Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 93 vom 03.04.2013 S. 1;
VO (EU) 1136/2014 - ABl. Nr. L 307 vom::28.10.2014 S. 26Inkrafttreten)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung - Ersetzt VO (EU) 544/2011 - Inkrafttreten,Übergangsregelungen - Art. 3, 4

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurde die Verordnung (EU) Nr. 544/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Wirkstoffe 2 angenommen. Sie enthält die Anforderungen an das für die Genehmigung von Wirkstoffen einzureichende Dossier, wie in Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3 festgelegt.

(2) Die Datenanforderungen hinsichtlich chemischer Stoffe müssen geändert werden, damit der aktuelle wissenschaftliche und technische Kenntnisstand Berücksichtigung findet.

(3) Nähere Informationen zur Umsetzung der Datenanforderungen finden sich in den einschlägigen Leitliniendokumenten.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 544/2011 sollte daher aufgehoben werden.

(5) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten Datenanforderungen ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Antragsteller auf die neuen Anforderungen vorbereiten können.

(6) Damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, ist es angezeigt, Übergangsregelungen bezüglich Daten festzulegen, die im Zusammenhang mit Anträgen auf die Genehmigung, die Erneuerung einer Genehmigung oder die Änderung der Genehmigungsbedingungen von Wirkstoffen sowie mit Anträgen auf die Zulassung, die Erneuerung einer Zulassung oder die Änderung der Zulassung für Pflanzenschutzmittel eingereicht werden.

(7) Diese Übergangsregelungen gelten unbeschadet des Artikels 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Datenanforderungen für Wirkstoffe

Die Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 544/2011 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3 Übergangsregelungen bezüglich Verfahren für Wirkstoffe

In Bezug auf Wirkstoffe gilt die Verordnung (EU) Nr. 544/2011 weiterhin für

  1. Verfahren zur Genehmigung eines Wirkstoffs oder zur Änderung der Genehmigung für einen solchen Stoff nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, für welche die Dossiers gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2013 eingereicht werden;
  2. Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, für welche die ergänzenden Unterlagen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission 4 bis zum 31. Dezember 2013 eingereicht werden.

Artikel 4 Übergangsregelungen bezüglich Verfahren für Pflanzenschutzmittel14

(1) Im Falle von Anträgen auf Zulassung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die Pflanzenschutzmittel betreffen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, für die die Dossiers gemäß Artikel 3 eingereicht worden sind oder deren Genehmigung nicht gemäß Artikel 14der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 erneuert worden ist, gilt die Verordnung (EU) Nr. 544/2011 weiterhin für die Einreichung von Daten zu diesem Wirkstoff bzw. diesen Wirkstoffen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können sich die Antragsteller ab dem 1. Januar 2014 auch für die Datenanforderungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung entscheiden. Diese Entscheidung ist bei Einreichung des Antrags schriftlich festzuhalten und kann anschließend nicht mehr geändert werden.

Artikel 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Für Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, deren Genehmigung am 1. Januar 2016 oder später ausläuft, gilt diese Verordnung ab ihrem Inkrafttreten.

Für alle anderen Verfahren gilt sie ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2013

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) ABl. Nr. L 155 vom 11.06.2011 S. 1.

3) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

4) ABl. Nr. L 322 vom 08.12.2010, S. 10.

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 252 vom 19.09.2012 S. 26).

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Anhang

Einleitung
Vorzulegende Informationen, ihre Gewinnung und ihre Darstellung

1. Die vorgelegten Informationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.1 Die Informationen müssen für die Beurteilung der vorhersehbaren unmittelbaren oder langfristigen Risiken ausreichen, die der Wirkstoff für Menschen (einschließlich besonders gefährdeter Gruppen), Tiere und die Umwelt mit sich bringen kann, und zumindest die Daten und Ergebnisse der Versuche und Studien enthalten, auf die dieser Anhang Bezug nimmt.

1.2 Sämtliche Informationen über möglicherweise schädliche Auswirkungen des Wirkstoffs, seiner Metaboliten und Verunreinigungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser müssen enthalten sein.

1.3 Sämtliche Informationen über möglicherweise unannehmbare Auswirkungen des Wirkstoffs, seiner Metaboliten und Verunreinigungen auf die Umwelt, auf Pflanzen und auf Pflanzenerzeugnisse müssen enthalten sein.

1.4 Die Informationen müssen alle relevanten Daten aus der einem Peer-Review unterzogenen, offen zugänglichen wissenschaftlichen Literatur zu dem Wirkstoff, seinen Metaboliten und Abbau- und Reaktionsprodukten sowie den Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff enthalten, umfassen und außerdem die Nebenwirkungen auf die Gesundheit, die Umwelt und Nichtzielarten beschreiben. Eine Zusammenfassung dieser Daten ist vorzulegen.

1.5 Die Informationen müssen einen vollständigen, objektiven Bericht über die durchgeführten Versuche und Studien sowie deren vollständige Beschreibung umfassen. Solche Informationen sind nicht erforderlich, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. sie sind aufgrund der Art des Mittels oder seiner vorgesehenen Anwendungen entbehrlich oder aus wissenschaftlicher Sicht nicht notwendig;
  2. sie können aus technischen Gründen nicht übermittelt werden. In solchen Fällen ist eine Begründung vorzulegen.

1.6 Die gleichzeitige Verwendung des Wirkstoffs als Biozid oder in der Veterinärmedizin ist mitzuteilen.

Wenn der Antragsteller für den Wirkstoff zur Verwendung im Pflanzenschutzmittel identisch ist mit dem Antragsteller für den Wirkstoff zur Verwendung als Biozid oder in einem Tierarzneimittel, so ist eine Zusammenfassung aller relevanten Daten vorzulegen, die für die Zulassung des Biozids oder des Tierarzneimittels eingereicht wurden. Diese Zusammenfassung muss toxikologische Referenzwerte und Vorschläge für Rückstandshöchstgehalte umfassen, wobei eine mögliche kumulative Exposition infolge einer unterschiedlichen Verwendung desselben Wirkstoffs auf Grundlage der von den zuständigen europäischen Behörden anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu berücksichtigen ist. Enthalten sein muss außerdem eine Zusammenfassung der Daten bezüglich Rückständen und Toxikologie sowie der Informationen zur Anwendung des Mittels.

Wenn der Antragsteller für den Wirkstoff zur Verwendung im Pflanzenschutzmittel nicht identisch ist mit dem Antragsteller für den Wirkstoff zur Verwendung als Biozid oder in einem Tierarzneimittel, so ist eine Zusammenfassung aller verfügbaren Daten vorzulegen.

1.7 Gegebenenfalls hat die Informationsgewinnung anhand der Prüfmethoden in der Liste zu erfolgen, auf die in Nummer 6 verwiesen wird. In Ermangelung geeigneter Prüfrichtlinien, die auf internationaler oder nationaler Ebene validiert wurden, sind Prüfrichtlinien anzuwenden, die von der zuständigen europäischen Behörde anerkannt wurden. Jegliche Abweichung ist zu beschreiben und zu begründen.

1.8 Die Informationen müssen eine vollständige Beschreibung der angewandten Prüfmethoden umfassen.

1.9 Die Informationen müssen eine Liste der Endpunkte für den Wirkstoff enthalten.

1.10 Soweit relevant hat die Informationsgewinnung gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 zu erfolgen.

1.11 Die Informationen über den Wirkstoff, zusammen mit den Informationen über ein oder mehrere Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, und gegebenenfalls zusammen mit den Informationen über Safener, Synergisten und sonstige Bestandteile des Pflanzenschutzmittels müssen ausreichen, um Folgendes zu ermöglichen:

  1. Bewertung der Risiken für den Menschen im Zusammenhang mit der Handhabung und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff enthalten;
  2. Bewertung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, verursacht durch Rückstände des Wirkstoffs und seiner Metaboliten, Verunreinigungen sowie Abbau- und Reaktionsprodukte im Wasser, in der Luft, in Lebensmitteln und in Futtermitteln;
  3. Prognose zu Verteilung, Verbleib und Verhalten des Wirkstoffs und seiner Metaboliten sowie Abbau- und Reaktionsprodukte in der Umwelt, soweit diese von toxikologischer oder umweltrelevanter Bedeutung sind, sowie Prognose zu den entsprechenden Zeitabläufen;
  4. Bewertung der Auswirkungen, einschließlich Verhaltensauswirkungen, auf nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten (Flora und Fauna), bei denen eine Exposition gegenüber dem Wirkstoff, seinen Metaboliten sowie Abbau- und Reaktionsprodukten wahrscheinlich ist, soweit diese von toxikologischer oder umweltrelevanter Bedeutung sind. Die Auswirkungen können infolge einer einmaligen, andauernden oder wiederholten Exposition eintreten und unmittelbar oder mittelbar, reversibel oder irreversibel sein;
  5. Beurteilung der Auswirkungen auf die Biodiversität und das Ökosystem;
  6. Ermittlung der nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten und Populationen, die aufgrund möglicher Exposition gefährdet sind;
  7. Beurteilung der Kurz- und Langzeitrisiken für nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten, Populationen, Gemeinschaften bzw. Prozesse;
  8. Einstufung des Wirkstoffs in Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2;
  9. Festlegung der Piktogramme, Signalwörter und einschlägigen Gefahren- und Sicherheitshinweise zum Schutz von Mensch, Nichtzielarten und Umwelt, die zu Kennzeichnungszwecken zu verwenden sind;
  10. falls erforderlich, Festlegung einer annehmbaren täglichen Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake, ADI) für den Menschen;
  11. Festlegung einer annehmbaren Anwenderexposition (Acceptable Operator Exposure Level, AOEL);
  12. falls erforderlich, Festlegung einer akuten Referenzdosis (Acute Reference Dose, ARfD) für den Menschen;
  13. Festlegung geeigneter Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen, die im Fall einer Vergiftung von Menschen zu ergreifen sind;
  14. falls relevant, Bestimmung der Isomerenzusammensetzung und der möglichen metabolischen Umwandlung der Isomere;
  15. Festlegung von Rückstandsdefinitionen, die sich für die Risikobewertung eignen;
  16. Festlegung von Rückstandsdefinitionen, die sich für Monitoring- und Durchsetzungszwecke eignen;
  17. Risikobewertung der Verbraucherexposition sowie, falls erforderlich, kumulative Risikobewertung der Exposition gegenüber mehr als einem Wirkstoff;
  18. Einschätzung der Exposition von Anwendern, Arbeitern, Anwohnern und Umstehenden sowie, falls erforderlich, der kumulativen Exposition gegenüber mehr als einem Wirkstoff;
  19. Festlegung von Rückstandshöchstgehalten und Konzentrations-/Verdünnungsfaktoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 3;
  20. Beurteilung von Art und Ausmaß der Risiken für Mensch und Tier (normalerweise vom Menschen gefütterte und gehaltene oder zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tierarten) sowie für andere nicht zu den Zielarten gehörende Wirbeltierarten;
  21. Festlegung von Maßnahmen, die zur Minimierung der Umweltkontaminierung und der Auswirkungen auf Nichtzielarten erforderlich sind;
  22. Entscheidung, ob der Wirkstoff als persistenter organischer Schadstoff (POP), als persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoff (PBT) oder als sehr persistenter und sehr bioakkumulierbarer Stoff (vPvB) nach den Kriterien von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einzustufen ist;
  23. Entscheidung, ob der Wirkstoff als Substitutionskandidat nach den Kriterien von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einzustufen ist;
  24. Entscheidung, ob der Wirkstoff als Wirkstoff mit geringem Risiko nach den Kriterien von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einzustufen ist;
  25. Entscheidung, ob der Wirkstoff genehmigt werden soll;
  26. Festlegung von Bedingungen oder Beschränkungen hinsichtlich einer Genehmigung.

1.12 Gegebenenfalls sind bei der Versuchsplanung und Datenanalyse geeignete statistische Methoden anzuwenden.

1.13 Expositionsberechnungen müssen, soweit verfügbar, auf von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") anerkannten wissenschaftlichen Methoden basieren. Falls zusätzliche Methoden angewandt werden, ist dies zu begründen.

1.14 Zu jedem Abschnitt der Datenanforderungen muss eine Zusammenfassung sämtlicher Daten und Informationen sowie der durchgeführten Bewertungen vorgelegt werden. Dazu gehört auch eine detaillierte, kritische Bewertung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

2. Bei den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen bezüglich der vorzulegenden Daten handelt es sich um Mindestanforderungen. Unter bestimmten Umständen, das heißt bei speziellen Szenarien, also anderen Anwendungsmustern als denen, die im Hinblick auf die Genehmigung berücksichtigt wurden, können auf nationaler Ebene zusätzliche Anforderungen nötig sein. Bei der Entwicklung von Versuchen und deren Anerkennung durch die zuständigen Behörden ist den umweltspezifischen, klimatischen und agronomischen Bedingungen größte Aufmerksamkeit zu widmen.

3. Gute Laborpraxis (Good Laboratory Practice, GLP)

3.1 Versuche und Analysen, die der Gewinnung von Daten über Eigenschaften oder die Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt dienen, sind nach den Grundsätzen durchzuführen, die in der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegt sind.

3.2. Abweichend von Nummer 3.1 gilt:

3.2.1 Im Fall von Wirkstoffen, die aus Mikroorganismen oder Viren bestehen, dürfen Versuche und Analysen, die zur Gewinnung von Daten über die Eigenschaften und Unbedenklichkeit der Wirkstoffe unter anderen Gesichtspunkten als der menschlichen Gesundheit von amtlichen oder amtlich anerkannten Versuchseinrichtungen oder -organisationen durchgeführt werden, die mindestens den Anforderungen gemäß den Nummern und der Einleitung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission 5 genügen.

3.2.2. Für Versuche und Analysen zur Gewinnung von Daten über Kleinkulturen gemäß Teil a Nummern 6.3 und 6.5.2 gilt:

3.2.3 Vor Geltungsbeginn dieser Verordnung durchgeführte Untersuchungen können, auch wenn sie den GLP-Anforderungen oder den derzeitigen Prüfmethoden nicht vollständig entsprechen, in die Bewertung aufgenommen werden, sofern sie von den zuständigen Behörden als wissenschaftlich gesichert anerkannt sind; hierdurch entfällt die Notwendigkeit einer erneuten Durchführung von Tierversuchen, speziell bei Untersuchungen zur Kanzerogenität und zur Reproduktionstoxizität. Diese Ausnahmeregelung gilt für Untersuchungen bei allen Wirbeltierarten.

4. Versuchsmaterial

4.1 Eine genaue Beschreibung (Spezifikation) des verwendeten Materials ist vorzulegen. Werden Versuche mit dem Wirkstoff durchgeführt, so muss das verwendete Material der Spezifikation entsprechen, die zur Herstellung der zuzulassenden Pflanzenschutzmittel verwendet wird, außer wenn radioaktiv markiertes Material oder der gereinigte Wirkstoff verwendet wird.

4.2 Untersuchungen unter Verwendung eines im Labor oder in einer Pilotanlage hergestellten Wirkstoffs müssen mit dem technischen Wirkstoff wiederholt werden, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass das für die Zwecke der toxikologischen Prüfung, der ökotoxikologischen Prüfung, der Umweltprüfung und der Rückstandsprüfung sowie für die entsprechenden Bewertungen verwendete Versuchsmaterial im Wesentlichen das gleiche ist. In Zweifelsfällen sind Brückenstudien vorzulegen, die als Grundlage für die Entscheidung dienen, ob die Untersuchungen wiederholt werden müssen.

4.3 Werden Untersuchungen mit einem Wirkstoff durchgeführt, der einen anderen Reinheitsgrad oder andere Verunreinigungen oder andere Verunreinigungsgrade aufweist als in der technischen Spezifikation angegeben, oder handelt es sich bei dem Wirkstoff um ein Gemisch aus verschiedenen Bestandteilen, so ist die Signifikanz der Unterschiede entweder anhand von Daten oder einer wissenschaftlichen Begründung zu analysieren. In Zweifelsfällen sind geeignete Studien mit dem für den gewerbsmäßigen Gebrauch hergestellten Wirkstoff vorzulegen, die als Grundlage für eine Entscheidung dienen.

4.4 Bei Untersuchungen, in denen die Wirkstoffanwendung über einen Zeitraum erfolgt (zum Beispiel Untersuchungen mit wiederholter Gabe), ist eine einzelne Wirkstoffpartie zu verwenden, sofern die Wirkstoffstabilität dies erlaubt. Setzt eine Untersuchung unterschiedliche Dosierungen voraus, so ist das Verhältnis zwischen Dosis und schädlicher Wirkung anzugeben.

4.5 Müssen Versuche mit dem gereinigten Wirkstoff (≥ 980 g/kg) einer bestimmten Spezifikation durchgeführt werden, so ist eine größtmögliche Reinheit dieses Versuchsmaterials unter Nutzung der am besten geeigneten Technologie zu gewährleisten; hierzu sind entsprechende Informationen vorzulegen. In Fällen, in denen der erzielte Reinheitsgrad bei unter 980 g/kg liegt, ist eine Begründung zu liefern. In einer solchen Begründung muss nachgewiesen werden, dass alle technisch machbaren und angemessenen Möglichkeiten zur Herstellung des gereinigten Wirkstoffs ausgeschöpft wurden.

4.6 Wenn radioaktiv markiertes Versuchsmaterial verwendet wird, so erfolgt die Markierung an Positionen (einer oder falls erforderlich mehreren), die die Aufklärung der metabolischen Wege und der Transformationswege sowie die Untersuchung der Verteilung des Wirkstoffs und seiner Metaboliten sowie der Reaktions- und Abbauprodukte ermöglichen.

5. Versuche an Wirbeltieren

5.1 Versuche an Wirbeltieren dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn keine anderen validierten Methoden zur Verfügung stehen. Als Alternativen sind unter anderem Invitro-Methoden und Insilico-Methoden zu prüfen. Des Weiteren sind bei Invivo-Versuchen verstärkt Reduktions- und Verfeinerungsmethoden anzuwenden, damit die Zahl der Versuchstiere auf ein Minimum begrenzt wird.

5.2 Bei der Entwicklung der Versuchsmethoden sind die Grundsätze, nach denen der Einsatz von Tieren ersetzt, reduziert und verfeinert werden soll, zu berücksichtigen, insbesondere, wenn geeignete validierte Methoden zur Verfügung stehen, mit denen Tierversuche ersetzt, reduziert oder verfeinert werden können.

