Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, ber. 2017 L 66 S. 22)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt VO (EG) 805/2011

Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit und zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere Artikel 8c Absatz 10 und Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, müssen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genügen. Insbesondere sind sie zuzulassen oder zu lizenzieren, sobald sie nachgewiesen haben, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

(2) Die europäische Lizenz hat sich als wirksames Mittel zur Anerkennung und Bescheinigung der Befähigung von Fluglotsen erwiesen, denen als Berufsgruppe eine herausgehobene Rolle bei der sicheren Abwicklung der Flugverkehrskontrolle zukommt. Der unionsweite Befähigungsstandard hat die Heterogenität in diesem Bereich verringert und auf diese Weise eine effizientere Organisation der Tätigkeiten im Rahmen einer zunehmenden regionalen Kooperation zwischen Flugsicherungsorganisationen ermöglicht. Die Aufrechterhaltung und Förderung des gemeinsamen Lizenzierungssystems für in der Union tätige Fluglotsen ist ein wesentliches Element des europäischen Flugverkehrskontrollsystems. Zu diesem Zweck sollten jetzt technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen für Fluglotsen festgelegt werden, die dem Stand der Technik in diesem Bereich entsprechen.

(3) Die Erbringung von Flugsicherungsdiensten erfordert hoch qualifiziertes Personal und insbesondere Fluglotsen, deren Befähigung durch eine Lizenz nachgewiesen wird, die auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten detaillierten Anforderungen erteilt wurde. Die in der Lizenz angegebene Erlaubnis sollte die Art des Flugverkehrsdienstes angeben, zu dessen Erbringung der Fluglotse befähigt ist. Die Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke in der Lizenz sollten sowohl die speziellen Fertigkeiten des Lotsen als auch die Genehmigung der zuständigen Behörden zur Durchführung von Diensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder Arbeitspositionen dokumentieren.

(4) Die Behörden, die im Rahmen dieser Verordnung die Aufsicht ausüben und die Einhaltung überprüfen, sollten bei der Erteilung von Lizenzen, der Verlängerung der Gültigkeit von Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken, der Aussetzung oder dem Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken oder Zeugnissen in Fällen, in denen die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, hinreichend unabhängig von Fluglotsen sein. Diese Behörden sollten von den Flugsicherungsorganisationen und den Ausbildungsorganisationen hinreichend unabhängig sein. Sie sollten dauerhaft in der Lage sein, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen. Bei den zuständigen Behörden, denen die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten obliegen, kann es sich um die handeln, die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 benannt oder eingerichtet wurden. Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend "die Agentur") sollte als zuständige Behörde für die Erteilung und Erneuerung der Bescheinigungen von Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen mit Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls deren Personal tätig werden. Daher sollte sie dieselben Anforderungen erfüllen.

(5) In Anbetracht der besonderen Merkmale des Luftverkehrs in der Union sollten gemeinsame Kompetenzstandards für Fluglotsen, die von Flugsicherungsorganisationen beschäftigt werden, eingeführt und wirksam angewandt werden, um Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) für die Öffentlichkeit bereitzustellen.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anzuwenden, das die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Dienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringt.

(7) Mangelhafte Kommunikation ist oft ein maßgeblicher Faktor bei Störungen und Unfällen. Daher sollten detaillierte Anforderungen an die Sprachkompetenz von Fluglotsen festgelegt werden. Diese Anforderungen beruhen auf den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) festgelegten Anforderungen und bieten ein Mittel zur Durchsetzung dieser international anerkannten Standards. Die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Anforderungen an die Sprachkompetenz sind aufrecht zu erhalten, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern und gleichzeitig die Sicherheit zu gewährleisten. Die Gültigkeit von Sprachkompetenzvermerken sollte der Kenntnisstufe gemäß Festlegung in dieser Verordnung angemessen sein.

(8) Gemeinsame Vorschriften für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Lizenz für Fluglotsen sind von wesentlicher Bedeutung, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Systeme der anderen Mitgliedstaaten zu erhöhen. Um ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten, sollten daher einheitliche Anforderungen an Ausbildung, Qualifikation und Kompetenz der Fluglotsen eingeführt werden. Dies dient auch der Erbringung sicherer und hochwertiger Flugverkehrskontrolldienste und trägt zur Anerkennung der Lizenzen in der gesamten Union bei, was die Freizügigkeit verbessert und die Verfügbarkeit von Fluglotsen steigert.

(9) Die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) hat geeignete Standards für die Erstausbildung in einer entsprechenden Spezifikation (Specification for the ATCO Common Core Content Initial Training) festgelegt. Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und eine einheitliche Herangehensweise bezüglich der Erstausbildung zu erleichtern, die von zentraler Bedeutung für die Sicherstellung der Mobilität von Fluglotsen ist, sollten diese Standards nun im Unionsrecht festgelegt werden. Ferner sollten auch Anforderungen festgelegt werden für die Kontrollstellenausbildung und Auffrischungsausbildung unter Berücksichtigung der geltenden grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. In Ermangelung europäischer Ausbildungsanforderungen können die Mitgliedstaaten weiterhin von der ICAO ausgearbeitete Ausbildungsrichtlinien heranziehen.

(10) In Zusammenarbeit mit einer Gruppe von Sachverständigen hat Eurocontrol Anforderungen an die medizinische Untersuchung von Fluglotsen ausgearbeitet, die bereits von Mitgliedstaaten zusammen mit ICAO-Anhang 1 verwendet wurden. Diese Anforderungen sollten nun in Unionsrecht umgesetzt werden, damit ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

(11) Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten bezüglich der Sicherheit in korrekter und strukturierter Weise mittels eines Verwaltungs- und Managementsystem erfüllen, das von den zuständigen Behörden und den in ihrem Auftrag tätigen Organisationen im Einklang mit dem State Safety Programme der ICAO betrieben wird, sollte die von den zuständigen Behörden anzuwendende Anforderung in dieser Verordnung festgelegt werden.

(12) Die Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen ist einer der wesentlichen Faktoren, die zur Qualität der Fluglotsenausbildung und damit zur sicheren Durchführung der Flugverkehrskontrolle beitragen. Die Anforderungen an Ausbildungsorganisationen sollten daher gestärkt werden. Es sollte möglich sein, die Ausbildung nach Art der Ausbildung, als Bündel von Ausbildungsdienstleistungen oder als Bündel von Ausbildungsdienstleistungen und Flugsicherungsdiensten zu zertifizieren, ohne die besonderen Merkmale der von der jeweiligen Organisation angebotenen Ausbildung aus den Augen zu verlieren.

(13) Die allgemeinen Lizenzierungsvoraussetzungen sollten keine Auswirkungen auf die Inhaber bestehender Lizenzen haben, soweit sie das Alter und die medizinischen Tauglichkeitsanforderungen betreffen. Zur Wahrung der mit der Lizenz verbundenen bestehenden Rechte und um einen reibungslosen Übergang für alle Lizenzinhaber und für die zuständigen Behörden sicherzustellen, sollten Lizenzen und medizinische Tauglichkeitszeugnisse, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission 4 erteilt wurden, als gemäß dieser Verordnung erteilt angesehen werden.

(14) Aus Gründen der Kohärenz sollte die Begriffsbestimmung für psychoaktive Substanz in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 5 geändert werden.

(15) Wenngleich diese Verordnung auf früheren Errungenschaften und EU-Regulierungsanforderungen aufbaut, sollte die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 im Interesse der Klarheit aufgehoben werden.

(16) Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde die Kommission bei der Vorbereitung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen von der Agentur unterstützt.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für:

  1. die Bedingungen für die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf von Lizenzen von Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerken sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Lizenzen;
  2. die Bedingungen für die Erteilung, die Beschränkung, die Aussetzung und den Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen;
  3. die Zertifizierung von flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung;
  4. die Zertifizierung von Organisationen für die Ausbildung von Fluglotsen;
  5. die Bedingungen für die Validierung, Verlängerung, Erneuerung und Verwendung solcher Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke und Zeugnisse

(2) Diese Verordnung betrifft:

  1. Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen, die ihre Funktionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausüben;
  2. Personen und Organisationen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Überprüfung, Kontrolle oder medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern gemäß dieser Verordnung beteiligt sind.

Artikel 2 Einhaltung der Anforderungen und Verfahren

(1) Die Fluglotsen in Ausbildung, die Fluglotsen und die Personen, die an der Lizenzierung, Ausbildung, Überprüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung und Beurteilung von Antragstellern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b beteiligt sind, müssen qualifiziert sein und über eine Lizenz der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, III und IV verfügen.

(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Organisationen müssen in Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge I, III und IV qualifiziert und von der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde zertifiziert sein.

(3) Die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Personen muss den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren der Anhänge III und IV entsprechen.

(4) Fluglotsen in Diensten von Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste im Luftraum des Gebiets erbringen, in dem der Vertrag gilt, und die ihren Hauptbetriebssitz und gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets haben, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, gelten als gemäß Absatz 1 lizenziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie sind Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Fluglotsenlizenz eines Drittlandes;
  2. sie haben der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie eine Ausbildung erhalten und Prüfungen und Beurteilungen bestanden haben, die denjenigen von Teil-ATCO, Teilabschnitt D, Abschnitte 1 bis 4 in Anhang I gleichwertig sind.

Die den im ersten Unterabsatz genannten Fluglotsen übertragenen Aufgaben und Funktionen dürfen nicht über die Rechte der von dem Drittland ausgestellten Lizenz hinausgehen.

(5) Praktische Ausbilder und Prüfer in Diensten einer Ausbildungsorganisation mit Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelten als im Einklang mit Absatz 1 qualifiziert, sofern sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie sind Inhaber einer Fluglotsenlizenz eines Drittlandes gemäß Anhang I des Abkommens von Chicago mit einer Erlaubnis und gegebenenfalls einer Befugnis, die derjenigen entspricht, für die sie zur Ausbildung oder Prüfung befugt wurden;
  2. sie haben der in Artikel 6 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie eine Ausbildung erhalten und Prüfungen und Beurteilungen erfolgreich abgeschlossen haben, die denjenigen gleichwertig sind, die gemäß Teil- ATCO, Teilabschnitt D, Abschnitt 5 in Anhang I vorgeschrieben sind.

Die im ersten Unterabsatz genannten Rechte müssen in einem von einem Drittland ausgestellten Zeugnis angegeben sein und sind auf die Durchführung von Ausbildung und Beurteilungen für Ausbildungsorganisationen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten beschränkt.

Artikel 3 Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten

(1) Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur von Fluglotsen erbracht werden, die gemäß dieser Verordnung qualifiziert und lizenziert sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen entsprechend Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 so weit wie möglich sicher, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Dienste, die für die Öffentlichkeit von militärischem Personal erbracht oder verfügbar gemacht werden, ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens dem durch die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Vb jener Verordnung vorgegebenen Niveau entspricht.

(3) Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anwenden, das Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "außergewöhnliche Situation" (abnormal situation): Umstände, einschließlich eines gestörten Betriebs, die weder routinemäßig noch gewöhnlich eintreten und für die ein Fluglotse keine automatischen Fähigkeiten entwickelt hat;
  2. "annehmbare Nachweisverfahren" (acceptable means of compliance, AMC): unverbindliche von der Agentur festgelegte Standards, die illustrieren, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;
  3. "Flugverkehrskontrolldienst" (air traffic control (ATC) service): ein Dienst, dessen Aufgabe es ist,
    1. Zusammenstöße zu verhindern:
      • zwischen Luftfahrzeugen untereinander und
      • auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und
    2. einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten;
  4. "Flugverkehrskontrollstelle" (air traffic control (ATC) unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Flugplatzkontrollstelle bedeutet;
  5. "alternative Nachweisverfahren" (alternative means of compliance): eine Alternative zu bestehenden AMC oder ein neues Verfahren, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine entsprechenden AMC festgelegt hat;
  6. "Beurteilung" (assessment): eine Evaluierung der praktischen Fähigkeiten, die zur Erteilung der Lizenz, der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und/oder Vermerke und deren Verlängerung und/oder Erneuerung führt, einschließlich der Evaluierung des Verhaltens und der praktischen Anwendung der Kenntnisse sowie des Verständnisses, die von der zu beurteilenden Person nachgewiesen werden;
  7. "Beurteilervermerk" (assessor endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die die Kompetenz des Inhabers zur Beurteilung der praktischen Fähigkeiten von Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen bescheinigt;
  8. "Stress aufgrund eines kritischen Ereignisses" (critical incident stress): das Auftreten ungewöhnlicher und/oder extremer emotionaler, körperlicher und/oder verhaltensmäßiger Reaktionen einer Person im Anschluss an ein unerwartetes Ereignis, einen Unfall, eine Störung oder eine schwere Störung;
  9. "Notlage" (ermergency situation): eine ernste und gefährliche Situation, die sofortiges Handeln erfordert;
  10. "Prüfung" (examination): ein förmlicher Test zur Bewertung der Kenntnisse und des Verständnisses einer Person;
  11. "Anleitungen" (guidance material, GM): nichtverbindliches, von der Agentur erarbeitetes Material, das die Bedeutung einer Anforderung oder Spezifikation erläutert und zur Unterstützung bei der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ihrer Durchführungsbestimmungen und von AMC dient;
  12. "ICAO-Ortskennung" (ICAO location indicator): der aus vier Buchstaben bestehende Code, der gemäß den von der ICAO im ICAO-Handbuch DOC 7910 in dessen zuletzt aktualisierter Fassung vorgegebenen Regeln gebildet und dem Standort einer festen Flugfernmeldestelle zugeordnet ist;
  13. "Sprachkompetenzvermerk" (language proficiency endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Angabe der Sprachkompetenz des Inhabers;
  14. "Lizenz" (licence): ein in Einklang mit dieser Verordnung ausgestelltes und mit Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken versehenes Dokument, das den rechtmäßigen Inhaber berechtigt, die mit den darin enthaltenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken verbundenen Rechte auszuüben;
  15. "Ausbildung am Arbeitsplatz" (on-the-job training instruction): die Phase der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle, während der zuvor erworbene tätigkeitsbezogene Routinen und Fähigkeiten unter der Aufsicht eines qualifizierten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die Praxis in einer tatsächlichen Verkehrssituation integriert werden;
  16. "Ausbildervermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz" (on-the-job training instructor (OJTI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und einen Teil der Lizenz bildende Genehmigung, in der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildung am Arbeitsplatz und von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt ist;
  17. "Verfahrensübungsgerät" (part-task trainer (PTT)): ein synthetisches Übungsgerät zur Ausbildung für spezifische und ausgewählte operationelle Aufgaben, bei der es nicht erforderlich ist, dass die auszubildende Person alle Aufgaben, die normalerweise mit einer vollständigen operationellen Umgebung verbunden sind, übt;
  18. "Leistungsziel" (performance objective): eine klare und eindeutige Angabe der von der auszubildenden Person erwarteten Leistung, der Bedingungen, unter denen die Leistung erbracht wird, und der von der auszubildenden Person zu erfüllenden Standards;
  19. "vorübergehende Dienstunfähigkeit" (provisional inability): ein vorübergehender Zustand, in dem der Inhaber der Lizenz daran gehindert ist, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wenn die Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke seiner Lizenz sowie sein Tauglichkeitszeugnis gültig sind;
  20. "psychoaktive Substanz" (psychoactive substance): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak;
  21. "Befugnis" (rating endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, die besondere Bedingungen, Rechte oder Beschränkungen bezüglich der entsprechenden Erlaubnis angibt;
  22. "Erneuerung" (renewal): der nach Ablauf einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, mit dem die mit der Erlaubnis, der Befugnis, der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen erneuert werden;
  23. "Verlängerung" (revalidation): der innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses vorgenommene Verwaltungsakt, der es dem Inhaber erlaubt, vorbehaltlich der Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Erlaubnis, der Befugnis, der Berechtigung, dem Vermerk oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen festgelegten Zeitraum weiterhin auszuüben;
  24. "Sektor" (sector): ein Teil eines Kontrollbezirks und/oder Teil eines Fluginformationsgebiets/oberen Fluginformationsgebiets;
  25. "Simulator" (simulator): ein synthetisches Übungsgerät, mit dem wichtige Merkmale der tatsächlichen Betriebsumgebung dargestellt und Betriebsbedingungen reproduziert werden, unter denen die auszubildende Person Aufgaben in Echtzeit unmittelbar üben kann;
  26. "synthetisches Übungsgerät" (synthetic training device): jede Art von Gerät, mit dem Betriebsbedingungen simuliert werden, einschließlich Simulatoren und Verfahrensübungsgeräte;
  27. "Ausbildervermerk für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten" (synthetic training device instructor (STDI) endorsement): die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung, mit der die Kompetenz des Inhabers zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen an synthetischen Übungsgeräten bescheinigt wird;
  28. "Lehrgang" (training course): die theoretische und/oder praktische Ausbildung, die in einem strukturierten Rahmen erstellt und mit festgelegter Dauer durchgeführt wird;
  29. "Ausbildungsorganisation" (training organisation): eine Organisation, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung einer oder mehrerer Arten von Ausbildung zertifiziert wurde;
  30. "Berechtigung" (unit endorsement) bezeichnet die in einer Lizenz eingetragene und Teil der Lizenz bildende Genehmigung mit Angabe der ICAO-Ortskennung und des Sektors, der Gruppe von Sektoren oder der Arbeitspositionen, in/an denen der Inhaber der Lizenz zur Ausübung der Tätigkeit befähigt ist;
  31. Validierung" (validation): ein Verfahren, wodurch der Inhaber nach erfolgreichem Abschluss eines mit einer Erlaubnis oder einer Befugnis verbundenen Berechtigungslehrgangs beginnen kann, die mit der Erlaubnis oder der Befugnis verbundenen Rechte auszuüben.

