat die Stelle ein Verfahren um sicherzustellen, dass die Sendung als Sendung unbekannter Herkunft behandelt wird, wenn in der Begleitdokumentation keine UAI angegeben ist oder der Status der Stelle, von der die Fracht angenommen wird, in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette nicht aktiv ist?
Ja oder NEIN
4.4. Benennt die Stelle Versender als AC3?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens und der Sicherheitsmaßnahmen, die die Stelle von dem Versender verlangt
4.5. Prüft die Stelle bei Annahme einer Sendung, ob deren Bestimmungsort ein Flughafen in der EU oder im EWR ist?
Ja oder NEIN, Erläuterung
4.6. Falls JA: Unterzieht die Stelle sämtliche Luftfracht oder Luftpost denselben Sicherheitskontrollen, wenn der Bestimmungsort ein Flughafen in der EU oder im EWR ist?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens
4.7. Ermittelt die Stelle bei der Annahme einer Sendung, ob sie als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) (siehe Definition in Teil 6) einzustufen ist, auch bei Sendungen, die anders als auf dem Luftweg angeliefert werden?
Ja oder NEIN
Wenn JA, wie?
Beschreibung des Verfahrens
4.8. Prüft die validierte Stelle bei Annahme einer gesicherten Sendung, ob sie vor unbefugtem Zugriff oder Manipulation geschützt war?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung (Siegel, Schlösser, Inspektion usw).
4.9. Hat sich die Person, die die Lieferung vornimmt, durch ein amtliches Ausweisdokument mit Foto auszuweisen?
Ja oder NEIN
4.10. Gibt es ein Verfahren zur Identifizierung von Sendungen, die zu kontrollieren sind?
Ja oder NEIN
Wenn JA, wie?
4.11. Schlussfolgerung: Reichen die Annahmeverfahren aus, um festzustellen, ob die Luftfracht oder Luftpost zu einem Bestimmungsflughafen in der EU oder im EWR aus einer sicheren Lieferkette stammt oder kontrolliert werden muss?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 5
Kontrolle

Ziel: Wenn der RA3 Fracht- und Postsendungen annimmt, die nicht aus einer sicheren Lieferkette stammen, muss er diese Sendungen einer geeigneten Kontrolle unterziehen, bevor sie einem ACC3 als sichere Fracht übergeben werden dürfen. Der RA3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Luftfracht und Luftpost, die zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem Flughafen der Union in die EU oder den EWR befördert werden soll, mit den in EU-Rechtsvorschriften festgelegten Mitteln oder Methoden so kontrolliert werden, dass hinreichend gewährleistet ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthält.

Wird die Kontrolle von Luftfracht oder Luftpost von oder im Namen der zuständigen Behörde im Drittland durchgeführt, muss der RA3 eine dementsprechende Erklärung abgeben und angeben, auf welche Weise eine angemessene Kontrolle gewährleistet wird.

Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

5.1. Wird die Kontrolle im Namen der Stelle von einer anderen Stelle vorgenommen?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA:

Um welche Art von Stellen handelt es sich? Angabe der Einzelheiten:

  • privates Kontrollunternehmen
  • behördlich reguliertes Unternehmen
  • behördliche Kontrollstelle
  • Sonstige

Angabe der Art der Vereinbarung/des Vertrags zwischen der validierten Stelle und der Stelle, die die Kontrolle in deren Namen vornimmt.

