umwelt-online: Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - (Solvabilität II)(3)

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Kapitel VI
Solvenzkapitalanforderung - Interne Voll- und Partialmodelle

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 222 Wesentlichkeit

Für die Zwecke dieses Kapitels sind Änderungen oder Fehler bei den Ergebnissen des internen Modells, einschließlich der Solvenzkapitalanforderung, oder bei den im internen Modell verwendeten Daten als wesentlich zu betrachten, wenn sie den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Nutzer der betreffenden Informationen, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnten.

Abschnitt 2
Verwendungstest

Artikel 223 Verwendung des internen Modells

Auf Verlangen der Aufsichtsbehörden erläutern Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die unterschiedlichen Verwendungen ihres internen Modells und wie sie die Kohärenz zwischen den unterschiedlichen Ergebnissen gewährleisten, wenn das interne Modell für unterschiedliche Zwecke verwendet wird. Beschließen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, das interne Modell für einen Teil des Governance-Systems nicht zu verwenden, insbesondere in Bezug auf die Abdeckung wesentlicher Risiken, erläutern sie die Gründe hierfür.

Artikel 224 Abstimmung auf die Geschäftstätigkeiten

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass die Ausgestaltung des internen Modells auf folgende Weise auf ihre Geschäftstätigkeiten abgestimmt wird:

  1. Die Modellierungsansätze spiegeln Art, Umfang und Komplexität der Risiken wider, die den in den Geltungsbereich des internen Modells fallenden Geschäftstätigkeiten inhärent sind.
  2. Die Ergebnisse des internen Modells und die Inhalte der internen und externen Berichterstattung des Unternehmens sind kohärent.
  3. Das interne Modell ist in der Lage, Ergebnisse zu produzieren, die eine ausreichende Detailtiefe aufweisen, um eine wichtige Rolle bei maßgeblichen Managemententscheidungen des Unternehmens spielen zu können. Die Ergebnisse des internen Modells differenzieren mindestens nach Geschäftsbereichen, Hauptgeschäftsbereichen und Risikokategorien.
  4. Die Leitlinien für Änderungen des internen Modells sehen vor, dass Letzteres bei Änderungen des Umfangs oder der Art der Unternehmenstätigkeiten angepasst wird.

Artikel 225 Verständnis des internen Modells

1. Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie die übrigen Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, müssen auf Verlangen der Aufsichtsbehörden ihr Gesamtverständnis des internen Modells nachweisen können, was eine Kenntnis aller folgenden Aspekte voraussetzt:

  1. Struktur des internen Modells und Art und Weise, wie das Modell auf die Geschäftstätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens abgestimmt und in sein Risikomanagementsystem integriert ist;
  2. Geltungsbereich und Zweck des internen Modells und Risiken, die vom internen Modell abgedeckt bzw. nicht abgedeckt werden;
  3. bei den Berechnungen im Rahmen des internen Modells angewandte allgemeine Methodik;
  4. Grenzen des internen Modells;
  5. im internen Modell berücksichtigte Diversifikationseffekte.

2. Die Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, müssen ein ausreichendes Detailverständnis derjenigen Teile des internen Modells nachweisen können, die in dem ihrer Verantwortung unterstehenden Bereich verwendet werden.

Artikel 226 Unterstützung von Entscheidungsprozessen und Integration in das Risikomanagement

Es ist nur dann davon auszugehen, dass ein internes Modell im Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens breite Anwendung findet und eine wichtige Rolle spielt, wenn es alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Das interne Modell unterstützt die maßgeblichen Entscheidungsprozesse im Unternehmen, unter anderem bei der Festlegung der Geschäftsstrategie.
  2. Das interne Modell und die Ergebnisse, die es liefert, werden regelmäßig im Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erörtert und überprüft.
  3. Alle durch das Risikomanagementsystem aufgedeckten wesentlichen und quantifizierbaren Risiken, die in den Geltungsbereich des internen Modells fallen, werden von diesem auch abgedeckt.
  4. Das Unternehmen verwendet das interne Modell, um etwaige wesentliche Auswirkungen potenzieller Entscheidungen auf sein Risikoprofil zu bewerten, unter anderem die sich aus den betreffenden Entscheidungen ergebenden Auswirkungen auf die erwarteten Gewinne oder Verluste und die Variabilität der Gewinne oder Verluste.
  5. Den Ergebnissen, die das interne Modell liefert, einschließlich der Messung von Diversifikationseffekten, wird bei der Formulierung von Risikostrategien, unter anderem bei der Entwicklung von Risikotoleranzschwellen und Risikominderungsstrategien, Rechnung getragen.
  6. Die relevanten Ergebnisse des internen Modells sind Gegenstand der internen Berichtsverfahren im Rahmen des Risikomanagementsystems.
  7. Die im Rahmen des internen Modells vorgenommenen Risikoquantifizierungen und Risikoeinstufungen lösen erforderlichenfalls Risikomanagementmaßnahmen aus.
  8. Sofern die Ergebnisse des Modellvalidierungsprozesses gemäß Artikel 124 der Richtlinie zeigen, dass das interne Modell nicht den Anforderungen der Artikel 101, 113 und 120 bis 125 der Richtlinie entspricht, wird von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verlangt, dass es das interne Modell im Einklang mit Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG so bald wie möglich ändert, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen.
  9. Die Leitlinien für Änderungen des internen Modells sehen vor, dass Letzteres erforderlichenfalls geändert wird, um Änderungen des Risikomanagementsystems Rechnung zu tragen.

Artikel 227 Vereinfachte Berechnung

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung gemäß Absatz 2 anwenden, um der Verpflichtung zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung im Einklang mit Artikel 120 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG nachzukommen.

2. Bei der vereinfachten Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Absatz 1 besteht für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Möglichkeit, nur einen Teil der Berechnungen anzustellen, die üblicherweise zur Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung erforderlich sind. Für die übrigen Berechnungen werden die Ergebnisse der vorhergehenden Berechnung der Solvenzkapitalanforderung herangezogen.

3. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können den in Absatz 2 genannten Ansatz anwenden, sofern sie auf Verlangen der Aufsichtsbehörden nachweisen können, dass die aus der vorhergehenden Berechnung der Solvenzkapitalanforderung übernommenen Ergebnisse sich nicht wesentlich von den Ergebnissen einer neuen Berechnung unterscheiden würden.

4. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen keine vereinfachte Berechnung vornehmen, wenn sie die Solvenzkapitalanforderung im Einklang mit Artikel 102 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen.

Abschnitt 3
Statistische Qualitätsstandards

Artikel 228 Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose

1. In der dem internen Modell zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose werden Änderungen bei den Basiseigenmitteln des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder bei anderen Geldbeträgen wie etwa Gewinnen und Verlusten - sofern die betreffenden Geldbeträge zur Bestimmung der Änderungen bei den Basiseigenmitteln herangezogen werden können - Wahrscheinlichkeiten zugewiesen. Die vollständige Auflistung einander ausschließender zukünftiger Ereignisse gemäß Artikel 13 Nummer 38 der Richtlinie 2009/138/EG muss eine ausreichende Zahl von Ereignissen enthalten, um das Risikoprofil des Unternehmens widerzuspiegeln.

2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen die Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose für ein internes Partialmodell auf der höchsten Aggregationsebene der Komponenten des betreffenden internen Partialmodells. Besteht ein internes Partialmodell aus verschiedenen Komponenten, die getrennt berechnet und innerhalb des internen Partialmodells nicht aggregiert werden, wird die Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose für jede einzelne Komponente berechnet.

Artikel 229 Angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische Techniken

Versicherungsmathematische und statistische Techniken werden nur dann als angemessen, anwendbar und einschlägig für die Zwecke von Artikel 121 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Techniken stützen sich auf aktuelle Informationen und entsprechen dem neuesten Stand der Aktuarwissenschaft, und bei der Auswahl der Techniken wird der allgemein anerkannten Marktpraxis Rechnung getragen.
  2. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verfügt über Detailverständnis auf dem Gebiet der Wirtschaftstheorie und der Versicherungsmathematik sowie in Bezug auf die zugrunde liegenden Annahmen.
  3. Die Ergebnisse des internen Modells geben Aufschluss über relevante Änderungen im Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
  4. Die Ergebnisse des internen Modells erweisen sich gegenüber Änderungen der Inputdaten, die nicht mit einer wesentlichen Änderung des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondieren, als stabil.
  5. Mit Hilfe des internen Modells werden alle relevanten Merkmale des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens abgedeckt.
  6. Die Techniken sind auf die im Rahmen des internen Modells verwendeten Daten abgestimmt.
  7. Die Ergebnisse des internen Modells weisen keine wesentlichen Modell- oder Schätzfehler auf. Die Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose wird - soweit möglich - angepasst, um Modell- und Schätzfehlern Rechnung zu tragen.
  8. Die Berechnung der Ergebnisse des internen Modells lässt sich auf transparente Weise darstellen.

Artikel 230 Bei der Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde gelegte Informationen und Annahmen

1. Informationen werden nur dann als zuverlässig im Sinne von Artikel 121 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Kohärenz und Objektivität der betreffenden Informationen, die Zuverlässigkeit der Informationsquelle und die Transparenz der Methode zur Generierung und Verarbeitung der Informationen nachweisen.

2. Annahmen werden nur dann als realistisch für die Zwecke von Artikel 121 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können jede einzelne Annahme erläutern und begründen, wobei der Bedeutung der jeweiligen Annahme, der Unsicherheit, mit der sie behaftet ist, sowie den Gründen, aus denen die relevanten alternativen Annahmen nicht herangezogen werden, Rechnung zu tragen ist.
  2. Die Umstände, unter denen die Annahmen als falsch betrachtet würden, können eindeutig bestimmt werden.
  3. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erarbeiten eine schriftliche Darstellung der bei der Festlegung der betreffenden Annahmen verwendeten Methodik und halten diese Darstellung auf dem aktuellen Stand.

Artikel 231 Im internen Modell verwendete Daten

1. Die im internen Modell verwendeten Daten werden nur dann als exakt im Sinne von Artikel 121 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Daten weisen keine wesentlichen Fehler auf.
  2. Daten aus unterschiedlichen Zeiträumen, die für dieselbe Schätzung verwendet werden, sind kohärent.
  3. Die Daten werden zeitnah und im Zeitverlauf einheitlich erfasst.

2. Im internen Modell verwendete Daten werden nur dann als vollständig im Sinne von Artikel 121 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Daten enthalten ausreichende historische Informationen, um die Charakteristika des zugrunde liegenden Risikos zu bewerten und insbesondere Risikotrends zu ermitteln.
  2. Daten, die den Anforderungen von Buchstabe a genügen, stehen für alle relevanten Modellparameter zur Verfügung, und ohne Begründung werden keine relevanten Daten von der Verwendung im internen Modell ausgenommen.

3. Im internen Modell verwendete Daten werden nur dann als angemessen im Sinne von Artikel 121 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Daten sind für ihre Verwendungszwecke geeignet.
  2. Umfang und Art der Daten gewährleisten, dass die auf ihrer Grundlage im Rahmen des internen Modells vorgenommenen Schätzungen keinen wesentlichen Schätzfehler aufweisen.
  3. Die Daten stehen mit den Annahmen in Einklang, auf die sich die im Rahmen des internen Modells angewandten versicherungsmathematischen und statistischen Techniken stützen.
  4. Die Daten spiegeln die relevanten Risiken wider, denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist.
  5. Die Daten werden in transparenter und strukturierter Weise auf der Grundlage einer Spezifikation erhoben, verarbeitet und angewandt, die folgende Bereiche abdeckt:
    1. Definition und Bewertung der Datenqualität, einschließlich spezifischer qualitativer und quantitativer Standards für unterschiedliche Datensätze;
    2. Verwendung und Festlegung von Annahmen, die bei der Erhebung, Verarbeitung und Anwendung von Daten getroffen werden;
    3. Verfahren zur Datenaktualisierung, einschließlich der Intervalle der regelmäßigen Aktualisierung und der Umstände, unter denen zusätzliche Aktualisierungen vorgenommen werden.

Artikel 232 Fähigkeit zur Risikoeinstufung

1. Für die Zwecke von Artikel 121 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist das interne Modell in der Lage, alle von ihm abgedeckten wesentlichen Risiken einzustufen.

2. Die Fähigkeit zur Risikoeinstufung steht mit der im internen Modell und der im Risikomanagementsystem verwendeten Risikoklassifikation in Einklang.

3. Ähnliche Risiken werden innerhalb des gesamten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ebenso wie im Zeitverlauf einheitlich eingestuft.

4. Die Risikoeinstufung steht mit der Kapitalallokation gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG in Einklang.

Artikel 233 Abdeckung aller wesentlichen Risiken

1. Für die Zwecke von Artikel 121 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG bewerten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mindestens vierteljährlich, ob das interne Modell alle in seinen Geltungsbereich fallenden wesentlichen quantifizierbaren Risiken abdeckt. Bei der Bewertung werden geeignete qualitative und quantitative Indikatoren herangezogen.

2. Die qualitativen Indikatoren gemäß Absatz 1 betreffen

  1. die Identifizierung - im Rahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung - anderer als der bereits vom internen Modell abgedeckten Risiken;
  2. die Existenz eines spezifischen Risikomanagementprozesses für andere als die bereits vom internen Modell abgedeckten Risiken;
  3. die Existenz spezifischer Risikominderungstechniken für andere als die bereits vom internen Modell abgedeckten Risiken.

3. Die quantitativen Indikatoren gemäß Absatz 1 betreffen

  1. die Kapitalallokation gemäß Artikel 120 der Richtlinie 2009/138/EG;
  2. den Betrag der Gewinne und Verluste, der sich nicht durch die vom internen Modell abgedeckten Risiken erklären lässt;
  3. die Ergebnisse von Stresstests und Szenarioanalysen sowie etwaiger im Modellvalidierungsprozess verwendeter Instrumente.

Artikel 234 Diversifikationseffekte

Das zur Messung von Diversifikationseffekten gemäß Artikel 121 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG verwendete System wird nur dann als angemessen betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das zur Messung von Diversifikationseffekten verwendete System identifiziert die wichtigsten für Abhängigkeiten maßgeblichen Größen.
  2. Das zur Messung von Diversifikationseffekten verwendete System trägt allen nachstehend genannten Faktoren Rechnung:
    1. etwaigen nichtlinearen Abhängigkeiten und einer etwaigen fehlenden Diversifizierung bei extremen Szenarien;
    2. etwaigen Diversifikationsbeschränkungen, die sich aus dem Bestehen eines Sonderverbands oder eines Matching- Adjustment-Portfolios ergeben;
    3. den Merkmalen des im internen Modell verwendeten Risikomaßes.
  3. Die dem System zur Messung von Diversifikationseffekten zugrunde liegenden Annahmen werden empirisch untermauert.

Artikel 235 Risikominderungstechniken

1. Zu den Risiken, die gemäß Artikel 121 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG im internen Modell angemessen widergespiegelt werden müssen, zählen nicht die sich aus folgenden Situationen ergebenden Risiken:

  1. Die vertraglichen Vereinbarungen über die Risikominderungstechnik sind in einer relevanten Rechtsordnung nicht rechtswirksam und nicht durchsetzbar oder stellen nicht sicher, dass die Risikoübertragung klar definiert und unanfechtbar ist.
  2. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei oder einem anderen Kreditereignis, das in der Transaktionsdokumentation zu den Vereinbarungen über die Risikominderungstechnik genannt wird, keinen direkten Anspruch gegenüber dieser Gegenpartei.
  3. Die rechtlichen Regelungen, auf die sich die Risikominderungstechnik stützt, enthalten keine ausdrückliche Bezugnahme auf eine spezifische Risikoexponierung, durch die der von der Risokominderungstechnik abgedeckte Umfang klar definiert würde.

2. Deckt die Risikominderungstechnik gemäß Absatz 1 Buchstabe c die Risikoexponierung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht in allen Fällen ab, wird davon ausgegangen, dass das interne Modell das aus der Risikominderungstechnik erwachsende Risiko im Sinne von Artikel 121 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG nicht angemessen widerspiegelt, es sei denn, der aus den abweichenden Risikoexponierungen resultierenden verringerten Wirksamkeit der betreffenden Risikominderungstechnik wird Rechnung getragen.

3. Ist die Risikominderungstechnik an Bedingungen geknüpft, deren Erfüllung außerhalb der direkten Kontrolle des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens liegt und die die wirksame Risikoübertragung beeinträchtigen könnten, wird nur dann davon ausgegangen, dass das interne Modell das aus der Risikominderungstechnik erwachsende Risiko im Sinne von Artikel 121 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG angemessen widerspiegelt, wenn es den Auswirkungen dieser Bedingungen und der verringerten Wirksamkeit der betreffenden Risikominderungstechnik Rechnung trägt.

Artikel 236 Künftige Maßnahmen des Managements

1. Künftige Maßnahmen des Managements werden nur dann als vernünftigerweise zu erwarten im Sinne von Artikel 121 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG betrachtet, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Die in den Berechnungen für das interne Modell zugrunde gelegten Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements werden objektiv bestimmt.
  2. Die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements sind realistisch und stehen mit der aktuellen Geschäftspraxis und Geschäftsstrategie des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einschließlich der angewandten Risikominderungstechniken, in Einklang; gibt es hinreichende Nachweise dafür, dass das Unternehmen seine Praxis oder Strategie ändern wird, stehen die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements mit der geänderten Praxis oder der geänderten Strategie in Einklang.
  3. Die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements stehen miteinander in Einklang.
  4. Die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements laufen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten oder den geltenden Rechtsvorschriften nicht zuwider.
  5. Die angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigen alle vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen veröffentlichten Informationen über die Maßnahmen, die es voraussichtlich ergreifen bzw. nicht ergreifen wird.

2. Die Annahmen zu den künftigen Maßnahmen des Managements müssen realistisch sein und alles Folgende enthalten:

  1. einen Vergleich zwischen den angenommenen künftigen Maßnahmen des Managements und den zuvor vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffenen Managementmaßnahmen;
  2. einen Vergleich der künftigen Maßnahmen des Managements, die in den aktuellen und den vergangenen Berechnungen des internen Modells berücksichtigt wurden.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind in der Lage, jede relevante Abweichung in Bezug auf die Buchstaben a und b zu erklären.

3. Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen umfassenden Plan für die künftigen Maßnahmen des Managements auf, der vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan gebilligt wird und alles Folgende vorsieht:

  1. die Ermittlung der künftigen Maßnahmen des Managements, die im Rahmen des internen Modells umgesetzt werden;
  2. die Ermittlung der spezifischen Umstände, unter denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen billigerweise davon ausgehen würde, dass es die unter Buchstabe a genannten künftigen Managementmaßnahmen treffen wird;
  3. die Ermittlung der spezifischen Umstände, unter denen es dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen u. U. nicht möglich ist, die unter Buchstabe a genannten künftigen Managementmaßnahmen zu treffen, sowie eine Erläuterung, wie diesen Umständen im internen Modell Rechnung getragen wird;
  4. die Reihenfolge, in der künftige Maßnahmen des Managements durchgeführt würden, und die für diese künftigen Maßnahmen des Managements geltenden Governance-Anforderungen;
  5. eine Beschreibung aller laufenden Arbeiten, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die unter Buchstabe a genannten künftigen Maßnahmen des Managements wird treffen können;
  6. eine Erläuterung, wie künftige Maßnahmen des Managements bei der Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose berücksichtigt wurden;
  7. eine Beschreibung der anwendbaren internen Berichtsverfahren für künftige im Rahmen des internen Modells umzusetzende Maßnahmen des Managements, wobei mindestens eine jährliche Mitteilung an das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan vorzusehen ist.

4. Bei den Annahmen zu den künftigen Maßnahmen des Managements werden die Zeit, die für die Umsetzung dieser Maßnahmen erforderlich ist, sowie alle damit verbundenen Aufwendungen berücksichtigt.

Artikel 237 Verständnis externer Modelle und Daten

Von einem Dritten übernommene Teile des internen Modells werden denselben Tests und Standards unterworfen wie die vom Unternehmen selbst entwickelten Teile. Darüber hinaus können die von einem Dritten übernommenen Teile nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Lage ist, sein Detailverständnis der betreffenden Teile, einschließlich deren Grenzen, nachzuweisen.

Daten, die in dem von einem Dritten übernommenen internen Modell verwendet werden, können nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Lage ist, sein Detailverständnis der betreffenden Daten, einschließlich deren Unzulänglichkeiten, nachzuweisen.

Abschnitt 4
Kalibrierungsstandards

Artikel 238

1. Die in Artikel 122 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene Möglichkeit, einen anderen Zeitraum oder ein anderes Risikomaß als in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie festgelegt zu verwenden, gilt sowohl für das interne Modell als Ganzes als auch für unterschiedliche Risikokategorien oder Hauptgeschäftsbereiche innerhalb des internen Modells.

2. Der in Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG geforderte Nachweis über den gewährleisteten Schutz der Versicherungsnehmer beinhaltet auch den Nachweis, dass die im betreffenden Artikel vorgesehenen Annäherungen nicht zu einem wesentlichen Fehler bei der Solvenzkapitalanforderung oder zu einer geringeren als der gemäß Artikel 101 Absatz 1 der Richtlinie berechneten Solvenzkapitalanforderung führen.

Basieren die Annäherungen auf einer Reskalierung der modellierten Risiken, weisen die in Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Unternehmen nach, dass sich die Reskalierung nicht negativ auf die Ergebnisse der Annäherungen auswirkt.

Wird beim Risikomaß ein anderer Zeitraum zugrunde gelegt als in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen, berücksichtigen die in Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie genannten Unternehmen alles Folgende:

  1. ob entsprechende Ereignisse im Zeitverlauf gleichmäßig verteilt sind und, sollte dies nicht der Fall sein, wie sich dies in den Annäherungen niederschlägt;
  2. ob alle signifikanten Risiken über einen Zeitraum von einem Jahr angemessen gemanagt werden;
  3. wenn der zugrunde gelegte Zeitraum länger ist als der in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene, ob die Solvabilität in diesem Zeitraum vom Unternehmen gebührend berücksichtigt wird;
  4. ob der zugrunde gelegte Zeitraum unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Laufzeit der Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und, soweit relevant, der mit langen Zeiträumen verbundenen Unsicherheiten angemessen ist;
  5. etwaige den Annäherungen zugrunde liegende Annahmen über die Abhängigkeiten zwischen Risiken über aufeinanderfolgende Zeiträume.

3. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weisen das Bestehen des in Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG geforderten Schutzniveaus einmal jährlich sowie bei jeder signifikanten Änderung des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nach.

4. Die Annäherungen gemäß Artikel 122 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG sind als Teil des internen Modells zu betrachten.

Abschnitt 5
Integration interner Partialmodelle

Artikel 239

1. Zur vollständigen Integration eines internen Partialmodells in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung wenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als Standardintegrationstechnik die Korrelationsmatrixen und -formeln der Standardformel gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG und Titel I Kapitel V dieser Verordnung an.

2. Weist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden gegenüber nach, dass die Anwendung der Standardintegrationstechnik gemäß Absatz 1 aus einem der in Absatz 5 genannten Gründe nicht angemessen wäre, wendet das Unternehmen die am besten geeignete Integrationstechnik gemäß Anhang XVIII an. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen muss die Eignung der vorgeschlagenen Integrationstechnik nachweisen.

3. Weist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darüber hinaus den Aufsichtsbehörden gegenüber nach, dass aus einem der in Absatz 5 genannten Gründe die Anwendung keiner der in Anhang XVIII genannten Integrationstechniken angemessen wäre, kann das Unternehmen eine alternative Integrationstechnik anwenden. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen muss die Eignung der vorgeschlagenen Integrationstechnik nachweisen.

4. Die Anwendung der alternativen Integrationstechnik muss zu einer Solvenzkapitalanforderung führen, die den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Grundsätzen entspricht und das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens besser widerspiegelt.

5. Eine Integrationstechnik ist nicht geeignet, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

  1. Die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung würde nicht den Anforderungen von Artikel 101 der Richtlinie 2009/138/EG genügen.
  2. Die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung würde das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht angemessen widerspiegeln.
  3. Die Ausgestaltung des internen Partialmodells ist zwar mit den in Artikel 101 und Artikel 102 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Grundsätzen konsistent, würde es aber nicht ermöglichen, das Modell in die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu integrieren.

Abschnitt 6
Zuordnung von Gewinnen und Verlusten

Artikel 240

1. Für die Zwecke der Zuordnung von Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 123 der Richtlinie 2009/138/EG machen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle folgenden Angaben:

  1. Gewinne und Verluste;
  2. Hauptgeschäftsbereiche des Unternehmens;
  3. im internen Modell gewählte Risikokategorisierung;
  4. Zuordnung des Gesamtgewinns oder -verlusts zu den Risikokategorien und Hauptgeschäftsbereichen.

2. Die Spezifizierung der Gewinne und Verluste ist kohärent mit der Erhöhung bzw. der Verringerung des monetären Betrags, der der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose gemäß Artikel 228 Absatz 1 zugrunde liegt.