Artikel 5 Zuständige Behörde

(1) Die Mitgliedstaaten benennen oder schaffen eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Zertifizierung von und die Aufsicht über Personen und Organisationen zuständig sind, die dieser Verordnung unterliegen.

(2) Innerhalb eines funktionalen Luftraumblocks oder im Falle der grenzübergreifenden Erbringung von Diensten werden die zuständigen Behörden im Einvernehmen der betreffenden Mitgliedstaaten benannt.

(3) Benennt oder schafft ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, sind die Zuständigkeitsbereiche einer jeden zuständigen Behörde hinsichtlich der Verantwortlichkeiten und gegebenenfalls des geografischen Gebiets eindeutig festzulegen. Zwischen diesen Behörden hat eine Koordinierung zur Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht über alle Personen und Organisationen, die dieser Verordnung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unterliegen, zu erfolgen.

(4) Die zuständigen Behörden müssen von Flugsicherungsorganisationen und Ausbildungsorganisationen unabhängig sein. Diese Unabhängigkeit ist durch eine ausreichende, mindestens auf funktionaler Ebene gegebene Trennung der zuständigen Behörden einerseits und Flugsicherungsorganisationen und Ausbildungsorganisationen andererseits zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse unparteiisch und transparent aus.

Unterabsatz 1 gilt auch für die Agentur, wo sie als zuständige Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii tätig wird.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die nötige Fähigkeit zur Durchführung der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten verfügen, die von ihren Programmen für die Zertifizierung und Aufsicht abgedeckt sind, einschließlich ausreichender Mittel zur Erfüllung der Anforderungen von Anhang II (Teil ATCO.AR). Insbesondere verwenden die Mitgliedstaaten die Beurteilungen durch die zuständigen Behörden gemäß Punkt ATCO.AR.A.005(a) des Anhangs II für den Nachweis ihrer Fähigkeit.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf das Personal der zuständigen Behörden, das die Aufsichts- und Zertifizierungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung durchführt, keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessenkonflikte bestehen, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen des betreffenden Personals.

(7) Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 benannten oder geschaffenen zuständigen Behörden gelten weiterhin als zuständige Behörden für die Zwecke dieser Verordnung, sofern von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anders festgelegt. In letzterem Fall melden die Mitgliedstaaten der Agentur die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden, die sie in Durchführung dieses Artikels benennen oder schaffen, sowie alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 6 Zuständige Behörde für die Zwecke der Anhänge I, III und IV

(1) Für die Zwecke des Anhangs I ist/sind die zuständige(n) Behörde(n) die Behörde(n), die von dem Mitgliedstaat benannt oder geschaffen wurde(n), bei der/denen die Person die Erteilung einer Lizenz beantragt.

(2) Für die Zwecke des Anhangs III und für die Aufsicht über die Anforderungen von Anhang I in Bezug auf Flugsicherungsorganisationen ist die zuständige Behörde:

  1. die Behörde, die von dem Mitgliedstaat als zuständige Behörde für die Aufsicht benannt oder geschaffen wurde, in dem der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz hat, sofern in zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden nicht anders geregelt;
  2. die Agentur, wenn der Antragsteller seinen Hauptbetriebssitz oder gegebenenfalls seinen eingetragenen Sitz außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten hat.

(3) Für die Zwecke des Anhangs IV ist die zuständige Behörde:

  1. für flugmedizinische Zentren:
    1. die vom Mitgliedstaat, in dem das flugmedizinische Zentrum Hauptgeschäftssitz hat, benannte Behörde;
    2. die Agentur, wenn sich das flugmedizinische Zentrum in einem Drittstaat befindet;
  2. für flugmedizinische Sachverständige:
    1. die Behörde, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem der flugmedizinische Sachverständige seine Hauptpraxis hat;
    2. wenn sich die Hauptpraxis eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittland befindet, die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei dem der flugmedizinische Sachverständige die Erteilung des Zeugnisses beantragt.

Artikel 7 Übergangsbestimmungen

(1) Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG erteilt wurden, und Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.

(2) Die Erlaubnis "Area Control Procedural, ACP" mit der Befugnis "Oceanic Control, OCN", die aufgrund nationaler Vorschriften auf der Grundlage von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurde, gilt als gemäß dieser Verordnung erteilt.

(3) Tauglichkeitszeugnisse und Zeugnisse für Ausbildungsorganisationen, flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren, Genehmigungen für die Kompetenzprogramme und Ausbildungspläne der Flugverkehrskontrollstellen, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.

Artikel 8 Ersetzung von Lizenzen, Anpassungen der Rechte, Lehrgänge und Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstellen

(1) Die Mitgliedstaaten ersetzen die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzen bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 durch Lizenzen, die dem in Anlage 1 von Anhang II festgelegten Format entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten ersetzen die Zeugnisse für Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen gemäß Artikel 7 Absatz 3 durch Zeugnisse gemäß dem Muster in Anlage 2 des Anhangs II dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016.

(3) Die Mitgliedstaaten ersetzen die Zeugnisse für flugmedizinische Sachverständige und die Zeugnisse für flugmedizinische Zentren gemäß Artikel 7 Absatz 3 durch Zeugnisse gemäß dem Muster in den Anlagen 3 und 4 des Anhangs II dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016.

(4) Die zuständigen Behörden wandeln die Rechte der Prüfer und Beurteiler für die Erstausbildung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und der Kompetenzprüfer und Kompetenzbeurteiler für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle und das Kompetenzerhaltungstraining, die über eine Zulassung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 verfügen, in die mit einem Beurteilervermerk verbundenen Rechte gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 um.

(5) Die zuständigen Behörden können die Rechte für nationale Ausbilder für die Ausbildung an Simulatoren oder synthetischen Übungsgeräten in die mit dem Ausbildervermerk für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten verbundenen Rechte gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 umwandeln.

(6) Die Flugsicherungsorganisationen passen ihre Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstellen zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 an.

(7) Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen passen ihre Ausbildungspläne zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2015 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 31. Dezember 2016 an.

(8) Bescheinigungen über den Abschluss von Lehrgängen, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 begonnen haben, werden für die Zwecke der Erteilung der entsprechenden Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke im Einklang mit dieser Verordnung akzeptiert, sofern die Ausbildung und die Beurteilung bis spätestens 30. Juni 2016 oder, sofern der Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 11 Absatz 2 Gebrauch macht, bis spätestens 30. Juni 2017 abgeschlossen sind.

Artikel 9 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012

In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 erhält Nummer 104 folgende Fassung:

"104. "psychoaktive Substanz" (psychoactive substance): Alkohol, Opioide, Kannabinoide, Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Kokain, sonstige Psychostimulanzien, Halluzinogene und flüchtige Lösungsmittel, jedoch nicht Koffein und Tabak,".

Artikel 10 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 805/2011 wird aufgehoben.

Artikel 11 Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Juni 2015.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anhänge I bis IV vor dem 31. Dezember 2016 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, teilt er dies der Kommission und der Agentur bis 1. Juli 2015 mit. Bei der Mitteilung sind das Ausmaß der Abweichung(en) sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen. In diesem Fall finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 weiterhin Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 10).

3) Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 22).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1).

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Anhang I

Teil-ATCO
Anforderungen an die Lizenzierung von Fluglotsen

Teilabschnitt A
Allgemeine Anforderungen

ATCO.A.001 Geltungsbereich

In diesem Teil des vorliegenden Anhangs werden die Anforderungen für Erteilung, Widerruf und Aussetzung von Auszubildendenlizenzen und Fluglotsenlizenzen, die entsprechenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke und die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Nutzung festgelegt.

ATCO.A.005 Beantragung der Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken

a) Anträge auf Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.

b) Anträge auf Erteilung weiterer Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, auf Verlängerung und Erneuerung von Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken und auf Neuerteilung der Lizenz sind bei der zuständigen Behörde einzureichen, die diese Lizenz erteilt hat.

c) Die Lizenz ist Eigentum der Person, der sie erteilt wurde, bis sie von der zuständigen Behörde widerrufen wird. Die Lizenz ist vom Lizenzinhaber zu unterzeichnen.

d) Die Lizenz muss alle relevanten Angaben bezüglich der Rechte enthalten, die mit der Lizenz verliehen werden, und den in Anhang II Anlage 1 festgelegten Vorschriften entsprechen.

ATCO.A.010 Austausch von Lizenzen

a) Beabsichtigt der Lizenzinhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte in einem Mitgliedstaat auszuüben, in dem die zuständige Behörde nicht diejenige ist, die die Lizenz ausgestellt hat, so muss der Lizenzinhaber einen Antrag stellen auf Austausch seiner Lizenz gegen eine Lizenz, die von der Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rechte ausgeübt werden sollen, gemäß dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren ausgestellt wird, soweit nicht in Übereinkünften der Mitgliedstaaten etwas anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck tauschen die betreffenden Behörden alle relevanten Informationen aus, die für den Austausch der Lizenz gemäß den in ATCO.AR.B.001(c) genannten Verfahren erforderlich sind.

b) Zum Zwecke des Austausches und für die Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Lizenz ausgestellt wurde, muss der Lizenzinhaber die in ATCO.B.030 genannten Anforderungen bezüglich der Sprachkompetenz wie von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt erfüllen.

c) Die neue Lizenz muss die Erlaubnisse, Befugnisse, Vermerke und alle gültigen Berechtigungen enthalten sowie das Datum ihrer erstmaligen Erteilung und das Ablaufdatum, soweit zutreffend.

d) Nach Erhalt der neuen Lizenz hat der Lizenzinhaber einen Antrag wie in ATCO.A.005 genannt zusammen mit seiner Fluglotsenlizenz einzureichen, um die neuen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen oder Vermerke zu erhalten.

e) Nach dem Austausch ist die zuvor ausgestellte Lizenz an die Behörde zurückzugeben, die sie ausgestellt hat.

ATCO.A.015 Ausübung der Rechte aufgrund der Lizenzen und vorübergehende Dienstunfähigkeit

a) Voraussetzung für die Ausübung der durch eine Lizenz verliehenen Rechte ist die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Erlaubnisse, Befugnisse, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke und des ärztlichen Zeugnisses.

b) Lizenzinhaber dürfen die Rechte ihrer Lizenz nicht ausüben, wenn sie Zweifel haben, ob sie in der Lage sind, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben; in einem solchen Fall informieren sie die entsprechende Flugsicherungsorganisation unverzüglich über die vorübergehende Unfähigkeit, die Rechte ihrer Lizenz auszuüben.

c) Flugsicherungsorganisationen können die vorübergehende Dienstunfähigkeit des Lizenzinhabers erklären, wenn ihnen Zweifel bezüglich der Fähigkeit des Lizenzinhabers bekannt werden, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.

d) Flugsicherungsorganisationen müssen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren erarbeiten und umsetzen, um es Lizenzinhabern, die ihre vorübergehende Dienstunfähigkeit erklären, zu ermöglichen, die Rechte ihrer Lizenz gemäß Punkt (b) auszuüben, um die vorübergehende Dienstunfähigkeit des Lizenzinhabers gemäß Punkt (c) zu erklären, um die betrieblichen Auswirkungen von Fällen einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit zu handhaben und die zuständige Behörde wie in diesem Verfahren definiert zu informieren.

e) Die in Punkt (d) genannten Verfahren sind in das Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle gemäß ATCO.B.025(a)(13 aufzunehmen.

