umwelt-online: RL 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der RL 2004/18/EG (2)
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Anlage 5
zu Anhang I Erlaubnis "Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Procedural, APP)
Erlaubnis "Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Procedural, APP) | Anlage 5 zu Anhang I |
(Bezug: Anhang I Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(iii))
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement
Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen
Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Thema LAW 1 - Lizenzierung/Befähigungszeugnis von Fluglotsen
Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen
Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften
Unterthema LAW 2.1 - Berichte
Unterthema LAW 2.2 - Luftraum
Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle
Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten
Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst
Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst
Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement
Thema ATM 2 - Kommunikation
Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation
Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Thema ATM 4 - Koordination
Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination
Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination
Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren
Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung
Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 - Sicherheitsmindesthöhen
Thema ATM 6 - Staffelungen
Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung
Unterthema ATM 6.2 - Horizontale Staffelung
Unterthema ATM 6.3 - Übertragung der Staffelung
Thema ATM 7 - Bordseitige Kollisionswarnsysteme und bodenseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Kollisionswarnsysteme
Thema ATM 8 - Datenanzeige
Unterthema ATMB 8.1 - Datenverwaltung
Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (simuliert)
Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme
Thema ATM 10 - Bereitstellung von Kontrolldienst
Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung
Unterthema ATM 10.2 - Anflugkontrolle
Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung
Thema ATM 11 - Warteverfahren
Unterthema ATM 11. 1 - Allgemeine Warteverfahren
Unterthema ATM 11.2 - Anfliegende Luftfahrzeuge
Sachgebiet 4: Meteorologie
Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen
Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen
Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten
Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen
Sachgebiet 5: Navigation
Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten
Unterthema NAV 1.1 - Karten
Thema NAV 2 - Instrumentennavigation
Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 - Stabilisierter Anflug
Unterthema NAV 2.3 - Instrumentenabflüge und -anflüge
Unterthema NAV 2.4 - navigatorische Unterstützung
Unterthema NAV 2.5 - Satellitengestützte Systeme
Unterthema NAV 2.6 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente
Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente
Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugklassen
Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen
Unterthema ACFT 2.2 - Anwendung der ICAO-Anflugkategorien
Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen
Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug
Unterthema ACFT 3.4 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung
Unterthema ACFT 3.5 - Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.6 - Umweltfaktoren
Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten
Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Thema HUM 1 - Psychologische Faktoren
Unterthema HUM 1.1 - Kognition
Thema HUM 2 - Medizinische und physiologische Faktoren
Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 - Tauglichkeit
Thema HUM 3 - Soziale und organisatorische Faktoren
Unterthema HUM 3.1 - Team Resource Management (TRM)
Unterthema HUM 3.2 - Teamarbeit und Teamrollen
Unterthema HUM 3.3 - Verantwortungsbewusstes Verhalten
Thema HUM 4 - Stress
Unterthema HUM 4.1 - Stress
Unterthema HUM 4.2 - Stressverarbeitung
Thema HUM 5 - Menschliches Fehlverhalten
Unterthema HUM 5.1 - Menschliches Fehlverhalten
Unterthema HUM 5.2 - Regelverstöße
Thema HUM 6 - Zusammenarbeit
Unterthema HUM 6.1 - Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 - Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs
Unterthema HUM 6.3 - Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen
Unterthema HUM 6.4 - Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation
Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation
Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch
Thema EQPS 3 - Arbeitsplatz des Lotsen
Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 - Situationsanzeigen und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme
Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung
Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen
Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen
Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Thema PEN 1 - Vertrautmachen
Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei der Anflugkontrollstelle
Thema PEN 2 - Luftraumnutzer
Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt
Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär
Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen
Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
Thema PEN 4 - Umweltschutz
Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 1 - Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten
Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit
Thema ABES 3 - Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen
Sachgebiet 11: Flugplätze
Thema AGa 1 - Flugplatzdaten, -auslegung und Koordinierung
Unterthema AGa 1.1 - Begriffsbestimmungen
Unterthema AGa 1.2 - Koordinierung
Thema AGa 2 - Bewegungsfläche
Unterthema AGa 2.1 - Bewegungsfläche
Unterthema AGa 2.2 - Rollfeld
Unterthema AGa 2.3 - Start- und Landebahnen
Thema AGa 3 - Hindernisse
Unterthema AGa 3.1 - Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze
Thema AGa 4 - Verschiedene Ausrüstung
Unterthema AGa 4.1 - Position
Anlage 6
zu Anhang I Erlaubnis "Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Procedural Rating, ACP)
Erlaubnis "Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Procedural Rating, ACP) | Anlage 6 zu Anhang I |
(Bezug: Anhang I - Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(iv)
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement
Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen
Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Thema LAW 1 - Lizenzierung/Befähigungszeugnis von Fluglotsen
Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen
Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften
Unterthema LAW 2.1 - Berichte
Unterthema LAW 2.2 - Luftraum
Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle
Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten
Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst
Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst
Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement
Thema ATM 2 - Kommunikation
Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation
Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Thema ATM 4 - Koordination
Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination
Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination
Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren
Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung
Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 - Sicherheitsmindesthöhen
Thema ATM 6 - Staffelungen
Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung
Unterthema ATM 6.2 - Horizontale Staffelung
Thema ATM 7 - Bordseitige Kollisionswarnsysteme und bodenseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Kollisionswarnsysteme
Thema ATM 8 - Datenanzeige
Unterthema ATMB 8.1 - Datenverwaltung
Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (simuliert)
Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme
Thema ATM 10 - Bereitstellung von Kontrolldienst
Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung
Unterthema ATM 10.2 - Bezirkskontrolle
Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung
Thema ATM 11 - Warteverfahren
Unterthema ATM 11. 1 - Allgemeine Warteverfahren
Unterthema ATM 11.2 - Wartende Luftfahrzeuge
Sachgebiet 4: Meteorologie
Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen
Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen
Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten
Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen
Sachgebiet 5: Navigation
Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten
Unterthema NAV 1.1 - Karten
Thema NAV 2 - Instrumentennavigation
Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 - navigatorische Unterstützung
Unterthema NAV 2.3 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente
Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente
Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugklassen
Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen
Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen
Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug
Unterthema ACFT 3.4 - Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.5 - Umweltfaktoren
Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten
Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Thema HUM 1 - Psychologische Faktoren
Unterthema HUM 1.1 - Kognition
Thema HUM 2 - Medizinische und physiologische Faktoren
Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 - Tauglichkeit
Thema HUM 3 - Soziale und organisatorische Faktoren
Unterthema HUM 3.1 - Team Resource Management (TRM)
Unterthema HUM 3.2 - Teamarbeit und Teamrollen
Unterthema HUM 3.3 - Verantwortungsbewusstes Verhalten
Thema HUM 4 - Stress
Unterthema HUM 4.1 - Stress
Unterthema HUM 4.2 - Stressverarbeitung
Thema HUM 5 - Menschliches Fehlverhalten
Unterthema HUM 5.1 - Menschliches Fehlverhalten
Unterthema HUM 5.2 - Regelverstöße
Thema HUM 6 - Zusammenarbeit
Unterthema HUM 6.1 - Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 - Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs
Unterthema HUM 6.3 - Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen
Unterthema HUM 6.4 - Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation
Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation
Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch
Thema EQPS 3 - Arbeitsplatz des Lotsen
Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 - Situationsanzeigen und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme
Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung
Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen
Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen
Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Thema PEN 1 - Vertrautmachen
Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei der Bezirkskontrollstelle
Thema PEN 2 - Luftraumnutzer
Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt
Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär
Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen
Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
Thema PEN 4 - Umweltschutz
Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 1 - Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten
Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit
Thema ABES 3 - Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen
Anlage 7
zu Anhang I Erlaubnis "Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Surveillance Rating, APS)
Erlaubnis "Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Surveillance Rating, APS) | Anlage 7 zu Anhang I |
(Bezug: Anhang I - Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(v))
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement
Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen
Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Thema LAW 1 - Lizenzierung/Befähigungszeugnis von Fluglotsen
Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen
Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften
Unterthema LAW 2.1 - Berichte
Unterthema LAW 2.2 - Luftraum
Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle
Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten
Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst
Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst
Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement
Thema ATM 2 - Kommunikation
Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation
Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Thema ATM 4 - Koordination
Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination
Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination
Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren
Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung
Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 - Sicherheitsmindesthöhen
Thema ATM 6 - Staffelungen
Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung
Unterthema ATM 6.2 - Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung
Unterthema ATM 6.3 - Übertragung der Staffelung
Unterthema ATM 6.4 - Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung
Unterthema ATM 6.5 - Staffelung anhand von Überwachungssystemen von Flugverkehrsdiensten
Thema ATM 7 - Bordseitige Kollisionswarnsysteme und bodenseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Kollisionswarnsysteme
Unterthema ATM 7.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze
Thema ATM 8 - Datenanzeige
Unterthema ATMB 8.1 - Datenverwaltung
Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (simuliert)
Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme
Thema ATM 10 - Bereitstellung von Kontrolldienst
Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung
Unterthema ATM 10.2 - Luftverkehrsüberwachungsdienst
Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung
Unterthema ATM 10.5 - Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme
Thema ATM 11 - Warteverfahren
Unterthema ATM 11.1 - Allgemeine Warteverfahren
Unterthema ATM 11.2 - Anfliegende Luftfahrzeuge
Unterthema ATM 11.3 - Warten in einer Überwachungsumgebung
Thema ATM 12 - Identifikation
Unterthema ATM 12.1 - Identifizierung
Unterthema ATM 12.2 - Erhaltung der Identifikation
Unterthema ATM 12.3 - Verlust der Identifikation
Unterthema ATM 12.4 - Positionsdaten
Unterthema ATM 12.5 - Weitergabe der Identifikation
Sachgebiet 4: Meteorologie
Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen
Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen
Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten
Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen
Sachgebiet 5: Navigation
Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten
Unterthema NAV 1.1 - Karten
Thema NAV 2 - Instrumentennavigation
Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 - Stabilisierter Anflug
Unterthema NAV 2.3 - Instrumentenabflüge und -anflüge
Unterthema NAV 2.4 - navigatorische Unterstützung
Unterthema NAV 2.5 - Satellitengestützte Systeme
Unterthema NAV 2.6 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente
Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente
Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugklassen
Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen
Unterthema ACFT 2.2 - Anwendung der ICAO-Anflugkategorien
Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen
Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug
Unterthema ACFT 3.4 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung
Unterthema ACFT 3.5 - Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.6 - Umweltfaktoren
Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten
Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Thema HUM 1 - Psychologische Faktoren
Unterthema HUM 1.1 - Kognition
Thema HUM 2 - Medizinische und physiologische Faktoren
Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 - Tauglichkeit
Thema HUM 3 - Soziale und organisatorische Faktoren
Unterthema HUM 3.1 - Team Resource Management (TRM)
Unterthema HUM 3.2 - Teamarbeit und Teamrollen
Unterthema HUM 3.3 - Verantwortungsbewusstes Verhalten
Thema HUM 4 - Stress
Unterthema HUM 4.1 - Stress
Unterthema HUM 4.2 - Stressverarbeitung
Thema HUM 5 - Menschliches Fehlverhalten
Unterthema HUM 5.1 - Menschliches Fehlverhalten
Unterthema HUM 5.2 - Regelverstöße
Thema HUM 6 - Zusammenarbeit
Unterthema HUM 6.1 - Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 - Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs
Unterthema HUM 6.3 - Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen
Unterthema HUM 6.4 - Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation
Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation
Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch
Thema EQPS 3 - Arbeitsplatz des Lotsen
Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 - Situationsanzeigen und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme
Unterthema EQPS 3.4 - Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems
Unterthema EQPS 3.5 - Fortschrittliche Systeme
Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung
Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen
Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen
Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.4 - Störungen in der Überwachungsausrüstung
Unterthema EQPS 5.5 - Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Thema PEN 1 - Vertrautmachen
Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei der Anflugkontrollstelle
Thema PEN 2 - Luftraumnutzer
Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt
Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär
Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen
Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
Thema PEN 4 - Umweltschutz
Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 1 - Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten
Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit
Thema ABES 3 - Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen
Unterthema ABES 3.6 - Transponderausfall
Sachgebiet 11: Flugplätze
Thema AGa 1 - Flugplatzdaten, -auslegung und Koordinierung
Unterthema AGa 1.1 - Begriffsbestimmungen
Unterthema AGa 1.2 - Koordinierung
Thema AGa 2 - Bewegungsfläche
Unterthema AGa 2.1 - Bewegungsfläche
Unterthema AGa 2.2 - Rollfeld
Unterthema AGa 2.3 - Start- und Landebahnen
Thema AGa 3 - Hindernisse
Unterthema AGa 3.1 - Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze
Thema AGa 4 - Verschiedene Ausrüstung
Unterthema AGa 4.1 - Position
Anlage 8
zu Anhang I Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Surveillance Rating, ACS)
Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Surveillance Rating, ACS) | Anlage 8 zu Anhang I |
(Bezug: Anhang I - Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(vi))
Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang
Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement
Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung
Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung
Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen
Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen
Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation
Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos
Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren
Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht
Thema LAW 1 - Lizenzierung/Befähigungszeugnis von Fluglotsen
Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen
Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften
Unterthema LAW 2.1 - Berichte
Unterthema LAW 2.2 - Luftraum
Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle
Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren
Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung
Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement
Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten
Unterthema ATM 1.1 - Flugverkehrskontrolldienst
Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst
Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst
Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung
Unterthema ATM 1.5 - Luftraummanagement
Thema ATM 2 - Kommunikation
Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation
Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle
Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle
Thema ATM 4 - Koordination
Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination
Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination
Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren
Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung
Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie
Unterthema ATM 5.2 - Sicherheitsmindesthöhen
Thema ATM 6 - Staffelungen
Unterthema ATM 6.1 - Vertikale Staffelung
Unterthema ATM 6.2 - Längsstaffelung in einer Überwachungsumgebung
Unterthema ATM 6.3 - Wirbelschleppenstaffelung nach Entfernung
Unterthema ATM 6.4 - Staffelung mithilfe von Luftverkehrsüberwachungssystemen
Thema ATM 7 - Bordseitige Kollisionswarnsysteme und bodenseitige Sicherheitsnetze
Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Kollisionswarnsysteme
Unterthema ATM 7.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze
Thema ATM 8 - Datenanzeige
Unterthema ATMB 8.1 - Datenverwaltung
Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (simuliert)
Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung
Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren
Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme
Thema ATM 10 - Bereitstellung von Kontrolldienst
Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit und Informationsverarbeitung
Unterthema ATM 10.2 - Luftverkehrsüberwachungsdienst
Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess
Unterthema ATM 10.4 - Verkehrsabwicklung
Unterthema ATM 10.5 - Kontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme
Thema ATM 11 - Warteverfahren
Unterthema ATM 11. 1 - Allgemeine Warteverfahren
Unterthema ATM 11.2 - Wartende Luftfahrzeuge
Unterthema ATM 11.3 - Warteverfahren in einer Überwachungsumgebung
Thema ATM 12 - Identifikation
Unterthema ATM 12.1 - Identifizierung
Unterthema ATM 12.2 - Erhaltung der Identifikation
Unterthema ATM 12.3 - Verlust der Identifikation
Unterthema ATM 12.4 - Positionsdaten
Unterthema ATM 12.5 - Weitergabe der Identifikation
Sachgebiet 4: Meteorologie
Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen
Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen
Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten
Unterthema MET 2.1 - Quellen meteorologischer Informationen
Sachgebiet 5: Navigation
Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten
Unterthema NAV 1.1 - Karten
Thema NAV 2 - Instrumentennavigation
Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme
Unterthema NAV 2.2 - navigatorische Unterstützung
Unterthema NAV 2.3 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation
Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge
Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente
Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente
Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugklassen
Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen
Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen
Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Steigflug
Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Reiseflug
Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Sinkflug
Unterthema ACFT 3.4 - Wirtschaftsfaktoren
Unterthema ACFT 3.5 - Umweltfaktoren
Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten
Unterthema ACFT 4.1 - Leistungsdaten
Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren
Thema HUM 1 - Psychologische Faktoren
Unterthema HUM 1.1 - Kognition
Thema HUM 2 - Medizinische und physiologische Faktoren
Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung
Unterthema HUM 2.2 - Tauglichkeit
Thema HUM 3 - Soziale und organisatorische Faktoren
Unterthema HUM 3.1 - Team Resource Management (TRM)
Unterthema HUM 3.2 - Teamarbeit und Teamrollen
Unterthema HUM 3.3 - Verantwortungsbewusstes Verhalten
Thema HUM 4 - Stress
Unterthema HUM 4.1 - Stress
Unterthema HUM 4.2 - Stressverarbeitung
Thema HUM 5 - Menschliches Fehlverhalten
Unterthema HUM 5.1 - Menschliches Fehlverhalten
Unterthema HUM 5.2 - Regelverstöße
Thema HUM 6 - Zusammenarbeit
Unterthema HUM 6.1 - Kommunikation
Unterthema HUM 6.2 - Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs
Unterthema HUM 6.3 - Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen
Unterthema HUM 6.4 - Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer
Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme
Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation
Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation
Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation
Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst
Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)
Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch
Thema EQPS 3 - Arbeitsplatz des Lotsen
Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung
Unterthema EQPS 3.2 - Situationsanzeigen und Informationssysteme
Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme
Unterthema EQPS 3.4 - Nutzung des Luftverkehrsüberwachungssystems
Unterthema EQPS 3.5 - Fortschrittliche Systeme
Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung
Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen
Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen
Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen
Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung
Unterthema EQPS 5.4 - Störungen in der Überwachungsausrüstung
Unterthema EQPS 5.5 - Störungen des Flugverkehrskontrolldatenverarbeitungssystems
Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld
Thema PEN 1 - Vertrautmachen
Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch bei der Bezirkskontrollstelle
Thema PEN 2 - Luftraumnutzer
Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt
Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär
Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen
Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen
Thema PEN 4 - Umweltschutz
Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz
Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 1 - Außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten
Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation
Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung
Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit
Thema ABES 3 - Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen
Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall
Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug
Unterthema ABES 3.5 - Umleitungen
Unterthema ABES 3.6 - Transponderausfall
Anhang II |
Teil ATCO.AR
Anforderungen an zuständige Behörden
Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen
ATCO.AR.A.001 Geltungsbereich
In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die administrativen Anforderungen an die zuständigen Behörden festgelegt, die für Erteilung, Aufrechterhaltung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken und ärztlichen Zeugnissen für Fluglotsen und Zertifizierung von und Aufsicht über Ausbildungsorganisationen und flugmedizinische Zentren verantwortlich sind.