5.2. Ist die Stelle in der Lage, die geeigneten Sicherheitskontrollen anzufordern, wenn die Kontrollen durch eine der oben genannten Stellen durchgeführt werden?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Angabe von Einzelheiten
5.3. Durch welche Instrumente und Anweisungen (z.B. Beaufsichtigung, Überwachung und Qualitätskontrolle) stellt die Stelle sicher, dass diese Dienstleister die Sicherheitskontrollen in der erforderlichen Weise durchführen?
5.4. Welche Kontrollmethoden werden für Luftfracht und Luftpost angewendet?
Spezifizierung, einschließlich Einzelheiten zur Ausrüstung für die Kontrolle von Luftfracht und Luftpost (Hersteller, Typ, Softwareversion, Standard, Seriennummer usw.) für alle angewandten Methoden
5.5. Sind die verwendete Ausrüstung oder die verwendeten Methoden (z.B. Sprengstoffspürhunde) in der neuesten Liste mit Vorgaben der EU, ECAC (European Civil Aviation Conference) oder TSa (Transportation Security Administration der USA) enthalten?
Ja oder NEIN
Falls JA, Angabe von Einzelheiten
Falls NEIN: Einzelheiten zur Zulassung von Ausrüstung und Zulassungsdatum sowie Angaben bezüglich der Einhaltung der EU-Ausrüstungsstandards
5.6. Wird die Ausrüstung gemäß dem Betriebskonzept des Herstellers (CONOPS) verwendet und wird sie regelmäßig getestet und gewartet?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens
5.7. Wenn Sprengstoffspürhunde eingesetzt werden, haben sie ein Erst- und Folgetraining erhalten und wurden sie einem Genehmigungs- und Qualitätskontrollverfahren nach einem Standard unterzogen, der den EU- oder TSA-Anforderungen gleichwertig ist?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des gesamten Verfahrens und der diesbezüglichen Dokumentation zur Bewertung
5.8. Wenn Sprengstoffspürhunde eingesetzt werden, ist das Kontrollverfahren nach der Einsatzmethode den EU- oder TSA-Standards gleichwertig?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des gesamten Verfahrens und der diesbezüglichen Dokumentation zur Bewertung
5.9. Wird die Art der Sendung bei der Kontrolle berücksichtigt?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass die gewählte Kontrollmethode hinreichend gewährleistet, dass keine verbotenen Gegenstände in der Sendung verborgen sind
5.10. Gibt es ein Verfahren für die Klärung von Alarmen, die von der Kontrollausrüstung ausgelöst werden? Bei einigen Geräten (z.B. Röntgengeräte) wird der Alarm vom Bediener selbst ausgelöst.
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens zur Klärung von Alarmen, mit dem nach vernünftigem Ermessen sichergestellt wird, dass keine verbotenen Gegenstände vorhanden sind
Falls NEIN: Was geschieht mit der Sendung?
5.11. Sind Sendungen von Kontrollen befreit?
Ja oder NEIN
5.12. Gibt es Ausnahmen, die nicht der EU-Liste entsprechen?
Ja oder NEIN
Falls JA, detaillierte Darlegung
5.13. Wird der Zugang zum Kontrollbereich überwacht, um sicherzustellen, dass nur befugtes und ausgebildetes Personal Zugang hat?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
5.14. Ist ein Qualitätskontroll- und/oder Testverfahren etabliert?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
5.15. Schlussfolgerung: Wird Luftfracht oder Luftpost mit einem der Mittel oder einer der Methoden nach Nummer 6.2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 nach einem Standard kontrolliert, durch den hinreichend sichergestellt ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthält?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 6
Fracht und Post mit hohem Risiko

Ziel: Sendungen, deren Ursprung die Union als Ursprung mit hohem Risiko eingestuft hat oder die an einem so eingestuften Ort umgeladen wurden oder die Anzeichen einer erheblichen Manipulation aufweisen, sind als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln. Diese Sendungen müssen im Einklang mit besonderen Anweisungen kontrolliert werden. Der RA3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass HRCM-Sendungen, die in die EU oder in den EWR befördert werden sollen, identifiziert und geeigneten Kontrollen gemäß den EU-Rechtsvorschriften unterzogen werden.

Das ACC3, dem der RA3 Luftfracht oder Luftpost zur Beförderung übergibt, ist befugt, den RA3 über den neuesten Stand bezüglich Ursprungsorten mit hohem Risiko zu informieren.

Der RA3 hat bei Fracht und Post mit hohem Risiko, unabhängig davon, ob diese ihm von einem Luftfahrtunternehmen oder auf anderem Beförderungsweg als auf dem Luftweg übergeben werden, dieselben Maßnahmen anzuwenden.

Bezug: Nummer 6.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

Anmerkung: HRCM-Sendungen, die für die Beförderung in die EU/den EWR freigegeben wurden, erhalten den Sicherheitsstatus "SHR" (Secure for high risk requirements), was bedeutet, dass sie für die Beförderung in Passagierflugzeugen, Nurfrachtflugzeugen und Nurpostflugzeugen gemäß den Anforderungen bezüglicher hoher Risiken sicher sind.

