umwelt-online: Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zur Durchführung und Änderung der VO (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der RL 2007/46/EG (2)
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Teil 214
Wesentliche Merkmale der Bauteile und Systeme des Fahrzeugs hinsichtlich der Abgasemissionen
Stammmotor oder Motortyp |
Motoren der Motorenfamilie | ||||||
A | B | M | D | E | |||
3.1 | Hersteller des Motors | ||||||
3.1.1. | Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor) oder sonstige Identifizierungsmerkmale: | ||||||
3.1.2. | (Gegebenenfalls) Genehmigungsnummer einschließlich Kennzeichnung des zu verwendenden Kraftstoffs: | ||||||
3.2.2. | Kraftstoff | ||||||
3.2.2.3. | Kraftstoffeinfüllstutzen: verengter Durchmesser/Hinweisschild | ||||||
3.2.2.4.1. | Zweistofffahrzeug: ja/nein 1 | ||||||
3.2.3. | Kraftstoffbehälter | ||||||
3.2.3.1. | Betriebskraftstoffbehälter | ||||||
3.2.3.1.1. | Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen: | ||||||
3.2.3.2. | Reservekraftstoffbehälter | ||||||
3.2.3.2.1. | Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen: | ||||||
3.2.8. | Einlasssystem | ||||||
3.2.8.3.3. | Tatsächlicher Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und bei Volllast: ............ kPA | ||||||
3.2.8.4.2. | Luftfilter: Zeichnungen: ............ oder ................ | ||||||
3.2.8.4.2.1. | Fabrikmarke(n): | ||||||
3.2.8.4.2.2. | Typ(en): | ||||||
3.2.8.4.3. | Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: | ||||||
3.2.8.4.3.1. | Fabrikmarke(n): | ||||||
3.2.8.4.3.2. | Typ(en): | ||||||
3.2.9. | Auspuffsystem | ||||||
3.2.9.2. | Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage: | ||||||
3.2.9.2.2. | Beschreibung und/oder Zeichnungen der Teile des Auspuffsystems, die nicht Bestandteil des Motorsystems sind | ||||||
3.2.9.3.1 | Tatsächlicher Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): ................. kPa | ||||||
3.2.9.7. | Volumen der vollständigen Auspuffanlage (Fahrzeug und Motorsystem): ....... dm3 | ||||||
3.2.9.7.1. | Zulässiges Volumen der Auspuffanlage (Fahrzeug und Motorsystem): ...... dm3 | ||||||
3.2.12.2.7. | On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) | ||||||
3.2.12.2.7.0 | - gestrichen - | ||||||
3.2.12.2.7.1. | - gestrichen - | ||||||
3.2.12.2.7.2. | - gestrichen - | ||||||
3.2.12.2.7.3. | - gestrichen - | ||||||
3.2.12.2.7.4. | - gestrichen - | ||||||
3.2.12.2.7.8. | OBD-Bauteile im Fahrzeug | ||||||
3.2.12.2.7.8.0 | Alternativgenehmigung im Sinne von Anhang X Nummer 2.4.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in Anspruch genommen: ja/nein 1 | ||||||
3.2.12.2.7.8.1. | Verzeichnis der OBD-Bauteile im Fahrzeug | ||||||
3.2.12.2.7.8.2. | Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der Fehlfunktionsanzeige (MI)6 | ||||||
3.2.12.2.7.8.3. | Schriftliche und/oder bildliche Darstellung der externen OBD-Kommunikationsschnittstelle 6 | ||||||
3.2.12.2.8. | Andere Einrichtungen (Beschreibung, Wirkungsweise): | ||||||
3.2.12.2.8.0 | Alternative Genehmigung im Sinne von Anhang XIII Abschnitt 2.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 verwendet: ja/nein | ||||||
3.2.12.2.8.1. | Einrichtungen zur Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung der NOx-Emissionen | ||||||
3.2.12.2.8.2. | Fahreraufforderungssystem | ||||||
3.2.12.2.8.2.1. | Motor mit ständiger Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems, zur Verwendung durch Rettungsdienste oder in Fahrzeugen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/46/EG : ja/nein 1 | ||||||
3.2.12.2.8.2.2. | Aktivierung des Kriechmodus ,nach Neustart deaktivieren'/,nach dem Tanken deaktivieren'/,nach dem Parken deaktivieren' 7, 1 | ||||||
3.2.12.2.8.3. | Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Systems, das sicherstellt, dass die Einrichtungen eines genehmigten Motors zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, in das Fahrzeug | ||||||
3.2.12.2.8.4. | - gestrichen - | ||||||
3.2.12.2.8.5. | - gestrichen - | ||||||
3.2.12.2.8.8. | Fahrzeuginterne Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten | ||||||
3.2.12.2.8.8.1. | Verzeichnis der fahrzeuginternen Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten | ||||||
3.2.12.2.8.8.2. | Ggf. Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Systems, das sicherstellt, dass die Einrichtungen eines genehmigten Motors zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, in das Fahrzeug | ||||||
3.2.12.2.8.8.3. | Schriftliche und/oder bildliche Darstellung des Warnsignals 6 | ||||||
3.2.12.2.8.8.4. | Alternativgenehmigung im Sinne von Anhang XIII Nummer 2.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in Anspruch genommen: ja/nein 1 | ||||||
3.2.12.2.8.8.5. | Reagensbehälter und -zufuhrsystem beheizt/unbeheizt (siehe Anhang 11 Absatz 2.4 der UNECE- Regelung Nr. 49)" |
Teil 3
- gestrichen -19
Angaben zu den Prüfbedingungen | Anlage14 zum Beschreibungsbogen |
1. Zündkerzen
1.1. Fabrikmarke:
1.2. Typ:
1.3. Elektrodenabstand:
2. Zündspule
2.1. Fabrikmarke:
2.2. Typ:
3. Schmiermittel
3.1. Fabrikmarke:
3.2. Typ: (Wenn das Schmiermittel dem Kraftstoff zugesetzt ist, ist der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung anzugeben.)
4. Vom Motor angetriebene Nebenaggregate
4.1. Die durch die Hilfseinrichtungen/Nebenaggregate aufgenommene Leistung ist nur zu ermitteln, wenn
Anmerkung: Bei der Emissionsprüfung und der Leistungsprüfung gelten unterschiedliche Anforderungen für vom Motor angetriebene Nebenaggregate.
4.2. Aufzählung und Einzelheiten:
4.3. Leistungsaufnahme bei für die Emissionsprüfung spezifischen Motordrehzahlen
Ausrüstung | Leerlauf | niedrige Drehzahl |
hohe Drehzahl | Vorzugsdrehzahl2 | n95h |
Pa
Hilfseinrichtungen/Nebenaggregate gemäß Anhang 4 Anlage 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 erforderlich |
|||||
Pb
Hilfseinrichtungen/Nebenaggregate gemäß Anhang 4 Anlage 6 der UNECE-Regelung Nr. 49 nicht erforderlich |
5. Motorleistung (Herstellerinformationen) 8
5.1. Motorprüfgeschwindigkeit bei der Emissionsprüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 9, d5
Niedrige Drehzahl (nlo): ... rpm
Hohe Drehzahl (nhi): ... rpm
Leerlaufdrehzahl: ... rpm
Vorzugsdrehzahl: rpm
n95h ... rpm
5.2 Erklärte Werte für die Leistungsprüfung gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 582/2011d5
5.2.1. Leerlaufdrehzahl: ... rpm
5.2.2. Drehzahl bei Höchstleistung: ... rpm
5.2.3. Höchstleistung: ... kW
5.2.4. Geschwindigkeit bei maximalem Drehmoment: ... rpm
5.2.5. Maximales Drehmoment (Nm)
6. Angaben zur Lasteinstellung des Prüfstands (falls zutreffend)
6.3. Angaben zu den Einstellungen des Prüfstands, feste Lastkurve (falls verwendet)
6.3.1. andere Einstellungen des Prüfstands verwendet (ja/nein)
6.3.2. Schwungmasse (kg):
6.3.3 Tatsächliche Leistungsaufnahme bei 80 km/h einschließlich Verdunstungsemissionen während des Fahrzeugbetriebs am Prüfstand (kW)
6.3.4 Tatsächliche Leistungsaufnahme bei 50 km/h einschließlich Verdunstungsemissionen während des Fahrzeugbetriebs am Prüfstand (kW)
6.4 Angaben zu den Einstellungen des Prüfstands, einstellbare Lastkurve (falls verwendet)
6.4.1 Angaben zum Ausrollen auf der Prüfstrecke.
6.4.2. Reifen, Fabrikmarke und Typ:
6.4.3. Reifenabmessungen (Vorder-/Hinterreifen):
6.4.4. Reifendruck (Vorder-/Hinterreifen) (kPA):
6.4.5. Prüffahrzeugmasse einschließlich Fahrer (kg):
6.4.6 Angaben zum Ausrollen auf der Fahrbahn (falls verwendet)
Tabelle 2: Angaben zum Ausrollen auf der Fahrbahn
V (km/h) | V2 (km/h) | V1 (km/h) | Mittlere korrigierte Ausrollzeit(en) |
120 | |||
100 | |||
80 | |||
60 | |||
40 | |||
20 |
6.4.7. Mittlere korrigierte Leistung auf der Fahrbahn (falls verwendet)
Tabelle 3: Mittlere korrigierte Leistung auf der Fahrbahn
V (km/h) | korrigierte Leistung (kW) |
120 | |
100 | |
80 | |
60 | |
40 | |
20 |
7. Prüfbedingungen für OBD-Prüfung
7.1. Prüfzyklus zur Überprüfung des OBD-Systems:
7.2. Vor den Prüfungen zur OBD-Überprüfung durchgeführte Zahl von Vorkonditionierungszyklen:
Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens für einen Motortyp/ein Bauteil als selbstständige technische Einheit | Anlage 514 18 19 |
Erläuterungen zu den Fußnoten befinden sich in Anlage 10 dieses Anhangs.1
Größtformat: A4 (210 × 297 mm)
EG-Typgenehmigungsbogen
Stempel der Typgenehmigungsbehörde
Benachrichtigung über:
eines Typs eines Bauteils/einer selbstständigen technischen Einheit 1 hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 582/2011.
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und Verordnung (EU) Nr. 582/2011, zuletzt geändert durch .......
EG-Typgenehmigungsnummer:
Grund für die Erweiterung:
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2. Typ:
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Bauteil/an der selbstständigen technischen Einheit vorhanden 1, a
0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:
0.4. Name und Anschrift des Herstellers:
0.5. Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:
0.6. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
0.7. (ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:
1. Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt
2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:
3. Datum des Prüfberichts:
4. Nummer des Prüfberichts:
5. Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt
6. Ort:
7. Datum:
8. Unterschrift:
Anlagen: Beschreibungsunterlagen
Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr.
1. Zusätzliche Angaben
1.1. Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit eingebautem Motor:
1.1.1 Fabrikmarke (Firmenname):
1.1.2 Typ und Handelsbezeichnung (bitte alle Varianten aufführen):
1.1.3 Herstellerseitige Kodierung, mit der der Motor gekennzeichnet ist:
1.1.4 (Ggf.) Fahrzeugklasse b:
1.1.5 Motorart: Diesel/Benzin/LPG/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/ Ethanol (E85)/LNG/LNG20 1
1.1.5.1. Typ des Zweistoff-Motors: Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B1, d1
1.1.6 Name und Anschrift des Herstellers:
1.1.7 (Ggf.) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
1.2. Wenn der in 1.1 genannte Motor eine Typgenehmigung als selbstständige technische Einheit erhalten hat:
1.2.1 Nummer der Typgenehmigung des Motors/der Motorenfamilie 1:
1.2.2 Kalibrierungsnummer der Software des Motorsteuergeräts (ECU):
1.3. Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Motors/einer Motorenfamilie 1 als selbstständige technische Einheit (beim Einbau des Motors in ein Fahrzeug einzuhaltende Vorschriften):
1.3.1 Höchster und/oder niedrigster Ansaugunterdruck:
1.3.2 Maximal zulässiger Abgasgegendruck:
1.3.3 Volumen der Auspuffanlage:
1.3.4 Nutzungsbeschränkungen (falls zutreffend):
1.4. Emissionswerte des Motors/Stamm-Motors 1:
Verschlechterungsfaktor (DF): berechnet/vorgegeben 1
Geben Sie die DF-Werte und die Emissionen während der WHSC-Prüfung (falls zutreffend) und der WHTC-Prüfung in der nachstehenden Tabelle an.
1.4.1. WHSC-Prüfung
Tabelle 4: WHSC-Prüfung
WHSC-Prüfung (falls zutreffend)10, d5 | |||||||
DF
Mult/add1 |
CO | THC | NMHCd4 | NOx | Partikel- masse |
NH3 | Partikelzahl |
Emissionen | CO (mg/kWh) |
THC (mg/kWh) |
NMHCd4 (mg/kWh) |
NOx (mg/kWh) | Partikel- masse (mg/kWh) |
NH3 ppm | Partikelzahl (#/kWh) |
Prüfergebnis | |||||||
Mit DF berechnet | |||||||
CO2-Emissionsmenge: ........ g/kWh
Kraftstoffverbrauch: ............ g/kWh) |
1.4.2. WHTC-Prüfung
Tabelle 5: WHTC-Prüfung
WHTC-Prüfung10, d5 | ||||||||
DF
Mult/add1 |
CO | THC | NMHCd4 | CH4d4 | NOx | Partikel- masse |
NH3 | Partikelzahl |
Emissionen | CO (mg/kWh) |
THC (mg/kWh) |
NMHCd4 (mg/kWh) |
CH4d4 (mg/kWh) |
NOx (mg/kWh) |
Partikel- masse (mg/kWh) |
NH3 ppm |
Partikelzahl
(#/kWh) |
Kaltstart | ||||||||
Warmstart ohne Regeneration | ||||||||
Warmstart mit Regeneration1 | ||||||||
Kr,u (mult/add)1 | ||||||||
kr,d (mult/add)1 | ||||||||
Gewichtetes Prüfergebnis | ||||||||
Abschließendes Prüfergebnis mit DF | ||||||||
CO2-Emissionsmenge: ....... g/kWh | ||||||||
Kraftstoffverbrauch: ...... g/kWh |
1.4.3. Leerlaufprüfung
Tabelle 6: Leerlaufprüfung
Prüfung | CO-Wert (% vol.) |
Lambdawert1 | Motordrehzahl (min-1) |
Motoröltemperatur (°C) |
Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl | Nicht zutreffend | |||
Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl |
1.4.4. Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS)
Tabelle 6a Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS)
Fahrzeugtyp (z.B. M3, N3 ) und Anwendung (z.B. Solofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus) | ||||||
Fahrzeugbeschreibung (z.B. Fahrzeugmodell, Prototyp) | ||||||
Positive/negative Ergebnisse7 | CO | THC | NMHC | CH4 | NOx | Partikelzahl |
Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters11 | ||||||
Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse11 |
Angaben zur Fahrt | innerstädtisch | außerstädtisch | Autobahn | |
Anteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Verordnung (EU) Nr. 582/2011 Anhang II Abschnitt 4.5 | ||||
Anteile der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Verordnung (EU) Nr. 582/2011 Anhang II Abschnitt 4.5.5 | ||||
Minimum | Maximum | |||
Arbeitsfenster - durchschnittliche Motorleistung (%) | ||||
Dauer des Fensters der CO2-Masse (s) | ||||
Arbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster | ||||
Fenster der CO2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster | ||||
Konsistenzwert des Kraftstoffverbrauchs" |
1.5 Messung der Leistung
1.5.1. Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand
Tabelle 7: Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand
Gemessene Motordrehzahl (rpm) | |||||||
Gemessener Kraftstoffdurchfluss (g/h) | |||||||
Gemessenes Drehmoment (Nm) | |||||||
Gemessene Leistung, (kW) | |||||||
Atmosphärischer Luftdruck (kPa) | |||||||
Wasserdampfdruck (kPa) | |||||||
Ansauglufttemperatur (K) | |||||||
Leistungskorrekturfaktor | |||||||
korrigierte Leistung (kW) | |||||||
Leistung der Hilfseinrichtungen (kW)1 | |||||||
Nennleistung (kW) | |||||||
Nenndrehmoment (Nm) | |||||||
Korrigierter spezifischer Kraftstoffverbrauch (g/kWh |
1.5.2. Zusätzliche Daten, z.B. (ggf.) der Leistungskorrekturfaktor für jeden angegebenen Kraftstoff
Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens für einen Fahrzeugtyp mit einem genehmigten Motor | Anlage 6 |
Erläuterungen zu den Fußnoten befinden sich in Anlage 10 dieses Anhangs.
Größtformat: A4 (210 × 297 mm)
EG-Typgenehmigungsbogen
Stempel der Typgenehmigungsbehörde
Benachrichtigung über:
eines Fahrzeugtyps mit einem genehmigten Motor hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 582/2011.
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und Verordnung (EU) Nr. 582/2011, zuletzt geändert durch ......
EG-Typgenehmigungsnummer:
Grund für die Erweiterung:
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2. Typ:
0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden 1, a:
0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:
0.4. Name und Anschrift des Herstellers:
0.5. Bei Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:
0.6. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
0.7. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:
1. Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt
2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:
3. Datum des Prüfberichts:
4. Nummer des Prüfberichts:
5. Bemerkungen (soweit vorhanden): siehe Beiblatt
6. Ort:
7. Datum:
8. Unterschrift:
Muster eines EG-Typgenehmigungsbogens für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich eines Systems | Anlage 714 18 19 |
Erläuterungen zu den Fußnoten befinden sich in Anlage 10 dieses Anhangs.
