umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der VO (EU) Nr. 646/2012 (6)
zurück |
Artikel 398 Verfahren zur Vermeidung einer Umgehung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung durch Institute
Institute dürfen die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 397, die sie normalerweise für Risiken jenseits der Obergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müssten, nicht vorsätzlich umgehen, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der zehntägigen Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen.
Die Institute unterhalten Systeme, die sicherstellen, dass alle Übertragungen, die die in Unterabsatz 1 genannte Wirkung haben, unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden.
Artikel 399 Anerkannte Kreditrisikominderungstechniken19
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(1) Für die Zwecke der Artikel 400 bis 403 umfasst der Begriff "Garantie" die nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes). )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(1) Ein Institut verwendet bei der Berechnung einer Risikoposition eine Kreditrisikominderungstechnik, wenn es diese Technik auch zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko gemäß Teil 3 Titel II verwendet hat und wenn diese Kreditrisikominderungstechnik die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt.
Für die Zwecke der Artikel 400 bis 403 umfasst der Begriff 'Garantie' die nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen synthetische Unternehmensanleihen ('Credit Linked Notes'). )
(2) Darf vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Besicherung oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung nach den Artikeln 400 bis 403 angerechnet werden, so müssen dabei die Anerkennungsvoraussetzungen des Teils 3 Titel II Kapitel 4 und sonstigen Anforderungen erfüllt sein.
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(3) Verfährt ein Institut nach Artikel 401 Absatz 2, so kann die Besicherung mit Sicherheitsleistung nur anerkannt werden, wenn die entsprechenden Anforderungen des Teils 3 Titel II Kapitel 3 erfüllt sind. Für die Zwecke dieses Teils berücksichtigt ein Institut die in Artikel 199 Absätze 5 bis 7 genannten Sicherheiten nur dann, wenn dies nach Artikel 402 zulässig ist. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(3) Kreditrisikominderungstechniken, die nur Instituten zur Verfügung stehen, die einen IRB-Ansatz verwenden, können nicht zur Verringerung des Risikopositionswerts von Großkrediten eingesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um durch Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 402. )
(4) Institute prüfen ihre Forderungen an Sicherheitsemittenten und Bereitsteller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sowie die zugrunde liegenden Vermögenswerte gemäß Artikel 390 Absatz 7 soweit wie möglich auf mögliche Konzentrationen, wobei sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen und ihrer zuständigen Behörde etwaige wesentliche Feststellungen melden.
Artikel 400 Ausnahmen19
(1) Folgende Risikopositionen sind von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommen:
Unter Buchstabe g fallen außerdem Barmittel, die im Rahmen einer von dem Institut begebenen synthetischen Unternehmensanleihe (Credit Linked Note) entgegengenommen werden, sowie Darlehen und Einlagen einer Gegenpartei an das bzw. bei dem Institut, die einer nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 anerkannten Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen unterliegen.
(2) Die zuständigen Behörden können folgende Risikopositionen ganz oder teilweise ausnehmen:
(3) Die zuständigen Behörden dürfen die Ausnahme gemäß Absatz 2 nur zulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Die zuständigen Behörden teilen der EBa mit, ob sie beabsichtigen, eine der Ausnahmen nach Absatz 2 gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes anzuwenden, und konsultieren die EBa zu dieser Entscheidung. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Die zuständigen Behörden teilen der EBa mit, ob sie beabsichtigen, von einer der in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen in Einklang mit den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes Gebrauch zu machen, und übermitteln der EBa eine Begründung für den Gebrauch dieser Ausnahmen.
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(4) Die gleichzeitige Anwendung von mehr als einer der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Ausnahmen auf ein und dieselbe Risikoposition wird nicht gestattet. )
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 401 Berechnung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken19
(1) Zur Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 darf ein Institut den nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 unter Berücksichtigung der Kreditrisikominderung, Volatilitätsanpassungen und etwaiger Laufzeitinkongruenzen berechneten "vollständig angepassten Forderungswert" (E*) zugrunde legen.
(2) Ein Institut, das eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen für eine Forderungsklasse nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 verwenden darf, darf vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf die Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke von Artikel 395 Absatz 1 zu berücksichtigen.
Die zuständigen Behörden geben die Erlaubnis gemäß dem vorstehenden Unterabsatz nur, wenn das Institut die Wirkung der Finanzsicherheiten auf seine Risikopositionen getrennt von anderen LGD-relevanten Aspekten schätzen kann.
Die Schätzungen des Instituts müssen hinreichend geeignet sein, um den Risikopositionswert für die Zwecke der Einhaltung des Artikels 395 herabzusetzen.
Darf ein Institut in Bezug auf die Wirkung von Finanzsicherheiten seine eigenen Schätzungen verwenden, so verfährt es dabei in einer Weise, die mit dem gemäß dieser Verordnung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gewählten Ansatz in Einklang steht.
Institute, die eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen für eine Forderungsklasse nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 verwenden dürfen und den Wert ihrer Risikopositionen nicht nach der Methode gemäß Unterabsatz 1 berechnen, dürfen den Risikopositionswert nach der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten oder nach der in Artikel 403 Absatz 1 Buchstabe b beschriebenen Methode ermitteln.
(3) Ein Institut, das bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 nach der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten verfährt oder nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode verfahren darf, führt in Bezug auf seine Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen.
Getestet wird bei den Stresstests nach Unterabsatz 1 auf Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, welche die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung des Instituts in Frage stellen könnten, sowie auf Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind.
Die durchgeführten Stresstests müssen angemessen und geeignet für die Abschätzung der genannten Risiken sein.
Sollte bei einem regelmäßig durchgeführten Stresstest festgestellt werden, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat als nach der umfassenden Methode bzw. der Methode nach Absatz 2 eigentlich berücksichtigt werden dürfte, so wird der bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 anrechnungsfähige Wert der Sicherheit entsprechend herabgesetzt.
Die in Unterabsatz 1 bezeichneten Institute, sehen in ihren Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos Folgendes vor:
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 401 Berechnung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken19
(1) Zur Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 darf ein Institut den 'vollständig angepassten Risikopositionswert' (E*) zugrunde legen, wie er nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 unter Berücksichtigung von Kreditrisikominderungen, Volatilitätsanpassungen und etwaigen Laufzeitinkongruenzen im Sinne des genannten Kapitels berechnet wird.
(2) Mit der Ausnahme der Institute, die die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, wenden die Institute für die Zwecke von Absatz 1 unabhängig davon, nach welcher Methode die Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko berechnet werden, die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten an.
Abweichend von Absatz 1 können Institute mit einer Erlaubnis zur Verwendung der Methoden nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 und Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 diese Methoden für die Berechnung des Risikopositionswerts von Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwenden.
(3) Bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 führen die Institute in Bezug auf ihre Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen.
Getestet wird bei den in Unterabsatz 1 genannten regelmäßigen Stresstests auf Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, die die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung der Institute in Frage stellen könnten, sowie auf Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Stresssituationen verbunden sind.
Die durchgeführten Stresstests müssen angemessen und geeignet für die Abschätzung dieser Risiken sein.
Die Institute sehen in ihren Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos Folgendes vor:
(4) Verringert ein Institut eine Risikoposition gegenüber einem Kunden durch Anwendung einer anerkannten Kreditrisikominderungstechnik nach Artikel 399 Absatz 1, so behandelt das Institut - in der in Artikel 403 dargelegten Weise - den Teil der Risikoposition, um den die Risikoposition gegenüber dem Kunden verringert wurde, als Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber und nicht als Risikoposition gegenüber dem Kunden. )
Artikel 402 Risikopositionen, die aus Hypothekendarlehen resultieren19
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(1) Zur Berechnung von Forderungswerten für die Zwecke des Artikels 395 darf ein Institut den Forderungswert oder Teile von Forderungen, die im Einklang mit Artikel 125 Absatz 1 vollständig durch eine Immobilie besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie herabsetzen - allerdings bis auf höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen -, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Zur Berechnung von Forderungswerten für die Zwecke des Artikels 395 darf ein Institut den Forderungswert oder Teile von Forderungen, die im Einklang mit Artikel 126 Absatz 1 vollständig durch eine Immobilie besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie herabsetzen - allerdings bis auf höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen -, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(1) Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach geltendem einzelstaatlichem Recht verboten ist, den Risikopositionswert oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 125 Absatz 1 vollständig durch Wohnimmobilien besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilien herabsetzen - allerdings um höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen -, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 darf ein Institut, außer wenn dies nach geltendem einzelstaatlichem Recht verboten ist, den Risikopositionswert oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 126 Absatz 1 vollständig durch Gewerbeimmobilien besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilien herabsetzen - allerdings um höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen -, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Gewerbeimmobilien sind baulich fertiggestellt. )
(3) Ein Institut darf eine Forderung an eine Gegenpartei, die aus einem umgekehrten Pensionsgeschäft herrührt, bei dem das Institut von der Gegenpartei ein nicht akzessorisches unabhängiges Grundpfandrecht an Immobilien Dritter erworben hat, als eine Reihe von Einzelforderungen gegen jeden dieser Dritten behandeln, sofern die nachstehenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:
Für diese Zwecke wird unterstellt, dass das Institut anstelle der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei gegenüber jedem dieser Dritten eine entsprechende Risikoposition in Höhe des Anspruchs der Gegenpartei gegen den Dritten hat. Eine eventuell verbleibende Restrisikoposition gegenüber der Gegenpartei wird weiterhin als solche behandelt.
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 403 Substitutionsansatz19
(1) Wird ein Kredit an einen Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellten Sicherheit besichert, so kann ein Institut
Ein Institut verfährt nicht nach dem Ansatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, wenn zwischen der Forderung und der Sicherheit eine Laufzeitinkongruenz besteht.
Für die Zwecke dieses Teils darf ein Institut nur dann sowohl die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten als auch die Behandlung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b anwenden, wenn es für die Zwecke des Artikels 92 sowohl die umfassende Methode als auch die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden darf.
(2) Verfährt ein Institut nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt:
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 403 Substitutionsansatz19
(1) Wird ein Kredit an einen Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert, so muss ein Institut
Ein Institut verfährt nicht nach dem Ansatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b, wenn zwischen der Risikoposition und der Sicherheit eine Laufzeitinkongruenz besteht.
Für die Zwecke dieses Teils darf ein Institut nur dann sowohl die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten als auch die Behandlung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes anwenden, wenn es für die Zwecke des Artikels 92 sowohl die umfassende Methode als auch die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden darf.
(2) Verfährt ein Institut nach Absatz 1 Buchstabe a, so gilt Folgendes:
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b kann ein Institut den in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Betrag durch den in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Betrag ersetzen, sofern die unter den Buchstaben c, d und e des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllt sind:
(4) Die EBa gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zu den Bedingungen heraus, die für die Anwendung der Behandlung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gelten sollen, einschließlich der Bedingungen für die Festlegung, Überwachung und Änderung der Obergrenzen nach Buchstabe b des genannten Absatzes und deren Häufigkeit.
Die EBa veröffentlicht diese Leitlinien bis zum 31. Dezember 2019. )
Teil 517
- gestrichen -
Titel I17
- gestrichen -
Artikel 404 - gestrichen -17
Titel II17
- gestrichen -
Artikel 405 - gestrichen -17
Artikel 406 - gestrichen -17
Artikel 407 - gestrichen -17
Titel III17
- gestrichen -
Artikel 408 - gestrichen -17
Artikel 409 - gestrichen -17
Artikel 410 - gestrichen -17
Teil 6
Liquidität
Titel I19
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Begriffsbestimmungen und Liquiditätsdeckungsanforderung )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Begriffsbestimmungen und Liquiditätsanforderungen )
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 411 Begriffsbestimmungen19
Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
(1) "Finanzkunde" einen Kunden, der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausübt oder bei dem es sich um Folgendes handelt:
(2) "Privatkundeneinlage" eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn die natürliche Person oder das KMU zur Forderungsklasse "Mengengeschäft" nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlage solcher KMU auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigt. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 411 Begriffsbestimmungen19
Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
für die Zwecke des Titels IV wird Factoring als Handelsfinanzierung behandelt;
Artikel 412 Liquiditätsdeckungsanforderung19
(1) Institute müssen über liquide Aktiva verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätsabflüsse abzüglich der Liquididätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt, damit gewährleistet wird, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, um sich einem möglichen Ungleichgewicht zwischen Liquiditätszuflüssen und -abflüssen unter erheblichen Stressbedingungen während 30 Tagen stellen zu können. In Stressperioden dürfen Institute ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verwenden.
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(2) Die Institute weisen weisen Positionen nicht doppelt als Liquiditätszuflüsse und liquide Aktiva aus. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(2) Die Institute zählen Liquiditätsabflüsse, Liquiditätszuflüsse und liquide Aktiva nicht doppelt.
Sofern in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 nichts anderes festgelegt ist, wird ein Posten, der in mehr als einer Kategorie von Liquiditätsabflüssen gezählt werden kann, in derjenigen Liquiditätsabflusskategorie gezählt, die den größten vertraglichen Liquiditätsabfluss für diesen Posten generiert. )
(3) Institute dürfen die liquiden Aktiva im Sinne des Absatzes 1 verwenden, um ihren Verpflichtungen unter Stressbedingungen gemäß Artikel 414 nachzukommen.
(4) Titel II gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der Meldepflichten nach Artikel 415.
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(4a) Der in Artikel 460 Absatz 1 genannte delegierte Rechtsakt gilt für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 6 Absatz 4. )
(5) Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460 verbindliche Mindestquoten für Liquiditätsdeckungsanforderungen in der Union festgelegt und vollständig eingeführt sind. Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden dürfen von im Inland zugelassenen Instituten oder einer Teilgruppe dieser Institute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß Artikel 460 vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 413 Stabile Refinanzierung19
(1) Institute stellen sicher, dass ihre langfristigen Verbindlichkeiten sowohl unter normalen als auch unter angespannten Umständen angemessen durch eine breite Vielfalt von Instrumenten der stabilen Refinanzierung unterlegt sind.
(2) Titel III gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der Meldepflichten nach Artikel 415.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen an die stabile Refinanzierung beibehalten oder einführen, solange nicht im Einklang mit Artikel 510 verbindliche Mindeststandards für Anforderungen an die stabile Refinanzierung in der Union festgelegt und eingeführt sind. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 413 Anforderung der stabilen Refinanzierung19
(1) Die Institute stellen sicher, dass ihre langfristigen Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten angemessen durch eine breite Vielfalt von sowohl unter Normal- als auch unter Stressbedingungen stabilen Instrumenten der Refinanzierung unterlegt sind.
(2) Titel III gilt ausschließlich für die Zwecke der Präzisierung der in Artikel 415 festgelegten Meldepflichten, bis Meldepflichten nach den genannten Artikel für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt wurden.
(3) Titel IV gilt für die Zwecke der Präzisierung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderung der stabilen Refinanzierung und der in Artikel 415 festgelegten Meldepflichten für Institute.
(4) Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen der stabilen Refinanzierung so lange beibehalten oder einführen, bis verbindliche Mindeststandards für die in Absatz 1 festgelegten strukturellen Liquiditätsanforderungen zur Anwendung kommen. )
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 414 Einhaltung der Liquiditätsanforderungen19
Erfüllt ein Institut die Anforderung nach Artikel 412 oder die allgemeine Anforderung nach Artikel 413 Absatz 1 nicht oder geht es davon aus, dass diese Anforderungen nicht erfüllt wird - dies auch unter angespannten Umständen -, zeigt es dies den zuständigen Behörden unverzüglich an und legt den zuständigen Behörden umgehend einen Plan für die rasche Wiedereinhaltung der Anforderungen der Artikel 412 oder 413 Absatz 1 vor. Bis das Institut die einschlägigen Bestimmungen wieder einhält, meldet es täglich zum Ende des Geschäftstags die unter Titel II bzw. Titel III genannten Positionen, es sei denn, die zuständige Behörde erlauben weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist. Die zuständigen Behörden geben eine solche Erlaubnis nur auf der Grundlage der individuellen Situation eines Instituts und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten. Die zuständigen Behörden überwachen die Durchführung des Plans zur Wiedereinhaltung der Anforderungen und schreiben gegebenenfalls eine schnellere Wiedereinhaltung vor. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 414 Einhaltung der Liquiditätsanforderungen19
Ein Institut, das die in Artikel 412 oder in Artikel 413 Absatz 1 festgelegten Anforderungen, einschließlich in Stressphasen, nicht erfüllt oder nicht zu erfüllen erwartet, zeigt dies den zuständigen Behörden unverzüglich an und legt den zuständigen Behörden unverzüglich einen Plan für die zeitnahe Wiedereinhaltung der Anforderungen des Artikels 412 oder, je nach Anwendbarkeit, des Artikels 413 Absatz 1 vor. Bis das Institut die einschlägigen Bestimmungen wieder einhält, meldet es täglich zum Ende des Geschäftstags die in Titel III, in Titel IV, im Durchführungsrechtsakt nach Artikel 415 Absatz 3 oder Absatz 3a oder im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1, je nach Anwendbarkeit, genannten Positionen, es sei denn, die zuständige Behörde erlaubt weniger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist. Die zuständigen Behörden geben eine solche Erlaubnis nur auf der Grundlage der individuellen Situation eines Instituts und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten. Die zuständigen Behörden überwachen die Umsetzung des Plans zur Wiedereinhaltung der Anforderungen und schreiben eine schnellere Wiedereinhaltung vor, falls angebracht. )
Titel II
Liquiditätsmeldungen
Artikel 415 Meldepflicht und Meldeformat19
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden in einer einzigen Währung - unabhängig von der tatsächlichen Denomination - die in den Titeln II und III genannten Positionen und deren Bestandteile, einschließlich der Zusammensetzung ihrer liquiden Aktiva gemäß Artikel 416. Bis die Anforderung an die Liquiditätsdeckung nach Teil 6 genau festgelegt ist und gemäß Artikel 460 als Mindeststandard angewandt wird, melden die Institute zumindest die in Titel II und Anhang III genannten Positionen. Institute melden die in Titel III genannten Positionen. Die in Titel II und Anhang III genannten Positionen werden mindestens monatlich, die in Titel III genannten Positionen mindestens quartalsweise gemeldet.
Die Meldeformate müssen alle erforderlichen Angaben enthalten und der EBa erlauben, zu beurteilen, ob besicherte Kreditvergaben und Sicherheitentauschgeschäfte, bei denen liquide Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gegen Sicherheiten getauscht wurden, die keine liquiden Aktiva im Sinne des Artikels 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind, korrekt rückgerechnet wurden.
(2) Ein Institut meldet den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gesondert die Positionen nach Absatz 1 in den nachstehenden Währungen, wenn es
(3) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die unter Buchstabe a genannten Punkte bis 28. Juli 2013 und für die unter Buchstabe b genannten Punkte bis zum 1. Januar 2014 vor.
Bis zur vollständigen Einführung verbindlicher Liquiditätsanforderungen können die zuständigen Behörden weiterhin über Beobachtungsinstrumente Daten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der geltenden nationalen Liquiditätsstandards erheben.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden die in den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 3 oder 3a des vorliegenden Artikels, in Titel IV und im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannten Positionen in der Meldewährung, unabhängig davon, auf welche Währung die betreffenden Positionen tatsächlich lauten. Bis die Meldepflicht und das Meldeformat für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt worden sind, melden die Institute den zuständigen Behörden die in Titel III genannten Positionen in der Meldewährung, unabhängig davon, auf welche Währung die betreffenden Positionen tatsächlich lauten.
Die im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannten Positionen werden mindestens monatlich und die in den Titeln III und IV genannten Positionen mindestens vierteljährlich gemeldet.
(2) Ein Institut meldet den zuständigen Behörden gesondert die Positionen, die in den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 3 oder 3a des vorliegenden Artikels, in Titel III - bis die Meldepflicht und das Meldeformat für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt worden sind - und im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannt sind, je nach Anwendbarkeit, nach Maßgabe der folgenden Buchstaben:
(3) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die unter Buchstabe a genannten Punkte bis 28. Juli 2013 und für die unter Buchstabe b genannten Punkte bis zum 1. Januar 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(3a) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche zusätzlich erforderlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung nach Absatz 3 auf kleine und nicht komplexe Institute anzuwenden sind.
Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. )
(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden und der Zentralbank der Aufnahmemitgliedstaaten sowie der EBa auf Anfrage die Einzelmeldungen gemäß diesem Artikel zeitnah auf elektronischem Wege zur Verfügung.
(5) Die zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 112 der Richtlinie 2013/36/EU ausüben, stellen den folgenden Behörden auf Ersuchen zeitnah sämtliche Meldungen des Instituts gemäß den einheitlichen Meldeformaten nach Absatz 3 elektronisch zur Verfügung:
(6) Die zuständigen Behörden, die ein Institut, das ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder einer Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, zugelassen haben, stellen den zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU ausüben, der Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen ist, und der EBa auf Ersuchen sämtliche Meldungen des Instituts gemäß den einheitlichen Meldeformaten nach Absatz 3 zeitnah auf elektronischem Wege zur Verfügung.
Artikel 416 Meldung liquider Aktiva19
(1) Institute melden folgende Positionen als liquide Aktiva, sofern nicht nach Absatz 2 ausgeschlossen, und nur, wenn die liquiden Aktiva die Bedingungen nach Absatz 3 erfüllen:
Bis eine einheitliche Definition der hohen und äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität im Einklang mit Artikel 460 festgelegt ist, ermitteln die Institute selbst in einer entsprechenden Währung die übertragbaren Aktiva, die eine hohe oder äußerst hohe Liquidität und Kreditqualität aufweisen. Bis eine einheitliche Definition festgelegt ist, dürfen die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 509 Absätze 3, 4 und 5 allgemeine Orientierungen vorgeben, die von den Instituten bei der Ermittlung der Aktiva mit hoher oder äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität befolgt werden. Liegen keine derartigen Orientierungen vor, verwenden die Institute zu diesem Zweck transparente und objektive Kriterien, einschließlich einiger oder aller in Artikel 509 Absätze 3, 4 und 5 genannten Kriterien.
(2) Folgende Positionen gelten nicht als liquide Aktiva:
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(3) Gemäß Absatz 1 melden Institute als liquide Aktiva Vermögenswerte, die folgende Bedingungen erfüllen:
Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e gelten nicht für Aktiva nach Absatz 1 Buchstabe e.
Die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt nicht für liquide Aktiva, die zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in einer Währung gehalten werden, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist. Im Fall von liquiden Aktiva, die auf Währungen von Drittstaaten lauten, gilt diese Ausnahme nur dann, wenn die zuständigen Behörden des Drittstaats dieselbe oder eine gleichwertige Ausnahme anwenden. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(3) Gemäß Absatz 1 melden Institute als liquide Aktiva Vermögenswerte, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c und d gelten nicht für Aktiva nach Absatz 1 Buchstaben a, e und f. )
(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 melden Institute bis zur Festlegung einer verbindlichen Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 460 im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Währungen aus, die die Anforderungen nach Absatz 3 Unterabsatz 3 erfüllen.
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 31. März 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Vor dem Inkrafttreten der im vorstehenden Unterabsatz genannten technischen Standards dürfen Institute weiterhin nach Absatz 3 Unterabsatz 2 verfahren, sofern die zuständigen Behörden diese Behandlung vor dem 1. Januar 2014 angewandt haben.