ATCO.A.020 Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken

a) Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke können von der zuständigen Behörde gemäß ATCO.AR.D.005 ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Lizenzinhaber die Anforderungen dieses Teils nicht erfüllt.

b) Wird die Lizenz eines Lizenzinhabers widerrufen, hat er die Lizenz unverzüglich gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Verwaltungsverfahren an diese Behörde zurückzugeben.

c) Mit der Erteilung der Fluglotsenlizenz wird die Auszubildendenlizenz widerrufen und ist an die zuständige Behörde zurückzugeben, die die Fluglotsenlizenz ausstellt.

Teilabschnitt B
Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke

ATCO.B.001 Auszubildendenlizenz

a) Inhaber einer Auszubildendenlizenz sind berechtigt, gemäß den in ihrer Lizenz enthaltenen Erlaubnissen und Befugnissen Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz zu erbringen und eine Ausbildung für Befugnisse zu absolvieren.

b) Anwärter für die Auszubildendenlizenz müssen

  1. mindestens 18 Jahre alt sein;
  2. erfolgreich eine Erstausbildung bei einer Ausbildungsorganisation, die die Anforderungen in Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, abgeschlossen haben, die für die Erlaubnis und gegebenenfalls für die Befugnis erforderlich ist, wie in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 festgelegt;
  3. ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in ATCO.B.030 nachgewiesen haben.

c) Die Auszubildendenlizenz muss den/die Sprachkompetenzvermerk(e) und mindestens eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis enthalten.

d) Der Inhaber einer Auszubildendenlizenz, der die damit verbundenen Rechte innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ausstellung nicht ausgeübt oder die Ausübung dieser Rechte länger als ein Jahr unterbrochen hat, darf die Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle in dieser Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis nur nach einer Beurteilung seiner bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungsorganisation aufnehmen oder fortsetzen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Erstausbildung für diese Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis zertifiziert ist und die beurteilt, ob er weiterhin die Anforderungen für diese Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.

ATCO.B.005 Fluglotsenlizenz

a) Inhaber einer Fluglotsenlizenz sind zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten gemäß den Erlaubnissen und Befugnissen in ihrer Lizenz und zur Ausübung der Rechte der darin enthaltenen Berechtigungen und Vermerke berechtigt.

b) Die mit einer Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte müssen die mit einer Auszubildendenlizenz verbundenen Rechte gemäß ATCO.B.001(a) einschließen.

c) Anwärter für die erstmalige Ausstellung einer Fluglotsenlizenz müssen

  1. Inhaber einer Auszubildendenlizenz sein;
  2. einen Berechtigungslehrgang absolviert und die entsprechenden Prüfungen und Beurteilungen gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 bestanden haben;
  3. über ein gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen;
  4. ausreichende Sprachkompetenz gemäß den Anforderungen in ATCO.B.030 nachgewiesen haben.

d) Die Fluglotsenlizenz erhält dadurch Gültigkeit, dass eine oder mehrere Erlaubnisse und die entsprechenden Befugnisse, Berechtigungen und Sprachkompetenzvermerke, für die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, in die Lizenz eingetragen werden.

e) Der Inhaber einer Fluglotsenlizenz, der die mit einer Erlaubnis verbundenen Rechte innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ausstellung nicht ausgeübt hat, darf die Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle in dieser Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis nur nach einer Beurteilung seiner bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungsorganisation aufnehmen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Erstausbildung für die Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis zertifiziert ist und die beurteilt, ob er weiterhin die Anforderungen für diese Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.

ATCO.B.010 Erlaubnisse für Fluglotsen

a) Die Lizenzen müssen eine oder mehrere der nachstehend genannten Erlaubnisse enthalten als Angabe der Art des Dienstes, zu deren Erbringung der Lizenzinhaber berechtigt ist:

  1. die Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb" (Aerodrome Control Visual, ADV), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den keine Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind;
  2. die Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb" (Aerodrome Control Instrument, ADI), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz durchzuführen, für den Instrumentenanflug- oder -abflugverfahren veröffentlicht sind; diese Erlaubnis ist zusammen mit mindestens einer der in ATCO.B.015(a) beschriebenen Befugnisse zu erteilen;
  3. die Erlaubnis "Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Procedural, APP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;
  4. die Erlaubnis "Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Surveillance, APS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für anfliegende, abfliegende oder durchfliegende Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;
  5. die Erlaubnis "Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Procedural, ACP), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge ohne Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen;
  6. die Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Surveillance, ACS), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienst für Luftfahrzeuge unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung durchzuführen.

b) Der Inhaber einer Erlaubnis, der die Ausübung der damit verbundenen Rechte mindestens vier unmittelbar vorangehende aufeinanderfolgende Jahre unterbrochen hat, darf die Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle in dieser Erlaubnis nur nach einer Beurteilung der bisherigen Befähigung durch eine Ausbildungsorganisation aufnehmen, die die Anforderungen gemäß Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt, die für die Durchführung einer Ausbildung für die Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis zertifiziert ist und die beurteilt, ob die betreffende Person weiterhin die Voraussetzungen für diese Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis erfüllt, und nach Erfüllung eventueller Ausbildungsanforderungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben.

ATCO.B.015 Befugnisse

a) Die Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb" (Aerodrome Control Instrument, ADI) muss mindestens eine der folgenden Befugnisse umfassen:

  1. die Befugnis "Luftverkehrskontrolle" (Air Control, AIR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehr in Flugplatznähe und auf der Piste zu kontrollieren;
  2. die Befugnis "Rollverkehrskontrolle" (Ground Movement Control, GMC), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle durchzuführen;
  3. die Befugnis "Platzverkehrskontrolle" (Tower Control, TWR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolldienst durchzuführen. Die TWR-Befugnis schließt die Rechte der AIR- und der GMC-Befugnis ein;
  4. die Befugnis "Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung" (Ground Movement Surveillance, GMS), die zusätzlich zur Befugnis "Rollverkehrskontrolle" oder "Platzverkehrskontrolle" erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Rollverkehrskontrolle mithilfe der Flugplatz-Rollführungssysteme durchzuführen;
  5. die Befugnis "Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle" (Aerodrome Radar Control, RAD), die zusätzlich zur Befugnis "Luftverkehrskontrolle" oder "Platzverkehrskontrolle" erteilt wird und angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugplatzkontrolle mithilfe von Überwachungsradar durchzuführen.

b) Die Erlaubnis "

Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Surveillance, APS) kann eine der folgenden Befugnisse umfassen:
  1. die Befugnis "Präzisionsanflug mit Radar" (Precision Approach Radar, PAR), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Präzisionsanflüge unter Nutzung von Präzisionsanflugradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen;
  2. die Befugnis "Anflug mit Überwachungsradar" (Surveillance Radar Approach, SRA), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, bodengeführte Nichtpräzisionsanflüge unter Nutzung von Überwachungsradar für Luftfahrzeuge im Endanflug auf die Landebahn durchzuführen;
  3. die Befugnis "Nahbereichskontrolle" (Terminal Control, TCL), die angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden.

c) Die Erlaubnis "Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung"(Area Control Procedural, ACP) kann die Befugnis "Ozeankontrolle" (Oceanic Control, OCN) einschließen, die angibt, dass der Lizenzinhaber kompetent ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk betrieben werden.

d) Die Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Surveillance, ACS) kann eine der folgenden Befugnisse umfassen:

  1. den Vermerk "Nahbereichskontrolle" (Terminal Control, TCL), der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste unter Nutzung von elektronischer Luftverkehrsdarstellung für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem bestimmten Nahverkehrsbereich und/oder benachbarten Zuständigkeitsbereichen betrieben werden;
  2. den Vermerk "Ozeankontrolle" (Oceanic Control, OCN), der angibt, dass der Lizenzinhaber befähigt ist, Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge durchzuführen, die in einem Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden.

ATCO.B.020 Berechtigungen

a) Die Berechtigung ist die dem Lizenzinhaber erteilte Genehmigung zur Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten für einen bestimmten Sektor, eine bestimmte Gruppe von Sektoren und/oder bestimmte Arbeitsplätze unter der Verantwortung einer Flugsicherungsdienststelle.

b) Anwärter für eine Berechtigung müssen einen Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abgeschlossen haben.

c) Anwärter für eine Berechtigung nach einem Austausch einer Lizenz wie in ATCO.A.010 genannt müssen zusätzlich zu den Anforderungen unter Punkt (b) die Anforderungen von ATCO.D.060(f) erfüllen.

d) Für Fluglotsen, die Flugverkehrskontrolldienste für Luftfahrzeuge erbringen, die Flugprüfungen durchführen, kann die zuständige Behörde zusätzliche Anforderungen zu den unter Punkt (b) genannten stellen.

e) Berechtigungen müssen für den im Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle genannten Zeitraum gelten. Dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten.

f) Der Gültigkeitszeitraum von Berechtigungen für die erstmalige Erteilung und Erneuerung muss spätestens 30 Tage nach dem Datum beginnen, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde.

g) Berechtigungen sind zu verlängern, wenn

  1. der Anwärter die mit der Lizenz verbundenen Rechte während der Mindestzahl von Stunden gemäß dem Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle ausgeübt hat;
  2. der Anwärter eine Auffrischungsschulung innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung gemäß dem Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle absolviert hat;
  3. die Befähigung des Anwärters gemäß dem Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle längstens drei Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung beurteilt wurde.

h) Berechtigungen sind, sofern die Anforderungen gemäß Punkt (g) erfüllt sind, innerhalb der drei Monate unmittelbar vor ihrem Ablaufdatum zu verlängern. In diesen Fällen wird der Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.

i) Wenn die Berechtigung vor dem unter Punkt (h) genannten Zeitraum verlängert wird, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde, sofern auch die Anforderungen gemäß Punkt (g)(1) und (2) erfüllt sind.

j) Wenn die Gültigkeit einer Berechtigung abgelaufen ist, muss der Lizenzinhaber für die Erneuerung der Berechtigung den Berechtigungslehrgang gemäß den Anforderungen in Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 3 erfolgreich abschließen.

ATCO.B.025 Kompetenzprogramm der Flugverkehrskontrollstelle

a) Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstelle müssen von der Flugsicherungsorganisation erarbeitet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Sie müssen mindestens die folgenden Elemente umfassen:

  1. die Gültigkeit der Berechtigung gemäß ATCO.B.020(e);
  2. den längstmöglichen durchgehenden Zeitraum, in dem die Rechte einer Berechtigung während der Gültigkeitsdauer nicht ausgeübt werden. Dieser Zeitraum darf 90 Kalendertage nicht überschreiten;
  3. die Mindestanzahl von Stunden für die Ausübung der Rechte der Berechtigung innerhalb eines definierten Zeitraums, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, für die Zwecke von ATCO.B.020(g)(1). Für die Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz, die die Rechte des OJTI-Vermerks ausüben, wird die für die Ausbildung aufgewandte Zeit mit maximal 50 % der Stunden angerechnet, die für die Verlängerung der Berechtigung erforderlich sind;
  4. Verfahrensweisen für die Fälle, in denen der Lizenzinhaber die Anforderungen von Punkt (a)(2) und (3) nicht erfüllt;
  5. Verfahrensweisen für die Beurteilung der Befähigung, einschließlich der Sachgebiete der Auffrischungsschulung gemäß ATCO.D.080(b);
  6. Verfahrensweisen für die Prüfung der theoretischen Kenntnisse und des Verständnisses, die für die Ausübung der Rechte der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke erforderlich ist;
  7. Verfahrensweisen zur Identifizierung der Themen und Unterthemen, Zielsetzungen und Ausbildungsmethoden des Kompetenzerhaltungstrainings;
  8. die Mindestdauer und Häufigkeit der Auffrischungsschulung;
  9. Verfahrensweisen für die Prüfung der theoretischen Kenntnisse und/oder die Beurteilung der praktischen Fertigkeiten, die während der Umschulung erworben wurden, einschließlich der Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfungen;
  10. Verfahrensweisen für den Fall des Nichtbestehens einer Prüfung oder Beurteilung, einschließlich der Widerspruchsverfahren;
  11. Qualifikationen, Aufgaben und Verpflichtungen des Ausbildungspersonals;
  12. Verfahren zur Sicherstellung, dass praktische Ausbilder Unterrichtstechniken in den Verfahren praktiziert haben, in denen die Ausbildung erteilt werden soll, gemäß ATCO.C.010(b)(3) und ATCO.C.030(b)(3);
  13. Verfahren für die Bekanntgabe und die Behandlung von Fällen einer vorübergehenden Unfähigkeit, die Rechte einer Lizenz auszuüben, sowie für die Information der zuständigen Behörde gemäß ATCO.A.015(d);
  14. Angabe der Aufzeichnungen, die bezüglich des Kompetenzerhaltungstrainings und von Beurteilungen geführt werden müssen, gemäß ATCO.AR.B.015;
  15. Verfahrensweise und Gründe für die Überprüfung und zur Änderung des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

b) Zur Erfüllung der Bestimmung unter Punkt (a)(3) haben die Flugsicherungsorganisationen Aufzeichnungen über die Stunden, in denen jeder Lizenzinhaber die Rechte seiner Berechtigung mit einer Tätigkeit in Sektoren, Gruppen von Sektoren und/oder an den Arbeitsplätzen in der Flugverkehrskontrollstelle ausübt, zu führen und diese Daten den zuständigen Behörden und den Lizenzinhabern auf Antrag zur Verfügung zu stellen.

c) Bei der Festlegung der unter Punkt (a)(4) und (13) genannten Verfahren haben die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass Verfahren zur Gewährleistung einer fairen Behandlung von Lizenzinhabern angewandt werden, wenn die Gültigkeit ihrer Berechtigungen und Vermerke nicht verlängert werden kann.