Größtformat: A4 (210 × 297 mm)
EG-Typgenehmigungsbogen
Stempel der Typgenehmigungsbehörde
Benachrichtigung über:
eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 582/2011.
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und Verordnung (EU) Nr. 582/2011, zuletzt geändert durch ...............
EG-Typgenehmigungsnummer:
Grund für die Erweiterung:
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2. Typ:
0.2.1. Handelsname(n) (sofern vorhanden):
0.3 Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden 1, a:
0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:
0.4. Fahrzeugklasse b:
0.5. Name und Anschrift des Herstellers:
0.6. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
0.7. (Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:
1. Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt
2. Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:
3. Datum des Prüfberichts:
4. Nummer des Prüfberichts:
5. Bemerkungen (soweit vorhanden): siehe Beiblatt
6. Ort:
7. Datum:
8. Unterschrift:
Anlagen: Beschreibungsunterlagen
Prüfbericht
Beiblatt
Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ...
1. Zusätzliche Angaben
1.1. Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit eingebautem Motor:
1.1.1 Fabrikmarke (Firmenname):
1.1.2 Typ und Handelsbezeichnung (bitte alle Varianten aufführen):
1.1.3 Herstellerseitige Kodierung, mit der der Motor gekennzeichnet ist:
1.1.4 (Ggf.) Fahrzeugklasse:
1.1.5 Motorart: Diesel/Benzin/LPG/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85)/LNG/LNG20 1
1.1.5.1. Typ des Zweistoff-Motors: Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B1, d1
1.1.6 Name und Anschrift des Herstellers:
1.1.7 (Ggf.) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
1.2. Wenn der in 1.1 genannte Motor eine Typgenehmigung als selbstständige technische Einheit erhalten hat:
1.2.1 Nummer der Typgenehmigung des Motors/der Motorenfamilie 1:
1.2.2 Kalibrierungsnummer der Software des Motorsteuergeräts (ECU):
1.3. Anzugebende Einzelheiten im Zusammenhang mit der Typgenehmigung eines Motors/einer Motorenfamilie 1 als selbstständige technische Einheit (beim Einbau des Motors in ein Fahrzeug einzuhaltende Vorschriften):
1.3.1 Höchster und/oder niedrigster Ansaugunterdruck:
1.3.2 Maximal zulässiger Abgasgegendruck:
1.3.3 Volumen der Auspuffanlage:
1.3.4 Nutzungsbeschränkungen (falls zutreffend):
1.4. Emissionswerte des Motors/Stamm-Motors 1:
Verschlechterungsfaktor (DF): berechnet/vorgegeben 1
Geben Sie die DF-Werte und die Emissionen während der WHSC-Prüfung (falls zutreffend) und der WHTC-Prüfung in der nachstehenden Tabelle an.
1.4.1. WHSC-Prüfung
Tabelle 4: WHSC-Prüfung
WHSC-Prüfung (falls zutreffend)10, d5 | |||||||
DF
Mult/add 1 |
CO | THC | NMHCd4 | NOX | Partikel- masse |
NH3 | Partikel- zahl |
Emissionen | CO (mg/kWh) |
THC (mg/kWh) |
NMHCd4 (mg/kWh) |
NOx (mg/kWh) |
Partikel- masse (mg/kWh) |
NH3 ppm |
Partikel_ zahl (#/kWh) |
Prüfergebnis | |||||||
Mit DF berechnet | |||||||
CO2-Emissionsmenge: ....... g/kWh
Kraftstoffverbrauch: ........... g/kWh |
1.4.2. WHTC-Prüfung
Tabelle 5: WHTC-Prüfung
WHTC-Prüfung10, d5 | ||||||||
DF
Mult/add 1 |
CO | THC | NMHCd4 | CH4d4 | NOx | Partikel- masse |
NH3 | Partikel- zahl |
Emissionen | CO (mg/kWh) |
THC (mg/kWh) |
NMHCd4 (mg/kWh) |
CH4d4 (mg/kWh) |
NOx (mg/kWh) |
Partikel- masse (mg/kWh) |
NH3 ppm |
Partikel- zahl (#/kWh) |
Kaltstart | ||||||||
Warmstart ohne Regeneration | ||||||||
Warmstart mit Regeneration 1 | ||||||||
kr,u (mult/add) 1 | ||||||||
kr,d (mult/add) 1 | ||||||||
Gewichtetes Prüfergebnis | ||||||||
Abschließendes Prüfergebnis mit DF | ||||||||
CO2-Emissionsmenge: .......... g/kWh
Kraftstoffverbrauch: ....... g/kWh |
1.4.3. Leerlaufprüfung
Tabelle 6: Leerlaufprüfung
Prüfung | CO-Wert (% vol.) |
Lambdawert1 | Motordrehzahl (min-1) |
Motoröltemperatur (°C) |
Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl | Nicht zutreffend | |||
Prüfung bei hoher Leerlaufdrehzahl |
1.4.4. Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS)
Tabelle 6aNachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS)
Fahrzeugtyp (z.B. M3, N3) und Anwendung (z.B. Solofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus) | ||||||
Fahrzeugbeschreibung (z.B. Fahrzeugmodell, Prototyp) | ||||||
Positive/negative Ergebnisse7 | CO | THC | NMHC | CH4 | NOx | Partikelzahl |
"Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters11 | ||||||
Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse11 | ||||||
Angaben zur Fahrt | innerstädtisch | außerstädtisch | Autobahn | |||
Anteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Verordnung (EU) Nr. 582/2011 Anhang II Abschnitt 4.5 | ||||||
Anteile der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Verordnung(EU) Nr. 582/2011 Anhang II Abschnitt 4.5.5 | ||||||
Minimum | Maximum | |||||
Arbeitsfenster - durchschnittliche Motorleistung (%) | ||||||
Dauer des Fensters der CO2-Masse (s) | ||||||
Arbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster | ||||||
Fenster der CO2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster | ||||||
Konsistenzwert des Kraftstoffverbrauchs |
1.5 Messung der Leistung
1.5.1. Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand
Tabelle 7: Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand
Gemessene Motordrehzahl (rpm) | |||||||
Gemessener Kraftstoffdurchfluss (g/)h | |||||||
Gemessenes Drehmoment (Nm) | |||||||
Gemessene Leistung, (kW) | |||||||
Atmosphärischer Luftdruck (kPa) | |||||||
Wasserdampfdruck (kPa) | |||||||
Ansauglufttemperatur (K) | |||||||
Leistungskorrekturfaktor | |||||||
korrigierte Leistung (kW) | |||||||
Leistung der Hilfseinrichtungen (kW) 1 | |||||||
Nennleistung (kW) | |||||||
Nenndrehmoment (Nm) | |||||||
Korrigierter spezifischer Kraftstoffverbrauch (g/kWh) |
1.5.2. Zusätzliche Daten, z.B. (ggf.) der Leistungskorrekturfaktor für jeden angegebenen Kraftstoff
Beispiel für das EG-Typgenehmigungszeichen | Anlage 814 |
Das in dieser Anlage gezeigte, an einem als selbständige technische Einheit genehmigten Motor angebrachte Genehmigungszeichen zeigt, dass es sich bei dem betreffenden Typ um einen Zweistoffmotor des Typs 2B handelt, der für den Betrieb sowohl mit der Gasgruppe H als auch mit der Gasgruppe L ausgelegt ist und dass er in Belgien (e6) nach Emissionsstufe C gemäß Anlage 9 zu diesem Anhang genehmigt ist.
Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung | Anlage 914 16 17 19 |
Abschnitt 3 der nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 erteilten EG-Typgenehmigungsnummer muss aus der Nummer des Durchführungsrechtsakts oder des neuesten für die EG-Typgenehmigung geltenden Änderungsrechtsakts bestehen. Dieser Nummer ist ein Buchstabe gemäß den Anforderungen für OBD- und SCR-Systeme in Übereinstimmung mit Tabelle 1 hinzuzufügen.
Buchstabe | NOx- OBD-Schwellen- werte 1 |
Partikel - OBD-Schwellen- werte 2 |
CO - OBD-Schwellen- werte 3 |
Betriebsleistungs- koeffizient (IUPR) 4 |
Reagensqualität | Zusätzliche OBD-Überwachungs- einrichtungen 5 |
Anforderungen für die Leistungs- schwelle 6 |
Kaltstart und Partikelzahl | Einführungs- zeitpunkt: neue typen |
Einführungs- zeitpunkt: alle Fahrzeuge |
Letztes Zulassungs- datum |
A 7 8 B8 |
Zeile "Übergangszeit" der Tabelle 1 oder 2 | Leistungs- überwachung 9 |
(Nicht zutreffend) | Übergang 10 | Übergang11 | (Nicht zutreffend) | 20 % | (Nicht zutreffend) | 31.12.2012 | 31.12.2013 | 31.8.20157
30.12.20168 |
B12 | Zeile "Übergangszeit" der Tabellen 1 und 2 | (Nicht zutreffend) | Zeile "Übergangszeit" der Tabelle 2 | (Nicht zutreffend) | Übergang11 | (Nicht zutreffend) | 20 % | (Nicht zutreffend) | 1.9.2014 | 1.9.2015 | 30.12.2016 |
C | Zeile "Allgemeine Anforderungen" der Tabelle 1 oder 2 | Zeile "Allgemeine Anforderungen" der Tabelle 1 | Zeile "Allgemeine Anforderungen" der Tabelle 2 | Allgemein13 | Allgemein14 | Ja | 20 % | (Nicht zutreffend) | 31.12.2015 | 31.12.2016 | 31.8.2019 |
D | Zeile "Allgemeine Anforderungen" der Tabelle 1 oder 2 | Zeile "Allgemeine Anforderungen" der Tabelle 1 | Zeile "Allgemeine Anforderungen" der Tabelle 2 | Allgemein13 | Allgemein14 | Ja | 10 % | (Nicht zutreffend) | 1.9.2018 | 1.9.2019 | 31.12.2021 |
E | Zeile "Allgemeine Anforderungen" der Tabelle 1 oder 2 | Zeile "Allgemeine Anforderungen" der Tabelle 1 | Zeile "Allgemeine Anforderungen" der Tabelle 2 | Allgemein13 | Allgemein14 | Ja | 10 % | Ja | 1.1.202115 | 1.1.202215 | |
Erläuterungen:
1) Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für NOx gemäß Anhang X Tabelle 1 für Selbstzündungsmotoren, Zweistoffmotoren und -fahrzeuge und Anhang X Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren und -fahrzeuge. 2) Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für Partikel gemäß Anhang X Tabelle 1 für Selbstzündungs- und Zweistoffmotoren und -fahrzeuge. 3) Überwachungsanforderungen hinsichtlich der OBD-Schwellenwerte für CO gemäß Anhang X Tabelle 2 für Fremdzündungsmotoren und -fahrzeuge. 4) Spezifikationen für das Betriebsleistungsverhältnis (IUPR) gemäß Anhang X. Für Fremdzündungsmotoren und Fahrzeuge, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind, gelten die Spezifikationen für das Betriebsleistungsverhältnis (IUPR) nicht. 5) Zusätzliche Vorschriften für Überwachungsanforderungen gemäß Anhang 9a Absatz 2.3.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 49. 6) ISC-Anforderung gemäß Anhang II Anlage 1. 7) Bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind. 8) Bei Selbstzündungs- und Zweistoffmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind. 9) Anforderungen an die Leistungsüberwachung gemäß Anhang X Abschnitt 2.1.1. 10) Betriebsleistungskoeffizient (IUPR), Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang X Abschnitt 6. 11) Reagensqualität, Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitt 7.1. 12) Nur bei Fremdzündungsmotoren und Fahrzeugen, die mit solchen Motoren ausgerüstet sind. 13) Allgemeine Anforderungen hinsichtlich des Betriebsleistungskoeffizienten (IUPR) gemäß Anhang X Abschnitt 6. 14) Reagensqualität, allgemeine Anforderungen für die Übergangszeit gemäß Anhang XIII Abschnitt 7.1.1. 15) Gegenstand von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 17a. |
Erläuterungen | Anlage 1014 19 |
(1) Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).
(2) Einschließlich Toleranzangabe.
(3) Den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen.
(4) Zu dokumentieren im Fall einer einzigen OBD-Motorenfamilie und wenn noch nicht in den Unterlagen gemäß Abschnitt 3.2.12.2.7.0.4 dokumentiert.
(5) Kraftstoffverbrauch für den kombinierten WHTC-Zyklus einschließlich Kalt- und Warmstart gemäß Anhang VIII dieser Verordnung
(6) Zu dokumentieren wenn noch nicht in den Unterlagen gemäß Abschnitt 3.2.12.2.7.1.1 dokumentiert.
(7) Nichtzutreffendes streichen.
(8) Angaben zur Motorleistung sind nur für den Stammmotor zu machen.
(9) Bitte Toleranz angeben; muss im Bereich von ± 3 % der vom Hersteller angegebenen Werte liegen.
(10) Bei in den Nummern 1.1.3 und 1.1.6 von Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Motoren sind die Angaben für alle geprüften Kraftstoffe zu wiederholen, falls zutreffend.
(11) Ggf. ist der endgültige Korrekturfaktor CFfinal anzugeben.
(a) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "?" darzustellen (Beispiel ABC??123??).
(b) Angabe gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Abschnitt a der Richtlinie 2007/46/EG .
(d) Zweistoffmotoren
(d1) Bei Zweistoffmotoren oder -fahrzeugen.
(d2) Bei Zweistoffmotoren oder -fahrzeugen der typen 1B, 2B und 3B.
(d3) Außer bei Zweistoffmotoren oder -fahrzeugen.
(d4) Bei den in Tabelle 1 von Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49 für Zweistoffmotoren und den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 595/2009 für Dieselmotoren genannten Fällen.
(d5) Bei 2B und 3B sind die Angaben sowohl für den Zweistoff- als auch für den Dieselbetrieb zu machen
(l) Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden.
(m) Dieser Wert ist auf den nächsten vollen cm3 zu runden.
(n) Gemäß den Anforderungen von Anhang XIV.
Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie | Anlage 1119 |
Die Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie muss Folgendes enthalten:
Angaben über alle zusätzlichen Emissionsstrategien:
Die Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie ist auf 100 Seiten beschränkt und muss alles Notwendige für die von der Genehmigungsbehörde durchzuführende Bewertung der zusätzlichen Emissionsstrategie (gemäß den Anforderungen von Anhang VI Anlage 2), der Wirksamkeit des Aufforderungssystems und der Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe enthalten. Erforderlichenfalls können der Dokumentation Anhänge und weitere Unterlagen mit zusätzlichen, ergänzenden Informationen beigefügt werden. Jedes Mal wenn Änderungen an der Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie erfolgen, sendet der Hersteller der Genehmigungsbehörde eine neue Version der Dokumentation. Die neue Fassung muss auf die vorgenommenen Änderungen und deren Folgen beschränkt sein. Die neue Version der zusätzlichen Emissionsstrategie ist von der Genehmigungsbehörde zu prüfen und zu genehmigen.
Die Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie muss folgende Struktur aufweisen:
Dokumentation der zusätzlichen Emissionsstrategie Nr. YYY/OEM
Teile | Absatz | Ziffer | Erläuterung |
Einleitung Dokumente | Einführungsschreiben an die Typgenehmigungsbehörde | Bezeichnung des Dokuments mit Angabe von Versionsnummer und Ausstellungsdatum, unterzeichnet von der zuständigen Person im Herstellerunternehmen | |
Versionstabelle | Inhalt der einzelnen Änderungen jeder Version im Vergleich zur Vorgängerversion | ||
Beschreibung der betroffenen (Emissions-)Typen | |||
Tabelle mit den beigefügten Dokumenten | Liste mit allen beigefügten Dokumenten | ||
Querverweise | Verknüpfung zu den Absätzen a bis i der Anlage 11 (Stellen, an denen die einzelnen Anforderungen der Verordnung nachzulesen sind) | ||
Erklärung zum Verzicht auf eine Abschalteinrichtung | + Unterschrift | ||
Kerndokument | 0 | Akronyme/Abkürzungen | |
1 | ALLGEMEINE BESCHREIBUNG | ||
1.1. | Allgemeine Darstellung des Motors | Beschreibung der wesentlichen Merkmale: Hubraum, Abgasnachbehandlung, ... | |
1.2. | Allgemeine Systemarchitektur | Blockdiagramm zum System: Liste mit Sensoren und Stellgliedern, Erläuterungen zu den allgemeinen Funktionen des Motors | |
1.3. | Auslesung der Software- und Kalibrierungsversion | z.B. Erläuterungen zum Lesegerät | |
2. | Standard-Emissionsstrategien | ||
2.x | BES x | Beschreibung der Strategie x | |
2.y | BES y | Beschreibung der Strategie y | |
3. | Zusätzliche Emissionsstrategien (AES) | ||
3.0 | Darstellung der AES | Hierarchische Beziehungen zwischen den AES: Beschreibung und Begründung (z.B. Sicherheit, Zuverlässigkeit usw.) | |
3.x | AES x | 3.x.1 AES-Begründung 3.x.2 gemessene und/oder modellierte Parameter zur AES-Charakterisierung 3.x.3 Aktionsmodus der verwendeten AES-Parameter 3.x.4 Auswirkungen der AES auf die Schadstoff- und CO2-Emissionen |
|
3.y | AES y | 3.y.1 3.y.2 usw. |
|
4. | Beschreibung des Aufforderungssystems, einschließlich der entsprechenden Überwachungsstrategien | ||
5. | Beschreibung der Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe | ||
100-Seiten-Obergrenze endet hier. | |||
Anhang | Liste mit typen, die unter diese BES-AES fallen: einschließlich Typgenehmigungsreferenz, Softwarereferenz, Kalibrierungsnummer, Prüfsumme jeder Version und jedes elektronischen Steuergeräts (Motor und/oder Abgasnachbehandlung, sofern zutreffend) | ||
Beigefügte Dokumente | Technische Anmerkung zur AES-Begründung Nr. xxx | Risikobewertung oder Begründung durch Prüfung oder Beispiel für einen plötzlichen Schaden (gegebenenfalls) | |
Technische Anmerkung zur AES-Begründung Nr. yyy | |||
Prüfbericht zur Quantifizierung bestimmter AES-Auswirkungen | Prüfbericht zu allen Sonderprüfungen für die AES-Begründung, Einzelheiten zu den Prüfbedingungen, Beschreibung des Fahrzeugs/Datum der Prüfungen, Emissions-/CO2-Belastungen mit/ohne AES-Aktivierung; ) |
Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren oder Fahrzeuge | Anhang II12 14 16 18 19 |
1. Einleitung
1.1 Nachfolgend sind die Anforderungen für die Prüfung und den Nachweis der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Motoren und Fahrzeuge beschrieben.
