umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 283/2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der VO (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2)

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Abschnitt 7
Verbleib und Verhalten in der Umwelt

7.1. Verbleib und Verhalten im Boden

Es sind alle maßgeblichen Angaben über Art und Eigenschaften der in den Untersuchungen verwendeten Böden, einschließlich pH-Wert, Gehalt an organischem Kohlenstoff, Korngrößenverteilung und Wasserhaltevermögen zu machen.

Die mikrobielle Biomasse der für die Abbauuntersuchungen im Labor genommenen Bodenproben muss direkt vor und nach Ende der Untersuchung bestimmt werden.

Die für die Abbau-, Adsorptions- und Desorptions- oder Mobilitätsuntersuchungen verwendeten Böden sind so auszuwählen, dass sie repräsentativ sind für die verschiedenen landwirtschaftlich genutzten Böden in den Regionen der Europäischen Union, in denen der Wirkstoff verwendet wird oder werden soll.

Die Böden müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

Die verwendeten Böden müssen möglichst immer feldfrisch sein. Ist die Verwendung von gelagerten Böden jedoch unvermeidlich, so müssen sie für eine begrenzte Zeit (höchstens drei Monate) unter bestimmten anzugebenden Bedingungen gelagert werden, unter denen die Lebensfähigkeit der Bodenmikroorganismen aufrechterhalten bleibt. Böden, die über längere Zeit gelagert wurden, dürfen nur noch für Adsorptions- oder Desorptionsuntersuchungen verwendet werden.

Ein Boden, der in Bezug auf Parameter wie Korngrößenverteilung, Gehalt an organischem Kohlenstoff und pH-Wert extreme Eigenschaften aufweist, darf nicht verwendet werden.

Felduntersuchungen sind unter Bedingungen durchzuführen, die der üblichen landwirtschaftlichen Praxis möglichst nahe kommen, und zwar an einer Reihe von Bodenarten und unter Klimabedingungen, die repräsentativ für die Verwendungsregionen sind. Bei Felduntersuchungen müssen die Witterungsbedingungen angegeben werden.

7.1.1. Abbauweg im Boden

Die vorgelegten Daten und Informationen sowie alle sonstigen maßgeblichen Daten und Informationen müssen ausreichen, um

  1. sofern möglich, die relative Bedeutung der jeweiligen Prozessarten (Verhältnis von chemischem zu biologischem Abbau) zu ermitteln;
  2. die einzelnen Bestandteile zu ermitteln, die zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 10 % der zugesetzten Wirkstoffmenge ausmachen, und nach Möglichkeit die nicht extrahierbaren Rückstände festzustellen;
  3. sofern möglich, die einzelnen Bestandteile zu ermitteln, die in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Messungen einen Anteil von mehr als 5 % der zugesetzten Wirkstoffmenge ausmachen;
  4. sofern möglich, die einzelnen Bestandteile (> 5 %) zu ermitteln, bei denen am Ende der Untersuchung das Bildungsmaximum noch nicht erreicht ist;
  5. sofern möglich, sonstige einzelne Bestandteile zu bestimmen oder zu beschreiben;
  6. das relative Verhältnis der vorhandenen Bestandteile (Massenbilanz) zu ermitteln und
  7. den betreffenden Bodenrückstand, dem Nichtziel-Arten ausgesetzt sind oder möglicherweise ausgesetzt werden, bestimmen zu können.

Für die Zwecke dieses Abschnitts sind unter nicht extrahierbaren Rückständen chemische Stoffe zu verstehen, die von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln stammen, welche gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis verwendet wurden und nicht durch Verfahren extrahiert werden können, welche die chemische Natur dieser Rückstände oder die Natur der Bodenmatrix nicht wesentlich verändern. Durch Stoffwechselprozesse entstandene Bruchstücke, die zu natürlichen Produkten führen, gelten nicht als nicht extrahierbare Rückstände.

7.1.1.1. Aerober Abbau

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Der/die aerobe(n) Abbauweg(e) ist/sind anzugeben, außer wenn die Art und Weise, in der die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel verwendet werden, eine Bodenkontaminierung ausschließen, beispielsweise bei Verwendung im Vorratsschutz in geschlossenen Räumen oder bei mit Bürste aufgetragenen Wundbehandlungen für Bäume.

Versuchsbedingungen

Untersuchungen zum Abbauweg/zu den Abbauwegen sind für mindestens einen Boden vorzulegen. Der Sauerstoffgehalt ist auf einem Wert zu halten, der die Fähigkeit der Mikroorganismen, aerob zu verstoffwechseln, nicht einschränkt. Besteht Grund zu der Annahme, dass der Abbauweg von einer oder mehreren Eigenschaften des Bodens abhängt, wie etwa dem pH-Wert oder dem Tongehalt, so ist der Abbauweg für mindestens einen zusätzlichen Boden, der sich in diesen Eigenschaften unterscheidet, zu ermitteln.

Die Ergebnisse sind in Form schematischer Zeichnungen mit den jeweiligen Abbauwegen und in Form einer Bilanz darzustellen, die die Verteilung der radioaktiven Markierung in Abhängigkeit von der Zeit für folgende Stoffe zeigt:

  1. Wirkstoff,
  2. CO2,
  3. flüchtige Verbindungen ausgenommen CO2,
  4. einzelne identifizierte Umwandlungsprodukte gemäß Nummer 7.1.1,
  5. nicht identifizierte extrahierbare Stoffe und
  6. nicht extrahierbare Bodenrückstände.

Die Untersuchung der Abbauwege muss alle möglichen Schritte einschließen, um die nach 100 Tagen entstandenen nicht extrahierbaren Rückstände zu charakterisieren und zu quantifizieren, sofern 70 % der angewandten Wirkstoffmenge überschritten werden. Die anzuwendenden Verfahren und Methoden sind von Fall zu Fall auszuwählen. Werden die betreffenden Verbindungen nicht identifiziert, so ist dies zu begründen.

Die Untersuchung ist über mindestens 120 Tage durchzuführen, es sei denn, die Gehalte an nicht extrahierbaren Rückständen und CO2 erreichen bereits nach einem kürzeren Zeitraum Werte, die eine verlässliche Extrapolation auf 100 Tage zulassen. Die Untersuchungsdauer ist zu verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Abbauweg des Wirkstoffs sowie seiner Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte zu bestimmen.

7.1.1.2. Anaerober Abbau

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Eine Untersuchung zum anaeroben Abbau ist vorzulegen, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass nicht damit zu rechnen ist, dass die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel bei den vorgesehenen Verwendungen anaeroben Bedingungen ausgesetzt sind.

Versuchsbedingungen

Für die Versuchsbedingungen gilt Nummer 7.1.1.1, mit Ausnahme des Sauerstoffgehalts, der auf ein Minimum zu reduzieren ist, damit gewährleistet ist, dass die Mikroorganismen anaerob verstoffwechseln.

7.1.1.3. Bodenfotolyse

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Eine Untersuchung zur Bodenfotolyse ist vorzulegen, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass der Wirkstoff wahrscheinlich nicht an der Bodenoberfläche abgelagert wird oder dass die Fotolyse erwartungsgemäß nicht wesentlich zum Abbau des Wirkstoffs im Boden beiträgt, z.B. aufgrund der geringen Lichtabsorption des Wirkstoffs.

7.1.2. Abbaugeschwindigkeit im Boden

7.1.2.1. Laboruntersuchungen

Die Laboruntersuchungen zum Abbau im Boden müssen eine bestmögliche Abschätzung der Zeit ermöglichen, in der unter Laborbedingungen 50 % bzw. 90 % (DegT50lab und DegT90lab) des Wirkstoffs, seiner Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte abgebaut werden.

7.1.2.1.1. Aerober Abbau des Wirkstoffs

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Abbaugeschwindigkeit im Boden ist anzugeben, außer wenn die Art und Weise, in der die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel verwendet werden, eine Bodenkontaminierung ausschließt, beispielsweise bei Verwendung im Vorratsschutz in geschlossenen Räumen oder bei mit Bürste aufgetragenen Wundbehandlungen für Bäume.

Versuchsbedingungen

Die Geschwindigkeit des aeroben Abbaus des Wirkstoffs muss neben dem in Nummer 7.1.1.1 vorgeschriebenen einen Boden für drei weitere Böden angegeben werden. Es müssen verlässliche DegT50- und DegT90- Werte für mindestens vier verschiedene Böden vorliegen.

Die Untersuchung ist über mindestens 120 Tage durchzuführen. Die Untersuchungsdauer ist zu verlängern, wenn dies notwendig ist, um die kinetische Bildungsrate der Metaboliten, Abbau- oder Reaktionsprodukte zu bestimmen. Ist der Wirkstoff vor Ablauf der 120 Tage zu über 90 % abgebaut, so kann die Untersuchungsdauer verkürzt werden.

Damit der Einfluss der Temperatur auf den Abbau bewertet werden kann, sind eine Berechnung mit einem geeigneten Q10-Faktor bzw. ausreichend viele zusätzliche Versuche bei unterschiedlichen Temperaturen durchzuführen.

7.1.2.1.2. Aerober Abbau der Metaboliten, Abbau - und Reaktionsprodukte Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Für Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, die im Boden vorkommen, ist der aerobe Abbau (DegT50- und DegT90-Werte) für mindestens drei verschiedenen Böden anzugeben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. sie entsprechen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Untersuchungen einem Anteil von mehr als 10 % der zugesetzten Wirkstoffmenge;
  2. sie entsprechen bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden Messungen einem Anteil von mehr als 5 % der zugesetzten Wirkstoffmenge;
  3. das Bildungsmaximum ist am Ende der Untersuchung nicht erreicht, entspricht jedoch bei der letzten Messung mindestens 5 % des Wirkstoffs;
  4. für alle bei Lysimeterversuchen nachgewiesenen Metaboliten, deren jährliche mittlere Konzentration im Sickerwasser über 0,1 μg/l liegt.

Es sind keine Untersuchungen erforderlich, wenn drei DegT50- und DegT90-Werte zuverlässig anhand der Ergebnisse der Abbauuntersuchungen bestimmt werden können, in denen der Wirkstoff als Testsubstanz verwendet wird.

Versuchsbedingungen

Es gelten die Versuchsbedingungen gemäß Nummer 7.1.2.1.1, außer wenn als Testsubstanz der Metabolit, das Abbau- oder das Reaktionsprodukt verwendet wird. Die Untersuchungen zu Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukten sind vorzulegen, wenn sie notwendig sind, um für mindestens drei verschiedene Böden zuverlässige DegT50- und DegT90-Werte zu erhalten.

7.1.2.1.3. Anaerober Abbau des Wirkstoffs

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Geschwindigkeit des anaeroben Abbaus des Wirkstoffs ist anzugeben, sofern eine Untersuchung zum anaeroben Abbau gemäß Nummer 7.1.1.2 durchgeführt werden muss.

Versuchsbedingungen

Die anaeroben DegT50- und DegT90-Werte für den Wirkstoff sind für die Versuchsbedingungen gemäß Nummer 7.1.1.2 erforderlich.

7.1.2.1.4. Anaerober Abbau der Metaboliten, Abbau - und Reaktionsprodukte

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Untersuchungen zum anaeroben Abbau sind für Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte vorzulegen, die im Boden vorkommen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. sie entsprechen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Untersuchungen einem Anteil von mehr als 10 % der zugesetzten Wirkstoffmenge;
  2. sie entsprechen in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Messungen einem Anteil von mehr als 5 % der zugesetzten Wirkstoffmenge (sofern durchführbar);
  3. das Bildungsmaximum ist am Ende der Untersuchung noch nicht erreicht, entspricht jedoch bei der letzten Messung mindestens 5 % des Wirkstoffs (sofern durchführbar).

Der Antragsteller kann von dieser Anforderung abweichen, wenn er nachweist, dass sich die DegT50-Werte für Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte anhand der Ergebnisse der Untersuchungen zum anaeroben Abbau mit dem Wirkstoff zuverlässig bestimmen lassen.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchungen zu Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukten sind für einen Boden gemäß den Versuchsbedingungen in Nummer 7.1.1.2 vorzulegen.

7.1.2.2. Felduntersuchungen

7.1.2.2.1. Untersuchungen zur Dissipation im Boden

Die Untersuchungen zur Dissipation im Boden müssen eine Abschätzung der Zeit erlauben, nach der unter Feldbedingungen eine Abnahme der Wirkstoffkonzentration um 50 % bzw. 90 % (DisT50field und DisT90field) erreicht wird, und nach Möglichkeit der Zeit, nach der 50 bzw. 90 % des Wirkstoffs abgebaut sind (DegT50field und DegT90field). Sofern relevant sind Informationen über Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte vorzulegen.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Diese Untersuchungen sind für den Wirkstoff sowie seine Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte durchzuführen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Der DegT50lab-Wert für den Wirkstoff, der DegT50lab- oder der DisT50lab-Wert für Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, bestimmt bei 20 °C in einem oder mehreren Böden und bei einem Feuchtegehalt des Bodens, der einem pF-Wert von 2 entspricht (Saugspannung), beträgt mehr als 60 Tage oder
  2. der DegT90lab-Wert für den Wirkstoff, der DegT90lab- oder der DisT90lab-Wert für Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, bestimmt bei 20 °C in einem oder mehreren Böden und bei einem Feuchtegehalt des Bodens, der einem pF-Wert von 2 entspricht (Saugspannung), beträgt mehr als 200 Tage.

Sollen die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel jedoch in kaltem Klima verwendet werden, so sind die Untersuchungen durchzuführen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Der DegT50lab-Wert für den Wirkstoff, der DegT50lab- oder der DisT50lab-Wert für Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, bestimmt bei 10 °C und bei einem Feuchtegehalt des Bodens, der einem pF-Wert von 2 entspricht (Saugspannung), beträgt mehr als 90 Tage oder
  2. der DegT90lab-Wert für den Wirkstoff, der DegT90lab- oder der DisT90lab-Wert für Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, bestimmt bei 10°C in einem oder mehreren Böden und bei einem Feuchtegehalt des Bodens, der einem pF-Wert von 2 entspricht (Saugspannung), beträgt mehr als 300 Tage.

Liegen bei Felduntersuchungen die Werte für Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, die in Laborversuchen auftreten, unter der niedrigsten technisch möglichen Bestimmungsgrenze, die ein Äquivalent von 5 % (bezogen auf die Stoffmenge) der nominalen Konzentration des verwendeten Wirkstoffs nicht überschreiten darf, sind keine zusätzlichen Angaben über Verbleib und Verhalten dieser Verbindungen vorzulegen. In diesen Fällen ist eine wissenschaftlich valide Begründung für jegliche Diskrepanz zwischen dem Auftreten der Metaboliten im Labor bzw. im Freiland vorzulegen.

Versuchsbedingungen

Die Einzelversuche sind an unterschiedlichen repräsentativen Böden (in der Regel mindestens vier verschiedenen Arten an verschiedenen Standorten) fortzuführen, bis mindestens 90 % der ausgebrachten Menge aus dem Boden verschwunden sind oder sich in Stoffe umgewandelt haben, die nicht Gegenstand der Untersuchung sind.

7.1.2.2.2. Untersuchungen zur Akkumulation im Boden

Die Versuche zur Akkumulation im Boden müssen ausreichend Daten liefern, damit die Möglichkeit einer Akkumulation von Rückständen des Wirkstoffs und der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte bewertet werden kann. Die Untersuchungen zur Akkumulation im Boden müssen eine Abschätzung der Zeit erlauben, nach der unter Feldbedingungen eine Abnahme der Wirkstoffkonzentration um 50 % bzw. 90 % (DisT50field und DisT90field) erreicht wird, und nach Möglichkeit der Zeit, nach der 50 % bzw. 90 % des Wirkstoffs (DegT50field und DegT90field) abgebaut sind.

Fälle, in denen die Versuche durchzuführen sind

Wird auf Grundlage der Untersuchungen zur Dissipation im Boden festgestellt, dass DisT90field in einem oder mehreren Böden mehr als ein Jahr beträgt, und ist - in derselben Vegetationsperiode oder in Folgejahren - eine wiederholte Ausbringung geplant, so sind die Möglichkeit der Akkumulation von Rückständen im Boden zu untersuchen und der Wert zu bestimmen, bei dem eine Plateaukonzentration erreicht wird, außer wenn anhand einer Modellberechnung oder einer anderen geeigneten Bewertung zuverlässige Angaben vorgelegt werden können.

Versuchsbedingungen

Es sind Langzeitfelduntersuchungen an mindestens zwei relevanten Böden an unterschiedlichen Standorten und mit wiederholter Anwendung durchzuführen.

Bis zur Aufnahme einschlägiger Leitlinien in die in Nummer 6 der Einleitung genannte Liste sind Art und Bedingungen der durchzuführenden Versuche mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

7.1.3. Adsorption und Desorption im Boden

7.1.3.1. Adsorption und Desorption

Die vorgelegten und alle weiteren maßgeblichen Daten und Angaben müssen ausreichen, um den Adsorptionskoeffizienten des Wirkstoffs und seiner Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte zu ermitteln.

7.1.3.1.1. Adsorption und Desorption des Wirkstoffs

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Untersuchungen zu Adsorption und Desorption des Wirkstoffs sind durchzuführen, außer wenn die Art und Weise, in der die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel verwendet werden, eine Bodenkontaminierung ausschließt, beispielsweise bei Verwendung im Vorratsschutz in geschlossenen Räumen oder bei mit Bürste aufgetragenen Wundbehandlungen für Bäume.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchungen über den Wirkstoff sind für mindestens vier Böden vorzulegen.

Kann aufgrund des schnellen Abbaus die Schüttelmethode (Batch Equilibrium Method) nicht angewandt werden, so sind Methoden wie die Schüttelmethode mit verkürzter Equilibrierungszeit, Abschätzungen zu quantitativen Struktur-Eigenschafts-Beziehungen (Quantitative Structure Property Relationship, QSPR) oder die Hochleistungsflüssigkeits-Chromatografie (High-Performance Liquid Chromatography, HPLC) als mögliche Alternative in Erwägung zu ziehen. Kann die Schüttelmethode aufgrund der schwachen Adsorption nicht angewandt werden, so sind Säulenversuche zur Versickerung (siehe Nummer 7.1.4.1) als mögliche Alternative in Erwägung zu ziehen.

7.1.3.1.2. Adsorption und Desorption der Metaboliten, Abbau - und Reaktionsprodukte

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Untersuchungen zu Adsorption und Desorption sind für alle Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte vorzulegen, bei denen in Untersuchungen zum Abbau im Boden eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. sie entsprechen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Untersuchungen einem Anteil von mehr als 10 % der zugesetzten Wirkstoffmenge;
  2. sie entsprechen bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden Messungen einem Anteil von mehr als 5 % der zugesetzten Wirkstoffmenge;
  3. das Bildungsmaximum ist am Ende der Untersuchung nicht erreicht, entspricht jedoch bei der letzten Messung mindestens 5 % des Wirkstoffs;
  4. für alle bei Lysimeterversuchen nachgewiesenen Metaboliten, deren jährliche mittlere Konzentration im Sickerwasser über 0,1 µg/l liegt.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchungen zu Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukten sind für mindestens drei Böden durchzuführen.

Kann aufgrund des schnellen Abbaus die Schüttelmethode nicht angewandt werden, so sind Methoden wie die Schüttelmethode mit verkürzter Equilibrierungszeit, QSPR oder die HPLC als mögliche Alternative in Erwägung zu ziehen. Kann die Schüttelmethode aufgrund der schwachen Adsorption nicht angewandt werden, so sind Säulenversuche zur Versickerung (siehe Nummer 7.1.4.1) als mögliche Alternative in Erwägung zu ziehen.

7.1.3.2. Zeitabhängige Sorption

Als höherstufige Option können auch Informationen über die zeitabhängige Sorption vorgelegt werden

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Notwendigkeit einer Untersuchung der zeitabhängigen Sorption ist mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

Versuchsbedingungen

Bis zur Aufnahme einschlägiger Leitlinien in die in Nummer 6 der Einleitung genannte Liste sind Art und Bedingungen der durchzuführenden Untersuchung mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern. Der Einfluss auf die Abbaugeschwindigkeit ist ebenfalls zu prüfen. Die Daten zur zeitabhängigen Sorption müssen kompatibel sein mit dem Modell, in dem diese Werte verwendet werden.

