umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der VO'n (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (3)

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Artikel 170 - gestrichen -17

Artikel 171 - gestrichen -17

Artikel 172 Steuerung des Angebots bei Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

(1) Auf Antrag einer gemäß Artikel 152 Absatz 1 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation, eines gemäß Artikel 157 Absatz 1 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbandes oder einer Vereinigung von Erzeugern oder Verarbeitern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festlegen.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012. Eine derartige Vereinbarung muss nach Anhörung der Schweinehalter in dem betreffenden geografischen Gebiet zwischen mindestens zwei Dritteln der Verarbeiter dieses Schinkens, auf die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Schinkens in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entfallen, und - wenn der betreffende Mitgliedstaat dies für angebracht hält - mindestens zwei Dritteln der Schweinezüchter in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 getroffen werden.

(3) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

  1. betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und/oder seines Rohstoffs und haben zum Ziel, das Angebot bei diesem Schinken an die Nachfrage anzupassen;
  2. dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;
  3. dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf einen erneuten Antrag gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;
  4. dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;
  5. dürfen sich nicht auf Transaktionen nach der Erstvermarktung des betreffenden Schinkens beziehen;
  6. dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;
  7. dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
  8. dürfen nicht zu Diskriminierungen führen, kein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen und keine Nachteile für Kleinerzeuger zur Folge haben;
  9. tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten.

(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einem amtlichen Mitteilungsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

(5) Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(7) Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufzuheben hat, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtakte werden ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung angenommen.

Abschnitt 5a17
Wertaufteilungsklauseln

Artikel 172a Wertaufteilung17

Unbeschadet spezifischer Wertaufteilungsklauseln im Zuckersektor können Landwirte einschließlich ihrer Vereinigungen und ihr Erstankäufer Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für die betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.

Abschnitt 6
Verfahrensvorschriften

Artikel 173 Delegierte Befugnisse

(1) Um sicherzustellen, dass die Ziele und Verantwortlichkeiten der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, und der Branchenverbände klar festgelegt sind, um zur Wirksamkeit der Aktionen dieser Organisationen und Vereinigungen beizutragen, ohne dass dies mit einem unangemessenen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder der Grundsatz der Vereinigungsfreiheit insbesondere hinsichtlich Nichtmitgliedern dieser Organisationen in Frage gestellt würde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 in Bezug auf die folgenden Angelegenheiten betreffend Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände für einen oder mehrere der In Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren oder spezifische Produkte dieser Sektoren zu erlassen.

  1. die spezifischen Ziele, die solche Organisationen und Vereinigungen verfolgen dürfen, müssen oder nicht dürfen und gegebenenfalls zusätzlich zu denen gemäß den Artikeln 152 bis 163;
  2. die Satzung dieser Organisationen und Vereinigungen, die Satzung von anderen als Erzeugerorganisationen, die spezifischen Bedingungen für die Satzung von Erzeugerorganisationen in bestimmten Sektoren, einschließlich der Ausnahmen von der Pflicht, die gesamte Erzeugung über die Erzeugerorganisation gemäß Artikel 160 Absatz 2 abzusetzen, die Struktur, Mitgliedschaftsdauer, Größe, Rechenschaftspflicht und Tätigkeiten dieser Organisationen und Vereinigungen, die Auswirkungen der Anerkennung, die Rücknahme der Anerkennung und Zusammenschlüsse;
  3. die Voraussetzungen für die Anerkennung, Rücknahme und Aussetzung der Anerkennung, die Auswirkungen der Anerkennung, der Rücknahme der Anerkennung und deren Aussetzung sowie die Anforderungen an solche Organisationen und Vereinigungen zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen im Fall einer Nichteinhaltung der Kriterien für die Anerkennung;
  4. die länderübergreifenden Organisationen und Vereinigungen, einschließlich der unter den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Vorschriften;
  5. die Vorschriften hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für Amtshilfe durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer längerübergreifenden Zusammenarbeit;
  6. die Sektoren, auf die Artikel 155 Anwendung findet, die Bedingungen für die Auslagerung von Tätigkeiten, die Art von Tätigkeiten, die ausgelagert werden dürfen, und die Bereitstellung von technischen Mitteln durch Organisationen oder Vereinigungen;
  7. die Grundlage für die Berechnung der Mindestmenge bzw. des Mindestwerts der vermarktbaren Erzeugung der Organisationen und Vereinigungen;
  8. die Zulassung von Mitgliedern, die keine Erzeuger sind, im Falle von Erzeugerorganisationen, und von Mitgliedern, die keine Erzeugerorganisationen sind, im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
  9. die Ausdehnung bestimmter Vorschriften der Organisationen gemäß Artikel 164 auf Nichtmitglieder und die obligatorische Zahlung von Finanzbeiträgen durch Nichtmitglieder gemäß Artikel 165, einschließlich der Verwendung und Zuweisung dieser Zahlung durch diese Organisationen und eines Verzeichnisses der strengeren Erzeugungsvorschriften, die gemäß Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgedehnt werden dürfen, während zugleich sichergestellt wird, dass diese Organisationen gegenüber Nichtmitgliedern transparent und rechenschaftspflichtig sind und dass Mitgliedern dieser Organisationen keine günstigere Behandlung zuteil wird als Nichtmitgliedern, insbesondere was den Rückgriff auf die obligatorische Zahlung von Mitgliedsbeiträgen anbelangt;
  10. weitere Anforderungen hinsichtlich der Repräsentativität der in Artikel 164 genannten Organisationen, die betreffenden Wirtschaftsbezirke, einschließlich einer Prüfung ihrer Abgrenzung durch die Kommission, die Mindestdauer, während der die Vorschriften vor ihrer Ausdehnung gelten müssen, die Personen oder Organisationen, für die die Vorschriften oder Beiträge gelten, und die Umstände, unter denen die Kommission verlangen kann, dass die Ausdehnung der Vorschriften oder obligatorischen Beiträge abgelehnt oder zurückgezogen wird.

(2) Um zu gewährleisten, dass die Ziele und Zuständigkeiten der Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse klar festgelegt sind und damit, ohne einen unzumutbaren Aufwand zu verursachen, zur Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisationen beizutragen, wird abweichend von Absatz 1 die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Bedingungen für die Anerkennung von staatenübergreifenden Erzeugerorganisationen oder ihrer Vereinigungen;
  2. die Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für behördliche Unterstützung der Erzeugerorganisationen, einschließlich der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer staatenübergreifenden Zusammenarbeit;
  3. zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung der bei Verhandlungen gemäß Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 149 Absatz 3 erfassten Rohmilchmenge;
  4. die Bestimmungen hinsichtlich der Ausdehnung bestimmter Vorschriften der Organisationen auf Nichtmitglieder gemäß Artikel 164 und die obligatorische Zahlung eines Mitgliedsbeitrags durch Nichtmitglieder gemäß Artikel 165.

Artikel 174 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels erlassen, insbesondere:

  1. Maßnahmen zur Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 154 und 158;
  2. Verfahren im Falle eines Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen;
  3. von den Mitgliedstaaten festzulegende Verfahren in Bezug auf die Mindestgröße und die Mindestmitgliedschaftsdauer;
  4. Verfahren in Bezug auf die Ausdehnung von Vorschriften und die Finanzbeiträge gemäß den Artikeln 164 und 165, insbesondere die Umsetzung des in Artikel 164 Absatz 2 genannten Konzepts eines "Wirtschaftsbezirks";
  5. Verfahren in Bezug auf Amtshilfe;
  6. Verfahren in Bezug auf die Auslagerung von Tätigkeiten;
  7. Verfahren und technische Bedingungen hinsichtlich der Durchführung der in Artikel 166 genannten Maßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission in Bezug auf den Sektor Milch und Milcherzeugnisse Durchführungsrechtsakte erlassen, um Durchführungsbestimmungen festzulegen für

  1. die Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 161 und 163;
  2. die Benachrichtigung nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe f; die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 161 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 163 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 149 Absatz 8 und Artikel 150 Absatz 7 vorzunehmende Benachrichtigung der Kommission;
  3. die Verfahren für die Amtshilfe bei länderübergreifender Zusammenarbeit.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 175 Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelbeschlüsse erlassen betreffend

  1. die Anerkennung von Organisationen, die Tätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat durchführen, im Rahmen der gemäß Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe d erlassenen Vorschriften;
  2. den Einspruch gegen die oder den Entzug der Anerkennung eines Branchenverbands durch einen Mitgliedstaat;
  3. die Liste der Wirtschaftsbezirke, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den gemäß Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe d angenommenen Vorschriften mitgeteilt werden;
  4. die Anforderung, dass ein Mitgliedstaat eine von ihm beschlossene Ausdehnung von Vorschriften oder Zahlung von Finanzbeiträgen durch Nichtmitglieder ablehnen oder aufheben kann.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 erlassen.

Teil III
Handel mit Drittländern

Kapitel I
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen

Artikel 176 Allgemeine Vorschriften

(1) Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann für die Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die bzw. die Ausfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren aus der Union die Vorlage einer Lizenz vorgeschrieben werden:

  1. Getreide,
  2. Reis,
  3. Zucker,
  4. Saatgut,
  5. Olivenöl und Tafeloliven der KN-Codes 1509, 1510 00, 0709 92 90, 0711 20 90, 2306 90 19, 1522 00 31 und 1522 00 39;
  6. Flachs und Hanf, soweit es sich um Hanf handelt;
  7. Obst und Gemüse,
  8. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
  9. Bananen,
  10. Wein,
  11. lebende Pflanzen,
  12. Rindfleisch,
  13. Milch und Milcherzeugnisse,
  14. Schweinefleisch,
  15. Schaf- und Ziegenfleisch,
  16. Eier,
  17. Geflügelfleisch;
  18. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.

(2) Sofern in einem gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV erlassenen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der Anwendung der Artikel 177, 178 und 179 dieser Verordnung erteilen die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Union die Lizenzen.

