umwelt-online: DurchführungsVO (EU) Nr. 901/2014 zur Durchführung der VO (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (3)

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Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung Anhang IV16


0. Ziele

Die Übereinstimmungsbescheinigung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller die Vorlage weiterer technischer Unterlagen verlangen zu müssen. Aus diesen Gründen muss die Übereinstimmungsbescheinigung Folgendes umfassen:

  1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
  2. die genauen technischen Merkmale des Fahrzeugs (so ist es beispielsweise nicht zulässig, in den einzelnen Einträgen Wertebereiche anzugeben).

1. Allgemeine Vorschriften

1.1 Der Hersteller legt gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 jedem Fahrzeug aus der Baureihe des genehmigten Typs eine Übereinstimmungsbescheinigung bei; das Muster hierfür findet sich in Anlage 1.

1.2 Die Übereinstimmungsbescheinigung besteht aus zwei Abschnitten.

  1. Abschnitt 1 enthält eine Erklärung des Herstellers über die Übereinstimmung. Je nach den betroffenen Fahrzeugen (siehe Nummer 2) gibt es verschiedene Muster für Abschnitt 1.
  2. Abschnitt 2 ist eine technische Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Fahrzeugs. Das Muster für Abschnitt 2 ist für alle Fahrzeuge gleich. Einträge, die für das bescheinigte Fahrzeug nicht von Belang sind, können entfallen.

1.3 Die Übereinstimmungsbescheinigung darf nicht größer sein als das Format A4 (210 x 297 mm).

1.4 Alle Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung müssen in Zeichen der Normenreihe ISO 8859 (bei Übereinstimmungsbescheinigungen in bulgarischer Sprache in kyrillischen Buchstaben, bei Übereinstimmungsbescheinigungen in griechischer Sprache in griechischen Buchstaben) sowie in arabischen Ziffern erfolgen.

1.5 Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 0 b muss es sich bei den in Abschnitt 2 angegebenen Werten und Einheiten um diejenigen handeln, die in den Typgenehmigungsunterlagen des vorliegenden Durchführungsrechtsakts angegeben sind. Bei Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion müssen die Werte gemäß den Verfahren von Anhang IV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission überprüft werden. Bei den zulässigen Toleranzen handelt es sich um die in den einschlägigen delegierten Rechtsakten angegebenen.

1.6 Der Fahrzeughersteller ist bestrebt, der Zulassungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Erstzulassung erfolgt, eine elektronische Fassung der Übereinstimmungsbescheinigung zukommen zu lassen, die dieselben Informationen enthält wie auf der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs angegeben.

1.7 Die Übereinstimmungsbescheinigung von Fahrzeugen der Klasse L3, deren Leistungsstufe gemäß dem in Anhang III Nummer 4 der delegierten Verordnung Nr. 44/2014 der Kommission festgelegten Verfahren von Unterklasse (L3e/ L4e)-A2 in Unterklasse (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt umgewandelt werden kann, muss die Daten einer der beiden möglichen Fahrzeugkonfigurationen enthalten, auf die das Fahrzeug am Ende des Fließbands endgültig festgelegt wird. Für den Fall, dass es nach der Erstzulassung umgewandelt wurde, muss sie zusätzlich bestimmte Merkmale der Fahrzeugkonfiguration enthalten, die auf das umgewandelte Fahrzeug bezogen sind, sowie außerdem Eintrag 8.1, damit eindeutig angegeben wird, dass das Fahrzeug sich dafür eignet, dass seine Leistungsstufe umgewandelt wird.

1.8 Wichtige Angaben und Einträge auf der Übereinstimmungsbescheinigung, die nicht im Muster in Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG vorhanden sind, sind unter Nummer 04 "Fahrzeugklasse" beziehungsweise Nummer 50 "Bemerkungen" (siehe Anlage 2) der nach diesem Muster ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen anzuführen.

2. Besondere Bestimmungen

2.1 Muster A der Übereinstimmungsbescheinigung (vollständige Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die ohne weitere Genehmigung auf der Straße genutzt werden können.

2.2 Muster B der Übereinstimmungsbescheinigung (vervollständigte Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die ebenfalls ohne weitere Genehmigung auf der Straße genutzt werden können, die jedoch zuvor eine zusätzliche Genehmigungsstufe durchlaufen haben.

Dies ist das übliche Ergebnis des Mehrstufen-Genehmigungsverfahrens (Beispiel: dreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung (L5e-B), das von einem Hersteller der zweiten Stufe auf einem von einem anderen Fahrzeughersteller gebauten Fahrgestell gebaut wird).

Die während des Mehrstufenverfahrens hinzugefügten zusätzlichen Merkmale sind kurz zu beschreiben und die in den früheren Stufen erlangten Übereinstimmungsbescheinigungen sind beizufügen.

2.3 Muster C der Übereinstimmungsbescheinigung (unvollständige Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die für ihre Genehmigung eine weitere Stufe benötigen und nicht ständig zugelassen oder auf der Straße benutzt werden können (Beispiel: Fahrgestell für schweres Vierradmobil für Güterbeförderung (L7e-CU)).

3. Papier und drucktechnische Sicherungen zur Verhinderung von Fälschungen

3.1 Gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 muss die Übereinstimmungsbescheinigung fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muss das verwendete Papier durch ein Wasserzeichen in Form des Herstellerzeichens und durch farbige grafische Darstellungen geschützt sein.

3.2 Alternativ zu den Anforderungen gemäß Nummer 3.1 kann das Papier der Übereinstimmungsbescheinigung auch anders als durch ein Wasserzeichen in Form des Herstellerzeichens geschützt sein In diesem Falle müssen die farbigen grafischen Darstellungen durch mindestens eine zusätzliche drucktechnische Sicherung ergänzt werden (z.B. UV-Fluoreszenzfarbe, Tinten, die ihre Farbe je nach Blickwinkel ändern, Mikrodruck, Guillochendruck, Tinten mit temperaturabhängiger Farbe, irisierender Druck, Lasergravur, spezielle Hologramme, variable Laserbilder, optisch variable Bilder, Herstellerkennzeichen physisch aufgeprägt oder eingraviert usw.).

3.3 Hersteller können die Übereinstimmungsbescheinigung mit zusätzlichen drucktechnischen Sicherungen versehen, die nicht in den Nummern 3.1 und 3.2 aufgeführt sind.

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Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung Anlage 116


Übereinstimmungsbescheinigung für jedes Fahrzeug aus der Baureihe des genehmigten Typs

Muster A - Abschnitt 1

Größtes Format: A4 (210 x 297 mm) oder auf das Format A4 gefaltet

Vollständige Fahrzeuge

[Jahr] 0, 1 [fortlaufende Nummer] 0, 1

EU-Übereinstimmungsbescheinigung

Der Unterzeichner: [.................................................................................... (vollständiger Name und Position)]

bestätigt hiermit, dass das folgende vollständige Fahrzeug:

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2 Typ 5: .......................................................... (CV *: Typ 5, 3i): .......................................................................

0.2.1 Variante 5: ................................................ (CV *: Variante 5, 3i): ................................................................

0.2.2 Version 5: ................................................. (CV *: Version 5, 3i): .................................................................

0.2.3 Handelsname(n) (sofern vorhanden): ................ (CV *: Handelsname (sofern vorhanden) 3i): ..................

0.3 Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs 6: ............. (CV *: Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse 6, 3i)

0.4. Firmenname und Anschrift des Herstellers:

0.4.2. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers 3:

0.5.1. Lage des (der) gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds (Fabrikschilder) 7, 8:

0.5.2. Art der Anbringung des (der) gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds (Fabrikschilder):

0.6. Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 7:

1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

(gültig bis 31.08.2017 gemäß VO 2016/1825
mit dem in der am (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und )

(gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825
mit dem in der am (...Zeitpunkt der Ausstellung) (CV* ... Zeitpunkt der Ausstellung) 3i erteilten EU-Typgenehmigung (...Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) (CV* ...Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) 3i beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und )

zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr 1, in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System) 1 für das Geschwindigkeitsmessgerät e verwendet werden, zugelassen werden kann.

(Ort) (Datum): .......................................... Unterschrift: ......................................

Hinweise:

Übereinstimmungsbescheinigung für jedes Fahrzeug aus der Baureihe des genehmigten Typs

Muster B - Abschnitt 1

Größtes Format: A4 (210 x 297 mm) oder auf das Format A4 gefaltet

Vervollständigte Fahrzeuge

[Jahr] 0, 1 [fortlaufende Nummer] 0, 1

EU-Übereinstimmungsbescheinigung

Der Unterzeichner: [.............................................................................. (vollständiger Name und Position)]

bestätigt hiermit, dass das folgende vervollständigte Fahrzeug:

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2 Typ 5: ............................................................. (CV *: Typ 5, 3i): .......................................................................

0.2.1 Variante 5: ................................................... (CV *: Variante 5, 3i): ...............................................................

0.2.2 Version 5: .................................................... (CV *: Version 5, 3i): ................................................................

0.2.3 Handelsname(n) (sofern vorhanden): .............. (CV *: Handelsname (sofern vorhanden) 3i): .....................

0.3 Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs 6: .............. (CV *: Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse6, 3i)

0.4. Firmenname und Anschrift des Herstellers:

0.4.2. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers 3:

0.5.1. Lage des (der) gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds (Fabrikschilder) 7, 8:

0.5.2. Art der Anbringung des (der) gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds (Fabrikschilder):

0.6. Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 7:

1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

wie folgt vervollständigt und geändert worden ist: ....... und

(gültig bis 31.08.2017gemäß VO 2016/1825
mit dem in der am (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und )

(gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825
mit dem in der am (...Zeitpunkt der Ausstellung) (CV* ... Zeitpunkt der Ausstellung) 3i erteilten EU-Typgenehmigung (...Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) (CV* ...Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) 3i beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und )

zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr 1, in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System) 1 für das Geschwindigkeitsmessgerät e verwendet werden, zugelassen werden kann.

(Ort) (Datum): ............................. Unterschrift: ................................

Anlagen: Übereinstimmungsbescheinigungen der vorangegangenen Stufen

Hinweise:

Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge aus der Baureihe des genehmigten Typs (Muster)

Muster C - Abschnitt 1

Größtes Format: A4 (210 x 297 mm) oder auf das Format A4 gefaltet

Unvollständige Fahrzeuge

EU-Übereinstimmungsbescheinigung

Der Unterzeichner: ............................................................................................. (vollständiger Name und Position)]

bestätigt hiermit, dass das folgende unvollständige Fahrzeug:

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2 Typ 5: ........................................................... (CV *: Typ 5, 3i): ....................................................................

0.2.1 Variante 5: ................................................. (CV *: Variante 5, 3i):..............................................................

0.2.2 Version 5: .................................................. (CV *: Version 5, 3i):................................................................

0.2.3 Handelsname(n) (sofern vorhanden): ............. (CV *: Handelsname (sofern vorhanden) 3i):....................

0.3 Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs 6: ........... (CV *: Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse 6, 3i)

0.4. Firmenname und Anschrift des Herstellers:

0.4.2. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers 3:

0.5.1. Lage des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds 7, 8:

0.5.2. Art der Anbringung des (der) gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds (Fabrikschilder):

0.6. Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 7:

1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

(gültig bis 31.08.2017 gemäß VO 2016/1825
mit dem in der am (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und )

(gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825
mit dem in der am (...Zeitpunkt der Ausstellung) (CV* ... Zeitpunkt der Ausstellung) 3i erteilten EU-Typgenehmigung (...Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) (CV* ...Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) 3i beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und )

ohne weitere Genehmigungen nicht zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden kann.

(Ort) (Datum): .................... Unterschrift: ..............................

Anlagen: Übereinstimmungsbescheinigungen der vorangegangenen Stufen.

Abschnitt 2(gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825  o )
Fahrzeugklasse L
(Vollständige, vervollständigte und unvollständige Fahrzeuge)

Allgemeine Baumerkmale

1.3 Anzahl der Achsen: ........................................................... und Räder: .........................................................

1.3.1. Achsen mit Doppelrad 2, 3:

1.3.2. Antriebsachsen 2:

6.2.4 Verbessertes Bremssystem: ABS/kombiniertes Bremssystem/sowohl ABS als auch kombiniertes Bremssystem/keines 1, 3:

Hauptabmessungen

2.2.1. Länge: ............ mm

2.2.2. Breite: ............ mm

2.2.3. Höhe: ............ mm

2.2.4. Radstand: ............ mm

2.2.4.1. Radstand Beiwagen 3a, 3k: ............ mm

2.2.5. Spurweite 3:

2.2.5.1 Spurweite Vorderachse 3c: ............ mm.

2.2.5.2 Spurweite Hinterachse 3c: ............ mm.

2.2.5.3 Spurweite Beiwagen 3k: ............ mm.

2.2.10.6. Bodenfreiheit zwischen den Achsen 3d: ............ mm

2.2.15 Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit 3f: ............ [keine Einheit]

2.2.17. Sitzhöhe 3d: ............ mm

Massen

2.1.1. Masse in fahrbereitem Zustand: ............ kg

2.1.2. Tatsächliche Masse: ............ kg

2.1.3. Technisch zulässige Gesamtmasse: ............ kg

2.1.3.1 Technisch zulässige Achslast auf der Vorderachse: ............ kg

2.1.3.2 Technisch zulässige Achslast auf der Hinterachse: ............ kg

2.1.3.3 Technisch zulässige Achslast auf der Beiwagenachse 3k: ............ kg

2.1.7 Technisch höchstzulässige Anhängelast 3: gebremst: ............ kg ungebremst: ............ kg

2.1.7.1 Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3: ............ kg

2.1.7.2 Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt 3: ............ kg

Antriebsstrang

3.1.1.1. Hersteller 3n:

3.1.1.2. Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale 3n:

3.2.1.2. Arbeitsweise des Verbrennungsmotors: Motor mit innerer Verbrennung / Fremdzündung / Selbstzündung / Motor mit äußerer Verbrennung / Turbine / Druckluft 1, 3n:

3.2.1.4.1. Anzahl der Zylinder 3n:

3.2.1.4.2. Anordnung der Zylinder 3n, f:

3.2.1.5. Hubvolumen: cm3 3n

1.9. Nennleistung 3n: ............. kW (bei ........ min-1) 3n (CV *: .......................... kW (bei .............. min-1) 3n) 3i

1.10 Verhältnis Nennleistung/Masse in fahrbereitem Zustand 3n: ............... kW/kg (CV *: ............. kW/kg) 3n, 3i

3.2.3.1 Kraftstofftyp: ........................................................................................ 3n, g

3.2.3.2. Kraftstoffkonfiguration: Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuelfahrzeug 1, 3n

3.2.3.2.1 Höchstzulässiger Anteil von Biokraftstoff am Kraftstoffgemisch 3n: ......................................... Vol.-%

3.1.2.1. Hersteller3o:

3.1.2.2. Baumusterbezeichnung des Elektromotors (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale) 3o:

3.3.3.4 15-/30-1Minuten-Leistung 3o, r: ........................................................ kW

3.1.3.1. Hersteller 3p:

3.1.3.2. Anwendungscode des Herstellers (wie am Motor gekennzeichnet oder andere Mittel zur Identifizierung) 3p:

3.3.1. Konfiguration des Elektrofahrzeugs: rein elektrisch/hybrid-elektrisch/Muskelkraft - elektrisch 1, 3o, 3p:

3.3.5.2 Art des Elektrohybridfahrzeugs: extern aufladbar/nicht extern aufladbar 1, 3p

3.9.2. Maximaler Unterstützungsfaktor 3q:

Höchstgeschwindigkeit

1.8 Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs 9: .............................. km/h (CV *: ............................. km/h) 9, 3i

3.9.3. Maximale Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die der Elektromotor unterstützt 3q: ........................ km/h

Kraftübertragungsstrang und dessen Steuerung

3.5.3.9. Getriebe (Art) h:

3.5.4 Übersetzungsverhältnisse t: 1 ............ 2 ............ 3 ............ 4 ............ 5 ............ 6 ............