ATCO.B.030 Sprachkompetenzvermerk

a) Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung dürfen die Rechte ihrer Lizenzen nur ausüben, wenn sie einen gültigen Sprachkompetenzvermerk für Englisch und, soweit zutreffend, für die Sprache(n) besitzen, die der Mitgliedstaat aus Gründen der Sicherheit an der Flugverkehrskontrollstelle wie im Luftfahrthandbuch veröffentlicht vorschreibt. Im Sprachkompetenzvermerk müssen die Sprache(n), das/die Niveau(s) der Sprachkompetenz und das Ablaufdatum (die Ablaufdaten) angegeben sein.

b) Das Niveau der Sprachkompetenz ist nach der Einstufungsskala in Anhang I Anlage 1 zu bestimmen.

c) Der Anwärter für einen Sprachkompetenzvermerk muss gemäß der unter Punkt (b) genannten Einstufungsskala mindestens Sprachkenntnisse auf einer einsatzfähigen Stufe (Stufe 4) nachweisen.

Hierzu müssen Anwärter

  1. sowohl bei rein akustischem Kontakt (Telefon/Funkverkehr) als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner effektiv kommunizieren;
  2. präzise und deutlich über alltägliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen kommunizieren~
  3. geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang verwenden~
  4. die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich und mit relativer Leichtigkeit handhaben und
  5. einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird.

d) Soweit die betrieblichen Umstände der betreffenden Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung bzw. des betreffenden Vermerks aus zwingenden Sicherheitsgründen eine höhere Stufe der Sprachkompetenz erfordern, kann die Flugsicherungsorganisation ungeachtet des Punktes (c) ein erweitertes Niveau (Stufe 5) der Einstufungsskala für Sprachkompetenz nach Anhang I Anlage 1 verlangen. Eine solche Forderung muss nichtdiskriminierend, angemessen und transparent sein; sie muss von der Flugsicherungsorganisation, die das höhere Kompetenzniveau wünscht, objektiv begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

e) Die Sprachkompetenz ist durch ein Zeugnis nachzuweisen, das das Ergebnis der Beurteilung bescheinigt.

ATCO.B.035 Gültigkeit des Sprachkompetenzvermerks

a) Die Gültigkeit des Sprachkompetenzvermerks hat entsprechend der gemäß Anhang I Anlage 1 festgelegten Stufe zu betragen:

  1. für die einsatzfähige Stufe (Stufe vier) drei Jahre ab dem Datum der Beurteilung oder
  2. für das erweiterte Niveau (Stufe fünf) sechs Jahre ab dem Datum der Beurteilung;
  3. für das Expertenniveau (Stufe sechs)
    1. neun Jahre ab dem Datum der Beurteilung für die englische Sprache;
    2. unbegrenzt für alle anderen in ATCO.B.030(a) genannten Sprachen.

b) Der Gültigkeitszeitraum der Sprachkompetenzvermerke für die erstmalige Erteilung und Erneuerung hat spätestens 30 Tage nach dem Datum des Bestehens der Sprachkompetenzbeurteilung zu beginnen.

c) Sprachkompetenzvermerke werden nach Bestehen der Sprachkompetenzbeurteilung verlängert, die innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ablaufdatum stattfindet. In diesen Fällen wird der neue Gültigkeitszeitraum ab diesem Ablaufdatum gerechnet.

d) Wenn der Sprachkompetenzvermerk vor dem unter Punkt (c) genannten Zeitraum verlängert wird, beginnt der Gültigkeitszeitraum spätestens 30 Tage nach dem Datum des Bestehens der Sprachkompetenzbeurteilung.

e) Wenn die Gültigkeit eines Sprachkompetenzvermerks abgelaufen ist, muss der Lizenzinhaber eine Sprachkompetenzbeurteilung bestehen, damit sein Vermerk erneuert werden kann.

ATCO.B.040 Beurteilung der Sprachkompetenz

a) Der Nachweis der Sprachkompetenz hat nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren zu erfolgen, in dem Folgendes festgelegt sein muss:

  1. das Verfahren, anhand dessen die Beurteilung durchgeführt wird;
  2. die Qualifikation der Beurteiler;
  3. das Widerspruchsverfahren.

b) Die Sprachprüfstellen müssen die von den zuständigen Behörden gemäß ATCO.AR.A.010 festgelegten Anforderungen erfüllen.

ATCO.B.045 Sprachentraining

a) Flugsicherungsorganisationen müssen ein Sprachentraining zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sprachkompetenz von Fluglotsen anbieten, und zwar für:

  1. Inhaber eines Sprachkompetenzvermerks auf einer einsatzfähigen Stufe (Stufe vier);
  2. Lizenzinhaber ohne die Möglichkeit, ihre Fertigkeiten regelmäßig anzuwenden, um ihre Sprachkompetenz aufrechtzuerhalten.

b) Sprachentraining kann auch in Form einer fortlaufenden Weiterbildung angeboten werden.

Teilabschnitt C
Anforderungen an Ausbilder und Beurteiler

Abschnitt 1
Ausbilder

ATCO.C.001 Theoretische Ausbilder

a) Die theoretische Ausbildung muss durch entsprechend qualifizierte Ausbilder erfolgen.

b) Ein theoretischer Ausbilder ist angemessen qualifiziert, wenn er

  1. Inhaber einer Fluglotsenlizenz und/oder Inhaber einer beruflichen Qualifikation ist, die dem zu unterrichtenden Fach angemessen ist, und/oder er der Ausbildungsorganisation geeignete Kenntnisse und Erfahrung nachgewiesen hat;
  2. der Ausbildungsorganisation Ausbildungsfähigkeiten nachgewiesen hat.

ATCO.C.005 Praktische Ausbilder

Eine praktische Ausbildung darf nur von Personen durchgeführt werden, die Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einem Ausbildervermerk für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI) oder eines Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI) sind.

ATCO.C.010 Rechte von Ausbildern für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)

a) Inhaber eines OJTI-Vermerks sind zur Durchführung von praktischer Ausbildung und Aufsicht an betrieblichen Arbeitsplätzen berechtigt, für die sie über eine gültige Berechtigung verfügen, und an synthetischen Übungsgeräten, für die sie eine Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis haben.

b) Inhaber eines OJTI-Vermerks dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie:

  1. mindestens zwei Jahre die Rechte der Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis ausgeübt haben, in der sie unterrichten werden;
  2. in einem unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten die Rechte der gültigen Berechtigung ausgeübt haben, in der die praktische Ausbildung erteilt werden soll;
  3. Ausbildungsfähigkeiten in der Vermittlung der Verfahren erworben haben, für die die praktische Ausbildung erfolgen soll.

c) Der unter Punkt (b)(1) genannte Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.

ATCO.C.015 Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-job training instructor, OJTI)

Anwärter für den OJTI-Vermerk müssen

  1. Inhaber einer Fluglotsenlizenz mit einer gültigen Berechtigung sein;
  2. die Rechte einer Fluglotsenlizenz in einem unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde auf Antrag der Ausbildungsorganisation auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden; und
  3. innerhalb des Jahres vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.

ATCO.C.020 Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung am Arbeitsplatz

a) Der OJTI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

b) Der OJTI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden, sofern die Anforderungen von ATCO.C.015(a) und (b) erfüllt sind.

c) Wenn der OJTI-Vermerk abgelaufen ist, kann er erneuert werden durch

  1. die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und
  2. die erfolgreiche Absolvierung einer Beurteilung der Kompetenz als praktischer Ausbilder

innerhalb eines Jahres vor dem Antrag auf Erneuerung, sofern die Anforderungen von ATCO.C.015(a) und (b) erfüllt sind.

d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des OJTI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde.

e) Falls die Anforderungen von ATCO.C.015(a) und (b) nicht erfüllt werden, kann der OJTI-Vermerk gegen einen STDI- Vermerk ausgetauscht werden, sofern die Einhaltung der Anforderungen von ATCO.C.040(b) und (c) gewährleistet ist.

ATCO.C.025 Befristete OJTI-Genehmigung

a) Wenn die Einhaltung der Anforderungen gemäß ATCO.C.010(b)(2) nicht möglich ist, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von der Flugsicherungsorganisation vorgelegten Sicherheitsanalyse eine befristete OJTI- Genehmigung erteilen.

b) Die unter Punkt (a) genannte befristete OJTI-Genehmigung kann Inhabern eines gültigen gemäß ATCO.C.015 ausgestellten OJTI-Vermerks erteilt werden.

c) Die unter Punkt (a) genannte befristete OJTI-Genehmigung ist auf Ausbildungen beschränkt, die zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und ihre Gültigkeit darf ein Jahr oder die Laufzeit der Gültigkeit des gemäß ATCO.C.015 ausgestellten OJTI-Vermerks nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

ATCO.C.030 Rechte von Ausbildern für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)

a) Inhaber eines STDI-Vermerks sind zur Durchführung einer praktischen Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten berechtigt

  1. über Themen praktischer Art während der Erstausbildung;
  2. über Ausbildung an einer Flugverkehrskontrollstelle mit Ausnahme der Ausbildung am Arbeitsplatz und
  3. über Kompetenzerhaltungstraining.

Wenn der STDI eine Vorbereitungsphase für die Ausbildung am Arbeitsplatz durchführt, muss er Inhaber der einschlägigen Berechtigung sein oder gewesen sein.

b) Inhaber eines STDI-Vermerks dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie

  1. mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis haben, in der sie unterrichten werden;
  2. Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden nachgewiesen haben;
  3. Fertigkeiten in der Vermittlung der Verfahren erworben haben, für die die praktische Ausbildung erfolgen soll.

c) Ungeachtet des Punktes (b)(1)

  1. ist für die Zwecke der Grundausbildung jede erteilte Erlaubnis ausreichend;
  2. kann für die Zwecke der Erlaubnisausbildung eine Ausbildung für bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgaben von einem STDI durchgeführt werden, der Inhaber einer Erlaubnis ist, die für diese bestimmte und ausgewählte betriebliche Aufgabe relevant ist.

ATCO.C.035 Beantragung des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)

Anwärter für den STDI Vermerk müssen

  1. die Rechte einer Fluglotsenlizenz mit beliebiger Erlaubnis in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben und
  2. innerhalb des Jahres vor der Antragstellung einen Lehrgang in praktischen Unterrichtstechniken absolviert haben, in dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden gelehrt und in geeigneter Weise beurteilt wurden.

ATCO.C.040 Gültigkeit des Ausbildervermerks für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten (Synthetic training device instructor, STDI)

a) Der STDI-Vermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

b) Der STDI-Vermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.

c) Wenn der STDI-Vermerk abgelaufen ist, kann er erneuert werden durch

  1. die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung in praktischen Ausbildungsfähigkeiten und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden und
  2. die erfolgreiche Absolvierung einer Beurteilung der Kompetenz als praktischer Ausbilder innerhalb eines Jahres vor dem Antrag auf Erneuerung.

d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des STDI-Vermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde.

Abschnitt 2
Beurteiler

ATCO.C.045 Rechte von Beurteilern

a) Beurteilungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über einen Beurteilervermerk verfügen.

b) Inhaber eines Beurteilervermerks sind berechtigt, Beurteilungen durchzuführen

  1. während der Erstausbildung für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder für die Erteilung einer neuen Erlaubnis und/oder einer neuen Befugnis, soweit zutreffend;
  2. der bisherigen Befähigung für die Zwecke von ATCO.B.001(d) und ATCO.B.010(b);
  3. von Fluglotsen in Ausbildung für die Erteilung einer Berechtigung und von Befugnissen, soweit zutreffend;
  4. von Fluglotsen für die Erteilung einer Berechtigung und von Befugnissen, soweit zutreffend, sowie für die Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung;
  5. von antragstellenden praktischen Ausbildern oder antragstellenden Beurteilern, wenn die Einhaltung der Anforderungen von Punkt (d)(2) bis (4) gewährleistet ist.

c) Inhaber eines Beurteilervermerks dürfen die Rechte des Vermerks nur ausüben, wenn sie

  1. mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Erlaubnis und den Befugnissen haben, in denen sie beurteilen werden, und
  2. Kenntnisse der aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden nachgewiesen haben.

d) Zusätzlich zu den unter Punkt (c) genannten Anforderungen dürfen Inhaber eines Beurteilervermerks die Rechte des Vermerks nur ausüben

  1. für Beurteilungen, die zur Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Berechtigung führen, wenn sie seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber der mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung sind;
  2. für die Beurteilung der Befähigung eines Anwärters für die Erteilung oder Erneuerung eines STDI-Vermerks, wenn sie Inhaber eines STDI- oder OJTI-Vermerks sind und die Rechte dieses Vermerks mindestens drei Jahre ausgeübt haben;
  3. für die Beurteilung der Befähigung eines Anwärters für die Erteilung oder Erneuerung eines OJTI-Vermerks, wenn sie Inhaber eines OJTI-Vermerks sind und die Rechte dieses Vermerks mindestens drei Jahre ausgeübt haben;
  4. für die Beurteilung der Befähigung eines Anwärters für die Erteilung oder Erneuerung eines Beurteilervermerks, wenn sie die Rechte des Beurteilervermerks mindestens drei Jahre ausgeübt haben.

e) Bei der Beurteilung für die Zwecke der Erteilung und Erneuerung einer Berechtigung und für die Zwecke der Gewährleistung der Aufsicht am betrieblichen Arbeitsplatz muss der Beurteiler auch Inhaber eines OJTI-Vermerks sein, oder es muss ein OJTI, der Inhaber der gültigen, mit der Beurteilung verbundenen Berechtigung ist, anwesend sein.

ATCO.C.050 Persönliche Interessen

Beurteiler dürfen keine Beurteilungen durchführen, wenn ihre Objektivität gefährdet sein kann.

ATCO.C.055 Beantragung des Beurteilervermerks

Anwärter für eine Beurteilervermerk müssen

  1. in einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren die Rechte einer Fluglotsenlizenz ausgeübt haben und
  2. innerhalb des Jahres vor der Antragstellung erfolgreich einen Beurteilerlehrgang absolviert haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen anhand theoretischer und praktischer Methoden unterrichtet wurden, und angemessen beurteilt worden sein.

ATCO.C.060 Gültigkeit des Beurteilervermerks

a) Die Beurteilervermerk gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

b) Der Beurteilervermerk kann durch erfolgreichen Abschluss einer Auffrischungsschulung in Beurteilungskompetenzen und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden während seines Gültigkeitszeitraums verlängert werden.

c) Wenn der Beurteilervermerk abgelaufen ist, kann er erneuert werden durch

  1. die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung in Beurteilerkompetenzen und aktuellen betrieblichen Arbeitsmethoden und
  2. die erfolgreiche Absolvierung einer Beurteilung der Kompetenz als Beurteiler

innerhalb eines Jahres vor dem Antrag auf Erneuerung.

d) Im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung beginnt der Gültigkeitszeitraum des Beurteilervermerks spätestens 30 Tage nach dem Datum, zu dem die Beurteilung erfolgreich absolviert wurde.