(6) OGA-Positionen dürfen im Portofolio liquider Aktiva eines jeden Instituts bis zu einem Absolutbetrag von 500 Mio. EUR als liquide Aktiva behandelt werden, sofern die Anforderungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt sind und der OGA, mit Ausnahme von Derivaten zur Minderung des Zins-, Kredit- oder Währungsrisikos, ausschließlich in liquide Aktiva im Sinne des Absatzes 1 investiert.
Sichert ein OGa zulässige Anlagen tatsächlich oder potenziell durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit des OGa nicht im Wege. Wenn der Wert der Anteile an dem OGa nicht regelmäßig von den in Artikel 418 Absatz 4 Buchstabe a und b genannten Dritten zu Marktpreisen bewertet wird und die zuständige Behörde nicht davon überzeugt ist, dass ein Institut belastbare interne Methoden und Verfahren für eine solche Bewertung im Sinne des des Artikels 418 Absatz 4 Satz 1 entwickelt hat, werden die Anteile an dem betreffenden OGa nicht als liquide Aktiva behandelt. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(5) OGA-Positionen dürfen im Portfolio liquider Aktiva eines jeden Instituts bis zu einem Absolutbetrag von 500 Mio. EUR oder dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung als liquide Aktiva behandelt werden, sofern die in Artikel 132 Absatz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und der OGa - mit Ausnahme von Derivaten zur Minderung des Zins-, Kredit- oder Währungsrisikos - ausschließlich in liquide Aktiva im Sinne des Absatzes 1 investiert.
Sichert ein OGa zulässige Anlagen tatsächlich oder potenziell durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit des OGa für die Behandlung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht im Wege. Wenn der Wert der Anteile an dem OGa nicht regelmäßig von den in Artikel 418 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Dritten zu Marktpreisen bewertet wird und die zuständige Behörde nicht davon überzeugt ist, dass ein Institut belastbare Methoden und Verfahren für eine solche Bewertung im Sinne des Artikels 418 Absatz 4 entwickelt hat, werden die Anteile an dem betreffenden OGa nicht als liquide Aktiva behandelt.
(6) Erfüllen liquide Aktiva nicht mehr die Anforderung gemäß diesem Artikel für liquide Aktiva, so darf ein Institut sie dennoch für einen zusätzlichen Zeitraum von 30 Tagen weiterhin als liquide Aktiva betrachten. Kommen liquide Aktiva eines OGa nicht mehr für eine Behandlung nach Absatz 5 in Frage, dürfen die Anteile an dem OGa dennoch für weitere 30 Tage als liquide Aktiva betrachtet werden, sofern sie nicht mehr als 10 % des Werts der gesamten Aktiva des OGa ausmachen. )
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(7) Können liquide Aktiva nicht mehr für den Bestand liquider Aktiva anerkannt werden, darf ein Institut sie dennoch für einen zusätzlichen Zeitraum von 30 Kalendertagen weiterhin als liquide Aktiva betrachten. Kommen liquide Aktiva eines OGa nicht mehr für eine Behandlung nach Absatz 6 in Frage, dürfen die Anteile an dem OGa dennoch für weitere 30 Tage als liquide Aktiva betrachtet werden, sofern sie nicht mehr als 10 % des Werts der gesamten Aktiva des OGa ausmachen. )
Artikel 417 Operative Anforderungen an den Bestand an liquiden Aktiva
Die Institute melden Positionen nur dann als liquide Aktiva, wenn diese die folgenden Bedingungen erfüllen:
Artikel 418 Bewertung liquider Aktiva
(1) Liquide Aktiva werden mit ihrem Marktwert gemeldet, vorbehaltlich angemessener Abschläge, die mindestens die Duration, das Kredit- und Liquiditätsrisiko und typische Abschläge auf Pensionsgeschäfte in allgemeinen Stressphasen des Marktes widerspiegeln. Die Abschläge betragen für die unter Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe d genannten Aktiva mindestens 15 %. Sichert das Institut das mit einem Vermögenswert verbundene Preisrisiko ab, berücksichtigt es den aus der potenziellen Glattstellung der Absicherung resultierenden Zahlungsstrom.
(2) Anteile an OGa gemäß Artikel 416 Absatz 6 unterliegen Abschlägen, die auf die zugrunde liegenden Aktiva wie folgt unmittelbar angewandt werden (Transparenzansatz):
(3) Der Transparenzansatz gemäß Absatz 2 wird wie folgt angewandt:
(4) Die Institute entwickeln belastbare Methoden und Verfahren zur Berechnung und Meldung des Markwerts und der Abschläge für Anteile an OGA. Nur wenn sie der zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Bedeutung der Risikoposition die Entwicklung einer eigenen Methodik nicht rechtfertigt, dürfen sie folgende Dritte damit beauftragen, die Abschläge für OGA-Positionen im Einklang mit den in Absatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Methoden zu berechnen und in der Berichterstattung zu erfassen:
Die Richtigkeit der Berechnungen der Verwahrstelle oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft wird von einem externen Prüfer bestätigt.
Artikel 419 Währungen mit begrenzter Verfügbarkeit liquider Aktiva19
(1) Die EBa bewertet die Verfügbarkeit von liquiden Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe b für Institute unter Berücksichtigung der für die in der Union ansässigen Institute relevanten Währungen.
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(2) Überschreitet der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva vor dem Hintergrund von Artikel 412 die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva in einer Währung, finden eine oder mehrere der folgenden Ausnahmen Anwendung:
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(2) Überschreitet der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva vor dem Hintergrund von Artikel 412 die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva in einer Währung, finden eine oder mehrere der folgenden Ausnahmen Anwendung:
(3) Die gemäß Absatz 2 eingeräumten Ausnahmen sind umgekehrt proportional zur Verfügbarkeit der einschlägigen Aktiva. Der berechtigte Bedarf der Institute wird unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit zur Senkung des Bedarfs an diesen liquiden Aktiva durch solides Liquiditätsmanagement und anhand der Anlagen in solchen Aktiva seitens anderer Marktteilnehmer bewertet.
(4) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards mit einem Verzeichnis der Währungen aus, die die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen.
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 31. März 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Ausnahmen nach Absatz 2, einschließlich der Voraussetzungen ihrer Anwendung zu präzisieren.
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. März 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Ausnahmen nach Absatz 2, einschließlich der Voraussetzungen ihrer Anwendung, festgelegt werden.
Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. )
Artikel 420 Liquiditätsabflüsse
(1) Bis zur Festlegung einer Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 460 sind als Liquiditätsabflüsse zu melden:
(2) Institute bewerten regelmäßig die Wahrscheinlichkeit und den potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen innerhalb der nächsten 30 Tage im Hinblick auf Produkte oder Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 422, 423 und 424 fallen und die sie anbieten oder deren Sponsor sie sind oder die potenzielle Käufer als mit ihnen in Verbindung stehend betrachten würden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Liquiditätsabflüsse infolge vertraglicher Vereinbarungen, wie z.B. sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, beispielsweise zugesagte Finanzierungsfazilitäten, nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden, vereinbarte aber noch nicht in Anspruch genommene Hypotheken, Kreditkarten, Überziehungskredite, geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite, geplante Derivateverbindlichkeiten sowie außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I. Diese Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios bewertet.
Bei dieser Bewertung berücksichtigen die Institute insbesondere wesentliche Rufschädigungen, die sich ergeben könnten, wenn sie keine Liquiditätsunterstützung für derartige Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen. Die Institute melden den zuständigen Behörden mindestens jährlich die Produkte und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen wesentlich sind, und die zuständigen Behörden legen die zuzuordnenden Abflüsse fest. Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I eine Abflussrate von bis zu 5 % festlegen.
Die zuständigen Behörden melden der EBa mindestens jährlich die Art der Produkte und Dienstleistungen, für die sie auf der Grundlage der Meldungen der Institute Abflüsse festgestellt haben. Sie erläutern in dieser Meldung auch die zur Feststellung der Abflüsse verwendeten Methoden.
Artikel 421 Abflüsse bei Privatkundeneinlagen
(1) Institute melden gesondert den Betrag der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Privatkundeneinlagen und multiplizieren diesen mit mindestens 5 %, sofern die betreffende Einlage entweder
(2) Die Institute multiplizieren andere Privatkundeneinlagen, die nicht unter Absatz 1 fallen, mit mindestens 10 %.
(3) Die EBa gibt bis zum 1. Januar 2014 unter Berücksichtigung des Verhaltens lokaler Einleger entsprechend den Auskünften der zuständigen Behörden Leitlinien für die Kriterien heraus, nach denen die Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 in Zusammenhang mit der Ermittlung von Privatkundeneinlagen, die anderen Abflüssen unterliegen, festgelegt werden sowie die Begriffsbestimmungen dieser Produkte für die Zwecke dieses Titels. In diesen Leitlinien wird die Wahrscheinlichkeit von Liquiditätsabflüssen bei diesen Einlagen innerhalb der nächsten 30 Tage berücksichtigt. Diese Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios bewertet.
(4) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 multiplizieren Institute ihre Privatkundeneinlagen in Drittstaaten mit einem höheren Prozentsatz als dem nach jenen Absätzen, falls ein solcher Prozentsatz in den vergleichbaren Meldepflichten des Drittstaats vorgesehen ist.
(5) Die Institute dürfen bei der Berechnung bestimmte klar beschriebene Kategorien von Privatkundeneinlagen ausschließen, sofern sie in jedem einzelnen Fall die folgenden Bedingungen strikt auf die gesamte Kategorie dieser Einlagen anwenden, es sei denn, es liegt ein durch individuelle Umstände gerechtfertigter Härtefall beim Einleger vor:
Artikel 422 Abflüsse bei sonstigen Verbindlichkeiten19
(1) Institute multiplizieren die aus den eigenen Betriebskosten erwachsenden Verbindlichkeiten mit 0 %.
(2) Institute multiplizieren die aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummer 3 resusltierenden Verbindlichkeiten mit
(3) Die Institute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus Einlagen resultieren, die
mit 5 % in Fällen gemäß Buchstabe a, soweit diese durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, und mit 25 % in allen anderen Fällen.
Einlagen von Kreditinstituten bei zentralen Kreditinstituten, die nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstabe f als liquide Aktiva gelten, werden mit einer Abflussrate von 100 % multipliziert.
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(4) Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a und d decken solche Dienste lediglich insoweit ab, als sie im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung erbracht werden, von der der Einleger in wesentlichem Maße abhängig ist. Sie dürfen nicht nur aus Korrespondenzbankgeschäften oder Primebroker-Dienstleistungen bestehen, und das Institut muss über Nachweise verfügen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs abzuheben.
Solange es keine einheitliche Definition einer etablierten Geschäftsbeziehung gemäß Absatz 3 Buchstabe c gibt, legen die Institute selbst die Kriterien fest, anhand deren sie feststellen, dass eine etablierte Geschäftsbeziehung vorliegt, für die sie über Nachweise verfügen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung ihres Geschäftsbetriebs abzuheben; die genannten Kriterien sind den zuständigen Behörden anzuzeigen. In Ermangelung einer einheitlichen Definition können die zuständigen Behörden den Instituten allgemeine Orientierungen an die Hand geben, nach denen diese sich richten, um von einem Einleger im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehaltene Einlagen zu ermitteln. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(4) Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen nach Absatz 3 Buchstaben a und d decken diese Dienstleistungen lediglich insoweit ab, als diese Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung erbracht werden, von der der Einleger in wesentlichem Maße abhängig ist. Diese Dienstleistungen dürfen nicht nur aus Korrespondenzbankgeschäften oder Primebroker-Dienstleistungen bestehen, und die Institute müssen über Nachweise verfügen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebs abzuheben.
Solange es keine einheitliche Definition einer etablierten Geschäftsbeziehung nach Absatz 3 Buchstabe c gibt, legen die Institute selbst die Kriterien fest, anhand deren sie feststellen, dass eine etablierte Geschäftsbeziehung vorliegt, für die sie über Nachweise verfügen, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, rechtlich fällige Beträge innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen ohne Beeinträchtigung seines Geschäftsbetriebs abzuheben; die genannten Kriterien sind den zuständigen Behörden anzuzeigen. In Ermangelung einer einheitlichen Definition können die zuständigen Behörden den Instituten allgemeine Orientierungen an die Hand geben, nach denen diese sich richten, um von einem Einleger im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehaltene Einlagen zu ermitteln. )
(5) Institute multiplizieren aus Einlagen von Kunden, die keine Finanzkunden sind, resultierende Verbindlichkeiten - insofern sie nicht unter die Absätze 3 und 4 fallen - mit 40 % und den Betrag dieser Verbindlichkeiten, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, mit 20 %.
(6) Die Institute berücksichtigen innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen erwartete Zu- und Abflüsse aus den in Anhang II genannten Geschäften auf Nettobasis aller Gegenparteien und multiplizieren diese im Falle eines Nettoabflusses mit 100 %. Auf Nettobasis bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden.
(7) Die Institute melden andere Verbindlichkeiten, die nicht unter die Absätze 1 bis 5 fallen, gesondert.
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(8) Die zuständigen Behörden können die Erlaubnis geben, auf die Verbindlichkeiten nach Absatz 7 im Einzelfall einen niedrigeren Abfluss-Prozentsatz anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(8) Die zuständigen Behörden können die Erlaubnis geben, auf die Verbindlichkeiten nach Absatz 7 im Einzelfall einen niedrigeren Abfluss-Prozentsatz anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(9) Die zuständigen Behörden können von der Bedingung nach Absatz 8 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet. In diesem Fall müssen zusätzliche objektive Kriterien, die in dem in Artikel 460 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, erfüllt sein. Wird die Anwendung eines solchen geringeren Abflusses genehmigt, unterrichten die zuständigen Behörden die EBa über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b. Die Einhaltung der Voraussetzungen für derartige geringere Abflüsse wird von den zuständigen Behörden regelmäßig überprüft.
(10) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die objektiven Kriterien nach Absatz 9 weiter zu spezifizieren.
Sie legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabbsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 423 Zusätzliche Abflüsse19
(1) Andere Sicherheiten als Aktiva nach Artikel 416 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die das Institut für in Anhang II genannte Geschäfte und Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 20.
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(2) Institute melden den zuständigen Behörden alle von ihnen eingegangenen Kontrakte, die bei einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditqualität des Instituts vertragsbedingt innerhalb von 30 Tagen Liquiditätsabflüsse oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten vorsehen. Halten die zuständigen Behörden solche Geschäfte im Verhältnis zu den potenziellen Liquiditätsabflüssen des Instituts für wesentlich, so verlangen sie, dass das Institut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für diese Geschäfte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten infolge einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität, etwa einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um drei Stufen, entspricht. Das Institut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt den zuständigen Behörden die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.
(3) Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für die Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte, Finanzierungsgeschäfte und anderen Kontrakte, falls diese wesentlich sind, benötigt werden.
Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien für die Bewertung der Wesentlichkeit und Methoden zur Messung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses festzulegen.
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. März 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(2) Ein Institut meldet den zuständigen Behörden alle von ihm eingegangenen Kontrakte, die innerhalb von 30 Tagen nach einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditqualität des Instituts vertragsbedingt zu Liquiditätsabflüssen oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten führen. Halten die zuständigen Behörden diese Kontrakte im Verhältnis zu den potenziellen Liquiditätsabflüssen des Instituts für wesentlich, so verlangen sie, dass das Institut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für diese Kontrakte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten entspricht, der aus einer wesentlichen Verschlechterung seiner Kreditqualität, etwa einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um drei Stufen, resultiert. Das Institut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt den zuständigen Behörden die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.
(3) Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für die Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte benötigt würden, falls diese wesentlich sind.
Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen für die Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts sowie Methoden für die Messung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses festgelegt werden.
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. März 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. )
(4) Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der dem Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten entspricht, die leer verkauft und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen zu liefern sind, es sei denn, das Institut besitzt die zu liefernden Wertpapiere oder hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Tagen erfordern, und die Wertpapiere sind nicht Teil der liquiden Aktiva des Instituts.
(5) Das Institut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor
(6) Als Sicherheit entgegengenommene Einlagen gelten nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke des Artikels 422, für sie gilt aber gegebenenfalls dieser Artikel.
Artikel 424 Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten19
(1) Institute melden Abflüsse aus zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die in Form eines Prozentsatzes des Höchstbetrags, der innerhalb der folgenden 30 Tage in Anspruch genommen werden kann, festgelegt werden. Dieser Höchstbetrag darf bewertet werden abzüglich etwaiger Liquiditätsanforderungen nach Artikel 420 Absatz 2 für die außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung und abzüglich des Werts der nach Artikel 418 zu stellenden Sicherheit, wenn das Institut diese wieder verwenden kann und sie in Form liquider Aktiva gemäß Artikel 416 gehalten wird. Die zu leistende Sicherheit darf nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder aus von einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten bestehen. Liegen dem Institut die erforderlichen Informationen vor, so wird als Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, der Höchstbetrag festgelegt, der angesichts der eigenen Verpflichtungen der Gegenpartei oder des vertraglich festgelegten Ziehungsplans in den jeweils folgenden 30 Tagen in Anspruch genommen werden könnte.
(2) Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Tagen aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gezogen werden kann, wird mit 5 % multipliziert, wenn die Fazilitäten in die Forderungsklasse der Retailforderungen nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko fallen.
(3) Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Tagen aus nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, vorausgesetzt die Fazilitäten
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(4) Der zugesagte Betrag einer Liquiditätsfazilität, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, wird mit 10 % multipliziert, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(4) Der zugesagte Betrag einer Liquiditätsfazilität, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit diese Verbriefungszweckgesellschaft andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, wird mit 10 % multipliziert, sofern der zugesagte Betrag den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt und der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist. )
(5) Die Institute melden den Höchstbetrag, der aus sonstigen nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten innerhalb der jeweils folgenden 30 Tage in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt insbesondere für
(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen Institute, die von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und durch diese gefördert werden, die Behandlung gemäß den Absätzen 2 und 3 auch auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anwenden, die Instituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen dienen, die den in jenen Absätzen genannten Forderungsklassen zuzuordnen sind. Werden diese Förderdarlehen über ein anderes Institut als Vermittler bereitgestellt (Durchlaufdarlehen), so dürfen Institute abweichend von Artikel 425 Absatz 2 Buchstabe d einen symmetrischen Zu- und Abfluss von 0 % anwenden. Diese Förderdarlehen werden ausschließlich Personen, die keine Finanzkunden sind, gewährt, sind nichtwettbewerblicher, nichtgewinnorientierter Natur und dienen der Förderung der Gemeinwohlziele der Union und/oder der Zentral- oder Regionalregierung des betreffenden Mitgliedstaats. Eine Inanspruchnahme solcher Fazilitäten ist nur nach einem vorherzusehenden Antrag auf ein Förderdarlehen und bis zu dem beantragten Betrag möglich und ist an eine nachfolgende Berichterstattung über die Verwendung der ausgereichten Gelder geknüpft.
Artikel 425 Zuflüsse19
(1) Die Institute melden ihre Liquiditätszuflüsse. Begrenzte Liquiditätszuflüssen sind Liquiditätszuflüsse, die auf 75 % der Liquiditätsabflüsse begrenzt sind. Institute dürfen Liquiditätszuflüsse von Einlagen bei anderen Instituten, die für eine Behandlung nach Artikel 113 Absatz 6 oder 7 in Betracht kommen, von dieser Obergrenze ausnehmen. Sie dürfen Liquiditätszuflüsse aus fälligen Zahlungen von Darlehensnehmern und Anleiheanlegern im Rahmen von Hypothekendarlehen, die durch Schuldverschreibungen, auf die die Behandlung nach Artikel 129 Absatz 4, 5 oder 6 angewandt werden kann, oder durch Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG finanziert sind, von dieser Obergrenze ausnehmen. Sie dürfen Zuflüsse aus Förderdarlehen, die sie als Durchlaufdarlehen weitergereicht haben, ausnehmen. Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der für die Aufsicht auf Einzelbasis zuständigen Behörde darf ein Institut Zuflüsse ganz oder teilweise ausnehmen, wenn sie von seinem Mutterinstitut oder einem seiner Tochterinstitute oder einem anderen Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder einem Unternehmen stammen, das mit ihm durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.
(2) Die Liquiditätszuflüsse werden über die jeweils folgenden 30 Tage gemessen. Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Institut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden. Liquiditätszuflüsse werden in voller Höhe gemeldet, wobei die folgenden Zuflüsse gesondert gemeldet werden:
(3) Innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Tagen erwartete Ab- und Zuflüsse aus in Anhang II genannten Geschäften werden auf Nettobasis aller Gegenparteien berücksichtigt und im Falle eines Nettozuflusses mit 100 % multipliziert. Auf Nettobasis bedeutet hier, dass auch die zu empfangenden Sicherheiten, die nach Artikel 416 als liquide Aktiva anerkannt würden, berücksichtigt werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe g können die zuständigen Behörden gestatten, im Einzelfall höhere Zuflüsse für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anzuwenden, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(5) Die zuständigen Behörden können von der Voraussetzung nach Absatz 4 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet. In diesem Fall müssen zusätzliche objektive Kriterien, die in dem in Artikel 460 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, erfüllt sein. Wird die Anwendung eines solchen höheren Zuflusses genehmigt, unterrichten die zuständigen Behörden die EBa über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b. Die Einhaltung der Voraussetzungen für derartige höhere Zuflüsse wird regelmäßig von den zuständigen Behörden überprüft.
(6) Die EBa arbeitet bis zum 1. Januar 2015 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die objektiven Kriterien nach Absatz 5 weiter zu spezifizieren.
Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(7) Zuflüsse aus den im Einklang mit Artikel 416 gemeldeten liquiden Aktiva werden von den Instituten nicht gemeldet, ausgenommen fällige Zahlungen auf Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind.
(8) Die Institute melden keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen.
(9) Die Institute berücksichtigen Liquiditätszuflüsse, die in Drittstaaten eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, nur in dem Umfang, in dem sie den Abflüssen in dem Drittstaat bzw. in der betreffenden Währung entsprechen.
Artikel 426 Aktualisierung künftiger Liquiditätsanforderungen
Sobald die Kommission gemäß Artikel 460 einen delegierten Rechtsakt zur Präzisierung der Liquiditätsanforderung erlassen hat, kann die EBa Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen der Artikel 421 Absatz 1, Artikel 422, mit Ausnahme der Absätze 8, 9 und 10, sowie Artikel 424 ausarbeiten, um international vereinbarten Standards Rechnung zu tragen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Titel III
Meldungen betreffend die stabile Refinanzierung
Artikel 427 Positionen, die eine stabile Refinanzierung bieten
(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden gemäß der Meldepflicht nach Artikel 415 Absatz 1 unter Verwendung der einheitlichen Meldeformate nach Artikel 415 Absatz 3 folgende Positionen und deren Bestandteile, damit die Verfügbarkeit einer stabilen Finanzierung beurteilt werden kann:
(2) Gegebenenfalls werden alle Positionen nach dem frühesten Laufzeitende und dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung folgenden fünf Zeitfenstern zugeordnet:
Artikel 428 Positionen, die stabile Refinanzierung erfordern
(1) Sofern nicht von den Eigenmitteln abgezogen, sind folgende Positionen den zuständigen Behörden gesondert zu melden, um eine Bewertung des Bedarfs an stabiler Refinanzierung zu ermöglichen:
(2) Gegebenenfalls werden alle Positionen den in Artikel 427 Absatz 2 beschriebenen fünf Zeitfenstern zugeordnet.