3.5.4.1. Achsantriebsübersetzung:

3.5.4.2 Gesamtübersetzungsverhältnis im höchsten Gang: 3d:

Montage der Reifen

6.18.1.1 Größenbezeichnung des Reifens s: Achse 1: ............ Achse 2: ............ Beiwagenrad : ............

Aufbau

6.20.2.1. Anordnung und Anzahl der Türen 3g, i, j:

6.16.1. Anzahl der Sitzplätze:

6.16.1.1. Lage und Anordnung 3g, k:

Verbindungseinrichtungen

7.2.8. Typgenehmigungsnummer der Verbindungseinrichtung 3:

Umweltverträglichkeit

4.0.1. Umweltanforderungsstufe(gültig bis 31.08.2017 gemäß VO 2016/1825  p ): Euro .......... (3/4/5) 1

(gültig bis 31.08.2017 gemäß VO 2016/1825
4.0.2. Geräuschpegel gemessen nach m, n:

4.0.2.1. Standgeräusch: ............... dB(A) (CV *: .................. dB(A)) 3i bei der Motordrehzahl: ............ min-1 (CV *: ............ min-1) 3i

4.0.2.2. Fahrgeräusch: dB(A) (CV * : dB(A)) 3i )

(gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825

4.0.6. Geräuschpegel gemessen nach m:
4.0.6.1. Standgeräusch: ...dB(A) (CV*: ...dB(A)) 3i bei der Motordrehzahl: ...min-1 (CV*: ...min-1) 3i
4.0.6.2. Fahrgeräusch: ...dB(A) (CV*: ...dB(A)) 3i
4.0.6.3. Grenzwert für Lurban 3r: ...dB(A) (CV*: ...dB(A)) 3i )

3.2.15. Abgasemissionen gemessen nach m, o

3.2.15.1 Prüfung Typ(gültig bis 31.08.2017 gemäß VO 2016/1825 V) (gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825 I ): Auspuffemissionen nach Kaltstart, einschließlich Verschlechterungsfaktor (ggf.):

CO: mg/km (CV *: ............ mg/km) 3i
THC: mg/km (CV *: ............ mg/km) 3i
NMHC: mg/km 3 (CV *: ............ mg/km) 3i
NOx: mg/km (CV *: ............ mg/km) 3i
(gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825 T )HC+NOx mg/km 3 (CV *: ............ mg/km) 3i
PM: mg/km 3 (CV *: ............ mg/km) 3i

3.2.15.2. Prüfung Typ II: Auspuffemissionen bei (erhöhter) Leerlaufdrehzahl und bei freier Beschleunigung:

HC: ..... ppm (CV *: ..... ppm) 3i bei normaler Leerlaufdrehzahl und: ..... ppm (CV *: ..... ppm) 3i bei erhöhter Leerlaufdrehzahl

CO: ..... % vol. (CV *: c % vol.) 3i bei normaler Leerlaufdrehzahl und: ..... % vol. (CV *: ..... % vol.) 3i bei erhöhter Leerlaufdrehzahl

3.2.15.3. Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): .................... m-1 3e (CV *: ....... m-1) 3e, 3i

(gültig bis 31.08.2017 gemäß VO 2016/1825
Energieeffizienz

4.0.3.1. CO2-Emissionen 3: g/km (CV *: ............... g/km) 3, 3i

4.0.3.2. Kraftstoffverbrauch 3: l/kg 1/100 km (CV *: l/kg 1/100 km) 3, 3i

4.0.3.3. Energieverbrauch 3: Wh/km (CV *: ........... Wh/km) 3, 3i

4.0.3.4. Elektrische Reichweite 3: km (CV *: ........... km) 3, 3i )

(gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825
Energieeffizienz m o:

4.0.2. Kraftstoffverbrauch 3 q: l oder kg/100 km (CV*: ... l oder kg/100 km) 3 q 3i
4.0.3. CO2-Emissionen 3 q n: g/km (CV*: ... g/km) 3 q 3i
4.0.4. Energieverbrauch 3 q: Wh/km (CV*: ... Wh/km) 3 q 3i
4.0.5. Elektrische Reichweite 3: km (CV*: ... km) 3 3i )

Änderung der Leistungsstufe des Fahrzeugs 3i:

8.1 Fahrzeug eignet sich für die Umwandlung der Leistungsstufe von (L3e/L4e)-A2 nach (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt: ja/nein 1, 3i *

Zusätzliche Angaben 3:

9.1. Bemerkungen 3:

9.2. Ausnahmen 3:

_____

* "CV" steht für "umgewandeltes Fahrzeug" ("converted vehicle"); dieser Eintrag enthält die Angaben zur vorübergehenden und reversiblen Änderung der Konfiguration eines Fahrzeugs, nachdem es erstmalig zugelassen und gemäß den Vorgaben des Herstellers umgewandelt wurde, damit es auf nationaler Ebene erneut zugelassen werden kann (z.B. Umwandlung eines Motorrads mit Erstzulassung in Klasse L3e-A2 in ein Motorrad der Klasse L3e-A3). 3i

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Angaben und Einträge, die in den Übereinstimmungsbescheinigungen enthalten sein müssen, die gemäß dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG ausgestellt werden Anlage 216

I. In Eintrag Nr. 04 einzufügende Angaben

0.3. Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs 6,(gültig bis 31.08.2017 gemäß VO 2016/1825 s) (gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825 u ): ...

II. In Eintrag Nr. 50 einzufügende Angaben

Allgemeine Baumerkmale

6.2.4 Verbessertes Bremssystem: ABS/kombiniertes Bremssystem/sowohl ABS als auch kombiniertes Bremssystem/ keines 1, 3:

Massen

2.1.2 Tatsächliche Masse: ............................................................................. kg

Antriebsstrang

3.3.3.4 15-/30- 1 Minuten-Leistung 3o, r: ............................................................. kW

3.9.2. Maximaler Unterstützungsfaktor 3q:

Höchstgeschwindigkeit

3.9.3. Maximale Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die der Elektromotor unterstützt 3q: ................................ km/h

Energieeffizienz

(gültig bis 31.08.2017 gemäß VO 2016/1825

4.0.3.1. CO2-Emissionen 3, q: g/km (CV *: .................. g/km) 3, q, 3i
4.0.3.2. Kraftstoffverbrauch 3, q: l/kg 1/100 km (CV *: ... l/kg 1/100 km) 3, q, 3i
4.0.3.3. Energieverbrauch 3, q: Wh/km (CV *: ........... Wh/km) 3, q, 3i
4.0.3.4. Elektrische Reichweite 3: km (CV *: ............. km) 3, 3i )

(gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825

4.0.2. Kraftstoffverbrauch 3 q: l oder kg/100 km (CV*: ... l oder kg/100 km) 3 q 3i
4.0.3. CO2-Emissionen 3 q n: g/km (CV*: ... g/km) 3 q 3i
4.0.4. Energieverbrauch 3 q: Wh/km (CV*: ... Wh/km) 3 q 3i
4.0.5. Elektrische Reichweite 3: km (CV*: ... km) 3 3i )

Änderung der Leistungsstufe des Fahrzeugs3i:

8.1 Fahrzeug eignet sich für die Umwandlung der Leistungsstufe von (L3e/L4e)-A2 nach (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt: ja/nein 1, 3i

_________
*) "CV" steht für "umgewandeltes Fahrzeug" ("converted vehicle"); dieser Eintrag enthält die Angaben zur vorübergehenden und reversiblen Änderung der Konfiguration eines Fahrzeugs, nachdem es erstmalig zugelassen und gemäß den Vorgaben des Herstellers umgewandelt wurde, damit es auf nationaler Ebene erneut zugelassen werden kann (z.B. Umwandlung eines Motorrads mit Erstzulassung in Klasse L3e-A2 in ein Kraftrad der Klasse L3e-A3). 3i

Erläuterungen zu Anhang IV:16

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in der Übereinstimmungsbescheinigung anzugeben sind) mit Ausnahme der Fußnote *)

0) Gilt nur für die nationale Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

MS) Mitgliedstaat angeben.

1) Unzutreffendes streichen (keine Streichung erforderlich, wenn mehr als ein Eintrag zutrifft).

2) Achsen mit Doppelrad/angetriebene Achsen:

F: vorn

R: hinten

M: Mitte (bei Fahrzeugen mit Beiwagen)

F & R: vorn und hinten

Beispiele:

3) Diesen Eintrag aus der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs streichen, falls nicht auf das Fahrzeug zutreffend.

3a) Bitte Abstand in Längsrichtung zwischen Vorderachse und Beiwagenachsen angeben.

3b) gilt nur für die Unterklassen L2e-U, L5e-B, L6e-BU und L7e-CU

3c) gilt nur für die Klassen L2e, L4e, L5e, L6e, L7e oder andere Fahrzeugtypen, falls ausgestattet mit Doppelrädern

3d) gilt nur für Enduro-Krafträder der Unterklasse L3e-AxE und Trial-Krafträder der Unterklasse L3e-AxT

3e) gilt nur für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor

3f) gilt nur für Unterklasse L7e-B

3g) gilt nur für die Klassen L2e, L5e, L6e und L7e

3h) gilt nur für die Klassen L1e, L2e und L6e

3i) Angaben zu einem von (L3e/L4e)-A2 in (L3e/L4e)-A3 umgewandelten Fahrzeug (CV) gelten nur für die in Nummer 1.7 dieses Anhangs genannten Fahrzeuge

3k) gilt nur für Klasse L4e

3n) gilt nur für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor

3o) gilt nur für Fahrzeuge mit Elektromotor

3p) gilt nur für Fahrzeuge mit Hybridanwendung

3q) gilt nur für Fahrräder, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind

(gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825
3r) Gilt nur für die Klasse L3e. )

5) Alphanumerischen Code "Typ-Variante-Version" oder "TVV" angeben, der gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für das Fahrzeug zugeteilt wird.

6) Einstufung gemäß den Klassen und Unterklassen in Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Die Codierung ist anzugeben, z.B."L3e-A1E" für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

7) Lage des Mittelpunkts der FIN/des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds durch folgende Codes angeben:

Beispiel für eine auf der rechten Seite der Lenkkopfstange des Motorrads 500 mm hinter der Vorderachse, 30 mm von der Mittellinie entfernt und in 1.100 mm Höhe angebrachte FIN:

R, x500, y30, z1100

Beispiel für ein auf der rechten Seite eines vierrädrigen Kraftfahrzeugs 100 mm vor der Vorderachse, 950 mm von der Längsmittelachse des Fahrzeugs entfernt und in 700 mm Höhe, unter der Motorhaube angebrachtes gesetzlich vorgeschriebenes Schild:

R, x-100, y950, z700 (r/o)

8) Im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung sind diese Angaben für jede Stufe zu machen.

9)(gültig bis 31.08.2017 gemäß VO 2016/1825 Geben Sie den folgenden Wert an je nach Fahrzeugklasse:

(gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825Geben Sie den folgenden Wert an je nach Fahrzeugklasse:

e) Diese Erklärung schränkt nicht das Recht einzelner Mitgliedstaaten ein, technische Anpassungen vorzuschreiben, um die Zulassung eines Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat zu ermöglichen als demjenigen, für den es gedacht war, und in dem auf der anderen Straßenseite gefahren wird.

f) Anordnung der Zylinder durch folgende Codes angeben:

g) Kraftstofftyp anhand folgender Codes angeben:

h) Getriebeart anhand folgender Codes angeben:

i) Bei Fahrzeugen mit einem Aufbau.

j) Konfiguration anhand folgender Codes angeben:

Beispiel für ein Fahrzeug mit zwei Türen auf der linken Seite und einer Türe auf der rechten Seite:

2 L, 1R

k) Lage anhand folgender Codes angeben:

Beispiel für ein Fahrzeug mit einer ersten Reihe mit zwei vorderen Sitzplätzen (einer rechts und einer links) und einer zweiten Reihe mit einem hinteren Sitzplatz (ein Platz in der Mitte):

r1: 1R,1L r2: 1C

m) Nummer der delegierten Verordnung der Kommission und der jüngsten Verordnung zur Änderung der delegierten Verordnung der Kommission, die für die Typgenehmigung gelten. Bei einer delegierten Verordnung der Kommission mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe/der Umsetzungscode anzugeben. Wahlweise kann die Nummer der geltenden UNECE-Regelung angegeben werden.


n)(gültig bis 31.08.2017 gemäß VO 2016/1825 Auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet.) (gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825 (gestrichen) )

o)(gültig bis 31.08.2017 gemäß VO 2016/1825 Bei g/km und g/min auf das nächste Tausendstel, bei % auf das nächste Zehntel und bei % vol auf das nächste Hundertstel gerundet. )

(gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825Auf die nächste ganze Zahl gerundet bei dB(A), Wh/km, mg/km, g/km, ppm, mm, kg, km und km/h; auf das nächste Zehntel bei kW, l/100 km, kg/100 km, m3/100 km und bei Vol- % sowie auf das nächste Hundertstel bei kW/kg und bei m-1. )

p)(gültig bis 31.08.2017 gemäß VO 2016/1825 Geben Sie die Stufe der Euronorm und das den Bestimmungen für die Typgenehmigung entsprechende Zeichen an.) (gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825(gestrichen) )

q) Bei extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen sind die "gewichteten, kombinierten" Werte für CO2, Kraftstoff- und Stromverbrauch anzugeben.

r) Sind mehrere Elektromotoren vorhanden, bitte Summe für alle Motoren angeben.

s) Bitte Folgendes angeben: Bezeichnung der Reifengröße, kleinste Tragfähigkeitskennzahl, Symbol der niedrigsten Geschwindigkeitskategorie, vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke) in kPa und Felgengröße

t) Bei mit CVT ausgerüsteten Fahrzeugen ist Folgendes anzugeben: 1. "Übersetzungsverhältnis bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs", 2."Übersetzungsverhältnis bei Höchstleistung"; 3."Übersetzungsverhältnis bei maximalem Drehmoment". Die Übersetzungsverhältnisse müssen gegebenenfalls das Verhältnis des Primärantriebs umfassen und mit einer akzeptablen Toleranzspanne zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde ergänzt werden. Bei Radnabenmotoren ohne Getriebe "entfällt" oder "1" eintragen.

s)(gültig bis 31.08.2017 gemäß VO 2016/1825 Die Angaben in diesem Eintrag sind in Eintrag Nr. 04 einzufügen. Fahrzeugklasse nach den Übereinstimmungsbescheinigungen, die gemäß dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG ausgestellt sind.) (gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825 (gestrichen) )

(gültig ab 01.09.2017 gemäß VO 2016/1825
u) Die Angaben in diesem Eintrag sind in Eintrag Nr. 04 einzufügen."Fahrzeugklasse" nach den Übereinstimmungsbescheinigungen, die gemäß dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG ausgestellt sind. )

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Muster für das gesetzlich vorgeschriebene Schild und das EU-Typgenehmigungszeichen Anhang V16

1. Allgemeine Anforderungen an die Fahrzeugkennzeichnung

1.1 Alle Fahrzeuge sind mit dem in diesem Abschnitt beschriebenen Schild gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 auszustatten. Das Schild ist vom Fahrzeughersteller anzubringen.

1.2. Schriftzeichen

1.2.1 Für die Aufschriften gemäß den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2, 3.2.2 bis 3.2.5 und 4.2.1.1 bis 4.2.1.9 sind alphanumerische Zeichen (lateinische Buchstaben oder arabische Ziffern) zu verwenden. Für die Aufschriften in Abschnitt 3 sind jedoch römische Großbuchstaben zu verwenden.

1.2.2 Zusätzlich dürfen für Herstellername oder Handelsmarke und Typbezeichnung des Fahrzeugs folgende Symbole/ Zeichen verwendet werden: "*" (Sternchen-Symbol), "&" (und-Zeichen), "-" (Bindestrich oder Minus-Zeichen) und "2" (Apostroph-Zeichen). Für das Standgeräusch kann das Zeichen "-" verwendet werden.

1.3. Mindesthöhe von Buchstaben und Zeichen

1.3.1 Direkt auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 4,0 mm aufweisen.

1.3.2 Auf dem Fabrikschild angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 2,0 mm aufweisen.

2. Fabrikschild

2.1 Ein Fabrikschild unter Verwendung des Musters in Anlage 1 wird an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil des Fahrzeugs angebracht, bei dem es unwahrscheinlich ist, dass es bei normaler Verwendung, regelmäßiger Instandhaltung oder Reparatur (z.B. aufgrund von Unfallschäden) ersetzt wird.

2.1.1. Die Angaben auf dem Schild müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein und die nachstehenden Informationen in der unten stehenden Reihenfolge und möglichst auf derselben Zeile enthalten:

2.1.1.1. den Namen des Herstellers oder die Handelsbezeichnung;

2.1.1.2. die Fahrzeugklasse einschließlich Unterklasse und Unter-Unterklasse 1;

2.1.1.3. die EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Nummer 3 von Anhang VII dieser Verordnung;

2.1.1.4 die Fahrzeug-Identifizierungsnummer; diese besteht aus einer strukturierten Zeichenkombination gemäß den Anforderungen in Abschnitt 3 dieses Anhangs;

2.1.1.5. das Standgeräusch in folgendem Format: "... dB(A) - ... min-1" (bei Fahrzeugen, für die die Prüfung des Standgeräusches nicht durchgeführt wird, sind die Informationen als "- dB(A) - min-1") anzuzeigen;

2.1.1.6 die Motorleistung in folgender Form: "... kW" (bei Fahrzeugen ohne Einschränkungen der maximalen Leistung wird dieser Eintrag ausgelassen); die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in folgender Form: "... km/h" (bei Fahrzeugen ohne Einschränkungen der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit wird dieser Eintrag ausgelassen); und die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand in folgendem Format: "max ... kg". Die einzelnen Einträge werden durch ein oder mehrere Leerzeichen getrennt.