(3) Die Lizenzen sind unionsweit gültig.

Artikel 177 Delegierte Befugnisse

(1) Um den internationalen Verpflichtungen der Union und den geltenden Sozial-, Umwelt- und Tierschutzstandards der Union sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Entwicklung des Handels und der Märkte und die Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen zu überwachen, eine wirksame Marktregulierung zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand zu verringern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

  1. das Verzeichnis der Erzeugnisse der in Artikel 176 Absatz 1 genannten Sektoren, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist;
  2. die Fälle und Situationen, in denen keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt werden muss, wobei dem zollrechtlichen Status der betreffenden Erzeugnisse, den einzuhaltenden Handelsvereinbarungen, dem Zweck der Transaktionen, dem Rechtsstatus des Antragstellers und den jeweiligen Mengen Rechnung zu tragen ist.

(2) Im Hinblick auf weitere Bestandteile der Einfuhrlizenzregelung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften über Folgendes festgelegt werden:

  1. die Rechte und Pflichten, die sich aus der Lizenz ergeben, ihre Rechtswirkung und die Fälle, in denen eine Toleranz besteht in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtung, die in der Lizenz angegebene Menge ein- oder auszuführen, oder in Bezug auf die Stelle in der Lizenz, an der der Ursprung anzugeben ist;
  2. die Erteilung einer Einfuhrlizenz oder die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, die von der Vorlage eines von einem Drittland oder einer Einrichtung ausgestellten Dokuments abhängig gemacht wird, mit dem u. a. der Ursprung, die Echtheit und die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses bescheinigt werden;
  3. die Übertragung der Lizenz oder die Einschränkungen ihrer Übertragbarkeit;
  4. zusätzliche Bedingungen für Einfuhrlizenzen für Hanf gemäß Artikel 189 und den Grundsatz der Amtshilfe zwischen Mitgliedstaaten, um Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu verhüten oder zu bekämpfen;
  5. die Fälle und Situationen, in denen eine Sicherheitsleistung zur Gewährleistung, dass die Erzeugnisse innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz ein- oder ausgeführt werden erforderlich ist bzw. nicht erforderlich ist.

Artikel 178 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels, einschließlich der Vorschriften über

  1. das Format und den Inhalt der Lizenz;
  2. die Antragstellung sowie die Erteilung und Verwendung von Lizenzen;
  3. die Gültigkeitsdauer der Lizenz,
  4. die Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Betrag;
  5. die Nachweise, dass die Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Lizenzen eingehalten worden sind;
  6. die Toleranzgrenze in Bezug auf die Einhaltung der in der Lizenz angegebenen Einfuhr- oder Ausfuhrpflicht;
  7. die Ausstellung von Ersatzlizenzen und Zweitschriften von Lizenzen;
  8. die Behandlung der Lizenzen durch die Mitgliedstaaten und den für die Verwaltung der Regelung erforderlichen Informationsaustausch, einschließlich der Verfahren in Bezug auf die besondere Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 179 Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die,

  1. die Mengen begrenzen, für die Lizenzen erteilt werden dürfen;
  2. die beantragten Mengen ablehnen;
  3. die Antragstellung aussetzen, um den Markt zu entlasten, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

Kapitel II
Einfuhrzölle

Artikel 180 Umsetzung internationaler Übereinkünfte und bestimmter anderer Rechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder in anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 AEUV oder gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif erlassenen Rechtsakten hinsichtlich der Berechnung der Einfuhrzölle für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.]

Artikel 181 Einfuhrpreisregelung für bestimmte Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Wein

(1) Für die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie für Traubensäfte und -moste entspricht der Einfuhrpreis einer Lieferung ihrem Zollwert, der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 40 (Zollkodex) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission 41berechnet worden ist.

(2) Um die Wirksamkeit der Regelung sicherzustellen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um vorzusehen, dass die Richtigkeit des angegebene Einfuhrpreises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes zu überprüfen ist, und die Bedingungen festzulegen, gemäß denen eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwertes gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 182 Zusätzliche Einfuhrzölle

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen sowie der Traubensaft- und Traubenmosterzeugnisse erlassen, bei deren Einfuhr zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus diesen Einfuhren für den Unionsmarkt ergeben können, zu dem im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird, wenn

  1. die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Union der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen ("Auslösungspreis"), oder
  2. das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet ("Auslösungsvolumen").

Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2) Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.

(3) Für die Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt. Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Einfuhrmarkt der Union überprüft.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 183 Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die

  1. die Höhe des angewendeten Einfuhrzolls im Einklang mit den Vorschriften in einer gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft, des Gemeinsamen Zolltarifs und mit den Vorschriften in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 180 festsetzen;
  2. die repräsentativen Preise und Auslösungsvolumen für die Anwendung der zusätzlichen Einfuhrzölle im Rahmen der gemäß Artikel 182 Absatz 1 erlassenen Vorschriften festsetzen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

Kapitel III
Verwaltung der Zollkontingente und besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren

Artikel 184 Zollkontingente17

(1) Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder einem Teil davon oder Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Union in Drittländer, die teilweise oder vollständig von der Union verwaltet werden sollen und sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder einem anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 AEUV erlassenen Rechtsakt ergeben, werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 186 dieser Verordnung und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 187 dieser Verordnung eröffnet und/oder verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:

  1. Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");
  2. Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen ("Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");
  3. Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ("Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer").

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird,

  1. bei Einfuhrzollkontingenten dem Versorgungsbedarf des bestehenden und sich neu erschließenden Unionsmarkts für Erzeugung, Verarbeitung und Verbrauch in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit und die sichere und kontinuierliche Versorgung sowie dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf diesem Markt Rechnung getragen und
  2. bei Ausfuhrzollkontingenten die vollständige Ausschöpfung der im Rahmen des Kontingents verfügbaren Möglichkeiten gestattet.

Artikel 185 Besondere Zollkontingente

Für Zwecke der Anwendung des Zollkontingents für die Einfuhr nach Spanien in Höhe von 2.000.000 Tonnen Mais und 300.000 Tonnen Sorghum und des Zollkontingents für die Einfuhr nach Portugal in Höhe von 500.000 Tonnen Mais wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 erlassen, um die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung der Zollkontingenteinfuhren sowie gegebenenfalls für die öffentliche Lagerung der von den Zahlstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen und für deren Absatz auf dem Markt dieser Mitgliedstaaten festzulegen.

Artikel 186 Delegierte Befugnisse

(1) Um einen angemessenen Zugang zu den verfügbaren Mengen und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer im Rahmen des Zollkontingents sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen

  1. die Bedingungen und Zugangsanforderungen festgelegt werden, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen des Zollkontingents zu stellen; die betreffenden Bestimmungen können ausreichende Erfahrung im Handel mit Drittländern und denen gleichgestellten Gebieten oder in der Verarbeitungstätigkeit, ausgedrückt in einer Mindestmenge und einem Mindestzeitraum in einem bestimmten Marktsektor, vorschreiben; diese Bestimmungen können besondere Vorschriften umfassen, um den Bedürfnissen und Praktiken in einem bestimmten Sektor sowie den Gebräuchen und Bedürfnissen der Verarbeitungsindustrie zu entsprechen;
  2. Vorschriften für die Übertragung von Ansprüchen zwischen Marktteilnehmern und erforderlichenfalls die Übertragungsbeschränkungen im Rahmen der Verwaltung des Zollkontingents festgelegt werden;
  3. festgelegt wird, dass die Teilnahme am Zollkontingent von einer Sicherheitsleistung abhängig ist;
  4. erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich der besonderen Merkmale, besonderer Anforderungen oder Einschränkungen festgelegt werden, die gemäß der internationalen Übereinkunft oder einem anderen in Artikel 184 Absatz 1 genannten Rechtsakt für den Zolltarif gelten.

(2) Um sicherzustellen, dass Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland im Einklang mit den von der Union gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften unter bestimmten Bedingungen eine besondere Behandlung gewährt werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Vorschriften zu erlassen, mit denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgefordert werden, auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument auszustellen, in dem die Einhaltung der Bedingungen für Erzeugnisse bescheinigt wird, denen im Falle ihrer Ausfuhr eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland zugute kommen kann, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Artikel 187 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem festlegen:

  1. die Zollkontingente auf Jahresbasis, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt sind, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren;
  2. Verfahren für die Anwendung der Sonderbestimmungen in der Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend
    1. Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,
    2. die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Ziffer i genannten Garantien;
    3. die Vorlage eines vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments;
    4. Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse;
  3. die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen;
  4. die Verfahren für die zu leistende Sicherheit und deren Betrag;
  5. die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge gestellt und im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden;
  6. die Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Artikel 185;
  7. die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 186 Absatz 2 genannten Dokuments;

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 188 Verfahren für die Zuteilung von Zollkontingenten17

(1) Die Kommission veröffentlicht über eine geeignete Website die Ergebnisse der Zuteilung von Zollkontingenten für die notifizierten Anträge, wobei die verfügbaren Zollkontingente und die notifizierten Anträge berücksichtigt werden.

(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 wird gegebenenfalls auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, anhängige Anträge abzulehnen, die Antragstellung auszusetzen oder ungenutzte Mengen zuzuteilen.

(3) Die Mitgliedstaaten erteilen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für die Mengen, für die im Rahmen der Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingente Anträge gestellt wurden, vorbehaltlich der jeweiligen Zuteilungskoeffizienten und nach ihrer Veröffentlichung durch die Kommission gemäß Absatz 1.

Kapitel IV
Besondere Einfuhrbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse

Artikel 189 Hanfeinfuhren

(1) Folgende Erzeugnisse dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 muss den in Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechen;
  2. bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN- Codes ex 1207 99 20 muss nachgewiesen werden, dass der Tetrahydrocannabinolgehalt der betreffenden Sorte nicht über dem gemäß Artikel 32 Absatz 6 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Wert liegt;
  3. nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden.