6.1. Ist dem für die Sicherheitskontrollen verantwortlichen Personal bekannt, welche Luftfracht und Luftpost als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln ist?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA, Beschreibung
6.2. Hat die Stelle Verfahren für die Identifizierung von Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) etabliert?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung
6.3. Wird Fracht und Post mit hohem Risiko HRCM-Kontrollverfahren gemäß den EU-Rechtsvorschriften unterzogen?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Angabe der angewendeten Verfahren
6.4. Deklariert die Stelle nach Vornahme der Kontrolle den Sicherheitsstatus für SHR in den Begleitpapieren der Sendung?
Ja oder NEIN
Falls JA: Beschreibung, wie der Sicherheitsstatus erteilt wird und in welchem Dokument
6.5. Schlussfolgerung: Ist das von der Stelle eingerichtete Verfahren relevant und ausreichend, um zu gewährleisten, dass sämtliche Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) vor dem Verladen sachgemäß behandelt wurde?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 7
Schutz der gesicherten Luftfracht und Luftpost

Ziel: Der RA3 muss Verfahren etabliert haben, die gewährleisten, dass in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht und/oder Luftpost vor einem unbefugten Eingriff und/oder Manipulation geschützt ist von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Kontrolle oder Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden oder dem Zeitpunkt der Annahme nach Durchführung einer Kontrolle oder von Sicherheitskontrollen bis zur Verladung oder Übergabe an ein ACC3 oder einen anderen RA3. Wenn zuvor gesicherte Luftfracht und Luftpost anschließend nicht geschützt wird, darf sie nicht verladen oder einem ACC3 oder anderen RA3 als sichere Fracht oder Post übergeben werden.

Der Schutz kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden, z.B. mit physischen Mitteln (Barrieren, abgeschlossene Räume usw.), personellen Mitteln (Streifengänge, geschultes Personal usw.) und technischen Mitteln (Videoüberwachung, Einbruch-Alarmanlagen usw.).

In die EU oder den EWR zu befördernde gesicherte Luftfracht oder Luftpost sollte von nicht gesicherter Luftfracht oder Luftpost getrennt werden.

Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

7.1. Wird der Schutz gesicherter Luftfracht und Luftpost im Namen der validierten Stelle von einer anderen Stelle gewährleistet?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA:

Um welche Art von Stellen handelt es sich? Angabe der Einzelheiten:

  • privates Kontrollunternehmen
  • behördlich reguliertes Unternehmen
  • behördliche Kontrollstelle
  • Sonstige
7.2. Sind Sicherheitskontrollen und Schutzmaßnahmen eingerichtet, mit denen Manipulationen während der Kontrolle verhindert werden?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung

Angabe der Art getroffener Schutzmaßnahmen:

  • physische Mittel (Zaun, Barriere, solides Gebäude usw.),
  • personelle Mittel (Streifengänge usw.),
  • technische Mittel (Videoüberwachung, Alarmanlagen usw.).

Erläuterung, wie diese organisiert sind

7.3. Ist die sichere Luftfracht/Luftpost nur befugten Personen zugänglich?
Ja oder NEIN
Falls JA, Beschreibung

Angabe, wie alle Zugangspunkte (einschließlich Türen und Fenster) zu identifizierbarer und gesicherter Luftfracht oder Luftpost kontrolliert werden

7.4. Sind Verfahren etabliert, mit denen gewährleistet wird, dass in die EU oder in den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost, die den Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, von dem Zeitpunkt an, zu dem sie gesichert wurde, bis zum Zeitpunkt der Verladung oder Übergabe an ein ACC3 oder einen anderen RA3 vor unbefugten Eingriffen geschützt ist?
Ja oder NEIN
Falls JA: Beschreibung, wie der Schutz erfolgt (physische, personelle, technische Mittel usw).