2.1.2 Der Hersteller kann unter oder seitlich des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds zusätzliche Angaben machen, die außerhalb eines deutlich markierten Rechtecks liegen müssen, in dem sich ausschließlich die in den Abschnitten 2.1.1.1 bis 2.1.1.8 vorgeschriebenen Angaben befinden (siehe Beispiele in Anlage 1).

3. Anforderungen an die FIN

Die FIN muss den folgenden Anforderungen entsprechen:

3.1. Allgemeine Anforderungen

3.1.1 An jedem Kraftfahrzeug ist eine FIN anzubringen.

3.1.2 Die FIN ist einmalig und zweifelsfrei einem bestimmten Kraftfahrzeug zuzuweisen.

3.1.3 Die FIN ist auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Schild sowie auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil anzubringen, wenn das Fahrzeug die Fertigungsstraße verlässt.

3.1.4 Sie muss direkt auf einen leicht zugänglichen Teil auf der rechten Seite des Fahrzeugs so eingeschlagen, gestanzt, geätzt oder lasergraviert werden, dass keine Löschung, Änderung oder Entfernung möglich ist.

3.1.5 Der Hersteller muss die Rückverfolgbarkeit des Kraftfahrzeugs mithilfe der FIN über einen Zeitraum von 30 Jahren sicherstellen.

3.1.616 Zum Zeitpunkt der Typgenehmigung muss nicht geprüft werden, ob der Hersteller Maßnahmen getroffen hat, um die Rückverfolgbarkeit des Kraftfahrzeugs gemäß Nummer 3.1.5 sicherzustellen.

3.2. Zusammensetzung der FIN

3.2.1. Die FIN muss aus drei Gruppen bestehen:

  1. Welt-Hersteller-Code (WMI - world manufacturer identification);
  2. fahrzeugbeschreibender Teil (VDS - vehicle descriptor section);
  3. fahrzeugunterscheidender Teil (VIS - vehicle indicator section).

3.2.2 Die erste Gruppe, WMI, muss aus einem Code bestehen, der dem Fahrzeughersteller zugeteilt wird, damit er identifiziert werden kann.

3.2.2.1 Der Code muss aus drei alphanumerischen Zeichen bestehen, die dem Hersteller von der zuständigen Behörde des Landes zugeteilt werden, in dem er seinen Hauptgeschäftssitz hat.

3.2.2.2 Die zuständige Behörde muss sich dabei nach dem internationalen System gemäß der Norm ISO 3780: 2009 über "Road vehicles - World manufacturer identifier (WMI) code" (Straßenfahrzeuge - Welt-Hersteller-Code) richten.

3.2.2.3 Wenn der Hersteller weltweit jährlich weniger als 150 Fahrzeuge herstellt, muss das dritte Zeichen immer eine "9" sein. Zur Identifizierung solcher Hersteller vergibt die zuständige Behörde nach Nummer 3.2.2.2 das 3., 4. und 5. Zeichen der VIS.

3.2.3 Die VDS-Nummer muss aus 6 alphanumerischen Zeichen bestehen, die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben. Nutzt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit alphanumerischen Zeichen aufzufüllen, damit die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Stellen erreicht werden.

3.2.4 Die VIS-Nummer muss aus acht alphanumerischen Zeichen bestehen, von denen die letzten vier Ziffern sein müssen.

Diese Gruppe muss in Verbindung mit WMI und VDS eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist die Ziffer "0" einzusetzen, damit die gesetzlich vorgeschriebenen 8 Stellen erreicht werden.

3.2.5 Die VDS- und die VIS-Nummer müssen den Anforderungen der Norm ISO 3779: 2009 "Straßenfahrzeuge; Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) - Aufbau und Gliederung" entsprechen.

3.2.6 Zwischen den Zeichen dürfen keine Zwischenräume sein.

3.2.7 Die Verwendung der Buchstaben "I", "O" und "Q" ist nicht zulässig.

3.2.816 Nach Möglichkeit ist die FIN auf einer einzigen Zeile darzustellen. Besteht die FIN aus zwei Zeilen, müssen der Anfang und das Ende der FIN durch ein vom Hersteller gewähltes Zeichen, das weder ein römischer Großbuchstabe noch eine arabische Ziffer sein darf, begrenzt sein.

4. Kennzeichnungsvorschriften für Mehrstufengenehmigungen

4.1. Basisfahrzeug-Identifizierungsnummer

Die FIN des Basisfahrzeugs gemäß den Anforderungen in Abschnitt 3 dieses Anhangs muss während aller nachfolgenden Stufen der Typgenehmigung beibehalten werden, um die Rückverfolgbarkeit des Verfahrens zu gewährleisten.

4.2. Zusätzliches gesetzlich vorgeschriebenes Schild

4.2.1. Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in Abschnitt 2 vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in Anlage 1 zu diesem Anhang gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung, bei der regelmäßigen Instandhaltung oder bei der Reparatur des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge enthalten:

4.2.1.1. den Namen des Herstellers;

4.2.1.2. die EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Nummer 3 von Anhang VII dieser Verordnung;

4.2.1.3 die Fahrzeugklasse einschließlich Unterklasse und Unter-Unterklasse 1; sowie die Genehmigungsstufe (bei Basisfahrzeugen entfällt diese Identifizierung auf der ersten Stufe; bei nachfolgenden Stufen ist die Fertigungsstufe anzugeben, z.B. als "STUFE 3" für die dritte Fertigungsstufe). Die einzelnen Einträge werden durch einen oder mehrere Leerschritte getrennt.

4.2.1.4. FIN;

4.2.1.5. das Standgeräusch in folgendem Format: "... dB(A) - ... min-1 " (bei Fahrzeugen, für die die Prüfung des Standgeräusches nicht durchgeführt wird, sind die Informationen als "- dB(A) - min-1") 2 anzuzeigen;

4.2.1.6 die Motorleistung in folgender Form: "... kW" (bei Fahrzeugen ohne Einschränkungen der maximalen Leistung wird dieser Eintrag ausgelassen) 2; die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in folgendem Format: "... km/h" (bei Fahrzeugen ohne Einschränkungen der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit wird dieser Eintrag ausgelassen) 2; und die höchstzulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand 2. Die einzelnen Einträge werden durch ein oder mehrere Leerzeichen getrennt.

5. Kennzeichnungsvorschriften für Bauteile oder selbständige technische Einheiten

5.1 Jede selbständige technische Einheit oder jedes Bauteil, ob Teil eines Systems oder nicht, das dem genehmigten Typ entsprechend EU-typgenehmigt und hergestellt wurde, ist mit dem EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu kennzeichnen.

5.2. Das EU-Typgenehmigungszeichen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil muss aus Folgendem bestehen:

5.2.1 einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben "e" umgibt, gefolgt von der Kennziffer (gemäß Nummer 2.1 der Anhang VII) des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung für die Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten erteilt hat.

5.2.2 In der Nähe des Rechtecks muss die "laufende Nummer für Typgenehmigungsbögen" angebracht sein, die sich in Abschnitt 4 der EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Nummer 2.4 von Anhang VII befindet. Zusätzlich muss das alphanumerische Zeichen gemäß Tabelle 1 von Anhang VII angegeben werden, um den Typ eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit eindeutig zu identifizieren.

5.2.3 Das EU-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten oder Bauteile ist auf dem Bauteil bzw. der technischen Einheit dauerhaft anzubringen (z.B. durch Einschlagen, Einätzen, Lasergravur oder in Form eines selbstzerstörenden Klebetiketts), und es muss an seiner Anbringungsstelle deutlich lesbar und sichtbar sein, ohne dass dafür erst Teile mithilfe von Werkzeugen entfernt werden müssen.

5.2.4 Beispiele für das EU-Typgenehmigungszeichen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil befinden sich in Anlage 2 dieses Anhangs. Die Abmessungen von "a" müssen 22 3 mm sein.

5.3 Darüber hinaus müssen das Fabrikat, die Fabrik- oder Handelsmarke in der Nähe des EU-Typgenehmigungszeichens gekennzeichnet sein.

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Beispiele für das Fabrikschild des Herstellers Anlage 116

1. Beispiel für ein Moped:

BIANCa SCOOTER LTD.

L1e-B

e6*168/2013*01223

5DRH123UPAX000001

90 dB(A) - 3.750 min-1

4 kW 45 km/h max 190 kg

2. Beispiel für ein Kraftrad der Unterklasse A2 mit elektrischem Antrieb:

LOUIS' ELECTRIC MOTORCYCLE

L3e-A2

e12*168/2013*10920

PC9JZCTMYCVWS0002

- - - dB(A) -- - - - min-1
35 kW max 380 kg

3. Beispiel für ein dreirädriges Fahrzeug, das hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegt ist:

F.M. & U.Y.

L5e-a

e4*168/2013*30069

1FY1HAZ433K849622

93 dB(A) - 4.750 min-1

max 935 kg

4. Beispiel für ein schweres Vierradmobil für die Güterbeförderung, das im Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren genehmigt wurde (Stufe 2):

FOURGON-MOTORS S.A.R.L

L7e-CU STUFE 2

e50*168/2013*25089

VTFXXXXXXCL780002

101 dB(A) - 4.100 min-1

15 kW 78 km/h max 1.460 kg

5. Beispiel für ein Kraftrad der Klasse L3e-A3 mit zusätzlichen Informationen über das umgewandelte Fahrzeug, ein Kraftrad der Klasse L3e-A2, außerhalb des deutlich markierten Rechtecks. Im vorliegenden Fall bezeichnet das Fabrikschild eine vorübergehende und reversible, vom Hersteller genehmigte Änderung des Fahrzeugtyps vom zunächst zugelassenen Kraftrad L3e-A3 in ein Kraftrad mit reduzierter Leistung (Klasse L3e-A2) zum Zwecke von dessen nationaler Zulassung (z.B. zur Benutzung durch Fahrzeugführer mit einem Führerschein für die Klasse A2):

MOTORUDOLPH

L3e-A3

e4*168/2013*2691

JRM00DBP008002211

84 dB(A) - 4.250 min-1

max. 352 kg

L3e-A2

e4*168/2013*2692

83 dB(A) - 3.750 min-1

35 kW

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Beispiele für das EU-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten oder Bauteile Anlage 2


Abbildung 1 Beispiel für das EU-Typgenehmigungszeichen für eine Auspuffanlage (emissionsmindernde Einrichtung und lärmmindernde Einrichtung) als selbständige technische Einheit oder Bauteil

Erläuterungen zu Abbildung 1

Das oben dargestellte EU-Typgenehmigungszeichen wurde von Portugal unter der Nummer.00024 für eine Auspuffanlage (emissionsmindernde Einrichtung und lärmmindernde Einrichtung) erteilt.

Abbildung 2 Beispiel für das EU-Typgenehmigungszeichen für eine lärmmindernde Einrichtung als selbständige technische Einheit oder Bauteil

Erläuterungen zu Abbildung 2

Das oben dargestellte EU-Typgenehmigungszeichen wurde von Österreich unter der Nummer 00456 für eine lärmmindernde Einrichtung erteilt.

Abbildung 3 Beispiel für das EU-Typgenehmigungszeichen für eine emissionsmindernde Einrichtung als selbständige technische Einheit oder Bauteil

Erläuterungen zu Abbildung 3

Das oben dargestellte EU-Typgenehmigungszeichen wurde von Kroatien unter der Nummer 10678 für eine emissionsmindernde Einrichtung erteilt.

Abbildung 4 Beispiel für das EU-Typgenehmigungszeichen für eine Einrichtung für indirekte Sicht nach hinten als selbständige technische Einheit oder Bauteil

Erläuterungen zu Abbildung 4

Das oben dargestellte EU-Typgenehmigungszeichen wurde von Finnland unter der Nummer 02884 für eine Einrichtung für indirekte Sicht nach hinten erteilt.

Abbildung 5 Beispiel für das EU-Typgenehmigungszeichen für eine Verbindungseinrichtung als selbständige technische Einheit oder Bauteil

Erläuterungen zu Abbildung 5

Das oben dargestellte EU-Typgenehmigungszeichen wurde von Bulgarien unter der Nummer 00134 für eine Verbindungseinrichtung erteilt.

Erläuterungen zu Anhang V

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht auf dem Fabrikschild des Herstellers anzugeben sind)

1) Einstufung nach Artikel 4 sowie nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Angabe des Codes, z.B."L3e-A1E" für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

2) Nur anzugeben, wenn der Wert sich in dieser Stufe des Genehmigungsverfahrens geändert hat.

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Muster für die EU-Typgenehmigungsbögen Anhang VI16

1. Allgemeine Vorschriften

1.1 Das Muster a des EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines vollständigen Fahrzeugs wird in Anlage 1 dargestellt.

1.2 Das Muster B eines EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines unvollständigen Fahrzeugs, einen Fahrzeugtyp mit vollständigen und unvollständigen Varianten, einen Fahrzeugtyp mit vervollständigten und unvollständigen Varianten oder einen vervollständigten Fahrzeugtyp wird in Anlage 2 dargestellt.

1.3 Anlage 3 enthält das Verzeichnis der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte, mit denen der Fahrzeugtyp übereinstimmt und die dem EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogen beigefügt werden, wenn sich der Hersteller für das Einphasen-Typgenehmigungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entscheidet.

1.4 Das Muster C des EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für ein Fahrzeugsystem wird in Anlage 4 dargestellt.

1.5 Das Muster D des EU-Typgenehmigungsbogens für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil wird in Anlage 5 dargestellt.

1.5.1 Das Beiblatt des EU-Typgenehmigungsbogens für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil wird in Anlage 6 dargestellt.

Bestehen für ein Bauteil/eine selbständige technische Einheit Verwendungsbeschränkungen, so werden diese bei der Fahrzeugtypgenehmigung überprüft und in diesem Beiblatt angegeben.

In diesem Beiblatt werden ferner die selbständigen technischen Einheiten und Bauteile bestimmt, denen eine EU- Typgenehmigung erteilt werden kann, und die diesbezüglichen Bedingungen.

1.6 Der Typgenehmigungsbogen darf höchstens die Größe A4 (210 x 297 mm) aufweisen oder auf dieses Format gefaltet sein.

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Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines vollständigen Fahrzeugs EU-Typgenehmigungsbogen Anlage 116


Muster A

(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines vollständigen Fahrzeugs)

Format: A4 (210 x 297 mm)

EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogen

Identifizierung der Typgenehmigungsbehörde

Mitteilung über:

- die Erteilung der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung 1

- die Erweiterung der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung 1

- die Verweigerung der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung 1

- den Entzug der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung 1

für einen Typ eines vollständigen Fahrzeugs

hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung der Kommission/durch die Verordnung (EU) Nr. .../ ... 1, 5

EU-Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

Abschnitt I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ 2:

0.2.1. Variante(n) 2:

0.2.2. Version(en) 2:

0.2.3. Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.3. Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs 3:

0.4. Firmenname und Anschrift des Herstellers des vollständigen Fahrzeugs:

0.4.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.4.2. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

Abschnitt II

1. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

2. Datum des Prüfberichts:

3. Nummer des Prüfberichts:

Abschnitt III

Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des oben genannten Fahrzeugtyps sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp. Die EU- Typgenehmigungsbehörde hat ein (mehrere) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).

1. Der Typ eines vollständigen Fahrzeugs erfüllt/erfüllt nicht 1 alle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten einschlägigen Anforderungen.

1.1. Beschränkungen der Gültigkeit 1, 6:

1.2. Erteilte Ausnahmen 1, 6, 7:

1.2.1. Gründe für die Ausnahmen 1, 7:

1.2.2. Alternative Anforderungen 1, 7:

2. Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen 1.

2.1 Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJJJ 6 befristet.

Ort: ...

Datum:

Name und Unterschrift (oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten):

Anlagen:

Hinweis:

Erläuterungen zur Anlage 1

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht im Typgenehmigungsbogen anzugeben sind)

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Alphanumerischen Code "Typ-Variante-Version" oder "TVV" für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der/die gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für das Fahrzeug zugeteilt wird.

3) Einstufung nach Artikel 4 sowie nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Angabe des Codes, z.B."L3e-A1E" für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

4) Mitgliedstaat angeben.

5) Im Falle einer Änderung von einem oder mehr Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nur die letzte Änderung angeben, je nachdem, worauf sich die EU-Typgenehmigung bezieht.

6) Nur im Fall der Typgenehmigung eines Fahrzeugs, für das gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde.