5.3 Versuche, die die gezielte Verabreichung des Wirkstoffs oder des Pflanzenschutzmittels an Menschen und andere Primaten umfassen, dürfen für die Zwecke der vorliegenden Verordnung nicht durchgeführt werden.

5.4 Aus ethischen Gründen sind die Untersuchungskonzepte eingehend zu prüfen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang Tierversuche reduziert, verfeinert und ersetzt werden können. So kann beispielsweise durch die Aufnahme zusätzlicher Dosisgruppen oder Zeitpunkte für die Blutentnahme in eine bestimmte Untersuchung die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung entfallen.

6. Zu Informations- und Harmonisierungszwecken wird die Liste der im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung relevanten Prüfmethoden und Leitliniendokumente im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.

Teil A
Chemische Wirkstoffe

Abschnitt 1
Identität des Wirkstoffs

Die vorgelegten Informationen müssen ausreichen, um die genaue Identifizierung jedes Wirkstoffs und seine Definition hinsichtlich Spezifikation und Art zu ermöglichen.

1.1. Antragsteller

Anzugeben sind Name und Anschrift des Antragstellers sowie Name, Stellung, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer einer Kontaktperson.

1.2. Hersteller

Anzugeben sind Name und Anschrift des Herstellers des Wirkstoffs sowie Name und Anschrift jedes Herstellungsbetriebs, in dem der Wirkstoff hergestellt wird. Zudem ist eine Kontaktperson (Name, Telefonnummer, E-Mail- Adresse und Telefaxnummer) anzugeben. Ändert sich nach Genehmigung des Wirkstoffs/der Wirkstoffe der Betriebsstandort oder die Anzahl der Hersteller, so müssen die erforderlichen Informationen der Kommission, der Behörde und den Mitgliedstaaten erneut mitgeteilt werden.

1.3. Vorgeschlagener oder von der ISO akzeptierter "Common Name" und Synonyme

Der ISO-"Common Name" oder der vorgeschlagene ISO-"Common Name" und, sofern relevant, andere vorgeschlagene oder akzeptierte Bezeichnungen (Synonyme), einschließlich der Bezeichnung (Titel) der betreffenden für die Nomenklatur zuständigen Stelle sind anzugeben.

1.4. Chemische Bezeichnung (IUPAC- und CA-Nomenklatur)

Es ist die chemische Bezeichnung gemäß Anhang VI Teil III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG oder, sofern in der genannten Verordnung nicht enthalten, die Bezeichnung gemäß IUPAC- und CA-Nomenklatur mitzuteilen.

1.5. Entwicklungscodenummern des Herstellers

Die während der Entwicklung verwendeten Codenummern zur Identifizierung des Wirkstoffs und, sofern vorhanden, der Formulierungen mit diesem Wirkstoff, sind mitzuteilen. Für jede mitgeteilte Codenummer ist anzugeben, auf welches Material sie sich bezieht, in welchem Zeitraum sie verwendet wurde und in welchen Mitgliedstaaten oder anderen Ländern sie verwendet wurde oder wird.

1.6. CAS-, EG- und CIPAC-Nummern

Soweit vorhanden sind die CAS-Nummer, die EG-Nummer und die CIPAC-Nummer mitzuteilen.

1.7. Summen- und Strukturformel, molare Masse

Die Summen- und Strukturformel und die molare Masse des Wirkstoffs und sofern relevant die Strukturformel jedes Wirkstoffisomers sind anzugeben.

Bei Pflanzenextrakten kann ein anderer Ansatz gewählt werden, wenn dies entsprechend begründet wird.

1.8. Verfahren zur Herstellung des Wirkstoffs (Syntheseweg)

Für jeden Herstellungsbetrieb sind Angaben über das Herstellungsverfahren zu machen, d. h. über Identität (Bezeichnung, CAS-Nummer, Strukturformel) und Reinheit der Ausgangsmaterialien, Verfügbarkeit auf dem Markt, Synthesewege und Identität der Verunreinigungen im Endprodukt. Zum Ursprung dieser Verunreinigungen müssen genaue Informationen vorgelegt werden. Jede Verunreinigung ist danach zu kategorisieren, ob sie durch Nebenreaktionen verursacht wurde, im Ausgangsmaterial vorhanden war, von Reaktionszwischenprodukten oder Ausgangsmaterial stammt. Dabei ist ihrer toxikologischen, ökotoxikologischen und umweltspezifischen Relevanz Rechnung zu tragen. Diese Informationen müssen auch Verunreinigungen umfassen, die nicht nachgewiesen wurden, aber theoretisch entstehen könnten. Verfahrenstechnische Informationen sind im Allgemeinen nicht erforderlich.

Beziehen sich die geforderten Informationen auf ein Produkt aus einer Pilotanlage, so sind die Informationen erneut vorzulegen, wenn die industrielle Produktion angelaufen ist und sich stabilisiert hat. Soweit möglich müssen die Daten zur industriellen Produktion vor der Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegt werden. Falls keine Daten zur industriellen Produktion vorliegen, ist dies zu begründen.

1.9. Angaben zum Reinheitsgrad des Wirkstoffs in g/kg

Der Mindestgehalt an reinem Wirkstoff in g/kg im hergestellten Material, das zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln verwendet wird, ist mitzuteilen. Der in der Spezifikation vorgeschlagene Mindestgehalt muss begründet werden; dazu gehört auch eine statistische Analyse der aus mindestens fünf repräsentativen Chargen gewonnenen Daten gemäß Nummer 1.11. Zur weiteren Begründung der technischen Spezifikation können zusätzliche unterstützende Daten vorgelegt werden.

Beziehen sich die geforderten Informationen auf ein Produkt aus einer Pilotanlage, so sind die Informationen erneut vorzulegen, wenn die industrielle Produktion angelaufen ist und sich stabilisiert hat. Soweit möglich müssen die Daten zur industriellen Produktion vor der Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegt werden. Falls keine Daten zur industriellen Produktion vorliegen, ist dies zu begründen.

Wird der Wirkstoff als technisches Konzentrat hergestellt, so sind Mindest- und Höchstgehalt des reinen Wirkstoffs anzugeben, ebenso wie sein Anteil am theoretischen Trockengewicht des Materials.

Handelt es sich bei dem Wirkstoff um ein Isomerengemisch, so ist das Verhältnis oder der Verhältnisbereich des Isomerenanteils anzugeben. Die relative biologische Aktivität jedes Isomers ist sowohl in Bezug auf die Wirksamkeit als auch auf die Toxizität anzugeben.

Bei Pflanzenextrakten kann ein anderer Ansatz gewählt werden, wenn dies entsprechend begründet wird.

1.10 Identität und Gehalt der Additive (zum Beispiel Stabilisatoren) und Verunreinigungen

Für jedes Additiv ist der Mindest- und der Höchstgehalt in g/kg anzugeben.

Für jeden anderen Bestandteil, der kein Additiv ist, muss der Höchstgehalt ebenfalls in g/kg angegeben werden.

Wird der Wirkstoff als technisches Konzentrat hergestellt, so ist der Höchstgehalt jeder Verunreinigung anzugeben, ebenso wie ihr Anteil am theoretischen Trockengewicht des Materials.

Isomere, die nicht Teil des ISO-"Common Name" sind, gelten als Verunreinigungen.

Wenn ein Bestandteil (z.B. ein Kondensat) anhand der vorgelegten Unterlagen nicht genau identifiziert werden kann, so sind detaillierte Informationen zur Zusammensetzung jedes derartigen Bestandteils vorzulegen.

Beziehen sich die geforderten Informationen auf ein Produkt aus einer Pilotanlage, so sind die Informationen erneut vorzulegen, wenn die industrielle Produktion angelaufen ist und sich stabilisiert hat. Soweit möglich müssen die Daten zur industriellen Produktion vor der Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegt werden. Falls keine Daten zur industriellen Produktion vorliegen, ist dies zu begründen.

Bei Pflanzenextrakten kann ein anderer Ansatz gewählt werden, wenn dies entsprechend begründet wird.

1.10.1. Additive

Falls dem Wirkstoff vor Herstellung des Pflanzenschutzmittels Bestandteile beigefügt werden, die zur Stabilisierung dienen und die Handhabung erleichtern (im Folgenden "Additive"), so sind deren Handelsbezeichnungen ebenfalls anzugeben. Soweit relevant müssen für solche Additive folgende Informationen vorgelegt werden:

  1. chemische Bezeichnung gemäß IUPAC- und CA-Nomenklatur;
  2. ISO-"Common Name" oder vorgeschlagener "Common name", soweit vorhanden;
  3. CAS-Nummer, EG-Nummer;
  4. Summen- und Strukturformel;
  5. molare Masse;
  6. Mindest- und Höchstgehalt in g/kg sowie
  7. Funktion (z.B. Stabilisator).

1.10.2. Signifikante Verunreinigungen

Verunreinigungen in Mengen von 1 g/kg oder mehr werden als signifikant erachtet. Für signifikante Verunreinigungen müssen falls erforderlich folgende Informationen vorgelegt werden:

  1. chemische Bezeichnung gemäß IUPAC- und CA-Nomenklatur;
  2. ISO-"Common Name" oder vorgeschlagener "Common name", soweit vorhanden;
  3. CAS-Nummer, EG-Nummer;
  4. Summen- und Strukturformel;
  5. molare Masse sowie
  6. Höchstgehalt in g/kg.

Informationen dazu, wie die strukturelle Identität der Verunreinigungen bestimmt wurde, sind vorzulegen.

1.10.3. Relevante Verunreinigungen

Verunreinigungen, die wegen ihrer toxikologischen, ökotoxikologischen oder umweltrelevanten Eigenschaften besonders unerwünscht sind, gelten als relevant. Für relevante Verunreinigungen müssen falls erforderlich folgende Informationen vorgelegt werden:

  1. chemische Bezeichnung gemäß IUPAC- und CA-Nomenklatur;
  2. ISO-"Common Name" oder vorgeschlagener "Common name", soweit vorhanden;
  3. CAS-Nummer, EG-Nummer;
  4. Summen- und Strukturformel;
  5. molare Masse sowie
  6. Höchstgehalt in g/kg.

Informationen dazu, wie die strukturelle Identität der Verunreinigungen bestimmt wurde, sind vorzulegen.

1.11. Analytisches Profil von Chargen

Mindestens fünf repräsentative Chargen aus neuerer und aktueller industrieller Produktion des Wirkstoffs sind auf ihren Gehalt an reinem Wirkstoff, Verunreinigungen, Additiven und, falls relevant, anderen Bestandteilen als Additiven zu analysieren. Alle repräsentativen Chargen müssen innerhalb der letzten fünf Produktionsjahre hergestellt worden sein. Falls keine Daten zu den letzten fünf Produktionsjahren vorliegen, ist dies zu begründen. Die Analyseergebnisse müssen für alle Bestandteile mit einem Anteil von 1 g/kg oder darüber quantitativ in g/kg ausgedrückt werden. Die Gesamtmenge des analysierten Materials sollte mindestens 980 g/kg ergeben. Bei Pflanzenextrakten und Semiochemikalien (zum Beispiel Pheromone) sind begründete Ausnahmen zulässig. Die statistische Basis für den in der technischen Spezifikation vorgeschlagenen Gehalt ist zu erläutern (zum Beispiel in der Praxis festgestellter Höchstgehalt, Mittelwert plus dreifache Standardabweichung von in der Praxis festgestellten Werten). Zur weiteren Begründung der technischen Spezifikation können unterstützende Daten vorgelegt werden. Der tatsächliche Gehalt an Bestandteilen, die aufgrund ihrer toxikologischen, ökotoxikologischen oder umweltrelevanten Eigenschaften besonders unerwünscht sind, ist auch dann zu bestimmen und anzugeben, wenn er unter 1 g/kg beträgt. Die zu übermittelnden Daten müssen die Analyseergebnisse der Einzelproben und eine Zusammenfassung dieser Ergebnisse umfassen, aus denen Mindestgehalt, Höchstgehalt und mittlerer Gehalt jedes relevanten Bestandteils hervorgehen.

Falls ein Wirkstoff in verschiedenen Herstellungsbetrieben produziert wird, sind die im ersten Absatz genannten Informationen für jeden dieser Betriebe getrennt vorzulegen.

Sofern mit dem Material toxikologische oder ökotoxikologische Untersuchungen durchgeführt wurden, müssen außerdem, soweit relevant, Proben des im Labormaßstab oder in einer Pilotanlage hergestellten Wirkstoffs analysiert werden. Falls diese Daten nicht vorliegen, ist dies zu begründen.

Beziehen sich die vorgelegten Informationen auf ein Produkt aus einer Pilotanlage, so sind die Informationen erneut vorzulegen, wenn die industrielle Produktion angelaufen ist und sich stabilisiert hat. Soweit möglich müssen die Daten zur industriellen Produktion vor der Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgelegt werden. Falls keine Daten zur industriellen Produktion vorliegen, ist dies zu begründen.

Abschnitt 2
Physikalische und chemische Eigenschaften des Wirkstoffs

2.1. Schmelzpunkt und Siedepunkt

Der Schmelzpunkt oder gegebenenfalls der Gefrier- oder Erstarrungspunkt des gereinigten Wirkstoffs ist zu bestimmen und anzugeben. Die Messungen müssen bis 360 °C durchgeführt werden.

Der Siedepunkt des gereinigten Wirkstoffs ist zu bestimmen und anzugeben. Die Messungen müssen bis 360 °C durchgeführt werden.

Können aufgrund von Zersetzung oder Sublimation weder Schmelz- noch Siedepunkt bestimmt werden, muss die Temperatur angegeben werden, bei der es zur Zersetzung oder Sublimation kommt.

2.2. Dampfdruck, Flüchtigkeit

Der Dampfdruck des gereinigten Wirkstoffs bei einer Temperatur von 20 oder 25 °C ist anzugeben. Ist der Dampfdruck niedriger als 10-5 Pa bei 20 °C, muss der Dampfdruck bei 20 oder 25 °C anhand einer Dampfdruckkurve aus Messungen bei höheren Temperaturen abgeschätzt werden.

Ist der Wirkstoff fest oder flüssig, so muss die Flüchtigkeit (Henry-Konstante) des gereinigten Wirkstoffs aus dessen

Wasserlöslichkeit und Dampfdruck bestimmt oder berechnet und in Pa × m3 × mol-1 angegeben werden.

2.3. Erscheinungsform (physikalischer Zustand, Farbe)

Soweit vorhanden sind eine Beschreibung der Farbe und des physikalischen Zustandes des technischen und des gereinigten Wirkstoffs vorzulegen.

2.4. Spektren (UV/VIS, IR, NMR, MS), molare Extinktion bei relevanten Wellenlängen, optische Reinheit

Folgende Spektren, zusammen mit einer Aufstellung der charakteristischen Signale, sind zu bestimmen und anzugeben: Ultraviolett/sichtbar-(UV/VIS), Infrarot-(IR), Kernresonanz-(NMR) und Massenspektrum (MS) des gereinigten Wirkstoffs.

Die molare Extinktion bei relevanten Wellenlängen ist zu bestimmen und anzugeben (ε in L × mol-1 × cm-1). Die relevanten Wellenlängen umfassen alle Höchstwerte im UV/VIS-Absorptionsspektrum sowie den Wellenlängenbereich von 290-700 nm.

Bei Wirkstoffen, die aus optischen Isomeren bestehen, ist die optische Reinheit zu messen und anzugeben.

Sofern für die Identifizierung der Verunreinigungen von toxikologischer, ökotoxikologischer oder umweltspezifischer Relevanz erforderlich, müssen die UV/VIS-Absorptionsspektren sowie die IR-, NMR- und MS-Spektren bestimmt und angegeben werden.

2.5. Wasserlöslichkeit

Die Wasserlöslichkeit der gereinigten Wirkstoffe unter Atmosphärendruck ist zu bestimmen und es muss ein Wert für eine Temperatur von 20 °C angegeben werden. Diese Wasserlöslichkeitsbestimmungen sind im neutralen Bereich durchzuführen (d. h. in destilliertem Wasser im Gleichgewicht mit atmosphärischem Kohlendioxid). Liegt der pKa-Wert zwischen 2 und 12, muss die Bestimmung der Wasserlöslichkeit auch in saurem (pH 4 bis 5) und alkalischem (pH 9 bis 10) Milieu erfolgen. Ist die Stabilität des Wirkstoffs in wässrigen Medien derart, dass die Wasserlöslichkeit nicht bestimmt werden kann, so muss dies anhand der Testdaten begründet werden.

2.6. Löslichkeit in organischen Lösungsmitteln

Die Löslichkeit der technischen Wirkstoffe oder des gereinigten Wirkstoffs ist in den nachstehend genannten organischen Lösungsmitteln bei 15-25 °C zu bestimmen und anzugeben, wenn die Löslichkeit weniger als 250 g/l beträgt; dabei ist die jeweilige Temperatur anzugeben. Die Ergebnisse sind in g/l auszudrücken.

  1. Aliphatische Kohlenwasserstoffe: vorzugsweise Heptan;
  2. aromatische Kohlenwasserstoffe: vorzugsweise Toluol;
  3. halogenierte Kohlenwasserstoffe: vorzugsweise Dichlormethan;
  4. Alkohol: vorzugsweise Methanol oder Isopropanol;
  5. Ketone: vorzugsweise Aceton;
  6. Ester: vorzugsweise Ethylacetat.

Wenn eines oder mehrere dieser Lösungsmittel für einen bestimmten Wirkstoff ungeeignet ist/sind (z.B. Reaktion mit dem Testmaterial), können stattdessen andere Lösungsmittel verwendet werden. In diesem Fall ist die Wahl der Lösungsmittel anhand deren Struktur und Polarität zu begründen.

2.7. Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser

Der Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser (Kow oder log Pow) des gereinigten Wirkstoffs und sämtlicher Bestandteile der Rückstandsdefinition für die Risikobewertung ist bei einer Temperatur von 20 oder 25 °C zu bestimmen und anzugeben. Liegt der pKa-Wert des Wirkstoffs zwischen 2 und 12, so muss der Einfluss des pH-Werts (4 bis 10) untersucht werden.

2.8 Dissoziation in Wasser

Wenn es zu einer Dissoziation in Wasser kommt, sind die Dissoziationskonstanten (pKa-Werte) des gereinigten Wirkstoffs bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen und anzugeben. Die Identität der entstandenen Dissoziationsprodukte ist anhand theoretischer Überlegungen anzugeben. Handelt es sich bei dem Wirkstoff um ein Salz, so ist der pKa-Wert des nicht dissoziierten Wirkstoffs anzugeben.