2. Verfahren für die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb
2.1 Die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder Motoren einer Motorenfamilie ist nachzuweisen, indem die Fahrzeuge bei normalem Fahrmuster, unter normalen Bedingungen und normaler Nutzlast auf der Straße geprüft werden. Die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb ist repräsentativ für Fahrzeuge, die auf ihren realen Fahrstrecken, unter normaler Nutzlast und von dem üblichen Berufskraftfahrer betrieben werden. Wenn das Fahrzeug von einem anderen Fahrer als dem üblichen Berufskraftfahrer des bestimmten Fahrzeugs betrieben wird, muss der alternative Fahrer ausgebildet und geschult sein, um Fahrzeuge der zu prüfenden Klasse zu führen.
2.2 Gelten die normalen Betriebsbedingungen eines bestimmten Fahrzeugs als nicht kompatibel mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen, können der Hersteller oder die Genehmigungsbehörde beantragen, dass alternative Fahrstrecken und Nutzlasten verwendet werden.
2.3 Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass das ausgewählte Fahrzeug, die Fahrmuster und Fahrbedingungen für die Motorenfamilie repräsentativ sind. Anhand der Anforderungen in Abschnitt 4.5 ist zu ermitteln, ob die Fahrmuster für die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb akzeptabel sind.
2.4 Der Hersteller muss den Zeitplan und den Stichprobenplan für die Prüfung der Übereinstimmung zum Zeitpunkt der ersten Typgenehmigung der neuen Motorenfamilie übermitteln.
2.5 Fahrzeuge ohne Kommunikationsschnittstelle, welche die Erfassung der nötigen ECU-Daten nach Anhang I Abschnitte 5.2.1 und 5.2.2 ermöglicht, mit fehlenden Daten oder einem nicht standardmäßigen Datenprotokoll gelten als nicht übereinstimmend.
2.6 Fahrzeuge, bei denen die Erfassung der ECU-Daten die Emissionen oder die Leistung des Fahrzeugs beeinflusst, gelten als nicht übereinstimmend.
2.7. Zweistoffmotoren oder -fahrzeuge
2.7.1. Für Zweistoffmotoren und -fahrzeuge gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen
2.7.1.1. Nachweisprüfungen mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) sind im Zweistoffbetrieb durchzuführen.
2.7.1.2. Bei Zweistoffmotoren vom Typ 1B, 2B und 3B ist zusätzlich eine Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) an demselben Motor und Fahrzeug bei Dieselbetrieb unmittelbar nach oder vor einer Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei Zweistoffbetrieb durchzuführen.
In diesem Fall erfolgt die positive oder negative Entscheidung in Bezug auf das im statistischen Verfahren nach diesem Anhang geprüfte Los auf folgender Grundlage:
3. Auswahl des Motors oder des Fahrzeugs
3.1 Nachdem die Typgenehmigung für eine Motorenfamilie erteilt wurde, muss der Hersteller innerhalb von 18 Monaten ab der ersten Zulassung eines Fahrzeugs, das mit einem Motor dieser Motorenfamilie ausgestattet ist, Prüfungen dieser Motorenfamilie an in Betrieb befindlichen Fahrzeugen durchführen. Im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung bedeutet erste Zulassung die erste Zulassung eines vervollständigten Fahrzeugs.
Die Prüfung muss für jede Motorenfamilie mindestens alle zwei Jahre an Fahrzeugen in regelmäßigen Abständen über ihre Nutzungsdauer gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wiederholt werden.
Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen fünf Jahre nach Ende der Herstellung eingestellt werden.
3.1.1 Bei einer Stichprobengröße von mindestens drei Motoren beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass ein zu 20 % fehlerhaftes Los eine Prüfung besteht, 0,90 (Herstellerrisiko = 10 %); hingegen liegt die Wahrscheinlichkeit, dass ein zu 60 % fehlerhaftes Los angenommen wird, bei 0,10 (Verbraucherrisiko = 10 %).
3.1.2 Der statistische Prüfwert, der die kumulierte Anzahl an negativen Prüfungen bei der n-ten Prüfung quantifiziert, ist für die Stichprobe zu ermitteln.
3.1.3. Dann gilt:
Die Grenzwerte für positive und negative Entscheidungen der Tabelle 1 werden anhand der Internationalen Norm ISO 8422/1991 berechnet.
Tabelle 1: Grenzwerte für positive und negative Entscheidungen im Rahmen des Stichprobenplans
Mindeststichprobengröße: 3
Kumulierte Anzahl der geprüften Motoren (Stichprobengröße) |
Grenzwert für positive Entscheidung | Grenzwert für negative Entscheidung |
3 | - | 3 |
4 | 0 | 4 |
5 | 0 | 4 |
6 | 1 | 4 |
7 | 1 | 4 |
8 | 2 | 4 |
9 | 2 | 4 |
10 | 3 | 4 |
Die Genehmigungsbehörde muss die ausgewählten Motoren und Fahrzeugkonfigurationen vor Beginn der Prüfverfahren genehmigen. Die Auswahl ist zu treffen, indem der Genehmigungsbehörde die Kriterien für die Auswahl der bestimmten Fahrzeuge vorgelegt werden.
3.2 Die ausgewählten Motoren und Fahrzeuge müssen in der Union genutzt werden und zugelassen sein. Das Fahrzeug muss eine Kilometerleistung von mindestens 25.000 km aufweisen.
3.3 Jedes geprüfte Fahrzeug muss über ein Wartungsheft verfügen, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß und nach den Herstellerempfehlungen gewartet worden ist.
3.4 Das OBD-System ist darauf zu überprüfen, ob der Motor ordnungsgemäß arbeitet. Fehlfunktionsanzeigen und der Bereitschaftscode im Speicher des OBD-Systems sind aufzuzeichnen und die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind auszuführen.
Motoren mit einer Fehlfunktion der Klasse C müssen nicht zwangsweise vor der Prüfung repariert werden. Der Diagnose-Fehlercode (DTC) darf nicht gelöscht werden.
Motoren, bei denen nicht alle nach den Bestimmungen von Anhang XIII erforderlichen Zähler auf "0" stehen, dürfen nicht geprüft werden. Dies muss der Genehmigungsbehörde gemeldet werden.
3.5 Der Motor oder das Fahrzeug darf keine Zeichen einer missbräuchlichen Nutzung (z.B. Überladen, Betrieb mit ungeeignetem Kraftstoff oder sonstige unsachgemäße Verwendung) oder andere Veränderungen (z.B. unbefugte Eingriffe) aufweisen, durch die das Emissionsverhalten beeinflusst werden könnte. Der Fehlercode des OBD-Systems und die Informationen über die Motorbetriebsstunden, die im Rechner gespeichert sind, müssen berücksichtigt werden.
3.6 Alle Bauteile des Emissionsminderungssystems am Fahrzeug müssen denen entsprechen, die in den jeweiligen Typgenehmigungsunterlagen genannt werden.
3.7 Im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde kann der Hersteller Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb mit weniger Motoren oder Fahrzeugen als der Zahl, die in Abschnitt 3.1 angegeben ist, durchführen, wenn sich die Zahl der hergestellten Motoren einer Motorenfamilie jährlich auf weniger als 500 Stück beläuft.
4. Prüfbedingungen
4.1. Fahrzeugnutzlast16 19
Normale Nutzlast" bedeutet eine Nutzlast, die zwischen 10 % und 100 % der maximalen Nutzlast beträgt.
Die maximale Nutzlast ist die Differenz zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand und der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG.
Ist das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs geringer als die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand, kann das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs zur Bestimmung der Fahrzeugnutzlast für die Prüffahrt verwendet werden.
Zur Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb kann die Nutzlast nachgebildet und eine künstliche Last verwendet werden.
Die Genehmigungsbehörden können verlangen, dass das Fahrzeug mit einer Nutzlast zwischen 10 % und 100 % der maximalen Nutzlast des Fahrzeugs geprüft wird. Beträgt die Masse der für die Durchführung der Prüfung erforderlichen PEMS-Ausrüstung mehr als 10 % der maximalen Nutzlast des Fahrzeugs, so kann diese Masse als Mindestnutzlast angesehen werden.
Fahrzeuge der Klasse N3 sind gegebenenfalls mit einem Sattelanhänger zu prüfen.
4.2. Umgebungsbedingungen
Die Prüfung muss unter Umgebungsbedingungen durchgeführt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
atmosphärischer Druck größer oder gleich 82,5 kPa;
Temperatur von mindestens 266 K (-7 °C) und höchstens der Temperatur, die durch die folgende Formel bei dem spezifizierten atmosphärischen Druck ermittelt wird:
T = - 0,4514 × (101,3 - pb) + 311
Dabei ist:
4.3. Kühlmitteltemperatur
Die Kühlmitteltemperatur richtet sich nach Anlage 1 Abschnitt 2.6.1.
4.4 Das Schmieröl, der Kraftstoff und das Reagens müssen den Angaben des Herstellers entsprechen.
4.4.1. Als Prüfschmieröl ist handelsübliches Öl, das den Angaben des Motorherstellers entspricht, zu verwenden.
Es sind Stichproben des Öls zu entnehmen.
4.4.2. Kraftstoff16
Als Prüfkraftstoff ist handelsüblicher Kraftstoff, der von Richtlinie 98/70/EG und den entsprechenden CEN-Normen abgedeckt ist, oder Bezugskraftstoff gemäß Anhang IX dieser Verordnung zu verwenden.
4.4.2.1 Hat der Hersteller gemäß Anhang I Abschnitt 1 dieser Verordnung erklärt, in der Lage zu sein, die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der handelsüblichen Kraftstoffe zu erfüllen, welche im Beschreibungsbogen in Anhang I Anlage 4 Abschnitt 3.2.2.2.1 dieser Verordnung angegeben sind, wird mit jedem der angegebenen handelsüblichen Kraftstoffe mindestens eine Prüfung durchgeführt.
4.4.2.2. Es sind Stichproben des Kraftstoffs zu entnehmen.
4.4.3. Bei Abgasnachbehandlungssystemen, die zur Reduzierung der Emissionen ein Reagens verwenden, muss dieses ein handelsübliches Reagens sein und den Vorschriften des Motorherstellers entsprechen. Es ist eine Stichprobe des Reagens zu entnehmen. Das Reagens darf nicht eingefroren werden.
4.5. Anforderungen an die Fahrt16
Die Betriebsabschnitte sind in Prozent der Gesamtdauer der Fahrt auszudrücken.
Die Fahrt muss aus einem Stadtfahrzyklus, anschließend einem außerstädtischen Fahrzyklus und einem Autobahnfahrzyklus gemäß den in den Abschnitten 4.5.1 bis 4.5.4 angegebenen Betriebsabschnitten bestehen. Ist eine andere Prüfabfolge aus praktischen Gründen gerechtfertigt, kann im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde die Prüfung nach einer anderen Abfolge verlaufen, jedoch muss die Prüfung stets mit dem Stadtfahrzyklus beginnen.
Für die Zwecke dieses Abschnitts gibt ,etwa" den Zielwert ± 5 Prozent an.
Die Prüfungsanteile, d. h. der Stadtfahrzyklus, der außerstädtische Fahrzyklus und der Autobahnfahrzyklus, können entweder
Wird die Zusammensetzung der Fahranteile auf der Grundlage geografischer Koordinaten bestimmt, sollte das Fahrzeug in einem kumulativen Zeitraum, der mehr als 5 % der Gesamtdauer jedes einzelnen Fahrtanteils beträgt, die folgenden Geschwindigkeiten nicht übersteigen:
Wird die Zusammensetzung der Fahranteile durch die Methode der ersten Beschleunigung bestimmt, so gibt die erste Beschleunigung über 55 km/h (70 km/h bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1) den Beginn des außerstädtischen Fahrzyklus an und die erste Beschleunigung über 75 km/h (90 km/h bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1) den Beginn des Autobahnfahrzyklus.
Die Kriterien zur Unterscheidung zwischen Stadtfahr-, außerstädtischem und Autobahnbetrieb müssen vor Beginn der Prüfung mit der Genehmigungsbehörde abgestimmt werden.
Die durchschnittliche Geschwindigkeit im Stadtfahrbetrieb beträgt zwischen 15 und 30 km/h.
Die durchschnittliche Geschwindigkeit in außerstädtischem Fahrbetrieb beträgt zwischen 45 und 70 km/h (60 und 90 km/h bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1).
Die durchschnittliche Geschwindigkeit im Autobahnbetrieb beträgt mehr als 70 km/h (90 km/h bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1).
4.5.1 Für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 muss die Fahrt aus etwa 34 Prozent an Betrieb innerorts, 33 Prozent an Betrieb außerorts und 33 Prozent an Betrieb auf der Autobahn bestehen.
4.5.2 Für Fahrzeuge der Klassen N2, M2 und M3 muss die Fahrt aus etwa 45 Prozent an Betrieb innerorts, 25 Prozent an Betrieb außerorts und 30 Prozent an Betrieb auf der Autobahn bestehen. Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, Klassen I, II oder a gemäß der Begriffsbestimmung in UNECE-Regelung Nr. 107 sind zu etwa 70 Prozent im Betrieb innerorts und zu 30 Prozent im Betrieb außerorts zu prüfen.
4.5.3 Für Fahrzeuge der Klasse N3 muss die Fahrt aus etwa 30 Prozent an Betrieb innerorts, 25 Prozent an Betrieb außerorts und 45 Prozent an Betrieb auf der Autobahn bestehen.
4.5.4 Zur Bewertung der Zusammensetzung der Fahrtanteile ist die Dauer des Anteils ab dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die Kühlmitteltemperatur zum ersten Mal 343 K (70 °C) erreicht hat oder nachdem sich die Kühlmitteltemperatur bei +/- 2 K über einen Zeitraum von 5 Minuten stabilisiert hat, je nachdem, welche Situation zuerst eintritt, spätestens aber 15 Minuten nach dem Motorstart. Gemäß Abschnitt 4.5 ist für den Zeitraum, der zum Erreichen einer Kühlmitteltemperatur von 343K (70 °C) benötigt wird, Stadtfahrbetrieb vorgeschrieben.
Ein künstliches Vorwärmen des Emissionsminderungssystems vor der Prüfung ist verboten.
4.5.5 Die folgende Verteilung von charakteristischen Fahrtwerten aus der WHDC-Datenbasis kann als zusätzliche Anleitung zur Bewertung der Fahrt dienen:
4.6. Operationelle Anforderungen
4.6.1 Die Fahrt muss so ausgewählt werden, dass die Prüfung nicht unterbrochen wird und die Daten kontinuierlich erfasst werden, um die minimale in Abschnitt 4.6.5 definierte Prüfdauer zu erreichen.
4.6.2 Die Emissions- und weitere Datenerfassung muss vor dem Anlassen des Motors beginnen. Kaltstart-Emissionen sind in die Emissionsbewertung gemäß Anlage 1 Abschnitt 2.6.1 einzubeziehen.
4.6.3 Es ist nicht zulässig, die Daten von verschiedenen Fahrten zu kombinieren oder die Daten einer Fahrt zu verändern oder zu löschen.
4.6.4 Wird der Motor abgewürgt, so kann er erneut gestartet werden. Die Datenerfassung darf dabei nicht unterbrochen werden.
4.6.5 Die Prüfdauer muss lang genug sein, um vier bis acht Mal die Zyklusarbeit zu leisten, die während des WHTC-Zyklus geleistet wird, oder vier bis acht Mal die CO2-Referenzmasse in kg/Zyklus des WHTC-Zyklus zu erzeugen.
4.6.6 Die Stromzufuhr des PEMS-Systems muss durch eine externe Stromversorgungseinheit gewährleistet werden und nicht durch eine Stromquelle, die ihre Energie entweder direkt oder indirekt von dem zu prüfenden Motor bezieht, außer in den unter 4.6.6.1 und 4.6.6.2 genannten Fällen
4.6.6.1. Alternativ zu Nummer 4.6.6 kann die Stromzufuhr des PEMS-Systems durch die elektrische Anlage des Fahrzeugs erfolgen, solange der Leistungsbedarf der Prüfausrüstung die Motorleistung um höchstens 1 % der maximalen Leistung ansteigen lässt und Maßnahmen getroffen werden, mit denen eine übermäßige Entladung der Batterie verhindert wird, solange der Motor nicht läuft oder im Leerlauf läuft.