7) Gilt nur für die nationale Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

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Muster eines EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines unvollständigen Fahrzeugs, einen Fahrzeugtyp mit vervollständigten und unvollständigen Varianten, einen Fahrzeugtyp mit vervollständigten und unvollständigen Varianten oder einen vervollständigten Fahrzeugtyp Anlage 216

EU-Typgenehmigungsbogen

Muster B

(zur Verwendung für die Typgenehmigung für einen Typ eines vervollständigten oder unvollständigen Fahrzeugs oder einen Fahrzeugtyp mit vollständigen und unvollständigen Varianten oder mit vervollständigten und unvollständigen Varianten)

Format: A4 (210 x 297 mm)

EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogen

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über:

- die Erteilung der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung 1

- die Erweiterung der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung 1

- die Verweigerung der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung 1

- den Entzug der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung 1

- für einen Typ eines vervollständigten Fahrzeugs 1

- für einen Typ eines unvollständigen Fahrzeugs 1

- für einen Typ eines Fahrzeugs mit vollständigen und unvollständigen Varianten 1

- für einen Typ eines Fahrzeugs mit vervollständigten und unvollständigen Varianten 1

hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung der Kommission 1/ durch die Verordnung (EU) Nr. .../ ... 1, 8

EU-Typgenehmigungsnummer 1:

Grund für die Erweiterung 1:

Abschnitt I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ 2:

0.2.1. Variante(n) 2:

0.2.2. Version(en) 2:

0.2.3. Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.3. Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs 3:

0.4 Firmenname und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs 1, 4:

Firmenname und Anschrift des Herstellers der vollständigen Variante 1, 4:

Firmenname und Anschrift des Herstellers des vervollständigten Fahrzeugs/der vervollständigten Variante 1, 4:

Firmenname und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des unvollständigen Fahrzeugs 1, 4:

Firmenname(n) und Anschrift(en) des Herstellers/der Hersteller aller vorhergehenden Stufen 1, 4:

0.4.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.4.2. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

Abschnitt II

Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

Datum des Prüfberichts:

Nummer des Prüfberichts:

Abschnitt III

Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des oben genannten Fahrzeugtyps sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp. Die EU- Genehmigungsbehörde hat ein (mehrere) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).

1. Für vollständige Varianten

1.1 Die vollständigen Varianten des Fahrzeugtyps erfüllen/erfüllen nicht 1 alle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten einschlägigen Anforderungen.

2. Für vervollständigte Fahrzeuge/Varianten

2.1 Der vervollständigte Fahrzeugtyp/die vervollständigte Variante des Fahrzeugtyps erfüllt/erfüllen/erfüllt nicht/erfüllen nicht 1 alle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten einschlägigen Anforderungen 4.

2.1.1 Die Typgenehmigungsbehörde hat sich vergewissert, dass das vervollständigte Fahrzeug/die vervollständigte Variante des Fahrzeugtyps zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Typgenehmigung alle geltenden technischen Anforderungen (siehe Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) erfüllt.

3. Für unvollständige Fahrzeuge/Varianten

3.1 Der unvollständige Fahrzeugtyp/die unvollständigen Varianten des Fahrzeugtyps erfüllt/erfüllen/erfüllt nicht/erfüllen nicht 1 die technischen Anforderungen der in der Tabelle in Nummer 2 von Abschnitt 2 4 aufgeführten Rechtsakte.

4. Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen 1.

4.1 Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJJJ 6 befristet.

5. Beschränkungen der Gültigkeit 1, 6:

6. Erteilte Ausnahmen 1, 6, 7:

6.1. Gründe für die Ausnahmen 1, 7:

6.2. Alternative Anforderungen 1, 7:

Ort: ...

Datum: ...

Name und Unterschrift (oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten):

Anlagen:

Hinweis:

EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogen

Abschnitt 2

Diese EU-Typgenehmigung gilt für unvollständige und vervollständigte Fahrzeuge, Varianten und Versionen.

1. Fahrzeuggenehmigungen auf der vorhergehenden Stufe:

Stufe EU-Typgenehmigungsnummer Datum Gilt für (wie jeweils zutreffend) Vollständige oder vervollständigte Varianten oder Versionen (wie jeweils zutreffend) *
1
(Basisfahrzeug)
2
*) Umfasst die Typgenehmigung eine oder mehrere unvollständige Varianten oder Versionen, so sind die vollständigen oder vervollständigten Varianten oder Versionen anzugeben.

2. Aufstellung der für den (die) genehmigte(n) unvollständige(n) Fahrzeugtyp, Variante oder Version geltenden Anforderungen (jeweils unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs und des letzten Änderungsstands jeder der nachstehend aufgelisteten Rechtsakte)

Position Gegenstand Nummer des Rechtsakts In der Fassung von Gültig für die Variante oder gegebenenfalls Version
(Nur Genehmigungsgegenstände angeben, für die eine EU-Typgenehmigung/UNECE-Genehmigung besteht.)

Erläuterungen zur Anlage 2

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht im Typgenehmigungsbogen anzugeben sind)

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Alphanumerischen Code "Typ-Variante-Version" oder "TVV" für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für jeden Typ, jede Variante und jede Version zugeteilt wird.

3) Einstufung nach Artikel 4 sowie nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Angabe des Codes, z.B."L3e-A1E" für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

4) Siehe Abschnitt 2.

5) Mitgliedstaat angeben.

6) Nur im Fall der Typgenehmigung eines Fahrzeugs, für das gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde.

7) Gilt nur für die nationale Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

8) Im Falle einer Änderung von einem oder mehr Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nur die letzte Änderung angeben, je nachdem, worauf sich die EU-Typgenehmigung bezieht.

.

Muster des Beiblatts zum EU-Typgenehmigungsbogen Anlage 3

Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen

Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht

Auszufüllen nur für die Typgenehmigung gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Position Gegenstand Nummer des Rechtsakts in der Fassung von gültig für die Version
Leistungsanforderungen für Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung
1 Auspuffemissionen nach Kaltstart Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang II
2 Auspuffemissionen bei der Prüfung (erhöhter) Leerlaufdrehzahl und bei freier Beschleunigungsprüfung Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang III
3 Emissionen aus dem Kurbelgehäuse Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang IV
4 Verdunstungsemissionen Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang V
5 Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VI
6 Messung der CO2-Emissionen, des Kraftstoffverbrauchs und des Verbrauchs an elektrischer Energie sowie zur Bestimmung der elektrischen Reichweite Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VII
7 Prüfung des On-Board- Diagnosesystems (OBD) im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII
8 Zulässiger Geräuschpegel Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang IX
9 Verfahren und technische Anforderungen hinsichtlich der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, des Höchstdrehmoments, der maximalen Gesamtdauerleistung und der maximalen Spitzenleistung Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang X
10 Definition der Fahrzeugantriebsfamilie Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang XI
Anforderungen für die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs
1 Einrichtungen für Schallzeichen Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang II
2 Bremsen, einschließlich Antiblockier- und kombinierte Bremssysteme Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang III
3 Elektrische Sicherheit Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang IV
4 Anforderungen an die Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung der Systeme, Teile und Ausrüstungen, die von kritischer Bedeutung für die funktionale Sicherheit sind Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang V
5 Vordere und hintere
Schutzvorrichtungen
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang VI
6 Scheiben, Windschutzscheiben- Wisch- und Windschutzscheiben- Waschanlage sowie Entfrostungs- und Trocknungsanlagen Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang VII
7 Vom Fahrer betätigte Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang VIII
8 Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen einschließlich des automatischen Einschaltens der Beleuchtungseinrichtung Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang IX
9 Sicht nach hinten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang X
10 Überrollschutzstruktur (ROPS) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XI
11 Verankerungen von Sicherheitsgurten und Sicherheitsgurte Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XII
12 Sitzplätze (Sättel und Sitze) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XIII
13 Steuerfähigkeit, Kurvenfahr- Eigenschaften und Wendefähigkeit Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XIV
14 Montage der Reifen Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XV
15 Geschwindigkeitsbegrenzungsschild und dessen Anbringungsstelle am Fahrzeug Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XVI
16 Insassenschutz einschließlich Innenausstattung und Fahrzeugtüren Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XVII
17 Bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XVIII
18 Anforderungen an die Festigkeit der Fahrzeugstruktur Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XIX
Anforderungen an die Fahrzeugbauweise und allgemeine Anforderungen für die Typgenehmigung
1 Maßnahmen zur Verhinderung von Eingriffen in den Antriebsstrang (Verhinderung unbefugter Eingriffe) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang II
2 Maßnahmen für Typgenehmigungsverfahren Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang III
3 Übereinstimmung der Produktion Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang IV
4 Verbindungseinrichtungen und Befestigungen Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang V
5 Sicherungen gegen unbefugte Benutzung Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang VI
6 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang VII
7 Vorstehende Außenkanten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang VIII
8 Kraftstoffspeicher Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang IX
9 Pritschen Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang X
10 Massen und Abmessungen Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang XI
11 Funktionsbezogene Anforderungen an On-Bord-Diagnosesysteme (OBD) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang XII
12 Haltegriffe und Fußstützen für Beifahrer Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang XIII
13 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang XIV
14 Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang XV
15 Ständer Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang XVI

.

Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für ein Fahrzeugsystem Anlage 416


EU-Typgenehmigungsbogen

Muster C

(zur Verwendung für die System-Typgenehmigung eines Fahrzeugsystems)

Format: A4 (210 x 297 mm)

EU-Typgenehmigungsbogen

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über:

- die Erteilung 1

- die Erweiterung 1

- die Verweigerung 1

- den Entzug 1 der EU-Typgenehmigung

eines Systemtyps/Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System 1, 0

hinsichtlich des Anhangs (der Anhänge) a ..... der delegierten Verordnung(en) (EU) Nr. .../... der Kommission (sowie des Anhangs (der Anhänge) ... a der delegierten Verordnung (EU) Nr. .../ ... der Kommission) 1 zuletzt geändert durch die (delegierte) 1 Verordnung (EU) Nr. .../ ... der Kommission 1, 6

EU-Typgenehmigungsnummer 1:

Grund für die Erweiterung 1:

Abschnitt I

0.7. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers):

0.8. Typ:

0.8.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.9. Name und Anschrift des Herstellers:

0.9.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9.2. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

0.10. Fahrzeug(e), für das (die) das System bestimmt ist b:

0.10.1. Typ c:

0.10.2. Variante(n) c:

0.10.3. Version(en) c:

0.10.4. Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.10.5. Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs 3:

Abschnitt II

1. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

2. Datum des Prüfberichts (der Prüfberichte):

3. Nummer des Prüfberichts (der Prüfberichte):

4. Bemerkungen (gegebenenfalls):

4a. Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen 1.

4a.1. Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJJJ 5 befristet.

5. Beschränkungen der Gültigkeit 1, 5:

6. Erteilte Ausnahmen 1, 5:

Ort:

Datum:

Name und Unterschrift (oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten):

Anlagen:

Hinweis:

Erläuterungen zur Anlage 4:

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht im Typgenehmigungsbogen anzugeben sind)

0) Angabe des Systems nach der ersten Spalte von Tabelle 1 in Nummer 6 von Anhang VII (z.B. Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen).

1) Unzutreffendes streichen.

3) Einstufung nach Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; die Codierung ist anzugeben, z.B."L3e- A1E" für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

4) Mitgliedstaat angeben.

5) Nur im Fall der Typgenehmigung eines Systems, für das gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde.

6) Angabe der letzten Änderung der delegierten Verordnung der Kommission, die für die EU-Typgenehmigung gilt.

a) Die römische Ziffer des entsprechenden Anhangs der delegierten Verordnung der Kommission oder mehrere römische Ziffern der entsprechenden Anhänge derselben delegierten Verordnung der Kommission.

b) Angabe dieser Information für jeden Fahrzeugtyp.

c) Alphanumerischen Code "Typ-Variante-Version" oder "TVV" für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der/die gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für das Fahrzeug zugeteilt wird.

.

Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil EU-Typgenehmigungsbogen Anlage 516


Muster D

(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit)

Format: A4 (210 x 297 mm)

EU-Typgenehmigungsbogen

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über:

- die Erteilung 1

- die Erweiterung 1

- die Verweigerung 1

- den Entzug 1 der EU-Typgenehmigung

eines Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit 1, 0

hinsichtlich des Anhangs (der Anhänge) ... a der delegierten Verordnung (EU) Nr. .../... der Kommission (sowie des Anhangs (der Anhänge) ... a der delegierten Verordnung (EU) Nr. .../... der Kommission 1, zuletzt geändert durch die (delegierte) 1 Verordnung (EU) Nr. .../... der Kommission 1, 6.

EU-Typgenehmigungsnummer 1:

Grund für die Erweiterung 1:

Abschnitt I

0.7. Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers):

0.8. Typ:

0.8.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.9. Name und Anschrift des Herstellers:

0.9.1. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9.2. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

0.10. Fahrzeug(e), für das (die) die selbständige technische Einheit bestimmt ist b:

0.10.1. Typ c

0.10.2. Variante(n) c:

0.10.3. Version(en) c:

0.10.4. Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.10.5. Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs 3:

Abschnitt II

1. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

2. Datum des Prüfberichts (der Prüfberichte):

3. Nummer des Prüfberichts (der Prüfberichte):

4. Bemerkungen (siehe Beiblatt):

4a. Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen 1.

4a.1. Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJJJ 5 befristet.

5. Beschränkungen der Gültigkeit 1, 5:

6. Erteilte Ausnahmen 1, 5:

Ort:

Datum:

Name und Unterschrift (oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten):

Anlagen:

Hinweis:

- Wird dieses Muster für die Typgenehmigung eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit verwendet, für das oder die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde, muss die Überschrift der Bescheinigung wie folgt lauten: "EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR EINE VORLÄUFIG ERTEILTE TYPGENEHMIGUNG, DIE NUR AUF DEM HOHEITSGEBIET VON ... 4 GÜLTIG IST". Im EU-Typgenehmigungsbogen für die vorläufig erteilte Typgenehmigung müssen auch die Beschränkungen der Gültigkeit und die Ausnahmen, die nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gewährt werden, angegeben sein.

Erläuterungen zur Anlage 5:

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht im Typgenehmigungsbogen anzugeben sind)

0) Angabe des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit nach der ersten Spalte von Tabelle 1 in Nummer 6 von Anhang VII (z.B. Sicherungen gegen unbefugte Benutzung).

1) Unzutreffendes streichen.

3) Einstufung nach Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; die Codierung ist anzugeben, z.B."L3e- A1E" für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

4) Mitgliedstaat angeben.

5) Nur im Fall der Typgenehmigung eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit, für das oder die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde.

6) Angabe der letzten Änderung der delegierten Verordnung der Kommission gemäß der in der EU-Typgenehmigung beantragten Änderung.

a) Die römische Ziffer des entsprechenden Anhangs der delegierten Verordnung der Kommission oder mehrere römische Ziffern der entsprechenden Anhänge derselben delegierten Verordnung der Kommission.

b) Angabe dieser Information für jeden Fahrzeugtyp.

c) Alphanumerischen Code "Typ-Variante-Version" oder "TVV" für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der/die gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für das Fahrzeug zugeteilt wird.

.

Muster des Beiblatts zum EU-Typgenehmigungsbogen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil Anlage 6


Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen

Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen mit der Typgenehmigungsnummer ...

1. Beschränkungen für die Verwendung 0, 1........................................... 2: .............................................

2. Besondere Einbauvorschriften für 0, 1........................................... 2: .............................................

3. Bemerkungen 0:

Erläuterungen zur Anlage 6:

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht auf dem Beiblatt zum Typgenehmigungsbogen anzugeben sind)

0) Unzutreffendes streichen.

1) Angabe des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit nach der ersten Spalte von Tabelle 1 in Nummer 6 von Anhang VII dieser Verordnung (z.B. Sicherungen gegen unbefugte Benutzung).

2) Im Einklang mit Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013: Angabe der Beschränkungen für die Verwendung des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit und der besonderen Einbauvorschriften.

.

Nummerierungsschema für den EU-Typgenehmigungsbogen Anhang VII16

1. Die EU-Typgenehmigungsbögen sind gemäß diesem Anhang zu nummerieren.

2. Die EU-Typgenehmigungsnummer besteht wie nachstehend im Einzelnen beschrieben aus insgesamt vier Abschnitten für die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung und fünf Abschnitten für die Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten. Die Abschnitte der Typgenehmigungsnummer werden jeweils durch das Zeichen "*" getrennt.

2.1 Abschnitt 1: Der Kleinbuchstabe "e" gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat; dies gilt für alle Typgenehmigungsnummern.

