umwelt-online: RL 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der RL 2002/87/EG und zur Aufhebung der RL'n 2006/48/EG und 2006/49/EG (3)

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Artikel 134 Anerkennung einer Systemrisikopufferquote19

(1) Andere Mitgliedstaaten können eine nach Artikel 133 festgesetzte Systemrisikopufferquote anerkennen und diese Quote auf im Inland zugelassene Institute auf die Risikopositionen anwenden, die in dem Mitgliedstaat belegen sind, der diese Quote festsetzt.

(2) Erkennt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 eine Systemrisikopufferquote für im Inland zugelassene Institute an, so zeigt er dies dem ESRB an. Der ESRB hat diese Anzeigen sodann unverzüglich der Kommission, der EBa und dem Mitgliedstaat, der diese Quote festsetzt, zu übermitteln.

(3) Bei seiner Entscheidung über die Anerkennung einer Systemrisikopufferquote gemäß Absatz 1 trägt der betreffende Mitgliedstaat den Angaben Rechnung, die der Mitgliedstaat, der diese Quote festsetzt, gemäß Artikel 133 Absätze 9 und 13 vorlegt.

(4) Erkennt ein Mitgliedstaat eine Systemrisikopufferquote für im Inland zugelassene Institute an, so kann dieser Systemrisikopuffer zusätzlich zu dem gemäß Artikel 133 angewandten Systemrisikopuffer gelten, sofern die Puffer unterschiedliche Risiken abdecken. Decken die Puffer dasselbe Risiko ab, so wird nur der höhere Puffer angewandt.

(5) Der Mitgliedstaat, der eine Systemrisikopufferquote gemäß Artikel 133 der vorliegenden Richtlinie festsetzt, kann den ESRB ersuchen, eine Empfehlung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 an den oder die Mitgliedstaat(en) zu richten, die die Pufferquote anerkennen können.

Abschnitt II
Festlegung und Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer

Artikel 135 Orientierungen des ESRB zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer

(1) Der ESRB kann den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136 Absatz 1 benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 Orientierungen zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer vorgeben, die Folgendes umfassen können:

  1. Grundsätze, die den benannten Behörden Orientierungshilfe geben, wenn sie die angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ermessen festsetzen, und die sicherstellen, dass die Behörden einen im Verhältnis zu den maßgeblichen makroökonomischen Zyklen soliden Ansatz verfolgen und dass in allen Mitgliedstaaten zuverlässige und kohärente Entscheidungsverfahren gefördert werden,
  2. allgemeine Orientierung in folgenden Fragen:
    1. Messung und Berechnung der Abweichung des Kredite/ Bruttoinlandsprodukt (BIP)-Verhältnisses vom langfristigen Trend,
    2. Berechnung der nach Artikel 136 Absatz 2 geforderten Puffer-Richtwerte,
  3. Orientierungshilfe zu Variablen, die auf das Entstehen systemweiter Risiken in Verbindung mit Phasen eines übermäßigen Kreditwachstums in einem Finanzsystem hinweisen, insbesondere das relevante Kredite/BIP-Verhältnis und seine Abweichung vom langfristigen Trend, und zu anderen maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Behandlung wirtschaftlicher Entwicklungen innerhalb einzelner Wirtschaftszweige, die in die Entscheidungen der benannten Behörden über die angemessene Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Artikel 136 einfließen sollten,
  4. Orientierungshilfe zu Variablen, einschließlich qualitativer Kriterien, die darauf hinweisen, dass der Puffer beibehalten, abgeschmolzen oder vollständig abgerufen werden sollte.

(2) Spricht der ESRB eine Empfehlung nach Absatz 1 aus, so trägt er den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere den spezifischen Gegebenheiten in Mitgliedstaaten mit kleinen und offenen Volkswirtschaften gebührend Rechnung.

(3) Hat der ESRB eine Empfehlung nach Absatz 1 ausgesprochen, überprüft er diese fortlaufend und aktualisiert sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Festlegung von Puffern gemäß dieser Richtlinie oder der Entwicklungen bei international vereinbarten Verfahren.

Artikel 136 Festlegung der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers19

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder öffentliche Stelle (im Folgenden "benannte Behörde"), die für die Festsetzung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für den betreffenden Mitgliedstaat zuständig ist.

(2) Die benannten Behörden berechnen für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Absatz 3 herangezogen wird. Der Puffer-Richtwert spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermäßige Kreditwachstum in dem Mitgliedstaat bedingten Risiken wider und trägt den spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Volkswirtschaft gebührend Rechnung. Er basiert auf der Abweichung des Kredite/ BIP-Verhältnisses vom langfristigen Trend, wobei unter anderem Folgendes berücksichtigt wird:

  1. ein Indikator für das Kreditwachstum innerhalb des betreffenden Rechtsraums und insbesondere ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Kredite zum BIP widerspiegelt,
  2. jede etwaige Orientierung des ESRB gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b.

(3) Jede benannte Behörde bewertet quartalsweise die Intensität des zyklischen Systemrisikos und beurteilt, welche Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in dem betreffenden Mitgliedstaat als angemessen anzusehen ist; sie setzt die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers fest oder passt sie erforderlichenfalls an. Dabei berücksichtigt sie Folgendes:

  1. der gemäß Absatz 2 berechnete Puffer-Richtwert,
  2. alle etwaigen Orientierungshilfen des ESRB gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a, c und d und etwaige Empfehlungen des ESRB zur Festsetzung einer Pufferquote,
  3. andere Variablen, die die benannte Behörde für wesentlich hält, um das zyklische Systemrisiko abzuwenden.

(4) Die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013berechneten Gesamtrisikobetrags von Instituten mit Risikopositionen in dem betreffenden Mitgliedstaat, liegt zwischen 0 % und 2,5 % und wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder Vielfachen von 0,25 Prozentpunkten kalibriert. Für die in Artikel 140 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Zwecke darf eine benannte Behörde für den antizyklischen Kapitalpuffer eine höhere Quote als 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags festsetzen, sofern dies auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Aspekte gerechtfertigt ist.

(5) Wird die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers erstmalig von einer benannten Behörde auf einen Wert von über Null festgesetzt oder wird die bisherige Quote danach von einer benannten Behörde angehoben, so legt die Behörde auch ein Datum fest, ab dem die Institute diese erhöhte Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen. Dieses Datum liegt nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum, an dem die Anhebung der Pufferquote gemäß Absatz 7 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe der Erhöhung der Pufferquote weniger als zwölf Monate, muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.

(6) Setzt eine benannte Behörde die bestehende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers herab, muss sie - unabhängig davon, ob die Quote auf Null gesenkt wird oder nicht - einen indikativen Zeitraum festlegen, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist. Dieser indikative Zeitraum ist für die benannte Behörde jedoch nicht bindend.

(7) Jede benannte Behörde veröffentlich quartalsweise mindestens die folgenden Angaben auf ihrer Website:

  1. die anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers,
  2. das maßgebliche Kredite/BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend,
  3. den gemäß Absatz 2 berechneten Puffer-Richtwert,
  4. eine Begründung für die Pufferquote,
  5. bei einer Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen,
  6. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe e weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung nach dem vorliegenden Absatz liegt,
  7. bei einer Herabsetzung der Pufferquote den indikativen Zeitraum, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum.

Die benannten Behörden unternehmen alles Notwendige, um den Zeitpunkt dieser Veröffentlichung zu koordinieren.

Die benannten Behörden zeigen dem ESRB jede Änderung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und die erforderlichen Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g an. Der ESRB veröffentlicht auf seiner Website alle auf diese Weise angezeigten Pufferquoten sowie die damit zusammenhängenden Angaben.

