umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der VO'n (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (2)

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Artikel 46 Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1) Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.

(2) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 145 Absatz 3 übermitteln.

(3) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die auch dazu beitragen könnte, nachhaltige Produktionsverfahren und den ökologischen Fußabdruck des Weinsektors zu verbessern, darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:

  1. Sortenumstellung auch durch Umveredelung;
  2. Umbepflanzung von Rebflächen;
  3. Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, erforderlich ist;
  4. Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, insbesondere die Einführung fortschrittlicher Systeme nachhaltiger Erzeugung.

Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, d. h. von Rebflächen, auf denen dieselbe Rebsorte auf derselben Parzelle und nach derselben Anbaumethode wieder angepflanzt wird, wird nicht unterstützt.

Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, insbesondere bezüglich des Alters der ersetzten Rebflächen.

(4) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, einschließlich der Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, darf nur in folgender Form erfolgen:

  1. Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme;
  2. Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.

(5) Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4 Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbußen belaufen und eine der folgenden Formen haben:

  1. unbeschadet des Teils II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung betrifft, Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der vorübergehenden Regelung;
  2. finanzielle Entschädigung.

(6) Die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten.

Artikel 47 Grüne Weinlese

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "grüne Weinlese" die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf Null gesenkt wird.

Der Verzicht auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus (Nichternte) gilt nicht als grüne Weinlese.

(2) Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt der Union beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen.

(3) Die Unterstützung der grünen Weinlese kann als Ausgleich in Form einer vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden. Die Zahlung darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat richtet ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die Maßnahme zur Unterstützung der grünen Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Absatz 3 festgesetzte Obergrenze hinaus führt.

Artikel 48 Fonds auf Gegenseitigkeit

(1) Mit der Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit sollen Erzeuger unterstützt werden, die sich gegen Marktschwankungen absichern wollen.

(2) Die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit kann als befristete und degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden.

Artikel 49 Ernteversicherung

(1) Die Unterstützung für Ernteversicherungen soll zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn es durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zu Ausfällen kommt.

Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Union gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:

  1. 80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;
  2. 50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung
    1. gegen Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;
    2. gegen durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.

(3) Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger - unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die sie über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben - durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbuße erhalten.

(4) Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führen.

Artikel 50 Investitionen

(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.

(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 in ihrem Höchstsatz

  1. ist auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 24 begrenzt;
  2. kann zusätzlich für alle Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 gelten.

Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die Beihilfehöchstintensität halbiert.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 26 kommen für die Unterstützung nicht in Betracht.

(3) Die nicht förderfähigen Kosten, die in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind, gelten nicht als förderfähige Ausgaben.

(4) Für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den förderfähigen Investitionskosten gelten folgende Beihilfehöchstsätze:

  1. 50 % in weniger entwickelten Regionen,
  2. 40 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen,
  3. 75 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV,
  4. 65 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013.

(5) Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sinngemäß.

Artikel 51 Innovation im Weinsektor

Die Unterstützung kann für materielle oder immaterielle Investitionen zur Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang VI Teil II gewährt werden. Die Unterstützung hat die Steigerung der Vermarktbarkeit und der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union zum Ziel; sie kann als ein Element einen Wissenstransfer beinhalten. Die Beihilfehöchstsätze bezüglich des Unionsbeitrags zur Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel sind die gleichen wie die in Artikel 50 Absatz 4 genannten.

Artikel 52 Destillation von Nebenerzeugnissen

(1) Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die unter den in Anhang VIII Teil II Abschnitt D festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde, kann eine Unterstützung gewährt werden.

Die Höhe der Beihilfe wird je % vol Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine Beihilfe gezahlt.

(2) Die Beihilfe wird an Brennereien gezahlt, die die zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten.

Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Unterstützung von einer Sicherheitsleistung durch den Begünstigten abhängig machen.

(3) Der Höchstbetrag der Beihilfe wird von der Kommission auf der Grundlage der Kosten für die Sammlung und Verarbeitung im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 54 festgesetzt.

(4) Die betreffende Beihilfe umfasst einen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für das Einsammeln der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung. Dieser Betrag wird von der Brennerei auf den Erzeuger übertragen, wenn diese Kosten vom Erzeuger getragen werden.

(5) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.

Unterabschnitt 3
Verfahrensvorschriften

Artikel 53 Delegierte Befugnisse

Um sicherzustellen, dass die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten für Wein ihre Ziele erreichen und die Finanzmittel der Union effizient und wirksam verwendet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden

  1. über die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs der Stützungsprogramme bzw. von Änderungen der Stützungsprogramme bei der Kommission und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns;
  2. über den Inhalt der Stützungsprogramme und die Ausgaben, die Verwaltungs- und Personalkosten und die Maßnahmen, die in die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, sowie die Bedingungen für und die Möglichkeit von Zahlungen über Versicherungsmittler im Falle der Unterstützung für Ernteversicherung gemäß Artikel 49;
  3. über das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;
  4. über die Verwendung von Begriffen für die Zwecke dieses Abschnittes;
  5. über die Festlegung einer Obergrenze für die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen nach Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c;
  6. über die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen
    1. den verschiedenen Maßnahmen des Stützungsprogramms eines Mitgliedstaats für Wein und
    2. dem Stützungsprogramm eines Mitgliedstaats für Wein und dessen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bzw. Absatzförderungsprogrammen;
  7. über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger, die Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern;
  8. die es den Mitgliedstaaten erlauben, in ihren Programmen die Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Stützungsmaßnahmen festzulegen.

Artikel 54 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

  1. die Vorlage der Stützungsprogramme, die entsprechende Finanzplanung sowie die Überarbeitung der Stützungsprogramme;
  2. Antrags-, Auswahl- und Zahlungsverfahren;
  3. die Vorlage, das Format und den Inhalt der Berichte über die und der Bewertungen der Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten;
  4. die Festsetzung der Beihilfesätze für die grüne Weinlese und die Destillation der Nebenerzeugnisse durch die Mitgliedstaaten;
  5. das Finanzmanagement und die Vorschriften betreffend die Anwendung der Stützungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten;
  6. die Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 5
Beihilfe im Bienenzuchtsektor

Artikel 55 Nationale Programme und Finanzierung

(1) Zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme für den Bienenzuchtsektor (im Folgenden "Imkereiprogramme") ausarbeiten. Diese Programme werden in Zusammenarbeit mit Interessenverbänden im Bienenzuchtsektor entwickelt.

(2) Der im Einklang mit Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe c genehmigte Unionsbeitrag zu den Imkereiprogrammen entspricht 50 % der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuteilung getragenen Ausgaben für solche Programme.

(3) Um die in Absatz 2 vorgesehenen Unionsbeteiligung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen.

(4) Folgende Maßnahmen können in Imkereiprogramme aufgenommen werden:

  1. technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen;
  2. Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose;
  3. Rationalisierung der Wanderimkerei;
  4. Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabors, die Bienenzuchterzeugnisse untersuchen, mit dem Ziel, die Imker bei der Vermarktung und Wertsteigerung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen;
  5. Unterstützung der Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union;
  6. Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind;
  7. Marktbeobachtung;
  8. Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse im Hinblick auf die Ausschöpfung des Produktpotentials auf dem Markt.

Artikel 56 Delegierte Befugnisse

(1) Um die wirksame und effiziente Verwendung der Unionsmittel für die Bienenzucht sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

  1. die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen den Imkereiprogrammen der Mitgliedstaaten und ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
  2. die Grundlage der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat u.a. auf der Grundlage der Gesamtanzahl der Bienenstöcke in der Union.

(2) Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelung der Union an die jüngsten Entwicklungen angepasst ist und dass sich mit den betreffenden Maßnahmen tatsächlich Verbesserungen in Bezug auf die allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnissen erzielen lassen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Verzeichnis der Maßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 4, die in die Imkereiprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, zu aktualisieren, indem weitere Maßnahmen einbezogen oder bereits vorgesehene Maßnahmen angepasst werden, wobei keine Maßnahme aus dem Verzeichnis gestrichen werden darf. Diese Aktualisierung des Verzeichnisses der Maßnahmen darf die nationalen Programme, die vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts angenommen wurden, nicht berühren.

Artikel 57 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Anwendung dieses Abschnitts erforderlichen Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

  1. den Inhalt der nationalen Programme und der Studien, die die Mitgliedstaaten über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen;
  2. das Verfahren für die Neuzuteilung der nicht verwendeten Mittel;
  3. die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Imkereiprogramme einschließlich der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat und den Höchstbetrag der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Mittel.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 6
Beihilfe im Hopfensektor

Artikel 58 Beihilfe für Erzeugerorganisationen

(1) Die Union gewährt gemäß Artikel 152 anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor eine Beihilfe zur Finanzierung der Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii.

(2) Die Finanzierung der Beihilfe für die in Absatz 1 genannten Erzeugerorganisationen durch die Union beträgt jährlich 2.277.000 EUR für Deutschland.

Artikel 59 Delegierte Befugnisse

Um zu gewährleisten, dass mit der in Artikel 58 genannten Beihilfe die Verfolgung der in Artikel 152 genannten Ziele finanziert wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Beihilfeanträge, einschließlich Vorschriften über die Termine und Begleitdokumente;
  2. die Vorschriften über beihilfefähige Hopfenanbauflächen und die Berechnung der jeder Erzeugerorganisation zu zahlenden Beträge.

Artikel 60 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für die Anwendung dieses Abschnitts über die Zahlung der Beihilfe erforderlichen Maßnahmen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Kapitel III
Genehmigungssystem für Rebpflanzungen

Artikel 61 Geltungsdauer

Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2030, wobei die Kommission eine Halbzeitüberprüfung zur Bewertung der Funktionsweise der Regelung vornimmt und gegebenenfalls Vorschläge vorlegt.

Abschnitt 1
Verwaltung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

Artikel 62 Genehmigungen17

(1) Reben von nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierten Keltertraubensorten dürfen nur angepflanzt oder wiedergepflanzt werden, wenn gemäß den Artikeln 64, 66 und 68 unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Genehmigung erteilt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 für eine bestimmte, in Hektar ausgedrückte Fläche, nachdem die Erzeuger einen Antrag gestellt haben, der den objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit genügt. Diese Genehmigung wird erteilt, ohne dass den Erzeugern eine Gebühr auferlegt wird.

(3) Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen hat, werden Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt.

(4) Dieses Kapitel gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, oder für Flächen, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts neu bepflanzt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können dieses Kapitel auf Regionen anwenden, in denen Wein produziert wird, der zur Herstellung von Branntwein mit einer geografischen Angabe gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 geeignet ist. Für die Zwecke dieses Kapitels können diese Regionen als Regionen betrachtet werden, in denen Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe produziert werden kann.

Artikel 63 Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen worden ist, zur Verfügung.

(2) Die Mitgliedstaaten können

  1. auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den in Absatz 1 festgelegten Prozentsatz anwenden;
  2. die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete oder für Gebiete ohne geografische Angabe, einschränken.

(3) Einschränkungen nach Absatz 2 müssen zu einer geordneten Zunahme der Rebpflanzungen beitragen, müssen mehr als 0 % betragen und durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe gerechtfertigt sein:

  1. die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse zu verhindern, wobei die Einschränkung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen darf;
  2. die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern.

(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die gemäß Absatz 2 erlassenen Beschlüsse unter Angabe der Gründe für diese Beschlüsse. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die diesbezüglichen Beschlüsse und Begründungen mit.

Artikel 64 Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen17

(1) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die Gesamtfläche, für die genehmigungsfähige Anträge gestellt wurden, nicht die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden alle solchen Anträge angenommen.

Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit anwenden:

  1. Der Antragsteller hat eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt;
  2. der Antragsteller verfügt über eine ausreichende berufliche Qualifikation;
  3. der Antrag birgt kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter Ursprungsbezeichnungen; hiervon wird ausgegangen, sofern die Behörden nicht nachweisen, dass ein solches Risiko besteht;
  4. a. der Antragsteller hat keine Reben ohne Genehmigung gemäß Artikel 71 dieser Verordnung oder ohne ein Pflanzungsrecht gemäß Artikel 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angepflanzt;
  5. in hinreichend begründeten Fällen eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien, sofern diese auf objektive und nichtdiskriminierende Weise angewandt werden.