7.1.4. Mobilität im Boden

7.1.4.1. Säulenversuche zur Versickerung

7.1.4.1.1. Säulenversuche zur Versickerung des Wirkstoffs

Die Säulenversuche zur Versickerung des Wirkstoffs müssen ausreichend Daten liefern, damit die Mobilität und die Versickerungsneigung des Wirkstoffs bewertet werden können.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Sofern es bei den Untersuchungen zu Adsorption und Desorption gemäß Nummer 7.1.2 aufgrund der schwachen Adsorption (z.B. Koc < 25 l/kg) nicht möglich ist, zuverlässige Werte für den Adsorptionskoeffizienten zu erhalten, so sind Versuche in mindestens vier Böden durchzuführen.

7.1.4.1.2. Säulenversuche zur Versickerung der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte

Die Untersuchung muss ausreichend Daten liefern, damit Mobilität und Versickerungsneigung der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte bewertet werden können.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Sofern es in den Untersuchungen zu Adsorption und Desorption gemäß Nummer 7.1.2 aufgrund der schwachen Adsorption (z.B. Koc < 25 l/kg) nicht möglich ist, zuverlässige Werte für den Adsorptionskoeffizienten zu erhalten, so sind Versuche in mindestens drei Böden durchzuführen.

7.1.4.2. Lysimeterversuche

Erforderlichenfalls sind Lysimeterversuche durchzuführen, die Aufschluss geben über

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Bei der Entscheidung darüber, ob Lysimeterversuche als experimentelle Freilandversuche im Rahmen einer stufenweisen Bewertung der Versickerung durchgeführt werden müssen, sind die Ergebnisse der Untersuchungen zum Abbau und andere Untersuchungen zur Mobilität sowie die voraussichtlichen Umweltkonzentrationen im Grundwasser (PECGW), die gemäß Anhang a Abschnitt der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 berechnet wurden, zu berücksichtigen. Die Art und die Bedingungen der durchzuführenden Versuche sind mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchungen müssen den realistischerweise ungünstigsten Fall abdecken und so lange dauern, dass eine mögliche Versickerung beobachtet werden kann, wobei Bodenart, Klimabedingungen, Aufwandmenge sowie Häufigkeit und Zeitraum der Anwendung zu berücksichtigen sind.

Das Wasser, das aus den Bodensäulen austritt, muss in geeigneten Abständen analysiert werden, und bei der Ernte sind die Rückstände im Pflanzenmaterial zu bestimmen. Bei Versuchsende müssen die Rückstände im Bodenprofil in mindestens 5 Schichten bestimmt werden. Zwischenzeitliche Probenahmen sind zu vermeiden, da das Entfernen von Pflanzen (außer bei der Ernte gemäß der üblichen landwirtschaftlichen Praxis) und Boden den Versickerungsprozess beeinflusst.

Niederschläge, Boden- und Lufttemperaturen müssen regelmäßig, d. h. mindestens wöchentlich, aufgezeichnet werden.

Die Lysimeter müssen mindestens 100 cm tief sein. Die Bodenkerne müssen ungestört sein. Die Bodentemperaturen müssen denen im Feld ähneln. Erforderlichenfalls ist zusätzlich zu bewässern, um ein optimales Pflanzenwachstum sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Menge des Sickerwassers derjenigen in den Regionen ähnelt, für die eine Zulassung beantragt wird. Muss der Boden während der Untersuchung aus ackerbaulichen Gründen gestört werden, so darf die Bearbeitungsgrenze nicht tiefer als 25 cm liegen.

7.1.4.3. Freilandversuche zur Versickerung

Erforderlichenfalls sind Freilandversuche zur Versickerung durchzuführen, die Aufschluss geben über

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Bei der Entscheidung darüber, ob Freilandversuche zur Versickerung als experimentelle Freilandversuche im Rahmen einer stufenweisen Bewertung der Versickerung durchgeführt werden müssen, sind die Ergebnisse der

Untersuchungen zum Abbau und andere Untersuchungen zur Mobilität sowie die voraussichtlichen Umweltkonzentrationen im Grundwasser (PECGW), die gemäß Anhang a Abschnitt der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 berechnet wurden, zu berücksichtigen. Die Art und die Bedingungen der durchzuführenden Versuche sind mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

Versuchsbedingungen

Die Versuche müssen den realistischerweise ungünstigsten Fall abdecken, wobei Bodenart, Klimabedingungen, Aufwandmenge sowie Häufigkeit und Zeitraum der Anwendung zu berücksichtigen sind.

Das Wasser muss in geeigneten Abständen analysiert werden. Bei Versuchsende müssen die Rückstände im Bodenprofil in mindestens 5 Schichten bestimmt werden. Zwischenzeitliche Probenahmen von Pflanzen- und Bodenmaterial sind zu vermeiden (außer bei der Ernte gemäß der üblichen landwirtschaftlichen Praxis), da das Entfernen von Pflanzen und Boden den Versickerungsprozess beeinflusst.

Niederschläge, Boden- und Lufttemperaturen müssen regelmäßig (mindestens wöchentlich) aufgezeichnet werden.

Der Grundwasserstand der Versuchsfelder ist anzugeben. Je nach Versuchsaufbau ist eine detaillierte hydrologische Charakterisierung des Versuchfelds vorzunehmen. Falls während der Versuche Risse im Boden beobachtet werden, so ist dies ausführlich zu beschreiben.

Die Anzahl und Lage der Vorrichtungen für die Wasserprobenahme ist sorgfältig zu planen. Die Anordnung dieser Vorrichtungen im Boden darf nicht zur Bildung von präferenziellen Fließwegen führen.

7.2. Verbleib und Verhalten in Wasser und im Sediment

Die vorgelegten Angaben und die Angaben für ein oder mehrere den Wirkstoff enthaltende(s) Pflanzenschutzmittel sowie sonstige relevante Angaben müssen ausreichen, um Folgendes festzustellen oder abzuschätzen:

  1. Persistenz in Wassersystemen (Bodensediment und Wasser einschließlich suspendierter Teilchen),
  2. Ausmaß der Gefährdung von Wasser- und Sedimentorganismen,
  3. Potenzial für eine Kontaminierung des Oberflächenwassers und des Grundwassers.

7.2.1. Abbauweg und -geschwindigkeit in aquatischen Systemen (chemischer und fotochemischer Abbau)

Die vorgelegten Daten und Informationen sowie sonstige maßgeblichen Daten und Informationen müssen ausreichen, um

  1. die relative Bedeutung der jeweiligen Prozessarten (Verhältnis von chemischem zu biologischem Abbau) zu ermitteln;
  2. sofern möglich die einzelnen vorhandenen Bestandteile zu ermitteln,
  3. das relative Verhältnis der vorhandenen Bestandteile und ihre Verteilung im Wasser, einschließlich suspendierter Teilchen, und im Sediment zu ermitteln und
  4. den betreffenden Rückstand, dem Nichtziel-Arten ausgesetzt sind oder möglicherweise ausgesetzt werden, bestimmen zu können.

7.2.1.1. Hydrolytischer Abbau

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Hydrolyserate gereinigter Wirkstoffe bei 20 oder 25 °C ist zu bestimmen und anzugeben. Die Untersuchungen zum hydrolytischen Abbau sind auch für Abbau- und Reaktionsprodukte durchzuführen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Hydrolyseuntersuchung mehr als 10 % der zugesetzten Wirkstoffmenge entsprechen, sofern die Untersuchung mit dem Wirkstoff keine ausreichenden Daten über ihren Abbau liefert. Es sind keine weiteren Hydrolyseangaben zu Abbauprodukten erforderlich, wenn diese als in Wasser stabil gelten.

Versuchsbedingungen

Die Hydrolyserate bei pH-Werten von 4, 7 und 9 unter sterilen Bedingungen und Lichtausschluss ist für 20 oder 25 °C anzugeben. Bei stabilen Wirkstoffen oder solchen mit geringer Hydrolysegeschwindigkeit bei 20- 25 °C ist die Geschwindigkeit bei 50 °C oder einer anderen Temperatur über 50 °C zu bestimmen. Zeigt sich bei 50 °C oder darüber ein Abbau, so ist die Abbaugeschwindigkeit bei mindestens drei weiteren Temperaturen zu bestimmen; außerdem muss ein Arrhenius-Diagramm erstellt werden, damit die Hydrolysegeschwindigkeit bei 20 und bei 25 °C abgeschätzt werden kann. Die Hydrolyseprodukte und die beobachteten Geschwindigkeitskonstanten sind anzugeben. Die geschätzten DegT50-Werte sind für 20 oder für 25 °C anzugeben.

7.2.1.2. Direkter fotochemischer Abbau

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Für Verbindungen mit einem molaren (dekadischen) Absorptionskoeffizienten (ε ) > 10 L × mol-1 × cm-1 bei einer Wellenlänge (λ ) ≥ 295 nm muss die direkte Fototransformation der gereinigten Wirkstoffe bestimmt und angegeben werden, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass keine Kontamination des Oberflächenwassers stattfindet.

Die Untersuchungen zum direkten fotochemischen Abbau sind auch für Metabolite, Abbau- und Reaktionsprodukte durchzuführen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Fotolyseuntersuchung mehr als 10 % der zugesetzten Wirkstoffmenge entsprechen, sofern die Untersuchung mit dem Wirkstoff keine ausreichenden Daten über ihren Abbau liefert.

Es sind keine weiteren Fotolyseangaben zu Abbauprodukten erforderlich, wenn diese als unter fotolytischen Bedingungen stabil gelten.

Versuchsbedingungen

Es ist die direkte Fototransformation in gereinigtem (z.B. destilliertem) gepuffertem Wasser bei künstlichem Licht unter sterilen Bedingungen, erforderlichenfalls unter Einsatz eines Lösungsvermittlers, zu bestimmen und anzugeben. Im ersten theoretischen Schritt ist auf Grundlage des molaren Extinktionskoeffizienten des Wirkstoffs eine höchstmögliche Fotolysegeschwindigkeit abzuschätzen. Wird die Fotolyse als möglicherweise signifikanter Abbauweg erachtet, so sind Fotolyseversuche zur Bestimmung des Dosisbereichs durchzuführen (Stufe 2). Für Wirkstoffe, bei denen auf Stufe 2 eine signifikante Fotolyse erkennbar ist, sind Quantenausbeute und direkter Fotolyseweg/direkte Fotolysegeschwindigkeit (Stufe 3 und 4) zu bestimmen. Die Identität der gebildeten Abbauprodukte, welche zu irgendeinem Zeitpunkt während der Untersuchung > 10 % des eingesetzten Wirkstoffs entsprechen, ist anzugeben. Ferner sind eine Massenbilanz über mindestens 90 % der eingesetzten Radioaktivität sowie die fotochemische Halbwertszeit (DT50) anzugeben.

7.2.1.3. Indirekter fotochemischer Abbau

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Untersuchungen zum indirekten fotochemischen Abbau können vorgelegt werden, wenn aus anderen Daten hervorgeht, dass Abbauweg und -geschwindigkeit in der wässrigen Phase durch indirekten fotochemischen Abbau erheblich beeinflusst werden kann.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchungen sind in einem wässrigen System mit organischen (Huminstoffe) und anorganischen (Salze) Verbindungen in einer Zusammensetzung, die für natürliche Oberflächengewässer typisch ist, durchzuführen.

7.2.2. Abbauweg und -geschwindigkeit beim biologischen Abbau in aquatischen Systemen

7.2.2.1. "Leichte biologische Abbaubarkeit"

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Es ist der Versuch zur "leichten biologischen Abbaubarkeit" durchzuführen. Wird kein solcher Versuch vorgelegt, so gilt der Wirkstoff standardmäßig als nicht "leicht biologisch abbaubar".

7.2.2.2. Aerobe Mineralisierung im Oberflächenwasser

Die vorgelegten Daten und Informationen sowie sonstige maßgebliche Daten und Informationen müssen ausreichen, um

  1. die einzelnen Bestandteile zu ermitteln, die zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 10 % der zugesetzten Wirkstoffmenge entsprechen, und nach Möglichkeit die nicht extrahierbaren Rückstände festzustellen;
  2. sofern möglich, die einzelnen Bestandteile zu ermitteln, die bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden Messungen mehr als 5 % der zugesetzten Wirkstoffmenge entsprechen;
  3. sofern möglich, die einzelnen Bestandteile (> 5 %) zu ermitteln, bei denen am Ende der Untersuchung das Bildungsmaximum noch nicht erreicht ist;
  4. sofern möglich, sonstige einzelne Bestandteile zu bestimmen oder zu beschreiben;
  5. sofern relevant, das relative Verhältnis der vorhandenen Bestandteile (Massenbilanz) zu ermitteln und
  6. sofern relevant, den betreffenden Sedimentrückstand, dem Nichtziel-Arten ausgesetzt sind oder möglicherweise ausgesetzt werden, bestimmen zu können.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Untersuchungen zur aeroben Mineralisierung im Oberflächenwasser sind vorzulegen, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass keine Kontamination von offenen Gewässern (Süßwasser, Mündungs- und Meerwasser) stattfindet.

Versuchsbedingungen

Es sind Abbaugeschwindigkeit und -weg(e) für eine "pelagische" Untersuchung oder für einen Test mit suspendiertem Sediment anzugeben. Erforderlichenfalls ist auf zusätzliche Untersuchungssysteme zurückzugreifen, die sich in Bezug auf Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff, Textur bzw. pH-Wert unterscheiden.

Die Ergebnisse sind in Form schematischer Zeichnungen mit den jeweiligen Abbauwegen und in Form einer Bilanz darzustellen, die die Verteilung der radioaktiven Markierung im Wasser und erforderlichenfalls im Sediment in Abhängigkeit von der Zeit für folgende Stoffe zeigt:

  1. Wirkstoff,
  2. CO2,
  3. flüchtige Verbindungen, ausgenommen CO2, und
  4. einzelne identifizierte Umwandlungsprodukte.

Die Untersuchung darf höchstens 60 Tage dauern, außer bei Anwendung des semikontinuierlichen Verfahrens mit regelmäßiger Erneuerung der Testsuspension. Die Testdauer des Batch-Tests kann jedoch auf maximal 90 Tage ausgedehnt werden, wenn der Abbau der Testsubstanz binnen der ersten 60 Tage begonnen hat.

7.2.2.3. Wasser - Sediment - Untersuchung

Die vorgelegten Informationen sowie sonstige maßgebliche Informationen müssen ausreichen, um

  1. die einzelnen Bestandteile zu ermitteln, die zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 10 % der zugesetzten Wirkstoffmenge entsprechen, und nach Möglichkeit die nicht extrahierbaren Rückstände festzustellen;
  2. sofern möglich, die einzelnen Bestandteile zu ermitteln, die bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden Messungen mehr als 5 % der zugesetzten Wirkstoffmenge entsprechen;
  3. sofern möglich, die einzelnen Bestandteile (> 5 %) zu ermitteln, bei denen am Ende der Untersuchung das Bildungsmaximum noch nicht erreicht ist;
  4. sofern möglich, auch sonstige einzelne Bestandteile zu bestimmen oder zu beschreiben;
  5. das relative Verhältnis der Bestandteile (Massenbilanz) zu ermitteln und
  6. den betreffenden Sedimentrückstand, dem Nichtziel-Arten ausgesetzt sind oder möglicherweise ausgesetzt werden, bestimmen zu können.

Unter nicht extrahierbaren Rückständen sind chemische Stoffe zu verstehen, die von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln stammen, welche gemäß der guten landwirtschaftlichen Praxis verwendet wurden und nicht durch Verfahren extrahiert werden können, welche die chemische Natur dieser Rückstände oder die Natur der Sedimentmatrix nicht wesentlich verändern. Durch Stoffwechselprozesse entstandene Bruchstücke, die zu natürlichen Produkten führen, gelten nicht als nicht extrahierbare Rückstände.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Ergebnisse der Wasser-Sediment-Untersuchung sind vorzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass Oberflächenwasser nicht kontaminiert werden kann.

Versuchsbedingungen

Der Abbauweg bzw. die Abbauwege sind für zwei Wasser-Sediment-Systeme anzugeben. Die beiden ausgewählten Sedimente müssen sich in Bezug auf den Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff und die Textur sowie erforderlichenfalls in Bezug auf den pH-Wert unterscheiden.

Die Ergebnisse sind in Form schematischer Zeichnungen mit den jeweiligen Abbauwegen und in Form einer Bilanz darzustellen, die die Verteilung der radioaktiven Markierung im Wasser und im Sediment in Abhängigkeit von der Zeit für folgende Stoffe zeigt:

  1. Wirkstoff,
  2. CO2,
  3. flüchtige Verbindungen, ausgenommen CO2,
  4. einzelne identifizierte Umwandlungsprodukte,
  5. nicht identifizierte extrahierbare Stoffe und
  6. nicht extrahierbare Rückstände im Sediment.

Die Untersuchung ist über mindestens 100 Tage durchzuführen. Ihre Dauer kann gegebenenfalls ausgedehnt werden, um den Abbauweg und die Verteilung des Wirkstoffs sowie seiner Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte im Wasser/Sediment zu bestimmen. Ist der Wirkstoff vor Ablauf der 100 Tage zu über 90 % abgebaut, so kann die Untersuchungsdauer verkürzt werden.

Das Abbaumuster der in der Wasser-Sediment-Untersuchung auftretenden potenziell relevanten Metaboliten ist entweder durch Ausweitung der Untersuchung mit dem Wirkstoff oder durch eine getrennte Untersuchung mit potenziell relevanten Metaboliten zu bestimmen.

7.2.2.4. Wasser - Sediment - Untersuchung unter Lichteinwirkung

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäß Nummer 7.2.2.3.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Wenn der Prozess des fotochemischen Abbaus eine Rolle spielt, können zusätzlich die Ergebnisse einer Wasser- Sediment-Untersuchung unter Hell-/Dunkelbedingungen angegeben werden.

Versuchsbedingungen

Die Art und die Bedingungen der durchzuführenden Versuche sind mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

7.2.3. Abbau in der gesättigten Zone

Die Art und die Bedingungen der durchzuführenden Versuche sind mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

7.3. Verbleib und Verhalten in der Luft

7.3.1. Abbauweg und -geschwindigkeit in der Luft

Der Dampfdruck des gereinigten Wirkstoffs gemäß Nummer 2.2 ist anzugeben. Die Halbwertszeit des Wirkstoffs und jeglicher flüchtiger Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich im Boden oder in natürlichen Wassersystemen gebildet haben, in der oberen Atmosphäre sind abzuschätzen und vorzulegen.

Die Halbwertszeiten des Wirkstoffs in der oberen Atmosphäre sind auch dann abzuschätzen, wenn Monitoring-Daten vorliegen, die dies ermöglichen.

7.3.2. Atmosphärischer Transport

Die Art und die Bedingungen der durchzuführenden Untersuchung sind mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Wenn der Auslösewert für die Verflüchtigung Vp = 10-5 Pa (Pflanze) oder 10-4 Pa (Boden) bei einer Temperatur von 20 °C überschritten wird und Maßnahmen zur Minderung (der Abdrift) erforderlich sind, können Daten aus Experimenten unter geschlossenen Bedingungen vorgelegt werden.

Erforderlichenfalls können Experimente zur Bestimmung der Deposition nach Verflüchtigung vorgelegt werden.

Bei der Entscheidung, ob diese Informationen erforderlich sind, ist mit den zuständigen nationalen Behörden Rücksprache zu halten.

7.3.3. Lokale und globale Auswirkungen

Bei Stoffen, die in großen Mengen ausgebracht werden, sind folgende Auswirkungen zu berücksichtigen:

7.4. Rückstandsdefinition

7.4.1. Rückstandsdefinition für die Risikobewertung

Die für die Risikobewertung relevante Rückstandsdefinition für jedes Kompartiment ist so festzulegen, dass sie alle Bestandteile (Wirkstoff, Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) umfasst, die gemäß den im vorliegenden Abschnitt aufgeführten Kriterien ermittelt wurden.