2.9. Entzündbarkeit und Selbsterhitzungsfähigkeit

Entzündbarkeit und Selbsterhitzungsfähigkeit der technischen Wirkstoffe sind zu bestimmen und mitzuteilen. Eine auf der Struktur basierende theoretische Einschätzung wird akzeptiert, wenn sie die Kriterien von Anlage 6 der UN-Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter ("Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria") 6 erfüllt. In begründeten Fällen können die Daten für den gereinigten Wirkstoff herangezogen werden.

2.10. Flammpunkt

Der Flammpunkt technischer Wirkstoffe mit einem Schmelzpunkt unter 40 °C ist zu bestimmen und mitzuteilen. In begründeten Fällen können die Daten für den gereinigten Wirkstoff herangezogen werden.

2.11. Explosionsfähigkeit

Die Explosionsfähigkeit der technischen Wirkstoffe ist zu bestimmen und mitzuteilen. Eine auf der Struktur basierende theoretische Einschätzung wird akzeptiert, wenn sie die Kriterien von Anlage 6 der UN-Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter ("Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria") erfüllt. In begründeten Fällen können die Daten für den gereinigten Wirkstoff herangezogen werden.

2.12. Oberflächenspannung

Die Oberflächenspannung des gereinigten Wirkstoffs ist zu bestimmen und anzugeben.

2.13. Brandfördernde Eigenschaften

Die brandfördernden Eigenschaften der technischen Wirkstoffe sind zu bestimmen und mitzuteilen. Eine auf der Struktur basierende theoretische Einschätzung wird akzeptiert, wenn sie die Kriterien von Anlage 6 der UN-Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter ("Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Manual of Tests and Criteria") erfüllt. In begründeten Fällen können die Daten für den gereinigten Wirkstoff herangezogen werden.

2.14. Sonstige Untersuchungen

Ergänzende Untersuchungen, die zur Einstufung des Wirkstoffs in eine Gefahrenklasse benötigt werden, sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG durchzuführen.

Abschnitt 3
Weitere Informationen über den Wirkstoff

3.1. Verwendung des Wirkstoffs

Die vorgelegten Informationen müssen Aufschluss über den Zweck geben, zu dem die den Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel angewandt werden oder werden sollen, sowie über die Aufwandmenge und die Art der Anwendung oder der vorgeschlagenen Anwendung.

3.2. Funktion

Es muss einer der folgenden Wirkungsbereiche angegeben werden:

  1. Akarizid,
  2. Bakterizid,
  3. Fungizid,
  4. Herbizid,
  5. Insektizid,
  6. Molluskizid,
  7. Nematizid,
  8. Wachstumsregler,
  9. Repellent,
  10. Rodentizid,
  11. Semiochemikalie,
  12. Talpizid,
  13. Virizid,
  14. Sonstiges (vom Antragsteller anzugeben).

3.3. Auswirkungen auf Schadorganismen

Die Art der Wirkung auf Schadorganismen ist anzugeben:

  1. Kontaktgift,
  2. Magengift (Fraßgift),
  3. Inhalationsgift,
  4. fungitoxische Wirkung,
  5. fungistatische Wirkung,
  6. Desikkant,
  7. Entwicklungshemmer,
  8. Sonstiges (vom Antragsteller anzugeben).

Soweit relevant muss angegeben werden, ob der Wirkstoff bei Pflanzen systemisch wirkt und ob diese Translokation apoplastisch, symplastisch oder beides ist.

3.4. Vorgesehener Anwendungsbereich

Es ist anzugeben, für welchen der folgenden Anwendungsbereiche Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff enthalten, verwendet werden oder werden sollen:

  1. Freilandanwendung, zum Beispiel im Ackerbau, Gartenbau, Forst und Weinbau,
  2. geschützter Anbau,
  3. Grünanlagen,
  4. Unkrautbekämpfung auf nichtkultivierten Flächen,
  5. Haus- und Kleingärten,
  6. Zimmerpflanzen,
  7. Lagerung von Pflanzenerzeugnissen,
  8. Sonstiges (vom Antragsteller anzugeben).

3.5. Zu bekämpfende Schadorganismen und zu schützende oder zu behandelnde Kulturen oder Erzeugnisse

Es müssen Einzelheiten über die derzeitigen und die vorgesehenen Anwendungen, d. h. zu behandelnde und gegebenenfalls zu schützende Kulturen, Kulturkombinationen, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, mitgeteilt werden.

Soweit relevant sind genaue Angaben über die Schadorganismen zu machen, gegen die der Schutz erwirkt wird.

Gegebenenfalls sind die erzielten Wirkungen wie Keimhemmung, Reifeverzögerung, Verringerung der Stängellänge oder verbesserte Düngung zu nennen.

3.6. Wirkungsweise

Soweit bekannt muss die Wirkungsweise des Wirkstoffs hinsichtlich der biochemischen und physiologischen Mechanismen und der biochemischen Stoffwechselwege dargestellt werden. Etwaige Ergebnisse der entsprechenden Versuchsreihen sind mitzuteilen.

Falls bekannt ist, dass ein Wirkstoff nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die ihn enthalten, seine beabsichtigte Wirkung erst nach Umwandlung in einen Metaboliten oder ein Abbauprodukt entfaltet, sind für den wirksamen Metaboliten bzw. das wirksame Abbauprodukt folgende Informationen vorzulegen:

  1. chemische Bezeichnung gemäß IUPAC- und CA-Nomenklatur;
  2. ISO-"Common Name" oder vorgeschlagener "Common Name";
  3. CAS-Nummer, EG-Nummer;
  4. Summen- und Strukturformel sowie
  5. molare Masse.

Die Informationen gemäß den Buchstaben a bis e sind, soweit relevant, mit einem Querverweis auf die Informationen gemäß den Abschnitten 5 bis 8 zu versehen und durch diese zu ergänzen.

Es sind alle verfügbaren Informationen über die Bildung von wirksamen Metaboliten und Abbauprodukten vorzulegen. Diese Informationen umfassen:

3.7. Informationen über Auftreten oder mögliches Auftreten einer Resistenzentwicklung und entsprechende Vorgehensweisen

Soweit verfügbar sind Informationen über das Auftreten oder das mögliche Auftreten einer Resistenzentwicklung oder einer Kreuzresistenz vorzulegen.

Für die betroffenen nationalen/regionalen Gebiete müssen geeignete Risikomanagementstrategien entworfen werden.

3.8 Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen bezüglich Handhabung, Lagerung und Beförderung sowie für den Brandfall

Ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ist für alle Wirkstoffe vorzulegen.

In den vorgelegten Untersuchungen, Daten und Informationen sowie in sonstigen relevanten Untersuchungen, Daten und Informationen müssen die Maßnahmen und Vorkehrungen für den Brandfall enthalten sein und begründet werden. Anhand der chemischen Struktur sowie der chemischen und physikalischen Eigenschaften des Wirkstoffs ist eine Abschätzung der im Brandfall möglicherweise entstehenden Verbrennungsprodukte vorzunehmen.

3.9. Vernichtungs- bzw. Dekontaminierungsverfahren

Die kontrollierte Verbrennung in einer zugelassenen Verbrennungsanlage ist in vielen Fällen das beste bzw. einzige Verfahren für eine sichere Beseitigung von Wirkstoffen, kontaminierten Materialien oder kontaminierten Verpackungen. Eine derartige Verbrennung muss nach den Kriterien der Richtlinie 94/67/EG des Rates 8 erfolgen.

Werden sonstige Verfahren zur Entsorgung von Wirkstoffen, kontaminierten Verpackungen und kontaminierten Materialien vorgeschlagen, so sind diese ausführlich zu beschreiben. Es sind Daten vorzulegen, aus denen die Wirksamkeit und Sicherheit dieser Verfahren hervorgeht.

3.10. Notfallmaßnahmen bei Unfällen

Verfahren zur Dekontaminierung von Wasser und Boden bei Unfällen sind mitzuteilen.

Durch die vorgelegten Untersuchungen, Daten und Informationen sowie in sonstigen relevanten Untersuchungen, Daten und Informationen muss nachgewiesen werden, dass die vorgeschlagenen Notfallmaßnahmen geeignet sind.

Abschnitt 4
Analysemethoden

Einleitung

Die Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen Analysemethoden, die für die Gewinnung von Daten vor der Genehmigung, für die Kontrollen nach der Genehmigung und zu Monitoring-Zwecken erforderlich sind.

Die Methoden, die verwendeten Geräte und Materialien sowie die Anwendungsbedingungen müssen im Einzelnen beschrieben werden.

Auf Anfrage ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:

  1. Analysestandards des reinen Wirkstoffs,
  2. Proben des technischen Wirkstoffs,
  3. Analysestandards relevanter Metaboliten und aller anderen Bestandteile, die unter alle Rückstandsdefinitionen für das Monitoring fallen,
  4. Proben von Referenzstoffen der relevanten Verunreinigungen.

Soweit möglich müssen die unter den Buchstaben a und c genannten Standards auf dem Markt zur Verfügung gestellt werden, und auf Anfrage ist die Vertriebsfirma anzugeben.

4.1. Methoden zur Gewinnung von Daten vor der Genehmigung

4.1.1. Methoden zur Analyse des technischen Wirkstoffs

Es sind Methoden mitzuteilen und detailliert zu beschreiben, mit denen Folgendes bestimmt wird:

  1. der Gehalt an reinem Wirkstoff im technischen Wirkstoff entsprechend der Spezifikation in dem Dossier, das zur Stützung des Antrags auf Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingereicht wurde;
  2. signifikante und relevante Verunreinigungen und Additive (z.B. Stabilisatoren) im technischen Wirkstoff.

Die Anwendbarkeit von bestehenden CIPAC-Methoden ist zu bewerten und mitzuteilen. Bei Anwendung einer CIPAC-Methode sind keine weiteren Validierungsdaten erforderlich, doch es müssen, soweit verfügbar, Beispielchromatogramme vorgelegt werden.

Die Spezifität der Methoden ist zu bestimmen und mitzuteilen. Darüber hinaus ist das Ausmaß der Interferenzen durch andere im technischen Wirkstoff enthaltene Stoffe (z.B. Verunreinigungen oder Additive) zu bestimmen.

Die Linearität der Methoden ist zu bestimmen und mitzuteilen. Der Kalibrierbereich muss den höchsten und den niedrigsten Nenngehalt des zu bestimmenden Stoffs in der jeweiligen Analyselösung um mindestens 20 % überschreiten. Es sind entweder Doppelbestimmungen bei drei oder mehr Konzentrationen oder aber Einzelbestimmungen bei fünf oder mehr Konzentrationen vorzunehmen. Die Gleichung für die Kalibriergerade und der Korrelationskoeffizient sind mitzuteilen, und eine typische Kalibriergerade ist vorzulegen. Wird ein nichtlinearer Ansatz gewählt, so ist dies vom Antragsteller zu begründen.

Die Präzision (Wiederholbarkeit) der Methoden ist zu bestimmen und mitzuteilen. Es müssen mindestens fünf parallele Probebestimmungen durchgeführt werden, wobei die mittlere Abweichung, die relative Standardabweichung und die Anzahl der vorgenommenen Bestimmungen anzugeben sind.

Zur Bestimmung des Wirkstoffgehalts ist die Genauigkeit der Methode zu bewerten, basierend auf einer Bewertung von Interferenz und Präzision.

In Bezug auf Additive sowie signifikante und relevante Verunreinigungen:

4.1.2. Methoden für die Risikobewertung

Es sind Methoden mitzuteilen und detailliert zu beschreiben, mit denen nicht als Isotope gekennzeichnete Rückstände in allen Bereichen des Dossiers wie folgt bestimmt werden:

  1. im Boden, im Wasser, im Sediment, in der Luft und in allen sonstigen zur Durchführung von Untersuchungen über den Verbleib in der Umwelt genutzten Matrices;
  2. im Boden, im Wasser und in allen sonstigen zur Durchführung von Wirksamkeitsuntersuchungen genutzten Matrices;
  3. in Futtermitteln, in Körperflüssigkeiten und -geweben, in der Luft und in allen sonstigen zur Durchführung toxikologischer Untersuchungen genutzten Matrices;
  4. in Körperflüssigkeiten, in der Luft und in allen sonstigen Matrices, die zur Durchführung von Untersuchungen über die Exposition von Anwendern, Arbeitern, Anwohnern und Umstehenden genutzt werden;
  5. in oder auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, verarbeiteten Lebensmitteln, Lebensmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Futtermitteln und allen sonstigen zur Durchführung von Rückstandsuntersuchungen genutzten Matrices;
  6. im Boden, im Wasser, im Sediment, in Futtermitteln und in allen sonstigen zur Durchführung ökotoxikologischer Untersuchungen genutzten Matrices;
  7. in Wasser, Pufferlösungen, organischen Lösungsmitteln und allen sonstigen Matrices, die in den Versuchen zu physikalischen und chemischen Eigenschaften verwendet werden.

Die Spezifität der Methoden ist zu bestimmen und mitzuteilen. Soweit erforderlich müssen validierte Absicherungsmethoden vorgelegt werden.

Linearität, Wiederfindungsraten und Präzision (Wiederholbarkeit) der Methoden sind zu bestimmen und mitzuteilen.

Die Daten müssen auf Basis der Bestimmungsgrenzen und entweder der voraussichtlichen Rückstandsgehalte oder auf Basis des Zehnfachen der Bestimmungsgrenze ermittelt werden. Soweit relevant muss die Bestimmungsgrenze für jeden zu analysierenden Stoff ermittelt und angegeben werden.

4.2. Methoden für die Kontrollen nach der Genehmigung und zu Monitoring-Zwecken

Mitzuteilen und genau zu beschreiben sind Methoden für Folgendes:

  1. die Bestimmung aller Bestandteile aus der gemäß Nummer 6.7.1 vorgelegten Rückstandsdefinition für das Monitoring, damit die Mitgliedstaaten die Einhaltung festgelegter Rückstandshöchstgehalte überprüfen können; darunter fallen Rückstände in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs;
  2. die Bestimmung aller Bestandteile, die für Monitoring-Zwecke in die gemäß Nummer 7.4.2 vorgelegten Rückstandsdefinitionen für Boden und Wasser aufgenommen wurden;
  3. die Analyse des Wirkstoffs und der relevanten Abbauprodukte, die während oder nach der Anwendung entstehen, in der Luft, es sei denn, der Antragsteller weist nach, dass die Exposition von Anwendern, Arbeitern, Anwohnern und Umstehenden vernachlässigbar ist;
  4. die Analyse von Körperflüssigkeiten und -geweben in Bezug auf Wirkstoffe und relevante Metaboliten.

Soweit praktikabel müssen die Methoden auf dem einfachsten Ansatz basieren, möglichst wenig Kosten verursachen und sich mit gängiger Ausrüstung durchführen lassen.

Die Spezifität der Methoden ist zu bestimmen und mitzuteilen. Sie muss die Bestimmung aller Bestandteile ermöglichen, die in der Rückstandsdefinition für das Monitoring enthalten sind. Soweit erforderlich sind validierte Absicherungsmethoden anzugeben.

Linearität, Wiederfindungsraten und Präzision (Wiederholbarkeit) der Methoden sind zu bestimmen und mitzuteilen.

Die Daten müssen auf Basis der Bestimmungsgrenzen und entweder der voraussichtlichen Rückstandsgehalte oder auf Basis des Zehnfachen der Bestimmungsgrenze ermittelt werden. Die Bestimmungsgrenze ist für jeden Bestandteil in der Rückstandsdefinition für das Monitoring zu ermitteln und anzugeben.

Für Rückstände in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sowie für Rückstände in Trinkwasser ist die Reproduzierbarkeit der Methode mit Hilfe einer Validierung durch ein unabhängiges Labor zu bestimmen und mitzuteilen.

Abschnitt 5
Untersuchungen zu Toxikologie und Metabolismus

Einleitung

  1. Die Relevanz der Gewinnung von Toxizitätsdaten aus Tiermodellen mit anderen metabolischen Profilen als beim Menschen ist, soweit solche Informationen zum Metabolismus vorliegen, zu untersuchen und bei der Konzipierung von Untersuchungen und bei der Risikobewertung zu berücksichtigen.
  2. Alle bei den toxikologischen Untersuchungen festgestellten potenziellen schädlichen Auswirkungen (auch auf Organe/Systeme, zum Beispiel das Immunsystem, das Nervensystem oder das endokrine System) müssen mitgeteilt werden. Möglicherweise müssen zusätzliche Untersuchungen durchgeführt werden, um die zugrundeliegenden Mechanismen zu analysieren, die für die Risikoidentifizierung oder die Risikobewertung entscheidend sein könnten.
    1. Sämtliche verfügbaren biologischen Daten und Informationen, die für die Bewertung des Toxizitätsprofils des untersuchten Wirkstoffs, einschließlich Modellierung, von Belang sind, müssen mitgeteilt werden.
  3. Soweit verfügbar sind grundsätzlich historische Kontrolldaten vorzulegen. Die vorgelegten Daten müssen sich auf Endpunkte beziehen, die kritische schädliche Auswirkungen darstellen könnten; sie müssen zudem stammspezifisch sein und von dem Labor kommen, das die entsprechende Studie durchgeführt hat. Sie müssen einen Zeitraum von fünf Jahren abdecken, wobei das Datum der Studie möglichst in der Mitte dieses Zeitraums liegen sollte.
  4. Bei der Entwicklung eines Untersuchungsplans zu berücksichtigen sind die verfügbaren Daten über den zu untersuchenden Stoff, wie etwa physikalisch-chemischen Eigenschaften (z.B. Flüchtigkeit), Reinheit, Reaktivität (z.B. Hydrolysegeschwindigkeit, Elektrophilizität) und die Struktur-Wirkungs-Beziehungen chemischer Analoga.
  5. Bei allen Untersuchungen muss die tatsächlich erreichte Dosis in mg/kg Körpergewicht sowie in anderen geeigneten Einheiten (z.B. mg/l inhalatorisch, mg/cm2 dermal) angegeben werden.
  6. Die bei den Toxizitätsuntersuchungen anzuwendenden Analysemethoden müssen spezifisch für die zu messende Einheit und hinreichend validiert sein. Die Bestimmungsgrenze muss für die Messung des bei der Gewinnung der toxikokinetischen Daten anzunehmenden Konzentrationsbereichs ausreichend sein.
  7. Enthält der Endrückstand, dem der Mensch ausgesetzt sein wird, als Ergebnis des Metabolismus oder anderer Prozesse in oder auf behandelten Pflanzen, bei Nutztieren, im Boden, im Grundwasser, in der Luft oder als Ergebnis der Verarbeitung behandelter Erzeugnisse einen Stoff, bei dem es sich nicht um den Wirkstoff selbst handelt und der nicht als signifikanter Metabolit bei Säugetieren festgestellt wurde, so müssen, falls technisch machbar, Untersuchungen zur Toxizität dieses Stoffs durchgeführt werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Exposition des Menschen gegenüber dem Stoff kein nennenswertes Gesundheitsrisiko birgt.