(2) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. Die Genehmigungen können eine Mindest- und/oder Höchstfläche je Antragsteller festlegen und auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Prioritätskriterien erteilt werden:

  1. Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaften (Neueinsteiger);
  2. Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt beitragen;
  3. Flächen, die im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen neu bepflanzt werden;
  4. Flächen, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind;
  5. die Nachhaltigkeit von Vorhaben zur Entwicklung oder Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bewertung;
  6. neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf Betriebs- und regionaler Ebene beitragen;
  7. Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung der Qualität von Erzeugnissen mit geografischen Angaben;
  8. im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe neu zu bepflanzende Flächen.

(2a) Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien anzuwenden, so kann der Mitgliedstaat die Bedingung hinzufügen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handeln muss, die im Jahr der Einreichung des Antrags höchstens 40 Jahre alt ist.

(3) Die Mitgliedstaaten machen die von ihnen verwendeten Kriterien gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a öffentlich bekannt und teilen sie unverzüglich der Kommission mit.

Artikel 65 Rolle der berufsständischen Organisationen

Im Rahmen der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat den Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157, interessierter Gruppen von Erzeugern im Sinne des Artikels 95 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer Organisationen Rechnung tragen, sofern die betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen abgeschlossen haben.

Die Empfehlungen gelten für höchstens drei Jahre.

Artikel 66 Wiederbepflanzungen

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen automatisch eine Genehmigung an die Erzeuger, die ab 1. Januar 2016 eine Rebfläche gerodet und einen Antrag gestellt haben. Diese Genehmigung muss sich auf eine Fläche erstrecken, die hinsichtlich der Reinkultur dieser Fläche gleichwertig ist. Die unter diese Genehmigungen fallenden Flächen werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 Erzeugern erteilen, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, wenn die Rodung der Verpflichtungsfläche spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung neuer Reben, erfolgt.

(3) Die Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 wird in demselben Betrieb in Anspruch genommen, der die Rodung vorgenommen hat. Die Mitgliedstaaten können für Gebiete, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer Empfehlung einer berufsständischen Organisation gemäß Artikel 65 auf Reben beschränken, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodete Fläche.

(4) Dieser Artikel findet im Falle von Rodungen nicht genehmigter Anpflanzungen keine Anwendung.

Artikel 67 De minimis

(1) Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 am 31. Dezember 2007 nicht galt.

(2) Die Mitgliedstaaten, auf die das in Absatz 1 genannte System am 31. Dezember 2007 angewandt wurde und in denen die derzeit bepflanzten Rebflächen 10.000 ha nicht übersteigen, können beschließen, das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, das in diesem Kapitel festgelegt ist, nicht umzusetzen.

Artikel 68 Übergangsbestimmungen

(1) Pflanzungsrechte, die Erzeugern gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, von ihnen jedoch nicht in Anspruch genommen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch gültig sind, können ab dem 1. Januar 2016 in Genehmigungen im Sinne dieses Kapitels umgewandelt werden.

Eine solche Umwandlung erfolgt auf einen von den betreffenden Erzeuger vor dem 31. Dezember 2015 zu stellenden Antrag. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2020 stellen.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigungen gemäß Absatz 1 entspricht der Geltungsdauer der Pflanzungsrechte gemäß Absatz 1. Werden diese Genehmigungen nicht in Anspruch genommen, so laufen sie spätestens zum 31. Dezember 2018 oder, falls ein Mitgliedstaat den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 getroffen hat, spätestens zum 31. Dezember 2023 aus.

(3) Die Flächen, die unter die gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen fallen, werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.

Artikel 69 Delegierte Befugnisse

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

  1. die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 62 Absatz 4;
  2. die Vorschriften betreffend die Kriterien gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;
  3. die zusätzliche Aufnahme von Kriterien zu denen gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;
  4. das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, und von neu bepflanzten Rebflächen gemäß Artikel 66 Absatz 2;
  5. die Gründe für Beschlüsse der Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 66 Absatz 3.

Artikel 70 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu Folgendem erlassen:

  1. die Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen;
  2. die von den Mitgliedstaaten zu führenden Aufzeichnungen und die Mitteilungen an die Kommission.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 2
Kontrolle des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

Artikel 71 Nicht genehmigte Anpflanzungen

(1) Die Erzeuger müssen Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden.

(2) Roden die Erzeuger nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rodung dieser nicht genehmigten Anpflanzungen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Viermonatsfrist erfolgt. Die anfallenden Kosten gehen zulasten der betroffenen Erzeuger.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die gesamten ermittelten Flächen mit, die nach dem 1. Januar 2016 ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, sowie die gemäß den Absätzen 1 und 2 gerodeten Flächen.

(4) Gegen einen Erzeuger, der den Verpflichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht nachgekommen ist, werden Sanktionen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt.

(5) Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, kommen nicht für nationale oder Stützungsmaßnahmen der Union in Betracht.

Artikel 72 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zur Bestimmung der Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben einschließlich möglicher Kürzungen der in Anhang VI vorgesehenen Haushaltsobergrenze im Falle des Verstoßes erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Titel II
Vorschriften für die Vermarktung und die Erzeugerorganisationen

Kapitel I
Vermarktungsvorschriften

Abschnitt 1
Vermarktungsnormen

Unterabschnitt 1
Einleitende Bestimmungen

Artikel 73 Geltungsbereich

Unbeschadet anderer für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltender Bestimmungen und der veterinär-, pflanzenschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse und zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen werden mit diesem Abschnitt die Vorschriften für die Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Diese Vorschriften unterscheiden zwischen obligatorischen Regeln und fakultativen vorbehaltenen Angaben.

Unterabschnitt 2
Sektor- oder erzeugnisspezifische Vermarktungsnormen

Artikel 74 Allgemeiner Grundsatz

Die Erzeugnisse, für die in Einklang mit diesem Abschnitt Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse festgelegt wurden, dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.

Artikel 75 Festlegung und Inhalt

(1) Vermarktungsnormen können für einen oder mehrere der folgenden Sektoren und für ein oder mehrere Erzeugnisse gelten:

  1. Olivenöl und Tafeloliven;
  2. Obst und Gemüse;
  3. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse;
  4. Bananen;
  5. lebende Pflanzen;
  6. Eier;
  7. Geflügelfleisch;
  8. Streichfette, die für den menschlichen Verbrauch bestimmt sind;
  9. Hopfen.

(2) Um den Erwartungen der Verbraucher Rechnung zu tragen und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie die Qualität der in den Absätzen 1 und 4 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte betreffend Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse auf allen Vermarktungsstufen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen zu erlassen, um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchererwartungen sowie den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Schritt zu halten und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen.

(3) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 27) können die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 sich auf eine oder mehrere der folgenden, auf Sektor- oder Produktbasis festzulegenden Anforderungen beziehen, die den Merkmalen jedes Sektors, der Notwendigkeit einer Regulierung der Vermarktung und den Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels Rechnung tragen:

  1. die technischen Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für andere als die in Artikel 78 genannten Sektoren;
  2. die Klassifizierungskriterien wie Klasseneinteilung, Gewicht, Größe, Alter und Kategorie;
  3. die Arten, die Pflanzensorte oder die Tierrasse oder den Handelstyp;
  4. die Aufmachung, Etikettierung im Zusammenhang mit obligatorischen Vermarktungsnormen, Verpackung, Vorschriften für Packstellen, Kennzeichnung, das Erntejahr und die Verwendung besonderer Begriffe, Artikel 92 bis 123 bleiben hiervon unberührt;
  5. Kriterien wie Aussehen, Konsistenz, Beschaffenheit, Erzeugnismerkmale und den Wassergehalt in Prozent;
  6. bei der Erzeugung verwendete besondere Stoffe oder Bestandteile und Zutaten, einschließlich ihres Gewichtsanteils, ihrer Reinheit und Identifizierung;
  7. die Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit und das Herstellungsverfahren, einschließlich der önologischen Verfahren, und fortschrittliche Systeme nachhaltiger Erzeugung;
  8. den Verschnitt von Traubenmost und Wein einschließlich der diesbezüglichen Begriffsbestimmungen, die Mischung von Wein und die diesbezüglichen Einschränkungen;
  9. die Häufigkeit der Einsammlung sowie Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung, das Verfahren der Haltbarmachung und die Temperatur, die Lagerung und den Transport;
  10. den Erzeugungsort und/oder den Ursprungsort des landwirtschaftlichen Produkts, mit Ausnahme von Geflügelfleisch und Streichfetten;
  11. die Einschränkungen bei der Verwendung bestimmter Stoffe und dem Einsatz bestimmter Verfahren;
  12. die Verwendung zu einem besonderen Zweck;
  13. die Bedingungen für die Beseitigung, Aufbewahrung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den gemäß Absatz 1 erlassenen Vermarktungsnormen und den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 nicht entsprechen, sowie für die Beseitigung der Nebenerzeugnisse;

(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 können Vermarktungsnormen für den Weinsektor Anwendung finden. Absatz 3 Buchstaben f, g, h, k und m finden auf den Weinsektor Anwendung.

(5) Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen Vermarktungsnormen für einzelne Sektoren oder Erzeugnisse werden unbeschadet der Artikel 84 bis 88 und Anhang IX unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:

  1. der besonderen Merkmale des betreffenden Erzeugnisses;
  2. der erforderlichen Bedingungen für einen leichteren Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten;
  3. des Interesses der Erzeuger, die Erzeugnis- und Anbaumerkmale mitzuteilen, und des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere Angaben über den Erzeugungsort des landwirtschaftlichen Produkts gehören, die im Einzelfall auf der angemessenen geografischen Ebene nach einer Bewertung insbesondere der Kosten und des Verwaltungsaufwands für die Marktteilnehmer sowie der Vorteile für die Erzeuger und den Endverbraucher berücksichtigt werden, festzulegen sind;
  4. der bestehenden Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Produkteigenschaften;
  5. der Normenempfehlungen der internationalen Gremien;
  6. der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die natürlichen und wesentlichen Merkmale von Erzeugnissen erhalten bleiben, und zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses erheblich ändert.

(6) Um den Erwartungen der Verbraucher und der Notwendigkeit, die Qualität und die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Sektoren in Absatz 1 zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund eines Bedarfs an Produktinnovation besteht, und sie sind Gegenstand eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, in dem insbesondere die Bedürfnisse der Verbraucher, die Kosten und der Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer, einschließlich der Auswirkungen auf den Binnenmarkt und den internationalen Handel, sowie die Nutzen für die Erzeuger und für die Endverbraucher bewertet werden.

Artikel 76 Zusätzliche Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 75 genannten geltenden Vermarktungsnormen dürfen gegebenenfalls Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist.

(2) Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 und jegliche Vermarktungsnorm für den Sektor Obst und Gemüse, die in Einklang mit diesem Unterabschnitt festgelegt werden, gelten auf allen Stufen der Vermarktung, einschließlich Ein- und Ausfuhr, und können Güte- und Gewichtsklassen, die Kategorisierung, die Größensortierung, die Verpackung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Vermarktung umfassen.

(3) Der Besitzer von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, für die Vermarktungsnormen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Union nur dann feilhalten, anbieten, liefern oder anderweitig vermarkten, wenn sie diesen Normen entsprechen; er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden.

(4) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Anforderung des Absatzes 1 sicherzustellen und um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen spezielle abweichende Regelungen von diesem Artikel festgelegt werden, die für seine ordnungsgemäße Anwendung unerlässlich sind.

Artikel 77 Zertifizierung von Hopfen

(1) Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen unterliegen die in der Union geernteten oder hergestellten Erzeugnisse des Hopfensektors gegebenenfalls einem Bescheinigungsverfahren gemäß diesem Artikel.

(2) Bescheinigungen werden nur für Erzeugnisse erteilt, welche die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Für Hopfenpulver, Lupulinangereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

(3) Die Bescheinigungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Ort/die Orte der Hopfenerzeugung,
  2. das Erntejahr/die Erntejahre und
  3. die Sorte(n).

(4) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie Gegenstand einer gemäß diesem Artikel ausgestellten Bescheinigung sind.