ATCO.C.065 Befristete Beurteilergenehmigung

a) Wenn die Anforderung gemäß ATCO.C.045(d)(1) nicht eingehalten werden kann, kann die zuständige Behörde Inhabern eines gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks eine Genehmigung für die Durchführung der in ATCO.C.045(b)(3) und (4) genannten Beurteilungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen oder zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung erteilen, sofern die Anforderungen gemäß den Punkten (b) und (c) eingehalten werden.

b) Für die Zwecke der Bewältigung außergewöhnlicher Situationen muss der Inhaber des Beurteilervermerks seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber einer Berechtigung mit der zugehörigen Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Genehmigung ist auf Beurteilungen beschränkt, die zur Bewältigung außergewöhnlicher Situationen erforderlich sind, und darf ein Jahr oder die Gültigkeit des gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks nicht überschreiten, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

c) Für die Zwecke der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Beurteilung aus wiederholt vorliegenden Gründen muss der Inhaber des Beurteilervermerks seit mindestens einem unmittelbar vorangehenden Jahr auch Inhaber einer Berechtigung mit der zugehörigen Erlaubnis und gegebenenfalls Befugnis für die Beurteilung sein. Die Gültigkeit der Genehmigung wird von der zuständigen Behörde bestimmt, darf jedoch die Gültigkeit des gemäß ATCO.C.055 ausgestellten Beurteilervermerks nicht überschreiten.

d) Für die Erteilung einer befristeten Beurteilergenehmigung aus den unter den Punkten (b) und (c) genannten Gründen kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Sicherheitsanalyse von der Flugsicherungsorganisation verlangen.

Teilabschnitt D
Fluglotsenausbildung

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

ATCO.D.001 Ziele der Fluglotsenausbildung

Die Fluglotsenausbildung muss die Gesamtheit von theoretischem Unterricht, praktischen Übungen, einschließlich Simulationsübungen, und Ausbildung am Arbeitsplatz zur Vermittlung und Aufrechterhaltung der Fertigkeiten für die sichere, ordnungsgemäße und zügige Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten umfassen.

ATCO.D.005 Arten der Fluglotsenausbildung

a) Die Fluglotsenausbildung muss die folgenden Arten umfassen:

  1. Erstausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder zur Erteilung einer zusätzlichen Erlaubnis und, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis führt und Folgendes bietet:
    1. "Grundausbildung": theoretische und praktische Ausbildung zur Vermittlung eines grundlegenden Kenntnisstands und praktischer Kompetenzen bezüglich einfacher Betriebsverfahren;
    2. "Erlaubnisausbildung": theoretische und praktische Ausbildung zur Vermittlung des Kenntnisstands und praktischer Kompetenzen bezüglich einer bestimmten Erlaubnis und gegebenenfalls einer bestimmten Befugnis;
  2. Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz, zur Erteilung einer Befugnis, der Validierung von Erlaubnissen oder Befugnissen und/oder zur Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung führt. Sie umfasst die folgenden Phasen:
    1. die Einweisungsphase, die hauptsächlich dazu dient, Kenntnisse und das Verständnis bezüglich standortspezifischer Betriebsverfahren und aufgabenspezifischer Aspekte zu vermitteln, und
    2. die Phase der Ausbildung am Arbeitsplatz, die letzte Phase der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle, während der zu einem früheren Zeitpunkt erworbene tätigkeitsbezogene Abläufe und Kompetenzen unter der Aufsicht eines befähigten Ausbilders für die Ausbildung am Arbeitsplatz in die reale Verkehrssituation integriert werden.
    3. Zusätzlich zu den Punkten (i) und (ii) ist für Berechtigungen, die die Handhabung komplexer Verkehrssituationen und von hohem Verkehrsaufkommen erforderlich machen, eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz erforderlich, um die zuvor erlernten, mit der Erlaubnis verbundenen Abläufe und Kompetenzen zu verbessern und auf reale Verkehrssituationen vorzubereiten, die an dieser Kontrollstelle auftreten können.
  3. Kompetenzerhaltungstraining, bei dem die Gültigkeit der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke der Lizenz aufrechterhalten wird und das Folgendes umfasst:
    1. Auffrischungsschulung;
    2. Umschulung, soweit erforderlich.

b) Zusätzlich zu den unter Punkt (a) genannten Ausbildungsarten können Fluglotsen die folgenden Arten absolvieren:

  1. Ausbildung als praktischer Ausbilder, die zur Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines OJTI- oder STDI-Vermerks führt;
  2. Ausbildung als Beurteiler, die zur Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines Beurteilervermerk sführt.

Abschnitt 2
Anforderungen an die Erstausbildung

ATCO.D.010 Aufbau der Erstausbildung

a) Die Erstausbildung, die für einen Anwärter für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz oder für die Erteilung einer zusätzlichen Erlaubnis und/oder, soweit zutreffend, einer zusätzlichen Befugnis bestimmt ist, muss Folgendes umfassen:

  1. Grundausbildung, die alle Sachgebiete, Themen und Unterthemen in Anhang I Anlage 2 umfasst, und
  2. Erlaubnisausbildung, die die Sachgebiete, Themen und Unterthemen von mindestens einem der folgenden Dienste umfasst:
    1. Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb" (Aerodrome Control Visual - ADV), definiert in Anhang I Anlage 3;
    2. Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb für Platzverkehrskontrolle" (Aerodrome Control Instrument Rating for Tower - ADI (TWR)), definiert in Anhang I Anlage 4;
    3. Erlaubnis "Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Procedural Rating - APP), definiert in Anhang I Anlage 5;
    4. Erlaubnis "Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Procedural Rating - ACP), definiert in Anhang I Anlage 6;
    5. Erlaubnis "Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Approach Control Surveillance Rating - APS), definiert in Anhang I Anlage 7;
    6. Erlaubnis "Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung" (Area Control Surveillance Rating - ACS), definiert in Anhang I Anlage 8.

b) Die Ausbildung, die für eine zusätzliche Erlaubnis vorgesehen ist, muss die Sachgebiete, Themen und Unterthemen umfassen, die für mindestens eine der Erlaubnisse gemäß Punkt (a)(2) gilt.

c) Eine für die Reaktivierung einer Erlaubnis nach einer nicht erfolgreichen Beurteilung der bisherigen Befähigung gemäß ATCO.B.010(b) vorgesehene Ausbildung muss auf das Ergebnis der Beurteilung zugeschnitten sein.

d) Eine für eine Befugnis mit Ausnahme von ATCO.B.015(a)(3) vorgesehene Ausbildung umfasst die Sachgebiete, Themen und Unterthemen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und im Rahmen des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.

e) Die Grund- und/oder Erlaubnisausbildung kann um Sachgebiete, Themen und Unterthemen ergänzt werden, die für den funktionalen Luftraumblock (Functional Airspace Block, FAB) oder für die nationale Umgebung spezifisch sind oder diese ergänzen.

ATCO.D.015 Plan für die Erstausbildung

Die Ausbildungsorganisation erarbeitet einen Plan für die Erstausbildung, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss. Dieser muss mindestens Folgendes enthalten:

  1. den Aufbau des Erstausbildungslehrgangs gemäß ATCO.D.010;
  2. die Struktur der durchgeführten Erstausbildung gemäß ATCO.D.020(b);
  3. die Verfahrensweise für die Durchführung der Erstausbildungslehrgänge;
  4. die Ausbildungsmethoden;
  5. die Mindest- und Höchstdauer der Erstausbildungslehrgänge;
  6. bezüglich ATCO.D.010(b) die Verfahrensweise für die Anpassung der Erstausbildungslehrgänge zur gebührenden Berücksichtigung einer erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildung;
  7. Verfahrensweisen für Prüfungen und Beurteilungen gemäß ATCO.D.025 und ATCO.D.035 sowie Leistungsziele gemäß ATCO.D.030 und ATCO.D.040;
  8. Qualifikationen, Aufgaben und Verpflichtungen des Ausbildungspersonals;
  9. Verfahrensweise bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung;
  10. das Widerspruchsverfahren;
  11. Angabe der Aufzeichnungen, die speziell für die Erstausbildung geführt werden müssen;
  12. Verfahrensweise und Gründe für die Überprüfung und Änderung des Plans für die Erstausbildung und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Plans für die Erstausbildung muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

ATCO.D.020 Grund- und Erlaubnisausbildungslehrgänge

a) Die Grund- und Erlaubnisausbildung sind als getrennte oder integrierte Lehrgänge durchzuführen.

b) Die Grund- und Erlaubnisausbildungslehrgänge oder ein integrierter Erstausbildungslehrgang sind von Ausbildungsorganisationen zu erarbeiten und durchzuführen und von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

c) Wenn die Erstausbildung als integrierter Lehrgang durchgeführt wird, muss eine klare Unterscheidung getroffen werden zwischen den Prüfungen und Beurteilungen für

  1. Die Grundausbildung und
  2. alle Erlaubnisausbildungen

d) Der erfolgreiche Abschluss einer Erstausbildung oder einer Erlaubnisausbildung für die Erteilung einer weiteren Erlaubnis ist mit einem von der Ausbildungsorganisation ausgestellten Zeugnis nachzuweisen.

e) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung ist mit einem Zeugnis nachzuweisen, das von der Ausbildungsorganisation auf Antrag des Anwärters ausgestellt wird.

ATCO.D.025 Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Grundausbildung

a) Die Grundausbildungslehrgänge müssen theoretische Prüfungen und Beurteilungen beinhalten.

b) Theoretische Prüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.

c) Die Beurteilung der in ATCO.D.030 genannten Leistungsziele hat auf einem Verfahrensübungsgerät oder einem Simulator zu erfolgen.

d) Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Anwärter durchgängig die erforderliche Leistung wie in ATCO.D.030 genannt erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für einen sicheren Betrieb im Flugverkehrskontrolldienst erforderlich sind.

ATCO.D.030 Leistungsziele in der Grundausbildung

Beurteilungen müssen die Bewertung der folgenden Leistungsziele umfassen:

  1. Überprüfung und Gebrauch der Ausstattung am Arbeitsplatz;
  2. Entwicklung und Aufrechterhaltung von Situationsbewusstsein durch Überwachung des Flugverkehrs und Identifizierung von Luftfahrzeugen, wenn erforderlich;
  3. Überwachung und Aktualisierung von Flugdatenanzeigen;
  4. Aufrechterhaltung einer dauernden Hörbereitschaft auf der entsprechenden Frequenz;
  5. Erteilung geeigneter Freigaben, Anweisungen und Informationen an den Flugverkehr;
  6. Gebrauch genehmigter Sprechgruppen;
  7. effektive Kommunikation;
  8. Anwendung der Staffelung;
  9. Koordination in der erforderlichen Weise;
  10. Anwendung der vorgeschriebenen Verfahren für den simulierten Luftraum;
  11. Erfassung potenzieller Konflikte zwischen Luftfahrzeugen;
  12. Erkennung der Priorität von Maßnahmen;
  13. Auswahl geeigneter Staffelungsmethoden.

ATCO.D.035 Prüfungen und Beurteilung im Rahmen der Erlaubnisausbildung

a) Die Erlaubnisausbildungslehrgänge müssen theoretische Prüfungen und Beurteilungen beinhalten.

b) Theoretische Prüfungen gelten als bestanden, wenn der Anwärter mindestens 75 % der bei der Prüfung erreichbaren Punktzahl erreicht hat.

c) Beurteilungen basieren auf den in ATCO.D.040 beschriebenen Leistungszielen im Rahmen der Erlaubnisausbildung.

d) Beurteilungen werden in einem Simulator durchgeführt.

e) Eine Beurteilung gilt als bestanden, wenn der Anwärter durchgängig die erforderliche Leistung wie in ATCO.D.040 beschrieben erbringt und die Verhaltensweisen zeigt, die für eine sichere Betriebsdurchführung im Flugverkehrskontrolldienst erforderlich sind.

ATCO.D.040 Leistungsziele im Rahmen der Erlaubnisausbildung

a) Für jeden Erlaubnisausbildungslehrgang sind Leistungsziele hinsichtlich der Erlaubnisausbildung und Aufgaben hinsichtlich Leistungszielen zu definieren.

b) Als Leistungsziele im Rahmen der Erlaubnisausbildung sind vom Anwärter zu verlangen:

  1. Nachweis der Fähigkeit, den Luftverkehr in einer sicheren, ordnungsgemäßen und flüssigen Weise zu lenken, und
  2. Bewältigung komplexer Situationen und von Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen.

c) Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb (ADV) und die Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (ADI) sicherstellen, dass Anwärter

  1. innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Flugplatzkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
  2. Flugplatzkontrolltechniken und Betriebsverfahren auf Flugplatzverkehr anwenden.

d) Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter

  1. innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Anflugkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
  2. ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung Anflugkontrolle durchführen und Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.

e) Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter

  1. innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Anflugkontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
  2. mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung Anflugkontrolle durchführen und Planungstechniken und Betriebsverfahren für anfliegende, wartende, abfliegende und durchfliegende Luftfahrzeuge anwenden.

f) Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter

  1. innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Bezirkskontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
  2. ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung Bezirkskontrolle durchführen und Planungstechniken und Betriebsverfahren für Streckenflugverkehr anwenden.

g) Zusätzlich zu Punkt (b) müssen die Leistungsziele für die Erlaubnisausbildung für die Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung sicherstellen, dass Anwärter

  1. innerhalb eines definierten Zuständigkeitsbereichs für die Bezirkskontrolle das Arbeitspensum bewältigen und Flugverkehrsdienste erbringen und
  2. mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung Bezirkskontrolle durchführen und Planungstechniken und Betriebsverfahren für Streckenflugverkehr anwenden.

