Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG

- Eigenkapitalrichtlinie -

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 38, ber. L 208 S.73, ber. 2017 L 20 S. 1, ber. 2020 L 203 S. 95, ber. L 436 S. 77;
RL 2014/17/EU - ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34Inkrafttreten Umsetzung Übergangsbestimmungen;
RL 2014/59/EU - ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2015/2366 - ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35Inkrafttreten Umsetzung Anwenden;
RL (EU) 2018/843 - ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43Inkrafttreten UmsetzungA;
RL (EU) 2019/878 - ABl. L 150 vom 07.06.2019 S.253Inkrafttreten UmsetzungA, ber. 2020 L 212 S. 20;
RL (EU) 2019/2034 - ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64Inkrafttreten AnwendenA, ber. 2021 L 214 S. 74;
RL (EU) 2021/338 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 14Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit Umsetzung)



=> Zur nachfolgenden Fassung

Neufassung -Ersetzt RL'n 2006/48/EG und 2006/49/EG

Änd.:Titel19

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute 2 und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten 3 wurden bei mehreren Gelegenheiten signifikant geändert. Zahlreiche Bestimmungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sind sowohl auf Kreditinstitute als auch auf Wertpapierfirmen anwendbar. Aus Gründen der Klarheit und einer kohärenten Anwendung dieser Bestimmungen sollten sie in neuen Gesetzgebungsakten zusammengefasst werden, die sowohl für Kreditinstitute als auch für Wertpapierfirmen gelten, nämlich dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 4. Zwecks leichterer Zugänglichkeit sollten die Bestimmungen in den Anhängen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG in den verfügenden Teil dieser Richtlinie und jener Verordnung integriert werden.

(2) Diese Richtlinie sollte unter anderem Bestimmungen über die Zulassung der betreffenden Institute, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen, die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, die diesbezüglichen Befugnisse der Aufsichtsbehörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten sowie Bestimmungen über das Anfangskapital und die aufsichtliche Überprüfung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen enthalten. Hauptziel und Gegenstand dieser Richtlinie ist die Koordinierung der nationalen Vorschriften über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, über die Modalitäten der Unternehmensführung und den Aufsichtsrahmen. Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG enthielten außerdem Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Diese Anforderungen sollten in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sein, die einheitliche und direkt anwendbare Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen festlegt, da derartige Anforderungen in engem Zusammenhang mit dem Funktionieren der Finanzmärkte in Bezug auf verschiedene Vermögenswerte stehen, die von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gehalten werden. Daher sollte diese Richtlinie zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelesen werden und sollte zusammen mit jener Verordnung den Rechtsrahmen für die Regelung des Bankgeschäfts, den Aufsichtsrahmen und die Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen bilden.

(3) Die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten allgemeinen Aufsichtsanforderungen werden durch individuelle Regelungen ergänzt, über deren Anwendung die zuständigen Behörden auf der Grundlage ihrer laufenden aufsichtlichen Überprüfung der einzelnen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen entscheiden. Das Spektrum derartiger Aufsichtsregelungen sollte unter anderem in dieser Richtlinie bestimmt werden, und die zuständigen Behörden sollten festlegen können, welche Regelungen anzuwenden sind. Betreffen individuelle Regelungen Fragen der Liquidität, sollten die zuständigen Behörden unter anderem die Grundsätze berücksichtigen, die in den Leitlinien des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden zur Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken ("Guidelines on Liquidity Cost Benefit Allocation") vom 27. Oktober 2010 enthalten sind.

(4) Nach der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente 5 dürfen Wertpapierfirmen, die von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden, in anderen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Zweigstellen errichten und Dienstleistungen erbringen. Jene Richtlinie sieht daher eine Koordinierung der Rechtsvorschriften über die Zulassung und die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen vor. Allerdings werden darin weder die Höhe des Anfangskapitals dieser Firmen noch ein gemeinsamer Rahmen für die Überwachung der Risiken, denen diese Firmen ausgesetzt sind, festgelegt; dies sollte in dieser Richtlinie geregelt werden.

(5) Diese Richtlinie sollte sowohl hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit als auch des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor das wesentliche Instrument für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Bereich der Kreditinstitute darstellen.

(6) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit sowie einer erheblich verstärkten Annäherung der Regelungs- und der Aufsichtspraxis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(7) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) ("EBA") errichtet. Diese Richtlinie sollte die in der genannten Verordnung festgelegte Rolle und Funktion der EBa und die bei der Übertragung von Aufgaben an die EBa zu befolgenden Verfahren berücksichtigen.

(8) Angesichts der Zunahme der Aufgaben, die der EBa mit dieser Richtlinie und mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragen werden, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sicherstellen, dass angemessene personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden.

(9) Als erster Schritt zur Schaffung einer Bankenunion sollte ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (EAM) eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten kohärent und wirksam umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen auf die Kreditinstitute in allen betroffenen Mitgliedstaaten in derselben Weise angewandt wird und dass bei der Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute höchste, von nicht aufsichtsrechtlichen Überlegungen unbeeinflusste Standards Anwendung finden. Ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus ist die Grundlage für die nächsten Schritte zur Schaffung einer Bankenunion. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Einführung gemeinsamer Interventionsmechanismen für den Krisenfall gemeinsame Kontrollen vorausgehen sollten, um die Wahrscheinlichkeit ihrer Anwendung zu verringern. Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2012 Folgendes vermerkt: "[d]ie Kommission wird im Laufe des Jahres 2013 einen Vorschlag für einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus für die am EAM teilnehmenden Mitgliedstaaten vorlegen, den die beiden Gesetzgeber vorrangig prüfen sollten, damit er während der gegenwärtigen Wahlperiode des EP angenommen werden kann." Die Integration des Finanzrahmens könnte durch die Schaffung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus, einschließlich angemessener und wirksamer Letztsicherungsvorkehrungen weiter verstärkt werden, damit sichergestellt ist, dass Entscheidungen hinsichtlich der Abwicklung einer Bank rasch, unparteiisch und zum Wohle aller Beteiligten getroffen werden.

(10) Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank (EZB) in Bezug auf einige Mitgliedstaaten sollte mit dem 2010 eingerichteten Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems und dem zugrunde liegenden Ziel der Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks und der Stärkung der Konvergenz der Aufsichtspraxis in der Union als Ganzes im Einklang stehen. Die EZB sollte ihre Aufgaben vorbehaltlich und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Primär- und Sekundärrechts der Union, Beschlüssen der Kommission zu staatlichen Beihilfen, Wettbewerbsvorschriften und Bestimmungen zur Fusionskontrolle sowie des für alle Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen Regelwerks ausüben. Die EBa hat den Auftrag, Entwürfe von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen auszuarbeiten, um die aufsichtsrechtliche Konvergenz und die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse innerhalb der Union sicherzustellen. Diese Aufgaben sollte die EZB nicht wahrnehmen, sondern sie sollte im Einklang mit Rechtsakten, die die Kommission auf der Grundlage von Entwürfen der EBa erlassen hat, und mit Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Verordnungen nach Artikel 132 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen.

(11) Die rechtlich verbindliche Aufgabe der EBa als Vermittlerin ist ein zentrales Element der Förderung der Koordinierung, der aufsichtsrechtlichen Einheitlichkeit und der Konvergenz der Aufsichtspraxis. Eine Vermittlung durch die EBa kann entweder von dieser von Amts wegen eingeleitet werden, sofern dies ausdrücklich vorgesehen ist, oder bei Meinungsverschiedenheit auf Antrag einer oder mehrerer zuständiger Behörden. Im Interesse der Einheitlichkeit der Aufsichtspraxis sollte die Bandbreite der Situationen, in denen die EBa ihre rechtlich verbindliche Aufgabe als Vermittlerin ausüben kann, durch diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeweitet werden. Die EBa hat keine Aufgabe als Vermittlerin von Amts wegen in Bezug auf die Bezeichnung bedeutender Zweigstellen und die Festlegung institutsspezifischer Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Richtlinie. Im Hinblick auf die Förderung der Koordinierung und die Festigung einer einheitlichen Aufsichtspraxis in diesen sensiblen Bereichen sollten jedoch die zuständigen Behörden bei einer Meinungsverschiedenheit frühzeitig eine Schlichtung durch die EBa in Anspruch nehmen. Eine solche frühzeitige Schlichtung durch die EBa sollte das Finden einer Lösung für die Meinungsverschiedenheit erleichtern.

(12) Zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Kreditinstituten sollten die Maßnahmen zur Koordinierung der Beaufsichtigung von Kreditinstituten für sie alle gelten. Dabei sollte jedoch den objektiven Unterschieden aufgrund ihrer Satzungen und ihrer in den nationalen Vorschriften festgelegten Aufgabenstellungen Rechnung getragen werden.

(13) Um einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt zu gewährleisten, bedarf es für die Geschäftstätigkeit und Leitung von grenzüberschreitend tätigen Gruppen von Kreditinstituten vorhersehbarer und harmonisierter aufsichtlicher Vorgehensweisen und Entscheidungen. Die EBa sollte daher die aufsichtlichen Vorgehensweisen stärker harmonisieren. Die Aufsichtsverfahren und Aufsichtsentscheidungen sollten das Funktionieren des Binnenmarktes in Bezug auf den freien Kapitalverkehr nicht beeinträchtigen. Aufsichtskollegien sollten ein gemeinsames und abgestimmtes Arbeitsprogramm sowie harmonisierte Aufsichtsentscheidungen gewährleisten. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sollte durch ein höheres Maß an Transparenz und Informationsaustausch verstärkt werden.

(14) Der Anwendungsbereich der Maßnahmen sollte daher möglichst weit gefasst werden und alle Institute erfassen, die rückzahlbare Publikumsgelder in Form von Einlagen oder in anderen Formen, zum Beispiel der laufenden Ausgabe von Schuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren, entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren. Allerdings sollten Ausnahmen für gewisse Kreditinstitute vorgesehen werden, auf die diese Richtlinie keine Anwendung findet. Diese Richtlinie sollte die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht berühren, welche besondere zusätzliche Genehmigungen vorsehen, damit Kreditinstitute spezifische Tätigkeiten ausüben oder bestimmte Arten von Geschäften tätigen dürfen.

(15) Die Harmonisierung sollte so weit gehen, wie notwendig und ausreichend ist, um die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und der Aufsichtssysteme sicherzustellen, damit eine einzige Zulassung für die gesamte Union gewährt und der Grundsatz der Beaufsichtigung durch den Herkunftsmitgliedstaat angewandt werden kann.

(16) Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Beaufsichtigung durch den Herkunftsmitgliedstaat machen es erforderlich, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Zulassung verweigern oder entziehen sollten, wenn aus Elementen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geografischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass das Kreditinstitut die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats gewählt hat, um sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Sofern dies nicht unzweifelhaft feststellbar ist, sich die Mehrheit der Vermögenswerte der Unternehmen einer Bankengruppe jedoch in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dessen zuständige Behörden die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ausüben, sollte die Zuständigkeit für die Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nur mit der Zustimmung der besagten zuständigen Behörden geändert werden.

(17) Die zuständigen Behörden sollten ein Kreditinstitut nicht zulassen bzw. dessen Zulassung nicht aufrechterhalten, wenn ein Risiko besteht, dass enge Verbindungen zwischen diesem Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern. Entsprechend sollten auch bereits zugelassene Kreditinstitute die Kriterien der zuständigen Behörden hinsichtlich solcher engen Verbindungen erfüllen.

(18) Die "ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben" durch die Aufsichtsbehörden bezieht sich auch auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma unterliegen sollte, wenn das Unionsrecht eine solche Art der Beaufsichtigung vorsieht. In diesem Fall sollte für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörde für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis zuständig ist.

(19) In ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute sollten alle oder einen Teil der Tätigkeiten, die in der Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, genannt sind, überall in der Union durch die Errichtung einer Zweigstelle oder im Wege der Erbringung von Dienstleistungen ausüben dürfen.

(20) Die gegenseitige Anerkennung sollte auf diese Tätigkeiten ausgedehnt werden, wenn diese Tätigkeiten von einem Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts ist, ausgeübt werden, sofern das Tochterunternehmen in die auf konsolidierter Basis erfolgende Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und bestimmten strengen Anforderungen genügt.

(21) Der Aufnahmemitgliedstaat sollte im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und dem freien Dienstleistungsverkehr von Körperschaften, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht als Kreditinstitute zugelassen sind, und für Tätigkeiten, die nicht in der Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, dieser Richtlinie genannt sind, die Einhaltung spezifischer Anforderungen seiner Rechtsvorschriften verlangen können, sofern derartige Anforderungen nicht bereits in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen sind, mit dem Unionsrecht vereinbar und durch das Allgemeininteresse begründet sind und diese Körperschaften oder Tätigkeiten nicht gleichwertigen Vorschriften nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen.

(22) Zusätzlich zu der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit der unmittelbar geltende Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, ohne Behinderung in derselben Weise wie im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt werden können, sofern sie den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Allgemeininteresses nicht zuwiderlaufen.

(23) Die Vorschriften für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland sollten in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Diese Vorschriften dürfen nicht günstiger sein als die für Zweigstellen von Kreditinstituten aus einem anderen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften. Die Union sollte mit Drittländern Abkommen schließen können, welche die Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen diesen Zweigstellen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet die gleiche Behandlung gewährt wird. Für Zweigstellen von in dritten Ländern zugelassenen Kreditinstituten sollte der freie Dienstleistungsverkehr bzw. die Niederlassungsfreiheit nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten gelten.

(24) Zwischen der Union und Drittländern sollten Abkommen abgeschlossen werden, um eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in einem größtmöglichen geografischen Rahmen zu ermöglichen.

(25) Die Zuständigkeit für die Überwachung der finanziellen Solidität und insbesondere der Solvenz eines Kreditinstituts auf konsolidierter Basis sollte bei dessen Herkunftsmitgliedstaat liegen. Die Beaufsichtigung von Bankengruppen der Union sollte Gegenstand einer engen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sein.

(26) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sollten befugt sein, im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von Instituten vor Ort zu nachzuprüfen und zu inspizieren und von einer Zweigstelle Informationen über deren Tätigkeiten und Informationen für statistische Zwecke, Informationszwecke oder Aufsichtszwecke anzufordern, sofern dies nach Ansicht des Aufnahmemitgliedstaats für die Stabilität des Finanzsystems wichtig ist.

(27) Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sollten Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten erhalten. Aufsichtsmaßnahmen sollten von den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten ergriffen werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats müssen dringend Vorsorgemaßnahmen ergreifen.

(28) Für ein harmonisches Funktionieren des Binnenmarkts für das Bankenwesen bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit sowie einer erheblichen Annäherung der Regelungs- und Aufsichtspraxis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck sollten die Erörterung von Problemen einzelner Kreditinstitute und der Informationsaustausch im Rahmen der EBa stattfinden. Dieser gegenseitige Informationsaustausch sollte die bilaterale Zusammenarbeit nicht ersetzen. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sollten stets in der Lage sein, in Dringlichkeitsfällen entweder von sich aus oder auf Veranlassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nachprüfen zu können, ob die Tätigkeit eines Kreditinstituts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gesetzeskonform ausgeübt wird, den einschlägigen Vorschriften und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Rechnungslegung entspricht und einer angemessenen internen Kontrolle unterliegt.

(29) Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, sollte der Adressatenkreis eng begrenzt sein.

(30) Bestimmte rechtswidrige Handlungen, z.B. Betrug oder Insidergeschäfte, können die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen. Es muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen in solchen Fällen ein Austausch von Informationen zulässig ist.

(31) Wenn vorgesehen ist, dass Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, sollten die zuständigen Behörden ihre Zustimmung von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen können.

(32) Der Austausch von Informationen sollte ebenfalls zulässig sein zwischen den zuständigen Behörden und Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Funktion als Währungsbehörden und, wenn sich aus Gründen der Beaufsichtigung, der Prävention und der Abwicklung insolvenzbedrohter Institute sowie gegebenenfalls in Krisensituationen erforderlich ist, anderen Behörden und Dienststellen zentralstaatlicher Behörden, die für den Entwurf von Rechtsvorschriften über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierdienstleistungen und Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie Behörden, die mit der Beaufsichtigung von Zahlungssystemen betraut sind.