Bei eingeführten Erzeugnissen des Hopfensektors wird die Bescheinigung nach Artikel 190 Absatz 2 als gleichwertig anerkannt.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen von Absatz 4 dieses Artikels abweichende Maßnahmen festgelegt werden, und zwar

  1. mit Rücksicht auf die kommerziellen Anforderungen bestimmter Drittländer oder
  2. für Erzeugnisse, die für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1

  1. dürfen den normalen Absatz der Erzeugnisse, für die die Bescheinigung erteilt wurde, nicht beeinträchtigen, und
  2. müssen von einer Zusicherung begleitet sein, die darauf abzielt, eine Verwechslung mit den genannten Erzeugnissen auszuschließen.

Artikel 78 Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse

(1) Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen gelten gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII für die folgenden Sektoren oder Erzeugnisse:

  1. Rindfleisch,
  2. Wein,
  3. Milch und Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,
  4. Geflügelfleisch,
  5. Eier,
  6. Streichfette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und
  7. Olivenöl und Tafeloliven.

(2) Die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen im Sinne des Anhangs VII darf in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen betreffend der Änderungen und Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII. Diese delegierten Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund des Bedarfs an Produktinnovation besteht.

(4) Um sicherzustellen, dass die in Anhang VII vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichungen für Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten klar und hinreichend verständlich sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu deren Spezifizierung und Anwendung zu erlassen.

(5) Um den Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen auf dem Markt für Milcherzeugnisse Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Milcherzeugnisse aufgeführt werden, bei denen die Tierart, von der die Milch stammt - falls es sich nicht um Kuhmilch handelt - anzugeben ist, und die notwendigen Vorschriften festgelegt werden.

Artikel 79 Toleranz

(1) Um den besonderen Merkmalen jedes Erzeugnisses oder Sektors, den verschiedenen Vermarktungsstufen, den technischen Bedingungen, etwaigen erheblichen praktischen Schwierigkeiten sowie der Genauigkeit und Wiederholbarkeit der Analysemethoden Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte betreffend eine Toleranz für eine oder mehrere spezifische Normen zu erlassen, bei deren Überschreitung die gesamte Partie dieser Erzeugnisse als nicht konform gilt.

(2) Erlässt die Kommission Vorschriften gemäß Absatz 1, so trägt sie der Notwendigkeit Rechnung, die besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses nicht zu verändern und eine Verminderung ihrer Qualität zu vermeiden.

Artikel 80 Önologische Verfahren und Analysemethoden

(1) Nur gemäß Anhang VIII zugelassene und in Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe g und Artikel 83 Absätze 2 und 3 vorgesehene önologische Verfahren dürfen für die Erzeugung und Haltbarmachung der in Anhang VII Teil II aufgeführten Weinbauerzeugnisse in der Union verwendet werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht für

  1. Traubensaft und konzentrierten Traubensaft und
  2. Traubenmost und konzentrierten Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft.

Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.

Die in Anhang VII Teil II aufgeführten Erzeugnisse müssen in der Union im Einklang mit den in Anhang VIII festgelegten Vorschriften hergestellt werden.

(2) In Anhang VII Teil II aufgeführte Erzeugnisse dürfen in der Union nicht vermarktet werden, wenn sie

  1. Gegenstand von durch die Union nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren;
  2. Gegenstand von national nicht zugelassenen önologischen Verfahren waren; oder
  3. den Vorschriften des Anhangs VIII nicht entsprechen.

Die gemäß Unterabsatz 1 nicht marktfähigen Weinbauerzeugnisse werden vernichtet. Abweichend von dieser Vorschrift dürfen die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass bestimmte derartige Erzeugnisse, deren Merkmale sie festlegen, in einer Brennerei, einer Essigfabrik oder zu industriellen Zwecken verwendet werden, sofern diese Genehmigung sich nicht zu einem Anreiz entwickelt, Weinbauerzeugnisse unter Nutzung nicht zugelassener önologischer Verfahren zu produzieren.

(3) Bei der Zulassung önologischer Verfahren für Wein gemäß Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe g geht die Kommission wie folgt vor:

  1. Sie berücksichtigt die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren und Analysemethoden sowie die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken;
  2. sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung;
  3. sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund der gewohnten Wahrnehmung des Erzeugnisses und entsprechender Erwartungen irregeführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen;
  4. sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert;
  5. sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege;
  6. sie berücksichtigt die allgemeinen Vorschriften über önologische Verfahren und die in Anhang VIII festgelegten Vorschriften.

(4) Um die richtige Behandlung nicht vermarktungsfähiger Weinerzeugnisse sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu den in Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten nationalen Verfahren sowie zu abweichenden Regelungen dazu im Hinblick auf die Rücknahme oder die Vernichtung von Weinerzeugnissen, die den Anforderungen nicht entsprechen, zu erlassen.

(5) Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren gemäß Artikel 75 Absatz 5 Buchstabe d für die in Anhang VII Teil II genannten Erzeugnisse. Diese Verfahren gründen sich auf jegliche einschlägigen Verfahren, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht worden sind, es sei denn, diese wären für die Erreichung des von der Union verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Bis zur Annahme solcher Durchführungsrechtsakte sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden.

(5) Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden.

Artikel 81 Keltertraubensorten

(1) Die in Anhang VII Teil II aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.

Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;
  2. die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.

Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.

(3) Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50.000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 ausgenommen.

Allerdings dürfen auch in diesen Mitgliedstaaten nur Keltertraubensorten zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden, die Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechen.

(4) Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der nachfolgend genannten Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet:

  1. nicht klassifizierte Keltertraubensorten, im Falle anderer Mitgliedstaaten als der in Absatz 3 genannten;
  2. nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechende Keltertraubensorten, im Falle der in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten.

Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht jedoch nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind.

Artikel 82 Besondere Verwendung von Wein, der den Kategorien von Anhang VII Teil II nicht entspricht

Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 81 Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, ohne dass das Erzeugnis einer der in Anhang VII Teil II festgelegten Kategorien entspricht, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.

Artikel 83 Nationale Vorschriften für bestimmte Erzeugnisse und Sektoren

(1) Die Mitgliedstaaten können ungeachtet des Artikels 75 Absatz 2 nationale Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen für Streichfette erlassen oder beibehalten. Diese Vorschriften sollen es ermöglichen, die genannten Qualitätsklassen anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der organoleptischen Merkmale der Erzeugnisse sowie der physikalischen und mikrobiologischen Beständigkeit, zu bewerten.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in den nationalen Vorschriften festgelegten Kriterien entsprechen, Bezeichnungen, die aussagen, dass die genannten Kriterien erfüllt worden sind, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden können.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter önologischer Verfahren beschränken oder untersagen und für nach dem Unionsrecht zugelassene und in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Vorschriften vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.

(4) Um eine ordnungsgemäße und transparente Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sowie für die Aufbewahrung, Verbringung und Verwendung der aus den Verfahren zu Versuchszwecken gewonnenen Erzeugnisse gemäß Absatz 3 festgelegt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche nationale Rechtsvorschriften über Erzeugnisse, die von einer Vermarktungsnorm der Union erfasst sind, nur erlassen oder beibehalten, wenn diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in Einklang stehen, und unter der Voraussetzung, dass der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 28) Genüge getan wird.

Unterabschnitt 3
Fakultative vorbehaltene Angaben

Artikel 84 Allgemeine Bestimmung

Es wird eine Regelung für fakultative vorbehaltene Angaben nach Sektoren oder Erzeugnissen eingeführt, mit der es den Erzeugern von Agrarerzeugnissen mit wertsteigernden Merkmalen oder Eigenschaften erleichtert werden soll, diese Merkmale oder Eigenschaften auf dem Binnenmarkt bekanntzumachen, und mit der insbesondere spezifische Vermarktungsnormen gefördert und ergänzt werden sollen.

Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 92 Absatz 1.

Artikel 85 Bestehende fakultative vorbehaltene Angaben

(1) Die fakultativen vorbehaltenen Angaben, die zum 20. Dezember 2013 in Anhang IX dieser Verordnung aufgeführt sind, und die Bedingungen für deren Verwendung werden gemäß Artikel 86 Buchstabe a festgelegt.

(2) Die fakultativen vorbehaltenen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels behalten vorbehaltlich etwaiger Änderungen ihre Gültigkeit, soweit sie nicht gemäß Artikel 86 aufgehoben werden.

Artikel 86 Vorbehaltung, Änderung und Aufhebung fakultativer vorbehaltener Angaben

Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

  1. eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe und die Bedingungen für deren Verwendung vorzubehalten,
  2. die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe zu ändern, oder
  3. eine fakultative vorbehaltene Angabe zu löschen.

Artikel 87 Zusätzliche fakultative vorbehaltene Angaben

(1) Eine Angabe kommt dafür in Betracht, als eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe vorbehalten zu werden, wenn die folgenden Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:

  1. Die Angabe bezieht sich auf eine Eigenschaft eines Erzeugnisses oder auf ein Anbau- oder Verarbeitungsmerkmal sowie auf einen Sektor oder ein Erzeugnis;
  2. die Verwendung der Angabe ermöglicht es, den Mehrwert des Erzeugnisses aufgrund seiner besonderen Merkmale oder der Anbau- oder Verarbeitungseigenschaften besser bekanntzumachen;
  3. das Merkmal oder die Eigenschaft gemäß Buchstabe a ist zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Erzeugnisses für Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten erkennbar;
  4. die für die Bezeichnung geltenden Bedingungen und ihre Verwendung stehen mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 29 oder der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im Einklang.

Bei Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe trägt die Kommission allen maßgeblichen internationalen Normen und den für die betroffenen Erzeugnisse oder Sektoren bestehenden vorbehaltenen Angaben Rechnung.

(2) Zur Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Sektoren sowie der Erwartungen der Verbraucher wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nähere Vorschriften zu den Anforderungen festzulegen, die bei der Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe nach Absatz 1 dieses Artikels zu beachten sind.

Artikel 88 Einschränkungen der Verwendung von fakultativen vorbehaltenen Angaben

(1) Eine fakultative vorbehaltene Angabe kann nur für die Beschreibung von Erzeugnissen verwendet werden, die mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die Produktkennzeichnung nicht mit fakultativen vorbehaltenen Angaben verwechselt werden kann.

(3) Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen beschrieben werden, mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben zu erlassen.

Unterabschnitt 4
Vermarktungsnormen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr

Artikel 89 Allgemeine Bestimmungen

Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern sowie dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse im Hinblick auf die Vermarktungsnormen der Union ein gleichwertiges Niveau bieten, und die Bedingungen für die Abweichung von Artikel 74; und
  2. die Vorschriften für die Anwendung der Vermarktungsnormen auf aus der Union ausgeführte Erzeugnisse.

Artikel 90 Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein

(1) Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Etikettierung des Weins gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels und in den Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 78 dieser Verordnung für in die Union eingeführte Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 fallen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in gemäß AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach den önologischen Verfahren gewonnen, die von der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen worden sind, oder vor der Zulassung nach Artikel 80 Absatz 3 nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen oder veröffentlicht worden sind.

(3) Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen:

  1. eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist;
  2. ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, wenn das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.

Unterabschnitt 5
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 91 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem erlassen:

  1. Erstellung des Verzeichnisses der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse gemäß Anhang VII Teil III Nummer 5 Unterabsatz 2 und der Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII Nummer 1 Absatz 6 Buchstabe a auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden vorläufigen Verzeichnisse der Erzeugnisse, die diesen Bestimmungen nach Ansicht der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen;
  2. Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der sektor- oder erzeugnisspezifischen Vermarktungsnormen;
  3. Festlegung der Vorschriften für die Feststellung, ob Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind;
  4. Festlegung der Vorschriften für die Analysemethoden zur Feststellung der Merkmale der Erzeugnisse;
  5. Festlegung der Vorschriften für die Festsetzung der Toleranzgrenze;
  6. Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der in Artikel 89 genannten Maßnahmen;
  7. Festlegung der Vorschriften für die Identifizierung oder Registrierung des Erzeugers und/oder der industriellen Anlagen, in denen das Erzeugnis zubereitet oder verarbeitet wurde, für die Zertifizierungsverfahren sowie für die Warenpapiere, die Begleitdokumente und die zu führenden Aufzeichnungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 2
Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor

Unterabschnitt 1
Einleitende Bestimmungen

Artikel 92 Geltungsbereich

(1) Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang VII Teil II Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.