Titel IV19
Strukturelle Liquiditätsquote
Kapitel 119
Strukturelle Liquiditätsquote
Artikel 428a Anwendung auf konsolidierter Basis19
Kommt die in diesem Titel dargelegte strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 11 Absatz 4 auf konsolidierter Basis zur Anwendung, so gelten folgende Bestimmungen:
Artikel 428b Strukturelle Liquiditätsquote19
(1) Die in Artikel 413 Absatz 1 festgelegte strukturelle Liquiditätsanforderung entspricht dem Verhältnis der in Kapitel 3 genannten verfügbaren stabilen Refinanzierung des Instituts zu der in Kapitel 4 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung des Instituts und wird als Prozentsatz ausgedrückt. Die Institute berechnen ihre strukturelle Liquiditätsquote nach folgender Formel:
Verfügbare stabile Refinanzierung
Erforderliche stabile Refinanzierung |
= Strukturelle Liquiditätsquote % |
(2) Die Institute halten ihre strukturelle Liquiditätsquote bei mindestens 100 %, für all ihre Geschäfte in der Meldewährung berechnet, unabhängig davon, auf welche Währung diese tatsächlich lauten.
(3) Ist die strukturelle Liquiditätsquote eines Instituts zu irgendeinem Zeitpunkt unter 100 % gesunken oder ist nach vernünftigem Ermessen zu irgendeinem Zeitpunkt davon auszugehen, dass dies geschieht, kommt die in Artikel 414 festgelegte Anforderung zur Anwendung. Das Institut bemüht sich, seine strukturelle Liquiditätsquote wieder auf den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Wert zu bringen. Die zuständigen Behörden bewerten die Gründe, warum das Institut Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht eingehalten hat, bevor sie etwaige aufsichtliche Maßnahmen ergreifen.
(4) Die Institute berechnen und überwachen ihre strukturelle Liquiditätsquote für all ihre Geschäfte in der Meldewährung, unabhängig davon, auf welche Währung diese tatsächlich lauten, und gesondert für ihre Geschäfte in den einzelnen Währungen, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der gesonderten Meldung unterliegen.
(5) Die Institute sorgen dafür, dass die Währungsverteilung ihres Finanzierungsprofils mit der Währungsverteilung ihrer Aktiva generell in Einklang steht. Sofern angebracht, können die zuständigen Behörden von Instituten die Beschränkung von Währungsinkongruenzen verlangen, indem sie Obergrenzen für den Anteil der erforderlichen stabilen Refinanzierung in einer bestimmten Währung festlegen, der mit verfügbarer stabiler Refinanzierung in einer anderen Währung erfüllt werden kann. Diese Beschränkung darf nur auf eine Währung angewandt werden, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der gesonderten Meldung unterliegt.
Bei der Festlegung der Höhe etwaiger Beschränkungen für Währungsinkongruenzen, die nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, berücksichtigen die zuständigen Behörden zumindest,
Jede Beschränkung von Währungsinkongruenzen, die gemäß diesem Artikel eingeführt worden ist, stellt eine besondere Liquiditätsanforderung nach Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU dar.
Kapitel 219
Allgemeine Regeln für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote
Artikel 428c Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote19
(1) Sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Posten auf Bruttobasis.
(2) Zur Berechnung ihrer strukturellen Liquiditätsquote wenden die Institute die in den Kapiteln 3 und 4 festgelegten geeigneten Faktoren für die stabile Refinanzierung auf den Buchwert ihrer Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten an, sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist.
(3) Die Institute zählen die erforderliche stabile Refinanzierung und die verfügbare stabile Refinanzierung nicht doppelt.
Sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist, wird ein Posten, der mehr als einer Kategorie der erforderlichen stabilen Refinanzierung zugeordnet werden kann, derjenigen Kategorie der erforderlichen stabilen Refinanzierung zugeordnet, die zur größten vertraglichen erforderlichen Refinanzierung für diesen Posten führt.
Artikel 428d Derivatkontrakte19
(1) Zur Berechnung des Betrags der in den Kapiteln 3 und 4 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung für Derivatkontrakte wenden die Institute diesen Artikel an.
(2) Unbeschadet des Artikels 428ah Absatz 2 berücksichtigt ein Institut den Zeitwert von Derivatpositionen auf Nettobasis, wenn diese Positionen in demselben Netting-Satz, der die Anforderungen des Artikels 429c Absatz 1 erfüllt, enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, berücksichtigt das Institut den Zeitwert von Derivatpositionen auf Bruttobasis und behandelt diese Derivatpositionen für die Zwecke des Kapitels 4 als unter seinen eigenen Netting-Satz fallend.
(3) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck 'Zeitwert eines Netting-Satzes' die Summe der Zeitwerte aller in einem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte.
(4) Unbeschadet des Artikels 428ah Absatz 2 werden sämtliche in Anhang II Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Derivatkontrakte, die mit einem am selben Tag erfolgenden vollständigen Austausch der Kapitalbeträge verbunden sind, währungsübergreifend auf Nettobasis berechnet, einschließlich für die Zwecke der Meldung in einer Währung, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der gesonderten Meldung unterliegt, selbst wenn diese Geschäfte nicht in demselben Netting-Satz, der die Anforderungen des Artikels 429c Absatz 1 erfüllt, enthalten sind.
(5) Zur Minderung des Risikos einer Derivatposition als Sicherheit erhaltene Barmittel werden als solche behandelt und werden nicht als Einlagen behandelt, auf die Kapitel 3 anwendbar ist.
(6) Die zuständigen Behörden können mit Zustimmung der jeweiligen Zentralbank beschließen, dass die Auswirkungen von Derivatkontrakten auf die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben dürfen, auch indem sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung und Rückstellungen und Verluste festlegen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Kommt ein Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland nach dem nationalen Recht dieses Drittlands zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung in den Genuss der im ersten Unterabsatz genannten Ausnahmeregelung, so wird diese Regelung in ihrer im nationalen Recht des Drittlands festgelegten Form für Konsolidierungszwecke berücksichtigt.
Artikel 428e Netting von besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen19
Aktiva und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ein und derselben Gegenpartei werden auf Nettobasis berechnet, sofern diese Aktiva und Verbindlichkeiten die in Artikel 429b Absatz 4 festgelegten Nettingbedingungen erfüllen.
Artikel 428f Interdependente Aktiva und Verbindlichkeiten19
(1) Mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden kann ein Institut ein Aktivum und eine Verbindlichkeit als interdependent behandeln, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Bei Aktiva und Verbindlichkeiten wird davon ausgegangen, dass sie die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen und interdependent sind, wenn sie direkt mit den folgenden Produkten oder Dienstleistungen zusammenhängen:
(3) Die EBa überwacht Aktiva und Verbindlichkeiten sowie Produkte und Dienstleistungen, die nach den Absätzen 1 und 2 als interdependente Aktiva und Verbindlichkeiten behandelt werden, um zu ermitteln, ob und inwieweit die in Absatz 1 festgelegten Eignungskriterien erfüllt sind. Die EBa berichtet der Kommission über die Ergebnisse dieser Überwachung und berät die Kommission in der Frage, ob die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen oder die Liste der Produkte und Dienstleistungen in Absatz 2 geändert werden müssen.
Artikel 428g Einlagen in institutsbezogenen Sicherungssystemen und Genossenschaftsverbunden19
Gehört ein Institut einem institutsbezogenen Sicherungssystem der in Artikel 113 Absatz 7 genannten Art, einem Verbund, der für die in Artikel 10 vorgesehene Ausnahme in Frage kommt, oder einem Genossenschaftsverbund in einem Mitgliedstaat an, so gilt für die von dem Institut beim Zentralinstitut gehaltenen Sichteinlagen, die das einlegende Institut gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva betrachtet, Folgendes:
Artikel 428h Günstigere Behandlung innerhalb einer Gruppe oder innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems19
(1) Abweichend von den Kapiteln 3 und 4 können die zuständigen Behörden in den Fällen, in denen Artikel 428g keine Anwendung findet, Instituten im Einzelfall gestatten, einen höheren Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung oder einen niedrigeren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung auf Aktiva, Verbindlichkeiten und zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten anzuwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Sind das Institut und die Gegenpartei in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so können die zuständigen Behörden von der unter Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Voraussetzung absehen, sofern zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Kriterien die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die zuständigen Behörden konsultieren einander nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b, um festzustellen, ob die in diesem Absatz niedergelegten zusätzlichen Kriterien erfüllt sind.
Kapitel 319
Verfügbare stabile Refinanzierung
Abschnitt 119
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 428i Berechnung des Betrags der verfügbaren stabilen Refinanzierung19
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten und Eigenmitteln mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel.
Anleihen und andere Schuldverschreibungen, die das Institut begeben hat und die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden, können als in die geeignete Kategorie von Privatkundeneinlagen fallend behandelt werden. Es sind Beschränkungen vorzusehen, die bewirken, dass diese Instrumente ausschließlich von Privatkunden erworben und gehalten werden können.
Artikel 428j Restlaufzeit von Verbindlichkeiten oder von Eigenmitteln19
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute die vertragliche Restlaufzeit ihrer Verbindlichkeiten und Eigenmittel, um die gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung zu ermitteln.
(2) Die Institute berücksichtigen bestehende Optionen, um die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit oder von Eigenmitteln zu ermitteln. Dabei gehen sie von der Annahme aus, dass die Gegenpartei Kündigungsoptionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Markterwartungen, dass Institute bestimmte Verbindlichkeiten vor Fälligkeit tilgen sollten.
(3) Die Institute behandeln Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist entsprechend ihrer jeweiligen Kündigungsfrist und Termineinlagen entsprechend ihrer Restlaufzeit. Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels berücksichtigen die Institute die Optionen für vorzeitige Abhebungen nicht, wenn der Einleger eine erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Abhebungen in weniger als einem Jahr zahlen muss, wie sie in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegt ist, um die Restlaufzeit von Privatkunden-Termineinlagen zu ermitteln.
(4) Um die nach Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung zu ermitteln, behandeln die Institute jeden Teil von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, der innerhalb von weniger als sechs Monaten fällig wird, und jeden Teil solcher Verbindlichkeiten, der innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig wird, so, als habe er eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr.
Abschnitt 219
Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung
Artikel 428k Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %19
(1) Sofern in den Artikeln 428l bis 428o nichts anderes festgelegt ist, unterliegen alle Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %, mit den folgenden Ausnahmen:
(2) Latente Steuerschulden und Minderheitsbeteiligungen nach Absatz 1 unterliegen einem der folgenden Faktoren:
(3) Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:
(4) Die Institute wenden einen Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % auf den absoluten Wert der Differenz - sofern negativ - zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt.
Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:
Artikel 428l Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %19
Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:
Artikel 428m Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %19
Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für andere Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %.
Artikel 428n Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %19
Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für stabile Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %.
Artikel 428o Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %19
Die folgenden Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalposten und -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %:
Kapitel 419
Erforderliche stabile Refinanzierung
Abschnitt 119
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 428p Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung19
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Aktiva und außerbilanziellen Posten mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Aktiva und außerbilanziellen Posten.
(2) Aktiva, die ein Institut, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat, werden nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen, wenn das Institut diese Aktiva bilanziert und kein wirtschaftliches Eigentum daran hat.
Aktiva, die ein Institut, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat, unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, wenn das Institut diese Aktiva nicht bilanziert, aber wirtschaftliches Eigentum daran hat.
(3) Aktiva, die ein Institut, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, verliehen hat, an denen es nach wie vor wirtschaftliches Eigentum hat, werden für die Zwecke dieses Kapitels als belastete Aktiva angesehen und unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, auch wenn das Institut sie nicht weiterhin in seiner Bilanz ausweist. Ansonsten werden diese Aktiva nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen.
(4) Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von sechs Monaten oder mehr belastet sind, erhalten entweder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 auf diese Aktiva angewandt würde, wenn sie unbelastet wären, oder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der ansonsten auf diese belasteten Aktiva angewandt wird, wobei der höhere Faktor anzuwenden ist. Dasselbe gilt, wenn die Restlaufzeit der belasteten Aktiva kürzer ist als die Restlaufzeit der Transaktion, welche die Belastungsquelle ist.
Aktiva, die noch für weniger als sechs Monate belastet sind, unterliegen den Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, die nach Abschnitt 2 auf dieselben Aktiva anzuwenden wären, wenn diese unbelastet wären.
(5) Wenn ein Institut Aktiva, die es, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat und die es nicht bilanziert, weiterverwendet oder weiterverpfändet, so muss die Transaktion, in deren Rahmen die Aktiva geliehen wurden, als belastet behandelt werden, sofern die Transaktion nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut die geliehenen Aktiva zurückgibt.
(6) Die folgenden Aktiva werden als unbelastet angesehen:
(7) Im Falle von nicht standardmäßigen, temporären Operationen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, die durchgeführt werden, um in einer Zeit marktweiten Finanzstresses oder außergewöhnlicher makroökonomischer Umstände deren Mandat zu erfüllen, können die folgenden Vermögenswerte einen verringerten Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten:
Die zuständigen Behörden legen im Einvernehmen mit der Zentralbank, welche die Gegenpartei bei der Transaktion ist, den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung fest, der auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Vermögenswerte anzuwenden ist. Für belastete Vermögenswerte nach Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der anzuwendende Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung nicht niedriger sein als der Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 für diese Aktiva gelten würde, wenn sie unbelastet wären.
Bei der Anwendung eines niedrigeren Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Unterabsatz 2 beobachten die zuständigen Behörden genau die Auswirkungen dieses niedrigeren Faktors auf die stabilen Refinanzierungspositionen der Institute und ergreifen erforderlichenfalls angemessene Aufsichtsmaßnahmen.
(8) Um jegliche Doppelzählung zu vermeiden, beziehen die Institute Vermögenswerte, die mit Sicherheiten zusammenhängen, die gemäß dem Buchstaben b der Artikel 428k Absatz 4 Buchstabe b und 428ah Absatz 2 als geleisteter Nachschuss anerkannt werden, die als geleisteter Ersteinschuss anerkannt werden oder die gemäß Artikel 428ag Buchstaben a und b als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP anerkannt werden, nicht in andere Teile der Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung nach Maßgabe dieses Kapitels ein.
(9) Die Institute beziehen Fremdwährungen und Waren, für die ein Kaufauftrag ausgeführt wurde, in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung ein. Sie beziehen Finanzinstrumente, Fremdwährungen und Waren, für die ein Verkaufsauftrag ausgeführt wurde, nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung ein, sofern diese Transaktionen in der Bilanz der Institute nicht als Derivatgeschäfte oder besicherte Finanzierungsgeschäfte geführt und von den Instituten erst bei Abrechnung bilanziert werden.
(10) Die zuständigen Behörden können die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in diesem Kapitel nicht genannte außerbilanzielle Posten anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass die Institute für den Teil dieser Risikopositionen, der voraussichtlich über den Einjahreshorizont der strukturellen Liquiditätsquote refinanziert werden muss, über einen angemessenen Betrag an verfügbarer stabiler Refinanzierung verfügen. Bei der Festlegung dieser Faktoren berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die wesentlichen Reputationsschäden, die ein Institut durch eine nicht erfolgende Refinanzierung erleiden könnte.
Die zuständigen Behörden melden der EBa mindestens einmal jährlich die Arten von außerbilanziellen Risikopositionen, für die sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festgelegt haben. Sie erläutern in dieser Meldung auch die zur Festlegung dieser Faktoren angewandte Methodik.
Artikel 428q Restlaufzeit eines Aktivums19
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute die vertragliche Restlaufzeit seiner Aktiva und außerbilanziellen Transaktionen, wenn sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung ermitteln, die gemäß Abschnitt 2 auf seine Aktiva und außerbilanziellen Posten anzuwenden sind.
(2) Die Institute behandeln Aktiva, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 getrennt wurden, entsprechend der diesen Aktiva zugrunde liegenden Risikoposition. Die Institute wenden auf diese Aktiva jedoch je nach Laufzeit der Belastung höhere Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung an, die von den zuständigen Behörden mit Rücksicht darauf festgelegt werden, ob das Institut die betreffenden Aktiva frei veräußern oder tauschen kann und welche Laufzeit die Verbindlichkeiten gegenüber den Institutskunden aufweisen, aus denen die Trennungsanforderung erwächst.
(3) Bei der Berechnung der Restlaufzeit eines Aktivums berücksichtigen die Institute Optionen, wobei es von der Annahme ausgeht, dass der Emittent oder die Gegenpartei jegliche Option zur Verlängerung der Laufzeit des Aktivums ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit des Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Erwartungen der Märkte und Kunden, dass das Institut die Laufzeit bestimmter Aktiva bei Fälligkeit verlängern sollte.
(4) Um die nach Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung für Amortisierungsdarlehen mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zu ermitteln, wird jeder Teil, der in weniger als sechs Monaten fällig wird, und jeder Teil, der innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig wird, so behandelt, als habe er eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr.
Abschnitt 219
Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung
Artikel 428r Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %19
(1) Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %:
Die Institute berücksichtigen die ausstehenden Zahlungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Absatzes auf Nettobasis, sofern Artikel 428e Anwendung findet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c können die zuständigen Behörden mit Zustimmung der jeweiligen Zentralbank beschließen, auf Mindestreserven einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung anzuwenden, wobei sie insbesondere berücksichtigen, inwieweit Mindestreserveanforderungen über einen Einjahreshorizont bestehen und somit eine entsprechende stabile Refinanzierung erfordern.
Bei Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland, dessen nationales Recht zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung für die Mindestreserven bei der Zentralbank einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung vorschreibt, wird für Konsolidierungszwecke dieser höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung berücksichtigt.
Artikel 428s Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %19
(1) Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %:
Die Institute berücksichtigen die ausstehenden Zahlungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes auf Nettobasis, sofern Artikel 428e Anwendung findet.
(2) Bei allen Netting-Sätzen aus Derivatkontrakten wenden die Institute einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 % auf den absoluten Zeitwert dieser Netting-Sätze aus Derivatkontrakten, vor Berücksichtigung hinterlegter Sicherheiten, an, wenn diese Netting-Sätze einen negativen Zeitwert haben. Für die Zwecke dieses Absatzes ermitteln die Institute den Zeitwert vor Berücksichtigung von im Zusammenhang mit Änderungen bei der Marktbewertung dieser Kontrakte hinterlegten Sicherheiten oder Ausgleichszahlungen und Einnahmen.
Artikel 428t Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7 %19
Unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428u Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %19
Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %.
Artikel 428v Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %19
Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:
Artikel 428w Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 12 %19
Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 12 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 12 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428x Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 15 %19
Unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2a behandelt werden können, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 15 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428y Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %19
Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 20 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428z Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 %19
Unbelastete Verbriefungen der Stufe 2B gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 25 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428aa Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 30 %19
Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 30 %:
Artikel 428ab Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 35 %19
Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 35 %:
Artikel 428ac Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 40 %19
Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 40 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 40 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428ad Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %19
Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %:
Artikel 428ae Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %19
Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 55 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428af Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 65 %19
Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 65 %:
Artikel 428ag Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %19
Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %:
Artikel 428ah Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %19
(1) Die folgenden Aktiva unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %:
(2) Die Institute wenden einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 % auf die Differenz - sofern positiv - zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt.
Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:
Kapitel 519
Ausnahmeregelung für kleine und nicht komplexe Institute
Artikel 428ai Ausnahmeregelung für kleine und nicht komplexe Institute19
Abweichend von den Kapiteln 3 und 4 haben kleine und nicht komplexe Institute vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis durch die zuständige Behörde die Möglichkeit, das Verhältnis zwischen der in Kapitel 6 genannten verfügbaren stabilen Refinanzierung eines Instituts und der in Kapitel 7 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz, zu berechnen.
Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass sich die vereinfachte Methodik nicht zur Erfassung der Refinanzierungsrisiken eines kleinen und nicht komplexen Instituts eignet, so kann sie diesem Institut vorschreiben, der strukturellen Liquiditätsanforderung auf der Grundlage der in Kapitel 3 genannten verfügbaren stabilen Refinanzierung eines Instituts und der in Kapitel 4 genannten erforderlichen stabilen Refinanzierung nachzukommen.
Kapitel 619
Verfügbare stabile Refinanzierung für die vereinfachte Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote
Abschnitt 119
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 428aj Vereinfachte Berechnung des Betrags der verfügbaren stabilen Refinanzierung19
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten und Eigenmitteln mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der verfügbaren stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel.
(2) Anleihen und andere Schuldverschreibungen, die das Institut begeben hat und die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden, können als in die geeignete Kategorie von Privatkundeneinlagen fallend behandelt werden. Es sind Beschränkungen vorzusehen, die bewirken, dass diese Instrumente ausschließlich von Privatkunden erworben und gehalten werden können.
Artikel 428ak Restlaufzeit von Verbindlichkeiten oder Eigenmitteln19
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute die vertragliche Restlaufzeit seiner Verbindlichkeiten und Eigenmittel, um die gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung zu ermitteln.
(2) Die Institute berücksichtigen bestehende Optionen, um die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit oder von Eigenmitteln zu ermitteln. Dabei gehen sie von der Annahme aus, dass die Gegenpartei Kündigungsoptionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Markterwartungen, dass Institute bestimmte Verbindlichkeiten vor Fälligkeit tilgen sollten.
(3) Die Institute behandeln Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist entsprechend ihrer jeweiligen Kündigungsfrist und Termineinlagen entsprechend ihrer Restlaufzeit. Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels berücksichtigen die Institute die Optionen für vorzeitige Abhebungen nicht, wenn der Einleger eine erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Abhebungen in weniger als einem Jahr zahlen muss, wie sie in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegt ist, um die Restlaufzeit von Privatkunden-Termineinlagen zu ermitteln.
(4) Um die nach Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung für Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zu ermitteln, wird jeder Teil, der in weniger als sechs Monaten fällig wird, und jeder Teil, der innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig wird, so behandelt, als habe er eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr.
Abschnitt 219
Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung
Artikel 428al Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %19
(1) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes festgelegt ist, unterliegen alle Verbindlichkeiten ohne feste Laufzeit, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %, mit den folgenden Ausnahmen:
(2) Die in Absatz 1 genannten latenten Steuerschulden und Minderheitsbeteiligungen unterliegen einem der folgenden Faktoren:
(3) Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 %:
(4) Die Institute wenden einen Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 0 % auf den absoluten Wert der Differenz - sofern negativ - zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt.
Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:
Artikel 428am Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %19
Die folgenden Verbindlichkeiten unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:
Artikel 428an Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %19
Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für andere Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 90 %.
Artikel 428ao Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %19
Privatkunden-Sichteinlagen, Privatkundeneinlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von weniger als einem Jahr und Privatkunden-Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die die maßgeblichen in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für stabile Privatkundeneinlagen erfüllen, unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 95 %.