(2) Dieser Artikel lässt strengere Bestimmungen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem AEUV und den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft erlassen haben.

Artikel 190 Hopfeneinfuhren

(1) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie mindestens den Qualitätsmerkmalen entsprechen, die für die gleichen in der Union geernteten Erzeugnisse oder aus diesen hergestellten Erzeugnisse gelten.

(2) Bei Erzeugnissen, für die eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und mit der Bescheinigung gemäß Artikel 77 als gleichwertig anerkannte Bescheinigung vorliegt, gelten die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 als erfüllt.

Bei Hopfenpulver, Lupulinangereichertem Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnissen wird die Bescheinigung nur dann als gleichwertig anerkannt, wenn der Alpha- Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

(3) Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, gemäß denen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Bescheinigung der Gleichwertigkeit und der Etikettierung der Verpackung keine Anwendung finden.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Vorschriften über die Anerkennung der Bescheinigung der Gleichwertigkeit und die Kontrolle der Hopfeneinfuhren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 191 Abweichungen für Einfuhrerzeugnisse und besondere Sicherheit im Weinsektor

Abweichungen von Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C können für Einfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV im Zusammenhang mit den internationalen Verpflichtungen der Union erlassen werden.

Im Falle von Abweichungen von Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 5 müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den bezeichneten Zollbehörden eine Sicherheit für diese Erzeugnisse stellen. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbracht hat, dass

  1. den Erzeugnissen die Abweichungen nicht zugute gekommen sind oder
  2. wenn ihnen die Abweichungen zugute gekommen sind, dass die Erzeugnisse nicht zur Weinbereitung verwendet wurden, oder, falls sie zur Weinbereitung verwendet wurden, dass die dabei entstandenen Erzeugnisse entsprechend gekennzeichnet worden sind.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften festlegen, um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, einschließlich betreffend die Sicherheitsbeträge und die entsprechende Kennzeichnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 192 Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohzucker

(1) Bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 wird Vollzeitraffinerien eine exklusive Einfuhrkapazität von 2.500.000 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, gewährt.

(2) Der einzige im Jahr 2005 Zuckerrüben verarbeitende Betrieb in Portugal gilt als Vollzeitraffinerie.

(3) Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur für Vollzeitraffinerien ausgestellt, sofern die betreffenden Mengen nicht die in Artikel 1 genannten Mengen überschreiten. Die betreffenden Lizenzen dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.

Dieser Absatz gilt für die ersten drei Monate jedes Wirtschaftsjahrs.

(4) Da sichergestellt werden muss, dass zur Raffination bestimmter Zucker, der gemäß diesem Artikel eingeführt wird, raffiniert wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Anwendung der Bedingungen für das Funktionieren der Einfuhrregelung gemäß Absatz 1;
  2. die Bedingungen und Zugangskriterien, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Einfuhrlizenzantrag zu stellen, einschließlich einer Sicherheitsleistung;
  3. Vorschriften über die zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen.

(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften über die vorzulegenden Nachweise und Unterlagen hinsichtlich der Anforderungen und Verpflichtungen für die Einführer, und insbesondere für Vollzeitraffinerien, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 193 Aussetzung der Einfuhrzölle im Zuckersektor

Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen in Bezug auf die folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:

  1. Zucker des KN-Codes 1701;
  2. Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Kapitel V
Schutzmaßnahmen und aktiver Veredelungsverkehr

Artikel 194 Schutzmaßnahmen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels erlässt die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 des Rates 42und (EG) Nr. 625/2009 des Rates 43 Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften vorgesehen sind.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam.

4. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die gemäß Absatz 3 dieses Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen der Union aufheben oder ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 195 Aussetzung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und des aktiven Veredelungsverkehrs

Wenn der Unionsmarkt durch die Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder den aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Inanspruchnahme der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung oder des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam.

Kapitel VI
Ausfuhrerstattungen

Artikel 196 Geltungsbereich

(1) Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, wenn auf dem Binnenmarkt Bedingungen vorliegen, die denen entsprechen, die unter die Artikel 219 Absatz 1 oder Artikel 221 fallen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Union innerhalb der Grenzen der gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünfte durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:

  1. Erzeugnisse der folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen:
    1. Getreide;
    2. Reis;
    3. Zucker hinsichtlich der in Anhang I Teil III Buchstaben b bis d und g aufgelisteten Erzeugnisse;
    4. Rindfleisch;
    5. Milch und Milcherzeugnisse;
    6. Schweinefleisch;
    7. Eier;
    8. Geflügelfleisch;
  2. unter Buchstabe a Ziffern i bis iii, v und vii aufgeführte Erzeugnisse, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates 44 und in Form von Zucker enthaltenden Erzeugnissen gemäß Anhang I Teil X Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ausgeführt werden sollen.

(2) Die Erstattung bei der Ausfuhr von in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Erzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 219 Absatz 1 und Artikel 221 beträgt die verfügbare Erstattung für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse 0 Euro.

Artikel 197 Zuteilung der Ausfuhrerstattungen

Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird eine Methode herangezogen, die

  1. der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Union und ihren Auswirkungen auf das Marktgleichgewicht Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Marktteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Marktteilnehmern, zu führen;
  2. unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht.

Artikel 198 Festsetzung der Ausfuhrerstattung

(1) Die Ausfuhrerstattungen sind für dieselben Erzeugnisse in der gesamten Union gleich. Sie können je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, insbesondere wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder dies aufgrund der Verpflichtungen aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften notwendig ist.

(2) Maßnahmen für die Festsetzung der Erstattungen werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

Artikel 199 Gewährung von Ausfuhrerstattungen

(1) Für die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur nach Beantragung und nach Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.

(2) Der auf die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt oder der sich aufgrund der betreffenden Ausschreibung ergibt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der Betrag, der am selben Tag gilt

  1. für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder
  2. für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.

(3) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse

  1. das Zollgebiet der Union im Einklang mit dem Ausfuhrverfahren des Artikels 161 des Zollkodex verlassen haben;
  2. bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b festgesetzt worden war.

Artikel 200 Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder

Im Rindfleischsektor wird die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der Tierschutzvorschriften im Unionsrecht und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.

Artikel 201 Ausfuhrbegrenzungen

Die Volumengrenzen, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, werden auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die Bezugszeiträume und die betreffenden Erzeugnisse eingehalten.

Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

Artikel 202 Delegierte Befugnisse

(1) Um das reibungslose Funktionieren der Ausfuhrerstattungsregelung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung festgelegt wird, die gewährleistet, dass die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen nachkommen.

(2) Um den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer und die Behörden so gering wie möglich zu halten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Schwellen festgesetzt werden, bei deren Unterschreitung möglicherweise keine Ausfuhrlizenz erteilt oder vorgelegt werden muss, Bestimmungsorte oder Transaktionen bezeichnet werden, bei denen eine Ausnahme von der obligatorischen Vorlage einer Lizenz gerechtfertigt werden kann, und gestattet wird, dass Ausfuhrlizenzen in gerechtfertigten Fällen nachträglich erteilt werden.

(3) Um praktische Situationen zu regeln, in denen Ausfuhrerstattungen in voller Höhe oder teilweise gezahlt werden können, und die Marktteilnehmer dabei zu unterstützen, den Zeitraum zwischen der Beantragung und der endgültigen Zahlung der Ausfuhrerstattung zu überbrücken, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Vorschriften über Folgendes zu erlassen:

  1. einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung;
  2. die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattungen einschließlich der Bedingungen für die Leistung und Freigabe einer Sicherheit;
  3. zusätzliche Nachweise, wenn Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung von Erzeugnissen bestehen, und die Möglichkeit einer Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Union;
  4. die Bestimmungsorte, die als Ausfuhren aus der Union behandelt werden, und die Einbeziehung von Bestimmungsorten innerhalb des Zollgebiets der Union, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen.

(4) Um sicherzustellen, dass die Ausführer der in Anhang I der Verträge genannten Erzeugnisse und der Verarbeitungserzeugnisse daraus gleichberechtigten Zugang zu Ausfuhrerstattungen haben, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anwendung des Artikels 199 Absätze 1 und 2 auf die in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse zu erlassen.

(5) Um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, und um ihre Rückkehr in dieses Gebiet zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer beim Beibringen und der Vorlage von Nachweisen, dass die Erzeugnisse mit Erstattung ein für differenzierte Erstattungen in Betracht kommendes Bestimmungsland erreicht haben, so gering wie möglich zu halten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Vorschriften über Folgendes zu erlassen:

  1. den Termin, bis zu dem das Verlassen des Zollgebiets der Union endgültig stattgefunden haben muss, einschließlich der Zeit für die vorübergehende Wiedereinfuhr;
  2. die Verarbeitung, der die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, während dieses Zeitraums unterzogen werden können;
  3. den Nachweis, dass ein Bestimmungsort erreicht wurde, um für differenzierte Erstattungen in Betracht zu kommen;
  4. die Erstattungsschwellen und die Bedingungen, unter denen die Ausführer keinen solchen Nachweis erbringen müssen;
  5. die Bedingungen für die Genehmigung eines durch unabhängige Dritte erbrachten Nachweises für das Erreichen eines Bestimmungsorts, an dem differenzierte Erstattungen gelten.

(6) Um den Ausführern einen Anreiz dafür zu bieten, die Tierschutzbedingungen einzuhalten, und um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die ordnungsgemäße Zahlung der Ausfuhrerstattungen zu überprüfen, wenn diese von der Einhaltung der Tierschutzanforderungen abhängt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen über die Einhaltung der Tierschutzanforderungen außerhalb des Zollgebiets der Union, einschließlich des Einsatzes unabhängiger Dritter.

