umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der VO (EU) Nr. 646/2012 (7)

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Kapitel 4
Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und basel-I-Untergrenze

Artikel 493 Übergangsbestimmungen für Großkredite16 17 19

(1)(Gültig bis ... Die Vorschriften in Bezug auf Großkredite der Artikel 387 bis 403 gelten nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht und auf die die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen 35 am 31. Dezember 2006 keine Anwendung fand.) (Gültig ab ... Die in den Artikeln 387 bis 403 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorschriften für Großkredite gelten nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten nach Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9, 10 und 11 der Richtlinie 2014/65/EU besteht und auf die die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 35 am 31. Dezember 2006 keine Anwendung fand.Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß Absatz 2, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über

  1. eine angemessene Regelung für die aufsichtliche Überwachung von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den warenunterlegten Derivaten oder Derivatkontrakten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht,;
  2. die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Richtlinie 2004/39/EG im Hinblick auf die Schaffung einer weiteren Kategorie von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, die die Versorgung mit Energie betreffen.

Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.

(3) Abweichend von Artikel 400 Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines etwaigen Rechtsakts im Anschluss an die Überprüfung gemäß Artikel 507, höchstens aber bis zum 31. Dezember 2028 folgende Risikopositionen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausnehmen:

  1. gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 124 Absätze 1, 2 und 5,
  2. Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde,
  3. (Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
    Risikopositionen eines Instituts, einschließlich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Institut gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 384 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt, )
    (Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
    Risikopositionen eines Instituts, einschließlich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen und qualifizierten Beteiligungen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, der das Institut gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 395 Absatz 1 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt, )
  4. Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten, einschließlich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, an regionale Kreditinstitute oder Zentralkreditinstitute, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds anghört und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen,
  5. Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Kreditinstituten gegenüber Kreditinstituten, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren,
  6. Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten,
  7. Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren Währung lauten,
  8. Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren Währung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer ECAI mit "Investment Grade" bewertet wurden,
  9. 50 % der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/ niedrigem Risiko eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden,
  10. rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern,
  11. Aktiva, die Forderungen und sonstige Kredite an anerkannte Börsen darstellen.

(4) Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, jede der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels aufgeführten Risikopositionen, die die Voraussetzungen nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels erfüllen, bis zu den folgenden Obergrenzen zu halten:

  1. 100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2018;
  2. 75 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2019;
  3. 50 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2020.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Höchstgrenzen gelten für Risikopositionswerte nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403.

(5) Die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 gelten für folgende Risikopositionen:

  1. Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten;
  2. Aktiva in Form von Forderungen, die von Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten ausdrücklich abgesichert sind;
  3. sonstige Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten bestehen oder von diesen abgesichert sind;
  4. Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden;
  5. sonstige Risikopositionen, die gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten bestehen oder von diesen abgesichert sind und nach Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c gelten die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels nur für Aktiva und sonstige Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen abgesichert sind und nach Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft behandelt werden. Werden Aktiva und sonstige Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen abgesichert sind, nach Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft behandelt, so sind die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels nur zulässig, wenn die gegenüber dieser regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft bestehenden Risikopositionen nach Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden.

(6) Die Übergangsbestimmungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels gelten nur, wenn eine Risikoposition nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels alle folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Der Risikoposition würde nach Artikel 495 Absatz 2 in seiner am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen;
  2. die Risikoposition entstand am oder nach dem 12. Dezember 2017.

(7) Eine vor dem 12. Dezember 2017 entstandene Risikoposition nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels, der am 31. Dezember 2017 nach Artikel 495 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde, ist von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen.

(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 494
Übergangsbestimmungen für anrechenbare Eigenmittel
19

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b dürfen anrechenbare Eigenmittel Ergänzungskapital bis zu folgender Höhe umfassen:

  1. 100 % des Kernkapitals zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014,
  2. 75 % des Kernkapitals zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015,
  3. 50 % des Kernkapitals zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016. )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 494 Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten19

(1) Abweichend von Artikel 92a erfüllen als Abwicklungseinheiten ermittelte Institute, bei denen es sich um G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI sind, vom 27. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 jederzeit die folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten:

  1. eine risikobasierte Quote von 16 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags, entspricht;
  2. eine nicht-risikobasierte Quote von 6 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, entspricht.

(2) Abweichend von Artikel 72b Absatz 3 können Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3 vom 27. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 in einem Umfang von 2,5 % des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zugerechnet werden.

(3) Abweichend von Artikel 72b Absatz 3 gelten Verbindlichkeiten - bis die Abwicklungsbehörde erstmals die Einhaltung der in Buchstabe c des genannten Absatzes festgelegten Bedingungen bewertet - als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bis zu einem aggregierten Betrag, der bis zum 31. Dezember 2021 2,5 % und nach diesem Datum 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags nicht überschreitet, sofern sie die in Artikel 72b Absatz 3 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllen. )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 494a Bestandsschutz für Emissionen von Zweckgesellschaften19

(1) Abweichend von Artikel 52 zählen nicht direkt von einem Institut begebene Kapitalinstrumente nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zu den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die in Artikel 52 Absatz 1 festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, dass die Instrumente direkt von dem Institut begeben werden;
  2. die Instrumente werden über ein in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes Unternehmen begeben;
  3. die Erträge stehen dem Institut unmittelbar und uneingeschränkt in einer Form zur Verfügung, die den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen genügt.

(2) Abweichend von Artikel 63 zählen nicht direkt von einem Institut begebene Kapitalinstrumente nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zu den Instrumenten des Ergänzungskapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die in Artikel 63 Absatz 1 festgelegten Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingung, dass die Instrumente direkt von dem Institut begeben werden;
  2. die Instrumente werden über ein in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenes Unternehmen begeben;
  3. die Erträge stehen dem Institut unmittelbar und uneingeschränkt in einer Form zur Verfügung, die den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen genügt.

Artikel 494b Bestandsschutz für Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten19

(1) Abweichend von den Artikeln 51 und 52 gelten Instrumente, die vor dem 27. Juni 2019 begeben werden, spätestens bis zum 28. Juni 2025 als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, wenn sie die in den Artikeln 51 und 52 festgelegten Bedingungen, ausgenommen die Bedingungen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p, q und r, erfüllen.

(2) Abweichend von den Artikeln 62 und 63 gelten vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente spätestens bis zum 28. Juni 2025 als Instrumente des Ergänzungskapitals, wenn sie die in den Artikeln 62 und 63 festgelegten Bedingungen, ausgenommen die Bedingungen nach Artikel 63 Buchstaben n, o und p, erfüllen.

(3) Abweichend von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe a gelten vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn sie die in Artikel 72b festgelegten Bedingungen, ausgenommen die Bedingungen nach Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii und Buchstaben f bis m, erfüllen. )

Artikel 495 Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

(1) Abweichend von Teil 3 Kapitel 3 darf die zuständige Behörde bestimmte Kategorien von Beteiligungspositionen, die von Instituten und EU-Tochterunternehmen von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausnehmen. Die zuständige Behörde veröffentlicht im Einklang mit Artikel 143 der Richtlinie 2013/36/EU die Kategorien von Beteiligungspositionen, auf die diese Behandlung angewandt wird.

Die ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der Anteile zum 31. Dezember 2007 und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme der Anteile, sofern diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht.

Erhöht sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen, so wird der über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehende Anteil nicht von der Ausnahmeregelung abgedeckt. Ebenso wenig gilt die Ausnahmeregelung für Beteiligungen, die zwar ursprünglich unter die Regelung fielen, zwischenzeitlich jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.

Die unter diese Bestimmung fallenden Beteiligungspositionen unterliegen den im Einklang mit dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten Eigenmittelanforderungen und gegebenenfalls den Anforderungen gemäß Teil 3 Titel IV.

Die zuständigen Behörden informieren die Kommission und die EBa über die Umsetzung dieses Absatzes.

(2) Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 114 Absatz 4 wird bis 31. Dezember 2015 Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung zugewiesen wie Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind.

(3) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien zu präzisieren, nach denen die zuständigen Behörden eine Ausnahme gemäß Absatz 1 gewähren.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 496 Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen17

(1) Die zuständigen Behörden können von der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und f festgelegten 10 %-Obergrenze für vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder von Verbriefungsorganismen, die französischen Fonds Communs de Créances gleichwertig sind, begeben wurden, ganz oder teilweise absehen, sofern

  1. die verbrieften Forderungen im Zusammenhang mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien von einem Mitglied derselben konsolidierten Gruppe begründet wurden, zu deren Mitgliedern auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen gehört, oder von einer Gesellschaft, die derselben Zentralorganisation angeschlossen ist wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen; die gemeinsame Gruppenmitgliedschaft oder Zugehörigkeit ist zu dem Zeitpunkt festzustellen, da die vorrangigen Anteile als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen gestellt werden, und
  2. ein Mitglied derselben konsolidierten Gruppe, zu deren Mitgliedern auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen gehört, oder eine Gesellschaft, die derselben Zentralorganisation angeschlossen ist wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen, die gesamte Erstverlusttranche, mit der diese vorrangigen Anteile gestützt werden, zurückbehält.

(2) Bis zum 31. Dezember 2014 werden für die Zwecke des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe c die vorrangigen unbesicherten Forderungen der Institute, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach nationalem Recht eine Risikogewichtung von 20 % galt, als der Bonitätsstufe 1 entsprechend angesehen.

(3) Bis zum 31. Dezember 2014 werden für die Zwecke des Artikels 129 Absatz 5 die vorrangigen unbesicherten Forderungen der Institute, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach nationalem Recht eine Risikogewichtung von 20 % galt, als für eine Risikogewichtung von 20 % in Betracht kommend angesehen.

(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 497 Eigenmittelanforderungen für Forderungen an zentrale Gegenparteien19

(1) Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der elf am Ende des Artikels 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten technischen Regulierungsstandards oder bis gemäß Artikel 14 jener Verordnung über die Zulassung der ZGP entschieden wurde, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, darf ein Institut die betreffende ZGP als qualifizierte ZGP ansehen, sofern die Voraussetzung des ersten Teils jenes Unterabsatzes erfüllt ist.

(2) Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der zehn am Ende des Artikels 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten technischen Regulierungsstandards oder bis gemäß Artikel 25 jener Verordnung über die Anerkennung der in einem Drittstaat ansässigen ZGP entschieden wurde, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, darf ein Institut die betreffende ZGP als qualifizierte ZGP ansehen.

(3) Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen, um im Falle außergewöhnlicher Umstände die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 und 2 um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn dies notwendig und angemessen ist, um Störungen and den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden.

(4) Hat eine ZGP weder einen Ausfallfonds noch bindende Vereinbarungen mit ihren Clearingmitgliedern, die ihr erlauben, deren Einschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge zu verwenden, berechnet ein Institut bis zum Ende des Zeitraums nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 und der Verlängerung nach Absatz 3 die Eigenmittelanforderung (Ki) nicht nach der rechten Formel in Artikel 308 Absatz 2, sondern nach folgender Formel:

dabei entspricht

IMi = dem Einschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP,

IM = der dem Institut von der ZGP mitgeteilten Gesamteinschusssumme. )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 497 Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien19

(1) Wenn eine in einem Drittstaat ansässige ZGP eine Anerkennung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragt, kann ein Institut die jeweilige ZGP ab dem Datum, an dem sie ihren Antrag auf Anerkennung bei der ESMa gestellt hat, bis zu einem der folgenden Daten als qualifizierte zentrale Gegenpartei ansehen:

  1. wenn die Kommission in Bezug auf das Drittland, in dem die ZGP ihren Sitz hat, bereits einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommen hat und dieser Durchführungsrechtsakt in Kraft getreten ist: bis zwei Jahre nach dem Datum der Antragstellung;
  2. wenn die Kommission in Bezug auf das Drittland, in dem die ZGP ihren Sitz hat, noch keinen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommen hat oder dieser Durchführungsrechtsakt noch nicht in Kraft getreten ist: bis zu dem früheren der folgenden Zeitpunkte:
    1. zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts;

    2. bei ZGP, die den Antrag nach dem 27. Juni 2019 gestellt haben, zwei Jahre nach dem Datum der Antragstellung;

    3. bei denjenigen ZGP, die den Antrag vor dem 27. Juni 2019 gestellt haben, 28. Juni 2021.

(2) Hat eine ZGP nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels weder einen Ausfallfonds noch bindende Vereinbarungen mit ihren Clearingmitgliedern, die es ihr erlauben, deren Ersteinschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge zu verwenden, so berechnet ein Institut bis zum Ende des Zeitraums nach Absatz 1 die Eigenmittelanforderung nicht nach der Formel in Artikel 308 Absatz 2, sondern nach folgender Formel:

dabei gilt:


KCMi
= die Eigenmittelanforderung;
KCCP = das hypothetische Kapital der qualifizierten ZGP, das dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird;
DFCCP = die vorfinanzierten finanziellen Mittel der ZGP, die dem Institut von der ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt werden;
i = der Index für das Clearingmitglied;
IMi = der Ersteinschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP und
IM = die dem Institut von der ZGP gemäß Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilte Gesamteinschusssumme.

(3) Die Kommission kann in Ausnahmefällen - wenn dies notwendig und angemessen ist, um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden - im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss erlassen, um die Übergangsbestimmungen gemäß Absatz 1 einmal um zwölf Monate zu verlängern. )

Artikel 498 Ausnahme für Warenhändler16 19

(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Eigenmittelanforderungen gelten nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht und für die die Richtlinie 93/22/EWG am 31. Dezember 2006 nicht galt.

Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß den Absätzen 2 oder 3, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Eigenmittelanforderungen gelten nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9, 10 und 11 der Richtlinie 2014/65/EU besteht und für die die Richtlinie 2004/39/EG am 31. Dezember 2006 nicht galt. )

(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und Beratungen mit den zuständigen Behörden Bericht über

  1. eine angemessene Regelung für die aufsichtliche Überwachung von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den warenunterlegten Derivaten oder Derivatkontrakten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht,
  2. die Zweckmäßigkeit einer Änderung der Richtlinie 2004/39/EG im Hinblick auf die Schaffung einer weiteren Kategorie von Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht, die die Versorgung mit Energie, einschließlich Strom, Kohle, Gas und Öl, betreffen.

(3) Auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 2 kann die Kommission Änderungen dieser Verordnung vorschlagen.

Artikel 499 Verschuldung19

(1) Abweichend von den Artikeln 429 und 430 berechnen die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 die Verschuldungsquote und melden diese, wobei sie Folgendes als Kapitalmessgröße verwenden:

  1. Kernkapital,
  2. Kernkapital, für das die abweichenden Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 gelten.

(2) Abweichend von Artikel 451 Absatz 1 dürfen die Institute wählen, ob sie die Informationen über die Verschuldungsquote auf der Grundlage einer oder beider Definitionen der Kapitalmessgröße nach Absatz 1 Buchstaben a und b offenlegen. Ändert ein Institut seine Entscheidung, welche Verschuldungsquote es offenlegt, so enthält die erste Offenlegung nach einer solchen Änderung einen Abgleich der Informationen über sämtliche Verschuldungsquoten, die bis zum Zeitpunkt der Änderung offengelegt wurden.

(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(3) Abweichend von Artikel 429 Absatz 2 dürfen die zuständigen Behörden Instituten ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erlauben, die Verschuldungsquote zum Quartalsende zu berechnen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Institute möglicherweise nicht über Daten von ausreichender Qualität für die Berechnung einer Verschuldungsquote verfügen, die dem arithmetischen Mittel der monatlichen Verschuldungsquoten innerhalb eines Quartals entspricht. )

(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 500 Übergangsbestimmungen - basel-I-Untergrenze19

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 erfüllen Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, und Institute, die die in Teil 3 Titel III Kapitel 4 erläuterten fortgeschrittenen Messansätze für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, die beiden folgenden Anforderungen:

  1. Sie halten Eigenmittel gemäß Artikel 87 vor;.
  2. sie halten jederzeit Eigenmittel in Höhe von mindestens 80 % des Betrags vor, den das Institut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten 36 in der für sie und die Richtlinie 2000/12/EG vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste.

(2) Vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde kann der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe b durch die Verpflichtung ersetzt werden, jederzeit Eigenmittel in Höhe von mindestens 80 % der Eigenmittel vorzuhalten, die das Institut nach Artikel 92 vorhalten müsste, wenn es risikogewichtete Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 und gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 2 oder Kapitel 3 anstatt nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 oder gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 4 berechnen würde.

(3) Ein Kreditinstitut darf Absatz 2 nur dann anwenden, wenn es den IRB-Ansatz oder die fortgeschrittenen Messansätze für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen seit dem 1. Januar 2010 oder danach anwendet.

(4) Für die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b werden Eigenmittelbeträge zugrundegelegt, die vollständig angepasst wurden, um die Unterschiede zu berücksichtigen, die sich bei der Berechnung der Eigenmittel nach den Richtlinien 93/6/EWG und 2000/12/EG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und derjenigen nach dieser Verordnung aufgrund der gesonderten Behandlung der erwarteten und unerwarteten Verluste gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 ergeben.

(5) Die zuständigen Behörden dürfen nach Konsultation der EBa Institute von der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b freistellen, sofern sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 festgelegten Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes oder gegebenenfalls die Bedingungen des Teils 3 Titel III Kapitel 4 für die Verwendung des fortgeschrittenen Messansatzes erfüllt sind.

(6) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 einen Bericht darüber vor, ob es unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen und vereinbarter internationaler Standards angebracht ist, die basel- I-Untergrenze über den 31. Dezember 2017 hinaus anzuwenden, um sicherzustellen, dass es einen Sicherheitsmechanismus für interne Modelle gibt. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht einen Gesetzgebungsvorschlag bei. )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 500 Anpassung im Fall von Veräußerungen im großen Umfang19

(1) Abweichend von Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a kann ein Institut seine LGD-Schätzungen anpassen, indem es die Auswirkungen von Veräußerungen im großen Umfang von ausgefallenen Risikopositionen auf realisierte LGDs teilweise oder vollständig bis zur Differenz zwischen dem Durchschnitt der geschätzten LGDs für vergleichbare ausgefallene Risikopositionen, die noch nicht endgültig abgewickelt wurden, und dem Durchschnitt der realisierten LGDs, einschließlich auf der Grundlage der Verluste infolge der Veräußerungen im großen Umfang, ausgleicht, sobald alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Institut hat der zuständigen Behörde einen Plan mit Angaben zum Umfang, zur Zusammensetzung und zu den Zeitpunkten der Veräußerung der ausgefallenen Risikopositionen gemeldet;
  2. die Veräußerungen der ausgefallenen Risikopositionen haben nach dem 23. November 2016, aber spätestens am 28. Juni 2022 stattgefunden;
  3. der kumulierte Betrag der ausgefallenen Risikopositionen, die seit dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung nach dem Plan gemäß Buchstabe a veräußert wurden, beläuft sich auf mehr als 20 % des kumulierten Betrags sämtlicher beobachteter Ausfälle ab dem Zeitpunkt der ersten Veräußerung gemäß den Buchstaben a und b.

Die Anpassung gemäß Unterabsatz 1 darf nur bis zum 28. Juni 2022 durchgeführt werden, und ihre Auswirkungen können so lange spürbar sein, bis die entsprechenden Risikopositionen in die eigenen LGD-Schätzungen des Instituts aufgenommen wurden.

(2) Die Institute teilen der zuständigen Behörde unverzüglich mit, wenn die in Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Bedingung erfüllt ist. )

(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 501 Abzug von den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko von Forderungen an KMU19

(1) Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko von Forderungen an KMU werden mit dem Faktor 0,7619 multipliziert.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels

  1. wird die Risikoposition entweder der Forderungsklasse "Risikopositionen aus dem Mengengeschäft" oder der Forderungsklasse "Risikopositionen gegenüber Unternehmen" oder der Forderungsklasse "durch Immobilien besicherte Risikopositionen" zugeordnet. Ausgefallene Risikopositionen sind ausgeschlossen,
  2. wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 37 definiert. Von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs jener Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt,
  3. geht der dem Institut sowie dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind, soweit dem Institut bekannt, nicht über 1,5 Mio. EUR hinaus. Das Institut unternimmt angemessene Schritte, um sich diese Kenntnis zu verschaffen.

(3) Institute melden den zuständigen Behörden jedes Quartal den gemäß Absatz 2 berechneten Gesamtbetrag ihrer Risikopositionen gegenüber KMU.