Die chemische Zusammensetzung der in Boden, Grundwasser, Oberflächenwasser (Süßwasser, Mündungs- und Meereswasser), Sediment und Luft auftretenden Rückstände, die von der Verwendung oder der vorgeschlagenen Verwendung eines den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels herrühren, ist zu berücksichtigen.

7.4.2. Rückstandsdefinition für das Monitoring

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Untersuchungen ist der Rückstand für das Monitoring so zu definieren, dass die Bestandteile aus der Rückstandsdefinition für die Risikobewertung enthalten sind, die bei der Bewertung der Ergebnisse dieser Untersuchungen als relevant gelten.

7.5. Monitoring-Daten

Es sind Monitoring-Daten zu Verbleib und Verhalten des Wirkstoffs und relevanter Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte in Boden, Grundwasser, Oberflächenwasser, Sediment und Luft vorzulegen.

Abschnitt 8
Ökotoxikologische Untersuchungen

Einleitung

1. Sämtliche biologischen Daten und Informationen, die für die Bewertung des ökotoxikologischen Profils des Wirkstoffs von Belang sind, müssen angegeben werden, darunter alle potenziellen Schadwirkungen, die bei den routinemäßigen ökotoxikologischen Untersuchungen festgestellt wurden. Auf Ersuchen der zuständigen nationalen Behörden sind ergänzende Untersuchungen durchzuführen, mit deren Hilfe die wahrscheinlich beteiligten Wirkungsmechanismen und die Bedeutung dieser Auswirkungen ermittelt werden können, sowie deren Ergebnisse vorzulegen.

2. Bei der ökotoxikologischen Bewertung ist dem Risiko Rechnung zu tragen, das der im Pflanzenschutzmittel verwendete Wirkstoff für Nichtziel-Organismen darstellt. Bei der Risikobewertung ist die Toxizität der Exposition gegenüberzustellen. Das Ergebnis eines solchen Vergleichs wird im Allgemeinen als Risikoquotient (RQ) bezeichnet. Der Risikoquotient kann auf verschiedene Arten ausgedrückt werden, beispielsweise als Verhältnis der Toxizität zur Exposition (toxicity:exposure ratio - TER) oder als Gefährdungsquotient (hazard quotient - HQ). Der Antragsteller muss den gemäß den Abschnitten 2, 5, 6, 7 und 8 vorgelegten Angaben Rechnung tragen.

3. Es kann sich als erforderlich erweisen, die aus dem Wirkstoff entstehenden Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte getrennt zu untersuchen, wenn eine Exposition von Nichtziel-Organismen möglich ist und wenn ihre Auswirkungen nicht anhand der für den Wirkstoff vorliegenden Ergebnisse bewertet werden können. Vor der Durchführung solcher Untersuchungen muss der Antragsteller den gemäß den Abschnitten 5, 6 und 7 vorgelegten Angaben Rechnung tragen.

Die durchgeführten Untersuchungen müssen eine Einstufung der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte als signifikant/nicht signifikant ermöglichen und Aufschluss über Art und Ausmaß der als wahrscheinlich erachteten Auswirkungen geben.

4. Bei bestimmten Untersuchungen kann es zweckmäßiger sein, anstelle des technischen Wirkstoffs ein repräsentatives Pflanzenschutzmittel zu verwenden, beispielsweise bei der Untersuchung von Nichtziel-Arthropoden, Bienen, der Reproduktion von Regenwürmern, von Bodenmikroflora und Nichtziel-Landpflanzen. Bei bestimmten Arten von Pflanzenschutzmitteln (z.B. Kapselsuspensionen) ist es zweckmäßiger, anstelle des Wirkstoffs anhand des Pflanzenschutzmittels zu testen, wenn die genannten Organismen dem Pflanzenschutzmittel als solches ausgesetzt sind. Handelt es sich um Pflanzenschutzmittel, bei denen der Wirkstoff stets mit einem Safener und/oder Synergisten und/oder in Verbindung mit anderen Wirkstoffen eingesetzt werden soll, so sind solche Pflanzenschutzmittel zu verwenden, die diese weiteren Stoffe enthalten.

5. Es sind die potenziellen Auswirkungen des Wirkstoffs auf die Biodiversität und das Ökosystem, einschließlich indirekter Auswirkungen durch Änderungen in den Nahrungsnetzen, zu untersuchen.

6. Im Falle von Leitlinien, nach denen die Untersuchungen so aufgebaut werden können, dass die wirksame Konzentration (ECx) bestimmt wird, sind bei der Untersuchung ein EC10-, ein EC20- und ein EC50-Wert sowie entsprechende 95 %-Konfidenzintervalle zu bestimmen. Wird der ECx-Wert bestimmt, so ist trotzdem die Konzentration ohne beobachtbare Wirkung (NOEC-Wert) zu bestimmen.

Vorliegende Untersuchungen mit annehmbaren Ergebnissen, die einen NOEC-Wert ergeben haben, müssen nicht erneut durchgeführt werden. Es ist die statistische Aussagekraft der aus solchen Untersuchungen gewonnenen NOEC-Werte zu bewerten.

7. Bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für Umweltqualitätsnormen (UQN für den Jahresdurchschnitt, und UQN für die zulässige Höchstkonzentration) sind sämtliche Daten zur aquatischen Toxizität heranzuziehen. Die Methode zur Ableitung dieser Endpunkte ist im Dokument "Technical Guidance for Deriving Environmental Quality Standards" 14 zur Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 dargelegt.

8. Um die Bedeutung der erzielten Untersuchungsergebnisse leichter bewerten zu können, einschließlich der Abschätzung der intrinsischen Toxizität und der die Toxizität beeinflussenden Faktoren, ist bei den verschiedenen Untersuchungen zur Toxizität für die betreffende Art möglichst derselbe Stamm (nachweislich ein und desselben Ursprungs) zu verwenden.

9. Bei der Versuchsplanung von höherstufigen Untersuchungen und der Datenanalyse sind geeignete statistische Verfahren anzuwenden, deren Einzelheiten in vollem Umfang darzulegen sind. Falls angezeigt und erforderlich, sind höherstufige Untersuchungen durch chemische Analysen zu untermauern, die belegen, dass die Exposition in geeigneter Höhe stattgefunden hat.

10. Bis zur Validierung und Annahme neuer Studien und eines neuen Konzepts für die Risikobewertung sind die vorhandenen Protokolle zu verwenden, um das akute und das chronische Risiko für Bienen zu bewerten, einschließlich der Risiken für das Überleben des Volkes und seine Entwicklung, und bei der Risikobewertung sind die subletalen Wirkungen zu ermitteln und zu messen.

8.1. Auswirkungen auf Vögel und andere Landwirbeltiere

Bei allen Fütterungsversuchen mit Vögeln und Säugetieren müssen die durchschnittlich erreichte Gesamtdosis sowie möglichst auch die Dosis in mg/kg Körpergewicht angegeben werden. Bei Verabreichung mit dem Futter muss der Wirkstoff gleichmäßig im Futter verteilt sein.

8.1.1. Auswirkungen auf Vögel

8.1.1.1. Akute orale Toxizität bei Vögeln

Die akute orale Toxizität des Wirkstoffs für Vögel ist zu ermitteln.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Auswirkungen des Wirkstoffs auf Vögel müssen untersucht werden, es sei denn, der Wirkstoff ist in Pflanzenschutzmitteln enthalten, die beispielsweise in geschlossenen Räumen oder bei Wundbehandlungen verwendet werden, bei denen die Vögel weder direkt noch indirekt exponiert werden.

Untersuchungsbedingungen

Es sind die Untersuchungsergebnisse für die akute orale Toxizität (LD50) des Wirkstoffs vorzulegen. Sofern verfügbar, muss die Untersuchung an einer Wachtelart (Japanische Wachtel - Coturnix coturnix japonica - oder Virginiawachtel - Colinus virginianus) durchgeführt werden, da bei diesen Arten nur selten ein Erbrechen auftritt. Die Untersuchung sollte nach Möglichkeit die LD50-Werte liefern. Die tödliche Schwellendosis, Ansprech- und Erholungszeiten sowie LD10 und LD20 sind zusammen mit dem NOEL-Wert ("No Observed Effect Level" - Dosis ohne beobachtbare Wirkung) und die makroskopischpathologischen Befunde anzugeben. Lassen sich der LD10- und der LD20-Wert nicht abschätzen, so ist dies zu begründen. Der Versuchsaufbau ist so zu optimieren, dass ein möglichst genauer LD-50-Wert erreicht wird.

Die bei der Untersuchung verwendete Höchstdosis darf 2.000 mg Wirkstoff/kg Körpergewicht nicht überschreiten; je nach den Expositionswerten, die infolge der vorgesehenen Verwendung der Verbindung im Freiland zu erwarten sind, können jedoch höhere Dosen erforderlich sein.

8.1.1.2. Kurzzeittoxizität bei Vögeln bei Aufnahme mit dem Futter

Die Kurzzeittoxizität bei Aufnahme mit dem Futter ist in einer Untersuchung zu ermitteln. In einer solchen Studie sind die LC50-Werte, die geringste tödliche Dosis (LLC), soweit möglich, die NOEC-Werte, Ansprech- und Erholungszeiten und die pathologischen Befunde anzugeben. Der LC50 - und der NOEC-Wert ist in die mit dem Futter aufgenommene Tagesdosis (LD50 ) umzurechnen, ausgedrückt in mg Wirkstoff/kg Körpergewicht/ Tag und der NOEL-Wert ist in mg Wirkstoff/kg Körpergewicht/Tag auszudrücken.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Eine (5-Tage-)Untersuchung der Toxizität des Wirkstoffs für Vögel bei Aufnahme mit dem Futter ist nur erforderlich, wenn die Wirkungsweise oder die Ergebnisse von Untersuchungen an Säugetieren darauf hindeuten, dass die tödliche Dosis (LD50) bei Aufnahme mit dem Futter, die in der Untersuchung der Kurzzeittoxizität bei Aufnahme mit dem Futter gemessen wurde, unter dem LD50-Wert liegen kann, der aus der Untersuchung der akuten oralen Toxizität resultiert. Die Kurzzeittoxizität bei Aufnahme mit dem Futter ist allein zu dem Zweck zu untersuchen, die intrinsische Toxizität bei Aufnahme mit dem Futter zu bestimmen, es sei denn, es lässt sich ein weiterer Zweck rechtfertigen.

Untersuchungsbedingungen

Es ist die gleiche Testtierart zu verwenden wie gemäß Nummer 8.1.1.1.

8.1.1.3. Subchronische und Reproduktionstoxizität bei Vögeln

Es sind die Untersuchungsergebnisse für die subchronische und die Reproduktionstoxizität des Wirkstoffs für Vögel vorzulegen. Der EC10- und der EC20-Wert sind anzugeben. Lassen sich diese nicht abschätzen, so ist dies zu begründen, und es ist der NOEC-Wert in mg Wirkstoff/kg Körpergewicht/Tag anzugeben.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Untersuchung auf subchronische und Reproduktionstoxizität des Wirkstoffs für Vögel ist durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass nicht mit einer Exposition von adulten Tieren oder der Nistplätze während der Zeit der Jungenaufzucht zu rechnen ist. Ein solcher Nachweis ist durch Angaben zu untermauern, die belegen, dass während der Zeit der Jungenaufzucht keine Exposition oder keine verzögerte Wirkung eintritt.

Untersuchungsbedingungen

Es ist die gleiche Testtierart zu verwenden wie gemäß Nummer 8.1.1.1.

8.1.2. Auswirkungen auf Landwirbeltiere, ausgenommen Vögel

Die folgenden Informationen sind aus der Bewertung der Toxizität bei Säugetieren abzuleiten, die auf der Grundlage der Untersuchungen gemäß Abschnitt 5 vorgenommen wird.

8.1.2.1. Akute orale Toxizität bei Säugetieren

Es ist die akute orale Toxizität des Wirkstoffs für Säugetiere zu ermitteln; der LD50-Wert ist in mg Wirkstoff/kg Körpergewicht/Tag auszudrücken.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Auswirkungen des Wirkstoffs auf Säugetiere müssen untersucht werden, es sei denn, der Wirkstoff ist in Pflanzenschutzmitteln enthalten, die beispielsweise in geschlossenen Räumen oder bei Wundbehandlungen verwendet werden, bei denen Säugetiere weder direkt noch indirekt exponiert werden.

8.1.2.2. Langzeit- und Reproduktionstoxizität bei Säugetieren

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Untersuchung auf Reproduktionstoxizität des Wirkstoffs für Säugetiere ist durchzuführen, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass nicht mit einer Exposition von adulten Tieren während der Zeit der Jungenaufzucht zu rechnen ist. Ein solcher Nachweis ist durch Angaben zu untermauern, die belegen, dass während der Zeit der Jungenaufzucht keine Exposition oder keine verzögerte Wirkung eintritt.

Es ist der empfindlichste für die Langzeittoxizität bei Säugetieren ökotoxikologisch relevante Endpunkt (NOAEL) in mg Wirkstoff/kg Körpergewicht/Tag anzugeben. Der EC10- und der EC20-Wert sind anzugeben; der NOEC-Wert ist in mg Wirkstoff/kg Körpergewicht/Tag anzugeben. Lassen sich der EC10- und der EC20-Wert nicht abschätzen, so ist dies zu begründen.

8.1.3. Biokonzentration des Wirkstoffs bei Beutetieren von Vögeln und Säugetieren

Bei Wirkstoffen mit einem log Pow >3 ist das Risiko infolge der Biokonzentration des Wirkstoffs in Beutetieren von Vögeln und Säugetieren zu bewerten.

8.1.4. Auswirkungen auf wildlebende Landwirbeltiere (Vögel, Säugetiere, Reptilien und Amphibien)

Es sind alle verfügbaren und maßgeblichen Daten zu möglichen Auswirkungen des betreffenden Wirkstoffs auf Vögel, Säugetiere, Reptilien und Amphibien (siehe Nummer 8.2.3), einschließlich Daten aus der offen zugänglichen Literatur, vorzulegen und bei der Risikobewertung zu berücksichtigen.

8.1.5. Endokrinschädliche Eigenschaften

Es ist zu prüfen, ob der Wirkstoff gemäß EU- oder internationalen Leitlinien als potenzieller endokriner Disruptor einzustufen ist. Hierzu können die Ausführungen im Abschnitt zur Toxizität bei Säugetieren (Abschnitt 5) herangezogen werden. Darüber hinaus sind alle anderen verfügbaren Informationen zum Toxizitätsprofil und zur Wirkungsweise zu berücksichtigen. Wird bei der Bewertung festgestellt, dass der Wirkstoff als potenzieller endokriner Disruptor einzustufen ist, so sind Art und Bedingungen der durchzuführenden Untersuchung mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

8.2. Auswirkungen auf Wasserorganismen

Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den Nummern 8.2.1, 8.2.4 und 8.2.6 sind für jeden Wirkstoff vorzulegen; sie sind durch Analysedaten zur Konzentration des Wirkstoffs in den Testmedien zu untermauern.

Wird bei den Untersuchungen auf aquatische Toxizität ein schwer löslicher Wirkstoff verwendet, so können Grenzkonzentrationen unter 100 mg Wirkstoff/l annehmbar sein; es ist jedoch zu verhindern, dass der Wirkstoff im Testmedium ausfällt, und gegebenenfalls ist ein Lösungsvermittler, ein zusätzliches Lösungsmittel oder ein Dispergiermittel zu verwenden. Die zuständigen nationalen Behörden können Untersuchungen mit dem Pflanzenschutzmittel anordnen, wenn an der Löslichkeitsgrenze des Wirkstoffs keine biologische Wirkung eintritt.

Die toxikologischen Endpunkte (wie LC50, EC10, EC20, EC50 und NOEC) sind anhand der Nominalkonzentrationen oder der gemessenen mittleren/Anfangskonzentrationen zu berechnen.

8.2.1. Akute Toxizität bei Fischen

Es sind die Untersuchungsergebnisse für die akute Toxizität bei Fischen (LC50-Wert) vorzulegen, und die beobachteten Auswirkungen sind im Einzelnen darzulegen.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Untersuchung ist an der Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) durchzuführen.

Untersuchungsbedingungen

Es ist die akute Toxizität des Wirkstoffs für Fische ist zu ermitteln. Um die Versuche mit Fischen auf ein Mindestmaß zu begrenzen, ist bei der Untersuchung auf akute Toxizität bei Fischen ein Schwellenwert-Ansatz zu erwägen. Es ist ein Limit-Test zur akuten Toxizität bei Fischen mit 100 mg Wirkstoff/l oder einer geeigneten Konzentration durchzuführen, die nach Berücksichtigung der Schwellenexposition aus den aquatischen Endpunkten (Nummern 8.2.4, 8.2.6 oder 8.2.7) ausgewählt wird. Wird beim Limit-Test mit Fischen Mortalität festgestellt, so ist ein Dosis-Wirkungs-Versuch zur Bestimmung der akuten Toxizität bei Fischen durchzuführen, anhand dessen der LC50-Wert für die Risikobewertung bestimmt werden kann, die gemäß der Analyse des betreffenden Risikoquotienten durchzuführen ist (siehe Nummer 2 der Einleitung).

8.2.2. Langzeittoxizität und chronische Toxizität bei Fischen

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Für jeden Wirkstoff sind die Ergebnisse von Untersuchungen zur Langzeittoxizität bzw. zur chronischen Toxizität bei Fischen vorzulegen, sofern mit einer Exposition des Oberflächenwassers zu rechnen ist und der Stoff in Wasser stabil ist, d. h. dass im Zeitraum von 24 Stunden weniger als 90 % des ursprünglichen Stoffes durch Hydrolyse verloren geht (siehe Nummer 7.2.1.1). In diesem Fall ist eine Toxizitätsuntersuchung bei Jungstadien von Fischen durchzuführen. Werden jedoch die Ergebnisse einer Lebenszyklusuntersuchung bei Fischen vorgelegt, so ist keine Untersuchung bei Jungstadien erforderlich.

8.2.2.1. Toxizitätsuntersuchung bei Jungstadien von Fischen

Die Untersuchung muss Angaben über die Auswirkungen auf die Entwicklung, das Wachstum und das Verhalten sowie Einzelheiten zu den beobachteten Auswirkungen auf die Jungstadien von Fischen liefern. Der EC10- und der EC20-Wert sind anzugeben ebenso wie der NOEC-Wert. Lassen sich der EC10- und der EC20-Wert nicht abschätzen, so ist dies zu begründen.

8.2.2.2. Untersuchung über den gesamten Lebenszyklus bei Fischen

Die Untersuchung muss Angaben über die Auswirkungen auf die Reproduktion der Elterngeneration und die Lebensfähigkeit der Nachkommengeneration liefern. Der EC10- und der EC20-Wert sind anzugeben ebenso wie der NOEC-Wert.

Bei Wirkstoffen, die nicht als potenzielle endokrine Disruptoren einzustufen sind, kann je nach der Persistenz und dem Bioakkumulationspotenzial des Wirkstoffs eine Untersuchung über den gesamten Lebenszyklus bei Fischen erforderlich sein.

Bei Wirkstoffen, die den Screening-Anforderungen eines der Screenings-Tests bei Fischen genügen oder bei denen es andere Anzeichen endokrinschädlicher Auswirkungen (siehe Nummer 8.2.3) gibt, sind weitere geeignete Endpunkte in den Test einzubeziehen und mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

Versuchsbedingungen

Bei der Gestaltung der Untersuchungen ist den Aspekten Rechnung zu tragen, die in Untersuchungen der vorhergehenden Stufen, Toxizitätsuntersuchungen bei Säugetieren und Vögeln sowie durch Auswertung sonstiger Angaben festgestellt wurden. Die Expositionsbedingungen sind dementsprechend zu wählen, wobei die vorgeschlagenen Aufwandmengen zu berücksichtigen sind.

8.2.2.3. Biokonzentration bei Fischen

Anhand der Untersuchung auf Biokonzentration bei Fischen sind die Biokonzentrationsfaktoren, die Aufnahmekonstanten und die Ausscheidungskonstanten, die unvollständige Ausscheidung, die im Fisch gebildeten Metaboliten und, sofern verfügbar, Angaben zur organspezifischen Akkumulation zu ermitteln.