Artikel 428ap Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %19
Die folgenden Verbindlichkeiten sowie Eigenkapitalposten und -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %:
Kapitel 719
Erforderliche stabile Refinanzierung für die vereinfachte Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote
Abschnitt 119
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 428aq Vereinfachte Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung19
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, wird der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung für kleine und nicht komplexe Institute berechnet, indem der Buchwert der verschiedenen Kategorien oder Arten von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten mit den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung multipliziert wird. Der Gesamtbetrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung entspricht der Summe der gewichteten Beträge der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten.
(2) Vermögenswerte, die Institute - auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften - geliehen haben, die sie bilanzieren und an denen sie kein wirtschaftliches Eigentum haben, werden nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen.
Vermögenswerte, die Institute - auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften - geliehen haben, die sie nicht bilanzieren, aber an denen sie wirtschaftliches Eigentum haben, unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung.
(3) Vermögenswerte, die Institute - auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften - verliehen haben und an denen sie nach wie vor wirtschaftliches Eigentum haben, auch wenn sie sie nicht weiterhin in ihrer Bilanz ausweisen, werden für die Zwecke dieses Kapitels als belastete Vermögenswerte angesehen und unterliegen den gemäß Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung. Ansonsten werden diese Vermögenswerte nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung einbezogen.
(4) Vermögenswerte, die noch für eine Restlaufzeit von sechs Monaten oder mehr belastet sind, erhalten entweder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 auf diese Vermögenswerte angewandt würde, wenn sie unbelastet wären, oder den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der ansonsten auf diese belasteten Vermögenswerte angewandt wird, wobei der höhere Faktor anzuwenden ist. Dasselbe gilt, wenn die Restlaufzeit der belasteten Vermögenswerte kürzer ist als die Restlaufzeit der Transaktion, die die Belastungsquelle ist.
Vermögenswerte, die noch für weniger als sechs Monate belastet sind, unterliegen den Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung, die nach Abschnitt 2 auf dieselben Vermögenswerte anzuwenden wären, wenn diese unbelastet wären.
(5) Wird ein Vermögenswert, der - auch im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften - geliehen wurde und als außerbilanzieller Posten geführt wird, von einem Institut weiterverwendet oder weiterverpfändet, so muss die Transaktion, durch die der Vermögenswert geliehen wurde, in dem Maße als belastet behandelt werden, wie die Transaktion nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut den geliehenen Vermögenswert zurückgibt.
(6) Die folgenden Vermögenswerte werden als unbelastet angesehen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes gehen die Institute davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 in aufsteigender Reihenfolge ihrer Liquidität, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten.
(7) Im Falle von nicht standardmäßigen, temporären Operationen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, die durchgeführt werden, um in einer Zeit marktweiten Finanzstresses oder außergewöhnlicher makroökonomischer Umstände deren Mandat zu erfüllen, können die folgenden Vermögenswerte einen verringerten Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung erhalten:
Die zuständigen Behörden legen im Einvernehmen mit der Zentralbank, die die Gegenpartei bei der Transaktion ist, den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung fest, der auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Vermögenswerte anzuwenden ist. Für belastete Vermögenswerte nach Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der anzuwendende Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung nicht niedriger sein als der Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung, der gemäß Abschnitt 2 für diese Vermögenswerte gelten würde, wenn sie unbelastet wären.
Bei der Anwendung eines niedrigeren Faktors für die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Unterabsatz 2 beobachten die zuständigen Behörden genau die Auswirkungen dieses niedrigeren Faktors auf die stabilen Refinanzierungspositionen der Institute und ergreifen erforderlichenfalls angemessene Aufsichtsmaßnahmen.
(8) Die Institute beziehen Vermögenswerte, die mit Sicherheiten zusammenhängen, die gemäß Artikel 428k Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 428ah Absatz 2 als geleisteter Nachschuss oder gemäß Artikel 428ag Buchstaben a und b als geleisteter Ersteinschuss oder als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP anerkannt werden, nicht in andere Teile der Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung nach Maßgabe dieses Kapitels ein, um jegliche Doppelzählung zu vermeiden.
(9) Die Institute beziehen Finanzinstrumente, Fremdwährungen und Waren, für die ein Kaufauftrag ausgeführt wurde, in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung ein. Sie beziehen Finanzinstrumente, Fremdwährungen und Waren, für die ein Verkaufsauftrag ausgeführt wurde, nicht in die Berechnung des Betrags der erforderlichen stabilen Refinanzierung ein, sofern diese Transaktionen in der Bilanz der Institute nicht als Derivatgeschäfte oder besicherte Finanzierungsgeschäfte geführt werden und sie von den Instituten erst bei Abrechnung bilanziert werden.
(10) Die zuständigen Behörden können die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festlegen, die auf in diesem Kapitel nicht genannte außerbilanzielle Risikopositionen anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass die Institute für den Teil dieser Risikopositionen, der voraussichtlich über den Einjahreshorizont der strukturellen Liquiditätsquote refinanziert werden muss, über einen angemessenen Betrag an verfügbarer stabiler Refinanzierung verfügen. Bei der Festlegung dieser Faktoren berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die wesentlichen Reputationsschäden, die ein Institut durch eine nicht erfolgende Refinanzierung erleiden könnte.
Die zuständigen Behörden melden der EBa mindestens einmal jährlich die Arten von außerbilanziellen Risikopositionen, für die sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung festgelegt haben. Sie erläutern in dieser Meldung auch die zur Festlegung dieser Faktoren angewandte Methodik.
Artikel 428ar Restlaufzeit eines Vermögenswerts19
(1) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute die vertragliche Restlaufzeit ihrer Vermögenswerte und außerbilanziellen Transaktionen, wenn sie die Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung ermitteln, die gemäß Abschnitt 2 auf ihre Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten anzuwenden sind.
(2) Die Institute behandeln Vermögenswerte, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 getrennt wurden, entsprechend der diesen Vermögenswerten zugrunde liegenden Risikoposition. Die Institute wenden auf diese Vermögenswerte jedoch je nach Laufzeit der Belastung höhere Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung an, die von den zuständigen Behörden mit Rücksicht darauf festgelegt werden, ob das Institut die betreffenden Vermögenswerte frei veräußern oder tauschen kann und welche Laufzeit die Verbindlichkeiten gegenüber den Institutskunden aufweisen, aus denen die Trennungsanforderung erwächst.
(3) Bei der Berechnung der Restlaufzeit eines Vermögenswerts berücksichtigen die Institute Optionen, wobei sie von der Annahme ausgehen, dass der Emittent oder die Gegenpartei jegliche Option zur Verlängerung der Laufzeit des Vermögenswerts ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit des Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten und insbesondere Erwartungen der Märkte und Kunden, dass das Institut die Laufzeit bestimmter Vermögenswerte bei Fälligkeit verlängern sollte.
(4) Um die nach Abschnitt 2 anzuwendenden Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung für Amortisierungsdarlehen mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zu ermitteln, werden die Teile, die in weniger als sechs Monaten und innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig werden, so behandelt, als hätten sie eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr.
Abschnitt 219
Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung
Artikel 428as Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %19
(1) Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden mit Zustimmung der jeweiligen Zentralbank beschließen, auf Mindestreserven einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung anzuwenden, wobei sie insbesondere berücksichtigen, inwieweit Mindestreserveanforderungen über einen Einjahreshorizont bestehen und somit eine entsprechende stabile Refinanzierung erfordern.
Bei Tochterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland, dessen nationales Recht zur Festlegung der strukturellen Liquiditätsanforderung für die Mindestreserven bei der Zentralbank einen höheren Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung vorschreibt, wird für Konsolidierungszwecke dieser höhere Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung berücksichtigt.
Artikel 428at Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %19
(1) Der nicht in Anspruch genommene Teil zugesagter Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 unterliegt einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 %.
(2) Bei allen Netting-Sätzen aus Derivatkontrakten wenden die Institute einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 5 % auf den absoluten Zeitwert dieser Netting-Sätze aus Derivatkontrakten, vor Berücksichtigung hinterlegter Sicherheiten, an, wenn diese Netting-Sätze einen negativen Zeitwert haben. Für die Zwecke dieses Absatzes ermitteln die Institute den Zeitwert vor Berücksichtigung von im Zusammenhang mit Änderungen bei der Marktbewertung dieser Kontrakte hinterlegten Sicherheiten oder Ausgleichszahlungen und Einnahmen.
Artikel 428au Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %19
Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:
Artikel 428av Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %19
Unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2a behandelt werden können, und unbelastete Anteile von OGa gemäß diesem delegierten Rechtsakt unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
Artikel 428aw Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %19
Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %:
Artikel 428ax Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %19
Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können, und Anteile von OGa gemäß diesem delegierten Rechtsakt unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 55 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen, sofern sie weniger als ein Jahr belastet sind.
Artikel 428ay Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %19
Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %:
Artikel 428az Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %19
(1) Die folgenden Vermögenswerte unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 %:
(2) Die Institute wenden einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 100 % auf die Differenz - sofern positiv - zwischen der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit positivem Zeitwert und der Summe der Zeitwerte über alle Netting-Sätze mit negativem Zeitwert an, wobei die Berechnung nach Artikel 428d erfolgt.
Für die in Unterabsatz 1 genannte Berechnung gelten die folgenden Regeln:
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Teil 719
Verschuldung
Artikel 429 Berechnung der Verschuldungsquote15 19
(1) Die Institute berechnen ihre Verschuldungsquote gemäß der in den Absätzen 2 bis 13 erläuterten Methodik.
(2) Die Verschuldungsquote ist der Quotient aus der Kapitalmessgröße eines Instituts und seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße und wird als Prozentsatz angegeben.
Die Institute berechnen die Verschuldungsquote am Berichtsstichtag.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Kapitalmessgröße das Kernkapital.
(4) Die Gesamtrisikopositionsmessgröße ist die Summe folgender Risikopositionswerte:
(5) Die Institute ermitteln den Risikopositionswert von Aktiva, ausgenommen der in Anhang II genannten Geschäfte sowie Kreditderivate, nach folgenden Grundsätzen:
(6) Die Institute dürfen von der in Absatz 4 genannten Risikomessgröße die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d von den Posten des harten Kernkapitals abgezogenen Beträge abziehen.
(7) Die zuständigen Behörden können einem Institut gestatten, in die Risikomessgröße keine Risikopositionen einzubeziehen, die nach Artikel 113 Absatz 6 behandelt werden dürfen. Die zuständigen Behörden dürfen dies nur gestatten, wenn alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind und sie ihre Genehmigung gemäß Artikel 113 Absatz 6 erteilt haben.
(8) Abweichend von Absatz 5 Buchstabe d dürfen Institute den Forderungswert von Barforderungen und -verbindlichkeiten von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften mit derselben Gegenpartei auf Nettobasis berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c läuft ein Abrechnungsmechanismus funktional auf eine Nettoabwicklung hinaus, wenn das Nettoergebnis der Zahlungsströme der Geschäfte gemäß diesem Mechanismus am Erfüllungsdatum faktisch dem einzigen Nettobetrag gemäß der Nettoabwicklung entspricht.
(9) Institute ermitteln den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte und der Kreditderivate, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß Artikel 429a.
(10) Die Institute ermitteln den Risikopositionswert von außerbilanziellen Geschäften, ausgenommen der in Anhang II aufgeführten Verträge, Kreditderivate, Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, gemäß Artikel 111 Absatz 1. Die Institute reduzieren jedoch nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen den Nominalwert dieser Posten.
Hat eine Zusage die Verlängerung einer anderen Zusage zum Gegenstand, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 von den für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren der niedrigere verwendet. Für den Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d gilt eine Untergrenze von 10 % ihres Nominalwerts.
(11) Ein Institut, das Clearingmitglied einer qualifizierten ZGP ist, darf bei der Berechnung der Risikomessgröße Handelsrisikopositionen der folgenden Posten ausschließen, sofern diese Handelsrisikopositionen mit dieser qualifizierten ZGP abgerechnet werden und gleichzeitig die Bedingungen des Artikels 306 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen:
(12) Garantiert ein Institut, das Clearingmitglied einer qualifizierten ZGP ist, gegenüber der qualifizierten ZGP die Erfüllung eines Derivatgeschäfts durch einen Kunden, der direkt mit der qualifizierten ZGP Derivatgeschäfte abschließt, so rechnet das Institut in seine Risikomessgröße die aus der Garantie erwachsende Risikoposition als Derivateposition gegenüber dem Kunden gemäß Artikel 429a ein.
(13) Wird Treuhandvermögen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 86/635/EWG nach nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen bilanziell erfasst, darf es bei der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote unberücksichtigt bleiben, sofern die Vermögenswerte die Ausbuchungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und gegebenenfalls die Entkonsolidierungskriterien des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 10 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erfüllen.
(14) Die zuständigen Behörden dürfen einem Institut erlauben, in seinen Risikomessgrößen Risikopositionen unberücksichtigt zu lassen, die folgende Anforderungen erfüllen:
Artikel 429a Risikopositionswert von Derivatgeschäften15 19
(1) Institute ermitteln den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte und von Kreditderivaten, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß der Methode nach Artikel 274. Zur Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten wenden Institute Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a an.
Bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten wenden Institute die Grundsätze des Artikels 299 Absatz 2 Buchstabe a nicht nur auf die im Handelsbuch gehaltenen, sondern auf alle ihre Kreditderivate an.
Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dürfen die Institute Schuldumwandlungsverträge und sonstige Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 berücksichtigen. Produktübergreifendes Netting kommt nicht zur Anwendung. Institute dürfen aber innerhalb der in Artikel 272 Absatz 25 Buchstabe c genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen nach Artikel 295 Buchstabe c unterliegen.
(2) Wird durch die Bereitstellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit Derivatkontrakten die Summe der Vermögenswerte im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens reduziert, so machen die Institute diese Reduzierung rückgängig.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen Institute von der Gegenpartei bar erhaltene Nachschüsse von dem aktuellen Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil des Forderungswerts abziehen, sofern der Nachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits als Abzug vom Forderungswert erfasst wurde und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c bedeutet Währung, in der die Abwicklung erfolgt, im Falle von Derivatkontrakten, die einer qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, jede Währung, die im Derivatkontrakt, in der geltenden qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung oder im Kreditsicherungsanhang der qualifizierten Netting-Rahmenvereinbarung als Abwicklungswährung genannt wird.
Erfasst ein Institut den der Gegenpartei gezahlten Barnachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Forderung, so kann es diesen von der Risikomessgröße ausnehmen, sofern die unter Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 gilt Folgendes:
(5) Neben der in Absatz 1 beschriebenen Vorgehensweise beziehen Institute bei geschriebenen Kreditderivaten die in diesen referenzierten effektiven Nominalbeträge in den Forderungswert ein, herabgesetzt um etwaige negative Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals in Bezug auf das geschriebene Kreditderivat eingeflossen sind. Der resultierende Forderungswert kann weiter um den effektiven Nominalwert eines erworbenen Kreditderivats auf dieselbe Referenzadresse verringert werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Wird der Nominalbetrag eines geschriebenen Kreditderivats nicht um den Nominalbetrag eines erworbenen Kreditderivats herabgesetzt, so dürfen die Institute den individuellen potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert dieses geschriebenen Kreditderivats von dem gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Verbindung mit Artikel 274 Absatz 2 bzw. Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a bestimmten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungsgesamtwert abziehen. Soll der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert in Verbindung mit Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii bestimmt werden, so darf PCEgross um das individuelle potenzielle künftige Risiko geschriebener Kreditderivate herabgesetzt werden, ohne Anpassungen am NGR.
(6) Erwirbt ein Institut eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps und verbucht die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag, erfasst jedoch nicht dem den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust des geschriebenen Kreditderivats, der sich im Kernkapital niederschlägt, so setzen sie den effektiven Nominalbetrag des geschriebenen Kreditderivats nicht herab.
(7) Im Falle von erworbenen Kreditderivaten auf einen Pool von Referenzeinheiten dürfen Institute eine Herabsetzung gemäß Absatz 5 bei geschriebenen Kreditderivaten auf einzelne Referenzadressen nur dann erfassen, wenn die erworbene Absicherung dem getrennten Erwerb einer Absicherung für jede im Pool enthaltene Einzeladresse ökonomisch gleichwertig ist. Erwirbt ein Institut ein Kreditderivat auf einen Pool von Referenzadressen, so darf es eine Herabsetzung auf einen Pool von geschriebenen Kreditderivaten nur erfassen, wenn der Pool von Referenzeinheiten und die Rangfolge bei beiden Transaktionen identisch sind.
(8) Abweichend von Absatz 1 dürfen Institute die in Artikel 275 dargelegte Methode zur Ermittlung des Risikopositionswerts der in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Geschäfte nur verwenden, wenn sie diese Methode auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 verwenden.
Verwenden Institute die in Artikel 275 dargelegte Methode, so mindern sie die Risikomessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Barnachschusses.
Artikel 429b Aufschlag auf das Gegenparteiausfallrisiko von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften19
(1) Zusätzlich zum Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften einschließlich außerbilanzieller Geschäfte gemäß Artikel 429 Absatz 5 rechnen die Institute in die Risikomessgröße einen gemäß Absatz 2 oder 3 ermittelten Aufschlag für das errechnete Gegenparteiausfallsrisiko ein.
(2) Bei Geschäften mit einer Gegenpartei, die nicht unter eine Netting-Rahmenvereinbarung fallen, die die Anforderungen des Artikels 206 erfüllt, wird der Aufschlag (Ei*) für diese Geschäfte für die Zwecke des Absatzes 1 für jedes Geschäft einzeln nach folgender Formel berechnet:
Dabei gilt:
Ei ist der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel;
Ci ist der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel.
(3) Bei Geschäften mit einer Gegenpartei, die unter eine Netting-Rahmenvereinbarung fallen, die die Anforderungen des Artikels 206 erfüllt, wird der Aufschlag (Ei*) für diese Geschäfte für die Zwecke des Absatzes 1 für jede Vereinbarung einzeln nach folgender Formel berechnet.
Dabei gilt:
Ei ist der Zeitwert der an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel im Rahmen der Geschäfte, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen;
Ci ist der Zeitwert der von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen.
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht, die in Artikel 222 dargelegte Methode verwenden, um den Aufschlag für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte einschließlich außerbilanzieller Geschäfte zu ermitteln. Die Institute dürfen diese Methode nur verwenden, wenn sie diese auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 verwenden.
(5) Wird ein Pensionsgeschäft nach dem dafür geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nimmt das Institut für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.
(6) Tritt ein Institut zwischen zwei Parteien bei Pensions- und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften einschließlich außerbilanzieller Geschäfte als Beauftragter auf, so gilt Folgendes:
Artikel 430 Meldepflicht19
(1) Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden sämtliche erforderlichen Angaben zur Verschuldungsquote und ihren Bestandteilen nach Maßgabe des Artikels 429. Die zuständigen Behörden berücksichtigen diese Angaben bei der Überprüfung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU.
Institute übermitteln den zuständigen Behörden ferner die für die Erstellung des Berichts nach Artikel 511 benötigten Angaben.
Die zuständigen Behörden übermitteln der EBa auf Anfrage die Angaben der Institute, um die Überprüfung gemäß Artikel 511 zu erleichtern.
(2) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung des einheitlichen Meldeformats, der Anweisungen zur Verwendung dieses Formats, der Meldehäufigkeit und der zu meldenden Daten sowie der IT-Lösungen für die Meldepflicht nach Absatz 1 aus.
Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Teil 719
Verschuldung
Artikel 429 Berechnung der Verschuldungsquote19
(1) Die Institute berechnen ihre Verschuldungsquote nach der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Methodik.
(2) Die Verschuldungsquote ist der Quotient aus der Kapitalmessgröße eines Instituts und seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße und wird als Prozentsatz angegeben.
Die Institute berechnen die Verschuldungsquote am Berichtsstichtag.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Kapitalmessgröße das Kernkapital.
(4) Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße die Summe folgender Risikopositionswerte:
Die Institute behandeln Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d, je nach Anwendbarkeit.
Die Institute dürfen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Risikopositionswerte um den entsprechenden Gesamtbetrag der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen an bilanziellen bzw. außerbilanziellen Posten bis auf eine Untergrenze von 0 verrin gem. soweit das Kernkapital durch die Kreditrisikoanpassungen reduziert wurde.
(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe d gelten folgende Bestimmungen:
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegte Behandlung gilt auch für ein als Kunde auf höherer Ebene auftretendes Institut, das die Erfüllung der Handelsrisikopositionen seines Kunden garantiert.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes dürfen die Institute ein verbundenes Unternehmen nur dann als Kunden ansehen, wenn dieses Unternehmen nicht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis auf der Ebene angehört, auf der die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d festgelegte Anforderung zur Anwendung kommt.
(6) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 429g bezeichnet der Ausdruck 'marktüblicher Kauf oder Verkauf' den Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers im Rahmen von Verträgen, deren Bedingungen die Lieferung des Wertpapiers innerhalb der allgemeinen gesetzlichen oder durch die Usancen des betreffenden Marktplatzes vorgegebenen Frist verlangen.
(7) Soweit in diesem Teil nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, berechnen die Institute die Gesamtrisikopositionsmessgröße nach folgenden Grundsätzen:
(8) Abweichend von Absatz 7 Buchstabe b dürfen die Institute den Risikopositionswert eines Vorfinanzierungskredits oder eines Zwischenkredits um den positiven Saldo auf dem Sparkonto des Schuldners, dem der Kredit gewährt wurde, vermindern und nur den daraus resultierenden Betrag in die Gesamtrisikopositionsmessgröße einberechnen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
'Vorfinanzierungskredit' oder 'Zwischenkredit' bezeichnet einen Kredit, der dem Kreditnehmer für einen begrenzten Zeitraum gewährt wird, um Finanzierungslücken des Kreditnehmers zu überbrücken, bis im Einklang mit den in den branchenspezifischen Rechtsvorschriften für derartige Geschäfte festgelegten Kriterien der endgültige Kredit gewährt wird.
Artikel 429a Aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossene Risikopositionen19
(1) Abweichend von Artikel 429 Absatz 4 kann ein Institut die folgenden Risikopositionen aus seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe m bezieht ein Institut alle zurückbehaltenen Risikopositionen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße ein.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e bezeichnet der Ausdruck 'öffentliche Entwicklungsbank' ein Kreditinstitut, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Ziele der staatlichen Politik auch die Bereitstellung von Finanzierungen für Förder- oder Entwicklungszwecke zugunsten festgelegter Wirtschaftssektoren oder geografischer Regionen des betreffenden Mitgliedstaats beinhalten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben d und e und unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen und der daraus erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden auf Ersuchen eines Instituts eine organisatorisch, strukturell und finanziell unabhängige und autonome Einheit dieses Instituts als öffentliche Entwicklungsbank behandeln, sofern diese Einheit alle in Unterabsatz 1 aufgeführten Bedingungen erfüllt und eine solche Behandlung sich nicht auf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung dieses Instituts auswirkt. Die zuständigen Behörden melden der Kommission und der EBa unverzüglich jegliche Entscheidung, wonach eine Einheit eines Instituts für die Zwecke dieses Unterabsatzes als öffentliche Entwicklungsbank zu behandeln ist. Die zuständige Behörde überprüft eine solche Entscheidung jährlich.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Absatz 2 Buchstabe d bezeichnet "Förderdarlehen" ein Darlehen, das von einer öffentlichen Entwicklungsbank oder einem Unternehmen, die bzw. das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, direkt oder über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut auf nichtwettbewerblicher und nichtgewinnorientierter Basis gewährt wird, um die Ziele der staatlichen Politik des Zentralstaats oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats zu fördern.