ATCO.AR.A.005 Personal
a) Die zuständigen Behörden müssen alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Analyse der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Verfahrensweisen und ihrer Anwendung eine Beurteilung des Personalbedarfs für die Durchführung ihrer Aufsichtsaufgaben erstellen und aktualisieren.
b) Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Zertifizierungs- und/oder Aufsichtsaufgaben durchzuführen, muss mindestens zur Durchführung der folgenden Aufgaben ermächtigt sein:
c) Die zuständige Behörde kann ihr Personal zur Durchführung von Beurteilungen bevollmächtigen, die zur Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung führen, sofern es die Anforderungen von ATCO.C.045 mit Ausnahme von Punkt (d)(1) erfüllt. Die Kenntnis der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren der Kontrollstelle, in der die Beurteilung stattfindet, muss jedoch gewährleistet sein.
ATCO.AR.A.010 Aufgaben der zuständigen Behörden
a) Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen
ATCO.AR.A.015 Nachweisverfahren
a) Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden können. Wenn AMC erfüllt werden, sind auch die damit zusammenhängenden Anforderungen der Durchführungsbestimmungen erfüllt.
b) Es können alternative Nachweisverfahren angewandt werden, um die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen zu erreichen.
c) Die zuständige Behörde muss ein System zur laufenden Überprüfung ein richten, ob alle alternativen Nachweisverfahren, die sie selbst oder Organisationen und Personen, die ihrer Aufsicht unterliegen, anwenden, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen ermöglichen.
d) Die zuständige Behörde muss alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Organisation gemäß ATCO.OR.B.005 vorgeschlagen werden, mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Organisation überprüfen.
Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die alternativen Nachweisverfahren den Durchführungsbestimmungen entsprechen, hat sie ohne unangemessene Verzögerung
e) Wenn die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, hat sie
Die zuständige Behörde hat der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Bewertung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.
ATCO.AR.A.020 Mitteilungen an die Agentur
a) Die zuständige Behörde hat die Agentur unverzüglich im Fall signifikanter Probleme mit der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung zu benachrichtigen.
b) Die zuständige Behörde hat der Agentur sicherheitsrelevante Informationen vorzulegen, die aus bei ihr eingegangenen Ereignismeldungen stammen.
ATCO.AR.A.025 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 muss die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an wenden.
b) Die Agentur muss ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an wenden und den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich die erforderlichen Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vorlegen, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen.
c) Nach Erhalt der unter den Punkten (a) und (b) genannten Informationen hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
d) Gemäß Punkt c) ergriffene Maßnahmen sind sofort allen Personen bzw. Organisationen mitzuteilen, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen einhalten müssen. Die zuständige Behörde hat diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
Teilabschnitt B
Management
ATCO.AR.B.001 Managementsystem
a) Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem ein richten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:
b) Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich innerhalb des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) festlegen.
c) Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem Austausch aller erforderlichen Informationen und für die gegenseitige Unterstützung mit den anderen zuständigen Behörden erarbeiten, was auch den Informationsaustausch über alle Beanstandungen und die ergriffenen Folgemaßnahmen aufgrund der Aufsicht über Personen und Organisationen umfasst, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind.
d) Der Agentur ist für die Zwecke der Standardisierung eine Abschrift der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen vorzulegen.
ATCO.AR.B.005 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen
a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, dürfen von den Mitgliedstaaten nur qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass sie
b) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ATCO.AR.B.001(a)(4) alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben erfasst werden.
ATCO.AR.B.010 Änderungen am Managementsystem
a) Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und in der vorliegenden Verordnung festgelegt, zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und wirksam bleibt.
b) Die zuständige Behörde muss ihr Managementsystem im Fall von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung rechtzeitig aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
c) Die zuständige Behörde muss die Agentur über Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung festgelegt, zu erfüllen.
ATCO.AR.B.015 Führung von Aufzeichnungen
a) Die zuständigen Behörden müssen ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zeugnisse für Organisationen und Lizenzen und Zeugnisse für Personal führen.
b) Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:
c) Aufzeichnungen sind vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre und Lizenzen für Personal mindestens 10 Jahre nach Ablaufdatum des letzten Vermerks in der Lizenz aufzubewahren.
Teilabschnitt C
Aufsicht und Durchsetzung
ATCO.AR.C.001 Aufsicht
a) Die zuständige Behörde hat Folgendes zu überprüfen:
b) Diese Überprüfung muss
c) Der Umfang der Aufsicht ist auf der Grundlage des Umfangs und der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten zu bestimmen.
d) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sind der Umfang der Aufsicht über die Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Personen oder Organisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. ansässig sind, durchgeführt werden, und die Ergebnisse dieser Aufsicht auf der Grundlage der Sicherheitsprioritäten sowie der bisherigen Aufsichtstätigkeiten festzulegen.
e) Wenn sich die Tätigkeiten einer Person oder Organisation auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken, kann die gemäß den Punkten (a) bis (c) für die Aufsicht zuständige Behörde spezifische alternative Aufsichtsvereinbarungen mit der/den anderen zuständigen Behörde(n) vereinbaren. Personen bzw. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.
ATCO.AR.C.005 Aufsichtsprogramm
a) Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß ATCO.AR.C.001 umfasst.
b) Für Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert sind, ist das Aufsichtsprogramm unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der bisherigen Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten zu erarbeiten. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss Folgendes enthalten sein:
c) Auf Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert wurden, muss ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 24 Monaten Anwendung finden.
Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.
Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 24 Monate festgestellt hat, dass
Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen gegenüber der zuständigen Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die zuständige Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.
d) Das Aufsichtsprogramm für Ausbildungsorganisationen muss die Überwachung der Ausbildungsstandards umfassen, einschließlich Stichproben bei der Durchführung der Ausbildung, soweit sinnvoll.
e) Für Personen, die Inhaber einer Lizenz, einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung oder eines Vermerks sind, die bzw. der von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, muss das Aufsichtsprogramm gegebenenfalls Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionen, umfassen.
ATCO.AR.C.010 Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen für Personal
a) Erhält die für die Aufsicht gemäß ATCO.AR.C.001 zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Hinweise auf eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz ist, die gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurde, so muss die zuständige Behörde die Beanstandung aufnehmen, diese verzeichnen, dies dem Inhaber der Lizenz schriftlich mitteilen und ggf. die Stelle informieren, bei der diese Person beschäftigt ist.
b) Wenn die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, die zuständige Behörde ist, die für die Ausstellung der Lizenz verantwortlich ist,
c) Wenn die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, nicht die zuständige Behörde ist, die für die Ausstellung der Lizenz verantwortlich ist, muss sie die zuständige Behörde, die die Lizenz erteilt hat, informieren. In diesem Fall muss die zuständige Behörde, die die Lizenz ausgestellt hat, Maßnahmen gemäß Punkt (b) ergreifen und die zuständige Behörde, die die Beanstandung aufgenommen hat, informieren.
Teilabschnitt D
Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken
ATCO.AR.D.001 Verfahren für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und Genehmigungen
a) Die zuständige Behörde hat Verfahren für die Beantragung, Erteilung und den Austausch von Lizenzen, die Erteilung von Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken sowie die Verlängerung und Erneuerung von Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken festzulegen. Diese Verfahren können Folgendes umfassen:
b) Bei Eingang eines Antrags und, soweit relevant, von Nachweisen muss die zuständige Behörde die Vollständigkeit des Antrags prüfen und ob der Anwärter die Anforderungen gemäß Anhang I erfüllt.
c) Erfüllt der Anwärter die einschlägigen Anforderungen, so muss die zuständige Behörde gegebenenfalls die entsprechende Lizenz bzw. die entsprechenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem Formular für Lizenzen gemäß Anhang II Anlage 1 erteilen, verlängern oder erneuern. Die in ATCO.C.025 genannte befristete OJTI-Genehmigung und die in ATCO.C.065 genannte befristete Beurteilergenehmigung sind als gesondertes Dokument zu erteilen, in dem die Rechte des Inhabers sowie die Gültigkeit der Genehmigung angegeben werden.
d) Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die zuständige Behörde Verfahren für die Festlegung eines einheitlichen Ablaufdatums für mehrere Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke festlegen. Die Gültigkeitszeiträume der betreffenden Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke dürfen dabei jedoch nicht verlängert werden.
e) Die zuständige Behörde ersetzt die Fluglotsenlizenz, falls dies aus administrativen Gründen erforderlich ist und wenn der Platz unter Punkt XIIa der Lizenz nicht ausreicht. Das Datum der erstmaligen Erteilung der Erlaubnisse und Befugnisse ist in die neue Lizenz zu übertragen.