(7) Um den besonderen Merkmalen der verschiedenen Sektoren Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 mit besonderen Anforderungen und Bedingungen für die Marktteilnehmer und die Erzeugnisse, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kommen, sowie für die Festsetzung von Koeffizienten zur Berechnung der Ausfuhrerstattungen unter Berücksichtigung der Reifung bestimmter aus Getreide gewonnener Spirituosen zu erlassen.

Artikel 203 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels, insbesondere

  1. zur Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt wurden,
  2. zur Methode für die Neuberechnung der Zahlung der Ausfuhrerstattung, wenn der in einer Lizenz aufgeführte Erzeugniscode oder Bestimmungsort nicht mit dem tatsächlichen Erzeugnis oder Bestimmungsort übereinstimmt;
  3. zu den in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen;
  4. zu den Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Betrag;
  5. zur Anwendung von gemäß Artikel 202 Absatz 4 erlassenen Maßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind sofort wirksam.

Artikel 204 Sonstige Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um,

  1. geeignete Maßnahmen festzulegen, um einen Missbrauch der in Artikel 199 Absatz 2 vorgesehenen Flexibilität, insbesondere im Zusammenhang mit dem Antragstellungsverfahren, zu verhindern;
  2. die Maßnahmen festzulegen, die für die Einhaltung der in Artikel 201 genannten Volumengrenzen erforderlich sind, einschließlich der Einstellung oder der Begrenzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen, wenn die Volumengrenzen überschritten werden oder überschritten zu werden drohen;
  3. Koeffizienten festzusetzen, die für die Ausfuhrerstattungen im Einklang mit den gemäß Artikel 202 Absatz 7 erlassenen Vorschriften gelten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

Kapitel VII
Passive Veredelung

Artikel 205 Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs

Wenn der Unionsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Durchführungsrechtsakte zur ganzen oder teilweisen Aussetzung der Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Teil IV
Wettbewerbsvorschriften

Kapitel I
Vorschriften für Unternehmen

Artikel 206 Leitlinien der Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln im Agrarbereich

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden gemäß Artikel 42 AEUV die Artikel 101 bis 106 AEUV und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorbehaltlich der Artikel 207 bis 210 dieser Verordnung auf alle in Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und des Handels mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

Um das Funktionieren des Binnenmarkts und die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union sicherzustellen, arbeiten die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln eng zusammen.

Außerdem veröffentlicht die Kommission gegebenenfalls Leitlinien zur Unterstützung der nationalen Wettbewerbsbehörden sowie der Unternehmen.

Artikel 207 Relevanter Markt

Die Definition des relevanten Marktes dient der genauen Abgrenzung des Gebiets, auf dem Unternehmen miteinander in Wettbewerb stehen, und beruht auf zwei kumulativen Elementen:

  1. dem sachlich relevanten Produktmarkt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "Produktmarkt" einen Markt, der sämtliche Erzeugnisse umfasst, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden;
  2. dem räumlich relevanten Markt: Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "geografischer Markt" den Markt, der das Gebiet umfasst, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.

Artikel 208 Beherrschende Stellung

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "beherrschende Stellung" den Umstand, dass ein Unternehmen über die wirtschaftliche Machtstellung verfügt, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztendlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten.

Artikel 209 Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und deren Vereinigungen17

(1) Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf die in Artikel 206 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV notwendig sind.

Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 152 oder Artikel 161 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 156 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch die Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zu einer Preisbindung verpflichten oder durch die der Wettbewerb ausgeschlossen wird.

(2) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllen, sind nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.

Landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 152 oder Artikel 161 dieser Verordnung anerkannte Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 156 dieser Verordnung anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können jedoch die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Zielen des Artikels 39 AEUV ersuchen.

Die Kommission kommt dem Ersuchen um Stellungnahme unverzüglich nach und übermittelt dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags ihre Stellungnahme. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats eine Stellungnahme inhaltlich ändern, vor allem in Fällen, in denen der Antragsteller falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat.

In allen nationalen und Unionsverfahren zur Anwendung des Artikels 101 AEUV obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV der Partei oder der Behörde, die diesen Vorwurf erhebt. Der Partei, die die Ausnahmeregelungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels für sich geltend macht, obliegt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind.

Artikel 210 Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände

(1) Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von gemäß Artikel 157 dieser Verordnung anerkannten Branchenverbänden, die der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c und, was die Sektoren Milch und Milcherzeugnisse anbelangt, nach Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung und, was die Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak anbelangt, nach Artikel 162 dieser Verordnung dienen.

(2) Absatz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass

  1. die darin erwähnten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind und
  2. die Kommission binnen zwei Monaten nach Eingang aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind.

Stellt die Kommission fest, dass die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 1 mit den Unionsvorschriften unvereinbar sind, so legt sie ihre Feststellung ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens dar.

(3) Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Absatz 1 dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zweimonatsfrist in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

  1. eine wie auch immer geartete Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können;
  2. das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktorganisation gefährden können;
  3. Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der GAP nicht unbedingt erforderlich sind;
  4. die Festsetzung von Preisen oder Quoten umfassen;
  5. zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(5) Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so fasst sie ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens einen Beschluss, mit dem sie erklärt, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Datum seiner Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

(6) Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.

(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Kapitel II
Staatliche Beihilfen

Artikel 211 Anwendung der Artikel 107 bis 109 AEUV

(1) Die Artikel 107 bis 109 AEUV finden auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Artikel 107 bis 109 AEUV keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit folgenden Maßnahmen bzw. Bestimmungen geleistet werden:

  1. den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von der Union finanziert werden;
  2. den Bestimmungen der Artikel 213 bis 218 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 212 Nationale Zahlungen im Zusammenhang mit den Stützungsprogrammen für Wein

Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Unionsrechts für staatliche Beihilfen nationale Zahlungen für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 45, 49 und 50 gewähren.

Der im einschlägigen Unionsrecht für staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung - aus Finanzmitteln der Union und nationalen Mitteln - insgesamt.

Artikel 213 Nationale Zahlungen für Rentiererzeugnisse in Finnland und Schweden

Vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Kommission, die diese ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erteilt, können Finnland und Schweden nationale Zahlungen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentieren und Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex 0208 und ex 0210) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.

Artikel 214 Nationale Zahlungen für den Zuckersektor in Finnland

Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr nationale Zahlungen von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.

Artikel 214a Nationale Zahlungen für bestimmte Sektoren in Finnland

Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission kann Finnland im Zeitraum 2014-2020 weiterhin die nationalen Beihilfen gewähren, die es den Erzeugern 2013 aufgrund von Artikel 141 der Beitrittsakte von 1994 gewährt hat, sofern

  1. die Höhe der Einkommensbeihilfe im gesamten Zeitraum degressiv gestaffelt ist und 2020 nicht mehr als 30 % der 2013 gewährten Beihilfe beträgt; und
  2. vor einem Rückgriff auf diese Möglichkeit die Stützungsregelungen im Rahmen der GAP für die betroffenen Sektoren umfassend genutzt worden sind.

Die Kommission gewährt ihre Zustimmung ohne Anwendung des Verfahrens im Sinne des Artikels 229 Absätze 2 oder 3 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 215 Nationale Zahlungen für die Bienenzucht

Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels.

Artikel 216 Nationale Zahlungen für die Destillation von Wein in Krisenfällen

(1) Die Mitgliedstaaten können Weinerzeugern nationale Zahlungen für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren.

Diese Zahlungen müssen verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben.

Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für diese Zahlungen bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VI für das betreffende Jahr festgesetzten Mittel nicht übersteigen.

(2) Mitgliedstaaten, die die nationalen Zahlungen gemäß Absatz 1 anwenden wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Kommission entscheidet ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens, ob die Maßnahme gebilligt wird und ob die Zahlungen gewährt werden können.

(3) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf Alkohol aus der Destillation gemäß Absatz 1 ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den für die Anwendung des vorliegenden Artikels erforderlichen Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 217 Nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder16

Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen für die Abgabe der in Betracht kommenden Erzeugnisse gemäß Artikel 23 an Kinder in Bildungseinrichtungen, für diese Erzeugnisse betreffende begleitende pädagogische Maßnahmen und für die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c gewähren.

Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.

Artikel 218 Nationale Zahlungen für Schalenfrüchte

(1) Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr an Betriebsinhaber gewähren, die folgende Produkte erzeugen:

  1. Mandeln der KN-Codes 0802 11 und 0802 12;
  2. Haselnüsse der KN-Codes 0802 21 und 0802 22;
  3. Walnüsse der KN-Codes 0802 31 00 und 0802 32 00;
  4. Pistazien des KN-Codes 0802 51 00 und 0802 52 00;
  5. Johannisbrot des KN-Codes 1212 92 00.

(2) Die nationalen Zahlungen nach Absatz 1 dürfen nur im Rahmen folgender Höchstflächen gezahlt werden:

Mitgliedstaat Höchstfläche (ha)
Belgien 100
Bulgarien 11.984
Deutschland 1.500
Griechenland 41.100
Spanien 568.200
Frankreich 17.300
Italien 130.100
Zypern 5.100
Luxemburg 100
Ungarn 2.900
Niederlande 100
Polen 4.200
Portugal 41.300
Rumänien 1.645
Slowenien 300
Slowakei 3.100
Vereinigtes Königreich 100

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationalen Zahlungen nach Absatz 1 nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 152 sind.

Teil V
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel I
Außergewöhnliche Maßnahmen

Abschnitt 1
Marktstörungen

Artikel 219 Maßnahmen gegen Marktstörungen

(1) Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, und sofern andere verfügbare Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung offenbar unzureichend sind.

Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aus unabweisbaren Dringlichkeitsgründen erforderlich ist, findet das Verfahren gemäß Artikel 228 auf die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.

Solche unabweisbaren Dringlichkeitsgründe können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung der Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern drohte oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen würde oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde.

Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgedehnt oder geändert werden oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden oder erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse.