(33) Um die Beaufsichtigung von Instituten zu stärken und Kunden von Instituten besser zu schützen, sollten Abschlussprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich unterrichten müssen, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis von bestimmten Sachverhalten erhalten, die die finanzielle Lage eines Instituts oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen schwer beeinträchtigen könnten. Aus dem gleichen Grund sollten die Mitgliedstaaten auch vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn ein Abschlussprüfer derartige Sachverhalte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei einem Unternehmen aufdeckt, das enge Verbindungen zu einem Institut hat. Die Pflicht der Abschlussprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte, ein Institut betreffende Sachverhalte und Beschlüsse, die sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen aufdecken, zu melden, sollte sowohl die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen als auch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrnehmen sollten, unberührt lassen.

(34) Diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zielen darauf ab, die Solvenz von Instituten zu sichern. Kommt es trotz der Solvenzanforderungen zu einer Krise, muss sichergestellt werden, dass Institute unter Begrenzung der negativen Folgen für die Realwirtschaft ordnungsgemäß abgewickelt werden können, ohne dass der Steuerzahler einspringen muss. Zu diesem Zweck sollte die EBa bis zur Verwirklichung weitergehender Koordination auf Unionsebene im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Initiativen in Bezug auf Sanierungs- und Abwicklungspläne prüfen und koordinieren, um Konvergenz in diesem Bereich zu fördern. Zu diesem Zweck sollte die EBa im Voraus umfassend über Zusammenkünfte zu Sanierungs- und Abwicklungsplänen informiert werden und das Recht haben, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen. Die Behörden einiger Mitgliedstaaten haben die Verpflichtung, dass Institute und Behörden Sanierungs- und Abwicklungspläne ausarbeiten müssen, bereits eingeführt. Institute sollten daher zweckmäßigerweise verpflichtet werden, in dieser Hinsicht mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sollte die EBa bei der Ausarbeitung eines Sanierungs- oder Abwicklungsplans zur Entwicklung und Abstimmung wirksamer und kohärenter Sanierungs- und Abwicklungspläne beitragen und sich aktiv daran beteiligen. Soweit solche Pläne systemrelevante Institute betreffen, sollten sie Vorrang haben.

(35) Um zu gewährleisten, dass Institute, die Personen, die die Geschäfte eines Instituts tatsächlich kontrollieren und die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts die aus dieser Richtlinie und aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erwachsenden Pflichten erfüllen und unionsweit gleich behandelt werden, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen. Aus diesem Grund sollten Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten bestimmte grundlegende Anforderungen in Bezug auf die Adressaten, die bei ihrer Verhängung zu berücksichtigenden Kriterien, ihre Bekanntmachung, die wesentlichen Sanktionierungsbefugnisse sowie die Höhe von Bußgeldern erfüllen.

(36) Die zuständigen Behörden sollten insbesondere befugt werden, Bußgelder zu verhängen, die so hoch sind, dass sie den zu erwartenden Nutzen aufwiegen und selbst auf größere Institute und deren Geschäftsleitung abschreckend wirken.

(37) Um unionsweit Kohärenz bei der Verhängung von Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Bußgelder sicherstellen müssen, dass die zuständigen Behörden allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.

(38) Um zu gewährleisten, dass die Verwaltungssanktionen abschreckend wirken, sollten sie abgesehen von bestimmten, genau festgelegten Fällen, in der Regel bekanntgemacht werden.

(39) Um den Leumund von Mitgliedern der Geschäftsleitung und Mitgliedern eines Leitungsorgans beurteilen zu können, ist ein effizientes System des Informationsaustauschs erforderlich, in dem die EBa berechtigt sein sollte, unter Beachtung der beruflichen Geheimhaltungspflichten und der Datenschutzbestimmungen eine zentrale, ausschließlich für zuständige Behörden zugängliche Datenbank mit Einzelheiten der Verwaltungssanktionen, einschließlich gegebenenfalls eingelegter Rechtsbehelfe, zu betreiben. In jedem Fall sollten Informationen über strafrechtliche Verurteilungen im Einklang mit den in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI 7 und des Beschlusses 2009/316/JI 8 und anderen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ausgetauscht werden.

(40) Um potenzielle Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Mechanismen einrichten, die zur Anzeige potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen. Die Verteidigungsrechte eines Angeklagten sollten von diesen Mechanismen unberührt bleiben.

(41) Diese Richtlinie sollte Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen vorsehen, um einen möglichst weiten Handlungsspielraum nach einem Verstoß zu sichern und weitere Verstöße zu verhindern, unabhängig davon, ob es sich dabei nach nationalem Recht um eine Verwaltungssanktion oder eine andere Verwaltungsmaßnahme handelt. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzlich zu den in dieser Richtlinie genannten Sanktionen weitere Sanktionen sowie höhere als in dieser Richtlinie vorgesehene Bußgelder vorsehen können.

(42) Etwaige gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

(43) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass das interne Kapital von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen deren aktuellen und etwaigen künftigen Risiken quantitativ, qualitativ und verteilungstechnisch angemessen ist. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen über Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihres internen Kapitals bewerten und dieses auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

(44) Den zuständigen Behörden sollte die Aufgabe übertragen werden sicherzustellen, dass Institute über eine ihren aktuellen und etwaigen künftigen Risiken angemessene Organisation und Eigenmittelausstattung verfügen.

(45) Um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Institute durch die fortbestehenden Zulassungs- und Aufsichtspflichten der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, muss die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden deutlich verbessert werden. Die EBa sollte diese Zusammenarbeit unterstützen und verbessern.

(46) Um unionsweit umfassende Marktdisziplin zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden Informationen darüber veröffentlichen, wie die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihre Tätigkeit ausüben. Diese Informationen sollten ausreichen, um einen Vergleich zwischen den Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu ermöglichen und die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Offenlegungspflichten der Institute für fachliche Informationen zu ergänzen.

(47) Die Beaufsichtigung von Instituten auf konsolidierter Basis zielt darauf ab, die Interessen von Einlegern und Anlegern zu schützen und die Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Damit die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ihren Zweck erfüllt, sollte sie daher alle Bankengruppen erfassen, einschließlich solcher, deren Mutterunternehmen keine Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen sind. Die Mitgliedstaaten sollten den zuständigen Behörden die für eine solche Beaufsichtigung erforderlichen Rechtsinstrumente zur Verfügung stellen.

(48) Bei Unternehmensgruppen, die in verschiedenen Bereichen tätig sind und deren Mutterunternehmen mindestens ein Tochterunternehmen kontrolliert, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, die finanzielle Situation eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma in einer solchen Gruppe zu beurteilen. Die zuständigen Behörden sollten zumindest die Möglichkeit haben, sich bei allen Unternehmen der Gruppe die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe notwendigen Informationen zu beschaffen. Bei Unternehmensgruppen, die ein breites Spektrum von Finanzdienstleistungen erbringen, sollte für Zusammenarbeit zwischen den für die Beaufsichtigung der einzelnen Finanzsektoren zuständigen Behörden gesorgt werden.

(49) Bei bestimmten Gruppenstrukturen, die nicht wirksam beaufsichtigt werden können und daher für das Bankgeschäft als ungeeignet angesehen werden, sollten die Mitgliedstaaten einem Kreditinstitut die Zulassung verweigern oder entziehen können. Um eine solide und umsichtige Geschäftsführung von Kreditinstituten zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden in dieser Hinsicht über die notwendigen Befugnisse verfügen. Zur Gewährleistung eines nachhaltigen und diversifizierten Bankwesens in der Union, das in erster Linie für die Bürgerinnen und Bürger der Union da ist, sollte die Tätigkeit von Kleinbanken - wie etwa Kreditgenossenschaften und Genossenschaftsbanken - gefördert werden.

(40) Bei dem Mandat der zuständigen Behörden sollte der Dimension der Union angemessen Rechnung getragen werden. Die zuständigen Behörden sollten die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems nicht nur in ihrem Zuständigkeitsgebiet, sondern auch in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen müssen. Dieser Grundsatz sollte vorbehaltlich des nationalen Rechts der Förderung der Finanzmarktstabilität in der EU dienen und die zuständigen Behörden rechtlich nicht zu einem bestimmten Ergebnis verpflichten.

(51) Die Finanzkrise hat gezeigt, dass es zwischen dem Bankensektor und dem sogenannten "Schattenbanksektor" Verbindungen gibt. Bestimmte Schattenbankgeschäfte sind insoweit nützlich, als sie Risiken vom Bankensektor fernhalten und somit eine mögliche Inanspruchnahme der Steuerzahler oder Auswirkungen auf das System verhindern. Dennoch bilden ein besseres Verständnis des Schattenbankgeschäfts und seiner Verbindungen zu Unternehmen der Finanzbranche sowie strengere Vorschriften zur Sicherstellung der Transparenz, zur Verringerung des Systemrisikos und zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken einen notwendigen Teil der Stabilität des Finanzsystems. Zusätzliche Meldungen der Institute können dazu beitragen, es sind aber auch spezielle neue Regelungen erforderlich.

(52) Mehr Transparenz hinsichtlich der Tätigkeiten der Institute und insbesondere hinsichtlich ihrer Gewinne, der Steuern, die sie zahlen, und der ihnen gewährten Beihilfen ist entscheidend dafür, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger der Union in die Finanzbranche wiederherzustellen. Berichts- bzw. Meldepflichten in diesem Bereich können daher als wichtiges Element der Verantwortung der Institute gegenüber den Interessenträgern und der Gesellschaft betrachtet werden.

(53) Defizite bei der Unternehmensführung einer Reihe von Instituten haben dazu beigetragen, dass im Bankensektor unvorsichtigerweise übermäßige Risiken eingegangen wurden, was zum Ausfall einzelner Institute und zu Systemproblemen in den Mitgliedstaaten und der ganzen Welt geführt hat. Die sehr allgemein gehaltenen Bestimmungen über die Unternehmensführung von Instituten sowie der unverbindliche Charakter eines großen Teils des Unternehmensführungsrahmens, der im Wesentlichen auf freiwilligen Verhaltenskodizes beruht, waren einer soliden Praxis der Unternehmensführung in den Instituten nicht ausreichend förderlich. In einigen Fällen wurden infolge des Fehlens wirksamer institutsinterner Kontrollen die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung nicht wirksam überwacht, wodurch kurzfristig ausgerichtete und übermäßig risikoreiche Management-Strategien zunahmen. Wegen der unklaren Rolle der zuständigen Behörden bei der Aufsicht über Unternehmensführungssysteme in Instituten konnte die Wirksamkeit der internen Unternehmensführungsprozesse nicht ausreichend überwacht werden.

(54) Um die potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Unternehmensführungsregelungen auf ein solides Risikomanagement einzudämmen, sollten die Mitgliedstaaten Grundsätze und Standards einführen, die eine wirksame Kontrolle durch das Leitungsorgan gewährleisten, eine solide Risikokultur auf allen Ebenen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen fördern und die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, sich der Angemessenheit der internen Unternehmensführungsregelungen zu versichern. Diese Grundsätze sollten nach Maßgabe der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des Instituts gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Grundsätze und Standards der Unternehmensführung zu vorzuschreiben, die zu denen dieser Richtlinie hinzukommen.

(55) In den Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Unternehmensführungsstrukturen üblich. Dabei handelt es sich meistens um eine monistische oder eine dualistische Unternehmensverfassung. Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie sollen sämtliche vorhandene Leitungsstrukturen erfasst werden, ohne jedoch einer bestimmten Struktur den Vorzug zu geben. Sie haben lediglich funktionalen Charakter, um Vorschriften für einen bestimmten Zweck festlegen zu können, ungeachtet des nationalen Gesellschaftsrechts, das für ein Institut in dem jeweiligen Mitgliedstaat gilt. Die Begriffsbestimmungen sollten daher nicht die allgemeine Kompetenzverteilung nach dem nationalen Gesellschaftsrecht berühren.

(56) Unter einem "Leitungsorgan" sollte ein Organ zu verstehen sein, das Führungs- und Aufsichtsaufgaben wahrnimmt. Die Befugnisse und Zusammensetzung von Leitungsorganen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt. In Mitgliedstaaten mit nur einem Leitungsorgan liegen Geschäftsleitung und Aufsicht in der Regel bei einem Verwaltungsrat (Board). In Mitgliedstaaten mit einem dualistischen System wird die Aufsichtsfunktion von einem gesonderten Aufsichtsrat ohne Führungsaufgaben wahrgenommen, wohingegen die Geschäftsführung von einem gesonderten Vorstand wahrgenommen wird, der für das tägliche Geschäft des Unternehmens verantwortlich und rechenschaftspflichtig ist. Dem entsprechend sind den verschiedenen Einheiten innerhalb des Leitungsorgans unterschiedliche Aufgaben zugewiesen.

(57) Zu den Aufgaben nicht geschäftsführender Mitglieder des Leitungsorgans eines Instituts sollte gehören, die Strategie des Instituts konstruktiv zu kritisieren, um dadurch zu deren Weiterentwicklung beizutragen; sorgfältig zu prüfen, inwieweit die Geschäftsleitung vereinbarte Ziele verwirklicht; sich davon zu überzeugen, dass Finanzinformationen korrekt und die Finanzkontrollen und Risikomanagementsysteme solide und vertretbar sind; Gestaltung und Anwendung der Vergütungspolitik des Instituts sorgfältig zu prüfen und objektive Stellungnahmen zur Mittelausstattung, Einstellungen und Verhaltensregeln abzugeben.

(58) Um die Maßnahmen und Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu überwachen, sollte das Leitungsorgan der Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend Zeit widmen und die Geschäfte des Instituts, seine Hauptrisiken und die Auswirkungen der Geschäfts- und der Risikostrategie beurteilen können. Die Kumulierung einer zu großen Anzahl von Leitungs- oder Aufsichtsmandaten würde ein Mitglied des Leitungsorgans daran hindern, der Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe die gebührende Zeit zu widmen. Aus diesem Grund sollte die Zahl der Mandate, die ein Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts gleichzeitig bei verschiedenen Unternehmen bekleiden darf, begrenzt werden. Leitungs- oder Aufsichtsmandate in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, wie gemeinnützige oder karitative Organisationen, sollten jedoch bei der Anwendung dieser Begrenzung nicht berücksichtigt werden.

(59) Bei der Ernennung von Mitgliedern des Leitungsorgans sollten die Anteilseigner oder Gesellschafter eines Instituts darauf achten, ob die Bewerber über Kenntnisse, Qualifikationen und Fähigkeiten verfügen, die eine ordnungsgemäße und umsichtige Führung des Instituts gewährleisten. Diese Grundsätze sollten durch transparente und offene Ernennungsverfahren im Hinblick auf die Mitglieder des Leitungsorgans angewandt werden und darin zum Ausdruck kommen.

(60) Die fehlende Überwachung von Management-Entscheidungen durch Leitungsorgane ist zu einem Teil auf "Gruppendenken" zurückzuführen. Eine Ursache hierfür ist der Mangel an Diversität bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans. Um den Mitgliedern der Leitungsorgane von Instituten eine unabhängige Meinungsbildung und kritisches Hinterfragen von Management-Entscheidungen zu erleichtern, sollten diese Organe in Bezug auf Alter, Geschlecht, geografische Herkunft sowie Ausbildungs- und Berufshintergrund deshalb so zusammengesetzt sein, dass vielfältige Auffassungen und Erfahrungen vertreten sind. Um die Bevölkerung angemessen abzubilden, ist vor allem ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis von Bedeutung. Insbesondere sollten Institute, die einen Schwellenwert in Bezug auf die Vertretung der betreffenden Minderheit nicht erreichen, vorrangig geeignete Maßnahmen ergreifen. Die Arbeitnehmervertretung in Leitungsorganen könnte ebenfalls als positive Möglichkeit zur Verbesserung der Diversität gesehen werden, da hiermit zusätzlich eine wichtige Perspektive und echtes Wissen über die interne Arbeitsweise der Institute geboten werden. Stärker diversifizierte Leitungsorgane dürften die Geschäftsleitung wirksamer überwachen und so zu einer verbesserten Risikokontrolle und zu größerer Widerstandsfähigkeit der Institute beitragen. Aus diesem Grund sollte eines der Kriterien für die Zusammensetzung von Leitungsorganen die Diversität sein. Institute sollten auch bei ihrer allgemeineren Einstellungspolitik auf Diversität achten. Im Rahmen dieser Politik sollten Institute beispielsweise ermutigt werden, Bewerber beider Geschlechter in die engere Wahl einzubeziehen.