(4) Die Kommission erstellt bis zum 28. Juni 2016 einen Bericht über die Auswirkung der Eigenmittelanforderungen dieser Verordnung auf die Kreditvergabe an KMU und natürliche Personen und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 erstattet die EBa der Kommission Bericht über

  1. die Analyse der Entwicklung der Tendenzen und Konditionen bei der Kreditvergabe an KMU während des Zeitraums nach Absatz 4,
  2. die Analyse der tatsächlichen Risikobehaftung von KMU- der Union im Verlauf eines gesamten Konjunkturzyklus,
  3. die Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen dieser Verordnung für das Ausfallrisiko von Risikopositionen gegenüber KMU angesichts der Ergebnisse der Analysen nach den Buchstaben a und b.

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 501 Anpassung der risikogewichteten nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber KMU
19

(1) Die Institute passen die risikogewichteten Positionsbeträge von nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA), die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 bzw. 3 berechnet werden, nach folgender Formel an:

dabei gilt:

RWEA* = der durch einen Faktor zur Unterstützung von KMU angepasste RWEa und
E* = der dem Institut, seinen Tochterunternehmen, seinen Mutterunternehmen und anderen Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen von dem KMU oder der Gruppe verbundener Kunden des KMU insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels

  1. wird die Risikoposition gegenüber einem KMU entweder der Risikopositionsklasse 'Mengengeschäft' oder der Risikopositionsklasse 'Risikopositionen gegenüber Unternehmen' oder der Risikopositionsklasse 'durch Immobilien besicherte Risikopositionen' zugeordnet;
  2. wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission * definiert; von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs der genannten Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt;
  3. trifft das Institut alle angemessenen Maßnahmen, um E* korrekt zu bestimmen und die gemäß Buchstabe b erforderlichen Informationen zu erhalten. )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 501a Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren19

(1) Gemäß Teil 3 Titel II berechnete Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko werden mit dem Faktor 0,75 multipliziert, sofern die Risikoposition alle folgenden Kriterien erfüllt:

  1. Die Risikoposition wird entweder der Risikopositionsklasse 'Unternehmen' oder der Risikopositionsklasse 'Spezialfinanzierungen' zugeordnet, wobei ausgefallene Risikopositionen ausgeschlossen sind;
  2. die Risikoposition besteht gegenüber einem Rechtsträger, der speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von physischen Strukturen oder Anlagen, Systemen und Netzen, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, errichtet wurde;
  3. die Rückzahlung der Verpflichtung speist sich zu mindestens zwei Dritteln aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünften und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines größeren Wirtschaftsunternehmens oder aus von einer oder mehreren der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Stellen gewährten Subventionen, Zuschüssen oder Fördermitteln;
  4. der Schuldner kann seinen finanziellen Verpflichtungen auch unter erheblichen Stressbedingungen, die angesichts des mit dem Projekt verbundenen Risikos relevant sind, nachkommen;
  5. die vom Schuldner generierten Zahlungsströme sind vorhersehbar und decken alle künftigen Kreditrückzahlungen während der Kreditlaufzeit ab;
  6. das Refinanzierungsrisiko der Risikoposition ist unter Berücksichtigung etwaiger von einer oder mehreren der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Stellen gewährten Subventionen, Zuschüsse oder Fördermittel gering oder angemessen gemindert;
  7. die vertraglichen Vereinbarungen bieten den Kreditgebern ein hohes Maß an Schutz, das Folgendes umfasst:
    1. Speisen sich die Einnahmen des Schuldners nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern, so enthalten die vertraglichen Vereinbarungen Bestimmungen, die die Kreditgeber wirksam vor Verlusten schützen, die sich aus der Beendigung des Projekts durch die Partei, die sich zur Abnahme der vom Schuldner bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, ergeben;

    2. der Schuldner verfügt über ausreichende voll finanzierte Barrücklagen oder sonstige Finanzvereinbarungen mit Garantiegebern mit hoher Bonitätsbewertung, um unvorhergesehene Ausgabe und Anforderungen an das erforderliche Betriebskapital während der Lebensdauer der in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Vermögenswerte abdecken zu können;

    3. die Kreditgeber haben einen erheblichen Einfluss auf die betreffenden Vermögenswerte und die vom Schuldner generierten Einkünfte;

    4. die Kreditgeber verfügen, soweit nach geltendem Recht zulässig, über eine Sicherheit in Form der Vermögenswerte und Verträge, die für das Infrastrukturgeschäft erforderlich sind, oder sie verfügen über alternative Mechanismen zur Sicherung ihrer Position;

    5. den Kreditgebern wird Eigenkapital als Sicherheit zugewiesen, sodass sie in der Lage sind, bei einem etwaigen Ausfall die Kontrolle über den Rechtsträger zu übernehmen;

    6. die Netto-Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit dürfen nach den verpflichtenden Zahlungen aus dem Projekt nur in beschränktem Umfang für andere Zwecke als den Schuldendienst verwendet werden;

    7. der vertragliche Rahmen sieht Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners vor, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für die Kreditgeber negativ auswirken könnten, einschließlich der Bestimmung, dass ohne Zustimmung der vorhandenen Fremdkapitalgeber keine weiteren Schulden aufgenommen werden dürfen;

  8. die Verpflichtung hat Vorrang vor allen anderen Forderungen, ausgenommen gesetzliche Ansprüche und Forderungen von Gegenparteien bei Derivaten;
  9. befindet sich der Schuldner in der Bauphase, so müssen die folgenden Kriterien vom Eigenkapitalgeber bzw. - wenn mehr als ein Eigenkapitalgeber vorhanden ist - von einer Gruppe von Eigenkapitalgebern insgesamt erfüllt werden:
    1. Die Eigenkapitalgeber haben in der Vergangenheit erfolgreich Infrastrukturprojekte überwacht und verfügen über die erforderliche Finanzkraft und einschlägige Sachkenntnis;
    2. die Eigenkapitalgeber haben ein geringes Ausfallrisiko, oder das Risiko, dass sich aus ihrem Ausfall erhebliche Verluste für den Schuldner ergeben, ist gering;
    3. es gibt angemessene Mechanismen, um die Interessen der Eigenkapitalgeber mit den Interessen der Kreditgeber in Einklang zu bringen;
  10. der Schuldner hat angemessene Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung bzw. des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird, einschließlich wirksamer Fertigstellungsgarantien oder der Mitwirkung eines erfahrenen Bauherrn und angemessener vertraglicher Bestimmungen in Bezug auf einen pauschalierten Schadenersatz;
  11. bestehen erhebliche Betriebsrisiken, ist für ein angemessenes Risikomanagement Sorge getragen;
  12. der Schuldner verwendet erprobte Technologie und Konstruktionen;
  13. alle erforderlichen Erlaubnisse und Zulassungen sind erteilt worden;
  14. der Schuldner verwendet Derivate ausschließlich zu Zwecken der Risikominderung;
  15. der Schuldner hat bewertet, ob die finanzierten Vermögenswerte zu folgenden Umweltschutzzielen beitragen:
    1. Klimaschutz;
    2. Anpassung an den Klimawandel;
    3. nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
    4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling;
    5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
    6. Schutz gesunder Ökosysteme.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e werden die generierten Zahlungsströme nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn ein wesentlicher Teil der Einnahmen die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Eines der folgenden Kriterien ist erfüllt:
    1. die Einnahmen basieren auf der Verfügbarkeit;
    2. die Einnahmen unterliegen einer Renditeregulierung;

    3. die Einnahmen unterliegen einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung;

    4. die Produktionsmenge bzw. die Nutzung und der Preis erfüllen jeweils eines der folgenden Kriterien:

      • sie sind reguliert,
      • sie sind vertraglich festgelegt,
      • sie sind infolge eines geringen Nachfragerisikos vorhersehbar;
  2. sofern sich die Einnahmen des Schuldners nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern speisen, handelt es sich bei der Partei, die sich zur Abnahme der vom Schuldner bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen verpflichtet hat, um
    1. eine Zentralbank, einen Zentralstaat, eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft, der bzw. dem gemäß den Artikeln 114 und 115 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde oder die bzw. der im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;
    2. eine öffentliche Stelle, der gemäß Artikel 116 ein Risikogewicht von höchstens 20 % zugewiesen wurde oder die im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;
    3. eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne des Artikels 117 Absatz 2;
    4. eine internationale Organisation im Sinne des Artikels 118;
    5. ein Unternehmen, das im Rahmen der Bonitätsbewertung einer ECAI eine Bonitätseinstufung von mindestens 3 erhalten hat;
    6. einen Rechtsträger, der ohne wesentliche Änderung in Bezug auf Höhe und Zeitpunkt der Einnahmen austauschbar ist.

(3) Die Institute melden den zuständigen Behörden alle sechs Monate den gemäß Absatz 1 dieses Artikels berechneten Gesamtbetrag ihrer Risikopositionen gegenüber Infrastrukturprojektgesellschaften.

(4) Die Kommission erstellt bis zum 28. Juni 2022 einen Bericht über die Auswirkung der Eigenmittelanforderungen nach dieser Verordnung auf die Kreditvergabe an Infrastrukturprojektgesellschaften und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 erstattet die EBa der Kommission Bericht über

  1. die Analyse der Entwicklung der Tendenzen und Konditionen auf den Märkten für Infrastrukturkredite und Projektfinanzierung während des Zeitraums nach Absatz 4;
  2. die Analyse der tatsächlichen Risikobehaftung von Rechtsträgern nach Absatz 1 Buchstabe b im Verlauf eines gesamten Konjunkturzyklus;
  3. die Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung angesichts der Ergebnisse der Analysen nach den Buchstaben a und b dieses Absatzes.

Artikel 501b Ausnahme von den Meldepflichten19

Abweichend von Artikel 430 kann eine zuständige Behörde während des Zeitraums zwischen dem Datum des Geltungsbeginns der maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung und dem ersten Einreichungstermin für Berichte, der den im genannten Artikel aufgeführten technischen Durchführungsstandards zu entnehmen ist, eine Ausnahme von der Anforderung gewähren, die Angaben in dem Format zu machen, das in den Meldebögen in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 430 Absatz 7 angegeben ist, wenn die Meldebögen noch nicht an die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung angepasst wurden. )

Titel II
Berichte und Überprüfungen

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 501c Aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit ökologischen und/oder sozialen Zielen19

Die EBa prüft nach Konsultation des ESRB auf der Grundlage der verfügbaren Daten und Ergebnisse der Hochrangigen Expertengruppe der Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen, ob eine spezielle aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenwerten oder Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre. Insbesondere prüft die EBa

  1. Methoden für die Bewertung der tatsächlichen Risikobehaftung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen verbunden sind, im Vergleich zur Risikobehaftung anderer Risikopositionen;
  2. die Entwicklung geeigneter Kriterien für die Bewertung von physischen Risiken und Transitionsrisiken, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit dem Wertverlust von Vermögenswerten aufgrund regulatorischer Änderungen;
  3. die potenziellen Auswirkungen einer speziellen aufsichtlichen Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen verbunden sind, auf die Finanzstabilität und die Kreditvergabe durch Banken in der Union.

Die EBa legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 28. Juni 2025 einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vor. )

Artikel 502 Zyklische Effekte von Eigenmittelanforderungen

Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit der EBA, dem ESRB und den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der EZB in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Verordnung insgesamt gesehen zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirkt und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind. Die EBa erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 Bericht darüber, ob und wie die Methoden der Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, einander angenähert werden sollten, um besser vergleichbare Eigenmittelanforderungen und eine Minderung der Prozyklizität zu erreichen.

Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der EZB erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht und leitet ihn - gegebenenfalls zusammen mit angemessenen Vorschlägen - an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Beiträge seitens der kreditnehmenden und kreditgebenden Wirtschaft sind bei der Erstellung des Berichts ausreichend zu würdigen.

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung des Artikels 30, erstellt einen Bericht über dessen Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Hinsichtlich der etwaigen Streichung des Artikels 33 Absatz 1 Buchstabe c und seiner möglichen Anwendung auf Unionsebene ist bei der Überprüfung insbesondere sicherzustellen, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, um die Finanzstabilität in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Artikel 503 Eigenmittelanforderungen für Forderungen in Form gedeckter Schuldverschreibungen

(1) Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2014 nach Konsultation der EBa dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob die Risikogewichtungen nach Artikel 129 und die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko nach Artikel 336 Absatz 3 für alle Instrumente angemessen sind, die für diese Behandlungen in Betracht kommen, und ob die in Artikel 129 genannten Kriterien zweckmäßig sind, und legt entsprechende Vorschläge vor.

(2) In dem Bericht und den Vorschlägen gemäß Absatz 1 wird folgenden Umständen Rechnung getragen:

  1. der Frage, inwieweit bei den derzeitigen Eigenmittelanforderungen für gedeckte Schuldverschreibungen angemessen differenziert wird zwischen Schwankungen der Bonitätsstufe von gedeckten Schuldverschreibungen und den Sicherheiten, mit denen diese besichert sind, einschließlich des Umfangs der Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten,
  2. der Transparenz des Markts für gedeckte Schuldverschreibungen und der Frage, inwieweit diese es Anlegern ermöglicht, das Kreditrisiko bei gedeckten Schuldverschreibungen und den Sicherheiten, mit denen diese besichert sind, umfassend zu analysieren, sowie der Trennung der Vermögenswerte im Falle der Insolvenz des Emittenten, wobei die abfedernde Wirkung des zugrundeliegenden strikten nationalen Rechtsrahmens gemäß Artikel 129 und Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG auf die Gesamtbonität einer gedeckten Schuldverschreibung und seine Auswirkungen auf das für Anleger notwendige Maß an Transparenz berücksichtigt wird, und
  3. dem Ausmaß, in dem sich die Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein Kreditinstitut auf das Kreditrisiko auswirkt, dem andere Gläubiger des Emittenten ausgesetzt sind.

(3) Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2014 nach Konsultation der EBa dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob unter bestimmten Voraussetzungen durch Luftfahrzeuge besicherte Kredite (Pfandrechte an Luftfahrzeugen) und Kredite für Wohnimmobilien, die durch Garantien, nicht aber durch Briefhypotheken besichert sind, als anerkennungsfähige Vermögenswerte im Sinne des Artikels 129 betrachtet werden sollten.

(4) Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2016, ob die Ausnahmeregelung nach Artikel 496 angemessen ist und ob es gegebenenfalls angemessen ist, eine ähnliche Behandlung für alle anderen Formen von gedeckten Schuldverschreibungen vorzusehen. Im Lichte dieser Prüfung kann die Kommission gegebenenfalls delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 462 erlassen, um die Ausnahmeregelung dauerhaft einzuführen oder Gesetzgebungsvorschläge vorlegen, um sie auf andere Formen gedeckter Schuldverschreibungen auszuweiten.

Artikel 504 Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2016 nach Konsultation der EBa dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob die Behandlung nach Artikel 31 geändert werden oder wegfallen muss, und legt entsprechende Vorschläge vor.

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 504a Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten19

Bis zum 28. Juni 2022 legt die EBa der Kommission einen Bericht über die Beträge von Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und deren Verteilung auf die Institute, die als G-SRI oder A-SRI eingestuft werden, sowie über die potenziellen Hindernisse für die Abwicklung und das Risiko einer Ansteckung in Bezug auf diese Positionen vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts der EBa legt die Kommission bis zum 28. Juni 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die geeignete Behandlung solcher Positionen, erforderlichenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vor. )

Artikel 505 Prüfung langfristiger Finanzierungen

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 Bericht darüber, ob die Anforderungen dieser Verordnung angemessen sind angesichts dessen, dass ein angemessenes Finanzierungsniveau der Wirtschaft für alle Formen langfristiger Finanzierungen, einschließlich für kritische Infrastrukturvorhaben der Europäischen Union in den Bereichen Verkehr, Energie und Kommunikation, sichergestellt werden muss, und legt gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Artikel 506 Kreditrisiko - Definition des Ausfalls

Die EBa erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2017 Bericht darüber, wie die Ersetzung der Überfälligkeit seit 90 Tagen durch 180 Tage, wie in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen, sich auf risikogewichtete Positionsbeträge auswirkt, und ob es angemessen ist, diese Bestimmung über den 31. Dezember 2019 hinaus weiter anzuwenden.

Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.

(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 507 Großkredite19

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Anwendung des Artikels 400 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2, unter anderem im Hinblick darauf, ob die Ausnahmen nach Artikel 400 Absatz 2 individuell zu gewähren sind, erstellt einen Bericht und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Was die mögliche Abschaffung des nationalen Ermessensspielraums nach Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c und dessen eventuelle Anwendung auf Ebene der Europäischen Union betrifft, so hat die Überprüfung insbesondere der Wirksamkeit des Risikomanagements von Gruppen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass ausreichende Vorkehrungen getroffen worden sind, um in allen Mitgliedstaaten, in denen gruppenangehörige Unternehmen ansässig sind, die Finanzstabilität zu gewährleisten. )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 507 Großkredite19

(1) Die EBa überwacht die Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe b, Artikel 400 Absatz 1 Buchstaben f bis m und Artikel 400 Absatz 2 Buchstaben a, c bis g, i, j und k und legt der Kommission bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht vor, in dem sie die quantitativen Auswirkungen bewertet, die die Abschaffung dieser Ausnahmen oder die Begrenzung ihrer Inanspruchnahme hätte. In diesem Bericht wird für jede Ausnahme nach diesen Artikeln insbesondere Folgendes bewertet:

  1. die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgenommenen Großkredite;
  2. die Anzahl der Institute, die die Ausnahme in den einzelnen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen;
  3. der Gesamtbetrag der in den einzelnen Mitgliedstaaten ausgenommenen Risikopositionen.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht über die Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 390 Absatz 4 und Artikel 401 Absatz 2 in Bezug auf die Methoden für die Berechnung des Risikopositionswerts von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Änderungen bei internationalen Standards zur Bestimmung der Methoden für solche Berechnungen vor. )

Artikel 508 Anwendungsstufe

(1) Bis zum 31. Dezember 2014 überprüft die Kommission die Anwendung von Teil 1 Titel II und Artikel 113 Absätze 6 und 7, erstellt einen Bericht über deren Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(2) Bis zum 31. Dezember 2015 erstellt die Kommission einen Bericht darüber, ob und wie die Anforderung an die Liquiditätsdeckung nach Teil 6 Anwendung auf Wertpapierfirmen findet, und legt diesen nach Konsultation der EBA, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(3) Bis zum 31. Dezember 2015 erstellt die Kommission nach Konsultation der EBa und der ESMa und im Lichte von Beratungen mit den zuständigen Behörden einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über eine angemessene Regelung für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben b und c. Gegebenenfalls wird im Anschluss an den Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag unterbreitet.

Artikel 509 Liquiditätsanforderungen

(1) Die EBa überwacht und bewertet die Meldungen gemäß Artikel 415 Absatz 1 unter Berücksichtigung unterschiedlicher Währungen und Geschäftsmodelle. Sie erstattet der Kommission nach Konsultation des ESRB, von Endnutzern, die keine Finanzkunden sind, des Bankengewerbes, der zuständigen Behörden und der Zentralbanken des ESZB jährlich und erstmals ab dem 31. Dezember 2013 Bericht darüber, ob eine Spezifizierung der allgemeinen Anforderung an die Liquiditätsdeckung gemäß Teil 6 auf der Grundlage der gemäß Teil 6 Titel II und Anhang III zu meldenden Positionen einzeln oder kumulativ betrachtet möglicherweise die Geschäfte und das Risikoprofil von in der Union niedergelassenen Instituten oder die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte oder die Wirtschaft und die Stabilität der Kreditversorgung durch Banken mit besonderem Augenmerk auf die Kreditvergabe an KMU und die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen offizieller Exportkreditversicherungssysteme, wesentlich beeinträchtigen würde.

In dem Bericht nach Unterabsatz 1 werden Marktentwicklungen und internationale aufsichtsrechtliche Entwicklungen sowie die Wechselwirkung zwischen der Liquiditätsdeckungsanforderung und anderen Aufsichtsanforderungen dieser Verordnung, wie beispielsweise den risikobasierten Kapitalquoten gemäß Artikel 92 und den Verschuldungsquoten, berücksichtigt werden.

Dem Europäischen Parlament und dem Rat wird Gelegenheit gegeben, zu dem Bericht nach Unterabsatz 1 Stellung zu nehmen.