Die Kommission kann jedoch im Wege von nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 228 erlassenen delegierten Rechtsakten beschließen, dass die Maßnahmen des Absatzes 1 auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse Anwendung finden.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Verfahrensvorschriften und technischen Kriterien für die Anwendung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Verfahren und technische Kriterien beziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2
Marktstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Tierseuchen und dem Vertrauensverlust der Verbraucher in Folge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit

Artikel 220 Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf außergewöhnliche Stützungsmaßnahmen für den betroffenen Markt erlassen,

  1. um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, und
  2. um ernsthaften Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit und infolge von Krankheiten bzw. von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren:

  1. Rindfleisch;
  2. Milch und Milcherzeugnisse;
  3. Schweinefleisch;
  4. Schaf- und Ziegenfleisch;
  5. Eier;
  6. Geflügelfleisch.

Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b im Zusammenhang mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit gelten auch für alle anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführt sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 228 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Erzeugnisse in den Unterabsätzen 1 und 2 zu erweitern.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats getroffen.

(4) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Maßnahmen dürfen nur erlassen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen gesundheits- und veterinärrechtlichen Maßnahmen getroffen hat, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(5) Die Europäische Union beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Union jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.

(6) Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

Abschnitt 3
Spezifische Probleme

Artikel 221 Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu Dringlichkeitsmaßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um spezifische Probleme zu lösen. Diese Maßnahmen können von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2) Um spezifische Probleme zu lösen, und in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit in Situationen, in denen eine sehr schnelle Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen droht, der im Falle von Verzögerungen beim Erlass von Maßnahmen später nur mit Schwierigkeiten zu begegnen wäre, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 nur dann, wenn es nicht möglich ist, die erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 219 oder 220 zu erlassen.

(4) Die nach Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauert das spezifische Problem, aufgrund dessen diese Maßnahmen erlassen wurden, nach diesem Zeitraum an, so kann die Kommission im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu der Problematik erlassen oder geeignete Vorschläge für Gesetzgebungsakte vorlegen.

(5) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die von ihr gemäß Absatz 1 oder 2 erlassenen Maßnahmen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Erlass.

Abschnitt 4
Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten

Artikel 222 Anwendung von Artikel 101 Absatz 1 AEUV17

(1) Während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die bewirken, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden in allen in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Sektoren anzuwenden ist, sofern diese Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminieren, strikt darauf abzielen, den betreffenden Sektor zu stabilisieren, und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

  1. Marktrücknahmen oder kostenlose Verteilung ihrer Erzeugnisse;
  2. Umwandlung und Verarbeitung;
  3. Lagerung durch private Marktteilnehmer;
  4. gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen;
  5. Vereinbarungen über Qualitätsanforderungen; gemeinsamer Einkauf von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Verbreitung von Tier- und Pflanzenschädlingen und -seuchen in der Union zu bekämpfen, oder von Betriebsmitteln, die erforderlich sind, um die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu bewältigen;
  6. vorläufige Planung der Produktion, wobei die spezifische Art des Anbauzyklus berücksichtigt wird.

Die Kommission gibt in Durchführungsrechtsakten den materiellen und geografischen Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung und vorbehaltlich des Absatzes 3 deren Geltungszeitraum an.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2) - gestrichen -

(3) Die Vereinbarungen und Beschlüsse nach Absatz 1 können höchstens sechs Monate angewandt werden.

Die Kommission kann jedoch Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen derartige Vereinbarungen und Beschlüsse für weitere sechs Monate zugelassen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Kapitel II
Mitteilungen und Berichte

Artikel 223 Mitteilungsanforderungen

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung, die Überwachung, Analyse und Verwaltung des Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die Gewährleistung der Markttransparenz, das ordnungsgemäße Funktionieren der GAP-Maßnahmen, die Überprüfung, Kontrolle, Überwachung, Bewertung und Rechnungsprüfung der GAP-Maßnahmen, und die Einhaltung der Anforderungen, die in gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkommen festgelegt sind, einschließlich der Anforderungen an die Mitteilungen im Rahmen dieser Übereinkommen, kann die Kommission nach dem Verfahren des Absatzes 2 die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die obligatorischen Mitteilungen der Unternehmen, Mitgliedstaaten und Drittländer erlassen. Hierbei berücksichtigt sie den Datenbedarf und die Synergien zwischen potenziellen Datenquellen.

Die übermittelten Angaben können internationalen Organisationen und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, einschließlich der Preise, veröffentlicht werden.

(2) Um die Integrität der Informationssysteme und die Echtheit und Lesbarkeit der übermittelten Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

  1. Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;
  2. die Kategorien der zu verarbeitenden Daten, die Höchstdauer der Speicherung und der Zweck der Verarbeitung, insbesondere im Falle einer Veröffentlichung dieser Daten oder ihrer Übermittlung an Drittstaaten;
  3. die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;
  4. die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung dieses Artikels, einschließlich der

  1. Mitteilungsmethoden;
  2. Vorschriften über die mitzuteilenden Informationen;
  3. Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie in Bezug auf Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;
  4. Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die internationalen Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit, vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 224 Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten für die in Artikel 223 Absatz 1 genannten Zwecke und sie verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Weise.

(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Überwachung und Bewertung nach Artikel 223 Absatz 1, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.

(3) Personenbezogene Daten werden nach der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden nationalen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von nationalen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Rechte zustehen.

Artikel 225 Berichterstattungspflicht der Kommission16

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht

  1. alle drei Jahre und erstmals bis zum 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Maßnahmen im Bienenzuchtsektor gemäß den Artikeln 55, 56 und 57, unter anderem auch über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Bienenstock-Erkennungssysteme;
  2. bis zum 30. Juni 2014 und ferner bis zum 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 148 bis 151, des Artikels 152 Absatz 3 und des Artikels 157 Absatz 3; sie bewertet dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Milcherzeuger und die Milcherzeugung in benachteiligten Regionen im Hinblick auf das allgemeine Ziel einer Aufrechterhaltung der Erzeugung in diesen Regionen, einschließlich möglicher Anreize für Betriebsinhaber, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei;
  3. bis zum 31. Dezember 2014 über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Schulprogramme auf Olivenöl und Tafeloliven;
  4. bis zum 31. Dezember 2017 über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Agrarbereich in allen Mitgliedstaaten, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 209 und 210, und der Artikel 169, 170 und 171 in den betreffenden Sektoren.
  5. bis zum 31. Juli 2023 über die Anwendung der in Artikel 23a Absatz 2 genannten Zuweisungskriterien;
  6. bis zum 31. Juli 2023 über die Auswirkungen der in Artikel 23a Absatz 4 genannten Übertragungen auf die Wirksamkeit des Schulprogramms im Hinblick auf die Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch.

Kapitel III
Reserve für Krisen im Agrarsektor

Artikel 226 Verwendung der Reserve

Die Finanzmittel, die aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor unter den Bedingungen und dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung übertragen werden, werden für die Maßnahmen, auf die sich die vorliegende Verordnung bezieht, für das Jahr bzw. die Jahre zur Verfügung gestellt, für die eine zusätzliche Stützung erforderlich ist, sofern Bedingungen vorliegen, die über die normalen Marktentwicklungen hinausgehen.

Insbesondere werden Finanzmittel übertragen für Ausgaben im Rahmen

  1. der Artikel 8 bis 21,
  2. der Artikel 196 bis 204 und
  3. der Artikel 219, 220 und 221 dieser Verordnung.

Teil VI
Befugnisübertragungen, Durchführungsbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel I
Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen

Artikel 227 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß dieser Verordnung wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 20. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 228 Dringlichkeitsverfahren

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts, der nach diesem Artikel erlassen wurde, an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakt nach dem Verfahren gemäß Artikel 227 Absatz 5 Einwände erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 229 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss im Fall der in Artikel 80 Absatz 5, Artikel 91 Buchstaben c und d, Artikel 97 Absatz 4, Artikel 99, Artikel 106 sowie Artikel 107 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte keine Stellungnahme ab, so nimmt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsaktes nicht an, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Kapitel II
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 230 Aufhebungen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird aufgehoben.

Die folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten jedoch weiterhin:

  1. für das System der Milchproduktionsregulierung Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt III, Artikel 55, Artikel 85 sowie die Anhänge IX und X bis zum 31. März 2015;
  2. für den Weinsektor:
    1. die Artikel 85a bis 85e hinsichtlich der in Artikel 85a Absatz 2 genannten Gebiete, die noch nicht gerodet worden sind, und hinsichtlich der in Artikel 85b Absatz 1 genannten Gebiete, die noch nicht regularisiert worden sind, bis zur Rodung bzw. Regularisierung dieser Gebiete, sowie der Artikel 188a Absätze 1 und 2;
    2. die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung in Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II bis zum 31.Dezember 2015;
    3. Artikel 118m Absatz 5 bis zum Absatz der Bestände von Weinen mit der Bezeichnung "Mlado vino portugizac", die am 1. Juli 2013 vorhanden sind;
    4. Artikel 118s Absatz 5 bis zum 30. Juni 2017;

    ba. Artikel 111 bis zum 31. März 2015


  3. Artikel 113a Absatz 4, die Artikel 114, 115 und 116, Artikel 117 Absätze 1 bis 4 und Artikel 121 Buchstabe e Ziffer iv sowie Anhang XIV Teil a Abschnitt IV, Teil B Abschnitt I Nummern 2 und 3 und Abschnitt III Nummer 1 und Teil C sowie Anhang XV Abschnitt II Nummern 1, 3, 5 und 6 und Abschnitt IV Nummer 2 für die Zwecke der Anwendung jener Artikel bis zum Tag der Anwendung der entsprechenden Vermarktungsregeln, die mittels der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 75 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 78 Absätze 3 und 4, Artikel 79 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 4, Artikel 83 Absatz 4, Artikel 86, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 88 Absatz 3 und Artikel 89 der vorliegenden Verordnung festzulegen sind;

    ca. Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 sowie in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse Anhang XVIa bis zum Tag der Anwendung der entsprechenden Vorschriften, die gemäß den delegierten Rechtsakten im Sinne des Artikels 173 Absatz 1 Buchstaben b und i festgelegt werden

  4. Artikel 133a Absatz 1 und Artikel 140a bis zum 30. September 2014;

    da. Artikel 136, Artikel 138 und Artikel 140 sowie Anhang XVIII für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel bis zum Tag der Anwendung der Vorschriften, die gemäß den Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 180 und des Artikels 183 Buchstabe a festgelegt werden, oder bis zum 30. Juni 2014, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.