3. Die im internen Modell gewählte Risikokategorisierung ist für das Risikomanagement und für Entscheidungsprozesse gemäß Artikel 120 der Richtlinie 2009/138/EG angemessen und weist eine ausreichende Detailtiefe auf. Bei der Risikokategorisierung wird zwischen Risiken, die vom internen Modell abgedeckt werden, und Risiken, die nicht vom internen Modell abgedeckt werden, unterschieden.

4. Die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten erfolgt auf objektive, transparente und im Zeitverlauf einheitliche Weise.

Abschnitt 7
Validierungsstandards

Artikel 241 Modellvalidierungsprozess

1. Alle Teile des internen Modells sind Gegenstand des Modellvalidierungsprozesses, bei dem sämtliche in Artikel 101, Artikel 112 Absatz 5, den Artikeln 120 bis 123 und Artikel 125 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Anforderungen abgedeckt werden. Im Falle eines internen Partialmodells deckt der Validierungsprozess darüber hinaus die Anforderungen von Artikel 113 der Richtlinie ab.

2. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Modellvalidierungsprozesses von der Entwicklung und dem Betrieb des internen Modells führen die zuständigen Personen oder die zuständige Organisationseinheit den Modellvalidierungsprozess ohne Einflussnahme seitens der für die Entwicklung und den Betrieb des internen Modells Verantwortlichen durch. Diese Bewertung erfolgt gemäß Absatz 4.

3. Im Hinblick auf den Modellvalidierungsprozess machen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Angaben zu allen folgenden Punkten:

  1. zur Validierung des internen Modells angewandte Prozesse und Methoden und deren Zielsetzung;
  2. für jeden Teil des internen Modells die Intervalle der regelmäßigen Validierungen und die Umstände, die eine zusätzliche Validierung erforderlich machen;
  3. für die einzelnen Validierungsaufgaben zuständige Personen;
  4. Verfahren, das in dem Fall Anwendung findet, dass der Modellvalidierungsprozess Probleme hinsichtlich der Zuverlässigkeit des internen Modells zutage fördert, und Entscheidungsverfahren zur Lösung dieser Probleme.

4. Im Rahmen des Modellvalidierungsprozesses bewerten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Qualität und Unabhängigkeit der Validierung. Bei der Bewertung der Unabhängigkeit berücksichtigen sie alles Folgende:

  1. im Falle eines internen Validierungsprozesses die Zuständigkeiten und Berichtspflichten der am Prozess Beteiligten;
  2. im Falle eines externen Validierungsprozesses die für die am Prozess beteiligten Personen - gegebenenfalls auch für deren Mitarbeiter oder andere in ihrem Namen handelnde Personen - geltende Vergütungsstruktur sowie etwaige sonstige Aufgaben der betreffenden Personen in Bezug auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.

Artikel 242 Validierungsinstrumente

1. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen testen die Ergebnisse und zentralen Annahmen des internen Modells mindestens jährlich vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen und anderer geeigneter Daten, soweit entsprechende Daten verfügbar sind. Diese Tests werden sowohl auf Ebene der Einzelergebnisse als auch auf Ebene der aggregierten Ergebnisse durchgeführt. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermitteln die Gründe für etwaige signifikante Abweichungen zwischen Annahmen und Daten und zwischen Ergebnissen und Daten.

2. Im Rahmen der Tests der Ergebnisse des internen Modells vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen vergleichen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Ergebnisse der Zuordnung von Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 123 der Richtlinie 2009/138/EG mit den im internen Modell modellierten Risiken.

3. Das in Artikel 124 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannte statistische Verfahren zur Validierung des internen Modells muss sich stützen auf

  1. aktuelle Informationen, soweit relevant und angezeigt, unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich der Versicherungsmathematik und der allgemein anerkannten Marktpraxis;
  2. ein Detailverständnis der Wirtschaftstheorie und der Versicherungsmathematik sowie der Annahmen, die den Methoden zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose des internen Modells zugrunde liegen.

4. Sollten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit Artikel 124 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG feststellen, dass Änderungen in Bezug auf eine zentrale zugrunde liegende Annahme signifikante Auswirkungen auf die Solvenzkapitalanforderung haben, müssen sie darlegen können, wie sich diese Sensitivität erklären lässt und wie sie ihr in ihrem Entscheidungsprozess Rechnung tragen. Zu den wichtigsten Annahmen im Sinne von Artikel 124 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG zählen auch Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements.

5. Der Modellvalidierungsprozess umfasst eine Stabilitätsanalyse der Ergebnisse des internen Modells im Hinblick auf verschiedene Berechnungen des internen Modells, bei denen dieselben Inputdaten verwendet werden.

6. Im Rahmen des zu erbringenden Nachweises, dass die sich aus dem internen Modell ergebenden Kapitalanforderungen angemessen sind, vergleichen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Deckungsumfang und Geltungsbereich des internen Modells. Zu diesem Zweck sieht das statistische Verfahren für die Validierung des internen Modells einen Reverse-Stresstest vor, in dem die wahrscheinlichsten Stresse ermittelt werden, die die Tragfähigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bedrohen könnten.

Abschnitt 8
Dokumentationsstandards

Artikel 243 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Dokumentation des Aufbaus und der operationellen Einzelheiten des internen Modells gemäß Artikel 125 der Richtlinie 2009/138/EG ist ausreichend, um sicherzustellen, dass ein unabhängiger fachkundiger Dritter in der Lage wäre, Aufbau und operationelle Einzelheiten des internen Modells zu verstehen und sich ein fundiertes Urteil in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 101 sowie der Artikel 120 bis 124 der Richtlinie zu bilden.

2. Im Falle eines internen Partialmodells deckt die Dokumentation gemäß Absatz 1 darüber hinaus die Einhaltung von Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG ab, insbesondere was die Gründe für den begrenzten Geltungsbereich des Modells und die verwendete Technik zur Integration des internen Partialmodells in die Standardformel anbelangt.

3. Die Dokumentation gemäß den Absätzen 1 und 2 ist sinnvoll strukturiert, detailliert und vollständig und wird regelmäßig aktualisiert. Die Ergebnisse des internen Modells können auf der Grundlage der Dokumentation des internen Modells und sämtlicher Inputs für das interne Modell reproduziert werden.

Artikel 244 Mindestinhalt der Dokumentation

Die Dokumentation des internen Modells enthält alle folgenden Informationen und Unterlagen:

  1. ein Verzeichnis aller Unterlagen, die Bestandteil der Dokumentation sind;
  2. die Leitlinien für Änderungen des internen Modells gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG;
  3. eine Beschreibung der Strategien, Kontrollen und Verfahren für das Management des internen Modells, einschließlich der den Mitarbeitern des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens übertragenen Zuständigkeiten;
  4. eine Beschreibung der im Rahmen des internen Modells verwendeten Informationstechnologie, einschließlich etwaiger Notfallpläne für die verwendete Informationstechnologie;
  5. alle relevanten Annahmen, auf denen das interne Modell basiert, und eine Begründung dieser Annahmen gemäß Artikel 230 Absatz 2;
  6. die Erläuterung der Methodik, die bei der Festlegung der Annahmen gemäß Artikel 230 Absatz 2 Buchstabe c zugrunde gelegt wird, unter Angabe
    1. der Inputs, auf denen die Wahl der Annahmen basiert;
    2. der Zielsetzungen, an denen sich die Wahl der Annahmen ausrichtet, und der Kriterien, die bei der Bewertung der Angemessenheit der getroffenen Wahl zugrunde gelegt werden;
    3. etwaiger Beschränkungen bei der Wahl der Annahmen;
  7. ein Verzeichnis der im internen Modell verwendeten Daten unter Angabe ihrer Quelle, ihrer Merkmale und ihrer Verwendung;
  8. die Spezifikationen für die Erhebung, Verarbeitung und Verwendung der Daten gemäß Artikel 231 Absatz 3 Buchstabe e;
  9. falls Daten innerhalb des internen Modells im Zeitverlauf nicht einheitlich verwendet werden, Erläuterungen zur uneinheitlichen Verwendung unter Angabe der Gründe;
  10. die Spezifikation der qualitativen und quantitativen Indikatoren für die Abdeckung der Risiken gemäß Artikel 233;
  11. eine Beschreibung der im Rahmen des internen Modells berücksichtigten Risikominderungstechniken gemäß Artikel 235 sowie Erläuterungen dazu, wie die aus der Anwendung von Risikominderungstechniken erwachsenden Risiken ihren Niederschlag im internen Modell finden;
  12. eine Beschreibung der im Rahmen des internen Modells berücksichtigten künftigen Maßnahmen des Managements gemäß Artikel 236 sowie eine Beschreibung der relevanten Abweichungen gemäß Artikel 236 Absatz 2;
  13. die Spezifikationen für die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 240 Absatz 1;
  14. die Spezifikationen für den Modellvalidierungsprozess gemäß Artikel 241 Absatz 3;
  15. die Ergebnisse der Validierung hinsichtlich der Einhaltung von Artikel 101 der Richtlinie 2009/138/EG;
  16. in Bezug auf externe Modelle und Daten:
    1. die Rolle externer Modelle und Daten innerhalb des internen Modells;
    2. die Gründe, aus denen externen Modellen der Vorzug gegenüber intern entwickelten Modellen und externen Daten der Vorzug gegenüber internen Daten gegeben wird;
    3. die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Betracht gezogenen Alternativen zur Verwendung externer Modelle und Daten sowie eine Begründung der Entscheidung zugunsten eines bestimmten externen Modells oder Datensatzes.

Artikel 245 Situationen, in denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert

Bei der Bewertung und Dokumentierung der Situationen, unter denen das interne Modell nicht wirksam funktioniert, berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle im Folgenden genannten Aspekte:

  1. nicht vom internen Modell abgedeckte Risiken;
  2. Grenzen der innerhalb des internen Modells zugrunde gelegten Risikomodellierung;
  3. Art, Grad und Quellen von Unsicherheiten, mit denen die Ergebnisse des internen Modells behaftet sind, unter anderem Sensitivität der Ergebnisse gegenüber den dem internen Modell zugrunde liegenden wichtigsten Annahmen;
  4. Mängel der im internen Modell verwendeten Daten und Fehlen von Daten für die Berechnung des internen Modells;
  5. Risiken, die aus der Verwendung externer Modelle und externer Daten innerhalb des internen Modells erwachsen;
  6. Grenzen der im Rahmen des internen Modells verwendeten Informationstechnologie;
  7. Grenzen der Governance des internen Modells.

Artikel 246 Änderungen des internen Modells

Die Dokumentation des internen Modells enthält Aufzeichnungen über kleinere und größere Änderungen des internen Modells, insbesondere alle folgenden Angaben:

  1. Begründung sowohl kleiner als auch größerer Änderungen;
  2. Beschreibung der Auswirkungen der größeren Änderungen auf die Ausgestaltung und den Betrieb des internen Modells;
  3. sofern eine größere Änderung oder eine Kombination kleinerer Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die Ergebnisse des internen Modells hat, einen quantitativen und qualitativen Vergleich der Ergebnisse vor und nach der Änderung für denselben Bewertungsstichtag.

Abschnitt 9
Externe Modelle und Daten

Artikel 247

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen überwachen jegliche potenziellen Beschränkungen, die sich aus der Verwendung externer Modelle oder externer Daten im internen Modell mit Blick auf die dauerhafte Erfüllung der Anforderungen der Artikel 101 und 120 bis 125 der Richtlinie 2009/138/EG sowie des Artikels 113 der Richtlinie für interne Partialmodelle ergeben können.

Kapitel VII
Mindestkapitalanforderung

Artikel 248 Mindestkapitalanforderung

1. Die Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:

MCR = max(MCRcombined;AMCR)

Dabei gilt:

  1. MCRcombined bezeichnet die kombinierte Mindestkapitalanforderung.
  2. AMCR bezeichnet die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG und in Artikel 253 dieser Verordnung genannte absolute Untergrenze.

2. Die kombinierte Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:

MCRcombined = min(max(MCRlinear; 0,25 ·SCR); 0,45 ·SCR)

Dabei gilt:

  1. MCRlinear bezeichnet die gemäß den Artikeln 249 bis 251 berechnete lineare Mindestkapitalanforderung.
  2. SCR bezeichnet die gemäß Kapitel V bzw. - sofern eine Genehmigung für die Verwendung eines internen Voll- oder Partialmodells erteilt wurde - gemäß Kapitel VI berechnete Solvenzkapitalanforderung.

Artikel 249 Lineare Mindestkapitalanforderung

Die lineare Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:

MCRlinear =MCR(linear,nl) +MCR(linear,l)

Dabei gilt:

  1. MCR(linear,nl) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen.
  2. MCR(linear,l) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen.

Artikel 250 Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen

1. Der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen wird wie folgt ermittelt:

Dabei gilt:

  1. Die Summe umfasst alle in Anhang XIX aufgeführten Segmente.
  2. TP(nl,s) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Segments nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
  3. Ps bezeichnet die gebuchten Prämien für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Segments in den letzten zwölf Monaten nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null.
  4. Die Faktoren αs und βs sind in Anhang XIX festgelegt.

2. Nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b enthalten sind

  1. aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die gemäß Artikel 41 Absätze 3 und 5 nicht berücksichtigt werden können, sowie
  2. aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die nicht den Anforderungen der Artikel 209, 210, 211 und 213 oder des Artikels 235 genügen.

3. Bei der Berechnung der gebuchten Prämien nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden folgende Prämien für Rückversicherungsverträge nicht abgezogen:

  1. Prämien im Zusammenhang mit versicherungsfremden Ereignissen oder regulierten Versicherungsansprüchen, die in den in Artikel 41 Absatz 3 genannten Zahlungsströmen nicht berücksichtigt werden;
  2. Prämien für Rückversicherungsverträge, die nicht den Anforderungen der Artikel 209, 210, 211 und 213 oder des Artikel 235 genügen.

Artikel 251 Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen

1. Der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen wird wie folgt ermittelt:

Dabei gilt:

  1. TP(life,1) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf garantierte Leistungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Lebensversicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null.
  2. TP(life,2) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschuss- beteiligungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
  3. TP(l 3) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für indexgebundene und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
  4. TP(life,4) bezeichnet die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für alle anderen Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
  5. CAR bezeichnet das Gesamtrisikokapital, d. h. die Summe des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen begründen, wobei das Risikokapital eines Vertrags der höhere Betrag von entweder null oder der Differenz zwischen den beiden folgenden Beträgen ist:
    1. der Summe aller folgenden Beträge:
      • Betrag, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenwärtig im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde;
      • erwarteter Barwert von nicht im vorstehenden Gedankenstrich erfassten Beträgen, die das Unternehmen zukünftig im sofortigen Todesfall oder bei sofortiger Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde;
    2. und dem besten Schätzwert der entsprechenden Verpflichtungen nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge.

2. Nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d enthalten sind

  1. aus Rückversicherungsverträgen oder von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die nicht gemäß Artikel 43 Absätze 3 und 5 berücksichtigt werden können, sowie
  2. aus Rückversicherungsverträgen oder von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge, die nicht den Anforderungen der Artikel 209 bis 215 oder des Artikels 235 genügen.

Artikel 252 Mindestkapitalanforderung: Mehrsparten-Versicherungsunternehme

1. Die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung und die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG werden im Einklang mit den Absätzen 2 bis 11 berechnet.

2. Die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:

Dabei gilt:

  1. NMCR(combined,nl) bezeichnet die fiktive kombinierte Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung.
  2. AMCRnl bezeichnet die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG und in Artikel 253 dieser Verordnung vorgeschriebene absolute Untergrenze.

3. Die fiktive kombinierte Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:

Dabei gilt:

  1. NMCR(linear ,nl) bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder - rückversicherungstätigkeit.
  2. NSCRnl bezeichnet die fiktive Solvenzkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
  3. Addonnl bezeichnet den Teil der von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kapitalzuschläge, den die Aufsichtsbehörde der Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zugeordnet hat.

4. Die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt:

Dabei gilt:

  1. MCR(nl,nl) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
  2. MCR(l,nl) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.

5.MCR(nl,nl) undMCR(l,nl) werden auf gleiche Weise berechnet wieMCR(linear,nl) undMCR(linear,l) gemäß den Artikeln 250 und 251, wobei sich die in der Berechnung zugrunde gelegten versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien allerdings ausschließlich auf die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Rahmen von Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten in den in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Nichtlebensversicherungszweigen beziehen.

6. Die fiktive Solvenzkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt:

Dabei gilt:

  1. SCR bezeichnet die gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 oder Unterabschnitt 3 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenzkapitalanforderung, die für die Zwecke dieses Artikels keine Kapitalzuschläge gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG umfasst.
  2. NMCR(linear,nl) bezeichnet die fiktive lineare Nichtslebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs-,oder -rückversicherungstätigkeit.
  3. NMCR(linearl) bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.

7. Die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:

Dabei gilt:

  1. NMCR(combined,l)bezeichnet die fiktive kombinierte Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung.
  2. AMCRnl bezeichnet die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG vorgeschriebene absolute Untergrenze.

8. Die fiktive kombinierte Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:

Dabei gilt:

  1. bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
  2. NSCRl bezeichnet die fiktive Solvenzkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
  3. Addonl bezeichnet den Teil der von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kapitalzuschläge, den die Aufsichtsbehörde der Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zugeordnet hat.

9. Die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt:

Dabei gilt:

  1. MCR(nl,l) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
  2. MCR(l,l) bezeichnet den Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.

10.MCR(nl,l) undMCR(l,l) werden auf gleiche Weise berechnet wieMCR(linear,nl) undMCR(linear,l) gemäß den Artikeln 250 und 251, wobei sich die in der Berechnung zugrunde gelegten versicherungstechnischen Rückstellungen oder gebuchten Prämien allerdings ausschließlich auf die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Rahmen von Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten in den in Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Lebensversicherungszweigen beziehen.

11. Die fiktive Solvenzkapitalanforderung für die Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit wird wie folgt ermittelt:

Dabei gilt:

  1. SCR bezeichnet die gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 oder Unterabschnitt 3 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenzkapitalanforderung, die für die Zwecke dieses Artikels keine Kapitalaufschläge gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG umfasst.
  2. NMCR(linear,nl) bezeichnet die fiktive lineare Nichtslebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.
  3. NMCR(linear,l) bezeichnet die fiktive lineare Mindestkapitalanforderung für Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit.

Artikel 253 Absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung

1. Die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Versicherungsunternehmen, denen eine Zulassung gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben a oder b der Richtlinie 2009/138/EG erteilt wurde, ist die Summe der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii der Richtlinie genannten Beträge.

2. Sofern die gebuchten Bruttoprämien im Nichtlebensversicherungsgeschäft in den Zweigen 1 und 2 gemäß Anhang I Teil a der Richtlinie 2009/138/EG nicht 10 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien des Unternehmens als Ganzes übersteigen, entspricht die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung dem in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie genannten Betrag.

3. Sofern die gebuchten Bruttoprämien im Lebensversicherungsgeschäft nicht 10 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien des Unternehmens als Ganzes übersteigen, entspricht die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung dem in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie genannten Betrag

Kapitel VIII
Anlagen in Verbriefungspositionen


Artikel 254 - gestrichen -18

Artikel 255 - gestrichen -18

Artikel 256 - gestrichen -18

Artikel 257 Vorschriften für Anlagen in Verbriefungen, die nicht mehr den Selbstbehaltsanforderungen und den qualitativen Anforderungen genügen18

1. Wird den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bekannt, dass der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber den Anforderungen des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht nachkommt, oder wird den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bekannt, dass den Anforderungen des Artikels 5 Absätze 1, 2 und 3 der genannten Verordnung nicht nachgekommen wird, unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde.

2. Werden die Anforderungen des Artikels 5 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht in jeder Hinsicht erfüllt, ordnet die Aufsichtsbehörde im Einklang mit Absatz 3 des vorgenannten Artikels eine proportionale Erhöhung der Solvenzkapitalanforderung an.

3. Wird zur Berechnung des Spread-Risikos gemäß Artikel 178 die Standardformel angewandt, so werden zur Berechnung der erhöhten Solvenzkapitalanforderung gemäß Absatz 2 bei der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko der maßgeblichen Verbriefungspositionen Risikofaktoren gemäß Artikel 178 zugrunde gelegt, wobei die Erhöhung jedoch mindestens 250 % dieser Risikofaktoren betragen muss.

4. Die Risikofaktoren erhöhen sich schrittweise mit jedem weiteren Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2017/2402.

5. Wird eine der in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung nicht erfüllt, beurteilen die Aufsichtsbehörden, ob dieses Versäumnis als erhebliche Abweichung vom Governance-System des Unternehmens gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG anzusehen ist.

Kapitel IX
Governance-System

Abschnitt 1
Bestandteile des Governance-Systems

Artikel 258 Allgemeine Governance-Anforderungen16

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erfüllen alle folgenden Anforderungen:

  1. Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit, internen Berichterstattung und Weitergabe von Informationen auf allen relevanten Ebenen des Unternehmens;
  2. Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung wirksamer Entscheidungsprozesse sowie einer Organisationsstruktur, die die Berichtslinien klar definiert, Aufgaben und Zuständigkeiten zuweist und Art, Umfang und Komplexität der mit den Geschäftstätigkeiten des Unternehmens verbundenen Risiken berücksichtigt;
  3. Gewährleistung, dass die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans in ihrer Gesamtheit über die Qualifikationen, Kompetenzen, Fähigkeiten und Berufserfahrung in den relevanten Geschäftsbereichen verfügen, die erforderlich sind, um das Unternehmen effektiv und professionell zu leiten und zu überwachen.
  4. Gewährleistung, dass jedes einzelne Mitglied des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans über die Qualifikationen, Kompetenzen, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügt, die es zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben benötigt;
  5. Beschäftigung von Mitarbeitern, die über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fachkunde verfügen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
  6. Gewährleistung, dass allen Mitarbeitern die Verfahren für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sind;
  7. Gewährleistung, dass die Zuweisung mehrerer Aufgaben an Einzelpersonen und Organisationseinheiten die betreffenden Mitarbeiter nicht daran hindert oder zu hindern droht, eine bestimmte Funktion auf verlässliche, redliche und objektive Weise auszuüben;
  8. Einrichtung von Informationssystemen, die vollständige, zuverlässige, klare, kohärente, zeitnahe und relevante Informationen über die Geschäftstätigkeiten, die eingegangenen Verpflichtungen und die Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, liefern;
  9. Führen angemessener, ordnungsgemäßer Aufzeichnungen über Geschäftstätigkeiten und interne Organisation des Unternehmens;
  10. Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Informationen;
  11. Einführung klarer Berichtslinien, die die unmittelbare Weitergabe von Informationen an alle Personen, die sie benötigen, gewährleisten, und zwar auf eine Art und Weise, die es ihnen ermöglicht, die Bedeutung der Informationen im Hinblick auf ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zu erkennen;
  12. Einführung schriftlich fixierter Vergütungsleitlinien.

2. Leitlinien in den Bereichen Risikomanagement, interne Kontrolle, interne Revision und gegebenenfalls Outsourcing müssen die jeweiligen Zuständigkeiten, Ziele, Prozesse und Berichtsverfahren klar darlegen, die allesamt mit der allgemeinen Geschäftsstrategie des Unternehmens in Einklang stehen müssen.

3. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung einer Notfallplanung, die bei einer Störung ihrer Systeme und Verfahren sicherstellen soll, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten fortgeführt werden oder - sollte dies nicht möglich sein - die entsprechenden Daten und Funktionen zeitnah wiederhergestellt und die Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten wiederaufgenommen werden.

4. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gewährleisten, dass die tatsächliche Leitung des Unternehmens mindestens zwei Personen obliegt.

5. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen dafür, das wirksame Prozesse und Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten zur Verfügung stehen und dass potenzielle Quellen von Interessenkonflikten ermittelt und Verfahren eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die an der Umsetzung der Unternehmensstrategien und -politiken beteiligten Personen erkennen, wo Interessenkonflikte entstehen könnten und wie im Falle solcher Konflikte vorzugehen ist.

6. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen überwachen die Angemessenheit und Wirksamkeit ihres Governance-Systems, unterziehen das System regelmäßig einer Bewertung und treffen geeignete Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel.

Artikel 259 Risikomanagementsystem16

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung eines Risikomanagementsystems, das Folgendes umfasst:

  1. eine klar definierte Risikomanagementstrategie, die im Einklang mit der allgemeinen Geschäftsstrategie des Unternehmens steht; Ziele und Hauptgrundsätze der Strategie, die genehmigten Risikotoleranzschwellen und die Zuweisung von Zuständigkeiten in allen Tätigkeitsbereichen des Unternehmens werden dokumentiert;
  2. ein klar definiertes Verfahren für Entscheidungsprozesse;
  3. schriftlich fixierte Leitlinien, die effektiv gewährleisten, dass die wesentlichen Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, definiert und nach Art des Risikos kategorisiert werden, sowie die genehmigten Risikotoleranzschwellen für jede einzelne Risikoart; mit den betreffenden Maßnahmen sollen die Risikostrategie des Unternehmens umgesetzt und Kontrollmechanismen gefördert werden unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zeiträumen der Geschäftstätigkeiten sowie der damit verbundenen Risiken;
  4. Berichtsverfahren und Prozesse, die gewährleisten, dass Informationen über die wesentlichen Risiken, denen das Unternehmens ausgesetzt ist, und die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems aktiv überwacht und analysiert werden und dass gegebenenfalls erforderliche Änderungen des Systems vorgenommen werden.