Zu allen Angaben für die einzelnen Testwirkstoffe sind die Konfidenzintervalle anzugeben. Die Biokonzentrationsfaktoren sind als Funktion des Gesamtfrischgewichts und des Lipidgehalts der Fische anzugeben.

In diesem Zusammenhang sind die gemäß Nummer 6.2.5 vorgelegten Angaben zu berücksichtigen, sofern maßgeblich.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Biokonzentration des Wirkstoffs ist in folgenden Fällen zu bewerten:

8.2.3. Endokrinschädliche Eigenschaften

Es ist zu prüfen, ob der Wirkstoff gemäß EU- oder internationalen Leitlinien als potenzieller endokriner Disruptor im Hinblick auf Nichtziel-Wasserorganismen einzustufen ist. Darüber hinaus sind alle anderen verfügbaren Informationen zum Toxizitätsprofil und zur Wirkungsweise zu berücksichtigen. Wird bei der Bewertung festgestellt, dass der Wirkstoff als potenzieller endokriner Disruptor einzustufen ist, so sind Art und Bedingungen der durchzuführenden Untersuchung mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

8.2.4. Akute Toxizität bei wirbellosen Wasserlebewesen

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die akute Toxizität ist für eine Daphnien-Art zu ermitteln (vorzugsweise Daphnia magna). Bei Wirkstoffen mit insektizider Wirkung oder Wirkstoffen, die eine insektizide Aktivität aufweisen, ist eine zweite Art zu untersuchen, z.B. Larven der Zuckmücke oder Schwebegarnelen (Americamysis bahia).

8.2.4.1. Akute Toxizität bei Daphniamagna

Es ist ein 24-Stunden- und ein 48-Stunden-Test zur akuten Toxizität des Wirkstoffs mit Daphnia magna durchzuführen, wobei die Toxizität als mittlere wirksame Konzentration (EC50) in Bezug auf die Immobilisierung und nach Möglichkeit als Höchstkonzentration anzugeben ist, bei der noch keine Immobilisierung eintritt.

Versuchsbedingungen

Es sind Konzentrationen bis zu 100 mg Wirkstoff/l zu testen. Deuten die Ergebnisse eines Tests zur Bestimmung des Dosisbereichs darauf hin, dass keine Auswirkungen zu erwarten sind, kann ein Limit-Test mit 100 mg Wirkstoff/l durchgeführt werden.

8.2.4.2. Akute Toxizität bei einer weiteren Art wirbelloser Wasserlebewesen

Es ist ein 24-Stunden- und ein 48-Stunden-Test zur akuten Toxizität des Wirkstoffs bei einer weiteren Art wirbelloser Wasserlebewesen durchzuführen, wobei die Toxizität als mittlere wirksame Konzentration (EC50) in Bezug auf die Immobilisierung und nach Möglichkeit als Höchstkonzentration anzugeben ist, bei der noch keine Immobilisierung eintritt.

Versuchsbedingungen

Es gelten die Bedingungen gemäß Nummer 8.2.4.1.

8.2.5. Langzeittoxizität und chronische Toxizität bei wirbellosen Wasserlebewesen

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Für jeden Wirkstoff sind die Ergebnisse von Untersuchungen zur Langzeittoxizität bzw. zur chronischen Toxizität bei wirbellosen Wasserlebewesen vorzulegen, sofern mit einer Exposition des Oberflächenwassers zu rechnen ist und der Stoff in Wasser stabil ist, d. h. dass im Zeitraum von 24 Stunden weniger als 90 % des ursprünglichen Stoffes durch Hydrolyse verloren geht (siehe Nummer 7.2.1.1).

Es ist eine Untersuchung zur chronischen Toxizität mit einer Art wirbelloser Wasserlebewesen vorzulegen. Wurde anhand zweier Arten wirbelloser Wasserlebewesen auf akute Toxizität untersucht, so sind die Endpunkte für die akute Toxizität heranzuziehen (siehe Nummer 8.2.4) um geeignete Tierarten für die Untersuchung auf chronische Toxizität zu ermitteln.

Ist der Wirkstoff ein Wachstumsregler für Insekten, so ist eine zusätzliche Untersuchung zur chronischen

Toxizität mit einer Tierart durchzuführen, die nicht zu den Krebstieren gehört, wie Chironomus spp.

8.2.5.1. Reproduktions- und Entwicklungstoxizität bei Daphnia magna

Bei der Untersuchung zur Reproduktions- und zur Entwicklungstoxizität bei Daphnia magna sind schädliche Auswirkungen wie Immobilisierung und Verlust der Reproduktionsfähigkeit zu messen und die beobachteten Auswirkungen im Einzelnen darzulegen. Der EC10- und der EC20-Wert sind anzugeben ebenso wie der NOEC-Wert. Lassen sich der EC10- und der EC20-Wert nicht abschätzen, so ist dies zu begründen.

8.2.5.2. Reproduktions- und Entwicklungstoxizität bei einer weiteren Art wirbelloser Wasserlebewesen

Bei der Untersuchung zur Reproduktions- und zur Entwicklungstoxizität bei einer weiteren Art wirbelloser Wasserlebewesen sind schädliche Auswirkungen wie Immobilisierung und Verlust der Reproduktionsfähigkeit zu messen und die beobachteten Auswirkungen im Einzelnen darzulegen. Der EC10- und der EC20-Wert sind anzugeben ebenso wie der NOEC-Wert. Lassen sich der EC10- und der EC20-Wert nicht abschätzen, so ist dies zu begründen.

8.2.5.3. Entwicklung und Schlupf bei Chironomusriparius

Der Wirkstoff ist in die Wasserphase über dem Sediment zu applizieren und es sind die Auswirkungen auf Überleben und Entwicklung von Chironomus riparius zu messen, einschließlich der Auswirkungen auf den Schlupf der Adulten, damit Endpunkte für diejenigen Wirkstoffe ermittelt werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie mit den Häutungshormonen bei Insekten interferieren oder die andere Auswirkungen auf Wachstum und Entwicklung bei Insekten haben. Der EC10- und der EC20-Wert sind anzugeben ebenso wie der NOEC-Wert.

Versuchsbedingungen

Es sind die Konzentrationen des Wirkstoffs im darüberstehenden Wasser und im Sediment zu messen, um den EC10-, den EC20- und den NOEC-Wert zu ermitteln. Der Wirkstoff ist so oft zu messen, dass anhand der Nominalkonzentrationen sowie der zeitlich gewichteten Durchschnittskonzentrationen Testendpunkte berechnet werden können.

8.2.5.4. Sedimentorganismen

Indizieren die Untersuchungen zum Verbleib in der Umwelt bzw. lassen diese eine Akkumulierung des Wirkstoffs im Wassersediment absehen, so ist zu prüfen, wie sich dies auf die Sedimentorganismen auswirkt. Es ist das chronische Risiko für Chironomus riparius bzw. Lumbriculus spp. zu ermitteln. Bei Vorliegen anerkannter Leitlinien kann eine andere geeignete Testtierart verwendet werden. Der Wirkstoff ist in der wässrigen Phase oder der Sedimentphase eines Wasser-Sediment-Systems auszubringen, wobei der Hauptexpositionsweg zu berücksichtigen ist. Der wichtigste aus der Untersuchung gewonnene Endpunkt ist in mg Wirkstoff/kg Trockensediment und mg Wirkstoff/l Wasser anzugeben; es sind der EC10-, der EC20- sowie der NOEC-Wert anzugeben.

Untersuchungsbedingungen

Es sind die Konzentrationen des Wirkstoffs im darüberstehenden Wasser und im Sediment zu messen, um den EC10-, den EC20- und den NOEC-Wert zu ermitteln.

8.2.6. Auswirkungen auf das Algenwachstum

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Untersuchung ist anhand einer Grünalge (wie Pseudokirchneriella subcapitata, auch Selenastrum capricornutum genannt) durchzuführen.

Bei Wirkstoffen mit herbizider Wirkung ist eine Untersuchung an einer zweiten Art einer anderen taxonomischen Gruppe wie einer Kieselalge durchzuführen, z.B. Navicula pelliculosa.

Der EC10-, der EC20- und der EC50-Wert sind anzugeben ebenso wie die entsprechenden NOEC-Werte.

8.2.6.1. Auswirkungen auf das Wachstum von Grünalgen

Bei der Untersuchung sind anhand von Messungen der Biomasse oder von Ersatzmessgrößen der EC10-, der EC20- und der EC50-Wert für Grünalgen und die entsprechenden NOEC-Werte für die Geschwindigkeit des Algenwachstums und den Zuwachs zu ermitteln.

Untersuchungsbedingungen

Es sind Konzentrationen bis zu 100 mg Wirkstoff/l zu testen. Deuten die Ergebnisse eines Tests zur Bestimmung des Dosisbereichs darauf hin, dass bei niedrigeren Konzentrationen keine Auswirkungen zu erwarten sind, so kann ein Limit-Test mit 100 mg Wirkstoff/l durchgeführt werden.

8.2.6.2. Auswirkungen auf das Wachstum einer weiteren Algenart

Bei der Untersuchung sind anhand von Messungen der Biomasse oder von Ersatzmessgrößen der EC10-, der EC20- und der EC50-Wert für eine weitere Algenart und die entsprechenden NOEC-Werte für die Geschwindigkeit des Algenwachstums und den Zuwachs zu ermitteln.

Versuchsbedingungen

Es gelten die Versuchsbedingungen gemäß Nummer 8.2.6.1.

8.2.7. Auswirkungen auf Wassermakrophyten

Bei der Untersuchung sind anhand der gemessenen Frondzahl und mindestens einer weiteren Messvariable (Trockengewicht, Frischgewicht oder Frondfläche) der EC10-, der EC20- und der EC50-Wert und die entsprechenden NOEC-Werte für die Geschwindigkeit des Wachstums und den Zuwachs bei Lemna zu ermitteln.

Es ist eine Untersuchung an anderen Wassermakrophyten-Arten durchzuführen, bei der anhand der gemessenen geeigneten Biomasse-Parameter ausreichende Daten generiert werden, um die Auswirkungen auf Wasserpflanzen bewerten zu können, und der EC10-, der EC20- und der EC50-Wert sowie die entsprechenden NOEC-Werte ermittelt werden.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Bei Herbiziden und Pflanzenwachstumsreglern sowie bei Wirkstoffen, bei denen anhand der gemäß Teil a Nummer 8.6 des vorliegenden Anhangs bzw. Teil a Nummer des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 vorgelegten Angaben nachgewiesen wurde, dass die Testsubstanz eine herbizide Wirkung hat, ist ein Laborversuch mit Lemna durchzuführen. Je nach der Wirkungsweise des Wirkstoffs bzw. wenn infolge der Wirksamkeitsuntersuchungen bzw. der Untersuchungen an Nichtziel-Landpflanzen (siehe Teil a Nummer 8.6 des vorliegenden Anhangs und Teil a Nummer des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 deutliche Anzeichen einer höheren Toxizität bei dikotylen (z.B. Auxinhemmer, Herbizide gegen breitblättrige Pflanzen) oder anderen monokotylen Pflanzenarten (z.B. gräserwirksame Herbizide) zutage treten, können die zuständigen nationalen Behörden zusätzliche Untersuchungen an anderen Makrophytenarten anordnen.

Zusätzliche Untersuchungen anhand anderer Wassermakrophyten-Arten können an einer dikotylen Art (z.B. Myriophyllum spicatum, Myriophyllum aquaticum) bzw. an einer monokotylen Art (z.B. Wasserschwaden - Glyceria maxima) durchgeführt werden. Die Notwendigkeit solcher Untersuchungen ist mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

Versuchsbedingungen

Es sind Konzentrationen bis zu 100 mg Wirkstoff/l zu testen. Deuten die Ergebnisse eines Tests zur Bestimmung des Dosisbereichs darauf hin, dass keine Auswirkungen zu erwarten sind, kann ein Limit-Test mit 100 mg Wirkstoff/l durchgeführt werden.

8.2.8. Weitere Untersuchungen bei Wasserorganismen

Es können weitere Untersuchungen an Wasserorganismen durchgeführt werden, um die festgestellten Risiken genauer zu prüfen; diese Untersuchungen müssen ausreichende Informationen und Daten liefern, damit die potenziellen Auswirkungen auf Wasserorganismen unter Freilandbedingungen bewertet werden können.

Diese Untersuchungen können in Form von Untersuchungen an weiteren Arten oder bei veränderter Exposition bzw. als Mikro- oder Mesokosmosstudien durchgeführt werden.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Notwendigkeit solcher Untersuchungen ist mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern. Versuchsbedingungen

Die Art und die Bedingungen der durchzuführenden Untersuchungen sind mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.

8.3. Auswirkungen auf Arthropoden

8.3.1. Auswirkungen auf Bienen

Es sind die Auswirkungen auf sowie das Risiko für Bienen zu bewerten, einschließlich des Risikos infolge von Rückständen des Wirkstoffs oder seiner Metaboliten in Nektar, Pollen und Wasser, einschließlich durch Guttation. Es müssen die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den Nummern 8.3.1.1, 8.3.1.2 und 8.3.1.3 vorgelegt werden, es sei denn, die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel werden ausschließlich in Fällen verwendet, in denen für Bienen wahrscheinlich keine Expositionsgefahr besteht, beispielsweise:

  1. in geschlossenen Lebensmittellagern;
  2. als nicht systemische Zubereitungen zur Bodenbehandlung, ausgenommen Granulate;
  3. zur nicht systemischen Tauchbehandlung für umgepflanzte Kulturen und Zwiebeln;
  4. zum Wundverschluss und zur Wundbehandlung;
  5. als nicht systemischer Köder für Nager;
  6. in Gewächshäusern ohne Bienen als Bestäuber.

Bei Saatgutbehandlungsmitteln ist das Risiko zu berücksichtigen, das durch Staubabdrift beim Eindrillen des behandelten Saatguts verursacht wird. Bei Granulaten und Schneckenpellets ist das Risiko von Staubabdrift bei der Anwendung zu berücksichtigen. Ist der Wirkstoff systemisch und soll er bei Saatgut, Zwiebeln und Wurzeln verwendet werden, direkt auf den Boden ausgebracht, in Bewässerungswasser verwendet oder direkt auf die Pflanze aufgebracht oder in sie eingebracht werden, z.B. durch Besprühen oder Stamminjektion, so ist das Risiko für Bienen zu bewerten, die auf diesen Pflanzen nach Futter suchen, auch das Risiko infolge von Pflanzenschutzmittelrückständen in Nektar, Pollen und Wasser, einschließlich durch Guttation.

Wenn eine Expositionsgefahr für Bienen wahrscheinlich ist, ist auf akute (orale und Kontakttoxizität) und auf chronische Toxizität, einschließlich subletaler Wirkung, zu untersuchen.

Kann infolge der systemischen Eigenschaften des Wirkstoffs eine Exposition von Bienen gegenüber Rückständen in Nektar, Pollen und Wasser auftreten und beträgt die akute orale Toxizität <100μg/Biene oder tritt eine signifikante Toxizität bei Larven auf, so sind die Konzentrationen der Rückstände in diesen Matrizen anzugeben, und die Risikobewertung ist auf den Vergleich des betreffenden Endpunkts mit den Rückstandskonzentrationen zu stützen. Lässt dieser Vergleich erkennen, dass eine Exposition gegenüber toxischen Mengen nicht ausgeschlossen werden kann, so sind die Auswirkungen in höherstufigen Untersuchungen zu ermitteln.

8.3.1.1. Akute Toxizität bei Bienen

Wenn eine Expositionsgefahr für Bienen wahrscheinlich ist, ist auf akute orale und Kontakttoxizität zu untersuchen.

8.3.1.1.1. Akute orale Toxizität

Es sind die Untersuchungsergebnisse für die akute orale Toxizität vorzulegen, aus denen der LD50-Wert für die akute Toxizität und der NOEC-Wert hervorgehen. Eine gegebenenfalls beobachtete subletale Wirkung ist anzugeben.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchung ist unter Verwendung des Wirkstoffs durchzuführen. Die Ergebnisse sind in μg Wirkstoff/ Biene anzugeben.

8.3.1.1.2. Akute Kontakttoxizität

Es sind die Untersuchungsergebnisse für die akute Kontakttoxizität vorzulegen, aus denen der LD50-Wert für die akute Toxizität und der NOEC-Wert hervorgehen. Eine gegebenenfalls beobachtete subletale Wirkung ist anzugeben.

Untersuchungsbedingungen

Die Untersuchung ist unter Verwendung des Wirkstoffs durchzuführen. Die Ergebnisse sind in ¼g Wirkstoff/ Biene anzugeben.

8.3.1.2. Chronische Toxizität bei Bienen

Es sind die Untersuchungsergebnisse für die chronische Toxizität bei Bienen vorzulegen, aus denen der EC10-, EC20- und EC50-Wert für die chronische orale Toxizität sowie die entsprechenden NOEC-Werte hervorgehen. Lassen sich der EC10-, EC20- und EC50-Wert für die chronische orale Toxizität nicht abschätzen, so ist dies zu begründen. Eine gegebenenfalls beobachtete subletale Wirkung ist anzugeben.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Untersuchung ist durchzuführen, wenn eine Expositionsgefahr für Bienen wahrscheinlich ist.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchung ist unter Verwendung des Wirkstoffs durchzuführen. Die Ergebnisse sind in μg Wirkstoff/Biene anzugeben.

8.3.1.3. Auswirkungen auf die Entwicklung von Honigbienen und andere Lebensstadien von Honigbienen

Es ist eine Untersuchung an Bienenbrut durchzuführen, um die Auswirkungen auf die Entwicklung von Honigbienen und die Aktivität der Brut zu untersuchen. Die Bienenbrutuntersuchung muss ausreichend Informationen liefern, damit die von dem Wirkstoff möglicherweise für die Larven der Honigbiene ausgehenden Risiken bewertet werden können.

Aus der Untersuchung müssen der EC10-, EC20- und EC50-Wert für ausgewachsene Bienen bzw. nach Möglichkeit auch für Larven hervorgehen sowie die entsprechenden NOEC-Werte. Lassen sich der EC10-, der EC20- und der EC50-Wert nicht abschätzen, so ist dies zu begründen. Eine gegebenenfalls beobachtete subletale Wirkung ist anzugeben.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Untersuchung ist bei Wirkstoffen durchzuführen, bei denen eine subletale Wirkung auf Wachstum oder Entwicklung nicht ausgeschlossen werden kann, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass die Brut von Honigbienen dem Wirkstoff keinesfalls ausgesetzt sein wird.

8.3.1.4. Subletale Wirkung

Falls angezeigt, muss auf eine subletale Wirkung (z.B. Auswirkungen auf Verhalten und Reproduktion) bei Bienen und erforderlichenfalls bei Bienenvölkern getestet werden.

8.3.2. Auswirkungen auf Nichtziel-Arthropoden, ausgenommen Bienen

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Auswirkungen auf Nichtziel-Landarthropoden müssen für alle Wirkstoffe untersucht werden, es sei denn, die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel werden ausschließlich in Fällen verwendet, in denen Nichtziel-Arthropoden nicht exponiert werden, wie

Es sind stets die folgenden beiden Indikatorarten zu untersuchen: der Getreideblattlaus-Parasitoid Aphidius rhopalosiphi (Hymenoptera: Braconidae) und die Raubmilbe Typhlodromus pyri (Acari: Phytoseiidae). Bei den Tests der ersten Stufe sind Glasplatten zu verwenden; es ist die Mortalitätsrate (und sofern Bewertungsgegenstand, sind auch die Auswirkungen auf die Reproduktion) anzugeben. Bei den Versuchen sind das Menge-Wirkungs- Verhältnis zu ermitteln, und für die Bewertung des Risikos für die genannten Tierarten anhand der Analyse des betreffenden Risikoquotienten sind die LR50- 13, ER50- 14 und NOEC-Endpunkte zu bestimmen. Lassen sich aus den Untersuchungen eindeutig schädliche Auswirkungen ableiten, so können Untersuchungen unter Einbeziehung höherstufiger Untersuchungen angeordnet werden (siehe Teil a Nummer des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013).

Bei Wirkstoffen, bei denen eine besondere Wirkungsweise vermutet wird (z.B. Wachstumsregler für Insekten, Fraßhemmer für Insekten), können die zuständigen nationalen Behörden Zusatztests im Hinblick auf empfindliche Lebensstadien, besondere Aufnahmewege bzw. sonstige Änderungen anordnen. Die Wahl der Testtierart ist zu begründen.