(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf

  1. den Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger;
  2. die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse und
  3. die Förderung der Herstellung von in diesem Abschnitt genannten Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können.

Unterabschnitt 2
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Artikel 93 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

  1. "Ursprungsbezeichnung" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:
    1. Es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse;
    2. die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;
    3. seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und
    4. es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera gehören;
  2. "geografische Angabe" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:
    1. Es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergeben;
    2. mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;
    3. seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet und
    4. es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis gehören.

(2) Bestimmte traditionell verwendete Namen können als Ursprungsbezeichnungen dienen, wenn sie

  1. einen Wein bezeichnen;
  2. sich auf einen geografischen Namen beziehen;
  3. die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv erfüllen und
  4. dem schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß diesem Unterabschnitt unterzogen wurden.

(3) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Unterabschnitts in der Union geschützt werden.

(4) Die Herstellung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii umfasst alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss der Weinbereitungsverfahren mit Ausnahme nachgelagerter Produktionsverfahren.

(5) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stammt der Traubenanteil von höchstens 15 %, der von außerhalb des abgegrenzten Gebiets stammen kann, aus dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland, in dem sich das abgegrenzte Gebiet befindet.

Artikel 94 Schutzanträge

(1) Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:

  1. den zu schützenden Namen;
  2. Name und Anschrift des Antragstellers;
  3. eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und
  4. ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.

(2) Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion in Bezug auf die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu überprüfen.

Die Produktspezifikation beinhaltet mindestens Folgendes:

  1. den zu schützenden Namen;
  2. eine Beschreibung des Weines oder der Weine:
    1. hinsichtlich der Ursprungsbezeichnung die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften;
    2. hinsichtlich der geografischen Angabe die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften;
  3. gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;
  4. die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;
  5. den Höchstertrag je Hektar;
  6. eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wurde bzw. wurden;
  7. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beziehungsweise Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt;
  8. geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften oder - sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen - von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
  9. den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.

(3) Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.

Artikel 95 Antragsteller

(1) Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen.

(2) Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen.

(3) Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein traditioneller Name mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.

Artikel 96 Nationales Vorverfahren

(1) Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe von Weinen mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren unterzogen.

(2) Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe stammt.

(3) Der Mitgliedstaat, bei dem der Schutzantrag eingereicht wird, prüft, ob dieser die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt.

Dieser Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung bei diesem Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können.

(4) Ist der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe die Bedingungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllt oder mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.

(5) Ist der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, der Auffassung, dass die Anforderungen erfüllt sind, so führt er ein nationales Verfahren durch, das eine angemessene Veröffentlichung der Produktspezifikation zumindest im Internet sicherstellt und übermittelt den Antrag an die Kommission.

Artikel 97 Prüfung durch die Kommission

(1) Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

(2) Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 94 die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllen.

(3) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d und der Fundstelle der im Rahmen des nationalen Vorverfahrens veröffentlichten Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

(4) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 98 Einspruchsverfahren

Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme des Schutzes eingereicht wird.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb des Zeitraums von zwei Monaten gemäß Absatz 1 entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

Artikel 99 Entscheidung über den Schutz

Auf der Grundlage der der Kommission nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 98 vorliegenden Informationen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte entweder zum Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, die die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, oder zur Ablehnung des Antrags, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 100 Gleichlautende Namen

(1) Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag gestellt wurde und der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

Ein eingetragener gleichlautender Name darf nur dann verwendet werden, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag gestellt wurde, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe gleichlautend ist, die als solche durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten geschützt ist.

(3) Enthält der Name einer Keltertraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe oder besteht er daraus, so darf dieser Name nicht zur Etikettierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden.

Um bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden.

(4) Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 93 dieser Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 30.

Artikel 101 Zusätzliche Gründe für die Verweigerung des Schutzes

(1) Ein Name, der zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden.

Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein "Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist", der Name eines Weins, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;
  2. das einschlägige Unions- oder nationale Recht.

(2) Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irreführen könnte.

Artikel 102 Beziehung zu Marken

(1) Die Eintragung einer Marke, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe enthält oder daraus besteht, die nicht der betreffenden Produktspezifikation entspricht, oder deren Verwendung unter Artikel 103 Absatz 2 fällt und die eine in Anhang VII Teil II aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, wird

  1. abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe daraufhin geschützt wird, oder
  2. gelöscht.

(2) Unbeschadet des Artikels 101 Absatz 2 darf eine Marke im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels, die im Gebiet der Union entweder vor dem Zeitpunkt des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Ursprungsland, oder vor dem 1. Januar 1996, in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach dem einschlägigen Recht vorgesehen ist, durch fortwährende Verwendung erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 31oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates 32 vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Artikel 103 Schutz

(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde.

(2) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen

  1. jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung dieses geschützten Namens
    1. durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder
    2. soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;
  2. jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma", oder ähnlichem verwendet wird;
  3. alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
  4. alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen im Sinne von Artikel 101 Absatz 1.

Artikel 104 Register

Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein. Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Übereinkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register eingetragen werden. Diese Namen werden in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen, es sei denn, sie werden in dem genannten Übereinkommen ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen im Sinne dieser Verordnung geführt.

Artikel 105 Änderungen der Produktspezifikationen

Ein Antragsteller, der die Bedingungen gemäß Artikel 95 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

Artikel 106 Löschung

Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erlassen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 107 Bestehende geschützte Weinnamen

(1) Die in den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates 33und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission 34 genannten Weinnamen sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung auf.

(2) Die Kommission ergreift im Wege von Durchführungsrechtsakten den entsprechenden formalen Schritt, Weinnamen, für die Artikel 118s Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 gilt, aus dem in Artikel 104 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Register zu streichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung genannten Verfahrens erlassen.

(3) Artikel 106 gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Die Kommission kann bis zum 31. Dezember 2014 auf eigene Initiative Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, wenn diese die in Artikel 93 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Für Kroatien werden die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Weinnamen 35 vorbehaltlich eines positiven Ergebnisses des Einspruchsverfahrens im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 104 auf.

Artikel 108 Gebühren

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Unterabschnitts anfallen.

Artikel 109 Delegierte Befugnisse

(1) Um den besonderen Merkmalen der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Folgendem zu erlassen:

  1. weitere Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und
  2. die Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet.

(2) Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen umfassen können.

(3) Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen von Erzeugern und Marktteilnehmern sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Vorschriften für Folgendes zu erlassen:

  1. die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann;
  2. die Bedingungen, die beim Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, der Prüfung durch die Kommission, dem Einspruchverfahren und den Verfahren zur Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben einzuhalten sind;
  3. die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge;
  4. die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern;
  5. den Zeitpunkt, ab dem der Schutz oder die Änderung eines Schutzes gilt;
  6. die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikationen.

(4) Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens festzulegen.

(5) Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden nicht durch die Anwendung dieses Unterabschnitts hinsichtlich der Weinnamen ungebührlich beeinträchtigt werden, denen der Schutz vor dem 1. August 2009 gewährt wurde oder deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung von Übergangsbestimmungen für Folgendes zu erlassen:

  1. Weinnamen, die von den Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2009 als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben anerkannt worden sind, und Weinnamen, deren Schutz vor demselben Zeitpunkt beantragt wurde;
  2. vor einem bestimmten Zeitpunkt auf den Markt gebrachte oder etikettierte Weine und
  3. Änderungen der Produktspezifikationen.

Artikel 110 Durchführungsbefugnisse gemäß dem Prüfverfahren

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für Folgendes erlassen:

  1. die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis;
  2. die Veröffentlichung der Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung;
  3. die Erstellung und Unterhaltung des Registers gemäß Artikel 104;
  4. die Umstellung von geschützter Ursprungsbezeichnung auf geschützte geografische Angabe;
  5. die Einreichung grenzübergreifender Anträge.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren zur Prüfung der Schutzanträge oder der Genehmigung einer Änderung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, für das Verfahren für Anträge auf Einspruch, Löschung oder Umstellung und für die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten Weinnamen, insbesondere zu Folgendem erlassen

  1. Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;
  2. Fristen;
  3. die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Unterstützung des Antrags oder des Ersuchens zu übermitteln sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 111 Sonstige Durchführungsbefugnisse

Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung des Einspruchs als unzulässig. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

Unterabschnitt 3
Traditionelle Begriffe

Artikel 112 Begriffsbestimmung

Der Ausdruck "traditioneller Begriff" bezeichnet einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Artikel 92 Absatz 1, um

  1. anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften hat, oder
  2. die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen zu bezeichnen.

Artikel 113 Schutz

(1) Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 112 hergestellt wurde.

Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.

(2) Die traditionellen Begriffe werden nur in der Sprache und für die Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die im Antrag genannt sind, gegen Folgendes geschützt:

  1. jede widerrechtliche Aneignung des geschützten Begriffs, selbst wenn er zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung", "Aroma", oder ähnlichem verwendet wird;
  2. alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Art, Merkmale oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der inneren oder äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinbauerzeugnissen erscheinen;
  3. alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher irrezuführen, indem insbesondere der Anschein hervorgerufen wird, dass der Wein die Anforderungen für den geschützten traditionellen Begriff erfüllt.

(3) Traditionelle Begriffe werden in der Union nicht zu Gattungsbezeichnungen.

Artikel 114 Delegierte Befugnisse

(1) Um ein angemessenes Schutzniveau sicherzustellen, wird der Kommission gemäß Artikel 227 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Sprache und Schreibweise des zu schützenden traditionellen Begriffs zu erlassen.

(2) Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen der Erzeuger und Marktteilnehmer sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

  1. die Art der Antragsteller, die den Schutz eines traditionellen Begriffs beantragen kann;
  2. die Gültigkeitsbedingungen für einen Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs;
  3. die Gründe für einen Einspruch gegen die vorgeschlagene Anerkennung eines traditionellen Begriffs;
  4. den Schutzumfang, die Beziehung zu Marken, geschützten traditionellen Begriffen, geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben, gleichlautenden Namen oder bestimmten Namen von Keltertraubensorten;
  5. die Gründe für die Löschung eines traditionellen Begriffs;
  6. den Zeitpunkt der Stellung des Antrags oder eines Ersuchens auf Einspruch oder Löschung;
  7. die Verfahren, die beim Antrag auf Schutz eines traditionellen Begriffs einzuhalten sind, einschließlich der Prüfung durch die Kommission, der Einspruchsverfahren und der Löschungs- und Änderungsverfahren.

(3) Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Verwendung traditioneller Begriffe für Drittlandserzeugnisse und abweichende Regelungen von Artikel 112 und Artikel 113 Absatz 2 vorgesehen sind.

Artikel 115 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren zur Prüfung der Schutzanträge oder der Genehmigung einer Änderung eines traditionellen Begriffs sowie für das Verfahren für Anträge auf Einspruch oder Löschung, insbesondere zu Folgendem erlassen:

  1. Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;
  2. Fristen;
  3. die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Unterstützung des Antrags oder des Ersuchens zu übermitteln sind;
  4. die genaueren Bestimmungen dafür, die geschützten traditionellen Begriffe der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Schutz eines traditionellen Begriffs oder eines Antrags auf Änderung des geschützten Begriffs oder auf Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung des Schutzes traditioneller Begriffe, für die der Schutzantrag angenommen wurde, insbesondere, indem diese Begriffe gemäß Artikel 112 eingeteilt und eine Begriffsbestimmung und/oder die Verwendungsbedingungen veröffentlicht wird/werden.

(4) Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 116 Sonstige Durchführungsbefugnisse

Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur seiner Ablehnung als unzulässig. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

Abschnitt 3
Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor

Artikel 117 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

  1. "Kennzeichnung" die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen;
  2. "Aufmachung" die Informationen, die dem Verbraucher anhand der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, einschließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt werden.

Artikel 118 Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinien 89/396/EWG 36, 2000/13/EG, 2007/45/EG 37 und 2008/95/EG und die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung.