    Untersuchungen zu Toxikokinetik und Metabolismus in Bezug auf Metaboliten und Abbauprodukte sind nur dann erforderlich, wenn die toxikologischen Befunde zu dem Metaboliten nicht anhand der zum Wirkstoff vorliegenden Ergebnisse bewertet werden können.

  8. Soweit praktikabel ist stets der orale Weg zu wählen. Erfolgt die Exposition des Menschen hauptsächlich über die Gasphase, so kann es zweckmäßiger sein, Inhalationsversuche anstelle oraler Versuche durchzuführen.
  9. Bei der Auswahl der Dosis sind toxikokinetische Daten wie die Sättigung der Absorption zu berücksichtigen, gemessen anhand der systemischen Verfügbarkeit des Stoffs und/oder der Metaboliten.

5.1. Untersuchungen von Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung bei Säugetieren

Es müssen Informationen über die Konzentration des Wirkstoffs und relevanter Metaboliten in Blut und Geweben - z.B. um den Zeitpunkt der maximalen Plasmakonzentration (Tmax) - aus Kurz- und Langzeituntersuchungen zu relevanten Arten gewonnen werden, damit die Zuverlässigkeit der toxikologischen Daten und die Auswertung der Toxizitätsuntersuchungen erleichtert wird.

Die toxikokinetischen Daten dienen in erster Linie der Beschreibung der systemischen Exposition von Tieren und ihres Verhältnisses zu den Dosierungen und dem Zeitablauf der Toxizitätsuntersuchungen.

Weitere Ziele sind:

  1. Abgleich der bei den Toxizitätsuntersuchungen festgestellten Exposition mit den toxikologischen Befunden und Beitrag zur Bewertung der Relevanz dieser Befunde für die menschliche Gesundheit unter besonderer Berücksichtigung gefährdeter Gruppen;
  2. Unterstützung bei der Konzipierung einer Toxizitätsuntersuchung (Auswahl der Arten, Behandlungsmethode, Auswahl der Dosierungen) im Hinblick auf Kinetik und Metabolismus;
  3. Gewinnung von Informationen, die - in Verbindung mit den Befunden aus den Toxizitätsuntersuchungen - in die Konzipierung ergänzender Toxizitätsuntersuchungen gemäß Nummer 5.8.2 einfließen;
  4. Vergleich des Metabolismus bei Ratten mit dem Metabolismus bei Nutztieren gemäß Nummer 6.2.4.

5.1.1. Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung nach oraler Exposition

Hinsichtlich Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung nach oraler Exposition reicht unter Umständen eine begrenzte Anzahl von Daten aus, die anhand einer einzigen Invivo-Versuchsart (in der Regel Ratten) gewonnen werden. Diese Daten können nützliche Hinweise für die Konzipierung und Auswertung nachfolgender Toxizitätsuntersuchungen geben. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass für die Extrapolation von Tierdaten auf den Menschen Informationen über die Unterschiede zwischen den Arten von entscheidender Bedeutung sind und dass Informationen zum Metabolismus nach der Verabreichung über andere Wege für die Bewertung des Risikos für den Menschen nützlich sein können.

Es ist nicht möglich, detaillierte Datenanforderungen für alle Bereiche festzulegen, da die genauen Anforderungen von den Befunden für jeden einzelnen untersuchten Stoff abhängen.

Die Untersuchungen müssen ausreichende Informationen über die Kinetik des Wirkstoffs und seiner Metaboliten bei den relevanten Arten nach folgender Exposition liefern:

  1. orale Einmalgabe (niedrige und hohe Dosierung);
  2. vorzugsweise intravenöse Gabe oder, falls verfügbar, orale Einmalgabe mit Bewertung der biliären Ausscheidung (niedrige Dosierung) und
  3. wiederholte Gabe.

Ein zentraler Parameter ist die systemische Bioverfügbarkeit (F), die sich aus dem Vergleich des Bereichs unterhalb der Kurve nach oraler und intravenöser Verabreichung ergibt.

Falls eine intravenöse Verabreichung nicht möglich ist, muss dies begründet werden. Die kinetischen Untersuchungen müssen Folgendes umfassen:

  1. eine Bewertung der Absorptionsrate und -menge bei oraler Verabreichung, einschließlich maximale Plasmakonzentration (Cmax), Bereich unterhalb der Kurve, Tmax und weitere geeignete Parameter wie Bioverfügbarkeit;
  2. das Bioakkumulationspotenzial;
  3. Plasmahalbwertszeiten;
  4. die Verteilung in wichtigen Organen und Geweben;
  5. Informationen zur Verteilung in den Blutzellen;
  6. die chemische Struktur und die Quantifizierung der Metaboliten in biologischen Flüssigkeiten und Geweben;
  7. die verschiedenen metabolischen Wege;
  8. den Weg und den zeitlichen Verlauf der Ausscheidung von Wirkstoff und Metaboliten;
  9. Untersuchungen, ob und in welchem Umfang eine enterohepatische Zirkulation stattfindet.

Es sind vergleichende Invitro-Untersuchungen zum Metabolismus bei Tierarten, die für die Hauptuntersuchungen verwendet werden, und an menschlichem Material (Mikrosomen oder intakte Zellsysteme) durchzuführen, um die Relevanz der toxikologischen Tierdaten zu bestimmen und Anhaltspunkte für die Auswertung der Befunde sowie die weitere Festlegung der Untersuchungsstrategie zu erhalten.

Wird ein Metabolit in vitro in menschlichem Material, jedoch nicht bei den untersuchten Tierarten festgestellt, so ist hierfür eine Erklärung vorzulegen oder es sind weitere Versuche durchzuführen.

5.1.2 Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung nach Exposition über andere Wege

Daten über Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung (ADME) nach Hautexposition sind vorzulegen, wenn es um die Toxizität nach Hautexposition im Vergleich zur Toxizität nach oraler Exposition geht. Vor der Invivo-Ermittlung von ADME nach Hautexposition ist eine Invitro-Untersuchung auf Hautpenetration durchzuführen, um Ausmaß und Geschwindigkeit der dermalen Bioverfügbarkeit zu bewerten.

Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung nach Hautexposition sind auf der Grundlage dieser Daten zu betrachten, es sei denn, der Wirkstoff reizt die Haut so stark, dass das Ergebnis der Untersuchung beeinträchtigt würde.

Die Schätzwerte für die dermale Absorption, die sich aus diesen Untersuchungen zum Wirkstoff ergeben, sind im Hinblick auf ihre Relevanz für den Menschen kritisch zu werten. Die Messung der dermalen Absorption des Pflanzenschutzmittels wird in Teil a Nummer des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 gezielt behandelt.

Für flüchtige Wirkstoffe (Dampfdruck >10-2 Pa) können Daten über Absorption, Verteilung, Metabolisierung und Ausscheidung nach Exposition durch Einatmen bei der Bewertung des Risikos für den Menschen nützlich sein.

5.2. Akute Toxizität

Die vorzulegenden und zu bewertenden Untersuchungen, Daten und Informationen müssen ausreichen, damit die Auswirkungen einer einmaligen Exposition gegenüber dem Wirkstoff identifiziert werden können; insbesondere müssen sie es ermöglichen, Folgendes zu bestimmen oder anzugeben:

  1. die Toxizität des Wirkstoffs;
  2. den zeitlichen Verlauf und Merkmale der Auswirkungen mit allen Einzelheiten zu Verhaltensänderungen, klinischen Anzeichen (sofern erkennbar) und möglichen makroskopischpathologischen Befunden nach dem Tod,
  3. die mögliche Notwendigkeit, die Festlegung einer akuten Referenzdosis (etwa ARfD, aAOEL 9) in Erwägung zu ziehen;
  4. soweit möglich den Mechanismus der toxischen Wirkung;
  5. die relative Gefahr entsprechend den verschiedenen Expositionswegen.

Der Schwerpunkt liegt zwar auf der Bestimmung der toxischen Spannbreite, doch müssen die gewonnenen Informationen auch eine Einstufung des Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG gestatten. Die aus den Untersuchungen auf akute Toxizität gewonnenen Informationen sind besonders wichtig für die Bewertung der Gefahren bei Unfällen.

5.2.1. Oral

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die akute orale Toxizität des Wirkstoffs ist stets anzugeben.

5.2.2. Dermal

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die akute dermale Toxizität des Wirkstoffs ist anzugeben, es sei denn, der Verzicht darauf wird wissenschaftlich begründet (etwa wenn die orale LD50 10 größer ist als 2.000 mg/kg). Lokale und systemische Wirkungen sind zu untersuchen.

Auf eine spezifische Untersuchung zum Hautreizungspotenzial ist zu verzichten, wenn Befunde über schwere Hautreizungen (Erytheme vierten Grades oder Ödeme) aus der Untersuchung zur dermalen Toxizität verfügbar sind.

5.2.3. Inhalation

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die akute Toxizität bei Inhalation des Wirkstoffs ist in folgenden Fällen anzugeben:

Die Untersuchung ist als Kopf-/Nasenexposition durchzuführen, es sei denn, eine Ganzkörperexposition ist gerechtfertigt.

5.2.4. Hautreizung

Die Untersuchung muss Aufschluss über das Hautreizungspotenzial des Wirkstoffs einschließlich gegebenenfalls der potenziellen Reversibilität der beobachteten Auswirkungen geben.

Vor Durchführung von Invivo-Untersuchungen im Hinblick auf Verätzungen/Reizungen durch den Wirkstoff ist die Beweiskraft der bereits vorhandenen einschlägigen Daten zu gewichten. Sofern dazu nicht genügend Daten zur Verfügung stehen, können diese mit Hilfe sequenzieller Tests gewonnen werden.

Bei dieser Teststrategie ist ein gestuftes Verfahren anzuwenden:

  1. Bewertung des Hautverätzungspotenzials mit Hilfe einer validierten Invitro-Testmethode,
  2. Bewertung des Hautreizungspotenzials mit Hilfe einer validierten Invitro-Testmethode (z.B. anhand von Modellen mit menschlicher Haut),
  3. zunächst Invivo-Hautreizungstest an einem einzigen Tier, und wenn keine schädlichen Auswirkungen festgestellt werden,
  4. Bestätigungstest an ein oder zwei weiteren Tieren.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Ergebnisse der Untersuchung der Hautreizung des Wirkstoffs sind stets vorzulegen. Liegt eine Untersuchung zur dermalen Toxizität vor, aus der hervorgeht, dass bei einer Höchstdosierung von 2.000 mg/kg Körpergewicht im Versuch keine Hautreizung aufgetreten ist, kann auf Untersuchungen zur Hautreizung verzichtet werden.

5.2.5. Augenreizung

Die Untersuchung muss Aufschluss über das Augenreizungspotenzial des Wirkstoffs einschließlich gegebenenfalls der potenziellen Reversibilität der beobachteten Auswirkungen geben.

Vor Durchführung von Invivo-Untersuchungen im Hinblick auf Verätzungen/Reizungen des Auges durch den Wirkstoff ist die Beweiskraft der bereits vorhandenen einschlägigen Daten zu gewichten. Sofern dazu nicht genügend Daten zur Verfügung stehen, können diese mit Hilfe sequenzieller Tests gewonnen werden.

Bei dieser Teststrategie ist ein gestuftes Verfahren anzuwenden:

  1. Invitro-Test auf Hautreizungen/-verätzungen, um eine Prognose zum Augenreizungs-/Augenverätzungspotenzial abgeben zu können,
  2. Durchführung eines validierten oder akzeptierten Invitro-Tests zu Augenreizungen, um stark augenreizende/augenverätzende Stoffe zu identifizieren (z.B. Trübungs- und Durchlässigkeitstest an der isolierten Rinderhornhaut (BCOP), Test am isolierten Hühnerauge (ICE), Test am isolierten Kaninchenauge (IRE), Hühnerei-Test an der Chorion-Allantois-Membran (HET-CAM)), und im Fall negativer Befunde Bewertung des Augenreizungspotenzials mit Hilfe einer Invitro-Testmethode zur Identifizierung nichtreizender und reizender Stoffe, und falls nicht verfügbar,
  3. zunächst Invivo-Augenreizungstest an einem einzigen Tier, und wenn keine schädlichen Auswirkungen festgestellt werden,
  4. Bestätigungstest an ein oder zwei weiteren Tieren.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Das Augenreizungspotential des Wirkstoffs ist immer zu untersuchen, es sei denn, nach in den Untersuchungsmethoden angegebenen Kriterien ist mit gravierenden Augenreizungen zu rechnen.

5.2.6. Hautsensibilisierung

Die Untersuchung soll hinreichend Angaben liefern, damit das Hautsensibilisierungspotenzial des Wirkstoffs bewertet werden kann.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Die Untersuchung ist immer durchzuführen, es sei denn, der Wirkstoff ist bekanntlich ein hautsensibilisierender Stoff. Es ist der lokale Test an Lymphknoten (LLNA) durchzuführen, gegebenenfalls auch in seiner reduzierten Form. Falls der LLNa nicht durchgeführt werden kann, ist dies zu begründen und der Meerschweinchen-Maximierungstest durchzuführen. Steht ein Test mit Meerschweinchen (Maximierungstest oder Bühler-Test) zur Verfügung, der den OECD-Leitlinien entspricht und ein klares Ergebnis liefert, so sind aus Gründen des Tierschutzes keine weiteren Tests durchzuführen.

Da ein bekanntlich hautsensibilisierender Wirkstoff eine Überempfindlichkeitsreaktion auslösen kann, sollte eine mögliche Sensibilisierung der Atemwege berücksichtigt werden, wenn entsprechende Tests verfügbar sind oder wenn es Hinweise auf eine Sensibilisierung der Atemwege gibt.

5.2.7. Fototoxizität

Die Untersuchung muss Aufschluss geben über das Potenzial bestimmter Wirkstoffe, in Kombination mit Licht Zytotoxizität zu induzieren, beispielsweise Wirkstoffe, die nach systemischer Verabreichung und Verbreitung auf der Haut in vivo fototoxisch sind, und Wirkstoffe, die nach dermaler Anwendung fototoxische Wirkung (Fotoirritation) zeigen. Bei der Untersuchung der potenziellen Exposition des Menschen ist ein positives Ergebnis zu berücksichtigen.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Ein Invitro-Versuch ist erforderlich, wenn der Wirkstoff elektromagnetische Strahlung im Bereich 290-700 nm absorbiert und durch direkten Kontakt oder systemische Verbreitung die Augen oder dem Licht ausgesetzte Hautpartien erreichen kann.

Ist der molare Extinktionskoeffizient/Absorptionskoeffizient des Wirkstoffs im UV- bzw. sichtbaren Spektralbereich kleiner als 10 L × mol-1 × cm-1, so ist kein Invitro-Versuch erforderlich.

5.3. Kurzzeittoxizität

Untersuchungen zur Kurzzeittoxizität müssen Aufschluss über die Wirkstoffmenge geben, die unter Testbedingungen ohne schädliche Auswirkungen toleriert werden kann, und sie müssen deutlich machen, welche Gesundheitsgefahren bei höherer Dosierung auftreten. Solche Untersuchungen geben Aufschluss über die Risiken für Personen, die den Wirkstoff enthaltende Pflanzenschutzmittel handhaben und anwenden, sowie von anderen möglicherweise exponierten Gruppen. Untersuchungen auf Kurzzeittoxizität lassen insbesondere etwaige wiederholte Wirkungen des Wirkstoffs und die Risiken für möglicherweise exponierte Personen erkennen. Sie vermitteln außerdem Erkenntnisse, die zur Planung von Untersuchungen zur chronischen Toxizität von Nutzen sind.

Die vorzulegenden und zu bewertenden Untersuchungen, Daten und Informationen müssen ausreichen, damit die Auswirkungen einer wiederholten Exposition gegenüber dem Wirkstoff identifiziert werden können; insbesondere müssen sie es ermöglichen, Folgendes zu bestimmen oder anzugeben:

  1. den Zusammenhang zwischen Dosis und Schadwirkung;
  2. die Toxizität des Wirkstoffs, nach Möglichkeit mit Angabe des NOAEL-Werts ("No Observed Adverse Effect Level" - Dosis ohne nachweisbare schädliche Wirkung);
  3. die Zielorgane, soweit von Belang (auch Immunsystem, Nervensystem und endokrines System);
  4. den zeitlichen Verlauf und die Merkmale der schädlichen Auswirkungen mit allen Einzelheiten von Verhaltensänderungen und möglichen pathologischen Befunden nach dem Tod;
  5. spezifische schädliche Auswirkungen und pathologische Veränderungen;
  6. gegebenenfalls Persistenz und Reversibilität bestimmter schädlicher Auswirkungen nach Einstellung der Verabreichung;
  7. soweit möglich die Art der toxischen Wirkung;
  8. die relative Gefahr entsprechend den verschiedenen Expositionswegen;
  9. relevante kritische Endpunkte zu geeigneten Zeitpunkten, um erforderlichenfalls Referenzwerte festlegen zu können.

Bei Kurzzeituntersuchungen sind auch toxikokinetische Daten (d. h. Konzentration im Blut) anzugeben. Um Tierversuche einzusparen, können die Daten auch aus Studien zur Dosisfindung abgeleitet werden.

Werden in Kurzzeituntersuchungen Nervensystem, Immunsystem oder endokrines System gezielt bei Dosierungen untersucht, die keine merkliche Toxizität erkennen lassen, sind weitere Untersuchungen, darunter eine Funktionsprüfung, erforderlich (siehe Nummer 5.8.2).

5.3.1. Orale Untersuchung über 28 Tage

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Sofern Ergebnisse von 28-Tage-Untersuchungen vorliegen, sind diese anzugeben.

5.3.2. Orale Untersuchung über 90 Tage

Fälle, in denen die Untersuchung durch zuführen ist

Die kurzzeitige orale Toxizität des Wirkstoffs bei Nagetieren (90 Tage, in der Regel Ratten, die Wahl einer anderen Nagetierart ist zu begründen) und Nicht-Nagetieren (Toxizitätsuntersuchung bei Hunden über 90 Tage) ist stets anzugeben.