8.3.2.1. Auswirkungen auf Aphidius rhopalosiphi

Die Untersuchung muss ausreichend Daten liefern, damit die Toxizität des Wirkstoffs für Aphidius rhopalosiphi in Form des LR50- und des entsprechenden NOEC-Wertes bewertet werden kann.

Versuchsbedingungen

Beim Ersttest sind Glasplatten zu verwenden.

8.3.2.2. Auswirkungen auf Typhlodromus pyri

Die Untersuchung muss ausreichend Daten liefern, damit die Toxizität des Wirkstoffs für Typhlodromus pyri in Form des LR50- und des entsprechenden NOEC-Wertes bewertet werden kann.

Versuchsbedingungen

Beim Ersttest sind Glasplatten zu verwenden.

8.4 Auswirkungen auf die nicht zu den Zielgruppen gehörende Bodenmeso- und -makrofauna

8.4.1. Regenwürmer - subletale Wirkung

Die Untersuchung muss Erkenntnisse über die Wirkung auf Wachstum, Reproduktion und Verhalten von Regenwürmern liefern.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die subletale Wirkung auf Regenwürmer ist zu untersuchen, wenn der Wirkstoff den Boden kontaminieren kann.

Versuchsbedingungen

Bei der Untersuchung ist die Dosis-Wirkungs-Beziehung zu bestimmen, und anhand des EC10-, des EC20- und der entsprechenden NOEC-Werte soll die Risikobewertung gemäß der Analyse des betreffenden Risikoquotienten vorgenommen werden können; hierbei sind die wahrscheinliche Exposition, der Gehalt an organischem Kohlenstoff (foc) des Testmediums und die lipophilen Eigenschaften (Kow) der Testsubstanz zu berücksichtigen. Die Testsubstanz ist in den Boden einzuarbeiten, um eine homogene Konzentration im Boden zu erreichen. Eine Untersuchung der Bodenmetaboliten kann unterbleiben, wenn analytische Nachweise darauf hindeuten, dass der Metabolit im Verlauf der Untersuchung mit dem Wirkstoff, aus dem er entsteht, in ausreichender Konzentration und über eine ausreichende Zeitspanne vorhanden ist.

8.4.2 Auswirkungen auf die nicht zu den Zielgruppen gehörende Bodenmeso- und -makrofauna, ausgenommen Regenwürmer

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Auswirkungen auf Bodenorganismen, ausgenommen Regenwürmer, sind für alle Testsubstanzen zu untersuchen, außer dann, wenn eine Exposition der Bodenorganismen ausbleibt, wie in folgenden Fällen:

  1. Verwendung in geschlossenen Lebensmittellagern, wodurch eine Exposition ausgeschlossen ist;
  2. Wundverschluss und Wundbehandlung;
  3. Verwendung von Ködern für Nager in geschlossenen Räumen.

Bei Pflanzenschutzmitteln, die auf Pflanzen gespritzt werden, können die zuständigen nationalen Behörden Daten zu Folsomia candida und Hypoaspis aculeifer anfordern. Liegen Daten zu Aphidius rhopalosiphi und zu Typhlodromus pyri vor, so können diese für eine erste Risikobewertung herangezogen werden. Gibt die Untersuchung an einer der gemäß Nummer 8.3.2 untersuchten Arten Anlass zu Bedenken, so sind Daten zu Folsomia candida wie auch zu Hypoaspis aculeifer vorzulegen.

Liegen keine Daten zu Aphidius rhopalosiphi und Typhlodromus pyri vor, so sind die unter Nummer 8.4.2.1 genannten Daten vorzulegen.

Bei Pflanzenschutzmitteln zur Bodenbehandlung, die entweder als Spray oder als feste Formulierung direkt auf dem Boden ausgebracht werden, sind Versuche mit Folsomia candida wie auch mit Hypoaspis aculeifer durchzuführen (siehe Nummer 8.4.2.1).

8.4.2.1. Versuche auf Artenebene

Die Versuche müssen ausreichend Informationen liefern, damit die Toxizität des Wirkstoffs für die bodenbewohnenden wirbellosen Indikatorarten Folsomia candida und Hypoaspis aculeifer bewertet werden kann.

Versuchsbedingungen

Bei der Untersuchung ist die Dosis-Wirkungs-Beziehung zu bestimmen, und anhand des EC10-, des EC20- und der entsprechenden NOEC-Werte soll die Risikobewertung gemäß der Analyse des betreffenden Risikoquotienten vorgenommen werden können; hierbei sind die wahrscheinliche Exposition, der Gehalt an organischem Kohlenstoff (foc) des Testmediums und die lipophilen Eigenschaften (Kow) der Testsubstanz zu berücksichtigen. Die Testsubstanz ist in den Boden einzuarbeiten, um eine homogene Konzentration im Boden zu erreichen. Eine Untersuchung der Bodenmetaboliten kann unterbleiben, wenn analytische Nachweise darauf hindeuten, dass der Metabolit im Verlauf der Untersuchung mit dem Wirkstoff, aus dem er entsteht, in ausreichender Konzentration und über eine ausreichende Zeitspanne vorhanden ist.

8.5. Auswirkungen auf die Stickstoffumwandlung im Boden

Die Untersuchung muss ausreichend Daten liefern, damit die Wirkung des Wirkstoffs auf die Aktivität der Bodenmikroorganismen bezüglich der Stickstoffumwandlung bewertet werden kann.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Untersuchung ist durchzuführen, wenn die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel auf den Boden ausgebracht werden oder wenn sie den Boden bei praktischer Anwendung kontaminieren können. Bei Wirkstoffen, die in Pflanzenschutzmitteln zur Bodensterilisation verwendet werden sollen, müssen die Untersuchungen so angelegt sein, dass die Erholungsraten nach der Behandlung ermittelt werden können.

Untersuchungsbedingungen

Die verwendeten Böden müssen immer feldfrisch von landwirtschaftlich genutzten Flächen entnommen sein. Die Flächen, an denen der Boden entnommen wird, dürfen in den vorangegangenen zwei Jahren nicht mit einem Wirkstoff behandelt worden sein, der die Diversität und die Stärke der vorhandenen Mikroorganismuspopulationen dauerhaft wesentlich verändert haben könnte.

8.6. Auswirkungen auf nicht zu den Zielgruppen gehörende höhere Landpflanzen

8.6.1. Zusammenfassung der Screening-Daten

Die vorgelegten Daten müssen ausreichen, damit die Auswirkungen des Wirkstoffs auf Nichtziel-Pflanzen bewertet werden können.

Fälle, in denen die Tests durch zuführen sind

Die Screening-Daten sollen Aufschluss darüber geben, ob die Testsubstanzen eine herbizide oder eine pflanzenwachstumsregelnde Aktivität aufweisen. Die Daten müssen die Ergebnisse von Versuchen mit mindestens sechs Pflanzenarten aus sechs unterschiedlichen Pflanzenfamilien umfassen, die sowohl Monokotyledonen als auch Dikotyledonen abdecken. Die untersuchten Konzentrationen und Mengen müssen der maximalen empfohlenen Aufwandmenge entsprechen oder darüber liegen sowie einer Menge entsprechen, mit der die Verwendungsmuster unter Freilandbedingungen simuliert werden, wobei die Untersuchung nach der letzten Behandlung durchzuführen ist, oder einer direkt ausgebrachten Menge, bei der die Rückstandsakkumulation nach wiederholter Anwendung des Pflanzenschutzmittels berücksichtigt wird. Wenn die Screening-Tests nicht das spezifische Artenspektrum oder die erforderlichen Konzentrationen und Mengen abdecken, sind die Versuche gemäß Nummer 8.6.2 durchzuführen.

Für die Bewertung von Wirkstoffen mit herbizider oder pflanzenwachstumsregelnder Aktivität sind keine Screening-Daten heranzuziehen. Es gelten die Ausführungen gemäß Nummer 8.6.2.

Testbedingungen

Es muss eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten aus den Untersuchungen vorgelegt werden, mit denen die biologische Aktivität bewertet und der Dosisbereich bestimmt wurde (gleichgültig, ob positiv oder negativ) und die Angaben über mögliche Auswirkungen auf andere Nichtziel-Pflanzen liefern können. Ferner müssen die möglichen Auswirkungen auf Nichtziel-Pflanzenarten bewertet werden.

Diese Daten sind durch weitere Informationen (in zusammenfassender Form) zu folgenden Aspekten zu untermauern: beobachtete Wirkung auf Pflanzen während der Freilandversuche, d. h., Versuche zu Wirksamkeit, Rückständen, Verbleib in der Umwelt und ökotoxikologische Freilandversuche.

8.6.2. Versuche mit Nichtziel-Pflanzen

Die Versuche müssen die ER50-Werte des Wirkstoffs für Nichtziel-Pflanzen liefern.

Fälle, in denen die Versuche durch zu führen sind

Bei Wirkstoffen mit herbizider oder pflanzenwachstumsregelnder Aktivität sind Konzentrations-Wirkungs-Tests zu Pflanzenwachstum (vegetative vigour) und zum Auflaufen (seedling emergence) bei mindestens sechs Arten durchzuführen, die repräsentativ sind für Familien, bei denen eine herbizide/pflanzenwachstumsregelnde Aktivität festgestellt wurde. Lässt sich anhand der Wirkungsweise eindeutig feststellen, dass entweder nur das Auflaufen oder nur das Pflanzenwachstum betroffen sind, ist lediglich der hierzu benötigte Versuch durchzuführen.

Ist die Exposition vernachlässigbar, so werden keine Daten benötigt, beispielsweise bei Rodentiziden, Wirkstoffen, die als Wundschutz oder zur Saatgutbehandlung verwendet werden, oder bei Wirkstoffen, die im

Vorratsschutz oder im Gewächshaus verwendet werden, wodurch eine Exposition ausgeschlossen ist.

Versuchsbedingungen

Es sind Dosis-Wirkungs-Versuche an einer Gruppe von 6-10 monokotylen und dikotylen Pflanzenarten durchzuführen, die repräsentativ für eine maximale Zahl taxonomischer Gruppen sind.

8.7. Auswirkungen auf andere Landorganismen (Flora und Fauna)

Es sind alle verfügbaren Daten über die Wirkung des Mittels auf andere Landorganismen vorzulegen.

8.8. Auswirkungen auf die biologische Abwasserklärung

Die Untersuchung muss Aufschluss über die mögliche Wirkung des Wirkstoffs auf die biologische Abwässerklärung geben.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Abwasserklärung sind anzugeben, wenn Klärwerke durch

die Verwendung der den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel kontaminiert werden können.

8.9. Monitoring-Daten

Es sind alle verfügbaren Monitoring-Daten über die schädlichen Auswirkungen des Wirkstoffs auf Nichtziel- Organismen anzugeben.

Abschnitt 9
Daten aus der Literatur

Es ist eine Zusammenfassung aller einschlägigen Daten aus der einem Peer-Review unterzogenen, offen zugänglichen wissenschaftlichen Literatur zu folgenden Aspekten vorzulegen: Wirkstoff, Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte sowie die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel.

Abschnitt 10
Einstufung und Kennzeichnung

Es sind Vorschläge mit entsprechender Begründung für die Einstufung und Kennzeichnung des Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG vorzulegen, die Folgendes enthalten:

Teil B
Mikroorganismen einschliesslich Viren

Einleitung

  1. Wirkstoffe sind in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 definiert als chemische Stoffe und Mikroorganismen, einschließlich Viren.

    Dieser Teil regelt, welche Daten im Einzelnen zu Wirkstoffen aus Mikroorganismen, einschließlich Viren, vorzulegen sind.

    Nach den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind "Mikroorganismen" vor allem Bakterien, Pilze, Protozoen, Viren und Viroide.

  2. Angaben zu Mikroorganismen, für die ein Antrag gestellt wird, sollten durch einschlägige Sachkenntnisse und fachliterarische Hinweise begründet werden.

    Die wichtigsten und nützlichsten Angaben ergeben sich aus der Charakterisierung und Identifizierung des Mikroorganismus. Sie sind festgelegt in den Abschnitten 1 bis 3 (Identität, biologische Eigenschaften und weitere Informationen), die die Grundlage für eine Bewertung der Auswirkungen des Mikroorganismus auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bilden.

    In der Regel wird verlangt, dass aktuelle Daten aus konventionellen toxikologischen und/oder pathologischen Experimenten mit Versuchstieren vorgelegt werden, es sei denn, der Antragsteller kann anhand früherer Informationen nachweisen, dass sich der betreffende Mikroorganismus unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder in nicht annehmbarer Weise auf die Umwelt auswirkt.

  3. Bis auf internationaler Ebene spezifische Leitlinien anerkannt sind, sind die verlangten Angaben nach verfügbaren Testleitlinien zu ermitteln, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden (z.B. nach den USEPA-Leitlinien 15). Die in Teil A dieses Anhangs beschriebenen Testleitlinien sollten gegebenenfalls dahingehend angepasst werden, dass sie auch für Mikroorganismen geeignet sind. Die Tests müssen an lebensfähigen und gegebenenfalls an nicht lebensfähigen Mikroorganismen vorgenommen werden und eine Blindkontrolle umfassen.
  4. Werden Tests durchgeführt, so ist gemäß Nummer 1.4 eine ausführliche Beschreibung (Spezifikation) des Testmaterials und seiner Verunreinigungen vorzulegen. Die Spezifikation des Testmaterials hat der Spezifikation zu entsprechen, nach der die zu genehmigenden Zubereitungen hergestellt werden.

    Werden Untersuchungen an im Labor oder in einer Pilotanlage produzierten Mikroorganismen durchgeführt, so müssen sie mit industriell hergestellten Mikroorganismen wiederholt werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass für Test und Bewertung im Wesentlichen dasselbe Testmaterial verwendet wird.

  5. Soweit der Mikroorganismus genetisch verändert wurde, ist eine Kopie der ausgewerteten Daten der Bewertung des Umweltrisikos gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzulegen.
  6. Die Daten müssen erforderlichenfalls nach geeigneten statistischen Methoden analysiert werden. Alle Einzelergebnisse der statistischen Analyse sind anzugeben (z.B. sind alle Punktschätzungen mit Konfidenzintervallen und vorzugsweise genauen p-Werten anstelle der Aussage signifikant/nicht signifikant anzugeben).
  7. Bei Untersuchungen, in denen über einen bestimmten Zeitraum dosiert wird, sollte vorzugsweise, und soweit die Stabilität dies erlaubt, eine einzelne Charge des Mikroorganismus verwendet werden.

    Wird die Untersuchung nicht mit einer einzelnen Charge durchgeführt, so muss die Ähnlichkeit der verschiedenen Chargen bestätigt werden.

    Werden für eine Untersuchung unterschiedliche Dosierungen benötigt, so ist das Verhältnis zwischen Dosis und Schadwirkung anzugeben.

  8. Ist die Pflanzenschutzwirkung bekanntermaßen das Ergebnis der Restwirkung eines Toxins/Metaboliten oder ist mit erheblichen Rückständen von Toxinen/Metaboliten zu rechnen, die nicht mit der Wirkstoffwirkung in Zusammenhang stehen, so ist gemäß Teil a dieses Anhangs für dieses Toxin/diesen Metaboliten ein Dossier einzureichen.

1. Identität des Mikroorganismus

Identifizierung und Charakterisierung liefern die wichtigsten Angaben zum Mikroorganismus und sind ein Schlüsselelement für die Entscheidungsfindung.

1.1. Antragsteller

Anzugeben sind Namen und Anschrift des Antragstellers sowie Namen, Stellung, Telefon- und Faxnummer der zuständigen Kontaktperson.

Verfügt der Antragsteller außerdem über ein Büro, eine Agentur oder Vertretung in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Genehmigung gestellt wird, und, falls abweichend, in dem von der Kommission benannten Berichterstattermitgliedstaat, so sind auch Namen und Anschrift des örtlichen Büros, Agenten oder Vertreters sowie Namen, Stellung, Telefon- und Faxnummer der zuständigen Kontaktperson anzugeben.

1.2. Hersteller

Anzugeben sind Namen und Anschrift des Herstellers bzw. der Hersteller des betreffenden Mikroorganismus ebenso wie Namen und Anschriften der einzelnen Herstellungsbetriebe. Darüber hinaus sind Namen, Telefon- und Faxnummer einer Kontaktstelle (vorzugsweise eine zentrale Stelle) anzugeben, die aktuelle Informationen weitergeben und Anfragen zu Herstellungstechniken und Herstellungsverfahren sowie zur Qualität des Produktes (ggf. auch zu einzelnen Chargen) beantworten kann. Ändern sich nach Genehmigung des Mikroorganismus Standort oder Zahl der Hersteller, so müssen die verlangten Angaben der Kommission und den Mitgliedstaaten erneut mitgeteilt werden.

1.3. Bezeichnung und Beschreibung der Art, Charakterisierung des Stamms

  1. Der Mikroorganismus sollte in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt werden und über eine Aufnahmenummer verfügen; die jeweiligen Einzelheiten sind mitzuteilen.
  2. Jeder Mikroorganismus, für den ein Antrag auf Genehmigung gestellt wird, ist auf Artenebene zu identifizieren und zu benennen, d. h. sein wissenschaftlicher Name und seine taxonomische Einstufung (nach Familie, Geschlecht, Art, Stamm, Serotyp, Pathovar) oder eine andere maßgebliche Bezeichnung sind anzugeben.

Ferner ist anzugeben, ob der Mikroorganismus

In den beiden letztgenannten Fällen sind alle bekannten Unterschiede zwischen dem modifizierten Mikroorganismus und dem Elternwildstamm anzugeben.

  1. Zur Identifizierung und Charakterisierung des Mikroorganismus auf Stammebene sollten die am besten geeigneten Verfahren angewandt werden. Es ist anzugeben, welche Testverfahren und Kriterien für die Identifizierung zugrunde gelegt wurden (z.B. Morphologie, Biochemie, Serologie, molekulare Identifizierung).
  2. Es sind alle gebräuchlichen oder alternativen und überholten Bezeichnungen und ggf. alle während des Entwicklungsprozesses verwendeten Code-Bezeichnungen anzugeben.
  3. Verwandtschaftsverhältnisse zu bekannten Pathogenen sind ebenfalls anzugeben.

1.4. Angabe des zur Herstellung des formulierten Produkts verwendeten Materials

1.4.1. Mikroorganismusgehalt

Ausgedrückt in geeigneten Einheiten, z.B. als Anzahl Wirkstoffeinheiten pro Volumen oder Gewicht oder in einer anderen geeigneten Maßeinheit, ist der Mikroorganismusmindest- und -höchstgehalt des zur Herstellung des formulierten Produkts verwendeten Materials anzugeben.

Beziehen sich die mitgeteilten Angaben auf ein Produkt aus einer Pilotanlage, so sind die Angaben der Kommission und den Mitgliedstaaten erneut vorzulegen, sobald sich die industrielle Großproduktion stabilisiert hat und wenn Änderungen im Produktionsablauf eine Änderung der Reinheitsspezifikation nach sich ziehen.

1.4.2. Identität und Gehalt an Verunreinigungen, Additiven und kontaminierenden Mikroorganismen

Pflanzenschutzmittel sollten möglichst keine Kontaminanten (einschließlich kontaminierende Mikroorganismen) enthalten. Gehalt und Art akzeptabler Kontaminanten sind auf der Grundlage einer Risikoanalyse von der zuständigen Behörde festzulegen.

Soweit möglich und zweckmäßig sind die Identität und, ausgedrückt in einer geeigneten Einheit, der Höchstgehalt an sämtlichen kontaminierenden Mikroorganismen anzugeben. Die Angaben zur Identität müssen nach Möglichkeit den Vorgaben von Teil B Nummer 1.3 dieses Anhangs entsprechen.

Relevante Metaboliten (d. h. Metaboliten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt bedenklich sind), die bekanntermaßen vom Mikroorganismus produziert werden, sind in unterschiedlichen Zuständen oder Wachstumsphasen des Mikroorganismus zu identifizieren und zu charakterisieren (vgl. Ziffer viii) dieser Einleitung).