2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen sicher, dass diejenigen Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, in ihren Entscheidungsprozessen den im Rahmen des Risikomanagementsystems übermittelten Informationen Rechnung tragen.

3. Gegebenenfalls beziehen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in ihr Risikomanagementsystem die Ergebnisse von Stresstests und Szenarioanalysen für alle relevanten Risiken des Unternehmens ein.

4. Zusätzlich zu den Anforderungen von Artikel 44 Absatz 4a der Richtlinie 2009/138/EG gilt für die Zwecke der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung, dass die internen Risikomanagementmethoden sich nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Ratings stützen dürfen. Basiert die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder der Solvenzkapitalanforderung auf externen Ratings durch eine ECAI oder rührt sie daher, dass eine Risikoexponierung nicht bewertet wurde, enthebt dies das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht der Verpflichtung, zusätzlich andere relevante Informationen heranzuziehen.

Artikel 260 Risikomanagementbereiche16

1. Zu den in Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bereichen zählen alle folgenden:

  1. Risikoübernahme und Rückstellungsbildung:
    1. vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu treffende Maßnahmen zur Bewertung und zum Management des Risikos eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes von Versicherungs- oder Rückversicherungsverbindlichkeiten, das sich aus unangemessenen Annahmen in Bezug auf Preisfestlegung und Rückstellungsbildung ergibt;
    2. Hinlänglichkeit und Qualität der relevanten Daten, die im Zuge der Risikoübernahme und Rückstellungsbildung gemäß Artikel 19 zu berücksichtigen sind, und Erfüllung der für Hinlänglichkeit und Qualität geltenden Standards;
    3. Angemessenheit der Schadensregulierungsverfahren, unter anderem des Umfangs, in dem sie den gesamten Zyklus der Schadensregulierung abdecken;
  2. Aktiv-Passiv-Management:
    1. strukturelle Inkongruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, insbesondere Inkongruenz von deren Laufzeiten;
    2. etwaige Abhängigkeiten zwischen den Risiken unterschiedlicher Klassen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten;
    3. etwaige Abhängigkeiten zwischen den Risiken unterschiedlicher Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen;
    4. etwaige außerbilanzielle Risikopositionen des Unternehmens;
    5. Auswirkungen einschlägiger Risikominderungstechniken auf das Aktiv-Passiv-Management;
  3. Anlagerisikomanagement:
    1. vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu treffende Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Anlagen des Unternehmens mit dem in Artikel 132 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht in Einklang stehen;
    2. vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu treffende Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Anlagen des Unternehmens der Art seines Geschäfts, seinen genehmigten Risikotoleranzschwellen, seiner Solvabilität und seiner langfristigen Risikoexponierung Rechnung tragen;
    3. vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorgenommene eigene interne Bewertung des Kreditrisikos von Gegenparteien bei Anlagegeschäften, auch in Fällen, in denen es sich bei den Gegenparteien um Zentralstaaten handelt;
    4. sofern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Derivate oder andere Finanzinstrumente mit ähnlichen Merkmalen oder ähnlichen Auswirkungen verwendet, Ziele und Strategie, die der Verwendung solcher Instrumente zugrunde liegen, und Angaben dazu, auf welche Weise sie zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung oder zur Verringerung von Risiken beitragen, sowie Verfahren zur Bewertung der mit solchen Instrumenten verbundenen Risiken und der auf sie anzuwendenden Risikomanagementgrundsätze;
    5. soweit zur Gewährleistung eines wirksamen Risikomanagements angezeigt, interne quantitative Beschränkungen für Vermögenswerte und Riskoexponierungen, einschließlich außerbilanzieller Positionen;
  4. Liquiditätsrisikomanagement:
    1. vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu treffende Maßnahmen zur Berücksichtigung sowohl kurzfristiger als auch langfristiger Liquiditätsrisiken;
    2. Angemessenheit der Zusammensetzung der Vermögenswerte hinsichtlich Art, Laufzeit und Liquidität mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmens bei Fälligkeit;
    3. Plan zur Handhabung von Änderungen bei den erwarteten ein- und ausgehenden Zahlungsströmen;
  5. Konzentrationsrisikomanagement: vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu treffende Maßnahmen, die darauf abzielen, relevante Quellen von Konzentrationsrisiken zu identifizieren und sicherzustellen, dass sich Risikokonzentrationen innerhalb festgelegter Grenzen bewegen, sowie Maßnahmen zur Analyse möglicher Gefahren einer Ansteckung zwischen konzentrierten Risiken;
  6. Management des operationellen Risikos: vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu treffende Maßnahmen, durch die eine Zuweisung klarer Zuständigkeiten für die regelmäßige Ermittlung, Dokumentation und Überwachung relevanter Exponierungen gegenüber operationellen Risiken erfolgt;
  7. Rückversicherung und andere Techniken zur Minderung von Versicherungsrisiken:
    1. vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu treffende Maßnahmen, um die Auswahl geeigneter Rückversicherungen und anderer Risikominderungstechniken sicherzustellen;
    2. vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu treffende Maßnahmen, die darauf abzielen, zu bewerten, welche Arten von Risikominderungstechniken angesichts der Art der angenommenen Risiken geeignet sind und inwieweit das Unternehmen in der Lage ist, die mit diesen Techniken verbundenen Risiken zu managen und zu steuern;
    3. vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorgenommene eigene Bewertung des mit den Risikominderungstechniken verbundenen Kreditrisikos.

2. Der erwartete Gewinn aus künftigen Prämien entspricht der Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge, berechnet gemäß Artikel 77 der Richtlinie, und einer Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge unter der Annahme, dass die für die Zukunft erwarteten Prämien für bestehende Versicherungs- und Rückversicherungsverträge ungeachtet der gesetzlichen oder vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers auf Beendigung des Vertrags aus einem anderen Grund als dem Eintritt des versicherten Ereignisses nicht gezahlt werden.

3. Die Berechnung des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns wird für die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten homogenen Risikogruppen getrennt vorgenommen, vorausgesetzt, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf den bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinn ebenfalls homogen sind.

4. Verlustträchtige Verträge und gewinnträchtige Verträge können nur innerhalb einer homogenen Risikogruppe gegeneinander aufgerechnet werden.

Artikel 261 Risikomanagement in Unternehmen, die Darlehen und/oder Hypothekenversicherungen oder -rückversicherungen bereitstellen16 16a

1. Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Bereich der Kreditvergabe tätig werden, verfügen sie über schriftlich fixierte Leitlinien, die alles Folgende gewährleisten:

  1. Die Kreditvergabe erfolgt nach soliden, klar definierten Kriterien und das Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten ist klar geregelt.
  2. Die betreffenden Unternehmen verfügen über interne Methoden, die sie in die Lage versetzen, das Kreditrisiko von Exponierungen gegenüber Einzelschuldnern und auf Ebene des Portfolios zu bewerten.
  3. Die laufende Verwaltung und Überwachung der Kreditportfolios, einschließlich Identifizierung und Verwaltung von Problemkrediten und angemessener Wertberichtigungen, erfolgt im Rahmen wirksamer Systeme.
  4. Die Diversifizierung der Kreditportfolios ist in Anbetracht der Zielmärkte und der allgemeinen Anlagestrategie des Unternehmens angemessen.

2. Werden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Bereich Hypothekenversicherung oder -rückversicherung tätig, stützen sie sich bei der Übernahme von Risiken auf solide, klar definierte Kriterien und kommen in Bezug auf die ihren Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zugrunde liegenden Hypothekendarlehen den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d festgelegten Anforderungen nach.

Artikel 261a Risikomanagement für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen oder qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen16 17

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen führen, bevor sie eine qualifizierte Infrastrukturinvestition oder eine qualifizierte Investition in ein Infrastrukturunternehmen tätigen, angemessene Due-Diligence-Prüfungen durch, die alles Folgende beinhalten:

  1. eine dokumentierte Bewertung, inwieweit die Infrastrukturgesellschaft die Kriterien in Artikel 164a oder Artikel 164b erfüllt; diese Bewertung ist Gegenstand eines Validierungsprozesses, der von Personen durchgeführt wird, die nicht dem Einfluss der für die Beurteilung der Kriterien verantwortlichen Personen unterliegen und keine potenziellen Interessenkonflikte mit diesen Personen haben;
  2. eine Bestätigung, dass ein etwaiges Finanzmodell für die Cashflows der Infrastrukturgesellschaft Gegenstand eines Validierungsprozesses ist, der von Personen durchgeführt wird, die nicht dem Einfluss der für die Entwicklung des Finanzmodells verantwortlichen Personen unterliegen und keine potenziellen Interessenkonflikte mit diesen Personen haben.

2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die qualifizierte Infrastrukturinvestitionen oder qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen halten, unterziehen die Cashflows und die Sicherheiten, mit denen die Infrastrukturgesellschaft unterlegt ist, einer regelmäßigen Überwachung und führen einschlägige Stresstests durch. Die Stresstests sind der Art, dem Umfang und der Komplexität des dem Infrastrukturprojekt inhärenten Risikos angemessen.

3. Bei den Stresstests werden die aus Nicht-Infrastrukturtätigkeiten erwachsenden Risiken berücksichtigt, jedoch finden die durch diese Tätigkeiten erzielten Einnahmen bei der Feststellung, ob die Infrastrukturgesellschaft ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann, keine Berücksichtigung.

4. Halten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wesentliche qualifizierte Infrastrukturinvestitionen oder qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen, so nehmen sie in die schriftlich festgelegten Leitlinien nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Bestimmungen auf, die eine aktive Überwachung dieser Investitionen während der Bauphase und eine Maximierung des im Falle einer Abwicklung aus diesen Investitionen wiedergewonnenen Betrags vorsehen.

5. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die qualifizierte Infrastrukturinvestitionen oder qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen in Anleihen oder Darlehen halten, gestalten ihr Aktiv-Passiv-Management in einer Weise, die dauerhaft gewährleistet, dass sie die Investition bis zur Fälligkeit halten können.

Artikel 262 Gesamtsolvabilitätsbedarf

1. Die Bewertung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG ist vorausschauend und enthält alle folgenden Elemente:

  1. Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden könnte, unter Berücksichtigung möglicher künftiger Änderungen seines Risikoprofils, die ihren Grund in der Geschäftsstrategie des Unternehmens oder im wirtschaftlichen und finanziellen Umfeld haben, einschließlich operationeller Risiken;
  2. Art und Qualität der Eigenmittelbestandteile oder anderer zur Deckung der gemäß Buchstabe a ermittelten Risiken geeigneter Ressourcen.

2. Bei den in Absatz 1 genannten Elementen ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. die Zeiträume, die im Hinblick auf die Berücksichtigung der für das Unternehmen langfristig bestehenden Risiken relevant sind;
  2. die dem Geschäfts- und Risikoprofil des Unternehmens angemessenen Bewertungs- und Erfassungsgrundlagen;
  3. die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens und die genehmigten Risikotoleranzschwellen.

Artikel 263 Alternative Bewertungsmethoden16

Wenn alternative Bewertungsmethoden gemäß Artikel 10 Absatz 5 angewandt werden, müssen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

  1. die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestimmen, auf die der Bewertungsansatz Anwendung findet;
  2. die Anwendung des betreffenden Bewertungsansatzes auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe a begründen;
  3. die dem Bewertungsansatz zugrunde liegenden Annahmen dokumentieren;
  4. die Unsicherheiten in der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe a einschätzen;
  5. die Angemessenheit der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe a einer regelmäßigen Überprüfung vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen unterziehen.

Artikel 264 Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen - Validierung16

1. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen validieren die Berechnung der technischen Rückstellungen, insbesondere im Wege eines Vergleichs mit Erfahrungsdaten gemäß Artikel 83 der Richtlinie 2009/138/EG, mindestens einmal jährlich sowie in Fällen, in denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bei der Berechnung zugrunde gelegten Daten, Annahmen oder Methoden oder die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht mehr angemessen sind. Die Validierung deckt folgende Aspekte ab:

  1. Angemessenheit, Vollständigkeit und Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 19 verwendeten Daten;
  2. Angemessenheit einer Gruppierung von Verträgen gemäß Artikel 34;
  3. Maßnahmen, um einer Datenunzulänglichkeit im Sinne von Artikel 20 zu begegnen;
  4. Angemessenheit von zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendeten Näherungswerten gemäß Artikel 21;
  5. Angemessenheit und Plausibilität der Annahmen, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 22 bis 26 zugrunde gelegt werden;
  6. Angemessenheit, Eignung und Relevanz der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angewandten versicherungsmathematischen und statistischen Methoden;
  7. Angemessenheit der Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 84 der Richtlinie 2009/138/EG, die zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 76 der Richtlinie zu bilden sind.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d beurteilen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, wie sich Änderungen bei den Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements auf die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen auswirken. Haben Änderungen bezüglich einer Annahme über eine künftige Maßnahme des Managements signifikante Auswirkungen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen, müssen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Lage sein, die Gründe dafür zu erläutern und darzulegen, wie sie diesem Umstand in ihrem Entscheidungsprozess Rechnung tragen.

3. Die Validierung wird getrennt für homogene Risikogruppen vorgenommen. Sie wird getrennt vorgenommen für den besten Schätzwert, die Risikomarge und versicherungstechnische Rückstellungen, die anhand des Marktpreises von Finanzinstrumenten berechnet werden, welche im Einklang mit Artikel 40 künftige Zahlungsströme verlässlich nachbilden. Sie wird getrennt vorgenommen für versicherungstechnische Rückstellungen, wenn eine Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt. Hinsichtlich des besten Schätzwerts wird die Validierung getrennt vorgenommen für den brutto berechneten besten Schätzwert einerseits und für einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften andererseits. Hinsichtlich des besten Schätzwerts wird die Validierung getrennt vorgenommen für den brutto berechneten besten Schätzwert einerseits und für einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften andererseits. Bei Nichtlebensversicherungsverpflichtungen wird sie getrennt für Prämienrückstellungen einerseits und Schadenrückstellungen andererseits vorgenommen.

Artikel 265 Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen - Dokumentation

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dokumentieren folgende Prozesse:

  1. Erhebung von Daten und Analyse ihrer Qualität sowie anderer Informationen im Zusammenhang mit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
  2. Wahl der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Annahmen, insbesondere Wahl der relevanten Annahmen in Bezug auf die Zuweisung der Ausgaben;
  3. Auswahl und Anwendung versicherungsmathematischer und statistischer Methoden zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
  4. Validierung der versicherungstechnischen Rückstellungen.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a enthält die Dokumentation Folgendes:

  1. ein Verzeichnis der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten unter Angabe ihrer Quelle, ihrer Merkmale und ihrer Anwendung;
  2. die Spezifikationen für die Erhebung, Verarbeitung und Anwendung der Daten gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe e;
  3. falls Daten bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Zeitverlauf nicht einheitlich verwendet werden, Erläuterungen zu ihrer uneinheitlichen Verwendung unter Angabe der Gründe.

3. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b enthält die Dokumentation Folgendes:

  1. ein Verzeichnis aller relevanten Annahmen, auf denen die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen basiert; dies schließt Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements ein;
  2. eine Begründung der Wahl der Annahmen gemäß Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 1;
  3. eine Beschreibung der Inputs, auf denen die Wahl basiert;
  4. die Zielsetzungen, an denen sich die Wahl der Annahmen ausrichtet, und die Kriterien, die bei der Bewertung der Angemessenheit der getroffenen Wahl zugrunde gelegt werden;
  5. etwaige wesentliche Beschränkungen bei der getroffenen Wahl;
  6. eine Beschreibung der bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Wahl der Annahmen;
  7. eine Begründung der Änderung von Annahmen von einem Zeitraum zum anderen und eine Schätzung der Auswirkungen wesentlicher Änderungen;
  8. die maßgeblichen Abweichungen gemäß Artikel 23 Absatz 2.

Artikel 266 Internes Kontrollsystem16

Das interne Kontrollsystem gewährleistet die Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Wirksamkeit und Effizienz der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Hinblick auf seine Ziele sowie die Verfügbarkeit und Verlässlichkeit finanzieller und nichtfinanzieller Informationen.

Artikel 267 Interne Kontrolle der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten16

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über wirksame Systeme und Kontrollen, um sicherzustellen, dass die bei der Bewertung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vorgenommenen Schätzungen zuverlässig und im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG angemessen sind, sowie über ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Marktpreise oder der Inputs für das Bewertungsmodell.

2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung, dauerhafte Gewährleistung und Dokumentation klar definierter Leitlinien und Verfahren für den Bewertungsprozess, einschließlich einer Beschreibung und Definition der Aufgaben und Zuständigkeiten der in die Bewertung einbezogenen Mitarbeiter, der relevanten Modelle und der zu nutzenden Informationsquellen.

3. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörden nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine externe, unabhängige Bewertung oder Überprüfung des Werts wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vor.

4. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erfüllen alle folgenden Anforderungen:

  1. Sie stellen sowohl qualitativ als auch quantitativ ausreichende Ressourcen bereit, um die für Solvabilitätszwecke verwendeten Bewertungsansätze zu entwickeln, zu kalibrieren, zu genehmigen und zu überprüfen.
  2. Sie führen interne Kontrollverfahren ein, die alles Folgende umfassen:
    1. eine regelmäßige unabhängige Überprüfung und Verifizierung der im Rahmen des Bewertungsansatzes zugrunde gelegten Informationen, Daten und Annahmen, der Ergebnisse und der Eignung des Bewertungsansatzes für die Bewertung der in Artikel 263 Buchstabe a genannten Elemente;
    2. Überwachung - durch die das Unternehmen tatsächlich leitenden Personen - der internen Prozesse zur Genehmigung der Bewertungen sowie des bestehenden Prozesses zur Einbeziehung etwaiger externer, unabhängiger Bewertungen oder Überprüfungen des Werts wesentlicher Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten.

Abschnitt 2
Funktionen

Artikel 268 Besondere Bestimmungen

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen integrieren die Funktionen und die entsprechenden Berichtslinien in die Organisationsstruktur, und zwar auf eine Weise, die sicherstellt, dass jede Funktion frei von Einflüssen ist, die sie daran hindern könnten, ihre Aufgaben objektiv, fair und unabhängig wahrzunehmen. Jede Funktion untersteht letztlich der Verantwortung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans, ist diesem gegenüber berichtspflichtig und arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegebenenfalls mit anderen Funktionen zusammen.

2. Die Personen, die eine der Funktionen wahrnehmen, können aus eigener Initiative mit jedem Personalangehörigen kommunizieren und verfügen über die Autorität, die Ressourcen und die Fachkunde, die hierfür erforderlich sind, sowie über einen uneingeschränkten Zugang zu allen für die Ausübung ihrer Zuständigkeiten benötigten einschlägigen Informationen.

3. Die Personen, die eine der Funktionen wahrnehmen, berichten dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan unverzüglich über jedes in ihrem Zuständigkeitsbereich auftretende größere Problem.

Artikel 269 Risikomanagement-Funktion

1. Die Risikomanagement-Funktion umfasst alle folgenden Aufgaben:

  1. Unterstützung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans und anderer Funktionen bei der effektiven Handhabung des Risikomanagementsystems;
  2. Überwachung des Risikomanagementsystems;
  3. Überwachung des allgemeinen Risikoprofils des Unternehmens als Ganzes;
  4. detaillierte Berichterstattung über Risikoexponierungen und Beratung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans in Fragen des Risikomanagements, unter anderem in strategischen Belangen, die die Unternehmensstrategie, Fusionen und Übernahmen oder größere Projekte und Investitionen betreffen;
  5. Ermittlung und Bewertung sich abzeichnender Risiken.

2. Die Risikomanagement-Funktion erfüllt alle folgenden Anforderungen:

  1. die Anforderungen gemäß Artikel 44 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG;
  2. enge Zusammenarbeit mit den Nutzern der Ergebnisse des internen Modells;
  3. enge Zusammenarbeit mit der versicherungsmathematischen Funktion.

Artikel 270 Compliance-Funktion16

1. Die Compliance-Funktion von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen arbeitet Compliance-Leitlinien und einen Compliance-Plan aus. Im Rahmen der Compliance-Leitlinien werden Zuständigkeiten, Befugnisse und Berichtspflichten der Compliance-Funktion festgelegt. Im Compliance-Plan werden die geplanten Tätigkeiten der Compliance- Funktion dargelegt, wobei alle relevanten Tätigkeitsbereiche der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie ihr Compliance-Risiko berücksichtigt werden.

2. Zu den Pflichten der Compliance-Funktion zählen die Bewertung der Angemessenheit der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer Non-Compliance.

Artikel 271 Funktion der internen Revision16 16a

1. Die Personen, die die Funktion der internen Revision wahrnehmen, sind in keiner Weise für eine der anderen Funktionen zuständig.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 und insbesondere unter Wahrung des in Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können Personen, die die Funktion der internen Revision wahrnehmen, darüber hinaus auch andere Schlüsselfunktionen innehaben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Dies ist im Hinblick auf Art, Umfang und Komplexität der den Geschäftstätigkeiten des Unternehmens inhärenten Risiken angemessen.
  2. Die die Funktion der internen Revision wahrnehmenden Personen geraten nicht in einen Interessenkonflikt.
  3. Durch die Übertragung der Funktion der internen Revision an Personen, die keine anderen Schlüsselfunktionen innehaben, würden dem Unternehmen Kosten entstehen, die gemessen an seinen Verwaltungsaufwendungen insgesamt unverhältnismäßig wären.

3. Die Funktion der internen Revision umfasst alle folgenden Aufgaben:

  1. Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung eines Revisionsprogramms, in dem die in den kommenden Jahren durchzuführenden Revisionsarbeiten unter Berücksichtigung sämtlicher Tätigkeiten und des gesamten Governance-Systems des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens festgelegt werden;
  2. Zugrundelegung eines risikobasierten Ansatzes bei der Festlegung ihrer Prioritäten;
  3. Übermittlung des Revisionsplans an das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan;
  4. Formulierung von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a durchgeführten Arbeiten und mindestens einmal jährlich Übermittlung eines die Ergebnisse und Empfehlungen enthaltenden schriftlichen Berichts an das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan;
  5. Überprüfung, ob die vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan auf der Grundlage der unter Buchstabe d genannten Empfehlungen getroffenen Entscheidungen befolgt werden.

Soweit erforderlich, kann die Funktion der internen Revision Prüfungen durchführen, die nicht im Revisionsplan vorgesehen sind.

Artikel 272 Versicherungsmathematische Funktion16

1. Die versicherungsmathematische Funktion koordiniert die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und nimmt in diesem Rahmen alle folgenden Aufgaben wahr:

  1. Sie wendet Methoden und Verfahren an, die dazu dienen, die Hinlänglichkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen zu bewerten und zu gewährleisten, dass deren Berechnung im Einklang mit den Anforderungen der Artikel 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt.
  2. Sie bewertet die Unsicherheiten, mit denen die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen vorgenommenen Schätzungen behaftet sind.
  3. Sie gewährleistet, dass etwaigen Unzulänglichkeiten der zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten auf angemessene Weise Rechnung getragen wird.
  4. Sie stellt sicher, dass in den in Artikel 82 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Fällen für die Berechnung des besten Schätzwerts die am besten geeigneten Näherungswerte verwendet werden.
  5. Sie stellt sicher, dass im Hinblick auf eine angemessene Bewertung der zugrunde liegenden Risiken homogene Risiko- gruppen von Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen bestimmt werden.
  6. Sie berücksichtigt relevante von den Finanzmärkten bereitgestellte Informationen sowie allgemein verfügbare Daten über versicherungstechnische Risiken und gewährleistet, dass diese bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt werden.
  7. Sie vergleicht die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in verschiedenen Jahren und begründet etwaige wesentliche Unterschiede bei der Berechnung.
  8. Sie gewährleistet eine angemessene Bewertung der in Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen enthaltenen Optionen und Garantien.

2. Die versicherungsmathematische Funktion bewertet, ob die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Methoden und Annahmen im Lichte der verfügbaren Daten für die jeweiligen Geschäftsbereiche des Unternehmens und angesichts der Art und Weise, wie das Unternehmen geführt wird, angemessen sind.

3. Die versicherungsmathematische Funktion bewertet, ob die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Informationstechnologiesysteme die versicherungsmathematischen und statistischen Verfahren ausreichend unterstützen.

4. Beim Vergleich der besten Schätzwerte mit Erfahrungswerten überprüft die versicherungsmathematische Funktion die Qualität früherer bester Schätzwerte und nutzt die bei dieser Bewertung gewonnenen Erkenntnisse im Sinne einer Verbesserung der Qualität der laufenden Berechnungen. Der Vergleich der besten Schätzwerte mit Erfahrungsdaten beinhaltet Vergleiche zwischen beobachteten Werten und den der Berechnung der besten Schätzwerte zugrunde liegenden Werten, so dass Schlussfolgerungen gezogen werden können zur Angemessenheit, Exaktheit und Vollständigkeit der zugrunde gelegten Daten und Annahmen sowie zu den bei ihrer Berechnung angewandten Methoden.