Die Kennzeichnung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse darf durch andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben nur dann ergänzt werden, wenn die Angaben die Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.

Artikel 119 Obligatorische Angaben

(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

  1. die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II;
  2. für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:
    1. den Begriff "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" und
    2. den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;
  3. den vorhandenen Alkoholgehalt;
  4. die Angabe der Herkunft;
  5. die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;
  6. bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und
  7. im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" in folgenden Fällen verzichtet werden:

  1. wenn in Einklang mit der Produktspezifikation gemäß Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;
  2. unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten, Umständen, die von der Kommission durch den Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 festgelegt werden, um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken zu gewährleisten.

Artikel 120 Fakultative Angaben

(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen Angaben umfassen:

  1. das Erntejahr;
  2. die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten;
  3. für andere als die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe des Zuckergehalts;
  4. für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b;
  5. das Unionszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;
  6. die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren;
  7. für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt.

(2) Unbeschadet des Artikels 100 Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe wie folgt:

  1. Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen.
  2. Sie können auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien und unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von ausgenommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. Es besteht Verwechslungsgefahr beim Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des Weins aufgrund der Tatsache, dass die betreffende Keltertraubensorte Bestandteil einer bestehenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ist;
    2. entsprechende Kontrollen wären nicht kosteneffizient, da die betreffende Keltertraubensorte nur einen sehr kleinen Teil des Weinbaus des Mitgliedstaats ausmacht.
  3. Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw. werden die Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten treffen eine anderslautende Vereinbarung und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren.

Artikel 121 Sprachen

(1) Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 119 und 120 in Wörtern, so muss dies in einer Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union geschehen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt. Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder nationalen besonderen Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.

Artikel 122 Delegierte Befugnisse

(1) Um den besonderen Merkmalen des Weinsektors Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 mit Vorschriften und Einschränkungen zu Folgendem zu erlassen:

  1. die Aufmachung und die Verwendung von Angaben auf den Etiketten, die nicht in diesem Abschnitt vorgesehen sind;
  2. obligatorische Angaben betreffend
    1. die bei den obligatorischen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;
    2. die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung;
    3. Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die obligatorischen Angaben festlegen können;
    4. Bestimmungen, die weitere Abweichungen zusätzlich zu denjenigen gemäß Artikel 119 Absatz 2 hinsichtlich der Nichtangabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses erlauben, und
    5. Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen;
  3. fakultative Angaben betreffend
    1. die bei den fakultativen Angaben zu verwendenden Begriffe und die Bedingungen für ihre Verwendung;
    2. Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die fakultativen Angaben festlegen können;
  4. die Aufmachung betreffend
    1. die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und ein Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen;
    2. die Bedingungen für die Verwendung von "Schaumwein"- Flaschen und -Verschlüssen;
    3. Bestimmungen, gemäß denen die Erzeugermitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften für die Aufmachung festlegen können;
    4. Bestimmungen über die Verwendung von Sprachen.

(2) Um den Schutz der berechtigten Interessen der Marktteilnehmer zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Vorschriften über die zeitweilige Etikettierung und Aufmachung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe betreffen, wenn diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

(3) Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Übergangsbestimmungen für Weine betreffen, die nach den vor dem 1. August 2009 geltenden einschlägigen Vorschriften in den Verkehr gebracht und etikettiert wurden.

(4) Um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, die Abweichungen von diesem Abschnitt hinsichtlich auszuführender Erzeugnisse betreffen, wenn das Recht des betreffenden Drittlands dies erfordert.

Artikel 123 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zu den in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren und technischen Kriterien erlassen, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen für die Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren für Weine ohne eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel II
Sonderbestimmungen für einzelne Sektoren

Abschnitt 1
Zucker

Artikel 124 Geltungsdauer

Mit Ausnahme der Artikel 125 und 126 gilt dieser Abschnitt bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017.

Unterabschnitt 1
Konkrete Maßahmen

Artikel 125 Vereinbarungen im Zuckersektor

(1) Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr, einschließlich der Lieferverträge vor der Aussaat, werden durch schriftliche Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Union einerseits und den Zuckerunternehmen der Union andererseits, bzw. in ihrem Namen durch die Organisationen, deren Mitglieder sie sind, festgelegt.

(2) Die Zuckerunternehmen unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie Zucker erzeugen, über Branchenvereinbarungen im Sinne von Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6.

(3) Ab dem 1. Oktober 2017 müssen Branchenvereinbarungen den in Anhang X dargelegten Kaufbedingungen entsprechen.

(4) Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors und der Entwicklung des Sektors im Zeitraum nach dem Ende der Erzeugungsquoten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Folgendem zu erlassen:

  1. Aktualisierung der Bedingungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A;
  2. Aktualisierung der in Anhang X genannten Kaufbedingungen für Zuckerrüben;
  3. Festlegung weiterer Vorschriften über die Bestimmung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt von an ein Unternehmen gelieferten Zuckerrüben und über Zuckerrübenschnitzel.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen erlassen, einschließlich zu Verfahren, Mitteilungen und Amtshilfe bei Branchenvereinbarungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 126 Preisberichterstattung auf dem Zuckermarkt

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um ein System zur Information über die Preise auf dem Zuckermarkt einzurichten, das einen Mechanismus zur Veröffentlichung des Preisniveaus für diesen Markt beinhaltet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Das System gemäß Absatz 1 stützt sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder anderen am Zuckerhandel beteiligten Marktteilnehmern übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.

Die Kommission stellt sicher, dass spezifische Preise oder Namen einzelner Marktteilnehmer nicht veröffentlicht werden.

Unterabschnitt 2
Anforderungen an den Zuckersektor, die in dem in Artikel 124 genannten Zeitraum gelten

Artikel 127 Lieferverträge

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 125 Absatz 1 festgelegten Anforderungen müssen Branchenvereinbarungen den in Anhang XI festgelegten Kaufbedingungen entsprechen.

(2) In den Lieferverträgen wird danach unterschieden, ob es sich bei den aus den Zuckerrüben zu erzeugenden Zuckermengen um

  1. Quotenzucker oder
  2. Nichtquotenzucker handelt.

(3) Jedes Zuckerunternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dem es Zucker herstellt, Folgendes mit:

  1. die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zuckerrübenmengen, über die es vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hat, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt;
  2. der entsprechende erwartete Ertrag.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.

(4) Zuckerunternehmen, die vor der Aussaat nicht wie in Artikel 135 vorgesehen Lieferverträge über eine ihrer Zuckerquote entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben, gegebenenfalls um den gemäß Artikel 130 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzten Koeffizienten für eine präventive Rücknahme vom Markt angepasst, abgeschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Zuckerrübenmengen mindestens den Mindestpreis für Quotenzuckerrüben zu zahlen.

(5) Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 2, 3 und 4 abgewichen werden.

(6) Fehlen Branchenvereinbarungen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die mit dieser Verordnung vereinbarten erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.

Artikel 128 Produktionsabgabe

(1) Auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen nach Artikel 136 Absatz 2 verfügen, wird eine Produktionsabgabe erhoben.

(2) Maßnahmen zur Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionsabgabe auf Quotenzucker, Quotenisoglucose und Quoteninulinsirup werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV getroffen.

Artikel 129 Produktionserstattung

(1) Für die in Anhang I Teil III Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse des Zuckersektors kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn Überschusszucker oder eingeführter Zucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 140 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht.

(2) Maßnahmen zur Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionserstattung werden vom Rat in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV getroffen.

Artikel 130 Rücknahme von Zucker vom Markt

(1) Um einen Preisverfall auf dem Binnenmarkt zu verhindern und im Fall einer auf der Grundlage der Bedarfsvorausschätzung festgestellten Überproduktion Abhilfe zu schaffen, sowie unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Union, die sich aus gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Rücknahme, für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr, der Mengen an Quotenzucker oder Quotenisoglucose, die die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle überschreiten, vom Markt erlassen.

(2) Die Rücknahmeschwelle gemäß Absatz 1 wird für jedes über eine Quote verfügende Unternehmen berechnet, indem seine Quote mit einem Koeffizienten multipliziert wird. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mittels denen dieser Koeffizient für ein Wirtschaftsjahr spätestens bis zum 28. Februar des vorausgehenden Wirtschaftsjahres auf der Grundlage der erwarteten Marktentwicklung festgesetzt wird.

Auf der Grundlage aktualisierter Markttendenzen kann die Kommission bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres Durchführungsrechtsakte zur Anpassung oder, falls noch kein Koeffizient gemäß Unterabsatz 1 festgesetzt wurde, zur Festsetzung eines Koeffizienten, erlassen.

(3) Jeder Betrieb, der über eine Quote verfügt, lagert die Quotenzuckermengen, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden, bis zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung ein. Die in einem Wirtschaftsjahr vom Markt genommenen Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote für das folgende Wirtschaftsjahr erzeugten Mengen.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Kommission unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung des Zuckermarkts Durchführungsrechtsakte zur Festlegung erlassen, dass die Gesamtheit oder ein Teil der vom Markt genommenen Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge für das laufende, das folgende oder beide Wirtschaftsjahre als Folgendes angesehen werden:

  1. als Überschusszucker, Überschussisoglucose bzw. Überschussinulinsirup, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup zu werden, oder
  2. als vorübergehende Quotenerzeugung, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Union, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben, die gemäß dem AEUV geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.

(4) Ist die Zuckerversorgung der Union unzureichend, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Erlaubnis, eine bestimmte vom Markt genommene Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, erlassen.

(5) Wird der vom Markt genommene Zucker als die erste erzeugte Menge des folgenden Wirtschaftsjahrs behandelt, so wird den Zuckerrübenerzeugern der in dem folgenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gemäß Artikel 135 gezahlt.

Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b dieses Artikels zu Industriezucker oder wird ausgeführt, so gelten die Anforderungen des Artikels 135 bezüglich des Mindestpreises nicht.

Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 4 dieses Artikels vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Unionsmarkt verkauft, so wird den Zuckerrübenerzeugern der im laufenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt.

(6) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 131 Vorübergehender Marktverwaltungsmechanismus

(1) Die Kommission kann für die Dauer des in Artikel 124 genannten Zeitraums Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, um ein ausreichendes Zuckerangebot auf dem Unionsmarkt sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Mit diesen Maßnahmen kann - in Bezug auf die erforderliche Menge und Dauer - die Höhe des auf eingeführtem Rohzucker zu zahlenden Zolls angepasst werden.

Maßnahmen zur Festlegung einer Überschussabgabe im Rahmen des vorübergehenden Marktverwaltungsmechanismus werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlassen.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der angemessenen Menge von Nichtquotenzucker und eingeführtem Rohzucker, die auf den Unionsmarkt freigesetzt werden kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 132 Delegierte Befugnisse

Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden sowie angesichts der Notwendigkeit, jegliche Marktstörungen zu vermeiden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:

  1. Kaufbedingungen und Lieferverträge gemäß Artikel 127,
  2. Aktualisierung der in Anhang XI dargelegten Kaufbedingungen für Zuckerrüben;
  3. die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die in Artikel 127 Absatz 3 erwähnten Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer.

Artikel 133 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die die Verfahren, den Inhalt und die technischen Kriterien betreffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Unterabschnitt 3
Produktionsregulierung

Artikel 134 Quoten im Zuckersektor

(1) Für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup gilt eine Quotenregelung.

(2) Überschreitet ein Erzeuger bei dem Quotenregelungen nach Absatz 1 die maßgebliche Quote und führt er die Überschussmengen nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 139 zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Artikel 139 bis 142 zu zahlen.

Artikel 135 Mindestpreis für Zuckerrüben

Der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben wird vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgesetzt.

Artikel 136 Zuteilung der Quoten

(1) Die Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf nationaler und regionaler Ebene sind in Anhang XII festgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen jedem Unternehmen, das Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt, in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen und gemäß Artikel 137 zugelassen ist, eine Quote zu.

Für jedes Unternehmen entspricht die zugeteilte Quote der dem Unternehmen für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zugeteilten Quote.

(3) Wird einem Zuckerunternehmen mit mehr als einer Produktionseinheit eine Quote zugeteilt, so erlassen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um den Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger Rechnung zu tragen.