1 Deutschland 19 Rumänien
2 Frankreich 20 Polen
3 Italien 21 Portugal
4 Niederlande 23 Griechenland
5 Schweden 24 Irland
6 Belgien 25 Kroatien
7 Ungarn 26 Slowenien
8 Tschechische Republik 27 Slowakei
9 Spanien 29 Estland
11 Vereinigtes Königreich 32 Lettland
12 Österreich 34 Bulgarien
13 Luxemburg 36 Litauen
17 Finnland 49 Zypern
18 Dänemark 50 Malta

2.2 Abschnitt 2: Die Nummer der zutreffenden Verordnung oder delegierten Verordnung der Kommission.

2.3 Abschnitt 3: Die jüngste zu Änderungszwecken erlassene delegierte Verordnung der Kommission (z.B."RRR/2016") ist anzugeben, gefolgt vom Kennkode des/der betreffenden Systems, Bauteils oder selbständigen technischen Einheit und der gemäß Nummer 5 Tabelle 1 für die Typgenehmigung geltenden Umsetzungsstufe:

2.4 Abschnitt 4: Laufende Nummer für Typgenehmigungsbögen.

2.5 Abschnitt 5: Laufende Nummer zur Kennzeichnung der Erweiterungsnummer der Typgenehmigung.

3. Lediglich auf dem bzw. Den gesetzlich vorgeschriebenen Schildern für Fahrzeuge entfällt Abschnitt 5.

4.16 Aufbau der Typgenehmigungsnummern (zur Erklärung im Folgenden mit fiktiven laufenden Nummern und fiktiver Nummer einer zu Änderungszwecken erlassenen delegierten Verordnung der Kommission ("RRR/2016"))

Beispiel einer in Frankreich erteilten Typgenehmigung für ein Fahrzeug-Bauteil/eine selbständige technische Einheit einer Einrichtung für Schallzeichen, die noch nicht erweitert wurde:

Beispiel einer in Bulgarien erteilten System-Typgenehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich der Abgasemissionen (Stufe Euro 4), geändert durch eine andere delegierte Verordnung der Kommission RRR/2016, die zweimal erweitert wurde:

Beispiel einer in Österreich nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erteilten nationalen Gesamtfahrzeug- Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen, die einmal erweitert wurde:

Beispiel einer in den Niederlanden erteilten Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung die fünfmal erweitert wurde:

Beispiel einer auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Schild für das Fahrzeug angegebenen Typgenehmigungsnummer:

5. Kodierung für das Nummerierungssystem von EU-Typgenehmigungsbögen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten16

Tabelle 1: Kodierung für das Nummerierungssystem von EU-Typgenehmigungsbögen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten

LISTE I - Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit
System oder Bauteil/selbständige technische Einheit (STE) Delegierte Verordnung der Kommission (EU) Nr. alphanummerisches Zeichen
System: Abgasemissionen (Stufe Euro 4) 134/2014 A1
System: Abgasemissionen (Stufe Euro 5) 134/2014 A2
System: Emissionen aus dem Kurbelgehäuse (Nummern 1.3.1 und 1.3.2) und Verdunstungsemissionen (Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) 134/2014 B1
System: Emissionen aus dem Kurbelgehäuse (Nummern 1.3.1 und 1.3.2) und Verdunstungsemissionen (Nummern 1.4.4 bis 1.4.6 des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) 134/2014 B2
System: Emissionen aus dem Kurbelgehäuse (Nummern 1.3.1 und 1.3.2) und Verdunstungsemissionen (Nummern 1.4.7 bis 1.4.8 des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) 134/2014 B3
System: On-Board-Diagnosesystem (OBD) im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit (Stufe I: Nummern 1.8.1 bis 1.8.2 des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) 134/2014 C1
System: On-Board-Diagnosesystem (OBD) im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit (Stufe II: Nummer 1.8.3 des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) 134/2014 C2
System: Schallpegel 134/2014 D
System: Leistung des Antriebssystems 134/2014 E
System: maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung einer Antriebseinheit 134/2014 E1
STE: emissionsmindernde Einrichtung 134/2014 F
STE: geräuschmindernde Einrichtung 134/2014 G
STE: Auspuffanlage (emissionsmindernde Einrichtung und geräuschmindernde Einrichtung) 134/2014 H


LISTE II - Anforderungen für die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs
System oder Bauteil/selbständige technische Einheit (STE) Delegierte Verordnung der Kommission (EU) Nr. alphanummerisches Zeichen
System: Bremsen 3/2014 J
System: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen 3/2014 K
System: Überrollschutzstruktur (ROPS) 3/2014 L
System: Montage der Reifen 3/2014 M
System: Einbau akustischer Warneinrichtungen 3/2014 AA
System: Anbau von Scheiben, Scheibenwischern und Entfrostungs- und Trocknungsanlagen 3/2014 AB
System: Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger 3/2014 AC
System: Verankerungen der Sicherheitsgurte 3/2014 AD
System: Steuerfähigkeit in Bezug auf Kurvenfahr-Eigenschaften und Wendefähigkeit 3/2014 AE
System: Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen und Fahrzeugtüren 3/2014 AF
Bauteil/STE: Akustische Warnvorrichtung 3/2014 N
Bauteil/STE: nicht aus Glas bestehende Windschutzscheibe 3/2014 O
Bauteil/STE: Windschutzscheiben-Waschanlage 3/2014 P
Bauteil/STE: Einrichtung für indirekte Sicht nach hinten 3/2014 Q
Bauteil/STE: Sicherheitsgurte 3/2014 R
Bauteil/STE: Sitzplatz (Sattel/Sitz) 3/2014 S


LISTE III - Anforderungen an die Fahrzeugbauweise und allgemeine Anforderungen für die Typgenehmigung
System oder Bauteil/selbständige technische Einheit (STE) Delegierte Verordnung der Kommission (EU) Nr. alphanummerisches Zeichen
System: funktionsbezogenes On-Board-Diagnosesystem (OBD) (Stufe I: Nummern 1.8.1 bis 1.8.2 des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) 44/2014 T1
System: funktionsbezogenes On-Board-Diagnosesystem (OBD) (Stufe II: Nummer 1.8.3 des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) 44/2014 T2
STE: Verbindungseinrichtung 44/2014 U
STE: Sicherungen gegen unbefugte Benutzung 44/2014 V
STE: Halteeinrichtungen für Beifahrer 44/2014 W
STE: Fußstützen 44/2014 X
STE: Beiwagen 44/2014 Y
STE: Kraftstoffbehälter 44/2014 Z".

.

Aufbau der Prüfberichte und Muster für die Anlage mit den Prüfergebnissen Anhang VIII16

1. Allgemeine Anforderungen für den Aufbau der Prüfberichte

1.1 Die Prüfberichte müssen für jeden der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten Rechtsakte mit den Vorschriften der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 übereinstimmen. Insbesondere müssen die in Nummer 5.10.2 sowie die in der Fußnote 1 der genannten Norm angeführten Angaben enthalten sein.

1.2 Der Prüfbericht wird vom technischen Dienst im Einklang mit seinen Regelungen zur guten fachlichen Praxis festgelegt.

1.3 Der Prüfbericht ist in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Amtssprache der Europäischen Union zu verfassen.

1.3.1 Wurde der Prüfbericht nicht in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, der den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung bearbeitet, sondern in einer anderen Sprache verfasst, kann die Genehmigungsbehörde vom Antragsteller verlangen, dass er eine beglaubigte Übersetzung des Prüfberichts vorlegt.

1.4 Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.

1.5 Die Prüfberichte müssen eine Beschreibung des geprüften Fahrzeugs einschließlich seiner eindeutigen Identifizierung umfassen. Die Teile, die eine wesentliche Bedeutung für die Prüfergebnisse haben, müssen beschrieben und ihre Identifizierungsnummer muss angegeben werden.

Beispiele solcher Teile sind lärmmindernde Einrichtungen bei der Geräuschmessung oder das Motorsteuersystem (ECU) bei der Messung von Auspuffemissionen.

Außerdem müssen diese Informationen mindestens Folgendes umfassen:

1.5.1 Eine ausführliche Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit in Bezug auf den Rechtsakt.

1.5.2. Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Prüffahrzeugs

1.5.3. Einstufung des Prüffahrzeugs nach Nummer 4.3 von Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission

1.5.4 Aus der Information muss hervorgehen, auf welche Variante(n) und/oder Version(en) sie sich bezieht. Je Version ist nur ein Prüfergebnis zulässig. Eine Kombination mehrerer Prüfergebnisse je Version ist bei Angabe des ungünstigsten Falls jedoch zulässig. In diesem Fall ist zu vermerken, dass für die mit * gekennzeichneten Punkte lediglich die ungünstigsten Ergebnisse angegeben sind.

1.5.5 Wurden die Prüfungen an einem Fahrzeug, einem System, einem Bauteil oder einer selbständigen technischen Einheit durchgeführt, das/die im Hinblick auf das erforderliche Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist (d. h. im ungünstigsten Fall), muss der Prüfbericht eine Anmerkung enthalten, in der erläutert wird, wie der Hersteller im Einvernehmen mit dem technischen Dienst die Auswahl vorgenommen hat.

1.5.6 Zustand des Fahrzeugs, der die Prüfung beeinflusst, beispielsweise eingebaute Zubehörteile; tatsächliche Massen; Prüfspannung; Reifengrößen; Reifendruck; usw.;

1.5.7. Identifizierung des geprüften Systems, Bauteils oder der geprüften selbständigen technischen Einheit;

1.5.8 Umgebungsbedingungen, die die Prüfung beeinflussen: atmosphärischer Druck (kPa); relative Feuchtigkeit (%); Umgebungstemperatur (K); Windgeschwindigkeit und -richtung auf der Prüfstrecke (km/h), usw.;

1.5.9. die in den jeweiligen Rechtsakten genannten Messergebnisse und gegebenenfalls die einzuhaltenden Grenz- oder Schwellenwerte;

1.5.10. für jede in Nummer 1.5.5 genannte Messung die entsprechende Entscheidung: bestanden oder nicht bestanden;

1.5.11 Eine ausführliche Erklärung über die Einhaltung der verschiedenen einzuhaltenden Vorschriften, d. h. jener Vorschriften, für die keine Messungen erforderlich waren.

1.5.12 Sind andere Prüfmethoden als die in den Rechtsakten vorgesehenen erlaubt, muss der Prüfbericht eine Beschreibung der verwendeten Prüfmethode enthalten. Dasselbe gilt, wenn alternative Vorschriften statt jener in den Rechtsakten enthaltenen angewendet werden.

1.5.13 Der technische Dienst entscheidet zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde über die Anzahl der während der Prüfungen zu machenden Fotos. Bei virtuellen Prüfungen können stattdessen ausgedruckte Bildschirmkopien oder andere geeignete Belege vorgelegt werden.

1.5.14. Technischer Dienst und für die Durchführung der Prüfung verantwortliche Personen sowie ihre Funktion innerhalb der Organisation;

1.5.15 Schlussfolgerungen.

1.5.16 Wurden Stellungnahmen abgegeben, Vermutungen geäußert oder Interpretationen vorgenommen, sind diese im Prüfbericht in geeigneter Weise zu dokumentieren und kenntlich zu machen.

2. In die Prüfberichte aufzunehmende Mindestinformationen

2.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 1 müssen die Prüfberichte mindestens die in Nummer 2.2 aufgeführten Informationen enthalten. Diese Informationen können in einer Zusammenfassung des Prüfberichts enthalten sein, der sich auf ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbständige technische Einheit bezieht, oder sie können in den (die) eigentlichen Prüfbericht(e) aufgenommen werden.

2.2. Mindestinformationen für Prüfberichte nach Gegenstand (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

2.2.1. Umweltverträglichkeit und Leistung des Antriebssystems

2.2.1.1. Allgemeine Angaben zur Umweltverträglichkeit

Im Prüfbericht müssen die folgenden allgemeinen Prüfdaten enthalten sein (nur einmal je Prüfungstyp erforderlich):

2.2.1.1.1. Beschreibung des Antriebs, der Antriebsfamilie und des Kraftübertragungsstrangs des (der Prüffahrzeug(e) 3:

2.2.1.1.2 Umweltverträglichkeitsstufe des Prüffahrzeugs: Euro 3, Euro 4, Euro 5 3, 4

2.2.1.1.3.. Beschreibung des Prüfstands/der Prüfstände für die Emissionsprüfung, der Spezifikationen und Einstellungen 3:

2.2.1.1.4 Spezifikationen des Fahrgestell-/Motorleistungsprüfstands 3:

2.2.1.1.5. Schwungmasse (Bezugsmasse) und Einstellungen des Fahrwiderstands für Einfach-/Zweifach 4 Rollenprüfstand 3:

2.2.1.1.6 Ausführlicher Bericht über die Ergebnisse der Straßenprüfung zur Ermittlung der Einstellungen des Prüfstands, einschließlich Ausrollzeiten für Einfach-/Zweifach 4 Rollenprüfstand 3:

2.2.1.1.7. Geltendes Fahrprogramm der Prüfung Typ I (ECE R40 (mit/ohne außerstädtischem Fahrzyklus EUDC), ECE R47, WMTC Stufe 1, WMTC Stufe 2, überarbeiteter WMTC) 3, 4:

2.2.1.1.8. Beschreibung der Gangwechselvorschriften für die Umweltverträglichkeitsprüfung 3:

2.2.1.2. Prüfung Typ I: Anforderungen für Auspuffemissionen nach Kaltstart

Die folgenden Angaben in Bezug auf die Prüfung Typ I sind vorzulegen 3:

2.2.1.2.1. Beschreibung des (der) geprüften Fahrzeugs(e) (Prototyp(en) oder Serienfertigung, Hardware- und Softwarestufen, FIN) 3:

2.2.1.2.2 Jegliche Abweichung des (der) Prüffahrzeugs(e) von den Angaben im Beschreibungsbogen, Anhang I: ja/nein 3, 4. Falls ja, bitte eine Aufstellung der Abweichungen vorlegen.

2.2.1.2.3. Typgenehmigungsnummer, falls nicht Stammfahrzeug 3:

2.2.1.2.4. Kilometerstand des/der Prüffahrzeugs/e 3:

2.2.1.2.5. Verwendete/r Prüfkraftstoff/e 3:

2.2.1.2.6. Beschreibung der Verfahren für die Prüfung Typ I von Hybridfahrzeugen der Klasse L gemäß Anlage 11 zu Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission 3:

2.2.1.2.7. Beschreibung der Verfahren für die Prüfung Typ I von gasbetriebenen Fahrzeugen gemäß Anlage 12 zu Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission 3:

2.2.1.2.8. Beschreibung der Verfahren für die Prüfung Typ I von Fahrzeugen mit einem System mit periodisch arbeitender Regenerierung gemäß Anlage 13 zu Anhang I der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission 3:

2.2.1.2.9. Angaben zur Regenerierungsstrategie 3:

D (die Anzahl der Fahrzyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten) 3:

d (die Anzahl der Fahrzyklen, die für die Regenerierung erforderlich sind) 3:

2.2.1.2.10 Beschreibung der Gewichtung der Ergebnisse der Prüfung Typ I gemäß Nummer 6.1.1.5 von Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission einschließlich der Nummer der Gleichung und der Wichtungsfaktoren 3:

2.2.1.2.11 Anzahl der Fahrzyklen der Prüfung Typ I zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten, unter den Bedingungen für die Prüfung Typ I (Strecke "D" in Abbildung 13-1 von Anlage 13 zu Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission) 3:

2.2.1.2.12. Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Anzahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten 3:

2.2.1.2.13 Kenngrößen für die Bestimmung des Beladungsgrads, bei dem die Regeneration eingeleitet wird (z.B. Temperatur, Druck usw.) 3:

2.2.1.2.14. Beschreibung des Verfahrens zur Beladung des Systems bei dem Prüfverfahren nach Nummer 3.1 der Anlage 13 zu Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission) 3:

2.2.1.2.15. Prüfprotokolle nach Nummer 7 von Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission 3:

2.2.1.2.16. Ergebnisse der Prüfung Typ I 3:

Tabelle 5-1: Ergebnisse der Prüfung Typ I

Ergebnisse der Prüfung Typ I (TRTTIx) Prüfung Nr. CO THC NMHC NOx THC + NOxix PM
TRTTI Measured xi, iv (mg/km) 1
2
3
TRTTI Measured x Meani, iv (mg/km)
Kii, v, vii ((keine Einheit)) ii
TRTTIxi, vi = Ki - TRTTI Measured x Mean (mg/km) & (% of Lx) iii
Limit value Lxviii (mg/km)
i) Gegebenenfalls.

ii) Nicht zutreffend.

iii) Mittlerer Wert, berechnet durch Addieren von Mittelwerten (M Ki) für THC und NOx.

iv) Bis zur 2. Dezimalstelle runden.

v) Bis zur 4. Dezimalstelle runden.

vi) Auf Ganzzahl runden.

vii) Ki erhält den Wert 1 wenn:

  1. das Fahrzeug nicht mit einer periodisch arbeitenden emissionsmindernden Einrichtung ausgerüstet ist, oder
  2. das Fahrzeug kein Hybrid-Elektrofahrzeug ist.

viii) Der Prüfgrenzwert x nach Anhang VI Teil a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. x = 1 bis 4 in Bezug auf die Nummerierung der Bestandteile der Schadstoffe nach Anhang VI Teil A; z.B. wird auf den Euro-4-Grenzwert für CO mit L1, auf den Grenzwert für THC mit L2, auf den Grenzwert für NOx mit L3 und auf den Grenzwert für PM mit L4 Bezug genommen.

ix) Die einzelnen Messwerte für THC und NOx sind ebenfalls in diese Liste einzutragen.