Ebenfalls Angabe, ob das Gebäude solide ist und welche Baumaterialien verwendet wurden, falls bekannt

Falls NEIN, Begründung
7.5. Schlussfolgerung: Ist der Schutz von Sendungen ausreichend robust, um unrechtmäßige Eingriffe zu verhindern?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 8
Dokumentation

Ziel: Der RA3 stellt sicher, dass die Begleitdokumentation einer Sendung, bei der der RA3 Sicherheitskontrollen angewandt hat (zum Beispiel Kontrolle, Schutz), mindestens Folgendes enthalten:

  1. die von der benennenden zuständigen Behörde vergebene eindeutige alphanumerische Kennung und
  2. die eindeutige Kennung der Sendung, z.B. Nummer des Luftfrachtbriefs (HAWB oder MAWB), falls zutreffend, und
  3. den Inhalt der Sendung und
  4. den wie folgt angegebenen Sicherheitsstatus:

Wenn der Sicherheitsstatus vom RA3 erteilt wird, gibt die Stelle zusätzlich die Gründe für die Erteilung an, z.B. die angewandten Kontrollmittel oder -methoden oder die Gründe für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle, in Anwendung der Standards gemäß der Regelung für die Erklärung zur Sicherheit der Sendung.

Die Begleitdokumentation der Sendung kann entweder in Form eines Luftfrachtbriefs, gleichwertiger postalischer Unterlagen oder in einer gesonderten Erklärung entweder in elektronischem Format oder schriftlich vorliegen.

Bezug: Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d, Nummern 6.8.3.4, 6.8.3.5 und 6.8.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

8.1. Stellt die Stelle sicher, dass eine geeignete Begleitdokumentation erstellt wird und gibt sie die gemäß Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d sowie den Nummern 6.8.3.4, 6.8.3.5 und 6.8.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erforderlichen Informationen an?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls NEIN, Erläuterung
8.2. Gibt die Stelle den Status der Fracht an und wie dieser erteilt wurde?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Erläuterung
8.3. Schlussfolgerung: Ist das Dokumentationsverfahren ausreichend, um zu gewährleisten, dass Fracht oder Post mit der ordnungsgemäßen Begleitdokumentation versehen ist, in denen der Sicherheitsstatus und alle erforderlichen Angaben korrekt angegeben sind?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 9
Transport

Ziel: Luftfracht und Luftpost müssen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherung erfolgte, bis zur Verladung oder bis zu ihrer Übergabe an ein ACC3 oder einen anderen RA3 vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt werden. Dies umfasst auch den Schutz während des Transports zum Luftfahrzeug, zum ACC3 oder zu einem anderen RA3. Wenn zuvor gesicherte Luftfracht und Luftpost während des Transports nicht geschützt wird, darf sie nicht verladen oder einem ACC3 oder anderen RA3 als sichere Fracht übergeben werden.

Während des Transports zu einem Luftfahrzeug, ACC3 oder anderen RA3 ist der RA3 für den Schutz der sicheren Sendungen verantwortlich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport von einer anderen Stelle, beispielsweise einem Spediteur, in seinem Namen durchgeführt wird. Es gilt nicht für den Fall, dass die Sendungen unter der Verantwortung eines ACC3 oder anderen RA3 transportiert werden.

Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.

9.1. Wie wird die Luftfracht oder Luftpost zu dem ACC3 oder zu einem anderen RA3 transportiert?
a) Eigener Transport der validierten Stelle?
Ja oder NEIN                                                                                
b) Transport durch anderen RA3 oder ACC3?
Ja oder NEIN
c) Durch einen von der validierten Stelle beauftragten Auftragnehmer?
Ja oder NEIN
9.2. Ist die Luftfracht/Luftpost manipulationssicher verpackt?
Ja oder NEIN
Falls JA, wie?
9.3. Wird das Fahrzeug vor dem Transport versiegelt oder abgeschlossen?
Ja oder NEIN
Falls JA, wie?
9.4. Falls nummerierte Siegel verwendet werden: Wird der Zugang zu den Siegeln kontrolliert und werden die Nummern aufgezeichnet?
Ja oder NEIN
Falls JA, wie?
9.5. Unterzeichnet der jeweilige Transporteur ggf. die Transporteurserklärung?
Ja oder NEIN
9.6. Hat die Person, die die Fracht transportiert, besondere Sicherheitskontrollen und eine Schulung des Sicherheitsbewusstseins absolviert, bevor sie zum Transport gesicherter Luftfracht und/oder Luftpost befugt wird?
Ja oder NEIN
Falls JA: Beschreibung der Art der Sicherheitskontrollen (beschäftigungsbezogene Überprüfung, Zuverlässigkeitsüberprüfung usw.) und der Art der Schulung (Schulung des Sicherheitsbewusstseins usw).
9.7. Schlussfolgerung: Reichen die Maßnahmen aus, um Luftfracht oder Luftpost vor unbefugtem Zugriff während des Transports zu schützen?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen der Stelle
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 10
Einhaltung der Vorschriften