Artikel 137 Anerkennung von Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers über 2,5 %

(1) Hat eine benannte Behörde gemäß Artikel 136 Absatz 4 oder eine zuständige Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote festgelegt, die 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, können die anderen benannten Behörden diese Pufferquote für die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer durch die im Inland zugelassenen Institute anerkennen.

(2) Erkennt eine benannte Behörde gemäß Absatz 1 eine über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote gemäß Absatz 1 an, so gibt sie dies auf ihrer Website bekannt. Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben:

  1. die Quote selbst,
  2. der Mitgliedstaat oder die Drittländer, für den diese Quote gilt,
  3. bei einer Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die in dem Mitgliedstaat von der benannten Behörde zugelassenen Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen,
  4. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe c weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt.

Artikel 138 Empfehlung des ESRB zu den Quoten antizyklischer Kapitalpuffer in Drittländern

Der ESRB darf benannten Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 für Risikopositionen in einem Drittland in folgenden Fällen eine angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers empfehlen:

  1. Die einschlägige Behörde eines Drittlands ("zuständige Drittlandsbehörde"), in dem ein Institut oder Institute der Union Kreditrisikopositionen hält (halten), hat für dieses Drittland keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzt und veröffentlicht,
  2. der ESRB ist der Auffassung, dass eine von einer zuständigen Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzte und veröffentlichte Quote nicht ausreicht, um in der

Union ansässige Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Land zu schützen, oder eine benannte Behörde teilt dem ESRB mit, dass die Pufferquote ihrer Auffassung nach für diesen Zweck nicht ausreichend ist.

Artikel 139 Entscheidung der benannten Behörden über die Quoten antizyklischer Kapitalpuffer in Drittländern

(1) Dieser Artikel gilt unabhängig davon, ob der ESRB gegenüber den benannten Behörden eine Empfehlung gemäß Artikel 138 ausgesprochen hat.

(2) Unter den Umständen nach Artikel 138 Buchstabe a dürfen die benannten Behörden die von den im Inland zugelassenen Instituten für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers zu verwendende Quote festsetzen.

(3) Hat eine zuständige Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgesetzt und veröffentlicht, so darf eine benannte Behörde für dieses Drittland für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Institute eine andere Pufferquote festsetzen, wenn sie mit einiger Berechtigung davon ausgeht, dass die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote nicht ausreicht, um die Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittland zu schützen.

Macht eine benannte Behörde von der Befugnis nach Unterabsatz 1 Gebrauch, so darf sie die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Institute, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten.

Der ESRB kann im Hinblick auf Kohärenz bei der Festsetzung von Puffern für Drittländer Empfehlungen für die Festsetzung dieser Puffer erteilen.

(4) Setzt eine benannte Behörde für dieses Drittland gemäß den Absätzen 2 oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers fest, so legt sie das Datum fest, ab dem im Inland zugelassene Institute diese Pufferquote für die Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß Absatz 5 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.

(5) Die benannten Behörden veröffentlichen sämtliche gemäß Absatz 2 oder 3 für Drittländer festgesetzte Quoten antizyklischer Kapitalpuffer auf ihrer Website, wobei Folgendes anzugeben ist:

  1. die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers und das Drittland, für das sie gilt,
  2. eine Begründung für die Pufferquote,
  3. bei erstmaliger Festsetzung der Pufferquote auf einen Wert über 0 oder bei einer Erhöhung der Pufferquote das Datum, ab dem die Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen,
  4. die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe c weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Bekanntgabe gemäß diesem Absatz liegt.

Artikel 140 Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

(1) Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers ist der gewichtete Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten, oder die aufgrund des Artikels 139 Absätze 2 oder 3 für die Zwecke des vorliegenden Artikels angewandt werden.

Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts nach Unterabsatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten den Instituten vor, auf jede anwendbare Quote antizyklischer Puffer den Quotienten aus den gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Rechtsraum und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen anzuwenden.

(2) Setzt eine benannte Behörde gemäß Artikel 136 Absatz 4 für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote von über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags fest, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Institut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen im Mitgliedstaat der benannten Behörde (im Folgenden "Mitgliedstaat A") die folgenden Pufferquoten gelten:

  1. im Inland zugelassene Institute wenden die über 2,5 % des Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote an,
  2. in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Institute wenden eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags an, sofern die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Artikel 137 Absatz 1 anerkannt hat,
  3. in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Institute wenden die von der benannten Behörde des Mitgliedstaats a festgesetzte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers an, sofern die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Artikel 137 anerkannt hat.

(3) Geht die von der zuständigen Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland festgesetzte Pufferquote über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags hinaus, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Institut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland die folgenden Pufferquoten gelten:

  1. Die Institute wenden eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags an, wenn die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Artikel 137 Absatz 1 anerkannt hat,
  2. die Institute wenden die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers an, wenn die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Artikel 137 anerkannt hat.

(4) Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Artikel 112 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Forderungsklassen, für die Folgendes gilt:

  1. sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II jener Verordnung,
  2. wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, finden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 jener Verordnung oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 jener Verordnung Anwendung,
  3. handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5b jener Verordnung Anwendung.

(5) Die Institute ermitteln den Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition gemäß den nach Absatz 7 erlassenen technischen Regulierungsstandards.

(6) Für die Zwecke der in Absatz 1 vorgeschriebenen Berechnung

  1. gilt eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für einen Mitgliedstaat ab dem Datum, das in der gemäß Artikel 136 Absatz 7 Buchstabe e oder Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe c veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat,
  2. gilt eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland vorbehaltlich des Buchstabens c zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittland verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat,
  3. gilt in Fällen, in denen die benannte Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Instituts die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland gemäß Artikel 139 Absätze 2 oder 3 festsetzt oder die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland nach Artikel 137 anerkennt, diese Quote ab dem Datum, das in der gemäß Artikel 139 Absatz 5 Buchstabe c oder Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe c veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat,
  4. gilt eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers unmittelbar, wenn diese Entscheidung eine Absenkung der Pufferquote zur Folge hat.

Für die Zwecke des Buchstabens b gilt eine Änderung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland ab dem Datum als bekanntgegeben, an dem sie von der zuständigen Drittlandsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften veröffentlicht wird.

(7) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methode zur Ermittlung des Belegenheitsorts der wesentlichen Kreditrisikopositionen nach Absatz 5 aus.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Abschnitt III
Kapitalerhaltungsmassnahmen

Artikel 141 Ausschüttungsbeschränkungen19

(1) Institute, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllen, nehmen keine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vor, durch die ihr hartes Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht länger erfüllt wäre.

(2) Institute, die die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen, berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag gemäß Absatz 4 und melden diesen der zuständigen Behörde.

In Fällen, in denen Unterabsatz 1 Anwendung findet, dürfen die Institute vor Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags keine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vornehmen,
  2. eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen eingehen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat, oder
  3. Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vornehmen.

(3) Wenn ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt bzw. nicht übertrifft, darf es durch eine der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c keinen höheren Betrag als den nach Absatz 4 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag ausschütten.

(4) Die Institute berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag ist um jeden Betrag, der sich durch jegliche in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Maßnahmen ergibt, zu kürzen.

(5) Die zu multiplizierende Summe nach Absatz 4 umfasst

  1. sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,

    zuzüglich

  2. sämtliche Gewinne zum Jahresende, die gemäß Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels,

    abzüglich

  3. der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

(6) Der Faktor wird wie folgt bestimmt:

  1. Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0.
  2. Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung einer der Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2.
  3. Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4.
  4. Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Absatz 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:

Kombinierte Kapitalpufferanforderung
Quartiluntergrenze = _____________________________ · (Qn - 1)
4


Kombinierte Kapitalpufferanforderung
Quartilobergrenze = _____________________________ · Qn
4

dabei ist

Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.