(61) Damit die Rechtsvorschriften besser eingehalten werden und die Unternehmensführung gestärkt wird, sollten die Mitgliedstaaten wirksame und verlässliche Mechanismen einführen, die einen Anreiz dafür bieten, den zuständigen Behörden potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden. Mitarbeiter, die Verstöße innerhalb ihres eigenen Instituts melden, sollten umfassenden Schutz genießen.

(62) Gibt die Vergütungspolitik Anreize für eine überzogene Risikobereitschaft, kann dies dem soliden und wirksamen Risikomanagement von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen abträglich sein. Die G20-Mitglieder haben sich zur Anwendung der vom Rat für Finanzstabilität (FSB) formulierten Grundsätze für solide Vergütungspraxis und der dazugehörigen Durchführungsstandards verpflichtet, die die potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und die Eindämmung der Risikobereitschaft natürlicher Personen zum Gegenstand haben. Mit dieser Richtlinie sollen die internationalen Grundsätze und Standards auf Unionsebene umgesetzt und Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zu diesem Zweck ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für alle Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen und beizubehalten, die mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren ist.

(63) Um die Solidität der Vergütungspolitik von Instituten zu gewährleisten, sollten in Bezug auf die Unternehmensführung und die Struktur der Vergütungspolitik klare Grundsätze festgelegt werden. So sollte die Vergütungspolitik insbesondere nach der Risikobereitschaft, den Werten und den langfristigen Interessen des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma ausgerichtet werden. Zu diesem Zweck sollte die Bemessung der leistungsabhängigen Vergütungskomponente auf die langfristige Leistung abstellen und den mit dieser Leistung verbundenen aktuellen und künftigen Risiken Rechnung tragen.

(64) Bei der Politik der variablen Vergütung sollte unterschieden werden zwischen der festen Vergütung einerseits, zu der Zahlungen, regelmäßige anteilmäßige Altersvorsorgebeiträge oder Leistungen (sofern diese Leistungen nicht an Leistungskriterien gebunden sind) zählen, und der variablen Vergütung, zu der zusätzliche Zahlungen, an Leistungskriterien geknüpfte Leistungen oder - unter außergewöhnlichen Umständen - sonstige vertragliche Elemente zählen, jedoch nicht solche Elemente, die Teil gewöhnlicher Beschäftigungsverhältnisse sind (wie Gesundheitsversorgung, Kinderbetreuungseinrichtungen oder regelmäßige anteilmäßige Altersvorsorgebeiträge). Es sollten sowohl monetäre als auch nichtmonetäre Leistungen in die variable Vergütung einbezogen werden.

(65) In jedem Fall sollte zwecks Vermeidung übermäßiger Risikobereitschaft ein Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Gesamtvergütung festgelegt werden. Dabei ist es angezeigt, in diesem Zusammenhang eine bestimmte Rolle für die Anteilseigner, Eigentümer oder Gesellschafter von Instituten vorzusehen. Die Mitgliedstaaten sollten für das Verhältnis zwischen dem festen und dem variablen Bestandteil der Gesamtvergütung strengere Auflagen vorsehen können. Um die Institute dazu zu ermutigen, im Rahmen langfristiger Zurückbehaltungsregelungen zu zahlende Eigenkapital- oder Schuldinstrumente als Komponente der variablen Vergütung zu verwenden, sollten die Mitgliedstaaten den Instituten - innerhalb bestimmter Grenzen - erlauben können, im Hinblick auf die Anwendung des Höchstwerts des Verhältnisses einen Nominaldiskontsatz bei der Berechnung des Werts solcher Instrumente anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht verpflichtet sein, diese Möglichkeit vorzusehen, und sollten vorsehen können, dass sie für einen niedrigeren als den in dieser Richtlinie festgelegten maximalen Anteil der variablen Gesamtvergütung gilt. Um eine harmonisierte und kohärente Vorgehensweise zu gewährleisten, die gleiche Ausgangsbedingungen im gesamten Binnenmarkt garantiert, sollte die EBa angemessene Leitlinien für den zu verwendenden Nominaldiskontsatz vorgeben.

(66) Um zu gewährleisten, dass die Gestaltung der Vergütungspolitik Teil des Risikomanagements des Instituts ist, sollte sie vom Leitungsorgan beschlossen und in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Vergütungsregelungen dieser Richtlinie sollten den Unterschieden zwischen den verschiedenen Arten von Instituten Rechnung tragen und ihre Größe und interne Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Geschäfte in angemessener Weise berücksichtigen. Es wäre insbesondere unverhältnismäßig, von bestimmten Arten von Wertpapierfirmen die Einhaltung sämtlicher Grundsätze zu verlangen.

(67) Im Hinblick auf den Schutz und die Förderung der Finanzstabilität in der Union und zur Vermeidung einer Umgehung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen sollten zuständige Behörden dafür Sorge tragen, dass die Institute die Grundsätze und Vorschriften hinsichtlich der Vergütung auf konsolidierter Basis anwenden, d. h. auf Ebene der Gruppe, der Mutterunternehmen und der Tochterunternehmen, einschließlich der Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern.

(68) Da schlecht gestaltete Vergütungsgrundsätze und Anreizregelungen die Risiken von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf ein untragbar hohes Maß erhöhen können, sollten zügig Abhilfemaßnahmen und erforderlichenfalls geeignete Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden. Die zuständigen Behörden sollten deshalb auf jeden Fall befugt sein, gegen die betreffenden Institute qualitative oder quantitative Maßnahmen zu verhängen, die den bei der aufsichtlichen Überprüfung in Sachen Vergütungspolitik ermittelten Problemen entgegenwirken sollen.

(69) Von den Vergütungsregelungen unberührt bleiben sollten die durch Artikel 153 Absatz 5 AEUV garantierte uneingeschränkte Wahrnehmung der Grundrechte, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über die Rechte und die Beteiligung von Anteilseignern und die allgemeinen Pflichten des Leitungsorgans des betreffenden Instituts sowie gegebenenfalls die Rechte der Sozialpartner, den nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten entsprechend Tarifverträge zu schließen und durchzusetzen.

(70) Die Eigenmittelanforderungen für das Kredit- und das Marktrisiko sollten sich nur soweit wie nötig auf externe Bonitätsbeurteilungen (Ratings) stützen. Bei einem bedeutenden Kreditrisiko sollten Institute deshalb generell bestrebt sein, auf internen Beurteilungen basierende Ansätze oder interne Modelle zu verwenden. Standardisierte Ansätze, die sich auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen, könnten hingegen verwendet werden, wenn das Kreditrisiko nicht ganz so bedeutend ist, wie es bei weniger komplexen Instituten und bei unbedeutenden Forderungsklassen der Fall ist, oder wenn die Nutzung interner Ansätze mit zu großem Aufwand verbunden wäre.

(71) Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sind einer der Hauptfaktoren für die übermäßige Nutzung von externen Bonitätsbeurteilungen. Diese Richtlinie sollte den Schlussfolgerungen der G20 und den Grundsätzen des Finanzstabilitätsrats in Bezug auf die Verringerung des Rückgriffs auf externe Bonitätsbeurteilungen Rechnung tragen. Institute sollten daher dazu angehalten werden, sogar zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen eher interne Beurteilungen anstatt externer Bonitätsbeurteilungen zu verwenden.

(72) Der übermäßige Rückgriff auf externe Bonitätsbeurteilungen sollte verringert werden, und die aus ihnen abgeleiteten Automatismen sollten nach und nach beseitigt werden. Instituten sollte daher vorgeschrieben werden, solide Kriterien für die Kreditvergabe und Kreditvergabeverfahren festzulegen. Institute sollten externe Bonitätsbeurteilungen dabei als einen von mehreren Anhaltspunkten heranziehen können, sich jedoch nicht ausschließlich oder automatisch darauf stützen.

(73) Die Anerkennung einer Ratingagentur als externe Ratingagentur (ECAI) darf nicht dazu führen, dass sich ein Markt, der bereits von drei großen Unternehmen beherrscht wird, noch weiter abschottet. Die EBA, die Zentralbanken der Mitgliedstaaten und die EZB sollten, ohne das Verfahren einfacher oder weniger anspruchsvoll zu machen, dafür sorgen, dass mehr Ratingagenturen als ECAI anerkannt werden, um den Markt für andere Unternehmen zu öffnen.

(74) Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Ansätze, die von Instituten bei der Verwendung interner Modelle zugrunde gelegt werden, ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden und die EBa eine genaue Übersicht über die Bandbreite der Wertansätze für risikogewichtete Aktiva und Eigenmittelanforderungen haben, die sich für vergleichbare Risiken je nach Ansatz ergeben. Zu diesem Zweck sollte Instituten vorgeschrieben werden, den zuständigen Behörden mitzuteilen, welches Ergebnis sich aus der Anwendung ihres internen Modells auf das von der EBa zusammengestellte Referenzportfolio ergibt, das eine große Zahl unterschiedlicher Risikopositionen enthält. Ausgehend von diesen Informationen sollten die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Ähnlichkeiten oder Unterschiede in den Ergebnissen für ein und dieselbe Risikoposition angesichts des eingegangenen Risikos gerechtfertigt sind.

Generell sollten die zuständigen Behörden und die EBa sicherstellen, dass die Entscheidung für ein internes Modell oder aber einen standardisierten Ansatz nicht dazu führt, dass die Eigenmittelanforderungen zu niedrig angesetzt werden. Obwohl es schwieriger ist, der jeweils einzelnen Risikoposition eine Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko zuzuweisen und diese Risikoart daher nicht in die Ermittlung der Referenzwerte einbezogen werden sollte, sollten sich die zuständigen Behörden dennoch über die Entwicklungen bei den internen Modellen für das operationelle Risiko auf dem Laufenden halten, um die verschiedenen verwendeten Vorgehensweisen beobachten und die Aufsichtsmethoden verbessern zu können.

(75) Die auf Geschäftsbeziehungen beruhende Kreditvergabe, bei der Informationen, die im Rahmen einer langen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gesammelt wurden, verwendet werden, um eine größere Sorgfalt und eine bessere Risikobewertung zu erreichen, als dies mit reinen Standardinformationen und Kreditpunktebewertungen möglich wäre, sollte gefördert werden.

(76) Für die Liquiditätsaufsicht sollten die Herkunftsmitgliedstaaten zuständig sein, sobald genaue Kriterien für die geforderte Liquiditätsdeckung vorliegen. Um bis dahin die Herkunftsstaataufsicht einführen zu können, muss in diesem Bereich für vollständige Koordinierung der Aufsicht gesorgt werden. Um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaates im Bereich Liquidität weitergehend zusammenarbeiten.

(77) Reichen innerhalb einer Gruppe die liquiden Aktiva eines Instituts aus, um im Krisenfall den Liquiditätsbedarf eines anderen Gruppenmitglieds zu decken, sollten die zuständigen Behörden das Institut von den Anforderungen an die Liquiditätsdeckung freistellen und diese Bestimmungen stattdessen auf konsolidierter Basis anwenden können.

(78) Auf der Grundlage dieser Richtlinie getroffene Maßnahmen sollten gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten 9 ergriffene Maßnahmen nicht berühren. Aufsichtsmaßnahmen sollten keine Diskriminierung zwischen Gläubigern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten bewirken.

(79) Als Reaktion auf die Finanzkrise und die prozyklischen Mechanismen, die zu ihrem Entstehen beigetragen und ihre Folgen verschlimmert haben, gaben der Rat für Finanzstabilität (FSB), der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) und die G20 Empfehlungen ab, die die prozyklischen Effekte der Finanzregulierung abschwächen sollen. Im Dezember 2010 legte der Basler Ausschuss neue globale Eigenkapitalstandards für Banken ("basel III") vor, die auch Kapitalerhaltungspuffer und antizyklische Puffer vorsehen.

(80) Um zu gewährleisten, dass Kreditinstitute und relevante Wertpapierfirmen in Zeiten wirtschaftlichen Wachstums eine ausreichende Eigenmittelbasis bilden, die in schwierigen Zeiten die Absorption von Verlusten ermöglicht, sollten sie dazu verpflichtet werden, neben den anderen vorgeschriebenen Eigenmitteln einen Kapitalerhaltungspuffer und einen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuhalten. Der antizyklische Kapitalpuffer sollte gebildet werden, wenn das aggregierte Wachstum von Krediten und sonstigen Kategorien von Vermögenswerten, die erhebliche Auswirkungen auf das Risikoprofil solcher Kreditinstitute und Wertpapierfirmen haben, nach allgemeiner Auffassung zur Entstehung eines systemweiten Risikos beiträgt und in Krisenzeiten abgerufen werden.

(81) Um zu gewährleisten, dass antizyklische Kapitalpuffer dem Risiko, das ein übermäßiges Kreditwachstum für den Bankensektor mit sich bringt, angemessen Rechnung tragen, sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihre institutsspezifischen Puffer als gewichteten Durchschnitt der Quoten berechnen, die für antizyklische Kapitalpuffer in den Ländern gelten, in denen die Kreditrisikopositionen belegen sind. Jeder Mitgliedstaat sollte deshalb eine Behörde benennen, die dafür zuständig ist, vierteljährlich die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für die in diesem Mitgliedstaat belegenen Risikopositionen festzulegen. Diese Quote sollte dem Kreditwachstum und etwaigen Veränderungen beim Verhältnis Kredite/BIP in diesem Mitgliedstaat sowie allen anderen Variablen mit Bedeutung für die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems Rechnung tragen.

(82) Um bei der Festlegung der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer ein international kohärentes Vorgehen zu fördern, hat der Basler Ausschuss eine auf dem Verhältnis von Krediten zum BIP beruhende Methode entwickelt. Diese sollte bei Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden über Pufferquoten als gemeinsamer Ausgangspunkt dienen, allerdings nicht zur automatischen Festlegung von Puffern führen oder die benannte Behörde binden. Die Pufferquote sollte in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermäßige Kreditwachstum in dem Mitgliedstaat bedingten Risiken abbilden und den spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Volkswirtschaft gebührend Rechnung tragen.

(83) Beschränkungen hinsichtlich variabler Vergütungen sind ein wichtiges Element, um zu gewährleisten, dass innerhalb der Bandbreite ihres Kapitalpuffers operierende Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihr Eigenmittelniveau wiederherstellen. Für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gilt bereits der Grundsatz, dass Prämien und nach Ermessen gezahlte variable Vergütungen an Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, im Hinblick auf dessen finanzielle Lage vertretbar sein müssen. Um sicherzustellen, dass ein Institut die Höhe seiner Eigenmittel rasch wiederherstellt, ist es angebracht, die Gewährung variabler Vergütungen und freiwilliger Altersvorsorgeleistungen an die Gewinnsituation des Instituts anzupassen, wenn die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt ist, wobei die langfristige Solidität des Instituts zu berücksichtigen ist.

(84) Die Institute sollten alle Konzentrationsrisiken mit Hilfe schriftlicher Grundsätze und Verfahren behandeln und steuern. Bei Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor ist aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs sowie der Schwierigkeiten bei der Kalibrierung der Eigenmittelanforderungen eine Steuerung der Konzentrationsrisiken wirksamer als eine Risikogewichtung dieser Positionen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat zu geeigneter Zeit über angebrachte Änderungen der aufsichtlichen Behandlung des Konzentrationsrisikos Bericht erstatten.

(85) Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Institute dazu verpflichten können, zusätzlich zu einem Kapitalerhaltungspuffer und einem antizyklischen Kapitalpuffer einen Systemrisikopuffer vorzuhalten, um langfristige nicht zyklische Systemrisiken oder Makroaufsichtsrisiken - im Sinne der Gefahr einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat -, die nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst werden, zu vermeiden und zu verringern. Die Quote für den Systemrisikopuffer gilt für alle Institute oder für eine oder mehrere Untergruppen dieser Institute, d. h. für Institute, die in ihren Geschäftsfeldern ähnliche Risikoprofile aufweisen.

(86) Um eine kohärente unionsweite Makrofinanzaufsicht sicherzustellen, sollte der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) auf die Wirtschaft der Union zugeschnittene Grundsätze aufstellen und deren Anwendung überwachen. Diese Richtlinie sollte den ESRB nicht daran hindern, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die er im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken 10 für erforderlich hält.