(2) In dem Bericht nach Unterabsatz 1 beurteilt die EBa insbesondere,

  1. die Schaffung von Mechanismen, die den Wert der Liquiditätszuflüsse beschränken, um insbesondere eine angemessene Zuflussobergrenze und die Voraussetzungen für ihre Anwendung festzulegen, wobei verschiedene Geschäftsmodelle, einschließlich Durchlauffinanzierung, Factoring, Leasing, gedeckte Schuldverschreibungen, Hypotheken, Begebung gedeckter Schuldverschreibungen und die Frage, inwieweit diese Obergrenze angepasstwerden oder wegfallen sollte, um den Besonderheiten von Spezialfinanzierungen Rechnung zu tragen,
  2. die Kalibrierung der in Teil 6 Titel II, insbesondere den Artikeln 422 Absatz 7 und 425 Absatz 2 genannten Zu- und Abflüsse,
  3. die Schaffung von Mechanismen zur Beschränkung der Deckung der Liquiditätsanforderungen durch bestimmte Kategorien liquider Aktiva, insbesondere die Prüfung der geeigneten Mindestquote liquider Aktiva gemäß Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c an Gesamtbestand der liquiden Aktiva, das Testen eines Schwellenwerts von 60 % und die Berücksichtigung internationaler aufsichtsrechtlicher Entwicklungen. Aktiva, die geschuldet und fällig oder innerhalb von 30 Kalendertagen abrufbar sind, sollten nicht auf die Mindestquote angerechnet werden, es sei denn, für sie wurde eine Sicherheit gestellt, die ebenfalls nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a bis c anerkannt würde,
  4. die Festlegung spezifischer niedrigerer Abfluss- und/oder höherer Zuflussprozentsätze für gruppeninterne Liquiditätsflüsse, wobei erläutert wird, unter welchen Bedingungen solche spezifischen Prozentsätze für Zu- oder Abflüsse von einem aufsichtlichen Standpunkt her gerechtfertigt wären, und eine Methodik skizziert wird, bei der objektive Kriterien und Parameter verwendet werden, um die spezifische Höhe der Zu- und Abflüsse zwischen dem Institut und der Gegenpartei festzulegen, wenn diese nicht im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind,
  5. die Kalibrierung der Ziehungsraten für nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 424 Absätze 3 und 5; insbesondere wird die EBa eine Ziehungsrate von 100 % testen,
  6. die Definition der Privatkundeneinlage des Artikels 411 Nummer 2, insbesondere die Frage, ob es sinnvoll ist, einen Schwellenwert für die Einlagen natürlicher Personen einzuführen,
  7. die Notwendigkeit, eine neue Kategorie "Privatkundeneinlagen" mit niedrigeren Abflüssen einzuführen, da eine niedrigere Abflussrate angesichts der besonderen Merkmale dieser Einlagen gerechtfertigt sein könnte; dabei wäre internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen,
  8. Ausnahmen von den Anforderungen an die Zusammenstellung der liquiden Aktiva, die Institute vorhalten müssen, wenn ihr gemeinsamer berechtigter Bedarf an liquiden Aktiva deren Verfügbarkeit in einer bestimmten Währung übersteigt, und die Bedingungen, die für solche Ausnahmen gelten sollten,
  9. die Definition von schariakonformen Finanzprodukten, die von schariakonformen Banken als Alternative zu Vermögenswerten, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, verwendet werden können,
  10. die Definition von Stresssituationen - einschließlich Grundsätzen für die mögliche Verwendung des Bestands an liquiden Aktiva und die erforderlichen aufsichtlichen Reaktionen - in denen Institute ihre liquiden Bestände zur Deckung von Liquiditätsabflüssen verwenden dürfen, und wie Verstöße zu behandeln wäre,
  11. die Definition der etablierten Geschäftsbeziehung gemäß Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe c in Bezug auf Nichtfinanzkunden,
  12. die Kalibrierung der auf Korrespondenzbankgeschäfte und Primebroker-Dienstleistungen nach Artikel 422 Absatz 4 Unterabsatz 1 anzuwendenden Abflussrate,
  13. Mechanismen, mit denen staatlich garantierte Anleihen, die mit einer Genehmigung der Union für staatliche Beihilfen als Teil staatlicher Stützungsmaßnahmen an Kreditinstitute ausgegeben wurden, um deren Bilanzen von problematischen Vermögenswerten zu entlasten, wie beispielsweise Anleihen der National Asset Management Agency (NAMA) in Irland und der spanischen Vermögensverwaltungsgesellschaft in Spanien, mindestens bis Dezember 2023 als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität bestandsgeschützt werden sollen.

(3) Die EBa erstattet der Kommission nach Konsultation der ESMa und der EZB bis zum 31. Dezember 2013 Bericht über geeignete einheitliche Definitionen der hohen und äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität übertragbarer Aktiva für die Zwecke des Artikels 416 und angemessene Abschläge für Vermögenswerte - ausgenommen Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die für die Zwecke des Artikels 416 als liquide Aktiva anerkannt würden.

Dem Europäischen Parlament und dem Rat wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen.

In dem Bericht nach Unterabsatz 1wird außerdem Folgendes geprüft:

  1. andere Kategorien von Vermögenswerten, insbesondere durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere von hoher Liquidität und Kreditqualität,
  2. andere Kategorien zentralbankfähiger Wertpapiere oder Darlehensforderungen, wie z.B. von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften begebene Schuldverschreibungen und Geldmarktpapiere sowie
  3. andere nicht zentralbankfähige aber fungible Vermögenswerte, wie z.B. an einer anerkannten Börse notierte Aktien, Gold, Eigenkapitalinstrumente eines wichtigen Index, garantierte Schuldverschreibungen, gedeckte Schuldverschreibungen, Unternehmensanleihen und auf diesen Vermögenswerten beruhende Fonds.

(4) In dem Bericht nach Absatz 3 wird geprüft, ob und inwieweit Standby-Kreditfazilitäten im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstabe e im Lichte der internationalen Entwicklung und unter Berücksichtigung europäischer Besonderheiten, einschließlich der Art und Weise, in der die Geldpolitik in der Union durchgeführt wird, als liquide Aktiva betrachtet werden sollten.

Die EBa prüft insbesondere die Angemessenheit der folgenden Kriterien und die geeigneten Höhen für die entsprechenden Definitionen:

  1. Mindesthandelsvolumen der Vermögenswerte,
  2. Mindestvolumen ausstehender Vermögenswerte,
  3. transparente Preis- und Nachhandelsinformation,
  4. Bonitätsstufen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2,
  5. nachweisbare Preisstabilität,
  6. durchschnittliches Handelsvolumen und durchschnittlicher Transaktionsumfang,
  7. maximale Geld-Brief-Spanne,
  8. Restlaufzeit,
  9. Mindestumschlagshäufigkeit.

(5) Bis zum 31. Januar 2014 erstattet die EBa ferner Bericht über

  1. einheitliche Begriffsbestimmungen für hohe und äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität,
  2. die etwaigen unbeabsichtigten Folgen der Begriffsbestimmung für liquide Aktiva auf die Durchführung von geldpolitischen Operationen und das Ausmaß, in dem
    1. ein Verzeichnis liquider Aktiva, das nicht an die Liste zentralbankfähiger Vermögenswerte gekoppelt ist, einen Anreiz dafür schaffen könnte, dass Institute anerkennungsfähige Vermögenswerte, die der Begriffsbestimmung für liquide Aktiva nicht entsprechen, bei Refinanzierungsgeschäften einreichen,
    2. Liquiditätsvorschriften Institute davon abhalten könnten, auf dem unbesicherten Geldmarkt Anleihe- und Darlehensgeschäfte durchzuführen, und ob dies zu einer Infragestellung der Ausrichtung des EONIa im Rahmen der Durchführung der Geldpolitik führen könnte,
    3. die Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung den nationalen Zentralbanken die Gewährleistung der Preisstabilität mithilfe des bestehenden geldpolitischen Rahmens und der verfügbaren geldpolitischen Instrumente erschweren würde,
  3. die operationellen Anforderungen an den Bestand an liquiden Aktiva im Sinne des Artikels 417 Buchstaben b bis f im Einklang mit internationalen aufsichtsrechtlichen Entwicklungen.

Artikel 510 Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung19

(1) Die EBa erstattet der Kommission ausgehend von den gemäß Teil 6 Titel III zu meldenden Positionen bis zum 31. Dezember 2015 Bericht, ob und inwieweit es angemessen wäre, sicherzustellen, dass Institute stabile Refinanzierungsquellen nutzen, und schließt darin auch eine Bewertung der Auswirkung auf das Geschäft und Risikoprofil von in der Union niedergelassenen Instituten oder auf die Finanzmärkte, die Wirtschaft oder die Kreditvergabe durch Banken ein, wobei sie besonderes Augenmerk auf die Kreditvergabe an KMU und die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen öffentlicher Exportkreditversicherungssysteme und über Modelle der Durchlauffinanzierung, einschließlich kongruent refinanzierter Hypothekendarlehen, richtet. Sie analysiert insbesondere die Auswirkung stabiler Refinanzierungsquellen auf die Refinanzierungsstrukturen unterschiedlicher Bankenmodelle in der Union.

(2) Die EBa erstattet der Kommission ausgehend von den gemäß Teil 6 Titel III zu meldenden Positionen und entsprechend den einheitlichen Meldeformaten gemäß Artikel 415 Absatz 3 Buchstabe a und nach Konsultation des ESRB ferner bis zum 31. Dezember 2015 Bericht über Methoden zur Festlegung des Betrags an stabiler Refinanzierung, über den Institute verfügen und der von ihnen benötigt wird, und über geeignete einheitliche Definitionen zur Berechnung einer solchen Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung, wobei sie insbesondere Folgendes prüft:

  1. Kategorien und Gewichtung der in Artikel 427 Absatz 1 genannten stabilen Refinanzierungsquellen,
  2. die zur Ermittlung des in Artikel 428 Absatz 1 genannten Bedarfs an stabiler Refinanzierung angewandten Kategorien und Gewichte,
  3. Methoden, die positive bzw. gegebenenfalls negative Anreize schaffen, mit denen eine stabilere, langfristigere Refinanzierung von Vermögenswerten, Geschäftstätigkeiten, Investitionen und Kapitalausstattung von Instituten gefördert wird,
  4. die Notwendigkeit, für unterschiedliche Arten von Instituten unterschiedliche Methoden zu entwickeln.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag dazu vor, wie Institute dazu angehalten werden können, stabile Refinanzierungsquellen zu verwenden, wobei sie die Berichte gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt und der Vielfalt des Bankengewerbes in der Union Rechnung trägt.

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(4) Die EBa überwacht den Betrag an erforderlicher stabiler Refinanzierung für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und mit Kreditderivaten während des einjährigen Zeithorizonts der strukturellen Liquiditätsquote, insbesondere das künftige Refinanzierungsrisiko für diese Kontrakte nach Artikel 428s Absatz 2 und Artikel 428at Absatz 2, und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2024 Bericht über die Zweckmäßigkeit der Anwendung eines höheren Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung oder einer Maßnahme mit höherer Risikosensitivität. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes bewertet:

  1. die Frage, ob eine Unterscheidung zwischen durch Einschuss gedeckten und nicht durch Einschuss gedeckten Derivatkontrakten zweckmäßig ist;
  2. die Frage, ob eine Abschaffung, Erhöhung oder Ersetzung der Anforderung nach Artikel 428s Absatz 2 und Artikel 428at Absatz 2 zweckmäßig ist;
  3. die Frage, ob eine allgemeinere Änderung der Behandlung von Derivatkontrakten bei der Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Artikel 428d, Artikel 428k Absatz 4, Artikel 428s Absatz 2, Artikel 428ag Buchstaben a und b, Artikel 428ah Absatz 2, Artikel 428al Absatz 4, Artikel 428at Absatz 2, Artikel 428ay Buchstaben a und b und Artikel 428az Absatz 2 zweckmäßig ist, um das mit diesen Kontrakten verbundene Refinanzierungsrisiko während des einjährigen Zeithorizonts der strukturellen Liquiditätsquote besser zu erfassen;
  4. die Auswirkung der vorgeschlagenen Änderungen auf den Betrag an stabiler Refinanzierung, der für die Derivatkontrakte der Institute erforderlich ist.

(5) Wird die Behandlung der in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte und der Kreditderivate für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote durch internationale Standards beeinträchtigt, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat - sofern angemessen und unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 4, dieser Änderungen internationaler Standards und der Vielfalt des Bankensektors in der Union - einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Frage vor, wie die Bestimmungen über die Behandlung der in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte und der Kreditderivate für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Teil 6 Titel IV geändert werden müssen, um dem mit diesen Transaktionen verbundenen Refinanzierungsrisiko besser Rechnung zu tragen.

(6) Die EBa überwacht den Betrag an stabiler Refinanzierung, der erforderlich ist für die Deckung des Refinanzierungsrisikos im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich der bei diesen Transaktionen entgegengenommenen oder gestellten Vermögenswerte, und im Zusammenhang mit unbesicherten Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2023 Bericht darüber, ob diese Behandlung angemessen ist. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes bewertet:

  1. die Frage, ob die Anwendung höherer oder niedrigerer Faktoren für die stabile Refinanzierung auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden sowie auf mit Finanzkunden geschlossene unbesicherte Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten zweckmäßig ist, um ihrem Refinanzierungsrisiko während des einjährigen Zeithorizonts der strukturellen Liquiditätsquote und etwaigen Ansteckungseffekten zwischen Finanzkunden besser Rechnung zu tragen;
  2. die Frage, ob die Anwendung der Behandlung nach Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die durch andere Arten von Vermögenswerten besichert sind, zweckmäßig ist;
  3. die Frage, ob als Alternative zur Behandlung nach Artikel 428p Absatz 5 die Anwendung von Faktoren für die stabile Refinanzierung auf außerbilanzielle Posten, die bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendet werden, zweckmäßig ist;
  4. die Frage, ob die asymmetrische Behandlung von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, die von Finanzkunden zur Verfügung gestellt werden, die gemäß Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe c einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % unterliegen, und Vermögenswerten, die sich aus Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden ergeben, die gemäß Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 428v Buchstabe b einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %, 5 % oder 10 % unterliegen, angemessen ist;
  5. die Auswirkung der Einführung höherer oder niedriger Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, insbesondere mit Finanzkunden abgeschlossene Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten, auf die Marktliquidität von Vermögenswerten, die bei diesen Transaktionen als Sicherheit entgegengenommen werden, insbesondere von Staats- und Unternehmensanleihen;
  6. die Auswirkung der vorgeschlagenen Änderungen auf den Betrag an stabiler Refinanzierung, der für diese Transaktionen der Institute erforderlich ist, insbesondere für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden, wenn bei diesen Transaktionen Staatsanleihen als Sicherheit entgegengenommen werden.

(7) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juni 2024 - sofern angemessen und unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 6, der internationalen Standards und der Vielfalt des Bankensektors in der Union - einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Frage vor, wie die Bestimmungen über die Behandlung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich der bei diesen Transaktionen entgegengenommenen oder gestellten Vermögenswerte, und die Behandlung von unbesicherten Transaktionen mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten mit Finanzkunden für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Teil 6 Titel IV geändert werden sollten, falls sie dies angesichts der Auswirkungen der derzeitigen Behandlung auf die strukturelle Liquiditätsquote der Institute und im Hinblick auf eine bessere Berücksichtigung des mit diesen Transaktionen verbundenen Refinanzierungsrisikos für angemessen hält.

(8) Bis zum 28. Juni 2025 müssen die auf die Transaktionen nach Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 428v Buchstabe b angewandten Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 % auf 10 % und von 5 % bzw. 10 % auf 15 % erhöht werden, es denn, dass dies in einem auf Grundlage eines Kommissionsvorschlags angenommenen Gesetzgebungsakt gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels anders festgelegt wurde.

(9) Die EBa überwacht den Betrag an stabiler Refinanzierung, der für die Deckung des Refinanzierungsrisikos erforderlich ist, das sich daraus ergibt, dass Institute Wertpapiere halten, um Derivatkontrakte abzusichern. Die EBa berichtet bis zum 28. Juni 2023 darüber, ob die Behandlung zweckmäßig ist. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes bewertet:

  1. die möglichen Auswirkungen der Behandlung auf die Fähigkeit von Anle gem. Zugang zu Vermögenswerten zu erhalten, und die Auswirkungen der Behandlung auf die Kreditversorgung in der Kapitalmarktunion;
  2. die Frage, ob die Anwendung angepasster Anforderungen der stabilen Refinanzierung auf Wertpapiere, die gehalten werden, um Derivate abzusichern, die gänzlich oder teilweise durch Ersteinschüsse finanziert werden, zweckmäßig ist;
  3. die Frage, ob die Anwendung angepasster Anforderungen der stabilen Refinanzierung auf Wertpapiere, die gehalten werden, um Derivate abzusichern, die nicht durch Ersteinschüsse finanziert werden, zweckmäßig ist.

(10) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Juni 2023 oder ein Jahr nach der Vereinbarung internationaler Standards, die vom Basler Ausschuss entwickelt wird, je nachdem, welches der frühere Termin ist, - sofern angemessen und unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 9, der durch den Basler Ausschuss ausgearbeiteten internationalen Standards, der Vielfalt des Bankensektors in der Union und der Ziele der Kapitalmarktunion - einen Gesetzgebungsvorschlag zu der Frage vor, wie die Bestimmungen über die Behandlung des Falls, dass Institute Wertpapiere halten, um Derivatkontrakte abzusichern, für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nach Teil 6 Titel IV geändert werden sollten, falls sie dies angesichts der Auswirkungen der derzeitigen Behandlung auf die strukturelle Liquiditätsquote der Institute und im Hinblick auf eine bessere Berücksichtigung des mit diesen Transaktionen verbundenen Refinanzierungsrisikos für angemessen hält.

(11) Die EBa bewertet, ob eine Verringerung des Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung für Vermögenswerte, die für die Erbringung von Clearing- und Abrechnungsleistungen für Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin und Palladium verwendet werden, oder für Vermögenswerte, die für die Durchführung von Finanzierungsgeschäften für Edelmetalle wie Gold, Silber, Platin und Palladium mit einer Laufzeit von höchstens 180 Tagen verwendet werden, gerechtfertigt wäre. Die EBa übermittelt der Kommission ihren Bericht bis zum 28. Juni 2021. )

(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 511 Verschuldung19

(1) Ausgehend von den Ergebnissen des Berichts nach Absatz 2 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Verschuldungsquote vor.

(2) Gegebenenfalls wird zusammen mit dem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag über die Einführung einer geeigneten Zahl von Stufen für die Verschuldungsquote, die Institute je nach ihren unterschiedlichen Geschäftsmodellen einhalten müssen, vorgelegt, in dem eine geeignete Kalibrierung dieser Stufen und entsprechende Anpassungen der Kapitalmessgröße und der Gesamtrisikomessgröße im Sinne des Artikels 429 sowie nötigenfalls etwaige damit verbundene Flexibilitätsmaßnahmen - einschließlich geeigneter Änderungen des Artikels 458 zur Aufnahme der Verschuldungsquote in den Anwendungsbereich der Maßnahmen jenes Artikels - vorgeschlagen werden.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 erstattet die EBa der Kommission bis zum 31. Oktober 2016 Bericht über folgende Aspekte:

  1. ob der durch diese Verordnung und die Artikel 87 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU geschaffene Rahmen für die Verschuldungsquote das geeignete Instrument ist, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung seitens der Institute in hinreichender Weise und ausreichendem Maß zu beseitigen,
  2. Ermittlung von Geschäftsmodellen, die das Gesamtriksikoprofil der Institute abbilden und Einführung verschiedener Stufen für die Verschuldungsquote dieser Geschäftsmodelle,
  3. ob die Anforderungen der Artikel 76 und 87 der Richtlinie 2013/36/EU im Einklang mit den Artikeln 73 und 97 der Richtlinie 2013/36/EU ausreichen, um hinsichtlich des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eine solide Steuerung dieses Risikos durch die Institute zu gewährleisten und, falls nicht, welche Verbesserungen notwendig sind, um diese Ziele zu erreichen,
  4. ob - und falls ja, welche - Änderungen der Berechnungsmethode nach Artikel 429 notwendig wären, um zu gewährleisten, dass die Verschuldungsquote als angemessener Indikator für das Risiko der übermäßigen Verschuldung eines Instituts verwendet werden kann,
  5. ob vor dem Hintergrund der Berechnung der Gesamtrisikomessgröße der Verschuldungsquote der anhand der Ursprungsrisikomethode ermittelte Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte sich wesentlich von dem anhand der Marktbewertungsmethode ermittelten Risikopositionswert unterscheidet,
  6. ob es für den vorgesehenen Zweck der Beobachtung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung angemessener ist, Eigenmittel oder das harte Kernkapital als Kapitalmessgröße für die Verschuldungsquote zu verwenden, und falls ja, welche Kalibrierung der Verschuldungsquote angemessen wäre,
  7. ob der Umrechnungsfaktor nach Artikel 429 Absatz 10 Buchstabe a für nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, auf der Grundlage der während des Beobachtungszeitraums gesammelten Nachweise angemessen konservativ ist,
  8. ob die Häufigkeit und das Format der Offenlegung der in Artikel 436 genannten Elemente angemessen sind,
  9. welche Höhe der Verschuldungsquote für jedes gemäß Buchstabe b ermittelte Geschäftsmodell angemessen wäre,
  10. ob für jede Stufe der Verschuldungsquote eine Bandbreite festgelegt werden sollte,;
  11. ob die Einführung der Verschuldungsquote als Anforderung an Institute Änderungen des Rahmens für die Verschuldungsquote gemäß dieser Verordnung erfordern würde, und falls ja, welche,
  12. ob die Einführung der Verschuldungsquote als Anforderung an Institute das Risiko einer übermäßigen Verschuldung der Institute wirksam begrenzen würde, und falls ja, ob die Höhe der Verschuldungsquote für alle Institute gleich sein sollte oder sich nach dem Risikoprofil und dem Geschäftsmodell sowie der Größe des Instituts richten sollte, und welche zusätzlichen Kalibrierungen oder Übergangszeiträume hierfür erforderlich wären.