(4) Die Institute schließen die in Absatz 1 Buchstaben g und h des vorliegenden Artikels genannten Handelsrisikopositionen nicht aus, wenn die in Artikel 429 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegte Bedingung nicht erfüllt ist.
(5) Die Institute können die in Absatz 1 Buchstabe n aufgeführten Risikopositionen ausschließen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(6) Die Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 Buchstabe n auszuschließen sind, müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
(7) Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d muss ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe n dieses Artikels genannten Risikopositionen ausschließt, jederzeit die folgende Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote für die Dauer des Ausschlusses erfüllen:
aLR = 3 % . |
EMLR |
EmLR - CB |
dabei gilt:
aLR | = | die angepasste Verschuldungsquote; |
EMLR | = | die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts gemäß Artikel 429 Absatz 4, einschließlich der gemäß Absatz 1 Buchstabe n des vorliegenden Artikels ausgeschlossenen Risikopositionen und |
CB | = | der Betrag der gemäß Absatz 1 Buchstabe n dieses Artikels ausgeschlossenen Risikopositionen. |
Artikel 429b Berechnung des Risikopositionswerts von Aktiva
(1) Die Institute berechnen den Risikopositionswert von Aktiva, unter Ausschluss von in Anhang II genannten Derivatkontrakten, Kreditderivaten und in Artikel 429e genannten Positionen, nach folgenden Grundsätzen:
(2) Eine von einem Institut angebotene Liquiditätsbündelungsvereinbarung verstößt nur dann nicht gegen die in Absatz 429 Absatz 7 Buchstabe b festgelegte Bedingung, wenn die Vereinbarung die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Für die Zwecke dieses Absatzes und des Absatzes 3 bezeichnet der Ausdruck "Liquiditätsbündelungsvereinbarung" eine Vereinbarung, durch die die Soll- oder Habensalden verschiedener Einzelkonten für die Zwecke des Bareinlagen- oder Liquiditätsmanagements zusammengefasst werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 verstößt eine Liquiditätsbündelungsvereinbarung, die die in Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht erfüllt, die in Absatz 2 Buchstabe a festgelegte Bedingung jedoch erfüllt, nicht gegen die in Artikel 429 Absatz 7 Buchstabe b festgelegte Bedingung, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b dürfen die Institute den Risikopositionswert von Barforderungen und -verbindlichkeiten im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit ein und derselben Gegenpartei nur dann auf Nettobasis berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(5) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe c dürfen die Institute nur dann davon ausgehen, dass ein Abrechnungsmechanismus funktional auf eine Nettoabwicklung hinausläuft, wenn das Nettoergebnis der Zahlungsströme der Geschäfte gemäß diesem Mechanismus am Erfüllungsdatum dem einzigen Nettobetrag gemäß der Nettoabwicklung entspricht und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegte Bedingung ist nur erfüllt, wenn der Ausfall eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts im Abwicklungsmechanismus lediglich die Abwicklung des kongruenten Barteils verzögern oder eine Verpflichtung gegenüber dem Abwicklungsmechanismus schaffen kann, die durch eine zugehörige Kreditfazilität unterstützt wird.
Kommt es am Ende des Abrechnungszeitraums im Abwicklungsmechanismus zu einem Ausfall des Wertpapierteils eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, so lösen die Institute dieses Geschäft und seinen dazugehörigen Barteil aus dem Netting-Satz heraus und behandeln diese auf Bruttobasis.
Artikel 429c Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten19
(1) Die Institute berechnen den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Derivatkontrakte und von Kreditderivaten, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, gemäß der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 festgelegten Methode.
Bei der Berechnung des Risikopositionswerts dürfen die Institute Schuldumwandlungsverträge und sonstige Nettingvereinbarungen im Einklang mit Artikel 295 berücksichtigen. Die Institute berücksichtigen kein produktübergreifendes Netting, dürfen aber innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c genannten Produktkategorie sowie zwischen Kreditderivaten aufrechnen, wenn diese den in Artikel 295 Buchstabe c genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.
Die Institute rechnen verkaufte Optionen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße ein, selbst wenn deren Risikopositionswert nach Maßgabe des Artikels 274 Absatz 5 auf null gesetzt werden kann.
(2) Wird durch die Bereitstellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit Derivatkontrakten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens reduziert, so machen die Institute diese Reduzierung rückgängig.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen die Institute bei der Berechnung des Wiedereindeckungsaufwands für Derivatkontrakte gemäß Artikel 275 nur Nachschüsse, die sie von ihren Gegenparteien in bar erhalten, als Nachschuss im Sinne des Artikels 275 erfassen, wenn der Nachschuss gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nicht bereits als Abzug vom Risikopositionswert erfasst wurde und sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Ein Institut, das einer Gegenpartei Barsicherheiten leistet, die die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen erfüllen, betrachtet diese Barsicherheiten als den der Gegenpartei geleisteten Nachschuss und bezieht diesen Nachschuss in die Berechnung des Wiedereindeckungsaufwands ein.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird davon ausgegangen, dass ein Institut die dort festgelegte Bedingung erfüllt hat, wenn der Nachschuss am Morgen des Handelstages ausgetauscht wird, der auf den Handelstag, an dem der Derivatkontrakt festgelegt wurde, folgt, vorausgesetzt, der Austausch basiert auf dem Kontraktwert bei Geschäftsschluss am Handelstag, an dem der Kontrakt festgelegt wurde.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dürfen die Institute im Falle einer Streitigkeit über die Höhe des Nachschusses den unstrittigen Betrag der ausgetauschten Sicherheiten erfassen.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die Institute die erhaltenen Sicherheiten nicht bei der Berechnung des NICa im Sinne des Artikels 272 Nummer 12a, außer im Falle von Derivatkontrakten mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine qualifizierte ZGP abgerechnet werden.
(5) Für die Zwecke von Absatz 1 setzen die Institute den Wert des bei der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts nach Maßgabe des Artikels 278 Absatz 1 verwendeten Multiplikators gleich eins, außer im Falle von Derivatkontrakten mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine qualifizierte ZGP abgerechnet werden.
(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute die in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 dargelegte Methode zur Ermittlung des Risikopositionswerts der in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Derivatkontrakte verwenden, aber nur dann, wenn sie diese Methode auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 verwenden.
Verwenden Institute eine der in Unterabsatz 1 genannten Methoden, so mindern sie die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses.
Artikel 429d Zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung des Risikopositionswerts geschriebener Kreditderivate19
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "geschriebenes Kreditderivat" jedes Finanzinstrument, durch das ein Institut effektiv eine Kreditbesicherung stellt, einschließlich Kreditausfallswaps, Gesamtrenditeswaps und Optionen, die das Institut verpflichten, unter den im Optionskontrakt festgelegten Bedingungen eine Kreditbesicherung zu stellen.
(2) Zusätzlich zu der in Artikel 429c beschriebenen Berechnung beziehen die Institute bei der Berechnung des Risikopositionswerts geschriebener Kreditderivate die in den geschriebenen Kreditderivaten referenzierten effektiven Nominalbeträge ein, herabgesetzt um etwaige negative Veränderungen des Zeitwerts, die in die Berechnung des Kernkapitals in Bezug auf diese geschriebenen Kreditderivate eingeflossen sind.
Die Institute berechnen den effektiven Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate, indem sie den Nominalbetrag dieser Derivate so anpassen, dass er die echte Risikoposition der Kontrakte, die gehebelt oder durch die Struktur des Geschäfts anderweitig verbessert werden, widerspiegelt.
(3) Die Institute dürfen den gemäß Absatz 2 berechneten Risikopositionswert ganz oder teilweise um den effektiven Nominalbetrag erworbener Kreditderivate vermindern, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts gemäß Artikel 429c Absatz 1 dürfen die Institute aus dem Netting-Satz den Teil eines geschriebenen Kreditderivats herausrechnen, der nicht gemäß Unterabsatz 1 ausgeglichen wird und dessen effektiver Nominalbetrag in die Gesamtrisikopositionsmessgröße einberechnet wird.
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck "wesentliche Bedingung" jedes Merkmal des Kreditderivats, das für dessen Bewertung relevant ist, einschließlich des Grades der Nachrangigkeit, der Optionalität, der Kreditereignisse, der zugrunde liegenden Referenzeinheit oder des zugrunde liegenden Pools von Referenzeinheiten sowie der zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeiten oder des zugrunde liegenden Pools von Referenzverbindlichkeiten, mit Ausnahme des Nominalbetrags und der Restlaufzeit des Kreditderivats. Zwei Referenzadressen gelten nur dann als dieselben, wenn sie sich auf denselben Rechtsträger beziehen.
(5) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b dürfen die Institute erworbene Kreditderivate auf einen Pool von Referenzadressen nutzen, um geschriebene Kreditderivate auf einzelne Referenzadressen innerhalb dieses Pools aufzurechnen, sofern der Pool von Referenzeinheiten und die Position in der Rangfolge bei beiden Transaktionen identisch sind.
(6) Die Institute setzen den effektiven Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate nicht herab, wenn sie eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps erwerben und die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag verbuchen, aber den den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust des geschriebenen Kreditderivats nicht im Kernkapital erfassen.
(7) Im Falle erworbener Kreditderivate auf einen Pool von Referenzverbindlichkeiten dürfen die Institute den effektiven Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate auf einzelne Referenzverbindlichkeiten gemäß Absatz 3 nur dann um den effektiven Nominalbetrag erworbener Kreditderivate vermindern, wenn die erworbene Absicherung dem getrennten Erwerb einer Absicherung für jede im Pool enthaltene Verpflichtung ökonomisch gleichwertig ist.
Artikel 429e Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften19
(1) Zusätzlich zur Berechnung des Risikopositionswerts von Wertpapierfinanzierungsgeschäften einschließlich außerbilanzieller Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nach Maßgabe des Artikels 429b Absatz 1 rechnen die Institute in die Gesamtrisikopositionsmessgröße einen gemäß Absatz 2 oder 3, je nach Anwendbarkeit, berechneten Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko ein.
(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für Geschäfte mit einer Gegenpartei, die nicht unter eine die in Artikel 206 festgelegten Bedingungen erfüllende Netting-Rahmenvereinbarung fallen, für jedes Geschäft einzeln nach folgender Formel:
Ei* = max {0, Ei - Ci}
dabei gilt:
Ei* | = | der Aufschlag; |
i | = | der Index, der das Geschäft bezeichnet; |
Ei | = | der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel und |
Ci | = | der beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel. |
Die Institute dürfen Ei* gleich null setzen, wenn Ei den an die Gegenpartei verliehenen Barmitteln entspricht und die zugehörige Barforderung nicht für die in Artikel 429b Absatz 4 vorgesehene Netting-Behandlung in Frage kommt.
(3) Die Institute berechnen den Aufschlag für Geschäfte mit einer Gegenpartei, die unter eine die in Artikel 206 festgelegten Bedingungen erfüllende Netting-Rahmenvereinbarung fallen, für jede Vereinbarung einzeln nach folgender Formel:
dabei gilt:
Ei* | = | der Aufschlag; |
i | = | der Index, der die Nettingvereinbarung bezeichnet; |
Ei | = | der beizulegende Zeitwert der an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere oder Barmittel im Rahmen der Geschäfte, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen und |
Ci | = | der beizulegende Zeitwert der von der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere oder Barmittel, die der Netting-Rahmenvereinbarung i unterliegen. |
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 bezeichnet der Ausdruck "Gegenpartei" auch Triparty Agents, die Sicherheiten hereinnehmen und im Falle von Triparty-Geschäften verwalten.
(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht, die in Artikel 222 dargelegte Methode verwenden, um den Aufschlag für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, einschließlich außerbilanzieller Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, zu ermitteln. Die Institute dürfen diese Methode nur verwenden, wenn sie diese auch zur Berechnung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c verwenden.
(6) Wird ein Pensionsgeschäft nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nimmt das Institut für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.
(7) Tritt ein Institut zwischen zwei Parteien bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich außerbilanzieller Geschäfte, als Beauftragter auf, so gelten für die Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts folgende Bestimmungen:
Artikel 429f Berechnung des Risikopositionswerts außerbilanzieller Posten19
(1) Die Institute berechnen gemäß Artikel 111 Absatz 1 den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten, unter Ausschluss von in Anhang II genannten Derivatkontrakten, Kreditderivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und in Artikel 429d genannten Positionen.
Hat eine Zusage die Verlängerung einer anderen Zusage zum Gegenstand, so findet Artikel 166 Absatz 9 Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.
(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wenden die Institute auf die in Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d genannten außerbilanziellen Posten mit niedrigem Risiko einen Umrechnungsfaktor von 10 % an.
Artikel 429g Berechnung des Risikopositionswerts von zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Käufen und Verkäufen19
(1) Die Institute behandeln Barmittel im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen und Wertpapiere im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen, die bis zum Erfüllungstag in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a.
(2) Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Handelstag ansetzen, machen jede nach diesem Rahmen zulässige Aufrechnung zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe rückgängig. Nachdem die Institute die Aufrechnung in der Rechnungslegung rückgängig gemacht haben, dürfen sie zwischen jenen Barforderungen und Barverbindlichkeiten aufrechnen, bei denen sowohl die zugehörigen marktüblichen Verkäufe als auch Käufe nach dem Grundsatz "Lieferung gegen Zahlung" abgewickelt werden.
(3) Institute, die zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag ansetzen, rechnen in die Gesamtrisikopositionsmessgröße den vollen Nennwert der mit den marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen ein.
Die Institute dürfen den vollen Nennwert der mit marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen nur dann gegen den vollen Nennwert der mit den zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Verkäufen verbundenen Barforderungen aufrechnen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Teil 7A19
Meldepflichten
Artikel 430 Meldung über Aufsichtsanforderungen und Finanzinformationen19
(1) Die Institute legen ihren zuständigen Behörden Meldungen in Bezug auf Folgendes vor:
Institute, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 ausgenommen sind, unterliegen auf Einzelbasis nicht der Meldeanforderung in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes.
(2) Damit die zuständigen Behörden die Volatilität der Verschuldungsquote verfolgen können, insbesondere in der Zeit um die Meldestichtage, müssen große Institute ihren zuständigen Behörden - zusätzlich zu Meldungen in Bezug auf die Verschuldungsquote nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a - spezifische Bestandteile der Verschuldungsquote basierend auf den Durchschnittswerten während des Berichtszeitraums und der zur Berechnung dieser Durchschnittswerte verwendeten Daten melden.
(3) Zusätzlich zu den Meldungen in Bezug auf Aufsichtsanforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels meldet ein Institut seinen zuständigen Behörden Finanzinformationen, sofern das Institut
(4) Die zuständigen Behörden können Kreditinstituten, die ihre Eigenmittel auf konsolidierter Basis gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 2 bestimmen, vorschreiben, dass sie Finanzinformationen gemäß diesem Artikel vorlegen.
(5) Die Meldung von Finanzinformationen nach den Absätzen 3 und 4 umfasst lediglich Informationen, die erforderlich sind, um einen umfassenden Überblick über das Risikoprofil des Instituts und die von dem Institut für den Finanzsektor oder die Realwirtschaft ausgehenden Systemrisiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu vermitteln.
(6) Die in diesem Artikel festgelegten Meldepflichten finden auf Institute unter Berücksichtigung des Berichts nach Absatz 8 in einer verhältnismäßigen Weise Anwendung, wobei ihrer Größe, der Komplexität und der Art ihrer Tätigkeiten sowie der mit den Tätigkeiten verbundenen Risiken Beachtung geschenkt wird.
(7) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die einheitlichen Meldeformate und -bögen, die Anweisungen und die Methodik zur Verwendung der Bögen, die Meldeintervalle und -termine, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Meldungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu spezifizieren.
Etwaige neue Meldepflichten, die in diesen technischen Durchführungsstandards festgelegt werden, finden frühestens sechs Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens Anwendung.
Für die Zwecke des Absatzes 2 wird in den Entwürfen der technischen Durchführungsstandards spezifiziert, welche Bestandteile der Verschuldungsquote unter Verwendung von Tagesendwerten oder Monatsendwerten zu melden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt die EBa folgende Aspekte:
Die EBa übermittelt der Kommission die im vorliegenden Absatz genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2021, außer in Bezug auf Folgendes:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(8) Die EBa bewertet Kosten und Nutzen der Meldepflichten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission ** im Einklang mit diesem Absatz und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2020 über ihre Ergebnisse Bericht. Diese Bewertung wird insbesondere in Bezug auf kleine und nicht komplexe Institute vorgenommen. Für diese Zwecke umfasst der Bericht Folgendes:
Die EBa fügt diesem Bericht die in Absatz 7 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bei.
(9) Die zuständigen Behörden konsultieren die EBa hinsichtlich der Frage, ob andere als die in den Absätzen 3 und 4 genannten Institute Finanzinformationen auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 3 melden sollen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Formate und Meldebögen zu spezifizieren, die die Institute nach Unterabsatz 1 für die dort festgelegten Zwecke verwenden sollen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
(10) Werden Informationen, die nach Ansicht einer zuständigen Behörde für die Zwecke des Absatzes 5 benötigt werden, von den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 7 nicht erfasst, teilt sie der EBa und dem ESRB mit, welche zusätzlichen Informationen ihrer Ansicht nach in die technischen Durchführungsstandards nach diesem Absatz aufzunehmen sind.
(11) Die zuständigen Behörden dürfen eine Ausnahme von der Anforderung, die in den Meldebögen genannten Datenpunkte zu übermitteln, welche in den in diesem Artikel genannten technischen Durchführungsstandards spezifiziert werden, gewähren, wenn diese Datenpunkte doppelt vorhanden sind. Für diese Zwecke müssen sich doppelt vorhandene Datenpunkte auf Datenpunkte beziehen, die den zuständigen Behörden bereits auf andere Weise als durch Sammlung der genannten Meldebögen zur Verfügung stehen, einschließlich in Fällen, in denen diese Datenpunkte aus den Daten, die den zuständigen Behörden bereits in unterschiedlichen Formaten oder unterschiedlicher Detailtiefe zur Verfügung stehen, gewonnen werden können; die zuständige Behörde kann die in diesem Absatz genannte Ausnahme nur dann gewähren, wenn durch solche alternative Methoden erhaltene, zusammengestellte oder aggregierte Daten identisch mit jenen Datenpunkten sind, die ansonsten gemäß der jeweiligen technischen Durchführungsstandards gemeldet werden müssten.
Zuständige Behörden, Abwicklungsbehörden und benannte Behörden tauschen, wenn möglich, Daten aus, um die Meldepflichten zu verrin gem. Die in Titel VII Kapitel I Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Bestimmungen über Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht finden Anwendung.
Artikel 430a Spezifische Meldepflichten19
(1) Die Institute melden für jeden nationalen Immobilienmarkt, an dem sie finanziell engagiert sind, den für sie zuständigen Behörden jährlich folgende aggregierte Daten:
(2) Die Daten nach Absatz 1 werden der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des jeweiligen Instituts gemeldet. Hat ein Institut eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, so werden die Daten bezüglich dieser Zweigstelle auch den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemeldet. Die Daten werden getrennt für jeden Immobilienmarkt innerhalb der Union, an dem das jeweilige Institut finanziell engagiert ist, gemeldet.
(3) Die zuständigen Behörden veröffentlichen jährlich auf aggregierter Basis die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Daten zusammen mit historischen Daten, sofern diese verfügbar sind. Eine zuständige Behörde übermittelt einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der EBa auf Antrag dieser zuständigen Behörde oder der EBa detailliertere Informationen über den Zustand der Märkte für Wohn- oder Gewerbeimmobilien in dem betreffenden Mitgliedstaat.
Artikel 430b Besondere Meldepflichten für Marktrisiken19
(1) Ab dem Geltungsbeginn des delegierten Rechtsakts nach Art ikel 461a melden Institute, die weder die in Artikel 94 Absatz 1 genannten Bedingungen noch die in Artikel 325a Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, für alle ihre Handelsbuchpositionen und alle ihre Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind, die Ergebnisse der Berechnung unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1A auf derselben Basis, wie diese Institute die Pflichten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c melden.
(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Institute melden gesondert die Berechnungen gemäß Artikel 325c Absatz 2 Buchstaben a, b und c für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind.
(3) Zusätzlich zu der Anforderung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels melden Institute ab dem Ende eines Dreijahreszeitraums nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuesten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 325bd Absatz 7, Artikel 325be Absatz 3, Artikel 325bf Absatz 9 und Artikel 325bg Absatz 4 für diejenigen Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die die Institute von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 2 erhalten haben, die Ergebnisse der Berechnungen unter Zugrundelegung dieses Ansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b auf derselben Basis, wie diese Institute die Pflichten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c melden.
(4) Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels melden Institute gesondert die Berechnungen gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe b Ziffern i und ii und für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind und Handelstischen zugewiesen sind, für die die Institute von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 2 erhalten haben.
(5) Die Institute können innerhalb einer Gruppe auf eine Kombination aus den in den Absätzen 1 und 3 genannten Ansätzen zurückgreifen, sofern die Berechnung nach dem in Absatz 1 genannten Ansatz 90 % der Gesamtberechnung nicht übersteigt. Ansonsten verwenden die Institute den in Absatz 1 genannten Ansatz für alle ihre Handelsbuchpositionen und alle ihre Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind.
(6) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die einheitlichen Meldebögen, die Anweisungen und die Methodik zur Verwendung der Bögen, die Meldeintervalle und -termine, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Meldung gemäß diesem Artikel zu spezifizieren.
Etwaige neue Meldepflichten, die in diesen technischen Durchführungsstandards festgelegt werden, finden frühestens sechs Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens Anwendung.
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 430c Machbarkeitsbericht über das integrierte Meldesystem19
(1) Die EBa erstellt einen Bericht über die Machbarkeit der Entwicklung eines einheitlichen und integrierten Systems zur Sammlung statistischer, abwicklungsspezifischer und aufsichtsrechtlicher Daten und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2020 über ihre Ergebnisse Bericht.
(2) Bei der Ausarbeitung des Machbarkeitsberichts beteiligt die EBa die zuständigen Behörden sowie die Behörden, die für die Einlagensicherungssysteme und die Abwicklung zuständig sind, und insbesondere das ESZB. Bei dem Bericht wird die frühere Arbeit des ESZB in Bezug auf integrierte Datenerhebungen berücksichtigt und er gründet sich auf eine Kosten-/Nutzen-Gesamtanalyse, die mindestens Folgendes umfasst:
(3) Ein Jahr nach Vorlage des in diesem Artikel genannten Berichts legt die Kommission gegebenenfalls und unter Berücksichtigung des Machbarkeitsberichts der EBa dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag für die Einrichtung eines standardisierten und integrierten Meldesystems für Meldepflichten vor. )
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Teil 819
Offenlegung durch Institute
Titel I19
Allgemeine Grundsätze
Artikel 431 Anwendungsbereich der Offenlegungspflichten19
(1) Die Institute legen die in Titel II genannten Informationen vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 432 offen.