(87) Die Mitgliedstaaten sollten die von einem anderen Mitgliedstaat festgelegte Quote für den Systemrisikopuffer anerkennen und sie auf im Inland zugelassene Institute in Bezug auf die Risikopositionen anwenden können, die in dem die Pufferquote festsetzenden Mitgliedstaat belegen sind. Der Mitgliedstaat, der die Pufferquote festsetzt, sollte auch den ESRB bitten können, an einen Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, die den Systemrisikopuffer anerkennen können, eine Empfehlung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zu richten, dies zu tun. Für eine solche Empfehlung gilt die Regel "Handeln oder Begründen" gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 17 jener Verordnung.

(88) Die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Quoten für antizyklische Kapitalpuffer sollten so weit wie möglich koordiniert werden. Dazu könnten die Diskussionen, die die zuständigen oder benannten Behörden über die Festlegung vorgeschlagener Pufferquoten, einschließlich der einschlägigen Variablen, führen, auf Wunsch dieser Behörden vom ESRB moderiert werden.

(89) Wird die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung von einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma nicht vollständig erreicht, sollte dies Maßnahmen auslösen, die gewährleisten, dass das Institut rasch wieder für die vorgeschriebene Höhe an Eigenmitteln sorgt. Im Interesse der Kapitalerhaltung sollten verhältnismäßige Beschränkungen für ermessensabhängige Gewinnausschüttungen verhängt werden, die auch Dividendenzahlungen und die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile einschließen. Um sicherzustellen, dass die betreffenden Institute oder Firmen über glaubhafte Strategien zur Wiederherstellung der vorgeschriebenen Eigenmittelausstattung verfügen, sollten sie zur Aufstellung eines Kapitalerhaltungsplans verpflichtet werden, in dem dargelegt wird, wie die Ausschüttungsbeschränkungen angewandt werden sollen und welche anderen Maßnahmen das Institut oder die Firma zur Gewährleistung der Einhaltung aller vorgeschriebenen Puffer treffen will, und der den zuständigen Behörden zur Genehmigung vorzulegen ist.

(90) Die Behörden sollten für global systemrelevante Institute (G-SRI) höhere Eigenmittelanforderungen vorschreiben, um das höhere Risiko, das diese Institute für das Finanzsystem darstellen, und die potenziellen Auswirkungen ihres Ausfalls für die Steuerzahler aufzuwiegen. Schreibt eine Behörde den Systemrisikopuffer vor, und ist der G-SRI-Puffer anwendbar, so sollte der jeweils höhere gelten. Gilt der Systemrisikopuffer nur für inländische Risikopositionen, sollte er zusätzlich zu dem G-SRI-Puffer oder dem Puffer für andere systemrelevante Institute (A-SRI)) gemäß dieser Richtlinie gelten.

(91) Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und einen unionsweit angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die EBa über spezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Die EBa sollte bei der Ausarbeitung technischer Standards effiziente Verwaltungs- und Berichterstattungsverfahren gewährleisten.

(92) Die technischen Regulierungsstandards, die die EBa in Bezug auf die Genehmigung und den Erwerb bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten, den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, die aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit, die Vergütungspolitik von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und die Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften ausarbeitet, sollten von der Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen werden. Die Kommission und die EBa sollten sicherstellen, dass diese Standards von allen betroffenen Instituten auf eine Weise angewandt werden können, die der Art, dem Umfang und der Komplexität dieser Institute und ihrer Tätigkeiten angemessen ist.

(93) Angesichts der Ausführlichkeit und der Zahl der technischen Regulierungsstandards, die gemäß dieser Richtlinie zu erlassen sind, sollte - wenn die Kommission einen technischen Regulierungsstandard erlässt, der mit dem von der EBa vorgelegten Entwurf identisch ist - der Zeitraum, innerhalb dessen das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen technischen Regulierungsstandard erheben können, gegebenenfalls um einen weiteren Monat verlängert werden. Ferner sollte die Kommission die technischen Regulierungsstandards möglichst so rechtzeitig erlassen, dass das Europäische Parlament und der Rat unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität technischer Regulierungsstandards sowie der Besonderheiten der Geschäftsordnungen, der Arbeitsplanung und der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments und des Rates eine vollständige Prüfung vornehmen können.

(94) Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der EBa ausgearbeitete technische Durchführungsstandards, die die Genehmigung und den Erwerb bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten, den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, die aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit, spezielle Aufsichtsanforderungen und die Bekanntgabe von Informationen durch die Aufsichtsbehörden zum Gegenstand haben, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(95) Um für die Durchführung dieser Richtlinie einheitliche Bedingungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 11, wahrgenommen werden.

(96) Zur Präzisierung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, die sich auf die Klarstellung der in dieser Richtlinie verwendeten Definitionen und Terminologie, die Erweiterung der Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, und die Verbesserung des Informationsaustauschs über die Zweigstellen von Kreditinstituten beziehen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission die zeitgleiche, zügige und angemessene Weiterleitung relevanter Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(97) Verweisungen auf die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sind als Verweisungen auf diese Richtlinie und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu lesen.

(98) In der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats 12, der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt 13, der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 14, der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten 15, und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds 16 wird auf Eigenmittelanforderungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG Bezug genommen, die nun in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sein sollten. Verweise in diesen Richtlinien auf die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sollten deshalb als Verweise auf die Eigenmittelbestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelesen werden.

(99) Damit technische Standards entwickelt werden können, die gewährleisten, dass die zu einem Finanzkonglomerat gehörenden Institute bei der Ermittlung der vorgeschriebenen Eigenmittel auf konsolidierter Basis angemessene Berechnungsmethoden verwenden, sollte die Richtlinie 2002/87/EG entsprechend geändert werden.

(100) Um die Wirksamkeit des Binnenmarkts für das Bankwesen zu steigern und für die Bürgerinnen und Bürger der Union ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, müssen die zuständigen Behörden Informationen darüber veröffentlichen, wie diese Richtlinie angewandt wird, und dabei so verfahren, dass ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist.

(101) In Bezug auf die Liquiditätsaufsicht sollte den Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten der Regelung, die detaillierte Kriterien für die vorgeschriebene Liquiditätsdeckung einführen wird, eine Übergangsfrist eingeräumt werden.

(102) Um einen sicheren, reibungslosen und schrittweisen Übergang der Institute zu den neuen unionsweiten Anforderungen an Liquidität und stabile Refinanzierung zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie sowie aufgrund des jeweils maßgebenden nationalen Rechts umfassend nutzen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden prüfen ob, Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich aufsichtlicher Abgaben, erlassen bzw. verhängt werden müssen, wobei deren Höhe sich mehr oder weniger am Missverhältnis zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition eines Instituts und den Anforderungen an Liquidität und stabile Refinanzierung orientieren sollte. Bei dieser Prüfung sollten die zuständigen Behörden die Marktverhältnisse gebührend berücksichtigen. Derartige Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen sollten solange Anwendung finden, bis ausführliche Rechtsakte über Anforderungen an Liquidität und stabile Refinanzierung auf Unionsebene angewandt werden.

(103) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 17 und die Verordnung (EU) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 18 uneingeschränkt gelten.

(104) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Vorschriften für den Zugang zur Tätigkeit von Instituten und die Beaufsichtigung von Instituten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Maßnahme besser auf Ebene der Union zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(105) In Einklang mit der Gemeinsamen politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben die Mitgliedstaaten sich verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(106) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde im Einklang mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat eine Stellungnahme 19 abgegeben.

(107) Die Richtlinie 2002/87/EG sollte entsprechend geändert und die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sollten aufgehoben werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand19

In dieser Richtlinie sind Vorschriften für folgende Bereiche festgelegt:

  1. Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten,
  2. Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden,
  3. Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. vereinbar ist,
  4. Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden.

Artikel 2 Anwendungsbereich19 19a

( 1) Diese Richtlinie gilt für Institute.

( 2) - gestrichen -

( 3) - gestrichen -

( 4) Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 gelten für Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften mit Sitz in der Union.

( 5) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

  1. - gestrichen -
  2. Zentralbanken,
  3. Postgiroämter,
  4. in Dänemark die "Eksport Kredit Fonden", die "Eksport Kredit Fonden A/S", die "Danmarks Skibskredit A/S" und die "Kommune Kredit",
  5. in Deutschland die "Kreditanstalt für Wiederaufbau", die "Landwirtschaftliche Rentenbank", die "Bremer Aufbau-Bank GmbH", die "Hamburgische Investitions- und Förderbank", die "Investitionsbank Berlin", die "Investitionsbank des Landes Brandenburg", die "Investitionsbank Schleswig-Holstein", die "Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank", die "Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz", die "Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank", die "Lfa Förderbank Bayern", die "NRW.BANK", die "Saarländische Investitionskreditbank AG", die "Sächsische Aufbaubank - Förderbank", die "Thüringer Aufbaubank", Unternehmen, die aufgrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die aufgrund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind,
  6. in Estland die "hoiu-laenuühistud", die nach dem "hoiu-laenuühistu seadus" als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind,
  7. in Irland die "Strategic Banking Corporation of Ireland", Kreditgenossenschaften ("credit unions") und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ("friendly societies"),
  8. in Griechenland das "" (Tamio Parakatathikon kai Danion),
  9. in Spanien das "Instituto de Crédito Oficial",
  10. in Frankreich die "Caisse des dépôts et consignations",
  11. in Kroatien die "kreditne unije" und die "Hrvatska banka za obnovu i razvitak",
  12. in Italien die "Cassa depositi e prestiti",
  13. in Lettland die "", d. h. die Unternehmen, die nach dem einschlägigen Gesetz ("") als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind, die Finanzdienstleistungen nur ihren Mitgliedern anbieten,
  14. in Litauen andere Kreditgenossenschaften ("kredito unijos") als die " kredito unijos",
  15. in Ungarn die "MFB Magyar Fejlesztési Bank" und die "Magyar Export-Import Bank ",
  16. in Malta die "Malta Development Bank",
  17. in den Niederlanden die "Nederlandse Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV", die "NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij", das "NV Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering", die "Ontwikkelingsmaatschappij Oost-Nederland NV" und "kredietunies",
  18. in Österreich Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und die "Österreichische Kontrollbank AG",
  19. in Polen die " - Kredytowe" und die "Bank Gospodarstwa Krajowego",
  20. in Portugal Sparkassen ("Caixas Económicas"), die bereits am 1. Januar 1986 bestanden, mit Ausnahme derjenigen, die die Form von Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung haben, und der "Caixa Económica Montepio Geral",
  21. in Slowenien die "SID-Slovenska izvozna in razvojna banka, d.d. Ljubljana",
  22. in Finnland die "Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete AB" und die "Finnvera Oyj/Finnvera Abp",
  23. in Schweden die "Svenska Skeppshypotekskassan",
  24. im Vereinigten Königreich die "National Savings and Investments (NS&I)", die "CDC Group plc", die "Agricultural Mortgage Corporation ("credit unions") und kommunale Sparkassen ("municipal banks").

( 6) Die in Absatz 5 Nummern 3 bis 24 dieses Artikels genannten Einrichtungen werden für die Zwecke von Artikel 34 und Titel VII Kapitel 3 als Finanzinstitute behandelt.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen19 19a

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. " Kreditinstitut" ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  2. " Wertpapierfirma" eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  3. " Institut" ein Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  4. - gestrichen -
  5. " Versicherungsunternehmen" ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  6. " Rückversicherungsunternehmen" ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  7. " Leitungsorgan" das Organ oder die Organe eines Instituts, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Instituts festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen, und dem die Personen angehören, die die Geschäfte des Instituts tatsächlich führen,
  8. " Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion" das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung,
  9. " Geschäftsleitung" die natürlichen Personen, die in einem Institut Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Instituts verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind,
  10. " Systemrisiko" das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft,
  11. " Modellrisiko" den potenziellen Verlust, der einem Institut als Folge von Entscheidungen entsteht, die sich grundsätzlich auf das Ergebnis interner Modelle stützen könnten, wenn diese Modelle Fehler bei der Konzeption, Ausführung oder Nutzung aufweisen,
  12. " Originator" einen Originator im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  13. " Sponsor" einen Sponsor im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  14. " Mutterunternehmen" ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  15. " Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  16. " Zweigstelle" eine Zweigstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  17. " Anbieter von Nebendienstleistungen" einen Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  18. " Vermögensverwaltungsgesellschaft" eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  19. " Finanzholdinggesellschaft" eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  20. " gemischte Finanzholdinggesellschaft" eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  21. " gemischte Holdinggesellschaft" eine gemischte Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  22. " Finanzinstitut" ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  23. " Unternehmen der Finanzbranche" ein Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  24. " Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat" ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  25. " EU-Mutterinstitut" ein EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  26. " Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat" eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  27. " EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft" eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  28. " gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat" eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  29. " gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft" eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  30. " systemrelevantes Institut" ein EU-Mutterinstitut, eine EU- Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ein Institut, dessen Ausfall oder Versagen zu einem Systemrisiko führen könnte,
  31. " zentrale Gegenpartei" eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  32. " Beteiligung" eine Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  33. " qualifizierte Beteiligung" eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  34. " Kontrolle" Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  35. " enge Verbindung" eine enge Verbindung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  36. " zuständige Behörde" eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  37. " konsolidierende Aufsichtsbehörde" eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  38. " Zulassung" eine Zulassung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  39. " Herkunftsmitgliedstaat" einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  40. " Aufnahmemitgliedstaat" einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  41. " Zentralbanken des ESZB" Zentralbanken des ESZB im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  42. " Zentralbanken" Zentralbanken im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  43. " konsolidierte Lage" die konsolidierte Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  44. " auf konsolidierter Basis" auf konsolidierter Basis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  45. " auf teilkonsolidierter Basis" auf teilkonsolidierter Basis im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  46. " Finanzinstrument" ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  47. " Eigenmittel" die Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  48. " operationelles Risiko" das operationelle Risiko im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  49. " Kreditrisikominderung" Kreditrisikominderung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  50. " Verbriefung" eine Verbriefung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  51. " Verbriefungsposition" eine Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  52. " Verbriefungszweckgesellschaft" eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  53. " freiwillige Altersvorsorgeleistungen" freiwillige Altersvorsorgeleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 73 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  54. " Handelsbuch" das Handelsbuch im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  55. " geregelter Markt" einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  56. " Verschuldung" Verschuldung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  57. " Risiko einer übermäßigen Verschuldung" das Risiko einer übermäßigen Verschuldung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  58. " externe Ratingagentur" eine externe Ratingagentur im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  59. " interne Ansätze" den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), den auf internen Modellen beruhenden Ansatz (Artikel 221 jener Verordnung), den auf eigenen Schätzungen beruhenden Ansatz (Artikel 225 jener Verordnung), die fortgeschrittenen Messansätze (Artikel 312 Absatz 2 jener Verordnung), die auf internen Modellen beruhende Methode (Artikel 283 und 363 jener Verordnung) sowie den internen Bemessungsansatz (Artikel 259 Absatz 3 jener Verordnung).,
  60. " Abwicklungsbehörde" eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 34,
  61. " global systemrelevantes Institut" oder "G-SRI" ein G-SRI im Sinne des Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  62. " global systemrelevantes Nicht-EU-Institut" oder "Nicht-EU-G-SRI" ein Nicht-EU-G-SRI im Sinne des Absatz 1 Nummer 134 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  63. " Gruppe" eine Gruppe im Sinne des Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  64. " Drittlandsgruppe" eine Gruppe, deren Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen ist,
  65. " geschlechtsneutrale Vergütungspolitik" eine Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht.

(2) Wird in dieser Richtlinie auf das Leitungsorgan Bezug genommen und ist nach nationalem Recht vorgesehen, dass die Geschäftsleitungs- und die Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans verschiedenen Organen oder verschiedenen Mitgliedern innerhalb eines Organs zugewiesen ist, bezeichnet der Mitgliedstaat die gemäß seinem nationalen Recht jeweils verantwortlichen Organe oder Mitglieder des Leitungsorgans, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes angegeben ist.