(4) In dem Bericht nach Absatz 2 wird mindestens der Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2016 abgedeckt und zumindest Folgendes berücksichtigt:

  1. die Auswirkung der Einführung einer im Einklang mit Artikel 429 festgelegten Verschuldungsquote als von den Instituten zu erfüllende Anforderung auf
    1. die Finanzmärkte im Allgemeinen und Märkte für Pensionsgeschäfte, Derivate und gedeckte Schuldverschreibungen im Besonderen,
    2. die Solidität der Institute,
    3. Geschäftsmodelle und Bilanzstrukturen der Institute, insbesondere in Bezug auf Geschäftsfelder mit einem niedrigen Risiko, etwa Förderdarlehen durch staatliche Entwicklungsbanken, kommunale Darlehen, Finanzierung von Wohneigentum und andere Niedrigrisikobereiche, für die nationale Rechtsvorschriften gelten,
    4. die Migration von Risikopositionen zu Unternehmen, die keiner Beaufsichtigung unterliegen,
    5. Finanzinnovationen, insbesondere die Entwicklung von Instrumenten mit verdeckter Verschuldung ("Embedded Leverage"),
    6. das Risikoverhalten von Instituten,
    7. Clearing-, Abrechnungs- und Verwahrtätigkeiten sowie die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei,
    8. die zyklischen Effekte der Kapitalmessgröße und der Gesamtrisikomessgröße der Verschuldungsquote,
    9. die Kreditvergabe durch Banken, mit besonderem Augenmerk auf der Kreditvergabe an KMU, regionale und lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen und auf der Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen offizieller Exportkreditversicherungssysteme,
  2. die Wechselwirkung zwischen der Verschuldungsquote einerseits und den risikobasierten Eigenmittelanforderungen und den Liquiditätsanforderungen gemäß dieser Verordnung andererseits,
  3. die Auswirkung der Unterschiede in der Rechnungslegung nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren Rechnungslegungsstandards, den gemäß der Richtlinie 86/635/EWG anwendbaren Rechnungslegungsstandards und anderen geltenden Rechnungslegungsrahmen und einschlägigen Rechnungslegungsrahmen auf die Vergleichbarkeit der Verschuldungsquote. )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 511 Verschuldung19

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Frage vor, ob

  1. die Einführung eines Aufschlags auf die Verschuldungsquote für A-SRI angemessen ist und
  2. die Definition und die Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, einschließlich der Behandlung der Zentralbankreserven, angemessen sind.

(2) Für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Berichts berücksichtigt die Kommission internationale Entwicklungen und auf internationaler Ebene vereinbarte Standards. Gegebenenfalls wird diesem Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. )

Artikel 512 Forderungen aus übertragenen Kreditrisiken

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit der Bestimmungen des Teils 5 vor dem Hintergrund der Entwicklungen der internationalen Märkte vor.

(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 513 Vorschriften der Makroaufsicht19

(1) Die Europäische Kommission überprüft nach Konsultation des ESRB und der EBa bis zum 30. Juni 2014, ob die in Vorschriften dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zur Makroaufsicht ausreichen, um Systemrisiken in Wirtschaftszweigen, Regionen und Mitgliedstaaten der Europäischen Union einzudämmen; dabei bewertet sie unter anderem,

  1. ob die geltenden Instrumente der Makroaufsicht dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU wirksam, effizient und transparent sind,
  2. ob die Abdeckung und der eventuelle Grad der Überschneidung der verschiedenen Instrumente der Makroaufsicht zur Bewältigung ähnlicher Risiken in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU angemessen sind; sie wird gegebenenfalls neue Vorschriften der Systemaufsicht vorschlagen,
  3. welche Wechselwirkungen es zwischen international vereinbarten Standards für systemrelevante Institute und dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU gibt; sie wird gegebenenfalls neue Vorschriften vorschlagen, in denen diese international vereinbarten Standards berücksichtigt werden.

(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Konsultationen mit dem ESRB und der EBa bis zum 31. Dezember 2014 über die Bewertung nach Absatz 1 Bericht und legt ihnen gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 513 Vorschriften der Makroaufsicht19

(1) Die Kommission überprüft nach Konsultation des ESRB und der EBa bis zum 30. Juni 2022 und danach alle fünf Jahre, ob die Vorschriften dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zur Makroaufsicht ausreichen, um Systemrisiken in bestimmten Wirtschaftszweigen, Regionen und Mitgliedstaaten einzudämmen; dabei bewertet sie unter anderem,

  1. ob die geltenden Instrumente der Makroaufsicht dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU wirksam, effizient und transparent sind;
  2. ob die Abdeckung der verschiedenen in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zur Bewältigung ähnlicher Risiken vorgesehenen Instrumente der Makroaufsicht und der eventuelle Grad der Überschneidung zwischen diesen Instrumenten angemessen sind; erforderlichenfalls schlägt sie neue Vorschriften der Makroaufsicht vor;
  3. welche Wechselwirkungen es zwischen international vereinbarten Standards für systemrelevante Institute und dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU gibt; erforderlichenfalls schlägt sie neue Vorschriften vor, in denen diese international vereinbarten Standards berücksichtigt werden;
  4. ob andere Arten von Instrumenten wie schuldnerbezogene Instrumente unter die in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Instrumente der Makroaufsicht aufgenommen werden sollten, um die kapitalbezogenen Instrumente zu ergänzen und eine harmonisierte Anwendung der Instrumente im Binnenmarkt zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der Frage, ob harmonisierte Definitionen dieser Instrumente und die Meldung entsprechender Daten auf Unionsebene eine Voraussetzung für die Einführung solcher Instrumente sind;
  5. ob die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1a auf andere systemrelevante Institute als G-SRI ausgeweitet werden sollte, ob ihre Kalibrierung sich von der Kalibrierung für G-SRI unterscheiden sollte und ob ihre Kalibrierung von dem Ausmaß der Systemrelevanz des Instituts abhängen sollte;
  6. ob die derzeitige freiwillige Gegenseitigkeit von Makroaufsichtsmaßnahmen in eine verpflichtende Gegenseitigkeit umgewandelt werden sollte und ob der derzeitige Rahmen des ESRB für die freiwillige Gegenseitigkeit eine angemessene Grundlage dafür ist;
  7. wie einschlägige Finanzaufsichtsbehörden der Union und der Mitgliedstaaten mit Instrumenten ausgestattet werden können, anhand deren sie neue systemrelevante Risiken angehen können, die aufgrund von Risikopositionen von Kreditinstituten im Nichtbankensektor entstehen, insbesondere Risiken auf den Märkten für Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sowie in der Vermögensverwaltungs- und Versicherungsbranche.

(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Konsultationen mit dem ESRB und der EBa bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle fünf Jahre über die Bewertung nach Absatz 1 Bericht und legt ihnen gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. )

(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 514 Gegenparteiausfallrisiko und Ursprungsrisikomethode19

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2016 die Anwendung des Artikels 275, erstellt einen Bericht über dessen Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 514 Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatgeschäften19

(1) Die EBa erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2023 Bericht über die Auswirkungen und die relative Kalibrierung der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 genannten Ansätze für die Berechnung der Risikopositionswerte von Derivatgeschäften.

(2) Auf der Grundlage des Berichts der EBa legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 genannten Ansätze vor. )

Artikel 515 Überwachung und Evaluierung

(1) Die EBa erstattet gemeinsam mit der ESMa bis zum 28. Juni 2014 Bericht über das Zusammenwirken dieser Verordnung mit den damit zusammenhängenden Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere hinsichtlich Instituten, die als zentrale Gegenpartei fungieren, um eine Doppelung der Anforderungen an Derivatgeschäfte und damit eine Zunahme des aufsichtsrechtlichen Risikos und einen Anstieg der Aufsichtskosten für die zuständigen Behörden zu vermeiden.

(2) Die EBa überwacht und bewertet die Funktionsweise der Bestimmungen für Eigenmittelanforderungen für Forderungen an eine zentrale Gegenpartei gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9. Sie legt der Kommission bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht über die Auswirkungen und die Wirksamkeit dieser Bestimmungen vor.

(3) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2016 die Abstimmung dieser Verordnung mit den damit zusammenhängenden Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, den Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9, erstattet darüber Bericht und legt diesen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 516 Langfristige Finanzierungen

Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2015 Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Förderung langfristiger Investitionen in wachstumsfördernde Infrastrukturen.

Artikel 517 Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Angemessenheit der Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel, die für die Zwecke von Teil 2 Titel III und Teil 4 angewandt wird, erstellt darüber einen Bericht und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 518 Prüfung der Kapitalinstrumente, die abgeschrieben oder umgewandelt werden können, wenn ein Fortbestand nicht mehr gegeben ist

Bis zum 31. Dezember 2015 prüft die Kommission, ob in dieser Verordnung vorgesehen werden sollte, dass Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals abzuschreiben sind, wenn festgestellt wird, dass der Fortbestand des Institut nicht mehr gegeben ist, und erstattet darüber Bericht. Die Kommission unterbreitet ihren Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 518a Überprüfung von Cross-Default-Klauseln 19

Die Kommission überprüft und bewertet bis zum 28. Juni 2022, ob es angemessen ist, vorzuschreiben, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für einen Bail-in herangezogen werden können, ohne Cross-Default-Klauseln in anderen Verträgen auszulösen, um die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments so weit wie möglich zu verstärken und zu bewerten, ob eine No-Cross-Default-Klausel, in der auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Bezug genommen wird, in die für andere Verbindlichkeiten geltenden Vertragsbedingungen oder Verträge aufgenommen werden sollte. Gegebenenfalls legt sie zusammen mit dieser Überprüfung und dieser Bewertung einen Gesetzgebungsvorschlag vor. )

Artikel 519 Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage von Posten des harten Kernkapitals

Die EBa erstellt bis zum 30. Juni 2014 einen Bericht darüber, ob der überarbeitete Rechnungslegungsstandard IAS 19 in Verbindung mit dem Abzug von Nettovermögenswerten aus Pensionsfonds nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Änderungen der Nettoverbindlichkeiten von Pensionsfonds eine übermäßige Volatilität der Eigenmittel eines Instituts zur Folge hat.

Unter Berücksichtigung des Berichts der EBa erstellt die Kommission zu der Frage in Unterabsatz 1 bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung eines Verfahrens zur Anpassung der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus Pensionsfonds bei der Berechnung der Eigenmittel beifügt.

Artikel 519a Bericht und Überprüfung17

Spätestens am 1. Januar 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 5 vor und trägt darin unter anderem aus makroprudenzieller und wirtschaftlicher Perspektive den Entwicklungen an den Verbriefungsmärkten Rechnung. Dieser Bericht geht gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag einher und es wird darin insbesondere Folgendes bewertet:

  1. Die Auswirkungen der in Artikel 254 dargelegten Hierarchie der Methoden und der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen gemäß den Artikeln 258 bis 266 auf die Emissions- und Anlagetätigkeiten der Institute an den Verbriefungsmärkten in der Union;
  2. die Folgen für die Finanzstabilität der Union und der Mitgliedstaaten, vor allem im Hinblick auf eine potenzielle Immobilienmarktspekulation und auf die zunehmenden Verflechtungen zwischen Finanzinstituten;
  3. erforderliche Maßnahmen, um negative Auswirkungen von Verbriefungen auf die Finanzstabilität gering zu halten und diesen gegenzusteuern und dabei gleichzeitig die positiven Auswirkungen der Verbriefungen auf die Finanzierung zu wahren, u. a. durch die mögliche Einführung einer Obergrenze für Risiken aus Verbriefungspositionen; und
  4. die Auswirkungen auf die Fähigkeit der Finanzinstitute, einen nachhaltigen und stabilen Finanzierungskanal für die Realwirtschaft bereit zu stellen, mit besonderem Augenmerk auf KMU.

Außerdem sollen in dem Bericht Entwicklungen der Aufsichtsregeln in internationalen Gremien berücksichtigt werden, insbesondere in Bezug auf internationale Standards für Verbriefungen.

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 519b Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko19

(1) Die EBa erstattet bis zum 30. September 2019 Bericht über die Auswirkungen der internationalen Standards für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf die Institute in der Union.

(2) Die Kommission legt - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts nach Absatz 1 und der internationalen Standards und der Ansätze gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a und 1b - dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2020 einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, über die Art und Weise vor, wie die internationalen Standards in Bezug auf angemessene Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko umzusetzen sind. )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Titel IIA19
Durchführung der Vorschriften

Artikel 519c Instrument zur Erleichterung der Einhaltung der Vorschriften19

(1) Die EBa entwickelt ein elektronisches Instrument, das darauf abzielt, den Instituten die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU sowie der technischen Regulierungsstandards, der technischen Durchführungsstandards und der Leitlinien und Meldebögen, die im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung und der genannten Richtlinie angenommen werden, zu erleichtern.

(2) Das in Absatz 1 genannte Instrument versetzt jedes Institut mindestens in die Lage,

  1. rasch festzustellen, welche Vorschriften das Institut angesichts seiner Größe und seines Geschäftsmodells einzuhalten hat;
  2. zu verfolgen, welche Änderungen an den Gesetzgebungsakten und den einschlägigen Durchführungsbestimmungen, Leitlinien und Meldebögen vorgenommen wurden. )

Titel III
Änderungen

Artikel 520 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

( 1) In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt:

" Kapitel 4
Berechnungen und Meldungen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 50a Berechnung von KCCP

(1) Für die Zwecke des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen 26. Juni 2013 berechnet eine ZGP *, die eine Anzeige nach 301 Absatz 2 Buchstabe b jener Verordnung erhalten hat, für alle Kontrakte und Transaktionen, die sie für alle ihre Clearingmitglieder im Deckungskreis des jeweiligen Ausfallfonds cleart, KCCP wie in Absatz 2 erläutert.

(2) Eine ZGP berechnet das hypothetische Kapital (KCCP) wie folgt:

dabei entspricht

EBRMi = dem Risikopositionswert vor Risikominderung, der gleich dem Wert der Risikoposition der ZGP gegenüber Clearingmitglied i aus den Kontrakten und Transaktionen mit dem betreffenden Clearingmitglied ist, und der ohne Anrechnung der von diesem Clearingmitglied gestellten Sicherheit ermittelt wird,
IMi = dem Einschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP,
DFi = dem vorfinanzierten Beitrag von Clearingmitglied i,
RW = einem Risikogewicht von 20 %,
capital ratio (Eigenkapitalquote)
= 8 %.

(3) Eine ZGP führt die nach Absatz 2 vorgeschriebene Berechnung zumindest quartalsweise durch oder häufiger, wenn die für die Institute unter ihren Clearingmitgliedern zuständigen Behörden dies verlangen.

(4) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für die Zwecke des Absatzes 3 folgendes zu präzisieren:

  1. Häufigkeit und Termine der Berechnungen nach Absatz 2,
  2. die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts häufigere Berechnungen und Meldungen verlangen kann als unter Buchstabe a festgelegt.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 50b Allgemeine Regeln für die Berechnung von KCCP

Für die Zwecke der Berechnung nach Artikel 50a Absatz 2 gilt:

  1. Eine ZGP berechnet den Wert der Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern wie folgt:
    1. für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
    2. für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet sie den Wert gemäß der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 jener Verordnung mit den aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen gemäß den Artikeln 223 und 224; die Ausnahmeregelung nach Artikel 285 Absatz 2 Satz 2 Ziffer i jener Verordnung findet keine Anwendung,
    3. für Risikopositionen aus in Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht genannten Geschäften berechnet sie den Wert gemäß Teil 3 Titel V jener Verordnung;
  2. für Institute im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Netting-Sätze dieselben wie die in Teil 3 Titel II jener Verordnung festgelegten Nettingsätze;
  3. bei der Berechnung der Werte nach Buchstabe a zieht die ZGP die von ihren Clearingmitgliedern gestellten Sicherheiten von ihren Risikopositionen ab und nimmt dabei angemessene aufsichtliche Volatilitätsanpassungen gemäß der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor;
  4. eine ZGP berechnet ihre Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ihren Clearingmitgliedern gemäß der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten mit den aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen gemäß den Artikeln 223 und 224 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  5. hat eine ZGP Risikopostionen gegenüber einer oder mehreren ZGP, so behandelt sie diese wie eine Risikopositionen gegenüber einem Clearingmitglied und bezieht Nachschüsse oder vorfinanzierte Beiträge dieser ZGP in die Berechnung von KCCP ein;
  6. hat eine ZGP mit ihren Clearing-Mitgliedern eine verbindliche vertragliche Vereinbarung geschlossen, nach der sie die deren Einschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge verwenden kann, behandelt sie diese Einschüsse für die Berechnung gemäß diesem Absatz wie vorfinanzierte Beiträge und nicht als Einschüsse;
  7. bei Anwendung der Marktbewertungsmethode ersetzt die ZGP die Formel nach Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die folgende:

    PCEred = 0.15 · PCEgross + 0.85 · NGR · PCEgross,

    wobei der Zähler von NGR gemäß Artikel 274 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird, unmittelbar bevor Nachschüsse am Ende des Abwicklungszeitraums tatsächlich getauscht werden, und der Zähler gleich den Brutto-Wiederbeschaffungskosten ist;

  8. bei Anwendung der Marktbewertungsmethode nach Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt die ZGP die Formel nach Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii jener Verordnung durch die folgende:

    PCEred = 0.15 · PCEgross + 0.85 · NGR · PCEgross,

    wobei der Zähler von NGR gemäß Artikel 274 Absatz 1 jener Verordnung berechnet wird, unmittelbar bevor Nachschüsse am Ende des Abwicklungszeitraums tatsächlich getauscht werden, in der Zähler gleich den Brutto-Wiederbeschaffungskosten ist;

  9. kann eine ZGP NGR nicht gemäß Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, so
    1. teilt sie den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständigen Behörden mit, dass sie NGR nicht berechnen kann und legt die Gründe dafür dar,
    2. darf sie bei der Berechnung von PCEred nach Buchstabe f drei Monate lang für NGR einen Wert von 0,3 ansetzen,
  10. ist die ZGP am Ende des unter Buchstabe g Ziffer ii genannten Zeitraums noch immer nicht zur Berechnung des NGR-Werts in der Lage, so
    1. berechnet KCCP nicht mehr und
    2. teilt dies den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständigen Behörden mit;
  11. zur Berechnung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts bei Optionen und Swaptionen gemäß der Marktbewertungsmethode nach Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 multipliziert eine ZGP den Nominalbetrag des Kontrakts mit dem absoluten Delta-Wert der Option ((δV/δp)) nach Artikel 280 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung;
  12. hat eine ZGP mehr als einen Ausfallfonds, nimmt sie die Berechnung nach Artikel 50a Absatz 2 für jeden Fonds getrennt vor.

Artikel 50c Information

(1) Für die Zweck e des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 macht eine ZGP den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden folgende Angaben:

  1. das hypothetische Kapital (KCCP),
  2. die Summe der vorfinanzierten Beiträge (DFCM),
  3. den Betrag ihrer vorfinanzierten finanziellen Mittel, die sie nach geltendem Recht oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit ihren Clearingmitgliedern zur Deckung der durch den Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder bedingten Verluste einsetzen muss, bevor sie die Ausfallfondsbeiträge der übrigen Clearingmitglieder (DFCCP) verwenden darf,
  4. die Gesamtzahl ihrer Clearingmitglieder (N),
  5. den Konzentrationsfaktor (ß) nach Artikel 50d,
  6. die Summe aller vertraglich zugesagten Beiträge

Hat eine ZGP mehr als einen Ausfallfonds, macht sie die Angaben nach Unterabsatz 1 für jeden Fonds getrennt.

(2) Die ZGP informiert die Institute unter ihren Clearingmitgliedern mindestens quartalsweise oder häufiger, wenn deren zuständige Behörden dies verlangen.