Abschnitt 3
Anforderungen an die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

ATCO.D.045 Aufbau der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

a) Die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle besteht aus Ausbildungslehrgängen für jede an der Flugverkehrskontrollstelle festgelegte Berechtigung wie im Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle beschrieben.

b) Die Berechtigungslehrgänge müssen von Ausbildungsorganisationen gemäß ATCO.D.060 erarbeitet und durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

c) Die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle umfasst Ausbildung in

  1. Betriebsverfahren;
  2. aufgabenspezifischen Aspekten;
  3. ungewöhnlichen Situationen und Notlagen und
  4. menschlichen Faktoren.

ATCO.D.050 Voraussetzungen für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle

Eine Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle kann nur von Personen begonnen werden, die Inhaber des Folgenden sind:

  1. einer Auszubildendenlizenz mit der entsprechenden Erlaubnis und gegebenenfalls einer Befugnis oder
  2. einer Fluglotsenlizenz mit der entsprechenden Erlaubnis und gegebenenfalls einer Befugnis,

ATCO.D.055 Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle

a) Die Ausbildungsorganisation hat einen Ausbildungsplan für jede Flugverkehrskontrollstelle zu erarbeiten, der von der zuständigen Behörde genehmigt werden muss.

b) Der Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens Folgendes enthalten:

  1. Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, für die die Ausbildung durchgeführt wird;
  2. die Struktur der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle;
  3. das Verzeichnis der Berechtigungslehrgänge gemäß ATCO.D.060;
  4. die Verfahrensweise für die Durchführung eines Berechtigungslehrgangs;
  5. die Ausbildungsmethoden;
  6. die Mindestdauer der Berechtigungslehrgänge;
  7. die Verfahrensweise für die Anpassung der Berechtigungslehrgänge, sodass erworbene Erlaubnisse und/oder Befugnisse und Erfahrung von Anwärtern gegebenenfalls in angemessener Weise berücksichtigt werden;
  8. Verfahrensweisen für den Nachweis theoretischer Kenntnisse und des Verständnisses gemäß ATCO.D.065, einschließlich der Anzahl, der Häufigkeit und der Art der Prüfungen sowie der Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfungen, die mindestens 75 % der bei diesen Prüfungen erreichbaren Punktzahl betragen muss;
  9. Verfahrensweisen für die Beurteilung gemäß ATCO.D.070, einschließlich der Anzahl und der Häufigkeit von Beurteilungen;
  10. Qualifikationen, Aufgaben und Verpflichtungen des Ausbildungspersonals;
  11. Verfahrensweise bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung;
  12. das Widerspruchsverfahren;
  13. Angabe der Aufzeichnungen, die speziell für die Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle geführt werden müssen;
  14. ein Verzeichnis identifizierter außergewöhnlicher Situationen und Notlagen für jede einzelne Berechtigung;
  15. Verfahrensweise und Gründe für die Überprüfung und Änderung des Ausbildungsplans der Flugverkehrskontrollstelle und dessen Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Überprüfung des Ausbildungsplans der Flugverkehrskontrollstelle muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

ATCO.D.060 Kontrollstellenvermerkslehrgang

a) Ein Berechtigungslehrgang ist die Kombination der einschlägigen Ausbildungsphasen an der Flugverkehrskontrollstelle für die Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung in der Lizenz. Jeder Lehrgang muss Folgendes enthalten:

  1. eine Einweisungsphase;
  2. eine Phase für die Ausbildung am Arbeitsplatz.

Falls erforderlich, ist eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz gemäß ATCO.D.005(a)(2) aufzunehmen.

b) Die unter Punkt (a) genannten Phasen der Ausbildung an der Flugverkehrskontrollstelle werden getrennt oder integriert durchgeführt.

c) In Berechtigungslehrgängen müssen der Lehrplan und die Leistungsziele gemäß ATCO.D.045(c) festgelegt sein, und sie müssen gemäß dem Ausbildungsplan der Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt werden.

d) Berechtigungslehrgänge, die eine Ausbildung für Befugnisse gemäß ATCO.B.015 einschließen, werden um eine weitere Ausbildung ergänzt, die den Erwerb der betreffenden Befugnis ermöglicht.

e) Eine für eine Befugnis mit Ausnahme von ATCO.B.015(a)(3) vorgesehene Ausbildung umfasst die Sachgebiete, Sachgebietsziele, Themen und Unterthemen, die von der Ausbildungsorganisation erarbeitet und im Rahmen des Ausbildungslehrgangs genehmigt wurden.

f) Berechtigungslehrgänge, die nach einem Austausch einer Lizenz absolviert werden, werden um Elemente einer Erstausbildung ergänzt, die für den funktionalen Luftraumblock oder für die nationale Umgebung spezifisch sind.

ATCO.D.065 Nachweis theoretischer Kenntnisse und des Verständnisses

Theoretische Kenntnisse und das Verständnis sind in Prüfungen nachzuweisen.

ATCO.D.070 Beurteilungen während Berechtigungslehrgängen

a) Die Beurteilung des Anwärters wird in der betrieblichen Umgebung unter normalen Betriebsbedingungen mindestens einmal am Ende der Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt.

b) Wenn der Berechtigungslehrgang eine Vorbereitungsphase vor der Ausbildung am Arbeitsplatz umfasst, werden die Kompetenzen des Anwärters spätestens am Ende dieser Phase an einem synthetischen Übungsgerät beurteilt.

c) Ungeachtet des Punktes (a) kann ein synthetisches Übungsgerät während einer Beurteilung zur Erteilung einer Berechtigung zum Nachweis der Anwendung erlernter Verfahren verwendet werden, die während der Beurteilung nicht in der betrieblichen Umgebung auftraten.

Abschnitt 4
Anforderungen an das Kompetenzerhaltungstraining

ATCO.D.075 Kompetenzerhaltungstraining

Das Kompetenzerhaltungstraining besteht aus Auffrischungs- und Umschulungslehrgängen und wird gemäß den Anforderungen des Kompetenzprogramms der Flugverkehrskontrollstelle nach ATCO.B.025 durchgeführt.

ATCO.D.080 Auffrischungsschulung

a) Die Auffrischungslehrgänge werden von Ausbildungsorganisationen erarbeitet und durchgeführt und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

b) Auffrischungsschulungen müssen so konzipiert sein, dass vorhandener Kenntnisstand und vorhandene Kompetenzen von Fluglotsen für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs überprüft, ausgebaut oder verbessert werden, und sie müssen mindestens Folgendes umfassen:

  1. Ausbildung in standardmäßigen Arbeitsmethoden und Verfahren unter Verwendung genehmigter Sprechgruppen und effektiver Kommunikation;
  2. Ausbildung in außergewöhnlichen Situationen und Notlagen unter Verwendung genehmigter Sprechgruppen und effektiver Kommunikation und
  3. Ausbildung hinsichtlich menschlicher Faktoren.

c) Es muss ein Lehrplan für den Auffrischungslehrgang erarbeitet werden, und wenn in einem Sachgebiet Kompetenzen von Fluglotsen aufgefrischt werden, müssen auch Leistungsziele erarbeitet werden.

ATCO.D.085 Umschulung

a) Umschulungslehrgänge werden von Ausbildungsorganisationen erarbeitet und durchgeführt und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

b) Umschulungen dienen dem Zweck, Kenntnisse und Kompetenzen im Hinblick auf eine Veränderung in der betrieblichen Umgebung zu vermitteln und sind von Ausbildungsorganisationen durchzuführen, wenn die Sicherheitsbewertung der Veränderung ergibt, dass eine solche Ausbildung erforderlich ist.

c) Umschulungslehrgänge müssen die Festlegung des Folgenden umfassen:

  1. der geeigneten Ausbildungsmethode für den Lehrgang und seiner Dauer nach Maßgabe der Art und des Umfang der Änderung und
  2. der Prüfungs- und/oder Beurteilungsmethoden für die Umschulung.

d) Umschulungen müssen durchgeführt werden, bevor Fluglotsen die Rechte ihrer Lizenz in der veränderten betrieblichen Umgebung ausüben.

Abschnitt 5
Ausbildung von Ausbildern und Beurteilern

ATCO.D.090 Ausbildung praktischer Ausbilder

a) Die Ausbildung praktischer Ausbilder ist von Ausbildungsorganisationen zu erarbeiten und durchzuführen und muss Folgendes umfassen:

  1. einen Lehrgang für praktische Unterrichtstechniken für OJTI und/oder STDI, einschließlich einer Beurteilung;
  2. einen Auffrischungslehrgang in praktischen Ausbildungsfähigkeiten;
  3. Methode(n) für die Beurteilung der Befähigung von praktischen Ausbildern.

b) Die unter Punkt (a) genannten Ausbildungslehrgänge und Beurteilungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

ATCO.D.095 Ausbildung von Beurteilern

a) Die Ausbildung von Beurteilern ist von Ausbildungsorganisationen zu erarbeiten und durchzuführen und muss Folgendes umfassen:

  1. Beurteilerlehrgang, einschließlich einer Beurteilung;
  2. einen Auffrischungslehrgang in Beurteilerkompetenzen;
  3. Methode(n) für die Beurteilung der Befähigung von Beurteilern.

b) Die unter Punkt (a) genannten Ausbildungslehrgänge und die Beurteilungsmethode müssen von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Anlage 1
zu Anhang I Einstufungsskala für Sprachkompetenz - Anforderungen an die Sprachkompetenz

Einstufungsskala für Sprachkompetenz - Anforderungen an die Sprachkompetenz Anlage 1
zu Anhang I

Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Expertenniveau, erweitertes Niveau und Einsatzfähigkeit

Stufe Aussprache

Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird

Struktur

Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind

Vokabular Flüssigkeit Verstehen Interaktion
Expertenniveau

6

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie. Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine breite Vielfalt bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt. Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrecht erhalten. Variiert den Redefluss in stilistischer Absicht, z.B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter. Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch sprachliche und kulturelle Feinheiten. Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf.
Erweitertes
Niveau

5

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten. Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen. Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Um schreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch. Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden. Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situations- gebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarietäten (Dialekt und/ oder Akzent) oder Register zu verstehen. Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung.
Einsatzfähigkeit

4

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Um ständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten. Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Um ständen fehlt. Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von Eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation je doch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab. Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzer kreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungs- strategien erfordern. Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung.

Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Unterhalb der Einsatzfähigkeit, elementare Kenntnisse und unterhalb elementarer Kenntnisse

Stufe Aussprache

Spricht einen Dialekt und/oder mit einem Akzent, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird

Struktur

Relevante grammatische Strukturen und Satzmuster werden durch Sprachfunktionen bestimmt, die für die Aufgabe angemessen sind

Vokabular Flüssigkeit Verstehen Interaktion
Unterhalb der
Einsatzfähigkeit

3

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beein trächtigen die Verständlichkeit häufig. Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen, wer den nicht immer gut beherrscht. Fehler beein trächtigen häufig den Sinn. Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommunikation über gewöhnliche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Um fang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt. Produziert zusammenhängende Sprechäußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab. Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzer kreis ausreichend verständlich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situationsbezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht. Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen.
Elementare
Kenntnisse

2

Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit. Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster. Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst. Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren. Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Aus drücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter. Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden. Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt.
Unterhalb elementarer
Kenntnisse

1

Erreicht das elementare Niveau nicht. Erreicht das elementare Niveau nicht. Erreicht das elementare Niveau nicht. Erreicht das elementare Niveau nicht. Erreicht das elementare Niveau nicht. Erreicht das elementare Niveau nicht.

Anlage 2
zu Anhang I Grundausbildung

Grundausbildung Anlage 2
zu Anhang I


(Bezug: Anhang I - Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(1))

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Thema INTRB 1 - Lehrgangsmanagement

Unterthema INTRB 1.1 - Lehrgangseinführung

Unterthema INTRB 1.2 - Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTRB 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

Thema INTRB 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen

Unterthema INTRB 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTRB 2.2 - Ausbildungsethos

Unterthema INTRB 2.3 - Beurteilungsverfahren

Thema INTRB 3 - Einführung in die Zukunft des Fluglotsen

Unterthema INTRB 3.1 - Berufliche Perspektiven

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Thema LAWB 1 - Einführung in das Luftfahrtrecht

Unterthema LAWB 1.1 - Relevanz des Luftfahrtrechts

Thema LAWB 2 - Internationale Organisationen

Unterthema LAWB 2.1 - ICAO

Unterthema LAWB 2.2 - Europäische und andere Agenturen

Unterthema LAWB 2.3 - Luftfahrtverbände

Thema LAWB 3 - Nationale Organisationen

Unterthema LAWB 3.1 - Zweck und Aufgaben

Unterthema LAWB 3.2 - Nationale Gesetzgebungsverfahren

Unterthema LAWB 3.3 - Zuständige Behörde

Unterthema LAWB 3.4 - Nationale Luftfahrtverbände

Thema LAWB 4 - Sicherheitsmanagement von Flugverkehrsdiensten

Unterthema LAWB 4.1 - Sicherheitsregelung

Unterthema LAWB 4.2 - Sicherheitsmanagementsystem

Thema LAWB 5 - Regeln und Vorschriften

Unterthema LAWB 5.1 - Maßeinheiten

Unterthema LAWB 5.2 - Lizenzierung/Zertifizierung von Fluglotsen

Unterthema LAWB 5.3 - Überblick über Flugsicherungs- und Flugverkehrsdienste

Unterthema LAWB 5.4 - Luftverkehrsregeln

Unterthema LAWB 5.5 - Luftraum und Flugverkehrsstrecken

Unterthema LAWB 5.6 - Flugplan

Unterthema LAWB 5.7 - Flugplätze

Unterthema LAWB 5.8 - Warteverfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln

Unterthema LAWB 5.9 - Warteverfahren für Flüge nach Sichtflugregeln

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Thema ATMB 1 - Flugverkehrsmanagement

Unterthema ATMB 1.1 - Anwendung von Maßeinheiten

Unterthema ATMB 1.2 - Flugverkehrskontrolldienst

Unterthema ATMB 1.3 - Fluginformationsdienst

Unterthema ATMB 1.4 - Flugalarmdienst

Unterthema ATMB 1.5 - Flugverkehrsberatungsdienst

Unterthema ATMB 1.6 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Unterthema ATMB 1.7 - Luftraummanagement

Thema ATMB 2 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung

Unterthema ATMB 2.1 - Altimetrie

Unterthema ATMB 2.2 - Übergangsfläche

Unterthema ATMB 2.3 - Flughöhenzuweisung

Thema ATMB 3 - Sprechfunk

Unterthema ATMB 3.1 - Allgemeine Betriebsabläufe des Sprechfunks

Thema ATMB 4 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATMB 4.1 - Art und Inhalt von Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATMB 4.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Thema ATMB 5 - Koordination