Bei der 90-Tage-Untersuchung sind etwaige neurotoxische und immuntoxische Wirkungen, Gentoxizität durch Bildung von Mikrokernen sowie möglicherweise mit Veränderungen im hormonalen System in Zusammenhang stehende Wirkungen sorgfältig zu prüfen.

5.3.3. Andere Wege

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Zur Bewertung des Risikos für Menschen sind von Fall zu Fall zusätzliche Hautuntersuchungen in Erwägung zu ziehen, es sei denn, der Wirkstoff ist ein extrem reizender Stoff.

Bei flüchtigen Wirkstoffen (Dampfdruck >10-2 Pa) ist durch Expertenurteil (etwa auf der Grundlage von kinetischen Daten, die für den betreffenden Weg typisch sind) zu entscheiden, ob die Kurzzeituntersuchungen mittels inhalatorischer Exposition durchgeführt werden müssen.

5.4. Gentoxizität

Ziel der Prüfung auf Gentoxizität ist es,

Bei den Invitro- oder Invivo-Untersuchungen sind den Testbedingungen angemessene Dosierungen zu verwenden. Es ist ein gestuftes Verfahren zu wählen, wobei jeweils erst in Abhängigkeit von den auf einer Stufe erzielten Ergebnissen über die nächsthöhere Stufe entschieden wird.

Die Struktur eines Moleküls kann einen Hinweis auf besondere Testbedingungen für Fotomutagenität geben. Ist der molare Extinktionskoeffizient/Absorptionskoeffizient des Wirkstoffs und seiner Hauptmetaboliten im UV- bzw. sichtbaren Spektralbereich kleiner als 1.000 L × mol-1 × cm-1, so ist kein Fotomutagenitätstest erforderlich.

5.4.1. Invitro-Untersuchungen

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Folgende Invitro-Mutagenitätstests sind durchzuführen: bakterielle Untersuchung auf Genmutation, kombinierter Test auf strukturelle und nummerische Chromosomenaberrationen an Säugetierzellen und Genmutationstest an Säugetierzellen.

Werden Genmutation und Klastogenität/Aneuploidie in einer Batterie von Ames- und Invitro-Mikrokerntests (IVM) entdeckt, sind keine weiteren Invitro-Untersuchungen erforderlich.

Gibt es bei einem Invitro-Mikrokerntest Hinweise auf die Bildung von Mikrokernen, muss mit geeigneten Färbeverfahren weiter auf Aneugenität oder Klastogenität untersucht werden. Weitere Untersuchungen des aneugenen Effekts sind in Erwägung zu ziehen, um zu bestimmen, ob es genügend Beweise für einen Schwellenmechanismus und eine Schwellenkonzentration für den aneugenen Effekt gibt (vor allem bei Non-Disjunction).

Wirkstoffe, die in einer Dosisfindungsstudie deutliche bakteriostatische Merkmale aufwiesen, sind in zwei unterschiedlichen Invitro-Untersuchungen an Säugetierzellen auf Genmutation zu testen. Wenn kein Ames-Test durchgeführt wird, ist dies zu begründen.

Wirkstoffe mit strukturellen Warnhinweisen (structural alerts), die in der Standardtestbatterie zu negativen Ergebnissen führten, sind weiter zu untersuchen, wenn die Standardtests für diese Warnungen nicht optimiert worden sind. Welche Änderungen noch an den Untersuchungen oder Untersuchungsplänen vorgenommen werden, hängt von den chemischen Merkmalen, der bekannten Reaktivität und den Stoffwechseldaten über den strukturell auffälligen Wirkstoff ab.

5.4.2. Invivo-Untersuchungen an somatischen Zellen

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Wenn alle Ergebnisse der Invitro-Untersuchungen negativ sind, ist mindestens eine Invivo-Untersuchung mit nachgewiesener Exposition gegenüber dem Testgewebe (z.B. Daten über Zelltoxizität oder Toxikokinetik) durchzuführen, es sei denn, im Rahmen einer Untersuchung mit wiederholter Verabreichung (repeat dose) werden valide Daten aus einem Invivo-Mikrokerntest generiert und dieser ist der geeignete Test zur Erfüllung dieser Datenanforderung.

Ein negatives Ergebnis bei der ersten Invivo-Untersuchung an somatischen Zellen reicht als Garantie aus für Wirkstoffe, die in den drei Invitro-Untersuchungen mit negativem Ergebnis getestet wurden.

Bei Wirkstoffen mit mehrdeutigem oder positivem Ergebnis in einer Invitro-Untersuchung wird anhand aller einschlägigen Informationen und unter Festlegung desselben Endpunkts wie bei der Invitro-Untersuchung von Fall zu Fall entschieden, welche Untersuchungen noch durchgeführt werden.

Ist die Klastogenität bei der Invitro-Untersuchung der Chromosomenaberration in Säugetierzellen oder dem In- vitro-Mikrokerntest positiv, ist eine Invivo-Untersuchung auf Klastogenität an somatischen Zellen (z.B. Metaphasen-Analyse in Nagetierknochenmark oder Mikrokerntest bei Nagetieren) durchzuführen.

Ist der Invitro-Mikrokerntest auf nummerische Chromosomenaberrationen an Säugetierzellen positiv oder werden bei der Invitro-Untersuchung von Säugetier-Chromosomen nummerische Chromosomenveränderungen festgestellt, ist ein Invivo-Mikrokerntest durchzuführen. Fällt dieser positiv aus, so ist mit einem geeigneten Färbeverfahren, etwa Fluoreszenzin-situ-Hybridisierung (FISH), auf Aneugenität oder Klastogenität zu untersuchen.

Fällt einer der Invitro-Genmutationstests positiv aus, so ist die Induktion einer Genmutation in einem Invivo-Test, etwa dem Genmutationsassay mit Soma- und Keimzellen transgener Nagetiere zu ermitteln.

Bei Invivo-Gentoxizitätsuntersuchungen sind nur relevante Expositionswege und -methoden zu wählen (z.B. Beimischung in der Ernährung, Trinkwasser, Hautapplikation, Inhalation und Schlundsonde). Es muss zwingend nachgewiesen sein, dass das betreffende Gewebe über Expositionsweg und Anwendungsmethode, wie sie gewählt wurden, erreicht wird. Andere Methoden der Exposition (etwa intraperitoneale/subkutane Injektion), die zu abnormalen Erscheinungen in Kinetik, Verteilung und Stoffwechsel führen können, dürfen nur in begründeten Fällen angewandt werden.

Es ist zu erwägen, einen Invivo-Test als Teil einer der in Nummer 5.3 beschriebenen Kurzzeit- Toxizitätsuntersuchungen durchzuführen.

5.4.3. Invivo-Untersuchungen an Keimzellen

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Über die Notwendigkeit der Durchführung dieser Untersuchungen ist unter Berücksichtigung von Daten über Toxikokinetik, Verwendung und die erwartete Exposition zu entscheiden.

Bei den meisten der als Invivo-Mutagene somatischer Zellen erkannten Wirkstoffe sind keine weiteren Gentoxitätstests erforderlich, da sie als potenzielle gentoxische Kanzerogene und potenzielle Keimzellenmutagene betrachtet werden.

In besonderen Fällen können Keimzellenuntersuchungen durchgeführt werden, um nachzuweisen, ob ein Mutagen einer somatischen Zelle ein Keimzellenmutagen ist oder nicht.

Bei der Wahl des geeigneten Tests ist die Art der in früheren Untersuchungen erzeugten Mutation, vor allem Genveränderungen oder nummerische bzw. strukturelle Chromosomenveränderungen, zu berücksichtigen.

Eine Untersuchung auf DNA-Addukte in Gonadenzellen kann ebenfalls in Erwägung gezogen werden.

5.5. Langzeittoxizität und Kanzerogenität

Die Ergebnisse der durchgeführten und vorgelegten Langzeituntersuchungen müssen zusammen mit anderen relevanten Daten und Informationen über den Wirkstoff ausreichen, die Auswirkungen nach wiederholter Exposition gegenüber dem Wirkstoff festzustellen, und vor allem,

Entsprechend müssen die Ergebnisse der Kanzerogenitätsuntersuchungen zusammen mit anderen relevanten Daten und Informationen über den Wirkstoff ausreichen, die Gefahren für den Menschen nach wiederholter Exposition gegenüber dem Wirkstoff zu bewerten, und vor allem,

  1. kanzerogene Auswirkungen durch die langfristige Exposition gegenüber dem Wirkstoff festzustellen;
  2. Tierart, Geschlecht und Organe zu bestimmen, die von den induzierten Tumoren befallen werden;
  3. die Dosis-Wirkungs-Beziehung zu bestimmen;
  4. nach Möglichkeit die höchste Dosierung zu bestimmen, bei der keine kanzerogene Wirkung auftritt;
  5. nach Möglichkeit die Wirkungsweise und die Relevanz festgestellter kanzerogener Effekte für den Menschen zu bestimmen.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Langzeittoxität und -kanzerogenität aller Wirkstoffe ist zu bestimmen. Wird unter außergewöhnlichen Bedingungen geltend gemacht, dass solche Untersuchungen nicht erforderlich sind, ist dies ausführlich zu begründen.

Versuchsbedingungen

Der Wirkstoff ist in Langzeituntersuchungen (zwei Jahre) an Ratten auf orale Toxizität und Kanzerogenität zu prüfen; nach Möglichkeit sind diese Untersuchungen zu kombinieren.

Eine zweite Untersuchung des Wirkstoffs auf Kanzerogenität ist an Mäusen durchzuführen, es sei denn, es kann wissenschaftlich nachgewiesen werden, dass dies nicht erforderlich ist. In diesem Fall können anstelle einer zweiten Kanzerogenitätsuntersuchung wissenschaftlich validierte alternative Kanzerogenitätsmodelle herangezogen werden.

Zeigen vergleichende Stoffwechseldaten, dass weder Ratten noch Mäuse als Modell für die Bewertung des Krebsrisikos beim Menschen geeignet sind, ist eine andere Tierart zu wählen.

Experimentelle Daten, auch über die mögliche Wirkungsweise des Stoffs und die Relevanz für den Menschen, sind vorzulegen, wenn davon ausgegangen wird, dass die kanzerogene Wirkungsweise nicht gentoxisch ist.

Vorgelegte historische Kontrolldaten müssen sich auf dieselbe Tierart und denselben Stamm beziehen, unter ähnlichen Bedingungen im selben Labor erzeugt worden sein und aus gleichzeitig durchgeführten Untersuchungen stammen. Weitere historische Kontrolldaten von anderen Laboratorien können als Zusatzinformation getrennt angegeben werden.

Die vorgelegten historischen Kontrolldaten müssen Folgendes umfassen:

  1. Angaben zu Tierart und Stamm, Name des Lieferanten, Identität der Kolonie, wenn der Lieferant verschiedene Standorte hat;
  2. Name des Labors und Zeitpunkte der Untersuchung;
  3. Beschreibung der allgemeinen Haltungsbedingungen der Tiere, mit Angaben zu Art, Marke und nach Möglichkeit Menge des verzehrten Futters;
  4. Angaben zu Alter (ungefähr, in Tagen) und Gewicht der Kontrolltiere bei Untersuchungsbeginn und bei der Tötung bzw. beim Verenden.
  5. Beschreibung des während oder am Ende der Untersuchung beobachteten Mortalitätsmusters der Kontrollgruppe und sonstige relevante Beobachtungen (Krankheiten, Infektionen usw.);
  6. Name des Labors und der Wissenschaftler, die die pathologischen Daten aus der Untersuchung gesammelt und ausgewertet haben;
  7. eine Erklärung zur Art der Tumoren, die eventuell für die Erzeugung von Inzidenzdaten kombiniert wurden.

Die historischen Kontrolldaten sind für jede Untersuchung getrennt vorzulegen und müssen absolute Werte plus Prozentangaben und relative oder umgerechnete Werte enthalten, wenn diese für die Bewertung hilfreich sind. Kombinierte oder zusammenfassende Daten müssen Angaben zu Wertbereich, Mittelwert, Median und gegebenenfalls Standardabweichung enthalten.

Die untersuchten Dosen, auch die untersuchte Höchstdosis, sind auf der Grundlage der Ergebnisse von Kurzzeituntersuchungen und auf der Grundlage von Stoffwechseldaten und toxikokinetischen Daten, sofern diese bei der Planung der betreffenden Untersuchungen vorliegen, auszuwählen. Bei der Auswahl der Dosis sollten toxikokinetische Daten wie die anhand der systemischen Verfügbarkeit des Wirkstoffs bzw. seiner Metaboliten gemessene Absorptionssättigung geprüft werden.

Erhebliche Toxizität verursachende Dosen gelten für die angestrebten Bewertungen als nicht relevant. In Langzeituntersuchungen ist die Bestimmung der Konzentration des Wirkstoffs im Blut (beispielsweise ca. Tmax) in Erwägung zu ziehen.

Die Inzidenz gut- und bösartiger Tumoren ist bei der Datenerhebung und Berichtserstellung getrennt zu erfassen. Andersartige, nicht miteinander zusammenhängende Tumoren (gut- und bösartige), die im selben Organ auftreten, dürfen bei der Berichterstattung nicht zusammen behandelt werden.

Im Interesse der Eindeutigkeit ist in der Nomenklatur und in der Beschreibung der Tumoren die herkömmliche histopathologische Terminologie zu verwenden, die bei den Untersuchungen üblich ist, beispielsweise diejenige, die das Internationale Krebsforschungszentrum in seinen Veröffentlichungen benutzt. Das verwendete System muss genannt werden.

Das zur histopathologischen Untersuchung ausgesuchte biologische Material muss auch Material enthalten, das Aufschluss geben soll über bei der makroskopischpathologischen Untersuchung festgestellte Läsionen. Soweit für die Erklärung von Wirkungsmechanismen erforderlich und verfügbar, können spezielle histologische (Färbe-)Verfahren, histochemische Verfahren und Elektronenmikroskopuntersuchungen von Nutzen sein; dabei erzielte Ergebnisse sind anzugeben.

5.6. Reproduktionstoxizität

Mögliche Auswirkungen auf die Reproduktionsphysiologie und die Entwicklung der Nachkommen sind im Hinblick auf folgende Aspekte zu untersuchen und anzugeben:

Über mehrere Generationen akzentuierte Effekte sind anzugeben.

In einer zweiten Stufe sind der Wirkstoff und seine relevanten Metaboliten in Milch zu messen, wenn einschlägige Auswirkungen bei den Nachkommen beobachtet wurden oder zu erwarten sind (z.B. aus einer Dosisfindungsstudie).

Mögliche neurotoxische und immuntoxische Auswirkungen und möglicherweise mit Veränderungen des hormonalen Systems im Zusammenhang stehende Auswirkungen sind sorgfältig zu prüfen und anzugeben.

Bei den Untersuchungen sind alle verfügbaren und relevanten Daten zu berücksichtigen, auch die Ergebnisse allgemeiner Toxizitätsuntersuchungen, wenn sie relevante Parameter (z.B. Spermauntersuchungen, Östruszyklus, Histopathologie der Fortpflanzungsorgane) enthalten; dies gilt auch für Erkenntnisse über strukturelle Analoge des Wirkstoffs.

Während die Standard-Bezugsdaten für die Beurteilung der behandlungsbedingten Reaktionen die gleichzeitig erhobenen Kontrolldaten sind, können historische Kontrolldaten bei der Interpretation von bestimmten Reproduktionsuntersuchungen hilfreich sein. Vorgelegte historische Kontrolldaten müssen sich auf dieselbe Tierart und denselben Stamm beziehen, unter ähnlichen Bedingungen im selben Labor erzeugt worden sein und aus gleichzeitig durchgeführten Untersuchungen stammen.

Die vorgelegten historischen Kontrolldaten müssen Folgendes umfassen:

  1. Angaben zu Tierart und Stamm, Name des Lieferanten, Identität der Kolonie, wenn der Lieferant verschiedene Standorte hat;
  2. Name des Labors und Zeitpunkte der Untersuchung;
  3. Beschreibung der allgemeinen Haltungsbedingungen der Tiere, mit Angaben zu Art, Marke und nach Möglichkeit Menge des verzehrten Futters;
  4. Angaben zu Alter (ungefähr, in Tagen) und Gewicht der Kontrolltiere bei Untersuchungsbeginn und bei der Tötung bzw. beim Verenden.
  5. Beschreibung des während oder am Ende der Untersuchung beobachteten Mortalitätsmusters der Kontrollgruppe und sonstige relevante Beobachtungen (Krankheiten, Infektionen usw.);
  6. Name des Labors und der Wissenschaftler, die die pathologischen Daten aus der Untersuchung gesammelt und ausgewertet haben.

Die historischen Kontrolldaten sind für jede Untersuchung getrennt vorzulegen und müssen absolute Werte plus Prozentangaben und relative oder umgerechnete Werte enthalten, wenn diese für die Bewertung hilfreich sind. Kombinierte oder zusammenfassende Daten müssen Angaben zu Wertbereich, Mittelwert, Median und gegebenenfalls Standardabweichung enthalten.

Um nützliche Informationen im Konzept und bei der Auswertung von Entwicklungstoxizitätsstudien zu erhalten, können Informationen über die Konzentration des Wirkstoffs im Blut von Elterntieren und Föten/Nachkommen in Untersuchungen auf höherer Stufe einbezogen und angegeben werden.

5.6.1. Untersuchungen über mehrere Generationen

Die vorgelegten Mehrgenerationsuntersuchungen müssen zusammen mit anderen relevanten Daten und Informationen ausreichen, die Auswirkungen auf die Fortpflanzung nach wiederholter Exposition gegenüber dem Wirkstoff festzustellen, und vor allem,

  1. direkte und indirekte Auswirkungen auf die Fortpflanzung durch die Exposition gegenüber dem Wirkstoff festzustellen;
  2. andere schädliche Auswirkungen festzustellen, die bei geringeren Dosierungen als in Untersuchungen der kurzfristigen und chronischen Toxizität auftreten;
  3. die NOAEL-Werte für parentale Toxizität, Reproduktionsergebnis und Entwicklung der Jungtiere zu bestimmen.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Eine mindestens zwei Generationen umfassende Untersuchung der Reproduktionstoxizität bei Ratten ist vorzulegen.

Die erweiterte Reproduktionstoxizitätsuntersuchung der OECD kann als Alternative zur Mehrgenerationsuntersuchung in Betracht gezogen werden.

Wo dies für eine bessere Auswertung der Auswirkungen auf die Fortpflanzung erforderlich ist und diese Informationen noch nicht vorliegen, können zusätzliche Untersuchungen angefordert werden, um Erkenntnisse über das betroffene Geschlecht und die möglichen Mechanismen zu gewinnen.