(7) Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschließlich auf Auszahlungen Anwendung, die zu einem Absinken des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

(8) Wenn ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine Maßnahme nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c zu ergreifen, zeigt es dies der zuständigen Behörde unter Angabe der folgenden Informationen an:

  1. von dem Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach:
    1. hartem Kernkapital,
    2. zusätzlichem Kernkapital,
    3. Ergänzungskapital,
  2. Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende,
  3. gemäß Absatz 4 berechneter ausschüttungsfähiger Höchstbetrag,
  4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf:
    1. Dividendenzahlungen,
    2. Aktienrückkäufe,
    3. Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente,
    4. Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen, entweder aufgrund der Schaffung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer zu einer Zeit, in dem das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte, geschaffenen Zahlungsverpflichtung.

(9) Die Institute treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber den zuständigen Behörden auf Anfrage nachzuweisen.

(10) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 umfasst eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital Folgendes:

  1. die Zahlung von Bardividenden,
  2. die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Gratisaktien oder anderen Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt,
  3. die Rücknahme oder den Rückkauf eigener Aktien oder anderer Kapitalinstrumente im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung durch ein Institut,
  4. die Rückzahlung von in Verbindung mit Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung eingezahlten Beträgen,
  5. die Ausschüttung von in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b bis e jener Verordnung genannten Posten.

Artikel 141a Nichterfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung19

Die kombinierte Kapitalpufferanforderung gilt für die Zwecke des Artikels 141 bei einem Institut als nicht erfüllt, wenn das Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung und alle in nachstehenden Artikeln festgelegten Anforderungen zu erfüllen:

  1. Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie;
  2. Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie;
  3. Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie.

Artikel 141b Ausschüttungsbeschränkungen im Falle der Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote19

(1) Ein Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gemäß Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, nimmt keine Ausschüttung im Zusammenhang mit Kernkapital vor, durch die sein Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht länger erfüllt wäre.

(2) Ein Institut, das die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt, berechnet den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote gemäß Absatz 4 und meldet diesen der zuständigen Behörde.

In Fällen, in denen Unterabsatz 1 Anwendung findet, darf das Institut vor Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags in Bezug auf die Verschuldungsquote keine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. eine Ausschüttung im Zusammenhang mit hartem Kernkapital vornehmen,
  2. eine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen eingehen oder eine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat, oder
  3. Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente vornehmen.

(3) Wenn ein Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt bzw. nicht übertrifft, darf es durch eine der Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c keinen höheren Betrag als den nach Absatz 4 berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote ausschütten.

(4) Die Institute berechnen den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 festgelegten Faktor. Der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote ist um jeden Betrag, der sich durch jegliche in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Maßnahmen ergibt, zu kürzen.

(5) Die zu multiplizierende Summe nach Absatz 4 umfasst

  1. jegliche Zwischengewinne, die gemäß Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels,

    zuzüglich

  2. jeglicher Gewinne zum Jahresende, die gemäß Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels,

    abzüglich

  3. der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Gewinne einbehalten würden.

(6) Der in Artikel 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt:

  1. Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0.
  2. Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.
  3. Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.
  4. Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Unterlegung der Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der nach Absatz 4 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote werden wie folgt berechnet:

Anforderung an den Puffer der Verschuldensquote
Quartiluntergrenze = ______________________________________ · (Qn - 1)
4


Anforderung an den Puffer der Verschuldensquote
Quartilobergrenze = ______________________________________ · Qn
4

dabei ist

Qn = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils."

(7) Die Beschränkungen dieses Artikels finden ausschließlich auf Zahlungen Anwendung, die zu einem Absinken des Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallereignis darstellt oder eine Bedingung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften ist.

(8) Wenn ein Institut die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne vorzunehmen oder eine der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen zu ergreifen, zeigt es dies der zuständigen Behörde unter Vorlage der in Artikel 141 Absatz 8 aufgeführten Informationen - mit Ausnahme von dessen Buchstabe a Ziffer iii - sowie unter Angabe des gemäß Artikel 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrags in Bezug auf die Verschuldungsquote an.

(9) Die Institute treffen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass der Betrag der ausschüttungsfähigen Gewinne und der ausschüttungsfähige Höchstbetrag in Bezug auf die Verschuldungsquote genau berechnet werden, und müssen in der Lage sein, die Genauigkeit der Berechnung gegenüber den zuständigen Behörden auf Anfrage nachzuweisen.

(10) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels umfasst eine Ausschüttung im Zusammenhang mit Kernkapital alle in Artikel 141 Absatz 10 aufgeführten Maßnahmen.

Artikel 141c Nichterfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote19

Die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote gilt für die Zwecke des Artikels 141b dieser Richtlinie bei einem Institut als nicht erfüllt, wenn das Institut nicht über Kernkapital in erforderlicher Höhe verfügt, um gleichzeitig die in Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Anforderung und die in Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung und in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie festgelegte Anforderung zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, das nicht ausreichend durch Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgedeckt ist, zu erfüllen.

Artikel 142 Kapitalerhaltungsplan19

(1) Erfüllt ein Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung oder gegebenenfalls die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht, so erstellt es einen Kapitalerhaltungsplan und legt ihn innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass es die Anforderung nicht erfüllen kann, der zuständigen Behörde vor, es sei denn, die zuständige Behörde lässt eine längere Frist von bis zu zehn Tagen zu.

Die zuständigen Behörden gewähren eine solche Fristverlängerung nur auf der Grundlage der individuellen Situation eines Instituts und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten.

(2) Der Kapitalerhaltungsplan umfasst Folgendes:

  1. eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose,
  2. Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Instituts,
  3. einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpufferanforderung vollständig zu erfüllen,
  4. weitere Informationen, die die zuständige Behörde für die in Absatz 3 vorgeschriebene Bewertung als erforderlich erachtet.

(3) Die zuständige Behörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und billigt ihn nur, wenn sie der Auffassung ist, dass durch die Umsetzung des Plans sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung innerhalb des von der zuständigen Behörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann.

(4) Billigt die zuständige Behörde den Kapitalerhaltungsplan nach Absatz 3 nicht, so ergreift sie eine oder beide der folgenden Maßnahmen:

  1. sie verlangt von dem Institut, seine Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken,
  2. sie übt ihre Befugnisse nach Artikel 102 aus, um strengere Ausschüttungsbeschränkungen als nach Artikel 141 verlangt zu verhängen.

Titel VIII
Bekanntmachungspflichten der Zuständigen Behörden

Artikel 143 Allgemeine Bekanntmachungspflichten19 19a

(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die folgenden Informationen:

  1. den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden,
  2. die Art und Weise, wie die im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden,
  3. die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 verfahren, einschließlich der Kriterien zur Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 97 Absatz 4;
  4. unbeschadet der Bestimmungen des Titels VII Kapitel 1 Abschnitt II dieser Richtlinie und gegebenenfalls der Bestimmungen in Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und nach Artikel 65 der vorliegenden Richtlinie verhängten Verwaltungssanktionen.

(2) Die nach Absatz 1 veröffentlichten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen. Die Angaben werden in einem gemeinsamen Format veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Die Angaben sind über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar.

(3) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format, der Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen festgelegt werden.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 144 Spezielle Bekanntmachungspflichten

(1) Für die Zwecke des Teils 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlichen die zuständigen Behörden folgende Informationen:

  1. die allgemeinen Kriterien und Methoden, die zur Überprüfung der Einhaltung der Artikel 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschlossen wurden,
  2. unbeschadet der Bestimmungen des Titels VII Kapitel 1 Abschnitt II eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen die Artikel 405 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auferlegten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts.

(2) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die von ihrem Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, veröffentlichen folgende Informationen:

  1. die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein wesentliche tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist,
  2. die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, sowie die Zahl solcher Institute, die Tochterunternehmen in einem Drittland einbeziehen,
  3. aggregiert für den Mitgliedstaat:
    1. den Gesamtbetrag der auf konsolidierter Basis ermittelten, in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel des Mutterinstituts in einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird,
    2. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten in einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Verordnung ausgeübt wird,
    3. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den auf konsolidierter Basis ermittelten und nach Artikel 92 jener Verordnung vorgeschriebenen Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten in einem Mitgliedstaat, zu dessen Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Verordnung ausgeübt wird.