5. Die dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan vorgelegten Informationen über die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten mindestens eine begründete Analyse zur Verlässlichkeit und Angemessenheit ihrer Berechnung sowie zu den Quellen und zum Grad der Unsicherheit, mit denen die Schätzung der versicherungstechnischen Rückstellungen behaftet ist. Die begründete Analyse wird durch eine Sensitivitätsanalyse untermauert, in der die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen gegenüber jedem einzelnen der größeren Risiken untersucht wird, die den von den versicherungstechnischen Rückstellungen abgedeckten Verpflichtungen zugrunde liegen. Die versicherungsmathematische Funktion äußert und erläutert klar und deutlich etwaige Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

6. Was die Zeichnungspolitik anbelangt, so enthält die gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG zu formulierende Stellungnahme der versicherungsmathematischen Funktion zumindest Schlussfolgerungen zu folgenden Aspekten:

  1. Hinlänglichkeit der zu verdienenden Prämien für die Bedeckung künftiger Ansprüche und Aufwendungen, insbesondere unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Risiken (einschließlich versicherungstechnischer Risiken) und Auswirkungen der in Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen vorgesehenen Optionen und Garantien auf die Hinlänglichkeit der Prämien;
  2. Auswirkungen von Inflation, rechtlichen Risiken, Veränderungen der Zusammensetzung des Unternehmensportfolios und Systemen zur Anpassung der von Versicherungsnehmern zu zahlenden Prämien nach oben oder nach unten je nach Schadensverlauf (Bonus-/Malus-Systeme) oder ähnlichen Systemen, die für spezifische homogene Risikogruppen eingeführt werden;
  3. zunehmende Tendenz eines Portfolios von Versicherungsverträgen, Versicherte mit höherem Risikoprofil zu gewinnen bzw. zu halten (Anti-Selektion).

7. Was die Rückversicherungsvereinbarungen insgesamt anbelangt, so enthält die gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG zu formulierende Stellungnahme der versicherungsmathematischen Funktion eine Analyse der Angemessenheit von Folgendem:

  1. Risikoprofil und Zeichnungspolitik des Unternehmens;
  2. Rückversicherungsanbieter unter Berücksichtigung ihrer Bonität;
  3. erwartete Bedeckung in Stressszenarien in Bezug auf die Zeichnungspolitik;
  4. Berechnung der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften.

8. Die versicherungsmathematische Funktion erstellt mindestens einmal jährlich einen schriftlichen Bericht, der dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan vorzulegen ist. Der Bericht dokumentiert alle von der versicherungsmathematischen Funktion wahrgenommenen Aufgaben sowie die erzielten Ergebnisse, benennt klar und deutlich etwaige Mängel und enthält Empfehlungen zur Behebung solcher Mängel.

Abschnitt 3
Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit

Artikel 27316

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen für die Schaffung, Umsetzung und dauerhafte Gewährleistung dokumentierter Leitlinien und angemessener Verfahren, um zu gewährleisten, dass alle Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, jederzeit die hierzu notwendige fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit im Sinne von Artikel 42 der Richtlinie 2009/138/EG besitzen.

2. Die Beurteilung, ob eine Person fachlich qualifiziert ist, umfasst eine Bewertung ihrer beruflichen und formalen Qualifikationen, Kenntnisse und einschlägigen Erfahrung im Versicherungssektor, anderen Finanzsektoren oder anderen Unternehmen, wobei die der betreffenden Person jeweils übertragenen Aufgaben und, soweit relevant, die Qualifikationen der Person auf den Gebieten Versicherung, Finanzen, Rechnungslegung, Versicherungsmathematik und Management zu berücksichtigen sind.

3. Bei der Beurteilung, ob Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans fachlich qualifiziert sind, werden die den einzelnen Mitgliedern jeweils übertragenen Aufgaben berücksichtigt, um eine angemessene Vielfalt der Qualifikationen, Kenntnisse und einschlägigen Erfahrung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass das Unternehmen professionell geführt und überwacht wird.

4. Die Beurteilung, ob eine Person zuverlässig ist, umfasst eine Bewertung ihrer Redlichkeit sowie der Solidität ihrer finanziellen Verhältnisse auf der Grundlage von Nachweisen, die ihren Charakter, ihr persönliches Verhalten und ihr Geschäftsgebaren betreffen, einschließlich etwaiger strafrechtlicher, finanzieller und aufsichtlicher Aspekte, die für die Zwecke der Bewertung relevant sind.

Abschnitt 4
Outsourcing

Artikel 27416

1. Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Funktionen oder Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten an einen Dienstleister auslagert oder auszulagern beabsichtigt, legt eine schriftlich fixierte Outsourcing- Politik, die den Auswirkungen des Outsourcing auf seine Geschäftstätigkeit Rechnung trägt, sowie die im Falle eines Outsourcings einzuführenden Berichts- und Überwachungsmechanismen fest. Das Unternehmen gewährleistet, dass die Bedingungen der Outsourcing-Vereinbarung mit den in Artikel 49 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Verpflichtungen in Einklang stehen.

2. Gehören das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und der Dienstleister derselben Gruppe an, trägt das Unternehmen, wenn es kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten auslagert, dem Umfang Rechnung, in dem das Unternehmen den Dienstleister kontrolliert oder die Möglichkeit hat, Einfluss auf dessen Handeln zu nehmen.

3. Bei der Auswahl des in Absatz 1 genannten Dienstleisters, dem kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten übertragen werden sollen, stellt das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan sicher,

  1. dass eine genaue Prüfung vorgenommen wird, um zu gewährleisten, dass der in Betracht gezogene Dienstleister über die Fähigkeiten, Kapazitäten und gegebenenfalls gesetzlich geforderten Genehmigungen verfügt, um die ihm zu übertragenden Funktionen oder Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und des Bedarfs des Unternehmens in zufriedenstellender Weise auszuüben;
  2. dass der Dienstleister alles unternimmt, um sicherzustellen, dass die Befriedigung des Bedarfs des auslagernden Unternehmens nicht durch explizite oder potenzielle Interessenkonflikte gefährdet wird;
  3. dass zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dem Dienstleister eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wird, in der die jeweiligen Rechte und Pflichten des Unternehmens und des Dienstleisters klar festgelegt sind;
  4. dass die allgemeinen Bedingungen der Outsourcing-Vereinbarung dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan klar dargelegt und von ihm gebilligt werden;
  5. dass infolge des Outsourcings keine gesetzlichen Vorschriften, insbesondere keine Datenschutzvorschriften, verletzt werden;
  6. dass der Dienstleister hinsichtlich Sicherheit und Vertraulichkeit der das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder seine Versicherten oder Anspruchsberechtigten betreffenden Informationen denselben Vorschriften unterliegt wie das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst.

4. In der zwischen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dem Dienstleister gemäß Absatz 3 Buchstabe c zu schließenden schriftlichen Vereinbarung wird insbesondere alles Folgende klar festgelegt:

  1. die Pflichten und Zuständigkeiten beider beteiligter Parteien;
  2. die Verpflichtung des Dienstleisters, alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Leitlinien sowie die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen festgelegten Strategien einzuhalten und in Bezug auf die ausgelagerte Funktion oder Tätigkeit mit der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten;
  3. die Verpflichtung des Dienstleisters, jede Entwicklung offenzulegen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten effektiv und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;
  4. die bei Beendigung des Vertrags durch den Dienstleister geltende Kündigungsfrist, die lang genug sein muss, um es dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu ermöglichen, eine alternative Lösung zu finden;
  5. dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Outsourcing-Vereinbarung erforderlichenfalls beenden kann, ohne dass dies zu Lasten der Kontinuität und Qualität der Dienstleistungen für die Versicherungsnehmer geht;
  6. dass sich das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen das Recht vorbehält, über die ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten und deren Ausübung durch den Dienstleister unterrichtet zu werden, sowie das Recht, an den Dienstleister allgemeine Leitlinien und Einzelanweisungen zu den bei der Ausübung der ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten zu berücksichtigenden Aspekten zu richten;
  7. die Verpflichtung des Dienstleisters, alle vertraulichen Informationen zu schützen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und seine Versicherungsnehmer, Anspruchsberechtigten, Mitarbeiter, Vertragspartner sowie alle sonstigen Personen betreffen;
  8. dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, sein externer Abschlussprüfer und die Aufsichtsbehörde effektiven Zugang zu allen Informationen über die ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten haben und dass unter anderem Vor-Ort-Kontrollen in den Geschäftsräumen des Dienstleisters vorgenommen werden können;
  9. dass, soweit angemessen und für Aufsichtszwecke erforderlich, die Aufsichtsbehörde direkt Fragen an den Dienstleister richten kann, die von diesem zu beantworten sind;
  10. dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Informationen über die ausgelagerten Tätigkeiten erhalten und Weisungen betreffend die ausgelagerten Tätigkeiten und Funktionen erteilen kann;
  11. gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen der Dienstleister die ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten seinerseits auslagern kann;
  12. dass die Pflichten und Zuständigkeiten des Dienstleisters, die sich aus der mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen geschlossenen Vereinbarung ergeben, von einer Weiterauslagerung gemäß Buchstabe k unberührt bleiben.

5. Ein Versicherung- oder Rückversicherungsunternehmen, das kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten auslagert, erfüllt alle folgenden Anforderungen:

  1. Es stellt sicher, dass relevante Elemente des Risikomanagementsystems und des internen Kontrollsystems des Dienst- leisters angemessen sind, um die Einhaltung von Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG zu gewährleisten.
  2. Es trägt den ausgelagerten Tätigkeiten in seinem Risikomanagementsystem und seinem internen Kontrollsystem angemessen Rechnung, um die Einhaltung von Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG zu gewährleisten.
  3. Es überprüft, dass der Dienstleister über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um die zusätzlichen Aufgaben auf angemessene und zuverlässige Weise zu erfüllen, und dass alle Mitarbeiter des Dienstleisters, die an der Ausübung der ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten mitwirken werden, ausreichend qualifiziert und zuverlässig sind.
  4. Es stellt sicher, dass der Dienstleister über angemessene Notfallpläne für den Umgang mit kritischen Situationen oder Unterbrechungen des Geschäftsbetriebs verfügt und, soweit erforderlich, in regelmäßigen Abständen Backup- Möglichkeiten - unter Berücksichtigung der ausgelagerten Funktionen und Tätigkeiten - testet.

Abschnitt 516
Vergütungsleitlinien

Artikel 27516

1. Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungsleitlinien gemäß Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe l befolgen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle folgenden Grundsätze:

  1. Die Vergütungsleitlinien und -praktiken werden im Einklang mit der Geschäfts- und Risikomanagementstrategie des Unternehmens, seinem Risikoprofil, seinen Zielen, seinen Risikomanagementpraktiken sowie den langfristigen Interessen und der langfristigen Leistung des Unternehmens als Ganzes geschaffen, umgesetzt und dauerhaft gewährleistet und sehen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vor.
  2. Die Vergütungsleitlinien fördern ein solides und wirksames Risikomanagement und ermutigen nicht zur Übernahme von Risiken, die die Risikotoleranzschwellen des Unternehmens übersteigen.
  3. Die Vergütungsleitlinien gelten für das Unternehmen als Ganzes und sehen spezifische Vereinbarungen vor, die den Aufgaben und der Leistung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans, der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, sowie anderer Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeiten das Risikoprofil des Unternehmens maßgeblich beeinflussen, Rechnung tragen.
  4. Das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens, das die allgemeinen Grundsätze der Vergütungsleitlinien für diejenigen Mitarbeiterkategorien festlegt, deren Tätigkeiten das Risikoprofil des Unternehmens maßgeblich beeinflussen, ist für die Überwachung der Umsetzung der Vergütungsleitlinien verantwortlich.
  5. Es bedarf einer klaren, transparenten und wirksamen Governance in Bezug auf die Vergütung, einschließlich einer Überwachung der Vergütungsleitlinien.
  6. Soweit es aufgrund der Bedeutung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens hinsichtlich Größe und interner Organisation angezeigt erscheint, wird ein unabhängiger Vergütungsausschuss eingesetzt, der dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan regelmäßig Unterstützung bei der Überwachung der Vergütungsleitlinien und -praktiken sowie ihrer Umsetzung und Funktionsweise leistet.
  7. Die Vergütungsleitlinien werden allen Personalangehörigen des Unternehmens offengelegt.

2. Die spezifischen Vereinbarungen gemäß Absatz 1c Buchstabe c entsprechen folgenden Grundsätzen:

  1. Sehen Vergütungssysteme sowohl feste als auch variable Vergütungsbestandteile vor, müssen diese in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, so dass der feste bzw. garantierte Bestandteil einen ausreichend hohen Anteil der Gesamtvergütung ausmacht und auf diese Weise vermieden wird, dass Mitarbeiter zu sehr auf die variablen Vergütungsbestandteile angewiesen sind, und es dem Unternehmen ermöglicht wird, eine völlig flexible Bonuspolitik anzuwenden, einschließlich der Möglichkeit, überhaupt keine variablen Vergütungsbestandteile zu zahlen.
  2. Ist eine variable Vergütung leistungsbezogen, so basiert der Gesamtbetrag der variablen Vergütung auf einer Kombination aus der Bewertung der Leistungen des Einzelnen sowie des betreffenden Geschäftsbereichs einerseits und dem Gesamtergebnis des Unternehmens oder der Gruppe, der das Unternehmen angehört, andererseits.
  3. Die Zahlung eines wesentlichen Teils des variablen Vergütungsbestandteils - unabhängig von der Form, in der dieser zu zahlen ist - muss eine flexible, aufgeschobene Komponente enthalten, die der Art und dem Zeithorizont der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens Rechnung trägt; der Zeitaufschub muss mindestens drei Jahre betragen, und der Zeitraum muss ordnungsgemäß auf die Art des Geschäfts, die Risiken und die Tätigkeiten der betreffenden Mitarbeiter abgestimmt sein.
  4. Bei der Bewertung der Leistung des Einzelnen sind sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Kriterien heranzuziehen.
  5. Bei der Messung der Leistung, die die Grundlage der variablen Vergütung bildet, ist - unter Berücksichtigung des Risikoprofils des Unternehmens und der Kapitalkosten - eine Abwärtskorrektur für Exponierungen gegenüber aktuellen und künftigen Risiken vorzusehen.
  6. Abfindungszahlungen müssen der während des gesamten Tätigkeitszeitraums erbrachten Leistung entsprechen und so ausgestaltet sein, dass Versagen nicht belohnt wird.
  7. Die den Vergütungsleitlinien unterliegenden Personen verpflichten sich, keine persönlichen Hedging-Strategien zu verfolgen und nicht auf vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, die die in ihren Vergütungsregelungen verankerten Risikoanpassungseffekte unterlaufen würden.
  8. Der variable Teil der Vergütung der in den Funktionen gemäß den Artikeln 269 bis 272 tätigen Mitarbeiter ist unabhängig von der Leistung der ihrer Kontrolle unterstehenden operativen Einheiten und Bereiche.

3. Die Vergütungsleitlinien sind so ausgestaltet, dass der internen Organisation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie Art, Umfang und Komplexität der seinen Geschäftstätigkeiten inhärenten Risiken Rechnung getragen wird.

Kapitel X
Kapitalaufschläge

Abschnitt 1
Bedingungen für die Festsetzung eines Kapitalaufschlags

Artikel 276 Bewertung einer erheblichen Abweichung in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung

Gelangt die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG zu dem Schluss, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der unter Verwendung der Standardformel oder eines internen Modells berechneten Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, berücksichtigt sie alle relevanten Faktoren, einschließlich aller im Folgenden genannten:

  1. Wesen, Art und Umfang der Abweichung;
  2. Wahrscheinlichkeit und Schwere etwaiger negativer Auswirkungen für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte;
  3. Sensitivitätsgrad der Annahmen, auf die sich die Abweichung bezieht;
  4. voraussichtliche Dauer und Volatilität der Abweichung während der Dauer ihres Bestehens.

Artikel 277 Bewertung einer erheblichen Abweichung in Bezug auf die Governance

Gelangt die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG zu dem Schluss, dass das Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 der Richtlinie festgelegten Standards abweicht, berücksichtigt sie alle relevanten Faktoren, einschließlich aller im Folgenden genannten:

  1. Auswirkungen der Abweichung von den in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Governance-Standards auf das solide und umsichtige Management des Unternehmens und ob die Abweichung aus einer unzureichenden Umsetzung einer Anforderung an das Governance-System oder aus der Nichtumsetzung einer solchen Anforderung resultiert;
  2. Wahrscheinlichkeit und Schwere etwaiger negativer Auswirkungen für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte;
  3. die verschiedenen Möglichkeiten zur Organisation eines wirksamen Governance-Systems, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der den Geschäftstätigkeiten des Unternehmens inhärenten Risiken angemessen ist;
  4. mögliche finanzielle Verluste, die dem Unternehmen infolge der Abweichung entstehen könnten;
  5. voraussichtliche Dauer der Abweichung.

Artikel 278 Bewertung einer erheblichen Abweichung in Bezug auf Anpassungen des maßgeblichen risikolosen Zinssatzes und auf Übergangsmaßnahmen

1. Gelangt die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG zu dem Schluss, dass das Risikoprofil eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b der Richtlinie, der Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d der Richtlinie oder den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 308c und Artikel 308d der Richtlinie zugrunde liegen, berücksichtigt sie alle relevanten Faktoren, einschließlich aller im Folgenden genannten:

  1. Wesen, Art und Umfang der Abweichung;
  2. Wahrscheinlichkeit und Schwere etwaiger negativer Auswirkungen für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte;
  3. Sensitivitätsgrad der Annahmen, auf die sich die Abweichung bezieht;
  4. voraussichtliche Dauer und Volatilität der Abweichung während der Dauer ihres Bestehens;
  5. Auswirkungen der Abweichung auf die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel des Unternehmens.

2. Haben Aufsichtsbehörden einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestattet, von der Matching- Anpassung, von Übergangsmaßnahmen oder von der Volatilitätsanpassung - soweit die Mitgliedstaaten eine vorherige Genehmigung vorschreiben - Gebrauch zu machen, können sie nur dann einen Kapitalaufschlag gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG verhängen, wenn die Abweichung von den den Anpassungen oder Übergangsmaßnahmen zugrunde liegenden Annahmen vorübergehender Natur ist und keinen Widerruf der aufsichtlichen Genehmigung zur Anwendung der entsprechenden Anpassung oder Übergangsmaßnahme rechtfertigt.

Artikel 279 Kapitalaufschläge bei Abweichungen von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen

1. Übersteigt die gemäß Artikel 282 Buchstabe a berechnete geänderte Solvenzkapitalanforderung die gemäß Artikel 282 Buchstabe b berechnete Solvenzkapitalanforderung um 10 Prozent oder mehr, gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG erheblich von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen abweicht, es sei denn, ihr liegen aufgrund der in Artikel 276 genannten Faktoren starke Anhaltspunkte dafür vor, dass dies nicht der Fall ist.

2. Übersteigt die gemäß Artikel 282 Buchstabe a berechnete geänderte Solvenzkapitalanforderung die gemäß Artikel 282 Buchstabe b berechnete Solvenzkapitalanforderung um 15 Prozent oder mehr, gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG erheblich von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen abweicht.

Artikel 280 Bewertung der Forderung, ein internes Modell zu verwenden

1. Zu den Situationen, in denen die Forderung, ein internes Modell zu verwenden, im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i unangemessen ist, zählen auch Situationen, in denen die geschätzten finanziellen und sonstigen Ressourcen, die für die Entwicklung eines internen Modells erforderlich sind, angesichts des Umfangs der Abweichung vom Risikoprofil des Unternehmens von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen unverhältnismäßig sind.

2. Die Forderung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG, ein internes Modell zu verwenden, gilt nicht, wenn kein internes Modell entwickelt wurde oder wenn das entwickelte interne Modell nicht den allgemeinen Bedingungen für die Genehmigung von Voll- und Partialmodellen gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG entspricht.

Artikel 281 Angemessener Zeitrahmen für die Anpassung des internen Modells

Gelangt die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben b bzw. c der Richtlinie 2009/138/EG zu dem Schluss, dass die Anpassung des internen Modells zwecks besserer Wiedergabe des bestehenden Risikoprofils fehlgeschlagen ist oder dass die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht beheben wird, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Festlegung eines angemessenen Zeitrahmens alle relevanten Faktoren, einschließlich der Wahrscheinlichkeit und der Schwere etwaiger negativer Auswirkungen für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte. Der Zeitrahmen darf maximal sechs Monate betragen.

Abschnitt 2
Methoden zur Berechnung von Kapitalaufschlägen

Artikel 282 Berechnung von Kapitalaufschlägen bei Abweichungen von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen

Im Hinblick auf die Festsetzung eines Kapitalaufschlags gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2009/138/EG berechnen die Aufsichtsbehörden den Kapitalaufschlag als zu einem gegebenen Zeitpunkt bestehende Differenz zwischen

  1. der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ohne frühere oder gleichzeitige Kapitalaufschläge, wie sie berechnet würde, wenn die Standardformel oder gegebenenfalls das interne Modell in einer Weise geändert würde, dass das tatsächliche Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens widergespiegelt wird und die Einhaltung von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gewährleistet ist,
  2. und der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ohne frühere oder gleichzeitige Kapitalaufschläge.

Artikel 283 Umfang der Änderungen im Falle einer Abweichung von den der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegenden Annahmen und Vorgehensweise

1. Bei der Berechnung des in Artikel 282 Buchstabe a genannten Betrags prüfen die Aufsichtsbehörden die Elemente der Standardformel oder des internen Modells, die der Grund für die Abweichung des im Rahmen der Standardformel oder des internen Modells zugrunde gelegten Risikoprofils vom tatsächlichen Risikoprofil des Unternehmens waren, unter anderem - soweit relevant - in der Standardformel oder im internen Modell nicht berücksichtigte quantifizierbare Risiken, die Struktur der Formel oder des Modells, die Aggregationsmethoden, Parameter und Annahmen.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 ändern die Aufsichtsbehörden die Annahmen und Parameter, die der nach der Standardformel oder dem internen Modell berechneten Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, in einer Weise, dass die betreffenden Annahmen und Parameter das tatsächliche Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunter- nehmens angemessen widerspiegeln und dass die Einhaltung von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gewährleistet ist.

3. Sind die Änderungen gemäß Absatz 2 für die Berechnung des in Artikel 282 Buchstabe a genannten Betrags unzureichend oder ungeeignet, werden für die Berechnung gemäß Artikel 282 Buchstabe a alternative Methoden verwendet, die über die Änderung von Annahmen oder Parametern hinausgehen.

4. Änderungen gemäß Absatz 2 oder alternative Methoden gemäß Absatz 3 werden unter Verwendung angemessener, anwendbarer und einschlägiger versicherungsmathematischer und statistischer Techniken sowie unter Zugrundelegung exakter, vollständiger und angemessener Unternehmensdaten oder - sofern solche Daten nicht verfügbar sind - von Daten, die von unmittelbarer Relevanz für die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens sind, vorgenommen.

5. Sind alternative Methoden gemäß Absatz 3 unzureichend oder ungeeignet, können die Aufsichtsbehörden die Solvenzkapitalanforderung für die Zwecke von Artikel 282 Buchstabe a im Wege eines Vergleichs der Solvenzkapitalanforderungen von Unternehmen mit ähnlichen Risikoprofilen berechnen.

6. Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 können die Aufsichtsbehörden Informationen über andere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit ähnlichen Risikoprofilen heranziehen, sofern sie sicherstellen, dass im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG die Gründe für ihre Entscheidung, einen Kapitalaufschlag festzusetzen, angegeben werden und dass dies in Einklang mit den Bestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 64 der Richtlinie geschieht.