4.6.6.2. Bei Uneinigkeiten haben die Ergebnisse der Messungen, die mit einem PEMS-System mit externer Energieversorgung erzielt wurden, den Vorrang gegenüber den unter Verwendung des alternativen Verfahrens gemäß Nummer 4.6.6.1 erzielten Ergebnissen
4.6.7 Der Einbau der PEMS-Ausrüstung darf die Emissionen und/oder die Leistung des Fahrzeugs nicht beeinflussen.
4.6.8 Es wird empfohlen, die Fahrzeuge unter normalen Verkehrsbedingungen am Tag zu betreiben.
4.6.9 Befindet die Genehmigungsbehörde, dass die Prüfergebnisse zur Datenkonsistenz gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2 des vorliegenden Anhangs nicht zufriedenstellend sind, kann die Genehmigungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären.
4.6.10 Falls bei einem Partikel-Abgasnachbehandlungssystem während der Fahrt ein nicht periodisches Regenerierungsereignis oder während der Prüfung eine OBD-Fehlfunktion der Klasse a oder B eintritt, kann der Hersteller verlangen, dass die Fahrt als ungültig erklärt wird.
5. ECU-Datenstrom
5.1 Prüfung der Verfügbarkeit und der Übereinstimmung der für die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erforderlichen ECU-Streaming-Daten.
5.1.1 Die Verfügbarkeit der Streaming-Daten gemäß den Anforderungen in Anhang I Abschnitt 5.2 ist vor der Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nachzuweisen.
5.1.1.1 Können diese Daten nicht ordnungsgemäß von dem PEMS-System abgerufen werden, so ist die Verfügbarkeit der Daten unter Verwendung eines externen OBD-Lesegeräts, wie in Anhang X beschrieben, nachzuweisen.
5.1.1.1.1 Können diese Daten ordnungsgemäß von dem Lesegerät abgerufen werden, so gilt das PEMS-System als mangelhaft und die Prüfung ist ungültig.
5.1.1.1.2 Können diese Daten nicht mittels eines Lesegeräts, das einwandfrei funktioniert, bei zwei Fahrzeugen mit Motoren derselben Motorenfamilie ordnungsgemäß abgerufen werden, gilt der Motor als nicht übereinstimmend.
5.1.2 Drehmomentsignal
5.1.2.1 Die Übereinstimmung des Drehmomentsignals, das von der PEMS-Ausrüstung aus den nach Anhang I Nummer 5.2.1 erforderlichen ECU-Streaming-Daten errechnet wird, ist bei Volllast zu prüfen.
5.1.2.1.1 Die Methode, die zur Prüfung dieser Übereinstimmung verwendet wird, ist in Anlage 4 beschrieben.
5.1.2.2 Die Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals gilt als zufriedenstellend, wenn das berechnete Drehmoment innerhalb der in Anhang I Abschnitt 5.2.5 angegebenen Toleranzgrenzen für das Drehmoment bei Volllast bleibt.
5.1.2.3 Bleibt das berechnete Drehmoment nicht innerhalb der Toleranzgrenzen für das Drehmoment bei Volllast nach Anhang I Abschnitt 5.2.5., so hat der Motor die Prüfung nicht bestanden.
5.1.2.4. Zweistoffmotoren und -fahrzeuge müssen zusätzlich zu den Anforderungen und Ausnahmen hinsichtlich der Drehmomentkorrektur gemäß Anhang 15 Absatz 10.2.2 der UNECE-Regelung Nr. 49 entsprechen
6. Bewertung der Emissionen
6.1 Die Prüfungen und die Prüfergebnisse sind nach den Bestimmungen von Anlage 1 des vorliegenden Anhangs durchzuführen bzw. zu berechnen.
6.2 Die Übereinstimmungsfaktoren sind sowohl für die Methode, die auf der CO2-Masse basiert, als auch für die Methode, die auf der Zyklusarbeit basiert, zu berechnen und vorzulegen. Die positive/negative Entscheidung muss auf Grundlage der Ergebnisse der Methode getroffen werden, die auf der Zyklusarbeit basiert.
6.3. Der endgültige Übereinstimmungsfaktor für die Prüfung (CFfinal) für jeden Schadstoff, der gemäß Anlage 1 berechnet wird, darf den in Tabelle 2 angegebenen höchsten zulässigen Übereinstimmungsfaktor für diesen Schadstoff nicht überschreiten.
Tabelle 2 Maximal erlaubte Übereinstimmungsfaktoren für die Prüfung der Übereinstimmung der Emissionen im Betrieb
Schadstoff | Maximal erlaubter Übereinstimmungsfaktor |
CO | 1,50 |
THC 1 | 1,50 |
NMHC 2 | 1,50 |
CH4 2 | 1,50 |
NOx | 1,50 |
Partikelzahl | 1,63 3 |
1) Für Selbstzündungsmotoren.
2) Für Fremdzündungsmotoren. 3) Gegenstand von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 17a. |
7. Bewertung der Prüfergebnisse bezüglich der Übereinstimmung im Betrieb
7.1 Auf der Grundlage des Berichts über die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb, auf den in Abschnitt 10 Bezug genommen wird, muss die Genehmigungsbehörde entweder:
8. Bestätigungsprüfung von Fahrzeugen
8.1 Bestätigungsprüfungen dienen der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden Einrichtungen einer Motorenfamilie.
8.2 Die Genehmigungsbehörden können selbst Bestätigungsprüfungen durchführen.
8.3 Die Bestätigungsprüfung ist als Fahrzeugprüfung gemäß den Abschnitten 2.1 und 2.2 durchzuführen. Repräsentative Fahrzeuge sind auszuwählen, unter normalen Bedingungen zu nutzen und gemäß den Verfahren im vorliegenden Anhang zu prüfen.
8.4 Ein Prüfergebnis kann als nicht zufriedenstellend betrachtet werden, wenn bei Prüfungen an zwei oder mehr Fahrzeugen derselben Motorenfamilie die geltenden Grenzwerte bei einem regulierten Schadstoff gemäß Abschnitt 6 deutlich überschritten wurden.
9. Mängelbeseitigungsplan
9.1 Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die den Mangelbeseitigungsmaßnahmen zu unterziehenden Motoren und Fahrzeuge zu dem Zeitpunkt, an dem die Mangelbeseitigungsmaßnahmen geplant werden, zugelassen sind und genutzt werden, einen Bericht vor, und zwar zu dem Zeitpunkt, an dem er entscheidet, Maßnahmen zu ergreifen. Der Bericht legt die Details der Mangelbeseitigungsmaßnahmen dar und beschreibt die Motorenfamilien, die diesen Maßnahmen unterzogen werden. Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde regelmäßig nach Beginn der Mangelbeseitigungsmaßnahmen Bericht erstatten.
9.2 Der Hersteller stellt Kopien aller Mitteilungen zum Mangelbeseitigungsplan zur Verfügung. Er führt ferner Buch über die Rückrufaktion und erstattet der Genehmigungsbehörde regelmäßig Bericht über den Stand der Aktion.
9.3 Der Hersteller gibt dem Mangelbeseitigungsplan eine ihn eindeutig bestimmende Bezeichnung oder Nummer.
9.4 Der Hersteller legt einen Mangelbeseitigungsplan vor, der die in den Abschnitten 9.4.1 bis 9.4.11 angegebenen Informationen enthalt.
9.4.1 Beschreibung jedes in den Mangelbeseitigungsplan einbezogenen Motorsystemtyps.
9.4.2 Beschreibung der spezifischen Änderungen, Reparaturen, Korrekturen, Anpassungen oder sonstigen Neuerungen, die vorzunehmen sind, um die Übereinstimmung der Motoren herzustellen, einschließlich einer kurzen Zusammenfassung der Daten und technischen Untersuchungen, die der Entscheidung des Herstellers über die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen zugrunde liegen.
9.4.3 Beschreibung der Methode, nach der der Hersteller die Fahrzeug- oder Motorbesitzer über die Maßnahmen zur Mangelbeseitigung unterrichten will.
9.4.4 Gegebenenfalls eine Beschreibung der ordnungsgemäßen Wartung oder Nutzung, die der Hersteller zur Bedingung für eine Reparatur nach dem Mangelbeseitigungsplan macht, und eine Begründung für diese Bedingung. Bedingungen für Wartung und Nutzung dürfen nur gestellt werden, soweit sie nachweislich mit der Nichtübereinstimmung und der Mangelbeseitigung im Zusammenhang stehen.
9.4.5 Eine Beschreibung des Verfahrens, nach dem die Motor- oder Fahrzeugbesitzer vorgehen müssen, damit die Nichtübereinstimmung korrigiert wird. In dieser Beschreibung müssen ein Datum, nach dem die Mangelbeseitigungsmaßnahmen getroffen werden können, die geschatzte Dauer der Reparaturarbeiten in der Werkstatt und der Ort, an dem sie durchgeführt werden können, angegeben sein. Die Reparatur ist binnen angemessener Frist nach der Anlieferung des Fahrzeugs zügig vorzunehmen.
9.4.6 Eine Kopie der Informationen, die der Motor- oder Fahrzeugbesitzer erhalten hat.
9.4.7 Eine kurze Beschreibung des Systems, mit dem der Hersteller eine ausreichende Versorgung mit Bauteilen oder Systemen für die Mangelbeseitigung sicherstellt. Es ist anzugeben, wann die Versorgung mit Bauteilen oder Systemen ausreichend ist, um mit der Aktion zu beginnen.
9.4.8 Kopien aller Anweisungen, die an das Reparaturpersonal übermittelt werden sollen.
9.4.9 Beschreibung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen auf die Emissionen, den Kraftstoffverbrauch, das Betriebsverhalten und die Sicherheit jedes vom Mangelbeseitigungsplan erfassten Motortyps oder Fahrzeugtyps, einschließlich der Daten, technischen Untersuchungen etc., aufgrund derer diese Auswirkungen zu erwarten sind.
9.4.10 Sonstige Informationen, Berichte oder Daten, die nach Auffassung der Genehmigungsbehörde für die Beurteilung des Mangelbeseitigungsplans erforderlich sind.
9.4.11 Wenn in dem Mängelbeseitigungsplan eine Rückrufaktion vorgesehen ist, ist der Genehmigungsbehörde eine Beschreibung des Verfahrens für die Dokumentierung der Reparatur vorzulegen. Wird ein Etikett verwendet, so ist ein Exemplar vorzulegen.
9.5 Vom Hersteller kann verlangt werden, dass er angemessen konzipierte und notwendige Prüfungen an Bauteilen und Motoren, an denen die vorgeschlagene Neuerung, Reparatur oder Veränderung vorgenommen wurde, durchführt, um die Wirksamkeit des Austausches, der Neuerung, Reparatur oder Veränderung nachzuweisen.
10. Berichterstattungsverfahren
10.1 Für jede geprüfte Motorenfamilie muss der Genehmigungsbehörde ein technischer Bericht vorgelegt werden. Der Bericht muss die Maßnahmen und Ergebnisse der Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb darlegen. Der Bericht enthält mindestens:
10.1.1. Allgemeines
10.1.1.1. Name und Anschrift des Herstellers:
10.1.1.2. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
10.1.1.3. Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten des Herstellers:
10.1.1.4. Typ und Handelsbezeichnung (alle Varianten angeben):
10.1.1.5. Motorenfamilie:
10.1.1.6. Stammmotor:
10.1.1.7. Motoren einer Motorenfamilie:
10.1.1.8. Die Codes der Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN), die für die Fahrzeuge gelten, die mit einem auf die Übereinstimmung im Betrieb hin zu prüfenden Motor ausgerüstet sind:
10.1.1.9. Merkmale zur Typkennung und ihre Anbringungsstelle, sofern am Fahrzeug vorhanden:
10.1.1.10. Fahrzeugklasse:
10.1.1.11. Motortyp: Benzin, Ethanol (E85), Diesel/Erdgas/Flüssiggas/Ethanol (ED95) (Nichtzutreffendes streichen):
10.1.1.12. Die Typgenehmigungsnummern für die Motortypen innerhalb der Familie der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge, einschließlich gegebenenfalls der Nummern aller Erweiterungen und nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufe (Nachbesserungen):
10.1.1.13. Einzelheiten zu Erweiterungen der Typgenehmigung für die von den Herstellerinformationen erfassten Motoren und zu sie betreffenden nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufen:
10.1.1.14. Der von den Herstellerinformationen erfasste Herstellungszeitraum der Motoren (z.B. "Fahrzeuge oder Motoren, die im Kalenderjahr 2014 gebaut wurden"):
10.1.2. Auswahl des Motors/Fahrzeugs
10.1.2.1. Verfahren zur Ermittlung der Fahrzeuge oder Motoren
10.1.2.2. Auswahlkriterien für Fahrzeuge, Motoren, in Betrieb befindliche Familien
10.1.2.3. Geografische Gebiete, in denen der Hersteller Fahrzeuge erfasst hat
10.1.3. Ausrüstung
10.1.3.1. PEMS-Ausrüstung, Marke und Typ
10.1.3.2. PEMS-Kalibrierung
10.1.3.3. PEMS-Stromversorgung
10.1.3.4. Berechnungssoftware und verwendete Version (z.B. EMROAD 4.0)
10.1.4. Prüfdaten
10.1.4.1. Datum und Uhrzeit der Prüfung
10.1.4.2 Ort der Prüfung einschließlich detaillierter Informationen über die Prüfstrecke
10.1.4.3. Wetter/Umgebungsbedingungen (z.B. Temperatur, Feuchtigkeit, Höhe)
10.1.4.4. Pro Fahrzeug auf der Prüfstrecke zurückgelegte Strecken
10.1.4.5. Merkmale der technischen Daten des Prüfkraftstoffs
10.1.4.6. Technische Daten des Reagens (falls zutreffend)
10.1.4.7. Technische Daten des Schmieröls
10.1.4.8 Ergebnisse der Emissionsprüfungen gemäß Anlage 1 dieses Anhangs
10.1.5. Angaben zum Motor
10.1.5.1. Kraftstofftyp des Motors (z.B. Diesel, Ethanol ED95, Erdgas, Flüssiggas, Benzin, E85)
10.1.5.2. Verbrennungssystem des Motors (z.B. Selbstzündung oder Fremdzündung)
10.1.5.3. Nummer der Typgenehmigung
10.1.5.4. Erneuerung des Motors
10.1.5.5. Hersteller des Motors
10.1.5.6. Motormodell
10.1.5.7. Jahr und Monat der Herstellung des Motors
10.1.5.8. Motoridentifizierungs-Nummer
10.1.5.9. Hubraum des Motors [in Litern]
10.1.5.10. Zylinderanzahl
10.1.5.11. Nennleistung des Motors: [kW bei rpm]
10.1.5.12. Spitzendrehmoment des Motors: [Nm bei rpm]
10.1.5.13. Leerlaufdrehzahl [rpm]
10.1.5.14. Volllast-Drehmomentkurve des Herstellers verfügbar (Ja/Nein)
10.1.5.15. Referenznummer der Volllast-Drehmomentkurve des Herstellers
10.1.5.16. DeNOx-System (z.B. AGR, SCR)
10.1.5.17. Typ des Katalysators
10.1.5.18. Typ des Partikelfilters
10.1.5.19. Abgasnachbehandlungssystem gemäß Typgenehmigung verändert? (Ja/Nein)
10.1.5.20. ECU-Daten des Motors (Kennnummer der Softwarekalibrierung)
10.1.6. Angaben zum Fahrzeug
10.1.6.1. Fahrzeugbesitzer
10.1.6.2. Fahrzeugtyp (z.B. M3, N3) und Anwendung (z.B. Solofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus)
10.1.6.3. Fahrzeughersteller
10.1.6.4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer
10.1.6.5. Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs und Land der Zulassung
10.1.6.6. Fahrzeugmodell
10.1.6.7. Jahr und Monat der Herstellung des Fahrzeugs
10.1.6.8. Getriebeart (z.B. manuell, automatisch oder Sonstiges)
10.1.6.9. Anzahl der Vorwärtsgänge
10.1.6.10. Kilometerstand bei Beginn der Prüfung [km]
10.1.6.11. Bruttogesamtgewicht eines Fahrzeugs (GVW) [kg]
10.1.6.12. Größe der Reifen [nicht obligatorisch]
10.1.6.13. Durchmesser des Auspuffs [mm] [nicht obligatorisch]
10.1.6.14. Anzahl der Achsen
10.1.6.15. Fassungsvermögen des/der Kraftstofftanks [in Litern] [nicht obligatorisch]
10.1.6.16. Anzahl der Kraftstofftanks [nicht obligatorisch]
10.1.6.17. Fassungsvermögen des/der Reagensbehälters/Reagensbehälter [in Litern] [nicht obligatorisch]
10.1.6.18. Anzahl der Reagensbehälter [nicht obligatorisch]
10.1.7. Merkmale der Prüfstrecke
10.1.7.1. Kilometerstand bei Beginn der Prüfung [km]
10.1.7.2. Dauer [s]
10.1.7.3. Durchschnittliche Umgebungsbedingungen (wie aus den momentan gemessenen Werten errechnet)
10.1.7.4. Daten des Umgebungsbedingungssensors (Typ und Ort des Sensors)
10.1.7.5. Daten der Fahrzeuggeschwindigkeit (beispielsweise die kumulative Drehzahlverteilung)
10.1.7.6 Anteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Abschnitt 4.5.
10.1.7.7 Anteil der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Abschnitt 4.5.5.
10.1.8. Momentan gemessene Daten
10.1.8.1. THC-Konzentration [ppm]
10.1.8.2. CO-Konzentration [ppm]
10.1.8.3. NOx-Konzentration [ppm]
10.1.8.4. CO2-Konzentration [ppm]
10.1.8.5. CH4-Konzentration [ppm], nur für Fremdzündungsmotoren
10.1.8.5a Partikelzahlkonzentration [#/cm3]
10.1.8.6. Abgasdurchsatz [kg/h]
10.1.8.7. Abgastemperatur [°C]
10.1.8.8. Umgebungslufttemperatur [°C]
10.1.8.9. Umgebungsdruck [kPa]
10.1.8.10. Umgebungsfeuchtigkeit [g/kg] [nicht obligatorisch]
10.1.8.11. Motordrehmoment [Nm]
10.1.8.12. Motordrehzahl [rpm]
10.1.8.13. Kraftstoffdurchsatz des Motors [g/s]
10.1.8.14. Kühlmitteltemperatur [°C]
10.1.8.15 Fahrzeuggeschwindigkeit über dem Boden [km/h] von dem ECU und dem GPS
10.1.8.16. Breitengrad des Fahrzeugs [Grad] (Die Genauigkeit muss ausreichen, um die Verfolgbarkeit der Prüfstrecke zu ermöglichen.)