Gegebenenfalls sind genaue Angaben zu allen Bestandteilen (Kondensate, Nährmedien usw.) zu machen.

Im Falle chemischer Verunreinigungen, die für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt von Belang sind, sind die Identität und, ausgedrückt in einer geeigneten Einheit, der Höchstgehalt anzugeben.

Bei Additiven sind Identität und Gehalt in g/kg anzugeben.

Bei den Angaben zur Identität chemischer Stoffe wie Additive müssen die Vorgaben von Teil a Nummer 1.10 dieses Anhangs berücksichtigt werden.

1.4.3. Analytisches Profil von Chargen

Gegebenenfalls sind, ausgedrückt in einer geeigneten Einheit, dieselben Angaben zu übermitteln, wie sie in Teil a Nummer 1.11 dieses Anhangs vorgesehen sind.

2. Biologische Eigenschaften des Mikroorganismus

2.1 Historischer Hintergrund des Mikroorganismus und seiner Verwendungen. Natürliches Vorkommen und geografische Verbreitung

Die Bekanntheit des Mikroorganismus ist durch einschlägige Veröffentlichungen nachzuweisen.

2.1.1. Historischer Hintergrund

Der historische Hintergrund des Mikroorganismus und seiner Verwendung (in Tests/Forschungsvorhaben oder zu kommerziellen Zwecken) sind zu erläutern.

2.1.2. Ursprung und natürliches Vorkommen

Die geografische Ursprungsregion des Mikroorganismus und sein Platz im Ökosystem (z.B. Wirtspflanze, Wirtstier oder Boden, aus dem er isoliert wurde) sind anzugeben, ebenso wie die Isolierungsmethode. Die Angaben über das natürliche Vorkommen des Mikroorganismus in dem betreffenden Umfeld sind, wenn möglich, auf Stammebene anzugeben.

Bei Mutanten oder genetisch veränderten Mikroorganismen sollten genaue Angaben zur Produktion und Isolierung und zu den Verfahren ihrer Abgrenzung vom Elternwildstamm mitgeteilt werden.

2.2. Angaben zum Zielorganismus/zu den Zielorganismen

2.2.1. Beschreibung des Zielorganismus/der Zielorganismen

Gegebenenfalls sind genaue Angaben über die Schadorganismen mitzuteilen, gegen die ein Schutz erforderlich ist.

2.2.2. Wirkungsweise

Die Hauptwirkungsweise ist zu beschreiben. In diesem Zusammenhang ist auch anzugeben, ob der Mikroorganismus ein Toxin bildet, das auf den Zielorganismus eine Restwirkung ausübt. In diesem Falle sollte auch die Wirkungsweise dieses Toxins beschrieben werden.

Gegebenenfalls sind Angaben zur Infektionsstelle, zur Art des Eindringens in den Zielorganismus und die empfindlichen Phasen mitzuteilen. Die Ergebnisse etwaiger experimenteller Untersuchungen sind ebenfalls mitzuteilen.

Es ist anzugeben, auf welche Weise der Mikroorganismus oder seine Metaboliten (insbesondere Toxine) aufgenommen werden können, z.B. äußerer Kontakt, Ingestion, Inhalation). Ferner ist anzugeben, ob der Mikroorganismus oder seine Metaboliten in Pflanzen systemisch wirken oder nicht und (gegebenenfalls) wie diese Translokation erfolgt.

Bei pathogener Wirkung auf den Zielorganismus sind nach Applikation unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Infektionsdosis (d. h. die Dosis mit der erwünschten infektionsinduzierenden Wirkung auf die Zielart) und die Übertragungsfähigkeit (d. h. die Möglichkeit der Ausbreitung des Mikroorganismus innerhalb der Zielpopulation, aber auch zwischen verschiedenen Zielarten) anzugeben.

2.3. Wirtsspektren und Auswirkungen auf andere Arten als den Zielschadorganismus

Es sind alle verfügbaren Informationen über die Auswirkungen auf Nichtziel-Organismen innerhalb des Gebiets, auf das der Mikroorganismus übergreifen kann, vorzulegen. Jedes Vorkommen von Nichtziel-Organismen, die entweder eng mit der Zielart verwandt oder besonders exponiert sind, ist ebenfalls anzugeben.

Mitzuteilen sind alle Fälle toxischer Wirkung des Wirkstoffes oder seiner Metaboliten auf Menschen oder Tiere sowie Angaben zur Fähigkeit des Organismus, Menschen oder Tiere (einschließlich immungeschwächter Individuen) zu besiedeln oder in sie einzudringen, sowie Angaben zur Pathogenität. Ebenfalls mitzuteilen sind Fälle von durch den Wirkstoff oder seine Produkte verursachten Haut-, Augen- oder Atemorganreizungen bei Mensch und Tier sowie Angaben zu allergischen Reaktionen bei Hautkontakt oder Inhalation.

2.4. Entwicklungsstadien/Lebenszyklus des Mikroorganismus

Vorzulegen sind Angaben über den Lebenszyklus des Mikroorganismus, seine symbiotischen und parasitischen Beziehungen, seine Konkurrenten, Prädatoren usw., einschließlich Wirtsorganismen, sowie bei Viren über Vektoren.

Generationsdauer und Reproduktionsart des Mikroorganismus sind anzugeben.

Angaben über das Vorkommen von Überdauerungsstadien des Mikroorganismus, seine Überlebensdauer, Virulenz und Infektiosität sind ebenfalls vorzulegen.

Ferner sind Angaben vorzulegen zur Fähigkeit des Mikroorganismus, in den verschiedenen Entwicklungsstadien nach seiner Freisetzung Metaboliten (einschließlich Toxine) zu bilden, die für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt bedenklich sind.

2.5. Infektiosität, Ausbreitung und Besiedlungsfähigkeit

Es sind Angaben zur Persistenz des Mikroorganismus und seines Lebenszyklus unter den für die Anwendung typischen Umweltbedingungen vorzulegen, ebenso wie Angaben über eine besondere Empfindlichkeit des Mikroorganismus gegenüber bestimmten Umweltkompartimenten (z.B. UV-Strahlen, Boden, Wasser).

Ebenfalls anzugeben sind die zum Überleben, zur Reproduktion, Besiedlung, Schadwirkung (einschließlich humaner Gewebe) und Wirksamkeit des Mikroorganismus erforderlichen Umweltbedingungen (Temperatur, pH-Wert, Feuchtigkeit, Nährstoffe, usw.) sowie das Vorliegen spezifischer Virulenzfaktoren.

Die Temperaturspanne, in der der Mikroorganismus wächst, muss bestimmt werden, einschließlich der Mindest-, Höchst- und Optimaltemperaturen. Diese Angaben sind für Untersuchungen zu den Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (Abschnitt 5) besonders nützlich.

Ebenfalls anzugeben sind etwaige Auswirkungen von Faktoren wie Temperatur, UV-Strahlen, pH-Wert und Präsenz bestimmter Stoffe auf die Stabilität relevanter Toxine.

Darüber hinaus sind Angaben zu den möglichen Übertragungswegen des Mikroorganismus (aerogen in Form von Staubpartikeln oder Aerosolen, Vektorwirtsorganismen, usw.) unter den für die Anwendung typischen Umweltbedingungen vorzulegen.

2.6. Verwandtschaft mit bekannten Phyto-, Tier- oder Humanpathogenen

Es sind Angaben über die mögliche Existenz einer oder mehrerer zur Gattung der betreffenden aktiven und/oder kontaminierenden Mikroorganismen gehörenden Arten zu machen, von denen bekannt ist, dass sie für Menschen, Tiere, Kulturpflanzen oder andere nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten krankheitserregend sind, sowie über die Art der jeweiligen Erkrankung. Ferner ist anzugeben, ob - und wenn ja, auf welche Weise - der aktive Mikroorganismus klar von den pathogenen Arten abgegrenzt werden kann.

2.7. Genetische Stabilität und Einflussfaktoren

Gegebenenfalls sind Angaben zur genetischen Stabilität (z.B. Mutationsrate von Eigenschaften betreffend die Wirkungsweise oder Aufnahme von exogenem genetischem Material) unter den für die vorgesehene Anwendung geltenden Umweltbedingungen vorzulegen.

Ebenfalls vorzulegen sind Angaben zur Fähigkeit des Mikroorganismus, genetisches Material auf andere Organismen zu übertragen, sowie zur Phyto-, Tier- und Humanpathogenität. Weist der Mikroorganismus zusätzliche genetische Eigenschaften auf, die ebenfalls von Belang sind, so ist die Stabilität der kodierten Eigenschaften anzugeben.

2.8. Angaben zur Bildung von Metaboliten (insbesondere Toxinen)

Wenn andere Stämme, die zu der gleichen Mikroorganismenart gehören wie der Stamm, auf den sich der Antrag bezieht, nachweislich Metaboliten (insbesondere Toxine) bilden, die die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt während oder nach der Anwendung auf unannehmbare Weise nachteilig beeinflussen, so sind Angaben über die Art und Struktur dieses Stoffes, seine Präsenz innerhalb und außerhalb der Zelle sowie seine Stabilität, seine Wirkungsweise (einschließlich der für die Wirkung maßgeblichen externen und internen Faktoren des Mikroorganismus) sowie seine Auswirkungen auf Mensch, Tier und andere nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten vorzulegen.

Die Bedingungen, unter denen der Mikroorganismus den/die Metaboliten (und insbesondere das Toxin/die Toxine) produziert, sind zu beschreiben.

Alle verfügbaren Informationen über den Mechanismus, mit dem die Mikroorganismen ihre Metabolitenproduktion regulieren, sind vorzulegen.

Ebenso sind alle verfügbaren Informationen über den Einfluss der gebildeten Metaboliten auf die Wirkungsweise des Mikroorganismus vorzulegen.

2.9. Antibiotika und andere antimikrobielle Stoffe

Viele Mikroorganismen erzeugen antibiotisch wirkende Stoffe. Eine Interferenz mit Antibiotika, die zu human- oder veterinärmedizinischen Zwecken verabreicht werden, ist in jedem Stadium der Entwicklung eines mikrobiologischen Pflanzenschutzmittels zu vermeiden.

Es sind Angaben zur Resistenz oder Empfindlichkeit des Mikroorganismus gegenüber Antibiotika oder anderen antimikrobiell wirkenden Stoffen vorzulegen, insbesondere Angaben zur Stabilität der die Antibiotikaresistenz definierenden genetischen Codes, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Mikroorganismus für Mensch bzw. Tier nicht gesundheitsschädlich ist oder dass er seine Resistenz gegen Antibiotika oder andere antimikrobielle Stoffe nicht übertragen kann.

3. Weitere Informationen über den Mikroorganismus

Einleitung

  1. Aus den vorgelegten Angaben muss hervorgehen, zu welchem Zweck, in welcher Dosierung und auf welche Art die den Mikroorganismus enthaltenden Zubereitungen verwendet werden oder verwendet werden sollen.
  2. Aus den vorgelegten Angaben muss hervorgehen, nach welchen Methoden und mit welchen Sicherheitsvorkehrungen der Mikroorganismus in der Regel gehandhabt, gelagert und transportiert werden muss.
  3. Aus den vorgelegten Untersuchungen, Daten und Angaben muss hervorgehen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auch für Notfälle geeignet sind.
  4. Sofern anderweitig nicht anders geregelt, sind die genannten Angaben und Daten für jeden einzelnen Mikroorganismus vorzulegen.

3.1. Wirkungsart

Die biologische Wirkungsart muss angegeben werden als

3.2. Vorgesehener Verwendungsbereich

Es ist anzugeben, für welche(n) der folgenden (bestehenden oder vorgesehenen) Verwendungsbereiche mikroorganismushaltige Zubereitungen verwendet werden:

3.3. Zu schützende oder zu behandelnde Kulturen oder Erzeugnisse

Es sind Angaben zu den existierenden und vorgesehenen Verwendungszwecken (zu schützende Einzelkulturen, Kulturkombinationen, Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse) vorzulegen.

3.4. Produktionsmethode und Qualitätskontrolle

Es sind umfassende Angaben über die Art und Weise der Massenproduktion des Mikroorganismus vorzulegen.

Der Antragsteller muss sowohl die Produktionsmethode/den Produktionsprozess als auch das Produkt kontinuierlichen Qualitätskontrollen unterziehen. Dabei ist vor allem auf spontane Veränderungen wesentlicher Eigenschaften des Mikroorganismus und die Abwesenheit/das Vorhandensein signifikanter Kontaminanten zu achten. Es ist anzugeben, welche Qualitätssicherungskriterien der Produktion zugrunde liegen.

Die zur Gewährleistung eines einheitlichen Produktes angewandten Techniken und die Testverfahren für die Standardisierung, Hinterlegung und Reinheit des Mikroorganismus sind zu beschreiben und zu spezifizieren (z.B. HACCP-Konzept).

3.5. Angaben über das Vorliegen oder die potenzielle Entwicklung einer Resistenz des Zielorganismus/der Zielorganismen

Soweit verfügbar, sind Angaben über die potenzielle Entwicklung einer Resistenz oder Kreuzresistenz des Zielorganismus/der Zielorganismen mitzuteilen. Wenn möglich, sind geeignete Managementstrategien zu beschreiben.

3.6. Methoden zur Verhinderung des Virulenzverlustes bei Stammkulturen des Mikroorganismus

Es ist mitzuteilen, nach welchen Methoden der Virulenzverlust bei Starterkulturen verhindert wird.

Darüber hinaus sind, soweit verfügbar, auch Methoden zu beschreiben, mit denen sich verhindern lässt, dass der Mikroorganismus seine Wirkung auf die Zielart verliert.

3.7. Empfohlene Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen für die Handhabung, Lagerung, Beförderung oder für den Brandfall

Für jeden Mikroorganismus ist ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorzulegen.

3.8. Vernichtungs- bzw. Dekontaminierungsverfahren

Die kontrollierte Verbrennung in einer zugelassenen Verbrennungsanlage ist in vielen Fällen das beste bzw. einzige Verfahren für eine sichere Entsorgung von Mikroorganismen, kontaminierten Materialien oder kontaminierten Verpackungen.

Die Methoden zur sicheren Entsorgung und erforderlichenfalls vorherigen Abtötung des Mikroorganismus sowie die Methoden zur Entsorgung kontaminierter Verpackungen oder kontaminierter Materialien müssen genau beschrieben werden. Die Wirksamkeit und Sicherheit dieser Methoden ist durch entsprechendes Datenmaterial zu belegen.

3.9. Maßnahmen bei Unfällen

Es ist mitzuteilen, nach welchen Verfahren der Mikroorganismus im Falle eines Unfalls für die Umwelt (z.B. Wasser oder Boden) schadlos gemacht wird.

4. Analysemethoden

Einleitung

Die Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen lediglich Analysen, die für Kontrollen nach der Registrierung und für das Monitoring erforderlich sind.

Ein Monitoring nach der Genehmigung könnte für alle Bereiche der Risikobewertung in Betracht gezogen werden, vor allem jedoch, wenn (Stämme von) Mikroorganismen, die in dem vorgesehenen Anwendungsgebiet nicht heimisch sind, genehmigt werden sollen. Analysemethoden, die zur Gewinnung der in dieser Verordnung vorgesehenen Daten oder zu anderen Zwecken angewandt werden, müssen vom Antragsteller begründet werden; erforderlichenfalls müssen für diese Methoden auf der Grundlage der Anforderungen, wie sie für Methoden zur Kontrolle nach der Registrierung und zu Monitoring-Zwecken festgelegt wurden, separate Leitlinien ausgearbeitet werden.

Die Methoden und die verwendeten Geräte, Materialien und Verwendungsbedingungen müssen im Einzelnen beschrieben werden. Soweit international anerkannte Methoden angewandt werden können, ist dies mitzuteilen.

Soweit praktisch möglich, müssen die Methoden einfach sein, möglichst wenig Kosten verursachen und sich mit gängigen Geräten durchführen lassen.

Für Methoden, die zur Analyse von Mikroorganismen und ihren Rückständen verwendet werden, sind auch die Angaben gemäß Teil a Nummern 4.1 und 4.2 dieses Anhangs betreffend die Spezifität, Linearität, Genauigkeit und Wiederholbarkeit vorzulegen.

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Definitionen:

Verunreinigungen, Metaboliten, relevante Metaboliten, Rückstände Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Relevante Verunreinigungen Verunreinigungen im obigen Sinne, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier und/oder die Umwelt bedenklich sind.

Auf Anfrage sind folgende Proben zur Verfügung zu stellen:

  1. Proben des industriell hergestellten Mikroorganismus,
  2. Analysestandards relevanter Metaboliten (insbesondere Toxine) und aller unter die Rückstandsdefinition fallenden Bestandteile,
  3. soweit verfügbar, Proben von Referenzstoffen der relevanten Verunreinigungen.

4.1. Methoden zur Analyse des industriell hergestellten Mikroorganismus

4.2. Methoden zur Feststellung und Quantifizierung von (lebensfähigen bzw. nicht lebensfähigen) Rückständen

Rückstände

auf und/oder in Kulturen, Nahrungs- und Futtermitteln, tierischen und menschlichen Körpergeweben und -flüssigkeiten, Böden, Wasser (einschließlich Trinkwasser, Grundwasser und Oberflächenwasser) bzw. Luft.

Analysemethoden zur Feststellung des Gehalts an oder der Aktivität von Eiweißprodukten, z.B. durch Testen von Exponenzialkulturen und Kulturüberständen in einer Tierzellkultur, sind ebenfalls anzugeben.

5. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit

Einleitung

  1. Angaben zu den Eigenschaften des Mikroorganismus und entsprechender Organismen (Abschnitte 1, 2 und 3), auch aus Berichten über gesundheitliche und medizinische Themen, reichen möglicherweise für eine Entscheidung über die gesundheitliche Bedenklichkeit bzw. Unbedenklichkeit des Mikroorganismus (Infektiosität/Pathogenität/Toxizität) für den Menschen aus.
  2. Die Angaben müssen, zusammen mit den Angaben für eine oder mehrere den Mikroorganismus enthaltende Zubereitungen ausreichen, um die gesundheitlichen Risiken für Personen, welche die den betreffenden Mikroorganismus enthaltenden Pflanzenschutzmittel direkt und/oder indirekt handhaben und verwenden, und für Personen, die behandelte Erzeugnisse handhaben, sowie die Gefährdung des Menschen durch Rückstände oder Kontaminanten in Nahrung und Wasser bewerten zu können. Die vorgelegten Angaben müssen ferner ausreichen, um
  3. Jede Wirkung, die im Rahmen von Untersuchungen festgestellt wurde, ist anzugeben. Eventuell müssen auch Untersuchungen durchgeführt werden, um den wahrscheinlichen Wirkungsmechanismus feststellen und die Bedeutung der Wirkung bewerten zu können.
  4. Bei allen Untersuchungen ist die tatsächlich erreichte Dosis in koloniebildenden Einheiten (colony forming units) je kg Körpergewicht (cfu/kg) bzw. in anderen geeigneten Einheiten anzugeben.
  5. Der Mikroorganismus ist in einem stufenweisen Verfahren zu bewerten.

Die erste Stufe (Stufe I) umfasst Basisangaben und Basisuntersuchungen, die bei allen Mikroorganismen durchzuführen sind. Das jeweilige Testprogramm wird auf der Grundlage von Expertenwissen auf Fallbasis festgelegt. In der Regel wird verlangt, dass aktuelle Daten aus konventionellen toxikologischen und/oder pathologischen

Experimenten mit Versuchstieren vorgelegt werden, es sei denn, der Antragsteller kann anhand früherer Informationen nachweisen, dass sich der betreffende Mikroorganismus unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirkt. Bis auf internationaler Ebene spezifische Leitlinien anerkannt sind, sind die erforderlichen Informationen nach den bisher existierenden Testleitlinien (z.B. USEPA-OPPTS-Leitlinien) zu erarbeiten.

Untersuchungen in Stufe II sind immer dann durchzuführen, wenn aus den Tests der Stufe I eine gesundheitliche Schädigung hervorgeht. In welcher Form diese Untersuchungen erfolgen, hängt von den in Stufe I festgestellten Auswirkungen ab. Vor der Durchführung solcher Untersuchungen muss der Antragsteller die Zustimmung der zuständigen Behörden einholen.