(3) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

  1. das einheitliche Formblatt für die Angaben nach Absatz 1;
  2. Häufigkeit und Termine der Information nach Absatz 2;
  3. die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts die Angaben häufiger verlangen kann als unter Buchstabe b festgelegt.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 50d Berechnung der von der ZGP zu meldenden besonderen Positionen

Für die Zwecke des Artikels 50c gilt Folgendes:

  1. Sieht die Satzung einer ZGP vor, dass sie ihre finanziellen Mittel ganz oder teilweise parallel zu den vorfinanzierten Beiträgen der Clearingmitglieder derart verwenden muss, dass diese Mittel den vorfinanzierten Beiträgen eines Clearingmitglieds in Bezug auf das Auffangen von Verlusten der ZGP bei Ausfall oder Insolvenz eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder der Höhe nach entsprechen, schlägt sie den entsprechenden Betrag dieser Mittel auf DFCM auf;
  2. sieht die Satzung einer ZGP vor, dass diese nach Verbrauch der Mittel des Ausfallfonds, aber vor Abruf der vertraglich zugesagten Beiträge ihrer Clearingmitglieder ihre finanziellen Mittel ganz oder teilweise zur Deckung der durch den Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder bedingten Verluste einsetzen muss, so schlägt die ZGP den entsprechenden Betrag dieser zusätzlichen finanziellen Mittel (()) auf die Gesamtsumme der vorfinanzierten Beiträge (DF) wie folgt auf:

    DF = DFCCP + DFCM +·

  3. Eine ZGP berechnet den Konzentrationsfaktor (ß) nach folgender Formel:

ß = (PCEred,1+ PCEred,2) / ∑iPCEred,i

dabei entspricht

PCEred,i = dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakten und Transaktionen einer ZGP mit Clearingmitglied i,

PCEred,1 = dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert alle Kontrakten und Transaktionen einer ZGP mit dem Clearingmitglied, das den höchsten PCEred- Wert aufweist,

PCEred,2 = dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakten und Transaktionen einer ZGP mit dem Clearingmitglied, das den zweithöchsten PCEred -Wert aufweist.

____
*) ABl. Nr. L 176, vom 27.06.2013 S. 1."

( 2) In Artikel 11 Absatz 15 wird Buchstabe b gestrichen.

( 3) In Artikel 89 wird folgender Absatz eingefügt:

"(5a)Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der elf am Ende des Artikels 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards oder bis gemäß Artikel 14 jener Verordnung über die Zulassung der ZGP entschieden wurde, verfährt die ZGP wie in Unterabsatz 3 erläutert.

Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der elf am Ende des Artikels 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards oder bis gemäß Artikel 25 jener Verordnung über die Anerkennung der ZGP entschieden wurde, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, verfährt die ZGP wie in Unterabsatz 3 erläutert.

Hat eine ZGP weder einen Ausfallfonds noch bindende Vereinbarungen mit ihren Clearingmitgliedern, die ihr erlauben, deren Einschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge zu verwenden, meldet sie gemäß Artikel 50c Absatz 1 außerdem die Gesamtsumme der Einschussbeträge, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten hat (IM).

Die Fristen nach den Unterabsätzen 1 und 2 können um weitere sechs Monate verlängert werden, sofern die Kommission den Durchführungsrechtsakt nach Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen hat."

Teil 11
Schlussbestimmungen

Artikel 521 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014 mit Ausnahme

  1. der Artikel 7 Absatz 3, 20 und 451 Absatz 1, die ab dem 1. Januar 2015 gelten,
  2. des Artikels 413 Absatz 1, der ab dem 1. Januar 2016 gilt,
  3. der Bestimmungen, denen zufolge die Europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission Entwürfe technischer Standards vorlegen müssen, sowie der Bestimmungen, die der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die ab dem 28. Juni 2013 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2013.

______
1) ABl. C 105 vom 11.04.2012 S. 1.

2) ABl. C 68 vom 06.03.2012 S. 9.

3) ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1.

4) ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 201.

5) Siehe Seite 338 dieses Amtsblatts.

6) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1

7) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 10.

8) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. Nr. L 325 vom 11.12.2009 S. 35).

9) ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1986 S. 1.

10) ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983 S. 1.

11) ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1.

12) ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1.

13) ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1.

14) ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1.

15) ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 97.

16) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

17) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

18) ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13.

19) ABl. C 175 vom 19.06.2012 S. 1.

*) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190).

**) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1).

***) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63).

20) ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.

(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
21) ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32. )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
21) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32). )

(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
22) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1. )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
22) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1) )

(Gültig ab ... gem. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
23) ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2007 S. 1. )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
23) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35). )

24) ABl. Nr. L 222 vom 14.08.1978 S. 11.

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
*) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

25) ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1.

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
*)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19). )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
**)
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004 S. 38). )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
***) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1). )

26) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48.

27) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84.

28) ABl. Nr. L 144 vom 11.06.1993 S. 1.

29) ABl. Nr. L 250 vom 02.10.2003 S. 10.

30) ABl. Nr. L 135 vom 31.05.1994 S. 5.

31) ABl. C 119, 25.4.2013, S. 1.

32) ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2004 S. 36.

33) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).

34) Verordnung (EU) Nr. 1205/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard (IAS) 1 und den International Accounting Standard (IAS) 19 (ABl. Nr. L 146 vom 06.06.2012 S. 1).

(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
35)
ABl. Nr. L 141 vom 11.06.1993 S. 27. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
35) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.04.2004 S. 1). )

36) ABl. Nr. L 126, 26.5.2000, S. 1.

37) ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36.

38) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).

39) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 149).

40) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.06.1998 S. 45).

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
41) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.05.2008 S. 66). )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
42
) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.06.2014 S. 1). )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
43) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1). )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
44
) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36). )

.

Einstufung außerbilanzieller Geschäfte Anhang I

(1) Hohes Kreditrisiko:

  1. Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben (z.B. Garantien der rechtzeitigen Auszahlung von Kreditlinien),
  2. Kreditderivate,
  3. Akzepte,
  4. Indossamente auf Wechsel, die nicht die Unterschrift eines anderen Instituts tragen,
  5. Geschäfte mit Rückgriff (z.B. Factoring, Fazilitäten zur Bevorschussung von Rechnungen),
  6. unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ("standby letters of credit"), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben;
  7. Termingeschäfte mit Aktivpositionen;
  8. Einlagentermingeschäft ("Forward Deposits");
  9. unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren;
  10. Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG;
  11. andere Positionen mit hohem Risiko.

(2) Mittleres Kreditrisiko:

  1. außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung, d. h. ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite (siehe auch "mittleres/niedriges Kreditrisiko"),
  2. andere außerbilanzielle Posten:
    1. Versandgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften,
    2. nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen) mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr,
    3. Absicherungsfazilitäten ("note issuance facilities", NIF) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarkttiteln ("revolving underwriting facilities", RUF),
    4. andere Positionen mit mittlerem Risiko, die der EBa angezeigt wurden.

(3) Mittleres/niedriges Kreditrisiko:

  1. außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung:
    1. Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen,
    2. Erfüllungsgarantien (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften und damit verbundene Anzahlungs- und Einbehaltungsgarantien) und Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben,
    3. unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien ("standby letters of credit"), die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts haben,
  2. andere außerbilanzielle Posten:
    1. nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, zu denen Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen, mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer nicht automatisch zum Widerruf führt, zählen,
    2. andere Positionen mit mittlerem/niedrigem Risiko, die der EBa angezeigt wurden,

(4) Niedriges Kreditrisiko:

  1. nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, zu denen Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt, zählen, Kundenkreditlinien können als uneingeschränkt widerrufbar angesehen werden, wenn deren Konditionen dem Institut die Möglichkeit geben, sie im Rahmen des nach den Verbraucherschutz- und ähnlichen Vorschriften Zulässigen zu widerrufen,
  2. nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt und
  3. andere Positionen mit niedrigem Risiko, die der EBa angezeigt wurden.

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Arten von Derivatgeschäften Anhang II19

( 1) Zinsbezogene Geschäfte:

  1. Zinsswaps in einer einzigen Währung,
  2. Basis-Swaps,
  3. Zinsausgleichsvereinbarungen ("forward rate agreements"),
  4. Zinsterminkontrakte,
  5. (Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
    gekaufte Zinsoptionen, )
    (Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
    Zinsoptionen, )
  6. andere vergleichbare Geschäfte.

( 2) Fremdwährungsbezogene Geschäfte und Geschäfte auf Goldbasis:

  1. Zinsswaps in mehreren Währungen,
  2. Devisentermingeschäfte,
  3. Devisenterminkontrakte,
  4. (Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
    gekaufte Devisenoptionen, )
    (Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
    Devisenoptionen, )
  5. andere vergleichbare Geschäfte,
  6. auf Goldbasis getätigte Geschäfte ähnlicher Art wie unter den Buchstaben a bis e.

(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
( 3) Geschäfte ähnlicher Art wie unter Nummer 1 Buchstaben a bis e und Nummer 2 Buchstaben a bis d mit anderen Basiswerten oder Indizes. Dies schließt zumindest alle unter den Nummern 4 bis 7, 9 und 10 in Abschnitt C in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente ein, die nicht in anderer Weise in Nummer 1 oder 2 enthalten sind. )

(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(3) Geschäfte ähnlicher Art wie unter Nummer 1 Buchstaben a bis e und Nummer 2 Buchstaben a bis d mit anderen Basiswerten oder Indizes. Dies schließt zumindest alle in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 7, 9, 10 und 11 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Instrumente ein, die nicht in anderer Weise in Nummer 1 oder 2 enthalten sind. )

.

Posten, die der zusätzlichen Meldung liquider Aktiva unterliegen Anhang III

(1) Bargeld,

(2) Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, soweit diese in Stressphasen verfügbar sind,

(3) übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten, Zentralbanken, nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Union, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden und sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. ihnen wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen,
  2. sie stellen keine Verbindlichkeit eines Instituts oder seiner verbundenen Unternehmen dar,

(4) nicht unter Nummer 3 fallende übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten oder Zentralbanken bestehen oder von ihnen garantiert werden und in der Währung und dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko besteht, oder in Fremdwährung begeben werden, soweit der Bestand an derartigen Schuldtiteln dem Liquiditätsbedarf für den Bankbetrieb in dem jeweiligen Drittstaat entspricht;

(5) übertragbare Wertpapiere in Form von Forderungen, die gegenüber Staaten, Zentralbanken, nicht zentralstaatlichen öffentlichen Stellen, Regionen mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, und lokalen Gebietskörperschaften oder multilateralen Entwicklungsbanken bestehen oder von diesen garantiert werden und sämtliche der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. ihnen wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen,
  2. sie stellen keine Verbindlichkeit eines Instituts oder seiner verbundenen Unternehmen dar,

(6) nicht unter die Nummern 3, 4 oder 5 fallende übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 20 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. sie stellen keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen dar,
  2. es handelt sich um Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4 oder 5 angewandt werden kann;
  3. es handelt sich um Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG, die nicht unter Buchstabe b genannt sind,

(7) nicht unter die Nummern 3 bis 6 fallende übertragbare Wertpapiere, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 50 % oder besser zugewiesen werden kann oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die keine Forderung an eine Verbriefungszweckgesellschaft, ein Institut oder eines seiner verbundenen Unternehmen darstellen,

(8) nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallende übertragbare Wertpapiere, die durch Vermögenswerte besichert sind, denen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 35 % oder besser zugewiesen werden kann, oder deren Kreditqualität intern als gleichwertig beurteilt wird und die gemäß Artikel 125 durch Wohnimmobilien vollständig besichert sind,

(9) von Zentralbanken im Rahmen der Geldpolitik eingeräumte Standby-Kreditfazilitäten, insoweit als diese Fazilitäten nicht durch liquide Aktiva besichert sind, ausgenommen Liquiditätshilfe in Notfällen,

(10) gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen bei dem Zentralkreditinstitut und sonstige satzungs- oder vertragsgemäß verfügbare liquide Mittel des Zentralkreditinstituts oder von Instituten, die Mitglieder des Systems nach Artikel 113 Absatz 7 sind oder für die nach Artikel 10 eine Ausnahme gelten kann, insoweit als diese Finanzierung nicht durch liquide Aktiva besichert ist, wenn das Institut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften einem Verbund angehört,

(11) börsengehandelte, zentral abgerechnete Stammaktien, die Bestandteil eines wichtigen Aktienindexes sind, auf die Landeswährung des Mitgliedstaats lauten und nicht von einem Institut oder einem seiner verbundenen Unternehmen begeben wurden,

(12) an einer anerkannten Börse gehandeltes Gold, das als reservierter Bestand gehalten wird.

Alle Posten, ausgenommen die unter den Nummern 1, 2 und 9 genannten, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie werden im Rahmen einfacher Pensionsgeschäfte oder an Kassamärkten gehandelt, die sich durch eine geringe Konzentration auszeichnen,
  2. sie sind nachweislich eine verlässliche Liquiditätsquelle, entweder durch Pensionsgeschäfte oder Veräußerung, selbst unter angespannten Marktbedingungen,
  3. sie sind unbelastet.

.

Entsprechungstabelle Anhang IV


Diese Verordnung Richtlinie 2006/48/EC Richtlinie 2006/49/EC
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe p
Artikel 4Absatz 1 Nummern 5-7
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 Artikel 4 Nummer 18
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 9-12
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 Artikel 4 Nummer 41
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 Artikel 4 Nummer 42
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 Artikel 4 Nummer 12
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 Artikel 4 Nummer 13
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 Artikel 4 Nummer 3
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Artikel 4 Nummer 21
Artikel 4 Absatz Nummer 19 1
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 Artikel 4 Nummer 19
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 Artikel 4 Nummer 20
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 23
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 Artikel 4 Nummer 5
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 Artikel 4 Nummer 14
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 Artikel 4 Nummer 16
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 Artikel 4 Nummer 15
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 Artikel 4 Nummer 17
Artikel 4 Nummern 32-34 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 35 Artikel 4 Nummer 10
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 Artikel 4 Nummer 9
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 Artikel 4 Nummer 46
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 Artikel 4 Nummer 45
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 Artikel 4 Nummer 4
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 Artikel 4 Nummer 48
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 42 Artikel 4 Nummer 2
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 43 Artikel 4 Nummer 7
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Artikel 4 Nummer 8
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 45
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 Artikel 4 Nummer 23
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 47-49
Artikel 44 Absatz 1 Nummer 50 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 51
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52 Artikel 4 Nummer 22
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 53 Artikel 4 Nummer 24
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 54 Artikel 4 Nummer 25
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 Artikel 4 Nummer 27
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 Artikel 4 Nummer 28
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 Artikel 4 Nummer 30
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 Artikel 4 Nummer 31
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 Artikel 4 Nummer 32
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 60 Artikel 4 Nummer 35
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 Artikel 4 Nummer 36
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 Artikel 4 Nummer 40
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 Artikel 4 Nummer 40a
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 Artikel 4 Nummer 40b
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 65 Artikel 4 Nummer 43
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 66 Artikel 4 Nummer 44
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 67 Artikel 4 Nummer 39
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 68-71
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 72 Artikel 4(47
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 73 Artikel 4(49
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74-81
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 83 Artikel 4(23
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 84-91
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 92 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 93-117
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 119-128
Artikel 4 Absatz
Artikel 4 Absatz
Artikel 5
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 68 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 68 Absatz 2
Artikel 6 Absatz 3 Artikel 68 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 4
Artikel 6 Absatz 5
Artikel 7 Absatz 1 Artikel 69 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 2 Artikel 69 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 3 Artikel 69 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 70 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2 Artikel 70 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 3 Artikel 70 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 1 Artikel 71 Absatz 1
Artikel 11 Absatz 2 Artikel 71 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 3
Artikel 11 Absatz 4 Artikel 3 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 5
Artikel 12
Artikel 13 Absatz 1 Artikel 72 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 2 Artikel 72 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 3 Artikel 72 Absatz 3
Artikel 13 Absatz 4
Artikel 14 Absatz 1 Artikel 73 Absatz 3
Artikel 14 Absatz 2
Artikel 14 Absatz 3
Artikel 15 Artikel 22
Artikel 16
Artikel 17 Absatz 1 Artikel 23
Artikel 17 Absatz 2
Artikel 17 Absatz 3
Artikel 18 Absatz 1 - Artikel 133 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 18 Absatz 2 Artikel 133 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 18 Absatz 3 Artikel 133 Absatz 1 Unterabsatz 3
Artikel 18 Absatz 4 Artikel 133 Absatz 2
Artikel 18 Absatz 5 Artikel 133 Absatz 3
Artikel 18 Absatz 6 Artikel 134 Absatz 1
Artikel 18 Absatz 7
Artikel 18 Absatz 8 Artikel 134 Absatz 2
Artikel 19 Absatz 1 Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 19 Absatz 2 Artikel 73 Absatz 1
Artikel 19 Absatz 3 Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 20 Absatz 1 Artikel 105 Absatz 3, Artikel 129 Absatz 2 und Anhang X, Teil 3, Nummern 30 und 31
Artikel 20 Absatz 2 Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 20 Absatz 3 Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 4
Artikel 20 Absatz 4 Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 5
Artikel 20 Absatz 5
Artikel 20 Absatz 6 Artikel 84 Absatz 2
Artikel 20 Absatz 7 Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 6
Artikel 20 Absatz 8 Artikel 129 Absatz 2 Unterabsätze 7 und 8
Artikel 21 Absatz 1
Artikel 21 Absatz 2
Artikel 21 Absatz 3
Artikel 21 Absatz 4
Artikel 22 Artikel 73 Absatz 2
Artikel 23 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 24 Artikel 74 Absatz 1
Artikel 25
Artikel 26 Absatz 1 Artikel 57 Absatz a
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 57 Absatz a
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 57 Absatz a
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 57 Absatz b
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 57Absatz b
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 57 Buchstabe c
Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 61 Absatz 2
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 57 Absätze 2, 3 und 4
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 57 Absätze 2, 3 und 4
Artikel 26 Absatz 3
Artikel 26 Absatz 4
Artikel 27
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b 57 Buchstabe a
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c 57 Buchstabe a
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe i Artikel 57 Buchstabe a
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe j Artikel 57 Buchstabe a
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe k
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe l
Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe m
Artikel 28 Absatz 2
Artikel 28 Absatz 3
Artikel 28 Absatz 4
Artikel 28 Absatz 5
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 57 Absatz 4
Artikel 32 Absatz 2
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 64 Absatz 4
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 64 Absatz 4
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 33 Absatz 2
Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a
Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b
Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c
Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d
Artikel 33 Absatz 4
Artikel 34 Artikel 64 Absatz 5
Artikel 35
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 57 Buchstabe k
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 57 Buchstabe j
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 57 Buchstabe q
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 57 Buchstabe i
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h Artikel 57 Buchstabe n
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i Artikel 57 Buchstabe m
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j Artikel 66 Absatz 2
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii Artikel 57 Buchstabe r
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe l Artikel 61 Absatz 2
Artikel 36 Absatz 2
Artikel 36 Absatz 3
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 39
Artikel 40
Artikel 41
Artikel 42
Artikel 43
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49 Absatz 1 Artikel 59
Artikel 49 Absatz 2 Artikel 60
Artikel 49 Absatz 3
Artikel 49 Absatz 4
Artikel 49 Absatz 5
Artikel 49 Absatz 6
Artikel 50 Artikel 66, Artikel 57 Buchstabe ca, Artikel 63a
Artikel 51 Artikel 66, Artikel 57 Buchstabe ca, Artikel 63a
Artikel 52 Artikel 63a
Artikel 53
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
Artikel 57
Artikel 58
Artikel 59
Artikel 60
Artikel 61 Artikel 66, Artikel 57 Buchstabe ca, Artikel 63a
Artikel 62 Absatz a Artikel 64 Absatz 3
Artikel 62 Absatz b
Artikel 62 Absatz c
Artikel 62 Absatz d Artikel 63 Absatz 3
Artikel 63 Artikel 63 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 3
Artikel 64 Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe c
Artikel 65
Artikel 66 Artikel 57, Artikel 66 Absatz 2
Artikel 67 Artikel 57, Artikel 66 Absatz 2
Artikel 68
Artikel 69 Artikel 57, Artikel 66 Absatz 2
Artikel 70 Artikel 57, Artikel 66 Absatz 2