10.1.8.17. Längengrad des Fahrzeugs [Grad]
10.1.9. Momentan errechnete Daten
10.1.9.1. THC-Masse [g/s]
10.1.9.2. CO-Masse [g/s]
10.1.9.3. NOx-Masse [g/s]
10.1.9.4. CO2-Masse [g/s]
10.1.9.5. CH4-Masse [g/s], nur für Fremdzündungsmotoren
10.1.9.5a Partikelfluss [#/s] )
10.1.9.6. Kumulierte THC-Masse [g]
10.1.9.7. Kumulierte CO-Masse [g]
10.1.9.8. Kumulierte NOx-Masse [g]
10.1.9.9. Kumulierte CO2-Masse [g]
10.1.9.10. Kumulierte CH4-Masse [g], nur für Fremdzündungsmotoren
10.1.9.10a Partikelzahl [#]
10.1.9.11. Errechnete Kraftstoffmenge [g/s]
10.1.9.12. Motorleistung [kW]
10.1.9.13. Motorarbeit [kWh]
10.1.9.14. Dauer des Arbeitsfensters [s]
10.1.9.15. Durchschnittliche Motorleistung des Arbeitsfensters [%]
10.1.9.16. THC-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [-]
10.1.9.17. CO-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [-]
10.1.9.18 NOx-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [-]
10.1.9.19 CH4-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [-], nur für Fremdzündungsmotoren
10.1.9.19a Partikelzahl-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [ ]
10.1.9.20. Dauer des Fensters der CO2-Masse [s]
10.1.9.21. THC-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [-]
10.1.9.22. CO-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [-]
10.1.9.23. NOx-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [-]
10.1.9.24. CH4-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [-], nur für Fremdzündungsmotoren
10.1.9.24a Partikelzahl-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [ ]
10.1.10. Durchschnittliche und integrierte Daten
10.1.10.1. Durchschnittliche THC-Konzentration [ppm] [nicht obligatorisch]
10.1.10.2. Durchschnittliche CO-Konzentration [ppm] [nicht obligatorisch]
10.1.10.3. Durchschnittliche NOx-Konzentration [ppm] [nicht obligatorisch]
10.1.10.4. Durchschnittliche CO2-Konzentration [ppm] [nicht obligatorisch]
10.1.10.5. Durchschnittliche CH4-Konzentration [ppm] nur für Gasmotoren [nicht obligatorisch]
10.1.10.6. Durchschnittlicher Abgasdurchsatz [kg/h] [nicht obligatorisch]
10.1.10.7. Durchschnittliche Abgastemperatur [°C] [nicht obligatorisch]
10.1.10.8. THC-Emissionen [g]
10.1.10.9. CO-Emissionen [g]
10.1.10.10. NOx-Emissionen [g]
10.1.10.11. CO2-Emissionen [g]
10.1.10.12. CH4-Emissionen [g] nur für Gasmotoren
10.1.10.12a Partikelzahl [#]
10.1.11. Positive/negative Ergebnisse
10.1.11.1. Minimum, Maximum und das kumulative 90-Perzentil für:
10.1.11.2. THC-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [-]
10.1.11.3. CO-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [-]
10.1.11.4 NOx-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [-]
10.1.11.5 CH4-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [-], nur für Fremdzündungsmotoren
10.1.11.5a Partikelzahl-Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters [ ]
10.1.11.6. THC-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [-]
10.1.11.7. CO-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [-]
10.1.11.8. NOx-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [-]
10.1.11.9. CH4-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [-], nur für Fremdzündungsmotoren
10.1.11.9a Partikelzahl-Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO2-Masse [ ]
10.1.11.10. Arbeitsfenster: Minimaler und maximaler Durchschnitt der Leistung des Fensters [%]
10.1.11.11. Fenster der CO2-Masse: Minimale und maximale Dauer des Fensters [s]
10.1.11.12. Arbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster
10.1.11.13. Fenster der CO2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster
10.1.12. Verifikationen der Prüfung
10.1.12.1. Ergebnisse des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Bewertung des THC-Analysators, vor und nach der Prüfung
10.1.12.2. Ergebnisse des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Bewertung des CO-Analysators, vor und nach der Prüfung
10.1.12.3. Ergebnisse des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Bewertung des NOx-Analysators, vor und nach der Prüfung
10.1.12.4. Ergebnisse des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Bewertung des CO2-Analysators, vor und nach der Prüfung
10.1.12.4a Partikelzahlanalysator Ergebnisse des Nullpunkts, vor und nach der Prüfung.
10.1.12.5 Prüfergebnisse zur Datenkonsistenz gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2 des vorliegenden Anhangs
10.1.12.5.1. Ergebnisse der in Anlage 1 Abschnitt 3.2.1 dieses Anhangs beschriebenen linearen Regression einschließlich der Steigung m der Regressionsgeraden, des Bestimmtheitsmaßes r 2 und des Y-Achsabschnitts b der Regressionsgeraden.
10.1.12.5.2. Ergebnis der Konsistenzprüfung der ECU-Drehmomentdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.2 dieses Anhangs.
10.1.12.5.3. Ergebnis der Konsistenzprüfung des bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.3 dieses Anhangs einschließlich des errechneten bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs sowie des Verhältnisses des errechneten bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs aus der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) und des angegebenen bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs für die WHTC-Prüfung.
10.1.12.5.4. Ergebnis der Konsistenzprüfung des Wegstreckenzählers gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.4 dieses Anhangs.
10.1.12.5.5. Ergebnis der Konsistenzprüfung des Umgebungsdrucks gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.5 dieses Anhangs.
10.1.13. Sonstige Angaben (hier gegebenenfalls weitere Anlagen aufführen)
Prüfverfahren für Fahrzeugemissionsprüfungen mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen | Anlage 114 16 17 18 19 |
1. Einleitung17 19
In dieser Anlage ist das Verfahren beschrieben, mit dem Schadstoffemissionen durch Messungen an Bord in Betrieb befindlicher Fahrzeuge mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) ermittelt werden. Die zu messenden Schadstoffemissionen eines Motors enthalten die folgenden Bestandteile: bei Selbstzündungsmotoren Kohlenmonoxid, Gesamtkohlenwasserstoffe, Stickstoffoxide und Partikelzahl, bei Fremdzündungsmotoren Kohlenmonoxid, Nichtmethankohlenwasserstoffe, Methan, Stickstoffoxide und Partikelzahl. Ferner muss der Kohlendioxidgehalt gemessen werden, um die Berechnungsverfahren nach Abschnitt 4 zu ermöglichen.
Bei mit Erdgas betriebenen Motoren können der Hersteller, der technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde wählen, ob anstelle der Methan- und Nichtmethankohlenwasserstoffemissionen nur die Gesamtkohlenwasserstoffemissionen (THC) gemessen werden sollen. In diesem Fall ist der Emissionsgrenzwert für die Gesamtkohlenwasserstoffemissionen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Methanemissionen festgelegte. Für die Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren gemäß den Abschnitten 4.2.3 und 4.3.2 dieser Anlage kommt nur der Emissionsgrenzwert für Methan zur Anwendung.
Bei Motoren, die mit anderen Gasen als Erdgas betrieben werden, können der Hersteller, der technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde wählen, ob anstelle der Nichtmethankohlenwasserstoffemissionen die Gesamtkohlenwasserstoffemissionen (THC) gemessen werden sollen. In diesem Fall ist der Emissionsgrenzwert für die Gesamtkohlenwasserstoffemissionen derselbe, der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Nichtmethankohlenwasserstoffemissionen festgelegt ist. Für die Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren gemäß den Abschnitten 4.2.3 und 4.3.2 dieser Anlage kommt der Nichtmethanemissionsgrenzwert zur Anwendung.
2. Prüfverfahren
2.1. Allgemeine Anforderungen
Die Prüfungen werden mit einer PEMS durchgeführt, die aus folgenden Bestandteilen besteht:
2.1.1. Gas-Analysatoren und Partikelzahlanalysatoren zur Messung der Konzentration der regulierten Schadstoffe in den Abgasen;
2.1.2. einem Abgasmassendurchsatzmesser, basierend auf dem Mittelungs-Pitot-Prinzip oder einem ähnlichen Prinzip;
2.1.3. einem globalen System zur Positionsbestimmung (GPS);
2.1.4. Sensoren zur Messung der Umgebungstemperatur und des Umgebungsdrucks;
2.1.5. einer Verbindung mit dem elektronischen Motorsteuergerät des Fahrzeugs (ECU);
2.2. Prüfkenndaten16
Die in Tabelle 1 angegebenen Parameter sind mit einer konstanten Frequenz von mindestens 1,0 Hz zu messen und aufzuzeichnen. Die originalen Rohdaten sind vom Hersteller aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Tabelle 1: Prüfkenndaten19
Parameter | Maßeinheit | Quelle |
THC-Konzentration 1 | ppm | Gasanalysator |
CO-Konzentration 1 | ppm | Gasanalysator |
NOx-Konzentration 1 | ppm | Gasanalysator |
CO2 Konzentration1 | ppm | Gasanalysator |
CH4 Konzentration 1 2 | ppm | Gasanalysator |
Partikelzahl-Konzentration | #/cm3 | Partikelzahlanalysator |
Verdünnungseinstellung (ggf.) | - | Partikelzahlanalysator |
Abgasdurchsatz | kg/Std. | Abgasdurchsatzmesser (EFM) |
Abgastemperatur | K | EFM |
Umgebungstemperatur 3 | K | Sensor |
Umgebungsdruck | kPa | Sensor |
Motordrehmoment 4 | Nm | ECU oder Sensor |
Motordrehzahl | U/min | ECU oder Sensor |
Kraftstoffdurchsatz des Motors | g/s | ECU oder Sensor |
Kühlmitteltemperatur | K | ECU oder Sensor |
Ansauglufttemperatur des Motors 3 | K | Sensor |
Fahrzeuggeschwindigkeit über dem Boden | km/h | ECU und GPS |
Breitengrad des Fahrzeugs | Grad | GPS |
Längengrad des Fahrzeugs | Grad | GPS |
1) Gemessen oder korrigiert bei einem feuchten Bezugszustand.
2) Nur für Gasmotoren. 3) Es ist der Sensor für die Umgebungstemperatur oder für die Ansauglufttemperatur zu nutzen. 4) Der aufgezeichnete Wert muss entweder a) dem Nettodrehmoment bei Motorbremsung nach Abschnitt 2.4.4 dieser Anlage entsprechen oder b) dem Nettodrehmoment bei Motorbremsung, das aus den Drehmomentwerten nach Abschnitt 2.4.4 dieser Anlage errechnet wurde. |
2.2.1. Format zur Datenübermittlung16
Die Emissionswerte und alle anderen maßgeblichen Parameter werden in einer Datei mit dem Format csv gemeldet und ausgetauscht. Die Werte der Parameter werden durch Kommata (ASCII-Code #h2C) voneinander getrennt. Zur Trennung von Dezimalstellen wird der Punkt (ASCII-Code #h2E) verwendet. Zeilen werden jeweils mit einem Wagenrücklauf (ASCII-Code #h0D) beendet. Trennzeichen für Tausenderstellen werden nicht verwendet.
2.3. Vorbereitung des Fahrzeugs
Die Vorbereitung des Fahrzeugs muss folgende Schritte beinhalten:
2.4. Anbringung der Messgeräte
2.4.1. Haupteinheit
Wenn möglich ist die PEMS an einem Ort anzubringen, an dem sie den folgenden Umstanden nur minimal ausgesetzt ist:
Die Anbringung muss gemäß den Vorschriften des PEMS-Herstellers durchgeführt werden.
2.4.2. Abgasdurchsatzmesser
Der Abgasdurchsatzmesser muss am Auspuffrohr des Fahrzeugs angebracht werden. Die EFM-Sensoren müssen zwischen zwei geraden Rohrabschnitten angebracht werden, deren Lange mindestens zwei Mal die Lange des EFM- Durchmessers betragt (strömungsaufwärts und strömungsabwärts). Es wird empfohlen, den EFM hinter dem Abgasschalldampfer anzubringen, um die Auswirkungen der Abgaspulsationen auf die Messsignale zu begrenzen.
2.4.3. Global Positioning System (globales System zur Positionsbestimmung)
Die Antenne muss an der höchstmöglichen Stelle angebracht werden, ohne dabei Gefahr zu laufen, von Hindernissen beim Betrieb auf der Straße beeinträchtigt zu werden.
2.4.4. Verbindung mit dem ECU des Fahrzeugs
Ein Datenlogger wird verwendet, um die Motorkenndaten in Tabelle 1 aufzuzeichnen. Dieser Datenlogger kann den Datenbus des Steuergerätenetzes (Control Area Network - CAN) des Fahrzeugs nutzen, um Zugang zu den in Anhang 9B Anlage 5 Tabelle 1 der UNECE-Regelung Nr. 49 genannten ECU-Daten zu erhalten, die über das CAN gemäß Standardprotokollen wie SAE J1939, J1708 oder ISO 15765-4 übertragen werden. Er kann das Nettodrehmoment des Motors errechnen oder Einheitsumrechnungen vornehmen.
2.4.5. Probenahme von gasförmigen Emissionen
Die Abgasentnahmeleitung ist gemäß den Spezifikationen in Anlage 2 Abschnitt 2.3 zu beheizen und ordnungsgemäß an den Verbindungsstellen zu isolieren (Probenahmesonde und Rückseite der Haupteinheit), um kalte Stellen zu vermeiden, die zu einer Verunreinigung des Probenahmesystems durch kondensierte Kohlenwasserstoffe führen könnten.
Die Probenahmesonde muss im Auspuffrohr gemäß den Anforderungen in Anhang 4 Abschnitt 9.3.10 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angebracht werden.
Wird die Lange der Abgasentnahmeleitung geändert, müssen die Systemtransportzeiten überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
2.4.6. Einbau des Partikelzahlanalysators19
Beim Einbau und beim Betrieb des PEMS sind die Dichtheit zu gewährleisten und Wärmeverluste so gering wie möglich zu halten. Um die Entstehung von Partikeln zu vermeiden, müssen die Anschlüsse bei den bei der Prüfung zu erwartenden Abgastemperaturen thermisch stabil sein. Werden Verbindungsstücke aus Elastomeren verwendet, um die Auspufföffnung des Fahrzeugs und das Verbindungsrohr zu verbinden, dürfen diese Anschlüsse keinen Kontakt mit dem Abgas haben, um Messverfälschungen bei hoher Motorlast zu vermeiden.
2.4.7. Probenahme von Partikelzahl-Emissionen19
Die Emissionsprobenahme muss repräsentativ sein und an Stellen durchgeführt werden, an denen das Abgas gut durchmischt und der Einfluss der Umgebungsluft unterhalb der Probenahmestelle so gering wie möglich ist. Gegebenenfalls sind die Emissionsproben unterhalb des Abgasmassendurchsatzmessers zu nehmen, wobei ein Mindestabstand von 150 mm zum Durchsatzsensor einzuhalten ist. Die Probenahmesonde muss in einem Abstand von mindestens dem Dreifachen des Innendurchmessers des Auspuffrohrs vor der Stelle angebracht werden, an der der Auspuff nach Außen weist. Die Abgasprobe ist in der Mitte des Abgasstroms zu entnehmen. Werden für die Emissionsprobenahme mehrere Sonden verwendet, ist die Partikelprobenahmesonde oberhalb der übrigen Probenahmesonden anzubringen. Die Partikelprobenahmesonde darf keinen Einfluss auf die Probenahme von gasförmigen Schadstoffen haben. Der Typ und die Spezifikationen der Sonde und ihre Befestigung sind im Detail zu dokumentieren, entweder im Prüfbericht des technischen Dienstes (bei Prüfungen bei der Typgenehmigung) oder in den eigenen Unterlagen des Fahrzeugherstellers (bei Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge).
Bei der Entnahme von nicht am Auspuffendrohr verdünnten Partikelproben ist die Probenahmeleitung ab der Stelle, an der die Probe aus dem Rohabgas entnommen wird, bis zu der Stelle, an der die Verdünnung erfolgt oder an der sich der Partikeldetektor befindet, auf mindestens 373 K (100 °C) zu beheizen.