5.6.2. Untersuchungen auf Entwicklungstoxizität

Die vorgelegten Untersuchungen auf Entwicklungstoxizität müssen zusammen mit anderen relevanten Daten und Informationen ausreichen, die Auswirkungen auf die Embryonal- und Fetalentwicklung nach wiederholter Exposition gegenüber dem Wirkstoff zu beurteilen, und vor allem,

  1. direkte und indirekte Auswirkungen auf die Embryonal- und Fetalentwicklung durch die Exposition gegenüber dem Wirkstoff festzustellen;
  2. um jegliche maternale Toxizität festzustellen;
  3. die Dosis-Wirkungs-Beziehung bei Muttertier und Nachkommenschaft zu ermitteln;
  4. die NOAEL-Werte für maternale Toxizität und Jungtierentwicklung zu ermitteln;
  5. mehr Informationen über schädliche Auswirkungen bei trächtigen gegenüber nicht trächtigen Weibchen zu erhalten;
  6. mehr Informationen über eine etwaige Verstärkung allgemeiner toxischer Auswirkungen auf trächtige Tiere zu erhalten.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Untersuchungen auf Entwicklungstoxizität sind immer durchzuführen.

Versuchsbedingungen

Die Entwicklungstoxizität ist an Ratten und Kaninchen auf oralem Weg zu bestimmen. Die Rattenstudie entfällt, wenn die Entwicklungstoxizität als Teil einer erweiterten Eingenerationsuntersuchung der Reproduktionstoxizität angemessen beurteilt wurde.

Bei der Bewertung des Risikos für den Menschen können weitere Wege nützlich sein. Fehlbildungen und Variationen sind sowohl getrennt als auch kombiniert anzugeben, und zwar so, dass alle relevanten Veränderungen, die als typisches Muster bei einzelnen Föten beobachtet werden oder die für verschiedene Schweregrade derselben Art von Veränderung stehen, präzise angegeben werden.

Im Bericht sind die Kriterien für die Diagnose der Fehlbildungen und Variationen anzugeben. Nach Möglichkeit ist bei der Terminologie das derzeit im Aufbau befindliche Glossar der internationalen Föderation der Gesellschaften für Teratologie zu berücksichtigen.

Wenn Beobachtungen in anderen Untersuchungen oder die Wirkungsweise der Testsubstanz dies angezeigt erscheinen lassen, können weitere Untersuchungen oder Informationen erforderlich sein, um Aufschluss über die postnatale Manifestation von Auswirkungen zu geben, beispielsweise die Entwicklungsneurotoxizität.

5.7. Neurotoxizität

5.7.1. Untersuchungen auf Neurotoxizität bei Nagetieren

Die durch Untersuchungen auf Neurotoxizität bei Nagetieren gewonnenen Daten müssen ausreichen, damit die potenzielle Neurotoxizität des Wirkstoffs (neurologische Verhaltensstörungen und neuropathologischer Wirkungen) nach einmaliger und wiederholter Exposition bewertet werden kann.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Solche Untersuchungen sind durchzuführen bei Wirkstoffen, die in ihrer Struktur neurotoxisch wirksamen Stoffen ähneln oder mit ihnen verwandt sind sowie bei Wirkstoffen, die in Toxizitätsstudien bei Dosierungen, die nicht mit einer ausgeprägten Toxizität in Verbindung gebracht werden, spezifische Hinweise auf potenzielle Neurotoxizität, neurologische Zeichen oder neuropathologische Läsionen induzieren. Solche Untersuchungen sind auch bei Stoffen mit einer neurotoxischen Wirkungsweise der Schädlingsbekämpfung in Erwägung zu ziehen.

Es ist zu erwägen, bei routinemäßigen toxikologischen Untersuchungen auch die Neurotoxizität zu ermitteln.

5.7.2. Untersuchungen auf verzögerte Polyneuropathie

Die bei Untersuchungen auf verzögerte Polyneuropathie gewonnenen Daten müssen ausreichen, damit bewertet werden kann, ob der Wirkstoff nach akuter und wiederholter Exposition verzögerte Polyneuropathie hervorrufen kann. Eine Untersuchung bei wiederholter Exposition ist nur erforderlich, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die Verbindung akkumuliert und es zu einer deutlichen Hemmung von neurotoxischer Esterase (Neuropathy target Esterase) oder klinischen/histopathologischen Anzeichen verzögerter Polyneuropathie bei etwa LD50, Henne, im Einzeldosistest, kommt.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Diese Untersuchungen sind durchzuführen bei Wirkstoffen, die in ihrer Struktur Stoffen ähneln, die verzögerte Polyneuropathie auslösen können, beispielsweise organische Phosphorverbindungen, oder mit ihnen verwandt sind.

5.8. Andere toxikologische Untersuchungen

5.8.1. Toxizitätsuntersuchungen an Metaboliten

Zusätzliche Untersuchungen, die sich auf andere Stoffe als den Wirkstoff beziehen, werden nicht routinemäßig verlangt. Über zusätzliche Untersuchungen wird von Fall zu Fall entschieden.

Unterscheiden sich Metaboliten von Pflanzen oder in Tierprodukten, Böden, Grundwasser und Luft als Ergebnis von Stoffwechselvorgängen oder anderen Prozessen von denjenigen in den Versuchstieren oder werden in geringen Anteilen in den Tieren festgestellt, so sind von Fall zu Fall weitere Untersuchungen erforderlich, wobei die Menge des Metaboliten und die chemische Struktur des Metaboliten gegenüber der Ausgangsverbindung zu berücksichtigen sind.

5.8.2. Zusätzliche Untersuchungen zum Wirkstoff

Zusätzliche Untersuchungen sind dann durchzuführen, wenn sie zur weiteren Klärung der beobachteten Wirkungen erforderlich sind; dabei sind die Ergebnisse der verfügbaren Studien über Toxikologie und Metabolismus und die Hauptaufnahmewege zu berücksichtigen. Diese können umfassen:

  1. Untersuchungen von Absorption, Verteilung, Ausscheidungen und Stoffwechsel bei einer zweiten Tierart;
  2. Untersuchung des immuntoxischen Potenzials;
  3. eine gezielte Einzeldosisuntersuchung zur Gewinnung geeigneter akuter Referenzwerte (ARfD, aAOEL);
  4. Untersuchungen mit anderen Verabreichungswegen;
  5. Untersuchung des kanzerogenen Potenzials;
  6. Untersuchung von Mischungseffekten.

Die erforderlichen Untersuchungen sind je nach Untersuchungsparameter und Untersuchungszielen fallweise zu konzipieren.

5.8.3. Endokrinschädliche Eigenschaften

Gibt es Hinweise darauf, dass der Wirkstoff Eigenschaften hat, die eine Schädigung des endokrinen Systems verursachen können, werden zusätzliche Informationen oder spezifische Studien verlangt,

Die erforderlichen Untersuchungen sind je nach Untersuchungsparameter und Untersuchungszielen fallweise und unter Berücksichtigung von EU- oder internationalen Leitlinien zu konzipieren.

5.9. Medizinische Daten

Soweit verfügbar und unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 98/24/EG des Rates 11 sind praxisbezogene Daten und Angaben, die zum Erkennen von Vergiftungssymptomen von Belang sind, sowie Daten und Angaben über die Wirksamkeit von Erste-Hilfe- und therapeutischen Maßnahmen vorzulegen. Diese Daten und Angaben müssen auch Berichte über Untersuchungen zur Entwicklung von Antidoten oder zur Sicherheitspharmakologie umfassen. Soweit von Belang, muss auch die Wirksamkeit potenzieller Gegengifte ermittelt und angegeben werden.

Daten und Angaben über die Auswirkungen der Exposition von Menschen sind, soweit sie verfügbar sind, hinzuzuziehen, um die Validität von Extrapolationen und Schlussfolgerungen in Bezug auf Zielorgane, Dosis-Wirkungs-Beziehung und die Umkehrbarkeit von Schadwirkungen bestätigen zu können. Solche Daten werden unter Umständen nach Exposition bei Berufsunfällen oder Suizidversuchen durch Vergiften erhoben und sind bei Verfügbarkeit vorzulegen.

5.9.1. Ärztliche Überwachung des Personals in den Herstellungsbetrieben und Monitoring-Untersuchungen

Berichte über Programme zur gesundheitlichen Überwachung des Personals und zu Monitoring-Untersuchungen sind mit genauen Angaben zum Programmkonzept, zur Zahl der vom Programm erfassten exponierten Personen, zur Art ihrer Exposition gegenüber dem Wirkstoff und zur Exposition gegenüber anderen potenziell gefährlichen Stoffen vorzulegen. Nach Möglichkeit enthalten diese Berichte Daten, die etwas über den Wirkungsmechanismus des Stoffes aussagen. Soweit verfügbar enthalten diese Berichte Daten von Personen, die dem Wirkstoff im Herstellungsbetrieb oder bei bzw. nach seiner Anwendung ausgesetzt sind (beispielsweise aus Monitoring-Untersuchungen von Betriebspersonal, Arbeitnehmern, Anwohnern, umstehenden Personen oder Unfallopfern). Verfügbare Informationen über Gesundheitsschäden, auch allergische Reaktionen, bei Arbeitnehmern und anderen Personen, die dem Wirkstoff ausgesetzt sind, sind mit Angaben zu den Zwischenfällen, soweit von Belang, vorzulegen. Häufigkeit, Ausmaß und Dauer der Exposition, die festgestellten Symptome sowie andere maßgebliche klinische Befunde sind im Einzelnen zu beschreiben.

5.9.2. Am Menschen erhobene Daten

Soweit verfügbar, sind Berichte über Untersuchungen mit Menschen, z.B. zur Toxikokinetik und zum Stoffwechsel oder zu Hautreizung und -sensibilisierung vorzulegen.

Generell müssen sich die Referenzwerte auf Tierversuche stützen; wenn aber geeignete, wissenschaftlich fundierte und nach ethischen Grundsätzen erhobene Humandaten verfügbar sind, aus denen hervorgeht, dass Menschen empfindlicher sind und dies niedrigere gesetzliche Grenzwerte zur Folge hat, sind diese Daten den Daten aus Tierversuchen vorzuziehen.

5.9.3. Direkte Beobachtungen

Verfügbare Berichte aus der offen zugänglichen Literatur über klinische Fälle und unfallbedingte Vergiftungen, ob sie aus Fachzeitschriften stammen oder ob es sich um offizielle Berichte handelt, sind zusammen mit den Berichten über etwaige Folgeuntersuchungen einzureichen. Diese Berichte müssen, soweit verfügbar, ausführliche Beschreibungen von Art, Ausmaß und Dauer der Exposition, der klinischen Symptome, der Erste-Hilfe- und therapeutischen Maßnahmen sowie der durchgeführten Messungen und Beobachtungen enthalten.

Solche Dokumentationen sind zu verwenden, soweit sie detailliert genug sind, um die Zulässigkeit der Übertragung vom Tier auf den Menschen zu bestätigen und unerwartete schädliche Auswirkungen beim Menschen festzustellen.

5.9.4. Epidemiologische Untersuchungen

Soweit verfügbar sind relevante epidemiologische Untersuchungen vorzulegen.

5.9.5. Vergiftungsdiagnose (Bestimmung des Wirkstoffs und der Metaboliten), spezifische Vergiftungssymptome, klinische Versuche

Soweit verfügbar, muss eine eingehende Beschreibung der klinischen Anzeichen und Vergiftungssymptome mit den frühen Anzeichen und Symptomen und allen für die Diagnose wichtigen Einzelheiten zu klinischen Versuchen, vorgelegt werden; sie muss genaue Einzelheiten zum zeitlichen Verlauf der oralen Aufnahme, zur dermalen Exposition oder zur Inhalation verschiedener Wirkstoffmengen enthalten.

5.9.6. Vorgeschlagene Behandlung: Erste Hilfe, Antidote, ärztliche Behandlung

Die Erste-Hilfe-Maßnahmen im Falle einer (tatsächlichen bzw. vermuteten) Vergiftung sowie einer Augenkontaminierung sind anzugeben. Die Art der therapeutischen Behandlung für den Fall der Vergiftung oder Augenkontaminierung einschließlich des Einsatzes von Antidoten, soweit verfügbar, ist vollständig zu beschreiben. Soweit sie von Belang sind, müssen Informationen zur praktischen Erfahrung mit der Wirksamkeit alternativer Behandlungsarten vorgelegt werden; wo solche nicht vorhanden und verfügbar sind, sind theoretische Erkenntnisse anzugeben. Durch Behandlungsvorschriften bedingte Kontraindikationen, insbesondere bezüglich "allgemeiner Gesundheitsprobleme und -bedingungen", sind zu beschreiben.

5.9.7. Zu erwartende Vergiftungserscheinungen

Soweit bekannt, sind Art und Dauer der zu erwartenden Auswirkungen nach einer Vergiftung zu beschreiben. Diese Beschreibung berücksichtigt die Auswirkungen von

Abschnitt 6
Rückstände in oder auf behandelten Erzeugnissen, Lebensmitteln und Futtermitteln

6.1. Lagerstabilität von Rückständen

In Untersuchungen zur Lagerstabilität von Rückständen ist vor der Analyse die Stabilität von Rückständen in Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs während der Lagerung zu ermitteln.

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Sofern die Proben innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme eingefroren werden und eine Verbindung nicht bekanntermaßen flüchtig oder instabil ist, sind normalerweise keine Stabilitätsangaben über die Proben erforderlich, wenn diese innerhalb von 30 Tagen (bei radioaktiv markiertem Material 6 Monaten) nach der Probenahme extrahiert und analysiert werden.

Die Stabilität der Extrakte ist zu ermitteln, wenn die Extrakte nicht sofort analysiert werden.

Versuchsbedingungen

Untersuchungen mit nicht radioaktiv markierten Stoffen werden mit repräsentativen Substraten durchgeführt. Dies ist entweder an Proben von behandelten Kulturen oder Tieren mit gewachsenen Rückständen oder anhand von Versuchen mit zugesetztem Stoff möglich. In letzterem Fall werden Aliquote vorbereiteter Kontrollproben mit einer bekannten Menge eines chemischen Stoffs dotiert, bevor sie unter normalen Bedingungen gelagert werden.

Bei den Untersuchungen wird die Stabilität einzelner Komponenten der Rückstandsdefinition geprüft, die für die Risikobewertung relevant ist, wobei unter Umständen unterschiedliche Proben mit unterschiedlichen Analyten dotiert werden müssen. Bei unterschiedlichen Analysezielen (z.B. einzelne Verbindungen oder ein gemeinsamer Bestandteil) kann mehr als ein Datensatz für die Lagerstabilität benötigt werden.

Die Dauer der Stabilitätsuntersuchungen ist so festzulegen, dass die Lagerzeit der Proben oder Extrakte in den jeweiligen Untersuchungen berücksichtigt ist.

Es sind genaue Angaben über die Zubereitung der Proben und die Lagerungsbedingungen (Temperatur und Dauer) von Proben und Extrakten vorzulegen. Falls während der Lagerung ein signifikanter Abbau erfolgt (mehr als 30 %), ist zu erwägen, die Lagerungsbedingungen zu ändern oder die Proben vor der Analyse nicht zu lagern. Alle Untersuchungen bei unbefriedigenden Lagerungsbedingungen sind zu wiederholen.

Weiterhin sind Angaben über die Lagerstabilität der Probenextrakte erforderlich, sofern die Proben nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Extraktion analysiert werden.

Die Ergebnisse sind als nicht um die Wiederfindungsrate berichtigte absolute Werte in mg/kg und als prozentualer Anteil am nominell zugesetzten Stoff anzugeben.

6.2. Metabolismus, Verteilung und Berechnung von Rückständen

Vorzulegen sind Angaben zum Metabolismus, die repräsentativ sind für die aktuelle oder geplante gute landwirtschaftliche Praxis (GLP), sowie eine schematische Darstellung der Stoffwechselwege in Pflanzen und Tieren mit kurzer Erläuterung der Verteilung und der chemischen Reaktionen. Diese Untersuchungen sind mit einer oder mehreren radioaktiv markierten Formen des Wirkstoffs und, soweit von Belang, stereoisomeren Formen des Wirkstoffs und seiner Metaboliten durchzuführen. Bei Pflanzenextrakten kann ein anderer Ansatz gewählt werden, der entsprechend zu begründen ist.

Bei Pflanzen verfolgen diese Untersuchungen folgende Ziele:

  1. Abschätzung der Gesamtrückstände in dem relevanten Teil der Kulturen zum Erntezeitpunkt nach der vorgesehenen Behandlung;
  2. Bestimmung der wichtigsten Bestandteile des Gesamtrückstands;
  3. Angabe der Verteilung der Rückstände in den relevanten Teilen der Kultur;
  4. Quantifizierung der Hauptbestandteile des Rückstands und Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Extraktionsverfahren für diese Bestandteile;
  5. Charakterisierung und Quantifizierung konjugierter und gebundener Rückstände;
  6. Angabe der Bestandteile, auf die in Rückstandsquantifizierungsuntersuchungen zu analysieren ist (Untersuchungen zu Rückständen in Kulturen);

Bei landwirtschaftlichen Nutztieren verfolgen diese Untersuchungen folgende Ziele:

  1. Schätzung der Gesamtrückstände in essbaren tierischen Erzeugnissen;
  2. Bestimmung der wichtigsten Bestandteile des Gesamtrückstands in essbaren tierischen Erzeugnissen;
  3. Angabe der Verteilung der Rückstände in den relevanten essbaren tierischen Erzeugnissen;
  4. Nachweis, ob ein Rückstand als fettlöslich eingestuft werden sollte oder nicht;
  5. mengenmäßige Bestimmung des Gesamtrückstands in bestimmten tierischen Erzeugnissen (Milch oder Eier) und Ausscheidungen;
  6. Quantifizierung der Hauptbestandteile des Rückstands und Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Extraktionsverfahren für diese Bestandteile;
  7. Charakterisierung und Quantifizierung konjugierter und gebundener Rückstände;
  8. Angabe der Bestandteile, auf die in Rückstandsquantifizierungsuntersuchungen zu analysieren ist (Fütterungsversuche);
  9. Gewinnung von Daten, anhand deren entschieden werden kann, ob Fütterungsversuche an zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren erforderlich sind;

Die Ergebnisse der Stoffwechseluntersuchungen mit Geflügel, in der Regel Legehennen, sind auf sämtliches zur Lebensmittelerzeugung gehaltenes Geflügel zu extrapolieren, während die Ergebnisse der Stoffwechseluntersuchungen mit Wiederkäuern, in der Regel laktierende Ziegen, und erforderlichenfalls mit Schweinen auf alle als Nutztiere gehaltene Säugetiere zu extrapolieren sind.