Diese Verordnung Richtlinie 2006/48/EC Richtlinie 2006/49/EC
Artikel 71 Artikel 66, Artikel 57 Buchstabe ca, Artikel 63a
Artikel 72 Artikel 57, Artikel 66
Artikel 73
Artikel 74
Artikel 75
Artikel 76
Artikel 77 Artikel 63a Absatz 2
Artikel 78 Absatz 1 Artikel 63a Absatz 2
Artikel 78 Absatz 2
Artikel 78 Absatz 3
Artikel 78 Absatz 4 Artikel 63a Absatz 2 Unterabsatz 4
Artikel 78 Absatz 5
Artikel 79 Artikel 58
Artikel 80
Artikel 81 Artikel 65
Artikel 82 Artikel 65
Artikel 83
Artikel 84 Artikel 65
Artikel 85 Artikel 65
Artikel 86 Artikel 65
Artikel 87 Artikel 65
Artikel 88 Artikel 65
Artikel 89 Artikel 120
Artikel 90 Artikel 122
Artikel 91 Artikel 121
Artikel 92 Artikel 66, Artikel 75
Artikel 93 Absatz 1 - 4 Artikel 10 Absatz 1 - 4
Artikel 93 Absatz 5
Artikel 94 Artikel 18 Absätze 2 -4
Artikel 95
Artikel 96
Artikel 97
Artikel 98 Artikel 24
Artikel 99 Absatz 1 Artikel 74 Absatz 2
Artikel 99 Absatz 2
Artikel 100
Artikel 101 Absatz 1
Artikel 101 Absatz 2
Artikel 101 Absatz 3
Artikel 102 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 1
Artikel 102 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 3
Artikel 102 Absatz 3 Artikel 11 Absatz 4
Artikel 102 Absatz 4 Anhang VII, Teil C, Nummer 1
Artikel 103 Anhang VII, Teil A, Nummer 1
Artikel 104 Absatz 1 Anhang VII, Teil D, Nummer 1
Artikel 104 Absatz 2 Anhang VII, Teil D, Nummer 2
Artikel 105 Absatz 1 Artikel 33 Absatz 1
Artikel 105 Absätze 2 -10 Anhang VII, Teil B, Nummern 1-9
Artikel 105 Absätze 11 -13 Anhang VII, Teil B, Nummern 11-13
Artikel 106 Anhang VII, Teil C, Nummern 1-3
Artikel 107 Artikel 76, Artikel 78 Absatz 4 und Anhang III, Teil 2, Nummer 6
Artikel 108 Absatz 1 Artikel 91
Artikel 108 Absatz 2
Artikel 109 Artikel 94
Artikel 110
Artikel 111 Artikel 78 Absatz 1 -3
Artikel 112 Artikel 79 Absatz 1
Artikel 113 Absatz 1 Artikel 80 Absatz 1
Artikel 113 Absatz 2 Artikel 80 Absatz 2
Artikel 113 Absatz 3 Artikel 80 Absatz 4
Artikel 113 Absatz 4 Artikel 80 Absatz 5
Artikel 113 Absatz 5 Artikel 80 Absatz 6
Artikel 113 Absatz 6 Artikel 80 Absatz 7
Artikel 113 Absatz 7 Artikel 80 Absatz 8
Artikel 114 Anhang VI, Erster Teil, Nummern 1-5
Artikel 115 Absatz 1 und 4 Anhang VI, Erster Teil, Nummern 8-11
Artikel 115 Absatz 5
Artikel 116 Absatz 1 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 14
Artikel 116 Absatz 2 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 14
Artikel 116 Absatz 3
Artikel 116 Absatz 4 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 15
Artikel 116 Absatz 5 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 17
Artikel 116 Absatz 6 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 17
Artikel 117 Absatz 1 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 18 und 19
Artikel 117 Absatz 2 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 20
Artikel 117 Absatz 3 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 21
Artikel 118 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 22
Artikel 119 Absatz 1
Artikel 119 Absatz 2 Anhang VI, Erster Teil, Nummern 37 und 38
Artikel 119 Absatz 3 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 40
Artikel 119 Absatz 4
Artikel 119 Absatz 5
Artikel 120 Absatz 1 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 29
Artikel 120 Absatz 2 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 31
Artikel 120Absatz 3 Anhang VI, Erster Teil, Nummern 33-36
Artikel 121 Absatz 1 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 26
Artikel 121 Absatz 2 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 25
Artikel 121 Absatz 3 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 27
Artikel 122 Anhang VI, Erster Teil, Nummern 41 und 42
Artikel 123 Artikel 79 Absatz 2, 79 Absatz 3 und Anhang VI, Erster Teil, Nummer 43
Artikel 124 Absatz 1 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 44
Artikel 124 Absatz 2
Artikel 124 Absatz 3
Artikel 125 Absatz 1 - 3 Anhang VI, Erster Teil, Nummern 45-49
Artikel 125 Absatz 4
Artikel 126 Absätze 1 und 2 Anhang VI, Erster Teil, Nummern 51-55
Artikel 126 Absätze 3 und 4 Anhang VI, Erster Teil, Nummern 58 und 59
Artikel 127 Absätze 1 und 2 Anhang VI, Erster Teil, Nummern 61 und 62
Artikel 127 Absätze 3 und 4 Anhang VI, Erster Teil, Nummern 64 und 65
Artikel 128 Absatz 1 Anhang VI, Erster Teil, Nummern 66 und 76
Artikel 128 Absatz 2 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 66
Artikel 128 Absatz 3
Artikel 129 Absatz 1 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 68, Absätze 1 und 2
Artikel 129 Absatz 2 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 69
Artikel 129 Absatz 3 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 71
Artikel 129 Absatz 4 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 70
Artikel 129 Absatz 5
Artikel 130 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 72
Artikel 131 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 73
Artikel 132 Absatz 1 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 74
Artikel 132 Absatz 2 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 75
Artikel 132 Absatz 3 Anhang VI, Erster Teil, Nummern 77 und 78
Artikel 132 Absatz 4 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 79
Artikel 132 Absatz 5 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 80 und Nummer 81
Artikel 133 Absatz 1 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 86
Artikel 133 Absatz 2
Artikel 133 Absatz 3
Artikel 134 Absatz 1 -(3 Anhang VI, Erster Teil, Nummern 82-84
Artikel 134 Absatz 4 -(7 Anhang VI, Erster Teil, Nummern 87-90
Artikel 135 Artikel 81 Absatz 1, Absätze 2 und 4
Artikel 136 Absatz 1 Artikel 82 Absatz 1
Artikel 136 Absatz 2 Anhang VI, Teil 2, Nummern 12-16
Artikel 136 Absatz 3 Artikel 150 Absatz 3
Artikel 137 Absatz 1 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 6
Artikel 137 Absatz 2 Anhang VI, Erster Teil, Nummer 7
Artikel 137 Absatz 3
Artikel 138 Anhang VI, Teil III, Nummern 1-7
Artikel 139 Anhang VI, Teil III, Nummern 8-17
Artikel 140 Absatz 1
Artikel 140 Absatz 2
Artikel 141
Artikel 142 Absatz 1
Artikel 142 Absatz 2
Artikel 143 Absatz 1 Artikel 84 Absatz 1 und Anhang VII, Teil 4, Nummer 1
Artikel 143 Absatz 1 Artikel 84 Absatz 2
Artikel 143 Absatz 1 Artikel 84 Absatz 3
Artikel 143 Absatz 1 Artikel 84 Absatz 4
Artikel 143 Absatz 1
Artikel 144
Artikel 145
Artikel 146
Artikel 147 Absatz 1 Artikel 86 Absatz 9
Artikel 147 Absatz 2 -(9 Artikel 86 Absatz 1 - 8
Artikel 148 Absatz 1 Artikel 85 Absatz 1
Artikel 148 Absatz 2 Artikel 85 Absatz 2
Artikel 148 Absatz 3
Artikel 148 Absatz 4 Artikel 85 Absatz 3
Artikel 148 Absatz 5
Artikel 148 Absatz 1
Artikel 149 Artikel 85 Absatz 4 und 5
Artikel 150 Absatz 1 Artikel 89 Absatz 1
Artikel 150 Absatz 2 Artikel 89 Absatz 2
Artikel 150 Absatz 3
Artikel 150 Absatz 4


Diese Verordnung Richtlinie 2006/48/EC Richtlinie 2006/49/EC
Artikel 151 Artikel 87 Absatz 1 - 10
Artikel 152 Absatz 1 und 2 Artikel 87 Absatz 11
Artikel 152 Absatz 3 und 4 Artikel 87 Absatz 12
Artikel 152 Absatz 5
Artikel 153 Absatz 1 Anhang VII, Erster Teil, Nummer 3
Artikel 153 Absatz 2
Artikel 153 Absatz 3 -(8 Anhang VII, Erster Teil, Nummern 4-9
Artikel 153 Absatz 9
Artikel 154 Anhang VII, Erster Teil, Nummern 10-16
Artikel 155 Absatz 1 Anhang VII, Erster Teil, Nummern 17 und 18
Artikel 155 Absatz 2 Anhang VII, Erster Teil, Nummern 19 bis 21
Artikel 155 Absatz 3 Anhang VII, Erster Teil, Nummern 22 bis 24
Artikel 155 Absatz 4 Anhang VII, Erster Teil, Nummern 25 bis 26
Artikel 156
Artikel 156 Anhang VII, Erster Teil, Nummer 27
Artikel 157 Absatz 1 Anhang VII, Erster Teil, Nummer 28
Artikel 157 Absatz 2 -(5
Artikel 158 Absatz 1 Artikel 88 Absatz 2
Artikel 158 Absatz 2 Artikel 88 Absatz 3
Artikel 158 Absatz 3 Artikel 88 Absatz 4
Artikel 158 Absatz 4 Artikel 88 Absatz 6
Artikel 158 Absatz 5 Anhang VII, Erster Teil, Nummer 30
Artikel 158Absatz 6 Anhang VII, Erster Teil, Nummer 31
Artikel 158 Absatz 7 Anhang VII, Erster Teil, Nummer 32
Artikel 158Absatz 8 Anhang VII, Erster Teil, Nummer 33
Artikel 158 Absatz 9 Anhang VII, Erster Teil, Nummer 34
Artikel 158 Absatz 10 Anhang VII, Erster Teil, Nummer 35
Artikel 158 Absatz 11
Artikel 159 Anhang VII, Erster Teil, Nummer 36
Artikel 160 Absatz 1 Anhang VII, Teil 2, Nummer 2
Artikel 160 Absatz 2 Anhang VII, Teil 2, Nummer 3
Artikel 160 Absatz 3 Anhang VII, Teil 2, Nummer 4
Artikel 160 Absatz 4 Anhang VII, Teil 2, Nummer 5
Artikel 160 Absatz 5 Anhang VII, Teil 2, Nummer 6
Artikel 160 Absatz 6 Anhang VII, Teil 2, Nummer 7
Artikel 160 Absatz 7 Anhang VII, Teil 2, Nummer 7
Artikel 161 Absatz 1 Anhang VII, Teil 2, Nummer 8
Artikel 161 Absatz 2 Anhang VII, Teil 2, Nummer 9
Artikel 161 Absatz 3 Anhang VII, Teil 2, Nummer 10
Artikel 161 Absatz 4 Anhang VII, Teil 2, Nummer 11
Artikel 162 Absatz 1 Anhang VII, Teil 2, Nummer 12
Artikel 162 Absatz 2 Anhang VII, Teil 2, Nummer 13
Artikel 162 Absatz 3 Anhang VII, Teil 2, Nummer 14
Artikel 162 Absatz 4 Anhang VII, Teil 2, Nummer 15
Artikel 162 Absatz 5 Anhang VII, Teil 2, Nummer 16
Artikel 163 Absatz 1 Anhang VII, Teil 2, Nummer 17
Artikel 163 Absatz 2 Anhang VII, Teil 2, Nummer 18
Artikel 163 Absatz 3 Anhang VII, Teil 2, Nummer 19
Artikel 163 Absatz 4 Anhang VII, Teil 2, Nummer 20
Artikel 164 Absatz 1 Anhang VII, Teil 2, Nummer 21
Artikel 164 Absatz 2 Anhang VII, Teil 2, Nummer 22
Artikel 164 Absatz 3 Anhang VII, Teil 2, Nummer 23
Artikel 164 Absatz 4
Artikel 165 Absatz 1 Anhang VII, Teil 2, Nummer 24
Artikel 165 Absatz 2 Anhang VII, Teil 2, Nummer 25 und 26
Artikel 165 Absatz 3 Anhang VII, Teil 2, Nummer 27
Artikel 166 Absatz 1 Anhang VII, Teil 3, Nummer 1
Artikel 166 Absatz 2 Anhang VII, Teil 3, Nummer 2
Artikel 166 Absatz 3 Anhang VII, Teil 3, Nummer 3
Artikel 166 Absatz 4 Anhang VII, Teil 3, Nummer 4
Artikel 166 Absatz 5 Anhang VII, Teil 3, Nummer 5
Artikel 166 Absatz 6 Anhang VII, Teil 3, Nummer 6
Artikel 166 Absatz 7 Anhang VII, Teil 3, Nummer 7
Artikel 166 Absatz 8 Anhang VII, Teil 3, Nummer 9
Artikel 166 Absatz 9 Anhang VII, Teil 3, Nummer 10
Artikel 166 Absatz 10 Anhang VII, Teil 3, Nummer 11
Artikel 167 Absatz 1 Anhang VII, Teil 3, Nummer 12
Artikel 167 Absatz 2
Artikel 168 Anhang VII, Teil 3, Nummer 13
Artikel 169 Absatz 1 Anhang VII, Teil IV, Nummer 2
Artikel 169 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummer 3
Artikel 169 Absatz 3 Anhang VII, Teil IV, Nummer 4
Artikel 170 Absatz 1 Anhang VII, Teil IV, Nummer 5-11
Artikel 170 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummer 12
Artikel 170 Absatz 3 Anhang VII, Teil IV, Nummern 13-15
Artikel 170 Absatz 4 Anhang VII, Teil IV, Nummer 16
Artikel 171 Absatz 1 Anhang VII, Teil IV, Nummer 17
Artikel 171 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummer 18
Artikel 172 Absatz 1 Anhang VII, Teil IV, Nummer 19-23
Artikel 172 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummer 24
Artikel 172 Absatz 3 Anhang VII, Teil IV, Nummer 25
Artikel 173 Absatz 1 Anhang VII, Teil IV, Nummern26-28
Artikel 173 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummer 29
Artikel 173 Absatz 3
Artikel 174 Anhang VII, Teil IV, Nummer 30
Artikel 175 Absatz 1 Anhang VII, Teil IV, Nummer 31
Artikel 175 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummer 32
Artikel 175 Absatz 3 Anhang VII, Teil IV, Nummer 33
Artikel 175 Absatz 4 Anhang VII, Teil IV, Nummer 34
Artikel 175 Absatz 5 Anhang VII, Teil IV, Nummer 35
Artikel 176 Absatz 1 Anhang VII, Teil IV, Nummer 36
Artikel 176 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummer 37 erster Absatz
Artikel 176 Absatz 3 Anhang VII, Teil IV, Nummer 37 zweiter Absatz
Artikel 176 Absatz 4 Anhang VII, Teil IV, Nummer 38
Artikel 176 Absatz 5 Anhang VII, Teil IV, Nummer 39
Artikel 177 Absatz 1 Anhang VII, Teil IV, Nummer 40
Artikel 177 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummer 41
Artikel 177 Absatz 3 Anhang VII, Teil IV, Nummer 42
Artikel 178 Absatz 1 Anhang VII, Teil IV, Nummer 44
Artikel 178 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummer 44
Artikel 178 Absatz 3 Anhang VII, Teil IV, Nummer 45
Artikel 178 Absatz 4 Anhang VII, Teil IV, Nummer 46
Artikel 178 Absatz 5 Anhang VII, Teil IV, Nummer 47
Artikel 178 Absatz 6
Artikel 178 Absatz 7
Artikel 179 Absatz 1 Anhang VII, Teil IV, Nummern 43 und 49-56
Artikel 179 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummer 57
Artikel 180 Absatz 1 Anhang VII, Teil IV, Nummern 59-66
Artikel 180 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummern 67-72
Artikel 180 Absatz 3
Artikel 181 Absatz 1 Anhang VII, Teil IV, Nummern 73-81
Artikel 181 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummer 82
Artikel 181 Absatz 3
Artikel 182 Absatz 1 Anhang VII, Teil IV, Nummern 87-92
Artikel 182 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummer 93
Artikel 182 Absatz 3 Anhang VII, Teil IV, Nummern 94 und 95
Artikel 182 Absatz 4
Artikel 183 Absatz 1 Anhang VII, Teil IV, Nummern 98-100
Artikel 183 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummern 101 und 102
Artikel 183 Absatz 3 Anhang VII, Teil IV, Nummer 103 und Nummer 104
Artikel 183 Absatz 4 Anhang VII, Teil IV, Nummer 96
Artikel 183 Absatz 5 Anhang VII, Teil IV, Nummer 97
Artikel 183 Absatz 6
Artikel 184 Absatz 1
Artikel 184 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummer 105
Artikel 184 Absatz 3 Anhang VII, Teil IV, Nummer 106
Artikel 184 Absatz 4 Anhang VII, Teil IV, Nummer 107
Artikel 184 Absatz 5 Anhang VII, Teil IV, Nummer 108
Artikel 184 Absatz 6 Anhang VII, Teil IV, Nummer 109
Artikel 185 Anhang VII, Teil IV, Nummern 110-114
Artikel 186 Anhang VII, Teil IV, Nummer 115
Artikel 187 Anhang VII, Teil IV, Nummer 116
Artikel 188 Anhang VII, Teil IV, Nummern 117-123
Artikel 189 Absatz 1 Anhang VII, Teil IV, Nummer 124
Artikel 189 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummern 125 und 126
Artikel 189 Absatz 3 Anhang VII, Teil IV, Nummer 127
Artikel 190 Absatz 1 Anhang VII, Teil IV, Nummer 128
Artikel 190 Absatz 2 Anhang VII, Teil IV, Nummer 129
Artikel 190 Absatz 3 4 Anhang VII, Teil IV, Nummer 130
Artikel 191 Anhang VII, Teil IV, Nummer 131
Artikel 192 Artikel 90 und Anhang VIII, Teil 1, Nummer 2
Artikel 193 Absatz 1 Artikel 93 Absatz 2
Artikel 193 Absatz 2 Artikel 93 Absatz 3
Artikel 193Absatz 3 Artikel 93 Absatz 1 und Anhang VIII, Teil 3, Nummer 1
Artikel 193 Absatz 4 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 2
Artikel 193 Absatz 5 Anhang VIII, Teil 5, Nummer 1
Artikel 193 Absatz 6 Anhang VIII, Teil 5, Nummer 2
Artikel 194 Absatz 1 Artikel 92 Absatz 1
Artikel 194 Absatz 2 Artikel 92 Absatz 2
Artikel 194 Absatz 3 Artikel 92 Absatz 3
Artikel 194 Absatz 4 Artikel 92 Absatz 4
Artikel 194 Absatz 5 Artikel 92 Absatz 5
Artikel 194 Absatz 6 Artikel 92 Absatz 5
Artikel 194 Absatz 7 Artikel 92 Absatz 6
Artikel 194 Absatz 8 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 1
Artikel 194 Absatz 9 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 2
Artikel 194 Absatz 10
Artikel 195 Anhang VIII, Teil 1, Nummern 3 und 4
Artikel 196 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 5
Artikel 197 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 7
Artikel 197 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 7
Artikel 197 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 7
Artikel 197 Absatz 4 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 8
Artikel 197 Absatz 5 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 9
Artikel 197 Absatz 6 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 9
Artikel 197 Absatz 7 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 10
Artikel 197 Absatz 8
Artikel 198 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 11
Artikel 198 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 11
Artikel 199 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 12
Artikel 199 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 13
Artikel 199 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 16
Artikel 199 Absatz 4 Anhang VIII, Teil 1, Nummern 17 und 18
Artikel 199 Absatz 5 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 20
Artikel 199 Absatz 6 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 21
Artikel 199 Absatz 7 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 22
Artikel 199 Absatz 8
Artikel 200 Anhang VIII, Teil 1, Nummern 23 bis 25