Alle Teile des Probenahmesystems (vom Auspuffrohr bis zum Partikeldetektor), die mit unverdünnten oder verdünnten Abgasen in Berührung kommen, müssen so konstruiert sein, dass die Ablagerung von Partikeln so gering wie möglich ist. Alle Teile müssen aus antistatischem Material zur Vermeidung elektrostatischer Effekte bestehen.
2.5. Vor der Prüfung auszuführende Arbeiten
2.5.1. Starten und stabilisieren der PEMS-Instrumente
Die Haupteinheit ist nach den Angaben des Instrumente-Herstellers aufzuheizen und zu stabilisieren, bis der Druck, die Temperatur und der Durchsatz ihre Betriebssollwerte erreicht haben.
2.5.2. Reinigung des Probenahmesystems
Um die Verunreinigung des Systems zu vermeiden, müssen die Abgasentnahmeleitungen der PEMS-Instrumente bis zum Beginn der Probenahme gemäß den Angaben des Instrumente-Herstellers gespült werden.
2.5.3. Überprüfung und Kalibrierung der Analysatoren
Die Kalibrierung des Nullpunkts und der Messbereichsgrenze sowie die Prüfung der Linearität der Analysatoren sind unter Verwendung von Kalibriergasen durchzuführen, welche den Anforderungen in Anhang 4 Abschnitt 9.3.3 der UNECE-Regelung Nr. 49 entsprechen. In den drei Monaten vor der eigentlichen Prüfung muss eine Linearitätsprüfung durchgeführt werden.
2.5.4. Reinigung des EFM
Der EFM wird an den Druckaufnehmerverbindungen gemäß den Angaben des Instrumente-Herstellers gespült. Mit diesem Verfahren sollen Kondensation und Dieselpartikel von den Druckleitungen und den entsprechenden Anschlüssen für die Messung des Durchflussrohrdrucks entfernt werden.
2.5.5. Überprüfung des Partikelzahlanalysators19
Das PEMS muss frei von Warnsignalen und Fehleranzeigen funktionieren. Das Nullniveau des Partikelzahlanalysators ist in dem Zeitraum von 12 Stunden vor dem Prüfbeginn mithilfe von Proben von Umgebungsluft, die durch einen HEPA-Filter hindurchgeleitet wurden, am Einlass der Probenahmeleitung, aufzuzeichnen. Das Signal wird 2 min lang mit einer konstanten Frequenz von mindestens 1,0 Hz aufgezeichnet und ein Durchschnittswert ermittelt. Die endgültige absolute Konzentration muss innerhalb der Spezifikationen des Herstellers liegen, darf jedoch 5.000 Partikeln pro Kubikzentimeter nicht überschreiten.
2.6. Durchführung der Emissionsprüfung
2.6.1. Prüfbeginn16 19
Für die Zwecke des Prüfverfahrens bedeutet "Prüfbeginn" die erste Zündung des Verbrennungsmotors.
Die Probenahme von Emissionen, die Messung der Abgas-Kenndaten und die Aufzeichnung der Motor- und Umgebungsdaten müssen vor dem Prüfbeginn beginnen. Ein künstliches Vorwärmen der Emissionsminderungssysteme des Fahrzeugs vor dem Prüfbeginn ist verboten.
Die Kühlmitteltemperatur darf zu Beginn der Prüfung die Umgebungstemperatur um nicht mehr als 5 °C übersteigen und nicht mehr als 303 K (30 °C) betragen. Die Auswertung der Daten beginnt, sobald die Kühlmitteltemperatur zum ersten Mal 303 K (30 °C) erreicht hat oder sobald sich die Kühlmitteltemperatur bei ± 2 K über einen Zeitraum von 5 Minuten stabilisiert hat, je nachdem, welche Situation zuerst eintritt; die Auswertung der Daten muss allerdings spätestens 10 Minuten nach dem Prüfbeginn beginnen.
2.6.2. Prüfung16
Die Probenahme von Emissionen, die Messung der Abgas-Kenndaten und die Aufzeichnung der Motor- und Umgebungsdaten müssen während des normalen Fahrbetriebs des Motors fortgesetzt werden. Der Motor kann abgestellt und neu gestartet werden, aber die Probenahme der Emissionen muss während der gesamten Prüfung fortgesetzt werden.
Regelmäßige Überprüfungen des Null-Wertes der PEMS-Gas-Analysatoren können alle zwei Stunden durchgeführt und die Ergebnisse können für eine Korrektur der Nullpunktdrift verwendet werden. Die während der Überprüfungen aufgezeichneten Daten sind zu kennzeichnen und nicht für die Emissionsberechnungen zu nutzen.
Bei einer Unterbrechung des GPS-Signals können die GPS-Daten während einer zusammenhängenden Dauer von weniger als 60 Sek. auf der Grundlage der Messungen der Fahrzeuggeschwindigkeit durch das ECU und einer Karte berechnet werden. Beträgt der kumulative Verlust des GPS-Signals mehr als 3 % der Gesamtdauer der Fahrt, so sollte die Fahrt für ungültig erklärt werden.
2.6.3. . Prüfungsende19
Das Prüfungsende ist erreicht, wenn das Fahrzeug die Fahrt abgeschlossen hat und der Verbrennungsmotor ausgeschaltet ist.
Der Verbrennungsmotor ist so schnell wie möglich am Ende der Fahrt auszuschalten. Die Datenaufzeichnung muss fortgesetzt werden, bis die Ansprechzeit des Probenahmesystems abgelaufen ist.
2.7. Überprüfung der Messungen
2.7.1. Überprüfung der Analysatoren
Die Überprüfung des Nullpunkts, der Messbereichsgrenze und der Linearität der Analysatoren sind gemäß Nummer 2.5.3 unter Verwendung von Kalibriergasen durchzuführen, welche den in Anhang 4 Absatz 9.3.3 der UNECE-Regelung Nr. 49 genannten Anforderungen entsprechen.
2.7.2. Nullpunktdrift
Der Nullpunktwert wird als mittleres Ansprechen (einschließlich Rauschen) auf ein Nullgas in einem Zeitabschnitt von mindestens 30 Sekunden definiert. Die Nullpunktdrift muss im untersten genutzten Messbereich weniger als 2 % des Skalenendwerts betragen.
2.7.3. Messbereichsdrift
Der Messbereichskalibrierausschlag wird als mittleres Ansprechen (einschließlich Rauschen) auf ein Messbereichskalibriergas in einem Zeitabschnitt von mindestens 30 Sekunden definiert. Die Messbereichsdrift muss im untersten genutzten Messbereich weniger als 2 % des Skalenendwerts betragen.
2.7.4. Driftüberprüfung19
Dies gilt nur, wenn während der Prüfung keine Korrektur der Nullpunktdrift vorgenommen wurde.
So bald wie möglich, aber nicht später als 30 Minuten nach Abschluss der Prüfung, sind die verwendeten Bereiche der Gas-Analysatoren nullabzugleichen und zu kalibrieren, um ihre Drift im Vergleich zu den Ergebnissen vor der Prüfung zu überprüfen.
Für die Drift der Analysatoren gelten folgende Bestimmungen:
2.7.5. Driftkorrekturen
Falls Driftkorrekturen gemäß Nummer 2.7.4 vorgenommen werden, ist der korrigierte Konzentrationswert gemäß Anhang 4 Absatz 8.6.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 zu berechnen.
Die Differenz zwischen nicht korrigierten und korrigierten bremsspezifischen Emissionswerten muss innerhalb von ± 6 % der nicht korrigierten bremsspezifischen Emissionswerte liegen. Ist die Drift größer als 6 %, so ist die Prüfung ungültig. Falls Driftkorrekturen vorgenommen werden, dürfen nur die driftkorrigierten Emissionsergebnisse für die Meldung von Emissionen verwendet werden.
2.7.6. Überprüfung des Partikelzahlanalysators19
Das Nullniveau des Partikelzahlanalysators ist vor Beginn und nach Abschluss der Prüfung zu überprüfen und nach den Anforderungen in Abschnitt 2.5.5 aufzuzeichnen. )
3. Berechnung der Emissionen
Das Endergebnis ist nach ASTM E 29-06b in einem Schritt auf die in der jeweils geltenden Emissionsnorm angegebene Zahl von Dezimalstellen zuzüglich einer weiteren signifikanten Stelle zu runden. Zwischenwerte, aus denen die endgültigen bremsspezifischen Emissionen errechnet werden, dürfen nicht gerundet werden.
3.1. Zeitabgleich der Daten
Zur Verringerung der Verzerrungswirkung der Zeitverzögerung zwischen den einzelnen Signalen bei der Berechnung der Emissionsmasse sind die für die Emissionsberechnung relevanten Daten zeitlich zu korrigieren, wie in den Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.4 beschrieben.
3.1.1. Daten der Analysatoren19
Die Daten der Gas-Analysatoren sind ordnungsgemäß unter Verwendung des in Anhang 4 Absatz 9.3.5 der UNECE-Regelung Nr. 49 festgelegten Verfahrens zu korrigieren. Die Daten des Partikelzahlanalysators sind nach den Anweisungen des Geräteherstellers an seine eigene Wandlungszeit anzupassen.
3.1.2. Daten der Analysatoren und des Abgasdurchsatzmessers (EFM) Die Daten der Gas-Analysatoren und der Partikelzahlanalysatoren sind ordnungsgemäß unter Verwendung des in Abschnitt 3.1.4 beschriebenen Verfahrens mit den Daten des EFM abzugleichen.
3.1.3. PEMS- und Motordaten
Die Daten der PEMS (Gas-Analysatoren, Partikelzahlanalysator und EFM) sind ordnungsgemäß mit den Daten des ECU unter Verwendung des in Abschnitt 3.1.4 genannten Verfahrens abzugleichen.
3.1.4. Verfahren für einen verbesserten Zeitabgleich der PEMS-Daten19
Die Prüfdaten in Tabelle 1 sind in drei verschiedene Kategorien unterteilt:
1: Gas-Analysatoren (Konzentrationen von THC, CO, CO2, NOx) und Partikelzahlanalysator;
2: Abgasdurchsatzmesser (Abgasmassendurchsatz und Abgastemperatur);
3: Motor (Drehmoment, Drehzahl, Temperaturen, Kraftstoffmenge, Fahrzeuggeschwindigkeit vom ECU).
Der Zeitabgleich jeder Kategorie mit den anderen Kategorien wird geprüft, indem der höchste Korrelationskoeffizient zwischen zwei Kenndatenserien ermittelt wird. Alle Kenndaten in einer Kategorie müssen verschoben werden, um den Korrelationsfaktor zu maximieren. Die folgenden Kenndaten werden verwendet, um die Korrelationskoeffizienten zu berechnen:
Für den Zeitabgleich:
3.2. Prüfungen der Datenkonsistenz
3.2.1. Daten der Analysatoren und des Abgasdurchsatzmessers (EFM)
Die Konsistenz der Daten (Abgasmassendurchsatz gemessen vom EFM und Gas-Konzentrationen) ist unter Verwendung einer Korrelation zwischen dem vom ECU gemessenen Kraftstoffdurchsatz und dem unter Verwendung der Formel in Anhang 4 Absatz 8.4.1.7 der UNECE-Regelung Nr. 49 errechneten Kraftstoffdurchsatz zu prüfen. Eine lineare Regression ist für die gemessenen und errechneten Werte der Kraftstoffmenge auszuführen. Es ist die Fehlerquadratmethode anzuwenden, wobei folgende Gleichung am besten geeignet ist:
y = mx + b
Dabei gilt:
Die Steigung (m) und der Bestimmungskoeffizient (r2) sind für jede einzelne Regressionsgerade zu berechnen. Es wird empfohlen, diese Analyse im Bereich von 15 Prozent des höchsten Werts bis zum höchsten Wert und bei einer Frequenz von größer oder gleich 1 Hz durchzuführen. Für die Gültigkeit der Prüfung müssen die folgenden zwei Kriterien bewertet werden:
Tabelle 2: Toleranzen
Steigung der Regressionsgeraden, m | 0,9 bis 1,1 - empfohlen |
Bestimmungskoeffizient r2 | min. 0,90 - obligatorisch |
3.2.2. ECU-Drehmomentdaten
Die Konsistenz der ECU-Drehmomentdaten ist zu prüfen, indem die höchsten ECU-Drehmomentwerte bei verschiedenen Motordrehzahlen mit den entsprechenden Werten der offiziellen Volllast-Drehmomentkurve des Motors gemäß Anhang II Abschnitt 5 verglichen werden.
3.2.3. Bremsspezifischer Kraftstoffverbrauch
Der bremsspezifische Kraftstoffverbrauch ist zu prüfen, unter Verwendung:
3.2.4. Wegstreckenzähler
Die vom Wegstreckenzähler des Fahrzeugs angegebene Distanz muss mit den GPS-Daten abgeglichen und überprüft werden.
3.2.5. Umgebungsdruck
Der Wert des Umgebungsdrucks muss mit der Höhenangabe des GPS abgeglichen werden.
3.3. Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand
Wird die Konzentration im trockenen Bezugszustand gemessen, so sind die Werte nach der Formel in Anhang 4 Absatz 8.1 der UNECE-Regelung Nr. 49 in Feuchtwerte umzurechnen.
3.4. Korrektur der NOx-Konzentration unter Berücksichtigung von Temperatur und Feuchtigkeit
Die von der PEMS gemessenen NOx-Konzentrationen sind nicht unter Berücksichtigung von Umgebungslufttemperatur und -feuchtigkeit zu korrigieren.
3.5. Berechnung der momentanen gasförmigen Emissionen
Die Emissionsmasse wird gemäß Anhang 4 Absatz 8.4.2.3 der UNECE-Regelung Nr. 49 bestimmt.
3.6. Berechnung der momentanen Partikelzahl-Emissionen19
Die momentanen Partikelzahl(PNi)-Emissionen [#/s] werden durch Multiplikation der momentanen Konzentration der Partikelzahl [#/cm3] mit dem momentanen Abgasmassendurchsatz [kg/s] - bei beiden Werten ist eine Berichtigung und ein Abgleich für die Wandlungszeit vorzunehmen - nach Anlage 3 Abschnitt 1.4.3 ermittelt. Alle negativen momentanen Emissionswerte sind bei nachfolgende Datenbewertungen als Null zu berücksichtigen. Alle signifikanten Stellen der Zwischenergebnisse sind bei der Berechnung der momentanen Emissionen zu berücksichtigen. Für die Bestimmung der momentanen Partikelzahlemissionen gilt folgende Formel:
PNi = cPNi qmewi/ pe
dabei gilt:
PNi = | die momentanen Partikelzahlemissionen [#/s] |
cPNi = | die gemessene Partikelzahl-Konzentration [#/m3] bei 273 K (0 °C) normalisiert, einschließlich interner Verdünnungs- und Partikelverluste |
qmewi = | der gemessene Abgasmassendurchsatz [kg/s] |
pe = | die Dichte des Abgases [kg/m3] bei 273 K (0 °C). |
4. Bestimmung der Emissionen und Übereinstimmungsfaktoren
4.1. Prinzip des Mittelungsfensters16
Die Emissionen sind unter Verwendung einer Methode mit einem gleitenden Mittelungsfenster auf Grundlage der CO2-Bezugsmasse oder der Bezugsarbeit zu integrieren. Das Prinzip der Berechnung lautet wie folgt: Die Emissionsmassen werden nicht für den gesamten Datensatz, sondern für die Teilmengen des gesamten Datensatzes berechnet, wobei die Länge dieser Teilmengen so bestimmt wird, dass sie der CO2-Masse des Motors oder der während des instationären Bezugsfahrzyklus im Labor gemessenen Arbeit entspricht. Die Berechnungen des gleitenden Mittelwerts werden mit einem Zeitinkrement Δt durchgeführt, das der Dauer der Datenerfassungsperiode entspricht. Diese Teilmengen, die verwendet werden, um die Emissionsdaten zu mitteln, werden in den folgenden Abschnitten "Mittelungsfenster" genannt.
Für ungültig erklärte Daten sind nicht bei der Berechnung der Arbeit oder der CO2-Masse und der Emissionen des Mittelungsfensters zu berücksichtigen.
Die folgenden Daten gelten als ungültige Daten:
Die Emissionsmasse (mg/Fenster) wird gemäß Anhang 4 Absatz 8.4.2.3 der UNECE-Regelung Nr. 49 festgelegt.
Abbildung 1 Fahrzeuggeschwindigkeit bezogen auf die Zeit und gemittelte Fahrzeugemissionen, beginnend vom ersten Mittelungsfenster, bezogen auf die Zeit
4.2. Methode, die auf der Zyklusarbeit basiert
Abbildung 2 Methode, die auf der Zyklusarbeit basiert
Die Dauer (t2,i - t1,i) des i-ten Mittelungsfensters wird festgelegt durch:
W(t2,i) - W(t1,i)³ Wref
Dabei gilt:
W(t2,i - Δt) - W(tl,i) < Wref ≤ W(t2,i) - W(t1,i)
Dabei ist Δt die Datenerfassungsdauer, gleich 1 Sekunde oder weniger.