(2) Die Genehmigung durch die zuständigen Behörden nach Teil 3 zur Verwendung der in Titel III genannten Instrumente und Methoden wird nur bei Offenlegung der darin enthaltenen Informationen durch die Institute erteilt.
(3) Die Institute legen in einem formellen Verfahren fest, wie sie ihren in diesem Teil festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen, und verfügen über Verfahren, anhand deren sie die Angemessenheit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt. Die Institute verfügen ferner über Verfahren, mit deren Hilfe sie bewerten können, ob ihre Angaben den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihres Risikoprofils vermitteln.
Vermitteln diese Angaben den Marktteilnehmern kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so veröffentlichen die Institute alle Informationen, die über die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben hinaus dazu erforderlich sind. Sie sind jedoch nur verpflichtet, Informationen offenzulegen, die gemäß Artikel 432 wesentlich und weder Geschäftsgeheimnis noch vertraulich sind.
(4) Institute erläutern auf Aufforderung kleinen und mittleren Unternehmen und anderen Unternehmen, die Darlehen beantragt haben, ihre Entscheidungen bezüglich der Kreditwürdigkeit und begründen diese auf Wunsch schriftlich. Die diesbezüglichen Verwaltungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Darlehens stehen.
Artikel 432 Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen19
(1) Die Institute dürfen von der Offenlegung einer oder mehrerer der in Titel II genannten Informationen absehen, wenn diese nicht als wesentlich anzusehen sind, es sei denn, es handelt sich um eine Offenlegung nach den Artikeln 435 Absatz 2 Buchstabe c, 437, und 450.
Bei der Offenlegung gelten Informationen als wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen könnte.
Die EBa gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2014 Leitlinien dazu heraus, wie Institute das Kriterium der Wesentlichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten des Titels II anzuwenden haben.
(2) Die Institute dürfen außerdem von der Offenlegung einer oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten Informationen absehen, wenn diese im Einklang mit den Unterabsätzen 2 und 3 als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich einzustufen sind, es sei denn, es handelt sich um Offenlegungen nach den Artikeln 437 und 450.
Informationen gelten als Geschäftsgeheimnis, wenn ihre Offenlegung die Wettbewerbsposition des Instituts schwächen würde. Dazu können Informationen über Produkte oder Systeme zählen, die - wenn sie Konkurrenten bekanntgemacht würden - den Wert der einschlägigen Investitionen des Instituts mindern würden.
Informationen gelten als vertraulich, wenn das Institut gegenüber Kunden oder anderen Vertragspartnern bezüglich dieser Informationen zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.
Die EBa gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2014 Leitlinien dazu heraus, wie Institute die Kriterien des Geschäftsgeheimnisses bzw. der Vertraulichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben.
(3) In den Ausnahmefällen nach Absatz 2 weist das betreffende Institut bei der Offenlegung darauf hin, dass bestimmte Informationsbestandteile nicht veröffentlicht wurden, begründet dies und veröffentlicht allgemeinere Angaben zum Gegenstand der verlangten Offenlegung, sofern diese nicht als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich einzustufen sind.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht den Geltungsbereich der Haftung aufgrund der Nichtveröffentlichung wesentlicher Informationen.
Artikel 433 Häufigkeit der Offenlegung19
Die Institute veröffentlichen die nach diesem Teil erforderlichen Angaben mindestens einmal jährlich.
Die jährlichen Offenlegungen werden unter Berücksichtigung des Datums der Veröffentlichung der Abschlüsse veröffentlicht.
Die Institute prüfen anhand der einschlägigen Merkmale ihrer Geschäfte, z.B. Umfang ihrer Tätigkeit, Spektrum von Tätigkeiten, Präsenz in verschiedenen Ländern, Engagement in verschiedenen Finanzbranchen, Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten und Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen, ob es nötig ist, die erforderlichen Angaben häufiger als einmal jährlich ganz oder teilweise offenzulegen. Dabei ist der möglichen Notwendigkeit einer häufigeren Offenlegung der Angaben nach Artikel 437 und Artikel 438 Buchstaben c bis f und der Informationen über das Risiko und andere Elemente, die sich rasch ändern können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Die EBa gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2014 Leitlinien zur Prüfung häufigerer Offenlegungen nach den Titeln II und III durch die Institute heraus.
Artikel 434 Mittel der Offenlegung19
(1) Institute dürfen selbst entscheiden, in welchem Medium, an welcher Stelle und mittels welcher Überprüfungen sie den in diesem Teil festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen. Alle Angaben sollten soweit wie möglich in einem Medium oder an einer Stelle veröffentlicht werden. Wird in zwei oder mehr Medien eine vergleichbare Information veröffentlicht, so ist in jedem Medium auf die gleichlautende Information in den anderen Medien zu verweisen.
(2) Werden die gleichen Angaben von den Instituten bereits im Rahmen von Rechnungslegungs-, Börsen- oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen dieses Teils als erfüllt angesehen werden. Sollten die offengelegten Angaben nicht im Jahresabschluss enthalten sein, geben die Institute im Jahresabschluss eindeutig an, wo diese zu finden sind.
Titel II19
Technische Kriterien für Transparenz und Offenlegung
Artikel 435 Risikomanagementziele und -politik19
(1) Die Institute legen ihre Risikomanagementziele und -politik für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in diesem Titel erläuterten Risiken, offen. Dabei ist Folgendes offenzulegen:
(2) Die Institute legen hinsichtlich der Unternehmensführungsregelungen folgende Informationen offen, die regelmäßig - mindestens jährlich - aktualisiert werden:
Artikel 436 Anwendungsbereich19
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Anforderungen dieser Verordnung legen die Institute im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU folgende Informationen offen:
Artikel 437 Eigenmittel19
(1) Hinsichtlich ihrer Eigenmittel legen die Institute folgende Informationen offen:
(2) Die EBa erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um einheitliche Muster für die Offenlegung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e festzulegen.
Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 438 Eigenmittelanforderungen19
Die Institute legen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 92 dieser Verordnung und des Artikels 73 der Richtlinie 2013/36/EU folgende Informationen offen:
Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 153 Absatz 5 oder Artikel 155 Absatz 2 berechnen, legen die Risikopositionen für jede Kategorie gemäß Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 oder für jedes Risikogewicht gemäß Artikel 155 Absatz 2 offen.
Artikel 439 Gegenparteiausfallrisiko19
In Bezug auf das Gegenparteiausfallrisiko des Instituts im Sinne des Teils 3 Titel II Kapitel 6 legen die Institute folgende Informationen offen:
Artikel 440 Kapitalpuffer19
(1) In Bezug auf die Einhaltung des nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers legen die Institute folgende Informationen offen:
(2) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Absatz 1 aufgeführten Offenlegungspflichten zu präzisieren.
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 441 Indikatoren der globalen Systemrelevanz19
(1) Institute, die gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU als global systemrelevante Institute (G-SRI) eingestuft werden, legen jährlich die Werte der Indikatoren offen, aus denen sich das Bewertungsergebnis der Institute gemäß der in jenem Artikel genannten Ermittlungsmethode ergibt.
(2) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die einheitlichen Formate und Daten für die Zwecke der Offenlegung nach Absatz 1 präzisiert werden. Sie trägt dabei internationalen Standards Rechnung.
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Juli 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 442 Kreditrisikoanpassungen19
Bezüglich des Kredit- und des Verwässerungsrisikos legen die Institute folgende Informationen offen:
Direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung übernommene spezifische Kreditrisikoanpassungen werden gesondert offengelegt.
Artikel 443 Unbelastete Vermögenswerte19
Die EBa gibt bis zum 30. Juni 2014 Leitlinien zur Offenlegung unbelasteter Vermögenswerte heraus, in denen sie die Empfehlung ESRB 2012/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 über die Refinanzierung von Kreditinstituten 31, insbesondere die Empfehlung D - Markttransparenz bezüglich der Belastung von Vermögenswerten - berücksichtigt. Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen.
Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Offenlegung des Bilanzwerts jeder Forderungsklasse, aufgeschlüsselt nach der Bonität der Vermögenswerte, und des gesamten unbelasteten Bilanzwerts unter Berücksichtigung der Empfehlung ESRB 2012/2 und sofern sie in ihrem Bericht die Auffassung vertritt, dass eine derartige zusätzliche Offenlegung verlässliche und aussagekräftige Informationen liefert.
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2016 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 444 Inanspruchnahme von ECAI19
Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, legen für jede der in Artikel 112 genannten Forderungsklassen folgende Informationen offen:
Artikel 445 Marktrisiko19
Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c berechnen, legen die Anforderungen für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen. Darüber hinaus ist die Eigenmittelanforderung für das spezielle Zinsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offenzulegen.
Artikel 446 Operationelles Risiko19
Die Institute legen die Ansätze für die Bewertung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken, die sie anwenden dürfen, offen; sie legen außerdem eine Beschreibung der Methode nach Maßgabe von Artikel 312 Absatz 2 vor, falls sie diese anwenden, einschließlich einer Erläuterung relevanter interner und externer Faktoren, die beim Messansatz des Instituts berücksichtigt werden, sowie - bei teilweiser Anwendung - den Anwendungsbereich und -umfang der verschiedenen Methoden
Artikel 447 Risiko aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Beteiligungspositionen19
Die Institute legen zu nicht im Handelsbuch enthaltenen Beteiligungspositionen folgende Informationen offen:
Artikel 448 Zinsrisiko aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen19
Die Institute legen zum Zinsrisiko ihrer nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen folgende Informationen offen:
Artikel 449 Risiko aus Verbriefungspositionen19
Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 oder die Eigenmittelanforderungen nach Artikel 337 oder 338 berechnen, legen - gegebenenfalls nach Handels- und Anlagebuch getrennt - folgende Informationen offen:
Artikel 450 Vergütungspolitik19
(1) In Bezug auf die Vergütungspolitik und -praxis für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, legen die Institute mindestens Folgendes offen:
(2) Für Institute, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, werden die in diesem Artikel genannten quantitativen Angaben für die Ebene der Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts auch öffentlich zugänglich gemacht.
Die Institute halten die Anforderungen dieses Artikels in einer ihrer Größe, internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechenden Weise sowie unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG ein.
Artikel 451 Verschuldung19
(1) Institute legen hinsichtlich ihrer gemäß Artikel 429 berechneten Verschuldungsquote und der Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung folgende Informationen offen:
(2) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um das einheitliche Format für die Offenlegung nach Absatz 1 und Anweisungen zur Verwendung des Formats festzulegen.
Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 30. Juni 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Titel III19
Anforderungen an die Verwendung bestimmter Instrumente oder Methoden
Artikel 452 Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken19
Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, legen folgende Informationen offen:
Für die Zwecke von Buchstabe c umfasst die Beschreibung die Arten von Forderungen, die in der jeweiligen Forderungsklasse enthalten sind, die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der PD und gegebenenfalls der LGD und Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen getroffenen Annahmen, und die Beschreibungen wesentlicher Abweichungen von der in Artikel 178 enthaltenen Definition des Ausfalls, einschließlich der von diesen Abweichungen betroffenen breiten Segmente.
Für die Zwecke von Buchstabe j bedeutet "geografische Belegenheit der Kreditforderungen" Forderungen in den Mitgliedstaaten, in denen das Institut zugelassen wurde, sowie in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen die Institute ihre Geschäfte durch eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen ausüben.
Artikel 453 Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken19
Institute, die Kreditrisikominderungstechniken verwenden, legen folgende Informationen offen:
Artikel 454 Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken19
Institute, die die fortgeschrittenen Messansätze gemäß den Artikeln 321 bis 324 zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen und anderer Risikoübertragungsmechanismen zur Minderung des Risikos offen.
Artikel 455 Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko19
Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen nach Artikel 363 berechnen, legen folgende Informationen offen:
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Teil 819
Offenlegung durch die Institute
Titel I19
Allgemeine Grundsätze
Artikel 431 Offenlegungspflichten und -verfahren19
(1) Die Institute legen die Informationen nach den Titeln II und III gemäß den Bestimmungen dieses Titels vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 432 offen.
(2) Die Institute, denen von den zuständigen Behörden nach Teil 3 die Erlaubnis zur Verwendung der in Titel III dieses Teils genannten Instrumente und Methoden erteilt wurde, legen die darin enthaltenen Informationen offen.
(3) Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung legt in förmlichen Verfahren fest, wie die in diesem Teil festgelegten Offenlegungspflichten erfüllt werden sollen, und führt interne Abläufe, Systeme und Kontrollen ein und erhält diese aufrecht, um zu überprüfen, ob die Offenlegungen des jeweiligen Instituts angemessen sind und mit den in diesem Teil genannten Anforderungen im Einklang stehen. Mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung bescheinigt schriftlich, dass das jeweilige Institut die nach diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen im Einklang mit den förmlichen Verfahren und internen Abläufen, Systemen und Kontrollen vorgenommen hat. Die schriftliche Bescheinigung und die wichtigsten Elemente der förmlichen Verfahren, die das Institut anwendet, um den Offenlegungspflichten nachzukommen, werden in die Offenlegungen des Instituts aufgenommen.
Die gemäß diesem Teil offenzulegenden Informationen unterliegen internen Überprüfungen in dem gleichen Umfang, wie er bei dem Lagebericht, der im Finanzbericht des Instituts enthalten ist, Anwendung findet.
Die Institute verfügen ferner über Verfahren, mit deren Hilfe sie prüfen können, ob ihre Offenlegungen den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihrer Risikoprofile vermitteln. Vermitteln die nach diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen den Marktteilnehmern nach Ansicht der Institute kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so legen die Institute Informationen offen, die über die in diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen hinausgehen. Nichtsdestoweniger sind die Institute nur verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach Artikel 432 wesentlich und weder Geschäftsgeheimnis noch vertraulich sind.
(4) Allen quantitativen Offenlegungen werden eine qualitative Beschreibung und andere ergänzende Informationen beigefügt, die unter Umständen erforderlich sind, damit die Nutzer dieser Informationen die quantitativen Offenlegungen verstehen können, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, wenn eine bestimmte Offenlegung gegenüber den in vorhergehenden Offenlegungen enthaltenen Informationen wesentliche Änderungen aufweist.
(5) Die Institute erläutern auf Aufforderung kleinen und mittleren Unternehmen und anderen Unternehmen, die Darlehen beantragt haben, ihre Entscheidungen bezüglich der Kreditwürdigkeit und begründen diese auf Wunsch schriftlich. Die damit verbundenen Verwaltungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Darlehens stehen.
Artikel 432 Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen19
(1) Mit Ausnahme der Offenlegungen nach Artikel 435 Absatz 2 Buchstabe c und nach den Artikeln 437 und 450 dürfen die Institute von der Offenlegung einer oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten Informationen absehen, wenn diese nicht als wesentlich anzusehen sind.
Bei der Offenlegung gelten Informationen als wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Einschätzung oder Entscheidung eines Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen könnte.
Die EBa gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, wie Institute das Kriterium der Wesentlichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben.
(2) Die Institute dürfen außerdem von der Offenlegung eines oder mehrerer der in den Titeln II und III genannten Informationsbestandteile absehen, wenn diese Informationen enthalten, die gemäß diesem Absatz als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich einzustufen sind, es sei denn, es handelt sich um Offenlegungen nach den Artikeln 437 und 450.
Informationen gelten als Geschäftsgeheimnis, wenn ihre Offenlegung die Wettbewerbsposition des jeweiligen Instituts schwächen würde. Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen können Informationen über Produkte oder Systeme, die den Wert der einschlägigen Investitionen des Instituts mindern würden, wenn sie Konkurrenten bekannt gemacht würden.
Informationen gelten als vertraulich, wenn das Institut gegenüber Kunden oder anderen Vertragspartnern bezüglich dieser Informationen zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.
Die EBa gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, wie Institute die Kriterien des Geschäftsgeheimnisses bzw. der Vertraulichkeit in Bezug auf die Offenlegungspflichten der Titel II und III anzuwenden haben.
(3) In den Ausnahmefällen nach Absatz 2 weist das betreffende Institut bei der Offenlegung darauf hin, dass bestimmte Informationsbestandteile nicht veröffentlicht werden, begründet, warum diese Bestandteile nicht veröffentlicht werden, und veröffentlicht allgemeinere Angaben zum Gegenstand der verlangten Offenlegung, sofern dieser Gegenstand nicht selbst als Geschäftsgeheimnis oder vertraulich einzustufen ist.
Artikel 433 Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen19
Die Institute veröffentlichen die nach den Titeln II und III offenzulegenden Angaben in der in den Artikeln 433a, 433b und 433c dargelegten Weise.
Die jährlichen Offenlegungen werden am Tag der Veröffentlichung der Abschlüsse durch die Institute oder so bald wie möglich danach veröffentlicht.
Die halbjährlichen und vierteljährlichen Offenlegungen werden am Tag der etwaigen Veröffentlichung der Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum durch die Institute oder so bald wie möglich danach veröffentlicht.
Etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der nach diesem Teil erforderlichen Offenlegungen und den einschlägigen Abschlüssen müssen vertretbar sein und überschreiten in keinem Fall den von den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 106 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzten zeitlichen Rahmen.
Artikel 433a Offenlegung durch große Institute19
(1) Große Institute legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
(2) Abweichend von Absatz 1 legen nicht börsennotierte große Institute, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
(3) Große Institute, die Artikel 92a oder Artikel 92b unterliegen, legen die nach Artikel 437a erforderlichen Angaben halbjährlich offen, mit Ausnahme der Schlüsselparameter nach Artikel 447 Buchstabe h, die vierteljährlich offengelegt werden.
Artikel 433b Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute19
(1) Kleine und nicht komplexe Institute legen die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 jährlich offen.
Artikel 433c Offenlegung durch andere Institute19
(1) Institute, die nicht Artikel 433a oder 433b unterliegen, legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte andere Institute die folgenden Angaben jährlich offen:
Artikel 434 Mittel der Offenlegung
(1) Die Institute legen alle nach den Titeln II und III erforderlichen Informationen in elektronischem Format und in einem einzigen Medium oder an einer einzigen Stelle offen. Bei dem einzigen Medium oder der einzigen Stelle handelt es sich um ein eigenständiges Dokument, das eine leicht zugängliche Quelle aufsichtlicher Informationen für die Nutzer darstellt, oder um einen gesonderten Abschnitt, der im Abschluss oder im Finanzbericht des jeweiligen Instituts enthalten oder diesem als Anhang beigefügt ist, die zur Erfüllung der Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben enthält und für die Nutzer leicht auffindbar ist.
(2) Die Institute stellen auf der institutseigenen Website oder, in Ermangelung einer solchen, an einer anderen geeigneten Stelle ein Archiv der Angaben bereit, die nach diesem Teil offengelegt werden müssen. Dieses Archiv wird während eines Zeitraums zugänglich gehalten, der nicht kürzer ist als die nach nationalem Recht vorgeschriebene Aufbewahrungszeit für die in den Finanzberichten der Institute enthaltenen Informationen.
Artikel 434a Einheitliche Offenlegungsformate19
Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Offenlegungsformate und zugehörige Anweisungen aus, gemäß denen die nach den Titeln II und III erforderlichen Offenlegungen erfolgen sollen.
Diese einheitlichen Offenlegungsformate geben den Nutzern Informationen an die Hand, die so umfassend und vergleichbar sind, dass sie eine Beurteilung der Risikoprofile der Institute und der Einhaltung der in den Teilen 1 bis 7 enthaltenen Anforderungen durch die Institute ermöglichen. Im Hinblick auf eine bessere Vergleichbarkeit der Informationen wird im Rahmen der technischen Durchführungsstandards angestrebt, dass die Offenlegungsformate mit den internationalen Offenlegungsstandards kohärent sind.
Die einheitlichen Offenlegungsformate haben gegebenenfalls Tabellenform.
Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Titel II19
Technische Kriterien für Transparenz und Offenlegung
Artikel 435 Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik19
(1) Die Institute legen ihre Risikomanagementziele und -politik für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der in diesem Titel erläuterten Risiken, offen. Dabei ist Folgendes offenzulegen:
(2) Die Institute legen hinsichtlich der Unternehmensführungsregelungen folgende Informationen offen:
Artikel 436 Offenlegung des Anwendungsbereichs19
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Verordnung legen die Institute folgende Informationen offen:
Artikel 437 Offenlegung von Eigenmitteln19
Hinsichtlich ihrer Eigenmittel legen die Institute folgende Informationen offen:
Artikel 437a Offenlegung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten19
Institute, die Artikel 92a oder 92b unterliegen, legen die folgenden Informationen hinsichtlich ihrer Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten offen:
Artikel 438 Offenlegung von Eigenmittelanforderungen und risikogewichteten Positionsbeträgen19
Die Institute legen hinsichtlich der Einhaltung des Artikels 92 dieser Verordnung und der in Artikel 73 und Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen folgende Informationen offen:
Artikel 439 Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos19
In Bezug auf ihr Gegenparteiausfallrisiko nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 legen die Institute folgende Informationen offen:
Gewährt die Zentralbank eines Mitgliedstaats eine Liquiditätshilfe in Form von Sicherheitentauschgeschäften, so kann die zuständige Behörde Institute von den Anforderungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben d und e ausnehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Offenlegung der darin genannten Angaben aufzeigen würde, dass eine Liquiditätshilfe in Notfällen gewährt wurde. Für diese Zwecke legt die zuständige Behörde angemessene Schwellenwerte und objektive Kriterien fest.
Artikel 440 Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern19
In Bezug auf die Einhaltung des nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers legen die Institute folgende Informationen offen:
Artikel 441 Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz19
G-SRI legen jährlich die Werte der Indikatoren offen, aus denen sich ihr Bewertungsergebnis gemäß der in Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Ermittlungsmethode ergibt.
Artikel 442 Offenlegung des Kredit- und des Verwässerungsrisikos19
Bezüglich des Kredit- und des Verwässerungsrisikos legen die Institute folgende Informationen offen:
Artikel 443 Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten19
Die Institute legen Informationen zu ihren belasteten und unbelasteten Vermögenswerten offen. Dazu verwenden die Institute den Buchwert je Risikopositionsklasse, aufgeschlüsselt nach der Bonität der Vermögenswerte, und den gesamten belasteten und unbelasteten Buchwert. Die Offenlegung von Angaben zu belasteten und unbelasteten Vermögenswerten beinhaltet nicht die von den Zentralbanken gewährte Liquiditätshilfe in Notfällen.
Artikel 444 Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes19
Institute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, legen für jede der in Artikel 112 festgelegten Risikopositionsklassen folgende Informationen offen:
Artikel 445 Offenlegung des Marktrisikos19
Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c berechnen, legen die Anforderungen für jedes in diesen Buchstaben genannte Risiko getrennt offen. Darüber hinaus sind die Eigenmittelanforderungen für das spezielle Zinsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offenzulegen.