Artikel 137 Zugelassene Unternehmen

(1) Auf Antrag erteilen die Mitgliedstaaten einem Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen oder einem Unternehmen, das diese Erzeugnisse zu einem Erzeugnis verarbeitet, das in dem Verzeichnis gemäß Artikel 140 Absatz 2 aufgeführt ist, eine Zulassung, sofern das Unternehmen

  1. nachweist, dass es über gewerbliche Produktionskapazitäten verfügt;
  2. sich bereit erklärt, jegliche Angaben zu übermitteln und sich den mit dieser Verordnung zusammenhängenden Kontrollen zu unterziehen;
  3. keiner Aussetzung bzw. keinem Entzug der Zulassung unterliegt.

(2) Die zugelassenen Unternehmen übermitteln den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrernte bzw. die Raffination stattfindet, folgende Angaben:

  1. die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmengen, für die ein Liefervertrag abgeschlossen wurde, sowie die entsprechenden geschätzten Zuckerrüben- bzw. Zuckerrohrerträge und Zuckererträge pro Hektar;
  2. Angaben über voraussichtliche und tatsächliche Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Rohzuckerlieferungen sowie über die Zuckererzeugung und die Lagermengen an Zucker;
  3. die verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen.

Artikel 138 Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung

(1) Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmens um bis zu 10 % kürzen. Er stützt sich dabei auf objektive und nicht diskriminierende Kriterien.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen des Anhangs XIII und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, Quoten von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen.

(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 gekürzten Mengen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, das/ die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist/sind.

Artikel 139 Nichtquotenerzeugung

(1) Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 136 genannte Quote hinaus erzeugt wird, kann

  1. zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 140 verwendet werden,
  2. gemäß Artikel 141 auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen werden,
  3. im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 38) verwendet werden,
  4. im Rahmen einer von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festzusetzenden Mengenbegrenzung unter Wahrung der Verpflichtungen ausgeführt werden, die sich aus internationalen Abkommen ergeben, die gemäß dem AEUV geschlossen wurden, oder
  5. für den Binnenmarkt freigegeben werden, unter Einhaltung des in Artikel 131 beschriebenen Mechanismus, zum Zwecke der Anpassung des Angebots an die Nachfrage auf der Grundlage der Bedarfsvorausschätzung.

Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Artikels beschriebenen Maßnahmen werden umgesetzt, bevor die Maßnahmen gegen Marktstörung gemäß Artikel 219 Absatz 1 getroffen werden.

Auf sonstige Mengen wird die Überschussabgabe gemäß Artikel 142 erhoben.

(2) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 140 Industriezucker

(1) Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup werden für die Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn

  1. er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender geschlossen wurde, die beide gemäß Artikel 137 zugelassen worden sind, und
  2. er bzw. sie dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres geliefert worden ist.

(2) Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Erstellung eines Verzeichnisses der Erzeugnisse zu erlassen, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup verwendet werden können.

Das Verzeichnis umfasst insbesondere

  1. Bioethanol, Alkohol, Rum, lebende Hefe und Mengen von Streichsirup sowie von Sirup, der zu "Rinse appelstroop" verarbeitet wird;
  2. bestimmte Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup verwendet wird;
  3. bestimmte Erzeugnisse der chemischen Industrie oder Arzneimittelindustrie, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup enthalten.

Artikel 141 Übertragung von Überschusszucker

(1) Jedes Unternehmen kann beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres zu übertragen. Dieser Beschluss ist unbeschadet des Absatzes 3 unwiderruflich.

(2) Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben,

  1. unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgesetzten Datum
    1. zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres über die übertragenen Rohrzuckermengen,
    2. zwischen dem 1. Februar und dem 31. August des laufenden Wirtschaftsjahres über die übertragenen Mengen von Rübenrohzucker oder Inulinsirup;
  2. verpflichten sich, diese Mengen bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung zu lagern.

(3) Lag die endgültige Erzeugung eines Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr unter der zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 1 vorgenommenen Vorausschätzung, so kann die übertragene Menge bis spätestens 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend angepasst werden.

(4) Die übertragenen Mengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote des folgenden Wirtschaftsjahres erzeugten Mengen.

(5) Während eines Wirtschaftsjahres gemäß den Bestimmungen dieses Artikels eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 17 oder 130 sein.

Artikel 142 Überschussabgabe

(1) Eine Überschussabgabe wird auf folgende Mengen erhoben:

  1. Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 141 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Mengen;
  2. Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die innerhalb einer Frist, die die Kommission in Durchführungsrechtsakten festlegt, nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie in einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 140 Absatz 2 verarbeitet worden sind;
  3. Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die gemäß Artikel 130 vom Markt zurückgenommen wurden und für die die Verpflichtungen des Artikels 130 Absatz 3 nicht eingehalten werden.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Maßnahmen für die Festsetzung einer Überschussabgabe im Sinne des Absatzes 1 werden vom Rat nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

Artikel 143 Delegierte Befugnisse

(1) Um sicherzustellen, dass die in Artikel 137 genannten Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug der Zulassungen für solche Unternehmen sowie die Kriterien für Verwaltungssanktionen festzulegen.

(2) Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um die Bedeutung von Begriffen für den Betrieb des Quotensystems zu klären sowie die Bedingungen für die Verkäufe in Gebieten in äußerster Randlage festzulegen.

(3) Um sicherzustellen, dass die Zuckerrübenerzeuger eng an einem etwaigen Beschluss zur Übertragung einer bestimmten Erzeugungsmenge beteiligt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, um Vorschriften für die Übertragung von Zuckermengen festzulegen.

Artikel 144 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Was die in Artikel 137 genannten Unternehmen angeht, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zu Folgendem erlassen:

  1. die Zulassungsanträge der Unternehmen sowie die von den zugelassenen Unternehmen zu führenden Aufzeichnungen und vorzulegenden Angaben;
  2. die Regelung für die von den Mitgliedstaaten bei den zugelassenen Unternehmen vorzunehmenden Kontrollen;
  3. die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die zugelassenen Unternehmen;
  4. die Lieferung der Ausgangserzeugnisse an die Unternehmen, einschließlich der Lieferverträge und Lieferscheine;
  5. die Zuckeräquivalenz gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a;
  6. die besondere Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage;
  7. die Ausfuhren gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d;
  8. die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, um wirksame Kontrollen zu gewährleisten;
  9. die Änderung der Termine gemäß Artikel 141 für spezifische Wirtschaftsjahre;
  10. die Festsetzung der Überschussmenge, die Mitteilungen und die Zahlung der Überschussabgabe gemäß Artikel 142;
  11. die Erstellung einer Liste von Vollzeitraffinerien im Sinne von Anhang II Teil II Abschnitt B Nummer 6.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 2
Wein

Artikel 145 Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält. Ab dem 1. Januar 2016 gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Mitgliedstaaten das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Titel I Kapitel III anwenden oder ein nationales Stützungsprogramm durchführen.

(2) Bis zum 31. Dezember 2015 sind Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, von der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Verpflichtung ausgenommen.

(3) Die Mitgliedstaaten, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 46 die Maßnahme "Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen" vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei. Ab dem 1. Januar 2016 legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten im Einzelnen fest, welche Angaben zu den Weinanbauflächen an die Kommission zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Um die Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Vorschriften über den Inhalt der Weinbaukartei und über etwaige Ausnahmen hiervon zu erlassen.

Artikel 146 Zuständige nationale Behörden im Weinsektor

(1) Unbeschadet anderer Vorschriften dieser Verordnung über die Bestimmung zuständiger einzelstaatlicher Behörden benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, denen die Kontrolle der Einhaltung des Unionsrechts für den Weinsektor obliegt. Insbesondere benennen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen im Weinsektor befugten Labors. Die benannten Labors müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Labors. Die Kommission macht diese Angaben öffentlich zugänglich und aktualisiert sie regelmäßig.

Artikel 147 Begleitdokumente und Register

(1) Die Erzeugnisse des Weinsektors werden innerhalb der Union mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht.

(2) Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfülletriebe, Verarbeitungsbetriebe und Händler, sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen.

(3) Um den Transport von Weinerzeugnissen und deren Überprüfung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu Folgendem zu erlassen

  1. Vorschriften über das Begleitdokument und seine Verwendung;
  2. die Bedingungen, unter denen ein Begleitdokument als Bescheinigung für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben gilt;
  3. die Verpflichtung zur Führung eines Registers und dessen Verwendung;
  4. die Personen, die verpflichtet sind, ein Register zu führen, und welche Personen von dieser Verpflichtung befreit sind;
  5. die im Register aufzuführenden Vorgänge.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:

  1. Vorschriften über die Bestandteile der Register, die darin aufzuführenden Erzeugnisse, Fristen für die Eintragungen in die Register und die Schließung der Register;
  2. Maßnahmen zur Aufforderung der Mitgliedstaaten, den annehmbaren Höchstverlustprozentsatz festzusetzen;
  3. allgemeine und Übergangsbestimmungen für das Führen der Register;
  4. Vorschriften darüber, wie lange die Begleitdokumente und Register aufbewahrt werden müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 3
Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 148 Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse17

(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb in seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, so müssen solche Verträge und/ oder solche Vertragsangebote die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, für welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird.

Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff "Abholer" ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.

(1a) Nutzen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Möglichkeiten nicht, so kann ein Erzeuger, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen fordern, dass für jegliche Rohmilchlieferungen an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen und/oder ein schriftliches Vertragsangebot von den Erstankäufern unterbreitet werden muss, und zwar unter den in Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.

Ist der Erstankäufer ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, so ist der Vertrag und/oder das Vertragsangebot nicht obligatorisch, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Parteien einen von einem Branchenverband erstellten Mustervertrag verwenden.

(2) Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 1a

  1. ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,
  2. ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und
  3. hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:
    1. den Preis für die gelieferte Milch, der
      • fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder
      • als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die Veränderungen der Marktbedingungen, die Liefermenge sowie die Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch widerspiegeln,
    2. die Rohmilchmengen, die geliefert werden können und/ oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,
    3. die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann,
    4. Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren,
    5. die Abhol- oder Liefermodalitäten für Rohmilch, sowie
    6. die im Falle höherer Gewalt anwendbaren Regelungen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a ist bei der Lieferung von Rohmilch von einem Mitglied einer Genossenschaft an die Genossenschaft, der das Mitglied angehört, kein Vertrag und/oder kein Vertragsangebot erforderlich, wenn die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.

(4) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt eine oder mehrere der folgenden Regelungen:

  1. Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er Folgendes festlegen:
    1. eine Verpflichtung der Vertragsparteien, eine Beziehung zwischen einer bestimmten Liefermenge und dem Preis für diese Lieferung zu vereinbaren;
    2. eine Mindestlaufzeit, die lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und dem Erstankäufer von Rohmilch gilt; diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;
  1. beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer von Rohmilch gemäß Absatz 1 ein schriftliches Angebot für einen Vertrag mit einem Landwirt zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss; diese Mindestdauer sollte mindestens sechs Monate umfassen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.

Unterabsatz 2 lässt das Recht des Landwirts, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags zu führen, auch über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten.

(5) Nutzt ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten, so setzt er die Kommission über deren Anwendung in Kenntnis.

(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 149 Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse17

(1) Eine gemäß Artikel 161 Absatz 1 anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 148 Absatz 1 Unterabsatz 3 aushandeln.

(2) Die Erzeugerorganisation kann Verträge unter den folgenden Umständen aushandeln:

  1. unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht,
  2. unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird,
  3. sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind
    1. die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge überschreitet nicht 3,5 % der gesamten Erzeugung der Union,
    2. die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, überschreitet nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeugung dieses Mitgliedstaats und
    3. die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat geliefert wird, überschreitet nicht 33 % der gesamten nationalen Erzeugung dieses Mitgliedstaats,
  4. sofern die betreffenden Landwirte keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt; wobei die Mitgliedstaaten jedoch in hinreichend begründeten Fällen von dieser Bedingung abweichen können, wenn Landwirte über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügen,
  5. soweit der Landwirt nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verpflichtet ist, die Rohmilch gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und
  6. sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig ist, über die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge benachrichtigt.