4.2.1. Berechnung der spezifischen Emissionen19
Die spezifischen Emissionene ([mg/kWh] oder [#/kWh]) sind für jedes Fenster und für jeden Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:
m | |
e = | |
W(t2,i) - W(tl,i) |
dabei gilt:
m = | die emittierte Masse des Schadstoffs [mg/window] oder die Partikelzahl [#/window] |
W(t2,i) - W(t1,i) = | ist die Motorarbeit während des iten Mittelungsfensters [k Wh] |
4.2.1.1. Berechnung der spezifischen Emissionen für einen angegebenen handelsüblichen Kraftstoff19
Wurde eine Prüfung gemäß diesem Anhang mit einem handelsüblichen Kraftstoff, der in Anhang I Anlage 4 Teil 1 Abschnitt 3.2.2.2.1 angegeben ist, durchgeführt, so sind die spezifischen Emissionene ([mg/kWh] oder [#/kWh]) für jedes Fenster und jeden Schadstoff durch Multiplikation der gemäß Abschnitt 4.2.1 bestimmten spezifischen Emissionen mit dem nach Anhang I Abschnitt 1.1.2 Buchstabe a1 bestimmten Leistungskorrekturfaktor zu berechnen.
4.2.2. Auswahl der gültigen Fenster16
4.2.2.1 Vor den in Artikel 17a genannten Terminen gelten die Abschnitte 4.2.2.1.1 bis 4.2.2.1.4.
4.2.2.1.1. Die gültigen Fenster sind die Fenster, deren durchschnittliche Leistung die Leistungsschwelle von 20 Prozent der maximalen Motorleistung übersteigt. Der Prozentsatz an gültigen Fenstern muss gleich oder größer als 50 Prozent sein.
4.2.2.1.2. Wenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern unter 50 Prozent liegt, so muss die Auswertung der Daten unter Verwendung von niedrigeren Leistungsschwellen wiederholt werden. Die Leistungsschwelle muss in Schritten von 1 Prozent reduziert werden, bis der Prozentsatz an gültigen Fenstern gleich oder größer als 50 Prozent ist.
4.2.2.1.3. Die niedrigere Leistungsschwelle darf keinesfalls unter 15 Prozent liegen.
4.2.2.1.4. Die Prüfung ist ungültig, wenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern bei einer Leistungsschwelle von 15 Prozent unter 50 Prozent liegt.
4.2.2.2 Ab den in Artikel 17a genannten Terminen gelten die Abschnitte 4.2.2.2.1 und 4.2.2.2.2.
4.2.2.2.1. Die gültigen Fenster sind die Fenster, deren durchschnittliche Leistung die Leistungsschwelle von 10 Prozent der maximalen Motorleistung übersteigt.
4.2.2.2.2. Die Prüfung ist ungültig, wenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern unter 50 Prozent liegt, oder wenn nach Anwendung der Regel des 90-Perzentilwerts im reinen Stadtfahrbetrieb keine gültigen Fenster in Bezug auf Stickstoffoxide (NOx) übrig sind.
4.2.3. Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren19
Die Übereinstimmungsfaktoren sind für jedes einzelne gültige Fenster und für jeden einzelnen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:
CF =e / L
dabei ist:
e = | die bremsspezifische Emission des gasförmigen Schadstoffs [mg/kWh] oder [#/kWh] |
L = | der geltende Grenzwert [mg/kWh] oder [#/kWh]. |
4.3. Methode, die auf der CO2-Masse basiert
Abbildung 3 Methode, die auf der CO2-Masse basiert
Die Dauer (t2,i - t1,i) des i-ten Mittelungsfensters wird festgelegt durch:
mCO2 (t2,i) - mCO2 (t1,i) ≥ mCO2,ref
Dabei gilt:
mCO2(t2,i - Δt) - m CO2(t1,i) < mCO2,ref ≤ mCO2(t2,i) - mCO2(t1,i)
Dabei ist Δt die Datenerfassungsdauer, gleich 1 Sekunde oder weniger.
Die CO2-Masse wird in den Fenstern berechnet, indem die momentanen, gemäß den Anforderungen in Abschnitt 3.5 errechneten Emissionen integriert werden.
4.3.1. Auswahl der gültigen Fenster16
4.3.1.1. Vor den in Artikel 17a genannten Terminen gelten die Abschnitte 4.3.1.1.1 bis 4.3.1.1.4.
4.3.1.1.1. Die gültigen Fenster sind Fenster, deren Dauer nicht die maximale Dauer überschreitet, die errechnet wird aus:
Dmax = 3.600 · (Wref / 0,2 · Pmax)
Dabei gilt:
4.3.1.1.2. Wenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern unter 50 Prozent liegt, so muss die Auswertung der Daten wiederholt werden, indem die Dauer der Fenster verlängert wird. Dazu ist der in Abschnitt 4.3.1 in der Formel enthaltene Wert 0,2 schrittweise um 0,01 zu verringern, bis der Prozentsatz an gültigen Fenstern größer oder gleich 50 Prozent ist.
4.3.1.1.3. Der verringerte Wert in der oben genannten Formel darf jedoch nicht niedriger als 0,15 sein.
4.3.1.1.4. Die Prüfung ist ungültig, wenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern bei einer maximalen Dauer des Fensters nach der Berechnung gemäß den Abschnitten 4.3.1.1, 4.3.1.1.2 und 4.3.1.1.3 unter 50 Prozent liegt.
4.3.1.2. Ab den in Artikel 17a genannten Terminen gelten die Abschnitte 4.3.1.2.1 und 4.3.1.2.2.
4.3.1.2.1. Die gültigen Fenster sind Fenster, deren Dauer nicht die maximale Dauer überschreitet, die errechnet wird aus:
Dmax = 3.600 · (Wref / 0,1 · Pmax)
Dabei gilt:
4.3.1.2.2. Die Prüfung ist ungültig, wenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern unter 50 Prozent liegt.
4.3.2. Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren19
Die Übereinstimmungsfaktoren sind für jedes einzelne gültige Fenster und für jeden einzelnen Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:
CF = CF1 / CFc
dabei ist:
dabei gilt:
m = | die emittierte Masse des gasförmigen Schadstoffs [mg/window] oder die Partikelzahl [#/window] |
mCO2(t2,i) - mCO2(t1,i) = | die CO2-Masse während des iten Mittelungsfensters [kg] |
mCO2,ref = | die für den WHTC-Zyklus ermittelte CO2-Masse des Motors [kg] |
mL = | die dem geltenden Grenzwert im WHTC-Zyklus entsprechende emittierte Masse des Schadstoffs oder die Partikelzahl ([mg] bzw. [#]) |
4.4. Berechnung des endgültigen Übereinstimmungsfaktors für die Prüfung19
4.4.1. Der endgültige Übereinstimmungsfaktor für die Prüfung (CFfinal) ist für jeden Schadstoff folgendermaßen zu berechnen:
CFfinal = 0,14 × CFcold + 0,86 × CFwarm
dabei ist:
CFcold = | der Übereinstimmungsfaktor des Zeitraums des Kaltbetriebs der Prüfung, der mit dem höchsten Übereinstimmungsfaktor des gleitenden Mittelungsfensters bei einer Kühlmitteltemperatur von anfänglich unter 343 K (70 °C) übereinstimmen muss und für den Schadstoff gemäß den Berechnungsverfahren der Abschnitte 4.1 und entweder 4.2 oder ggf. 4.3 bestimmt wird; |
CFwarm = | der Übereinstimmungsfaktor des Zeitraums des Warmbetriebs der Prüfung, der mit dem kumulativen 90. Perzentil der Übereinstimmungsfaktoren übereinstimmen muss und für den Schadstoff gemäß den Berechnungsverfahren der Abschnitte 4.1 und entweder 4.2 oder ggf. 4.3 bestimmt wird, wenn die Auswertung der Daten beginnt, nachdem die Kühlmitteltemperatur zum ersten Mal 343 K (70 °C) erreicht hat. |
Transportable Messeinrichtungen | Anlage 214 16 |
1. Allgemeines19
Die gasförmigen Emissionen und die Partikelzahl sind gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Verfahren zu messen. In dieser Anlage sind die Merkmale der transportablen Messeinrichtungen beschrieben, die zur Durchführung solcher Messungen für Prüfzwecke zu verwenden sind.
2. Messeinrichtungen
2.1. Allgemeine Vorschriften für Gas-Analysatoren
Die Vorschriften für PEMS-Gas-Analysatoren müssen den Anforderungen in Anhang 4B Abschnitt 9.3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 entsprechen.
2.2. Technologie der Gas-Analysatoren
Die Gase sind unter Verwendung der in Anhang 4 Absatz 9.3.2 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegebenen Technologien zu analysieren.
Die Stickoxidanalysatoren können auch vom nichtdispersiven Ultraviolett-Typ (NDUV) sein.
2.3. Probenahme von gasförmigen Emissionen
Die Probenahmesonden müssen die in Anhang 4 Anlage 2 Absätze A.2.1.2 und A.2.1.3 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegebenen Anforderungen erfüllen. Die Probenahmeleitung muss auf 190 °C (+/- 10 °C) aufgeheizt werden.
2.4. Sonstige Instrumente
Diese Messinstrumente müssen den in Tabelle 7 und Anhang 4 Absatz 9.3.1 der UNECE- Regelung Nr. 49 genannten Anforderungen entsprechen.
2.5. Partikelzahlanalysator19
2.5.1. Allgemeines19
2.5.1.1. Der Partikelzahlanalysator muss aus einer Vorkonditionierungseinheit und einem Partikeldetektor bestehen (siehe Abbildung 1). Der Partikeldetektor kann auch zur Vorkonditionierung des Aerosols dienen. Die Empfindlichkeit des Analysators gegenüber Erschütterungen, Vibrationen, Alterung, Temperatur- und Luftdruckschwankungen, elektromagnetischen Störungen und anderen Faktoren, die den Betrieb des Fahrzeugs oder des Analysators beeinträchtigen könnten, ist so gering wie möglich zu halten und in den Unterlagen des Geräteherstellers eindeutig anzugeben. Der Partikelzahlanalysator muss den Anforderungen dieser Verordnung und den Spezifikationen des Geräteherstellers entsprechen.
Abbildung 119
Beispiel für den Aufbau eines Partikelzahlanalysators:
(Die gestrichelten Linien zeigen fakultative Teile an)
EFM: Abgasmassendurchsatzmesser (exhaust mass flow meter)
d: Innendurchmesser
PND: Partikelzahl-Verdünner
2.5.1.2. Der Partikelzahlanalysator ist über eine Probenahmesonde, die eine Probe auf der Mittellinie des Auspuffrohres entnimmt, mit der Entnahmestelle zu verbinden. Werden Partikelproben am Auspuffendrohr nicht verdünnt, so ist die Probenahmeleitung bis zu der Stelle des Partikelzahlanalysators oder des Partikeldetektors, an der die erste Verdünnung erfolgt, auf mindestens 373 K (100 °C) zu beheizen. Die Verweilzeit der Probe in der Partikel-Probenahmeleitung muss bis zum Zeitpunkt der ersten Verdünnung oder dem Partikeldetektor weniger als 3 Sekunden betragen.
2.5.1.3. Alle Teile, die in Kontakt mit den Abgasproben kommen, müssen auf einer Temperatur gehalten werden, die jegliche Kondensation einer Verbindung in der Vorrichtung verhindert. Dies kann z.B. durch Erhitzen auf eine höhere Temperatur und Verdünnen der Probe oder durch Oxidieren (halb-)flüchtiger Partikel erreicht werden.
2.5.1.4. Der Partikelzahlanalysator muss einen beheizten Abschnitt bei einer Wandtemperatur von ≥ 573 K (300 °C) enthalten. Die Vorkonditionierungseinheit muss die erhitzten Stufen so regeln, dass die Nennbetriebstemperaturen mit einer Toleranz von ± 10 K konstant bleiben und angeben, ob erhitzte Teile im vorgeschriebenen Bereich der Betriebstemperaturen liegen. Niedrigere Temperaturen sind zulässig, solange die Abscheideleistung für flüchtige Partikel den Spezifikationen in Abschnitt 2.5.4 entspricht.
2.5.1.5. Druck, Temperatur und andere Sensoren müssen die Funktionsweise des Geräts im Betrieb überwachen und bei Störungen eine Warnung oder Mitteilung auslösen.
2.5.1.6. Die Ansprechverzögerung im Partikelzahlanalysator muss < 5 s betragen. Die "Ansprechverzögerung" ist der Zeitunterschied zwischen der Änderung der am Bezugspunkt zu messenden Konzentration und der Systemantwort von 10 % der Endablesung.
2.5.1.7. Der Partikelzahlanalysator (und/oder Partikeldetektor) muss eine Anstiegzeit von < 3,5 s aufweisen.
2.5.1.8. Messungen der Partikelkonzentration gelten bei Meldungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa als normalisiert. Wenn es nach bestem fachlichen Ermessen für erforderlich gehalten wird, sind der Druck und/oder die Temperatur am Einlass des Sensors zu messen und für die Zwecke der Normalisierung der Partikelkonzentration anzugeben.
2.5.1.9. Bei Partikelzahlanalysatoren, die den Kalibrierungsanforderungen der UNECE-Regelungen Nr. 83 oder 49 oder der GTR 15 entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie den Kalibrierungsanforderungen dieses Anhangs entsprechen.
2.5.2. Anforderungen an die Effizienz
2.5.2.1. Das vollständige Partikelzahlanalysesystem und die Probenahmeleitung müssen die Anforderungen an die Effizienz in Tabelle 1 erfüllen:
Tabelle 1 Anforderungen an die Effizienz des Partikelzahlanalysesystems (und der Probenahmeleitung)19
dp [nm] | unter 23 | 23 | 30 | 50 | 70 | 100 | 200 |
E(dp) | - * | 0,2-0,6 | 0,3-1,2 | 0,6-1,3 | 0,7-1,3 | 0,7-1,3 | 0,5-2,0 |
*) Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. |
2.5.2.2. Die Effizienz E(dp) ist das Verhältnis der Anzeigewerte des Partikelzahlanalysesystems hinsichtlich eines Kondensationspartikelzählers (d50 = 10 nm oder weniger, auf Linearität geprüft und mit einem Elektrometer kalibriert) oder hinsichtlich der Messung eines Teilchenzahlkonzentration-Elektrometers, der parallel monodisperse Aerosole mit dem Mobilitätsdurchmesser dp misst, bei normalisierten Temperatur- und Druckbedingungen. Das Material muss thermisch stabil und rußähnlich sein (z.B. Graphit mit Funkenentladung oder Ruß einer Diffusionsflamme mit thermischer Vorbehandlung). Wenn die Effizienzkurve mit einem anderen Aerosol gemessen wird (z.B. NaCl) muss die Entsprechung der rußähnlichen Kurve in Form eines Diagramms vorgelegt werden, in der die Effizienzen, die bei den Prüfungen mit beiden Aerosolen erzielt wurden, verglichen werden. Die Unterschiede in der Effizienz der Zählfunktionen müssen berücksichtigt werden, indem die gemessenen Effizienzen auf der Grundlage dieses Vergleichsdiagramms angepasst werden, um rußähnliche Aerosol-Effizienzen zu erhalten. Jegliche Korrektur für mehrfach geladene Partikel sollte angewendet und dokumentiert werden; sie darf aber 10 % nicht überschreiten. Die endgültigen Effizienzwerte (z.B. bereinigt in Bezug auf unterschiedliche Materialien und mehrfach geladene Partikel) decken den Partikelzahlanalysator und die Probenahmeleitung ab. Der Partikelzahlanalysator kann wahlweise auch in Teilen kalibriert werden (z.B. die Vorkonditionierungseinheit getrennt vom Partikeldetektor), sofern sowohl der Partikelzahlanalysator als auch die Probenahmeleitung die Anforderungen der Tabelle 1 erfüllen. Das gemessene Signal des Detektors muss größer als der zweifache Wert der Nachweisgrenze sein (in diesem Fall: Niveau Null + 3 Standardabweichungen).
2.5.3. Linearitätsanforderungen
2.5.3.1. Wenn ein Schaden festgestellt wird, sind die Linearitätsanforderungen gemäß den internen Auditverfahren oder wie vom Gerätehersteller vorgeschrieben zu überprüfen, jedoch mindestens einmal innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor einer Prüfung.
2.5.3.2. Der Partikelzahlanalysator und die Probenahmeleitung müssen die Linearitätsanforderungen in Tabelle 2 erfüllen.
Tabelle 2 Linearitätsanforderungen des Partikelzahlanalysators (und der Probenahmeleitung)19
Messparameter/-instrument | |χmin× (a1-1)+ a0| | Steigung (slope) a1 | Standardabweichung vom Schätzwert (SEE) | Bestimmungskoeffizient r2 |
Partikelzahlanalysator | ≤ 5 % max | 0,85-1,15 | ≤ 10 % max | ≥ 0,950 |
2.5.3.3. Das Partikelzahlanalysesystem und die Probenahmeleitung müssen die Linearitätsanforderungen der Tabelle 2 erfüllen, wobei monodisperse oder polydisperse rußähnliche Partikel zu verwenden sind. Die Partikelgröße (Mobilitätsdurchmesser oder mittlerer Zähldurchmesser) sollte größer als 45 nm sein. Das Bezugsinstrument ist ein auf Linearität überprüftes Elektrometer oder ein Kondensationspartikelzähler, wobei gilt: d50 = 10 nm. Alternativ kann das Bezugsinstrument ein Partikelzahlsystem sein, das den Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 49 entspricht.
2.5.3.4. Außerdem müssen die Unterschiede zwischen dem Partikelzahlanalysator und dem Bezugsinstrument bei jedem der geprüften Punkte (außer dem Nullpunkt) innerhalb von 15 % des Mittelwertes liegen. Mindestens 5 gleichmäßig verteilte Punkte (zuzüglich des Nullpunkts) sind zu überprüfen. Die höchste geprüfte Konzentration gilt als die maximal zulässige Konzentration des Partikelzahlanalysators.