2.2.1.3. Anforderungen für die Prüfung Typ II: Auspuffemissionen bei (erhöhter) Leerlaufdrehzahl/ freier Beschleunigung

2.2.1.3.1. Details des/der Prüffahrzeugs/e falls abweichend von dem für die Prüfung Typ I verwendeten Fahrzeug 3: (Nummern 2.1.2.1.1 bis 2.1.2.1.4 falls abweichend) 8:

2.2.1.3.2. Beschreibung des Verfahrens zur Aktivierung des Leerlaufbetriebs falls Start-Stopp-System vorhanden 3:

2.2.1.3.3.16 Ergebnisse der Prüfung Typ II 3:

Tabelle 5-2: Ergebnisse der Prüfung Typ II

Prüfung HC (ppm) CO
(Vol.-%)
Lambda- Wert Motor- drehzahl (min-1) Motoröl- temperatur
(K)
Gemessener und korrigierter Wert des Absorptions- koeffizienten
(m-1)
Fremdzündung: Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl -
Fremdzündung: Prüfung bei erhöhter Leerlaufdrehzahl -
Selbstzündung: Ergebnisse der freien Beschleunigungsprüfung / der Prüfung der Abgastrübung - - - - - "

2.2.1.4. Anforderungen für die Prüfung Typ III: Emissionen aus dem Kurbelgehäuse

2.2.1.4.1. Details des/der Prüffahrzeugs/e falls abweichend von dem für die Prüfung Typ I verwendeten Fahrzeug 3: (Nummern 2.1.2.1.1 bis 2.1.2.1.4 falls abweichend) 8:

2.2.1.4.2 Typ des Kurbelgehäuseabgas-Rückführungssystems (Entlüftungsanlage, Kurbelgehäuse-Entlüftungssystem, Sonstiges) 3

2.2.1.4.3. System zur Rückführung der Gase aus dem Kurbelgehäuse (Beschreibung und Zeichnungen) 3:

2.2.1.4.4 Leistungsbezogene Ergebnisse der Prüfung Typ III 3:

2.2.1.4.5 Keine Emissionen aus dem Kurbelgehäuseabgassystem: ja/nein 3, 4

2.2.1.5. Anforderungen für die Prüfung Typ IV: Verdunstungsemissionen

2.2.1.5.1. Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein 3, 4

2.2.1.5.2. Aufstellung der "goldenen Bauteile", die für die Prüfung der Verdunstungsemissionen verwendet werden, einschließlich der Serien-, Teile- und Genehmigungsnummer 3:

2.2.1.5.3 Ergebnis der Prüfung der Kraftstoffdichtigkeit 3: ............................................................ mg/Tag.

2.2.1.5.4 Erfüllt das genehmigte Fahrzeug der Klasse L die Euro-4-Anforderungen für Verdunstungsemissionen, muss der Hersteller die Ergebnisse der SHED-Prüfung Typ IV TRTTIVST in der folgenden Tabelle eintragen. Die Ergebnisse der SHED-Prüfung müssen sowohl den Wert "mg/test" als auch LTTIVST in % enthalten 3.

2.2.1.5.5 Ergebnisse der Euro-4-Prüfung der Verdunstungsemissionen 3

Tabelle 5-3: Ergebnisse der Euro-4-SHED-Prüfung Typ IV

Fahrzeugklasse Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt (THC) (mg/test) Ergebnis der SHED-Prüfung TRTTIVST:
Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt
(THC) (mg/test) & (% von LTTIVST)
L3e
L4e
L5e-A LTTIVST: 2.000 TRTTIVST:
L6e-A
L7e-A

2.2.1.5.6. Erfüllt das genehmigte Fahrzeug der Klasse L die Euro-5-Anforderungen für Verdunstungsemissionen, muss der Hersteller Folgendes vorlegen 3:

2.2.1.5.6.1 Die Ergebnisse der SHED-Prüfung Typ IV TRTTIVST müssen im jeweiligen Teil der folgenden Tabelle angegeben werden. Die Prüfergebnisse müssen sowohl den Wert "mg/test" als auch LTTIVST in % enthalten 3.

2.2.1.5.6.2 Die Ergebnisse der Prüfung der Durchlässigkeit von Verdunstungsemissionen Typ IV TRTTIVPT und TRTTIVPT müssen im jeweiligen Teil der folgenden Tabelle angegeben werden. Die Prüfergebnisse müssen sowohl den Wert "mg/m2/day" als auch LTTIVPTftnk in % sowie LTTIVPTftbg in % enthalten 3.

2.2.1.5.6.3 Ergebnisse der Euro-5-Prüfung der Verdunstungsemissionen 3

Tabelle 5-4: Ergebnisse der Euro-5-SHED- oder Durchlässigkeitsprüfung Typ IV

Fahrzeugklasse Durchlässigkeitsprüfung
(mg/m2/day) & (LTTIVPT in Prozent)
Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt (THC) in der SHED-Prüfung (mg/test) & (LTTIVSTin Prozent)
Kraftstoffbehälter Kraftstoffzufuhrleitungen Fahrzeug
L1e-A LTTIVPTftnk: 1.500 LTTIVPTftbg: 15.000 LTTIVST: 1.500
TRTTIVPTftnk: TRTTIVPTftbg: TRTTIVST:
L1e-B LTTIVPTftnk: 1.500 LTTIVPTftbg: 15.000 LTTIVST: 1.500
TRTTIVPTftnk: TRTTIVPTftbg: TRTTIVST:
L2e LTTIVPTftnk: 1.500 LTTIVPTftbg: 15.000 LTTIVST: 1.500
TRTTIVPTftnk: TRTTIVPTftbg: TRTTIVST:
L3e - - LTTIVST: 1.500
- - TRTTIVST:
L4e - - LTTIVST: 1.500
- - TRTTIVST:
L5e-A - - LTTIVST: 1.500
- - TRTTIVST:
L5e-B LTTIVPTftnk: 1.500 LTTIVPTftbg: 15.000 LTTIVST: 1.500
TRTTIVPTftnk: TRTTIVPTftbg: TRTTIVST:
L6e-A - - LTTIVST: 1.500
- - TRTTIVST:
L6e-B LTTIVPTftnk: 1.500 LTTIVPTftbg: 15.000 LTTIVST: 1.500
TRTTIVPTftnk: TRTTIVPTftbg: TRTTIVST:
L7e-A - - LTTIVST: 1.500
- - TRTTIVST:
L7e-B LTTIVPTftnk: 1.500 LTTIVPTftbg: 15.000 LTTTIVST: 1.500
TRTTIVPTftnk: TRTTIVPTftbg: TRTTIVST:
L7e-C LTTIVPTftnk: 1.500 LTTIVPTftbg: 15.000 LTTIVST: 1.500
TRTTIVPTftnk: TRTTIVPTftbg: TRTTIVST:

2.2.1.6. Anforderungen für die Prüfung Typ V: Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen

2.2.1.6.1. Details des (der) Prüffahrzeugs(e), des Antriebsstrangs und der emissionsmindernden Einrichtungen sind ausführlich zu dokumentieren und aufzulisten, Laborausrüstung und Einstellungen für die Emissionsprüfung falls abweichend von den unter den Nummern 2.1.2.1.1 bis 2.1.2.1.10 gemachten Angaben 3:

2.2.1.6.2 Durchführung der Prüfung Typ V auf Prüfstrecke, Straße, Rollenprüfstand 3

2.2.1.6.3. Das Ergebnis der Prüfung Typ V und der entsprechende Prüfbericht müssen je nach gewähltem Verfahren zur Prüfung der Dauerhaltbarkeit gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 variieren; Folgendes ist festzustellen 3:

2.2.1.6.3.1 Prüfung Typ V nach Artikel 23 Nummer 3 Buchstabe a: Prüfung auf Dauerhaltbarkeit bei vollständigem Zurücklegen der Fahrstrecke 3

2.2.1.6.3.1.1. Verwendeter Prüfzyklus (US EPa AMA-Zyklus, SRC-LeCV) 3, 4:

2.2.1.6.3.1.2. Im Fall von SRC-LeCV ist die jeweilige Fahrzeuggruppe für den Prüfzyklus in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit der Anlage 1 zu Anhang V der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 134/2014 (SRC-LeCV Gruppe Nr. 1, 2, 3 oder 4) 3, 4 zu entnehmen:

2.2.1.6.3.1.3. Im Fall von SRC-LeCV: Umfang der Abkühlverfahren von Prüfung Typ V:

2.2.1.6.3.1.4. Im Fall des US-EPA-AMA-Zyklus erfolgt die Einstufung nach Anlage 2 zu Anhang V der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 134/2014 (Klasse I, II oder III) 3, 4.

2.2.1.6.3.1.5. Kilometerstand des (der) Prüffahrzeugs(e) 3:

2.2.1.6.3.1.6. Histogramm der Zeit-bei-Temperatur-Daten des Katalysators 3:

2.2.1.6.3.1.6. Aufstellung der während des Zurücklegens der Fahrstrecke durchgeführten Wartungen und Einstellungen 3:

2.2.1.6.3.1.7. Die für Prüfungen Typ I erfassten Ergebnisse (1 bis n) (siehe 2.2.1.2.16), die berechneten Steigungen und Abweichungen sowie die berechneten Ergebnisse der Prüfung Typ V sind in die nachstehende Tabelle 3 einzutragen.

2.2.1.6.3.1.8.

Tabelle 5-5 Ergebnisse der Prüfung Typ V im Fall der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 23 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Ergebnisse der Prüfung
Typ V (TRTTVx)
Prüfung Nr. Zurückgelegte Fahrstrecke (km) CO THC NMHC NOx THC + NOxi PM
TRTTVxi (mg/km) &
(% von Lx)
1 100 km
TRTTVxi (mg/km) &
(% von Lx)
2 ...
TRTTVxi (mg/km) &
(% von Lx)
3 ...
TRTTVxi, iv (mg/km)
& (% von Lx)
N iii
Grenzwert Lxv
i) Falls zutreffend.

ii) Die einzelnen Messwerte für THC und NO x sind ebenfalls in diese Liste einzutragen.

iii) Endwert der Fahrleistung nach Anhang VII Teil a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

iv) Auf Ganzzahl runden.

v) Der Prüfgrenzwert x nach Anhang VI Teil a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. x = 1 bis 4 in Bezug auf die Nummerierung der Bestandteile der Schadstoffe nach Anhang VI Teil A; z.B. wird auf den Euro-4-Grenzwert für CO mit L1, auf den Grenzwert für THC mit L2, auf den Grenzwert für NOx mit L3 und auf den Grenzwert für PM mit L4 Bezug genommen.

2.2.1.6.3.2 Prüfung Typ V nach Artikel 23 Nummer 3 Buchstabe b: Prüfung auf Dauerhaltbarkeit bei teilweisem Zurücklegen der Fahrstrecke 3

2.2.1.6.3.2.1. Prüfzyklus verwendet (SRC-LeCV): ja/nein 3, 4:

2.2.1.6.3.2.2. Die jeweilige Fahrzeuggruppe für den SRC-LeCV-Prüfzyklus in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit ist der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 134/2014 (SRC-LeCV Gruppe Nr. 1, 2, 3 oder 4) 3, 4 zu entnehmen:

2.2.1.6.3.2.3. Umfang der SRC-LeCV-Abkühlverfahren 3:

2.2.1.6.3.2.4. Kilometerstand des (der) Prüffahrzeugs(e) 3:

2.2.1.6.3.2.5. Stopp-Kriterien angewendet: ja/nein 3, 4; folgende Stopp-Kriterien:

2.2.1.6.3.2.6. Aufstellung der "goldenen Bauteile", einschließlich der Serien-, Teile- und Kennzeichnungsnummer 3:

2.2.1.6.3.2.7. Aufstellung der "neuen Bauteile", einschließlich der Serien-, Teile- und Kennzeichnungsnummer 3:

2.2.1.6.3.2.8. Histogramm der Zeit-bei-Temperatur-Daten des Katalysators 3:

2.2.1.6.3.2.9. Aufstellung der während des Zurücklegens der Fahrstrecke durchgeführten Wartungen und Einstellungen 3:

2.2.1.6.3.2.10. Die für Prüfungen Typ I erfassten Ergebnisse (1 bis n) (siehe 2.2.1.2.16), die berechneten Steigungen und Abweichungen sowie die berechneten Ergebnisse der Prüfung Typ V sind in die nachstehende Tabelle 3 einzutragen.

2.2.1.6.3.2.11.

Tabelle 5-6 Ergebnisse der Prüfung Typ V im Fall der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 23 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Ergebnisse der Prüfung Typ V (TRTTV) Prüfung Nr. Zurückgelegte Fahrstrecke (km) CO THC NMHC NOx THC + NOx PM
TRTTV1xi (mg/km) &
(% von Lx)
1 100 km
Steigung aii (keine
Einheit)
Abweichung bii(keine Einheit)
Berechneter Endwert
TRTTVFiniv = a - TRTTVnx + b (mg/km) & (% von Lx)
N
Grenzwert L xv (mg/km)
i) Falls zutreffend.

ii) Bis zur 2. Dezimalstelle runden.

iii) > 50 % des Endwerts der Fahrleistung nach Anhang VII Teil a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

iv) Auf Ganzzahl runden.

v) Der Prüfgrenzwert x nach Anhang VI Teil a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. x = 1 bis 4 in Bezug auf die Nummerierung der Bestandteile der Schadstoffe nach Anhang VI Teil A; z.B. wird auf den Euro-4-Grenzwert für CO mit L1, auf den Grenzwert für THC mit L2, auf den Grenzwert für NOx mit L3 und auf den Grenzwert für PM mit L4 Bezug genommen.

2.2.1.6.3.3 Durchführung der Prüfung Typ V nach Artikel 23 Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, mathematisches Dauerhaltbarkeitsverfahren 3.

2.2.1.6.3.3.1. Die Ergebnisse der Prüfung Typ I eines Fahrzeugs mit einer Fahrleistung von mindestens 100 km (siehe 2.2.1.2.16) und der anzuwendende Verschlechterungsfaktor nach Anhang VII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sind zusätzlich zu den berechneten Ergebnissen der Prüfung Typ V 3 in die Tabelle einzutragen.

2.2.1.6.3.3.2.

Tabelle 5-7 Ergebnisse der Prüfung Typ V im Fall der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 23 Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Ergebnisse der Prüfung
Typ V (TRTTV)
Zurückgelegte Fahrstrecke (km) CO THC NMHC
(mg/km)
NOx
(mg/km)
THC + NOx
(mg/km)
PM
(mg/km)
TRTTV1xi, ii 100 km
Verschlechterungsfaktor
DF xiii (keine Einheit)
Berechneter Endwert
TRTTVFin = DFx - TRTTVnx (mg/km) & (% von Lx)
Grenzwert L xiv (mg/
km)
i) Falls zutreffend.

ii) Auf Ganzzahl runden.

iii) Der Prüfgrenzwert x nach Anhang VII Teil a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. x = 1 bis 4 in Bezug auf die Nummerierung der Bestandteile der Schadstoffe nach Anhang VI Teil A; z.B. wird auf den Euro-4-Grenzwert für CO mit L1, auf den Grenzwert für THC mit L2, auf den Grenzwert für NOx mit L3 und auf den Grenzwert für PM mit L4 Bezug genommen.

iv) Prüfgrenzwert x nach Anhang VI Teil a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. x bezieht sich auf die Nummerierung der Bestandteile der Schadstoffe gemäß iii).