(3) Die zuständigen Behörden, die von ihrem Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, veröffentlichen folgende Angaben:

  1. die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist,
  2. die Zahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird, sowie die Zahl solcher Mutterinstitute, die Tochterunternehmen in einem Drittland einbeziehen,
  3. aggregiert für den Mitgliedstaat
    1. den Gesamtbetrag der in Tochterunternehmen in Drittländern gehaltenen Eigenmittel von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird,
    2. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den Gesamteigenmitteln von Mutterinstituten, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeübt wird,
    3. den prozentualen Anteil der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Gesamteigenmitteln der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 jener Verordnung ausgeübt wird.

Titel IX
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechts-Akte

Artikel 145 Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 148 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

  1. Präzisierung der Begriffsbestimmungen der Artikel 3 und 128, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen,
  2. Präzisierung der Begriffsbestimmungen der Artikel 3 und 128, um bei der Anwendung dieser Richtlinie die Entwicklungen an den Finanzmärkten zu berücksichtigen,
  3. Abstimmung der Terminologie und der Begriffsbestimmungen des Artikels 3 mit späteren Rechtsvorschriften über Institute und damit zusammenhängende Bereiche,
  4. Anpassung des in Artikel 31 Absatz 1 genannten Deckungsniveaus, um den Veränderungen im von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindex zeitgleich und im Einklang mit den nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2002/92/EG vorgenommenen Anpassungen Rechnung zu tragen,
  5. Erweiterung oder terminologische Anpassung der in den Artikeln 33 und 34 genannten und in Anhang I enthaltenen Liste, um den Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,
  6. Bezeichnung der Bereiche, in denen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Informationen austauschen müssen,
  7. Anpassung der Bestimmungen der Artikel 67 bis 88 und des Artikels 98 an Entwicklungen an den Finanzmärkten (insbesondere neue Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, mit denen Rechtsvorschriften der Union Rechnung getragen wird, oder hinsichtlich der Konvergenz der Aufsichtspraxis,
  8. Aufschub der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 89 Absatz 1 sofern der Bericht der Kommission gemäß Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhebliche negative Auswirkungen feststellt,
  9. Anpassung der Kriterien des Artikels 23 Absatz 1, um künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Artikel 146 Durchführungsrechtsakte19

Im Einklang mit dem in Artikel 147 Absatz 2 genannten Prüfverfahren wird eine Änderung des nach Artikel 12 und Titel IV erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und geldpolitischer Entwicklungen als Durchführungsrechtsakt erlassen.

Artikel 147 Europäischer Bankenausschuss

(1) Die Kommission wird beim Erlass von Durchführungsrechtsakten von dem Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 148 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis gemäß Artikel 145 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. Juli 2013 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 145 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 145 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser

Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 149 Einwände gegen technische Regulierungsstandards

Erlässt die Kommission einen technischen Regulierungsstandard gemäß dieser Richtlinie, der mit dem von der EBa übermittelten Entwurf des technischen Regulierungsstandards identisch ist, so beträgt der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände gegen diesen technischen Regulierungsstandard erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um einen Monat verlängert. Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erheben können, erforderlichenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden.

Titel X
Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 150 Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 21a der Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:

a. Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.

b. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Um eine einheitliche Anwendung der in Anhang I Teil II genannten Berechnungsmethoden in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 228 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG, jedoch unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 sicherzustellen, arbeiten die ESa über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 aus.

Die ESa legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum... [spätestens fünf Monate vor dem in Artikel 309 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Geltungsbeginns] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen."

Titel XI
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel 1
Übergangsbestimmungen für die Beaufsichtigung von Instituten bei der Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und beim freien Dienstleistungsverkehr

Artikel 151 Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten anstelle der Artikel 40, 41, 43, 49, 50 und 51 bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß einem nach Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden delegierten Rechtsakt gilt.

(2) Um sicherzustellen, dass die stufenweise Einführung aufsichtlicher Liquiditätsregeln sorgfältig auf den Prozess der Ausarbeitung einheitlicher Liquiditätsvorschriften abgestimmt ist, wird der Kommission im Falle, dass bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Datum noch keine internationalen Standards für die Überwachung der Liquidität beschlossen und in der Union deshalb noch keine einheitlichen Liquiditätsvorschriften eingeführt wurden, die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 145 zu erlassen, in denen das in Absatz 1 genannte Datum um bis zu zwei Jahre verschoben wird.

Artikel 152 Berichtspflichten

Ein Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen über die in seinem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstattet.

Ein Aufnahmemitgliedstaat kann zwecks Ausübung der ihm gemäß Artikel 156 obliegenden Pflichten von Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von nationalen Kreditinstituten verlangen.

Artikel 153 Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Zusammenhang mit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten

(1) Stellen die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, Rechtsvorschriften missachtet, die in diesem Staat in Anwendung dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, erlassen wurden, so fordern die Behörden das betreffende Kreditinstitut auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

(2) Kommt das betreffende Kreditinstitut dieser Aufforderung nicht nach, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das betreffende Kreditinstitut die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.

(4) Verletzt das Kreditinstitut trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen - oder wenn sich die betreffenden Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Mitgliedstaat solche Maßnahmen nicht ergreifen kann - weiter die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden und soweit erforderlich diesem Kreditinstitut die Anbahnung weiterer Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für solche Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet zugestellt werden können.

Artikel 154 Sicherungsmaßnahmen

In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Artikel 153 vorgesehenen Verfahrens Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen von Einlegern, Anlegern oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, erforderlich sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden so früh wie möglich über solche Maßnahmen unterrichtet.

Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, dass der Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.

Artikel 155 Zuständigkeiten

(1) Die Aufsicht über ein Institut, einschließlich der Tätigkeiten, die es gemäß den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

(2) Absatz 1 steht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß dieser Richtlinie nicht entgegen.

(3) Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Artikel 156 Überwachung der Liquidität

Für die Überwachung der Liquidität von Zweigstellen eines Kreditinstituts bleibt bis zur weiteren Koordinierung der Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zuständig.

Unbeschadet der für die Stärkung des europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen behält der Aufnahmemitgliedstaat die volle Zuständigkeit für die Maßnahmen zur Durchführung seiner Geldpolitik.

Diese Maßnahmen enthalten keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat.

Artikel 157 Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Bei der Beaufsichtigung der Tätigkeit von Instituten, die insbesondere über Zweigstellen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzstaat tätig sind, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse der Institute mit, die geeignet sind, deren Beaufsichtigung und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung zu vereinfachen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Institute, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit, Begrenzung von Großkrediten, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie interne Kontrolle zu erleichtern.

Artikel 158 Bedeutende Zweigstellen

(1) Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats können in Fällen, in denen Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass eine Zweigstelle eines Instituts, bei dem es sich nicht um eine unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallende Wertpapierfirma handelt, als bedeutend angesehen wird.

(2) In dem Antrag werden die Gründe dafür genannt, warum die Zweigstelle als bedeutend angesehen werden soll, wobei insbesondere berücksichtigt wird,

  1. ob der Marktanteil der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat, gemessen an den Einlagen, 2 % übersteigt,
  2. wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts voraussichtlich auf die Systemliquidität sowie die Zahlungsverkehrs- und die Clearing- und Abwicklungssysteme im Aufnahmemitgliedstaat auswirken würde,
  3. welche Größe und Bedeutung die Zweigstelle, gemessen an der Kundenzahl, innerhalb des Bank- bzw. Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats hat.

Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und in Fällen, in denen Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet, die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so entscheiden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst, ob die Zweigstelle bedeutend ist. Bei ihrer Entscheidung tragen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats etwaigen Auffassungen und Vorbehalten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Rechnung.

Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 werden in einem Dokument dargelegt und umfassend begründet, den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt, und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.

Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie unberührt.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, die Informationen nach Artikel 117 Absatz 1 Buchstaben c und d und nehmen die Aufgaben nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats wahr.

(4) Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Artikels 114 Absatz 1, warnt sie so rasch wie möglich die in Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 59 Absatz 1 genannten Stellen.

(5) Findet Artikel 116 keine Anwendung, so richten die zuständigen Behörden, die ein Institut mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, ein Aufsichtskollegium unter eigenem Vorsitz ein, um das Herbeiführen einer gemeinsamen Entscheidung über die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend gemäß Absatz 2 und den Austausch von Informationen gemäß Artikel 50 zu erleichtern. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich festgelegt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.

(6) Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, und insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 155 Absatz 3 und die Pflichten nach Absatz 2 berücksichtigt.

(7) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die zu prüfenden Maßnahmen. Des Weiteren informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 159 Nachprüfungen vor Ort

(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, dass im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigstelle ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats - nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats - selbst oder durch einen Beauftragten die Informationen nach Artikel 50 vor Ort nachprüfen können.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können für die Zwecke einer solchen Nachprüfung bei Zweigstellen auch auf eines der anderen in Artikel 118 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Nachprüfungen bei in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigstellen vorzunehmen.

Kapitel 1A19
Übergangsbestimmungen für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften

Artikel 159a Übergangsbestimmungen für die Zulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften19

Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 27. Juni 2019 schon bestehen, beantragen die Zulassung nach Artikel 21a bis zum 28. Juni 2021. Hat eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft bis zum 28. Juni 2021 die Zulassung nicht beantragt, so werden geeignete Maßnahmen nach Artikel 21a Absatz 6 ergriffen.

Während der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Übergangszeit müssen die zuständigen Behörden mit allen notwendigen, durch diese Richtlinie übertragenen Aufsichtsbefugnissen im Hinblick auf Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die der Zulassung nach Artikel 21a zum Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, ausgestattet sein.

Kapitel 2
Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer

Artikel 160 Übergangsbestimmungen für Kapitalpuffer

(1) Dieser Artikel ändert die Anforderungen der Artikel 129 und 130 während eines Übergangszeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018.

(2) Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016

  1. ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt 0,625 % der gesamten nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts,
  2. beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 0,625 % der gesamten nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts.

(3) Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017

  1. ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt 1,25 % der gesamten nach Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts,
  2. beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 1,25 % der gesamten nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts.

(4) Vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018

  1. ist der Kapitalerhaltungspuffer in hartem Kernkapital zu halten und beträgt 1,875 % der gesamten nach Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts,
  2. beträgt der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer höchstens 1,875 % der gesamten nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts.

(5) Die Pflicht zur Vorlage eines Kapitalerhaltungsplans und die Beschränkungen hinsichtlich der Ausschüttungen gemäß Artikel 141 und 142 gelten während des Übergangszeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 für Institute, die die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 dieses Artikels nicht erfüllen.

(6) Die Mitgliedstaaten können einen kürzeren Übergangszeitraum festlegen als in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehen und somit den Kapitalerhaltungspuffer und den antizyklischen Kapitalpuffer ab dem 31. Dezember 2013 anwenden. Legt ein Mitgliedstaat einen solchen kürzeren Übergangszeitraum fest, teilt er dies den einschlägigen Beteiligten, einschließlich der

Kommission, des ESRB, der EBa und des jeweiligen Aufsichtskollegiums, mit; der verkürzte Übergangszeitraum kann von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Erkennt ein anderer Mitgliedstaat den kürzeren Zeitraum an, teilt er dies der Kommission, dem ESRB, der EBa und dem jeweiligen Aufsichtskollegium mit.

(7) Wenn ein Mitgliedstaat den Übergangszeitraum für den antizyklischen Kapitalpuffer verkürzt, so gilt der kürzere Zeitraum nur zum Zweck der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch in diesem Mitgliedstaat zugelassene Institute, die unter die Zuständigkeit der benannten Behörde fallen.

Kapitel 3
Schlussbestimmungen

Artikel 161 Überprüfung und Bericht19

(1) Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie regelmäßig, um zu gewährleisten, dass diese nicht zu einer offenkundigen Diskriminierung zwischen Instituten aufgrund ihrer rechtlichen Struktur oder ihres Eigentümermodells führt.

(2) Nach einer in enger Zusammenarbeit mit der EBa vorgenommenen Überprüfung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2016 Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, über die Vergütungsbestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; dabei berücksichtigt sie die internationalen Entwicklungen und legt besonderen Schwerpunkt auf Folgendes:

  1. ihre Effizienz, Anwendung und Durchsetzung, einschließlich etwaiger Lücken infolge der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf jene Bestimmungen,
  2. die Auswirkungen der Befolgung des Grundsatzes gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g in Bezug auf
    1. Wettbewerbsfähigkeit und Finanzstabilität und
    2. alle Mitarbeiter, die tatsächlich und persönlich in außerhalb des EWR errichteten Zweigstellen von innerhalb des EWR niedergelassenen Mutterinstituten arbeiten.

Bei dieser Überprüfung wird insbesondere geprüft, ob der Grundsatz des Artikels 94 0Absatz 1 Buchstabe g weiterhin für die von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erfassten Mitarbeiter gelten sollte.

(3) Ab 2014 veröffentlicht die EBa in Zusammenarbeit mit EIOPa und ESMa halbjährlich einen Bericht, in dem untersucht wird, in welchem Ausmaß sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu Aufsichtszwecken auf externe Bonitätsurteile stützen, und welche Schritte die Mitgliedstaaten ergriffen haben, um deren Verwendung zu verringern. In den Berichten wird beschrieben, in welcher Form die zuständigen Behörden ihren Verpflichtungen nach Artikel 77 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b nachkommen. In den Berichten wird ferner auf den Grad der Aufsichtskonvergenz in dieser Hinsicht eingegangen.

(4) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Anwendung der Artikel 108 und 109, erstellt einen Bericht über deren Anwendung und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(5) Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2016, gemäß Artikel 91 Absatz 11 erzielten Ergebnisse, einschließlich einer Prüfung der Eignung des Vergleichs der Maßnahmen zur Förderung der Diversität, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Entwicklungen auf Unionsebene und internationaler Ebene, erstellt einen Bericht darüber und legt diesen - gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Gesetzgebungsvorschlägen - dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(6) Die Kommission konsultiert bis zum 31. Dezember 2015 den ESRB, die EBA, die EIOPA, die ESMa und andere einschlägige Parteien, um die Wirksamkeit der Vereinbarungen über die Weitergabe von Informationen nach dieser Richtlinie - sowohl zu normalen Zeiten als auch in angespannten Situationen - zu überprüfen.

(7) Die EBa überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Zusammenarbeit der Union und der Mitgliedstaaten mit Drittländern und legt der Kommission einen Bericht vor. In dem Bericht werden die Bereiche ermittelt, in denen Zusammenarbeit und Informationsweitergabe weiter entwickelt werden müssen. Die EBa veröffentlicht den Bericht auf ihrer Webseite.

(8) Die EBa prüft nach einem entsprechenden Auftrag der Kommission, ob Unternehmen der Finanzbranche, die erklären, dass sie ihre Tätigkeit gemäß den Grundsätzen des islamischen Bankwesens ausüben, durch diese Richtlinie und durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinreichend erfasst werden. Die Kommission überprüft den Bericht der EBa und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(9) Die EBa erstattet der Kommission bis zum 1. Juli 2014 Bericht darüber, inwieweit Kreditinstitute längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Zentralbanken des ESZB und ähnliche Unterstützungsmaßnahmen in Form von Zentralbankfinanzierung nutzen und welche Vorteile daraus gezogen werden. Auf der Grundlage dieses Berichts und nach Beratung mit der EZB legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht darüber vor, inwieweit solche Refinanzierungsgeschäfte und Unterstützungsmaßnahmen in Form von Zentralbankfinanzierung von in der Union zugelassenen Kreditinstituten genutzt werden und welche Vorteile sie daraus ziehen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag über die Nutzung solch Refinanzierungsgeschäfte und Unterstützungsmaßnahmen in Form von Zentralbankfinanzierung.