Metaboliten, die zwar in ADME-Untersuchungen nicht gefunden oder nicht als Zwischenprodukte erklärt werden können, durchaus aber in Untersuchungen zu Metabolismus/Transformation festgestellt werden (Pflanzen, zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere, Verarbeitung und Folgekulturen), sind als relevant für die Verbraucherrisikobewertung zu betrachten, wenn nicht wissenschaftlich nachgewiesen werden kann (z.B. Struktur-Aktivitäts- Beziehungen, toxikologische Brückenstudien), dass sie trotz ihrer Konzentration für die Verbraucher kein potenzielles Risiko darstellen.

6.2.1. Pflanzen

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Pflanzenuntersuchungen sind erforderlich, es sei denn, kein Teil der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse wird als Lebensmittel oder Einzelfuttermittel verwendet oder es gilt eine Nullsituation in Bezug auf Rückstände (wie etwa bei Ködermitteln).

Versuchsbedingungen

Bei der Planung von Metabolismusuntersuchungen sind die vorgesehene Anwendungstechnik (z.B. Saatgutbehandlung, Spritzen auf den Boden/den Blattbestand, Eintauchen, Einnebeln) und die Eigenschaften des Wirkstoffs (z.B. systemische Eigenschaften oder Flüchtigkeit) zu berücksichtigen. Bei diesen Versuchen müssen Pflanzen verschiedener Kategorien von Kulturen untersucht werden, bei denen Pflanzenschutzmittel mit dem fraglichen Wirkstoff Anwendung finden sollen. Dazu werden die Kulturpflanzen einer der folgenden Kategorien zugeteilt:

  1. Früchte (Kode F);
  2. Wurzelkulturen (Code R);
  3. Blattkulturen (Kode L);
  4. Getreide/Gräser (Kode C/G);
  5. Hülsenfrüchte und Ölsaaten (Kode P/O);
  6. Sonstige.

Über die Einstufung einer Kultur in die Kategorie "Sonstige" ist von Fall zu Fall zu entscheiden.

Für jede Art von Kulturgruppe, bei der eine Anwendung beabsichtigt ist, ist eine Metabolismusuntersuchung vorzulegen. Damit die Ergebnisse von Metabolismusuntersuchungen mit einem Wirkstoff auf alle Kulturgruppen extrapoliert werden können, sind Untersuchungen an mindestens drei repräsentativen Kulturen (aus allen Kulturgruppen außer "Sonstige") erforderlich. Weisen die Ergebnisse dieser drei Untersuchungen auf vergleichbare Stoffwechselwege (qualitativ und in geringerem Maße quantitativ) hin, entfallen zusätzliche Untersuchungen. Weisen die Ergebnisse der verfügbaren Untersuchungen aus drei dieser Kategorien darauf hin, dass der Abbauweg nicht in allen drei Kategorien ähnlich ist, sind Untersuchungen mit den restlichen Kategorien außer "Sonstige" vorzulegen.

Wird nur für eine Kulturgruppe die Zulassung beantragt, sind Metabolismusuntersuchungen bei einer Kultur dieser Gruppe ausreichend, solange diese für die Gruppe repräsentativ ist und der Stoffwechselweg erklärt wird.

Die Untersuchungen entsprechen den beabsichtigten Anwendungsmustern des Wirkstoffs, z.B. Behandlung von Blatt, Böden/Saatgut oder nach der Ernte. Wurden beispielsweise drei Untersuchungen mit Blattanwendungen durchgeführt, und es wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Bodenanwendung (z.B. Saatgutbehandlung, Granulat, Bewässern des Bodens) beantragt, so ist mindestens eine zusätzliche Untersuchung mit Bodenanwendung erforderlich. Der Antragsteller erörtert mit den nationalen zuständigen Behörden, ob eine Blattuntersuchung durch eine Untersuchung nach der Ernte ersetzt werden kann.

Es ist eine Bewertung der Ergebnisse verschiedener Untersuchungen hinsichtlich folgender Aspekte vorzulegen:

  1. Aufnahmeweg (z.B. Blätter oder Wurzeln);
  2. Bildung von Metaboliten und Abbauprodukten;
  3. Verteilung von Rückständen auf relevante Pflanzenteile bei der Ernte (mit Schwerpunkt auf Lebens- und Futtermitteln);
  4. Stoffwechselwege.

Wenn die Untersuchungen zeigen, dass der Wirkstoff, relevante Metaboliten oder Abbauprodukte von der Pflanze nicht aufgenommen werden, ist eine Begründung zu liefern.

6.2.2. Geflügel

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Metabolismusuntersuchungen bei Geflügel sind vorzulegen, wenn das Pflanzenschutzmittel auf Pflanzen angewendet werden soll, deren Teile oder Erzeugnisse (auch nach Verarbeitung) an Geflügel verfüttert werden, und die erwartete Aufnahmemenge 0,004 mg/kg Körpergewicht/Tag 12 überschreitet.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchungen sind an Legehennen durchzuführen.

Die verabreichten Mengen entsprechen mindestens der theoretischen täglichen Höchstexposition aus allen vorgesehenen Anwendungen.

Können bei verabreichten Mengen von 10 mg/kg Futtermittel (Trockenmasse) keine Metaboliten festgestellt werden, so können größere Mengen verwendet werden.

Werden keine Fütterungsversuche durchgeführt, sind die Plateaugehalte in den Eiern in der Metabolismusuntersuchung nachzuweisen; dabei ist zu berücksichtigen, dass Plateaugehalte gewöhnlich spätestens 14 Tage nach Beginn der Verabreichung bei Legegeflügel auftreten.

6.2.3. Laktierende Wiederkäuer

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Metabolismusuntersuchungen bei laktierenden Wiederkäuern sind vorzulegen, wenn das Pflanzenschutzmittel auf Kulturen angewendet werden soll, deren Teile oder Erzeugnisse (auch nach Verarbeitung) an Wiederkäuer verfüttert werden, und die erwartete Aufnahmemenge 0,004 mg/kg Körpergewicht/Tag überschreitet.

Versuchsbedingungen

Nach Möglichkeit werden die Untersuchungen bei laktierenden Ziegen durchgeführt, ansonsten bei laktierenden Kühen.

Die verabreichten Mengen entsprechen mindestens der theoretischen täglichen Höchstexposition aus allen vorgesehenen Anwendungen.

Können bei verabreichten Mengen von 10 mg/kg Futtermittel (Trockenmasse) die Hauptmetaboliten nicht festgestellt werden, so können größere Mengen verwendet werden.

Werden keine Fütterungsversuche durchgeführt, sind die Plateaugehalte in der Milch in der Metabolismusuntersuchung nachzuweisen; dabei ist zu berücksichtigen, dass Plateaugehalte gewöhnlich fünf bis sieben Tage nach Beginn der Verabreichung bei laktierenden Wiederkäuern auftreten.

6.2.4. Schweine

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Metabolismusuntersuchungen bei Schweinen sind vorzulegen, wenn das Pflanzenschutzmittel auf Pflanzen angewendet wird, deren Teile oder Erzeugnisse (auch nach Verarbeitung) an Schweine verfüttert werden, wenn deutlich wird, dass sich die Stoffwechselwege bei Ratten und Wiederkäuern deutlich unterscheiden und wenn die erwartete Aufnahmemenge 0,004 mg/kg Körpergewicht/Tag überschreitet.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchungen sind an Schweinen durchzuführen.

Die verabreichten Mengen entsprechen mindestens der theoretischen täglichen Höchstexposition aus allen vorgesehenen Anwendungen.

Können bei verabreichten Mengen von 10 mg/kg Futtermittel (Trockenmasse) keine Metaboliten festgestellt werden, so können größere Mengen verwendet werden.

Die Dauer der Untersuchung entspricht der bei laktierenden Wiederkäuern.

6.2.5. Fische

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist

Metabolismusuntersuchungen bei Fischen können verlangt werden, wenn das Pflanzenschutzmittel bei Kulturen angewendet wird, deren Teile oder Erzeugnisse (auch nach Verarbeitung) an Fische verfüttert werden und wenn bei den beabsichtigten Anwendungen Rückstände in Futtermitteln auftreten können.

Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 8.2.2.3. können verwendet werden, wenn wissenschaftlich fundiert nachgewiesen werden kann, dass diese Ergebnisse als gleichwertig gelten können. Die verschiedenen Wege der oralen Aufnahme sind besonders zu beachten.

6.3. Untersuchung zur Höhe der Rückstandsgehalte in Pflanzen

Die Ziele der Untersuchungen zur Höhe der Rückstandsgehalte in Pflanzen sind:

Fälle, in denen die Untersuchung durchzuführen ist/Veranlassung

Diese Untersuchungen sind stets durchzuführen, wenn das Pflanzenschutzmittel bei Pflanzen/Pflanzenerzeugnissen angewendet werden soll, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden, oder wenn Rückstände aus dem Boden oder aus anderen Substraten von diesen Pflanzen aufgenommen werden können, es sei denn, eine Extrapolation entsprechender Daten von einer anderen Kultur ist möglich.

Bei der Planung von Rückstandsuntersuchungen ist zu bedenken, dass Informationen über die Rückstände in reifen oder in unreifen Kulturen für die Risikobewertung in anderen Bereichen wie Ökotoxikologie oder Arbeitnehmersicherheit interessant sein können.

Versuchsbedingungen

Die überwachten Rückstandsversuche stehen in Einklang mit der vorgeschlagenen kritischen Guten Landwirtschaftlichen Praxis (GLP). Die Versuchsbedingungen (z.B. höchste Anzahl vorgeschlagener Anwendungen, kürzeste Frist zwischen den Anwendungen, höchste Aufwandmenge und Konzentration, kritischste Sicherheitsintervalle 13 im Hinblick auf die Exposition) müssen so festgelegt sein, dass die höchsten möglicherweise auftretenden Rückstandsmengen festgestellt werden können, und sie müssen den realistischen Bedingungen einer kritischen GLP entsprechen, nach der der Wirkstoff verwendet werden soll.

Bei der Planung überwachter Versuche sind Faktoren wie Hauptanbaugebiete und dort voraussichtlich anzutreffende Bedingungen zu berücksichtigen.

Unterschiedlichen landwirtschaftlichen Erzeugungsmethoden (z.B. Freiland oder Gewächshaus), Vegetationsperioden und Art der Formulierungen ist Rechnung zu tragen.

Für die Bewertung des Rückstandsverhaltens und die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten (RHG) nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird die Union in zwei Zonen aufgeteilt, eine nordeuropäische und eine südeuropäische Zone. Für Anwendungen in Gewächshäusern sowie für die Behandlung nach der Ernte und die Behandlung leerstehender Lagerräume gilt eine Rückstandszone.

Die Anzahl der erforderlichen Versuche ist vor der Bewertung der Versuchsergebnisse schwer festzulegen. Unter der Annahme, dass alle sonstigen Variablen, die die Rückstandsgehalte beeinflussen, vergleichbar sind, sind für jede Rückstandszone mindestens vier Versuche für eine weniger bedeutende Kultur und mindestens acht Versuche für eine Hauptkultur durchzuführen.

Wird in beiden Rückstandszonen aber dieselbe GLP verfolgt, genügen für eine weniger bedeutende Kultur sechs gleichmäßig auf die repräsentativen Anbaugebiete verteilte Versuche.

Es können weniger Versuche durchgeführt werden, wenn die Rückstandsversuche zeigen, dass die Rückstandsgehalte in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen unterhalb der Bestimmungsgrenze (LOQ) liegen. Bei weniger bedeutenden Kulturen sind je Zone mindestens drei Versuche und bei Hauptkulturen mindestens vier Versuche durchzuführen.

In Fällen, für die aufgrund repräsentativer Pflanzenmetabolismusuntersuchungen eine Null-Rückstandssituation zu erwarten ist, sind bei ernährungsrelevanten Erzeugnissen drei Versuche durchzuführen. Bei Erzeugnissen, die für die Ernährung nicht von Bedeutung sind, sind keine Versuche erforderlich. Eine Null-Rückstandssituation ist zu erwarten, wenn in Versuchen mit Aufwandmengen, die deutlich höher sind als die angestrebten, keine Rückstände nachzuweisen sind.

Versuche müssen nur über eine Vegetationsperiode durchgeführt werden, wenn die Bedingungen vergleichbar sind und die Versuche breit über verschiedene Zonen verteilt sind.

Ein Teil der Versuche kann auch durch außerhalb der EU durchgeführte Versuche ersetzt werden, sofern sie der kritischen GLP entsprechen und die Erzeugungsbedingungen (Anbaupraxis, klimatische Verhältnisse) vergleichbar sind.

Versuche zur Demonstration des Rückstandsverhaltens bei Behandlungen nach der Ernte sind an verschiedenen Orten mit verschiedenen Sorten durchzuführen. Für jede Anwendungstechnik und jede Lagerbedingung ist ein Satz von Versuchen durchzuführen, sofern nicht die ungünstigste Rückstandssituation eindeutig bestimmt werden kann.

Wird ein Pflanzenschutzmittel mit derselben GLP sowohl im Freiland als auch im Gewächshaus angewendet, ist für beide Situationen ein vollständiges Datenpaket vorzulegen, es sei denn, eine der beiden Anwendungen stellt bereits anerkanntermaßen die kritische GLP dar.

Auf Einzelfallbasis ist unter Berücksichtigung der Pflanzenmorphologie und der Anwendungsbedingungen zu prüfen, ob eine Extrapolation von der in der Metabolismusuntersuchung verwendeten Kultur auf andere Kulturen derselben Gruppe möglich ist.

Ist zum Zeitpunkt der Anwendung ein bedeutender Teil des verzehrbaren Erzeugnisses vorhanden, so muss die Hälfte der überwachten Versuche Daten über die Auswirkungen der Zeit auf die vorhandenen Rückstandsgehalte enthalten (Abbaureihen), es sei denn, das verzehrbare Erzeugnis ist während der Anwendung des Pflanzenschutzmittels unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht exponiert. Bei nach der Blüte geernteten Kulturen (z.B. Früchte oder Fruchtgemüse) ist ein großer Teil des verzehrbaren Erzeugnisses ab der Vollblüte (BBCH 65) vorhanden. Bei den meisten Kulturpflanzen, von denen Blattteile geerntet werden (z.B. Salat), ist diese Bedingung erfüllt, wenn sechs vollständige Laubblätter, Blattpaare oder Blattquirle entwickelt sind (BBCH 16).

Bei Wirkstoffen, für die ein ARfD-Wert abgeleitet wurde, kann die Rückstandsverteilung auf einzelne Einheiten durch Variabilitätsuntersuchungen ermittelt werden. Liegt eine ausreichende Zahl von Ergebnissen vor, kann der Standard-Variabilitätsfaktor durch einen aus diesen Untersuchungen abgeleiteten spezifischen Faktor ersetzt werden.

6.4. Fütterungsversuche

Ziel der Fütterungsversuche ist es, Rückstände in Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu bestimmen, die von Rückständen in Futtermitteln herrühren.

Die Ergebnisse eines Fütterungsversuchs bei Legehennen sind auf das gesamte zur Lebensmittelerzeugung genutzte Geflügel zu extrapolieren. Die Ergebnisse eines Fütterungsversuchs bei laktierenden Kühen und erforder-

lichenfalls bei Schweinen sind auf alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetiere zu extrapolieren.

Fälle, in denen die Versuche durchzuführen sind

Fütterungsversuche sind dann durchzuführen, wenn Metabolismusuntersuchungen darauf hindeuten, dass in verzehrbarem Tiergewebe, in Milch, Eiern oder Fisch Rückstandsgehalte von mehr als 0,01 mg/kg auftreten können; dabei sind die bei der einfachen Dosierung (bezogen auf das Trockengewicht) ermittelten Rückstandsgehalte in potenziellen Futtermitteln zu berücksichtigen.

Fütterungsversuche sind nicht erforderlich, wenn die Aufnahme weniger als 0,004 mg/kg Körpergewicht/Tag beträgt, außer in den Fällen, in denen der Rückstand, d. h. der Wirkstoff, seine Metaboliten oder Abbauprodukte gemäß der Rückstandsdefinition für die Risikobewertung, zur Anreicherung neigt.

6.4.1. Geflügel

Fütterungsversuche bei Geflügel sind an Legehennen durchzuführen. Bei jeder gewählten Behandlung sollten mindestens neun Hühner behandelt werden.

Grundsätzlich ist das Futtermittel in drei Dosierungen zu verabreichen (erste Dosis = erwarteter Rückstandsgehalt). Den Tieren ist das Futtermittel mindestens 28 Tage lang zu verabreichen oder so lange, bis ein Plateaugehalt in den Eiern erreicht ist.

6.4.2. Wiederkäuer

Fütterungsversuche bei Wiederkäuern sind an laktierenden Kühen durchzuführen. Bei jeder gewählten Behandlung sind mindestens drei Milchkühe zu behandeln.

Grundsätzlich ist das Futtermittel in drei Dosierungen zu verabreichen (erste Dosis = erwarteter Rückstandsgehalt). Den Tieren ist das Futtermittel mindestens 28 Tage lang zu verabreichen oder so lange, bis ein Plateaugehalt in der Milch erreicht ist.

6.4.3. Schweine

Ergibt sich aus den Metabolismusuntersuchungen, dass sich die Stoffwechselwege beim Schwein deutlich von denen bei Wiederkäuern unterscheiden, so kann ein Fütterungsversuch bei Schweinen durchgeführt werden. Bei jeder gewählten Behandlung sind mindestens drei Schweine zu behandeln.

Grundsätzlich ist das Futtermittel in drei Dosierungen zu verabreichen (erste Dosis = erwarteter Rückstandsgehalt). Den Tieren ist das Futtermittel mindestens so lange zu verabreichen wie den Wiederkäuern.