Ziel: Nach Prüfung der Teile 1 bis 9 dieser Prüfliste hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die Schlussfolgerung zu ziehen, ob seine Prüfung vor Ort ergeben hat, dass die Sicherheitskontrollen in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Prüfliste für in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost durchgeführt werden.

Zwei unterschiedliche Szenarios sind möglich. Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit gelangt zu dem Schluss, dass die Stelle

  1. die in dieser Prüfliste aufgeführten Ziele einhält. Der benennenden zuständigen Behörde und der validierten Stelle ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ein Validierungsbericht zu übermitteln;
  2. die in dieser Prüfliste aufgeführten Ziele nicht einhält. In diesem Fall ist die Stelle nicht befugt, gesicherte Luftfracht oder Luftpost zur Beförderung in die EU oder den EWR an ein ACC3 oder einen anderen RA3 zu übergeben. Sie erhält eine Kopie der ausgefüllten Prüfliste mit Angabe der Mängel.
10.1. Allgemeine Schlussfolgerung: Angabe des Falls, der am ehesten der validierten Situation entspricht
1 oder 2                                                                                
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit
Bemerkungen der Stelle

Name des Validierungsprüfers:

Datum:

Unterschrift:

.

Liste der besuchten und befragten Personen und Stellen Anhang

Bitte geben Sie den Namen der Stelle, den Namen und die Position der Kontaktperson und das Datum des Besuchs oder der Befragung an.

Name der Stelle Name der Kontaktperson Position der Kontaktperson Datum des Besuchs oder der Befragung
 
 
 
 
 
 
 
 
 

.

Validierungsprüfliste für ACC3 Anlage 6-C317

Die Benennung als ACC3 (Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert) ist Voraussetzung für die Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die Europäische Union 6 (EU) oder nach Island, Norwegen und in die Schweiz und wird in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 vorgeschrieben.

Die ACC3-Benennung ist grundsätzlich erforderlich für sämtliche Flüge, mit denen Fracht oder Post zwecks Transfer, Transit oder Entladen zu EU- oder EWR-Flughäfen befördert wird 7. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Islands, Norwegens und der Schweiz sind jeweils für die Benennung spezifischer Luftfahrtunternehmen als ACC3 zuständig. Die Benennung beruht auf dem Sicherheitsprogramm eines Luftfahrtunternehmens und einer vor Ort erfolgenden Überprüfung der Umsetzung im Einklang mit den in dieser Validierungsprüfliste genannten Zielen.

Anhand der Prüfliste hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit das Sicherheitsniveau zu bewerten, das bezüglich Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR von dem oder unter der Verantwortung des ACC3 oder eines Luftfahrtunternehmens, das die ACC3-Benennung beantragt, angewendet wird.

Der benennenden zuständigen Behörde und der validierten Stelle ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ein Validierungsbericht zu übermitteln. Der Validierungsbericht muss mindestens Folgendes umfassen:

Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphierung auf jeder Seite durch den Validierungsprüfer und die validierte Stelle weisen die Integrität des Validierungsberichts nach. Der Validierungsbericht ist standardmäßig in englischer Sprache zu verfassen.

Teil 3 - Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens, Teil 6 - Datenbank, Teil 7 - Kontrolle und Teil 8 - Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) werden anhand der Anforderungen der Kapitel 6.7 und 6.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet. Für die anderen Teile zugrunde zu legende Standards sind die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) von Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und Anleitungsmaterial im ICAO-Sicherheitshandbuch (ICAO Aviation Security Manual, Doc 8973-Restricted).