Diese Verordnung Richtlinie 2006/48/EC Richtlinie 2006/49/EC
Artikel 201 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 1, Nummern 26 und 28
Artikel 201 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 27
Artikel 202 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 29
Artikel 2 03
Artikel 204 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 30 und Nummer 31
Artikel 204 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 1, Nummer 32
Artikel 205 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 3
Artikel 206 Anhang VIII, Teil 2, Nummern 4 bis 5
Artikel 207 Absatz 1 Anhang VIII Teil 2 Nummer 6
Artikel 207 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 6 Buchstabe a
Artikel 207 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 6 Buchstabe b
Artikel 207 Absatz 4 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 6 Buchstabe c
Artikel 207 Absatz 5 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 7
Artikel 208 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 8
Artikel 208 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 8 Buchstabe a
Artikel 208 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 8 Buchstabe b
Artikel 208 Absatz 4 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 8 Buchstabe c
Artikel 208 Absatz 5 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 8 Buchstabe d
Artikel 209 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 9
Artikel 209 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 9 Buchstabe a
Artikel 209 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 9 Buchstabe b
Artikel 210 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 10
Artikel 211 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 11
Artikel 212 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 12
Artikel 212 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 13
Artikel 213 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 14
Artikel 213 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 15
Artikel 213 Absatz 3
Artikel 214 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 16 Buchstabe a bis (c
Artikel 214 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 16
Artikel 214 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 17
Artikel 215 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 18
Artikel 215 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 19
Artikel 216 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 20
Artikel 216 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 21
Artikel 217 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 22
Artikel 217 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 22 Buchstabe c
Artikel 217 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 2, Nummer 22 Buchstabe c
Artikel 218 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 3
Artikel 219 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 4
Artikel 220 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 5
Artikel 220 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 6, 8 bis 10
Artikel 220 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 11
Artikel 220 Absatz 4 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 22 und 23
Artikel 220 Absatz 5 Anhang VIII, Part III3, Nummer 9
Artikel 221 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 12
Artikel 221 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 12
Artikel 221 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 13 bis 15
Artikel 221 Absatz 4 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 16
Artikel 221 Absatz 5 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 18 und 19
Artikel 221 Absatz 6 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 20 und 21
Artikel 221 Absatz 7 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 17
Artikel 221 Absatz 8 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 22 und 23
Artikel 221 Absatz 9
Artikel 222 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 24
Artikel 222 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 25
Artikel 222 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 26
Artikel 222 Absatz 4 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 27
Artikel 222 Absatz 5 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 28
Artikel 222 Absatz 6 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 29
Artikel 222 Absatz 7 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 28 und 29
Artikel 223 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 30 bis 32
Artikel 223 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 33
Artikel 223 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 33
Artikel 223 Absatz 4 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 33
Artikel 223 Absatz 5 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 33
Artikel 223 Absatz 6 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 34 und 35
Artikel 223 Absatz 7 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 35
Artikel 224 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 36
Artikel 224 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 37
Artikel 224 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 38
Artikel 224 Absatz 4 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 39
Artikel 224 Absatz 5 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 40
Artikel 224 Absatz 6 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 41
Artikel 225 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 42 bis 46
Artikel 225 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 47 bis 52
Artikel 225 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 53 bis 56
Artikel 226 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 57
Artikel 227 Absatz 1 Anhang VIII Teil 3 Nummer 58
Artikel 227 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 58 Buchstabe a bis (h
Artikel 227 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 58 Buchstabe h
Artikel 228 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 60
Artikel 228 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 61
Artikel 229 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 62 bis 65
Artikel 229 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 66
Artikel 229 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 63 und 67
Artikel 230 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 68 bis 71
Artikel 230 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 72
Artikel 230 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 73 und 74
Artikel 231 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 76
Artikel 231 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 77
Artikel 231 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 78
Artikel 231 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 79
Artikel 231 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 80
Artikel 231 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 80a
Artikel 231 Absatz 4 Anhang VIII, Teil 3, Nummern 81 bis 82
Artikel 232 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 83
Artikel 232 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 83
Artikel 232 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 84
Artikel 232 Absatz 4 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 85
Artikel 234 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 86
Artikel 235 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 87
Artikel 235 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 88
Artikel 235 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 89
Artikel 236 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 90
Artikel 236 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 3, Nummer 91
Artikel 236 Absatz 3 Anhang VIII, Part III, Nummer 92
Artikel 237 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 4, Nummer 1
Artikel 237 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 4, Nummer 2
Artikel 238 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 4, Nummer 3
Artikel 238 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 4, Nummer 4
Artikel 238 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 4, Nummer 5
Artikel 239 Absatz 1 Anhang VIII, Teil 4, Nummer 6
Artikel 239 Absatz 2 Anhang VIII, Teil 4, Nummer 7
Artikel 239 Absatz 3 Anhang VIII, Teil 4, Nummer 8
Artikel 240 Anhang VIII, Teil VI, Nummer 1
Artikel 241 Anhang VIII, Teil VI, Nummer 2
Artikel 242 Absatz 1 bis 9 Anhang IX, Teil I, Nummer 1
Artikel 242 Absatz 10 Artikel 4 Nummer 37
Artikel 242 Absatz 11 Artikel 4 Nummer 38
Artikel 242 Absatz 12
Artikel 242 Absatz 13
Artikel 242 Absatz 14
Artikel 242 Absatz 15
Artikel 243 Absatz 1 Anhang IX, Teil II, Nummer 1
Artikel 243 Absatz 2 Anhang IX, Teil II, Nummer 1a
Artikel 243 Absatz 3 Anhang IX, Teil II, Nummer 1b
Artikel 243 Absatz 4 Anhang IX, Teil II, Nummer 1c
Artikel 243 Absatz 5 Anhang IX, Teil II, Nummer 1d
Artikel 243 Absatz 6
Artikel 244 Absatz 1 Anhang IX, Teil II, Nummer 2
Artikel 244 Absatz 2 Anhang IX, Teil II, Nummer 2a
Artikel 244 Absatz 3 Anhang IX, Teil II, Nummer 2b
Artikel 244 Absatz 4 Anhang IX, Teil II, Nummer 2c
Artikel 244 Absatz 5 Anhang IX, Teil II, Nummer 2d
Artikel 244 Absatz 6
Artikel 245 Absatz 1 Artikel 95 Absatz 1
Artikel 245 Absatz 2 Artikel 95 Absatz 2
Artikel 245 Absatz 3 Artikel 96 Absatz 2
Artikel 245 Absatz 4 Artikel 96 Absatz 4
Artikel 245 Absatz 5
Artikel 245 Absatz 6
Artikel 246 Absatz 1 Anhang IX, Teil IV, Nummern 2 und 3
Artikel 246 Absatz 2 Anhang IX, Teil IV, Nummer 5
Artikel 246 Absatz 3 Anhang IX, Teil IV, Nummer 5
Artikel 247 Absatz 1 Artikel 96 Absatz 3, Anhang IX, Teil IV, Nummer 60
Artikel 247 Absatz 2 Anhang IX, Teil IV, Nummer 61
Artikel 247 Absatz 3
Artikel 247 Absatz 4
Artikel 248 Absatz 1 Artikel 101 Absatz 1
Artikel 248 Absatz 2
Artikel 248 Absatz 3 Artikel 101 Absatz 2
Artikel 249 Anhang IX, Teil II, Nummern 3 und 4
Artikel 250 Anhang IX, Teil II, Nummern 5-7


Diese Verordnung Richtlinie 2006/48/EC Richtlinie 2006/49/EC
Artikel 251 Anhang IX, Teil IV, Nummer 6-7
Artikel 252 Anhang IX, Teil IV, Nummer 8
Artikel 253 Absatz 1 Anhang IX, Teil IV, Nummer 9
Artikel 253 Absatz 2 Anhang IX, Teil IV, Nummer 10
Artikel 254 Anhang IX, Teil IV, Nummer 11-12
Artikel 255 Absatz 1 Anhang IX, Teil IV, Nummer 13
Artikel 255 Absatz 2 Anhang IX, Teil IV, Nummer 15
Artikel 256 Absatz 1 Artikel 100 Absatz 1
Artikel 256 256 Absatz 2 Anhang IX, Teil IV, Nummer 17-20
Artikel 256 Absatz 3 Anhang IX, Teil IV, Nummer 21
Artikel 256 Absatz 4 Anhang IX, Teil IV, Nummern 22-23
Artikel 256 Absatz 5 Anhang IX, Teil IV, Nummern 24-25
Artikel 256 Absatz 6 Anhang IX, Teil IV, Nummern 26-29
Artikel 256 Absatz 7 Anhang IX, Teil IV, Nummer 30
Artikel 256 Absatz 8 Anhang IX, Teil IV, Nummer 32
Artikel 256 Absatz 9 Anhang IX, Teil IV, Nummer 33
Artikel 257 Anhang IX, Teil IV, Nummer 34
Artikel 258 Anhang IX, Teil IV, Nummern 35-36
Artikel 259 Absatz 1 Anhang IX, Teil IV, Nummern 38-41
Artikel 259 Absatz 2 Anhang IX, Teil IV, Nummer 42
Artikel 259 Absatz 3 Anhang IX, Teil IV, Nummer 43
Artikel 259 Absatz 4 Anhang IX, Teil IV, Nummer 44
Artikel 259 Absatz 5
Artikel 260 Anhang IX, Teil IV, Nummer 45
Artikel 261 Absatz 1 Anhang IX, Teil IV, Nummern 46-47, 49
Artikel 261 Absatz 2 Anhang IX, Teil IV, Nummer 51
Artikel 262 Absatz 1 Anhang IX, Teil IV, Nummern 52, 53
Artikel 262 Absatz 2 Anhang IX, Teil IV, Nummer 53
Artikel 262 Absatz 3
Artikel 262 Absatz 4 Anhang IX, Teil IV, Nummer 54
Artikel 263 Absatz 1 Anhang IX, Teil IV, Nummer 57
Artikel 263 Absatz 2 Anhang IX, Teil IV, Nummer 58
Artikel 263 Absatz 3 Anhang IX, Teil IV, Nummer 59
Artikel 264 Absatz 1 Anhang IX, Teil IV, Nummer 62
Artikel 264 Absatz 2 Anhang IX, Teil IV, Nummern63-65
Artikel 264 Absatz 3 Anhang IX, Teil IV, Nummern 66 und 67
Artikel 264 Absatz 4
Artikel 265 Absatz 1 Anhang IX, Teil IV, Nummer 68
Artikel 265 Absatz 2 Anhang IX, Teil IV, Nummer 70
Artikel 265 Absatz 3 Anhang IX, Teil IV, Nummer 71 (change
Artikel 266 Absatz 1 Anhang IX, Teil IV, Nummer 72
Artikel 266 Absatz 2 Anhang IX, Teil IV, Nummer 73
Artikel 266 Absatz 3 Anhang IX, Teil IV, Nummer 74-75
Artikel 266 Absatz 4 Anhang IX, Teil IV, Nummer 76
Artikel 267 Absatz 1 Artikel 97 Absatz 1
Artikel 267 Absatz 3 Artikel 97 Absatz 3
Artikel 268 Anhang IX, Teil 3, Nummer 1
Artikel 269 Anhang IX, Teil 3, Nummer 2-7
Artikel 270 Artikel 98 Absatz 1 und Anhang IX, Teil 3, Nummern 8 und 9
Artikel 271 Absatz 1 Anhang III, Teil II, Nummer 1 Anhang VII, Teil 3, Nummer 5
Artikel 271 Absatz 2 Anhang VII, Teil 3, Nummer 7
Artikel 272 Absatz 1 Anhang III, Teil I, Nummer 1
Artikel 272 Absatz 2 Anhang III, Teil I, Nummer 3
Artikel 272 Absatz 3 Anhang III, Teil I, Nummer 4
Artikel 272 Absatz 4 Anhang III, Teil I, Nummer 5
Artikel 272 Absatz 5 Anhang III, Teil I, Nummer 6
Artikel 272 Absatz 6 Anhang III, Teil I, Nummer 7
Artikel 272 Absatz 7 Anhang III, Teil I, Nummer 8
Artikel 272 Absatz 8 Anhang III, Teil I, Nummer 9
Artikel 272 Absatz 9 Anhang III, Teil I, Nummer 10
Artikel 272 Absatz 10 Anhang III, Teil I, Nummer 11
Artikel 272 Absatz 11 Anhang III, Teil I, Nummer 12
Artikel 272 Absatz 12 Anhang III, Teil I, Nummer 13
Artikel 272 Absatz 13 Anhang III, Teil I, Nummer 14
Artikel 272 Absatz 14 Anhang III, Teil I, Nummer 15
Artikel 272 Absatz 15 Anhang III, Teil I, Nummer 16
Artikel 272 Absatz 16 Anhang III, Teil I, Nummer 17
Artikel 272 Absatz 17 Anhang III, Teil I, Nummer 18
Artikel 272 Absatz 18 Anhang III, Teil I, Nummer 19
Artikel 272 Absatz 19 Anhang III, Teil I, Nummer 20
Artikel 272 Absatz 20 Anhang III, Teil I, Nummer 21
Artikel 272 Absatz 21 Anhang III, Teil I, Nummer 22
Artikel 272 Absatz 22 Anhang III, Teil I, Nummer 23
Artikel 272 Absatz 23 Anhang III, Teil I, Nummer 26
Artikel 272 Absatz 24 Anhang III, Teil VII, Buchstabe a
Artikel 272 Absatz 25 Anhang III, Teil VII, Buchstabe a
Artikel 272 Absatz 26 Anhang III; Part V, Nummer 2
Artikel 273 Absatz 1 Anhang III, Teil II, Nummer 1
Artikel 273 Absatz 2 Anhang III, Teil II, Nummer 2
Artikel 273 Absatz 3 Anhang III, Teil II, Nummer 3 erster und zweiter Absatz
Artikel 273 Absatz 4 Anhang III, Teil II, Nummer 3 dritter Absatz
Artikel 273 Absatz 5 Anhang III, Teil II, Nummer 4
Artikel 273 Absatz 6 Anhang III, Teil II, Nummer 5
Artikel 273 Absatz 7 Anhang III, Teil II, Nummer 7
Artikel 273 Absatz 8 Anhang III, Teil II, Nummer 8
Artikel 274 Absatz 1 Anhang III, Teil 3
Artikel 274 Absatz 2 Anhang III, Teil 3
Artikel 274 Absatz 3 Anhang III, Teil 3
Artikel 274 Absatz 4 Anhang III, Teil 3
Artikel 275 Absatz 1 Anhang III, Teil IV
Artikel 275 Absatz 2 Anhang III, Teil IV
Artikel 276 Absatz 1 Anhang III, Teil V, Nummer 1
Artikel 276 Absatz 2 Anhang III, Teil V, Nummer 1
Artikel 276 Absatz 3 Anhang III, Teil V, Nummern 1-2
Artikel 277 Absatz 1 Anhang III, Teil V, Nummer 3-4
Artikel 277 Absatz 2 Anhang III, Teil V, Nummer 5
Artikel 277 Absatz 3 Anhang III, Teil V, Nummer 6
Artikel 277 Absatz 4 Anhang III, Teil V, Nummer 7
Artikel 278 Absatz 1
Artikel 278 Absatz 2 Anhang III, Teil V, Nummer 8
Artikel 278 Absatz 3 Anhang III, Teil V, Nummer 9
Artikel 279 Anhang III, Teil V, Nummer 10
Artikel 280 Absatz 1 Anhang III, Teil V, Nummer 11
Artikel 280 Absatz 2 Anhang III, Teil V, Nummer 12
Artikel 281 Absatz 1
Artikel 281 Absatz 2 Anhang III, Teil V, Nummer 13
Artikel 281 Absatz 3 Anhang III, Teil V, Nummer 14
Artikel 282 Absatz 1
Artikel 282 Absatz 2 Anhang III, Teil V, Nummer 15
Artikel 282 Absatz 3 Anhang III, Teil V, Nummer 16
Artikel 282 Absatz 4 Anhang III, Teil V, Nummer 17
Artikel 282 Absatz 5 Anhang III, Teil V, Nummer 18
Artikel 282 Absatz 6 Anhang III, Teil V, Nummer 19
Artikel 282 Absatz 7 Anhang III, Teil V, Nummer 20
Artikel 282 Absatz 8 Anhang III, Teil V, Nummer 21
Artikel 283 Absatz 1 Anhang III, Teil VI, Nummer 1
Artikel 283 Absatz 2 Anhang III, Teil VI, Nummer 2
Artikel 283 Absatz 3 Anhang III, Teil VI, Nummer 2
Artikel 283 Absatz 4 Anhang III, Teil VI, Nummer 3
Artikel 283 Absatz 5 Anhang III, Teil VI, Nummer 4
Artikel 283 Absatz 6 Anhang III, Teil VI, Nummer 4
Artikel 284 Absatz 1 Anhang III, Teil VI, Nummer 5
Artikel 284 Absatz 2 Anhang III, Teil VI, Nummer 6
Artikel 284 Absatz 3
Artikel 284 Absatz 4 Anhang III, Teil VI, Nummer 7
Artikel 284 Absatz 5 Anhang III, Teil VI, Nummer 8
Artikel 284 Absatz 6 Anhang III, Teil VI, Nummer 9
Artikel 284 Absatz 7 Anhang III, Teil VI, Nummer 10
Artikel 284 Absatz 8 Anhang III, Teil VI, Nummer 11
Artikel 284 Absatz 9 Anhang III, Teil VI, Nummer 12
Artikel 284 Absatz 10 Anhang III, Teil VI, Nummer 13
Artikel 284 Absatz 11 Anhang III, Teil VI, Nummer 9
Artikel 284 Absatz 12
Artikel 284 Absatz 13 Anhang III, Teil VI, Nummer 14
Artikel 285 Absatz 1 Anhang III, Teil VI, Nummer 15
Artikel 285 Absatz 2 -(8
Artikel 286 Absatz 1 Anhang III, Teil VI, Nummern 18 und 25
Artikel 286 Absatz 2 Anhang III, Teil VI, Nummer 19
Artikel 286 Absatz 3
Artikel 286 Absatz 4 Anhang III, Teil VI, Nummer 20
Artikel 286 Absatz 5 Anhang III, Teil VI, Nummer 21
Artikel 286 Absatz 6 Anhang III, Teil VI, Nummer 22
Artikel 286 Absatz 7 Anhang III, Teil VI, Nummer 23
Artikel 286 Absatz 8 Anhang III, Teil VI, Nummer 24
Artikel 287 Absatz 1 Anhang III, Teil VI, Nummer 17
Artikel 287 Absatz 2 Anhang III, Teil VI, Nummer 17
Artikel 287 Absatz 3
Artikel 287 Absatz 4
Artikel 288 Anhang III, Teil VI, Nummer 26
Artikel 289 Absatz 1 Anhang III, Teil VI, Nummer 27
Artikel 289 Absatz 2 Anhang III, Teil VI, Nummer 28
Artikel 289 Absatz 3 Anhang III, Teil VI, Nummer 29
Artikel 289 Absatz 4 Anhang III, Teil VI, Nummer 29
Artikel 289 Absatz 5 Anhang III, Teil VI, Nummer 30
Artikel 289 Absatz 6 Anhang III, Teil VI, Nummer 31
Artikel 290 Absatz 1 Anhang III, Teil VI, Nummer 32
Artikel 290 Absatz 2 Anhang III, Teil VI, Nummer 32
Artikel 290 Absatz 3 -(10
Artikel 291 Absatz 1 Anhang I, Teil I, Nummern 27-28
Artikel 291 Absatz 2 Anhang III, Teil VI, Nummer 34
Artikel 291 Absatz 3
Artikel 291 Absatz 4 Anhang III, Teil VI, Nummer 35
Artikel 291 Absatz 5
Artikel 291 Absatz 6
Artikel 292 Absatz 1 Anhang III, Teil VI, Nummer 36
Artikel 292 Absatz 2 Anhang III, Teil VI, Nummer 37
Artikel 292 Absatz 3
Artikel 292 Absatz 4
Artikel 292 Absatz 5
Artikel 292 Absatz 6 Anhang III, Teil VI, Nummer 38
Artikel 292 Absatz 7 Anhang III, Teil VI, Nummer 39
Artikel 292 Absatz 8 Anhang III, Teil VI, Nummer 40
Artikel 292 Absatz 9 Anhang III, Teil VI, Nummer 41
Artikel 292 Absatz 10
Artikel 293 Absatz 1 Anhang III, Teil VI, Nummer 42
Artikel 293 Absatz 2 -(6
Artikel 294 Absatz 1 Anhang III, Teil VI, Nummer 42
Artikel 294 Absatz 2
Artikel 294 Absatz 3 Anhang III, Teil VI, Nummer 42
Artikel 295 Anhang III, Teil VII, Buchstabe a
Artikel 296 Absatz 1 Anhang III, Teil VII, Buchstabe b
Artikel 296 Absatz 2 Anhang III, Teil VII, Buchstabe b
Artikel 296 Absatz 3 Anhang III, Teil VII, Buchstabe b
Artikel 297 Absatz 1 Anhang III, Teil VII, Buchstabe b
Artikel 297 Absatz 2 Anhang III, Teil VII, Buchstabe b
Artikel 297 Absatz 3 Anhang III, Teil VII, Buchstabe b
Artikel 297 Absatz 4 Anhang III, Teil VII, Buchstabe b
Artikel 298 Absatz 1 Anhang III, Teil VII, Buchstabe c
Artikel 298 Absatz 2 Anhang III, Teil VII, Buchstabe c
Artikel 298 Absatz 3 Anhang III, Teil VII, Buchstabe c
Artikel 298 Absatz 4 Anhang III, Teil VII, Buchstabe c
Artikel 299 Absatz 1 Anhang II, Nummer 7
Artikel 299 Absatz 2 Anhang II, Nummern 7-11
Artikel 300