ATCO.AR.D.005 Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken
a) Für die Zwecke von ATCO.A.020 muss die zuständige Behörde administrative Verfahren für Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken erstellen.
b) Die zuständige Behörde kann die Lizenz im Falle einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die nicht gemäß den in ATCO.A.015 (e) genannten Verfahren beendet wird, aussetzen.
c) Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk gemäß ATCO.AR.C.010 insbesondere unter den folgenden Umständen aussetzen oder widerrufen:
d) Im Falle einer Aussetzung oder des Widerrufs von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber schriftlich über diese Entscheidung und sein Widerspruchsrecht gemäß den in ATCO.AR.A.010(a)(14) festgelegten Verfahren zu informieren.. Über die Aussetzung oder den Widerruf des Beurteilervermerks ist auch die jeweilige Flugsicherungsorganisation zu informieren.
e) Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz aussetzen oder widerrufen.
Teilabschnitt E
Zertifizierungsverfahren für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und Genehmigung von Ausbildungslehrgängen
ATCO.AR.E.001 Antrags- und Zertifizierungsverfahren für Ausbildungsorganisationen
a) Bei Eingang eines Antrags auf Ausstellung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation muss die zuständige Behörde die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang III durch die Ausbildungsorganisation prüfen.
b) Wenn die antragstellende Ausbildungsorganisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, muss die zuständige Behörde ein Zeugnis in dem in Anhang II Anlage 2 festgelegten Format erteilen.
c) Um es einer Organisation zu erlauben, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ATCO.OR.B.015 und ATCO.AR.E.010(c) durchzuführen, muss die zuständige Behörde das von der Ausbildungsorganisation vorgelegte Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.
ATCO.AR.E.005 Genehmigung von Ausbildungslehrgängen und Ausbildungsplänen
a) Die zuständige Behörde muss Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne genehmigen, die gemäß den in ATCO.OR.D.001 festgelegten Anforderungen erarbeitet wurden.
b) Nach einem Austausch einer Lizenz gemäß ATCO.A.010 muss die zuständige Behörde den gemäß ATCO.B.020(b) und (c) erstellten Berechtigungslehrgang spätestens sechs Wochen nach Vorlage des Antrags auf die Genehmigung des Lehrgangs genehmigen bzw. nach dieser Frist ablehnen, wobei sie zu gewährleisten hat, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
ATCO.AR.E.010 Änderungen bei den Ausbildungsorganisationen
a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung gemäß ATCO.OR.B.015 bedarf, muss die zuständige Behörde die Erfüllung der Anforderungen gemäß Anhang III durch die Ausbildungsorganisation überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.
Die zuständige Behörde muss die Bedingungen, unter denen die Organisation während der Änderung arbeiten darf, genehmigen sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Änderung nicht umgesetzt werden kann.
Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass die Ausbildungsorganisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, muss sie die Änderung genehmigen.
b) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen gemäß ATCO.AR.E.015 muss die zuständige Behörde unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne Vorliegen der Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Punkt (a) durchführt.
c) Bezüglich Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, muss die zuständige Behörde ein von der Ausbildungsorganisation gemäß ATCO.OR.B.015 erarbeitetes Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen und die Verfahren zu ihrer Verwaltung und Mitteilung festgelegt sind. Im Verfahren der fortlaufenden Aufsicht muss die zuständige Behörde die in der Mitteilung gemachten Angaben daraufhin beurteilen, ob die ergriffenen Maßnahmen den genehmigten Verfahren und einschlägigen Anforderungen entsprechen.
ATCO.AR.E.015 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen
a) Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.
b) Eine Beanstandung der Stufe 1 ("Level 1 Finding") ist durch die zuständige Behörde zu erheben, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungsorganisation, der Ausbildungsart(en) und/oder der erbrachten Dienste oder ausgestellten Zeugnisse festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder schwerwiegend gefährdet und/oder zu einer erheblichen Verschlechterung der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen führt
Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem
c) Eine Beanstandung der Stufe 2 ("Level 2 Finding") ist durch die zuständige Behörde zu erheben, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungsorganisation, der Ausbildungsart(en) und/oder der erbrachten Dienste oder ausgestellten Zeugnisse festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder gefährden könnte und/oder zu einer Verschlechterung der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen führen könnte.
d) Liegt eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung, der Ausbildungsorganisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen.
e) Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über alle festgestellten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen führen.
Teilabschnitt F
Spezifische Anforderungen an die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
ATCO.AR.F.001 Flugmedizinische Zentren und Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen
Abweichend von den Teilabschnitten A, B und C muss die zuständige Behörde bezüglich flugmedizinischer Zentren (AeMC) und der Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen unter Ausschluss aller Verweise auf Ärzte für Allgemeinmedizin die folgenden Bestimmungen von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (die Verordnung über das fliegende Personal) 2 anwenden:
Abschnitt 2
Unterlagen
ATCO.AR.F.005 Ärztliches Zeugnis
Das ärztliche Zeugnis muss den folgenden Spezifikationen genügen:
a) Inhalt
b) Material: Das Papier oder sonstiges verwendetes Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.
c) Sprache: Ärztliche Zeugnisse müssen in der/den Landesprache(n) und in englischer Sprache und derjenigen Sprache abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.
d) Alle Datumsangaben im ärztlichen Zeugnis müssen im Format TT/MM/JJJJ gemacht werden.
ATCO.AR.F.010 AME-Zeugnis
Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass der AME die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das AME-Zeugnis aus oder verlängert, erneuert oder ändert es unter Verwendung des in Anhang II Anlage 3 festgelegten Formblatts.
ATCO.AR.F.015 AeMC-Zeugnis
Nachdem sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass das AeMC die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das AeMC-Zeugnis aus oder ändert es unter Verwendung des in Anhang II Anlage 4 festgelegten Formblatts.
ATCO.AR.F.020 Flugmedizinische Formblätter
Die zuständige Behörde stellt den AME und AeMC Formblätter zur Verfügung, die für Folgendes zu verwenden sind:
2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).
Anlage 1 zu Anhang II Format für die Lizenz
Format für die Lizenz - Fluglotsenlizenz | Anlage 1 zu Anhang II |
Die gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellte Fluglotsenlizenz muss den folgenden Anforderungen genügen:
a) Inhalt. Die Elementnummer wird stets in Verbindung mit der Überschrift des Elements angegeben. Die Elemente I bis XI sind die "ständigen" Elemente und die Elemente XII bis XIV sind die "variablen" Elemente, die wie nachstehend vorgeschrieben auf einem getrennten oder abtrennbaren Teil des Hauptformblatts erscheinen können. Getrennte oder abtrennbare Teile müssen deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.
b) Der Lizenz muss ein gültiges Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein, außer wenn nur STDI-Rechte ausgeübt werden.
c) Material. Es ist Papier bester Qualität und/oder ein anderes geeignetes Material, einschließlich Plastikkarten, zu verwenden, um Veränderungen oder Radierungen zu verhindern oder leicht erkennbar zu machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.
d) Sprache. Lizenzen müssen in englischer Sprache und, falls von den Mitgliedstaaten verlangt, in der/den Landesprache(n) und weiteren für zweckmäßig erachteten Sprachen abgefasst sein.
I | Ausstellender Staat: | Anforderungen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
II | Titel der Lizenz: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
III | Laufende Nummer der Lizenz: | Die laufende Nummer der Lizenz beginnt immer mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz erteilt, gefolgt von 'Auszubildendenlizenz' bzw. 'Fluglotsenlizenz' | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
IV | Vollständiger Name des Inhabers | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
IVa | Geburtsdatum: | Es ist das vollständige Standard-Datumsformat zu verwenden, d. h. Tag/Monat/Jahr (z.B. 31.01.2010) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
XIV | Geburtsort: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
V | Anschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt:
Straße, Ort, Gebiet, Postleitzahl |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||
VI | Staatsangehörigkeit des Inhabers: | Anzugeben durch den UN-Ländercode des Staates | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
VII | Unterschrift des Inhabers: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
VIII | Zuständige Behörde: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
X | Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
XI | Siegel oder Stempel der zuständigen Behörde | |||||||||||||||||||||||||||||||||||
IX | Gültigkeit der Rechte:
Der Inhaber ist zur Ausübung der Rechte der folgenden Erlaubnis(se) und Befugnis(se) berechtigt, wenn diese gültig sind:
|
Anforderungen:
Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte(n) Sprache(n). Das Datum der Ersterteilung einer Erlaubnis und/oder eines Befugnis ist das Datum des erfolgten Abschlusses der Ausbildung für diese Erlaubnis und/oder diese Befugnis. |
XIIa Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem jeweiligen Ablaufdatum
Der Inhaber ist zur Ausübung der Rechte der folgenden Erlaubnis(se) und Befugnis(se) in der/den Flugverkehrsdienststelle(n), für die er wie nachstehend ausgeführt Inhaber der bestehenden Berechntigung(en) ist, berechtigt, wenn der Inhaber im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses ist:
Dienststelle (ICAO-Kennung) * |
Sektor / Position * | Erlaubnis / Befugnis / Berechtigung / Vermerk | Ablaufdatum * | Unterschrift / Stempel der Behörde oder Lizenznummer und Unterschrift des Beurteilers |
*) Entfällt bei Auszubildendenlizenz. |
Seite 5
XIIb | Sonstige Vermerke:
Der Inhaber ist zur Ausübung der Rechte des/der folgenden Vermerks/Vermerke berechtigt:
|
Anforderungen: entfällt |
XIII | Bemerkungen:
Sprachkompetenzvermerk(e): [Sprache(n) / Stufe / Ablaufdatum] |
Sprachkompetenzvermerk(e), Stufe und Ablaufdatum sind ebenfalls anzugeben.