6.4.4. Fische

Ein Fütterungsversuch bei Fischen kann erforderlich sein, wenn aufgrund der Ergebnisse der Metabolismusuntersuchung bei Fischen und der geschätzten Rückstandshöchstgehalte, die in Fischfuttermitteln auftreten könnten, ein Rückstandsgehalt über 0,01 mg/kg in verzehrbarem Gewebe zu erwarten ist. Dabei sollte lipophilen Stoffen mit intrinsischer Neigung zur Akkumulation besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

6.5. Auswirkungen der Verarbeitung

6.5.1. Art des Rückstands

Mit den Untersuchungen zur Art des Rückstands soll festgestellt werden, ob sich aus den Rückständen in den landwirtschaftlichen Roherzeugnissen während der Verarbeitung Abbau- oder Reaktionsprodukte bilden, für die möglicherweise eine gesonderte Risikobewertung erforderlich ist.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Die Untersuchungen zur Art der bei der Verarbeitung entstehenden Rückstände sind durchzuführen, wenn in zu verarbeitenden Erzeugnissen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs Rückstandsgehalte von 0,01 mg/kg oder darüber (nach der Rückstandsdefinition für die Risikobewertung bei Roherzeugnissen) auftreten können. In folgenden Fällen sind jedoch keine Untersuchungen erforderlich:

Versuchsbedingungen

Je nach dem erwarteten Gehalt und den chemischen Eigenschaften des Rückstands im Erzeugnis pflanzlichen oder tierischen Ursprungs ist, falls zutreffend, eine Reihe von repräsentativen Hydrolysesituationen (die die entsprechenden Verarbeitungsvorgänge simulieren) zu untersuchen. Außerdem sind auch die Auswirkungen anderer Verfahren als der Hydrolyse und die Möglichkeit zu untersuchen, dass sich toxikologisch relevante Abbauprodukte bilden.

Die Untersuchungen sind mit einer oder mehreren radioaktiv markierten Formen des entsprechenden Stoffes durchzuführen.

6.5.2. Verteilung des Rückstands zwischen ungenießbarer Schale und Fruchtfleisch

Die Ziele der Untersuchungen zur Verteilung des Rückstands zwischen ungenießbarer Schale und Fruchtfleisch sind:

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Diese Untersuchungen sind für Pflanzenerzeugnisse durchzuführen, bei denen die Schale entweder ungenießbar ist (wie bei Melonen oder Bananen) oder sehr selten von den Verbrauchern vollständig verzehrt wird (wie bei Zitrusfrüchten).

Versuchsbedingungen

Diese Untersuchungen sind im Rahmen überwachter Rückstandsversuche durchzuführen, wobei die Anzahl der vorgelegten Ergebnisse von der Anzahl der durchgeführten Rückstandsversuche abhängt. Besondere Aufmerksamkeit ist einer möglichen Kontamination des Fruchtfleischs zu widmen. Es sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um einen realistischen Rückstandshöchstgehalt zu quantifizieren.

6.5.3. Höhe der Rückstandsgehalte in verarbeiteten Erzeugnissen

Die Hauptziele der Untersuchungen zur Höhe der Rückstandsgehalte in verarbeiteten Erzeugnissen sind:

Fälle, in denen die Untersuchungen erforderlich sind

Bei der Entscheidung, ob Untersuchungen zur Verarbeitung durchgeführt werden müssen, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. die Belastung, die ein verarbeitetes Erzeugnis in der Ernährung von Mensch (z.B. Äpfel) oder Tier (z.B. Apfeltrester) bewirkt;
  2. der Rückstandsgehalt in der zu verarbeitenden Pflanze oder in dem zu verarbeitenden Pflanzenerzeugnis (üblicherweise
    ≥ 0,1 mg/kg);
  3. die physikalischen und chemischen Eigenschaften des Wirkstoffs und seiner relevanten Metaboliten (wie Fettlöslichkeit bei der Verarbeitung von Ölsaaten) und
  4. die Möglichkeit, dass nach der Verarbeitung der Pflanze oder des Pflanzenerzeugnisses Abbauprodukte von toxikologischer Relevanz auftreten können.

Liegt der Gehalt an Rückständen unter 0,1 mg/kg, so sind Untersuchungen zur Verarbeitung durchzuführen, wenn sich der Beitrag, den das betreffende Erzeugnis zur theoretischen maximalen täglichen Aufnahme (TMDI) leistet, auf ≥ 10 % der ADI beläuft oder wenn die geschätzte tägliche Aufnahme ≥ 10 % der ARfD für die Ernährungsweise aller europäischen Verbrauchergruppen beträgt.

Untersuchungen zur Verarbeitung sind nicht erforderlich, wenn Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse ausschließlich roh (unverarbeitet) in Lebensmitteln bzw. Futtermitteln verwendet werden.

In einigen Fällen reicht eine einfache Berechnung aus, um den Verarbeitungsfaktor, wie die Faktoren für die Konzentration aus Dehydrierung oder für die Verdünnung zu bestimmen, solange nicht zu erwarten ist, dass sich der betreffende Verarbeitungsvorgang auf die Art der Rückstände auswirkt.

Industrielle Verarbeitung

Weisen die Eigenschaften des Wirkstoffs, der Verunreinigung oder des Metaboliten darauf hin, dass er/sie sich in einer bestimmten verarbeiteten Fraktion konzentrieren könnte, so ist eine Untersuchung zur Verarbeitung durchzuführen, und zwar auch dann, wenn der Rückstandsgehalt in der zu verarbeitenden Pflanze oder dem zu verarbeitenden Pflanzenerzeugnis unter 0,1 mg/kg liegt. In solchen Fällen sind erforderlichenfalls um bis zu fünfmal überhöhte Aufwandmengen oder verkürzte Wartezeiten bis zur Ernte anzuwenden, um in/auf der zu verarbeitenden Pflanze oder dem zu verarbeitenden Pflanzenerzeugnis einen quantifizierbaren Rückstand zu erhalten. Eine Untersuchung zur Verarbeitung ist nicht erforderlich, wenn durch (bis zu fünffach) überhöhte Aufwandmengen kein quantifizierbarer Rückstand auf der zu verarbeitenden Pflanze oder dem zu verarbeitenden Pflanzenerzeugnis auftritt. Bei den Überlegungen zur Behandlung mit überhöhten Aufwandmengen ist die Phytotoxizität zu berücksichtigen.

Häusliche Verarbeitung

Bei häuslicher Verarbeitung und geringfügiger industrieller Verarbeitung sind keine Untersuchungen zur Verarbeitung erforderlich, wenn in dem landwirtschaftlichen Roherzeugnis bei Anwendung der empfohlenen guten landwirtschaftlichen Praxis aus überwachten Freilandversuchen, die mit der höchsten angegebenen Aufwandmenge und der geringsten Wartezeit bis zur Ernte durchgeführt wurden, keine Rückstandsgehalte von 0,1 mg/kg oder darüber nachgewiesen werden.

Versuchsbedingungen

Die Untersuchungen zur Verarbeitung müssen repräsentativ sein für häusliche Zubereitungen (z.B. gegartes Gemüse) oder kommerzielle industrielle Verarbeitungsverfahren (z.B. Herstellung von Apfelsaft). Die Untersuchungen zur Verarbeitung müssen an mindestens einer repräsentativen Kultur einer Kulturgruppe durchgeführt werden, bei der das Pflanzenschutzmittel verwendet werden soll. Die Wahl der Kultur und des Verarbeitungsverfahrens ist zu begründen und zu erläutern.

Die in den Untersuchungen zur Verarbeitung verwendete Technik muss den in der Praxis üblichen Bedingungen so weit wie möglich entsprechen. Für jede zu untersuchende Kultur sind zwei Versuche je Verarbeitungsverfahren durchzuführen, um Konzentrations- und Verdünnungsfaktoren in den verarbeiteten Erzeugnissen zu bestimmen. Sind mehrere Verarbeitungsmethoden gebräuchlich, so ist diejenige zu wählen, bei der die höchsten Rückstandsgehalte in dem für den menschlichen Verzehr bestimmten verarbeiteten Erzeugnis zu erwarten sind. Die Ergebnisse sind auf alle Kulturen einer Kulturengruppe zu extrapolieren, die nach dem gleichen Verfahren verarbeitet werden.

Unterscheiden sich die Ergebnisse (Verarbeitungsfaktor) der beiden Versuche bei den wichtigsten verarbeiteten Erzeugnissen um mehr als 50 %, so sind weitere Versuche durchzuführen, um einen konsistenten Verarbeitungsfaktor ableiten zu können.

Zusätzliche Versuche sind durchzuführen, wenn die geschätzte Aufnahme über die Nahrung bei Verwendung von durch Extrapolation gewonnenen Verarbeitungsfaktoren den ADI- oder ARfD-Wert übersteigt. Diese Versuche sind mit den wichtigsten Verarbeitungsverfahren und Erzeugnissen durchzuführen, die am meisten zur Überschreitung der ADI-/ARfD-Werte beitragen.

6.6. Rückstände in Folgekulturen

Es sind Untersuchungen zu Rückständen in Folgekulturen durchzuführen, damit Art und Ausmaß einer möglichen Rückstandsakkumulation in Folgekulturen durch Aufnahme aus dem Boden sowie die Höhe der Rückstandsgehalte in Folgekulturen unter realistischen Freilandbedingungen bestimmt werden können.

Nicht erforderlich sind diese Untersuchungen zu Rückständen in Folgekulturen, wenn die Pflanzenschutzmittel in Dauerkulturen (wie in der Gruppe Zitrusfrüchte und Kernobst), teilweisen Dauerkulturen (z.B. Spargel oder Ananas) oder bei Pilzen verwendet werden sollen, wo eine Fruchtfolge auf demselben Substrat nicht der üblichen landwirtschaftlichen Praxis entspricht.

6.6.1. Metabolismus in Folgekulturen

Die Ziele der Untersuchungen zum Metabolismus in Folgekulturen sind:

  1. Abschätzung der Gesamtrückstände in dem relevanten Teil der Kulturen zum Zeitpunkt der Ernte der Folgekulturen nach der vorgesehenen Behandlung der Vorkultur;
  2. Bestimmung der wichtigsten Bestandteile der Gesamtrückstände;
  3. Angabe der Verteilung der Rückstände in den relevanten Teilen der Kultur;
  4. quantitative Bestimmung der wichtigsten Bestandteile des Rückstands;
  5. Angabe zusätzlicher Bestandteile, auf die in Rückstandsquantifizierungsuntersuchungen zu analysieren ist (Feldversuche zu Folgekulturen);
  6. Entscheidung über Beschränkungen der Fruchtfolge und
  7. Entscheidung über die Notwendigkeit von Feldversuchen zu Rückständen in Folgekulturen (eingeschränkte Felduntersuchungen).

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Untersuchungen zum Metabolismus in Folgekulturen sind durchzuführen, wenn die Ausgangsverbindung oder Bodenmetaboliten im Boden persistent sind oder aber signifikante Metabolitenkonzentrationen im Boden auftreten.

Nicht erforderlich sind diese Untersuchungen zum Metabolismus in Folgekulturen, wenn die Bedingungen des ungünstigsten Falls durch andere Untersuchungen bei behandelten Kulturen gemäß Nummer 6.2.1, bei denen das Pflanzenschutzmittel unmittelbar auf den Boden ausgebracht wurde (z.B. als Anwendung vor der Aussaat oder vor dem Auflaufen), angemessen dargestellt werden können.

Versuchsbedingungen

Die Metabolismusuntersuchungen sind an mindestens drei Kulturen aus folgenden drei Kulturgruppen durchzuführen: Wurzel- und Knollengemüse, Blattgemüse und Getreide. Die Daten für weitere Kulturgruppen können für die Festlegung von RHG relevant sein. Diese Kulturen sind nach einer angemessenen Nachbaufrist, mit der ein Ausfall der Kultur im Frühstadium der Vegetation, die Fruchtfolge in derselben Vegetationsperiode oder in demselben Jahr und die Fruchtfolge in der nächsten Vegetationsperiode oder im nächsten Jahr nachgeahmt wird, in Boden zu pflanzen, der mit der empfohlenen maximalen Gesamtaufwandmenge für die Vorkulturen behandelt wurde.

6.6.2. Höhe der Rückstandsgehalte in Folgekulturen

Die Ziele der Untersuchungen zu Rückständen in Folgekulturen sind:

  1. Bewertung der Höhe der Rückstandsgehalte in Folgekulturen;
  2. Entscheidung über Beschränkungen der Fruchtfolge;
  3. Gewinnung von Informationen zur Bewertung der generellen Relevanz der Rückstände für die Bewertung des Risikos der Aufnahme mit der Nahrung und
  4. Entscheidung über die Notwendigkeit, RHG für Folgekulturen festzulegen.

Fälle, in denen die Untersuchungen durchzuführen sind

Ergeben die Metabolismusuntersuchungen, dass Rückstände des Wirkstoffs oder von entsprechenden Metaboliten oder Abbauprodukten aus Pflanzen- oder Bodenmetabolismus auftreten können (> 0,01 mg/kg), so sind beschränkte Felduntersuchungen und erforderlichenfalls Feldversuche durchzuführen.

In folgenden Fällen sind keine Untersuchungen erforderlich:

Versuchsbedingungen

Zur Erreichung der genannten Ziele ist nach einem gestuften Verfahren vorzugehen. In der ersten Stufe sind beschränkte Felduntersuchungen an zwei Standorten in wichtigen Anbaugebieten durchzuführen. Es ist das Pflanzenschutzmittel zu verwenden, dessen Zulassung beantragt wird, oder eine sehr ähnliche Formulierung.

Weitere Untersuchungen sind nicht erforderlich, wenn die Untersuchungen auf der ersten Stufe ergeben, dass in Folgekulturen keine nachweisbaren Rückstände (< 0,01 mg/kg) zu erwarten sind, oder wenn in Metabolismusuntersuchungen keine Rückstände festgestellt werden, die eine Risikobewertung erfordern.

Auf der zweiten Stufe sind zusätzliche Daten vorzulegen, damit die Risiken der Aufnahme mit der Nahrung angemessen bewertet und RHG festgelegt werden können. Bei diesen Untersuchungen ist die übliche Fruchtfolgepraxis zu berücksichtigen. Sie sind unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Nummer 6.3 durchzuführen. Die Freilandversuche sind so nah wie möglich an der landwirtschaftlichen Praxis an repräsentativen Kulturen aus wichtigen Kulturgruppen durchzuführen. Es sind mindestens vier Freilandversuche je Kultur über die gesamte EU verteilt in einem Jahr durchzuführen. Diese Versuche sind in den wichtigsten Anbaugebieten der EU bei höchster Aufwandmenge für die Vorkulturen durchzuführen. Führen die jährlichen Ausbringungen persistenter Wirkstoffe zu höheren Plateau-Konzentrationen im Boden, als dies bei einer einzigen Ausbringung der Fall ist, so ist die Plateau-Konzentration maßgeblich. Die erforderlichen Daten zu den Rückstandsversuchen sind in Absprache mit den zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten festzulegen.

6.7. Vorgeschlagene Rückstandsdefinitionen und Rückstandshöchstgehalte

6.7.1. Vorgeschlagene Rückstandsdefinitionen

Bei der Entscheidung, welche Verbindungen in die Rückstandsdefinition aufgenommen werden sollen, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

Es können zwei verschiedene Rückstandsdefinitionen erforderlich sein: eine Definition für Durchsetzungszwecke, die auf dem Marker-Konzept beruht, und eine für die Risikobewertung, bei der die toxikologisch relevanten Verbindungen berücksichtigt werden.

Bei der Analyse im Rahmen von Rückstands- und Fütterungsversuchen sind alle Bestandteile der Rückstandsdefinition für die Risikobewertung abzudecken.

6.7.2. Vorgeschlagene Rückstandshöchstgehalte (RHG) und Begründung der Annehmbarkeit der vorgeschlagenen Gehalte

Für alle Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gilt, ist ein Rückstandshöchstgehalt vorzulegen. Für alle anderen Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden, sowie für Tabak und Arzneipflanzen ist ein Richtgehalt, d. h. ein nach den gleichen Grundsätzen wie für die Festlegung der RHG abgeleiteter Gehalt, vorzulegen.

Für verarbeitete Erzeugnisse sind Verarbeitungsfaktoren vorzulegen, außer wenn keine Untersuchungen zur Verarbeitung erforderlich sind.

Außerdem sind der typische (mittlere) Rückstand (Supervised Trials Median Residue, STMR) und der höchste Rückstand (Highest Residue, HR) abzuleiten und bei Vorlage von Verarbeitungsfaktoren auch der typische Rückstand in der verarbeiteten Ware (STMR-P) und der höchste Rückstand in der verarbeiteten Ware (HR-P).

In Ausnahmefällen, in denen die Bedingungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt sind, können die RHG auf Grundlage von Monitoring-Daten vorgeschlagen werden. In solchen Fällen muss der Vorschlag das 95ste Perzentil der Datenpopulation bei einem Konfidenzniveau von 95 % abdecken.

6.7.3. Vorgeschlagene Rückstandshöchstgehalte (RHG) und Begründung der Annehmbarkeit der vorgeschlagenen Gehalte für eingeführte Erzeugnisse (Einfuhrtoleranz)

Nummer 6.7.2 gilt für RHG, die für eingeführte Erzeugnisse vorgeschlagen wurden (Einfuhrtoleranzen).

6.8. Vorgeschlagene Sicherheitsintervalle

Sicherheitsintervalle (d. h. Wartezeiten bis zur Ernte für die geplanten Verwendungen oder Rückhaltefristen bzw. Lagerfristen bei Verwendungen nach der Ernte) sind unter Berücksichtigung des zu bekämpfenden Schädlings und der Ergebnisse aus den Rückstandsversuchen festzulegen. Die Intervalle müssen mindestens einen Tag betragen.

6.9 Abschätzung der möglichen und der tatsächlichen Exposition über die Nahrung und andere Quellen

Bei der Abschätzung der Exposition ist zu berücksichtigen, dass zur Risikobewertung die dafür festgelegte Rückstandsdefinition heranzuziehen ist.

Sofern relevant ist das mögliche Vorhandensein von Pestizidrückständen aus anderen Quellen als den zu untersuchenden Verwendungen von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln (z.B. Verwendung der Wirkstoffe, die zu üblichen Metaboliten führt, Verwendung als Biozid oder Tierarzneimittel) und deren aggregierte Exposition zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls ist auch die kumulative Exposition gegenüber mehr als einem Wirkstoff zu prüfen.

6.10. Sonstige Untersuchungen

6.10.1. Rückstandsgehalt in Pollen und Bienenerzeugnissen

Das Ziel dieser Untersuchungen besteht darin, die Rückstände in für den menschlichen Verzehr bestimmten Pollen und Bienenerzeugnissen zu bestimmen, die von Rückständen herrühren, die die Honigbienen von blühenden Kulturen aufnehmen.

Die Art und die Bedingungen der durchzuführenden Versuche sind mit den zuständigen nationalen Behörden zu erörtern.


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