2.2.1.7 Prüfung Typ VI wurde nicht zugewiesen; daher sind keine Ergebnisse vorzulegen.

2.2.1.8. Anforderungen für die Prüfung Typ VII: Messung der CO2-Emissionen, des Kraftstoffverbrauchs und des Verbrauchs an elektrischer Energie sowie zur Bestimmung der elektrischen Reichweite

2.2.1.8.1. Details des (der) Prüffahrzeugs(e), des Antriebsstrangs und der emissionsmindernden Einrichtungen sind ausführlich zu dokumentieren und aufzulisten, Laborausrüstung und Einstellungen für die Emissionsprüfung falls abweichend von den unter den Nummern 2.1.2.1.1 bis 2.1.2.1.10 gemachten Angaben 3:

2.2.1.8.2 Dokumentation beigefügt gemäß UNECE-Regelung Nr. 101 (ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2012 S. 1): ja/nein 3, 4

2.2.1.8.3. Der Hersteller hat sichergestellt, dass die Daten zu CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Verbrauch an elektrischer Energie und elektrischer Reichweite dem Fahrzeugkäufer zum Zeitpunkt des Kaufs eines Neufahrzeugs bereitgestellt werden: ja/nein 3, 4

2.2.1.8.4. Eine ausgefüllte Kopie des Formulars der Prüfung Typ VII zur Information des Käufers des Neufahrzeugs ist dem Beschreibungsbogen beigefügt: ja/nein 3, 4

2.2.1.8.5. Ergebnisse der Prüfung Typ VII, falls zutreffend und für jeden geprüften Bezugskraftstoff 3:

2.2.1.8.6.16 CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch 3

Tabelle 5-8: Tabelle mit den Ergebnissen der Prüfung Typ VII für Antriebssysteme nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit einem nicht extern aufladbaren (NOVC)-Hybrid-Elektroantrieb

Ergebnisse der Prüfung Typ VII (TRTTVII) Prüfung Nr. CO2
(g/km)
Kraftstoffverbrauch
(l/100 km) oder (kg/100 km)
TRTTI Measured xi ii 1
2
3
TRTTI Measured Meani ii
Kii iii v

(keine Einheit)

TRTTVIIxi iv =

Ki · TRTTI Measured x Mean

CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch (nach Angaben des Herstellers) -
i) Falls zutreffend.

ii) Auf die 2. Dezimalstelle runden.

iii) Auf die 4. Dezimalstelle runden.

iv) Auf Ganzzahl runden.

v) Ki erhält den Wert 1, wenn:

  1. das Fahrzeug nicht mit einer periodisch arbeitenden emissionsmindernden Einrichtung ausgerüstet ist, oder
  2. das Fahrzeug kein Hybrid-Elektrofahrzeug ist.

2.2.1.8.7. CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch (nach Angaben des Herstellers) 316

Stromverbrauch und elektrische Reichweite 3:

Tabelle 5-9: Ergebnistabelle für Prüfung Typ VII rein elektrischer Antriebe oder nicht extern aufladbarer (NOVC)-Antriebe mit Elektro-Antriebsmotor

Gemessener Stromverbrauch:

(Wh/km)

Angegebener Stromverbrauch:

(Wh/km)

Gemessene elektrische Reichweite:

(km)

Angegebene elektrische Reichweite:

(km)

Reiner Elektroantrieb
NOVC-Hybrid- Elektroantrieb

2.2.1.9. Anforderungen für die Prüfung Typ VIII: umweltbezogene On-Board-Diagnose (OBD)

2.2.1.9.1. Details des (der) Prüffahrzeugs(e), des Antriebsstrangs und der emissionsmindernden Einrichtungen sind ausführlich zu dokumentieren und aufzulisten, Laborausrüstung und Einstellungen für die Emissionsprüfung falls abweichend von den unter den Nummern 2.1.2.1.1 bis 2.1.2.1.10 gemachten Angaben 3:

2.2.1.9.2. Der Hersteller trägt die Ergebnisse TR TTVIIIx der Emissionslaborprüfung Typ VIII in der folgenden Tabelle ein (sowohl in mg/km als auch in % TR TTVIIIx ) 3:

2.2.1.9.3. Umweltbezogene Ergebnisse der Prüfung Typ VIII von OBD nach Euro 4 3:

Tabelle 5-11: OBD-Grenzwerte nach Euro 4 und Ergebnisse von umweltbezogenen Prüfungen im Fall von Fehlfunktionen

Fahrzeugklasse Antriebsklasse OBD-Grenzwerte (OTx) / OBD-Prüfungs- ergebnisse
(TRTTVIIIx) x = 1 bis 3
Masse des Kohlenstoff- monoxids (CO) Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt (THC) Stickoxidmasse
(NOx)
L6e-A Fremdzündung/
Selbstzündung/
Hybrid
OTx
(mg/km)
OT1: 3 610 OT2: 2.690 OT3: 850
TRTTVIIIx
(mg/km) & (% von OTx)
TRTTVIII1: TRTTVIII2: TRTTVIII3:
L3e
L4e
L5e-A
L7e-A
Fremdzündung/
Hybrid mit
Fremdzündung
vmax < 130 km/h
OTx
(mg/km)
OT1: 2.170 OT2: 1.400 OT3: 350
TRTTVIIIx
(mg/km) & (% von OTx)
TRTTVIII1 TRTTVIII2 TRTTVIII3
Fremdzündung/
Hybrid mit
Fremdzündung vmax ≥ 130 km/h
OTx
(mg/km)
OT1: 2.170 OT2: 630 OT3: 450
TRTTVIIIx
(mg/km) & (% von OTx)
TRTTVIII1: TRTTVIII2: TRTTVIII3:
Selbstzündung/
Hybrid mit
Selbstzündung
OTx
(mg/km)
OT1: 2.170 OT2: 630 OT3: 900
OTRTTVIIIx
(mg/km) & (% von OTx)
TRTTVIII1: TRTTVIII2: TRTTVIII3:

2.2.1.9.4. Ergebnisse der Prüfung Typ VIII von OBD nach Euro 5 zur Überprüfung der Emissionen 3

Tabelle 5-12: OBD-Grenzwerte nach Euro 5 und Ergebnisse von umweltbezogenen Prüfungen im Fall von Fehlfunktionen

Fahrzeugklasse Antriebsklasse OBD-Grenzwerte
(OTx) / OBD-Prüfungs- ergebnisse (TRTTVIIIx) x = 1 bis 3
Masse des Kohlenstoff- monoxids (CO) Masse von Nichtmethan-
Kohlenwasserstoffen
(NMHC)
Stickoxidmasse
(NOx)
Partikelmasse
(PM)
L3e - L7e Fremdzündung/ Hybrid mit Fremdzündung OTx
(mg/km)
OT1: 1.900 OT2: 250 OT3: 300 OT4: 50
TRTTVIIIx
(mg/km) & (% von OTx)
TRTTVIII1: TRTTVIII2B: TRTTVIII3: TRTTVIII4:
Selbstzündung/ Hybrid mit Selbstzündung OTx
(mg/km)
OT1: 1.900 OT2: 320 OT3: 540 OT4: 50
TRTTVIIIx
(mg/km) & (% von OTx)
TRTTVIII1: TRTTVIII2: TRTTVIII3: TRTTVIII4:

2.2.1.10. Anforderungen für die Prüfung Typ IX: Schallpegel

2.2.1.10.1. Details des (der) Prüffahrzeugs(e), des Antriebsstrangs und der ausdrücklich dokumentierten und aufgeführten lärmmindernden Einrichtungen, der Prüfausrüstung und der Einstellungen 3:

2.2.1.10.2. Das genehmigte Fahrzeug der Klasse L erfüllt die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 9: ja/nein 3, 4

2.2.1.10.3. Das genehmigte Fahrzeug der Klasse L erfüllt die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 41: ja/nein 3, 4

2.2.1.10.4. Das genehmigte Fahrzeug der Klasse L erfüllt die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 63: ja/nein 3, 4

2.2.1.10.5. Das genehmigte Fahrzeug der Klasse L erfüllt die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 92: ja/nein 3, 4

2.2.1.10.6. Das genehmigte Fahrzeug der Klasse L erfüllt die Prüfanforderungen von Anhang IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, und die verwaltungstechnischen Anforderungen der entsprechenden UNECE-Regelungen wurden in den Beschreibungsbogen nach Anhang VIII Tabelle 5-13 aufgenommen: ja/nein 3, 4

2.2.1.10.7 Fabrikate und typen lärmmindernder Einrichtungen als Ersatzteile 3:

2.2.1.10.8. Anbringungsstelle der Typgenehmigungsnummer (Zeichnungen, Fotografien) 3:

2.2.1.10.9 Die Prüfungsergebnisse sind gemäß den verwaltungstechnischen Anforderungen in der folgenden Tabelle zu melden 3:

Tabelle 5-13: Anforderungen für die Ergebnisse der Prüfung des Schallpegels16

Geräuschpegel Euro 4 Euro 5
Grenzwerte des Schallpegels Anhang VI Teil D der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Anhang VI Teil D der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gleichwertige UNECE-Schallpegelgrenzwerte Anhang VI Teil D der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Prüfungsanforderungen Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 UNECE-Regelungen laut Anhang VI Teil D der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 UNECE-Regelungen laut Anhang VI Teil D der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Verwaltungstechnische Anforderungen für Fahrzeug-Unterklassen bezüglich des Schallpegels:

Fahrzeug-(Unter)klassen
L1e, L6e-A Anhang I der UNECE-Regelung Nr. 63 UNECE-Regelung Nr. 63
L3e Anhang I der UNECE-Regelung Nr. 41 UNECE-Regelung Nr. 41
L2e, L4e, L5e, L6e-B, L7e Anhang I der UNECE-Regelung Nr. 9 UNECE-Regelung Nr. 9
Auspufflärmmindernde Einrichtungen aller Klassen als Ersatzteile Anhang I der UNECE-Regelung Nr. 92 UNECE-Regelung Nr. 92"

2.2.1.10.10. Der Hersteller trägt gegebenenfalls zusätzlich die Ergebnisse TRTTIX der Prüfung Typ IX in der folgenden Tabelle ein (sowohl in dB(A) als auch in % von SLEUx) 3:

2.2.1.10.11 Ergebnisse der Schallpegelprüfungen nach Euro 4 oder Euro 5 3

Tabelle 5-14: Ergebnisse der Schallpegelprüfungen nach Euro 4 oder Euro 516

Fahrzeugklasse Antriebsklasse Schallpegel- grenzwert nach Euro 4

SLEU4 (dB(A)) / Ergebnisse der Prüfung nach Euro 4 TRTTIXEU4 (dB(A))& (% von SLEU4)

Schallpegelprüfung nach Euro 4 Schallpegel- grenzwert nach Euro 5

SLEU5 (dB(A)) / Ergebnisse der Prüfung nach Euro 5 TRTTIXEU5 (dB(A)) & (% von SLEU5)

Schallpegelprüfung nach Euro 5
L1e-A Fremdzündung / Selbstzündung / Hybrid SLEU4:63 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII/UNECE-Regelung Nr. 63 SLEU5: UNECE-Regelung Nr. 63
TRTTIXEU4: TRTTIXEU5:
L1e-B Fremdzündung / Selbstzündung / Hybrid

vmax ≤ 25 km/h

SLEU4:66 SLEU5:
TRTTIXEU4: TRTTIXEU5:
Fremdzündung / Selbstzündung / Hybrid

vmax ≤ 45 km/h

SLEU4:71 SLEU5:
TRTTIXEU4: TRTTIXEU5:
L2e Fremdzündung / Selbstzündung / Hybrid SLEU4:76 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII/UNECE-Regelung Nr. 9 SLEU5: UNECE-Regelung Nr. 9
STREU4: STREU5:
L3e Fremdzündung / Selbstzündung / Hybrid

PMR ≤ 25

SLEU4:73 UNECE-Regelung Nr. 41 SLEU5: UNECE-Regelung Nr. 41
TRTTIXEU4: TRTTIXEU5:
Fremdzündung / Selbstzündung / Hybrid

25 < PMR ≤ 50

SLEU4:74 SLEU5:
STREU4: STREU5:
Fremdzündung / Selbstzündung / Hybrid

PMR > 50

SLEU4:77 SLEU5:
TRTTIXEU4: TRTTIXEU5:
L4e Fremdzündung / Selbstzündung / Hybrid SLEU4:80 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII /UNECE-Regelung Nr. 9 SLEU5: UNECE-Regelung Nr. 9
TRTTIXEU4 TRTTIXEU5:
L5e-A Fremdzündung / Selbstzündung / Hybrid SLEU4:80 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII / UNECE-Regelung Nr. 9 SLEU5: UNECE-Regelung Nr. 9
STREU4: STREU5:
L5e-B Fremdzündung / Selbstzündung / Hybrid SLEU4:80 SLEU5:
STREU4: STREU5:
L6e-A Fremdzündung / Selbstzündung / Hybrid SLEU4:80 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII / UNECE-Regelung Nr. 63 SLEU5: UNECE-Regelung Nr. 63
TRTTIXEU4: TRTTIXEU5:
L6e-B Fremdzündung / Selbstzündung / Hybrid SLEU4:80 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII/UNECE-Regelung Nr. 9 SLEU5: UNECE-Regelung Nr. 9";
TRTTIXEU4: TRTTIXEU5:
L7e-A Fremdzündung / Selbstzündung / Hybrid SLEU4:80 SLEU5:
TRTTIXEU4: TRTTIXEU5:
L7e-B Fremdzündung / Selbstzündung / Hybrid SLEU4:80 SLEU5:
TRTTIXEU4: TRTTIXEU5:
L7e-C Fremdzündung / Selbstzündung / Hybrid SLEU4:80 SLEU5:
TRTTIXEU4 TRTTIXEU5:

2.2.1.10.12.16 Standgeräusch: ...dB(A) bei der Motordrehzahl: ...min-1

2.2.1.10.13.16 Fabrikate und typen lärmmindernder Einrichtungen als Ersatzteile 3: ...

2.2.1.10.14.16 Anbringungsstelle der Typgenehmigungsnummer (Zeichnungen, Fotografien) 3: ...

2.2.1.11. Ergebnisse der Prüfung der Leistung der Antriebseinheit

2.2.1.11.1. Angaben über die Leistung der Antriebseinheit, die für die Messung/Bestimmung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs bereitzustellen sind 3

2.2.1.11.1.1 Details zur Hardware und Software des (der) Prüffahrzeugs(e), der in Anhang X der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission aufgeführten Bau- und Zubehörteile - alle Abweichungen der Prüffahrzeuge von den Angaben im Beschreibungsbogen Anhang I: ja/nein 3, 4. Falls ja, ist eine Aufstellung der Abweichungen bereitzustellen, die für die Messung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges von Belang sind, sowie Angabe des Gangs, in dem sie erreicht wurde 3:

2.2.1.11.1.2. Prüfmasse in fahrbereitem Zustand 3: Masse plus Fahrer 4:

2.2.1.11.1.3. Spezifikationen des Prüfkraftstoffs 3:

2.2.1.11.1.4 Spezifikationen des Schmiermittels für den Antriebsstrang 3:

2.2.1.11.1.5 atmosphärischer Druck 3: ...................................................... kPa

2.2.1.11.1.6 Relative Feuchtigkeit 3: ...................................................... %

2.2.1.11.1.7 Umgebungstemperatur 3: ................................................. K

2.2.1.11.1.8 Windgeschwindigkeit und -richtung auf der Prüfstrecke 3: ............................................... km/h

2.2.1.11.1.9. Zustand der Prüfstrecke (Temperatur, Grad der Feuchtigkeit usw.) 3:

2.2.1.11.1.10 Gemessene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges und Gang, in dem sie erreicht wurde 3: ......................... km/h bei ........................... min-1 in Gang Nr.: .......................................

2.2.1.11.1.11. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges

2.2.1.11.1.12 Ausnahme für Fahrzeuge der Klassen L3e-A3 und L4e-A3: Angabe der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges durch den Hersteller 3: ............ km/h bei ........... min-1 in Gang Nr.: .......

2.2.1.11.2. Angaben über die Leistung der Antriebseinheit, die für die Messung/Bestimmung des Drehmoments und der Leistung des Antriebs auf dem Leistungsprüfstand bereitzustellen sind 3

2.2.1.11.2.1 Details zur Hardware und Software des geprüften Antriebs, Prüfausstattung und -einstellungen, die für die Messung der Leistung der Antriebseinheiten auf dem Leistungsprüfstand von Belang sind 3:

2.2.1.11.2.1.1. Aufstellung der Bauteile und der Teilenummern/-kennzeichnungen, die für die Messung der Leistung der Antriebseinheit auf dem Leistungsprüfstand von Belang sind, gemäß Anhang X der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission 3

2.2.1.11.2.1.2. Prüfkraftstoff 3:

2.2.1.11.2.1.3. Spezifikationen des Schmiermittels für den Antriebsstrang 3:

2.2.1.11.2.1.4. Atmosphärischer Druck 3: ............................................................. kPa

2.2.1.11.2.1.5. 3 ............................................................................ %

2.2.1.11.2.1.6. Umgebungstemperatur 3: ............................................................ K

2.2.1.11.2.1.7. Berichtigungsfaktor für die atmosphärischen Bezugsbedingungen α1 3:

2.2.1.11.2.1.8. Berichtigungsfaktor für den Wirkungsgrad der Kraftübertragung α2 3:

2.2.1.11.2.1.9. Kühlmitteltemperatur 3: ......................................................................... K

2.2.1.11.2.1.10. Öltemperatur am Messpunkt 3: ................................................................... K

2.2.1.11.2.1.11. Abgastemperatur 3: .......................................................................... K

2.2.1.11.2.1.12 Die Ergebnisse der Prüfung der Leistung der Antriebseinheit sind vom Hersteller im Folgenden anzugeben 3:

2.2.1.11.2.1.13. Höchstzulässige Drehzahl des Verbrennungsmotors/Elektromotors/Antriebs 3, 4 ...................... min-1

2.2.1.11.2.1.14. Maximale Nutzleistung des Verbrennungsmotors 3: ... kW bei ... min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis:

2.2.1.11.2.1.15. Maximales Nutzdrehmoment des Verbrennungsmotors 3: ... Nm bei ... min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis:

2.2.1.11.2.1.16. Maximale Nenn-Dauerleistung des Elektromotors 3: ........................ kW bei .............................. min-1

2.2.1.11.2.1.17. Maximales Nenn-Dauerdrehmoment des Elektromotors 3: ........................... Nm bei ............................ min-1

2.2.1.11.2.1.18. Höchststromstärke des Elektromotors bei maximaler Nenn-Dauerleistung 3: ............................ a

2.2.1.11.2.1.19. Maximale Dauer-Gesamtleistung des Antriebs (der Antriebe) 3: ........ kW bei ........ min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis:

2.2.1.11.2.1.20. Maximales Dauer-Gesamtdrehmoment des Antriebs (der Antriebe) 3: ............ Nm bei ........... min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis:

2.2.1.11.2.1.21. Maximale Spitzenleistung des Antriebs (der Antriebe) 3: ........... kW bei ......... min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis:

2.2.1.11.2.1.22. Verhältnis Leistung/Masse in fahrbereitem Zustand 3: ........... kW/kg bei ......... min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis:

2.2.1.11.2.1.23. Spezifischer Kraftstoffverbrauch in g/kWh bei maximaler Nutzleistung und Leistung 3:

2.2.1.11.2.1.24. Diagramm der Leistung der Antriebseinheit für Gesamtleistung und Drehmoment in Abhängigkeit von der Drehzahl (1.200 min-1 bis Abregeldrehzahl in Schritten zu 400 min-1). Sekundäre Variablen: Zündwinkel, Luft/Kraftstoff-Verhältnis und Luftmassenstrom (gemessen oder berechnet) 3:

2.2.1.11.2.1.25. Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Gang, in dem sie erreicht wurde ................. km/h) (nur für die Unterklassen: L1e, L2e, L6e, L7e-B1, L7e-C) 3

2.2.1.11.2.1.26. Angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (nur für die Unterklassen ohne Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs: L3e, L4e, L5e, L7e-a und L7e-B2) 3

2.2.2. (B) Prüfberichte über die funktionale Sicherheit

2.2.2.1. Vordere und hintere Schutzvorrichtungen

2.2.2.1.1. Beschreibung und Begründung der Bestimmungen, anhand deren die Fahrzeuge bewertet wurden 3:

2.2.2.2 Vom Fahrer betätigte Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

2.2.2.2.1 Ausführliche Aufstellung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs 3:

2.2.2.2.2. Bewertung der Sichtbarkeit 3:

2.2.2.3. Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen einschließlich des automatischen Einschaltens der Beleuchtungseinrichtung

2.2.3.1. Besondere Prüfbedingungen (z.B. Fehlfunktion der Kontrollleuchte) 3:

2.2.2.4. Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte

2.2.2.4.1. Beschreibung und Begründung der Bestimmungen, anhand deren das Fahrzeug bewertet wurde 3:

2.2.2.5. Montage der Reifen

2.2.2.5.1. Größtmögliche Reifenhüllkurve für die Bewertung der Bodenfreiheit 3:

2.2.2.6. Insassenschutz einschließlich Innenausstattung und Fahrzeugtüren

2.2.2.6.1. Ausreichend detaillierte Werte der Messung der Radien vorstehender Kanten im Inneren 3:

2.2.2.7. Bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs

2.2.2.7.1. Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder maximale Nenndauerleistung für Fahrzeuge mit Motor mit Fremdzündung/Selbstzündung, die begrenzt werden durch 3:

  1. die Eigenschaften, den Zeitpunkt oder das Vorhandensein des Funkens, der das Kraftstoff-Luft- Gemisch in den Zylindern entzündet: ja/nein 3, 4
  2. vom Motor angesaugte Luftmenge: ja/nein 3, 4
  3. dem Motor zugeführte Kraftstoffmenge: ja/nein 3, 4
  4. mechanisch gesteuerte effektive Drehzahl des Kraftübertragungssystems, z.B. Kupplung, Getriebe oder Endantrieb: ja/nein 3, 4

2.2.2.7.2 Bei Fahrzeugen mit Antrieb durch mindestens einen Elektromotor, einschließlich rein elektrischer und hybrid-elektrischer Fahrzeuge, ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder die Höchstleistung durch mindestens zwei der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:

  1. Verringerung der Höchstleistung von mindestens einem Elektromotor, ausgehend von der Fahrzeuggeschwindigkeit oder der intern im Elektromotor gemessenen Drehzahl: ja/nein 3, 4
  2. Verringerung der Höchstleistung von mindestens einem Elektromotor, ausgehend von der effektiven Fahrzeuggeschwindigkeit, die außerhalb des Elektromotors zu messen ist: ja/nein 3, 4
  3. physische Begrenzung der Fahrzeuggeschwindigkeit mittels interner oder externer Komponenten, z.B. eine maximal erzielbare Drehzahl eines Elektromotors: ja/nein 3, 4

2.2.2.7.3 Bei Fahrzeugen mit einem anderen Antrieb als den in 2.2.7.1 und 2.2.7.2 3 genannten Antrieben sind/ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder die Höchstleistung durch mindestens zwei der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:

2.2.3. (C) Prüfberichte über die Fahrzeugbauweise

2.2.3.1. Maßnahmen für Typgenehmigungsverfahren 3

Nummer des delegierten Rechtsakts Anhang Nr. Virtuelle und/oder Selbstprüfung Gegenstand Einschränkungen / Anmerkungen Angewandt
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission IX Selbstprüfungen

Verfahren zur Prüfung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs

Nur für die Unterklassen L3e-A3, L4e-A3 und L5e und ohne Einbeziehung anderer Prüfungen der Antriebsleistung ja/nein
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission II Selbstprüfungen Einrichtung für Schallzeichen Nur Einbau ja/nein
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission VIII Selbstprüfungen Vom Fahrer betätigte Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Nur Geschwindigkeits- messgerät ja/nein
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission IX Virtuelle Prüfungen Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Nur Abmessungen ja/nein
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission X Virtuelle Prüfungen Sicht nach hinten Nur Einbau; nur gemäß UNECE- Regelung Nr. 81 ja/nein
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission XIV Virtuelle Prüfungen Reifenmontage Nur bei einem Freiraum über 10 mm ja/nein
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission XIV Selbstprüfungen und virtuelle Prüfungen Anbringungsstelle des Kennzeichens ja/nein
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission XVI Selbstprüfungen Ständer Nur Nummer 2.5 - Ständerrückhalte- vorrichtungen ja/nein
Vorliegende Durchführungsverordnung der Kommission VIII Selbstprüfun-
gen
Gesetzlich vorgeschriebenes Schild und EU-Typgenehmigungszeichen ja/nein

2.2.3.2. Anforderungen hinsichtlich der Anhängevorrichtungen und Befestigungen

2.2.3.2.1. Dynamische Festigkeitsprüfung (Dauerschwingversuch) der Kupplungskugel und/oder des Kupplungskopfes: bestanden/nicht bestanden 3, 4

2.2.3.2.2 Ergebnisse der dynamischen Festigkeitsprüfung (Dauerschwingversuch) 3:

2.2.3.3. Anforderungen hinsichtlich der vorstehenden Außenkanten

2.2.3.3.1. Ausreichend detaillierte Messwerte der Radien von vorstehenden Außenkanten 3:

2.2.3.3.2. Beschreibung und Begründung der Bestimmungen, anhand deren das Fahrzeuge bewertet wurde 3:

2.2.3.4. Funktionale Anforderungen an On-Bord-Diagnosesysteme (OBD) 3

2.2.3.4.1.

Bauteil DTC Diagnose- Fehlercode Überwachungs- strategie Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen MI Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktions- anzeige Sekundär- parameter Kondi- tionierung Nachweis- prüfung Störungs- modus
Katalysator P0420 Signale der Sauerstoff- sonde 1 und 2 Differenz zwischen den Signalen der Sauerstoff- sonden 1 und 2 3. Zyklus Motordrehzahl, Motorlast, Luft/ Kraftstoff- Modus, Katalysator- temperatur Zwei Typ-I-Zyklen Typ I Keine

2.2.3.5. Ständer

2.2.3.5.1. Ausführliche Beschreibung und Bewertung des Systems, mit dem beim Gebrauch des Ständers verhindert wird, dass sich das Fahrzeug in Bewegung setzt:

3. Anlage mit den Prüfergebnissen

3.1 Die dem EU-Typgenehmigungsbogen beigefügte Anlage mit den Prüfergebnissen nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 muss nach Aufbau und Inhalt der Nummer 2.2 dieses Anhangs entsprechen.

Erläuterungen zu Anhang VIII:

(Im Prüfbericht oder in der Anlage mit den Prüfergebnissen sind die Fußnoten und Erläuterungen nicht aufzuführen.)

3) Falls zutreffend.

4) Unzutreffendes streichen (keine Streichung erforderlich, wenn mehr als ein Eintrag zutrifft)

8) Den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen.

.

Muster und Nummerierungssystem für die Bescheinigung über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann Anhang IX


1. Allgemeine Vorschriften

1.1 Das Inverkehrbringen von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, unterliegt der Autorisierung nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

1.2 Diese Autorisierung erfolgt in Form einer Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 1 und dem in Nummer 2 beschriebenen Nummerierungssystem.

1.3 Die Bescheinigung nach Nummer 1.2 enthält Vorschriften hinsichtlich der Bausicherheit, der funktionalen Sicherheit und des Umweltschutzes sowie gegebenenfalls hinsichtlich Prüfnormen. Diese Vorschriften können sich auf die delegierten Verordnungen der Kommission gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 stützen; sie können gemäß dem entsprechenden Stand der Sicherheits-, Umwelt- und Prüftechnologie entwickelt werden oder sie bestehen, falls zweckmäßig für die Erreichung der erforderlichen Sicherheits- oder Umweltziele, aus einem Vergleich zwischen dem Teil oder der Ausrüstung und den Umweltwerten oder der Sicherheitsleistung des ursprünglichen Fahrzeugs oder eines seiner Teile.

1.4 Dieser Anhang kann erst nach Aufnahme eines Teils oder einer Ausrüstung in den Anhang X auf dieselben angewendet werden. Für jeden Eintrag oder jede Gruppe von Einträgen in Anhang X ist ein angemessener Übergangszeitraum festzulegen, um es dem Hersteller des Teils oder der Ausrüstung zu ermöglichen, eine Autorisierung zu beantragen und zu erhalten. Gleichzeitig kann gegebenenfalls ein Stichtag festgelegt werden, um Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, deren Typgenehmigung vor dem Stichtag erfolgte, von der Anwendung dieses Anhangs auszunehmen.

2. Nummerierungssystem

2.1 Die Nummer der Bescheinigung für das Inverkehrbringen von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von wesentlichen Systemen ausgehen kann, besteht wie nachfolgend erläutert aus insgesamt fünf Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen "*" getrennt.

2.1.1 Abschnitt 1: Der Kleinbuchstabe "e" gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats (gemäß Nummer 2.1 von Anhang VII), der die Bescheinigung erteilt.

2.1.2 Abschnitt 2: Die Nummer der Verordnung (EU) Nr. 168/2013: "168/2013" ist anzugeben.

2.1.3. Abschnitt 3: Die Identifizierung des Teils oder Bauteils nach der Aufstellung in Anhang X

2.1.4 Abschnitt 4: Laufende Nummer der Bescheinigung.

2.1.5 Abschnitt 5: Laufende Nummer zur Kennzeichnung der Erweiterungsnummer der Bescheinigung.

2.2. Format der Nummerierung der Bescheinigung (mit fünf fiktiven Nummern für Erklärungszwecke)

Beispiel für eine Nummer einer in Bulgarien ausgestellten Bescheinigung für Teile oder Ausrüstungen, die in ein Fahrzeug eingebaut sind, das nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 typgenehmigt wurde:

- e34*168/2013*II/002*148*00

- e34 = Bulgarien (Abschnitt 1)
- 168/2013 = Verordnung (EU) Nr. 168/2013 (Abschnitt 2)
- II/002 = Position 002 auf der Liste der Teile oder Ausrüstungen, die einen großen Einfluss auf die Umweltwerte des Fahrzeugs haben (Abschnitt 3)
- 148 = laufende Nummer der Bescheinigung (Abschnitt 4)
- 00 = Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5)

Beispiel für eine Nummer einer in Österreich ausgestellten und einmal erweiterten Bescheinigung für Teile oder Ausrüstungen, die in ein Fahrzeug eingebaut sind, das nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 typgenehmigt wurde:

- e12*168/2013*I/034*225*01

- e12 = Österreich (Abschnitt 1)
- 168/2013 = Verordnung (EU) Nr. 168/2013 (Abschnitt 2)
- I/034 = Position 034 auf der Liste der Teile oder Ausrüstungen, die einen großen Einfluss auf die Bausicherheit und/oder die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs haben (Abschnitt 3)
- 225 = laufende Nummer der Bescheinigung (Abschnitt 4)
- 01 = Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5)

.

Muster der Autorisierungsbescheinigung im Rahmen der EU-Typgenehmigung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann Anlage 1


EU-Autorisierungsbescheinigung

Muster

Format: A4 (210 x 297 mm)

EU-Autorisierungsbescheinigung

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Mitteilung über

- die Erteilung der Autorisierungsbescheinigung 1

- die Erweiterung der Autorisierungsbescheinigung 1

- die Verweigerung der Autorisierungsbescheinigung 1

- den Entzug der Autorisierungsbescheinigung 1

für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen,
von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen,
die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher
Bedeutung sind, ausgehen kann

Abschnitt I

Art des Teils/der Ausrüstung.

Teile-/Ausrüstungs- 1 Nummern:

Nummer der EU-Autorisierungsbescheinigung.

Grund für die Erweiterung:

Name und Anschrift des Herstellers:

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

Abschnitt II

Das Teil/Die Ausrüstung 1 ist speziell für den Einbau in das (die) folgende(n) Fahrzeug(e) bestimmt:

Marke (Handelsname des Herstellers):

Type(n) 2:

Variante(n) 2:

Version(en) 2:

Abschnitt III

Vorschriften für:

  1. die Bausicherheit des Fahrzeugs 1:
  2. die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs 1:
  3. die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs 1:
  4. die Prüfnormen 1:

Abschnitt IV

Die Vorschriften stützen sich auf:

  1. Anhang(Anhänge) 3 ... der delegierten Verordnung (EU) Nr. .../ ... der Kommission (sowie Anhang (Anhänge) 3 ... der delegierten Verordnung (EU) Nr. .../... der Kommission...) 1 zuletzt geändert durch die (delegierte) 1 Verordnung (EU) Nr. ... /... der Kommission 1, 4
  2. einen Vergleich zwischen dem Teil/der Ausrüstung 1 und der Umweltverträglichkeit/der Sicherheitsleistung 1 des ursprünglichen Fahrzeugs/von Teilen des ursprünglichen Fahrzeugs 1 (bitte erläutern) 1:

Abschnitt V - Technischer Dienst

Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

Datum des Prüfberichts:

Nummer des Prüfberichts:

Abschnitt VI

Das Teil/Die Ausrüstung 1 beeinträchtigt/beeinträchtigt nicht 1 das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind.

Die Autorisierungsbescheinigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen 1

Ort:

Datum:

Name und Unterschrift (oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten):

Unterlagen:

Erläuterungen zur Anlage 1

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in der Bescheinigung anzugeben sind)

1) Unzutreffendes streichen.

2) Alphanumerischen Code "Typ-Variante-Version" oder "TVV" für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der/die gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 jedem Typ, jeder Variante und jeder Version zugeteilt wird.

3) Die römische Ziffer des entsprechenden Anhangs der delegierten Verordnung der Kommission oder mehrere römische Ziffern der entsprechenden Anhänge derselben delegierten Verordnung der Kommission.

4) Angabe der letzten Änderung der delegierten Verordnung der Kommission gemäß der in der EU-Typgenehmigung beantragten Änderung.

.

Liste der Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann Anhang X


I. Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bausicherheit und/oder die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs haben

Tabelle 10-1: Liste der Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bausicherheit des Fahrzeugs haben

Position Nr. Beschreibung Leistungsanforderung Prüfverfahren Kennzeichnungsvorschrift Verpackungsvorschriften
001 [...]
002
003

II. Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben

Tabelle 10-2: Liste der Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben

Position Nr. Beschreibung Leistungsanforderung Prüfverfahren Kennzeichnungsvorschrift Verpackungsvorschriften
001 [...]
002
003


ENDE

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