(3) Unbeschadet der Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe c Ziffern ii und iii kann eine Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1 Verhandlungen führen, wenn im Hinblick auf diese Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem Mitgliedstaat mit einer jährlichen Gesamterzeugung an Rohmilch von weniger als 500.000 t erzeugt oder in diesen geliefert wird, nicht mehr als 45 % der nationalen Gesamterzeugung dieses Mitgliedstaates beträgt.

(4) Im Sinne dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen ein.

(5) Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c sowie von Absatz 3 veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die Mengen der in der Union und den Mitgliedstaaten erzeugten Rohmilch und greift dafür auf die aktuellsten verfügbaren Informationen zurück.

(6) Die entsprechend dem Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zuständige Wettbewerbsbehörde kann, abweichend von Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 - selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden -, in Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeugerorganisation bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen hat oder keine Verhandlungen führen darf, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernsthaften Schaden von auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, abzuwenden.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen wird der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats gefasst, auf den sich die Verhandlungen beziehen.

Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

(7) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

  1. "nationale Wettbewerbsbehörde" die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates 39 genannte Behörde;
  2. "kleine und mittlere Unternehmen" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.

(8) Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen nach diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe f und des Absatzes 6 mit.

Artikel 150 Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

(1) Auf Anfrage einer gemäß Artikel 152 Absatz 3 anerkannten Erzeugerorganisation, einem gemäß Artikel 157 Absatz 3 anerkannten Branchenverband oder einer Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festlegen.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Eine derartige Vereinbarung muss zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihrer Vertreter, die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung des Käses gemäß Absatz 1 dieses Artikels verwendeten Rohmilch erzeugen, sowie gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses, die mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfassen, getroffen werden.

(3) Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 bezüglich dieses Käses.

(4) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

  1. betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und haben zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen;
  2. dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;
  3. dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf eine erneute Anfrage gemäß Absatz 1 hin erneuert werden;
  4. dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von jenen Bestimmungen betroffenen nicht beeinträchtigen;
  5. dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Käses beziehen;
  6. dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;
  7. dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;
  8. dürfen weder zu Diskriminierungen führen, ein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen noch dazu führen, dass Kleinerzeuger Nachteile erleiden;
  9. tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten;
  10. gelten unbeschadet des Artikels 149.

(5) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in einer amtlichen Publikation des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

(6) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(8) Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufheben muss, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Erreichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtakte werden ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung angenommen.

Artikel 151 Verpflichtende Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Ab dem 1. April 2015 geben Erstankäufer von Rohmilch den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen an, die ihnen geliefert wurden.

Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 148 bezeichnet der Ausdruck "Erstankäufer" ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, die Milch bei Erzeugern kauft, um

  1. sie einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen, auch auf Vertragsbasis;
  2. sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmenge gemäß Unterabsatz 1 mit.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln über Inhalt, Form und Zeitpunkt derartiger Erklärungen und Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigung gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel III
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen und Branchenverbände

Abschnitt 1
Begriffsbestimmung und Anerkennung

Artikel 152 Erzeugerorganisationen17

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die:

  1. aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden;
  2. auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:
    1. gemeinsame Verarbeitung;
    2. gemeinsamer Vertrieb, einschließlich gemeinsamer Verkaufsplattformen oder gemeinsamer Beförderung;
    3. gemeinsame Verpackung, Kennzeichnung oder Werbung;
    4. gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;
    5. gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen;
    6. gemeinsame Verwertung der bei der Erzeugung unmittelbar anfallenden Abfälle;
    7. gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;
    8. sonstige gemeinsame Dienstleistungen, mit denen eines der unter Buchstabe c genannten Ziele verfolgt wird;
  3. ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
    1. Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
    2. Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, auch durch Direktwerbung;
    3. Optimierung der Produktionskosten und Investitionserträge als Reaktion auf Umwelt- und Tierschutznormen und Stabilisierung der Erzeugerpreise;
    4. Durchführung von Forschungsarbeiten und Erarbeitung von Initiativen zu nachhaltigen Erzeugungsverfahren, innovativen Verfahren, wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit und Marktentwicklungen;
    5. Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen, sowie solide Praktiken und Verfahren im Bereich Tierschutz;
    6. Förderung und Bereitstellung technischer Hilfe für die Anwendung von Produktionsnormen, die Verbesserung der Produktqualität und die Entwicklung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder einem nationalen Gütezeichen;
    7. Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Biodiversität;
    8. Beitrag zur nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen und Bekämpfung des Klimawandels;
    9. Entwicklung von Initiativen im Bereich Werbung und Vermarktung;
    10. Verwaltung der in operationellen Programmen genannten Fonds auf Gegenseitigkeit im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;
    11. Bereitstellung der erforderlichen technischen Hilfe für die Benutzung der Terminmärkte und der Versicherungssysteme.

(1a) Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV darf eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anerkannt ist, im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln.

Die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 dürfen stattfinden,

  1. sofern eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vii tatsächlich ausgeübt werden und somit ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV geleistet wird;
  2. sofern die Erzeugerorganisation das Angebot bündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarktet, unabhängig davon, ob das Eigentum an landwirtschaftlichen Erzeugnissen von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht oder nicht;
  3. unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird oder nicht;
  4. sofern die betreffenden Erzeuger hinsichtlich der Erzeugnisse, die unter die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 fallen, keiner anderen Erzeugerorganisation angehören;
  5. sofern der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen zu liefern.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von der Bedingung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe d abweichen.

(1b) Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein, wenn diese Vereinigungen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllen.

(1c) Die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann in Einzelfällen beschließen, dass für die Zukunft eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Absatz 1a Unterabsatz 1 zu ändern oder einzustellen sind oder nicht stattfinden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet ist.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes beschriebene Beschluss ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen.

Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission vor oder unmittelbar nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über die Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme.

Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

(2) Eine anerkannte Erzeugerorganisation im Sinne des Absatzes 1 kann weiterhin anerkannt werden, wenn sie Erzeugnisse, die unter der KN-Code ex 2208 fallen, die nicht in Anhang I der Verträge aufgeführt sind, vermarkten, sofern der Anteil dieser Erzeugnisse 49 % des Gesamtwerts der vermarkteten Erzeugnisse der Erzeugerorganisation nicht übersteigt und die Union für diese Erzeugnisse keine Unterstützung gewährt. Diese Erzeugnisse zählen bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse nicht im Hinblick auf die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 2.

Artikel 153 Satzung der Erzeugerorganisationen17

(1) Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung insbesondere dazu verpflichtet,

  1. die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
  2. nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein; die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von dieser Bedingung abweichende Regelungen vorsehen;
  3. die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen.

(1a) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einer Erzeugerorganisation, die in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung zu erteilen, sofern die Erzeugerorganisation die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieses Artikels für jeden einzelnen Sektor, für den sie die Anerkennung beantragt, erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 152 anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.

(3) Im Falle von Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, entziehen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2020 ihre Anerkennung.

Artikel 154 Anerkennung der Erzeugerorganisationen

(1) Um durch einen Mitgliedstaat anerkannt zu werden, muss es sich bei der Erzeugerorganisation, die einen entsprechenden Antrag stellt, um eine juristische Person oder genau definierte Teile einer juristischen Person handeln,

  1. die die Anforderungen nach Artikel 152 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt;
  2. der eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/ oder die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge bzw. Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen abdeckt;
  3. die hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz, die Bereitstellung von personeller, materieller und technischer Unterstützung für ihre Mitglieder und, wenn dies zweckmäßig ist, eine Bündelung des Angebots bietet;
  4. die eine Satzung hat, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 152 anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.

(3) Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2015 fortsetzen.

(4) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

  1. Sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;
  2. sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen die Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen;
  3. sie erlassen im Falle des Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
  4. sie teilen der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Artikel 155 Auslagerung

Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen in den von der Kommission gemäß Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe f festgelegten Sektoren gestatten, Tätigkeiten mit Ausnahme der Erzeugung auszulagern, auch durch Übertragung von Tätigkeiten an Tochterunternehmen, sofern die Erzeugerorganisation bzw. die Vereinigung von Erzeugerorganisationen weiterhin für die Durchführung dieser Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung des Geschäftsvertrags für die Durchführung der Tätigkeit verantwortlich bleibt.

Artikel 156 Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die auf Initiative anerkannter Erzeugerorganisationen gebildet wurden.

Vorbehaltlich der nach Artikel 173 erlassenen Vorschriften können die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen alle Tätigkeiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation ausüben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten auf Antrag eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn sie nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats imstande ist, alle Tätigkeiten einer anerkannten Erzeugerorganisation in wirksamer Weise auszuüben, und wenn sie die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Artikel 157 Branchenverbände17

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Branchenverbände in bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren anerkennen, die:

  1. aus Vertretern von Wirtschaftszweigen gebildet werden, die mit der Erzeugung und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängen: Verarbeitung der oder Handel, einschließlich des Vertriebs, mit den Erzeugnissen in einem oder mehreren Sektoren;
  2. auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;
  3. unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen beinhalten kann:
    1. dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden, z.B. durch die Veröffentlichung von aggregierten Statistiken über Produktionskosten, Preise, gegebenenfalls ergänzt durch Preisindikatoren, sowie über Mengen und die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene;
    2. Vorausschätzung des Erzeugungspotenzials und Aufzeichnung der Preise auf dem öffentlichen Markt;
    3. Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;
    4. Erschließung potenzieller Exportmärkte;
    5. unbeschadet der Artikel 148 und 168 Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Absatz landwirtschaftlicher Produkte an Käufer und/oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Vertriebsunternehmen und Einzelhändler unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, gerechte Wettbewerbsbedingungen zu erreichen und Marktverzerrungen zu vermeiden;
    6. bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials, auch bezüglich der Absatzmöglichkeiten und Erarbeitung von Initiativen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation;
    7. Information und Marktforschung zur Innovation, Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion sowie gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;
    8. Entwicklung von Verfahren zur Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln, zur besseren Steuerung anderer Betriebsmittel, zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes, zur Förderung der Lebensmittelsicherheit, insbesondere durch die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen, und zur Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes;
    9. Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und gegebenenfalls der Verarbeitung und Vermarktung;
    10. Ergreifung sämtlicher möglichen Maßnahmen für die Verteidigung, den Schutz und die Förderung des ökologischen Landbaus und der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
    11. Förderung und Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;
    12. Förderung eines maßvollen und verantwortungsbewussten Konsums der Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt; und/oder Information über die Schäden infolge eines verantwortungslosen Konsumverhaltens;
    13. Förderung des Verbrauchs und/oder Bereitstellung von Informationen über Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt;
    14. Beteiligung an der Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und der Abfallverminderung und -bewirtschaftung.
    15. Festlegung von Musterwertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, die bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise der betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind;
    16. Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken.

(1a) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einem Branchenverband, der in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung zu erteilen, sofern der Branchenverband die Voraussetzungen nach Absatz 1 und gegebenenfalls nach Absatz 3 für jeden einzelnen Sektor, für den er die Anerkennung beantragt, erfüllt.