7. Die Aufsichtsbehörden dürfen Aspekte der Abweichung vom Risikoprofil, die darauf schließen lassen, dass eine geringere Solvenzkapitalanforderung dem tatsächlichen Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens besser gerecht würde, nicht gegen andere Aspekte aufrechnen, die für eine höhere Solvenzkapitalanforderung sprechen, es sei denn, das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erfüllt alle folgenden Anforderungen:

  1. Es besteht eine Änderungsmöglichkeit oder eine Methodik, die den Anforderungen von Absatz 4 genügt und es erlaubt, die Auswirkungen der Aspekte, die für eine geringere Solvenzkapitalanforderung sprechen, auf den Betrag gemäß Artikel 282 Buchstabe a zu quantifizieren.
  2. Es wäre unangemessen, aufgrund der Aspekte, die für eine geringere Solvenzkapitalanforderung sprechen, die Standardparameter durch unternehmensspezifische Parameter gemäß Artikel 104 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG zu ersetzen oder ein internes Modell gemäß Artikel 112 der Richtlinie zu verwenden.
  3. Die Gesamtsolvabilitätsanforderung, die sich bei einer gegenseitigen Aufrechnung der Abweichungen vom Risikoprofil ergeben würde, entspricht den Anforderungen von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

Artikel 284 Berechnung von Kapitalaufschlägen bei Anpassungen des maßgeblichen risikolosen Zinssatzes oder bei Übergangsmaßnahmen

Für die Zwecke der Festsetzung eines Kapitalaufschlags gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnen die Aufsichtsbehörden den Kapitalaufschlag als die sich zu einem gegebenen Zeitpunkt ergebende Summe aus folgenden Beträgen:

  1. dem negativen Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, wie er berechnet würde, wenn die Anpassung oder die Übergangsmaßnahme in einer Weise geändert würde, dass die der Anpassung oder der Übergangsmaßnahme zugrunde liegenden Annahmen den tatsächlichen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem tatsächlichen Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entsprechen;
  2. dem Betrag der Solvenzkapitalanforderung ohne frühere oder gleichzeitige Kapitalaufschläge, wie er berechnet würde, wenn die Anpassung oder die Übergangsmaßnahme in einer Weise geändert würde, dass die der Anpassung oder der Übergangsmaßnahme zugrunde liegenden Annahmen den tatsächlichen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem tatsächlichen Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entsprechen und die Einhaltung von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gewährleistet ist;
  3. dem Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel;
  4. dem negativen Betrag der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ohne frühere oder gleichzeitige Kapitalaufschläge.

Artikel 285 Umfang von Änderungen bei Anpassungen des maßgeblichen risikolosen Zinssatzes und bei Übergangsmaßnahmen und Vorgehensweise

1. Bei der Berechnung er in Artikel 284 Buchstaben a und b genannten Beträge berücksichtigen die Aufsichtsbehörden die Merkmale der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder des Risikoprofils des Unternehmens, die der Grund für die Abweichung von den der Anpassung oder der Übergangsmaßnahme zugrunde liegenden Annahmen waren.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 ändern die Aufsichtsbehörden die Anpassung oder die Übergangsmaßnahme sowie die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung in einer Weise, dass die der Anpassung oder der Übergangsmaßnahme zugrunde liegenden Annahmen den tatsächlichen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem tatsächlichen Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens entsprechen und die Einhaltung von Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gewährleistet ist.

3. Änderungen gemäß Absatz 2 werden unter Verwendung angemessener, anwendbarer und einschlägiger versicherungsmathematischer und statistischer Techniken sowie unter Zugrundelegung exakter, vollständiger und geeigneter Unternehmensdaten oder - sofern solche Daten nicht verfügbar sind - von Daten, die von unmittelbarer Relevanz für die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens sind, vorgenommen.

Artikel 286 Berechnung von Kapitalaufschlägen bei Abweichungen von den Governance-Standards

Bei der Berechnung von Kapitalaufschlägen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alle relevanten Faktoren, einschließlich aller im Folgenden genannten:

  1. gegebenenfalls die in Artikel 277 genannten Faktoren;
  2. gegebenenfalls Kapitalaufschläge, die zuvor bei vergleichbaren Abweichungen anderer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit ähnlichen Risikoprofilen festgelegt wurden, sofern die Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass im Einklang mit Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG die Gründe für ihre Entscheidung, einen Kapitalaufschlag festzusetzen, angegeben werden und dass dies in Einklang mit den Bestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 64 der Richtlinie geschieht.

Artikel 287 Zuordnung von Kapitalaufschlägen für Unternehmen, die gleichzeitig Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben

1. Bei der Berechnung eines Kapitalaufschlags für ein Versicherungsunternehmen, auf das Artikel 73 Absätze 2 oder 5 der Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet, berechnen die Aufsichtsbehörden einen fiktiven Kapitalaufschlag für Lebensversicherungen und einen fiktiven Kapitalaufschlag für Nichtlebensversicherungen.

2. Können die Ursachen für die relevanten Abweichungen objektiv zwischen Lebensversicherungstätigkeiten und Nichtlebensversicherungstätigkeiten aufgeteilt werden, berechnen die Aufsichtsbehörden den fiktiven Kapitalaufschlag für Lebensversicherungen und den fiktiven Kapitalaufschlag für Nichtlebensversicherungen entsprechend dieser Zuordnung.

3. Ist eine Zuordnung gemäß Absatz 2 nicht möglich, berechnen die Aufsichtsbehörden den fiktiven Kapitalaufschlag für Lebensversicherungen und den fiktiven Kapitalaufschlag für Nichtlebensversicherungen entsprechend der Aufteilung zwischen der fiktiven Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung und der fiktiven Nichtlebensversicherung-Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.

Kapitel XI
Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse

Artikel 288 Bewertung von außergewöhnlichen widrigen Umständen

Mit Blick auf die Feststellung gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG, dass außergewöhnliche widrige Umstände vorliegen, die sich auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auswirken, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betreffenden Geschäftsbereichen ausmachen, berücksichtigt die EIOPa folgende Faktoren und Kriterien:

  1. Auswirkungen möglicher späterer Entscheidungen, die die Aufsichtsbehörden zur Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse treffen, auf die Finanzmärkte, auf die Verfügbarkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten sowie für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte;
  2. Anzahl, Größe und Marktanteil der von den außergewöhnlichen widrigen Umständen betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Angaben dazu, ob sich aufgrund der Anzahl und Art dieser Unternehmen zusammengenommen negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte oder auf die Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte ergeben könnten;
  3. mögliche prozyklische Effekte einer Wiederherstellung der Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung, einschließlich Notverkäufen von Vermögenswerten auf den Finanzmärkten;
  4. Möglichkeit für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, ergänzende Eigenmittel auf den Finanzmärkten aufzubringen;
  5. Vorhandensein eines aktiven Marktes für die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte und Liquidität des betreffenden Marktes;
  6. Rückversicherungs- und Retrozessionskapazitäten des Rückversicherungsmarktes;
  7. Verfügbarkeit adäquater Risikominderungstechniken, einschließlich Finanzinstrumenten, auf den Finanzmärkten;
  8. Verfügbarkeit anderer Mittel zur Reduzierung der Risikoexponierung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf den Finanzmärkten.

Artikel 289 Faktoren und Kriterien für die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse

Bei der Entscheidung über eine Verlängerung der Frist für ein bestimmtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG und bei der Festlegung der Dauer berücksichtigt die Aufsichtsbehörde die in Artikel 288 Buchstaben c bis h dieser Verordnung genannten Faktoren und Kriterien sowie die im Folgenden genannten unternehmensspezifischen Faktoren und Kriterien:

  1. Auswirkungen einer Verlängerung für die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
  2. Umfang, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von den außergewöhnlichen widrigen Umständen betroffen ist;
  3. dem Unternehmen zur Verfügung stehende Mittel und Wege, um zu gewährleisten, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder eingehalten wird, und Existenz eines realistischen Sanierungsplans zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse;
  4. Gründe und Grad der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung;
  5. Zusammensetzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Eigenmittel;
  6. Zusammensetzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte;
  7. Art und Dauer der versicherungstechnischen Rückstellungen und anderen Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
  8. gegebenenfalls die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch andere Unternehmen der Gruppe, der das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen angehört;
  9. etwaige vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffene Maßnahmen, die darauf abzielen, Kapitalabflüsse und die Verschlechterung seiner Solvabilität einzudämmen.

Kapitel XII
Veröffentlichung

Abschnitt 1
Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Aufbau und Inhalt

Artikel 290 Aufbau16

1. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage entspricht im Aufbau den Vorgaben von Anhang XX und dient der Veröffentlichung der in den Artikeln 292 bis 298 genannten Informationen.

2. Der Bericht enthält narrative quantitative und qualitative Informationen, die gegebenenfalls durch quantitative Berichtsformate ergänzt werden.

Artikel 291 Wesentlichkeit

Die im Bericht über Solvabilität und Finanzlage zu veröffentlichenden Informationen sind für die Zwecke dieses Kapitels dann als wesentlich zu betrachten, wenn fehlende oder fehlerhafte Angaben den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Nutzer des Dokuments, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnten.

Artikel 292 Zusammenfassung

1. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält eine klare, knappe Zusammenfassung. Die Zusammenfassung des Berichts ist für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte verständlich.

2. In der Zusammenfassung werden etwaige wesentliche Änderungen in Bezug auf Geschäftstätigkeit und Leistung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, sein Governance-System, sein Risikoprofil, die Bewertung für Solvabilitätszwecke und das Kapitalmanagement im Berichtszeitraum herausgestellt.

Artikel 293 Geschäftstätigkeit und Geschäftsergebnis16

1. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über die Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. Name und Rechtsform des Unternehmens;
  2. Name und Kontaktdaten der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der für die Beaufsichtigung der Gruppe, der das Unternehmen angehört, zuständigen Aufsichtsbehörde;
  3. Name und Kontaktdaten des externen Abschlussprüfers des Unternehmens;
  4. Angaben zu den Haltern qualifizierter Beteiligungen an dem Unternehmen;
  5. sofern das Unternehmen einer Gruppe angehört, detaillierte Angaben zur Stellung des Unternehmens innerhalb der rechtlichen Struktur der Gruppe;
  6. wesentliche Geschäftsbereiche und wesentliche Regionen, in denen es seinen Tätigkeiten nachgeht;
  7. etwaige wesentliche Geschäftsvorfälle oder sonstige Ereignisse im Berichtszeitraum, die sich erheblich auf das Unternehmen ausgewirkt haben.

2. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält qualitative und quantitative Informationen über das versicherungstechnische Ergebnis des Unternehmens im Berichtszeitraum auf aggregierter Ebene sowie aufgeschlüsselt nach wesentlichen Geschäftsbereichen und wesentlichen Regionen, in denen es seinen Tätigkeiten nachgeht, zusammen mit einer Gegenüberstellung der Informationen mit den für den vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten und im Abschluss des Unternehmens enthaltenen Informationen.

3. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden qualitativen und quantitativen Informationen über die Anlageergebnisse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Berichtszeitraum zusammen mit einer Gegenüberstellung der Informationen mit den für den vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten und im Abschluss des Unternehmens enthaltenen Informationen.

  1. Angaben zu Erträgen aus und Aufwendungen für Anlagegeschäfte, aufgeschlüsselt nach Vermögenswertklassen, sowie, soweit für eine angemessene Einschätzung der Erträge und Aufwendungen erforderlich, zu deren Zusammensetzung;
  2. Informationen über direkt im Eigenkapital erfasste Gewinne und Verluste;
  3. Informationen über Anlagen in Verbriefungen.

4. Im Bericht über Solvabilität und Finanzlage wird dargelegt, welche sonstigen wesentlichen Erträge und Aufwendungen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Berichtszeitraum zu verzeichnen hatte, zusammen mit einer Gegenüberstellung der Informationen mit den für den vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten und im Abschluss des Unternehmens enthaltenen Informationen.

5. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält in einem separaten Abschnitt alle anderen wesentlichen Informationen über Geschäftstätigkeit und Leistung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

Artikel 294 Governance-System16

1. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über das Governance-System des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. Struktur des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens mit einer Beschreibung seiner Hauptaufgaben und -zuständigkeiten, einer Kurzdarstellung der Abgrenzung der Zuständigkeiten innerhalb dieser Organe, insbesondere Angaben dazu, ob innerhalb der Organe einschlägige Ausschüsse bestehen, sowie einer Beschreibung der Hauptaufgaben und -zuständigkeiten der Schlüsselfunktionen;
  2. alle wesentlichen Änderungen des Governance-Systems im Berichtszeitraum;
  3. Angaben zu Vergütungsleitlinien und -praktiken in Bezug auf das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und - soweit nicht anders angegeben - die Beschäftigten, einschließlich
    1. der Grundsätze der Vergütungsleitlinien mit einer Erläuterung der relativen Bedeutung fester und variabler Vergütungsbestandteile;
    2. Informationen über individuelle und kollektive Erfolgskriterien, an die etwaige Ansprüche auf Aktienoptionen, Aktien und variable Vergütungsbestandteile geknüpft sind
    3. einer Beschreibung der Hauptcharakteristika von Zusatzrenten- oder Vorruhestandsregelungen für die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans und anderer Inhaber von Schlüsselfunktionen;
  4. Informationen über wesentliche Transaktionen im Berichtszeitraum mit Anteilseignern, Personen, die maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausüben, und Mitgliedern des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans.

2. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über die Leitlinien des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit:

  1. eine Beschreibung der spezifischen Anforderungen des Unternehmens an Fähigkeiten, Kenntnisse und Fachkunde der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben;
  2. eine Beschreibung der Vorgehensweise des Unternehmens bei der Bewertung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben.

3. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über das Risikomanagementsystem des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. eine Beschreibung des Risikomanagementsystems, einschließlich Strategien, Prozessen und Berichtsverfahren, sowie der Art und Weise, wie das Unternehmen die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, kontinuierlich und effektiv auf Einzelebene und auf aggregierter Ebene ermittelt, misst, überwacht, managt und darüber Bericht erstattet;
  2. eine Beschreibung, wie das Risikomanagementsystem, einschließlich der Risikomanagementfunktion, umgesetzt und in Organisationsstruktur und Entscheidungsprozesse des Unternehmens integriert wird.

4. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über das Verfahren, das das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eingeführt hat, um seiner Verpflichtung zur Vornahme einer unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nachzukommen:

  1. eine Beschreibung des Verfahrens, das das Unternehmen durchführt, um seiner Verpflichtung nachzukommen, im Rahmen seines Risikomanagementsystems eine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung vorzunehmen, einschließlich Angaben dazu, wie die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung in Organisationsstruktur und Entscheidungsprozesse des Unternehmens integriert wird;
  2. eine Erklärung darüber, in welchen Intervallen die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung überprüft und vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan gebilligt wird;
  3. eine Erklärung darüber, wie das Unternehmen vor dem Hintergrund seines Risikoprofils seinen eigenen Sovabilitätsbedarf bestimmt und wie sich die Interaktion zwischen seinem Kapitalmanagement und seinem Risikomanagementsystem gestaltet.

5. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über das interne Kontrollsystem des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. eine Beschreibung des internen Kontrollsystems des Unternehmens;
  2. eine Beschreibung, wie die Compliance-Funktion umgesetzt wird.

6. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über die Funktion der internen Revision des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. eine Beschreibung, wie die Funktion der internen Revision innerhalb des Unternehmens umgesetzt wird;
  2. eine Beschreibung, wie gewährleistet wird, dass die Funktion der internen Revision des Unternehmens ihre Objektivität und ihre Unabhängigkeit von den Tätigkeiten gewährleistet, deren Überprüfung ihr obliegt.

7. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält eine Beschreibung, wie die versicherungsmathematische Funktion des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens umgesetzt wird.

8. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält eine Darstellung der Outsourcing-Politik des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Auslagerung kritischer bzw. wichtiger operativer Funktionen oder Tätigkeiten des Unternehmens sowie des Rechtsraums, in dem die Dienstleister, die die betreffenden Funktionen oder Tätigkeiten ausüben, ansässig sind.

9. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält eine Bewertung der Angemessenheit des Governance-Systems des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vor dem Hintergrund von Art, Umfang und Komplexität der seinen Geschäftstätigkeiten inhärenten Risiken.

10. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält in einem separaten Abschnitt alle anderen wesentlichen Informationen über das Governance-System des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

Artikel 295 Risikoprofil

1. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält qualitative und quantitative Informationen über das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß den Absätzen 2 bis 7, wobei die Angaben nach folgenden Risikokategorien aufzuschlüsseln sind:

  1. versicherungstechnisches Risiko;
  2. Marktrisiko;
  3. Kreditrisiko;
  4. Liquiditätsrisiko;
  5. operationelles Risiko;
  6. andere wesentliche Risiken.

2. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält folgende Informationen über die Risikoexponierung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einschließlich seiner Exponierung aufgrund außerbilanzieller Positionen und der Risikoübertragung auf Zweckgesellschaften:

  1. eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Bewertung dieser Risiken innerhalb des Unternehmens getroffen werden, einschließlich etwaiger wesentlicher Änderungen im Berichtzeitraum;
  2. eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, einschließlich etwaiger wesentlicher Änderungen im Berichtszeitraum;
  3. eine Beschreibung, wie die Vermögenswerte im Einklang mit dem in Artikel 132 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht angelegt wurden, wobei auf die in jenem Artikel erwähnten Risiken und den angemessenen Umgang mit diesen Risiken einzugehen ist.

3. Hinsichtlich der Risikokonzentration enthält der Bericht über Solvabilität und Finanzlage eine Beschreibung der wesentlichen Risikokonzentrationen, denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist.

4. Hinsichtlich der Risikominderung enthält der Bericht über Solvabilität und Finanzlage eine Beschreibung der zur Risikominderung verwendeten Techniken sowie der Verfahren für die Überwachung der dauerhaften Wirksamkeit dieser Risikominderungstechniken.

5. Hinsichtlich des Liquiditätsrisikos nennt der Bericht über Solvabilität und Finanzlage den Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns, berechnet gemäß Artikel 260 Absatz 2.

6. Hinsichtlich der Risikosensitivität enthält der Bericht über Solvabilität und Finanzlage eine Beschreibung der verwendeten Methoden, der zugrunde gelegten Annahmen und der Ergebnisse der Stresstests und Sensitivitätsanalysen für wesentliche Risiken und Ereignisse.

7. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält in einem separaten Abschnitt alle anderen wesentlichen Informationen über das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

Artikel 296 Bewertung für Solvabilitätszwecke16 16a

1. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Bewertung der Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Solvabilitätszwecke:

  1. getrennt für jede wesentliche Klasse von Vermögenswerten den Wert der Vermögenswerte sowie eine Beschreibung der Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich die Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt;
  2. getrennt für jede wesentliche Klasse von Vermögenswerten eine quantitative und qualitative Erläuterung etwaiger wesentlicher Unterschiede zwischen den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich das Unternehmen bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt, und den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die es sich bei der Bewertung in seinem Abschluss stützt.

2. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Solvabilitätszwecke:

  1. getrennt für jeden wesentlichen Geschäftsbereich den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des Betrags des besten Schätzwerts und der Risikomarge, sowie eine Beschreibung der Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich die Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt;
  2. Angaben zum Grad der Unsicherheit, mit dem der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen behaftet ist;
  3. getrennt für jeden wesentlichen Geschäftsbereich eine quantitative und qualitative Erläuterung etwaiger wesentlicher Unterschiede zwischen den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich das Unternehmen bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt, und den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die es sich bei der Bewertung in seinem Abschluss stützt;
  4. sofern eine Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG vorgenommen wird, eine Beschreibung der Matching-Anpassung und des Portfolios der Verpflichtungen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewandt wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen, die eine Änderung der Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage des Unternehmens hätte, unter anderem auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung, die Mindestkapitalanforderung, die Basiseigenmittel und den Betrag der auf die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel;
  5. eine Erklärung dazu, ob die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG vom Unternehmen verwendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen, die eine Änderung der Volatilitätsanpassung auf null auf die Finanzlage des Unternehmens hätte, unter anderem auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung, die Mindestkapitalanforderung, die Basiseigenmittel und den Betrag der auf die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel;
  6. eine Erklärung dazu, ob die vorübergehende risikolose Zinskurve gemäß Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG angewandt wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen, die eine Nichtanwendung der Übergangsmaßnahme auf die Finanzlage des Unternehmens hätte, unter anderem auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung, die Mindestkapitalanforderung, die Basiseigenmittel und den Betrag der auf die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel;
  7. eine Erklärung dazu, ob der vorübergehende Abzug gemäß Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG angewandt wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen, die eine Nichtanwendung des Abzugs auf die Finanzlage des Unternehmens hätte, unter anderem auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung, die Mindestkapitalanforderung, die Basiseigenmittel und den Betrag der auf die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel;
  8. Angaben zu
    1. den einforderbaren Beträgen aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften;
    2. etwaigen wesentlichen Änderungen der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten relevanten Annahmen gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum.

3. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Bewertung der sonstigen Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Solvabilitätszwecke:

  1. getrennt für jede wesentliche Klasse sonstiger Verbindlichkeiten den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten sowie eine Beschreibung der Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich die Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt;
  2. getrennt für jede wesentliche Klasse sonstiger Verbindlichkeiten eine quantitative und qualitative Erläuterung etwaiger wesentlicher Unterschiede zwischen den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die sich das Unternehmen bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke stützt, und den Grundlagen, Methoden und Hauptannahmen, auf die es sich bei der Bewertung in seinem Abschluss stützt.

4. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält Informationen zu den in Artikel 263 genannten Bereichen, wobei den in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Offenlegungspflichten des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens Rechnung zu tragen ist.

5.Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält in einem separaten Abschnitt alle anderen wesentlichen Informationen zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für Solvabilitätszwecke.

Artikel 297 Kapitalmanagement16

1. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über die Eigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. Angaben zu den vom Unternehmen beim Management seiner Eigenmittel zugrunde gelegten Zielen, Leitlinien und Verfahren, unter anderem zum Zeithorizont der Geschäftsplanung sowie zu wesentlichen Änderungen im Berichtszeitraum;
  2. getrennt für jede Eigenmittelklasse Informationen zu Struktur, Höhe und Qualität der Eigenmittel am Ende des Berichtszeitraums und am Ende des vorangegangenen Berichtszeitraums, einschließlich einer Analyse der wesentlichen Änderungen innerhalb jeder einzelnen Eigenmittelklasse im Berichtszeitraum;
  3. den anrechnungsfähigen Betrag der Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung, unterteilt nach Eigenmittelklassen;
  4. den anrechnungsfähigen Betrag der Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung, unterteilt nach Eigenmittelklassen;
  5. eine quantitative und qualitative Erläuterung etwaiger wesentlicher Unterschiede zwischen dem Eigenkapital laut Unternehmensabschluss und dem für Solvabilitätszwecke berechneten Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten;
  6. für jeden Basiseigenmittelbestandteil, für den die in Artikel 308b Absätze 9 und 10 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Übergangsregelungen gelten, eine Beschreibung von Art und Höhe des Eigenmittelbestandteils;
  7. für jeden wesentlichen Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eine Beschreibung des betreffenden Bestandteils, die Höhe des ergänzenden Eigenmittelbestandteils und, sofern eine Methode zur Bestimmung der Höhe des betreffenden Bestandteils genehmigt wurde, eine Erläuterung dieser Methode sowie die Art und die Namen der Gegenparteien oder der Gruppe von Gegenparteien für die in Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bestandteile;
  8. eine Beschreibung jedes von den Eigenmitteln abgezogenen Postens sowie eine kurze Erläuterung etwaiger wesentlicher Beschränkungen, die sich auf die Verfügbarkeit und Übertragbarkeit von Eigenmitteln innerhalb des Unternehmens auswirken.

Für die Zwecke des Buchstabens g werden die Namen der Gegenparteien nicht offengelegt, sofern eine solche Offenlegung rechtlich nicht möglich oder nicht praktikabel ist oder sofern die betreffenden Gegenparteien nicht wesentlich sind.

2. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. Beträge der Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens und der Mindestkapitalanforderung am Ende des Berichtszeitraums, gegebenenfalls zusammen mit einem Hinweis darauf, dass der endgültige Betrag der Solvenzkapitalanforderung noch der aufsichtlichen Prüfung unterliegt;
  2. Aufschlüsselung des Betrags der Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens nach Risikomodulen, sofern das Unternehmen die Standardformel verwendet, und nach Risikokategorien, sofern das Unternehmen ein internes Modell verwendet;
  3. Angaben dazu, ob das Unternehmen vereinfachte Berechnungen anwendet, und, falls ja, für welche Risikomodule und Untermodule der Standardformel;
  4. Angaben dazu, ob das Unternehmen unternehmensspezifische Parameter gemäß Artikel 104 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet, und, falls ja, für welche Parameter der Standardformel;
  5. gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, von der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Option Gebrauch macht;
  6. sofern der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, nicht von der in Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Option Gebrauch macht, Angaben zur Auswirkung etwaiger unternehmensspezifischer Parameter, die das Unternehmen gemäß Artikel 110 der Richtlinie zu verwenden hat, und Angaben zur Höhe etwaiger bei der Solvenzkapitalanforderung vorgenommener Kapitalaufschläge sowie präzise Angaben zu der von der betreffenden Aufsichtsbehörde hierfür angeführten Begründung;
  7. Angaben zu den vom Unternehmen bei der Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten Inputs;
  8. etwaige wesentliche Änderungen der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung im Berichtszeitraum sowie die Gründe für die entsprechenden Änderungen.

3. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zu der in Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Option:

  1. die Feststellung, dass das Unternehmen - nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde - bei der Berechnung seiner Solvenzkapitalanforderung das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko gemäß Artikel 304 anwendet;
  2. die sich daraus ergebende Höhe der Eigenkapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.