(3) Um sicherzustellen, dass Anforderungen oder Aufsichtsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis gemäß der vorliegenden Richtlinie und der genannten Verordnung Anwendung finden, schließen die Begriffe "Institut", "Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat", "EU-Mutterinstitut" und "Mutterunternehmen" auch Folgendes mit ein:

  1. Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 21a dieser Richtlinie zugelassen sind,
  2. benannte Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, sofern die betreffende Muttergesellschaft nach Artikel 21a Absatz 4 dieser Richtlinie nicht der Zulassung unterliegt, und
  3. gemäß Artikel 21a Absatz 6 Buchstabe d dieser Richtlinie benannte Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften oder Institute.

Titel II
Zuständige Behörden

Artikel 4 Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden19

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. Sie setzen die Kommission und die EBa hiervon unter Angabe der etwaigen Aufgaben- und Funktionsverteilung in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Tätigkeiten von Instituten und, sofern anwendbar, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften überwachen, um zu beurteilen, ob die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Maßnahmen vorhanden sind, damit die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten können, um die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 durch Institute und gegebenenfalls durch Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu prüfen und etwaige Verstöße gegen diese Anforderungen zu untersuchen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die zur Ausübung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Aufsichts-, Ermittlungs- und Sanktionierungsaufgaben erforderlichen Sachkenntnisse, Ressourcen, operativen Kapazitäten, Befugnisse und Unabhängigkeit verfügen.

(5) Die Mitgliedstaaten machen den Instituten zur Auflage, den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, ob die in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die internen Kontrollverfahren sowie die Verwaltung und die Rechnungslegung der Institute es gestatten, die Einhaltung der genannten Vorschriften jederzeit zu kontrollieren.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute sämtliche Transaktionen aufzeichnen und sämtliche Systeme und Verfahren, die dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, so dokumentieren, dass die zuständigen Behörden stets kontrollieren können, ob die Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsaufgaben gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie jede andere Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden getrennt und unabhängig von den Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung von Instituten sind. Sie setzen die Kommission und die EBa hiervon unter Angabe der etwaigen Aufgabenverteilung in Kenntnis.

(8) Besitzen andere als die zuständigen Behörden die Abwicklungsbefugnis, so stellen die Behörden sicher, dass erstere untereinander eng zusammenarbeiten und sich mit den kompetenten Behörden beraten, wenn es um die Ausarbeitung von Abwicklungsplänen geht sowie in allen anderen Fällen, in denen diese Zusammenarbeit und Beratung gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. festgelegt ist.

Artikel 5 Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten19

Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig ist, ergreifen die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 6 Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

  1. die zuständigen Behörden als Teilnehmer am Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammenarbeiten und insbesondere die Weitergabe von angemessenen und zuverlässigen Informationen untereinander und an andere Teilnehmer am ESFS sicherstellen,
  2. sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBa und gegebenenfalls an den Aufsichtskollegien beteiligen,
  3. die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den von der EBa gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen Leitlinien und Empfehlungen sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen,
  4. die zuständigen Behörden eng mit dem ESRB zusammenarbeiten,
  5. den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA, gegebenenfalls des ESRB oder im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wahrzunehmen.

Artikel 7 Unionsweite Dimension der Aufsicht

Die zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Titel III
Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Kapitel 1
Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Artikel 8 Zulassung19

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Unbeschadet der Artikel 10 bis 14 legen sie die Zulassungsbedingungen fest und teilen diese der EBa mit.

(2) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

  1. die Informationen, einschließlich des Geschäftsplans, des organisatorischen Aufbaus und der Unternehmensführungsregelung gemäß Artikel 10, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung von Kreditinstituten zu übermitteln sind,
  2. die Anforderungen an Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen oder, falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind, an die 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter gemäß Artikel 14 und
  3. die Umstände im Sinne des Artikels 14, die die zuständige Behörde an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern könnten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(3) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Mustertexte und Verfahren zur Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4) Die EBa legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 2 und 3 bis zum 31. Dezember 2015 vor.

(5) Die EBa gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, um eine gemeinsame Bewertungsmethode für die Erteilung von Zulassungen gemäß dieser Richtlinie festzulegen.

Artikel 8a Spezifische Bedingungen für die Zulassung von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.19

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die bereits über eine Zulassung gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU verfügen, eine Zulassung gemäß Artikel 8 spätestens dann zu beantragen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:

  1. der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet oder
  2. der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte unter 30 Mrd. EUR liegt und das Unternehmen zu einer Gruppe gehört, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt a Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen können die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten so lange weiter ausüben, bis sie die Zulassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten.

(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels müssen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, die am 24. Dezember 2019 mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU Tätigkeiten als Wertpapierfirmen ausüben, die Zulassung gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie bis zum 27. Dezember 2020 beantragen.

(4) Stellt die zuständige Behörde nach Eingang der Informationen gemäß Artikel 95a der Richtlinie 2014/65/EU fest, dass ein Unternehmen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie als Kreditinstitut zugelassen werden muss, unterrichtet sie das Unternehmen sowie die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU und übernimmt das Zulassungsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung.

(5) Im Falle einer erneuten Zulassung stellt die zuständige Zulassungsbehörde einen möglichst standardisierten Ablauf sicher, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben verwendet werden.

(6) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie Folgendes ergänzt:

  1. die Informationen, einschließlich des Geschäftsplans gemäß Artikel 10, die das Unternehmen den zuständigen Behörden in dem Zulassungsantrag zu übermitteln hat,
  2. die Methode zur Berechnung der Schwellenwerte gemäß Absatz 1.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie zu ergänzen, indem die unter den Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020 vor.

Artikel 9 Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind19

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmäßig zu betreiben.

(2) Von Absatz 1 ausgenommen sind die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern durch einen Mitgliedstaat, durch Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, durch internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie die im nationalen Recht oder Unionsrecht ausdrücklich genannten Fälle, sofern die entsprechenden Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBa die nationalen Rechtsvorschriften mit, die es Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ausdrücklich gestatten, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen.

(4) Gemäß diesem Artikel dürfen die Mitgliedstaaten Kreditinstitute nicht von der Anwendung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. ausnehmen.

Artikel 10 Geschäftsplan, organisatorischer Aufbau und Unternehmensführungsregelung19

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb der Gruppe hervorgehen. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass dem Zulassungsantrag eine Beschreibung der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen beizufügen ist.

(2) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen ein solides und wirksames Risikomanagement seitens dieses Instituts ermöglichen.

Artikel 11 Wirtschaftliche Bedürfnisse

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorschreiben, dass bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird.

Artikel 12 Anfangskapital

(1) Unbeschadet anderer allgemeiner Bedingungen, die im nationalen Recht festgelegt sind, verweigern die zuständigen Behörden die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn ein Kreditinstitut nicht über getrennte Eigenmittel verfügt oder wenn sein Anfangskapital weniger als 5 Millionen EUR beträgt.

(2) Das Anfangskapital umfasst nur einen oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die weitere Tätigkeit von am 15. Dezember 1979 bereits bestehenden Kreditinstituten, die die Bedingung getrennter Eigenmittel nicht erfüllen, zuzulassen. Sie können diese Kreditinstitute von der Pflicht befreien, die Bedingung nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu erfüllen.

(4) Besondere Kategorien von Kreditinstituten, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 genannte Betrag ist, können von den Mitgliedstaaten unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

  1. Das Anfangskapital beträgt mindestens 1 Million EUR,
  2. die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBa mit, aus welchen Gründen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Artikel 13 Tatsächliche Geschäftsleitung und Ort der Hauptverwaltung

(1) Die zuständigen Behörden erteilen einem Kreditinstitut die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts nur sofern die tatsächliche Geschäftsleitung des antragstellenden Kreditinstituts in der Hand von mindestens zwei Personen liegt.

Sie verweigern eine derartige Zulassung, wenn die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 nicht erfüllen.

(2) Jeder Mitgliedstaat verlangt, dass

  1. sich bei einem Kreditinstitut, das eine juristische Person ist und das gemäß dem für es geltenden nationalen Recht einen Sitz hat, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie dieser Sitz,
  2. sich bei anderen Kreditinstituten als denen im Sinne des Buchstabens a die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie tatsächlich tätig sind.

Artikel 14 Anteilseigner und Gesellschafter19

(1) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn ein Kreditinstitut ihnen nicht die Identität und die Höhe der Beteiligung der direkten oder indirekten Anteilseigner oder Gesellschafter, die als natürliche oder juristische Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten, oder - falls keine qualifizierten Beteiligungen vorhanden sind - die Identität und die Höhe der Beteiligung der 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter mitgeteilt hat.

Bei der Prüfung, ob die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind 20 genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, einschließlich nach Anhang I Abschnitt a Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG, halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig genutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(2) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Anteilseigner oder Gesellschafter den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen im Einklang mit den Kriterien des Artikels 23 Absatz 1 genügen. Artikel 23 Absätze 2 und 3 und Artikel 24 finden Anwendung.

(3) Bestehen zwischen dem Kreditinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern.

Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften sie an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben hindern.

Die zuständigen Behörden verlangen, dass die Kreditinstitute ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich fortlaufend davon überzeugen können, dass die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt werden.

Artikel 15 Verweigerung der Zulassung

Verweigert eine zuständige Behörde die Erteilung einer Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, so teilt sie dies und die Gründe dafür dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Eingang der vollständigen für den Beschluss erforderlichen Angaben durch den Antragsteller mit.

In jedem Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung entschieden.

Artikel 16 Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1) Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, wenn das betreffende Kreditinstitut

  1. ein Tochterunternehmen eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts ist,
  2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts ist,
  3. von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein in diesem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut.

(2) Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde die für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats, wenn das betreffende Kreditinstitut

  1. ein Tochterunternehmen eines in der Union zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Union zugelassenen Wertpapierfirma ist,
  2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Union zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Union zugelassenen Wertpapierfirma ist,
  3. von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, wie jenen, die ein in der Union zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in der Union zugelassene Wertpapierfirma kontrollieren.

(3) Die jeweils zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere dann, wenn sie die Eignung der Gesellschafter sowie den Leumund und die Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans, die an der Verwaltung eines anderen Unternehmens derselben Gruppe beteiligt sind, überprüfen. Sie tauschen alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Gesellschafter und des Leumunds und der Erfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans aus, die für die Erteilung der Zulassung und die laufende Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

Artikel 17 Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten

Die Aufnahmemitgliedstaaten verlangen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten weder eine Zulassung noch Dotationskapital. Die Errichtung und Beaufsichtigung dieser Zweigstellen erfolgen im Einklang mit Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1 bis 3, den Artikeln 37, 40 bis 46 sowie 49, 74 und 75.

Artikel 18 Entzug der Zulassung19 19a

Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut die erteilte Zulassung nur entziehen, wenn

  1. das Institut nicht binnen 12 Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, außer der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor,
  2. a) das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in jenem Artikel genannten Schwellenwerte lagen.
  3. das Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat,
  4. das Institut die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt,
  5. das Institut den Aufsichtsanforderungen des , oder der Verordnung (EU) Nr. - mit Ausnahme der Anforderungen der Artikel 92a und 92b - oder denen des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a oder des Artikels 105 dieser Richtlinie nicht mehr genügt, oder es keine Gewähr mehr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern und insbesondere keine Sicherheit mehr für die ihm von Einlegern anvertrauten Vermögenswerte bietet,
  6. ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt oder
  7. das Institut einen Verstoß nach Artikel 67 Absatz 1 begeht.

Artikel 19 Firma von Kreditinstituten

Ungeachtet etwaiger Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Verwendung der Worte "Bank", "Sparkasse" oder anderer Bankbezeichnungen können die Kreditinstitute für die Ausübung ihrer Tätigkeit im gesamten Gebiet der Union dieselbe Firma verwenden wie in ihrem Sitzland. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Aufnahmemitgliedstaaten der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben.

Artikel 20 Anzeige der Zulassung und des Entzugs der Zulassung19

(1) Die zuständigen Behörden zeigen der EBa jede nach Artikel 9 erteilte Zulassung an.

(2) Die EBa veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Firmen sämtlicher Kreditinstitute, denen eine Zulassung erteilt wurde, und aktualisiert diese mindestens einmal jährlich.

(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden und der EBa sämtliche Informationen über die Gruppe der Kreditinstitute im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen und organisatorischen Struktur der Gruppe und ihrer Unternehmensführung.

(3a) Die in Absatz 2 genannte Liste enthält auch die Namen der Firmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und bezeichnet diese als Kreditinstitute. In der Liste sind sämtliche Änderungen im Vergleich zur vorangegangenen Fassung der Liste kenntlich zu machen.

(4) Die Liste nach Absatz 2 dieses Artikels enthält auch die Firmen von Kreditinstituten, die nicht über das Kapital nach Artikel 12 Absatz 1 verfügen, und bezeichnet diese als solche.

(5) Die zuständigen Behörden zeigen der EBa jeden Entzug einer Zulassung und die Gründe hierfür an.

Artikel 21 Befreiung für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind

(1) Die zuständigen Behörden dürfen ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß den Voraussetzungen jenes Artikels von den Anforderungen der Artikel 10 und 12 sowie des Artikels 13 Absatz 1 dieser Richtlinie befreien.

Die Mitgliedstaaten dürfen in Bezug auf die Gewährung einer derartigen Befreiung geltendes nationales Recht beibehalten und anwenden, sofern es nicht mit dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013kollidiert.

(2) Gewähren die zuständigen Behörden eine Befreiung im Sinne des Absatzes 1, gelten die Artikel 17, 33, 34 und 35, Artikel 36 Absätze 1 bis 3 und die Artikel 39 bis 46 sowie Titel VII Kapitel 2 Abschnitt II und Titel VII Kapitel 4 für die Gesamtheit der Zentralorganisation und der ihr zugeordneten Institute.

Artikel 21a Zulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften19

(1) Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels. Andere Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften beantragen die Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels, soweit sie dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. auf teilkonsolidierter Basis unterliegen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 legen die dort genannten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der zuständigen Behörde ihres Niederlassungsmitgliedstaats folgende Informationen vor:

  1. organisatorischer Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, mit eindeutiger Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Standort und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe;
  2. Angaben zur Benennung von mindestens zwei Personen, die die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, und zur Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 121 über die Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
  3. Angaben zur Einhaltung der Kriterien nach Artikel 14 bezüglich der Anteilseigner und Gesellschafter, wenn die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ein Kreditinstitut als Tochterunternehmen hat;
  4. interne Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe;
  5. alle sonstigen Angaben, die erforderlich sein könnten, um die Bewertungen nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels durchzuführen.

Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft zeitgleich mit der Bewertung nach Artikel 22, so stimmt sich die für die Zwecke des genannten Artikels zuständige Behörde gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ab, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. In diesem Fall wird der Bewertungszeitraum gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 für einen Zeitraum von mehr als 20 Arbeitstagen ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß dem vorliegenden Artikel abgeschlossen ist.

(3) Einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft kann die Zulassung nach diesem Artikel nur dann erteilt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe sind für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis angemessen und sind insbesondere geeignet,
    1. alle Tochterunternehmen der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten zu koordinieren,
    2. Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu bewältigen und
    3. die von der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft festgelegten gruppenweiten Strategien in der gesamten Gruppe durchzusetzen;
  2. der organisatorische Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, beeinträchtigt oder verhindert nicht die wirksame Beaufsichtigung der Tochterinstitute oder Mutterinstitute hinsichtlich der Verpflichtungen auf Einzelbasis, auf konsolidierter und gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis, denen sie unterliegen. Bei der Bewertung dieses Kriteriums wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
    1. die Stellung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden Gruppe,
    2. die Beteiligungsstruktur und
    3. die Rolle der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft innerhalb der Gruppe;
  3. die Kriterien nach Artikel 14 und die Anforderungen nach Artikel 121 werden erfüllt.

(4) Eine Zulassung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft nach diesem Artikel ist nicht erforderlich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Haupttätigkeit der Finanzholdinggesellschaft besteht im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen, oder im Falle einer gemischten Finanzholdinggesellschaft besteht die Haupttätigkeit in Bezug auf Institute oder Finanzinstitute im Erwerb von Beteiligungen an Tochterunternehmen;
  2. die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ist nicht als eine Abwicklungseinheit in einer der Abwicklungsgruppen der Gruppe im Einklang mit der von der betreffenden Abwicklungsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Abwicklungsstrategie benannt worden;
  3. ein Tochterkreditinstitut ist als dafür verantwortlich benannt sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und es verfügt über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen;
  4. die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft beteiligt sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt;
  5. es besteht kein Hindernis für die wirksame Beaufsichtigung der Gruppe auf konsolidierter Basis.

Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die von einer Zulassung gemäß diesem Absatz befreit sind, sind nicht von dem Konsolidierungskreis gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. ausgenommen.

(5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde überwacht fortlaufend, dass die in Absatz 3 oder, soweit anwendbar, Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Angaben, die sie für die fortlaufende Überwachung des organisatorischen Aufbaus der Gruppe und der Erfüllung der in Absatz 3 oder, soweit anwendbar, Absatz 4 genannten Voraussetzungen benötigt. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt diese Angaben an die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft.

(6) Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, werden gegenüber der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen, um die Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Einhaltung der Anforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. auf konsolidierter Basis sicherzustellen bzw. wiederherzustellen. Im Fall einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind insbesondere auch die Auswirkungen der Aufsichtsmaßnahmen auf das Finanzkonglomerat zu berücksichtigen.

Die Aufsichtsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:

  1. die Aussetzung der Ausübung der Stimmrechte, die mit den Kapitalanteilen an den Tochterinstituten verbunden sind, die von der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gehalten werden;
  2. einstweilige Verfügungen und Sanktionen gegen die Finanzholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die Mitglieder des Leitungsorgans oder Geschäftsleiter vorbehaltlich der Artikel 65 bis 72;
  3. Instruktionen oder Weisungen an die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft, die Beteiligungen an ihren Tochterinstituten auf ihre Anteilseigner zu übertragen;
  4. die befristete Benennung einer anderen Finanzholdinggesellschaft, einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft oder eines anderen Instituts innerhalb der Gruppe als verantwortlich dafür, die Erfüllung der Anforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. auf konsolidierter Basis sicherzustellen;
  5. die Beschränkung oder Untersagung von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner;
  6. die Anordnung an Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, Beteiligungen an Instituten oder an anderen Unternehmen der Finanzbranche zu veräußern oder zu reduzieren;
  7. die Anordnung an Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, einen Plan für die unverzügliche Wiedereinhaltung der Anforderungen vorzulegen.

(7) Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, müssen die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Zulassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels beantragen.

(8) Für die Zwecke von Beschlüssen über die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung nach Absatz 3 bzw. Absatz 4 und über die Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 6 und 7 arbeiten die beiden Behörden, wenn es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nicht um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handelt, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, in umfassender Abstimmung zusammen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt in Bezug auf die Angelegenheiten nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7, soweit anwendbar, eine Bewertung und leitet diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiter, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Die beiden Behörden setzen alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Bewertung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

Die gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die gemeinsame Entscheidung der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft.

Bei Uneinigkeit sieht die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, von einer Entscheidung ab und verweist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA. Die EBa fasst ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Die betreffenden zuständigen Behörden treffen im Einklang mit dem Beschluss der EBa eine gemeinsame Entscheidung. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder nach Erzielen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBa verwiesen werden.

(9) Ist im Falle gemischter Finanzholdinggesellschaften die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats der gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht der gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG bestimmte Koordinator, so ist für die Zwecke von Entscheidungen oder gemeinsamen Entscheidungen nach den Absätzen 3, 4, 6 und 7 des vorliegenden Artikels, soweit anwendbar, die Zustimmung des Koordinators erforderlich. Ist die Zustimmung des Koordinators erforderlich, werden Uneinigkeiten an die betreffende europäische Aufsichtsbehörde verwiesen - d. h. an die EBa oder die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung - EIOPA); diese Behörden fassen ihren Beschluss binnen eines Monats nach Eingang der Verweisung. Jede im Einklang mit diesem Absatz getroffene Entscheidung gilt unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2002/87/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG.

(10) Wird die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß diesem Artikel verweigert, so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen vier Monaten nach Eingang der vollständigen für die Entscheidung erforderlichen Angaben über ihre Entscheidung und die Gründe dafür.

In jedem Fall wird binnen sechs Monaten nach Antragseingang über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung entschieden. Die Verweigerung kann erforderlichenfalls mit den in Absatz 6 genannten Maßnahmen einhergehen.

Artikel 21b Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen19 19a

(1) Zwei oder mehr Institute in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, müssen ein einziges, in der Union niedergelassenes zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen haben.

(2) Die zuständigen Behörden können den in Absatz 1 genannten Instituten gestatten, zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen einzurichten, wenn sie feststellen, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens

  1. mit einer zwingenden Anforderung zur Trennung der Geschäftsbereiche unvereinbar wäre, die durch die Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder
  2. laut einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde.

(3) Ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen muss ein Kreditinstitut mit Zulassung gemäß Artikel 8 oder eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sein, die gemäß Artikel 21a zugelassen wurde.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt Folgendes: Wenn es sich bei keinem der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Institute um ein Kreditinstitut handelt oder wenn ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erfüllen, so darf das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen oder das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen eine Wertpapierfirma mit Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU sein, die der Richtlinie 2014/59/EU unterliegt.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union 40 Mrd. EUR unterschreitet.

(5) Für die Zwecke dieses Artikels

  1. ist der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union die Summe aus Folgendem:
    1. dem Gesamtwert der Vermögenswerte jedes Instituts der Drittlandsgruppe in der Union, der in deren konsolidierter Bilanz bzw. - sofern bei einem Institut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt - in deren einzelnen Bilanzen ausgewiesen ist, und
    2. dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder in der Union gemäß dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Zweigstelle der Drittlandsgruppe;
  2. umfasst der Begriff "Institut" auch Wertpapierfirmen.

(6) Die zuständigen Behörden teilen der EBa hinsichtlich jeder Drittlandsgruppe, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig ist, folgende Angaben mit:

  1. Namen und Gesamtwert der Vermögenswerte der beaufsichtigten Institute, die einer Drittlandsgruppe angehören;
  2. Namen und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den in diesem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zugelassenen Zweigstellen zuzuordnen sind, und die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung sie berechtigt sind;
  3. Name und die in Absatz 3 festgelegte Art eines etwaigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens, das in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtet worden ist, sowie Name der Drittlandsgruppe, der es angehört.

(7) Die EBa veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller in der Union tätigen Drittlandsgruppen sowie ihres jeweiligen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bzw. ihrer jeweiligen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jedes Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich, das einer Drittlandsgruppe angehört, eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. es hat ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen,
  2. es ist ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen,
  3. es handelt sich um das einzige Institut der Drittlandsgruppe in der Union oder
  4. es gehört einer Drittlandsgruppe an, deren Gesamtwert der Vermögenswerte in der Union weniger als 40 Mrd. EUR betragen.

(8) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Drittlandsgruppen, die über mehr als ein Institut in der Union tätig sind und am 27. Juni 2019 einen Gesamtwert der Vermögenswerte in der Union von 40 Mrd. EUR oder mehr aufweisen, müssen zum 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen bzw. - sofern Absatz 2 anwendbar ist - über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen verfügen.

(9) Die Kommission überprüft bis zum 30. Dezember 2026 nach Anhörung der EBa die Anforderungen, die Instituten durch diesen Artikel auferlegt werden, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In diesem Bericht wird mindestens auf Folgendes eingegangen:

  1. Durchführbarkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Anforderungen gemäß diesem Artikel sowie etwaige größere Zweckmäßigkeit von anderen Maßnahmen;
  2. etwaige Überprüfung der Anforderungen, die Instituten durch diesen Artikel auferlegt werden, um bewährter internationaler Praxis Rechnung zu tragen.

(10) Die EBa legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 28. Juni 2021 einen Bericht dazu vor, wie im Rahmen des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten mit Zweigstellen aus Drittländern verfahren wird. In diesem Bericht wird mindestens auf Folgendes eingegangen:

  1. ob und inwieweit sich die Aufsichtspraxis nach nationalem Recht, die auf Zweigstellen aus Drittländern Anwendung findet, zwischen den Mitgliedstaaten unterscheidet;
  2. ob eine nach dem jeweiligen nationalen Recht unterschiedliche Behandlung von Zweigstellen aus Drittländern zu Aufsichtsarbitrage führen könnte;
  3. ob eine weitere Harmonisierung der nationalen Regelungen für Zweigstellen aus Drittländern erforderlich und angemessen wäre, insbesondere hinsichtlich bedeutender Zweigstellen aus Drittländern.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag auf der Grundlage der Empfehlungen der EBa vor.

Kapitel 2
Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut

Artikel 22 Anzeige und Beurteilung eines geplanten Erwerbs

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden "interessierter Erwerber"), die beschlossen hat bzw. haben, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden "beabsichtigter Erwerb"), den für das Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Behörden diese Tatsache vor dem Erwerb schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den einschlägigen Informationen nach Artikel 23 Absatz 4 anzuzeigen hat bzw. haben. Die Mitgliedstaaten sind nicht gehalten, die 30 %-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.

(2) Die zuständigen Behörden bestätigen dem interessierten Erwerber umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.

Die zuständigen Behörden verfügen über höchstens 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller von dem Mitgliedstaat verlangten Unterlagen, die der Anzeige nach Maßgabe der in Artikel 23 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind (im Folgenden "Beurteilungszeitraum"), um die Beurteilung nach Artikel 23 Absatz 1 (im Folgenden "Beurteilung") vorzunehmen.

Die zuständigen Behörden teilen dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Bestätigung des Eingangs der Anzeige mit, zu welchem Zeitpunkt der Beurteilungszeitraum abläuft.

(3) Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls - spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums - weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. Eine derartige Anforderung ergeht schriftlich und führt die benötigten Informationen im Einzelnen auf.

Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer ab dem Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers ausgesetzt. Die Aussetzung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörden, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung des Beurteilungszeitraums.

(4) Die zuständigen Behörden dürfen die Aussetzung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 um bis zu 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber in einem Drittland ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht einer Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie oder den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2004/39/EG unterliegt.

(5) Entscheiden die zuständigen Behörden nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzen sie den interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis. Vorbehaltlich nationaler Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den zuständigen Behörden zu gestatten, derartige Informationen auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(6) Erheben die zuständigen Behörden innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen schriftlichen Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb, so gilt dieser als genehmigt.

(7) Die zuständigen Behörden können eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen an die Anzeige eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die zuständigen Behörden und die Genehmigung eines derartigen Erwerbs durch diese Behörden keine strengeren Anforderungen, als in dieser Richtlinie vorgesehen ist.

(9) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Artikel 24 festzulegen.

Die EBa legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 23 Beurteilungskriterien19

(1) Bei der Beurteilung der Anzeige nach Artikel 22 Absatz 1 und der Informationen nach Artikel 22 Absatz 3 haben die zuständigen Behörden im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf jenes Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs anhand folgender Kriterien zu prüfen:

  1. Leumund des interessierten Erwerbers,
  2. Leumund, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung gemäß Artikel 91 Absatz 1 aller Mitglieder des Leitungsorgans, die die Geschäfte des Kreditinstituts infolge des beabsichtigten Erwerbs führen werden,
  3. finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird,
  4. die Frage, ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls denen anderer Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinien 2002/87/EG und 2009/110/EG, zu genügen, und insbesondere die Frage, ob die Gruppe, zu der es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen,
  5. die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung 21 stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2) Die zuständigen Behörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür berechtigte Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.

(4) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der Informationen, die für die Beurteilung erforderlich sind und den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 1 zu übermitteln sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen muss der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.

(5) Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehr Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Kreditinstitut mitgeteilt, so hat die Behörde unbeschadet des Artikels 22 Absätze 2, 3 und 4 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

Artikel 24 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1) Die jeweils zuständigen Behörden arbeiten bei der Beurteilung umfassend zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:

  1. ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG ("OGAW-Verwaltungsgesellschaft"), das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist,
  2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist,
  3. eine natürliche oder juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das bzw. die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

(2) Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung erforderlich oder wesentlich sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle wesentlichen Informationen auf Anfrage mit und übermitteln alle erforderlichen Informationen von sich aus. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Kreditinstitut zugelassen hat, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken.

Artikel 25 Anzeige einer Veräußerung

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu veräußern, dies den zuständigen Behörden vor der Veräußerung schriftlich unter Angabe der Höhe der betreffenden Beteiligung anzeigt. Diese natürliche oder juristische Person hat den zuständigen Behörden auch anzuzeigen, wenn sie beschlossen hat, ihre qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Kreditinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre. Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die 30-%-Schwelle anzuwenden, wenn sie nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/109/EG eine Schwelle von einem Drittel anwenden.

Artikel 26 Informationspflichten und Sanktionen

(1) Erhält ein Kreditinstitut Kenntnis davon, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 25 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, so unterrichtet es die zuständigen Behörden über diesen Erwerb bzw. diese Veräußerung.

Kreditinstitute, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unterrichten die zuständigen Behörden mindestens jährlich über die Identität der Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Anteilseigner oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass - falls der Einfluss der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Personen sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte - die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können in einstweiligen Verfügungen, Sanktionen, vorbehaltlich der Artikel 65 bis 72, gegen Mitglieder des Leitungsorgans oder Geschäftsleiter oder der Aussetzung der Ausübung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den Anteilseignern oder Gesellschaftern des betreffenden Kreditinstituts gehalten werden, bestehen.

Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Artikel 22 Absatz 1 festgelegten und den Artikeln 65 bis 72 unterliegenden Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen.

Für den Fall, dass eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wird, sehen die Mitgliedstaaten

unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die Ausübung der entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder dass die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.

Artikel 27 Kriterien für qualifizierte Beteiligungen

Bei der Prüfung, ob die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung im Sinne der Artikel 22, 25 und 26 erfüllt sind, werden die in den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Bei der Prüfung, ob die Kriterien des Artikels 26 für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute möglicherweise infolge der Emission von Finanzinstrumenten oder der Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt a Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

Titel IV
Anfangskapital von Wertpapierfirmen19

Artikel 28 - gestrichen -

Artikel 29 - gestrichen -

Artikel 30 - gestrichen -

Artikel 31 - gestrichen -

Artikel 32 - gestrichen -

Titel V
Bestimmungen über die freie Niederlassung und den freien Dienstleistungsverkehr

Kapitel 1
Allgemeine Grundsätze

Artikel 33 Kreditinstitute

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in der Liste in Anhang I genannten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 39 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 40 bis 46 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege der Erbringung von Dienstleistungen von jedem Kreditinstitut ausgeübt werden können, das durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen ist und beaufsichtigt wird, soweit die betreffenden Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind.

Artikel 34 Finanzinstitute

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in der Liste in Anhang I genannten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 39 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 40 bis 46 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege der Erbringung von Dienstleistungen von jedem Finanzinstitut eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt werden können, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, dessen Satzung die Ausübung dieser Tätigkeiten gestattet und das alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Das (die) Mutterunternehmen ist (sind) in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Finanzinstitut Anwendung findet, als Kreditinstitut zugelassen,
  2. die betreffenden Tätigkeiten werden tatsächlich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ausgeübt,
  3. das (die) Mutterunternehmen hält (halten) mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Finanzinstituts verbundenen Stimmrechte,
  4. das (die) Mutterunternehmen macht (machen) gegenüber den zuständigen Behörden die umsichtige Geschäftsführung des Finanzinstituts glaubhaft und verbürgt (verbürgen) sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gesamtschuldnerisch für die von dem Finanzinstitut eingegangenen Verpflichtungen,
  5. das Finanzinstitut ist gemäß Titel VII Kapitel 3 und Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 insbesondere für die betreffenden Tätigkeiten wirksam in die Beaufsichtigung des (der) Mutterunternehmen(s) auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen des Artikels 92 jener Verordnung, der Überwachung von Großkrediten nach Teil 4 jener Verordnung und der Begrenzung von Beteiligungen gemäß den Artikeln 89 und 90 jener Verordnung.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats kontrollieren, ob die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1erfüllt sind; in diesem Fall stellen sie dem Finanzinstitut eine Bescheinigung aus, welche der in den Artikeln 35 und 39 genannten Anzeige beizufügen ist.

(2) Wenn ein Finanzinstitut im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 eine der festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, zeigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dies den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats an; die Tätigkeiten des betreffenden Finanzinstituts im Aufnahmemitgliedstaat unterliegen ab dann dessen Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend auf Tochterunternehmen eines Finanzinstituts im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Anwendung.