(10) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2023 die Umsetzung und Anwendung der in Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben j und l genannten Aufsichtsbefugnisse, erstellt bis zu diesem Termin einen Bericht und leitet ihn an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Artikel 162 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2013 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2014 an.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBa den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Reichen die Unterlagen, die die Mitgliedstaaten der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen beifügen, nicht aus, um die vollständige Übereinstimmung der Umsetzungsmaßnahmen mit einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zu beurteilen, so kann die Kommission auf Antrag der EBa im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben der EBa gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder von sich aus von den Mitgliedstaaten die Bereitstellung ausführlicherer Informationen über die Umsetzung und Durchführung jener Bestimmungen und dieser Richtlinie verlangen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt Titel VII Kapitel 4 ab dem 1. Januar 2016.

(3) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g nachzukommen, müssen Institute dazu verpflichten, die darin festgelegten Grundsätze auf die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen oder für Leistungen ab 2014 anzuwenden, unabhängig davon, ob sie aufgrund von vor oder nach dem 1. Januar 2014 geschlossenen Verträgen zu leisten sind.

(4) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweisungen in den geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Verweisungen auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(5) Abweichend von Absatz 1 gilt Artikel 131 ab dem 1. Januar 2016. Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 131 Absatz 4 ab dem 1. Januar 2016 in folgender Weise an:

  1. 25 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2016,
  2. 50 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2017,
  3. 75 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2018 und
  4. 100 % des G-SRI-Puffers gemäß Artikel 131 Absatz 4 im Jahr 2019.

(6) Abweichend von Absatz 2 gilt Artikel 133 ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 163 Aufgehobene Rechtsakte

Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf diese Richtlinie und auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieser Richtlinie und in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu lesen.

Artikel 164 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 165 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2013.

1) ABl. C 105 vom 11.04.2012 S. 1.

2) ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1.

3) ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 201.

4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

5) ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1.

6) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12.

7) Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 23).

8) Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 33).

9) ABl. Nr. L 125 vom 05.05.2001 S. 15.

10) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1.

11) ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13.

12) ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1.

13) ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2007, S. 1.

14) ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32.

15) ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009 S. 7.

16) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1.

17) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

18) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

19) ABl. C 175 vom 19.06.2012 S. 1.

20) ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38.

21) ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15.

22) - gestrichen -

23) - gestrichen -

24) - gestrichen -

25) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48.

26) ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87.

27) ABl. Nr. L 222 vom 14.08.1978 S. 11.

28) ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983 S. 1.

29) ABl. Nr. L 120 vom 15.05.2009 S. 22.

30) Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 26).

31) - gestrichen -

32) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).

33) - gestrichen -

34) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190).

35) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

36) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).

37) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).

38) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

39) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).

40) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1).

41) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. , (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1).

42) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

43) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64).

44) Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 43).

.

Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt Anhang I15
  1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern
  2. Darlehensgeschäfte, insbesondere Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)
  3. Finanzierungsleasing
  4. Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates *,
  5. Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z.B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht unter Nummer 4 fällt
  6. Bürgschaften und Kreditzusagen
  7. Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:
    1. Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.)
    2. Devisen
    3. Finanzterminkontrakten und Optionen
    4. Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten
    5. Wertpapieren
  8. Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen
  9. Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen
  10. Geldmaklergeschäfte
  11. Portfolioverwaltung und -beratung
  12. Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung
  13. Handelsauskünfte
  14. Schließfachverwaltungsdienste
  15. Ausgabe von E-Geld

Die Dienstleistungen und Tätigkeiten nach Anhang I Abschnitte a und B der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf Finanzinstrumente nach Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, unterliegen der gegenseitigen Anerkennung gemäß dieser Richtlinie.

___

*) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35).

.