Wird der Partikelzahlanalysator in Teilen kalibriert, dann kann die Linearität nur für den Detektor geprüft werden, jedoch sind die Effizienzen der anderen Teile und der Probenahmeleitung in der Steigungsberechnung zu berücksichtigen.
2.5.4. Abscheideeffizienz in Bezug auf flüchtige Partikel
2.5.4.1. Das Partikelzahlanalysesystems muss > 99 % von ≥ 30 nm Tetracontanpartikel (CH3(CH2)38CH3) mit einer Einlasskonzentration von ≥ 10.000 Partikel pro Kubikzentimeter bei der Mindestverdünnung entfernen können.
2.5.4.2. Das System muss auch eine Abscheideeffizienz von > 99 % polydispersem Alkan (Decan oder höher) oder "Emery oil" mit einem mittleren Zähldurchmesser von > 50 nm und einer Einlasskonzentration von ≥ 5 × 106Partikel pro Kubikzentimeter bei der Mindestverdünnung erreichen (äquivalente Masse > 1 mg/m3) erzielen.
2.5.4.3. Die Abscheideeffizienz in Bezug auf flüchtige Partikel bei Tetracontan und/oder polydispersem Alkan oder Öl muss nur einmal für die PEMS-Familie nachgewiesen werden. Eine PEMS-Familie ist eine Gruppe von Geräten mit denselben Analysatoren, derselben Konditionierung der Proben, derselben thermischen Konditionierung und denselben Softwarekompensierungsalgorithmen. Der Hersteller muss jedoch den Wartungs- oder Austauschzeitraum festlegen, der gewährleistet, dass die Abscheideeffizienz nicht unter die technischen Anforderungen fällt. Werden solche Informationen nicht vom Gerätehersteller bereitgestellt, ist die Abscheideeffizienz in Bezug auf flüchtige Partikel für jedes Gerät jährlich zu überprüfen. )
3. Hilfs- und Zusatzgeräte
3.1. Verbindung des Abgasdurchsatzmessers (EFM) mit dem Auspuffrohr16
Die Anbringung des EFM darf den Gegendruck weder um mehr als den vom Motorhersteller empfohlenen Wert erhöhen, noch die Länge des Auspuffrohrs um mehr als 2 m verlängern. Hinsichtlich aller Bestandteile der PEMS-Ausrüstung muss die Anbringung des EFM den lokal geltenden Straßensicherheitsvorschriften und Versicherungsvorschriften entsprechen.
3.2. Anbringungsort der PEMS und Befestigungsteile
Die PEMS ist gemäß Anlage 1 Abschnitt 2.4 anzubringen.
3.3. Stromzufuhr
Die PEMS muss unter Verwendung der in Anhang II Abschnitt 4.6.6 angegebenen Methode mit Strom versorgt werden.
Kalibrierung der transportablen Messeinrichtungen | Anlage 314 |
1. Kalibrierung und Überprüfung der Einrichtung
1.1. Kalibriergase
Die PEMS-Gas-Analysatoren sind unter Verwendung von Gasen, die den in Anhang 4 Absatz 9.3.3 der UNECE-Regelung Nr. 49 genannten Anforderungen entsprechen, zu kalibrieren.
1.2. Dichtheitsprüfung
Die PEMS-Dichtheitsprüfung muss gemäß den in Anhang 4 Absatz 9.3.4 der UNECE-Regelung Nr. 49 genannten Anforderungen durchgeführt werden.
1.3. Überprüfung der Ansprechzeit des Analysesystems
Die Überprüfung der Ansprechzeit des PEMS-Analysesystems ist gemäß den Anforderungen in Anhang 4 Absatz 9.3.5 der UNECE-Regelung Nr. 49 durchzuführen.
1.4. Kalibrierung und Überprüfung des Partikelzahlanalysators19
1.4.1. Die PEMS-Dichtheitsprüfung muss entweder gemäß den in Anhang 4 Absatz 9.3.4 der UNECE-Regelung Nr. 49 genannten Anforderungen oder gemäß den Anweisungen des Herstellers durchgeführt werden.
1.4.2. Die Überprüfung der Ansprechzeit des Partikelzahlanalysators ist gemäß den Anforderungen in Anhang 4 Absatz 9.3.5 der UNECE-Regelung Nr. 49 durchzuführen, wobei Partikel zu verwenden sind, wenn Gase nicht verwendet werden können.
1.4.3. Die Wandlungszeit des Partikelzahlanalysesystems und seiner Probenahmeleitung ist gemäß Anhang 4 Anlage 8 Absatz A.8.1.3.7 der UNECE-Regelung Nr. 49 zu bestimmen. Die "Wandlungszeit" ist der Zeitunterschied zwischen der Änderung der am Bezugspunkt zu messenden Konzentration und der Systemantwort von 50 % der Endablesung.
Methode zur Prüfung der Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals | Anlage 418 |
1. Einleitung
Nachfolgend ist auf unspezifische Weise die Methode beschrieben, die verwendet wird, um die Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals während der ISC-PEMS-Prüfungen zu überprüfen.
Das spezifische anwendbare Verfahren wird vorbehaltlich der Zustimmung durch die Genehmigungsbehörde dem Motorhersteller überlassen.
2. Die Methode des "höchsten Drehmoments"
2.1 Die Methode des "höchsten Drehmoments" besteht darin nachzuweisen, dass ein Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments als Funktion der Motordrehzahl während der Prüfung der Fahrzeuge erreicht wurde.
2.1.1. Wird für die Prüfung ein in Anhang I Anlage 4 Teil 1 Abschnitt 3.2.2.2.1 angegebener handelsüblicher Kraftstoff verwendet, so ist das Drehmomentsignal vom elektronischen Motorsteuergerät durch den Korrekturfaktor zu dividieren, bevor die Überprüfung mit der Bezugskurve des maximalen Drehmoments und diesem handelsüblichen Kraftstoff durchgeführt wird.
2.2 Wenn ein Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments als Funktion der Motordrehzahl während der ISC-PEMS-Emissionsprüfung nicht erreicht wurde, hat der Hersteller das Recht, die Last des Fahrzeugs und/oder gegebenenfalls die Prüfstrecke so zu ändern, dass er diesen Nachweis nach Abschluss der ISC-PEMS- Emissionsprüfung erbringen kann.
Prüfung der Abgasemissionen | Anhang III12 14 |
1. Einleitung
1.1 Nachfolgend ist das Prüfverfahren für die Überprüfung der Abgasemissionen beschrieben.
2. Allgemeine Anforderungen
2.1 Die allgemeinen Anforderungen für die Durchführung der Prüfungen und die Auswertung der Ergebnisse entsprechen denen in Anhang 4 der UNECE-Regelung Nr. 49 mit den in Anhang IX dieser Verordnung beschriebenen Ausnahmen.
2.2 Bei Zweistoffmotoren und -fahrzeugen gelten bei der Durchführung einer Emissionsprüfung die zusätzlichen Anforderungen und Ausnahmeregelungen gemäß Anlage 4 zu Anhang 15 der UNECE-Regelung Nr. 49.
2.3 Bei der Verdünnungsprüfung von Selbstzündungsmotoren können Analysesysteme verwendet werden, die den allgemeinen Anforderungen und Kalibrierungsverfahren der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen. In diesem Fall finden die Bestimmungen in Absatz 9 und Anhang 4 Anlage 2 der UNECE-Regelung Nr. 49 keine Anwendung.
Es sind allerdings die Prüfverfahren in Anhang 4 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 49 und die Emissionsberechnungen, die in Anhang 4 Absatz 8 der UNECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind, anzuwenden.
Verfahren zur Messung von Ammoniak | Anlage 1 |
1. Nachfolgend ist das Verfahren zur Messung von Ammoniak (NH3) beschrieben. Bei nichtlinearen Analysatoren ist die Verwendung von Linearisierungsschaltkreisen zulässig.
2. Zwei Messprinzipien sind für die NH3-Messung spezifiziert und jedes Prinzip kann angewendet werden, sofern es die in Abschnitt 2.1 oder Abschnitt 2.2 angegebenen Kriterien erfüllt. Gastrockner sind für die NH3-Messung nicht zulässig.
2.1. Diodenlaserspektrometer (LDS)
2.1.1. Messprinzip
Das LDS verwendet das Prinzip der Einlinienspektroskopie. Die NH3-Absorptionslinie wird im nahen infraroten Spektralbereich gewählt und durch einen einmodigen Diodenlaser gescannt.
2.1.2. Anbringung
Der Analysator ist entweder direkt am Auspuffrohr (in situ) anzubringen oder in einem Analysenschrank, der die extraktive Probenahme gemäß den Vorschriften des Instrumente-Herstellers nutzt. Bei der Anbringung in einem Analysenschrank, muss der Probenweg (Probenahmeleitung, Vorfilter und Ventile) aus rostfreiem Stahl oder Polytetrafluorethylen (PTFE) bestehen und auf 463 ± 10 K (190 ± 10 °C) aufgeheizt werden, um NH3-Verluste und Probenahmefehler zu minimieren. Des Weiteren muss die Probenahmeleitung so kurz wie möglich sein.
Beeinträchtigungen durch Abgastemperatur und -druck, Umgebung der Anbringung und Vibrationen auf die Messung sind zu minimieren; oder es müssen Kompensationstechniken angewendet werden.
Gegebenenfalls darf partikelfreie Luft, die im Zusammenhang mit der in-situ-Messung zum Schutz des Instruments verwendet wird, nicht die Konzentration jeglicher Abgasbestandteile, die nach dem Gerat gemessen werden, beeinträchtigen; ansonsten muss die Probenahme anderer Abgasbestandteile vor dem Gerat stattfinden.
2.1.3. Kreuzinterferenz
Die spektrale Auflösung des Lasers muss innerhalb von 0,5 cm-1 liegen, um die Kreuzinterferenz von anderen in den Abgasen vorhandenen Gasen zu minimieren.
2.2. FTIR-Analysator (FTIR - Fourier Transform Infrarot)
2.2.1. Messprinzip
Das FTIR verwendet das Prinzip der Infrarotspektroskopie im breiten Wellenbereich. Er ermöglicht die simultane Messung von Abgasbestandteilen, deren genormte Spektren in dem Instrument verfügbar sind. Das Absorptionsspektrum (Intensität/Wellenlange) wird aus dem gemessenen Interferogramm (Intensität/Zeit) mittels der Fourier-Transform-Methode errechnet.
2.2.2. Anbringung und Probenahme
Das FTIR ist entsprechend den Anweisungen des Instrumente-Herstellers anzubringen. Für die Bewertung ist die NH3-Wellenlange auszuwählen. Der Probenweg (Probenahmeleitung, Vorfilter und Ventile) muss aus rostfreiem Stahl oder Polytetrafluorethylen (PTFE) bestehen und auf 463 ± 10 K (190 ± 10 °C) aufgeheizt werden, um NH3-Verluste und Probenahmefehler zu minimieren. Des Weiteren muss die Probenahmeleitung so kurz wie möglich sein.
2.2.3. Kreuzinterferenz
Die spektrale Auflösung der NH3-Wellenlange muss innerhalb von 0,5 cm-1 liegen, um die Kreuzinterferenz von anderen in den Abgasen vorhandenen Gasen zu minimieren.
3. Verfahren und Auswertung der Emissionsprüfung
3.1. Überprüfung der Analysatoren
Vor der Emissionsprüfung müssen die Arbeitsbereiche der Analysatoren eingestellt werden. Es sind Emissionsanalysatoren mit automatischer oder manueller Bereichsumschaltung zulässig. Wahrend eines Prüfzyklus darf der Bereich der Emissionsanalysatoren nicht umgeschaltet werden.
Die Nullgas- und Kalibriergas-Antwort muss festgestellt werden, wenn die Vorschriften von Abschnitt 3.4.2 nicht für das Instrument gelten. Für die Kalibriergas-Antwort muss ein NH3-Gas verwendet werden, das den Spezifikationen in Abschnitt 4.2.7 entspricht. Die Verwendung von Referenzzellen, die NH3-Kalibriergase enthalten, ist zulässig.
3.2. Erfassung emissionsrelevanter Daten
Mit Beginn der Prüffolge ist gleichzeitig die NH3-Datenerfassung zu starten. Die NH3-Konzentration ist kontinuierlich zu messen und mit mindestens 1 Hz in einem Computersystem zu speichern.
3.3. Arbeiten im Anschluss an die Prüfung
Nach Abschluss der Prüfung ist die Probenahme fortzusetzen, bis die Systemansprechzeiten abgelaufen sind. Die Bestimmung der Drift der Analysatoren gemäß Abschnitt 3.4.1 ist nur dann erforderlich, wenn die Informationen in Abschnitt 3.4.2 nicht verfügbar sind.
3.4. Analysator-Drift
3.4.1 So bald wie möglich, aber nicht später als 30 Minuten, nachdem der Prüfzyklus abgeschlossen wurde, oder während der Abstellphase, sind die Nullgas- und Kalibriergas-Antworten des Analysators zu bestimmen. Die Driftdifferenz zwischen den Messergebnissen vor und nach der Prüfung muss unter 2 Prozent vom Skalenendwert liegen.
3.4.2. Die Bestimmung der Analysator-Drift ist in den folgenden Situationen nicht erforderlich:
3.5. Auswertung der Messergebnisse
Die mittleren NH3-Konzentrationen (ppm/Prüfung) sind durch Integrieren der momentanen Werte über den gesamten Zyklus zu bestimmen. Hierfür ist folgende Formel zu verwenden:
Dabei ist:
cNH3,i die momentane NH3-Konzentration in den Abgasen in ppm
n die Zahl der Messungen
Beim WHTC-Zyklus wird das Endergebnis nach folgender Formel errechnet:
cNH3 = (0,14 ×cNH3,cold) + (0,86 ×cNH3,hot)
Dabei ist:
cNH3,cold die mittlere NH3-Konzentration der Prüfung mit Kaltstart in ppm
cNH3,hot die mittlere NH3-Konzentration der Prüfung mit Warmstart in ppm
4. Spezifikationen der Analysatoren und Überprüfung
4.1. Linearitätsanforderungen
Der Analysator muss den in Anhang 4B Tabelle 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegebenen Linearitätsanforderungen entsprechen. Die Überprüfung der Linearität gemäß Anhang 4B Abschnitt 9.2.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 muss mindestens alle 12 Monate oder wenn eine Reparatur oder Veränderung des Systems vorgenommen wird, wodurch die Kalibrierung beeinflusst werden könnte, durchgeführt werden. Mit vorheriger Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde sind weniger als 10 Referenzpunkte zulässig, wenn eine gleiche Genauigkeit nachgewiesen werden kann.
Für die Überprüfung der Linearität muss ein NH3-Gas verwendet werden, das den Spezifikationen in Abschnitt 4.2.7 entspricht. Die Verwendung von Referenzzellen, die NH3-Kalibriergase enthalten, ist zulässig.
Instrumente, deren Signale für Kompensierungsalgorithmen verwendet werden, müssen den Linearitätsanforderungen entsprechen, die in Anhang 4B Tabelle 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. Die Überprüfung der Linearität ist in den Abständen zu prüfen, die in hausinternen Verfahren, vom Hersteller oder in Normen der ISO 9000-Reihe festgelegt sind.
4.2. Spezifikationen der Analysatoren
Messbereich und Ansprechzeit der Analysegeräte müssen Genauigkeitsanforderungen für die Messung der NH3-Konzentrationen im stationären und instationären Betrieb entsprechen.
4.2.1. Minimale Nachweisgrenze
Der Analysator muss unter allen Prüfbedingungen eine minimale Nachweisgrenze von < 2 ppm haben.
4.2.2. Messgenauigkeit
Die Messgenauigkeit ist die Abweichung des abgelesenen Messwertes vom Bezugswert; diese darf ± 3 % vom Ablesewert oder ± 2 ppm nicht überschreiten; es gilt der jeweils größere Wert.
4.2.3. Nullpunktdrift
Die Drift des Ansprechens auf das Nullgas und das entsprechende Zeitintervall müssen vom Hersteller des Messinstruments spezifiziert werden.
4.2.4. Messbereichsdrift
Die Drift des Ansprechens auf das Kalibriergas und das entsprechende Zeitintervall müssen vom Hersteller des Messinstruments spezifiziert werden.
4.2.5. Systemansprechzeit
Die Systemansprechzeit darf höchstens 20 s betragen.
4.2.6. Anstiegzeit
Die Anstiegzeit des Analysegeräts darf höchstens 5 s betragen.
4.2.7. NH3-Kalibriergase
Das Gasgemisch mit folgender chemischer Zusammensetzung muss verfügbar sein.
NH3 und gereinigter Stickstoff
Die tatsächliche Konzentration des Kalibriergases darf um höchstens ± 3 % vom Nennwert abweichen. Die NH3-Konzentration ist als Volumenanteil auszudrücken (Volumenprozent oder ppm als Volumenanteil).
Das vom Hersteller angegebene Verfallsdatum der Kalibriergase ist aufzuzeichnen.
5. Andere Systeme
Andere Systeme oder Analysatoren können von der Genehmigungsbehörde zugelassen werden, wenn mit ihnen erwiesenermaßen gleichwertige Ergebnisse gemäß Anhang 4B Abschnitt 5.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 49 erzielt werden.
"Ergebnisse" bezieht sich auf die NH3-Konzentrationen eines durchschnittlichen Zyklus.
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(Stand: 16.12.2022)
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