Alle weiteren Lizenzierungsinformationen sind hier einzutragen. |
Abkürzungen
Erlaubnisse | Anforderungen: entfällt | |
ADV | Aerodrome Control Visual (Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb) | |
ADI | Aerodrome Control Instrument (Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb) | |
APP | Approach Control Procedural (Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung) | |
APS | Approach Control Surveillance (Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung) | |
ACP | Area Control Procedural (Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung) | |
ACS | Area Control Surveillance (Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung) | |
Befugnisse | ||
AIR | Air Control (Luftverkehrskontrolle) | |
GMC | Ground Movement Control (Rollverkehrskontrolle) | |
TWR | Tower Control (Platzverkehrskontrolle) | |
GMS | Ground Movement Surveillance (Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung) | |
RAD | Aerodrome Radar Control (Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle) | |
PAR | Precision Approach Radar (Präzisionsanflug mit Radar) | |
SRA | Surveillance Radar Approach (Anflug mit Überwachungsradar) | |
TCL | Terminal Control (Nahbereichskontrolle) | |
OCN | Oceanic Control (Ozeankontrolle) | |
Lizenzvermerke | ||
OJTI | On-the-job training instructor (Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz) | |
STDI | Synthetic training device instructor (Ausbilder für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten) | |
Assessor | Beurteiler |
Anlage 2 zu Anhang II
Anlage 2 zu Anhang II |
Zeugnis für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen
Europäische Union1
Zuständige Behörde
Zeugnis als Ausbildungsorganisation für Fluglotsen
[Nummer des Zeugnisses / Referenz]
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zertifiziert [zuständige Behörde] hiermit
[Name der Ausbildungsorganisation]
[Anschrift der Ausbildungsorganisation]
als gemäß Teil ATCO.OR zertifizierte Ausbildungsorganisation mit der Genehmigung zur Durchführung der Teil-ATCO-Ausbildung wie in der beigefügten Ausbildungszulassung aufgeführt.
Zulassungsbedingungen und Rechte:
Diese Zeugnis ist auf die Rechte und den Umfang der Durchführung der Ausbildung, wie in der beigefügten Ausbildungszulassung aufgeführt, beschränkt.
Dieses Zeugnis ist gültig, solange die zertifizierte Organisation Teil ATCO.OR, Teil-ATCO und sonstige einschlägige Vorschriften erfüllt.
Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Zulassungsbedingungen und Rechte bleibt dieses Zeugnis gültig, solange es nicht zurückgegeben, ersetzt, eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird.
Datum der Ausstellung:
Unterschrift:
[Zuständige Behörde]
EASA-Formblatt 153 - Ausgabe 1, Seite 1/2
____
1) "Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
Zeugnis als Ausbildungsorganisation für Fluglotsen
Ausbildungszulassung
Anlage zum ATCO-TO-Zeugnis Nr.:
[Nummer/Referenz des Zeugnisses]
[Name der Ausbildungsorganisation]
wurde das Recht erteilt, die folgende Ausbildung gemäß Teil-ATCO anzubieten und durchzuführen:
Art(en) der Ausbildung | |||
Art der Ausbildung / Schulung | Lehrgang | Befugnisse2 | Bemerkungen3 |
[ ] ATCO Erstausbildung | [ ] Grundausbildung | entfällt | |
[ ] Erlaubnisausbildung4 ......................................... ......................................... |
|||
[ ] ATCO Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle | .........................................5 ......................................... |
||
[ ] ATCO Kompetenzerhaltungstraining | [ ] ATCO Auffrischungsschulung | entfällt | |
[ ] ATCO Umschulung6 | entfällt | ||
[ ] Ausbildung als praktischer Ausbilder | entfällt | entfällt | |
entfällt | |||
[ ] Ausbildung als Beurteiler | entfällt | entfällt | |
entfällt |
Diese Ausbildungslehrgangszulassung bleibt gültig, solange:
Datum der Ausstellung:
Unterschrift: [Zuständige Behörde]
Für den Mitgliedstaat/EASA
EASA-Formblatt 153 - Ausgabe 1, Seite 2/2
____
2) Die zuständige Behörde muss ggf. die Befugnisse gemäß ATCO.B.015 angeben, für die die Ausbildung durchgeführt wird.
3) Soweit erforderlich.
4) Die zuständige Behörde muss die Erlaubnisse gemäß ATCO.B.010 angeben, für die die Ausbildung durchgeführt wird.
5) Die zuständige Behörde muss die Berechtigung(en) angeben, für die die Ausbildung durchgeführt wird.
6) Keine allgemeine Schulung: Schulung, die auf Ad-hoc-Basis nach besonderer Genehmigung durch die zuständige Behörde durchgeführt wird.
Anlage 3 zu Anhang II
Anlage 3 zu Anhang II |
Zeugnis für flugmedizinische Sachverständige1
Europäische Union2
Zuständige Behörde
Zeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger
[Nummer/Referenz] des Zeugnisses:
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zertifiziert [zuständige Behörde] hiermit
[Name des flugmedizinischen Sachverständigen]
[Anschrift des flugmedizinischen Sachverständigen]
als flugmedizinischen Sachverständigen
Bedingungen:
.......................................
Datum der Ausstellung
..................................................
Unterschrift: [Zuständige Behörde]
______
1) EASA-Formblatt 148 - Ausgabe 1.
2) "Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
3) Ablaufdatum: Tag.Monat.Jahr.
Zeugnis für flugmedizinische Sachverständige
Anlage zum AME-Zeugnis Nr.:
Rechte und Umfang
[Name und akademischer Titel des flugmedizinischen Sachverständigen] hat das Recht/die Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß der nachstehenden Tabelle sowie zur Ausstellung dieser Tauglichkeitszeugnisse erworben für:
LAPL | [ja/Datum] |
Klasse 2 | [ja/Datum] |
Klasse 1 Verlängerung/Erneuerung | [ja/Datum]/[nein] |
Klasse 3 Verlängerung/Erneuerung | [ja/Datum]{[nein] |
..........................
Datum der Ausstellung
............................................
Unterschrift [Zuständige Behörde]
Anlage 4 zu Anhang II
Anlage 4 zu Anhang II |
Zeugnis für flugmedizinische Zentren1
Europäische Union2
Zuständige Behörde
Zeugnis als flugmedizinisches Zentrum
Referenz:
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen zertifiziert [zuständige Behörde] hiermit
[Name der Organisation]
[Anschrift der Organisation]
als gemäß Teil ORa zertifiziertes flugmedizinisches Zentrum mit den Rechten und dem Tätigkeitsbereich wie in den beigefügten Zulassungsbedingungen aufgeführt.
Bedingungen:
......................................
Datum der Ausstellung
.....................................................
Unterschrift [Zuständige Behörde]
_______
1) EASA-Formblatt 146 - Ausgabe 1
2) "Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.
Anhang III |
Teil ATCO.OR
Anforderungen an Ausbildungsorganisationen und flugmedizinische Zentren
Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen
ATCO.OR.A.001 Geltungsbereich
In diesem Teil des vorliegenden Anhangs sind die Anforderungen an Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen und flugmedizinische Zentren für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines Zeugnisses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Teilabschnitt B
Anforderungen an Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen
ATCO.OR.B.001 Beantragung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation
a) Anträge auf ein Zeugnis als Ausbildungsorganisation sind bei der zuständigen Behörde so rechtzeitig einzureichen, dass die zuständige Behörde den Antrag prüfen kann. Der Antrag wird nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren gestellt.
b) Anwärter für ein erstmaliges Zeugnis müssen der zuständigen Behörde Nachweise darüber vorlegen, in welcher Weise sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung erfüllen werden.
c) Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation müssen folgende Angaben enthalten:
ATCO.OR.B.005 Nachweisverfahren
a) Eine Organisation kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur angenommenen AMC verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung nachzuweisen.
b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, muss sie der zuständigen Behörde vor deren Umsetzung eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren vorlegen. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Bewertung enthalten, mit der die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachgewiesen wird.
c) Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß ATCO.AR.A.015(d) vorgeschriebenen Benachrichtigung umsetzen.
ATCO.OR.B.010 Genehmigungsbedingungen und Rechte eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation
a) Ausbildungsorganisationen müssen den Tätigkeitsbereich und die Rechte einhalten, die in den Bedingungen der Genehmigung festgelegt sind, die dem Zeugnis der Organisation beigefügt sind.
b) Damit sichergestellt ist, dass die einschlägigen Anforderungen von Anhang I Teilabschnitt D (Teil-ATCO) erfüllt werden, darf das Recht zur Durchführung von Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle und Kompetenzerhaltungstraining nur Ausbildungsorganisationen gewährt werden, die
ATCO.OR.B.015 Änderungen bei Ausbildungsorganisationen
a) Bei Änderungen bei der Organisation, die Auswirkungen auf das Zeugnis oder die Bedingungen der Genehmigung einer Ausbildungsorganisation oder auf ein relevantes Element der Managementsysteme der Ausbildungsorganisation haben, ist die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.
b) Ausbildungsorganisationen müssen bezüglich Änderungen, die eine vorherige Genehmigung zusätzlich zu den unter Punkt (a) genannten erfordern, eine Vereinbarung mit ihrer zuständigen Behörde treffen.
c) Bezüglich Änderungen, für die eine vorherige Genehmigung gemäß den Punkten (a) und (b) erforderlich ist, muss die Ausbildungsorganisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Antrag ist vor der Umsetzung solcher Änderungen zu stellen, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Ausbildungsorganisation und damit zusammenhängende Genehmigungsbedingungen zu ändern.
Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde alle einschlägigen Unterlagen vorlegen.
Die Änderung darf erst nach Erhalt der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ATCO.AR.E.010 umgesetzt werden.
Ausbildungsorganisationen müssen während solcher Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde gegebenenfalls vorgeschriebenen Bedingungen arbeiten.
d) Änderungen bei den unter Punkt (a) genannten Elementen aufgrund unvorhersehbarer Umstände sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, damit die Genehmigung in der erforderlichen Weise erteilt werden kann.
e) Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, sind gemäß dem von der zuständigen Behörde nach ATCO.AR.E.010 genehmigten Verfahren zu behandeln und dieser anzuzeigen
f) Ausbildungsorganisationen müssen der zuständigen Behörde mitteilen, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen.
ATCO.OR.B.020 Fortlaufende Gültigkeit
a) Das Zeugnis einer Ausbildungsorganisation muss gültig bleiben, solange das Zeugnis nicht zurückgegeben oder widerrufen wird und die Ausbildungsorganisation weiterhin die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen gemäß ATCO.OR.B.030 erfüllt.
b) Nach Widerruf oder Einstellung aller Tätigkeiten ist das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.
ATCO.OR.B.025 Zugang zu den Einrichtungen und Daten von Ausbildungsorganisationen
Für die Zwecke einer Überprüfung der erforderlichen Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigem für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde relevantem Material müssen Ausbildungsorganisationen und Anwärter für Zeugnisse als Ausbildungsorganisation allen von der zuständigen Behörde ermächtigten oder für diese handelnden Personen Zutritt zu den betreffenden Räumlichkeiten gewähren.
ATCO.OR.B.030 Beanstandungen
Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen durch die zuständige Behörde gemäß ATCO.AR.E.015 muss
ATCO.OR.B.035 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
Die Ausbildungsorganisation muss alle von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen gemäß ATCO.AR.C.001 Buchstabe a Absatz 3 für die Tätigkeiten der Ausbildungsorganisation umsetzen.
ATCO.OR.B.040 Meldung von Ereignissen
a) Ausbildungsorganisationen, die Ausbildung am Arbeitsplatz durchführen, müssen der zuständigen Behörde und jeder sonstigen Organisation, deren Benachrichtigung der Staat des Betreibers vorschreibt, alle bei ihren Ausbildungsaktivitäten auftretenden Unfälle, schweren Störungen und Ereignisse wie in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 definiert melden.
b) Berichte müssen so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem die Ausbildungsorganisation den Sachverhalt festgestellt hat, auf den sich der Bericht bezieht, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dies verhindern.
c) Soweit relevant, hat die Ausbildungsorganisation ihren Folgebericht mit Einzelheiten zu den Maßnahmen vorzulegen, mit denen sie ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern beabsichtigt, sobald diese Maßnahmen festgelegt wurden.
d) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 müssen unter den Punkten (a), (b) und (c) genannte Berichte in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorgelegt werden und alle der Ausbildungsorganisation bekannten Informationen über den Sachverhalt enthalten.
Teilabschnitt C
Management von Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen
ATCO.OR.C.001 Managementsystem von Ausbildungsorganisationen
Ausbildungsorganisationen müssen ein Managementsystem erarbeiten, einführen und pflegen, das mindestens Folgendes beinhaltet:
ATCO.OR.C.005 Extern vergebene Tätigkeiten
a) Ausbildungsorganisationen müssen sicherstellen, dass - wenn sie Teile ihrer Tätigkeiten extern vergeben bzw. einkaufen - die extern vergebenen oder eingekauften Tätigkeiten oder Teile von Tätigkeiten die einschlägigen Anforderungen erfüllen.
b) Vergibt eine Ausbildungsorganisation einen Teil ihrer Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung zertifiziert ist, muss die unter Vertrag genommene Organisation zu den Bedingungen der Genehmigung im Zeugnis der unter Vertrag nehmenden Ausbildungsorganisation arbeiten. Die unter Vertrag nehmende Ausbildungsorganisation muss sicherstellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können.
ATCO.OR.C.010 Anforderungen an das Personal
a) Ausbildungsorganisationen müssen einen verantwortlichen Betriebsleiter ernennen.
b) Die Ausbildungsorganisation muss eine Person oder Personen benennen, die für die Ausbildung zuständig ist/sind. Diese Person(en) ist/sind letztlich dem verantwortlichen Betriebsleiter gegenüber verantwortlich.
c) Die Ausbildungsorganisation muss über ausreichend qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten verfügen.
d) Ausbildungsorganisationen müssen Aufzeichnungen führen über theoretische Ausbilder mit deren einschlägigen beruflichen Qualifikationen, geeignetem Kenntnisstand und angemessener Erfahrung und den Nachweisen hierfür, der Beurteilung der Unterrichtstechniken und der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen.
e) Ausbildungsorganisationen müssen ein Verfahren zur Aufrechterhaltung der Befähigung der theoretischen Ausbilder erarbeiten.
f) Ausbildungsorganisationen müssen sicherstellen, dass praktische Ausbilder und Beurteiler erfolgreich eine Auffrischungsschulung zur Verlängerung ihres jeweiligen Vermerks absolvieren.
g) Ausbildungsorganisationen müssen Aufzeichnungen über Personen mit deren einschlägigen Vermerken führen, die für die Beurteilung der Befähigung praktischer Ausbilder und der Befähigung von Beurteilern gemäß ATCO.C.045 qualifiziert sind.
ATCO.OR.C.015 Einrichtungen und Material
a) Ausbildungsorganisationen müssen über Einrichtungen verfügen, die es ihnen ermöglichen, alle geplanten Aufgaben und Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchzuführen und zu verwalten.
b) Die Ausbildungsorganisation muss sicherstellen, dass die synthetischen Übungsgeräte die entsprechenden Spezifikationen und Anforderungen für die Aufgabe erfüllen.
c) Während einer Ausbildung am Arbeitsplatz muss die Ausbildungsorganisation sicherstellen, dass der Ausbilder über genau die gleichen Informationen verfügt wie die Person, die diese Ausbildung absolviert, und über die Mittel, unverzüglich einzugreifen.
ATCO.OR.C.020 Führung von Aufzeichnungen
a) Ausbildungsorganisationen müssen detaillierte Aufzeichnungen über Personen führen, die eine Ausbildung absolvieren oder absolviert haben, als Nachweis dafür, dass alle Anforderungen der Ausbildungslehrgänge erfüllt wurden.
b) Ausbildungsorganisationen müssen ein System zur Erfassung der beruflichen Qualifikationen und der Beurteilungen der Unterrichtstechniken von Ausbildern und Beurteilern sowie, wenn erforderlich, der Sachgebiete, die sie unterrichten dürfen, erarbeiten, führen und pflegen.
c) Die unter den Punkten (a) und (b) genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich geltender nationaler datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden,
d) Das Archivierungsverfahren, einschließlich des Formats der Aufzeichnungen, ist im Managementsystem der Ausbildungsorganisation festzulegen.
e) Aufzeichnungen sind in einer sicheren Weise aufzubewahren.
ATCO.OR.C.025 Finanzmittel und Versicherungen
Ausbildungsorganisationen weisen nach, dass ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Ausbildung entsprechend dieser Verordnung durchzuführen, und dass für die Tätigkeiten entsprechend der Art der durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ausreichender Versicherungsschutz besteht und alle Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden können.
Teilabschnitt D
Anforderungen an Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne
ATCO.OR.D.001 Anforderungen an Ausbildungslehrgänge und Ausbildungspläne Ausbildungsorganisationen müssen Folgendes erarbeiten
a) Ausbildungspläne und Ausbildungslehrgänge entsprechend den Arten von durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen von Anhang I (Teil-ATCO) Teilabschnitt D;
b) Sachgebiete, Sachgebiet sziele, Themen und Unterthemen für Befugnisse gemäß den in Anhang I (Teil-ATCO) festgelegten Anforderungen;
c) Beurteilungsmethoden gemäß ATCO.D.090(a)(3) und ATCO.D.095(a)(3).