Stufe I

5.1. Basisangaben

Es sind Basisangaben über das Potenzial des Mikroorganismus vorzulegen, schädigende Effekte hervorzurufen, wie die Fähigkeit zur Besiedlung, Schädigung und Bildung von Toxinen und anderen relevanten Metaboliten.

5.1.1. Medizinische Daten

Soweit verfügbar und unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 98/24/EG des Rates sind praxisbezogene Daten und Angaben, die zum Erkennen von Vergiftungssymptomen von Belang sind, sowie Daten und Angaben über die Wirksamkeit der Erste-Hilfe- und therapeutischen Maßnahmen zu übermitteln. Soweit von Belang, ist auch die Wirksamkeit potenzieller Antagonisten zu untersuchen und mitzuteilen, und gegebenenfalls sind Methoden zur Abtötung bzw. Inaktivierung des Mikroorganismus anzugeben (siehe Nummer 3.8).

Daten und Angaben über die Auswirkungen der Exposition von Menschen sind, soweit sie von verlässlicher Qualität und verfügbar sind, besonders nützlich, um die Validität von Extrapolationen und Schlussfolgerungen in Bezug auf Zielorgane, Virulenz und die Umkehrbarkeit von Schadwirkungen bestätigen zu können. Solche Daten können nach zufälliger oder beruflich bedingter Exposition ermittelt werden.

5.1.2. Ärztliche Überwachung des Personals in den Herstellungsbetrieben

Es sind alle vorliegenden Berichte über Programme zur gesundheitlichen Überwachung des Betriebspersonals sowie genaue Angaben zum Programmkonzept und zur Gefährdung des Personals durch den Mikroorganismus (Exposition) vorzulegen. Diese Berichte sollten nach Möglichkeit Daten über den Wirkungsmechanismus des Mikroorganismus und, soweit verfügbar, über Personen enthalten, die bei der Herstellung oder infolge der Anwendung des Mikroorganismus exponiert sind (z.B. im Rahmen von Wirksamkeitsprüfungen).

Besonders anfällige Personen, z.B. Menschen mit Krankheitsgeschichte, Arzneimittelabhängigkeit oder Immunschwäche sowie Schwangere oder stillende Mütter sind dabei besonders zu berücksichtigen.

5.1.3. Gegebenenfalls erforderliche Angaben zur Sensibilisierung/Allergenität

Es sind alle verfügbaren Angaben über eine vorliegende Sensibilität und Überempfindlichkeit von Personal in Herstellungsbetrieben, von landwirtschaftlichen Arbeitskräften, Forschungspersonal und anderen dem Mikroorganismus ausgesetzten Personen vorzulegen, gegebenenfalls mit Einzelheiten über eine etwaige Hypersensibilität und chronische Überempfindlichkeit. Häufigkeit, Ausmaß und Dauer der Exposition, die festgestellten Symptome sowie andere maßgebliche klinische Befunde sind im Einzelnen zu beschreiben Ferner ist mitzuteilen, ob Arbeiter einem Allergietest unterzogen oder zu allergischen Symptomen befragt wurden.

5.1.4. Direkte Beobachtungen, z.B. klinische Fälle

Vorliegende Berichte (über klinische Fälle) aus der offen zugänglichen Literatur über den Mikroorganismus oder eng mit ihm verwandte Mitglieder der taxonomischen Gruppe, sei es aus der Fachpresse oder amtlichen Berichten, sind zusammen mit Berichten über etwaige Folgeuntersuchungen einzureichen. Diese Berichte sind besonders nützlich und müssen Art, Ausmaß und Dauer der Exposition, die klinischen Symptome, die Erste- Hilfe- und die therapeutischen Maßnahmen und alle durchgeführten Messungen und Beobachtungen im Einzelnen beschreiben. Zusammenfassungen und Kurzberichte sind nur begrenzt von Nutzen.

Soweit Untersuchungen am Tier durchgeführt werden, können Berichte über klinische Fälle besonders nützlich sein, um die Stichhaltigkeit der Übertragung von Tierdaten auf den Menschen zu bestätigen und unerwartete, speziell für den Menschen schädliche Auswirkungen festzustellen.

5.2. Basisuntersuchungen

Um die erzielten Ergebnisse richtig interpretieren zu können, ist es von höchster Bedeutung, dass die vorgeschlagenen Testmethoden, was die Empfindlichkeit der Art, den Verabreichungsweg usw. anbelangt, zuverlässig und auch aus biologischer und toxikologischer Sicht relevant sind. Die Art der Verabreichung des Testorganismus hängt von den Hauptexpositionswegen für Menschen ab.

Um mittel- und langfristige Wirkungen nach akuter, subakuter bzw. halbchronischer Mikroorganismusexposition bewerten zu können, ist es notwendig, die in den OECD-Leitlinien beschriebenen Optionen, nämlich die betreffenden Studien um eine Genesungsperiode (nach der umfassende makroskopische und mikroskopische pathologische Untersuchungen durchgeführt werden müssen, einschließlich Ermittlung von Mikroorganismen in Geweben und Organen) zu verlängern, zu verwenden. Dies erleichtert die Interpretation bestimmter Auswirkungen und ermöglicht die Erkennung von Infektiosität und/oder Pathogenität, was wiederum die Entscheidungsfindung hinsichtlich anderer Fragen erleichtert, beispielsweise ob langfristige Untersuchungen (Kanzerogenität usw., siehe Nummer 5.3) notwenig sind und ob Rückstandsuntersuchungen durchzuführen sind oder nicht (siehe Nummer 6.2).

5.2.1. Sensibilisierung 17

Testzweck

Der Test soll ausreichend Angaben liefern, damit das Sensibilisierungspotenzial des Mikroorganismus bei Inhalation und bei Hautexposition bewertet werden kann. Es ist ein Maximierungstest durchzuführen.

Fälle, in denen die Tests durch zuführen sind 18

Angaben zum Sensibilisierungspotenzial von Mikroorganismen müssen in jedem Fall mitgeteilt werden.

5.2.2. Akute Toxizität, Pathogenität und Infektiosität

Die vorzulegenden und zu bewertenden Untersuchungen, Daten und Angaben müssen ausreichen, damit die Auswirkungen einer einmaligen Exposition gegenüber dem Mikroorganismus identifiziert werden können, insbesondere müssen sie es ermöglichen, Folgendes zu bestimmen oder anzugeben:

Akut toxische/pathogene Auswirkungen können mit einer Infektiosität und/oder längerfristigeren Auswirkungen einhergehen, die sich nicht sofort feststellen lassen. Zur Überprüfung des Gesundheitszustands muss bei Versuchssäugetieren daher die Möglichkeit der Infizierung durch orale Aufnahme, Inhalation und intraperitoneale/ subkutane Injektion untersucht werden.

Bei den Untersuchungen auf akute Toxizität, Pathogenität und Infektiosität muss geprüft werden, inwieweit der Mikroorganismus und/oder das aktive Toxin aus den für die mikrobiologische Untersuchung relevanten Organen (z.B. Leber, Nieren, Milz, Lunge, Hirn, Blut und Verabreichungsstelle) eliminiert wurden.

Die Befunde müssen wissenschaftlich fundiert sein und können eine Auszählung des Mikroorganismus in allen empfindlichen Geweben (z.B. Geweben mit Läsionen) und in den Hauptorganen enthalten, d. h. in Nieren, Hirn, Leber, Lunge, Milz, Blase, Blut, Lymphknoten, Magen-Darm-Trakt, Thymusdrüse und in Läsionen an der Inokulationsstelle bei toten oder sterbenden Tieren, während der Testphase und bei der endgültigen Tötung.

Angaben, die beim Testen auf akute Toxizität, Pathogenität und Infektiosität erarbeitet wurden, sind besonders wertvoll für die Bewertung von Gefahren, die in Unfallsituationen auftreten können, und der Risiken für die Verbraucher infolge der Exposition gegenüber etwaigen Rückständen.

5.2.2.1. Akute Toxizität, Pathogenität und Infektiosität bei oraler Aufnahme

Fälle, in denen die Tests durch zuführen sind

Die akute Toxizität, Pathogenität und Infektiosität des Mikroorganismus bei oraler Aufnahme ist in jedem Fall anzugeben.

5.2.2.2. Akute Toxizität, Pathogenität und Infektiosität bei Inhalation

Fälle, in denen die Tests durchzuführen sind

Die akute Toxizität 19, Pathogenität und Infektiosität des Mikroorganismus bei Inhalation ist in jedem Fall anzugeben.

5.2.2.3. Intraperitoneale/subkutane Einzeldosis

Der Intraperitoneal-/Subkutantest gilt als hochempfindliches Verfahren zum Nachweis insbesondere der Infektiosität.

Fälle, in denen der Test durch zuführen ist

Die Intraperitonealinjektion ist in jedem Fall bei allen Mikroorganismen erforderlich; Experten können jedoch darüber entscheiden, ob eine Subkutaninjektion der Intraperitonealinjektion nicht vorzuziehen ist, wenn die für Wachstum und Vermehrung erforderliche Höchsttemperatur unter 37 °C liegt.

5.2.3. Gentoxizität

Fälle, in denen die Tests durchzuführen sind

Produziert der Mikroorganismus Exotoxine im Sinne von Nummer 2.8, so sind auch diese Toxine sowie alle anderen relevanten Metaboliten im Nährmedium auf Gentoxizität zu testen. Diese Tests sind wenn möglich anhand der gereinigten Chemikalie durchzuführen.

Ergeben die Basisuntersuchungen keine Bildung toxischer Metabolite, so ist in Betracht zu ziehen, die Untersuchungen - je nach Expertenbewertung der Relevanz und Validität der Basisdaten - am Mikroorganismus selbst vorzunehmen. Im Falle eines Virus muss das Risiko einer Insertionsmutagenese in Säugetierzellen bzw. das Risiko der Kanzerogenität erörtert werden.

Testzweck

Diese Untersuchungen sind hilfreich zur

Das Konzept sollte genügend Spielraum und, je nachdem, wie die Befunde in den einzelnen Stadien ausfallen, die Möglichkeit vorsehen, dass weitere Tests durchgeführt werden.

Testbedingungen 20

Die Gentoxizität zellulärer Mikroorganismen wird, wann immer möglich, nach Aufschluss der Zellen untersucht. Die Wahl der Methode für die Probenvorbereitung ist zu begründen.

Die Gentoxizität von Viren ist an infektiösen Isolaten zu untersuchen.

5.2.3.1. Invitro-Untersuchungen

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Befunde von Invitro-Mutagenitätstests (bakterielle Untersuchung auf Genmutation, Klastogenitätstest an Säugetieren und Genmutationstest an Säugetierzellen) sind mitzuteilen.

5.2.4. Zellkulturuntersuchungen

Angaben dieser Art sind für sich intrazellulär replizierende Mikroorganismen (Viren, Viroide oder spezifische Bakterien und Protozoen) mitzuteilen, es sei denn, aus den gemäß den Abschnitten 1, 2 und 3 mitgeteilten Angaben geht eindeutig hervor, dass der Mikroorganismus in warmblütigen Organismen nicht repliziert. Zellkulturuntersuchungen sind an Zell- oder Gewebekulturen verschiedener menschlicher Organe durchzuführen, die entsprechend den nach der Infizierung absehbaren Zielorganen ausgewählt werden können. Sind keine Zell- oder Gewebekulturen spezifischer menschlicher Organe verfügbar, so können Zell- oder Gewebekulturen anderer Säuger verwendet werden. Bei Viren ist die Fähigkeit zur Interaktion mit dem menschlichen Genom ein Hauptgesichtspunkt.

5.2.5. Angaben zur Kurzzeittoxizität und -pathogenität

Zweck der Untersuchungen

Untersuchungen zur Kurzzeittoxizität müssen Aufschluss über die Mikroorganismusmenge geben, die unter Testbedingungen ohne toxische Wirkung toleriert werden kann. Solche Untersuchungen geben Aufschluss über die Risiken für Personen, die mit mikroorganismushaltigen Zubereitungen umgehen und sie verwenden. Untersuchungen auf Kurzzeittoxizität lassen insbesondere etwaige kumulative Wirkungen des Mikroorganismus und die Risiken für stark exponierte Arbeitskräfte erkennen. Sie vermitteln außerdem Erkenntnisse, die zur Konzipierung von Untersuchungen zur chronischen Toxizität von Nutzen sind.

Die vorzulegenden und zu bewertenden Untersuchungen, Daten und Informationen müssen ausreichen, damit die Auswirkungen einer wiederholten Exposition gegenüber dem Mikroorganismus identifiziert werden können; insbesondere müssen sie es ermöglichen, Folgendes zu bestimmen oder anzugeben:

Im Rahmen der Untersuchungen der Kurzzeittoxizität muss abgeschätzt werden, inwieweit der Mikroorganismus aus den Hauptorganen eliminiert wurde.

Auch die Pathogenitäts- und Infektiositätsendpunkte sind zu ermitteln.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Kurzzeittoxizität (mindestens 28 Tage) des Mikroorganismus ist in jedem Fall anzugeben.

Die Wahl der Versuchstierart ist zu begründen. Die Untersuchungsdauer richtet sich nach den Daten über die akute Toxizität und die Elimination des Mikroorganismus.

Die Entscheidung über den bevorzugten Verabreichungsweg muss sich auf Expertenwissen stützen.

5.2.5.1. Gesundheitliche Auswirkungen bei wiederholter Inhalation

Angaben über die gesundheitlichen Auswirkungen bei wiederholter Inhalation werden insbesondere zur Bewertung des Risikos am Arbeitsplatz für erforderlich gehalten. Eine wiederholte Exposition könnte die Eliminationskapazität (z.B. die Resistenz) des Wirtes (Menschen) beeinflussen. Darüber hinaus muss im Interesse einer angemessenen Risikobewertung auch die Toxizität nach wiederholter Kontaminanten-, Nährmedium-, Beistoff- und Mikroorganismusexposition geprüft werden. Es sollte berücksichtigt werden, dass die Beistoffe des Pflanzenschutzmittels die Toxizität und Infektiosität eines Mikroorganismus beeinflussen können.

Fälle, in denen die Angaben erforderlich sind

Angaben zur Kurzzeitinfektiosität, -pathogenität und -toxizität (Inhalationsweg) eines Mikroorganismus sind in jedem Falle vorzulegen, es sei denn, die bereits vorliegenden Angaben reichen zur Bewertung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit aus. Dies kann der Fall sein, wenn erwiesen ist, dass das Testmaterial keine inhalierbaren Bestandteile besitzt und/oder wenn eine wiederholte Exposition nicht zu erwarten ist.

5.2.6. Vorgeschlagene Behandlung: Erste Hilfe, ärztliche Behandlung

Die Erste-Hilfe-Maßnahmen, die im Falle einer Infektion und bei einer Augenentzündung anzuwenden sind, müssen in jedem Fall angegeben werden.

Die therapeutischen Maßnahmen, die im Falle oraler Aufnahme oder bei Augen- und Hautkontaminierung anzuwenden sind, sind ausführlich zu beschreiben. Soweit existent und verfügbar, sind praxisbezogene, ansonsten theoretische Angaben über die Wirksamkeit alternativer Behandlungsmethoden zu machen, soweit sie von Belang sind.

Es müssen Angaben zur Antibiotikaresistenz gemacht werden.

(Ende der Stufe I)

Stufe II

5.3. Spezifische Toxizitäts-, Pathogenitäts- und Infektiositätsuntersuchungen

Zur Abklärung schädlicher Auswirkungen auf den Menschen können in bestimmten Fällen zusätzliche Untersuchungen erforderlich werden.

Insbesondere wenn aus Befunden früherer Untersuchungen hervorgeht, dass der Mikroorganismus langfristige gesundheitliche Schäden hervorrufen kann, sind Untersuchungen auf chronische Toxizität, Pathogenität und Infektiosität, auf Kanzerogenität und reproduktive Toxizität erforderlich. Soweit Toxine gebildet werden, müssen auch kinetische Untersuchungen durchgeführt werden.

Die erforderlichen Untersuchungen sind je nach Untersuchungsparameter und Untersuchungszielen fallweise zu konzipieren. Vor der Durchführung solcher Untersuchungen muss der Antragsteller die Zustimmung der zuständigen Behörden einholen.

5.4. Invivo-Untersuchungen an somatischen Zellen

Fälle, in denen die Untersuchungen erforderlich sind

Fallen die Invitro-Untersuchungen insgesamt negativ aus, so sind bei den weiteren Untersuchungen andere maßgebliche Informationen zu berücksichtigen. Die Untersuchung kann in vivo oder in vitro anhand eines anderen als dem/den zuvor verwendeten Metabolismussystem/en durchgeführt werden.

Fällt der zytogenetische Invitro-Test positiv aus, so müssen somatische Zellen in vivo untersucht werden (Metaphasenanalyse von Nagerknochenmark oder Mikrokerntest bei Nagern).

Fällt einer der Invitro-Genmutationstests positiv aus, so muss zur Feststellung einer unplanmäßigen DNS-Synthese ein Invivo-Test oder ein Fellfleckentest an der Maus durchgeführt werden.

5.5. Gentoxizität - Invivo-Untersuchungen an Keimzellen

Zweck der Untersuchungen und Testbedingungen

Siehe Teil a Nummer 5.4.

Fälle, in denen die Untersuchungen erforderlich sind

Fällt der Befund einer Invivo-Untersuchung an somatischen Zellen positiv aus, so kann ein Invivo-Test auf Keimzellschädigung gerechtfertigt sein. Über die Notwendigkeit der Durchführung dieser Tests ist unter Berücksichtigung anderer maßgeblicher Daten - auch über die Verwendung und die zu erwartende Exposition - auf Fallbasis zu entscheiden. Nach geeigneten Testmethoden (z.B. Dominant-Letal-Test zum Nachweis dominanter Letalmutationen) sollten die Interaktion mit DNS und das Potenzial zu Erbgutveränderungen untersucht und nach Möglichkeit quantifiziert werden. Aufgrund der Komplexität der Untersuchung muss die Durchführung einer quantitativen Analyse besonders begründet sein.

(Ende der Stufe II)

5.6. Zusammenfassung von Toxizität, Pathogenität und Infektiosität bei Säugetieren und allgemeine Bewertung

Es ist eine Zusammenfassung aller unter den Nummern 5.1 bis 5.5 vorgelegten Daten und Informationen, einschließlich einer auf den jeweils relevanten Bewertungs- und Entscheidungskriterien und -leitlinien basierenden ausführlichen und kritischen Bewertung dieser Daten vorzulegen, wobei insbesondere auf die bestehenden oder zu befürchtenden Risiken für Mensch und Tier sowie auf Umfang, Qualität und Verlässlichkeit der Datenbasis einzugehen ist.

Es ist zu erläutern, ob die Exposition von Tieren und Menschen irgendeinen Einfluss auf Impfungen und serologische Überwachungen hat.

6. Rückstände in oder auf behandelten Erzeugnissen, Lebensmitteln und Futtermitteln

Einleitung

  1. Die vorgelegten Angaben müssen zusammen mit den Angaben über eine oder mehrere den Mikroorganismus enthaltende Zubereitungen ausreichen, damit das gesundheitliche Risiko für Mensch und/oder Tier, das von der Exposition gegenüber dem Mikroorganismus sowie seinen Rückständen und Metaboliten (Toxine), die in oder auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zurückbleiben, ausgeht, bewertet werden kann.
  2. Die vorgelegten Angaben müssen ferner ausreichen, um
  3. Zur Bewertung des von Rückständen ausgehenden Risikos sind experimentelle Daten über das Ausmaß der Exposition möglicherweise nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Mikroorganismus und seine Metaboliten in den bei der genehmigten Anwendung möglichen Konzentrationen für den Menschen nicht gesundheitsgefährdend sind. Dieser Nachweis kann auf offen zugänglicher Literatur, auf praktischen Erfahrungen und auf Informationen, die gemäß den Abschnitten 1, 2 und 3 und 5 vorgelegt wurden, basieren.