4. Wird zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Modell verwendet, enthält der Bericht über Solvabilität und Finanzlage darüber hinaus alle folgenden Informationen:

  1. eine Beschreibung der verschiedenen Zwecke, für die das Unternehmen ein internes Modell verwendet;
  2. eine Beschreibung des Geltungsbereichs des internen Modells in Bezug auf Geschäftsbereiche und Risikokategorien;
  3. sofern ein internes Partialmodell verwendet wird, eine Beschreibung der Technik, die zur Integration des Partialmodells in die Standardformel verwendet wird, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung anderer verwendeter Techniken;
  4. eine Beschreibung der im internen Modell für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose und der Solvenzkapitalanforderung verwendeten Methoden;
  5. eine Erläuterung - für jedes einzelne Risikomodul - der Hauptunterschiede bei den in der Standardformel und im internen Modell verwendeten Methoden und Annahmen;
  6. das Risikomaß und den Zeitraum, die im internen Modell zugrunde gelegt wurden, und, sofern diese nicht mit den in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten identisch sind, eine Erläuterung, warum die nach dem internen Modell berechnete Solvenzkapitalanforderung den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten ein Schutzniveau bietet, das dem in Artikel 101 der Richtlinie vorgesehenen Schutzniveau gleichwertig ist;
  7. eine Beschreibung von Art und Angemessenheit der im internen Modell verwendeten Daten.

5. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. bei Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung des Unternehmens Zeitraum und Höchstbetrag jeder Nichteinhaltung während des Berichtszeitraums, Erläuterung der Gründe und Konsequenzen und gegebenenfalls ergriffene Abhilfemaßnahmen - im Einklang mit Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer v der Richtlinie 2009/138/EG - sowie eine Erläuterung der Wirkung entsprechender Abhilfemaßnahmen;
  2. wenn die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung des Unternehmens in der Folge nicht korrigiert wurde, Betrag der Nichteinhaltung zum Zeitpunkt der Berichterstattung;
  3. bei einer wesentlichen Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens während des Berichtszeitraums Zeitraum und Höchstbetrag jeder wesentlichen Nichteinhaltung, Erläuterung der Gründe und Konsequenzen, gegebenenfalls ergriffene Abhilfemaßnahmen - im Einklang mit Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer v der Richtlinie 2009/138/EG - sowie eine Erläuterung der Wirkung entsprechender Abhilfemaßnahmen.
  4. wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens in der Folge nicht korrigiert wurde, Betrag der Nichteinhaltung zum Zeitpunkt der Berichterstattung.

6. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält in einem separaten Abschnitt alle anderen wesentlichen Informationen über das Kapitalmanagement des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

Artikel 298 Zusätzliche freiwillige Angaben

Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG Informationen und Erläuterungen zu ihrer Solvabilität und Finanzlage veröffentlichen, deren Veröffentlichung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, stellen sie sicher, dass solche zusätzlichen Informationen mit den den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 35 der Richtlinie zur Verfügung gestellten Informationen kohärent sind.

Abschnitt 2
Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Nichtoffenlegung von Informationen

Artikel 299

1. Gestatten die Aufsichtsbehörden einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 53 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/138/EG, von der Veröffentlichung bestimmter Informationen abzusehen, sollte diese Erlaubnis nur so lange gelten, wie der Grund für die Nichtveröffentlichung fortbesteht.

2. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen informieren die Aufsichtsbehörden, sobald der Grund für eine gestattete Nichtveröffentlichung nicht länger gegeben ist.

Abschnitt 3
Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Fristen, Mittel der Offenlegung, Aktualisierungen

Artikel 300 Fristen

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen veröffentlichen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage innerhalb der in Artikel 308b Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Fristen und - nach Ablauf des in jenem Artikel festgelegten Übergangszeitraums - spätestens 14 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres des Unternehmens.

2. Sobald der Bericht über Solvabilität und Finanzlage sowie eine etwaige aktualisierte Fassung des Berichts von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen veröffentlicht werden, wird er auch den Aufsichtsbehörden unterbreitet.

Artikel 301 Mittel der Offenlegung

1. Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine Website zu ihren Geschäftstätigkeiten besitzen und unterhalten, ist der Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf dieser Website zu veröffentlichen.

2. Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keine Website zu ihren Geschäftstätigkeiten besitzen und unterhalten, aber Mitglied eines Unternehmensverbands sind, der eine Website besitzt und unterhält, ist der Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf dieser Website zu veröffentlichen, sofern der Verband dies gestattet.

3. Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 auf einer Website veröffentlichen, muss der Bericht für die Dauer von mindestens fünf Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 300 Absatz 1 auf der betreffenden Webseite zur Verfügung stehen.

4. Veröffentlichen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage nicht gemäß Absatz 1 und Absatz 2 auf einer Website, übermitteln sie jeder Person, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 300 Absatz 1 den Bericht anfordert, eine elektronische Fassung. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln den Bericht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Ersuchen.

5. Unabhängig davon, ob der Bericht des Unternehmens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 auf einer Website veröffentlicht wurde, übersenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jedem, der den Bericht innerhalb von zwei Jahren nach dem in Artikel 300 Absatz 1 genannten Veröffentlichungsdatum anfordert, binnen 20 Arbeitstagen nach der Anforderung eine gedruckte Fassung des Berichts.

6. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unterbreiten den Aufsichtsbehörden ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage sowie etwaige aktualisierte Fassungen des Berichts in elektronischer Form.

Artikel 302 Aktualisierungen16

1. Müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG geeignete Informationen über Art und Auswirkungen aller wichtigen Entwicklungen veröffentlichen, die sich erheblich auf die Bedeutung ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage auswirken, veröffentlichen die Unternehmen eine aktualisierte Fassung des Berichts im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels. Für die aktualisierte Fassung gelten die Artikel 290 bis 299 dieser Verordnung.

2. Unbeschadet der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG unverzüglich offenzulegenden Informationen ist eine aktualisierte Fassung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage so bald wie möglich nach Eintritt der wichtigen Entwicklung gemäß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 301 dieser Verordnung zu veröffentlichen.

3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke von Artikel 301 Absatz 5 beschließen, geeignete Informationen über Art und Auswirkungen einer wichtigen Entwicklung, die sich erheblich auf die Bedeutung ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage auswirkt, in Form von Ergänzungen des ursprünglichen Berichts zu veröffentlichen.

Artikel 303 Übergangsbestimmungen für die Vorlage vergleichender Informationen16

Wird im Einklang mit diesem Kapitel ein Vergleich der Informationen mit den im vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten Informationen verlangt, müssen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer solchen Anforderung nur dann nachkommen, wenn es sich beim vorangegangenen Berichtszeitraum um einen Zeitraum nach Geltungsbeginn der Richtlinie 2009/138/EG handelt.

Kapitel XIII
Regelmässige aufsichtliche Berichterstattung

Abschnitt 1
Elemente und Inhalte

Artikel 304 Elemente der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung16 16a

1. Die Aufsichtsbehörden fordern bei den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in bestimmten Intervallen, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG im Voraus festgelegt werden, folgende Angaben an:

  1. den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 300 veröffentlichten Bericht über Solvabilität und Finanzlage, gegebenenfalls zusammen mit im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsanforderungen veröffentlichten gleichwertigen Informationen, auf die im Bericht über Solvabilität und Finanzlage verwiesen wird, sowie einer gemäß Artikel 302 veröffentlichten aktualisierten Fassung des Berichts;
  2. den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht mit den in den Artikeln 307 bis 311 genannten Informationen. Der Bericht enthält zudem alle in den Artikeln 293 bis 297 genannten Informationen, von deren Veröffentlichung im Bericht über Solvabilität und Finanzlage die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG befreit wurden. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht folgt der in Anhang XX beschriebenen Struktur des Berichts über Solvabilität und Finanzlage;
  3. den aufsichtlichen Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung ("aufsichtlicher ORSA-Bericht"), der im Einklang mit Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG die Ergebnisse jeder regelmäßig durchgeführten unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen enthält, sobald gemäß Artikel 45 Absatz 5 der genannten Richtlinie eine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung vorgenommen wird;
  4. die jährlichen und vierteljährlichen quantitativen Vorlagen, in denen unter Berücksichtigung möglicher Beschränkungen und Ausnahmen gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der Richtlinie 2009/138/EG die Informationen des Berichts über Solvabilität und Finanzlage und des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts näher erläutert und ergänzt werden. Unternehmen, die von der vierteljährlichen Berichtspflicht gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG befreit sind, übermitteln ihre quantitativen Vorlagen einmal jährlich. Die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung umfasst nicht die Vorlage von nach Posten aufgeschlüsselten Berichten, wenn Unternehmen gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG davon befreit sind.

2. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält eine Zusammenfassung, der jegliche im Berichtszeitraum eingetretene wesentliche Änderungen hinsichtlich der Geschäftstätigkeit und der Leistung des Unternehmens, des Governance- Systems, des Risikoprofils, der Bewertung für Solvabilitätszwecke und des Kapitalmanagements entnommen werden können, sowie eine knappe Erläuterung der Ursachen und Folgen solcher Änderungen. Die Zusammenfassung enthält Informationen über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG.

3. Die vierteljährlichen quantitativen Vorlagen sind weniger umfassend als die jährlichen quantitativen Vorlagen.

4. Absatz 1 berührt nicht die Befugnis der Aufsichtsbehörden, von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die regelmäßige Mitteilung jeglicher anderer Informationen, die unter der Verantwortung oder auf Antrag des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans der Unternehmen erstellt werden, zu verlangen.

Artikel 305 Wesentlichkeit

Für die Zwecke dieses Kapitels sind die den Aufsichtsbehörden vorgelegten Informationen dann als wesentlich zu betrachten, wenn fehlende oder fehlerhafte Angaben den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Aufsichtsbehörden beeinflussen könnten.

Artikel 306 Aufsichtlicher Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung16 16a

Der aufsichtliche ORSA-Bericht enthält folgende Angaben:

  1. die qualitativen und quantitativen Ergebnisse der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und die aus diesen Ergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
  2. die Methoden und wichtigsten Annahmen der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung;
  3. Angaben zum Gesamtsolvabilitätsbedarf des Unternehmens und einen Vergleich zwischen diesem Solvabilitätsbedarf, den gesetzlichen Kapitalanforderungen und den Eigenmitteln des Unternehmens;
  4. qualitative Angaben zur Nichtberücksichtigung quantifizierbarer Risiken der Unternehmen in der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und bei Feststellung signifikanter Abweichungen eine Quantifizierung des Umfangs dieser Nichtberücksichtigung.

Artikel 307 Geschäftstätigkeit und Geschäftsergebnis16

1. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. die wichtigsten Trends und Faktoren, die einen Beitrag zu Entwicklung, Leistung und Position des Unternehmens im Zeitraum seiner Geschäftsplanung leisten, unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsposition und wichtiger rechtlicher oder regulatorischer Fragen;
  2. eine Beschreibung der geschäftlichen Ziele des Unternehmens sowie der einschlägigen Strategien und Zeitpläne.

2. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende qualitative und quantitative Angaben über das versicherungstechnische Ergebnis des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens laut Abschlüssen des Unternehmens:

  1. versicherungstechnische Erträge und Aufwendungen des Unternehmens, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen und Regionen, in denen es während des Berichtszeitraums Geschäfte zeichnete, Vergleich mit den im vorangegangenen Berichtszeitraum gemeldeten Informationen und Gründe für wesentliche Veränderungen;
  2. Analyse des versicherungstechnischen Gesamtergebnisses des Unternehmens im Berichtszeitraum;
  3. versicherungstechnisches Ergebnis des Unternehmens im Berichtszeitraum, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen, im Vergleich zu den Prognosen, wichtigste Faktoren für Abweichungen von diesen Prognosen;
  4. Prognosen für das versicherungstechnische Ergebnis des Unternehmens mit Angaben zu signifikanten Faktoren, die sich im Zeitraum der Geschäftsplanung auf das versicherungstechnische Ergebnis auswirken könnten;
  5. Angaben zu wesentlichen Risikominderungstechniken, die das Unternehmen während des Berichtszeitraums erworben oder an denen es sich beteiligt hat.

3. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende qualitativen und quantitativen Angaben über die Anlageergebnisse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens laut Abschlüssen des Unternehmens:

  1. Erträge aus und Aufwendungen für Anlagegeschäfte während des vergangenen Berichtszeitraums, Vergleich mit den im vorangegangenen Berichtszeitraum gemeldeten Informationen und Gründe für etwaige wesentliche Veränderungen;
  2. Analyse des Anlagegesamtergebnisses des Unternehmens während des Berichtszeitraums, auch nach relevanten Klassen der Vermögenswerte;
  3. Prognosen für die erwarteten Anlageergebnisse des Unternehmens mit Angaben zu signifikanten Faktoren, die sich im Zeitraum der Geschäftsplanung auf die Anlageergebnisse auswirken könnten;
  4. wichtigste Annahmen des Unternehmens bei Anlageentscheidungen bezüglich Änderungen der Zinssätze, Wechselkurse und anderer relevanter Marktparameter im Zeitraum der Geschäftsplanung;
  5. Anlagen in Verbriefungen und Verfahren des Risikomanagements des Unternehmens für solche Wertpapiere oder Instrumente.

4. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Angaben über alle wesentlichen Erträge und Aufwendungen im Zeitraum der Geschäftsplanung, die nicht versicherungstechnische oder Anlageerträge und -aufwendungen sind.

5. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält zudem alle anderen wesentlichen Informationen über Tätigkeiten und Ergebnisse.

Artikel 308 Governance-System16

1. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über das Governance-System des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. Angaben, die den Aufsichtsbehörden ein gutes Verständnis des Governance-Systems im Unternehmen vermitteln und sie in die Lage versetzen, dessen Eignung für die Geschäftsstrategie und -tätigkeit des Unternehmens zu bewerten;
  2. Angaben zur Übertragung von Aufgaben, zu Berichtslinien und zur Zuweisung von Funktionen;
  3. Angaben zu Vergütungsansprüchen der Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane im Berichtszeitraum, Vergleich mit den im vorangegangenen Berichtszeitraum gemeldeten Informationen und Gründe für etwaige wesentliche Veränderungen.

2. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Einhaltung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit im Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen:

  1. im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 42 der Richtlinie 2009/138/EG ein Verzeichnis der Personen mit Schlüsselfunktionen;
  2. Angaben zu den Strategien und Verfahren des Unternehmens zur Gewährleistung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit dieser Personen.

3. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über das Risikomanagementsystem des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. Angaben zu den im Rahmen des Risikomanagements vorgesehenen Strategien, Zielen, Prozessen und Meldeverfahren für jede Risikokategorie;
  2. Angaben zu signifikanten Risiken, denen das Unternehmen während der Laufzeit seiner Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ausgesetzt ist, und deren Berücksichtigung im Gesamtsolvabilitätsbedarf;
  3. Angaben zu wesentlichen vom Unternehmen festgestellten Risiken, die bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 101 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG nicht vollständig erfasst werden;
  4. Angaben zur Erfüllung der Verpflichtung, die gesamten Vermögenswerte im Einklang mit dem "Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht" nach Artikel 132 der Richtlinie 2009/138/EG anzulegen;
  5. Angaben zur Prüfung der Eignung von Ratings externer Ratingagenturen einschließlich Angaben zu Art und Umfang des Rückgriffs auf Ratings externer Ratingagenturen;
  6. Angaben zu den Ergebnissen der Bewertungen in Bezug auf die Extrapolation des risikolosen Zinssatzes, der Matching-Anpassung und der Volatilitätsanpassung nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG.

4. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht umfasst folgende Informationen in Bezug auf die im Berichtszeitraum von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorgenommenen unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilungen:

  1. eine Beschreibung der Durchführung, internen Dokumentation und Überprüfung der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung;
  2. eine Beschreibung der Art und Weise, wie die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung in Unternehmensführung und Entscheidungsprozesse einbezogen wird.

5. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über das interne Kontrollsystem des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. Angaben zu den wichtigsten Verfahren des internen Kontrollsystems;
  2. Angaben zu den Tätigkeiten, die während des Berichtszeitraums im Einklang mit Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG durchgeführt wurden;
  3. Angaben zu den gemäß Artikel 270 entwickelten Compliance-Leitlinien, dem Verfahren zur Überprüfung dieser Leitlinien, der Häufigkeit der Überprüfung und allen etwaigen signifikanten Veränderungen dieser Leitlinien im Berichtszeitraum.

6. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Funktion der internen Revision des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. Beschreibung der im Berichtszeitraum durchgeführten internen Revisionen mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse und Empfehlungen an das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Unternehmens und Angabe der in Folge davon getroffenen Maßnahmen;
  2. Beschreibung der Politik des Unternehmens für die interne Revision, Verfahren zur Überarbeitung dieser Politik, Häufigkeit der Überprüfung und Angaben zu während des Berichtszeitraums eingetretenen signifikanten Veränderungen;
  3. Beschreibung des Audit-Plans des Unternehmens, einschließlich künftiger interner Revisionen und deren Begründung;
  4. im Falle, dass die für die Funktion der internen Revision zuständigen Personen weitere Schlüsselfunktionen gemäß Artikel 271 Absatz 2 wahrnehmen, eine qualitative und quantitative Bewertung der in Artikel 271 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Kriterien.

7. In Bezug auf die versicherungsmathematische Funktion enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht einen Überblick über die Maßnahmen, die diese im Berichtszeitraum in jedem ihrer Zuständigkeitsbereiche ergriffen hat, und eine Beschreibung des Beitrags der versicherungsmathematischen Funktion zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems des Unternehmens.

8. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über Outsourcing:

  1. bei Outsourcing kritischer oder wichtiger operativer Funktionen oder Tätigkeiten Angabe der Gründe für das Outsourcing und Nachweis geeigneter Überwachungs- und Sicherheitsvorkehrungen;
  2. Angaben zu Dienstleistern, an die kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert wurden, und Beschreibung der Mechanismen, anhand der das Unternehmen sicherstellt, dass die Dienstleister die Bestimmungen von Artikel 274 Absatz 3 Buchstabe a erfüllen;
  3. eine Liste der Personen, die beim Dienstleister für die ausgelagerten Schlüsselfunktionen zuständig sind.

9. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält zudem alle anderen wesentlichen Informationen über das Governance-System des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

Artikel 309 Risikoprofil16 16a

1. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält qualitative und quantitative Angaben zum Risikoprofil des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens gemäß den Absätzen 2 bis 9, wobei die Angaben nach folgenden Risikokategorien aufzuschlüsseln sind:

  1. versicherungstechnisches Risiko;
  2. Marktrisiko;
  3. Kreditrisiko;
  4. Liquiditätsrisiko;
  5. operationelles Risiko;
  6. andere wesentliche Risiken.

2. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht umfasst folgende Informationen über die Risikoexponierung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einschließlich der Exponierung aufgrund außerbilanzieller Positionen und der Risikoübertragung auf Zweckgesellschaften:

  1. Übersicht über alle wesentlichen Risikoexponierungen, die im Zeitraum der Geschäftsplanung angesichts der Geschäftsstrategie des Unternehmens erwartet werden, und Beschreibung des Umgangs mit diesen Riskoexponierungen;
  2. wenn das Unternehmen Sicherheiten im Sinne von Artikel 214 verkauft oder weiterverpfändet, Angabe des Betrags der Sicherheit gemäß der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG;
  3. wenn das Unternehmen Sicherheiten im Sinne von Artikel 214 bereitstellt, Angabe der Art der Sicherheiten, der Art und des Betrags der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte sowie der durch die Sicherheitsvereinbarungen geschaffenen tatsächlichen und Eventualverbindlichkeiten;
  4. Angaben zu den wesentlichen Konditionen und Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung;
  5. ein vollständiges Verzeichnis der Vermögenswerte und Angabe der Art und Weise, wie diese im Einklang mit dem "Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht" nach Artikel 132 der Richtlinie 2009/138/EG angelegt wurden;
  6. wenn das Unternehmen Wertpapierleih- und verleihgeschäfte, Rückkaufsvereinbarungen oder umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich Liquiditätsswaps, tätigt, Angaben zu Merkmalen und Umfang dieser Geschäfte;
  7. wenn das Unternehmen variable Annuitäten verkauft, Angaben zu Garantien und deren Absicherung.

2. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Informationen über Umfang und Art des Kreditportfolios des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

4. In Bezug auf die Risikokonzentration enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht Informationen über die wesentlichen Risikokonzentrationen, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, und einen Überblick über mögliche künftige Risikokonzentrationen, die angesichts der Geschäftsstrategie des Unternehmens im Zeitraum der Geschäftsplanung erwartet werden, sowie eine Beschreibung des Umgangs mit diesen Risikokonzentrationen.

5. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Risikominderungstechniken des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. Angaben zu den aktuell angewandten Risikominderungstechniken und eine Beschreibung wesentlicher Risikominderungstechniken, die das Unternehmen angesichts seiner Geschäftsstrategie im Zeitraum der Geschäftsplanung zu erwerben oder anzuwenden gedenkt, sowie Angabe der Gründe für solche Risikominderungstechniken und ihrer Wirkung;
  2. wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Sicherheiten im Sinne von Artikel 214 hält:
    1. den Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG;
    2. Angaben zu den wesentlichen Konditionen und Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung.

6. In Bezug auf das Liquiditätsrisiko enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht insbesondere Informationen über den vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 260 Absatz 2 berechneten erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien für jeden Geschäftsbereich sowie das Ergebnis der qualitativen Beurteilung gemäß Artikel 260 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und eine Beschreibung der Methoden und Hauptannahmen zur Berechnung des erwarteten Gewinns aus künftigen Prämien.

7. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Risikosensitivität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. eine Beschreibung der maßgeblichen Stresstests und Szenarioanalysen, die das Unternehmen gemäß Artikel 259 Absatz 3 durchführt, und von deren Ergebnissen;
  2. eine Beschreibung der angewandten Methoden und der wichtigsten Annahmen für diese Stresstests und Szenarioanalysen.

8. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Angaben zu quantitativen Daten, die zur Ermittlung von Abhängigkeiten zwischen den durch die Risikomodule oder -untermodule erfassten Risiken und der Basissolvenzkapitalanforderung erforderlich sind.

9. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält zudem alle anderen wesentlichen Informationen über das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

Artikel 310 Bewertung für Solvabilitätszwecke

1. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält alle nicht bereits im Bericht über Solvabilität und Finanzlage des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens enthaltenen wichtigen Informationen in Bezug auf die für Solvabilitätszwecke vorgenommenen Bewertung seiner Vermögenswerte, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten.

2. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält eine Beschreibung:

  1. der einschlägigen Annahmen zu künftigen Maßnahmen des Managements;
  2. der einschlägigen Annahmen zum Verhalten der Versicherungsnehmer.

3. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Informationen über die in Artikel 263 genannten Bereiche in Bezug auf die Erfüllung der Berichtspflichten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Bewertung für Solvabilitätszwecke.

4. Bewerten die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungsmethoden, die sie bei der Erstellung ihrer Abschlüsse gemäß Artikel 9 Absatz 4 nutzen, so berichten sie über die qualitative und quantitative Bewertung des Kriteriums nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d.

Artikel 311 Kapitalmanagement

1. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Eigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. Angabe der wesentlichen Konditionen und Bedingungen der wichtigsten Eigenmittelbestandteile, die das Unternehmen hält;
  2. die angesichts der Geschäftsstrategie des Unternehmens im Zeitraum der Geschäftsplanung erwarteten Entwicklungen hinsichtlich seiner Eigenmittel sowie angemessen gestresste Kapitalpläne und Angabe jeder Absicht zur Rückzahlung oder Tilgung von Eigenmittelbestandteilen sowie von Plänen zur Aufbringung ergänzender Eigenmittel;
  3. Pläne des Unternehmens zur Ersetzung von Basiseigenmittelbestandteilen, die den Übergangsregelungen gemäß Artikel 308b Absätze 9 und 10 der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, innerhalb des in diesem Artikel genannten Zeitrahmens.

2. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:

  1. quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens, aufgeschlüsselt nach Risikomodulen, bei denen das Unternehmen die Standardformel anwendet, und Risikokategorien, in denen das Unternehmen ein internes Modell anwendet;
  2. die angesichts der Geschäftsstrategie des Unternehmens im Zeitraum der Geschäftsplanung erwartete Entwicklung der angenommenen Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung des Unternehmens;
  3. einen Schätzwert für die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens gemäß der Standardformel, wenn die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG die Vorlage eines solchen Schätzwerts verlangt.

3. Wird bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Modell verwendet, enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht zudem folgende Angaben:

  1. die Ergebnisse der Untersuchung von Ursachen und Quellen von Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 123 der Richtlinie 2009/138/EG für jeden Hauptgeschäftsbereich, wobei aufzuzeigen ist, wie die im internen Modell gewählte Risikokategorisierung die Ursachen und Quellen der Gewinne und Verluste erklärt;
  2. Angaben zum Umfang etwaiger Abweichungen des Risikoprofils des Unternehmens von den Annahmen des internen Modells;
  3. Angaben zu künftigen Maßnahmen des Managements, die in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eingeflossen sind.

4. Im Falle der Anwendung unternehmensspezifischer Parameter bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder einer Matching-Anpassung auf die maßgebliche risikolose Zinskurve enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht Informationen über eventuelle Veränderungen hinsichtlich der Angaben des Antrags auf Genehmigung der unternehmensspezifischen Parameter oder der Matching-Anpassung, wenn diese für die aufsichtliche Beurteilung des Antrags relevant sind.

5. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Informationen über jedes nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Risiko der Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder der Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens und über die Pläne des Unternehmens zur Gewährleistung der Erfüllung beider Anforderungen.

6. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält zudem alle anderen wesentlichen Informationen über das Kapitalmanagement des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

Abschnitt 2
Fristen und Kommunikationsmittel

Artikel 312 Fristen16

1. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln den Aufsichtsbehörden:

  1. innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung den in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe c genannten aufsichtlichen ORSA-Bericht;
  2. innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung den in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe c genannten aufsichtlichen Bericht über diese Beurteilung;
  3. innerhalb der in Artikel 308b Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Fristen und nach Ablauf des in diesem Artikel festgelegten Übergangszeitraums spätestens 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens die jährlichen quantitativen Vorlagen nach Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d;
  4. innerhalb der in Artikel 308b Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Fristen und nach Ablauf des in diesem Artikel festgelegten Übergangszeitraums spätestens fünf Wochen nach Quartalsabschluss die vierteljährlichen quantitativen Vorlagen nach Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d.

2. Die Aufsichtsbehörden können unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Fristen von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Vorlage des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts zum Ende jedes Geschäftsjahres des Unternehmens verlangen.

3. Wird keine Vorlage eines regelmäßigen aufsichtlichen Berichts zu einem bestimmten Geschäftsjahr verlangt, so legen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihrer Aufsichtsbehörde dessen ungeachtet einen Bericht vor, dem jegliche wesentlichen Änderungen bezüglich der Geschäftstätigkeit und Leistung, des Governance-Systems, des Risikoprofils, der Bewertung für Solvabilitätszwecke und des Kapitalmanagements des Unternehmens im betreffenden Geschäftsjahr entnommen werden können, und liefern eine knappe Erläuterung der Ursachen und Folgen dieser Änderungen. Dieser Bericht ist innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Fristen vorzulegen.

Artikel 313 Kommunikationsmittel

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln die in Artikel 312 Absatz 1 genannten Informationen in elektronischer Form.

Artikel 314 Übergangsbestimmungen zu Auskunftspflichten16

1. Ergänzend zu den in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen zur aufsichtlichen Berichterstattung übermitteln die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden im ersten Jahr der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 311 Absatz 3 der genannten Richtlinie folgende quantitativen und qualitativen Angaben:

  1. eine erste gemäß den in den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen Grundsätzen erstellte Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Der Stichtag für die Eröffnungsbilanz ist der erste Tag des am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli 2016 beginnenden Geschäftsjahrs des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
  2. getrennt für jede wesentliche Klasse von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eine qualitative Erläuterung der Hauptunterschiede zwischen den in der ersten Bewertung gemäß Buchstabe a mitgeteilten Zahlen und den nach dem bis dahin geltenden Solvabilitätssystem ermittelten Zahlen;
  3. die Mindestkapitalanforderung, Solvenzkapitalanforderung und anrechenbaren Eigenmittel des Unternehmens ab dem Datum der in Buchstabe a genannten Eröffnungsbilanz.

2. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen der Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 20 Wochen nach dem Stichtag der ersten in Absatz 1 Buchstabe a genannten Eröffnungsbilanz vor.

Kapitel XIV
Transparenz und Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörden

Artikel 315 Vertrauliche Informationen

Vertrauliche Informationen, die Aufsichtsbehörden in Ausübung ihrer Aufgaben erhalten, werden nicht offen gelegt, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Unternehmen oder Gruppen nicht zu erkennen sind.

Artikel 316 Aggregierte statistische Daten16

1. Die offen zu legenden aggregierten statistischen Daten zu Schlüsselaspekten der Anwendung des Aufsichtsrahmens umfassen die in Anhang XXI aufgeführten Informationen.

2. Ab dem 31. Dezember 2020 werden die Daten der vier vorangegangenen Jahre offengelegt. Bis zum 31. Dezember 2020 enthalten die Offenlegungen die Daten aller vorangegangenen Jahre ab dem 1. Januar 2016.

Artikel 317 Mittel der Offenlegung16

1. Die in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen werden offen gelegt und können auf der Website der Aufsichtsbehörde in der bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden; die Informationen werden zudem in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offen gelegt.

2. Die Informationen werden mindestens einmal jährlich aktualisiert. Bei Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Versicherungs- oder Rückversicherungsregulierung werden aktualisierte Informationen spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderungen bereitgestellt.

3. Die in Artikel 316 genannten aggregierten jährlichen statistischen Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen werden für jedes Kalenderjahr innerhalb von drei Monaten nach dem Datum offengelegt, zu dem die Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, gemäß Artikel 312 Absatz 1 Buchstabe c zur Übermittlung der jährlichen quantitativen Vorlagen verpflichtet sind. Informationen über die Aufsichtsbehörden werden in jedem Kalenderjahr innerhalb von vier Monaten nach dem 31. Dezember zur Verfügung gestellt.

4. Die erste Veröffentlichung von Angaben in der bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt für das Kalenderjahr, das am 1. Januar 2016 oder danach beginnt; die Informationen werden spätestens drei Monate nach Jahresbeginn veröffentlicht. Die in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offen zu legenden Informationen für das erste Jahr werden spätestens 12 Monate nach dem Datum veröffentlicht, zu dem die Informationen in der bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats veröffentlicht werden.

Kapitel XV
Zweckgesellschaften

Abschnitt 1
Zulassung

Artikel 31816

Die Zulassung einer Zweckgesellschaft durch die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zweckgesellschaft ihren Sitz begründet, setzt die Erfüllung folgender Bedingungen voraus:

  1. Die Zweckgesellschaft übernimmt Risiken eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens über Rückversicherungsverträge oder übernimmt Versicherungsrisiken über ähnliche Vereinbarungen;
  2. übernimmt eine Zweckgesellschaft Risiken von mehr als einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, so darf sich ein Liquidationsverfahren bei einem der betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht negativ auf die Solvabilität dieser Zweckgesellschaft auswirken;
  3. die vertraglichen Vereinbarungen über die Risikoübertragung von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf die Zweckgesellschaft und Anlagen der Zweckgesellschaft in Vermögenswerte erfüllen die in den Artikeln 319 bis 321 aufgeführten Bedingungen;
  4. die Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, erfüllen die in Artikel 322 genannten Anforderungen;
  5. die Aktionäre und Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 13 Absatz 21 der Richtlinie 2009/138/EG an der Zweckgesellschaft halten, erfüllen die in Artikel 323 genannten Bedingungen;
  6. die Zweckgesellschaft verfügt über ein wirksames Governance-System und erfüllt die in Artikel 324 genannten Anforderungen;
  7. die Zweckgesellschaft ist in der Lage, die in Artikel 325 genannten Bedingungen zu erfüllen;
  8. die Zweckgesellschaft genügt den Anforderungen der Artikel 326 und 327.

Abschnitt 2
Pflichtklauseln

Artikel 319 Vollständige Kapitaldeckung

Die vertraglichen Vereinbarungen über die Übertragung von Risiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine Zweckgesellschaft gewährleisten jederzeit eine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft gemäß den in Artikel 326 aufgeführten Bedingungen.

Artikel 320 Wirksame Risikoübertragung

1. Die vertraglichen Vereinbarungen über die Übertragung von Risiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine Zweckgesellschaft und von der Zweckgesellschaft auf die Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen müssen Folgendes gewährleisten:

  1. Die Risikoübertragung ist unter allen Umständen wirksam;
  2. der Umfang der Risikoübertragung ist eindeutig festgelegt und unstrittig.

2. Die Risikoübertragung wird als nicht wirksam betrachtet, wenn verbundene Geschäfte eine wirksame Risikoübertragung unterlaufen können.

Artikel 321 Rechte der Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen

Die vertraglichen Vereinbarungen über die Übertragung von Risiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine Zweckgesellschaft und von der Zweckgesellschaft auf Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen müssen Folgendes gewährleisten:

  1. Die Ansprüche der Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen sind den Rückversicherungsverpflichtungen der Zweckgesellschaft gegenüber dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen jederzeit nachgeordnet;
  2. es werden keine Zahlungen an Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen getätigt, wenn nach Tätigung dieser Zahlungen keine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft mehr gegeben wäre;
  3. die Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen der Zweckgesellschaft haben keine Rechte des Rückgriffs auf die Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
  4. die Kapitalgeber für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen der Zweckgesellschaft haben kein Recht, die Liquidation der Zweckgesellschaft zu beantragen.

Abschnitt 3
Governance-System

Artikel 322 Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit von Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten

1. Personen, die eine Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, müssen jederzeit die Anforderungen von Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen.

2. Die Zweckgesellschaften teilen den Aufsichtsbehörden die Identität der Personen mit, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, und liefern den Aufsichtsbehörden den Nachweis, dass diese Personen die Anforderungen von Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen.

3. Die Zweckgesellschaften melden den Aufsichtsbehörden jegliche Änderung bezüglich der Identität der Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, und liefern den Aufsichtsbehörden alle Informationen, die diese benötigen, um feststellen zu können, ob zur Leitung der Zweckgesellschaft benannte neue Personen über die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG verfügen.

4. Die Zweckgesellschaften teilen den Aufsichtsbehörden mit, ob Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten, ersetzt wurden, weil sie die Anforderungen von Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG nicht mehr erfüllen.

Artikel 323 Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit von Aktionären oder Gesellschaftern mit qualifizierter Beteiligung

1. Die Frage, ob Aktionäre oder Gesellschafter, die in einer Zweckgesellschaft eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 13 Absatz 21 der Richtlinie 2009/138/EG halten, über die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen, wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

  1. Zuverlässigkeit und Integrität der Aktionäre oder Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung an der Zweckgesellschaft;
  2. finanzielle Solidität der Aktionäre oder Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung an der Zweckgesellschaft;
  3. Grad des Einflusses des Aktionärs oder Gesellschafters mit qualifizierter Beteiligung an der Zweckgesellschaft auf die Zweckgesellschaft;
  4. Vorliegen eines hinreichenden Verdachts, dass im Zusammenhang mit der qualifizierten Beteiligung des Aktionärs oder Gesellschafters mit qualifizierter Beteiligung an der Zweckgesellschaft Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob die qualifizierte Beteiligung das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte. 15

2. Die Zweckgesellschaften teilen den Aufsichtsbehörden die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung an der Zweckgesellschaft mit.

Artikel 324 Zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und Anforderungen an das Risikomanagement

1. Zweckgesellschaften müssen über ein wirksames Governance-System verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der Zweckgesellschaft ermöglicht und Art, Umfang und Komplexität der übernommenen Risiken sowie den zugelassenen Verwendungszwecken der Gesellschaft angemessen ist.

2. Das Governance-System der Zweckgesellschaft umfasst folgende Elemente:

  1. schriftlich festgelegte Leitlinien, die zumindest das Risikomanagement, die interne Kontrolle, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie gegebenenfalls das Outsourcing betreffen und Strategien für die in Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2009/138/EG beschriebenen Bereiche festlegen, soweit diese angesichts des Einsatzzwecks der Gesellschaft relevant sind;
  2. wirksame interne Kontrollen, die gewährleisten, dass die Pflichtklauseln gemäß Abschnitt 2 und die Anforderungen gemäß Abschnitt 5 kontinuierlich erfüllt sind;
  3. ein wirksames Risikomanagementsystem, das Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um potenzielle Risiken der Zweckgesellschaft kontinuierlich zu ermitteln, zu messen, zu überwachen, zu managen und zu melden.

3. Die Zweckgesellschaften tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Buchstabe a beschriebenen Maßnahmen effektiv umgesetzt werden.

Abschnitt 4
Aufsichtliche Berichterstattung

Artikel 325 Aufsichtliche Berichterstattung16

1. Die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Zweckgesellschaft niedergelassen ist, können von der Zweckgesellschaft die Vorlage aller für die Beaufsichtigung der Zweckgesellschaft erforderlichen Informationen verlangen.

2. Die Zweckgesellschaften übermitteln den Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, folgende Informationen:

  1. Wert der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewerteten Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, aufgeschlüsselt nach wesentlichen Klassen, und eine Beschreibung der bei dieser Bewertung angewandten Grundlagen, Methoden und Annahmen;
  2. die aggregierte maximale Risikoposition der Zweckgesellschaft und eine Beschreibung der bei deren Ermittlung angewandten Grundlagen, Methoden und Annahmen;
  3. Interessenkonflikte zwischen der Zweckgesellschaft, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und den Kapitalgebern für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen;
  4. signifikante Transaktionen der Zweckgesellschaft im letzten Berichtszeitraum.

3. Die Zweckgesellschaften legen den Bericht nach Absatz 2 mindestens einmal jährlich vor.

4. Die Vorlage des Berichts nach Absatz 2 erfolgt

  1. für das am oder nach dem 30. Juni 2016 endende Geschäftsjahr spätestens 20 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Zweckgesellschaft, jedoch vor dem 1. Januar 2017;
  2. für das am oder nach dem 1. Januar 2017 endende Geschäftsjahr spätestens 18 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Zweckgesellschaft, jedoch vor dem 1. Januar 2018;
  3. für das am oder nach dem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr spätestens 16 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Zweckgesellschaft, jedoch vor dem 1. Januar 2019;
  4. für die am oder nach dem 1. Januar 2019 endenden Geschäftsjahre spätestens 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Zweckgesellschaft.

5. Die Zweckgesellschaften unterrichten die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie Zweckgesellschaft niedergelassen sind, unverzüglich über jede Veränderung, die sich nachteilig auf die Einhaltung der Artikel 318 bis 324 und Artikel 326 durch die Zweckgesellschaft auswirken kann.

Abschnitt 5
Solvabilitätsanforderungen

Artikel 326 Solvabilitätsanforderungen

1. Um als vollständig kapitalgedeckt betrachtet werden zu können, müssen Zweckgesellschaften folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft werden gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewertet;
  2. die Zweckgesellschaft verfügt jederzeit über Vermögenswerte, deren Betrag mindestens der Höhe der aggregierten maximalen Risikoposition entspricht, und ist in der Lage, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu zahlen;
  3. die Erträge aus der Emission von Schuldtiteln oder anderen Finanzierungsmechanismen werden voll eingezahlt.

2. Bei der Prüfung der Frage, ob die Zweckgesellschaft jederzeit über Vermögenswerte verfügt, deren Betrag mindestens der Höhe der aggregierten maximalen Risikoposition entspricht, und in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu zahlen, tragen die Aufsichtsbehörden folgenden Faktoren Rechnung;

  1. dem Liquiditätsrisiko der Zweckgesellschaft;
  2. den quantifizierbaren Risiken der Zweckgesellschaft;
  3. den Modalitäten für das Halten von Vermögenswerten in der Zweckgesellschaft.

3. Die Zweckgesellschaft weist gegenüber den Aufsichtsbehörden in ihrem Bericht nach Artikel 325 Absatz 2 und auf Verlangen der Aufsichtsbehörden nach, dass sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt, und erstattet über die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Elemente Bericht.

4. Zahlungen im Zusammenhang mit bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, in Zukunft voraussichtlich an die Zweckgesellschaft leisten wird, können den Vermögenswerten der Zweckgesellschaft zugerechnet werden, sofern folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Künftige Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft gegenüber den Kapitalgebern für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen treten nur vorbehaltlich des Eingangs der Zahlungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, ein;
  2. ein Nichteingang der Zahlung bei der Zweckgesellschaft würde sich unter keinem Szenario negativ auf die Basiseigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, niederschlagen;
  3. die Zweckgesellschaft erfüllt auch für den Fall, dass die Zahlungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen hat, nicht eingehen, weiterhin die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen;
  4. die Zahlungen betreffen keine Ausgaben, die von der aggregierten maximalen Risikoposition im Sinne von Artikel 1 Absatz 42 ausgenommen sind.

Artikel 327 Solvabilitätsanforderungen an Anlagen

Zweckgesellschaften legen ihre gesamten Vermögenswerte im Einklang mit folgenden Anforderungen an:

  1. Zweckgesellschaften tätigen Anlagen in Bezug auf ihr gesamtes Vermögensportfolio ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente, deren Risiken sie angemessen ermitteln, messen, überwachen, managen und steuern sowie darüber Bericht erstatten können;
  2. die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist. Außerdem muss die Belegenheit dieser Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit sicherstellen;
  3. alle Vermögenswerte sind unter Berücksichtigung der Art und der Laufzeit der Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft anzulegen. Alle Vermögenswerte sind im besten Interesse der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Risiken auf die Zweckgesellschaft übertragen, anzulegen;
  4. die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist zulässig, sofern sie zur Verringerung von Risiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen;
  5. Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten;
  6. die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert, Emittenten oder einer bestimmten Unternehmensgruppe oder Region und eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden;
  7. Anlagen in Vermögenswerte ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen die Zweckgesellschaft nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.

Titel II
Versicherungsgruppen

Kapitel I
Solvabilitätsberechnung auf Gruppenebene

Abschnitt 1
Solvabilität der Gruppe: Wahl der Berechnungsmethode und allgemeine Grundsätze

Artikel 328 Wahl der Methode

1. Bei der Entscheidung, ob eine ausschließliche Anwendung der Methode 1 unangemessen ist und die Solvabilität der Gruppe deshalb nach Methode 2 oder einer Kombination aus den Methoden 1 und 2 gemäß den Artikeln 230 bis 233 der Richtlinie 2009/138/EG berechnet werden darf, trägt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft folgenden Faktoren Rechnung:

  1. Menge und Qualität der verfügbaren Informationen über ein verbundenes Unternehmen sind nicht ausreichend, um auf dieses Unternehmen die Methode 1 anzuwenden;
  2. ein verbundenes Unternehmen wird nicht durch ein internes Modell für die Gruppe erfasst, während die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe mittels eines gemäß Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG genehmigten internen Modells für die Gruppe berechnet wird;
  3. für die Zwecke von Absatz b sind Risiken, die nicht durch das interne Modell für die Gruppe erfasst werden, im Hinblick auf das Gesamtrisikoprofil der Gruppe keine wesentlichen Risiken;
  4. die Anwendung von Methode 1 wäre in Bezug auf ein verbundenes oder mehrere verbundene Unternehmen mit übermäßig hohem Aufwand verbunden und die Anwendung von Methode 2 wirkt sich angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität der Risiken der Gruppe in Bezug auf das verbundene Unternehmen bzw. die verbundenen Unternehmen nicht wesentlich auf die Berechnung der Solvabilität der Gruppe aus;
  5. gruppeninterne Transaktionen sind sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch des Werts der Transaktion nicht signifikant;
  6. bei Gruppen, die verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern umfassen, wurden gemäß Artikel 227 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/138/EG delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die Gleichwertigkeit oder vorläufige Gleichwertigkeit der Solvabilitätssysteme der betreffenden Drittländer festgestellt wurde.

2. Die gewählte Methode oder Kombination von Methoden ist im Zeitablauf einheitlich anzuwenden. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde verpflichtet das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in Bezug auf verbundene Unternehmen wieder zu Methode 1 zurückzukehren, wenn die Anwendung von Methode 2 oder einer Kombination der Methoden 1 und 2 unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Faktoren nicht mehr gerechtfertigt ist.

Artikel 329 Behandlung von spezifischen verbundenen Unternehmen

1. Unbeschadet Artikel 328 und sofern der Buchwert des betreffenden verbundenen Unternehmens nicht gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen wurde, werden bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe folgende Elemente berücksichtigt:

  1. die Kapitalanforderungen für verbundene Unternehmen, die Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, und die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2002/87/EG berechneten Eigenmittelbestandteile dieser Unternehmen;
  2. die Kapitalanforderungen für verbundene Unternehmen, die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind, und die gemäß Artikel 17 bis 17c der Richtlinie 2003/41/EG berechneten Eigenmittelbestandteile dieser Unternehmen;
  3. für verbundene Unternehmen, die OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG berechneten Kapitalanforderungen und die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der genannten Richtlinie berechneten Eigenmittel dieser Unternehmen;
  4. für verbundene Unternehmen, die Verwalter alternativer Investmentfonds sind, die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/61/EG berechneten Kapitalanforderungen und die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ad der genannten Richtlinie berechneten Eigenmittel dieser Unternehmen;
  5. die fiktiven Kapitalanforderungen und Eigenmittelbestandteile von verbundenen, nicht regulierten Unternehmen, die Finanzgeschäfte durchführen, wenn die fiktive Kapitalanforderung für das verbundene Unternehmen die Kapitalanforderung ist, die es als reguliertes Unternehmen gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften erfüllen müsste.

2. Hat ein Mutterunternehmen, das eine Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, nachrangige Verbindlichkeiten ausgegeben oder hält andere anrechnungsfähige Eigenmittel, die den Beschränkungen nach Artikel 98 der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, so findet für die Zwecke der Anwendung von Artikel 235 der genannten Richtlinie Artikel 226 Absatz 2 der genannten Richtlinie Anwendung.

3. Zweckgesellschaften im Sinne von Artikel 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG, an die das beteiligte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen Risiken übertragen hat, werden bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe nicht berücksichtigt, wenn

  1. die Zweckgesellschaft die Anforderungen von Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG oder gegebenenfalls die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Artikel 211 Absatz 3 der genannten Richtlinie erfüllt;
  2. die Zweckgesellschaft von der Aufsichtsbehörde eines Drittlands beaufsichtigt wird und Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen von Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig sind.

Für die Zwecke dieses Absatzes findet Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene Anwendung.

Artikel 330 Verfügbarkeit der anrechnungsfähigen Eigenmittel verbundener Unternehmen auf Gruppenebene

1. Bei der Bewertung, ob bestimmte zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft effektiv nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden können, prüfen die Aufsichtsbehörden, ob folgende Umstände zum Tragen kommen:

  1. die Eigenmittelbestandteile unterliegen rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen, die die Verlustabsorptionsfähigkeit im Hinblick auf alle Verluste, die an unterschiedlichen Stellen in der Gruppe eintreten können, einschränken;
  2. rechtliche oder regulatorische Anforderungen beschränken die Übertragbarkeit von Vermögenswerten auf ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
  3. die Eigenmittel können nicht innerhalb von neun Monaten zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden;
  4. die Eigenmittelbestandteile genügen bei Anwendung von Methode 2 nicht den Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77; der in diesen Artikeln verwendete Begriff "Solvenzkapitalanforderung" umfasst zu diesem Zweck sowohl die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, als auch die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe.

2. Bei der Bewertung nach Absatz 1 tragen die Aufsichtsbehörden den Beschränkungen Rechnung, die unter der Prämisse der Unternehmensfortführung bestünden.

Bei der Bewertung nach Absatz 1 berücksichtigen die Aufsichtsbehörden auch alle Kosten, die dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft oder jedem verbundenen Unternehmen aufgrund der Bereitstellung dieser Eigenmittel für die Gruppe voraussichtlich entstehen werden.

3. Bei folgenden Bestandteilen wird davon ausgegangen, dass sie nicht effektiv zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden können:

  1. ergänzende Eigenmittel;
  2. Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und nachrangige Verbindlichkeiten;
  3. ein Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche. Vom Betrag der latenten Steueransprüche kann zu diesem Zweck der Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden in Abzug gebracht werden, sofern die betreffenden latenten Steueransprüche und verbundenen latenten Steuerschulden beide aus den Steuergesetzen eines Mitgliedstaats oder Drittlands resultieren und die Steuerbehörde des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands einen solchen Ausgleich gestattet.

Wenn das beteiligte Unternehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass die Annahme nach Unterabsatz 1 für einen der Bestandteile in der spezifischen Situation der Gruppe nicht angemessen ist, kann das beteiligte Unternehmen diesen Bestandteil den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe verfügbaren Eigenmitteln zurechnen.

4. Bei folgenden Bestandteilen wird in keinem Fall davon ausgegangen, dass sie effektiv zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden können:

  1. Minderheitsbeteiligungen an einer Tochtergesellschaft über den Beitrag dieser Tochtergesellschaft zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe hinaus, wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ein Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt;
  2. Minderheitsbeteiligungen an einem Nebendienstleistungstochterunternehmen;
  3. Begrenzungen unterliegende Eigenmittelbestandteile an Sonderverbänden gemäß Artikel 99 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 80 dieser Verordnung.

5. Kann ein Eigenmittelbestandteil eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, eines Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht effektiv zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden, so kann dieser Eigenmittelbestandteil bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe nur in Höhe des Beitrags des verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, des Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe berücksichtigt werden.

6. Wird ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ein Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in den konsolidierten Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a oder c erfasst, so spiegelt der Beitrag zur konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe die Diversifizierungsvorteile wider und berechnet sich aus folgenden Elementen:

  1. wird die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Bezug auf das betreffende verbundene Unternehmen auf der Grundlage der Standardformel berechnet, dem proportionalen Anteil der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der diversifizierten Komponente der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 336 Buchstabe a an der Summe der Solvenzkapitalanforderungen für jedes bei der Berechnung dieser diversifizierten Komponente der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe berücksichtigte Unternehmen;
  2. wird die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Bezug auf das betreffende verbundene Unternehmen auf der Grundlage eines internen Modells berechnet, der Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der Diversifikationseffekte auf Gruppenebene, die dem verbundenen Unternehmen im internen Modell zugeordnet werden, sofern die Summe der Prozentsätze für alle bei der konsolidierten Berechnung auf der Grundlage des internen Modells einbezogenen verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften 100 % entspricht.