Entsprechungstabelle Anhang II


Diese Verordnung Richtlinien 2006/48/EG Richtlinien 2006/49/EG
Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 4 Artikel 1 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 5 Artikel 2
Artikel 2 Absatz 6 Artikel 1 Absatz 3
Artikel 3 Artikel 4
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 53 Artikel 4 Nummer 49
Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 3
Artikel 4 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 5 Artikel 35 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 6
Artikel 4 Absatz 7
Artikel 4 Absatz 8
Artikel 5 Artikel 128
Artikel 6 Artikel 42b Absatz 1
Artikel 7 Artikel 40 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 2
Artikel 8 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 4
Artikel 9 Artikel 5
Artikel 10 Artikel 7
Artikel 11 Artikel 8
Artikel 12 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 12 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 12 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3
Artikel 12 Absatz 4 Artikel 9 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 2
Artikel 14 Absatz 1 Artikel 12 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2
Artikel 14 Absatz 3 Artikel 12 Absatz 3
Artikel 15 Artikel 13
Artikel 16 Absatz 1 Artikel 15 Absatz 1
Artikel 16 Absatz 2 Artikel 15 Absatz 2
Artikel 16 Absatz 3 Artikel 15 Absatz 3
Artikel 17 Artikel 16
Artikel 18 Artikel 17 Absatz 1
Artikel 19 Artikel 18
Artikel 20 Absatz 1 Artikel 14
Artikel 20 Absatz 2 Artikel 14
Artikel 20 Absatz 3
Artikel 20 Absatz 5 Artikel 17 Absatz 2
Artikel 21 Artikel 3
Artikel 22 Absatz 1 Artikel 19 Absatz 1
Artikel 22 Absatz 2 Artikel 19 Absatz 2
Artikel 22 Absatz 3 Artikel 19 Absatz 3
Artikel 22 Absatz 4 Artikel 19 Absatz 4
Artikel 22 Absatz 5 Artikel 19 Absatz 5
Artikel 22 Absatz 6 Artikel 19 Absatz 6
Artikel 22 Absatz 7 Artikel 19 Absatz 7
Artikel 22 Absatz 8 Artikel 19 Absatz 8
Artikel 22 Absatz 9 Artikel 19 Absatz 9
Artikel 23 Absatz 1 Artikel 19a Absatz 1
Artikel 23 Absatz 2 Artikel 19a Absatz 2
Artikel 23 Absatz 3 Artikel 19a Absatz 3
Artikel 23 Absatz 4 Artikel 19a Absatz 4
Artikel 23 Absatz 5 Artikel 19a Absatz 5
Artikel 24 Absatz 1 Artikel 19b Absatz 1
Artikel 24 Absatz 2 Artikel 19b Absatz 2
Artikel 25 Artikel 20
Artikel 26 Absatz 1 Artikel 21 Absatz 1
Artikel 26 Absatz 2 Artikel 21 Absatz 2
Artikel 27 Artikel 21 Absatz 3
Artikel 28 Absatz 1 Artikel 4
Artikel 28 Absatz 2 Artikel 9
Artikel 29 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1
Artikel 29 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 2
Artikel 29 Absatz 3 Artikel 5 Absatz 3
Artikel 29 Absatz 4 Artikel 5 Absatz 2
Artikel 30 Artikel 6
Artikel 31 Absatz 1 Artikel 7
Artikel 31 Absatz 2 Artikel 8
Artikel 32 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1
Artikel 32 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 2
Artikel 32 Absatz 3 Artikel 10 Absatz 3
Artikel 32 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 4
Artikel 32 Absatz 5 Artikel 10 Absatz 5
Artikel 33 Artikel 23
Artikel 34 Absatz 1 Artikel 24 Absatz 1
Artikel 34 Absatz 2 Artikel 24 Absatz 2
Artikel 34 Absatz 3 Artikel 24 Absatz 3
Artikel 35 Absatz 1 Artikel 25 Absatz 1
Artikel 35 Absatz 2 Artikel 25 Absatz 2
Artikel 35 Absatz 3 Artikel 25 Absatz 3
Artikel 35 Absatz 4 Artikel 25 Absatz 4
Artikel 35 Absatz 5 Artikel 25 Absatz 5
Artikel 35 Absatz 6 Artikel 25 Absatz 5
Artikel 35 Absatz 7 Artikel 25 Absatz 5
Artikel 35 Absatz 1 Artikel 26 Absatz 1
Artikel 36 Absatz 2 Artikel 26 Absatz 2
Artikel 36 Absatz 3 Artikel 26 Absatz 3
Artikel 36 Absatz 4 Artikel 26 Absatz 4
Artikel 36 Absatz 5 Artikel 26 Absatz 5
Artikel 36 Absatz 6 Artikel 26 Absatz 5
Artikel 36 Absatz 7 Artikel 26 Absatz 5
Artikel 37 Artikel 36
Artikel 38 Artikel 27
Artikel 39 Absatz 1 Artikel 28 Absatz 1
Artikel 39 Absatz 2 Artikel 28 Absatz 2
Artikel 39 Absatz 3 Artikel 28 Absatz 3
Artikel 39 Absatz 4 Artikel 28 Absatz 4
Artikel 39 Absatz 5 Artikel 28 Absatz 4
Artikel 39 Absatz 6 Artikel 28 Absatz 4
Artikel 40 Absatz 1 Artikel 29 Absatz 1
Artikel 40 Absatz 2
Artikel 40 Absatz 3
Artikel 41 Absatz 1 Artikel 30 Absätze 1 und 2
Artikel 41 Absatz 2
Artikel 42 Artikel 32
Artikel 43 Absatz 1 Artikel 33 Absatz 1
Artikel 43 Absatz 2
Artikel 43 Absatz 3
Artikel 43 Absatz 4
Artikel 43 Absatz 5
Artikel 44 Artikel 31 und 34
Artikel 45 Artikel 35
Artikel 46 Artikel 37
Artikel 47 Absatz 1 Artikel 38 Absatz 1
Artikel 47 Absatz 2 Artikel 38 Absatz 2
Artikel 47 Absatz 3 Artikel 38 Absatz 3
Artikel 48 Absatz 1 Artikel 39 Absatz 1
Artikel 48 Absatz 2 Artikel 39 Absatz 2
Artikel 48 Absatz 3 Artikel 39 Absatz 3
Artikel 48 Absatz 4 Artikel 39 Absatz 4
Artikel 49 Absatz 1 Artikel 40 Absatz 1
Artikel 49 Absatz 2 Artikel 40 Absatz 2
Artikel 49 Absatz 3 Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 3
Artikel 50 Absatz 1 Artikel 42 Absatz 1
Artikel 50 Absatz 2
Artikel 50 Absatz 3
Artikel 50 Absatz 4
Artikel 50 Absatz 5 Artikel 42 Absatz 2
Artikel 50 Absatz 6 Artikel 42 Absätze 3 und 6
Artikel 50 Absatz 7 Artikel 42 Absätze 4 und 7
Artikel 50 Absatz 8 Artikel 42 Absatz 5
Artikel 51 Absatz 1 Artikel 42a Absatz 1
Artikel 51 Absatz 2 Artikel 42a Absatz 2
Artikel 51 Absatz 3 Artikel 42a Absatz 3