(2) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien beschließen, dass die Bedingung nach Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt ist, indem sie Zahl der Branchenverbände auf regionaler oder nationaler Ebene begrenzen, sofern dies in den vor dem 1. Januar 2014 geltenden nationalen Vorschriften vorgesehen ist und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Branchenverbände anerkennen, die:

  1. ihre Anerkennung förmlich beantragt haben und aus Vertretern der mit der Erzeugung von Rohmilch und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängenden Wirtschaftszweige bestehen: der Verarbeitung von oder dem Handel, einschließlich des Vertriebs, mit Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse;
  2. auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet werden;
  3. unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Mitglieder und der Verbraucherinteressen eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten in einer oder mehreren Regionen der Union ausüben:
    1. Verbesserung des Wissensstandes und der Transparenz hinsichtlich der Erzeugung und des Marktes, z.B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Mengen und die Vertragsdauer von Rohmilchlieferverträgen, die bereits abgeschlossen wurden, und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene;
    2. Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;
    3. Förderung des Verzehrs von und Information über Milch und Milcherzeugnisse auf Märkten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union;
    4. Erschließung potenzieller Exportmärkte;
    5. Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Verkauf von Rohmilch an Käufer oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Groß- und Einzelhandel unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern;
    6. Bereitstellung von Informationen und Marktforschung zur Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und den Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;
    7. Erhaltung und Ausbau des Erzeugungspotenzials im Milchsektor, unter anderem durch die Förderung von Innovations- und Stützungsprogrammen für angewandte Forschung und Entwicklung, um das gesamte Potenzial von Milch und Milcherzeugnissen auszuschöpfen, insbesondere um hochwertige Produkte zu schaffen, die für die Verbraucher attraktiver sind;
    8. Suche nach Möglichkeiten, den Einsatz von tiermedizinischen Produkten zu begrenzen, die Bewirtschaftung anderer Stoffe zu verbessern, die Lebensmittelsicherheit zu erhöhen und die Tiergesundheit zu fördern;
    9. Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung;
    10. Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieser Art der Landwirtschaft sowie der Erzeugung von Produkten mit Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben und
    11. Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden.
    12. Festlegung von Musterwertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, die bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise der betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind;
    13. Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken.

Artikel 158 Anerkennung von Branchenverbänden

(1) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände anerkennen, die dies beantragen, sofern sie

  1. die Anforderungen von Artikel 157 erfüllen;
  2. ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;
  3. einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
  4. nicht selbst die Tätigkeit der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung ausüben, mit Ausnahme der in Artikel 162 genannten Fälle.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen, als nach Artikel 157 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.

(3) Branchenverbände, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 2015 fortsetzen.

(4) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände in allen Sektoren anerkennen, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden haben, unabhängig davon, ob sie auf Antrag anerkannt oder kraft Gesetzes eingerichtet wurden, auch wenn sie die Bedingung nach Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe b nicht erfüllen.

(5) Erkennen die Mitgliedstaaten einen Branchenverband gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 an, so:

  1. entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Verband seinen Sitz hat;
  2. führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;
  3. erlassen sie im Falle des Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
  4. entziehen sie die Anerkennung, wenn die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  5. teilen sie der Kommission bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Abschnitt 2
Zusätzliche Vorschriften für spezifische Sektoren

Artikel 159 Anerkennungspflicht17

In Abweichung von den Artikeln 152 bis 158 erkennen die Mitgliedstaaten auf Antrag folgende Organisationen an:

  1. Erzeugerorganisationen in folgenden Sektoren:
    1. Obst und Gemüse, in Bezug auf eines oder mehrere Erzeugnisse dieses Sektors und/oder Erzeugnisse, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind,
    2. Olivenöl und Tafeloliven,
    3. Seidenraupen,
    4. Hopfen;
  2. Branchenverbände im Olivenöl- und Tafelolivensektor und im Tabaksektor.

Artikel 160 Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Im Sektor Obst und Gemüse verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens eines der in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i bis iii genannten Ziele.

Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung dazu verpflichtet, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen.

Bei Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln.

Artikel 161 Anerkennung von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse17

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse an, wenn

  1. sie aus Erzeugern im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bestehen, auf deren Initiative gebildet wurden und ein spezifisches Ziel verfolgen, das eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:
    1. Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
    2. Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
    3. Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise;
  2. ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder sie innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen abdecken;
  3. sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz und Bündelung des Angebots bieten;
  4. Satzungen haben, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.

(3) Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

  1. innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation zu entscheiden; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;
  2. in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen und die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen;
  3. im Falle des Verstoßes gegen oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionen gegen diese Organisationen und Vereinigungen zu erlassen und erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung zu beschließen;
  4. der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mitzuteilen, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Artikel 162 Branchenverbände in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak

Bei Branchenverbänden in den Sektoren Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak kann das spezifische Ziel gemäß Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c auch mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen:

  1. Zusammenfassung und Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder;
  2. gemeinsame Anpassung der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfordernisse und Verbesserung der Erzeugnisse;
  3. Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung.

Artikel 163 Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände

  1. die Anforderungen des Artikels 157 Absatz 3 erfüllen;
  2. ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;
  3. einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
  4. Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder selbst erzeugen noch verarbeiten noch vermarkten.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 157 Absatz 3 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Gebrauch machen,

  1. entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des Branchenverbands; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat;
  2. führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;
  3. erlassen sie im Falle von Verstößen gegen die oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionen gegen diese Organisationen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
  4. entziehen sie die Anerkennung, wenn
    1. die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
    2. der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 210 Absatz 4 beteiligt ist; ein solcher Entzug der Anerkennung erfolgt ungeachtet der möglichen Sanktionen nach nationalem Recht;
    3. der Branchenverband seiner Mitteilungspflicht nach Artikel 210 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht nachkommt;
  5. teilen sie der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Abschnitt 3
Ausdehnung der Vorschriften und obligatorische Beiträge

Artikel 164 Ausdehnung der Vorschriften

(1) Wird eine anerkannte Erzeugerorganisation, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein anerkannter Branchenverband, die bzw. der in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk oder -bezirken eines Mitgliedstaats tätig ist, als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der Organisation für der Organisation oder Vereinigung nicht angehörende Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in diesem Wirtschaftsbezirk bzw. diesen Wirtschaftsbezirken tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.

(2) Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck "Wirtschaftsbezirk" ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.

(3) Eine Organisation oder Vereinigung gilt als repräsentativ, wenn in dem betreffenden Wirtschaftsbezirk bzw. den betreffenden Wirtschaftsbezirken eines Mitgliedstaats Folgendes auf sie entfällt:

  1. als Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse:
    1. bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse mindestens 60 % oder
    2. in anderen Fällen mindestens zwei Drittel und
  2. bei Erzeugerorganisationen mehr als 50 % der betreffenden Erzeuger.

Bei Branchenverbänden, bei denen sich der Prozentsatz der Produktions-, Handels- oder Verarbeitungsmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse aus praktischen Gründen nur schwer ermitteln lässt, kann ein Mitgliedstaaten jedoch nationale Vorschriften für die Bestimmung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer a genannten Grades der Repräsentativität erlassen.

Betrifft der Antrag auf Ausdehnung der Vorschriften auf andere Marktteilnehmer mehrere Regionen, so muss die Organisation oder Vereinigung die Mindestrepräsentativität im Sinne des Unterabsatzes 1 für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betreffenden Wirtschaftsbezirken nachweisen.

(4) Die Vorschriften, deren Ausdehnung auf andere Marktteilnehmer gemäß Absatz 1 beantragt werden können, müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:

  1. Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten;
  2. strengere Produktionsvorschriften als jene in der Union oder nationale Vorschriften;
  3. die Erstellung von Musterverträgen, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
  4. Vermarktungsvorschriften;
  5. Umweltschutzbestimmungen;
  6. Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Produktpotenzials;
  7. Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
  8. Forschungstätigkeit im Hinblick auf einen verstärkten Mehrwert der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit;
  9. Untersuchungen, die auf die Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse abzielen;
  10. Erforschung insbesondere von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Tierarzneimitteln unter Gewährleistung des Bodenschutzes sowie des Schutzes der Umwelt oder der Verbesserung ihres Zustands;
  11. die Definition von Mindestqualitätsnormen und von Mindestnormen für die Verpackung und Aufmachung;
  12. die Verwendung von zertifiziertem Saatgut und die Förderung der Qualitätskontrolle;
  13. Vorschriften für Tier- und Pflanzengesundheit und Lebensmittelsicherheit.
  14. Vorschriften für die Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen.

Diese Vorschriften dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union auswirken, keine der in Artikel 210 Absatz 4 aufgeführten Auswirkungen haben und nicht im Widerspruch zum geltenden Unionsrecht und nationalen Recht stehen.

(5) Die Ausdehnung der in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.

Artikel 165 Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger

Werden die Vorschriften einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines anerkannten Branchenverbands gemäß Artikel 164 ausgedehnt und sind die unter diese Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer, deren Tätigkeit sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, nach Anhörung aller relevanten Interessenträger die einzelnen organisationsfremden Marktteilnehmer oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an die Organisation verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten entstehenden Kosten bestimmt sind.

Abschnitt 4
Anpassung des Angebots

Artikel 166 Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage

Um Maßnahmen der in den Artikeln 152 bis 163 genannten Organisationen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Rücknahme vom Markt, zu fördern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren zu Folgendem zu erlassen:

  1. Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung;
  2. Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen;
  3. Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung;
  4. Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- und langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.

Artikel 167 Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine

(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der gemäß Artikel 157 und 158 anerkannten Branchenverbände Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.

Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen

  1. sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
  2. keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;
  3. nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;
  4. nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und der Unionsbescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den obengenannten Regeln in Einklang steht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sämtliche gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen mit.

Abschnitt 5
Systeme für den Abschluss von Verträgen

Artikel 168 Vertragsbeziehungen17

(1) Wenn ein Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 148 betreffend den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sowie des Artikels 125 betreffend den Zuckersektor im Hinblick auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker Folgendes beschließt:

  1. dass für alle Lieferungen dieser Erzeugnisse auf seinem Hoheitsgebiet durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien geschlossen werden muss; und/oder
  2. dass die Erstankäufer ein schriftliches Angebot für einen Vertrag über die Lieferung dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse in seinem Hoheitsgebiet durch den Erzeuger vorlegen müssen,

so gilt, dass dieser Vertrag oder dieses Angebot den in den Absätzen 4 und 6 festgelegten Bedingungen entsprechen muss.

(1a) Nutzen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Möglichkeiten nicht, kann ein Erzeuger, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor - mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker - fordern, dass für die Lieferung der Erzeugnisse an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen und/oder ein schriftliches Vertragsangebot von den Erstankäufern unterbreitet werden muss, und zwar unter den in den Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.

Ist der Erstankäufer ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, so ist der Vertrag und/oder das Vertragsangebot nicht obligatorisch, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Parteien einen von einem Branchenverband erstellten Mustervertrag verwenden.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Lieferungen der von diesem Artikel erfassten Erzeugnisse durch einen Erzeuger an einen verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss er ebenfalls festlegen, für welche Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Lieferung der betreffenden Erzeugnisse durch mehrere Dritte vorgenommen wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie nach diesem Artikel erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

(3) In dem in Unterabsatz 2 beschriebenen Fall kann der Mitgliedsstaat eine Mediationsstelle einrichten, die sich der Fälle annimmt, in denen keine Einigung über den Abschluss eines solchen Vertrags erzielt werden kann, um faire Vertragsbeziehungen zu gewährleisten.

(4) Der Vertrag bzw. das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 1a

  1. ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen,
  2. ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und
  3. hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten:
    1. den Preis für das gelieferte Erzeugnis, der
      • fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder
      • als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die Veränderungen der Marktbedingungen, die Liefermengen sowie die Qualität und Zusammensetzung der gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse widerspiegeln,
    2. die Menge und die Qualität der betreffenden Erzeugnisse, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen,
    3. die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann,
    4. Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren,
    5. die Abhol- oder Liefermodalitäten für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie
    6. die im Falle höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a ist bei der Lieferung der betreffenden Erzeugnisse von einem Mitglied einer Genossenschaft an die Genossenschaft, der das Mitglied angehört, kein Vertrag bzw. Vertragsangebot erforderlich, wenn die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.

(6) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die von Erzeugern, Abholern, verarbeitenden Betrieben oder Vertriebsunternehmen abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 4 Buchstabe c genannten, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt mindestens eine der beiden folgenden Bestimmungen:

  1. Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Erzeuger und einem Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse geltende Mindestlaufzeit festlegen. Diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;
  2. beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Absatz 1 dem Erzeuger ein schriftliches Angebot für einen Vertrag zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss. Diese Mindestdauer beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.

Unterabsatz 2 lässt das Recht des Erzeugers, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags, auch über die in Absatz 4 Buchstabe c aufgeführten, zu führen.

(7) Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten nutzen, stellen sicher, dass die Vorschriften, die sie erlassen, nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie sie die Maßnahmen, die sie nach diesem Artikel getroffen haben, anwenden.

(8) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Absatz 5 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

Artikel 169 - gestrichen -17

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