Unterthema ATMB 5.1 - Grundsätze, Arten und Inhalt der Koordination

Unterthema ATMB 5.2 - Notwendigkeit der Koordination

Unterthema ATMB 5.3 - Mittel der Koordination

Thema ATMB 6 - Datenanzeige

Unterthema ATMB 6.1 - Datenextraktion

Unterthema ATMB 6.2 - Datenverwaltung

Thema ATMB 7 - Staffelungen

Unterthema ATMB 7.1 - Vertikale Staffelung und Verfahren

Unterthema ATMB 7.2 - Horizontale Staffelung und Verfahren

Unterthema ATMB 7.3 - Staffelung nach Sicht

Unterthema ATMB 7.4 - Flugplatzstaffelung und Verfahren

Unterthema ATMB 7.5 - Staffelung mithilfe von Luftverkehrsdarstellungssystemen

Unterthema ATMB 7.6 - Wirbelschleppenstaffelung

Thema ATMB 8 - Bordseitige Kollisionswarnsysteme und bodenseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATMB 8.1 - Bordseitige Kollisionswarnsysteme

Unterthema ATMB 8.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze

Thema ATMB 9 - Praktische Grundfertigkeiten

Unterthema ATMB 9.1 - Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATMB 9.2 - Praktische Grundfertigkeiten für alle Erlaubnisse

Unterthema ATMB 9.3 - Praktische Grundfertigkeiten für die Flugplatzkontrolle

Unterthema ATMB 9.4 - Praktische Grundfertigkeiten für die Flugverkehrskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung

Sachgebiet 4: Meteorologie

Thema METB 1 - Einführung in die Meteorologie

Unterthema METB 1.1 - Anwendung von Maßeinheiten

Unterthema METB 1.2 - Luftfahrt und Meteorologie

Unterthema METB 1.3 - Organisation des meteorologischen Dienstes

Thema METB 2 - Atmosphäre

Unterthema METB 2.1 - Aufbau und Struktur

Unterthema METB 2.2 - Standardatmosphäre

Unterthema METB 2.3 - Wärme und Temperatur

Unterthema METB 2.4 - Wasser in der Atmosphäre

Unterthema METB 2.5 - Luftdruck

Thema METB 3 - Atmosphärische Zirkulation

Unterthema METB 3.1 - Allgemeine Luftzirkulation

Unterthema METB 3.2 - Luftmassen und Frontensysteme

Unterthema METB 3.3 - Mesoskalige Systeme

Unterthema METB 3.4 - Wind

Thema METB 4 - Meteorologische Erscheinungen

Unterthema METB 4.1 - Wolken

Unterthema METB 4.2 - Niederschlagsarten

Unterthema METB 4.3 - Sichtweite

Unterthema METB 4.4 - Meteorologische Gefahren

Thema METB 5 - Meteorologische Informationen für die Luftfahrt

Unterthema METB 5.1 - Meldungen und Berichte

Sachgebiet 5: Navigation

Thema NAVB 1 - Einführung in die Navigation

Unterthema NAVB 1.1 - Anwendung von Maßeinheiten

Unterthema NAVB 1.2 - Zweck und Nutzung der Navigation

Thema NAVB 2 - Die Erde

Unterthema NAVB 2.1 - Position und Bewegung der Erde

Unterthema NAVB 2.2 - Koordinatensystem, Richtung und Entfernung

Unterthema NAVB 2.3 - Magnetismus

Thema NAVB 3 - Luftfahrtkarten

Unterthema NAVB 3.1 - Kartenerstellung und -projektionen

Unterthema NAVB 3.2 - In der Luftfahrt verwendete Karten

Thema NAVB 4 - Grundlagen der Navigation

Unterthema NAVB 4.1 - Einfluss von Wind

Unterthema NAVB 4.2 - Geschwindigkeit

Unterthema NAVB 4.3 - Sichtnavigation

Unterthema NAVB 4.4 - Navigationsaspekte der Flugplanung

Thema NAVB 5 - Instrumentennavigation

Unterthema NAVB 5.1 - Bodengestützte Systeme

Unterthema NAVB 5.2 - Trägheitsnavigationssysteme

Unterthema NAVB 5.3 - Satellitengestützte Systeme

Unterthema NAVB 5.4 - Instrumentenanflugverfahren

Thema NAVB 6 - Leistungsbasierte Navigation

Unterthema NAVB 6.1 - Grundsätze und Vorteile der Flächennavigation

Unterthema NAVB 6.2 - Einführung in die leistungsbasierte Navigation

Unterthema NAVB 6.3 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

Thema NAVB 7 - Entwicklungen in der Navigation

Unterthema NAVB 7.1 - Künftige Entwicklungen

Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge

Thema ACFTB 1 - Einführung in die Luftfahrzeuge

Unterthema ACFTB 1.1 - Anwendung von Maßeinheiten

Unterthema ACFTB 1.2 - Luftfahrt und Luftfahrtzeuge

Thema ACFTB 2 - Grundsätze des Fliegens

Unterthema ACFTB 2.1 - Auf Luftfahrtzeuge einwirkende Kräfte

Unterthema ACFTB 2.2 - Bauteile und Kontrolle eines Luftfahrzeugs

Unterthema ACFTB 2.3 - Flugleistungsbereich

Thema ACFTB 3 - Luftfahrzeugklassen

Unterthema ACFTB 3.1 - Luftfahrzeugklassen

Unterthema ACFTB 3.2 - Wirbelschleppenkategorien

Unterthema ACFTB 3.3 - ICAO-Anflugkategorien

Unterthema ACFTB 3.4 - Umweltkategorien

Thema ACFTB 4 - Luftfahrzeugdaten

Unterthema ACFTB 4.1 - Erkennung

Unterthema ACFTB 4.2 - Leistungsdaten

Thema ACFTB 5 - Luftfahrzeugmotoren

Unterthema ACFTB 5.1 - Kolbenmotoren

Unterthema ACFTB 5.2 - Düsentriebwerke

Unterthema ACFTB 5.3 - Turboprop-Triebwerke

Unterthema ACFTB 5.4 - Flugtreibstoffe

Thema ACFTB 6 - Luftfahrzeugsysteme und -instrumente

Unterthema ACFTB 6.1 - Fluginstrumente

Unterthema ACFTB 6.2 - Navigationsinstrumente

Unterthema ACFTB 6.3 - Triebwerksinstrumente

Unterthema ACFTB 6.4 - Luftfahrzeugsysteme

Thema ACFTB 7 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen

Unterthema ACFTB 7.1 - Faktoren beim Start

Unterthema ACFTB 7.2 - Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFTB 7.3 - Faktoren beim Reiseflug

Unterthema ACFTB 7.4 - Faktoren beim Sinkflug und Anfangsanflug

Unterthema ACFTB 7.5 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

Unterthema ACFTB 7.6 - Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFTB 7.7 - Umweltfaktoren

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Thema HUMB 1 - Einführung in die menschlichen Faktoren

Unterthema HUMB 1.1 - Lerntechniken

Unterthema HUMB 1.2 - Relevanz menschlicher Faktoren für die Flugverkehrskontrolle

Unterthema HUMB 1.3 - Menschliche Faktoren und Flugverkehrskontrolle

Thema HUMB 2 - Menschliches Leistungsvermögen

Unterthema HUMB 2.1 - Individuelles Verhalten

Unterthema HUMB 2.2 - Sicherheitskultur und Maßstäbe beruflichen Handelns

Unterthema HUMB 2.3 - Gesundheit und Wohlbefinden

Unterthema HUMB 2.4 - Teamarbeit

Unterthema HUMB 2.5 - Grundbedürfnisse von Menschen am Arbeitsplatz

Unterthema HUMB 2.6 - Stress

Thema HUMB 3 - Menschliches Fehlverhalten

Unterthema HUMB 3.1 - Auftreten und Auswirkungen von Fehlern

Unterthema HUMB 3.2 - Begriffsbestimmung von menschlichem Fehlverhalten

Unterthema HUMB 3.3 - Einstufung von menschlichem Fehlverhalten

Unterthema HUMB 3.4 - Risikoanalyse und Risikomanagement

Thema HUMB 4 - Kommunikation

Unterthema HUMB 4.1 - Bedeutung guter Kommunikation in der Flugverkehrskontrolle

Unterthema HUMB 4.2 - Kommunikationsprozess

Unterthema HUMB 4.3 - Kommunikationsarten

Thema HUMB 5 - Das Arbeitsumfeld

Unterthema HUMB 5.1 - Ergonomie und die Notwendigkeit guter Gestaltung

Unterthema HUMB 5.2 - Ausrüstung und Hilfsmittel

Unterthema HUMB 5.3 - Automatisierung

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Thema EQPSB 1 - Ausrüstung der Flugverkehrskontrolle

Unterthema EQPSB 1.1 - Hauptarten von Ausrüstung der Flugverkehrskontrolle

Thema EQPSB 2 - Funk

Unterthema EQPSB 2.1 - Funktheorie

Unterthema EQPSB 2.2 - Funkpeilung

Thema EQPSB 3 - Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPSB 3.1 - Funkkommunikation

Unterthema EQPSB 3.2 - Sprachkommunikation zwischen Stellen/Arbeitsplätzen im Flugverkehrsdienst

Unterthema EQPSB 3.3 - Datalink-Kommunikation

Unterthema EQPSB 3.4 - Airline-Kommunikation

Thema EQPSB 4 - Einführung in die Flugüberwachung

Unterthema EQPSB 4.1 - Überwachungskonzept im Flugverkehrsdienst

Thema EQPSB 5 - Radar

Unterthema EQPSB 5.1 - Grundsätze des Radars

Unterthema EQPSB 5.2 - Primärradar

Unterthema EQPSB 5.3 - Sekundärradar

Unterthema EQPSB 5.4 - Nutzung von Radaren

Unterthema EQPSB 5.5 - Mode-S

Thema EQPSB 6 - Automatische bordabhängige Flugüberwachung

Unterthema EQPSB 6.1 - Grundsätze der automatischen bordabhängigen Flugüberwachung

Unterthema EQPSB 6.2 - Nutzung der automatischen bordabhängigen Flugüberwachung

Thema EQPSB 7 - Multilateration

Unterthema EQPSB 7.1 - Grundsätze der Multilateration

Unterthema EQPSB 7.2 - Nutzung der Multilateration

Thema EQPSB 8 - Überwachungsdatenverarbeitung

Unterthema EQPSB 8.1 - Überwachungsdatenvernetzung

Unterthema EQPSB 8.2 - Funktionsweise der Überwachungsdatenvernetzung

Thema EQPSB 9 - Zukünftige Ausrüstung

Unterthema EQPSB 9.1 - Neuentwicklungen

Thema EQPSB 10 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst

Unterthema EQPSB 10.1 - Grundsätze der Automatisierung

Unterthema EQPSB 10.2 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPSB 10.3 - Online-Datenaustausch

Unterthema EQPSB 10.4 - Systeme für die automatische Verbreitung von Informationen

Thema EQPSB 11 - Arbeitsplätze

Unterthema EQPSB 11.1 - Ausrüstung am Arbeitsplatz

Unterthema EQPSB 11.2 - Flugplatzkontrolle

Unterthema EQPSB 11.3 - Anflugkontrolle

Unterthema EQPSB 11.4 - Bezirkskontrolle

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Thema PENB 1 - Vertrautmachen

Unterthema PENB 1.1 - Flugverkehrsdienst- und Flugplatzeinrichtungen

Thema PENB 2 - Luftraumnutzer

Unterthema PENB 2.1 - Zivilluftfahrt

Unterthema PENB 2.2 - Militär

Unterthema PENB 2.3 - Erwartungen und Bedürfnisse von Luftfahrzeugführern

Thema PENB 3 - Kundenbeziehungen

Unterthema PENB 3.1 - Kundenbeziehungen

Thema PENB 4 - Umweltschutz

Unterthema PENB 4.1 - Umweltschutz

Anlage 3
zu Anhang I Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb" (Aerodrome Control Visual Rating, ADV)

Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb" (Aerodrome Control Visual Rating, ADV) Anlage 3
zu Anhang I

(Bezug: Anhang I - Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(i)

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement

Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung

Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen

Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos

Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Thema LAW 1 - Lizenzierung/Befähigungszeugnis von Fluglotsen

Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen

Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften

Unterthema LAW 2.1 - Berichte

Unterthema LAW 2.2 - Luftraum

Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle

Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren

Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten

Unterthema ATM 1.1 - Flugplatzkontrolldienst

Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst

Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst

Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Thema ATM 2 - Kommunikation

Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation

Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Thema ATM 4 - Koordination

Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination

Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Abstimmung

Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren

Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung

Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie

Thema ATM 6 - Staffelungen

Unterthema ATM 6.1 - Staffelung zwischen abfliegenden Luftfahrzeugen

Unterthema ATM 6.2 - Staffelung landender Luftfahrzeuge und vorausfliegender landender oder abfliegender Luftfahrzeuge

Unterthema ATM 6.3 - Wirbelschleppen-Längsstaffelung nach Zeit

Unterthema ATM 6.4 - Reduzierte Staffelungsminima

Thema ATM 7 - Bordseitige Kollisionswarnsysteme und bodenseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Kollisionswarnsysteme

Unterthema ATM 7.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze

Thema ATM 8 - Datenanzeige

Unterthema ATMB 8.1 - Datenverwaltung

Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (simuliert)

Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung

Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme

Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Flugplatzkontrolldienstes

Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit für die Bereitstellung

Unterthema ATM 10.2 - Aufgaben der Flugplatzkontrollstelle

Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATM 10.4 - Flughafenbefeuerung

Unterthema ATM 10.5 - Informationen an Luftfahrzeuge durch die Flugplatzkontrollstelle

Unterthema ATM 10.6 - Kontrolle des Flugplatzverkehrs

Unterthema ATM 10.7 - Kontrolle des Verkehrs in der Platzrunde

Unterthema ATM 10.8 - Betriebspiste

Sachgebiet 4: Meteorologie

Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen

Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen

Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten

Unterthema MET 2.1 - Meteorologische Instrumente

Unterthema MET 2.2 - Sonstige Quellen meteorologischer Daten

Sachgebiet 5: Navigation

Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten

Unterthema NAV 1.1 - Karten

Thema NAV 2 - Instrumentennavigation

Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme

Unterthema NAV 2.2 - Stabilisierter Anflug

Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge

Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente

Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente

Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugklassen

Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen

Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen

Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Start

Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

Unterthema ACFT 3.4 - Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFT 3.5 - Umweltfaktoren

Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten

Unterthema ACFT 4.1 - Erkennung von Luftfahrzeugtypen

Unterthema ACFT 4.2 - Leistungsdaten

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Thema HUM 1 - Psychologische Faktoren

Unterthema HUM 1.1 - Kognition

Thema HUM 2 - Medizinische und physiologische Faktoren

Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung

Unterthema HUM 2.2 - Tauglichkeit

Thema HUM 3 - Soziale und organisatorische Faktoren

Unterthema HUM 3.1 - Team Resource Management (TRM)

Unterthema HUM 3.2 - Teamarbeit und Teamrollen

Unterthema HUM 3.3 - Verantwortungsbewusstes Verhalten

Thema HUM 4 - Stress

Unterthema HUM 4.1 - Stress

Unterthema HUM 4.2 - Stressverarbeitung

Thema HUM 5 - Menschliches Fehlverhalten

Unterthema HUM 5.1 - Menschliches Fehlverhalten

Unterthema HUM 5.2 - Regelverstöße

Thema HUM 6 - Zusammenarbeit

Unterthema HUM 6.1 - Kommunikation

Unterthema HUM 6.2 - Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs

Unterthema HUM 6.3 - Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen

Unterthema HUM 6.4 - Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation

Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation

Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation

Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst

Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch

Thema EQPS 3 - Arbeitsplatz des Lotsen

Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

Unterthema EQPS 3.2 - Situationsanzeigen und Informationssysteme

Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme

Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung

Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen

Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen

Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen

Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Thema PEN 1 - Vertrautmachen

Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch auf dem Flugplatz

Thema PEN 2 - Luftraumnutzer

Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt

Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär

Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen

Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

Thema PEN 4 - Umweltschutz

Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz

Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 1 - Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten

Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation

Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung

Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit

Thema ABES 3 - Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall

Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.5 - Störung auf einer Start- oder Landebahn

Sachgebiet 11: Flugplätze

Thema AGa 1 - Flugplatzdaten, -auslegung und Koordinierung

Unterthema AGa 1.1 - Begriffsbestimmungen

Unterthema AGa 1.2 - Koordinierung

Thema AGa 2 - Bewegungsfläche

Unterthema AGa 2.1 - Bewegungsfläche

Unterthema AGa 2.2 - Rollfeld

Unterthema AGa 2.3 - Start- und Landebahnen

Thema AGa 3 - Hindernisse

Unterthema AGa 3.1 - Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze

Thema AGa 4 - Verschiedene Ausrüstung

Unterthema AGa 4.1 - Position

Anlage 4
zu Anhang I Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb für Platzverkehrskontrolle" (Aerodrome Control Instrument Rating for Tower, ADI (TWR))

Erlaubnis "Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb für Platzverkehrskontrolle" (Aerodrome Control Instrument Rating for Tower, ADI (TWR)) Anlage 4
zu Anhang I

(Bezug: Anhang I Teil-ATCO Teilabschnitt D Abschnitt 2 ATCO.D.010(a)(2)(ii))

Sachgebiet 1: Einführung in den Lehrgang

Thema INTR 1 - Lehrgangsmanagement

Unterthema INTR 1.1 - Lehrgangseinführung

Unterthema INTR 1.2 - Lehrgangsverwaltung

Unterthema INTR 1.3 - Studienmaterial und Ausbildungsunterlagen

Thema INTR 2 - Einführung in den Ausbildungslehrgang für Fluglotsen

Unterthema INTR 2.1 - Lehrgangsinhalt und -organisation

Unterthema INTR 2.2 - Ausbildungsethos

Unterthema INTR 2.3 - Beurteilungsverfahren

Sachgebiet 2: Luftfahrtrecht

Thema LAW 1 - Lizenzierung/Befähigungszeugnis von Fluglotsen

Unterthema LAW 1.1 - Rechte und Bedingungen

Thema LAW 2 - Regeln und Vorschriften

Unterthema LAW 2.1 - Berichte

Unterthema LAW 2.2 - Luftraum

Thema LAW 3 - Sicherheitsmanagement der Flugverkehrskontrolle

Unterthema LAW 3.1 - Feedback-Verfahren

Unterthema LAW 3.2 - Sicherheitsuntersuchung

Sachgebiet 3: Flugverkehrsmanagement

Thema ATM 1 - Bereitstellung von Diensten

Unterthema ATM 1.1 - Flugplatzkontrolldienst

Unterthema ATM 1.2 - Fluginformationsdienst

Unterthema ATM 1.3 - Flugalarmdienst

Unterthema ATM 1.4 - Systemkapazität von Flugverkehrsdiensten und Verkehrsflussregelung

Thema ATM 2 - Kommunikation

Unterthema ATM 2.1 - Effektive Kommunikation

Thema ATM 3 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle und Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.1 - Freigaben der Flugverkehrskontrolle

Unterthema ATM 3.2 - Anweisungen der Flugverkehrskontrolle

Thema ATM 4 - Koordination

Unterthema ATM 4.1 - Notwendigkeit der Koordination

Unterthema ATM 4.2 - Instrumente und Methoden der Koordination

Unterthema ATM 4.3 - Koordinationsverfahren

Thema ATM 5 - Altimetrie und Flughöhenzuweisung

Unterthema ATM 5.1 - Altimetrie

Unterthema ATM 5.2 - Sicherheitsmindesthöhen

Thema ATM 6 - Staffelungen

Unterthema ATM 6.1 - Staffelung zwischen abfliegenden Luftfahrzeugen

Unterthema ATM 6.2 - Staffelung von abfliegenden zu anfliegenden Luftfahrzeugen

Unterthema ATM 6.3 - Staffelung landender Luftfahrzeuge und vorausfliegender landender oder abfliegender Luftfahrzeuge

Unterthema ATM 6.4 - Wirbelschleppen-Längsstaffelung nach Zeit

Unterthema ATM 6.5 - Reduzierte Staffelungsminima

Thema ATM 7 - Bordseitige Kollisionswarnsysteme und Bodenseitige Sicherheitsnetze

Unterthema ATM 7.1 - Bordseitige Kollisionswarnsysteme

Unterthema ATM 7.2 - Bodenseitige Sicherheitsnetze

Thema ATM 8 - Datenanzeige

Unterthema ATMB 8.1 - Datenverwaltung

Thema ATM 9 - Betriebsumgebung (simuliert)

Unterthema ATM 9.1 - Integrität der Betriebsumgebung

Unterthema ATM 9.2 - Überprüfung der Aktualität der Betriebsverfahren

Unterthema ATM 9.3 - Übergabe-Übernahme

Thema ATM 10 - Bereitstellung eines Flugplatzkontrolldienstes

Unterthema ATM 10.1 - Zuständigkeit für die Bereitstellung

Unterthema ATM 10.2 - Aufgaben der Flugplatzkontrollstelle

Unterthema ATM 10.3 - Verkehrsmanagementprozess

Unterthema ATM 10.4 - Flughafenbefeuerung

Unterthema ATM 10.5 - Informationen an Luftfahrzeuge durch die Flugplatzkontrollstelle

Unterthema ATM 10.6 - Kontrolle des Flugplatzverkehrs

Unterthema ATM 10.7 - Kontrolle des Verkehrs in der Platzrunde

Unterthema ATM 10.8 - Betriebspiste

Thema ATM 11 - Bereitstellung von Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentflugbetrieb

Unterthema ATM 11. 1 - Flugbetrieb bei geringer Sicht und Sonderflüge nach Sichtflugregeln

Unterthema ATM 11.2 - Abfliegende Luftfahrzeuge

Unterthema ATM 11.3 - Anfliegende Luftfahrzeuge

Unterthema ATM 11.4 - Flugplatzkontrolldienst mit Unterstützung durch fortschrittliche Systeme

Sachgebiet 4: Meteorologie

Thema MET 1 - Meteorologische Erscheinungen

Unterthema MET 1.1 - Meteorologische Erscheinungen

Thema MET 2 - Quellen meteorologischer Daten

Unterthema MET 2.1 - Meteorologische Instrumente

Unterthema MET 2.2 - Sonstige Quellen meteorologischer Daten

Sachgebiet 5: Navigation

Thema NAV 1 - Luftfahrtkarten

Unterthema NAV 1.1 - Karten

Thema NAV 2 - Instrumentennavigation

Unterthema NAV 2.1 - Navigationssysteme

Unterthema NAV 2.2 - Stabilisierter Anflug

Unterthema NAV 2.3 - Instrumentenabflüge und -anflüge

Unterthema NAV 2.4 - Satellitengestützte Systeme

Unterthema NAV 2.5 - Anwendungen der leistungsbasierten Navigation

Sachgebiet 6: Luftfahrzeuge

Thema ACFT 1 - Luftfahrzeuginstrumente

Unterthema ACFT 1.1 - Luftfahrzeuginstrumente

Thema ACFT 2 - Luftfahrzeugklassen

Unterthema ACFT 2.1 - Wirbelschleppen

Unterthema ACFT 2.2 - Anwendung der ICAO-Anflugkategorien

Thema ACFT 3 - Faktoren, die die Luftfahrzeugleistung beeinflussen

Unterthema ACFT 3.1 - Faktoren beim Start

Unterthema ACFT 3.2 - Faktoren beim Steigflug

Unterthema ACFT 3.3 - Faktoren beim Endanflug und bei der Landung

Unterthema ACFT 3.4 - Wirtschaftsfaktoren

Unterthema ACFT 3.5 - Umweltfaktoren

Thema ACFT 4 - Luftfahrzeugdaten

Unterthema ACFT 4.1 - Erkennung von Luftfahrzeugtypen

Unterthema ACFT 4.2 - Leistungsdaten

Sachgebiet 7: Menschliche Faktoren

Thema HUM 1 - Psychologische Faktoren

Unterthema HUM 1.1 - Kognition

Thema HUM 2 - Medizinische und physiologische Faktoren

Unterthema HUM 2.1 - Ermüdung

Unterthema HUM 2.2 - Tauglichkeit

Thema HUM 3 - Soziale und organisatorische Faktoren

Unterthema HUM 3.1 - Team Resource Management (TRM)

Unterthema HUM 3.2 - Teamarbeit und Teamrollen

Unterthema HUM 3.3 - Verantwortungsbewusstes Verhalten

Thema HUM 4 - Stress

Unterthema HUM 4.1 - Stress

Unterthema HUM 4.2 - Stressverarbeitung

Thema HUM 5 - Menschliches Fehlverhalten

Unterthema HUM 5.1 - Menschliches Fehlverhalten

Unterthema HUM 5.2 - Regelverstöße

Thema HUM 6 - Zusammenarbeit

Unterthema HUM 6.1 - Kommunikation

Unterthema HUM 6.2 - Zusammenarbeit innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs

Unterthema HUM 6.3 - Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Zuständigkeitsbereichen

Unterthema HUM 6.4 - Zusammenarbeit von Lotse und Luftfahrzeugführer

Sachgebiet 8: Ausrüstung und Systeme

Thema EQPS 1 - Sprachkommunikation

Unterthema EQPS 1.1 - Funkkommunikation

Unterthema EQPS 1.2 - Sonstige Sprachkommunikation

Thema EQPS 2 - Automatisierung im Flugverkehrsdienst

Unterthema EQPS 2.1 - Festes Flugfernmeldenetz (AFTN)

Unterthema EQPS 2.2 - Automatischer Datenaustausch

Thema EQPS 3 - Arbeitsplatz des Lotsen

Unterthema EQPS 3.1 - Bedienung und Überwachung der Ausrüstung

Unterthema EQPS 3.2 - Situationsanzeigen und Informationssysteme

Unterthema EQPS 3.3 - Flugdatensysteme

Thema EQPS 4 - Zukünftige Ausrüstung

Unterthema EQPS 4.1 - Neuentwicklungen

Thema EQPS 5 - Einschränkungen und Störungen von Ausrüstung und Systemen

Unterthema EQPS 5.1 - Reaktion auf Einschränkungen

Unterthema EQPS 5.2 - Störungen in der Kommunikationsausrüstung

Unterthema EQPS 5.3 - Störungen in der Navigationsausrüstung

Sachgebiet 9: Berufliches Umfeld

Thema PEN 1 - Vertrautmachen

Unterthema PEN 1.1 - Informationsbesuch auf dem Flugplatz

Thema PEN 2 - Luftraumnutzer

Unterthema PEN 2.1 - Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten in der Zivilluftfahrt

Unterthema PEN 2.2 - Beteiligte an Flugverkehrsdiensttätigkeiten beim Militär

Thema PEN 3 - Kundenbeziehungen

Unterthema PEN 3.1 - Bereitstellung von Diensten und Nutzeranforderungen

Thema PEN 4 - Umweltschutz

Unterthema PEN 4.1 - Umweltschutz

Sachgebiet 10: Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 1 - Außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 1.1 - Überblick über außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Thema ABES 2 - Verbesserung der Fertigkeiten

Unterthema ABES 2.1 - Effektivität der Kommunikation

Unterthema ABES 2.2 - Vermeidung geistiger Überforderung

Unterthema ABES 2.3 - Luft-Boden-Zusammenarbeit

Thema ABES 3 - Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.1 - Anwendung von Verfahren für außergewöhnliche Situationen und Notlagen

Unterthema ABES 3.2 - Funkausfall

Unterthema ABES 3.3 - Unrechtmäßige Eingriffe und Bombendrohung im Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.4 - Vom Kurs abgewichenes oder nicht identifiziertes Luftfahrzeug

Unterthema ABES 3.5 - Störung auf einer Start- oder Landebahn

Sachgebiet 11: Flugplätze

Thema AGa 1 - Flugplatzdaten, -auslegung und Koordinierung

Unterthema AGa 1.1 - Begriffsbestimmungen

Unterthema AGa 1.2 - Koordinierung

Thema AGa 2 - Bewegungsfläche

Unterthema AGa 2.1 - Bewegungsfläche

Unterthema AGa 2.2 - Rollfeld

Unterthema AGa 2.3 - Start- und Landebahnen

Thema AGa 3 - Hindernisse

Unterthema AGa 3.1 - Hindernisfreier Luftraum um Flugplätze

Thema AGa 4 - Verschiedene Ausrüstung

Unterthema AGa 4.1 - Position


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