Diese Verordnung Richtlinie 2006/48/EC Richtlinie 2006/49/EC
Artikel 301 Anhang III, Teil 2, Nummer 6
Artikel 302
Artikel 303
Artikel 304
Artikel 305
Artikel 306
Artikel 307
Artikel 308
Artikel 309
Artikel 310
Artikel 311
Artikel 312 Absatz 1 Artikel 104 Absätze 3 und 6 und Anhang X, Teil 2, Nummern 2, 5 und 8
Artikel 312 Absatz 2 Artikel 105 Absatz 1 und 105 Absatz 2 und Anhang X, Teil 3, Nummer 1
Artikel 312 Absatz 3
Artikel 312 Absatz 4 Artikel 105 Absatz 1
Artikel 313 Absatz 1 Artikel 102 Absatz 2
Artikel 313 Absatz 2 Artikel 102 Absatz 3
Artikel 313 Absatz 3
Artikel 314 Absatz 1 Artikel 102 Absatz 4
Artikel 314 Absatz 2 Anhang X, Teil 4, Nummer 1
Artikel 314 Absatz 3 Anhang X, Teil 4, Nummer 2
Artikel 314 Absatz 4 Anhang X, Teil 4, Nummern 3 und 4
Artikel 314 Absatz 5
Artikel 315 Absatz 1 Artikel 103 und Anhang X, Teil 1, Nummern 1 bis 3
Artikel 315 Absatz 2
Artikel 315 Absatz 3
Artikel 315 Absatz 4 Anhang X, Teil 1, Nummer 4
Artikel 316 Absatz 1 Anhang X, Teil 1, Nummern 5 bis 8
Artikel 316 Absatz 2 Anhang X, Teil 1, Nummer 9
Artikel 316 Absatz 3
Artikel 317 Absatz 1 Artikel 104 Absatz 1
Artikel 317 Absatz 2 Artikel 104 Absätze 2 und 4 und Anhang X, Teil 2, Nummer 1
Artikel 317 Absatz 3 Anhang X, Teil 2, Nummer 1
Artikel 317 Absatz 4 Anhang X, Teil 2, Nummer 2
Artikel 318 Absatz 1 Anhang X, Teil 2, Nummer 4
Artikel 318 Absatz 2 Anhang X, Teil 2, Nummer 4
Artikel 318 Absatz 3
Artikel 319 Absatz 1 Anhang X, Teil 2, Nummern 6 bis 7
Artikel 319 Absatz 2 Anhang X, Teil 2, Nummern 10 und 11
Artikel 320 Anhang X, Teil 2, Nummern 9 und 12
Artikel 321 Anhang X, Teil 3, Nummern 2 bis 7
Artikel 322 Absatz 1
Artikel 322 Absatz 2 Anhang X, Teil 3, Nummern 8 bis 12
Artikel 322 Absatz 3 Anhang X, Teil 3, Nummern 13 bis 18
Artikel 322 Absatz 4 Anhang X, Teil 3, Nummer 19
Artikel 322 Absatz 5 Anhang X, Teil 3, Nummer 20
Artikel 322 Absatz 6 Anhang X, Teil 3, Nummern 21 bis 24
Artikel 323 Absatz 1 Anhang X, Teil 3, Nummer 25
Artikel 323 Absatz 2 Anhang X, Teil 3, Nummer 26
Artikel 323 Absatz 3 Anhang X, Teil 3, Nummer 27
Artikel 323 Absatz 4 Anhang X, Teil 3, Nummer 28
Artikel 323 Absatz 5 Anhang X, Teil 3, Nummer 29
Artikel 324 Anhang X, Teil 5
Artikel 325 Absatz 1 Artikel 26
Artikel 325 Absatz 2 Artikel 26
Artikel 325 Absatz 3
Artikel 326
Artikel 327 Absatz 1 Anhang I Nummer 1
Artikel 327 Absatz 2 Anhang I Nummer 2
Artikel 327 Absatz 3 Anhang I Nummer 3
Artikel 328 Absatz 1 Anhang I Nummer 4
Artikel 328 Absatz 2
Artikel 329 Absatz 1 Anhang I Nummer 5
Artikel 329 Absatz 2
Artikel 330 Anhang I Nummer 7
Artikel 331 Absatz 1 Anhang I Nummer 9
Artikel 331 Absatz 2 Anhang I Nummer 10
Artikel 332 Absatz 1 Anhang I Nummer 8
Artikel 332 Absatz 2 Anhang I Nummer 8
Artikel 333 Anhang I Nummer 11
Artikel 334 Anhang I Nummer 13
Artikel 335 Anhang I Nummer 14
Artikel 336 Absatz 1 Anhang I Nummer 14
Artikel 336 Absatz 2 Anhang I Nummer 14
Artikel 336 Absatz 3 Anhang I Nummer 14
Artikel 336 Absatz 4 Artikel 19 Absatz 1
Artikel 337 Absatz 1 Anhang I Nummer 16a
Artikel 337 Absatz 2 Anhang I Nummer 16a
Artikel 337 Absatz 3 Anhang I Nummer 16a
Artikel 337 Absatz 4 Anhang I Nummer 16a
Artikel 337 Absatz 4 Anhang I Nummer 16a
Artikel 338 Absatz 1 Anhang I Nummer 14a
Artikel 338 Absatz 2 Anhang I Nummer 14b
Artikel 338 Absatz 3 Anhang I Nummer 14c
Artikel 338 Absatz 4 Anhang I Nummer 14a
Artikel 339 Absatz 1 Anhang I Nummer 17
Artikel 339 Absatz 2 Anhang I Nummer 18
Artikel 339 Absatz 3 Anhang I Nummer 19
Artikel 339 Absatz 4 Anhang I Nummer 20
Artikel 339 Absatz 5 Anhang I Nummer 21
Artikel 339 Absatz 6 Anhang I Nummer 22
Artikel 339 Absatz 7 Anhang I Nummer 23
Artikel 339 Absatz 8 Anhang I Nummer 24
Artikel 339 Absatz 9 Anhang I Nummer 25
Artikel 340 Absatz 1 Anhang I Nummer 26
Artikel 340 Absatz 2 Anhang I Nummer 27
Artikel 340 Absatz 3 Anhang I Nummer 28
Artikel 340 Absatz 4 Anhang I Nummer 29
Artikel 340 Absatz 5 Anhang I Nummer 30
Artikel 340 Absatz 6 Anhang I Nummer 31
Artikel 340 Absatz 7 Anhang I Nummer 32
Artikel 341 Absatz 1 Anhang I Nummer 33
Artikel 341 Absatz 2 Anhang I Nummer 33
Artikel 341 Absatz 3
Artikel 342 Anhang I Nummer 34
Artikel 343 Anhang I Nummer 36
Artikel 344 Absatz 1
Artikel 344 Absatz 2 Anhang I Nummer 37
Artikel 344 Absatz 3 Anhang I Nummer 38
Artikel 345 Absatz 1 Anhang I Nummer 41
Artikel 345Absatz 2 Anhang I Nummer 41
Artikel 346 Absatz 1 Anhang I Nummer 42
Artikel 346 Absatz 2
Artikel 346 Absatz 3 Anhang I Nummer 43
Artikel 346 Absatz 4 Anhang I Nummer 44
Artikel 346 Absatz 5 Anhang I Nummer 45
Artikel 346 Absatz 6 Anhang I Nummer 46
Artikel 347 Anhang I Nummer 8
Artikel 348 Absatz 1 Anhang I Nummern 48-49
Artikel 348 Absatz 2 Anhang I Nummer 50
Artikel 349 Anhang I Nummer 51
Artikel 350 Absatz 1 Anhang I Nummer 53
Artikel 350 Absatz 2 Anhang I Nummer 54
Artikel 350 Absatz 3 Anhang I Nummer 55
Artikel 350 Absatz 4 Anhang I Nummer 56


Diese Verordnung Richtlinie 2006/48/EC Richtlinie 2006/49/EC
Artikel 351 Anhang III Nummer 1
Artikel 352 Absatz 1 Anhang III Nummer 2 und Nummer 2(4
Artikel 352 Absatz 2 Anhang III Nummer 2(2
Artikel 352 Absatz 3 Anhang III Nummer 2(1
Artikel 352 Absatz 4 Anhang III Nummer 2(2
Artikel 352 Absatz 5
Artikel 353 Absatz 1 Anhang III Nummer 2(1
Artikel 353 Absatz 2 Anhang III Nummer 2(1
Artikel 353 Absatz 3 Anhang III Nummer 2(1
Artikel 354 Absatz 1 Anhang III Nummer 3(1
Artikel 354 Absatz 2 Anhang III Nummer 3(2
Artikel 354 Absatz 3 Anhang III Nummer 3(2
Artikel 354 Absatz 4
Artikel 355
Artikel 356
Artikel 357 Absatz 1 Anhang IV Nummer 1
Artikel 357 Absatz 2 Anhang IV Nummer 2
Artikel 357 Absatz 3 Anhang IV Nummer 3
Artikel 357 Absatz 4 Anhang IV Nummer 4
Artikel 357 Absatz 5 Anhang IV Nummer 6
Artikel 358 Absatz 1 Anhang IV Nummer 8
Artikel 358 Absatz 2 Anhang IV Nummer 9
Artikel 358 Absatz 3 Anhang IV Nummer 10
Artikel 358 Absatz 4 Anhang IV Nummer 12
Artikel 359 Absatz 1 Anhang IV Nummer 13
Artikel 359 Absatz 2 Anhang IV Nummer 14
Artikel 359 Absatz 3 Anhang IV Nummer 15
Artikel 359 Absatz 4 Anhang IV Nummer 16
Artikel 359 Absatz 5 Anhang IV Nummer 17
Artikel 359 Absatz 6 Anhang IV Nummer 18
Artikel 360 Absatz 1 Anhang IV Nummer 19
Artikel 360 Absatz 2 Anhang IV Nummer 20
Artikel 361 Anhang IV Nummer 21
Artikel 362
Artikel 363 Absatz 1 Anhang V Nummer 1
Artikel 363 Absatz 2
Artikel 363 Absatz 3
Artikel 364 Absatz 1 Anhang V Nummer 10b
Artikel 364 Absatz 2
Artikel 364 Absatz 3
Artikel 365 Absatz 1 Anhang V Nummer 10
Artikel 365 Absatz 2 Anhang V Nummer 10a
Artikel 366 Absatz 1 Anhang V Nummer 7
Artikel 366 Absatz 2 Anhang V Nummer 8
Artikel 366 Absatz 3 Anhang V Nummer 9
Artikel 366 Absatz 4 Anhang V Nummer 10
Artikel 366 Absatz 5 Anhang V Nummer 8
Artikel 367 Absatz 1 Anhang V Nummer 11
Artikel 367 Absatz 2 Anhang V Nummer 12
Artikel 367 Absatz 3 Anhang V Nummer 12
Artikel 368 Absatz 1 Anhang V Nummer 2
Artikel 368 Absatz 2 Anhang V Nummer 2
Artikel 368 Absatz 3 Anhang V Nummer 5
Artikel 368 Absatz 4
Artikel 369 Absatz 1 Anhang V Nummer 3
Artikel 369 Absatz 2
Artikel 370 Absatz 1 Anhang V Nummer 5
Artikel 371 Absatz 1 Anhang V Nummer 5
Artikel 371 Absatz 2
Artikel 372 Anhang V Nummer 5a
Artikel 373 Anhang V Nummer 5b
Artikel 374 Absatz 1 Anhang V Nummer 5c
Artikel 374 Absatz 2 Anhang V Nummer 5d
Artikel 374 Absatz 3 Anhang V Nummer 5d
Artikel 374 Absatz 4 Anhang V Nummer 5d
Artikel 374 Absatz 5 Anhang V Nummer 5d
Artikel 374 Absatz 6 Anhang V Nummer 5d
Artikel 374 Absatz 7
Artikel 375 Absatz 1 Anhang V Nummer 5a
Artikel 375 Absatz 2 Anhang V Nummer 5e
Artikel 376 Absatz 1 Anhang V Nummer 5f
Artikel 376 Absatz 2 Anhang V Nummer 5g
Artikel 376 Absatz 3 Anhang V Nummer 5h
Artikel 376 Absatz 4 Anhang V Nummer 5h
Artikel 376 Absatz 5 Anhang V Nummer 5i
Artikel 376 Absatz 6 Anhang V Nummer 5
Artikel 377 Anhang V Nummer 5l
Artikel 378 Anhang II Nummer 1
Artikel 379 Absatz 1 Anhang II Nummer 2
Artikel 379 Absatz 2 Anhang II Nummer 3
Artikel 379 Absatz 3 Anhang II Nummer 2
Artikel 380 Anhang II Nummer 4
Artikel 381
Artikel 382
Artikel 383
Artikel 384
Artikel 385
Artikel 386
Artikel 387 Artikel 28 Absatz 1
Artikel 388
Artikel 389 Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 390 Absatz 1 Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 390 Absatz 2
Artikel 390 Absatz 3 Artikel 29 Absatz 1
Artikel 390 Absatz 4 Artikel 30 Absatz 1
Artikel 390 Absatz 5 Artikel 29 Absatz 2
Artikel 390 Absatz 6 Artikel 106 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 390 Absatz 7 Artikel 106 Absatz 3
Artikel 390 Absatz 8 Artikel 106 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3
Artikel 391 Artikel 107
Artikel 392 Artikel 108
Artikel 393 Artikel 109
Artikel 394 Absatz 1 Artikel 110 Absatz 1
Artikel 394 Absatz 2 Artikel 110 Absatz 1
Artikel 394 Absätze 3 und 4 Artikel 110 Absatz 2
Artikel 394 Absatz 4 Artikel 110 Absatz 2
Artikel 395 Absatz 1 Artikel 111 Absatz 1
Artikel 395 Absatz 2
Artikel 395 Absatz 3 Artikel 111 Absatz 4 Unterabsatz 1
Artikel 395 Absatz 4 Artikel 30 Absatz 4
Artikel 395 Absatz 5 Artikel 31
Artikel 395 Absatz 6
Artikel 395 Absatz 7
Artikel 395 Absatz 8
Artikel 396 Absatz 1 Artikel 111 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 396 Absatz 2
Artikel 397 Absatz 1 Anhang VI, Nummer 1
Artikel 397 Absatz 2 Anhang VI, Nummer 2
Artikel 397 Absatz 3 Anhang VI, Nummer 3
Artikel 398 Artikel 32 Absatz 1
Artikel 399 Absatz 1 Artikel 112 Absatz 1
Artikel 399 Absatz 2 Artikel 112 Absatz 2
Artikel 399 Absatz 3 Artikel 112 Absatz 3
Artikel 399 Absatz 4 Artikel 110 Absatz 3
Artikel 400 Absatz 1 Artikel 113 Absatz 3
Artikel 400 Absatz 2 Artikel 113 Absatz 4
Artikel 400 Absatz 3


Diese Verordnung Richtlinie 2006/48/EC Richtlinie 2006/49/EC
Artikel 401 Absatz 1 Artikel 114 Absatz 1
Artikel 401 Absatz 2 Artikel 114 Absatz 2
Artikel 401 Absatz 3 Artikel 114 Absatz 3
Artikel 402 Absatz 1 Artikel 115 Absatz 1
Artikel 402 Absatz 2 Artikel 115 Absatz 2
Artikel 402 Absatz 3
Artikel 403 Absatz 1 Artikel 117 Absatz 1
Artikel 403 Absatz 2 Artikel 117 Absatz 2
Artikel 404 Artikel 122a Absatz 8
Artikel 405 Absatz 1 Artikel 122a Absatz 1
Artikel 405 Absatz 2 Artikel 122a Absatz 2
Artikel 405 Absatz 3 Artikel 122a Absatz 3 Unterabsatz 1
Artikel 405 Absatz 4 Artikel 122a Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 406 Absatz 1 Artikel 122a Absatz 4 und Artikel 122a Absatz 5 Unterabsatz 2
Artikel 406 Absatz 2 Artikel 122a Absatz 5 Unterabsatz 1 und Artikel 122a Absatz 6 Unterabsatz 1
Artikel 407 Artikel 122a Absatz 5 Unterabsatz 3
Artikel 408 Artikel 122a Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 409 Artikel 122a Absatz 7
Artikel 410 Artikel 122a Absatz 10
Artikel 411
Artikel 412
Artikel 413
Artikel 414
Artikel 415
Artikel 416
Artikel 417
Artikel 418
Artikel 419
Artikel 420
Artikel 421
Artikel 422
Artikel 423
Artikel 424
Artikel 425
Artikel 426
Artikel 427
Artikel 428
Artikel 429
Artikel 430
Artikel 431 Absatz 1 Artikel 145 Absatz 1
Artikel 431 Absatz 2 Artikel 145 Absatz 2
Artikel 431 Absatz 3 Artikel 145 Absatz 3
Artikel 431 Absatz 4 Artikel 145 Absatz 4
Artikel 432 Absatz 1 Anhang XII, Teil I, Nummer 1 und Artikel 146 Absatz 1
Artikel 432 Absatz 2 Artikel 146 Absatz 2 und Anhang XII, Teil I, Nummern 2 und 3
Artikel 432 Absatz 3 Artikel 146 Absatz 3
Artikel 433 Artikel 147 und Anhang XII, Teil I, Nummer 4
Artikel 434 Absatz 1 Artikel 148
Artikel 434 Absatz 2
Artikel 435 Absatz 1 Anhang XII, Teil II, Nummer 1
Artikel 435 Absatz 2
Artikel 436 Anhang XII, Teil II, Nummer 2
Artikel 437
Artikel 438 Anhang XII, Teil II, Nummern 4, 8
Artikel 439 Anhang XII, Teil II, Nummer 5
Artikel 440
Artikel 441
Artikel 442 Anhang XII, Teil II, Nummer 6
Artikel 443
Artikel 444 Anhang XII, Teil II, Nummer 7
Artikel 445 Anhang XII, Teil II, Nummer 9
Artikel 446 Anhang XII, Teil II, Nummer 11
Artikel 447 Anhang XII, Teil II, Nummer 12
Artikel 448 Anhang XII, Teil II, Nummer 13
Artikel 449 Anhang XII, Teil II, Nummer 14
Artikel 450 Anhang XII, Teil II, Nummer 15
Artikel 451
Artikel 452 Anhang XII, Teil 3, Nummer 1
Artikel 453 Anhang XII, Teil 3, Nummer 2
Artikel 454 Anhang XII, Teil 3, Nummer 3
Artikel 455
Artikel 456, Unterabsatz 1 Artikel 150 Absatz 1 Artikel 41
Artikel 456, Unterabsatz 2
Artikel 457
Artikel 458
Artikel 459
Artikel 460
Artikel 461
Artikel 462 Absatz 1 Artikel 151a
Artikel 462 Absatz 2 Artikel 151a
Artikel 462 Absatz 3 Artikel 151a
Artikel 462 Absatz 4
Artikel 462 Absatz 5
Artikel 463
Artikel 464
Artikel 465
Artikel 466
Artikel 467
Artikel 468
Artikel 469
Artikel 470
Artikel 471
Artikel 472
Artikel 473
Artikel 474
Artikel 475
Artikel 476
Artikel 477
Artikel 478
Artikel 479
Artikel 480
Artikel 481
Artikel 482
Artikel 483
Artikel 484
Artikel 485
Artikel 486
Artikel 487
Artikel 488
Artikel 489
Artikel 490
Artikel 491
Artikel 492
Artikel 493 Absatz 1
Artikel 493 Absatz 2
Artikel 494
Artikel 495
Artikel 496
Artikel 497
Artikel 498
Artikel 499
Artikel 500
Artikel 501
Artikel 502
Artikel 503
Artikel 504
Artikel 505
Artikel 506
Artikel 507
Artikel 508
Artikel 509
Artikel 510
Artikel 511
Artikel 512
Artikel 513
Artikel 514
Artikel 515
Artikel 516
Artikel 517
Artikel 518
Artikel 519
Artikel 520
Artikel 521
Anhang I Anhang II
Anhang II Anhang IV
Anhang III


ENDE

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