Kapitel 2
Niederlassungsrecht von Kreditinstituten

Artikel 35 Mitteilungspflicht und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1) Ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, zeigt dies den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats an.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Anzeige gemäß Absatz 1 sämtliche nachstehenden Angaben vorzulegen hat:

  1. den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigstelle errichten möchte,
  2. einen Geschäftsplan, in dem u. a. die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind,
  3. die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können,
  4. die Namen der Personen, die die Geschäfte der Zweigstelle führen sollen.

(3) Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats keinen Grund haben, in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Kreditinstituts anzuzweifeln, übermitteln sie die Angaben gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem betreffenden Kreditinstitut mit.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen außerdem die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und die Summe der Eigenmittelanforderungen des Kreditinstituts nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit.

Abweichend von Unterabsatz 2 teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in dem in Artikel 34 genannten Fall die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel des Finanzinstituts und die nach Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013errechneten Gesamtrisikobeträge von dessen Mutterkreditinstitut mit.

(4) Lehnen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Angaben nach Absatz 2 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ab, so nennen sie dem betroffenen Kreditinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.

Im Falle einer solchen Ablehnung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben aus, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Mitteilungen aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7) Die EBa legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 5 und 6 bis zum 1. Januar 2014 vor.

Artikel 36 Aufnahme der Tätigkeit

(1) Bevor die Zweigstelle des Kreditinstituts ihre Tätigkeit aufnimmt, verfügen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Eingang der Angaben nach Artikel 35 über zwei Monate Zeit, um die Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß Kapitel 4 vorzubereiten und - sofern erforderlich - die Bedingungen zu nennen, die aus Gründen des Allgemeininteresses für die Ausübung dieser Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat gelten.

(2) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats oder - bei Nichtäußerung - nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(3) Im Falle einer Änderung in den gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben zeigt das Kreditinstitut den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich an, damit die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Entscheidung nach einer Anzeige gemäß Artikel 35 und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eine Entscheidung hinsichtlich der Bedingungen für diese Änderung gemäß Absatz 1 treffen können.

(4) Bei Zweigstellen, die ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen haben, wird angenommen, dass das Verfahren nach Artikel 35 und nach den Absätzen 1 und 2 auf sie angewandt wurde. Ab 1. Januar 1993 gelten für sie die Vorschriften des Absatzes 3 und der Artikel 33 und 52 sowie des Kapitels 4.

(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben aus, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Anzeigen aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7) Die EBa legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 5 und 6 bis zum 1. Januar 2014 vor.

Artikel 37 Informationen über Ablehnungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBa die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Anzeige gemäß Artikel 35 und Artikel 36 Absatz 3 abgelehnt wurde.

Artikel 38 Zusammenrechnung von Zweigstellen

Hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet.

Kapitel 3
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Artikel 39 Anzeigeverfahren

(1) Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeit erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, zeigt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats an, welche der in der Liste in Anhang I genannten Tätigkeiten es ausüben möchte.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bringen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die in Absatz 1 genannte Anzeige innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.

(3) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die von dem Kreditinstitut vor dem 1. Januar 1993 erworbenen Rechte zur Erbringung von Dienstleistungen.

(4) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben aus, die gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Dokumentenvorlagen und Verfahren für derartige Mitteilungen aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6) Die EBa legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 4 und 5 bis zum 1. Januar 2014 vor.

Kapitel 4
Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Artikel 40 Berichtspflichten

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet.

Derartige Berichte werden nur für Informationszwecke oder statistische Zwecke, für die Anwendung des Artikels 51 Absatz 1 und für Aufsichtszwecke gemäß diesem Kapitel angefordert. Sie unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können insbesondere von den Kreditinstituten im Sinne von Unterabsatz 1 Informationen verlangen, anhand deren die betreffenden Behörden beurteilen können, ob es sich bei der Zweigstelle um eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 handelt.

Artikel 41 Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Zusammenhang mit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten

(1) Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 50 übermittelten Informationen fest, dass auf ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, einer der nachstehenden Sachverhalte im Zusammenhang mit den in diesem Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten zutrifft, so teilen sie dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit:

  1. Das Kreditinstitut hält die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht ein;
  2. es besteht ein erhebliches Risiko, dass das Kreditinstitut die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einhalten wird.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich geeignete Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut die vorschriftswidrige Situation beendet oder Maßnahmen ergreift, um das Risiko einer Nichteinhaltung abzuwenden. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Maßnahmen unverzüglich mit.

(2) Sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Ansicht, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht nachgekommen sind oder nicht nachkommen werden, so können sie die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBa verweisen und diese um Unterstützung bitten. Wird die EBa im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie innerhalb von 24 Stunden einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung. Die EBa kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.

Artikel 42 Begründung und Mitteilung bestimmter Maßnahmen

Jede gemäß Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 43 oder 44 ergriffene Maßnahme, die Sanktionen oder Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit umfasst, wird ordnungsgemäß begründet und dem betreffenden Kreditinstitut mitgeteilt.

Artikel 43 Sicherungsmaßnahmen

(1) In Krisensituationen und sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats noch keine Maßnahmen ergriffen haben oder Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 3 der Richtlinie 2001/24/EG noch ausstehen, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 41 die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz vor finanzieller Instabilität notwendig sind, die gemeinsame Interessen von Einlegern, Anlegern und Kunden im Aufnahmemitgliedstaat ernsthaft gefährden würde.

(2) Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck, nämlich dem Schutz vor finanzieller Instabilität, die die gemeinsamen Interessen von Einlegern, Anlegern und Kunden im Aufnahmemitgliedstaat ernsthaft gefährden würde, stehen. Zu den Sicherungsmaßnahmen kann die Aussetzung von Zahlungen gehören. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Gläubiger des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gegenüber den Gläubigern in anderen Mitgliedstaaten führen.

(3) Eine Sicherungsmaßnahme nach Absatz 1 wird unwirksam, wenn die Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 3 der Richtlinie 2001/24/EG ergreifen.

(4) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beenden Sicherungsmaßnahmen, wenn diese ihrer Ansicht nach gemäß Artikel 41 hinfällig geworden sind, es sei denn, sie werden gemäß Absatz 3 unwirksam.

(5) Die Kommission, die EBa und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden über nach Absatz 1 ergriffene Sicherungsmaßnahmen unverzüglich unterrichtet.

Erheben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder anderer betroffener Mitgliedstaaten Einwand gegen die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen, so können sie die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBa verweisen und diese um Unterstützung bitten. Wird die EBa im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie innerhalb von 24 Stunden einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung. Die EBa kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung zu erzielen.

Artikel 44 Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten

Die Aufnahmemitgliedstaaten können unbeschadet der Artikel 40 und 41 die ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse ausüben, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet Verstöße gegen die Bestimmungen, die sie nach Maßgabe dieser Richtlinie oder aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen haben, zu verhindern oder zu ahnden. Dies umfasst auch die Möglichkeit, einem Kreditinstitut, das einen Verstoß begangen hat, die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.

Artikel 45 Maßnahmen nach dem Entzug einer Zulassung

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich von einem Entzug der Zulassung. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats treffen geeignete Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut keine weiteren Geschäfte in ihrem Hoheitsgebiet tätigt und die Interessen der Einleger geschützt werden.

Artikel 46 Werbung

Dieses Kapitel hindert Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht daran, ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten, vorbehaltlich etwaiger für Form und Inhalt dieser Werbung geltender Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

Titel VI
Beziehungen zu Drittländern

Artikel 47 Anzeigen in Bezug auf Zweigstellen von in Drittländern ansässigen Kreditinstituten und Zugangsbedingungen für Kreditinstitute mit entsprechenden Zweigstellen19

(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland für die Aufnahme oder Fortführung der Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestimmungen an, welche diese Zweigstellen günstiger stellen würden als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Union.

(1a) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich folgende Informationen übermitteln:

  1. die gesamten Vermögenswerte, die der Tätigkeit der Zweigstelle, die in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist, zuzuordnen ist;
  2. Informationen über die der Zweigstelle zur Verfügung stehenden liquiden Mittel, insbesondere die Verfügbarkeit von liquiden Mitteln in Währungen der Mitgliedstaaten;
  3. die Eigenmittel, die der Zweigstelle zur Verfügung stehen;
  4. die Regelungen zur Einlagensicherung, durch die Einleger der Zweigstelle geschützt werden;
  5. die Risikomanagementregelungen;
  6. die Unternehmensführungsregelung und Inhaber von Schlüsselfunktionen für die Tätigkeiten der Zweigstelle;
  7. die Sanierungspläne für die Zweigstelle und
  8. alle sonstigen Informationen, die nach Ansicht der zuständigen Behörde für eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten der Zweigstelle erforderlich sind.

(2) Die zuständigen Behörden zeigen der EBa Folgendes an:

  1. alle Zulassungen von Zweigstellen, die sie Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilen, sowie alle späteren Änderungen dieser Zulassungen;
  2. die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der zugelassenen Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland;
  3. den Namen der Drittlandsgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle angehört.

Die EBa veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller Zweigstellen aus Drittländern, die für eine Tätigkeit in der Union zugelassen sind, unter Angabe des Mitgliedstaats, in dem sie für eine Tätigkeit zugelassen sind.

(2a) Zuständige Behörden, die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland überwachen, und zuständige Behörden von Kreditinstituten, die derselben Drittlandsgruppe angehören, arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Drittlandsgruppe in der Union einer umfassenden Beaufsichtigung unterliegen, und um eine Umgehung der für Drittlandsgruppen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. geltenden Anforderungen sowie negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union zu verhindern.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Absatzes erleichtert die EBa die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, auch bei der Überprüfung, ob die Schwelle nach Artikel 21b Absatz 4 eingehalten wird.

(3) Die Union kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die den Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Drittland die gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Union einräumen.

Artikel 48 Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

(1) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus dem Rat Vorschläge unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern für nachstehende Kreditinstitute Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln:

  1. Institute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in Drittländern haben,
  2. Institute in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union ist.

(2) Die Abkommen gemäß Absatz 1 stellen insbesondere sicher,

  1. dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in der Union, die in einem Drittland ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder Finanzinstituts haben oder an solchen Unternehmen eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen,
  2. dass die Aufsichtsbehörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Mutterunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder eines Finanzinstituts haben oder eine Beteiligung an solchen Unternehmen halten,
  3. dass die EBa befugt ist, gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen anzufordern, die diese von den nationalen Behörden dritter Länder erhalten haben.

(3) Unbeschadet des Artikels 218 AEUV prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage.

(4) Die EBa unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

Titel VII
Beaufsichtigung

Kapitel 1
Grundsätze der Beaufsichtigung

Abschnitt I
Befugnisse und Pflichten von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten

Artikel 49 Befugnisse der zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten

(1) Die Beaufsichtigung eines Instituts, einschließlich der Aufsicht über die Tätigkeiten, die es im Einklang mit den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; diejenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Absatz 1 steht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht entgegen.

(3) Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Instituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten.

Artikel 50 Zusammenarbeit bei der Aufsicht

(1) Bei der Beaufsichtigung der Tätigkeit von Instituten, die insbesondere über Zweigstellen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzstaat tätig sind, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse der Institute mit, die geeignet sind, die Aufsicht über die Institute und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung zu vereinfachen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Institute, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit, Begrenzung von Großkrediten, andere Faktoren, die sich auf das von dem Institut ausgehende Systemrisiko auswirken können, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie interne Kontrolle zu erleichtern.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich alle Informationen und Erkenntnisse über die Überwachung der Liquidität im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Titel VII Kapitel 3 dieser Richtlinie in Bezug auf die von dem Institut über seine Zweigstellen ausgeübten Tätigkeiten, sofern derartige Informationen und Erkenntnisse für den Schutz von Einlegern oder Anlegern im Aufnahmemitgliedstaat zweckdienlich sind.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten unverzüglich, wenn Liquiditätsengpässe auftreten oder aller Wahrscheinlichkeit nach zu erwarten sind. Sie übermitteln dabei außerdem Einzelheiten zur Planung und Umsetzung eines Sanierungsplans und zu allen in diesem Kontext ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit, wie die von ihnen bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt worden sind, und liefern auf Aufforderung entsprechende Erläuterungen. Bleiben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach der Übermittlung der Informationen und Erkenntnisse bei der Einschätzung, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats keine angemessenen Maßnahmen ergriffen haben, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der EBa geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern, um dadurch die Interessen der Einleger, Anleger und sonstigen Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, zu schützen oder die Stabilität des Finanzsystems zu sichern.

Sind die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu ergreifenden Maßnahmen nicht einverstanden, können sie die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBa verweisen und diese um Unterstützung bitten. Wird die EBa im Einklang mit jenem Artikel tätig, so fasst sie binnen eines Monats einen Beschluss.

(5) Die zuständigen Behörden können alle Fälle an die EBa verweisen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Unbeschadet des Artikels 258 AEUV kann die EBa in einer solchen Situation im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden. Die EBa kann den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei helfen, eine Einigung über den Austausch von Informationen gemäß diesem Artikel zu erzielen.

(6) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben gemäß diesem Artikel aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für Standardformulare, Muster und Verfahren für die Informationsaustauschanforderungen, die geeignet sind, die Überwachung der Institute zu erleichtern, aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(8) Die EBa legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 6 und 7 bis zum 1. Januar 2014 vor.

Artikel 51 Bedeutende Zweigstellen19

(1) Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats können in Fällen, in denen Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und andernfalls bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass eine Zweigstelle eines Kreditinstituts als bedeutend angesehen wird.

In dem Antrag werden die Gründe dafür genannt, warum die Zweigstelle als bedeutend angesehen werden soll, wobei insbesondere berücksichtigt wird,

  1. ob der Marktanteil der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat, gemessen an den Einlagen, 2 % übersteigt,
  2. wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Instituts voraussichtlich auf die Systemliquidität sowie die Zahlungsverkehrs- und die Clearing- und Abwicklungssysteme im Aufnahmemitgliedstaat auswirken würde,
  3. welche Größe und Bedeutung die Zweigstelle, gemessen an der Kundenzahl, innerhalb des Bank- bzw. Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats hat.

Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und - sofern Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet - die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzen alles daran, bei der Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines Antrags gemäß Unterabsatz 1 keine gemeinsame Entscheidung erzielt, so entscheiden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb von weiteren zwei Monaten selbst, ob die Zweigstelle bedeutend ist. Bei ihrer Entscheidung tragen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats etwaigen Auffassungen und Vorbehalten der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Rechnung.

Die Entscheidungen gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 werden in einem Dokument dargelegt und umfassend begründet, den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten als maßgebend anerkannt und angewandt.

Die Einstufung einer Zweigstelle als bedeutend lässt die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine bedeutende Zweigstelle errichtet wird, die Informationen nach Artikel 117 Absatz 1 Buchstaben c und d und nehmen die Aufgaben nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c genannten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats wahr.

Erhält die zuständige Behörde eines Herkunftsmitgliedstaats Kenntnis von einer Krisensituation im Sinne des Artikels 114 Absatz 1, warnt sie unverzüglich die in Artikel 58 Absatz 4 und Artikel 59 Absatz 1 genannten Stellen.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen bestehen, die Ergebnisse der Risikobewertungen der Institute mit derartigen Zweigstellen gemäß Artikel 97 und gegebenenfalls Artikel 113 Absatz 2. Sie übermitteln außerdem Entscheidungen aufgrund der Artikel 104 und 105, soweit diese Bewertungen und Entscheidungen für die betreffenden Zweigstellen relevant sind.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats konsultieren die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen bestehen, in Bezug auf die gemäß Artikel 86 Absatz 11 erforderlichen operativen

Maßnahmen, sofern dies für die Liquiditätsrisiken aus der Währung des Aufnahmemitgliedstaats relevant ist.

Falls die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht konsultiert haben oder falls die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nach einer derartigen Konsultation daran festhalten, dass die nach Artikel 86 Absatz 11 erforderlichen operative Maßnahmen nicht angemessen sind, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBa verweisen und diese um Unterstützung bitten.

(3) Findet Artikel 116 keine Anwendung, so richten die zuständigen Behörden, die ein Institut mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, unter eigenem Vorsitz ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 50 zu erleichtern. Die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des Kollegiums werden nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats schriftlich festgelegt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entscheidet, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.