6.1 Persistenz und Wahrscheinlichkeit der Vermehrung in oder auf Kulturpflanzen, Nahrungsmitteln und Futtermitteln

Die Persistenz/Konkurrenzfähigkeit des Mikroorganismus und relevanter sekundärer Metaboliten (insbesondere Toxine) in oder auf Kulturpflanzen unter den während und nach der vorgesehenen Anwendung vorherrschenden Umweltbedingungen ist unter Berücksichtigung insbesondere der Angaben gemäß Abschnitt 2 abzuschätzen und zu begründen.

Ferner muss aus dem Antrag hervorgehen, inwieweit und mit welcher Begründung davon ausgegangen wird, dass der Mikroorganismus in oder auf der Pflanze oder dem Pflanzenerzeugnis oder während der Verarbeitung von Roherzeugnissen vermehrungsfähig bzw. nicht vermehrungsfähig ist.

6.2. Weitere Angaben

Aufgrund des Verzehrs behandelter Nahrungsmittel können Verbraucher über längere Zeit Mikroorganismen ausgesetzt sein; mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher müssen daher von Untersuchungen auf chronische bzw. halbchronische Toxizität abgeleitet werden, so dass toxikologische Endpunkte für das Risikomanagement festgesetzt werden können, z.B. der ADI.

6.2.1. Nicht lebensfähige Rückstände

Ein Mikroorganismus gilt als nicht lebensfähig, wenn er replikationsunfähig ist bzw. kein Genmaterial übertragen kann.

Wurde gemäß den Nummern 2.4 und 2.5 festgestellt, dass der Mikroorganismus oder erzeugte Metaboliten (insbesondere Toxine) in relevanten Mengen persistieren, so müssen - wenn damit zu rechnen ist, dass der Mikroorganismus und/oder seine Toxine in oder auf den behandelten Nahrungs- oder Futtermitteln in höheren Konzentrationen vorkommen als unter natürlichen Bedingungen oder in einer anderen phänotypischen Situation - umfassende experimentelle Rückstandsdaten gemäß Teil a Abschnitt 6 dieses Anhangs erarbeitet und mitgeteilt werden.

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss sich die Schlussfolgerung über die Differenz zwischen natürlich vorkommenden Konzentrationen und einer erhöhten Konzentration infolge der Behandlung mit dem Mikroorganismus auf experimentell erarbeitete Daten stützen; sie sollte nicht das Ergebnis von Extrapolationen oder Modellrechnungen sein.

Vor der Durchführung solcher Untersuchungen muss der Antragsteller die Zustimmung der zuständigen Behörden einholen.

6.2.2. Lebensfähige Rückstände

Lassen die gemäß Nummer 6.1 mitgeteilten Angaben darauf schließen, dass Mikroorganismen in relevanten Mengen in oder auf behandelten Erzeugnissen, Nahrungs- oder Futtermitteln persistieren, so müssen etwaige Auswirkungen auf Mensch und/oder Tier untersucht werden, es sei denn, es kann gemäß Abschnitt 5 belegt werden, dass der Mikroorganismus und seine Metaboliten und/oder Abbauprodukte in den Konzentrationen und in der Art, wie sie bei genehmigter Anwendung auftreten können, für den Menschen nicht gesundheitsgefährdend sind.

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss sich die Schlussfolgerung über die Differenz zwischen natürlich vorkommenden Konzentrationen und einer erhöhten Konzentration infolge der Behandlung mit dem Mikroorganismus auf experimentell erarbeitete Daten stützen; sie sollte nicht das Ergebnis von Extrapolationen oder Modellrechnungen sein.

Die Persistenz lebensfähiger Rückstände erfordert besondere Aufmerksamkeit, wenn nach Maßgabe der Nummern 2.3 und 2.5 oder des Abschnitts 5 eine Infektiosität oder Pathogenität bei Säugetieren festgestellt wurde und/oder wenn andere Informationen darauf schließen lassen, dass Verbraucher und/oder Anwender gefährdet sind. In diesem Fall können die zuständigen Behörden Untersuchungen im Sinne von Teil A veranlassen.

Vor der Durchführung solcher Untersuchungen muss der Antragsteller die Zustimmung der zuständigen Behörden einholen.

6.3. Zusammenfassung und Bewertung des Rückstandsverhaltens aufgrund der gemäß den Nummern 6.1 und 6.2 vorgelegten Daten

7. Verbleib und Verhalten in der Umwelt

Einleitung

  1. Angaben über Ursprung, Eigenschaften und Überleben des Mikroorganismus und seiner verbleibenden Metaboliten sowie über seine vorgesehene Verwendung bilden die Grundlage für die Bewertung seines Verbleibs und Verhaltens in der Umwelt.

    In der Regel sind experimentelle Daten erforderlich, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass Verbleib und Verhalten des Mikroorganismus in der Umwelt auch anhand der bereits vorliegenden Angaben bewertet werden können. Dieser Nachweis kann auf offen zugängliche Literatur, auf praktische Erfahrungen und auf Informationen gestützt werden, die gemäß den Abschnitten 1 bis 6 vorgelegt wurden. Die Funktion des Mikroorganismus in Umweltprozessen ist dabei von besonderem Interesse.

  2. Die mitgeteilten Angaben müssen, zusammen mit anderen maßgeblichen Informationen und insbesondere Angaben über eine oder mehrere mikroorganismushaltige Zubereitungen, ausreichen, damit Verbleib und Verhalten des Mikroorganismus und seiner Rückstände und Toxine, soweit sie für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt von Belang sind, bewertet werden können.
  3. Die Angaben müssen insbesondere ausreichen, um
  4. Etwaige relevante Metaboliten (d. h. Metaboliten, die für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt bedenklich sind), die vom Testorganismus unter maßgeblichen Umweltbedingungen gebildet werden, müssen charakterisiert werden. Sind relevante Metaboliten im Mikroorganismus vorhanden oder von ihm gebildet worden, so können Angaben im Sinne von Teil a Abschnitt 7 dieses Anhangs erforderlich werden, wenn die Gesamtheit der folgenden Bedingungen gegeben ist:
  5. Verfügbare Informationen zur Verwandtschaft mit natürlich vorkommenden Wildtypen sind zu berücksichtigen.
  6. Vor der Durchführung der nachstehend vorgesehenen Untersuchungen hat der Antragsteller in Bezug auf Notwendigkeit und Art der Untersuchungen die Zustimmung der zuständigen Behörden einzuholen. Angaben, die nach Maßgabe anderer Abschnitte gemacht werden, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

7.1. Persistenz und Vermehrung

Gegebenenfalls sind geeignete Angaben zur Persistenz und Vermehrung des Mikroorganismus in allen Umweltkompartimenten zu machen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass mit einer Exposition des jeweiligen Umweltkompartiments nicht zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigen sind

Es ist abzuschätzen, in welcher Menge der betreffende Mikroorganismus während einer bestimmten Zeitspanne nach Anwendung des Mittels unter den vorgeschlagenen Bedingungen vorhanden ist.

7.1.1. Boden

Es sind Angaben zur Lebensfähigkeit/Populationsdynamik in verschiedenen kultivierten und nicht kultivierten Böden zu machen, die repräsentativ sind für die typischen Böden in den verschiedenen Regionen der EU, in denen der Mikroorganismus angewendet wird oder werden soll. Die Bestimmungen über die Wahl des Bodens und die Entnahme von Bodenproben und ihrer Handhabung im Sinne der Einleitung von Teil a Nummer 7.1 müssen eingehalten werden. Soll der Testorganismus in Verbindung mit anderen Medien - z.B. Steinwolle - verwendet werden, so ist dieses Medium in das Testspektrum einzubeziehen.

7.1.2. Wasser

Es sind Angaben zur Lebensfähigkeit/Populationsdynamik in natürlichen Sediment-/Wassersystemen sowohl unter dunklen als auch unter hellen Bedingungen zu machen.

7.1.3. Luft

Wird befürchtet, dass Anwender, Arbeiter oder umstehende Personen besonders exponiert sind, so können Angaben zur Mikroorganismuskonzentration in der Luft notwendig werden.

7.2. Mobilität

Die mögliche Ausbreitung des Mikroorganismus und seiner Abbauprodukte in relevanten Umweltkompartimenten ist zu bewerten, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass mit einer Exposition des jeweiligen Umweltkompartiments nicht zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang sind besonders der vorgesehene Anwendungsbereich (z.B. Feld oder Gewächshaus, Ausbringung auf Böden oder Kulturpflanzen), der Lebenszyklus, einschließlich des Auftretens von Vektoren, die Persistenz und die Fähigkeit des Organismus, auf benachbarte Lebensräume überzugreifen, von Interesse.

Die Ausbreitung, die Persistenz und die voraussichtliche Übertragungsreichweite erfordern besondere Berücksichtigung, wenn Toxizität, Infektiosität oder Pathogenität gemeldet wurden oder wenn etwaige andere Informationen darauf schließen lassen, dass Mensch, Tier oder Umwelt möglicherweise gefährdet sind. In diesem Falle können die zuständigen Behörden vergleichbare Untersuchungen, wie sie bereits in Teil A vorgesehen sind, veranlassen. Vor der Durchführung dieser Untersuchungen muss der Antragsteller die Zustimmung der zuständigen Behörden einholen.

8. Auswirkungen auf Nichtziel-Organismen

Einleitung

  1. Die Angaben zur Identität und den biologischen Eigenschaften sowie weitere Angaben nach Maßgabe der Abschnitte 1, 2, 3 und 7 sind für die Bewertung der Auswirkungen auf Nichtziel-Arten maßgeblich. Unter Abschnitt 7 über Verbleib und Verhalten in der Umwelt sowie Abschnitt 6 über Rückstände in Pflanzen können weitere nützliche Informationen gefunden werden, die, zusammen mit den Angaben über die Art der Zubereitung und ihre Anwendungsweise, Art und Ausmaß einer potenziellen Exposition definieren. Die gemäß Abschnitt 5 übermittelten Angaben dürften wichtige Informationen zu den Auswirkungen auf Säugetiere und die entsprechenden Wirkungsmechanismen vermitteln.

    In der Regel sind experimentelle Daten erforderlich, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Auswirkungen auf Nichtziel-Organismen anhand der bereits vorliegenden Informationen bewertet werden können.

  2. Bei der Entscheidung über für die Untersuchung der Umweltauswirkungen geeignete Nichtziel-Organismen ist der Identität des Mikroorganismus (einschließlich Wirtsspezifität, Wirkungsweise und Ökologie des Organismus) Rechnung zu tragen, da die Wahl der Testorganismen (beispielsweise zugunsten von eng mit dem Zielorganismus verwandten Organismen) die Kenntnis der Identität voraussetzt.
  3. Die übermittelten Angaben müssen, zusammen mit den Angaben zu einer oder mehreren den Mikroorganismus enthaltenden Zubereitungen, ausreichen, damit die Auswirkungen auf wahrscheinlich exponierte Nichtziel-Arten (Flora und Fauna) bewertet werden können, soweit diese für die Umwelt von Bedeutung sind. Die Auswirkungen können infolge einer einmaligen, verlängerten oder wiederholten Exposition eintreten sowie reversibel oder irreversibel sein.
  4. Insbesondere müssen die Angaben zum Mikroorganismus sowie die anderen maßgeblichen Informationen und die zu einer oder mehreren mikroorganismushaltigen Zubereitungen vorgelegten Angaben, ausreichen, um
  5. Es sind alle potenziell schädlichen Auswirkungen anzugeben, die im Rahmen von routinemäßig durchgeführten Untersuchungen auf Umweltauswirkungen festgestellt werden. Ferner müssen, soweit dies von den zuständigen Behörden verlangt wird, zusätzliche Untersuchungen durchgeführt und deren Ergebnisse vorgelegt werden, soweit sie notwendig sind, um die wahrscheinlichen Wirkungsmechanismen zu erforschen und die Bedeutung dieser Auswirkungen zu bewerten. Alle vorliegenden biologischen Daten und Angaben, die für die Bewertung des ökologischen Profils des Mikroorganismus von Bedeutung sind, müssen ebenfalls vorgelegt werden.
  6. Bei allen Untersuchungen ist die tatsächlich erreichte Dosis in koloniebildenden Einheiten (cfu) je kg Körpergewicht und in anderen geeigneten Einheiten anzugeben.
  7. Es kann sich als erforderlich erweisen, relevante Metaboliten (insbesondere Toxine) getrennt zu untersuchen, wenn diese Produkte ein signifikantes Risiko für Nichtziel-Organismen darstellen und wenn ihre Auswirkungen nicht anhand der für den Mikroorganismus vorliegenden Ergebnisse bewertet werden können. Vor der Durchführung dieser Untersuchungen muss der Antragsteller in Bezug auf die Notwendigkeit und Art der Untersuchungen die Zustimmung der zuständigen Behörden einholen. Dabei sind die nach Maßgabe der Abschnitte 5, 6 und 7 mitgeteilten Angaben zu berücksichtigen.
  8. Um die Bedeutung der erzielten Testergebnisse leichter bewerten zu können, ist bei den verschiedenen Tests für die betreffende Art möglichst derselbe Stamm (nachweislich ein und desselben Ursprungs) zu verwenden.
  9. Die Tests sind obligatorisch, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Nichtziel-Organismus dem Mikroorganismus nicht ausgesetzt ist. Lässt sich nachweisen, dass der Mikroorganismus keine toxische Wirkung entwickelt zeigt bzw. für Wirbeltiere und Pflanzen weder pathogen noch infektiös ist, so braucht nur die Wirkung auf die betreffenden Nichtziel-Organismen untersucht zu werden.

8.1. Auswirkungen auf Vögel

Zweck der Untersuchung

Es sind Angaben zur toxischen, infektiösen und pathogenen Wirkung auf Vögel zu machen.

8.2. Auswirkungen auf Wasserorganismen

Zweck der Untersuchung

Es sind Angaben zur toxischen, infektiösen und pathogenen Wirkung auf Wasserorganismen zu machen.

8.2.1. Auswirkungen auf Fische

Zweck der Untersuchung

Es sind Angaben zur toxischen, infektiösen und pathogenen Wirkung auf Fische zu machen.

8.2.2. Auswirkungen auf wirbellose Süßwasserlebewesen

Zweck der Untersuchung

Es sind Angaben zur toxischen, infektiösen und pathogenen Wirkung auf wirbellose Süßwasserlebewesen zu machen.

8.2.3. Auswirkungen auf das Algenwachstum

Zweck der Untersuchung

Es sind Angaben zu den Auswirkungen auf Wachstum, Wachstumsrate und Regenerationskapazität von Algen zu machen.

8.2.4. Auswirkungen auf Pflanzen, ausgenommen Algen

Zweck der Untersuchung

Es sind Angaben zu den Auswirkungen auf Pflanzen mit Ausnahme von Algen zu machen.

8.3. Auswirkungen auf Bienen

Zweck der Untersuchung

Es sind Angaben zur toxischen, infektiösen und pathogenen Wirkung auf Bienen zu machen.

8.4. Auswirkungen auf Arthropoden, ausgenommen Bienen

Zweck der Untersuchung

Es sind Angaben zur toxischen, infektiösen und pathogenen Wirkung auf Arthropoden mit Ausnahme von Bienen zu machen. Bei der Wahl der Testtierart sollte der potenziellen Verwendung der Pflanzenschutzmittel (z.B. Blatt- oder Bodenapplikation) Rechnung getragen werden. Besonders zu berücksichtigen sind dabei Organismen, die für die biologische Schädlingsbekämpfung (biological control) eingesetzt werden, und Organismen, die für die integrierte Bekämpfung der Schadorganismen (integrated pest management) von Bedeutung sind.

8.5. Auswirkungen auf Regenwürmer

Zweck der Untersuchung

Es sind Angaben zur toxischen, infektiösen und pathogenen Wirkung auf Regenwürmer zu machen.

8.6. Auswirkungen auf Nichtziel-Bodenmikroorganismen

Es sind Angaben über die Auswirkungen auf relevante Nichtziel-Mikroorganismen und ihre Prädatoren (z.B. Protozoen bei bakteriellen Inokulaten) zu machen. Entscheidungen über die Notwendigkeit zusätzlicher Untersuchungen müssen sich auf Expertenwissen stützen und den gemäß diesem oder anderen Abschnitten vorgelegten Angaben und insbesondere den Daten über die Spezifität des Mikroorganismus und die voraussichtliche Exposition Rechnung tragen. Auch die Ergebnisse von Wirksamkeitsprüfungen können in diesem Zusammenhang nützlich sein. Besonderes Augenmerk muss Organismen gelten, die im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes (integrated crop management) verwendet werden.

8.7. Zusätzliche Untersuchungen

Zusätzliche Untersuchungen können gezielte Untersuchungen zur akuten Toxizität bei weiteren Arten oder Prozessen (wie Abwassersystemen) oder höherstufige Untersuchungen, beispielsweise zur Untersuchung auf chronische oder subletale Toxizität sowie auf Reproduktionstoxizität, bei ausgewählten Nichtziel-Organismen umfassen.

Vor der Durchführung solcher Untersuchungen muss der Antragsteller die Zustimmung der zuständigen Behörden einholen.

9. Zusammenfassung und Bewertung der Umweltauswirkungen

Es ist eine Zusammenfassung und Bewertung aller Daten zu den Umweltauswirkungen, einschließlich einer ausführlichen kritischen Prüfung dieser Daten nach einschlägigen Bewertungs- und Entscheidungskriterien und -leitlinien, vorzulegen, die den Leitlinien der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die formale Gestaltung entspricht. Darin sind bestehende oder zu befürchtende Risiken für die Umwelt und Nichtziel-Arten sowie Umfang, Qualität und Zuverlässigkeit der Datenbasis besonders zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

________________

1) ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33.

2) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.

3) ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

4) ABl. Nr. L 50 vom 20.02.2004 S. 44.

5) Siehe Seite 85 dieses Amtsblatts.

6) United Nations New York and Geneva (2009) Publication ISBN 978-92-1-139135-0.

7) ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1.

8) ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 34.

9) Abkürzung für "akute AOEL".

10) LD50, Abkürzung für "tödliche Dosis, 50 %", d. h. die Dosis, die nach Ablauf einer bestimmten Versuchsdauer bei der Hälfte der Tiere einer Testpopulation zum Tod führt.

11) Europäische Gemeinschaften (2011), ISBN: 978-92-79-16228-2

12) ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1.

13) LR50, Abkürzung für -die tödliche Menge, 50 %", d. h. die Aufwandmenge, die nach Ablauf einer bestimmten Versuchsdauer bei der Hälfte der Tiere einer Testpopulation zum Tod führt.

14) ER50, Abkürzung für -die Effektrate, 50 %", d. h. die Aufwandmenge, die nach Ablauf einer bestimmten Versuchsdauer bei der Hälfte der Tiere einer Testpopulation eine Wirkung zeigt.

15) USEPa Microbial Pesticide Test Guidelines, OPPTS Series 885, Februar 1996.

16) ABl. L 106 vom 17.04.2001 S. 1.

17) Die gängigen Methoden zum Testen auf Hautsensibilisierung sind für Mikroorganismen ungeeignet. Die Sensibilisierung durch Inhalation von Mikroorganismen ist zwar mit Wahrscheinlichkeit problematischer als die Hautexposition, doch liegen bisher keine anerkannten Testmethoden vor. Die Entwicklung einer verlässlichen Testmethode ist daher von großer Bedeutung. Bis eine solche verfügbar ist, sollten alle Mikroorganismen als potenzielle Sensibilisatoren angesehen werden. So werden auch immunschwache und andere empfindliche Personen (z.B. Schwangere, Neugeborene und ältere Menschen) berücksichtigt.

18) Da keine geeigneten Testmethoden vorliegen, werden alle Mikroorganismen als potenziell sensibilisierend ausgewiesen, es sei denn, der Antragsteller möchte mit entsprechendem Datenmaterial nachweisen, dass der betreffende Mikroorganismus keine sensibilisierenden Eigenschaften besitzt. Die Vorlage von Datenmaterial ist daher vorläufig nicht verbindlich.

19) Anstelle der Inhalationsuntersuchung kann eine intratracheale Untersuchung durchgeführt werden.

20) Da die derzeitigen Testmethoden zur Anwendung an löslichen Chemikalien konzipiert sind, müssen Methoden entwickelt werden, die auch für Mikroorganismen geeignet sind.

 
ENDE

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