ATCO.OR.D.005 Ergebnisse von Prüfungen und Beurteilungen und Zeugnisse
a) Die Ausbildungsorganisation gibt dem Anwärter seine Prüfungs- und Beurteilungsergebnisse bekannt und stellt dem Anwärter auf Aufforderung ein Zeugnis mit seinen Prüfungs- und Beurteilungsergebnissen aus.
b) Nach erfolgreichem Abschluss der Erstausbildung oder einer Erlaubnisausbildung für die Erteilung einer weiteren Erlaubnis stellt die Ausbildungsorganisation ein Zeugnis aus.
c) Ein Zeugnis über den Abschluss der Grundausbildung wird auf Antrag des Anwärters nur ausgestellt, wenn alle Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anhang I Anlage 2 dieser Verordnung durchlaufen wurden und der Anwärter die entsprechenden Prüfungen und Beurteilungen bestanden hat.
Teilabschnitt E
Anforderungen an flugmedizinische Zentren
ATCO.OR.E.001 Flugmedizinische Zentren
Flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC) müssen die Bestimmungen der Teilabschnitte ORA.GEN und ORA.AeMC von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission 2 an wenden, wobei
_____
1) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35).
2) Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission vom30. März2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 100 vom 05.04.2012 S. 1).
Anhang IV |
Teil ATCO.MED
Tauglichkeitsanforderungen an Fluglotsen
Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen
Abschnitt 1
Allgemeines
ATCO.MED.A.001 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde
ATCO.MED.A.005 Geltungsbereich
In diesem Teil des vorliegenden Anhangs werden die Anforderungen festgelegt für
ATCO.MED.A.010 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils gelten folgende Begriffsbestimmungen:
ATCO.MED.A.015 Ärztliche Schweigepflicht
Die an einer flugmedizinischen Untersuchung, flugmedizinischen Beurteilung und Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen beteiligten Personen stellen sicher, dass die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht jederzeit gewährleistet ist.
ATCO.MED.A.020 Abnahme der Tauglichkeit
a) Lizenzinhaber dürfen die Rechte ihrer Lizenz nicht ausüben, wenn sie
b) Weiterhin müssen sich Inhaber eines Zeugnisses der Klasse 3 ohne unangemessene Verzögerung und vor Ausübung der Rechte ihrer Lizenz flugmedizinisch beraten lassen, wenn sie
In diesen Fällen beurteilt das AeMC oder der flugmedizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Lizenzinhabers oder Fluglotsen in Ausbildung und entscheidet, ob sie die Ausübung ihrer Rechte wieder aufnehmen können.
ATCO.MED.A.025 Verpflichtungen von AeMC und AME
a) Wenn die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Teil erforderlich ist, müssen das AeMC oder der AME
b) Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen müssen das AeMC und der AME
c) AeMC und AME müssen detaillierte Aufzeichnungen über die durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Teil und die Ergebnisse für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren oder für den nach nationalen Rechtsvorschriften geltenden Zeitraum aufbewahren, wenn dieser länger ist.
d) AeMC und AME müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Aufforderung alle flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte und sonstigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies erforderlich ist für
Abschnitt 2
Anforderungen an Ärztliche Zeugnisse
ATCO.MED.A.030 Ärztliche Zeugnisse
a) Anwärter für und Inhaber einer Fluglotsenlizenz oder Auszubildendenlizenz müssen Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses der Klasse 3 sein.
b) Lizenzinhaber dürfen zu keiner Zeit über mehrere gemäß diesem Teil ausgestellte ärztliche Zeugnisse verfügen.
ATCO.MED.A.035 Beantragung eines ärztlichen Zeugnisses
a) Die Beantragung eines ärztlichen Zeugnisses hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Art und Weise zu erfolgen.
b) Anwärter für ein Tauglichkeitszeugnis müssen dem AeMC oder AME Folgendes vorlegen:
c) Bei der Beantragung einer Verlängerung oder Erneuerung des ärztlichen Zeugnisses müssen Anwärter dem AeMC oder dem AME das letzte vor den jeweiligen flugmedizinischen Untersuchungen ausgestellte ärztliche Zeugnis vorlegen.
ATCO.MED.A.040 Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen
a) Ein Tauglichkeitszeugnis darf erst ausgestellt, verlängert oder erneuert werden, wenn die erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen abgeschlossen sind und der Anwärter als tauglich beurteilt wurde.
b) Erstmalige Ausstellung
Die erstmalige Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 erfolgt durch ein AeMC.
c) Verlängerung und Erneuerung
Die Verlängerung oder Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 erfolgt durch ein AeMC oder einen AME.
d) Das AeMC oder der AME dürfen ein Tauglichkeitszeugnis nur ausstellen, verlängern oder erneuern es, wenn
e) Der AME, das AeMC oder, im Falle einer Verweisung, die Genehmigungsbehörde können verlangen, dass sich der Anwärter, wenn dies klinisch indiziert ist, weiteren medizinischen Untersuchungen unterzieht, bevor das ärztliche Zeugnis ausgestellt, verlängert oder erneuert wird.
f) Die Genehmigungsbehörde kann ein Tauglichkeitszeugnis ausstellen oder erneut ausstellen, wenn
ATCO.MED.A.045 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen
a) Gültigkeit
b) Verlängerung
Flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen zur Verlängerung eines ärztlichen Zeugnisses können bis zu 45 Tage vor dem Ablaufdatum des ärztlichen Zeugnisses durchgeführt werden.
c) Erneuerung
ATCO.MED.A.046 Aussetzung oder Widerruf eines ärztlichen Zeugnisses
a) Nach einem Widerruf des ärztlichen Zeugnisses hat der Inhaber das ärztliche Zeugnis unverzüglich an die Genehmigungsbehörde zurückzugeben.
b) Bei einer Aussetzung des ärztlichen Zeugnisses hat der Inhaber das ärztliche Zeugnis auf Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde an diese zurückzugeben.
ATCO.MED.A.050 Verweisung
Wenn ein Anwärter für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 3 an die Genehmigungsbehörde gemäß ATCO.MED.B.001 verwiesen wird, muss das AeMC oder der AME die einschlägigen medizinischen Unterlagen an die Genehmigungsbehörde weiterleiten.
Teilabschnitt B
Anforderungen an Fluglotsen zur Erteilung eines Tauglichtkeitszeugnisses
Abschnitt 1
Allgemeines
ATCO.MED.B.001 Einschränkungen in ärztlichen Zeugnissen
a) Einschränkungen in ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3
b) Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung notwendig ist, ist insbesondere Folgendes zu prüfen:
c) Betriebliche Einschränkungen
d) Dem Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses können sonstige Einschränkungen auferlegt werden, wenn dies erforderlich ist, um die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte zu gewährleisten.
e) Dem Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses auferlegte Einschränkungen sind in diesem Zeugnis anzugeben.
Abschnitt 2
Medizinische Anforderungen für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3
ATCO.MED.B.005 Allgemeines
Anwärter dürfen Folgendes nicht aufweisen, sofern es eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das die sichere Wahrnehmung der Aufgaben beeinträchtigen oder den Anwärter plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben:
ATCO.MED.B.010 Herz-Kreislauf-System
a) Untersuchung
b) Herz-Kreislauf-System - Allgemeines
c) Blutdruck
d) Koronare Herzkrankheit
e) Rhythmus- und Überleitungsstörungen
ATCO.MED.B.015 Lunge und Atemwege
a) Anwärter mit signifikanter Beeinträchtigung der Lungenfunktion müssen zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Es kann erwogen werden, sie als tauglich zu beurteilen, sobald die Lungenfunktion wiederhergestellt ist und als zufriedenstellend eingestuft wird.
b) Untersuchung
Bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation müssen Lungenfunktionstests durchgeführt werden.
c) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge Asthma bronchiale vorliegt, das einer Arzneimitteltherapie bedarf, müssen sich einer zufriedenstellenden pneumologischen Beurteilung unterziehen. Eine Beurteilung als tauglich kann erwogen werden, wenn der Anwärter symptomlos ist und die Behandlung die Sicherheit nicht beeinträchtigt.
d) Anwärter mit einer Vorgeschichte oder bestätigter Diagnose eines der folgenden Befunde müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer Untersuchung der Lunge und der Atemwege mit befriedigendem Ergebnis unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
ATCO.MED.B.020 Verdauungssystem
a) Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Trakts oder seiner Adnexe, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.
b) Anwärter dürfen keine Hernien aufweisen, die zu Handlungsunfähigkeit führen können.
c) Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Trakts, einschließlich derjenigen unter den Punkten (1) bis (5), können nach erfolgreicher Behandlung oder nach vollständiger Genesung nach einem chirurgischen Eingriff und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden gastroenterologischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden:
ATCO.MED.B.025 Stoffwechsel- und endokrines System
a) Anwärter mit Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrinen Funktionsstörungen können als tauglich beurteilt werden, sofern die Störung nachweislich stabil ist und eine zufriedenstellende flugmedizinische Beurteilung vorliegt.
b) Diabetes mellitus
ATCO.MED.B.030 Hämatologie
a) Blutuntersuchungen sind ggf. vom AME oder AeMC unter Berücksichtigung der Krankengeschichte und nach der körperlichen Untersuchung festzulegen.
b) Anwärter mit einer hämatologischen Erkrankung wie
müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann vorbehaltlich einer zufriedenstellenden flugmedizinischen Beurteilung erwogen werden.
c) Anwärter mit einer akuten Leukämie sind als untauglich zu beurteilen.
ATCO.MED.B.035 Urogenitalsystem
a) Bei jeder flugmedizinischen Untersuchung ist eine Urinanalyse durchzuführen. Bei der Urinanalyse dürfen keine als pathologisch signifikant geltenden Normabweichungen auftreten.
b) Anwärter mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen des Harntrakts oder seiner Adnexe, die Handlungsunfähigkeit verursachen können, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.
c) Anwärter mit einer urogenitalen Erkrankung wie
können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Beurteilung der Nieren/des Harntrakts als tauglich beurteilt werden.
d) Anwärter, bei denen
durchgeführt wurde, müssen nach vollständiger Genesung zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
ATCO.MED.B.040 Infektionskrankheiten
a) Anwärter mit positivem HIV-Befund müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden Beurteilung durch einen Spezialisten und sofern der Genehmigungsbehörde ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Therapie die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilt werden.
b) Anwärter, bei denen Symptome einer Infektionskrankheit diagnostiziert wurden oder die solche Symptome aufweisen, wie z.B.
müssen zur flugmedizinischen Beurteilung an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Nach vollständiger Genesung und einer Beurteilung durch einen Spezialisten und sofern der Genehmigungsbehörde ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Therapie die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt, kann eine Beurteilung als tauglich erwogen werden.
ATCO.MED.B.045 Geburtshilfe und Gynäkologie
a) Weibliche Anwärter, bei denen eine größere gynäkologische Operation durchgeführt wurde, sind bis zur vollständigen Genesung als untauglich zu beurteilen.
b) Schwangerschaft
Wenn das AeMC oder der AME der Ansicht ist, dass eine schwangere Lizenzinhaberin für die Ausübung ihrer Rechte tauglich ist, muss die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses bis zum Ende der 34. Schwangerschaftswoche begrenzt werden. Nach vollständiger Genesung am Ende der Schwangerschaft muss sich die Lizenzinhaberin einer flugmedizinischen Untersuchung und -beurteilung zur Verlängerung unterziehen.
ATCO.MED.B.050 Bewegungsapparat
a) Anwärter müssen über eine ausreichende Funktion des Bewegungsapparats verfügen, um die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher ausüben zu können.
b) Anwärter mit statischen oder progredienten Erkrankungen des Bewegungsapparats, bei denen eine Beeinträchtigung der sicheren Ausübung der Rechte der Lizenz wahrscheinlich ist, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann nach einer zufriedenstellenden Beurteilung durch einen Spezialisten erwogen werden.
ATCO.MED.B.055 Psychiatrie
a) Anwärter mit psychischen Störungen oder Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch oder den Gebrauch bzw. Missbrauch von psychotropen Substanzen, einschließlich Partydrogen, mit und ohne Abhängigkeit bedingt sind, sind bis nach einem Zeitraum dokumentierter Enthaltsamkeit und nach Einstellung des Gebrauchs bzw. Missbrauchs von Substanzen und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung nach erfolgreicher Behandlung als untauglich zu beurteilen. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
b) Anwärter mit einem psychiatrischen Leiden wie
müssen einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen. Anwärter müssen zur Beurteilung ihrer Tauglichkeit an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
c) Anwärter mit einmaliger oder mehrmaliger vorsätzlicher Selbstverletzung in der Krankengeschichte müssen als untauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
d) Anwärter, die ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge an Schizophrenie erkrankt sind, schizotype, wahnhafte oder manische Störungen aufweisen, müssen als untauglich beurteilt werden.
ATCO.MED.B.060 Psychologie
a) Anwärter, die stressbezogene Symptome aufweisen, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Ausübung der Rechte der Lizenz wahrscheinlich ist, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Eine Beurteilung als tauglich kann nur nach einer psychologischen und/oder psychiatrischen Untersuchung in Erwägung gezogen werden, die ergeben hat, dass sich der Anwärter von stressbezogenen Symptomen erholt hat.
b) Eine psychologische Beurteilung kann im Rahmen einer Untersuchung durch einen Psychiater oder Neurologen oder ergänzend hierzu erforderlich sein.
ATCO.MED.B.065 Neurologie
a) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden:
b) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und weitergehend untersucht werden, erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:
ATCO.MED.B.070 Sehorgan
a) Untersuchung
b) Der korrigierte oder unkorrigierte Fernvisus muss für jedes Auge getrennt mindestens den Wert 6/9 (0,7) und bei beidäugigem Sehen mindestens den Wert 6/6 (1,0) erreichen.
c) Anwärter auf erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses mit Einäugigkeit oder funktioneller Einäugigkeit, einschließlich einer Störung des Augenmuskelgleichgewichts, müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann der Anwärter bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden. Anwärter müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.
d) Anwärter auf erstmalige Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses mit erworbener Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen wird der Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen und kann bei zufriedenstellendem augenärztlichem Untersuchungsergebnis als tauglich beurteilt werden.
e) Anwärter müssen, gegebenenfalls mit korrigierender Sehhilfe, eine Tafel vom Typ N5 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 30 bis 50 cm und eine Tafel vom Typ N14 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 60 bis 100 cm lesen können.
f) Anwärter müssen ein normales Gesichtsfeld und eine normale binokulare Funktion aufweisen.
g) Anwärter, bei denen eine Augenoperation durchgeführt wurde, müssen bis zur vollständigen Wiederherstellung des Sehvermögens als untauglich beurteilt werden. Eine Beurteilung als tauglich kann von der Genehmigungsbehörde vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung in Erwägung gezogen werden.
h) Anwärter mit klinisch diagnostiziertem Keratokonus müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.
i) Bewerber mit Diplopie sind als untauglich zu beurteilen.
j) Brille und Kontaktlinsen
ATCO.MED.B.075 Farberkennung
Anwärter müssen normale Trichromaten sein.
ATCO.MED.B.080 Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
a) Untersuchung
b) Anwärter mit
müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und einer weiterführenden HNO-Untersuchung unterzogen werden, um nachzuweisen, dass der Befund die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht beeinträchtigt.
ATCO.MED.B.085 Dermatologie
Anwärter dürfen keine nachgewiesenen Erkrankungen der Haut aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
ATCO.MED.B.090 Onkologie
a) Nach der Diagnose einer primären oder sekundären malignen Erkrankung müssen Anwärter an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden und eine onkologische Beurteilung zufriedenstellend absolvieren, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
b) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge ein maligner intrazerebraler Tumor vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden.
Teilabschnitt C
Flugmedizinische Sachverständige (Aeromedical Examiners, AME)
ATCO.MED.C.001 Rechte
a) Gemäß diesem Teil bestehen die Rechte eines AME in der Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 und der Durchführung der betreffenden flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen.
b) Der Geltungsbereich der Rechte eines AME sowie alle damit verbundenen Auflagen werden im Zeugnis angegeben.
c) Inhaber eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger dürfen flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen nur dann in einem anderen als dem Mitgliedstaat durchführen, in dem ihr Zeugnis als AME erteilt wurde, wenn
ATCO.MED.C.005 Beantragung
a) Die Beantragung eines AME-Zeugnisses erfolgt nach dem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren.
b) Anwärter für die Ausstellung eines AME-Zeugnisses müssen der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:
c) Führen AME flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte und -einrichtungen vorlegen.
ATCO.MED.C.010 Anforderungen an die Ausstellung eines AME-Zeugnisses
Anwärter für ein Zeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger mit Rechten zur Verlängerung und Erneuerung von ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3 müssen
a) über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung oder Nachweise darüber verfügen;
b) Grund- und Aufbaulehrgänge in Flugmedizin, einschließlich spezieller Module für die flugmedizinische Beurteilung von Fluglotsen und für die besondere Umgebung in der Flugverkehrskontrolle, erfolgreich absolviert haben;
c) der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie
ATCO.MED.C.015 Lehrgänge in Flugmedizin
a) Lehrgänge in Flugmedizin müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem der Ausbildungsanbieter, der den jeweiligen Lehrgang anbietet, seinen Hauptsitz hat. Der Ausbildungsanbieter, der den Lehrgang anbietet, muss nachweisen, dass der Lehrplan die Lernziele zum Erwerb der erforderlichen Kompetenzen enthält und die Personen, die den Lehrgang durchführen, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
b) Mit Ausnahme von Auffrischungslehrgängen findet am Ende jedes Lehrgangs eine schriftliche Prüfung über die in dem Lehrgang vermittelten Inhalte statt.
c) Der Ausbildungsanbieter, der den Lehrgang anbietet, stellt allen Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, eine Bescheinigung über den Abschluss des Lehrgangs aus.
ATCO.MED.C.020 Änderungen am AME-Zeugnis
a) Flugmedizinische Sachverständige müssen der zuständigen Behörde folgende Änderungen mitteilen, die sich auf ihr Zeugnis auswirken könnten:
b) Das Versäumnis, die zuständige Behörde zu informieren, führt zur Aussetzung oder zum Widerruf der mit dem AME-Zeugnis verbundenen Rechte, entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Zeugnis aussetzt oder widerruft.
ATCO.MED.C.025 Gültigkeit des AME-Zeugnisses
Ein AME-Zeugnis wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Es wird verlängert, sofern der Inhaber
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(Stand: 08.02.2023)
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