Diese Verordnung Verordnung 2006/48/EG Verordnung 2006/49/EG
Artikel 51 Absatz 4 Artikel 42a Absatz 3
Artikel 51 Absatz 5 Artikel 42a Absatz 3
Artikel 51 Absatz 6
Artikel 52 Absatz 1 Artikel 43 Absatz 1
Artikel 52 Absatz 2 Artikel 43 Absatz 2
Artikel 52 Absatz 3
Artikel 52 Absatz 4
Artikel 53 Absatz 1 Artikel 44 Absatz 1
Artikel 53 Absatz 2 Artikel 44 Absatz 2
Artikel 53 Absatz 3
Artikel 54 Artikel 45
Artikel 55 Artikel 46
Artikel 56 Artikel 47
Artikel 57 Absatz 1 Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 57 Absatz 2 Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 57 Absatz 3 Artikel 48 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 57 Absatz 4 Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 57 Absatz 5 Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 5
Artikel 57 Absatz 6 Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 4
Artikel 58 Artikel 49 Absatz 1
Artikel 58 Absatz 2 Artikel 49 Absatz 2
Artikel 58 Absatz 3 Artikel 49 Absatz 4
Artikel 58 Absatz 4 Artikel 49 Absatz 5
Artikel 59 Absatz 1 Artikel 50
Artikel 59 Absatz 2
Artikel 60 Artikel 51
Artikel 61 Absatz 1 Artikel 52 Absatz 1
Artikel 61 Absatz 2 Artikel 52 Absatz 2
Artikel 62
Artikel 63 Absatz 1 Artikel 53 Absatz 1
Artikel 63 Absatz 2 Artikel 53 Absatz 2
Artikel 64
Artikel 65
Artikel 66
Artikel 67
Artikel 68
Artikel 69
Artikel 70
Artikel 71
Artikel 72 Artikel 55
Artikel 73 Artikel 123
Artikel 74 Absatz 1 Artikel 22 Absatz 1
Artikel 74 Absatz 2 Artikel 22 Absatz 2
Artikel 74 Absatz 3 Artikel 22 Absatz 6
Artikel 74 Absatz 4
Artikel 75 Absatz 1 Artikel 22 Absatz 3
Artikel 75 Absatz 2 Artikel 22 Absatz 4
Artikel 75 Absatz 3 Artikel 22 Absatz 5
Artikel 76 Absatz 1 Anhang V Nummer 2
Artikel 76 Absatz 2
Artikel 76 Absatz 3
Artikel 76 Absatz 4
Artikel 76 Absatz 5
Artikel 77
Artikel 78
Artikel 79 Anhang V Nummern 3, 4 und 5
Artikel 80 Anhang V Nummer 6
Artikel 81 Anhang V Nummer 7
Artikel 82 Absatz 1 Anhang V Nummer 8
Artikel 82 Absatz 2 Anhang V Nummer 9
Artikel 83 Absatz 1 Anhang V Nummer 10
Artikel 83 Absatz 2 Anhang IV Nummer 5
Artikel 83 Absatz 3 Anhang I Nummern 38 und 41
Artikel 84 Anhang V Nummer 11
Artikel 85 Absatz 1 Anhang V Nummer 12
Artikel 85 Absatz 2 Anhang V Nummer 13
Artikel 86 Absatz 1 Anhang V Nummer 14
Artikel 86 Absatz 2 Anhang V Nummer 14a
Artikel 86 Absatz 3
Artikel 86 Absatz 4 Anhang V Nummer 15
Artikel 86 Absatz 5 Anhang V Nummer 16
Artikel 86 Absatz 6 Anhang V Nummer 17
Artikel 86 Absatz 7 Anhang V Nummer 18
Artikel 86 Absatz 8 Anhang V Nummer 19
Artikel 86 Absatz 9 Anhang V Nummer 20
Artikel 86 Absatz 10 Anhang V Nummer 21
Artikel 86 Absatz 11 Anhang V Nummer 22
Artikel 87
Artikel 88 Absatz 1 Anhang V Nummer 1
Artcile 88 Absatz 2
Artikel 89
Artikel 90
Artikel 91
Artikel 92 Absatz 1 Anhang V Nummer 23, Absatz 2
Artikel 92 Absatz 2, einleitender Satz Anhang V, Nummer 23, einleitender Satz
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a Anhang V Nummer 23 Buchstabe a
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b Anhang V Nummer 23 Buchstabe b
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c Anhang V Nummer 23 Buchstabe c
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe d Anhang V Nummer 23 Buchstabe d
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe e Anhang V Nummer 23 Buchstabe e
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe f Anhang V Nummer 23 Buchstabe f
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe g
Artikel 93 Anhang V Nummer 23 Buchstabe k
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe a Anhang V Nummer 23 Buchstabe g
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b Anhang V Nummer 23 Buchstabe h
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe c Anhang V Nummer 23 Buchstabe i
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe e Anhang V Nummer 23 Buchstabe j
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe f Anhang V Nummer 23 Buchstabe l
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h Anhang V Nummer 23 Buchstabe m
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe j Anhang V Nummer 23 Buchstabe n
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe k Anhang V Nummer 23 Buchstabe n
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l Anhang V Nummer 23 Buchstabe o
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe m Anhang V Nummer 23 Buchstabe p
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe n Anhang V Nummer 23 Buchstabe q
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe o Anhang V Nummer 23 Buchstabe r
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe p Anhang V Nummer 23 Buchstabe s
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe q Anhang V Nummer 23 Buchstabe t
Artikel 94 Absatz 2 Artikel 150 Absatz 3 Buchstabe b
Artikel 95 Anhang V Nummer 24
Artikel 96
Artikel 97 Absatz 1 Artikel 124 Absatz 1
Artikel 97 Absatz 2 Artikel 124 Absatz 2
Artikel 97 Absatz 3 Artikel 124 Absatz 3
Artikel 97 Absatz 4 Artikel 124 Absatz 4
Artikel 98 Absatz 1 Anhang XI Nummer 1
Artikel 98 Absatz 2 Anhang XI Nummer 1a
Artikel 98 Absatz 3 Anhang XI Nummer 2
Artikel 98 Absatz 4 Anhang XI Nummer 3
Artikel 98 Absatz 5 Artikel 124 Absatz 5
Artikel 98 Absatz 6
Artikel 98 Absatz 7
Artikel 99
Artikel 100
Artikel 101
Artikel 102 Absatz 1 Artikel 136 Absatz 1
Artikel 102 Absatz 2
Artikel 103
Artikel 104 Artikel 136
Artikel 105
Artikel 106 Absatz 1 Artikel 149
Artikel 106 Absatz 2
Artikel 107
Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 68 Absatz 2
Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 3
Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 3
Artikel 108 Absatz 2 Artikel 71 Absatz 1
Artikel 108 Absatz 3 Artikel 71 Absatz 2
Artikel 108 Absatz 4 Artikel 73 Absatz 2
Artikel 109 Absatz 1 Artikel 68 Absatz 1
Artikel 109 Absatz 2 Artikel 73 Absatz 3
Artikel 109 Absatz 3
Artikel 110 Absatz 1 Artikel 124 Absatz 2
Artikel 110 Absatz 2 Artikel 23
Artikel 111 Absatz 1 Artikel 125 Absatz 1 Artikel 2
Artikel 111 Absatz 2 Artikel 125 Absatz 2 Artikel 2
Artikel 111 Absatz 3 Artikel 126 Absatz 1
Artikel 111 Absatz 4 Artikel 126 Absatz 2
Artikel 111 Absatz 5 Artikel 126 Absatz 3
Artikel 111 Absatz 6 Artikel 126 Absatz 4
Artikel 112 Absatz 1 Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 112 Absatz 2 Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 112 Absatz 3 Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3
Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 129 Absatz 3 Unterabsatz 1
Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a Absatz 1 Artikel 129 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b Absatz 1
Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 129 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 3 Artikel 129 Absatz 3 Unterabsatz 3
Artikel 113 Absatz 3 Artikel 129 Absatz 3 Unterabsätze 4 bis 7
Artikel 113 Absatz 4 Artikel 129 Absatz 3 Unterabsätze 8 und 9
Artikel 113 Absatz 5 Artikel 129 Absatz 3 Unterabsätze 10 und 11
Artikel 114 Artikel 130
Artikel 115 Artikel 131
Artikel 116 Absatz 1 Artikel 131a Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3
Artikel 116 Absatz 2 Artikel 131a Absatz 1 Unterabsatz 4
Artikel 116 Absatz 3 Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 116 Absatz 4 Artikel 131a Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3
Artikel 116 Absatz 5 Artikel 131a Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5
Artikel 116 Absatz 6 Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 6
Artikel 116 Absatz 7 Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 7
Artikel 116 Absatz 8 Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 8
Artikel 116 Absatz 9 Artikel 131a Absatz 2 Unterabsatz 9
Artikel 117 Absatz 1 Artikel 132 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 6
Artikel 117 Absatz 2 Artikel 132 Absatz 1 Unterabsätze 7 und 8
Artikel 117 Absatz 3 Artikel 132 Absatz 2
Artikel 117 Absatz 4 Artikel 132 Absatz 3
Artikel 118 Artikel 141
Artikel 119 Absatz 1 Artikel 127 Absatz 1
Artikel 119 Absatz 2 Artikel 127 Absatz 2
Artikel 119 Absatz 3 Artikel 127 Absatz 3
Artikel 120 Artikel 72a
Artikel 121 Artikel 135
Artikel 122 Artikel 137
Artikel 123 Absatz 1 Artikel 138 Absatz 1
Artikel 123 Absatz 2 Artikel 138 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 124 Artikel 139
Artikel 125 Artikel 140 Artikel 2
Artikel 126 Artikel 142
Artikel 127 Artikel 143
Artikel 128
Artikel 129
Artikel 130
Artikel 131
Artikel 132
Artikel 133
Artikel 134
Artikel 135
Artikel 136
Artikel 137
Artikel 138
Artikel 139
Artikel 140
Artikel 141
Artikel 142
Artikel 143 Artikel 144
Artikel 144 Absatz 1 Artikel 122a Absatz 9
Artikel 144 Absatz 2 Artikel 69 Absatz 4
Artikel 144 Absatz 3 Artikel 70 Absatz 4
Artikel 145 Artikel 150 Absatz 1
Artikel 146 Artikel 150 Absatz 1a
Artikel 147 Absatz 1 Artikel 151 Absatz 1
Artikel 147 Absatz 2 Artikel 151 Absatz 2
Artikel 148 Absatz 1 Artikel 151a Absatz 3
Artikel 148 Absatz 2 Artikel 151a Absatz 1
Artikel 148 Absatz 3 Artikel 151b
Artikel 148 Absatz 4 Artikel 151a Absatz 2
Artikel 148 Absatz 5 Artikel 151c
Artikel 149
Artikel 150
Artikel 151
Artikel 152 Artikel 29
Artikel 153 Artikel 30
Artikel 154 Artikel 33
Artikel 155 Artikel 40
Artikel 156 Artikel 41
Artikel 157 Artikel 42
Artikel 158 Artikel 42a
Artikel 159 Artikel 43
Artikel 160
Artikel 161 Absatz 1 Artikel 156 Absatz 6
Artikel 161 Absatz 2 Artikel 156 Absatz 4
Artikel 161 Absatz 3
Artikel 161 Absatz 4
Artikel 161 Absatz 5
Artikel 161 Absatz 6
Artikel 161 Absatz 7
Artikel 161 Absatz 8
Artikel 161 Absatz 9
Artikel 162 Absatz 1
Artikel 162 Absatz 2
Artikel 162 Absatz 3
Artikel 162 Absatz 4 Artikel 157 Absatz 1 Unterabsatz 3
Artikel 162 Absatz 5
Artikel 162 Absatz 6
Artikel 163 Artikel 158
Artikel 164 Artikel 159
Artikel 165 Artikel 160
Anhang I Anhang I


ENDE

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