Artikel 446 Offenlegung der Steuerung des operationellen Risikos19
Die Institute legen die folgenden Informationen zu ihrer Steuerung des operationellen Risikos offen:
Artikel 447 Offenlegung von Schlüsselparametern19
Die Institute legen die folgenden Schlüsselparameter in tabellarischer Form offen:
Artikel 448 Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen19
(1) Ab dem 28. Juni 2021 legen die Institute die folgenden quantitativen und qualitativen Angaben zum Risiko aus möglichen Zinsänderungen offen, die sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge aus ihren Geschäften des Anlagebuchs nach Artikel 84 und Artikel 98 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU auswirken:
(2) In Abweichung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelten die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Buchstabe e Ziffern i bis iv des vorliegenden Artikels nicht für Institute, die die standardisierte Methode oder die vereinfachte standardisierte Methode nach Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verwenden.
Artikel 449 Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen19
Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 oder die Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 337 oder Artikel 338 berechnen, legen - nach Geschäften des Handelsbuchs und des Anlagebuchs getrennt - folgende Informationen offen:
Artikel 449a Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken ('environmental, social and governance risks' - ESG-Risiken)19
Ab dem 28. Juni 2022 legen große Institute, die Wertpapiere emittiert haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, Informationen zu ESG-Risiken einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken offen, die in dem in Artikel 98 Absatz 8 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht definiert werden.
Die in Absatz 1 genannten Informationen werden im ersten Jahr jährlich und danach halbjährlich offengelegt.
Artikel 450 Offenlegung der Vergütungspolitik19
(1) Die Institute legen in Bezug auf ihre Vergütungspolitik und -praxis für Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Institute auswirkt, die folgenden Informationen offen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Absatzes geben Institute, für die eine derartige Ausnahme gilt, an, ob ihnen diese Ausnahme auf der Grundlage von Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2013/36/EU gewährt wird. Sie geben ferner an, für welche der Vergütungsgrundsätze sie die Ausnahme(n) anwenden, die Zahl der Mitarbeiter, denen die Ausnahme(n) gewährt wird (werden), und ihre Gesamtvergütung, aufgeteilt in feste und variable Vergütung.
(2) Bei großen Instituten werden der Öffentlichkeit auch quantitative Informationen über die Vergütung des kollektiven Leitungsorgans des Instituts nach diesem Artikel zur Verfügung gestellt, wobei zwischen geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Mitgliedern zu differenzieren ist.
Die Institute halten die Anforderungen dieses Artikels in einer ihrer Größe, internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten entsprechenden Weise sowie unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates *** ein.
Artikel 451 Offenlegung der Verschuldungsquote19
(1) Institute, die Teil 7 unterliegen, legen hinsichtlich ihrer gemäß Artikel 429 berechneten Verschuldungsquote und der Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung folgende Informationen offen:
(2) Öffentliche Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 429a Absatz 2 legen die Verschuldungsquote ohne die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d ermittelte Anpassung an die Gesamtrisikopositionsmessgröße offen.
(3) Zusätzlich zu Absatz 1 Buchstaben a und b legen große Institute die Verschuldungsquote und die Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, basierend auf gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 430 Absatz 7 berechneten Durchschnittswerten, offen.
Artikel 451a Offenlegung von Liquiditätsanforderungen19
(1) Institute, die Teil 6 unterliegen, legen Informationen zu ihrer Liquiditätsdeckungsquote, zu ihrer strukturellen Liquiditätsquote und zu ihrem Liquiditätsrisikomanagement gemäß diesem Artikel offen.
(2) Die Institute legen die folgenden Informationen zu ihrer gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 berechneten Liquiditätsdeckungsquote offen:
(3) Die Institute legen die folgenden Informationen in Bezug auf ihre strukturelle Liquiditätsquote, berechnet gng.emäß Teil 6 Titel IV, offen:
(4) Die Institute legen die Grundsätze, Systeme, Verfahren und Strategien offen, mit denen sie ihr Liquiditätsrisiko gemäß Artikel 86 der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln, messen, steuern und überwachen.
Titel III19
Anforderungen an die Verwendung bestimmter Instrumente oder Methoden
Artikel 452 Offenlegung der Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken19
Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz auf Kreditrisiken berechnen, legen folgende Informationen offen:
Für die Zwecke des Buchstaben b des vorliegenden Artikels verwenden die Institute den Risikopositionswert nach Artikel 166.
Artikel 453 Offenlegung der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken19
Institute, die Kreditrisikominderungstechniken verwenden, legen folgende Informationen offen:
Artikel 454 Offenlegung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken19
Institute, die die fortgeschrittenen Messansätze gemäß den Artikeln 321 bis 324 zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung ihrer Nutzung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen zur Minderung des genannten Risikos offen.
Artikel 455 Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko19
Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen nach Artikel 363 berechnen, legen folgende Informationen offen:
Teil 9
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Artikel 456 Delegierte Rechtsakte19
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 445 in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen:
(2) Die EBa überwacht die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung und legt der Kommission bis 1. Januar 2015 einen Bericht vor. Darin wird insbesondere Folgendes bewertet:
Ausgehend von diesem Bericht und sofern dessen Ergebnis lautet, dass eine derartige Maßnahme notwendig ist, wird der Kommission ferner die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 462 zu erlassen, um Artikel 381, Artikel 382 Absätze 1, 2 und 3 und die Artikel 383 bis 386 betreffend diese Punkte zu ändern.
Artikel 457 Technische Anpassungen und Korrekturen17 19
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um technische Anpassungen und Korrekturen nicht wesentlicher Elemente der folgenden Vorschriften vorzunehmen, damit Entwicklungen hinsichtlich neuer Finanzprodukte oder -tätigkeiten Rechnung getragen wird, um infolge von Entwicklungen nach dem Erlass dieser Verordnung Anpassungen anderer Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen und Rechnungslegung, einschließlich Rechnungslegungsstandards nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, vorzunehmen:
Artikel 458 Auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko19
(1) Ein Mitgliedstaat benennt die mit der Anwendung dieses Artikels betraute Behörde. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(2) Erkennt die nach Absatz 1 benannte Behörde Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat, auf die nach ihrer Ansicht besser mit strengeren nationalen Maßnahmen reagiert werden sollte, so zeigt sie dies dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem ESRB und der EBa an und legt einschlägige quantitative und qualitative Nachweise für alle nachstehenden Punkte vor:
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(2) Erkennt die nach Absatz 1 dieses Artikels benannte Behörde Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos im Finanzsystem mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat, auf die nach ihrer Ansicht mit anderen Instrumenten der Makroaufsicht gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU nicht so wirksam reagiert werden kann wie durch die Umsetzung strengerer nationaler Maßnahmen, so teilt sie dies der Kommission und dem ESRB mit. Der ESRB leitet die Mitteilung unverzüglich an das Europäische Parlament, den Rat und die EBa weiter.
Der Mitteilung sind die folgenden Dokumente beigefügt und sie enthält gegebenenfalls auch einschlägige quantitative oder qualitative Nachweise für
(3) Wird es den nach Absatz 1 benannten Behörden gestattet, im Einklang mit diesem Artikel nationale Maßnahmen zu ergreifen, so stellen sie den einschlägigen zuständigen oder benannten Behörden in anderen Mitgliedstaaten alle relevanten Informationen zur Verfügung.
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(4) Dem Rat wird die Befugnis übertragen, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 21 abzulehnen.
Binnen eines Monats nach Erhalt der Anzeige nach Absatz 2 leiten der ESRB und die EBa dem Rat, der Kommission, und dem betroffenen Mitgliedstaat ihre Stellungnahmen zu den in jenem Absatz genannten Punkten zu.
Wenn belastbare, solide und detaillierte Nachweise vorliegen, dass die Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität infolge der Verminderung des festgestellten Makroaufsichts- oder Systemrisikos überwiegen, kann die Kommission innerhalb eines Monats unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabsatz 2 dem Rat einen Durchführungsrechtsakt vorschlagen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen abzulehnen.
Legt die Kommission innerhalb dieser Monatsfrist keinen Vorschlag vor, darf der betroffene Mitgliedstaat die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen unmittelbar für die Dauer von bis zu zwei Jahren erlassen oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt.
Der Rat entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags der Kommission über diesen und legt dar, warum er die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen ablehnt oder nicht.
Der Rat lehnt die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen nur ab, wenn seiner Ansicht nach die folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind:
Bei seiner Bewertung berücksichtigt der Rat die Stellungnahmen des ESRB und der EBa und stützt sich auf die von der nach Absatz 1 benannten Behörde gemäß Absatz 1 vorgelegten Nachweise.
Erlässt der Rat innerhalb eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags keinen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen, darf der Mitgliedstaat die Maßnahmen erlassen und bis zu zwei Jahre lang oder solange, bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, anwenden.
(5) Andere Mitgliedstaaten können die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen und sie auf im Inland zugelassene Zweigstellen anwenden, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(4) Dem Rat wird die Befugnis übertragen, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe d abzulehnen.
Binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 2 leiten der ESRB und die EBa dem Rat, der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat ihre Stellungnahmen zu den in Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Angelegenheiten zu.
Wenn belastbare, solide und detaillierte Nachweise vorliegen, dass die Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität infolge der Verminderung des festgestellten Makroaufsichts- oder Systemrisikos überwiegen, kann die Kommission innerhalb eines Monats unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabsatz 2 dem Rat einen Durchführungsrechtsakt vorschlagen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen abzulehnen.
Legt die Kommission innerhalb dieser Monatsfrist keinen Vorschlag vor, darf der betroffene Mitgliedstaat die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen unmittelbar für die Dauer von bis zu zwei Jahren oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, erlassen.
Der Rat entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags der Kommission über diesen und legt dar, warum er die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen ablehnt oder nicht.
Der Rat lehnt die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen nur ab, wenn seiner Ansicht nach eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind:
Bei seiner Bewertung berücksichtigt der Rat die Stellungnahmen des ESRB und der EBa und stützt sich auf die von der nach Absatz 1 benannten Behörde gemäß Absatz 2 vorgelegten Nachweise.
Erlässt der Rat innerhalb eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags keinen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen, darf der betroffene Mitgliedstaat die Maßnahmen erlassen und sie bis zu zwei Jahre lang oder solange, bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, anwenden.
(5) Andere Mitgliedstaaten können die gemäß diesem Artikel erlassenen Maßnahmen anerkennen und sie auf im Inland zugelassene Institute anwenden, die Zweigstellen oder Risikopositionen haben, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, dem die Anwendung der Maßnahme gestattet wurde. )
(6) Mitgliedstaaten, die die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, zeigen dies dem Rat, der Kommission, der EBA, dem ESRB und dem Mitgliedstaat, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, an.
(7) Bei der Entscheidung darüber, ob sie die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, tragen die Mitgliedstaaten den Kriterien des Absatzes 4 Rechnung.
(8) Der Mitgliedstaat, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, kann den ESRB bitten, an einen Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, der (die) die Maßnahmen nicht anerkennt (anerkennen), eine Empfehlung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zu richten.
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(9) Vor Ablauf der gemäß Absatz 4 erteilten Erlaubnis überprüft der Mitgliedstaat in Abstimmung mit dem ESRB und der EBa die Lage und kann daraufhin gemäß dem Verfahren nach Absatz 4 einen neuen Beschluss erlassen, mit dem die Anwendung der nationalen Maßnahmen jeweils um ein Jahr verlängert wird. Nach der ersten Verlängerung überprüft die Kommission in Abstimmung mit dem ESRB und der EBa die Lage mindestens jährlich.
(10) Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 9 dürfen die Mitgliedstaaten für bis zu zwei Jahre oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten des Absatzes 1 eingehalten werden, die Risikogewichte für die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffern vi und vii genannten Risikopositionen über die in dieser Verordnung vorgesehenen Werte hinaus um bis zu 25 % zu erhöhen und die Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 um bis zu 15 % senken. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(9) Vor Ablauf der gemäß Absatz 4 erteilten Erlaubnis überprüft der betroffene Mitgliedstaat in Abstimmung mit dem ESRB und der EBa die Lage und kann daraufhin gemäß dem Verfahren nach Absatz 4 einen neuen Beschluss erlassen, mit dem die Anwendung der nationalen Maßnahmen jeweils um bis zu zwei weitere Jahre verlängert wird. Nach der ersten Verlängerung überprüft die Kommission in Abstimmung mit dem ESRB und der EBa die Lage danach mindestens alle zwei Jahre.
(10) Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 9 des vorliegenden Artikels dürfen die Mitgliedstaaten für bis zu zwei Jahre oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten des Absatzes 2 eingehalten werden, die Risikogewichte für die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffern iv und vii genannten Risikopositionen über die in dieser Verordnung vorgesehenen Werte hinaus um bis zu 25 % zu erhöhen und die Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 um bis zu 15 % senken. )
Artikel 459 Aufsichtliche Anforderungen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, insbesondere auf Empfehlung oder nach Stellungnahme des ESRB oder der EBa in Bezug auf nachstehende Aspekte delegierte Rechtsakte nach Artikel 462 zu erlassen, um für die Dauer von einem Jahr strengere aufsichtliche Anforderungen für Risikopositionen festzulegen, sofern dies notwendig ist, um auf aus Marktentwicklungen resultierende Veränderungen der Intensität der Risiken auf Ebene der Mikro- und der Makroaufsicht in der Union oder außerhalb der Union, wenn davon alle Mitgliedstaaten betroffen sind, zu reagieren, und die Instrumente dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU nicht ausreichen, um auf diese Risiken zu reagieren:
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich mit Unterstützung des ESRB einen Bericht über Marktentwicklungen, die eine Inanspruchnahme dieses Artikels erforderlich machen könnten.
Artikel 460 Liquidität19
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Präzisierung der allgemeinen Anforderung nach Artikel 412 Absatz 1 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 462 zu erlassen. Der gemäß diesem Absatz erlassene delegierte Rechtsakt stützt sich auf die gemäß Teil 6 Titel II und Anhang III zu meldenden Posten, präzisiert die Umstände, unter denen die zuständigen Behörden Kreditinstituten spezifische Zu- und Abflusshöhen auferlegen müssen, um deren spezifische Risiken zu erfassen und überschreitet nicht die Schwellenwerte nach Absatz 2. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der allgemeinen Anforderung nach Artikel 412 Absatz 1 zu erlassen. Gemäß diesem Absatz erlassene delegierte Rechtsakte stützt sich auf die gemäß Teil 6 Titel II und Anhang III zu meldenden Posten, präzisiert die Umstände, unter denen die zuständigen Behörden Instituten spezifische Zu- und Abflusshöhen auferlegen müssen, um deren spezifische Risiken zu erfassen, und überschreitet nicht die Schwellenwerte nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels.
Insbesondere ist die Kommission befugt, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der detaillierten Liquiditätsanforderungen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 und der Artikel 411 bis 416, 419, 422, 425, 428a, 428f, 428g, 428j bis 428n, 428p, 428r, 428s, 428w, 428ae, 428ag, 428ah, 428ak und 451a zu erlassen. )
(2) Die Liquiditätsdeckunganforderung gemäß Artikel 412 wird in folgenden Stufen schrittweise eingeführt:
Die Kommission berücksichtigt hierbei die Meldungen und Berichte nach Artikel 509 Absätze 1, 2 und 3 sowie durch internationale Gremien ausgearbeitete internationale Standards und unionsspezifische Besonderheiten.
Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2014. Er tritt spätestens am 31. Dezember 2014 in Kraft, findet jedoch nicht vor dem 1. Januar 2015 Anwendung.
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 zu ändern, um die Liste der Produkte oder Dienstleistungen nach Artikel 428f Absatz 2 zu ändern, wenn sie die Auffassung vertritt, dass Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die direkt mit anderen Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind, die Voraussetzungen nach Artikel 428f Absatz 1 erfüllen.
Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt spätestens am 28. Juni 2024. )
Artikel 461 Überprüfung der schrittweisen Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung
(1) Die EBa erstattet der Kommission nach Konsultation des ESRB bis zum 30. Juni 2016 Bericht darüber, ob die schrittweise Einführung der Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 460 Absatz 2 angepasst werden sollte. Diese Prüfung sollte Entwicklungen der Märkte und der internationalen Aufsichtsregeln sowie unionsspezifischen Besonderheiten gebührend Rechnung tragen.
Die EBa prüft in ihrem Bericht insbesondere eine Verschiebung der Einführung der verbindlichen Mindestquote von 100 % auf den 1. Januar 2019. In dem Bericht werden die Jahresmeldungen nach Artikel 509 Absatz 1, einschlägige Marktdaten und die Empfehlungen der zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten berücksichtigt.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 462 zu erlassen, wenn Markt- und anderen Entwicklungen dies erforderlich machen, um die schrittweise Einführung gemäß Artikel 460 zu ändern und die Einführung einer verbindlichen Mindestquote von 100 % für die Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 412 Absatz 1 bis 2019 zu verschieben und für 2018 eine verbindliche Mindestquote von 90 % für die Liquiditätsdeckungsanforderung vorzuschreiben.
Zur Prüfung der Notwendigkeit einer Verschiebung zieht die Kommission den Bericht und die Prüfung nach Absatz 1 heran.
Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakt wird nicht vor dem 1. Januar 2018 angewandt und tritt spätestens am 30. Juni 2017 in Kraft.
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/87619
Artikel 461a Alternativer Standardansatz für das Marktrisiko
Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technische Anpassungen an den Artikeln 325e, 325g bis 325j, 325p, 325q, 325ae, 325ak, 325am, 325ap bis 325at, 325av und 325ax zur Änderung dieser Verordnung vorzunehmen und das Risikogewicht der Unterklasse 11 in Tabelle 4 in Artikel 325aih, die Risikogewichte der von Kreditinstituten in Drittländern ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Artikel 325ah und die Korrelation der von Kreditinstituten in Drittländern ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Artikel 325j des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei den internationalen Regulierungsstandards festzulegen.
Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2019. )
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 462 Ausübung der Befugnisübertragung17 19
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456 bis 460 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Juni 2013 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456 bis 460 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6 und den Artikeln 456 bis 460 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert. )
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
Artikel 462 Ausübung der Befugnisübertragung19
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Juni 2013 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 244 Absatz 6, Artikel 245 Absatz 6, den Artikeln 456 bis 460 und Artikel 461a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert. )
Artikel 463 Einwände gegen technische Regulierungsstandards
Erlässt die Kommission gemäß dieser Verordnung einen technischen Regulierungsstandard, der mit dem von der EBa übermittelten Entwurf des technischen Regulierungsstandards identisch ist, so beträgt der Zeitraum, innerhalb dessen das Europäische Parlament und der Rat Einwände gegen diesen technischen Regulierungsstandard erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um einen Monat verlängert. Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2002 kann der Zeitraum innerhalb dessen das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erheben können, erforderlichenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden.
Artikel 464 Europäischer Bankenausschuss
(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission 32 eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Teil 10
Übergangsbestimmungen, Berichte, Prüfungen und Änderungen
Titel I
Übergangsbestimmungen
Kapitel 1
Eigenmittelanforderungen, zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne und Verluste und Abzüge
Abschnitt 1
Eigenmittelanforderungen
Artikel 465 Eigenmittelanforderungen
(1) Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten die folgenden Eigenmittelanforderungen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014:
(2) Die zuständigen Behördenlegen die von Instituten einzuhaltende oder zu überschreitende Höhe der harten Kernkapitalquote und der Kernkapitalquote innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 1 Buchstabe a fest und veröffentlichen diese Werte.
Artikel 466 Erstmalige Anwendung Internationaler Rechnungslegungsvorschriften
Abweichend von Artikel 24 Absatz 2 können die zuständigen Behörden Instituten, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen müssen, eine 24monatige Vorlaufzeit zur Einrichtung der erforderlichen internen Verfahren und technischen Anforderungen einräumen
Abschnitt 2
Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne und Verluste
Artikel 467 Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Verluste
(1) Abweichend von Artikel 32 berücksichtigen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 in der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals nicht realisierte Verluste aus Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt und in der Bilanz ausgewiesen sind, ausschließlich in Höhe des anwendbaren Prozentsatzes der wobei die in Artikel 33 genannten Posten und alle anderen nicht realisierten Verluste, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind, ausgeschlossen sind.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2014 so verfahren wurde, Instituten erlauben, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie "zur Veräußerung verfügbar" des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen.
Die Behandlung nach Unterabsatz 2 wird angewandt, bis die Kommission eine Verordnung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen hat, mit der die den IAS 39 ersetzende internationale Rechnungslegungsvorschrift übernommen wird.
(3) Die zuständigen Behördenlegen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 2 Buchstaben b bis e fest und veröffentlichen diesen Wert.
Artikel 468 Zeitwertbilanzierte nicht realisierte Gewinne
(1) Abweichend von Artikel 35 berücksichtigen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 in ihren Posten des harten Kernkapitals nicht realisierte Gewinne aus Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt und in der Bilanz ausgewiesen sind, bis zur Höhe des anwendbaren Prozentsatzes nicht, wobei die in Artikel 33 genannten Posten und alle anderen nicht realisierten Gewinne mit Ausnahme jener aus Anlagevermögen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind, ausgeschlossen sind. Der daraus resultierende Restbetrag wird in den Posten des harten Kernkapitals berücksichtigt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014.100 % und liegt danach innerhalb folgender Bandbreiten:
Ab dem 1. Januar 2015 darf eine zuständige Behörde, die aufgrund von Artikel 467 verlangt, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Verluste einbeziehen, gestatten, dass die Institute in diese Berechnung auch 100 % ihrer zeitwertbilanzierten nicht realisierten Gewinne einbeziehen,
Ab dem 1. Januar 2015 darf eine zuständige Behörde, die aufgrund von Artikel 467 verlangt, dass Institute in die Berechnung des harten Kernkapitals einen Prozentsatz der nicht realisierten Verluste einbeziehen, den anwendbaren Prozentsatz gemäß diesem Absatz nicht höher festlegen, als den gemäß Artikel 467 festgelegten anwendbaren Prozentsatz der nicht realisierten Verluste.
(3) Die zuständigen Behörden legen den Prozentsatz, bis zum dem nicht realisierte Gewinne im harten Kernkapital berücksichtigt werden, innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 2 Buchstaben a bis c fest und veröffentlichen diesen Wert.
(4) Abweichend von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c berücksichtigen Institute zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2017 bei der Berechnung ihrer Eigenmittel zeitwertbilanzierte Gewinne und Verluste aus Derivatverbindlichkeiten, die aus ihrem eigenen Kreditrisiko resultieren, in Höhe des anwendbaren Prozentsatzes nach Artikel 478.
Abschnitt 3
Abzüge
Unterabschnitt 1
Abzüge von Posten des harten Kernkapitals
Artikel 469 Abzüge von Posten des harten Kernkapitals
(1) Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:
(2) Die Institute legen den Anteil an dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten gesamten Restbetrag fest, der Artikel 472 Absatz 5 unterliegt, indem sie den Quotienten aus dem in Buchstabe a spezifizierten Betrag und der in Buchstabe b spezifizierten Summe berechnen:
(3) Die Institute legen den Anteil an dem in Absatz 1 Buchstabe d genannten gesamten Restbetrag fest, der Artikel 472 Absatz 11 unterliegt, indem sie den Quotienten aus dem in Buchstabe a spezifizierten Betrag und der in Buchstabe b spezifizierten Summe berechnen:
Artikel 469a Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen19
Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m ziehen die Institute von den Posten des harten Kernkapitals den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen nicht ab, wenn die Risikoposition vor dem 26. April 2019 begründet wurde.