Bei der Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7, und die Pflichten nach Absatz 2 berücksichtigt.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert alle Mitglieder des Kollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation solcher Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die zu prüfenden Maßnahmen. Des Weiteren informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig und umfassend über das in diesen Sitzungen beschlossene Vorgehen oder die durchgeführten Maßnahmen.

(4) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die allgemeinen Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien zu präzisieren.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5) Die EBa arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6) Die EBa legt der Kommission die Entwürfe technischer Standards nach den Absätzen 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Artikel 52 Nachprüfung vor Ort und Inspektion von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat

(1) Die Aufnahmemitgliedstaatensehen vor, dass, im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Instituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigstelle ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats - nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats - selbst oder durch ihre Beauftragten vor Ort Nachprüfungen der Informationen nach Artikel 50 und Inspektionen der Zweigstellen vornehmen können.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können für die Zwecke der Inspektion von Zweigstellen auch auf eines der anderen in Artikel 118 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.

(3) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sind befugt, im Einzelfall die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten der Zweigstellen von Instituten vor Ort nachzuprüfen und zu inspizieren und zu Aufsichtszwecken von einer Zweigstelle Informationen über deren Tätigkeiten anzufordern, sofern dies ihrer Ansicht nach für die Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats wichtig ist. Vor der Durchführung derartiger Nachprüfungen und Inspektionen konsultieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Nach derartigen Nachprüfungen und Inspektionen übermitteln die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Instituts oder die Bewertung der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat zweckdienlich sind. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats berücksichtigen diese Informationen und Erkenntnisse bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms nach Maßgabe von Artikel 99 gebührend, wobei sie auch der Stabilität des Finanzsystems des Aufnahmemitgliedstaats Rechnung tragen.

(4) Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen von Zweigstellenwerden gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgenommen, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden.

Abschnitt II
Informationsaustausch und Geheimhaltungspflicht

Artikel 53 Geheimhaltungspflicht19

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Vertrauliche Informationen, die diese Personen, Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, so dass einzelne Kreditinstitute nicht identifiziert werden können; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

Wurde jedoch gegen ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder seine Zwangsabwicklung eingeleitet, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des betreffenden Kreditinstituts beteiligt sind, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden.

(2) Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) Nr. , der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 41, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010, den Artikeln 31, 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, den Artikeln 31 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 42, der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 und anderen für Kreditinstitute geltenden Richtlinien Informationen untereinander austauschen oder an den ESRB, die EBa oder die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ("ESMA") weiterleiten. Für diese Informationen gilt Absatz 1.

(3) Absatz 1 steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden die Ergebnisse von im Einklang mit Artikel 100 oder Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durchgeführten Stresstests veröffentlichen oder der EBa diese Ergebnisse zur öffentlichen Bekanntgabe unionsweiter Stresstestergebnisse übermitteln.

Artikel 54 Verwendung vertraulicher Informationen

Zuständige Behörden, die aufgrund des Artikels 53 vertrauliche Informationen erhalten, verwenden diese nur im Rahmen ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke:

  1. zur Prüfung, ob die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit von Instituten erfüllt sind sowie zur leichteren Überwachung der Tätigkeitsausübung auf konsolidierter oder auf nicht konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Liquidität, der Solvenz, der Großkredite, der Geschäftsorganisation und des Rechnungswesens sowie der internen Kontrolle,
  2. zur Verhängung von Sanktionen,
  3. im Rahmen eines Verfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde, einschließlich bei Gerichtsverfahren nach Artikel 72,
  4. im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund besonderer Bestimmungen des Unionsrechts im Bereich Kreditinstitute eingeleitet werden.

Artikel 54a

Artikel 53 und 54 berühren nicht die dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 226 AEUV eingeräumten Prüfungsrechte.

Artikel 55 Kooperationsvereinbarungen

Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 können die Mitgliedstaaten und die EBa mit den zuständigen Behörden von Drittländern, den Aufsichtsbehörden dritter Länder oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen gemäß Artikel 56 und Artikel 57 Absatz 1 nur treffen, wenn für die weitergegebenen Informationen eine berufliche Geheimhaltungspflicht gilt, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist. Dieser Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben dieser Behörden oder Stellen dienen.

Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Artikel 56 Informationsaustausch zwischen Behörden18 19

Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 stehen einem Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, zwischen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten oder zwischen zuständigen Behörden und den im Folgenden genannten Stellen nicht entgegen, wenn dieser im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsaufgaben stattfindet:

  1. Stellen, die im öffentlichen Auftrag mit der Aufsicht über andere Unternehmen der Finanzbranche betraut sind, und die mit der Aufsicht über die Finanzmärkte betrauten Stellen,
  2. Behörden oder Stellen, die mit der Verantwortung für den Erhalt der Stabilität des Finanzsystems in den Mitgliedstaaten durch Anwendung der Vorschriften für die Makrofinanzaufsicht betraut sind,
  3. Stellen zur Durchführung von Sanierungen oder Behörden, die für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständig sind,
  4. vertragliche oder institutsbezogener Sicherungssysteme im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  5. Stellen, die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Institute beteiligt sind,
  6. Personen, die mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Instituten, Versicherungsunternehmen und Finanzinstituten betraut sind.
  7. Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen,
  8. zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind.

Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 stehen einer Übermittlung der Informationen an die mit der Verwaltung von Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen betrauten Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, nicht entgegen.

Für die übermittelten Informationen gilt in jedem Fall eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

Artikel 57 Austausch von Informationen mit Aufsichtsstellen19

(1) Ungeachtet der Artikel 53, 54 und 55 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden erfolgt, die für die Beaufsichtigung zuständig sind

  1. der Stellen, die an der Abwicklung oder an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Institute beteiligt sind,
  2. vertraglicher oder institutsbezogener Sicherungssysteme im Sinne des Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  3. der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Instituten, Versicherungsunternehmen und Finanzinstituten vornehmen.

(2) In den Fällen nach Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:

  1. Die Informationen wird zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ausgetauscht,
  2. für die erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist,
  3. wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben, denen diese Behörden zugestimmt haben.

(3) Ungeachtet der Artikel 53, 54 und 55 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.

In diesen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:

  1. Die Informationen werden zum Zwecke der Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht ausgetauscht,
  2. für die erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist,
  3. wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben, denen diese Behörden zugestimmt haben.

(4) Wenn die in Absatz 1 genannten Behörden oder Stellen bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, kann ein Mitgliedstaat die Möglichkeit des Austausches von Informationen nach Absatz 3 Unterabsatz 1 unter den Bedingungen des Absatzes 3 Unterabsatz 2 auf die betreffenden Personen ausdehnen.

(5) Die zuständigen Behörden teilen der EBa mit, welche Behörden oder Stellen Informationen gemäß diesem Artikel erhalten dürfen.

(6) Für die Anwendung von Absatz 4 teilen die in Absatz 3 genannten Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist.

Artikel 58 Übermittlung von Informationen betreffend geldpolitische, einlagensicherungsbezogene, systembezogene und zahlungsrelevante Aspekte

(1) Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass eine zuständige Behörde den nachstehend genannten Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Informationen übermittelt:

  1. den Zentralbanken des ESZB und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs- und der Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind,
  2. vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
  3. gegebenenfalls anderen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,
  4. dem ESRB, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ("EIOPA") und der ESMA, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 relevant sind.

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Hindernisse zu beseitigen, die zuständige Behörden davon abhalten, Informationen im Einklang mit Unterabsatz 1 zu übermitteln.

(2) Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass Behörden oder Stellen nach Absatz 1 den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die zuständige Behörden für die Zwecke des Artikels 54 möglicherweise benötigen.

(3) Für die in gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Behörden in Krisensituationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 1 Informationen an die Zentralbanken des ESZB unverzüglich weitergeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung von Zahlungsverkehrs- sowie Clearing- und Abwicklungssystemen und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind; das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben relevant sind.

Artikel 58a Übermittlung von Informationen an internationale Stellen19

(1) Ungeachtet des Artikels 53 Absatz 1 und des Artikels 54 können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels bestimmte Informationen an die nachstehenden Stellen übermitteln oder mit diesen austauschen:

  1. Internationaler Währungsfonds und Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,
  2. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen,
  3. Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben.

(2) Zuständige Behörden können vertrauliche Informationen auf ausdrückliche Anfrage der betreffenden Stelle nur dann austauschen, wenn zumindest die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Anfrage ist unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet;
  2. die Anfrage ist hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und die Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung;
  3. die angeforderten Informationen sind unbedingt erforderlich, damit die anfragende Stelle die spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und gehen nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinaus;
  4. die Informationen werden ausschließlich den Personen übermittelt oder offengelegt, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind;
  5. Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

(3) Erfolgt die Anfrage seitens einer der in Absatz 1 genannten Stellen, so dürfen die zuständigen Stellen nur aggregierte oder anonymisierte Informationen übermitteln und andere Informationen nur in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörde austauschen.

(4) Umfasst die Offenlegung von Informationen die Verarbeitung personenbezogener Daten, so hält die anfragende Stelle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 ein.

Artikel 59 Übermittlung von Informationen an andere Einrichtungen

(1) Unbeschadet des Artikels 53 Absatz 1 und des Artikels 54 können die Mitgliedstaaten durch nationales Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer zentralstaatlichen Behörden, die für das Recht über die Beaufsichtigung von Instituten, Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.

Solche Informationen dürfen jedoch nur weitergegeben werden, wenn dies aus Aufsichtsgründen und aufgrund von Präventiv- und Abwicklungsmaßnahmen für insolvenzbedrohte Institute erforderlich ist. Unbeschadet des Absatzes 2 unterliegen Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer beruflichen Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

In Krisensituationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen, die für Dienststellen im Sinne des Unterabsatzes 1 relevant sind, an alle betroffenen Mitgliedstaaten weiterzugeben.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Weitergabe bestimmter Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten an ihre jeweiligen nationalen parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, Rechnungshöfe und andere mit Untersuchungen befasste Einrichtungen unter folgenden Bedingungen zulassen:

  1. Die betreffende Einrichtung hat gemäß dem nationalen Recht ein präzises Mandat zur Untersuchung oder Prüfung der Tätigkeiten von Behörden, die für die Beaufsichtigung von Instituten oder die Rechtsvorschriften für diese Aufsicht verantwortlich sind;
  2. die Informationen sind für die Erfüllung des Mandats gemäß Buchstabe a erforderlich;
  3. Personen, die Zugang zu den Informationen haben, unterliegen einer beruflichen Geheimhaltungspflicht nach nationalem Recht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist;
  4. Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Umfasst die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung die Verarbeitung personenbezogener Daten, so halten die in Unterabsatz 1genannten Einrichtungen bei der Verarbeitung derartiger Daten die maßgebenden nationalen Umsetzungsvorschriften für die Richtlinie 95/46/EG ein.

Artikel 60 Weitergabe von durch Nachprüfungen vor Ort und Inspektionen erlangter Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die sie aufgrund von Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 56 oder durch Nachprüfung vor Ort oder Inspektion nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 erlangen, nicht nach Artikel 59 weitergegeben werden dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Informationen weitergegeben haben, oder der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Nachprüfung vor Ort oder die Inspektion durchgeführt wurde, liegt vor.

Artikel 61 Weitergabe von Informationen über Clearing- und Abwicklungsdienstleistungen

(1) Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die in den Artikeln 53, 54 und 55 genannten Informationen einer Clearingstelle oder einer ähnlichen, gesetzlich für die Erbringung von Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem ihrer nationalen Märkte anerkannten Stelle übermitteln, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen - oder auch nur möglichen Verstößen - der Marktteilnehmer sicherzustellen. Für die erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die gemäß Artikel 53 Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem in Absatz 1 genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen mitgeteilt haben, weitergegeben werden.

Artikel 62 Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie geschieht unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Abschnitt III
Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind

Artikel 63 Pflichten der Personen, die für die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses zuständig sind19

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen 26 zugelassene Person, die bei einem Institut die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen 27, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss 28 oder in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, zumindest dazu verpflichtet ist, den zuständigen Behörden umgehend alle dieses Institut betreffende Sachverhalte oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die möglicherweise

  1. einen grundlegenden Verstoß gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsvoraussetzungen enthalten oder die Ausübung der Tätigkeit von Instituten im Einzelnen regeln, darstellen,
  2. die fortdauernde Funktionsfähigkeit des Instituts gefährden,
  3. dazu führen, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird.

Die Mitgliedstaaten schreiben zumindest vor, dass eine Person im Sinne des Unterabsatzes 1ferner dazu verpflichtet ist, sämtliche Sachverhalte oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei Wahrnehmung einer der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben in einem Unternehmen Kenntnis erhält, das aufgrund eines Kontrollverhältnisses zu dem Institut, bei dem sie diese Aufgabe wahrnimmt, in enger Verbindung steht.

Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die zuständigen Behörden die Ablösung einer in Unterabsatz 1 genannten Person erzwingen können, wenn diese Person gegen ihre Pflichten gemäß Unterabsatz 1 verstößt.

(2) Macht eine gemäß der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Person den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über einen der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Offenlegungsbeschränkung und zieht für diese Person keinerlei Haftung nach sich. Eine solche Mitteilung ergeht gleichzeitig auch an das Leitungsorgan des Instituts, sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.

Abschnitt IV
Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel

Artikel 64 Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse19

(1) Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichtsbefugnissen auszustatten, die ihnen ein Eingreifen in die Tätigkeit von Instituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften ermöglichen, darunter insbesondere das Recht zum Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18, die nach den Artikeln 18, 102, 104 und 105 erforderlichen Befugnisse sowie die Befugnisse zum Ergreifen der Maßnahmen nach Artikel 21a Absatz 6.

(2) Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften auf eine der folgenden Arten aus:

  1. unmittelbar,
  2. in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
  3. unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,
  4. durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

(3) Die von den zuständigen Behörden in Ausübung ihrer Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gefassten Beschlüsse sind zu begründen.

Artikel 65 Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 64 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Anwendung kommen, und ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Sanktionen und Maßnahmen erforderlich sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen festzulegen, teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit. Die Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Gelten die Pflichten nach Absatz 1 für Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der Voraussetzungen des nationalen Rechts Sanktionen verhängt werden können.

(3) Die zuständigen Behörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Unbeschadet anderer einschlägiger Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehören dazu

  1. die Befugnis, von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, einschließlich der Informationen, die in regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
    1. Institute, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
    2. Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
    3. gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
    4. gemischte Holdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
    5. Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv gehören,
    6. Dritte, auf die die Unternehmen im Sinn der Ziffern i bis iv betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben,
  2. die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person im Sinne der Ziffern i bis vi, die in einem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, sofern dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist, einschließlich
    1. des Rechts, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
    2. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,
    3. von einer Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen und
    4. jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt,
  3. die Befugnis, vorbehaltlich anderer Bedingungen des Unionsrechts alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die eine zuständige Behörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist" vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen. Ist für eine Inspektion nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so muss diese eingeholt werden.

Artikel 66 Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen19 19a

(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für Folgendes vor:

  1. die gewerbliche Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Publikumsgeldern ohne ein Kreditinstitut zu sein (Verstoß gegen Artikel 9),
  2. a) die Ausübung mindestens einer der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten, wobei die in jenem Artikel genannten Schwellenwerte erreicht wurden, ohne dass eine Zulassung als Kreditinstitut vorlag.
  3. die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts ohne entsprechende Zulassung (Verstoß gegen Artikel 9),
  4. den direkten oder indirekten Erwerb - während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der zuständigen Behörden - einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die direkte oder indirekte Aufstockung einer solchen qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut zum Tochterunternehmen würde, ohne dies den für das Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder aufgestockt werden soll, zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 22 Absatz 1),
  5. die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die Verringerung einer qualifizierten Beteiligung, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 25 genannten Schwellenwerte unterschreiten würden oder das Kreditinstitut kein Tochterunternehmen mehr wäre, ohne den zuständigen Behörden dies schriftlich anzuzeigen.
  6. die Nichtbeantragung einer Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 21a oder andere Verstöße gegen die Anforderungen des genannten Artikels.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:

  1. die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person bzw. der Firma des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, die (das) für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes,
  2. eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
  3. im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen /festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr,
  4. im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5.000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Wert in der Landeswährung am 17. Juli 2013,
  5. Bußgelder in zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt,
  6. Aussetzung der Stimmrechte des oder der Anteilseigner, dem (denen) die Verstöße im Sinne des Absatzes 1 vorgeworfen werden.

Ist das Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Bruttoertrag" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde.


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