  5. Artikel 182 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2013/2014 am 30. September 2014;
  6. Artikel 182 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2017;
  7. Artikel 182 Absatz 7 bis zum 31. März 2014;
  8. Anhang XV Abschnitt III Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2015;
  9. Anhang XX bis zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzgebungsakts zur Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates 45.

(2) Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nach der Entsprechungstabelle in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung.

(3) Die Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1601/96 und (EG) Nr. 1037/2001 des Rates werden aufgehoben.

Artikel 231 Übergangsbestimmungen

(1) Um einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 betreffend Maßnahmen zu erlassen, die zum Schutz der erworbenen Rechte und berechtigten Erwartungen der Unternehmen erforderlich sind.

(2) Alle Mehrjahresprogramme, die vor dem 1. Januar 2014 angenommen wurden, unterliegen auch nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Auslaufen der jeweiligen Programme weiter den betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 232 Inkrafttreten und Anwendung17

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Es gilt jedoch Folgendes:

  1. Artikel 181 gilt ab 1. Oktober 2014;
  2. Anhang VII Teil VII Abschnitt II Nummer 3 gilt ab 1. Januar 2016.

(2) - gestrichen -

(3) Die Artikel 127 bis 144 sowie die Artikel 192 und 193 gelten bis Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017 für Zucker, d. h. bis zum 30. September 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

_______

1) Stellungnahme vom 8. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. C 191 vom 29.06.2012 S. 116, und ABl. C 44 vom 15.02.2013 S. 158.

3) ABl. C 225 vom 27.07.2012 S. 174.

4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

5) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO") (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1)

6) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).

7) Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 34 vom 09.02.1979 S. 2).

8) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16).

9) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1).

10) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehrs (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

11) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

12) ABl. C 35 vom 09.02.2012 S. 1.

13) ABl. C 373 vom 20.12.2013 S. 1.

14) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

15) ABl. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 21.

16) Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates vom 2. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1972/1973 (ABl. Nr. L 106 vom 05.05.1972 S. 1).

17) Verordnung (EG) Nr. 1601/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der den Hopfenerzeugern für die Ernte 1995 zu zahlenden Beihilfe (ABl. Nr. L 206 vom 16.08.1996, S 46).

18) Verordnung (EG) Nr. 1037/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen önologischen Verfahren waren (ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 12).

19) Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2006 S. 1.).

20) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (Siehe Seite 608 dieses Amtsblatts).

21) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Siehe Seite 487 dieses Amtsblatts).

22) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Siehe Seite 85 dieses Amtsblatts).

23) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).

24) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).

25) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. Nr. L 78 vom 20.03.2013 S. 41).

26) ABl. C 244 vom 01.10.2004 S. 2.

27) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18).

28) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37).

29) Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 109 vom 06.05.2000 S. 29).

30) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 16).

31) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 299 vom 08.11.2008 S. 25).

32) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2009 S. 1).

33) Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1).

34) Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. Nr. L 118 vom 04.05.2002 S. 1).

35) ABl. C 116 vom 14.04.2011 S. 12.

36) Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989 S. 21).

37) Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 17).

38) Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. Nr. L 78 vom 20.03.2013 S. 23).

39) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 1).

40) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1).

41) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1).

42) Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2009 S. 1).

43) Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. Nr. L 185 vom 17.07.2009 S. 1).

44) Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009 S. 10).

45) Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (ABl. Nr. L 181 vom 14.07.2009 S. 8).

46) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16).

47) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2008 S. 16).

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Liste der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse Anhang I

Teil I
Getreide

Der Getreidesektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 0709 99 60 Zuckermais, frisch oder gekühlt
0712 90 19 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat
1001 91 20 Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat
ex 1001 99 00 Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat
1002 Roggen
1003 Gerste
1004 Hafer
1005 10 90 Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais
1005 90 00 Mais, nicht zur Aussaat
1007 10 90,
1007 90 00
Körner-Sorghum, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat
1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide
b) 1001 11 00,
1001 19 00
Hartweizen
c) 1101 00 Mehl von Weizen oder Mengkorn
1102 90 70 Mehl von Roggen
1103 11 Grobgrieß und Feingrieß von Weizen
1107 Malz, auch geröstet
d) 0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes
ex 1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:
1102 20 - von Mais
1102 90 - andere:
1102 90 10 -- Gerstenmehl
1102 90 30 -- Hafermehl
1102 90 90 -- andere:
ex 1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11) und von Reis (Unterposition 1103 19 50) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20 50)
ex 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reis als Flocken (Unterposition 1104 19 91); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen
1106 20 Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714
ex 1108 Stärke, Inulin:

- Stärke:

1108 11 00 -- von Weizen
1108 12 00 -- von Mais
1108 13 00 -- von Kartoffeln
1108 14 00 -- von Maniok
ex 1108 19 -- andere Stärke:
1108 19 90 --- andere
1109 00 00 Kleber von Weizen, auch getrocknet
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:
ex 1702 30 - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:
-- andere:
ex 1702 30 50 --- als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT
ex 1702 30 90 --- andere, mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT
ex 1702 40 - Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker
1702 40 90 -- andere:
ex 1702 90 - andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:
1702 90 50 -- Maltodextrin und Maltodextrinsirup
-- Zucker und Melassen, karamellisiert:
--- andere
1702 90 75 ---- als Pulver, auch agglomeriert
1702 90 79 ---- andere
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ex 2106 90 - andere:
-- Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:
--- andere
2106 90 55 ---- Glucose- und Maltodextrinsirup
ex 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide
ex 2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:
2303 10 - Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände
2303 30 00 - Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien
ex 2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:
- andere:
2306 90 05 -- aus Maiskeimen
ex 2308 00 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2308 00 40 - Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)
2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
ex 2309 10 - Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
2309 10 11
2309 10 13
2309 10 31
2309 10 33
2309 10 51
2309 10 53
-- Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend
ex 2309 90 - andere:
2309 90 20 -- Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur
-- andere, einschließlich Vormischungen
2309 90 31
2309 90 33
2309 90 41
2309 90 43
2309 90 51
2309 90 53
--- Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend
1) Für die Anwendung dieser Unterpositionen sind "Milcherzeugnisse" Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0406 und der Unterpositionen 1702 11 00, 1702 19 00 und 2106 90 51.

Teil II
Reis

Der Reissektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 1006 10 21 bis
1006 10 98
Rohreis (Paddy-Reis), nicht zur Aussaat
1006 20 geschälter Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis")
1006 30 halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert
b) 1006 40 00 Bruchreis
c) 1102 90 50 Reismehl
1103 19 50 Grobgrieß und Feingrieß von Reis
1103 20 50 Pellets von Reis
1104 19 91 Reisflocken
ex 1104 19 99 Reiskörner, gequetscht
1108 19 10 Stärke von Reis

Teil III
Zucker

Der Zuckersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 1212 91 Zuckerrüben
1212 93 00 Zuckerrohr
b) 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
c) 1702 20 Ahornzucker und Ahornsirup
1702 60 95 und
1702 90 95
Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose
1702 90 71 Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr
2106 90 59 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup
d) 1702 30 10
1702 40 10
1702 60 10
1702 90 30
Isoglucose
e) 1702 60 80
1702 90 80
Inulinsirup
f) 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
g) 2106 90 30 Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt
h) 2303 20 ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

Teil IV
Trockenfutter

Der Trockenfuttersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) ex 1214 10 00 - Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrockneter Luzerne

- Mehl und Pellets von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex 1214 90 90 - Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, außer Heu und Futterkohl sowie Heu enthaltende Erzeugnisse

- Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

b) ex 2309 90 96 - aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate

- ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der vorgenannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse

Teil V
Saatgut

Der Saatgutsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
0712 90 11 Hybriden von Zuckermais:

- zur Aussaat

0713 10 10 Erbsen (Pisum sativum):

- zur Aussaat

ex 0713 20 00 Kichererbsen:

- zur Aussaat

ex 0713 31 00 Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

- zur Aussaat

ex 0713 32 00 Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

- zur Aussaat

0713 33 10 Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

- zur Aussaat

ex 0713 34 00 Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea):
ex 0713 35 00 - zur Aussaat
ex 0713 39 00 Kuhbohnen (Vigna unguiculata):

- zur Aussaat

andere:

- zur Aussaat

ex 0713 40 00 Linsen:

- zur Aussaat

ex 0713 50 00 Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor):
ex 0713 60 00 - zur Aussaat

Straucherbsen (Cajanus cajan):

- zur Aussaat

ex 0713 90 00 Andere getrocknete Hülsenfrüchte:

- zur Aussaat

1001 91 10 Spelz:

- Saatgut

1001 91 90 Andere:

- Saatgut

ex 1005 10 Hybridmais, Saatgut
1006 10 10 Rohreis (Paddy-Reis):

- zur Aussaat

1007 10 10 Hybrid-Körner-Sorghum:

- Saatgut

1201 10 00 Sojabohnen, auch geschrotet:

- Saatgut

1202 30 00 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet:

- Saatgut

1204 00 10 Leinsamen, auch geschrotet:

- zur Aussaat

1205 10 10 und Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet:
ex 1205 90 00 - zur Aussaat
1206 00 10 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet:

- zur Aussaat

ex 1207 andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:

- zur Aussaat

1209 Samen, Früchte und Sporen

- zur Aussaat

Teil VI
Hopfen

Der Hopfensektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
1210 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin
1302 13 00 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen

Teil VII
Olivenöl und Tafeloliven

Der Sektor Olivenöl und Tafeloliven umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1510 00 Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509
b) 0709 92 10 Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt
0710 80 10 Oliven, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0711 20 Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
ex 0712 90 90 Oliven, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet
2001 90 65 Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
ex 2004 90 30 Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren
2005 70 00 Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren
c) 1522 00 31
1522 00 39
Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist
2306 90 11
2306 90 19
Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

Teil VIII
Flachs und Hanf

Der Sektor Flachs und Hanf umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
5301 Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Teil IX
Obst und Gemüse

Der Sektor Obst und Gemüse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt
0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt
0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt
0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt
0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
ex 0709 Anderses Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 92 10, 0709 92 90 und 0709 99 60
ex 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 70 00, 0802 80 00
0803 10 10 Mehlbananen, frisch
0803 10 90 Mehlbananen, getrocknet
0804 20 10 Feigen, frisch
0804 30 00 Ananas
0804 40 00 Avocadofrüchte
0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0806 10 10 Tafeltrauben, frisch
0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch
0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch
0810 Andere Früchte, frisch
0813 50 31
0813 50 39
Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802:
0910 20 Safran
ex 0910 99 Thymian, frisch oder gekühlt
ex 1211 90 86 Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt
1212 92 00 Johannisbrot (Carob)

Teil X
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) ex 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00, Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0710 80 59
ex 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20, Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0711 90 10 und Zuckermais der Unterposition 0711 90 30
ex 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln, künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition 0712 90 05, Zuckermais der Unterpositionen ex 0712 90 11 und 0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90
0804 20 90 Feigen, getrocknet
0806 20 Weintrauben, getrocknete
ex 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95
ex 0812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Bananen der Unterposition ex 0812 90 98
ex 0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 0813 50 31 und 0813 50 39
0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt
0904 21 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum), getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
b) ex 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
ex 1302 20 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
ex 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen
  • Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20
  • Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30
  • Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40
  • Palmherzen der Unterposition ex 2001 90 92
  • Oliven der Unterposition 2001 90 65
  • Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 97
2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
2003 Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
ex 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2004 90 10, Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2004 10 91
ex 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70 00, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 und Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 90 10 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2005 20 10
ex 2006 00 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99
ex 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen
  • homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex 2007 10
  • Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und -pasten der Unterpositionen ex 2007 99 39, ex 2007 99 50 und ex 2007 99 97
ex 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen
  • Erdnussmark der Unterposition 2008 11 10
  • Palmherzen der Unterposition 2008 91 00
  • Mais der Unterposition 2008 99 85
  • Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91
  • Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99
  • Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex 2008 97 59, ex 2008 97 78, ex 2008 97 93 und ex 2008 97 98
  • anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2008 99 49, ex 2008 99 68 und ex 2008 99 99
ex 2009 Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 und Bananensaft der Unterposition ex 2009 89 35, 2009 89 38, 2009 89 79, 2009 89 86, 2009 89 89 und 2009 89 99

Teil XI
Bananen

Der Bananensektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
0803 90 10 Bananen, frisch, ohne Mehlbananen
0803 90 90 Bananen, getrocknet, ohne Mehlbananen
ex 0812 90 98 Bananen, vorläufig haltbar gemacht
ex 0813 50 99 Mischungen von getrockneten Früchten mit Bananen
1106 30 10 Mehl, Grieß und Pulver von Bananen
ex 2006 00 99 Bananen, mit Zucker haltbar gemacht
ex 2007 10 99 Homogenisierte Zubereitungen aus Bananen
ex 2007 99 39
ex 2007 99 50
ex 2007 99 97
Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten aus Bananen
ex 2008 97 59
ex 2008 97 78
ex 2008 97 93
ex 2008 97 96
ex 2008 97 98
Mischungen von Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol
ex 2008 99 49
ex 2008 99 67
ex 2008 99 99
Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
ex 2009 89 35
ex 2009 89 38
ex 2009 89 79
ex 2009 89 86
ex 2009 89 89
ex 2009 89 99
Bananensaft

Teil XII
Wein

Der Weinsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 2009 61
2009 69
Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
2204 30 92
2204 30 94
2204 30 96
2204 30 98
anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stumm gemachter Most
b) ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, ausgenommen anderer Traubenmost der Unterpositionen 2204 30 92, 2204 30 94, 2204 30 96 und 2204 30 98
c) 0806 10 90 Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben
2209 00 11
2209 00 19
Weinessig
d) 2206 00 10 Tresterwein
2307 00 11
2307 00 19
Weintrub
2308 00 11
2308 00 19
Traubentrester

Teil XIII
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Der Sektor lebende Pflanzen umfasst alle Erzeugnisse des Kapitels 6 der Kombinierten Nomenklatur.

Teil XIV
Tabak

Der Tabaksektor umfasst Rohtabak oder unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle des KN-Codes 2401.

Teil XV
Rindfleisch

Der Rindfleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 0102 29 05 bis
0102 29 99,
0102 39 10 und
0102 90 91
Hausrinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
0202 Fleisch von Rindern, gefroren
0206 10 95 Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt
0206 29 91 Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren
0210 20 Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0210 99 51 Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0210 99 90 Genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen
1602 50 10 Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen
1602 90 61 Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen
b) 0102 21,
0102 31 00 und
0102 90 20
Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere
0206 10 98 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen
0206 21 00
0206 22 00
0206 29 99
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen
0210 99 59 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch
ex 1502 10 90 Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503
1602 50 31 und
1602 50 95
Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen
1602 90 69 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

Teil XVI
Milch und Milcherzeugnisse

Der Sektor Milch und Milcherzeugnisse umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
b) 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
c) 0403 10 11 bis
0403 10 39
0403 9011 bis
0403 90 69
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao
d) 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen
e) ex 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT
f) 0406 Käse und Quark/topfen
g) 1702 19 00 Lactose und Lactosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose in der Trockenmasse, von weniger als 99 GHT
h) 2106 90 51 Lactosesirup, aromatisiert oder gefärbt
i) ex 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
ex 2309 10 - Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
2309 10 15
2309 10 19
2309 10 39
2309 10 59
2309 10 70
-- Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend
ex 2309 90 - andere:
2309 90 35 -- andere, einschließlich Vormischungen
2309 90 39
2309 90 49
2309 90 59
2309 90 70
--- Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend

Teil XVII
Schweinefleisch

Der Schweinefleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) ex 0103 Hausschweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere
b) ex 0203 Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, andere als zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren
0209 10 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
ex 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
1501 10
1501 20
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz)
c) 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse
1602 10 00 Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut
1602 20 90 Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse aus Lebern aller Tierarten, außer Gänsen und Enten
1602 41 10 bis
1602 42 10
1602 49 bis
1602 49 50
Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend
1602 90 10 Zubereitungen aus Blut aller Tierarten
1602 90 51 Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend
1902 20 30 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

Teil XVIII
Schaf- und Ziegenfleisch

Der Sektor Schaf- und Ziegenfleisch umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 0104 10 30 Lämmer (bis zu einem Jahr alt)
0104 10 80 Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere und Lämmer
0104 20 90 Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
0210 99 21 Fleisch von Schafen oder Ziegen, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0210 99 29 Fleisch von Schafen und Ziegen, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
b) 0104 10 10 Schafe, lebend, reinrassige Zuchttiere
0104 20 10 Ziegen, lebend, reinrassige Zuchttiere
0206 80 99 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, frisch oder gekühlt
0206 90 99 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren
0210 99 85 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
ex 1502 90 90 Fett von Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503
c) 1602 90 91

1602 90 95

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht;

Teil XIX
Eier

Der Eiersektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 0407 11 00
0407 19 11
0407 19 19
0407 21 00
0407 29 10
0407 90 10
Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht
b) 0408 11 80
0408 19 81
0408 19 89
0408 91 80
0408 99 80
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

Teil XX
Geflügelfleisch

Der Geflügelfleischsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
a) 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend
b) ex 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Lebern des Buchstaben c
c) 0207 13 91
0207 14 91
0207 26 91
0207 27 91
0207 43 00
0207 44 91
0207 45 93
0207 45 95
Geflügelleber, frisch, gekühlt oder gefroren
0210 99 71
0210 99 79
Geflügellebern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
d) 0209 90 00 Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
e) 1501 90 00 Geflügelfett
f) 1602 20 10 Gänse- oder Entenlebern, anders zubereitet oder haltbar gemacht
1602 31
1602 32
1602 39
Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel der Position 0105, anders zubereitet oder haltbar gemacht

Teil XXI
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

1. Der Ethylalkoholsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
ex 2207 10 00 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind
ex 2207 20 00 Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind
ex 2208 90 91
und
ex 2208 90 99
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind

2. Der Ethylalkoholsektor umfasst auch in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern aufgemachte Erzeugnisse aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs des KN-Codes 2208, die alle Eigenschaften eines Ethylalkohols gemäß Nummer 1 aufweisen.

Teil XXII
Bienenzuchterzeugnisse

Der Bienenzuchtsektor umfasst die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:

KN-Code Warenbezeichnung
0409 00 00 Natürlicher Honig
ex 0410 00 00 Gelée Royale und Kittharz, genießbar
ex 0511 99 85 Gelée Royale und Kittharz, ungenießbar
ex 1212 99 95 Blütenpollen
ex 1521 90 Bienenwachs

Teil XXIII
Seidenraupen

Der Seidenraupensektor umfasst Seidenraupen des KN-Codes ex 0106 90 00 und Eier des Seidenspinners des KN-Codes ex 0511 99 85.

Teil XXIV
Sonstige Erzeugnisse

"Sonstige Erzeugnisse" sind alle nicht in den Teilen I bis XXIII aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich derjenigen der nachstehenden Abschnitte 1 und 2.