Werden die Bedingungen einer vor dem 26. April 2019 begründeten Risikoposition durch das Institut so verändert, dass sich die Risikoposition des Instituts gegenüber dem Schuldner erhöht, so gilt die Risikoposition als zu dem Zeitpunkt begründet, zu dem die Änderung anwendbar wird, und fällt nicht mehr unter die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung.
Artikel 470 Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals
(1) Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die einschlägigen Posten des harten Kernkapitals die gemäß Artikel 32 bis 35 berechneten Posten des harten Kernkapitals des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h sowie Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren.
(2) Abweichend von Artikel 48 Absatz 1 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 die unter den Buchstaben a und b genannten Positionen, die aggregiert höchstens 15 % der einschlägigen Posten des harten Kernkapitals des Instituts entsprechen, nicht in Abzug bringen:
(3) Abweichend von Artikel 48 Absatz 2 werden Posten, die gemäß Absatz 2 nicht abzuziehen sind, zu 250 % risikogewichtet. Für die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Posten gelten gegebenenfalls die Anforderungen des Teils 3 Titel IV.
Artikel 471 Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals19
(Gültig bis ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(1) Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können zuständige Behörden Instituten erlauben, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften nicht in Abzug bringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(Gültig ab ... s. Artikel 3 der VO (EU) 2019/876
(1) Abweichend von Artikel 49 Absatz 1 können Institute entscheiden, Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften im Zeitraum vom 31. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2024 nicht in Abzug zu bringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die gemäß Absatz 2 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Forderungen und werden mit 370 % Risikogewichtet.
Artikel 472 Nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten
(1) Abweichend von Artikel 33 Buchstabe c und Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis i wenden die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 diesen Artikel auf die Restbeträge der in Artikel 468 Absatz 4 bzw. Artikel 469 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Posten an.
(2) Der Restbetrag der Bewertungsanpassungen von Derivatverbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren, wird nicht in Abzug gebracht.
(3) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Verluste des laufenden Geschäftsjahrs nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a wie folgt vor:
(4) Die Institute ziehen den Restbetrag der immateriellen Vermögenswerte nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b von den Kernkapitalposten ab.
(5) Der Restbetrag der latenten Steueransprüche nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c wird nicht abgezogen und unterliegt einer Risikogewichtung von 0 %.
(6) Der Restbetrag der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d wird zur Hälfte von Kernkapitalposten und zur Hälfte von Ergänzungskapitalposten abgezogen.
(7) Der Restbetrag der Vermögenswerte eines Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e wird nicht von den Eigenmittelbestandteilen abgezogen und ist in den Posten des harten Kernkapitals insoweit enthalten, als der Betrag als Teil der ursprünglichen Eigenmittel gemäß den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt worden wäre.
(8) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals gehaltenen Positionen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f wie folgt vor:
(9) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der in Instrumenten des harten Kernkapitals eines Unternehmens der Finanzbranche gehaltenen Positionen, mit dem gegenseitige Überkreuzbeteiligungen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g bestehen, wie folgt vor:
(10) Die Institute gehen hinsichtlich der Restbeträge der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h wie folgt vor:
(11) Die Institute gehen hinsichtlich der Restbeträge der Posten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i wie folgt vor:
Artikel 473 Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19
(1) Abweichend von Artikel 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten,zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Absatz 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Absatz 4 hinzuzurechnen.
(2) Der maßgebende Betrag wird als Summe nach Buchstabe a abzüglich der Summe nach Buchstabe b berechnet:
(3) Der gemäß Absatz 2 ermittelte Betrag ist begrenzt auf den Betrag, der vor dem 1. Januar 2014 Datum der Anwendung dieser Verordnung gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG nicht von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, insoweit als in Bezug auf diese nationalen Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 481 verfahren werden könnte.
(4) Es werden folgende Faktoren angewandt:
(5) Die Institute legen die Werte der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Absatz 2 in ihren veröffentlichten Abschlüssen offen.
Artikel 473a Einführung des IFRS 917
(1) Abweichend von Artikel 50 und bis zum Ablauf der Übergangsphase gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels können folgende Institute den Betrag gemäß dem vorliegenden Absatz in ihr hartes Kernkapital einrechnen:
Der Betrag gemäß Unterabsatz 1 wird als Summe der folgenden Beträge berechnet:
ABSA = (A2,Sa+ A4,SA - t) · f
wobei
A2,Sa= der nach Absatz 2 berechnete Betrag;
A4,Sa= der nach Absatz 4 berechnete Betrag, der auf den nach Absatz 3 berechneten Beträgen basiert;
f = der in Absatz 6 festgelegte anwendbare Faktor;
t = Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Beträge A2,Saund A4,SA.
ABIRB = (A2,IRB + A4,IRB- t) · f
wobei
A2,IRB= der nach Absatz 2 berechnete Betrag, der nach Absatz 5 Buchstabe a angepasst wurde;
A4,IRB = der nach Absatz 4 berechnete Betrag, der auf den nach Absatz 3 berechneten Beträgen basiert, die nach Absatz 5 Buchstaben b und c angepasst wurden;
f = der in Absatz 6 festgelegte anwendbare Faktor;
t = Erhöhung des harten Kernkapitals aufgrund der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Beträge A2,IRB und A4,IRB.
(2) Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge A2,Saund A2,IRBjeweils als den höheren der unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Beträge getrennt für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, und für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen.:
(3) Die Institute berechnen den Betrag, um den der Betrag nach Buchstabe a den Betrag nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes übersteigt getrennt für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen, und für ihre Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen:
(4) Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 unterliegen und bei denen der nach Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Betrag den in Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Betrag übersteigt, setzen die Institute A4,Sader Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gleich; andernfalls setzen sie A4,Sagleich Null.
Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen und bei denen der nach Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Betrag nach Anwendung von Absatz 5 Buchstabe b den Betrag für diese Risikopositionen wie in Absatz 3 Buchstabe b festgelegt nach Anwendung von Absatz 5 Buchstabe c übersteigt, setzen die Institute A4,IRBder Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gleich; andernfalls setzen sie A4,IRBgleich Null.
(5) Für Risikopositionen, die der Risikogewichtung nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 unterliegen, wenden die Institute die Absätze 2 bis 4 wie folgt an:
(6) Die Institute berechnen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Beträge ABSA und ABIRB mittels folgender Faktoren:
Institute, deren Geschäftsjahr nach dem 1. Januar 2018, aber vor dem 1. Januar 2019 beginnt, passen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Daten an ihr Geschäftsjahr an, melden der zuständigen Behörde die angepassten Daten und legen sie offen.
Institute, die die in Absatz 1 genannten Rechnungslegungsstandards am oder 1. Januar 2019 oder danach anzuwenden beginnen, wenden die relevanten Faktoren entsprechend den Buchstaben b bis e des Unterabsatzes 1 beginnend mit dem Faktor an, der dem Jahr der ersten Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards entspricht.
(7) Bezieht ein Institut einen Betrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in sein hartes Kernkapital ein, so nimmt es eine Neuberechnung aller Anforderungen nach dieser Verordnung und nach der Richtlinie 2013/36/EU vor, bei denen einer der folgenden Posten zur Anwendung kommt, ohne die Auswirkungen zu berücksichtigen, die die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste, die es in sein hartes Kernkapital einbezogen hat, auf diese Posten haben:
Sf = 1 - (ABSA/ RASA)
wobei gilt:
ABSA = der nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a berechnete Betrag;
RASA = der Gesamtbetrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen.
(8) Während des in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums legen die Institute, die sich entschieden haben, die Übergangsbestimmungen gemäß diesem Artikel anzuwenden, zusätzlich zur Offenlegung der Informationen, die gemäß Teil 8 verlangt wird, die Beträge der Eigenmittel, des harten Kernkapitals und des Kernkapitals, der harten Kernkapitalquote, der Kernkapitalquote, der Gesamtkapitalquote und der Verschuldungsquote offen, die sie hätten, wenn sie diesen Artikel nicht anwenden würden.
(9) Ein Institut entscheidet, ob es die im vorliegenden Artikel festgelegte Regelungen während des Übergangszeitraums anwendet, und unterrichtet die zuständige Behörde bis zum 1. Februar 2018 über seine Entscheidung. Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine ursprüngliche Entscheidung während der Übergangszeit ein Mal rückgängig machen. Die Institute legen jegliche im Einklang mit diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung offen.
Ein Institut, das entschieden hat, die im vorliegenden Artikel festgelegte Übergangsbestimmungen anzuwenden, kann entscheiden, Absatz 4 nicht anzuwenden; in diesem Fall unterrichtet es die zuständige Behörde bis zum 1. Februar 2018 über seine Entscheidung. In diesem Fall setzt das Institut den Betrag A4 in Absatz 1 gleich Null. Hat ein Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten, so kann es seine ursprüngliche Entscheidung während der Übergangszeit ein Mal rückgängig machen Die Institute legen jegliche im Einklang mit diesem Unterabsatz getroffene Entscheidung offen.
(10) Die EBa gibt nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 30. Juni 2018 Leitlinien zu den Offenlegungsanforderungen nach diesem Artikel heraus.
Unterabschnitt 2
Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 474 Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Abweichend von Artikel 56 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:
Artikel 475 Nicht von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten
(1) Abweichend von Artikel 56 finden die Anforderungen dieses Artikels ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Restbeträge gemäß Artikel 474 Buchstabe b Anwendung.
(2) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstabe a wie folgt vor:
(3) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstabe b wie folgt vor:
(4) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 56 Buchstaben c und d wie folgt vor:
Unterabschnitt 3
Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals
Artikel 476 Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals
(1) Abweichend von Artikel 66 gilt ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Folgendes:
Artikel 477 Abzüge von Ergänzungskapitalposten
(1) Abweichend von Artikel 66 finden die Anforderungen dieses Artikels ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Restbeträge gemäß Artikel 476 Buchstabe b Anwendung.
(2) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstabe a wie folgt vor:
(3) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstabe b wie folgt vor:
(4) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Artikel 66 Buchstaben c und d wie folgt vor:
Unterabschnitt 4
Auf Abzüge anwendbare Prozentsätze
Artikel 478 Auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals anwendbare Prozentsätze
(1) Der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke der Artikel 468 Absatz 5, 469 Absatz 1 Buchstaben a und c, 474 Buchstabe a und 476 Buchstabe a liegt innerhalb folgender Bandbreiten:
(2) Abweichend von Absatz 1 liegt für die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Posten, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden, der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstabe c innerhalb folgender Bandbreiten:
(3) Die zuständigen Behördenlegen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:
Abschnitt 4
Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals
Artikel 479 Anerkennung von nicht als Minderheitsbeteiligungen geltenden Instrumenten und Positionen im konsolidierten harten Kernkapital
(1) Abweichend von Teil 2 Titel III entscheiden die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 gemäß den Absätzen 2 und 3 über die Anerkennung von Positionen im konsolidierten harten Kernkapital, die im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 65 der Richtlinie 2006/48/EG zu den konsolidierten Rücklagen gerechnet würden und aus einem der folgenden Gründe nicht als konsolidiertes hartes Kernkapital gelten:
(2) Der anwendbare Prozentsatz der in Absatz 1 genannten Positionen, die im Einklang mit den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 65 der Richtlinie 2006/48/EG als konsolidierte Rücklagen gelten würden, gilt als konsolidiertes hartes Kernkapital.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 liegt der anwendbare Prozentsatz innerhalb folgender Bandbreiten:
(4) Die zuständigen Behördenlegen den anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in Absatz 3 genannten Bandbreiten fest und veröffenlichen diesen Wert.
Artikel 480 Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen undqualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln
(1) Abweichend von Artikel 84 Buchstabe b, Artikel 85 Buchstabe b und Artikel 87 Buchstabe b werden die in diesen Artikeln genannten Prozentsätze ab dem 1. Januar 2014 Datum der Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 mit dem jeweiligen anwendbaren Faktor multipliziert.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Faktor innerhalb folgender Bandbreiten:
(3) Die zuständigen Behördenlegen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.
Abschnitt 5
Zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge
Artikel 481 Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge
(1) Abweichend von den Artikeln 32 bis 36, 56 und 66 nehmen die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 Anpassungen vor, um den nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57, 61, 63, 63a, 64 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG vorgeschriebenen, nach Teil 2 aber nicht geforderten anwendbaren Prozentsatz der Korrekturposten oder Abzüge in Posten des harten Kernkapitals, des Kernkapitals, des Ergänzungskapitals oder der Eigenmittel zu berücksichtigen oder von diesen abzuziehen.
(2) Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i und Artikel 49 Absätze 1 und 3 können die zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Mai 2014 Instituten vorschreiben oder gestatten, anstelle des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 1 die Methoden nach Artikel 49 Absatz 1 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben b und e nicht erfüllt sind. In diesen Fällen wird der Anteil der Positionen in den Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche, an dem das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung hält, der nicht nach Artikel 49 Absatz 1 in Abzug zu bringen ist, durch den anwendbaren Prozentsatz nach Absatz 4 bestimmt. Für den nicht abzugsfähigen Betrag gelten gegebenenfalls die Anforderungen des Artikels 49 Absatz 4.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Prozentsatz innerhalb folgender Bandbreiten:
(4) Für die Zwecke von Absatz 2 liegt der anwendbare Prozentsatz ab dem 1. Januar 2014 Datum der Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2014 zwischen 0 % und 50 %.
(5) Für jeden Abzugs- und Korrekturposten oder Abzug nach den Absätzen 1 oder 2 legen die zuständigen Behördenden anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in den Absätzen 3 bzw. 4 genannten Bandbreiten fest undveröffentlichen diese Werte.
(6) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien zu präzisieren, nach denen die zuständigen Behörden festlegen, ob im Einklang mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG vorgenommene Anpassungen der Eigenmittel oder der Eigenmittelbestandteile, die nicht in Teil 2 vorgesehen sind, für die Zwecke dieses Artikels bezüglich der Posten des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals, Kernkapitals, Ergänzungskapitals oder der Eigenmittel vorzunehmen sind.
Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 482 Anwendung auf Derivatgeschäfte mit Pensionsfonds
Hinsichtlich der in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Geschäfte, die mit einem Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 2 jener Verordnung eingegangen werden, berechnen Institute gemäß Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe c keine Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko.
Kapitel 2
Bestandsschutz für Kapitalinstrumente
Abschnitt 1
Instrumente der staatlichen Beihilfe
Artikel 483 Bestandsschutz für Instrumente der staatlichen Beihilfe
(1) Abweichend von den Artikeln 26 bis 29, 51, 52, 62 und 63 findet dieser Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Kapitalinstrumente und -posten Anwendung, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Instrumente des harten Kernkapitals, ungeachtet eines der folgenden Umstände:
(3) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als Instrumente des harten Kernkapitals, selbst wenn die Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben a oder b nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind.
Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Instrumente des harten Kernkapitals gelten, können nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumente im Sinne der Absätze 5 bzw. 7 gelten.
(4) Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe ca und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, selbst wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 nicht erfüllt sind.
(5) Instrumente im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, selbst wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind.
Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gelten, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumente im Sinne der Absätze 3 bzw. 7 gelten.
(6) Instrumente, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstaben f, g oder h und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt haben, gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind.
(7) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c, die die Voraussetzungen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe f, g und h und des Artikels 66 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG nicht erfüllen, gelten als gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind, solange die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind.
Instrumente, die gemäß Unterabsatz 1 als Ergänzungskapitalinstrumente gelten, können nicht als Instrumente des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne der Absätze 3 bzw. 5 gelten.
(8) Instrumente im Sinne der Absätze 3, 5 bzw. 7 können nur dann als Eigenmittelinstrumente im Sinne dieser Absätze gelten, wenn die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist und wenn sie durch Institute begeben werden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss und die Emission der betreffenden Instrumente im Rahmen dieses Programms vereinbart oder möglich ist.
Abschnitt 2
Instrumente , die keine staatlichen beihilfen darstellen
Unterabschnitt 1
Bestandsschutzfähigkeit und Beschränkungen des Bestandsschutzes
Artikel 484 Bestandsschutzfähige Posten, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel gelten
(1) Dieser Artikel gilt ausschließlich für Instrumente und Positionen, die vor dem 31. Dezember 2011 begeben wurden oder als Eigenmittel gelten konnten, und die keine Instrumente im Sinne des Artikels 483 Absatz 1 sind.
(2) Abweichend von den Artikeln 26 bis 29, 51, 52, 62 und 63 findet dieser Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 Anwendung.
(3) Vorbehaltlich Artikel 485 und der Beschränkung gemäß Artikel 486 Absatz 2 gelten Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG und das damit verbundene Agio, die gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählen, als Posten des harten Kernkapitals, auch wenn dieses Kapital die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllt.
(4) Vorbehaltlich der Beschränkung gemäß Artikel 486 Absatz 3 gelten Instrumente und das damit verbundene Agio, die nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählen, als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, auch wenn die Bedingungen des Artikels 52 nicht erfüllt sind.
(5) Vorbehaltlich der Beschränkungen gemäß Artikel 486 Absatz 4 gelten Posten und das damit verbundene Agio, die die Voraussetzungen nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG erfüllen, als Ergänzungskapitalposten, auch wenn sie nicht in Artikel 62 genannt sind oder die Bedingungen des Artikels 63 nicht erfüllt sind.
Artikel 485 Anerkennung von Agio, das mit Posten, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel gelten, verbunden ist, als hartes Kernkapital
(1) Dieser Artikel findet ausschließlich auf Instrumente Anwendung, die vor dem 31. Dezember 2010 begeben wurden und die keine Instrumente im Sinne des Artikels 483 Absatz 1 sind.
(2) Agio, das mit Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, das gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG zu den ursprünglichen Eigenmitteln zählte, verbunden ist, wird als Posten des harten Kernkapitals anerkannt, sofern die Bedingungen des Artikels 28 Buchstaben i und j erfüllt sind.
Artikel 486 Beschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals
(1) Ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 ist das Ausmaß, in dem Instrumente und Posten nach Artikel 484 als Eigenmittel gelten, im Einklang mit diesem Artikel beschränkt.
(2) Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 3, die als Posten des harten Kernkapitals gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz der Summe der unter den Buchstaben a und b spezifizierten Beträge beschränkt:
(3) Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 4, die als Posten des zusätzlichen Kernkapitals gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz beschränkt, multipliziert mit dem Ergebnis der Subtraktion der Beträge unter den Buchstaben c bis f von der Summe der Beträge unter den Buchstaben a und b:
(4) Der Betrag der Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten gelten, ist auf den anwendbaren Prozentsatz des Ergebnisses der Subtraktion der Summe der Beträge unter den Buchstaben e bis h von der Summe der Beträge unter den Buchstaben a bis d beschränkt:
(5) Für die Zwecke dieses Artikels liegen die anwendbaren Prozentsätze nach den Absätzen 2 bis 4 innerhalb folgender Bandbreiten:
(6) Die zuständigen Behörden legen die anwendbaren Prozentsätze innerhalb der in Absatz 5 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diese Werte.
Artikel 487 Vom Bestandsschutz für Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen
(1) Abweichend von den Artikeln 51, 52, 62 und 63 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 Kapital und damit verbundenes Agio im Sinne des Artikels 484 Absatz 3, die von den Posten des harten Kernkapitals ausgeschlossen sind, weil sie den anwendbaren Prozentsatz nach Artikel 486 Absatz 2 überschreiten, als Posten nach Artikel 484 Absatz 4 behandeln, soweit ihre Einbeziehung den nach Maßgabe des Artikels 486 Absatz 3 beschränkten anwendbaren Prozentsatz nicht überschreitet.
(2) Abweichend von den Artikeln 51, 52, 62 und 63 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 die nachstehenden Posten als Posten nach Artikel 484 Absatz 5 behandeln, soweit ihre Einbeziehung den nach Maßgabe des Artikels 486 Absatz 4 beschränkten anwendbaren Prozentsatz nicht überschreitet:
(3) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien für die Behandlung der Eigenmittelinstrumente gemäß den Absätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 nach Maßgabe des Artikels 464 Absatz 4 oder 5 festzulegen.
Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 488 Amortisation von Posten, die als Ergänzungskapitalposten bestandsgeschützt sind
Die Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 oder Artikel 486 Absatz 4 gelten, unterliegen den Anforderungen des Artikels 64.
Unterabschnitt 2
Einbeziehung von Instrumenten mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz in Posten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals
Artikel 489 Hybride Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz
(1) Abweichend von den Artikeln 51 und 52 gelten ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 für Instrumente nach Artikel 484 Absatz 4, in deren Bedingungen und Konditionen eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz für das Institut vorgesehen ist, die Anforderungen der Absätze 2 bis 7.
(2) Die Instrumente gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, vorausgesetzt
(3) Die Instrumente gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4 und gelten danach uneingeschränkt als Posten des zusätzlichen Kernkapitals, vorausgesetzt
(4) Die Instrumente gelten ab dem 1. Januar 2014 nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und unterliegen nicht Artikel 484 Absatz 4, wenn
(5) Die Instrumente gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4 und geltendanach nicht als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, wenn
(6) Die Instrumente gelten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals nach Artikel 484 Absatz 4, vorausgesetzt
Artikel 490 Ergänzungskapitalposten mit einem Tilgungsanreiz
(1) Abweichend von den Artikeln 62 und 63 gelten ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 für Posten nach Artikel 484 Absatz 5, die gemäß den nationalen Umsetzungsmaßnahmen für Artikel 57 Buchstaben f oder h der Richtlinie 2006/48/EG anerkennungsfähig waren und in deren Bedingungen und Konditionen eine Kündigungsmöglichkeit mit einem Tilgungsanreiz für das Institut vorgesehen ist, die Anforderungen der Absätze 2 bis 7.
(2) Die Instrumente gelten als Ergänzungskapitalinstrumente, vorausgesetzt
(3) Die Posten gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 und gelten danach uneingeschränkt als Ergänzungskapitalposten, vorausgesetzt
(4) Die Posten gelten ab dem 1. Januar 2013 nicht als Ergänzungskapitalposten, wenn
(5) Die Posten gelten bis zum effektiven Fälligkeitstermin bei verminderter Anrechenbarkeit als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5 und gelten danach nicht als Ergänzungskapitalposten, wenn
(6) Die Posten gelten als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 484 Absatz 5, vorausgesetzt
Artikel 491 Effektiver Fälligkeitstermin
Für die Zwecke der Artikel 489 und 490 wird der effektive Fälligkeitstermin wie folgt bestimmt:
Kapitel 3
Übergangsbestimmungen für die Offenlegung von Eigenmitteln
Artikel 492 Offenlegung von Eigenmitteln
(1) Institute wenden diesen Artikel ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 an.
(2) Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 offen, in welchem Ausmaß die Höhe des harten Kernkapitals und des Kernkapitals die in Anforderungen des Artikels 448 übersteigt.
(3) Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 folgende zusätzliche Informationen über ihre Eigenmittel offen:
(4) Die Institute legen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 den Umfang der Instrumente offen, die in Anwendung des Artikels 484 zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals gerechnet werden können.
(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung einheitlicher Formate für die Offenlegungen gemäß diesem Artikel aus. Die Formate enthalten auch die in Artikel 437 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e genannten Posten nach den Änderungen gemäß den Kapiteln 1 und 2.
Die EBa übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
weiter . |
(Stand: 29.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion