RL 2014/98/EU
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Kapitel 1
Definitionen und allgemeine Grundsätze
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2
Anforderungen an Vermehrungsmaterial bzw. gegebenenfalls an Pflanzen von Obstarten
Abschnitt 1
Anforderungen an Vorstufenmaterial
Artikel 3 Anforderungen an die Zertifizierung von Vorstufenmaterial
Artikel 4 Anforderungen an die Zertifizierung von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, als Vorstufenmaterial
Artikel 5 Anforderungen an die Anerkennung einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial
Artikel 6 Anforderungen an die Anerkennung einer Unterlage, die keiner Sorte angehört
Artikel 7 Überprüfung der Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung
Artikel 8 Anforderungen an die Erhaltung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial
Artikel 9 Anforderungen an die Gesundheit von Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von durch Erneuerung erzeugten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial
Artikel 10 Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial
Artikel 11 Anforderungen an den Boden
Artikel 12 Vorschriften betreffend möglicherweise qualitätsmindernde Mängel
Artikel 13 Anforderungen betreffend die Multiplikation, die Erneuerung und die Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial
Artikel 14 Anforderungen betreffend die Multiplikation, die Erneuerung und die Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial
Abschnitt 2
Anforderungen an Basismaterial
Artikel 15 Anforderungen an die Zertifizierung von Basismaterial
Artikel 16 Anforderungen an die Gesundheit
Artikel 17 Anforderungen an den Boden
Artikel 18 Anforderungen an die Erhaltung von Mutterpflanzen für Basismaterial sowie von Basismaterial
Artikel 19 Bedingungen für die Multiplikation
Abschnitt 3
Anforderungen an zertifiziertes Material
Artikel 20 Anforderungen an die Zertifizierung von zertifiziertem Material
Artikel 21 Anforderungen an die Gesundheit
Artikel 22 Anforderungen an den Boden
Abschnitt 4
Anforderungen an das CAC-Material
Artikel 23 Anforderungen an CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören
Artikel 24 Anforderungen an CAC-Material im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören
Artikel 25 Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung
Artikel 26 Anforderungen an die Gesundheit
Artikel 27 Anforderungen in Bezug auf Mängel
Kapitel 3
Spezifische Anforderungen an Versorger, die Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten erzeugen oder reproduzieren
Artikel 28 Plan zur Ermittlung und Überwachung kritischer Punkte im Erzeugungsprozess
Artikel 29 Aufbewahrung der Informationen über die Überwachung zum Zweck ihrer Prüfung
Kapitel 4
Amtliche Prüfungen
Artikel 30 Allgemeine Anforderungen an amtliche Prüfungen
Kapitel 5
Schlussbestimmungen
Artikel 31 Umsetzung
Artikel 32 Übergangsmaßnahmen
Artikel 33 Aufhebung
Artikel 34 Inkrafttreten
Artikel 35 Adressaten
Anhang I Liste der Schadorganismen, auf deren Vorhandensein eine visuelle Kontrolle und unter bestimmten Umständen eine Beprobung und Untersuchung durchgeführt werden muss
Teil A
Liste der Schadorganismen, von denen die betreffenden Pflanzen und das betreffende Material gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 frei oder praktisch frei sein müssen
Teil B
Liste der Schadorganismen, von denen die betreffenden Pflanzen und das betreffende Material gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 frei oder praktisch frei sein müssen bzw. deren Vorhandensein bestimmte Toleranzschwellen nicht überschreiten darf
Anhang II Liste der Schadorganismen, auf deren Vorhandensein gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 4, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 26 Absätze 1 und 4 eine visuelle Kontrolle und in besonderen Fällen eine Beprobung und Untersuchung durchgeführt werden muss
Anhang III Liste der Schadorganismen, deren Vorhandensein im Boden in Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 22 Absätze 1 und 2 geregelt ist
(Stand: 06.05.2022)
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