Abschnitt 1

KN-Code Warenbezeichnung
ex 0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
- Pferde
0101 21 00 -- reinrassige Zuchttiere:a):
0101 29 -- andere:
0101 29 90 --- andere als zum Schlachten
0101 30 00 -- Esel
0101 90 00 andere
ex 0102 Rinder, lebend:

-- andere als reinrassige Zuchttiere:

--- andere als Hausrinder

0102 39 90
0102 90 99
ex 0103 Schweine, lebend:
0103 10 00 - reinrassige Zuchttiereb)
- andere:
ex 0103 91 -- mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:
0103 91 90 --- andere als Hausschweine
ex 0103 92 -- mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr
0103 92 90 -- andere als Hausschweine
0106 Andere Tiere, lebend
ex 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

- frisch oder gekühlt:

ex 0203 11 -- ganze oder halbe Tierkörper:
0203 11 90 --- andere als von Hausschweinen
ex 0203 12 -- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
0203 12 90 --- andere als von Hausschweinen
ex 0203 19 -- andere:
0203 19 90 --- andere als von Hausschweinen
- gefroren:
ex 0203 21 -- ganze oder halbe Tierkörper:
0203 21 90 --- andere als von Hausschweinen
ex 0203 22 -- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
0203 22 90 --- andere als von Hausschweinen
ex 0203 29 -- andere:
0203 29 90 --- andere als von Hausschweinen
ex 0205 00 Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
ex 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
ex 0206 10 - von Rindern, frisch oder gekühlt:
0206 10 10 -- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissenc)
- von Rindern, gefroren:
ex 0206 22 00 -- Lebern:
--- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissenc)
ex 0206 29 -- andere:
0206 29 10 --- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissenc)
ex 0206 30 00 - von Schweinen, frisch oder gekühlt:

-- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissenc)

-- andere:

--- andere als von Hausschweinen

- von Schweinen, gefroren:

ex 0206 41 00 -- Lebern:

--- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissenc)

--- andere

---- andere als von Hausschweinen

ex 0206 49 00 -- andere:

--- von Hausschweinen:

---- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissenc)

--- andere

ex 0206 80 - andere, frisch oder gekühlt:
0206 80 10 -- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissenc)

-- andere:

0206 80 91 --- von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln
ex 0206 90 - andere, gefroren:
0206 90 10 -- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissenc)

-- andere:

0206 90 91 --- von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln
0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

- Fleisch von Schweinen:

ex 0210 11 -- Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:
0210 11 90 --- andere als von Hausschweinen
ex 0210 12 -- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:
0210 12 90 --- andere als von Hausschweinen
ex 0210 19 -- andere:
0210 19 90 --- andere als von Hausschweinen

- andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

0210 91 00 -- von Primaten
0210 92 -- von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)
0210 93 00 -- von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)
ex 0210 99 -- andere:

--- Fleisch:

0210 99 31 ---- von Rentieren
0210 99 39 ---- andere

--- Schlachtnebenerzeugnisse:

---- andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen

0210 99 85 ----- andere als Geflügellebern
ex 0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:
0407 19 90
0407 29 90
0407 90 90
- andere als von Hausgeflügel
ex 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

- Eigelb:

ex 0408 11 -- getrocknet:
0408 11 20 --- ungenießbar oder ungenießbar gemachtd)
ex 0408 19 -- andere:
0408 19 20 --- ungenießbar oder ungenießbar gemachtd)

-- andere:

ex 0408 91 -- getrocknet:
0408 91 20 --- ungenießbar oder ungenießbar gemachtd)
ex 0408 99 -- andere:
0408 99 20 --- ungenießbar oder ungenießbar gemachtd)
0410 00 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
0504 00 00 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
ex 0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar
0511 10 00 - Rindersperma

-- andere:

ex 0511 99 -- andere:
0511 99 85 --- andere
ex 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:
ex 0709 60 - Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta":

-- andere:

0709 60 91 ---- der Gattung "Capsicum", zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinenc)
0709 60 95 --- zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoidenc)
0709 60 99 --- andere
ex 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
ex 0710 80 - anderes Gemüse:

-- Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta":

0710 80 59 --- andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
ex 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:
ex 0711 90 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

-- Gemüse:

0711 90 10 ---- Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
ex 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:
ex 0713 10 - Erbsen (Pisum sativum):
0713 10 90 -- andere als zur Aussaat
ex 0713 20 00 - Kichererbsen:

-- andere als zur Aussaat

- Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten):

ex 0713 31 00 -- Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

--- andere als zur Aussaat

ex 0713 32 00 -- Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

--- andere als zur Aussaat

ex 0713 33 -- Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):
0713 33 90 --- andere als zur Aussaat
ex 0713 34 00 -- Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea)
ex 0713 35 00 --- andere als zur Aussaat
ex 0713 39 00 -- Kuhbohnen (Vigna unguiculata):

--- andere als zur Aussaat

-- andere:

--- andere als zur Aussaat

ex 0713 40 00 - Linsen:

-- andere als zur Aussaat

ex 0713 50 00 - Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor):

-- andere als zur Aussaat

ex 0713 60 00 - Straucherbsen (Cajanus cajan):
-- andere als zur Aussaat
ex 0713 90 00 - andere:

-- andere als zur Aussaat

0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
ex 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:
0802 70 00 - Kolanüsse (Cola spp.)
0802 80 00 - Areka-Nüsse
ex 0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:
0804 10 00 - Datteln
0902 Tee, auch aromatisiert
ex 0904 Pfeffer der Gattung "Piper"; Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 21 10
0905 Vanille
0906 Zimt und Zimtblüten
0907 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele
0908 Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen
0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren
ex 0910 Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian und Safran
ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:
1106 10 00 - von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713
ex 1106 30 - von Erzeugnissen des Kapitels 8:
1106 30 90 -- von anderen als Bananen
ex 1108 Stärke, Inulin:
1108 20 00 -- Inulin
1201 90 00 Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1202 41 00 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat
1202 42 00 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1203 00 00 Kopra
1204 00 90 Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1205 10 90 und
ex 1205 90 00
Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1206 00 91

1206 00 99

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 29 00 Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 40 90 Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 50 90 Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 91 90 Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1207 99 91 Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
ex 1207 99 96 Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat
1208 Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl
ex 1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex 1211 90 86 aufgeführten Erzeugnisse
ex 1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
ex 1212 99 -- andere als Zuckerrohr:
1212 99 41 und
1212 99 49
--- Johannisbrotkerne
ex 1212 99 95 --- andere als Zuckerrohr, ausgenommen Zichorienwurzeln
1213 00 00 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets
ex 1214 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:
ex 1214 10 00 - Mehl und Pellets von Luzerne, ausgenommen von Luzerne, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen
ex 1214 90 - andere:
1214 90 10 -- Futterrüben, Steckrüben, Wurzeln zu Futterzwecken
ex 1214 90 90 -- andere, ausgenommen:

- Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, künstlich getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten

- Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:
ex 1502 10 10
ex 1502 90 10
- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Knochenfett und Abfallfettc)
1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet
ex 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, ausgenommen Leberöle sowie deren Fraktionen der Position 1504 10 und Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen ausgenommen Leberöle der Position 1504 20
1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1508 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1514 Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
ex 1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl der Unterposition ex 1515 90 11) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
ex 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet (ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) der Unterposition 1516 20 10)
ex 1517 genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516, ausgenommen der Unterpositionen 1517 10 10, 1517 90 10 und 1517 90 93
1518 00 31
1518 00 39
Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmittelnc)
1522 00 91 Öldrass und Soapstock aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist
1522 00 99 andere Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist
ex 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

- von Schweinen:

ex 1602 41 -- Schinken und Teile davon:
1602 41 90 --- andere als von Hausschweinen
ex 1602 42 -- Schultern und Teile davon:
1602 42 90 --- andere als von Hausschweinen
ex 1602 49 -- andere, einschließlich Mischungen:
1602 49 90 --- andere als von Hausschweinen
ex 1602 90 - andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

-- andere als Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

1602 90 31 --- von Wild oder Kaninchen

--- andere

---- andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthalten:

----- andere als solche, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthalten:

1602 90 99 ------ andere als von Schafen oder Ziegen
ex 1603 00 Extrakte und Säfte von Fleisch
1801 00 00 Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet
1802 00 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
ex 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
ex 2001 90 - andere:
2001 90 20 -- Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack
ex 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:
ex 2005 99 - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:
2005 99 10 -- Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack
ex 2206 Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2206 31 91 bis
2206 00 89
- andere als Tresterwein
ex 2301 - Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:
2301 10 00 - Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln
ex 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:
2302 50 00 - von Hülsenfrüchten
2304 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
ex 2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, andere als Waren der Positionen 2304 und 2305, mit Ausnahme der Unterpositionen 2306 90 05 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimen) und 2306 90 11 und 2306 90 19 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl)
ex 2307 00 Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh
2307 00 90 - Weinstein, roh
ex 2308 00 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2308 00 90 - andere, ausgenommen Traubentrester, Eicheln, Rosskastanien und andere Trester
ex 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
ex 2309 10 - Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
2309 10 90 -- andere als Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend
ex 2309 90 - andere:
ex 2309 90 10 -- andere, einschließlich Vormischungen

-- Solubles von Meeressäugetieren

ex 2309 90 91 bis
2309 90 96
--- andere als solche, die Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthalten, ausgenommen

- aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate

- ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse

(a) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 94/28/EG des Rates1) und Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission2)).
1) Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. Nr. L 178 vom 12.07.1994 S. 66).

2) Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 07.06.2008 S. 3).

(b) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 88/661/EWG des Rates3), Richtlinie 94/28/EG und Entscheidung 96/510/EG der Kommission4)).

3) Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988 S. 36).

4) Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. Nr. L 210 vom 20.08.1996 S. 53).

(c) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Unionsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93).

(d) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in Abschnitt II Absatz F der Einleitenden Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur festgelegten Voraussetzungen.


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