Ausfüllhinweise:

Teil 1
Angabe der validierten Stelle und des Validierungsprüfers

1.1. Datum/Daten der Validierung
vollständiges Datumsformat, z.B. 01.10.2012 bis 02.10.2012
TT/MM/JJJJ                                                                                
1.2. Datum der vorhergehenden Validierung und eindeutige alphanumerische Kennung (UAI) des ACC3, sofern vorhanden
TT/MM/JJJJ
UAI
1.3. Angaben zum Validierungsprüfer für die Luftsicherheit
Bezeichnung
Unternehmen/Einrichtung/Behörde
UAI
E-Mail-Adresse
Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl)
1.4. Name des zu validierenden Luftfahrtunternehmens
Bezeichnung
Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt in (Staat)
IATA-Code (International Air Transport Association) oder ICAO-Code (International Civil Aviation Organization), falls kein IATA-Code für das Luftfahrtunternehmen vorhanden; Angabe, ob IATA- oder ICAO-Code verwendet wurde
Zuständiger Staat für die Benennung des Luftfahrtunternehmens als ACC3
1.5. Angaben zu dem zu validierenden Drittlandflughafen oder der damit verbundenen Einrichtungen für Luftfracht oder Luftpost
Bezeichnung
IATA- (oder ICAO-)Code des Flughafens
Land
1.6. Art der Geschäftstätigkeit des Luftfahrtunternehmens (Mehrfachnennungen sind möglich)
a) Beförderung von Fluggästen und Fracht/Post

b) nur Beförderung von Fracht und Post

c) nur Beförderung von Fracht

d) nur Beförderung von Post

e) Integrator

f) Charter

1.7. Name und Funktion der für die Sicherheit von Drittland-Luftfracht oder -Luftpost verantwortlichen Person
Bezeichnung
Funktion
E-Mail-Adresse
Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl)
1.8. Anschrift der Hauptstelle des Luftfahrtunternehmens am betreffenden Flughafen
Nummer/Gebäude/Flughafen
Straße
Stadt
Postleitzahl
Bundesstaat/Bundesland (falls relevant)
Land
1.9. Anschrift des Hauptsitzes des Luftfahrtunternehmens, z.B. Geschäftssitz
Nummer/Gebäude/Flughafen
Straße
Stadt
Postleitzahl
Bundesstaat/Bundesland (falls relevant)
Land

Teil 2
Organisation und Zuständigkeiten des ACC3 am Flughafen

Ziel: Es darf keine Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR befördert werden, ohne Sicherheitskontrollen unterzogen worden zu sein. Einzelheiten dieser Kontrollen sind in den folgenden Teilen dieser Prüfliste angegeben. Das ACC3 darf Fracht oder Post zur Beförderung in einem Luftfahrzeug in die EU nur dann annehmen, wenn die Vornahme einer Kontrolle oder anderer Sicherheitskontrollen von einem reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit, einem bekannten Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit, einem von ihm selbst oder von einem reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit benannten geschäftlichen Versender bestätigt und quittiert wurde, andernfalls sind solche Sendungen einer Kontrolle gemäß den Unionsrechtsvorschriften zu unterziehen.

Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass geeignete Sicherheitskontrollen für alle in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht und Luftpost angewendet werden, sofern die Fracht oder Post nicht im Einklang mit den Unionsrechtsvorschriften von der Kontrolle ausgenommen ist, und dass die betreffende Fracht oder Post anschließend bis zum Verladen in das Luftfahrzeug geschützt ist. Die Sicherheitskontrollen müssen Folgendes umfassen:

Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

2.1. Hat das Luftfahrtunternehmen ein Verfahren etabliert, mit dem gewährleistet wird, dass die Luftfracht oder Luftpost vor dem Verladen in ein Luftfahrzeug zur Beförderung in die EU oder den EWR geeigneten Sicherheitskontrollen unterzogen wird?
Ja oder NEIN                                                                                
Falls JA, Beschreibung des Verfahrens
2.2. Werden die Sicherheitskontrollen von dem Luftfahrtunternehmen oder in seinem Namen von einer Stelle, die vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst ist, durchgeführt?
Falls JA, Angabe von Einzelheiten
Falls NEIN: Welche Stellen, die nicht vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst sind, führen Sicherheitskontrollen von Luftfracht oder Luftpost durch, die von diesem Luftfahrtunternehmen in die EU oder den EWR befördert wird?
Um welche Art von Stellen handelt es sich? Angabe der Einzelheiten:
  • privates Abfertigungsunternehmen
  • behördlich reguliertes Unternehmen
  • behördliche Kontrollstelle
  • Sonstige
2.3. Durch welche Instrumente und Anweisungen (z.B. Beaufsichtigung, Überwachung und Qualitätskontrolle) stellt das Luftfahrtunternehmen sicher, dass die genannten Dienstleister die Sicherheitskontrollen in der erforderlichen Weise durchführen?
2.4. Ist das Luftfahrtunternehmen in der Lage, die geeigneten Sicherheitskontrollen anzufordern, wenn die Kontrollen von Stellen durchgeführt werden, die nicht vom Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens erfasst sind, z.B. staatlichen Stellen?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Angabe von Einzelheiten
2.5. Durch welche Instrumente und Anweisungen (z.B. Beaufsichtigung, Überwachung und Qualitätskontrolle) stellt das Luftfahrtunternehmen sicher, dass diese Dienstleister die Sicherheitskontrollen in der erforderlichen Weise durchführen?
2.6. Wurde für reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender in dem Staat des Flughafens, auf dem die Validierungsprüfung erfolgt, ein Programm für Luftfracht und Luftpost gemäß den ICAO-Richtlinien eingerichtet?
Falls JA, Beschreibung der Bestandteile des Programms und wie es eingerichtet wurde
2.7. Schlussfolgerungen und allgemeine Bemerkungen zu der Zuverlässigkeit, Schlüssigkeit und Robustheit des Prozesses
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit

Teil 3
Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens

Ziel: Das ACC3 hat sicherzustellen, dass sein Sicherheitsprogramm alle relevanten und zur Gewährleistung der Sicherheit von in die Union zu befördernder Luftfracht/Luftpost ausreichenden Luftsicherheitsmaßnahmen umfasst.

Das Sicherheitsprogramm und die zugehörige Dokumentation des Luftfahrtunternehmens müssen die Grundlage für Sicherheitskontrollen im Einklang mit dem Ziel dieser Prüfliste bilden. Den Luftfahrtunternehmen steht es frei, ihre Dokumentation dem EU-Validierungsprüfers im Voraus zu übermitteln, damit dieser sich noch vor dem Besuch mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut machen kann.

Bezug: Nummer 6.8.2.1 des Anhangs und Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998

Anmerkung: Die folgenden in Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Punkte sind in geeigneter Weise abzudecken:

  1. Beschreibung der Maßnahmen für Luftfracht und Luftpost,
  2. Annahmeverfahren,
  3. Rahmen und Kriterien für reglementierte Beauftragte,
  4. Rahmen und Kriterien für bekannte Versender,
  5. Rahmen und Kriterien für geschäftliche Versender,
  6. Kontrollstandard,
  7. Ort der Kontrollen,
  8. Einzelheiten zur Kontrollausrüstung,
  9. Einzelheiten zum Betreiber oder Dienstleister,
  10. Liste der Ausnahmen von den Sicherheitskontrollen,
  11. Behandlung von Fracht und Post mit hohem Risiko.
3.1. Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens
Datum (vollständiges Format TT/MM/JJJJ)                                                                                
Version
Wurde das Programm einer zuständigen Behörde in der EU oder im EWR zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt? Falls JA: Wurde es für die ACC3-Benennung vorgelegt? Für andere Zwecke?
3.2. Deckt das Sicherheitsprogramm die oben aufgeführten Punkte ausreichend ab?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Angabe der Gründe
3.3. Sind die Luftsicherheitsmaßnahmen im Sicherheitsprogramm relevant und ausreichend, um in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost entsprechend den vorgeschriebenen Standards zu schützen?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Angabe der Gründe
3.4. Schlussfolgerung: Ist das Sicherheitsprogramm schlüssig, robust und vollständig?
Ja oder NEIN
Falls NEIN, Begründung
Bemerkungen des Luftfahrtunternehmens
Bemerkungen des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit


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