Abschnitt 2
Solvabilität der Gruppe: Berechnungsmethoden

Artikel 331 Einstufung der Eigenmittelbestandteile verbundener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Gruppenebene

1. Wurde ein Eigenmittelbestandteil von einem verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen ist, auf der Grundlage der Kriterien von Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 in eine der drei Klassen ("Tiers") eingestuft, so wird der Eigenmittelbestandteil auf Gruppenebene in die gleiche Klasse eingestuft, sofern folgende zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind:

  1. die Unternehmen erfüllen die Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77;
  2. der Eigenmittelbestandteil ist frei von Belastungen und ist nicht mit einer anderen Transaktion verbunden, die bei gemeinsamer Betrachtung mit dem Eigenmittelbestandteil dazu führen könnte, dass der Eigenmittelbestandteil die Anforderungen von Artikel 94 der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene nicht erfüllt.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a

  1. bezeichnet der Begriff "Solvenzkapitalanforderung" in den Artikeln 71, 73 und 77 sowohl die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, als auch die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe;
  2. bezeichnet der Begriff "Mindestkapitalanforderung" in den Artikeln 71, 73 und 77 die Mindestkapitalanforderung des Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, sowie eines der folgenden Minima:
    1. bei Verwendung von Methode 1 die Mindestsolvenzkapitalanforderung für die Gruppe, berechnet nach Artikel 230 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG,
    2. bei Verwendung einer Kombination aus den Methoden 1 und 2 das gemäß Artikel 341 bestimmte Minimum.

3. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen" in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 sowohl das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als auch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat.

4. Stuft ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Eigenmittelbestandteil, der gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe j in "Tier 1" eingestuft werden könnte, in "Tier 2" ein, so steht diese Einstufung ungeachtet Absatz 1 einer Einstufung des gleichen Eigenmittelbestandteils auf Gruppenebene in "Tier 1" nicht entgegen, sofern die in Artikel 82 Absatz 3 festgelegte Obergrenze auf Gruppenebene eingehalten wird.

Artikel 332 Einstufung der Eigenmittelbestandteile verbundener Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen in Drittländern auf Gruppenebene

1. Wird ein Eigenmittelbestandteil von einem verbundenen Versicherungs- oder rückversicherungsunternehmen in einem Drittland begeben, so erfolgt die Einstufung des Eigenmittelbestandteils durch das beteiligte Unternehmen anhand der Einstufungskriterien von Titel I Kapitel IV Abschnitt 2, sofern folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:

  1. die Unternehmen erfüllen die Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77;
  2. der Eigenmittelbestandteil ist frei von Belastungen und ist nicht mit einer anderen Transaktion verbunden, die bei gemeinsamer Betrachtung mit dem Eigenmittelbestandteil dazu führen könnte, dass der Eigenmittelbestandteil die Anforderungen von Artikel 94 der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene nicht erfüllt.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a

  1. bezeichnet der Begriff "Solvenzkapitalanforderung" in den Artikeln 71, 73 und 77 die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe;
  2. bezeichnet der Begriff "Mindestkapitalanforderung" in den Artikeln 71, 73 und 77 die von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands festgelegte Kapitalanforderung des Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, sowie eines der folgenden Minima:
    1. bei Verwendung von Methode 1 die Mindestsolvenzkapitalanforderung für die Gruppe, berechnet nach Artikel 230 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG,
    2. bei Verwendung einer Kombination aus den Methoden 1 und 2 das gemäß Artikel 341 bestimmte Minimum.

Artikel 333 Einstufung von Eigenmittelbestandteilen von Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Nebendienstleistungstochterunternehmen auf Gruppenebene

1. Wird ein Eigenmittelbestandteil von einer Versicherungsholdinggesellschaft, einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einem Nebendienstleistungstochterunternehmen begeben, so erfolgt die Einstufung des Eigenmittelbestandteils durch das beteiligte Unternehmen anhand der Einstufungskriterien von Titel I Kapitel IV Abschnitt 2, sofern folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:

  1. die Unternehmen erfüllen die Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77;
  2. der Eigenmittelbestandteil ist frei von Belastungen und ist nicht mit einer anderen Transaktion verbunden, die bei gemeinsamer Betrachtung mit dem Eigenmittelbestandteil dazu führen könnte, dass der Eigenmittelbestandteil die Anforderungen von Artikel 94 der Richtlinie 2009/138/EG auf Gruppenebene nicht erfüllt.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a

  1. bezeichnet der Begriff "Solvenzkapitalanforderung" in den Artikeln 71, 73 und 77 die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe;
  2. umfasst der Begriff "Mindestkapitalanforderung" in den Artikeln 71, 73 und 77 sowohl die Nichteinhaltung des einschlägigen Minimums nach Artikel 331 Absatz 2 Buchstabe b als auch die Insolvenz der Versicherungsholdinggesellschaft, der zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft, der zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Nebendienstleistungstochterunternehmens.

3. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen" in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 die Versicherungsholdinggesellschaft, die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das Nebendienstleistungstochterunternehmen, die/das den Eigenmittelbestandteil begeben hat.

Artikel 334 Einstufung von Eigenmittelbestandteilen verbleibender verbundener Unternehmen

1. Die Eigenmittelbestandteile der in Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe f genannten verbundenen Unternehmen gelten als Teil der Ausgleichsrücklage auf Gruppenebene.

2. Unbeschadet Absatz 1 werden die Eigenmittelbestandteile nach Absatz 1, soweit durchführbar und sofern diese sich wesentlich auf die Höhe der Eigenmittel der Gruppe oder die Solvabilität der Gruppe auswirken, vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft anhand der in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Kriterien in eine der drei Klassen ("Tiers") eingestuft.

Artikel 335 Methode 1: Ermittlung konsolidierter Daten

1. Die konsolidierten Daten für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe nach Methode 1 enthalten alles Folgende:

  1. Vollkonsolidierung der Daten aller Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Nebendienstleistungsunternehmen, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind;
  2. Vollkonsolidierung der Daten von Zweckgesellschaften, auf die das beteiligte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen Risiken übertragen hat, außer Zweckgesellschaften, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 329 Absatz 3 nicht berücksichtigt werden;
  3. Quotenkonsolidierung von Daten der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Nebendienstleistungsunternehmen, die von einem unter Buchstabe a aufgeführten Unternehmen zusammen mit einem oder mehreren nicht unter Buchstabe a aufgeführten Unternehmen geleitet werden, deren Verantwortlichkeit auf den von ihnen gehaltenen Kapitalanteil begrenzt ist;
  4. Anwendung der angepassten Equity-Methode gemäß Artikel 13 Absatz 3 auf die Daten aller Anteile an verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind und unter den Buchstaben a und c nicht berücksichtigt werden;
  5. verhältnismäßiger Anteil der nach den maßgeblichen Branchenvorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2002/87/EG berechneten Eigenmittel der Unternehmen für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder nicht regulierte Unternehmen, die Finanzgeschäfte durchführen, handelt;
  6. gemäß Artikel 13 die Daten aller verbundenen Unternehmen, einschließlich Nebendienstleistungsunternehmen, die nicht unter den Buchstaben a bis e genannt sind.

2. Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe d werden die Daten von verbundenen Unternehmen in einer Beziehung im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f auf der Grundlage des von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gemäß Artikel 221 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten verhältnismäßigen Anteils erfasst.

3. Für die Zwecke der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel der Gruppe werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt.

Artikel 336 Methode 1: Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

Die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe errechnet sich als Summe aus:

  1. einer auf der Grundlage der konsolidierten Daten nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gemäß den Bestimmungen von Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 der Richtlinie 2009/138/EG berechneten Solvenzkapitalanforderung;
  2. dem verhältnismäßigen Anteil der Solvenzkapitalanforderung jedes unter Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe d fallenden Unternehmens. Für verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, die nicht Tochterunternehmen sind, wird die Solvenzkapitalanforderung so berechnet, als hätte das Unternehmen seinen Sitz in der Union;
  3. für Unternehmen, die unter Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe e fallen, dem nach den maßgeblichen Branchenvorschriften berechneten verhältnismäßigen Anteil der Kapitalanforderungen für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG und dem verhältnismäßigen Anteil der fiktiven Kapitalanforderungen nicht regulierter Unternehmen, die Finanzgeschäfte durchführen;
  4. für Unternehmen nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstabe f dem gemäß Artikel 13, den Artikeln 168 bis 171, den Artikeln 182 bis 187 und Artikel 188 ermittelten Betrag.

Artikel 337 Methode 1: Bestimmung der lokalen Währung für die Zwecke der Berechnung des Wechselkursrisikos

Wird die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe ganz oder teilweise auf der Grundlage der Standardformel berechnet, so ist die in Artikel 188 Absatz 1 genannte lokale Währung die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung.

Artikel 338 Methode 1: Gruppenspezifische Parameter

1. Vorbehaltlich der Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde kann die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe im Rahmen der Standardformel berechnet werden, indem eine Untergruppe der in Artikel 218 festgelegten Standardparameter durch gruppenspezifische Parameter ersetzt wird.

2. Zur Berechnung der gruppenspezifischen Parameter genutzte Daten müssen den Kriterien nach Artikel 104 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 219 dieser Verordnung entsprechen.

3. Die standardisierten Methoden zur Berechnung der gruppenspezifischen Parameter sind die in Artikel 220 beschriebenen Verfahren.

4. Für die Zwecke dieses Artikels ist jeder in den Artikeln 218, 219 und 220 enthaltene Verweis auf "unternehmensspezifische Parameter" als Verweis auf "gruppenspezifische Parameter" und jeder Verweis auf "Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen" als Verweis auf das "beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft", die die Verwendung gruppenspezifischer Parameter beantragen, zu verstehen.

Artikel 339 Methode 1: Bester Schätzwert

1. Der konsolidierte beste Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage der konsolidierten Daten entspricht der Summe aus

  1. dem besten Schätzwert des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, berechnet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG;
  2. dem in Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten verhältnismäßigen Anteil des besten Schätzwerts, berechnet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der genannten Richtlinie, von verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 werden die besten Schätzwerte des beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern um alle etwaigen gruppeninternen Transaktionen bereinigt. Im Falle gruppeninterner Rückversicherungsverträge werden die folgenden Anpassungen vorgenommen:

  1. der beste Schätzwert des Unternehmens, das die Risiken übernimmt, beinhaltet nicht die Zahlungsströme zur Erfüllung von Verpflichtungen aus gruppeninternen Rückversicherungsverträgen;
  2. das Unternehmen, das die Risiken abtritt, erfasst nicht die Forderungen aus den gruppeninternen Rückversicherungsverträgen.

3. Für die Zwecke von Absatz 1 kann das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens die Dokumentation und das Verzeichnis der Daten nach Artikel 265 auf die zur Berechnung der Anpassungen des besten Schätzwerts gemäß Absatz 2 verwendeten Daten beschränken.

Artikel 340 Methode 1: Risikomarge

Die konsolidierte Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage der konsolidierten Daten entspricht der Summe aus

  1. der Risikomarge des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
  2. dem in Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG genannten verhältnismäßigen Anteil der verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sowie Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Drittländern gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c an der Risikomarge.

Artikel 341 Kombination der Methoden 1 und 2: konsolidierte Mindestsolvenzkapitalanforderung für die Gruppe

Beschließt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, auf die Gruppe eine Kombination der Methoden 1 und 2 anzuwenden, so gilt hinsichtlich der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe bezüglich des Teils der Gruppe, der unter Methode 1 fällt, das gemäß Artikel 230 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie berechnete Minimum.

Artikel 342 Methode 2: Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung aus dem besten Schätzwert

1. Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe werden angepasst, um die Wirkung gruppeninterner Transaktionen auszuschließen, wenn diese den besten Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen so beeinflussen, dass die Berechnung des in Absatz 2 genannten Betrags je nachdem, ob gruppeninterne Transaktionen ausgeschlossen werden oder nicht, zu unterschiedlichen Beträgen führt.

2. Der in Absatz 1 genannte Betrag errechnet sich als Summe aus:

  1. dem besten Schätzwert des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, berechnet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG;
  2. dem in Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten verhältnismäßigen Anteil des gemäß den Artikeln 75 bis 86 der genannten Richtlinie berechneten besten Schätzwerts für jedes verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland.

Kapitel II
Interne Modelle zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

Abschnitt 1
Interne Voll- und Partialmodelle zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

Artikel 343 Antrag auf Verwendung eines internen Modells zur ausschließlichen Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

1., Der Antrag auf Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe anhand eines internen Modells gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ist schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder in einer Sprache, der die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vorher zugestimmt hat, bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu stellen.

2. Für die Zwecke dieses Kapitels werden die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen sich der Sitz verbundener Unternehmen, die in das interne Modell einbezogen werden, befindet, als "die an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörden" bezeichnet.

3. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich über den Eingang des Antrags und leitet diesen an die anderen an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörden weiter.

4. Ein Antrag einer an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörde auf vollständige oder teilweise Bereitstellung des Antrags in einer anderen Sprache als der Sprache, in der der Antrag bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gestellt wird, ist zunächst an die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu richten. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde verlangt nach Konsultation der anderen an der Prüfung des Antrags beteiligten Behörden, dass der Antrag oder der relevante Teil des Antrags in einer Sprache bereitgestellt wird, die von den beteiligten Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird.

5. Ergänzend zu den in den Artikeln 112 und 113 der Richtlinie 2009/138/EG verlangten Unterlagen und Angaben umfasst ein Antrag auf Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe anhand eines internen Modells folgende Unterlagen und Angaben:

  1. in Bezug auf den Anwendungsbereich des Modells:
    1. eine Liste der verbundenen Unternehmen, die bei der Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe anhand eines internen Modells erfasst werden. Diese Liste enthält für jedes Unternehmen einen Verweis auf dessen Aufsichtsbehörde, die Geschäftsbereiche des verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens, die Methode für die Bestimmung der konsolidierten Daten gemäß Artikel 335 und den verhältnismäßigen Anteil gemäß Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG;
    2. die rechtliche und organisatorische Struktur der Gruppe mit einer Beschreibung aller Tochterunternehmen, wichtigen verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 256a der Richtlinie 2009/138/EG und bedeutenden Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 354 Absatz 1 dieser Verordnung sowie Informationen über einschlägige Geschäfte und Transaktionen innerhalb der Gruppe, es sei denn, seit der letzten regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung der Gruppe gemäß Artikel 373 ist bezüglich dieser Informationen keine Änderung eingetreten;
    3. sofern zutreffend, eine Liste der verbundenen Unternehmen, die nicht durch das interne Partialmodell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe erfasst sind, mit Angabe der Gründe für ihren Ausschluss. In einer Beschreibung der Methoden zur Bewertung der Risiken in diesen ausgeschlossenen verbundenen Unternehmen ist nachzuweisen, dass der Ausschluss nicht dazu führt, dass die Gesamtrisiken der Gruppe zu niedrig angesetzt werden. Im Antrag ist nachzuweisen, dass die anhand einer Kombination aus internem Modell und Standardformel berechnete konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe das Risikogesamtprofil der Gruppe angemessen widerspiegelt;
    4. für jedes verbundene Unternehmen, das durch das interne Modell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe erfasst wird, sind die etwaigen Gründe dafür anzugeben, dass das interne Modell bei der Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe ein verbundenes Unternehmen erfasst, nicht jedoch bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens verwendet wird. Zu diesem Zweck und zur Begründung, warum der Antrags nicht nach dem Verfahren von Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG gestellt wird, werden im Antrag die Unterschiede und die Wechselwirkungen zwischen dem internen Modell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe und dem vorher von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten internen Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erläutert. Das beteiligte Unternehmen legt Informationen über etwaige künftige Pläne für die Ausweitung der Verwendung des internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vor;
  2. in Bezug auf die Kapitalanforderungen der Gruppe:
    1. einen Schätzwert der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, berechnet anhand des internen Modells und anhand der Standardformel, als die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zum letzten Mal vor der Antragsstellung anhand der Standardformel berechnet wurde;
    2. für jedes verbundene Unternehmen die vor der Antragsstellung zum letzten Mal anhand der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung;
    3. sofern zutreffend, die gesetzliche Eigenkapitalanforderung an verbundene Unternehmen, die regulierte Unternehmen außer Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind und durch das interne Modell erfasst werden, als die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zum letzten Mal vor der Antragsstellung anhand der Standardformel berechnet wurde;
    4. eine Erläuterung der Differenz zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderungen aller verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe und der anhand des internen Modells berechneten konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe.

Wird ein Antrag gestellt, bevor eine Solvenzkapitalanforderung zu berechnen ist, so wird die Solvenzkapitalanforderung gemäß den Ziffern i, ii und iii für einen Zeitpunkt vor dem Datum der Antragsstellung berechnet.

Artikel 344 Prüfung des Antrags auf Verwendung eines internen Modells zur ausschließlichen Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

1. Vor Treffen einer endgültigen Entscheidung konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörden, um eine angemessene Prüfung des Antrags zu ermöglichen und den Antragsteller gegebenenfalls zur Vorlage eines Antrags nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG aufzufordern.

2. Bei der Prüfung des Antrags können sich innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden auch die Aufsichtsbehörden, die keine an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 343 Absatz 2 sind, an der Prüfung des Antrags beteiligen. Ihre Teilnahme ist auf die Erkennung und Vermeidung folgender Situationen beschränkt:

  1. die Nichtberücksichtigung von Teilen der Geschäftstätigkeit im internen Modell führt zu einer wesentlichen Unterschätzung der Risiken der Gruppe;
  2. das interne Modell steht im Widerspruch zu einem durch die zuständige Aufsichtsbehörde bereits genehmigten oder derzeit geprüftem internen Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

3. Die Prüfung des Antrags umfasst gegebenenfalls auch eine Bewertung der nach Artikel 343 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii gelieferten Begründung des Ausschlusses verbundener Unternehmen vom internen Modell zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe, um festzustellen, ob darin angemessen nachgewiesen wird, dass die Gesamtrisiken der Gruppe aufgrund der Verwendung eines internen Partialmodells nicht unterschätzt werden.

4. Die Prüfung des Antrags umfasst eine Bewertung der nach Artikel 343 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv gelieferten Begründung der Tatsache, dass das interne Modell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zwar ein verbundenes Unternehmen erfasst, nicht jedoch zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens verwendet wird, um festzustellen, ob in dieser Begründung angemessen gerechtfertigt wird, warum ein Antrag nicht gemäß dem Verfahren des Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG gestellt wird.

Artikel 345 Entscheidung über den Antrag und Übergangsplan für die Ausweitung des Anwendungsbereichs des internen Partialmodells zur ausschließlichen Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

1. Nach Konsultation der anderen zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 344 Absätze 1 und 2 entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über den Antrag. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung dem beteiligten Unternehmen und den anderen an der Prüfung des Antrags beteiligten Aufsichtsbehörden mit. Die Entscheidung ergeht schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.

2. Wenn an der Prüfung des Antrags Aufsichtsbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst die Entscheidung nach Absatz 1 in einer anderen Sprache bereit, die von den anderen beteiligten Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird.

3. Nach Konsultation der anderen zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 344 Absätze 1 und 2 kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vom Antragsteller die Vorlage eines realistischen Übergangsplans für die Ausweitung des Anwendungsbereichs des internen Modells verlangen.

4. Wurde gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG ein internes Modell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe genehmigt, so sind Folgeanträge auf Genehmigung der Verwendung des gleichen internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens der Gruppe nach dem Verfahren von Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG zu stellen.

Artikel 346 Verwendungstest für interne Modelle zur ausschließlichen Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe

1. Wird gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ein internes Modell zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe verwendet, so müssen folgende Unternehmen oder Gesellschaften die Anforderungen der Artikel 223 bis 227 erfüllen:

  1. das beteiligte Unternehmen, das die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe auf der Grundlage des internen Modells berechnet;
  2. jedes verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, dessen Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des internen Modells fallen, nur in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene;
  3. jede verbundene Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, deren Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des internen Modells fallen, ausschließlich in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 erfüllen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften die Anforderungen von Artikel 225 nur in Bezug auf die Teile des internen Modells, die die Risiken des betreffenden Unternehmens und die Risiken der mit ihm verbundenen Unternehmen erfassen.

Abschnitt 2
Verwendung eines gruppeninternen Modells

Artikel 347 Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells

1. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff "gruppeninternes Modell" ein internes Modell, das gemäß Artikel 231 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie der Solvenzkapitalanforderung eines Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens der Gruppe verwendet wird.

2. Anträge auf Verwendung eines gruppeninternen Modells werden schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder in einer Sprache, der die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vorab zugestimmt hat, gestellt.

3. Für die Zwecke dieses Abschnitts werden die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen sich die Sitze der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen befinden, die die Verwendung des gruppeninternen Modells zur Berechnung ihrer Solvenzkapitalanforderung beantragen, als "die betroffenen Aufsichtsbehörden" bezeichnet.

4. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich über den Eingang des Antrags und leitet diesen an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und andere an der Prüfung des Antrags beteiligte Aufsichtsbehörden weiter.

5. Die betroffenen Aufsichtsbehörden können verlangen, dass der Antrag ganz oder teilweise in einer anderen als der Sprache bereitgestellt wird, in der der Antrag bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde gestellt wurde. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde verlangt nach Konsultation der anderen betroffenen Behörden vom Antragsteller, den Antrag oder den relevanten Teil des Antrags in dieser anderen Sprache oder in einer Sprache, die von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird, bereitzustellen.

6. Anträge auf Verwendung eines gruppeninternen Modells enthalten folgende Unterlagen und Angaben:

  1. die gemäß Artikel 343 Absatz 5 im Zusammenhang mit der Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe verlangten Unterlagen und Angaben. In Bezug auf Artikel 343 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i umfasst die Dokumentation zudem eine Liste aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Verwendung des gruppeninternen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung beantragen;
  2. die gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 der Richtlinie 2009/138/EG im Zusammenhang mit der Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für jedes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, das die Verwendung des gruppeninternen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung beantragt, verlangten Unterlagen. Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann sich zu diesem Zweck auf Unterlagen beschränken, deren Inhalt nicht bereits in den vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Buchstabe a vorgelegten Unterlagen enthalten ist.

Artikel 348 Prüfung der Vollständigkeit des Antrags auf Verwendung eines gruppeninternen Modells

1. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde prüft jeden Antrag innerhalb von 45 Tagen nach dessen Eingang auf Vollständigkeit. Ein Antrag gilt als vollständig, wenn er alle in Artikel 347 genannten Unterlagen enthält.

2. Wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde feststellt, dass der Antrag nicht vollständig ist, so unterrichtet sie den Antragsteller unverzüglich darüber, dass die Frist von sechs Monaten nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG noch nicht begonnen hat, und teilt mit, welche Unterlagen fehlen.

3. Kommt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu dem Schluss, dass der Antrag vollständig ist, so unterrichtet sie den Antragsteller unverzüglich darüber und teilt ihm das Datum mit, ab dem die Frist von sechs Monaten nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG läuft. Dieses Datum ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrags.

Artikel 349 Gemeinsame Entscheidung über den Antrag und Übergangsplan für die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Modells

1. Vor Treffen einer gemeinsamen Entscheidung mit anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 231 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, die an der Prüfung des Antrags gemäß Artikel 343 Absatz 2 beteiligt sind.

2. Die gemeinsame Entscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden ergeht in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und jeder betroffenen Aufsichtsbehörde die Entscheidung in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat. Jedes verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Verwendung des gruppeninternen Modells zur Berechnung seiner Solvenzkapitalanforderung beantragt, erhält von der Aufsichtsbehörde, die dieses Unternehmen zugelassen hat, die gemeinsame Entscheidung oder gegebenenfalls eine Übersetzung dieser Entscheidung.

3. In der gemeinsamen Entscheidung können die betroffenen Aufsichtsbehörden vom Antragsteller die Vorlage eines realistischen Übergangsplans für die Ausweitung des Anwendungsbereichs des gruppeninternen Modells verlangen.

Artikel 350 Verwendungstest für gruppeninterne Modelle

1. Wird gemäß Artikel 231 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG ein gruppeninternes Modell verwendet, so müssen folgende Unternehmen die Anforderungen der Artikel 223 bis 227 erfüllen:

  1. das beteiligte Unternehmen, das die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe auf der Grundlage des gruppeninternen Modells berechnet, in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene oder im Falle eines beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zusätzlich auch in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Ebene des betreffenden Unternehmens;
  2. jedes verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, das die Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage des gruppeninternen Modells berechnet, sowohl in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene als auch auf Ebene des Unternehmens;
  3. jedes andere verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, dessen Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des gruppeninternen Modells fallen, nur in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene;
  4. jede verbundene Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, deren Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des gruppeninternen Modells fallen, ausschließlich in Bezug auf das Ergebnis des internen Modells auf Gruppenebene.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 erfüllen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften die Anforderungen von Artikel 225 nur in Bezug auf die Teile des gruppeninternen Modells, die die Risiken des betreffenden Unternehmens und die Risiken der mit ihm verbundenen Unternehmen erfassen.


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